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Entscheid

SB120160

Ehrverletzung

4. April 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 13. Juli 2011 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

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4.

Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2012 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Stark -- 3 of 3 --

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2012 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Stark -- 3 of 3 --

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