SB120280
Mord etc.
27. März 2013Deutsch207 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB120280-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 27. März 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 (DG110022)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 (HD 114) sowie die Ergänzung vom 23. Dezember 2011 (HD 133), die Eventualanklage vom 6. Februar 2012 (HD 168) und die Änderung und Ergänzung der Anklageschrift vom 5. März 2013 (Urk. 325) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 231 S. 108 ff.) "Es wird beschlossen:
1. Auf den Anklagepunkt gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklage vom 23. Dezember 2011 (Waffendelikt verbotenes Schiessen mit Feuerwaffen, Position 19) wird nicht eingetreten und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
2. (Mitteilung)
3. (Rechtsmittel)
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB; − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und d WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG.
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2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ihm unter den Positionen 3, 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 17 gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Dezember 2011 betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und
6 Monaten, wovon bis und mit heute 1070 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (HD 85/1) beschlagnahmte Audi D, A4 Avant, blau, Fahrgestell-Nr. … …, Kontrollschild "ZH …" wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids D._____ (Halter) von der Staatsanwaltschaft IV auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Staatsanwaltschaft IV zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2009 (HD 85/4) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Big Sticks; - 1 Baseballschläger "KU", Mod. Foxbat; - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Sammy Sosa; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
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8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Gartenschnappmesser mit sichelförmiger Klinge, einhändig bedienbar; Klinkenlänge 8 cm, geöffnete Gesamtlänge 20 cm; - 1 Machete, Marke "Gavii", Modell L-05mittelamerikanisch, mit Klingenspitze über Rückenlinie gebogen, Kunststoffgriff, schwarz, Klingenlänge 36 cm, in verzierter Lederscheide; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten 2 Gewehrpatronen werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/2) beschlagnahmte Adressbüchlein des Beschuldigten, blau, wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben das Adressbüchlein der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juli 2011 (HD 85/10) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Ledergürtel, weiss, mit Schnalle; - 1 Herrenhose, Bluejeans, Marke Levi Strauss 501;
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- 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 8800 Sirocco, IMEI …, inkl. SIM Karte; - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 6210 Navigator; - 1 Sweat-Shirt, Marke Christian Audigier, Grösse M, dunkelgrün, mit aufgedrucktem Revolver und Handgranate; - 1 Festplatte (Maxtor 80 GB, Datensicherung KAPO ZH: …); - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI …; - 1 Notebook, Marke Fujitsu-Siemens, Typ Amilo Pa 2548, inkl. Ladekabel; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Patrone (HD 87/8) wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beziehungsweise vom 29. Mai 2009 (HD 85/7) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Pistole, Marke Smith & Wesson, Longrifle CTG 22, Modell 422, Serien Nr. …, inkl. Magazin und 60 Schuss Randfeuerpatronen Longrifle 22; - diverse Hülsen und Patronen gemäss Verfügung; werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beschlagnahmte Herrenkopfbedeckung – Sturmmaske – wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids E._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben.
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Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 (HD 85/8) beschlagnahmte Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-X820, inkl. Ladekabel wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids F._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 (HD 85/9) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Tagebuch "Kitty", - 1 Tagebuch "Pferde", - 1 Tagebuch "weiss/pink", - 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. Ladekabel, - 1 Agenda "Playboy", - 1 Festplatte (Maxtor 20 GB, Datensicherung KAPO ZH: …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids den Privatklägern 1 und 2 auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (HD 85/3) beschlagnahmten Müllsäcke (inkl. Inhalt) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV zur Vernichtung überlassen.
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16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren der Privatkläger vollumfänglich anerkannt hat. Er wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 18'558.85 nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 und der Privatklägerin 2 (B._____) Fr. 2'720.15 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2009 zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 (A._____ und B._____) je Fr. 45'000.– nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 54'211.55 Untersuchungskosten Vorverfahren Fr. 5'906.40 Kosten Kantonspolizei Fr. 20'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'762.75 Kosten der amtlichen Verteidigung (weitere Kosten noch ausstehend)
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 70'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
21. (Mitteilung)
22. (Rechtsmittel)"
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Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 312 S. 19)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der STA IV vom 25. Juli 2011 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Anklageziffer 1.1) und der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.2) schuldig zu sprechen;
2. Er sei mit 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1457 Tagen (8.3.2009 - 4.3.2013);
3. Eventualiter sei der Beschuldigte statt des Mordes der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen und diesfalls mit 17 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft, zu bestrafen;
4. Im Übrigen sei im Sinne des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 zu entscheiden, namentlich sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB, vollziehbar während dem Strafvollzug, anzuordnen;
5. Die eingetretene Rechtskraft einzelner Urteilspunkte des Bezirksgerichts Uster vom 20. Februar 2012 wurde bereits mit separatem Beschluss der I. Strafkammer OGZ vom 13. August 2012 festgestellt, namentlich auch hinsichtlich zahlreicher Vergehen und Übertretungen des Waffengesetzes; eine diesbezügliche Feststellung im heutigen Berufungsentscheid erübrigt sich daher (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 2 und Art. 408 N 2). b) Der Privatklägerschaft AB._____: (Urk. 313 S. 1 f.)
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1. Es sei Ziffer 1 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) aufzuheben und der Beschuldigte bezüglich Anklageziffer 1.1 (Hauptdossier) des Mordes schuldig zu sprechen. Eventualiter sei Ziffer 1 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) zu bestätigen.
2. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) aufzuheben und das Strafmass entsprechend zu erhöhen.
3. Es sei Ziffer 17 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 je CHF 60'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
4. Es sei Ziffer 20 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. DG110022) aufzuheben und die Entschädigungsfolgen im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens neu zu beurteilen.
5. Es seien die Kosten des Strafverfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der Geschädigtenvertretung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 316 S. 1 f.)
1. In Aufhebung von Disp.-Ziff. al. 1 und 2 sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB; vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sei er freizusprechen;
2. in Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer 42 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe,
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unter Anrechnung der bis zum Urteil der zweiten Instanz erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
3. von der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sei abzusehen; eventualiter, im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Disp.-Ziff. 1 al. 1 und/oder 2 sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen;
4. in Aufhebung und Abänderung von Disp.-Ziff. 17 sei der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, den Geschädigten 1 und 2 je Fr. 40'000.00, nebst 5 % Zins seit 7. März 2009, als Genugtuung zu bezahlen, im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen;
5. in Aufhebung von Disp.-Ziff. 19 seien die Kosten der Untersuchung dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen und dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine erbetene Verteidigung in Höhe von Fr. 30'000.-zuzusprechen;
6. in Aufhebung und Abänderung von Disp.-Ziff. 20 sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 30'000.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Erwägungen:
I. Verfahrensgang und Prozessuales
1.
Prozessgeschichte
1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 wurde der Beschuldigte C._____ der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 -- 10 of 137 -Abs. 1 lit. a, c und d WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss den Positionen 3, 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 17 gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Dezember 2011 wurde er hingegen freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 13 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem ordnete die Vorinstanz eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an und entschied über eine Vielzahl von Einziehungen sowie über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger. Mit Beschluss vom selben Datum stellte sie zudem das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.4, Position 19, ein. Mit Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2011 wurde bereits auf Ziffer 1.3. der Anklageschrift nicht eingetreten bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt (HD 128). Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil meldeten die Anklagebehörde mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Urk. 191), die Privatkläger
1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 wurde der Beschuldigte C._____ der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 -- 10 of 137 -Abs. 1 lit. a, c und d WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss den Positionen 3, 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 17 gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Dezember 2011 wurde er hingegen freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 13 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem ordnete die Vorinstanz eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an und entschied über eine Vielzahl von Einziehungen sowie über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger. Mit Beschluss vom selben Datum stellte sie zudem das Verfahren betreffend Anklageziffer 1.4, Position 19, ein. Mit Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2011 wurde bereits auf Ziffer 1.3. der Anklageschrift nicht eingetreten bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt (HD 128). Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil meldeten die Anklagebehörde mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Urk. 191), die Privatkläger
1 und 2 mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (Urk. 194) sowie die Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom 17. Februar 2012 (Urk. 195) rechtzeitig Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 8. Juni 2012 (Urk. 225 und Urk. 226) reichten die Anklagebehörde mit Schreiben vom 21. Juni 2012 (Urk. 233), die Privatkläger 1 und 2 mit Schreiben vom 26. Juni 2012 (Urk. 237) und schliesslich die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 28. Juni 2012 (Urk. 239) allesamt fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein.
1.2. Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2012 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde respektive um einen Nichteintretensantrag zu stellen. Des Weiteren wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten der Anklagebehörde übertragen. Schliesslich wurden die Anklagebehörde sowie die Verteidigung aufgefordert, sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 241). Nachdem sich sowohl -- 11 of 137 -die Anklagebehörde (Urk. 246) wie auch die Verteidigung (Urk. 256) entsprechend äusserten, wurde die Sicherheitshaft mit Präsidialverfügung vom 6. August 2012 bis zum 6. Februar 2013 verlängert (Urk. 259). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. August 2012 wurde sodann festgestellt, dass sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Februar 2012 in den unangefochtenen Punkten sowie der gleichentags ergangene Vorabbeschluss betreffend Nichteintreten in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 261). Mittels Präsidialverfügung vom 23. Januar 2013 wurde der Anklagebehörde und der Verteidigung neuerlich Frist angesetzt, um sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 300). Die betreffende Vernehmlassung der Anklagebehörde (Urk. 302) sowie der Verzicht auf Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 304) gingen fristgerecht bei Gericht ein. Die Sicherheitshaft wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 verlängert (Urk. 306). Beweisanträge wurden allseits keine gestellt und auch Anschlussberufungen wurden nicht erhoben.
1.3. Nachdem bereits mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. August 2012 der Eintritt der Rechtskraft betreffend die im Berufungsverfahren unangefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils respektive Beschlusses festgestellt wurde (Urk. 261), erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu. Der Übersichtlich- und Vollständigkeit halber ist jedoch der Beschluss vom 13. August 2012 vor dem nachfolgenden Erkenntnis unter Ziff. VII. pro memoria nochmals aufzuführen.
1.4. Angefochten sind im vorliegenden Verfahren damit noch die folgenden Punkte: − Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung (Disp.-Ziff.1 al. 1) − Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Disp.-Ziff. 1 al. 2) − Sanktion (Disp.-Ziff. 3) − evtl. Massnahme (Disp.-Ziff. 4) − Genugtuungsregelung (Disp.-Ziff. 17) − Kostenauflage (Disp.-Ziff. 19) − Prozessentschädigung (Disp.-Ziff. 20)
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Auf diese Punkte ist im Nachfolgenden einzeln einzugehen.
1.5. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird weitestgehend die Systematik des vorinstanzlichen Entscheides übernommen. Soweit in der Folge zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO.
1.6. Am 4. März 2013 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Befragung des Beschuldigten erfolgte, das Beweisverfahren durchgeführt und die Parteivorträge gehalten wurden (Prot. II S. 23 ff.). Sodann wurde die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 4. März 2013 um Ergänzung der Anklageschrift betreffend die Mordelemente ersucht (Prot. II S. 46). Nach Eingang der ergänzten und geänderten Anklageschrift vom 5. März 2013 wurde zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf Mittwoch, 27. März 2013, 08.00 Uhr, vorgeladen (Urk. 323). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung konnten die Parteien zur geänderten Anklageschrift, welche ihnen vorgängig bereits zugestellt worden war, Stellung nehmen (Prot. II. S. 48 ff.).
1.7. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Prozessgeschichte sind vollständig, darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 231 S. 7).
1.8. Die Anklageschrift in der heutigen Form genügt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 9 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Verletzung des Anklageprinzips und damit der Rechte des Beschuldigten ist nicht ersichtlich.
2. Prozessuales
2.1. Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen des Beschuldigten
2.1.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, der Beschuldigte sei gemäss Wahrnehmungsbericht von Hptm G._____ am 8. März 2009 morgens „vor und nach“ 03.00 Uhr zur Sache befragt worden. Aus diesem Bericht sei nicht ersichtlich, ob er auf seine Verteidigungsrechte hingewiesen worden sei. Dem Wahrnehmungsbericht könne auf Seite 2 entnommen werden, dass Hptm -- 13 of 137 -G._____ nach einem Unterbruch der Befragung mitgeteilt worden sei, dass der IRM-Arzt von einem aufgesetzten Schuss ausgehe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei offenkundig gewesen, dass der Beschuldigte als Verdächtiger nicht habe ausgeschlossen werden können. Von diesem Moment an hätte der Beschuldigte zwingend auf seine Rechte hingewiesen werden müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, seien diese ersten Aussagen – und zwar jene vor und nach dem Unterbruch – des Beschuldigten als unverwertbar zu betrachten. Entsprechendes gelte auch für die Aussagen, welche der Beschuldigte gegenüber Gfr H._____ gemacht habe. Auch von diesem sei er nicht über seine Verteidigungsrechte orientiert worden. Die erste formelle Einvernahme sei am 8. März 2009 um 06.40 Uhr erfolgt, wobei es sich um eine delegierte Einvernahme gehandelt habe. Zu Beginn dieser Einvernahme sei der Beschuldigte nicht darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen. Aufgrund dieses Versäumnisses sei auch diese Einvernahme nicht verwertbar. Schliesslich sei auch der erste Teil der Hafteinvernahme vom gleichen Tag als nicht verwertbar zu betrachten. Nachdem dem Beschuldigten ein Tötungsdelikt vorgeworfen worden sei, habe klarerweise ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorgelegen. Für diese Verteidigung sei aber erst während der Einvernahme gesorgt worden, so dass die zuvor gemachten Aussagen (bis S. 3 Mitte von Urk. 41/2) nicht verwertbar seien. Dem Einwand der Anklägerin, dass gemäss alter StPO kein Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde bestanden habe, sei zuzustimmen. Erfolge jedoch eine einlässlich Befragung zur Sache wie anlässlich der fraglichen Hafteinvernahme, sei spätestens dann für die notwendige Verteidigung zu sorgen.
2.1.2. Die Anklagebehörde beanstandet im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 21. Juni 2012 die vorgenannten prozessualen Erwägungen der Vorinstanz und stellt sich auf den Standpunkt, die betreffenden Einvernahmen seien entgegen der Auffassung der Vorderrichter sehr wohl verwertbar (Urk. 233 S. 2). Zur Begründung führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. März 2013 aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die erste protokollarische Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 8. März 2009, Beginn -- 14 of 137 --
06.40 Uhr, verwertbar, auch wenn zu Beginn keine Rechtsbelehrung bezüglich dem Beizug einer Verteidigung erfolgt sei. Die Gültigkeit dieser Einvernahme richte sich nach dem früheren kantonale Strafprozessrecht. Im Gegensatz zum nun gültigen Prozessrecht habe es damals keine absolute Unverwertbarkeit bei unterbliebener "miranda warning" gegeben. Vielmehr habe eine unterbliebene Rechtsbelehrung eine Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift dargestellt, welche analog dem Art. 141 Abs. 2 StPO dazu geführt habe, dass das Beweismittel gleichwohl habe verwertet werden dürfen, wenn die Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich gewesen sei. Weiter seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch die beiden ersten Seiten der Hafteinvernahme vom 8. März 2009, Beginn 16.21 Uhr, sehr wohl verwertbar. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung habe nach § 11 und § 13 StPO/ZH erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfolgen müssen. Wenn eine Person trotz Hinweis auf ihre Verteidigungsrechte Aussagen gemacht habe, so seien diese verwertbar. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die fraglichen Einvernahmen allesamt nicht verwertbar seien, könne die Verlogenheit des Beschuldigten mit seinen zahlreichen Tatversionen auch sonst erstellt werden. Er habe in der Einvernahme vom 8. März 2009 in Anwesenheit seines Verteidigers angegeben, dass er am gleichen Tag nunmehr bereits die dritte Tatversion zu Protokoll gegeben habe. Zudem habe auch der Oberarzt Dr. I._____ als Zeuge ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er und †J._____ seien von einem maskierten Mann überfallen und mit einer Schusswaffe bedroht worden, worauf "ein Schuss losgegangen…. und die Patientin getroffen worden sei" (Urk. 312 S. 3 ff.)
2.1.3. Die Verteidigung dagegen stellte sich auf den Standpunkt, die erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen des Beschuldigten seien in allen Teilen zutreffend. Sie führte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei festzuhalten, dass sämtliche Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf eine angebliche Dritttäterschaft unverwertbar seien. Unverwertbar heisse, dass sie schlichtweg nicht zu beachten seien, soweit sie den Beschuldigten belasten würden. Entsprechend dürften sie auch nicht im -- 15 of 137 -Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten verwendet werden. Auf keine Fall dürften diese unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten nach dem Motto "wer einmal lügt, dem glaubt man nicht" herangezogen werden (Urk. 316 S. 7 ff.).
2.1.4. Der Vertreter der Privatklägerschaft setzte sich nicht im einzelnen mit der Frage der Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen auseinander. Er führte jedoch in diesem Zusammenhang aus, der Einwand der Verteidigung, wonach die unwahren Tatversionen des Beschuldigten nicht berücksichtigt werden dürften, gehe fehl. Der Beschuldigte selbst habe diese offenkundigen Falschaussagen nämlich auch in Anwesenheit seines Pikettverteidigers gemacht. Damit sei klar, dass im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit selbstverständlich auch die verschiedenen, nachweislich falschen Tatversionen berücksichtigt werden könnten und müssten (Urk. 313 S. 6).
2.1.5. Bei den hier interessierenden Einvernahmen handelt es sich um jene, welche unmittelbar nach dem Ableben von †J._____ in den frühen Morgenstunden des 8. März 2009 erfolgten sowie um den ersten Teil der Hafteinvernahme vom 8. März 2009 (Urk. 41/1 und 41/2). Art. 448 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung angeordnet und durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten, sofern sie unter dem massgeblichen Prozessrecht gültig erhoben wurden. Damit ist die Frage der Verwertbarkeit der ersten Einvernahmen des Beschuldigten im Lichte der im Jahre 2009 gültigen zürcherischen Strafprozessordnung zu prüfen, was die Vorinstanz richtig erkannte.
2.1.6. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte gemäss § 11 StPO/ZH zu Beginn seiner ersten Einvernahme darauf hingewiesen werden musste, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen könne, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und dass seine Aussagen – sofern er welche zu machen bereit war – als Beweismittel verwendet würden. Was den Zeitpunkt der Belehrung angeht, so hatte diese nach der Justizreform im Jahre 2003 bereits durch die Polizei zu erfolgen, sofern diese die erste Einvernahme durchführte -- 16 of 137 -(Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 618; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N 7 zu § 11).
2.1.7. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte von Hptm. G._____ vom 8. März 2009 (Urk. 43/1) ist zunächst zu vermerken, dass der Beschuldigte "vor und nach 03.00" Uhr als Auskunftsperson zum Tathergang zwecks Gewinnung von Fahndungshinweisen befragt wurde. Die aus dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse fasste der Brandtour Offizier G._____ hernach "aus dem Gedächtnis" zusammen und beendete den "Wahrnehmungsbericht" um 07.08 Uhr. Abgesehen davon, dass aus dem Bericht nicht hervorgeht, ob und wann dem Beschuldigten die sogenannte "mirandawarning" vorgehalten wurde, kann er auch deshalb nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden, weil er diesem weder vorgehalten noch zur Unterschrift unterbreitet wurde. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, der Wahrnehmungsbericht von Hptm. G._____ vom 8. März 2009 sei unverwertbar. Gleiches gilt, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, für den Bericht des Polizeibeamten H._____, welcher den Beschuldigten als Erster summarisch zum Vorfall befragte (Urk. 65/1). Auch dieser Wahrnehmungsbericht ist mit der nämlichen Begründung als Beweismittel nicht verwertbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 138 StPO/ZH für sogenannte Amtsberichte eine Sonderregelung vorsah. Danach genügte es, bei Feststellungen, welche von Beamten gemacht und protokolliert wurden, das entsprechende Protokoll oder allgemein einen den Amtsvorgang schildernden Bericht aktenkundig zu machen. Dieses Dokument trat dann an die Stelle der Zeugeneinvernahme. Das in § 138 StPO/ZH formulierte Prinzip war jedoch bezüglich wesentlicher, bestrittener Umstände mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht zu vereinbaren, was bedeutete, dass die betreffenden Beamten ungeachtet des § 138 StPO/ZH als Zeugen zu befragen waren (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 658). Wohl wurde im vorliegenden Fall Hptm. G._____ im Verlauf der Untersuchung als Zeuge zu seinen Wahrnehmungen einvernommen. Die betreffenden Aussagen des Zeugen basieren jedoch allesamt auf den Wahrnehmungen, welche dieser im Gespräch mit dem Beschuldigten und unter Missachtung der zwingend notwendigen -- 17 of 137 -Rechtsbelehrung in Erfahrung brachte. Damit stellt sich die Frage nach der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Dabei geht es um das Problem, ob das durch einen ungültigen und damit unverwertbaren Beweis mittelbar beschaffte Beweismittel beachtet werden darf, ob sich mithin das Beweisverwertungsverbot auch auf Ermittlungsergebnisse erstreckt, die nur dank der Missachtung des Beweisverbots gewonnen werden konnten. Diese Frage war insbesondere unter der Geltung der kantonalen Strafprozessordnungen umstritten. Die Frage, ob die mittelbar erhältlich gemachten weiteren Beweise verwertbar sind, war gesetzlich nicht geregelt, und die Materialien äusserten sich dazu ebenfalls nicht sehr deutlich. Nach Auffassung von Schmid (a.a.O., N 769b) sprach zwar vieles für eine generelle Unverwertbarkeit, doch wäre eine solche aus verschiedenen Gründen letztlich nicht haltbar gewesen. Das massgebliche Argument, welches für die Verwertbarkeit sprach, war das Prinzip der materiellen Wahrheit. Danach sollte unter allen Umständen verhindert werden, dass es aufgrund einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes zu kaum zu rechtfertigenden Freisprüchen offensichtlich Schuldiger kommen konnte. Im vorliegenden Fall ist die Frage der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes höchstens von akademischem Interesse, hat doch der Beschuldigte selbst verschiedentlich und sowohl im Beisein des damaligen Pikettanwaltes, als auch in Gegenwart seines heutigen Verteidigers zu Protokoll gegeben, dass er verschiedene unwahre Angaben über das Tatgeschehen gemacht hatte. Zudem hat der Vertreter der Anklagebehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass Oberarzt Dr. I._____ als Zeuge zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er und †J._____ seien von einem maskierten Mann überfallen und mit einer Schusswaffe bedroht worden, worauf "ein Schuss losgegangen…. und die Patientin getroffen worden sei". Unter diesen Umständen ist zur Genüge dargetan, dass der Beschuldigte verschiede Lügengeschichten auftischte, um sich seiner Verantwortung zu entziehen. Auf die Verwertung des Wahrnehmungsberichts und der Aussage des Zeugen G._____ kann daher ohne Weiteres verzichtet werden.
2.1.8. Am 8. März 2009 um 06.40 Uhr wurde der Beschuldigte in der Folge erstmals formell durch die Polizei zur Sache einvernommen. Das betreffende
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Protokoll befindet sich als Urk. 41/1 bei den Akten. Dem Beschuldigten wurde eröffnet, dass er formell als Angeschuldigter schriftlich zur Sache befragt werde. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er die Aussage verweigern könne und dass allfällige Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten. Schliesslich wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, nächste Angehörige bzw. die diplomatische Vertretung seines Landes benachrichtigen zu lassen. Darauf, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen könne, wurde der Beschuldigte gemäss Protokoll nicht hingewiesen (Urk. 41/1 S. 1). Nach dem zuvor Gesagten, wäre dieser Hinweis jedoch gestützt auf § 11 StPO unabdingbar gewesen, dies umso mehr, als zweifellos ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 StPO/ZH). Das Unterbleiben des entsprechenden Hinweises hat die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge, was die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannte. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten vollkommen belanglos ist, ob nun seine Aussagen in der fraglichen polizeilichen Einvernahme verwertbar sind oder nicht, hat er selbst doch im späteren Verlauf der Untersuchung verschiedentlich und in verwertbarer Art und Weise darauf hingewiesen, dass seine ersten Tatversionen unwahr und damit frei erfunden waren.
2.1.9. Schliesslich stellt sich die Frage, wie es sich mit der Verwertbarkeit der Hafteinvernahme vom 8. März 2009 verhält (Urk. 41/2). Aus nicht ohne Weiteres nachvollziehbarem Grund wurde dem Beschuldigten durch den untersuchenden Staatsanwalt zunächst eröffnet, es werde gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung eröffnet (vgl. Urk. 41/2 S. 1 "Protokollnotiz"). Weiter wurde der Beschuldigte korrekterweise auf den Inhalt von § 11 Abs. 1 StPO/ZH aufmerksam gemacht. Dem Beschuldigten wurde in der Folge entgegen des einleitenden Hinweises keine Körperverletzung angelastet, sondern ihm wurde mitgeteilt, er werde verdächtigt, die Tötung von †J._____ herbeigeführt zu haben. Rund eine halbe Stunde nach Beginn der Einvernahme wurde diese um 17.05 Uhr durch den untersuchenden Staatsanwalt unterbrochen und es wurde dem Beschuldigten ein Pikettanwalt bestellt. Nachdem RA Z._____ als Pikettanwalt auf -- 19 of 137 -der Staatsanwaltschaft eintraf, wurde die Einvernahme um 19.45 Uhr fortgesetzt, wobei es dem Verteidiger nicht erlaubt wurde, vorgängig mit dem Beschuldigten ein Gespräch zu führen (Urk. 41/2 S. 3). Weil der untersuchende Staatsanwalt dem Beschuldigten bereits zu Beginn der fraglichen Einvernahme vorhielt, er werde verdächtigt, †J._____ mit einem Schuss in den Kopf getötet zu haben, musste ihm klar sein, dass damit unzweifelhaft ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 StPO/ZH vorlag. Nach § 11 Abs. 1 StPO/ZH war der Beschuldigte im Falle notwendiger Verteidigung unverzüglich zu veranlassen, Stellung zu nehmen, ob er selber einen Verteidiger mandatieren oder sich einen amtlichen Verteidiger bestellen lassen wolle. Dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert worden wäre, lässt sich dem Hafteinvernahmeprotokoll nicht entnehmen. Der betreffende Hinweis und die Aufforderung zur Stellungnahme erfolgten nach durchgeführter Hafteinvernahme (Urk. 41/2 S. 16). Unter dem Regime der zürcherischen Strafprozessordnung herrschte die Auffassung, dass in Anlehnung an § 17 Abs. 2 Satz 2 StPO/ZH eine erste untersuchungsrichterliche Einvernahme – d.h. auch eine sog. Hafteinvernahme – des Beschuldigten grundsätzlich noch vor Beiziehung bzw. Bestellung des Verteidigers erfolgen durfte, wobei der Beschuldigte aber im Sinne von § 11 Abs. 1 StPO/ZH über seine Rechte belehrt werden musste (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 13). Nachdem der Beschuldigte also zu Beginn der Einvernahme korrekt auf seine Rechte – insbesondere auch auf sein Aussageverweigerungsrecht – aufmerksam gemacht wurde und dennoch Aussagen machte, ist nach dem Gesagten nicht einzusehen, weshalb der erste Teil der Hafteinvernahme nicht verwertbar sein soll. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war eine staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme nach der zürcherischen Strafprozessordnung auch ohne Beisein der amtlichen Verteidigung verwertbar. In einer Vielzahl von Fällen kristallisiert sich nämlich erst anlässlich dieser Einvernahme ein konkreter Vorwurf heraus. Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass es unter dem Regime der zürcherischen StPO den Anwalt der ersten Stunde nicht gab (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom 26.6.2006, E.2.1. mit Hinweisen). Damit -- 20 of 137 -kann festgehalten werden, dass die Hafteinvernahme vom 8. März 2009 (Urk. 41/2) vollumfänglich als Beweismittel Verwendung finden kann.
2.2. Aussageverweigerung des Beschuldigten Die Erwägungen der Vorinstanz unter diesem Titel sind allseits unangefochten und inhaltlich zutreffend; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Inwiefern der Umstand, dass der Beschuldigte seine Mitwirkung bei der Erhebung von Beweisen, die ihn nach seinen Aussagen entlasten würden, als Indiz gegen ihn verwendet werden kann, wird nachfolgend unter Ziff. II. A. 7.2.4.2. e) darzutun sein.
2.3. Durchsuchung des Spitalabfalls Die Verteidigung stellte im Berufungsverfahren die Rechtmässigkeit der Durchsuchung des Spitalabfalls unter prozessualen Aspekten in Frage. Darauf wird ausführlich weiter hinten einzugehen sein (vgl. Ziff. II. A. 6.2.).
2.4. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Materielles A. Mord
1. Anklagevorwurf Die Vorinstanz hat den ursprünglichen Anklagevorwurf richtig zusammengefasst. Auf die betreffenden Ausführungen unter Ziff. II. 1 kann verwiesen werden (Urk. 231 S. 12).
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2. Zusammengefasste Stellungnahme des Beschuldigten Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz dargetan, dass der Beschuldigte den äusseren Anklagesachverhalt vollumfänglich als zutreffend anerkannte, während der innere Anklagesachverhalt von diesem konsequent und vehement in Abrede gestellt wurde. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist zu verweisen.
3. Zwischenfazit Unter dem Titel Zwischenfazit fasst die Vorinstanz die ihrer Meinung nach zur Erstellung des umstrittenen inneren Anklagesachverhaltes vorhandenen Beweismittel zusammen. Sie hält fest, dass hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass die Tatwaffe geladen war, lediglich seine eigenen Aussagen sowie jene seines Bruders aufschlussreich sein könnten. Hinzu kämen selbstverständlich die Erkenntnisse der Sachverständigen K._____ und L._____. Auf die Aussagen von Gefängnisinsassen könne hingegen nicht abgestellt werden, da sie für die Erstellung des inneren Anklagesachverhaltes nicht hilfreich seien. Die Anklagebehörde liess diverse Mit-Zelleninsassen des Beschuldigten durch die Polizei als Auskunftspersonen befragen (Urk. 59/1-4). M._____ und N._____ wurden hernach auch formell als Zeugen zur ihren Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an †J._____ einvernommen (Urk. 59/1415). Zudem wurden die polizeilichen Sachbearbeiter O._____ (Urk. 59/13) und P._____ (Urk. 59/21) als Zeugen einvernommen. Den erwähnten Zeugeneinvernahmen – die im Übrigen ohne Weiteres vollumfänglich als Beweismittel verwertbar sind – können keine Angaben zur hier interessierenden Frage entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnte wohl grundsätzlich auf diese Aussagen abgestellt werden, allerdings beinhalten sie keinerlei relevante Informationen, weshalb sie an dieser Stelle nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen können. Hingegen wurde durch die Anklagebehörde eine Vielzahl von Freunden und Bekannten aus dem Umfeld des Beschuldigten und von †J._____ sowie Personen aus der Partyszene und schliesslich die Eltern der Verstorbenen als Zeugen einvernommen. Soweit -- 22 of 137 -diesen Zeugeneinvernahmen sachverhaltsrelevante Informationen entnommen werden können, die auf eigenen Wahrnehmungen gründen und nicht vom Hörensagen herstammen, sind sie zur Erstellung des umstrittenen, inneren Anklagesachverhaltes – wenngleich auch grösstenteils nur als Indizien – heranzuziehen. Dabei geht es namentlich um folgende Aussagen, die durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sind: − Polizeiliche Einvernahme von Q1._____ (Urk. 63/4) − Polizeiliche Einvernahme von Q2._____ (Urk. 61/1) − Polizeiliche Einvernahme von D._____ (Urk. 62/3) − Polizeiliche Einvernahme von Q3._____ (Urk. 62/1) − Polizeiliche Einvernahme von Q4._____ (Urk. 62/2) − Zeugeneinvernahme von Q5._____ (Urk. 46/5) − Zeugeneinvernahme von Q6._____ (Urk. 46/6) − Zeugeneinvernahme von Q7._____ (Urk. 46/8) − Zeugeneinvernahme von Q8._____ (Urk. 47/5) − Zeugeneinvernahme von Q9._____ (Urk 47/7) − Zeugeneinvernahme von Q10._____ (Urk. 48/1) − Zeugeneinvernahme von Q11_____ (Urk. 57/1) − Zeugeneinvernahme von Q12._____ (Urk. 50/5) − Zeugeneinvernahme von Q13._____ (Urk. 50/9) − Zeugeneinvernahme von Q14._____ (Urk. 53/1) Schliesslich wurden auch die Eltern von †J._____, nämlich B._____ (Urk. 52/1 und 52/6) und A._____ (Urk. 52/5) als Zeugen einvernommen. Auch deren Aussagen sind soweit tunlich zur Erstellung des inneren Anklagesachverhaltes heranzuziehen.
4. Beweiswürdigung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat sich zu den theoretischen Grundlagen der richterlichen Beweiswürdigung geäussert und das Notwendige hierzu dargetan. Darauf wird verwiesen. In Ergänzung dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: Liegen hinsichtlich eines bestimmten Beweisthemas keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim -- 23 of 137 -Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_1047/ 2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Geht es wie vorliegend darum, sogenannt innere Tatsachen zu beweisen, welche bei fehlendem Geständnis einem direkten Beweis regelmässig nicht zugänglich sind, so gilt folgendes: Aufgrund einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände muss in diesen Fällen auf die subjektiven Vorstellungen des Täters geschlossen werden (BGE 119 IV 242 ff. und 248, vgl. auch Urteil AC050005 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5.10.2005, Erw. in Ziff. 8). Der Strafrichter darf indes nicht auf Schuld des Beschuldigten erkennen, bloss weil dieser sich dazu entschliesst, keine Aussagen zu machen. Wenn die belastenden Beweise jedoch nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben müsste, dies aber nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich).
5. Aussagenwürdigung
5.1. Der Beschuldigte
5.1.1. Die Vorinstanz hat sich zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten geäussert. Im Ergebnis kann den vorinstanzlichen Einschätzungen zugestimmt werden. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich jedoch, da der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen ohnehin kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus wichtiger für die -- 24 of 137 -Wahrheitsfindung ist die Frage der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Darauf wird nachfolgend im Detail noch einzugehen sein.
5.1.2. Soweit im angefochtenen Entscheid detaillierte Ausführungen zu den ersten, vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Tatvarianten (angebliche Verfolgung durch Kurden usw.) gemacht werden, so sind diese Erwägungen in allen Teilen richtig zusammengefasst und wiedergegeben. Dass es sich bei den betreffenden Angaben des Beschuldigten um reine Lügengeschichten handelte, ist allseits anerkannt. Insofern sind diese Aussagen für die Sachverhaltsermittlung an sich auch nicht – zumindest nicht direkt – von Relevanz. Immerhin aber, und darauf hat die Vorinstanz zurecht hingewiesen, lassen sich aus dem betreffenden Aussageverhalten des Beschuldigten interessante Rückschlüsse ziehen. In der Tat fällt nämlich auf, dass die eingestandenermassen frei erfundenen Lügengeschichten des Beschuldigten erstaunlich detailreich und über weite Strecken lebensnah geschildert wurden. Gerade derartige Schilderungen werden in der Aussagepsychologie gerne als Indizien für die Authentizität der Angaben gewertet, nicht so beim Beschuldigten. Insofern sind seine Aussagen diesbezüglich einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen.
5.1.3. Die Vorinstanz fasst die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem eigentlichen Tathergang und der verwendeten Faustfeuerwaffe sehr gründlich und umfassend zusammen. Sie kommt in der Folge zum Schluss, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei nicht verlässlich. So habe er die Geschichte mit den Kurden erschreckend echt geschildert, was beweise, dass er es ausgezeichnet verstehe, unwahre Gegebenheiten detailreich und farbig zu beschreiben. Nachdem die Beweislage für ihn erdrückend geworden sei, habe er schliesslich die Unfallversion vorgebracht, welche er auch noch vor Schranken, verbunden mit seiner Aussageverweigerung in Bezug auf den Verbleib der Tatwaffe, vehement verfochten habe. Auch betreffend diese letzte Tatvariante blieben jedoch verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten, für welche der Beschuldigte keine plausiblen Erklärungen habe vorbringen können.
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Insbesondere seine Aussagen zum Waffenkauf und zur Verwendung der Waffe im Vorfeld hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Die Aussagen des Beschuldigten müssten aufgrund seines gesamten Aussageverhaltens als äusserst unglaubhaft taxiert werden. Hingegen könne dort, wo er sich selber belaste oder wo seine Aussagen mit glaubhaften Aussagen Dritter übereinstimmten, ohne Weiteres auf diese abgestellt werden.
5.1.3.1. Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten führte die Anklagebehörde anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das Aussageverhalten des Beschuldigten bringe eine Verlogenheit sondergleichen zum Ausdruck. Der Beschuldigte habe im Verlauf der Untersuchung eine Vielzahl von verschiedenen Tatversionen vorgebracht. Durch dieses Aussageverhalten sei seine Glaubhaftigkeit in Bezug auf die von ihm nach mehreren Einvernahmen zum besten gegebenen Unfallversionen ganz massiv beeinträchtigt. Er habe so viele verschiedene, widersprüchliche, brandschwarz, ideenreich und blumig daher gelogene Tatversionen zu Protokoll gegeben, dass ihm nicht mehr geglaubt werden könne (Urk. 312 S. 6 f.).
5.1.3.2. Die Verteidigung dagegen stellte sich zusammengefasst und sinngemäss auf den Standpunkt, es sei zutreffend, dass der Beschuldigte zunächst unwahre Angaben über den Tathergang gemacht habe. Die betreffenden Aussagen seien aber nicht verwertbar und dürften nicht zu seinem Nachteil verwendet werden. Es gehe nicht an, dass man dem Beschuldigten jede Glaubwürdigkeit und -haftigkeit abspreche, nur weil er einmal gelogen habe. Die Tat, welche der Beschuldigte zugegeben habe, sei schrecklich und unverzeihlich genug. Sie sei verschuldensmässig kaum zu überbieten. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte anfänglich versucht habe, seine Verantwortung zu leugnen. Danach habe er die schwer auf ihm lastende Tat gestanden und sich damit selbst schwer belastet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen müsse.
5.1.3.3. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, das Aussageverhalten des Beschuldigten erweise sich insgesamt als äusserst unglaubhaft, so ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. Wer, wie der Beschuldigte, den ermittelnden Stellen unmittelbar nach dem Vorgefallenen eine praktisch "pfannenfertige" und derart -- 26 of 137 -abenteuerliche Lügengeschichte zu präsentieren im Stande ist und stets betont, dies sei nun wirklich die Wahrheit und hernach während des gesamten Untersuchungsverfahrens seine Aussagen immer wieder den neuesten Ermittlungsergebnissen anpasst, der kann sich nicht mehr auf die generelle Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berufen. Die Vorinstanz hat hierzu mit zutreffenden Erwägungen das Notwendige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
5.1.3.4. Auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. März 2013 ändern nichts an dieser Einschätzung. Beispielsweise konnte er nicht einmal mehr klar sagen, ob er ein oder zwei Mal den Abzug der Waffe gezogen hatte (Urk. 311 S. 20). Weiter deponierte er einmal mehr anders lautende Aussagen in Bezug auf den Verbleib der Waffe. So führte er aus, die Waffe sei noch im Auto gewesen, als er mit †J._____ beim Spital … angekommen sei (Urk. 311 S. 31). Der Beschuldigte sagt also nicht einmal im Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei aus. Der Vorinstanz ist ohne weiteres zuzustimmen, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft bezeichnet.
5.2. Der Bruder des Beschuldigten F._____
5.2.1. Die vorinstanzlichen Einschätzungen im Hinblick auf die generelle Glaubwürdigkeit von F._____ sind zutreffend und können übernommen werden (Urk. 231 S. 24). Wie bereits zuvor unter Ziff. 5.1.1. ausgeführt, ist jedoch die Frage der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von viel entscheidenderer Bedeutung. Insofern erübrigen sich Weiterungen unter diesem Titel.
5.2.2. Zur Frage der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dieser sei nicht bereit gewesen, die ganze Wahrheit zu sagen. Dies zeige sich beispielsweise darin, dass er anlässlich der Hafteinvernahme zu Protokoll gegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder mit irgendjemandem Probleme gehabt habe und diejenige Person wohl †J._____ erschossen habe. Auf die Frage, wie er denn darauf komme, habe er die Aussage verweigert. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage von Dr. I._____ gehe hervor, dass F._____ zugegen gewesen -- 27 of 137 -sei, als der Beschuldigte diesem gesagt habe, er und †J._____ seien auf dem Parkplatz überfallen worden. Weil F._____ damals anwesend gewesen sei, habe er die Geschichte seines Bruders zwingend hören müssen. Dessen ungeachtet habe er aber immer behauptet, sein Bruder habe ihm nicht gesagt, was passiert sei, was offenkundig gelogen sei. Dass er auf entsprechenden Vorhalt der Aussage von Dr. I._____ die Aussage verweigert habe, komplettiere dieses Bild. F._____ habe zwar weitgehend konstant ausgesagt, dessen ungeachtet seien seine Aussagen aber aufgrund seiner Beziehung zum Beschuldigten mit äusserster Vorsicht zu geniessen (Urk. 231 S. 26 f.).
5.2.3. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Aussagen von F._____ insgesamt betrachtet konstant und relativ widerspruchsfrei sind. Dies würde an sich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Allerdings beinhalten seine Aussagen auch offenkundige Unzulänglichkeiten. So gab F._____ gegenüber der Polizei zu Protokoll, er sei mit dem Beschuldigten zusammen "nicht einmal zwei Sekunden auf dem Parkplatz" vis-à-vis der Kläranlage in … gestanden. In dieser Zeit will er gleichzeitig zuerst seinen Bruder mit dem Handy angerufen haben, dann soll er aus seinem Fahrzeug gestiegen und zur Beifahrertüre des Autos des Beschuldigten gegangen sein. Dort angekommen soll er die Autotüre geöffnet und die im Sterben liegende †J._____ gesehen haben. Dann soll er seinem Bruder gesagt haben, sie müssten sofort ins Spital … fahren. Dass all dies in nur zwei Sekunden passiert sein soll, ist schlicht undenkbar. Ähnlich verhält es sich mit der durch F._____ zu Protokoll gegebenen Fahrtzeit vom Parkplatz in … ins Spital …. Nach seinen Angaben soll die Fahrt nicht einmal eine Minute gedauert haben (Urk. 42/4 S. 8 ff.). Diese Zeitangaben sind unrealistisch. Die Strecke vom Parkplatz in … zum Spital … beträgt auf dem kürzesten befahrbaren Weg gemäss Routenberechnung auf www.search.ch 3.3 km. Damit hätten die beiden Brüder die kurvenreiche, praktisch ausschliesslich durch bewohntes Gebiet führende und mit unzähligen Kreiseln, Kreuzungen und einem Bahnübergang versehene Strecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 200 km/h befahren müssen, was vollkommen unrealistisch ist. Weiter schilderte F._____ konstant, er sei auf dem Parkplatz in … an die Beifahrertüre des von seinem Bruder gelenkten Audis herangetreten und habe diese geöffnet.
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In diesem Moment sei die Innenbeleuchtung im Auto angegangen und er habe †J._____ voller Blut im Auto sitzen sehen. Die Verletzte sei im Auto nicht bewegt worden, sie sei regungslos dagesessen. Sein Bruder sei nicht in der Lage gewesen, ihm zu sagen, was passiert sei. Er habe auf entsprechende Frage immer nur gesagt: "Ich weiss nöd, ich weiss nöd, ich weiss nöd". Andernorts gab er an, der Beschuldigte habe seine Fragen nicht beantwortet und nur geweint und geweint (Urk. 42/2 S. 6; Urk. 42/3 S. 8; Urk. 42/5 S. 3; HD 42/6 S. 6). Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 10. März 2009 gab F._____ dann gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe die Verletzung von †J._____ gesehen. Es habe sich dabei um eine Schusswunde am Hals gehandelt. Er habe "den Einschlag gesehen. Mit einem Messer hätte die Wunde anders ausgesehen". Auf die Frage, wann er die Wunde zum ersten Mal gesehen habe, gab F._____ dann an, er habe sie im Spital gesehen. Jetzt komme ihm in den Sinn, dass, soviel er wisse, die Ärztin etwas von einer Schiesswunde gesagt habe (Urk. 42/4 S. 10 f.). Dass F._____ die Wunde tatsächlich im Spital gesehen hat, erscheint praktisch ausgeschlossen. Unbestrittenermassen wurde †J._____ unmittelbar nach der Ankunft vor dem Spital in den Schockraum verbracht. Dort hatten weder der Beschuldigte noch F._____ Zutritt. Ebenso unwahrscheinlich ist aufgrund der Schilderungen, dass F._____ die Schussverletzung am Hals von †J._____ im Auto des Beschuldigten festgestellt hatte. Er selbst gibt an, auf der Beifahrertüre an das Auto herangetreten zu sein und die dortige Türe geöffnet zu haben. †J._____ wurde nicht bewegt. Wie hätte also F._____ die linksseitige Einschusswunde von seiner Position aus sehen können? Zudem blutete die Wunde derart stark, dass nur schon aufgrund des austretenden Blutes praktisch ausgeschlossen ist, dass ein medizinischer Laie unter diesen Umständen eine Stich- von einer Schusswunde unterscheiden konnte. Dennoch behauptete F._____ "den Einschlag gesehen" zu haben und zwar so, dass er ausschliessen konnte, dass die Wunde von einer Stichverletzung herrührte. Entweder lügt F._____ und er hat die Schussverletzung entgegen seinen Ausführungen nicht so genau gesehen, wie er dies zu Protokoll gegeben hat, sondern hat lediglich aufgrund der Angaben der Ärztin auf eine Schussverletzung geschlossen, oder er hat sehr wohl mit dem Beschuldigten über den Tathergang und die Verwendung -- 29 of 137 -einer Schusswaffe gesprochen. Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang auch die Reaktion von F._____ auf die Frage, ob er im Auto des Beschuldigten eine Schusswaffe gesehen habe. Er beantwortete die Frage wie folgt: "Nein, wieso hat man eine gefunden?" (Urk. 42/2 S. 6). Wenn F._____ mit seinem Bruder nicht über den Vorfall reden konnte und er keine Ahnung hatte, was tatsächlich passiert war, gleichzeitig aber behauptet, dass er klar eine Schussverletzung gesehen und als solche erkannt habe, wieso also sollte er sich bei dieser Ausgangslage darüber erstaunt zeigen, wenn man eine Waffe gefunden hätte? Weiter ergäbe es keinen Sinn, dass F._____ im Spital heftig auf den Beschuldigten einreden, wie die Zeugin Q._____ ausführte (Urk. 44/9 S. 2 ff.), und sich von ihm distanzieren würde, wenn er nichts über den Tathergang gewusst hätte. Ein weiterer Widerspruch ist sodann darin zu erblicken, dass F._____ einerseits ausführt, der Beschuldigte sei am Telefon nervös gewesen und habe nur geweint, andererseits erklärte er, er habe auf dem Parkplatz vermutet, der Beschuldigte wolle ihm eine "Fickshow" zeigen. Wenn der Beschuldigte am Telefon so aufgewühlt war und geweint hatte, wie F._____ schilderte, dann ist es höchst unglaubwürdig, dass dieser auf dem Parkplatz eine Show erwartete. Unter all diesen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ zur Vorsicht mahnt.
5.3. Die Zeugin Q15._____
5.3.1. Was die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin angeht, so kann ohne Weiteres auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf das zuvor unter den Ziff. 5.1.1. und 5.2.1. Gesagte verwiesen werden.
5.3.2. Hinsichtlich der Zeugin Q15._____ hielt die Vorinstanz fest, diese habe in sämtlichen Einvernahmen konstante Aussagen zu Protokoll gegeben. Sie habe sich nicht widersprochen und auch auf Ergänzungsfragen stets plausible Antworten geliefert. Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stelle, -- 30 of 137 -die Zeugin sei durch den Beschuldigten und/oder dessen Umfeld unter Druck gesetzt worden, überzeuge dies nicht. Es sei zwar zutreffend, dass die Zeugin angegeben habe, ein wenig Angst vor dem Beschuldigten zu haben. Dennoch habe sie ihn doch als "Arschloch" und "Scheisswixer" bezeichnet. Es sei nicht anzunehmen, dass sie ihn in der beschriebenen Weise bezeichnet respektive beschimpft hätte, wenn sie grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt hätte. Schliesslich habe sie dem Beschuldigten auch inhaltlich widersprochen, was ebenfalls nicht dafür spreche, dass sie aus Angst unglaubhafte Aussagen gemacht habe. Ihre Aussagen seien vielmehr als glaubhaft zu bezeichnen und daher zur Sachverhaltserstellung heranzuziehen (Urk. 231 S. 29).
5.3.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann weitgehend zugestimmt werden. Insbesondere ist die Feststellung zutreffend, dass die Zeugin Q15._____ betreffend das eigentlich hier interessierende Kerngeschehen (Telefonat mit dem Beschuldigten unmittelbar vor der Tötung †J._____s) konstante, glaubhafte und plausible Aussagen machte. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zeugin Q15._____ nicht davor zurück schreckte, entweder als Zeugin oder dann als durch die Polizei befragte Auskunftsperson offensichtlich unwahre Angaben zu machen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgendes: Als Zeugin einvernommen wurde sie durch den untersuchenden Staatsanwalt gefragt, seit wann sie mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung geführt habe. Die Zeugin antwortete auf diese Frage, sie seien seit Beginn der Beziehung intim gewesen. Kurz zuvor gab sie zu Protokoll, sie sei 14 Jahre alt gewesen, als sie mit dem Beschuldigten zusammen gekommen sei (Urk. 47/12 S. 4). Nachdem in der Untersuchung der Verdacht aufkam, Q15._____ sei vom Beschuldigten geschwängert worden, veranlasste die Staatsanwaltschaft eine neuerliche polizeiliche Befragung. Gegenstand dieser Befragung sollte ihre angebliche Schwangerschaft durch den Beschuldigten sein. Anlässlich dieser Befragung wurde Q15._____ erneut gefragt, ob sie mit dem Beschuldigten ein intimes Liebesverhältnis gehabt habe, was sie nun – notabene – dezidiert verneinte. Auf die Frage, ob sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe, lachte sie zunächst, um danach doppelt zu verneinen, mit dem Beschuldigten intim geworden zu sein -- 31 of 137 -(Urk. 47/14 S. 3). Diese Aussage von Q15._____ steht in diametralem Widerspruch zu ihrer zuvor gemachten Zeugenaussage. Es ist offenkundig, dass sie das eine oder andere Mal gelogen hat. Was nun der Grund für diese Lüge war, muss an dieser Stelle offen bleiben. Denkbar ist einerseits, dass sie den Beschuldigten nicht dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind aussetzen wollte. Dafür spricht, dass sie die darauffolgende Frage mit der Gegenfrage beantwortete: "Wollen Sie, dass er pädophil gewesen ist?" (Urk. 47/14 S. 3). Denkbar ist aber auch, dass sie aus Angst vor ihrem Vater log. Immerhin hatte sowohl sie selbst als auch ihre Mutter offenbar panische Angst davor, dass ihr Vater, R._____, von der Beziehung seiner Tochter zum Beschuldigten und der angeblichen Schwangerschaft erfuhr. Die Mutter führte jedenfalls gegenüber dem Sachbearbeiter S._____ am Telefon aus, ihr Ex-Mann würde darüber ausrasten und sie und ihre Tochter totschlagen (Urk. 47/16). Ähnlich äusserte sich zuvor übrigens auch Q15._____ in der polizeilichen Befragung. Dort gab sie nämlich an, ihr Vater hätte sie umgebracht, wenn sie schwanger gewesen wäre. Wenn sie mit
14 Jahren schwanger nach Hause gekommen wäre, dann wäre sie unter der Erde (Urk. 47/14 S. 4). Dass Q15._____ aus Angst vor dem Beschuldigten log, erscheint hingegen eher unwahrscheinlich. Einerseits hat sie in den verschiedenen Einvernahmen nicht davor zurückgeschreckt, diesen mit markigen Kraftausdrücken zu betiteln – letztmals in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2010, wo sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei ein "Wixer" der "im Knast verrecken" solle (Urk. 47/14 S. 5) – andererseits widersprach sie ihm auch. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass Q15._____ die Vorfälle anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 20. September 2009 offenkundig anders einschätzte als der Staatsanwalt. Während dieser noch davon ausging, der Beschuldigte habe sie zu beeinflussen versucht, indem er ihr zugezwinkert und mit dem Finger auf eine Waffe gedeutet habe, welche auf seinem Shirt abgebildet gewesen sei, konnte (oder wollte) sich die Zeugin nicht an etwas Derartiges erinnern. Es sei zwar wahr, dass sie Blickkontakt gehabt hätten und er auch gelacht habe, obwohl ja jemand gestorben sei. Sie schwöre aber bei ihrer Mutter, dass er keine Zeichen Richtung der Waffe auf dem Ärmel gemacht habe. Das -- 32 of 137 -müsste ihr aufgefallen sein und sie würde auch nicht zögern, dies zuzugeben, wenn es sich denn so verhalten hätte. Aus der Einvernahme sei sie weggelaufen, weil der Beschuldigte unerwarteterweise mit ihr im selben Raum gewesen sei. Zudem habe er immer so blöd zu ihr rüber gelacht. Es habe sie aufgeregt, dass er so blöd gelacht habe, obwohl ja jemand gestorben sei. Irgendwann habe sie das nicht mehr ausgehalten. Er habe sie so genervt, dass sie aufgestanden und gegangen sei (Urk. 47/14 S. 7).
5.3.4. Insgesamt kann daher zusammengefasst werden, dass die Aussagen von Q15._____, soweit es um das fragliche Telefonat vom 7. März 2009 um 23.38 Uhr geht, als glaubhaft bezeichnet werden können. Dort, wo es um die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten geht, ist hingegen aufgrund ihres ambivalenten Verhältnisses zum Beschuldigten und des Umstandes, dass sie zumindest teilweise unwahre Angaben machte, Vorsicht geboten.
5.4. Die Auskunftsperson Q1._____
5.4.1. Der ehemalige Arbeitgeber des Beschuldigten Q1._____ wurde als Auskunftsperson polizeilich befragt. Er sagte zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe eine zweijährige Lehre als Detailhandelsangestellter bei ihm absolviert. Als er die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, habe er ihm die Chance gegeben, noch ein Jahr zu bleiben, um die Prüfung nachzuholen. Nach bestandener Abschlussprüfung sei der Beschuldigte als normaler Arbeiter geblieben. Im Januar 2008 habe er gekündigt. Er habe ihn angefragt, ob er noch ein wenig länger bleiben könne, da sie Ausfälle hätten. Der Beschuldigte habe zuerst zugesagt zu bleiben, sein Versprechen dann aber gebrochen. Der Beschuldigte sei der Kundschaft gegenüber recht anständig gewesen. Es habe nie Reklamationen oder Probleme gegeben. Er habe flink und schnell gearbeitet und sich unauffällig verhalten. Er sei nur etwas lernfaul gewesen, wie er von der Berufsschule erfahren habe. Der Beschuldigte habe von der Berufsschule eine schriftliche Ermahnung erhalten, da er einem Schüler aus einer anderen Klasse einen Fusstritt gegen den Kopf verpasst hatte. Die Pflichterfüllung, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit des Beschuldigten seien wirklich gut gewesen. Er sei auch nie krank gewesen oder habe dies vorgetäuscht. Er habe mit dem Beschuldigten -- 33 of 137 -nie über Waffen gesprochen. Der Beschuldigte sei für sein Machogehabe bekannt gewesen. Er habe sich immer Respekt verschaffen wollen. Dies habe er aber nur in der Freizeit gemacht, während der Arbeit sei davon nichts zu spüren gewesen (Urk. 63/4).
5.4.2. Q1._____ könnte als ehemaliger Arbeitgeber des Beschuldigten geneigt sein, nur die guten Eigenschaften des Beschuldigten zu betonen. Er tut dies aber nicht, sondern legt die positiven und negativen Fakten gleichermassen offen. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass er glaubwürdig und seine Aussagen glaubhaft sind.
5.5. Die Auskunftsperson Q2._____
5.5.1. Q2._____, der Kampfsporttrainer des Beschuldigten, wurde als Auskunftsperson polizeilich befragt. Er führte im Wesentlichen aus, er kenne den Beschuldigten vom Training her. Anfangs sei dieser etwas provokativ aufgetreten, womit er Probleme gehabt habe. Nach zwei Monaten habe er den Beschuldigten aber wie einen anderen Menschen wahrgenommen und sie seien auch Freunde geworden. Der Beschuldigte habe ein bis zwei Mal pro Woche bei ihm trainiert. Er habe ihn in Zukunft als seinen Assistenten gesehen. Er habe viele gute Gespräche mit dem Beschuldigten geführt und das Gefühl gehabt, sie beide hätten die gleichen Wertvorstellungen. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte bewusst jemanden umbringe. Er könne sich vorstellen, dass er mit einer Waffe prahle und es zu einem Unfall gekommen sei. Der Beschuldigte habe mit Krav Maga bei ihm begonnen und dann zum Kickboxen gewechselt. Er habe gedacht, dass es für das Selbstvertrauen des Beschuldigten und sein Machogehabe gut gewesen wäre, wenn er Wettkämpfe bestritten hätte. Soweit sei es aber nicht gekommen. Anfangs habe keiner im Club den Beschuldigten gern gehabt, nach zwei Monaten habe sich dies aber geändert und der Beschuldigte sei gut integriert und ein sehr angenehmer Trainingspartner gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er nicht mehr trainieren könne, wenn er eine Waffe auf sich getragen hätte. Er habe nie eine Waffe beim Beschuldigten gesehen. Er würde den Beschuldigten als zuverlässig, offen, herzlich und hilfsbereit beschreiben. Vielleicht habe er etwas zu viel -- 34 of 137 -Machogehabe und sei etwas zu cool. Der Beschuldigte sei im Training umgänglich sowie kritik- und konfliktfähig gewesen. Er könne sich vorstellen, dass er wegen seines Machogehabes mehrere Freundinnen gehabt habe, dies seien vermutlich aber keine "echten" Freundschaften gewesen. Zum Motiv des Beschuldigten erklärte er, er habe als erstes gedacht "Der Dubel hatte eine Waffe dabei und es hat sich ein Schuss gelöst" (Urk. 61/1).
5.5.2. Es besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit von Q2._____ und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Zwar strich er insbesondere die guten Eigenschaften des Beschuldigten hervor und bezeichnete den Beschuldigten und sich als Freunde, verschwieg aber nicht, dass dieser ein Machogehabe an den Tag legte und Kontakt mit Waffen zu haben schien. Die Aussagen von Q2._____ als Auskunftsperson sind durchwegs glaubhaft.
5.6. Die Auskunftsperson D._____
5.6.1. Auch der Vater des Beschuldigten, D._____, wurde polizeilich einvernommen. Aufgrund seiner nahen verwandtschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten ist in Bezug auf seine allgemeine Glaubwürdigkeit eine gewisse Zurückhaltung angebracht. Dies gilt nachfolgend auch für die Mutter und die Schwester des Beschuldigten.
5.6.2. Bei seiner Befragung gab der Vater des Beschuldigten zu Protokoll, seine Beziehung zum Beschuldigten sei gut, er habe nie Probleme mit ihm gehabt. Der Beschuldigte sei nicht nach alten Traditionen erzogen worden. Der Beschuldigte sei ein sensibler und anständiger Junge. Wenn er einmal Blödsinn gemacht habe, habe er ihn damit bestraft, dass er am Wochenende nicht mit seinem Auto habe fahren dürfen. Geschlagen habe er den Beschuldigten nicht, höchstens auf die Finger geklopft. Dem Beschuldigten seien Autos sehr wichtig gewesen und er habe auch viel trainiert oder Autospiele auf der Playstation gespielt. Er selbst habe †J._____ nicht gekannt. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte mehrere Freundinnen auf einmal gehabt habe. Der Beschuldigte habe einen sehr guten Charakter, er sei geduldig, ruhig, anständig und nicht aggressiv. Er habe nichts gehört oder gesehen, was beim Beschuldigten oder dessen Bruder auf den -- 35 of 137 -Besitz einer Waffe hindeuten würde. Er könne sich nicht erklären, was vorgefallen sei. Er wisse nur, dass der Beschuldigte nicht in der Lage wäre, jemanden mit Absicht umzubringen (Urk. 62/3).
5.6.3. Das Aussageverhalten des Vaters des Beschuldigten zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass er nur Positives über den Beschuldigten berichtet. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Vater nicht über alles Bescheid wusste, was der Beschuldigte tat. So verneinte er zum Beispiel die Frage, ob der Beschuldigte gleichzeitig mehrere Freundinnen gehabt habe. Dies war aber nachweislich der Fall. Auch ist es schwer vollstellbar, dass der Vater nichts vom Waffenbesitz des Beschuldigten gewusst haben soll, wenn dies sogar im Dorf bekannt gewesen sei und der Beschuldigte auch eine Waffe im Auto mitführte, welches auch durch den Vater gefahren wurde. Grundsätzlich sind die Aussagen des Vaters zur Person des Beschuldigten aber als glaubhaft einzustufen, zur Sache vermag er nichts Relevantes beizutragen.
5.7. Die Auskunftsperson Q3._____
5.7.1. In der polizeilichen Einvernahme führte die Mutter des Beschuldigten, Q3._____, aus, die Erziehung des Beschuldigten sei nicht problematisch gewesen, er sei immer sehr ruhig und anständig gewesen. Er sei nach kosovarischen Grundsätzen erzogen worden. Bei Fehlverhalten seien die Kinder mit Ausgeh- oder Fernsehverbot belegt worden. Als sie klein gewesen seien, seien sie auch geschlagen worden. Sie habe seine Freundin nicht gekannt, er habe ihr nur anvertraut, dass er seine Freundin sehr liebe. Ob der Beschuldigte mehrere Freundinnen auf einmal gehabt habe, wisse sie nicht, er habe nie ein Mädchen mit nach Hause gebracht. Sie könne auch nicht beurteilen, was er für ein Verhältnis zu Frauen gehabt habe, da sie ihn nie zusammen mit Frauen gesehen habe. Den Beschuldigten würde sie als anständigen, gepflegten jungen Mann charakterisieren, der nie Probleme bereitet habe und sich gerne modisch angezogen habe. Zuhause sei er mehrheitlich in seinem Zimmer geblieben und habe Playstation gespielt. Eine Waffe habe sie zuhause nie gesehen (Urk. 62/1).
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5.7.2. Auch die Mutter des Beschuldigten weiss nur Positives über diesen zu berichten, was nicht weiter erstaunt. Auffallend ist, dass sie oftmals antwortet, sie wisse etwas nicht oder könne nichts dazu sagen. Es scheint, als kenne sie den Beschuldigten nur oberflächlich und wisse nichts über sein Freizeit- oder Sozialverhalten. Ihre Wahrnehmungen zeichnen wohl mehrheitlich ein Bild davon, wie sich der Beschuldigte innerhalb der Familie verhalten hat und nicht, wie er ausserhalb zu sein pflegte. Ihre Aussagen zur Person des Beschuldigten können zwar grundsätzlich als glaubhaft bezeichnet werden, sind aber wenig aufschlussreich.
5.8. Die Auskunftsperson Q4._____
5.8.1. Q4._____, die Schwester des Beschuldigten, führte in der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte sei ein ruhiges Kind gewesen. Sie seien offen erzogen worden, hätten aber ihre Grenzen gekannt. Als sie noch klein gewesen seien, hätten sie vielleicht einmal als Strafe eins auf die Finger bekommen, aber ihr Vater sei nicht der Typ, der schlage. Der Beschuldigte sei sehr höflich und anständig gewesen, dies habe auch sein Chef gesagt. In seinem Zimmer sei alles ordentlich gewesen. In seiner Freizeit sei er entweder mit dem Auto in der Garage, zuhause am Fernsehen oder Playstation-Spielen gewesen. Natürlich sei er auch mit seinen Kollegen nach draussen gegangen. Er habe viele Kollegen gehabt. Weiter hätten ihm Markenkleider gefallen und er habe Kickboxen trainiert. Seine Freundin habe sie nicht gekannt, sie habe nur schon ein Foto von ihr gesehen oder ihr von weitem zugewinkt. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte Zeit für mehrere Freundinnen auf einmal gehabt hätte. Er sei nicht der Typ dazu. Wenn er allein gewesen sei, sei er immer sehr anständig gewesen, sie wisse aber nicht, wie er in der Gruppe gewesen sei. Der Beschuldigte habe einen guten Charakter, er sei nicht eifersüchtig, modisch, humorvoll und habe gerne gekocht. Er sei sehr fröhlich gewesen, nicht aggressiv. Sie habe nie wirklich grossen Streit mit ihm gehabt. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte über Waffen verfügt habe. Über die Tat denke und fühle sie, dass ihr Bruder so etwas nie absichtlich getan hätte, die Wahrheit werde ans Licht kommen (Urk. 62/2).
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5.8.2. Wie auch die Aussagen der Mutter und des Vaters des Beschuldigten zeichnet auch die Aussage der Schwester des Beschuldigten ein durchwegs positives Bild des Beschuldigten. Auffallend ist auch hier, dass gewisse Aussagen der Schwester durch das Ermittlungsergebnis oder Aussagen des Beschuldigten selbst widerlegt werden konnten, beispielsweise verfügte der Beschuldigte über Waffen oder hatte mehrere Freundinnen gleichzeitig. Im Grossen und Ganzen decken sich aber die Aussagen der Familienangehörigen des Beschuldigten, wenn sie diesen als ruhigen Typen beschreiben, der gerne Playstation spielt oder sich mit Autos beschäftigt. Auch die Schwester scheint aber wenig über das Verhalten des Beschuldigten ausserhalb der Familie sagen zu können. Ihre Aussagen sind daher, wie diejenigen der Mutter, grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen, aber wenig hilfreich, um sich ein neutrales Bild des Beschuldigten zu machen. Die Aussagen der Familienmitglieder – und soweit es nicht das Machogehabe des Beschuldigten betrifft – sowie des ehemaligen Arbeitgebers und Trainers fügen sich durchaus ins Bild ein, welches im psychiatrischen Gutachten vom Beschuldigten gezeichnet wurde. Diese Personen beschreiben vorab die positive Seiten des Beschuldigten, welche sich mit "dem einen Gesicht" des Beschuldigten decken. Über "das andere Gesicht" konnten oder wollten sie sich nicht äussern.
5.9. Der Zeuge Q5._____
5.9.1. Q5._____ wurde im Rahmen der Untersuchung als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen. Was seine allgemeine Glaubwürdigkeit anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass er mit dem Beschuldigten aufgewachsen und mit ihm zur Schule gegangen ist. Der Zeuge bezeichnet den Beschuldigten als einen sehr guten Freund, für den er die Hände ins Feuer legen würde (Urk. 46/5 S. 13). Seine und die Familie des Beschuldigten würden sich kennen. †J._____ hingegen kenne er nicht, er habe sie "ca. einmal gesehen". Allein schon aufgrund der offenkundig engen freundschaftlichen Bande zwischen ihm, dem Beschuldigten und den beiden -- 38 of 137 -Familien, ist in Bezug auf die Glaubwürdigkeit von Q5._____ eine gewisse Zurückhaltung geboten.
5.9.2. Q5._____ wurde zunächst durch die Polizei als Auskunftsperson befragt. Anlässlich jener Befragung gab er zu Protokoll, er habe beim Beschuldigten kurz vor dem Tötungsdelikt an †J._____ einmal eine Waffe gesehen. Vor dem Solarium in … habe der Beschuldigten eine Waffe in seinem Hosenbund gehabt und sie ihnen (den anwesenden Kollegen) gezeigt. Er habe dabei aber die Waffe nicht auf sie gerichtet. Weiter gab er an, der Beschuldigte habe Q6._____ (gemeint ist Q6._____) an einem Abend im Frühling/Sommer 2008, evtl. auch um die Chilbi-Zeit im Oktober 2008, eine Waffe kurz an die Stirn gehalten und gesagt "und, hast du Angst? Hast du Angst?". Es habe sich dabei um dieselbe Waffe gehandelt, die er ihnen auch beim Solarium gezeigt habe. Dieser Vorfall habe sich neben der Kirche und dem Ortsmuseum in … bei den "Bänklis" abgespielt. Vermutlich habe er die Waffe von seinem Bruder genommen, um damit anzugeben, er wisse es aber nicht (Urk. 46/4 S. 5 ff.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch den Staatsanwalt vom 9. Juni 2009 gab er zunächst an, er habe den Beschuldigten im Sommer 2008 nie im Besitz einer Waffe gesehen. Weiter gab er an, er habe bei der Polizei falsche Aussagen gemacht. Er habe sich das in der Zwischenzeit noch einmal überlegt und sei zum Schluss gekommen, dass er beim Vorfall, wo der Beschuldigte Q6._____ eine Waffe an die Stirn gehalten habe, gar nicht dabei gewesen sei. Von jenem Vorfall wisse er nur, weil Q6._____ ihm davon berichtet habe. Danach verstrickte sich der Zeuge in verschiedene Widersprüche, geriet vermehrt ins Stocken und gab an, bei seiner polizeilichen Einvernahme keinen klaren Kopf gehabt zu haben. Hinsichtlich des Vorfalls beim Solarium bestätigte er hingegen, dass der Beschuldigte eine Waffe "herausgezogen" und sie ihnen gezeigt habe. Weiter sei dort nichts passiert (Urk. 46/9 S. 5 ff.).
5.9.3. Das Aussageverhalten des Zeugen Q5._____ ist von offenkundigen Widersprüchen und dem klaren Bestreben geprägt, möglichst keine Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten zu machen. Dabei fällt auf, dass der Zeuge
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anlässlich der polizeilichen Einvernahme, welche lediglich rund drei Monate vor der Zeugeneinvernahme stattfand, in Bezug auf die beiden Vorfälle beim "Solarium" und bei den "Bänklis" eine lebhafte Erinnerung hatte und detaillierte, lebensnahe Schilderungen zu Protokoll gab, wie der Beschuldigte mit den Waffen hantierte und was er dabei sagte. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme wollte er dann den Beschuldigten im Sommer 2008 nie mit einer Handfeuerwaffe gesehen haben. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der polizeilichen Befragung sind seine Aussagen als Zeuge alles andere als glaubhaft. Sie sind von chronologischen und inhaltlichen Widersprüchen geprägt und vieles deutet darauf hin, dass der Zeuge – aus welchem Grund auch immer – unwahre Angaben zu Protokoll gab.
5.10. Der Zeuge Q6._____
5.10.1. Q6._____ gab an, der Beschuldigte sei früher einmal ein guter Freund von ihm gewesen, heute seien sie nur noch Freunde (Urk. 46/6 S. 1). An anderer Stelle führte er aus, er sei der beste Freund des Beschuldigten gewesen (Urk. 46/6 S. 23). Er habe einmal mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung gehabt. Der Beschuldigte habe sich damals gegenüber einer gemeinsamen Freundin, die nach dem Ausgang betrunken gewesen sei, wie "ein Arschloch" verhalten. Wegen dieses Vorfalls habe er von ca. November 2008 bis ca. ein bis zwei Wochen vor der Tat keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Er kenne auch die Familie des Beschuldigten, habe zu ihr aber bloss einen oberflächlichen Kontakt. Q6._____ wurde als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen. Anhaltspunkte, welche generell gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Q6._____ sprechen würden, sind nicht vorhanden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ihn eine langjährige Freundschaft mit dem Beschuldigten verbindet.
5.10.2. Der Zeuge Q6._____ schildert als Zeuge, wie der Beschuldigte im Sommer 2008 eine Schusswaffe hervorgenommen habe. Er habe die Waffe dann hin und her geschwenkt und sie schliesslich auf ihn gerichtet. Dann habe er die Waffe wieder versorgt. Nachdem der Zeuge anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme noch angab, beim fraglichen Vorfall seien seine Kollegen T._____, -- 40 of 137 -U._____, V._____ und W._____ ebenfalls anwesend gewesen (Urk. 46/3 S. 2), gab er als Zeuge zu Protokoll, dies nicht mehr sagen zu können. Weiter führte der Zeuge anlässlich seiner polizeilichen Befragung wörtlich aus: "C._____ war immer so krass, wie er halt so 'umegschnorret' hatte und eine 'uf Makker' gemacht hatte. Ab und zu hatte C._____ – genauer gesagt zweimal passierte das – so komische Ideen. Dann nahm er die Waffe hervor und machte sich, indem er sie herumzeigte, wichtig". Er selber – so der Zeuge – sei immer gegen Waffen gewesen und er habe auch zum Beschuldigten gesagt: "Chum nimm die Knarre weg…". Der Beschuldigte habe dann gesagt: "He, was häsch gseit". Als er dies gesagt habe, habe er die Waffe so in der Hand gehalten, dass der Lauf auf den Kopf des Zeugen gerichtet gewesen sei. Danach habe der Beschuldigte die Waffe versorgt (Urk. 46/3 S. 2). Als Zeuge einvernommen führte Q6._____ dann aus, der Beschuldigte habe "nur" aus einer Distanz von zwei bis drei Metern auf ihn gezielt. Er habe die Waffe nicht an seinen Kopf gehalten (Urk. 46/6 S. 7). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen bei der Polizei gab der Zeuge an, seine zuvor gemachten Aussagen seien zutreffend. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte die Waffe auf seinen Kopf oder seine Brust gerichtet gehabt habe. Beim zweiten Vorfall habe der Beschuldigte eine Schusswaffe hervorgenommen und mit dieser hantiert. Er wisse aber nicht mehr genau, ob diese gegen Personen gerichtet worden sei, oder ob der Beschuldigte auch nur damit rumgefuchtelt habe (Urk. 46/6 S. 14). Ob es sich bei den beschriebenen Waffen um echte, schusstaugliche Waffen gehandelt habe, könne er nicht sagen (Urk. 46/6 S. 21).
5.10.3. Auch beim Zeugen Q6._____ lässt sich nicht von der Hand weisen, dass insbesondere sein Aussageverhalten in der Zeugeneinvernahme vom 10. Juni 2009 vom Bemühen geprägt ist, zuvor bei der Polizei gemachte Angaben zu Gunsten des Beschuldigten abzuschwächen, ohne offenkundig die Unwahrheit sagen zu müssen.
5.11. Der Zeuge Q7._____
5.11.1. Der Beschuldigte ist ein Bekannter des Zeugen Q7._____. Die beiden kennen sich schon von klein auf aus der "Badi", vermehrter Kontakt zwischen
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ihnen hat sich aber offenbar erst während der Lehrzeit ergeben, wo man sich im Migros-Restaurant getroffen hat. Mit †J._____ war der Zeuge nach eigenen Angaben über das Internetportal … respektive über den Messenger … bekannt. Persönlich getroffen habe er sie jedoch nie. Q7._____ wurde als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB einvernommen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, aufgrund derer die generelle Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage gestellt werden müsste.
5.11.2. Der Zeuge Q7._____ führte zusammengefasst aus, er habe †J._____ übers Internet kennengelernt und dann eine Zeit lang mit ihr geschrieben. Der Kontakt sei dann aber relativ rasch abgeflacht, weil man keine Gesprächsthemen mehr gehabt habe und weil er erfahren habe, dass sie mit dem Beschuldigten zusammen sei. Den Beschuldigten selbst habe er schon im Besitz von Waffen gesehen. Er habe ein silberfarbenes Butterfly-Messer gehabt, mit dem er ihn ca. zwei drei Mal habe herumlaufen sehen. Er sei nie vom Beschuldigten bedroht worden. Der Beschuldigte habe einfach zum Spass mit dem Messer rumgefuchtelt. Er habe sich stark damit gefühlt. Wenn man die ganzen vier Jahre betrachte, dann könne es schon sein, dass der Beschuldigte das Messer insgesamt zehn Mal hervorgenommen habe. Der Zeuge führte weiter aus, er habe nie gesehen, wie der Beschuldigte jemanden mit einem Messer bedroht habe. Der Beschuldigte sei wirklich kein böser Mensch. Er sei nicht, wie andere, auf Probleme ausgerichtet. Bei der Arbeit habe er sich immer korrekt verhalten und nie Passanten, oder ältere Herren "dumm angefickt". Er habe einmal beim Beschuldigten im Handschuhfach des Autos eine Handfeuerwaffe gesehen. Es habe sich dabei um eine kleine, ca. 10 - 15 cm grosse Waffe gehandelt. Die Waffe sei dunkelfarbig gewesen und schräg im Handschuhfach gelegen. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2009 gab Q7._____ auf Vorhalt diverser Fotografien an, die Waffe auf Abbildung 4 (FN 1906 schwarz) sehe der Waffe ähnlich, die er im Handschuhfach des Beschuldigten gesehen habe (Urk. 46/7 S. 9). Diese Angaben bestätigte der Zeuge gegenüber dem Staatsanwalt (Urk. 46/8 S. 10). Um was für eine Waffenmarke es sich handelte, konnte der Zeuge hingegen nicht sagen. Ebenso wenig konnte der Zeuge Angaben darüber machen, ob die Waffe -- 42 of 137 -im Handschuhfach geladen war. Dass der Beschuldigte schon einmal mit einer Faustfeuerwaffe vor anderen herumgefuchtelt habe, habe er zwar nie gesehen. Im Dorf habe man das aber schon gehört. Auf die Frage, wie er den Beschuldigten charakterisieren würde, führte der Zeuge schliesslich aus, C._____ sei, so wie er sich ihm gegenüber verhalten habe, eigentlich ein guter Mensch. Andere Leute hätten vor ihm Respekt gehabt. Dies wegen dem Messer und seinen Kampfkünsten (Urk. 46/8 S. 13).
5.11.3. Die Schilderungen des Zeugen Q7._____ sind insgesamt glaubhaft. Sie sind im Kern konstant und aufgrund des Aussageverhaltens des Zeugen wird deutlich, dass er um eine differenzierte und möglichst objektive Schilderung bemüht war.
5.12. Die Zeugin Q8._____
5.12.1. Q8._____ wurde am 7. Juli 2009 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB als Zeugin zur Sache einvernommen, nachdem sie zuvor bereits polizeilich als Auskunftsperson befragt worden war (Urk. 47/3). Q8._____ gab an, mit dem Beschuldigten seit ca. Oktober 2008 eine intime Beziehung gehabt zu haben. Als sie erfahren habe, dass er neben ihr noch weitere Freundinnen gehabt habe, sei sie am Anfang schon sehr enttäuscht gewesen. Die ganze Beziehung habe aber nicht ihrer Vorstellung entsprochen. Sie sei aber nicht wütend auf ihn, egal was er gemacht habe. Sie habe ihn trotzdem gern. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche darauf hindeuten würden, dass die Zeugin Q8._____ generell als unglaubwürdig zu taxieren wäre. Es darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten sehr enttäuscht wurde, dennoch scheint sie ihm dies mehr oder weniger verziehen zu haben, was insbesondere auch im Umstand zum Ausdruck kam, dass sie ihm eine Geburtstagskarte mit herzlichen Glückwünschen in die Untersuchungshaft zukommen liess (Urk. 47/5 S. 6).
5.12.2. Die Zeugin Q8._____ führte zusammengefasst aus, sie sei am Abend des 7. März 2009 mit einem Kollegen namens AC._____ in... gewesen und sie hätten
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dort etwas zusammen getrunken. Um 20.30 Uhr habe sie der Beschuldigte angerufen und ihr gesagt, er gehe am Sonntag an den Autosalon nach Genf. Sie könnten sich am Sonntagabend treffen. Später dann sei sie mit ihrer Schwester und deren Freund von 22.00 Uhr bis 01.00 Uhr in den Ausgang gegangen. Dem Beschuldigten habe es überhaupt nicht gepasst, dass sie mit einem Kollegen zusammen gewesen sei. Am Telefon habe er ihr gesagt: "Wehe er langt dich irgendwie a…oder so". Das habe sie ein bisschen übertrieben gefunden. Es habe sie "angeschissen", dem Beschuldigten alles zu erzählen, was sie mache und mit wem sie zusammen sei respektive mit wem sie sich treffen würde. Eine Äusserung, wie jene wegen AC._____, habe der Beschuldigte sonst nie gemacht. Er sei dabei auch nicht wütend gewesen, sondern normal. Der Beschuldigte habe ihr nie verboten, in den Ausgang zu gehen oder sich mit anderen Männern zu verabreden. Sie hätte sich das übrigens auch nicht verbieten lassen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass viel passiert wäre, wenn AC._____ sie an jenem Abend angefasst und der Beschuldigte davon erfahren hätte. Vor dem Beschuldigten habe sie nie Angst gehabt und sie sei auch nie dabei gewesen, als er Schlägereien gehabt habe. Ebenso wenig sei sie jemals dabei gewesen, als der Beschuldigte jemanden mit einer Schusswaffe bedroht habe. Q6._____ habe ihr aber erzählt, dass ihm der Beschuldigte einmal aus Spass unter Kollegen eine Pistole an den Kopf gehalten habe. Sie selber habe beim Beschuldigten auch schon Schusswaffen gesehen. Sie habe insgesamt vielleicht zweimal – Ende 2008 / Anfang 2009 – gesehen, dass der Beschuldigte unter dem Autositz eine Schusswaffe aufbewahrt habe. Wie die Waffe genau ausgesehen habe, könne sie nicht sagen. Sie habe sie jeweils nicht sehen wollen und zum Beschuldigten gesagt, er solle sie wegtun, was dieser dann auch getan habe. Sie habe das mit den Waffen schon seltsam gefunden, aber ihm hätten halt Waffen gefallen, so wie anderen vielleicht etwa Autos. Sie habe vor dem Beschuldigten nie Angst gehabt und auch nie befürchtet, dass er ihr etwas antun könnte. Sie habe Vertrauen zu ihm gehabt. Von wem der Beschuldigte die Waffe gehabt habe, wisse sie nicht. Sie vermute, sein Bruder habe sie ihm gegeben. Die Zeugin gab schliesslich auf Ergänzungsfragen des Verteidigers zu Protokoll, sie habe sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme unter Druck gesetzt gefühlt. Man habe ihr auch zum -- 44 of 137 -Vorwurf gemacht, dass sie sich nicht freiwillig bei der Polizei gemeldet habe. Die Einvernahme bei der Polizei sei so lange gegangen, dass sie am Schluss nur noch alles unterschrieben habe, damit sie endlich wieder habe gehen können. Sie habe auch den Eindruck gehabt, dass die Polizei von ihr Aussagen in eine bestimmte Richtung erwartet habe (Urk. 47/5 S. 17 f.).
5.12.3. Die Aussagen der Zeugin Q8._____ sind lebensnah, weitestgehend frei von Widersprüchen und neutral geschildert. Anzeichen dafür, dass sie unwahre Angaben gemacht hätte, bestehen keine. Ihre Schilderungen dürfen insgesamt als glaubhaft angesehen werden.
5.13. Die Zeugin Q9._____
5.13.1. Q9._____ wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB am 15. September 2009 als Zeugin zur Sache einvernommen. Dabei führte sie aus, sie habe mit dem Beschuldigen bis zu dessen Verhaftung eine intime Beziehung geführt, wobei sie dreimal auseinander gegangen und dann wieder zusammengekommen seien. Heute liebe sie ihn aber nicht mehr und könne sich auch nicht vorstellen, wieder mit ihm zusammen zu kommen. Die Verstorbene †J._____ habe sie überhaupt nicht gekannt. In Ermangelung anderweitiger Hinweise ist die Zeugin Q9._____ grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie gegenüber dem Beschuldigten gewisse negative Gefühle hegen könnte, weil dieser sie hintergangen und betrogen hatte.
5.13.2. Die Beziehung zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten spielte sich sozusagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ab. So führte Q9._____ aus, sie hätten sich in den 1 ½ Jahren, in denen sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, immer nur in ihrer Wohnung getroffen. Dort hätten sie ihre Ruhe gehabt. Der Beschuldigte habe auch nie bei ihr übernachtet, sondern sei immer nach Hause gegangen. Mit Dritten habe man sich nie getroffen. Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte ihr Mobiltelefon durchgeschaut habe. Sie, ihrerseits, habe sein Telefon nie kontrolliert. Der Beschuldigte habe sie nie -- 45 of 137 -wirklich kontrolliert. Er habe ihr auch nie verboten, mit anderen Männern in den Ausgang zu gehen. Es habe zwischen ihnen ab und zu Streit gegeben und dabei seien sie beide auch laut geworden. Der Beschuldigte sei aber ganz und gar nie aggressiv geworden. Sie habe nie erlebt, dass der Beschuldigte sie mit einem Messer bedroht habe und sie habe auch nie ein Messer bei ihm gesehen. Der Beschuldigte habe ihr vollstes Vertrauen gehabt. Sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte eine Schusswaffe besessen habe und sie habe auch nie eine Waffe bei ihm gesehen (Urk. 47/7).
5.13.3. Q9._____ sagte als Zeugin glaubhaft aus.
5.14. Die Zeugin Q10._____
5.14.1. Q10._____ wurde am 17. März 2011 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin zur Sache einvernommen und auf ihre Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen. Gemäss ihren Angaben führte sie mit dem Beschuldigten eine rund 10-monatige Liebesbeziehung. Die Zeugin Q10._____ führte weiter aus, sie habe auch das eine oder andere Mal mit F._____ zu tun gehabt. Die Zeugin gab weiter an, sie habe F._____ im April oder Mai 2010 zufällig in … auf der Strasse getroffen. Sie hätten sich kurz unterhalten, wobei sie sich nach dem Beschuldigten erkundigt habe. F._____ habe sie dann gefragt, ob sie schon zu einer Aussage angehalten worden sei, was sie verneint habe. Sie habe sich damals überlegt, ob sie freiwillig zur Polizei gehen solle. Sie habe es dann nicht gemacht, weil sie Angst davor gehabt habe, dass sie mit F._____ Probleme bekommen könnte, falls sie gegen den Beschuldigten belastende Aussagen machen würde. F._____ habe ihr dann gesagt, es sei besser für sie, wenn sie nichts aussage. Er wisse, wer Aussagen mache und wer nicht. Er bekomme eine Liste der Personen, welche Aussagen machen würden. Er wisse, wer schon bei der Polizei gewesen sei und gegen den Beschuldigten ausgesagt habe. Er würde nachprüfen, ob sie auch dabei sei. Falls nein, würde sie eine Belohnung erhalten. Die Zeugin erkundigte sich danach beim Staatsanwalt, wer alles von ihren Aussagen Kenntnis erhalte. Nachdem ihr eröffnet wurde, der Beschuldigte würde ihre Aussagen sehen und hören (via Videoübertragung) und zudem würden die Aussagen zu Protokoll genommen, sagte die Zeugin, dass sie Angst davor habe, -- 46 of 137 -weitere Aussagen zu machen. Die Zeugin Q10._____ ist grundsätzlich als glaubwürdige Zeugin einzustufen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie durch die gelten gemachten Angstgefühle versucht sein könnte, ihre Aussagen so zu Protokoll zu geben, dass sie ihr möglichst wenig schaden. Zudem kann auch nicht per se ausgeschlossen werden, dass die Zeugin gegenüber dem Beschuldigten gewisse Ressentiments hegte, weil sie im Nachhinein erfuhr, dass dieser sie mit mehreren Frauen betrogen hatte.
5.14.2. Inhaltlich führte die Zeugin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihr einmal ein Messer an den Hals gehalten. Dieser Vorfall habe sich ereignet, bevor sie mit ihm eine Beziehung eingegangen sei. Der Beschuldigte, den sie von der Schule her gekannt habe, sei ihr die ganze Zeit lang nachgelaufen. Er habe sie dann mit ihrem Freund auf der Strasse gesehen und sei vollkommen ausgerastet. Er habe eine Eifersuchtsszene abgezogen, obwohl er gar nicht mit ihr zusammen gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihren damaligen Freund mit einem Messer angreifen wollen, sie habe sich aber dann dazwischen gestellt. Der Vorfall habe sich vermutlich im Jahre 2006 ereignet. Welche Jahreszeit es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, sicher sei es aber nicht im Winter gewesen. Sie sei mit ihrem Freund Q11._____ vom unteren Schulhaus in … zum oberen Schulhaus gegangen, als sie ungefähr vor dem Coiffeur … auf den Beschuldigten getroffen seien. Dieser sei aus Eifersucht aggressiv und mit geöffnetem Messer auf Q11._____ zugegangen. Sie sei dann dazwischen gegangen, weil sie eine Schlägerei habe verhindern wollen und weil sie davon ausgegangen sei, dass einer Frau in einer solchen Situation eher weniger passiere als einem Mann. Der Beschuldigte habe ihr dann das Messer an den Hals gehalten. Vermutlich, weil er "hässig" geworden sei, da sie dazwischen gegangen sei. Er sei einfach ausser Kontrolle geraten. Die Situation sei für sie ernsthaft gewesen, aber sie habe gespürt, dass er ihr nichts antun würde. Sie könne nicht mehr sagen, um was für ein Messer es sich gehandelt habe. Es sei aber eher ein kleineres Messer gewesen. Die Klingenlänge schätze sie auf ca. 10 cm bis 12 cm. Der Beschuldigte sei direkt vor ihr gestanden und habe ihr das Messer an die "Gurgel" gehalten. Ob sie das Messer gespürt habe oder nicht, könne sie heute nicht mehr -- 47 of 137 -sagen. Jedenfalls sei es sehr nahe an ihrem Hals gewesen. Verletzt habe er sie aber nicht mit dem Messer. Ein Kollege des Beschuldigten namens U._____ sei dann dazwischen gegangen und habe geschlichtet. Zu weiteren Vorfällen mit Messern sei es nicht gekommen. Sie habe auch nie gesehen, dass der Beschuldigte andere Menschen mit einem Messer bedroht habe. Hingegen sei er immer recht gewalttätig gewesen. In der Oberstufe hätten alle Angst und Respekt vor ihm gehabt. In den Sommerferien 2007 sei es zudem zu einem Vorfall mit einer Waffe gekommen. Die Eltern des Beschuldigten seien damals in den Ferien gewesen und der Beschuldigte sei alleine in der elterlichen Wohnung in … gewesen. Damals habe sie bei ihm gewohnt. Als sie bei ihm gewesen sei, habe er ihr die Waffe gezeigt. Von wo er sie hervor genommen habe, könne sie nicht mehr sagen. Es habe sich um eine Schusswaffe gehandelt, wobei sie nicht sagen könne, ob es ein Revolver oder eine Pistole gewesen sei. Er habe ihr die Waffe aus Spass an den Kopf gehalten. Ob er ihren Kopf mit der Waffe berührt habe, könne sie nicht mehr sagen. Auf alle Fälle habe er sie aber sehr nahe an ihren Kopf gehalten. Sie könne auch nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er die Waffe frontal oder seitlich an ihren Kopf gehalten habe. Er habe mit diesem Getue angeben wollen. Der Beschuldigte habe ihr auch bei anderer Gelegenheit mehrere Male die gestreckten Zeig- und Mittelfinger an den oder gegen den Kopf gerichtet und damit eine Waffe imitiert. Man könne sagen, er habe ein Faible für Waffen und Gewalt gehabt und es habe ihm Freude gemacht, so etwas hervor zu nehmen und damit herumzufuchteln. Sie sei aber "hässig" geworden und habe gesagt, er solle die Waffe weg tun. Ob sie geladen gewesen sei, wisse sie nicht. Der Beschuldigte habe nicht an der Waffe manipuliert und ihr auch gesagt, sie sei nicht geladen, was sie ihm geglaubt habe. Sie habe damals auch keine Angst gehabt. Sie selber habe nie Patronen im Besitz des Beschuldigten gesehen. Der Beschuldigte habe sicher eine Pistole gehabt und ausserdem eine längliche Waffe, die wie ein Maschinengewehr ausgesehen habe. Es habe sich dabei um eine Waffe gehandelt, wie sie im Kosovo benutzt werde. Sie sei auch dabei gewesen, wie er in Zürich Sandhandschuhe gekauft habe. Die Waffen habe sie nur beim Beschuldigten im -- 48 of 137 -Zimmer gesehen. Ob er diese auch in der Öffentlichkeit getragen habe, könne sie nicht sagen. In charakterlicher Hinsicht könne sie sagen, der Beschuldigte sei sehr aggressiv, schnell aufbrausend und gewalttätig. Hinzu komme, dass er sehr eifersüchtig sei. Er habe sie aber nie geschlagen. Sie wisse auch nichts davon, dass er jemals eine andere Frau geschlagen habe. Der Beschuldigte habe sie zwar gefragt, mit wem sie im … chatte, ihr Mobiltelefon habe er aber nicht kontrolliert. Eben so wenig habe er ihr aus Eifersucht irgendwelche Verbote auferlegt. Im Nachhinein habe sie erfahren, dass der Beschuldigte sie mit anderen Frauen betrogen habe. Einmal sei es auch vorgekommen, dass der Beschuldigte sie am Hals gepackt und gewürgt habe. Er habe sie an die Wand gedrückt. Sie habe aber weder Atemnot, noch Würgemale gehabt. Warum der Beschuldigte damals aggressiv geworden sei, wisse sie heute nicht mehr. Nachdem der Beschuldigte sie gewürgt habe, sei er ihr nachgelaufen. Es habe ihm dann sogleich wieder leid getan. Die Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten sei im Grossen und Ganzen nicht schlecht gewesen. Sie sei aber irgendwie auch sehr komisch gewesen, denn sie hätten sich zum Beispiel nie gesagt, dass sie sich lieben würden. Er sei einfach jeden Abend bei ihr gewesen. Sie hätten aber nie etwas zusammen unternommen, sie seien auch nie etwas essen gegangen. Der Beschuldigte habe höchstens ein oder zwei Mal bei ihr übernachtet. Die Beziehung zwischen ihnen sei dann nach den Ferien beendet worden. Der Beschuldigte habe gedacht, dass sie einen anderen gefunden habe, was sie jedoch abgestritten habe. Sie habe vor der Reaktion des Beschuldigten Angst gehabt. Am Anfang oder in der Mitte ihrer Beziehung habe ihr der Beschuldigte einmal in einer Streitsituation gesagt, er bringe sie um, wenn sie ihn betrügen würde. Zwei Wochen nach ihren Ferien habe sie sich dann von ihm getrennt. Sie habe keinen Sinn mehr gesehen. Der Beschuldigte habe sie schon noch "behalten" wollen, habe aber die Trennung akzeptiert und ihr auch nie gedroht (Urk. 48/1).
5.14.3. Auch wenn die Aussagen der Zeugin Q10._____ insbesondere im Vergleich mit den Aussagen von Q11._____ gewisse unauflösbare Widersprüche beinhalten, kann dennoch nicht davon gesprochen werden, dass sie generell unglaubhafte Angaben gemacht hätte. Im Gegenteil, Q10._____ gab lebensnahe
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und detaillierte Schilderungen zu Protokoll, die sich insbesondere auch dadurch auszeichneten, dass sie nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu Übertreibungen neigte. Sie hätte den Beschuldigten an verschiedenen Stellen viel stärker belasten können, was sie aber nicht getan hat. Aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen der Zeugen Q10._____ und Q11._____ ist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben zumindest eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, wobei eher die Aussagen von Q11._____ in Zweifel zu ziehen sind, da dieser teilweise auffallend abschwächte und daher eher unglaubhaft wirkt. Eine eigentliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen von Q10._____ liegt aber keinesfalls vor.
5.15. Der Zeuge Q11._____
5.15.1. Der Zeuge Q11._____ wurde am 26. April 2011 unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeuge einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, den Beschuldigten kenne er von der Schule in …, habe mit diesem aber nichts zu tun. Er sei weder dessen Freund noch dessen Kollege. †J._____ kenne er überhaupt nicht. Mit Q10._____ habe er einmal eine Beziehung geführt, aber nie mit ihr zusammen gewohnt (Urk. 57/1 S. 3 ff.). Prima vista bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen Q11._____ gezweifelt werden müsste. Der untersuchende Staatsanwalt hegte jedoch im Anschluss an die Einvernahme des Zeugen den Verdacht, dieser sei möglicherweise "im Vorfeld zur Einvernahme, mutmasslich unmittelbar nach Erhalt der Vorladung mit Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten telefonisch" in Kontakt getreten. Diesen – nach Einschätzung des Staatsanwaltes noch nicht "hinreichenden" – Verdacht stützt der Staatsanwalt auf folgenden Umstand: Dem Zeugen sei am 4. April 2011 die Vorladung zur Zeugeneinvernahme zugesandt und mutmasslich am 5. oder 6. April 2011 zugestellt worden. Am Tage der Zeugeneinvernahme habe eine Kontrolle des Mobiltelefons des Zeugen ergeben, dass in der Telefonliste der ein- und ausgehenden Telefonate vor dem 7. April 2011 keine Anrufe registriert seien. Die Liste der Sprachnachrichten sowie jene der ein- und ausgehenden SMS-Nachrichten reiche hingegen bis zum 5. Februar 2011 zurück -- 50 of 137 -(Urk. 57/2). Ob der Verdacht des Staatsanwaltes zutreffend ist oder nicht, muss an dieser Stelle offengelassen werden. Wie nachfolgend noch darzutun sein wird, weichen die Darstellungen des Zeugen Q11._____ in Bezug auf den Vorfall mit Q10._____ und dem Beschuldigten vor dem Coiffeur … in … markant von den Aussagen der Zeugin Q10._____ ab. Entscheidend wird auch hier die Frage sein, wie glaubhaft die Schilderungen des Zeugen Q11._____ sind. Von seiner generellen Unglaubwürdigkeit auszugehen, ist jedenfalls unangebracht.
5.15.2. Zur Sache führte der Zeuge Q11._____ zusammengefasst aus, er habe ca. 2005/2006 eine Beziehung mit Q10._____ geführt. Der Beschuldigte habe zuvor mit ihr eine Beziehung geführt gehabt. Mit dem Beschuldigten habe es einmal einen Vorfall in … beim Schulhaus … gegeben. Der Beschuldigte sei mit seinem Kollegen U._____ aufgetaucht. Er könne sich noch daran erinnern, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wisse nun, wer der neue Freund von Q10._____ sei. Es sei dann zu einer Eskalation gekommen, wobei der Beschuldigte aggressiv geworden sei und einen Schraubenzieher hervorgenommen habe. Diesen Schraubenzieher, ungefähr einen 17-er, habe ihm dann der Beschuldigte Richtung Kehle gehalten. Erschrocken sei er darob nicht, es sei ihm lediglich leicht mulmig geworden. Er habe sich auch nicht bedroht gefühlt. Er habe dann mit U._____ "kommuniziert", weil dieser von ihm eine Zigarette gewollt habe, welche er ihm auch gegeben habe. Der Beschuldigte habe nachher angefangen, mit Q10._____ zu streiten und diese zu bedrohen. Er habe sie mit den Händen am Hals gepackt. Er sei dann dazwischen gegangen und habe versucht, den Streit zu schlichten. Genaueres wisse er auch nicht mehr. Er habe noch gesagt, er solle aufhören damit, und dann seien er und Q10._____ auf den Bus und zum Coiffeur gegangen. Ein Messer, wie es Q10._____ schildere, habe er nicht gesehen. Es habe sich nicht um ein Messer, sondern um einen Schraubenzieher gehandelt. Was der Beschuldigte mit dem Schraubenzieher gegenüber Q10._____ gemacht habe, wisse er nicht. Er habe nicht genau gesehen, was gelaufen sei, weil er mit U._____ darüber gesprochen habe, da dieser ihn um eine Zigarette gebeten habe. Er habe nie mitbekommen, dass der Beschuldigte an Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen sei, solches habe er auch von Dritten nie zu hören bekommen. Er habe auch vernommen, dass der Beschuldigte Schuss-- 51 of 137 -waffen besitze. Das habe er von verschiedenen Leute gehört. Von wem genau, könne er heute nicht mehr sagen. Mit dem Beschuldigten habe er sonst nie Probleme gehabt. Er sei normal gewesen und habe halt ab und an den Macho rausgehängt. Q10._____ habe ihm nie erzählt, dass der Beschuldigte ihr einmal eine Schusswaffe an den Kopf gehalten habe. Warum sie ihm das nicht gesagt habe, wisse er nicht. Seines Erachtens sei Q10._____ hinterlistig und ignorant. Sie hätten aber eine schöne Zeit zusammen verbracht und im Ausgang viel Spass gehabt. Davon, dass der Beschuldigte in … als dorfbekannter Schläger bekannt gewesen sei, wisse er nichts. Ausser beim erwähnten Vorfall habe er mit dem Beschuldigten und seinen Kollegen nie Probleme gehabt und er hege ihnen gegenüber auch keine negativen Gefühle (Urk. 57/1).
5.15.3. Der Zeuge Q11._____ und die Zeugin Q10._____ wurden beide zum Vorfall vor dem Coiffeurgeschäft … in … befragt. Dabei fällt auf, dass in Bezug auf die Tatwaffe und den genauen Ablauf der Geschehnisse gewisse Widersprüche bestehen. Auch mutet es eher seltsam an, dass der Zeuge aussagte, er sei völlig cool geblieben und habe sich nicht bedroht gefühlt oder dass er mit einem Kollegen des Beschuldigten gesprochen habe, während seine Freundin bedroht worden sei. Im Kern aber schildern die beiden Zeugen den Vorfall zumindest ähnlich. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist eine kritische Zurückhaltung angebracht, von einer generellen Unglaubhaftigkeit muss aber noch nicht ausgegangen werden.
5.16. Der Zeuge Q12._____
5.16.1. Q12._____ wurde am 7. Januar 2010 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB als Zeuge einvernommen (Urk. 50/5). Er gab an, den Beschuldigten vom "hoi und tschau" zu kennen, darüber hinaus aber mit ihm nichts weiter zu tun gehabt zu haben. Er kenne ihn über andere Kollegen. Den Namen von †J._____ habe er noch nie gehört, er kenne sie nicht. Zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme befand sich Q12._____ in Untersuchungshaft, weil er verdächtigt wurde, an einem Raub beteiligt gewesen zu sein. Der Zeuge wurde bereits am 12. Oktober 2009 durch den polizeilichen Sachbearbeiter zur -- 52 of 137 -Sache einvernommen. Anlässlich seiner Zeugenaussage bestätigte er, gegenüber der Polizei wahrheitsgemässe Aussagen gemacht zu haben. Der Zeuge und der Beschuldigte waren an einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club … in Zürich verwickelt, welche sich am darauffolgenden Tag beim Basketballplatz in … fortsetzte, wo es auch zu Schussabgaben kam. Da sich der Zeuge offenbar in einem relativ heftigen Konflikt mit dem Beschuldigten befand, bei welchem seinerseits zwischen 20 und 25 Personen für das Treffen in … aufgeboten wurden, ist zumindest nicht auszuschliessen, dass sich diese Konstellation auf sein Aussageverhalten und damit auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Q12._____ auswirken könnte.
5.16.2. Der Zeuge Q12._____ schilderte zunächst eine Auseinandersetzung, welche sich am 30. November 2008 vor dem Club … in Zürich zugetragen hatte. Dabei sei es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und Q13._____ gegangen. Der Beschuldigte sei zusammen mit mehreren Kollegen vor dem Club aufgetaucht und habe sich dann zunächst lautstark einen verbalen Schlagabtausch mit Q13._____ geliefert. Worüber gesprochen worden sei, könne er nicht sagen, weil er kein albanisch verstehe. Auf alle Fälle habe die ganze Situation zu eskalieren gedroht. Er habe dann versucht, schlichtend zwischen Q13._____ und den Beschuldigten zu treten, mit dem Erfolg, dass er vom Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Q13._____ und er hätten dann die Flucht ergriffen und seien davon gerannt. Aus ihm heute nicht mehr erklärbaren Gründen sei er danach wieder zum "Tatort" zurück gekehrt. Dort sei der Beschuldigte zwischenzeitlich bereits durch die Polizei zu Boden geführt und gefesselt worden. Am Tag nach diesem Vorfall habe der Zeuge dann am Beschuldigten Rache üben wollen. Er habe sich mit ihm in … verabredet. Er habe fünf Bekannte zur Unterstützung angerufen. Am Ende seien 20 bis 25 Personen zusammen gekommen, die alle einen Grund gehabt hätten, gegen den Beschuldigten vorzugehen. So sei man in vier bis fünf Fahrzeugen nach … gefahren. Als sie auf dem Basketballfeld eingetroffen seien, sei der Beschuldigte mit ein paar Kollegen schon da gewesen. Der Beschuldigte habe eine Kalaschnikow in der Hand gehabt. Ein Bekannter des Zeugen habe dann den Plan gehabt, den Beschuldigten abzulenken und ihm die Kalaschnikow -- 53 of 137 -wegzunehmen. Als er auf ihn zugegangen sei, habe ihn der Beschuldigte gewarnt, nicht näher zu kommen, andernfalls er schiesse. Weil sein Bekannter aber weiter auf den Beschuldigten zugeschritten sei, habe der Beschuldigte auf den Fuss des Bekannten gezielt und geschossen. Damals hätten sie ja nicht gewusst, dass sich im Gewehr lediglich Platzpatronen befunden hätten. Das habe er erst im Nachhinein erfahren. Der Beschuldigte habe zunächst die Waffe gegen den Oberkörper des Kollegen gerichtet und dann auf dessen Fuss. Der Schuss habe sehr echt getönt, er selber habe nämlich in den Ferien in der Türkei auch schon mit einer Kalaschnikow geschossen und wisse daher, wie das töne. Einer seiner Jungs – so der Zeuge weiter – habe ohne sein Wissen ebenfalls eine Waffe dabei gehabt. Damit habe er in die Luft geschossen. Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers räumte der Zeuge schliesslich ein, dass er und seine Kollegen am Abend des 30. November 2008 ein Hausverbot im Club … erhalten hätten. Dies deshalb, weil sie sich mit einigen anderen eine Schlägerei geliefert hätten. Er habe an der Schlägerei nicht teilgenommen, sondern die Security geholt, damit diese den Streit deeskaliere. Es sei dazu aber schon zu spät gewesen. Er habe zu Unrecht das Verbot erhalten, denn er sei an der Schlägerei gar nicht beteiligt gewesen (Urk. 50/5 S. 15).
5.16.3. Auffallend ist zunächst, dass der Zeuge versuchte, seine eigene Rolle beim besagten Konflikt mit dem Beschuldigten möglichst positiv darzustellen. Andererseits belastet er sich teilweise auch selbst und seine Aussagen decken sich mit den Aussagen anderer am Konflikt Beteiligten. Seine Aussagen sind daher grundsätzlich glaubhaft.
5.17. Der Zeuge Q13._____
5.17.1. Der Zeuge Q13._____ gab an, den Beschuldigte vom Sehen zu kennen. Er stamme aus der gleichen Stadt im Kosovo wie er. Er habe ihn erst in der Schweiz kennengelernt. Mit dem Beschuldigten habe er eine Auseinandersetzung vor dem Club … gehabt. Unmittelbar vor der Zeugeneinvernahme hatte der Beschuldigte offenbar mit dem Zeugen von Zelle zu Zelle gesprochen, was die Sicherheitsleute bemerkten und dem Staatsanwalt zur Kenntnis brachten. Der Zeuge selber gab diesbezüglich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm gedroht.
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Er habe gesagt, er solle keinen Scheiss erzählen, sonst würde er erleben, was passiere. Er kenne Leute ausserhalb des Gefängnisses, die das für ihn regeln würden. Er müsse bloss Namen und Adresse haben. Der Beschuldigte habe versucht, ihm Angst zu machen und habe ihn in der Einvernahme auch immer böse angeschaut und angegrinst (Urk. 50/9 S. 3). Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge in eine doch heftig geführte Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten involviert war und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Zeuge durch die angeblichen Drohungen des Beschuldigten in seinem Aussageverhalten hat einschüchtern lassen, ist im Hinblick auf die Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten eine gewisse Zurückhaltung angebracht.
5.17.2. Den Vorfall auf dem Basketballplatz in … schilderte der Zeuge Q13._____ im Kern gleich wie der Zeuge Q12._____. Demnach habe sich ein Tag nach dem Vorfall vom 30. November 2008 vor dem Club … in Zürich eine Gruppe von Leuten nach … begeben, um sich am Beschuldigten und seinen Kollegen zu rächen. Kurdische Kollegen von Q12._____ seien dann auf die andere Gruppe zugegangen, woraufhin der mit einer Kalaschnikow bewaffnete Beschuldigte auf den Fuss des Kurden gezielt und geschossen habe. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte den Kurden am Fuss verletzt habe. Sie alle hätten sich logischerweise geduckt, weil es geknallt habe. Dann habe der Beschuldigte die Kalaschnikow mittels einer Drehbewegung gegen den Zeugen gerichtet und er habe gedacht, dass er jetzt auf ihn schiessen würde. Daraufhin habe der Zeuge seine eigene Waffe hervor genommen und ein zwei oder drei Mal in die Luft geschossen. Bei seiner Waffe habe es sich um eine Schreckschusspistole gehandelt, mit der man nicht richtig schiessen könne. Diese Waffe habe er auch beim Raubüberfall verwendet. Er habe gehört, dass der Beschuldigte Waffen habe, unter anderem sei auch die Rede von einer Kalaschnikow gewesen. Diese habe er ja dann auch mit eigenen Augen gesehen (Urk. 50/9).
5.17.3. Auch die Aussagen des Zeugen Q13._____ decken sich mit den Aussagen anderer Beteiligten. Unter Berücksichtigung des Konflikts zwischen
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dem Zeugen und dem Beschuldigten und den vermeintlichen Einschüchterungsversuchen sind die Aussagen des Zeugen kritisch zu würdigen, aber trotzdem grundsätzlich nicht als unglaubhaft einzustufen.
5.18. Die Zeugen B._____ und A._____
5.18.1. B._____, die Mutter der Verstorbenen, wurde verschiedentlich polizeilich (Urk. 52/1-2 und Urk. 52/4) und zweimal als Zeugin zur Sache einvernommen (Urk. 52/3 und 52/6). Der Vater A._____ dagegen wurde lediglich einmal, nämlich am 12. August 2010, als Zeuge befragt (Urk. 52/5). In Bezug auf die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugen ist zu vermerken, dass beide Zeugen als Privatkläger im vorliegenden Verfahren auftreten, welche hohe Zivilforderungen stellen, und dass sie durch das vorliegend zu beurteilenden Tötungsdelikt ihre einzige Tochter auf tragische und sinnlose Art und Weise verloren haben.
5.18.2. Beide Eltern von †J._____ haben im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahmen den Verlauf des Nachmittags/Abends des 7. März 2009 übereinstimmend geschildert: Demnach verbrachte †J._____ den Nachmittag im elterlichen Haus, wo sie nach Auffassung der Eltern auf eine Abmachung gewartet habe. Am Abend hätten sie Gäste zum Nachtessen eingeladen gehabt und deshalb im Verlauf des Nachmittags mit den entsprechenden Vorbereitungen begonnen. †J._____ sei an diesem Nachmittag immer saurer geworden und die Stimmung habe zu kippen gedroht. Die Mutter habe ihr daher empfohlen, sie solle doch ins Boxtraining gehen, um sich dort abzureagieren. Zuerst habe sie nicht gehen wollen, nachdem sich der Vater aber anerboten habe, sie zum Training zu fahren, sei sie doch gegangen. Als sie gegen 18.00 Uhr zurück gekommen sei, sei sie ganz stolz gewesen. Sie sei an jenem Tag das erste Mal ohne ihre Partnerin ins Training gegangen und habe erst noch erzählt, dass sie "en Chaschte vo Ma" aufgehoben habe. Ihre Laune sei aber nicht wirklich besser gewesen. Sie habe am Abend nicht mit den Eltern und den Gästen gegessen. Es sei lange nicht klar gewesen, ob †J._____ noch habe fortgehen wollen. Sie sei aufgebracht gewesen und hin und her gelaufen. Mit den Gästen habe man wegen ihres Verhaltens auch über -- 56 of 137 -die Pubertät diskutiert, was †J._____ sehr missfallen habe. Um ca. 21.00 Uhr sei sie dann zum Vater gekommen und habe ihn gefragt, ob sie am nächsten Tag mit dem Beschuldigten an den Autosalon nach Genf gehen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie entweder in den Ausgang oder an den Autosalon gehen könne. Wegen dieser Antwort sei sie dann "hässig" geworden und habe ihrerseits keine Antwort mehr gegeben. Irgendwann habe sie dann angefangen, sich für den Ausgang bereit zu machen. Es sei dann zu Diskussionen gekommen, weil die Eltern †J._____ nicht mehr hätten weggehen lassen wollen. Sie habe den Eltern dann versprochen, um 01.00 Uhr wieder zu Hause zu sein. Im Verlauf des Abends habe sie mit jemandem telefoniert, vermutungsweise mit dem Beschuldigten. Dabei habe sie auch ins Telefon gemotzt. Was sie genau am Telefon besprochen habe, wisse man nicht. Man habe diesbezüglich ihre Privatsphäre gewahrt. Denkbar sei aber, dass sie schon den ganzen Nachmittag auf einen Anruf des Beschuldigten gewartet habe und sie deshalb "hässig" geworden sei, weil er sich nicht gemeldet habe. Naturgemäss konnte B._____ nähere Auskünfte zu †J._____ und ihrem Verhältnis zum Beschuldigten im Besonderen sowie zu ihren Beziehungen im Allgemeinen machen, derweilen der Vater nach eigenen Angaben "von diesem Thema" (gemeint sind Beziehungsfragen) ausgeklammert worden sei. Ihre Tochter und der Beschuldigte seien wohl ca. 2 ½ Wochen vor der Tat ein richtiges Paar geworden. Gleich zu Beginn der Beziehung sei †J._____ einmal mit Kollegen und Kolleginnen in den Ausgang gegangen. Der Beschuldigte sei nicht dabei gewesen. Sie habe dies dem Beschuldigten erzählt, woraufhin dieser gesagt habe, sie dürfe nun drei Monate nicht mehr in den Ausgang gehen. Er habe ihr sozusagen Hausarrest auferlegt, was †J._____ aber nicht wirklich ernst genommen, sondern nur "schräg" gefunden habe. Wie der Beschuldigte überhaupt dazu gekommen sei, ein solches Verbot aufzuerlegen, sei ihr – der Mutter – unklar. Er sei wohl einfach eifersüchtig gewesen. †J._____ habe erzählt, dass der Beschuldigte früher viele Schlägereien gehabt habe. Es sei auch die Rede davon gewesen, dass er Waffen wie Schlagringe, Messer und dergleichen habe. Sie habe mit ihrer Tochter auch Diskussionen über Albaner und Gewalt geführt. Auch habe sie ihr die kulturellen Schwierigkeiten aufgezeigt und auf das Frauenverständnis in diesen Kreisen -- 57 of 137 -aufmerksam gemacht. Was sie und ihren Mann jedoch am meisten beunruhigt habe, sei die Angst gewesen, dass sich †J._____ in das Auto eines Rasers setzen könnte. †J._____ selbst habe eine Schwäche für Autos gehabt und es habe ihr wohl auch imponiert, dass die albanischen Männer im Gegensatz zu ihren Schulkollegen, Autos gehabt hätten.
5.18.3. Die Eltern von †J._____ haben glaubhaft ausgesagt. Es fällt auf, dass sie angesichts des tragischen Vorfalls sehr sachlich und ruhig blieben und sehr zurückhaltend aussagten. Sie hätten den Beschuldigten durchaus erheblich mehr belasten können, was sie aber nicht getan haben. Auf ihre glaubhaften Aussagen kann ohne weiteres abgestellt werden.
5.19. Aussagen des Zeugen Q14._____
5.19.1. Q14._____ wurde als Waffenspezialist am 1. September 2009 unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeuge einvernommen. In seiner Funktion als Schusswaffenexperte bei der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Zürich trat er aufgrund seiner beruflichen Stellung in den Zeugenstand. Der Zeuge Q14._____ steht weder zum Beschuldigten noch zur verstorbenen †J._____ in irgendeiner persönlichen Beziehung, weshalb er als Zeuge grundsätzlich eine sehr hohe Glaubwürdigkeit aufweist (Urk. 53/1 S. 1 f.).
5.19.2. Der Zeuge Q14._____ gab an, er sei anlässlich der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom 22. April 2009 in seiner Funktion als Waffenspezialist zugegen gewesen. Man habe dem Beschuldigten damals eine Kollektion von Schusswaffen vorgelegt, woraus der Beschuldigte eine Waffe als eventuelle Tatwaffe bezeichnet habe. Er sei sich dabei anfänglich ziemlich und später nicht mehr so sicher gewesen. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten habe man verschiedene Manipulationen an der Waffe vorgenommen. Es sei im wesentlichen um einen gelösten Lauf gegangen. Der Beschuldigte habe ja angegeben, der Lauf der Waffe sei nach vorne herausgefallen. Der Beschuldigte selbst habe eine Waffe des belgischen Herstellers "FN" mit der Modellbezeichnung "1906" im Kaliber 6.35 mm Browning als mögliche Tatwaffe bezeichnet. Bei dieser Waffe sei -- 58 of 137 -es nicht möglich, dass der Lauf nach vorne herausfalle, ohne dass die Waffe zerlegt werde. Dies natürlich immer unter der Annahme, dass die Waffe in einwandfreiem Zustand sei. Was die Funktion der Waffe und deren Zerlegung angeht, so decken sich die Aussagen des Zeugen vollumfänglich mit den Gutachten des vormaligen Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 29. Januar 2010 (Urk. 33/9) sowie mit den Aussagen der Sachverständigen K._____ und L._____ vor Schranken (Urk. 170), weshalb sich Wiederholungen hierzu erübrigen. Auf Frage des Staatsanwaltes, welchen Eindruck der Beschuldigte in Bezug auf seine Waffenkenntnisse respektive auf die von ihm geltend gemachten Manipulationen gemacht habe, führte der Zeuge aus, er habe anfänglich das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe wenig Kenntnisse über die Funktion der fraglichen Waffe gehabt. Er sei sich diesbezüglich aber nicht schlüssig, warum der Beschuldigte dennoch versucht habe, den Lauf zu drehen. Wenn man diese Waffenart mit dem drehbaren Lauf nicht kenne, komme man nicht ohne Weiteres darauf, wie man beim Zerlegen der Waffe vorzugehen habe. Er masse sich aber nicht an, bezüglich der Waffenkenntnisse des Beschuldigten gesicherte Kenntnisse zu haben. Was das Abzugsgewicht der Waffe angeht, machte der Zeuge folgende Angaben: Wenn die Waffe nicht durchgeladen sei, dann könne man mit der Waffe nicht schiessen. Das Abzugsgewicht werde in der Regel mit einem computergestützten Messgerät ermittelt. Erfahrungsgemäss liege das Abzugsgewicht bei der hier interessierenden Waffe zwischen vier und sechs Kilo. Dieser Erfahrungswert liege etwa im Mittelbereich. Auf die Frage des Verteidigers, ob es denkbar sei, dass das vom Beschuldigten beschriebene "Klick" beim erstmaligen Betätigen des Abzugs nicht vom Aufschlagen des Schlagstifts stamme, sondern gerade bei einer schadhaften Waffe von einem anderen mechanischen Vorgang, eventuell vom Einrasten eines zuvor arretierten Laufes stammen könne, führte der Zeuge aus: Dies sei bei einem nicht richtig arretierten Lauf nicht möglich, weil bei einem nicht richtig arretierten Lauf der Schlitten nicht geschossen werden könne. Ein Klick sei zum Beispiel bei einem nicht richtig eingesetzten Magazin denkbar. Hierbei sei aber in Betracht zu ziehen, dass bei einer vorgängigen Ladebewegung -- 59 of 137 -keine Patrone ins Patronenlager zugeführt worden wäre. Diese Aussage präzisierte der Zeuge insofern, als er ausführte, je nach aktueller Position des Magazins könne eine Patrone zugeführt werden oder auch nicht. Die Waffe verfüge über eine sogenannte Magazinsperre. Grundsätzlich müsse das Magazin eingesetzt sein, damit ein Schuss ausgelöst werden könne. Das Magazin könne aber noch relativ weit, ca. 1 bis 1 ½ cm vorstehen und der Schuss könne trotzdem ausgelöst werden. Die hier zur Diskussion stehende Waffe gelte grundsätzlich als sehr zuverlässige Waffe, wenn sie entsprechende Pflege erfahre. Das Wort "robust" könne er bei dieser Waffe nicht als Attribut gelten lassen (Urk. 53/1).
5.19.3. Es besteht vorliegend kein Zweifel daran, dass die Aussagen des Zeugen Q14._____ glaubhaft sind.
5.20. Aussagen der Sachverständigen K._____ und L._____ Dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Sachverständigen K._____ und L._____ keinerlei Zweifel bestehen, wurde von der Vorinstanz hinreichend dargetan. Im Berufungsverfahren wurden diesbezüglich auch von keiner Seite Einwände erhoben. Auf das unter Ziff. II. 5.4. Erwogene kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 231 S. 29).
6. Weitere Beweismittel
6.1. Die Vorinstanz hat unter Ziff. II. 6.1 und 6.2 die gutachterlichen Erkenntnisse des vormaligen Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (Urk. 33/9) sowie des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 33/20) und die Aussagen der Sachverständigen K._____ und L._____ (HD 170) ausführlich und vor allem sehr gründlich zusammengefasst. Mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
6.2. Ermittlungsergebnis betreffend Spitalabfall
6.2.1. Mit Verfügung vom 17. März 2009 wurden durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gestützt auf §§ 96 ff. StPO ZH sämtliche sich in der
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Pressmulde, blau, vor dem Spital … befindlichen Müllsäcke beschlagnahmt. Diese Verfügung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen der Kantonspolizei Zürich, SA-2, O._____ (zur Kenntnisnahme), der Kantonspolizei Zürich, Sachbearbeiter AD._____, der Firma AE._____ sowie der Spitaldirektion des Spitals … mitgeteilt (Urk. 18/6). Die Durchsuchung des Abfalls erfolgte am 18. März 2009, ca. 09.00 Uhr bis ca. 12.00 Uhr, an der …strasse … in … Zürich durch Polizeibeamte. Über die Durchsuchung besteht ein umfangreicher Bericht mit zahlreichen Fotos (Urk. 18/3, 18/4 und 18/7).
6.2.2. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschlagnahmeverfügung sei dem Beschuldigten nicht eröffnet worden, obwohl dies gemäss § 97 Abs. 1 StPO/ZH vorgeschrieben gewesen sei. Von der Beschlagnahmung des Spitalabfalls habe der Beschuldigte erst rund 17 Monate später erfahren. Der Beschuldigte sei bei der Durchsuchung nicht anwesend gewesen. Die Durchsuchung des Spitalmülls sei sodann als Augenschein zu bezeichnen. Es sei vorliegend darum gegangen, sich mittels eigener Sinneswahrnehmung davon zu überzeugen, ob sich die besagten vier Patronen im Spitalmüll befänden. Vorliegend sei einzig und allein der Verfahrensleiter zuständig gewesen für die Anordnung eines Augenscheins, dass eine solche Anordnung durch den Staatsanwalt erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich. In der Praxis sei auch die formfreie Anordnung zulässig, wenn die Teilnahmeberechtigten durch Vorladung davon erfahren würden. Der Beschuldigte habe aber vom vorliegenden Augenschein nichts erfahren bzw. erst 17 Monate später. Es bestehe aber grundsätzlich ein Anspruch auf Teilnahme für den Beschuldigten. Das Teilnahmerecht könne eingeschränkt werden, wenn sich andere Interessen als gewichtiger erweisen würden. Vorliegend sei nicht einzusehen, inwiefern der Untersuchungszweck durch die Anwesenheit des Beschuldigten hätte gefährdet werden können. Der Augenschein sei auch nicht im Rahmen eines ersten Angriffs erfolgt. Bei Missachtung des Teilnahmerechts bzw. Verzicht auf Wiederholung des Augenscheins unter Wahrung des Teilnahmerechts sei der Augenschein ungültig und als Beweis nicht verwertbar (Urk. 316 S. 31 ff.).
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6.2.3. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, bei der Durchsuchung des Spitalmülls handle es sich um eine Zwangsmassnahme, nicht um einen Augenschein. Bei einer Hausdurchsuchung bestehe sodann auch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten. Die Durchsuchung sei durch einen Rapport dokumentiert. Es sei auch nie geltend gemacht worden, die Durchsuchung hätte nicht stattgefunden (Prot. II. S. 41).
6.2.4. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO bleiben Verfahrenshandlungen gültig, wenn sie gemäss dem zur Zeit ihrer Vornahme geltenden Recht gültig waren ( Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 72 und N 1860). Die Beschlagnahmung des Spitalmülls erfolgte am 17. März 2009 noch unter Geltung der Zürcherischen Strafprozessordnung. Es ist also nach dieser zu beurteilen, ob die Beschlagnahmung und Besichtigung des Spitalmülls gültig erfolgt ist. Vorab ist eine Abgrenzung zwischen Beschlagnahmung und Augenschein vorzunehmen.
6.2.5. Die Beschlagnahme war in §§ 96 ff. StPO/ZH geregelt. Unter Beschlagnahme versteht man diejenige Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Werte ohne Einverständnis der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden. Man unterscheidet drei Arten der Beschlagnahme, nämlich die Vermögens-, die Beweismittel- und die Einziehungsbeschlagnahme, wobei vorliegend nur die Beweismittelbeschlagnahme interessiert (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 740 f.). Vorrangig ist der Staatsanwalt gehalten, im Rahmen seines Auftrages zur Ermittlung der materiellen Wahrheit jene sachlichen Beweismittel sicherzustellen, die wahrscheinlich unmittelbar oder mittelbar mit der Straftat in Zusammenhang stehen (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 755). Anordnungen gemäss § 96 Abs. 1 StPO/ZH werden schriftlich erlassen und den betroffenen Personen mitgeteilt (§ 97 Abs. 1 StPO/ZH). Die Beschlagnahme ist eine vorläufige Massnahme, die grundsätzlich nicht den -- 62 of 137 -Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegt. Sie darf wie alle Zwangsmassnahmen nur so weit angeordnet und so lange aufrecht erhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist. Die Vernichtung kann nicht durch den Staatsanwalt, sondern nur durch das Gericht angeordnet werden (§ 98 StPO/ZH; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 750).
6.2.6. Ein Augenschein ist sodann vorzunehmen, wenn ein für die Untersuchung erheblicher Umstand dadurch aufgeklärt werden kann (§ 107 Abs. 1 StPO/ZH). Unter Augenscheinsbeweis im weiteren Sinne werden alle Sachen, Örtlichkeiten, Zustände und Vorgänge verstanden, die dem Richter aufgrund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit urteilsrelevante Aufschlüsse vermitteln. Es geht also nicht allein um die visuelle Wahrnehmbarkeit, sondern um Vorgänge und Zustände, die durch andere Sinne wahrnehmbar sind, wie dies etwa beim Anhören einer Tonbandaufzeichnung, dem Feststellen des Geruches einer Substanz oder der Schärfe einer Waffe der Fall ist. Unter Augenscheinsbeweisen im engeren Sinne oder Lokalaugenschein versteht man jene der eingangs erwähnten Beweismittel, die der Behörde nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, also z.B. die Räume, in denen sich ein Verbrechen zutrug (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 674 und 676). In aller Regel wird sich eine sofortige Feststellung der dem Augenschein unterliegenden sachlichen Verhältnisse aufdrängen, d.h., die Augenscheinsobjekte sind im Untersuchungsverfahren zuhanden des späteren Gerichtsverfahrens zu sichern. Dies geschieht soweit notwendig unter Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Untersuchungen oder Durchsuchungen und/oder mit der Beweisbeschlagnahmung. Ephemere Spuren (Fingerabdrücke, Blut- oder andere Tatspuren) sind durch die polizeilichen Erkennungsdienste sofort zu sichern, andere Feststellungen durch Fotos festzuhalten. Bei Augenscheinen im engeren Sinn (Tatortbesichtigungen) sind der Beschuldigte wie auch Geschädigte und das Opfer teilnahmeberechtigt, was für das Sichern von Tatspuren im vorgenannten Sinne -- 63 of 137 -aber vernünftigerweise nicht gelten kann (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 678 und 679).
6.2.7. Vorliegend ging es darum, den Müll des Spitals … nach Patronen zu durchsuchen. Der Müll wurde folglich zur Sicherung der Patronen als Beweismittel beschlagnahmt und hernach durchsucht. Dass dabei mehr als die visuelle Wahrnehmbarkeit für den Richter relevant wäre, wurde von keiner Seite geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchsuchung des Spitalmülls einen Augenscheinsbeweis darstellen könnte. Sodann wäre das Durchsuchen des Mülls auch eher als Sichern von Tatspuren oder -mitteln zu bezeichnen, wofür gemäss Lehre kein Teilnahmerecht besteht. Im Weitern ist davon auszugehen, dass auch die Verteidigung nicht ernsthaft von einem Augenschein ausgeht, sonst hätte sie wohl im erstinstanzlichen Verfahren oder spätestens in ihrer Berufungserklärung den Beweisantrag gestellt, es sei durch das Gericht betreffend Spitalmüll ein Augenschein durch das Gericht vorzunehmen. Vielmehr ist bei der vorliegenden Konstellation von einer Beschlagnahme des Spitalmülls zur Sicherung von Beweisen, mithin von einer Zwangsmassnahme auszugehen. Die Beschlagnahme wurde in korrekter Form durch den zuständigen Untersuchungsbeamten angeordnet (vgl. §§ 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 StPO/ZH). Diese Anordnung war den betroffenen Personen mitzuteilen. Als betroffene Personen können hier nur die an der beschlagnahmten Sache berechtigen Personen gelten, vorliegend also das Spital … als Eigentümerin des Mülls. Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2009 ist nicht zu beanstanden. Dass ein Teilnahmerecht des Beschuldigten und/oder seines Verteidigers sowie der Opfer an der darauffolgenden Durchsuchung des Mülls bestanden hätte, ergibt sich mit keinem Wort und auch nicht analog oder sinngemäss aus der Zürcher Strafprozessordnung. Das wird auch von der Verteidigung so nicht geltend gemacht, sie stützt ihre Argumentation vorliegend wie dargelegt darauf, dass die Untersuchung des Mülls einen Augenschein darstelle, was vorstehend jedoch verworfen wurde. Vielmehr stellt die Durchsuchung des Mülls eine gewöhnliche Untersuchungshandlung dar, wie beispielsweise auch die Suche nach der -- 64 of 137 -mutmasslichen Tatwaffe (vgl. Urk. 15/1-4), für die seitens des Beschuldigten auch kein Teilnahmerecht reklamiert worden ist.
6.2.8. Eine wie von der Verteidigung monierte Verletzung der Dokumentationspflicht (Urk. 316 S. 31 ff.) ist ebenfalls nicht auszumachen. Zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts gehört, dass sämtliche Erhebungen im Rahmen des Verfahrens aktenkundig gemacht werden (BGE 115 Ia 97 E. 4c). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht. Soll dieser effizient wahrgenommen werden können, ist erforderlich, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Damit besteht spiegelbildlich zum Recht auf Akteneinsicht eine Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. ln einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen, und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (vgl. Urteil 6B_307/2012 E 3.1 f. mit weiteren Verweisen). Die Verteidigung beanstandet, aus dem Bericht sei einerseits nicht ersichtlich, wer genau durch die Polizei im Spital … zur Abfallbewirtschaftung befragt worden sei und zudem gehe daraus nicht hervor, ob mit geeigneten Mitteln – wie etwa dem behaupteten Metalldetektor – nach den Patronen gesucht worden sei. Aus dem Bericht sowie der umfangreichen Fotodokumentation ist zwar in der Tat nicht ersichtlich, dass der Müll mit Metalldetektoren durchsucht worden wäre. Dies ist aber auch irrelevant. Es wurden rund sechs Tonnen Spitalmüll durchsucht und es ist gerichtsnotorisch, dass in einer solchen Menge Abfall auch unzählige Gegenstände vorhanden sein werden, die auf einen Metalldetektor reagieren würden. Unter diesen Umständen scheint ein Metalldetektor ein untaugliches Mittel zu sein, um vier Patronen zu finden. Dass aber akribisch gearbeitet wurde, kann aus dem Bericht und der -- 65 of 137 -Fotodokumentation geschlossen werden (vgl. Urk. 18/3, 18/4 und 18/7). Festzuhalten ist, dass bei der Durchsuchung das Gesuchte gerade nicht aufgefunden wurde. Dass dies durch Fotografien der durchsuchten Müllsäcke dokumentiert wurde, muss genügen, denn was nicht gefunden wird, kann auch nicht fotografiert werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, anhand einer mangelhaften Dokumentation seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Beispielsweise hätte die Verteidigung jederzeit den Beweisantrag stellen können, es sei die für die Abfallbewirtschaftung im Spital … zuständige Person oder der für die Durchsuchung verantwortliche Polizist als Zeuge einzuvernehmen, was sie nachweislich nicht getan hat. Nachdem fest steht, dass die Verteidigungsrechte in Bezug auf die Durchsuchung des Mülls nicht eingeschränkt waren, sind die entsprechenden Untersuchungshandlungen nicht zu beanstanden. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse können daher ohne Weiteres zu Beweiszwecken verwendet werden.
6.2.9. Schliesslich bleibt noch folgendes anzumerken: Selbst wenn ein Teilnahmerecht des Beschuldigten bei der Durchsuchung des Mülls bestanden hätte, welches verletzt worden wäre, so wäre das Vorbringen dieses Einwandes erst anlässlich der Berufungsverhandlung verspätet im Sinne der nachfolgenden Erwägungen aus einem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2010 (Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.2 und 2.3.1): "Sowohl die Praxis des Bundesgerichtes als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Angeschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden müssen. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben und von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (BGE 120 IA 48 E. 2e/bb S. 55 mit Hinweisen). Der bereits im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 unterliess es, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen rechtzeitig geltend zu machen. Vielmehr machte er vor erster Instanz und auch noch im Rahmen seiner Berufungsschrift bloss materielle Ausführungen zu den Aussagen -- 66 of 137 -der Verfahrensbeteiligten. Spätestens als er in der Befragung vom 21. November 2007 im Beisein seines Verteidigers auf seine früheren Einvernahmen verwies und zu den Aussagen des Zeugen... vom 5. Juli 2007 befragt wurde, bzw. als ihn die Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2008 anfragte, ob er eine weitere Einvernahme der Geschädigten wünsche, hatten er und sein Verteidiger Kenntnis vom behaupteten Mangel. Damit stand die Möglichkeit offen, dies schon vor der Anklageerhebung bzw. im erstinstanzlichen Verfahren zu rügen. Jedenfalls hätte eine solche Rüge erhoben werden müssen, nachdem das erstinstanzliche Gericht in der Urteilsbegründung auf die fraglichen Einvernahmen abstellte. Der Beschwerdegegner 1 brachte jedoch erstmals im Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Aussagen seien unverwertbar. Ein solches Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs.
3 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2009 vom 26. November 2009 E. 4.2)."
6.2.10. Vorliegend brachte die Verteidigung erstmals in ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Durchsuchung des Spitalmülls sei als Beweismittel nicht verwertbar. Vor erster Instanz machte sie jeweils nur materielle Ausführungen zu dieser Durchsuchung (vgl. Urk. 177). Es wurde auch nie ein Beweisantrag in Bezug auf den Spitalmüll gestellt. Mit Beschluss des Obergerichts vom 13. August 2012 wurde sodann die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 betreffend Überlassen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2009 beschlagnahmten Müllsäcke (inkl. Inhalt) der Staatsanwaltschaft IV zur Vernichtung (Urk. 266) festgestellt. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte die Verteidigung ihre Vorbringen zur Unverwertbarkeit der Mülldurchsuchung vorbringen müssen, um sich später nicht ein Verhalten wider Treu und Glauben vorhalten lassen zu müssen. Ein Zuwarten mit dem Vorbringen bis zur Berufungsverhandlung und gar bis nach Schluss des Beweisverfahrens ist jedenfalls zu lange und daher nicht zu schützen.
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6.2.11. Weiter beanstandet die Verteidigung, die Anklagebehörde habe in Bezug auf die Ermittlungen rund um den beschlagnahmten Müll und die Suche nach den Patronen die Dokumentationspflicht verletzt. Auch in Bezug auf diese Beanstandung verstösst das Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, hätte doch dieser Einwand längst schon erhoben werden können. Zudem findet sich in den Akten ein Polizeirapport, der die betreffende Untersuchungshandlung dokumentiert (Urk. 18/2) und der seinerseits durch eine umfassende Fotodokumentation ergänzt wird (Urk. 18/4 und 18/7). Allein im Umstand, dass dem Rapport nicht zu entnehmen ist, bei wem genau im Spital … die Informationen zur Abfallbewirtschaftung eingeholt wurden, ist noch keine Verletzung der Dokumentationspflicht zu erblicken. Der Verteidigung wäre es offen gestanden, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen und die Zeugeneinvernahme der verantwortlichen Person zu verlangen. Dies hat sie aber weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren beantragt.
6.3. Obduktionsgutachten Institut für Rechtsmedizin vom 23. März 2010 Das durch die Vorinstanz zusammengefasste Ergebnis des Obduktionsgutachtens (Ziff. II. 6.3; Urk. 37/10) blieb allseits unbestritten. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
6.4. Gutachten des vormaligen Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 23. Dezember 2010 betreffend Sitzposition †J._____ Auch hier haben die Vorderrichter die massgeblichen Erkenntnisse der Gutachter (Urk. 35/3) richtig und im Kern vollständig zusammengefasst. Im Berufungsverfahren erwuchs diesen Erwägungen von keiner Seite Opposition, weshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. II. 6.5 vollumfänglich verwiesen wird.
7. Sachverhaltserstellung
7.1. Äusserer Anklagesachverhalt
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Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz den äusseren Anklagesachverhalt als zutreffend anerkannt (Urk. 169 S. 19 f.). Dieses Teil-Geständnis bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 311 S. 14). Es deckt sich lücken- und widerspruchslos mit den diesbezüglichen Untersuchungsergebnissen, weshalb der äussere Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte den Tod von †J._____ herbeiführte, indem er diese auf die in der Anklageschrift vom 25. Juli 2011 (Urk. 114) umschriebene Art und Weise erschoss, erstellt ist.
7.2. Innerer Anklagesachverhalt
7.2.1. Anklagevorwurf
7.2.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 25. Juli 2011 (im Hauptanklagepunkt) in subjektiver Hinsicht vor, angesichts des aufgesetzten Schusses in den Hals und Kopf des Opfers habe der Beschuldigte um die tödlichen Folgen für †J._____ gewusst. Der Beschuldigte habe diese Todesfolge gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 114 S. 3).
7.2.1.2. Was die Anklagebehörde im erstinstanzlichen Verfahren zur Frage des subjektiven Tatbestandes vorgebracht hat, wurde durch die Vorinstanz unter Ziff. II. 7.2.2 (Urk. 231 S. 35 ff.) gründlich und vollständig zusammengefasst. Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden.
7.2.1.3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte die Anklagebehörde hierzu neu aus, das Beweisergebnis lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte bei seiner Schussabgabe um den Ladezustand der Waffe gewusst habe. Dies überzeuge auch unter folgendem Aspekt: Es mache keinen Sinn, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen ein zweites Mal abgedrückt habe. Die Frage, ob er den Mut habe, jemanden umzubringen, sei mit dem ersten Betätigen des Abzugshahns und dem damit verbundenen Klickgeräusch bewiesen gewesen, wenn man denn davon ausgehen würde, dass er †J._____ nicht habe töten, sondern nur eine Show abziehen wollen. Wieso hätte er dann nochmals den Abzugshahn ziehen sollen (Urk. 312 S. 10 f.).
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7.2.1.4. Der Vertreter der Privatkläger wies an der Berufungsverhandlung u.a. darauf hin, das Entladen einer Schusswaffe vor jemandem, dem man allenfalls einen Schreck einjagen wolle, oder den man frage, ob das Gegenüber glaube, er habe Mut, jemanden umzubringen, mache keinen Sinn. Das Gegenüber würde diesfalls ja wissen, dass die Waffe entladen sei und hätte gar keinen Anlass, Angst zu haben. Das Gegenüber würde ein solches Verhalten höchstens blöd oder ungehörig finden (Prot. II S. 33).
7.2.2. Argumentation der Verteidigung Die Vorinstanz hat die Standpunkte der Verteidigung ausführlich dargetan, darauf ist zu verweisen (Urk. 231 S. 37 ff.). Die Argumente der Verteidigung vor Vorinstanz können folgendermassen zusammengefasst werden: Dass der Beschuldigte zunächst die Tat geleugnet und unwahre Angaben gemacht habe, sei einerseits nachvollziehbar und könne ihm andererseits nicht zum Nachteil gereichen. Allein massgebend sei nämlich, ob seine danach gemachten Aussagen zum Tatgeschehen glaubhaft seien, und unter diesem Gesichtspunkt müssten seine Angaben auch geprüft werden. Was das Waffengutachten angehe, so lasse sich aufgrund der Erkenntnisse der Gutachter nicht ausschliessen, dass sich die Schussabgabe tatsächlich so zugetragen habe, wie sie vom Beschuldigten geschildert worden sei. Insbesondere lasse sich das vom Beschuldigten geschilderte Klickgeräusch sehr plausibel mit seinen Schilderungen in Übereinstimmung bringen, wonach er nach dem ersten Betätigen des Abzuges, ohne weitere Manipulation an der Waffe, ein zweites Mal abgedrückt habe. Mutmasslich stamme nämlich das Klickgeräusch beim ersten Abdrücken vom Schlitten, welcher erst dann ganz nach vorne geschnellt sei. Für die Unfallversion spreche zudem auch der Umstand, dass der Beschuldigte angegeben habe, er habe zweimal abgedrückt. Mit dieser Aussage belaste sich der Beschuldigte nur selbst, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche. Was die Verweigerung des Beschuldigten angehe, Angaben über den Verbleib der Tatwaffe zu machen, sei einerseits zu sagen, dass es aus der Sicht des Beschuldigten durchaus nachvollziehbare Gründe geben könne, weshalb er dazu -- 70 of 137 -nichts sagen wolle. Denkbar sei zum Beispiel, dass er niemanden verpfeifen wolle. Der Beschuldigte wisse aber heute auch nicht, wo die Waffe sei und er habe aufgrund seiner Verhaftung auch keine Möglichkeit gehabt, sich danach zu erkundigen. Dass schliesslich die weggeworfenen Patronen im Spitalabfall nicht gefunden worden seien, spreche nicht zwingend gegen den Beschuldigten. Einerseits sei es möglich, dass über längere Zeit derselbe Abfallsack verwendet werde und das Reinigungspersonal lediglich den Abfall aus dem Sack nehmen und in einen Sammelbehälter tue, andererseits sei es angesichts der winzigen Patronen und der grossen Menge an Abfall durchaus möglich, dass die Patronen aus dem Sack in die Mulde gefallen und auf deren Boden zu liegen gekommen seien, wo man sie nicht zwingend habe finden müssen (Urk. 177). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung neu vor, die Vorinstanz habe erwogen, die von der Verteidigung vorgebrachte Möglichkeit eines klemmenden Schlittens erweise sich als sehr theoretisch. Dass es sich bei diesem Störungsbild nicht bloss um eine reine Theorie handle, zeige sich nur schon, wenn man zum betreffenden Thema eine Internetrecherche betreibe. Es zeige sich dabei, dass die zweitgenannte von vier der häufigsten Störungen folgendermassen laute: "Der Abzug blockiert, Sie können den Schuss nicht auslösen". Als Reaktion auf eine solche Störung werde auf der gleichen Seite die Empfehlung abgegeben, man müsse kontrollieren, ob sich der Schlitten ganz in der vorderen Position befinde. Bei einer solchen Störung könne der Abzug deshalb nicht betätigt werden, weil der Schlitten nicht in der vordersten Position sei, was genau der Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz entspreche. Wenn also in einem entsprechenden Handbuch genau diese Störung als eine der häufigsten Störungen beschrieben werde, dann liege die Vorinstanz wohl falsch, wenn sie der Verteidigung zum Vorwurf mache, deren Argumentation sei bloss theoretischer Natur. Weiter werde im genannten Handbuch auch darauf hingewiesen, dass neben einem eigentlichen Defekt der Waffe auch unsachgemässe Pflege und Verwendung nicht einwandfreier Munition als Grund für eine allfällige Störung in Frage kämen. Darauf habe die Verteidigung vor -- 71 of 137 -Vorinstanz bereits hingewiesen. Weiter sei zu beachten, dass gemäss Gutachten die Tathülse Spuren der Ausziehkralle aufweise, was dafür spreche, dass die Kralle funktioniert habe. Die Ausziehspur auf der Hülse spreche jedoch entgegen der Meinung der Gutachter dafür, dass die Ausziehkralle eben nicht richtig funktioniert habe, auch wenn das prima vista absurd töne. Die auf der Tathülse vorgefundenen Ausziehspuren liessen sich gerade nicht mit dem der Anklagebehörde vorschwebenden Tatgeschehen in Übereinstimmung bringen. Nach Auffassung der Anklagebehörde hätte sich die Waffe ja in geladenem Zustand befinden sollen, als sie der Beschuldigte unter dem Fahrersitz hervorgenommen habe. Wenn dem so gewesen wäre, dann hätte die Tathülse aber keine Ausziehspuren aufweisen dürfen. Solche seien nämlich bei der anklagegemässen Tatversion nur dann zu erklären gewesen, wenn der Beschuldigte bei der allenfalls durchgeladenen Pistole – unnötigerweise – eine Ladebewegung gemacht hätte, die dadurch ausgezogene Patrone wieder zuoberst in das zwischenzeitlich herausgenommene Magazin gesteckt, dieses wieder in die Waffe geschoben, eine Ladebewegung gemacht und abgedrückt hätte, wodurch die Hülse – ohne dass bei diesem Vorgang Ausziehspuren entstehen konnten – ausgeworfen worden wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die vom Beschuldigten beschriebenen Manipulationen an der Waffe technisch unmöglich seien. Ebenso wenig sei bewiesen, dass sie, wenn überhaupt, dann nur bei einem augenscheinlichen Defekt der Waffe möglich gewesen sein sollen. Auch bei einem korrosions- und verschmutzungsbedingt schlechten Zustand der Waffe oder der Munition oder einer unsachgemässen Handhabung seien die Manipulationen möglich gewesen. Ein zu wenig weites Zurückziehen des Schlittens etwa bewirke, dass die sich im Patronenlager befindliche Patrone nur teilweise ausgezogen – und dabei Auszieherspuren verursacht würden –, wobei beim "Nachlassen des Schlittens" die gleiche Patrone wieder ins Lager zurückgeschoben werde. Der Schlitten habe geklemmt und die linke Hand des Beschuldigten sei aufgrund eines Sportunfalles geschient gewesen, was diesen zusätzlich behindert habe (Urk. 316 S. 14 ff.).
7.2.3. Rechtliches
-- 72 of 137 --
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtlichen unter Ziff. II. 7.2.4 sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung.
7.2.4. Subsumtion
7.2.4.1. Wissenselement Der Beschuldigte wusste, dass eine wie die von ihm eingestandene Schussabgabe in den Hals/Kopf zum Tod des betroffenen Menschen führen kann (Urk. 169 S. 33). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
7.2.4.2. Willenselement a) Der Beschuldigte ist geständig, die Waffe †J._____ direkt an den Hals gehalten und gewollt – nach seiner eigenen Darstellung zweimal – den Abzug betätigt zu haben (Urk. 169 S. 19). Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass sich in jenem Moment eine Patrone im Patronenlager der Waffe befand – diese mithin geladen war – und dass er durch das Betätigen des Abzugs einen Schuss auslösen würde. b) Zunächst sind die Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. II. 7.2.5.2. b) insofern zu korrigieren, als die Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 8. März 2009 (Urk. 41/2) vollumfänglich als Beweismittel verwertbar ist, was zuvor bereits unter Ziff. I. 2.9. dargetan wurde. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass sich die Vorinstanz im Weiteren gründlich und ausführlich mit den durch die Verteidigung vorgetragenen Argumenten auseinander gesetzt hat. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär ergänzender Natur: c) Die Vorinstanz macht dem Beschuldigten zum Vorwurf, dieser habe es in der Hand gehabt, Angaben zum Verbleib der Tatwaffe zu machen und damit den entscheidenden Beitrag zur vollständigen Klärung der Tat zu leisten. Der Verteidiger dagegen führte vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte wisse nicht, wo -- 73 of 137 -die Waffe sei (Urk. 177 S. 107). Hierzu gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung zu Protokoll gab, er sei in Bezug auf den Verbleib der Waffe "noch nicht bereit", Aussagen zu machen (Urk. 41/4 S.
3 ff.). In der darauf folgenden polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2009 erklärte der Beschuldigte, dass das meiste, was er am Vortag dem Staatsanwalt gegenüber gesagt habe, der Wahrheit entspreche. Er habe nicht gesagt, wo die Waffe sei. Er könne noch nicht darüber sprechen. Zu dem Zeitpunkt, als er seinen Bruder auf dem Parkplatz getroffen habe, habe er die Waffe schon nicht mehr gehabt (Urk. 41/5 S. 3 f.). Aus diesen Aussagen des Beschuldigen selbst geht klar hervor, dass er im damaligen Zeitpunkt Kenntnisse über den Verbleib der Waffe hatte, darüber aber ganz bewusst keine Auskunft erteilen wollte. An seinem Aussageverweigerungsrecht hält der Beschuldigte bekanntlich bis zum heutigen Tage fest (Urk. 311 S. 14 ff.). d) Die Vorinstanz führte weiter aus, das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe aus moralisch-ethisch nachvollziehbaren Gründen die Aussage zum Verbleib der Waffe verweigert, da er ihm nahestehende Personen nicht einer Strafverfolgung betreffend Begünstigung habe aussetzen wollen, überzeuge nicht. Während dem Beschuldigten ein Mord vorgeworfen werde, welcher einen Strafrahmen von nicht unter 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe aufweise, handle es sich beim Tatbestand der Begünstigung um ein Vergehen mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte kaum freiwillig das Risiko eingehe, für ein vorsätzliches Tötungsdelikt verurteilt zu werden, wenn die ihn begünstigende Person allenfalls bloss mit einer Geldstrafe bestraft würde (Urk. 231 S. 43). Sofern es sich bei der erwähnten "Person" um den Bruder des Beschuldigten handeln sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser vom 11. März 2009 an für 140 Tage in Untersuchungshaft befunden hat. Damit wäre durch den Bruder des Beschuldigten eine allfällige Sanktion wegen Begünstigung mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ohnehin bereits erstanden gewesen, was nur -- 74 of 137 -noch deutlicher macht, dass die Aussageverweigerung des Beschuldigten auch unter diesem Aspekt schlicht und ergreifend keinen Sinn macht. Hinzu kommt, dass es wohl auch eine dem Beschuldigten nahestehende Person kaum zulassen würde, dass dieser allenfalls wegen Mordes zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt würde, wenn sie (die nahestehende Person) mittels Beibringung der Waffe oder allenfalls Hilfe dabei, diese zu finden, den Beweis für seine Unschuld erbringen könnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte sinngemäss vorbringen, er wisse nichts über den Verbleib der Waffe. Die Waffe habe sich vor dem Spital … im offenen und nicht überwachten Auto befunden. Von dort hätten verschiedene Personen die Waffe beseitigen können. Neben dem Bruder des Beschuldigten, auf den die Anklagebehörde ihren Fokus gelenkt habe, kämen aber – und diese Argumentation wurde bislang nie vorgebracht – auch die Mutter des Beschuldigten und dessen Schwester in Frage. Auch sie hätten ohne Weiteres die Gelegenheit gehabt, die Waffe verschwinden zu lassen. Gegenüber diesen Personen habe der Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht. Die Berufung des Beschuldigten auf dieses familiäre Zeugnisverweigerungsrecht müsse als Erklärung für sein Schweigen genügen. Es könne vom Beschuldigten nicht erwartet werden, dass er eine ihm nahestehende Person "verpfeife". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte nämlich die betreffende Person durchaus gravierende strafrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen gehabt. Dass diesbezüglich nicht bloss eine Geldstrafe, sondern Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in Aussicht gestanden sei, lasse sich ohne weiteres der gegen den Bruder des Beschuldigten geführten Untersuchung entnehmen. F._____ habe der Staatsanwalt nämlich in Aussicht gestellt, er werde bei einer Anklageerhebung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragen. Hinzu komme, dass bei einem Ausländer nach der derzeitigen Praxis des Migrationsamtes bei einer Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung schon kritisch werde. Bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe werde die Aufenthaltsbewilligung nur noch verlängert, wenn ganz besondere Umstände dies rechtfertigen würden. Weniger die Vorstellung, dass ein Mitglied seiner engsten Familie -- 75 of 137 -empfindlich bestraft werden könnte, als vielmehr der Gedanke, dass dieses Familienmitglied wegen einer Verurteilung betreffend Begünstigung das Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlieren könnte, habe den Beschuldigten dazu bewogen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht konsequent Gebrauch zu machen. Dass er nach Verbüssung der Strafe, selbst in der von der Verteidigung beantragten Höhe, das Land werde verlassen müssen, sei dem Beschuldigten selbstverständlich schon längst klar geworden und er habe sich damit abgefunden. Niemals abfinden könnte er sich aber damit, dass ein weiteres Familienmitglied das Bleiberecht in der Schweiz verlieren könnte, nur weil es ihm in einer ihm ausweglos erscheinenden Situation, die er sich allein eingebrockt habe, habe helfen wollen. Es sei ja nicht so, dass er das Familienmitglied vor der Strafverfolgung betreffend irgendeine Straftat schützen wolle, sondern in Bezug auf eine solche, die diese Person einzig und allein für ihn begangen habe. Dies sei klarerweise ein zusätzlicher plausibler Grund für die Aussageverweigerung des Beschuldigten (Urk. 316 S. 27 ff.). Der Vertreter der Anklagebehörde führte diesbezüglich aus, er nehme nun zur Kenntnis, dass der Bruder, die Mutter oder die Schwester des Beschuldigten die Tatwaffe beiseite geschafft hätten. Dies sei so bislang noch nie behauptet worden. Allerdings sei auch diese Darstellung unglaubhaft. Sie stehe im Widerspruch zu dem bislang Vorgetragenen. Zunächst habe der Beschuldigte ja seine Aussage zum Verbleib der Waffe mit der Begründung verweigert, er wisse ja nicht, ob die Waffe sauber sei. Selbst wenn aber zutreffen würde, was die Verteidigung vorgetragen habe, so sei doch auf Art.
305 Abs. 2 StGB hinzuweisen. Stehe nämlich der Täter in so naher Beziehung zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar sei, so könne der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen (Prot. II S. 19 f.). Dem Vertreter der Anklagebehörde ist vollumfänglich zuzustimmen. Vorerst fällt auf, dass der Beschuldigte in der Strafuntersuchung geltend gemacht hat, er habe die Tatwaffe nicht mehr gehabt, als er in der Tatnacht seinen Bruder beim Parkplatz getroffen habe. Demgegenüber führte er in der Berufungsverhandlung – erstmals – aus, die Waffe sei noch im Auto gewesen, als er mit J._____ beim Spital angekommen sei. Damit deponierte der -- 76 of 137 -Beschuldigte einmal mehr im zentralen Kerngeschehen widersprüchliche Aussagen, weshalb sein Aussageverhalten einmal mehr als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Es scheint, dass der Beschuldigte mit der Zeit gewahr geworden ist, dass er mit seinen bisherigen Aussagen nicht durchzudringen vermochte, weshalb er danach trachtete, den Kreis der möglichen Personen, welche die Waffe hätten an sich nehmen können, zu erweitern, um das Argument der Aussageverweigerung bezüglich naher Verwandten "glaubhafter" einführen zu können. Einmal mehr zeigt sich, dass der Beschuldigte nichts unversucht lässt, um seine Aussagen dem jeweils aktuellen Wissen- bzw. Beweisstand anzupassen, ein Verhalten, das erneut aufhorchen lässt. Aufgrund der familiären Konstellation hätte die begünstigende Person mit Blick auf Art. 305 Abs. 2 StGB, wenn überhaupt, dann mit einer sehr milden Strafe rechnen können und müssen, wobei eine Freiheitsstrafe bei einem Ersttäter und wegen des im Raum stehenden Tatvorwurfes a priori als ausgeschlossen bezeichnet werden kann. Dies umso mehr, als die Verteidigung ja von einer Begünstigung zu einer fahrlässigen Tötung ausgeht. Damit entfallen auch die von der Verteidigung vorgebrachten migrationsrechtlichen Befürchtungen, was zumindest dem Verteidiger des Beschuldigten klar sein musste. Zudem erscheint es auch als äusserst unwahrscheinlich, dass die dem Beschuldigten in jeder Hinsicht sehr nahestehenden Familienangehörigen es zugelassen hätten, dass der Beschuldigte ihretwegen seines Hauptentlastungsbeweises verlustig gegangen wäre. Dies umso mehr, als man in diesem Fall die Beibringung der Tatwaffe beispielsweise auch auf anonymem Wege hätte erreichen können. Das Zeugnisverweigerungsrecht hätte nicht zwingend gebrochen werden müssen. Der Beschuldigte hätte auch nur sagen können, dass sich jemand um die Waffe gekümmert habe oder wo diese zu finden sei und nicht, wer dafür verantwortlich sei. Auch diese Argumente überzeugen daher keinesfalls. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des Beschuldigten selbst zu Beginn des Verfahrens weder der Bruder geschweige denn die Mutter oder die Schwester Kenntnis davon hatten, dass er es war, der -- 77 of 137 -†J._____ mit einem Schuss tötete. Wenn dem so wäre, was für einen Grund hätten die genannten Personen also gehabt, im Auto nach einer Waffe zu suchen und diese verschwinden zu lassen? e) Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. November 2011, E. 1.6.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643 unter Hinweis auf den Fall Murry c. Vereinigtes Königreich). Der Vorinstanz ist daher im Lichte der genannten Rechtsprechung vollumfänglich zuzustimmen, wenn sie erwägt, es sei unter keinem Titel nachvollziehbar, dass der Beschuldigte keine Angaben zum einzig ihn möglicherweise entlastenden Beweismittel, nämlich der Tatwaffe, machen wolle. Unter den gegebenen Umständen könne es als belastendes Indiz gewertet werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich Verbleib der Waffe jegliche Aussage verweigere. Aus seinem Verhalten müsse der Schluss gezogen werden, dass seine Angaben, er habe das Magazin vor dem Betätigen des Abzugs entladen, nicht zutreffe bzw. eine reine Schutzbehauptung darstelle. Die gesamten Tatumstände, namentlich die Schilderungen des Beschuldigten selbst, rufen vorliegend regelrecht nach einer Erklärung, die nur er geben könnte und müsste. Dennoch entscheidet sich der Beschuldigte dafür, gerade diese zentrale, nach seiner eigenen Darstellung ihn entlastende Erklärung, nicht beizubringen. Ein derartiges Verhalten lässt bei nüchterner Betrachtung nur eine Schlussfolgerung zu, nämlich jene, dass die Darstellungen des Beschuldigten unwahr und damit haltlos sind. f) Weiter hat sich die Vorinstanz mit der Argumentation der Verteidigung auseinandergesetzt, wonach sich das vom Beschuldigten geschilderte Klicken dadurch erklären lasse, dass sich der "klemmende" Schlitten durch das erstmalige Betätigen des Abzugs gelöst habe, wobei das beschriebene Geräusch entstanden sei. Für diese These der Verteidigung bestehen keinerlei gesicherte -- 78 of 137 -Anhaltspunkte, im Gegenteil. Der Beschuldigte selbst hat nie auch nur mit einem Wort erwähnt, dass der Schlitten "geklemmt" habe oder dass sich dieser nach dem ersten Betätigen des Abzugs nach vorne bewegt habe. Auch führte der Beschuldigte aus, er habe schon früher Ladebewegungen an der Waffe vollzogen. Beim Abdrücken nach dem Entladen habe es auch "klick" gemacht. Dieses "Klick" sei mit dem "Klick" beim erstmaligen Betätigen des Abzugs identisch gewesen (Urk. 169 S. 36). Würde man der These der Verteidigung folgen wollen, so hätte die verwendete Waffe wohl einen erheblichen mechanischen Defekt aufweisen müssen, was klarerweise für die Unfalltheorie des Beschuldigten sprechen würde. Umso unerklärlicher ist, weshalb der Beschuldigte nicht alles daran setzt, seinen Beitrag zum Auffinden der Waffe zu leisten. Während ausser den Hypothesen nichts für den behaupteten Defekt an der Waffe spricht, deuten verschiedene Indizien auf deren Funktionsfähigkeit hin. Einerseits wurde die Waffe durch den Beschuldigten selbst beschossen und sie konnte problemlos durch ihn entladen werden. Danach will der Beschuldigte die Waffe nie auseinandergenommen haben (Urk. 169 S. 34). Erstellt ist weiter, dass die Waffe beim Abfeuern des tödlichen Schusses einwandfrei funktionierte und die verschossene Patronenhülse korrekt aus dem Patronenlager ausgeworfen wurde. Ausserdem hätte es auch gar keinen Sinn gemacht, dass der Beschuldigte die Waffe entladen hätte, wenn man darauf abstellt, dass er †J._____ gefragt hatte, ob sie glaube, dass er den Mut habe, jemanden zu erschiessen. Hätte er die Waffe vor ihren Augen entladen, wäre es ja völlig sinnlos gewesen, diese Frage zu stellen, da mit einer ungeladenen Waffe klarerweise niemand umgebracht werden kann und der Beschuldigte so seinen Mut gar nicht hätte unter Beweis stellen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung im Wesentlichen zwei zumindest teilweise neue Argumente vor. Zunächst machte sie mit Verweis auf die zu den Akten gereichte Dokumentation "Präzisionsschiessen Pistole" von Waffen Ingold (Urk. 317/1) geltend, das Störungsbild "der Abzug blockiert, Sie können den Schuss nicht auslösen" werde als zweite von vier Störungen beschrieben. Hierzu gilt es zunächst ganz allgemein zu vermerken, dass es sich -- 79 of 137 -beim durch die Verteidigung ins Recht gereichten Dokument um einen Leitfaden für den "Anfängerkurs, Präzisionsschiessen Pistole" handelt, welcher für den Schiesskeller eines Waffengeschäftes produziert wurde und der sich lediglich in genereller Art und Weise zur Waffenhandhabung von Selbstladepistolen äussert. Ausserdem sind die Störungsbilder nicht in der Reihenfolge der Häufigkeit ihres Auftretens aufgeführt, sondern in einer willkürlichen Reihenfolge. Beim vom Verteidiger beschriebenen Problem handelt es sich also keinesfalls um das am zweithäufigsten auftretende. Zur Untermauerung ihrer Argumentation verweist die Verteidigung sodann auf die Schilderungen, welche sich mit dem Problem eines blockierten Abzugs auseinandersetzen. Dabei verkennt sie, dass der Beschuldigte selbst nie behauptet hat, der Abzug habe geklemmt. Vielmehr schilderte der Beschuldigte konstant, er habe den Abzug betätigt – sprich durchgezogen – und es habe "klick" gemacht. Weder macht der Beschuldigte also geltend, der Abzug der Waffe sei strenger als sonst zu betätigen gewesen noch hat er jemals zu Protokoll gegeben, er habe versucht den Abzug zu betätigen, was allerdings nicht gegangen sei. Insofern sind die Ausführungen der Verteidigung mit Verweis auf die genannte Dokumentation zum Vornherein unbehelflich. Bemerkenswert ist hingegen, dass selbst der durch die Verteidigung ins Recht gereichte Leitfaden im beim Störungsbild "es macht beim Abdrücken nur 'klick'" nicht von einem verklemmten Schlitten ausgeht, was wiederum gegen die Version des Beschuldigten spricht. Ebenso wenig ist die Argumentation der Verteidigung zielführend, wonach die auf der Tathülse vorgefundenen Ausziehspuren gegen das der Anklagebehörde "vorschwebende Tatgeschehen" spreche. Hier geht die Verteidigung von der irrigen Annahme aus, es habe sich bei der verwendeten Patrone um neue, sozusagen ungebrauchte Munition gehandelt. Dies ist aber erstelltermassen gerade nicht der Fall. Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe die Pistole mitsamt der Munition auf dem Schwarzmarkt erworben. Wie oft bereits die Verkäuferschaft mit der fraglichen Munition Trocken-Manipulationen vornahm, ist nicht bekannt. Die Verteidigung führt nun weiter aus, die Ausziehspuren auf der Tathülse seien nur dann zu erklären, wenn der Beschuldigte bei der durchgeladenen Pistole – unnötigerweise – eine Ladebewegung gemacht und danach die dadurch aus-- 80 of 137 -gezogene Patrone wieder zuoberst in das Magazin gesteckt hätte. Genau das hat der Beschuldigte zugegebenermassen auch getan, allerdings nicht am Tatabend, sondern im Anschluss an den im Wald abgegebenen Probeschuss. Nach seinen eigenen Angaben hat er dort nach der Schussabgabe das Magazin aus der Waffe entfernt und den Schlitten nach hinten gezogen. Die durch die Ladebewegung ausgeworfene Patrone hat er danach wieder in das Magazin gesteckt (Urk. 41/2 S. 22). Genau die oberste Patrone aus dem Magazin wurde hernach am Tatabend in das Patronenlager geführt und dort verschossen. Damit ist auch diese Argumentation der Verteidigung klarerweise widerlegt. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, auch ein korrosions- und verschmutzungsbedingt schlechter Zustand der Waffe oder der Munition kämen als Störungsfaktoren in Frage. Dies mag in der Theorie wohl zutreffen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch vom Beschuldigten mit keinem Wort erwähnt, die Waffe sei verrostet, noch sonst irgendwie in einem schlechten Zustand gewesen. Dass schliesslich die bei der Tat verschossene Patrone in einwandfreiem Zustand war, ergibt sich aus dem Gutachten. Auch diese Argumentation der Verteidigung vermag also die Unfallversion des Beschuldigten in keiner Art und Weise zu untermauern. g) Die Vorinstanz sieht ein weiteres Indiz gegen die "Entladungstheorie" des Beschuldigten im Umstand, dass die von ihm angeblich im Spital … weggeworfenen Patronen nicht im Spitalabfall gefunden werden konnten. Sie setzt sich dabei mit den durch die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumenten zutreffend auseinander (Urk. 231 S. 45). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass gerade in einem Spitalbetrieb erfahrungsgemäss sehr hohe Anforderungen an die Hygiene gestellt werden. Dass also just im Spital … verschmutzte Abfallsäcke in den Abfallbehältern zurückgelassen und lediglich der Abfall durch das Reinigungspersonal von Hand aus den Säcken genommen und in einem Sammelbehälter der Entsorgung zugeführt werden soll, scheint doch sehr unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass gerade bei einer solchen Vorgehensweise die Patronen früher oder später -- 81 of 137 -aufgefallen wären. Dies umso mehr, als durch den vorliegend zu beurteilenden und mit Fug und Recht als aussergewöhnlich zu bezeichnenden Vorfall das Spital- und Reinigungspersonal gerade in dieser Hinsicht besonders sensibilisiert gewesen sein muss. Wären also die Patronen später irgendwo zum Vorschein gekommen, so ist es schlicht undenkbar, dass keine entsprechende Meldung an die Spitalleitung respektive Untersuchungsbehörden erfolgt wäre. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Behauptung des Beschuldigten betreffend die Entsorgung der Patronen nicht der Wahrheit entspricht. Wie die Vorinstanz völlig zu Recht ausführte, ist es auch schlicht nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte, der nach seiner eigenen Darstellung nach der Schussabgabe in einem Ausnahmezustand war, mit der einen Hand die Blutung am Hals von †J._____ zu stillen versuchte, während er derweilen mit der anderen Hand sein Fahrzeug (Audi mit Schaltgetriebe!) mit massiv übersetzter Geschwindigkeit lenkte und gleichzeitig mit seinem Bruder in telefonischem Kontakt war, auch noch Zeit fand, um vor dem Spital die Patronen vom Sitz zu nehmen und in seine Hosentasche zu stecken. Dabei will er sich sogar noch Gedanken darüber gemacht haben, welche Hosentasche zur Aufbewahrung der Patronen geeigneter gewesen sei. Weil die rechte Hosentasche ein Loch gehabt habe, habe er die Patronen in die linke Hosentasche getan (Urk. 169 S. 35). Interessanterweise wurden im Bereich der linken Hosentaschen der Jeans des Beschuldigten keinerlei Blutspuren festgestellt (Urk. 35/3 S. 12), was doch einigermassen erstaunt, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte – er ist Rechtshänder (Urk. 41/2 S. 8) – mit blutverschmierten Händen die Patronen in seine Hosentasche gesteckt haben will. Dagegen wurden im Bereich der rechten Hosentasche Blutanhaftungen mit Schmauchspuren festgestellt, welche nach einer ersten Einschätzung davon herstammen könnten, dass zumindest vorübergehend die Tatwaffe in die rechte Hosentasche gesteckt wurde (Urk. 2 S. 13 Ziff. 2.2.3.3.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, er habe die Patronen von der Seite in den linken Sack seiner Jeanshose hineingetan. Bei der rechten Hosentasche habe er die Hand ganz in den Sack gesteckt und bei der linken nur von der Seite. An der linken Hand habe -- 82 of 137 -er ja immer noch die Schiene gehabt, welche von einem Sportunfall herstammte (Urk. 311 S. 30). Dass der Beschuldigte mit der rechten Hand die Patronen quasi in die linke Hosentasche träufeln liess, ist angesichts der eher eng geschnittenen Jeanshosen des Beschuldigten schlicht nicht denkbar. Er hätte die Patronen mit anderen Worten in den Hosensack stecken müssen und dabei hätten sich unweigerlich Blutspuren am oder im Hosensack abbilden müssen, was nachweislich nicht der Fall ist. Die Darstellungen des Beschuldigten sind auch unter diesem Titel äusserst unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Schliesslich stellt sich auch hier die Frage, wieso der Beschuldigte die Patronen, welche ja gerade für seine Entladetheorie gesprochen und damit zu seiner Entlastung beigetragen hätten, überhaupt hätte wegwerfen sollen. Auch hier ist der Beschuldigte bis dato eine schlüssige Antwort schuldig geblieben. h) Wie das Beweisergebnis hervorbrachte, hatte der Beschuldigte einerseits schon seit Jahren eine Affinität zu Waffen, namentlich zu Schusswaffen, und legte andererseits teilweise unter Zuhilfenahme von Schusswaffen ein erschreckendes Imponiergehabe an den Tag. So berichtete der Zeuge Q5._____, der Beschuldigte habe beim Solarium in … eine Waffe "herausgezogen" und sie ihnen gezeigt. Weiter sei dort nichts passiert (Urk. 46/9 S. 5 ff.). Q6._____, ein Kollege des Beschuldigten, sagte aus, der Beschuldigte habe zum Spass eine Waffe gegen ihn gerichtet. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob er sie auf seinen Kopf oder seine Brust gerichtet gehabt habe. Beim zweiten Vorfall habe der Beschuldigte eine Schusswaffe hervorgenommen und mit dieser hantiert. Er wisse aber nicht mehr genau, ob diese gegen Personen gerichtet worden sei, oder ob der Beschuldigte auch nur damit rumgefuchtelt habe (Urk. 46/6 S. 14). Der Zeuge Q7._____ führte aus, er habe den Beschuldigten schon im Besitz von Waffen gesehen. Er habe ein silberfarbenes Butterfly-Messer gehabt, mit dem er ihn ca. zwei drei Mal habe herumlaufen sehen. Er sei nie vom Beschuldigten bedroht worden. Der Beschuldigte habe einfach zum Spass mit dem Messer rumgefuchtelt. Er habe sich stark damit gefühlt. Der Beschuldigte sei wirklich kein böser Mensch. Er sei nicht, wie andere, auf Probleme ausgerichtet. Bei der Arbeit habe er sich immer korrekt verhalten und nie Passanten, oder ältere Herren "dumm angefickt". Er habe einmal beim Beschuldigten im Handschuhfach des -- 83 of 137 -Autos eine Handfeuerwaffe gesehen. Es habe sich dabei um eine kleine, ca. 10 -
15 cm grosse Waffe gehandelt. Die Waffe sei dunkelfarbig gewesen und schräg im Handschuhfach gelegen. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2009 gab der Zeuge auf Vorhalt diverser Fotografien an, die Waffe auf Abbildung 4 (FN 1906 schwarz) sehe der Waffe ähnlich, die er im Handschuhfach des Beschuldigten gesehen habe (Urk. 46/7 S. 9). Diese Angaben bestätigte der Zeuge gegenüber dem Staatsanwalt (Urk. 46/8 S. 10). Soweit der Beschuldigte also angab, er habe die Waffe nur am 7. März 2009 im Auto aufbewahrt (Urk. 41/10 S. 3), ist diese Aussage bereits durch die glaubhafte Zeugenaussage von Q7._____ widerlegt. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin Q8._____ glaubhaft zu Protokoll gegeben hat, sie habe Ende 2008 respektive Anfang 2009 insgesamt vielleicht zweimal gesehen, dass der Beschuldigte unter dem Autositz eine Schusswaffe aufbewahrt habe (Urk. 47/5 S. 16 ff.). Die Zeugin Q10._____ gab zu Protokoll, in den Sommerferien 2007 sei es zu einem Vorfall mit einer Waffe gekommen. Die Eltern des Beschuldigten seien damals in den Ferien und der Beschuldigte sei alleine in der elterlichen Wohnung in … gewesen. Damals habe sie bei ihm gewohnt. Als sie bei ihm gewesen sei, habe er ihr die Waffe gezeigt. Wo er sie hervor genommen habe, könne sie nicht mehr sagen. Es habe sich um eine Schusswaffe gehandelt, wobei sie nicht sagen könne, ob es ein Revolver oder eine Pistole gewesen sei. Er habe ihr eine Waffe aus Spass an den Kopf gehalten. Ob er ihren Kopf mit der Waffe berührt habe, könne sie nicht mehr sagen. Auf alle Fälle habe er sie aber sehr nahe an ihren Kopf gehalten. Sie könne auch nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er die Waffe frontal, oder seitlich an ihren Kopf gehalten habe. Er habe mit diesem Getue angeben wollen. Der Beschuldigte habe ihr auch bei anderer Gelegenheit mehrere Male die gestreckten Zeig- und Mittelfinger an den oder gegen den Kopf gehalten und damit eine Waffe imitiert. Man könne sagen, er habe ein Faible für Waffen und Gewalt gehabt und es habe ihm Freude gemacht, so etwas hervor zu nehmen und damit herumzufuchteln. Der Zeuge Q12._____ berichtete von einem Vorfall, welcher sich nach einer Auseinandersetzung vom Vorabend auf dem Basketballfeld in … abgespielt hatte. Der Beschuldigte sei dort mit einer Kalaschnikow in der Hand aufgetaucht. Ein Bekannter des Zeugen habe dann -- 84 of 137 -den Plan gehabt, den Beschuldigten abzulenken und ihm die Kalaschnikow wegzunehmen. Als er auf ihn zugegangen sei, habe ihn der Beschuldigte gewarnt, nicht näher zu kommen, andernfalls er schiesse. Weil sein Bekannter aber weiter auf den Beschuldigten zugeschritten sei, habe der Beschuldigte auf den Fuss des Bekannten gezielt und geschossen. Damals hätten sie ja nicht gewusst, dass sich im Gewehr lediglich Platzpatronen befunden hätten. Das habe er erst im Nachhinein erfahren (Urk. 50/5). Gleichlautende Aussagen machte auch der Zeuge Q13._____ (Urk. 50/9). Wenn auch all diese Aussagen keinen direkten Beweis für die Tatnacht erbringen, zeigen sich doch etwas deutlich: Der Beschuldigte wurde einerseits schon seit Längerem mit Waffen, insbesondere auch Schusswaffen, in Verbindung gebracht und er fiel dadurch auf, dass er mit diesen Waffen vor anderen herum hantierte, sich als Gangster aufspielte und nicht davor zurückschreckte, die Schusswaffen als Drohmittel einzusetzen. Diese Feststellung alleine spricht zwar noch nicht per se gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Unfalltheorie. Zumindest im Sinne eines Indizes lässt sich daraus aber herleiten, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen im Umgang mit Waffen geübt war. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass der Beschuldigte wusste, dass der Lauf der Tatwaffe mit einer 1/3 Drehbewegung um seine Achse demontiert respektive fixiert werden konnte, wenn man zuvor das Verschlussstück (Schlitten) nach hinten zog und diesen dort arretierte. Diese Waffenkenntnis des Beschuldigten war es denn auch, die den Zeugen Q14._____ zu folgender Bemerkung veranlasste: Er sei sich diesbezüglich [gemeint ist die Waffenkenntnis des Beschuldigten] aber nicht schlüssig, warum der Beschuldigte dennoch versucht habe, den Lauf zu drehen. Wenn man diese Waffenart mit dem drehbaren Lauf nicht kenne, komme man nicht ohne Weiteres darauf, wie man beim Zerlegen der Waffe vorzugehen habe. Er masse sich aber nicht an, bezüglich der Waffenkenntnisse des Beschuldigten gesicherte Kenntnisse zu haben (Urk. 53/1). i) Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschuldigte sei mit einem Messer gegen †J._____ vorgegangen. Darin sei, obwohl sämtliche (Ex-)Freundinnen ausgesagt hätten, der Beschuldigte sei nie tätlich gegen sie vorgegangen – ein weiteres Indiz gegen die Unfalltheorie zu sehen (Urk. 231 S. 46). Dass der -- 85 of 137 -Beschuldigte nur gegen †J._____ tätlich vorgegangen ist, wurde durch das Beweisergebnis widerlegt. So schilderte die Zeugin Q10._____, wie der Beschuldigte in zwei Fällen seine Kontrolle verloren habe. Beim ersten Vorfall habe er sie aus nichtigem Grund gewürgt und an die Wand gedrückt, sich hernach aber sogleich wieder bei ihr entschuldigt und sein Verhalten bereut. Beim zweiten Vorfall sei er auf Q11._____ eifersüchtig gewesen und habe ihr deshalb ein Messer an den Hals gehalten (Urk. 48/1). Der Zeuge Q11._____ schilderte den Vorfall sehr ähnlich, allerdings gab er an, es habe sich nicht um eine Messer, sondern um einen Schraubenzieher gehandelt. Der Beschuldigte habe angefangen, mit Q10._____ zu streiten und diese zu bedrohen. Er habe sie mit den Händen am Hals gepackt (Urk. 57/1). Wenn auch ungeklärt ist, ob der Beschuldigte beim Vorfall in … vor dem Coiffeur Salon … ein Messer oder einen Schraubenzieher verwendet hat, ist doch glaubhaft dargetan, dass er die Kontrolle über sich verlor und tätlich gegen Q10._____ vorging. k) Schliesslich, und darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen, spricht das Nachtatverhalten des Beschuldigten klarerweise gegen die von ihm vorgebrachte Unfallversion. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nach erfolgter Schussabgabe nicht direkt ins Spital nach … fuhr. Die Strecke von rund 6 km hätte in 5 bis 7 Minuten bewältigt werden können (http://route.search.ch/? route=…). Stattdessen entschloss sich der Beschuldigte, seinen Bruder anzurufen und sich mit diesem auf einem abgelegenen Parkplatz am … zu treffen, um dort das weitere Vorgehen zu besprechen. Auch wenn aufgrund der medizinischen Erkenntnisse fest steht, dass das Leben von †J._____ auch bei einer sofortigen ärztlichen Versorgung nicht mehr hätte gerettet werden können, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte entweder die Ambulanz alarmiert oder †J._____ sofort in das ihm bekannte Spital … verbracht hätte. Es ist zwar einzuräumen, dass ein Mensch in einer derartigen Ausnahmesituation zu nicht situationsadäquaten Reaktionen neigen kann, das Verhalten des Beschuldigten kann aber gerade nicht als "kopflos" bezeichnet werden. Vielmehr haben ihn offenkundig rationale Überlegungen dazu gebracht, seinen Bruder anzurufen und mit diesem einen Treffpunkt in … zu vereinbaren. Dass er seinen Bruder zu Hilfe holen wollte, kann noch nachvollzogen werden, -- 86 of 137 -dass man sich dann aber nicht beim Spital, sondern auf einem abgelegenen Parkplatz am … verabredete, spricht klarerweise nicht für die Unfalltheorie. l) Auch die zeitliche Komponente spricht klar gegen die vom Beschuldigten erwähnte Version. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschuldigten in der Tatnacht um 23.34 Uhr und 23.36 Uhr seine Ex-Freundin Q15._____ angerufen hat bzw. das Telefon zwei Mal hat klingeln lassen. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschuldigte beim McDrive im Auto drin am Anstehen, um Essen und Getränke zu kaufen. Um 23.50 Uhr hat der Beschuldigte erstmals seinem Bruder telefoniert. Das war nach Abgabe des tödlichen Schusses. Zwischen dem Telefon an Q15._____ und dem Telefon an den Bruder verstrichen mithin rund 15 Minuten. In dieser Zeit will der Beschuldigte das Essen und die Getränke erstanden haben, dann auf den nahen Parkplatz gefahren sein, die heissen Chicken Nuggets (es gab im Auto keine Resten mehr) gegessen haben, soll es ihm bereits langweilig geworden sein, weshalb er die Waffe unter dem Sitz hervornahm, will er – notabene bei sehr schlechten Lichtverhältnissen – all jene Manipulationen an der Waffe vorgenommen haben, die er wiederholt beschrieben hat, um schliesslich nach einem kurzen Wortwechsel mit J._____ ihr die Waffe an den Kopf zu halten und abzudrücken, wobei der Beschuldigte ja vor dem ersten Telefon an seinen Bruder mit einer Hand ja auch noch die Wunde von J._____ zugehalten haben will, er dann auch noch vor dem ersten Anruf an seinen Bruder fälschlicherweise nochmals die Nummer von Q15._____ gewählt hat, wobei das Telefon an seinen Bruder um 23.50 Uhr erfolgte, als der Beschuldigte das Auto bereits in Bewegung gesetzt hatte. Ein solcher Zeitablauf geht schlicht nicht auf und lässt eine Langeweile, wie es der Beschuldigte behauptet, wohl nicht aufkommen. m) Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweismittel und unter Berücksichtigung der genannten Indizien muss festgehalten werden, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tötung von †J._____ einem unglücklichen Unfall zuzuschreiben wäre. Vielmehr ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass ihr der Beschuldigte wissen- und willentlich eine geladene und schussbereite Waffe auf die linke Halsseite -- 87 of 137 -unterhalb des linken Unterkieferknochens unmittelbar auf die Haut aufsetzte und daraufhin durch das (einmalige) Betätigen des Abzugs bewusst und gewollt einen Schuss in den Kopf seines Opfers abfeuerte. Die Vorinstanz sieht im Verhalten des Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen (Urk. 231 S. 46). Wie die Wissens- und Willenskomponenten in rechtlicher Hinsicht konkret zu würdigen sind, wird hernach unter Ziff. A. 9.2. einlässlich auszuführen sein.
8. Erstellung des den Tatbestand des Mordes begründenden Sachverhalts
8.1. Anklagevorwurf Während die Anklagebehörde vor Vorinstanz noch von einem sogenannten Eliminationsmord ausging und die Tat in einen wie auch immer gearteten Beziehungskonflikt zwischen dem Beschuldigten und †J._____ stellte, ging sie im Berufungsverfahren davon aus, dass sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht erstellen lasse, dass der Beschuldigte †J._____ im Rahmen einer kurzweiligen Missstimmung erschoss. Es lasse sich nicht beweisen, dass †J._____ kurz vor ihrem Tod die Parallelbeziehungen des Beschuldigten festgestellt habe und dem Beschuldigten deswegen lästig geworden sei. Die Mordqualifikation ergebe sich hingegen aus der Art der Ausführung der Tötung, welche Hinrichtungscharakter aufweise, sowie aus dem absolut nichtigen Anlass und schliesslich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sein Opfer zum blossen Objekt seiner Show degradiert habe (vgl. Urk. 325).
8.2. Stellungnahmen der Parteien zur geänderten Anklageschrift
8.2.1. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung zur geänderten Anklageschrift aus, ob eine besondere Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes vorliege, sei auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Das völlig sinnlos und unverständlich erscheinende Töten stelle ein Mordelement dar. Wer sodann einen Menschen mit einem aufgesetzten Kopfschuss -- 88 of 137 -erschiesse, ohne dass er provoziert oder gar gedemütigt worden wäre, der handle auch kaltblütig und mit grosser Gefühlskälte. Ein Verhalten nach der Tat könne nur zur Beurteilung der Mordqualifikation herangezogen werden, soweit es tatbezogen sei und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergebe. Dass der Beschuldigte †J._____ ins Spital gebracht habe, würde seine Kaltblütigkeit nicht ausschliessen. Weiter ergebe sich nichts, was gegen einen absolut nichtigen Beweggrund sprechen würde. Nicht einmal der Beschuldigte mache einen Beweggrund geltend, der sein Tatmotiv als nicht krass egoistisch erscheinen lasse. Diese absolute Sinnlosigkeit, diese völlige Unverständlichkeit, die in diesem Tötungsdelikt zum Ausdruck gelange, sei ein deutliches Mordelement. Der Beschuldigte habe sein Opfer sodann zum blossen Objekt seiner Blufferei und seiner Absicht, etwas zu "showen" degradiert. Dies zeige ein ausserordentliches Mass von Missachtung menschlichen Lebens oder eine völlig lebensverachtende Gesinnung. Schliesslich stelle die Wehr- und Arglosigkeit des Opfers im Tatzeitpunkt ein weiteres Mordelement dar (Urk. 336 S. 3 ff.).
8.2.2. Der Vertreter der Privatkläger brachte im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe †J._____ die Waffe auf die linke Halsseite unterhalb des Kieferknochens gedrückt und sie durch einen gezielten Schuss hingerichtet. Durch dieses Wegdrücken des Kopfes mit der geladenen Waffe habe der Beschuldigte seine Macht über das Leben von †J._____ zum Ausdruck gebracht. †J._____ habe versucht, sich so gut als möglich zu wehren, indem sie sich vom Beschuldigten im letzten Moment abgedreht habe. Der Beschuldigte sei zu keinem Mitleid fähig und habe keinerlei Hemmungen gezeigt, das junge Leben auszulöschen. Ein Schuss ins Gesicht des Opfers aus nächster Nähe indiziere bereits grosse Gefühlskälte, was das Bundesgericht bestätigt habe. Ein Kopfschuss stelle für sich allein ein Indiz für skrupelloses Vorgehen dar. Der äussere Ablauf der Tat müsse als skrupellos qualifiziert werden. Weiter habe der Beschuldigte †J._____ heimtückisch getötet. Sie habe dem Beschuldigten vertraut und habe sich nicht vorstellen können, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde. Angegurtet auf dem Beifahrersitz habe sie dem für sie überraschenden Richten der Waffe gegen ihren Hals nichts entgegen setzen können. Sie sei dem Beschuldigten wehrlos ausgeliefert gewesen. Sodann sei -- 89 of 137 -das Verhalten des Beschuldigten schlicht unerklärbar. Es sei kein Motiv ersichtlich, sondern es habe sich um eine sinnlose Exekution gehandelt. Eine Tötung aus einem nichtigeren Anlass sei nicht denkbar. Der Beschuldigte habe mit der Waffe geprahlt und †J._____ zum blossen Objekt seiner vermeintlichen Blufferei degradiert. Dieses Machtgehabe passe zum Umgang, den der Beschuldigte mit †J._____ gepflegt habe (Urk. 337 S. 3 ff.).
8.2.3. Die Verteidigung führte aus, dass der Schuss aus unmittelbarer Nähe abgefeuert worden sei, gegebenenfalls sogar aufgesetzt, mache aus der Tötung noch keine Hinrichtung. Wie nahe die Waffe an den Kopf des Opfers gehalten werde, sei weniger entscheidend als die Frage, wie sehr das Opfer aufgrund der konkreten Situation das unabwendbare Ende vor sich sehe und wie lange dieser Zustand der Todesangst und entsprechender psychischer Qualen andauere. Es würden nicht die geringsten Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe dem Opfer unnötigerweise grössere Qualen zugefügt hätte, als mit der Tötung notwendigerweise verbunden seien. Davon auszugehen, der Beschuldigte habe †J._____ leiden sehen wollen, sei reine Spekulation. Es könne nicht unterstellt werden, †J._____ habe unnötig lange leiden müssen. Zu erinnern sei auch daran, dass der tödliche Schuss im Auto abgefeuert worden sei. Die durch diese beengten Verhältnisse bedingte Art der Schussabgabe liessen keinen Rückschluss auf eine besondere Grausamkeit zu. Es könne nicht von einer hinrichtungsähnlichen Situation gesprochen werden und auch nicht von Kaltblütigkeit oder Gefühlskälte. Weiter führte die Verteidigung aus, die Nichtkenntnis des Beweggrundes sei nicht mit der Nichtigkeit eines Beweggrundes gleichzusetzen. Vier Jahre lang habe man dem Beschuldigten nicht geglaubt und es als Verlogenheit sondergleichen bezeichnet, wenn er ausgesagt habe, mit der Waffe nur bluffen und showen gewollt zu haben. Auf der verzweifelten Suche nach einem Beweggrund, den man als nichtig und somit einen Mord qualifizierend bezeichnen könnte, nehme man die Aussage des Beschuldigten, mit der er seit jeher die Unfallversion begründet habe, und mache daraus den nichtigen Beweggrund. Wie könne jemand nur bluffen und showen und gleichzeitig aber das Objekt dieser Blufferei töten wollen. Entweder wolle jemand bluffen und showen oder er wolle es tatsächlich tun. Die -- 90 of 137 -Staatsanwaltschaft spalte nun die Aussage des Beschuldigten in zwei Teile auf. Einerseits stelle sie auf die Aussage des Beschuldigten ab, er habe mit der Waffe bluffen und showen wollen, andererseits glaube sie ihm nicht, dass er dieses Showen nicht in Tötungsabsicht gemacht habe. Es gehe nicht an, von einer Aussage nur gerade die gegen den Beschuldigten sprechenden Rosinen herauszupicken und das, was zum entscheidenden Kerngehalt dieser Aussage gehöre, zum Nachteil des Beschuldigten auszublenden. Entweder glaube man dem Beschuldigten die Aussage als Ganzes oder eben nicht. Um das Bluffen und Showen mit der Waffe als Qualifikationsmerkmal für einen Mord heranziehen zu können, müsse es mit einer Tötungsabsicht verbunden gewesen sein, die in keiner Weise nachgewiesen sei. Es sei sodann in keiner Weise davon auszugehen, dass der Beschuldigte zuerst †J._____s Vertrauen erschlichen habe und sie dann unter Ausnützung ihrer Arglosigkeit getötet habe. Schliesslich führte die Verteidigung aus, entgegen der Staatsanwaltschaft seien weder die einzelnen von ihr angeführten, angeblich einen Mord qualifizierenden Umstände gegeben, noch würden diese bei einer Bewertung der Tat als Ganzes dem Beschuldigten die Charakterzüge eines Mörders geben (Urk. 338 S. 3 ff.).
8.3. Würdigung
8.3.1. Dass der Beschuldigte den tödlichen Schuss in der durch die Anklagebehörde in objektiver Hinsicht beschriebenen Art und Weise abfeuerte, ist einerseits unbestritten und andererseits durch das Beweisergebnis zweifelsfrei erstellt (Urk. 37/10 S. 2). Ob in dieser Vorgehensweise Kaltblütigkeit zu erblicken ist, die den von Art. 112 StGB geforderten Grad der Skrupellosigkeit erreicht, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu überprüfen.
8.3.2. Was sich zum Tatzeitpunkt im Auto auf dem Parkplatz in … zwischen dem Beschuldigten und †J._____ tatsächlich abgespielt hat, bleibt auch nach Würdigung sämtlicher vorhandener Beweismittel im Dunkeln. Nachdem dem Beschuldigten nichts anderes bewiesen werden kann, ist dort, wo ihm seine Aussagen durch das Beweisergebnis nicht widerlegt werden konnten, zu seinen Gunsten von der von ihm geschilderten Version auszugehen. Danach ist er mit -- 91 of 137 -†J._____ im Auto gesessen, hat mit ihr geredet und gegessen. Auf einmal sei es ihm "mega langweilig" gewesen, er habe dann unter den Sitz gegriffen und dort eine Pistole hervor genommen […]. Er habe dann aus Spass zu †J._____ gesagt: "Was meinsch, han ich muet öper umzbringe?". Sie habe darauf erwidert, sie wisse das nicht, vielleicht schon. Dann habe er ihr aus Spass die Waffe an den Hals gehalten und – wie das Beweisergebnis hervorbrachte – einmal abgedrückt (Urk. 41/4 S. 2 sowie Urk. 169 S. 21).
9. Rechtliche Würdigung
9.1. Objektiver Tatbestand
9.1.1. Rechtliche Grundlagen
9.1.1.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist dann als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
9.1.1.2. Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a;
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Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012 E. 4.2.). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.2.). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV
265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.2.). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265).
9.1.2. Subsumtion
9.1.2.1. Wie bereits verschiedentlich ausgeführt wurde, tötete der Beschuldigte †J._____, indem er ihr den Lauf der Tatwaffe auf die linke Halsseite unterhalb des linken Unterkieferknochens unmittelbar auf die Haut aufsetzte und daraufhin durch das (einmalige) Betätigen des Abzugs bewusst und gewollt einen Schuss in ihren Kopf abfeuerte. Weiter ist erstellt, dass †J._____ im Tatzeitpunkt mutmasslich normal auf dem Beifahrersitz, leicht links versetzt, gegen die Mittelkonsole hin, wahrscheinlich in Kontakt mit ihrem Rücken und der Rückenlehne im Auto des Beschuldigten, sass (Urk. 35/3 S. 15). Diese, dem Beschuldigten zugewandte Sitzposition lässt nicht darauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Schussabgabe mit ihrer Erschiessung rechnete, andernfalls anzunehmen wäre, dass sie sich zumindest vom Beschuldigten distanziert hätte. Hinzu kommt, dass †J._____ aufgrund des Spurenbildes mit grösster -- 93 of 137 -Wahrscheinlichkeit den Sicherheitsgurt getragen hatte (Urk. 35/3 S. 15). Hätte sie sozusagen den Tod vor Augen gehabt, so wäre doch anzunehmen, dass sie zumindest einen Fluchtversuch unternommen und damit den Sicherheitsgurt abgelegt hätte. Schliesslich gehen die Gutachter des vormaligen Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich davon aus, dass sie den rechten Arm im Zeitpunkt der Schussabgabe gegen den Brustbereich hin angehoben, ihn jedoch nicht in die Nähe der Waffe gehalten habe. Ihr Kopf war nach Meinung der Gutachter nach rechts gedreht und zugleich nach rechts seitlich abgekippt gehalten (Urk. 35/3 S. 16). Dass sich ein potentielles Opfer in Erwartung seiner Erschiessung vom Täter abwendet und nicht versucht, ihn auf so engem Raum von seinem Vorhaben abzuhalten, erscheint auch eher unwahrscheinlich und spricht gegen die Annahme, dass sich †J._____ ihres nahen Todes bewusst war. Dennoch ist mit der Anklagebehörde festzuhalten, dass der Beschuldigte †J._____ aus allernächster Nähe und für diese wohl absolut überraschend mittels eines aufgesetzten Kopfschusses niederstreckte. Ein solches Vorgehen kann nicht anders als kaltblütig bezeichnet werden. Von einer eigentlichen Hinrichtung kann unter den gegebenen Umständen aber nicht gesprochen werden.
9.1.2.2. In Bezug auf die Frage nach dem Tatmotiv des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er †J._____ ohne äusserlich erkennbaren Grund erschoss. Nach seiner Darstellung war es ihm langweilig, sie hätten in diesem Moment nichts zu reden gehabt. Aus Langeweile habe er die Waffe unter dem Beifahrersitz hervorgenommen und diese in der Folge †J._____ an den Hals gesetzt. Gleichzeitig habe er ihr die Frage gestellt, ob sie meine, er sei dazu fähig, jemanden umzubringen. †J._____ habe dann gesagt "viellicht scho", oder "ich glaube schon". Danach habe er den Abzug betätigt. Es sei ihm darum gegangen, etwas zu "showen", wie er vor Vorinstanz zu Protokoll gab (Urk. 169 S. 23). Die Anklagebehörde brachte diesbezüglich vor, der Beschuldigte habe aus absolut nichtigem Grund geschossen. Es sei offensichtlich, dass er seine Freundin im Zeitpunkt der Schussabgabe zum blossen Objekt seiner Blufferei mit der Waffe degradiert habe, was ebenfalls ein Mordelement darstelle. Diese Auffassung der Anklagebehörde ist zutreffend und kann ohne Weiteres geteilt werden. Gerade im -- 94 of 137 -Umstand, dass der Beschuldigte ohne nachvollziehbares Motiv, völlig sinnlos und unverständlich tötete, kommt in optima forma seine Skrupellosigkeit zum Ausdruck. Der Beschuldigte handelte letztlich aus krass egoistischen Überlegungen. Es war ihm wichtiger, seine Show durchzuziehen sowie seinen eigenen Macho-Ruf unangetastet und nicht in Frage gestellt zu sehen, als das Leben desjenigen Menschen zu schonen, den er nach eigenen Angaben – zumindest ein wenig – liebte. Darin muss ein krass primitives und egoistisches Vorgehen sowie eine beispiellose Geringschätzung menschlichen Lebens erblickt werden.
9.1.2.3. Die Anklagebehörde und namentlich auch die Vertretung der Privatklägerschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, dieser habe †J._____ heimtückisch getötet. Heimtücke liegt vor, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 21 zu Art. 112 StGB mit weiteren Hinweisen). Dafür, dass der Tötung von †J._____ eine irgendwie geartete Planung vorausgegangen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschuldigte †J._____ unter Ausnützung des Vertrauensverhältnisses in sein Auto gelockt hätte. Es ist wohl zutreffend, dass †J._____ dem Beschuldigten vertraute und in diesem Vertrauen wohl auch davon ausging, er werde ihr kein Leid antun. Daraus lässt sich jedoch noch nicht das Mordelement der Heimtücke ableiten.
9.1.2.4. Es stellt sich schliesslich die Frage, ob der Beschuldigte aus seinem unmittelbaren Nachtatverhalten entlastende Tatsachen ableiten kann, welche geeignet wären, die von ihm zu verantwortende Tötung von †J._____ nicht als Mord erscheinen zu lassen. Dabei gilt es zu beachten, dass die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente jene der Tat selber sein müssen. Das Vorleben und das Verhalten nach der Tat sind nach Meinung des Bundesgerichts nur dann heranzuziehen, wenn sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 S. 14). Aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten ergeben sich vielmehr gewisse belastende Elemente, welche -- 95 of 137 -ebenfalls in Richtung eines Mordes weisen, wenn auch eine gewisse Verzweiflung beim Beschuldigten erkennbar war. Hier ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschuldigte nach der tödlichen Schussabgabe nicht sofort ins Spital fuhr. Statt dessen rief er seinen Bruder an und fuhr auf entsprechende Abmachung hin mit der sterbenden †J._____ auf dem Beifahrersitz nach …. Dort angekommen wartete er erstelltermassen das Eintreffen seines Bruders ab und beschloss erst dann– und auf Anraten von F._____ – sofort mit †J._____ ins Spital … zu fahren. Als klarerweise belastendes Indiz ist weiter zu konstatieren, dass der Beschuldigte den Untersuchungsbehörden noch in der Tatnacht sozusagen "pfannenfertige" und fantasievolle Varianten des Tatgeschehens präsentierte, wobei die einzelnen Schilderungen nicht etwa verwirrt und offensichtlich haltlos waren, sondern durchaus mit einiger Überzeugungskraft und Detailreichtum vorgetragen wurden. Wer unmittelbar nach einer solchen Tat in der Lage ist, alles zu unternehmen, um den Verdacht von sich abzulenken und die Tat so gut als möglich zu vertuschen, muss sich den Vorhalt einer gewissen Skrupellosigkeit gefallen lassen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte unmittelbar im Anschluss an die Tat für die Beseitigung der Tatwaffe besorgt war respektive mit der Beseitigung derselben einverstanden war – andernfalls hätte er längst zumindest Auskünfte nach seinem Wissensstand erteilen können – für eine gewisse Skrupellosigkeit.
9.1.2.5. Die Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren der Tat lässt vorliegend nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschuldigte besonders skrupellos vorgegangen ist und somit den Tatbestand des Mordes erfüllt hat.
9.2. Subjektiver Tatbestand Aufgrund der Erstellung des inneren Anklagesachverhaltes ist erwiesen, dass der Beschuldigte den tödlichen Schuss gegen †J._____ bewusst und gewollt abgegeben hat, weshalb der subjektive Tatbestand des Mordes grundsätzlich erfüllt ist. Das Verhalten des Beschuldigten ist in subjektiver Hinsicht als direkter Vorsatz zweiten Grades zu bezeichnen. Der Beschuldigte wusste respektive musste es als sicher voraussehen, dass das Abfeuern der geladenen und -- 96 of 137 -gespannten Waffe den Tod von †J._____ herbeiführen würde. Dennoch entschloss er sich, den Abzug der Waffe zu betätigen, um damit klar zu machen, dass er den Mut hatte, jemanden umzubringen. Auch wenn zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass er nicht den Tod von †J._____ anstrebte, handelte er dennoch direkt vorsätzlich und zwar mit einem sogenannt einfachen Vorsatz. Der Beschuldigte hatte zwar den deliktischen Erfolg nicht direkt angestrebt, er hatte ihn aber als notwendige Folge seiner Handlung oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes – nämlich seinen Mut unter Beweis zu stellen und seine Show durchzuziehen – in seinen Entschluss miteinbezogen. Der Tod von †J._____ brauchte dabei nicht das vom Beschuldigten angestrebte Ziel zu sein, denn es genügte, dass er – wenn auch nur während eines Bruchteils einer Sekunde – mitgewollt war (Andreas Donatsch / Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
8. Aufl., Zürich 2006, §9 Ziff. 2.412). †J._____ musste mit anderen Worten deshalb ihr Leben lassen, weil ihr der Beschuldigte aufgrund seines unsäglichen Gangster- und Imponiergehabes beweisen wollte, dass er den Mut zum Abdrücken hatte.
9.3. Fazit Der Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen. B. Gefährdung des Lebens
1. Sachverhaltserstellung
1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können zur Erstellung des unter dem Titel "Gefährdung des Lebens" eingeklagten Sachverhaltes neben den Aussagen des Beschuldigten selbst namentlich die Aussagen der Freundinnen von †J._____ sowie das Aktengutachten des IRM vom 6. Januar 2010 herangezogen werden.
1.2. Aussagen des Beschuldigten
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1.2.1. Im Verlauf der Untersuchung wurde der Beschuldigte mehrmals zum Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.2 einvernommen, wobei er jeweils in Abrede stellte, sich in der beschriebenen Art und Weise verhalten zu haben. Erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er detaillierte Angaben zum Vorfall. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die zuvor gemachten Aussagen des Beschuldigten weiter einzugehen. Es kann aber festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz richtig zusammengefasst wurden.
1.2.2. Was der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz zur Sache aussagte, wurde unter Ziff. III. 1.2.8. (Urk. 231 S. 54) vollständig und korrekt wiedergegeben. Dies braucht an dieser Stelle mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr wiederholt zu werden. Aufgrund seiner Aussagen kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass der Beschuldigte anerkannte, †J._____ im Auto zunächst gestresst respektive provoziert zu haben, worauf sie ihm auf seine Provokation hin eine Ohrfeige verabreicht habe. Daraufhin habe er reflexartig seine Hand, in der er das Butterflymesser hielt, †J._____ an den Hals gehalten. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich in jenem Moment äusserst aggressiv und dominant verhalten zu haben. Er habe †J._____ auch nicht die scharfe Klinge an den Hals gehalten und sie schon gar nicht mit dem Messer verletzt (Urk. 169 S. 16).
1.3. Aussagen von Zeuginnen
1.3.1. Unter Ziff. III. 1.3. fasst die Vorinstanz die Aussagen der Zeuginnen AF._____ (Urk. 45/2 und 45/12), AG._____ (Urk. 45/3 und 45/5), AH._____ (Urk. 45/9 und 45/15), AI._____ (Urk. 45/10 und 45/16) und AJ._____ (Urk. 45/11 und 45/14) zusammen. Die Aussagen der Zeuginnen müssen an dieser Stelle mit Verweis auf die sorgfältigen und vollständigen Zusammenfassungen der Vorinstanz nicht wiederholt werden. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen der Zeuginnen AK._____, AL._____ und AM._____. Diese Zeuginnen können nach ihren eigenen Angaben nur wiedergeben, was sie von AF._____ in Erfahrung gebracht haben. Da AF._____ selber einlässlich als Zeugin zu ihren sachverhaltsrelevanten -- 98 of 137 -Wahrnehmungen einvernommen wurde, lassen sich den Aussagen von AK._____, AL._____ und AM._____ keine darüberhinausgehenden, beweisrechtlich relevanten Erkenntnisse entnehmen, weshalb auf eine Würdigung dieser Aussagen verzichtet werden kann.
1.3.2. Es gilt vorab zu bemerken, dass die Zeuginnen AF._____, AH._____, AI._____ und AJ._____ ihre Wahrnehmungen in dieser Sache anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens mit †J._____ in der Schule machten. Alle vier Zeuginnen schilderten im Kern übereinstimmend, †J._____ habe ihnen bei jenem Mittagessen erzählt, der Beschuldigte habe ihr ein Butterflymesser an den Hals gehalten und sie dabei an der linken Halspartie verletzt. AF._____, AJ._____ und AI._____ gaben sodann an, die Verletzung mit eigenen Augen kurz gesehen zu haben, wobei ihre Schilderungen des Verletzungsmusters leicht divergierten. So erklärte AF._____, †J._____ habe am Kinn links unten einen roten Flecken gehabt, es sei so etwas wie eine Schürfwunde gewesen. linksseitig, etwa 1-2 cm lang (Urk. 45/2 S. 7 und Urk. 45/12 S. 9). AI._____ beschrieb die Verletzung an der linken Halsseite von †J._____ als einen kleinen Kratzer/Riss, der nicht geblutet habe. Es sei einfach rot, ca. 2 cm lang und schmal gewesen (Urk. 45/10 S. 2, Urk. 45/10 S. 9). AJ._____ erklärte, die Verletzung sei auf der linken Halspartie gewesen, ein blauer ca. 2.5 cm langer, ovalförmiger Fleck. Er sei sicher nicht breiter als 1 cm gewesen (Urk. 4511 S. 2, Urk. 45/14 S. 9, Urk. 45/14 S. 13). AH._____ war die einzige dieser vier Zeuginnen, welche erklärte, selber keine Verletzung gesehen zu haben. Sie bestätigte jedoch, dass †J._____ eine Verletzung an der linken Halspartie erwähnt habe (Urk. 45/14 S. 9). Die Zeugin AJ._____ erklärte hierzu, sie könne sich vorstellen, dass AH._____ die Verletzung deshalb nicht gesehen habe, weil sie in jenem Moment nicht hingeschaut habe (Urk. 45/14 S. 13). Diese Einschätzung deckt sich mit der Aussage von AH._____. Sie hat nämlich nicht etwa angegeben †J._____ habe keine Verletzung gehabt, sondern dass sie keine gesehen habe (Urk. 45/14 S. 9). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeuginnen und insbesondere zur Glaubhaftigkeit der von ihnen zu Protokoll gegebenen Wahrnehmungen sind in allen Teilen zutreffend und zu übernehmen. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass -- 99 of 137 -die Zeuginnen beispielsweise die Form und Beschaffenheit der Verletzung nicht kongruent schilderten. Wie bereits die Vorderrichter zutreffend festhielten, lassen sich diese marginalen Unstimmigkeiten ohne Weiteres dadurch erklären, dass die Zeuginnen anlässlich des gemeinsamen Mittagessens lediglich einen kurzen Blick auf die Verletzung werfen konnte. Zudem spielte †J._____ den Vorfall nach übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen herunter, weshalb der Verletzung aus damaliger Sicht selbstredend bei Weitem nicht jene Bedeutung zukam, die sie nun in der Retrospektive erhält. Hinzu kommt, dass zwischen dem fraglichen Mittagessen und den Zeugeneinvernahmen mehrere Monate vergingen. Es ist allgemein bekannt, dass das Erinnerungsvermögen abnimmt, je weiter ein Ereignis zurück liegt.
1.3.3. Die Zeugin AG._____ hat nicht wie die anderen Zeuginnen in einem Gespräch mit †J._____ vom hier interessierenden Vorfall erfahren. Vielmehr gibt sie an, †J._____ habe ihr in einer SMS mitgeteilt, der Beschuldigte habe sie mit einem Messer am Hals verletzt. Sie habe ihr nicht geschrieben, ob er sie auch bedroht habe. †J._____ habe in der SMS geschrieben, sie habe sich mit dem Beschuldigten gestritten und ihm einen Faustschlag verpasst, woraufhin dieser ihr ein Butterflymesser an den Hals gehalten und sie dort mit dem Messer verletzt habe. Dies habe sich etwa eine Woche vor dem Tötungsdelikt zugetragen. Sie habe †J._____ dann zurück geschrieben und sie gefragt, ob das ihr ernst sei. †J._____ habe diese Frage mit "ja" beantwortet und geschrieben, das Ganze habe sich 20 Minuten vorher zugetragen. †J._____ habe den Begriff Butterflymesser benutzt. Diesen Begriff habe AG._____ zuvor gar nicht gekannt (Urk. 45/5 S. 6 ff.). Was die Vorinstanz zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erwogen hat, kann in allen Teilen bestätigt werden. AG._____ hat sowohl bei der Polizei als auch anlässlich der Zeugeneinvernahme glaubhafte und in sich widerspruchsfreie Aussagen gemacht.
1.4. Weitere Beweismittel Die Vorinstanz fasst unter Ziff. III. 1.4. die Erkenntnisse aus dem Gutachten des IRM vom 6. Januar 2010 richtig und vollständig zusammen, darauf kann
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verwiesen werden (Urk. 231 S. 65). Insgesamt können dem Gutachten keine konkreten Hinweise in Bezug auf die Existenz einer irgendwie gearteten Verletzung im linken Hals-/Unterkieferbereich von †J._____ entnommen werden. Auch aus dem Obduktionsbericht (Urk. 37/10) gehen keine entsprechenden Feststellungen hervor.
1.5. Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1.2
1.5.1. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz den äusseren Anklagesachverhalt zumindest teilweise als zutreffend anerkannt. Die durch die Zeuginnen geschilderten Umstände, welche schliesslich zur angeblichen Verletzung von †J._____ geführt haben sollen, decken sich ohne Weiteres mit dem Teilgeständnis des Beschuldigten. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte †J._____ "stresste" und sie provozierte, bis ihm diese auf sein Geheiss hin eine Ohrfeige verpasste. Daraufhin hat der Beschuldigte reflexartig seine Hand, in welcher er das Butterflymesser hielt, †J._____ an den Hals gehalten. Insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten.
1.5.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die im Kern übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Augenzeuginnen AF._____, AI._____ und AJ._____ sprechen eine klare Sprache. Hinzu kommt, dass †J._____ beim Mittagessen in der Schule den Vorfall und die Verletzung genau gleich schilderte, wie sie es auch AG._____ gegenüber im beschriebenen SMS tat. Dass der Beschuldigte, nach einer langen Phase des Leugnens, schliesslich den Vorfall insoweit eingestand, als ihm daraus kein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden konnte, erstaunt nicht weiter. Immerhin ist aber in Ergänzung zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu sagen, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Zeuginnen die offenbar kaum erkennbare Verletzung am Hals von -- 101 of 137 -†J._____ schildern sollten, wenn sie nicht tatsächlich vorhanden gewesen wäre. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz geltend machte, †J._____ habe möglicherweise vor ihren Freundinnen "geflunkert", ist ihm zweierlei entgegen zu halten: Erstens hat sich †J._____ unmittelbar nach dem Vorfall mittels SMS an ihre beste Freundin AG._____ gewendet und ihr mitgeteilt, was sich zugetragen habe. Explizit war in jenem SMS die Rede von einer durch ein Butterflymesser verursachten Verletzung am Hals. †J._____ hat auf entsprechende Nachfrage von AG._____ ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei ihrer Schilderung um die Wahrheit gehandelt habe. Zweitens haben die vorgenannten Freundinnen von †J._____ die Verletzung auch tatsächlich mit eigenen Augen gesehen. Keine von ihnen hat beispielsweise angegeben, es habe sich um einen Knutschfleck, einen Bluterguss oder etwas derartiges gehandelt. Die Rede war von einem Schnitt, einem Kratzer oder einem Riss respektive einer Schürfung. Diese Beschreibungen passen allesamt zu der Art und Weise, wie die Verletzung zustande kam, nämlich durch das an den Hals gehaltene Butterflymesser. Dass sich die Zeuginnen dabei zwecks Beschreibung der Verletzung verschiedener Subjektive bedienten, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen und klarerweise gegen eine entsprechende Absprache. Soweit der Beschuldigte geltend machen will, es habe sich bei der durch die Zeuginnen geschilderten Verletzung um einen Knutschfleck gehandelt, so ist ihm mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Freundinnen von †J._____ wohl in der Lage gewesen wären, einen Knutschfleck als solchen zu identifizieren. Zudem scheint die beschriebene Stelle am Hals unmittelbar unter dem linken Unterkieferknochen für die Verabreichung eines Knutschfleckes wohl eher ungeeignet. Es besteht also insgesamt kein Zweifel daran, dass †J._____ durch den Beschuldigten mit dessen Butterflymesser eine Ritzverletzung unterhalb des linken Unterkieferknochens zugefügt wurde. Ob sich diese Verletzung nun, wie in der Anklageschrift geschildert, genau an jener Körperstelle befand, wo zwei Wochen später der Lauf der Tatwaffe aufgesetzt und der tödliche Schuss abgefeuert wurde, oder ob die Verletzung zwischenzeitlich bereits wieder abgeheilt war, muss hingegen offen bleiben.
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1.5.3. Darüber, ob der Beschuldigte beim inkriminierten Vorfall eine hohe Aggressivität respektive Dominanz an den Tag legte, lässt sich nur spekulieren. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel kann dies jedenfalls nicht rechtsgenügend erstellt werden. †J._____ äusserte sich gegenüber den Zeuginnen nicht über die Gemütsverfassung des Beschuldigten selbst, jedenfalls vermochten sämtliche Zeuginnen keine entsprechenden Angaben zu machen. Immerhin aber führte die Zeugin AF._____ aus, †J._____ habe die Streitigkeit nicht so ernst genommen und als Spass empfunden. AG._____ gab an, †J._____ habe nicht gesagt, ob sie bedroht worden sei, und AI._____ schliesslich gab zu Protokoll, †J._____ sei wohl im ersten Moment schockiert gewesen, habe es dann aber als Spass verstanden und nicht ernst genommen. Das zurückhaltende Aussageverhalten der Zeuginnen belegt, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belasten wollten, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. All diese Schilderungen deuten nicht darauf hin, dass der Beschuldigte besonders aggressiv oder dominant aufgetreten wäre. Der betreffende Anklagevorwurf lässt sich damit nicht erhärten, weshalb er als nicht erstellt zu betrachten ist. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, †J._____ habe das Ganze als Teil des Spiels verstanden und es auch cool gefunden. Sie sei weder wütend gewesen noch habe sie das Ganze als Angriff betrachtet, den es abzuwehren gegolten habe (Urk. 316 S. 55). Hierzu gilt es anzumerken, dass diese Einschätzung nicht †J._____s Empfindung zum Tatzeitpunkt wiedergibt. Vielmehr haben ihre Freundinnen sie so erfahren, als †J._____ ihnen vom Vorfall erzählte. Entscheidend ist jedoch in diesem Zusammenhang, was †J._____ AG._____ unmittelbar nach dem Vorfall mittels SMS mitteilte. Dort sprach sie nämlich explizit von einem Streit zwischen dem Beschuldigten und ihr. Die Situation war also nicht so harmlos, wie sie die Verteidigung darzustellen versucht. Ob †J._____ die Vorkommnisse im Nachhinein betrachtet am Mittagstisch mit ihren Freundinnen geschönt darstellte und davon sprach, sie habe das irgendwie cool gefunden, ist insofern nicht von Relevanz.
1.5.4. In Bezug auf den inneren Anklagesachverhalt führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, wenn der Beschuldigte vorbringe, er habe reflexartig gehandelt und habe †J._____ nie in Lebensgefahr bringen wollen, so könne ihm
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nicht gefolgt werden. Es sei lebensfremd, dass man auf den Erhalt einer Ohrfeige mit dem Reflex reagiere, seinem Gegenüber ein Messer an den Hals zu halten. Nach seinen eigenen Angaben habe der Beschuldigte †J._____ als Reaktion auf deren Ohrfeige gesagt, sie solle ihn ja nie mehr schlagen. Aus diesem Verhalten sei ersichtlich, dass sein Verhalten keineswegs reflexartig gewesen sei. Vielmehr habe er †J._____ das Messer gezielt an den Hals gehalten, um damit seiner Warnung Nachdruck zu verleihen, sie solle das ja nie mehr machen. Ein natürlicher Reflex wäre nach Auffassung der Vorinstanz nicht durch eine solche Anweisung begleitet gewesen. Es sei daher erstellt, dass der Beschuldigte die Klinge des Messers †J._____ bewusst an den Hals gehalten und sie auf diese Weise verletzt habe. Diese schlüssige Argumentation der Vorinstanz ist zutreffend und zu bestätigen. Ergänzend kann noch angefügt werden, dass die hier beschriebenen Tatumstände erschreckende Parallelen zum eine Woche danach eingetretenen Tötungsdelikt aufweisen. Hier wie dort ging der deliktischen Handlung des Beschuldigten eine eigentliche Provokation seinerseits voraus. Während er im vorliegenden Fall †J._____ aufforderte, ihn zu schlagen, fragte er sie unmittelbar vor ihrer Tötung, ob sie meine, er habe den Mut, um jemanden umzubringen. In beiden Fällen griff er zu vollkommen unangemessenen und in jeder Hinsicht absolut verwerflichen Mitteln, um seiner absurden Macho- respektive Gangsterattitüde Nachdruck zu verleihen. Dass ein derartiges Verhalten des Beschuldigten nicht reflexartig, sondern in vollem Bewusstsein erfolgte, liegt nach dem Gesagten auf der Hand und zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Beschuldigte auch bei anderen Gelegenheiten, gegenüber Q10._____ und Q11._____, ganz ähnliche Vorgehensweisen an den Tag legte.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Anklagegemäss hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf den zuvor erstellten Sachverhalt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen (Urk. 231 S. 71 ff.).
2.2. An dieser rechtlichen Qualifikation hält die Anklagebehörde im Berufungsverfahren fest. Sie beantragt in diesem Punkt die Bestätigung des
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vorinstanzlichen Schuldspruchs und führt dazu aus, Skrupellosigkeit stelle ein objektives Tatbestandsmerkmal dar. Diese sei klar gegeben, da der Beschuldigte †J._____ vor der Ohrfeige provoziert habe. Sie habe auf die Provokation reagiert, worauf sie ein Butterfly-Messer am Hals gehabt habe. Es sei irrelevant, ob sie es auf die leichte Schulter genommen oder ob sie es als gefährlich empfunden habe. Relevant sei, dass eine Gefährdung bestanden habe, da das Messer an den Hals gehalten worden sei (Prot. II S. 42 f.).
2.3. Wie bereits vor Vorinstanz, so bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, durch sein Handeln den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt zu haben. Die Verteidigung führt hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die unmittelbare Lebensgefahr sei nicht gegeben gewesen. Der Einsatz des Messers sei aufgrund einer reflexartigen Spontanreaktion erfolgt, aber gleichwohl kontrolliert gewesen. Unkontrolliertes Verhalten seitens des Beschuldigten und dadurch die Verwirklichung der Gefahr könne ausgeschlossen werden. †J._____ habe erwiesenermassen keine Angst gehabt und sich nicht bedroht gefühlt, sondern das Ganze als Spiel betrachtet. Sie habe keinen Grund gehabt, unbesonnen zu reagieren und darauf habe der Beschuldigte vertrauen dürfen. Der Beschuldigte habe die Situation unter Kontrolle gehabt und für †J._____ habe kein Anlass bestanden, eine unkontrollierte Bewegung zu machen. Ausserdem fehle es beim Beschuldigten am Vorsatz und der Skrupellosigkeit (Urk. 316 S. 53 ff.).
2.4. Rechtliche Grundlagen
2.4.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV
1 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist
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als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt, das in objektiver Hinsicht mit dem Eintritt des Erfolges, nämlich der Schaffung der unmittelbaren Gefahr für das Leben des Opfers, vollendet ist. Von Lebensgefahr ist auszugehen, wenn der Täter durch ein beliebiges Verhalten das Opfer in eine Situation bringt, in der dessen Leben gefährdet ist, also wenn er einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts beim Opfer besteht, ohne dass jedoch eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt wird (Pra 85 [1996] Nr. 24 S. 56 f.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Begriff der Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB weniger restriktiv auszulegen ist als derjenige gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB: Es reicht eine unmittelbare Lebensgefahr aus; eine "sehr nahe liegende" bzw. "konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr" ist nicht erforderlich (Pra 85 Nr. 24 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012), was sich aufgrund der unterschiedlichen Strafdrohungen (Art. 129 StGB: Geldstrafe ab 1 Tagessatz oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; Art. 140 Ziff. 4 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter
5 Jahren) ohne weiteres rechtfertigen lässt (eingehend dazu Pra 85 Nr. 24 S. 56 ff.; vgl. auch Trechsel Fingerhuth in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 3 zu Art. 129). Entsprechend setzt die Unmittelbarkeit in zeitlicher Hinsicht nicht voraus, dass der Tod spätestens innert weniger Sekunden hätte eintreten müssen.
2.4.2. Der subjektive Tatbestand verlangt direkten Gefährdungsvorsatz, Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Beschuldigte sich bewusst ist, dass er mit seinem Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die unmittelbare Lebensgefahr bzw. die Möglichkeit des Eintritts des Todes kennen. Es wird hingegen gerade nicht verlangt, dass er mit dem Eintritt des Todes rechnet, da in einem solchen Fall ein Tötungsvorsatz -- 106 of 137 -vorliegen würde. Anders als beim Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter bei der Lebensgefährdung darauf, dass der Tod nicht eintreten wird.
2.4.3. Zudem muss der Täter "skrupellos", d.h. aus sittlich zu missbilligenden Motiven handeln. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation, wobei sie jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches Leben einer Gefahr aussetzt (Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 4 f. zu Art. 129 StGB mit weiteren Hinweisen; Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 27 ff. und 33 zu Art. 129 StGB).
2.5. Subsumtion
2.5.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte †J._____ sein Butterflymesser derart an die linke Halspartie im Bereich des linken Unterkiefers hielt, dass diese eine Verletzung davontrug, welche ihre Freundinnen AF._____, AI._____ und AJ._____ noch Tage nach dem Vorfall erkennen und beschreiben konnten. Ob die Verletzung entstand, weil der Beschuldigte das Messer mit einigem Druck an die betreffende Halspartie führte oder weil die Klinge des Messers sehr scharf war, kann letztlich offen bleiben. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte sein Messer gegen eine sehr sensible Körperregion richtete, wo Schnitt- und Stichverletzungen erfahrungsgemäss sehr schnell einen dramatischen Ausgang nehmen können. Zu denken ist etwa an eine Verletzung der Halsschlagader, welche namentlich der Blutversorgung des Kopfes und der oberen Halsorgane (Kehlkopf, Schilddrüse, Rachen) dient. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte †J._____ in eine Situation gebracht, in welcher ihr Leben gefährdet war. Er hat also einen Zustand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts beim Opfer bestand. Es mag vielleicht zutreffen, dass keine "sehr nahe liegende" bzw. "konkrete, naheliegende, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr" gegeben war, dies ist aber nach Auffassung des Bundesgerichts zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes auch nicht notwendig.
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Wie zuvor ausgeführt, reicht eine unmittelbare Lebensgefahr und diese war zweifelsohne gegeben. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen dargetan, dass bereits eine geringe Reaktion von †J._____, tragische Folgen hätte haben können. Dass aufgrund der vom Beschuldigten ausgehenden Bedrohung mit dem Messer, dessen Klinge offenkundig den Hals von †J._____ berührte, ja sogar eine kleine Verletzung verursachte, mit einer Gegenreaktion gerechnet werden musste, liegt auf der Hand, zumal sie ihm ja auch vorher einen Schlag versetzt hatte. Daraus, dass †J._____ – aus welchen Gründen auch immer – die Bedrohung hinnahm und praktisch regungslos blieb, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren unter anderem auf den Standpunkt, die ganzen Vorkommnisse seien Teil eines Spiels gewesen. †J._____ habe in dieser Situation nicht den geringsten Grund gehabt, unbesonnen zu reagieren. †J._____ sei Gymnasiastin gewesen und habe als intelligente junge Frau um die Gefährlichkeit eines Messers in der Nähe der Halsschlagader gewusst. Weil sie die Situation nicht als bedrohlich, sondern als Spass empfunden habe, sei von ihr keine unbesonnene Reaktion zu erwarten gewesen. Darauf habe der Beschuldigte vertrauen dürfen (Urk. 316 S. 55 f.). Dieser Auffassung kann keineswegs gefolgt werden. Wie zuvor ausgeführt, hat †J._____ unmittelbar nach dem Vorfall AG._____ mittels SMS vom Geschehen berichtet. In dieser Textmitteilung sprach sie gegenüber ihrer besten Freundin von einem "Streit". Von Spass war keine Rede. In einer Streitsituation musste der Beschuldigte jedoch sehr wohl mit einem unkontrollierbaren dynamischen Ablauf und damit jedenfalls auch mit einer unbesonnenen Reaktion von †J._____ rechnen. Die Vorinstanz hat hierzu das Nötige bereits dargetan. Mit Verweis auf diese sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz ist im Sinne eines Zwischenfazits zu bestätigen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die in Art. 129 StGB geforderte unmittelbare Lebensgefahr für †J._____ schuf, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist.
2.5.2. Subjektiver Tatbestand
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Der Beschuldigte hat †J._____, wie bereits mehrfach dargetan, als Reaktion auf die ihm von ihr verabreichte Ohrfeige sein Butterflymesser an den Hals gesetzt. Dass just in jenem Bereich des Halses die Halsschlagader verläuft, musste der intelligente Beschuldigte wissen. Dies nur schon deshalb, weil es jedermann bekannt ist, dass sich der Puls eines Menschen gerade dort besonders gut erfühlen lässt. Was eine Verletzung der Halsschlagader für Konsequenzen nach sich ziehen kann, muss ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschuldigte, welcher im Gutachten von Prof. Dr. AN._____ als intelligent bezeichnet wurde (Urk. 36/23 S. 80) und auch in schulischer Hinsicht mehr oder weniger reüssierte (Urk. 36/23 S. 31 ff.), wusste um die Gefährlichkeit seines Handelns. Wenn er nun im Wissen um die durch sein Handeln geschaffene, unmittelbare Lebensgefahr †J._____ die Klinge seines Messers dessen ungeachtet so an den Hals hielt, dass daraus sogar eine Verletzung resultierte, so steht fraglos fest, dass er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelte. Der Beschuldigte stellte sich jeweils auf den Standpunkt, er habe †J._____ durch sein Handeln nie in Lebensgefahr bringen wollen (Urk. 169 S. 19 und Urk. 177 S. 145). Hierzu gilt es folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wusste respektive musste es als sicher voraussehen, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr für †J._____ schuf. Trotzdem hat er in der beschriebenen Art und Weise gehandelt. Nach seinen eigenen Angaben warnte er †J._____, sie solle ihn ja nie mehr schlagen. Zur Unterstützung dieser Warnung setzte er ihr die Klinge an den Hals. Die Situation präsentiert sich hier ähnlich wie beim zuvor abgehandelten Tötungsdelikt. Der Beschuldigte wollte offenkundig keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Infragestellung seiner Person (Dominanz) unter keinen Umständen tolerieren würde. Zur Verfolgung dieses Zwecks brachte er †J._____ mit seinem Messer in eine unmittelbare Lebensgefahr, was er wusste und wollte. Dem Beschuldigten kann zugebilligt werden, dass er die Verwirklichung der Gefahr nicht wollte, das ändert jedoch nichts an der Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens, sondern stellt lediglich ein Abgrenzungskriterium zum Tötungsversuch dar (BGE 107 IV 165).
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Damit war sein Handeln jedenfalls zumindest von einem direkten Vorsatz zweiten Grades getragen, was in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig ist.
2.5.3. Skrupellosigkeit Weiter muss der Täter in skrupelloser Weise gehandelt haben, was mehrheitlich als weiteres subjektives Tatbestandselement verstanden wird (Aebersold, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 129; Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9., vollständig neu bearbeitete Auflage, Zürich 2008, S. 63 f.). Der Beschuldigte hat †J._____ nach seinen eigenen Angaben zunächst gestresst und provoziert. Dann hat er sie aufgefordert, ihn zu schlagen, was diese – wohl zur Überraschung des Beschuldigten – auch tat. Erbost darüber, dass sie sich so verhielt, wie er es von ihr verlangte, setzte er ihr die Klinge an den Hals, verletzte sie dort und drohte ihr gleichzeitig, sie solle so etwas nie mehr tun. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte das Leben von †J._____ völlig grundlos einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt. Jedem auch nur einigermassen vernünftigen und zivilisierten Menschen muss klar sein, dass ein derartiges Verhalten unter keinem Titel gerechtfertigt ist und auch nicht gebilligt werden kann. †J._____ hat dem Beschuldigten vertraut und sie vertraute wohl auch darauf, dass ihr der Mensch, mit dem sie eine – wie auch immer geartete – emotionale und körperliche Verbindung eingegangen war, kein Leid antun würde. Wenn sich nun genau diese Person wie beschrieben verhält, nämlich einerseits die Situation zunächst durch eine unsinnige Provokation heraufbeschwört und dann andererseits den Menschen, den er angeblich liebt, unvermittelt und grundlos einer unmittelbare Lebensgefahr aussetzt, dann kann ein solches Verhalten nicht anders als skrupellos bezeichnet werden.
2.6. Fazit Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB tatbestandsmässig, weshalb er in Ermangelung von Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründen schuldig zu sprechen ist.
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Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen. III. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1. Hat ein Täter, wie hier, durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen erwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mord wird nach Art. 112 StGB mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die weiteren Delikte sind innerhalb dieses nach oben hin nicht erweiterbaren Strafrahmens obligatorisch straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist weiter der Übertretung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG schuldig, wofür er zwingend mit einer Busse zu bestrafen ist.
1.2. Die Vorinstanz hat die Grundzüge der Strafzumessung richtig und detailliert dargelegt sowie die nötigen theoretischen Ausführungen hierzu gemacht. Auf diese insgesamt zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 231 S. 88 ff.).
2. Mord
2.1. Tatkomponente
2.1.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat am 7. März 2009 mittels eines gezielten Schusses in den Kopf das Leben der damals noch nicht ganz 17-jährigen †J._____ ausgelöscht. Bei objektiver Betrachtung ist kaum vorstellbar, wie ein Mensch einen noch
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sinnloseren Tod sterben könnte, als ihn †J._____ sterben musste. Sie pflegte mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung und stand ihm emotional nahe und vertraute ihm. Sie war im Zeitpunkt der Schussabgabe arg- und wehrlos, ihr Vertrauen wurde von Beschuldigten ausgenutzt. Der Beschuldigte löschte ein hoffnungsfrohes und junges Leben aus. Das Macho-Gehabe des Beschuldigten und sein sonstiger Umgang mit Waffen haben einen derartigen Ausgang geradezu provoziert. Dem Beschuldigten ist im Rahmen der objektiven Tatschwere andererseits zu Gute zu halten, dass der Tat keine Planung vorausging, sie entsprang wohl vielmehr einem momentanen Einfall. †J._____ hatte sodann keine längeren Qualen oder Todesängste auszustehen. Da sie sogleich das Bewusstsein verlor, musste sie wohl auch keine Schmerzen ertragen. Das Verschulden ist im Rahmen aller denkbaren Morde im unteren Bereich anzusiedeln. Es handelt sich hier um eine Tat im Grenzbereich einer gravierenden vorsätzlichen Tötung und eines eher leichten Mordes. Das Verschulden ist, wenn auch nicht im untersten, so doch im unteren Bereich des Strafrahmens für Mord anzusiedeln.
2.1.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht muss das Tatverschulden des Beschuldigten gleich wie in objektiver Hinsicht eingestuft werden. Wie an anderer Stelle ausgeführt, handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, wobei immerhin zu berücksichtigen ist, dass er nicht mit direkter Tötungsabsicht (also mit direktem Vorsatz ersten Grades), sondern mit direktem Vorsatz zweiten Grades handelte. Ausserdem war die Tötungsabsicht nur in einer ganz kurzen Sequenz vorhanden, danach zeigte sich der Beschuldigte bestürzt über seine Tat. Dass keine Hinweise dafür vorliegen, wonach beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden müsste, wurde durch die Vorinstanz mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten zutreffend dargetan. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 231 S. 91).
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2.1.3. Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist nach dem Gesagten das Tatverschulden im unteren Bereich des Strafrahmens für einen Mord anzusiedeln. Damit erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von
16 Jahren Freiheitsstrafe als der Tat angemessen.
2.2. Täterkomponente
2.2.1. Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Notwendige zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Beschuldigten dargetan. Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 231 S. 92). Neu hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, er arbeite im Gefängnis als Hausmeister im Hausdienst und verdiene dabei in der Woche Fr. 75.--. Seine Jugend sei unproblematisch gewesen. Zuhause habe sein Vater das Sagen gehabt. Wenn er geschlagen werde, werde er schnell wütend, mit Worten könne man in nicht so leicht beleidigen. Er schätze sich nicht als eifersüchtig ein (Urk. 311 S. 2 ff.). Insgesamt bleibt es bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnommen werden könnten. Sie wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung mithin neutral aus.
2.2.2. Nachtatverhalten Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten unter den Titeln "Teilgeständnis" und "Reue" eine gewisse Strafminderung zu. Zudem berücksichtigte sie strafmindernd, dass der Beschuldigte †J._____ nach der tödlichen Schussabgabe über Umwege ins Spital gebracht habe (Urk. 231 S. 93). Diese Einschätzungen sind zutreffend und können übernommen werden. Die Verteidigung beanstandete im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe jegliche Angaben darüber vermissen lassen, in welchem Umfang sie das Teilgeständnis des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt habe (Urk. 316 S. 60). Diese Beanstandung ist zutreffend. Unter dem Titel Geständnis kann dem Beschuldigten lediglich eine -- 113 of 137 -minimale Strafminderung zugestanden werden. Der Beschuldigte hat kein eigentliches Geständnis abgelegt, sondern jeweils nur eingestanden, was durch das Untersuchungsergebnis ohnehin schon erwiesen war. Er hat seine Aussagen immer wieder dem Stand der Ermittlungen angepasst und ist bis heute entscheidende Antworten schuldig geblieben. Nur zu einer leichten Strafminderung kann sodann die durch den Beschuldigten gezeigte Reue führen. Er entschuldigte sich zwar bei den Eltern des Opfers, seine konstante Aussageverweigerung stellt aber keinen Ausdruck wahrer Reue dar. Er hätte mit einer Aussage zum Verbleib der Waffe die Ungewissheit der Eltern aus der Welt schaffen können, was diesen mehr gebracht hätte, als eine einfache Entschuldigung.
2.2.3. Vorverurteilung in den Medien Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die unsägliche Vorverurteilung des Beschuldigten durch die Medien, welche er in den Tagen nach der Tat, vor allem auch vor, während und nach dem erstinstanzlichen Prozess habe erfahren müssen, sei ihm erheblich strafmindernd anzurechnen. Drei Wochen nach dem erstinstanzlichen Prozess sei das Kesseltreiben losgegangen. Es sei die Aktenlage einseitig wiedergegeben worden und nicht minder einseitig seien die Statements des Anklägers, des Geschädigtenvertreters und der Privatkläger selbst gewesen. Allesamt hätten sie in teilweise ganzseitigen Artikeln keinen Zweifel daran gelassen, dass sie den Beschuldigten für einen kaltblütigen, skrupellosen Mörder halten würden. Darauf, dass auch für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung Geltung habe, sei kaum je hingewiesen worden. Neben dem vollen Vornamen mitsamt Initiale des Nachnamens seien auch nicht anonymisierte Fotos des Beschuldigten veröffentlicht worden. Pikanterweise habe es sich dabei um erkennungsdienstliche Fotos aus den Untersuchungsakten gehandelt, wobei unklar sei, wie die fraglichen Journalisten in den Besitz dieser Bilder gekommen seien. Die Berichterstattung habe entsprechende Reaktionen bei der Leserschaft ausgelöst. Der Beschuldigte habe Morddrohungen ins Gefängnis erhalten. Auch das familiäre Umfeld des Beschuldigten sei durch die -- 114 of 137 -Berichterstattung betroffen gewesen. Schliesslich habe auch der Verteidiger selbst hasstriefende Anfeindungen und in einem Fall gar eine Morddrohung über sich ergehen lassen müssen (Urk. 316 S. 61 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.3). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Tötungsdelikt wie das vorliegend zu beurteilende auf ein breites Interesse in der Öffentlichkeit stösst. Entsprechend umfangreich war auch die Berichterstattung in den Medien. Die Verteidigung reichte ein rund 100-seitiges Dossier mit Presseberichten zum vorliegenden Fall zu den Akten (Urk. 317/5). Der Verteidigung ist durchaus zuzustimmen, dass die Berichterstattung in gewissen Medien unnötig reisserisch erfolgte. Im Umstand, dass der Beschuldigte mit vollem Vornamen und der Initiale des Nachnamens genannt und dessen unzensiertes Foto abgedruckt wurde, können durchaus gewisse persönlichkeitsverletzende Aspekte erblickt werden. Es ist jedoch nicht Sache des Strafgerichtes, allenfalls begangenen Persönlichkeitsverletzungen nachzugehen. Hierzu stehen dem Beschuldigten die zivilrechtlichen Mittel und Wege zur Verfügung. Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob in den Medien eine über das übliche Mass in solchen Fällen hinausgehende Vorverurteilung stattgefunden hat. Diese Frage ist zu verneinen. Wohl wurde der Beschuldigte verschiedentlich als "Parkplatzmörder" bezeichnet und namentlich genannt. Darüber hinaus ist aber auch mit den zahlreichen Presseberichten, welche die Verteidigung aktenkundig machte, nicht dargetan, inwiefern die Berichterstattung insgesamt unsachlich oder massiv einseitig gewesen sein soll. Dass der Beschuldigte †J._____ mittels eines Schusses in den Hals / Kopf auf dem Parkplatz in … tötete, wurde vom Beschuldigten relativ bald nach der Tat anerkannt. Wenn er nun in gewissen Medien untechnisch als "Mörder" bezeichnet wird, dann war dies zumindest in jenem Zeitpunkt zwar unzutreffend, vermag für sich alleine aber noch keine Strafminderung wegen einer Vorverurteilung zu begründen. Es ist nicht verwunderlich, dass die besondere -- 115 of 137 -Tragik dieses Falls bei der Leserschaft zum Teil zu heftigen, emotionalen und mitunter auch zugestandenermassen unanständigen und geschmacklosen Reaktionen führte, welche sich in einzelnen Kommentaren niederschlugen. Diese Kommentare einiger weniger Leser sind aber per se nicht geeignet, eine eigentliche Vorverurteilung eines Beschuldigten zu begründen. Dafür sind sie schlicht zu bedeutungslos. Schliesslich ist auch mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Anfeindungen, welchen der Verteidiger ausgesetzt war und die bis hin zu Todesdrohungen reichten, absolut inakzeptabel sind. Allerdings kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb insgesamt betrachtet nichts für eine Strafminderung unter dem Titel Vorverurteilung durch die Medien spricht.
2.2.4. Jugendliches Alter Die Vorinstanz stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, das jugendliche Alter des Beschuldigten könne zu seinen Gunsten strafmindernd berücksichtigt werden (Urk. 231 S. 93 f.). Mit Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 wurde der zuvor in Art. 64 Abs. 9 aStGB vorgesehene, gesetzliche Strafmilderungsgrund (wegen des jugendlichen Alters des Täters) ersatzlos gestrichen. Das geltende Recht kennt diesen Strafmilderungsgrund demnach nicht mehr. Entsprechend kann dem Beschuldigten unter diesem Titel auch nichts zugute gehalten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch unter altem Recht nicht in jedem Fall in den Genuss einer mit Art. 64 Abs. 9 aStGB begründeten Strafmilderung gekommen wäre. Zum jugendlichen Alter hätte nämlich kumulativ hinzukommen müsse, dass der Täter zufolge seines jugendlichen Alters nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass, was vorliegend nicht der Fall wäre.
2.3. Einsatzstrafe Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten unter dem Titel
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Nachtatverhalten zuzugestehenden leichten Strafmilderung im Umfang von rund 1/10 erweist sich für das Tötungsdelikt eine Einsatzstrafe von 14 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
3. Gefährdung des Lebens
3.1. Tatkomponente
3.1.1. Objektive Tatschwere Der Strafrahmen für eine Gefährdung des Lebens beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Tat war durch den Beschuldigten nicht von langer Hand geplant, sondern eine spontane, reflexartige Reaktion auf das Verhalten des Opfers. Es ist als äussert verwerflich zu bezeichnen, dass der Beschuldigte auf ein durch ihn selbst provoziertes Verhalten des Opfers so reagierte. Er legte ein völlig inakzeptables Verhalten mit sehr hohem Gefährdungspotential an den Tag, das absolut sinnlos und wieder geprägt vom mehrmals erwähnten Machogehabe des Beschuldigten war. Das Verschulden ist entgegen der Vorinstanz als erheblich zu bezeichnen und die Einsatzstrafe ist im unteren Drittel anzusiedeln.
3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit ist auch hier nicht auszumachen.
3.2. Täterkomponente
3.2.1. Nachtatverhalten Der Beschuldigte legte zwar bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens ein Geständnis ab, dies aber erst in einer sehr späten Phase des Verfahrens. Das Geständnis kann daher nur minim strafmindernd berücksichtigt werden.
3.2.2. Bei den persönlichen Verhältnissen und den übrigen Täterkomponenten gilt das vorstehend unter III. 2.2.1., 2.2.3. und 2.2.4 Ausgeführte.
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3.3. Einsatzstrafe Für die Gefährdung des Lebens erweist sich nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
4. Waffendelikte
4.1. Tatkomponente
4.1.1. Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat übersehen, dass unter den Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Waffengesetz auch eine solche ist, welche in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG als Übertretung ausgestaltet ist und daher zwingend mit einer Busse sanktioniert werden muss. Entsprechend kann dieses Delikt bei der Beurteilung der Tatschwere der weiteren Vergehen gegen das Waffengesetzt nicht mitberücksichtigt werden, sondern es ist nachfolgend dafür eine Busse auszufällen. Für die übrigen Delikte ist festzuhalten, dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt. Der Beschuldigte war im Besitz von verschiedenen Waffen, führte diese an unterschiedlichen öffentlichen und privaten Orten mit sich und zeigte sie verschiedenen Personen. Dies machte er nicht nur ein einziges Mal, sondern wiederholt. Unter diesen Umständen kann keinesfalls mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden; dieses wiegt vielmehr erheblich. Es ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe von rund einem Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen.
4.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte beging die Delikte direkt vorsätzlich.
4.2. Täterkomponente
4.2.1. Nachtatverhalten
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Unter diesem Titel ist das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es handelt sich aber wiederum nicht um ein frühes und sofort umfassendes Geständnis, so dass nur eine leichte Strafminderung in Betracht fällt.
4.2.2. Bei den persönlichen Verhältnissen und den übrigen Täterkomponenten gilt das vorstehend unter III. 2.2.1., 2.2.3. und 2.2.4 Ausgeführte.
4.3. Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für die Waffendelikte ist unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien auf 12 Monate festzusetzen.
5. Übertretung des Waffengesetzes Der Beschuldigte wurde in einem Fall wegen "Schiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen" gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. c WG schuldig gesprochen. Diese Verurteilung steht in direktem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an †J._____. Für diese Schussabgabe ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.
6. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzusetzen.
7. Anrechnung der Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. März 2009 in Haft (Urk. 96/1). Die ausgestandene Haft von 1481 Tagen bis zum Urteilszeitpunkt ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB selbstredend an die Strafe anzurechnen.
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8. Strafvollzug Angesichts der auszufällenden langjährigen Freiheitsstrafe von 16 Jahren besteht kein Raum für einen allfälligen Aufschub des Vollzugs dieser Strafe (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist folglich unter Anrechnung der erstandenen Haft zu vollziehen. Ebenso ist die ausgefällte Busse zu vollziehen. IV. Massnahme
1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 10. Mai 2011 (Urk. 36/23) eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an und entschied, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben sei. Die Therapie könne sowohl vollzugsbegleitend als auch nach dem Strafvollzug durchgeführt werden (Urk. 231 S. 98).
2. Die Verteidigung stellte sich im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf den Standpunkt, die Anordnung einer ambulanten Massnahme werde nur für den Fall angefochten, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens nicht bestätigt würden (Urk. 239 S. 2).
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung hierzu aus, im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteil im Schuldpunkt sei eine ambulante Massnahme entsprechend den Empfehlungen des psychiatrischen Gutachters anzuordnen. Der Beschuldigte würde sich in keiner Weise gegen eine Massnahme aussprechen (Urk. 316 S. 63 f.).
4. Nachdem wie vorstehend erwogen der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens bestätigt wird und ein Schuldspruch wegen Mordes erfolgt, erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Massnahme. Die durch die Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist zu bestätigen.
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V. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die von den Privatklägern 1 und 2 geforderte Basisgenugtuung von je Fr. 35'000.-- sei vom Beschuldigten nicht bestritten worden und erweise sich vorliegend als angemessen. Als Grund für eine Erhöhung derselben sei darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger 1 und 2 durch die Tat des Beschuldigten ihr einziges Kind verloren hätten, welches zudem als 16-jährige bis zum Tag ihres Ablebens noch zu Hause im Kreise der Familie gelebt habe. Sodann sei †J._____ durch ein vorsätzliches Tötungsdelikt aus dem Leben geschieden, bei welchem dem Beschuldigten ein erhebliches Verschulden anzurechnen sei. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass †J._____ nicht habe leiden müssen. Wohl hätten die Ärzte ihren Tod erst einige Zeit später festgestellt, doch habe sie diese letzten Minuten wohl nicht mehr in wachem Zustand erlebt. Was die Frage der Ungewissheit betreffe, so sei es richtig, dass auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht restlos habe geklärt werden können, was sich an jenem 7. März 2009 im Fahrzeug des Beschuldigten bei der tödlichen Schussabgabe genau ereignet habe. Doch der Beschuldigte habe immerhin bereits wenige Tage nach der tödlichen Schussabgabe anerkannt, dass er derjenige gewesen sei, der den tödlichen Schuss abgegeben habe. Die Ungewissheit, welche die Privatkläger 1 und 2 geltend machen würden, beziehe sich demnach nicht auf die Täterschaft, sondern lediglich auf den exakten Tatablauf. Bezüglich der Höhe der Genugtuung sei auf die Rechtsprechung und auf die in vergleichbaren Fällen jeweils zugesprochenen Genugtuungssummen hinzuweisen. Für das Zusprechen von unterschiedlich hohen Genugtuungssummen für die Privatkläger 1 und 2 gebe es vorliegend keine Gründe. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine hohe Genugtuung für die Privatkläger 1 und 2, nämlich eine solche in der Höhe von je Fr. 45'000.– nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag sei die Genugtuungsforderung der Privatkläger abzuweisen (Urk. 231 S. 100 ff.).
2. Die Privatkläger 1 und 2 beantragten im Berufungsverfahren, gleich wie vor Vorinstanz, es sei ihnen je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.-- nebst
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Zins zu 5 % seit 7. März 2009 zuzusprechen. Zur Begründung dieses Antrages, liessen sie in der Berufungsverhandlung ausführen, es müsse nochmals betont werden, dass die Privatkläger sehr unter dem unerwarteten und gewaltsamen Tod ihrer einzigen Tochter leiden würden. Beide Elternteile hätten ein harmonisches Verhältnis zu ihrer Tochter gepflegt. †J._____ sei, als sie getötet worden sei, erst
16 Jahre als gewesen und habe im Haushalt mit ihren Eltern gelebt. Es sei an dieser Stelle nochmals auf das schwere Verschulden des Beschuldigten hinzuweisen. Dieser habe †J._____ regelrecht hingerichtet. Er habe auch direktvorsätzlich gehandelt. Als Basisgenutuung sei von Fr. 35'000.-- auszugehen, was aufgrund des hohen Verschuldens auf Fr. 60'000.-- pro Elternteil zu erhöhen sei. Weiter sei das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er habe durch seinen verschiedenen Versionen des Vorfalles das Verfahren bewusst verzögert und die Privatkläger bezüglich der Tatwaffe im Ungewissen gelassen. Gerade diese Ungewissheit sei für die Privatkläger sehr quälend. Auch belaste sie, dass der Beschuldigte nicht zu seiner Tat stehe und mit einem vollumfänglichen Geständnis †J._____ gegenüber wenigstens den letzten Respekt erweise (Urk. 313 S. 18 ff.).
3. Die Verteidigung hingegen beantragte, der Beschuldigte sei entsprechend seiner Anerkennung zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 je eine Genugtuungszahlung von je Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2009 zu bezahlen. Sie stellte sich in der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dieser Betrag sei für die fahrlässige Begehung ein ausserordentlich hoher Betrag, wenn man bedenke, dass die Vorinstanz für die vorsätzliche Tötung eine unwesentlich höhere Summe von je Fr. 45'000.-- zugesprochen habe. Diesen Betrag würde der Beschuldigte im Eventualfall einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung auch akzeptieren (Urk. 316 S. 64).
4. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuung ist die Schaffung eines gewissen -- 122 of 137 -Ausgleichs für die erlittene Persönlichkeitsverletzung, wobei sich aber Geld und Schmerz als unvergleichbare Grössen gegenüber stehen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuungssumme ist daher stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Sie darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Vielmehr kommt es bei der Bemessung der Genugtuungssumme auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Dem Richter kommt bei der Bemessung und Festsetzung der Genugtuungsleistung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BSK OR I, Schnyder, N 11 zu Art. 47 OR; BGE 117 II 50 ff.; BGE 116 II 299; BGE 115 II 32). Die finanzielle Lage des Schädigers (BK OR, Brehm, N 85 f. zu Art. 47 OR) spielt bei der Bemessung der Genugtuung allerdings ebenso wenig eine Rolle wie diejenige des Opfers (vgl. Art. 12 Abs. 2 OHG). Massgebender Zeitpunkt für die Bemessung ist sodann grundsätzlich der Tag der Tat (Schnyder, a.a.O., N 12 zu Art. 47 OR; Brehm, a.a.O., N 87 zu Art. 47 OR; BGE 117 II 50 ff. = Pra 81 [1992] Nr. 140; BGE 116 II 299). Des Weiteren sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Art. 47 OR verweist auch auf diese, die subjektive Betroffenheit charakterisierende Kategorie von Umständen, wenn er dem Richter die Würdigung der besonderen Umstände vorschreibt. Diese subjektiven Umstände sind naturgemäss von Fall zu Fall verschieden; jede Person reagiert auf die ihr widerfahrene seelische Unbill unterschiedlich.
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Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass die subjektiven Umstände infolge der Komplexität der menschlichen Natur sehr zahlreich und unterschiedlich sind und praktisch kaum vollständig erstellt und erfasst werden können. Der Richter kommt daher nicht umhin, sich in der Regel auf ein paar gängige Kriterien objektiver Natur und auf eine vermutete durchschnittliche Empfindsamkeit zu beschränken, es sei denn, eine Partei beweise Umstände, die in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichen und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Genugtuungssumme rechtfertigen (vgl. Tercier, La fixation de l'indemnité pour tort moral en cas de lésions corporelles et de mort d'homme, in: Mélanges Assista, Genf 1989, S. 156 f.; Hauser, Die Zusprechung von Genugtuung im Adhäsionsurteil, in: ZStrR
114 [1996] S. 191; Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, S. 465). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss auch nicht errechnen, sondern nur schätzen (Urteil des Bundesgerichts 6S.323/2003 vom 17. Mai 2004; BGE 117 II 60; BGE 112 II 131). Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso -- 124 of 137 -höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Zu reduzieren ist die Genugtuung unter anderem, wenn das Opfer schon jahrelang von den Angehörigen getrennt lebte, sein Verhältnis zu ihnen belastet war oder wenn die Kaufkraft einer Genugtuungssumme, die ins Ausland fliesst, dort gegenüber den hiesigen Verhältnissen krass erhöht ist (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, Ziff. I/59; BGE 123 III 13).
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Recht anerkennt, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an die Eltern der Getöteten fraglos erfüllt sind. Weiter hat der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz, als auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 40'000.-für die Privatkläger 1 und 2 anerkannt (Prot. I S. 24). Dieser Anerkennung seitens des Beschuldigte liegt die Annahme zu Grunde, dass als schädigendes Ereignis von einer fahrlässigen Tötung auszugehen sei. Dabei treffe den Beschuldigten im Rahmen eines Fahrlässigkeitsdelikts ein ausserordentlich schweres Verschulden und er habe mit seinem leichtfertigen Verhalten unsägliches Leid über die Privatkläger gebracht, was die anerkannte Genugtuungssumme von je Fr. 40'000.-- rechtfertige (Urk. 177 S. 2).
4.2. †J._____ kam am tt.mm.1992 als Wunschkind der Privatkläger 1 und 2 in Zürich zur Welt. Sie wuchs als Einzelkind im Kreise ihrer Familie auf und genoss entsprechend die ungeteilte Aufmerksamkeit ihrer Eltern. Diese fokussierten sich ihrerseits gänzlich auf ihre einzige Tochter, die sie nach eigenen Angaben sehr liebten und mit der sie eine innige Eltern-Kind-Beziehung pflegten, wobei das Verhältnis mit fortschreitender Pubertät naturgemäss nicht immer unbelastet war (Urk. 52/1 S. 6 ff.). Im Zeitpunkt des Ablebens ihrer Tochter war der Vater von †J._____ 47 Jahre und die Mutter 50 Jahre alt. †J._____ wurde kurz vor ihrem
17. Geburtstag Opfer eines Gewaltverbrechens, welches der Beschuldigte zu verantworten hat. Dieser schoss †J._____ aus bis zum heutigen Tag nicht nachvollziehbarem Grund in den Kopf und entriss sie so ihrer Familie. Wie bereits ausgeführt ist das Tatverschulden des Beschuldigten beim Mord im unteren Bereich anzusiedeln. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund der medizinischen Erkenntnisse davon auszugehen, dass †J._____ bei ihrem -- 125 of 137 -Ableben nicht leiden musste, sondern wohl unverzüglich das Bewusstsein verlor. Soweit die Privatkläger geltend machen, die Ungewissheit betreffend der konkreten Tatumstände mache ihnen besonders zu schaffen, kann dies ohne Weiteres nachvollzogen werden. Diese quälende Ungewissheit wurde durch den Beschuldigten und seine verschiedenen Lügengeschichten betreffend den Tathergang zunächst geschürt. Nachdem er schliesslich – unter dem Druck der belastenden Ermittlungsergebnisse – einräumen musste, dass er es war, der den tödlichen Schuss auf †J._____ abgefeuert hatte, verweigerte er bis zum heutigen Tag die Aussage im Hinblick auf den Verbleib der Waffe. Aus für jedermann nachvollziehbaren Gründen muss es für die Privatkläger besonders belastend sein, nicht genau zu wissen, wie und weshalb ihre einzige Tochter konkret ums Leben kam. Dadurch, dass sich der Beschuldigte nicht dazu durchringen konnte, Angaben zum Verbleib der Tatwaffe zu machen, trägt er bis dato dazu bei, dass diese quälenden Fragen nach wie vor im Raum stehen und die Eltern von †J._____ wohl auch in Zukunft noch begleiten und belasten werden. Diese doch insgesamt schwerwiegenden Tatumstände, die sich bis zum heutigen Tag und auch noch in Zukunft intensiv auf das Leben der Privatkläger auswirken werden, rechtfertigen zweifelsohne die Festsetzung einer Genugtuungssumme, welche deutlich über dem durch die Privatkläger 1 und 2 als sogenannte Basisgenugtuung genannten Betrag von Fr. 35'000.-- zu liegen kommen muss.
4.3. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Rechtsprechung und auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Genugtuungssummen ist durchaus angängig und nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen unter Ziff. VII. 3.6. kann – ergänzt mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Prozess-Nummer SE070015 und SE090044) – verwiesen werden.
5. In Anbetracht sämtlicher massgeblicher Kriterien erscheint es vorliegend durchaus gerechtfertigt, den Beschuldigten zur Bezahlung der durch die Privatkläger 1 und 2 geforderten Genugtuungssummen von je Fr. 60'000.-- zu verpflichten. Dies umso mehr, als der Beschuldigte offenbar selber der Ansicht ist, bei Annahme eines fahrlässigen Tötungsdelikts sei je eine Genugtuung in der Höhe -- 126 of 137 -von Fr. 40'000.-- angemessen. Für einen Mord ist selbstredend eine deutliche höhere Zahlung angemessen. Dass die zuzusprechenden Genugtuungen mit 5 % seit 7. März 2009 zu verzinsen sind, wurde zu Recht von keiner Seite beanstandet. VI. Kosten- und Entschädigung
1. Kosten
1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten sind die gesamten Kosten aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Dazu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 231 S. 105). Es ist ihr beizupflichten, dass der grosse Aufwand in diesem Verfahren auch mit dem Verhalten des Beschuldigten zusammenhängt.
1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzulegen.
1.3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Schuldpunkt und teilweise in Bezug auf die Strafe. Die Privatkläger obsiegen mit ihren Anträgen zur Genugtuung und Entschädigung vollständig. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückforderungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
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2. Entschädigung
2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatklägern 1 und 2 eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 70'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, der durch die Privatkläger geltend gemachte Aufwand für Anwaltskosten sei nicht immer sachbezogen und angemessen gewesen. Zudem sei ein Teil der Kosten wegen eines Anwaltswechselns während des Verfahrens entstanden, was zu einem erheblichen Aufwand geführt habe. Es rechtfertige sich daher, die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 91'469.20 zu reduzieren. Angemessen erscheine eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 70'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) (Urk. 231 S. 105 ff.).
2.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess die Verteidigung stark zusammengefasst vorbringen, es sei unbestritten, dass die Privatkläger das Recht hätten, an jeder Untersuchungshandlung teilzunehmen und sich von einem Anwalt begleiten zu lassen. Unter Umständen müssten die Privatkläger dann aber auch bereit sein, einen Teil der so entstandenen Kosten selbst zu zahlen. Den erbetenen Anwalt treffe nämlich eine Schadensminderungspflicht, weshalb er gehalten sei, einen angemessenen und sachbezogenen Aufwand zu betreiben. Dieser Schadensminderungspflicht sei man im vorliegenden Fall aber in keiner Art und Weise nachgekommen. So sei zum Beispiel nicht nachvollziehbar, inwiefern die Anwesenheit eines Rechtsvertreters bei Duzenden von mehr oder weniger wichtigen oder unwichtigen, zu einem grossen Teil den Kerngehalt des Verfahrens überhaupt nicht betreffenden Einvernahmen notwendig gewesen sein soll. Hinzu komme, dass 2/3 der durch die Privatkläger geltend gemachten Entschädigung von über Fr. 90'000.-- eine Zeit betroffen hätten, in welcher die meisten Einvernahmen im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt bereits durchgeführt worden seien. Die Verteidigung anerkenne Anwaltskosten im Umfang von Fr. 30'000.--. Damit seien die notwendigen Auslagen mehr als genug entschädigt (Urk. 316 S. 64 ff.).
2.3. Die Vorinstanz hat unter Ziff. IX. 2.4. das Nötige zu den rechtlichen Grundlagen des Entschädigungsanspruches dargetan, darauf kann verwiesen werden.
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2.3.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, ein Teil der hohen Anwaltskosten sei deshalb entstanden, weil Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ das Mandat bis zum 7. Juni 2010 und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ dasselbe ab dem 29. April 2010 geführt hätten. Da der Vertreter der Privatkläger nunmehr nur noch sein eigenes Honorar verlangt und nicht mehr auch das von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu allfällig doppelt verrechnetem Aufwand. Massgeblich für den Aufwand des Vertreters der Privatkläger vor erster Instanz sind seine ins Recht gereichten Honorarnoten (Urk. 314/1-4). Daraus ergibt sich ein Aufwand von total Fr. 61'949.30 inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Dieser Aufwand ist angesichts der Schwere und Tragweite des vorliegenden Prozesses zwar hoch, aber durchaus angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Privatkläger an sämtlichen Einvernahmen teilnahmen, gab es doch – oder gibt es auch heute – immer noch ungeklärte Einzelheiten, die die Privatkläger wohl dazu bewogen haben dürften, an den Einvernahmen teilzunehmen. Dies hat der Beschuldigte zu verantworten.
2.3.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 61'949.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
2.3.3. Für das Berufungsverfahren machte der Vertreter der Privatkläger einen Aufwand von Fr. 13'175.-- sowie Auslagen von Fr. 578.-- geltend (Urk. 335). Nicht enthalten ist dabei der Aufwand für die Fortsetzung der Berufungsverhandlung und das Studium des begründeten Urteils mit Besprechung mit den Privatklägern. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Aufwandes ist die Entschädigung auf Fr. 17'000.-- inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen festzusetzen.
2.3.4. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'000.-(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
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Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer vom 13. August 2012
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - […]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, c und d WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. c WG.
2. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ihm unter den Positionen 3, 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 17 gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklageschrift vom 23. Dezember 2011 betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. […]
4. […]
5. […]
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (HD 85/1) beschlagnahmte Audi D, A4 Avant, blau, Fahrgestell-Nr. …, Kontrollschild "ZH …" wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids D._____ (Halter) von der Staatsanwaltschaft IV auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Staatsanwaltschaft IV zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2009 (HD 85/4) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Big Sticks;
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- 1 Baseballschläger "KU", Mod. Foxbat; - 1 Baseballschläger "Rawlings", Mod. Sammy Sosa; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Gartenschnappmesser mit sichelförmiger Klinge, einhändig bedienbar; Klinkenlänge 8 cm, geöffnete Gesamtlänge 20 cm; - 1 Machete, Marke "Gavii", Modell L-05 mittelamerikanisch, mit Klingenspitze über Rückenlinie gebogen, Kunststoffgriff, schwarz, Klingenlänge 36 cm, in verzierter Lederscheide; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/1) beschlagnahmten 2 Gewehrpatronen werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 (HD 141/1/2) beschlagnahmte Adressbüchlein des Beschuldigten, blau, wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben das Adressbüchlein der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juli 2011 (HD 85/10) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Ledergürtel, weiss, mit Schnalle; - 1 Herrenhose, Bluejeans, Marke Levi Strauss 501;
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- 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 8800 Sirocco, IMEI …, inkl. SIM Karte; - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, Typ 6210 Navigator; - 1 Sweat-Shirt, Marke Christian Audigier, Grösse M, dunkelgrün, mit aufgedrucktem Revolver und Handgranate; - 1 Festplatte (Maxtor 80 GB, Datensicherung KAPO ZH: …); - 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI …; - 1 Notebook, Marke Fujitsu-Siemens, Typ Amilo Pa 2548, inkl. Ladekabel; werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Die Patrone (HD 87/8) wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
11. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beziehungsweise vom 29. Mai 2009 (HD 85/7) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Pistole, Marke Smith & Wesson, Longrifle CTG 22, Modell 422, Serien Nr. …, inkl. Magazin und 60 Schuss Randfeuerpatronen Longrifle 22; - diverse Hülsen und Patronen gemäss Verfügung; werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids definitiv eingezogen und von der Bezirksgerichtskasse Uster der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. April 2009 (HD 85/5) beschlagnahmte Herrenkopfbedeckung - Sturmmaske - wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids E._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 (HD 85/8) beschlagnahmte Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ SGH-X820, inkl.
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Ladekabel wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids F._____ auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 (HD 85/9) beschlagnahmten Gegenstände - 1 Tagebuch "Kitty", - 1 Tagebuch "Pferde", - 1 Tagebuch "weiss/pink", - 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. Ladekabel, - 1 Agenda "Playboy", - 1 Festplatte (Maxtor 20 GB, Datensicherung KAPO ZH: …) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids den Privatklägern 1 und 2 auf erstes Verlangen heraus gegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (HD 85/3) beschlagnahmten Müllsäcke (inkl. Inhalt) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV zur Vernichtung überlassen.
16. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren der Privatkläger vollumfänglich anerkannt hat. Er wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (A._____) Fr. 18'558.85 nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 und der Privatklägerin 2 (B._____) Fr. 2'720.15 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2009 zu bezahlen.
17. […]
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 54'211.55 Untersuchungskosten Vorverfahren Fr. 5'906.40 Kosten Kantonspolizei Fr. 20'000.– Gebühr Strafuntersuchung
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Fr. 5'762.75 Kosten der amtlichen Verteidigung (weitere Kosten noch ausstehend)
19. […]
20. […]"
2. Es wird festgestellt, dass der Vorabbeschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Februar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Auf den Anklagepunkt gemäss Ziffer 1.4 der Ergänzung der Anklage vom 23. Dezember 2011 (Waffendelikt verbotenes Schiessen mit Feuerwaffen, Position 19) wird nicht eingetreten und das Verfahren diesbezüglich eingestellt."
3. Schriftliche Mitteilung – je gegen Empfangsschein – an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichtes Uster
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. Der Beschuldigte C._____ ist zudem schuldig − des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Anklageziffer 1.1.); − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.2.).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1481 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 300.--.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 3 Tage festgesetzt.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 (AB._____) je Fr. 60'000.– nebst 5 % Zins seit 7. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv. Ziff. 19) wird bestätigt.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 61'949.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 5'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 17'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 (übergeben); − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie des Haftentscheids); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; je gegen Empfangsschein.
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13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2013 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter -- 137 of 137 --