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Entscheid

SB120210

Hinderung einer Amtshandlung etc.

16. Juli 2012Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. November 2011 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 40 S. 33). Während der mündlichen Urteilseröffnung brach die Beschuldigte zusammen und musste notfallmässig ins Spital eingewiesen werden, weshalb die mündliche Eröffnung abgebrochen wurde (Prot. I S. 7 f.; Urk. 31 S. 1). In der Folge wurde der Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt und das Urteil in begründeter Form schriftlich eröffnet (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 5. März 2012 zugestellt (Urk. Urk. 37/1). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. März 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 38). Die -- 4 of 8 -Berufungserklärung erfolgte am 24. März 2012 (Urk. 41). Darin liess die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch mit den entsprechenden Folgen beantragen sowie den Beizug der vollständigen IV-Akten der Beschuldigten und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. April 2012 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf weitere Anträge und erklärte sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 45). Auf Anfrage erklärten sich auch die beiden Privatkläger mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (Urk. 48).

2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 schränkte der Verteidiger die Berufung ein, indem er diese mit Bezug auf den Schuldpunkt ausdrücklich zurückzog. Auch die Beweisanträge wurden zurückgezogen. Zudem beantragte er, dass sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 50). Der Privatkläger B._____ reichte am 18. Juni 2012 eine Desinteresseerklärung ein und erklärte, auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zu verzichten (Urk. 49). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wurden die beiden Dokumente der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass über die Berufung aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde, sollte keine der Parteien eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Desinteresseerklärung und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Urk. 53).

3. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Somit ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 10. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 4.2 (Abweisung Genugtuung Privatkläger C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

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Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Bezüglich der Vorwürfe gegen die Beschuldigte ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 26).

2.

Zum Verschulden hat schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Verletzung des Privatklägers B._____ (blutige Kratzer) klar im unteren Bereich der möglichen Intensität einzuordnen ist. Auch dem Privatkläger C._____ wurden durch den Tritt ins Schienbein nur kurz Schmerzen zugefügt. Bezüglich der Tatumstände ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte gegen ihre eigene Einsperrung wehrte, eine weitergehende Gefährdung von Rechtsgütern der beteiligten Polizisten wie auch der öffentlichen Sicherheit geht aus dem Sachverhalt nicht hervor und wurde von ihr auch nicht angestrebt. Dies gilt auch für die Weigerung, sich für den Verhaftsrapport fotografieren zu lassen. Subjektiv ging die Vorinstanz zutreffend von einem Eventualvorsatz aus. Weiter schloss die Vorinstanz aufgrund des gesamten Tathergangs darauf, dass die Beschuldigte in ihrer Fähigkeit, gemäss vorhandener Einsicht in das Unrecht ihrer Tat zu handeln, leicht eingeschränkt war und billigte ihr eine verminderte Schuldfähigkeit in jedenfalls leichtem Grade zu (Urk. 40 S. 27 f.).

3.

Bezüglich der Tatfolgen ist somit von geringfügigen Verletzungen auszugehen. Die Geringfügigkeit der Tatfolgen wird auch dadurch deutlich, dass der Privatkläger B._____ eine Desinteresseerklärung einreichte (Urk. 49). Insgesamt ist somit von einem Bagatelldelikt auszugehen. Da sowohl Schuld wie auch Tatfolgen geringfügig sind, sind die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt. Aus diesen Gründen ist von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. Damit erfolgt auch kein Eintrag der Verurteilung ins Strafregister (Art. 9 lit. b der Verordnung über das Strafregister).

4.

Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Schuldspruchs grundsätzlich korrekt. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 47/1-7; die Beschuldigte ist IV-Rentnerin) sind

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die Kosten jedoch abzuschreiben. Aus demselben Grund hat die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der hier - rein theoretischen - Rückzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. November 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 4.2 (Abweisung Genugtuung Privatkläger C._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Von einer Bestrafung der Beschuldigten wird abgesehen.

2. Vom Verzicht des Privatkläger B._____ auf die Genugtuung gemäss Ziff. 4.1 des vorinstanzlichen Urteils wird Vormerk genommen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt, die Kosten werden jedoch abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

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− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____ − den Privatkläger C._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juli 2012 Der Vorsitzende: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Aardoom -- 8 of 8 --

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