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Entscheid

SB120154

gewerbsmässiger Betrug

30. März 2012Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Februar 2012 wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei wurde die Beschuldigte freigesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Die Privatklägerin A._____ AG wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 56; Urk. 62 = Urk. 68).

2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 meldete der Vertreter der Privatklägerin A._____ AG fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 64). Der begründete Entscheid wurde vom Vertreter der Privatklägerin am 2. März 2012 entgegengenommen (Urk. 66/3); in der Folge liess die Privatklägerin aber innert Frist keine Berufungserklärung einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert

10.

Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

2. Dem Vertreter der Privatklägerin ging das begründete Urteil wie erwähnt am 2. März 2012 zu (Urk. 66/3). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen, welche am 22. März 2012 ablief. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 62 Dispositiv Ziffer 14). Der Vertreter der Privatklägerin meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

2. Dem Vertreter der Privatklägerin ging das begründete Urteil wie erwähnt am 2. März 2012 zu (Urk. 66/3). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen, welche am 22. März 2012 ablief. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 62 Dispositiv Ziffer 14). Der Vertreter der Privatklägerin meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

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3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69).

III.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, demnach der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ AG vom 27. Februar 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Privatklägerin A._____ AG auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. März 2012 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Truninger -- 4 of 4 --

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