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Entscheid

SB120284

gewerbsmässigen Betrug etc.

13. Januar 2014Deutsch1.038 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

Verfahrensgang

1. Das Bezirksgericht Winterthur hat sich in seinem Urteil vom 22. März 2012 und 9. Mai 2012 einlässlich und erschöpfend zum Gang des Verfahrens in der Untersuchung (bzw. im Vorverfahren) und auch vor Vorinstanz verbreitet; um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 13-33; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist Folgendes: Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hat mit Beschluss vom 4. Januar 2012 die Beschwerde des Beschuldigten rechtskräftig abgewiesen, mit welcher er die Abweisung seines Antrages um Erteilung einer Kostengutsprache im Rahmen der amtlichen Verteidigung zwecks Beizugs eines Privatgutachters zur Prüfung des amtlichen Gutachtens EA._____ bemängelte (Urk. 12/27; vgl. Urk. 98).

2. Mit (Teil-)Urteil vom 22. März 2012 befand die Vorinstanz über den Schuldpunkt, die Sanktion, einen Teil der Beschlagnahmungen, die Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung hinsichtlich eines Barauszahlungsbegehrens des Beschuldigten und damit zusammenhängend die bestehende Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des entsprechenden Freizügigkeitskontos, über die Herausgabe diverser Aktenstücke an den jeweils Berechtigten, die Schadenersatzbegehren sowie die Kostenfolgen (vgl. Urk. 60/1). Mit (Teil-)Urteil vom 9. Mai 2012 entschied die Vorinstanz über weitere Beschlagnahmungen sowie die Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 67/1).

3. Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten CA._____ mit den eingangs im Dispositiv wiedergegebenen (Teil-)Urteilen schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (recte: Vermögensminderung) im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit -- 31 of 702 -Art. 29 lit. a StGB und bestrafte ihn mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Haft. Des Weiteren wurde die Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung hinsichtlich eines allfälligen Barauszahlungsbegehrens des Beschuldigten und die für diesen Fall bestehende Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Freizügigkeitskontos per Rechtskraft des Urteils aufgehoben, und es wurde entschieden, verschiedene Aktenstücke dem jeweils Berechtigten herauszugeben. Die Privatkläger, welche nach der Hauptverhandlung noch Schadenersatzbegehren anhängig hatten, wurden mit diesen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann wurden verschiedene Liegenschaften den Verletzten (Konkursmasse CA._____ bzw. Konkursmasse DD._____ AG) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt bzw. zurück übertragen unter Anweisung des entsprechenden Grundbuchamtes, die Verletzten als Eigentümerin der Liegenschaften ins Grundbuch einzutragen unter gleichzeitiger Löschung der Rückfallsund Nutzniessungsrechte zu Gunsten des Beschuldigten. CE._____ und CF._____ bzw. deren gesetzliche Vertreterin CD._____ wurden - unter Androhung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - angewiesen, die Aktien der DQ._____ AG der Verletzten (Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu Eigentum auszuhändigen. In diesem Zusammenhang wurden die entsprechenden Grundbuchämter angewiesen, nach erfolgter Übertragung der Aktien der DQ._____ AG auf die Konkursmasse CA._____ die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bezüglich diverser, auf die DQ._____ AG lautenden Liegenschaften angeordneten Grundbuchsperren aufzuheben. Des Weiteren wurde entschieden, zwei Inhaberschuldbriefe, lastend auf Schloss CO._____, der Konkursmasse DD._____ AG und ein Schuldbrief, lastend auf der Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur, der Konkursmasse CA._____ je zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen, und es wurde davon Vormerk genommen, dass zwei weitere Inhaberschuldbriefe, lastend auf der Liegenschaft... [Adresse] in Winterthur, im Rahmen der Verwertung dieser Liegenschaft gelöscht und damit wertlos geworden sind. CE._____ und CF._____ und deren gesetzliche Vertreterin CD._____ wurden - unter Androhung strafprozessualer Zwangsmassnahmen im Unterlas-- 32 of 702 -sungsfall - angewiesen, verschiedene Gegenstände des Schlossinventars und verschiedene Fahrzeuge der Verletzten (Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes herauszugeben. Sodann wurde das Fürstliche Landgericht ersucht, diverse, auf drei Konti, lautend auf CD._____, CE._____ und CF._____, bei der Banque EJ._____ AG liegende Aktien als Deliktsgut bzw. Surrogate der Verletzten (Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Freigabe der übrigen auf den Konti befindlichen Vermögenswerte zu überweisen und danach die Kontosperren aufzuheben. Des Weiteren wurde entschieden, einen Betrag von rund Fr. 2 Mio. (aus dem Libanon überwiesenes Geld) der Verletzten (Konkursmasse CA._____) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. Letztlich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchungen (ohne Kostenanteil des EB._____-Gutachtens) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt, und er wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 215'732.20 (inkl. MWST) zu bezahlen, wobei entschieden wurde, bei der Credit Suisse Zürich beschlagnahmte Vermögenswerte des Beschuldigten in einer Gesamthöhe von ca. Fr. 3 Mio. zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, und hernach zur Deckung der Prozessentschädigung an den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1-3 und 5-10 zu verwenden und ein allfälliger Restbetrag an die Konkursmasse CA._____ zu überweisen (Urk. 74, insb. S. 924-939).

4. Gegen die beiden (Teil-)Urteile vom 22. März 2012 und 9. Mai 2012, mündlich eröffnet am 22. März 2012 und 24. Mai 2012 (Prot. I S. 80-95, Prot. I S. 98109), liess der Beschuldigte innert Frist am 22. März 2012 mündlich bzw. mit Eingabe vom 25. Mai 2012 schriftlich Berufung anmelden (Urk. 68/1; Prot. I S. 94 und S. 109). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ihrerseits meldete gegen das (Teil-)Urteil vom 22. März 2012 fristgerecht mit Schreiben vom 30. März 2012 Berufung an (Urk. 61/1; Prot. I S. 95). Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 durch ihren Vertreter ebenfalls innert Frist gegen das (Teil-)Urteil vom 9. Mai 2012 'vorsichtshalber' Berufung anmelden (Urk. 68/5;

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Prot. I S. 109). Die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D liessen durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2012 ebenfalls innert Frist gegen das (Teil-)Urteil vom 9. Mai 2012 Berufung anmelden (Urk. 68/3; Prot. I S. 109). Der Vertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A letztlich meldete namens seines Mandanten mit Schreiben vom 4. Juni 2012 ebenfalls fristgerecht Berufung an gegen das (Teil)Urteil vom 9. Mai 2012 (Urk. 68/8; Prot. I S. 109).

5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A rechtzeitig die Berufungserklärung ein, wobei er erklärte, aktuell keine Beweisanträge zu stellen (Urk. 76; Urk. 70/1B). Die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D liessen durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 27. Juni 2012 innert Frist die Berufungserklärung mit der Bemerkung einreichen, es würden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 78; Urk. 70/1A). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich reichte ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 29. Juni 2012 ihre Berufungserklärung ein (Urk. 82; Urk. 70/1E). Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 den Verzicht auf eine Berufungserklärung mitteilen (Urk. 83). Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 liess schliesslich der Beschuldigte durch die amtliche Verteidigung fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen, verbunden mit verschiedenen Beweisanträgen (Urk. 84; Urk. 70/1F).

6. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2012 wurden die verschiedenen Berufungserklärungen je den Gegenparteien zugestellt und den Parteien wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 85). Mit Schreiben vom 3. August 2012 liess der weitere Verfahrensbeteiligte A innert Frist mitteilen, keine Anträge im Sinne von Ziffer 5 der Präsidialverfügung vom 9. Juli 2012 zu stellen (Urk. 89; Urk. 86/7). Mit Eingabe vom 9. August 2012 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 fristgerecht mitteilen, keine Anschlussberufung zu erklären, jedoch weiterhin am Berufungsverfahren unter Wahrung ihrer Parteirechte teilzunehmen. Des Weiteren nahmen sie (unaufgefordert) Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (Urk. 90; Urk. 86/8).

7. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 ersuchte die Verfahrensleitung das Fürstliche Landgericht in Vaduz, das Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte

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auf den Konten von CE._____, CF._____ und CD._____ bei der Banque EJ._____ SA bis auf Weiteres bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu verlängern (Urk. 87; bezüglich des entsprechenden Vorgehens durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz vgl. Urk. 74 S. 32 f.). Mit Brief vom 17. August 2012 teilte das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein mit, das Verfügungsverbot entsprechend dem obergerichtlichen Gesuch bis 30. September 2013 verlängert zu haben, begleitet vom Hinweis, dass - sollte über das genannte Datum hinaus eine weitere Verlängerung der Kontensperre erforderlich sein - hierfür zu gegebener Zeit wiederum ein entsprechendes Gesuch unter Bekanntgabe des Verfahrensstandes einzureichen wäre (Urk. 91).

8. Im August 2012 wurden durch die Kanzlei der II. Strafkammer der Termin (8. bis 12. April 2013) sowie die beiden Reservetermine (27. bis 31. Mai 2013 und

3. bis 7. Juni 2013) für die Berufungsverhandlung mit den Parteivertretern abgesprochen (vgl. Urk. 93) und Ende August 2012 entsprechend vorgeladen (Urk. 95). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wies die Verfahrensleitung die Anträge des Beschuldigten auf Beweisergänzung gemäss Berufungserklärung vom 2. Juli 2012 (vgl. Urk. 84 S. 6 ff.) einstweilen ab (Urk. 100). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 wurde eine Beweisergänzung (Einholung eines Schriftgutachtens beim Forensischen Institut Zürich) angeordnet (Urk. 103). Nach Beibringung der erforderlichen Unterlagen für die Gutachtenserstellung (vgl. Urk. 106 ff.) erging der entsprechende Gutachtensauftrag unter dem 18. Dezember 2012 (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom selben Tag wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur sachverständigen Person sowie zu den Fragen zu äussern und dazu allfällige Anträge zu stellen, unter der Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht angenommen werde (Urk. 113). Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 mitteilen, zur sachverständigen Person sowie zu den unterbreiteten Fragen keine Bemerkungen zu haben und auf Anträge dazu zu verzichten (Urk. 127). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 126) liess der Beschuldigte erklären, in Bezug auf die Gutachterin seien zur Zeit keine Ablehnungsgründe ersichtlich und es ergäben sich zu den ihr unterbreiteten Fragen weder Beanstandungen noch Ergänzungen (Urk. 131).

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9. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hatte Rechtsanwalt Dr. CX3._____ der erkennenden Kammer unter Beilage einer Vollmacht angezeigt, dass ihn der Beschuldigte mit seiner Verteidigung beauftragt habe und dass Zustellungen weiterhin an die amtlichen Verteidiger erfolgen können (Urk. 118 f.). Mit Begleitschreiben vom 19. Dezember 2012 liess der Beschuldigte durch seine Verteidiger ein Privatgutachten von Prof. E._____ und AB._____ 'Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der CABC._____-Gruppe 1998 - 2002' zu den Akten reichen (Urk. 120 und Urk. 121). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 wurde die Eingabe der Verteidiger vom 19. Dezember 2012 den übrigen Parteien zugestellt (Urk. 122; Urk. 123/1-5).

10. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Y1._____ mit Hinweis auf eine Interessenkollision, ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen bzw. weiteren Verfahrensbeteiligten B-D zu entlassen und durch Rechtsanwalt Y2._____ zu ersetzen (Urk. 128). Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2013 wurde Rechtsanwalt Dr. Y1._____ mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten CD._____ sowie CE._____ und CF._____ entlassen, und es wurde ihnen für das Verfahren betreffend Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten und Grundstücken Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 132).

11. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 hatte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersucht, die beiden Reservetermine abzunehmen und einen neuen Reservetermin festzusetzen mit der Begründung, der verfahrensleitenden Staatsanwältin sei es wegen Schwangerschaft nicht möglich, die beiden Reservetermine wahrzunehmen (Urk. 133). In der Folge wurde - ohne Abnahme der Reservetermine im Mai/Juni 2013 - für die Berufungsverhandlung ein weiterer Reservetermin auf den 23. bis 27. September 2013 festgesetzt.

12. Am 26. Februar 2013 ging das Handschriftengutachten des Forensischen Institutes Zürich vom 22. Februar 2013 hierorts ein (vgl. Urk. 142 f.). Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 wurde das Gutachten den Parteien in Kopie zugestellt (Urk. 146). Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte Rechtsanwalt lic. iur.

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EX2._____ namens diverser Privatkläger zwei Klage- und Replikschriften bezüglich der beiden Zivilprozesse vor dem Bezirksgericht Steckborn ins Recht (Urk. 150 und Urk. 151/1+2).

13. Mit Eingabe vom 20. März 2013, hierorts gleichentags zunächst per Fax eingegangen, ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 8. April bis 12. April 2013 auf den Ersatztermin vom 23. September bis 27. September 2013 unter Abnahme der übrigen Reservetermine. Als Begründung wurde die mittels ärztlichem Zeugnis vom 13. März 2013 für die Zeit bis 2. Juni 2013 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit der langjährigen Verfahrensleiterin und fallführenden Staatsanwältin als Folge von Schwangerschaftskomplikationen ins Feld geführt (Urk. 153 und Urk. 154). Das Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 21. März 2013 bewilligt (vgl. Urk. 153 S. 1, unten). Anfangs April 2013 wurden durch die Kanzlei der II. Strafkammer zwei neue Reservetermine (11. bis 15. November 2013 und 13. bis 17. Januar 2014) für die Berufungsverhandlung mit den Parteivertretern abgesprochen, und es wurde für die Berufungsverhandlung auf den 23. bis 27. September 2013 vorgeladen.

14. Am 13. Mai 2013 beschloss die Kammer unter Hinweis auf das vom Beschuldigten eingereichte Privatgutachten von Prof. E._____ und AB._____ vom 12. Dezember 2012 (Urk. 121), bei den amtlichen Sachverständigen, den dipl. Wirtschaftsprüfern lic. oec. AC._____ und lic. oec. HSG AD._____, ein ergänzendes Büchersachverständigengutachten zur amtlichen Expertise vom 18. Juni 2010 bzw. zum ergänzenden amtlichen Gutachten vom 13. Dezember 2010 einzuholen (Urk. 159). Der entsprechende Auftrag erging am 14. Mai 2013 (Urk. 161). Mit Eingabe je vom 28. Juni 2013 liessen der Beschuldigte und die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D je innert erstreckter Frist keine weiteren Fragen an die amtlichen Gutachter stellen, wobei sie auch auf die Stellung von Anträgen verzichteten (Urk. 176 und Urk. 178). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 liessen die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 beantragen, den amtlichen Experten verschiedene, von ihnen formulierte Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Urk. 169).

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15. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 ersuchte die Verfahrensleitung das Fürstliche Landgericht in Vaduz, das Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf den Konten von CE._____, CF._____ und CD._____ bei der Banque EJ._____ SA bis auf Weiteres bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu verlängern (Urk. 179, bezüglich des entsprechenden Vorgehens durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz vgl. Urk. 74 S. 32 f.). Mit Brief vom 24. September 2013 teilte das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein mit, das Verfügungsverbot entsprechend dem obergerichtlichen Gesuch bis 30. September 2014 verlängert zu haben, begleitet vom Hinweis, dass - sollte über das genannte Datum hinaus eine weitere Verlängerung der Kontensperre erforderlich sein - hierfür zu gegebener Zeit wiederum ein entsprechendes Gesuch unter Bekanntgabe des Verfahrensstandes einzureichen wäre (Urk. 231).

16. Am 4. Juli 2013 beschloss die erkennende Kammer, die amtlichen Gutachter zu ersuchen, die Ergänzungsfragen der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 zu beantworten (Urk. 181). Unter dem 4. September 2013 ging die ergänzende amtliche Büchersachverständigenexpertise vom 2. September 2013 beim Gericht ein (Urk. 196; elektronische Fassung: Urk. 198). Die elektronische Fassung wurde den Parteien am 5. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 199A).

17. Mit Begleitschreiben der erbetenen Verteidigung vom 31. Juli 2013 war am selben Tag ein vom Beschuldigten als 'Ergänzende Ausführungen' bezeichnetes Privatgutachten vom 29. Juli 2013 beim Gericht eingegangen, verfasst wiederum von Prof. Dr. E._____ und AB._____ (Urk. 188 ff.; elektronische Fassung auf CD in Urk. 191). Das ergänzende Privatgutachten wurde am 8. August 2013 den übrigen Verfahrensbeteiligten in elektronischer Form zugestellt (vgl. Urk. 192).

18. Am 23. September 2013 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 208). Zur Berufungsverhandlung vom 23. bis 27. September 2013 erschienen die beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der Beschuldigte in Begleitung seiner beiden amtlichen Verteidiger sowie seines erbetenen Verteidigers, der Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A, der Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D sowie der Vertreter der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 (Prot. II S. 15 ff.).

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19. Am 6., 7., 10. und 13. Januar 2014 fand die Urteilsberatung statt (Prot. II S. 122). Am 24. Oktober 2013 waren die Parteien zur Urteilseröffnung am 15. Januar 2014 vorgeladen worden. Dazu erschienen die beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidiger, der Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A, der Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D sowie der Vertreter der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 (Prot. II S. 136).

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Erwägungen

II.

Prozessuales / Umfang der Berufungen A. Anwendbares Verfahrensrecht

1.

Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich nach der seit 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO).

2.

Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrenshandlungen richten sich nach dem zürcherischen Verfahrensrecht (StPO ZH und GVG ZH). B. Umfang der Berufungen

1.

Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, die Sanktion, sämtliche Anordnungen im Zusammenhang mit Beschlag belegter Vermögenswerte (Immobilien; Aktiengesellschaft; Kontobzw. Depotguthaben; Inhaberschuldbriefe; Schlossinventar; Fahrzeugsammlung), den Verweis der Privatkläger GA._____ International AG, GB._____ [Bank], Banque GC._____, GD._____ AG [Bank], GE._____ AG [Bank], GF._____ Kantonalbank, GG._____ Kantonalbank, GH._____ Kantonalbank AG und GI._____ AG [Bank] mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses sowie gegen die den Beschuldigten treffenden Kosten- und (sinngemäss) Entschädigungsfolgen (Urk. 84 S. 5; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).

2.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich allein gegen das Strafmass (Urk. 82; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).

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3.

Die Berufung des weiteren Verfahrensbeteiligten A richtet sich gegen die Anordnungen im Zusammenhang mit den Aktien der DQ._____ AG und deren Liegenschaften, gegen die Herausgabe der beiden auf Schloss CO._____ lastenden Inhaberschuldbriefe über Fr. 400'000 und Fr. 300'000 an die Konkursmasse DD._____ AG sowie die Herausgabe des auf der Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur lastenden Inhaberschuldbriefes über Fr. 10 Mio. an die Konkursmasse CA._____ (Urk. 76 S. 3 f.; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).

4.

Die Berufung der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D wendet sich gegen die Anordnungen hinsichtlich der Liegenschaften CQ._____ und CO._____, der Aktien der DQ._____ AG und deren Liegenschaften, des Schlossinventars, der Fahrzeugsammlung, der Vermögenswerte auf den Konti der Banque EJ._____ SA sowie der aus dem Libanon überwiesenen Gelder (Urk. 78; vgl. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO).

5.

Nachdem die Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 die Berufung anmelden liessen, liessen sie fristgerecht mitteilen, auf eine Berufungserklärung zu verzichten (Urk. 83; vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO). Von diesem Verzicht ist Vormerk zu nehmen.

6. Mit den Berufungen nicht angefochten sind somit die Aufhebung der Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung hinsichtlich eines allfälligen Barauszahlungsbegehrens des Beschuldigten sowie die für diesen Fall bestehende Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des Freizügigkeitskontos Nr. …, lautend auf CA._____ (Dispositiv Ziff. 5). Ebenfalls nicht angefochten ist die Herausgabe diverser Aktenstücke an den jeweils Berechtigten und die damit verbundene Abholfrist unter Androhung der Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis (Dispositiv Ziff. 6). Nicht angefochten ist letztlich auch die Übernahme des Kostenanteils des EB._____-Gutachtens auf die Gerichtskasse (Dispositiv Ziff. 9, 2. Absatz) sowie der Entscheid, neben den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10 den weiteren Privatklägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Dispositiv Ziff. 26,

6. Mit den Berufungen nicht angefochten sind somit die Aufhebung der Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung hinsichtlich eines allfälligen Barauszahlungsbegehrens des Beschuldigten sowie die für diesen Fall bestehende Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des Freizügigkeitskontos Nr. …, lautend auf CA._____ (Dispositiv Ziff. 5). Ebenfalls nicht angefochten ist die Herausgabe diverser Aktenstücke an den jeweils Berechtigten und die damit verbundene Abholfrist unter Androhung der Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis (Dispositiv Ziff. 6). Nicht angefochten ist letztlich auch die Übernahme des Kostenanteils des EB._____-Gutachtens auf die Gerichtskasse (Dispositiv Ziff. 9, 2. Absatz) sowie der Entscheid, neben den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10 den weiteren Privatklägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Dispositiv Ziff. 26,

2. Absatz).

7. Somit ist festzustellen, dass die beiden (Teil-)Urteile vom 22. März 2012 und 9. Mai 2012 bezüglich Dispositivziffern 5 [Mitteilungspflicht der EH._____ Freizü-

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gigkeitsstiftung und Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Freizügigkeitskontos], 6 [Herausgabe diverser Aktenstücke und damit verbundene Abholfrist unter Androhung der Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis], 9, 2. Absatz [Übernahme des Kostenanteils des EB._____Gutachtens auf die Gerichtskasse] und 26, 2. Absatz [soweit neben den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10 den weiteren Privatklägern keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde] in Rechtskraft erwachsen sind. C. Anwendbares materielles Recht / Verjährung

1. Seit 1. Oktober 2002 gelten neue Verjährungsbestimmungen, welche mit Inkrafttreten der revidierten Normen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (mit anderer Nummerierung) übernommen wurden (dazu auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 34). Das Bezirksgericht Winterthur hat zutreffend ausgeführt, dass - soweit Taten zur Diskussion stehen, welche vor dem 1. Oktober 2002 begangen wurden - das frühere Recht als das für den Beschuldigten mildere Recht Anwendung finde und dass für sämtliche eingeklagten Delikte sowohl nach altem wie revidiertem Recht eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte, wobei nach dem 1. Oktober 2002 begangene Delikte nicht mehr verjähren, sofern vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergehe. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Taten davon auszugehen sei, dass die relative Verjährungsfrist infolge des laufenden Strafverfahrens maximal verlängert worden und kein Grund für ein Ruhen der Frist gegeben gewesen sei (Urk. 74 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten in Anklagekomplex lit. C zur Last, mit Ziehungsnachricht vom 2. Oktober 1998 (Valuta 7. Oktober 1998) gegenüber der DS._____ Corporation UK das erste Mal in betrügerischer Weise einen um Fr. 4 Mio. überhöhten Kreditbedarf geltend gemacht zu haben (Anklage, S. 120, Randziffer 578). In Frage steht, ob dieser unter dem altrechtlichen Verjährungsregime zu beurteilende Anklagevorwurf bzw. -sachverhalt heute (absolut) verjährt ist.

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2.1. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (Urk. 74 S. 35 f.) - die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben (vgl. dazu BGE 131 IV 83, Erw. 2.4.1 ff.). Dies führt indessen nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren. So ist zunächst an Fälle der tatbestandlichen Handlungseinheit zu denken, d.h. wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Handlungseinheiten voraussetzt (z.B. sogenannte mehraktige Delikte, beispielsweise ein Raub). Die Verjährung beginnt mit der Ausführungen der letzten Tätigkeit zu laufen (Art. 71 al. 2 aStGB in der Fassung vor dem 1. Oktober 2002). Schliesslich bildet bei Dauerdelikten die Handlung, die den rechtswidrigen Zustand herbeiführt, eine Einheit mit den weiteren Akten, die zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes notwendig sind. Nach Art. 71 al. 3 aStGB (in der Fassung vor dem 1. Oktober 2002) beginnt die Verjährung in diesem Fall mit dem Tag, an dem der rechtswidrige Zustand aufhört. Ausser den genannten Fallkategorien der tatbestandlichen Handlungseinheit sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Mit Blick auf die Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit, dass der Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit ausgeführt wird (Art. 71 al. 1 und al. 2 aStGB in der Fassung vor dem 1. Oktober 2002; zum Ganzen das Bundesgericht in BGE 131 IV 83, Erw. 2.4.5).

2.2. Die Anklagebehörde listet im Anklagekomplex lit. C über eine Zeitspanne von fünf Jahren 48 Vorgänge bzw. Einzelsachverhalte auf, in deren Zusammenhang der Beschuldigte in den Kreditanfragen (sog. "Ziehungsnachrichten" bzw.

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"Requests") gegenüber der DS._____ Corporation UK die Ausweisung zu hoher abgetreten erhaltener Händlerforderungen veranlasst haben soll, um derart unberechtigt bzw. betrügerisch Kredit, insgesamt rund Fr. 38 Mio., für die DE._____ AG bezogen zu haben (insb. Anklage S. 120 f., Randziffer 578). Wie im materiellen Teil noch zu erwägen sein wird (dazu unten Erw. III/C/CF/4), wurden lediglich bei rund zwei Dritteln der in der Anklage erwähnten Ziehungsnachrichten auch tatsächlich Kredittranchen bezogen.

2.3. Keiner Weiterung bedarf, dass vorliegend keine Form der tatbestandlichen Handlungseinheit zur Diskussion steht. Indes besteht auch für die Annahme einer sogenannten natürlichen Handlungseinheit kein Raum. Auch wenn die Kreditgewährungen grundsätzlich auf einer (einheitlichen) Rahmenkreditvereinbarung beruhten (dazu unten Erw. III/C/CD), wurden die eigentlichen Kredittranchen über die Jahre hinweg u.a. abhängig von den abgetreten erhaltenen Händlerforderungen gewährt. Die dazu jeweils mittels Ziehungsnachrichten an die DS._____ Corporation UK gerichteten Anfragen konnten wöchentlich erfolgen. Damit wurde bei jeder einzelnen Ziehungsnachricht entschieden, in welcher Höhe abgetreten erhaltene Händlerforderungen ausgewiesen wurden. Dabei lagen zwischen zwei Ziehungsnachrichten, in welchen im Zusammenhang mit Kreditbezügen zu hohe Händlerforderungen deklariert wurden, teilweise mehrere Wochen oder gar mehrere Monate, in welchen die abgetreten erhaltenen Händlerforderungen korrekt oder zu tief ausgewiesen wurden, wobei die einzelnen Kreditbezüge jeweils in sich abgeschlossene Vorgänge darstellten. Damit kann mit Bezug auf die Summe der eingeklagten Kreditziehungen als Ganzes nicht von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden. Der Anklagevorwurf mit Bezug auf die Ziehungsnachricht vom 2. Oktober 1998 (Kreditbezug Valuta 7. Oktober 1998) ist daher heute (absolut) verjährt, und es ist diesbezüglich das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen.

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D. Verletzung des Beschleunigungsgebots

1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz moniert, das Strafverfahren habe zu lange gedauert (implizit in Urk. 35/2 S. 18 und S. 20; demgegenüber: Prot. I S. 29). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dann explizit der Vorwurf der klaren Verletzung des Beschleunigungsgebots erhoben (Urk. 215 S. 3). Zur Begründung wurde dazu im Wesentlichen angeführt, zwischen der ersten, am 29. Juli 2004 stattgefundenen, und der zweiten Befragung des Beschuldigten seien mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen; im Jahre 2008 hätten nur gerade vier Befragungen des Beschuldigten stattgefunden; erst ab April 2009 sei der Beschuldigte in regelmässiger Folge befragt worden und es hätten sich auch die Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen intensiviert. Die Staatsanwaltschaft habe mit der Beauftragung eines befangenen Experten wertvolle Zeit verplempert. Der Beschuldigte habe nichts verzögert; als er im Herbst 2010 mit dem medizinischen Befund einer massiven Herzinsuffizienz konfrontiert worden sei und man ihm gesagt habe, er habe nur noch wenige Monate zu leben, sei verständlich, dass er die Prioritäten anders gesetzt habe und nicht mehr willfährig jedem Wunsch der Staatsanwaltschaft nach Terminvereinbarungen nachgekommen sei. Es sei ein offenes Geheimnis, dass die Fall führenden Staatsanwälte von Seiten der Oberstaatsanwaltschaft unter Druck gesetzt und aufgefordert worden seien, den Fall Ende 2010 endlich abzuschliessen. Dass die Staatsanwaltschaft diesen Druck ungefiltert auf den Beschuldigten gelenkt und ihm, der sich bis dahin jederzeit Einvernahmen gestellt habe, angesichts der erhaltenen Schockdiagnose und seines prekären Gesundheitszustandes keine Schnaufpause von wenigen Monaten habe gönnen wollen, sei unverständlich. Es sei ungehörig, wie die Vorinstanz in krasser Missachtung der Fakten, den Wunsch des Beschuldigten, Einvernahmen erst einige Zeit später durchzuführen, wenn er sich wieder dazu in der Lage fühlen würde, völlig verdrehe und ihn als Drückeberger und Verfahrensverzögerer hinstelle (Urk. 215 S. 3-5).

2. Das Bezirksgericht Winterthur hat sich zutreffend zum Beschleunigungsgebot geäussert und ist unter Hinweis auf den aussergewöhnlichen Aktenumfang, die Komplexität des Verfahrens, das vom Beschuldigten angestrengte Siege-

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lungsverfahren, die Krankheit des Beschuldigten, welche Verschiebungen von Einvernahmen notwendig machte, die Unpässlichkeit weiterer ins Verfahren involvierter Personen, die Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Verteidigerwechsel, und nicht zuletzt mit Hinweis auf das Verhalten des Beschuldigten bzw. der Verteidigung im Untersuchungsverfahren, mit welchem die Untersuchung verzögert bzw. zu verzögern versucht wurde (oft schwierig gestaltete Terminkoordination mit der Verteidigung), zum Schluss gelangt, die Verfahrensdauer (von ca. sechs Jahren und acht Monaten) bis zur Anklageerhebung und auch die erstinstanzliche Verfahrensdauer (von rund 16 Monaten) sei nicht als übermässig lange Verfahrensdauer zu betrachten, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu verneinen sei (Urk. 74 S. 37-40).

3. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist ("within a reasonable time" beziehungsweise "dans un délai raisonnable") gehört wird (ZR 98 Nr. 56). Diese Bestimmungen verankern das strafprozessuale Beschleunigungsgebot, welches den Behörden die Pflicht auferlegt, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen. Sie garantieren dem Einzelnen einen Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener (beziehungsweise vernünftiger) Zeit (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 N 447). Ein Anspruch auf Durchführung des Verfahrens innert einer Minimaldauer besteht jedoch nicht. Vielmehr ist eine Konventionsverletzung nur dann gegeben, wenn die (im Einzelfall nicht sachgerechte) Verzögerung wesentlich ist (Gollwitzer, in: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., Berlin/New York 2001, N 78 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR; Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für das zürcherische Strafverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 149 f. m.w.H.). Primär bezweckt Art. 6 Ziff. 1 EMRK somit, dass das Strafverfahren insgesamt ohne unnötige beziehungsweise unangemessene Verzögerungen durchgeführt wird. Das Beschleunigungsgebot soll verhindern, dass ein Beschuldigter länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens, insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der Sache, ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts Nr.1P.78/2001 vom 1. Juni 2001; BGE 124 I 139 m.w.H.). Insofern ist im Sinne einer Gesamtbetrach-- 46 of 702 -tung des ganzen Verfahrens zu beurteilen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. zur Spruchpraxis der Strassburger Organe die Fallbeispiele bei Peukert, in: Frowein/ Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl/ Strassburg/Arlington 1996, N 144, N 153 f. zu Art. 6 EMRK; Villiger, a.a.O., § 20 N 462 ff.; Beispiele aus der schweizerischen Rechtsprechung: BGE 119 IV 107; Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3. d). Die Frist, deren Angemessenheit zu beurteilen ist, beginnt nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zeitpunkt der "Anklage". Hinsichtlich der Berechnung der Frist wird der Anklagebegriff in der Praxis weit ausgelegt: Abgestellt wird regelmässig auf den Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde dem Betroffenen erstmals offiziell mitteilt, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden (BGE 119 Ib 323 f.; BGE 117 IV 124; Vogler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Köln 1994, N 204 zu Art. 6 EMRK). Für den Endzeitpunkt kommt es auf die letzte Entscheidung in der Sache an (Pra 1999 Nr. 4). Das Verfahren vor dem kantonalen Kassationsgericht zählt trotz seines ausserordentlichen Charakters zum Strafverfahren und ist deshalb bei der Berechnung seiner Gesamtdauer mit zu berücksichtigen (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 58 N 5). Verletzt ist der Grundsatz, wenn die Behörde bei einer objektivierten Betrachtungsweise der Umstände des Einzelfalles in der Lage sein sollte, den Fall innert wesentlich kürzerer Fristen abzuschliessen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 226). Das Beschleunigungsgebot ist in allen Stadien eines Strafverfahrens zu beachten. Weil das Strafverfahren bei rückwirkender Betrachtung eine Einheit bildet, ist es allerdings schwierig, einzelne Verfahrensabschnitte zu beurteilen (Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur EMRK, in: ZStrR 96 [1979] S. 391). Sind indessen in einem Verfahrensabschnitt grössere Verzögerungen vorgekommen - insbesondere Perioden, in denen die entsprechenden Behörden untätig blieben -, kann darin ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegen (Villiger, a.a.O., § 20 N 460; Gollwitzer, a.a.O., N 77 f. [insbesondere FN 221] zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR). Die EMRK-Organe und die schweizerischen Gerichte haben denn auch in verschiedenen Entscheiden geprüft, ob bezüglich eines -- 47 of 702 -Verfahrensstadiums eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorlag (Villiger, a.a.O., § 20 N 460 m.w.H.; Proff Hauser, a.a.O., S. 146 f. m.w.H.; BGE 122 IV 111; Kass. G.Nr. 97/412 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Hinsichtlich dieser Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung des entsprechenden Verfahrensabschnitts vorzunehmen. Die Tatsache, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Pra 1998 Nr. 117). Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verzögerung kann unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfahrenshandlungen rasch vornimmt (Proff Hauser, a.a.O., S. 146 f. unter Verweis auf Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3. d). Für die Beurteilung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Aspekte: Die Schwierigkeit beziehungsweise Komplexität des Falles sowie das Verhalten der Behörden und des Beschuldigten. Es ist in Betracht zu ziehen, inwiefern die Behörden oder der Beschuldigte mit ihrem Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (vgl. BGE 124 I 142; BGE 119 Ib 325; Peukert, a.a.O., N 144 zu Art. 6 EMRK) und die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (Villiger, a.a.O., § 20 N 454 ff.; Peukert, a.a.O., N 144 ff. zu Art. 6 EMRK; Gollwitzer, a.a.O., N 77 zu Art. 6 EMRK/Art.14 IPBPR; Pra 1998 Nr. 117; Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3.d; Kass. G.-Nr. 97/421 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Bezüglich des letztgenannten Aspekts ist unter anderem die Schwere des Schuldvorwurfs (Donatsch, Das Beschleunigungsgebot im Strafprozess gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Rechtsprechung der Konventionsorgane, in: Aktuelle Fragen zur EMRK, Zürich 1994, S. 77 m.w.H.) sowie der Umstand, dass sich der Beschuldigte während des Verfahrens (beziehungsweise des beanstandeten Verfahrensabschnitts) in Haft befand (Villiger, a.a.O., § 20 N 455 m.w.H.; Pra 1998 Nr. 65), von Bedeutung. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen als Sanktionen folgende Möglichkeiten in Betracht (vgl. zum Ganzen das Urteil des -- 48 of 702 -Bundesgerichts Nr.6S.335/2004 vom 23. März 2005; BGE 130 IV 54; BGE 124 I 139; BGE 117 IV 124; Pra 1999 Nr. 4): - die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, - die Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, - die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie - in extremen Fällen (mithin als ultima ratio) die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Der Richter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat. Bei einem komplexen Strafverfahren beispielsweise reicht bei einer fünfjährigen Verfahrensdauer eine leichte Strafminderung (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_258/2009 vom 20. April 2009, E. 3.).

4. Mit der Vorinstanz liegt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor.

4.1. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden haben das Verfahren - soweit möglich - beförderlich geführt. Es handelt sich um einen äusserst umfangreichen und komplexen Strafprozess. Zu untersuchen waren anspruchsvolle strafrechtliche Tatbestände. Der Aktenumfang beträgt mehrere Hundert Bundesordner. Zu beachten ist, dass eine Vielzahl von umfangreichen Einvernahmen mit dem Beschuldigten (Urk. 13000089 ff.; Urk. 13000194 ff.; Urk. 13000377 ff.; Urk. 13000521 ff. etc.) sowie mit weiteren in die zu untersuchenden Sachverhalte involvierten Personen (vgl. Urk. 14000000-Urk. 14004464; Urk. 15000000-- 49 of 702 -Urk. 15000199; Urk. 16000000-Urk. 16000676) durchzuführen waren. Dabei kam es - wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt (Urk. 74 S. 39) - immer wieder zu Friktionen bei der Terminabsprache mit der Verteidigung des Beschuldigten. Auch standen wegen des vom Beschuldigten (letztlich erfolglos) initiierten Siegelungsverfahrens während rund vier Jahren, d.h. bis im Juni 2008, wesentliche Akten den Behörden nicht zur Verfügung. Eigentliche Bearbeitungslücken sind nicht ersichtlich. Bezüglich der von der Verteidigung monierten Lücke in der Befragung des Beschuldigten während der Anfangsphase der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Strafuntersuchung nicht nur aus Einvernahmen besteht (vgl. Urk. 225 S. 4). Dies gilt umso mehr bei komplexen Wirtschaftsstraffällen, bei welchen Einvernahmen regelmässig eine lange Vorbereitungsphase vorangeht. Im Übrigen wurden in der Anfangsphase der Untersuchung verschiedene Personen (ein erstes Mal) untersuchungsrichterlich oder polizeilich befragt (vgl. Ordner 226 ff.). Die wegen der erneuten Beauftragung zur Erstellung einer Bücherexpertise verlorene Zeit wurde durch die anschliessend recht speditive Weiterführung und Abschliessung der Untersuchung bzw. (nach neuer Terminologie) des Vorverfahrens wie auch durch die äusserst speditive Erstattung des Gutachtens seitens die amtlichen Experten von EA._____ AG (vgl. dazu Urk. 17900004; Ordner 242 f.) wieder ausgeglichen. Das Untersuchungsverfahren wurde aber auch in der Zeitspanne, während welcher das (letztlich nicht verwertbare; vgl. unten Erw. III/A/AD/6.1.1. ff.) EB._____-Gutachten in Bearbeitung war, gefördert. So fanden beispielsweise zahlreiche Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei statt (2005: 14 Befragungen; 2006: 14 Befragungen; 2007: fünf Befragungen; 2008: 15 Befragungen). Auch tätigte die Staatsanwaltschaft in jener Periode zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen (vgl. beispielsweise die Unterlagen im Ordner 131-133 im Zusammenhang mit der Strafanzeige der DB._____ Holding AG; Vielzahl von Akteneditionsersuchen mit Sichtung der entsprechenden Unterlagen, vgl. Ordner 148 ff.; Durchführung diverser Amtshilfeverfahren, vgl. Ordner 159 ff.).

4.2. Es mag sein, dass sich der Beschuldigte bzw. die Verteidigung gegen den Abschluss der Untersuchung bzw. des Vorverfahrens und damit gegen eine Anklageerhebung mittels diverser Gesuche um Verschiebung von Beschuldigtenein-

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vernahmen infolge gesundheitlicher Probleme seitens des Beschuldigten - ohne indessen für die Zeit ab 12. November 2010 ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zu den Akten zu reichen - und durch unentschuldigtes Nichterscheinen zu Einvernahmen sträubte (dazu einlässlich die Vorinstanz in Urk. 74 S. 47-65). Bezogen auf die gesamte Dauer des Untersuchungsverfahrens fällt diese geringe Verzögerung im Herbst 2010 - mag sie aus Sicht der Untersuchungsbehörde auch lästig gewesen sein - nicht mehr gross ins Gewicht. Sie manifestiert aber immerhin einen Aspekt der (damaligen) Verteidigungsstrategie.

4.3. Auch die Vorinstanz hat das Verfahren mit der notwendigen Effizienz gefördert, insbesondere in Anbetracht der laufend von der Verteidigung eingereichten Eingaben, mit welchen versucht wurde, Zwischenentscheide zu provozieren. So dauerte der Prozess vor Vorinstanz, der mittels zwei Teilurteilen im Umfang von insgesamt rund 950 Seiten abgeschlossen wurde, rund 17 Monate.

4.4. Das Verfahren vor der Berufungsinstanz wurde - gemessen am Akten- und dem zu prüfenden Urteilsumfang - ebenfalls ohne grössere Verzögerungen abgeschlossen. Zu beachten ist, dass das Urteil des Bezirksgerichts - da sämtliche relevanten Punkte angefochten waren - praktisch in seiner Gänze zu überprüfen war. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Berufungsverfahren diverse Beweisergänzungen (Einholung eines Schriftgutachtens und einer ergänzenden amtlichen Expertise durch die Büchersachverständigen) zu tätigen waren. E. Gewährung der Verfahrensrechte (inkl. Gewährung des rechtlichen Gehörs)

1. Das Bezirksgericht hat einlässlich dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Untersuchungsverfahren die Verfahrens- bzw. Verteidigungsrechte des Beschuldigten (einschliesslich Teilnahmerecht an Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen) respektierte und ihm auch das rechtliche Gehör (im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen) - insbesondere auch in der Schlussphase der Untersuchung - gewährte (Urk. 74 S. 42-66); um Wiederholun-- 51 of 702 -gen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Präzisierung Folgendes:

2. Im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten gegen Ende der Untersuchung im Herbst 2010 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Herz/Kreislaufprobleme) ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft nicht verletzt wurde, wenn er ab 12. November 2010 gleichwohl zu persönlichen Einvernahmen (inkl. Schlusseinvernahme) vorgeladen wurde. Aus einer präzisierenden Stellungnahme des den Beschuldigten (in der Klinik AZ._____) behandelnden Arztes PD Dr. med. C._____ vom 5. November 2010 zu seinem vorgängig verfassten undatierten Arztzeugnis (dazu Urk. 18020294A) geht hervor, dass der Beschuldigte bis am 11. November 2010 (wegen weiterer Zusatzuntersuchungen bei Herzspezialisten) für Einvernahmen nicht verfügbar sei. Anschliessend - so der behandelnde Arzt könne der Beschuldigte wieder zu Einvernahmen aufgeboten werden. Wegen der eingeschränkten Herzleistung und der damit verbundenen raschen geistigen und körperlichen Ermüdbarkeit seien ihm lediglich Einvernahmen von maximal drei Stunden zuzumuten (Urk. 18020304). Es ist daher mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich fortan für die weiteren Einvernahmen von einer beschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne dieses Arztzeugnisses (Einvernahmedauer jeweils drei Stunden) ausging und zu entsprechenden Befragungen vorlud bzw. dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung die Fragen(-Kataloge) und Vorhalte in schriftlicher Form aushändigte zwecks Stellungnahme. Wenn der Beschuldigte unter Einreichung diverser medizinischer Diagnosen bzw. Unterlagen gleichwohl behauptete, nicht verhandlungsfähig zu sein, ohne dies indessen durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, und er mit der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit eine Stellungnahme insbesondere zu den Anklagevorwürfen verweigerte bzw. sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. 13007967 ff., insb. Urk. 13007995; Urk. 18020346), wurde ihm durch die Vorhalte das rechtliche Gehör gleichwohl ausreichend gewährt. Dass dem Beschuldigten - der Verteidigung ohnehin - die Notwendigkeit der Einreichung eines Arztzeugnisses als Beleg für die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit bekannt war, ergibt sich - wie die Vorinstanz -- 52 of 702 -zutreffend dargelegt hat (Urk. 74 S. 48) - aus einer entsprechenden Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Grippeerkrankung des Beschuldigten im Frühherbst 2009 - und im Übrigen auch aus den jeweiligen Vorladungen selber.

3. Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz den Antrag auf Erteilung einer Kostengutsprache zwecks Beizugs eines Privatgutachters zur Prüfung des amtlichen Gutachtens EA._____ (Urk. 12/8). Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 ab (Urk. 12/23). Eine Beschwerde des Beschuldigten dagegen wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Januar 2012 rechtskräftig ab - ein Weiterzug dieses abschlägigen Entscheides ans Bundesgericht erfolgte nicht (Urk. 12/27; vgl. Urk. 98). Auf die zu dem erwähnten Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 215 S. 6-9) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist es dem Beschuldigten während des zweitinstanzlichen Verfahrens gelungen, ein Privatgutachten (einschliesslich einer privatgutachterlichen Ergänzung sowie einer Entgegnung) zu einzelnen ihn interessierenden Fragen einzuholen (vgl. Urk. 121, Urk. 189 f. und Urk. 216). F. Anklageprinzip

1. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips.

1.1. Im Wesentlichen machte sie zunächst bezüglich der eingeklagten Urkundenfälschungen (Anklage lit. B) geltend, der Anklageschrift sei weder zu entnehmen, dass CA._____ handschriftliche Änderungen an provisorischen Jahresrechnungen angebracht habe noch wie der Ablauf der Abschlussgestaltung vonstatten gegangen sein soll; Vorbringen dazu seitens der Staatsanwaltschaft erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermöchten die Verletzung des Anklageprinzips nicht zu heilen. In der Anklageschrift werde nicht ausgeführt, dass und auf welche Weise der Beschuldigte Einfluss auf die Erstellung der Abschlüs-- 53 of 702 -se genommen habe. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes enthalte die Anklageschrift lediglich einen Absatz bzw. einen Satz, den die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung mit über annähernd 30 Seiten Plädoyer mit - teils bestrittenen - Ausführungen zur Vita des Beschuldigten, zum Konto... des … Prinzen, zur Entstehung der Besitzverhältnisse der EN._____ und der dabei involvierten Personen, mithin mit Ausführungen zu Sachverhalten, die teilweise in die 80iger Jahre zurückgegangen seien, aufgefüllt habe. Dies sei aufgrund der Umgrenzungsund Informationsfunktion als Ausfluss des Anklageprinzips nicht zulässig, da der Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen, dass ihm ungesicherte Behauptungen der Staatsanwaltschaft, beginnend bereits in den 80iger Jahren, zur Erstellung des subjektiven Sachverhalts vorgehalten würden (Urk. 35/3 S. 4-7 und S. 22).

1.2. Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf zum Nachteil diverser Banken machte die Verteidigung vor Bezirksgericht geltend, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer über die Bilanzbesprechungen (oder Präsentationen), die im Zusammenhang mit der Arglist vorgetragen worden seien, seien nicht zu hören, da die Anklageschrift zur Arglist in Randziffer 7 keinen entsprechenden Hinweis auf diese Bilanzgespräche enthalte, sondern lediglich die Beschönigung bzw. die Unwahrheit der Beurkundung von Jahresabschlüssen und Revisionsberichten behaupte (Urk. 35/4 S. 3). Auf diese Ausführungen verwies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Urk. 215 S. 10).

1.3. Des Weiteren monierte die Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklageprinzips bei der Umschreibung des Betrugsvorwurfs einerseits zum Nachteil diverser Banken (Anklagekomplex lit. A) und anderseits zum Nachteil der DS._____ Corporation (Anklagekomplex lit. C). Konkret machte sie geltend, die umschriebene Bereicherung bzw. Bereicherungsabsicht (Lohnbezüge für die drei Mitglieder der Familie CABC._____) entspreche nicht dem eingeklagten Schaden (Überweisung bzw. Erhöhung und/oder Verlängerung der Kredite und daraus folgend Herabsetzung des wirtschaftlichen Wertes der Kreditforderungen); mithin sei - so die Verteidigung sinngemäss - die -- 54 of 702 -gemäss Lehre und Rechtsprechung erforderliche Stoffgleichheit unzureichend umschrieben (Urk. 35/4 S. 4 ff.; Urk. 215 S. 10-12).

1.4. Letztlich bemängelte die Verteidigung im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf des (gewerbsmässigen) Betrugs zum Nachteil der DS._____ Corporation, es sei unter dem Aspekt des Anklageprinzips unzulässig, den in der Anklageschrift generell behaupteten Zusammenhang zwischen Liquiditätsbedarf der CABC._____-Gruppe und den Ziehungsnachrichten nicht konkret zu umschreiben. Es sei zu verlangen, dass der Vorwurf dahingehend formuliert werde, dass genau erkennbar sei, zu welcher Zeit, in welcher Höhe, bei welcher Gesellschaft der CABC._____-Gruppe Verbindlichkeiten bestanden, deren Begleichung ohne Mittelzufluss durch die DE._____ AG bzw. die DS._____ Corporation nicht möglich gewesen sein soll. Durch die ungenügende Umschreibung sei keine ausreichende Verteidigung möglich (Urk. 219 S. 5).

2. Nachdem die Anklageschrift vom 16. Dezember 2010 noch unter der Geltung des alten (kantonalzürcherischen) Prozessregimes verfasst wurde, beurteilt sich die Frage, ob die Anklageschrift das Anklageprinzip verletzt, - entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 35/3 S. 2) - nach der bis 31. Dezember 2010 geltenden zürcherischen Strafprozessordnung (StPO ZH) und der sich darauf stützenden Lehre und Rechtsprechung (vgl. auch Art. 448 Abs. 2 StPO).

3. Die Anklage bestimmt das Thema der Entscheidung des Gerichtes (§ 185 Abs. 1 StPO ZH, e contrario). Der Gegenstand der Anklage und das Urteil müssen übereinstimmen. Das Gericht darf also keinen Sachverhalt beurteilen, der nicht in der Anklage beschrieben ist. Demzufolge müssen in der Anklageschrift die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte im Sachverhalt so präzis umschrieben sein, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert sind. Nur eine derartige Präzisierung der Vorhalte ermöglicht es dem Beschuldigten, auch die in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK garantierten Verteidigungsrechte sachgerecht wahrzunehmen. Der Anklageschrift kommt demnach eine doppelte Funktion zu: Zum einen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes und zum anderen -- 55 of 702 -vermittelt sie dem Beschuldigten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (vgl. BGE 126 I 18). Im zürcherischen Strafprozess wird das Anklageprinzip in § 162 StPO ZH konkretisiert. Danach sind - in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen - die dem Angeklagten bzw. Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen kurz aber unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten vorzuhalten, so dass der Angeklagte bzw. Beschuldigte daraus sehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (Abs. 1 Ziff. 2 der zitierten Norm). Kernstück der Anklageschrift bildet dabei die Darstellung der dem Angeklagten bzw. Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Aus der Anklageschrift muss eindeutig hervorgehen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten bzw. Beschuldigten Gegenstand der Beurteilung bilden soll. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklagebehörde als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 355 samt Verweisen).

4.1. Eine Verletzung des Anklageprinzips im Zusammenhang mit der Formulierung des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklagekomplex lit. B) ist mit der Vorinstanz, die ihren Standpunkt indessen nicht näher begründet (vgl. Urk. 74 S. 114), im Sinne der Monierung der Verteidigung nicht auszumachen. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, die inkriminierten Jahresabschlüsse verfälscht bzw. die Verfälschungen veranlasst zu haben [vgl. u.a. S. 44 der Anklage, Ingress zum Vorwurf, und S. 46 der Anklage, Rz 382: "In diesen Absichten verwendete (…) CA._____ (…)"; dazu auch die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz in Urk. 37/1 S. 1]. Was die Umschreibung des subjektiven Sachverhaltes in der Anklageschrift anbelangt, genügt grundsätzlich die Behauptung, der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen bzw. eventualvorsätzlich gehandelt. Soweit ein Delikt nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, ist dem Anklageprinzip sogar Genüge getan, wenn nur der objektive Tatbestand dargestellt wird, da mit der Anklageer-- 56 of 702 -hebung bezüglich des betreffenden Straftatbestandes bereits implizit eine vorsätzliche Begehung geltend gemacht wird [Schmid, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N 10 zu § 162 StPO ZH]. Weshalb der Beschuldigte ein Wissen um die inhaltliche Unrichtigkeit der Jahresrechnungen gehabt haben soll, braucht - entgegen der Meinung der Verteidigung vor Vorinstanz (Prot. I S. 54) - nicht umschrieben zu sein (vgl. § 162 Abs. 2 StPO ZH, wonach Rechtserörterungen nicht in die Anklageschrift aufzunehmen sind; vgl. dazu auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 162 StPO ZH). Beweismittel - beispielsweise die provisorischen Jahresrechnungen mit handschriftlichen Korrekturen -, welche zur Erstellung des subjektiven Sachverhalts dienen mögen, sind in der Anklage ebenfalls nicht aufzuführen (vgl. § 162 Abs. 2 StPO ZH, wonach keine Verdachtsgründe, mithin keine Beweismittel, in die Anklageschrift aufzunehmen sind; dazu auch Schmid, in: Donatsch / Schmid, a.a.O., N 17 zu § 162 StPO ZH). Damit genügt die Anklageschrift mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung den gesetzlichen Erfordernissen.

4.2. Der Standpunkt der Verteidigung bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips im Zusammenhang mit dem Einbezug der Bilanzgespräche als arglistige Täuschungshandlung vermag nicht zu überzeugen. Es trifft wohl zu, dass die Anklageschrift unter dem Titel 'Arglist' nicht die Bilanzbesprechungen, sondern lediglich die verwendeten Jahresabschlüsse und Revisionsberichte erwähnt, in denen zahlreiche erhebliche Tatsachen und die Vermögenssowie Ertragslage massiv geschönt bzw. unwahr beurkundet worden seien (Anklage S. 8, Rz 7). Indessen reicht es - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 74 S. 612 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) - aus, wenn die Bilanzbesprechungen, anlässlich deren Abhaltung der Beschuldigte den Bankenvertretern jeweils die eingereichten Jahresabschlüsse erläutert und Fragen dazu beantwortet haben soll, in der Anklageschrift (auf S. 8, Rz 5, unter dem Titel 'Täuschungshandlungen') erwähnt werden. Nicht erforderlich ist, dass die Anklageschrift die tatsächlichen Vorgänge im Einzelnen den rechtlichen Elementen des entsprechenden Tatbestands zuordnet. Die in der Anklageschrift unter dem Betrugsvorwurf angeführten Bilanzbesprechungen und Bilanzerläuterungen samt Beantwortung von Fragen durch den Beschuldigten sind - sofern so geschehen - bei der Prüfung der -- 57 of 702 -(Rechts-)Frage, ob eine arglistige Täuschung vorliegt, mit einzubeziehen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 690) ist im Ergebnis eine Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf die Bereicherungsabsicht nicht gegeben. Die Anklage (S. 7, Rz 1) umschreibt unter dem entsprechenden Titel die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten, die sich auch auf einen Dritten beziehen kann (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB), insofern, als behauptet wird, der Beschuldigte habe diverse namentlich genannte Gesellschaften der CABC._____-Gruppe weiterführen wollen, um seinen Status als Verwaltungsrat und Geschäftsleitungsmitglied dieser Gesellschaften und als Präsident der Konzernleitung der CABC._____-Gruppe sowie seine mit dieser Tätigkeit verbundenen Einkünfte aus Lohnbezügen von jährlich Fr. 1,1 bis 1,2 Mio. zu erhalten zwecks Bestreitung seines Lebensunterhaltes und seiner weiteren persönlichen Bedürfnisse. Ferner habe der Beschuldigte - so die Anklage - beabsichtigt, seinem Vater +CB._____ und seinem Bruder CC._____ Lohneinkünfte von Fr. 1 Mio. bzw. Fr. 500'000 zu ermöglichen und deren Status in der CABC._____-Gruppe zu erhalten. Diese Bereicherung als Vermögensvorteil entspricht in der Tat nicht dem in der Anklage umschriebenen Schaden der Banken bzw. der DS._____ Corporation (UK) als Vermögensnachteil, nämlich die Herabsetzung des wirtschaftlichen Wertes der Kreditforderungen (Anklage, S. 9, Rz 10, bzw. S. 125, Rz 591). Indessen lässt sich der Anklageschrift ein weiterer Vermögensvorteil, nämlich zu Gunsten der kreditierten Gesellschaften entnehmen: So umschreibt die Anklage (S. 7, Rz 1) zunächst die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten insofern, als behauptet wird, er habe beabsichtigt, die CABC._____-Gruppe, insbesondere diverse namentlich genannte Gesellschaften, trotz grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen. Alsdann behauptet die Anklage (S. 7 f.) im Konnex dazu in Randziffer 3 und 4, der Beschuldigte habe den Banken zwecks Vortäuschung einer intakten Vermögensund Ertragslage unwahre Jahresrechnungen und Revisionsberichte zukommen lassen, um die Kreditgeber zu veranlassen, die den (CABC._____)Gesellschaften bereits gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern sowie weitere Kredite einzuräumen. Diese Bereicherungsabsicht bzw. Bereicherung als Vermögensvorteil, die zudem auch in Rand-- 58 of 702 -ziffer 9 der Anklage [S. 9; "(…) indem sie neue Kredite einräumten, bestehende erhöhten und/oder verlängerten"] umschrieben wird, entspricht dem vorher erwähnten und in Anklage Randziffer 10 umschriebenen Schaden als Vermögensnachteil. Dass diese Bereicherung bzw. die Absicht dazu nicht unter dem entsprechenden Titel in der Anklageschrift angeführt wird, schadet nicht, da die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente jedenfalls in der gesamten Anklage umschrieben sein müssen. Auch hinsichtlich der DS._____ Corporation (UK) wird in der Anklage das Korrelat zum Schaden als Vermögensnachteil zureichend umschrieben, indem die Anklageschrift ausführt, der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, liquide Mittel für die Abdeckung der finanziellen Verbindlichkeiten der CABC._____-Gruppe bzw. deren Gesellschaften zu erwirken (Anklageschrift S. 118, Rz 572). Somit wird dem Prinzip der von der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung geforderten Stoffgleichheit (dazu BGE 134 IV 210, Erw. 5.3, mit weiteren Hinweisen) auch durch die Anklageumschreibung ausreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich.

4.4. Auch der Einwand der ungenügenden Umschreibung des Zusammenhangs zwischen Liquiditätsbedarf einzelner CABC._____-Gesellschaften und (inhaltlich unwahrer) Ziehungsnachrichten beim Betrugsvorwurf zum Nachteil der DS._____ Corporation (UK) geht fehl. In der Anklageschrift werden zahlreiche Ziehungsnachrichten erwähnt, mittels welchen gegenüber der DS._____ Corporation (UK) zu hohe, von den Importgesellschaften abgetreten erhaltene Händlerforderungen ausgewiesen wurden (Anklageschrift S. 120 f., Rz 578), wobei nicht mit jeder der inkriminierten Ziehungsnachricht auch ein Kredit bzw. eine Kredittranche bezogen wurde (dazu auch unten Erw. III/C/CF/4). Ausserdem wurden in einzelnen Ziehungsnachrichten tatsachenwidrig zu tiefe, abgetreten erhaltene Händlerforderungen deklariert, so dass - sofern überhaupt - tiefere Kredittranchen geltend gemacht wurden, als ausgewiesen gewesen wären (dazu auch unten Erw. III/C/CF/7). Aus diesem Vorgehen resultierte schliesslich gemäss Anklagevorwurf über rund fünf Jahre hinweg insgesamt ein zu hoch vorgespiegelter Kreditbedarf von ca. Fr. 38 Mio. (Anklageschrift S. 123, Rz 585; vgl. dazu auch unten Erw. III/C/CF/7). Somit werden in der Anklage die einzelnen zu hoch erwirkten Kredittranchen nicht dem (konkreten) Liquiditätsbedarf irgendeiner CABC._____-- 59 of 702 -Gesellschaft gegenüber gesetzt und damit ein spezifischer Konnex behauptet. Dies ist auch nicht notwendig, da die Liquidität in der CABC._____-Gruppe über ein Cash-Pooling, d.h. zentral, verwaltet wurde (dazu unten Erw. III/A/AD/8.3.1., Erw. III/A/AD/8.4.3., Erw. III/C/CF/7). Die generell gehaltene Umschreibung in der Anklage, die zu viel erhältlich gemachte Liquidität sei für Zwecke der übrigen CABC._____-Gesellschaften verwendet worden, hält damit jedenfalls vor dem Anklageprinzip stand und für den Beschuldigten war und ist ohne Weiteres ersichtlich, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat. In diesem Sinne äusserte sich die Verteidigung auch im Berufungsverfahren in einem über 40-seitigen Plädoyer (vgl. Urk. 219). G. Beweisergänzungsanträge a. Ergänzendes Gutachten aa. Antrag und Begründung der Verteidigung

1. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an ihrer in der Berufungserklärung (vgl. Urk. 84 S. 6) beantragten Beweisergänzung fest unter der Voraussetzung, dass nicht auf die Ergebnisse der Privatgutachter abgestellt werde (Urk. 215 S. 68). Wie noch zu zeigen sein wird, ist auf das amtliche Büchersachverständigengutachten bzw. das amtliche ergänzende Gutachten dazu abzustellen. In der Berufungserklärung war der Antrag gestellt worden, die im Recht liegenden Gutachten zu folgenden Fragenkomplexen zu ergänzen (Urk. 84 S. 6): - Konsolidierte Betrachtung der Vermögens- und Ertragslage der gesamten CABC._____-Gruppe ab 1998 bis 2002, hinsichtlich der Vermögenslage mittels Ertragswertberechnungen, zu Fortführungswerten und unter Einrechnung aller stillen Reserven; - Einzelberechnung des im massgeblichen Zeitraum 1998 bis 2002 erarbeiteten Cash-Flows sämtlicher Tochtergesellschaften und Beteiligungen der vier -- 60 of 702 -Holdingsgesellschaften DA._____, DB._____, DC._____ und DP._____, inklusive Gewinne aus Devisenhandel; - Einzelberechnung des Wertes mittels Ertragswertberechnungen, zu Fortführungswerten, unter Einrechnung aller stillen Reserven, sämtlicher Tochtergesellschaften und Beteiligungen der DA._____, DB._____, DC._____ und DP._____. Zur Begründung wurde auf die entsprechenden Ausführungen der erbetenen Verteidigung vor Vorinstanz verwiesen (Urk. 84 S. 7). Damals wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das amtliche Gutachten basiere offenbar ausschliesslich auf den Akten der Revisionsgesellschaft CL._____ AG, wobei die Buchhaltungen und Handelsbilanzen der Tochtergesellschaften der vier Holdings DA._____, DB._____, DC._____ und DP._____ nicht eingeflossen seien. Es fehle auch an einer Bewertung der Tochtergesellschaften zu Fortführungswerten aus Sicht der vier Holdings. Ausserdem sei anstelle von Handelsbilanzen auf Steuerbilanzen abgestellt worden, in welchen die ausgewiesenen Gewinne auf das steuerlich zulässige Minimum reduziert gewesen seien. Im Amtsgutachten gebe es keine konsolidierte Sicht des Gesamtkonzerns; es lasse sich deshalb nicht feststellen, ob die CABC._____-Gruppe je überschuldet gewesen sei. Des Weiteren gebe es keine Erfassung der Ertragssituation der CABC._____-Gruppe; der sehr erhebliche Cash-Flow sei im Amtsgutachten übergangen worden. Die Gewinne aus Devisengeschäften von über einer Milliarde Franken seien beispielsweise unberücksichtigt geblieben. Die stillen Reserven seien im amtlichen Gutachten vollständig ausgeblendet worden; damit sei ungeprüft und unbeantwortet geblieben, ob eine allfällig anzunehmende Überschuldung durch Aufwertung von stillen Reserven hätte ausgeglichen werden können. Wenn sich ergebe, dass die CABC._____Gruppe 2003 nicht überschuldet gewesen sei, sei dies geeignet, die Vorwürfe der Anklage zu entkräften. Denn wer keinerlei Hinweise auf den drohenden Untergang seiner Gesellschaftsgruppe habe, plane und begehe keine Delikte. Es bedürfe eines neuen Sachverständigen, weil die amtlichen Gutachter sich bereits darauf festgelegt hätten, dass sie für dieses Strafverfahren und die damit verbun-- 61 of 702 -denen Vorwürfe gegen den Beschuldigten eine taugliche Grundlage abgeliefert hätten (Urk. 32/3 S. 2 f.).

2. Mit den von der Verteidigung in Auftrag gegebenen Privatgutachten vom 12. Dezember 2012, verfasst von Prof. Dr. E._____ und AB._____ (Urk. 121), und den ergänzenden privatgutachterlichen Ausführungen vom 29. Juli 2013 (Urk. 189 f.) sowie der privatgutachterlichen Entgegnung vom 20. September 2013 (Urk. 216) hat sie die oben erwähnten Aspekte - zumindest aus ihrer Sicht bzw. aus derjenigen des Beschuldigten - im Wesentlichen klären lassen. Die privatgutachterlichen Feststellungen und Folgerungen decken sich im Wesentlichen mit dem Standpunkt des Beschuldigten bzw. seinen Darlegungen in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren [beispielsweise bezüglich dem tatsächlichen (ca. Fr. 1,43 Mia.) und gegenüber den Banken ausgewiesenen Cash-Flow (Fr. 951 Mio.) der CABC._____-Gruppe: der Beschuldigte in Urk. 13006121 (A58) und die Privatgutachter in Urk. 121 S. 40 und S. 44; bezüglich Ausgliederungen von Aktivpositionen aus der Bilanz der DA._____ AG aus (offensichtlich) steuerlichen Gründen (wobei die Ausgliederung entsprechender Passiven nicht weiter thematisiert wird): der Beschuldigte in Urk. 13002009f. (A39, A-42-45), Urk. 13000548 (A153) und die Privatgutachter in Urk. 189 S. 28 f.].

3. Festzuhalten ist zunächst, dass es dem Beschuldigten um die Ergänzung des Gutachtens der EA._____ AG vom 18. Juni 2010 (verfasst von den Experten lic. oec. AC._____ und lic. oec. HSG AD._____, beides diplomierte Wirtschaftsprüfer) (Urk. 17900001 ff.) in Verbindung mit den Ergänzungen vom 13. Dezember 2010 (Urk. 17902847 ff.) geht, auf welches sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Anklagevorwurfes der Urkundenfälschung und des Betruges stützt. Beim ersten amtlichen Gutachten der EA._____ AG vom 26. November 2009 (Urk. 17800000 ff.) ging es der Staatsanwaltschaft zunächst darum, einen groben Überblick darüber zu erhalten, ob bei der Abschlussgestaltung gegen Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze verstossen wurde (vgl. Gutachtensauftrag vom 8. September 2009 in Urk. 17600233-17600237; dazu auch die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz in Urk. 37/1 S. 5).

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ab. Allgemeines zur Beweisergänzung

1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Voraussetzungen von Beweisergänzungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Gutachten, verbreitet (Urk. 74 S. 90-93); um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Des Weiteren hat sich das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 83 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zum Wesen des Privatgutachtens verbreitet und zutreffend ausgeführt, die Ausführungen in Privatgutachten gelten tendenziell als reine Parteibehauptungen. Bezüglich des Privatgutachters kann mit der Vorinstanz vom Anschein einer gewissen Befangenheit ausgegangen werden, weil er vom Beschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt und auch instruiert wird und zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht. Ausserdem wird der Privatgutachter vom Beschuldigten honoriert. Die Problematik der Instruktion des Privatgutachters durch den Beschuldigten und damit die fehlende Unabhängigkeit des Privatgutachters scheint sich vorliegend in optima forma in der Beilage 4 zum Privatgutachten vom 12. Dezember 2012 zu manifestieren (Urk. 121, Beilage 4, S. 2 f.). Darauf findet sich eine Vielzahl geschwärzter Passagen, wobei gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Original von Beilage 4 des erwähnten Privatgutachtens in den sogenannten Kellerakten ohne Schwärzungen ist (Urk. 168). Die auf gerichtliche Aufforderung von der amtlichen Verteidigung zu diesem Umstand gelieferte Erklärung, die Schwärzungen seien vermutlich beim Scannen passiert (Urk. 177), vermag insbesondere angesichts der präzis platzierten Schwärzungen nicht ansatzweise zu überzeugen. Dasselbe gilt für die von der erbetenen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung formulierten Äusserung (Prot. II S. 69).

3. Im Rechtsmittelverfahren werden von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhoben (Art. 389 Abs. 3 StPO; vgl. dazu auch Art. 189 StPO).

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ac. Gesamtwirtschaftliche Sicht / Dominoeffekt

1. Die Verteidigung macht unter Hinweis auf die Ausführungen im Privatgutachten E._____/AB._____ vom 12. Dezember 2012 und den ergänzenden Ausführungen dieser Privatgutachter vom 29. Juli 2013 im Wesentlichen geltend, infolge der zahlreichen Verflechtungen zwischen den einzelnen Gesellschaften der CABC._____-Gruppe durch Intercompany-Forderungen habe gemäss EA._____ die Annahme der bilanziellen Überschuldung einer Gesellschaft zwangsläufig zur Feststellung angeblicher Überschuldung auch bei anderen Gesellschaften geführt (Dominoeffekt). Konkret gingen die amtlichen Gutachter, die sich einseitig auf die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung fokussierten, davon aus, die Forderungen der EN._____ Zürich AG (nachmalige DP._____ Holding AG) gegenüber der EN._____ London sowie insbesondere der EO._____-Gruppe seien uneinbringlich gewesen und hätten abgeschrieben werden müssen, was die Überschuldung dieser Gesellschaft zur Folge gehabt habe. Als Konsequenz daraus ergebe sich für EA._____ ein Wertberichtigungsbedarf auch hinsichtlich der Forderungen, welche die DA._____ AG gegenüber der EN._____ Zürich AG gehabt habe und damit eine bilanzielle Überschuldung auch dieser Gesellschaft. Die Annahme, die DA._____ AG sei überschuldet gewesen, führe gemäss EA._____ zu einem Abschreibungsbedarf aller Forderungen gegenüber dieser Gesellschaft, was deshalb besonders ins Gewicht falle, weil bei der DA._____ AG der Cash Pool der CABC._____-Gruppe geführt worden sei und daher auch die meisten Einzelgesellschaften Forderungen gegenüber dieser Gesellschaft gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund verstehe sich von selbst, dass der Prüfung der Frage, ob tatsächlich ein Wertberichtigungsbedarf im von EA._____ behaupteten Umfange bestanden habe und wenn ja, ob die Wertberichtigung durch die offenen und stillen Reserven hätte getragen werden können, zentrale Bedeutung zukomme. Die wiederholte Kritik der Verteidigung an diesem Umstand (d.h. das Fehlen einer Prüfung der Werthaltigkeit der Auslandsinvestitionen bzw. der Tragbarkeit allfälliger Abschreibungen) sei von der Vorinstanz in den Wind geschlagen worden (Urk. 215 S. 14 f.). Der entscheidende Mangel an der bisherigen Aufarbeitung des Sachverhalts - so die Verteidigung weiter - sei insbesondere die vollständige Ausblendung einer gesamtwirtschaftlichen Sicht. Nicht nachvollziehbar sei, dass bis-- 64 of 702 -lang der Frage nach der Ertragskraft der CABC._____-Gruppe insgesamt, welche die primäre Sicht eines Unternehmers, so auch der Familie CABC._____ bzw. des Beschuldigten, sei, nicht nachgegangen worden sei. Dies habe die Familie CABC._____ über die Jahre hinweg getan und sie habe - trotz gewisser Schwierigkeiten im Jahre 2003 - angesichts der ausgewiesenen Ertragskraft bis zum Schluss vertrauen können, gut unterwegs zu sein (Urk. 215 S. 16). Diese gesamtwirtschaftliche Sicht mit Bezug auf die Ertragslage und die Verschuldungssituation habe das Denken und Handeln der Verantwortlichen der CABC._____Gruppe geprägt. Unabhängig von konzernrechtlichen Fragen oder rechnungslegungstechnischen Überlegungen zur Gesamtkonsolidierung, die es nicht gegeben habe, liege auf der Hand, dass auf Führungsebene die CABC._____-Gruppe als wirtschaftliche Einheit gesehen und gelebt worden sei, als ein faktischer Konzern (Urk. 215 S. 18). Damit würden die Privatgutachten E._____/AB._____ deutlich machen, dass der zentrale Anklagevorwurf, es seien Bankkredite im Bewusstsein der Überschuldung erhältlich gemacht worden bzw. es seien die Banken über den wahren Zustand der CABC._____-Gruppe getäuscht worden, völlig verfehlt sei. Wenn die Familie CABC._____ mit guten Gründen, die in den Privatgutachten E._____/AB._____ nachvollziehbar plausibilisiert würden, davon habe ausgehen dürfen, die CABC._____-Gruppe als wirtschaftliche Einheit sei nicht überschuldet gewesen, bleibe für den den Beschuldigten treffenden Betrugsvorwurf kein Raum, unabhängig davon, ob einzelne Buchungsvorgänge rechnungslegungstechnisch in Ordnung gewesen seien oder nicht (Urk. 215 S. 18 f.). Die Nachtragsbuchungen hätten zu keinem Zeitpunkt den Zweck gehabt, die Banken über die angeblich desolate Lage der CABC._____-Gruppe zu täuschen (Urk. 215 S. 20). Die Führung der CABC._____-Gruppe habe nicht dem rechnungslegungstechnisch motivierten Trennungsprinzip gefolgt, sondern es sei stets klar die Absicht und Überzeugung gewesen, dass es bei Schwierigkeiten in einer Gesellschaft zu einer Unterstützung durch andere Gesellschaften bzw. die Gesamtgruppe gekommen wäre. Aus dieser Gesamtsicht heraus seien auch Doppelzählungen von Verbindlichkeiten ausgeschlossen (Urk. 215 S. 51 und S. 141). Nachdem die CABC._____-Familie - so die Verteidigung weiter - die ganze Gruppe als wirtschaftliche Einheit (faktischer Konzern), in einer konsolidierten Sichtweise, gese-- 65 of 702 -hen habe, habe die Analyse in einer Gesamtsicht auf die ganze CABC._____Gruppe zu erfolgen (Urk. 215 S. 47 f.). Für die ins Feld geführte Gesamtbetrachtung berief sich die Verteidigung auf Ausführungen des Bezirksgerichts Bülach in einem grossen strafrechtlichen Wirtschaftsfall zur 'Interessenwahrung im Konzern' sowie zu 'Sanierungsleistungen im Konzern' sowie auf Erwägungen der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu diesem Thema (Urk. 215 S. 52 ff.).

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es eine CABC._____-Gruppe im Sinne eines Konzerns nicht gab, sondern es existierten drei bzw. (ab 2001) vier grundsätzlich voneinander unabhängige Holdinggesellschaften. Wie die Verteidigung (Urk. 215 S. 52) zutreffend bemerkt hat, erfolgten die Ausführungen des Bezirksgerichts Bülach vornehmlich im Kontext des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Bei jenem Straftatbestand steht eine allfällige Pflichtverletzung im Zentrum, bei deren Beurteilung unterschiedliche Aspekte, u.a. gemäss Ansicht des Bezirksgerichts Bülach auch eine Gesamtsicht des Konzerns, ins Feld geführt werden können [eine Handlung zum (mutmasslich finanziellen) Nachteil einer Tochtergesellschaft kann zum Vorteil der Mutter- oder einer anderen Tochtergesellschaft und damit im Interesse des Konzerns sein]. Analoges gilt bezüglich des auch vom Vertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D zitierten Entscheides des Obergerichts vom 16. Mai 2011 betreffend ein zivilrechtliches Verfahren (AF._____ in Nachlassliquidation gegen AG._____ et al; vgl. Urk. 222 S. 9). Beim Straftatbestand der Urkundenfälschung bzw. der Verwendung inhaltlich gefälschter Jahresrechnungen bleibt jedoch kein Raum für eine solche Interessenabwägung (Interesse der einzelnen Konzerngesellschaft im Verhältnis zum Interesse des Konzerns), so dass eine solche (wirtschaftliche) Gesamtsicht ausser Betracht fällt. Daher ist auch die von der Verteidigung angezweifelte Fragestellung an die amtlichen Gutachter, d.h. die Beurteilung jeder Gesellschaft für sich, vor dem Hintergrund der Rechnungslegungsvorschriften gemäss Obligationenrecht nicht zu beanstanden (dies auch entgegen der Behauptung der Privatgutachter, die amtlichen Gutachter würden den Fokus exklusiv auf die Rechnungslegung der CABC._____-Gruppe richten, vgl. Urk. 121 S. 20). Dem Beschuldigten wird unter dem Titel Urkundenfälschung und (gewerbsmässiger) Betrug kurz zusammenge-- 66 of 702 -fasst vorgeworfen, inhaltlich geschönte Jahresabschlüsse (einschliesslich Revisionsberichte) diverser Gesellschaften bzw. Gruppen der "CABC._____-Gruppe" [DA._____ AG, DH._____AG (nachfolgend 'DH._____ AG'), DA._____-Gruppe, DB._____ Holding AG, DD._____ AG, DB._____-Gruppe, EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG), DC._____ Holding AG, DC._____-Gruppe] zur Täuschung sowie zur Erlangung diverser Kredite bzw. Krediterhöhungen bzw. verlängerungen gegenüber verschiedenen Banken zu Gunsten eben dieser Gesellschaften verwendet zu haben. Die amtlich bestellten Gutachter hatten in diesem Zusammenhang vor allem der Frage nachzugehen, ob die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften bzw. Gruppen - insbesondere auch in Berücksichtigung von handschriftlichen Änderungen auf provisorischen Jahresabschlüssen, welche Änderungen in die definitiven Abschlüsse einflossen - den geschäftlichen Gegebenheiten entsprachen und mit den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Art. 662a ff. OR) im Einklang stehen (vgl. Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft III vom 28. Dezember 2009 in Urk. 17600291). Dabei haben sich die Gutachter zu Recht (auftragsgemäss) auf die eigentliche Abschlusserstellung konzentriert (Urk. 17900004). Bei dieser Ausgangslage ist im Hinblick auf den Anklagevorwurf der finanzielle Zustand der "CABC._____-Gruppe" (als Gesamtheit) grundsätzlich unerheblich, wurden doch die Kredite den einzelnen Gesellschaften gewährt bzw. verlängert. Im Übrigen haben die amtlichen Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 2. September 2013 überzeugend dargelegt, dass auch in Anwendung der obligationenrechtlichen Bestimmungen, nach welchem Rechnungslegungsstandard die CABC._____-Gruppe gegen aussen jeweils rapportiert habe, durchaus die tatsächliche wirtschaftliche Situation wiedergegeben worden sei, die weitgehend von den angewandten Bewertungsrichtlinien bzw. dem Umgang mit stillen Reserven abhängig sei, wobei die amtlichen Gutachter Wert auf die Feststellung legten, dass die wesentlichen, im amtlichen Gutachten vorgenommenen Wertkorrekturen unabhängig vom Rechnungslegungsstandard getätigt werden müssen (Urk. 196 S. 9 f.). Auf diese Punkte geht die Entgegnung der Privatgutachter vom 20. September 2013 nicht ein bzw. ergeht sich in theoretischen Ausführungen (vgl. Urk. 216 S. 10). Im Urteil des Bezirksgerichts Bülach wird ausserdem unter Hinweis auf BGE 130 III 213, Erw. 2.2.2 erwähnt, dass das -- 67 of 702 -Bundesgericht nach wie vor am (zivilrechtlichen) Trennungsprinzip festhalte, wonach die einzelnen Konzerngesellschaften als rechtlich selbständig zu betrachten seien (vgl. Urk. 215 S. 53). Zudem hat die Staatsanwaltschaft (Urk. 37/1 S. 4 f.) vor Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer ordnungsgemässen Konzernrechnung der CABC._____-Gruppe die EN._____-Gesellschaften und die ausländischen Beteiligungen, allen voran die EO._____ (EO._____), vollständig hätten konsolidiert werden müssen, wobei die hohen Verluste der EO._____ aus ihrer betrieblichen Tätigkeit sich niedergeschlagen hätten; auch die Bankschulden der CABC._____-Gesellschaften und diejenigen der EO._____ (rund Fr. 2 Mia.) wären in einer ordnungsgemässen Konzernrechnung der CABC._____-Gruppe zum Ausdruck gekommen. Zusammengefasst ist die Fragestellung an die amtlichen Gutachter und die Beantwortung der Fragen nach der Korrektheit der Erstellung der Jahresrechnungen bezogen auf die einzelnen Gesellschaften bzw. Gruppen der "CABC._____-Gruppe" nicht zu beanstanden.

3. Der von den Privatgutachtern erwähnte Domino-Effekt (Doppelzählungen) (dazu Urk. 189 S. 111 ff. und insb. S. 114 f.; dazu auch die Verteidigung in Urk. 215 S. 141 f.) ist Ausfluss des Rechnungslegungsrechts und eine Konsequenz der gewählten Unternehmensstruktur und der eingegangenen Verpflich-tungen zwischen den einzelnen Gesellschaften (z.B. Abtretungen von Forderungen über verschiedene Gesellschaften). Der sogenannte Domino-Effekt wird denn auch von den Privatgutachtern nicht als eigentlicher Fehler im amtlichen Gutachten bezeichnet (aber immerhin als fehlerhafte und realitätsfremde Einzelbetrachtung; Urk. 189 S. 113).

4. Auf die von der Verteidigung als Ausfluss einer gesamtwirtschaftlichen Sicht als subjektives Moment ins Feld geführte fehlende Täuschungsabsicht auf Seiten des Beschuldigten wird im materiellen Teil einzugehen sein. Bereits hier sei darauf hingewiesen, dass beispielsweise nur schwerlich erklärbar ist, weshalb es einerseits der Abtretungsvereinbarungen (Elimination gewisser Aktiv- und Passivpositionen, d.h. Beschönigungen der Jahresrechnungen) und anderseits der teils mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten stammenden handschriftlichen Korrekturen (Beschönigungen der Jahresrechnungen) bedurfte, wenn der Be-- 68 of 702 -schuldigte annahm, die Gesellschaften bzw. die "CABC._____-Gruppe" sei 'gut unterwegs' (dazu Urk. 215 S. 16). ad. Cash-Flow

1. Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die Angaben des Beschuldigten und die Feststellungen der Privatgutachter aus, die CABC._____-Gruppe habe während des eingeklagten Zeitraums genügend Mittel erwirtschaftet, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können (Urk. 215 S. 47 f.). Konkret machte sie mit Bezug auf das Privatgutachten E._____/ AB._____ (Urk. 121 S. 27 und S. 31) geltend, nur eine Analyse der Cash-Flows liefere aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Ertragskraft eines Unternehmens; insbesondere der operative Cash-Flow sei ein Indikator für die Ertrags- und Innenfinanzierungskraft des Unternehmens. Dabei hätten die Privatgutachter die Zahlen aus den KER, d.h. unbereinigte Rohdaten, beigezogen (Urk. 215 S. 60 und S. 62). Eine vollständige Neuberechnung des operativen Cash-Flows hätten die Privatgutachter lediglich für die DA._____-Gruppe vorgenommen, da hier das grösste Potential für Steueroptimierungen vorhanden sei. Hinsichtlich der anderen Gruppen (DB._____ Holding AG, DC._____ Holding AG, DP._____ Holding AG) seien die Werte aus den testierten Gruppenabschlüssen übernommen worden. Während in den Abschlüssen 1998 bis 2002 für die DA._____-Gruppe ein Cash-Flow von Fr. 345,2 Mio. ausgewiesen worden sei, habe sich dieser tatsächlich auf Fr. 815,7 Mio. belaufen, also rund Fr. 470 Mio. mehr. Gesamthaft, d.h. für die gesamte CABC._____-Gruppe, ergebe sich ein Cash-Flow von knapp Fr. 1,5 Mia., während bloss rund Fr. 1 Mia. ausgewiesen worden seien (Urk. 215 S. 63 f. und S. 71). In den Cash-Flow-Berechnungen im ersten Privatgutachten seien die erzielten Gewinne aus Devisenhandel mitenthalten (Urk. 215 S. 86 und S. 87 f.). Wenn - so die Verteidigung weiter - im amtlichen Ergänzungsgutachten vom 2. September 2013 (Urk. 196 S. 17) mit der erstellten Mittelflussrechnung für die DA._____-Gruppe nachgewiesen werden solle, dass der generierte operative Cash-Flow laufend für die Investitionen in die EO._____ benützt worden sein solle und die DA._____-Gruppe im Zeitraum 1999 bis 2002 daher einen negativen Cash-Flow von Fr. 670,9 Mio. erzielt habe, beruhe diese Einschätzung auf zwei -- 69 of 702 -Fehlern. Zum einen werde von den amtlichen Gutachtern unterstellt, dass im fraglichen Zeitraum Fr. 1,4 Mia. an die EO._____ / EN._____ Zürich abgeflossen seien; zum anderen werde ausgeblendet, dass auch der Cash-Flow der anderen Gruppengesellschaften zur Verfügung gestanden sei (Urk. 215 S. 65). Im ergänzenden Gutachten vom 29. Juli 2013 (Urk. 189 S. 13 i.V.m. Urk. 189 S. 38 ff.) hätten die Privatgutachter festgehalten, dass das 'Guthaben EN._____ ZH', in welchem auch die Zahlungen an die EO._____ gebündelt worden seien, nicht nur aus Zahlungen an die EO._____ bestanden habe, sondern auch nicht wirtschaftlich begründete Forderungen enthalten habe und insbesondere auch teilweise durch nicht liquiditätswirksame Transaktionen zustande gekommen sei. Zu erwähnen seien insbesondere die in diesem Guthaben ebenfalls enthaltenen kalkulatorischen Zinsen, die weder an die EN._____ Zürich noch an die EO._____ geflossen seien; diese kalkulatorischen Zinsen würden rund Fr. 370 Mio. ausmachen (Urk. 215 S. 65 f.). Die Privatgutachter kämen aufgrund eigener Analyse zum Schluss, dass zwischen 1998 und 2002 an die EO._____ im Rahmen der Patronatsvereinbarungen Zahlungen in Höhe von Fr. 726,9 Mio. geleistet worden seien; zusätzlich seien Zahlungen an die H._____ in Höhe von Fr. 290 Mio. für einen Rückkauf von EO._____-Aktien geflossen, davon jedoch rund ein Drittel schon in den Jahren 1996 und 1997, sodass die Privatgutachter die im eingeklagten Zeitraum erfolgten Zahlungen an die EO._____ nachvollziehbar auf maximal Fr. 1 Mia., eher auf ca. Fr. 950 Mio., beziffern würden (Urk. 215 S. 66). Überschlagmässig seien damit freie Mittel von über Fr. 160 Mio. übrig geblieben und es habe kein negativer Cash-Flow vorgelegen. Unter Einbezug des operativen Cash-Flows der gesamten CABC._____-Gruppe sähe das Resultat noch besser aus (Urk. 215 S. 66 f. inkl. Tabelle).

2. Die amtlichen Gutachter haben sich in ihrer Ergänzung vom 2. September 2013 zur Frage der Erstellung einer Mittelflussrechnung geäussert und die Mittelflussrechnung (als rechnerisches Ergebnis der jeweiligen Bilanz und Erfolgsrechnung) überzeugend als lediglich ergänzende Darstellung bezeichnet, die zur Erstellung des Gutachtens nicht nötig gewesen sei, da das Aktienrecht keine Mittelflussrechnung verlange. Die amtlichen Gutachter führen zudem an, dass für eine Analyse, wie sie das Privatgutachten bezwecke, die Mittelflussrechnung bzw. der -- 70 of 702 -daraus resultierende Cash-Flow differenziert betrachtet werden müsse. Eine alleinige Betrachtung des Cash-Flows (Gewinn + Abschreibungen +/- Veränderung von Rückstellungen) zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation könne zu einer falschen Beurteilung führen. Um die effektive wirtschaftliche Situation einer Unternehmensgruppe zu verifizieren, wäre mindestens der operative, geschäftsmässige Cash-Flow bzw. vielmehr der Free Cash-Flow heranzuziehen. Dabei werde die Meinung vertreten, dass primär der Free Cash-Flow Aussagen zum Unternehmenswert erlaube (Urk. 196 S. 11). Vorliegend geht es indessen nicht darum, den Unternehmenswert der CABC._____-Gruppe zu eruieren, sondern darum, wie die Jahresrechnungen der in der Anklage erwähnten Gesellschaften lege artis zu erstellen waren.

3. Die amtlichen Experten haben in ihrer Ergänzung vom 2. September 2013 sodann darauf hingewiesen, dass die im Privatgutachten verwendeten Basisdaten "Ker intern" sich mit den Zahlen aus den Konsolidierungstabellen nicht abstimmen liessen. Angaben, unter welchen Prämissen die KER-Dokumente erstellt worden seien, würden ebenso wenig vorliegen wie Überleitungen zu den Konsolidierungstabellen. Die Konsolidierungstabellen hingegen liessen sich mit diversen Dokumenten abstimmen und bildeten auch die Basis zu den testierten Abschlüssen. Entsprechend seien die KER-basierten Cash Flow-Berechnungen der Betriebsgesellschaften im Privatgutachten nicht nachvollziehbar (Urk. 196 S. 12-15). Dabei haben die amtlichen Gutachter u.a. auch darauf hingewiesen, dass bezüglich der DA._____ AG die Diskrepanz zwischen dem Cash Flow gemäss KER und den testierten Abschlüssen in der Berücksichtigung der Nachtrags- und Abschlussbuchungen liege (Urk. 196 S. 14). Entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 215 S. 61 f.), die sich dabei auf die privatgutachterliche Entgegnung vom 20. September 20013 stützt (vgl. Urk. 216 S. 8 f.), behaupten die amtlichen Gutachter nicht, die Brutto-/Saldo-Bilanzen seien keine verlässliche Ausgangsbasis für die Berechnung des (operativen) Cash-Flows, sind sie doch selber bei ihrer Beurteilung von diesen Bilanzen ausgegangen; vielmehr bezeichnen sie die KER als nicht durchwegs verlässliche Ausgangsbasis, da diese vielfach für die Jahresrechnungen wichtige Sachverhalte (Fremdwährungsumrechnung, MWST, Bewertung der Vorräte und Debitoren, Lagerbestandsänderungen, Abgrenzungen, Ware in Tran-- 71 of 702 -sit, Rückstellungen etc.) nicht abbilden würden (Urk. 196 S. 7 f.). Die amtlichen Experten haben errechnet, dass sich bei korrekter Betrachtung des Cash Flows die Differenz zwischen den testierten Zahlen und den Werten gemäss Privatgutachten von Fr. 470,5 Mio. auf Fr. 266,5 Mio. reduziere, wobei diese Differenz im Wesentlichen u.a. auf die Anwendung unterschiedlicher Basisdaten bei den Betriebsgesellschaften sowie die Nichtberücksichtigung der liquiditätswirksamen Nachtragsbuchungen bei der DA._____ AG zurückzuführen sei (Urk. 196 S. 15). Folglich sahen die amtlichen Experten zu Recht keinen Anlass für Ergänzungen bezüglich ihrer Schlussfolgerungen im Gutachten vom 18. Juni 2010. Insbesondere erachteten sie die Schlussfolgerungen im Privatgutachten betreffend der wirtschaftlichen Situation der CABC._____-Gruppe aufgrund der KER Cash Flows neben den dargelegten Zweifeln an der Datenquelle - als zu wenig differenziert. Bei differenzierter Betrachtung der ordnungsgemässen Mittelflussrechnung sei ersichtlich, dass die DA._____ Gruppe aus Betriebstätigkeit in der Periode 1999 bis 2002 Cash im Umfang von Fr. 780,6 Mio. generiert habe, wobei diese Mittel laufend an die EO._____ / EN._____ Zürich (Fr. 1'413,2 Mio.) abgeflossen seien. Der Free Cash Flow betrage somit Fr. -670,8 Mio. Um die Liquidität der Gruppe sicherzustellen, hätten zusätzliche Bankkredite (Fr. 396 Mio.) aufgenommen werden sowie Finanzierungen über Schwestergesellschaften (DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG; Fr. 368,8 Mio.) erfolgen müssen. Abschliessend beurteilten die amtlichen Gutachter die wirtschaftliche Lage der DA._____ Gruppe aus betrieblicher Optik wohl durchaus als gut; die Fesselvereinbarungen (Patronatsvereinbarungen; zu deren Verbindlichkeit auch der Beschuldigte in Prot. II S. 37) bezüglich EO._____ / EN._____ Zürich (im Übrigen ohne Ausstiegsmöglichkeiten und gemäss Einschätzung der amtlichen Gutachter ohne kurzfristige Erfolgsaussichten) hätten die DA._____ Gruppe indes in eine wirtschaftlich sehr kritische Situation getrieben (vgl. dazu Urk. 196 S. 15 ff.).

4. In diesem Sinne hat auch der Vertreter der Privatkläger zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Privatgutachter vornehmlich mit dem Cash Flow befasst hätten, weil sie - aus rein definitorischen Gründen - die Frage nach den Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellung für die Zahlungen und Verpflich-tungen gegenüber der EO._____ hätten umgehen können (Urk. 224 S. 22 u. 27).

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5. Im Zusammenhang mit den ins Feld geführten KERs (kurzfristige Erfolgsrechnungen) führte die Verteidigung aus, isoliert betrachtet treffe mit der Vorinstanz zu, dass die KERs mit Blick auf die eingeklagte Abschlussgestaltung irrelevant seien. Indessen nicht mit Bezug auf das Wissen des Beschuldigten um die Ertragskraft der CABC._____-Gruppe. Diesbezüglich habe der Beschuldigte aufgrund der monatlich bezüglich jeder einzelnen Gesellschaft aus dem MIS (Management-Informationssystem) stammenden KERs (kurzfristige Erfolgsrechnungen) genau gewusst, welche Erträge die operativen Tochtergesellschaften tatsächlich laufend erzielt hätten, und er habe gewusst, dass die operativen Gesellschaften sehr gut aufgestellt gewesen seien und die in den steuerlich optimierten Abschlüssen gezeigten Gewinne erheblich tiefer gelegen hätten als die tatsächlich erzielten (Urk. 215 S. 39-42). Bereits an dieser Stelle sei auf die Unbehelflichkeit dieses Einwandes hingewiesen: Entscheidend sind vorliegend die Investments (v.a. EO._____) und deren Werthaltigkeit bzw. der damit zusammenhängende notwendige, den Gewinn schmälernde Wertberichtigungsbedarf in den Jahresrechnungen. Ausserdem erklärt - wie bereits erwähnt - dieses angebliche Wissen des Beschuldigten, dass man 'gut unterwegs' gewesen sei, nicht die manipulativen handschriftlichen Korrekturen (im Sinne von Beschönigungen), die teilweise mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten stammen, bei der Abschlussgestaltung.

6. Bezüglich der vom Beschuldigten immer wieder ins Feld geführten immensen Devisengewinne (dazu auch Urk. 24/3 S. 2 und die Privatgutachter in Urk. 189 S. 70 f.) ist davon auszugehen, dass diese in die durch die amtlichen Gutachter analysierten Jahres- und Konzernrechnungen eingeflossen sind. Selbst wenn Devisengewinne im Umfang von Fr. 1 Mia. angefallen wären, fragt sich, weshalb die CABC._____gruppe bereits vor Sommer 2003 massive Liquiditätsprobleme hatte.

7. Zusammengefasst geben daher die Ausführungen der Privatgutachter betreffend generierter Cash Flow zu keinen Abweichungen vom amtlichen Gutachten oder zu Weiterungen Anlass.

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ae. Überschuldung der CABC._____-Gruppe

1. Die Verteidigung macht mit Hinweis auf die Ausführungen der Privatgutachter und unter dem Aspekt einer Gesamtsicht geltend, die CABC._____-Gruppe sei im anklagerelevanten Zeitraum nicht überschuldet gewesen. Ursache der von der Anklagebehörde behaupteten Überschuldung sollen Zahlungen an die EO._____ gewesen sein, die hauptsächlich mit Bankkrediten finanziert worden seien (Urk. 215 S. 107 ff.). Die Verteidigung kritisiert vor allem folgende Punkte in den amtlichen Expertisen: Höhe der von den amtlichen Gutachtern angenommenen Bankschulden (Urk. 215 S. 111-119); Höhe, Zusammensetzung und Werthaltigkeit der Auslandinvestitionen (Urk. 215 S. 119 ff.); Höhe der offenen und stillen Reserven (Urk. 215 S. 135 ff.).

2. Es wurde bereits dargelegt, dass für die Beurteilung des Vorwurfes der Urkundenfälschung (Verwendung inhaltlich gefälschter Jahresrechnungen) und des Betruges nicht eine (wirtschaftliche) Gesamtsicht eingenommen werden darf (dazu zutreffend auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 213 S. 9, Rz 29), sondern dass für jede einzelne Gesellschaft bzw. Gruppe zu prüfen ist, ob die Jahresrechnungen lege artis erstellt wurden. Selbst wenn der Beschuldigte eine gesamtwirtschaftliche Sicht eingenommen haben sollte, blieb ihm nicht verborgen, dass die Finanzlage der einzelnen Gesellschaften gegen aussen bedeutend besser dargestellt wurde, als sie war, denn ansonsten hätte es - wie noch einlässlich zu zeigen sein wird - insbesondere der umfangreichen handschriftlichen Manipulationsanweisungen (Zahlenkorrekturen) und der Abtretungsvereinbarungen nicht bedurft. Nachfolgend ist auf die von der Verteidigung im Zusammenhang mit der Überschuldung erwähnten bestrittenen Positionen einzugehen. aea. Bankschulden

1. Gemäss dem Privatgutachten wies die CABC._____-Gruppe in der anklagerelevanten Zeitspanne folgende Bankschulden aus: Fr. 1'693 Mio. (1998); Fr. 1'881 Mio. (1999); Fr. 2'072 Mio. (2000); Fr. 2'073 Mio. (2001); Fr. 2'029 Mio.

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(2002) (Urk. 189 S. 33). Dem gegenüber gingen die amtlichen Experten gemäss der Darstellung bzw. Berechnung im Privatgutachten von folgenden Werten aus: Fr. 1'831 Mio. (1998); Fr. 2'094 Mio. (1999); Fr. 2'395 Mio. (2000); Fr. 2'335 Mio. (2001); Fr. 2'559 Mio. (2002) (vgl. Urk. 189 S. 33 und Urk. 121 S. 62).

2. Gemäss Verteidigung und unter Hinweis auf das ergänzende Privatgutachten vom 29. Juli 2013 erkläre sich die Differenz zum grössten Teil dadurch, dass in den amtlichen Gutachten die Bankschulden der EN._____ London sowie der privat von der CABC._____-Familie gehaltenen Immobiliengesellschaften enthalten seien (Urk. 215 S. 113; vgl. auch Urk. 189 S. 34).

3. Die amtlichen Gutachter haben im ergänzenden Gutachten vom 2. September 2013 ausgeführt, die Hauptursache für die Differenzen zwischen den Finanzverbindlichkeiten gemäss amtlichem Gutachten und den 'totalen Bankschulden' gemäss Privatgutachten sei die unterschiedliche Behandlung von EN._____ Zürich, der Einbezug der Finanzschulden gegenüber Nichtbanken im amtlichen Gutachten sowie die im Privatgutachten enthaltenen Fehler bei der Elimination der DT._____-Bankschulden (Urk. 196 S. 24). In der Folge erläutern die amtlichen Gutachter eingehend und überzeugend ihren Standpunkt (Urk. 196 S. 24-31). Sie haben insbesondere aufgezeigt, dass die Werte gemäss Privatgutachten nach Ausklammerung von EN._____ Zürich und Korrektur aller Fehler (u.a. Elimination der DT._____-Bankschulden; Einbezug von in den Schuldenverzeichnissen nicht aufgeführten Verbindlichkeiten, beispielsweise der DE._____ AG gegenüber der DS._____ Corporation UK) bis auf Rundungsdifferenzen und mögliche Fremdwährungsdifferenzen zwischen Schuldenverzeichnis und bilanzierten Schulden letztlich mit den Werten gemäss amtlichem Gutachten übereinstimmen und dass somit die im amtlichen Gutachten für die Jahre 1998 bis 2001 dargestellten Finanzverbindlichkeiten korrekt sind, wobei sie im Gegensatz zum Privatgutachten die gesamten Finanzverbindlichkeiten und nicht nur die reinen Bankverbindlich-keiten enthalten (Urk. 196 S. 30, Tabelle 1.7-7). Die amtlichen Gutachter kommen damit zum überzeugenden Schluss, dass die im Privatgutachten als 'Total Bankschulden' verwendeten Werte durchwegs zu tief sind (Urk. 196 S. 24 und S. 31). Da die gesamten Finanzverbindlichkeiten (kurzfristige und langfristige Bankver-- 75 of 702 -bindlichkeiten inklusive Finanzverbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken) für die Jahre 1998 bis 2001 im amtlichen Gutachten korrekt ausgewiesen wurden, sahen die amtlichen Experten zu Recht keinen Grund, die Finanzschulden in den Einzelgesellschaften tiefer zu veranschlagen. Bezüglich 2002 sind die im amtlichen Gutachten vom 18. Juni 2010 ausgewiesenen Finanzschulden für die DB._____Gruppe aufgrund der Ausführungen der amtlichen Experten im Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010 um Fr. 269 Mio. zu reduzieren, weil die amtlichen Experten aufgrund einer Fehlinterpretation im Konsolidierungsbogen in der Spalte 'DB._____ Holding AG' eine falsche Zuordnung einer Schuld von Fr. 269 Mio. vorgenommen hatten. Diese Korrektur hat indes keinen Einfluss auf die Höhe der Finanzschulden in den Einzelgesellschaften, da die Beurteilung der Finanzschulden im Einzelabschluss der DB._____ Holding AG unabhängig vom Konsolidierungsbogen erfolgte (Urk. 196 S. 32 f.; zur erwähnten Korrektur vgl. auch das Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902857 f.).

4. Zusammenfassend ist daher von den im amtlichen Gutachten vom 18. Juni 2010 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010 dargestellten Finanzverbindlichkeiten auszugehen. aeb. Auslandinvestitionen

1. Die Verteidigung moniert, dass die amtlichen Gutachter die Guthaben, welche die EN._____ Zürich gegenüber EN._____ London und EN._____ Jersey sowie die DA._____ AG gegenüber der EN._____ Zürich gehabt habe, als weitgehend wertlos bezeichnet hätten; insbesondere hätten gemäss den amtlichen Gutachtern die Forderungen gegenüber EO._____ vollständig wertberichtigt werden müssen, da sie aufgrund der Patronatsvereinbarungen nicht rückzahlbar gewesen seien (Urk. 215 S. 119 f.). Im Guthaben der EN._____ Zürich gegenüber EN._____ London seien alle Zahlungen betreffend Auslandsinvestments gebündelt worden, also auch jene, welche die EO._____ betroffen hätten. Zwar seien die Zahlungen an die EO._____ ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Schweiz direkt nach Deutschland geflossen; gebucht worden sei aber nach wie vor über die EN._____ London (Urk. 215 S. 120). Ende 2002 habe das Guthaben rund Fr. 2,3 Mia. betragen; darin enthalten gewesen seien jedoch auch kalkulatorische -- 76 of 702 -Zinsen, welche von den Privatgutachtern E._____/AB._____ zu Recht abgezogen worden seien, so dass für die Beurteilung der Werthaltigkeit dieses Guthabens von rund Fr. 2 Mia. auszugehen sei. Das Guthaben setze sich aus zwei Positionen zusammen, nämlich aus den Wertschriften aus dem Konto … einerseits und den Zahlungen an die EO._____-Gruppe anderseits. Das Wertschriftenkonto … habe Beteiligungen an der EO._____-Gruppe, der AH._____-Gruppe, der AI._____ Gruppe, am Champagner-Produzenten AJ._____, am Weingut AK._____ sowie an der AL._____ enthalten (Urk. 215 S. 121). Die amtlichen Gutachter hätten ohne weitergehende Analyse unter Zugrundelegung einer formal buchhalterischen Sicht starke Wertberichtigungen vorgenommen, wohingegen die Privatgutachter eine materiell-inhaltliche Analyse der Zusammensetzung des Guthabens durchgeführt und die einzelnen Bestandteile hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit eingeschätzt hätten (Urk. 215 S. 121 f.). Mit Hinweis auf die privatgutachterlichen Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 29. Juli 2013 macht die Verteidigung geltend, die Werthaltigkeit der einzelnen Beteiligungen sei höher gewesen, als von den amtlichen Gutachtern angenommen (vgl. Urk. 215 S. 122-124).

2. Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich Werthaltigkeit des 'Guthabens EN._____' (gegenüber EN._____ London/Jersey) in den Jahresabschlüssen von EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) (und von DA._____ AG) bzw. der Wertberichtigungen darauf im Wesentlichen geltend, die Werthaltigkeit des Guthabens werde von den Privatgutachtern losgelöst von der ordnungsmässigen Rechnungslegung quasi aus einem übergeordneten Blickwinkel betrachtet. Auf den für das Strafverfahren relevanten Punkt der Bilanzierung und Bewertung in den Jahresabschlüssen der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG und der DA._____ AG werde nur am Rande eingegangen (Urk. 213 S. 43, Rz 129). Das 'Guthaben EN._____' im Jahr 1998 sei in Höhe der Forderungsverzichte zuzüglich Zinsen per se nicht werthaltig und daher abzuschreiben, da hierbei keinerlei Bewertungsspielraum bestehe (Urk. 213 S. 43, Rz 130). Bezüglich der Restforderung (Fr. 341,5 Mio.) kämen die amtlichen Gutachter gestützt auf die von der Revisionsgesellschaft der EN._____ London vorgenommenen Beurteilung zu einer weiteren Wertberichtigung von Fr. 253 Mio. [massive Einschränkung ('adverse Opinion'), kein Nachweis der Eigentumsverhältnisse noch der Werthaltigkeit, noch -- 77 of 702 -der Verfügbarkeit der dem Konto... zugrunde liegenden Investitionen]. Ausserdem hätten sich die Beteiligungswerte AH._____, EO._____ und AI._____ in einem illiquiden Markt bewegt und seien auf Basis von Buch- und Substanzwerten stark überbewertet gewesen (Urk. 213 S. 44). Auf einen hohen Wertberichtigungsbedarf sei auch deshalb zu schliessen, weil der Beschuldigte die 'Guthaben EN._____' in den Jahresabschlüssen der EN._____ Zürich bzw. DP._____ und der DA._____ fortlaufend ordnungswidrig verrechnet und umgegliedert und dadurch verschleiert habe (Urk. 213 S. 46 f., vgl. auch dortige Tabellen 1 und 2). Bezüglich 'Guthaben EN._____' sei zu präzisieren, dass diesem nicht nur Investitionen in die ausländischen Beteiligungen zugeschlagen worden seien, sondern sämtliche Zahlungen der CABC._____-Gruppe mit einem irgendwie gearteten Konnex zum Konto..., also auch der dem Konto … ursprünglich ausgereichte Kredit (Urk. 213 S. 48). Wie die Privatgutachter zu Recht festhalten würden, lägen lediglich lückenhafte Informationen vor, was die früheren Revisionsstellen der EN._____ Zürich und der EN._____ London gegenüber dem Beschuldigten schon Mitte der 90iger Jahre gerügt hätten (Urk. 213 S. 49). Die von den Privatgutachtern im Ergänzungsgutachten vom 29. Juli 2013 angerufenen Beilagen 207, 208,

223 und 224 seien ungeeignet, um die behaupteten Beteiligungswerte zu stützen. Beilage 207 und 208 seien nicht aussagekräftig; die Börsen- bzw. Marktkapitalisierungswerte könnten nicht herangezogen werden, um den Wert dieser Beteiligungen zu bestimmen. Die Titel AH._____, EO._____ und AI._____ hätten sich in einem illiquiden Markt bewegt und seien auf Basis von Buch- und Substanzwertüberlegungen stark überbewertet gewesen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) habe in Beilage 207 auf die nicht aussagekräftigen Zahlen der EN._____ Trust Company (Jersey) Ltd. abgestellt (Urk. 213 S. 50). Beilage 223 sei vom Beschuldigten am 1. September 2003, unmittelbar vor dem Zusammenbruch der CABC._____-Gruppe, erstellt worden; der Beschuldigte habe damit suggerieren wollen, die DP._____ Holding AG habe per Ende 2002 über Beteiligungen im Wert von Fr. 348 Mio. verfügt, um Eigenkapital und Fortführungsfähigkeit der DP._____ als noch intakt erscheinen zu lassen. Beilage 224 sei eine Seite der Kreditunterlagen der ES._____, welche gegen Ende 2002 verfasst worden seien; die darin dargestellten Beteiligungswerte hätten auf den von der -- 78 of 702 -CABC._____-Gruppe bzw. dem Beschuldigten gegenüber der Bank gemachten Angaben beruht; die ES._____ habe keine Kredite an die DP._____ Holding AG vergeben und diese Angaben des Beschuldigten nicht geprüft (Urk. 213 S. 50 f.). Den handschriftlichen Angaben des Beschuldigten, welche sich auf der Summenbilanz der ET._____ zur DP._____ Holding AG per 30.09.2003 befinden würden, seien deutlich geringere Beteiligungswerte zu entnehmen bei einem Totalwert von lediglich Fr. 169 Mio. (Urk. 213 S. 51). Gestützt auf die Bücher der DP._____ Holding AG per Ende 2002 könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Beilage 223 erwähnten Beteiligungen bzw. Anteile per Ende 2002 tatsächlich vollumfänglich auf die DP._____ Holding AG übertragen worden seien. Vielmehr habe sich ein Grossteil der Konto...-Wertschriften in der Zeitspanne 1998 bis 2002 in der Bilanz der EN._____ London befunden, was im ergänzenden Privatgutachten für die Zeitspanne bis Ende der 90iger Jahre anerkannt werde. Gewisse Wertschriften seien von den Herren CABC._____ privat gehalten worden. Die Vermischung zwischen Geschäft und Privat komme auch im Bericht BM._____ zum Ausdruck; ferner sei die Beilage 223 vom Beschuldigten selbst mit 'Auflistung der wichtigsten Beteiligungen per 31.12.2002 (DP._____ und privat)' betitelt worden (Urk. 213 S. 51 f.). Ausserdem seien 1999/2000 die gesunden Bankaktivitäten aus der EN._____ Zürich AG herausgenommen und mit denjenigen der Bank AN._____ AG zur Bank AN'._____ fusioniert, welche dann an die EU._____ verkauft worden sei; die 'Altlasten' seien bei der EN._____ Zürich AG verblieben. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe die EN._____ Zürich AG ab dem Zeitpunkt des Verkaufs der Bankaktivitäten und der Umfirmierung in DP._____ nur noch eine Rumpf- oder Mantelgesellschaft dargestellt, welche keine Bedeutung mehr gehabt habe. Z24._____ sei damit beschäftigt gewesen, das 'Nichtcore-business', d.h. die bei der DP._____ verbliebenen Beteiligungen zu verwalten und gegebenenfalls zu liquidieren. Die Tatsache, dass es Z24._____ nicht gelungen sei, die Beteiligungen zu veräussern, spreche dafür, dass diese bei Weitem nicht den von den Privatgutachtern geltend gemachten Wert aufgewiesen hätten (Urk. 213 S. 53). Neben den Erlösen aus dem Verkauf von AM._____ (rund Fr. 30 Mio.), EP._____ (rund Fr. 7,2 Mio.) und BS._____ (rund Fr. 10 Mio.)

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seien keine weiteren wesentlichen Erlöse angefallen noch seien solche gemäss Auskunft von Rechtsanwalt AP._____ zu erwarten (Urk. 213 S. 54).

3. Der Vertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) macht geltend, unter schlechtesten Bedingungen, nämlich im Konkurs der DP._____ Holding AG seien allein aus dem Verkauf von einzelnen Beteiligungen knapp Fr. 50 Mio. erzielt worden (Urk. 222 S. 40). aeba. Wertschriften aus Konto...

1. Gemäss dem ergänzenden Privatgutachten vom 29. Juli 2013 stellten die Wertschriften aus diesem Konto... bis Ende der 90iger Jahre den Hauptbestandteil der Vermögenswerte der EN._____ London dar, wobei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Werthaltigkeit dieser Wertschriften zugleich die Werthaltigkeit des entsprechenden Teils des Guthabens EN._____ Zürich bestimmen würde (vgl. Urk. 189 S. 41 f.). Gemäss Privatgutachter hätten sich die amtlichen Experten nicht explizit mit dem Konto... und dessen Werthaltigkeit auseinandergesetzt (vgl. Urk. 189 S. 42).

2. Im Konto... waren insbesondere Wertschriften von folgenden Gruppen bzw. Gesellschaften vorhanden: EO._____-Gruppe; AH._____-Gruppe; AI._____Gruppe; AJ._____; AK._____; AL._____.

3. Gemäss einer Aufstellung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Juli 2004 beziffert sich der Wert der Wertschriften im Konto... per 25. September 1997 auf USD 246,3 Mio. und per 4. Dezember 2003 auf ca. USD 155,3 Mio. (Urk. 190, Beilage 207), wobei die Privatgutachter erkennen, dass die Datenlage zur Beurteilung der Werthaltigkeit unbefriedigend sei und für die meisten Gruppen bzw. Gesellschaften lediglich lückenhafte Informationen vorliegen würden, sodass eine eigene Ertragswertberechnung oder Bewertung auf Basis des Discounted Cash Flow-Verfahrens nicht möglich sei. Indessen seien Unterlagen vorhanden, anhand derer sich der spätere Verkauf einiger Teilgesellschaften zu substanziellen Werten belegen lasse und damit ihre Werthaltigkeit zumindest ex-post begründen lasse. Ausserdem seien vor allem für die Wertschriften von EO._____, -- 80 of 702 -AH._____ und AI._____ die Märke illiquide gewesen, so dass gemäss den Privatgutachtern die Börsenkurse wenig Aussagekraft für die tatsächlichen Werte gehabt hätten und eine Bewertung vor allem im Hinblick auf den künftigen Ertragswert der Gruppen erfolgen müsse (Urk. 189 S. 42 f.).

4. Die amtlichen Gutachter haben im Gutachten vom 18. Juni 2010 (EN._____ Zürich AG) einerseits die Guthaben gegenüber EN._____ London/Jersey ermittelt und unter dem Aspekt des Vorsichtsprinzips Wertberichtigungen vorgenommen (vgl. Urk. 17902014) und anderseits den Wertschriftenbestand anhand von Arbeitspapieren analysiert und dann darauf ebenfalls Wertberichtigungen vorgenommen (vgl. Urk. 179002019 ff., Tabellen G-14 bis G-16). Die amtlichen Gutachter haben dabei - wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt - bei der Frage der Wertberichtigung insbesondere auf die Revisionsunterlagen der EN._____ London, welche einen Grossteil der Beteiligung hielt, abgestellt. Dieses Vorgehen nach den Regeln einer vorsichtigen und dokumentierten Beurteilung der Werthaltigkeit von Guthaben ist nicht zu beanstanden. Insofern geht die Kritik der Privatgutachter ins Leere, die Analyse der amtlichen Gutachter erschöpfe sich in der Feststellung, in welcher Höhe die EN._____ Zürich AG Guthaben gegenüber EN._____ London/Jersey ausgewiesen habe und sie gehe nicht auf die tatsächliche Zusammensetzung des Guthabens EN._____ Zürich ein, welche sich nicht nur aus den Zahlungen an die EO._____, sondern auch massgeblich aus den Werten aus dem Konto... begründet habe (Urk. 189 S. 44, Fn 32). Gleichwohl ist nachfolgend auf den Standpunkt der Privatgutachter sowie die Darlegungen der Staatsanwaltschaft einzugehen. Dabei haben die Privatgutachter im ergänzenden Privatgutachten vom 29. Juli 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Wertberichtigungsbedarf in den Jahren 1998 bis 2002 aus heutiger Sicht nicht mehr exakt bestimmt werden könne und generell ein erheblicher Ermessensspielraum bei derartigen Wertberichtigungen bestehe (Urk. 189 S. 119).

5.1. Gemäss den Privatgutachtern hielt die CABC._____-Gruppe im Jahre 1994 rund 39% an der AI._____ (AI._____)-Gruppe, später knapp 100% (Urk. 189 S. 50). Beilage 224 (Aufstellung der ES._____ von 2002; Urk. 01015998) zum privaten Ergänzungsgutachten vom 29. Juli 2013 (vgl. Urk. 189 S. 55 f.) kann via die -- 81 of 702 -DP._____ Holding AG eine Beteiligung von 82% per 31. August 2002 entnommen werden, der Beilage 223 (Aufstellung der wichtigsten Beteiligungen per

31.12.2002 vom 1. September 2003, "DP._____ Holding AG und Privat", mutmasslich erstellt vom Beschuldigten; vgl. dazu auch Urk. 189 S. 55) einen Wertanteil von Fr. 70 Mio. Zur AI._____-Gruppe gehörte die AQ._____ SA, … (auf luxuriöse Uhren spezialisiertes Auktionshaus).

5.1.1. Die Privatgutachter behaupten unter Hinweis auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. BR._____ (Sachwalter der DB._____ Holding AG) vom 9. November 2005, wonach in den letzten Jahren regelmässig Gewinne von Fr. 5-

10 Mio. pro Jahr durch die AQ._____ SA ausgewiesen worden seien und die Gesellschaft einen erheblichen Wert verkörpere (Urk. 190, Beilage 216), einen Jahresbericht 2002 der AI._____ Holdings Ltd, wonach die Gruppe im Jahr 2002 einen Rekordumsatz von Fr. 144 Mio. erzielt habe (Urk. 190, Beilage 217), einen Bericht des Magazins Cash, dem offenbar Bilanzen und Erfolgsrechnungen der AQ._____ SA vorgelegen hätten, und gemäss diesem Artikel die Gewinne nicht ausgeschüttet worden seien, wobei der Wert auf Fr. 30-40 Mio. beziffert werde (Urk. 190, Beilage 218), einen Gesamtunternehmenswert von Fr. 75 Mio. allein für die AQ._____ SA (Annahme eines Cash-Flows in Höhe eines stetigen Gewinnes von Fr. 7,5 Mio. und pauschale Anwendung eines Diskontsatzes von 10%) (Urk. 189 S. 50 f.). Gemäss dem erwähnten Bericht der Zeitschrift Cash vom November 2005 gelang es AY._____ anderseits nicht, die AQ._____ für Fr. 60 Mio. zu verkaufen (Urk. 190, Beilage 218 S. 2). Gemäss den Privatgutachtern konnten sie in den Unterlagen keine Jahresrechnung der AI._____-Gruppe für den Zeitraum um 1998 finden.

5.1.2. Die Staatsanwaltschaft wendet ein, die erwähnten Dokumente datierten teilweise über zwei Jahre nach dem Zeitraum, der relevant sei für die Erstellung der Jahresrechnung 2002, was eine ex-post-Betrachtung darstelle. Ferner entspreche das Ableiten eines Unternehmenswertes aufgrund einer derartigen, pauschalen und nicht erhärteten Datenlage (Brief, Zeitungsartikel) keinem ordnungsmässigen Vorgehen (Urk. 213 S. 64). Die Staatsanwaltschaft errechnet dann selber gestützt auf einen Prüfbericht vom 18. September 2003 einen für den Zeit-- 82 of 702 -raum 2001/2002 ihrer Ansicht nach vertretbaren Unternehmenswert von Fr. 41,4 Mio. und einen deutlich tieferen Wert - das Eigenkapital der AI._____ betrug lediglich Fr. 12 Mio. - für die Jahre 1998/1999 (Urk. 213 S. 64 f.). Des Weiteren führt die Staatsanwaltschaft aus, aus dem Bericht der EW._____ an den Beschuldigten als Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG vom 23. Oktober 1998 gehe hervor, dass das Konto... - und damit grundsätzlich die EN._____ London über AI._____-Aktien verfügt habe. Die EN._____ London habe über ihre Tochtergesellschaft EN._____ Securities Services Ltd. schliesslich 96% der A-Aktien der AI._____ Holdings Ltd. … (BVI) gehalten, welche ihrerseits die Aktienmehrheit an der AQ._____ SA besessen habe. Der Anteil der AI._____ an der AQ._____ SA habe in der Grössenordnung von 80% gelegen. Der Liquidator der DP._____ Holding AG verfüge über (stimmrechtslose) B-Aktien der AI._____ Holdings Ltd. Es sei ihm bis heute nicht gelungen, diese Aktien zu verkaufen. Die AI._____-B-Aktien hätten keinen erheblichen Wert aufgewiesen und würden auch heute keinen solchen aufweisen (Urk. 213 S. 65 f.).

5.1.3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ihrerseits schätzte den Wert der AI._____-Beteiligungen (A- und B-Aktien) per 4. Dezember 2003 auf ca. USD 18,3 Mio. (Urk. 190, Beilage 207).

5.1.4. Die von den Privatgutachtern zitierten Dokumente stammen aus den Untersuchungsakten und waren somit den amtlichen Gutachtern zugänglich. Eine expost-Betrachtung verbietet sich grundsätzlich. Wie erwähnt, stützen sich die amtlichen Experten zu Recht und in erster Linie auf die entsprechenden Revisionsakten, nahmen indes keine kompletten Abschreibungen auf den Guthaben gegenüber der EN._____ London/Jersey vor (vgl. Urk. 17902014). Unbestrittenermassen bewegten sich die AI._____-Titel in einem illiquiden Umfeld (dazu Urk. 189 S. 42, Urk. 213 S. 50) und waren gemäss Ansicht der EW._____ auf der Basis von Substanzwertüberlegungen überbewertet, wobei der Börsenkurs nicht den effektiven Wert wiederspiegelte (vgl. Urk. 14004227). Insoweit erscheinen die aufgelisteten Werte als zu hoch. In der erwähnten Aufstellung vom 1. September 2003 wird von einem Wert der Beteiligung von Fr. 70 Mio. ausgegangen, wobei ein Teil auf das Privatvermögen des Beschuldigten bzw. der Familie CABC._____ -- 83 of 702 -entfiel (Urk. 190, Beilage 223). Selbst wenn von einem Wert der Beteiligung an der AI._____-Gruppe im Bereich von Fr. 50 Mio. mit entsprechendem Wert der Forderung gegenüber der EN._____ London/Jersey ausgegangen würde, würde dies - wie noch zu zeigen sein wird - auch unter Einbezug weiterer noch zu berücksichtigender Beteiligungen nichts an der (auch für den Beschuldigten erkennbaren) Überschuldung der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG in der anklagerelevanten Zeitspanne ändern. Weitere gutachtliche Klärungen können deshalb unterbleiben.

5.2. Nachfolgend ist auf die Beteiligungen an der EO._____-Gruppe sowie die Beteiligungen an der EN._____-Gruppe einzugehen.

5.2.1. Die amtlichen Gutachter haben auf der EO._____-Beteiligung der EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) für die Jahre 2000 bis 2002 vollständige Wertberichtigungen (d.h. zwischen Fr. 75,2 Mio. und Fr. 81,3 Mio.) vorgenommen (vgl. Urk. 17902019 und Urk. 17902020 f.). Im Jahr 1998 hielt die EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) keine EO._____-Beteiligung, daher erfolgte keine Abschreibung (Urk. 17902021). Pro 2002 hatte die EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) einen EO._____-Wertschriftenbestand von Fr. 81,3 Mio., bezüglich welchem die amtlichen Gutachter einen vollständigen Wertberichtigungsbedarf annahmen (Urk. 17902021, Tabelle G-16). Die Privatgutachter halten für das Jahr 2002 eine Wertberichtigung von lediglich 50% auf den von der EN._____ Zürich AG bzw. der DP._____ Holding AG gehaltenen EO._____-Wertpapieren in Höhe von Fr. 81,3 Mio., d.h. eine Wertberichtigung von Fr. 40,7 Mio., für angemessen (Urk. 189 S. 126 f.).

5.2.2. Die amtlichen Gutachter haben sodann auf der EO._____-Beteiligung (Genussscheine: Fr. 116,3 Mio.; Aktien: Fr. 80,5 Mio.) sowie der Beteiligung an der EN._____-Gruppe (zwischen Fr. 33,6 Mio. und Fr. 5,1 Mio.) (Total: zwischen Fr. 148,1 Mio. und Fr. 250,4 Mio.) der DB._____-Gruppe für 1998 bis 2002 je eine vollständige Wertberichtigung vorgenommen. Für das Jahr 1998 betrug die Wertberichtigung Fr. 148,1 Mio. (EO._____ Genussscheine: Fr. 116,3 Mio.; EN._____Gruppe: Fr. 31,8 Mio.) (Urk. 17901687 f., Tabellen F-24 und F-25). Für das Jahr -- 84 of 702 -2002 nahmen die amtlichen Gutachter eine vollständige Wertberichtigung auf der EO._____-Beteiligung der DB._____-Gruppe von Fr. 201,9 Mio. vor (EO._____ Genussscheine: Fr. 116,3 Mio.; EO._____ Aktien: Fr. 80,5 Mio.; EN._____Gruppe: Fr. 5,1 Mio.) (Urk. 17901687 f., Tabellen F-24 und F-25). Die Privatgutachter halten demgegenüber eine Komplettabschreibung der EO._____-Beteiligung (EO._____ Genussscheine; Fr. 116,3 Mio.) bei der DB._____-Gruppe für nicht geboten und sind der Ansicht, eine Wertberichtigung von 50% (d.h. Fr. 58,2 Mio.) pro 1998 sei begründbar, wenn auch nicht zwingend. Bezüglich der EN._____-Wertschriften (Fr. 31,8 Mio.) erachten die Privatgutachter für 1998 keine Wertberichtigung für angezeigt, da es sich dabei ausschliesslich um Wertschriften EN._____ Zürich AG gehandelt habe (Urk. 189 S. 120 und S. 121). Betreffend 2002 halten die Privatgutachter dafür, lediglich 50% auf den EO._____-Beteiligungen (EO._____ Genussscheine: Fr. 116,3 Mio.; EO._____ Aktien: Fr. 80,5 Mio.) der DB._____-Gruppe im Wert zu berichtigen, d.h. im Umfang von Fr. 98,4 Mio. (Genussscheine im Umfang von Fr. 58,2 Mio. und EO._____ Aktien im Umfang von Fr. 40,3 Mio.) (Urk. 189 S. 126). Bezüglich der EN._____-Wertschriften (Fr. 5,1 Mio.) der DB._____-Gruppe erachten die Privatgutachter für 2002 keine Wertberichtigung für angezeigt (Urk. 189 S. 126 f.).

5.2.3. Das Geschäftsmodell der EO._____-Gruppe war auf einen langfristigen Horizont ausgerichtet. Gemäss den Privatgutachtern war die wirtschaftliche Situation der EO._____ im Jahr der Übernahme 1996 stark restrukturierungsbedürftig (Urk. 189 S. 52). Gemäss der Verteidigung kontrollierte die EO._____ 9 geschlossene Immobilienfonds; bis Mitte der 1990-Jahre hielt die CABC._____-Gruppe an der EO._____ keine massgebliche Beteiligung; Mehrheitsaktionärin war damals die H._____. Später erwarb die CABC._____-Gruppe die Anteile der H._____ und hielt schliesslich ca. 90% an der EO._____ (Urk. 215 S. 124 f.; dazu auch die Privatgutachter in Urk. 121 S. 66). Die Privatgutachter und die Verteidigung - letztere unter Bezugnahme auf Z5._____ - halten dafür, die Probleme der EO._____Gruppe hätten fast ausnahmsweise um das Thema der Liquidität gekreist; die Vermögenslage sei weniger in der Diskussion gestanden (Urk. 189 S. 54, Urk. 215 S. 128 f.). Die Privatgutachter (Urk. 189 S. 52 ff.) - und mit ihr die Vertei-- 85 of 702 -digung (Urk. 215 S. 125 ff.) - schätzen die Vermögenslage der EO._____-Gruppe positiver ein (und damit auch den Beteiligungswert höher bzw. den Abschreibungsbedarf tiefer auf der Beteiligung wie auf den Forderungen) als die amtlichen Gutachter. Dies insbesondere gestützt auf folgende Unterlagen: Planrechnung der EO._____-Gruppe vom 25. November 1998 betreffend Zeitspanne 2000 bis 2009 (Urk. 190, Beilage 219); Planrechnung der EO._____-Gruppe betreffend Zeitspanne 2003 bis 2007 (Urk. 190, Beilage 220); Unternehmensmagazin der EO._____-Holding AG 01/2001 (Urk. 223/21); Bericht EB._____ über eine durchgeführte indikative Werteinschätzung für ein Immobilienportfolio in Deutschland vom 24. April 2003 (Urk. 190, Beilage 221). In der Planrechnung der EO._____-Gruppe vom 25. November 1998 wurde eine ausgeglichene Mitteldeckung bis 2004 kalkuliert und es wurde mit einem substantiellen Investitionsbedarf bis 2002 gerechnet (Urk. 190, Beilage 219). In der Planrechnung für die Periode 2003 bis 2007 wurde dann die Gewinnschwelle um ein bis zwei Jahre hinausgeschoben und ab 2005 von einem ausgeglichenen Betriebsergebnis ausgegangen (Urk. 190, Beilage 220). Die Verschiebung der Gewinnschwelle zeigt die ungenügende Verlässlichkeit der Planprognosen. Dies erhellt sich auch aus der Präsentation von EF._____ mit Bezug auf die Planung 2003 bis 2007 [vgl. Beilage 12-2, S. 29 zu Urk. 196 (ergänzendes amtliches Gutachten vom 2. September 2013)]. Auch wenn die Bankschulden der EO._____Gruppe zwischen 1998 bis 2002 um Euro 173,8 Mio. reduziert werden konnten was gemäss den Privatgutachtern bedeute, dass rund 35% der Zahlungen der CABC._____-Gruppe an die EO._____ zum Abbau von Bankschulden verwendet worden seien - wurde dessen ungeachtet der Druck der Banken auf die EO._____-Gruppe immer grösser (Urk. 190, Beilage 220, letzte Seite). Es liegt angesichts der angespannten finanziellen Situation der EO._____-Gruppe in der Natur der Sache, dass derartige Planrechnungen regelmässig (zu) optimistisch ausfallen. Die Ausführungen von Vorstandschef AS._____ im Unternehmensmagazin der EO._____ Holding AG 01/2001 (Urk. 223/21 S. 10 f.) mit Bezug auf Prognosen decken sich mit dem Inhalt der erwähnten Planrechnungen. Nach Fehlbeträgen -- 86 of 702 -von je DM 40 bis DM 50 Mio. für die Jahre 2000 und 2001 erwartet AS._____ für 2004 im operativen Bereich schwarze Zahlen. Der Bericht EB._____ vom 24. April 2003 beziffert den Wert der von der EO._____-Gruppe gehaltenen Immobilien per 24. April 2003 auf Euro 541,3 Mio. (Fr. 815,7 Mio.) in unausgebautem Zustand und Euro 555,3 (Fr. 836,8 Mio.) in ausgebautem Zustand (Urk. 190, Beilage 221, S. 20 f.). Gemäss dem testierten Konzernabschluss der EO._____-Gruppe pro 2001 betrug der gesamte Bilanzwert der Liegenschaften der EO._____-Gruppe per 31.12.2001 inkl. den unfertigen Leistungen Euro 317,8 Mio. (bzw. Fr. 471 Mio.). Damit läge eine Differenz von ca. Fr. 350 Mio. vor; in dieser Höhe soll gemäss den Privatgutachtern die EO._____-Gruppe stille Reserven auf Liegenschaften besessen haben. Die Staatsanwaltschaft wendet indes zu Recht ein, dass sich die Bewertung nicht wie der entsprechende Konzernabschluss - auf 31. Dezember 2001 bezieht und zum anderen der Bericht EB._____ die Liegenschaften der Kommanditgesellschaften ('Wohnbauten KGs'), d.h. die Immobilienfonds der EO._____, in die Berechnung mit einbezog (vgl. dazu Urk. 190, Beilage 221, S. 6 f.). Diese Liegenschaftswerte belaufen sich auf ca. Euro 113 Mio. (umgerechnet ca. Fr. 169,5 Mio.; vgl. Urk. 190, Beilage 221, S. 21). Die Privatgutachter berücksichtigen den Wert dieser 'KGs', welcher in der Konzernbilanz 2001 der EO._____ unter Anteile an assoziierten Unternehmen mit Euro 102,5 Mio. (umgerechnet ca. Fr. 153,75 Mio.) wiedergegeben wird (vgl. Urk. 17901116), nicht. Um diesen Betrag stimmt der Vergleich der Privatgutachter somit vorab nicht. Im Übrigen ist - worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat (Urk. 213 S. 61) - eine solche Substanzwertbetrachtung der EO._____ im Sanierungsfall nicht statthaft; die angeblichen stillen Reserven wären nur nach erfolgreicher Sanierung werthaltig geworden. Im Übrigen ist bei Bewertungsunsicherheiten Zurückhaltung zu üben, wobei das Niederstwertprinzip zur Anwendung kommt (vgl. ergänzendes amtliches Gutachten vom 2. September 2013, Urk. 196 S. 41 und S. 52). Der Bericht EB._____ weist zudem auf verschiedene Unsicherheiten hin und geht von Annahmen aus. So wird die Annahme getroffen, dass die vom Auftraggeber gegebenen Erläuterungen und Auskünfte richtig und vollständig gewesen seien. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass die Objekte zu einem überwiegenden Teil nicht besichtigt -- 87 of 702 -worden seien, wobei die besichtigten Objekte zum Teil nicht von innen hätten besichtigt werden können, und die ermittelten Ergebnisse schon deshalb nicht den Anforderungen genügen könnten, welche die deutsche Wertermittlungsverordnung an die Verkehrswertermittlung von Grundstücken stelle (Urk. 190, Beilage 221, S. 3 und S. 7). Des Weiteren wird im Bericht darauf aufmerksam gemacht, dass der Stellungnahme keine Untersuchungen hinsichtlich Baustatik, Schall- und Wärmeschutz, Befall durch tierische und pflanzliche Schädlinge sowie Rostfrass zugrunde liegen würden (Urk. 190, Beilage 221, S. 4). Insofern werden im Bericht von EB._____ erhebliche Einschränkungen gemacht, was die Verlässlichkeit der ermittelten Werte betrifft. Ausserdem wurden in den Patronatsvereinbarungen jeweils eine Vielzahl von Sachverhalten mit Bezug auf die Immobilien genannt, bezüglich welcher Unsicherheiten bei der Bewertung (und drohende Verluste) bestanden (vgl. z.B. Patronatsvereinbarung 2000 vom 12./14. Juli 2000 in Urk. 17902290 ff., insb. S. 24-30). Es mag - wie der Vertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) geltend macht (Urk. 222 S. 37 f.) durchaus sein, dass die ehemaligen EO._____-Liegenschaften mittlerweile im Wert massiv gestiegen sind. Dies ist indessen unmassgeblich, war doch bei der Bewertung dieser Aktiven und einer allfälligen Wertberichtigung die damalige (im Liegenschaftsbereich missliche) Situation massgebend. Dieselbe vom Vorsichtsprinzip geleitete Betrachtungsweise gilt auch für den Einwand, eine Rückführung des Investments der CABC._____-Gruppe sei durchaus realistisch gewesen, beispielsweise durch einen Verkauf der ganzen EO._____-Gruppe in einem günstigeren Marktumfeld (Urk. 222 S. 38). Präzis dieses günstigere Marktumfeld lag damals nicht vor, weshalb entsprechend dem Vorsichtsprinzip zu bewerten war. Zusammengefasst vermag auch der Bericht EB._____ der vom Vorsichtsprinzip geleiteten Beurteilung der amtlichen Experten nichts entgegen zu setzen.

5.2.4. Die amtlichen Gutachter haben im Übrigen - wie noch zu zeigen sein wird in der Expertise zur DP._____ Holding AG (bzw. EN._____ Zürich AG) aufgezeigt, dass die Werthaltigkeit der Beteiligungswerte der EN._____-Gesellschaften nicht gegeben war (Urk. 17901987 ff.). Da auch die DP._____ Holding AG (bzw. EN._____ Zürich AG) in der anklagerelevanten Zeitspanne überschuldet war -- 88 of 702 -(Urk. 17902030 ff.), war auch - im Sinne der amtlichen Gutachter - die vollständige Wertberichtigung dieser Beteiligung der DB._____-Gruppe angezeigt.

5.3. Nachfolgend ist auf die Beteiligungen AJ._____ (45%-Beteiligung), AK._____ (23%-Beteiligung) und AL._____ (11%-Beteiligung) einzugehen.

5.3.1. Die Privatgutachter stützen sich bezüglich dieser Beteiligungen bei ihren Ausführungen auf eine Aufstellung der ES._____ von 2002 in ihren Kreditunterlagen, welche die wichtigsten Beteiligungen der CABC._____-Gruppe via die EN._____ Zürich AG (inkl. Cash Flow und Unternehmenswerte) enthalte (vgl. Urk. 190, Beilage 224). Die ebenfalls aufgeführten Beteiligungen an AM._____ und EP._____ stellten keinen Bestandteil des Guthabens EN._____ Zürich dar. Die Beteiligung an AM._____ sei der DU._____ zugeordnet; EP._____ habe eine eigenständige Beteiligung dargestellt; beide Beteiligungen seien von der DP._____ Holding AG in den Büchern geführt worden. Eine weitere Auflistung mit den wichtigsten Beteiligungen per 31. Dezember 2002 (DP._____ Holding AG und PRIVAT), erstellt am 1. September 2003, ist - wie bereits erwähnt - ebenfalls aktenkundig (Urk. 190, Beilage 223). Diese Aufstellung weist einen Wert der Beteiligungen AJ._____, AK._____ und AL._____ von insgesamt Fr. 56 Mio. aus. Die Privatgutachter geben an, die Bewertungen mangels entsprechender Unterlagen nicht überprüfen zu können, angesichts der entsprechenden Cash Flows würden sie aber zumindest plausibel erscheinen (Urk. 189 S. 55).

5.3.2. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Tatsache, dass die Privatgutachter die Werthaltigkeit dieser Beteiligungen nicht hätten überprüfen können, spreche gegen den Inhalt von Beilage 223 des ergänzenden Privatgutachtens. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte Jahresabschlüsse etc. eingereicht bzw. den Privatgutachtern überlassen hätte, falls solche tatsächlich vorhanden seien (Urk. 213 S. 66).

5.3.3. Die amtlichen Gutachter nehmen pro 1998 auf den bzw. sämtlichen Guthaben der EN._____ Zürich (inkl. kalkulatorische Zinsen) gegenüber EN._____ London/Jersey eine ca. 90%ige Wertberichtigung von Fr. 904,3 Mio. (Fr. 341,5 Mio. sowie Fr. 562,8 Mio. Treuhandguthaben) auf Fr. 88,5 Mio. vor (Urk. 17902014, -- 89 of 702 -Tabelle G-10 sowie Urk. 17900034 ff., insb. Tabelle A-18). Demgegenüber nehmen die Privatgutachter pro 1998 und 2002 eine (ebenfalls pauschale) Wertberichtigung von 50% auf dem 'Guthaben' EN._____ Zürich gegenüber EN._____ London/Jersey an (vgl. Urk. 189 S. 122 und S. 128 i.V.m. Urk. 189 S. 40), mithin auch auf den obgenannten Beteiligungen. Dies mit der Begründung der zweifellos in gewisser Höhe bestandenen Unsicherheiten (Urk. 189 S. 122 und S. 128).

5.3.4. Zur Verlässlichkeit von Beilage 223 von Urk. 190 ist ein Fragezeichen zu setzen, wobei ein Teil der dort aufgeführten Beteiligungen gemäss Überschrift ohnehin nicht von der DP._____ Holding AG, sondern privat vom Beschuldigten bzw. der Familie CABC._____ gehalten wurde. Bemerkenswert ist ausserdem, dass in den Kreditunterlagen der ES._____ von 2002 (Beilage 224 zu Urk. 190; Urk. 01015998) weder die AK._____ noch die AJ._____ mit einer individuellen Bewertung versehen sind. Einzig hinsichtlich der (11%-) Beteiligung an der AL._____ wird ein Wert per 30. August 2002 von Fr. 6 Mio. vermerkt. Ausserdem beruhen die Auflistungen in Urk. 01015998 wohl auf den Angaben der Verantwortlichen der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG (vgl. dazu z.B. Urk. 01015953, Urk. 01016049, Urk. 01016051 f., Urk. 01016071 f.), was deren Aussagekraft relativiert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schätzte die Beteiligung an der AK._____ per 4. Dezember 2003 mit einem Marktwert von USD 1,14 Mio. (Urk. 190, Beilage 207), wohingegen die Aufstellung vom 1. September 2003, mutmasslich verfasst vom Beschuldigten, per 31. Dezember 2002 einen Wert von Fr. 17 Mio., d.h. ca. den zehnfachen Wert ausweist (Urk. 190, Beilage 223). Auch der Marktwert der Beteiligung AJ._____ wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit USD 2,88 Mio. zu einem Bruchteil des Wertes gemäss Aufstellung vom 1. September 2003, wo von Fr. 36 Mio. ausgegangen wird, bewertet (Urk. 190, Beilagen 207 und 223).

5.3.5. Selbst wenn die drei Beteiligungen AJ._____, AK._____ und AL._____ mit einem Wert im Bereich von Fr. 50 Mio. veranschlagt würden und die Wertberichtigung auf dem Guthaben EN._____ London/Jersey dementsprechend geringer ausfallen würde, würde sich - wie noch zu zeigen sein wird - an der (auch für den Beschuldigten klar erkennbaren) Überschuldung der EN._____ Zürich AG bzw.

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der DP._____ Holding AG in der anklagerelevanten Periode nichts ändern. Gutachterliche Weiterungen sind deshalb nicht notwendig. aebb. DU._____

1. Die amtlichen Gutachter erachteten bei der DD._____ AG für 1998 eine vollständige Wertberichtigung auf der Position EN._____ 'DU._____' von Fr. 22,5 Mio. für erforderlich, im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der vorgefundenen Dokumente könne geschlossen werden, dass die Finanzanlage 'DU._____' in den Jahren 1998 bis 2002 weder bestandesmässig noch hinsichtlich der Bewertung ordnungsgemäss bilanziert worden sei. Sie sei als Festgeldanlage ausgewiesen worden, obwohl es sich nachweislich nicht um eine solche gehandelt habe. Betreffend 1998 habe die Revisionsstelle in ihren Arbeitspapieren folgende Bemerkung festgehalten: "o. Nachweis". In einem Brief vom 11. Juni 1998 zuhanden des Verwaltungsrates habe die Revisionsstelle (ED._____ AG) u.a. von 'Altlasten ("DU._____")' gesprochen (Urk. 17901295 ff., insb. Urk. 17901299). Betreffend Geschäftsjahr 2002 haben die amtlichen Gutachter ausgeführt, die Revisionsstelle habe - obgleich sie in ihren Arbeitspapieren die Position 'DU._____' (im Gegensatz zu 2001) wieder mit einem Nettobuchwert von Fr. 22,5 Mio. ausgewiesen habe - am 20. Juni 2003 (am Datum des Revisionsberichts zur Jahresrechnung 2002 der DD._____ AG) in der Liste 'Zusammenfassung der Revisionsfeststellungen und Bemerkungen' festgehalten, dass sie keine Nachweise zur Position 'DU._____' habe. Ausserdem verweisen die amtlichen Gutachter auf ein Faxschreiben von +CK._____ (Revisor bei der CL._____ AG) vom 27. November 2003, in welchem +CK._____ Folgendes erwähnt: "EN._____/ DU._____ Hier wies die DD._____ AG ein Darlehen gegenüber EN._____ Rubrik DU._____ aus. Welche Wertschriften EN._____ dafür beschafft und verwahrt hat, geht aus keinen uns vorliegenden Unterlagen hervor" (Urk. 17901297 f.). Die amtlichen Gutachter nahmen daher eine vollumfängliche Wertberichtigung auch für 2002 vor (Urk. 17901299).

2. Die Privatgutachter halten dafür, pro 1998 keine Wertberichtigung vorzunehmen mit dem Hinweis auf eine profitable Beteiligung (Urk. 189 S. 120 und S. 121). Sie führen dazu aus, wohl sei die kanadische Gesellschaft offenbar im

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Zuge der Ausgabe einer Wandelanleihe in rechtliche Probleme verwickelt gewesen. Die Privatgutachter hätten jedoch keine Unterlagen betreffend einer allfälligen wirtschaftlichen Schieflage im Zeitraum 1998 bis 2002 finden können. Aus einer Aufstellung der Beteiligungen der CABC._____-Gruppe per 31. Dezember 2002 (Urk. 190, Beilage 223) ergebe sich für die Beteiligung an AM._____ Inc., einer Tochtergesellschaft der DU._____, ein Wert von Fr. 50 Mio. Dieser Wert scheine aufgrund des ebenfalls angeführten Cash-Flows von Fr. 5,6 Mio. durchaus plausibel. Später, 2007, seien im Rahmen der Liquidation alleine die Aktien der AM._____ Inc. für Fr. 30 Mio. verkauft worden und hätten - trotz der grundsätzlich nachteiligen Liquidationssituation - einen deutlich über den Erwartungen (Fr. 10 Mio.; dazu Urk. 190, Beilage 227) liegenden Erlös erzielt. 2009 sei eine weitere Beteiligung der DU._____ (BS._____ … Inc.) tranchenweise verkauft worden; alleine die letzte Tranche habe einen Erlös von Fr. 7 Mio. ergeben (Urk. 190, Beilage 228). Die Privatgutachter gehen daher von einer Werthaltigkeit der Beteiligung DU._____ aus (Urk. 189 S. 81 f.). Zu derselben Schlussfolgerung kommen die Privatgutachter auch für das Jahr 2002 (Urk. 189 S. 126 i.V.m. S. 81 f.).

3. Die Staatsanwaltschaft beziffert den Erlös aus dem Verkauf der Beteiligungen AM._____ auf Fr. 30 Mio., jenen der EP._____ und der BS._____ … Inc. auf Fr. 7,2 Mio. bzw. Fr. 10 Mio. (Urk. 213 S. 54).

4. Auf die fragliche Verlässlichkeit von Beilage 223 zu Urk. 190 wurde bereits eingegangen. Selbst wenn die Position DU._____ als Aktivum der DD._____ AG zugeordnet und der Aktivposition vollständige Werthaltigkeit (im Betrag von Fr. 22,5 Mio.) beigemessen würde, würde dies - wie noch zu zeigen sein wird nichts an der (für den Beschuldigten erkennbaren) Überschuldung der DD._____ AG in der anklagerelevanten Phase ändern. Gutachterliche Weiterungen erübrigen sich damit.

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aebc. Obligation DV._____/H._____

1. Die amtlichen Gutachter erachten bei der DB._____ Holding AG für 1998 einen Wertberichtigungsbedarf von 100% auf der Obligation DV._____/H._____ in Höhe von Fr. 39,9 Mio. für notwendig mit dem Hinweis darauf, dass die EO._____-Gruppe ein Sanierungsfall gewesen sei (vgl. Urk. 17900672 f.). Für das Jahr 2002 erachten die amtlichen Gutachter eine Wertberichtigung von Fr. 37 Mio. auf der Obligation DV._____/H._____ für angezeigt (ebd.).

2. Die Privatgutachter halten pro 1998 einen Wertberichtigungsbedarf von lediglich 50%, d.h. im Betrag von Fr. 20 Mio., für angebracht. Eine totale Abschreibung drücke nach Meinung der Privatgutachter eine stark durch das ex-post vorhandene Wissen verzerrte Einschätzung aus (Urk. 189 S. 119 f. und S. 121). Für 2002 halten die Privatgutachter eine Wertberichtigung von 50% (mithin Fr. 18,5 Mio.) bereits durchaus für vorsichtig, da die CABC._____-Gruppe aufgrund der Planerfolgsrechnungen etc. davon habe ausgehen können, dass die Profitabilität der EO._____-Gruppe kurz bevorgestanden habe (Urk. 189 S. 94 und S. 126 f.).

3. Wie bereits gezeigt und noch zu zeigen sein wird, sind die Investments in die EO._____-Gruppe (Beteiligungen; Forderungen) zur Gänze abzuschreiben, d.h. zu 100% im Wert zu berichtigen. Da die Obligation DV._____/H._____ unstrittig mit der EO._____ eng verbunden ist, ist auch diese Position vollumfänglich im Wert zu berichtigen. Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter lediglich eine Wertberichtigung von 50% vorgenommen würde, änderte dies - wie noch zu zeigen sein wird - nichts an der (auch für den Beschuldigten erkennbaren) Überschuldung der DB._____ Holding AG in der anklagerelevanten Zeitspanne.

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aebd. Erfolgte Sanierungszahlungen an EO._____-Gruppe (teilweise via EN._____ Zürich AG bzw. EN._____ London/Jersey) sowie geschuldete Sanierungszahlungen

1. Gemäss den Privatgutachtern erfolgten im Rahmen der Patronatsvereinbarungen folgende Zahlungen an die EO._____-Gruppe: Fr. 97,6 Mio. (1998); 207,7 Mio. (1999); 152,9 Mio. (2000); 127,7 Mio. (2001); 141 Mio. (2002), insgesamt Fr. 726,9 Mio. (u.a. Urk. 189 S. 59 und Urk. 121 S. 67). Laut den amtlichen Gutachtern betrugen die Zahlungen an die EO._____-Gruppe in der Zeitspanne 1998-2002 insgesamt ca. Fr. 755 Mio. Die Differenz könne mit Währungsumrechnungsdifferenzen und allenfalls Überschneidungen über das Jahresende erklärt werden (vgl. Urk. 196 S. 39). Bereits im Jahr 1997 waren Zahlungen von DM 77 Mio. an die EO._____ geflossen (vgl. dazu S. 13 der Patronatsvereinbarung 2000 in Urk. 17902302).

2. Die amtlichen Gutachter nahmen folgende Wertberichtigungen auf den Guthaben (der DB._____ Holding AG) gegenüber der EO._____ vor: Fr. 65,4 Mio. (1999), Fr. 65,4 Mio. (2000) (Urk. 17900653). Die übrigen Guthaben der DB._____ Holding AG gegenüber EO._____ wurden jeweils am Jahresende auf das Transitkonto DA._____ umgebucht (Urk. 17900652 und Urk. 17900653). Im Gutachten DA._____ AG wird allerdings festgehalten, dass die DA._____ AG keine Guthaben gegenüber der EO._____ aufweist (jedoch eine Zahlungsgarantie über Fr. 80 Mio.; vgl. Urk. 17900038), dies deshalb, weil die bilanzierten Zahlungen an die EO._____ über die DA._____ AG auf die EN._____ Zürich (bzw. DP._____ Holding AG) übertragen wurden (Urk. 17900038; vgl. auch Urk. 196 S. 41).

3. Gemäss den amtlichen Gutachtern betrugen die Guthaben der EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) gegenüber EN._____ London/Jersey (inkl. kalkulatorische Zinsen) Fr. 904,3 Mio. (1998), Fr. 1'233,4 Mio. (1999), Fr. 1'428,6 Mio. (2000), Fr. 2'024,5 Mio. (2001) und Fr. 2'335,9 Mio. (2002) (Urk. 17902000, Tabelle G-7; vgl. auch Privatgutachten in Urk. 189 S. 40). Die amtlichen Gutachter nahmen folgende Wertberichtigungen auf diesen (wirtschaftlich gegenüber der EO._____ bestehenden) Guthaben vor: Fr. 253 Mio. (1998), -- 94 of 702 -Fr. 238 Mio. (1999), Fr. 173,6 Mio. (2000), Fr. 257,1 Mio. (2001) und Fr. 281,9 (2002) (Urk. 17902014, Tabelle G-10). Ausserdem wurden die Guthaben aus Treuhand (vgl. Urk. 17902000, Tabelle G-7) vollumfänglich wertberichtigt [Fr. 562,8 Mio. (1998), Fr. 598,8 Mio. (1999), Fr. 632,6 Mio. (2000), Fr. 671,5 Mio. (2001), Fr. 712,7 Mio. (2002); vgl. Urk. 17902000 und Urk. 17902014, Tabelle G10: 'Guthaben EN._____ London/Jersey bei ordnungsgemässer Bewertung'].

4. Die Privatgutachter erachten demgegenüber für die Jahre 1998 und 2002 je eine Wertberichtigung von pauschal 50%, d.h. Fr. 421 Mio. (1998) bzw. Fr. 1'006 Mio. (2002), je ohne Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen (vgl. dazu Urk. 189 S. 38 f.), für angemessen bzw. vertretbar (Urk. 189 S. 121 f. und S. 127 f.). Zur Begründung führen die Privatgutachter für 1998 an, per Ende 1998 sei das Guthaben EN._____ Zürich (gegen EN._____ London/Jersey) nur in geringem Umfang durch die Zahlungen an die EO._____-Gruppe begründet gewesen. Aus damaliger Sicht seien die Zahlungen in die EO._____-Gruppe als lohnende, wenn auch langfristige Investition betrachtet worden. Die zweifellos nicht gute Liquiditätslage der EO._____ hätte allenfalls eine Teilabschreibung der geleisteten Zahlungen gerechtfertigt. Zum grossen Teil hätten dem Guthaben EN._____ Zürich Wertschriften aus dem Konto... zugrunde gelegen. Die Bestandteile dieses Kontos seien analysiert worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die Beteiligung an der AH._____-Gruppe offensichtlich nicht wertlos gewesen sei. Die Beteiligungen an der AI._____-Gruppe hätten wohl schon aus damaliger Sicht als werthaltig beurteilt werden müssen; dasselbe treffe auf die Beteiligungen AJ._____ und AK._____ zu (Urk. 189 S. 122 f.). Als Begründung führen die Privatgutachter für 2002 an, die Projektionen für die EO._____-Gruppe zum damaligen Zeitpunkt habe darauf schliessen lassen, dass das Erreichen einer nachhaltigen Profitabilität kurz bevor gestanden habe. Damit wäre der in den Patronatsvereinbarungen festgehaltene Besserungsfall eingetreten, was kontinuierliche Rückzahlungen der Investitionen an die CABC._____-Gruppe ausgelöst hätte. Dem Guthaben EN._____ Zürich seien weiterhin Beteiligungen zugrunde gelegen, welche zum Teil offensichtlich werthaltig gewesen seien; dabei hätten sich u.a. die AJ._____ und die AI._____-Gruppe mit der AQ._____ SA befunden (Urk. 189 S. 127 f.).

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5. Die Begründung für die Wertberichtigungen bzw. deren Umfang haben die amtlichen Experten im Gutachten betreffend die DB._____ Holding AG (Teilgutachten, Kapitel D) vom 18. Juni 2010 und nochmals im ergänzenden amtlichen Gutachten vom 2. September 2013 eingehend und grundsätzlich überzeugend dargelegt. Die amtlichen Experten haben insbesondere u.a. darauf hingewiesen, dass die EO._____-Gruppe - trotz massiven Sanierungsbemühungen - seit 1996 laufend operative Verluste ausgewiesen habe, dass die DB._____ Holding AG zusammen mit der DD._____ AG und der EN._____ London gestützt auf die Patronatsvereinbarungen verpflichtet gewesen sei, Zahlungen an die EO._____Gruppe zu leisten und insbesondere deren Fehlbeträge (Verluste) laufend zu decken, dass die DB._____ Holding AG gemäss Patronatsvereinbarungen unwiderruflich und unbedingt auf die Rückzahlung sämtlicher geleisteter und noch zu leistender Zuschüsse an die EO._____-Gruppe - vorbehältlich des Besserungsfalles verzichtet habe, weshalb die Zahlungen der CABC._____-Gruppe bei der EO._____ direkt erfolgswirksam verbucht worden seien, dass der in den Patronatsvereinbarungen erwähnte Besserungsfall in den Jahren 1998 bis 2002 nie eingetreten sei und bei objektiver Betrachtung zumindest mittelfristig nicht in Aussicht gestanden habe und dass in den Patronatsvereinbarungen jeweils detailliert ausgeführt worden sei, dass die Bilanz der EO._____ erhebliche Risiken beinhalte, so seien in der Patronatsvereinbarung 2001 24 Bewertungsrisiken beschrieben worden. Die amtlichen Gutachter haben zu Recht ausgeführt, dass aufgrund des Forderungsverzichts bezüglich Rückerstattung gestützt auf das Imparitätsprinzip die Forderungen vollständig im Wert zu berichtigen gewesen seien. Aufgrund des Realisationsprinzips hätte eine Forderung zu jenem Zeitpunkt wieder eingebucht werden dürfen, in welchem der Besserungsfall effektiv eingetreten wäre. Dass Sanierungsmassnahmen ergriffen worden seien und auch nach 2002 umfangreiche Sanierungsmassnahmen mit weiteren Forderungsverzichten notwendig sein würden, um nur schon das Überleben der EO._____-Gruppe überhaupt zu ermöglichen, zeige - so die amtlichen Experten weiter - auch eine offenbar im Spätsommer 2003 erstellte Analyse des Beratungsunternehmens EF._____; die in der Analyse getätigten Simulationen bis ins Jahr 2007 zeigten auf, dass die Annahme -- 96 of 702 -des Besserungsfalls mit einer substanziellen Rückzahlung an die CABC._____Gruppe illusorisch gewesen wäre (vgl. Urk. 17900637 ff.; Urk. 196 S. 40 ff.).

6. Es trifft wohl zu, dass sich die amtlichen Gutachter - wie die Privatgutachter bemängeln - nicht direkt mit den weiteren Auslandsbeteiligungen (AI._____Gruppe, AJ._____, AK._____ etc.), welche - wirtschaftlich betrachtet - einen Teil des Guthabens der EN._____ Zürich AG gegenüber der EN._____ London/Jersey darstellten, bzw. mit der Werthaltigkeit dieser Beteiligungen auseinandersetzten. Indirekt taten dies die amtlichen Experten insofern, als sie im Gutachten betreffend die EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG; Teilgutachten, Kapitel G) sich mit der Bewertung der Debitoren EN._____ London und EN._____ Jersey auseinandersetzten und in diesem Zusammenhang bemerkten, dass sich zu EN._____ London in den Revisionsunterlagen nur sehr wenige Unterlagen finden würden, wobei die letzte Jahresrechnung sich auf das Geschäftsjahr 1998 beziehe; zu EN._____ Jersey seien überhaupt keine brauchbaren Unterlagen zu finden. Angesichts der sehr hohen Forderungen wurde das Fehlen entsprechender Unterlagen als äusserst ungewöhnlich bezeichnet (Urk. 17902006 ff.). Als Folge dessen wurde durch die amtlichen Experten ein hoher Wertberichtigungsbedarf auf den Forderungen gegenüber EN._____ London/Jersey angenommen. Ausserdem wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich - selbst wenn den erwähnten Auslandbeteiligungen (ausserhalb der EO._____) ein gewisser Wert beigemessen würde mit einem entsprechend reduzierten Wertberichtigungsbedarf - an der Überschuldungssituation der entsprechenden Gesellschaften nichts ändern würde (oben Erw. II/G/aeba/5.1.4; Erw. II/G/aeba/5.3.5; Erw. II/G/aebb/4).

7. Folgendes und Entscheidendes kommt noch hinzu:

7.1. Die DB._____ Holding AG zusammen mit der DD._____ AG und der EN._____ London haben gegenüber der EO._____ Holding AG in der Patronatsvereinbarung 2002 vom 17. Juli 2002 festgehalten, dass die Gesellschaften der CABC._____-Gruppe über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus, per Ende Dezember 2001 noch mindestens Sanierungsbeiträge im Umfang von (umgerechnet) Fr. 520,6 Mio. schulden gestützt auf Sachverhalte, welche sich konkretisiert hätten (mit jeweiligen Beträgen in Euro; Urk. 17901064 ff.). Entsprechende -- 97 of 702 -Feststellungen wurden bereits in den früheren Patronatsvereinbarungen getroffen (vgl. Urk. 17900637 ff., insb. Urk. 17900644; Patronatsvereinbarung 2002 in Urk. 17901054 ff.), insgesamt für die Jahre 1998 bis 2001 im Umfange von ca. Fr. 1,448 Mia. Die versprochene Sanierungszusage pro 2001 bilanzierte die EO._____-Gruppe in der Konzernbilanz unter der Position 'Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht' (Urk. 17900644).

7.2. Die Privatgutachter lavieren daher bezüglich dieser Schuldverpflichtungen (offene Sanierungsbeiträge), wenn sie ausführen, nicht bestätigen zu können, dass die Verpflichtungen wirtschaftlich verursacht worden seien (Urk. 189 S. 60). Ihr Hinweis, die in den Patronatsvereinbarungen enthaltenen zukünftigen Zahlungszusagen hätten spätestens ab dem Jahr 2000 in keiner Weise mehr den tatsächlich geflossenen Beträgen entsprochen (Urk. 189 S. 59) und die Zahlungen an die EO._____ zeigten eher einen sich in den Jahren 1998 bis 2002 stabilisierenden Verlauf (Urk. 189 S. 60), hat nicht zwingend mit dem geringeren Sanierungsbedarf der EO._____-Gruppe zu tun, als vielmehr mit dem Unvermögen der CABC._____-Gruppe, mehr Liquidität zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu auch die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Anfragen der EO._____ betreffend Kapitalbedarf und dringend notwendiger Liquidität an den Beschuldigten und die Antwort des Beschuldigten, Urk. 213 S. 68). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft (Urk. 213 S. 68, Rz 207) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rückstellungen stets per Stichtag bzw. Abschlusserstellung zu bestimmen gewesen seien; ob dann im Nachhinein teilweise tiefere Beiträge bezahlt worden seien bzw. aufgrund der knappen Liquidität der CABC._____-Gruppe hätten bezahlt werden können, spiele für die ordnungsgemässe Bemessung der Rückstellungen keine Rolle. Auch der Vertreter der Privatkläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die künftig noch zu leistenden Zahlungen (versprochene Zahlungen) und die abgegebenen Werthaltigkeitsgarantien bei den Berechnungen der Privatgutachter unberücksichtigt geblieben sind (Urk. 224 S. 17 f.).

7.3. Bezüglich dieser (feststehenden) Verpflichtungen haben die amtlichen Gutachter einen grundsätzlich überzeugenden (vollständigen) Rückstellungsbedarf (inkl. 2002) von insgesamt rund Fr. 1,624 Mia. [Fr. 199,1 Mio. (1998), Fr. 260,5

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Mio. (1999), Fr. 468,2 Mio. (2000), Fr. 520,6 Mio. (2001), Fr. 175,6 Mio. (2002)] angenommen (Urk. 17900648, insb. Tabelle D-17).

7.4. Die Privatgutachter erachten für das Jahr 1998 eine Rückstellung für (künftige) Verpflichtungen aus den Patronatsvereinbarungen von Fr. 250 Mio. als hoch, aber noch realistisch (Urk. 189 S. 122). Die Privatgutachter beurteilen für noch zu leistende Zahlungen gestützt auf die Patronatsvereinbarungen mit Hinweis auf die Beilagen 219 und 220 (Planrechnungen der EO._____) pro 2002 eine Rückstellung von höchstens Fr. 175,6 Mio., entsprechend den Verpflichtungen gemäss Patronatsvereinbarungen (vgl. dazu Urk. 189 S. 59), für realistisch bis vorsichtig (Urk. 189 S. 128 f.). Damit anerkennen die Privatgutachter die von den amtlichen Gutachtern vorgenommenen Rückstellungen zumindest für die Jahre 1998 und 2002.

7.5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die amtlichen Gutachter weitere Verpflichtungen (zur Deckung künftiger ungewisser Verluste) gemäss Patronatsvereinbarungen erwähnten, die im Bilanzanhang pro memoria hätten aufgeführt werden müssen (vgl. Urk. 17900648 f.; dazu auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 213 S. 69). aebe. Kalkulatorische Zinsen als Teil des Guthabens EN._____ Zürich gegenüber EN._____ London/Jersey

1. Die Privatgutachter behaupten, im Guthaben der EN._____ Zürich gegenüber EN._____ London/Jersey seien in der Zeitspanne 1998 bis 2002 kalkulatorische Zinsen zwischen rund Fr. 62 Mio. und Fr. 324 Mio. enthalten gewesen. Diese Zinsen würden sich nicht auf die 'fixed loans' und damit offenbar nicht auf die Zahlungen an die EO._____ beziehen, sondern auf Kredite, welche im Zusammenhang mit dem Konto... gegeben worden seien. Wie noch zu erwähnen sein werde, hätten diese Kredite nach der Übernahme des Kontos … de facto gegen die CABC._____-Gruppe selbst gelautet und hätten die entsprechenden Gegenpositionen aus den übernommenen Wertschriften bestanden. Aus diesem Grunde erachten es die Privatgutachter für angebracht, die kalkulatorischen Zinsen vom Gesamtforderungsbetrag abzuziehen (Urk. 189 S. 38-40; vgl. auch Urk. 216 S. 13 -- 99 of 702 -und S. 36). In diesem Sinne argumentierte auch die Verteidigung (Urk. 215 S. 66 und S. 121).

2. Die amtlichen Gutachter haben die in Frage stehende Forderung gegenüber EN._____ Zürich AG, geführt in den Büchern der DA._____ AG, pro 1998 mit Fr. 835,7 Mio. und pro 2002 mit Fr. 2'248,9 Mio. beziffert (Urk. 17900034, Tabelle A-15). Mit der Staatsanwaltschaft (dazu Urk. 226 S. 6 f. und S. 13) mag durchaus sein, dass der Betrag von Fr. 1'413,2 Mio. (als Differenz zwischen den Ende 1998 und Ende 2002 ausgewiesenen Forderungen der DA._____ AG gegenüber EN._____ Zürich AG von Fr. 835,7 Mio. und Fr. 2'248,9 Mio.) nicht ausschliesslich effektive Zahlungen (an EN._____ Zürich AG bzw. EN._____ London/Jersey bzw. EO._____) umfasste, sondern dass es sich dabei um die Veränderungen des in den Büchern der DA._____ AG geführten Guthabens gegenüber EN._____ Zürich AG handelte. Entscheidend indes ist, dass die Guthaben gegenüber EN._____ Zürich AG als Investitionen bzw. Forderungen der DA._____ AG betrachtet wurden, welche Guthaben integral - unabhängig von deren Zusammensetzung (Sanierungszahlungen oder kalkulatorische Zinsen etc.) - von einer allfälligen Wertberichtigung betroffen sind. Eine Reduktion der Forderung um die kalkulatorischen Zinsen scheidet deshalb aus. Gutachterliche Weiterungen erübrigen sich. aebf. Sanierungszahlungen an AH._____-Gruppe

1. Gemäss den Privatgutachtern leistete die CABC._____-Gruppe zwischen 1993 und 1997 Sanierungszahlungen von DM 113,1 Mio. bzw. umgerechnet Fr. 91,9 Mio. an die AH._____-Gruppe (vgl. Urk. 189 S. 47; vgl. auch Beilage 210 zu Urk. 190). Die privaten Gutachter räumen ein, dass eine vertiefte wirtschaftliche Analyse der wirtschaftlichen Situation der AH._____-Gruppe anhand der vorliegenden Unterlagen nicht vorgenommen werden könne, doch zeige die positive Entwicklung, dass eine komplette Abschreibung der AH._____-Investitionen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Während für das Jahr 1998 eine Wertberichtigung diskutiert werden könne, stelle sich bezogen auf das Jahr 2002 diese Frage nicht mehr in derselben Form, da die prognostizierte Entwicklung objektiv belegbar positiv gewesen sei (Urk. 189 S. 47 f). In diesem Zusammenhang verwies die Verteidigung (Urk. 215 S. 122) auf Aussagen von Z5._____, der mit der Sanierung -- 100 of 702 -der AH._____ betraut war und als Auskunftsperson aussagte, die AH._____ sei aufgrund der geleisteten Sanierungszahlungen per 1997 stabilisiert gewesen [Urk. 15000081 (A17)]. Auch der Beschuldigte habe darauf hingewiesen, dass Z5._____ die AH._____ saniert habe [Urk. 13003880]. Die Privatgutachter erachten daher pro 1998 eine Wertberichtigung von 50% auf der Forderung der DD._____ AG von Fr. 54,6 Mio. (d.h. Fr. 27,3 Mio.) gegenüber AH._____ (Konto EN._____ AH._____) für vertretbar, mit der Begründung, unbestritten sei die AH._____-Gruppe bis 1998 nicht übermässig profitabel gewesen, nach erfolgter Sanierung habe aber durchaus unter realistischen Annahmen von einer längerfristigen Gewinnsteigerung ausgegangen werden können (Urk. 189 S. 120 und S. 121). 1997 habe die AH._____ den Turnaround geschafft; obwohl sie bis 2002 keine oder kaum Gewinne erwirtschaftet habe, falle eine vollständige Wertberichtigung zu hoch aus (Urk. 189 S. 81). Für 2002 halten die Privatgutachter aufgrund der Entwicklung der AH._____-Gruppe ebenfalls eine Wertberichtigung von 50% (d.h. im Umfang von Fr. 14 Mio.) für angezeigt (Urk. 189 S. 95 und S. 126 f.).

2. Demgegenüber erachten die amtlichen Experten pro 1998 eine vollständige Wertberichtigung des Guthabens der DD._____ AG gegenüber AH._____ (Konto 'EN._____ AH._____') von Fr. 54,6 Mio. für erforderlich. Sie geben an, in den Unterlagen zu den Jahresrechnungen hätten sich weder Bestandes- noch Bewertungsnachweise zu dieser Finanzanlage gefunden (keine Darlehensverträge, keine Saldobestätigungen etc.). Die Revisionsstelle habe handschriftlich festgehalten: "o. Nachweis". Ausserdem sei die AH._____-Gruppe gemäss Konzernabschluss 1998 und aufgrund der anhaltend unbefriedigenden Ertrags- und Finanzlage gar nicht in der Lage gewesen, Fr. 54,6 Mio. an die CABC._____-Gruppe zurückzuzahlen (Urk. 17901288 ff., insb. Urk. 17901294). Für 2002 gehen die amtlichen Gutachter ebenfalls von einem vollständigen Wertberichtigungsbedarf (im Umfang von Fr. 27,9 Mio.) aus. Als Begründung führen sie die fehlenden Belege an bzw. den Hinweis der Revisionsstelle dazu sowie den Umstand, dass weder in der Jahresrechnung 2002 der EN._____ Zürich AG noch in der Konzernrechnung 2002 der AH._____ Handels AG eine Schuld von Fr. 69,4 Mio. (brutto) bzw. Fr. 27,9 Mio. (netto) gegenüber der DD._____ AG ausgewiesen werde. Ausserdem - so die amtlichen Gutachter - wäre die AH._____-Gruppe aufgrund anhal-- 101 of 702 -tend unbefriedigender Ertrags- und Finanzlage auch Ende 2002 nicht in der Lage gewesen, Fr. 27,9 Mio. an die CABC._____-Gruppe zu bezahlen (vgl. Urk. 17901288 ff., insb. Urk. 17901294).

3. Gestützt auf die Ausführungen im amtlichen Gutachten ist bereits der Bestand dieser Forderungen der DD._____ AG in der Zeitspanne 1998 bis 2002 fraglich. Angesichts des Charakters der Zahlungen als Sanierungsbeiträge mit àfonds-perdu-Charakter macht es aus Sicht der AH._____ durchaus Sinn, diese nicht als Verpflichtungen zu bilanzieren. Jedenfalls konnte, wenn die finanzielle Situation der AH._____-Gruppe im Jahre 2002 betrachtet wird, keine Rede davon sein, es sei 1997 der Turnaround geschafft gewesen bzw. die Sanierung sei erfolgreich gewesen. Sofern - analog der Situation der EO._____ - Besserungsabreden bestanden haben sollten, hätten entsprechende Guthaben erst aktiviert werden dürfen, nachdem die Finanz- und Ertragslage der AH._____ die Bilanzierung entsprechender Verbindlichkeiten und deren Rückzahlung zugelassen hätte, was in der relevanten Zeitspanne nicht der Fall war. Mithin erscheint aufgrund der dargestellten Faktenlage die vollständige Wertberichtigung durch die amtlichen Gutachter durchaus sach- und situationsgerecht. Weitere gutachterliche Abklärungen sind nicht notwendig. aec. Stille Reserven

1. Die amtlichen Experten haben sich bei den Einzelabschlüssen mit der Thematik stille Reserven, d.h. denjenigen Reserven, welche im Rahmen einer Konsolidierung (auf Gruppenebene) aufgelöst werden, - entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 32/3 S. 3) - im Gutachten vom 18. Juni 2010 durchaus befasst [vgl. Gutachten, Kapitel A (betreffend DA._____ AG), S. 37 in Urk. 17900055; Gutachten, Kapitel B (betreffend DH._____ AG), S. 25 in Urk. 17900274; Gutachten Kapitel D (betreffend DB._____ Holding AG), S. 48 f. in Urk. 17900672 f.; Gutachten, Kapitel E (betreffend DD._____ AG), S. 44 ff. in Urk. 17901302 ff.; Gutachten, Kapitel G (betreffend EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG), S. 39 ff. in Urk. 17902030 ff.; Gutachten, Kapitel H (betreffend DC._____ Holding AG), S. 25 in Urk. 17902535; ergänzendes amtliches Gutachten vom 13. Dezember 2010, S. 11 ff. in Urk. 17902861 ff.]. Die Konzern-- 102 of 702 -rechnungen der DA._____, DB._____ und DC._____ hingegen gründeten auf den Werten inklusive der stillen Reserven (vgl. z.B. Gutachten in Urk. 17902673 f. und Urk. 17902676, Urk. 17901666); mit anderen Worten besteht bei den Konzernrechnungen kein Aufwertungspotential mehr. Im Rahmen der Konsolidierung der DB._____-Gruppe wurde beispielsweise im Geschäftsjahr 2002 die DT._____ mit einem Eigenkapital inklusive stille Reserven ('Umbewertungsreserven' von Fr. 178,5 Mio.) von Fr. 230,2 Mio. (bei einem Umsatz von Fr. 1,1 Mia. und einem Reingewinn von Fr. 39 Mio.) erfasst (Urk. 17901975, Urk. 17901978 f.), während der Beteiligungsbuchwert der DT._____ per Ende 2002 in der DB._____ Holding AG mit Fr. 6,4 Mio. ausgewiesen wurde (Urk. 17900743), was einer Neubewertung innerhalb der Konzernrechnung der DB._____ von rund Fr. 224 Mio. entspricht. Diese Aufwertung um rund Fr. 224 Mio. reichte offenkundig nicht aus, um die Überschuldung der DB._____ Holding AG von über Fr. 500 Mio. per Ende 2002 (dazu Urk. 17901253) zu beseitigen.

2. Indes behaupten die Privatgutachter, nach Auflösung der Reserven im Rahmen einer Konsolidierung der einzelnen Holdinggesellschaften (die Privatgutachter nennen sie 'offene Reserven', Urk. 189 S. 104) hätten weitere Reserven (die Privatgutachter nennen sie 'stille Reserven', Urk. 189 S. 104) bestanden [und zwar im Jahre 2002 gemäss dem sog. Gesamtbewertungsverfahren (vereinfachtes Ertragswertverfahren) im behaupteten Umfang von ca. Fr. 350 Mio. bis Fr. 1,37 Mia., je nach gewähltem Kapitalisierungszinssatz; vgl. dazu Urk. 189 S. 104 ff.], die hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die amtlichen Gutachter haben sich - wenn auch nur rudimentär - im ergänzenden Gutachten vom 2. September 2013 in Anwendung der Ertragswertmethode mit dem Aufwertungspotential der CABC._____-Gruppe befasst und sind zum Schluss gekommen, dass dieses Aufwertungspotential unter dem Aufwertungspotential aus einer Substanzwertbetrachtung liege, weshalb sich auch unter Berücksichtigung der Ertragswertkomponenten keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem amtlichen Gutachten vom 18. Juni 2010 ergeben würden (Urk. 196 S. 43 f. und S. 47 f.). Die Verteidigung und die Privatgutachter bemängeln die Schlussfolgerung mit dem Hinweis, allein die Annahme, bei einem Unternehmen, welches -- 103 of 702 -operativ offensichtlich und unbestritten höchst erfolgreich wirtschafte, erscheine die Annahme widersinnig, der Ertragswert liege unter dem Substanzwert; dies würde jeglicher unbestrittener Praxis der Unternehmensbewertung widersprechen (Urk. 215 S. 138 f. mit Hinweis auf Urk. 216 S. 31).

4. Die amtlichen Gutachter haben im ergänzenden Gutachten vom 2. September 2013 überzeugend ausgeführt, die Substanzwertbetrachtung zur Beurteilung des Aufwertungspotentials der Beteiligungen sei eine gute Möglichkeit, den effektiven Wert der Beteiligungen approximativ zu ermitteln, wobei die Ermittlung des Aufwertungspotentials der Beteiligungen auf der Basis detaillierter Unternehmensbewertungen aufgrund der Datengrundlage unverhältnismässig erscheine. Zudem hätten ihnen - so die amtlichen Experten weiter - bei der Beurteilung des Aufwertungspotentials die verschiedenen Konzernrechnungen der CABC._____Gruppe als Indikatoren für tatsächliche, betriebswirtschaftliche Werte vorgelegen, wobei diese kein zusätzliches Aufwertungspotential im Sinne einer "Goodwill"Position begründet hätten (Urk. 196 S. 43). In diesem Sinne ermittelten die amtlichen Gutachter das Aufwertungspotential zu den Beteiligungen in den Einzelgesellschaften bzw. verwiesen dazu auf ihre bereits in der amtlichen Expertise vom 18. Juni 2010 gemachten Ausführungen und gelangten für die relevante Zeitspanne 1998 bis 2002 zu einem Aufwertungspotential zwischen rund Fr. 720 Mio. und Fr. 847 Mio. (Urk. 196 S. 44, Tabelle 1.13-1; Urk. 196 S. 47, Tabelle 1.14-1). Im Vergleich dazu schätzten die amtlichen Gutachter das Aufwertungspotential unter Berücksichtigung der Ertragswertmethode, wobei sie ihre konkrete Vorgehensweise dazu eingehend darlegten; sie wiesen darauf hin, keine detaillierte Unternehmensbewertung vorgenommen zu haben, sondern eine plausible Abschätzung der Ertragsstärke der Tochtergesellschaften und berechneten für die Zeitspanne 1998 bis 2002 ein Aufwertungspotential zwischen Fr. 38 Mio. und Fr. 631 Mio., durchschnittlich ca. Fr. 350 Mio. Mit der Bemerkung, die in der Betrachtungsperiode volatile Ertragslage der CABC._____-Gruppe erschwere eine verlässliche Zukunftsprognose und der Mittelwert (ca. Fr. 350 Mio.) liege deutlich unter dem Aufwertungspotential aus einer Substanzwertbetrachtung gelangten die amtlichen Gutachter zum Schluss, es ergäben sich unter Berücksichtigung der Ertragswertkomponenten keine neuen Erkenntnisse gegenüber dem amtlichen Gut-- 104 of 702 -achten vom 18. Juni 2010 (Urk. 196 S. 47 f.). Diese Ausführungen und Einschätzung überzeugen. Das ermittelte Aufwertungspotential liegt etwas tiefer als jenes der Privatgutachter, die sich für ihre Schätzung von Fr. 1 Mia. im Privatgutachten vom 12. Dezember 2012 allein auf im Zivilprozess unbestritten gebliebene Parteibehauptungen stützen (vgl. dazu Urk. 121 S. 70 und S. 72). Es ist im Übrigen nachvollziehbar, wenn die amtlichen Gutachter darlegen, dass im Rahmen der Konsolidierungen die stillen Reserven aufgelöst werden. Dass dann noch weitere Reserven - die Privatgutachter nennen sie 'stille Reserven' - vorhanden sein sollen, leuchtet nicht ein. Die Privatgutachter haben denn auch nicht konkret aufgezeigt, wo solche Reserven noch vorhanden gewesen sein sollen (vgl. Urk. 189 S. 104 ff.). Hätten solche Reserven tatsächlich bestanden, wären sie wohl spätestens durch den Sanierer Z32._____ mobilisiert worden. Auch der Umstand, dass die Sachwalter bzw. Liquidatoren für die Beteiligungen viel geringere Erlöse erzielten, als diese Beteiligungen in den CABC._____-Gruppenabschlüssen bewertet worden waren (z.B. DT._____), spricht gegen den Standpunkt der Privatgutachter. Die Berechnungen des Wertes der gesamten CABC._____-Gruppe und in diesem Zusammenhang die sog. 'stillen Reserven' (nach Lesart der Privatgutachter) sind nicht zielführend für die Beurteilung des Anklagevorwurfes, abgesehen davon, dass die Werte, je nach angewandtem Kapitalisierungssatz, massiv (im Bereich von 1 Mia. Franken!) schwanken (vgl. Urk. 189 S. 107 und S. 108).

5. Zusammengefasst ist deshalb von den stillen Reserven bzw. vom Aufwertungspotential bezüglich Beteiligungen in den Einzelgesellschaften auszugehen, welche die amtlichen Gutachter ermittelt haben. Weitere gutachterliche Abklärungen können damit unterbleiben. af. Betrachtung zu Fortführungswerten Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 94) ist zu schliessen, dass die amtlichen Gutachter ihrer Betrachtungsweise in Bezug auf die einzelnen fraglichen Gesellschaften offenkundig - wie sich ihren Hinweisen auf die gesetzliche Regelung entnehmen lässt (vgl. z.B. Urk. 17901263 und Urk. 17902517 f.) - Fortführungswerte dieser Gesellschaften zugrunde legen.

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ag. Zusammenfassung Zusammengefasst geben die Ausführungen der Privatgutachter keinen Anlass zu Weiterungen mit Bezug auf das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 und die Ergänzungen dazu vom 13. Dezember 2010 und 2. September 2013. b. Beizug der Revisionsakten

1. Die Verteidigung beantragt in der Berufungserklärung, die bei der CL._____ AG erhobenen Revisionsakten (rund 500 Bundesordner), auf welchen das (amtliche) Gutachten schwergewichtig basiere, zu den Akten zu nehmen (Urk. 84 S. 6). Zur Begründung wird ausgeführt, die Gutachtensgrundlage müsse der Verteidigung, wolle sie das Gutachten kritisch überprüfen, in gleicher Form und im gleichen Umfang vorliegen wie den Gutachtern (Urk. 84 S. 7).

2. Die Revisionsakten (vgl. dazu auch die Gutachtensgrundlagen in Urk. 17600235 sowie Urk. 17600238 ff.) sind gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Bestandteil der bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich lagernden 'übrigen Beweisakten' (Urk. 99). Damit ist unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen zum Beizug der 'übrigen Beweisakten' auf das Begehren nicht einzutreten (unten Erw. II/G/d). c. Beizug weiterer bei Sach- und Konkursverwaltern liegende Akten

1. Die amtliche Verteidigung stellt - wie die damalige erbetene Verteidigung vor Vorinstanz, vgl. Urk. 32/3 S. 2) - den Antrag, sämtliche (noch) bei der DN._____ AG und weiteren Sachwaltern und Konkursverwaltern der CABC._____Gesellschaften sowie bei Dritten liegende Akten in geeigneter Form, insbesondere mit einem detaillierten Aktenverzeichnis, zu den Verfahrensakten zu nehmen (Urk. 84 S. 6). Zur Begründung wird angeführt, die DN._____ sei die Konkursverwalterin der DD._____ AG. Diese habe im Auftrag der einzelnen Holding- und Tochtergesellschaften der CABC._____-Gruppe (als Service-Company) die -- 106 of 702 -Buchhaltungen der meisten CABC._____-Gesellschaften geführt und deshalb auch die entsprechenden Unterlagen dieser Gesellschaften verwaltet und gelagert. So seien im Frühjahr 2004 rund 1'800 Bundesordner in einem Pneulager der DD._____ AG eingelagert und weitere Unterlagen an den damaligen Arbeitsplatz von Z32._____ in Zürich verbracht worden. Über den Verbleib dieser Akten fehle jede Spur. Die DD._____ AG habe jedoch nicht die Buchhaltung aller Gesellschaften der CABC._____-Gruppe geführt, weshalb auch die bei den weiteren Sachwaltern und Konkursverwaltern der CABC._____-Gesellschaften sowie bei Dritten eingelagerten Akten beizuziehen seien. Die (amtlichen) Gutachter würden wiederholt bemerken, die Aktenlage sei unvollständig, es würden insbesondere die Belege für die als strafrechtlich relevant betrachteten Umbuchungen in den Abschlüssen der CABC._____-Gesellschaften fehlen, weshalb der Hintergrund für diese Umbuchungen nicht beurteilt werden könne. Die (amtlichen) Gutachter und die Vorinstanz würden daraus schliessen, es gäbe keinen wirtschaftlichen Hintergrund für diese Umbuchungen, und bezeichneten diese als ungerechtfertigte Manipulationen der Buchhaltung. Die (amtlichen) Gutachter hätten sich bei ihrer Arbeit fast ausschliesslich auf die bei der CL._____ AG sichergestellten Revisionsakten abgestützt und die bei den Gesellschaften der CABC._____-Gruppe (insbesondere der DD._____ AG) liegenden Akten völlig ausser Acht gelassen. Ohne diese Akten werde es dem Beschuldigten verunmöglicht, den Hintergrund für die verschiedenen Umbuchungen zu belegen und aufzuzeigen, dass es sich nicht um Manipulationen gehandelt habe. Es gehe nicht an, diese Akten dem Beschuldigten und dem Gericht vorzuenthalten, ohne dass sich der Beschuldigte oder das Gericht ein Bild darüber machen könnten, um welche Unterlagen es sich handle und ob diese für das Verfahren relevant seien. Die Akten seien deshalb zu akturieren und in geeigneter Form zugänglich zu machen, vorzugsweise ebenfalls durch die elektronische Erfassung (Urk. 84 S. 7 f. und S. 9).

2. Das Bezirksgericht Winterthur hat dieses Begehren abgewiesen (Prot. I S. 44). Im Wesentlichen hat die Vorinstanz dazu erwogen, der Beweisantrag ziele in die Richtung, die dem Gericht vorliegenden amtlichen Akten seien nicht vollständig bzw. relevante Akten hätten keinen Eingang ins Strafverfahren gefunden. Im vorliegenden Strafprozess hätten insgesamt 39 Hausdurchsuchungen bzw.

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Akteneditionsverfahren statt gefunden, wobei der Untersuchungsbehörde in der Art und Weise der Untersuchungsführung naturgemäss ein erheblicher Ermessensbereich zuzubilligen und es ihrem pflichtgemäss ausgeübten Ermessen anheim gestellt sei, welche Unterlagen sie in einem Strafverfahren beschlagnahmen wolle. Die Zwangsmassnahmen seien erfolgt, bevor die Akten weiteren interessierten Kreisen (z.B. der DN._____ AG) zur Verfügung gestellt worden seien. Wären tatsächlich relevante Akten zuhanden einer Konkursverwaltung freigegeben worden, wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass die Verteidigung bereits im Untersuchungsverfahren umgehend interveniert und entsprechende Beweisergänzungsanträge gestellt hätte (Urk. 74 S. 101 f.).

3. Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (u.a. BGE 124 I 208, Erw. 4 a). Der Missbrauch eines Rechts ist, jedenfalls in klaren Fällen, zu bejahen, wenn sich eine Person auf ein Rechtsinstitut beruft, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechtsinstituts nicht erfasst werden. Auch der Beschuldigte im Strafprozess darf mit den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgen. Der Missbrauch von Rechten ist insbesondere zu bejahen, wenn mit Berufung auf prozessuale Rechte der Gang der Justiz behindert, der Prozess verschleppt oder das Gericht prozesswidrig belastet werden soll. Rechtsmissbrauch ist unter Umständen auch zu bejahen, wenn ein Beweisantrag zu spät gestellt wird (BGE vom 16. Mai 2003,6S.61/2002, E. 3.4.).

4. Den vorinstanzlichen Ausführungen kann grundsätzlich gefolgt werden (Urk. 74 S. 101 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Untersuchungsbehörde veranlasste ab Dezember 2003 zahlreiche Hausdurchsuchungen im Umfeld des Beschuldigten (bei Gesellschaften der CABC._____-Gruppe; am Wohnsitz des Beschuldigten etc.), anlässlich welcher eine Fülle von Aktenmaterial gesichtet bzw. sichergestellt wurde [vgl. Urk. 07000000 ff. (Ordner 147-150); zu den polizeilichen Ermitt-- 108 of 702 -lungen vgl. Urk. 06000000 ff. (Ordner 145-146)]. Nachdem der Beschuldigte bereits zu Beginn der Untersuchung, d.h. in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juli 2004, mit dem zentralen Vorwurf der Urkundenfälschung (Veranlassung einer zu positiven Darstellung der finanziellen Lage diverser Gesellschaften der CABC._____-Gruppe) konfrontiert wurde (vgl. Urk. 13000092 f.), wäre zu erwarten gewesen, dass er damals oder zumindest im weiteren Verlaufe der Untersuchung - im Hinblick auf seine Entlastung (dazu die damalige erbetene Verteidigung in Urk. 24/3 S. 2) - entsprechende formelle Beweisanträge (um Sicherstellung weiterer Unterlagen) gestellt hätte bzw. hätten stellen lassen. Wenn er dies erst nach Jahr und Tag, konkret mehr als sechs Jahre nach Anhebung der Untersuchung, tat, erweckt er den Anschein, er suche - mutmasslich im Sinne einer Verteidigungsstrategie - den Prozess zu verschleppen, zumal die Verteidigung auch innerhalb der ihr von der Vorinstanz eingeräumten Frist von insgesamt ca. acht Monaten keine Beweismittel nannte (vgl. Urk. 12/1-12/11). Der Anschein der Prozessverschleppung wird verstärkt durch das Gebaren des Beschuldigten unmittelbar vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Gesuche um Wechsel des amtlichen Verteidigers bzw. um Entlassung des amtlichen Verteidigers und damit verbunden um Verschiebung der Hauptverhandlung; dazu auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 22 f.). Das Aktenbeizugsbegehren erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich des Antrages auf Beizug von bei Dritten liegenden Akten wäre das Begehren ohnehin unzureichend substantiiert.

5. Damit ist der Antrag des Beschuldigten auf Beizug der bei der DN._____ AG sowie weiteren Sachwaltern und Konkursverwaltern der CABC._____Gesellschaften sowie bei Dritten liegenden Akten samt Aktenverzeichnis abzuweisen. d. Beizug der 'übrigen Beweisakten' (Sekundärakten; Kellerakten)

1. Die Verteidigung beantragt, es seien die 'übrigen Beweisakten', welche als sog. 'Sekundärakten' bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich lagern, in geeigneter Form, insbesondere mit einem Aktenverzeichnis, zu den Verfahrens-

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akten zu nehmen (Urk. 84 S. 6). Zur Begründung wird angeführt, die Staatsanwaltschaft habe die ihrer Ansicht nach relevanten Untersuchungsakten in mehrere Teile gegliedert. Der Aktenkomplex 'übrige Beweisakten' sei im Umfang von 74 Ordnern bei der Vorinstanz eingereicht worden. Ein weitaus grösserer Teil dieses Aktenkomplexes, rund 400 Ordner, lagere bei der Untersuchungsbehörde. Der Entscheid über die Relevanz bzw. das Einreichen von Untersuchungsakten könne nicht von der Untersuchungsbehörde alleine getroffen werden; angesichts des Umstandes, dass zu diesen bei der Untersuchungsbehörde liegenden Akten kein Aktenverzeichnis bestehe, könne von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht nachvollzogen werden, welche Akten dem Gericht nicht eingereicht worden seien. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie ausführe, es bestehe eine Excel-Tabelle im Anhang des Aktenleitfadens, welche detailliert Aufschluss über die Sekundärakten und deren Herkunft erteile. Die angesprochene Excel-Tabelle gebe lediglich Auskunft darüber, anlässlich welcher Hausdurchsuchung welcher Ordner wo sichergestellt worden sei. Der detaillierte Inhalt der Sicherstellungen bleibe verborgen. Aus diesem Grunde seien die Akten zu akturieren und in geeigneter Form zugänglich zu machen, vorzugsweise ebenfalls durch die elektronische Erfassung (Urk. 84 S. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen und ergänzend vorgebracht, bezüglich der Kellerakten sei man unter ständiger Aufsicht einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft und man habe keine Möglichkeit, selber Kopien anzufertigen, sondern man habe zu bezeichnen, von welchen Akten Kopien erstellt werden sollen; an welchen Akten die Verteidigung Interesse zeige, gehe die Staatsanwaltschaft nichts an. Schliesslich habe die Verteidigung erfahren müssen, dass die rund 500 Bundesordner Revisionsakten in einem zweiten Kellerraum lagerten. Ein faires Verfahren sei dadurch nicht gewährleistet und das rechtliche Gehör sei nicht umfassend gewährt worden (Urk. 215 S. 70 f.).

2. Die (damalige erbetene) Verteidigung machte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung geltend, die Staatsanwaltschaft bewahre im Keller rund 400 bzw. 380 Bundesordner ('Keller-Akten') auf, welche dem Gericht nicht bzw. der Verteidigung nicht rechtzeitig zugänglich gemacht worden seien. Dem Gericht seien diese 'Keller-Akten' vorenthalten worden, weil sie nicht in die dem Gericht vorgelegten Verfahrensakten in-- 110 of 702 -tegriert worden seien. Die neue Strafprozessordnung verlange, dass die Strafbehörde die von ihr zusammengetragenen Akten in einem Dossier erfasse; die Akten müssten systematisch abgelegt und in einem fortlaufenden Verzeichnis erfasst werden. Es gehe nicht an, die unakturierten, inhaltlich unbekannten 'Keller-Akten' der Staatsanwaltschaft als Sekundärakten zu bezeichnen (Urk. 24/3 S. 24).

3. Das Bezirksgericht hat dazu im Wesentlichen erwogen, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei nicht zu beanstanden. Das Anlegen bzw. Zurückhalten von Akten, d.h. das Anlegen eigentlicher Geheimakten sei nicht zulässig. Vorliegend handle es sich jedoch um sogenannte Sekundärakten, welche als Materialien auch den Gutachten zugrunde liegen würden und die aufgrund ihres Umfanges separat hätten gehalten werden müssen. Die Staatsanwaltschaft habe das Vorhandensein und den Standort dieser Akten in den Hauptakten vermerkt mit dem Hinweis, diese zur Einsichtnahme offen zu halten. Zudem habe die Staatsanwaltschaft eine Excel-Tabelle erstellt. Dem Dokumentationsprinzip sei hinreichend Genüge getan worden (Urk. 74 S. 97 f.).

4. Den vorinstanzlichen Ausführungen kann beigepflichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. zusammenfassend Folgendes:

4.1. Für die Aktenanlage der Mitte Dezember 2010 mittels Anklageerhebung (und teilweiser Verfahrenseinstellung) abgeschlossenen Untersuchung gilt vorliegend das kantonalzürcherische Verfahrensrecht (Art. 448 Abs. 2 StPO).

4.2. Gemäss § 167 Abs. 1 GVG ZH werden alle Eingaben und andere Akten in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Aktenverzeichnis eingetragen. Sie werden mit einer Ordnungsnummer versehen, welche dem Aktenverzeichnis entspricht. In umfangreichen Strafverfahren hat sich eingebürgert, die Akten nicht in wörtlicher Beachtung von § 167 Abs. 1 GVG ZH chronologisch, sondern thematisch (z.B. für jedes Delikt ein Dossier) im Dezimalsystem zu bezeichnen und zu ordnen. Im Übrigen besagt der Grundsatz der Dokumentationspflicht, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müs-- 111 of 702 -sen. Erforderlich ist, dass die angelegten Akten systematisch geordnet und ihr Umfang mittels Inhaltsverzeichnissen fixiert wird. Aus dem Grundsatz der Dokumentationspflicht folgt, dass das Anlegen bzw. das Zurückhalten von Akten, die nicht in die offiziellen, den Prozessbeteiligten zugänglichen Untersuchungs- oder Gerichtsakten integriert werden, nicht zulässig ist. Unzulässig ist es, nur selektiv, z.B. belastende Akten ins offizielle Dossier aufzunehmen, insbesondere aber das Anlegen eigentlicher Geheimakten. Darunter fallen indessen nicht die sogenannten Sekundärakten, beispielsweise die einem Gutachten zugrunde liegenden Materialien; solche können (und müssen vielleicht wegen ihres Umfanges) separat gehalten werden (Schmid, Strafprozessordnung, a.a.O., N 205, N 212 und N 568).

4.3. Die in Frage stehenden 'Keller-Akten' stellen einen Teil der 'übrigen Beweisakten' dar. Diesbezüglich wies die Untersuchungsbehörde in ihrem Aktenleitfaden vom 16. Dezember 2010 ('Übersicht über die Aktenanlage'; Urk. 00000000 ff.) mehrfach darauf hin, dass hinsichtlich der 'übrigen Beweisakten' 74 Ordner dem Gericht eingereicht worden seien (Aktenverzeichnis S. 758-762), die restlichen 'übrigen Beweisakten' sich hingegen bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich befänden, wo sie jederzeit durch das Gericht, den Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung eingesehen respektive beigezogen werden könnten (Urk. 00000001, FN 1, und Urk. 00000003, FN 3). Mithin handelt es sich um Akten, welche ebenfalls ins Verfahren einbezogen wurden und damit Bestandteil der Aktenanlage sind, und den Parteien (sowie dem Gericht) - für sämtliche Verfahrensbeteiligten jedenfalls ab Mitte Dezember 2010 erkennbar - zur Einsichtnahme offen standen und stehen. Es kann daher keine Rede davon sein, diese Akten seien der Verteidigung nicht rechtzeitig zugänglich gewesen. Im Weiteren hatte die Staatsanwaltschaft die Verteidigung bereits am 24. August 2009 darauf hingewiesen, dass ihr sämtliche Akten offen stehen würden (Urk. 18020153). Bei diesen 'übrigen Beweisakten', welche u.a. aus Editionen, Hausdurchsuchungen und Rechtshilfeersuchen stammen (vgl. dazu Urk. 00000003), handelt es sich um klassische Sekundärakten, welche als Materialien auch den Gutachten zugrunde liegen (vgl. Urk. 17900005; Urk. 17600235 f. und Urk. 17600238 ff.). Diese Sekundärakten können praxisgemäss separat gehalten werden. Der Dokumentati-- 112 of 702 -onspflicht ist Genüge getan, wenn Vorhandensein und Standort dieser Sekundärakten in den Hauptakten vermerkt und jene allenfalls zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden (vgl. Schmid, Strafprozessordnung, a.a.O., N 212). Beides ist vorliegend geschehen.

4.4. Von einer nicht umfassenden Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit diesen sog. Kellerakten und damit einem nicht gewährten fairen Verfahren kann nicht gesprochen werden. Wie erwähnt standen die Akten der Verteidigung seit Ende August 2009 zur freien Einsicht zur Verfügung. Damit war und ist es an ihr, den zur Einsicht stehenden Aktenumfang abzuklären. Gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der Staatsanwaltschaft hatte die Verteidigung auch Einsicht in die Revisionsakten (vgl. Urk. 226 S. 18 f.). Was die Modalitäten der Erstellung von Kopien betrifft, kann davon ausgegangen werden, dass die (administrative) Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft den Gehalt der wohl zahlreichen zum Kopieren bestimmten Aktenstücke nicht abzuschätzen in der Lage war und ist und die Verteidigertätigkeit durch die Kopiermodalitäten jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde.

5. Zusammenfassend ist eine Verletzung der Dokumentationspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten nicht auszumachen.

6. Nachdem der bei der Staatsanwaltschaft gelagerte Teil der 'übrigen Beweisakten' Bestandteil der Aktenanlage bildet, können diese nicht mehr beigezogen werden (dazu bereits die vorinstanzliche Verfahrensleitung in Urk. 19/3). Auf das Begehren des Beschuldigten, die 'übrigen Beweisakten' zu den Verfahrensakten zu nehmen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Das Begehren des Beschuldigten, die 'übrigen Beweisakten' mit einem Aktenverzeichnis zu versehen, ist abzuweisen.

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H. Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene)

1. Anlässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 22. März 2012 liessen die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter beantragen, es sei nach Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter und unter Beachtung einer angemessenen Einarbeitungszeit zu einer öffentlichen Verhandlung über die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft vorzuladen, an welcher die Anträge der Einziehungsbetroffenen im Einzelnen begründet werden könnten (Urk. 58/1 S. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach einem eine Beschwerde gutheissenden Entscheid des Obergerichts sei die weitere Verfahrensbeteiligte B sowie ihr Vertreter mit Brief vom 14. März 2012 ohne vorgängige Terminabsprache zur Verhandlung vom 22. März 2012 vorgeladen worden. Die Stellungnahme der Einziehungsbetroffenen solle um jeden Preis kurzfristig eingefordert werden, bevor über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden sei. Dies habe zur Konsequenz, dass mangels genügender Einarbeitung nur summarisch und oberflächlich plädiert werden könne. Dies sei eine krasse Verweigerung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der Entscheid über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei rechtzeitig vor der Einholung einer umfassenden Stellungnahme der Betroffenen zu weitreichenden Einziehungsanträgen zu fällen. Nur so könne sich der unentgeltliche Rechtsvertreter ernsthaft mit der Sache befassen, sich in die komplexe Materie einarbeiten und eine vertiefte Stellungnahme abgeben (Urk. 58/1 S. 3-5).

2. Das Bezirksgericht Winterthur hat den Antrag abgewiesen und dazu erwogen, es bestehe kein Anlass, eine nochmalige mündliche Verhandlung über die Einziehungsanträge durchzuführen. Der (damalige) Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Rechtsanwalt Dr. Y1._____) habe anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2012 Gelegenheit zu umfassender Äusserung gehabt. Auf den ihm zustehenden zweiten Parteivortrag habe er ausdrücklich verzichtet. Die dem Rechtsvertreter zur Verfügung gestandene Vorbereitungszeit von mehr als einem Monat erscheine im Hinblick darauf, dass sich das Prozessthema aus-- 114 of 702 -schliesslich auf die Frage der Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB beschränkt habe, ausreichend. Anzumerken bleibe, dass Rechtsanwalt Dr. Y1._____ in der Zeit von Januar 2006 bis 16. Dezember 2010 als amtlicher Verteidiger der weiteren Verfahrensbeteiligten B in deren eigenem Strafverfahren gewirkt habe. Daraus ergebe sich, dass er sich mit der hier interessierenden Prozessthematik bereits früher eingehend und immer wieder zu befassen gehabt habe, weshalb von einer bereits vorbestandenen umfassenden Aktenkenntnis ausgegangen werden dürfe (Urk. 74 S. 109 f.).

3. Im Ergebnis liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) vor.

3.1. Die weiteren Verfahrensbeteiligten A-D (CC._____, CD._____, CF._____ und CE._____) wurden - mangels diese tangierenden Anträge in der Anklageschrift vom 16. Dezember 2010 (vgl. Urk. 00000926, Rz 612) - nicht zur Hauptverhandlung ab dem 23. Januar 2012 vorgeladen (vgl. Urk. 74 S. 108). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 9. Februar 2012 wurden - nachdem die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ihre Anträge, u.a. auch zur Einziehung diverser Vermögenswerte, gestellt und begründet hatte (Prot. I S. 45 f.) - CC._____, CD._____, CF._____ und CE._____ als weitere Verfahrensbeteiligte (A-D) ins Rubrum aufgenommen, und es wurde ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis 24. Februar 2012 angesetzt, um freigestellt zu den Anträgen betreffend beschlagnahmte Vermögenswerte Stellung zu nehmen (Prot. I S. 72 f.; Urk. 39/1).

3.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 zeigte Rechtsanwalt Dr. Y1._____ mittels entsprechender Vollmacht (Urk. 41/2/5+6) an, dass er CD._____, CF._____ und CE._____ vertrete (Urk. 41/1 S. 3). Des Weiteren ersuchte er mit entsprechender Begründung, ihn als amtlichen Verteidiger von CD._____ auch für das Einziehungsverfahren zu bestätigen, eventualiter, ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter für CD._____, CF._____ und CE._____ zu bestellen, die Frist zur Stellungnahme abzunehmen sowie nach Bestätigung des Mandates zu einer öffentlichen Verhandlung über die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft vorzuladen (Urk. 41/1). Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 stellte die Vorinstanz fest, dass das Mandat von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ als amtlicher Verteidiger von -- 115 of 702 -CD._____ erloschen sei, und wies den Antrag um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab. Schliesslich wurde Rechtsanwalt Dr. Y1._____ die Frist gemäss Beschluss vom 9. Februar 2012 im Sinne einer (Not-)Frist bis 15. März 2012 erstreckt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 12. März 2012 liessen sich die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D vernehmen (Urk. 51/1). Mit Schreiben vom 14. März 2012 wurden die Verfahrensbeteiligten zu einer mündlichen Verhandlung auf den 22. März 2012 vorgeladen (Urk. 52/2 ff.). Mit Eingabe vom 19. März 2012 liess der Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D der Vorinstanz Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Verfahrensbeteiligten B zukommen (Urk. 55/1 ff.). Am 22. März 2012 fand vor Vorinstanz die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt zur unentgeltlichen Rechtspflege der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D und zu den beschlagnahmten Vermögenswerten (Prot. I S. 80 ff.). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. März 2012 wurde Rechtsanwalt Dr. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D für das Verfahren betreffend Einziehung von beschlagnahmten Vermögenswerten bestellt (Urk. 59/1). Eine gegen den Beschluss vom 28. Februar 2012 erhobene Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D hatte das Obergericht, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 8. März 2012 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen (betreffend unentgeltlicher Prozessbeistand; Urk. 49) bzw. das Obergericht, III. Strafkammer, hatte das Verfahren mit Beschluss vom 8. Mai 2012 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (betreffend Durchführung einer öffentlichen Verhandlung; Urk. 63/2).

3.3. Wohl ist zutreffend, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D letztlich nur rund einen Monat Zeit hatte, um zu den diese treffenden Einziehungen Stellung zu nehmen. Anderseits war Rechtsanwalt Dr. Y1._____ ab Januar 2006 amtlicher Verteidiger von CD._____ in deren Strafverfahren (vgl. Urk. 41/1 S. 2). Ermittelt und untersucht wurde gegen CD._____ u.a. wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, d.h. wegen präzis derjenigen Sachverhalte, welche im vorliegenden Strafprozess Gegenstand von lit. D der Anklage bilden (vgl. Urk. 00001205 ff.). Das Strafverfahren gegen CD._____ wurde am 16. Dezember 2010 eingestellt (a.a.O.). Mithin war Rechts-- 116 of 702 -anwalt Dr. Y1._____ das Prozessthema hinreichend und während längerer Zeit bekannt. In diesem Sinne räumte Rechtsanwalt Dr. Y1._____ in seiner Eingabe vom 22. Februar 2012 auch ein, teilweise in den Prozessstoff eingearbeitet zu sein (Urk. 41/1 S. 5). Damit blieb dem in Wirtschaftsstrafverfahren äusserst versierten (damaligen) Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D ausreichend Zeit, die Stellungnahme vorzubereiten. Er hat sich denn auch ausführlich und substantiiert geäussert, einerseits mittels einer schriftlichen Eingabe am 12. März 2012 (Urk. 51/1), anderseits anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 22. März 2012, an welcher er auf einen zweiten Parteivortrag verzichtete (Urk. 58/1; Prot. I S. 82 f.). Dass Rechtsanwalt Dr. Y1._____ (erst) am 22. März 2012 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D bestellt wurde (Urk. 59/1), nachdem ein erstes, entsprechendes (Eventual-)Gesuch abgewiesen worden war (Urk. 47) - die entsprechende spätere Rückweisung durch das Obergericht, III. Strafkammer, erfolgte aus formellen Gründen (Urk. 49) -, war offenkundig auf die unzureichend belegten finanziellen Verhältnisse von CD._____ zurückzuführen (vgl. Urk. 59/1 S. 2). Aus dem Zeitpunkt der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand können die weiteren Verfahrensbeteiligten B-D unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten. Im Berufungsverfahren wurde das Thema Gehörsverletzung von den weiteren Verfahrensbeteiligten B-D nicht thematisiert (vgl. Urk. 222).

-- 117 of 702 --

III.

Schuldpunkt A. Urkundenfälschung (Anklage lit. B) AA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter dem Titel der (mehrfachen) Urkundenfälschung zusammengefasst vorgeworfen, inhaltlich unwahre bzw. beschönigte Jahres- und Konzernabschlüsse 1998 bis 2002 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG sowie Jahresabschlüsse 1998 bis 2002 der EN._____ Zürich AG (bzw. ab 11. Juli 2002 DP._____ Holding AG), der DH._____AG (nachfolgend 'DH._____ AG') und der DD._____ AG zur Täuschung verwendet zu haben. Namentlich habe er diese Abschlüsse und die entsprechenden (inhaltlich beschönigten sowie hinsichtlich der Unabhängigkeit der Revisionsstelle unzutreffenden) Revisionsberichte der CL._____ AG, welche durch +CL._____ und +CK._____ auftrags von ihm (dem Beschuldigten), +CB._____ und CC._____ und nach Massgabe seiner (des Beschuldigten) Vorgaben und Besprechungen mit ihm (dem Beschuldigten) und +CB._____ sowie Genehmigung durch ihn (den Beschuldigten) erstellt worden seien, verschiedenen Personen und insbesondere Vertretern diverser Banken zur Kenntnis gebracht, um die Vermögens- und Ertragslage und die Kreditwürdigkeit der betreffenden Gesellschaften besser als in Wirklichkeit darzustellen und die Banken bzw. deren Vertreter über diese unwahren Tatsachen zu täuschen und zur Aufrechterhaltung bestehender Kredite und Gewährung neuer Kredite zu verleiten. Dabei habe sich der Beschuldigte, der ab Mitte der 90-iger Jahre u.a. aufgrund des Geschäftsverlaufs, der provisorischen Abschlüsse und von ergänzenden internen Berichten der Revisoren fortlaufend festgestellt habe, dass auf der Basis korrekter Abschlüsse keine Kreditverlängerungen, geschweige denn neue Kredite hätten erhältlich gemacht werden können, die unwahren, testierten Jahresabschlüsse und falschen Revisionsberichte jeweils Mitte Jahr durch die Revisionsstelle, in der Regel durch +CL._____, an seinen Arbeitsplatz an der... [Adresse] in Winterthur zwecks Versand ausliefern lassen -- 118 of 702 -und in der Folge - in aller Regel mit eigenhändig unterzeichnetem Begleitschreiben - durch beauftragte Angestellte den Banken bzw. deren Vertretern zustellen lassen (Urk. 00000839-000000910; Rz 374-560). AB. Standpunkt des Beschuldigten

1. Das Bezirksgericht hat die zentralen Aussagen des Beschuldigten zum Anklagevorwurf bzw. dessen Standpunkt in der Untersuchung (bzw. im Vorverfahren) sowie auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich und korrekt wiedergegeben; es hat sodann auch zutreffend auf das dem Untersuchungsstand angepasste, teils vage und oft relativierende, teils diametral zum Aktenstand stehende und teilweise recht aus- bzw. abschweifende Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 74 S. 114-128). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese umfassende Darstellung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zusammengefasst bestreitet der Beschuldigte, mit Bezug auf die inkriminierten Jahresrechnungen in irgend einer Art und Weise in die Abschlussgestaltung, da nicht zu seinem Aufgabenkreis gehörend, involviert gewesen zu sein [Urk. 13000545 (A136 f.) und Urk. 13000550 (A162)]. Er machte geltend, Finanzen, Buchhaltung und Rechnungswesen seien nicht ihm, sondern seinem Vater unterstellt gewesen [Urk. 13002233 (A20)]. Er habe mit den Abschlussbuchungen gar nichts zu tun gehabt; er könne sich auch nicht erinnern, solche Sachen bekommen zu haben [Urk. 13002231 (A15); in diesem Sinne auch vor Vorinstanz in Prot. I S. 51 i.V.m. Urk. 36/1 S. 36]. Seine Aufgabe sei die eines 'Aussenministers' gewesen, d.h. er habe rund 70% seiner Arbeitszeit im Ausland auf Reisen verbracht. Schwerpunktmässig habe er sich in der CABC._____-Gruppe um die vier oder fünf Autoimportgesellschaften, das Kaffee-Geschäft und die grossen Firmen der DC._____ (DK._____, DW._____, …-Holding) gekümmert [Urk. 13000522 (A5), Urk. 13006709 (A4), Urk. 13000197 (A14); in diesem Sinne auch vor Vorinstanz in Prot. I S. 51 i.V.m. Urk. 36/1 S. 1 f.]. Zu den einzelnen Buchungen könne er keine Stellung nehmen; er habe damit nichts zu tun gehabt und verstehe -- 119 of 702 -davon auch nichts [Urk. 13005491 (A44); in diesem Sinne auch in Urk. 13000548 (A152)]. Er wisse gar nichts über den Prozess der jährlichen Nachtrags- und Abschlussbuchungen [Urk. 13003886 (A37)]. Auf Vorhalt der handschriftlichen Änderungen auf den provisorischen internen Jahresrechnungen der DA._____ AG meinte der Beschuldigte, er verstehe nicht, was hier gemacht worden sei; es sei nicht seine Handschrift und er habe das nicht gemacht; er wäre dazu auch nicht in der Lage gewesen [Urk. 13002467 ff. (A23) und (A26); Urk. 13000801 (A177)]. Er verstehe nichts von Buchhaltung [Urk. 13004604 (A30)]. Alles, was vorher gelaufen sei, die provisorischen Abschlüsse, welche an +CL._____ gegangen seien, habe er nicht gesehen [Urk. 13000542 (A117)]. Provisorische Zahlen habe er nie gesehen, er habe nur definitive Zahlen gesehen [Urk. 13000789 (A120)]. Er habe jeweils erst Kenntnis von den Abschlüssen erhalten, wenn der definitive Abschluss vorgelegen habe, den ihm sein Vater gezeigt habe, worauf er - der Beschuldigte - den definitiven Abschluss meistens habe visieren dürfen [Urk. 13005857 (A31)]. Hinsichtlich beispielsweise der vom Beschuldigten visierten Konzernrechnung und Jahresrechnung 1999 der DA._____-Gruppe bzw. der DA._____ AG [definitive Fassung vom 26. Juni 1998 (recte: 1999), Urk. 13002590 ff.] stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, sein Vater habe diese Jahresrechnung mit seiner Unterschrift definitiv abgesegnet, seine - des Beschuldigten - Unterschrift sei ohne Bedeutung gewesen, sein Vater sei der Chef des Konzerns gewesen [Urk. 13002559 f. (A25 ff.)]. Das EO._____Engagement von rund Fr. 1 Mia. bis 2002 (dazu der Beschuldigte vor Vorinstanz in Urk. 36/1 S. 18) habe aus dem laufenden Ertrag der CABC._____-Gruppe bezahlt werden können; dabei habe der Cash-Flow der CABC._____-Gruppe in dieser Zeit rund Fr. 1,7 Mia. (inkl. Devisengewinne; dazu der Beschuldigte vor Vorinstanz in Prot. I S. 51 i.V.m. Urk. 36/1 S. 7 f.) betragen. Die Gelder seien im Umfang von lediglich rund Fr. 120-150 Mio. zur Deckung von operativen Verlusten geflossen, zum grössten Teil jedoch, um die Situation der EO._____ insgesamt zu verbessern (Abbau von Bankschulden, Eventualverpflichtungen etc.) und damit das Eigenkapital und die Risiken zu verbessern. Durch das Engagement sei das Eigenkapital der EO._____ von ursprünglich 10% auf knapp 30% verstärkt worden. Entsprechend sei die EO._____ wertvoller geworden, wobei diese zu 90% -- 120 of 702 -von der CABC._____-Gruppe kontrolliert worden sei, d.h. das Geld sei innerhalb der CABC._____-Gruppe geblieben und sei nicht zum Fenster hinausgeworfen worden [Urk. 13005487 (A34), Urk. 13006110 (A18), Urk. 13006626 (A37); in diesem Sinne auch vor Vorinstanz in Prot. I S. 51 i.V.m. Urk. 36/1 S. 14]. Bis Z32._____ gekommen sei, seien alle Verpflichtungen eingehalten und (Kredit)Zinsen bezahlt worden. Es sei dessen Idee gewesen, die Banken nicht mehr zu bedienen [Urk. 13000239 (A36)]. Der Beschuldigte bestreitet letztlich auch eine Überschuldung der CABC._____-Gruppe (Prot. I S. 51 i.V.m. Urk. 36/1 S. 24). Im Zusammenhang mit der Zustellung der diversen Jahresabschlüsse an die kreditierenden Banken gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei immer gleich gewesen, er habe diese (Begleit-)Schreiben leider immer unterschrieben [Urk. 13006715 (A30); als Beispiel für ein Begleitschreiben: Urk. 13006742] bzw. er habe denen das nicht zustellen lassen, sondern die CABC._____-Gruppe habe es zugestellt [Urk. 13006966 (A6)]. An anderer Stelle erwähnte der Beschuldigte, sie hätten alljährlich den Banken die Abschlüsse geschickt [Urk. 13000200 (A26)], die ganze Administration habe Herr Z1._____ gemacht und er (der Beschuldigte) habe lediglich den Begleitbrief unterzeichnet [Urk. 13000237 (A30) und Urk. 13000526 (A29)].

3. Die Neigung des Beschuldigten zu abschweifendem Aussageverhalten manifestierte sich auch an der Berufungsverhandlung, als der Beschuldigte der Frage nach der Urheberschaft bezüglich der diversen auf den provisorischen Abschlüssen vorhandenen handschriftlichen Korrekturen auswich (vgl. Prot. II S. 39 und S. 50). Er stellte nach wie vor in Abrede, die handschriftlichen Zahlenmanipulationen vorgenommen zu haben (Prot. II S. 40). Er räumte lediglich ein, Urheber der im Schriftgutachten (vom 22. Februar 2013) erwähnten und "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ihm zugeordneten handschriftlichen Aufzeichnungen zu sein (Prot. II S. 40 und S. 50). Ebenso gestand der Beschuldigte ein, Urheber von Notizen zu sein, welche neben handschriftlichen Änderungen stehen, welche "mit hoher Wahrscheinlichkeit" von ihm stammen würden, wobei der Beschuldigte sich nicht in Details einliess (Prot. II S. 40).

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AC. Organisationsstrukturen und Eigentumsverhältnisse

1. Das Bezirksgericht hat anhand von Organigrammen sowie den entsprechenden Handelsregisterauszügen die Funktionen des Beschuldigten und dessen Aufgaben gemäss Statuten in den einzelnen Holdinggesellschaften der CABC._____-Gruppe [DA._____ AG; DB._____ Holding AG; DC._____ Holding AG; DP._____ Holding AG (früher EN._____ Schweiz AG (bis 10. Juli 1992) bzw. EN._____ Zürich AG (bis 11. Juli 2002)] zutreffend aufgezeigt (Urk. 74 S. 128131); zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild der Funktionen des Beschuldigten sowie der Eigentumsverhältnisse an den Holding-Gesellschaften:

2.1. Gemäss internem Organigramm der CABC._____-Gruppe (Stand Januar 1995 bzw. April 2000; Urk. 13000552 und Urk. 13000554) lag die oberste Führungsverantwortung der Gruppe bei der Konzernleitung, bestehend aus +CB._____ ['President+Chairman' (1995) bzw. 'Chairman' (2000)], dem Beschuldigten ['Vice-President+Vice-Chairman' (1995) bzw. 'President' (2000)] und CC._____ ['Vice-President' (1995) bzw. Executive Vice President' (2000)]. Der Beschuldigte behauptete, nicht Konzernchef der CABC._____-Gruppe gewesen zu sein [Urk. 13000522 (A5): "Der Konzern war mein Vater, er war der oberste Patron"; siehe auch Urk. 13002553 (A26)]. Damit setzte er sich in Widerspruch einerseits zu einer eigenen Äusserung in der Presse, wo er sich selber als Präsident der Konzernleitung bezeichnet hatte (Urk. 02010012), anderseits auch zum Untersuchungsergebnis. In einem sichergestellten Organigramm 'Interne Organisation' von April 2000 wird der Beschuldigte - wie bereits erwähnt - als 'President' geführt (Urk. 13000554). Des Weiteren gab etwa auch Z1._____, Generalsekretär der CABC._____-Gruppe von Juni 2000 bis Juli 2004, der alle zwei Tage gegenüber dem Beschuldigten, dem er direkt unterstellt war, zu rapportieren hatte, zu Protokoll: "Wenn einer der dreien den Lead hatte, dann war das CA._____. (…) Er war auch der Konzernchef und so stellte er sich auch immer vor. (…) Wer am besten über den Konzern Bescheid wusste, auch hatte wissen müssen, war ganz eindeutig CA._____" [Urk. 16000171 ff., insb. Urk. 16000176 (A25) i.V.m.

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Urk. 14000238, Urk. 14000240, Urk. 14000245; vgl. auch Urk. 16000180 (A41)]. Z3._____, u.a. Hauptbuchhalterin bei der DD._____ AG, bezeichnete den Beschuldigten spontan als Konzernleitungschef, als sie nach ihrer Beziehung zu CA._____ befragt wurde [Urk. 14000315 (A4)]. Vor diesem Hintergrund erweist sich die implizite Behauptung des Beschuldigten, nicht Konzernchef der CABC._____-Gruppe gewesen zu sein (Urk. 13000522: "Der Konzern war mein Vater, er war der oberste Patron") bzw. die explizite Aussage, dieses Amt eigentlich nie gehabt zu haben (Urk. 13000523: "Das stand nur auf dem Papier und auf der Visitenkarte"), als Schutzbehauptung. Gemäss dem erwähnten Organigramm bestand die "CABC._____-Gruppe" aus den drei Holding-Gesellschaften DA._____ AG ('Auto-Import + Handel'), DB._____ Holding AG ('Finanzen + Dienstleistungen') und DC._____ Holding AG ('Industrie').

2.2. Bei der DA._____ AG bekleidete der Beschuldigte gemäss Organigramm (Urk. 13000552 und Urk. 13000554) und Handelsregisterauszug (Urk. 13000555 f.) in der anklagerelevanten Zeitspanne (sowie viele Jahre zuvor, d.h. seit Ende 1981) das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrats (mit Einzelunterschrift) bzw. - gemäss Organigramm - jenes des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates [so auch der Beschuldigte in Urk. 13000523 (A9 und A10)]. Laut den Statuten der DA._____ AG vom 7. Juni 1999 kam dem Verwaltungsrat - entsprechend der zwingenden gesetzlichen Regelung (Art. 716a Abs. 1 OR) - u.a. die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle und die Finanzplanung auszugestalten (Art. 14 Ziff. 3 Statuten), den Geschäftsbericht zu erstellen (Art. 14 Ziff. 6 Statuten) sowie im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 14 Ziff. 7 Statuten) (vgl. Urk. 13000560 ff., insb. Urk. 13000568 f.). Der Geschäftsbericht setzt sich gemäss Terminologie des Gesetzes aus Jahresrechnung, Jahresbericht und Konzernrechnung, die Jahresrechnung aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang zusammen (Art. 662 Abs. 1 und Abs. 2 OR i.V.m. Art. 663d OR und Art. 663e aOR bzw. in der Fassung vom 4. Oktober 1991). Verantwortlich für den Geschäftsbericht ist der Verwaltungsrat (Art. 662 Abs. 1 und Art. 716a Ziff. 6 OR). Ein Organisationsreglement im Sinne von Art. 14 der Statuten ist - soweit ersichtlich - bei der DA._____ AG nicht aktenkundig [dazu auch der Beschuldigte in -- 123 of 702 -Urk. 13000529 (A41)]. Das Aktienkapital der DA._____ AG war eingeteilt in 4'000 Namenaktien à Fr. 1'000 (Urk. 13000555). Gemäss Steuererklärungen (seit 1992) waren der Beschuldigte und sein Bruder CC._____ Eigentümer von je 1'995 Namenaktien; +CB._____ war Eigentümer der restlichen zehn Namenaktien [Beschuldigter: z.B. Urk. 18040301, verso; Urk. 18040257, verso; Urk. 18040056; CC._____: z.B. Urk. 18070049; +CB._____: z.B. Urk. 18060833; dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13000529 (A43)].

2.3. Bei der DB._____ Holding AG bekleidete der Beschuldigte gemäss Organigramm (Urk. 13000552 und Urk. 13000554) und Handelsregisterauszug (Urk. 13000573, verso) in der anklagerelevanten Zeitspanne (sowie bereits einige Jahre zuvor) das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) sowie eines Delegierten [so auch der Beschuldigte in Urk. 13000530 (A47)]. Gemäss den Statuten der DB._____ Holding AG vom 12. Oktober 2000 kam dem Verwaltungsrat - entsprechend der zwingenden gesetzlichen Regelung (Art. 716a Abs. 1 OR) - u.a. die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle und die Finanzplanung auszugestalten (Art. 14 Ziff. 3 Statuten), den Geschäftsbericht zu erstellen (Art. 14 Ziff. 6 Statuten) sowie im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 14 Ziff. 7 Statuten; Urk. 13000580 ff., insb. Urk. 13000588 f.). Gemäss Organisationsreglement vom 27. September 2000, welches der Beschuldigte als Sekretär des Verwaltungsrates unterzeichnet hatte, bestand die Aufgabe und Kompetenz des Verwaltungsratsdelegierten darin, die laufende Buchführung, die Liquidität (inkl. Anlage der flüssigen Mittel) sowie die Entwicklung von Ertrag und Aufwand zu überwachen [vgl. Urk. 13000592 ff., insb. Urk. 13000597 (Ziff. 5.2 lit. d); zur Berichterstattung an den Verwaltungsrat siehe ferner Ziff. 5.3]. Das Aktienkapital der DB._____ Holding AG war eingeteilt in 10'000 Namenaktien à Fr. 1'000 (Urk. 13000573). Gemäss Steuererklärungen (ab 1992) waren der Beschuldigte und sein Bruder CC._____ Eigentümer von je 5'000 Namenaktien [Beschuldigter: z.B. Urk. 18040301, verso; Urk. 18040257, verso; Urk. 18040056; CC._____: z.B. Urk. 18070049; dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13000533 (A65)].

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2.4. Bei der DC._____ Holding AG bekleidete der Beschuldigte gemäss Organigramm (Urk. 13000552 und Urk. 13000554) und Handelsregisterauszug (Urk. 13000600, verso) in der anklagerelevanten Zeitspanne (sowie bereits einige Jahre zuvor) das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) sowie eines Delegierten [so auch der Beschuldigte in Urk. 130533 (A66)]. Gemäss Statuten der DC._____ Holding AG vom 12. Oktober 2000 kam dem Verwaltungsrat - entsprechend der zwingenden gesetzlichen Regelung (Art. 716a Abs. 1 OR) - u.a. die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle und die Finanzplanung auszugestalten (Art. 14 Ziff. 3 Statuten), den Geschäftsbericht zu erstellen (Art. 14 Ziff. 6 Statuten) sowie im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 14 Ziff. 7 Statuten; Urk. 13000605 ff., insb. Urk. 13000613 f.). Laut Organisationsreglement vom 27. September 2000, welches der Beschuldigte als Sekretär des Verwaltungsrates unterzeichnete, bestand die Aufgabe und Kompetenz des Verwaltungsratsdelegierten darin, die laufende Buchführung, die Liquidität (inkl. Anlage der flüssigen Mittel) sowie die Entwicklung von Ertrag und Aufwand zu überwachen [vgl. Urk. 13000617 ff., insb. Urk. 13000622 (Ziff. 5.2 lit. d); zur Berichterstattung an den Verwaltungsrat vgl. Ziff. 5.3]. Das Aktienkapital der DC._____ Holding AG war eingeteilt in 5'000 Namenaktien à Fr. 1'000 (Urk. 13000600). Gemäss Steuererklärungen (ab 1992) waren der Beschuldigte und sein Bruder CC._____ Eigentümer von je 2'500 Namenaktien [Beschuldigter: z.B. Urk. 18040301, verso; Urk. 18040257, verso; Urk. 18040056; CC._____: z.B. Urk. 18070049; dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13000536 (A83)].

2.5. Bei der DP._____ Holding AG [früher EN._____ Schweiz AG (bis tt. Juli 1992) bzw. EN._____ Zürich AG (bis tt. Juli 2002)], faktisch die vierte Holdinggesellschaft der "CABC._____-Gruppe", amtete der Beschuldigte gemäss Handelsregisterauszug in der anklagerelevanten Zeitspanne (sowie bereits einige Jahre zuvor) als Präsident des Verwaltungsrates, zunächst mit Kollektivunterschrift zu zweien und dann seit der Umfirmierung der EN._____ Zürich AG in DP._____ Holding AG mit Einzelunterschrift [Urk. 13000625 ff.; dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13000537 (A85)]. Gemäss den Statuten der EN._____ Zürich AG vom 8. Februar 1999 kam dem Verwaltungsrat - entsprechend der zwingenden gesetz-- 125 of 702 -lichen Regelung (Art. 716a Abs. 1 OR) - u.a. die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle und die Finanzplanung auszugestalten (Art. 14 Ziff. 3 Statuten), den Geschäftsbericht zu erstellen (Art. 14 Ziff. 6 Statuten) sowie im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 14 Ziff. 7 Statuten; Urk. 13000635 ff., insb. Urk. 13000643f.). Das Aktienkapital der EN._____ Zürich AG und später der DP._____ Holding AG war eingeteilt in 20'000 Namenaktien à Fr. 1'000 (Urk. 13000626; vgl. auch Urk. 02090151). Es stand zunächst im Eigentum der DB._____ Holding AG - mithin war die EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG eine Tochtergesellschaft der DB._____ Holding AG [dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13000537 f. (A88)] - und damit indirekt im Eigentum des Beschuldigten und dessen Bruder CC._____ als Aktionäre der DB._____ Holding AG (dazu oben Erw. III/A/AC/2.3.). Mit Vertrag vom 24. Juli 2001 verkaufte die DB._____ Holding AG, vertreten durch +CB._____, die 20'000 Namenaktien der EN._____ Zürich AG je zur Hälfte an den Beschuldigten und CC._____, rückwirkend per 1. Januar 2001 (Urk. 02090151 ff.). Dementsprechend weisen die Steuererklärungen 2002 den Beschuldigten und CC._____ je als Aktionäre der DP._____ Holding AG mit einem hälftigen Aktienanteil aus [Urk. 18040056, Urk. 18070500, verso; dazu auch der Beschuldigte in Urk.13000540 (A106)].

2.6. Anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte auch im Verwaltungsrat der weiteren, von den Bücherexperten analysierten Gesellschaften war, bei der DH._____ AG als Vizepräsident und Delegierter mit Einzelunterschrift, wobei ihm Generaldirektor Z30._____ rapportierte [Urk. 13000780 (A71 f.) i.V.m. Urk. 13000942], und bei der DD._____ AG als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift [Urk. 13003882 (A7) i.V.m. Urk. 13003898]. Die DH._____ AG war eine 100%ige Tochtergesellschaft der DA._____ AG [Urk. 13000781 (A74)], die DD._____ AG eine 100%ige Tochtergesellschaft der DB._____ Holding AG [Urk. 13003881 (A5)]. AD. Allgemeine Beweiswürdigung und Beweismittel

1. Das Bezirksgericht Winterthur hat zunächst einlässlich und zutreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere zur Würdigung von

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Aussagen, dargelegt (Urk. 74 S. 132-134, Erw. 1.1.-1.5.). Das braucht nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren hat sich die Vorinstanz zu den wesentlichen Beweismitteln geäussert (Urk. 74 S. 134 ff.). Dazu die nachfolgenden zusammenfassenden bzw. präzisierenden Ausführungen.

2. Die Vorinstanz hat sich zum Zustandekommen des als abschliessende Beurteilung zu betrachtenden amtlichen Gutachtens vom 18. Juni 2010 (Urk. 17900001 ff.) [die Expertise Teil I vom 26. November 2009 (Urk. 17800000 ff.) ist als vorläufiger Zwischenbericht aufzufassen; vgl. auch Prot. I S. 35 f.], verfasst durch die unabhängigen und fachkundigen Büchersachverständigen lic. oec. AC._____ und lic. oec. HSG AD._____, beides diplomierte Wirtschaftsprüfer und beide tätig bei EA._____ AG in Luzern, und dessen Aufbau (allgemeiner Teil; neun Teilgutachten zu den sechs Jahresrechnungen 1998-2002 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG, DC._____ Holding AG, EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG, DH._____ AG, DD._____ AG und den drei Konzernrechnungen 1998-2002 der DA._____-, DB._____- und DC._____Gruppe samt massgeblicher Beilagen) verbreitet. Hingewiesen wurde auch auf die Stellungnahme der Gutachter zu Ergänzungsfragen vom 13. Dezember 2010 (vgl. Urk. 17902847 ff.) (Urk. 74 S. 138 f., Erw. 1.3.). Auf diese vorinstanzliche Darstellung kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In diesem Zusammenhang hat das Bezirksgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden amtlichen Gutachten vom 18. Juni 2010 nicht um ein solches der Anklagebehörde handelt, sondern dass die Experten vielmehr Entscheidungsgehilfen des Richters sind, dessen Wissen und Erfahrung sie durch besondere Kenntnisse auf ihrem Sachgebiet ergänzen (Urk. 74 S. 138; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits erwähnt wurde im Verlaufe des Berufungsverfahrens ein weiteres ergänzendes amtliches Büchersachverständigengutachten vom 2. September 2013 eingeholt (Urk. 196).

3. Die als eines der zentralen Beweismittel fungierende Expertise vom 18. Juni 2010 basiert zu einem grossen Teil auf den bei der CL._____ AG (Revisionsstelle der Gesellschaften, deren Abschlüsse untersucht wurden) gegen Ende Dezember 2003 erhobenen Revisionsunterlagen (als Teil der 'übrigen Beweisakten' bzw.

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Sekundärakten; vgl. dazu Urk. 00000001, FN 1 und Urk. 99). Die amtlichen Gutachter haben sich bei ihrer Arbeit auftragsgemäss auf die eigentliche Abschlusserstellung konzentriert; sie sind aufgrund ihrer einleitenden Bemerkungen vorwiegend von den vorgenommenen Abschluss- und Korrekturbuchungen ausgegangen, ohne eine systematische Prüfung zu allen Bilanzpositionen und Transaktionen während des Geschäftsjahres vorzunehmen. Diesbezügliche wesentliche Feststellungen haben sie in den einzelnen Teilgutachten unter 'weitere Feststellungen' dargestellt (vgl. Urk. 17900004 f.). Die amtlichen Experten haben ausserdem darauf hingewiesen, dass die ihnen überlassenen Revisionsunterlagen die berufsüblichen Anforderungen an die Dokumentation der Revisionsergebnisse in keiner Weise erfüllten. Insbesondere fehlten zu praktisch allen Bilanz-, Erfolgsrechnungs- und Anhangpositionen Dokumentationen, welche als Bestandes- oder Bewertungsnachweise hätten dienen können. Hinsichtlich der Konzernabschlüsse bemerkten die amtlichen Sachverständigen, dass die Erkenntnisse der (ohnehin) untersuchten Einzelabschlüsse der DA._____ AG, DB._____ Holding AG, DC._____ Holding AG, EN._____ Zürich bzw. DP._____ Holding AG, DH._____ AG und DD._____ AG identisch in die Konzernrechnungen einbezogen worden seien, wobei die Jahresrechnungen der anderen Konzerngesellschaften (=Tochtergesellschaften) ungeprüft übernommen worden seien. Für die Beantwortung der Fragen stützten sich die Experten ausschliesslich auf die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, wobei es sich schwergewichtig um die Revisionsakten der Revisionsstelle handelte. Auch wenn gemäss den Sachverständigen keine Gewissheit betreffend Vollständigkeit bestand, hatten sie auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Arbeit wesentliche Unterlagen fehlten bzw. nicht zugänglich waren (Urk. 17900005).

4. Das Bezirksgericht hat zutreffend bemerkt, dass die Einwände der Verteidigung zur Vorgehensweise der amtlichen Gutachter (dazu Urk. 24/6 S. 9 ff.; Urk. 35/3 S. 16 f.) vorab insoweit ins Leere gingen, als sie bei ihrer Argumentationsweise auf den Teil I der Expertise vom 26. November 2009 Bezug nahmen (Urk. 74 S. 140 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Verteidigung auch unter Hinweis auf das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 bemängelte Unvollständigkeit der Belege (Urk. 24/6 S. 10) hing offenkundig nicht mit dem Umstand zusammen, -- 128 of 702 -dass die Buchhaltungen einzelner Gesellschaften bei der DD._____ AG an der … [Adresse] in Winterthur ausgelagert waren, sondern damit, dass die Belege (Dokumentationen der Revisionsstelle) schlicht nicht existierten. Wären die von den amtlichen Gutachtern monierten Dokumentationen zu Bilanz-, Erfolgsrechnungsund Anhangpositionen, welche als Bestandes- oder Bewertungsnachweise hätten dienen können (Urk. 17900005), vorhanden gewesen, wären sie zweifellos in die Revisionsakten eingeflossen bzw. dort sichergestellt worden. Was die Frage der systematischen Prüfung von Transaktionen während des Geschäftsjahres betrifft, hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 141) zutreffend darauf hingewiesen, dass dies im Ergebnis auf eine Analyse der gesamten Buchhaltungen von total neun Gesellschaften während fünf Jahren hinauslaufen würde, was aufgrund des Aufwandes weder verhältnismässig noch zumutbar erscheine, zumal der Beschuldigte während des Strafverfahrens keinerlei Zweifel an der Korrektheit der Buchhaltung vorgebracht habe. Hinzu komme, dass das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nicht den geringsten Hinweis für eine - vor der Abschlusserstellung - unkorrekte Buchhaltung geliefert habe (Urk. 74 S. 141).

5. Vorab kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die amtliche Expertise vom 18. Juni 2010 einerseits auch für einen Laien verständlich erscheint, anderseits sich als einleuchtend, stringent und damit nachvollziehbar erweist. Das Gutachten besticht durch eine klare Gliederung, ist untermauert mit diversen Tabellen und Beilagen, beantwortet die gestellten Fragen konzis und zeigt jeweils mit den entsprechenden Abweichungen auf, wie eine korrekte Jahresrechnung ausgesehen hätte. Auf die amtliche Expertise bzw. die die einzelnen Abschlüsse beschlagenden Teilgutachten wird bei den Erwägungen zu den jeweiligen Jahresabschlüssen näher einzugehen sein ebenso wie auf die Einwände der Verteidigung.

6. Die Vorinstanz hat sich zu weiteren von der Untersuchungsbehörde bzw. vom Sanierer Z32._____ eingeholten Gutachten und Berichte [Gutachten EB._____; Bericht Rechtsanwalt Dr. BM._____ (EW._____); Sachverhaltsdarstellung von BN._____ (ET._____); Berichte Dr. BO._____] zu den Jahresrechnun-

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gen der in Frage stehenden Gesellschaften und Gebilde verbreitet (Urk. 74 S. 145-153).

6.1.1. Mit Schreiben vom 27. September 2004 beauftragte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die diplomierte Wirtschaftsprüferin und diplomierte Steuerexpertin lic. oec. HSG BP._____, … [Funkion] der EB._____ AG (vgl. Urk. 17400011, verso), mit der Erstellung eines (zunächst rudimentären) Büchersachverständigengutachtens, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich im Verlaufe der Arbeiten allenfalls Vertiefungen und Weiterungen ergeben könnten (Urk. 17400019 ff.). Nach der Kostengutsprache durch die (damalige) Staatsanwaltschaft erging am 25. Mai 2005 ein weiterer, konkretisierter Gutachtensauftrag an die Expertin (Urk. 17400031 ff.). Obwohl erste Kontakte der Staatsanwaltschaft zu BP._____ bereits anfangs September 2004 stattgefunden hatten (Urk. 17400000, Urk. 17400013), erstreckte sich die eigentliche Gutachtenserstattung schliesslich über gut vier Jahre hinweg; die Ablieferung des letzten Teilgutachtens des 35 Bundesordner (Ordner 244-278) füllenden Gesamtgutachtens erfolgte unterm 5. September 2009 (Urk. 17707578 ff.). Am 20. September 2004 hatte eine Sitzung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich stattgefunden, an welcher u.a. seitens der Staatsanwaltschaft der (damals) leitende Staatsanwalt sowie zwei weitere (damalige) Bezirksanwälte und auf Seiten der EB._____ AG die (nachmalige) Gutachterin sowie zwei weitere Mitglieder der Geschäftsleitung der EB._____ AG teilnahmen. Neben der Besprechung des Tatverdachts (Bilanzmanipulationen; Täuschung der Banken im Zusammenhang mit Kreditgewährungen und -verlängerungen) wurden den Vertretern der EB._____ AG im Hinblick auf die Gutachtenserstellung die Berichte BM._____, BN._____ und BO._____ sowie weitere sachverhaltsrelevante Akten übergeben, wobei seitens der Staatsanwaltschaft dargelegt wurde, dass die Gutachtensarbeiten auf der Basis dieser Berichte zu erfolgen habe, sofern diese nachvollzogen werden könnten. Ausserdem wurden seitens der Staatsanwaltschaft 'Ausführungen zur erwarteten, engen Zusammenarbeit mit der Untersuchungsbehörde gemacht' (Urk. 17400016 f.).

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6.1.2. Erst mit Schreiben vom 11. Juli 2006 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegenüber dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten in Aussicht, die EB._____ AG unter der Mandatsleitung von BP._____ mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen (Urk. 18020028 f.). Innert Frist teilte der damalige Verteidiger mit, die EB._____ AG bzw. deren Organe und Angestellte würden als Sachverständige abgelehnt, da die EB._____ AG bzw. deren Angestellte die beschlagnahmten Revisionsakten auf ihre Erheblichkeit für die Strafuntersuchung gesichtet und für die Staatsanwaltschaft geordnet habe, was als beratende Tätigkeit für eine Prozesspartei zu qualifizieren sei (Urk. 18020034 f.). Mit Schreiben vom 31. August 2006 erläuterte der (damals) sachbearbeitende Staatsanwalt gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten die Phasen der Gutachtensbeauftragung und führte aus, die EB._____ AG habe jederzeit als eigenständige und unabhängige Gutachterin gehandelt; die Staatsanwaltschaft habe sich nie von ihr beraten lassen. Diesbezügliche Beratungen der Staatsanwaltschaft seien durch Dr. BO._____ erfolgt, weshalb die EB._____ AG als Gutachterin belassen werde (Urk. 18020036 f.). Mit Schreiben vom 22. November 2006 hielt der damalige Verteidiger des Beschuldigten an seinem Ausstandsbegehren fest, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei von der EB._____ AG ein namhafter Betrag für die Einrichtung des Archivs und die Ablage und Triage der Akten in Rechnung gestellt worden, und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Ordnen beschlagnahmter Akten und das Ausscheiden zwischen untersuchungs- und nicht untersuchungsrelevanten Akten Sache eines Experten und nicht eigentliche Ermittlungstätigkeit sei. Sodann werde im Brief der EB._____ AG vom 26. Oktober 2005 nicht nur ein Besprechungstermin bestätigt, sondern wörtlich angefügt: "Wir freuen uns, Sie anschliessend an die Besprechung zum Mittagessen einladen zu dürfen"; letzterer Umstand dürfte auch bei einem Dritten die Befürchtung begründen, dass der EB._____ AG bzw. ihren Mitarbeitern die für die Begutachtung erforderliche Unabhängigkeit fehle (Urk. 18020043 f.).

6.1.3. In einer Aktennotiz vom 30. September 2009 hielt der nunmehr sachbearbeitende Staatsanwalt schliesslich fest, das Gutachten EB._____ sei nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendbar, da verschiedene Teilgutachten nicht von

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der eingesetzten Expertin erstellt und unterzeichnet worden seien, sondern von anderen EB._____-Mitarbeitern, welche von der Staatsanwaltschaft nicht als Sachverständige eingesetzt und ermahnt worden seien. Des Weiteren bestehe der nicht überwindbare Anschein, dass die eingesetzte Sachverständige bzw. die Verfasser der Expertisen vom früheren Staatsanwalt (und dessen Hilfspersonen) nicht genügend unabhängig im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG gewesen seien, dass die zu untersuchenden Sachverhaltsaspekte und Fragestellungen von der Sachverständigen und den weiteren involvierten EB._____-Mitarbeitern bestimmt oder mitbestimmt worden seien, ohne dass der zuständige Verfahrensleiter diesen Umstand und damit die Art und Weise der Mitwirkung der EB._____ AG in den Untersuchungsakten nachvollziehbar dokumentiert habe, und dass der Angeschuldigte keine Gelegenheit erhalten habe, den Sachverständigen anlässlich einer Besprechung zwischen der Staatsanwaltschaft und Vertretern der EB._____ AG Ergänzungsfragen zu stellen, wobei der Verfahrensleiter diese Verhandlung wie auch weitere Besprechungen nicht oder nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentiert habe (Urk. 17400155).

6.1.4. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, vor dieser beschriebenen Ausgangslage sei sie - zumindest faktisch - an die diesbezüglichen Feststellungen der Anklagebehörde betreffend (einseitiger) Unverwertbarkeit gebunden (Urk. 74 S. 146).

6.1.5. Das zürcherische Strafverfahrensrecht ging davon aus, dass als Sachverständiger eine bestimmte Person bezeichnet wird und sprach sich nicht darüber aus, ob bzw. in welchem Umfang der von der Untersuchungsbehörde (§ 110 Abs. 1 StPO ZH) oder vom Gericht bezeichnete Sachverständige seine Tätigkeit an weitere Personen delegieren darf. Es ist allerdings unbestritten, dass der Sachverständige unter seiner Verantwortung Hilfspersonen beiziehen darf, insbesondere wenn dies - wie auch vorliegend gegenüber der EB._____ AG (Urk. 17400031 ff.) - im Gutachtensauftrag ausdrücklich erwähnt wird. Im Hinblick auf die Feststellung der Verantwortlichkeit für ein Gutachten muss die eigenhändige Unterschrift des Gutachters unter ein schriftliches Gutachten als formelles Gültigkeitserfordernis qualifiziert werden (Kass.-Nr. 99/327S; Beschluss vom 7. Februar 2000, in RB 2000 Nr. 108).

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6.1.6. Bezüglich des EB._____-Gutachtens wurde lic. oec. BP._____ als Expertin bestellt. Indessen hat sie die Gutachtenserstellung weitgehend ihren Mitarbeitern BT._____ und BU._____ übertragen und aus diesem Grund die Teilgutachten auch nicht selber unterzeichnet (vgl. Urk. 17400053). Damit wurden die entsprechenden Teilgutachten (DF._____ AG, DG._____ AG, DH._____ AG, DA._____ AG, DA._____-Konzernrechnung) offenkundig nicht unter der Verantwortung der Expertin erstellt, agierten die Verfasser der Teilgutachten mithin nicht als Hilfspersonen der Expertin, sondern in eigener Verantwortung, was auch aus der entsprechenden Unterzeichnung erhellt. Die Teilgutachten wurden somit im Wesentlichen von Personen verfasst, welche von der Untersuchungsbehörde nicht als Experten bestellt worden waren. Damit erweisen sich die entsprechenden Teilgutachten aus formellen Gründen als nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar.

6.1.7. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Da sie nicht dem Gericht angehören, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (vgl. die Übersicht über die jüngere Rechtsprechung im Urteil 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 Erw. 3.2). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 137 I 227 Erw. 2.1; BGE 136 III 605 Erw. 3.2.1; 136 I 207 Erw. 3.1;

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je mit Hinweisen). Umstände, welche den Anschein der Befangenheit begründen, können insbesondere im Verhalten der betroffenen Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Auch ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang sowie persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten sind bedeutsam (vgl. die Hinweise im Urteil 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 Erw. 3.2).

6.1.8. Aufgrund der Akten kann letztlich nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb bzw. inwieweit die eingesetzte Expertin bzw. die Verfasser der Expertise vom früheren Staatsanwalt (und dessen Hilfspersonen) nicht genügend unabhängig waren. Die Einladung der EB._____ AG zu einem Mittagessen an die Vertreter der Auftraggeberin der Expertise mag wohl in erster Linie dem Bestreben, die Geschäftsbeziehung zu pflegen und damit den Gutachtensauftrag zu sichern, entsprungen sein. Dieser Umstand allein vermag noch keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Die Tatsache, dass offenbar zu untersuchende Sachverhaltsaspekte und Fragestellungen (ohne dies untersuchungsrichterlich entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren) von der Expertin und den weiteren involvierten EB._____-Mitarbeitern bestimmt oder mitbestimmt wurden (vgl. Urk. 17400155) und dass Mitarbeiter der EB._____ AG mit der Sichtung und Ablage von Geschäftsunterlagen der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe - einer eigentlichen Ermittlungstätigkeit - betraut wurden, lässt sich jedoch nicht mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit eines Experten vereinbaren. Damit lag ein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 2 GVG ZH vor.

6.1.9. Zusammengefasst erweist sich das EB._____-Gutachten als zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar.

6.2. Der Bericht von Dr. BM._____ (EW._____) zu den (damals) erkennbaren Hintergründen der Verschuldenssituation und der Buchführung in der CABC._____-Gruppe (Urk. 09000829 ff. = Urk. 13001581 ff. = Urk. 20000014 ff., samt Beilagen) wurde ganz zu Beginn der (Vor-)Untersuchung am 18. Dezember 2003 erstattet und basiert lediglich auf Unterlagen, welche aus dem Büro von +CB._____ und dem Büro von +CL._____ an der... [Adresse] in Winterthur sichergestellt wurden (Urk. 09000829 und Urk. 09000859). Das Bezirksgericht hat -- 134 of 702 -zutreffend geschlossen, unter den gegebenen Umständen stelle dieser Bericht kein (amtliches) Gutachten dar (Urk. 74 S. 146). Dem ist vorab aus formellen Gründen (vgl. §§ 109 ff., insb. § 113 StPO ZH; nunmehr Art. 182 ff. StPO) beizupflichten. Auftraggeber des Berichts war denn auch nicht die Untersuchungsbehörde, sondern Z32._____. Der Bericht vom 18. Dezember 2003, der übrigens den amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ bei der Erstellung ihres Gutachtens nicht zur Verfügung stand (vgl. Urk. 17600306), ist deshalb nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar, und zwar - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 146 und S. 149) - auch nicht (im Sinne eines Indizes) insoweit, als sich die Feststellungen im Bericht mit den Ausführungen im Gutachten EA._____ decken.

6.3. Dem Bericht von BN._____ (ET._____) vom 26. Januar 2004 (Urk. 20100008 ff.), der sich vor allem mit der finanziellen Situation der DA._____ AG befasst (Urk. 20100011), kommt mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 149) vorab auch aus formellen Gründen - ebenfalls keine Gutachterqualität zu. Die entsprechenden Ausführungen bzw. Feststellungen im Bericht BN._____ vom 26. Januar 2004, der den Experten AC._____ und AD._____ bei der Verfassung ihres Gutachtens ebenfalls nicht zur Verfügung stand (vgl. Urk. 17600306), sind demnach im Sinne der obigen Erwägungen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

6.4. Dem einen Bezug zum Anklagevorwurf aufweisenden Bericht von Dr. BO._____ vom 19. Februar 2004 (Urk. 17000004 ff.), der eine summarische und erste Würdigung aus Sicht der Buchführung und Rechnungslegung zuhanden der Untersuchungsbehörde wiedergibt, kommt mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 152) wiederum vorab aus formellen Gründen - keine Gutachtensqualität zu. Dasselbe gilt für das die CABC._____-Gruppe betreffende zwölfseitige 'Memorandum concerning balance-sheet manipulations' von BO._____ vom 20. September 2004 (Urk. 17000039 ff.). Darin enthaltene Feststellungen und Ausführungen vermögen mithin zum Nachteil des Beschuldigten keinen Beweis zu bilden.

7. Die Untersuchungsbehörde beauftragte AU._____ vom Forensischen Institut Zürich (Urkundenlabor Handschriften) mit der Erstattung eines Gutachtens zur

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Frage der Urheberschaft des Beschuldigten bezüglich diverser Handschriften auf verschiedenen Dokumenten, dies vor allem im Zusammenhang mit dem Schriftverkehr zu Banken und damit zusammenstehend dem Betrugsvorwurf (Urk. 17300001 ff.).

7.1. Das Schriftgutachten vom 29. November 2010 wurde unter Beachtung der strafprozessualen Vorschriften eingeholt und erstattet; es ist daher grundsätzlich verwertbar. Der Experte kommt zum Schluss, dass die handschriftlich erstellten Schreibleistungen auf den Dokumenten mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten stammen (Urk. 17300009 ff., insb. Urk. 17300016 f.).

7.2. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, diese wissenschaftliche Beurteilung erstaune nicht, sondern decke sich mit der bereits im Vorverfahren geäusserten Einschätzung der Staatsanwaltschaft sowie der zweifelsfreien Überzeugung des Gerichtes, welches sich im Rahmen des Aktenstudiums mit zahlreichsten Handschriften auf unzähligen Dokumenten auseinandergesetzt habe und dabei auch habe feststellen können, dass namentlich der Beschuldigte in seinem Schriftbild über eine gewisse Variationsbreite verfüge. Mit Blick auf Anklageziffer lit. B werde der Beschuldigte durch das nach den Vorschriften des Strafprozessrechtes erstellte Schriftgutachten - zumindest indirekt - belastet, indem sich die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auf die manipulierten Jahres- und Konzernrechnungen übertragen liessen, auf welchen immer wieder dieselbe Handschrift des Beschuldigten anzutreffen sei (Urk. 74 S. 153, Erw. 5.2.).

7.3. Wiewohl einerseits auf den untersuchten Dokumenten und dem (vom Beschuldigten stammenden) Vergleichsmaterial neben dem im Zentrum gestandenen handschriftlichen Schriftzeichen auch handschriftliche Ziffern stehen, standen die Textschriften im Zentrum der Begutachtung (vgl. auch Urk. 17300015 f.). Bei den im Zusammenhang mit den Vorwurf der Urkundenfälschung auf internen Jahresabschlüssen vorgefundenen handschriftlichen Korrekturen handelt es sich indessen vornehmlich um Ziffern. Eine Übertragung der Erkenntnisse aus dem Schriftgutachten vom 29. November 2010 auf die handschriftlichen Korrekturen im Zahlenbereich erscheint nicht ohne Weiteres als zulässig (geringere Anzahl Ziffern im Verhältnis zur Anzahl Schriftzeichen; im Gegensatz zu Schriftzeichen kei-- 136 of 702 -ne Verbindung der Ziffern). Deshalb war es angezeigt, zur Frage der Urheberschaft hinsichtlich dieser handschriftlichen Ziffern ein weiteres Schriftgutachten in Auftrag zu geben.

8. Das Bezirksgericht hat die wesentlichen Aussagen von Personen, welche eng mit dem Beschuldigten zusammenarbeiteten bzw. in die Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen, teilweise auch vor der inkriminierten Zeitspanne, involviert waren (Dr. Z1._____, Z2._____, Z3._____, Z4._____, Dr. Z5._____), korrekt wiedergegeben und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 74 S. 154-175). Darauf kann zunächst verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend, präzisierend und ergänzend das Folgende:

8.1. Rechtsanwalt Dr. Z1._____ war Generalsekretär der CABC._____-Gruppe und Assistent der Konzernleitung in der Zeitspanne von Juni 2000 bis Juli 2004, wobei der Beschuldigte sein direkter Vorgesetzter war, dem er praktisch täglich rapportierte [Urk. 16000171, Urk. 16000173, Urk. 16000185 (A58); Urk. 14000023, Urk. 14000238 (A4)]. Z1._____ wurde polizeilich sowie mehrfach als Zeuge befragt (Urk. 16000170 ff.; Urk. 14000022 ff., Urk. 14000237 ff., Urk. 14000337 ff. und Urk. 14003794 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 155) erweisen sich die detaillierten, im Wesentlichen widerspruchsfrei, lebensnah und stimmig ausgefallenen Ausführungen Z1._____s als verlässlich, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

8.1.1. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Z1._____ mit der Buchhaltung nichts zu tun hatte (Urk. 16000176 f.), in die (interne) Abschlussgestaltung der einzelnen Jahresrechnungen nicht involviert war und auch keine Kenntnis davon bzw. von provisorischen Jahresrechnungen hatte [Urk. 14000027 (A25); Urk. 14000260 (A136); Urk. 14003805 (A53)]. Er war lediglich damit betraut, die in der Regel von der CL._____ AG gelieferten Jahresabschlüsse in enger Absprache mit dem Beschuldigten versandbereit für die Banken zu machen [Urk. 14000024 (A7); Urk. 14000259 (A132 ff.); Urk. 14000260 ff. (A136, A138 f. und A148); Urk. 14003803 (A36 f.); Urk. 14003815 (A97)]. Auf die Rolle Z1._____s im Zusammenhang mit dem Versand von Jahresabschlüsse an diverse Kredit gebende Banken wird bei den Erwägungen zum Anklagevorwurf Ziffer A -- 137 of 702 -zurückzukommen sein. Z1._____ begleitete ausserdem die Erstellung der Geschäftsberichte, indem ihm Aufgaben bei der textlichen Redaktion, Gestaltung und Fehlerkontrolle zukamen, dies aufgrund enger Vorgaben des Beschuldigten, der jeweils die Vorlage lieferte [Urk. 16000177; Urk. 14000028 (A28 ff.); Urk. 14000260 (A138-140), Urk. 14003804 (A42 ff.)].

8.1.2. Was die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Jahresabschlüsse anbelangt, erfolgten gemäss Z1._____, der sich bei seiner Aussage auf diesbezügliche Äusserungen des Beschuldigten stützte, die Abschlüsse in enger Zusammenarbeit der Herren CB._____, CA._____ und CC._____ sowie +CL._____ und +CK._____ - und bezüglich des Geschäftsjahres 2002 mit den Gebrüdern CM._____ und CN._____ [Urk. 14000028 (A27)]. Welches die Aufgaben des Beschuldigten bei der Erstellung der Jahresabschlüsse war, konnte Z1._____ nicht angeben [Urk. 14000261 (A141): "Darüber kann ich keine Auskunft geben, weil ich es nicht weiss"]. Letztlich kamen auch die oftmals vom Beschuldigten auf Schriftstücken angebrachten handschriftlichen Vermerke und Anweisungen im Allgemeinen zur Sprache. Die Frage, ob es öfter vorgekommen sei, dass der Beschuldigte ihm - Z1._____ - in dieser Form (vgl. dazu Urk. 14000369: 'Bitte mit Z20._____ abklären ob bezahlt oder nicht!') Aufträge erteilt habe, bejahte Z1._____ mit dem Hinweis, dies sei öfters passiert, vieles sei von Hand gelaufen, vielfach auf dem Dokument, wo es etwas zu erledigen gegeben habe (Urk. 14000353 (A77 und A79)]. Insgesamt ergeben sich aus den Schilderungen Z1._____s bezüglich Abschlussgestaltung jedoch keine konkreten Belastungen des Beschuldigten. Anderseits lassen sich - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 74 S. 158, Erw. 1.6.) - entgegen der Meinung der Verteidigung (vgl. Urk. 35/3 S. 36-38) den Depositionen Z1._____s keine eigentlichen Entlastungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen entnehmen.

8.2. Z2._____ war ab 1990 bis Dezember 2003 'Leiter Lohnwesen' für die CABC._____-Gruppe. Sein direkter Vorgesetzter war +CB._____, ab 2000 CC._____. Vorliegend von Bedeutung ist, dass er als Nebenfunktion in der Buchhaltung tätig war, wobei er - als Buchhalter - die ihm überlassenen Belege ver-

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buchte und monatlich provisorische Abschlüsse der Holdinggesellschaften DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG erstellte, bis ihm diese Aufgabe - weil er offenbar nicht bereit war, Sammelbuchungen zu verbuchen [vgl. Urk. 14000487 (A106)] - per Ende Dezember 2002 entzogen und auf Z3._____ übertragen wurde (Urk. 14000475 ff. und Urk. 14000479). Hinsichtlich der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG konnte der Zeuge keine Angaben machen, da er mit der Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht befasst war (vgl. Urk. 14000488).

8.2.1. Auch die Ausführungen des Zeugen Z2._____ sind detailliert, stimmig, in sich geschlossen, präzis und realitätsnah. Sie stehen - insbesondere was die Abschlussgestaltung betrifft - im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis, d.h. den Erkenntnissen aus dem amtlichen Gutachten vom 18. Juni 2010. Die Depositionen Z2._____s erweisen sich somit als zuverlässig. Sie lassen sich im Kern dahingehend zusammenfassen, dass der Beschuldigte einerseits über die monatlichen und anderseits auch über die jährlichen provisorischen Abschlüsse der erwähnten drei Holdinggesellschaften via Ablagekörbchen im Büro von +CB._____ informiert war (Urk. 140000480 f. und Urk. 14000484 f.). Dabei erinnerte sich der Zeuge daran, dass die Buchhaltungsabschlüsse im anklagerelevanten Zeitraum eine Überschuldung zeigten; d.h. ab 1999 fiel ihm auf, dass die Aktiven nicht grösser als die Verbindlichkeiten waren (Urk. 14000480 f.). Eindrücklich bemerkte der Zeuge: "Diese Abschlüsse gaben mir Einblick in Zahlen, die nie nach aussen gingen. Beim Verbuchen hat man festgestellt, dass die Aktiven kleiner wurden und die Passiven grösser. Die Guthaben gegenüber den Banken sind geschrumpft und die Darlehen gestiegen (…)" [Urk. 14000480 (A47)]. Zu sprechen kam Z2._____ auch auf die jeweils Ende Jahr vorgenommenen Abschlussbuchungen: "Man sah dann, dass mit den Abschlussbuchungen gewisse Verbuchungen getroffen wurden, um das wieder auszugleichen, wobei diese Buchungen im neuen Jahr wieder storniert wurden" [Urk. 14000481 (A51)]. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass Z2._____ die Abschlussbuchungen von der Revisionsstelle, d.h. der CL._____ AG, zur Ausführung erhielt [Urk. 14000479 (A39)].

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8.2.2. Zum Prozess der Abschlussbuchungen schilderte der Zeuge, dass sämtliche Ordner mit allen Belegen, rund 100 Ordner, an die Kontrollstelle CL._____ AG in Zürich gegangen seien, von wo sie dann mit dem Abschlussbuchungsbeleg zurück gekommen seien, wobei der Transport schrittweise durch +CL._____ und in der Folge durch den beauftragten Revisor +CK._____ erledigt worden sei. Der von +CL._____, später von Herrn +CK._____ visierte Abschlussbuchungsbeleg sei direkt zu ihm - Z2._____ - zurückgekommen (Urk. 14000482). Nach dem Zweck der Abschlussbuchungen befragt, gab der Zeuge unumwunden zu Protokoll, böse gesagt sei es um das Verschönern der Bilanz gegangen, und ergänzte, die Bilanzen hätten Kreditgebern wie Banken und anderen präsentiert werden müssen [Urk. 14000482 (A66 und A67)]. Auf Nachfrage, weshalb er von Bilanzverschönerungen ausgegangen sei, führte Z2._____ plausibel den Umstand der Stornierungen an [Urk. 14000482 (A68): "Wenn man gewisse Buchungen antrifft, die man im neuen Jahr storniert, muss es etwas mit dem zu tun haben"; Urk. 14000483 (A71): "(…) Auf dem Abschlussbeleg stand einfach 'Im neuen Jahr stornieren'"]. Diese Ausführungen Z2._____s zu den (beschönigenden) Abschlussbuchungen stehen - wie noch zu zeigen sein wird - im Einklang mit den Feststellungen der amtlichen Gutachter.

8.2.3. Sodann schilderte Z2._____, dass er die nach den Abschlussbuchungen fertig erstellten Jahresabschlüsse jeweils analog zum Vorgehen bei den provisorischen Abschlüssen in vier Exemplaren an +CB._____ überreicht habe [Urk. 14000484 (A85): "Er (+CB._____) hatte eine eigene Ablage, welche von Frau Z20._____ nachgeführt wurde, wenn man etwas suchen musste. Zusätzlich legte er jeweils ein Exemplar in das Ablagekörbchen seiner Söhne und von +CL._____. Weitere Exemplare waren nicht vorhanden und man hat nie den Postweg genommen, um diese Unterlagen den Söhnen CA._____/CC._____ und Herrn +CL._____ zu senden, weil man nicht wollte, dass Dritte hineinschauen könnten"; vgl. dazu auch Urk. 14000485 f. (A96-A98)]. Auf die Frage an Z2._____, weshalb er sagen könne, dass diese (provisorischen und definitiven) Abschlüsse via +CB._____ an den Beschuldigten gegangen seien, erwiderte der Zeuge, weil das von +CB._____ so gewünscht worden sei. Er räumte indessen ein, nicht zu wissen, wie jeweils die Besprechungen zwischen +CB._____ und -- 140 of 702 -seinen Söhnen abgelaufen seien. Plausibel ergänzte der Zeuge, er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass +CB._____ die Abschlüsse einfach abgelegt habe, ohne sie mit den Söhnen zu besprechen, ansonsten ein Exemplar ausgereicht hätte [Urk. 14000485 (A93 und A94)]. Das von Z2._____ erwähnte Verteilsystem mittels Ablagefächern deckt sich im Übrigen mit der entsprechenden Darstellung von Z3._____ (dazu auch unten Erw. III/A/AD/8.3.3.).

8.2.4. Letztlich hat das Bezirksgericht Winterthur zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Zeugen Z2._____ zur eigentlichen Buchführung ["(…) Ich muss auch sagen, es hat sich nie jemand eingemischt, sondern ich habe die Buchhaltung aufgrund von Belegen geführt. Ich habe die einzelnen Buchungen in der Regel nicht hinterfragt, was z.Bsp. hinter einem Bankbeleg für eine Zahlung lag sondern einfach gebucht (…)", Urk. 14000488 (A116); ähnlich auch Urk. 14000487 (A106)] - die Arbeitshypothese der amtlichen Gutachter bestätigen, wonach die Buchhaltung unter dem Jahr ordnungsgemäss geführt worden sei, während die (nunmehr Gegenstand des Anklagevorwurfes bildenden) Manipulationen erst im Rahmen der Abschlussgestaltung erfolgt seien (Urk. 74 S. 161 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

8.2.5. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, dass die monatlichen kurzfristigen Erfolgsrechnungen [sog. KER; dazu auch Z4._____ in Urk. 14002165 (A41)] - im Sinne eines Führungsinstruments - jeweils am 20. des Folgemonats vorgelegen hätten und er diese auch erhalten habe, wenngleich der Beschuldigte die Bedeutung dieser Rechnungen (KER der Holdinggesellschaften) relativierte [Urk. 13000524 (A17); Urk. 13000532 (A60); Urk. 13000769 (A20): "(…) Sie hatten keine grosse Bedeutung für mich (…)"]. Weshalb der Beschuldigte die provisorischen Konzernrechnungen der Holdinggesellschaften nicht erhalten haben sollte [so der Beschuldigte in Urk. 13000542 (A119)], welche gemäss überzeugender Darstellung Z2._____s genau gleich wie die monatlichen kurzfristigen Erfolgsrechnungen verteilt wurden, ist damit nicht ersichtlich. Vielmehr ist bereits an dieser Stelle gestützt auf die Angaben von Z2._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte die provisorischen Jahresrechnungen der DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG jeweils erhielt. Damit war -- 141 of 702 -dem Beschuldigten auch der zunehmende Passivenüberhang bekannt. Wie wenig verlässlich die Angaben des Beschuldigten zur Frage des Erhalts von Jahresrechnungen im Übrigen sind, zeigt sich im Umstand, dass der Beschuldigte in der Untersuchung zunächst noch in Abrede stellte bzw. sich nicht daran erinnern konnte, die definitiven Schlussbilanzen und Erfolgsrechnungen (von Z2._____) erhalten zu haben [Urk. 13000543 (A122)], wohingegen er in derselben Befragung wenige Fragen später den Erhalt einräumte [Urk. 13000544 (A129)].

8.2.6. Zusammengefasst waren dem Beschuldigten gestützt auf die Angaben von Z2._____ in der anklagerelevanten Phase die provisorischen Abschlüsse der DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG bekannt.

8.3. Z3._____ (mit dem CABC._____-internen Kürzel 'Z3'._____', Urk. 14000734) erlangte nach einer kaufmännischen Ausbildung den Fachausweis Buchhalter und anschliessend den eidg. Buchhalter-/Controller. Sie war ab 1994 als Hauptbuchhalterin bei der DD._____ AG tätig und versah in der Folge bei der CABC._____-Gruppe verschiedene Stellen unter anderem in der Importbuchhaltung und machte die Buchhaltung inkl. Jahresabschlüsse bei der DQ._____ AG und der EN._____ Zürich AG. Ab 2000 bis zum Ausscheiden im Jahr 2003 befasste sie sich zudem mit den Holdingabschlüssen. Ausserdem war sie (bezüglich Geldüberweisungen) die Stellvertreterin von Z20._____. Ihr Arbeitsort war an der... [Adresse] in Winterthur (Urk. 16000202 f. und Urk. 16000205 i.V.m. Urk. 14000317 f.). Z3._____ wurde erstmals am 10. September 2008 polizeilich befragt (Urk. 16000202 ff.). Rund zwei Monate später folgte am 11. November 2008 eine staatsanwaltschaftliche Zeugenbefragung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers (Urk. 14000314 ff.). Eine weitere staatsanwaltschaftliche Befragung fand am 12. August 2009 statt (Urk. 14000721 ff.), wobei es dabei vor allem um die Strafanzeige der DS._____ Corporation, Japan, ging und in diesem Zusammenhang um allfällige finanzielle Ungereimtheiten bei der Abwicklung der Geschäfte der DE._____ AG (DE._____ AG) (vgl. Urk. 14000721; vgl. auch Anklagevorwurf Ziffer C). Auf die Befragung vom 12. August 2009 wird deshalb vor allem an entsprechender Stelle zurückzukommen sein.

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8.3.1. Z3._____ äusserte sich zunächst zur Liquidität in der CABC._____-Gruppe bzw. zu den Geldabflüssen an die EO._____ (EO._____). Gemäss Z3._____ habe jede Firma jeden Morgen alles Geld in den Cash-Pool, d.h. das Kontokorrent der DA._____ AG, abgeben müssen. Wenn z.B. die EO._____ Geld gebraucht habe, sei alles andere zurückgestellt worden. Die Finanzplanung habe sich der Tatsache unterordnen müssen, dass am Morgen jeweils ein Fax mit einer Geldforderung gekommen sei; dies sei dann zuerst bezahlt worden und alles andere darum herum habe angepasst werden müssen. Die Zahlungen an die EO._____ seien absolut prioritär behandelt worden, nur die Löhne seien noch höher gestellt gewesen; diese seien immer pünktlich bezahlt worden. Die Autozahlungen seien hingegen weit hinaus geschoben worden. Sie habe jeweils eine Aufstellung gemacht, was zu zahlen gewesen sei, und +CB._____, oder bei dessen Abwesenheit der Beschuldigte, habe gesagt, wann und in welcher Reihenfolge bezahlt werde. Früher, vor der Gründung der DE._____ AG (1998) sei das überhaupt nie ein Problem gewesen bzw. habe es keine Liquiditätsengpässe gegeben; es sei immer alles bezahlt worden, was an einem Tag zu zahlen gewesen sei [Urk. 16000205 f., Urk. 16000212 f. und Urk. 16000215 i.V.m. Urk. 14000318, Urk. 14000320, Urk. 14000331 f. (A155, A166-A168)].

8.3.2. Wie Z2._____ bestätigte Z3._____ von sich aus die Hypothese der amtlichen Gutachter, wonach die Buchhaltungen in den Holdinggesellschaften korrekt geführt und jeweils am Ende des Geschäftsjahres Manipulationen mittels Abschlussbuchungen vorgenommen wurden [Urk. 14000317 f. (A30), Urk. 14000321 f. (A69-A73), Urk. 14000323 f. (A92) und Urk. 14000328 (A130) i.V.m. Urk. 16000208 (A19): "Die (Rechnungen) wurden einfach gebucht bis am Schluss. Anschliessend gingen sie zu +CL._____ und Herrn +CK._____, ein Mitarbeiter von Herrn +CL._____, machte die Abschlussbuchungen. Diese Abschlussbuchungen kamen dann wieder zu mir bzw. vor meiner Zeit zu Herrn Z2._____ zurück und wir mussten sie im Rechnungswesen buchen"]. Bezüglich der Frage, wer Einfluss auf die Abschlussgestaltung nahm, äusserte sich Z3._____ dahingehend, man habe die Buchhaltung auf die eine oder andere Weise geführt und am Schluss hätten die Herren CB._____/CA._____/CC._____ oder Herr +CL._____ gesagt, wie die Buchhaltung auszusehen habe (Urk. 16000205 -- 143 of 702 -i.V.m. Urk.14000327 f.). Was die Abschlussbuchungen anbelangt, liess Z3._____ durchblicken, dass diese keinen eigentlichen geschäftsmässigen Hintergrund hatten [vgl. Urk. 14000324 (A99, A100) i.V.m. Urk. 16000208 (A20 und A21): "Sie waren manchmal speziell (…) nicht nach den Grundsätzen der Führung einer Buchhaltung" bzw. "Ein normaler Buchhalter würde das nicht machen" bzw. "Die Buchungen waren ein wenig weit hergeholt"]. Konkret führte sie an, dass die Darlehen an Nahestehende zu tief, d.h. dass Aktiven und Passiven verkürzt und dass auch die Bankverpflichtungen falsch, d.h. zu tief, dargestellt gewesen seien [Urk. 14000326 f. (A114, A115, A122) i.V.m. Urk. 16000209 (A27, A31-A32)]. In diesem Zusammenhang gab sie zu Protokoll, einmal Einblick in ein 'Büechli' (gebundene Mappe) gehabt zu haben, welches an eine Bank gegangen sei, und in welchem andere, positivere Zahlen gestanden seien, als dies aus der Buchhaltung hervorgegangen sei [Urk. 14000322 f. (A76 und A85) i.V.m. Urk. 16000209 (A25 und A26)]. Diese Schilderungen werden - wie teilweise noch zu zeigen sein wird - durch das weitere Untersuchungsergebnis bestätigt, was auf grundsätzlich verlässliche Angaben von Z3._____ deutet. Auf wessen Veranlassung konkret die geschönten Zahlen Eingang in die Buchhaltungen fanden, konnte Z3._____ letztlich nicht angeben [Urk. 14000330 (A147) i.V.m. Urk. 16000209 (A28)].

8.3.3. Sodann erwähnte Z3._____ im Zusammenhang mit den täglich verteilten Finanzrapporten - im Einklang mit Z2._____ - als stimmiges Detail das Fach ('Fächli') des Beschuldigten im Büro seines Vaters [Urk. 14000732 (A103)]. Die Finanzrapporte gingen an die Konzernleitung, d.h. an +CB._____, CA._____ und CC._____ (Urk. 14000732 (A99)]. Das für den Beschuldigten bestimmte Exemplar wurde jeweils - u.a. auch durch Z3._____ - in dieses Fach des Beschuldigten im Büro seines Vaters gelegt [Urk. 14000732 (A103-A106)]. Was das Verteilsystem anbelangt, ging Z3._____ nachvollziehbar davon aus, dass beispielsweise hinsichtlich der DE._____ AG alle im Verteiler genannten Personen die provisorischen und definitiven Abschlüsse erhielten, dies mit der plausiblen Begründung, dass der Verteiler für die Anzahl der auszudruckenden Exemplare massgeblich gewesen sei [Urk. 14000736 f. (A127-A144)]. Damit stützte sie auch in diesem Punkt die Darstellung von Z2._____. Sodann erklärte Z3._____ hinsichtlich ihrer Buchhaltungstätigkeit bei den Autoimportgesellschaften (DF._____ AG;

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DG._____ AG; DH._____AG), dass (auch da) monatliche Abschlüsse erstellt worden seien, welche in Papierform an die drei Herren CA._____/CB._____/CC._____ und den Leiter F + R verteilt worden seien. Hinsichtlich Verteilung der provisorischen internen Jahresrechnung verwies Z3._____ auf den jeweils unten angeführten Verteiler [Urk. 14000739 (A151 f.) und Urk. 14000740 f. (A166-A168)]. Der Vorinstanz (Urk. 74 S. 167 f.) ist beizupflich-ten, wenn sie folgerte, die Angabe von Z3._____ (zur Anzahl Exemplare gemäss Verteiler und zum Verteilsystem) hinsichtlich der Finanzrapporte lasse sich fraglos auch auf die Abschlüsse anderer Gesellschaften übertragen, zumal auf den Jahresabschlüssen ebenfalls regelmässig ein Verteiler aufgeführt wird.

8.3.4. Eine generell gehaltene Belastung des Beschuldigten ergibt sich sodann aus der Aussage von Z3._____, dass +CL._____, als sie gegenüber diesem wegen der in zunehmendem Masse falsch dargestellten Darlehen an Nahestehende erwähnt habe, bei diesen Kürzungen handle es sich um eigentliche Bilanzfälschungen, erwidert habe, dies ginge sie nichts an, es handle sich dabei um Entscheidungen der Konzernleitung [Urk. 16000210 (A32) i.V.m. Urk. 14000326 (A115-A117)].

8.3.5. Zusammenfassend steht die Deposition von Z3._____ bezüglich Verkürzung der Bilanz(summe) und Abschlussgestaltung im Einklang mit den noch auszuführenden Feststellungen im amtlichen Gutachten vom 18. Juni 2010. Des Weiteren wird der Beschuldigte durch Z3._____ insofern belastet, als aus ihren Aussagen geschlossen werden kann, dass der Beschuldigte die für ihn bestimmten Jahresabschlüsse entsprechend dem jeweiligen Verteiler erhielt.

8.4. Der Wirtschaftsprüfer Z4._____ - er wurde viermal als Zeuge befragt (Urk. 14000456 ff., Urk. 14002075 ff., Urk. 14002158 ff., Urk. 14002589 ff.) - war von 1989 bis Juni 1995 bei der CABC._____-Gruppe tätig und hatte die Aufgabe, den Bereich Finanz, Organisation und Rechnungswesen ("FOR") neu aufzubauen [Urk. 14000458 (A11, A12) und Urk. 14000460 (A21); Urk. 14002082 (A47)]. Er verliess die CABC._____-Gruppe mithin vor Beginn des eingeklagten Lebenssachverhaltes, als +CB._____ (geb. 1918), dem Z4._____ direkt unterstand bzw. (i.d.R. dreimal wöchentlich) rapportierte [Urk. 14000458 ff. (A12, A16, A23);

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Urk. 14000462 (A32); Urk. 14002081 (A45); Urk. 14002615 (A143)], rund 77jährig war. Diese Ausgangslage ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 169) bei der Würdigung der Aussagen von Z4._____, welche für das Verständnis auch des Anklagesachverhaltes wertvoll erscheinen, vor Augen zu halten. Ebenfalls mit dem Bezirksgericht ergeben sich in den einlässlichen und überaus detaillierten Schilderungen von Z4._____ keine Anhaltspunkte für haltlose Belastungen oder Übertreibungen, obwohl der Zeuge, welcher +CB._____ als seine Hauptansprechperson bezeichnete, keinen Hehl daraus machte, dass die Chemie zum Beschuldigten nicht stimmte [vgl. Urk. 14000458 (A12)].

8.4.1. Der Zeuge erwähnte für die Zeitspanne, als er in der CABC._____-Gruppe tätig war, eine pragmatische Vorgehensweise bei der Abschlussgestaltung zwecks Steueroptimierung, wobei es ihm, dem Zeugen, - trotz Absprache mit dem 'Treuhänder der Revisionsstelle' (gemeint +CL._____) und dem Steuerrevisor nicht 100% wohl war, weil beispielsweise Lagerbestände von der einen Gesellschaft zur anderen verschoben wurden [Urk. 14000458 f. (A13 f. und A18)]. Gemäss Z4._____ bestimmte ein kleiner Kreis, bestehend aus +CB._____, +CL._____ und dem Zeugen, die Abschlussgestaltung, wobei der Beschuldigte gemäss Z4._____ nichts mit Abschlussfragen zu tun hatte. Bei 'grösseren Sachen' unterzeichnete +CB._____ den Abschlussbuchungsbeleg [Urk. 14000459 (A15, A17); Urk. 14000462 (29); Urk. 14000463 f. (A40, A44)]. Bezüglich der Abschlussbesprechung der Jahresrechnung 1992 der DA._____ AG beispielsweise meinte Z4._____, daran teilgenommen hätten neben +CL._____ und ihm auch +CB._____, denn ohne +CB._____ sei bei ihm nichts gegangen (Urk. 14002087 (A73)]. Der entsprechende Beleg für die Abschlussbuchungen (Urk. 14002143 = Urk. 14002151) wurde tatsächlich eigenhändig durch +CB._____ unterzeichnet (was in der anklagerelevanten Zeitspanne dann nicht mehr der Fall war), wobei an der Besprechung neben +CB._____, +CL._____ und Z4._____ - dies in Relativierung der zitierten Aussagen von Z4._____ - tatsächlich auch der Beschuldigte teilnahm [Urk. 14002143: "aufgrund Besprechung CB._____/CA._____/CL._____/ Z4'._____"; "Verteiler: CB._____, CA._____, CL._____ (REV), …/ Z4'._____"; dazu auch Z4._____ in Urk. 14002088 (A84)]. Aus den Ausführungen von Z4._____ erhellt sodann ohne Weiteres, dass bei der DA._____ AG bereits in den frühen -- 146 of 702 -1990-iger Jahren erhebliche Abschlussbeschönigungen vorgenommen wurden. So hätte gemäss Z4._____ im Geschäftsjahr 1992 bei Einhaltung des Imparitätsprinzips (vgl. dazu z.B. Urk. 17900026) statt eines Gewinnes von Fr. 5 Mio. ein Verlust in Höhe von Fr. 260 Mio. und im Abschlussjahr 1993 anstelle eines Gewinnes von Fr. 7,5 Mio. ein Verlust in Höhe von Fr. 237,5 Mio. ausgewiesen werden müssen [Urk. 14002089 f. (A88, A97), Urk. 14002159 (A6), Urk. 14002161 f. (A16 f.); dazu auch Urk. 14002143, Urk. 14002148 ff., Urk. 14002181]. Auch bei der Besprechung der Abschlussgestaltung betreffend das Geschäftsjahr 1993 war der Beschuldigte offenkundig anwesend [vgl. Urk. 14002181 "(gem. Besprechung mit …/CL._____ 22.06.94)", "aufgrund Besprechung CB._____/CA._____/ CL._____/Z4'._____"; zur Zusammensetzung der Konzernleitung (+CB._____, CA._____): Z4._____ in Urk. 14002089 (A87)]. Dabei diente eine provisorische interne Jahresrechnung (Urk. 14002152 ff.) als Ausgangsbasis für die Besprechung mit der Konzernleitung [Urk. 14002091 (A101)]. Im Zusammenhang mit seinem Weggang von der CABC._____-Gruppe verfasste Z4._____ im April 1995 zu Handen von +CB._____ und des Beschuldigten ein mit "Erklärung" betiteltes Papier, in welchem er bezüglich der Rechnungslegung in diversen Gesellschaften der CABC._____-Gruppe Feststellungen machte (Urk. 14003006 ff.; die 'Erklärung' wurde im Büro des Beschuldigten sichergestellt, vgl. Fundort C.3.140; zu den Fundorten: vgl. Urk. 00000009 ff.). Motiv für das Abfassen dieses Papiers, dessen Inhalt Z4._____ als Zeuge als seinen damaligen Kenntnisstand bezeichnete [Urk. 14002616 (A150)], war, dass er Vorbehalte zur Art und Weise der Rechnungslegung hatte und sich veranlasst sah, die Konzernleitung abzumahnen [Urk. 14002614 (A140): "Aufgrund der Problematik und wie man die Zahlen dargestellt hat, konnte ich nicht mehr zu den Zahlen stehen"; Urk. 14002616 (A148)]. So wurden beispielsweise in den Jahresrechnungen 1992 und 1993 der DA._____ AG/DA._____ Gruppe zur Deckung realisierter und nicht realisierter Verluste aus Devisenkontrakten in der Grössenordnung von Fr. 180 Mio. (1992) und Fr. 141 Mio. (1993) Einbuchungen von transitorischen Aktiven 'Guthaben aus Put-Optionen' bei der DA._____ vorgenommen, ohne dass die entsprechenden Gegenpositionen bei den jeweiligen Gruppen-Gesellschaften auch berücksichtigt worden wären [Urk. 14003007; Urk. 14002617 (A156)]. Z4._____ hielt in seiner -- 147 of 702 -'Erklärung' fest, entgegen seinen mehrfach geäusserten Bedenken sei er von den Vorgesetzten in Absprache mit +CL._____ angehalten worden, die jeweiligen Abschlüsse in der gewünschten und von der Revisionsstelle abgenommenen positiven Form aufzustellen (Urk. 14003007). Als weitere Feststellung erwähnte Z4._____ in seiner Erklärung, dass auf Anweisung der Konzernleitung und mit Kenntnisnahme durch +CL._____ die Bürgschaft z.G. EK._____ (1992: Fr. 63.2 Mio.; 1993: Fr. 47.6 Mio.) nicht im Anhang habe aufgeführt werden dürfen (Urk. 14003008). Die Ausführungen des Zeugen Z4._____ zeigen somit mit dem Bezirksgericht bezüglich der früheren 1990-Jahre deutliche Parallelen zur - wie noch zu zeigen sein wird - späteren Abschlussgestaltung auf, mit dem Unterschied, dass +CB._____ seinerzeit noch eine wichtigere Rolle inne hatte.

8.4.2. Auch wenn der Beschuldigte an den Besprechungen zwischen +CB._____, +CL._____ und Z4._____ ('Mittwochsitzungen') in der Regel nicht zugegen war, wurde er von seinem Vater über das Besprochene informiert [Urk. 14002088 (A80, A83)]. In diesem Kontext gab der Zeuge Z4._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte, CC._____ und +CB._____ nach Wahrnehmung des Zeugen jeweils über denselben Wissensstand bezüglich Informationen der CABC._____-Gruppe verfügt hätten, eindrücklich zu Protokoll, nach seiner Wahrnehmung sei es der Beschuldigte gewesen, welcher jeweils am Morgen und Abend im Büro von +CB._____ gewesen sei; er gehe davon aus, dass sich die beiden ausgetauscht und gegenseitig gewusst hätten, was laufe oder anstehe; er habe es vorbildlich gefunden, wie die Familienmitglieder nach aussen immer einheitlich aufgetreten seien; man habe bei den Familienmitgliedern kein Opinion-Shopping betreiben müssen [Urk. 14000463 (A38)].

8.4.3. Letztlich erwähnte der Zeuge Z4._____ - wie auch Z3._____ -, dass die CABC._____-Gruppe ein sog. Cash-Pooling betrieben habe, wobei alle flüssigen Mittel über ein Clearingkonto bei der DA._____ AG liefen [Urk. 14002163 (A24), Urk. 14002168 (A57), Urk. 14002621 (A165); vgl. z.B. Kreditoren DA._____ AG per 31. Dezember 1993 von Fr. 167,9 Mio. in Urk. 14002177 und die einzelnen Gläubiger ('cash-cows') in Urk. 14002180].

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8.4.4. Zusammengefasst zeigen die detaillierten Ausführungen des Zeugen Z4._____, dass vor dem anklagerelevanten Zeitraum mit Wissen des Beschuldigten Beschönigungen in der Abschlussgestaltung von Jahresrechnungen bei Gesellschaften der CABC._____-Gruppe vorgenommen wurden, was mit Blick auf den Grundsatz der Bilanzkontinuität Beschönigungen auch in den Folgejahren begünstigt bzw. indiziert. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 172) kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass Z4._____ ihn mit Bezug auf die frühen 1990-iger Jahre nicht als Hauptakteur bei der Abschlussgestaltung darstellt, für den Anklagezeitraum nichts zu seinen Gunsten herleiten. Nach dem Weggang von Z4._____ hat der Beschuldigte - wie noch eingehend darzulegen sein wird - die Abschlussgestaltung an sich gezogen. Das ergibt sich ohne Weiteres bereits aus einer Handnotiz von ihm (Redemanuskript) für eine Bilanzbesprechung mit Vertretern der (damaligen) GD'._____ (GD'._____) vom 10. August 1995: "(…) dazu möchte ich klarstellen: Dass ich mit dieser Arbeit, wie sie jetzt vorliegt und noch von Herrn Z4._____ gemacht wurde auch nicht 100% zufrieden bin. Die Vergleichbarkeit ist nicht optimal, die Darstellung zu wenig transparent, es hat Fehler, die Abweichungen sind nicht kommentiert und ich kann Ihnen nur sagen, dass das, wo das jetzt ja neu in meine Verantwortung fällt, in Zukunft wird einiges besser werden" (Urk. 02080004).

8.5. Dr. Z5._____, der aufgrund der zeitlichen Nähe seiner Tätigkeit für die CABC._____-Gruppe wohl wegen möglicher Verstrickungen in die Anklagevorwürfe durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 15000078 ff.), kam auf Vermittlung von +CL._____ am 7. November 1994 zur CABC._____-Gruppe, wo er bis 30. April 1998 tätig war, formell angestellt bei der DF._____ AG. Offiziell war Z5._____ Mitglied der Konzernleitung. Einschränkend bemerkte dieser dazu, die Konzernleitung habe nicht als solche agiert, es habe z.B. nie formelle Konzernleitungssitzungen gegeben, wobei er nicht sagen wolle, dass sich die Herren CA._____/CB._____/CC._____ nicht zu Sitzungen getroffen hätten; seine Hauptaufgabe sei jedoch gewesen, eine Firmengruppe in Hamburg, die AH._____, zu sanieren. Sein direkter Vorgesetzter war der Beschuldigte, dem er regelmässig rapportierte. Z5._____, der sein Büro an der...

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[Adresse] in Winterthur hatte, verfügte über keine (formelle) Zeichnungsberechtigung [Urk. 15000079 ff. (A5, A14, A17-A21, A25)].

8.5.1. Z5._____ bezeichnete unumwunden +CB._____ als diejenige Person in der CABC._____-Gruppe, welche während der Periode seiner Anstellung das Sagen hatte, und ergänzte, er glaube nicht, dass irgendein wichtiger Entscheid, von dem +CB._____ Kenntnis gehabt habe, ohne dessen Billigung gefällt worden sei [Urk. 15000083f. (A32)]. Mit dem Bezirksgericht ist zu konstatieren, dass Z5._____ in jenen Bereichen, welche Gegenstand der Anklage bilden, keinerlei Kompetenzen hatte und auch nur über ein sehr beschränktes Wissen verfügte. So konnte er beispielsweise nicht angeben, ob +CB._____, CA._____ oder CC._____ in die Erstellung der Jahresrechnungen der DB._____, DA._____, DC._____ und der DP._____ Holding AG involviert waren [Urk. 15000087 f. (A51A56)]. Anderseits war auch ihm der sehr grosse Einfluss von +CL._____ nicht entgangen, was er aufgrund von Äusserungen von +CB._____ wusste [Urk. 15000088 (A52 ff.)]. Im Übrigen war Z5._____ ins Rechnungswesen nur insoweit involviert, als es seine Aufgabe war, bei den Garagenbetrieben ein neues Computer-System einzuführen [Urk. 15000081 (A17), Urk. 15000093 (A80)].

8.5.2. Aufgrund seiner zentralen Aufgabe, der Sanierung der AH._____-Gruppe, reiste Z5._____ regelmässig nach Hamburg, wobei er über jeden Besuch eine Besuchsnotiz erstellte [Urk. 15000087 (A49), Urk. 15000091 (A69)]. Ausserdem verfasste er eine Übersicht über die an die AH._____-Gruppe als Darlehen und Sanierungsbeiträge geflossenen Zahlungen von rund DM 113 Mio. in den Jahren 1993 bis 1997 [Urk. 15000103 ff.; Urk. 15000086 (A43)]. Gegenüber dem Beschuldigten rapportierte Z5._____ über seine Besuche und besprach die Ergebnisse [Urk. 15000087 (A47, A49)]. Gemäss glaubhafter Aussage von Z5._____ war der Beschuldigte über die an die AH._____-Gruppe geleisteten Zahlungen informiert [Urk. 15000087 (A46 f.)].

8.5.3. Bemerkenswert erscheint letztlich auch der Hinweis von Z5._____ betreffend Gesamtkonsolidierung, was er im Kündigungsschreiben vom 18. März 1998 u.a. treffend damit zum Ausdruck brachte, dass er "die richtigen Zahlen des Konzerns" nicht kenne (Urk. 02010016). In diesem Kontext deponierte er Folgendes:

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"Erstens habe ich immer gesagt, ich hätte gerne einmal eine Konsolidierung über die gesamte Gruppe gesehen. Es gab zwischen den einzelnen Gruppengesellschaften viele Verrechnungskonti, die Positionen wurden nie 'genettet'. Als Betrachter der Einzelabschlüsse war der Status der CABC._____-Gruppe nicht erkennbar. Zweitens war mir klar, dass im grossen Stil Devisengeschäfte getätigt wurden. Über welche Gesellschaften diese Devisengeschäfte gemacht wurden, entzieht sich meiner Kenntnisse. (…) Und drittens wurde mir nie ein Finanzspiegel, welcher einen Überblick über alle Schulden hätte liefern sollen, gegeben. Ich habe mich einmal danach erkundigt, das war im November 1994, als ich zur CABC._____-Gruppe gekommen bin, damals hiess es von Seiten des Controllers, dieser Finanzspiegel sei nicht für mich bestimmt" [Urk. 15000090 f. (A67)].

8.5.4. Zusammengefasst lassen sich den Ausführungen von Z5._____ kaum konkrete Belastungen des Beschuldigten bezüglich der Anklagevorwürfe entnehmen, wenngleich für Personen ausserhalb der Familie CABC._____ (+CB._____, CA._____ und CC._____) sowie +CL._____ die finanzielle Situation der einzelnen Gesellschaften bzw. der CABC._____-Gruppe nicht zu durchschauen war. Zudem waren dem Beschuldigten die hohen Summen bekannt, welche Gesellschaften der CABC._____-Gruppe in den Jahren 1993 bis 1997 an die AH._____ geleistet hatten. Aus dem Umstand, dass Z5._____ während seiner Anstellung +CB._____ als die massgebend bestimmende Person in der CABC._____-Gruppe bezeichnete, vermag der Beschuldigte bezüglich der einen späteren Zeitraum beschlagenden Anklagevorwürfe nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. AE. Jahresabschlüsse

1. In der Folge werden die 45 Geschäftsabschlüsse dargestellt, welche Gegenstand des Anklagevorwurfes lit. B (Urkundenfälschung) bilden. Entgegen der Systematik der Anklage (Ordnung nach Geschäftsjahren) erfolgen die Ausführungen entsprechend dem Aufbau des amtlichen Gutachtens vom 18. Juni 2010 (Ordnung nach Gesellschaften). Die Erwägungen zum subjektiven Sachverhalt, d.h. zum Wissen des Beschuldigten, erfolgen jeweils im Teil f der entsprechenden Ausführungen (d.h. af, bf, cf, df, ef, ff, gf, hf, if).

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2. Zum besseren Verständnis der Hauptproblematik der CABC._____-Gruppe sei nachfolgend integral auf einen wörtlich wiedergegebenen Auszug aus dem Allgemeinen Teil des amtlichen Gutachtens vom 18. Juni 2010 (Urk. 17900010 ff.) verwiesen: "0.7 Visualisierung / Überblick: Die sich durch alle Teilgutachten hindurch ziehende Hauptproblematik der CABC._____-Gruppe in den Jahren 1998 bis 2002 lässt sich aufgrund unserer Analyse der zahlreichen Abschlussunterlagen wie folgt zusammenfassen und visualisieren:

1. Geldfluss / Entstehung der Forderung Aufgrund von eingegangenen Verpflichtungen aus jährlich erneuerten Patronatsvereinbarungen leistete vorab die DB._____ Holding AG sehr hohe Zahlungen an die EO._____-Gruppe oder an Gläubiger der EO._____-Gruppe. Die DB._____ Holding AG ak tivierte die während dem Jahr geleisteten Zahlungen.

2. Abtretung der Forderung an die DA._____ AG Jeweils am Jahresende übertrug die DB._____ Holding AG die offenen Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe mittels Nachtragsbuchungsliste auf die DA._____ AG. Dadurch wurden in

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den Bilanzen der DB._____ Holding AG die Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe durch Forderungen gegenüber der DA._____ AG ersetzt.

3. Abtretung der Forderungen an die DP._____ Holding AG (ehem. EN._____ Zürich AG) Die DA._____ AG ihrerseits übertrug jeweils am Jahresende die Forderungen gegenüber der EO._____ Gruppe, welche sie von der DB._____ Holding AG erhalten hatte, mittels Nachtragsbuchungsliste weiter auf die EN._____ Zürich AG. Dadurch entstanden in der DA._____ AG hohe Forderungen gegenüber der DP._____ Holding AG und im gleichen Umfang Verbindlichk eiten gegenüber der DB._____ Holding AG.

4. Abtretung der Forderungen an die EN._____ London Die DP._____ Holding AG (ehem. EN._____ Zürich AG) wiederum verbuchte jeweils am Jahresende die Forderungen als Forderungen gegenüber der EN._____ London und EN._____ Jersey ein. Dadurch entstanden bei der DP._____ Holding AG hohe Forderungen gegenüber EN._____ London und EN._____ Jersey sowie im gleichen Umfang Verbindlichk eiten gegenüber der DA._____ AG.

5. Behandlung dieser Forderungen bei EN._____ London resp. EO._____ Gruppe Die EO._____-Gruppe als Empfängerin dieser Zahlungen passivierte die entstandene Verpflich-tung nicht als Verbindlichk eit gegenüber den CABC._____-Gesellschaften, sondern verbuchte die Zahlung als Ertrag, d. h. als Sanierungsbeitrag. Damit standen den erheblichen Forderungen der CABC._____-Gesellschaften in der Bilanz der EO._____ k eine Verpflichtungen gegenüber. Die Zahlungen an die EO._____-Gruppe wurden mittels Cash Flow aus den einzelnen CABC._____-Gesellschaften und - vor allem - mittels Aufnahme von Bank darlehen in den von uns untersuchten Gesellschaften finanziert. Wirtschaftlich betrachtet wurden über die Jahre sehr hohe Engagements gegenüber der EO._____-Gruppe aufgebaut, welche überwiegend durch Bank darlehen fremdfinanziert wurden. Durch die in unseren Teilgutachten beschriebenen Verrechnungen von Ak tiven und Passiven wurde die Höhe der Engagements und der Fremdverpflichtungen in den Einzelabschlüssen systematisch zu tief ausgewiesen. Ebenso wurden auf den Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe die notwendigen Wertberichtigungen unterlassen. Dadurch, dass die EN._____ Zürich AG in den Konzernrechnungen 1998 bis 2000 der DB._____ Holding AG nur "at equity" einbezogen worden ist, wurden die Engagements gegenüber der EN._____ London / EN._____ Jersey (welche effek tiv die Forderungen gegenüber der EO._____Gruppe darstellten) in den Konzernrechnungen 1998 bis 2000 nicht gezeigt. Ab dem Jahr 2001 figurierte die DP._____ Holding AG (ehem. EN._____ Zürich AG) nicht mehr im Konsolidierungsk reis der DB._____ Holding AG."

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a. Jahresrechnungen DA._____ AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) aa. Jahresrechnung DA._____ AG 1998

1. Die Anklagebehörde behauptet im Rahmen der Erstellung des Einzelabschlusses 1998 der DA._____ AG Bilanzmanipulationen im Umfang von insgesamt Fr. 930 Mio. Mit anderen Worten wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Eigenkapital gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft um insgesamt Fr. 930 Mio. vermindert worden. Damit habe bei der DA._____ AG (bereits) per 31. Dezember 1998 eine Überschuldung vorgelegen, welche auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung von Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 51, Rz 389). Die erforderlichen Korrekturen des Abschlusses betreffen die folgenden Positionen (Anklage S. 51, Rz 387): - vollumfängliche Wertberichtigung "TA Put": Fr. 170,0 Mio. - vollumfängliche Wertberichtigung "Treuhandguthaben" gegenüber EN._____ London / Jersey: Fr. 562,8 Mio. - Wertberichtigung der Forderung gegen EN._____ Zürich AG: Fr. 197,2 Mio. Total: Fr. 930,0 Mio. Ferner hätten verschiedene im Rahmen der Abschlusserstellung vorgenommene Umbuchungen (inklusive Umgliederungen und Verrechnungen) rückgängig gemacht werden müssen. Dies betreffe auch die Abtretungsvereinbarung des Beschuldigten CA._____, +CB._____ und CC._____ mit der DA._____ AG vom 22. Juni 1998. Dadurch hätten sich namentlich die Kreditoren und die Bankschulden schlechter dargestellt bzw. deutlich erhöht (Anklage S. 51, Rz 388; vgl. auch Rz 386).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900025 ff.).

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3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten, Kapitel A, vom 18. Juni 2010 (Experten lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) - die Entstehung des Einzelabschlusses der DA._____ AG per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 178, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss massive Nachtrags- und Umbuchungen sowie Überträge per Abschluss vorgenommen wurden. Sie bezeichnen die grosse Zahl dieser Buchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900022).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____, Kapitel A, vom 18. Juni 2010 (Urk. 17900013 ff., insb. Urk. 17900055 f.). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 178) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 51, Rz 386) präzisierend zu bemerken, dass sich die Position "Total Aktiven" bei isoliertem Studium der Anklageschrift deshalb rechnerisch nicht nachvollziehen lässt, weil in der Anklage aus Gründen der Übersichtlichkeit nur ausgewählte Aktivposten, d.h. im Abschluss nicht korrekt dargestellte Positionen, angeführt werden, während das Total die Bilanzsumme wiedergibt. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage A-37 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900240). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 143 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung (zufolge Wertberichtigungsbedarf) um Fr. 930 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -787 Mio. reduziert hätte. Tabelle A-30 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A, vom 18. Juni -- 155 of 702 -2010 (Urk. 17900055) zeigt demgegenüber nachvollziehbar das (gerundete) Aufwertungspotential der Beteiligungen gemäss Art. 670 OR: Die Substanzwertbetrachtung ergibt für das Rechnungsjahr 1998 ein Aufwertungspotential von Fr. 437,9 Mio., durch welches die erwähnte Überschuldung von Fr. -787 Mio. im Umfang von Fr. 349,1 Mio. nicht beseitigt werden kann.

5.1. Das Bezirksgericht ist unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (insb. Urk. 17000031 f.) zu Recht zum Schluss gelangt, die Bilanzposition "TA Put" (im Betrag von Fr. 170 Mio.) hätte, da als fiktiv zu bezeichnen, vollumfänglich wertberichtigt werden müssen. Mithin hätte dieses Aktivum weder auf die Position "Debitoren eigene" übertragen noch mittels Abtretungsvereinbarung aus der Bilanz eliminiert werden dürfen (Urk. 74 S. 181, Erw. 4.a). Den Erwägungen des Bezirksgerichts kann vollumfänglich gefolgt werden; Weiterungen sind nicht notwendig (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.2. Wiederum gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen hat die Vorinstanz überzeugend geschlossen, das Guthaben gegenüber der EN._____ Zürich AG von Fr. 562.8 Mio. (als Differenz der gegenseitigen Kontokorrentsaldi DA._____ AG und EN._____ Zürich AG), welche Forderung wirtschaftlich betrachtet gegenüber der EN._____ London / EN._____ Jersey bestanden habe, hätte als Folge der als äusserst kritisch zu beurteilenden Bonität der EN._____ London / EN._____ Jersey vollumfänglich wertberichtigt werden müssen (Urk. 74 S. 181 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass die mutmasslich fehlende Werthaltigkeit der Forderung sich ohne Weiteres auch aus zwei im November und Dezember 1999 mit rückwirkender Gültigkeit abgegebenen Forderungsverzichten (sog. Waivers) ergibt, in welchen die EN._____ Zürich AG, vertreten durch den Beschuldigten und CC._____, gegenüber der EN._____ Asset Management Limited London auf die Rückzahlung der Beträge aus den Treuhandvereinbarungen vom 29. Dezember 1997 (vgl. dazu Urk. 17900166 f. und Urk. 17900168 f.) im Umfang von rund Fr. 565,4 Mio. verzichtete (Urk. 17900172 f. und Urk. 13008419 f.).

5.3. Zutreffend erachtete das Bezirksgericht - wiederum unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen - letztlich einen Wertberichtigungsbedarf bezüglich

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der (verbliebenen) Forderung gegenüber der EN._____ Zürich AG im Umfang von (mindestens, d.h. im Umfang der ausgewiesenen Überschuldung der EN._____ Zürich AG) Fr. 197,2 Mio. für gegeben (Urk. 74 S. 182, Erw. 4c; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung einer ordnungsgemässen Bilanzierung und Bewertung die Bilanzpositionen "TA Put" und das Guthaben gegenüber der EN._____ gesamthaft um Fr. 930 Mio. (Fr. 170 Mio., Fr. 562,8 Mio., Fr. 197,2 Mio.) hätten abgeschrieben werden müssen (dazu auch Urk. 17900032, Tabelle A-12, und Urk. 17900037, Tabelle A-18).

6. Im Rahmen der Abschlussgestaltung wurden - wie bereits erwähnt - gemäss den Feststellungen der amtlichen Sachverständigen Nachtrags- und Abschlussbuchungen vorgenommen, welche zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und Bilanzausweises führten und in den Revisionsakten kaum dokumentiert sind.

6.1. Die Expertise unterscheidet dabei nachvollziehbar zwischen erfolgsneutralen Umgliederungen und erfolgswirksamen Umbuchungen. Von den erfolgsneutralen Umgliederungen wurden gemäss Feststellungen der Gutachter die gemäss Tabelle A-6 (Urk. 17900023) grau unterlegten Positionen verbucht, um dann in der neuen Rechnung umgehend wieder storniert zu werden (inkl. Umbuchungen im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 22. Juni 1998). Die nicht grau schraffierten Positionen wurden - ohne Verbuchung - einzig in der Detailaufstellung als Umgliederungen aufgeführt (Urk. 17900024; vgl. auch Beilage A-1 in Urk. 17900061 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch die präzisierende gutachterliche Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 zu Ergänzungsfrage A.1 in Urk. 17902853). Eine Übersicht über die erfolgswirksamen Umbuchungen bzw. Überträge erteilt Tabelle A-7 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A, wobei zu den Umbuchungen kaum Dokumentationen vorhanden sind (Urk. 17900024).

6.2. Es ist offenkundig, dass mit diesem Vorgehen gegen verschiedene grundlegende Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung verstossen wurde (Verletzung der Grundsätze der Vollständigkeit und Klarheit; Verletzung der Dokumentationspflicht; vgl. auch Urk. 17900042). Der Hinweis in der Tabelle 'Nach-- 157 of 702 -trags- und Abschlussbuchungen', wonach die Buchungen Nr. 49-54 in der neuen Rechnung zu stornieren seien (Urk. 17900067 f.), ist ein untrügliches Indiz für eine nicht korrekte Rechnungslegung. Auch die Überträge per Abschlusserstellung, die buchhalterisch nicht erfasst, sondern lediglich im Jahresabschluss berücksichtigt wurden, hätten nicht vorgenommen werden dürfen bzw. hätten rückgängig gemacht werden müssen. So wären beispielsweise bezüglich der Aktivumposition 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' die im Rahmen der Abschlussgestaltung erfolgten Übertragungen (im Umfang von Fr. 619 Mio.) zu stornieren und die Guthaben gegenüber der EN._____ Zürich AG wären im Gesamtbetrag von Fr. 760 Mio. (Fr. 562,8 Mio. und Fr. 197,2 Mio.) im Wert zu berichtigen gewesen (vgl. Urk. 17900041 f., insb. Tabelle A-19 und A-20). Ausserdem wäre die Position 'Wertschriften / Edelmetalle' statt mit Fr. 221,6 Mio. mit Fr. 66,6 Mio. zu bilanzieren gewesen (Urk. 17900043 f., insbesondere Tabelle A-21 und A-22). Des Weiteren wurden die Bankschulden ('Bankdarlehen') um rund Fr. 270 Mio. und die Verpflichtungen gegenüber anderen Gesellschaften der CABC._____Gruppe ('Kreditoren') um Fr. 334,5 Mio. zu tief ausgewiesen, d.h. es wurden im Rahmen der Abschlussgestaltung Übertragungen vorgenommen und Passiven mittels Abtretungsvereinbarung teilweise eliminiert (Urk. 17900045 ff., Tabellen A23, A-24, A-25 und A-26; dazu sogleich nachfolgend). Diese Passivpositionen und damit das Fremdkapital wären also bei ordnungsgemässer Bilanzierung deutlich höher auszuweisen gewesen. Damit wurde gegen das Verrechnungsverbot und den Grundsatz der Vollständigkeit verstossen.

6.3. Aktenkundig sind diverse Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen zwischen +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ ('Übernehmer') einerseits und der DA._____ AG ('Abtreterin') anderseits (vgl. Urk. 17900140 ff.). Inhalt dieser Vereinbarungen war die Übernahme von Aktiven und Passiven durch die Übernehmer unter Ausscheidung dieser Positionen aus der Bilanz der Abtreterin. Die in der Anklageschrift (S. 51, Rz 388) erwähnte Abtretungsvereinbarung vom 22. Juni 1998 (Urk. 17900144 ff.) bezweckte eine Ausgliederung von Aktiven und Passiven im Umfang von Fr. 240 Mio. rückwirkend per 31. Dezember 1997, wobei entsprechend des Buchungsbeleges 1998 davon auszugehen ist, dass die Ausgliederung per 31. Dezember -- 158 of 702 -1998 genau gleich praktiziert wurde (vgl. Urk. 17900029, Tabelle A-10, Fussnote*, sowie der Hinweis in den Bemerkungen von +CK._____ in Urk. 17900135). So wurden beispielsweise Fr. 110 Mio. auf der Position 'TA Put' - nach Umgliederung auf die Position 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' - mittels Abtretungserklärung aus der Bilanz der DA._____ AG ausgegliedert (vgl. Urk. 17900145 und Urk. 17900028 f., insb. Tabellen A-9 und A-10). Des Weiteren wurden auf der Position 'Bankschulden' ("Bankdarlehen") insgesamt Fr. 240 Mio. als Passivum mittels Abtretungsvereinbarung eliminiert (Urk. 17900046, insb. Tabelle A-23). Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 183) hat zutreffend bemerkt, dass mit der vorgenommenen 'Kürzung' der Bilanzsumme das Gesamtbild der Bilanz und deren Kennzahlen massiv verändert wurden, und zu Recht geschlossen, es könne kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass die nachträgliche (Teil-) Ausgliederung wesentlicher Bilanzpositionen nur dem Zweck habe dienen können, Fragen zur Werthaltigkeit der ausgelagerten Aktiven zu vermeiden. Kommt hinzu, dass es sich bei den erwähnten Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen offenkundig um simulierte bzw. nicht vollzogene Rechtsgeschäfte handelte. Als Indizien dafür haben die amtlichen Experten u.a. angeführt, dass die Verträge jeweils per Revisionsstichtag rückwirkend auf den Bilanzstichtag abgeschlossen worden seien, dass die Buchungen betreffend die Abtretungen (lediglich) im Rahmen der Abschlussgestaltung (nicht aber in der eigentlichen Buchhaltung) vorgenommen und zudem im neuen Jahr unmittelbar wieder zurückgebucht, d.h. storniert, worden seien, dass der Mechanismus bezüglich Abtretung sich jährlich wiederholt habe, dass Stichproben in den Steuererklärungen der Herren CA._____/CB._____/CC._____ die zugeflossenen Aktiven und Passiven nicht gezeigt hätten und dass eine Berücksichtigung der Schuldübernahme beim Zinsenlauf nicht habe festgestellt werden können (Urk. 17900030). Darüber hinaus hat des Bezirksgericht (Urk. 74 S. 184) zutreffend darauf hingewiesen, hinsichtlich der Übertragung von Passiven (Schuldübernahmen im Sinne von Art. 175 f. OR) habe der Beschuldigte die notwendige Zustimmung der Gläubiger zu Recht nicht geltend gemacht. Angefügt sei des Weiteren, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eben-- 159 of 702 -falls keine plausible Erklärung für die praktizierte Vorgehensweise mit den Stornierungen geben konnte (vgl. Prot. II S. 40 f.).

6.4. Mithin wurde bei der (Abschluss-)Buchung der - tatsächlich nicht - ausgegliederten Aktiven und Passiven im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen offenkundig gegen das Gebot der Klarheit und das Verrechnungsverbot verstossen.

7. Zusammengefasst ist daher der objektive Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten und - damit verbunden - seiner Rolle bei der Abschlussgestaltung wird unter Erw. III/A/AE/a/af einzugehen sein. ab. Jahresrechnung DA._____ AG 1999

1. Die Anklagebehörde behauptet im Rahmen der Erstellung des Einzelabschlusses 1999 der DA._____ AG Bilanzmanipulationen im Umfang von insgesamt Fr. 1'145,6 Mio. Mit anderen Worten wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Eigenkapital gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft um insgesamt Fr. 1'145,6 Mio. vermindert worden. Damit habe bei der DA._____ AG (auch) per 31. Dezember 1999 eine Überschuldung vorgelegen, welche auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung von Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 64, Rz 424). Die erforderlichen Korrekturen des Abschlusses betreffen die folgenden Positionen (Anklage S. 64, Rz 422): - vollumfängliche Wertberichtigung "TA Put": Fr. 116,0 Mio. - vollumfängliche Wertberichtigung "Treuhandguthaben" gegenüber EN._____ London / Jersey: Fr. 598,8 Mio. - Wertberichtigung der Forderung gegen EN._____ Zürich AG: Fr. 430,8 Mio. Total: Fr. 1'145,6 Mio. Ferner hätten verschiedene im Rahmen der Abschlusserstellung vorgenommene Umbuchungen (inklusive Umgliederungen und Verrechnungen) rückgängig gemacht werden müssen. Dies betreffe auch die Abtretungsvereinbarung des Be-- 160 of 702 -schuldigten, +CB._____ und CC._____ mit der DA._____ AG vom 5. Juli 2000. Dadurch hätten sich namentlich die Kreditoren und die Bankschulden schlechter dargestellt bzw. deutlich erhöht (Anklage S. 64, Rz 423; vgl. auch Rz 421).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900025 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DA._____ AG per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 185, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss massive Nachtrags- und Umbuchungen sowie Überträge per Abschluss vorgenommen wurden. Sie bezeichnen die grosse Zahl dieser Buchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900022).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel A (Urk. 17900013 ff., insb. Urk. 17900056). Hinsichtlich der lediglich auszugsweisen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (S. 64, Rz 421) ist auf die entsprechenden vorangegangenen Ausführungen zum Abschlussjahr 1998 zu verweisen. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage A-38 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900241). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigen-- 161 of 702 -kapital von Fr. 175 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung (zufolge Wertberichtigungsbedarf) um Fr. 1'145,6 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -970,6 Mio. reduziert hätte. Tabelle A-30 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A (Urk. 17900055), zeigt demgegenüber nachvollziehbar das (gerundete) Aufwertungspotential der Beteiligungen gemäss Art. 670 OR: Die Substanzwertbetrachtung ergibt für das Rechnungsjahr 1999 ein Aufwertungspotential von Fr. 446,7 Mio., durch welches die erwähnte Überschuldung von Fr. -970,6 Mio. im Umfang von Fr. 523,9 Mio. nicht beseitigt werden kann.

5.1. Wie beim Jahresabschluss 1998 dargelegt, entbehrte die Bewertung bzw. Aktivierung der "TA Put" von Fr. 116 Mio. gemäss der gutachterlichen Einschätzung jeglicher Grundlage (oben Erw. III/A/AE/a/aa/5.1.; Urk. 17900031 f.). Mithin hätte dieses Aktivum weder auf die Position "Debitoren eigene" übertragen noch mittels Abtretungsvereinbarung aus der Bilanz eliminiert werden dürfen. Stattdessen hätte die Position "TA Put" unter der Position "Debitoren, Trans. Aktiven" vollständig wertberichtigt werden müssen. Mithin resultiert aufgrund der schlüssigen Darstellung der Sachverständigen für das Jahr 1999 ein Wertberichtigungsbedarf von Fr. 116 Mio. (Urk. 17900032, insb. Tabelle A-12).

5.2. Hinsichtlich der Treuhandguthaben (dazu das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 in Urk. 17900033 ff.) gegenüber EN._____ London / Jersey hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 186) unter Hinweis auf die Sachverständigen (Urk. 17900037, Tabelle A-18) zutreffend auf einen Wertberichtigungsbedarf von Fr. 598,8 Mio. geschlossen. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 186) hat ausserdem darauf hingewiesen, dass für 1999 und die Folgejahre erhebliche Beträge mittels Abtretungsvereinbarungen abgetreten bzw. "verrechnet" wurden: Per 31. Dezember 1999 beträgt der "Teilbetrag der Forderung gegenüber EN._____ Zürich aus DA._____ Kontokorrent" gemäss Vereinbarung betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen zwischen +CB._____, CA._____ und CC._____ und der DA._____ AG vom 5. Juli 2000 Fr. 460 Mio. (Urk. 17900148 ff.). Erneut ist offensichtlich, dass es in diesem Kontext um die -- 162 of 702 -Eliminierung von Risikopositionen ging, um Fragen zur Werthaltigkeit zu entschärfen.

5.3. Zutreffend erachtete das Bezirksgericht - wiederum unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen - letztlich einen Wertberichtigungsbedarf bezüglich der (verbliebenen) Forderung gegenüber der EN._____ Zürich AG im Umfang von (mindestens, d.h. im Umfang der ausgewiesenen Überschuldung der EN._____ Zürich AG) Fr. 430,8 Mio. für gegeben (Urk. 74 S. 186, Erw. 4c; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung einer ordnungsgemässen Bilanzierung und Bewertung die Bilanzpositionen "TA Put" und das Guthaben gegenüber der EN._____ gesamthaft um Fr. 1'145,6 Mio. (Fr. 116 Mio., Fr. 598,8 Mio., Fr. 430,8 Mio.) hätten abgeschrieben werden müssen (dazu auch Urk. 17900032, Tabelle A-12, und Urk. 17900037, Tabelle A-18).

6. Im Rahmen der Abschlussgestaltung wurden - wie bereits erwähnt - gemäss den Feststellungen der Sachverständigen Nachtrags- und Abschlussbuchungen vorgenommen, welche zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und Bilanzausweises führten und in den Revisionsakten kaum dokumentiert sind.

6.1. Auch im Abschlussjahr 1999 erfolgten zahlreiche Umbuchungen (inkl. Umgliederungen und Verrechnungen), welche im amtlichen Gutachten, Kapitel A, vom 18. Juni 2010 im Überblick dargestellt sind (Urk. 17900023, Tabelle A-6). Von den erfolgsneutralen Umgliederungen wurden gemäss Feststellungen der Gutachter die gemäss Tabelle A-6 grau unterlegten Positionen verbucht, um dann in der neuen Rechnung umgehend wieder storniert zu werden [inkl. Umbuchungen im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 5. Juli 2000 (z.B. Positionen 'Fester Vorschuss GD._____ Winterthur' Fr. 10 Mio. und 'Fester Vorschuss in CHF' Fr. 50 Mio., in Urk. 17900150); vgl. Blatt 'Diverse Nachtrags- und Abschlussbuchungen' in Urk. 17900083: "2) Buchung in neuer Rechnung wieder stornieren"]. Die nicht grau schraffierten Positionen wurden - ohne Verbuchung einzig in der Detailaufstellung als Umgliederungen aufgeführt (Urk. 17900024; vgl. Beilage A-3 in Urk. 17900076 ff.). Eine Übersicht über die erfolgswirksamen Um-- 163 of 702 -buchungen bzw. Überträge erteilt Tabelle A-7 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A, wobei zu den Umbuchungen kaum Dokumentationen vorhanden sind (Urk. 17900024).

6.2. Es ist offenkundig, dass mit diesem Vorgehen gegen verschiedene grundlegende Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung verstossen wurde (Verletzung der Grundsätze der Vollständigkeit und Klarheit; Verletzung der Dokumentationspflicht; vgl. auch Urk. 17900042). Die Überträge per Abschlusserstellung, die buchhalterisch nicht erfasst, sondern lediglich im Jahresabschluss berücksichtigt wurden, hätten nicht vorgenommen werden dürfen bzw. hätten rückgängig gemacht werden müssen. So wären beispielsweise bezüglich der Aktivumposition 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' die im Rahmen der Abschlussgestaltung erfolgten Übertragungen (im Umfang von Fr. 824 Mio.) zu stornieren und die Guthaben gegenüber der EN._____ Zürich AG wären im Gesamtbetrag von Fr. 1'029,6 Mio. (Fr. 598,8 Mio. und Fr. 430,8 Mio.) im Wert zu berichtigen gewesen (vgl. Urk. 17900041 f., insb. Tabelle A-19 und A-20). Ausserdem wäre die Position 'Wertschriften / Edelmetalle' statt mit Fr. 248,1 Mio. mit Fr. 48,1 Mio. zu bilanzieren gewesen (Urk. 17900043 f., insbesondere Tabelle A-

21 und A-22). Des Weiteren wurden die Bankschulden ('Bankdarlehen') um Fr. 360 Mio. und die Verpflichtungen gegenüber anderen Gesellschaften der CABC._____-Gruppe ('Kreditoren') um Fr. 292,4 Mio. zu tief ausgewiesen, d.h. es wurden im Rahmen der Abschlussgestaltung Übertragungen vorgenommen und Passiven mittels Abtretungsvereinbarung teilweise eliminiert (Urk. 17900045 ff., Tabellen A-23, A-24, A-25 und A-26). Diese Passivpositionen und damit das Fremdkapital wären also bei ordnungsgemässer Bilanzierung deutlich höher auszuweisen gewesen. Damit wurde gegen das Verrechnungsverbot und den Grundsatz der Vollständigkeit verstossen.

6.3. Inhalt der in der Anklageschrift (S. 64, Rz 423) erwähnten Vereinbarung betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen vom 5. Juli 2000 zwischen +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ ('Übernehmer') einerseits und der DA._____ AG ('Abtreterin') anderseits (vgl. Urk. 17900148 ff.) war die Übernahme von Aktiven und Passiven durch die Über-- 164 of 702 -nehmer unter Ausscheidung dieser Positionen aus der Bilanz der Abtreterin und bezweckte eine Ausgliederung von Aktiven und Passiven im Umfang von Fr. 720 Mio. rückwirkend per 31. Dezember 1999. So wurden beispielsweise Fr. 110 Mio. auf der Position 'TA Put' - nach Umgliederung auf die Position 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' - mittels Abtretungsvereinbarung aus der Bilanz der DA._____ AG ausgegliedert (vgl. Urk. 17900149 und Urk. 17900028 f., insb. Tabellen A-9 und A-10). Des Weiteren wurden auf der Position 'Bankschulden' ("Bankdarlehen") insgesamt Fr. 420 Mio. als Passivum mittels Abtretungsvereinbarung eliminiert (Urk. 17900150, Urk. 17900046, insb. Tabelle A-23). Wiederum ist davon auszugehen, dass diese Ausgliederungen dem Zwecke dienten, einerseits Fragen zur Werthaltigkeit der ausgelagerten Aktiven zu vermeiden, anderseits das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital in einem günstigeren Lichte darstellen zu können. Letztlich wurde die erwähnte Vereinbarung indessen - wie bereits dargelegt - offenkundig nicht vollzogen.

6.4. Mithin wurde bei der (Abschluss-)Buchung der - tatsächlich nicht - ausgegliederten Aktiven und Passiven im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen offenkundig gegen das Gebot der Klarheit und das Verrechnungsverbot verstossen.

7. Zusammengefasst ist daher der objektive Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten und - damit verbunden - seiner Rolle bei der Abschlussgestaltung wird unter Erw. III/A/AE/a/af einzugehen sein. ac. Jahresrechnung DA._____ AG 2000

1. Die Anklagebehörde behauptet im Rahmen der Erstellung des Einzelabschlusses 2000 der DA._____ AG Bilanzmanipulationen im Umfang von insgesamt Fr. 1'514,9 Mio. Mit anderen Worten wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Eigenkapital gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft um insgesamt Fr. 1'514,9 Mio. vermindert worden. Damit habe bei der DA._____ AG (auch) per 31. Dezember 2000 eine Überschuldung vorgelegen, welche auch -- 165 of 702 -mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung von Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 79, Rz 458). Die erforderlichen Korrekturen des Abschlusses betreffen die folgenden Positionen (Anklage S. 79, Rz 456): - vollumfängliche Wertberichtigung "TA Put": Fr. 206,0 Mio. - vollumfängliche Wertberichtigung "Treuhandguthaben" gegenüber EN._____ London / Jersey: Fr. 632,6 Mio. - Wertberichtigung der Forderung gegen EN._____ Zürich AG: Fr. 676,3 Mio. Total: Fr. 1'514,9 Mio. Ferner hätten verschiedene im Rahmen der Abschlusserstellung vorgenommene Umbuchungen (inklusive Umgliederungen und Verrechnungen) rückgängig gemacht werden müssen. Dies betreffe auch die Abtretungsvereinbarung des Beschuldigten CA._____, +CB._____ und CC._____ mit der DA._____ AG vom 5. Juli 2001. Dadurch hätten sich namentlich die Kreditoren und die Bankschulden schlechter dargestellt bzw. deutlich erhöht (Anklage S. 79, Rz 457; vgl. auch Rz 455).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900025 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DA._____ AG per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 190, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss massive Nachtrags- und Umbuchungen sowie Überträge per Abschluss vorgenommen wurden. Sie bezeichnen die grosse Zahl dieser Buchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und -- 166 of 702 -die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900022).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel A (Urk. 17900013 ff., insb. Urk. 17900056 f.). Hinsichtlich der lediglich auszugsweisen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (S. 79, Rz 455) ist auf die entsprechenden vorangegangenen Ausführungen zum Abschlussjahr 1998 zu verweisen. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage A-39 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900242). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 196,1 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung (zufolge Wertberichtigungsbedarf) um Fr. 1'514,9 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -1'318,8 Mio. reduziert hätte. Tabelle A-30 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A (Urk. 17900055), zeigt demgegenüber nachvollziehbar das (gerundete) Aufwertungspotential der Beteiligungen gemäss Art. 670 OR: Die Substanzwertbetrachtung ergibt für das Rechnungsjahr 2000 ein Aufwertungspotential von Fr. 479,4 Mio., durch welches die erwähnte Überschuldung von Fr. -1'318,8 Mio. im Umfang von Fr. 839,4 Mio. nicht beseitigt werden kann.

5.1. Wie beim Jahresabschluss 1998 dargelegt, entbehrte die Bewertung bzw. Aktivierung der "TA Put" von Fr. 206 Mio. gemäss der gutachterlichen Einschätzung jeglicher Grundlage (oben Erw. III/A/AE/a/aa/5.1.; Urk. 17900031 f.). Mithin hätte dieses Aktivum weder auf die Position "Debitoren eigene" übertragen noch mittels Abtretungsvereinbarung aus der Bilanz eliminiert werden dürfen. Stattdessen hätte die Position "TA Put" unter der Position "Debitoren, Trans. Aktiven" vollständig wertberichtigt werden müssen. Mithin resultiert aufgrund der schlüssigen Darstellung der amtlichen Sachverständigen für das Jahr 2000 ein Wertberichtigungsbedarf von Fr. 206 Mio. (Urk. 17900032, insb. Tabelle A-12).

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5.2. Hinsichtlich der Treuhandguthaben (dazu das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 in Urk. 17900033 ff.) gegenüber EN._____ London / Jersey hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 193) unter Hinweis auf die Sachverständigen (Urk. 17900037, Tabelle A-18) zutreffend auf einen Wertberichtigungsbedarf von Fr. 632,2 Mio. (recte: Fr. 632,6 Mio.) geschlossen. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 193) hat ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass in Fortsetzung der Tendenz des Vorjahres im Rechnungsjahr 2000 mittels Abtretungsvereinbarung vom 5. Juli 2001 die Summe von Fr. 716 Mio. als "Teilbetrag der Forderung gegenüber EN._____ Zürich aus DA._____ Kontokorrent" ausgegliedert wurde (Urk. 17900154). Erneut ist offensichtlich, dass es dabei um die Eliminierung einer Risikoposition ging, um Fragen zur Werthaltigkeit zu entschärfen.

5.3. Zutreffend erachtete das Bezirksgericht - wiederum unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen - letztlich einen Wertberichtigungsbedarf bezüglich der (verbliebenen) Forderung gegenüber der EN._____ Zürich AG im Umfang von (mindestens, d.h. im Umfang der ausgewiesenen Überschuldung der EN._____ Zürich AG) Fr. 676,3 Mio. für gegeben (Urk. 74 S. 193, Erw. 4c; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung einer ordnungsgemässen Bilanzierung und Bewertung die Bilanzpositionen "TA Put" und das Guthaben gegenüber der EN._____ gesamthaft um Fr. 1'514,9 Mio. (Fr. 206 Mio., Fr. 632,6 Mio., Fr. 676,3 Mio.) hätten abgeschrieben werden müssen (dazu auch Urk. 17900032, Tabelle A-12, und Urk. 17900037, Tabelle A-18).

6. Im Rahmen der Abschlussgestaltung wurden - wie bereits erwähnt - gemäss den Feststellungen der amtlichen Sachverständigen Nachtrags- und Abschlussbuchungen vorgenommen, welche zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und Bilanzausweises führten und in den Revisionsakten kaum dokumentiert sind.

6.1. Auch im Abschlussjahr 2000 erfolgten zahlreiche Umbuchungen (inkl. Umgliederungen und Verrechnungen), welche im amtlichen Gutachten, Kapitel A, im Überblick dargestellt sind (Urk. 17900023, Tabelle A-6). Von den erfolgsneutralen Umgliederungen wurden gemäss Feststellungen der Gutachter die gemäss Tabel-- 168 of 702 -le A-6 grau unterlegten Positionen verbucht, um dann in der neuen Rechnung umgehend wieder storniert zu werden [inkl. Umbuchungen im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 5. Juli 2001 (z.B. Position 'Feste Vorschüsse GK._____ [Bank]' Fr. 25 Mio. (in Urk. 17900155); vgl. Blatt 'Diverse Nachtragsund Abschlussbuchungen' in Urk. 17900097 f.: "2) Buchung in neuer Rechnung wieder stornieren"]. Die nicht grau schraffierten Positionen wurden - ohne Verbuchung - einzig in der Detailaufstellung als Umgliederungen aufgeführt (Urk. 17900024; vgl. auch Beilage A-5 in Urk. 17900090 ff.). Eine Übersicht über die erfolgswirksamen Umbuchungen bzw. Überträge erteilt Tabelle A-7 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A, wobei zu den Umbuchungen kaum Dokumentationen vorhanden sind (Urk. 17900024).

6.2. Wiederum ist offenkundig, dass mit diesem Vorgehen gegen verschiedene grundlegende Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung verstossen wurde (Verletzung der Grundsätze der Vollständigkeit und Klarheit; Verletzung der Dokumentationspflicht; vgl. auch Urk. 17900042). Die Überträge per Abschlusserstellung, die buchhalterisch nicht erfasst, sondern lediglich im Jahresabschluss berücksichtigt wurden, hätten nicht vorgenommen werden dürfen bzw. hätten rückgängig gemacht werden müssen. So wären beispielsweise bezüglich der Aktivumposition 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' die im Rahmen der Abschlussgestaltung erfolgten Übertragungen (im Umfang von Fr. 1'157 Mio.) zu stornieren und die Guthaben gegenüber der EN._____ Zürich AG wären im Gesamtbetrag von Fr. 1'308,9 Mio. (Fr. 632,6 Mio. und Fr. 676,3 Mio.) im Wert zu berichtigen gewesen (vgl. Urk. 17900041 f., insb. Tabelle A-19 und A-20). Ausserdem wäre die Position 'Wertschriften / Edelmetalle' statt mit Fr. 265,1 Mio. mit Fr. 45,1 Mio. zu bilanzieren gewesen (Urk. 17900043 f., insbesondere Tabelle A-

21 und A-22). Des Weiteren wurden die Bankschulden ('Bankdarlehen') um Fr. 448,7 Mio. und die Verpflichtungen gegenüber anderen Gesellschaften der CABC._____-Gruppe ('Kreditoren') um Fr. 395 Mio. zu tief ausgewiesen, d.h. es wurden im Rahmen der Abschlussgestaltung Übertragungen vorgenommen und Passiven mittels Abtretungsvereinbarung teilweise eliminiert (Urk. 17900045 ff., Tabellen A-23, A-24, A-25 und A-26). Diese Passivpositionen und damit das Fremdkapital wären also bei ordnungsgemässer Bilanzierung deutlich höher aus-- 169 of 702 -zuweisen gewesen. Damit wurde gegen das Verrechnungsverbot und den Grundsatz der Vollständigkeit verstossen.

6.3. Inhalt der in der Anklageschrift (S. 79, Rz 457) erwähnten Vereinbarung betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen vom 5. Juli 2001 zwischen +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ ('Übernehmer') einerseits und der DA._____ AG ('Abtreterin') anderseits (vgl. Urk. 17900153 ff.) war die Übernahme von Aktiven und Passiven durch die Übernehmer unter Ausscheidung dieser Positionen aus der Bilanz der Abtreterin und bezweckte eine Ausgliederung von Aktiven und Passiven im Umfang von Fr. 1'078 Mio. rückwirkend per 31. Dezember 2000. So wurden beispielsweise Fr. 206 Mio. auf der Position 'TA Put' - nach Umgliederung auf die Position 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' - mittels Abtretungsvereinbarung aus der Bilanz der DA._____ AG ausgegliedert (vgl. Urk. 17900154 und Urk. 17900028 f., insb. Tabellen A-9 und A-10). Des Weiteren wurden auf der Position 'Bankschulden' ("Bankdarlehen") insgesamt Fr. 616 Mio. als Passivum mittels Abtretungsvereinbarung eliminiert (Urk. 17900155). Wiederum ist davon auszugehen, dass diese Ausgliederungen dem Zwecke dienten, einerseits Fragen zur Werthaltigkeit der ausgelagerten Aktiven zu vermeiden, anderseits das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital in einem günstigeren Lichte darstellen zu können. Letztlich wurde die erwähnte Vereinbarung indessen - wie bereits dargelegt offenkundig nicht vollzogen.

6.4. Mithin wurde bei der (Abschluss-)Buchung der - tatsächlich nicht - ausgegliederten Aktiven und Passiven im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen offenkundig gegen das Gebot der Klarheit und das Verrechnungsverbot verstossen.

7. Zusammengefasst ist daher der objektive Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten und - damit verbunden - seiner Rolle bei der Abschlussgestaltung wird unter Erw. III/A/AE/a/af einzugehen sein.

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ad. Jahresrechnung DA._____ AG 2001

1. Die Anklagebehörde behauptet im Rahmen der Erstellung des Einzelabschlusses 2001 der DA._____ AG Bilanzmanipulationen im Umfang von insgesamt Fr. 1'676,1 Mio. Mit anderen Worten wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Eigenkapital gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft um insgesamt Fr. 1'676,1 Mio. vermindert worden. Damit habe bei der DA._____ AG (auch) per 31. Dezember 2001 eine Überschuldung vorgelegen, welche auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung von Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 93, Rz 494). Die erforderlichen Korrekturen des Abschlusses betreffen die folgenden Positionen (Anklage S. 93, Rz 492): - vollumfängliche Wertberichtigung "TA Put": Fr. 72,0 Mio. - vollumfängliche Wertberichtigung "Treuhandguthaben" gegenüber EN._____ London / Jersey: Fr. 671,5 Mio. - Wertberichtigung der Forderung gegen EN._____ Zürich AG: Fr. 932,6 Mio. Total: Fr. 1'676,1 Mio. Ferner hätten verschiedene im Rahmen der Abschlusserstellung vorgenommene Umbuchungen (inklusive Umgliederungen und Verrechnungen) rückgängig gemacht werden müssen. Dies betreffe auch die Abtretungsvereinbarung des Beschuldigten CA._____, +CB._____ und CC._____ mit DA._____ AG vom 20. Juni 2002. Dadurch hätten sich namentlich die Kreditoren und die Bankschulden schlechter dargestellt bzw. deutlich erhöht (Anklage S. 93, Rz 493; vgl. auch Rz 491).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900025 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DA._____ AG per

-- 171 of 702 --

31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 195, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss massive Nachtrags- und Umbuchungen sowie Überträge per Abschluss vorgenommen wurden. Sie bezeichnen die grosse Zahl dieser Buchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900022).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel A (Urk. 17900013 ff., insb. Urk. 17900057). Hinsichtlich der lediglich auszugsweisen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (S. 93, Rz 491) ist auf die entsprechenden vorangegangenen Ausführungen zum Abschlussjahr 1998 zu verweisen. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 195) hat zutreffend bemerkt, dass die in der Anklageschrift (S. 93, Rz 491) bei der Rubrik 'Total Aktiven' angeführten Zahlen - aufgrund eines offensichtlichen Versehens (dazu die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz in Urk. 33/2 S. 49) - falsch in die Anklageschrift übertragen wurden, was ohne Weiteres zu korrigieren ist. Die entsprechenden Positionen lauten korrekterweise: Fr. 1'022 Mio. gemäss ausgewiesener Jahresrechnung (statt Fr. 728 Mio.), Fr. 531,9 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung (statt Fr. 387,9 Mio.) und Fr. 490,1 Mio. Abweichung bzw. Beschönigung (statt Fr. 340,1 Mio.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage A-40 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900243). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 226,6 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung (zufolge Wertberichtigungsbedarf) um Fr. 1'676,1 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung -- 172 of 702 -von Fr. -1'449,5 Mio. reduziert hätte. Tabelle A-30 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A (Urk. 17900055), zeigt demgegenüber nachvollziehbar das (gerundete) Aufwertungspotential der Beteiligungen gemäss Art. 670 OR: Die Substanzwertbetrachtung ergibt für das Rechnungsjahr 2001 ein Aufwertungspotential von Fr. 501,7 Mio., durch welches die erwähnte Überschuldung von Fr. -1'449,5 Mio. im Umfang von Fr. 947,8 Mio. nicht beseitigt werden kann.

5.1. Wie beim Jahresabschluss 1998 dargelegt, entbehrte die Bewertung bzw. Aktivierung der "TA Put" von Fr. 72 Mio. gemäss der gutachterlichen Einschätzung jeglicher Grundlage (oben Erw. III/A/AE/a/aa/5.1.; Urk. 17900031 f.). Mithin hätte dieses Aktivum weder auf die Position "Debitoren eigene" übertragen noch mittels Abtretungsvereinbarung aus der Bilanz eliminiert werden dürfen. Stattdessen hätte die Position "TA Put" unter der Position "Debitoren, Trans. Aktiven" vollständig wertberichtigt werden müssen. Mithin resultiert aufgrund der schlüssigen Darstellung der Sachverständigen für das Jahr 2001 ein Wertberichtigungsbedarf von Fr. 72 Mio. (Urk. 17900032, insb. Tabelle A-12).

5.2. Hinsichtlich der Treuhandguthaben (dazu das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 in Urk. 17900033 ff.) gegenüber EN._____ London / Jersey hat die Vor-instanz (Urk. 74 S. 196) unter Hinweis auf die Sachverständigen (Urk. 17900037, Tabelle A-18) zutreffend auf einen Wertberichtigungsbedarf von Fr. 671,5 Mio. geschlossen. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 196) hat ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im Rechnungsjahr 2001 mittels Abtretungsvereinbarung vom 20. Juni 2002 die Summe von Fr. 897 Mio. als "Teilbetrag der Forderung gegenüber EN._____ Zürich aus DA._____ Kontokorrent" ausgegliedert wurde (Urk. 17900158). Erneut ist offensichtlich, dass es dabei um die Eliminierung einer Risikoposition ging, um Fragen zur Werthaltigkeit zu entschärfen.

5.3. Zutreffend erachtete das Bezirksgericht - wiederum unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen - letztlich einen Wertberichtigungsbedarf bezüglich der (verbliebenen) Forderung gegenüber der EN._____ Zürich AG im Umfang von (mindestens, d.h. im Umfang der ausgewiesenen Überschuldung der EN._____ -- 173 of 702 -Zürich AG) Fr. 932,6 Mio. für gegeben (Urk. 74 S. 196, Erw. 4c; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung einer ordnungsgemässen Bilanzierung und Bewertung die Bilanzpositionen "TA Put" und das Guthaben gegenüber der EN._____ gesamthaft um Fr. 1'676,1 Mio. (Fr. 72 Mio., Fr. 671,5 Mio., Fr. 932,6 Mio.) hätten abgeschrieben werden müssen (dazu auch Urk. 17900032, Tabelle A-12, und Urk. 17900037, Tabelle A-18).

6. Im Rahmen der Abschlussgestaltung wurden - wie bereits erwähnt - gemäss den Feststellungen der amtlichen Sachverständigen Nachtrags- und Abschlussbuchungen vorgenommen, welche zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und Bilanzausweises führten und in den Revisionsakten kaum dokumentiert sind.

6.1. Auch im Abschlussjahr 2001 erfolgten zahlreiche Umbuchungen (inkl. Umgliederungen und Verrechnungen), welche im amtlichen Gutachten, Kapitel A, im Überblick dargestellt sind (Urk. 17900023, Tabelle A-6). Von den erfolgsneutralen Umgliederungen wurden gemäss Feststellungen der Gutachter die gemäss Tabelle A-6 grau unterlegten Positionen verbucht, um dann in der neuen Rechnung umgehend wieder storniert zu werden [inkl. Umbuchungen im Zusammenhang mit der Abtretungsvereinbarung vom 20. Juni 2002; vgl. Blatt 'Diverse Nachtrags- und Abschlussbuchungen' in Urk. 17900111 f.: '2) Buchung in neuer Rechnung wieder stornieren']. Die nicht grau schraffierten Positionen wurden - ohne Verbuchung einzig in der Detailaufstellung als Umgliederungen aufgeführt (Urk. 17900024; vgl. auch Beilage A-7 in Urk. 17900105 ff.). Eine Übersicht über die erfolgswirksamen Umbuchungen bzw. Überträge erteilt Tabelle A-7 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A, wobei zu den Umbuchungen kaum Dokumentationen vorhanden sind (Urk. 17900024).

6.2. Wiederum ist offenkundig, dass mit diesem Vorgehen gegen verschiedene grundlegende Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung verstossen wurde (Verletzung der Grundsätze der Vollständigkeit und Klarheit; Verletzung der Dokumentationspflicht; vgl. auch Urk. 17900042). Die Überträge per Abschlusserstellung, die buchhalterisch nicht erfasst, sondern lediglich im Jahresabschluss -- 174 of 702 -berücksichtigt wurden, hätten nicht vorgenommen werden dürfen bzw. hätten rückgängig gemacht werden müssen. So wären beispielsweise bezüglich der Aktivumposition 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' die im Rahmen der Abschlussgestaltung erfolgten Übertragungen (im Umfang von Fr. 1'443 Mio.) zu stornieren und die Guthaben gegenüber der EN._____ Zürich AG wären im Gesamtbetrag von Fr. 1'604,1 Mio. (Fr. 671,5 Mio. und Fr. 932,6 Mio.) im Wert zu berichtigen gewesen (vgl. Urk. 17900041 f., insb. Tabelle A-19 und A-20). Ausserdem wäre die Position 'Wertschriften / Edelmetalle' statt mit Fr. 259,5 Mio. mit Fr. 22,5 Mio. zu bilanzieren gewesen (Urk. 17900043 f., insbesondere Tabelle A-

21 und A-22). Des Weiteren wurden die Bankschulden ('Bankdarlehen') um Fr. 454,8 Mio. und die Verpflichtungen gegenüber anderen Gesellschaften der CABC._____-Gruppe ('Kreditoren') um Fr. 441,5 Mio. zu tief ausgewiesen, d.h. es wurden im Rahmen der Abschlussgestaltung Übertragungen vorgenommen und Passiven mittels Abtretungsvereinbarung teilweise eliminiert (Urk. 17900045 ff., Tabellen A-23, A-24, A-25 und A-26). Diese Passivpositionen und damit das Fremdkapital wären also bei ordnungsgemässer Bilanzierung deutlich höher auszuweisen gewesen. Damit wurde gegen das Verrechnungsverbot und den Grundsatz der Vollständigkeit verstossen.

6.3. Inhalt der in der Anklageschrift (S. 93, Rn 493) erwähnten Vereinbarung betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen vom 20. Juni 2002 zwischen +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ ('Übernehmer') einerseits und der DA._____ AG ('Abtreterin') anderseits (vgl. Urk. 17900157 ff.) war die Übernahme von Aktiven und Passiven durch die Übernehmer unter Ausscheidung dieser Positionen aus der Bilanz der Abtreterin und bezweckte eine Ausgliederung von Aktiven und Passiven im Umfang von Fr. 1'129 Mio. rückwirkend per 31. Dezember 2001. So wurden beispielsweise Fr. 72 Mio. auf der Position 'TA Put' - nach Umgliederung auf die Position 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' - mittels Abtretungsvereinbarung aus der Bilanz der DA._____ AG ausgegliedert (vgl. Urk. 17900158 und Urk. 17900028 f., insb. Tabellen A-9 und A-10). Des Weiteren wurden auf der Position 'Bankschulden' ("Bankdarlehen") insgesamt Fr. 616 Mio. als Passivum mittels Abtretungsvereinbarung eliminiert (Urk. 17900159). Wiederum ist davon aus-- 175 of 702 -zugehen, dass diese Ausgliederungen dem Zwecke dienten, einerseits Fragen zur Werthaltigkeit der ausgelagerten Aktiven zu vermeiden, anderseits das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital in einem günstigeren Lichte darstellen zu können. Letztlich wurde die erwähnte Vereinbarung indessen - wie bereits dargelegt offenkundig nicht vollzogen.

6.4. Mithin wurde bei der (Abschluss-)Buchung der - tatsächlich nicht - ausgegliederten Aktiven und Passiven im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen offenkundig gegen das Gebot der Klarheit und das Verrechnungsverbot verstossen.

7. Zusammengefasst ist daher der objektive Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten und - damit verbunden - seiner Rolle bei der Abschlussgestaltung wird unter Erw. III/A/AE/a/af einzugehen sein. ae. Jahresrechnung DA._____ AG 2002

1. Die Anklagebehörde behauptet im Rahmen der Erstellung des Einzelabschlusses 2002 der DA._____ AG Bilanzmanipulationen im Umfang von insgesamt Fr. 1'889,9 Mio. Mit anderen Worten wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Eigenkapital gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft um insgesamt Fr. 1'889,9 Mio. vermindert worden. Damit habe bei der DA._____ AG (auch) per 31. Dezember 2002 eine Überschuldung vorgelegen, welche auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung von Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 107, Rz 530). Die erforderlichen Korrekturen des Abschlusses betreffen die folgenden Positionen (Anklage S. 107, Rz 528): - vollumfängliche Wertberichtigung "Treuhandguthaben" gegenüber EN._____ London / Jersey: Fr. 499,7 Mio. - Wertberichtigung der Forderung gegen EN._____ Zürich AG: Fr. 1'310,2 Mio. - Rückstellung für die Zahlungsgarantie der DA._____ AG gegenüber der EO._____ vom 16. Juli 2002 Fr. 80,0 Mio.

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Total: Fr. 1'889,9 Mio. Ferner hätten verschiedene im Rahmen der Abschlusserstellung vorgenommene Umbuchungen (inklusive Umgliederungen und Verrechnungen) rückgängig gemacht werden müssen. Dies betreffe auch die Abtretungsvereinbarung des Beschuldigten, +CB._____ und CC._____ mit DA._____ AG vom 20. Juni 2002. Dadurch hätten sich namentlich die Kreditoren und die Bankschulden schlechter dargestellt bzw. deutlich erhöht (Anklage S. 107, Rz 529; vgl. auch Rz 527).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900025 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DA._____ AG per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, diverse Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 200, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss massive Nachtrags- und Umbuchungen sowie Überträge per Abschluss vorgenommen wurden. Sie bezeichnen die grosse Zahl dieser Buchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900022).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel A (Urk. 17900013 ff., insb. Urk. 17900057f.). Hinsichtlich der lediglich auszugsweisen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (S. 107, Rz 527) ist auf die entsprechenden vorangegangenen Ausführungen zum Abschlussjahr 1998 zu -- 177 of 702 -verweisen. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage A-41 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900244). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 255,6 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'889,9 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -1'634,3 Mio. reduziert hätte. Tabelle A-30 des amtlichen Gutachtens, Kapitel A (Urk. 17900055), zeigt demgegenüber nachvollziehbar das (gerundete) Aufwertungspotential der Beteiligungen gemäss Art. 670 OR: Die Substanzwertbetrachtung ergibt für das Rechnungsjahr 2002 ein Aufwertungspotential von Fr. 492,3 Mio., durch welches die erwähnte Überschuldung von Fr. -1'634,3 Mio. im Umfang von Fr. 1'142 Mio. nicht beseitigt werden kann.

5.1. Im Abschluss 2002 wurde auf eine Aktivierung der Guthaben aus "Put" verzichtet (vgl. Urk. 17900028, Tabelle A-8). Hinsichtlich der Treuhandguthaben (dazu das amtliche Gutachten in Urk. 17900033 ff.) gegenüber EN._____ London / Jersey hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 201) unter Hinweis auf die Sachverständigen (Urk. 17900037, Tabelle A-18) zutreffend auf einen Wertberichtigungsbedarf von Fr. 499,7 Mio. geschlossen.

5.2. Zutreffend erachtete das Bezirksgericht - wiederum unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen - letztlich einen Wertberichtigungsbedarf bezüglich der (verbliebenen) Forderung gegenüber der EN._____ Zürich AG im Umfang von (mindestens, d.h. im Umfang der ausgewiesenen Überschuldung der EN._____ Zürich AG) Fr. 1'310,2 Mio. für gegeben (Urk. 74 S. 201, Erw. 4b; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.3. Am 17. Juli 2002 unterzeichnete der Beschuldigte u.a. namens der DA._____ AG eine subsidiäre Zahlungsgarantie gegenüber der EO._____ Holding AG (Urk. 17900176 ff.). Dabei verpflichtete sich die DA._____ AG zur Zahlung von Euro 80 Mio., sofern verschiedene Beteiligungsgesellschaften der EO._____ Holding AG, die DB._____ Holding AG, die EN._____ Asset Manage-- 178 of 702 -ment Ltd. und die DD._____ AG als Gesamtschuldner per 31. Dezember 2001 fällige Zahlungen von insgesamt rund Euro 356 Mio. nicht leisten (Urk. 17900179 f.). Das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 74 S. 201 f.) hat zu Recht gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen (Urk. 17900038 f.) und mit Hinweis auf die Überschuldung der EO._____ Holding AG sowie der weiteren erwähnten Gesellschaften angenommen, es hätte eine entsprechende Rückstellung gebildet werden müssen. Die Vorinstanz hat auch bemerkt, dass es sich bei der Währungsangabe in der Anklageschrift, wo von Schweizer Franken anstatt von Euro die Rede ist, um ein offensichtliches Versehen handelt, hat aber zutreffend geschlossen, das Versehen erscheine irrelevant angesichts der jedenfalls massiven Überschuldung der DA._____ AG (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass in Anwendung einer ordnungsgemässen Bilanzierung und Bewertung die Guthaben gegenüber der EN._____ gesamthaft um Fr. 1'809,9 Mio. (Fr. 499,7 Mio., Fr. 1'310,2 Mio.) hätten abgeschrieben werden müssen (dazu auch Urk. 17900037, Tabelle A-18). Ausserdem hätte eine Rückstellung von Fr. 80 Mio. für die Zahlungsgarantie gebildet werden müssen.

6. Im Rahmen der Abschlussgestaltung wurden - wie bereits erwähnt - gemäss den Feststellungen der amtlichen Sachverständigen Nachtrags- und Abschlussbuchungen vorgenommen, welche zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und Bilanzausweises führten und in den Revisionsakten kaum dokumentiert sind.

6.1. Auch im Abschlussjahr 2002 erfolgten zahlreiche Umbuchungen (inkl. Umgliederungen), welche im amtlichen Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel A, im Überblick dargestellt sind (Urk. 17900023, Tabelle A-6). Von den erfolgsneutralen Umgliederungen wurden gemäss Feststellungen der Gutachter die gemäss Tabelle A-6 grau unterlegten Positionen verbucht, um dann in der neuen Rechnung umgehend wieder storniert zu werden [vgl. Blatt 'Diverse Nachtrags- und Abschlussbuchungen' in Urk. 17900125 ff.: "2) Buchung in neuer Rechnung wieder stornieren"]. Die nicht grau schraffierten Positionen wurden - ohne Verbuchung einzig in der Detailaufstellung als Umgliederungen aufgeführt (Urk. 17900024; vgl. auch Beilage A-9 in Urk. 17900119 ff.). Eine Übersicht über die erfolgswirksamen Umbuchungen bzw. Überträge erteilt Tabelle A-7 des amtlichen Gutachtens, Ka-- 179 of 702 -pitel A, wobei zu den Umbuchungen kaum Dokumentationen vorhanden sind (Urk. 17900024).

6.2. Wiederum ist offenkundig, dass mit diesem Vorgehen gegen verschiedene grundlegende Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung verstossen wurde (Verletzung der Grundsätze der Vollständigkeit und Klarheit; Verletzung der Dokumentationspflicht; vgl. auch Urk. 17900042). Die Überträge per Abschlusserstellung, die buchhalterisch nicht erfasst, sondern lediglich im Jahresabschluss berücksichtigt wurden, hätten nicht vorgenommen werden dürfen bzw. hätten rückgängig gemacht werden müssen. So wären beispielsweise bezüglich der Aktivumposition 'Debitoren eigene' bzw. 'Kontokorrent-Vorschüsse' die im Rahmen der Abschlussgestaltung erfolgten Übertragungen (im Umfang von Fr. 1'567 Mio.) zu stornieren und die Guthaben gegenüber der EN._____ Zürich AG wären im Gesamtbetrag von Fr. 1'809,9 Mio. (Fr. 499,7 Mio. und Fr. 1'310,2 Mio.) im Wert zu berichtigen gewesen (vgl. Urk. 17900041 f., insb. Tabelle A-19 und A-20). Ausserdem wäre die Position 'Wertschriften / Edelmetalle' statt mit Fr. 232,5 Mio. mit Fr. 22,5 Mio. zu bilanzieren gewesen (Urk. 17900043 f., insbesondere Tabelle A-21 und A-22). Des Weiteren wurden die Bankschulden ('Bankdarlehen') um Fr. 586 Mio. und die Verpflichtungen gegenüber anderen Gesellschaften der CABC._____-Gruppe ('Kreditoren') um Fr. 479,8 Mio. zu tief ausgewiesen, d.h. es wurden im Rahmen der Abschlussgestaltung Übertragungen vorgenommen (Urk. 17900045 ff., Tabellen A-23, A-24, A-25 und A-26). Diese Passivpositionen und damit das Fremdkapital wären also bei ordnungsgemässer Bilanzierung deutlich höher auszuweisen gewesen. Damit wurde gegen den Grundsatz der Vollständigkeit verstossen.

6.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die unter dem Datum des 30. Juni 2003 vorbereitete Vereinbarung betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen zwischen +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ ('Übernehmer') einerseits und der DA._____ AG ('Abtreterin') anderseits (vgl. Urk. 17900161 ff.) und die damit verbundene Ausgliederung von Aktiven und Passiven nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes ist (vgl. Anklage S. 107, Rz 529).

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7. Zusammengefasst ist daher der objektive Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten und - damit verbunden - seiner Rolle bei der Abschlussgestaltung wird unter Erw. III/A/AE/a/af einzugehen sein. af. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DA._____ AG sowie sein Wissen afa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten

1. Gemäss eigener Darstellung des Beschuldigten absolvierte er nach der Sekundarschule eine Handelsschule. Er hatte nicht vor, ins Geschäft seines Vaters einzusteigen und wollte Architekt oder etwas ähnliches werden. Nach der Handelsschule hielt er sich deshalb je für ein Jahr in England, Frankreich und Italien auf, wo er seinen Interessen im Bereich Geschichte, Literatur und Kunst nachging. Nach dem Tod des älteren Bruders CH._____, der als Kronprinz seines Vaters das Geschäft hätte übernehmen sollen, verlangte +CB._____ vom Beschuldigten den sofortigen Einstieg ins Geschäft. Da der Beschuldigte noch eine Ausbildung machen wollte, organisierte sein Vater für ihn Managementkurse in den USA bei … und …. Nach der Ausbildungsdauer von rund eineinhalb Jahren kehrte der Beschuldigte 1974/75 in die Schweiz zurück und übernahm als erste Position die eines Garagenchefs mit rund 80 Angestellten (Urk. 13000090 f.). In der Periode 1993 bis 2003 hatte der Beschuldigte sein Büro an der... [Adresse] in Winterthur (Urk. 13000091).

2. Bereits aufgrund seiner Ausbildung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zunächst zumindest über allgemeine Buchführungs- und Rechnungslegungskenntnisse verfügte. Diese scheint der Beschuldigte vertieft zu haben, da es ihm ansonsten - wie erwähnt (oben Erw. III/A/AD/8.4.4.) - nicht möglich gewesen wäre, die Abschlussgestaltung Mitte der 1990-Jahre an sich zu ziehen und unter seine Verantwortung zu stellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, eine Bilanz lesen zu können (Prot. II S. 34). Auch -- 181 of 702 -die jährlichen überzeugenden Präsentationen des Beschuldigten gegenüber den Banken wären ohne grundlegende Rechnungslegungs- und Bilanzkenntnisse nicht möglich gewesen. Jedenfalls kann angenommen werden, dass sich der Beschuldigte über die Auswirkungen der praktizierten Abschlussgestaltung bewusst war. afb. Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen

1. Es wurde bereits bei den Erwägungen zu den jeweiligen Einzelabschlüssen auf die im Rahmen der Abschlussgestaltung fabrizierten (und simulierten) Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen zwischen +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ (Übernehmer) einerseits und der DA._____ AG (Abtreterin) anderseits eingegangen. Offensichtlicher Zweck dieser Abreden war die Eliminierung von (hinsichtlich Werthaltigkeit fragwürdigen) Aktiven und (jedenfalls vorhandenen) Passiven aus der Bilanz der DA._____ AG, wobei die Summen sich von Jahr zu Jahr bis zu rund Fr. 1,2 Mia. erhöhten (Urk. 17900144 ff., Urk. 179000148 ff., Urk. 17900153 ff., Urk. 179000157 ff.; u.a. oben Erw. III/A/AE/a/aa/6.3.). Das Bezirksgericht hat insbesondere aufgrund der alljährlich analog zum Vorjahr praktizierten Vorgehensweise (mit indessen wie erwähnt summenmässig steigenden Ausgliederungen), der Unterzeichnung der Verträge durch den Beschuldigten und den fehlenden, entsprechenden Deklarationen in den privaten Steuererklärungen des Beschuldigten geschlossen, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei den höchst ungewöhnlichen Abtretungsverträgen um ein blosses Vehikel zum Zwecke der Bilanzmanipulation gehandelt habe. Entsprechend habe der Beschuldigte auch gewusst, dass die Jahresabschlüsse, soweit sie durch die Ausgliederungen verändert worden seien, inhaltlich unwahr gewesen seien (Urk. 74 S. 205-210, Erw. 1.1.-1.7.). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann - vorbehältlich nachfolgend abweichender Ausführungen - grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Darlegungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch ergänzenden Charakter.

-- 182 of 702 --

2. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarungen allein der Abschlussgestaltung dienten und als simulierte Rechtsgeschäfte nicht vollzogen wurden (oben Erw. III/A/AE/a/aa/6.3.). Wie bereits erwähnt konnte bezüglich des Abschlussjahres 1998 kein entsprechendes Dokument gefunden werden. Da jedoch in der Buchhaltung 1998 Buchungsbelege, welche in quantitativer Hinsicht den Abtretungen im Vorjahr entsprechen und Eingang in die Abschlussgestaltung 1998 fanden, vorhanden sind, ist mit den amtlichen Sachverständigen anzunehmen, dass der Inhalt der Ausgliederungsvereinbarung vom 22. Juni 1998 stillschweigend ins Folgejahr übernommen wurde (vgl. oben Erw. III/A/AE/a/aa/6.3.). Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Inhalt dieser Abreden. Einerseits wurden bereits vor dem anklagerelevanten Zeitraum für die Jahresabschlüsse 1996 und 1997 analoge Vereinbarungen verfasst mit dem Inhalt, Aktiven und Passiven im Betrag von Fr. 210 Mio. bzw. Fr. 240 Mio. aus der Bilanz der DA._____ AG auszugliedern. Die Vereinbarung vom 22. Juni 1998 unterzeichnete der Beschuldigte einerseits in eigenem Namen, anderseits als Organ der DA._____ AG (Urk. 17900140 ff. und Urk. 17900144 ff.). Die Ausgliederung von Aktiven und Passiven wurde auch im Revisionsbericht pro 1996 vom 30. Oktober 1997 und pro 1997 vom 9. September 1998, deren eines Exemplar im Büro des Beschuldigten sichergestellt wurde (vgl. Urk. 02000005 i.V.m. Urk. 00000015: Sicherstellungsstandort 'C.3.74' und 'C.3.73'), erwähnt (Urk. 13009086 ff., insb. Urk. 13009115; Urk. 13009140, insb. Urk. 13009169). Auch die den Anklagezeitraum beschlagenden Vereinbarungen vom 5. Juli 2000, 5. Juli 2001 und 20. Juni 2002 unterzeichnete der Beschuldigte in eigenem Namen und teilweise als Organ der DA._____ AG, wobei jede Partei ein Exemplar der Abrede erhielt (Urk. 17900148 ff., Urk. 17900153 ff., Urk. 17900157 ff.). Im Zusammenhang mit diesen Abreden sprach der Beschuldigte gar von einem (Abschluss-)Ritual [Urk. 13002009 (A39)]. Anderseits gab er eine Erklärung dafür ab, weshalb es zu diesen Vereinbarungen kam (aus steuerlichen Gründen; dazu Urk. 13002009 f. (A39 und A42-A45)], so dass ohne Weiteres davon auszugehen ist, der Beschuldigte als versierter Geschäftsmann habe den Inhalt dieser Vereinbarungen zur Kenntnis genommen. Wenn er in der Untersuchung bezüglich der Vereinbarung vom 22. Juni 1998 angab, diese nicht einmal durchgelesen und einfach unter-- 183 of 702 -zeichnet zu haben [Urk. 13002011 (A48)] bzw. hinsichtlich der Abrede vom 5. Juli 2001 bemerkte, man habe keine Zeit gehabt, das genau anzuschauen und er habe es auch nicht angeschaut [Urk. 13003367 (A3)], kann dies nicht zum Nennwert genommen werden, zumal es um die (angebliche) Übernahme von Werten in erheblicher Höhe (bis rund Fr. 1,2 Mia.) ging. Kommt hinzu, dass die lediglich knapp vierseitigen Vertragsdokumente in relativ grosser Schrift und sehr übersichtlich abgefasst sind, so dass für den Beschuldigten ein kurzer Blick auf das jeweilige Dokument reichte, um zu erfassen, worum es ging.

3. Der Behauptung des Beschuldigten, die Vereinbarungen betreffend Ausgliederungen seien lediglich intern respektive im Zusammenhang mit der Steuerabrechnung innerhalb der Gruppe gebraucht worden und hätten nichts mit der Rechnungslegung gegen aussen zu tun gehabt [Urk. 13002011 (A46), Urk. 13002464 (A6); in diesem Sinne auch in Urk. 13002012 (A53)], kann angesichts der Tatsache, dass diese Ausgliederungen - wie der Beschuldigte wusste Eingang in die Abschlussgestaltung fanden und die entsprechenden Bilanzen den kreditgebenden Banken der DA._____ AG vorgelegt wurden, nicht gefolgt werden. Dass die Ausgliederungen letztlich nicht vollzogen wurden, zeigte sich dem Beschuldigten daran, dass das für die Übertragung von Schuldverpflichtungen von einem Schuldner auf den anderen unter dem Aspekt der Schuldnereigenschaft (Bonität etc.) auch für einen Laien logisch erscheinende und tatsächlich erforderliche Einverständnis des Gläubigers (vgl. Art. 175 f. OR) nicht vorhanden war und ein solches vom Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht wurde. Auch in den persönlichen, von +CL._____ [vgl. Urk. 13002012 (A54), Urk. 13002466 (A13)] erstellten Steuererklärungen des Beschuldigten finden sich die ausgegliederten Positionen nicht (Urk. 18040041-Urk. 18040196), was durchaus mit dem ausgebliebenen Vollzug der Vereinbarungen im Einklang steht. Insofern verfängt auch der Einwand des Beschuldigten nicht, er habe keinen Anlass gehabt, an den Arbeiten von +CL._____ zu zweifeln [Urk. 13002010 (A44); ähnlich die Verteidigung im Berufungsverfahren in Urk. 215 S. 34 f.] bzw. er habe sich auf das, was +CL._____ gesagt habe, verlassen [Urk. 13007778 (A14)]. Eine eigentliche Irreführung oder Täuschung des Beschuldigten über den Hintergrund -- 184 of 702 -dieser Ausgliederungsverträge durch +CL._____ kann bereits aufgrund der Interessenlage vernünftigerweise ausgeschlossen werden.

4. Es mag sein, dass - zumindest nach Meinung des Beschuldigten - auch (verrechnungs-)steuerliche Aspekte bei diesen Ausgliederungsvereinbarungen eine Rolle gespielt haben mögen und der Beschuldigte diese im Detail nicht verstand - er bezog sich dabei auf eine sog. 'Transponierungstheorie' und erwähnte ein (nicht aktenkundiges) Gutachten 'AV._____' [Urk. 13000548 (A153); Urk. 13002104 (A21); Urk. 13002464 f. (A7, A11); Urk. 13006033 (A26) i.V.m. Urk. 13006038 ff.; Prot. II S. 41 f.]. Dessen ungeachtet war auch dem Beschuldigten klar, dass - unabhängig davon, was +CL._____ im Zusammenhang mit diesen Ausgliederungen erklärte - mit diesen (letztlich allerdings nicht vollzogenen) Ausgliederungen nach aussen hin die Bilanzsumme der DA._____ AG zum Schein erheblich bis massiv reduziert wurde und auch das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital zu Gunsten einer vermeintlich höheren Eigenkapitalquote falsch dargestellt wurde. Hinsichtlich der Passivseite kommt hinzu, dass die Übertragung von Schuldverpflichtungen von einem Schuldner auf einen anderen das (vorliegend nicht vorhandene) Einverständnis des jeweiligen Gläubigers voraussetzt. Ein Verstoss gegen das Verrechnungsverbot und den Grundsatz der Vollständigkeit der Bilanz war damit auch für den Beschuldigten evident.

5. Nicht zu überzeugen vermag die - auch von der Verteidigung (Urk. 215 S. 93-101) aufgegriffene - Behauptung im ergänzenden Privatgutachten vom 29. Juli 2013, den jährlichen Abtretungsvereinbarungen habe offensichtlich eine (verrechnungs-)steuerliche Motivation im Zusammenhang mit den Intercompany-Darlehen zugrunde gelegen (Urk. 189 S. 28 f.). Die schlichte Gewährung eines Darlehens zwischen Tochtergesellschaften oder Mutter- und Tochtergesellschaft ist in der Regel kein Tatbestand, welcher eine Verrechnungssteuerpflicht auslöst. Aus den von den Privatgutachtern zur Begründung angeführten Kollokationseingaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit welchen Verrechnungssteuerforderungen in den Nachlassstundungen der DD._____ AG, DB._____ Holding AG und DP._____ Holding AG geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 190, Beilagen 202-204), erhellt denn auch, dass die Steuerverwaltung im Nachhinein aufgrund -- 185 of 702 -neuer Erkenntnisse (mutmassliche Zahlungsunfähigkeit der 'begünstigten' Gesellschaften) Zahlungen der betroffenen Gesellschaften in Nachlassstundung an andere nahestehende Gesellschaften bzw. Gesellschaften der CABC._____-Gruppe nicht als Aktivdarlehen qualifizierte, sondern als der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistungen, weil die Darlehen (per Ende 2003) vollumfänglich wertberichtigt werden mussten (Urk. 190, Beilage 202, S. 3: Aktivdarlehen: 'Per Ende 2003 muss diese Forderung wertberichtigt werden. Wir betrachten die Wertberichtigung als geldwerte Leistung'). Kommt hinzu, dass die als steuerlich motiviert ausgegebene Abschlussbuchung (vgl. Urk. 190, Beilage 201; bilanzmässige Ausgliederung von Fr. 240 Mio.) nach der Argumentation im ergänzenden Privatgutachten von den Steuerbehörden gerade nicht akzeptiert worden wäre.

6. Ein Memorandum von Dr. AV._____ zu steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit EN._____ Zürich AG - H._____ und EO._____ ist wohl aktenkundig, nicht hingegen Ausführungen zu der angesprochenen (angeblichen) Verrechnungssteuerproblematik (vgl. Urk. 13006038 ff.). Dem Umstand, dass CC._____ gleichlautend wie der Beschuldigte aussagte (dazu die Verteidigung in Urk. 215 S. 95 und S. 97) ist zu entgegnen, dass die beiden Personen nicht kollusionsfrei einvernommen wurden. Ob die ausgegliederten Bankschulden - wie dies die Verteidigung unter Hinweis v.a. auf das Privatgutachten ausführt (Urk. 215 S. 97 f.) - in der Gruppenbilanz weitgehend bzw. grösstenteils korrigiert wurden, braucht nicht weiter (gutachterlich) geklärt zu werden, da die Vorgehensweise jedenfalls mit Bezug auf die Jahresrechnung der DA._____ AG - gemäss den amtlichen Gutachtern unzulässig war. Einmal mehr zeigt eine Formulierung im ergänzenden Privatgutachten die Instruktion durch den Auftraggeber (vgl. Urk. 189 S. 28: "Trotzdem lag auch hier offensichtlich eine steuerliche Motivation vor") und damit die fragliche Unabhängigkeit der Privatgutachter.

7. Als Motiv für die Ausgliederungen stand offenkundig die Elimination von hinsichtlich Werthaltigkeit fragwürdigen Aktiven im Vordergrund und damit verbunden die Vermeidung von Fragen Aussenstehender (z.B. Bankenvertreter) zur Werthaltigkeit der ausgegliederten Aktiven. Im Bericht der CL._____ AG über die konsoli-- 186 of 702 -dierte Bilanz per 31. Dezember 1996 und 1997 und die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung 1996 und 1997 der DA._____ Gruppe, verfasst von +CL._____ und +CK._____ (Urk. 13009086 ff., Urk. 13009140 ff.), wird beispielsweise die Ausgliederung (im Umfang von Fr. 210 Mio. bzw. Fr. 240 Mio.) erwähnt und darauf hingewiesen, dass dadurch die Aktiven und Verpflichtungen der DA._____ AG entsprechend reduziert ausgewiesen seien (Urk. 13009115, Urk. 13009169). Eine Begründung für dieses Vorgehen, d.h. diese Ausgliederung, wird bezeichnenderweise nicht angeführt.

8. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 208, Erw. 1.4.) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte als Konzern-Chef der CABC._____-Gruppe von der Diskrepanz zwischen den Bankschulden gemäss den internen Schuldenverzeichnissen - diese Schulden entsprachen der Buchhaltung - und den in den Abschlüssen ausgewiesenen Bankschulden Kenntnis gehabt habe. So räumte der Beschuldigte ein, diese Verzeichnisse bzw. einzelne Positionen gesehen zu haben und erwähnte explizit Z4._____, der diese erstmals erstellt habe [Urk. 13000772 f. (A34)]. Auch Z4._____ gab zu Protokoll, die Schuldenverzeichnisse (Urk. 14002103 ff. als Beispiel für ein von Z4._____ erstelltes Verzeichnis; Schuldenverzeichnisse per 31. Dezember 1999, 2000 und 2001 vom 5. Juli 2000, 1. November 2001 und 9. August 2002 in Urk. 02100135 ff.) seien an +CB._____, den Beschuldigten, CC._____ und +CL._____ gegangen [Urk. 14002083 (A56); dazu auch Urk. 14000461 (A27)].

9. Letztlich hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 209 f.) zutreffend mit der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf eine Aktennotiz der Revisionsstelle in der definitiven internen Jahresrechnung 2000 vom 25. Juni 2001 bemerkt, dass diese Verträge betreffend die Ausgliederung von Aktiven und Passiven - wie dem Beschuldigten bestens bekannt - als interner 'Buchungsbeleg' bzw. als interne 'Rechtfertigung' der Revisionsstelle für die massiven Abänderungen der provisorischen Jahresabschlüsse dienten. Anders kann die Formulierung in der Aktennotiz der Revisionsstelle vom 22. Juni 2001 in der Tat nicht interpretiert werden (Urk. 02160419: "Damit die Bilanzierung auf die dargestellte Art und Weise vorgenommen werden kann, verpflichten sich die Herren CB._____, CA._____ und CC._____ mit Treu-- 187 of 702 -handvertrag zur Übernahme der entsprechenden Aktiven bzw. Verpflichtungen. Ein entsprechender Vertrag wird ausgefertigt. Die Bilanzierung dieses Treuhandverhältnisses entfällt"). Die entsprechenden Unterlagen (Urk. 02160411 ff.) wurden im Übrigen am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt (vgl. Urk. 00000009 i.V.m. Urk. 02000005), so dass von einer Kenntnisnahme durch ihn auszugehen ist.

10. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte mithin, dass es sich bei diesen (simulierten) Vereinbarungen betreffend Ausgliederung von Aktiven und Passiven in Millionen- bzw. Milliardenhöhe um ein Vehikel zum Zwecke der Bilanzmanipulation handelte. Entsprechend wusste der Beschuldigte um die inhaltliche Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse, soweit sie durch die Ausgliederungen verändert wurden. afc. Vollumfängliche Wertberichtigung "TA Put"

1. Einen Überblick über Bestand und Abtretungen der "TA Put" (mittels Vertrag betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen) sowie der verbliebenen bilanzierten "TA Put" erteilen die Tabellen A-8 und A-9 der amtlichen Expertise vom 18. Juni 2010 (Urk. 17900028): - 1998: Bestand Fr. 170 Mio., davon Fr. 110 Mio. abgetreten, bilanziert Fr. 60 Mio. - 1999: Bestand Fr. 116 Mio., davon Fr. 110 Mio. abgetreten, bilanziert Fr. 6 Mio. - 2000: Bestand Fr. 206 Mio., davon Fr. 206 Mio. abgetreten, bilanziert Fr. 0,0. - 2001: Bestand Fr. 72 Mio., davon Fr. 72 Mio. abgetreten, bilanziert Fr. 0,0.

2. Die amtlichen Experten haben die in den Anfang der 1990er Jahre zurückreichende Entstehungsgeschichte der Bilanzposition "TA Put" sorgfältig analysiert. Diese hängt vor allem mit dem Kaffee-Geschäft der CABC._____-Gruppe zusammen. Ab dem Geschäftsjahr 1990 wurden Investitionen in Kaffeemarkt-Futures getätigt. Die amtlichen Gutachter haben dazu überzeugend dargelegt, dass sie die Bewertung der TA Put in der anklagerelevanten Periode als nicht kor-- 188 of 702 -rekt erachten. Sie haben aufgezeigt, dass in der Jahresrechnung 1991 unter den Wertschriften Fr. 51,7 Mio. als 'Margin Account Commodity Coffee' aktiviert worden seien und derselbe Betrag als Schuld gegenüber der DT._____ AG unter den Kreditoren ausgewiesen worden sei. Der aufgelaufene Verlust von Fr. 51,7 Mio. sowie aufgelaufene nicht realisierte Verluste von Fr. 12 Mio. seien durch die ausgewiesenen Rückstellungen von Fr. 90 Mio. abgedeckt gewesen. Per 31. Dezember 1992 hätten sich die nicht realisierten Verluste aus Devisentermingeschäften gemäss interner Aufstellung auf Fr. 69,1 Mio. belaufen. Zur Abdeckung dieser Verluste und der weiter aufgelaufenen Verluste aus dem Kaffeeterminmarkt sei eine Devisen-Put-Option berechnet und eingebucht worden. Für die offenen USD-Devisenterminkontrakte im Umfang von USD 947 Mio. sei bei einem Kassakurs von 1,46 Fr. / USD eine Put-Option zu 1,65 Fr / USD erstellt worden, gemäss Aufstellung verteilt auf die Gesellschaften DF._____ AG, DC._____ Holding AG und DD._____ AG. Der Wert dieses Puts sei mit Fr. 105,1 Mio. eingesetzt worden. Im Jahre 1993 sei der Wert dieses Puts um Fr. 36 Mio. erhöht worden, ohne dass sich hierzu in den Unterlagen eine Berechnung finde. Ab 1994 seien jeweils nur noch runde Zahlen aktiviert und wahlweise als 'Put 01.08.91' [dazu auch unten Erw. III/A/AE/a/afc/4.] oder als 'TA Put Debitoren eigene' bezeichnet worden. Zusammenfassend - so die amtlichen Experten - sei festzustellen, dass in den Jahren 1990 bis 1992 im Rahmen der Bilanzerstellung realisierte und nicht realisierte Verluste aus dem Kaffeetermingeschäft und aus Devisentermingeschäften aktiviert worden seien und dass für diese Aktivierungen zumindest nachvollziehbare Berechnungen vorlägen. Ab 1994 müsse davon ausgegangen werden, dass willkürliche Aktivierungen vorgenommen worden seien, welche angesichts vorliegender Garantieerklärungen und Abtretungsvereinbarungen nicht einmal mehr mit einer Berechnungsgrundlage versehen und auch hinsichtlich Werthaltigkeit nie hinterfragt worden seien. Für die Jahre 1998 bis 2002 sei diese Praxis weitergeführt worden. Verschiedene Unterlagen würden auch darauf hinweisen, dass die Aktivierung Put (unter gewisser Berücksichtigung der jeweiligen, effektiven Devisengewinne resp. -verluste) der Ergebnissteuerung gedient habe, wobei auch pauschal Devisenerfolge anderen Konzernen zugewiesen worden seien. Des Weiteren haben die amtlichen Gutachter auch aus dem Umstand, dass ein erheblicher -- 189 of 702 -Teil der Position TA Put jeweils mittels Abtretungsvereinbarung aus der Bilanz der DA._____ AG ausgegliedert wurde (wobei die Buchung im neuen Jahr unmittelbar wieder zurückgebucht wurde), einen Verstoss gegen die ordnungsmässige Rechnungslegung, insbesondere gegen die Grundsätze der Klarheit und des Verrechnungsverbotes geschlossen (amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel A, S. 10 ff. in Urk. 17900028 ff.).

3. Die Verteidigung (Urk. 215 S. 102-104) hat gestützt auf die privatgutachterlichen Darlegungen den historischen Hintergrund der TA-Put-Position nachgezeichnet [ursprünglich durch Banken eingeräumte Möglichkeit, Devisentransaktionen zu historischen Kursen zu verlängern, um einen zwischenzeitlich eingetretenen Verlust (noch) nicht realisieren zu müssen; schrittweise Beendigung dieser Möglichkeit durch die Banken bei Verschärfung der Vorschriften betreffend Eigenkapital der Banken; dazu auch die Privatgutachter in Urk. 189 S. 67-69]. Sie räumt mit Hinweis auf die Privatgutachter selber ein, dass das buchhalterische Vorgehen (wegen Missachtung des Imparitätsprinzips) nicht den damaligen Rechnungslegungsvorschriften entsprochen habe (vgl. Urk. 215 S. 104 f. und S. 106 f., dazu auch die Privatgutachter in Urk. 189 S. 70). Im Übrigen setzt sich die Verteidigung nicht mit der - von den amtlichen Gutachtern bemängelten - fehlenden Dokumentation dieser Bilanzposition und der Schlussfolgerung, es seien willkürlich Aktivierungen (ohne Berechnungsgrundlage) vorgenommen worden, auseinander. Daran vermag auch der Hinweis der Privatgutachter, die Devisengeschäfte seien in einer eigenständigen Buchhaltung geführt worden, die ihnen - den Privatgutachtern - auszugsweise vorliege (Urk. 189 S. 61), nichts zu ändern. Ausserdem sprechen die wiedergegebenen Ausführungen der amtlichen Experten gegen das von den Privatgutachtern behauptete professionelle Devisenmanagement der CABC._____-Gruppe (vgl. Urk. 189 S. 69 f.). Die Verteidigung folgert aus dem Hinweis der Privatgutachter, mit der Bildung der Bilanzposition TA Put sei der wirtschaftliche Aussagegehalt der Bilanz eher erhöht als verschlechtert worden und dies sei daher zumindest dem Grundsatz der Informationsfunktion der Rechnungslegung nicht entgegen gelaufen (dazu die Privatgutachter in Urk. 189 S. 106 f.), weshalb damit die durch die Anklagebehörde dem Beschuldigten unterstellte Täuschungsabsicht widerlegt werde (Urk. 215 S. 107). Diese Argumen-- 190 of 702 -tation vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass unstrittig und für den Beschuldigten als mit Buchhaltungsfragen versierte Person ohne Weiteres erkennbar die Rechnungslegungsvorschriften (Imparitätsprinzip) verletzt wurden, wurden die TA Put im Folgejahr unmittelbar wieder zurückgebucht (vgl. die amtlichen Gutachter in Urk. 17900030), was die Fiktion untermauert, und fanden die TA-Put - für den Beschuldigten wiederum leicht feststellbar - keinen Eingang in seine persönliche Steuererklärung. Damit war auch für ihn zweifellos klar, dass diese TA Put im ausgewiesenen Umfang keinen reellen Hintergrund hatten. Wie erwähnt wurde die (fragwürdige) Position TA Put zu einem grossen Teil mit Abtretungsvereinbarungen, an welchen der Beschuldigte mitwirkte (vgl. z.B. Urk. 17900148 ff.), aus der Bilanz der DA._____ AG eliminiert, wobei neben den Aktiven auch die Passiven in den Steuererklärungen des Beschuldigten nicht ausgewiesen wurden. Unter dem Titel Wechselkursrisiken führen die Privatgutachter an, die Rechnungen für die von den japanischen Automobilherstellern gelieferten Fahrzeuge seien in YEN ausgestellt worden, jedoch sei der USD diejenige Währung mit dem grössten Exposure gewesen, da unter anderem die Fahrzeuge überwiegend in USD bezahlt worden seien (Urk. 189 S. 62). Diese Darlegung erscheint widersprüchlich. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Absicherung von Wechselkursrisiken führen die Privatgutachter zudem aus, Grundgeschäfte aus dem operativen Bereich der CABC._____-Gruppe seien offenbar durch entsprechende Gegengeschäfte in Form von Forwards und Put-Optionen abgesichert worden (Urk. 189 S. 66). Dazu hat die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, mittels der Formulierung 'offenbar' würden die Privatgutachter darauf hinweisen, dass sie den Sachverhalt nicht hinterfragt oder verifiziert hätten, sondern auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt hätten (Urk. 213 S. 70). Die Staatsanwaltschaft hat auch zu Recht erwähnt, die im ergänzenden Privatgutachten (Urk. 189) unter Hinweis auf Beilage 226 geltend gemachten Devisengewinne seien nicht nachgewiesen, da die Beilage 226 (von Urk. 190) lediglich eine summarische und teilweise abgedeckte Aufstellung mit dem Titel 'Terminkontrakte DA._____ AG / DB._____ Holding AG 12.2000', deren Urheber und Erstellungsdatum unbekannt sei, sowie summarische 'Übersichten Devisen' für die Jah-- 191 of 702 -re 2001 bis 2003 enthalte, wobei nicht angeführt werde, welches Datenmaterial eingestellt worden sei (Urk. 214 S. 73).

4. Ins Bild von nicht ordnungsgemässen Vorgängen passt im Übrigen, dass die fraglichen Aktiven auch Gegenstand der Aufzeichnungen von +CK._____ (vgl. Urk. 13000757 f.) sind (dazu unten Erw. III/A/AE/a/af/afg). Ausserdem hat der Zeuge Z4._____ unter Bezugnahme auf eine schriftliche Erklärung seinerseits (Urk. 14003006 ff.) im Zusammenhang mit seiner Kündigung darauf hingewiesen, dass die transitorische Einbuchung von "Guthaben aus Put-Optionen" (1992: Fr. 180 Mio.; 1993: Fr. 141 Mio.) gegenüber anderen Gruppengesellschaften vorgenommen wurden, ohne dass die entsprechenden Gegenpositionen bei den jeweiligen Gesellschaften auch berücksichtigt worden wären [Z4._____ in Urk. 14002615 ff. (A145 ff., insb. A156) i.V.m. Urk. 14003007]. Dies manifestiert einmal mehr den fiktiven Charakter dieser Aktivpositionen. Angemerkt sei, dass es sich bei den Gruppengesellschaften, bei welchen die Gegenbuchungen hätten vorgenommen werden sollen, um die DD._____ AG (Gesellschaft 01), die DF._____ (Gesellschaft 08) und die DC._____ (Gesellschaft 91) handelte [vgl. dazu Z4._____ in Urk. 14002163 f. (A29-A32); vgl. auch die erläuternden Ausführungen von Z4._____ zur Position "TA PUT 01,08,91" in Urk. 14002162 (A22)].

5. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 210, Erw. 2.1.) hat zutreffend bemerkt, dass mit den Ausführungen zum Wissen des Beschuldigten hinsichtlich der Ausgliederungsvereinbarungen gleichzeitig erstellt sei, dass er den vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf der "Transitorischen Aktiven aus Put Devisen" bzw. "Guthaben aus Put" gekannt habe, zumal die Positionen jeweils wesentlicher Gegenstand der Ausgliederungsabreden 1998-2001 gewesen sei. Diese Abreden bezweckten - wie dargelegt - die Ausgliederung nicht werthaltiger Aktiven aus der Bilanz der DA._____ AG. Des Weiteren hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 212) zu Recht darauf hingewiesen, dass sich bereits 1994 Fragen zur Werthaltigkeit der fraglichen Positionen gestellt hätten, nachdem +CB._____, der Beschuldigte und CC._____ als Aktionäre der DA._____ AG bezüglich der "Put Devisen" eine Garantieerklärung über Fr. 260 Mio. abgegeben hätten, welche auch im Revisionsbericht zum Abschluss der DA._____-Gruppe ausdrücklich Erwähnung finde (vgl.

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Garantieerklärung in Urk. 14002207 f. und Revisionsbericht in Urk. 140002660 ff., insb. Urk. 14002686). Auch aus der dem Beschuldigten (und +CB._____) ausgehändigten Erklärung von Z4._____ [Urk. 14002615 (A146) i.V.m. Urk. 14003006 ff., insb. Urk. 14003007], in welcher Z4._____ im Kontext seiner Kündigung auf verschiedene Missstände hinwies, konnte der Beschuldigte bereits für die Jahre 1992 und 1993 auf den wohl fiktiven Charakter der aktivierten Positionen schliessen. Auch in den Abschlussjahren 1996 und 1997 wurden Aktivierungen 'PUT' vorgenommen und mittels Garantien der Aktionäre der DA._____ AG (+CB._____, Beschuldigter und CC._____) in Höhe von Fr. 335 Mio. abgesichert, was dem Beschuldigten aufgrund der Offenlegungen in den entsprechenden Revisionsberichten (vgl. Urk. 13009086 ff., insb. Urk. 13009113; Urk. 13009140 ff., insb. Urk. 13009167) bekannt war, wobei die für den Beschuldigten bestimmten Exemplare in dessen Einflussbereich sichergestellt wurden (vgl. Sicherstellungsposition C.3.74 und C.3.73; dazu auch Urk. 02000005). Gemäss den Ausführungen von Z4._____ und entsprechend je dem Vermerk auf dem Blatt Abschlussbuchungen per 31. Dezember 1992 und per 31. Dezember 1993 war der Beschuldigte beispielsweise anwesend anlässlich der Besprechung der Abschlussbuchungen vom 7. Juli 1993 und 19. Juni 1994 [Z4._____ in Urk. 14002088 (A84) i.V.m. Urk. 14002145 bzw. Urk. 13002245 und Urk. 14002149 bzw. Urk. 13002248] und war somit mit der Thematik vertraut bzw. hatte sich damit befasst.

6. Zusammengefasst ist erstellt, dass dem Beschuldigten der fiktive Charakter und damit der vollumfängliche Wertberichtigungsbedarf auf den Positionen "TA Put" bekannt war. afd. Vollumfängliche Wertberichtigung der sog. Treuhandguthaben gegen EN._____ London / Jersey

1. Der Stand der Treuhandkonti bzw. der entsprechende vollumfängliche Wertberichtigungsbedarf präsentiert sich wie folgt (vgl. amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel A, Tabellen A-16 bzw. A-18 in Urk. 17900035 ff.): - 1998: Fr. 562,8 Mio. - 1999: Fr. 598,8 Mio.

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- 2000: Fr. 632,6 Mio. - 2001: Fr. 671,5 Mio. - 2002: Fr. 499,7 Mio. Das Ansteigen der Saldi bis 2001 ist mit Zinsgutschriften auf den Treuhandkonti zu erklären, während im Jahr 2002 gemäss den schlüssigen Ausführungen der Experten vom Betrag von Fr. 712,7 Mio. eine Wertberichtigung von Fr. 213 Mio. aus den Nachtrags- und Abschlussbuchungen in Abzug zu bringen ist (Fr. 712,7 Mio. - Fr. 213 Mio. = Fr. 499,7 Mio., vgl. amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel A, Tabelle A-16 sowie Beilage A-21 in Urk. 17900035 und Urk. 179000171).

2. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 214) implizieren die vorstehenden Ausführungen zu den Ausgliederungsabreden, dass der Beschuldigte auch den vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf der sogenannten Treuhandguthaben kannte, zumal die Positionen ab dem Geschäftsjahr 1999 ebenfalls wesentlichen Gegenstand dieser Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und Übernahme von Schuldverpflichtungen bildeten, dies mit jährlich deutlich steigender Tendenz [vgl. amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel A, Tabelle A-10 in Urk. 17900029: Fr. 460 Mio. (1999), Fr. 716 Mio. (2000), Fr. 897 Mio. (2001) und Fr. 1'039 Mio. (2002)].

3. Zutreffend stellten die amtlichen Experten unter Verweis auf ihr Gutachten zur EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) fest, dass die Forderungen aus den Treuhandvereinbarungen wirtschaftlich betrachtet gegenüber der EN._____ London / EN._____ Jersey bestanden, deren Bonität bereits ab dem Geschäftsjahr 1998 als äusserst kritisch zu beurteilen war (vgl. amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel A, in Urk. 17900036). Wie bereits erwähnt (oben Erw. III/A/AE/a/aa/5.2.), unterzeichnete der Beschuldigte teils zusammen mit CC._____ namens der EN._____ Zürich AG im November und Dezember 1999 mit rückwirkender Gültigkeit per 31. Dezember 1997 zwei Forderungsverzichte (sog. Waivers) gegenüber der EN._____ Asset Management Limited London im Gesamtbetrag von rund Fr. 565 Mio. (Urk. 17900172 f.). Dies hätte der Beschuldigte bei Werthaltigkeit der Positionen nicht getan und der Abschreibungsbedarf infolge Forderungsverzichtes ist offensichtlich.

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4. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 215) hat zum möglichen Einwand, die Unterzeichnung der Waivers sei zeitlich erst nach Erstellung und Versand des (vom Anklagesachverhalt miterfassten) Geschäftsabschlusses 1998 erfolgt, unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffend bemerkt, dass die Forderungsverzichte bereits früher Thema gewesen seien und ihre Entstehungsgeschichte in zwei Treuhandvereinbarungen mit der EN._____ Zürich AG (Urk. 13003553 ff.) zu suchen sei, welche der Beschuldigte namens der DA._____ AG bereits unter dem Datum des 29. Dezember 1997, mithin vor dem anklagerelevanten Zeitraum unterzeichnet gehabt habe. Bei deren Abschluss sei es vereinfachend ausgedrückt darum gegangen, die Bilanz der EN._____ Zürich von den entsprechenden Positionen (und damit den Bonitätsrisiken) zu entlasten, um ein uneingeschränktes Testat für die EN._____ Zürich AG zu erhalten, was der Beschuldigte entgegen seinen vagen Ausführungen genau gewusst habe. Konsequenterweise sei die von der Treuhandvereinbarung betroffene Position bei der EN._____ Zürich im Jahr 1998 nicht als Verbindlichkeit gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen worden. Mit dem Wechsel der Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG (bis 1997: … bzw. EW._____; ab 1998: CL._____ AG) seien keine Treuhandvereinbarungen mehr abgeschlossen, mittels unzulässiger Verrechnungen im Ergebnis jedoch dasselbe erreicht worden, bis im Rahmen des Abschlusses 2002 die förmlichen Verträge wieder zum Thema geworden seien. Diesen Ausführungen kann vorbehaltlos beigepflichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist lediglich, dass die Treuhandverträge wiederum zum Thema wurden, als CM._____, ein Sohn von +CL._____, im Juni 2003 die Meinung vertrat, die Erstellung der Jahresrechnung 2002 'nach bisheriger Praxis', d.h. u. a. mit einer 'Nettodarstellung' resp. Verrechnung der Forderungen gegenüber Nahestehenden mit den Verbindlichkeiten gegenüber DA._____ AG, sei seines Erachtens nicht tragbar [vgl. Urk. 13003723 und Urk. 13003393 (F147)].

5. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 216, Erw. 3.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat sodann die Aussagen des Beschuldigten zu den zwei von ihm unterzeichneten Forderungsverzichten (Waivers) dargelegt und zu Recht befunden, die Depositionen seien unergiebig und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, und unter Bezugnahme auf die entsprechenden Unterlagen darauf hingewiesen, dass der Be-- 195 of 702 -schuldigte in die Entstehungsgeschichte rund um die Forderungsverzichte, welche letztlich in den Zusammenhang der Sanierung der EN._____ London zu setzen seien, massgeblich involviert gewesen sei, wobei Entsprechendes auch für die erwähnten Treuhandvereinbarungen und deren Entstehungsgeschichte, wo der Beschuldigte ebenfalls federführend gewesen sei, gelte. Weiterungen erübrigen sich.

6. Letztlich hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 216, Erw. 3.5.) auf das Aussageverhalten des Beschuldigten zu Vorgängen im Frühjahr 2003 hingewiesen - der Beschuldigte machte diesbezüglich eine Erinnerungslücke geltend (Urk. 13002240 ff. (A50-A56) -, als die CL._____ AG, vertreten durch +CL._____ und CM._____ bzw. +CL._____ und + CK._____, mittels zweier mit persönlich/vertraulich adressierten Schreiben je vom 21. Februar 2003 +CB._____, den Beschuldigten und CC._____ auf die der Revisionsstelle bislang nicht bekannten Forderungsverzichte im Umfang von Fr. 562 Mio. hinwies und 'inskünftig über derartige wesentliche Vereinbarungen unverzüglich oder von Vorteil vorgängig' eine Orientierung wünschte bzw. auf den Abschreibungsbedarf aufgrund des Forderungsverzichts und die massgeblichen Auswirkungen auf die Jahresrechnung der DA._____ AG aufmerksam machte (Urk. 13002403 f. und Urk. 13002408 ff.). Das Bezirksgericht hat zutreffend geschlossen, dass die geltend gemachte Erinnerungslücke nicht zu überzeugen vermöge, zumal sich mit diesen Schreiben abzuzeichnen begonnen habe, dass namentlich die Söhne CM._____/CN._____ nicht bereit seien, die bisherigen Praktiken mitzutragen. Wenn sich der Beschuldigte der Bewertungsproblematik - wie er geltend macht - tatsächlich nicht bewusst war, hätten ihm diese Schreiben um so mehr in Erinnerung bleiben müssen. afe. Wertberichtigung der Forderungen gegen EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) im Umfang deren Überschuldung

1. Die Überschuldung der EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) steigerte sich gemäss überzeugender Darstellung der Sachverständigen im Verlaufe des anklagerelevanten Zeitraums wie folgt (amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel A, Tabelle A-17, in Urk. 17900036):

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- 1998: Fr. 197,2 Mio. - 1999: Fr. 430,8 Mio. - 2000: Fr. 676,3 Mio. - 2001: Fr. 932,6 Mio. - 2002: Fr. 1'310,2 Mio.

2. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten vom zunehmenden Trend der Überschuldung und dem damit verbundenen steigenden Wertberichtigungsbedarf ist vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen zur EN._____ Zürich (bzw. DP._____ Holding AG) zu verweisen (vgl. unten Erw. III/A/AE/g/gf). Es kann vorweg genommen werden, dass der subjektive Sachverhalt auch insoweit erstellt ist. Dem Beschuldigten war klar, dass die bei der DA._____ AG bilanzierten hohen "Guthaben" gegenüber EN._____ Zürich nicht bzw. mit Bezug auf den Abschluss 2002 nur unwesentlich wertberichtigt bzw. abgeschrieben worden waren, obwohl namentlich aufgrund der schlechten finanziellen Situation von EO._____, EN._____ Asset Management Ltd. und EN._____ Zürich und der jährlichen Patronatsvereinbarungen mit der EO._____ ein grosser Wertberichtigungs- und Abschreibungsbedarf bestand. aff. Rückstellung für Zahlungsgarantie gegenüber der EO._____ im Abschlussjahr 2002

1. Wie bereits dargelegt (oben Erw. III/A/AE/a/ae/5.3.) unterzeichnete der Beschuldigte u.a. namens der DA._____ AG am 17. Juli 2002 eine subsidiäre Zahlungsgarantie gegenüber der EO._____ Holding AG (Urk. 17900176 ff.). Dabei verpflichtete sich die DA._____ AG zur Zahlung von Euro 80 Mio., sofern verschiedene Beteiligungsgesellschaften der EO._____ Holding AG, die DB._____ Holding AG, die EN._____ Asset Management Ltd. und die DD._____ AG als Gesamtschuldner per 31. Dezember 2001 fällige Zahlungen von insgesamt rund Euro 356 Mio. nicht leisten (Urk. 17900179 f.). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen bestand ein entsprechender Rückstellungsbedarf.

2. Was das Wissen des Beschuldigten anbelangt, hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 218) zutreffend ins Feld geführt, den Beschuldigten belaste, dass nicht nur die Bildung einer Rückstellung unterlassen, sondern auch von einem Ausweis der

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von ihm unterzeichneten Zahlungsgarantie im Bilanzanhang abgesehen worden sei. Wenn der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Zahlungsgarantie (Urk. 17900176 ff. = Urk. 13005553 ff.) zu Protokoll gab, es sei ein ganzes Package von Unterlagen gewesen und er habe einfach unterschrieben ohne es im Detail anzuschauen wie in den Vorjahren auch [Urk. 13005480 (A7)], kann ihm ein solches (nachlässiges) Verhalten angesichts des auf dem Spiel gestandenen Betrages in dreistelliger Millionenhöhe (ca. Euro 356 Mio.) und auch in Anbetracht, dass es sich beim Beschuldigten um einen versierten und erfahrenen Geschäftsmann handelt, nicht ansatzweise abgenommen werden. Wie noch zu zeigen sein wird, wusste der Beschuldigte darüber hinaus von der Überschuldung der DB._____ Holding AG, der DD._____ AG und der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG, dies auch bezogen auf den hier entscheidenden Zeitpunkt des Jahresabschlusses 2002. Es war daher naheliegend, dass die DB._____ Holding AG, die EN._____ Asset Management Ltd. und die DD._____ AG ihrer per 31. Dezember 2001 fälligen Zahlungsverpflichtung (vgl. dazu Urk. 17900179 f.) kaum würden nachkommen können. Vor diesem Hintergrund wusste der Beschuldigte, dass für die von der DA._____ AG abgegebene Zahlungsgarantie eine entsprechende Rückstellung hätte gebildet werden müssen. afg. Dokument +CK._____ (DA._____ AG; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen')

1. In den Geschäftsräumlichkeiten der CL._____ AG, d.h. im Büro von +CK._____, konnten Aufzeichnungen bezüglich DA._____ AG betitelt mit 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen' für den Zeitraum 1993 bis 2002 sichergestellt werden (vgl. Urk. 33 S. 27, Urk. 37/1 S. 16). Dieselben Aufzeichnungen fanden sich im von +CK._____ allein benutzten Zimmer in der mit seiner langjährigen Lebenspartnerin bewohnten Wohnung [vgl. Urk. 14000403 (A29 f.)]. Die Lebenspartnerin reichte die Aufzeichnungen mit weiteren Unterlagen nach dem Tod von +CK._____ im September 2005 den Strafverfolgungsbehörden mit Schreiben vom 14. August 2006 ein [vgl. Urk. 20600011 und Urk. 20600034 ff.; auch Urk. 14000403f. (A26, A37)]. +CK._____ konnte von den Ermittlungs- und Unter-- 198 of 702 -suchungsbehörden nicht mehr sachdienlich und eingehend befragt werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 220) bestehen aufgrund des Fundortes der Aufzeichnungen auch in der Privatwohnung von +CK._____ und des potentiell sehr eingeschränkten Verfasserkreises mit dem entsprechenden Hintergrundwissen - faktisch kämen wohl nur +CL._____ und +CK._____ in Frage - keine Zweifel, dass es sich beim Urheber dieser Aufzeichnungen um +CK._____ handelt, der die rechte Hand von +CL._____ war.

2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 221, Erw. 6.3.) hat auf die (teils nicht kohärenten) Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung verwiesen, mit welchen er danach trachtete, geschäftliche Kontakte bzw. Berührungspunkte mit dem Revisor +CK._____ im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse möglichst zu marginalisieren. Auf diese zutreffenden und überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen erübrigen sich.

3. Der Einwand des Beschuldigten, beim Schriftstück 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen' (Urk. 20600034 ff.) handle es sich um eine eigentliche "Verteidigungsschrift" [Urk. 13000546 (A139), Urk. 13005704 f. (A30)], mag im Ergebnis - auch in Anbetracht der in den Unterlagen von +CK._____ vorgefundenen Adressen von Strafverteidigern (vgl. Urk. 20600059 ff.) - zutreffen, ist aber letztlich nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aufzeichnungen in Frage zu stellen. Es ist durchaus naheliegend, dass +CK._____ mit seinen schriftlichen Bemerkungen sein eigenes Tun zu rechtfertigen und sich selber zu entlasten suchte. Es ist indessen nicht ersichtlich, aus welchem Grund +CK._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Mit Blick auf die Interessenlage ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 220) schliesslich nicht erkennbar, welches Motiv +CK._____ als ein Vertreter der Revisionsstelle haben sollte, von sich aus, d.h. aus eigenem Antrieb und ohne Anweisung von dritter Seite, Jahresabschlüsse in Millionenbzw. zuletzt Milliardenhöhe zu manipulieren und entsprechend falsche Testate auszustellen, im Bewusstsein, sich damit strafbar zu machen. So hat denn auch der Beschuldigte selber darauf hingewiesen, er könne sich nicht vorstellen, dass das Büro CLMN._____ bzw. +CK._____ und +CL._____ als erfahrene Rech-- 199 of 702 -nungsprüfer ohne konkrete Hintergründe, Unterlagen oder Fakten Buchungen vorgenommen hätten [Urk. 13006113 (A29)]. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund eines vom Beschuldigten quasi abgesegneten Entwurfs zu einem Revisionsbericht zur Jahresrechnung 2001 der DH._____ AG (vgl. Urk. 17900307), welcher Umstand einen untrüglichen Einblick gibt, wer letztlich bei der Abschlussgestaltung das Sagen hatte. Mithin verbleiben nur die in den Aufzeichnungen erwähnten 'Angaben CA._____' als Ausgangspunkt der Um- und Ausgliederungen in den Jahresrechnungen.

4. Bemerkenswert ist nun, dass die amtlichen Experten vollumfängliche, d.h. auch zahlenmässige Übereinstimmungen der wichtigsten Manipulationen gemäss tabellarischer Übersicht von +CK._____ mit ihren eigenen Erkenntnissen feststellten. So sind in den Aufzeichnungen jährlich unter den 'besonderen Positionen' insbesondere die Guthaben aus Put ('TA aus Devisenverlusten') sowie die hohen Forderungen gegenüber EN._____ Zürich vermerkt. Dann verweist +CK._____ jährlich auf die umfangreichen Ausgliederungen von Aktiven und Passiven und erwähnt auch den entsprechenden besonderen Abtretungsvertrag einschliesslich Datum der Vertragsunterzeichnung (vgl. dazu die Aufzeichnungen von +CK._____ in Urk. 20600034 ff.). Des Weiteren erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 220) der Vermerk von +CK._____ erwähnenswert, wonach die Unterzeichnung des Abtretungsvertrages über Ausgliederungen in Höhe von Fr. 1,207 Mia. für das Abschlussjahr 2002 am 4. Juli 2003 'von allen Unterzeichnern uneingeschränkt zugesagt' worden sei, indessen 'wegen Todesfall CB._____ nicht sofort reklamiert' worden sei, wobei entsprechendes auch für eine Garantieerklärung für 'Fr. 712 Mio. für Forderungsausfall EN._____' gelte, was sich mit der Aktenlage (Schreiben der CL._____ AG vom 19. November 2003 in Urk. 13002540 ff.) decke (vgl. dazu auch die Aufzeichnungen in Urk. 20600036). Erstaunlich ist angesichts der oftmals angerufenen Erinnerungslücken, dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung an dieses Schreiben zu erinnern vermochte [vgl. Urk. 13000548 (A151)]. Letztlich bemerkt +CK._____ für jedes Jahr 'Umgliederung in Bilanz und Erfolgsrechnung gemäss Angaben CA._____ auf prov. Abschluss' bzw. 'Umgliederung und Ausgliederung in Bilanz und Erfolgsrechnung gemäss Angaben CA._____ auf prov. Abschluss. Korrekturen in zwei (bzw. drei)

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prov. Abschlüssen vermerkt' (Urk. 20600035 f.), was untrüglich auf die zentrale und massgebliche Rolle des Beschuldigten bei der Abschlussgestaltung hinweist. Die diesbezügliche Deposition des Beschuldigten, sich keinen Reim machen zu können, ob +CK._____ mit seinen Bemerkungen "Korrekturen CA._____" ihn den Beschuldigten - meine [Urk. 13000546 (A138)], wirkt - auch in Anbetracht der in den jeweiligen Verteilern in Jahresrechnungen u.ä. regelmässig aufscheinenden Abkürzungen (z.B. Urk. 20600104: CB._____, CA._____, CC._____, CL._____, …) - reichlich unbeholfen. Im Zusammenhang mit den Um- und Ausgliederungen erwähnt +CK._____ jeweils 'handschriftliche Angaben', ein Merkmal, das auf diversen provisorischen Abschlüssen festgestellt werden kann, wobei die Handschrift oftmals mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Beschuldigten zuzuordnen ist (dazu u.a. unten Erw. III/A/AE/a/af/afh/2.3.5.).

5. Zusammengefasst weist auch der Inhalt der Aufzeichnungen von +CK._____ auf den Beschuldigten als Initiator bzw. Weisungsgeber der Um- und Ausgliederungen im Rahmen der Abschlussgestaltung hin und damit auf ein Wissen des Beschuldigten um die Manipulationen. afh. Handschriftliche Änderungen

1. Die amtlichen Sachverständigen haben darauf hingewiesen, dass der definitive Jahresabschluss über verschiedene provisorische, interne Jahresrechnungen hergeleitet worden sei, wobei u.a. auch handschriftliche Korrekturen vorgenommen worden seien, welche in der anschliessenden Version nachgeführt gewesen seien. Aufzeichnungen oder Begründungen zu diesen handschriftlichen Korrekturen lagen den Experten keine vor. Gemäss den amtlichen Gutachtern beziehen sich die handschriftlichen Korrekturen auf die Überträge per Abschluss, so dass sie ein Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung waren. Indessen entbehren die handschriftlichen Änderungen jeglicher Grundlage, welche auf eine ordnungsgemässe Rechnungslegung hinweisen. Die handschriftlichen Korrekturen sind weder begründet, noch dokumentiert und wurden ausschliesslich in pauschalen Beträgen vorgenommen (amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapi-- 201 of 702 -tel A, in Urk. 17900051). Die handschriftlichen Korrekturen ergeben sich aus den provisorischen Detailabschlüssen, d.h. den Beilagen A-29 bis A-33 des amtlichen Gutachtens vom 18. Juni 2010, Kapitel A (Urk. 17900195 ff.).

2. Wie bereits erwähnt, wies der Beschuldigte in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren und auch vor Vorinstanz jegliche Mitwirkung bei der Abschlussgestaltung von sich. Er gab an, nur die definitiven Versionen der Jahresrechnungen erhalten und flüchtig unterzeichnet zu haben, während er an der vorgängigen Abschlussgestaltung gänzlich unbeteiligt gewesen sei. Namentlich habe es keine diesbezüglichen Besprechungen mit der Revisionsstelle gegeben und er habe auch keine provisorischen oder internen Jahresabschlüsse zugestellt erhalten. Folglich habe er auch keine Kenntnis von handschriftlichen Änderungen gehabt, und er habe vor allem selber keine solchen handschriftlichen Vermerke angebracht und er verstehe auch nicht, was gemacht worden sei [Beschuldigter zu den Jahresrechnungen DA._____ AG 1998-2002 in Urk. 13002008 ff. (A34 ff.), Urk. 13002103 ff. (A18 ff.), Urk. 13002229 (A11 ff., A40 ff., A45 ff., A57 ff.), Urk. 13002467 (A23 ff.)]. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte der Beschuldigte, Urheber der handschriftlichen Zahlenänderungen auf den provisorischen Abschlüssen zu sein (Prot. II S. 39 f.). Die von ihm anerkannte Urheberschaft (vgl. Prot. II S. 40) bezieht sich auf handschriftliche Aufzeichnungen, welche keinen direkten Bezug zum Anklagevorwurf haben (vgl. dazu die Aufzeichnungen im Anhang des Schriftgutachtens vom 22. Februar 2013 in Urk. 143 S. 18 und S. 59-61), bzw. auf irgendwelche, nicht näher spezifizierte Notizen. Das von der erbetenen Verteidigung erwähnte Eingeständnis des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, gewisse Zahlen in den Abschlussbuchungsbelegen selber geschrieben zu haben (Prot. II S. 70), scheint über den Standpunkt des Beschuldigten hinauszugehen. Jedenfalls bleibt unklar, bezüglich welcher handschriftlicher Notizen und/oder (Zahlen-)Korrekturen der Beschuldigte konkret seine Urheberschaft anerkennt.

2.1. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 225 f.) hat zutreffend bemerkt, dass mangels eines diesbezüglichen Schriftgutachtens über handschriftliche Manipulationen ein stringenter, wissenschaftlich-technischer Nachweis der Urheberschaft der hand-

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schriftlichen Änderungen nicht geführt werden könne. Sie hielt dafür, die Führung eines solchen Nachweises sei nicht notwendig, da die fraglichen Handschriften zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen seien. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt, dass in den Zusammenstellungen von +CK._____ Hinweise auf handschriftliche Korrekturen des Beschuldigten auf den provisorischen DA._____-Abschlüssen zu finden seien. Des Weiteren seien auf den provisorischen Abschlüssen (auch für einen Laien erkennbar) zwei verschiedene Handschriften vorhanden, eine von Schnörkeln geprägte Schrägschrift, welche aufgrund des einhelligen Beweisergebnisses +CL._____ zuzuordnen sei, und eine andere mit vergleichsweise gut lesbarer, aufrecht stehender Schrift, mit welcher die Mehrheit der Zahlen und Streichungen angebracht worden sei. Diese Handschrift sei - mit der Staatsanwaltschaft - zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen, zumal das Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte ergeben habe, wem sonst aus dem engen Kreis der mit der Abschlusserstellung befassten Personen die jährlich wiederkehrende Handschrift mit den abgerundeten Zahlen zugeordnet werden könnte. Zudem sei die Ähnlichkeit der fraglichen Schrift zu jenen Handschriften aus früheren Jahren, welche mittels Schriftanalyse zweifelsfrei dem Beschuldigten zuzuordnen seien, derart evident, dass keine relevanten Zweifel verblieben. Belastet werde der Beschuldigte letztlich auch durch den Umstand, dass auf verschiedenen provisorischen Abschlüssen seine Faxnummer … vermerkt sei, sowie durch die verschiedenen Genehmigungsvermerke des Beschuldigten, welche hinsichtlich seiner Rolle keine Interpretation zuliessen.

2.2. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO; vgl. auch die ähnliche Formulierung in § 109 Abs. 2 StPO ZH). Massgeblich für die Frage, ob die Pflicht zum Beizug eines Sachverständigen besteht, ist allein, ob die Feststellung und/oder Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhaltes besondere Kenntnisse erfordert. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund eines objektiven Massstabes zu beurteilen. Dabei ist der Strafbehörde bzw. dem Gericht ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Dieser ist in dem Sinne zu begrenzen, dass sich die Strafbehörde bzw. das Gericht grundsätzlich nur dort -- 203 of 702 -ausreichende Kenntnisse oder Fertigkeiten zutrauen darf, wo sie diese nach der Erfahrung des Lebens ohne spezielle Fachausbildung auch haben kann (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 26 zu Art. 182 StPO mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat letztlich vor allem aufgrund des Schriftbildes auf den Beschuldigten als Urheber der handschriftlichen Änderungen geschlossen. Ein Schriftgutachter trifft demgegenüber sein Urteil über die Identität zweier Schriften nie lediglich gestützt auf das Schriftbild; seine Erkenntnisse zieht er vielmehr aus einem möglichst umfassenden Vergleich der zu untersuchenden Schriften (vgl. dazu auch die Ausführungen im Schriftgutachten vom 29. November 2010 in Urk. 17300009 ff., insb. Urk. 17300012 ff.). Wenn aber ein Sachverständiger seinen Entscheid nur gestützt auf einen umfassenden Vergleich trifft, darf auch ein Justizorgan einen Schriftenvergleich nicht allein gestützt auf das Schriftbild vornehmen, auch wenn für das Auge des Laien hohe Ähnlichkeit besteht (vgl. dazu auch RKG 2002, Nr. 122). Deshalb war ein (weiteres) Schriftgutachten zur Frage der Urheberschaft des Beschuldigten mit Bezug auf die handschriftlichen (Zahlen-)Änderungen in diversen internen Abschlüssen einzuholen, welche Expertise AW._____ vom Forensischen Institut Zürich unter dem Datum vom 22. Februar 2013 erstattete (Urk. 142 f.). Darauf ist im Folgenden einzugehen.

2.3.1. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 ergeben sich mit Bezug auf die blau umrandeten handschriftlichen Korrekturen auf der - der Expertin lediglich in Kopie vorgelegenen - provisorischen Jahresrechnung 1998 vom 26. Mai 1999 (Urk. 17900195 f.) Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 2 f.). Die handschriftlichen Korrekturen fanden Eingang in den definitiven Jahresabschluss 1998 vom 24. Juni 1999 (vgl. Urk. 17900061). Auch wenn der Wahrscheinlichkeitsgrad, dass die Korrekturen dem Beschuldigten zuzuordnen sind, in der von der Gutachterin angewandten Skala (vgl. dazu Urk. 142 S. 4) eher tief liegt, weisen die gutachterlichen Feststellungen dennoch auf den Beschuldigten als Urheber hin.

2.3.2. Laut den Schlussfolgerungen im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich ergeben sich bezüglich der gestrichelt rot umrandeten handschriftlichen Kor-

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rekturen auf der provisorischen Jahresrechnung 1999 vom 28. Juni 2000 (Urk. 17900197) Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 6). Wiederum fanden die Korrekturen Eingang in die definitive Jahresrechnung 1999 vom 3. Juli 2000 (vgl. Urk. 17900076).

2.3.3. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich ergeben sich einmal mehr Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der auf der provisorischen Jahresrechnung 2000 vom 20. Juni 2001 (Urk. 17900198) blau umrandeten Zahlen ist, wobei die Jahresrechnung der Gutachterin lediglich in Kopie zur Verfügung stand (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 8). Die Korrekturen wurden wiederum in die definitive Jahresrechnung 2000 vom 25. Juni 2001 übernommen (vgl. Urk. 17900090).

2.3.4. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich ergeben sich wiederum Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der auf der provisorischen Jahresrechnung 2001 vom 20. Juni 2002 (Urk. 17900199) blau umrandeten Zahlen ist, wobei die Jahresrechnung der Gutachterin lediglich in Kopie zur Verfügung stand (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 10). Die zwei Korrekturen wurden wiederum in die definitive Jahresrechnung 2001 vom 24. Juni 2002 übernommen (vgl. Urk. 17900105).

2.3.5. Laut den Schlussfolgerungen im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich stammen die rot umrandeten handschriftlichen Zahlen auf der provisorischen Jahresrechnung 2002 vom 11. Juni 2003 (Urk. 17900200) mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 11). Die Vielzahl von Korrekturen fand Eingang in die definitive Jahresrechnung 2002 vom 10. Juli 2003 (vgl. Urk. 17900119).

2.4. Die Urheberschaft des Beschuldigten bezüglich der handschriftlichen Manipulationen wird durch weitere Indizien bekräftigt. So findet sich auf dem provisorischen Abschluss 1999 vom 28. Juni 2000 die handschriftlich gesetzte Fax-Nummer des Beschuldigten mit den Hinweisen 'CA._____' und '7 Seiten' (Urk. 17900197). Dies deutet untrüglich darauf hin, dass der Beschuldigte - entgegen seinen Beteuerungen - diesen provisorischen Abschluss gefaxt bekam und -- 205 of 702 -er sehr wohl in die Abschlussgestaltung involviert war. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 226) hat auf den abstrusen Erklärungsversuch des Beschuldigten für das Aufscheinen seiner Fax-Nummer auf dem Abschluss hingewiesen; dies bedarf keiner Ergänzung (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aktenkundig ist des Weiteren ein Genehmigungsvermerk des Beschuldigten auf der definitiven Jahresrechnung 2000 vom 25. Juni 2001 (vgl. Urk. 13002376), was wiederum die Behauptung des Beschuldigten, mit dem Abschlussprozess nichts zu tun gehabt zu haben, Lügen straft. Des Weiteren hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 226) zutreffend darauf hingewiesen, dass verschiedene Abschlussunterlagen im Büro des Beschuldigten und an seinem Wohnsitz sichergestellt wurden. Darunter finden sich - entsprechend dem Verteiler auf den Dokumenten - beispielsweise auch provisorische Abschlüsse (vgl. Urk. 13008998 i.V.m. Urk. 13009039 ff., Urk. 13009120, Urk. 13009288 ff.). Letztlich findet sich auf einer Revisionsnotiz betreffend fehlende Unterlagen der handschriftliche Vermerk 'Am 23.6.2003 an CA._____' (Urk. 13002506) und auf der ersten Seite des provisorischen Abschlusses 2002 vom 25. Juni 2003 der handschriftliche Hinweis 'inkl. Korr. CA._____ (Urk. 13002507), was einmal mehr auf die Beteiligung des Beschuldigten an der Abschlusserstellung hindeutet. Die Stellungnahme des Beschuldigten auf Vorhalt dieser Notizen [Urk. 13002469 (A28 f.): "(…) dass ich hier auch der falsche Adressat wäre (…) wir wissen ja, dass alles aus dem Ordner von CK._____ kommt, den er für seine Verteidigung vorbereitet hat"] ist unbehelflich, zumal jenes Exemplar des provisorischen Abschlusses aus den Revisionsakten der CL._____ AG stammt (vgl. Urk. 13002469).

2.5. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 227) ist bezüglich des Wissens des Beschuldigten um die Beschönigungen der einzelnen Abschlüsse der DA._____ AG 1998 bis 2002 ergänzend auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat minutiös nachgezeichnet, wie der Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen Abschlüsse über verschiedene provisorische interne Abschlüsse die jeweiligen Beschönigungen handschriftlich vorgab (Urk. 33/2 S. 38 ff.).

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3. Zusammengefasst ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte den Grossteil der handschriftlichen Änderungen auf den provisorischen Abschlüssen als Anweisungen für die Revisionsstelle vornahm, welche Manipulationen schliesslich in die definitive Abschlussgestaltung einflossen. Damit wusste der Beschuldigte selbstredend auch, dass die Abschlüsse in den eingeklagten Punkten geschönt waren. Da die DA._____ AG bereits per 31. Dezember 1998 überschuldet war, hätten vom Verwaltungsrat, so auch vom Beschuldigten als Vizepräsident des Verwaltungsrats, Massnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet werden müssen, was der Beschuldigte offenkundig verhindern wollte. afi. Zusammenfassung Zusammengefasst wusste der Beschuldigte um die eingeklagten manipulativen Änderungen/Ausgliederungen und die unterlassenen Wertberichtigungen und Rückstellungen in den Jahresabschlüssen der DA._____ AG. Der subjektive Sachverhalt ist damit ebenfalls erstellt. b. Jahresrechnungen DH._____ AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) ba. Jahresrechnung DH._____ AG 1998

1. Mit Bezug auf die Jahresrechnung 1998 der DH._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um Fr. 40,9 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 52, Rz 392). Namentlich werden folgende Regelwidrigkeiten angeführt (Anklage S. 52, Rz 391): - Fehlende Wertberichtigung des (bereinigten) Guthabens gegenüber DA._____ AG von Fr. 71,5 Mio.; - Ausweis deutlich zu hoher Warenvorräte; - Ausweis zu tiefer langfristiger Verbindlichkeiten.

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2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900255 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten, Kapitel B, vom 18. Juni 2010 (Experten lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) - die Entstehung des Einzelabschlusses der DH._____ AG per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 233, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtragsund Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900252).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel B (Urk. 17900245 ff., insb. Urk. 17900274 f.). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 233) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 52, Rz 390) präzisierend zu bemerken, dass sich die Position "Total Aktiven" bei isoliertem Studium der Anklageschrift deshalb rechnerisch nicht nachvollziehen lässt, weil in der Anklage aus Gründen der Übersichtlichkeit nur ausgewählte Aktivposten angeführt werden, während das Total die Bilanzsumme wiedergibt. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer -- 208 of 702 -Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage B-25 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900359). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 6,5 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung (zufolge Wertberichtigungsbedarf) um Fr. 40,9 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -34,4 Mio. reduziert hätte. Tabelle B-26 in Verbindung mit Tabelle B-21 des amtlichen Gutachtens, Kapitel B (Urk. 17900274 i.V.m. Urk. 17900268), zeigt demgegenüber nachvollziehbar, dass auch nach Auflösung von weiteren stillen Reserven von netto Fr. 19,8 Mio. [Fr. 50,4 Mio. abzüglich bereits aufgelöste stille Reserven auf Warenlager ('Warendrittel') von Fr. 30,6 Mio.] eine Überschuldung im Umfang von Fr. -14,6 Mio. verblieben wäre (vgl. auch Urk. 17900274).

5.1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 234 und S. 237, Erw. 3.a) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zu Recht geschlossen, die Aktivposition "Übrige Debitoren" bzw. der darauf im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG gemäss Jahresrechnung 1998 entfallende Betrag von Fr. 39,5 Mio. sei - da gemäss (Buchhaltungs-)Kontoauszug 'Darlehen DA._____' ein Ausweis von Fr. 71,5 Mio. korrekt gewesen wäre und die Differenz gemäss dem internen Dokument 'Prüfung Jahresrechnung 1998' (Urk. 17900328 ff.) aus Umgliederungen bei der Abschlussgestaltung in Höhe von Fr. 32 Mio. gestammt habe - in einem ersten Schritt entsprechend auf Fr. 71,5 Mio. zu erhöhen, weil ansonsten die Umgliederungen, obwohl erfolgsneutral, zu einer Kürzung der Bilanz und damit zu einem wesentlichen anderen Bilanzbild führten. In einem zweiten Schritt habe eine vollumfängliche Wertberichtigung dieses bereinigten Aktivums (im Umfang von Fr. 71,5 Mio.) statt zu finden, weil die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze bereits per 31. Dezember 1998 überschuldet gewesen sei. Vorab sei auf diese überzeugenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu Folgendes: Die amtlichen Gutachter haben verschiedene Umstände angeführt, aus welchen auf einen zu tiefen Ausweis der Guthaben gegenüber der DA._____ AG im Jahresabschluss 1998 (und auch in den Abschlüssen der Folgejahre) geschlossen werden kann. So erfolgten die Umgliederungen über -- 209 of 702 -Jahre mit der gleichen Systematik, wobei die Umgliederungen nicht verbucht, sondern lediglich in Excel-Detailaufstellung umgegliedert wurden. Für die Umgliederungen, die durchwegs in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden, ist kein wirtschaftlicher oder rechtlicher Tatbestand erkennbar und die Vorgänge sind weder dokumentiert noch begründet. Letztlich ergeben sich aus den Abschlussunterlagen der DA._____ AG keine Hinweise darauf, dass die Umgliederungen in die Buchhaltung und im Abschluss der DA._____ AG analog Eingang fanden (vgl. Urk. 17900259).

5.2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 237; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffend ausgeführt, der Warenbestand sowie die Lieferantenkreditoren seien massiv erhöht worden, ersterer allerdings aus steuerlichen Gründen nicht im selben Ausmass (sog. Warendrittel). Konkret seien im Abschlussjahr 1998 die Kreditoren um Fr. 91,9 Mio. erhöht, während die Warenvorräte um Fr. 61,2 Mio. zu hoch ausgewiesen worden seien. Die steuerliche Wertberichtigung habe - isoliert betrachtet - zu einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 10 Mio. geführt, welche indessen durch Unterlassung der Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG mehr als aufgewogen werde. Weiterungen erübrigen sich.

5.3. Die amtlichen Gutachter haben überzeugend dargelegt, dass bei ordnungsgemässer Rechnungslegung höhere langfristige Verbindlichkeiten hätten ausgewiesen werden müssen. Konkret wurde der 'Vorschuss DX._____' infolge Verrechnung um Fr. 12 Mio. zu tief ausgewiesen (Urk. 17900265 f., Tabellen B-16 und B-18). Die Umgliederungen haben wohl keinen Einfluss auf die Ertragslage; sie verändern jedoch die Bilanzsumme und ergeben damit ein anderes Bilanzbild. Durch das zusätzliche Fremdkapital erscheint die Vermögenslage der DH._____ AG deutlich verändert (vgl. die Gutachter in Urk. 17900266).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/b/bf einzugehen sein.

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bb. Jahresrechnung DH._____ AG 1999

1. Mit Bezug auf die Jahresrechnung 1999 der DH._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um Fr. 40,8 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 65, Rz 427). Namentlich werden folgende Regelwidrigkeiten angeführt (Anklage S. 65, Rz 426): - Fehlende Wertberichtigung des (bereinigten) Guthabens gegenüber DA._____ AG von Fr. 81,5 Mio.; - Ausweis deutlich zu hoher Warenvorräte; - Ausweis zu tiefer langfristiger Verbindlichkeiten.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900255 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten, Kapitel B, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DH._____ AG per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (u.a. Nachtragsbuchungsliste, Definitive Bruttosaldobilanz, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 238, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900252).

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4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel B (Urk. 17900245 ff., insb. Urk. 17900275). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage B-26 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900360). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 6,7 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 40,8 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -34,1 Mio. reduziert hätte. Tabelle B-26 in Verbindung mit Tabelle B-21 des amtlichen Gutachtens, Kapitel B (Urk. 17900274 i.V.m. Urk. 17900268), zeigt demgegenüber nachvollziehbar, dass auch nach Auflösung von weiteren stillen Reserven von netto Fr. 23,1 Mio. [Fr. 63,8 Mio. abzüglich bereits aufgelöste stille Reserven auf Warenlager ('Warendrittel') von Fr. 40,7 Mio.] eine Überschuldung im Umfang von Fr. -11,0 Mio. verblieben wäre (vgl. auch Urk. 17900275).

5.1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 241, Erw. 3.a) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zu Recht geschlossen, die Aktivposition "Übrige Debitoren" bzw. der darauf im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG gemäss Jahresrechnung 1999 entfallende Betrag von Fr. 43,5 Mio. sei - da gemäss (Buchhaltungs-)Kontoauszug 'Darlehen DA._____' ein Ausweis von Fr. 81,5 Mio. korrekt gewesen wäre und die Differenz gemäss dem internen Dokument 'Prüfung Jahresrechnung 1999' (Urk. 17900331 ff.) aus Umgliederungen bei der Abschlussgestaltung in Höhe von Fr. 38 Mio. (Fr. 12 Mio. sowie Fr. 26 Mio.) gestammt habe - in einem ersten Schritt entsprechend auf Fr. 81,5 Mio. zu erhöhen, weil ansonsten die Umgliederungen, obwohl erfolgsneutral, zu einer Kürzung der Bilanz und damit zu einem wesentlichen anderen Bilanzbild führten. In einem zweiten Schritt habe eine vollumfängliche Wertberichtigung dieses bereinigten Aktivums (im Umfang von Fr. 81,5 Mio.) statt zu finden, weil die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze auch per 31. Dezember 1999 überschuldet gewesen sei. Vorab -- 212 of 702 -sei auf diese überzeugenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu kann auf das zur Jahresrechnung 1998 zusätzlich Erwogene verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/b/ba/5.1.). Neben den dort angeführten Indizien für zu tief ausgewiesene Guthaben gegenüber der DA._____ AG weisen die Gutachter auf ein weiteres Indiz hin, nämlich die Vermerke 'Umlage' in den Arbeitspapieren der Revisionsstelle (vgl. Urk. 17900259 mit Verweis auf Urk. 17900332; 'Umlage' von insgesamt Fr. 38 Mio.).

5.2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 242; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffend ausgeführt, der Warenbestand sowie die Lieferantenkreditoren seien massiv erhöht worden, ersterer allerdings aus steuerlichen Gründen nicht im selben Ausmass (sog. Warendrittel). Konkret seien im Abschlussjahr 1999 die Kreditoren um Fr. 122,2 Mio. erhöht, während die Warenvorräte um Fr. 72,4 Mio. zu hoch ausgewiesen worden seien. Die steuerliche Wertberichtigung habe - isoliert betrachtet - zu einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 10,1 Mio. geführt, welche indessen durch Unterlassung der Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG mehr als aufgewogen werde. Weiterungen erübrigen sich.

5.3. Die Gutachter haben überzeugend dargelegt, dass bei ordnungsgemässer Rechnungslegung höhere langfristige Verbindlichkeiten hätten ausgewiesen werden müssen. Konkret wurde der 'Vorschuss DX._____' infolge Verrechnung um Fr. 12 Mio. zu tief ausgewiesen (Urk. 17900265 f., Tabellen B-16 und B-18). Die Umgliederungen haben wohl keinen Einfluss auf die Ertragslage; sie verändern jedoch die Bilanzsumme und ergeben damit ein anderes Bilanzbild. Durch das zusätzliche Fremdkapital erscheint die Vermögenslage der DH._____ AG deutlich verändert (vgl. die Gutachter in Urk. 17900266).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/b/bf einzugehen sein.

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bc. Jahresrechnung DH._____ AG 2000

1. Mit Bezug auf die Jahresrechnung 2000 der DH._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um Fr. 40,8 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 80, Rz 461). Namentlich werden folgende Regelwidrigkeiten angeführt (Anklage S. 80, Rz 460): - Fehlende Wertberichtigung des (bereinigten) Guthabens gegenüber DA._____ AG von Fr. 105,7 Mio.; - Ausweis deutlich zu hoher Warenvorräte; - Ausweis zu tiefer langfristiger Verbindlichkeiten.

2. Die Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900255 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das Gutachten EA._____, Kapitel B, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DH._____ AG per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 243, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900252).

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4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel B (Urk. 17900245 ff., insb. Urk. 17900275 f.). Das Bezirksgericht hat vorab zutreffend bemerkt, dass sich hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten Eigenkapitalverminderung von Fr. 40,8 Mio. ein Versehen eingeschlichen habe - irrtümlich sei die Vorjahreszahl angeführt worden statt der tatsächlichen Verminderung um Fr. 44,9 Mio., wobei der Irrtum zu Gunsten des Beschuldigten im Ergebnis irrelevant sei (Urk. 74 S. 243; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage B-27 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900361). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 8,2 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 44,9 Mio. (Fr. 105,7 Mio. aus Wertberichtigung sowie Fr. 60,8 Mio. aus Umgliederungen) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -36,7 Mio. reduziert hätte. Tabelle B-26 in Verbindung mit Tabelle B-21 des Gutachtens EA._____, Kapitel B (Urk. 17900274 i.V.m. Urk. 17900268), zeigt demgegenüber nachvollziehbar, dass auch nach Auflösung von weiteren stillen Reserven von netto Fr. 26,5 Mio. [Fr. 75,3 Mio. abzüglich bereits aufgelöste stille Reserven auf Warenlager ('Warendrittel') von Fr. 48,8 Mio.] eine Überschuldung im Umfang von Fr. -10,2 Mio. verblieben wäre (vgl. auch Urk. 17900275 f.).

5.1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 244, Erw. 3.a) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zu Recht geschlossen, die Aktivposition "Übrige Debitoren" bzw. der darauf im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG gemäss Jahresrechnung 2000 entfallende Betrag von Fr. 43,7 Mio. sei - da gemäss (Buchhaltungs-)Kontoauszug 'Darlehen DA._____' ein Ausweis von Fr. 105,7 Mio. korrekt gewesen wäre und die Differenz gemäss dem internen Dokument 'Prüfung Jahresrechnung 2000' (Urk. 17900334 ff.) aus Umgliederungen bei der Abschlussgestaltung in Höhe von Fr. 62 Mio. (Fr. 9 Mio., Fr. 29 Mio. sowie Fr. 24 Mio.) gestammt habe - in einem ersten Schritt entsprechend auf -- 215 of 702 -Fr. 105,7 Mio. zu erhöhen, weil ansonsten die Umgliederungen zu einer Kürzung der Bilanz und damit zu einem wesentlichen anderen Bilanzbild führten. Die Umgliederungen seien - mit Ausnahme einer Summe von Fr. 12 Mio. (als Teilbetrag der erwähnten Fr. 24 Mio.), welche in den Abschlussunterlagen 2000 als 'Umlage CA._____' bezeichnet werde (Urk. 17900334 ff.) und sich im Ergebnis entsprechend negativ niederschlage (vgl. Urk. 17900254, Urk. 17900260, Tabelle B-11, Urk. 17900337) - nach dem gleichen Muster wie in den Vorjahren erfolgsneutral ausgestaltet. In einem zweiten Schritt habe eine vollumfängliche Wertberichtigung dieses bereinigten Aktivums (im Umfang von Fr. 105,7 Mio.) statt zu finden, weil die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze auch per 31. Dezember 2000 überschuldet gewesen sei. Vorab sei auf diese überzeugenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu kann auf das zur Jahresrechnung 1998 zusätzlich Erwogene verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/b/ba/5.1.). Neben den dort angeführten Indizien für zu tief ausgewiesene Guthaben gegenüber der DA._____ AG weisen die Gutachter - wie bereits angetönt - auf ein weiteres Indiz hin, nämlich die Vermerke 'Umlage' in den Arbeitspapieren der Revisionsstelle. In den Abschlussunterlagen 2000 findet sich neben dem Vermerk 'nach Umlage CA._____' der Hinweis 'Die orange markierten Umlagen sind im April durch Herrn CA._____ zusätzlich eingefügt worden. Sie werden für die Bruttobilanz auch berücksichtigt!' (vgl. Urk. 17900259 mit Verweis auf Urk. 17900334 und Urk. 17900337). Dies deutet einmal mehr auf eine willkürliche Abschlussgestaltung hin ohne Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Hintergrundes.

5.2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 247; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffend ausgeführt, der Warenbestand sowie die Lieferantenkreditoren seien massiv erhöht worden, ersterer allerdings aus steuerlichen Gründen nicht im selben Ausmass (sog. Warendrittel). Konkret seien im Abschlussjahr 2000 die Kreditoren um Fr. 146,5 Mio. erhöht, während die Warenvorräte um Fr. 88,7 Mio. zu hoch ausgewiesen worden seien. Die steuerliche Wertberichtigung habe - isoliert betrachtet - zu einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 8,1 Mio. geführt, welche indessen durch Unterlassung der Wertbe-- 216 of 702 -richtigung im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG mehr als aufgewogen werde. Weiterungen erübrigen sich.

5.3. Die amtlichen Gutachter haben überzeugend dargelegt, dass bei ordnungsgemässer Rechnungslegung höhere langfristige Verbindlichkeiten hätten ausgewiesen werden müssen. Konkret wurde der 'Vorschuss DX._____' infolge Verrechnung um Fr. 9 Mio. zu tief ausgewiesen (Urk. 17900265 f., Tabellen B-16 und B-18). Die Umgliederungen haben wohl keinen Einfluss auf die Ertragslage; sie verändern jedoch die Bilanzsumme und ergeben damit ein anderes Bilanzbild. Durch das zusätzliche Fremdkapital erscheint die Vermögenslage der DH._____ AG deutlich verändert (vgl. die amtlichen Gutachter in Urk. 17900266).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/b/bf einzugehen sein. bd. Jahresrechnung DH._____ AG 2001

1. Mit Bezug auf die Jahresrechnung 2001 der DH._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um Fr. 58,3 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 94, Rz 497). Namentlich werden folgende Regelwidrigkeiten angeführt (Anklage S. 94, Rz 496): - Fehlende Wertberichtigung des (bereinigten) Guthabens gegenüber DA._____ AG von Fr. 112,7 Mio.; - Ausweis deutlich zu hoher Warenvorräte; - Ausweis zu tiefer Kreditoren; - Ausweis zu tiefer langfristiger Verbindlichkeiten.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmänni-

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schen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900255 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten, Kapitel B, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DH._____ AG per 31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 247 f., Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900252).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel B (Urk. 17900245 ff., insb. Urk. 17900276). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage B-28 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900362). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 9,2 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 58,3 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -49,1 Mio. reduziert hätte. Tabelle B-26 in Verbindung mit Tabelle B-21 des amtlichen Gutachtens, Kapitel B (Urk. 17900274 i.V.m. Urk. 17900268), zeigt demgegenüber nachvollziehbar, dass auch nach Auflösung von weiteren stillen Reserven -- 218 of 702 -von netto Fr. 29,8 Mio. [Fr. 84,1 Mio. abzüglich bereits aufgelöste stille Reserven auf Warenlager ('Warendrittel') von Fr. 54,3 Mio.] eine Überschuldung im Umfang von Fr. -19,3 Mio. verblieben wäre (vgl. auch Urk. 17900276).

5.1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 251, Erw. 3.a) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zu Recht geschlossen, die Aktivposition "Übrige Debitoren" bzw. der darauf im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG gemäss Jahresrechnung 2001 entfallende Betrag von Fr. 56,0 Mio. sei - da gemäss (Buchhaltungs-)Kontoauszug 'Darlehen DA._____' ein Ausweis von Fr. 112,7 Mio. korrekt gewesen wäre und die Differenz gemäss dem internen Dokument 'Prüfung Jahresrechnung 2001' (Urk. 17900338 ff.) aus Umgliederungen bei der Abschlussgestaltung in Höhe von Fr. 56,7 Mio. (Fr. 9,1 Mio., Fr. 11,6 Mio. sowie Fr. 36 Mio.) gestammt habe - in einem ersten Schritt entsprechend auf Fr. 112,7 Mio. zu erhöhen, weil ansonsten die Umgliederungen, obwohl erfolgsneutral, zu einer Kürzung der Bilanz und damit zu einem wesentlichen anderen Bilanzbild führten. In einem zweiten Schritt habe eine vollumfängliche Wertberichtigung dieses bereinigten Aktivums (im Umfang von Fr. 112,7 Mio.) statt zu finden, weil die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze auch per 31. Dezember 2001 überschuldet gewesen sei. Des Weiteren verwies die Vorinstanz auf eine erfolgswirksame pauschale Abschlussbuchung über Fr. 2 Mio. zu Lasten der DH._____ AG (vgl. dazu auch Urk. 17900273). Vorab sei auf diese überzeugenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu kann auf das zur Jahresrechnung 1998 zusätzlich Erwogene verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/b/ba/5.1.). Neben den dort angeführten Indizien für zu tief ausgewiesene Guthaben gegenüber der DA._____ AG weisen die Gutachter auf ein weiteres Indiz hin, nämlich die Vermerke 'Umgliederung' in den Arbeitspapieren der Revisionsstelle (vgl. Urk. 17900259 mit Verweis auf Urk. 17900338; 'Umgliederung' von insgesamt Fr. 56,7 Mio.).

5.2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 251 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffend ausgeführt, der Warenbestand sowie die Lieferantenkreditoren seien massiv erhöht worden, ersterer allerdings

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aus steuerlichen Gründen nicht im selben Ausmass (sog. Warendrittel). Konkret seien im Abschlussjahr 2001 die Kreditoren um Fr. 162,9 Mio. erhöht, während die Warenvorräte um Fr. 108,6 Mio. zu hoch ausgewiesen worden seien. Die steuerliche Wertberichtigung habe - isoliert betrachtet - zu einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 5,5 Mio. geführt, welche indessen durch Unterlassung der Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG mehr als aufgewogen werde. Weiterungen erübrigen sich.

5.3. Die amtlichen Sachverständigen haben sodann darauf hingewiesen, dass die Passivposition 'Übrige Kreditoren' in der Jahresrechnung 2001 im Verhältnis zur Buchhaltung um Fr. 15,7 Mio. zu tief ausgewiesen wurde (Urk. 17900268 und 17900270, Tabellen B-20 und B-23).

5.4. Die amtlichen Gutachter haben überzeugend dargelegt, dass bei ordnungsgemässer Rechnungslegung höhere langfristige Verbindlichkeiten hätten ausgewiesen werden müssen. Konkret wurde der 'Vorschuss DX._____' infolge Verrechnung um Fr. 6 Mio. zu tief ausgewiesen (Urk. 17900265 f., Tabellen B-16 und B-18). Die Umgliederungen haben wohl keinen Einfluss auf die Ertragslage; sie verändern jedoch die Bilanzsumme und ergeben damit ein anderes Bilanzbild. Durch das zusätzliche Fremdkapital erscheint die Vermögenslage der DH._____ AG deutlich verändert (vgl. die amtlichen Gutachter in Urk. 17900266).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/b/bf einzugehen sein. be. Jahresrechnung DH._____ AG 2002

1. Mit Bezug auf die Jahresrechnung 2002 der DH._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um Fr. 90,3 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 108, -- 220 of 702 -Rz 533). Namentlich werden folgende Regelwidrigkeiten angeführt (Anklage S. 108, Rz 532): - Fehlende Wertberichtigung des (bereinigten) Guthabens gegenüber DA._____ AG von Fr. 151,3 Mio.; - Ausweis zu hoher Debitoren; - Ausweis deutlich zu hoher Warenvorräte; - Ausweis zu tiefer Kreditoren; - Ausweis zu tiefer langfristiger Verbindlichkeiten.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900255 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten, Kapitel B, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DH._____ AG per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, div. Nachtragsbuchungslisten, Definitive Bruttosaldobilanz, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 252 f., Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanzund Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900252).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel B (Urk. 17900245 ff., insb. Urk. 17900277). Eine umfassende Gegenüberstellung -- 221 of 702 -der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage B-29 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17900363). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 10,1 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 90,3 Mio. auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -80,2 Mio. reduziert hätte. Tabelle B-26 in Verbindung mit Tabelle B-21 des amtlichen Gutachtens, Kapitel B (Urk. 17900274 i.V.m. Urk. 17900268), zeigt demgegenüber nachvollziehbar, dass auch nach Auflösung von weiteren stillen Reserven von netto Fr. 31,1 Mio. [Fr. 92,1 Mio. abzüglich bereits aufgelöste stille Reserven auf Warenlager ('Warendrittel') von Fr. 61 Mio.] eine Überschuldung im Umfang von Fr. -49,1 Mio. verblieben wäre (vgl. auch Urk. 17900277).

5.1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 253 f., Erw. 3.a) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zu Recht geschlossen, die Aktivposition "Übrige Debitoren" bzw. der darauf im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG gemäss Jahresrechnung 2002 entfallende Betrag von Fr. 66,3 Mio. sei - da gemäss (Buchhaltungs-)Kontoauszug 'Darlehen DA._____' ein Ausweis von Fr. 151,3 Mio. korrekt gewesen wäre und die Differenz gemäss dem internen Dokument 'Position: Andere Forderungen (F)' (Urk. 17900342) aus Umgliederungen bei der Abschlussgestaltung in Höhe von Fr. 85 Mio. (Fr. 10 Mio., Fr. 14 Mio., Fr. 6 Mio. sowie Fr. 55 Mio.) gestammt habe - in einem ersten Schritt entsprechend auf Fr. 151,3 Mio. zu erhöhen, weil ansonsten die Umgliederungen, obwohl erfolgsneutral, zu einer Kürzung der Bilanz und damit zu einem wesentlichen anderen Bilanzbild führten. In einem zweiten Schritt habe eine vollumfängliche Wertberichtigung dieses bereinigten Aktivums (im Umfang von Fr. 151,3 Mio.) statt zu finden, weil die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze auch per 31. Dezember 2002 überschuldet gewesen sei. Des Weiteren hat die Vorinstanz auf eine erfolgswirksame pauschale Abschlussbuchung über zwei Mal Fr. 1 Mio. zu Lasten der DH._____ AG hingewiesen (vgl. dazu auch Urk. 17900273). Vorab sei auf diese überzeugenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung -- 222 of 702 -dazu kann auf das zur Jahresrechnung 1998 zusätzlich Erwogene verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/b/ba/5.1.). Neben den dort angeführten Indizien für zu tief ausgewiesene Guthaben gegenüber der DA._____ AG weisen die Gutachter auf ein weiteres Indiz hin, nämlich den Vermerk 'Umgliederungen' in den Arbeitspapieren der Revisionsstelle (vgl. Urk. 17900259 mit Verweis auf Urk. 17900342; 'Umgliederung' von insgesamt Fr. 85 Mio.).

5.2. Die amtlichen Gutachter haben des Weiteren festgestellt, dass die Aktivposition 'Debitoren' im Verhältnis zur Buchhaltung um Fr. 10 Mio. (Fr. 23 Mio. statt Fr. 13 Mio.) zu hoch ausgewiesen wurde (Urk. 17900261 f., Tabellen B-12 und B14).

5.3. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 254; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen zutreffend dargelegt, der Warenbestand sowie die Lieferantenkreditoren seien massiv erhöht worden, ersterer allerdings aus steuerlichen Gründen nicht im selben Ausmass (sog. Warendrittel). Konkret seien im Abschlussjahr 2002 die Kreditoren um Fr. 182,9 Mio. erhöht, während die Warenvorräte um Fr. 121,9 Mio. zu hoch ausgewiesen worden seien. Die steuerliche Wertberichtigung habe - isoliert betrachtet - zu einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 6,6 Mio. geführt, welche indessen durch Unterlassung der Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Guthaben gegenüber der DA._____ AG mehr als aufgewogen werde. Weiterungen erübrigen sich.

5.4. Die amtlichen Sachverständigen haben sodann darauf hingewiesen, dass die Passivposition 'Übrige Kreditoren' in der Jahresrechnung 2002 im Verhältnis zur Buchhaltung um Fr. 6,0 Mio. zu tief ausgewiesen wurde (Urk. 17900268 und 17900270, Tabellen B-20 und B-23).

5.5. Die amtlichen Gutachter haben überzeugend dargelegt, dass bei ordnungsgemässer Rechnungslegung höhere langfristige Verbindlichkeiten hätten ausgewiesen werden müssen. Konkret wurde der 'Vorschuss DX._____' infolge Verrechnung um Fr. 6 Mio. zu tief ausgewiesen (Urk. 17900265 f., Tabellen B-16 und B-18). Die Umgliederungen haben wohl keinen Einfluss auf die Ertragslage; sie verändern jedoch die Bilanzsumme und ergeben damit ein anderes Bilanzbild.

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Durch das zusätzliche Fremdkapital erscheint die Vermögenslage der DH._____ AG deutlich verändert (vgl. die amtlichen Gutachter in Urk. 17900266).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/b/bf einzugehen sein. bf. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DH._____ AG sowie sein Wissen bfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/Standpunkt des Beschuldigten

1. Was die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie die Schlussfolgerungen daraus betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afa.).

2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 257 f.) hat einleitend den Beschuldigten bei seiner Zugabe behaftet, das Autoimportgeschäft (und damit auch die DH._____ AG) habe zu seinen Hauptaufgaben gehört, womit er sich täglich befasst habe, und es hat den Standpunkt des Beschuldigten zu seiner Rolle bei der Erstellung der Einzelabschlüsse der DH._____ AG wiedergegeben. Demgemäss will der Beschuldigte keine Ahnung gehabt haben, wie der Prozess der Abschlusserstellung abgelaufen sei. Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse habe er nicht mitgewirkt. Provisorische Zahlen habe er nie gesehen und es habe sich um Steuerbilanzen und nicht um handelsrechtliche Abschlüsse gehandelt. Er habe gewiss die definitiven Abschlüsse gesehen. Seines Wissens habe die DH._____ AG keine Kredite bei Banken gehabt und nach seiner Erinnerung seien der GE._____ (GE._____) Jahresrechnungen aus Gefälligkeit gegeben worden, da die GE._____ Analysen über das Autogeschäft erstellt habe [vgl. auch der Beschuldigte in Urk. 13000784 f. (A92, A98 f.), Urk. 13001848 (A2), Urk. 13001851 (A12)]. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 257) hat das Aussageverhalten des Beschuldigten zu Recht als wenig überzeugend bezeichnet; darauf wird im Rahmen der Erwägun-- 224 of 702 -gen zur Abschlussgestaltung zurückzukommen sein (unten Erw. III/A/AE/b/bfd). Im Übrigen hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 258) zutreffend bemerkt, die GE._____ sei eine der Hauptgläubigerin der DH._____ AG gewesen und es seien gemäss Verteillisten DH._____-Abschlüsse auch weiteren Banken zugestellt worden. Letztlich habe die Untersuchung - abgesehen von den an die Banken versandten Abschlüsse - keine weiteren Versionen von externen Abschlüssen zu Tage gefördert, welche als besondere 'Steuerbilanzen' im Sinne der Aussagen des Beschuldigten qualifiziert werden könnten. Auf diese erstinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jährlich die vom Generaldirektor der DH._____ AG gemachten Pläne (Budget, Marketing, Werbung, Franchising etc.) nach Rücksprache mit +CB._____ und CC._____ genehmigte [Urk. 13000781 (A75)]. Insofern war er - wie er selber auch einräumt - nahe am Geschäftsgang der DH._____ AG. Was den Kreditrahmen der GE._____ an die DH._____ AG betrifft, unterzeichnete u.a. der Beschuldigte die entsprechende Vereinbarung vom 4. Juni 1998 (Urk. 13001865 ff.), so dass sein Erstaunen über die Kreditvergabe [Urk. 13001848 (A2)] wenig überzeugend wirkt.

3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren mit Hinweis auf Depositionen des Beschuldigten in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren sowie den Ausführungen in den Privatgutachten geltend, bei den Einzelabschlüssen habe es sich um Steuerbilanzen (steueroptimierte Jahresrechnungen) gehandelt, d.h. die Vermögens- und Ertragslage in diesen Abschlüssen sei schlechter dargestellt worden, als sie tatsächlich gewesen sei. Mithin hätten keine Täuschungshandlungen vorgelegen, als diese Abschlüsse den Banken vorgelegt worden seien, denen klar gewesen sei, dass die ihnen vorgelegten Einzelrechnungen steueroptimiert gewesen seien (Urk. 215 S. 72-85). Ohnehin nicht ersichtlich sei, inwiefern die ein schlechteres Ergebnis ausweisenden Jahresrechnungen gegenüber den kreditgebenden Banken als Täuschungsmittel hätten eingesetzt werden können. Dies sei nicht nur hinsichtlich des Betrugsvorwurfes von Bedeutung, sondern auch bei der Beurteilung des Vorwurfes der Urkundenfälschung. Unter diesen Umständen könne und müsse vorliegend nicht geprüft werden, ob die in der Anklage monier-- 225 of 702 -ten Nachtragsbuchungen gemäss den obligationenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zulässig gewesen seien oder nicht (Urk. 215 S. 85).

3.1. Den Standpunkt der Verteidigung (den Banken bekannte Steuerbilanzen) nehmen bezeichnenderweise auch die Privatgutachter in ihren ergänzenden Ausführungen vom 29. Juli 2013 auf (vgl. Urk. 189 S. 20, S. 24). Dies geschah wohl auf entsprechende Instruktion des Beschuldigten, was einmal mehr die Problematik der fehlenden Unabhängigkeit der Privatgutachter verdeutlicht.

3.2. Wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, es sei den Banken jeweils nur der Steuerabschluss zugestellt worden und es habe keine Abschlüsse nach 'True and Fair' gegeben [Urk. 13001848 (A3)], ist einmal mehr zu präzisieren, dass den Banken die aktenkundigen und Gegenstand der Anklage bildenden (in Übereinstimmung mit den obligationenrechtlichen Vorschriften revidierten) Abschlüsse zugestellt wurden und dass ausser diesen Abschlüssen keine weiteren externen Versionen von Abschlüssen festgestellt werden konnten, welche als spezielle 'Steuerbilanzen' im Sinne der Ausführungen des Beschuldigten aufgefasst werden könnten. In diesem Sinne räumte der Beschuldigte sinngemäss auch ein, es habe jeweils lediglich einen nach aussen hin kundgetanen Abschluss gegeben [Urk. 13001849 (A4); Prot. II S. 41]. Im Übrigen ist klar, dass der Erfolg gemäss Brutto-/Saldo-Bilanz vom schliesslich tatsächlich ausgewiesenen Ergebnis abweicht, sind doch per Jahresende wirtschaftlich bedingte Abschlussbuchungen (z.B. Wertberichtigungen, Rückstellungen) vorzunehmen, die dann das Ergebnis noch schmälern. Vorliegend kam aber hinzu, dass u.a. mittels handschriftlicher Anweisungen (Zahlenkorrekturen) - teilweise mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Beschuldigten initiiert - ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund Änderungen in den (provisorischen) Abschlüssen vorgenommen wurden (weitere Änderungen erfolgten mittels der Abtretungsvereinbarungen), welche die Jahresrechnungen in einem besseren Lichte erscheinen liessen (Beschönigungen). Nicht erklärbar ist, weshalb (teils mit hoher Wahrscheinlichkeit) der Beschuldigte einerseits diese Beschönigungen initiierte bzw. diese gemacht wurden, wenn dann anderseits gleichwohl bewusst eine schlechtere Finanzlage als sie tatsächlich gewesen sein soll, ausgewiesen worden sein soll. Letztlich wurden - folgt man -- 226 of 702 -dem Beschuldigten, dass die Banken von steueroptimierten Jahresrechnungen ausgingen, wofür es durchaus Anhaltspunkte gibt (vgl. Urk. 14004320, Urk. 13006529, Urk. 14001840, Urk. 14001210) - diese Einzelabschlüsse, die in Tat und Wahrheit - gemäss den Ausführungen der amtlichen Gutachter - immer noch ein zu positives Bild von der Finanzlage der einzelnen Gesellschaften abgaben, den Banken vorgelegt. Wenn die Verteidigung einwendet, nachgewiesen müsste eine Täuschungsabsicht sein, was nach dem Gesagten offensichtlich nicht der Fall gewesen sei (Urk. 215 S. 86), blendet sie insbesondere die (teils mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten initiierten) Zahlenkorrekturen (Beschönigungen) ohne wirtschaftlichen Hintergrund und die Ausgliederungen aus den Bilanzen (mittels Abtretungsvereinbarungen) vollständig aus.

3.3. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 377 f.) hat zum in dieselbe Richtung zielenden Einwand des Beschuldigten in der Untersuchung im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen 1998 bis 2002 der DD._____ AG, die Gesellschaft habe deutlich mehr Gewinn erwirtschaftet als ausgewiesen worden sei, und damit zu einer Kritik am amtlichen Gutachten Stellung genommen. Sie hat zusammengefasst zutreffend darauf hingewiesen, dass die ersten Saldobilanzen der Buchhaltung der DD._____ AG als Ausgangspunkt der Analysearbeit dienten, wobei die notwendigen Wertberichtigungen (beispielsweise auf den Guthaben DA._____ AG) in erheblichem Ausmasse in den Buchhaltungsabschlüssen (und den darauf basierenden provisorischen Abschlüssen) fehlten und damit in der Argumentationsweise des Beschuldigten ausser Acht gelassen würden. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). bfb. Wertberichtigung des Guthabens gegenüber der DA._____ AG Hinsichtlich des Wertberichtigungsbedarfs des Guthabens gegenüber der DA._____ AG zufolge deren Überschuldung ab 31. Dezember 1998 hat das Bezirksgericht mit Hinweis auf die Kenntnis des Beschuldigten von der Überschuldung der DA._____ AG zutreffend auf das entsprechende Wissen des Beschul-- 227 of 702 -digten geschlossen (Urk. 74 S. 258 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO), bedürfen keiner Ergänzung. bfc. Warendrittel Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 259, Erw. 3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten einerseits die Problematik des aus steuerlichen Gründen attraktiven Warendrittels vertraut war, und dass anderseits der Beschuldigte nicht zu erklären vermochte, weshalb die jeweils erst per Jahresende aktivierten (noch nicht im Eigentum der DA._____-Tochtergesellschaften stehenden) Fahrzeuge und Ersatzteile keinen Eingang in die entsprechende Konzernrechnung fanden, sondern die Buchungen vielmehr storniert wurden. Ebenfalls zitiert wird die Zeugenaussage des damaligen und dem Beschuldigten direkt unterstellten Generaldirektors Z30._____, demgemäss man die 'Waren unterwegs' etwas aufgeblasen habe, um den Warendrittel abschreiben zu können [vgl. Urk. 14004406 (A78)]. Dies deutet einmal darauf hin, dass der Lager- bzw. Warenbestand ohne wirtschaftliche Grundlage massiv erhöht wurde, was dem Beschuldigten angesichts des Ausmasses der Erhöhungen im anklagerelevanten Zeitraum (im Bereich zwischen ca. Fr. 90 Mio. und ca. Fr. 180 Mio.) nicht entgangen sein kann. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die Feststellung der amtlichen Sachverständigen, dass das Volumen dieser 'Einkäufe unterwegs' in etwa einem Jahresumsatz entsprach, was die Gutachter denn auch als ausserordentlich bezeichnen (Urk. 17900269), zumal Autos und Ersatzteile aus den Automobilfabriken (in Japan) wohl nicht mehr als drei Monate bis zur entsprechenden Empfängerin unterwegs gewesen sein dürften. Auf weitere Momente, welche das Wissen des Beschuldigten um die massiven Bestandeskorrekturen belegen, wird nachfolgend im Zusammenhang mit der Abschlussgestaltung eingegangen (Erw. III/A/AE/b/bfd). bfd. Abschlussgestaltung

1. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 260) und den amtlichen Sachverständigen (Urk. 17900252) ist vorab festzuhalten, dass die Detailabschlüsse und Nachtragsbuchungslisten durchwegs die Kürzel "CB._____, CA._____, CC._____,

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CL._____" sowie die Buchhaltungsabteilung als Empfänger benennen und der Beschuldigte auf sämtlichen provisorischen internen und definitiven internen Jahresrechnungen 1998-2002 der DH._____ AG im Verteiler aufgeführt wird (vgl. z.B. Urk. 02360020 ff., Urk. 02360101 ff., Urk. 02360115 ff., Urk. 02360172 ff., Urk. 02360199 ff.). Das Bezirksgericht hat nachvollziehbar die immer wiederkehrende Behauptung des Beschuldigten, die Verteiler seien effektiv nicht gelebt worden, entkräftet bzw. als nicht überzeugend bezeichnet, insbesondere auch gestützt auf die Depositionen von Z2._____ zum Postverteilsystem [Urk. 14000484 ff. (84 ff.)] - seine Ausführungen zum internen Postsystem bzw. dem Ablagefachsystem im Büro seines Vaters (Urk. 74 S. 260, Erw. 4.1.). Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Beschuldigten in einer untersuchungsrichterlichen Befragung vom 19. Juni 2009 entnommen werden kann, dass allenfalls über den Verteiler hinaus Personen mit Jahresrechnungen bedient wurden, indessen nicht, dass im Verteiler aufgeführte Personen ausgenommen wurden [vgl. Urk. 13001408 (A18)].

2. Entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten zeigen mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 261, Erw. 4.2.) seine handschriftlichen Anweisungen und Genehmigungsvermerke die Involvierung des Beschuldigten in den Prozess der Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen der DH._____ AG. So weist der Vermerk "CL._____" auf der provisorischen Jahresrechnung 1998 vom 1. März 1999 (Urk. 17900351 = Urk. 13001891) - entgegen seiner vehementen Bestreitung [Urk. 13001852 (A21)] - untrüglich auf den Beschuldigten als Urheber. Der Beschuldigte räumte denn andernorts auf Vorhalt des Vermerkes "CL._____" unumwunden und wiederholt ein, dieser stamme von ihm [Urk. 13001749 (A10 f.) i.V.m. Urk. 13001758; Urk. 13000797 (A159) i.V.m. Urk. 13001045; Urk. 13001853 (A26) i.V.m. Urk. 13001900; Urk. 13001854 (A30) i.V.m. Urk. 13001901]. Dass die auf der provisorischen Jahresrechnung vom 1. März 1999 des Weiteren befindlichen handschriftlichen Zahlenkorrekturen ebenfalls vom Beschuldigten stammen, ist wegen der Bemerkung 'gewünschte Änderungen' naheliegend und wird im Übrigen durch das Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 gestützt, welches - die Jahresrech-- 229 of 702 -nung stand der Expertin lediglich in Kopie zur Verfügung - Anhaltspunkte für die Urheberschaft des Beschuldigten folgert (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 12). Auf diese Weise teilte wohl der Beschuldigte +CL._____ die gewünschten Korrekturen in den Jahresrechnungen mit. Weitere Genehmigungsvermerke des Beschuldigten auf provisorischen Jahresrechnungen finden sich auf jener vom 28. Mai 2002 [Urk. 13001858 (A49) i.V.m. Urk. 13001947] und 9. April 2003 [Urk. 13001860 (A62) i.V.m. Urk. 13001958]. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 261) laviert der Beschuldigte, wenn er auf Vorhalt des Genehmigungsvermerks auf der provisorischen Jahresrechnung vom 28. Mai 2002 beispielsweise zu Protokoll gab, nie eine Jahresrechnung genehmigt, sondern allenfalls visiert (im Sinne von 'erhalten und gesehen') zu haben [Urk. 13001858 (A49)]. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 262; Art. 82 Abs. 4 StPO) macht auch der Hinweis von +CL._____ auf einem Klebezettel, datiert 31. Mai 2002, angebracht an einem Buchungsbeleg vom 28. Mai 2002 bezüglich Geschäftsjahr 2001 des Inhalts "CA._____ bitte genehmigen, 1 Seite genehmigt zurück, 8 Seiten für Dich" (Urk. 13001942 = Urk. 13001948 = Urk. 13004837) deutlich, dass der Beschuldigte in der anklagerelevanten Phase die fraglichen Nachtrags- und Abschlussbuchungen zu genehmigen hatte und auch genehmigt hat [unbehelflich dazu der Beschuldigte in Urk. 13004778 (A11)]. Auch ein an den Beschuldigten gerichtetes Telefax-Übermittlungsblatt vom 21. Juni 2002 (Fax-Nr. …), unterzeichnet von +CL._____, mit dem Betreff 'def. Buchungen DF._____ + DY._____' (Urk. 13001949) verdeutlicht die Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung. Dasselbe gilt für die an +CK._____ gerichtete und vom Beschuldigten visierte handschriftliche Handlungsanweisung vom 30. Juni 2003 ("Hr. CK._____ wie besprochen in der Beilage die Korrekturen für die Importfirmen ansonsten alles okay"; Urk. 13001985). Mithin kann mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 262) zusammenfassend keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe weder provisorische Unterlagen noch handschriftliche Korrekturen jemals gesehen.

3. Was die eigentlichen handschriftlichen Korrekturen auf den provisorischen Jahresrechnungen 1998-2002 (Urk. 17900351 ff.) anbelangt, ist gestützt auf das Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 Folgendes zu konstatieren:

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3.1. Mit Bezug auf die provisorische Jahresrechnung 1998 vom 1. März 1999 (Urk. 17900351) bestehen - wie bereits erwähnt - mit Bezug auf die handschriftlichen Korrekturen Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 12). Die (buchhalterisch nicht weiter dokumentierten) handschriftlichen Zahlenkorrekturen finden sich im definitiven Abschluss vom 19. April 1999 wieder (vgl. Urk. 17900279; vgl. auch die amtlichen Büchersachverständigen in Urk. 17900271).

3.2. Was die handschriftlichen Korrekturen auf der provisorischen Jahresrechnung 1999 vom 8. Februar 2000 (Urk. 17900352, Urk. 13001913) anbelangt, bestehen wiederum Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 13). Diese Folgerung wird gestützt durch die gemäss Schriftgutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit - vom Beschuldigten stammenden, mit dem Visum des Beschuldigten versehenen erklärenden Hinweise zu den handschriftlichen Zahlenkorrekturen auf einem post-it-Zettel (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 14; Urk. 17900352 f.). Der Beschuldigte hat denn auch in der Untersuchung eingestanden, die Notiz verfasst zu haben [Urk. 13001855 (A33) i.V.m. Urk. 13001913]. Mit Bezug auf diese Anweisung betreffend Umbuchungen hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 261, Erw. 4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO) die Behauptung des Beschuldigten, dies auf Diktat seines Vaters verfasst zu haben, mit Hinweis auf die von +CL._____ an die Adresse des Beschuldigten aufgeworfene Frage ("i.O.?") überzeugend verworfen und aufgrund des Inhalts der Notiz bzw. der darin aufgeführten Zahlen und Konti zu Recht geschlossen, die Anweisung beziehe sich auf die provisorische Jahresrechnung vom 8. Februar 2000. Die darin erwähnten Zahlen (6 Mio.; 3 Mio.; 9 Mio.) fanden zusätzlich ihren Niederschlag in entsprechenden handschriftlichen Korrekturen bei den entsprechenden Konti (vgl. Urk. 13001913). Diese wie die anderen (buchhalterisch nicht dokumentierten) Korrekturen fanden Eingang in die Abschlussgestaltung (vgl. Urk. 17900286; vgl. auch die amtlichen Büchersachverständigen in Urk. 17900271).

3.3. Bezüglich der im Schriftgutachten vom 22. Februar 2013 auf der provisorischen Jahresrechnung 2000 vom 13. Februar 2001 (Urk. 17900354) rot gestri-

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chelt umrandeten Zahlenkorrekturen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 15). Auch diese (buchhalterisch nicht dokumentierten) Korrekturen fanden Eingang in die Abschlussgestaltung (vgl. Urk. 17900291; vgl. auch die amtlichen Büchersachverständigen in Urk. 17900271).

3.4. Auch mit Bezug auf die in der Beilage zum Schriftgutachten vom 22. Februar 2013 auf der provisorischen Jahresrechnung 2001 vom 28. Mai 2002 (Urk. 17900357) rot gestrichelt umrandeten Korrekturen ergeben sich gemäss Schriftgutachten Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 20). Bemerkenswert ist, dass der mit Datum '3/6' versehene Vermerk 'Def.' die Unterschrift des Beschuldigten trägt und sich das für den Beschuldigten typische Zeichen '--> CL._____' auf der Jahresrechnung findet (a.a.O.). Auch dies sind bezüglich der handschriftlichen Korrekturen wiederum Hinweise auf die Urheberschaft des Beschuldigten. Diese (buchhalterisch nicht dokumentierten) Korrekturen fanden Eingang in die definitive Jahresrechnung 2001 (vgl. Urk. 17900323; vgl. auch die amtlichen Büchersachverständigen in Urk. 17900271).

3.5. Mit Bezug auf die in der Beilage zum Schriftgutachten vom 22. Februar 2013 auf der provisorischen Jahresrechnung 2002 vom 9. April 2003 (Urk. 17900358) blau umrandeten Korrekturen ergeben sich gemäss Schriftgutachten Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 21). Dies betrifft auch den Vermerk 'i.O.', der mit der Unterschrift des Beschuldigten versehen ist (a.a.O.), was zusätzlich auf den Beschuldigten als Urheber der Korrekturen deutet. Die (buchhalterisch nicht dokumentierten) Korrekturen fanden Eingang in die definitive Jahresrechnung 2002 (vgl. Urk. 17900313; vgl. auch die amtlichen Büchersachverständigen in Urk. 17900271).

4. Die Vorinstanz hat ausserdem mit Bezug auf verschiedene im Büro und am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten Unterlagen zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser bereits an der Abschlussgestaltung der Jahresrechnung 1997 der DH._____ AG beteiligt war (Urk. 74 S. 262 f., Erw. 4.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls beizupflichten ist dem Bezirksgericht, wenn es aus dem Umstand, dass -- 232 of 702 -der Beschuldigte seinen Genehmigungsvermerk auf dem (noch nicht unterzeichneten) Entwurf des Revisionsberichts der Revisionsstelle an die Generalversammlung anbrachte(!), den Schluss zieht, dem Beschuldigten sei die fehlende Unabhängigkeit der Revisionsstelle bekannt gewesen (Urk. 74 S. 263, Erw. 4.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen dazu erübrigen sich. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 263 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch Z30._____ als Generaldirektor der DH._____, der direkt dem Beschuldigten unterstellt war, die zentrale Stellung von +CL._____ und dessen nicht unabhängige Rolle nicht entgangen war [Urk. 14004404 (A66): "Weil er weit mehr Einfluss hatte als ein Revisor. Ich war bei der …-Gruppe und habe dort kennengelernt, was ein Revisor in der Schweiz macht. Herr CL._____ hatte aber bei der CABC._____-Gruppe weit mehr gemacht"]. bfe. Zusammenfassung Zusammengefasst ist der subjektive Anklagesachverhalt hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1998-2002 der DH._____ AG erstellt. Insbesondere wusste der Beschuldigte, dass die fraglichen Jahresabschlüsse hinsichtlich der eingeklagten Punkte falsch waren. Da die DH._____ AG bereits per 31. Dezember 1998 überschuldet war, hätten vom Verwaltungsrat, so auch vom Beschuldigten als Vizepräsident des Verwaltungsrats, Massnahmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR eingeleitet werden müssen, was der Beschuldigte offenkundig verhindern wollte. c. Konzernrechnungen DA._____-Gruppe (Konzernabschlüsse 1998-2002) Verwiesen sei zunächst auf die Vorbemerkungen des Bezirksgerichts zu den Konzernabschlüssen 1998-2002, die keiner Ergänzung bedürfen (Urk. 74 S. 268270; Art. 82 Abs. 4 StPO). ca. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 1998

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 1998 der DA._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, das Ergebnis wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 925,5

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Mio. und das Eigenkapital um Fr. 904,9 Mio. vermindert worden, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 53, Rz 396). Dabei beziffert die Anklage die durch Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG bedingte Ergebnisverminderung auf Fr. 920,5 Mio., wobei u.a. - tiefere Finanzanlagen, - höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und - höhere Finanzverbindlichkeiten Banken resultiert hätten (Anklage S. 53, Rz 394). Eine weitere Ergebnisverminderung von Fr. 5 Mio. ergebe sich aus der notwendigen Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen, wobei daraus u.a. - tiefere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, - tiefere Finanzanlagen, - höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und - höhere andere Verbindlichkeiten resultiert hätten (Anklage S. 53, Rz 395). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 270 f.) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 53, Rz 393) präzisierend zu bemerken, dass darin nur ausgewählte Bilanzposten angeführt werden, während Totalangaben sich auf die vollständige Jahresrechnung beziehen.

2. Die amtlichen Sachverständigen (lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17900371 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel C, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17900368 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses amtliche Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DA._____Gruppe per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, Kon-- 234 of 702 -solidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit konsolidierter Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 270, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17900364 ff., insb. Urk. 17900392). Die Experten machten in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Für diese handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den amtlichen Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen, und sie lassen sich weder aus den Einzelabschlüssen sinnvoll herleiten noch liegt eine andere wirtschaftliche oder rechtliche Buchungsgrundlage vor (Urk. 17900387 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener konsolidierter Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage C-31 des erwähnten amtlichen Gutachtens (Urk. 17900616). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 604,5 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 904,9 Mio. (Fr. -930 Mio., Fr. 30,1 Mio., Fr. -5 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -300,4 Mio. reduziert hätte. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 42,6 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -882,9 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 925,5 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DA._____ AG (Fr. -930 Mio.) und DH._____ AG (Fr. 9,5 Mio.)

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sowie der handschriftlichen Korrekturen (Fr. -5 Mio.) zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen C-6, C-11 und C-16 in Urk. 17900374, Urk. 17900380 und Urk. 17900386). Letztlich lassen sich aus der Beilage C-31 des Gutachtens, Kapitel C, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DA._____ AG und DH._____ AG sowie der handschriftlichen Anpassungen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/c/cf einzugehen sein. cb. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 1999

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 1999 der DA._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, das Ergebnis wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 217,5 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 1'104,9 Mio. vermindert worden, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 66, Rz 431). Dabei beziffert die Anklage die durch Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG bedingte Ergebnisverminderung auf Fr. 205,5 Mio., wobei u.a. - tiefere Finanzanlagen, - höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und - höhere Finanzverbindlichkeiten Banken resultiert hätten (Anklage S. 66, Rz 429). Eine weitere Ergebnisverminderung von Fr. 12 Mio. ergebe sich aus der notwendigen Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen, wobei daraus u.a. - tiefere Finanzanlagen und - höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen resultiert hätten (Anklage S. 66, Rz 430).

2. Die amtlichen Sachverständigen (lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen

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kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17900371 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel C, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17900368 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DA._____-Gruppe per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, Konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit konsolidierter Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 275, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17900364 ff., insb. Urk. 17900392 f.). Die Experten machten in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Für diese handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den amtlichen Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen, und sie lassen sich weder aus den Einzelabschlüssen sinnvoll herleiten noch liegt eine andere wirtschaftliche oder rechtliche Buchungsgrundlage vor (Urk. 17900387 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener konsolidierter Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderli-

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chen Korrekturen liefert Beilage C-32 des erwähnten amtlichen Gutachtens (Urk. 17900617). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 655,5 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'104,9 Mio. (Fr. -1'145,6 Mio., Fr. 40,7 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -449,5 Mio. reduziert hätte. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 44,9 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -172,6 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 217,5 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DA._____ AG (Fr. -215,6 Mio.) und DH._____ AG (Fr. 10,1 Mio.) sowie der handschriftlichen Korrekturen (Fr. -12 Mio.) zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen C-7, C-12 und C-16 in Urk. 17900375, Urk. 17900381 und Urk. 17900386). Letztlich lassen sich aus der Beilage C-32 des Gutachtens, Kapitel C, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DA._____ AG und DH._____ AG sowie der handschriftlichen Anpassungen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/c/cf einzugehen sein. cc. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 2000

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2000 der DA._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, das Ergebnis wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 354,1 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 1'459,2 Mio. vermindert worden, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 81, Rz 465). Dabei beziffert die Anklage die durch Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG bedingte Ergebnisverminderung auf Fr. 349,1 Mio., wobei u.a. - tiefere Finanzanlagen, -- 238 of 702 -- höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, - höhere andere Verbindlichkeiten und - höhere Finanzverbindlichkeiten Banken resultiert hätten (Anklage S. 81, Rz 463). Eine weitere Ergebnisverminderung von Fr. 5 Mio. ergebe sich aus der notwendigen Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen, wobei daraus u.a. - tiefere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, - tiefere Finanzanlagen und - höhere Finanzverbindlichkeiten Banken resultiert hätten (Anklage S. 81, Rz 464).

2. Die amtlichen Sachverständigen (lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17900371 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel C, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17900368 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DA._____-Gruppe per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, Konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit konsolidierter Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 279, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17900364 ff., insb. Urk. 17900393). Die Experten machten in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, an-- 239 of 702 -derseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Für diese handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den amtlichen Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen, und sie lassen sich weder aus den Einzelabschlüssen sinnvoll herleiten noch liegt eine andere wirtschaftliche oder rechtliche Buchungsgrundlage vor (Urk. 17900387 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener konsolidierter Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage C-33 des erwähnten amtlichen Gutachtens (Urk. 17900618). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 709,8 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'459,2 Mio. (Fr. -1'515 Mio., Fr. 60,8 Mio., Fr. -5 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -749,4 Mio. reduziert hätte. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 64,0 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -290,1 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 354,1 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DA._____ AG (Fr. -369,3 Mio.) und DH._____ AG (Fr. 20,2 Mio.) sowie der handschriftlichen Korrekturen (Fr. -5 Mio.) zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen C-8, C-13 und C-16 in Urk. 17900376, Urk. 17900382 und Urk. 17900386). Letztlich lassen sich aus der Beilage C-33 des Gutachtens, Kapitel C, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DA._____ AG und DH._____ AG sowie der handschriftlichen Anpassungen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/c/cf einzugehen sein.

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cd. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 2001

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2001 der DA._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, das Ergebnis wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 181,7 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 1'644,8 Mio. vermindert worden, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 95, Rz 501). Dabei beziffert die Anklage die durch Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG bedingte Ergebnisverminderung auf Fr. 155,7 Mio., wobei u.a. - tiefere flüssige Mittel, - tiefere Finanzanlagen, - höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, - höhere andere Verbindlichkeiten und - höhere Finanzverbindlichkeiten Banken resultiert hätten (Anklage S. 95, Rz 499). Eine weitere Ergebnisverminderung von Fr. 26 Mio. ergebe sich aus der notwendigen Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen, wobei daraus u.a. - tiefere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, - tiefere Finanzanlagen, - höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und - höhere Finanzverbindlichkeiten Banken resultiert hätten (Anklage S. 95, Rz 500). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 283) bleibt anzufügen, dass in der tabellarischen Darstellung gemäss Anklageschrift (Anklage S. 95, Rz 498) die Abweichung bzw. der Umfang der Beschönigung des Eigenkapitals mit Fr. 1'644,7 Mio. ausgewiesen wird, was mit Rundungsdifferenzen erklärbar ist.

2. Die amtlichen Sachverständigen (lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirt-- 241 of 702 -schaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17900371 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel C, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17900368 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DA._____-Gruppe per 31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, Konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit konsolidierter Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 283, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17900364 ff., insb. Urk. 17900393 f.). Die Experten machten in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Für diese handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den amtlichen Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen, und sie lassen sich weder aus den Einzelabschlüssen sinnvoll herleiten noch liegt eine andere wirtschaftliche oder rechtliche Buchungsgrundlage vor (Urk. 17900387 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener konsolidierter Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage C-34 des erwähnten amtlichen Gutachtens (Urk. 17900619). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 763,5 Mio. bei korrekter Bilanzierung -- 242 of 702 -um Fr. 1'644,8 Mio. (Fr. -1'676,2 Mio., Fr. 54,4 Mio., Fr. -23 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -881,2 Mio. reduziert hätte. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 72,6 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -109,1 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 181,7 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DA._____ AG (Fr. -161,2 Mio.) und DH._____ AG (Fr. 5,5 Mio.) sowie der handschriftlichen Korrekturen (Fr. -26 Mio.) zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen C-9, C-14 und C-16 in Urk. 17900377, Urk. 17900383 und Urk. 17900386). Letztlich lassen sich aus der Beilage C-34 des Gutachtens, Kapitel C, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DA._____ AG und DH._____ AG sowie der handschriftlichen Anpassungen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/c/cf einzugehen sein. ce. Konzernrechnung DA._____-Gruppe 2002

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2002 der DA._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, das Ergebnis wäre bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 319,3 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 1'904 Mio. vermindert worden, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 109, Rz 537). Dabei beziffert die Anklage die durch Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG bedingte Ergebnisverminderung auf Fr. 207,3 Mio., wobei u.a. - tiefere Finanzanlagen, - höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, - höhere andere Verbindlichkeiten, - höhere Finanzverbindlichkeiten Banken und - höhere Rückstellungen -- 243 of 702 -resultiert hätten (Anklage S. 109, Rz 535). Eine weitere Ergebnisverminderung von Fr. 112 Mio. ergebe sich aus der notwendigen Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen, wobei daraus u.a. - tiefere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, - tiefere Finanzanlagen, - höhere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, - höhere Finanzverbindlichkeiten Banken und - höhere Abschreibungs-/Rückstellungsaufwendungen resultiert hätten (Anklage S. 109, Rz 536).

2. Die amtlichen Sachverständigen (lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17900371 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel C, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17900368 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DA._____-Gruppe per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, Konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit konsolidierter Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 287, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17900364 ff., insb. Urk. 17900394). Die Experten machten in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung -- 244 of 702 -übernommen. Für diese handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den amtlichen Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen, und sie lassen sich weder aus den Einzelabschlüssen sinnvoll herleiten noch liegt eine andere wirtschaftliche oder rechtliche Buchungsgrundlage vor (Urk. 17900387 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener konsolidierter Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage C-35 des erwähnten amtlichen Gutachtens (Urk. 17900620). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 782,6 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'904 Mio. (Fr. -1'890 Mio., Fr. 61 Mio., Fr. -75 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -1'121,4 Mio. reduziert hätte. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 71,7 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -247,6 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 319,3 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DA._____ AG (Fr. -213,8 Mio.) und DH._____ AG (Fr. 6,5 Mio.) sowie der handschriftlichen Korrekturen (Fr. -112 Mio.) zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen C-10, C-15 und C-16 in Urk. 17900378, Urk. 17900384 und Urk. 17900386). Letztlich lassen sich aus der Beilage C-35 des Gutachtens, Kapitel C, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DA._____ AG und DH._____ AG sowie der handschriftlichen Anpassungen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/c/cf einzugehen sein.

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cf. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Konzernabschlüsse 19982002 der DA._____-Gruppe sowie sein Wissen cfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/Standpunkt des Beschuldigten

1. Was die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie die Schlussfolgerungen daraus betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afa).

2. Der Beschuldigte stellt in Abrede, irgendwelchen Einfluss auf die Erstellung der Jahres- und Konzernrechnungen genommen zu haben [Urk. 13000545 (A136)]. Er wisse nicht, was für (handschriftliche) Änderungen wie festgehalten worden seien [Urk. 13002558 f. (A19)]. cfb. Wissen des Beschuldigten bezüglich Einzelabschlüsse der DA._____ AG und der DH._____ AG Die Ausführungen zu den Einzelabschlüssen der DA._____ AG und DH._____ AG haben gezeigt, dass die Abschlüsse 1998 bis 2002 anklagegemäss geschönt waren und die Gesellschaften bereits per 31. Dezember 1998 sowie in den anklagerelevanten Folgejahren überschuldet waren, wessen sich der Beschuldigte bewusst war (oben Erw. III/A/AE/a/af und III/A/AE/b/bf). Da diese geschönten Einzelabschlüsse - wie der Beschuldigte wusste - Eingang in die Konzernrechnungen fanden (vgl. Urk. 17900387), wusste der Beschuldigte auch um die diesbezügliche, inhaltliche Unkorrektheit der Konzernabschlüsse. cfc. Dokument +CK._____ (DA._____ Konsolidierung; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen')

1. In den Geschäftsräumlichkeiten der CL._____ AG, d.h. im Büro von +CK._____, konnten Aufzeichnungen bezüglich DA._____ Konsolidierung betitelt

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mit 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen' für den Zeitraum 1993 bis 2002 sichergestellt werden (vgl. Urk. 33/2 S. 27, Urk. 37/1 S. 16). Dieselben Aufzeichnungen fanden sich im von +CK._____ allein benutzten Zimmer in der mit seiner langjährigen Lebenspartnerin bewohnten Wohnung [vgl. Urk. 14000403 (A29 f.)]. Die Lebenspartnerin reichte die Aufzeichnungen mit weiteren Unterlagen nach dem Tod von +CK._____ im September 2005 den Strafverfolgungsbehörden mit Schreiben vom 14. August 2006 ein [vgl. Urk. 20600011, Urk. 20600037 f. und Urk. 20600046; auch Urk. 14000403 f. (A26, A37)]. +CK._____ konnte von den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden nicht mehr sachdienlich und eingehend befragt werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 295) bestehen aufgrund des Fundortes der Aufzeichnungen auch in der Privatwohnung von +CK._____ und des potentiell sehr eingeschränkten Verfasserkreises mit dem entsprechenden Hintergrundwissen - faktisch kämen wohl nur +CL._____ und +CK._____ in Frage - keine Zweifel, dass es sich beim Urheber dieser Aufzeichnungen um +CK._____ handelt, der die rechte Hand von +CL._____ war.

2. Auf den zwei Seiten der Zusammenfassung 'DA._____ Konsolidierung' wird mit Bezug auf die konsolidierten Jahresrechnungen ab 1998 festgehalten, dass die provisorischen Fassungen der Jahresrechnungen gemäss den umfangreichen Zahlenangaben des Beschuldigten ('Geänderte prov. Fassung gemäss den umfangreichen Zahlenangaben CA._____') geändert worden seien (Urk. 20600037 f.). Dies steht im Einklang zum Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013. Darin kommt die Gutachterin bezüglich der handschriftlichen Korrekturen auf den provisorischen konsolidierten Rechnungen 1998 bis 2002 (vgl. Urk. 17900401 ff., Urk. 17900424 ff., Urk. 17900461 ff., Urk. 17900496 ff., Urk. 17900519 ff.) zum Schluss, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der Änderungen sei (Rechnungen 1998 und 1999), bzw. der Beschuldigte sei mit hoher Wahrscheinlichkeit (Rechnungen 2000-2002) Urheber der Korrekturen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 23 ff.; dazu auch unten Erw. III/A/AE/c/cf/cfd). Die diesbezügliche sinngemässe Bestreitung des Beschuldigten [vgl. Urk. 13000549 (A155): 'Ich weiss nicht, was ich hier beitragen hätte können'] geht ins Leere. Vielmehr findet sich in Übereinstimmung mit der Aufzeichnung von +CK._____ für die Jahresrechnung 1999 ['Geänderter prov.

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Abschluss gemäss CA._____ (per Fax erhalten)'; Urk. 20600038] tatsächlich auf der provisorischen Jahresrechnung 1999 ein entsprechender handschriftlicher Hinweis für einen Faxversand an +CL._____ und +CK._____ (vgl. Urk. 17900424).

3. Zusammengefasst weisen damit auch die Aufzeichnungen von +CK._____ auf ein Wissen des Beschuldigten bezüglich der handschriftlichen Änderungen bzw. Manipulationen in den konsolidierten Jahresrechnungen der DA._____Gruppe 1998 bis 2002 hin. cfd. Handschriftliche Vermerke und Korrekturen

1. Wie bereits erwähnt, finden sich in verschiedenen provisorischen konsolidierten Jahresrechnungen insbesondere handschriftliche (Zahlen-)Korrekturen, meist in pauschalen Beträgen, welche Eingang in die Abschlussgestaltung fanden, die indessen für die Gutachter weder dokumentiert noch nachvollziehbar waren (Urk. 17900388), weshalb sie offenkundig ohne wirtschaftlichen oder reellen Hintergrund vorgenommen wurden.

2. Was die handschriftlichen Korrekturen mit gerader Schrift auf der provisorischen Konzernrechnung 1998 vom 24. Juni 1999 (Urk. 17900401 ff.; Urk. 13002567 ff.) anbelangt, bestehen gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der auf der Rechnung blau umrandeten Manipulationen ist (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 23). Der Beschuldigte ist denn auch auf dem Verteiler der Rechnung aufgeführt (Urk. 13002567). Die zweite auf dem Dokument vorhandene ('schräge') Handschrift dürfte von +CL._____ stammen (vgl. dazu CN._____ in Urk. 02020152, PN zu F53 i.V.m. Urk. 02020165 ff.). Wenn der Beschuldigte auf Vorhalt dieses Dokuments angesichts des äusserst beschränkten Urheberkreises weder die eine noch die andere Handschrift zu identifizieren vermochte [Urk. 13002559 (A23)], manifestiert dies die geringe Verlässlichkeit seiner Aussagen. Selbst die vom Beschuldigten genehmigte definitive Fassung -- 248 of 702 -vom 28. Juni 1998 (recte: 1999) trägt noch eine handschriftliche Korrektur (Urk. 13002590 ff.). Was die einzelnen handschriftlichen Korrekturen für die Rechnung 1998 anbelangt, kann auf die einlässliche Darstellung der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (Urk. 33/2 S. 31-33) verwiesen werden. Im Wesentlichen gliederte der Beschuldigte Forderungen gegenüber nahestehenden Gesellschaften bzw. Guthaben EN._____ auf andere Aktiven um und verrechnete Guthaben EN._____ mit Passiven. Damit konnte bei der DA._____-Gruppe - wie bereits gezeigt - ein Gewinn von Fr. 42,6 Mio. (statt eines Verlusts von 882,9 Mio.) und ein Eigenkapital von Fr. 604,5 Mio. (statt einer Überschuldung) ausgewiesen werden. Wie das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 292) zutreffend bemerkt hat, wird dieses Beweisergebnis abgerundet durch die Tatsache, dass auch Konsolidierungsunterlagen mit mutmasslichen Handschriften des Beschuldigten in dessen Büro an der …strasse in Winterthur erhoben werden konnten, was als weiteres Indiz zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt.

3. Was die konsolidierte Jahresrechnung 1999 anbelangt, wird die aktive Rolle des Beschuldigten bei der Abschlussgestaltung durch den handschriftlichen Fax-Vermerk der Revisionsstelle "CA._____ …" (Urk. 17900424) bestätigt. Aufgrund dieses Adressatenvermerks ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die provisorische Rechnung von der Revisionsstelle (CL._____ AG) erhielt, er die handschriftlichen Korrekturen vornahm und anschliessend die definitive Fassung ('def. Fassung') am 29. Juni 2000 per Fax von einem Faxgerät der DF._____ AG an +CK._____ bzw. +CL._____ sandte (vgl. Faxkennung in Urk. 13003407 bzw. Urk. 02180136). Die Version des Beschuldigten, es habe sich um einen von +CK._____ an +CL._____ von einem Faxgerät an der …strasse gesandten Fax gehandelt ['Weil er ja immer um diese Zeit in der … [Adresse] war und seine Revisionen gemacht hat im Sitzungszimmer (…)'; Urk. 13003369 (A8-A10)], vermag angesichts der beiden Adressatenvermerke ' CA._____ …' und 'Fax  CK._____ CL._____' (vgl. Urk. 17900424) vorab nicht zu überzeugen. Gemäss dem Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die handschriftlichen, blau umrandeten Änderungen auf der provisorischen Rechnung in Urk. 17900427 ff. vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 27 ff.). In diesem Zusammenhang hat -- 249 of 702 -die Vorinstanz (Urk. 74 S. 292 f.) zu Recht darauf hingewiesen, dass die handschriftlichen Änderungen des Anhanges der Konzernrechnung (vgl. Urk. 17900429, Urk. 17900431) zudem Detailkenntnisse über Konzerngesellschaften voraussetzen, wie sie beim Beschuldigten vorhanden seien, und dass das Beweisergebnis durch am Wohnort des Beschuldigten sichergestellte Abschlussunterlagen zur Konzernrechnung 1999 (vgl. Urk. 13009222 f.) abgerundet werde.

4. Hinsichtlich der Korrekturen auf der provisorischen konsolidierten Jahresrechnung 2000 in der Fassung vom 27. Juni 2001 (Urk. 17900459 ff.) kommt die Schriftgutachterin des Forensischen Instituts Zürich zum Schluss, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der zahlreichen handschriftlichen, rot umrandeten Änderungen ist (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 30 ff.). Damit wusste der Beschuldigte um die manipulativen Abweichungen. Wiederum runden am Wohnort des Beschuldigten sichergestellte Abschlussunterlagen zur Konzernrechnung 2000 das erwähnte Beweisergebnis ab [vgl. Urk. 13009006 (F20) i.V.m. Urk. 13009234 ff.].

5. Auch hinsichtlich der Korrekturen auf der provisorischen konsolidierten Jahresrechnung 2001 in der Fassung vom 26. Juni 2002 (Urk. 17900496 ff., Urk. 13003465 ff.) kommt die Schriftgutachterin des Forensischen Instituts Zürich zum Schluss, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der zahlreichen, auf der Rechnung rot umrandeten handschriftlichen Änderungen ist (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 35 ff.). Redaktionelle Anpassungen wurden auch bei den Ausführungen zu den Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätzen vorgenommen (vgl. Urk. 13003472 f.), was wiederum auf eine gewisse Sachkenntnis bzw. Vertrautheit mit der Materie und den Verhältnissen schliessen lässt. Einmal mehr wurden Konsolidierungstabellen am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt [Urk. 13009007 (F22) i.V.m. Urk. 13009265 ff.], was ebenfalls seine Involvierung in die Abschlussgestaltung der konsolidierten Jahresrechnung indiziert.

6. Bezüglich der Korrekturen auf der provisorischen konsolidierten Jahresrechnung 2002 (Urk. 17900519 ff.; Urk. 13003489 ff.) kommt die Schriftgutachterin zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der zahlreichen, auf der Rechnung rot umrandeten handschriftlichen Änderungen ist -- 250 of 702 -(Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 39 ff.). Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 294) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Streichung der Passage im Anhang (mit dem Titel 'Bemerkungen zur Finanzierung der DA._____ Holding AG', Urk. 13003501) zum übrigen Beweisergebnis rund um die Diskussionen mit den jungen CM._____/CN._____ bei der Rechnungsprüfung Mitte 2003 passe, wobei nicht ersichtlich sei, wer ausser dem Beschuldigten diese Streichung hätte vornehmen sollen. Angemerkt sei, dass die Streichung in der definitiven Fassung, welche dem Beschuldigten am 3. Juli 2003 gefaxt wurde (Urk. 13003532), letztlich von der Revisionsstelle unberücksichtigt blieb (vgl. Urk. 13003530). Wiederum wurden verschiedene Abschluss- und Konsolidierungsunterlagen des Geschäftsjahres 2002 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt [Urk. 13009007 (F23) i.V.m. Urk. 13009296 ff.], was einmal mehr die Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung indiziert. cfe. Zusammenfassung Zusammengefasst wusste der Beschuldigte als in die Abschlussgestaltung der konsolidierten Konzernrechnungen wie der in diese eingeflossenen Einzelabschlüsse involvierte Person im Detail um die Beschönigungen der Jahresrechnungen, zumal er selber den grössten Teil der manipulativen Änderungen initiiert hatte. d. Jahresrechnungen DB._____ Holding AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) da. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 1998

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 1998 der DB._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um Fr. 352 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung der Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 54, Rz 401). Namentlich werden folgende -- 251 of 702 -Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 54): - Stornierung verschiedener Umgliederungen und Verrechnungen, woraus u.a. tiefere Wertschriften und Beteiligungen sowie höhere Bankschulden resultiert hätten (Rz 398); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 65 Mio.) sowie Wertberichtigung der bereinigten 'Wertschriften' um die Obligationen DV._____ (Fr. 39,9 Mio.) (Rz 399); - Bilanzierung von Rückstellungen von Fr. 287,6 Mio. für Verpflichtungen aus Garantie- und Patronatserklärungen bzw. fest zugesagten Sanierungszuschüssen (Rz 400). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 54, Rz 397) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit kann - entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 58) und der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 307) - nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Der letztgenannte Rückstellungsbetrag (Fr. 287,6 Mio.) beruht - wie auch die Vorinstanz bemerkt hat (Urk. 74 S. 306) - auf einem offensichtlichen Verschrieb in der Anklageschrift. Korrekt sollte der Betrag - wie bei der Wiedergabe einzelner Bilanzpositionen (Rz 397) zutreffend angeführt - Fr. 278,6 Mio. lauten (vgl. Urk. 17900650 und Urk. 17900678), nachdem sich die Staatsanwaltschaft für den Anklagewurf auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 stützt. Der Verschrieb ist ohne Weiteres im erwähnten Sinne zu korrigieren bzw. wurde von der Staatsanwaltschaft an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berichtigt (vgl. Urk. 33/2 S. 58; dazu auch Art. 329 Abs. 2 StPO und Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1284 f.). Im Übrigen haben die amtlichen Sachverständigen unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900630 ff.).

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3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 (Experten lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) - die Entstehung des Einzelabschlusses der DB._____ Holding AG per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Provisorischer Detailabschluss, Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 301, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Buchungen, Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900627).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel D (Urk. 17900621 ff., insb. Urk. 17900678; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902854). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 301) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 54, Rz 397) präzisierend zu bemerken, dass sich die Position "Total Aktiven" bei isoliertem Studium der Anklageschrift deshalb rechnerisch nicht nachvollziehen lässt, weil in der Anklage aus Gründen der Übersichtlichkeit nur ausgewählte Aktivposten angeführt werden, während das Total die Bilanzsumme wiedergibt. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage D-84 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901249). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens -- 253 of 702 -(Urk. 17900678) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 195,4 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Rückstellung von Fr. 31,5 Mio. aufgrund von weiterem Rückstellungs- und Wertberichtigungsbedarf von gesamthaft Fr. 352 Mio. um diesen Betrag auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -156,6 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich auch durch eine Aufwertung von Beteiligungen (DT._____) nicht beseitigen lassen, zumal ein Grossteil der stillen Reserven auf der Beteiligung DT._____ bereits zur Abdeckung der Überbewertung auf anderen Beteiligungspositionen verwendet werden muss (Urk. 17900672 f.). Ergänzend ist bezüglich der Erfolgsrechnung nachzutragen, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 25,3 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen massiven Verlust (Fr. -326,7 Mio.) gewandelt hätte, was dem zusätzlichen Rückstellungs- und Wertberichtigungsbedarf entspricht.

5.1. Tabelle D-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und im Ergebnis zu einer unzulässigen Bilanzkürzung von Fr. 20 Mio. geführt haben, welche rückgängig zu machen ist (Urk. 17900628 f., Urk. 17900678). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere Wertschriften (Fr. -10 Mio.; zum weiteren Korrekturbedarf dieser Position vgl. sogleich nachfolgend) und Beteiligungen (Fr. -25 Mio.) sowie höhere Bankschulden (Fr. +20 Mio.) ausgewiesen werden müssen (vgl. Urk. 17900661, Tabelle D-23; Urk. 17900673 f., insb. Tabelle D-30).

5.2.1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 305) erhellt ausserdem aus den Tabellen D-6 und D-20 der amtlichen Expertise (Urk. 17900628 und Urk.17900654), dass das (Aktiv-)Darlehen DA._____ AG infolge Verrechnungen bzw. Umgliederungen um Fr. 45 Mio. zu tief ausgewiesen wurde, wobei diese Manipulation offenkundig im Bestreben erfolgte, die Bewertungsproblematik dieser Position zu entschärfen. Tatsächlich hätte das ausgewiesene Total des Kontokorrents -- 254 of 702 -DA._____ gemäss testierter Bilanz (Fr. 20 Mio.: Urk. 17900654, Tabelle D-20) in einem ersten Schritt um Fr. 45 Mio. auf Fr. 65 Mio. erhöht werden müssen, um die Position in einem zweiten Schritt vollumfänglich im Wert zu berichtigen (dazu die Experten in Urk. 17900658 f., Tabelle D-21). Diese Wertberichtigung wäre aufgrund der schlüssigen Darlegungen der amtlichen Sachverständigen bei ordnungsgemässer, vorsichtiger Bilanzierung nötig gewesen und hätte zu einer völlig anderen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der DB._____ Holding AG geführt (Urk. 17900659). Wie aus dem Teilgutachten zur DA._____ AG (Kapitel A) erhellt, war diese Gesellschaft selbst unter Mitberücksichtigung des Aufwertungspotentials per Ende 1998 im Umfang von Fr. 349,1 Mio. überschuldet (vgl. vorne Erw. III/A/AE/a/aa/4.). Eine Forderung gegen eine sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldete Gesellschaft ist wertlos, was zu einer vollständigen Wertberichtigung führen muss.

5.2.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 305 f.) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (dazu Urk. 17900672 f., insb. Tabelle D-30) zutreffend dargetan, dass auch bezüglich der Position 'Wertschriften' - im Zusammenhang mit der Optionsanleihe DV._____ - ein (vollständiger) Wertberichtigungsbedarf im Umfang von Fr. 39,9 Mio. besteht. Auf die überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter lediglich eine Wertberichtigung im Umfang von 50% vorgenommen würde (vgl. dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebc), änderte dies nichts an der Überschuldung der DB._____ Holding AG.

5.3. Des Weiteren hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 306) unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen (Urk. 17900638 f., Urk. 17900648) zutreffend dargelegt, dass gestützt auf die Patronatsvereinbarung vom 2./5. Juli 1999 zwischen der DB._____ Holding AG, der DD._____ AG und der EN._____ Asset Management Ltd. einerseits und der (sanierungsbedürftigen) EO._____ AG sowie deren Beteiligungsgesellschaften anderseits, in welcher die DB._____ Holding AG anerkannte, per 31. Dezember 1998 Sanierungsbeiträge von DM 246,1 Mio. (umgerechnet Fr. 199,1 Mio.) zu schulden (vgl. Urk. 17900905 ff., insb. Urk. 17900920), eine entsprechende Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Eine weitere -- 255 of 702 -Rückstellung im Betrag von Fr. 79,5 Mio. hätte aufgrund von Garantien zugunsten anderer (ihrerseits überschuldeten) CABC._____-Gesellschaften gemacht werden müssen (dazu das amtliche Gutachten in Urk. 17900649 f. sowie Tabelle D-18), was einen gesamthaften Rückstellungsbedarf von Fr. 278,6 Mio. ergibt. Abzüglich der in diesem Zusammenhang bereits bilanzierten Rückstellung von Fr. 31,5 Mio. ergibt dies letztlich einen Rückstellungs- und damit Korrekturbedarf von Fr. 247,1 Mio.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/d/df einzugehen sein. db. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 1999

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 1999 der DB._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass sich das Jahresergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung um total Fr. 225,2 Mio. reduziert hätte, während das Eigenkapital um insgesamt Fr. 577,2 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung der Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 67, Rz 436). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 67): - Stornierung verschiedener Umgliederungen und Verrechnungen, woraus u.a. tiefere Wertschriften sowie höhere Bankschulden resultiert hätten (Rz 433); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 26,4 Mio.), Wertberichtigung der bereinigten 'Debitoren' um die Forderung gegenüber der EO._____Gruppe (Fr. 65,4 Mio.) sowie Wertberichtigung der bereinigten 'Wertschriften' um die Obligationen DV._____ (Fr. 39,9 Mio.) (Rz 434); - Bilanzierung von Rückstellungen von Fr. 477 Mio. für Verpflichtungen aus Garantie- und Patronatserklärungen bzw. fest zugesagten Sanierungszuschüssen (Rz 435).

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In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 67, Rz 432) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit kann - entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 61) und der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 313) - nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900630 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DB._____ Holding AG per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Provisorischer Detailabschluss, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 308, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Buchungen, Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900627).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel

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D (Urk. 17900621 ff., insb. Urk. 17900679; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902854). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage D-85 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901250). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17900679) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 222,5 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Rückstellung von Fr. 31,5 Mio. aufgrund von weiterem Rückstellungs- und Wertberichtigungsbedarf von gesamthaft Fr. 577,2 Mio. um diesen Betrag auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -354,7 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich - wie bereits erwähnt - auch durch eine Aufwertung von Beteiligungen (DT._____) nicht beseitigen lassen, zumal ein Grossteil der stillen Reserven auf der Beteiligung DT._____ bereits zur Abdeckung der Überbewertung auf anderen Beteiligungspositionen verwendet werden muss (Urk. 17900672 f.). Hinsichtlich Erfolgsrechnung ergibt die vergleichende Zusammenstellung, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 27,1 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -198,1 Mio. gewandelt hätte, woraus die in der Anklageschrift verzeichnete Reduktion des Jahresergebnisses um Fr. 225,2 Mio. resultiert, welche Zahl der Verminderung des Eigenkapitals (Fr. 577,2 Mio.) abzüglich der bereits im Vorjahr zu bildenden Rückstellungen und Wertberichtigungen entspricht (Fr. 352 Mio.).

5.1. Tabelle D-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und im Ergebnis zu einer unzulässigen Bilanzkürzung von Fr. 50 Mio. geführt haben, welche rückgängig zu machen ist (Urk. 17900628 f., Urk. 17900679). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere Wertschriften (Fr. -15 Mio.; zum weiteren Korrekturbedarf dieser Position vgl. sogleich nachfolgend) sowie höhere Debitoren sowie Darlehen gegenüber AH._____ Handels AG (Fr. +55 -- 258 of 702 -Mio. bzw. Fr. +10 Mio.) und höhere Bankschulden (Fr. +50 Mio.) ausgewiesen werden müssen (vgl. Urk. 17900661, Tabelle D-23; Urk. 17900666, Tabelle D-26; Urk. 17900673, insb. Tabelle D-30; Urk. 17900674, Tabelle D-31).

5.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 311 f.) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen zutreffend dargelegt, dass hinsichtlich des gemäss testierter Bilanz ausgewiesenen (Aktiv-)Darlehens DA._____ AG von Fr. 26,4 Mio. bei einer ordnungsgemässen, vorsichtigen Bilanzierung eine vollumfängliche Wertberichtigung notwendig gewesen wäre, da die DA._____ AG gemäss Gutachten, Kapitel A, vom 18. Juni 2010 per Ende 1999 im Umfang von Fr. 523,9 Mio. überschuldet war. Einen weiteren Wertberichtigungsbedarf ortete die Vorinstanz (Urk. 74 S. 312 f.) - wiederum gestützt auf die amtliche Expertise - bezüglich der Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe im Umfang von Fr. 65,4 Mio. wegen des Rückforderungsverzichts und hinsichtlich der Optionsanleihe DV._____ (vollumfänglich) im Betrag von Fr. 39,9 Mio. wegen fehlender Werthaltigkeit. Auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu diesen drei Wertberichtigungspositionen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit der Wertberichtigung bezüglich der Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe ist einzig auf einen offensichtlichen Verschrieb im amtlichen Gutachten hinzuweisen. Auf Seite 29 der Expertise, Kapitel D (Urk. 17900653), ist unter Ziffer 3.2 und lit. c die Rede von den (Wert zu berichtigenden) Forderungen in den Jahren 1999 und 2000, so dass es unter Ziffer 3.2 heissen müsste, die bilanzierten Restforderungen gegenüber der EO._____ in den Jahren 1999 und 2000 (anstatt 2000 und 2001) hätten vollumfänglich wertberichtigt werden müssen. Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter bezüglich der Optionsanleihe DV._____ lediglich eine Wertberichtigung im Umfang von 50% vorgenommen würde (vgl. dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebc), änderte dies nichts an der Überschuldung der DB._____ Holding AG. Weitere Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Wertberichtigung erübrigen sich.

5.3. Wiederum gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen kam das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 313) zum Schluss, dass Rückstellungen zu bilanzieren gewe-

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sen wären einerseits für die fest zugesagten Sanierungszuschüsse an die sanierungsbedürftige EO._____-Gruppe im Umfang von Fr. 260,5 Mio. und anderseits Fr. 216,5 Mio. für Garantien zu Gunsten diverser (ihrerseits überschuldeter) Gesellschaften der CABC._____-Gruppe, wobei sich der Korrekturbedarf auf Fr. 445,5 Mio. beläuft, da Fr. 31,5 Mio. gemäss testierter Bilanz zurückgestellt wurden. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedürfen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/d/df einzugehen sein. dc. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 2000

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2000 der DB._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass sich das Jahresergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung um total Fr. 541,6 Mio. reduziert hätte, während das Eigenkapital um insgesamt Fr. 1'118,8 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung der Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 82, Rz 469). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 82): - Stornierung verschiedener Umgliederungen und Verrechnungen, woraus u.a. tiefere Wertschriften und Beteiligungen sowie höhere Bankschulden und Kreditoren (Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären) resultiert hätten (Rz 467); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 287,6 Mio.), Wertberichtigung der bereinigten 'Debitoren' um die Forderung gegenüber der EO._____Gruppe (Fr. 65,4 Mio.) sowie Wertberichtigung der bereinigten 'Wertschriften' um die Obligationen DV._____ (Fr. 38,2 Mio.) (Rz 468); - Bilanzierung von Rückstellungen von Fr. 759,1 Mio. für Verpflichtungen aus Garantie- und Patronatserklärungen bzw. fest zugesagten Sanierungszuschüssen (Rz 468).

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In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 82, Rz 466) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit kann - entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 65) und der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 319) - nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900630 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DB._____ Holding AG per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Provisorischer Detailabschluss, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 314, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Buchungen, Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900627).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel

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D (Urk. 17900621 ff., insb. Urk. 17900680; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902854). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage D-86 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901251). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17900680) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 248,7 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Rückstellung von Fr. 31,5 Mio. aufgrund von weiterem Rückstellungs- und Wertberichtigungsbedarf von gesamthaft Fr. 1'118,8 Mio. um diesen Betrag auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -870,1 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich - wie bereits erwähnt - auch durch eine Aufwertung von Beteiligungen (DT._____) nicht beseitigen lassen, zumal ein Grossteil der stillen Reserven auf der Beteiligung DT._____ bereits zur Abdeckung der Überbewertung auf anderen Beteiligungspositionen verwendet werden muss (Urk. 17900672 f.). Hinsichtlich Erfolgsrechnung ergibt die vergleichende Zusammenstellung, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 26,2 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -515,5 Mio. gewandelt hätte, woraus - mit einer Rundungsdifferenz - die in der Anklageschrift verzeichnete Reduktion des Jahresergebnisses um Fr. 541,6 Mio. resultiert, welche Zahl der Verminderung des Eigenkapitals (Fr. 1'118,8 Mio.) abzüglich der bereits in den Vorjahren zu bildenden Rückstellungen und Wertberichtigungen entspricht (Fr. 352 Mio. + Fr. 225,2 Mio. = Fr. 577,2 Mio.).

5.1. Tabelle D-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und im Ergebnis zu einer unzulässigen Bilanzkürzung von Fr. 189,1 Mio. geführt haben, welche rückgängig zu machen ist (Urk. 17900628 f., Urk. 17900680). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere Wertschriften (Fr. -25 Mio.; zum weiteren Korrekturbedarf dieser Position vgl. sogleich nachfol-- 262 of 702 -gend) und Beteiligungen (Fr. -20 Mio.) sowie höhere Bankschulden (Fr. +110 Mio.) und Verbindlichkeiten gegenüber den Aktionären (Fr. +79,1 Mio.) ausgewiesen werden müssen (vgl. Urk. 17900661, Tabelle D-23; Urk. 17900665, Tabelle D-25; Urk. 17900673 f., insb. Tabelle D-30).

5.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 317 f.) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen zutreffend dargelegt, dass hinsichtlich des gemäss testierter Bilanz ausgewiesenen (Aktiv-)Darlehens DA._____ AG von Fr. 83,5 Mio. bei einer ordnungsgemässen, vorsichtigen Bilanzierung - nach Rückgängigmachung der Umgliederungen und Verrechnungen im Umfang von Fr. 204,1 Mio. - eine vollumfängliche Wertberichtigung (im Betrag von Fr. 287,6 Mio.) notwendig gewesen wäre, da die DA._____ AG gemäss Gutachten, Kapitel A, vom 18. Juni 2010 per Ende 2000 im Umfang von Fr. 839,4 Mio. überschuldet war. Einen weiteren Wertberichtigungsbedarf ortete die Vorinstanz (Urk. 74 S. 318 f.) - wiederum gestützt auf die amtliche Expertise - bezüglich der Forderungen gegenüber der EO._____Gruppe im Umfang von Fr. 65,4 Mio. wegen des Rückforderungsverzichts und hinsichtlich der Optionsanleihe DV._____ (vollumfänglich) im Betrag von Fr. 38,2 Mio. wegen fehlender Werthaltigkeit. Auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu diesen drei Wertberichtigungspositionen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit der Wertberichtigung bezüglich der Forderungen gegenüber der EO._____Gruppe ist - wie bereits erwähnt - einzig auf einen offensichtlichen Verschrieb im Gutachten hinzuweisen. Auf Seite 29 der Expertise, Kapitel D (Urk. 17900653), ist unter Ziffer 3.2 und lit. c die Rede von den (Wert zu berichtigenden) Forderungen in den Jahren 1999 und 2000, so dass es unter Ziffer 3.2 heissen müsste, die bilanzierten Restforderungen gegenüber der EO._____ in den Jahren 1999 und 2000 (anstatt 2000 und 2001) hätten vollumfänglich wertberichtigt werden müssen. Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter bezüglich der Optionsanleihe DV._____ lediglich eine Wertberichtigung im Umfang von 50% vorgenommen würde (vgl. dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebc), änderte dies nichts an der Überschuldung der DB._____ Holding AG. Weitere Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Wertberichtigung erübrigen sich.

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5.3. Wiederum gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen kam das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 319) zum Schluss, dass Rückstellungen zu bilanzieren gewesen wären einerseits für die fest zugesagten Sanierungszuschüsse an die sanierungsbedürftige EO._____-Gruppe im Umfang von Fr. 468,2 Mio. und anderseits Fr. 290,9 Mio. für Garantien zu Gunsten diverser (ihrerseits überschuldeter) Gesellschaften der CABC._____-Gruppe, wobei sich der Korrekturbedarf auf Fr. 727,6 Mio. beläuft, da Fr. 31,5 Mio. gemäss testierter Bilanz zurückgestellt wurden. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedürfen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/d/df einzugehen sein. dd. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 2001

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2001 der DB._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass sich das Jahresergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung um total Fr. 85,6 Mio. reduziert hätte, während das Eigenkapital um insgesamt Fr. 1'204,4 Mio. vermindert worden wäre, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung der Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 96, Rz 506). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 96): - Stornierung verschiedener Umgliederungen und Verrechnungen, woraus u.a. tiefere Bankguthaben, Debitoren und Beteiligungen sowie höhere Bankschulden und Kreditoren (Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären) resultiert hätten (Rz 503); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 367,1 Mio.) sowie Wertberichtigung der bereinigten 'Wertschriften' um die Obligationen DV._____ (Fr. 57,2 Mio.) (Rz 504);

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- Bilanzierung von Rückstellungen von Fr. 811,6 Mio. für Verpflichtungen aus Garantie- und Patronatserklärungen bzw. fest zugesagten Sanierungszuschüssen (Rz 505). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 96, Rz 502) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit kann - entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 69) und der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 325) - nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900630 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DB._____ Holding AG per 31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 320, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtragsund Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Buchungen, Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900627).

-- 265 of 702 --

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel D (Urk. 17900621 ff., insb. Urk. 17900681; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902854). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage D-87 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901252). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17900681) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 283,2 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Rückstellung von Fr. 31,5 Mio. aufgrund von weiterem Rückstellungs- und Wertberichtigungsbedarf von gesamthaft Fr. 1'204,4 Mio. um diesen Betrag auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -921,2 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich - wie bereits erwähnt - auch durch eine Aufwertung von Beteiligungen (DT._____) nicht beseitigen lassen, zumal ein Grossteil der stillen Reserven auf der Beteiligung DT._____ bereits zur Abdeckung der Überbewertung auf anderen Beteiligungspositionen verwendet werden muss (Urk. 17900672 f.). Hinsichtlich Erfolgsrechnung ergibt die vergleichende Zusammenstellung, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 34,5 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -51,1 Mio. gewandelt hätte, woraus die in der Anklageschrift verzeichnete Reduktion des Jahresergebnisses um Fr. 85,6 Mio. resultiert, welche Zahl der Verminderung des Eigenkapitals (Fr. 1'204,4 Mio.) abzüglich der bereits in den Vorjahren zu bildenden Rückstellungen und Wertberichtigungen entspricht (Fr. 352 Mio. + Fr. 225,2 Mio. + Fr. 541,6 Mio. = Fr. 1'118,8 Mio.).

5.1. Tabelle D-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und im Ergebnis zu einer unzulässigen Bilanzkürzung von Fr. 176,7 Mio. geführt haben, welche rückgängig zu ma-- 266 of 702 -chen ist (Urk. 17900628 f., Urk. 17900681). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere Bankguthaben (Fr. -20 Mio.), tiefere Debitoren (Fr. -20 Mio.) und Beteiligungen (Fr. -40 Mio.) sowie höhere Bankschulden (Fr. +90 Mio.) und höhere Verbindlichkeiten gegenüber den Aktionären (Fr. +81,7 Mio.) ausgewiesen werden müssen (vgl. Urk. 17900661, Tabelle D-23; Urk. 17900665, Tabelle D-25; Urk. 17900673 f., insb. Tabelle D-31).

5.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 323 f.) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen zutreffend dargelegt, dass hinsichtlich des gemäss testierter Bilanz ausgewiesenen (Aktiv-)Darlehens DA._____ AG von Fr. 105,4 Mio. bei einer ordnungsgemässen, vorsichtigen Bilanzierung - nach Rückgängigmachung der Umgliederungen und Verrechnungen im Umfang von Fr. 261,7 Mio. - eine vollumfängliche Wertberichtigung (im Betrag von Fr. 367,1 Mio.) notwendig gewesen wäre, da die DA._____ AG gemäss Gutachten, Kapitel A, vom 18. Juni 2010 per Ende 2001 im Umfang von Fr. 947,8 Mio. überschuldet war. Einen weiteren (vollumfänglichen) Wertberichtigungsbedarf ortete die Vorinstanz (Urk. 74 S. 324) wiederum gestützt auf die amtliche Expertise - hinsichtlich der Optionsanleihe DV._____ im Betrag von Fr. 57,2 Mio. wegen fehlender Werthaltigkeit. Auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu diesen zwei Wertberichtigungspositionen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter bezüglich der Optionsanleihe DV._____ lediglich eine Wertberichtigung im Umfang von 50% vorgenommen würde (vgl. dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebc), änderte dies nichts an der Überschuldung der DB._____ Holding AG. Weitere Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Wertberichtigung erübrigen sich.

5.3. Wiederum gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen kam das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 324 f.) zum Schluss, dass Rückstellungen zu bilanzieren gewesen wären einerseits für die fest zugesagten Sanierungszuschüsse an die sanierungsbedürftige EO._____-Gruppe im Umfang von Fr. 520,6 Mio. und anderseits Fr. 291 Mio. für Garantien zu Gunsten diverser (ihrerseits überschuldeter) Gesellschaften der CABC._____-Gruppe, wobei sich der Korrekturbedarf auf -- 267 of 702 -Fr. 780,1 Mio. beläuft, da Fr. 31,5 Mio. gemäss testierter Bilanz zurückgestellt wurden. Wiederum kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, die keiner Ergänzung bedürfen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/d/df einzugehen sein. de. Jahresrechnung DB._____ Holding AG 2002

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2002 der DB._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass sich das Eigenkapital bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um Fr. 835,9 Mio. reduziert hätte, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven bzw. Aufwertung der Beteiligungen nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 110, Rz 541). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 110): - Stornierung verschiedener Umgliederungen und Verrechnungen, woraus u.a. tiefere Debitoren, Wertschriften und Beteiligungen sowie höhere Bankschulden und Kreditoren (Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären) resultiert hätten (Rz 539); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 436 Mio.) sowie Wertberichtigung der bereinigten 'Wertschriften' um die Obligationen DV._____ (Fr. 37 Mio.) (Rz 540); - Bilanzierung von Rückstellungen von Fr. 394,4 Mio. für Verpflichtungen aus Garantie- und Patronatserklärungen bzw. fest zugesagten Sanierungszuschüssen (Rz 540). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 110, Rz 538) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit kann - entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 71) und der Vor-- 268 of 702 -instanz (vgl. Urk. 74 S. 331) - nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17900630 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DB._____ Holding AG per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 326, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtragsund Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Buchungen, Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17900627).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel D (Urk. 17900621 ff., insb. Urk. 17900682; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902854). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage D-88 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901253). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit -- 269 of 702 -der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17900682) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 310,5 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Rückstellung von Fr. 31,5 Mio. aufgrund von weiterem Rückstellungs- und Wertberichtigungsbedarf von gesamthaft Fr. 835,9 Mio. um diesen Betrag auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -525,4 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich - wie bereits erwähnt - auch durch eine Aufwertung von Beteiligungen (DT._____) nicht beseitigen lassen, zumal ein Grossteil der stillen Reserven auf der Beteiligung DT._____ bereits zur Abdeckung der Überbewertung auf anderen Beteiligungspositionen verwendet werden muss (Urk. 17900672 f.). In Ergänzung zur Anklageschrift ergibt hinsichtlich Erfolgsrechnung die vergleichende Zusammenstellung, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 27,3 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung um Fr. 368,5 Mio. auf Fr. 395,8 Mio. erhöht hätte, mithin keine Beschönigung erfolgte (dazu auch die Experten in Urk. 17900682). Die Zahl von Fr. 368,5 Mio. entspricht den in den Vorjahren zu bildenden Rückstellungen und Wertberichtigungen (Fr. 352 Mio. + Fr. 225,2 Mio. + Fr. 541,6 Mio. + Fr. 85,6 Mio. = Fr. 1'204,4 Mio.) abzüglich der Verminderung des Eigenkapitals (Fr. 835,9 Mio.). Zutreffend hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 329) wiederum gestützt auf die amtliche Expertise vom 18. Juni 2010, Kapitel D, bemerkt, dass der Beschuldigte aus dem zu tiefen Erfolgsausweis nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermöge angesichts des falschen Kapitalausweises und der nach wie vor bestehenden Überschuldung, da nur von einer rein technischen Verbesserung gesprochen werden könne, welche mit der (letztlich zu Gunsten des Beschuldigten) massiv tiefer veranschlagten Rückstellung für Eventualverbindlichkeiten im Abschluss 2002 zusammenhänge.

5.1. Tabelle D-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel D, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und im Ergebnis zu einer unzulässigen Bilanzkürzung von Fr. 209,8 Mio. geführt haben, welche rückgängig zu machen ist (Urk. 17900628 f., Urk. 17900682). Wie in der Anklage im Einklang mit -- 270 of 702 -der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere Debitoren (Fr. -15 Mio.), Wertschriften (Fr. -20 Mio.; zum weiteren Korrekturbedarf dieser Position vgl. sogleich nachfolgend) und Beteiligungen (Fr. -40 Mio.) sowie höhere Bankschulden (Fr. +120 Mio.) und höhere Verbindlichkeiten gegenüber den Aktionären (Fr. +80,1 Mio.) ausgewiesen werden müssen (vgl. Urk. 17900661, Tabelle D-23; Urk. 17900665, Tabelle D-25; Urk. 17900673 f., insb. Tabellen D-30 und D-31).

5.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 329 f.) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen zutreffend dargelegt, dass hinsichtlich des gemäss testierter Bilanz ausgewiesenen (Aktiv-)Darlehens DA._____ AG von Fr. 155,9 Mio. bei einer ordnungsgemässen, vorsichtigen Bilanzierung - nach Rückgängigmachung der Umgliederungen und Verrechnungen im Umfang von Fr. 280,1 Mio. - eine vollumfängliche Wertberichtigung (im Betrag von Fr. 436 Mio.) notwendig gewesen wäre, da die DA._____ AG gemäss Gutachten, Kapitel A, vom 18. Juni 2010 per Ende 2002 im Umfang von Fr. 1'142 Mio. überschuldet war. Einen weiteren (vollumfänglichen) Wertberichtigungsbedarf ortete die Vorinstanz (Urk. 74 S. 330) - wiederum gestützt auf die amtliche Expertise - hinsichtlich der Optionsanleihe DV._____ im Betrag von Fr. 37 Mio. wegen fehlender Werthaltigkeit. Auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu diesen zwei Wertberichtigungspositionen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter bezüglich der Optionsanleihe DV._____ lediglich eine Wertberichtigung im Umfang von 50% vorgenommen würde (vgl. dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebc), änderte dies nichts an der Überschuldung der DB._____ Holding AG. Weitere Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Wertberichtigung erübrigen sich.

5.3. Wiederum gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen kam das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 330 f.) zum Schluss, dass Rückstellungen zu bilanzieren gewesen wären einerseits für die fest zugesagten Sanierungszuschüsse an die sanierungsbedürftige EO._____-Gruppe im Umfang von Fr. 175,6 Mio. und anderseits Fr. 218,8 Mio. für Garantien zu Gunsten diverser (ihrerseits überschuldeter) Gesellschaften der CABC._____-Gruppe, wobei sich der Korrekturbedarf auf Fr. 362,9 Mio. beläuft, da Fr. 31,5 Mio. gemäss testierter Bilanz zurückgestellt -- 271 of 702 -wurden. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 330 f.) ist zu bemerken, dass die amtlichen Gutachter bezüglich des Rückstellungsbedarfs EO._____ mangels vorliegender Patronatsvereinbarung 2002 zu Gunsten des Beschuldigten von jenem Betrag ausgegangen sind, welcher in der Jahresrechnung der EO._____ Holding AG als Forderung gegenüber der DB._____ Holding AG ausgewiesen wurde (dazu auch Urk. 17900646), wobei nach nachvollziehbarer Einschätzung der Gutachter der effektiv geschuldete Betrag an den gesamten EO._____-Konzern wesentlich höher gelegen haben dürfte. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen, welche keiner Ergänzung bedürfen, kann verwiesen werden.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/d/df einzugehen sein. df. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DB._____ Holding AG sowie sein Wissen dfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/Standpunkt des Beschuldigten

1. Was die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie die Schlussfolgerungen daraus betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afa).

2. Der Beschuldigte stellt in Abrede, irgendwelchen Einfluss auf die Erstellung der Jahresrechnungen genommen zu haben [vgl. Urk. 13005491 (A44), Urk. 13005495 f. (A58)]. Er habe jeweils erst Kenntnis vom Abschluss erhalten, wenn der definitive Abschluss vorgelegen habe, indem ihm sein Vater den Abschluss gezeigt habe und sie vielleicht ein paar Worte über den Gewinn gesprochen hätten; dann habe er den definitiven Abschluss meistens visieren dürfen [Urk. 13005857 (A31)].

-- 272 of 702 --

dfb. Wertberichtigung (bezüglich Guthaben gegenüber DA._____ AG; Darlehensforderung)

1. Wie bereits dargetan, war dem Beschuldigten die Überschuldung der DA._____ AG bekannt (oben Erw. III/A/AE/a/af). Damit wusste der in Buchhaltungsfragen durchaus versierte Beschuldigte um den vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf im anklagerelevanten Zeitraum bezüglich der Guthaben der DB._____ Holding AG gegenüber der DA._____ AG. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 331) erweist sich damit der Einwand des Beschuldigten, die DA._____ AG sei nicht überschuldet gewesen, weshalb auch die DB._____ Holding AG nicht habe überschuldet sein können [Urk. 13005491 (A44)], als unbehelflich. Im Übrigen hat beispielsweise der diplomierte Wirtschaftsprüfer Z4._____ als Zeuge und unter Hinweis auf seine im Zusammenhang mit seinem Weggang von der CABC._____-Gruppe schriftlich verfasste Erklärung zu Handen von +CB._____ und dem Beschuldigten (vgl. Urk. 14003006 ff.) darauf hingewiesen, dass die Bonität der für das cash-pooling zuständigen DA._____ AG bereits in der ersten Hälfte der 90iger Jahre seitens der Revisionsstelle der DW._____ AG aufgeworfen worden sei [Urk. 14002621 (A165) i.V.m. Urk. 14003012; dazu auch oben Erw. III/A/AD/8.4.1.].

2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 331; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dem Beschuldigten mit Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen zu Recht nicht gefolgt in seiner Argumentation, ein Vergleich zwischen den ersten Saldobilanzen der Buchhaltung und den Einzelabschlüssen, welche den Banken und Steuerbehörden vorgelegt worden seien, habe gezeigt, dass man erheblich weniger Gewinn gezeigt habe als von der DB._____ effektiv erwirtschaftet worden sei [Urk. 13005864 f. (A54)]. Nachdem den Banken vorliegend die Gegenstand der Anklage bildenden (beschönigenden) Abschlüsse vorgelegt wurden, geht die Argumentation des Beschuldigten vorab ins Leere.

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dfc. Rückstellungsbedarf [aus Garantieerklärungen und Patronatsvereinbarungen (Sanierungsbeiträge an die EO._____-Gruppe)]/Wertberichtigungsbedarf (DV._____-Wandelanleihe; Forderungen gegenüber EO._____Gruppe)

1. Bezüglich des eingeklagten Rückstellungsbedarfs (aus Garantieerklärungen zu Gunsten überschuldeter Gesellschaften der CABC._____-Gruppe und aus Patronatsvereinbarungen zu Gunsten der EO._____-Gruppe) ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 332) der subjektive Sachverhalt als erstellt zu betrachten, nachdem der Beschuldigte von der Überschuldung der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG, der DD._____ AG und der DA._____ AG wusste und er auch die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte (mit-)unterzeichnet hatte, er mithin um die finanziellen Konsequenzen der Abreden wusste.

2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 333 f., Erw. 3.2.) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen ein zutreffendes Bild von der EO._____-Gruppe gezeichnet und diese zu Recht (zumindest seit 1996) als Sanierungsfall bezeichnet, wobei der Beschuldigte ca. ab November 1996 als Vertreter des Hauptaktionärs (DB._____ Holding AG / CABC._____-Gruppe) an Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen des Finanzausschusses der EO._____, an Sitzungen der Aktionärsvertreter und an Sitzungen des 'Kreditgeberforums DB._____' teilnahm und die entsprechenden Protokolle erhielt [vgl. Urk. 13008528 ff. (F2 ff.); vgl. Urk. 13008558 ff.]. Trotz Sanierungsbemühungen wies die EO._____-Gruppe seit 1996 laufend operative Verluste aus, und die DB._____ Holding AG verpflichtete sich ab 1997 mittels Patronatsvereinbarungen jährlich zu hohen Sanierungsbeiträgen. Gleichzeitig wurde jeweils (wenn auch unter dem Vorbehalt des Besserungsfalles, der jedoch im anklagerelevanten Zeitraum nicht erkennbar war) ein ausdrücklicher (Rück-)Forderungsverzicht ausgesprochen (vgl. z.B. Patronatsvereinbarung 1999 in Urk. 17900905 ff., insb. Urk. 17900920 f. und Urk. 17900929). Am 10. Juni 1998 leistete die DB._____ Holding AG, vertreten durch den Beschuldigten, zu Gunsten der EN._____ London zudem eine unwiderrufliche und unbefristete Zahlungsgarantie ohne definierten Höchstbetrag, wobei die EN._____ London am Folgetag sämtliche Ansprüche an die EO._____ AG abtrat, -- 274 of 702 -wobei der Beschuldigte namens der DB._____ Holding AG die Notifikation der Zession unterzeichnete (Urk. 17900902 ff.). Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 334) hat die einzelnen Patronatserklärungen zwischen der EO._____ AG sowie deren Beteiligungsgesellschaften und der DB._____ Holding AG (sowie weiterer CABC._____-Gesellschaften) in der Periode 1998 bis 2002 aufgelistet; darauf wie auch auf die Ausführungen der Sachverständigen dazu (Urk. 17900637 ff.) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die jeweils geschuldeten Sanierungsbeiträge beliefen sich auf Fr. 199,1 Mio. (per 31. Dezember 1998), Fr. 260,5 Mio. (per 31. Dezember 1999), Fr. 468,2 Mio. (per 31. Dezember 2000), Fr. 520,6 Mio. (per 31. Dezember 2001) und mindestens Fr. 175,6 Mio. (per 31. Dezember 2002).

3. Der Beschuldigte, welche die Patronatsvereinbarungen namens der DB._____ Holding AG unterzeichnete und teilweise pro Seite mit seinem Kurzzeichen paraphierte (vgl. Urk. 17901054 ff.) oder gar handschriftliche Korrekturen anbrachte (vgl. Urk. 17900912), war als erfahrener Geschäftsmann somit über die Problematik der EO._____-Gruppe wie auch die erhebliche Höhe der geschuldeten Sanierungsbeiträge im Bilde. Ebenfalls war dem Beschuldigten bekannt, dass der Fortbestand der EO._____-Gruppe im Wesentlichen von der Finanzierung durch die CABC._____-Gruppe abhing. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 335) liegt im Zusammenhang mit den jahrelangen Zahlungen der Vergleich zum 'Fass ohne Boden' nahe. Die Tatsache, dass die EO._____-Gruppe laufend auf erhebliche Mittel angewiesen war und auch künftig sein werde, kam im Übrigen ungeschminkt in den Patronatsvereinbarungen zum Ausdruck [vgl. Urk. 17900996: "(…) Die Gesellschaften der CABC._____-Gruppe sind sich dabei bewusst, dass die in dieser und den vorangegangenen Patronatsvereinbarungen sowie sonstigen Vereinbarungen getroffenen Regelungen nicht zur endgültigen Sanierung der EO._____-Gruppe ausreichen, sondern dass es sich dabei um laufende Sanierungsmassnahmen handelt und mit weiteren erheblichen Zuschüssen seitens der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe in den nächsten Jahren zu rechnen ist (…)"]. Was die bereits angesprochene Besserungsabrede betrifft, wurde beispielsweise in der Patronatsvereinbarung 2000 explizit festgehalten: "(…) Die Parteien sind sich einig, dass der Besserungsfall bis zum Abschluss dieses Vertrages -- 275 of 702 -nicht eingetreten ist (….)" (Urk. 17900982). Bereits mit Schreiben vom 17. Juli 1997 hatte der Beschuldigte namens der DB._____ Holding AG dem Vorstandsvorsitzenden der EO._____ AG bestätigt, dass die Eckdaten der erforderlichen Sanierungsmassnahmen schon im Dezember 1996 im Rahmen der Finanzausschuss- und Aufsichtsratssitzung der EO._____ grundsätzlich festgestanden seien, dass die DB._____ sich bereits damals zu entsprechenden weiteren Sanierungsmassnahmen bereit erklärt habe und dass mit der Unterzeichnung der Patronatsvereinbarung 1997 (vgl. Urk. 17900875 ff.) nur deshalb zugewartet worden sei, weil für den abschliessenden Entscheid über die Art und Höhe der durchzuführenden Massnahmen die vorläufigen Zahlen des Jahres 1996 der EO._____ hätten vorliegen müssen. Des Weiteren nahm der Beschuldigte zu § 3 der Patronatsvereinbarung 1997 Stellung und hielt fest, dass die DB._____ Holding AG für die Werthaltigkeit der entsprechenden Aktiven zu den im Jahresabschluss 1996 der EO._____ bilanzierten Buchwerten einstehe und für weitere Abschlussrisiken garantiert habe. Ferner bestätigte er, dass die DB._____ mit Patronatsvereinbarung 1997 auf Rückgriffsansprüche gegenüber der EO._____ verzichtet habe und dass dies in drei zusätzlichen Vereinbarungen umgesetzt worden sei [vgl. Urk. 17900880; dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13005166 f. (A42 f.)]. Die Patronatsvereinbarung 1997 sowie die späteren Patronatsvereinbarungen wurden von der testierenden Revisionsgesellschaft der EO._____-Gruppe, der EG._____, - aus offensichtlichen Gründen - verlangt, was dem Beschuldigten bekannt war [Urk. 13005163 f. (A29); Urk. 13005244 f. (A19 f.); Urk. 13005250 (A46)]. Mit Schreiben vom 15. September 1999 informierte die EO._____ AG den Beschuldigten unter entsprechender Beilage über ein bei zwei Münchner Rechtsanwälten eingeholtes Kurzgutachten vom 13. September 1999 bezüglich möglicher Insolvenzreife EO._____ (Urk. 02170322 ff.). Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Patronatsvereinbarungen 'harte' bzw. verpflichtende Vereinbarungen seien (Urk. 02170325 und Urk. 02170339; dazu auch der Beschuldigte in Prot. II S. 37). Damit war auch für den Beschuldigten einmal mehr klar, dass für die entsprechenden Verpflichtungen Rückstellungen zu machen sind.

4. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 336-342, Erw. 3.5.-3.15.) hat sich unter Zitierung einer Vielzahl von entsprechenden Dokumenten und Zeugenaussagen eingehend

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mit der Behauptung des Beschuldigten auseinandergesetzt, beim EO._____Engagement habe es sich um die Sache seines Vaters gehandelt, während er davon nichts oder höchstens am Rande mitbekommen habe, und sie hat diesen Einwand des Beschuldigten zu Recht als Schutzbehauptung qualifiziert und festgehalten, dass der Beschuldigte über die gesamten Umstände bestens und schon früh (seit 1997) Bescheid gewusst habe, während anderseits keinerlei objektive Anhaltspunkte vorhanden seien, dass +CB._____ beim EO._____-Engagement im anklagerelevanten Zeitraum eine nennenswerte Rolle gespielt hätte. Auf die einlässlichen und überzeugenden erstinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist zu bemerken, dass selbst wenn der Beschuldigte jeweils den Standpunkt seines Vaters vertreten haben will und dieser ihm gesagt haben soll, wie zu entscheiden sei [dazu der Beschuldigte in Urk. 13000775 (A49)], dies nichts am durch eine Vielzahl von Unterlagen und Zeugenaussagen dokumentierten Wissen des Beschuldigten und an der Tatsache ändern würde, dass er gegen aussen hin (als Organ) der DB._____ Holding AG Ansprechpartner der EO._____-Gruppe war und er rechtsgeschäftlich verpflichtend handelte. Des Weiteren vermag die Behauptung des Beschuldigten, die jeweiligen Patronatsvereinbarungen nicht durchgelesen zu haben [u.a. Urk. 13005165 (A34); Urk. 13005242 (A9), Urk. 13005245 (24); Urk.

13005246 (A26 f.): "(…) ich durfte nur unterschreiben (…) ich weiss nicht, wo mein Vater damals war (…)"], nicht ansatzweise zu überzeugen angesichts des beruflichen Hintergrundes des Beschuldigten, seiner Stellung in der CABC._____Gruppe, der teilweisen Paraphierungen durch den Beschuldigten und der - auch summenmässigen -Tragweite der Patronatsvereinbarungen. Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung auf die Frage, inwieweit er die Patronatsvereinbarungen mit seinem Vater besprochen habe, antwortete, er (der Beschuldigte) sei am Anfang skeptisch und 'ein bisschen böse' gewesen, dass dieser so etwas gemacht habe, würde dies jedenfalls untrüglich auf ein Bewusstsein des Beschuldigten hinsichtlich des fatalen Charakters der Patronatsvereinbarungen hindeuten. Auch der Einwand des Beschuldigten, die Patronatsvereinbarungen, welche gemäss Betrachtungsweise von +CL._____ im Innenverhältnis zwischen einer Holding und einer Tochtergesellschaft geschehen seien, hätten jederzeit widerrufen -- 277 of 702 -werden können [Urk. 13005169 (A48)], verfängt vorab nicht in Anbetracht der wie der Beschuldigte wusste - von der Revisionsstelle der EO._____-Gruppe für das Testat regelmässig verlangten Patronatsvereinbarungen. Dem Beschuldigten war sodann beispielsweise auch bekannt, dass die als Sanierungszuschüsse geleisteten Zahlungen bei der EO._____-Gruppe im Wesentlichen als 'ausserordentlicher Ertrag' verbucht wurden [Urk. 13008543 (F30) i.V.m. Urk. 13008892 ff.]. Im Übrigen bedürfen die vorinstanzlichen Ausführungen keiner Weiterung.

5. Nachdem dem Beschuldigten - wie dargelegt - die desolate finanzielle Lage der EO._____-Gruppe bekannt war, war für ihn auch erkennbar, dass die entsprechenden, nach den Umgliederungen verbliebenen Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe von Fr. 65,4 Mio. in den Jahresrechnungen 1999 und 2000 (dazu das Gutachten, Kapitel D, in Urk. 17900673 f. und Urk. 17900653) hätten wertberichtigt werden müssen.

6. Indes sind keine konkreten Umstände ersichtlich bzw. aktenkundig, die den Beschuldigten hinsichtlich eines Wissens um einen Wertberichtigungsbedarf auf der Wandelanleihe DV._____ (DV._____) belasten. Diesbezüglich ist der subjektive Sachverhalt nicht erstellt. dfd. Dokument +CK._____ (DB._____ Holding AG; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen')

1. Entsprechend der Sachlage bei der DA._____ AG existiert auch bezüglich der DB._____ Holding AG ein von +CK._____ verfasstes Dokument mit Bemerkungen zu den einzelnen Abschlüssen (Urk. 20600021 f.; vgl. auch oben Erw. III/A/AE/a/af/afg). Insbesondere im subjektiven Bereich belastet wird der Beschuldigte durch die sich in den Aufzeichnungen von +CK._____ in der anklagerelevanten Phase jährlich wieder findenden Vermerke 'Besondere Positionen nach Angaben CA._____' bzw. 'Umgliederungen gemäss Angaben CA._____'. In diesem Sinne haben die amtlichen Experten von einem Dokument gesprochen, welches die angesprochenen Vorfälle grob dokumentiere (Gutachten vom 18. Ju-- 278 of 702 -ni 2010, Kapitel D, in Urk. 17900627). Explizit erwähnt im Dokument von +CK._____ werden denn auch die von den amtlichen Gutachtern bemängelten Abschlussbuchungen per Ende Jahr (vgl. z.B. 'Überträge auf DA._____ etc. gemäss Buchungen Nr. 24-30 insbesondere Bankverpflichtungen' pro 1998; dazu die Experten in Urk. 17900627 ff.; 'Umgliederungen'), welche jeweils zu Beginn des folgenden Jahres storniert wurden (vgl. Nachtragsbuchungslisten in Urk. 17900692, Urk. 17900705, Urk. 17900720 f., Urk. 17900733 f. und Urk. 17900747). Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 343) hat zutreffend auch darauf hingewiesen, es passe ins Bild, dass hinsichtlich der (nicht anklagerelevanten) Abschlüsse 1996 und 1997 +CK._____ den plastischen Begriff 'Wunschbilanz' ins Spiel gebracht habe (vgl. Urk. 20600021: 'Besondere Positionen nach den Angaben für "Wunschbilanz" CA._____').

2. Zu Recht hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 343) angesichts dieser Beweislage die Behauptung des Beschuldigten, er habe betreffend die DB._____-Abschlüsse nie Kontakt - auch keinen telefonischen - mit +CK._____ gehabt [dazu der Beschuldigte in Urk. 13005490 (A43) und Urk. 13005704 f. (A30); zum behaupteten fehlenden Kontakt mit +CK._____ generell der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren: Prot. II S. 46], als nicht überzeugend bezeichnet. dfe. Interne Schuldenverzeichnisse

1. Was die internen Schuldenverzeichnisse jeweils per Ende Jahr anbelangt (dazu beispielsweise Urk. 17900764 ff.), kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 343, Erw. 5.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und die entsprechenden Ausführungen bei der DA._____ AG verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afb/8.). Diese Schuldenverzeichnisse kamen dem Beschuldigten zu (vgl. auch sein Kürzel auf dem Verteiler), so dass davon auszugehen ist, er habe Kenntnis von der Schuldensituation der DB._____ Holding AG gegenüber den Banken gehabt. Insbesondere in den Jahren 2000 bis 2002 war die Diskrepanz zwischen tatsächlichen und in den definitiven Jahresrechnungen ausgewiesenen Bankschulden frappant, d.h. teilweise bewegten sich die Differenzen im Bereich von über Fr. 100 -- 279 of 702 -Mio. (vgl. Urk. 17900661, Tabelle D-23; Urk. 17900815 f.), was zweifellos auch dem Beschuldigten auffiel. Bezüglich der Bankschulden hatte der Beschuldigte beispielsweise in der Jahresrechnung 2001 mit hoher Wahrscheinlichkeit gar selber den um Fr. 90 Mio. zu tiefen Ausweis (Fr. 160,18 Mio. statt Fr. 250,18 Mio.) angeordnet (vgl. Urk. 17901231; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 57; vgl. auch unten Erw. III/A/AE/d/df/dff/5.). Hinsichtlich der Jahresrechnung 2000 beispielsweise bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber des hinsichtlich der ausgewiesenen Bankschulden (um Fr. 110 Mio.) zu tiefen Ausweises ist (Fr. 161,115 Mio. statt Fr. 271,115 Mio.; Urk. 17901225; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 52; vgl. auch unten Erw. III/A/AE/d/df/dff/4.).

2. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 343) hat letztlich unter Hinweis auf einen Vorhalt der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung [vgl. Urk. 13005700 f. (F20)] auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Kredit der Bank EY._____ (Schweiz) AG von Fr. 20 Mio. auf die DA._____ AG umgegliedert wurde (dazu auch Urk. 17900628 und Urk. 17900660) und in der Folge bei jener Gesellschaft eine Ausgliederung via Abtretungsvereinbarung auf den Beschuldigten, seinen Bruder sowie seinen Vater erfolgte, was ein weiteres Indiz für ein Wissen des Beschuldigten um die zu tief dargestellten Bankschulden darstellt. dff. Handschriftliche Änderungen

1. Hinsichtlich der Jahresabschlüsse 1998 bis 2002 der DB._____ Holding AG sind verschiedene interne provisorische Abschlüsse mit einer Vielzahl von handschriftlichen Änderungen aktenkundig (vgl. Urk. 17901219 ff.). Gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der zahlreichen, auf den (provisorischen) Jahresrechnungen 1998-2000 blau umrandeten handschriftlichen Korrekturen ist bzw. ist der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der auf den (provisorischen) Jahresrechnungen 2001 und 2002 rot umrandeten handschriftlichen Änderungen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 48 ff.). Die Bestreitung des Beschuldigten in der Untersuchung [Urk. 13005492 (A47): "Ich kann Ihnen -- 280 of 702 -nicht sagen, weil ich die Handschriften nicht kenne. Es ist ganz sicher nicht meine Handschrift"] kann deshalb nicht zum Nennwert genommen werden. Angesichts des sehr beschränkten möglichen Urheberkreises dieser handschriftlichen Korrekturen wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte zumindest vermutungsweise Angaben zur Urheberschaft hätte machen können. Diese handschriftlichen Änderungen, zu welchen weder Begründungen noch Aufzeichnungen vorliegen noch wirtschaftliche Hintergründe erkennbar sind, flossen in die definitive Abschlussgestaltung ein (dazu die amtlichen Experten im Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel D, in Urk.17900675). Mithin wusste der Beschuldigte um den manipulativen bzw. beschönigenden Charakter dieser Änderungen in den definitiven Abschlüssen.

2. Bezüglich Abschlussjahr 1998 ergeben sich gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der auf der provisorischen internen Jahresrechnung vom 15. Juni 1999 blau umrandeten handschriftlichen Korrekturen ist (Urk. 17901220, Urk. 13005638; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 48). Das betrifft insbesondere auch die dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft in der Befragung vom 11. März 2010 vorgehaltenen Manipulationen [vgl. Urk. 13005492 f. (F49 f.)]. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 345) ist anzunehmen, dass die zweite Handschrift auf der provisorischen Jahresrechnung vom 18. Juni 1999 von +CL._____ stammt (vgl. zur Handschrift seines Vaters auch CN._____ in Urk. 02020152 i.V.m. Urk. 02020156 f. und Urk. 02020165 ff.), wobei aufgrund der Aufzeichnungen von +CK._____ davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die entsprechenden Weisungen erteilte. Wie sich einem Genehmigungsvermerk des Beschuldigten auf der gemäss Fusszeile als dritte provisorische Jahresrechnung (P3) vom 21. Juni 1999 bezeichneten Bilanz und Erfolgsrechnung, in welche die handschriftlichen Änderungen aus der zweiten provisorischen Rechnung einflossen, entnehmen lässt, nahm der Beschuldigte von den manipulativen Änderungen Kenntnis (vgl. Urk. 13005827). Diese dritte provisorische Jahresrechnung stimmt mit der definitiven internen Jahresrechnung vom 23. Juni 1999 überein (vgl. Urk. 13005827 ff.). Insgesamt betrachtet wusste der Beschuldigte -- 281 of 702 -daher zudem aufgrund seiner schriftlichen Anweisungen um die Beschönigungen in der definitiven Jahresrechnung 1998.

3. Hinsichtlich Abschlussjahr 1999 bestehen gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 wiederum Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der auf der provisorischen internen Jahresrechnung vom 26. Juni 2000 (Urk. 17901222 f.; Urk. 13005923 ff.) blau umrandeten handschriftlichen (Zahlen-)Korrekturen ist (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 50 f.). Des Weiteren hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 345 f., Erw. 6.2.) das Zustandekommen der handschriftlichen Korrekturen anhand der einzelnen Dokumente und den darauf befindlichen Fax-Nummern zutreffend nachgezeichnet, hat den engen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Revisionsstelle herausgestrichen und auch darauf hingewiesen, dass Auszüge aus den Schlussbilanzen 1998 und 1999 und auch die Version vom 27. Juni 2000 bzw. 3. Juli 2000 auf Schloss CO._____ sichergestellt werden konnten und dass eine Analyse der handschriftlichen Änderungen bezüglich des Abschlussjahres 1999 eine Angleichung an die Vorjahreszahlen zeige. Auf diese überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auf das diesbezüglich wenig überzeugende Aussageverhalten des Beschuldigten hinzuweisen. Wenn er auf Vorhalt des klar an seine Person gerichteten Fax mit der provisorischen Jahresrechnung vom 26. Juni 2000 (Urk. 13005911; ' Herr CA._____ FAX …') lapidar meinte, das Faxgerät sei seiner Erinnerung nach im Konferenzraum gestanden und es heisse nicht, dass der Fax für ihn bestimmt gewesen sei, er hätte auch für seinen Vater oder +CK._____ oder sonst jemanden bestimmt sein können [Urk. 13005855 (A21)], dokumentiert dies trefflich seinen Argumentationsnotstand. Ein Vergleich der handschriftlichen Zahlenkorrekturen auf dem provisorischen internen Abschluss vom 26. Juni 2000 (Urk. 13005923) mit den Zahlen auf dem Abschluss vom 27. Juni 2000 bzw. 3. Juli 2000 (Urk. 13009424) zeigt auf, dass die handschriftlichen Änderungen Eingang in den definitiven Abschluss fanden. Weitere Ergänzungen sind nicht notwendig. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte um die manipulativen Änderungen in der Jahresrechnung 1999.

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4. Hinsichtlich Abschlussjahr 2000 bestehen gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der zahlreichen, blau umrandeten handschriftlichen Änderungen auf der provisorischen internen Jahresrechnung vom 14. Juni 2001 ist (Urk. 17901225 ff., Urk. 13005945 ff.; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 52 ff.). Die Korrekturen (z.B. um Fr. 110 Mio. reduzierte Bankschulden oder um Fr. 45 Mio. reduzierte Debitoren) fanden Eingang in die definitive interne Jahresrechnung vom 22. Juni 2001, welche den Genehmigungsvermerk 'Def. i.O.' des Beschuldigten trägt (Urk. 13005953). Aus dem beiliegenden Nachtrags- und Abschlussbuchungsbeleg geht hervor, dass zahlreiche Übertragungen in der neuen Rechnung zu stornieren seien (Urk. 13005958 f. = Urk. 02410297 f.), welche ungewöhnliche Buchungsweise dem Beschuldigten bekannt war, wurde doch die interne Jahresrechnung vom 22. Juni 2001 auch an seinem Wohnsitz vorgefunden (vgl. Urk. 02410292). Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 346) hat zutreffend bemerkt, dass dem Beschuldigten die Übertragung von Bankschulden von Fr. 110 Mio. auf die DA._____ AG mit anschliessender Abtretung von Aktiven und Übernahme von Passiven auch aufgrund des Vertrages vom 5. Juli 2001 [dazu der Vorhalt in der Untersuchung in Urk. 13005859 (F37)] bekannt war (vgl. dazu auch oben Erw. III/A/AE/a/af/afb/2.). Zusammengefasst wusste der Beschuldigte selbstredend um die von ihm veranlassten manipulativen Änderungen in der Jahresrechnung 2000.

5. Hinsichtlich Abschlussjahr 2001 ist gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der auf der provisorischen internen Jahresrechnung vom 4. Juni 2002 (Urk. 13005965; Urk. 17901231) rot umrandeten Zahlenkorrekturen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 57). Entsprechendes gilt für die Korrekturen und Vermerke auf der nachfolgenden Fassung vom 13. Juni 2002, die zudem den Genehmigungsvermerk 'Def. CL._____' inkl. Kürzel des Beschuldigten trägt (Urk. 13005966 ff., Urk. 17901231; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 55 f.). Aktenkundig sind zudem handschriftliche Aufzeichnungen betreffend die einzelnen Korrekturen zu einzelnen Positionen der Jahresrechnung bezogen auf die handschriftlichen Änderungen der Fassung vom 4. Juni 2002 (Urk. 17901232 ff.). Ge-- 283 of 702 -mäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich stammen diese Aufzeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 59 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte seine diesbezügliche Urheberschaft ein (Prot. II S. 40). Diese Aufzeichnungen belegen einmal mehr die äusserst intensive Beschäftigung des Beschuldigten mit der Abschlussgestaltung der Jahresrechnung der DB._____ Holding AG. Am Wohnort des Beschuldigten wurde zudem die definitive interne Jahresrechnung vom 27. Juni 2002 mit zusätzlichen Angaben sowie die Nachtrags- und Abschlussbuchungsliste sichergestellt, aus welchen Unterlagen die fraglichen Umgliederungen sowie der (ungewöhnliche) Hinweis auf Stornierung in der neuen Rechnung ersichtlich sind (Urk. 13009484 ff. = Urk. 02410372 ff.). Wiederum unbehelflich erweist sich die Bestreitung des Beschuldigten, Urheber der handschriftlichen Änderungen zu sein [Urk. 13005860 (A39)]. Seine sinngemässe Behauptung, die Manipulationen seien nach der Visierung durch eine andere Person angebracht worden [Urk. 13005860 f. (A39, A44)], ist geradezu absurd. Ausserdem wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte (aus dem sehr beschränkten Kreis in Frage kommender Personen) einen möglichen oder den Urheber ins Feld geführt hätte. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 347) spricht das am Wohnort des Beschuldigten erhobene Dokument der Revisionsstelle mit dem Titel "392, DB._____ HOLDING AG, …, Fehlende Unterlagen Abschluss 31. Dezember 2001" vom 13. Mai 2002 gegen die Darstellung des Beschuldigten, soweit unten auf der Seite in drei (im Original gelb hervorgehobenen) Zeilen das ambivalente Wort "Festlegung" verwendet wird [Urk. 13009011 (F39) i.V.m. Urk. 13009464 und Urk. 24350139 (Original)]. Das Dokument ist ein weiterer Beleg für die massgebliche Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung, indem die Revisionsstelle den Beschuldigten um Festlegung von Zahlungen ersucht, welche 'allenfalls auf EN._____ zu übertragen sind' (Urk. 24350139). Auch ein handschriftlicher Vermerk der Revisionsstelle, d.h. von CM._____ [zum Zeitpunkt seines Eintritts in die CL._____ AG, vgl. Urk. 14000527 (A19) und Urk. 14000529 (A41); vgl. auch CN._____ in Urk. 14000494 (A14)], vom 17. Juli 2002 auf einem Kontoauszug ("dieses Jahr wurde von CA._____ entschieden, dass dieser ursprüngl. stehengelassene Saldo -- 284 of 702 -auch an EN._____ weiterverr. wird", Urk. 13005979) ist ein Beleg dafür, dass der Beschuldigte entschied, bei welchen Gesellschaften der CABC._____-Gruppe die Zahlungen mit Konnex zur EO._____ darzustellen sind. Seine Bestreitung [Urk. 13005862 (A45)] vermag nicht zu überzeugen. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte um die von ihm veranlassten manipulativen Änderungen in der Jahresrechnung 2001.

6. Hinsichtlich Abschlussjahr 2002 ist gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 wiederum der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der rotumrandeten (Zahlen-)Korrekturen auf der provisorischen internen Jahresrechnung vom 11. Juni 2003 (Urk. 13005991, Urk. 17901235; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 62-64). Im Übrigen hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 347 f.), auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), anhand der - teils am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten - provisorischen internen Jahresrechnungen vom 11. Juni 2003 (Urk. 13005984 ff.; mit handschriftlichen Korrekturen: Urk. 13005991), 17. Juni 2003 samt Nachtrags- und Abschlussbuchungsbeleg (Urk. 13009491 ff. = Urk. 02410427 ff.), 24./25. Juni 2003 (Urk. 13005995 ff.) die Entstehung des Abschlusses 2002 nachgezeichnet. Die handschriftlichen Korrekten (z.B. um Fr. 120 Mio. reduzierte Bankschulden) fanden Eingang in die Jahresrechnung. Der Vermerk der Revisionsstelle auf einem Post-it ('inkl. Korr. CA._____'; vgl. Urk. 13005995) auf dem Deckblatt des Abschlusses vom 24./25. Juni 2003 unterstreicht einmal mehr die Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung; dasselbe gilt für die eingestandenermassen vom Beschuldigten verfasste handschriftliche Auflistung 'DB._____ Bürgschaften und Garantien' [Urk. 13005993; dazu der Beschuldigte in Urk. 13005863 (A50)]. Zutreffend hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 348) letztlich im Zusammenhang mit der damals aktuellen Diskussion mit der Revisionsstelle betreffend Werthaltigkeit des Engagements bei der EO._____ auf den Vorschlag der Revisionsstelle (Verbuchung eines ausserordentlichen Aufwandes von Fr. 444,66 Mio., vgl. Urk. 13005995) hingewiesen, der dann in der definitiven Version durch einen 'Hinweis zur Finanzierung' ersetzt wurde (vgl. Urk. 13006012; vgl. auch den Hinweis im Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der DB._____ Holding AG vom 7. Ju-- 285 of 702 -li 2003 in Urk. 13006015). Zusammengefasst wusste der Beschuldigte um die (von ihm veranlassten) manipulativen Änderungen in der Jahresrechnung 2002. dfg. Weitere Hinweise Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 349) hat zutreffend ausgeführt, der Beschuldigte sei bereits vor dem anklagerelevanten Zeitraum intensiv mit der Materie befasst gewesen und hat als Beleg dafür Abschlussunterlagen 1997 (Urk. 13009318 ff.) sowie im Büro des Beschuldigten vorgefundene handschriftliche Aufzeichnungen dazu mit dem Titel 'DB._____ Holding AG (Einzelabschluss)' (Urk. 13009361) zitiert. dfh. Zusammenfassung Zusammengefasst war der Beschuldigte - entgegen seiner Bestreitung - durchaus aktiv in die Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen der DB._____ Holding AG involviert. Er wusste im Detail um die Beschönigungen der Jahresrechnungen, zumal er selber den grössten Teil der manipulativen Änderungen initiiert hatte. Der subjektive Anklagesachverhalt bezüglich der Jahresabschüsse der DB._____ Holding AG ist somit - mit Ausnahme des Wissens des Beschuldigten betreffend den Wertberichtigungsbedarf auf der Wandelanleihe DV._____ (vgl. dazu oben Erw. III/A/AE/d/df/dfc/6.) - erstellt. e. Jahresrechnungen DD._____ AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) ea. Jahresrechnung DD._____ AG 1998

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 1998 der DD._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 55,8 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um den Wertberichtigungsbedarf von Fr. 306,4 Mio. vermindert worden wäre, was -- 286 of 702 -zu einer Überschuldung von Fr. 250,6 Mio. geführt hätte, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven (Fr. 9,4 Mio.) nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 55, Rz 404). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 55): - Rückgängigmachung insbesondere der Verrechnung der Bankverbindlichkeiten (Darlehen) mit dem Guthaben gegenüber DA._____ AG (Fr. 91 Mio.) und der Umgliederung von Kapitalanlagen auf Festgeldanlagen (Fr. 22,5 Mio.) (Rz 403); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 229,3 Mio.) sowie vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Kapitalanlagen (Darlehen AH._____ und 'DU._____') (Fr. 77,1 Mio.) (Rz 403).

2. Die in der Anklageschrift erwähnte Höhe stiller Reserven (Fr. 9,4 Mio.) beruht auf einem offensichtlichen Verschrieb. Auch im amtlichen Gutachten EA._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel E, ist irrtümlich - trotz Verweis auf den entsprechenden Detailabschluss - von Fr. 9,4 Mio. die Rede (Urk. 17901302). Korrekt sollte der Betrag - wie dies auch die Vorinstanz bemerkt hat (Urk. 74 S. 357) Fr. 9,8 Mio. lauten, wie sich dies aus dem definitiven Detailabschluss 1998 (Urk. 17901314) ergibt. Der Verschrieb, der sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, ist ohne Weiteres im erwähnten Sinne zu korrigieren. Im Übrigen haben die amtlichen Sachverständigen unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901261 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 (Experten lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) - die Entstehung des Einzelabschlusses der DD._____ AG per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungslisten, Definitive Bruttosaldobilanz, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 356, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden -- 287 of 702 -(Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Umbuchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als Anhaltspunkte für aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901261).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel E (Urk. 17901254 ff., insb. Urk. 17901302). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 356 f.) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 55, Rz 402) präzisierend zu bemerken, dass sich die Position "Total Aktiven" bei isoliertem Studium der Anklageschrift deshalb rechnerisch nicht nachvollziehen lässt, weil in der Anklage aus Gründen der Übersichtlichkeit nur ausgewählte Aktivposten angeführt werden, während das Total die Bilanzsumme wiedergibt. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage E-64 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901654). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17901302) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 55,8 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 306,4 Mio. (Fr. 229,3 Mio. + Fr. 77,1 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -250,6 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich auch durch eine Auflösung der vorhandenen stillen Reserven (Fr. 9,8 Mio.) nicht beseitigen lassen.

-- 288 of 702 --

5.1. Tabelle E-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und rückgängig zu machen sind (Urk. 17901266 f., Urk. 17901302). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere flüssige Mittel (Fr. -5 Mio.), wesentlich höhere Bankverbindlichkeiten (Fr. +91 Mio.) sowie tiefere Festgeldanlagen (Fr. -22,5 Mio.) ausgewiesen werden müssen (Urk. 17901281 ff., Urk. 17901273). Letztere Umgliederung erfolgte zulasten der Finanzanlagen (vgl. Urk. 17901280, Tabelle E-12; vgl. zur Wertberichtigung sogleich unten).

5.2.1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 357 f., Erw. 3/b/aa) erhellt ausserdem aus den Tabellen E-6 und E-10 der amtlichen Expertise (Urk. 17901266 und Urk.17901274), dass das (Aktiv-)Darlehen DA._____ AG infolge Verrechnungen bzw. Umgliederungen um Fr. 96 Mio. (Fr. 5 Mio. + Fr. 91 Mio.) zu tief ausgewiesen wurde, wobei diese Manipulation offenkundig im Bestreben erfolgte, die Bewertungsproblematik dieser Position zu entschärfen. Tatsächlich hätte das ausgewiesene Total des Kontokorrents DA._____ gemäss testierter Bilanz (Fr. 133,3 Mio.: Urk. 17901274, Tabelle E-10) in einem ersten Schritt um Fr. 96 Mio. auf Fr. 229,3 Mio. erhöht werden müssen, um die Position in einem zweiten Schritt vollumfänglich im Wert zu berichtigen (dazu die Experten in Urk. 17901278, Tabelle E-11). Diese Wertberichtigung wäre aufgrund der schlüssigen Darlegungen der amtlichen Sachverständigen bei ordnungsgemässer, vorsichtiger Bilanzierung nötig gewesen und hätte zu einer völlig anderen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der DD._____ AG geführt. Wie aus dem Teilgutachten zur DA._____ AG (Kapitel A) erhellt, war diese Gesellschaft selbst unter Mitberücksichtigung des Aufwertungspotentials per Ende 1998 im Umfang von Fr. 349,1 Mio. überschuldet (vgl. vorne Erw. III/A/AE/a/aa/4.). Eine Forderung gegen eine sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldete Gesellschaft ist wertlos, was zu einer vollständigen Wertberichtigung führen muss.

5.2.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 358, Erw. 3/b/bb) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (dazu Urk. 17901288 ff., insb. Tabellen E-14 bis E-17)

-- 289 of 702 --

zutreffend dargetan, dass auch bezüglich der Position 'Kapitalanlagen', welche sich aus den Darlehen 'EN._____ AH._____' und 'EN._____ DU._____' zusammensetzt, ein Wertberichtigungsbedarf im Umfang von Fr. 77,1 Mio. (Fr. 54,6 Mio. + Fr. 22,5 Mio.) besteht. Auf die überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu bemerken, dass die amtlichen Experten bezüglich der Position 'DU._____' zu Recht einerseits aufgrund fehlender Bestandes- und Bewertungsnachweise und anderseits auch mit Hinweis auf ein Schreiben der Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG, in welchem 'DU._____' als Altlast bezeichnet wurde, geschlossen haben, die Existenz des Darlehens sei fraglich und des Weiteren bestünden auch erhebliche Zweifel an dessen Werthaltigkeit (vgl. Urk. 17901295 ff.). Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter eine vollumfängliche Werthaltigkeit der Position DU._____ (Fr. 22,5 Mio.) angenommen würde (dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebb), änderte dies nichts an der Überschuldung der DD._____ AG.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/e/ef einzugehen sein. eb. Jahresrechnung DD._____ AG 1999

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 1999 der DD._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 57,1 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um den Wertberichtigungsbedarf von Fr. 287,3 Mio. vermindert worden wäre, was zu einer Überschuldung von Fr. 230,2 Mio. geführt hätte, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven (Fr. 5,6 Mio.) nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 68, Rz 439). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 68): - Rückgängigmachung insbesondere der Verrechnung der Bankverbindlichkeiten (Darlehen) mit dem Guthaben gegenüber DA._____ AG -- 290 of 702 -(Fr. 30 Mio.) sowie der Umgliederungen von Kapitalanlagen bzw. von Guthaben gegenüber DA._____ AG auf Festgeldanlagen (Fr. 22,5 Mio. bzw. Fr. 50 Mio.) (Rz 438); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 217 Mio.) sowie vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Kapitalanlagen (Darlehen AH._____ und 'DU._____') (Fr. 70,3 Mio.) (Rz 438).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901261 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DD._____ AG per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 361 f., Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Umbuchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als Anhaltspunkte für aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901261).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel E (Urk. 17901254 ff., insb. Urk. 17901303). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusam-- 291 of 702 -menstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage E-65 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901655). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17901303) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 57,1 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 287,3 Mio. (Fr. 217 Mio. + Fr. 70,3 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -230,2 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich auch durch eine Auflösung der vorhandenen stillen Reserven (Fr. 5,6 Mio.; dazu Urk. 17901328) nicht beseitigen lassen.

5.1. Tabelle E-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und rückgängig zu machen sind (Urk. 17901266 f., Urk. 17901303). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere flüssige Mittel (Fr. -5 Mio.), wesentlich höhere Bankverbindlichkeiten (Fr. +30 Mio.) sowie tiefere Festgeldanlagen (Fr. -72,5 Mio.) ausgewiesen werden müssen (Urk. 17901281 ff., Urk. 17901273). Letztere Umgliederungen erfolgten im Umfang von Fr. 22,5 Mio. zulasten der Finanzanlagen (vgl. Urk. 17901280, Tabelle E-12; vgl. zur Wertberichtigung sogleich unten).

5.2.1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 365, Erw. 3/b/aa) erhellt ausserdem aus den Tabellen E-6 und E-10 der amtlichen Expertise (Urk. 17901266 und Urk.17901274), dass das (Aktiv-)Darlehen DA._____ AG infolge Verrechnungen bzw. Umgliederungen um Fr. 85 Mio. (Fr. 5 Mio. + Fr. 50 Mio. + Fr. 30 Mio.) zu tief ausgewiesen wurde, wobei diese Manipulation offenkundig im Bestreben erfolgte, die Bewertungsproblematik dieser Position zu entschärfen. Tatsächlich hätte das ausgewiesene Total des Kontokorrents DA._____ gemäss testierter Bilanz (Fr. 132,0 Mio.: Urk. 17901274, Tabelle E-10) in einem ersten Schritt um Fr. 85 Mio. auf Fr. 217 Mio. erhöht werden müssen, um die Position in einem zweiten Schritt vollumfänglich im Wert zu berichtigen (dazu die Experten in Urk. 17901278, Tabelle E-11). Diese Wertberichtigung wäre aufgrund der schlüs-- 292 of 702 -sigen Darlegungen der amtlichen Sachverständigen bei ordnungsgemässer, vorsichtiger Bilanzierung nötig gewesen und hätte zu einer völlig anderen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der DD._____ AG geführt. Wie aus dem Teilgutachten zur DA._____ AG (Kapitel A) erhellt, war diese Gesellschaft selbst unter Mitberücksichtigung des Aufwertungspotentials per Ende 1999 im Umfang von Fr. 523,9 Mio. überschuldet (vgl. vorne Erw. III/A/AE/a/ab/4.). Eine Forderung gegen eine sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldete Gesellschaft ist wertlos, was zu einer vollständigen Wertberichtigung führen muss.

5.2.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 365, Erw. 3/b/bb) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (dazu Urk. 17901288 ff., insb. Tabellen E-14 bis E-17) zutreffend dargetan, dass auch bezüglich der Position 'Kapitalanlagen', welche sich aus den Darlehen 'EN._____ AH._____' und 'EN._____ DU._____' zusammensetzt, ein Wertberichtigungsbedarf im Umfang von Fr. 70,3 Mio. (Fr. 47,8 Mio. + Fr. 22,5 Mio.) besteht. Auf die überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu bemerken, dass die amtlichen Experten bezüglich der Position 'DU._____' zu Recht einerseits aufgrund fehlender Bestandes- und Bewertungsnachweise und anderseits auch mit Hinweis auf ein Schreiben der Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG, in welchem 'DU._____' als Altlast bezeichnet wurde, geschlossen haben, die Existenz des Darlehens sei fraglich und des Weiteren bestünden auch erhebliche Zweifel an dessen Werthaltigkeit (vgl. Urk. 17901295 ff.). Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter eine vollumfängliche Werthaltigkeit der Position DU._____ (Fr. 22,5 Mio.) angenommen würde (dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebb), änderte dies nichts an der Überschuldung der DD._____ AG.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/e/ef einzugehen sein.

-- 293 of 702 --

ec. Jahresrechnung DD._____ AG 2000

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2000 der DD._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 57,9 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um den Wertberichtigungsbedarf von Fr. 273,8 Mio. vermindert worden wäre, was zu einer Überschuldung von Fr. 215,9 Mio. geführt hätte, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven (Fr. 4,8 Mio.) nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 83, Rz 472). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 83): - Rückgängigmachung insbesondere der Verrechnung der Bankverbindlichkeiten (Darlehen) mit dem Guthaben gegenüber DA._____ AG (Fr. 40 Mio.) sowie der Umgliederungen von Kapitalanlagen bzw. von Guthaben gegenüber DA._____ AG auf Festgeldanlagen (Fr. 22,5 Mio. bzw. Fr. 40 Mio.) (Rz 471); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 208,7 Mio.) sowie vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Kapitalanlagen (Darlehen AH._____ und 'DU._____') (Fr. 65,1 Mio.) (Rz 471).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901261 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DD._____ AG per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanzen, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 366, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umglie-- 294 of 702 -derungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Umbuchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als Anhaltspunkte für aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901261).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel E (Urk. 17901254 ff., insb. Urk. 17901303 f.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage E-66 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901656). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17901303 f.) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 57,8 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 273,8 Mio. (Fr. 208,7 Mio. + Fr. 65,1 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -216 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich auch durch eine Auflösung der vorhandenen stillen Reserven (Fr. 4,8 Mio.; dazu Urk. 17901343) nicht beseitigen lassen. Bezüglich der Überschuldung von Fr. -216 Mio. hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 367; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend bemerkt, die Abweichungen zur Darstellung in der Anklage (Fr. -215,9 Mio.) resultieren aus kumulierten Rundungsdifferenzen in der ersten Stelle nach dem Komma und habe im Lichte der Zahlenverhältnisse keinerlei relevante Auswirkungen.

5.1. Tabelle E-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und rückgängig zu machen sind -- 295 of 702 -(Urk. 17901266 f., Urk. 17901303 f.). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere flüssige Mittel (Fr. -5 Mio.), wesentlich höhere Bankverbindlichkeiten (Fr. +40 Mio.) sowie tiefere Festgeldanlagen (Fr. -62,5 Mio.) ausgewiesen werden müssen (Urk. 17901281 ff., Urk. 17901273). Letztere Umgliederungen erfolgten im Umfang von Fr. 22,5 Mio. zulasten der Finanzanlagen (vgl. Urk. 17901280, Tabelle E-12; vgl. zur Wertberichtigung sogleich unten).

5.2.1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 367 f., Erw. 3/b/aa) erhellt ausserdem aus den Tabellen E-6 und E-10 der amtlichen Expertise (Urk. 17901266 und Urk.17901274), dass das (Aktiv-)Darlehen DA._____ AG infolge Verrechnungen bzw. Umgliederungen um Fr. 75 Mio. (Fr. 5 Mio. - Fr. 10 Mio. + Fr. 50 Mio. + Fr. 30 Mio.) zu tief ausgewiesen wurde, wobei diese Manipulation offenkundig im Bestreben erfolgte, die Bewertungsproblematik dieser Position zu entschärfen. Tatsächlich hätte das ausgewiesene Total des Kontokorrents DA._____ gemäss testierter Bilanz (Fr. 133,7 Mio.: Urk. 17901274, Tabelle E-10) in einem ersten Schritt um Fr. 75 Mio. auf Fr. 208,7 Mio. erhöht werden müssen, um die Position in einem zweiten Schritt vollumfänglich im Wert zu berichtigen (dazu die Experten in Urk. 17901278, Tabelle E-11). Diese Wertberichtigung wäre aufgrund der schlüssigen Darlegungen der amtlichen Sachverständigen bei ordnungsgemässer, vorsichtiger Bilanzierung nötig gewesen und hätte zu einer völlig anderen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der DD._____ AG geführt. Wie aus dem Teilgutachten zur DA._____ AG (Kapitel A) erhellt, war diese Gesellschaft selbst unter Mitberücksichtigung des Aufwertungspotentials per Ende 2000 im Umfang von Fr. 839,4 Mio. überschuldet (vgl. vorne Erw. III/A/AE/a/ac/4.). Eine Forderung gegen eine sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldete Gesellschaft ist wertlos, was zu einer vollständigen Wertberichtigung führen muss.

5.2.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 368, Erw. 3/b/bb) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (dazu Urk. 17901288 ff., insb. Tabellen E-14 bis E-17) zutreffend dargetan, dass auch bezüglich der Position 'Kapitalanlagen', welche sich aus den Darlehen 'EN._____ AH._____' und 'EN._____ DU._____' zusam-- 296 of 702 -mensetzt, ein Wertberichtigungsbedarf im Umfang von Fr. 65,1 Mio. (Fr. 42,6 Mio. + Fr. 22,5 Mio.) besteht. Auf die überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu bemerken, dass die amtlichen Experten bezüglich der Position 'DU._____' zu Recht einerseits aufgrund fehlender Bestandes- und Bewertungsnachweise und anderseits auch mit Hinweis auf ein Schreiben der Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG, in welchem 'DU._____' als Altlast bezeichnet wurde, geschlossen haben, die Existenz des Darlehens sei fraglich und des Weiteren bestünden auch erhebliche Zweifel an dessen Werthaltigkeit (vgl. Urk. 17901295 ff.). Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter eine vollumfängliche Werthaltigkeit der Position DU._____ (Fr. 22,5 Mio.) angenommen würde (dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebb), änderte dies nichts an der Überschuldung der DD._____ AG.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/e/ef einzugehen sein. ed. Jahresrechnung DD._____ AG 2001

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2001 der DD._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 58 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um den Wertberichtigungsbedarf von Fr. 275,6 Mio. vermindert worden wäre, was zu einer Überschuldung von Fr. 217,6 Mio. geführt hätte, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven (Fr. 4,8 Mio.) nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 97, Rz 509). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 97): - Rückgängigmachung insbesondere der Verrechnung der Bankverbindlichkeiten (Darlehen) mit dem Guthaben gegenüber DA._____ AG (Fr. 30 Mio.) sowie der Umgliederungen von Kapitalanlagen bzw. von Guthaben gegenüber DA._____ AG auf Festgeldanlagen (Fr. 22,5 Mio. bzw. Fr. 40 Mio.) (Rz 508);

-- 297 of 702 --

- Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 210,4 Mio.) sowie vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Kapitalanlagen (Darlehen AH._____ und 'DU._____') (Fr. 65,2 Mio.) (Rz 508).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901261 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DD._____ AG per 31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 371, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Umbuchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als Anhaltspunkte für aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901261).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel E (Urk. 17901254 ff., insb. Urk. 17901304 f.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage E-67 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901657). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit -- 298 of 702 -der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17901304 f.) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 58 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 275,6 Mio. (Fr. 210,4 Mio. + Fr. 65,2 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -217,6 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich auch durch eine Auflösung der vorhandenen stillen Reserven (Fr. 4,8 Mio.; dazu Urk. 17901357) nicht beseitigen lassen.

5.1. Tabelle E-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und rückgängig zu machen sind (Urk. 17901266 f., Urk. 17901304 f.). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich tiefere flüssige Mittel (Fr. -4 Mio.), wesentlich höhere Bankverbindlichkeiten (Fr. +30 Mio.) sowie tiefere Festgeldanlagen (Fr. -62,5 Mio.) ausgewiesen werden müssen (Urk. 17901281 ff., Urk. 17901273). Letztere Umgliederungen erfolgten im Umfang von Fr. 22,5 Mio. zulasten der Finanzanlagen (vgl. Urk. 17901280, Tabelle E-12; vgl. zur Wertberichtigung sogleich unten).

5.2.1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 375, Erw. 3/b/aa) erhellt ausserdem aus den Tabellen E-6 und E-10 der amtlichen Expertise (Urk. 17901266 und Urk.17901274), dass das (Aktiv-)Darlehen DA._____ AG infolge Verrechnungen bzw. Umgliederungen um Fr. 71,2 Mio. (Fr. 1,2 Mio. + 40 Mio. + Fr. 30 Mio.) zu tief ausgewiesen wurde, wobei diese Manipulation offenkundig im Bestreben erfolgte, die Bewertungsproblematik dieser Position zu entschärfen. Tatsächlich hätte das ausgewiesene Total des Kontokorrents DA._____ gemäss testierter Bilanz (Fr. 134,7 Mio.: Urk. 17901274, Tabelle E-10) in einem ersten Schritt um Fr. 71,2 Mio. auf Fr. 205,9 Mio. erhöht werden müssen, wobei sich diese Summe um die separat bilanzierte Position 'übrige Forderung gegenüber DA._____' (Fr. 4,5 Mio.) auf Fr. 210,4 Mio. erhöht hätte, um dann diese Summe in einem zweiten Schritt vollumfänglich im Wert zu berichtigen (dazu die Experten in Urk. 17901278, Tabelle E-11). Diese Wertberichtigung wäre aufgrund der schlüssigen Darlegungen -- 299 of 702 -der amtlichen Sachverständigen bei ordnungsgemässer, vorsichtiger Bilanzierung nötig gewesen und hätte zu einer völlig anderen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der DD._____ AG geführt. Wie aus dem Teilgutachten zur DA._____ AG (Kapitel A) erhellt, war diese Gesellschaft selbst unter Mitberücksichtigung des Aufwertungspotentials per Ende 2001 im Umfang von Fr. 947,8 Mio. überschuldet (vgl. vorne Erw. III/A/AE/a/ad/4.). Eine Forderung gegen eine sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldete Gesellschaft ist wertlos, was zu einer vollständigen Wertberichtigung führen muss.

5.2.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 375, Erw. 3/b/bb) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (dazu Urk. 17901288 ff., insb. Tabellen E-14 bis E-17) zutreffend dargetan, dass auch bezüglich der Position 'Kapitalanlagen', welche sich aus den Darlehen 'EN._____ AH._____' und 'EN._____ DU._____' zusammensetzt, ein Wertberichtigungsbedarf im Umfang von Fr. 65,2 Mio. (Fr. 43,9 Mio. - 1,2 Mio. + Fr. 22,5 Mio.) besteht. Auf die überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu bemerken, dass die amtlichen Experten bezüglich der Position 'DU._____' zu Recht einerseits aufgrund fehlender Bestandes- und Bewertungsnachweise und anderseits auch mit Hinweis auf ein Schreiben der Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG, in welchem 'DU._____' als Altlast bezeichnet wurde, geschlossen haben, die Existenz des Darlehens sei fraglich und des Weiteren bestünden auch erhebliche Zweifel an dessen Werthaltigkeit (vgl. Urk. 17901295 ff.). Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter eine vollumfängliche Werthaltigkeit der Position DU._____ (Fr. 22,5 Mio.) angenommen würde (dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebb), änderte dies nichts an der Überschuldung der DD._____ AG.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/e/ef einzugehen sein.

-- 300 of 702 --

ee. Jahresrechnung DD._____ AG 2002

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2002 der DD._____ AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass das ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 58,1 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung per Saldo um den Wertberichtigungsbedarf von Fr. 260,1 Mio. vermindert worden wäre, was zu einer Überschuldung von Fr. 202 Mio. geführt hätte, wobei diese auch mittels Auflösung stiller Reserven (Fr. 4,8 Mio.) nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 111, Rz 544). Namentlich werden folgende Punkte angeführt, welche bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten beachtet werden müssen (Anklage S. 111): - Rückgängigmachung insbesondere der Verrechnung der Bankverbindlichkeiten (Darlehen) mit dem Guthaben gegenüber DA._____ AG (Fr. 35,5 Mio.) sowie der Umgliederungen von Kapitalanlagen bzw. von Guthaben gegenüber DA._____ AG auf Festgeldanlagen (Fr. 12 Mio. bzw. Fr. 20 Mio.) (Rz 543); - Vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Darlehensforderungen gegenüber DA._____ AG (Fr. 209,7 Mio.) sowie vollumfängliche Wertberichtigung der bereinigten Kapitalanlagen (Darlehen AH._____ und 'DU._____') (Fr. 50,4 Mio.) (Rz 543).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901261 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DD._____ AG per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 376, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Um-- 301 of 702 -buchungen sowie Umgliederungen von hohen Beträgen vorgenommen wurden, womit der definitive Detailabschluss nicht nur hinsichtlich des Ergebnisausweises, sondern auch hinsichtlich der einzelnen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen massiv vom provisorischen Abschluss abweicht. Sie bezeichnen die grosse Anzahl dieser Umbuchungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als Anhaltspunkte für aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901261).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel E (Urk. 17901254 ff., insb. Urk. 17901305). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage E-68 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901657). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17901305) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 58,1 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 260,1 Mio. (Fr. 209,7 Mio. + Fr. 50,4 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -202 Mio. reduziert hätte. Diese hätte sich auch durch eine Auflösung der vorhandenen stillen Reserven (Fr. 4,8 Mio.; dazu Urk. 17901369) nicht beseitigen lassen.

5.1. Tabelle E-6 des amtlichen Gutachtens, Kapitel E, vom 18. Juni 2010 visualisiert die darin bemängelten erfolgsneutralen Umgliederungen und Verrechnungen, welche dokumentations- und erläuterungslos sowie ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Tatbestand vorgenommen wurden und rückgängig zu machen sind (Urk. 17901266 f., Urk. 17901305). Wie in der Anklage im Einklang mit der schlüssigen Expertise aufgeführt, hätten namentlich höhere flüssige Mittel (Fr. +10 Mio.), wesentlich höhere Bankverbindlichkeiten (Fr. +35,5 Mio.) sowie tiefere Festgeldanlagen (Fr. -42 Mio.) ausgewiesen werden müssen (Urk. 17901281 ff., Urk. 17901273). Letztere Umgliederungen erfolgten im Um-- 302 of 702 -fang von Fr. 12 Mio. zulasten der Finanzanlagen (vgl. Urk. 17901280, Tabelle E12; vgl. zur Wertberichtigung sogleich unten).

5.2.1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 381, Erw. 3/b/aa) erhellt ausserdem aus den Tabellen E-6 und E-10 der amtlichen Expertise (Urk. 17901266 und Urk.17901274), dass das (Aktiv-)Darlehen DA._____ AG infolge Verrechnungen bzw. Umgliederungen um Fr. 51,2 Mio. (Fr. 20 Mio. + 35,5 Mio. - Fr. 4,3 Mio.) zu tief ausgewiesen wurde, wobei diese Manipulation offenkundig im Bestreben erfolgte, die Bewertungsproblematik dieser Position zu entschärfen. Tatsächlich hätte das ausgewiesene Total des Kontokorrents DA._____ gemäss testierter Bilanz (Fr. 158,5 Mio.: Urk. 17901274, Tabelle E-10) in einem ersten Schritt um Fr. 51,2 Mio. auf Fr. 209,7 Mio. erhöht werden müssen, um diese Summe in einem zweiten Schritt vollumfänglich im Wert zu berichtigen (dazu die Experten in Urk. 17901278, Tabelle E-11). Diese Wertberichtigung wäre aufgrund der schlüssigen Darlegungen der amtlichen Sachverständigen bei ordnungsgemässer, vorsichtiger Bilanzierung nötig gewesen und hätte zu einer völlig anderen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der DD._____ AG geführt. Wie aus dem Teilgutachten zur DA._____ AG (Kapitel A) erhellt, war diese Gesellschaft selbst unter Mitberücksichtigung des Aufwertungspotentials per Ende 2002 im Umfang von Fr. 1'142 Mio. überschuldet (vgl. vorne Erw. III/A/AE/a/ae/4.). Eine Forderung gegen eine sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten überschuldete Gesellschaft ist wertlos, was zu einer vollständigen Wertberichtigung führen muss.

5.2.2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 381, Erw. 3/b/bb) hat unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (dazu Urk. 17901288 ff., insb. Tabellen E-14 bis E-17) zutreffend dargetan, dass auch bezüglich der Position 'Kapitalanlagen', welche sich aus den Darlehen 'EN._____ AH._____' und 'EN._____ DU._____' zusammensetzt, ein Wertberichtigungsbedarf im Umfang von Fr. 50,4 Mio. (Fr. 27,9 Mio. + Fr. 22,5 Mio.) besteht. Auf die überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu bemerken, dass die amtlichen Experten bezüglich der Position 'DU._____' zu Recht einerseits aufgrund fehlender Bestandes- und Bewertungsnachweise und anderseits auch mit Hinweis auf -- 303 of 702 -ein Schreiben der Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG, in welchem 'DU._____' als Altlast bezeichnet wurde, geschlossen haben, die Existenz des Darlehens sei fraglich und des Weiteren bestünden auch erhebliche Zweifel an dessen Werthaltigkeit (vgl. Urk. 17901295 ff.). Selbst wenn im Sinne der Privatgutachter eine vollumfängliche Werthaltigkeit der Position DU._____ (Fr. 22,5 Mio.) angenommen würde (dazu oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebb), änderte dies nichts an der Überschuldung der DD._____ AG.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/e/ef einzugehen sein. ef. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DD._____ AG sowie sein Wissen efa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/Standpunkt des Beschuldigten

1. Was die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie die Schlussfolgerungen daraus betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afa).

2. Der Beschuldigte stellt in Abrede, irgendwelchen Einfluss auf die Erstellung der Jahresrechnungen genommen zu haben [vgl. Urk. 13003885 (A30): 'Ich hatte damit nichts zu tun'; Urk. 13004018 (A9); Urk. 13004023 (A33)]. Er habe jeweils erst Kenntnis vom Abschluss erhalten, wenn der definitive Abschluss vorgelegen habe, indem ihm sein Vater den Abschluss gezeigt habe und ihn um ein Visum (für +CL._____) gebeten habe [Urk. 13003888f. (A49 f.), Urk. 13004020 (A15 f.)].

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efb. Vollumfängliche Wertberichtigung des Guthabens gegenüber DA._____ AG (Darlehensforderung) Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 382, Erw. 1.1.-1.3.) hat unter Hinweis auf die Überschuldung der DA._____ AG in der anklagerelevanten Phase und die Kenntnis des Beschuldigten darum sowie dessen Involvierung in die Abschlussgestaltung, auf welche nachfolgend noch einzugehen sein wird (dazu unten Erw. III/A/AE/e/ef/efe), zutreffend auf ein Wissen des Beschuldigten um einen entsprechenden Wertberichtigungsbedarf auf dem Guthaben der DD._____ AG gegenüber der DA._____ AG geschlossen; zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die keiner Ergänzung bedürfen, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). efc. Vollumfängliche Wertberichtigung des Darlehens 'EN._____ AH._____'

1. Mit Hinweis auf diverse Urkunden [u.a. Übersicht von Z5._____ vom 7. April 1998 betreffend Sanierungszahlungen 1993-1997 an '...', 'AH._____' und '...'; Memorandum des Beschuldigten vom 9. Dezember 1996; Geschäftsberichte AH._____-Gruppe mit den Zahlen 1998-2002; Schreiben der EW._____ (ehemalige Revisionsgesellschaft der EN._____ Zürich AG) vom 23. Oktober 1998 an den Beschuldigten als Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG; schriftliche Erklärung von Z4._____ u.a. zu Handen des Beschuldigten], Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen [u.a. Z33._____ (Vorsitzender des AH._____Aufsichtsrates), Dr. Z5._____ (formelles Konzernleitungsmitglied in der CABC._____-Gruppe), Z4._____ (Buchhalter)] sowie gutachterliche Feststellungen hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 383 ff., Erw. 2.1.-2.10.) einlässlich dargelegt, dass der Beschuldigte als Folge des schlechten finanziellen Zustandes der Gesellschaftsgruppe um den beim objektiven Sachverhalt dargestellten, vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich der Forderung 'EN._____ AH._____' wusste.

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2. Auf diese überzeugenden, ausführlichen, erstinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Darlegungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch ergänzenden Charakter.

2.1. Was die finanzielle Situation der AH._____ anbelangt, machte Z5._____, der von November 1994 bis April 1998 bei der CABC._____-Gruppe tätig und zuständig für die Sanierung der AH._____ war, wohl geltend, der Problemfall AH._____ habe vor seinem Weggang stabilisiert werden können [Urk. 15000081 (A17)]. In seinem Kündigungsschreiben vom 18. März 1998 erwähnte Z5._____, die AH._____-Gruppe dieses Jahr in die Gewinnzone führen zu können (Urk. 15000112). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 385) entscheidend ist indessen, dass gemäss den Aufzeichnungen von Z5._____ bis Ende 1995 allein seitens der DD._____ AG Sanierungsbeiträge in Höhe von DM 61'911'315 in die AH._____Gruppe geflossen sind [Urk. 15000091 (A70) i.V.m. Urk. 15000103ff., insb. Urk. 15000109 f.]. Hinzu kommt, dass die Ertragslage der AH._____-Gruppe ('Publikumsgesellschaft') alles andere als komfortabel war. Gemäss den jährlich publizierten Geschäftsberichten erzielte der AH._____-Konzern im anklagerelevanten Zeitraum als äusserst bescheiden zu bezeichnende konsolidierte Ergebnisse [1998: DM +0,35 Mio. (Urk. 17901289, Urk. 17901522); 1999: EUR +0,065 (Urk. 17901290, Urk. 17901542); 2000: EUR -1,3 Mio. (Urk. 17901291, Urk. 17901542); 2001: EUR -0,45 Mio. (Urk. 17901291, Urk. 17901542); 2002: EUR +0,2 Mio. (Urk. 17901293, Urk. 17901587)]. In diesem Sinne haben die amtlichen Experten zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Erträge in keiner Weise ausgereicht hätten, um die bei der DD._____ AG bilanzierten Darlehen [dazu Urk. 17901288, Tabelle E-14: Fr. 54,6 Mio. (1998); Fr. 47,8 Mio. (1999); Fr. 42,6 Mio. (2000); Fr. 43,9 Mio. (2001); Fr. 27,9 Mio. (2002)] zurückzuzahlen (Urk. 17901289 ff.). Nebenbei bemerkt haben die amtlichen Sachverständigen festgestellt, dass in den Jahresabschlüssen der EN._____ Zürich AG, EN._____ London und EN._____ Jersey sowie im jährlich publizierten Konzernabschluss der AH._____-Gruppe keine Verbindlichkeiten gegenüber der DD._____ AG in der oben erwähnten Grössenordnung ausgewiesen wurden (Urk. 17901289). Dies erstaunt wenig, waren die Sanierungszuschüsse auch in früheren Jahren als ausserordentliche Erträge (à fonds perdu) verbucht worden [Z33._____ in -- 306 of 702 -Urk. 14001051 f. (A62 f.) i.V.m. Urk. 14001092, Urk. 14001052 (A65) i.V.m. Urk. 14001124, Urk. 14001053 (A67 f.) i.V.m. Urk. 14001144].

2.2. Gestützt auf die Ausführungen von Z5._____ und Z33._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte laufend über die finanzielle Situation der AH._____-Gruppe im Bilde war, so dass er auch um den vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich der bilanzierten Guthaben der DD._____ AG gegenüber der AH._____-Gruppe wusste.

2.2.1. So gab Z5._____ zu Protokoll, er habe regelmässig, wenn er aus Hamburg zurückgekommen sei, die Fortschritte und auch Rückschläge mit dem Beschuldigten besprochen; der Beschuldigte sei über den Status der AH._____ gut informiert gewesen, ihm seien die Zahlungen an die AH._____-Gruppe bekannt gewesen. Über jeden Besuch in Hamburg habe er eine Besuchsnotiz erstellt und die Ergebnisse mit dem Beschuldigten besprochen [Urk. 15000087 (A46 f., A49)]. Auch im Zusammenhang mit seiner Kündigung sprach Z5._____ gegenüber dem Beschuldigten die 'grossen Probleme' bei der AH._____ an [Urk. 15000090 (A65) i.V.m. Urk. 15000112].

2.2.2. Z33._____, der bis ca. 2008 für die AH._____ tätig war, erwähnte, den Beschuldigten regelmässig - durchschnittlich einmal monatlich - über die AH._____ informiert zu haben. Z33._____ erwähnte, mit dem Beschuldigten x-mal diskutiert zu haben, ob man die AH._____ schliessen solle, ob sie überhaupt eine Überlebenschance habe, um nicht immer noch Geld hinein zu pumpen [Urk. 14001046 f. (A26 ff.)]. Z1._____ bestätigte ebenfalls, dass Z33._____ dem Beschuldigten Rechenschaft über die AH._____ abgelegt habe [Urk. 14000263 (A153 ff.)].

2.2.3. Die fehlende Symmetrie in der Bilanzierung der Schulden gegenüber der DD._____ AG war für den Beschuldigten ohne Weiteres ersichtlich und stand im Einklang mit der von Z5._____ erstellten Übersicht, auf welcher das Total der Sanierungsleistungen an die '...', die 'AH._____' und die '...' per Ende Mai 1996 mit DM 105'436'315 errechnet wird, indessen (nach Auflistung der Sanierungszahlungen und einem Forderungsverzicht) eine Nettokapitalforderung EN._____ 1996 von "-" ausgewiesen wird (Urk. 15000105). Dem Beschuldigten war denn auch die -- 307 of 702 -in die AH._____ geflossene Summe von DM 100 Mio. bekannt [Urk. 13003894 (A76)]. Bezüglich des Forderungsverzichts bemerkte Z33._____ durchaus nachvollziehbar, Grund dafür seien wohl die Banken (der AH._____) gewesen, die diesen Verzicht verlangt hätten, weil ansonsten die Bilanz überschuldet gewesen wäre [Urk. 14001051 (A56 f.)].

2.2.4. Bereits in einem internen Memo vom 9. Dezember 1996 an Z5._____ und Z33._____ beklagte sich der Beschuldigte, das Geschäftsjahr 1996 der AH._____ schliesse mit einem Verlust ab, das Management der AH._____ gebe für 1997 ein Verlustbudget ab; man habe sich also abgefunden, dass die AH._____ nur Verluste machen könne. Der Beschuldigte fuhr fort, er sei in grosser Sorge um die Zukunft dieses Unternehmens (Urk. 14001059 = Urk. 14001066). Unter diesem Aspekt der persönlichen Besorgnis ist naheliegend, dass sich der Beschuldigte speziell auch um die finanziellen Verhältnisse der AH._____-Gruppe kümmerte bzw. sich darüber informierte. Die relativierenden Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Engagement im Zusammenhang mit der AH._____-Gruppe [dazu Urk. 13003893 (A74)] können daher angesichts des angeführten übrigen Beweisergebnisses nicht zum Nennwert genommen werden.

2.2.5. Letztlich offenbarte dem Beschuldigten auch das an ihn als Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG gerichtete Schreiben der Revisionsstelle EW._____ vom 23. Oktober 1998 (Urk. 14004226 ff.) den angesichts des Vorsichtsprinzips fehlenden Interpretationsspielraum hinsichtlich Wertberichtigungsbedarf betreffend der Forderung gegenüber der AH._____-Gruppe.

3. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte um den vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich der Forderung gegenüber der AH._____-Gruppe.

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efd. Vollumfängliche Wertberichtigung der (bereinigten) Position 'DU._____'

1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 388 ff., Erw. 3.1.-3.5.) hat insbesondere gestützt auf verschiedene Dokumente [Bericht der ED._____ AG (frühere Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG) vom 11. Juni 1998; Fax-Antwort von +CK._____ vom 27. November 2003], die Aussagen von Zeugen [Z24._____ (Mitarbeiter bei der EN._____ Zürich AG), Z6._____ (Rechtsunterzeichner des Berichts vom 11. Juni 1998)] sowie dem Umstand, dass die Position 'DU._____' in den Abschlüssen 1998 bis 2002 bei der Abschlussgestaltung auf die Position 'Festgelder' umgegliedert wurde, geschlossen, der Beschuldigte habe um den vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf der Position 'DU._____' gewusst.

2. Auf die einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch ergänzenden Charakter.

2.1. Wie die Vorinstanz (Urk. 74 S. 388) unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen erwähnt hat, wurde die Position 'DU._____' jährlich regelmässig auf die Position 'Festgeld' umgegliedert. Diese Umgliederungen waren dem Beschuldigten aus den ihm zugegangenen Jahresrechnungen bekannt [vgl. u.a. Urk. 17901312, Urk. 17901326 (je Verteiler) und Urk. 17901317, Urk. 17901331 (je Hinweis auf Übertrag von netto Fr. 22,5 Mio. von EN._____ 'DU._____' auf Festgeldanlagen)]. Eine Umgliederung dieser Position auf eine Festgeldanlage machte nur Sinn vor dem Hintergrund einer akuten Bewertungsproblematik, stellt sich doch bei einer Festgeldanlage, bei welcher in der Regel eine Bank Schuldnerin ist, dieser Aspekt einer Bilanzposition nicht. Abgesehen davon änderte die Umgliederung selbstredend nichts daran, dass es sich bei 'DU._____' um keine Festgeldanlage handelte (dazu auch die Gutachter in Urk.17901298). Dies alles war dem geschäftserfahrenen und auch in Buchhaltungsfragen versierten Beschuldigten zweifellos bewusst.

2.2. Z24._____, 1991 bis 2003 tätig bei der EN._____ Zürich AG und - im Rang eines Generaldirektors - Mitarbeiter ('Assistent') des Beschuldigten, dem er auch

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rapportierte [Urk. 14000008 f. (A1-A5); Urk. 14001362 (A22, A26); Urk. 14001412], erwähnte als Zeuge im Zusammenhang mit der 1997 stattgefundenen Ausgliederung diverser (guter) Kundenbeziehungen aus der Vermögensverwaltungsgesellschaft EN._____ Zürich AG an die Bank AN'._____, die EN._____ Zürich AG sei dann nur noch eine Rumpfgesellschaft mit wenigen inaktiven Kunden und Beteiligungen gewesen [Urk. 14000016 (A63 f.); Urk. 14001362 (A24); Urk. 14001364 (A42); Urk. 14001385 (A37 f.)] und er habe sich danach um die in der EN._____ Zürich AG verbliebenen Schadenfälle gekümmert; dies sei u.a. der ganze Bereich DU._____ gewesen [Urk. 14001365 (A51)]. Auf Vorhalt des Schreibens der ED._____ (Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG) vom 11. Juni 1998 (Urk. 14001546 ff.), wonach im Zusammenhang mit den Ausgliederungen von Kundenvermögen an die Bank AN'._____ die Altlasten, so u.a. der DU._____-Komplex sowie notleidende Beziehungen, bei der EN._____ Zürich AG verblieben seien, erwähnte Z24._____ als Begründung dafür, man habe die Bank AN'._____ nicht mit diesen Risiken belasten wollen [Urk. 14001394 (A94)]. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 390) stützt damit der Zeuge im Ergebnis die Einschätzung der Gutachter bezüglich eines vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarfes. Die pessimistische Einschätzung der Revisionsstelle - es ist explizit die Rede von 'Altlasten' - konnte auch dem Beschuldigten, an den das Schreiben als Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG zweifellos ging, nicht entgangen sein.

2.3. Aus den Ausführungen des Wirtschaftsprüfers Z6._____, von 1992 bis 1999 Mitarbeiter der ED._____ bzw. (ab 1. Juli 1998) der EW._____ (Revisionsgesellschaft der EN._____ Zürich AG) und Rechtsunterzeichner des Schreibens vom 11. Juni 1998 (vgl. Urk. 14004222 ff.), als Zeuge, geht hervor, dass ab 1993 die Testate nur deshalb ohne Einschränkungen erteilt werden konnten, weil mittels Treuhandvereinbarungen, Mitunterzeichnen von Vereinbarungen, Garantien und ähnlichen Erklärungen seitens der DB._____ Holding AG operiert wurde, wobei dies jeweils im Rahmen von Schlussbesprechungen mit dem Beschuldigten thematisiert und ihm gegenüber die Abgabe von Garantien von den Vertretern der Revisionsgesellschaft angeregt wurde [Urk. 14004087 (A31 ff.)]. Auch unter diesem Aspekt drängte sich für den Beschuldigten ein Wertberichtigungsbedarf für die Position 'DU._____' auf.

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3. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte mithin um den vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich der Position 'DU._____'. efe. Umgliederungen und Verrechnungen sowie handschriftliche Änderungen

1. Es wurde gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen bereits erwähnt, dass in den Jahresrechnungen 1998 bis 2002 zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und des definitiven Jahresabschlusses ohne Nachweise wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Umgliederungen vorgenommen wurden, was als aussergewöhnliche Vorgänge zu bezeichnen ist (u.a. oben Erw. III/A/AE/e/ea/3.). Entgegen den gegenteiligen Beteuerungen des Beschuldigten war er in die Abschlussgestaltung involviert und hatte damit Kenntnis von der damit verbundenen massiven Beschönigung der Finanz- und Ertragslage.

2.1. Hinsichtlich der Jahresrechnung 1998 wird der Beschuldigte zunächst durch den Umstand belastet, dass die Revisionsorgane in ihrem Arbeitspapier 'Prüfung Jahresrechnung 1998' (Urk. 17901384 ff.) beispielsweise die Vermerke "VP entschieden nach definitiver Abschluss von DA._____ 5'000'000" bzw. "VP entschieden nach definitiver Abschluss in flüssige Mittel -5'000'000" (Urk. 17901385 f.) sowie "VP entschieden nach definitiver Abschluss verrechnet mit Darlehen 91'000'000" bzw. "VP entschieden nach definitiver Abschluss verrechnet mit DA._____ -91'000'000" (Urk. 17901386 und 17901389) anbrachten, was unmissverständlich auf entsprechende Weisungen des Beschuldigten (als Vizepräsident der Konzernleitung bzw. der CABC._____-Holdinggesellschaften) hindeutet (Übertrag Fr. 5 Mio. von Debitor DA._____ auf flüssige Mittel bzw. Reduktion der Bankdarlehen um Fr. 91 Mio. und Verrechnung mit Darlehen DA._____). Mithin wusste der Beschuldigte um diese Manipulationen, die offensichtlich keinen wirtschaftlichen Hintergrund hatten. Die Änderungen stehen im Einklang mit den (indes offenkundig nicht vom Beschuldigten stammenden) handschriftlichen Korrekturen auf der provisorischen internen Jahresrechnung 1998 (vgl. Urk. 17901310, Urk. 13003946). Die handschriftlichen Korrekturen fanden - wie bereits erwähnt Eingang in die definitive Jahresrechnung 1998 (Urk. 17901285). Das Bezirksge-- 311 of 702 -richt (Urk. 74 S. 392) hat zutreffend bemerkt, die Bestreitung des Beschuldigten, entsprechende Weisungen erteilt zu haben, überzeuge nicht, zumal die Vermerke in den Arbeitspapieren der Revisionsstelle im Zusammenhang mit Prüfungsarbeiten erfolgt seien und nicht vor dem Hintergrund eines laufenden Strafverfahrens, weshalb einer allfälligen Komplott-Theorie des Beschuldigten zum Vorneherein die Grundlage entzogen sei. Letztlich räumte der Beschuldigte auch ein, sein Vater habe ihm den definitiven internen Abschluss sicher gezeigt [Urk. 13003888 (A49) i.V.m. Urk. 13003953 ff.]. Aus diesem sind beispielsweise die Verrechnung von Fr. 91 Mio. sowie die Umgliederung von Fr. 22,5 Mio. ersichtlich (Urk. 13003955 und Urk. 13003958). Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 392, Erw. 4.2.) hat bezüglich Umgliederungen zu Recht darauf hingewiesen, dass wesentliche Manipulationen der Positionen 'flüssige Mittel' und 'Festgeldanlagen' zu einer komplett falschen Beurteilung der Liquiditätslage führten, was auch für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich des wichtigen Verhältnisses von Eigen- zu Fremdkapital für den systematisch und in erheblichem Ausmass zu tiefen Ausweis von Bankschulden. Die Unstimmigkeiten hätten sich für den Beschuldigten, der im Übrigen in aller Regel die entsprechenden Kreditverträge eigenhändig unterzeichnet habe, bereits aus einem Vergleich mit den internen Schuldenverzeichnissen ergeben. Fraglos sei dem Beschuldigten auch bekannt gewesen, dass die 'Kürzung' von Bilanzen durch Verrechnung von Aktiv- und Passivpositionen aus Gründen der Vollständigkeit eines Rechnungsabschlusses und wegen des Verrechnungsverbotes nicht angängig sei und derartige Manipulationen in materieller Hinsicht nicht zum Untergang von Schulden ohne Zustimmung des jeweiligen Gläubigers führen könne.

2.2. Analoge Hinweise auf Anweisungen des Beschuldigten finden sich auch im Arbeitspapier 'Prüfung Jahresrechnung 1999' (Urk. 02690148 ff.). So wird beispielsweise erwähnt: "VP Ka, Po, Ba /Transitkto DA._____ Abschlussbu. 5'000'000" bzw. "VP Ka, Po, Ba / Transitkto DA._____ Abschlussbu. -5'000'000", "VP FGanlagen / Transitkto DA._____ Abschlussbu. 50'000'000" bzw. "VP FGanlagen / Transitkto DA._____ Abschlussbu. -50'000'000" sowie "VP Darlehen / Transitkto DA._____ Abschlussbu. -30'000'000" bzw. "VP Darlehen / Transitkto DA._____ Abschlussbu. -30'000'000" (Urk. 02690148 f., Urk. 02690151), was -- 312 of 702 -wiederum auf eine Anordnung des Beschuldigten hindeutet. Der Beschuldigte wusste somit um die Änderungen, welche im Übrigen Eingang in die Abschlussgestaltung fanden (vgl. Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel E, in Urk. 17901274, Tabelle E-10). Die Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung zeigt sich auch an seinem Genehmigungsvermerk des Entwurfes des definitiven Abschlusses 1999 vom 23. Juni 2000 (Urk. 13004040: ' CL._____ Abschluss i.O.' sowie Unterschrift des Beschuldigten). Wenn der Beschuldigte auf Vorhalt dieses von ihm anerkanntermassen unterzeichneten Entwurfes der Jahresrechnung 1999 (Urk. 13004040 ff.) angab, nicht zu wissen, wessen Handschrift der Vermerk 'CL._____ Abschluss i.O.' darstelle [Urk. 13004021 (A19)], zeigt dies - angesichts des beschränkten möglichen Urheberkreises und in Anbetracht des Umstandes, dass der Vermerk wohl im Zusammenhang mit der Unterzeichnung angebracht wurde - einmal mehr die geringe Verlässlichkeit bzw. dürftige Substanz der Aussagen des Beschuldigten zu zentralen Themen des Anklagevorwurfes, zumal der Beschuldigte immerhin eingestand, seine eigene Handschrift, diejenige seines Bruders sowie diejenige seines Vaters 'vielleicht' zu kennen [Urk. 13004028 (A60)]. Auch die Begründung des Beschuldigten, weshalb er den Entwurf dieses Abschlusses visiert habe [Urk. 13004021 (A21): 'Weil mein Vater dies so wollte (…) das war ja das Feigenblatt meines Vaters (…) gegenüber CL._____ (…)'], überzeugt nicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb allein der Beschuldigte hätte unterzeichnen sollen, obwohl +CB._____ Verwaltungsratspräsident der DD._____ AG war und demnach sein Visum zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr steht die Visierung durch den Beschuldigten einmal mehr im Einklang mit seiner engen Involvierung in die Abschlussgestaltung auch der Jahresrechnungen der DD._____ AG. Auch die Behauptung des Beschuldigten, die Kenntnisnahme der Jahresrechnungen sei immer über seinen Vater gelaufen, indem dieser, wenn es etwas zu besprechen gegeben habe, die Jahresrechnung aus seinem Fächli genommen habe und sie danach - nach der Visierung durch den Beschuldigten - wieder in die Ablage gelegt habe [Urk. 13004019 f. (A15)], überzeugt nicht. Zunächst einmal war der Beschuldigte als selbständiger Empfänger im Verteiler aufgeführt (z.B. Urk. 13004033), so dass - wie bereits andernorts dargelegt - davon auszugehen -- 313 of 702 -ist, er habe jeweils auch ein (eigenes) Exemplar erhalten. Auch die Darstellung des Beschuldigten, den definitiven internen Jahresabschluss 1999 nach Erstellung der externen Jahresrechnung erhalten zu haben [Urk. 13004019 (A14) i.V.m. Urk. 13004033 ff.], überzeugt mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 393) nicht, da ein derartiger Ablauf keinen Sinn ergeben würde. Letztlich wurde die definitive interne Jahresrechnung 1999 (Urk. 14004066 ff.) mit der handschriftlichen Notiz von +CL._____ ('def? 7.6.2000') am Wohnort des Beschuldigten gefunden, was ihn im Sinne eines weiteren Indizes belastet. Wie bereits erwähnt, fanden die handschriftlichen Korrekturen Eingang in die definitive Jahresrechnung 1999 (Urk. 17901285).

2.3. Gemäss den Ausführungen im Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der auf der provisorischen internen Jahresrechnung 2000 blau umrandeten handschriftlichen Korrekturen ist (Urk. 13004095; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 66). Die Bemerkung des Beschuldigten, die Handschrift niemandem zuordnen zu können [Urk. 13004027 (A54)], gibt daher zu Zweifel Anlass. Dasselbe gilt für seinen Einwand, die Unterlagen betreffend DD._____ AG stammten von seinem Bruder und seien im gemeinsam eingerichteten Büro im Bauernhof (auf dem Areal des Schlosses) gefunden worden [vgl. Urk. 13004027 (A52)]. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 394) hat zutreffend auf einen inneren Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten hingewiesen, wenn er einerseits angab, sich nicht erinnern zu können, jemals in Jahresabschlüssen Zahlen handschriftlich abgeändert zu haben, ausser er hätte einen offensichtlichen Fehler gefunden, und er anderseits behauptete, definitive interne Jahresrechnungen erst nach dem Bankenversand erhalten zu haben - mithin zu einem Zeitpunkt, als Änderungen und Korrekturen keinen Sinn mehr machen würden. Auch auf dem Dokument 'Prüfung Jahresrechnung 2000' (Urk. 17901391 ff. = Urk. 13004123 ff.) finden sich die Änderungen mit dem Vermerk 'Abschlussbuchung', wobei die - mutmasslich auf den handschriftlichen Korrekturen des Beschuldigten basierenden (vgl. Urk. 13004095) - Umgliederungen die Klammerbemerkung 'CABC._____' tragen (z.B. Erhöhung der Festgeldanlagen um Fr. 40 Mio. oder Reduktion der Darlehen um Fr. 10 Mio., Urk. 17901391 und Urk. 1791397). Auch dies zeigt, dass es sich -- 314 of 702 -bei 'CABC._____' wohl um den Beschuldigten handelt. Seine Behauptung, nichts von Buchhaltung bzw. von all dem nichts zu verstehen [Urk. 13004030 (A72)], wird damit Lügen gestraft. Des Weiteren hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 394 f.) zum Einwand des Beschuldigten auf den Vorwurf der Bilanzbeschönigung, es habe sich um Steuerabschlüsse, d.h. um Abschlüsse mit nach unten korrigiertem Gewinn, gehandelt, Stellung genommen und zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Argumentationslinie bei gleichzeitiger Kürzung von Passiven nicht einleuchte, wobei ohnehin in jenen Fällen ein unauflöslicher Widerspruch bestehe, in welchen der Gewinn - beispielsweise in Angleichung zum Vorjahresergebnis - handschriftlich nach oben korrigiert worden sei. Letztlich nahm der Beschuldigte indessen nicht nur Einfluss auf die Abschlussgestaltung, sondern auch auf die Revision. Anders nicht zu interpretieren ist die Bemerkung 'CA._____ i.O?' der Revisionsstelle - mutmasslich von +CL._____ (vgl. zu dessen Kurzzeichen CC._____ in Urk. 02020143 (A170) i.V.m. Urk. 02020144) - und das vom Visum des Beschuldigten begleitete 'i.O.' auf dem Bericht der CL._____ AG an die Generalversammlung der DD._____ AG vom 21. Juni 2001 (Urk. 13004117). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschuldigte zunächst angab, keine Ahnung zu haben, wer den Vermerk 'CA._____ i.O?' geschrieben habe, er dann aber wohl zutreffend auf +CL._____ schloss, als er eine Erklärung für sein eigenes Visum zu geben suchte [Urk. 13004029 (A63, A65)]. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 394) hat bezüglich des erwähnten Vermerks auf eine charakteristische Spezialität des Beschuldigten hingewiesen, nämlich die - auch auf anderen Dokumenten anzutreffende (vgl. Urk. 14004052 f.) - handschriftliche Umkreisung einer wesentlichen Aussage oder Feststellung. Die handschriftlichen Korrekturen fanden - wie bereits erwähnt - Eingang in die definitive Jahresrechnung (vgl. Urk. 13004104 ff.).

2.4. Handschriftliche Änderungen finden sich auch in der provisorischen internen Jahresrechnung 2001 (Urk. 13004188; z.B. Übertrag Fr. 4 Mio. von 'Debitoren übrige' auf 'Kassa, Postcheck, Banken'). Die Änderungen finden sich auch im Dokument 'Prüfung Jahresrechnung 2001', wiederum mit dem jeweiligen Vermerk 'Umgliederung gem. CABC._____' (Urk. 17901407 ff. = Urk. 13004208 ff.), was unter Hinweis auf die obigen Erwägungen - den Beschuldigten als Weisungsge-- 315 of 702 -ber entlarvt. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche [vgl. Urk. 13004137 (A28)] erweisen sich als hilflos. Die Änderungen wurden einmal mehr in die externe Jahresrechnung übernommen (Urk. 13004191 ff.). Wie bereits angeführt, beschränkte sich der Beschuldigte nicht nur auf die Abschlussgestaltung, sondern er machte seinen Einfluss auch gegenüber der Revision geltend. Dies erhellt ohne Weiteres an seinem vom Visum begleiteten i.O. vom 25. Juni 2002 zu einem Entwurf des Berichts der Revisionsstelle vom 24. Juni 2002 an die Generalversammlung der DD._____ AG [vgl. Urk. 13004197; dazu der Beschuldigte in Urk. 13004136 f. (A24 f.)].

2.5. Handschriftliche Korrekturen finden sich auch in der provisorischen internen Jahresrechnung 2002 (Urk. 13004231; z.B. Reduktion der Position 'Kassa, Postcheck, Banken' um Fr. 10 Mio. und Übertrag auf Position 'Festgeldanlage'; z.B. Reduktion der Position 'Kontokorrent Darlehen' um Fr. 20 Mio. und Übertrag auf Position ' Festgeldanlage'; z.B. Reduktion der Position 'Wertschriften / Kapitalanlage' um Fr. 12 Mio. und Übertrag auf Position 'Feldgeldanlage'; Reduktion der Darlehensschulden um Fr. 35 Mio. durch Verrechnung mit dem Guthaben gegenüber DA._____). Die Änderungen finden sich auch im Dokument 'Prüfung Jahresrechnung 2002', wiederum mit dem jeweiligen Vermerk 'Umgliederung gem. CABC._____' (Urk. 13004240 ff. = Urk. 17901412 ff.), was - mit Hinweis auf die obigen Erwägungen - wiederum den Beschuldigten als Weisungsgeber entlarvt. Dass der Beschuldige Einfluss auf die Jahresrechnung der DD._____ AG nahm, erhellt auch aus einem E-Mail von Z3._____ an CM._____ vom 2. Juni 2003, in welchem Z3._____ betreffend der Jahresrechnung 2002 im Zusammenhang mit der Rechnung der DZ._____ AG erwähnt, der Beschuldigte ('CA._____') wolle zu Gunsten der DD._____ AG Fr. 600'000 Verwaltungsaufwand und Fr. 900'000 Verkaufskosten (Urk. 13004263). Die Bestreitung des Beschuldigten [Urk. 13004144 (A50)] vermag vor diesem Schriftstück und dem weiteren Beweisergebnis nicht zu überzeugen.

2.6. Auch in der Zeit vor der anklagerelevanten Zeitspanne beschäftigte sich der Beschuldigte offenkundig mit dem Jahresabschluss der DD._____ AG, indem er die definitive interne Jahresrechnung 1997 visierte [vgl. Urk. 13004284 i.V.m.

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Urk. 13004146 (A60 ff.)]. Andernorts räumte der Beschuldigte generell ein, die Jahresrechnungen visiert zu haben [Urk. 13003883 f. (A18, A 20)]. Die relativierenden Ausführungen des Beschuldigten dazu [Urk. 13004146 (A62): '(…) ich musste visieren, weil mir mein Vater diesen Abschluss gegeben hat (….) ich habe mir beim Visieren nichts gedacht (…)'] vermögen nicht ansatzweise zu überzeugen. In Erinnerung zu rufen ist, dass +CB._____ Verwaltungsratspräsident der DD._____ AG war (Urk. 02650000) und er wohl die Rechnung (zu Handen der Buchhaltung oder der Revisionsstelle) im Sinne seines Einverständnisses unterzeichnet bzw. visiert hätte, wenn er (hauptsächlich) in die Abschlussgestaltung involviert gewesen wäre.

2.7. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 397 f., Erw. 5.7.) hat sich zu weiteren Indizien geäussert, welche für eine Involvierung des Beschuldigten in die Rechnungslegung hinweisen (Information des Beschuldigten über KERs, Konzernweisungen). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, die keiner Ergänzung bedürfen, kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren hat sich die Vorinstanz (Urk. 74 S. 398) zum Einwand des Beschuldigten vor allem im Kontext mit der DD._____ AG verbreitet, es habe sich um sog. Steuerabschlüsse gehandelt, und diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Abschlüsse, welche gegenüber Dritten (Banken) kundgetan worden seien, als handelsrechtliche Abschüsse zu qualifizieren seien, zumal das Beweisergebnis nur eine Version von externen Abschlüssen ergeben habe, und dass, soweit der Beschuldigte mit seiner Begriffswahl suggerieren wolle, die Vermögens- und insbesondere Ertragslage sei aus fiskalischen Überlegungen schlechter dargestellt worden, dies durch das amtliche Gutachten widerlegt werde. eff. Zusammenfassung Zusammengefasst war der Beschuldigte - entgegen seiner Bestreitung - durchaus aktiv in die Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen der DD._____ AG involviert. Er wusste im Detail um die Beschönigungen der Jahresrechnungen, zumal er selber den grössten Teil der manipulativen Änderungen initiiert hatte. Der sub-- 317 of 702 -jektive Anklagesachverhalt bezüglich der Jahresabschüsse der DD._____ AG ist somit erstellt. f. Konzernrechnungen DB._____-Gruppe (Konzernabschlüsse 1998-2002) Verwiesen sei zunächst auf die Vorbemerkungen des Bezirksgerichts zu den Konzernabschlüssen 1998-2002, die keiner Ergänzung bedürfen (Urk. 74 S. 404 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). fa. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 1998

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 1998 der DB._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, bereits die vollständige Berücksichtigung der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG hätte das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 658,4 Mio. und die Bilanzsumme um Fr. 391,3 Mio. vermindert (Anklage S. 56, Rz 406). Zusammen mit der (notwendigen) Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen hätte dies u.a. dazu geführt, dass - die Forderungen gegenüber Nahestehenden tiefer, - die Finanzanlagen tiefer, - die Finanzverbindlichkeiten Banken höher und - die Rückstellungen höher hätten ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 56, Rz 407 f.). Insgesamt hätte sich bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Ergebnis um Fr. 827,2 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 827 Mio. vermindert, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 56, Rz 409). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 406) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 56, Rz 405) präzisierend zu bemerken, dass darin nur ausgewählte Bilanzposten angeführt werden, während Totalangaben sich auf die vollständige Jahresrechnung beziehen.

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In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 56, Rz 405) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang eine Position gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichung angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 36) und wohl auch der Vorinstanz, die den Bilanzanhang indes kaum thematisiert (vgl. Urk. 74 S. 425 f.), nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17901666 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel F, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17901663 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DB._____Gruppe per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, Revisionsbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 405, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17901659 ff., insb. Urk. 17901690 f.; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902855). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG in die Konzernrechnung über-- 319 of 702 -nommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung sowie die Korrekturen für das Jahr 2002 übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten und die Kreditoren nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen. Letztlich wurde es - zusätzlich zu den Wertberichtigungen aus den Einzelabschlüssen - auf Konzernstufe unterlassen, Wertberichtigungen auf den Restforderungen gegenüber Nahestehenden sowie Wertberichtigungen auf dem Bilanzwert der nicht konsolidierten Beteiligungen vorzunehmen (Urk. 17901684 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage F-31 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901982). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 541,7 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 658,4 Mio. (Fr. -352 Mio., Fr. -306,4 Mio., Fr. -173,7 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -290,4 Mio. reduziert hätte. Gemäss dem ergänzenden Gutachten vom 13. Dezember 2010 (Urk. 17902855) sind 1998 zusätzlich unter der Position 'Gruppenreserven' Fr. 5,1 Mio. zu berücksichtigen, weshalb sich die Überschuldung - wie in der Anklage (S. 56, Rz 405) angeführt - auf Fr. 285,3 Mio. beläuft. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 64,7 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -762,5 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 827,2 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl (unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen) nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DB._____ Holding AG (Fr. -352 Mio.) und DD._____ AG -- 320 of 702 -(Fr. -306,4 Mio.) sowie den handschriftlichen (Fr. -0,3 Mio.) und zusätzlichen (Fr. -168,6 Mio.) Korrekturen zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen F-6, F-11, F-16, F-23 und F-25 in Urk. 17901670, Urk. 17901676, Urk. 17901681 und Urk. 17901687 f.; vgl. auch Gutachtensergänzung in Urk. 17902858, Antwort zu Frage F.7). Letztlich lassen sich aus der Beilage F-31 des amtlichen Gutachtens, Kapitel F, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DB._____ Holding AG und DD._____ AG sowie hinsichtlich der handschriftlichen Anpassungen und zusätzlichen Korrekturen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/f/ff einzugehen sein. fb. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 1999

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 1999 der DB._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, bereits die vollständige Berücksichtigung der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG hätte das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 106,2 Mio. und die Bilanzsumme um Fr. 339 Mio. vermindert (Anklage S. 69, Rz 441). Zusammen mit der (notwendigen) Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen, wodurch u.a. das Ergebnis um (weitere) Fr. 31 Mio. abgenommen hätte, hätte dies u.a. dazu geführt, dass - die flüssigen Mittel tiefer, - die Forderungen gegenüber Nahestehenden tiefer, - die Finanzanlagen tiefer, - die Finanzverbindlichkeiten Banken höher und - die Rückstellungen höher hätten ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 69, Rz 441 f.). Insgesamt hätte sich bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Ergebnis um -- 321 of 702 -Fr. 228,6 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 1'024,7 Mio. vermindert, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 69, Rz 443). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 569, Rz 440) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang eine Position gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichung angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 36) und wohl auch der Vorinstanz, die den Bilanzanhang indes kaum thematisiert (vgl. Urk. 74 S. 425 f.), nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17901666 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel F, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17901663 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DB._____Gruppe per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, kons. Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Revisionsbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 409, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17901659 ff., insb. Urk. 17901691; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902855 f.). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsge-- 322 of 702 -mässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung sowie die Korrekturen für das Jahr 2002 übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten und die Kreditoren nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grund-sätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen. Letztlich wurde es - zusätzlich zu den Wertberichtigungen aus den Einzelabschlüssen - auf Konzernstufe unterlassen, Wertberichtigungen auf den Restforderungen gegenüber Nahestehenden sowie Wertberichtigungen auf dem Bilanzwert der nicht konsolidierten Beteiligungen vorzunehmen (Urk. 17901684 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage F-32 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901983). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 620,4 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'024,7 Mio. (Fr. -477,3 Mio., Fr. -287,3 Mio., Fr. -260,1 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -404,3 Mio. reduziert hätte. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 72,2 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -156,4 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 228,6 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DB._____ Holding AG (Fr. -125,2 Mio.) und DD._____ AG (Fr. 19,1 Mio.) sowie den handschriftlichen (Fr. -31 Mio.) und zusätzlichen (Fr. -91,5 Mio.)

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Korrekturen zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen F-7, F-12, F-16, F-23 und F-25 in Urk. 17901671, Urk. 17901677, Urk. 17901681 und Urk. 17901687 f.; vgl. auch Gutachtensergänzung in Urk. 17902858, Antwort zu Frage F.7). Letztlich lassen sich aus der Beilage F-32 des amtlichen Gutachtens, Kapitel F, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DB._____ Holding AG und DD._____ AG sowie hinsichtlich der handschriftlichen Anpassungen und zusätzlichen Korrekturen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/f/ff einzugehen sein. fc. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 2000

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2000 der DB._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, bereits die vollständige Berücksichtigung der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG hätte das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 528,1 Mio. und die Bilanzsumme um Fr. 435,9 Mio. vermindert (Anklage S. 84, Rz 474). Zusammen mit der (notwendigen) Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen hätte dies u.a. dazu geführt, dass - die flüssigen Mittel tiefer, - die Forderungen gegenüber Nahestehenden tiefer, - die Wertschriften im Umlaufvermögen tiefer, - die Finanzanlagen tiefer, - die Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären höher, - die Finanzverbindlichkeiten Banken höher und - die Rückstellungen höher hätten ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 84, Rz 475 f.). Insgesamt hätte sich bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Ergebnis um Fr. 546,1 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 1'530,6 Mio. vermindert, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 84, Rz 477).

-- 324 of 702 --

In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 84, Rz 473) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang eine Position gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichung angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 36) und wohl auch der Vorinstanz, die den Bilanzanhang indes kaum thematisiert (vgl. Urk. 74 S. 425 f.), nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17901666 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel F, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17901663 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DB._____Gruppe per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, kons. Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Revisionsbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 413, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17901659 ff., insb. Urk. 17901691 f.; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902855 ff.). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse -- 325 of 702 -der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung sowie die Korrekturen für das Jahr 2002 übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten und die Kreditoren nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen. Letztlich wurde es - zusätzlich zu den Wertberichtigungen aus den Einzelabschlüssen - auf Konzernstufe unterlassen, Wertberichtigungen auf den Restforderungen gegenüber Nahestehenden sowie Wertberichtigungen auf dem Bilanzwert der nicht konsolidierten Beteiligungen vorzunehmen (Urk. 17901684 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage F-33 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901984). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 688,4 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'530,6 Mio. (Fr. -1'018,8 Mio., Fr. -273,8 Mio., Fr. 20 Mio., Fr. -258 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -842,2 Mio. reduziert hätte. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 68,4 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -477,7 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 546,1 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DB._____ Holding AG (Fr. -541,6 Mio.) und DD._____ AG (Fr. 13,5 Mio.) sowie den handschriftlichen (Fr. -20 Mio.) und zusätzlichen (Fr. 2 Mio.) Korrekturen zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen F-8, F-13, F-16, F-23 und F-25 in Urk. 17901672, Urk. 17901678, Urk. 17901681 und Urk. 17901687 f.;

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vgl. auch Gutachtensergänzung in Urk. 17902858, Antwort zu Frage F.7). Letztlich lassen sich aus der Beilage F-33 des amtlichen Gutachtens, Kapitel F, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DB._____ Holding AG und DD._____ AG sowie hinsichtlich der handschriftlichen Anpassungen und zusätzlichen Korrekturen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/f/ff einzugehen sein. fd. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 2001

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2001 der DB._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zusammenfassend, bereits die vollständige Berücksichtigung der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG hätte das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung insgesamt um Fr. 87,4 Mio. und die Bilanzsumme um Fr. 493,3 Mio. vermindert (Anklage S. 98, Rz 511). Zusammen mit der (notwendigen) Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen hätte dies u.a. dazu geführt, dass - die flüssigen Mittel tiefer, - die Forderungen gegenüber Nahestehenden tiefer, - die Wertschriften im Umlaufvermögen tiefer, - die Finanzanlagen tiefer, - die Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären höher, - die Finanzverbindlichkeiten Banken höher und - die Rückstellungen höher hätten ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 98, Rz 511 f.). Insgesamt hätte sich bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Ergebnis um Fr. 193,4 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 1'744 Mio. vermindert, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 98, Rz 513). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 98, Rz 510) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang eine Position gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichung -- 327 of 702 -angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 36) und wohl auch der Vorinstanz, die den Bilanzanhang indes kaum thematisiert (vgl. Urk. 74 S. 425 f.), nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17901666 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel F, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17901663 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DB._____Gruppe per 31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, kons. Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Revisionsbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 417, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17901659 ff., insb. Urk. 17901692 f.; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902855 ff.). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung sowie die Korrekturen für das Jahr 2002 übernommen. Was den -- 328 of 702 -Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten und die Kreditoren nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen. Letztlich wurde es - zusätzlich zu den Wertberichtigungen aus den Einzelabschlüssen - auf Konzernstufe unterlassen, Wertberichtigungen auf den Restforderungen gegenüber Nahestehenden sowie Wertberichtigungen auf dem Bilanzwert der nicht konsolidierten Beteiligungen vorzunehmen (Urk. 17901684 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage F-34 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901985). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 713,5 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'744 Mio. (Fr. -1'104,4 Mio., Fr. -275,6 Mio., Fr. -364 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -1'030,5 Mio. reduziert hätte. Erkennbar aus der Erfolgsrechnung ist des Weiteren, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 62,9 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung in einen Verlust von Fr. -130,5 Mio. gewandelt hätte, was der in der Anklageschrift bezifferten Ergebnisverschlechterung von Fr. 193,4 Mio. entspricht, wobei sich diese Zahl nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DB._____ Holding AG (Fr. -85,6 Mio.) und DD._____ AG (Fr. -1,8 Mio.) sowie den zusätzlichen Korrekturen (Fr. -106 Mio.) zusammensetzt (vgl. dazu auch Tabellen F-9, F-14, F-16, F-23 und F-25 in Urk. 17901673, Urk. 17901679, Urk. 17901681 und Urk. 17901687 f.; vgl. auch Gutachtensergänzung in Urk. 17902858, Antwort zu Frage F.7). Letztlich lassen sich aus der Beilage F-34 des amtlichen Gutachtens, Kapitel F, sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DB._____ -- 329 of 702 -Holding AG und DD._____ AG sowie hinsichtlich der handschriftlichen Anpassungen und zusätzlichen Korrekturen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/f/ff einzugehen sein. fe. Konzernrechnung DB._____-Gruppe 2002

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2002 der DB._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einleitend, die ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG hätten vollständig berücksichtigt werden müssen (Anklage S. 112, Rz 546). Zusammen mit der (notwendigen) Stornierung der handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen hätte dies u.a. dazu geführt, dass - die flüssigen Mittel tiefer, - die Forderungen gegenüber Nahestehenden tiefer, - die Wertschriften im Umlaufvermögen tiefer, - die Finanzanlagen tiefer, - die Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären höher, - die Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Gesellschaften höher, - die Finanzverbindlichkeiten Banken höher und - die Rückstellungen höher hätten ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 112, Rz 547 f.). Insgesamt hätte sich bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung das Eigenkapital um Fr. 1'363,7 Mio. vermindert, womit die Gruppe überschuldet gewesen sei (Anklage S. 112, Rz 549). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 112, Rz 545) werden wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang eine Position gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichung angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 33/2 S. 36) und wohl auch der Vorinstanz, die den Bilanzanhang indes kaum thematisiert (vgl. Urk. 74 S. 425 f.), -- 330 of 702 -nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17901666 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel F, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17901663 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DB._____Gruppe per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungsset, kons. Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Revisionsbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 421, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17901659 ff., insb. Urk. 17901693; vgl. auch die Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902855 ff.). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG in die Konzernrechnung übernommen, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung sowie die Korrekturen für das Jahr 2002 übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten und die Kreditoren nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von -- 331 of 702 -Aktiven und Passiven verstossen. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen. Letztlich wurde es - zusätzlich zu den Wertberichtigungen aus den Einzelabschlüssen - auf Konzernstufe unterlassen, Wertberichtigungen auf den Restforderungen gegenüber Nahestehenden sowie Wertberichtigungen auf dem Bilanzwert der nicht konsolidierten Beteiligungen vorzunehmen (Urk. 17901684 f.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage F-35 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17901986) bzw. die im Rahmen der amtlichen Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 erstellte korrigierte Fassung (Beilage EF-1, Urk. 1702881), bei welcher Fr. 269,5 Mio. von den Finanzverbindlichkeiten Banken auf Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Gesellschaften übertragen wurde mit der gutachterlichen Begründung, diese dürften nach nochmaliger Analyse der Unterlagen effektiv keine Bankschulden darstellen (Urk. 17902857). Aus der Zusammenstellung Beilage EF-1 ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 775,3 Mio. bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'363,7 Mio. (Fr. -455 Mio., Fr. -260,1 Mio., Fr. -424,6 Mio., Fr. -224 Mio.) auf eine buchmässige Überschuldung von Fr. -588,4 Mio. reduziert hätte. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 422) hat zutreffend vermerkt, an der Überschuldung ändere nichts, obgleich sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 62,2 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung auf Fr. 491 Mio. erhöht hätte, was einer theoretischen Ergebnisverbesserung von Fr. 428,8 Mio. entspreche. Diese Zahl setzt sich nachvollziehbar aus der Summe der Korrekturen aus DB._____ Holding AG (Fr. 793,1 Mio.) und DD._____ AG (Fr. 15,5 Mio.) sowie den handschriftlichen Anpassungen (Fr. -10 Mio.) und zusätzlichen Korrekturen (Fr. -369,8 Mio.) zusammen (vgl. dazu auch Tabellen F-10, F-15, F-16, F-23 und F-25 in Urk. 17901674, Urk. 17901680, Urk. 17901681 und Urk. 17901687 f.; vgl. auch Gutachtensergänzung in Urk. 17902858, Antwort zu Frage F.7). Die -- 332 of 702 -gemäss den Experten wegen der wesentlichen Reduktion der Rückstellung für abgegebene Garantien an die EO._____-Gruppe eintretende Ergebnisverbesserung (Urk. 17901693) ändert - wie bereits erwähnt - nichts an der bestehenden Überschuldung. Letztlich lassen sich aus der Beilage EF-1 des amtlichen Ergänzungsgutachtens vom 13. Dezember 2010 (Urk. 17902881) sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Auswirkungen bei Berücksichtigung der Korrekturen aus DB._____ Holding AG und DD._____ AG sowie hinsichtlich der handschriftlichen Anpassungen und zusätzlichen Korrekturen nachvollziehen.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/f/ff einzugehen sein. ff. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Konzernabschlüsse 19982002 der DB._____-Gruppe sowie sein Wissen ffa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/Standpunkt des Beschuldigten

1. Was die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie die Schlussfolgerungen daraus betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afa).

2. Der Beschuldigte stellt in Abrede, irgendwelchen Einfluss auf die Erstellung der Konzernrechnungen genommen zu haben [Urk. 13006034 (A28, A32); Urk. 13006111 (A22 f.)]. Er bestreitet, handschriftliche Änderungen auf den provisorischen Fassungen der Konzernrechnungen der DB._____-Gruppe vorgenommen zu haben bzw. darin involviert gewesen zu sein [u.a. Urk. 13006110 (A20 f.); Urk. 13006114 (A35); Urk. 13006117 (A46); Urk. 13006120 (A53)].

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ffb. Wissen des Beschuldigten hinsichtlich Jahresrechnungen der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG, Restguthaben gegenüber DA._____ AG sowie bezüglich nicht konsolidierte Beteiligungen (EN._____, EO._____)

1. Wie dargelegt, waren die zur DB._____-Gruppe gehörenden DB._____ Holding AG und DD._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungs- und Bilanzierungsvorschriften in der anklagerelevanten Zeitspanne überschuldet, was der Beschuldigte wusste (oben Erw. III/A/AE/d und III/A/AE/e). Wie ebenfalls ausgeführt, wurden bzw. waren die Einzelabschlüsse der DB._____ Holding AG und der DD._____ AG, welche in die Konzernrechnungen übernommen wurden (wiederum gestützt auf handschriftliche Korrekturen des Beschuldigten), geschönt, was naturgemäss dem Beschuldigten ebenfalls bekannt war (oben Erw. III/A/AE/d und III/A/AE/e).

2. Entsprechendes gilt mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 425, Erw. 1.2.) für das Wissen des Beschuldigten hinsichtlich des Wertberichtigungsbedarfs der Restguthaben (unter der Position 'Forderung gegenüber nahestehenden Gesellschaften') gegenüber der (überschuldeten) DA._____ AG (zum Wertberichtigungsbedarf die amtlichen Gutachter in Urk. 17901687) und hinsichtlich der nicht konsolidierten Beteiligungen (Finanzanlagen), welche sich - mit Ausnahme der nicht ins Gewicht fallenden Beteiligung an der DE._____ AG im Jahre 1998 - nur aus Werten der EN._____-Gesellschaften und der EO._____-Gesellschaften zusammensetzen (dazu Urk. 17901687 f.). Wie die amtlichen Experten im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel G, zur DP._____ Holding AG aufzeigen, fehlt es an der Werthaltigkeit der Beteiligungen an den EN._____-Gesellschaften und den EO._____-Gesellschaften (vgl. Urk. 17901688), worum der Beschuldigte wusste (unten Erw. III/A/AE/g/gf). Mithin war ihm auch der entsprechende Wertberichtigungsbedarf auf diesen nicht konsolidierten Beteiligungen bekannt.

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ffc. Dokument +CK._____ (DB._____ Konsolidierung; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen')

1. Auch hinsichtlich der konsolidierten Abschlüsse der DB._____-Gruppe existiert ein Dokument von +CK._____ mit dem Titel 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen', welches von seiner Lebenspartnerin den Strafverfolgungsbehörden überlassen wurde (Urk. 20600011 und Urk. 20600019 f.). Es kann in diesem Zusammenhang sowie zu den Einwendungen des Beschuldigten vorab auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afg/1.+3.).

2. Hinsichtlich der Abschüsse 1999 bis 2002 enthält die Aufstellung den expliziten Hinweis 'Diverse Korrekturen gemäss Angaben (Fax CA._____) in den Akten (besondere Ordner)' bzw. 'Diverse Korrekturen (CA._____) gemäss Angaben in den Akten (besondere Ordner)' (Urk. 20600019 f.), was wiederum unmissverständlich auf den Beschuldigten als Weisungsgeber für die Bilanzmanipulationen hindeutet, zumal die Konsolidierung durch +CK._____ erstellt wurde (vgl. z.B. auch Urk. 13006133, Kürzel 'CK._____'), der somit wissen musste, von wem die entsprechenden Weisungen stammten. Dies steht auch - wie noch zu zeigen sein wird - im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 (dazu unten Erw. III/A/AE/f/ff/ffd). Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 431, Erw. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat zutreffend bemerkt, der Verweis auf einen 'Fax CA._____' im Zusammenhang mit der Rechnung 1999 decke sich mit der Aktenlage und die wiederkehrenden, ähnlich lautenden Einwände des Beschuldigten [Urk. 13006034 (A32): 'Ich (…) verstehe auch nichts, was Konsolidierungen von Bilanzen betrifft'; Urk. 13006107 (A11): 'Ich verstehe von Konsolidierung null und nichts'] würden vor dem Hintergrund dieser Hinweise in der Aufstellung von +CK._____ nicht zu überzeugen vermögen. Der Beschuldigte hat denn auch nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, sich nicht vorstellen zu können, dass das Büro CLMN._____ 'einfach so Buchungen (…) gemacht hat, ohne dass konkrete Hintergründe, Unterlagen, Fakten vorlagen' [Urk. 13006113 (A29)]. Diese konkreten Hintergründe manifestierten sich in den schriftlichen Anweisungen des Beschuldigten.

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3. Dass der Beschuldigte bereits vor dem anklagerelevanten Zeitraum, beispielsweise bezüglich der Abschlüsse 1995 bis 1997, in die Rechnungslegung der Konzernabschlüsse der DB._____-Gruppe einbezogen war, zeigt sich einerseits in den Aufzeichnungen von +CK._____ (Urk. 20600019: 'Auflösung von Rückstellungen von rund 11 Mio. gemäss Besprechung mit CA._____'), anderseits aber auch in den entsprechenden Abschlussunterlagen, welche am Arbeitsort des Beschuldigten vorgefunden wurden (vgl. Urk. 02410035 ff., Urk. 02410096 ff., Urk. 02410117 ff., Urk. 13009364 ff., Urk. 13009332 ff.). Insbesondere wurden ihm beispielsweise in den Detailangaben zum konsolidierten Abschluss 1997 die mit schwarzen Balken markierten Umgliederungen und Überträge - der modus operandi des Beschuldigten - vor Augen geführt (Urk. 02410118 ff.). ffd. Handschriftliche Korrekturen

1. Es wurde gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen (amtliche Bücherexpertise vom 18. Juni 2010) bereits erwähnt, dass die vor der Erstellung der definitiven Konzernrechnungen auf provisorischen Rechnungen vorgenommenen handschriftlichen Korrekturen, meist im Umfang pauschaler Millionenbeträge, obwohl weder dokumentiert noch nachvollziehbar - in die definitive Abschlussgestaltung einflossen (vgl. Urk. 17901680 ff., insb. Urk. 17901685).

2. Bezüglich der blau bzw. rot umrandeten eigenhändigen Korrekturen auf den der amtlichen Expertise vom 18. Juni 2010, Kapitel F, beigelegten provisorischen Konzernabschlüssen 1998 bis 2002 (vgl. Beilagen F-2, F-5, F-8, F-11 und F-14) bestehen - wie noch auszuführen sein wird - gemäss dem Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der Korrekturen ist bzw. ist der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Urheber. Diese Erkenntnis steht ohne Weiteres im Einklang mit dem Umstand, dass der Urheber der Korrekturen neben Buchhaltungsund Rechnungslegungskenntnisse über Fach- und Insiderwissen sowie über umfassende Kompetenzen verfügt haben musste, wie dies auf den Beschuldigten zutrifft. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind beispielsweise die Korrektu-- 336 of 702 -ren hinsichtlich Beteiligungsquote an zum Konsolidierungskreis gehörende Gesellschaften (vgl. Urk. 17901707, Urk. 17901792), die Korrektur der Mitarbeiterzahlen einzelner Unternehmensgruppen der DB._____-Gruppe (vgl. Urk. 17901753) oder Streichungen im Anhang (Urk. 17901828). Ergänzend kann ausserdem auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 427, Erw. 2.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 427 f., Erw. 2.4.) hat zu Recht als belastendes Moment auch die im amtlichen Gutachten vom 18. Juni 2010 als 'interne Konzernrechnung mit Detailangaben' bezeichneten Abschlüsse (vgl. Urk. 17901663 f.; Beilagen F-16 bis F-20) ins Feld geführt, die gemäss Deckblatt 'nur für den internen Gebrauch' bestimmt waren und bei welchen die kritischen Positionen / Umgliederungen / Überträge, welche im Wesentlichen Eingang in die Anklage gefunden haben, augenfällig mit schwarzen Balken markiert sind. Diese Dokumente wurden von +CK._____, teilweise zusammen mit +CL._____, erstellt (vgl. das Kürzel 'CK'._____' bei der Orts- und Datumsangabe u.a. in Urk. 17901885). Die Vorinstanz (a.a.O.) hat die Behauptungen des Beschuldigten, diese Detailangaben 'an sich gar nie gesehen zu haben' bzw. diese seien ein Bestandteil eines Ordners gewesen, den +CL._____ im August oder noch später abgegeben habe, insbesondere mit Hinweis auf den handschriftlichen Verteiler CA._____, CL._____' auf der Rechnung 1998 (vgl. Urk. 17901885) und der wenig Sinn machenden Darstellung des Beschuldigten, zu Recht verworfen.

4.1. Was die Konzernrechnung 1998 betrifft, bestehen bezüglich der zahlreichen, blau umrandeten handschriftlichen Korrekturen auf der gemäss Verteiler ('CB._____, CA._____, CC._____, CL._____') auch an den Beschuldigten gegangenen provisorischen Fassung vom 23. Juni 1999 (Urk. 17901701 ff. = Urk. 13006181 ff.), welche in die definitive Konzernrechnung einflossen (vgl. Urk. 17901719 ff. = Urk. 13006142 ff.), gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 68-73). Mit seinen Bestreitungen [Urk. 13006110 (A20)] vermag der Beschuldigte deshalb nicht durchzudringen. Damit ist davon auszugehen, dass er auch um die entsprechenden -- 337 of 702 -manipulativen Änderungen wusste. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 428) hat ausserdem zutreffend vermerkt, dass der Beschuldigte durch die gleichentags erfolgte unterschriftliche Genehmigung der definitiven Fassung vom 28. Juni 1999, während sein Vater erst am Folgetag unterzeichnet habe (Urk. 17901719), seine wiederkehrende Behauptung, jeweils auf Anweisung seines Vaters in dessen Anwesenheit unterzeichnet zu haben, widerlegt habe.

4.2. Bezüglich der Rechnung 1999 bestehen gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Urheber der zahlreichen, blau umrandeten handschriftlichen Änderungen auf der provisorischen Konzernrechnung ist (Urk. 17901743 ff.; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 74-80). Belastet wird der Beschuldigte ausserdem durch die Faxkennung ('29. Jun 2000 12.45' DF._____ AG +41…') sowie die handschriftlichen Vermerke auf dem Deckblatt ('Fax … von Herr CA._____ / 18 Seiten'; 'an Fax Hr. CK._____'; Urk. 17901743). Aus dem Umstand, dass dasselbe Dokument ohne den handschriftlichen Antwortvermerk ('an  Fax Hr. CK._____') und ohne den Zusatz 'von' (Herr CA._____) erhoben werden konnte (vgl. Urk. 13006240 im Vergleich zu Urk. 13006259), hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 428; Art. 82 Abs. 4 StPO) richtigerweise geschlossen, offensichtlich habe der Beschuldigte die soeben erwähnte vorläufige Fassung der Konzernrechnung von der Revisionsstelle erhalten, anschliessend darauf die Änderungen handschriftlich vermerkt und das so abgeänderte Dokument am 29. Juni 2000 an +CK._____ zur Ausführung zugefaxt. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einmal mehr die Version 'Verteidigungsvorbereitung +CK._____' als Erklärungsversuch bemühte [Urk. 13006114 (A34)], belegt dies seinen Argumentationsnotstand eindrücklich, handelt es sich doch um Vorgänge im Jahre 2000, als eine allfällige Verteidigungsstrategie von +CK._____ wohl noch nicht zur Diskussion stand. Auch der Einwand des Beschuldigten, es habe sich um den Fax-Anschluss im Konferenzzimmer gehandelt, weshalb es nicht bedeute, dass die Unterlagen an ihn - den Beschuldigten - gegangen seien [Urk. 13006114 (A34)], vermag angesichts der expliziten Adressierung an seine Person (vgl. Urk. 13006240) nicht zu überzeugen. Das für den Beschuldigten typische Pfeilsymbol (als Weiterleitungsvermerk) findet sich beispielsweise auch auf einem Faxschreiben der GD._____ -- 338 of 702 -an den Beschuldigten (vgl. Urk. 13006344), dessen teilweise Beantwortung dieser an +CL._____ delegierte [dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13006116 (A42)]. Einmal mehr fanden die handschriftlichen Änderungen (vgl. Urk. 17901746 ff.) Eingang in die definitive Abschlussgestaltung (vgl. Urk. 17901765 ff.). Selbstredend wusste der Beschuldigte als Weisungsgeber um die Manipulationen. Nebenbei bemerkt straft die Tatsache, dass der Beschuldigte auch eine Konsolidierungstabelle (Bilanz Zahlen 1999) zugefaxt erhielt ('Fax … Herr CA._____,

13 Seiten, 10.10 gesandt'; vgl. Urk. 13006229; vgl. auch das an seinem Wohnort sichergestellte Exemplar in Urk. 13009411 ff.), seine Behauptung, nichts von Konsolidierungen zu verstehen, Lügen.

4.3. Was die Konzernrechnung 2000 betrifft, ist gemäss den Erkenntnissen aus dem Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der zahlreichen, rot umrandeten handschriftlichen Änderungen auf der Rechnung in der Fassung vom 27. Juni 2001 (Urk. 17901785 ff.; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 81-88). Dazu im Einklang mit der Stellung und den Kompetenzen des Beschuldigten stehen die handschriftlichen Korrekturen einzelner Beteiligungsquoten der zum Konsolidierungskreis gehörenden Gesellschaften (vgl. Urk. 17901792) wie auch die quer über die "Ergänzenden Angaben" zur Jahresrechnung von Hand geschriebene Anweisung "lassen wir weg" (vgl. Urk. 1790196). Wiederum fanden die beleglosen Korrekturen mit dem Wissen des Beschuldigten Eingang in die definitive Abschlussgestaltung (vgl. Urk. 17901789 ff. und Urk. 17901807 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 429) ist darauf hinzuweisen, dass das Konsolidierungsset am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 13009447 ff.), was einmal mehr dessen Einbezug in die Rechnungslegung dokumentiert.

4.4. Gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 ist wiederum der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der zahlreichen, rot umrandeten handschriftlichen Korrekturen auf der ersten Fassung der Konzernrechnung 2001 (Urk. 17901826 ff.; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 89-91). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 429) wird der Beschuldigte zudem belastet durch den Umstand, dass bei der Revisionsstelle auch eine Version derselben -- 339 of 702 -Fassung vom 20. Juni 2002 ohne handschriftliche Korrekturen gefunden wurde (vgl. Urk. 13006361 ff.), dann durch ein entsprechendes an ihn gerichtetes Telefax-Übermittlungsblatt, unterzeichnet von +CL._____, betreffend gefaxte Unterlagen der DB._____ (Konsolidierungsset, Konsolidierungsbuchungen 2001; Konsolidierungstabellen; Urk. 13006380 ff.) sowie seinen Genehmigungsvermerk auf der (zweiten) Fassung der Konzernrechnung vom 24. Juni 2002 (Urk. 13006402). Die definitive Fassung vom 25. Juni 2002 wurde vom Beschuldigten am folgenden Tag und damit wiederum vor seinem Vater, der am 3. Juli 2002 signierte, unterzeichnet (Urk. 13006421). Somit wusste der Beschuldigte um die manipulativen Änderungen in der Konzernrechnung 2001. Bezüglich der definitiven Fassung hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 430) zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Rolle des Beschuldigten einerseits und die Weisungsgebundenheit der Revisionsstelle und damit deren fehlende Unabhängigkeit anderseits im Umstand manifestiere, dass +CL._____ in der definitiven Fassung bei den Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätzen eine Streichung vorgenommen habe, dies mit dem handschriftlichen und von +CL._____ visierten Vermerk 'lt Tel. 26.06.02 mit CA._____'. Das Bezirksgericht hat auch den Erklärungsversuch des Beschuldigten dazu verworfen und nachvollziehbar erwogen, es leuchte in Anbetracht des brisanten Inhalts der gestrichenen Passage ['In Anbetracht der heterogenen Zusammensetzung der Gruppe ist festzuhalten, dass sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung in Bezug auf ihre Aussagekraft gewissen Einschränkungen unterworfen ist (…)] nicht ein, weshalb der Beschuldigte gleichsam als blosser Mitteilungsüberbringer ohne Kompetenzen fungiert haben soll, zumal der vom Beschuldigten als möglicher Entdecker des offensichtlichen Fehlers bezeichnete Z1._____ als Zeuge glaubhaft versichert habe, mit der gestrichenen Passage nichts zu tun zu haben (Urk. 74 S. 430; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bemerkenswert ist wiederum, dass die handschriftlichen Änderungen ihren Niederschlag auch in der Aufstellung Detailangaben vom 12. August 2002 fanden, wobei die Abänderungen dort mit schwarzen Balken markiert wurden (vgl. dazu auch Urk. 13006119 (F51)]. Letztlich wurde am Wohnort des Beschuldigten ein Konsolidierungsset vom 20. Juni 2002 vorgefunden (Urk. 13009469 ff.), was den Einbezug des Beschuldigten in die Rechnungslegung einmal mehr bestätigt.

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4.5. Auch hinsichtlich der zahlreichen, rot umrandeten handschriftlichen Änderungen und Vermerke auf einer ersten Fassung der Konzernrechnung 2002 kommt die Schriftgutachterin in ihrer Expertise vom 22. Februar 2013 zum Schluss, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber dieser Änderungen ist (Urk. 17901854 ff. = Urk. 13006467 ff.; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 93-95). So trägt das Deckblatt dieser Fassung ohne die handschriftlichen Korrekturen den von Hand angefügten Vermerk 'Am 23.06.2003 an CA._____' (Urk. 13006449 ff.). Damit lässt sich wiederum der Ablauf in der Rechnungslegung nachvollziehen, und der Beschuldigte als Weisungsgeber wusste um die manipulativen Beschönigungen. Einmal mehr wurden auch Konsolidierungsunterlagen am Wohnort des Beschuldigten vorgefunden (vgl. Urk. 13009498 ff.), was seine zentrale Rolle bei der Rechnungslegung hervorstreicht. ffe. Zusammenfassung Zusammengefasst war der Beschuldigte - entgegen seiner Bestreitung - durchaus aktiv in die Abschlussgestaltung der Konzernrechnungen der DB._____-Gruppe involviert. Er wusste im Detail um die Beschönigungen der Rechnungen, zumal er selber den grössten Teil der manipulativen Änderungen initiiert hatte. Der subjektive Anklagesachverhalt bezüglich der Konzernabschüsse der DB._____-Gruppe ist somit erstellt. g. Jahresrechnungen EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) ga. Jahresrechnung EN._____ Zürich AG 1998

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 1998 der EN._____ Zürich AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf den bereinigten Guthaben Verbundene (Debitoren - Sicht) bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung eine Wertberichtigung von Fr. 253 Mio. vorzunehmen gewesen wäre. Nach Auflösung der vorhandenen Delkredere-Rückstellungen von Fr. 24 Mio. hätte dies -- 341 of 702 -zu einer Verminderung des Jahresergebnisses und des Eigenkapitals um Fr. 229 Mio. geführt, womit eine Überschuldung vorgelegen habe, welche aufgrund nicht vorhandener stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 57, Rz 411). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 57, Rz 410) werden weitere Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt (inkl. Anhang). Im Anklagetext wird indessen dazu kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich der weiteren Differenzen ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901995 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel G, vom 18. Juni 2010 (Experten lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) - die Entstehung des Einzelabschlusses der EN._____ Zürich AG per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanzen, Jahresrechnung (gerundet), Excel-Aufstellung 'Prüfung Jahresrechnung 1998', Revisionsbericht mit Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 439, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Verrechnungen und Umgliederungen vorgenommen wurden, was zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises führte. Sie bezeichnen die Art dieser Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901994, Urk. 17901998 f.).

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4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel G (Urk. 17901987 ff., insb. Urk. 17902030; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902859 f.). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 439) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 57, Rz 410) präzisierend zu bemerken, dass in der Anklage nur ausgewählte Aktivposten angeführt werden, während das Total die Bilanzsumme wiedergibt. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage G-51 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902500). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902030) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 31,8 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 229 Mio. auf Fr. -197,2 Mio. reduziert hätte, womit eine Überschuldung vorlag. Dabei haben die amtlichen Experten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in der Bilanz 1998 keine stillen Reserven ersichtlich sind, welche hätten aufgelöst werden können (Urk. 17902030).

5. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 439 f.) hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen (Urk. 17901999 ff.; Urk. 17902005 ff.) zutreffend dargelegt, dass auf der Position Guthaben Verbundene (Debitoren - Sicht), enthaltend Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey, zunächst die Umgliederung bzw. Verrechnung von Fr. 135 Mio. mit den Kreditoren Verbundene (DA._____) hätte rückgängig gemacht werden müssen und dass auf der sich ergebenden Forderungen von insgesamt Fr. 341,5 Mio. in Beachtung des Vorsichtsprinzips aufgrund der sehr kritischen Lage der EO._____-Gruppe und den Ausführungen der Revisionsstelle der EN._____ London ein Wertberichtigungsbedarf von (mindestens) Fr. 253 Mio. zu veranschlagen ist. Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu das Folgende:

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5.1. Mit der Verrechnung eines Teils der Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey mit Verbindlichkeiten gegenüber der DA._____ AG (im Betrag von Fr. 135 Mio.) wurden - einmal mehr - Fragen zu Höhe und Bonität der Forderungen vermieden.

5.2. Was die Zweifelhaftigkeit der Werthaltigkeit der Forderung bereits im Zeitpunkt der Abschlusserstellung 1998 und damit den Wertberichtigungsbedarf anbelangt, erwähnte EW._____, die damalige Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG, bereits in ihrem Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997, sie könne diese nur deshalb ohne Einschränkungen testieren, weil die DB._____ Holding AG verschiedene Verträge der EN._____-Gruppe mitunterzeichnet oder garantiert habe und weil sie mit Datum vom 6. März 1998 eine Garantieerklärung abgegeben habe (Urk. 17902149; Garantieerklärung in Urk. 17902202f.). Die Revisionsstelle der EN._____ London gab ihren Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1997 nur mit einer 'adverse opinion' (negativer Prüfvermerk) ab. Sie monierte das Unterlassen von angezeigten Rückstellungen im Betrag von £ 270 Mio. mit den entsprechenden Konsequenzen für den Erfolg und das Eigenkapital und bemängelte, dass die Jahresrechnung den finanziellen Zustand und den Erfolg der Gesellschaft und der Gruppe nicht hinreichend korrekt wiedergebe (Urk. 17902208). Letztlich erhellt auch aus einer handschriftlichen Notiz des Beschuldigten vom 3. August 1998 an +CL._____, dass es um die Bonität der EN._____ London nicht zum Besten stand. Der Beschuldigte hielt Folgendes fest: "EN._____ London: Im DA._____abschluss haben wir auf den Intercompanyforderungen 302,9 Mio. Konsolidierungskorrekturen gemacht. Sollten wir nicht um London zu sanieren diesen Betrag abzüglich 20,5 Mio. Differenzbetrag in London ausbuchen (282,5) und damit ein 'Clean audit' bekommen??" (Urk. 17902225). Der Beschuldigte, der sich nicht mehr an diese Notiz zu erinnern vermochte [Urk. 13002236 (A36)], schlug mithin eine Sanierung vor in der Grössenordnung der erforderlichen Wertberichtigung, um ein 'sauberes' Testat zu erlangen.

5.3. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von den amtlichen Sachverständigen angenommenen Wertberichtigungsbedarf, das Gutachten beurteile die Werthaltigkeit der Beteiligung EO._____ nicht aufgrund

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einer Analyse der Bestände und deren Bewertung, sondern aufgrund von Aussagen, dass die Liquidität angespannt gewesen sei, und aufgrund der bestehenden Patronatserklärungen der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe. Daraus lasse sich jedoch nur auf einen hohen Investitionsbedarf schliessen, nicht jedoch, dass die Position per se ein Nonvaleuer sei (Urk. 24/6 S. 14). Der Einwand verfängt nicht. Die amtlichen Experten haben im Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel G, einlässlich ausgeführt, es habe sich bei der EO._____-Gruppe ab 1997 bis 2002 um einen offensichtlichen Sanierungsfall gehandelt, welcher nur dank den Garantien und sehr weitreichenden Patronatserklärungen und den Zuschüssen der CABC._____-Gruppe habe weitergeführt werden können (Urk. 17902020). An anderer Stelle weisen sie auf die Patronatsvereinbarung 1999 zwischen der EO._____ AG und weiteren Beteiligungsgesellschaften sowie der DD._____ AG, der DB._____ Holding AG und der EN._____ Asset Management Ltd. vom 2./5. Juli 1999 hin (Urk. 17902231 ff.). Darin wird explizit auf die schlechte finanzielle Lage (drohende Illiquidität und Überschuldung) der EO._____-Gruppe hingewiesen (Urk. 17902239). Des Weiteren wird über mehrere Schriftseiten detailliert aufgezeigt, welche Bewertungsunsicherheiten in der Bilanz der EO._____-Gruppe zusätzlich bestehen (Urk. 17902250 ff.). Letztlich waren jedoch die Zahlungen aus diesen Patronatsvereinbarungen - vorbehältlich des Besserungsfalles, der jedoch bislang nie eingetreten war und dessen Eintreten in naher Zukunft nicht zu erwarten war - nicht rückzahlbar (vgl. Urk. 17902255). Damit drängte sich unter Hinweis auf das Vorsichtsprinzip eine Wertberichtigung auf (welche im Besserungsfalle wieder hätte aufgelöst werden können). Im Übrigen kann auch auf die entsprechenden Ausführungen zum Antrag der Verteidigung betreffend Einholung einer ergänzenden Büchersachverständigenexpertise verwiesen werden (oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebd/5.+6.).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/g/gf einzugehen sein.

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gb. Jahresrechnung EN._____ Zürich AG 1999

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 1999 der EN._____ Zürich AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf den bereinigten Guthaben Verbundene (Debitoren - Sicht) bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung eine Wertberichtigung von Fr. 238 Mio. vorzunehmen gewesen wäre. Nach Auflösung der vorhandenen, noch nicht beanspruchten Rückstellung von Fr. 3,5 Mio. hätte dies zu einer Verminderung des Jahresergebnisses um Fr. 234,5 Mio. geführt, womit die Überschuldung auf Fr. 430,8 Mio. angestiegen wäre, welche aufgrund nicht vorhandener stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 70, Rz 445). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 70, Rz 444) werden weitere Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt (inkl. Anhang). Im Anklagetext wird indessen dazu kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich der weiteren Differenzen ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901995 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel G, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der EN._____ Zürich AG per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanzen, Provisorische Jahresrechnungen, Vollständigkeitserklärung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 443, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen so-- 346 of 702 -wie Verrechnungen und Umgliederungen vorgenommen wurden, was zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises führte. Sie bezeichnen die Art dieser Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901994, Urk. 17901998 f.).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel G (Urk. 17901987 ff., insb. Urk. 17902030; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902859 f.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage G-52 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902501). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902030) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 32,7 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 463,5 Mio. auf Fr. -430,8 Mio. reduziert hätte, womit eine Überschuldung vorlag. Dabei haben die amtlichen Experten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in der Bilanz 1999 keine stillen Reserven ersichtlich sind, welche hätten aufgelöst werden können (Urk. 17902030).

5. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 444) hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen (Urk. 17901999 ff.; Urk. 17902005 ff.) zutreffend dargelegt, dass auf der Position Guthaben Verbundene (Debitoren - Sicht), enthaltend Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey, zunächst die Umgliederung bzw. Verrechnung von Fr. 1'015,5 Mio. mit den Kreditoren Verbundene (DA._____) hätte rückgängig gemacht werden müssen und dass auf der sich ergebenden Forderungen von insgesamt Fr. 1'233,4 Mio. in Beachtung des Vorsichtsprinzips aufgrund der sehr kritischen Lage der EO._____-Gruppe und den Ausführungen der Revisionsstelle der EN._____ London ein Wertberichtigungsbedarf von (mindestens) Fr. 238 Mio. zu veranschlagen ist. Auf die überzeugen-- 347 of 702 -den Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu das Folgende:

5.1. Mit der Verrechnung der Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey mit Verbindlichkeiten gegenüber der DA._____ AG (im Betrag von Fr. 1'015,5 Mio.) wurden augenfällig - einmal mehr - Fragen zu Höhe und Bonität der Forderungen vermieden.

5.2. Was die Zweifelhaftigkeit der Werthaltigkeit der Forderung bereits im Zeitpunkt der Abschlusserstellung 1999 und damit den Wertberichtigungsbedarf anbelangt, gab die Revisionsstelle der EN._____ London ihren Revisionsbericht zur Jahresrechnung 1998 nur mit einer 'adverse opinion' (negativer Prüfvermerk) ab. Sie monierte das Unterlassen von angezeigten Rückstellungen im Betrag von £ 95 Mio. mit den entsprechenden Konsequenzen für den Erfolg und das Eigenkapital und bemängelte, dass die Jahresrechnung den finanziellen Zustand und den Erfolg der Gesellschaft und der Gruppe nicht hinreichend korrekt wiedergebe (Urk. 17902270).

5.3. Was den Einwand der Verteidigung bezüglich Werthaltigkeit der Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/g/ga/5.3.).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/g/gf einzugehen sein.

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gc. Jahresrechnung EN._____ Zürich AG 2000

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2000 der EN._____ Zürich AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf den bereinigten Guthaben Verbundene (Debitoren) und auf den Wertschriften bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung eine Wertberichtigung von Fr. 173,6 Mio. bzw. von Fr. 75,2 Mio. vorzunehmen gewesen wäre. Nach Auflösung der vorhandenen, noch nicht beanspruchten Delkredere-Rückstellung von Fr. 2,5 Mio. hätte dies zu einer Verminderung des Jahresergebnisses um Fr. 246,3 Mio. geführt, womit die Überschuldung auf Fr. 676,3 Mio. angestiegen wäre, welche aufgrund nicht vorhandener stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 85, Rz 479). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 85, Rz 478) werden weitere Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt (inkl. Anhang). Im Anklagetext wird indessen dazu kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich der weiteren Differenzen ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901995 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel G, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der EN._____ Zürich AG per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungen, Excel-Aufstellung 'Prüfung der Jahresrechnung 2000', Nachtragsbuchungsliste, Definitive Bruttosaldobilanz) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 447, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, -- 349 of 702 -dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Verrechnungen und Umgliederungen vorgenommen wurden, was zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises führte. Sie bezeichnen die Art dieser Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901994, Urk. 17901998 f.).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel G (Urk. 17901987 ff., insb. Urk. 17902031; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902859 f.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage G-53 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902502). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902031) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 33,5 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 709,8 Mio. auf Fr. -676,3 Mio. reduziert hätte, womit eine Überschuldung vorlag. Dabei haben die amtlichen Experten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in der Bilanz 2000 keine stillen Reserven ersichtlich sind, welche hätten aufgelöst werden können (Urk. 17902031).

5. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 448) hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen (Urk. 17901999 ff.; Urk. 17902005 ff.) zutreffend dargelegt, dass auf der Position Guthaben Verbundene (Debitoren - Sicht), enthaltend Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey, zunächst die Umgliederung bzw. Verrechnung von Fr. 1'196,4 Mio. mit den Kreditoren Verbundene (DA._____) hätte rückgängig gemacht werden müssen und dass auf der sich ergebenden Forderungen von insgesamt Fr. 1'428,6 Mio. in Beachtung des Vorsichtsprinzips aufgrund der sehr kritischen Lage der EO._____-Gruppe ein Wert-- 350 of 702 -berichtigungsbedarf von (mindestens) Fr. 173,6 Mio., nämlich im Umfang der per Ende 2000 auf die EN._____ Zürich AG übertragenen Guthaben (vgl. Urk. 17902011), zu veranschlagen ist. Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu das Folgende:

5.1. Mit der Verrechnung der Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey mit Verbindlichkeiten gegenüber der DA._____ AG (im Betrag von Fr. 1'196,4 Mio.) wurden augenfällig - einmal mehr - Fragen zu Höhe und Bonität der Forderungen vermieden.

5.2. Was den Einwand der Verteidigung bezüglich Werthaltigkeit der Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/g/ga/5.3.). Die Patronatsvereinbarung 2000 zwischen der EO._____ AG und weiteren Beteiligungsgesellschaften sowie der DD._____ AG, der DB._____ Holding AG und der EN._____ Asset Management Ltd. vom 12./14./28. Juli 2000 (Urk. 17902290 ff.) enthielt analoge Bestimmungen wie die Patronatsvereinbarung 1999 (Hinweis auf drohende Illiquidität und Überschuldung; zahlreiche Bewertungsrisiken; vorbehältlich des Besserungsfalles keine Rückzahlbarkeit der Leistungen durch die EO._____-Gruppe aus der Patronatsvereinbarung). Damit drängte sich ein Wertberichtigungsbedarf auf der erwähnten Forderung auf.

6. Des Weiteren hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 451) mit Hinweis auf die amtlichen gutachterlichen Ausführungen (Urk. 17902018 ff.) zutreffend dargetan, dass auf der Aktivposition 'Wertschriften', bestehend aus Aktien der EO._____ Holding AG und zwei Obligationen der DV._____, welche in einem Depot bei der GK._____ [Bank] (GK._____) hinterlegt waren, ein Wertberichtigungsbedarf von Fr. 75,2 Mio. gegeben war. Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu das Folgende: Wie bereits erwähnt monierte die Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von den amtlichen Sachverständigen angenommenen Wertberichtigungsbedarf, das Gutachten beurteile die Werthaltigkeit der Beteiligung EO._____ nicht aufgrund einer Analyse der Bestände und deren Bewertung, son-- 351 of 702 -dern aufgrund von Aussagen, dass die Liquidität angespannt gewesen sei, und aufgrund der bestehenden Patronatserklärungen der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe. Daraus lasse sich jedoch nur auf einen hohen Investitionsbedarf schliessen, nicht jedoch, dass die Position per se ein Nonvaleuer sei (Urk. 24/6 S. 14). Der Einwand verfängt nicht. Die amtlichen Experten haben im Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel G, einlässlich ausgeführt, es habe sich bei der EO._____-Gruppe ab 1997 bis 2002 um einen offensichtlichen Sanierungsfall gehandelt, welcher nur dank den Garantien und sehr weitreichenden Patronatserklärungen und den Zuschüssen der CABC._____-Gruppe habe weitergeführt werden können (Urk. 17902020). An anderer Stelle weisen sie auf die Patronatsvereinbarung 2000 zwischen der EO._____ AG und weiteren Beteiligungsgesellschaften sowie der DD._____ AG, der DB._____ Holding AG und der EN._____ Asset Management Ltd. vom 12./14./28. Juli 2000 hin (Urk. 17902290 ff.). Darin wird explizit auf die schlechte finanzielle Lage (drohende Illiquidität und Überschuldung) der EO._____-Gruppe hingewiesen (Urk. 17902297). Des Weiteren wird über sechs Schriftseiten detailliert aufgezeigt, welche Bewertungsunsicherheiten in der Bilanz der EO._____-Gruppe zusätzlich bestehen (Urk. 17902316 ff.). Damit war die Werthaltigkeit dieser Beteiligung fraglich und es drängte sich mit Hinweis auf das Vorsichtsprinzip eine Wertberichtigung auf (welche im Besserungsfalle wieder hätte aufgelöst werden können). Im Übrigen kann auch auf die entsprechenden Ausführungen zum Antrag der Verteidigung betreffend Einholung einer ergänzenden Büchersachverständigenexpertise verwiesen werden (oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebd/5.+6.).

7. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/g/gf einzugehen sein. gd. Jahresrechnung EN._____ Zürich AG 2001

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2001 der EN._____ Zürich AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf den bereinigten Guthaben

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Verbundene (Debitoren) bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung eine Wertberichtigung von Fr. 257,1 Mio. vorzunehmen gewesen wäre, was zu einer Verminderung des Jahresergebnisses um Fr. 257,1 Mio. geführt hätte, womit die Überschuldung auf Fr. 932,6 Mio. angestiegen wäre, welche aufgrund nicht vorhandener stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 99, Rz 515). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 99, Rz 514) werden weitere Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt (inkl. Anhang). Im Anklagetext wird indessen dazu kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich der weiteren Differenzen ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901995 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel G, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der EN._____ Zürich AG per 31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Revisionsbericht, durchgestrichen / 'Korrektur', Nachtragsbuchungen, Abschluss 'inkl. Aend. gem. CA._____', Definitive Bruttosaldobilanz) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 452, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Umbuchungen sowie Verrechnungen und Umgliederungen vorgenommen wurden, was zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises führte. Sie bezeichnen die Art dieser Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, -- 353 of 702 -die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901994, Urk. 17901998 f.).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel G (Urk. 17901987 ff., insb. Urk. 17902031; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902859 f.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage G-54 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902503). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902031) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 34,3 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 966,9 Mio. auf Fr. -932,6 Mio. reduziert hätte, womit eine Überschuldung vorlag. Dabei haben die amtlichen Experten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in der Bilanz 2001 keine stillen Reserven ersichtlich sind, welche hätten aufgelöst werden können (Urk. 17902031).

5. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 455) hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen (Urk. 17901999 ff.; Urk. 17902005 ff.) zutreffend dargelegt, dass auf der Position Guthaben Verbundene (Debitoren), enthaltend Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey, zunächst die Umgliederung bzw. Verrechnung von Fr. 1'823,6 Mio. mit den Kreditoren Verbundene (DA._____) hätte rückgängig gemacht werden müssen und dass auf der sich ergebenden Forderungen von insgesamt Fr. 2'024,5 Mio. in Beachtung des Vorsichtsprinzips aufgrund der sehr kritischen Lage der EO._____-Gruppe ein Wertberichtigungsbedarf von (mindestens) Fr. 257,1 Mio., nämlich im Umfang der per Ende 2001 auf die EN._____ Zürich AG übertragenen Guthaben (vgl. Urk. 17902012), zu veranschlagen ist. Hinsichtlich Wertschriften sah die Vorinstanz mit Hinweis auf das amtliche Gutachten wegen gleichbleibendem Wertschriftenbestand wie im Abschlussjahr 2000 für das Geschäftsjahr 2001 keinen zusätzlichen -- 354 of 702 -Wertberichtigungsbedarf. Auf die überzeugenden bezirksgerichtlichen Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu das Folgende:

5.1. Mit der Verrechnung der Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey mit Verbindlichkeiten gegenüber der DA._____ AG (im Betrag von Fr. 1'823,6 Mio.) wurden augenfällig - einmal mehr - Fragen zu Höhe und Bonität der Forderungen vermieden.

5.2. Was den Einwand der Verteidigung bezüglich Werthaltigkeit der Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/g/ga/5.3.). Die Patronatsvereinbarung 2001 zwischen der EO._____ AG und weiteren Beteiligungsgesellschaften sowie der DV._____, der DD._____ AG, der DB._____ Holding AG, der EN._____ Asset Management Ltd. sowie der AO._____ Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH vom 12./16. Juli 2001 (Urk. 17902329 ff.) enthielt analoge Bestimmungen wie die Patronatsvereinbarung 1999 (Hinweis auf finanzielle Zwangslage; zahlreiche Bewertungsrisiken; vorbehältlich des Besserungsfalles keine Rückzahlbarkeit der Leistungen durch die EO._____-Gruppe aus der Patronatsvereinbarung). Damit drängte sich ein Wertberichtigungsbedarf auf der erwähnten Forderung auf.

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/g/gf einzugehen sein. ge. Jahresrechnung DP._____ Holding AG 2002 (ehemals EN._____ Zürich AG)

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2002 der DP._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf den bereinigten Guthaben Verbundene (Debitoren) und auf den Wertschriften bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung eine Wertberichtigung von Fr. 281,9 Mio. bzw. von Fr. 6,1 Mio. vorzunehmen gewesen wäre. Des Weiteren hätte eine Rückstellung -- 355 of 702 -von Fr. 90 Mio. für eingegangene Garantieverpflichtungen vorgenommen werden müssen. Dies hätte zu einer Verminderung des Jahresergebnisses um Fr. 378 Mio. geführt, womit die Überschuldung auf Fr. 1'310,2 Mio. angestiegen wäre, welche aufgrund nicht vorhandener stiller Reserven nicht hätte beseitigt werden können (Anklage S. 113, Rz 551). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 113, Rz 550) werden weitere Positionen gemäss beschönigter Rechnung und Positionen bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichungen angeführt (inkl. Anhang). Im Anklagetext wird indessen dazu kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich der weiteren Differenzen ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17901995 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel G, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DP._____ Holding AG per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanzen, Nachtragsbuchungsliste, unterzeichneter Revisionsbericht mit Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 456, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtragsund Umbuchungen sowie Verrechnungen und Umgliederungen vorgenommen wurden, was zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises führte. Sie bezeichnen die Art dieser Verrechnungen und Umgliederungen, die hohen Beträge, die fehlenden Nachweise und die erkennbare Systematik zu Recht als aussergewöhnliche Vorgänge (Urk. 17901994, Urk. 17901998 f.).

-- 356 of 702 --

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel G (Urk. 17901987 ff., insb. Urk. 17902031 f.; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902859 f.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage G-55 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902504). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902031 f.) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 34,7 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 1'344,9 Mio. auf Fr. -1'310,2 Mio. reduziert hätte, womit eine Überschuldung vorlag. Dabei haben die amtlichen Experten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in der Bilanz 2002 keine stillen Reserven ersichtlich sind, welche hätten aufgelöst werden können (Urk. 17902032).

5. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 459) hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen (Urk. 17901999 ff.; Urk. 17902005 ff.) zutreffend dargelegt, dass auf der Position Guthaben Verbundene (Debitoren), enthaltend Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey, zunächst die Umgliederung bzw. Verrechnung von Fr. 1'400 Mio. mit den Kreditoren Verbundene (DA._____) hätte rückgängig gemacht werden müssen und dass auf den sich ergebenden Forderungen in Beachtung des Vorsichtsprinzips aufgrund der sehr kritischen Lage der EO._____-Gruppe ein Wertberichtigungsbedarf von (mindestens) Fr. 281,9 Mio., nämlich im Umfang der per Ende 2002 auf die DP._____ Holding AG übertragenen Guthaben (vgl. Urk. 17902013), zu veranschlagen ist. Hinsichtlich des Totals der Guthaben EN._____ London und EN._____ Jersey ging die Vorinstanz (a.a.O.) unter Bezugnahme auf das Gutachten (Urk. 17902012) von Fr. 1'623,3 Mio. aus. Diese Zahl, welche die Summe der Debitoren und Darlehen EN._____ London / Jersey wiedergibt (ohne Treuhandkonti) (vgl. Urk. 17902000, Tabelle G7), scheint indessen einem offensichtlichen Verschrieb der Gutachter zu entspringen, beläuft sich doch das massgebliche Total der Guthaben gegenüber -- 357 of 702 -EN._____ London / Jersey (mit Treuhandkonti) auf Fr. 2'335,9 Mio. (vgl. a.a.O.). Im Übrigen sei vorab auf die überzeugenden bezirksgerichtlichen Ausführungen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Position Wertschriften sah die Vorinstanz (Urk. 74 S. 460, Erw. 4.b) mit Hinweis auf das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010 wegen des im Verhältnis zu 2001 im Jahr 2002 um Fr. 6,1 Mio. erhöhten Depotbestandes (Aktien der EO._____ Holding AG) zu Recht einen entsprechenden zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf. Auf die überzeugenden bezirksgerichtlichen Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf ein Kreditverhältnis zwischen der GL._____ (GL._____) einerseits und der DB._____ Holding AG sowie der DA._____ AG vom 21. Dezember 2001 anderseits, in welches Kreditverhältnis (beanspruchte Kreditsumme: Euro 61,4 Mio.) die DP._____ Holding AG mittels Vereinbarung vom 10. September 2002 eintrat, nahm das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 460, Erw. 4.c) gestützt auf die amtlichen gutachterlichen Ausführungen (vgl. Urk. 17902026 ff.) zufolge Überschuldung der weiteren Solidarschuldner per Ende 2002 zutreffend an, es sei eine entsprechende Rückstellung (von umgerechnet Fr. 90 Mio.) zu bilden. Auch auf diese vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu das Folgende:

5.1. Mit der Verrechnung der Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey mit Verbindlichkeiten gegenüber der DA._____ AG (im Betrag von Fr. 1'400 Mio.) wurden augenfällig - einmal mehr - Fragen zu Höhe und Bonität der Forderungen vermieden.

5.2. Was den Einwand der Verteidigung bezüglich Werthaltigkeit der Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe betrifft, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/g/ga/5.3.). Die Patronatsvereinbarung 2002 zwischen der EO._____ Holding AG und weiteren Beteiligungsgesellschaften sowie der DD._____ AG, der DB._____ Holding AG und der EN._____ Asset Management Ltd. vom 17. Juli 2002 (Urk. 17902383 ff.) enthielt analoge Bestimmungen wie beispielsweise die Patronatsvereinbarung 1999 (Hinweis auf erhebliche finanzielle Zwangslagen; zahlreiche Bewertungsrisiken; vorbehältlich des Besserungsfalles keine Rückzahlbarkeit der Leistungen durch die EO._____-Gruppe -- 358 of 702 -aus der Patronatsvereinbarung). Damit drängte sich ein Wertberichtigungsbedarf auf der erwähnten Forderung auf.

5.3. Hinsichtlich der Frage eines Wertberichtigungsbedarfs auf der Wertpapierposition EO._____ Holding AG-Aktien monierte wie bereits erwähnt die Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von den Sachverständigen angenommenen Wertberichtigungsbedarf, das Gutachten beurteile die Werthaltigkeit der Beteiligung EO._____ nicht aufgrund einer Analyse der Bestände und deren Bewertung, sondern aufgrund von Aussagen, dass die Liquidität angespannt gewesen sei, und aufgrund der bestehenden Patronatserklärungen der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe. Daraus lasse sich jedoch nur auf einen hohen Investitionsbedarf schliessen, nicht jedoch, dass die Position per se ein Nonvaleuer sei (Urk. 24/6 S. 14). Der Einwand verfängt nicht. Die amtlichen Experten haben im Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel G, einlässlich ausgeführt, es habe sich bei der EO._____-Gruppe ab 1997 bis 2002 um einen offensichtlichen Sanierungsfall gehandelt, welcher nur dank den Garantien und sehr weitreichenden Patronatserklärungen und den Zuschüssen der CABC._____-Gruppe habe weitergeführt werden können (Urk. 17902020). An anderer Stelle weisen sie auf die Patronatsvereinbarung 2002 zwischen der EO._____ Holding AG und weiteren Beteiligungsgesellschaften sowie der DD._____ AG, der DB._____ Holding AG und der EN._____ Asset Management Ltd. vom 17. Juli 2002 hin (Urk. 17902383 ff.). Darin wird explizit auf die schlechte finanzielle Lage (erhebliche finanzielle Zwangslagen) der EO._____-Gruppe hingewiesen (Urk. 17902297). Des Weiteren wird über mehrere Schriftseiten detailliert aufgezeigt, welche Bewertungsunsicherheiten in der Bilanz der EO._____-Gruppe zusätzlich bestehen (Urk. 17902402 ff.). Damit war die Werthaltigkeit dieser Beteiligung fraglich und es drängte sich mit Hinweis auf das Vorsichtsprinzip eine Wertberichtigung auf (welche im Besserungsfalle wieder hätte aufgelöst werden können). Im Übrigen kann auch auf die entsprechenden Ausführungen zum Antrag der Verteidigung betreffend Einholung einer ergänzenden Büchersachverständigenexpertise verwiesen werden (oben Erw. II/G/a/ae/aeb/aebd/5.+6.).

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6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/g/gf einzugehen sein. gf. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) sowie sein Wissen gfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/Standpunkt des Beschuldigten

1. Was die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie die Schlussfolgerungen daraus betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afa).

2. Hinsichtlich der Jahresrechnungen der EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) deponierte der Beschuldigte im Wesentlichen, als die EN._____ Zürich AG noch eine Bank gewesen sei, habe es regelmässig Verwaltungsratssitzungen gegeben und er als Verwaltungsratspräsident habe die Abschlüsse der EN._____ in diesem Rahmen angeschaut und diskutiert. Nach dem Verkauf an die EU._____ sei die EN._____ Zürich AG nur noch eine Rumpfgesellschaft und mit Abwicklungen befasst gewesen, wobei Z24._____ die Interessen wahrgenommen habe [Urk. 13003375 (A35)]. Mit der Buchhaltung habe er nichts zu tun gehabt [Urk. 13003382 (A83)]. Der Beschuldigte stellte in Abrede, die handschriftlichen Zahlenkorrekturen beispielsweise auf der ungeprüften Bilanz 1998 angebracht zu haben [Urk. 13003383 (A88) i.V.m. Urk. 13003576 ff.]. Der Beschuldigte bestritt, eine provisorische handschriftliche Jahresrechnung pro 1999 und pro 2000 erstellt zu haben [Urk. 13003386 (A108) i.V.m. Urk. 13003615 ff.; Urk. 13003387 f. (A120) i.V.m. Urk. 13003645 ff.]. Ebenfalls negierte er, auf einer provisorischen Jahresrechnung 2001 handschriftliche Zahlenkorrekturen angebracht zu haben [Urk. 13003389 f. (A132) i.V.m. Urk. 13003681 ff.]. Er bestritt, mit der Abschlussgestaltung etwas zu tun gehabt zu haben [Urk. 13003392 f. (A144 ff.)]. gfb. Wertberichtigungsbedarf der Guthaben gegen EN._____ London / Jersey -- 360 of 702 --

1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 461-468) hat zunächst mit Hinweis auf eine Vielzahl von Dokumenten [u.a. zwei vom Beschuldigten namens der EN._____ Zürich AG rückwirkend per Ende 1997 unterzeichnete Forderungsverzichte (sog. Waivers) über ca. Fr. 562 Mio. gegenüber EN._____ AAA (Urk. 17902197 f.), vom Beschuldigten am 6. März 1998 namens der DB._____ Holding AG unterzeichnete umfassende Garantieerklärung zu Gunsten der EN._____-Gruppe (Urk. 17902202 f., Urk. 13003557 ff.), Geschäftsbericht der EN._____ AAA pro 1997 mit beigefügtem Revisorenbericht (Urk. 17902205 ff.), handschriftliche Aktennotiz des Beschuldigten vom 3. August 1998 an +CL._____ betr. 'Sanierungsvorschlag' (Urk. 17902225), Bericht der EW._____, Revisionsstelle der EN._____ Zürich AG (ab 1. Juli 1998), vom 23. Oktober 1998 an den Beschuldigten persönlich/vertraulich (Urk. 17902148 ff.), handschriftliche Notiz des Beschuldigten an +CL._____ mit Bezug auf den Abschluss 1995 der EN._____ AAA (Urk. 13008304: "anbei der EN._____-Mist, was können wir tun um das Bilanzbild zu erhellen?? Gruss CA._____"), div. Revisionsberichte betreffend EN._____ Zürich AG ab 1992 (Urk. 1400146 ff.), Schreiben der Revisionsgesellschaft ED._____ AG vom 11. Juni 1998 an den Verwaltungsrat der EN._____ Zürich AG (Urk. 13003543 ff., Urk. 14004222 ff.), Kündigungsschreiben Z5._____ (Urk. 15000112 f.), vertrauliches Memorandum 'Besuchsbericht EO._____ AG' von Z5._____ an den Beschuldigten vom 16. Januar 1998 (Urk. 13002109 ff.)] sowie Aussagen von Zeugen (Z4._____, Z6._____) und einer Auskunftsperson (Z5._____) eingehend dargelegt, dass der Beschuldigte bereits vor den anklagerelevanten Geschäftsjahren 1998 bis 2002 um die kritische Bonität der EN._____Gruppe und damit auch um die fragliche Werthaltigkeit der Guthaben gegen EN._____ London / Jersey wusste. In diesem Zusammenhang hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 463, Erw. 1.1.3) insbesondere mit Hinweis auf die bereits ab 1996 vom Beschuldigten namens der DB._____ Holding AG abgegebenen Bürgschaften, Garantien und Patronatserklärungen darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten die finanziell sehr kritische Lage der EO._____-Gruppe, welche letztlich als Ursprung des Wertberichtigungsbedarfes bei der EN._____ Zürich zu sehen ist, ebenfalls bekannt war. Des Weiteren verwarf die Vorinstanz die relativierenden bzw. beschönigenden Darstellungen des Beschuldigten zu seinem Wissen -- 361 of 702 -[z.B. Urk. 13003381 f (A70): "Das wird mir jemand gegeben haben zum Unterzeichnen, ob das mein Vater oder CL._____ oder Z24._____ oder sonst jemand war, weiss nicht"; Urk. 13003376 (A42): "Ich hatte nicht die Zeit, alles genau anzuschauen. Als VR-Präsident der Bank musste ich das auch nicht genau lesen, sondern diejenige, welche das Geschäft geführt haben"], soweit sie überhaupt Substanz aufwiesen, im Ergebnis zu Recht als nicht überzeugend. Bezüglich des Schreibens der EW._____ vom 23. Oktober 1998 an den Beschuldigten ('persönlich/vertraulich') beispielsweise verfängt der wiedergegebene Standpunkt des Beschuldigten vorab nicht. Als Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG tangierte ihn - und nicht irgendwelche Geschäftsführer - der (kritische) Inhalt dieses Berichts an erster Stelle, weshalb ohne Weiteres von einer Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszugehen ist. Im Kündigungsschreiben vom 18. März 1998 wies Z5._____ beispielsweise auf die Problematik hin, dass sich die Bilanzsumme der 'Problemtochter' (EN._____ London) zwischen November 1994 und 1997 von £ 175 Mio. auf £ 380 Mio. erhöht habe, ohne dass sich die Qualität der Aktiven verbessert hätte (Urk. 15000112). Der Beschuldigte hatte mithin von verschiedenen Personen deutliche Signale, dass es um den finanziellen Status der EN._____-Gruppe schlecht stand. Im Übrigen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden, einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weitere Ausführungen erübrigen sich.

2. Wie bereits dargelegt, wurden in den Geschäftsjahren 1998 bis 2002 umfangreiche Umgliederungen bzw. Verrechnungen in der Bilanz der EN._____ Zürich AG vorgenommen, nämlich zwischen 'Debitoren Verbundene' und 'Kreditoren Verbundene' (dazu das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel G, in Urk. 17901998 ff.). Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 468-473, Erw. 1.2.-1.3.) hat für die einzelnen Geschäftsjahre 1998 bis 2002 anhand diverser Unterlagen eingehend dargelegt, dass der Beschuldigte um die Bilanzverkürzungen, d.h. die Verrechnungen, wusste und er sich auch des Wertberichtigungsbedarfs auf den jeweiligen Forderungen gegen EN._____ London / Jersey bewusst war. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind vor allem zusammenfassender, teilweise auch ergänzender Natur.

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2.1. Zahlreiche zu den Akten erhobene Dokumente (Urk. 13008008 bis Urk. 13008525) belegen, dass der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG nach dem vollständigen Erwerb der Gesellschaft detailliert über deren Geschäfte und Geschäftsgang orientiert war und er darauf auch wesentlichen Einfluss nahm. So unterzeichnete der Beschuldigte im November 1992 namens der DB._____ Holding AG eine Solidarbürgschaft über DM 80 Mio. gegenüber der Verkäuferin der EN._____ Zürich AG für Forderungen gegenüber der EN._____ Zürich AG (Urk. 13008064 f.). In einem Schreiben vom 16. Januar 1993 umriss er gegenüber AY._____ dessen Aufgaben in der EN._____ AAA (Urk. 13008072 f.). In einem Schreiben vom 2. März 1993 erwähnt er gegenüber AY._____ u.a., dass er seit Beginn des Jahres die Bewegungen der Konti … verfolge, da diese wirtschaftlich DB._____-Risiken darstellten, und er ersucht AY._____ dringend, keine Dispositionen vorzunehmen, weder über die Konti … noch für Rechnung der EN._____, ohne diese vorher mit ihm oder in seiner Abwesenheit mit seinem Vater oder Z24._____ abzusprechen (Urk. 13008074 f.). Im Zusammenhang mit diesem über die EN._____ AAA gehaltenen Konto... versicherte der Beschuldigte namens der DB._____ Holding AG zwischen 1991 und 1998 mehrfach gegenüber der EN._____ Schweiz AG, allfällige Verluste zu übernehmen (Urk. 13008108 bis Urk. 13008126). Am 2. April 1993 erteilte er eine schriftliche Weisung betreffend 'Repurchase Agreements' an AY._____, Z24._____ und L._____ (Urk. 13008076). Je mit Schreiben vom 17. März 1997, 2. Dezember 1998, 6. September 1999 und 14. Dezember 2000 versicherte der Beschuldigte namens der DB._____ Holding AG gegenüber dem Verwaltungsrat der EN._____ AAA (mit Kopie an die Revisionsgesellschaft) die Absicht, die Gesellschaft bzw. die EN._____-Gruppe weiterhin finanziell zu unterstützen und finanziell ausreichend zu alimentieren (Urk. 13008087 ff.). Als Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG erhielt er selbstredend die Berichte der Revisionsstelle (vgl. z.B. Urk. 13008149 ff., Urk. 13008279 ff.). 1995 unterzeichnete der Beschuldigte namens der EN._____ Zürich AG verschiedene Treuhandverträge mit der DB._____ Holding AG im Zusammenhang mit Aktienrückkaufsrechten (Urk. 13008160 ff.). In einer handschriftlichen Notiz vom 9. Juli 1996 hielt der Beschuldigte zuhanden von AY._____ und Z24._____ fest, dass betreffend Fragen -- 363 of 702 -wegen EO._____ allein er - der Beschuldigte - und sein Vater sowie AY._____ auskunftsberechtigt seien (Urk. 13008270). Der Beschuldigte amtete als 'director' der EN._____ AAA und erhielt entsprechend die Abschlüsse dieser Gesellschaft samt Revisionsbericht [vgl. Urk. 13008307 ff., Urk. 13008331 (Vermerk C.3.53), Urk. 13008382 ff., Urk. 13008426 ff. (Vermerk A.1.33), Urk. 13008465 ff., Urk. 13008508 ff.]. Im August 1993 autorisierte der Beschuldigte die EN._____ AAA bzw. die EN._____ Jersey, das Konto... u.a. mit DM 55,8 Mio. zu belasten (Urk. 13008359, Urk. 13008362). Mit handschriftlichem Brief vom 5. September 1999 ersuchte der Beschuldigte +CL._____ um einen Lösungsvorschlag betreffend Entlastung einer Bilanzposition der Jahresrechnung 1997 der EN._____ AAA (Urk. 13008404). Entsprechend seiner Funktion war der Beschuldigte auch auf dem Verteiler der Monatsberichte der EN._____ Zürich AG (vgl. Urk. 13008367 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend auf die einzelnen Geschäftsjahre einzugehen.

2.2. Im Gegensatz zum Geschäftsjahr 1997, bei welchem mittels vom Beschuldigten mitunterzeichneten Treuhandvereinbarungen (dazu Urk. 17902144 ff.) Ausgliederungen von Guthaben und Verbindlichkeiten im Betrag von Fr. 530,1 Mio. vorgenommen wurden, welche von der Revisionsgesellschaft (EW._____) wie der Beschuldigte, an den der Bericht ging (vgl. Urk. 17902148 ff.), wusste akzeptiert wurden (Urk. 17902149), fehlen für die Abschlussjahre ab 1998 entsprechende Vereinbarungen (dazu die amtlichen Gutachter in Urk. 17902001 ff.). Damit mangelte es vorab an einer vertraglichen Grundlage, was dem Beschuldigten, der die entsprechenden Vereinbarungen wohl (mit) zu unterzeichnen gehabt hätte, nicht entgangen sein konnte. Über die Ausgliederung von Fr. 135 Mio. wusste er Bescheid (dazu auch unten Erw. III/A/AE/g/gf/gfd/2.1.) wie auch darüber, dass bezüglich der Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey vom bereinigten Betrag von Fr. 341,5 Mio. auszugehen ist (und nicht von Fr. 206,5 Mio.; vgl. die vom Beschuldigten unterzeichnete Aufstellung in Urk. 17902155). Was die Werthaltigkeit dieser Forderung betrifft, wusste der Beschuldigte aus dem (an seinem Wohnort sichergestellten, vgl. Vermerk A.1.33) Revisionsbericht 1997 der EN._____ AAA, dass die Revisionsstelle ihren Bericht nur mit einer 'adverse opinion' (negativer Prüfvermerk) abgab und sie unterbliebene Rückstellungen im -- 364 of 702 -Umfang von £ 270 Mio. (mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Ergebnis und das Eigenkapital) monierte (Urk. 17902208). An Eigenkapital wies die EN._____ AAA per Ende 1998 £ 10,3 Mio. aus (Urk. 1902210). Der Umstand, dass die Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey im Umfang von Fr. 135 Mio. mit Kreditoren DA._____ verrechnet wurden, bestätigt das Wissen des Beschuldigten um die fehlende Werthaltigkeit besagter Guthaben. Der bei der Erstellung des objektiven Sachverhalts erwähnte und nach Massgabe des Vorsichtsprinzips minimale Wertberichtigungsbedarf von Fr. 253 Mio. (dazu oben Erw. III/A/AE/g/ga/5.) war dem Beschuldigten damit von der Grössenordnung her ebenfalls bekannt. Dies erhellt auch aus einer - bereits erwähnten - handschriftlichen Notiz des Beschuldigten vom 3. August 1998 an +CL._____, in welcher er (wenn auch im Kontext der Abschlusserstellung 1997) einen Sanierungsbetrag für EN._____ London von Fr. 282,5 Mio. errechnete (Urk. 17902225).

2.3. Hinsichtlich Geschäftsjahr 1999 ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte namens der DD._____ AG und der DB._____ Holding AG die Patronatsvereinbarung 1999 mit der EO._____ AG sowie weiteren Gesellschaften jener Gruppe vom 2./5. Juli 1999 unterzeichnete (Urk. 17902231 ff.). Dabei hat der Beschuldigte die Vereinbarung durchgelesen, wie aus einer handschriftlichen Korrektur seinerseits ohne Weiteres zu folgern ist (vgl. Urk. 17902238). Er wusste damit um die anhaltend schlechte finanzielle Situation der EO._____-Gruppe, die Bewertungsunsicherheiten in der Bilanz der EO._____-Gruppe und den (vorbehältlich des Besserungsfalles) abgegebenen Forderungsverzicht. Des Weiteren wurde der Beschuldigte durch den Revisionsbericht der EZ._____, Revisionsgesellschaft der EN._____ AAA, dahingehend informiert, dass (nach erfolgten Forderungsverzichten in der Jahresrechnung 1997 und 1998) nach Ansicht der Revisionsstelle ein Wertberichtigungsbedarf von £ 95 Mio. angezeigt wäre (mit entsprechenden Auswirkungen auf den Erfolg und das Eigenkapital; Urk. 17902270). Das Missverhältnis zwischen diesem Wertberichtigungsbedarf und dem Eigenkapital der EN._____ AAA von £ 6,6 Mio. (per Ende 1998; vgl. Urk. 17902272) ist augenfällig. Der Beschuldigte kannte deshalb von der Grössenordnung her den Wertberichtigungsbedarf von umgerechnet ca. Fr. 238 Mio.

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2.4. Hinsichtlich Geschäftsjahr 2000 kann mit Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen zur Patronatsvereinbarung 1999 als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Inhalt der von ihm namens der DD._____ AG und der DB._____ Holding AG unterzeichneten analogen Abrede 2000 vom 12./14./28. Juli 2000 kannte (desolate finanzielle Situation der EO._____-Gruppe; Bewertungsunsicherheiten; Forderungsverzicht, vorbehältlich des Besserungsfalles; Urk. 17902290 ff.). Mit dem Abschlussbuchungsbeleg wurden wiederum Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe in wesentlichem Umfang auf das Konto … 'EN._____ Jersey' gebucht, insgesamt Fr. 173,6 Mio. (Urk. 17902010 mit Hinweis auf Urk. 17902289). Aufgrund der intensiven Befassung des Beschuldigten mit der EN._____ Zürich AG kann ausgeschlossen werden, dass diese Buchungen in erheblichem Umfange ohne Wissen bzw. Einverständnis des Beschuldigten erfolgten. Mithin wusste der Beschuldigte auch um den entsprechenden Wertberichtigungsbedarf.

2.5. Mit Bezug auf das Geschäftsjahr 2001 kann mit Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen zur Patronatsvereinbarung 1999 als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Inhalt der von ihm namens der DD._____ AG und der DB._____ Holding AG unterzeichneten analogen Abrede 2001 vom 12./16. Juli 2001 kannte (desolate finanzielle Situation der EO._____-Gruppe; Bewertungsunsicherheiten; Forderungsverzicht, vorbehältlich des Besserungsfalles; Urk. 17902329 ff.). Mit dem Abschlussbuchungsbeleg wurden wiederum Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe in wesentlichem Umfang auf das Konto … 'EN._____ Jersey' gebucht, insgesamt Fr. 257,1 Mio. (Urk. 17902011 f. mit Hinweis auf Urk. 17902163, Buchungen 24-26). Aufgrund der intensiven Befassung des Beschuldigten mit der EN._____ Zürich AG kann ausgeschlossen werden, dass diese Buchungen in erheblichem Umfange ohne Wissen bzw. Einverständnis des Beschuldigten erfolgten. Mithin wusste der Beschuldigte auch um den entsprechenden Wertberichtigungsbedarf, zumal er die Guthaben gegenüber EN._____ London / Jersey (ohne Rechtsgrundlage) grösstenteils mit Kreditoren DA._____ verrechnen liess (vgl. Urk. 17902466 ff.; dazu auch unten Erw. III/A/AE/g/gf/gfd/2.4.) und damit die fragliche Werthaltigkeit offenbarte.

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2.6. Bezüglich des Geschäftsjahres 2002 kann mit Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen zur Patronatsvereinbarung 1999 als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Inhalt der von ihm namens der DD._____ AG und der DB._____ Holding AG unterzeichneten analogen Abrede 2002 vom 17. Juli 2002 kannte (desolate finanzielle Situation der EO._____-Gruppe; Bewertungsunsicherheiten; Forderungsverzicht, vorbehältlich des Besserungsfalles; Urk. 17902383 ff.). Dass der Besserungsfall in weiter Ferne lag, zeigte sich (auch für den Beschuldigten) bereits darin, dass in der Patronatsvereinbarung 2002 der von der CABC._____Gruppe für das Jahr 2003 bereit zu stellende Finanzbedarf auf Euro 75 Mio. bis Euro 100 Mio. beziffert wurde (Urk. 17902393). Mit dem Abschlussbuchungsbeleg wurden wiederum Forderungen gegenüber der EO._____-Gruppe in wesentlichem Umfang auf das Konto … 'EN._____ Jersey' gebucht, insgesamt Fr. 281,9 Mio. (Urk. 17902013 mit Hinweis auf Urk. 17902445, Buchungen 17-20). Aufgrund der intensiven Befassung des Beschuldigten mit der EN._____ Zürich AG kann ausgeschlossen werden, dass diese Buchungen in erheblichem Umfange ohne Wissen bzw. Einverständnis des Beschuldigten erfolgten. Diese Folgerung wird gestützt durch die handschriftlichen Vermerke der Revisionsstelle, mutmasslich von +CL._____, auf der provisorischen Jahresrechnung 2002 der DP._____ Holding AG ('Entwurf Bruttodarstellung CA._____ abgegeben 12.6.03'; 'Diese JR wurde CA._____ zur Begutachtung am 12.6.03 überbracht'; Urk. 17902166). Mithin wusste der Beschuldigte auch um den entsprechenden Wertberichtigungsbedarf, zumal wiederum in grossem Stil Verrechnungen von Guthaben gegenüber der EN._____ London / Jersey mit Kreditoren DA._____ vorgenommen wurden, von denen der Beschuldigte zumindest wusste (vgl. Urk. 17902166 ff., insb. Urk. 17902167 f.), wobei dieses Vorgehen untrüglich auf eine fehlende Werthaltigkeit der Forderungen hinwies. gfc. Wertberichtigung der Wertpapierbestände bezüglich EO._____

1. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 473 f.) hat mit Hinweis auf eine Wertschriften-Aufstellung (inkl. Faxkennung) einerseits und den dem Beschuldigten bekannten desolaten finanziellen Zustand der EO._____-Gruppe anderseits zu Recht ge-

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schlossen, der Beschuldigte habe Kenntnis vom fraglichen Wertschriftenbestand sowie vom entsprechenden Wertberichtigungsbedarf gehabt; auf diese Ausführungen sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auf der Wertschriften-Aufstellung ein handschriftlicher Vermerk ' CA._____' befindet (Urk. 17902447), was ebenfalls auf eine Kenntnisnahme durch den Beschuldigten hinweist. Was den Wertberichtigungsbedarf betrifft, ist auf die dem Beschuldigten als Unterzeichner der Patronatsvereinbarungen bekannten Bewertungsunsicherheiten in der Bilanz der EO._____-Gruppe zu verweisen. gfd. Mitwirkung des Beschuldigten bei der Abschlussgestaltung (inkl. handschriftliche Änderungen)

1. Nachfolgende Ausführungen machen deutlich, dass der Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen Jahresrechnungen der EN._____ Zürich AG (bzw. DP._____ Holding AG) massgeblich in die Abschlussgestaltung involviert war, er mithin auch deshalb um die manipulativen Änderungen wusste.

2.1. Hinsichtlich des Geschäftsjahres 1998 hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 474) zutreffend geschlossen, dass die handschriftlichen Vermerke auf der provisorischen Bruttosaldobilanz vom 28. Juni 1999 (vgl. Urk. 13003564 ff. = Urk. 17902449 ff.) nicht dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Bemerkenswert bezüglich dieses Dokuments ist jedoch die handschriftliche Angabe 'VP. 135'000'000 mit Verpflichtungen verb. Ges. verrechnen' (Urk. 17902450 = Urk. 02490038), was auf den Beschuldigten (Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG) als Weisungsgeber hindeutet. Mit dem Bezirksgericht und gestützt auf handschriftliche Vermerke des Beschuldigten auf dem Deckblatt der Bilanz und Erfolgsrechnung 1998 ist indessen davon auszugehen, dass er den auf der korrigierten Bruttosaldobilanz basierenden Geschäftsabschluss handschriftlich und mit Signaturstempel als 'i.O.' bezeichnete, mithin genehmigte (Urk. 13003576 = Urk. 17902460). Der Beschuldigte räumte des Weiteren auch -- 368 of 702 -explizit ein, die auf dem Deckblatt befindlichen handschriftlichen Anweisungen ('Passiven: 25'000'000 Mio. Banken & Broker Sicht auf Verpflichtungen verbundene Unternehmen umbuchen sonst alles i.O.' bzw. 'bei Abschluss: Debitoren Sicht + Guthaben verbundene Unternehmen zusammenfassen') angebracht zu haben [Urk. 13003383 (A88 f.)]. Im Dokument 'Diverse Abklärungen zu Fragen zum Abschluss' vom 24. Mai 2000 wird hinsichtlich der 'zusätzlichen Umgliederung in Abschluss 1998' explizit auf das Visum des Beschuldigten auf der Titelseite der Beilage e) verwiesen (Urk. 17902121 und Urk. 17902137). Naheliegend ist, dass der Beschuldigte selber gleichzeitig handschriftlich die entsprechenden, inhaltlich mit den Anweisungen übereinstimmenden zahlenmässigen Korrekturen in der Bilanz vornahm (vgl. Urk. 13003577 f.). Er stellt dies in Abrede [Urk. 13003383 (A88)]. Seine diesbezügliche Urheberschaft kann offen bleiben, nachdem er die entsprechenden Änderungen zumindest veranlasste. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 474 f.) hat mit Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen darauf hingewiesen, dass die handschriftlichen Korrekturen Eingang in die definitive Jahresrechnung 1998 fanden.

2.2. Hinsichtlich der Jahresrechnung 1999 haben die Sachverständigen keine handschriftlichen Änderungen festgestellt, welche für die Beurteilung der Bilanzerstellung relevant sind (Urk. 17902022). Des Weiteren hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 475 f.) gestützt auf die gutachtlichen Ausführungen sowie die Aussagen der Zeugen Z24._____ und Z6._____ zutreffend auf die unzureichende Dokumentation sowie insbesondere die Personal- und Software-Probleme bei der Abschlusserstellung hingewiesen; darauf sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bezirksgericht hat auch aufgrund der Rapportierung von Z24._____ an den Beschuldigten zu Recht geschlossen, der Beschuldigte sei über die Probleme in der Buchhaltung informiert gewesen. Der entsprechende Fax-Vermerk (' CA._____ Fax …') auf einer provisorischen Bilanz- und Erfolgsrechnung (Urk. 13003611) zeigt, dass der Beschuldigte vor Erstellung des definitiven Abschlusses informiert wurde. Dasselbe belegt ein provisorischer/handschriftlicher Abschluss, welcher am Wohnort des Beschuldigten vorgefunden wurde [vgl. Urk. 13009518 ff. = Urk. 02480398 ff. (Vermerk A.1.113)].

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2.3. Wenngleich die amtlichen Gutachter bezüglich des Geschäftsjahres 2000 keine handschriftlichen Manipulationen feststellten, welche für die Bilanzerstellung von Relevanz waren (Urk. 17902023), belegen verschiedene Unterlagen die Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung. So trägt die Aufstellung 'Diverse Nachtrags- und Abschlussbuchungen' vom 21. Januar 2002 die Unterschrift des Beschuldigten (Urk. 13003643). Im Abschluss 2001 (mit den Vergleichszahlen 2000) findet sich der dortige Hinweis 'von CA._____ festgelegt, aber ohne Nachweis' (Urk. 17902078). Wiederum wurde beim Beschuldigten diesmal in seinem Büro (Vermerk C.3.7) - eine provisorische/handschriftliche Jahresrechnung (mit den Vergleichszahlen der Vorjahre 1999 und 1998) sowie mit handschriftlichen Korrekturen vorgefunden (vgl. Urk. 13009529 ff.; vgl. auch Urk. 13003645 ff.).

2.4. Bezüglich des Abschlussjahres 2001 belegen verschiedene Unterlagen den Einbezug des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung. So gelangte die provisorische Jahresrechnung 2001 (mit den Zahlen der beiden Vorjahre) mit dem handschriftlichen Vermerk, mutmasslich verfasst von +CL._____, 'CA._____ ist das i.O. 1 Ex zurück 1 Ex für Dich 13.6.02', an den Beschuldigten (Urk. 13003680 ff. = Urk. 17902465 ff.). Dieser nahm daraufhin die handschriftlichen Änderungen vor und leitete den Abschluss zurück an die Revisionsstelle, wobei er auf dem Deckblatt handschriftlich ' CL._____ def. Korrek.' anbrachte und mit seinem Kürzel signierte. Gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 ist nämlich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfasser der rot umrandeten Zahleneinträge auf der provisorischen Rechnung (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 96-102). Diese Schlussfolgerung steht denn auch ohne Weiteres im Einklang mit seinem von seinem Visum begleiteten Vermerk auf dem Deckblatt. Was der Beschuldigte dagegen vorträgt [Urk. 13003390 (A132): '(..) die Korrekturen sind nicht meine Handschrift (…)'], vermag nicht im Ansatz zu überzeugen. Als weiteren belastenden Beleg hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 477) zu Recht einen Abschluss 2001 mit dem handschriftlichen Vermerk 'inkl. Aend. gem. CA._____' (Urk. 17902076 ff.) ins Feld geführt, auf welchem unter der Rubrik 'Korrekturen CA._____' die entsprechenden Änderungen angeführt werden; ausserdem wird auf der letzten Seite des Dokuments unter der Aufstellung 'Nachweis -- 370 of 702 -Konzernsaldi per 31.12.2001' zweimal 'Korrektur CA._____ (Wertschriften)' mit den entsprechenden Beträgen erwähnt. Auch die Endung '_CA._____' des Dokumentennamens in der Fusszeile weist untrüglich auf eine Mitwirkung des Beschuldigten hin (Urk. 17902078). Die handschriftlichen Änderungen des Beschuldigten flossen in die definitive Jahresrechnung ein (Urk. 17902023). Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 478) können die handschriftlichen Korrekturen auf einer weiteren Jahresrechnung 2001 in Urk. 17902080 ff. (insb. Urk. 17902084 und Urk. 17902086) ohne schriftgutachterliche Beurteilung nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden.

2.5. Wenngleich die Gutachter bezüglich des Geschäftsjahres 2002 keine handschriftlichen Manipulationen feststellten, welche für die Bilanzerstellung von Relevanz waren (Urk. 17902023), belegen verschiedene Unterlagen die Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung. Wie die Vorinstanz (Urk. 74 S. 478) zutreffend bemerkt hat, erfolgte die Erstellung des Abschlusses 2002 in Zusammenarbeit mit den Söhnen von +CL._____, CM._____ und CN._____, nachdem diese im Verlaufe des Jahres 2002 in die CL._____ AG eingetreten waren und sich der Gesundheitszustand von +CL._____ zusehends verschlechterte [dazu auch CM._____ in Urk. 14000527 (A19) und Urk. 14000529 (A40 f.)]. Gemäss einer handschriftlichen Notiz von CM._____ (vgl. zu dessen Kürzel auch Urk. 14000524 ff.) auf dem Deckblatt wurde der 'Entwurf Bruttodarstellung' vom 11. Juni 2003 am Folgetag dem Beschuldigten zur Begutachtung überbracht (Urk. 17902166). Es ist daher naheliegend, dass die darauf angebrachten handschriftlichen Korrekturen (vgl. Urk. 17902167 ff.) vom Beschuldigten stammen, zumal sich auf dem Deckblatt eines weiteren Exemplars einer mutmasslich von +CK._____ erstellten Jahresrechnung 2002 der handschriftliche Vermerk 'Ex mit Korr. CA._____ an Chef 17.6.2003' befindet und die handschriftlichen Änderungen Eingang in diese Version fanden (vgl. Urk. 17902180 ff.). Die Urheberschaft der handschriftlichen Änderungen, die der Beschuldigte bestreitet [Urk. 13003392 (A144)], kann indes offen bleiben. Jedenfalls erstellte dann CM._____ am 7. Juli 2003 die Jahresrechnung 'nach bisheriger Praxis' (Nettodarstellung), wobei er vermerkte, dass dies seines Erachtens nicht tragbar sei. Das Weiteren brachte er auf dem Deckblatt den handschriftlichen Vermerk an, 'allenfalls mit Treuhandver-- 371 of 702 -einbarung für DP._____ lösbar, jedoch Problem auf DA._____ transferiert, siehe mögl. Entwurf (Beilage)' (Urk. 17902172ff.). In diesem Zusammenhang hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 479) zutreffend bemerkt, dass mit 'Problem' die fragliche Werthaltigkeit der Forderungen gegenüber EN._____ London / Jersey als Folge des Mittelabflusses an die EO._____-Gruppe gemeint gewesen sei und dass die Haltung der CM._____/CN._____-Söhne und ihre Weigerung, unbesehen gemäss bisheriger Praxis geschönte Jahresabschlüsse zu testieren, letztlich zur - auch vom Beschuldigten mehrfach erwähnten (Urk. 13003392) - Krisensitzung vom 5. Juli 2003 geführt habe. Die von CM._____ vertretene Ansicht der Unzulässigkeit einer Nettodarstellung fand ihren Niederschlag übrigens auch in einer handschriftlichen Bemerkung auf der mutmasslich von +CK._____ verfassten Version (Urk. 19702180: '? m.E. falsch 30.6.03', sig. CM._____). Letztlich wurde ein Entwurf der Jahresrechnung 2002 von der Revisionsstelle am 3. Juli 2003 an die …strasse gesandt (Urk. 13003746 ff.). Aus dem Umstand, dass der Hinweis mit dem Titel 'Bemerkungen zur Finanzierung' in der definitiven Fassung der externen Jahresrechnung der DP._____ Holding AG - entgegen diesem Entwurf - weggelassen wurde (Urk. 13003750 im Vergleich zu Urk. 13003760), hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 479) zutreffend geschlossen, der Entwurf sei zum Beschuldigten gelangt (und nicht bloss - wie vom Beschuldigten insinuiert [Urk. 13003395 (A157)] - zum Generalsekretär Z1._____).

3. Letztlich hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 480) anhand zweier Unterlagen (Urk. 17902122 ff.; Urk. 13003540 ff.) dargelegt, dass der Beschuldigte bereits vor der Jahresrechnung 1998 in die Abschlussgestaltung der EN._____ Zürich AG involviert war. Auf die entsprechenden Ausführungen sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). gfe. Eventualverpflichtung gegenüber GL._____ (Rückstellungsbedarf)

1. In Präzisierung zur Vorinstanz (dazu Urk. 74 S. 481) ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird, mit Bezug auf den Bilanzanhang der Jahresrechnung 2002 eine inhaltlich falsche Urkunde ver-

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wendet zu haben, sondern bezüglich eines unterbliebenen Rückstellungsbedarfs für eine Eventualverpflichtung (vgl. zu dieser Abgrenzung auch das amtliche Gutachten, Kapitel G, vom 18. Juni 2010 in Urk. 17902027).

2. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte des Rückstellungsbedarfs in Höhe von ca. Fr. 90 Mio. bewusst war. Er unterzeichnete zunächst als Verwaltungsratspräsident einen Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats der DP._____ Holding AG vom 10. Oktober 2002, wonach einstimmig beschlossen wurde, dass die DP._____ Holding AG bezüglich des Kreditvertrages vom 21. Dezember 2001 mit der GL._____ (Leipzig) mitverpflichtet sei und in den erwähnten Kreditvertrag eintrete (Urk. 17902478). Sodann unterzeichnete der Beschuldigte namens der DP._____ Holding AG, der DB._____ Holding AG und der DA._____ AG einen Nachtrag zum Kreditvertrag vom 21. Dezember 2001, wonach sich die DP._____ Holding AG verpflichtete, die gesamtschuldnerische Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zu übernehmen (Urk. 17902475 ff.). Den Kreditvertrag zwischen der GL._____ und der DB._____ Holding AG sowie der DA._____ AG vom 21. Dezember 2001 über eine Summe von rund Euro 61,4 Mio. hatte ebenfalls der Beschuldigte namens der beiden letztgenannten Gesellschaften unterschrieben (Urk. 17902479 ff.). Er kannte somit diese Verpflichtung und hatte - wie bereits dargelegt - anderseits auch Kenntnis von der Überschuldung der Solidarschuldnerinnen DB._____ Holding AG und DA._____ AG (dazu oben Erw. III/A/AE/a/af und Erw. III/A/AE/d/df). gff. Zusammenfassung Zusammengefasst war der Beschuldigte - entgegen seiner Bestreitung - durchaus aktiv in die Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG involviert. Er wusste im Detail um die Beschönigungen der Rechnungen, zumal er selber einen Teil der manipulativen Änderungen initiiert hatte. Insbesondere wusste er darum, dass die fraglichen Jahresabschlüsse hinsichtlich der eingeklagten Punkte falsch waren. Der subjektive Anklagesachverhalt bezüglich der Abschlüsse der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG ist somit erstellt.

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h. Jahresrechnungen DC._____ Holding AG (Einzelabschlüsse 1998-2002) ha. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 1998

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 1998 der DC._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf dem Guthaben gegenüber DA._____ AG von Fr. 7,4 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung eine vollständige Wertberichtigung vorzunehmen gewesen wäre, wodurch sich der Jahresgewinn und das Eigenkapital um diesen Betrag vermindert hätte (Anklage S. 58, Rz 413). Zudem hätte die Verpflichtung aus der Patronatserklärung gegenüber DW._____ GmbH (Fr. 20,1 Mio.) als Eventualverpflich-tung ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 58, Rz 414).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17902516 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel H, vom 18. Juni 2010 (Experten lic. oec. dipl. Wirtschaftsprüfer AC._____ und lic. oec. HSG dipl. Wirtschaftsprüfer AD._____) - die Entstehung des Einzelabschlusses der DC._____ Holding AG per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 489, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtrags- und Abschlussbuchungen verbunden mit der Umgliederung von hohen Beträgen vorgenommen wurden, was zu Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises (veränderte Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen) führte, wobei zu all diesen Umgliederungen grundsätzlich keinerlei Detailerläuterungen in den Unterlagen zu finden sind (Urk. 17902513 f.).

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4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel H (Urk. 17902506 ff., insb. Urk. 17902535 f.; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902861 ff.). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 489) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 58, Rz 412) präzisierend zu bemerken, dass in der Anklage nur ausgewählte Bilanzpositionen angeführt werden, während das Total die Bilanzsumme wiedergibt. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage H-35 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902664). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902535 f.) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 28,3 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 7,4 Mio. auf Fr. 20,9 Mio. reduziert hätte (Urk. 17902664; zum bereinigten Eigenkapital vgl. auch das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010, Urk. 17902863).

5.1. Die Summe von Fr. 7,4 Mio. entspricht der Aktivposition 'Kontokorrente DA._____ AG'. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 490, Erw. 3.a; Art. 82 Abs. 4 StPO) und unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (Urk. 17902522 ff.) hätte als Ausfluss des Vorsichtsprinzips eine vollumfängliche Wertberichtigung auf diesem Aktivum erfolgen müssen, da die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften - wie bereits gezeigt (oben Erw. III/A/AE/a/aa/4.) - per 31. Dezember 1998 überschuldet war.

5.2. Des Weiteren hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 490, Erw. 3.b) - wiederum gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen (Urk. 17902529 ff.) - zutreffend ausgeführt, dass die Garantie / Patronatserklärung zu Gunsten der GM._____ (Deutschland) für DW._____ GmbH (Deutschland) im Betrag von Fr. 20,1 Mio. in der Jahresrechnung 1998 im Anhang als Eventualverbindlichkeit hätte ausgewie-- 375 of 702 -sen werden müssen. Auf die entsprechenden Erwägungen, die keiner Ergänzung bedürfen, kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/h/hf einzugehen sein. hb. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 1999

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 1999 der DC._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf dem (bereinigten) Guthaben gegenüber DA._____ AG von Fr. 32,7 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung eine vollständige Wertberichtigung vorzunehmen gewesen wäre, wodurch sich der Bilanzgewinn und das Eigenkapital um diesen Betrag vermindert hätte (Anklage S. 71, Rz 447). Zudem hätte die Verpflichtung aus der Patronatserklärung gegenüber DW._____ GmbH (Fr. 33,7 Mio.) als Eventualverpflichtung ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 71, Rz 448).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17902516 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel H, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DC._____ Holding AG per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 493, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtragsund Abschlussbuchungen verbunden mit der Umgliederung von hohen Beträgen -- 376 of 702 -vorgenommen wurden, was zu Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises (veränderte Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen) führte, wobei zu all diesen Umgliederungen grundsätzlich keinerlei Detailerläuterungen in den Unterlagen zu finden sind (Urk. 17902513 f.).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel H (Urk. 17902506 ff., insb. Urk. 17902536; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902861 ff.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage H-36 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902665). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902536) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 33,1 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freie Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 32,7 Mio. auf Fr. 0,4 Mio. reduziert hätte (Urk. 17902665; zum bereinigten Eigenkapital vgl. auch das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010, Urk. 17902863).

5.1. Die Summe von Fr. 32,7 Mio. entspricht der (bereinigten) Aktivposition 'Kontokorrente DA._____ AG'. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 493 f., Erw. 3.a; Art. 82 Abs. 4 StPO) und unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (Urk. 17902522 ff.) wäre zunächst die erfolgte Verrechnung mit Bankschulden im Umfang von Fr. 10 Mio. rückgängig zu machen gewesen und hätte anschliessend als Ausfluss des Vorsichtsprinzips eine vollumfängliche Wertberichtigung auf diesem Aktivum erfolgen müssen, da die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften - wie bereits gezeigt (oben Erw. III/A/AE/a/ab/4.) - per 31. Dezember 1999 überschuldet war.

5.2. Des Weiteren hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 494, Erw. 3.b) - wiederum gestützt auf die gutachterlichen Darlegungen (Urk. 17902529 ff.) - zutreffend ausgeführt, dass diverse Garantien / Patronatserklärungen etc. im Gesamtbetrag von

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Fr. 33,7 Mio. in der Jahresrechnung 1999 im Anhang als Eventualverbindlichkeiten hätten ausgewiesen werden müssen. Auf die entsprechenden Erwägungen, die keiner Ergänzung bedürfen, kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/h/hf einzugehen sein. hc. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 2000

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2000 der DC._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf dem (bereinigten) Guthaben gegenüber DA._____ AG von Fr. 62,4 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung einerseits eine vollständige Wertberichtigung vorzunehmen gewesen wäre (Anklage S. 86, Rz 481). Anderseits hätten Rückstellungen von Fr. 78 Mio. aus Eventualverpflichtungen gebildet werden müssen, wodurch sich das Eigenkapital um insgesamt Fr. 140,4 Mio. vermindert hätte, was zu einer Überschuldung geführt hätte (Anklage S. 86, Rz 482 f.). Zudem hätten nicht zurückgestellte Eventualverpflichtungen im Umfang von Fr. 51,6 Mio. im Anhang ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 86, Rz 482).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17902516 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel H, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DC._____ Holding AG per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 497, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben -- 378 of 702 -die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtragsund Abschlussbuchungen verbunden mit der Umgliederung von hohen Beträgen vorgenommen wurden, was zu Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises (veränderte Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen) führte, wobei zu all diesen Umgliederungen grundsätzlich keinerlei Detailerläuterungen in den Unterlagen zu finden sind (Urk. 17902513 f.).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel H (Urk. 17902506 ff., insb. Urk. 17902536 f.; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902861 ff.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage H-37 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902666). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902536 f.) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 37,5 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freie Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 140,4 Mio. auf Fr. -102,9 Mio. reduziert hätte (Urk. 17902666; zum bereinigten Eigenkapital vgl. auch das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010, Urk. 17902863).

5.1. Die Summe von Fr. 62,4 Mio. entspricht der (bereinigten) Aktivposition 'Kontokorrente DA._____ AG'. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 498, Erw. 3.a; Art. 82 Abs. 4 StPO) und unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (Urk. 17902522 ff.) wäre zunächst die erfolgte Verrechnung mit Bankschulden im Umfang von Fr. 25 Mio. rückgängig zu machen gewesen und hätte anschliessend als Ausfluss des Vorsichtsprinzips eine vollumfängliche Wertberichtigung auf diesem Aktivum erfolgen müssen, da die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften - wie bereits gezeigt (oben Erw. III/A/AE/a/ac/4.) - per 31. Dezember 2000 überschuldet war.

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5.2. Die amtlichen Sachverständigen haben dargelegt, dass im Abschlussjahr 2000 diverse Garantien, Patronatserklärungen etc. im Gesamtbetrag von Fr. 155,6 Mio. zu Unrecht nicht als Eventualverpflichtungen ausgewiesen wurden (Urk. 17902529 ff., insb. Tabelle H-16). Sie haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich aller Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der DA._____ AG, der DH._____ AG, der DB._____ Holding AG sowie der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG ein Rückstellungsbedarf bestand, da diese Gesellschaften im fraglichen Zeitpunkt überschuldet waren (Urk. 17902532). Entsprechend errechneten sie - nach Abzug bereits vorhandener Rückstellungen von Fr. 26 Mio. - einen Rückstellungsbedarf von Fr. 78 Mio. sowie (nicht rückgestellte) ausweispflichtige Eventualverpflichtungen von Fr. 51,6 Mio. (Fr. 155,6 Mio. - Fr. 78 Mio. - Fr. 26 Mio.), wobei die Experten zutreffend bemerkten, dass sich der Rückstellungsbedarf aus dem beanspruchten Kredit ergibt und daher von der effektiven Eventualverpflichtung abweichen kann (Urk. 17902532 f., insb. Tabellen H-17 und H-18).

6. Anzufügen bleibt, dass - wie vom Bezirksgericht zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 501, Erw. 3.c) - die von der Anklagebehörde angeführte Überschuldung (Fr. -102,9 Mio.) mittels Aufwertung von Beteiligungen der DC._____ Holding AG hätte beseitigt werden können (vgl. Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902537; dazu auch das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902863).

7. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 501, Erw. 3.d) hat sich auch mit dem sinngemässen Standpunkt des Beschuldigten auseinandergesetzt, die gleichmässige Kürzung von Bankschulden und DA._____-Guthaben sei geschäftlich begründet gewesen (d.h. der Kredit sei nicht von der DC._____ Holding AG, sondern von einer anderen CABC._____-Gesellschaft beansprucht worden), und hat den Standpunkt zutreffend mit Hinweis auf den Stornierungsvermerk auf der Nachtrags- und Abschlussbuchungsliste vom 11. April 2001 (vgl. Urk. 13004634, Buchung Nr. 19, 'in neuer Rechnung sofort stornieren.') verworfen. Abgesehen davon wäre für die Übertragung einer Verpflichtung auf einen anderen Schuldner (Schuldübernahme)

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das Einverständnis des Gläubigers notwendig, das der Beschuldigte vorliegend zu Recht nicht ins Feld geführt hat.

8. In diesem Sinne ist damit zusammengefasst der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/h/hf einzugehen sein. hd. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 2001

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2001 der DC._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf dem (bereinigten) Guthaben gegenüber DA._____ AG von Fr. 69,2 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung einerseits eine vollständige Wertberichtigung vorzunehmen gewesen wäre (Anklage S. 100, Rz 517). Anderseits hätten Rückstellungen von Fr. 109,5 Mio. aus Eventualverpflichtungen gebildet werden müssen, wodurch sich das Eigenkapital um insgesamt Fr. 178,7 Mio. vermindert hätte, was zu einer Überschuldung geführt hätte (Anklage S. 100, Rz 518 f.). Zudem hätten nicht zurückgestellte Eventualverpflichtungen im Umfang von Fr. 54,9 Mio. im Anhang ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 100, Rz 518).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17902516 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel H, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DC._____ Holding AG per 31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungslisten, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 502 f., Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisori-- 381 of 702 -schen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtragsund Abschlussbuchungen verbunden mit der Umgliederung von hohen Beträgen vorgenommen wurden, was zu Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises (veränderte Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen) führte, wobei zu all diesen Umgliederungen grundsätzlich keinerlei Detailerläuterungen in den Unterlagen zu finden sind (Urk. 17902513 f.).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel H (Urk. 17902506 ff., insb. Urk. 17902537; vgl. auch die amtlichen Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902861 ff.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage H-38 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902667). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902537) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 42,3 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freie Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 178,7 Mio. auf Fr. -136,4 Mio. reduziert hätte [Urk. 17902667; zum bereinigten Eigenkapital vgl. auch das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010, Urk. 17902863, Tabelle EF-7 (mit Rundungsdifferenzen)].

5.1. Die Summe von Fr. 69,2 Mio. entspricht der (bereinigten) Aktivposition 'Kontokorrente DA._____ AG'. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 503, Erw. 3.a; Art. 82 Abs. 4 StPO) und unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (Urk. 17902522 ff.) wäre zunächst die erfolgte Verrechnung mit Bankschulden im Umfang von Fr. 20 Mio. rückgängig zu machen gewesen und hätte anschliessend als Ausfluss des Vorsichtsprinzips eine vollumfängliche Wertberichtigung auf diesem Aktivum erfolgen müssen, da die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften - wie bereits gezeigt (oben Erw. III/A/AE/a/ad/4.) - per 31. Dezember 2001 überschuldet war.

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5.2. Die amtlichen Sachverständigen haben dargelegt, dass im Abschlussjahr 2001 diverse Garantien, Patronatserklärungen etc. im Gesamtbetrag von Fr. 190,4 Mio. zu Unrecht nicht als Eventualverpflichtungen ausgewiesen wurden (Urk. 17902529 ff., insb. Tabelle H-16). Sie haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich aller Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der DA._____ AG, der DH._____ AG, der DB._____ Holding AG sowie der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG ein Rückstellungsbedarf bestand, da diese Gesellschaften im fraglichen Zeitpunkt überschuldet waren (Urk. 17902532). Entsprechend errechneten sie - nach Abzug bereits vorhandener Rückstellungen von Fr. 26 Mio. - einen Rückstellungsbedarf von Fr. 109,5 Mio. sowie (nicht rückgestellte) ausweispflichtige Eventualverpflichtungen von Fr. 54,9 Mio. (Fr. 190,4 Mio. - Fr. 109,5 Mio. - Fr. 26 Mio.), wobei die Experten zutreffend bemerkten, dass sich der Rückstellungsbedarf aus dem beanspruchten Kredit ergibt und daher von der effektiven Eventualverpflichtung abweichen kann (Urk. 17902532 f., insb. Tabellen H-17 und H-18).

6. Anzufügen bleibt, dass - wie vom Bezirksgericht zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 504, Erw. 3.c) - die von der Anklagebehörde angeführte Überschuldung (Fr. -136,4 Mio.) mittels Aufwertung von Beteiligungen der DC._____ Holding AG von maximal Fr. 170,7 Mio. hätte beseitigt werden können, indessen nur, wenn nicht mit dem amtlichen Ergänzungsgutachten aufgrund anderer Betrachtungsweise vom tieferen Aufwertungspotential von Fr. 107,6 Mio. ausgegangen wird (vgl. amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902537; dazu auch das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902863). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 504) ist zu Gunsten des Beschuldigten jedoch wegen den gemäss dem amtlichen Ergänzungsgutachten bestehenden Unsicherheiten vom höheren Aufwertungspotential gemäss Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, auszugehen.

7. In diesem Sinne ist damit zusammengefasst der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/h/hf einzugehen sein.

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he. Jahresrechnung DC._____ Holding AG 2002

1. Mit Bezug auf den Einzelabschluss 2002 der DC._____ Holding AG behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, dass auf dem (bereinigten) Guthaben gegenüber DA._____ AG von Fr. 90,8 Mio. bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung einerseits eine vollständige Wertberichtigung vorzunehmen gewesen wäre (Anklage S. 114, Rz 553). Anderseits hätten Rückstellungen von Fr. 108,9 Mio. aus Eventualverpflichtungen gebildet werden müssen, wodurch sich das Eigenkapital um insgesamt Fr. 199,7 Mio. vermindert hätte, was zu einer Überschuldung geführt hätte (Anklage S. 114, Rz 554 f.). Zudem hätten nicht zurückgestellte Eventualverpflichtungen im Umfang von Fr. 51,6 Mio. im Anhang ausgewiesen werden müssen (Anklage S. 114, Rz 554).

2. Die amtlichen Sachverständigen haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP) eingehend dargetan; darauf kann verwiesen werden (Urk. 17902516 ff.).

3. Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf das amtliche Gutachten EA._____, Kapitel H, vom 18. Juni 2010 - die Entstehung des Einzelabschlusses der DC._____ Holding AG per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (u.a. Provisorische Bruttosaldobilanz, Nachtragsbuchungsliste, Definitiver Detailabschluss mit Nachtragsbuchungen) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 507, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allgemein haben die amtlichen Gutachter festgestellt, dass zwischen der Erstellung des provisorischen Abschlusses und dem definitiven Jahresabschluss wesentliche Nachtragsund Abschlussbuchungen verbunden mit der Umgliederung von hohen Beträgen vorgenommen wurden, was zu Veränderungen des Ergebnisses und des Bilanzausweises (veränderte Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen) führte, wobei zu all diesen Umgliederungen grundsätzlich keinerlei Detailerläuterungen in den Unterlagen zu finden sind (Urk. 17902513 f.).

-- 384 of 702 --

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten AC._____ und AD._____ vom 18. Juni 2010, Kapitel H (Urk. 17902506 ff., insb. Urk. 17902538; vgl. auch die amtliche Gutachtensergänzung vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902861 ff.). Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Jahresrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage H-39 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902668). Aus dieser Zusammenstellung in Verbindung mit der Conclusio des Gutachtens (Urk. 17902538) ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 49,5 Mio. (Summe der Positionen 'Aktienkapital', 'gesetzliche Reserven', 'freiwillige Reserven' und 'Bilanzgewinn') bei korrekter Bilanzierung um Fr. 199,7 Mio. auf Fr. -150,2 Mio. reduziert hätte (Urk. 17902667; zum bereinigten Eigenkapital vgl. auch das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010, Urk. 17902863, Tabelle EF-7).

5.1. Die Summe von Fr. 90,8 Mio. entspricht der (bereinigten) Aktivposition 'Kontokorrente DA._____ AG'. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 508, Erw. 3.a; Art. 82 Abs. 4 StPO) und unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen (Urk. 17902522 ff.) wäre zunächst die erfolgte Verrechnung mit Bankschulden im Umfang von Fr. 20 Mio. rückgängig zu machen gewesen. Zu bilanzieren gewesen wäre ausserdem ein Kreditbetrag der GN._____ AG von Fr. 14,5 Mio. (entsprechend Euro 10 Mio.), der an die DA._____ AG floss, obgleich die DC._____ Holding AG als Kreditnehmerin fungierte. Entsprechend wäre das Guthaben gegenüber der DA._____ AG um Fr. 14,5 Mio. zu erhöhen gewesen (vgl. Urk. 17902520 und Urk. 17902523 f.). Anschliessend hätte als Ausfluss des Vorsichtsprinzips eine vollumfängliche Wertberichtigung auf diesen Aktiva erfolgen müssen, da die DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften - wie bereits gezeigt (oben Erw. III/A/AE/a/ae/4.) - per 31. Dezember 2002 überschuldet war.

5.2. Die amtlichen Sachverständigen haben dargelegt, dass im Abschlussjahr 2002 diverse Garantien, Patronatserklärungen etc. im Gesamtbetrag von

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Fr. 186,5 Mio. zu Unrecht nicht als Eventualverpflichtungen ausgewiesen wurden (Urk. 17902529 ff., insb. Tabelle H-16). Sie haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich aller Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der DA._____ AG, der DH._____ AG, der DB._____ Holding AG sowie der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG ein Rückstellungsbedarf bestand, da diese Gesellschaften im fraglichen Zeitpunkt überschuldet waren (Urk. 17902532). Entsprechend errechneten sie - nach Abzug bereits vorhandener Rückstellungen von Fr. 26 Mio. - einen Rückstellungsbedarf von Fr. 108,9 Mio. sowie (nicht rückgestellte) ausweispflichtige Eventualverpflichtungen von Fr. 51,6 Mio. (Fr. 186,5 Mio. - Fr. 108,9 Mio. - Fr. 26 Mio.), wobei die Experten zutreffend bemerkten, dass sich der Rückstellungsbedarf aus dem beanspruchten Kredit ergibt und daher von der effektiven Eventualverpflichtung abweichen kann (Urk. 17902532 f., insb. Tabellen H-17 und H-18).

6. Anzufügen bleibt, dass - wie vom Bezirksgericht zutreffend erwogen (Urk. 74 S. 511, Erw. 3.c) - die von der Anklagebehörde angeführte Überschuldung (Fr. -150,2 Mio.) mittels Aufwertung von Beteiligungen der DC._____ Holding AG von maximal Fr. 164,4 Mio. hätte beseitigt werden können, indessen nur, wenn nicht mit dem amtlichen Ergänzungsgutachten aufgrund anderer Betrachtungsweise vom tieferen Aufwertungspotential von Fr. 91,1 Mio. ausgegangen wird (vgl. amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902537; dazu auch das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902863). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 511) ist zu Gunsten des Beschuldigten jedoch wegen den gemäss dem Ergänzungsgutachten bestehenden Unsicherheiten vom höheren Aufwertungspotential gemäss amtlichem Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, auszugehen.

7. In diesem Sinne ist damit zusammengefasst der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/h/hf einzugehen sein.

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hf. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Einzelabschlüsse 1998-2002 der DC._____ Holding AG sowie sein Wissen hfa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/Standpunkt des Beschuldigten

1. Was die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie die Schlussfolgerungen daraus betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afa).

2. Der Beschuldigte deponierte in der Untersuchung, mit der Buchhaltung der DC._____ Holding AG nichts zu tun gehabt zu haben und weder provisorische Saldobilanzen noch provisorische interne Jahresrechnungen erhalten zu haben [Urk. 13004495 (A6 f.); Urk. 13004601 (A19)]. So bestritt er auch, dass es sich bei der Handschrift auf der provisorischen internen Jahresrechnung 1998 vom 10. Februar 1999 (Urk. 13004532 ff. = Urk. 17902616) um seine Handschrift handle, und räumte lediglich ein, unterschrieben zu haben [Urk. 13004495 (A8): 'Ich nehme an, das war gleich wie bei den anderen Abschlüssen, dass mir mein Vater das gezeigt hat und ich durfte es unterschreiben']. Ebenfalls gestand der Beschuldigte ein, die definitive interne Jahresrechnung 1998 vom 4. März 1999 (Urk. 13004541 ff.) visiert zu haben [Urk. 13004495 f. (A10)]. Anderseits stellte er in Abrede, die handschriftlichen Korrekturen auf der provisorischen internen Jahresrechnung 1999 vom 27. April 2000 (Urk. 13004568 = Urk. 17902616) und der provisorischen internen Jahresrechnung 2000 vom 9. April 2001 (Urk. 13004617 ff., Urk. 17902618) vorgenommen zu haben [Urk. 13004496 f. (A12 f.); Urk. 13004596 (A4)]. Er räumte ein, die definitive interne Jahresrechnung 1999 vom 9. Mai 2000 (Urk. 13004577) unterzeichnet zu haben [Urk. 13004497 (A14): '(…) das hat mir mein Vater gegeben und ich habe meine Unterschrift darauf gesetzt und es ihm wieder zurückgegeben']. Sodann bestritt er, die handschriftlichen Änderungen auf der ersten provisorischen internen Jahresrechnung 2001 vom 14. Mai 2002 (Urk. 13004699 bzw. Urk. 13004812) vorgenommen zu haben [Urk. 13004601 (A20)]. Er bezweifelte, ob das Post-it sich tatsächlich auf diesem Dokument befand (a.a.O.).

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hfb. Vollumfängliche Wertberichtigung Kontokorrent DA._____ AG

1. Mit Hinweis auf die dem Beschuldigten bekannte Überschuldung der DA._____ AG bereits per Ende 1998 sowie in den anklagerelevanten Folgejahren hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 512, Erw. 1.1.) zutreffend auf das Wissen des Beschuldigten um einen entsprechenden Wertberichtigungsbedarf auf den (bereinigten) Guthaben gegenüber der DA._____ AG geschlossen. Auf diese Erwägungen sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird (unten Erw. III/A/AE/h/hf/hfe), wusste der Beschuldigte auch um die Kürzungen der Bilanzen, d.h. um die Verrechnungen der Guthaben gegenüber der DA._____ AG mit Bankschulden (zum objektiven Sachverhalt vgl. auch das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902514, Tabelle H-6, Urk. 17902519, Tabelle H-9, Urk. 17902522, Tabelle H-11).

2. Die Vorinstanz hat zutreffend den als Kritik am amtlichen Gutachten zu betrachtenden Einwand des Beschuldigten verworfen, wonach die DA._____(Gruppe) 1998 bis 2002 eine gute Milliarde Franken freien Cash-Flow und allein 2001/2002 ein Gruppenergebnis von Fr. 600 Mio. gehabt habe [dazu der Beschuldigte in Urk. 13004605 f. (A35)]. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen zum ergänzenden amtlichen Büchersachverständigengutachten vom 2. September 2013 verwiesen werden (oben Erw. II/G/a/ad). hfc. Rückstellungen für Eventualverpflichtungen / Ausweis von Eventualverpflich-tungen im Bilanzanhang

1. Soweit für Eventualverpflichtungen Rückstellungen gebildet werden oder zu bilden sind, sind diese vorab nicht mehr als Eventualverbindlichkeiten im Bilanzanhang aufzuführen (vgl. dazu das amtliche Ergänzungsgutachten vom 13. Dezember 2010 in Urk. 17902854). Die amtlichen Experten haben überzeugend dargelegt, dass für alle Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit (Bank)Verbindlichkeiten der DA._____ AG, der DH._____ AG, der DB._____ Holding -- 388 of 702 -AG sowie der EN._____ Zürich AG bzw. DP._____ Holding AG in der Periode 2000 bis 2002 ein Rückstellungsbedarf bestand (2000: Fr. 78 Mio.; 2001: Fr. 109,5 Mio.; 2002: Fr. 108,9 Mio.), da diese Gesellschaften (in der anklagerelevanten Periode) überschuldet waren und entsprechend ihren Verpflichtungen nicht hätten nachkommen können (amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902532). Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 514, Erw. 2.2.) hat zutreffend geschlossen, der Beschuldigte habe um die Überschuldung der erwähnten CABC._____-Gesellschaften und damit zusammenhängend ihre fehlende Fähigkeit, ihren Verpflichtungen nachzukommen, gewusst, sodass ihm auch ein entsprechender Rückstellungsbedarf seitens der DC._____ Holding AG bekannt gewesen sei. Nachdem der Beschuldigte namens der involvierten CABC._____Gesellschaften die im Zusammenhang mit den Bankschulden stehenden Garantien / Patronatserklärungen unterzeichnete, er mithin um die (Eventual)Verpflichtungen wusste, ist den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen lediglich Folgendes beizufügen: Der Einwand des Beschuldigten mit Bezug auf den Kreditvertrag zwischen diversen CABC._____-Gesellschaften (u.a. auch der DC._____ Holding AG), je vertreten durch den Beschuldigten, und der GO._____ vom 8. März 2000 (Urk. 13004668 ff.), die DC._____ Holding AG habe daraus keinen Kredit beansprucht, weshalb sie keine Schuldverpflichtung getroffen habe [Urk. 13004599 f. (A15); Urk. 13004780 (A16)], geht fehl, wie dem Beschuldigten zweifellos bewusst war. Einerseits verpflichtete sich jede der CABC._____Gesellschaften als Gesamtschuldnerin für den jeweils tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag in seiner Gesamthöhe (Urk. 13004670), mithin nicht nur für den von der einzelnen Gesellschaft bezogenen Kredit. Anderseits bezogen sich die vom Beschuldigten geltend gemachten Abklärungen bezüglich Vertragsinhalt durch einen Anwalt auf einen Zeitpunkt nach der Anklageperiode, weshalb der Beschuldigte daraus vorab nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermöchte.

2. Die amtlichen Experten haben - u.a. gestützt auf das Handbuch der Wirtschaftsprüfung (vgl. Urk. 17902661 f.) - zutreffend geschlossen, verpflichtende Patronatserklärungen seien ausweispflichtig im Anhang, wenn über deren rechtliche Qualifikation oder Durchsetzbarkeit Zweifel bestehen. Im Übrigen seien auch die zitierten Garantieerklärungen gegenüber Banken und Lieferanten ausweis-- 389 of 702 -pflichtig im Anhang (Urk. 17902530 f.); entsprechend haben die Experten die in den Jahren 2000 bis 2002 ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen betragsmässig dargelegt (Urk. 17902533, Tabelle H-18). Diese Ausweispflicht konnte dem Beschuldigten mit Blick auf sein Wissen und seine Erfahrung in der Rechnungslegung nicht entgangen sein, zumal er selber die Garantien / Patronatserklärungen namens der jeweiligen Gesellschaft unterzeichnet hatte und damit um die Formulierungen und den verpflichtenden Charakter wusste. Kommt hinzu, dass offenbar je nach Gläubiger bzw. dessen Domizil die Abschlüsse mit spezifischen Bilanzanhängen ergänzt wurden (vgl. Bilanzanhang DC._____ Holding AG pro 2002 mit dem handschriftlichen Vermerk 'Für Deutschland speziell!' in Urk. 17902660). Vor dem Hintergrund der für die Tochtergesellschaft DC._____ Holding GmbH Deutschland bzw. die Enkelgesellschaft DW._____ GmbH Deutschland (gestützt auf eine Patronatserklärung) tatsächlich über Jahre hinweg zu deckenden Verluste durch die DC._____ Holding AG bzw. (nach Weiterverrechnung) durch die DA._____ AG (vgl. dazu Urk. 17902531 und Urk. 17902515) wurde dem Beschuldigten in optima forma die Ausweispflicht vor Augen geführt. Des Weiteren hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 514, Erw. 2.3.) zutreffend auf verschiedene, vom Beschuldigten unterzeichnete Schreiben der DC._____ Holding AG an Banken hingewiesen, in welchen der (künftige) Ausweis der Eventualverpflichtungen in der Bilanz in Aussicht gestellt bzw. zugesichert wurde. Letztlich wusste der Beschuldigte auch, dass je nach Adressat besondere Anhänge existierten, wie eine von ihm verfasste Handnotiz auf einem Schreiben der ER._____ vom 11. Juni 2003 zeigt (Urk. 13009763: "Hr. Dr. Z1._____, bitte erledigen, Danke. Vorsicht: Abschluss mit Patronatsanhang verwenden, wie GP._____!"). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 514 f., Erw. 2.4.) die Behauptung des Beschuldigten, seiner Ansicht nach hätten alle Banken dieselben Abschlüsse erhalten, unter Anführung diverser Dokumente zutreffend wiederlegt (Art. 82 Abs. 4 StPO); weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

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hfd. Dokument +CK._____ (DC._____ Holding AG; 'Bemerkungen zu den einzelnen Jahresrechnungen')

1. Auch hinsichtlich der Abschlüsse der DC._____ Holding AG existiert ein Dokument von +CK._____ mit dem Titel 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen', welches von seiner Lebenspartnerin den Strafverfolgungsbehörden überlassen wurde (Urk. 20600011 und Urk. 20600043 f.). Dasselbe Dokument konnte in den Geschäftsräumlichkeiten der CL._____ AG, d.h. im Büro von +CK._____, sichergestellt werden (vgl. Urk. 33/2 S. 27, Urk. 37/1 S. 16). Es kann in diesem Zusammenhang sowie zu den Einwendungen des Beschuldigten vorab auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afg/1.+3.).

2. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 516) ist zu konstatieren, dass der Inhalt dieses Dokuments (Urk. 20600043 f.) mit den Feststellungen der amtlichen Bücherexperten im Einklang steht. Die Bemerkungen von +CK._____ bei den einzelnen Abschlüssen ab 1997 und insbesondere in der anklagerelevanten Zeitspanne weisen auf die zentrale Rolle des Beschuldigten bezüglich der inkriminierten Umbuchungen hin [u.a. 1998: 'Änderungen durch Übertrag auf DA._____ gemäss Angaben im Dossier; Zinskorrektur (Netting) gemäss Vermerk CA._____'; 1999: 'Änderungen durch Übertrag auf DA._____ gemäss Angaben von CA._____ im Dossier'; 2002: 'Änderungen durch Übertrag auf DA._____ (Bankschulden) und Zinsen (Verrechnung) gemäss Angaben von CA._____ im Dossier (Besprechung 10.04.2003)'], was im Übrigen - wie noch zu zeigen sein wird - auch durch die Ausführungen im Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 bestätigt wird (unten Erw. III/A/AE/h/hf/hfe). Auch finden sich die von +CK._____ erwähnten und auf Veranlassung des Beschuldigten erfolgten Änderungen in Form von handschriftlichen Korrekturen auf provisorischen internen Jahresabschlüssen wieder [Jahresrechnung 1998: z.B. 'Zinskorrektur (Netting) gemäss Vermerk CA._____' in Urk. 20600043 und 'Zinsennetting - 200'000.-sonst i.O.' in Urk. 17902616; Jahresrechnung 2001: z.B. 'Änderung durch Übertrag auf DA._____ (Bankschulden)' in Urk. 20600043 und 'Umbuchung Bankschulden und Verrechnung mit KK DA._____' in Urk. 17902619].

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hfe. Handschriftliche Änderungen / Schuldverpflichtung gegenüber GN._____ AG

1. Wie bereits erwähnt, fanden die amtlichen Sachverständigen zu den erfolgsneutralen Umgliederungen und erfolgswirksamen Umbuchungen - mit Ausnahme einer nicht unterzeichneten Vereinbarung zwischen der DB._____ Holding AG und der DC._____ Holding AG betreffend Übernahme von Bankschulden vom 7. Juli 2003 (Urk. 17902615) - keinerlei Detailerläuterungen bzw. Dokumentationen (Urk. 17902514 f.). Des Weiteren stiessen die Experten in den Revisionsunterlagen bei internen provisorischen Jahresrechnungen auf handschriftliche Korrekturen, welche als Element der Abschlussgestaltung Eingang in die (definitiven) Jahresabschlüsse fanden (Urk. 17902515 und Urk. 1702527).

2.1. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 stammen die auf der provisorischen internen Jahresrechnung 1998 vom 10. Februar 1999 angebrachten, rot umrandeten handschriftlichen Korrekturen wie auch der Hinweis 'Zinsennetting -200'000.-- sonst i.O. 26/2/99' sowie der Vermerk '--> CL._____' (Urk. 17902616) mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 103). Die Bemerkung betreffend Zinsennetting trägt denn auch die Unterschrift des Beschuldigten. Sie ist oval eingerahmt, was wie auch der Hinweis '--> CL._____' typisch für den Beschuldigten ist und bereits auch auf verschiedenen anderen Dokumenten festgestellt werden konnte. Insofern bestehen an der Urheberschaft des Beschuldigten betreffend dieser Korrekturen keinerlei Zweifel. Geradezu abstrus wirkt die Behauptung des Beschuldigten, lediglich die Unterschrift stamme von ihm, nicht hingegen die weiteren handschriftlichen Einträge [Urk. 13004495 (A8)]. Betreffend Abschlussjahr 1998 kommt der Genehmigungsvermerk des Beschuldigten auf der definitiven internen Jahresrechnung vom 4. März 1999 (Urk. 13004541) hinzu, wobei der Beschuldigte das Visum nicht in Frage stellt [Urk. 13004495 f. (A10)]. Wiederum findet sich das für den Beschuldigten typische '--> CL._____' mit der Bedeutung, die Rechnung gehe an +CL._____ zur definitiven Ausfertigung, auf der Jahresrechnung (Urk. 13004541).

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2.2. Die handschriftlichen, rot umrandeten Zahlenkorrekturen, die Bemerkung 'ansonsten i.O. 28.4.00' wie auch der Verweis '--> CL._____' auf der provisorischen internen Jahresrechnung 1999 vom 27. April 2000 (Urk. 17902617) stammen gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 104). Diese Folgerung steht ohne Weiteres im Einklang mit der Unterschrift des Beschuldigten beim Vermerk 'ansonsten i.O.', welcher wiederum oval eingerahmt ist, sowie dem für ihn typischen Hinweis '--> CL._____' auf der provisorischen Jahresrechnung. Die vom Beschuldigten vorgenommene Verkürzung der Bilanz (Reduktion Kontokorrent DA._____ AG sowie der Bankschulden um je Fr. 10 Mio. auf Fr. 22,7 Mio. bzw. Fr. 25 Mio.) war demnach rückgängig zu machen, bevor auf dem Kontokorrent DA._____ AG eine Wertberichtigung stattfinden konnte, was der Beschuldigte als Urheber der Manipulation wusste. Der Umstand, dass die Bankschulden im definitiven Jahresabschluss 1999 zu tief ausgewiesen wurden, ergibt sich im Übrigen auch aus dem internen Schuldenverzeichnis per Ende 1999 (vgl. Urk. 17902625). Diese Schuldenverzeichnisse waren dem Beschuldigten - wie bereits andernorts erwogen (oben Erw. III/A/AE/d/df/dfe und Erw. III/A/AE/a/af/afb/8.) - ebenfalls bekannt. Bemerkenswert ist des Weiteren, dass der Beschuldigte die Handschrift auf dem Post-it, versehen mit seinem Visum, auf der provisorischen internen Jahresrechnung vom 27. April 2000 als die seine anerkennt [Urk. 13004496 f. (A12) i.V.m. Urk. 13004567], was mit der Schlussfolgerung im Schriftgutachten vom 22. Februar 2013 im Einklang steht (dazu Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 105). Der handschriftliche Hinweis auf dem post-it ('In den Beteiligungen ist neu AR._____ Holding mit 51% u. 8'000'000 AK aufzuführen') an +CL._____ verrät wiederum das Wissen eines Insiders. Konsequenterweise visierte der Beschuldigte auch die definitive interne Jahresrechnung vom 9. Mai 2000 (Urk. 13004577 ff.), wobei ihm seine beschönigende Darstellung [Urk. 130045497 (A14): 'Gleich wie bei den anderen Abschlüssen, das hat mir mein Vater gegeben und ich habe meine Unterschrift darauf gesetzt und es ihm wieder zurückgegeben'] nicht abgenommen werden kann.

2.3. Laut Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 stammen die handschriftlichen, rot umrandeten Korrekturen auf der proviso-

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rischen internen Jahresrechnung 2000 vom 9. bzw. 12. April 2001 (Urk. 17902618, Urk. 13004617 ff.) mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 108). Die Bestreitungen des Beschuldigten, der trotz des wohl eher engen möglichen Urheberkreises bezeichnenderweise angab, die Handschrift nicht zuordnen zu können [Urk. 13004596 (A4)], vermögen daher nicht zu überzeugen. Auf Vorhalt der internen provisorischen Jahresrechnung 2000 vom 27. April 2001 (Urk. 13004630 ff.) und nach Hinweis auf das Postit auf der Jahresrechnung ('28.04.01 an CA._____ i.O.?') und der Frage des sachbearbeitenden Staatsanwaltes, ob +CL._____ ihm - dem Beschuldigten diese provisorische Jahresrechnung zur Prüfung und Genehmigung überlassen habe, wich der Beschuldigte bemerkenswerterweise der Frage aus [Urk. 13004597 f. (A10 f.)]. Seine Darstellung, wonach er die definitiven Abschlüsse via seinen Vater zum Visieren erhalten haben will [Urk. 13004598 (A11)], ist einmal mehr - nicht glaubhaft. Zunächst spricht - wie andernorts bereits erwähnt der Verteiler, in welchem der Beschuldigte als eigenständiger Empfänger erwähnt wird, gegen seine Version. Mit Bezug auf die vorliegende zweite provisorische Jahresrechnung 2000 vom 27. April 2001 (Urk. 13004630 ff.) straft das Post-it, welches sich direkt an den Beschuldigten richtet, wiederum dessen Darstellung Lügen. Vielmehr ist damit erstellt, dass +CL._____ die provisorische interne Jahresrechnung 2000 vom 27. April 2001 (Urk. 13004800 ff.) an den Beschuldigten weiterleitete und dass +CL._____ diesen Vorgang auf einem weiteren Exemplar der Jahresrechnung zuhanden der Revisionsakten dokumentierte, indem er auf diesem Exemplar (Urk. 13004794) einen weiteren Post-it-Zettel mit dem Vermerk '28.04.01 an CA._____ i.O.?' anbrachte. In der Folge prüfte und genehmigte der Beschuldigte die interne Jahresrechnung 2000 vom 27. April 2001, was ohne Weiteres einerseits aus seinem mit dem Datum vom 30. April 2001 und seiner Unterschrift versehenen Vermerk 'i.O.' auf der ersten Seite der Rechnung (Urk. 13004801), anderseits aus einem Häkchen samt seinem Visum auf dem Post-it von +CL._____ (Urk. 13004800) geschlossen werden kann [vgl. dazu auch die Staatsanwaltschaft in Urk. 13004773 f. (F4)]. Bezüglich der Jahresrechnung 2000 wurde insbesondere die Bilanz verkürzt, indem einerseits die Kontokorrent-Guthaben gegenüber der DA._____ AG und anderseits die Bankschulden um je -- 394 of 702 -Fr. 25 Mio. auf Fr. 37,4 Mio. bzw. Fr. 35 Mio. reduziert wurden (vgl. Urk. 17902618 und Urk. 17902585; Urk. 17902514, Tabelle H-6). Dies war rückgängig zu machen, bevor auf dem Kontokorrent DA._____ AG eine Wertberichtigung vorgenommen werden konnte, was der Beschuldigte als Urheber der Manipulation wusste. Der Umstand, dass die Bankschulden im definitiven Jahresabschluss 2000 zu tief ausgewiesen wurden, ergibt sich im Übrigen auch aus dem internen Schuldenverzeichnis per Ende 2000 (vgl. Urk. 17902626). Diese Schuldenverzeichnisse waren dem Beschuldigten - wie bereits erwähnt (oben Erw. III/A/AE/h/hf/hfe/2.2.) - ebenfalls bekannt.

2.4. Die rot umrandeten, handschriftlichen Korrekturen/Bemerkungen auf der provisorischen ersten internen Jahresrechnung 2001 vom 14. Mai 2002 (Urk. 17902619) stammen gemäss Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 111). Der handschriftliche Vermerk '15.05.02 an CA._____' von +CL._____ auf einem Post-it-Zettel auf der ersten provisorischen internen Jahresrechnung 2001 vom 14. Mai 2002 (Urk. 13004823) zeigt ebenfalls die Involvierung des Beschuldigten in die Abschlusserstellung. Unbehelflich erweist sich sein Einwand, nie etwas direkt von +CL._____ erhalten zu haben, sondern es sei alles über seinen Vater gelaufen [Urk. 13004777 (A8)]. Der zentralen Beteiligung des Beschuldigten an der Abschlusserstellung entspricht sein Genehmigungsvermerk (samt Bemerkung 'Diverse Korrekturen') auf dem zugehörigen Post-it-Zettel (Urk. 13004812; Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 111). Wenn der Beschuldigte auf Vorhalt der zweiten provisorischen internen Jahresrechnung 2001 vom 27. Mai 2002 sowie dem darauf befindlichen Post-it ('CA._____, Prov. 2 zur Genehmigung, 1 Seite zurück, 9 Seiten für Dich, 31.05.2002', unterzeichnet von +CL._____, versehen mit dem Genehmigungsvermerk des Beschuldigten; Urk. 13004701 f.) zu Protokoll gab, es handle sich hierbei sicher um den definitiven Abschluss, den ihm sein Vater zum Unterzeichnen gegeben habe [Urk. 13004602 (A23)], manifestierte der Beschuldigte mit seinem Bemerken einmal mehr die Unbehelflichkeit seiner Argumentation. Sowohl in der handschriftlichen Notiz von +CL._____ (Urk. 13004701) wie auch auf der entsprechenden Jahresrechnung (Urk. 13004702, Fusszeile) ist von einer provisorischen zweiten -- 395 of 702 -Jahresrechnung die Rede ('prov. 2'). Ausserdem wird im Verteiler einmal mehr der Beschuldigte genannt (ebd.). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte auch diese zweite provisorische interne Jahresrechnung zur Genehmigung unterbreitet bekam (vgl. auch den Hinweis des Beschuldigten auf der Jahresrechnung ' CL._____ i.O.', mit Unterschrift des Beschuldigten, in Urk. 13004702). In der Jahresrechnung 2001 wurde insbesondere die Bilanz verkürzt, indem einerseits die Kontokorrent-Guthaben gegenüber der DA._____ AG und anderseits die Bankschulden um je Fr. 20 Mio. reduziert wurden (vgl. Urk. 179022619 und Urk. 17902620; Urk. 17902514, Tabelle H-6). Dies war rückgängig zu machen, bevor auf dem Kontokorrent DA._____ AG eine Wertberichtigung vorgenommen werden konnte, was der Beschuldigte als Urheber der Manipulation wusste. Der Umstand, dass die Bankschulden im definitiven Jahresabschluss 2001 zu tief ausgewiesen wurden, ergibt sich im Übrigen auch aus dem internen Schuldenverzeichnis per Ende 2001 (vgl. Urk. 17902626). Diese Schuldenverzeichnisse waren dem Beschuldigten - wie bereits erwähnt (oben Erw. III/A/AE/h/hf/hfe/2.2.) ebenfalls bekannt.

2.5. Die handschriftlichen Korrekturen auf der provisorischen internen Jahresrechnung 2002 vom 19. März 2003 (Urk. 17902620 = Urk. 13004747) stammen mutmasslich nicht vom Beschuldigten. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 517) lassen jedoch der Hinweis 'Bespr 10.4.03 CA._____/CK._____' in Verbindung mit den erwähnten Aufzeichnungen von +CK._____ (oben Erw. III/A/AE/h/hf/hfd/2.) den Schluss zu, der Beschuldigte habe anlässlich der Besprechung vom 10. April 2003 mit +CK._____ die entsprechende Anweisung erteilt. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beschuldigten [Urk. 13004604 (A29)] vermögen vor dieser Aktenlage nicht zu überzeugen. Die Bilanz wurde insbesondere verkürzt, indem einerseits die Kontokorrent-Guthaben gegenüber der DA._____ AG und anderseits die Bankschulden um je Fr. 15 Mio. reduziert wurden (vgl. Urk. 17902620 und Urk. 17902600; Urk. 17902514, Tabelle H-6). Dies war rückgängig zu machen, bevor auf dem Kontokorrent DA._____ AG eine Wertberichtigung vorgenommen werden konnte, was der Beschuldigte als Initiator der Manipulation wusste.

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2.6. Es wurde gestützt auf die Ausführungen der amtlichen Sachverständigen bereits ausgeführt, dass in der Jahresrechnung 2002 der DC._____ Holding AG zusätzlich eine Kreditschuld gegenüber der GN._____ AG im Betrag von Fr. 14,5 Mio. (entsprechend Euro 10 Mio.) hätte ausgewiesen werden müssen (oben Erw. III/A/AE/h/he/5.1.). Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, zusammen mit der jährlich wiederkehrenden Verrechnung mit Guthaben DA._____ AG (Fr. 15 Mio.) hätten somit im Abschlussjahr 2002 deutlich höhere Bankschulden ausgewiesen werden müssen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei (Urk. 74 S. 515). Mit Bezug auf die unterbliebene Bilanzierung einer zusätzlichen Schuldverpflich-tung im Umfang von Fr. 14,5 Mio. gegenüber der GN._____ AG mit entsprechend ausgebliebener Erhöhung des Guthabens gegenüber der DA._____ AG kann dem Beschuldigten kein Wissen nachgewiesen werden. Wohl unterzeichnete er (namens der DC._____ Holding AG als Kreditnehmerin) im November 2002 die entsprechende Kreditvereinbarung mit der GN._____ AG (Urk. 17902627 ff.). In der Jahresrechnung 2002 wurden - nach der Bilanzkürzung um Fr. 15 Mio. - jedoch Bankschulden im Umfang von Fr. 45,1 Mio. ausgewiesen (Urk. 17902600; auch Urk. 17902519, Tabelle H-9). Wie sich diese zusammensetzen, lässt sich der dem Beschuldigten bekannten Jahresrechnung 2002 nicht entnehmen (vgl. Urk. 17902600 ff.). Auch ein (internes) Schuldenverzeichnis, in welchem die einzelnen Bankschulden aufgelistet sind, und dessen Kenntnis vorausgesetzt werden könnte, ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 17902519, Tabelle H-9). Somit ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, er habe die Schuldverpflichtung gegenüber der GN._____ AG als in den Bankschulden von Fr. 45,1 Mio. enthalten (und entsprechend nicht ein höheres Guthaben gegenüber der DA._____ AG) annehmen dürfen. Demnach kann dem Beschuldigten auch ein Wissen um den entsprechenden Wertberichtigungsbedarf (Fr. 14,5 Mio.) nicht nachgewiesen werden.

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hff. Zusammenfassung Zusammengefasst war der Beschuldigte - entgegen seiner Bestreitung - durchaus aktiv in die Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen der DC._____ Holding AG involviert. Er wusste im Detail um die Beschönigungen der Rechnungen, zumal er selber die manipulativen Änderungen initiiert hatte. Insbesondere wusste er darum, dass die fraglichen Jahresabschlüsse hinsichtlich der eingeklagten Punkte mit Ausnahme des im Zusammenhang mit einer Kreditverpflichtung gegenüber der GN._____ AG stehenden zusätzlichen Wertberichtigungsbedarfs von Fr. 14,5 Mio. auf Guthaben gegenüber DA._____ AG in der Jahresrechnung 2002 - falsch waren. Von diesem Punkt abgesehen ist der subjektive Anklagesachverhalt bezüglich der Abschlüsse der DC._____ Holding AG somit erstellt. i. Konzernrechnungen DC._____-Gruppe (Konzernabschlüsse 1998-2002) Verwiesen sei zunächst auf die Vorbemerkungen des Bezirksgerichts zu den Konzernabschlüssen 1998-2002 (Urk. 74 S. 528; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist lediglich, dass die handschriftlichen Korrekturen weder begründet noch dokumentiert sind (vgl. Urk. 17902683). ia. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 1998

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 1998 der DC._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einleitend, bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten die Werte des ordnungsgemässen Einzelabschlusses DC._____ Holding AG berücksichtigt und die handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen storniert werden müssen (Anklage S. 59, Rz 416). Insbesondere hätte das Guthaben gegenüber DA._____ AG (Fr. 7,4 Mio.) vollständig wertberichtigt werden müssen (Anklage S. 59, Rz 417). Insgesamt wäre das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung um Fr. 12,4 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 24,4 Mio. tiefer auszuweisen gewesen (Anklage S. 59, Rz 418).

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Entgegen dem missverständlichen Hinweis im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 74 S. 530, Erw. 3.b: "bezüglich Anhang Tabellen I-8 und I-12 bis I-16"; vgl. dem gegenüber aber Urk. 74 S. 561, Erw. e) bilden die Diskrepanzen im Bilanzanhang keinen Anklagevorwurf. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 529) ist zur tabellarischen Darstellung der Bilanz in der Anklageschrift (Anklage S. 59, Rz 415) präzisierend zu bemerken, dass darin nur ausgewählte Bilanzposten angeführt werden, während Totalangaben sich auf die vollständige Jahresrechnung beziehen.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17902677 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel I, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17902673 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DC._____Gruppe per 31. Dezember 1998 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungstabelle, konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 529, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem haben die amtlichen Experten darauf hingewiesen, dass die jeweils im Anhang der Konzernrechnung aufgeführten Konsolidierungsgrundsätze den Anforderungen des schweizerischen Obligationenrechts sowie den Empfehlungen und der gängigen Praxis gemäss Handbuch der Wirtschaftsprüfung entsprechen, wobei keine weitergehenden Rechnungslegungsstandards angewandt worden seien. Die gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze würden keinen Anlass zu Bemerkungen geben (Urk. 17902676).

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4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17902669 ff., insb. Urk. 17902686). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DC._____ Holding AG in die Konzernrechnung, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten nicht vollständig und im Gegenzug grundsätzlich zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen (Urk. 17902679 ff.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage I-16 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902842). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 255,5 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung um Fr. 24,4 Mio. (Fr. 7,4 Mio. Korrekturen aus DC._____ Holding AG; Fr. 17 Mio. Korrekturen handschriftliche Anpassungen) auf Fr. 231,1 Mio. reduziert hätte (vgl. auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7 und Urk. 17902684, Tabellen I-10 und I-11). Bezüglich Erfolgsrechnung ist aus Beilage I-16 ersichtlich, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 8,3 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung in einen Verlust von Fr. -4,1 Mio. gewandelt hätte, was einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 12,4 Mio. entspricht (resultierend aus Korrekturen aus DC._____ Holding AG von Fr. 7,4 Mio. und Korrekturen handschriftliche An-- 400 of 702 -passungen von Fr. 5 Mio.; vgl. dazu auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7).

6.1. Hinsichtlich der Korrekturen aus DC._____ Holding AG kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Einzelabschluss 1998 verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/h/ha). Zusammengefasst hätte die Bilanzposition 'Kontokorrent DA._____ AG' von Fr. 7,4 Mio. aufgrund der Überschuldung der DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bereits per 31. Dezember 1998 vollumfänglich wertberichtigt werden müssen (vgl. dazu auch das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902525, Tabelle H-12, und Urk. 17902535).

6.2. Die amtliche Expertise gibt Auskunft über die handschriftlichen Korrekturen bezüglich Bilanz und Erfolgsrechnung (Urk. 17902681, Tabelle I-7). Wie bereits erwähnt, liegen dazu weder Aufzeichnungen noch Begründungen vor (Urk. 17902683), so dass sie als nicht ordnungsgemäss zu betrachten sind. Diese Änderungen flossen in die definitive Konzernrechnung ein (Urk. 17902683). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 530) ist anzunehmen, dass sie als Instrument der Abschlussmanipulation dienten.

7. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/i/if einzugehen sein. ib. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 1999

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 1999 der DC._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einleitend, bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten die Werte des ordnungsgemässen Einzelabschlusses DC._____ Holding AG berücksichtigt und die handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen storniert werden müssen (Anklage S. 72, Rz 450). Insbesondere hätte das Guthaben gegenüber DA._____ AG (Fr. 32,7 Mio.) vollständig wertberichtigt werden müssen (Anklage S. 72, Rz 451).

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Insgesamt wäre das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung um Fr. 31,3 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 40,7 Mio. tiefer auszuweisen gewesen (Anklage S. 72, Rz 452). Entgegen dem missverständlichen Hinweis im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 74 S. 534, Erw. 3.b: "bezüglich Anhang Tabellen I-8 und I-12 bis I-16"; vgl. dem gegenüber aber Urk. 74 S. 561, Erw. e) bilden die Diskrepanzen im Bilanzanhang keinen Anklagevorwurf.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17902677 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel I, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17902673 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DC._____Gruppe per 31. Dezember 1999 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungstabelle, konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 533, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem haben die amtlichen Experten darauf hingewiesen, dass die jeweils im Anhang der Konzernrechnung aufgeführten Konsolidierungsgrundsätze den Anforderungen des schweizerischen Obligationenrechts sowie den Empfehlungen und der gängigen Praxis gemäss Handbuch der Wirtschaftsprüfung entsprechen, wobei keine weitergehenden Rechnungslegungsstandards angewandt worden seien. Die gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze würden keinen Anlass zu Bemerkungen geben (Urk. 17902676).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche

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Sachverständigengutachten (Urk. 17902669 ff., insb. Urk. 17902686 f.). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DC._____ Holding AG in die Konzernrechnung, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen (Urk. 17902679 ff.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage I-17 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902843). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 268,9 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung um Fr. 40,7 Mio. (Fr. 32,7 Mio. Korrekturen aus DC._____ Holding AG; Fr. 8 Mio. Korrekturen handschriftliche Anpassungen) auf Fr. 228,2 Mio. reduziert hätte (vgl. auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7 und Urk. 17902684, Tabellen I-10 und I-11). Bezüglich Erfolgsrechnung ist aus Beilage I-17 ersichtlich, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 9,9 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung in einen Verlust von Fr. -21,4 Mio. gewandelt hätte, was einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 31,3 Mio. entspricht (resultierend aus Korrekturen aus DC._____ Holding AG von Fr. 25,3 Mio. und Korrekturen handschriftliche Anpassungen von Fr. 6 Mio.; vgl. dazu auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7).

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6.1. Hinsichtlich der Korrekturen aus DC._____ Holding AG kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Einzelabschluss 1999 verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/h/hb). Zusammengefasst hätte die Bilanzposition (bereinigte) 'Kontokorrent DA._____ AG' von Fr. 32,7 Mio. aufgrund der Überschuldung der DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften auch per 31. Dezember 1999 vollumfänglich wertberichtigt werden müssen (vgl. dazu auch das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902525, Tabelle H-12, und Urk. 17902536).

6.2. Die amtliche Expertise gibt Auskunft über die handschriftlichen Korrekturen bezüglich Bilanz und Erfolgsrechnung (Urk. 17902681, Tabelle I-7). Wie bereits erwähnt, liegen dazu weder Aufzeichnungen noch Begründungen vor (Urk. 17902683), so dass sie als nicht ordnungsgemäss zu betrachten sind. Diese Änderungen flossen in die definitive Konzernrechnung ein, wie ein Vergleich zwischen der provisorischen Jahresrechnung mit den handschriftlichen Korrekturen (Urk. 17902725 ff.) und der definitiven Jahresrechnung (Urk. 17902739 ff.) ohne Weiteres zeigt (dazu die Experten in Urk. 17902683). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 534) ist anzunehmen, dass die handschriftlichen Korrekturen als Instrument der Abschlussmanipulation dienten.

7. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/i/if einzugehen sein. ic. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 2000

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2000 der DC._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einleitend, bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten die Werte des ordnungsgemässen Einzelabschlusses DC._____ Holding AG berücksichtigt und die handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen storniert werden müssen (Anklage S. 87, Rz 485). Insbesondere hätte das Guthaben gegenüber DA._____ AG -- 404 of 702 -(Fr. 62,4 Mio.) vollständig wertberichtigt werden müssen und es wären Rückstellungen aufgrund von Eventualverpflichtungen im Umfang von Fr. 78 Mio. zu bilden gewesen (Anklage S. 87, Rz 486 f.). Insgesamt wäre das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung um Fr. 108,7 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 150,4 Mio. tiefer auszuweisen gewesen (Anklage S. 87, Rz 488). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 87, Rz 484) wird wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang eine Position (Eventualverpflichtungen) gemäss beschönigter Rechnung und bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichung angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann - entgegen dem missverständlichen Hinweis im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 74 S. 538, Erw. 3.b: "bezüglich Anhang Tabellen I-8 und I-12 bis I16"; vgl. dem gegenüber aber Urk. 74 S. 561, Erw. e) - nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17902677 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel I, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17902673 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DC._____Gruppe per 31. Dezember 2000 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungstabelle, konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 537, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem haben die amtlichen Experten darauf hingewiesen, dass die jeweils im Anhang der Konzern-- 405 of 702 -rechnung aufgeführten Konsolidierungsgrundsätze den Anforderungen des schweizerischen Obligationenrechts sowie den Empfehlungen und der gängigen Praxis gemäss Handbuch der Wirtschaftsprüfung entsprechen, wobei keine weitergehenden Rechnungslegungsstandards angewandt worden seien. Die gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze würden keinen Anlass zu Bemerkungen geben (Urk. 17902676).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17902669 ff., insb. Urk. 17902687). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DC._____ Holding AG in die Konzernrechnung, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Auch wurden keine Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten gemacht. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen (Urk. 17902679 ff.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage I-18 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902844). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 268,2 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung um Fr. 150,4 Mio. (Fr. 140,4 Mio. Korrekturen aus DC._____ Holding AG; Fr. 10 Mio. Korrektu-- 406 of 702 -ren handschriftliche Anpassungen) auf Fr. 117,8 Mio. reduziert hätte (vgl. auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7 und Urk. 17902684, Tabellen I-10 und I-11). Bezüglich Erfolgsrechnung ist aus Beilage I-18 ersichtlich, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 11,4 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung in einen Verlust von Fr. -97,3 Mio. gewandelt hätte, was einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 108,7 Mio. entspricht (resultierend aus Korrekturen aus DC._____ Holding AG von Fr. 107,7 Mio. und Korrekturen handschriftliche Anpassungen von Fr. 1 Mio.; vgl. dazu auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7).

6.1. Hinsichtlich der Korrekturen aus DC._____ Holding AG kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Einzelabschluss 2000 verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/h/hc). Zusammengefasst hätte die Bilanzposition (bereinigte) 'Kontokorrent DA._____ AG' von Fr. 62,4 Mio. aufgrund der Überschuldung der DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften auch per 31. Dezember 2000 vollumfänglich wertberichtigt werden müssen (vgl. dazu auch das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902525, Tabelle H-12, und Urk. 17902536). Ausserdem hätte eine Rückstellung von Fr. 78 Mio. für Eventualverbindlichkeiten gebildet werden müssen (amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902532, Tabelle H-17, und Urk. 17902536).

6.2. Die amtliche Expertise gibt Auskunft über die handschriftlichen Korrekturen bezüglich Bilanz und Erfolgsrechnung (Urk. 17902681, Tabelle I-7). Wie bereits erwähnt, liegen dazu weder Aufzeichnungen noch Begründungen vor (Urk. 17902683), so dass sie als nicht ordnungsgemäss zu betrachten sind. Diese Änderungen flossen in die definitive Konzernrechnung ein, wie ein Vergleich zwischen der provisorischen Jahresrechnung mit den handschriftlichen Korrekturen (Urk. 17902752 ff.) und der definitiven Jahresrechnung (Urk. 17902766 ff.) ohne Weiteres zeigt (dazu die Experten in Urk. 17902683). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 538) ist anzunehmen, dass die handschriftlichen Korrekturen als Instrument der Abschlussmanipulation dienten.

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7. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/i/if einzugehen sein. id. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 2001

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2001 der DC._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einleitend, bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten die Werte des ordnungsgemässen Einzelabschlusses DC._____ Holding AG berücksichtigt und die handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen storniert werden müssen (Anklage S. 101, Rz 521). Insbesondere hätte das Guthaben gegenüber DA._____ AG (Fr. 69,2 Mio.) vollständig wertberichtigt werden müssen und es wären Rückstellungen aufgrund von Eventualverpflichtungen im Umfang von Fr. 109,5 Mio. zu bilden gewesen (Anklage S. 101, Rz 522 f.). Insgesamt wäre das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung um Fr. 46,3 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 191,7 Mio. tiefer auszuweisen gewesen (Anklage S. 101, Rz 524). In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 101, Rz 520) wird wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang eine Position (Eventualverpflichtungen) gemäss beschönigter Rechnung und bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichung angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann - entgegen dem missverständlichen Hinweis im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 74 S. 542, Erw. 3.b: "bezüglich Anhang Tabellen I-8 und I-12 bis I16"; vgl. dem gegenüber aber Urk. 74 S. 561, Erw. e) - nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten,

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insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17902677 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel I, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17902673 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DC._____Gruppe per 31. Dezember 2001 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungstabelle, konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 541, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem haben die amtlichen Experten darauf hingewiesen, dass die jeweils im Anhang der Konzernrechnung aufgeführten Konsolidierungsgrundsätze den Anforderungen des schweizerischen Obligationenrechts sowie den Empfehlungen und der gängigen Praxis gemäss Handbuch der Wirtschaftsprüfung entsprechen, wobei keine weitergehenden Rechnungslegungsstandards angewandt worden seien. Die gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze würden keinen Anlass zu Bemerkungen geben (Urk. 17902676).

4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17902669 ff., insb. Urk. 17902688). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DC._____ Holding AG in die Konzernrechnung, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Auch wurden keine Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten ge-- 409 of 702 -macht. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen (Urk. 17902679 ff.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage I-19 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902845). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 271,4 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung um Fr. 191,7 Mio. (Fr. 178,7 Mio. Korrekturen aus DC._____ Holding AG; Fr. 13 Mio. Korrekturen handschriftliche Anpassungen) auf Fr. 79,7 Mio. reduziert hätte (vgl. auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7 und Urk. 17902684, Tabellen I-10 und I-11). Bezüglich Erfolgsrechnung ist aus Beilage I-19 ersichtlich, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 10,4 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung in einen Verlust von Fr. -35,9 Mio. gewandelt hätte, was einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 46,3 Mio. entspricht (resultierend aus Korrekturen aus DC._____ Holding AG von Fr. 38,3 Mio. und Korrekturen handschriftliche Anpassungen von Fr. 8 Mio.; vgl. dazu auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7).

6.1. Hinsichtlich der Korrekturen aus DC._____ Holding AG kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Einzelabschluss 2001 verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/h/hd). Zusammengefasst hätte die Bilanzposition (bereinigte) 'Kontokorrent DA._____ AG' von Fr. 69,2 Mio. aufgrund der Überschuldung der DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften auch per 31. Dezember 2001 vollumfänglich wertberichtigt werden müssen (vgl. dazu auch das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902525, Tabelle H-12, und Urk. 17902537). Ausserdem hätte eine Rückstellung von Fr. 109,5 Mio. für Eventualverbindlichkeiten gebildet -- 410 of 702 -werden müssen (amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902532, Tabelle H-17, und Urk. 17902537).

6.2. Die amtliche Expertise gibt Auskunft über die handschriftlichen Korrekturen bezüglich Bilanz und Erfolgsrechnung (Urk. 17902681, Tabelle I-7). Wie bereits erwähnt, liegen dazu weder Aufzeichnungen noch Begründungen vor (Urk. 17902683), so dass sie als nicht ordnungsgemäss zu betrachten sind. Diese Änderungen flossen in die definitive Konzernrechnung ein, wie ein Vergleich zwischen der provisorischen Jahresrechnung mit den handschriftlichen Korrekturen (Urk. 17902779 ff.) und der definitiven Jahresrechnung (Urk. 17902796 ff.) ohne Weiteres zeigt (dazu die Experten in Urk. 17902683). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 542) ist anzunehmen, dass die handschriftlichen Korrekturen als Instrument der Abschlussmanipulation dienten.

7. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/i/if einzugehen sein. ie. Konzernrechnung DC._____-Gruppe 2002

1. Mit Bezug auf den Konzernabschluss 2002 der DC._____-Gruppe behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einleitend, bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung hätten die Werte des ordnungsgemässen Einzelabschlusses DC._____ Holding AG berücksichtigt und die handschriftlichen Änderungen der provisorischen Konzernrechnungen storniert werden müssen (Anklage S. 115, Rz 557). Insbesondere hätte das Guthaben gegenüber DA._____ AG (Fr. 90,8 Mio.) vollständig wertberichtigt werden müssen und es wären Rückstellungen aufgrund von Eventualverpflichtungen im Umfang von Fr. 108,9 Mio. zu bilden gewesen (Anklage S. 115, Rz 558 f.). Insgesamt wäre das Ergebnis bei ordnungsgemässer Bilanzierung und Bewertung um Fr. 28 Mio. und das Eigenkapital um Fr. 214,7 Mio. tiefer auszuweisen gewesen (Anklage S. 115, Rz 560).

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In der tabellarischen Auflistung der Anklage (S. 115, Rz 556) wird wohl mit Bezug auf den Bilanzanhang eine Position (Eventualverpflichtungen) gemäss beschönigter Rechnung und bei ordnungsgemässer Bilanzierung/Bewertung sowie die Abweichung angeführt. Im Anklagetext wird indessen zum Bilanzanhang kein Vorwurf erhoben. Damit wird die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und es kann - entgegen dem missverständlichen Hinweis im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 74 S. 546, Erw. 3.b: "bezüglich Anhang Tabellen I-8 und I-12 bis I16"; vgl. dem gegenüber aber Urk. 74 S. 561, Erw. e) - nicht von einer rechtsgenügenden Umschreibung eines Anklagevorwurfes hinsichtlich des Bilanzanhanges ausgegangen werden.

2. Die amtlichen Sachverständigen AC._____ und AD._____ haben unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemässen kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung bei Konzernabschlüssen unter Einbezug der von der Praxis entwickelten Modalitäten, insbesondere der allgemein anerkannten Grundsätze zur Konsolidierung (Handbuch der Wirtschaftsprüfung HWP), eingehend dargetan (Urk. 17902677 f.); darauf kann verwiesen werden.

3. Die amtlichen Gutachter haben in ihrer Expertise, Kapitel I, vom 18. Juni 2010 allgemein in einem Überblick den Ablauf für die Erstellung der Konzernrechnung aufgezeigt (Urk. 17902673 f.). Die Vorinstanz hat zunächst - in Bezugnahme auf dieses Gutachten - die Entstehung des Konzernabschlusses der DC._____Gruppe per 31. Dezember 2002 bzw. die Schritte dahin (Konsolidierungstabelle, konsolidierte Jahresrechnung vor handschriftlichen Angaben, Konzernprüfbericht mit kons. Jahresrechnung) zutreffend nachgezeichnet (Urk. 74 S. 545, Erw. 2); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem haben die amtlichen Experten darauf hingewiesen, dass die jeweils im Anhang der Konzernrechnung aufgeführten Konsolidierungsgrundsätze den Anforderungen des schweizerischen Obligationenrechts sowie den Empfehlungen und der gängigen Praxis gemäss Handbuch der Wirtschaftsprüfung entsprechen, wobei keine weitergehenden Rechnungslegungsstandards angewandt worden seien. Die gewählten Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze würden keinen Anlass zu Bemerkungen geben (Urk. 17902676).

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4. Die Anklagebehörde stützt sich hinsichtlich des vorstehend dargelegten Vorwurfs vollumfänglich auf das nachvollziehbare und überzeugende amtliche Sachverständigengutachten (Urk. 17902669 ff., insb. Urk. 17902688 f.). Die Experten machten vorab in zwei Bereichen Feststellungen, welche einer ordnungsgemässen Anwendung der Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätze widersprechen. Einerseits wurden die nicht ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der DC._____ Holding AG in die Konzernrechnung, anderseits wurden handschriftliche Änderungen in die definitive Konzernrechnung übernommen. Was den Einbezug der Einzelabschlüsse anbelangt, wurden im Wesentlichen die Bankverbindlichkeiten nicht vollständig und im Gegenzug zu tiefe Forderungen gegenüber der DA._____ AG ausgewiesen. Damit wurde gegen die Grundsätze der Klarheit, der Vollständigkeit und des Verrechnungsverbots von Aktiven und Passiven verstossen. Auch wurden keine Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten gemacht. Für die handschriftlichen Änderungen, die weitgehend in pauschalen Beträgen vorgenommen wurden und ein wesentliches Element im Prozess zur definitiven Abschlussgestaltung darstellen, finden sich gemäss den Gutachtern in den Buchhaltungsunterlagen weder Aufzeichnungen noch Begründungen (Urk. 17902679 ff.).

5. Eine umfassende Gegenüberstellung der Bilanz (inkl. Erfolgsrechnung und Anhang) gemäss ausgewiesener Konzernrechnung und gemäss ordnungsgemässer Bilanzierung mit illustrativer Zusammenstellung der erforderlichen Korrekturen liefert Beilage I-20 des erwähnten Gutachtens (Urk. 17902846). Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, dass sich das tatsächlich ausgewiesene Eigenkapital von Fr. 272,3 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung um Fr. 214,7 Mio. (Fr. 199,7 Mio. Korrekturen aus DC._____ Holding AG; Fr. 15 Mio. Korrekturen handschriftliche Anpassungen) auf Fr. 57,6 Mio. reduziert hätte (vgl. auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7 und Urk. 17902684, Tabellen I-10 und I-11). Bezüglich Erfolgsrechnung ist aus Beilage I-20 ersichtlich, dass sich der ausgewiesene Gewinn von Fr. 8,1 Mio. bei korrekter Bilanzierung und Bewertung in einen Verlust von Fr. -19,9 Mio. gewandelt hätte, was einer Ergebnisverschlechterung von Fr. 28 Mio. entspricht (resultierend aus Korrekturen aus DC._____ Holding AG von Fr. 21 Mio. und Korrekturen handschriftliche An-- 413 of 702 -passungen von Fr. 7 Mio.; vgl. dazu auch Gutachten, Kapitel I, in Urk. 17902680 f., Tabellen I-6 und I-7).

6.1. Hinsichtlich der Korrekturen aus DC._____ Holding AG kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Einzelabschluss 2002 verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/h/he). Zusammengefasst hätte die Bilanzposition (bereinigte) 'Kontokorrent DA._____ AG' von Fr. 90,8 Mio. aufgrund der Überschuldung der DA._____ AG bei ordnungsgemässer Anwendung der aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften auch per 31. Dezember 2002 vollumfänglich wertberichtigt werden müssen (vgl. dazu auch das amtliche Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902525, Tabelle H-12, und Urk. 17902538). Ausserdem hätte eine Rückstellung von Fr. 108,9 Mio. für Eventualverbindlichkeiten gebildet werden müssen (amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel H, in Urk. 17902532, Tabelle H-17, und Urk. 17902538).

6.2. Die amtliche Expertise gibt Auskunft über die handschriftlichen Korrekturen bezüglich Bilanz und Erfolgsrechnung (Urk. 17902681, Tabelle I-7). Wie bereits erwähnt, liegen dazu weder Aufzeichnungen noch Begründungen vor (Urk. 17902683), so dass sie als nicht ordnungsgemäss zu betrachten sind. Diese Änderungen flossen in die definitive Konzernrechnung ein, wie ein Vergleich zwischen der provisorischen Jahresrechnung mit den handschriftlichen Korrekturen (Urk. 17902816 ff.) und der definitiven Jahresrechnung (Urk. 17902829 ff.) ohne Weiteres zeigt (dazu die Experten in Urk. 17902683). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 546) ist anzunehmen, dass die handschriftlichen Korrekturen als Instrument der Abschlussmanipulation dienten.

7. Zusammengefasst ist damit der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Auf das Wissen des Beschuldigten und seine Rolle bei der Abschlusserstellung wird unter Erw. III/A/AE/i/if einzugehen sein.

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if. Rolle des Beschuldigten bei der Erstellung der Konzernabschlüsse 19982002 der DC._____-Gruppe sowie sein Wissen ifa. Ausbildung und beruflicher Werdegang des Beschuldigten/Standpunkt des Beschuldigten

1. Was die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie die Schlussfolgerungen daraus betrifft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afa).

2. Der Beschuldigte räumt ein, die definitiven Fassungen der Konzernrechnungen von seinem Vater zur Unterzeichnung erhalten zu haben [Urk. 13004781 f. (A22, A25, A27); Urk. 13004784 (A34)]. Er bestreitet indessen, handschriftliche Änderungen auf den provisorischen Fassungen der Konzernrechnungen der DC._____-Gruppe vorgenommen zu haben bzw. darin involviert gewesen zu sein [Urk. 13004783 (A28); Urk. 13004784 (A36); Urk. 13004786 (A45); Urk. 13004788 (A56)], und gibt an, nichts von einer Konsolidierung zu verstehen [Urk. 13004782 f. (A24, A32); Urk. 13004791 (A70)]. In der Untersuchung deponierte er, sich nicht erinnern zu können, jemals einen ersten Entwurf einer Konzernrechnung erhalten zu haben, er habe nur immer die definitiven Abschlüsse gesehen [Urk. 13004784 (A35); Urk. 13004787 (A53)]. ifb. Wissen des Beschuldigten bezüglich der Einzelabschlüsse der DC._____ Holding AG

1. Es wurde aufgezeigt, dass die Einzelabschlüsse 1998 bis 2002 der DC._____ Holding AG Falschangaben enthielten [u.a. wegen unterbliebener vollständiger Wertberichtigung auf den (bereinigten) Guthaben gegenüber der DA._____ AG, unterbliebener Rückstellung aus Eventualverpflichtungen und unterbliebenem Ausweis von Eventualverpflichtungen im Anhang] und der Beschuldigte - mit Ausnahme des zusätzlichen Guthabens der DC._____ Holding AG von Fr. 14,5 Mio. gegenüber der DA._____ AG (samt diesbezüglichem Wertberichti-- 415 of 702 -gungsbedarf) aus einer Kreditgewährung der GN._____ Wien - darum wusste (oben insb. Erw. III/A/AE/h/hf/hfb+hfc).

2. Nachdem gemäss den amtlichen Gutachtern die Einzelabschlüsse der DC._____ Holding AG - bis auf wenige, unwesentliche erfolgsneutrale Umgliederungen - identisch in die Konzernrechnungen übernommen wurden (Urk. 17902679 und Urk. 17902682), ist - vorbehältlich der soeben erwähnten Ausnahme (Erw. III/A/AE/i/if/ifb/1.) - das Wissen des Beschuldigten um die entsprechenden Mängel auch in den Gruppenabschlüssen erstellt und es erübrigen sich weitere Ausführungen zum diesbezüglichen subjektiven Sachverhalt. ifc. Dokument +CK._____ (DC._____ Konsolidierungen; 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen')

1. Auch hinsichtlich der konsolidierten Abschlüsse der DC._____-Gruppe existiert ein Dokument von +CK._____ mit dem Titel 'Bemerkungen zu einzelnen Jahresrechnungen', welches seine Lebenspartnerin den Strafverfolgungsbehörden überliess (Urk. 20600011 und Urk. 20600050 f.). Es kann in diesem Zusammenhang sowie zu den Einwendungen des Beschuldigten vorab auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/a/af/afg/1.+3.).

2. Hinsichtlich der Abschüsse 1998 bis 2002 enthält die Aufstellung den expliziten Hinweis 'Diverse Änderungen in kons. Rechnungsausweisen gemäss Angaben von CA._____' bzw. - für das Jahr 1998 - 'Diverse Änderungen in kons. Rechnungsausweisen gemäss Angaben von CA._____ durch CL._____' (Urk. 20600050 f.), was wiederum unmissverständlich auf den Beschuldigten als Weisungsgeber für die Manipulationen an den provisorischen Rechnungen hindeutet. Diese Folgerung steht auch - wie noch zu zeigen sein wird - im Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 (dazu unten Erw. III/A/AE/i/if/ifd). Die Behauptung des Beschuldigten, mit diesen handschriftlichen Einträgen nichts zu tun zu haben [Urk. 13000550 (A161)], kann deshalb nicht zum Nennwert genommen werden.

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Der Hinweis für das Jahr 1998 ('durch CL._____') deckt sich ausserdem mit dem Umstand, dass die handschriftlichen Korrekturen auf dem 1. Entwurf vom 31. Mai 1999 (dazu Urk. 13004855 ff.) offenkundig nicht vom Beschuldigten stammen, was einmal mehr für die Zuverlässigkeit der Aufstellung von +CK._____ spricht. Gemäss dieser beeinflusste der Beschuldigte bereits die konsolidierten Abschlüsse 1996 und 1997 (Urk. 20600050). ifd. Handschriftliche Korrekturen

1. Neben den erwähnten Falschangaben aus den Einzelabschlüssen der DC._____ Holding AG, welche Eingang in die konsolidierten Abschlüsse der DC._____-Gruppe fanden, hatten die diversen handschriftlichen Korrekturen (dazu Urk. 17902681) Anteil am Prozess der definitiven Abschlussgestaltung (Urk. 17902673 und Urk. 17902683). Diese handschriftlichen, regelmässig mit pauschalen Beträgen vorgenommenen Änderungen sind weder dokumentiert noch waren sie für die amtlichen Sachverständigen nachvollziehbar, weshalb sie als nicht ordnungsgemäss zu bezeichnen sind (Urk. 17902683).

2.1. Was das Abschlussjahr 1998 anbelangt, können die handschriftlichen Korrekturen auf dem ersten Entwurf vom 31. Mai 1999 (Urk. 17902695 ff. = Urk. 13004855 ff.), der aufgrund des Verteilers zweifellos auch an den Beschuldigten ging, mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 549) nicht ihm zugeordnet werden. Indessen ist aufgrund der Aufzeichnungen von +CK._____ (vgl. Urk. 20600050) davon auszugehen, dass der Beschuldigte um die mutmasslich von +CL._____ vorgenommenen Änderungen wusste, da der Beschuldigte die Korrekturen angeordnet hatte. Es findet sich denn auch auf dem zweiten Entwurf vom 3. Juni 1999 ein Genehmigungsvermerk des Beschuldigten samt Datum ('7/6/99') mit dem für ihn typischen Symbol für die Weiterleitung an +CL._____ ('--> CL._____') sowie ein Post-it-Zettel mit dem Hinweis auf eine geänderte Beteiligung an einer Gesellschaft des Konsolidierungskreises (Urk. 13004872). Der Beschuldigte stellt den Genehmigungsvermerk nicht in Zweifel [Urk. 13004781 (A22)]. In diesem zweiten Entwurf (Urk. 13004872 ff.) sind die handschriftlichen Änderungen des ersten -- 417 of 702 -Entwurfes bereits eingeflossen. Wiederum unterzeichnete der Beschuldigte die definitive Fassung vom 10. Juni 1999 am 14. Juni 1999 (vgl. Urk. 13004895).

2.2. Gemäss dem Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 ergeben sich mit Bezug auf den der Gutachterin grösstenteils lediglich in Kopie vorgelegenen ersten Entwurf vom 13. Juni 2000 der Jahresrechnung 1999 (Urk. 17902721 ff. = Urk. 13004915 ff.) Anhaltspunkte dafür, dass die blau umrandeten Schreibleistungen vom Beschuldigten stammen (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 113-116). Diese Folgerung wird gestützt durch den rot gestrichelt umrandeten Vermerk 'CL._____' auf dem Deckblatt, für welchen sich als Originalschriftzug Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er vom Beschuldigten stammt (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 112). Laut einer handschriftlichen Angabe auf dem Deckblatt ging dieser erste Entwurf an den Beschuldigten (Urk. 17902721 = Urk. 13004915). Nicht zu überzeugen vermag der Beschuldigte daher mit seiner Behauptung, die Handschrift stamme nicht von ihm und er habe auch nicht visiert, zumal er - ungeachtet des wohl sehr beschränkten möglichen Urheberkreises - nicht angeben konnte ('Ich weiss es nicht'), von wem die handschriftlichen Änderungen angebracht wurden [Urk. 13004783 (A28 f.)]. Die definitive Fassung der Jahresrechnung 1999 vom 16. Juni 2000, in welche die handschriftlichen Änderungen eingeflossen waren, unterzeichnete der Beschuldigte (neben seinem Vater und seinem Bruder) am 20. Juni 2000 (Urk. 13004939 ff.). Mithin wusste der Beschuldigte um den manipulativen Charakter der handschriftlichen Änderungen ohne jeglichen reellen Hintergrund.

2.3. Einen ersten Entwurf der Konzernrechnung 2000 vom 13. Juni 2001 hat der Beschuldigte - entgegen seinen Beteuerungen [Urk. 13004784 (A35): '(…) ich habe nur immer die definitiven Abschlüsse gesehen') - zweifellos erhalten. Einerseits weist eine handschriftliche Notiz auf dem Deckblatt ('14.06.01 an CA._____') darauf hin (Urk. 13004957). Anderseits ergeben sich gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 Anhaltspunkte dafür, dass die teils in Kopie, teils im Original vorliegenden blau bzw. rot gestrichelt umrandeten handschriftlichen Korrekturen und Vermerke auf dem ersten Entwurf der Rechnung 2000 vom 13. Juni 2001 (Urk. 13004979 ff.) vom Beschuldigten stammen -- 418 of 702 -(Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 116-118). Seine diesbezüglichen Bestreitungen [Urk. 13004784 (A36)] vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Den zweiten Entwurf der Jahresrechnung 2000 vom 20. Juni 2001, in welchen die handschriftlichen Änderungen einflossen, unterzeichnete der Beschuldigte am 22. Juni 2001 (Urk. 13004993 ff.). Somit wusste er um die manipulativen Änderungen.

2.4. Bezüglich des Geschäftsjahres 2001 spricht bereits der - mutmasslich von CM._____ angebrachte - Handvermerk 'CL._____ für CA._____ mitgegeben, 24.06.02, … [Initialen]' auf der Zusammenstellung 'Vergleich Eigenkapitel der Gruppe' (Urk. 13005029) für eine Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung der Konzernrechnung. Laut Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013 stammen die rot umrandeten handschriftlichen Einträge auf dem ersten Entwurf der Rechnung 2001 vom 24. Juni 2002 (Urk. 13005031 ff.) mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 120-123). Dasselbe gilt für den mit dem Visum des Beschuldigten versehenen handschriftlichen Vermerk 'CL._____ def.' auf der ersten Seite der Konzernrechnung (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 119). Damit verbleiben keine Zweifel am Einbezug des Beschuldigten. Die handschriftliche Ergänzung von Angaben zum Konsolidierungskreis (Urk. 13005038: "Per 1.1.2001 hat die BA._____ AG mittels Fusion die BB._____ AG, … [Ort] übernommen") zeigt, dass der Urheber über Detailkenntnisse verfügen musste, wie dies für den Beschuldigten zutrifft. Wie genau bzw. geradezu pedantisch der Beschuldigte den Entwurf bearbeitete, zeigt auch die Korrektur eines fehlenden Lehrschlages zwischen Datumszahl und Monat (Urk. 13005038). Die Bestreitung des Beschuldigten bezüglich seiner Urheberschaft an den handschriftlichen Korrekturen [Urk. 13004786 (A45)] überzeugt daher nicht. Die definitive Fassung vom 26. Juni 2002, in welche die handschriftlichen Änderungen einflossen, wurde wiederum vom Beschuldigten unterzeichnet (Urk. 13005049 ff.). Er war somit über die manipulativen Änderungen im Bilde.

2.5. Auf der ersten Seite des ersten Entwurfes der Konzernrechnung 2002 findet sich der handschriftliche Vermerk '1. Entwurf CA._____ abgegeben 12.6.03' (Urk. 13005082). Damit im Einklang stehen die Schlussfolgerungen des Schrift-

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gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 22. Februar 2013. Demgemäss stammen die rot umrandeten handschriftlichen (Zahlen-)Einträge auf diesem Entwurf (Urk. 13005122 ff.) mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 142 S. 8 i.V.m. Urk. 143 S. 124-126). Wiederum vermag er mit seiner Bestreitung [Urk. 13004788 (A56)] nicht zu überzeugen. Im Sinne der Vorinstanz (Urk. 74 S. 552) kann als erstellt gelten, dass am 12. Juni 2003 Konsolidierungsunterlagen per Fax an den Beschuldigten übermittelt wurden (vgl. Urk. 13005105 und Urk. 13005113 ff.) und zwar nicht bloss im Zusammenhang mit dem Abfassen des Geschäftsberichts, wie der Beschuldigte Glauben machen will [vgl. Urk. 13004788 (A55)]. Ein Indiz für die Involvierung des Beschuldigten in die Abschlussgestaltung findet sich auch auf dem Dokument "DC._____-Gruppe Detailinformationen, Konsolidierte Bilanz per 31. Dezember 2002" ('vor Umgl. CA._____', d.h. vor der Umgliederung durch den Beschuldigten; Urk. 13005099). Die handschriftlichen Korrekturen fanden Eingang in die definitive Konzernrechnung 2002 (vgl. Urk. 17902829 ff.). Der Beschuldigte wusste um den manipulativen Charakter der Korrekturen.

2.6. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte um die handschriftlichen manipulativen Änderungen in den Konzernrechnungen 1998 bis 2002, da er diese selber veranlasst hatte. ife. Zusammenfassung Zusammengefasst war der Beschuldigte - entgegen seiner Bestreitung - durchaus aktiv in die Abschlussgestaltung der Konzernrechnungen der DC._____-Gruppe involviert. Er wusste - mit Ausnahme des im Zusammenhang mit einer Kreditverpflichtung gegenüber der GN._____ AG zusätzlich vorhandenen Guthabens gegenüber DA._____ AG von Fr. 14,5 Mio. und dem entsprechenden Wertberichtigungsbedarfs - um die inhaltlichen Verfälschungen der Jahresrechnungen der DC._____ Holding AG, welche in die Konzernrechnungen einflossen. Darüber hinaus wusste der Beschuldigte im Detail um die Beschönigungen der Konzernrechnungen, soweit er selber die manipulativen Änderungen initiiert hatte, d.h. für -- 420 of 702 -die Rechnungen 1998 bis 2002. In diesem Sinne ist der subjektive Anklagesachverhalt bezüglich der Konzernabschlüsse der DC._____-Gruppe erstellt. AF. Versand der Jahresabschlüsse a. Standpunkt des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte hat sich in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren nicht kohärent bzw. schwankend-relativierend zu seiner Rolle im Zusammenhang mit dem Versand der Jahresabschlüsse u.a. an die (kreditgebenden) Banken geäussert. Das Bezirksgericht hat seine wesentlichen Aussagen dazu wiedergegeben (Urk. 74 S. 563 f.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Letztlich hat der Beschuldigte vor Vorinstanz jedoch die Verantwortung für den Versand übernommen, indem er einräumte, es sei richtig, dass er den Versand der Jahresabschlüsse jeweils koordiniert und beaufsichtigt habe (Urk. 36/1 S. 26). Er unterzeichnete in der Regel denn auch das jeweilige Begleitschreiben zu den Abschlüssen an die Empfänger. Im Übrigen hat auch die Verteidigung vor Vorinstanz eingeräumt, der Beschuldigte sei für den Versand der Jahresabschlüsse an die zuständigen Stellen zuständig gewesen, wobei er auch mit der korrekten Einhaltung und Erstellung des Verteilers befasst gewesen sei (Urk. 35/3 S. 21).

2. Die jährlichen Versandaktionen liefen während des anklagerelevanten Zeitraums im Wesentlichen gleich ab. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 564 ff.) hat gleichwohl die einzelnen Jahre einer besonderen Betrachtung unterzogen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. b. Jahresabschlüsse 1998

1. Den Versand der testierten Jahresabschlüsse 1998 (inkl. Revisionsberichte) ab Mitte 1999 liess der Beschuldigte administrativ durch seine frühere Ehefrau, +CG._____, und allenfalls weitere unbekannte Sekretariatsangestellte abwickeln. Aktenkundig aufgrund einer entsprechenden Sicherstellung im Büro des Beschul-- 421 of 702 -digten an der... [Adresse] in Winterthur ist die dem Versand zugrunde liegende Verteilliste mit der Überschrift 'Versand an Banken 1999' (Urk. 02070049 f.) mit sämtlichen darin aufgelisteten und vom Beschuldigten unterzeichneten Begleitschreiben an verschiedene Banken je vom 1. Juli 1999 (Urk. 02070051 ff.). Entsprechendes gilt auch für die späteren Begleitschreiben ab 22. Juli 1999 (Urk. 02070098 ff.). Für den Versand geliefert wurden die Abschlüsse durch die CL._____ AG [Z17._____ in Urk. 14003201 f. (A104 ff.)].

2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 565) hat mit Blick auf den Betrugsvorwurf gemäss Anklageziffer lit. A zutreffend ausgeführt, die (bezüglich Versandzeitpunkt) zurückhaltende Formulierung in den Randziffern 42 und 110 ('vermutlich' am 01.07.1999) der Anklage erscheine obsolet, da die Begleitschreiben an die GD._____ AG [Bank] (Urk. 02070052) und die GQ._____ je vom 1. Juli 1999 (Urk. 02070069) vorhanden seien. Des Weiteren hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 565) mangels Relevanz zu Recht offen gelassen, ob einzelne mit dem Kürzel …/… ['…': Kurzzeichen für Z17._____, Urk. 14003192 (A17)] versehene Begleitschreiben tatsächlich handschriftlich von der Sekretariatsmitarbeiterin Z17._____ unterzeichnet worden seien, wie dies in der Anklage (Rz 384) teilweise wohl irrtümlich festgehalten werde.

3. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 565 f.) erachtete die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift trotz fehlender Aussagen von +CG._____, die sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief [Urk. 14000833 (A6)], mit Hinweis auf den Ablauf des Versands der Abschlüsse in früheren und späteren Jahren, den vom Beschuldigten unterzeichneten Begleitschreiben sowie den Aussagen von Z17._____, die mit dem nachträglichen Versand der Abschlüsse 1998 befasst war und den Versand im Jahre 2000 von +CG._____ übernommen hatte [Urk. 14003197 (A68), Urk. 14003199 (A83 ff.) i.V.m. Urk. 14003316 ff.], als erstellt, d.h. es gelangte zum Schluss, der Versand der Abschlüsse 1998 sei unter der Verantwortung und in enger Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten erfolgt, was sich auch mit seiner Darstellung, wonach er den Versand der Abschlüsse (ca. 1997) von seinem Vater übernommen habe, decke. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und überzeugenden erstinstanzlichen -- 422 of 702 -Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen ist nochmals, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz einräumte, den Versand der Jahresabschlüsse koordiniert und beaufsichtigt zu haben (Urk. 36/1 S. 26). c. Jahresabschlüsse 1999

1. Den Versand der testierten Jahresabschlüsse 1999 (inkl. Revisionsberichte) ab Mitte 2000 liess der Beschuldigte administrativ durch Z17._____ und allenfalls weitere unbekannte Sekretariatsangestellte abwickeln. Aktenkundig aufgrund einer entsprechenden Sicherstellung u.a. am Wohnort des Beschuldigten ist die dem Versand zugrunde liegende Verteilliste mit der Überschrift 'Konsolidierte Abschlüsse etc. 1999 Versand an Banken (30. Juni 2000)' (Urk. 02070130 ff.) mit sämtlichen darin aufgelisteten und vom Beschuldigten unterzeichneten Begleitschreiben an verschiedene Banken je vom 30. Juni 2000 (Urk. 02070133 ff.). Entsprechendes gilt auch für die späteren Begleitschreiben ab 10. Juli 2000 (Urk. 02070193 ff.). Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 566) hat mit Blick auf den Betrugsvorwurf gemäss Anklageziffer lit. A wiederum zutreffend bemerkt, bezüglich der (zum Versandzeitpunkt) zurückhaltenden Formulierung in Randziffer 113 ('vermutlich' am 30.06.2000) der Anklageschrift sei auf das aktenkundige Begleitschreiben an die GD._____ AG [Bank] vom 30. Juni 2000 (Urk. 02070134) zu verweisen. Für den Versand geliefert wurden die Abschlüsse durch die CL._____ AG [Z17._____ in Urk. 14003201 f. (A104 ff.)].

2. Mit Hinweis auf die glaubhaften Ausführungen der als Zeugin befragten Z17._____ [insb. Urk. 14003192 ff. (A18 ff; A65 ff.)] hat das Bezirksgericht zutreffend auf die zentrale Rolle des Beschuldigten beim Versand der Jahresabschlüsse, dessen direkte Vorgesetztenfunktion gegenüber Z17._____ und die subalterne Funktion der Sekretärin ohne eigene Entscheidbefugnisse geschlossen (Urk. 74 S. 566 f.). Auf diese überzeugenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Zeugin gab klar zu Protokoll, der Beschuldigte sei ihr direkter Vorgesetzter gewesen und sie habe die von ihm erstellte Vorlage für die Begleitschreiben erhalten [Urk. 14003192 f. (A19 ff.); Urk. 14003197 f.

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(A71 f.)]. Entsprechend der Stellung des Beschuldigten gingen gemäss Verteilschlüssel die ersten zehn Exemplare der Jahresabschlüsse auf Vorrat an ihn [Urk. 14003198 (A76); dazu auch Z1._____ in Urk. 14003796 (A12)]. Zu betonen ist wiederum, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz eingestand, den Versand der Jahresabschlüsse koordiniert und beaufsichtigt zu haben (Urk. 36/1 S. 26). d. Jahresabschlüsse 2000

1. Den Versand der testierten Jahresabschlüsse 2000 (inkl. Revisionsberichte) ab Mitte 2001 liess der Beschuldigte administrativ grundsätzlich durch die Sekretariatsmitarbeiterin Z17._____ und/oder Generalsekretär Z1._____ und allenfalls weitere unbekannte Sekretariatsangestellte abwickeln. Aktenkundig ist die dem Versand zugrunde liegende Verteilliste mit der Überschrift 'Konsolidierte Abschlüsse etc. 2000 Versand an Banken (2. Juli 2001)' (Urk. 02070207 ff.) mit den vom Beschuldigten unterzeichneten Begleitschreiben an verschiedene Banken je vom 29. Juni 2001 (Urk. 02070215 ff.). Entsprechendes gilt auch für die späteren Begleitschreiben ab 3. Juli 2001 (Urk. 02070268 ff.). Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 568) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Z30._____ den Versand zusammen mit einem von ihm unterzeichneten Begleitschreiben an die EL._____ (Paris) bestätigt habe, obgleich dieses Begleitschreiben - soweit ersichtlich - nicht bei den Akten liege. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 568) hat sodann mit Blick auf den Betrugsvorwurf gemäss Anklageziffer lit. A wiederum zutreffend bemerkt, bezüglich der (zum Versandzeitpunkt) zurückhaltenden Formulierung in Randziffer 42 ('vermutlich' am 29.06.2001) der Anklageschrift sei auf das aktenkundige Begleitschreiben an die GQ._____ vom 29. Juni 2001 (Urk. 02070230) zu verweisen. Für den Versand geliefert wurden die Abschlüsse durch die CL._____ AG [Z17._____ in Urk. 14003201 f. (A104 ff.)].

2. Unter Wiedergabe der entsprechenden wesentlichen und glaubhaften Schilderungen von Z1._____ zu dessen Aufgabe beim Versand der Jahresabschlüsse hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 568 f.) auch bezüglich dieses Versandes zutreffend geschlossen, Z1._____ habe in enger Absprache mit dem Beschuldigten gehan-- 424 of 702 -delt, und hat dessen Standpunkt, Z30._____ habe hinsichtlich (einzelner) Versande der Jahresrechnungen selbständig agiert, im Ergebnis zu Recht verworfen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend dazu ist zu betonen, dass Z1._____ konstant zu Protokoll gab, in enger Absprache mit dem bzw. auftrags des Beschuldigten gehandelt, d.h. die Abschlüsse versandbereit gemacht zu haben [Urk. 14000024 (A7); Urk. 14000260 (A136); Urk. 14000346 (A44); Urk. 14003799 f. (A17 f.); bezüglich späterem Versand nach Gesprächen mit Bankenvertretern: Urk. 14003808 f. (A68 f.)]. Die Aussage von Z1._____, der Beschuldigte habe den Verteiler für den Versand bestimmt und habe während des zwei Tage in Anspruch nehmenden Versands ab und zu Stichproben gemacht [Urk. 14000025 (A15 ff.); Urk. 14000343 (A30)], deckt sich mit der bereits erwähnten Zugabe des Beschuldigten vor Vorinstanz, den Versand der Jahresabschlüsse koordiniert und beaufsichtigt zu haben (Urk. 36/1 S. 26). Was die wenigen mit einem Begleitschreiben von Z30._____ an französische Banken versandten Jahresabschlüsse betrifft, ist aufgrund der Schilderung Z30._____'s zwar zu schliessen, dass er den Versand aus eigenem Antrieb machte ['Die Zustellung der Abschlüsse (…) war im Rahmen einer normalen Geschäftsbeziehung'], indessen unter Inkenntnissetzung des Beschuldigten [Urk. 14004400 f. (A43 ff.)]. Auch Z1._____ vermutete, der Umstand, dass drei französische Banken Jahresabschlüsse durch Z30._____ erhalten hätten, sei vermutlich zusammengehangen mit der operativen Verantwortung von Z30._____ für die DY._____ Schweiz und Frankreich [Urk. 14003802 (A33)].

3. Z17._____ gab in Übereinstimmung mit Z1._____ zu Protokoll, die Versandliste 2000 nach den Angaben des Beschuldigten angefertigt und die Vorlagen für die Jahresabschlüsse vom Beschuldigten erhalten zu haben [Urk. 14003197 (A65); Urk. 14003199 f. (A88 f.)]. Auch diese Ausführungen weisen auf den Beschuldigten als für den Versand der Jahresrechnungen an die Banken letztlich verantwortliche Person hin.

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e. Jahresabschlüsse 2001

1. Den Versand der testierten Jahresabschlüsse 2001 (inkl. Revisionsberichte) ab Mitte 2002 liess der Beschuldigte administrativ grundsätzlich durch die Sekretariatsmitarbeiterin Z17._____ und/oder Generalsekretär Z1._____ und allenfalls weitere unbekannte Sekretariatsangestellte abwickeln. Aktenkundig ist die dem Versand zugrunde liegende Verteilliste mit der Überschrift 'Konsolidierte Abschlüsse etc. 2001 Versand an Banken (1. Juli 2002)' mit den vom Beschuldigten unterzeichneten Begleitschreiben an verschiedene Banken je vom 28. Juni 2002 (Urk. 02070341 ff.). Entsprechendes gilt auch für die späteren Begleitschreiben ab 1. Juli 2002 (Urk. 02070373 ff.). Mit Blick auf den Betrugsvorwurf gemäss Anklageziffer lit. A und der (zum Versandzeitpunkt) zurückhaltenden Formulierung in Randziffer 212 ('vermutlich zwischen 01.07.2002 und 03.07.2002, mit Begleitschreiben vom 28.06.2002) der Anklageschrift ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschuldigten unterzeichnete Begleitschreiben vom 23. September 2002, mit welchem die Jahresrechnungen 2001 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG der GG._____ Kantonalbank nochmals zugestellt wurden, jedenfalls aktenkundig ist (Urk. 01014569 = Urk. 02070389). Aufgrund der Formulierung im Begleitschreiben ('nochmals') ist davon auszugehen, dass die Jahresabschlüsse bereits Mitte 2002 der GG._____ Kantonalbank zugesandt wurden. Für den Versand geliefert wurden die Abschlüsse durch die CL._____ AG [Z17._____ in Urk. 14003201 f. (A104 ff.)].

2. Was die Funktion des Beschuldigten beim Versand der Jahresabschlüsse 2001 an die Banken anbelangt, kann auf die einlässlichen bereits wiedergegebenen Ausführungen des Zeugen Z1._____ verwiesen werden (oben Erw. III/A/AF/d/2.). Dass Z1._____ immer in Absprache mit dem Beschuldigten handelte, zeigen auch die Entwürfe Z1._____s für die Begleitschreiben an die Banken, die jeweils vom Beschuldigten korrigiert bzw. autorisiert wurden [z.B. Z1._____ in Urk. 14003800 (A22) i.V.m. Urk. 14003861 f.]. In diesem Sinne hat auch das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 570) unter Hinweis auf die Angaben von Z17._____ zutreffend ausgeführt, der Beschuldigte habe die Verteillisten handschriftlich ergänzt. Insoweit koordinierte und beaufsichtigte der Beschuldigte nicht -- 426 of 702 -nur den Versand der Abschlüsse, sondern er befasste sich auch mit Details, indem er konkrete Instruktionen gab. Z17._____ deponierte, der Versand der Abschlüsse 2001 sei analog dem vorherigen Jahr erfolgt [Urk. 14003201 (A98)].

3. Bezüglich der via Z30._____ abgewickelten Zustellungen an drei Bankinstitute kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben Erw. III/A/AF/d/2.). f. Jahresabschlüsse 2002

1. Den Versand der testierten Jahresabschlüsse 2002 (inkl. Revisionsberichte) ab Mitte 2003 liess der Beschuldigte administrativ grundsätzlich durch die Sekretariatsmitarbeiterin Z17._____ und/oder Generalsekretär Z1._____ und allenfalls weitere unbekannte Sekretariatsangestellte abwickeln. Aktenkundig ist die dem Versand zugrunde liegende und am Wohnort des Beschuldigten erhobene Verteilliste mit der Überschrift 'Konsolidierte Abschlüsse etc. 2002 Versand an Banken (Montag, 30. Juni 2003)' (Urk. 02070417 ff.) mit den vom Beschuldigten unterzeichneten Begleitschreiben an verschiedene Banken je vom 30. Juni 2003 (Urk. 02070430 ff.). Entsprechendes gilt auch für die späteren Begleitschreiben ab 3. Juli 2003 (Urk. 02070516 ff.). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 571) ist darauf hinzuweisen, dass die Begleitschreiben vom 30. Juni 2003 an die GK._____ [Bank] (Urk. 02070532 f.) sowie vom 11. November 2003 an die GR._____ Bank (Urk. 02070570 f.), beide erhoben aus dem '… Z17._____', entgegen der Anklageumschreibung keine Unterschriften von Z17._____ aufweisen. Für den Versand geliefert wurden die Abschlüsse durch die CL._____ AG [Z17._____ in Urk. 14003201 f. (A104 ff.)].

2. Was die Funktion des Beschuldigten beim Versand der Jahresabschlüsse 2002 an die Banken anbelangt, kann wiederum auf die einlässlichen bereits wiedergegebenen Ausführungen des Zeugen Z1._____ verwiesen werden (oben Erw. III/A/AF/d/2.). Auf Vorhalt des Begleitschreibens vom 7. Oktober 2003 (Urk. 14003952) erklärte Z1._____, die Abschlüsse 2002 auftrags des Beschul-- 427 of 702 -digten an die GQ._____ geschickt zu haben [Urk. 14003800 f. (A 25 f.)]. Zu betonen ist wiederum, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz eingestand, den Versand der Jahresabschlüsse koordiniert und beaufsichtigt zu haben (Urk. 36/1 S. 26). Z17._____ deponierte denn auch, der Versand der Abschlüsse 2002 sei analog dem vorherigen Jahr erfolgt [Urk. 14003201 (A98)].

3. Bezüglich der via Z30._____ abgewickelten Zustellungen an drei Bankinstitute kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben Erw. III/A/AF/d/2.). g. Zur weiteren Beteiligung des Beschuldigten beim Versand

1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 571-574) hat nochmals anhand zahlreicher Dokumente rund um den Versand der Jahresabschlüsse - neben seines durch die Unterzeichnung der Begleitschreiben manifestierten Auftritts als Repräsentant und Ansprechpartner nach aussen - die zentrale Beteiligung des Beschuldigten bzw. dessen federführende Position herausgestrichen. Auf die zitierten Dokumente sei vorab verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Im Folgenden ist exemplifikatorisch auf einzelne einzugehen, um die umfassende Beteiligung des Beschuldigten aufzuzeigen.

2.1. Gemäss einem Handvermerk von Z30._____ auf einem Begleitschreiben vom 15. März 2002 sendet dieser gemäss Weisung des Beschuldigten - und nach einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten mit einem Direktor der Bank - Faxkopien der Jahresrechnungen 1999 und 2000 der DH._____ DY._____ Autoimport AG an die GQ._____ AG [Urk. 14004403 f. (A60 f.) i.V.m. Urk. 02070203].

2.2. Mit einer handschriftlichen Notiz vom 24. Oktober 2001 weist der Beschuldigte Z1._____ an, der BV._____ den CABC._____-Gruppengeschäftsbericht sowie den DA._____-Abschluss zu senden [Urk. 14003797, Urk. 14003799 f. (A1618) i.V.m. Urk. 02070292].

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2.3. Auf einer Faxanfrage vom 28. Dezember 2001 an den Beschuldigten von Dr. BC._____, der um Zusendung der Jahresrechnungen 2000 der DA._____ und DB._____ ersucht, weist der Beschuldigte Z1._____ handschriftlich und mit Unterschrift an, dies bitte zu erledigen [Urk. 14003797, Urk. 14003799 f. (A16-A18) i.V.m. Urk. 02070296].

2.4. Den Entwurf eines Schreibens vom 29. Januar 2002 an die … Bank betreffend Zustellung der Abschlüsse 2000 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG genehmigte der Beschuldigte ('okay') mit seinem Kurzzeichen [Urk. 14003797, Urk. 14003799 f. (A16-A18) i.V.m. Urk. 02070301].

2.5. Der Beschuldigte weist Z1._____ mit Bezug auf einen vergangenen Besuch vom 27. März 2002 handschriftlich und visiert mit seinem Kurzzeichen an, der Sparkasse … diverse Abschlüsse 2000 und den Geschäftsbericht 2000 der CABC._____-Gruppe mit dem üblichen Standardbrief zu senden [Urk. 14003797, Urk. 14003799 f. (A16-A18) i.V.m. Urk. 02070303].

2.6. Der Beschuldigte korrigiert und genehmigt mit seinem Kurzzeichen bzw. unterschriftlich zwei Entwürfe von Z1._____ für einen Musterbrief Begleitschreiben an Banken [Urk. 14003797, Urk. 14003799 f. (A16-A18, A22) i.V.m. Urk. 02070348 f.].

2.7. Der Beschuldigte genehmigt unterschriftlich einen Vorschlag Z1._____s für einen Begleitbrief vom 1. Juli 2002 an die GS._____ betreffend Zustellung Jahresrechnung 2001 DB._____ Holding AG und EN._____ (Zürich) AG [Urk. 14003797, Urk. 14003799 f. (A16-A18) i.V.m. Urk. 02070374].

2.8. Der Beschuldigte gibt unterschriftlich sein Einverständnis für den Versand eines Jahresabschlusses 2001 der DC._____-Gruppe an die darum ersuchende ER._____ AG [Urk. 14003202 (A110) i.V.m. Urk. 02070385 f.].

2.9. Der Beschuldigte korrigiert handschriftlich den Entwurf eines Begleitschreibens betreffend Zusendung der Jahresrechnungen 2001 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG an die GG._____ Kantonalbank

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und ersucht Z1._____ auf einem Post-it, die Angelegenheit heute noch zu erledigen [Urk. 14003798, Urk. 14003799 f. (A16-A18) i.V.m. Urk. 02070392].

2.10. Der Beschuldigte ersucht Z1._____, gleichentags ein Begleitschreiben samt konsolidierten Jahresrechnungen der DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG an die GB._____ [Bank] zu versenden, nachdem dieser dem Beschuldigten am 26. Oktober 2002 einen Entwurf mit der Bitte um Stellungnahme hat zukommen lassen [Urk. 14003798, Urk. 14003799 f. (A16-A18) i.V.m. Urk. 02070403].

2.11. Der Beschuldigte autorisiert unterschriftlich einen Entwurf Z1._____s für einen Begleitbrief vom 14. November 2002 für den Versand der Jahresrechnungen 2001 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG sowie den Geschäftsbericht der CABC._____-Gruppe an die … Bank AG [Urk. 14003798, Urk. 14003799 f. (A16-A18) i.V.m. Urk. 02070405].

2.12. Der Beschuldigte bewilligt mit seinem Kurzzeichen den Versand einer Jahresrechnung 2001 der DB._____ Holding AG an die EO._____ Holding AG [Urk. 14003202 (A110) i.V.m. Urk. 02070411].

2.13. Der Beschuldigte ersucht Z1._____ hand- und unterschriftlich auf dem Anfrageschreiben der Bank um Zusendung des Jahresabschlusses 2002 der DC._____ Holding AG an die ER._____ AG mit dem Hinweis 'Vorsicht: Abschluss mit Patronatsanhang verwenden, wie GP._____!' [Urk. 14003799 f. (A16-A18) i.V.m. Urk. 02070541]. h. Zusammenfassung Zusammengefasst befasste sich der Beschuldigte in zentraler Rolle mit dem Versand der Jahresrechnungen an die in der Anklage erwähnten Personen. Er beschränkte sich nicht nur auf die Überwachung und Kontrolle des Versands und der mittels Begleitschreiben kundgetaner Repräsentanz nach aussen hin, sondern er behielt auch intern die Fäden in der Hand. Selbst in Detailfragen beanspruchte -- 430 of 702 -er die Entscheidkompetenz und hielt in diesem Sinne auch den Generalsekretär der CABC._____-Gruppe, Dr. Z1._____, 'an der kurzen Leine'. Der Anklagesachverhalt im Zusammenhang mit dem Versand der Jahresrechnungen ist erstellt. AG. Zusammenfassung Anklageziffer lit. B Zusammengefasst ist der in Anklageziffer lit. B umschriebene Vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht - vorbehältlich der nachfolgend zu nennenden Ausnahmen - erstellt. Nicht erstellt in subjektiver Hinsicht ist, dass der Beschuldigte bezüglich Jahresrechnung 2002 der DC._____ Holding AG und der DC._____Gruppe um die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Kreditverpflichtung gegenüber der GN._____ AG bestandene Forderung von Fr. 14,5 Mio. gegenüber DA._____ AG samt dem vollumfänglichen Wertberichtigungsbedarf darauf wusste. Im subjektiven Bereich nicht nachgewiesen ist auch, dass der Beschuldigte um den Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich der Aktivposition Optionsanleihe DV._____ (DV._____) in den Jahresrechnung 1998 bis 2002 der DB._____ Holding AG wusste. AH. Rechtliche Würdigung a. Tatbestand der Urkundenfälschung

1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 al. 1 und al. 2 StGB macht sich der Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Wie der (Ver-)Fälscher ist derjenige gemäss Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB strafbar, welcher eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

2. Das Bezirksgericht hat sich eingehend zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (v.a. in der Tatbestandsvariante des Gebrauchs

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gefälschter Urkunden), insbesondere zum geschützten Rechtsgut des abstrakten Gefährdungsdelikts, zum Urkundenbegriff, zur Urkundenqualität von Bilanz und Erfolgsrechnung sowie von Revisionsberichten, verbreitet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 74 S. 578 ff. und S. 583 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 580 ff.) hat des Weiteren zu Recht hervorgehoben, dass der Tatbestand der Falschbeurkundung an die zivilrechtlichen Vorschriften über die Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR und Art. 662 ff OR anknüpfe, weshalb ein strafrechtlich relevantes Verhalten eine Verletzung zivilrechtlicher Normen voraussetze. Aufgrund des Ultima-ratio-Charakters des Strafrechts müsse sich dieses auf die Verfolgung von Verletzungen der grundlegenden Vorschriften des Rechnungslegungsrechts beschränken, wobei Ausgangspunkt der Grundsatz der Wesentlichkeit bilde. Mängel in der Rechnungslegung - so die Vorinstanz - seien dann relevant, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles schwer wiegten, während nur kleinere Unregelmässigkeiten nicht ins Gewicht fallen würden. Soweit es um die Erstellung der Jahresrechnung gehe, würden damit Verstösse gegen die fundamentalen Prinzipien im Vordergrund stehen, namentlich diejenigen der Vollständigkeit, der Klarheit und Wesentlichkeit, der Vorsicht, der Stetigkeit in Darstellung und Bewertung, und ferner diejenigen der Verletzungen des Verrechnungs- und Saldierungsverbotes sowie des Grundsatzes der Imparität und des Niedrigstwertprinzipes. Zur Bestimmung, ob ein Faktor wesentlich sei, spielten absolute Grösse und relative Bedeutung (bezogen z.B. auf Bilanzsumme, Bilanzposition, Jahresgewinn oder Eigenkapital), aber auch die Grösse im Vergleich zum Vorjahr eine Rolle. Wie bereits erwähnt, hatten sich die amtlichen Gutachter notwendigerweise auch zu Rechtsfragen äussern dürfen und müssen. Dies hänge - so die Vorinstanz - vereinfacht ausgedrückt damit zusammen, dass das Gesetz in verschiedener Hinsicht Buchungs- und Bewertungsspielräume einräume, wobei bereits deren Ein- und Abgrenzung Fachwissen voraussetze. In diesem Sinne ist mit dem Bezirksgericht darauf hinzuweisen, dass in den einzelnen amtlichen Teilgutachten zu sämtlichen analysierten Gesellschaften jeweils im Kapitel "0. Vorbemerkungen", im Unterkapitel "Gesetzliche Grundlagen" Ausführungen zu allgemeingültigen Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit, zu Grundsätzen ord-- 432 of 702 -nungsmässiger Rechnungslegung sowie zu Gliederungsvorschriften bzw. zu Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätzen enthalten sind, auf welche Ausführungen zu verweisen ist. Damit wird klar, dass sich die amtlichen Sachverständigen mit ihren nachvollziehbaren Beurteilungen auf die entscheidenden Grundsätze der Rechnungslegung abgestützt haben. b. Subsumtion in objektiver Hinsicht

1. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 582 f.) ist erwiesen, dass die von der Anklageschrift umfassten Jahresrechnungen sowie die Revisionsberichte (welche nicht nur die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung, sondern auch die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestätigen) inhaltlich in qualifizierter Weise unwahr sind. Im Zentrum stehen erfolgswirksame bzw. erfolgsverändernde Falschdarstellungen (bspw. unterbliebene Wertberichtigungen oder Rückstellungen) und damit eigentliche Bilanzfälschungen. Dazu gehören auch die ohne wirtschaftlichen Grund und dokumentationslos allein aufgrund von handschriftlichen Korrekturen vorgenommenen Änderungen in der Abschlussgestaltung. Soweit erfolgsneutrale Veränderungen (z.B. unzulässige Saldierungen, Verrechnungen) vorgenommen wurden, liegen Verstösse gegen die Form der Darstellung vor, womit der Grundsatz der Bilanzklarheit verletzt wurde. Von bloss formalen Verstössen, sog. Bilanzverschleierungen, kann aber auch hier nicht gesprochen werden, soweit bilanzmässige Ausgliederungen nicht werthaltiger Aktiven und (unstrittig vorhandener) Passiven in Frage stehen. Vielmehr wirken sich die bei der Rückgängigmachung fraglicher Transaktionen notwendigen Wertberichtigungen entscheidend auf das Ergebnis aus, sodass sich formale und inhaltliche Aspekte überlagern.

2. Des Weiteren hat der Beschuldigte die testierten, inhaltlich jedoch qualifiziert unwahren Abschlüsse verwendet, um die Verantwortlichen bzw. Vertreter diverser Kreditinstitute über die finanzielle Lage der einzelnen Gesellschaften bzw. Gruppen zu täuschen, und derart neue Kredite zu erlangen, bestehende zu erhöhen und/oder zu verlängern oder die Kündigung erlangter Kredite zu vermeiden. Der -- 433 of 702 -Beschuldigte liess die Jahresabschlüsse (einschliesslich Revisionsberichte) durch von ihm angewiesene Angestellte zahlreichen Kreditinstituten zustellen.

3. Damit erfüllte der Beschuldigte in objektiver Hinsicht mehrfach den Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB. c. Subsumtion in subjektiver Hinsicht

1. Das Bezirksgericht hat einlässlich dargelegt, dass der Beschuldigte bei seinem inkriminierten Tun auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung (in der Tatbestandsvariante der Verwendung inhaltlich verfälschter Urkunden) erfüllte, wobei die Vorinstanz - mit Ausnahme der Schädigungsabsicht, wo von Eventualabsicht ausgegangen wurde - direktvorsätzliches Handeln des Beschuldigten annahm (Urk. 74 S. 585 ff.). Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zusammenfassend, teilweise ergänzend, kann Folgendes festgehalten werden: Keinem Zweifel unterliegt, dass dem Beschuldigten als erfahrenem Geschäftsmann - zumindest im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre - die Urkundenqualität von Jahresrechnungen sowie Revisionsberichten bekannt war. Wie bereits eingehend bei der Abhandlung der einzelnen Jahresrechnungen dargetan, wusste der Beschuldigte ebenso um die inhaltliche Unrichtigkeit der Erklärungen in diesen Dokumenten. Das betrifft insbesondere die von ihm mittels handschriftlicher Korrekturen angeordneten Manipulationen. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er während Jahren die massiv geschönten Jahresabschlüsse (verbunden mit den unwahren Revisionsberichten) verwendete, um - im Hinblick auf beantragte Kreditgewährungen oder -verlängerungen - gegenüber verschiedenen Kreditinstituten die Kreditwürdigkeit der entsprechenden Gesellschaften der CABC._____-Gruppe zu erhöhen und diese als solide Geschäftsund Finanzpartner erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der alternativ zur Vorteilsabsicht gegebenen Schädigungsabsicht ist anzunehmen, dass er zumindest in Kauf nahm, die kreditierenden Bankinstitute am Vermögen zu schädigen, da er um das -- 434 of 702 -Fehlen von Haftungssubstrat und die fehlende Rückzahlungsfähigkeit der CABC._____-Gesellschaften wusste.

3. Das Bezirksgericht hat sich im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand mit Einwänden des Beschuldigten (u.a. Unterzeichnung der Jahresabschlüsse ohne nähere Durchsicht; vom Beschuldigten der Revisionsstelle, seinem Vater sowie internen und externen Fachleuten entgegen gebrachtes Vertrauen) auseinandergesetzt und diese im Ergebnis (selbst unter der hypothetischen Annahme der Richtigkeit der Behauptung) zu Recht als unbehelflich erachtet (Urk. 74 S. 587-589, Erw. 3.1. und 3.2./a; Urk. 74 S. 5903.2./e+f). Auf die entsprechenden überzeugenden Ausführungen kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend, teils ergänzend, das Folgende:

3.1. Wenn der Beschuldigte beispielsweise sinngemäss geltend macht, die Jahresabschlüsse ohne nähere Durchsicht, quasi blind, visiert zu haben [u.a. Urk. 13004146 (A62), Urk. 13004495 (A8), Urk. 13004602 (A23), Urk. 13005857 (A31); vgl. dazu auch die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 35/3 S. 56], kontrastiert diese Darstellung diametral zu den handschriftlichen Korrekturen mutmasslich des Beschuldigten in zahlreichen provisorischen Jahresrechnungen und den schriftlichen Aufzeichnungen von +CK._____ und manifestiert vielmehr eindrücklich seine einlässliche und akribische Befassung mit der Materie der Erstellung der Jahresabschlüsse.

3.2. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz unter Bezugnahme u.a auf die geltend gemachten Devisengewinne der CABC._____-Gruppe von ca. Fr. 1 Mia. (1996 bis September 2003) anführte, der Beschuldigte habe keine Anzeichen gehabt, an der Ertragskraft der Gruppe zu zweifeln und es hätten für ihn keine Anzeichen für eine Überschuldung bestanden (Urk. 35/3 S. 48 ff.), ist in Erinnerung zu rufen, dass in der Zeitspanne 1998 bis 2002 aufgrund von dem Beschuldigten bekannten Patronatsvereinbarungen umgerechnet ca. Fr. 727 Mio. in die EO._____-Gruppe flossen [vgl. (nicht unterzeichnete) Patronatsvereinbarung 2003 in Urk. 02420541 ff., insb. Urk. 02420547, Patronatsvereinbarung 2002 in Urk. 02581251 ff. = Urk. 17901054 ff., insb. Urk. 02581256 = Urk. 17901061; dazu auch das Privatgutachten E._____/AB._____ vom 12. Dezember 2012 in -- 435 of 702 -Urk. 121 S. 67]. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten vor Vorinstanz sollen ca. Fr. 780 Mio. zuzüglich ca. Fr. 213,8 Mio. für den Erwerb von Aktien in die EO._____-Gruppe geflossen sein (Urk. 36/1 S. 18). Des Weiteren schuldeten die Vertragsparteien aus der CABC._____-Gruppe aus den Patronatsvereinbarungen der EO._____-Gruppe beispielsweise per Ende 2000 zusätzlich weitere ca. Fr. 468 Mio. bzw. per Ende 2001 weitere ca. Fr. 520 Mio. (vgl. amtliches Gutachten vom 18. Juni 2010, Kapitel D, in Urk. 17900642 ff.). Indessen ist davon auszugehen, dass sowohl die angesprochenen Devisengewinne in die entsprechenden Jahresrechnungen einflossen und sie damit wie die erwähnten Verpflich-tungen der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe aus den Patronatsvereinbarungen von den amtlichen Gutachtern bei ihren Ausführungen berücksichtigt wurden.

3.3. Soweit von der Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde, der Beschuldigte habe sich auf +CL._____ als äusserst fähigen und korrekten Fachmann verlassen dürfen (Urk. 35/2 S. 4; Prot. I S. 48, Anm. 1; vgl. auch Urk. 24/6 S. 9; Urk. 215 S. 35 und S. 38), verfängt dieser Standpunkt vorab nicht. Es wurde einlässlich dargelegt, dass der Beschuldigte selber mittels Anweisungen und handschriftlicher Manipulationen in umfangreichem Ausmass Einfluss auf die Abschlussgestaltung nahm, ohne dass diese Korrekturen belegt worden wären bzw. einen geschäftsmässig begründeten Hintergrund gehabt hätten. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 588 f.) wusste der Beschuldigte, dass +CL._____ neben seiner periodisch wahrgenommenen Aufgabe als Revisor manigfaltige Funktionen (beratende und geschäftsleitende Verrichtungen) in der CABC._____-Gruppe wahrnahm, welche mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht zu vereinbaren waren. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der Abschlussgestaltung, welche weit über den Rahmen der erlaubten Prüfungshandlungen hinausging. Gemäss Verteidigung vor Vorinstanz lagen die Rechnungslegungsbelange im Einflussbereich der Revisionsstelle und erstellte die CL._____ AG sämtliche Abschlüsse, die sie als Revisionsstelle auch gleich testierte. Des Weiteren übernahm +CB._____ zusammen mit +CL._____ die Funktion eines CFO (Urk. 35/3 S. 50 f., S. 52, Urk. 35/2 S. 4). Beispielshaft erinnert sei an die handschriftlichen -- 436 of 702 -Vermerke von +CL._____ auf der provisorischen Jahresrechnung der DH._____ AG vom 8. Februar 2000 ['i.O? --> CA._____'; Urk. 17900352; zum Kurzzeichen von +CL._____ der Beschuldigte auch in Urk. 13001154 (A53 f.) i.V.m. Urk. 13001191] und dem (provisorischen) Revisionsbericht an die Generalversammlung der DD._____ AG vom 21. Juni 2001 (CA._____ i.O.?'; Urk. 13004117), welche die Involvierung von +CL._____ in die Abschlussgestaltung und dessen fehlende Unabhängigkeit als Revisor - ungeachtet allfälliger Fähigkeiten - für den Beschuldigten in optima forma erkennbar zeigten. Anderseits verdeutlichen diese Vermerke einmal mehr den Einfluss des Beschuldigten auf die Abschlussgestaltung. Der anlässlich der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf eine Aussage von Z1._____ und die enge Beziehung zwischen +CB._____ und +CL._____ erhobene Einwand, der Beschuldigte hätte niemals über den Kopf seines Vaters hinweg wegen möglicherweise fehlender Unabhängigkeit auf einen Wechsel der Revisionsstelle hinwirken können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte deshalb strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden solle (Urk. 215 S. 28), geht ins Leere. Wie eingehend dargelegt, wusste der Beschuldigte bezüglich der Geschäftstätigkeit der CABC._____-Gruppe um die zentrale Rolle von +CL._____ bzw. der CL._____ AG, die weit über diejenige einer Revisionsstelle hinausging (z.B. Erstellung der Jahresabschlüsse). Selbst im Bereich der Revision holte +CL._____ - wie gezeigt - teilweise das OK des Beschuldigten ein für die Formulierung des Revisionsberichts zu Handen der Generalversammlung. Wie ebenfalls gezeigt, beeinflusste der Beschuldigte seinerseits die Abschlussgestaltung. Er war Teil dieses Systems, in welchem keine Abgrenzung zwischen Buchhaltung/Rechnungslegung und Revision herrschte, und er identifizierte sich damit durch seine Mitwirkung.

3.4. Letztlich ist das Bezirksgericht der Argumentation der Verteidigung entgegengetreten, das Verhalten des Beschuldigten ab Mitte 2003 (z.B. Einsetzen eines aussenstehenden CEO; Unterzeichnung privater Bürgschaftserklärungen im Herbst 2003) sei nicht mit den Anklagevorwürfen in Einklang zu bringen, und hat zutreffend bemerkt, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt keine Handlungsfreiheit mehr gehabt habe, nachdem die Banken grossen Druck ausgeübt hätten (Urk. 74 S. 591). Mit Bezug auf die Bürgschaftserklärungen bleibt anzufü-- 437 of 702 -gen, dass sich deren Wert allein aus der Solvenz des Erklärenden ergibt, wobei sich der Beschuldigte gewisser substantieller Vermögenswerte (Schloss CO._____) bereits früher formell entledigt hatte.

4. Das nicht erstellte Wissen des Beschuldigten hinsichtlich des nicht in die Jahresrechnung 2002 der DC._____ Holding AG und der DC._____-Gruppe aufgenommenen Kredites der GN._____ AG von Fr. 14,5 Mio. (entsprechend Euro

10 Mio.) mit entsprechender Erhöhung des Guthabens gegenüber der den Kredit beanspruchenden DA._____ AG und des damit einhergehenden zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf hat keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung, da ein - dem Beschuldigten bekannter - Wertberichtigungsbedarf auf den Guthaben gegenüber der DA._____ AG von ca. Fr. 76 Mio. verblieb und die finanzielle Situation der DC._____ Holding AG und der DC._____-Gruppe aus Sicht des Beschuldigten sich nicht wesentlich besser darstellte. Auch das nicht nachgewiesene Wissen des Beschuldigten bezüglich des Wertberichtigungsbedarfes auf der Optionsanleihe der DV._____ (maximal rund Fr. 40 Mio. p.a.) hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung, da die Abschlüsse 1998 bis 2002 der DB._____ Holding AG auch ohne die angesprochene Wertberichtigung aus der Sicht des Beschuldigten eine bedeutend bessere finanzielle Lage vorspiegelten als diese tatsächlich war (u.a. keine Überschuldung statt in der Tat eine starke Überschuldung).

5. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte auch mehrfach den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB im Sinne einer eventualen Schädigungsabsicht und im Übrigen direktvorsätzlich.

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d. Zusammenfassung Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte mehrfach sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, weshalb er (anklagegemäss) der mehrfachen Urkundenfälschung in der Tatvariante des Gebrauchs gefälschter Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB schuldig zu sprechen ist. B. Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil diverser Kreditinstitute (Anklage lit. A) BA. Anklagevorwurf Unter lit. A der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil diverser Banken schuldig gemacht zu haben. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat und Miteigentümer nachgenannter Gesellschaften den in der Anklageschrift genannten Kreditinstituten zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 15. Oktober 2003 jährlich die unwahren Jahresrechnungen 1998, 1999, 2000, 2001 bzw. 2002 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG, DC._____ Holding AG, EN._____ Zürich AG resp. DP._____ Holding AG, DD._____ AG und der DH._____AG samt den jeweiligen, von der CL._____ AG unterzeichneten (unwahren) Revisionsberichten zukommen lassen, um den Kreditgebern eine intakte Vermögens- und Ertragslage und Kreditwürdigkeit der betreffenden Gesellschaften vorzutäuschen und sie zu veranlassen, die den vorgenannten Gesellschaften bereits gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern sowie weitere Kredite einzuräumen. Nach Eingang der Jahresabschlüsse bei den Banken seien deren Vertreter jeweils zu einer Bilanzbesprechung nach Winterthur eingeladen worden, anlässlich welcher der Beschuldigte die eingereichten Jahresabschlüsse erläutert und Fragen dazu beantwortet habe. Mit den testierten Abschlüssen habe der Beschuldigte jeweils ein falsches Bild über die Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaft und der -- 439 of 702 -CABC._____-Gruppe insgesamt vorgetäuscht. In den verwendeten Jahresabschlüssen und Revisionsberichten bzw. Urkunden seien zahlreiche erhebliche Tatsachen und die Vermögens- und Ertragslage insgesamt massiv beschönigt bzw. unwahr beurkundet worden. Die durch den Beschuldigten eingereichten Jahresrechnungen hätten entscheidende Grundlage der einmal jährlich bei den betroffenen Kreditinstituten stattfindenden Kreditvorlage gebildet, in deren Rahmen seitens der Kreditgeberin darüber entschieden worden sei, ob und in welcher Höhe bestehende Kreditlimiten verlängert und/oder neue Kreditlimiten gesprochen würden. Der Beschuldigte habe mittels Verwendung der unwahren Unterlagen bei den Vertretern der Kreditinstitute alljährlich neu irrige Vorstellungen über die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage und Kreditwürdigkeit der betreffenden CABC._____-Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt bewirkt, wodurch diese jeweils zur irrigen Annahme gelangt seien, dass die Vermögens- und Ertragslage dieser Gesellschaften intakt sei, diese kreditwürdig seien und über genügend Haftungssubstrat verfügen würden, um ihre Verpflichtungen aus den Kreditverträgen zu erfüllen. Aufgrund dieses Irrtums hätten die Banken den Gesellschaften neue Kredite eingeräumt, bestehende Kredite erhöht und/oder verlängert. Weiter hätten sie darauf verzichtet, von den kreditnehmenden Gesellschaften werthaltige Sicherheiten zu verlangen und die Zinsen dem effektiven, massiv höheren Rückzahlungsrisiko anzupassen. Mit der Überweisung der Kreditsumme, den Erhöhungen und/oder Verlängerungen bestehender Kredite hätten sich die Banken einen Vermögensschaden zugefügt, da die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaften dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung der Kredite geboten hätten, dass die entsprechenden Forderungen der Banken erheblich gefährdet und bei sorgfältiger Bilanzierung in hohem Mass – wenn nicht sogar vollumfänglich – im Wert zu berichtigen gewesen seien. Damit sei der wirtschaftliche Wert der Forderungen wesentlich herabgesetzt gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Geldgeber keine neuen Kredite eingeräumt resp. bestehende Kredite umgehend gekündigt hätten, wenn ihnen die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaften bekannt -- 440 of 702 -gewesen wäre. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass aufgrund der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse dieser Gesellschaften die Rückzahlung der Kredite von Anfang an erheblich gefährdet und infolgedessen die Forderungen der Banken in ihrem Wert ab Beanspruchung der Kreditsumme wesentlich herabgesetzt gewesen seien. Der Beschuldigte habe beabsichtigt, die CABC._____Gruppe bzw. die erwähnten CABC._____-Gesellschaften trotz grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen, um damit seinen Lebensunterhalt und seine weiteren persönlichen Bedürfnisse zu bestreiten. Weiter habe er beabsichtigt, seinem Vater CB._____ und seinem Bruder CC._____ weiterhin Lohneinkünfte zu ermöglichen sowie ihnen den Status als Konzernleitungsmitglieder der CABC._____-Gruppe und Verwaltungsratsmitglieder der erwähnten Gesellschaften zu erhalten. Der Beschuldigte sei gewerbsmässig vorgegangen. Er habe in der Zeit von Januar 1998 bis November 2003 einen Lohn von jährlich insgesamt ca. Fr. 1.1 bis 1.2 Mio. zu Lasten der DA._____ AG bzw. deren Tochtergesellschaft DF._____ AG bezogen und damit seinen Lebensunterhalt und seine weiteren persönlichen Bedürfnisse bestritten. Er habe beabsichtigt, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie Finanzierung seiner persönlichen Bedürfnisse gegenüber allen Kreditgebern der CABC._____-Gruppe in beliebig häufiger Anzahl vorzugehen. BB. Darstellung des Beschuldigten Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt zutreffend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 74 S. 594 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jegliches strafbares Verhalten in Abrede stellt. Er anerkennt zwar, dass die CABC._____Gruppe den kreditgebenden Banken jährlich Jahresabschlüsse der einzelnen Gesellschaften zukommen liess, bestreitet jedoch, in irgend einer Art und Weise in die Abschlussgestaltung, da nicht zu seinem Aufgabenkreis gehörend, involviert gewesen zu sein. Der Beschuldigte stellt weiter in Abrede, dass es anlässlich der -- 441 of 702 -jährlichen Gesprächstermine mit den Banken zu einer Analyse bzw. Besprechung der Bilanzen gekommen sei. Die von ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit den Banken ausgeübte Funktion sei von untergeordneter Bedeutung gewesen. Schliesslich stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass die gesamtkonsolidierte CABC._____-Gruppe zu Fortführungswerten zu keinem Zeitpunkt, weder im Jahr 1998 noch im Jahr 2003, überschuldet gewesen sei (vgl. Urk. 36/1 S. 26 ff.; Prot. II S. 38 ff.). Auf die einzelnen Aussagen des Beschuldigten ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzukommen. BC. Beweismittel

1. Was die vorhandenen Beweismittel angeht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen primär auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 596; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit für die Erstellung des Sachverhalts auf die vorstehenden Ausführungen zur Urkundenfälschung zurückgegriffen wird, sind auch die diesbezüglichen Beweismittel zu beachten. Es kann an dieser Stelle auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Als Beweismittel können zudem insbesondere die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. September 2013 (Prot. II S. 36 ff.) und die Ergebnisse des vom hiesigen Gericht eingeholten Schriftgutachtens vom 22. Februar 2013 (Urk. 142 f.) herangezogen werden.

2. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 74 S. 132 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht stärker eingeschränkt als diejenige jeder einer Straftat bezichtigten Person. Er könnte ein Interesse daran haben, den Sachverhalt unrichtig darzustellen, um einer Verurteilung zu entgehen. Insofern ist eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Auf -- 442 of 702 -die einzelnen Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten ist im Rahmen der nachfolgenden Beweisführung näher einzugehen.

4. Z1._____ war von 2000 bis 2004 als Generalsekretär und Assistent der Konzernleitung bei der CABC._____-Gruppe angestellt. Gemäss eigenen Angaben war er zuständig für den Rechtsdienst der CABC._____-Gruppe und löste Rechtsprobleme für die Firmen DB._____, DA._____, DC._____ und DP._____. Er sei beruflich nahe bei der Familie CABC._____ gewesen. Es habe sich um ein gutes, respektvolles, distanziertes Verhältnis gehandelt. Er habe zumindest in den Jahren 2000 bis 2003 gerne für die Familie CABC._____ gearbeitet [Urk. 1400023 (A3)]. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. August 2008 gab Z1._____ weiter an, er habe den Beschuldigten seit Dezember 2003 nicht mehr gesehen. Vor diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte sein direkter Vorgesetzter in der CABC._____-Gruppe gewesen. Der Beschuldigte habe ihm Aufträge und Weisungen erteilt und er habe ihm entsprechend Rechenschaft über seine Aufgaben bzw. die korrekte Ausführung dieser Arbeiten abgelegt [Urk. 14000238 (A4); Urk. 14000240 f. (A17)]. Sein Verhältnis zum Beschuldigten und CC._____ bezeichnete Z1._____ in der Untersuchung als unverändert neutral [Urk. 14003795 (A9)]. Vorliegend ist deshalb kein Motiv des Zeugen ersichtlich, zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten auszusagen. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass die Anstellung von Z1._____ bei der CABC._____-Gruppe teilweise in den anklagerelevanten Zeitraum fällt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgehalten, dass der Zeuge grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben könnte, seinen Zuständigkeitsbereich und seine Mitwirkung als weniger massgeblich darzustellen, als sie es tatsächlich waren (Urk. 74 S. 598). Diese Interessenlage darf bei der Würdigung seiner Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden. Allein deshalb annehmen zu wollen, Z1._____ würde unzutreffende Angaben machen, um auf diese Weise besser dazustehen, erscheint jedoch nicht angezeigt, zumal er sich als Zeuge dadurch dem Risiko eines Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 StGB ausgesetzt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Z1._____ zu keinem Zeitpunkt mit den angeklagten Taten oder einer damit -- 443 of 702 -zusammenhängenden strafbaren Handlung in Verbindung gebracht werden konnte, weshalb er von der Anklagebehörde während der gesamten Dauer der Untersuchung als Zeuge befragt wurde. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit der Darstellung von Z1._____ zu zweifeln (Urk. 74 S. 597). Seine Aussagen sind anschaulich und widerspruchsfrei und stimmen insbesondere mit dem übrigen Beweisergebnis überein, wie nachfolgend darzulegen sein wird.

5.1. Die Vertreter der Kreditinstitute wurden im Verlauf der Untersuchung hauptsächlich zu den Abläufen bei der Kreditvergabe sowie der Funktion des Beschuldigten bei den Kreditgeschäften und anlässlich der Besprechungen zwischen der CABC._____-Gruppe und den Banken befragt. Ihre Aussagen sind deshalb insbesondere in Bezug auf die Täuschungshandlungen und bei der Prüfung der Arglist von Bedeutung. Die Vorinstanz hat bereits einen Überblick über die befragten Bankenvertreter und ihre Funktion gegeben. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 74 S. 598 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In den nachfolgenden Erwägungen wird bei der Darstellung von Aussagen der Bankenvertreter neben dem Namen des Zeugen in eckiger Klammer zusätzlich die geschädigte Bank angegeben, auf welche sich die Aussagen des Zeugen beziehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich sowohl im anklagerelevanten Zeitraum als auch danach Umstrukturierungen und/oder Änderungen in der Bezeichnung der Banken ergeben haben. Angegeben wird jeweils die aktuelle Bezeichnung der geschädigten Bank. Dies mit Ausnahme der GK._____ [Bank], deren Restrukturierungen nach Eingang der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils erfolgt sind, weshalb zur Vermeidung von Unklarheiten nachfolgend noch auf die GK._____ [Bank] Bezug genommen wird.

5.2. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass nicht alle Zeugen über den gesamten anklagerelevanten Zeitraum bei den geschädigten Banken angestellt bzw. dass sie nicht über die gesamte Zeitdauer mit der CABC._____-Gruppe und deren Vertretern befasst waren (Urk. 74 S. 601). Sie hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Kundenberater bzw. Geschäftsleitungsmitglieder von den in der Anklageschrift ebenfalls als geschädigten Banken aufgeführten -- 444 of 702 -GI._____ [Bank] und GK._____ [Bank] befragt wurden (Urk. 74 S. 602). Wie später noch näher darzulegen sein wird, zeigen die Aussagen der befragten Bankenvertreter auf, dass sich die einzelnen Banken in Bezug auf den Kreditvergabeprozess sowie die dafür angewandten Grundsätze nicht wesentlich voneinander unterschieden haben. Aus den Zeugeneinvernahmen lassen sich somit generelle Richtlinien für die Kreditvergabe und Kreditüberwachung bei den Banken herleiten. Dass diese Grundsätze auch bei der Kreditpolitik der GI._____ [Bank] und der GK._____ [Bank] eine massgebende Rolle spielten, ergibt sich aus den umfangreichen Dokumentationen der beiden Banken über die Kreditgeschäfte mit der CABC._____-Gruppe, welche sich bei den Untersuchungsakten befinden. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Grundsätze der Kreditvergabe im Verlauf des anklagerelevanten Zeitraums wesentlich geändert haben. Dies zeigen im Übrigen auch die Aussagen von befragten Bankenvertretern [vgl. Urk. 14002527 f. (A65); Urk. 14003787 (A59); Urk. 14003068 (A30)] sowie interne Dokumente der Banken über den Kreditvergabeprozess auf. Dass von zwei geschädigten Banken keine Angestellten einvernommen wurden sowie die in der Untersuchung befragten Zeugen teilweise nicht über den gesamten anklagerelevanten Zeitraum für die Kreditvergaben an die CABC._____-Gruppe verantwortlich waren, hat demnach keine Auswirkung auf die Erstellung des anklagerelevanten Sachverhalts.

5.3. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den befragten Zeugen im vorliegenden Strafverfahren keine Geschädigtenstellung zukommt, weshalb ein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens entfällt. Hingegen ist festzuhalten, dass einige Bankenvertreter zum Zeitpunkt ihrer Befragung noch bei den geschädigten Kreditinstituten arbeiteten, weshalb sie versucht gewesen sein könnten, zu deren Gunsten auszusagen. Dass solche Umstände bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen mit zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand; sie können jedoch nicht entscheidend sein. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu beurteilenden Kreditgeschäfte den beruflichen Zuständigkeitsbereich der einvernommenen Zeugen betrafen, in Bezug auf das Aussageverhalten von grösserer Bedeutung ist (Urk. 74 S. 604 f.).

-- 445 of 702 --

Die Bankenvertreter könnten aus diesem Grund ein Interesse daran gehabt haben, die eigene Rolle und das eigene Verhalten im Rahmen der Abwicklung der Geschäfte in einem günstigeren Licht darzustellen. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, die Bankenvertreter würden per se unzutreffende Angaben zum Nachteil des Beschuldigten machen, zumal sie sich dadurch als Zeugen dem Risiko eines Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses ausgesetzt hätten. Es lässt sich im Übrigen auch kein zwingender Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und einem allfälligen eigenen Fehlverhalten erkennen, könnte das Verhalten der Bankenvertreter doch auch dann als Pflichtverletzung qualifiziert werden, wenn sich der Beschuldigte seinerseits eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorfälle zum Zeitpunkt der Befragungen bereits einige Jahre zurück lagen, weshalb etwaige Massnahmen längst ergriffen worden wären, und das Interesse der Zeugen, sich selbst in einem besseren Licht darzustellen, nachgelassen haben dürfte (Urk. 74 S. 605). Was sodann die Rolle des Beschuldigten angeht, bestand für die befragten Personen kein erkennbares Interesse daran, ihm im Rahmen der Abwicklung der Kreditgeschäfte, so insbesondere im Zusammenhang mit den jährlichen Besprechungen, zu Unrecht eine tragende Rolle zukommen zu lassen, hätten sie doch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Der überwiegende Teil der Bankenvertreter war mit dem Beschuldigten lediglich geschäftlich bekannt und hatte mit ihm ausschliesslich im Rahmen geschäftlicher Treffen zu tun [vgl. Urk. 14004456 (A5); Urk. 14003780 (A3); Urk. 14004443 (A5 und A6); Urk. 14002517 (A4 und A5); Urk. 14001265 (A4 und A5); Urk. 14001311 (A4); Urk. 14001937 (A5); Urk. 14003129 (A4 und A5); Urk. 14001791 (A5 und A6); Urk. 14001990 (A5)]. Ein Motiv für eine mögliche unkorrekte Belastung des Beschuldigten durch die Zeugen ist somit nicht erkennbar. In Bezug auf den Zeugen Z41._____ von der Banque GT._____ ist zwar auf die freundschaftliche Beziehung zu CC._____, dem Bruder des Beschuldigten und ehemaligen Mitbeschuldigten, hinzuweisen. Diese Freundschaft allein ist aber nicht ausreichend, um an den Aussagen des Zeugen zu zweifeln, zumal dieser ausführte, dass er den Kontakt seit Erhalt der Vorladung bewusst gemieden habe [Urk. 14003015 -- 446 of 702 -(A7)]. Es finden sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderungen der Zeugen nicht grundsätzlich der Wahrheit entsprechen sollten. Eine Einschränkung der Glaubwürdigkeit der befragten Bankenvertreter lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass einige von ihnen vorgängig ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Kontakt mit ihrer Bank bzw. dem Rechtsdienst der Bank aufgenommen haben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 606; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass in erster Linie ohnehin der innere Gehalt der Aussagen massgebend ist. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten sind für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es keinen Anlass gibt, an der Richtigkeit der Aussagen der Bankenvertreter zu zweifeln. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 606 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Aussagen der Bankenvertreter durch die bankinternen Dokumentationen über den Kreditvergabeprozess sowie die Korrespondenzen zwischen den Banken und den einzelnen CABC._____-Gesellschaften gestützt werden, was zusätzlich für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Auf die einzelnen Aussagen der befragten Personen wird nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen sein. BD. Allgemeine Darstellung des Straftatbestands Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe -- 447 of 702 -nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Betrugs verlangt damit eine arglistige Täuschung, einen Irrtum des Getäuschten, eine Vermögensdisposition des Getäuschten sowie einen Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei sich der Vorsatz auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale und auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Der Täter muss zudem mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln. BE. Täuschungshandlung (Irreführendes Verhalten)

1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 2 und 6). Die Täuschung kann auf dreierlei Art und Weise erfolgen. Durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen einerseits und durch Bestärkung im Irrtum andererseits. Erforderlich ist, dass die betreffenden Tatsachen die angestrebte Vermögensdisposition überhaupt zu beeinflussen vermögen, d.h. der Getäuschte würde in Kenntnis der wahren Sachlage anders entscheiden.

2. Die Anklagebehörde sieht das Tatbestandsmerkmal der Täuschung darin erfüllt, dass der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat und Miteigentümer nachgenannter Gesellschaften zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 15. Oktober 2003 den Kreditinstituten jährlich die unwahren Jahresrechnungen 1998, 1999, 2000, 2001 bzw. 2002 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG, DC._____ Holding AG, EN._____ Zürich AG resp. DP._____ Holding AG, DD._____ AG und der DH._____AG samt den jeweiligen von der CL._____ AG unterzeichneten (unwahren) Revisionsberichten habe zukommen lassen. Nach Eingang der Jahresabschlüsse bei den Banken seien die Vertreter jeweils in der zweiten Jahres-- 448 of 702 -hälfte zu einer Bilanzbesprechung nach Winterthur eingeladen worden. Anlässlich dieser Besprechungen habe der Beschuldigte gegenüber den Vertretern der Kreditinstitute die eingereichten Jahresabschlüsse erläutert und Fragen dazu beantwortet. Mit diesen testierten Jahresabschlüssen habe der Beschuldigte jeweils ein falsches Bild über die Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt vorgetäuscht (Urk. 00000803; Rz 46).

3. Es wurde bereits im Zusammenhang mit Anklageziffer lit. B. (Anklagevorwurf der Urkundenfälschung) erstellt, dass die Jahresabschlüsse der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 der DA._____ AG, DB._____ Holding AG, DC._____ Holding AG, EN._____ Zürich AG resp. DP._____ Holding AG, DD._____ AG und DH._____AG nicht ordnungsgemäss entsprechend den anwendbaren Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts erstellt wurden, sondern darin rechtlich erhebliche Tatsachen beschönigt bzw. unwahr beurkundet wurden, so dass die Abschlüsse jeweils ein geschöntes Bild der Vermögens- und Ertragslage darstellten. Es kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (oben Erw. III/A). Sodann wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte die unwahren Jahresabschlüsse jeweils zusammen mit dem ebenfalls tatsachenwidrigen Revisionsbericht den kreditgebenden Banken hat zustellen lassen. Der Zeitpunkt des Versands der Jahresabschlüsse und Revisionsberichte sowie eine Liste der zugestellten Jahresabschlüsse lassen sich der Anklageschrift entnehmen. Diese Angaben stimmen mit den Untersuchungsakten überein und wurden vom Beschuldigten nicht bestritten, weshalb auf die korrekte Aufstellung in der Anklageschrift verwiesen werden kann (Urk. 00000805 ff.; Urk. 00000841 ff.). Durch die Verwendung der unwahren Urkunden täuschte der Beschuldigte den Kreditinstituten eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über die Vermögens- und Ertragslage sowie die Kreditwürdigkeit der CABC._____-Gesellschaften vor. Die Zustellung unwahrer Jahresabschlüsse und Revisionsberichte an die Banken stellt damit eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar.

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4. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, bei den Einzelabschüssen habe es sich um Steuerbilanzen bzw. steueroptimierte Jahresabschlüsse gehandelt. Diese Abschlüsse hätten die Vermögens- und Ertragslage schlechter dargestellt, als sie es tatsächlich gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die ein schlechteres Ergebnis ausweisenden Jahresrechnungen gegenüber den kreditgebenden Banken als Täuschungsmittel hätten eingesetzt werden können (Urk. 215 S. 72 ff.; vgl. auch S. 47). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist unerheblich, wie die erstellten Jahresabschlüsse bezeichnet werden. Massgebend ist, dass es lediglich eine Version von Abschlüssen gab, welche gegenüber Drittpersonen, einschliesslich Bankenvertretern, kommuniziert wurde, was auch vom Beschuldigten eingeräumt wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich an, es habe nur eine Bilanz gegeben. Dies sei gleichzeitig die handelsrechtliche und die steuerliche Bilanz gewesen. Sie hätten keine separate Bilanz gemacht (Prot. II S. 41). Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Einwand Steuerbilanz bei den Urkundendelikten verwiesen werden (oben Erw. III/A/AE/b/bf/bfa/3.1. ff.). Sodann gilt es festzuhalten, dass die Banken die Kredite nicht der CABC._____-Gruppe, sondern den einzelnen CABC._____Gesellschaften einräumten. Diese waren somit Kreditnehmer und Vertragspartner der Banken. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten konnte deshalb keine wirtschaftliche Gesamtsicht über die Gruppe eingenommen werden. Massgebend war vielmehr die Vermögens- und Ertragslage der einzelnen kreditnehmenden Gesellschaften, welche gemäss den amtlichen Gutachtern in den kommunizierten Jahresabschlüssen der CABC._____-Gesellschaften – ungeachtet der Bezeichnung dieser Abschlüsse – viel besser dargestellt wurde, als sie es in Wirklichkeit war. Wie die Anklagebehörde zutreffend festhielt, waren die vom Beschuldigten eingereichten Jahresabschlüsse somit unabhängig davon, ob man sie nun Steuerbilanzen oder handelsrechtliche Bilanzen nennt, zur Täuschung geeignet (Urk. 225 S. 12).

5.1. Wie bereits dargelegt, führt die Anklageschrift als weitere Täuschungshandlung die jährlich stattfindenden Bilanzbesprechungen auf (Urk. 00000803; Rz 5). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Bilanzbesprechungen nicht als weitere, einzeln zu beurteilende Täuschungshandlung zu betrachten, sondern im -- 450 of 702 -Zusammenhang mit dem Versand der Jahresabschlüsse zu sehen sei. Mit den Bilanzbesprechungen habe der Beschuldigte die Bankenvertreter in ihrem Irrtum bezüglich der positiven Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaften bestärkt und sich damit den Erfolg der Täuschung gesichert (Urk. 74 S. 611). Es kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass die in der Anklageschrift unter den Täuschungshandlungen aufgeführten jährlichen Bilanzbesprechungen in einem engen Zusammenhang mit dem vorangehenden Versand der Jahresabschlüsse stehen. So wurden die Vertreter der Banken gemäss Anklageschrift nach Eingang der Jahresabschlüsse jeweils zu Bilanzbesprechungen eingeladen, anlässlich welchen der Beschuldigte gegenüber den Bankvertretern die eingereichten Abschlüsse erläutert und Fragen dazu beantwortet habe (Urk. 00000803; Rz 5). Gemäss Anklageschrift täuschte der Beschuldigte die Kreditinstitute in erster Linie durch die Verwendung von testierten Abschlüssen (vgl. Urk. 00000803; Rz 6; Urk. 33/1 S. 30). Dies bedeutet indes nicht, dass den jährlichen Besprechungen zwischen der CABC._____-Gruppe und den Banken im Rahmen der Täuschungshandlungen keinerlei Bedeutung zukommt, da diese vom Beschuldigten grundsätzlich dazu verwendet werden konnten, den durch die unwahren Urkunden hervorgerufenen Irrtum aufrechtzuerhalten bzw. eine Aufklärung des Irrtums zu verhindern. Davon geht auch die Anklagebehörde aus, führte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung doch aus, dass der Beschuldigte mittels seiner stets auf die nicht der Wahrheit entsprechenden Abschlüsse abgestimmten Antworten mit Bezug auf einzelne Bilanzkennzahlen erreicht habe, dass die Bankenvertreter auch nach dem Einbringen kritischer Fragen jeweils ohne Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Gesellschaften geblieben seien und bestehende Kredite verlängert, erhöht oder neue eingeräumt hätten (Urk. 33/1 S. 17). Der Beschuldigte habe die Bankenvertreter anlässlich von Bilanzbesprechungen sowie im Nachgang dazu wissentlich und willentlich mit falschen, geschickt auf die unwahren Abschlüsse abgestimmten Antworten auf gestellte Fragen zu den Abschlüssen getäuscht (Urk. 33/1 S. 30). Nachfolgend ist deshalb näher auf die jährlichen Besprechungen mit den kreditgebenden Banken einzugehen, wobei insbesondere die Rolle des Beschuldigten zu beleuchten ist.

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5.2. Wie bereits dargelegt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, anlässlich der Bilanzbesprechungen, welche jeweils nach Eingang der Jahresabschlüsse stattgefunden hätten, die Jahresabschlüsse erläutert und Fragen dazu beantwortet zu haben (Urk. 00000803; Rz 5). Es wird dem Beschuldigten hingegen nicht zur Last gelegt – auch nicht unter dem Tatbestandsmerkmal der Arglist – ausserhalb von Bilanzbesprechungen falsche Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der CABC._____-Gruppe gemacht und den Banken neben den unwahren Jahresrechnungen und den jeweiligen Revisionsberichten noch weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt zu haben, womit er die Banken zusätzlich über die wirtschaftliche Lage der CABC._____-Gruppe bzw. der einzelnen CABC._____-Gesellschaften getäuscht habe. Gemäss dem Anklagegrundsatz darf das Gericht lediglich über die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe urteilen. Die Fragenbeantwortung ausserhalb von Bilanzbesprechungen und der Versand von zusätzlichen Unterlagen gehören nicht dazu. Dass der Beschuldigte die Bankenvertreter im Nachgang zu den Bilanzbesprechungen mit falschen Antworten auf gestellte Fragen zu den Abschlüssen getäuscht haben soll, wie ihm die Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorwarf (Urk. 33/1 S. 30), darf deshalb weder zur Begründung der Täuschungshandlungen noch der Arglist (Stichwort: Lügengebäude) herangezogen werden. Die erwähnten Handlungen, insbesondere die Beantwortung von Fragen durch den Beschuldigten, können jedoch Hinweise auf seine Funktion und seinen Aufgabenbereich bei der CABC._____-Gruppe liefern, was wiederum Rückschlüsse auf seine Rolle bei den Bilanzbesprechungen zulässt, weshalb nachfolgend auch darauf näher einzugehen ist.

6.1. In Bezug auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde bereits festgehalten, dass dieser als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dementsprechend könnte er auch versucht sein, seine eigene Rolle bei den Besprechungen mit den Banken und der Beantwortung deren Fragen herunterzuspielen, um sich von den Anklagevorwürfen zu entlasten. Dies macht seine Aussagen zwar nicht von vornherein unglaubhaft, darf bei ihrer Würdigung indes nicht ausser Acht gelassen werden.

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Der Beschuldigte zeigte in der Untersuchung häufig ein ausweichendes Aussageverhalten. Bei Vorlage von Dokumenten der CABC._____-Gruppe oder von kreditgebenden Banken gab er an, er könne sich nicht mehr daran bzw. an diese Bankbeziehung erinnern. Vielfach wich er zudem konkreten Fragen aus und machte anderweitige Ausführungen. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen den Geschehnissen, welche Gegenstand der Anklage bilden, und dem Zeitpunkt der Befragungen sowie aufgrund der Vielzahl von Bankenbeziehungen erscheint es verständlich, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an alles im Detail erinnern konnte. Erinnerungslücken wurden vom Beschuldigten indes häufig geltend gemacht, wenn ihm Dokumente vorgelegt wurden, welche seiner Darstellung, wonach ihm bei den Besprechungen sowie der Beantwortung der Fragen der Banken keine tragende Rolle zukam, widersprachen. So wurde dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2010 eine Aktennotiz von Z15._____ [ES._____ Suisse] vom 16. Februar 1998 vorgehalten, worin festgehalten wird: "All financials were given to us on a confidential basis and discussed in-depth with CA._____ during two meetings. This enabled us to become comfortable with the group and the underlying risks" (Urk. 13006523). Dazu befragt, gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht daran erinnern. Wenn er das richtig lese, habe die ES._____ Geschäfte mit ihnen machen wollen. Die Bank sei zu ihnen gekommen und habe wahrscheinlich eine Limite für Devisen und Kredite offeriert. Wie er hier ersehe, sei die Bewilligung der Limite zuerst abgelehnt worden und Herr Z15._____ habe dann begründen müssen, weshalb er dieses Geschäft in der Schweiz habe machen wollen. Er habe diesbezüglich entsprechende Ausführungen gemacht, da er dieses Geschäft habe machen wollen [Urk. 13006506 f. (A12)]. Dem Beschuldigten wurde in der Untersuchung weiter ein Schreiben der ES._____ vom 15. November 1999 vorgehalten, worin Z15._____ den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kreditvorlage um Aufgliederung eines Bilanzpostens ersucht. Er hält weiter fest, dass Herr CL._____ die Bank für detaillierte Zahlen an den Beschuldigten verwiesen habe (Urk. 13006528). Der Beschuldigte gab an, dass es klar sei, dass die Revisionsgesellschaft gegenüber der Bank keine Auskünfte erteilen dürfe, ohne dies zuvor mit dem Klienten abzusprechen. Offensichtlich habe Herr CL._____ doch Auskünfte gegeben, die Bank aber wohl -- 453 of 702 -gebeten, dies noch offiziell anzufragen, im Wissen darum, dass er es dann wiederum zur Beantwortung erhalte. Damit meine er, dass er dieses Schreiben seinem Vater gegeben habe, welcher es dann an Herrn CL._____ weitergeleitet habe. Er wisse nicht mehr, wer die in diesem Schreiben gestellten Fragen beantwortet habe [Urk. 13006507 (A13 ff.)]. Auf Vorlage einer handschriftlichen Notiz von +CB._____ betreffend die Besprechung vom 7. Januar 1998 mit der ES._____ in Winterthur, wonach der Beschuldigte "einige Erklärungen zu Abschlüssen" gegeben habe (Urk. 13006517), erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht daran erinnern. Er gehe davon aus, dass sie hier auch eine Präsentation gemacht hätten und anschliessend zum Mittagessen gegangen seien [Urk. 13006505 (A8)]. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2010 wurde dem Beschuldigten eine Aktennotiz von Z42._____ [GH._____ Kantonalbank] betreffend Besprechung mit Vertretern der CABC._____-Gruppe vom 26. November 2002 vorgelegt. Darin heisst es unter Ziffer 5: "Die Präsentation machte einen hervorragenden Eindruck. CA._____ hat sämtliche relevanten Informationen über Markt, Konkurrenz und Zahlen zu den einzelnen Firmen im Griff und klare Zukunftsaussichten" (Urk. 1300675). Diesbezüglich sagte der Beschuldigte aus, dass er offenbar an dieser Besprechung eine Präsentation gemacht habe, welche die Vertreter der GH._____ Kantonalbank beeindruckt habe. Es sei einfach so gewesen, dass es keinen Banker gab, der nicht von der Präsentation der CABC._____-Gruppe begeistert gewesen sei. Auf die Frage, ob er gegenüber der GH._____ Kantonalbank die Jahresabschlüsse erläutert respektive Erklärungen dazu abgegeben habe, gab der Beschuldigte an, sich nicht daran erinnern zu können [Urk. 13006618 f. (A19 und A20)]. Bei den Akten befindet sich schliesslich ein Dokument der GD._____ mit dem Titel "Fragebogen CABC._____-Gruppe", versandt am 20. August 2002 (Urk. 13007255 ff.). Darauf steht Folgendes: "Beantwortet durch CA._____ am 24.09.02" (Urk. 13007255). Nach jeder Antwort steht "Antwort CA._____" (Urk. 13007255 ff.). Dazu befragt, gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 31. August 2010 an, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Er könne sich an diese Sitzung nicht mehr erinnern. Er wisse auch nicht, ob dies im Rahmen der Jahresgespräche gemacht worden sei, wo sie die Präsentationen gemacht hätten [Urk. 13007236 (A3)].

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6.2. Die Aussagen des Beschuldigten zu den Besprechungen mit den Banken sowie zur vor- bzw. nachgängigen Beantwortung von Fragen fielen in verschiedenen Punkten nicht konstant aus. Der Beschuldigte variierte seine Angaben im Verlauf der Einvernahmen und passte sie dem jeweiligen Stand der Untersuchung bzw. den entsprechenden Vorhalten an. So gab der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung an, dass Z1._____ die Kontaktperson der Banken gewesen sei (bzw. früher Herr Z5._____ und Herr BD._____) und die Fragen – allenfalls in Rücksprache mit ihm oder CL._____ – beantwortet habe, während er in späteren Einvernahmen einräumte, dass sich die Banken auch direkt an ihn gewandt hätten. Dies allein spricht nicht gegen die Darstellung des Beschuldigten, kann doch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zwischen der CABC._____Gruppe und den Bankenvertretern unterschiedliche Beziehungen bestanden haben, weshalb der Ablauf nicht immer genau derselbe gewesen sein dürfte. Es erstaunt daher nicht, dass die vom Beschuldigten eher allgemein gehaltenen Aussagen zu Beginn der Untersuchung nicht auf alle Banken gleichermassen zutreffen können und der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung, als das konkrete Verhältnis zu den einzelnen Banken Thema wurde, davon abweichende Angaben machte. Dies entspricht auch der Aussage des Beschuldigten, wonach die Banken jeweils die Person kontaktiert hätten, mit der sie eine persönliche Beziehung gehabt hätten [Urk. 13000201 (A27)]. Die Aussagen des Beschuldigten sind jedoch deutlich von dem Bestreben getragen, sich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu entlasten. Der Beschuldigte räumte erst auf konkrete Vorhalte der Untersuchungsbehörden eine aktivere Rolle bei den jährlichen Besprechungen mit den kreditgebenden Banken sowie bei der Beantwortungen deren Fragen ein. So erklärte er erst auf Vorlage von Schreiben der kreditgebenden Banken, welche an ihn adressiert waren, dass sich die Banken bei Fragen zu den Jahresabschlüssen auch an ihn gewandt hätten. Auf Vorhalt von Korrespondenz zwischen ihm und der Banque GC._____ (Urk. 13001774 ff.) führte er aus, er habe ja diese Briefe zur Einreichung der Jahresrechnungen immer geschrieben. Normalerweise seien die Banken dann mit Fragen an ihn gelangt respektive hätten ihre Schreiben an ihn adressiert. Es habe auch Banken gegeben, die direkt zu Z1._____, seinem Vater oder seinem Bruder Beziehungen -- 455 of 702 -gehabt und direkt mit diesen kommuniziert hätten [Urk. 13001754 (A28)]. Auf Vorlage eines an ihn gerichteten Schreibens der GL._____ vom 13. Oktober 2001, mit welchem Fragen zu den Jahresabschlüssen gestellt wurden (Urk. 01004533), gab der Beschuldigte sodann an, dass sie diesen Brief an ihn geschickt hätten, weil sie sich zuerst für den angenehmen Besprechungstermin bedankt hätten. Er hätte aber gerade so gut an seinen Vater geschickt werden können, dieser sei ja auch dabei gewesen. Er nehme an, dass Z1._____ die Fragen zusammen mit Herrn CL._____ erarbeitet und beantwortet habe [Urk. 13000410 (A34 und A35)]. Die Banken wandten sich indes auch vorgängig der Besprechungen an den Beschuldigten. Bei den Akten befindet sich unter anderem ein Schreiben der Banque GC._____ vom 28. Juli 2003, womit die Bank zur Vorbereitung eines Gesprächstermins im August 2003 mit Fragen zu den Jahresrechnungen 2002 an den Beschuldigten gelangte (Urk. 13001766 f.). Auf entsprechende Frage erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht erinnern könne, wer anlässlich des Treffens diese Fragen beantwortet habe. Er habe es vielleicht Z1._____ gegeben [Urk. 13001752 (A19)]. Auf Vorhalt von entsprechender Korrespondenz mit den Banken räumte der Beschuldigte weiter ein, selbst Fragen beantwortet zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2008 wurde dem Beschuldigten ein handschriftliches Schreiben vorgelegt, welches mit folgenden Worten beginnt: "Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 11. Oktober 2001 und beantworten Ihre Fragen gerne wie folgt" (Urk. 13001775). Der Beschuldigte bestätigte, dass er dies geschrieben habe. Er wisse nicht mehr, weshalb er diese Fragen erst handschriftlich beantwortet habe. Es sei möglich, dass Z1._____ in den Ferien gewesen sei und er dies zuhanden des Sekretariats geschrieben habe. Es sei sehr selten vorgekommen, dass er so etwas geschrieben habe, normalerweise habe er ja diktiert. Möglicherweise sei niemand da gewesen, welcher ein Diktat habe aufnehmen können [Urk. 13001753 (A22 ff.)]. Weiter bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Schreibens an die Banque GC._____ vom 17. Oktober 2002 betreffend Fragen zur Jahresrechnung und zum Geschäftsbericht 2001 (Urk. 13001777), dieses Schreiben unterzeichnet zu haben. Es sei richtig, dass er die Fragen der GC._____ zur Jahresrechnung beantwortet habe [Urk. 13001754 (A25 und A26)]. Auf Vorlage einer Notiz der GD'._____ (Vorgängerin der -- 456 of 702 -GD._____) über das Jahresmeeting mit der CABC._____-Gruppe am 15. August 1998, in welcher festgehalten wird, dass die Herren CABC._____ sehr bemüht seien, weitere Transparenz zu schaffen, was auch dadurch dokumentiert werde, dass erstmals der Beschuldigte die Gesprächsführung übernommen habe und über alle offenen Punkte bereitwillig Auskunft erteilt habe (Urk. 13007072), gab der Beschuldigte an, dass er immer diese Präsentation gemacht habe, welche sicherlich einen kompetenten Eindruck gemacht habe. Wenn Vertreter der Banken noch eine Frage gehabt hätten, so habe er diese beantwortet, soweit er dies habe tun können [Urk. 13006975 (A38)]. Nicht ganz klar wird aus den Aussagen des Beschuldigten, welche Funktion ihm gemäss eigener Darstellung bei der Beantwortung der Fragen der Kreditinstitute zukam. Einerseits gab der Beschuldigte an, keine Kenntnisse in der Buchhaltung und über die Abschlüsse gehabt zu haben, weshalb er die Fragen der Banken nicht habe beantworten können. Er habe sich die Antworten von Fachleuten geben lassen. Wenn einem jemand die Antwort gebe, könne man alle Fragen beantworten [Urk. 13000410 (A36); Urk. 13004456 (A12); Urk. 13006507 f. (A16 und A17); Urk. 13006614 (A6); Urk. 13006869 (A55 und A56); Urk. 13006980 (A59); Urk. 13007236 f. (A5 und A6); Urk. 13007241 (A19)]. Bestimmte Fragen scheint der Beschuldigte indes direkt beantwortet zu haben [vgl. Urk. 13001753 f. (A21 ff.); Urk. 13004430 f. (A16 ff.); Urk. 13006975 (A38)]. Gemäss seinen Angaben stand er zudem auch Z1._____ für Rückfragen zur Verfügung [Urk. 13000114 (A124); Urk. 13000201 (A29)]. Erklären lassen sich diese Unstimmigkeiten nur damit, dass die Antworten des Beschuldigten in der Untersuchung oftmals in Zusammenhang mit der Vorlage von konkreten Fragen bzw. Fragebogen erfolgten. Es erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschuldigte gewisse Fragen selbst beantworten konnte, während andere mehr Kompetenz erforderten. Der Beschuldigte gab denn auch an, belanglose bzw. einfache Fragen selbst beantwortet zu haben. Bei schwierigen Fragen sei er an Fachleute, insbesondere CL._____ gelangt [Urk. 13001753 f. (A21 ff.); Urk. 13004430 f. (A16 ff.)].

6.3. Einige Aussagen des Beschuldigten stellten sich im Verlauf der Untersuchung als wahrheitswidrig heraus, was es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit

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seiner Darstellung ebenfalls zu berücksichtigen gilt. In diesem Zusammenhang ist auf die im Schriftgutachten vom 29. November 2010 untersuchten handschriftlich verfassten Dokumente zu verweisen. Dabei handelt es sich zum einen um Fragenkataloge der GE._____ zu den Abschlüssen des Geschäftsjahres 1996, in welchem die Antworten handschriftlich eingefügt wurden. Auf Vorhalt dieser Kataloge gab der Beschuldigte in der Untersuchung an, dass dies nicht seine Schrift sei [Urk. 13006863 (A24)]. Dem Beschuldigten wurden weiter Notizen über Besuche von Bankenvertretern vorgelegt, worin wiederum handschriftlich die Antworten zu den von den Vertretern gestellten Fragen festgehalten wurden. In Bezug auf diese Dokumente gab der Beschuldigte ebenfalls an, dies sei nicht seine Schrift [Urk. 13006867 (A47 und A48); Urk. 13006977 ff. (A50, A54 und A58]. Das Schriftgutachten kam jedoch zum Schluss, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfasser der genannten Schriftstücke ist (Urk. 17300017). Darauf wird nachfolgend noch zurückzukommen sein. Teilweise versuchte der Beschuldigte mit seinen Aussagen auch einen unzutreffenden Eindruck zu erwecken, welchen er auf Vorhalt wieder korrigieren musste. Anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2008 wurde dem Beschuldigten ein Email der GN._____ (GN._____) vom 28. August 2003 vorgelegt, mit welchem die Bank von der CABC._____-Gruppe aktuelle Zahlen und weitere Erklärungen verlangte (Urk. 13001844), wobei Z1._____ gleichentags antwortete (Urk. 13001845). Auf die Frage, ob Z1._____ die Antwort in Absprache mit ihm verfasst habe, gab der Beschuldigte zunächst an, sich nicht daran erinnern zu können. Er glaube, dass er dies eher in Absprache mit Herrn CL._____ gemacht habe, weil er [der Beschuldigte] ihm diese Fragen nicht habe beantworten können. Allenfalls habe er es für ihn mit Herrn CL._____ abgeklärt [Urk. 13001790 (A22)]. Damit in Widerspruch steht eine an den Beschuldigten gerichtete Handnotiz von Z1._____ auf der ursprünglichen Email der GN._____, in welcher er um eine Besprechung zwecks Abstimmen der zu gebenden Antwort bittet (Urk. 13001846). Darauf hingewiesen gab der Beschuldigte an, sich nicht daran erinnern zu können. Er habe jeweils am Donnerstagnachmittag einen Jour fixe mit Herrn Z1._____ und Herrn Z31._____ gehabt. Da sei es möglich, dass Z1._____ ihm seine Antwort gezeigt hat, bevor er sie verschickt habe [Urk. 13001790 (A23)]. Anlässlich der staatsan-- 458 of 702 -waltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2010 wurde der Beschuldigte schliesslich zum Verhältnis zur GU._____ Kantonalbank befragt. Auf entsprechende Frage gab er an, er könne sich nicht daran erinnern, gegenüber dieser Bank jemals Fragen zu Jahresrechnungen von Gesellschaften der CABC._____Gruppe beantwortet zu haben [Urk. 13004366 (A15)]. Dem Beschuldigten wurde in der Folge eine handschriftliche Notiz vorgelegt, gemäss welcher er am 22. September [ohne Angabe des Jahres] gegenüber Herrn AT._____ von der GU._____ Kantonalbank zu den Reserven in der Bilanz der DD._____ AG telefonisch Stellung genommen hat. Die Anfrage von AT._____ erfolgte in Zusammenhang mit der Erhöhung des Kreditrahmens auf Fr. 40 Mio., welche im Jahr 1999 erfolgte (Urk. 13004378). Der Beschuldigte gab an, dass dies seine Handschrift sei. Es sei durchaus möglich, dass er Fragen zu den Reserven beantwortet habe. Das seien Fragen gewesen, die sein Vater nicht aus dem Stegreif habe beantworten können. Wahrscheinlich habe er ihm die Fragen zur Beantwortung gegeben und er habe sich bezüglich der zu gebenden Antworten mit CL._____ besprochen [Urk. 13004366 f. (A17)].

6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten in einzelnen Teilen widersprüchlich und unstimmig erscheinen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte bewusst falsch ausgesagt hat. So machte der Beschuldigte teilweise Angaben, welche den generellen Ablauf betrafen, während er an anderen Stellen zu einzelnen Vertragsverhältnissen Stellung nahm. Die Antworten des Beschuldigten, insbesondere betreffend die Fragen der Banken, erfolgten zudem häufig in Zusammenhang mit ihm vorgelegten Fragebogen, wobei es wie dargelegt grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, dass der Beschuldigte gewisse Fragen selbst beantworten konnte, andere wiederum nicht. Wesentliche, die Glaubhaftigkeit beeinträchtigenden Widersprüche finden sich jedenfalls keine in seinen Aussagen. Die dargelegten Ungereimtheiten tragen jedoch dazu bei, dass die vom Beschuldigten gemäss eigener Darstellung eingenommene Rolle bei den Besprechungen und einzelnen Kontakten mit den Banken ungenau und schliesslich unklar bleibt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Details zu den Besprechungen und Fragenbeantwortung in der Regel nur auf konkreten Vorhalt von Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und den -- 459 of 702 -Banken zur Diskussion kamen. Die Zugaben des Beschuldigten erfolgten sodann oftmals in Form von Hypothesen, wenn er nicht gleich angab, sich nicht mehr an eine Begebenheit erinnern zu können. Einige Fragen beantwortete der Beschuldigte zudem klar wahrheitswidrig. Insbesondere steht seine Darstellung, wonach ihm im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen und den jährlichen Besprechungen mit den Banken keine tragende Rolle zugekommen sei, in Widerspruch zu den Aussagen der Bankenvertreter sowie dem übrigen Beweisergebnis, wie nachfolgend dargelegt wird.

7.1. Der Darstellung der Beschuldigten, wonach es bei den Besprechungen nie zu einer Analyse oder Besprechung der Bilanzen gekommen sei, wird von Seiten der Vertreter der Banken ausdrücklich und ausnahmslos widersprochen. Die Bankenvertreter gaben in der Untersuchung durchweg an, dass die Bilanzen anlässlich der jährlichen Besprechungen mit der CABC._____-Gruppe besprochen worden seien. Einige Bankenvertreter bezeichneten die jährlich stattfindenden Besprechungen gleich von sich aus als Bilanzbesprechungen. So gab Z34._____ [ES._____ Suisse] an, die Bank habe jedes Jahr die finanzielle Lage der CABC._____-Gruppe überprüft. Zu diesem Zweck hätten sie Bilanzen und weitere Unterlagen der CABC._____-Gruppe erhalten. Daraus habe auch das jährliche Bilanzgespräch resultiert [Urk. 14002457 (A16)]. Z41._____ [Banque GT._____] erklärte auf die Frage, inwiefern er mit der CABC._____-Gruppe befasst gewesen sei, er sei im Rahmen der jährlichen Bilanzbesprechung involviert gewesen [Urk. 14003017 (A19)]. Z12._____ [GV._____ Kantonalbank] sagte auf die Frage, was ihm im Zusammenhang mit der CABC._____-Gruppe und deren Vertretern in den Sinn komme, aus, dass es an den Bilanzbesprechungen gut vorbereitete Dokumentationen gegeben habe [Urk. 14001794 (A25)]. Auf die Frage nach persönlichen Besprechungen mit Mitgliedern der CABC._____-Familie führte er aus, es habe einfach die jährlichen Bilanzbesprechungen gegeben [Urk. 14001795 (A37)]. Schliesslich gab auch Z43._____ [GU._____ Kantonalbank] an, er habe die Kundenbetreuer jeweils jährlich zu den Bilanzgesprächen begleitet [Urk. 14001993 (A21)]. Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] erklärte ebenfalls, es habe im Rahmen der Kundenpflege ein jährliches Bilanzgespräch stattgefunden [Urk. 14001165 (A22)].

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Dass die Bilanzzahlen der einzelnen CABC._____-Gesellschaften an den Besprechungen erörtert wurden, erscheint naheliegend, fanden die Besuchstermine doch jeweils nach Eingang der Jahresrechnungen bei den Banken statt. Dementsprechend gaben viele Bankenvertreter an, sie hätten die erhaltenen Unterlagen intern besprochen und Fragen zusammengestellt, welche man anlässlich der Besprechungen habe diskutieren wollen. Wie bereits erwähnt, gab Z34._____ [ES._____ Suisse] in der Untersuchung an, dass die Bank jedes Jahr die finanzielle Lage der CABC._____-Gruppe überprüft habe. Zu diesem Zweck hätten sie Bilanzen und weitere Unterlagen der CABC._____-Gruppe erhalten. Daraus habe das jährliche Bilanzgespräch resultiert [Urk. 14002457 (A16)]. Auf Vorlage eines von AT._____ verfassten Rapports vom 31. Juli 1998 (Urk. 01019196) bestätigte Z43._____ [GU._____ Kantonalbank], dass solche Fragen anlässlich der jährlichen Bilanzbesprechungen thematisiert worden seien. Diese Fragen seien gestützt auf die Einzelabschlüsse der Gesellschaften erstellt worden. Im Rahmen der Besuchsvorbereitung habe AT._____ für sich und ihn diese Fragen zusammengestellt. Die Fragen, welche die CABC._____-Gruppe im Rahmen der Besprechung nicht bereits vorweg beantwortet habe, seien dann als Restfragen geblieben, welche sie gestellt hätten. Das meiste sei von +CB._____ und dem Beschuldigten bereits vorgängig beantwortet worden [Urk. 14001993 f. (A23 und A24)]. Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] sagte ebenfalls aus, dass sie die verfügbaren Abschlussunterlagen in der Regel im Vorfeld erhalten hätten. Diese hätten sie zu analysieren versucht und einen Fragenkatalog erstellt. Mit diesem Fragenkatalog seien sie ins Gespräch eingestiegen. Der Beschuldigte habe eine Präsentation über den Geschäftsverlauf, die aktuelle Situation und je nach dem auch bezüglich der Zukunft gemacht. Danach habe es eine offene Diskussion gegeben und das weitere Vorgehen sei festgelegt worden [Urk. 14001168 f. (A41 und A42)]. Auch Z29._____ [… Bank EY._____] erklärte, die Bank habe ab ca. 1995 von der CABC._____-Gruppe Bilanzen erhalten, welche besprochen worden seien. Sie hätten im Zusammenhang mit den Bilanzen auch Fragenkataloge ausgefertigt. Diese seien ebenfalls Gegenstand der Besprechung gewesen. Es seien bilanzanalytische Fragen gewesen, z.B. zum Gewinn und zu den Konzernverbindlichkeiten und -forderungen [Urk. 14004458 f. (A12 und A21)]. Schliesslich erklär-- 461 of 702 -te auch Z39._____ [GG._____ Kantonalbank], Anlass der jährlichen Besprechungen sei der Jahresbericht gewesen, den man besprochen habe [Urk. 14001939 (A22)]. Im Übrigen gab auch der Beschuldigte in Bezug auf den generellen Ablauf an, dass die Banken jedes Jahr die Abschlüsse der Gesellschaften für das vergangene Jahr erhalten hätten. Danach hätten die Banken die erhaltenen Unterlagen studiert und bezüglich eines Besprechungstermins angefragt. Man habe dann einen Besprechungstermin in Winterthur koordiniert. Die Besprechungen hätten jeweils zwischen Mitte August und Ende des Jahres stattgefunden [vgl. Urk. 13000113 f. (A122); Urk. 13000200 (A26); Urk. 13000238 (A33)]. Wie sich aus den Aussagen der Bankenvertreter ergibt und später noch näher dargelegt wird, waren die Jahresabschlüsse der CABC._____-Gesellschaften für den Entscheidungsfindungsprozess der Banken von massgeblicher Bedeutung, weshalb auch aus diesem Grund angenommen werden muss, dass sie anlässlich der Besprechungen von den Vertretern der Banken angesprochen und mit den Verantwortlichen der CABC._____-Gruppe diskutiert wurden. Es ist der Vorinstanz deshalb darin zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass die Bilanzzahlen anlässlich der jährlichen Besprechungen mit den Banken besprochen wurden (vgl. Urk. 74 S. 621). Dies stimmt auch mit den Angaben von Z1._____ zum Ablauf dieser Besprechungen nach seinem Eintritt im Jahr 2000 überein. Z1._____ gab an, es habe sich so verhalten, dass sich die Banken nach dem Versand zur Führung der BiIanzgespräche gemeldet hätten. Die Bankenvertreter seien in der Regel nach Winterthur gekommen. Der Anlass sei in der Regel zweiteilig gewesen: Zuerst eine Präsentation der Zahlen, anschliessend die Fragen zu den Zahlen, zur Entwicklung und zu den Aussichten. So habe es sich jedenfalls an den Sitzungen verhalten, an denen er teilgenommen habe. Die Banken hätten ihre Fragen jeweils vorbereitet und sie entweder mündlich vorgetragen oder schriftlich eingereicht [Urk. 14000026 (A19 und A20)]. Weiter gab er an, dass die Banken ihre Fragen zu den Jahresrechnungen in der Regel anlässlich der Meetings nach der Präsentation gestellt hätten. Dies sei der gängige Rhythmus gewesen [Urk. 14000345 (A38)].

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7.2. Die Aussagen der befragten Bankenvertreter divergieren teilweise in Bezug auf die Frage, wem von Seiten der CABC._____-Gruppe anlässlich der Besprechungen die tragende Rolle zukam. Während bestimmte Zeugen den Beschuldigten als Wortführer wahrnahmen, gaben andere an, dass +CB._____ bei den Besprechungen dominierend gewesen sei. So sagte etwa Z28._____ [GA._____ International] aus, Wortführer anlässlich der Besprechungen sei bis April 2003 +CB._____ gewesen. Der Beschuldigte habe eine untergeordnete Rolle gespielt. Er habe erst auf Anweisung seines Vaters als Junior sprechen können [Urk. 14004445 (A22 und A23]. Z39._____ [GG._____ Kantonalbank] gab ebenfalls an, Wortführer anlässlich der Besprechungen sei ganz klar +CB._____ gewesen. Er habe das Wort erteilt und entzogen. Der Beschuldigte habe sich zu Fragen geäussert, wenn er das Wort erteilt erhalten habe [Urk. 14001940 (A23 und A24)]. Dass gewisse Bankenvertreter +CB._____ die führende Rolle bei den Besprechungen zuschrieben, mag damit zusammenhängen, dass dieser infolge seiner Persönlichkeit sowie den teilweise langjährigen Geschäftsbeziehungen von einigen Bankenvertretern generell als Kopf des Unternehmens wahrgenommen wurde. So antwortete Z40._____ [GG._____ Kantonalbank], der in der Untersuchung angab, +CB._____ habe die Besprechung mit einer Dominanz allein geführt [Urk. 14002409 (A32)], auf die Frage, was ihm im Zusammenhang mit der CABC._____-Gruppe in den Sinn komme: "Der Vater. Ein älterer Mann, gewandt im Auftreten, patriarchalisch, smart, selbstsicher, mit einer gewissen Aura, die ihn umgab" [Urk. 14002406 f. (A21 und A22)]. Im Übrigen zeigen interne Notizen auf, dass die Bankenvertreter die Rolle von +CB._____ im Nachhinein teilweise überbetonten. So erstellte Z39._____ [GG._____ Kantonalbank] am 29. Mai 1996 eine Aktennotiz betreffend einen Besuch bei der CABC._____-Gruppe am 28. Mai 1996. Darin hielt er fest, dass der Beschuldigte für Fragen zum Abschluss zur Verfügung stehen werde (Urk. 14001949). Am 18. September 1998 verfasste er wiederum eine Notiz betreffend die Besprechung vom 16. September 1998. Darin wurde festgehalten: "Wie auch in den vergangenen Jahren präsentierte CA._____ die Geschäftsabschlüsse der verschiedenen Firmengruppen und erläuterte diese sehr detailliert" (Urk. 14001950). Anlässlich seiner Einvernahme bezeichnete Z39._____ jedoch, wie bereits erwähnt, +CB._____ als klaren Wortführer -- 463 of 702 -[Urk. 14001940 (A23)]. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich die Verantwortung im Laufe der Jahre vermehrt auf den Beschuldigten übertrug, dies insbesondere unter dem Aspekt des Alters und Gesundheitszustandes von +CB._____. Dafür sprechen auch die Zeugenaussagen. Z13._____ [GE._____] war von 1995 bis 1997 bei der Bank … tätig, wo er ebenfalls mit der CABC._____-Gruppe zu tun hatte. Er gab in der Untersuchung an, dass im damaligen Zeitpunkt hauptsächlich noch +CB._____ zusammen mit dem Beschuldigten die Hauptrolle in diesen Besprechungen gehabt habe. Später habe er den Beschuldigten als Hauptexponenten wahrgenommen. CC._____ habe eher eine passive Rolle gespielt und am Gespräch nicht teilgenommen. Die Zahlen der Vorjahresbilanzen habe immer der Beschuldigte präsentiert [Urk. 14004265 (A30 ff.)]. Z28._____ [GA._____ International] sagte aus, beim ersten Mal habe +CB._____ die Vorjahresbilanzen präsentiert. Anschliessend sei es immer der Beschuldigte gewesen, der gebeten worden sei, dies vorzutragen [Urk. 14004445 (A24)]. Z43._____ [GU._____ Kantonalbank] gab ebenfalls an, in den letzten paar Jahren habe eigentlich der Beschuldigte die Bilanzbesprechung geführt. +CB._____ sei einfach dabei gewesen und habe mitgehört. In der Diskussion, wo es beispielsweise um Branchenkenntnisse gegangen sei, habe +CB._____ auch mitdiskutiert. Aber präsentiert und durch die Bilanzbesprechung geführt habe der Beschuldigte [Urk. 14001995 (A29)]. Dass der Beschuldigte mit der Zeit mehr Verantwortung übernahm und in Bilanzfragen genereller Ansprechpartner der Banken war, ergibt sich auch aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz zwischen der CABC._____-Gruppe und den Banken, worauf noch zurückzukommen sein wird.

7.3. Wie erwähnt, divergieren die Angaben der Bankenvertreter teilweise hinsichtlich der Frage, welche Person von Seiten des CABC._____-Unternehmens bei den jährlichen Besprechungen vornehmlich als Wortführer wahrgenommen wurde. Dass der Beschuldigte in Bezug auf die Jahresrechnungen eine massgebliche Rolle gespielt hat, lässt sich hingegen den Aussagen sämtlicher Bankenvertreter entnehmen. Selbst diejenigen Zeugen, die +CB._____ als hauptsächlichen Wortführer bezeichneten, bestätigten, dass der Beschuldigte neben +CB._____ Ansprechperson in Bilanzbelangen war. Z28._____ [GA._____ International] erklärte etwa, Fragen zu den Jahresrechnungen seien von +CB._____ -- 464 of 702 -und dem Beschuldigten beantwortet worden. Auf die Frage, wer seitens der CABC._____-Gruppe die Übersicht über die bestehenden Kreditmittel und deren Beanspruchung gehabt habe, gab Z28._____ an, eindeutig +CB._____ und natürlich der Beschuldigte [Urk. 14004445 f. (A27 und A32)]. Z13._____ [GE._____] gab an, die Zahlen der Vorjahresbilanzen habe immer der Beschuldigte präsentiert [Urk. 14004265 (A32)]. Fragen zu den Jahresrechnungen seien vom Beschuldigten jeweils gleich in derselben Besprechung beantwortet worden [Urk. 14004267 (A41)]. Z11._____ [GF._____ Kantonalbank] sagte aus, der Beschuldigte habe eine Präsentation des Jahresabschlusses gemacht. Es sei vorgekommen, dass im Anschluss an die Präsentation seitens der Bank Fragen gestellt worden seien. Es habe sich um Fragen zum operationellen Geschäftsgang, zum effektiven Ergebnis gegenüber dem Ausgewiesenen, zur Haltung von stillen Reserven, zu den Zukunftsperspektiven und zu Engagements, die nicht in der Bilanz gewesen seien, gehandelt. Fragen habe hauptsächlich +CB._____ beantwortet. Daneben habe der Beschuldigte Fragen beantwortet, welche ausschliesslich den operationellen Geschäftsgang betroffen hätten. CC._____ habe nur ausnahmsweise Fragen beantwortet. Er sei meistens Zuhörer gewesen [Urk. 14001267 f. (A20 ff.)]. Z37._____ [GD._____] gab an, die Fragen zu den Jahresrechnungen seien anlässlich der Besprechungen primär von +CB._____ und dem Beschuldigten beantwortet worden. Es sei auch vorgekommen, dass CC._____ Fragen beantwortet habe, dies habe sich aber in einem kleinen, engen Rahmen bewegt. Z1._____ habe ein- bis zweimal an Gesprächen, zusammen mit dem Beschuldigten teilgenommen. Er habe indes mehr eine Sekretariatsrolle gehabt und keine qualitativen Erkenntnisse oder neue Inputs gebracht [Urk. 14003483 f. (A23 ff.)]. +CB._____ habe sich eher im Hintergrund gehalten, wobei er die grobe Linie vorgegeben habe. Er habe jeweils mit der Historie der Geschäftsbeziehung argumentiert [Urk. 14003489 (A55)]. Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] gab anlässlich seiner Einvernahme am 13. Januar 2010 an, der Beschuldigte habe eine Präsentation über den Geschäftsverlauf, die aktuelle Situation und je nach dem auch bezüglich der Zukunft gemacht. Danach habe es eine offene Diskussion gegeben und das weitere Vorgehen sei festgelegt worden. Die Fragen gemäss Katalog habe die Person beantwortet, die sich angesprochen -- 465 of 702 -gefühlt habe. Fragen hätten schwergewichtig der Beschuldigte und zu Lebzeiten auch +CB._____ beantwortet [Urk. 14001168 f. (A41 ff.)]. In Bezug auf die Rollenverteilung bei den Bilanzbesprechungen sagte Z12._____ [GV._____ Kantonalbank] aus, dass +CB._____ schon auch eine aktive Rolle gehabt habe. Wenn sie Fragen bei den Präsentationen gestellt hätten, sei nicht nur der Beschuldigte der Wortführer gewesen. Auch +CB._____ habe sich stark eingebracht [Urk. 14001797 (A44 und A45)]. Fragen zu den Jahresrechnungen habe normalerweise aber der Beschuldigte im Zuge der Bilanzbesprechungen mündlich beantwortet. Er könne sich nicht daran erinnern, dass auch +CB._____ Fragen zu den Jahresrechnungen beantwortet habe [Urk. 14001800 (A71 ff.)]. Ein überwiegender Teil der befragten Zeugen nahm den Beschuldigten als hauptsächlichen Verantwortlichen für die Jahresabschlüsse wahr, was entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass er jeweils die Begleitschreiben zu den Jahresabschlüssen unterzeichnet hat. Aus den Aussagen der Bankenvertreter ergibt sich vielmehr, dass sie in erster Linie aufgrund der vom Beschuldigten anlässlich der jährlichen Besprechungen übernommenen Funktion davon ausgingen, dass sich dieser bezüglich der Jahresrechnungen und der Kreditgeschäfte auskannte und dafür zuständig war. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, dürfte dies insbesondere auch damit zusammenhängen, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Besprechungen jeweils die Präsentation der CABC._____-Gruppe übernommen, Fragen zu den Jahresrechnungen beantwortet sowie teilweise schon vor dem Tod von +CB._____ ohne diesen Besprechungen mit den Banken geführt hat (Urk. 74 S. 683). Es ist an dieser Stelle beispielhaft auf die Aussagen einiger Bankenvertreter hinzuweisen. Gemäss Z29._____ [… Bank EY._____] war der Beschuldigte Wortführer bei den Besprechungen. Der Vater sei jeweils dabei gesessen. Ob er hin und wieder auch etwas kommentiert habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Die Fragen beantwortet habe aber jeweils definitiv der Beschuldigte. Dies vor allem, wenn es um Zahlen gegangen sei. Anlässlich dieser Besprechungen seien Fragen zu den Jahreszahlen beantwortet worden. Der Beschuldigte habe alle ihre Fragen jeweils zufriedenstellend beantwortet. Er habe ihrer Ansicht nach die Übersicht über die bestehenden Kreditlimiten und deren Beanspruchung gehabt. Sie wisse nicht, wer -- 466 of 702 -sonst. Der Vater sei schon alt gewesen [Urk. 14004458 f. (A17 ff.)]. Z27._____ [EY._____ Bank] sagte aus, dass nach seinem Eindruck +CB._____ das Gespräch geführt und sicherlich die letzte Entscheidungskompetenz gehabt habe. Es sei jedoch der Beschuldigte gewesen, der immer detailliert die Antworten zu ihren Fragenkatalogen vorbereitet und sämtliche relevanten Informationen zum Geschäftsverlauf, Bilanzdaten, Gewinn und Verlustrechnung vorliegen gehabt habe. Somit habe er auch immer direkt die entsprechenden Fragen beantwortet [Urk. 14003783 (A24)]. Z35._____ [GA._____ International], der ab 2003 zweiter Betreuer der CABC._____-Gruppe war [Urk. 14000944 (A17)], gab an, an den Besprechungen seien Z1._____, der Beschuldigte und teilweise auch CC._____ dabei gewesen. +CB._____ habe er nur einmal anlässlich eines Mittagessens gesehen. Er habe nicht an der Besprechung teilgenommen. Es habe auch Besprechungen gegeben, wo er Z1._____ alleine getroffen habe. Wenn der Beschuldigte und Z1._____ anwesend gewesen seien, habe primär der Beschuldigte das Wort gehabt. Die Zahlen der Vorjahresbilanzen habe jeweils der Beschuldigte präsentiert. Fragen zu den Jahresrechnungen seien vornehmlich in den Sitzungen mit dem Beschuldigten beantwortet worden, wo der Beschuldigte umfangreiche Präsentationen zu den Bilanzen gemacht und einzelne Bilanzen erklärt habe. In diesem Rahmen seien auch Fragen beantwortet worden [Urk. 14000944 ff. (A21 ff.)]. Z25._____ [Landesbank GB._____] sagte aus, wenn es um Fragen zu den Jahresabschlüssen der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe gegangen sei, sei der Beschuldigte Ansprechpartner gewesen. Im Zusammenhang mit den Power-Point Präsentationen seien auch einzelne Fragen von +CB._____ beantwortet worden. Ihr Eindruck sei gewesen, dass +CB._____ der Senior und der Beschuldigte derjenige gewesen sei, der die Geschäftszahlen gekannt habe. Auf die Frage, an wen die Bank gelangt sei, wenn sie beispielsweise habe wissen wollen, wie sich die Forderungen gegenüber nachstehenden Gesellschaften zusammensetzen würden, nannte sie den Beschuldigten [Urk. 14002520 (A20 ff.)]. Z34._____ [ES._____ Suisse] gab an, der Beschuldigte habe die Präsentation gemacht und Detailfragen beantwortet, die sich aus der Präsentation ergeben hätten. +CB._____ habe bei solchen Besprechungen mehr die Rolle des Patrons gespielt. Dort, wo Wissen nicht vorhanden gewesen sei, vor allem im Devisenbe-- 467 of 702 -reich, habe er die Kompetenz gehabt, Fragen zu beantworten und habe dies auch getan. Er sei mehr für das Geschäftliche verantwortlich gewesen, was nicht zwingender Teil einer Bilanzbesprechung gewesen sei. Wenn die Rede darauf gekommen sei, sei er dafür jedoch Ansprechpartner gewesen und habe sich an der Diskussion beteiligt [Urk. 14002458 (A19 ff.)]. Aufschlussreich ist insbesondere die Äusserung von Z34._____, wonach der Beschuldigte die Zahlen erklärt habe, wenn sie auffällig gewesen seien oder deren Zustandekommen unklar gewesen sei [Urk. 14002458 (A22)]. Z15._____ [ES._____ Suisse] sagte aus, die Fragen zu den Jahresabschlüssen seien im Rahmen dieser Besprechungen primär vom Beschuldigten oder seinem Vater beantwortet worden. Er habe es nicht erlebt, dass CC._____ auch Fragen zu den Jahresabschlüssen beantwortet habe [Urk. 14003066 (A19 und A20)]. Wenn es um detaillierte Fragen zu den Jahresrechnungen gegangen sei, sei grundsätzlich der Beschuldigte kontaktiert worden. Teilweise habe auch +CB._____ Fragen beantwortet, aber eher oberflächlich [Urk. 14003067 (A24 und A25]. Z26._____ [GW._____ Suisse] gab an, der Beschuldigte habe die Präsentationen im Beisein von +CB._____ gemacht. Im Anschluss an die Präsentation habe man immer Fragen gestellt. Die Fragen seien vom Beschuldigten und +CB._____ beantwortet worden. Soweit er sich erinnere, sei es der Beschuldigte gewesen, der die Fragen zu den Jahresrechnungen beantwortet und im Detail Bescheid gewusst habe. +CB._____ habe auch Bemerkungen gemacht. Zu spezifischen Sachen habe aber der Beschuldigte geantwortet. +CB._____ habe weniger geredet, soweit er sich erinnern könne [Urk. 14003424 f. (A32 ff.)]. Z43._____ [GU._____ Kantonalbank] gab auf die Frage, wer die Fragen der Bank zu den Jahresrechnungen der CABC._____Gruppe anlässlich solcher jährlicher Bilanzbesprechungen beantwortet habe, an, es seien in der Regel nur +CB._____ und der Beschuldigte dabei gewesen. Er könne sich gar nicht erinnern, ob CC._____ auch einmal dabei gewesen sei. Es sei der Beschuldigte gewesen, der die Fragen der Bank zu den Jahresrechnungen im Rahmen solcher jährlicher Bilanzbesprechungen beantwortet habe. Auf die Frage, ob es neben dem Beschuldigten auch andere Mitarbeiter der CABC._____-Gruppe gegeben habe, welche der Bank Fragen zu den Jahres-- 468 of 702 -rechnungen beantwortet hätten, gab Z43._____ an, Z1._____ sei ein- bis zweimal dabei gewesen [Urk. 14001994 f. (A28 ff.)].

7.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Bankenvertreter die Rollenverteilung zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater anlässlich der Besprechungen teilweise unterschiedlich schilderten. Es bestätigten indes auch diejenigen Zeugen, welche +CB._____ als hauptsächlichen Wortführer wahrnahmen, dass der Beschuldigte an den Besprechungen Stellung zu den Jahresabschlüssen bezogen hat. Ein überwiegender Teil der Bankenvertreter nahm den Beschuldigten zudem als Hauptverantwortlichen für die Abschlüsse wahr. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich die Verantwortung im Laufe der Zeit auf den Beschuldigten übertragen hat, der letztendlich zum hauptsächlichen Wortführer wurde. Dies stimmt auch mit den Angaben von Z1._____ überein. Dieser gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2004 an, der Beschuldigte habe an den Sitzungen, an denen er [Z1._____] dabei gewesen sei, den "lead" der drei Herren übernommen und die Fragen beantwortet [Urk. 14000026 (A20)]. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2008 erklärte Z1._____, die Sitzungen mit externen Leuten habe jeweils der Beschuldigte geführt. +CB._____ sei ruhiger Teilnehmer gewesen. Er habe das Ganze sicher wach verfolgt, aber eigentlich nicht viel gesagt. Vielfach habe er noch das Schlusswort gehabt. Es habe Ausnahmen gegeben wie den BF._____Verkauf. Dies habe er praktisch im Alleingang geführt und verhandelt. Man müsse auch wissen, dass CB._____ je länger je kränker und schwächer gewesen sei. Er sei nicht mehr an allen Sitzungen dabei gewesen. Er habe dies schon von Anfang an so erlebt. Den Aussenauftritt oder die Wortführung an den Sitzungen habe in aller Regel der Beschuldigte gehabt. Er habe durch die Sitzungen geführt und auch die Präsentationen kommentiert [Urk. 14000247 (A54 ff.)]. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2008 gab Z1._____ an, es sei hauptsächlich der Beschuldigte gewesen, der anlässlich der Meetings anschliessend an die Präsentation die Fragen der Banken hinsichtlich der Jahresrechnungen beantwortet habe. Gewisse Fragen habe er sofort beantworten können. Andererseits habe er auch seine Unterlagen gehabt und gestützt darauf Auskunft erteilt [Urk. 14000345 (A39 und A40)]. Er erklärte weiter, dass bei den -- 469 of 702 -Bankenmeetings der Beschuldigte die entscheidende Rolle gespielt und die Gesprächsführung inne gehabt habe. Teilweise seien auch Fragen an den Vater gekommen, was er meine, wie seine Einschätzung sei. Wenn es aber um konkrete Fragen gegangen sei, sei der Beschuldigte der Ansprechpartner und derjenige gewesen, der die Antworten gegeben habe [Urk. 14000348 (A61)]. Z1._____ bestätigte auch in Bezug auf einzelne Kreditgeschäfte, dass der Beschuldigte direkte Ansprechperson der Banken war [vgl. Urk. 14000350 (A66); Urk. 14000357 (A95); Urk. 14000361 (A111)]. Damit korrespondieren auch seine Aussagen in der Untersuchung, wonach der Beschuldigte dasjenige Mitglied der Familie CABC._____ gewesen sei, das in der Regel von externen Personen verlangt worden sei [Urk. 14000248 (A57)] und diejenige Person gewesen sei, welche über bestehende Kreditverträge verhandelt habe [Urk. 14000347 (A52)].

8.1. Dass der Beschuldigte in Bezug auf die Jahresabschlüsse hauptsächlicher Ansprechpartner der Banken war und anlässlich der jährlichen Besprechungen mit den Bankenvertretern dazu Stellung nahm, lässt sich auch der Korrespondenz zwischen den CABC._____-Gesellschaften und den Banken sowie internen Notizen entnehmen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte alljährlich die Begleitschreiben zu den Jahresabschlüssen unterzeichnet hat. Damit trat er gegen aussen als Ansprechperson der Banken bei Belangen zu den Jahresabschlüssen auf. Bei den Akten befinden sich sodann umfangreiche Korrespondenzen zwischen den einzelnen CABC._____-Gesellschaften und den kreditgebenden Banken sowie zahlreiche Aktennotizen, welche von Bankenvertretern nach oder im Hinblick auf Besuchstermine bei der CABC._____-Gruppe erstellt wurden. Diese zeigen auf, dass die Banken bei Fragen zu den Jahresrechnungen regelmässig an den Beschuldigten gelangten. So richtete die GL._____ am 13. Oktober 2001 ein Schreiben an den Beschuldigten und ersuchte ihn, die angehängten Fragen zu den Jahresabschlüssen zu beantworten (Urk. 01006058 ff.). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme wurde Z36._____ ein Schreiben der Banque GC._____ an den Beschuldigten vom 11. Oktober 2002 vorgehalten. In diesem Schreiben bedankt sich die GC._____ für die Jahresrechnungen 2001 der DA._____-Gruppe und den Geschäftsbericht 2001 der CABC._____-Gruppe und verlangt weitere Informationen in Bezug auf die Kennzahlen der CABC._____-- 470 of 702 -Gruppe im Geschäftsjahr 2001 und die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung 2001 der DA._____-Gruppe (Urk. 01006857). Z36._____ gab auf entsprechende Frage an, er glaube, dass die GC._____ bei Fragen zu den Jahresrechnungen immer an den Beschuldigten gelangt sei. Sie hätten dieses Schreiben mit den Fragen an den Beschuldigten gerichtet, weil +CB._____ schon ein bestimmtes Alter gehabt habe und der Beschuldigte mit der GC._____ verhandelt habe. Er glaube nicht, dass es noch andere Mitglieder der CABC._____-Gruppe gegeben habe, welche der GC._____ Fragen zu den Jahresrechnungen beantwortet hätten [Urk. 14000809 (A42 ff.)]. Bei den Akten befindet sich sodann ein von BR._____ [GD._____] verfasstes Email an den Beschuldigten vom 7. September 2000 (Urk. 13007195), worin BR._____ den Beschuldigten um Beantwortung der dem Email angehängten Zusatzfragen bittet. Dass die Banken den Beschuldigten als Hauptverantwortlichen für die Abschlüsse wahrnahmen, lässt sich auch weiteren Schreiben der Banken an die CABC._____-Gesellschaften entnehmen. So liess die GC._____ der CABC._____-Gruppe mit Schreiben vom 28. Juli 2003 zwecks Vorbereitung auf die Besprechung vom 18. August 2003 eine Liste mit genaueren Angaben zukommen, welche sie bezüglich der Bilanz und der Erfolgsrechnung der DA._____ AG per 31. Dezember 2002 erhalten wollte, darunter unter anderem nähere Angaben zur Position Forderungen gegenüber nahestehenden Gesellschaften. Das Schreiben war an den Beschuldigten gerichtet (Urk. 01006930 ff.). Z36._____ gab anlässlich seiner Befragung an, Kontaktperson bei der DA._____ sei der Beschuldigte gewesen [Urk. 14000810 (A48)]. Bei den Akten befindet sich weiter ein Faxschreiben der GL._____ vom 23. Oktober 2000 [recte: 2001] (Urk 01004531 f.; Urk. 14002521). Dieses enthält folgende Passage: "Wir nehmen Bezug auf unser heutiges Telefonat. Im Hinblick auf den engen Zeithorizont haben wir unsere Fragen auf vier Schwerpunkte konzentriert, deren Beantwortung wir dringend bis zum 24.10.2001 benötigen. Es würde uns daher freuen, wenn Herr CABC._____ diese vorab so schnell wie möglich beantworten könnte und wir zu den restlichen Fragen aus unserem Schreiben vom 13.10.2001 spätestens bis zum 29.10.2001 eine Information bekämen." Mit Herrn CABC._____ war gemäss Angaben von Z25._____ der Beschuldigte gemeint [Urk. 14002521 f. (A28)]. Die Anklagebehörde wies sodann zu Recht auf eine handschriftliche Ak-- 471 of 702 -tennotiz der GD'._____ (Vorgängerin der GD._____) von 1995 hin, worin festgehalten wird: "CA._____ nun pers. zust. für Abschlüsse" (Urk. 13007066). Es ist ihr weiter darin zu folgen, dass diese Notiz keine andere Interpretation zulässt, als dass der Beschuldigte nach der Wahrnehmung der GD'._____ bereits im Jahr 1995 die für die Jahresabschlüsse verantwortliche Person war.

8.2. Die von den Bankenvertretern erstellten internen Notizen zeigen weiter auf, dass der Beschuldigte nicht nur formeller Ansprechpartner war, sondern in- und ausserhalb von Besprechungen mit den Banken auch Fragen zur finanziellen Lage der CABC._____-Gruppe beantwortet hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits auf die Aktennotiz von Z39._____ [GG._____ Kantonalbank] vom 29. Mai 1996 hingewiesen, worin festgehalten wird: "Der Bericht zum Geschäftsjahr 1995 wird Ende Juni vorliegen. Wir werden dannzumal wiederum ein Exemplar zur vertraulichen Einsichtnahme erhalten. Für allfällige Fragen zum Abschluss steht CA._____ dannzumal zur Verfügung" (Urk. 14001949). Bei den Akten befindet sich sodann eine Notiz der GL._____ vom 12. November 2001 betreffend die Bilanzbesprechung vom 9. November 2001 (Urk. 01004487 ff.). Gegenstand der Bilanzbesprechung waren ein im Vorfeld zugestellter Fragenkatalog der Bank sowie die dazu bereits erteilten Antworten von Seiten der CABC._____-Gruppe (Urk. 01004487). Die Aktennotiz enthält die Fragen der GL._____ sowie jeweils kursiv gedruckt die Antworten dazu. Z25._____ gab an, dass sie diese Aktennotiz verfasst habe. Sie habe im Prinzip das zusammengefasst, was im Gespräch besprochen worden sei. Die Antworten auf die Fragen seien bei dieser Bilanzbesprechung mündlich durch den Beschuldigten gegeben worden [Urk. 14002522 (A29 ff.)]. Dass der Beschuldigte detailliert Auskunft zur Finanzlage gab, lässt sich auch einer Aktennotiz der ES._____ vom 16. Februar 1998 über die CABC._____-Gruppe entnehmen, die von Z15._____ verfasst wurde (Urk. 01015815 ff.). Darin wird Folgendes festgehalten: "All financials were given to us on a confidential basis and discussed in-depth with CA._____ during two meetings. This enabled us to become comfortable with the group and the underlying risks". Auf entsprechende Frage bestätigte Z15._____, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm gegenüber im Rahmen zweier Meetings die finanzielle Lage der CABC._____-Gruppe vertieft dargelegt habe [Urk. 14003067 (A21)]. Im -- 472 of 702 -Kreditantrag der GH._____ Kantonalbank vom 3. Dezember 2002 wird betreffend eines Besuchstermins bei der CABC._____-Gruppe Folgendes festgehalten: "Die Präsentation machte einen hervorragenden Eindruck. CA._____ hat sämtliche relevanten Informationen über Markt, Konkurrenz und Zahlen zu den einzelnen Firmen im Griff und klare Zukunftsaussichten. Die Kreditwürdigkeit ist gegeben" (Urk. 01017018). Z42._____ gab dazu befragt an, der Beschuldigte habe aus dem Stand heraus Auskunft über Umsatz oder Schlüsselzahlen geben können [Urk. 14003136 (A45)]. Entsprechendes lässt sich auch dem Kreditantrag der GP._____ von Oktober 2002 entnehmen. Darin ist Folgendes festgehalten: "Die CABC._____ Group of Companies wird streng von den Familienmitgliedern CB._____ (84 J) und seinen beiden Söhnen CA._____ und CC._____ geführt. Unser Hauptansprechpartner ist CA._____. Er verfügt über ein grosses Detailwissen in Bezug auf die einzelnen Gesellschaften und deren Geschäftsverlauf" (Urk. 13000290). Schliesslich ist auf einen Telefonvermerk der GK._____ [Bank] betreffend Beantwortung von Fragen der Kreditanalyse vom 29. Juli 1999 hinzuweisen, wonach es am 29. Juli 1999 zu einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und BE._____ von der GK._____ [Bank] kam. Inhalt des Gesprächs war offensichtlich die Beantwortung von Fragen der Kreditanalyse zu den Jahresrechnungen durch den Beschuldigten (Urk. 13007340).

9. Dass der Beschuldigte zur Hauptsache für bilanztechnische Anliegen verantwortlich war, ergibt sich auch aus internen Dokumenten der CABC._____Gruppe. Wie bereits erwähnt, befindet sich eine handschriftliche Notiz von +CB._____ bei den Akten, welche über eine Besprechung mit der ES._____ [Bank] in Winterthur am 7. Januar 1998 erstellt wurde (Urk. 13006881). Dementsprechend fand an diesem Tag eine Sitzung mit Vertretern der ES._____ statt, anlässlich welcher der Beschuldigte die Abschlüsse erläuterte ("CA._____ gab einige Erklärungen zu den Abschlüssen"). Einer weiteren handschriftlichen Notiz lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber Herrn AT._____ [GU._____ Kantonalbank] telefonisch Antworten zu den Reserven in der Bilanz gegeben hat (Urk. 13004378). Darauf angesprochen gab der Beschuldigte an, das sei durchaus möglich. Man wisse nicht, in welchem Jahr das gewesen sei. Das seien Fragen gewesen, die sein Vater nicht aus dem Stehgreif habe beant-- 473 of 702 -worten können. Wahrscheinlich habe er ihm die Fragen zur Beantwortung gegeben und er habe sich bezüglich der zu gebenden Antworten mit CL._____ besprochen [Urk. 13004367 (A17)]. Bei den Akten befinden sich zudem Dokumente, aus welchen hervorgeht, dass der Beschuldigte bei Fragen der Banken zu den Jahresrechnungen Ansprechperson von Z1._____ war. So verlangte die GN._____ mit Email vom 28. August 2003 von der CABC._____-Gruppe aktuelle Zahlen und weitere Erklärungen (Urk. 13001844). Z1._____ antwortete gleichentags mit Email an Z28._____ von der GN._____ (Urk. 13001845). Auf der ursprünglichen Email der Bank befindet sich eine Notiz von Z1._____, in welcher dieser den Beschuldigten um eine Besprechung zwecks Abstimmen der zu gebenden Antwort bittet (Urk. 13001846). In einer handschriftlichen Aktennotiz vom 9. Oktober 2003 hält der Beschuldigte zudem fest, dass Z10._____ von der GU._____ Kantonalbank Fragen beantwortet haben wolle. Er bittet Z1._____, dies zu übernehmen, er werde ihn briefen (Urk. 13004382). Die angeführten Dokumente zeigen auf, dass der Beschuldigte nicht nur im Aussenverhältnis Kontaktperson der Banken war, sondern auch innerhalb der CABC._____-Gruppe hauptsächliche Ansprechperson bei Fragen in Zusammenhang mit den Jahresrechnungen war. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von Z1._____. Dieser gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2004 an, er gehe davon aus, dass die Banken ihre Fragen direkt dem Beschuldigten gestellt hätten, sofern dieser erreichbar gewesen sei. Sei dieser nicht erreichbar gewesen, seien die Anfragen, die meistens in telefonischer Form erfolgt seien, zu ihm gekommen. Er habe die Anfragen nicht direkt beantwortet, sondern notiert und an den Beschuldigten weitergeleitet. Er habe dies so gehalten, weil er sich nicht als kompetent erachtet habe, solche Anfragen selbst und allenfalls noch ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten zu beantworten [Urk. 14000026 (A18)]. Bei seiner Einvernahme am 12. November 2008 führte er aus, bei Anfragen von Banken im Hinblick auf Jahresrechnungen sei seine Ansprechperson in erster Linie der Beschuldigte gewesen. Er habe die Fragen der Banken gesammelt und gebündelt und diese primär mit dem Beschuldigten besprochen. Dieser habe dann weitere Anweisungen erteilt. Den Kontakt zu Herrn CL._____ habe er eigentlich nie direkt gesucht, sondern jeweils nach vorgängiger -- 474 of 702 -Absprache mit dem Beschuldigten, wenn es um eine vertiefte Abklärung in einer bestimmten Frage gegangen sei [Urk. 14000344 (A34)]. Weiter führte er aus, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit keine Fragen von Banken zu den Jahresrechnungen beantwortet. Auf die Frage, wie er vorgegangen sei, wenn eine Bank mit Fragen zu den Jahresrechnungen an ihn herangetreten sei, gab Z1._____ an, dass dies nicht so häufig passiert sei. In der Regel seien die Banken direkt an die Herren CABC._____ – er gehe davon aus, vor allem an den Beschuldigten – gelangt. Wenn der Beschuldigte nicht erreichbar oder besetzt gewesen sei, sei das Telefon ab und zu auf ihn umgeleitet worden. Er habe die Fragen der Banken dann aufgenommen und dem Beschuldigten vorgelegt. Die Banken hätten ihre Fragen in der Regel anlässlich der Meetings jeweils nach der Präsentation gestellt. Das sei der gängige Rhythmus gewesen. Es sei hauptsächlich der Beschuldigte gewesen, der anlässlich dieser Meetings anschliessend an die Präsentation die Fragen der Banken hinsichtlich der Jahresrechnungen beantwortet habe. Gewisse Fragen habe er sofort beantworten können. Er habe aber auch gestützt auf seine Unterlagen Auskunft erteilt [Urk. 14000344 f. (A36 ff.)]. Z1._____ gab zudem an, er habe bei Fragen der Banken zu den Jahresrechnungen nie mit +CB._____ oder CC._____ Rücksprache genommen [Urk. 14000346 (A46 und A47)]. Auf Vorhalt einer Aussage von CC._____, wonach Z1._____ Fragen zu den Bilanzen beantwortet habe oder man so verblieben sei, dass man nachträglich noch telefonisch Bescheid durch Z1._____ gebe (Urk. 13000182), erklärte letzterer schliesslich, dass der erste Teil dieser Aussage sicherlich falsch sei. Der zweite treffe zu. Wenn es Fragen gegeben habe, bei denen man vertiefte Abklärungen habe machen sowie ein Exposé und eine schriftliche Antwort verfassen müssen, dann habe er dies nach klarer Vorgabe und Anweisung des Beschuldigten getan. Er habe selber keine konkreten Äusserungen zu den Bilanzen gegeben [Urk. 14000348 f. (A62)]. In Bezug auf die finanziellen Unterlagen, welche den Banken zusätzlich zu den Jahresrechnungen und Geschäftsberichten zugestellt wurden, gab Z1._____ an, dass er im Auftrag des Beschuldigten tätig geworden sei und die Unterlagen zugestellt habe. Die Halbjahreszahlen seien aufgrund der Inputs des Beschuldigten zusammengestellt und die übrigen Tabellen nach ent-- 475 of 702 -sprechenden Angaben des Beschuldigten erstellt und zusammengestellt worden [Urk. 14003808 f. (A68 und A69)].

10. Es kann somit festgehalten werden, dass die Untersuchungsakten, insbesondere die Aussagen der Bankenvertreter, dokumentieren, dass der Beschuldigte erste Kontaktperson bei Fragen der Banken zu den Jahresrechnungen war und anlässlich der Besprechungen hauptsächlich dazu Stellung nahm. Grundsätzlich wäre es dem Beschuldigten zwar möglich gewesen, vorgängig der Besprechungen andere sachkundigere Personen zu konsultieren, da viele Banken nach Eingang der Jahresrechnungen Fragenkataloge erstellten und diese der CABC._____-Gruppe vor den Gesprächsterminen zur Vorbereitung zukommen liessen. Dem weiteren Beweisergebnis kann jedoch entnommen werden, dass der Beschuldigte auch innerhalb der CABC._____-Gruppe Hauptverantwortlicher bei Fragen der Banken zu den Jahresrechnungen war. Den Aussagen des Beschuldigten, wonach er keine Übersicht über die finanziellen Belange der CABC._____Gruppe gehabt habe und bei komplexeren Fragen regelmässig Rücksprache mit Fachleuten habe nehmen müssen, widersprechen zunächst die Aussagen von Z1._____. Mit der Darstellung des Beschuldigten in Widerspruch stehen sodann auch die im ersten Schriftgutachten untersuchten handschriftlich verfassten Dokumente. Dabei handelt es sich einerseits um Fragenkataloge der GE._____ zu den Abschlüssen des Geschäftsjahres 1996, in welchen die Antworten handschriftlich eingefügt wurden. In der Untersuchung wurden dem Beschuldigten alle Fragenkataloge bis auf denjenigen betreffend die DB._____ Holding AG vorgehalten (Urk. 13006862 f.; Urk. 13006910 ff.). Auf die Frage, ob er in den Fragenkatalogen jeweils die Antworten handschriftlich eingefügt habe, gab der Beschuldigte an, das sei nicht seine Schrift. Das seien so präzise Fragen, diese könne nur jemand aus der Buchhaltung beantwortet haben [Urk. 13006863 (A24 und A25)]. Gemäss dem vom Forensischen Institut Zürich am 29. November 2010 erstatteten Schriftgutachten stammt die Schrift auf sämtlichen dem Gutachter zur Prüfung vorgelegten Fragenkatalogen betreffend das Geschäftsjahr 1996 jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 17300016 f.). In der Terminologie des Gutachtens bedeutet mit "hoher Wahrscheinlichkeit", dass methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind, die jedoch für den Sachverstän-- 476 of 702 -digen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung begründen (Urk. 17300014; Urk. 17300016 f.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, aufgrund dieser Wertung könne festgehalten werden, für den Gutachter stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte Verfasser der handschriftlichen Notizen sei. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 686; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei den Akten befindet sich sodann ein Dokument mit der Überschrift "Besuch

16.08.00 GD'._____", worin handschriftlich die Antworten zu den mit Email vom 8. August 2000 gestellten Fragen der GD'._____ festgehalten werden (Urk. 13007152 ff.). Der Beschuldigte gab in der Untersuchung an, dass dies nicht seine Schrift sei [Urk. 13006978 (A54)]. Gemäss dem Schriftgutachten vom 29. November 2010 stammt diese Schreibleistung jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten (Urk. 17300017). Auch in Bezug auf die handschriftliche Notiz "Besuch 16.8.2001 GD._____" (Urk. 13007200 ff.), worin ebenfalls die Antworten zum vorgängig von der Bank zugestellten Fragenkatalog (Urk. 01008154 ff.) festgehalten werden, gab der Beschuldigte an, dass er diese nicht verfasst habe. Es sei nicht seine Schrift [Urk. 13006979 (A58)]. Der Schriftgutachter hielt jedoch auch diesbezüglich fest, dass die Schreibleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten stamme (Urk. 17300017). Zu demselben Schluss kam der Gutachter auch bei zwei weiteren handschriftlichen Notizen, welche über Besuche der Banken erstellt wurden (Urk. 13006948; Urk. 13007128), wobei der Beschuldigte auch in diesen Fällen bestritten hat, diese verfasst zu haben [Urk. 13006867 (A47); Urk. 13006977 (A50)]. Das Schriftgutachten zeigt somit auf, dass sich der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung in der Untersuchung bereits Mitte der 90er Jahre intensiv mit den finanziellen Belangen der CABC._____-Gruppe und den Jahresabschlüssen auseinandergesetzt hat und mit den Fragen der Banken zu den Abschlüssen befasst war. Dies setzte sowohl einen Überblick über den CABC._____-Konzern und das Wissen um die Vermögens- und Ertragslage der einzelnen Gesellschaften sowie allgemein fundierte Buchführungs- und Rechnungslegungskenntnisse voraus. Dass der Beschuldigte Fragen der Banken auch ohne vorgängige Vorbereitung oder interne Besprechung beantworten konnte, ergibt sich auch aus den Aussa-- 477 of 702 -gen der Bankenvertreter. Z38._____ [GF._____ Kantonalbank] gab an, dass die Fragen der Bank jeweils gleich in derselben Besprechung beantwortet worden seien. Sie hätten die Fragen nicht vorgängig eingereicht [Urk. 14001316 (A34)]. Z11._____ [GF._____ Kantonalbank] sagte ebenfalls aus, dass die Fragen anlässlich der Besprechungen beantwortet worden seien. Es sei ihm nicht bekannt, dass auf dem Korrespondenzweg Fragen zu den Jahresrechnungen gestellt und beantwortet worden seien [Urk. 14001267 f. (A21); Urk. 14001270 (A32 und A33)]. Z12._____ [GV._____ Kantonalbank] gab an, man habe bei Fragen, die sich aus der Analyse der eingereichten Jahresabschlüsse ergeben hätten, problemlos den Beschuldigten und +CB._____ anrufen können und die Fragen seien beantwortet worden. Die Fragen seien direkt im Rahmen des Telefongesprächs beantwortet worden, wenn sie dies hätten tun können. Er könne sich nicht daran erinnern, dass auf dem Korrespondenzweg Fragen zu den Jahresrechnungen gestellt und beantwortet worden seien [Urk. 14001794 ff. (A25, A33 und A49)]. Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] erklärte, dass man mit den Fragebogen ins Gespräch eingestiegen sei. Dann habe der Beschuldigte die Präsentation über den Geschäftsverlauf, die aktuelle Situation und allenfalls auch bezüglich der Zukunft gemacht. Danach habe es eine offene Diskussion gegeben [Urk. 14001168 (A41)]. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte auch ohne vorgängige Vorbereitung zu finanziellen Belangen der CABC._____-Gruppe Stellung nehmen konnte. Dafür sprechen auch die Aussagen von Z34._____ [ES._____ Suisse], welcher angab, dass der Beschuldigte anlässlich der Besprechungen Detailfragen beantwortet habe, die sich aus der Präsentation ergeben hätten [Urk. 14002458 (A22)]. Schliesslich ist noch auf die Aussagen von Z42._____ [GH._____ Kantonalbank] anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juni 2010 hinzuweisen, wonach sie anlässlich der Besprechung mit der CABC._____-Gruppe im November 2002 auch nach Aktivitäten der übrigen Gesellschaften, d.h. nicht nur der DA._____ AG (mit welcher die GH._____ Kantonalbank einen Kreditvertrag abschloss) gefragt hätten. Der Beschuldigte habe aus dem Stand heraus Auskunft über Umsatz oder Schlüsselzahlen geben können [Urk. 14003136 (A45)].

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11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur von den Bankenvertretern als hauptsächlicher Verantwortlicher bei Belangen im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen wahrgenommen wurde, sondern auch intern vornehmliche Ansprechperson bei solchen Anliegen war. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist im Ergebnis nicht massgebend, ob anlässlich der jährlichen Besprechungen mit den Banken ausschliesslich der Beschuldigte zu den Jahresabschlüssen Stellung bezogen hat und der Beschuldigte sämtliche Fragen der Bankenvertreter sowie Angestellten der CABC._____Gruppe zu den Abschlüssen beantwortet hat (Urk. 74 S. 684). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte derjenige war, der anlässlich der Besprechungen mit den Banken die Jahresabschlüsse erläutert und in der Hauptsache dazu Stellung bezogen hat, wie sich aus den Aussagen der befragten Bankenvertreter sowie den in den Akten dokumentierten Korrespondenzen und Notizen zweifelsfrei ergibt. Dass die vom Beschuldigten anlässlich der jährlichen Besprechungen erteilten Auskünfte ebenso wenig der Wahrheit entsprachen wie die testierten Jahresabschlüsse, wird von der Anklagebehörde lediglich pauschal behauptet. Es muss vorliegend jedoch zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die vom Beschuldigten anlässlich dieser Besprechungen gegebenen Antworten auf den Inhalt der Abschlüsse abgestimmt waren, wurden die Treffen doch wie bereits erwähnt hauptsächlich deshalb durchgeführt, damit die Banken die ihnen vorgängig zugestellten Jahresabschlüsse nachvollziehen konnten. Der Beschuldigte erläuterte bei dieser Gelegenheit die Abschlüsse und beantwortete Fragen der Banken dazu. Es wurde bereits erstellt, dass der Beschuldigte grundsätzlich wusste, dass die den Banken eingereichten Jahresabschlüsse in den angeklagten Punkten beschönigt waren bzw. dass der Beschuldigte teilweise selbst manipulative Änderungen an den Abschlüssen veranlasste. Wie später noch näher darzulegen sein wird, wurden die Bankenvertreter durch die Präsentation und weiteren Auskünfte des Beschuldigten zu den Abschlüssen in ihrem Irrtum über die Vermögens- und Ertragslage der CABC._____-Gesellschaften bestärkt, was voraussetzt, dass die vom Beschuldigten gegebenen Antworten mit dem in den Jahresabschlüssen gezeichneten Bild übereinstimmten. Dementsprechend führten die Bilanzbesprechungen in der Folge auch zur Kreditvergabe bzw. zu Kreditverlängerungen und -- 479 of 702 -Krediterhöhungen. In diesem Zusammenhang sei erneut auf die Aussagen von Z34._____ [ES._____ Suisse] hingewiesen, wonach der Beschuldigte die Präsentation gemacht und Detailfragen beantwortet habe, die sich aus der Präsentation ergeben hätten. Seien beispielsweise Zahlen auffällig oder das Zustandekommen unklar gewesen, habe er diese erklärt [Urk. 14002458 (A21 und A22)]. Z29._____ [… Bank EY._____] gab an, der Beschuldigte habe alle ihre Fragen jeweils zufriedenstellend beantwortet [Urk. 14004458 (A19)]. Im Übrigen erklärte auch der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2008, dass die Bankenvertreter nach der Präsentation jeweils befriedigt nach Hause gegangen seien und die Kredite für ein Jahr oder länger bestätigt hätten [Urk. 13000238 (A33)]. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Banken hätten die Kredite nach den Sitzungen in der Regel anstandslos verlängert (Urk. 36/1 S. 28). Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen, die der Beschuldigte den Bankenvertretern bei den Besprechungen gab, waren somit auf die Jahresabschlüsse abgestimmt, was bedeutet, dass sie ebenso wenig wie diese der Wahrheit entsprachen. BF. Arglist

1. Nicht jede durch Täuschung herbeigeführte Vermögensverschiebung zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Die Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs erfordert vielmehr eine arglistige Täuschung, was voraussetzt, dass der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Fehlt ein derart qualifiziertes Verhalten, bleibt der Geschädigte gleichwohl nicht zwingend ohne Rechtsschutz: Er kann sich allenfalls mittels einer zivilrechtlichen Klage schadlos halten. Näheres zur Frage, wann Arglist vorliegt, lässt sich Art. 146 StGB nicht entnehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist grundsätzlich gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffen bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, so-- 480 of 702 -wie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28, E. 3c). Eine besondere Machenschaft liegt namentlich dann vor, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder inhaltlich unwahre Belege verwendet (BGE 128 IV 18, E. 3a; BGE 122 IV 197, E. 3d; BGE 116 IV 23, E. 2c). Als besondere Machenschaften gelten aber auch Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76, E. 5.2; BGE 122 IV 19, E. 3d). Betrug ist ein Beziehungs- und (aus der Sicht des Geschädigten) ein Selbstschädigungsdelikt. Das irrende Opfer leistet durch die Vermögensdisposition einen kausalen Beitrag zum deliktischen Erfolg. Daher spielt die Eigenverantwortlichkeit des Opfers bei der Arglistfrage eine Rolle. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Täter mit Lügengebäuden oder Machenschaften täuschte. Hinsichtlich der Frage, welche Prüfungshandlungen dem Geschädigten zumutbar sind, ist ein objektiv-individueller Massstab anzulegen. Entscheidend ist, ob für eine vergleichbare andere Person in derselben Situation die Täuschung durchschaubar gewesen wäre. Dabei zu berücksichtigen sind die Geschäftserfahrenheit des Geschädigten (BGE 119 IV 288, E. 6b), der Vertragswert (je höher dieser und damit das Schadenspotential ist, desto grösser sind die Anforderungen an die Vorsichtspflicht; vgl. Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117 [1999] S. 168 f.) sowie mehrfache -- 481 of 702 -frühere negative Erfahrungen mit dem Vertragspartner (vgl. BGE 118 IV 359, E. 2 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist mithin nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 135 IV 76, E. 5.2; BGE 126 IV 165, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3).

2. Die Anklagebehörde begründete die Arglist anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte es nicht dabei belassen habe, den kreditgebenden Banken jährlich die massiv beschönigten Jahresabschlüsse diverser CABC._____-Gesellschaften zukommen zu lassen. Er habe darüber hinaus auf kritische Fragen der Bankenvertreter zu diesen Abschlüssen stets Antworten geliefert, welche mit Bezug auf die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaften ebenso wenig der Wahrheit entsprochen hätten wie die testierten Jahresabschlüsse. Damit habe er erreicht, dass die Bankenvertreter auch nach dem Einbringen kritischer Fragen jeweils ohne Zweifel an der Kreditwürdigkeit der CABC._____-Gesellschaften von Dannen gezogen seien und bestehende Kredite verlängert, erhöht oder neue eingeräumt hätten. In diesem Kontext müsse auch beachtet werden, dass die CABC._____-Gruppe wie auch die Familie CABC._____ in der Schweizer Wirtschaftslandschaft einen ausgezeichneten Ruf und entsprechendes Vertrauen der Banken genossen habe. Viele Banken hätten bereits über Jahre Kreditverhältnisse zu einzelnen Gesellschaften der CABC._____-Gruppe unterhalten (Urk. 33/1 S. 17 f. und S. 30 ff.).

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3. Vorliegend sind die Zustellung unwahrer Jahresrechnungen an die Banken sowie die Bilanzbesprechungen, anlässlich welcher der Beschuldigte die Jahresrechnungen erläuterte und Fragen dazu beantwortete, als Täuschungshandlungen zu qualifizieren. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob dieses täuschende Verhalten als arglistige Irreführung im Sinne von Art. 146 StGB einzustufen ist. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird, 17 Geschädigte durch unwahre Angaben zur Kreditgewährung/verlängerung veranlasst zu haben. Das Vorgehen war bei allen Betrugsfällen dasselbe, wobei es sich bei den Geschädigten ausnahmslos um Banken handelte. Die Vermögensdispositionen der Banken bestanden in allen Fällen in der Einräumung neuer Kredite im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich bzw. in der Erhöhung oder Verlängerung bestehender Kredite. Bei der Prüfung, ob die Täuschungsopfer im Sinne der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit die ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen haben, ist deshalb grundsätzlich derselbe Massstab anzusetzen. Es erweist sich somit als angezeigt, das Tatbestandsmerkmal der Arglist zunächst für alle Einzelhandlungen gemeinsam zu prüfen (vgl. auch BGE 119 IV 284, E. 5a).

4. Wie bereits erstellt, hat der Beschuldigte den kreditgebenden Banken jährlich unwahre Jahresabschlüsse der CABC._____-Gruppe zukommen lassen. In Bezug auf den Zeitpunkt des Versands sowie die einzelnen den Banken zugestellten Abschlüsse kann auf die korrekte Aufstellung in der Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 00000805 ff.; Urk. 00000841 ff.). Es wurde sodann bereits dargelegt, dass den Jahresabschlüssen aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit Urkundencharakter zukommt. Bedient sich der Täter unwahrer Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB, um seine Behauptungen zu stützen und sie glaubwürdiger erscheinen zu lassen, liegen besondere bzw. täuschende Machenschaften vor. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlangt der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben auch bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Das Täuschungsopfer ist auch in diesen Fällen zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76, E. 5.2). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Banken die falschen Anga-- 483 of 702 -ben des Beschuldigten über die Vermögens- und Ertragslage der CABC._____Gesellschaften bei Anwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Vorsichtsmassnahmen hätten erkennen können. Damit verknüpft ist die Frage, welche Vorkehren die Banken vor der Kreditvergabe angewandt haben, um die finanzielle Lage der kreditnehmenden Gesellschaften beurteilen zu können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers zu berücksichtigen. Banken sind generell zu erhöhter Wachsamkeit verpflichtet. Bezüglich ihres Selbstschutzes gilt aufgrund des Fachwissens ihrer Organe und der Geschäftserfahrung ein erhöhter Sorgfaltsmassstab (Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4; BGE 119 IV 284, E. 6c). Auch bei Banken ist jedoch nicht ein derart hoher Massstab anzulegen, dass diese alle erdenklichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen haben. Damit Arglist des Betrügers zu verneinen ist, bedarf es auch bei Banken einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie etwa die Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (z.B. eine handschriftliche Abänderung von Zahlen einer in Maschinenschrift gehaltenen Urkunde). Einen höheren Sorgfaltsmassstab der Banken zu verlangen, hätte die kaum wünschbare Folge, dass es für potentielle Betrüger aufgrund der erhöhten Chancen eines Freispruchs infolge Selbstverschuldens der Bank interessanter wäre, eine Bank zu betrügen als eine Privatperson (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010, E. 7.5.1 mit Hinweis auf Marc Thommen, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126 [2008], S. 30). Wie bei allen Opfern kann auch bei Banken ihre Unvorsicht die Arglist des Täters nur verdrängen, wenn sie so gross ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4).

5. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, fehlen in der Schweiz gesetzliche Bestimmungen sowie allgemeingültige Richtlinien, welche die Vergabe von Geschäftskrediten durch die Banken regeln (Urk. 74 S. 617). Dementsprechend liegt es in erster Linie an den Banken, die Grundsätze der Kreditvergabe, d.h. der Kreditbewilligung und Kreditüberwachung, zu definieren und in bankenin-- 484 of 702 -ternen Regelungen festzuhalten. Es ist jedoch festzuhalten, dass für die Bejahung oder Verneinung der Opfermitverantwortung beim Tatbestand des Betrugs allgemeine Sorgfaltsmassstäbe und Vorkehren bei der Kreditvergabe ohnehin nicht entscheidend sein können. Massgebend ist allein, ob das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet und sich entsprechend leichtfertig verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010, E. 5.3). Es ist daher in einem ersten Schritt anhand der Aussagen der Bankenvertreter zu eruieren, welche Faktoren die Banken bei der Kreditbeurteilung als massgebend erachtet haben sowie anhand welcher Informationen und Unterlagen sie die Prüfung der Bonität der CABC._____-Gesellschaften vorgenommen und überwacht haben. Sodann ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Banken bei der Kreditvergabe und -überwachung die grundlegenden Selbstschutzmassnahmen vernachlässig haben. Ist den involvierten Finanzunternehmen eine Opfermitverantwortung anzulasten, führt dies zur Verneinung des Tatbestandselements der Arglist.

6. Den Aussagen der Bankenvertreter lässt sich entnehmen, dass die Kreditvergabe innerhalb sämtlicher Banken nach einem formellen standardisierten Verfahren vorgenommen wurde, wobei ab einer bestimmen Höhe des Engagements zusätzliche Anforderungen festgelegt waren. Der organisatorische Ablauf und die Überprüfungsmechanismen der einzelnen Banken waren nicht völlig kongruent. Die von den Banken angewandten Grundsätze bei der Kreditvergabe stimmen jedoch in den wesentlichen Punkten überein. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Kreditpolitik der GI._____ [Bank] und der GK._____ [Bank], betreffend welcher keine Zeugenaussagen vorliegen, von den nachfolgend dargelegten Richtlinien unterschieden haben. Dies zeigen im Übrigen auch interne Dokumentationen der beiden Banken über die Kreditgeschäfte mit der CABC._____Gruppe. Der Kreditvergabeprozess innerhalb der Banken verlief grundsätzlich so, dass der Kundenberater die notwendigen Informationen und Unterlagen über einen möglichen Kreditnehmer zusammentrug. Die gesammelten Informationen, insbesondere die finanziellen Eckdaten, wurden bankintern analysiert. Aus der Überprüfung -- 485 of 702 -und Bearbeitung der gelieferten Zahlen ergaben sich allenfalls Rückfragen an den Kundenberater, der wiederum mit dem Kunden Kontakt aufnahm. Die Analyse wurde mit einem Rating des Kreditnehmers abgeschlossen. In der Folge wurde der formulierte Kreditantrag mit einem Votum zur Bonität des Kreditnehmers zusammen mit der vorgenommenen Analyse der finanziellen Situation des Kreditnehmers, die integrierenden Bestandteil der Kreditvorlage bildete, an das für den Kreditentscheid zuständige Gremium überwiesen, welches von der Höhe des Kreditengagements abhängig war. Teilweise wurde der Antrag auch noch von einer zweiten Instanz beurteilt, bevor das Kreditgremium den Entscheid über die Kreditvergabe traf. Innerhalb der Banken wurde das Vieraugenprinzip, wonach mehrere Personen an wichtigen Entscheidungen zu beteiligen sind, angewandt. Als wesentliche Faktoren für eine Kreditvergabe wurden von den Bankenvertretern einerseits finanzielle Gesichtspunkte, wie die Verhältnismässigkeit des beantragten Kredites zur Gesamtverschuldung sowie zur Grösse des Unternehmens und ein akzeptables Rating genannt, welche sich aus den Unterlagen, wie den Jahresabschlüssen, als auch aus persönlichen Gesprächen mit der CABC._____Gruppe, wie den Bilanzbesprechungen, ergaben. Massgebend waren auch sog. weiche Faktoren, wie der Ruf und die Vertrauenswürdigkeit des Kreditnehmers und der agierenden Personen. Vorgängig der Kreditvergabe wurden von sämtlichen Banken die Jahresabschlüsse des möglichen Kreditnehmers beigezogen. Der Beizug dieser Unterlagen war bei allen Banken als Minimalanforderung zwingend vorgesehen. Die von der CABC._____-Gruppe eingereichten Abschlüsse wurden innerhalb der Bank einer eingehenden Analyse unterzogen. Gemäss den Aussagen der Bankenvertreter wurden die bestehenden Kreditengagements in periodischen Abständen erneut geprüft, wobei die Kontrolle spätestens einmal jährlich stattfand. Die Überprüfung der Kredite richtete sich ebenfalls nach einem standardisierten Prozess. Grundsätzlich wurden dasselbe Verfahren und dieselben Grundsätze wie bei der ursprünglichen Kreditvergabe angewandt. Von Bedeutung waren dabei insbesondere die aktuellen Jahresabschlüsse, die wiederum intern analysiert wurden [vgl. dazu die Aussagen der Bankenvertreter, Urk. 14004459 ff. (A24 ff.); Urk. 14003784 ff. (A37 ff.); Urk. 14000947 f. (A45 ff.); Urk. 14004446 ff. (A33 ff.); Urk. 14002522 ff. (A34 ff.); Urk. 14003489 ff. (A56 ff.);

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Urk. 14004270 f. (A60 ff.); Urk. 14001270 f. (A34 ff.); Urk. 14001316 f. (A36 ff.); Urk. 14002410 ff. (A39 ff.); Urk. 14003019 ff. (A33 ff.); Urk. 14002459 ff. (A27 ff.); Urk. 14003067 ff. (A26 ff.); Urk. 14001996 ff. (A35 ff.); Urk. 14003425 ff. (A42 ff.), Urk. 14003133 ff. (A24 ff.); Urk. 14001797 ff. (A50 ff.); Urk. 14001172 (A74 ff.)].

7.1. In Würdigung der Aussagen der Bankenvertreter kann festgehalten werden, dass die Kredite an die CABC._____-Gesellschaften von den Banken nicht leichtfertig vergeben wurden. Sämtliche kreditgebenden Banken führten vorgängig der Kreditvergabe ein formelles Kreditprüfungsverfahren durch, in welchem die Kreditwürdigkeit der CABC._____-Gesellschaften einer eingehenden Prüfung unterzogen wurden. Die Vertreter der Banken verliessen sich dabei nicht einfach auf die Angaben der Kreditnehmer bzw. auf das von diesen gezeichnete Gesamtbild. Vielmehr zogen ausnahmslos alle Banken Unterlagen über die kreditnehmenden Gesellschaften bei. Als Mindeststandard zwingend vorgesehen war der Beizug der aktuellen revidierten Jahresabschlüsse der betreffenden Gesellschaft. Die Bankenvertreter durften den ihnen eingereichten Abschlüssen ein besonderes Vertrauen entgegenbringen, kommt diesen gegenüber mündlichen Äusserungen doch ein erhöhter Beweiswert zu. Unabhängig davon haben sämtliche Banken die ihnen zugesandten Unterlagen einer eingehenden Überprüfung unterzogen, um die Bonität der kreditnehmenden Gesellschaften beurteilen zu können. Dies belegen auch bankinterne Dokumente. Bei den Akten befindet sich etwa eine Bilanzauswertung der GN._____ vom 25. Mai 1999 über die DA._____ (Urk. 14000977 ff.). Z35._____ bestätigte, dass es sich dabei um eine Bilanzanalyse handle. Das sei eine Gliederung nach dem Schema der Bank und unter anderem die Basis für ein dann vergebenes Rating. Solche Bilanzauswertungen seien von der Bank jedes Jahr gestützt auf die eingereichten Jahresrechnungen der CABC._____-Gruppe erstellt worden [Urk. 14000951 (A69 und A70)]. Bei Kreditvergaben ab Fr. 10 Mio. aufwärts sei ein einwandfreies Rating das Hauptkriterium gewesen. Das zweite Kriterium sei gewesen, dass das Geschäft an sich nachvollziehbar sei und eine langfristige Kundenbeziehung daraus entstehen könne. Das Rating sei gestützt auf den vorliegenden Geschäftsbericht bzw. die Gegenüberstellung der Zahlen der letzten drei Jahre erstellt worden, wobei mit Zahlen diejenigen gemeint seien, die sie aus den Bilanzen hätten gewinnen kön-- 487 of 702 -nen [Urk. 14000948 (A49 ff.)]. Die Banken versuchten, anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die Ausfallwahrscheinlichkeit zu errechnen. Z25._____ [GB._____ [Bank]] gab auf Vorlage von Firmenratings über die DA._____ Gruppe und die DB._____ Gruppe vom 19. Oktober 2001 (Urk. 14002545 ff.) an, dass für jede kreditnehmende Gesellschaft ein solcher Rating-Bogen erstellt worden sei. Solche Bogen seien einmal jährlich bzw. immer, wenn die Kredite hätten verlängert werden müssen, gestützt auf die Jahresabschlüsse erstellt worden [Urk. 14002523 (A36 ff.)]. Bei der GU._____ Kantonalbank wurden ebenfalls solche Ratings erstellt. Auf Vorhalt eines Ratingblatts über die DD._____ AG betreffend das Abschlussjahr 1998 (Urk. 14002015 ff.) sagte Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] aus, dass dieses Ratingblatt gestützt auf die Zahlenanalyse und Auskünfte bezüglich Budget erstellt worden sei. Dies sei der harte Teil, der Rest sei die Beurteilung des Managements und der Revisionsstelle durch die Bank. Die Details seien in diesem Ratingblatt resp. den Beilagen vorhanden [Urk. 14001175 (A98)]. Z43._____ [GU._____ Kantonalbank] wurde dieses Dokument ebenfalls vorgelegt neben eines Ratingblatts über die CABC._____-Gruppe betreffend das Abschlussjahr 1998 (Urk. 14002018ff.). Er bestätigte auf entsprechende Frage, dass jedes Jahr ein Ratingblatt über die DD._____ AG und eines über die CABC._____-Gruppe gestützt auf die eingereichten Jahresabschlüsse der CABC._____-Gruppe erstellt worden seien. Das sei immer der Fall gewesen. Bei grösseren Firmen hätten sie schon früh damit angefangen, später sei dies der normale Prozess gewesen. Solche Ratings seien für ihn sehr entscheidend gewesen. Das vergebene Rating R1 sei ein Ausnahme-Rating gewesen [Urk. 14001997 f. (A41 und A42)]. Auch die GE._____ führte eine Bilanzanalyse über die CABC._____-Gruppe durch, welche Teil der Kreditbewilligung war (vgl. Urk. 14004309). Z13._____ gab diesbezüglich an, das Kundenrating sage etwas zur Bonitätsklasse des Kunden aus. Die CABC._____-Gruppe habe das Rating R3 gehabt, was das drittbeste Rating dargestellt habe [Urk. 14004274 (A86 ff.)]. Auf Vorhalt eines Dokuments mit der Überschrift "Rating Übersicht" vom 8. September 2003 (Urk. 14003152 ff. ) erklärte Z42._____ [GH._____ Kantonalbank], dass sich das Dokument auf den Abschluss 2002 beziehe. Das Rating werde nach Eingabe der Zahlen durch ein System errechnet -- 488 of 702 -und basiere auf verschiedenen Faktoren und einer statistischen Ausfallwahrscheinlichkeit. Massgebende Faktoren seien Eigenkapital, Liquidität, Rentabilität etc. Das hier vergebene Rating 4 liege in der oberen Bandbreite. Im KMU-Bereich würden durchschnittlich Ratings von 5-6 vergeben. Rating 8 würden so genannte Work Out Positionen erhalten, wo ein Verlust absehbar sei [Urk. 14003134 f. (A35 ff.)]. Bei den Akten über die GK._____ [Bank] befinden sich ebenfalls sog. "Risk Rating Sheets" über die CABC._____-Gruppe und die kreditnehmenden Gesellschaften (Urk. 01020402 ff.). Die Zeugenaussagen und die internen Dokumentationen zeigen auf, dass die Bankenvertreter die wirtschaftliche Lage der CABC._____-Gesellschaften anhand der eingereichten Unterlagen als gut bis sehr gut beurteilt haben. Analysiert wurden in erster Linie die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften der CABC._____-Gruppe. Daneben überprüften die Banken auch die finanzielle Lage der CABC._____-Gruppe. Diesbezüglich gab Z39._____ [GG._____ Kantonalbank] an, dass der Informationsstand bei Familienunternehmen nie so gewesen sei, wie bei börsenkotierten Unternehmen. Sie hätten deshalb versucht, möglichst viele Unterlagen zu bekommen, um ein umfassendes Bild zu erhalten. Das sei eine generelle Politik von ihm gewesen und habe nichts mit der CABC._____-Gruppe zu tun gehabt. Sie hätten diesbezüglich hohe Forderungen gestellt, in der Hoffnung, möglichst viele Unterlagen zu bekommen [Urk. 14001946 (A57 und A58)]. Z40._____ [GG._____ Kantonalbank] gab auf die Frage, weshalb der Bank neben den Abschlüssen der kreditnehmenden Gesellschaften noch weitere Einzel- und Gruppenabschlüsse eingereicht worden seien, an, dass sie genommen hätten, was sie erhalten hätten. Sie hätten selber versucht, eine Konsolidierung zu basteln, was ihnen mit den vorliegenden Angaben aber nicht gelungen sei [Urk. 14002415 (A64)]. Z28._____ [GA._____ International] sagte in der Untersuchung ebenfalls aus, es seien nicht nur die Bilanzen der kreditnehmenden Gesellschaften, sondern auch diejenigen von weiteren der Gruppe zugehörigen Gesellschaften beigezogen worden, damit sie sich ein Gesamtbild der Gruppe hätten machen können [Urk. 14004446 (A37)]. Auch Z25._____ [GB._____ [Bank]] erklärte auf Vorhalt eines Dokuments betreffend Firmenrating über die CABC._____-Gruppe vom 19. Oktober 2001 -- 489 of 702 -(Urk. 14002553 ff.), es sei über die gesamte CABC._____-Gruppe ein Rating-Bogen erstellt worden, da man gewusst habe, dass die Geschäftsbeziehungen untereinander verbunden gewesen seien und man das Risiko nur habe beurteilen können, wenn man versucht habe, dies einzuschätzen. Dies sei bei den Anträgen, die sie erstellt habe, immer gemacht worden [Urk. 14002523 f. (A39 und A40)]. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auf die Aussagen von Z11._____ [GF._____ Kantonalbank], welcher angab, man habe neben den Jahresrechnungen der DA._____ auch Einzel- und Gruppenabschlüsse der DB._____ und der DC._____ erhalten, da man über einen Überblick über die gesamte Gruppe habe verfügen wollen und kein konsolidierter Gesamtabschluss vorhanden gewesen sei [Urk. 14001275 (A52)]. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die Aussagen der befragten Bankenvertreter als auch die sich bei den Akten befindenden internen Dokumente der Banken aufzeigen, dass die Bonität der kreditnehmenden Gesellschaften sowie der CABC._____-Gruppe insgesamt vor der Kreditvergabe von den Banken im Rahmen eines formellen Verfahrens überprüft wurden. Dies gilt auch für die Banque GT._____. Die GT._____ erhöhte den am 24./27. März 1995 zugunsten der DA._____ AG eingeräumten Kredit (Urk. 01014668 f.) von Fr. 20 Mio. in den folgenden Jahren zwar bis auf Fr. 58.5 Mio., ohne dass ein schriftlicher Kreditvertrag abgeschlossen worden wäre. Dieser erfolgte erst im Jahr 2002 (Urk. 01015041 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist jedoch allein massgebend, ob die Bank die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin vor der Kreditvergabe bzw. -erhöhung genügend überprüft hat. Dies zeigen interne Dokumentationen der Bank über die CABC._____-Gruppe, einschliesslich Finanzanalysen und Ratingbogen, deutlich auf. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 636 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7.2. Die kreditgebenden Unternehmen nahmen nicht nur eine einmalige Überprüfung der Kreditwürdigkeit vor. Während ihrer Laufzeit wurden die Kreditengagements vielmehr von sämtlichen Banken in regelmässigen Zeitabständen neu beurteilt, um das Kreditrisiko weiter zu vermindern. Die Zeitspanne zwischen den -- 490 of 702 -einzelnen Kreditüberprüfungen richtete sich in erster Linie nach der Kredithöhe, wobei die Prüfung mindestens einmal jährlich stattfand. Aufgabe der Kreditüberwachung war es, negative Entwicklungen in Bezug auf die Bonität des Kreditnehmers frühzeitig zu erkennen und zu beurteilen. Als wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Banken dienten wiederum die aktuellen Jahresabschlüsse der CABC._____-Gesellschaften. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von Z27._____ [EY._____ Bank] hinzuweisen, welcher anlässlich seiner Zeugeneinvernahme angab, die Aufgaben des Kreditanalysten im Rahmen dieser jährlichen Kontrollen bestünden in der Aufarbeitung der Bilanzen, einschliesslich Gewinn- und Verlustrechnung sowie Geldflussrechnung, soweit vorhanden, Erstellung eines internen Ratings, Analyse der Branche, Beurteilung der Stellung des Kreditnehmers in der Branche, Plausibilitätskontrolle des Kreditwunsches bezüglich Höhe, Laufzeit und damit Rückzahlungswahrscheinlichkeit, Stärken- und Schwächenanalyse [Urk. 14003786 (A51)]. Z25._____ [Landesbank GB._____] sagte aus, die bestehenden Kreditverhältnisse seien alljährlich einer Kontrolle durch die Bank unterzogen worden. Dies sei im Rahmen eines standardisierten Prozesses erfolgt. Man sei nach dem Gesetz verpflichtet, ab einer bestimmten Engagementhöhe den Kunden jährlich zu prüfen. Dies geschehe aufgrund der Zahlen der Jahresabschlüsse und einer Gesamtbewertung des Engagements. Das sei eine Art normaler Kreditantrag [Urk. 14002527 (A61 ff.)]. Z40._____ [GG._____ Kantonalbank] gab ebenfalls an, dass bestehende Kreditengagements regelmässig überprüft worden seien. Jedes Blanko-Engagement sei jährlich vorgelegt worden. Es habe eine Weisung gegeben, dass eine Vorlage spätestens drei Monate nach Ablauf des Wiedervorlagedatums hätte erstellt sein müssen. Im Rahmen der jährlichen Wiedervorlage der Blanko-Engagements seien die Jahresrechnungen der kreditnehmenden Gesellschaft wesentlicher Bestandteil gewesen. Gestützt auf die von der CABC._____-Gruppe eingereichten Konzern- und Einzelabschlüsse seien Bilanzanalysen erstellt worden, die ein Bestandteil des Antrags bzw. der Wiedervorlage gewesen seien. Eine Bilanzanalyse gehe auf die Veränderung in der Bilanz ein und ergründe das Warum [Urk. 14002412 (A47 ff.)]. Auch Z15._____ [ES._____ Suisse] bestätigte, dass die bestehenden Kreditverhältnisse alljährlich einer Kontrolle durch die Bank unterzogen worden seien. Da-- 491 of 702 -bei sei eine eingehende Analyse aufgrund der neusten Zahlen, die eingereicht worden seien, durchgeführt worden. Die Beurteilung des Risikos sei der eigentliche Sinn und Zweck gewesen [Urk. 14003068 (A32 und A33)]. Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] führte schliesslich aus, die Kreditprüfung finde immer auf der Basis der Vorjahreszahlen statt. Ein Rating werde bei Eingang der Zahlen erstellt. Bei einem einwandfreien Rating führe es dazu, dass die interne Wiedervorlage eher in der 2. Hälfte des Jahres erstellt werde. Im Falle eines kritischen Ratings erfolge die Wiedervorlage in der 1. Jahreshälfte. Dies ändere aber nichts daran, dass die eingereichten Zahlen fortlaufend berücksichtigt würden. Wenn sich daraus eine Veränderung im Rating ergebe, werde diese berücksichtigt und führe je nach Situation intern zu einer früheren Wiedervorlage [Urk. 14001186 (A155)]. Interne Dokumente zeugen ebenfalls von der periodischen Überwachung der Kredite. Auf Vorhalt eines Dokuments mit der Überschrift "Abschlusszahlen vor/nach Gewinnverteilung" betreffend CABC._____-Gruppe vom 25. August 1998 (Urk. 01019201 ff.) gab Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] an, dass dies ein Ausfluss aus der internen Zahlenanalyse sei. Die Übersicht sei gestützt auf die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen erstellt worden [Urk. 14001175 (A95 und A96)]. Z43._____ bestätigte, dass diese Abschlusszahlen für ihn als Mitglied der Kreditbewilligungsinstanz im Hinblick auf den Entscheid betreffend Kreditvergabe bzw. Krediterhöhung und -weiterführung oder -erneuerung massgeblich gewesen sei. Es sei Standard gewesen, dass jedes Jahr gestützt auf die eingereichten Jahresrechnungen der CABC._____-Gruppe solche Übersichten über die Abschlusszahlen erstellt worden seien [Urk. 14001997 (A39 und A41)]. Bei den Akten befindet sich sodann ein Dokument der GC._____ mit dem Titel "Annual Review Konzern" vom 11. Oktober 1999 (Urk. 14003683). Z37._____ bestätigte, dass es sich dabei um eine Kreditvorlage im Rahmen des alljährlich vorgesehenen Wiedervorlageprozesses handle [Urk. 14003491 (A66)]. Dem Zeugen wurde sodann das "Risk Review Summary Sheet" vom 10. Dezember 1999 vorgelegt (Urk. 14003679 f.). Z37._____ gab an, dass es sich dabei um ein Dokument handle, das vom Credit Office verwendet worden sei, um das bestehende Kreditengagement zu beurteilen und daraus abgeleitet einen Entscheid über die -- 492 of 702 -Weiterführung des Engagements und das intern vergebene Rating festzuhalten. Es seien alljährlich gestützt auf die eingereichten Unterlagen derartige Dokumente erstellt worden, mit zunehmend grösserem Detaillierungsgrad [Urk. 14003490 (A61 und A62)]. Bei den Akten befindet sich weiter ein Dokument der Banque GT._____ mit dem Titel: "Demande/révision périodique" vom 23. November 2000 (Urk. 14003041 ff.). Z41._____ gab in der Untersuchung an, dass es sich dabei um einen Antrag zur regelmässigen Überprüfung der Position handle. "CDB" bedeute Comité de Banque, das sei der VR Ausschuss, der für den Entscheid kompetent gewesen sei. Dem Dokument lässt sich entnehmen, dass eine erneute Wiedervorlage für den 31. Oktober 2001 vorgesehen war (Urk. 14003043), was von Z41._____ bestätigt wurde [Urk. 14003022 (A50 ff.)].

7.3. Durch die intern vorgeschriebenen Kreditkontrollen stellten die Banken eine laufende Überwachung und Beurteilung der Kreditrisiken sicher. Damit hätten negative Entwicklungen der Kreditengagements rechtzeitig erkannt und entsprechende Massnahmen zur Verminderung der Kreditrisiken bzw. zur Abwendung drohender Verluste ergriffen werden können. Die Banken haben somit auch Vorkehren zur Überwachung der Bonität der kreditnehmenden Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe getroffen. Wie bei der ursprünglichen Kreditprüfung wurde die wirtschaftliche Lage der CABC._____-Gesellschaften jedoch auch bei den laufenden Kreditüberwachungsprozessen von den Banken falsch beurteilt. So gaben die Bankenvertreter in der Untersuchung an, dass die Liquiditätsprobleme der CABC._____-Gruppe aus den von dieser eingereichten Unterlagen, insbesondere den Jahresabschlüssen, nicht ersichtlich gewesen seien [vgl. Z29._____ [Bank EY._____], Urk. 14004463 (A52); Z27._____ [EY._____ Bank], Urk. 14003788 (A68 und A69); Z28._____ [GA._____ International], Urk. 14004450 (A68); Z35._____ [GA._____ International], Urk. 14000955 (A93); Z25._____ [GB._____ [Bank]], Urk. 14002529 f. (A71); Z36._____ [Banque GT._____], Urk. 14000806 (A27); Z11._____ [GF._____ Kantonalbank], Urk. 14001278 (A70); Z39._____ [GG._____ Kantonalbank], Urk. 14001947 (A65); Z40._____ [GG._____ Kantonalbank], Urk. 14002417 (A72); Z15._____ [ES._____ Suisse], Urk. 14003071 (A50); Z42._____ [GH._____ Kantonalbank], Urk. 14003138 (A53); Z12._____ [GV._____ Kantonalbank], Urk. 14001808 -- 493 of 702 -(A109); Z10._____ [GU._____ Kantonalbank], Urk. 14001186 (A149)]. Aus den Aussagen der befragten Bankenvertreter ergibt sich weiter, dass die finanziellen Schwierigkeiten der CABC._____-Gruppe den Banken grösstenteils erst im Laufe des Jahres 2003 bewusst wurden. Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Banken bzw. deren Vertreter die Liquiditätsprobleme der CABC._____-Gruppe nicht aufgrund der ihnen vorgelegten Jahresabschlüsse erkannt haben. Es waren vielmehr andere Vorkommnisse dafür verantwortlich. An dieser Stelle ist beispielhaft auf die Aussagen einiger Bankenvertreter hinzuweisen. Z11._____ [GF._____ Kantonalbank] führte diesbezüglich aus, aus den Unterlagen seien die Liquiditätsprobleme der CABC._____-Gruppe nicht hervorgegangen. Diese seien ihnen erst bewusst geworden, als die Amortisationen nicht mehr rechtzeitig geleistet worden seien [Urk. 14001278 (A68 ff.)]. Auch Z12._____ [GV._____ Kantonalbank] gab an, die Liquiditätsprobleme seien aus den von der CABC._____-Gruppe eingereichten Unterlagen nicht sichtbar gewesen. Die Bank sei sich der finanziellen Probleme erstmals bewusst geworden, als die Kredite nicht zurückbezahlt worden seien [Urk. 14001808 (A108 und A109)]. Z40._____ [GG._____ Kantonalbank] erklärte ebenfalls, aus den eingereichten Unterlagen seien die Liquiditätsprobleme der CABC._____-Gruppe nicht hervorgegangen. Ansonsten hätte man früher reagieren müssen. Die Bank sei sich der finanziellen Probleme bewusst geworden, als der Rückzahlungsplan nicht eingehalten worden sei [Urk. 14002417 (A70 ff.)]. Es ist sodann weiter auf die Aussagen von Z27._____ [EY._____ Bank] hinzuweisen. Dieser führte in der Untersuchung aus, über die Liquiditätsprobleme der CABC._____-Gruppe seien sie sich ca. im Zeitraum März bis Mai 2003 bewusst geworden. Auf eventuelle Liquiditätsprobleme seien sie durch zwei Faktoren gestossen: Die immer grösseren Volumen und Zahlungsverzögerungen bei Fälligkeit im Zusammenhang mit Optionsgeschäften sowie Verzögerungen von Zinsfälligkeiten aus dem Kredit. Dies habe auf Liquiditätsengpässe schliessen lassen. Gleichzeitig hätten sie zur damaligen Zeit von ihrem für das EO._____ Holding Engagement zuständigen Kollegen ähnliche Indikationen erhalten [Urk. 14003788 (A67 und A68)]. Z36._____ [Banque GT._____] gab an, dass die Beziehungen zur CABC._____-Gruppe bis Frühling 2003 gut gewesen und die Zinsen bezahlt worden seien. Dann hätten sie über die -- 494 of 702 -Presse Kenntnis von den Schwierigkeiten der CABC._____-Gruppe erhalten. Gleich danach seien die Zinsen nicht mehr bezahlt worden. Für die Bank sei dies eine volle Überraschung gewesen. Die kleine Überraschung sei gewesen, dass die Zinsen nicht bezahlt worden seien und die grosse Überraschung, dass die CABC._____-Gruppe sich virtuell im Konkurs befunden habe. Die grosse Überraschung sei der Umfang der Probleme gewesen [Urk. 14000806 (A24 ff.)]. Z42._____ [GH._____ Kantonalbank] erklärte, es habe im Sommer begonnen, als es mit dem Ausgleich der Verluste aus den Devisengeschäften geharzt habe. Im Verlauf des Jahres 2003 hätten sich die Kurse anders entwickelt, als sie offenbar eingeschätzt worden seien, und es sei zu Verlusten gekommen. Sie hätten deshalb Abdeckungen dieser Verluste gefordert. Mit der Beibringung dieser Deckungen habe es zunehmend geharzt und die Mittel seien nicht hereingekommen. Zuerst habe die Bank gedacht, dass es sich möglicherweise um eine Nachlässigkeit handle. Mit der Zeit sei dann aber schon der Gedanke aufgekommen, dass es sich um ein Liquiditätsproblem handeln könne. Aus den der Bank eingereichten Unterlagen seien die Liquiditätsprobleme nicht ersichtlich gewesen. Aus einem vom Beschuldigten eingereichten Dokument über die Bankbeziehungen (Urk. 01017034) sei zudem hervorgegangen, dass die CABC._____-Gruppe über unbenutzte Limiten verfügt habe [Urk. 14003132 (A19); Urk. 14003138 (A52 und A53)]. Auch Z43._____ [GU._____ Kantonalbank] hielt in einer Aktennotiz vom 26. August 2003 fest: "Ich habe auch nicht das Gefühl, dass die Liquiditätsprobleme eskalieren könnten". Die Aussagen der Bankenvertreter über die von ihnen wahrgenommenen Anzeichen für eine Liquiditätskrise bei der CABC._____-Gruppe decken sich mit den Depositionen von Z1._____, welcher in der Untersuchung angab, für ihn sei im Mai/Juni 2003 eine Liquiditätskrise in der CABC._____-Gruppe erkennbar gewesen. Damals habe es Anzeichen gegeben, dass es mit der Liquidität nicht zum Besten stehe. Dies habe sich dadurch gezeigt, dass Bankzinsen nicht mehr hätten bezahlt werden können, Rechnungen je länger je mehr aufgelaufen seien und die Ausstände der EO._____ Holding nicht mehr hätten gedeckt werden können [Urk. 14000249 (A69); Urk. 14000341 (A24)]. Es ist im Übrigen auch davon auszugehen, dass die Bankenvertreter die Liquiditätsprobleme der CABC._____-- 495 of 702 -Gruppe aus den von dieser eingereichten Unterlagen, insbesondere den Jahresabschlüssen, nicht erkannt haben, denn wie die Anklagebehörde zutreffend festhielt, gibt keine Bank einem Kreditunwürdigen einen Kredit (Urk. 33/1 S. 24). Es kann zudem angenommen werden, dass die Banken frühzeitig Massnahmen getroffen hätten, wenn es konkrete Hinweise dafür gegeben hätte, dass sich die Bonität der kreditnehmenden Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt negativ entwickelt. Dies zeigen auch die Vorkehrungen, welche von den Banken effektiv getroffen wurden, als sie erkannten, dass sich die CABC._____Gruppe in einer finanziell kritischen Lage befindet [vgl. dazu Z29._____ [Bank EY._____], Urk. 14004463 f. (A53); Z27._____ [EY._____ Bank], Urk. 14003788 (A70); Z28._____ [GA._____ International], Urk. 14004450 (A69); Z13._____ [GE._____], Urk. 14004276 ff. (A102 ff.); Z15._____ [ES._____ Suisse], Urk. 14003071 (A48); Z41._____ [Banque GT._____], Urk. 14003027 (A71)]. Es bleibt vorliegend damit die Frage zu beantworten, ob die für die Kreditvergabe und -überwachung zuständigen Personen die wahre wirtschaftliche Situation der CABC._____-Gesellschaften aus den eingereichten Abschlüssen hätten erkennen können.

7.4. Mit den Jahresabschlüssen verfügten die Banken lediglich über Unterlagen, in welchen die finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Informationen über die kreditnehmenden Gesellschaften der CABC._____-Gruppe bereits aufbereitet und bewertet worden waren. Die Banken hatten weder nähere Kenntnisse des Geschäftsgangs der einzelnen Gesellschaften noch standen ihnen interne Dokumente der CABC._____-Gruppe zur Verfügung, welche ihnen die Grundlagen für die Beurteilung des Bestands und für die Bewertung der einzelnen Jahresrechnungspositionen hätten liefern können. Sie waren damit auf die von der CABC._____Gruppe gelieferten Angaben und Unterlagen angewiesen. Es war zudem ein amtliches Gutachten erforderlich, um die einzelnen Verstösse gegen Buchführungsund Rechnungslegungsgrundsätze festzustellen. Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Banken zumindest einen Teil der Arbeit der Gutachter hätten erbringen müssen, um den Verfälschungen auf die Spur zu kommen (Urk. 74 S. 670). Anders als den Banken standen den amtlichen Gutachtern zur Beantwortung der verschiedenen Fragestellungen auch die von der Staatsanwaltschaft zur -- 496 of 702 -Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen zur Verfügung, wobei es sich insbesondere um die Revisionsakten handelte. Es kann somit festgehalten werden, dass die wahre Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften aufgrund der angewandten Bilanzierungsmethoden nicht erkennbar war. An dieser Stelle sei auch auf die Aussagen von Z28._____ [GA._____ International] hingewiesen, der angab, dass die Bank die Abschlüsse im Nachhinein nach "Chase Manhattan Programme" und Kreditanstaltanalyseprogrammen beurteilt und festgestellt habe, dass die Liquiditätsprobleme keineswegs daraus hervorgegangen seien. Moral aus der ganzen Geschichte sei, dass man eine Bank auch noch heute mit Bilanzfälschungen täuschen könne. Insbesondere wenn der Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Firmenpatriarch zusammenarbeite [Urk. 14004450 (A68 und A70)].

7.5. Sämtliche Banken haben die ihnen gelieferten Abschlüsse analysiert. Fragen, die sich aus diesen Bilanzanalysen ergaben, wurden in der Folge anlässlich der jährlich stattfindenden Besprechungen mit der CABC._____-Gruppe besprochen. Wie bereits erwähnt, gab Z34._____ [ES._____ Suisse] an, die Bank habe jedes Jahr die finanzielle Lage der CABC._____-Gruppe überprüft. Zu diesem Zweck hätten sie die Bilanzen und weitere Unterlagen der CABC._____-Gruppe erhalten. Daraus habe das jährliche Bilanzgespräch resultiert [Urk. 14002457 (A16)]. Die Banken verfassten im Vorfeld dieser Besprechungen umfangreiche Fragenkataloge (vgl. Urk. 01002456 ff.; Urk. 01007776 ff.; Urk. 14001812 ff.; Urk. 14001816 ff.), in welchen sie einzelne Bilanzpositionen zur Diskussion stellten und nähere Angaben dazu anforderten. Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] gab diesbezüglich an, in der Regel hätten sie die verfügbaren Abschlussunterlagen im Vorfeld bekommen. Diese hätten sie zu analysieren versucht und einen Fragenkatalog erstellt. Mit diesem Fragenkatalog seien sie ins Gespräch eingestiegen. Im ordentlichen Geschäft sei es darum gegangen, in den einzelnen Sparten Zahlen zu Umsatz, Margensituation, Gewinnsituation und strategische Ausrichtung zu erläutern. Intern sei es darum gegangen, gegenseitige Verpflichtungen herauszurechnen, d.h. sich darüber Klarheit zu verschaffen. Weiter sei es um die Plausibilisierung der Zahlenanalyse gegangen, welche bei der Bank im "Engine" gemacht worden sei, und aus ihrer Sicht erkannte Risiken zu diskutieren -- 497 of 702 -[Urk 14001168 (A41 und A44)]. Auf Nachfrage gab Z10._____ an, jede Bank habe ein Kreditanalysetool, in welches die Abschlusszahlen nach einem gewissen Schema eingegeben würden. Die Kennzahlen würden berechnet und verglichen. Bei groben Veränderungen und Abweichungen löse dies automatisch Fragen aus [Urk 14001169 (A46)]. Z12._____ [GV._____ Kantonalbank] erklärte, die Bank sei bei all den Fragen, die aufgetaucht seien, nie ganz befriedigt gewesen. Man habe aber grosses Vertrauen ins Management der CABC._____-Gruppe gehabt, was historisch bedingt gewesen sei. Bei der Art der Fragen hätten sie sich gesagt, dass sie es vielleicht nicht verstehen würden und sich erklären lassen müssten. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass gewisse Punkte in den Abschlüssen hätten aufgearbeitet werden müssen, weshalb man mit dem Kunden ins Gespräch getreten sei [Urk. 14001801 f. (A78 und A79)]. Die Banken wandten sich auch ausserhalb der jährlichen Besprechungen direkt an Vertreter der CABC._____Gruppe, um die in den Abschlüssen dokumentierten Positionen der Jahresrechnungen nachvollziehen zu können. Es ist an dieser Stelle auf die bereits erwähnten internen Notizen und Korrespondenzen zwischen den Bankenvertretern und der CABC._____-Gruppe hinzuweisen. Die Aussagen der Bankenvertreter sowie die internen Dokumentationen zeigen auf, dass sich die Banken eingehend mit den Jahresabschlüssen beschäftigt und sich um eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt bemüht haben. Die Banken verlangten nähere Informationen zum Zustandekommen der ihnen gelieferten Zahlen und tätigten weitere Abklärungen zu unstimmigen Jahresrechnungspositionen. Wandten sich die Bankenvertreter mit kritischen Fragen an den Beschuldigten, wurden sie indes mit Ausflüchten oder wiederum mit falschen Angaben abgefertigt. So gab Z29._____ [Bank EY._____] an, der Beschuldigte habe alle ihre Fragen jeweils zufriedenstellend beantwortet. Es sei nie vorgekommen, dass er zu Fragen keine Antwort gegeben habe. Das habe er sehr geschickt gemacht [Urk. 14004458 (A19)]. Z40._____ [GG._____ Kantonalbank] erklärte, dass die Bank intern Unregelmässigkeiten in den Einzelabschlüssen in Bezug auf die internen Darlehen (Aktiven / Passiven) festgestellt habe. Dann sei der Druck auf den konsolidierten Abschluss erhöht worden. Es sei vorgesehen -- 498 of 702 -gewesen, dass der konsolidierte Abschluss von einer renommierten Revisionsgesellschaft revidiert werde. Die GG._____ habe die Revisionsgesellschaft der CABC._____-Gruppe nicht mehr akzeptiert. Sie hätten versucht, das Engagement so schnell wie möglich herunterzufahren. Diesbezüglich habe es in einer ersten Phase eine Besprechung zwischen der Geschäftsleitung der GG._____ und der Geschäftsleitung der CABC._____-Gruppe gegeben. Resultat dieser Besprechung sei allerdings gewesen, dass man diese Entscheidung wieder rückgängig gemacht und weiter "geschäftet" habe [Urk. 14002407 (A23)]. Die Weiterführung des Engagements sei aufgrund persönlicher Gespräche geschehen. Der Entscheid habe nicht nur auf den Abschlüssen basiert. Es gebe auch Kredite an Gesellschaften, wo die Abschlüsse schlecht seien, das Produkt aber gut und der Markt positiv beurteilt werde. Die Fähigkeit des Managements sei ebenfalls ein Faktor, welcher für die Kreditgewährung massgeblich sei [Urk. 14002413 (A55)]. Es ist sodann auf ein internes Dokument der GU._____ Kantonalbank vom 17. Dezember 2002 hinzuweisen (Urk. 14001222), worin unter "Kritische Punkte" festgehalten wird: "Die teilkonsolidierten Abschlüsse weisen hohe Intercompany-Bestände auf. Ausserdem fehlen Angaben zum Devisenexposure und zur Beteiligungsgesellschaft (DP._____ Holding AG). Es gibt Gerüchte, dass die Bonität der CABC._____-Gruppe nicht mehr einwandfrei sei". Gemäss den Angaben von Z10._____ wurden die Vertreter der CABC._____-Gruppe auf die in diesem Dokument erwähnten, kritischen Punkte angesprochen. Dies sei seitens der CABC._____-Gruppe mit dem Beschuldigten besprochen worden. Der Beschuldigte habe Argumente geliefert, welche für den Empfänger plausibel gewesen seien. Die Kredite habe man aufrecht erhalten, da die Antworten des Beschuldigten plausibel gewesen seien, um an der Weiterführung des Engagements festzuhalten [Urk. 14001180 (A123 ff.)]. Z34._____ [ES._____ Suisse] gab an, dass es Ende 2000 eine Information von einem Verwaltungsrat gegeben habe, wonach es Unstimmigkeiten in der CABC._____-Gruppe gebe. Er habe diese Information von seinem Generaldirektor weitergeleitet erhalten. Dies müsste Anfang 2001 gewesen sein. Er sei über diese Information schockiert gewesen, da er dies zu jenem Zeitpunkt nicht für möglich gehalten habe. In der Folge habe er Abklärungen getroffen und mit dem Beschuldigten telefoniert. Es sei ja so gewesen, dass die -- 499 of 702 -Bank die offiziellen Zahlen jeweils erst Mitte Jahr zugestellt erhalten habe, weshalb er telefonisch Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen habe. Er erinnere sich, dass er nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten beruhigt gewesen sei. Dieser habe ihm bestätigt, dass alles bestens sei. Er habe dies dann auch innerhalb der Bank im Auftrag seines Generaldirektors an den zuständigen Verwaltungsrat schriftlich festgehalten [Urk. 14002463 (A53); Urk. 14002513 f.]. Z15._____ [ES._____ Suisse] gab an, die Bank habe sich beim Kunden erkundigt, ob Liquiditätsprobleme vorhanden seien, was vom Beschuldigten und von CC._____ in Bezug auf Probleme im Devisenhandel verneint worden sei [Urk. 14003071 (A48)].

7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kreditgebenden Banken bzw. ihre Vertreter die ihnen eingereichten Jahresabschlüsse kritisch würdigten und einzelne Positionen durchaus in Zweifel zogen. Die Bankenvertreter bemühten sich darum, mehr Informationen zu den Abschlüssen zu erhalten, um diese besser nachvollziehen zu können, was insbesondere durch die Korrespondenzen zwischen den Banken und der CABC._____-Gruppe dokumentiert ist. Die vom Beschuldigten anlässlich der Besprechungen mit den Banken gegebenen Erläuterungen zu den Abschlüssen sowie die von ihm gelieferten Antworten auf Fragen der Bankenvertreter waren wie bereits dargelegt auf die den Banken zuvor eingereichten Jahresabschlüsse abgestimmt. Dem Beschuldigten gelang es, anlässlich der jährlichen Treffen, bei den kreditgebenden Banken einen überzeugenden Eindruck zu hinterlassen, sodass sie nicht an seinen Angaben zweifelten und auch keinen Grund zu entsprechenden Zweifeln hatten. Den Banken blieb die wahre Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften sowie der CABC._____-Gruppe somit trotz weiterer Abklärungen zu den Jahresabschlüssen verborgen. Wie die Anklagebehörde zu Recht festhielt, gaben die beschönigten Jahresabschlüsse zusammen mit den vom Beschuldigten erteilten mündlichen Erläuterungen zu den Abschlüssen ein in sich schlüssiges und überzeugendes Gesamtbild ab, welches für die Bankenvertreter nicht durchschaubar war (Urk. 33/1 S. 32).

-- 500 of 702 --

Nach dem Gesagten haben die Banken die notwendigen Anstrengungen unternommen, um sich der Zuverlässigkeit der ihnen gegenüber gemachten Angaben zu versichern. Es kann den Banken bzw. ihren Vertretern daher nicht angelastet werden, dass sie die inhaltlich unwahren Angaben in den von der CABC._____Gruppe eingereichten Jahresabschlüssen nicht erkannt haben.

8.1. Es wurde bereits dargelegt, dass die Banken allein aus den ihnen vorgelegten Unterlagen sowie den dazu gelieferten Erläuterungen des Beschuldigten nicht erkennen konnten, dass die eingereichten Jahresabschlüsse ein falsches Bild über die finanziellen Voraussetzungen der CABC._____-Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt wiedergaben. Es stellt sich nun die Frage, ob die Bankenvertreter aufgrund von Umständen ausserhalb der Abschlüsse hätten erkennen können, dass sie über die wahre finanzielle Lage der CABC._____Gesellschaften getäuscht werden. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere Faktoren, die Manipulationen der Bilanzen ermöglichen bzw. begünstigen können. Wie bereits erwähnt, darf im Sinne der tatbestandsausschliessenden Eigenverantwortung nicht verlangt werden, dass die Täuschungsopfer alle erdenklichen ihnen zur Verfügung stehenden Vorkehren treffen, um die Täuschung zu vermeiden. Die Strafbarkeit wird durch das Verhaltens des Täuschenden begründet und nicht durch dasjenige des Opfers. Vorliegend wurden von den Banken jedoch Kredite im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich vergeben. Infolge der Höhe des Schadenspotentials sind vorliegend erhöhte Anforderungen an die Vorsichtspflichten und die Aufmerksamkeit, die das Opfer dem Geschäft zu widmen hat, zu stellen (vgl. Ursula Cassani, a.a.O., S. 169).

8.2. Den Aussagen der Bankenvertreter kann entnommen werden, dass die kreditgebenden Banken verschiedene Punkte bei der CABC._____-Gruppe als problematisch einstuften. Dazu gehörte zunächst die CL._____ AG als Revisionsstelle. Darüber hinaus wurden die hohen Verpflichtungen zwischen den einzelnen Gesellschaften, die fehlende Gesamtkonsolidierung sowie generell die fehlende Transparenz beanstandet. Schliesslich erachteten gewisse Banken auch die Beteiligung an der EO._____ als problematisch. Es ist auf die Zeugenaussagen einiger Bankenvertreter hinzuweisen, die exemplarisch die bei den Banken vorhan-- 501 of 702 -denen Bedenken zum Ausdruck bringen. Z29._____ [EY._____ Bank] gab an, dass es in den CABC._____-Konzernen grosse gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten gegeben habe, die für die Bank natürlich von grossem Interesse gewesen seien, weil man dort vieles habe verstecken können [Urk. 14004459 (A21)]. Z27._____ [EY._____ Bank] sagte aus, dass im Verlauf der Geschäftsbeziehung anlässlich von Besprechungen mit der CABC._____-Gruppe mehr und mehr die für die Beurteilung des Gesamtrisikos fehlende Konzernbilanz diskutiert worden sei. Nach der damaligen Ansicht der Bank sei kein ausreichender Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesamten CABC._____-Gruppe zur Verfügung gestanden [Urk. 14003783 (A20)]. Z25._____ [Landesbank GB._____] erklärte, man habe natürlich gewusst, dass die Geschäftsbeziehungen untereinander verbunden gewesen seien, und man das gesamte Risiko nur beurteilen könne, wenn man versuche, dies einzuschätzen. Man habe versucht, für die CABC._____-Gruppe nochmals eine eigene Auswertung zu machen, eine Art manuelle Konsolidierung. Das sei bei den Anträgen, die sie erstellt habe, immer gemacht worden [Urk. 14002524 (A39 und A40)]. Z13._____ [GE._____] gab an, dass man in den Besprechungen jeweils über einen konsolidierten Abschluss über die ganze Gruppe, die Revisionsstelle und starke Intercompany-Verpflichtungen diskutiert habe. Dies seien permanente Forderungen gewesen [Urk. 14004267 f. (A45 und A46)]. Z11._____ [GF._____ Kantonalbank] führte aus, es sei für die Bank störend gewesen, dass die Gesellschaften nicht durch eine namhafte Revisionsgesellschaft geprüft worden seien. Sie hätten zudem auf einen gesamten, konsolidierten Abschluss gedrängt [Urk. 14001268 (A22)]. Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] gab auf die Frage, was ihm im Zusammenhang mit der CABC._____-Gruppe spontan in den Sinne komme, an, es habe keine konsolidierte Rechnung gegeben. Aufgrund der Grösse des Geschäftes sei die Revisionsstelle eher zu klein gewesen [Urk. 14001167 (A37)]. Z37._____ [GD._____] erklärte, dass er das Portfolio inkl. CABC._____-Gruppe im Jahr 1999 zur Betreuung übernommen habe. Die GD'._____ hätten bereits über viele Jahrzehnte eine Geschäftsbeziehung mit der CABC._____-Gruppe gehabt. Aus dem Studium der umfangreichen Dokumentation über die CABC._____-Gruppe habe er gesehen, dass immer schon ein Widerspruch zwischen der Bedeutung der Ge-- 502 of 702 -genpartei aus Rentabilitätssicht und ungenügender Transparenz existiert habe. Dieser Widerspruch habe sich im Laufe seiner Betreuung akzentuiert. Anlässlich der Besprechungen seien - neben einer Würdigung der Gesamtbeziehung als solche - kritische Punkte diskutiert worden. Dazu habe das konstante Bedürfnis der Bank nach mehr Transparenz gehört. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass die Bank insbesondere einen konsolidierten Abschluss über die gesamte Gruppe, revidiert von einer anerkannten Revisionsstelle aus den sogenannten "Top 4", gewollt habe [Urk. 14003482 f. (A16 ff.)]. Z37._____ führte weiter aus, es sei ein offenes Geheimnis, dass der Bank bereits in den frühen 90er Jahren die mangelnde Transparenz sowie die Unabhängigkeit der Revisionsstelle CLMN._____ ein Dorn im Auge gewesen sei. Die Kreditpolitik der CD'._____ und des CD''._____ sei eher eine relativ aggressive gewesen. Anfangs der 90er Jahre habe man gegenüber der CABC._____-Gruppe eine expansive Kreditpolitik betrieben. Die Revisionsstelle CLMN._____ sei bereits damals kritisch gewürdigt und in Bezug auf die Unabhängigkeit mit einem Fragezeichen versehen worden [Urk. 14003492 (A69)]. Z27._____ [EY._____ Bank] erklärte, dass es von Relevanz gewesen sei, welche Prüfungsgesellschaft die Bilanzen testiert und das Testat somit erstellt habe. Sie hätten von ihren damaligen Kollegen der Bank EY._____, die schon vor ihnen in geschäftlicher Beziehung mit der CABC._____Gruppe gestanden sei, die Information erhalten, dass die Kollegen über die damalige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für die CABC._____-Bilanzen das Testat erstellt habe, Erkundigungen eingeholt hätten, und diese als unauffällig und somit akzeptabel beurteilt worden sei [Urk. 14003787 (A55)]. Z29._____ [… Bank EY._____] erklärte schliesslich, dass der Wirtschaftsprüfer der CABC._____Gruppe ihnen nicht bekannt gewesen sei. Auf ihre Nachfrage hätten sie von den Schweizer Banken bezüglich dieses Wirtschaftsprüfers jedoch durchwegs positive Antworten erhalten [Urk. 14004459 (A21)]. In Bezug auf die EO._____ gab Z28._____ [GA._____ International] an, dass sie den Hinweis erhalten hätten, die EO._____ dahingehend zu hinterfragen, inwiefern in diesem Zusammenhang möglicherweise ein Risiko für die drei Konzerngesellschaften der CABC._____Gruppe bestehe. Sie hätten die EO._____ parallel überprüft, um sicher zu gehen, dass für das CABC._____-Engagement kein Risiko bestehe. Sie hätten alle Ge-- 503 of 702 -sellschaften der CABC._____-Gruppe analysiert und keinen besonderen Grund zur Sorge gehabt. Er habe bei CABC._____ angefragt, was die EO._____ sei, und ob das EO._____-Engagement einen Einfluss auf die bestehenden CABC._____-Firmen habe. Die Prüfung betreffend EO._____ sei auch dahingehend in den Kreditantrag eingeflossen, als man geschrieben habe, vorbehältlich dieser Prüfung EO._____ würde man die Finanzierung laufen lassen [Urk. 14004450 (A66); Urk. 01003106 ff.]. Z11._____ [GF._____ Kantonalbank] gab ebenfalls an, die EO._____ Holding resp. die Frage, wie viel Geld dorthin transferiert werde, sei bei den Besprechungen mit der CABC._____-Gruppe Thema gewesen [Urk. 14001268 (A22)]. Als sie vernommen hätten, dass relativ viel Geld in die EO._____ fliesse, habe es geheissen, man solle aufpassen. Im Markt sei auch das Gerücht umgegangen, dass viel zu viel Geld in die EO._____ fliesse [Urk. 14001269 (A30)]. Interne Dokumente zeigen ebenfalls auf, welche Bedenken die Banken infolge der bei der CABC._____-Gruppe vorhandenen Strukturen hatten. So wird in der Kreditbewilligung der GE._____ vom 15. Oktober 1999 unter den negativ zu wertenden Punkten aufgeführt, dass das finanzielle Engagement innerhalb der Gruppengesellschaften betreffend Risiko nur ungenügend beurteilt werden könne (Urk. 14004309). Der Kreditvorlage der GG._____ Kantonalbank vom 21. Dezember 1999 (Urk. 14001952 ff.) lässt sich entnehmen, dass man aufgrund der konzerninternen finanziellen Verflechtungen und der entsprechend mangelhaften Transparenz mehrfach versucht habe, einen konsolidierten Abschluss auf Stufe der Familie CABC._____ zu erhalten. Eine testierte Gesamtkonsolidierung sei indes bis heute nicht beigebracht worden (Urk. 14001957). Bei den Akten befindet sich sodann ein Dokument der Banque GT._____ mit dem Titel "Demande / révision périodique" vom 23. November 2000 (Urk. 14003041 ff.), wobei es sich gemäss den Angaben von Z41._____ um einen Antrag zur regelmässigen Überprüfung der Position gehandelt habe [Urk. 14003022 (A50)]. Darin wird unter den negativ zu wertenden Punkten festgehalten: "Transparence limitée dans une structure complexe de trois holdings" und weiter "Absence d'un bilan révisé consolidé au niveau groupe et transparence limitée au sujet des engagements intergroupe (engagements envers la famille etc.)" (Urk. 14003042). Auch im internen -- 504 of 702 -Kreditantrag der GE._____ vom 12. Februar 2001, welcher am 30. März 2001 bewilligt wurde, werden als kritische Faktoren unter anderem genannt: Familiengesellschaft mit wenig Bereitschaft zur Öffnung und festgefahrenen Strukturen, verbesserungsfähige Transparenz (Verflechtungen der verschiedenen Gesellschaften, Zahlungsströme schwierig nachvollziehbar), Revisionsstelle, welche den Anforderungen für einen Konzern in solcher Grössenordnung nicht genügt (Urk. 01009403). In internen Notizen wird ebenfalls auf die oben erwähnten Punkte hingewiesen. So wird bereits in einer Aktennotiz der damaligen GD'._____ vom 11. August 1995 über eine Sitzung vom 10. August 1995 festgehalten, dass die finanzielle Transparenz völlig ungenügend sei. Des Weiteren wird das gelieferte Zahlenmaterial als ungenügend qualifiziert und Vorbehalte betreffend Qualität und Seriosität der Revisionsstelle geäussert (Urk. 01007157 ff.). Unter den negativ zu wertenden Punkten wird unter anderem auf die Intercompany-Verflechtungen hingewiesen. Weiter ist auf die Aktennotiz von Z41._____ [Banque GT._____] von Ende 1999 hinzuweisen (Urk. 14003046; Urk. 14003022). Darin hält Z41._____ unter dem Titel "Problematik" fest, dass die Kenntnisse des Kunden bei der Bank mangelhaft und die Transparenz der Gruppe unbefriedigend sei. Die Bank verfüge weder über eine Konsolidierung noch sei ihm die Revisionsstelle der einzelnen Holdings bekannt. Es ist somit festzuhalten, dass die Banken die fehlende Gesamtkonsolidierung über die CABC._____-Gruppe, die ungenügende Transparenz sowie die CL._____ AG als kleine und unbekannte Revisionsgesellschaft bereits relativ früh als problematisch einstuften. Aus den Akten ergibt sich indes auch, dass die Banken Anstrengungen unternommen haben, um insbesondere der Problematik der ungenügenden Transparenz beizukommen.

8.3. Wie bereits erwähnt, erstellten die Bankenvertreter ausführliche Fragebogen zu den von der CABC._____-Gruppe eingereichten Jahresrechnungen. Z37._____ [GD._____] gab diesbezüglich an, dass solche Fragebogen für Firmen in dieser Grössenordnung relativ untypisch gewesen seien. Sie seien erstellt worden, um die ungenügende Transparenz bestmöglich zu überbrücken [Urk. 14003485 (A32)]. Den bei den Akten liegenden Fragebogen der Banken las-- 505 of 702 -sen sich eine Vielzahl von Fragen zu den Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften, der Revisionsgesellschaft sowie dem Engagement bei der EO._____ entnehmen (vgl. Urk. 01006058 ff.; Urk. 01007836; Urk. 01019196; Urk. 14003635; Urk. 14004294; Urk. 14001816 f.). Interne Notizen sowie Korrespondenzen der Bankenvertreter mit der CABC._____-Gruppe dokumentieren ebenfalls, dass die Banken zusätzliche Informationen zu den als kritisch erachteten Punkte verlangten (Urk 01004531 f.; Urk. 01004487 ff; Urk. 14003575; Urk. 14003582 f.; Urk. 14003673 f.; Urk. 14003688 f.; Urk. 14004297 ff.; Urk. 14001813; Urk. 14003046). Neben den Abschlüssen der kreditnehmenden Gesellschaften zogen die Banken sodann weitere Abschlüsse bei, um einen Gesamtüberblick über die CABC._____-Gruppe und die gesellschaftsinternen Forderungen zu erhalten. Z38._____ [GF._____ Kantonalbank] gab diesbezüglich an, es habe keinen konsolidierten Abschluss über die gesamte Gruppe gegeben. Man habe die Abschlüsse weiterer Gesellschaften beigezogen, damit man den Überblick gehabt habe, was bei anderen Gesellschaften gelaufen sei. Dies sei Usanz bei solchen Gruppen gewesen [Urk. 14001320 (A54)]. Z39._____ [GG._____ Kantonalbank] erklärte, dass die Bank bei Familienunternehmen immer das Problem gehabt habe, dass der Informationsstand nicht so gewesen sei wie bei einem börsenkotierten Unternehmen. Aus diesem Grund hätten sie versucht, möglichst viele Unterlagen zu erhalten, um ein umfassendes Bild zu bekommen [Urk. 14001946 (A57)]. Z42._____ [GH._____ Kantonalbank] führte aus, sie hätten auch nach Aktivitäten der übrigen Gesellschaften, d.h. nicht nur der DA._____ AG, gefragt. Sie hätten zudem die Frage nach den Verflechtungen aufgebracht und in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten ein einseitiges Dokument erhalten, welches Aufschluss über die Verflechtungen zwischen DA._____, DB._____ und DC._____, also die sogenannten lntercompany Verflechtungen, gegeben habe [Urk. 14003136 (A45 und A47)]. Sie hätten auch nach einem konsolidierten Abschluss über die gesamte CABC._____-Gruppe gefragt. Einen solchen habe es nicht gegeben. Sie hätten nur den Abschluss der DA._____ AG und die Jahresabschlüsse der betreffenden Immobiliengesellschaften erhalten. Im Kreditprüfungsprozess hätten sie Angaben zu den Verflechtungen zwischen den Gesellschaften gewollt. Diese Angaben habe ihnen der Beschuldigte erteilt, indem -- 506 of 702 -er einen groben Überblick über die Konzernverflechtungen gegeben habe [Urk. 14003131 (A18)]. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die von den Banken als problematisch erachteten Faktoren im Laufe der Zeit zunehmend thematisiert und entsprechende Forderungen immer häufiger und beharrlicher gestellt wurden. Z41._____ [Banque GT._____] gab an, die Bank habe versucht, konsolidierte Zahlen zu bekommen, dies auch mit zunehmendem Druck gegenüber der Gesellschaft. Sie hätten auch den Wunsch nach einer konsolidierten Bilanz geäussert. Sie hätten versucht, die Gesellschaft zu verstehen. Die Kenntnisse über die Gruppe seien in der Bank zunächst bescheiden gewesen, weshalb sie versucht hätten, diese aufzubauen. Man habe versucht, festzustellen, wo spekulative Geschäfte gemacht worden seien und wo nicht. Weiter hätten sie die Cash-Flow-Rechnungen gefordert, damit sie die Situation der Gesellschaft besser hätten beurteilen können [Urk. 12003023 (A56)]. Z37._____ [GD._____] erklärte, anlässlich der Besprechungen mit der CABC._____-Gruppe seien auch kritische Punkte diskutiert worden. Dazu habe das konstante Bedürfnis der Bank nach mehr Transparenz gehört. Mehr Transparenz dahingehend, dass man insbesondere einen konsolidierten Abschluss über die gesamte Gruppe, revidiert von einer anerkannten Revisionsstelle aus den sogenannten "Top 4", gewollt habe. Dies sei ein regelmässiges Traktandum gewesen [Urk. 14003483 (A20)]. Gemäss Z12._____ [GV._____ Kantonalbank] stellte die Bank zwei Forderungen. Die erste habe die Gesamtkonsolidierung und die zweite die Forderung nach einer grösseren Revisionsstelle betroffen [Urk. 14001795 (A35); 14001800 (A69)]. Z40._____ [GG._____ Kantonalbank] erklärte ebenfalls, dass die Bank auf einem konsolidierten Abschluss beharrt habe, welcher durch eine renommierte Revisionsgesellschaft hätte revidiert sein sollen [Urk. 14002407 f. (A23 und A30)]. Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] sagte sodann aus, die Bank habe eine konsolidierte Gesamtrechnung verlangt. Der Prozess der detaillierteren Fragestellung zur Transparenz habe im Jahr 2000 angefangen. Der Wunsch und die Forderung nach einem konsolidierten Abschluss habe sich immer mehr verstärkt. Einen konsolidierten Abschluss über die ganze Gruppe habe die CABC._____-Gruppe der Bank für den Abschluss ein Jahr vor Konkurseröffnung in Aussicht gestellt [Urk. 14001174 f. (A91 ff.)]. Zu -- 507 of 702 -verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Power-Point-Präsentation der GV._____ Kantonalbank betreffend den Besuch vom 3. April 2003 (Urk. 14001836 ff.). Darin schlägt die Bank Folgendes vor: Gesamtkonsolidierung, Revision durch eine der 4 Grossen, Rechnungslegung gemäss "FER" und Nachweis der Nachhaltigkeit der "Forderungen Nahestehende" (Urk. 14001842). Z12._____ gab diesbezüglich an, das Thema Gesamtkonsolidierung sei immer wieder ein Thema gewesen. Es habe jeweils geheissen, dass es keine Superholding resp. kein Gefäss für eine Gesamtkonsolidierung gebe. Bei den Revisionsgesellschaften habe es fast wortwörtlich geheissen, die grossen Revisionsgesellschaften hätten ja mehr Probleme mit ihren Mandaten, wo sie versagt hätten, wie die kleinen. Die grossen Revisionsgesellschaften würden ja ständig in der Zeitung stehen. Der Beschuldigte habe ihnen in Aussicht gestellt, dass bezüglich Revisionsstelle eine Veränderung möglich sei. Trotz Widerstände, es bestehe kein Gefäss für eine Gesamtkonsolidierung, habe er auch eine Gesamtkonsolidierung in Aussicht gestellt [Urk. 14001805 f. (A97 und A98)]. Sie hätten mit dem Beschuldigten vereinbart, dass das laufende Geschäftsjahr so daher kommen müsse. Es sei gesagt worden, dass das laufende Geschäftsjahr mit einer Gesamtkonsolidierung abgeschlossen und die Revisionsstelle den Anforderungen angepasst werde. Somit wäre der Zeithorizont ein Jahr gewesen [Urk. 14001806 (A99 und A100)]. Schliesslich ist auf den Antrag von Z10._____ vom 12. Februar 2003 zu verweisen, wonach aufgrund einer Intervention der Revisionsstelle der GU._____ Kantonalbank eine Besprechung zwischen ihm, Z43._____ sowie CB._____ und CA._____ stattgefunden habe (Urk. 14001223). Gemäss den Angaben von Z10._____ seien der Intervention der Revisionsstelle zwei Umstände zugrunde gelegen. Generell sei es um den Kenntnisstand der Revisionsstelle über ihre Position mit der CABC._____-Gruppe gegangen. Weiter sei es um die internen Verlängerungsprotokolle betreffend die bestehenden Engagements gegangen, welche gewisse Fragen aufgeworfen hätten. Es sei um die Einhaltung der Standards gegenüber den Kunden gegangen, d.h. Transparenz, Einziehen von Verbindlich-keiten, Bankenlimiten usw. [Urk. 14001180 (A128)].

8.4. Nach dem Gesagten hatte ein Grossteil der Banken bereits im Zeitpunkt der ersten Täuschungshandlungen des Beschuldigten im Jahr 1999 die Problematik

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der fehlenden Gesamtkonsolidierung über die CABC._____-Gruppe und der ungenügenden Transparenz erkannt und war hinsichtlich der Kompetenz und teilweise auch Unabhängigkeit [vgl. etwa Z37._____ [GD._____ AG [Bank]], Urk.

14003492 (A69)] der Revisionsgesellschaft CL._____ AG zumindest skeptisch eingestellt. Dabei handelt es sich allesamt um Faktoren, die Manipulationen der Rechnungslegung begünstigen. Die Aussagen der Bankenvertreter sowie bankinterne Dokumente zeigen jedoch weiter auf, dass die Banken durch die als kritisch erachteten Faktoren bei der CABC._____-Gruppe nicht dazu veranlasst wurden, an den eingereichten testierten Jahresrechnungen zu zweifeln. Die Banken schlossen vielmehr umgekehrt aus den ihnen vorgelegten Zahlen, dass die Vermögens- und Ertragslage der CABC._____-Gesellschaften nicht zu beanstanden war, weshalb sie es nicht als dringend nötig erachteten, ihre Forderungen nach mehr Transparenz, einer grösseren Revisionsgesellschaft etc. durchzusetzen. Exemplarisch sind dafür die Aussagen von Z43._____ [GU._____ Kantonalbank], der in der Untersuchung angab, die externe Revisionsstelle der Bank habe moniert, dass keine grössere Revisionsstelle für die CABC._____-Gruppe vorhanden sei und dass keine konsolidierten testierten Abschlüsse eingereicht würden. Aufgrund der Bilanzunterlagen und ihrer Berichte habe die externe Revisionsstelle aber nicht viel sagen können. Angesichts der guten Zahlen sei man nicht mit dem nötigen Druck an ihre Vorgaben herangetreten. Im Jahr 2003 habe die Bank insistiert, da die externe Revisionsstelle Druck gemacht habe. Man habe auch gegenüber dem Bankrat nicht mehr nur mit den guten Abschlüssen argumentieren wollen [Urk. 14002001 f. (A53 und A55)]. Auf die Frage, weshalb die Bank der Forderung der eigenen Kontrollbehörde nach konsolidierter Bilanz und grösserer Revisionsstelle nicht nachgekommen sei, gab er an, dies sei darauf zurückzuführen, dass die Bilanzen so gut ausgesehen hätten und die Bilanzbesprechungen so professionell durchgeführt worden seien. Aufgrund der Bilanzen habe es sich nicht als dringend nötig erwiesen [Urk. 14002006 f. (A79)]. Auch Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] erklärte auf die Frage, weshalb die Bank die Kredite aufrechterhalten habe, dass die Bank auf die Liquiditäts- und Ertragslage geschaut habe. Gegenüber der Bank sei eine saubere Eigenkapitalbasis ausgewiesen worden. Die Argumente seien die Folgenden gewesen: Gewinn, Liquidität -- 509 of 702 -und Banklimiten im Griff, Devisenexposure im Griff und Thema Deutschland Immobilen im Griff [Urk. 14001187 (A156)]. Z13._____ gab auf die Frage, weshalb es der GE._____ nicht gelungen sei, ihre Forderungen durchzusetzen, an, die CABC._____-Gruppe sei für die Bank eine finanziell interessante Geschäftsbeziehung gewesen. Man tue sich natürlich schwer, eine interessante Geschäftsbeziehung zu gefährden [Urk. 14004268 (A47 und A48)]. Z25._____ [GB._____ [Bank]] sagte in Bezug auf das Engagement bei der EO._____ aus, die Bank hätte immer davon ausgehen müssen, dass das Engagement scheitern könnte. Sie hätten immer eine Vergleichsrechnung gemacht und geprüft, wie hoch die Zahlungsverpflichtungen der CABC._____-Gruppe im Falle seien, dass die EO._____ Insolvenz anmelden müsse. Sie seien zum Ergebnis gekommen, dass die CABC._____-Gruppe aufgrund ihres hohen Eigenkapitals eine Insolvenz der EO._____ verkraften könnte [Urk. 14002530 (A71)]. Auch in bankinternen Dokumenten wird mit der guten Vermögens- und Ertragslage der CABC._____-Gruppe argumentiert. Im erwähnten Dokument der Banque GT._____ mit dem Titel "Demande / révision périodique" vom 23. November 2000 (Urk. 14003041 ff.) wird unter den positiven Aspekten festgehalten: "Situation financière très solide" und "bonne rentabilité" (Urk. 14003042). Auch in der Kreditvorlage der GG._____ Kantonalbank vom 21. Dezember 1999 (Urk. 14001952 ff.) wird positiv gewertet, dass die kreditnehmenden Gesellschaften gemäss den vorliegenden Abschlüssen über ausreichend Substanz verfügen würden. Es lägen geordnete finanzielle Verhältnisse auf ausgewiesener Basis vor. Im internen Kreditantrag der GE._____ vom 12. Februar 2001 werden den bereits genannten negativen Faktoren unter anderem die starke finanzielle Basis mit guter Ertragskraft und die gute Rentabilität gegenübergestellt (Urk. 01009402). Im Kreditantrag der CD._____ vom 27. Mai 2002 wird unter den negativen Kernpunkten festgehalten, dass weiterhin ungenügende Transparenz und Rechnungslegung bestehe. Das Engagement der CABC._____-Gruppe (inkl. CABC._____-Familie) bei der deutschen Immobilienfirma EO._____ Holding AG sei nicht restlos transparent. Dagegen sei positiv zu berücksichtigen, dass die operative Ertragskraft der CABC._____-Gruppe gut – im Branchenquervergleich gar überdurchschnittlich – sei. Es handle sich um eine äusserst profitable Kundenbeziehung -- 510 of 702 -(Urk. 01008500). Weiter ist auf den Kreditantrag der GQ._____ [Vorgängerin der EY._____ Bank] vom 11. Oktober 2002 hinzuweisen. In der Zusammenfassung unter Punkt 5 wird unter anderem festgehalten, dass keine konsolidierten Konzernzahlen und somit fehlende Transparenz und keine zufriedenstellende Entwicklung der EO._____ vorliege, was negativ zu bewerten sei. Die sehr guten bilanziellen Verhältnisse und das organische Wachstum des Umsatzes und des Ertrages, welches die konservative Strategie der Kontinuität und Stabilität wiederspiegle, seien demgegenüber positiv zu berücksichtigen (Urk. 01002807). In einem Strategieantrag der GU._____ Kantonalbank vom 4. Dezember 2001 wird schliesslich angegeben, dass die CABC._____-Gruppe sehr solide finanziert sei. Die Umsatz- und Ertragswerte hätten während der letzten Jahre stetig gesteigert werden können. Die Kontinuität in der Führung, die bisher unter Beweis gestellte, erfolgreiche Geschäftsführung sowie die Finanzkraft der Gruppe würden eine weiterhin positive Entwicklung der CABC._____-Gruppe erwarten lassen (Urk. 14001189 f.). Gemäss den Aussagen einiger Bankenvertreter waren die von den Banken bei der CABC._____-Gruppe kritisierten Strukturen auch nicht derart aussergewöhnlich, als dass sich daraus ernsthafte Anhaltspunkte für interne Unregelmässigkeiten ergeben hätten. So sagte Z39._____ [GG._____ Kantonalbank] aus, dass man bei Familienunternehmen immer das Problem gehabt habe, dass der Informationsstand nicht so gewesen sei, wie bei einem börsenkotierten Unternehmen. Dies sei aber ein generelles Problem gewesen. Sie hätten versucht, so viel zu bekommen wie möglich. Das sei eine generelle Politik von ihm gewesen und habe nichts mit der CABC._____-Gruppe zu tun gehabt [Urk. 14001946 (A57 und A58)]. Z38._____ [GF._____ Kantonalbank] gab ebenfalls an, der Beizug von Abschlüssen weiterer Gesellschaften sei bei solchen Gruppen Usanz gewesen [Urk. 14001320 (A54)]. Z12._____ [GV._____ Kantonalbank] schliesslich sagte aus, dass die Forderungen nach einer Gesamtkonsolidierung der Gruppe und auf eine der grossen vier Revisionsgesellschaften schon vor dem Jahr 2003 mehrfach diskutiert worden sei. Das sei ein Prozess gewesen, der sich über zwei, drei Jahre abgespielt habe. Man habe dies immer wieder in den Besprechungen thematisiert. Irgendwann reisse der Geduldsfaden. Es sei nicht so gewesen, dass man -- 511 of 702 -Panik gehabt habe. Vielmehr sei es die Frage der "Sturheit" der Bank gewesen, dass man einfach an diesen Forderungen festgehalten habe. Entweder gehe der Kunde darauf ein oder nicht [Urk. 1400180 (A102 und A103)].

8.5. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass den Vertretern der kreditgebenden Banken bewusst war, dass es ihnen infolge der ungenügenden Transparenz am Überblick über die gesamte finanzielle Situation der CABC._____-Gruppe mangelte. Auch die weiteren problematischen Faktoren, wie die kleine unbekannte Revisionsgesellschaft und das Engagement bei der EO._____, waren ihnen bekannt. Die Bankenvertreter haben daraus jedoch nicht geschlossen, dass die ihnen eingereichten Jahresabschlüsse unwahr sein könnten. Die darin dargelegte Vermögens- und Ertragslage der CABC._____Gesellschaften hinderte sie vielmehr daran, ihre Forderungen nach mehr Transparenz und einer renommierten Revisionsgesellschaft durchzusetzen. Wie bereits erwähnt, entfällt Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Auch bei Banken ist nicht ein derart hoher Massstab anzulegen, dass diese alle erdenklichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen haben. Es ist weiter festzuhalten, dass es im Rahmen der Arglistprüfung darum geht, abzuklären, ob die Vertreter der Banken die Täuschungshandlungen des Beschuldigten bei Anwendung der ihnen zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten hätten feststellen können. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass die Banken aus den bereits erwähnten Kritikpunkten nicht zwangsläufig darauf schliessen mussten, dass die CABC._____-Gesellschaften sie mit unwahren Jahresabschlüssen täuschen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Täuschungsopfer im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss. Darüber hinaus sind vorliegend auch die teilweise langjährigen geschäftlichen Beziehungen zwischen den Banken und den CABC._____-Gesellschaften zu berücksichtigen, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird.

9.1. Die Aussagen diverser Bankenvertreter zeigen auf, dass die Banken von der Seriosität und Rechtschaffenheit der bei der CABC._____-Gruppe agierenden

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Personen überzeugt waren. So sagte Z12._____ [GV._____ Kantonalbank] aus, man habe ein grosses Vertrauen ins Management der CABC._____-Gruppe gehabt. Dies sei auch historisch bedingt gewesen. Im Bankgeschäft sei das Vertrauen sehr wichtig. Aus der Geschichte heraus habe das Management Vorschusslorbeeren genossen [Urk. 14001801 (A79)]. Die GI._____ [Bank] hielt in der Kreditvorlage vom 11. September 1998 fest, dass die hinter der Gruppe stehende Familie CABC._____ als vertrauenswürdig beurteilt werde. Eine seriöse Geschäftsführung sei damit gewährleistet (Urk. 01017188). Die GD._____ hielt am 1. April 2001 in Bezug auf die Kreditwürdigkeit der CABC._____-Gruppe fest: "Das sich vollständig in Familienbesitz befindende Konglomerat wird vom Gründer CB._____ (Jg. 1918; Chairman) und seinen beiden Söhnen CA._____ (CEO) und CC._____ (MGL) geleitet. Den Gruppengesellschaften steht jeweils eine kompetente, fachkundige operative Geschäftsleitung vor, die direkt an die GL rapportiert. Die CD._____ unterhält seit Jahrzehnten eine bedeutende, lukrative und bisher zu keinerlei Anlass zu Beanstandungen gebende Geschäftsbeziehung. Wir beurteilen die Integrität und Kompetenz des Managements positiv. Die mit uns in aktiver Verbindung stehenden Gruppengesellschaften sowie die wichtigsten Exponenten haben sich stets an die getroffenen Vereinbarungen gehalten" (Urk. 01007585). Z15._____ hielt in einer Aktennotiz vom 16. Februar 1998 zuhanden der ES._____ Folgendes fest: "The CABC._____ family is a prestigious and trustworthy Swiss industrialist who has created its wealth over three generations. They are well respected in financial circles in Switzerland and have the support of all major Swiss banks, which have been long lasting banking partners and have provided substantial credit facilities" (Urk. 01015815). Ähnliche Aussagen machte in der Untersuchung auch Z29._____ [… Bank EY._____]. Die CABC._____-Gruppe sei äusserst seriös aufgetreten und für die Bank ein Parade-Familienunternehmen gewesen. Sie hätten sich auch bei Schweizer Banken über das Unternehmen erkundigt und nur positive Auskünfte bekommen [Urk. 14004457 (A11)]. Z29._____ gab weiter an, dass bei der Kreditvergabe auch die langjährige positive Kundenbeziehung bedeutsam gewesen sei. Die Kredite seien ja immer pünktlich bedient worden [Urk. 14004460 f. (A35)]. Im Kreditantrag der Bank vom 4. August 1998 wird denn auch festgehalten, dass insbesondere im Hinblick auf die seit ca. fünf -- 513 of 702 -Jahren gute und problemlos verlaufene Geschäftsbeziehung und die Seriosität der Eigentümerfamilie um Genehmigung ersucht werde (Urk. 01000962).

9.2. Aus den Aussagen der Bankenvertreter ergibt sich, dass der Ruf und die Vertrauenswürdigkeit der CABC._____-Gesellschaften bzw. des Managements bei der Kreditvergabe und -überwachung mit eine Rolle gespielt haben. Es ist davon auszugehen, dass neben dem Zahlenmaterial auch diese Umstände die Banken daran gehindert haben, ihre Forderungen nach mehr Transparenz und einer renommierten Revisionsgesellschaft konsequent durchzusetzen. Gegenüber einem weniger bedeutenden und angesehenen Unternehmen hätten die Banken wohl anders gehandelt. Dafür sprechen auch die Zeugenaussagen. Z37._____ [GD._____] führte aus, dass das Unbehagen schon vor 2002, auch gegenüber der Familie CABC._____, kundgetan worden sei. Die Gründe, weshalb die Umsetzung so lange gedauert habe, sei primär in einer nicht genügend konsequenten Umsetzung der GD._____ in Sachen Kreditpolitik und Prinzipien zu sehen, dies vor dem Hintergrund der Kundenhistorie. Er gab weiter an, die Bank habe mit der CABC._____-Gruppe anfangs der 90er Jahre viel Geld verdient, was man im Hinblick auf das Kreditverhältnis in die Waagschale geworfen habe, was aber ein normaler Prozess gewesen sei [Urk. 14003492 (A68 und A69)]. Z13._____ [GE._____] gab ebenfalls an, dass es sich um eine langjährige Beziehung gehandelt habe. Die Gruppe habe zu den grössten Familiengesellschaften der Schweiz gehört und sei für die GE._____ eine finanziell interessante Geschäftsverbindung gewesen [Urk. 14004268 (A48)]. Es ist an dieser Stelle auch erneut auf den Kreditantrag der GE._____ vom 12. Februar 2001 zu verweisen. Den bereits erwähnten, von der Bank als kritisch erachteten Faktoren, wie der mangelnden Transparenz und der ungenügenden Revisionsstelle, werden als positive Faktoren unter anderem das erfahrene und erfolgreiche Management gegenübergestellt (Urk. 01009402 f.). Wie bereits erwähnt, sagte Z43._____ [GU._____ Kantonalbank] aus, dass die Bank angesichts der guten Zahlen ihre Vorgaben nicht mit dem nötigen Druck umgesetzt habe. Er fügte zudem an, dass +CB._____ als starke, kompetente und vertrauenswürdige Persönlichkeit gegolten habe [Urk. 14002001 (A53)]. Im Kreditantrag der GQ._____ (Vorgängerin der EY._____ Bank) vom 11. Oktober 2002 wird das Management der CABC._____-Gruppe -- 514 of 702 -ebenfalls positiv beurteilt: "Die CABC._____ Group of Companies wird streng von den Familienmitgliedern CB._____ (84 J.) und seinen beiden Söhnen CA._____ (52J.) und CC._____ (n.b.) geführt. Unser Hauptansprechpartner ist CA._____. Er verfügt über ein grosses Detailwissen in Bezug auf die einzelnen Gesellschaften und deren Geschäftsverlauf. Sowohl der Senior CB._____ wie auch CA._____ machen einen seriösen und professionellen Eindruck. Man verfolgt eine eher konservative Geschäftsstrategie und gesteckte Zielvorgaben werden konsequent durchgesetzt" (Urk. 01002807). Grundsätzlich muss dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit auch bei einer langjährigen Geschäftsbeziehung Rechnung getragen werden, ändert diese doch nichts daran, dass jeder Vertragspartner in erster Linie seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Auch langjährige Vertragspartner haben einander bei Vertragsverhandlungen ein gesundes Misstrauen entgegenzubringen (vgl. Cassani, a.a.O., S. 160). Unabhängig davon kann eine spontane Aufklärung über die eigene Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit vom Vertragspartner nicht erwartet werden, da es sich hierbei um das typische Risiko des Kreditgebers handelt (BGE 125 III 86, E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 4C.44/2007 vom 22. Juni 2007, E. 6). Vorliegend ist indes nicht zu prüfen, ob auf Seiten der CABC._____-Gesellschaften eine Aufklärungspflicht betreffend die eigenen finanziellen Verhältnisse bestand bzw. die vorhandenen Informationsvorsprünge in unzulässiger Weise ausgenutzt wurden. Wie später noch näher dargelegt wird, wurde der Irrtum der Banken über die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht, weshalb strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen zu beurteilen sind. Bei der hier interessierenden Frage der Überprüfbarkeit der falschen Angaben darf berücksichtigt werden, dass aufgrund teilweise jahrelanger Geschäftsbeziehungen mit der CABC._____-Gruppe bei den kreditgebenden Banken ein gewisses Vertrauen entstanden ist, welches wie erwähnt auch bei den Entscheiden über die Kreditvergaben eine Rolle gespielt hat. Diejenigen Banken, welche erst in späteren Jahren geschäftliche Kontakte zur CABC._____-Gruppe aufbauten und über keine eigenen Erfahrungen mit dem Unternehmen verfügten, erkundigten sich bei anderen Banken über dessen Ruf. Die CABC._____-Gruppe galt wie bereits er-- 515 of 702 -wähnt als Vorzeigeunternehmen und die für das Unternehmen verantwortlichen Personen galten als seriös und vertrauenswürdig. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Banken ihre Forderungen nach mehr Transparenz, einer angesehenen Revisionsstelle etc. nicht mit mehr Nachdruck verfolgt haben, zumal sie aus den bei der CABC._____-Gruppe vorhandenen problematischen Strukturen nicht zwangsläufig darauf schliessen mussten, dass sich die einzelnen Gesellschaften in finanziellen Schwierigkeiten befinden bzw. sie über die wahre Vermögens- und Ertragslage getäuscht werden. Im Übrigen haben die Banken trotz der teilweise länger bestehenden Geschäftsverbindung in mehrfacher Hinsicht Anstrengungen unternommen, um die ihnen gelieferten Angaben zu überprüfen. Der Umstand, dass sie dabei erneut Täuschungshandlungen erlagen, darf nicht zum Verlust des Strafrechtsschutzes führen (vgl. BGE 135 IV 76, E. 5.3).

10. Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (Urk. 74 S. 668 f.). Das Selbstverschulden des Opfers schliesst den Tatbestand des Betrugs nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Dies trifft vorliegend nicht zu. Der Beschuldigte ging systematisch und raffiniert vor. Gemäss erstelltem Sachverhalt reichte er den kreditgebenden Banken jedes Jahr unwahre Jahresabschlüsse ein, um sie von der Bonität der kreditnehmenden Gesellschaften zu überzeugen. Der Beschuldigte bediente sich damit besonderer Machenschaften, kommt Jahresabschlüssen doch wie erwähnt Urkundenqualität zu. Der Beschuldigte beliess es in der Folge nicht dabei, die kreditgebenden Banken mit unwahren Urkunden irrezuführen. Nach der Zustellung der Jahresabschlüsse traf er mit den Erläuterungen anlässlich der Bilanzbesprechungen zusätzliche Massnahmen, um eine Aufdeckung des Irrtums durch die Bankenvertreter zu verhindern. Damit hat er sein Täuschungssystem mit letzter Konsequenz durchgezogen. Die vom Beschuldigten anlässlich der jährlichen Besprechungen gegebenen Erläuterungen und weiteren Auskünfte zu den Jahresabschlüssen waren auf die Abschlüsse abgestimmt und gaben mit diesen zusammen ein in sich schlüssiges und überzeugendes Gesamtbild ab. Damit baute der Beschuldigte einerseits ein Lügengebäude auf und bediente sich andererseits auch besonderer Machenschaften. Er hat das Ganze planmässig inszeniert. Der Beschuldigte war -- 516 of 702 -sich des guten Rufs der CABC._____-Gruppe zweifellos bewusst und hat diesen ausgenutzt, indem er die Banken durch seine mit grossem Aufwand inszenierten Täuschungshandlungen glauben machte, dass die finanzielle Situation der einzelnen kreditnehmenden CABC._____-Gesellschaften wie auch der CABC._____-Gruppe Verlustrisiken ausschliesst. Die vom Beschuldigten mit hohem Aufwand betriebenen betrügerischen Inszenierungen lassen den Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung in den Hintergrund treten. Es trifft zwar zu, dass die Vertreter der kreditgebenden Banken die bei der CABC._____-Gruppe vorhandenen problematischen Punkte, wie die fehlende Transparenz und die ungenügende Revisionsstelle, bereits frühzeitig erkannt, die Kreditengagements jedoch trotz der vorhandenen Bedenken weitergeführt haben. Weiter ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Banken auf die Nichterfüllung ihrer Forderungen zu Verbesserungen der Strukturen, wenn überhaupt, nur zögerlich reagiert und die Kredite mehrheitlich nicht abgebaut haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass die Banken ihre Forderungen zu wenig beharrlich vertreten haben (Urk. 74 S. 668). Im Versäumnis der Banken liegt jedoch keine Vernachlässigung elementarster Vorsichtsmassnahmen. Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die bei der CABC._____-Gruppe vorhandenen unbestrittenermassen unzureichenden Strukturen, wie die fehlende Gesamtkonsolidierung, nicht ohne Weiteres mit finanziellen Schwierigkeiten gleichgesetzt werden mussten. Die Bankenvertreter mussten aus diesen Umständen nicht zwingend darauf schliessen, dass sich die kreditnehmenden Gesellschaften in einer finanziell prekären Lage befinden. Sie mussten insbesondere allein deshalb nicht damit rechnen, dass sie vom Beschuldigten über die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften getäuscht werden. Wie bereits dargelegt, erstellten die Vertreter der Banken im Vorfeld der Kreditvergaben und überprüfungen umfangreiche Fragenkataloge, um die einzelnen Positionen der Jahresabschlüsse nachvollziehen zu können und den problematischen Strukturen innerhalb der CABC._____-Gruppe entgegenzuwirken. Sie haben somit Anstrengungen unternommen, um die ihnen gegenüber gemachten falschen Angaben zu überprüfen. Bei Nachfragen zu den Abschlüssen wimmelte der Beschuldigte die -- 517 of 702 -Bankenvertreter jedoch wiederum mit unwahren Auskünften und Beschönigungen ab, womit die Vertreter in ihrem Irrtum bestärkt wurden. In Betrachtung der gesamten Umstände haben die geschädigten Banken zwar nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und nicht alle vorstellbaren Vorkehren getroffen. Der Tatbestand des Betruges verlangt vom Täuschungsopfer jedoch nicht die Ausschöpfung aller erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Massnahmen. Betrug scheidet lediglich aus, wenn sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen leichtfertig nicht beachtet hat (BGE 128 IV 18, E. 3a; BGE 126 IV 165, E. 2a je mit Hinweisen). Vorliegend lässt der vom Beschuldigten mit grossem Aufwand betriebene Täuschungsaufwand die den Banken anzurechnende Nachlässigkeit klar in den Hintergrund treten. Den kreditgebenden Banken kann somit keine Opfermitverantwortung angelastet werden, welche zur Verneinung des Tatbestandselements der Arglist führen würde. BG. Irrtum

1. Als Erfolg der Täuschung muss bei einem Menschen ein Irrtum hervorgerufen oder dieser darin bestärkt werden. Der Irrtum besteht in einer Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht. Die Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit muss sich durch eine falsche Vorstellung ergeben, die auf die Einwirkung des Täters zurückgeht (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, §15 N 30). Nicht erforderlich ist, dass sich der Getäuschte konkret vorstellt, die Angabe sei richtig; es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins davon ausgeht (BGE 118 IV 35, E. 2c).

2. Es wurde bereits erstellt, dass die in den Jahresabschlüssen dargelegte Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden CABC._____-Gesellschaften von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen abwich. Die vom Beschuldigten auf entsprechende Nachfragen der Bankenvertreter vorgenommenen Erläuterungen einzelner Jahresabschlusspositionen waren auf die unwahren Abschlüsse abgestimmt und entsprachen ebenso wenig der Wahrheit. Wie die Aussagen der -- 518 of 702 -Bankenvertreter sodann aufzeigen, gingen die kreditgebenden Banken bzw. deren Entscheidungsträger im Rahmen des Kreditvergabeprozesses bzw. bei der Kreditüberprüfung fälschlicherweise davon aus, dass die finanzielle Situation der einzelnen CABC._____-Gesellschaften sowie der CABC._____-Gruppe insgesamt intakt und die Kreditwürdigkeit (weiterhin) gegeben ist. So sagte etwa Z28._____ [GA._____ International] aus, die CABC._____-Gruppe habe immer ein Top-Rating gehabt [Urk. 14004446 (A33)]. Z43._____ [GU._____ Kantonalbank] erklärte ebenfalls, dass das Rating der CABC._____-Gruppe immer top gewesen sei [Urk. 14001998 (A44)]. Auch den Aussagen weiterer Bankenvertreter lässt sich entnehmen, dass die Bewertung der Bonität der CABC._____Gruppe gut bis sehr gut ausfiel [vgl. Urk. 14000944 (A19); Urk. 14002526 (A54 ff.); Urk. 14003134 f. (A34 und A38), Urk. 14004274 (A86 ff.)]. Wie erwähnt, haben die kreditgebenden Banken bzw. deren Vertreter die wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden CABC._____-Gesellschaften und der CABC._____Gruppe insgesamt sowohl bei der Kreditvergabe als auch bei den Kreditverlängerungen und -erhöhungen jeweils anhand der Jahresabschlüsse beurteilt. Dass die von der CABC._____-Gruppe eingereichten Abschlüsse für die Einschätzung der Bonität grundlegend waren, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass die gestützt auf die Jahresabschlüsse erstellte Kreditanalyse Bestandteil der Kreditanträge bildete [vgl. Urk. 14004446 (A33); Urk. 14003490 (A57 ff.); Urk. 14004270 f (A64 und A65).; Urk. 14001941 f. (A29 ff.) und Urk. 14002411 f. (A41 ff.); Urk. 14002459 (A32); Urk. 14003068 (A28); Urk. 14003133 (A24 ff.); Urk. 14001999 (A48)]. Neben den Abschlüssen waren für die Beurteilung der Bonität der kreditnehmenden Gesellschaften des Weiteren auch die Erläuterungen des Beschuldigten in Bezug auf einzelne Bilanzpositionen anlässlich der jährlichen Besprechungen zwischen den Banken und der CABC._____-Gruppe ausschlaggebend. Auch diese wurden in den Kreditantrag aufgenommen [vgl. Urk. 14003486 (A39); Urk. 14001271 (A34); Urk. 14003073 (A59)].

3. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung wie erwähnt geltend, es habe sich bei den Einzelabschlüssen um steueroptimierte Abschlüsse gehandelt, was auch den Banken klar gewesen sei (Urk. 215 S. 81 ff.). Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass es lediglich eine Version von Jahres-- 519 of 702 -abschlüssen gab. Diese Abschlüsse – und dies ist vorliegend entscheidend – zeigten gemäss den amtlichen Gutachtern ein viel zu positives Bild der Vermögens- und Ertragslage der einzelnen Gesellschaften. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass es den Banken durchwegs bewusst war, dass es sich bei den eingereichten Abschlüssen um Steuerabschlüsse handelte (vgl. Urk. 215 S. 84). So gab etwa Z10._____ [GU._____ Kantonalbank] an, bei den der Bank eingereichten Jahresabschlüssen habe es sich seines Wissens um handelsrechtliche Abschlüsse gehandelt. Das Thema Steuern sei jeweils unter einem separaten Traktandum abgehandelt worden. Wenn es um die Steuern gegangen sei, hätten sie die Differenz zum handelsrechtlichen Abschluss herauszufinden versucht [Urk. 14001174 (A86 ff.)]. Z35._____ [GA._____ International] führte aus, er vermute, dass der Bank handelsrechtliche Abschlüsse eingereicht worden seien. Dies deshalb, da die handelsrechtlichen Abschlüsse die für die Bilanzanalyse entscheidenden Abschlüsse seien [Urk. 14000949 (A56 f.)].

4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Bankenvertreter sich ihre Vorstellung über die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften anhand der alljährlich eingereichten unwahren Jahresabschlüsse und der darauf abgestimmten Erläuterungen des Beschuldigten bildeten, welche wie dargelegt nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Der Beschuldigte täuschte mit seinen Angaben eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit der CABC._____-Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe vor, als ihnen in Wirklichkeit zukam. Das täuschende Verhalten des Beschuldigten rief bei den Bankenvertretern somit einen Irrtum hervor. BH. Vermögensdisposition

1. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögendisposition veranlasst werden. Diese muss auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuführen sein. Neben dem Kausalzusammenhang muss zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung überdies ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Betroffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur -- 520 of 702 -Vermögensverfügung motiviert worden sein. Hätte der Getäuschte auch ohne die Täuschung gleich gehandelt, liegt kein Betrug vor (Donatsch, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 209). Unter Vermögensdisposition ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeizuführen. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113, E. 3a; BGE 128 IV 255, E. 2e). Zu den vermögensvermindernden Handlungen gehören unter anderem das Auszahlen von Geld, der Verzicht auf Forderungen und das Eingehen von vertraglichen Verpflichtungen (Stratenwerth/Jenny/ Bommer, a.a.O., § 15 N 37). Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten (sog. Dreiecksbetrug), setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich bzw. zuständig ist und darüber verfügen kann. Nur dann ist das Verhalten des getäuschten Dritten dem Opfer wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Dabei genügt nach vorherrschender Auffassung eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Verfügende zusätzlich auch rechtlich wirksam disponieren kann. Die exakte Begrenzung des vorausgesetzten Näheverhältnisses des Getäuschten zur Vermögenssphäre des Geschädigten und des Einflussbereiches im Sinne der tatsächlichen Verfügungsmacht bietet freilich Schwierigkeiten. Entscheidend ist, dass der getäuschte Dritte bildlich gesprochen "im Lager" des Geschädigten steht (vgl. BGE 133 IV 171, E. 4.3; BGE 126 IV 113, E. 3a mit Hinweisen).

2. Gemäss der Anklagebehörde haben die Banken in der irrigen Vorstellung über die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage und Kreditwürdigkeit der betreffenden Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt die in der Anklageschrift dargelegten Kredit- bzw. Vermögensdispositionen vorgenommen, in-- 521 of 702 -dem sie neue Kredite eingeräumt, bestehende erhöht und/oder verlängert haben. Weiter hätten die Banken in dieser irrigen Annahme darauf verzichtet, werthaltige Sicherheiten von den kreditnehmenden Gesellschaften zu verlangen, die Zinsen dem weit höheren Rückzahlungsrisiko anzupassen und/oder die Kreditverhältnisse zu künden (Urk. 00000804; Rz 9; Urk. 33/1 S. 21 f.).

3. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 674) sind bereits die zwischen den Banken und den CABC._____-Gesellschaften geschlossenen Kreditverträge, mit welchen die Banken den Gesellschaften neue Kredite einräumten, bestehende erhöhten und/oder verlängerten, als Vermögendispositionen einzustufen. Eine Vermögenverfügung im Sinne von Art. 146 StGB liegt unter anderem vor, wenn die durch die Täuschung erwirkte Disposition in der bindenden Verpflichtung besteht, für den Täter auf Anforderung hin bzw. im Bedarfsfall bestimmte Leistungen zu erbringen (Donatsch, a.a.O., S. 210). Mit dem Abschluss der Kreditverträge verpflichteten sich die Banken gegenüber den betreffenden CABC._____Gesellschaften, den vereinbarten Kreditbetrag auszuzahlen bzw. eine Kreditsumme bis zur vertraglich festgesetzten Höhe zur Verfügung zu stellen. Die Bankenvertreter disponierten somit bereits im Zeitpunkt der Kreditzusage endgültig über das Vermögen der Banken. Dieses wurde bereits durch den Vertragsabschluss belastet. Im Übrigen wurden die Kreditsummen von den Banken in der Folge effektiv auch ausbezahlt. In Bezug auf die einzelnen Kredit- bzw. Vermögensdispositionen kann auf die korrekten Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen werden (Urk. 00000805 ff.), zumal diese vom Beschuldigten nicht angezweifelt wurden. Nach dem Gesagten genügt es, wenn sich die Vermögensdisposition zur Vermögensverminderung unmittelbar eignet. Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte vor Abschluss der Kreditverträge mit den in der Anklageschrift einzeln aufgeführten Jahresabschlüssen der Jahre 1998 bis 2002 sowie den darauf abgestimmten falschen Angaben anlässlich der jährlichen Besprechungen mit den Banken jeweils eine weitaus grössere Kreditwürdigkeit vortäuschte, als es den Tatsachen entsprach. Hätten seine Angaben der Wahrheit entsprochen, hätten die Forderungen der Banken aus den Kreditverträgen einen viel höheren Wert -- 522 of 702 -gehabt. Eine nach Art. 146 StGB beachtliche Vermögensschädigung liegt bereits vor, wenn der Kreditnehmer entgegen den beim Kreditgeber geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist (vgl. unten Erw. III/B/BI). Dies war vorliegend der Fall, wie später noch näher dargelegt wird. Damit waren die durch die Kreditgeschäfte eingetretenen Vermögensdispositionen auch geeignet, einen Vermögensschaden herbeizuführen.

4. Die Vermögensdisposition kann, wie bereits erwähnt, entweder das eigene Vermögen des Getäuschten oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen. Beim Betrugstatbestand müssen Getäuschter und Verfügender identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich ist und darüber – zumindest in tatsächlicher Hinsicht – verfügen kann. Nur unter dieser Voraussetzung ist das Verhalten des Getäuschten dem Geschädigten wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt (BGE 133 IV 171, E. 4.3 mit Hinweisen). Vorliegend liegt eine solche Dreieckskonstellation vor, da diejenigen Personen, welche durch das irreführende Verhalten des Beschuldigten getäuscht wurden und innerhalb der Banken über die Kreditvergaben an die CABC._____Gesellschaften entschieden, nicht über eigenes Vermögen, sondern dasjenige der Bank verfügten. Die Entscheidung über die Gewährung bzw. Verlängerung von Krediten gehörte zum beruflichen Verantwortungsbereich der verfügenden Bankmitarbeiter. Sie waren gemäss den bankinternen Kompetenzregelungen dazu berechtigt, über das Vermögen der Banken zu entscheiden. Es bestand somit eine rechtliche Befugnis zur Verfügung über das fremde Vermögen.

5.1. Es wurde bereits dargelegt und wird später noch weiter ausgeführt, dass die vom Beschuldigten überlassenen Jahresabschlüsse die entscheidende Grundlage für den Entscheid der Banken über die Kreditvergabe bildeten. Dementsprechend war der vorgängige Beizug der Abschlüsse bei sämtlichen Banken zwingend er-- 523 of 702 -forderlich. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Banken ihre Kreditdispositionen erst nach Vorliegen der Jahresrechnungen und den erläuternden Ausführungen des Beschuldigten vorgenommen haben. Dies ergibt sich auch aus den Untersuchungsakten. In der Anklageschrift wird – entsprechend der Aktenlage – einzeln aufgeführt, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte den kreditgebenden Banken welche Jahresrechnung hat zukommen lassen (Urk. 00000805 ff.; Urk. 00000841 ff.). Der Anklageschrift lässt sich weiter entnehmen, wann über die Kreditvergaben und -erhöhungen sowie Kreditverlängerungen entschieden wurde bzw. wann die Vermögensdispositionen vorgenommen wurden (Urk. 00000805 ff.). Die in der Anklageschrift aufgeführten Daten lassen sich den Akten entnehmen und wurden vom Beschuldigten nicht angezweifelt, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen werden kann. Die darin dargelegte zeitliche Abfolge zeigt klar auf, dass die bankinternen Entscheidungen über die Kreditgewährung nach Eingang der Jahresabschlüsse bei den Banken getroffen wurden. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen von Z40._____ [GG._____ Kantonalbank], wonach man das Wiedervorlagedatum des Kredits habe überschreiten können, wenn bis zu dessen Ablauf die Abschlüsse nicht da gewesen seien, weil diese erforderlich gewesen seien. Gestützt auf die von der CABC._____-Gruppe eingereichten Konzern- und Einzelabschlüsse seien Bilanzanalysen erstellt worden, welche ein Bestandteil des Antrags bzw. der Wiedervorlage gewesen seien [Urk. 14002412 (A49 ff.)]. Es kann somit festgehalten werden, dass die Vermögensdispositionen der Banken zeitlich nach der Zustellung der Jahresabschlüsse durch die CABC._____-Gruppe vorgenommen wurden.

5.2. Wie bereits bei der Arglistprüfung dargelegt wurde, waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaften und der CABC._____Gruppe insgesamt ausschlaggebende Kriterien für die Gewährung der Bankkredite. Es ist in diesem Zusammenhang exemplarisch auf die Aussagen von Z37._____ [GD._____] hinzuweisen, welcher in der Untersuchung als wesentliche Faktoren für ein Kredit-engagement in der von der Bank vergebenen Grössenordnung die Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit nannte, welche sich aus der Ertragskraft, dem Cashflow und der Substanz der kreditnehmenden Gesellschaft im -- 524 of 702 -Verhältnis zum Engagement der Bank ergebe [Urk. 14003490 (A60)]. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaften wurde bei sämtlichen Banken auf der Grundlage der vom Beschuldigten eingereichten Jahresabschlüsse getroffen. Dementsprechend war der Beizug dieser Abschlüsse bei sämtlichen Banken als Minimum zwingend erforderlich. Auch bei der laufenden Kreditkontrolle, welche wie bereits dargelegt von allen Banken durchgeführt wurde, wurde die Überprüfung der Bonität in erster Linie gestützt auf die aktuellen Jahresabschlüsse vorgenommen. Z25._____ [GB._____ [Bank]] gab in Bezug auf den Kreditvergabeprozess an, der Gremiumsentscheid sei gestützt auf die Jahresabschlüsse der Kreditnehmer vorbereitet worden, welche immer hätten vorliegen müssen. Dann sei eine Markteinschätzung erfolgt. Es hätten verschiedene Punkte berücksichtigt werden müssen: Das Engagement, die Laufzeiten, die Sicherheiten und die Branche. Weiter hätten eine Markteinschätzung, die Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaft gestützt auf die Unterlagen, Jahresrechnungen und sonstigen Auskünfte aus Bilanzbesprechungen dargestellt werden müssen. Diese Informationen seien zusammengetragen und bewertet worden [Urk. 14002523 (A35)]. Z29._____ [… Bank EY._____] sagte aus, der Kreditantrag sei immer gestützt auf die Bilanzzahlen, etwaige Auskünfte und Sicherheiten gestellt worden. Die eingereichten Jahresrechnungen und die gestützt darauf erstellte Bilanzanalyse seien die Grundlage dafür gewesen, dass man die Geschäftsbeziehung zur CABC._____-Gruppe weitergeführt und die Kredite eingeräumt bzw. weitergeführt habe. Die Zahlen seien das Wichtigste gewesen [Urk. 14004459 f. (A25 ff.)]. Z28._____ [GA._____ International] bestätigte auf entsprechende Frage, die gestützt auf die eingereichten Konzern- und Einzelabschlüsse erstellten Bilanzanalysen seien massgeblich für die Einräumung und Weiterführung der Kredite gewesen [Urk. 14004447 (A44)]. Z34._____ [ES._____ Suisse] führte schliesslich aus, dass eine Bilanzanalyse gestützt auf die Unterlagen der Firma sprich die Jahresabschlüsse durch eine dafür speziell ausgebildete Person erstellt worden sei. Die Zahlen, die wirtschaftliche Situation und das Management der Firma seien die wichtigsten Kriterien gewesen. Einem Kreditantrag habe man zwingend die Bilanzen anhängen müssen [Urk. 14002459 (A28 ff.)].

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Neben den vom Beschuldigten eingereichten Jahresabschlüssen waren im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses auch die jährlichen Besprechungen zwischen Vertretern der kreditgebenden Banken und der CABC._____-Gruppe, anlässlich welchen der Beschuldigte die Abschlüsse näher erläuterte und Fragen dazu beantwortete, von entscheidender Bedeutung. Diesbezüglich erklärte Z27._____ [EY._____ Bank], massgeblich für die Weiterführung der Kredite seien zum einen die entsprechenden Konzern- und Einzelabschlüsse sowie die im Rahmen der Gespräche mit der CABC._____-Gruppe enthaltenen Informationen gewesen [Urk. 14003786 (A47)]. Z39._____ [GG._____ Kantonalbank] sagte aus, bei einer Kreditvergabe habe man die Jahresabschlüsse verlangt. Bei der Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung seien in der Regel die letzten drei Abschlüsse plus ein Budget vom laufenden Jahr verlangt worden. Sie hätten die anfallenden Fragen vorbereitet und diese im Rahmen einer Kundenbesprechung zu klären versucht, um Licht in die ganze Hintergrundgeschichte betreffend Abschlüsse und Budget zu bringen [Urk. 14001941 (A29)]. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen von Z34._____ [ES._____ Suisse], wonach der Beschuldigte die Zahlen erklärt habe, wenn sie auffällig gewesen seien oder deren Zustandekommen unklar gewesen sei [Urk. 14002458 (A22)]. Die bereits erwähnten umfangreichen Fragenkataloge der Banken zu den Jahresabschlüssen der CABC._____-Gesellschaften zeigen auf, welche Bedeutung den zusätzlichen Angaben des Beschuldigten im Rahmen des Kreditvergabeprozesses und der Kreditüberwachung zukam. Wie bereits erwähnt, fanden die vom Beschuldigten gegebenen Erläuterungen auch Eingang in die Kreditanträge, was ebenfalls darauf hinweist, dass sie für die Beurteilung der Jahresabschlüsse und damit der Bonität herangezogen wurden.

5.3. Auf Vorhalt von einzelnen Verträgen zwischen den kreditgebenden Banken und den CABC._____-Gesellschaften haben die Bankenvertreter in der Untersuchung im Übrigen auch konkret bestätigt, dass die Entscheidung über die Kreditvergabe bzw. Kreditverlängerung gestützt auf die alljährlich eingereichten (inhaltlich unwahren) Jahresabschlüsse getroffen wurde. Es sei an dieser Stelle nur auf die Aussagen einzelner Bankenvertreter hingewiesen. So erklärte Z35._____ auf Vorhalt des Kreditvertrags zwischen der GN._____ und der DC._____ Holding AG -- 526 of 702 -vom 28. November 2002 über EUR 10 Mio. (Urk. 01003250 ff.), die Bank hätte die zufriedenstellenden Bilanzdaten der DC._____ im Hause analysiert, ein ausreichendes Rating gegeben und darauf gebaut, den Kreditwunsch zu erfüllen. Die einwandfreie Kundenbeziehung sei für die Einräumung dieser Kreditlimite massgebend gewesen. Sie seien von den vorgelegten Zahlen voll überzeugt gewesen [Urk. 14000953 (A79 ff.)]. In Bezug auf die Änderungsvereinbarung vom 24. September 2003, mit welcher der gewährte Kredit auf EUR 20 Mio. erhöht und die Laufzeit bis Ende September 2006 verlängert wurde (Urk. 01003260 f.), gab er an, die Basis für die Erhöhung des Kredits sei wiederum die gute und ausreichende Bilanzanalyse durch die Bank gewesen [Urk. 14000953 (A83)]. Z36._____ [Banque GC._____] sagte ebenfalls aus, die Bank hätte jedes Jahr ein Jahr weiter gemacht auf der Basis der Zahlen des vorangehenden Jahres, welche sie aus den eingereichten Jahresrechnungen der CABC._____-Gruppe hätten entnehmen können [Urk. 14000810 f. (A49)]. Z38._____ [GF._____ Kantonalbank] erklärte, dass die Jahresrechnungen der CABC._____-Gruppe bei der Einräumung der Kreditlimite über Fr. 45 Mio. am 10./13. August 1999 (Urk. 01013648 ff.) eine hauptsächliche Rolle gespielt hätten. Daneben seien auch die Informationen aus den Gesprächen mit dem Kunden von Bedeutung gewesen. Er gab weiter an, dass das Kreditengagement gestützt auf die Unterlagen, d.h. die Kennzahlen, vertretbar gewesen sei [Urk. 14001317 f. (A45 ff.)]. In Bezug auf diesen Vertrag sagte im Übrigen auch Z11._____ aus, bei der Einräumung der Kreditlimite seien die Jahresrechnungen der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe der Hauptpunkt gewesen [Urk. 14001272 f. (A45)].

5.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 74 S. 677), wurden bei den Kreditvergaben neben den sog. harten Fakten, wie den wirtschaftlichen Verhältnissen des kreditnehmenden Unternehmens, auch weiche Faktoren, wie der Ruf des Unternehmens und die Vertrauenswürdigkeit der agierenden Personen, berücksichtigt. Gemäss den Aussagen sämtlicher Bankenvertreter bildete jedoch die Bonität der kreditnehmenden Gesellschaften die entscheidende Grundlage für die Kreditvergabe und diese ergab sich wie erwähnt aus der Analyse der Jahresabschlüsse und aus Gesprächen mit den Verantwortlichen der CABC._____-Gruppe, insbesondere dem Beschuldigten [vgl. Urk. 14003133 f.

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(A27 ff.); Urk. 14001797 (A51); Urk. 14001808 (A112); Urk. 14003426 (A47)]. Dass die Zahlen aus den Abschlüssen der CABC._____-Gesellschaften für die kreditgebenden Banken ausschlaggebend waren, ergibt sich im Übrigen auch aus den Aussagen der Bankenvertreter zum amtlichen Gutachten EA._____. Ausnahmslos alle Bankenvertreter gaben auf entsprechende Frage an, dass die gutachterlichen Feststellungen einen Einfluss auf die Kreditverhältnisse mit der CABC._____-Gruppe gehabt hätten. Bei vorgängiger Kenntnis der im amtlichen Gutachten dargelegten wirtschaftlichen Lage der kreditnehmenden Gesellschaften wäre das Kreditengagement nicht eingegangen worden. Wären die finanziellen Schwierigkeiten während der Dauer des Kreditverhältnisses bekannt geworden, wären die Kredite gemäss den Aussagen der Bankenvertreter gekündigt bzw. es wären zumindest Massnahmen ergriffen worden [vgl. Z27._____ [EY._____ Bank], Urk. 14003788 (A65 und A66); Z25._____ [GB._____ [Bank]], Urk. 14002529 (A69); Z37._____ [GD._____], Urk. 14003494 (A74 und A75); Z38._____ [GF._____ Kantonalbank], Urk. 14001318 (A48 und A49) und Urk. 14001322 (A63); Z11._____ [GF._____ Kantonalbank], Urk. 14001273 (A47) und Urk. 14001276 (A57); Z40._____ [GG._____ Kantonalbank], Urk. 14002416 (A67); Z34._____ [ES._____ Suisse], Urk. 14002463 (A52); Z15._____ [ES._____ Suisse], Urk. 14003070 (A42 ff.); Z42._____ [GH._____ Kantonalbank], Urk. 14003138 [A51]; Z12._____ [GV._____ Kantonalbank], Urk. 14001804 (A87 und A88); Z10._____ [GU._____ Kantonalbank], Urk. 14001177 (A111); Z43._____ [GU._____ Kantonalbank], Urk. 14002000 (A51 und A52)]. Dies zeigen im Übrigen auch die Vorkehren, welche von den Banken effektiv getroffen wurden, als sie sich der Liquiditätsprobleme der CABC._____-Gruppe bewusst wurden [vgl. Z29._____ [Bank EY._____], Urk. 14004463 f. (A53); Z27._____ [EY._____ Bank], Urk. 14003788 (A70); Z28._____ [GA._____ International], Urk. 14004450 (A69); Z13._____ [GE._____], Urk. 14004276 ff. (A102 ff.); Z15._____ [ES._____ Suisse], Urk. 14003071 (A48); Z41._____ [Banque GT._____], Urk. 14003027 (A71)].

6. Es kann somit festgehalten werden, dass die Banken bzw. deren Vertreter aufgrund der ihnen eingereichten Jahresabschlüsse und der darauf abgestimmten zusätzlichen Angaben des Beschuldigten von einer intakten Vermögens- und Er-

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tragslage der kreditnehmenden CABC._____-Gesellschaften ausgingen, was sie in der Folge dazu bewog, diesen Kredite zu gewähren bzw. bestehende Kredite zu erhöhen oder zu verlängern. Andernfalls wäre keine Kreditgewährung/verlängerung erfolgt. Die Banken wurden somit zufolge des irreführenden Verhaltens des Beschuldigten und ihres Irrtums zu den Kredit- bzw. Vermögensdispositionen veranlasst. Damit sind Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung sowie der Motivationszusammenhang zwischen diesen dargetan. BI. Vermögensschaden

1. Der Tatbestand des Betrugs ist erst mit dem Eintritt einer Vermögensschädigung vollendet. Das Vermögen besteht nach dem wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff aus allen rechtlich geschützten Gütern einer Person, welchen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Die Schädigung kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn bestehen. Als Schädigung genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist. Eine Vermögensgefährdung genügt grundsätzlich nicht, da der Tatbestand wie dargelegt einen Schaden voraussetzt. Ist die Gefährdung jedoch derart erheblich, dass sich das Vermögen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits als vermindert darstellt, so liegt ein Schaden vor (Donatsch, a.a.O., S. 212 ff. mit Hinweisen).

2. Gemäss der Anklagebehörde hätten die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Überschuldung, und die negative Ertragslage der CABC._____-Gesellschaften und ihre kritische Liquidität dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung der Kredite geboten, dass die entsprechenden Forderungen der Banken erheblich gefährdet und nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung bei sorgfältiger Bilanzierung in hohem Mass – wenn nicht sogar vollumfänglich – im Wert zu berichtigen gewesen wären. Damit sei der wirtschaftliche Wert der Forderungen wesentlich herabgesetzt gewesen. Die Banken seien deshalb bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kredite geschädigt gewesen, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe Rückzahlung.

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Selbst die Rückzahlung hätte die schon durch die Kreditauszahlungen eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen können, da auch eine bloss vorübergehende Schädigung für den Betrug genüge. Die Rückforderungen seien bereits im Zeitpunkt der Auszahlung weit weniger wert gewesen, als sie es gewesen wären, hätten die Angaben in den testierten Jahresrechnungen der Wahrheit entsprochen. Die Banken hätten sich somit mit Überweisung der Kreditsumme, den Erhöhungen und/oder Verlängerungen bestehender Kredite einen Vermögensschaden zugefügt (Urk. 00000804; Rz 10; Urk. 33/1 S. 23 f.).

3.1. Die Vermögensdispositionen der Banken bestanden vorliegend in der Einräumung bzw. Verlängerung von Krediten an die CABC._____-Gesellschaften. Gemäss dem Kreditvertrag ist das kreditnehmende Unternehmen verpflichtet, die ausbezahlte Kreditsumme unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen zurückzuzahlen. Infolge der Kreditverhältnisse mit den CABC._____-Gesellschaften verfügten die Banken daher über Forderungen auf Rückzahlung der geleisteten Kreditsummen. Diese bildeten einen Bestandteil ihres Vermögens. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine Forderung umso weniger wert, je unzuverlässiger ihre Einbringlichkeit erscheint (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 15 N 56). Wie bereits dargelegt, täuschte der Beschuldigte mit den unwahren Jahresabschlüssen und den darauf abgestimmten Erläuterungen anlässlich der jährlichen Besprechungen den Banken ein falsches Bild über die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt vor. Hätten die Angaben des Beschuldigten der Wahrheit entsprochen, hätten die Rückzahlungsforderungen der Banken nach Abschluss der Verträge einen viel höheren Wert gehabt. Es kann nicht schon in jeder Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine nach Art. 146 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Wie bereits erwähnt, genügt eine Vermögensgefährdung in aller Regel nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges, da dieser einen Schaden voraussetzt. Kreditgeschäfte schliessen zudem meist gewisse Risiken in sich, welche der Kreditgeber bewusst auf sich nimmt. Dafür erhebt der Kreditgeber auch einen Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Ein Schaden ist des-- 530 of 702 -halb nicht schon dann anzunehmen, wenn der Geldgeber gegen den Kreditnehmer eine Forderung auf Rückzahlung der ausbezahlten Kredite erwirbt, deren Einbringlichkeit nicht ohne Weiteres gesichert ist. Eine Vermögensschädigung ist nur gegeben, wenn der Kreditnehmer entgegen den beim Kreditgeber geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Forderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist. In diesem Falle überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos (BGE 102 IV 84, E. 4). Ein Vermögensschaden kann somit auch vorliegen, wenn der Kreditnehmer nicht überschuldet ist, sofern die Rückerstattung des ihm gewährten Kredits ernsthaft gefährdet ist.

3.2. Der Beschuldigte täuschte die Vertreter der kreditgebenden Banken über die Gefährdung der Rückzahlungsforderungen. Aufgrund der in den Jahresabschlüssen dargelegten Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften gingen die Bankenvertreter von einem weitaus geringeren Rückzahlungsrisiko aus, als in Wirklichkeit bestand. Wie bereits erwähnt, liegt ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden vor, wenn das Vermögen in einer Weise gefährdet ist, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279, E. 2a betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung). Der finanzielle Zustand der CABC._____-Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe im anklagerelevanten Zeitraum wurde bereits dargelegt. Es kann festgehalten werden, dass bereits bei Abschluss der anklagerelevanten Kreditverträge zwischen den Banken und den kreditnehmenden CABC._____-Gesellschaften eine erhebliche Unsicherheit betreffend die Rückerstattung der gewährten Kreditsummen bestand. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaften boten schon bei Vertragsabschluss dermassen wenig Gewähr für die vertragsgemässe Rückzahlung, dass die Forderungen der Banken aus den Kreditgeschäften bereits in diesem Zeitpunkt in ihrem wirtschaftlichen Wert erheblich herabgesetzt waren. Damit war auch der Wert des Gesamtvermögens der Banken wirtschaftlich vermindert. Mangels Rückzahlungsfähigkeit der kreditnehmenden Gesellschaften -- 531 of 702 -waren die Banken bereits durch die Gewährung (Verpflichtungsgeschäft) der in hohem Masse gefährdeten Kredite geschädigt. Eine Schädigung der kreditgebenden Banken trat somit bereits mit dem Zustandekommen der entsprechenden Verträge ein, nicht erst mit der Erbringung der darin versprochenen Leistungen. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vermögensschädigung genügt eine bloss vorübergehende Schädigung. Dementsprechend hätte auch eine vertragsgemässe Rückzahlung die schon durch den Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen können (vgl. BGE 102 IV 84, E. 4).

4. Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Banken durch die Tathandlungen des Beschuldigten in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Der Vermögensschaden besteht in der schadensgleichen Vermögensgefährdung der Rückzahlungsforderungen, welche weit über dem mit jeder Kreditgewährung üblicherweise verbundenen Risiko liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005, E. 3.1). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 74 S. 680), hat sich die Vermögensgefährdung in der Folge auch realisiert. Die ausbezahlten Kreditsummen werden die Banken nicht mehr oder nur teilweise (im jeweiligen Konkursverfahren) zurückerhalten, weshalb tatsächlich ein (zivilrechtlicher) Schaden eintreten wird. Wie hoch dieser Vermögensschaden ausfallen wird, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht zuverlässig bestimmt werden. BJ. Vorsatz

1. Der Vorsatz des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale sowie auf den Kausalzusammenhang zwischen ihnen beziehen. Erforderlich ist, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Disposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt (Donatsch, a.a.O., S. 217). Dem Täter muss die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung -- 532 of 702 -eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; vgl. BGE 129 IV 238, E. 3.2.2). Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

2. Gemäss Anklagebehörde wusste der Beschuldigte, dass die von ihm eingereichten Jahresabschlüsse die wichtigste Grundlage für die Krediteinräumung resp. Kreditverlängerung spielten. Ihm sei weiter bewusst gewesen, dass die Geldgeber keine neuen Kredite eingeräumt resp. bestehende Kredite umgehend gekündigt hätten, wäre ihnen die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaften bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass die Rückzahlung der Kredite aufgrund der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der einzelnen Gesellschaften von Anfang an erheblich gefährdet und infolgedessen die Forderungen der Banken in ihrem Wert ab Beanspruchung der Kreditsumme wesentlich herabgesetzt gewesen seien (Urk. 00000804; Rz 9; Urk. 33/1 S. 24).

3. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Kreditinstitute bei der Kreditvergabe in erster Linie auf die Kreditwürdigkeit, d.h. auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, achten, ist dessen Rückzahlungsfähigkeit doch von entscheidender Bedeutung. Die Anklagebehörde hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Kreditverträgen, die der Beschuldigte im Laufe der Jahre unterzeichnete, standardmässig vorgeschrieben war, dass sich die kreditnehmende Gesellschaft verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während der Laufzeit durch regelmässige Einreichung der Jahresabschlüsse offenzulegen (vgl. Urk. 33/1 S. 24; vgl. Urk. 01000008 f.; Urk. 01003176; Urk. 01006576; Urk. 01007305; Urk. 01011883). Der Beschuldigte wusste daher, dass die eingereichten Jahresrechnungen eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit für die Entscheidung der Banken über die Kreditvergabe und Kreditverlängerung bildeten. Unabhängig davon war dem Beschuldigten die Bedeutung der Jahresabschlüsse für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit schon aufgrund seiner langjährigen Geschäftserfahrung zweifellos bewusst. Es wurde zudem bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Banken über die ihnen eingereichten Abschlüsse umfangreiche Fragenkataloge erstellten, welche anlässlich der Besprechungen mit den Verant-- 533 of 702 -wortlichen der CABC._____-Gruppe diskutiert wurden. Solche Fragenkataloge wurden bereits vor den anklagerelevanten Vorfällen erstellt (Urk. 01007200 ff.; Urk. 01009440 ff.; Urk. 01009681 ff.; Urk. 01015809 ff.). Auch dadurch erkannte der Beschuldigte, welche grundlegende Rolle den Jahresabschlüssen und einzelnen Positionen im Rahmen der Kreditverhältnisse zukam. Dass der Beschuldigte selbst eine allgemeine Sichtweise über die gesamte Gruppe einnahm, mag zwar allenfalls zutreffen. Es wurde indes bereits dargelegt, dass die einzelnen CABC._____-Gesellschaften Vertragspartner der Banken waren. Für die Banken waren somit die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der betreffenden kreditnehmenden Gesellschaften massgebend. Dies war dem Beschuldigten zweifelsohne bewusst, was allein schon die handschriftlichen Korrekturen bei der Abschlussgestaltung der Jahresrechnungen zeigen. Daraus lässt sich zum einen ableiten, dass der Beschuldigte um die Aussagekraft der Jahresrechnungen wusste. Die Manipulationen wurden sodann nicht ohne Grund vorgenommen. Wie die Anklagebehörde zutreffend festhielt, beweist die Tatsache, dass der Beschuldigte die Jahresabschlüsse mit Bezug auf die für die Kreditgeber relevanten Abschlusspositionen beschönigen musste, dass er genau wusste, dass er mit ungefälschten Abschlüssen keine Kredite mehr hätte erhältlich machen können (Urk. 225 S. 12). Der Beschuldigte täuschte die Bankenvertreter wissentlich und willentlich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaften. Es wurde bei der Abhandlung des Vorwurfs der Urkundenfälschung bereits erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Jahresabschlüsse nicht die wahre Vermögens- und Ertragslage der entsprechenden Gesellschaften wiedergaben bzw. dass der Beschuldigte teilweise selbst manipulative Änderungen an den Abschlüssen veranlasste. Sodann wurde dargelegt, dass es hauptsächlich der Beschuldigte war, welcher die CABC._____-Gruppe gegenüber den kreditgebenden Banken vertrat und anlässlich der jährlichen Besprechungen Fragen der Bankenvertreter zu den Jahresrechnungen beantwortete. Der Beschuldigte war auch innerhalb des Unternehmens Ansprechperson bei Fragen zu den Jahresrechnungen, was voraussetzte, dass er über die Vermögens- und Er-- 534 of 702 -tragslage der kreditnehmenden Gesellschaften im Bilde war. Der Beschuldigte liess den kreditgebenden Banken die Jahresabschlüsse der CABC._____Gesellschaften damit im Wissen um deren Unrichtigkeit zukommen. Auf den Einwand der Verteidigung, die Jahresrechnungen hätten als steueroptimierte Rechnungen ein schlechteres Ergebnis ausgewiesen als tatsächlich erzielt worden sei, weshalb keine Täuschung bzw. Täuschungsabsicht vorliegen könne (Urk. 215 S. 72 ff.), wurde bereits eingegangen. Im Übrigen ist diesbezüglich erneut festzuhalten, dass in diesem Fall die handschriftlichen Manipulationsanweisungen durch den Beschuldigten gar nicht erforderlich gewesen wären. Wie bereits erwähnt, wusste der Beschuldigte, dass die kreditgebenden Banken auf Grundlage dieser Jahresabschlüsse über die Vergabe und Verlängerung von Krediten an die CABC._____-Gesellschaften entscheiden würden. Die Zustellung der gefälschten Abschlüsse durch den Beschuldigten lässt sich nicht anders deuten, als dass er die Banken über die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt täuschen wollte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte die unwahren Abschlüsse anlässlich der Besprechungen gegenüber den Bankenvertretern noch näher erläuterte – wobei seine Angaben auf die unwahren Jahresabschlüsse abgestimmt waren – und sich dadurch den Erfolg der Täuschung sicherte. Mit seinen Täuschungshandlungen wollte er erreichen, dass die kreditgebenden Banken die CABC._____-Gesellschaften (weiterhin) als finanziell intakt und kreditwürdig einstuften und ihnen Kredite einräumten bzw. bestehende Kredite verlängerten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck der Versand gefälschter Bilanzen an potentiell kreditgebende Banken haben könnte (Urk. 74 S. 687). Es war dem Beschuldigten bewusst, dass die Kreditinstitute keine neuen Kredite gewährt bzw. im Laufe des Kreditverhältnisses weitreichende Massnahmen getroffen hätten, wenn ihnen die wahre Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften und der CABC._____-Gruppe insgesamt bekannt gewesen wäre. Der Beschuldigte wusste, dass die Banken auf die von der CABC._____-Gruppe gelieferten Auskünfte und Dokumente angewiesen waren, da sie keinen Einblick in die internen Buchhaltungs- und Abschlussunterlagen der -- 535 of 702 -CABC._____-Gesellschaften hatten. Er wäre ansonsten auch wohl kaum das Risiko eingegangen, die Banken mit falschen Angaben zu täuschen. Es war dem Beschuldigten ebenfalls zweifelslos bewusst, dass den Abschlüssen insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass sie zusammen mit dem Revisionsbericht eingereicht wurden, erhöhte Glaubwürdigkeit zukam. Der Beschuldigte konnte zudem davon ausgehen, dass die Banken infolge teilweise jahrelanger Geschäftsbeziehungen neben den standardmässig vorgeschriebenen Kreditüberprüfungshandlungen keine weitergehenden Vorkehren treffen würden, um die Kreditwürdigkeit der Gesellschaften der CABC._____-Gruppe zu beurteilen. Dass die CABC._____-Gruppe in der Bankenwelt einen guten Ruf hatte und Vertrauen genoss, war dem Beschuldigten zweifellos bekannt. In der Untersuchung gab er diesbezüglich etwa an, dass die Banken ihnen gerne Kredite gegeben hätten, teilweise auch ohne grosse Prüfung. Dies weil sie für die Banken ein interessanter Kunde gewesen seien [Urk. 13000112 (A121)]. Im Zusammenhang mit der von ihm gehaltenen Präsentation der CABC._____-Gruppe führte der Beschuldigte sodann aus, es habe keinen Bankvertreter gegeben, der nicht davon begeistert gewesen sei. Die CABC._____-Gruppe sei eine Firma gewesen, die sehr erfolgreich gewesen sei, sehr viel Geld verdient habe, gut geführt gewesen sei, gute Leute und hervorragende Marktpositionen gehabt habe und auch in schwierigen Branchen erfolgreich gewesen sei [Urk. 13006619 (A19)]. Es war auch absehbar, dass die Banken ihre Forderungen nach mehr Transparenz etc. gegenüber der CABC._____-Gruppe nicht mit dem gleichen Nachdruck wie gegenüber einem weniger renommierten Unternehmen verfolgen würden. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte wusste, dass die Banken bzw. deren Vertreter die wahre Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden CABC._____-Gesellschaften nicht erkennen konnten bzw. sie nicht alle erdenklichen Vorkehren treffen würden, um die ihnen gegenüber gemachten Angaben zu überprüfen. Wie bereits erwähnt, ist auch eine vorübergehende erhebliche Vermögensschädigung als relevanter Vermögensschaden zu qualifizieren. Dementsprechend braucht sich der Vorsatz der Schädigung nur auf eine solche vorübergehender Natur zu beziehen. Bei Erwirkung eines Kredites unter irreführenden Angaben -- 536 of 702 -wird der Vorsatz deshalb nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter darauf vertraut, die Rückzahlung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit leisten zu können. Vielmehr braucht der Täter lediglich in seinem Willensentschluss aufgenommen haben, dass die Rückforderung des Kreditgebers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erheblich weniger wert ist als von diesem angenommen (Donatsch, a.a.O., S. 217). Es ist vorliegend daher ohne Bedeutung und muss deshalb nicht weiter abgeklärt werden, ob der Beschuldigte darauf vertraute, die Kreditforderungen vereinbarungsgemäss an die Banken zurückzahlen und damit einen Schaden abwenden zu können. Wie bereits dargelegt, waren die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaften dem Beschuldigten bekannt. Es ist der Vorinstanz sodann darin zu folgen, dass selbst für einen Laien in Finanzangelegenheiten ersichtlich wäre, dass die Kreditrückzahlung bei Überschuldung des Kreditnehmers gefährdet ist (Urk. 74 S. 688). Der Beschuldigte wusste somit und nahm zumindest in Kauf, dass die Rückzahlung der gewährten Kredite erheblich gefährdet und die Rückzahlungsforderungen infolge des Risikos der Nichterfüllung in ihrem Wert ernsthaft herabgesetzt waren. Damit nahm der Beschuldigte auch eine Gefährdung des Vermögens der Banken in Kauf. BK. Absicht unrechtmässiger Bereicherung

1. Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug neben dem Vorsatz die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Der Täter muss einen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen erstreben. Für die Erfüllung des Tatbestands genügt nicht jeder Vermögensvorteil. Zwischen Schaden und Bereicherung muss vielmehr ein innerer Zusammenhang bestehen. Nach dem Grundsatz der Stoffgleichheit muss der vom Täter erstrebte Vorteil dem Schaden entsprechen, der dem Betroffenen zugefügt wird. Derjenige Vermögensbestandteil, der dem Geschädigten entzogen wird, soll nach der Absicht des Täters in dessen eigenes Vermögen oder das eines anderen übergehen. Nur wenn das eingetretene Resultat als Vermögensverschiebung verstanden werden kann, liegt Betrug vor (BGE 134 IV 210, E. 5.3; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 15 N 60 ff.). Die vom Täter angestrebte Bereicherung muss sodann in sich unrechtmässig sein. Als un-- 537 of 702 -rechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn sie in Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht (Donatsch, a.a.O., S. 86).

2. Gemäss Anklageschrift handelte der Beschuldigte in der Absicht, die CABC._____-Gruppe bzw. namentlich die Gesellschaften DA._____ AG, DB._____ Holding AG, DC._____ Holding AG, EN._____ Zürich AG resp. DP._____ Holding AG, die DD._____ AG und die DH._____AG trotz grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen, um seinen Status als Verwaltungsrat und Geschäftsleitungsmitglied dieser Gesellschaften und als Präsident der Konzernleitung der CABC._____-Gruppe sowie seine mit dieser Tätigkeit verbundenen Einkünfte aus Lohnbezügen von jährlich Fr. 1,1 bis 1,2 Mio., welche er zu Lasten der DF._____ AG und damit zu Lasten deren Muttergesellschaft DA._____ AG tätigte, zu erhalten, um damit seinen Lebensunterhalt und seine weiteren persönlichen Bedürfnisse zu bestreiten. Ferner habe der Beschuldigte gleichermassen beabsichtigt, seinem Vater und seinem Bruder weiterhin Lohneinkünfte von jährlich rund Fr. 1 Mio. (+CB._____) resp. rund Fr. 500‘000 (CC._____) zu ermöglichen sowie ihnen den Status als Konzernleitungsmitglieder der CABC._____-Gruppe und Verwaltungsratsmitglieder dieser Gesellschaften zu erhalten (Urk. 00000802; Rz 1).

3. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 35/4 S. 3 ff.; Prot. I S. 64) – geltend, dass mit der Betrugsanklage das Prinzip der Stoffgleichheit verletzt werde. Bei diesem Prinzip gehe es darum, dass der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen müsse, dass also zwischen Schaden und Bereicherung ein innerer Zusammenhang bestehen müsse. Die Anklage führe aus, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, die CABC._____-Gruppe trotz angeblich grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen. Nicht behauptet werde, dass die Gesellschaften der CABC._____-Gruppe unrechtmässig bereichert gewesen sein sollen. Die von der Anklage ausschliesslich behauptete unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten persönlich sowie die zusätzlich behauptete unrechtmässige Bereicherung seines Vaters und seines Bruders sei aber gerade nicht die Kehrseite des den Banken angeblich zu-- 538 of 702 -gefügten Schadens, sondern nichts anderes als eine indirekte Folge der Weiterführung der CABC._____-Gruppe. Dies ganz abgesehen davon, dass die Mitglieder der CABC._____-Gruppe selbstverständlich Anspruch darauf gehabt hätten, für ihre Leistungen zugunsten der CABC._____-Gruppe auch entschädigt zu werden (Urk. 215 S. 10 f.).

4. Es wurde bereits dargelegt, dass die Vermögensdispositionen vorliegend darin bestanden, dass die Banken den CABC._____-Gesellschaften neue Kredite eingeräumt bzw. bestehende Kredite erhöht und/oder verlängert haben. Durch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten kamen den kreditnehmenden Gesellschaften daher unmittelbar Vermögensvorteile zu. Die Bereicherung trat somit bei den einzelnen Gesellschaften ein. Der Beschuldigte hat mit seinen Täuschungshandlungen zweifellos beabsichtigt, die Gesellschaften zu bereichern, kamen ihm dadurch doch selbst vermögensrechtliche Vorteile zu. So führten die durch die Banken gewährten Kredite in der Folge dazu, dass die Unternehmen weitergeführt werden konnten, was es wiederum ermöglichte, dass den Geschäftsleitungsmitgliedern die Löhne sowie andere geldwerte Leistungen weiterhin ausbezahlt werden konnten. Damit waren neben den Gesellschaften, welche durch die Täuschungshandlungen des Beschuldigten direkt bereichert wurden, weitere Personen mittelbar bereichert. Es liegt vorliegend daher eine sog. Drittbereicherung vor. Der Beschuldigte erstrebte fremdnützig Vorteile für die Unternehmen, erlangte dadurch aber mittelbar eigene Vorteile (vgl. BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 197). Die Anklagebehörde geht ebenfalls von einer Drittbereicherung aus. Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung beabsichtigte der Beschuldigte in einem ersten Schritt, den genannten Gesellschaften Vermögensvorteile zukommen zu lassen, wodurch schliesslich in einem zweiten Schritt sein Statuserhalt verbunden mit den Lohnbezügen ermöglicht wurde. Die Bereicherung der aufgeführten Gesellschaften sei Voraussetzung für ihre Weiterführung und damit für die Lohnfortzahlung an den Beschuldigten sowie weitere Personen gewesen (vgl. Urk. 37/2 S. 9; Urk. 225 S. 7 ff.). Dieser Standpunkt ergibt sich bereits aus der Anklageschrift. Darin wird festgehalten, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, die -- 539 of 702 -CABC._____-Gruppe sowie die namentlich erwähnten Gesellschaften trotz mehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen, um seinen Status als Verwaltungsrat und Geschäftsleitungsmitglied dieser Gesellschaften und als Präsident der Konzernleitung der CABC._____-Gruppe sowie seine mit dieser Tätigkeit verbundenen Einkünfte aus Lohnbezügen zu erhalten (Urk. 00000802; Rz 1). Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird damit hinreichend dargelegt, dass der Beschuldigten mit seinen Täuschungshandlungen vermögensrechtliche Vorteile für die kreditnehmenden CABC._____-Gesellschaften und die CABC._____-Gruppe insgesamt anstrebte, da er dadurch eigene Vorteile erlangen konnte. Im Übrigen wird in der Anklageschrift bei der Umschreibung des Täuschungsvorsatzes weiter festgehalten, der Beschuldigte habe die Kreditgeber mit seinen Täuschungshandlungen dazu veranlasst, die den einzelnen Gesellschaften bereits gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern sowie weitere Kredite einzuräumen (Urk. 00000802 f.; Rz 3). Damit wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass der Beschuldigte die kreditnehmenden Gesellschaften aus dem Vermögen der Banken bereicherte. Dass diese Umschreibungen nicht unter dem Titel "Bereicherungsabsicht" aufgeführt sind, schadet nicht. Wie bereits dargelegt (oben Erw. II/F/3. und II/F/4.2.), hat die Anklage zwar die Darstellung der Lebensvorgänge zu enthalten, die für die Subsumtion unter die angewandten Tatbestände unabdingbar sind. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Vorgänge in der Anklageschrift im einzelnen den rechtlichen Elementen des entsprechenden Tatbestands zugeordnet werden. Der Beschuldigte handelte somit auch gemäss Anklageschrift in der Absicht, die einzelnen CABC._____-Gesellschaften unrechtmässig zu bereichern. Für die Erfüllung des Straftatbestandes des Betrugs genügt die Absicht, einen anderen zu bereichern. Die vom Beschuldigten angestrebten Vermögensvorteile waren unrechtmässig, da die einzelnen Gesellschaften die für eine Kreditgewährung vorausgesetzten Anforderungen nicht erfüllten, was dem Beschuldigten wie bereits dargelegt bewusst war. Der Grundsatz der Stoffgleichheit ist vorliegend ohne Weiteres gewahrt. Es wurde bereits dargelegt, dass sich die Banken mit der Kreditvergabe bzw. den Erhöhungen und/oder Verlängerungen bestehender Kredite einen Vermögensschaden zufügten. Aufgrund der Gefahr der Nichterfüllung -- 540 of 702 -der vertragsgemässen Rückzahlung der Kredite war der wirtschaftliche Wert ihres Vermögens erheblich herabgesetzt. Dem Schaden der Banken in Form von wertlosen Kreditforderungen aus den Kreditgeschäften mit der CABC._____-Gruppe entsprachen die Kreditsummen, welche den einzelnen Gesellschaften gestützt auf diese Geschäfte ausbezahlt wurden. Bereicherung und Schaden beruhen auf der gleichen Verfügung und der Vorteil geht zu Lasten des geschädigten Vermögens. Es muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hat, die einzelnen Gesellschaften aus denjenigen Vermögenswerten zu bereichern, welche den getäuschten Banken entzogen wurden. BL. Gewerbsmässigkeit

1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten gewerbsmässigen Betrug vor. Der Beschuldigte habe in der Zeit von Januar 1998 bis November 2003 einen Lohn von jährlich insgesamt ca. Fr. 1,1 Mio. bis 1,2 Mio. zu Lasten der DA._____ AG bzw. deren Tochtergesellschaft DF._____ AG bezogen und damit seinen Lebensunterhalt und seine weiteren persönlichen Bedürfnisse bestritten. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie der Finanzierung seiner persönlichen Bedürfnisse habe er beabsichtigt, gegenüber allen Kreditgebern der CABC._____-Gruppe in beliebig häufiger Anzahl auf die in der Anklageschrift geschilderte Weise vorzugehen (Urk. 00000802; Rz 2; Urk. 33/1 S. 10 f.).

2. Betrug wird qualifiziert, wenn er gewerbsmässig begangen wird (Art. 146 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Gewerbsmässigkeit berufsmässiges Handeln voraus. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Von Bedeutung sind Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung ei-- 541 of 702 -nes bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, Aufbau einer Organisation, Investition usw. (Donatsch, a.a.O., S. 88 mit Hinweisen). Auch eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Massgebend ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129, E. 3a; BGE 123 IV 113, E. 2c).

3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte während fünf Jahren

17 Kreditinstituten jährlich unwahre Jahresabschlüsse zukommen lassen. Anlässlich der jährlichen Besprechungen mit den kreditgebenden Banken erläuterte der Beschuldigte die eingereichten Jahresabschlüsse und beantwortete Fragen dazu, wobei seine Angaben auf die unwahren Abschlüsse abgestimmt waren. Der Beschuldigte ging planmässig und systematisch vor. Durch seine strafbaren Handlungen erreichte er, dass die Kreditinstitute der CABC._____-Gruppe Kredite im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich auszahlten bzw. verlängerten und die einzelnen Gesellschaften trotz ihrer finanziell prekären Lage weitergeführt werden konnten. Die von den geschädigten Banken ausbezahlten Beträge führten in der Folge insbesondere dazu, dass das Einkommen des Beschuldigten in Höhe von über einer Million Franken, welches er infolge seiner Tätigkeit bei der CABC._____-Gruppe bezog, weiterhin finanziert werden konnte. Die Art des Vorgehens des Beschuldigten und der lange Zeitraum der deliktischen Tätigkeit belegen, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat, durch seine deliktischen Handlungen ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass die dem Beschuldigten von der CABC._____-Gruppe ausbezahlte Vergütung einen Grossteil seines Einkommens bildete und damit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausmachte. Gewerbsmässiges Handeln kann vorliegend daher bejaht werden. BM. Konkurrenz/Zusammenfassung Verwendet der Täter für die Irreführung unwahre Urkunden, besteht nach der bundesgerichtlicher Praxis zwischen den Bestimmungen von Art. 251 StGB und -- 542 of 702 -Art. 146 StGB echte Gesetzeskonkurrenz (BGE 129 IV 53, E. 3 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat. C. Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der DS._____ Corporation (Anklage lit. C) CA. Anklagevorwurf

1. In diesem Anklagekomplex wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, im Zeitraum 7. Oktober 1998 bis 8. Oktober 2003 im Zusammenhang mit einem Rahmenkreditvertrag zwischen der DE._____ AG (nachfolgend: DE._____) und der DS._____ Corporation (UK) PLC (nachfolgend: DS._____ UK) veranlasst zu haben, dass die DE._____ von der DS._____ UK mittels inhaltlich verfälschter Ziehungsnachrichten ('Request') überhöhte Kredite beansprucht habe. Der zu viel bezogene Anteil des jeweiligen Kredits sei als Liquidität vertragswidrig zu Gunsten der CABC._____-Gesellschaften verwendet worden. Teilweise sei der zu hoch ausgewiesene Kreditbedarf in den Folgewochen korrigiert worden, indem die DE._____ in den Ziehungsnachrichten trotz Bedarfs keine Kredite bezogen habe. Die vorgenommenen Korrekturen hätten den zu hoch ausgewiesenen Kreditbedarf nicht zu kompensieren vermocht, so dass der zu hoch vorgespiegelte Kreditbedarf insgesamt rund Fr. 38 Mio. betragen habe.

2. Der DS._____ UK sei vorgespiegelt worden, der gewährte Kredit sei vollumfänglich durch seitens der Autoimportgesellschaften an die DE._____ abgetretene Kaufpreisforderungen gegenüber den Autohändlern bzw. durch die DB._____ Holding AG als Garantin abgesichert. Indessen seien dem Kredit - soweit er ohne entsprechende Abtretung von Kaufpreisforderungen von der DE._____ bezogen worden sei - keine werthaltigen Kaufpreisforderungen der Händler [recte: der Importeure] gegenüber gestanden, sondern ein Guthaben auf dem "DA._____Konto" der DE._____, welches aufgrund der tatsächlichen finanziellen Verhältnis-- 543 of 702 -se der DA._____ AG bzw. der DB._____ Holding AG in hohem Mass, wenn nicht gar vollumfänglich, im Wert zu berichtigen gewesen wäre. Mit anderen Worten seien die Rückforderungen gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen, was sich für die DS._____ UK letztlich durch den Verlust von Fr. 38 Mio. realisiert habe. Weiter hätten die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Überschuldung und die negative Ertragslage der als Garantin figurierenden DB._____ Holding AG und deren kritische Liquidität keine Sicherheit für den Fall einer Inanspruchnahme der Garantie durch die DS._____ UK geboten (Anklage S. 166 ff., Rz 561 ff.).

3. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 719) hat zutreffend bemerkt, dass sich in der tabellarischen Übersicht der Anklageschrift (Anklage S. 120 f., Rz 578) mit Bezug auf das jeweilige Datum der Ziehungsnachricht ein Versehen eingeschlichen hat, indem - ausgehend von der der Anklage zugrunde liegenden Tabelle betreffend tatsächliche und ausgewiesene (fiktive) abgetreten erhaltene Forderungsbestände im Zeitraum 15. Juli 1998 bis 29. Oktober 2003 (vgl. Urk. 05040255 ff. = Urk. 03000321 ff.) - in der Anklage fälschlicherweise die jeweils einen Mittwoch betreffenden Valuta-Daten der beantragten Kredittranchen angeführt worden seien anstelle der jeweils am Freitag zuvor datierten bzw. der DS._____ UK zugegangenen Ziehungsnachrichten [beispielsweise mit Bezug auf die Ziehungsnachricht vom Freitag, 25. Mai 2001, betreffend eine beantragte Kredittranche Valuta Mittwoch, 30. Mai 2001 (vgl. Urk. 13001428 ff.)]. Diese Verschriebe sind ohne Weiteres in dem Sinne zu korrigieren, als die Ziehungsnachrichten fünf Tage vor dem jeweiligen in der Anklage erwähnten (Valuta-)Datum gezogen wurden. Weitere zu korrigierende Verschriebe sind der 24. (recte: 25.) Oktober 2000, der

22. (recte: 21.) November 2001 und der 8. (recte: 9.) April 2003 (vgl. zu diesen (Valuta-)Daten der Kreditziehungen bzw. unterbliebenen Kreditziehungen Urk. 03001372, Urk. 03001918, Urk. 03002273 und Urk. 03000366 ff.).

4. In Bezugnahme auf das Anklageprinzip könnte eingewandt werden, der schlichte Verweis der Anklagebehörde bezüglich Bereicherungsabsicht sowie Gewerbsmässigkeit auf die Darstellungen beim Betrugsvorwurf zum Nachteil diverser Banken (vgl. Anklage S. 118, Rz 570 f.) sei ungenügend, da dort einerseits

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die Stoffgleichheit unzureichend umschrieben sei und anderseits die Tathandlungen bei den beiden Betrugsvorwürfen nicht identisch seien. Dazu wäre Folgendes zu bemerken: Auch wenn der Einwand zuträfe, liesse sich die Bereicherungsabsicht wie auch die die Gewerbsmässigkeit begründenden Tathandlungen bezüglich Betrug zum Nachteil der DS._____ aus weiteren Anklageumschreibungen zu diesem Komplex entnehmen [zur Bereicherungsabsicht: vgl. Anklage S. 118, Rz 572 ("(…) CA._____ handelte in der Absicht, liquide Mittel für die Abdeckung der finanziellen Verbindlichkeiten der CABC._____-Gruppe bzw. deren Gesellschaften zu erwirken (…) einen höheren Kreditbedarf vortäuschte, als für die Finanzierung der Geschäfte der DE._____ bzw. die Gewährung von Krediten (…) benötigt wurden (…)") und Anklage S. 126, Rz 593 ("wusste, dass die DS._____ UK (…) keine Kredite im gewährten Umfang eingeräumt hätte, (…)"); zur Gewerbsmässigkeit: vgl. Anklage S. 120 f. (Umschreibung der einzelnen auf Weisung des Beschuldigten abgerufenen Ziehungsnachrichten)]. Mithin wäre dem Anklageprinzip Genüge getan. CB. Standpunkt des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf des Kreditbetrugs. Er machte in der Untersuchung im Wesentlichen geltend, nichts mit der Höhe der bezogenen Kredite zu tun gehabt zu haben; der Entscheid, wie viel Kredit zu ziehen gewesen sei, habe bei Herrn Z7._____, Herrn Z9._____ oder Herrn S._____ ('Management Committee') gelegen [Urk. 13001142; Urk. 13001146 (A15, A17); Urk. 13001417 (A53)]. Er habe nie Herrn Z7._____ Anweisungen erteilt, inwiefern die an DS._____ abzuliefernden Zahlen abzuändern seien [Urk. 13001147 (A21)]. Er habe erst nach dem Tod seines Vaters, ca. im August 2003, von Z7._____ erfahren, dass die Kredite auch in Abweichung des unter Ziff. 2.2 des Facility Agreements vom 2. Juli 1998 umschriebenen Zwecks verwendet worden seien [Urk. 13001149 (A27 ff.), Urk. 13001416 f. (A51)]. Die Höhe der aufzunehmenden Kreditbeträge sei von der Einschätzung abhängig gewesen, wie sich der Geschäftsverlauf (Autoverkäufe) entwickle [Urk. 13001147 (A21); Urk. 13001409 (A20 f.)]. Die DE._____ hätte auch mehr Kredit aufnehmen können, als durch die abgetretenen Forderungen sichergestellt gewesen sei [Urk. 13001417 (A52)]. In -- 545 of 702 -den Informationsfluss zwischen DE._____ und DS._____ UK habe er sich weder eingemischt noch habe er etwas damit zu tun gehabt; das sei Aufgabe des Management Committee gewesen [Urk. 13001409 f. (A22 ff.)]. Indessen hat der Beschuldigte eingeräumt, die an die DS._____ UK gesandten Unterlagen erhalten zu haben [Urk. 13001410 (A25)]. Es sei so gewesen, dass ein Saldo zu Gunsten DA._____ bestanden habe; davon hätten alle gewusst und dies sei auch von den Japanern akzeptiert worden, weil dies ja aus der Bilanz ersichtlich gewesen sei [Urk. 13001412 (A29 f.); Urk. 13001151 (A36)]. Die Kredite seien im Konsens mit den Japanern verwendet worden [Urk. 13001151 (A37)].

2. Seitens der Verteidigung wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch im Berufungsverfahren betont, es habe sich beim angemeldeten Kreditbedarf immer um eine Prognose für die Folgewoche gehandelt, wobei die bei der Kreditanfrage getätigten Forderungskäufe eine Orientierungsgrösse dargestellt hätten. Die Verträge enthielten keinerlei Bestimmungen zur Berechnungsmethode der Kreditziehungen. Des Weiteren wurde geltend gemacht, von

48 eingeklagten Ziehungsnachrichten seien 33 nicht aktenkundig, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt nicht erstellt sei. Die belastenden Aussagen von Z7._____ seien widersprüchlich bzw. wahrheitswidrig; im Übrigen habe Z7._____ in einem Fax-Schreiben an den Verwaltungsrat der DE._____ +CB._____ bis zu dessen Versterben als Urheber der Anweisungen bezeichnet (Urk. 35/5 S. 10, S. 12 ff., S. 28 f., S. 36 f.; Urk. 219 S. 17). CC. DE._____ AG / Factoring

1. Das Bezirksgericht hat sich zu den Umständen der Gründung der DE._____, den Beteiligungsverhältnissen an dieser Gesellschaft, zum Zweck der Gesellschaft sowie zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung verbreitet (Urk. 74 S. 693 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst lag die Gründung der DE._____ darin begründet, dass die Banken aufgrund einer anfangs der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts veröffentlichten Studie der (damaligen) Volksbank, welche das Verschwinden der Hälfte der Autohändler prognostizierte, Kredite gegenüber Autohändlern (Lagerfinanzierung) kündigten bzw. keine neuen Kredite vergaben.

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Dies führte insbesondere bei den Händlern der (damals) jungen Marken DG'._____ und DY'._____, welche ein starkes Wachstum hatten, zu Problemen. Auf Anregung des Beschuldigten wurde in der Folge die DE._____ AG gegründet, welche künftig die Händlerfinanzierung übernehmen sollte, wobei die Mittel von DS._____ kommen würden [vgl. dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13001139 ff. (A4 f.) und Prot. II S. 52 f.].

2. Des Weiteren hat sich das Bezirksgericht zum Factoring im Allgemeinen und zum sog. unechten Factoring (keine Übernahme des Delcredererisikos durch den Factor) im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Finanzierung von Autokäufen der Händler bei den Importeuren der Fahrzeugmarken DS._____, DY'._____, DG'._____ und … geäussert (Urk. 74 S. 694 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Z7._____, der die Factoring-Verträge mit den Importeuren namens der DE._____ unterzeichnete (vgl. Urk. 05040178 ff., Urk. 05040185 ff., Urk. 05040192 ff., Urk. 05040199 ff.), erwähnte ebenfalls den Charakter eines unechten Factoring bzw. die Möglichkeit, problematische Forderungen gegenüber Händlern den Importeuren zurückbelasten zu können [Urk. 14000061 (A7)]. Im Wesentlichen wurde zwischen der DE._____ und den Importgesellschaften der Fahrzeugmarken DS'._____, DY'._____, DG'._____ und … vereinbart, dass die Importeure ihre Kaufpreisforderungen gegenüber den in der Schweiz tätigen Händlern an die DE._____ abtreten, wobei die DE._____ das Entgelt für diese Forderungen auf ein Konto der Importeure bei der DA._____ AG einzahle. Die Händler ihrerseits hatten nach der Zession den Fahrzeugpreis an die nunmehr rechtszuständige DE._____ - faktisch in der Regel nach dem Verkauf des Fahrzeugs an den Endverbraucher - jedoch maximal innerhalb von neun Monaten zu leisten (Urk. 03000040 ff., Urk. 03000047 ff., Urk. 03000055 ff., Urk. 03000062 ff., Urk. 03000070 ff., Urk. 03000077 ff., Urk. 03000085 ff., Urk. 03000092 ff.). CD. Vereinbarung zwischen DS._____ Corporation (UK) und DE._____ AG vom 2. Juli 1998 (Rahmenkredit)

1. Die Vorinstanz hat kurz, aber zutreffend den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung zwischen der DS._____ UK und der DE._____, u.a. vertreten durch den

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Beschuldigten, vom 2. Juli 1998 (Urk. 03000135 ff.; Urk. 03000158; Übersetzung in Urk. 03000159 ff.) skizziert; darauf sei verwiesen (Urk. 74 S. 695; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zu betonen ist, dass der Rahmenkredit über Fr. 156,1 Mio. von der DS._____ UK der DE._____ für einen bestimmten Zweck gewährt wurde, nämlich, damit diese Finanzierungen für Einzelhändler bereitstelle, welche ihrerseits mit Fahrzeugen handeln, welche von DS._____, DY._____, DG._____ und … hergestellt werden [Urk. 03000141; Urk. 03000158; Übersetzung in Urk. 03000165; zur Zweckverwendung auch Z9._____ in Urk. 14000072 (A11) und Urk. 14000843 f. (A50); in diesem Sinne auch Z7._____ in Urk. 15000130 f. (A38, A45)]. Der Standpunkt des Beschuldigten, man habe auch mehr Kredit aufnehmen dürfen als durch die abgetretenen Forderungen gedeckt, mithin der Kredit sei nicht zweckgebunden gewesen [Urk. 13001417 (A52)], verfängt somit nicht. Dasselbe gilt - insbesondere auch angesichts der Strafanzeige der DS._____ Corporation (vgl. Urk. 05040000 ff.) - für den Einwand des Beschuldigten, die Japaner hätten den Saldo zu Gunsten der DA._____ akzeptiert [Urk. 13001412 (A29)]. Die DE._____ belieferte die DS._____ UK denn auch in der Regel wöchentlich in den Ziehungsnachrichten mit dem vereinbarten entsprechenden Zahlenmaterial. Dies wäre - folgte man dem Standpunkt des Beschuldigten - nicht notwendig gewesen. Gemäss Ziffer 10.1 (viii) der Vereinbarung vom 2. Juli 1998 gibt die DE._____ (Kreditnehmerin) der DS._____ UK (Kreditgeberin) u.a. folgende Zusicherungen und Gewährleistungserklärungen ab: dass die Informationen, die von oder namens der Kreditnehmerin oder des Garanten im Zusammenhang mit der Aushandlung der Fazilität und der Erstellung der Sicherheitsdokumente abgegeben werden, im Zeitpunkt der Unterbreitung in sämtlicher wesentlicher Hinsicht wahrheitsgemäss, vollständig und genau sind (Urk. 03000148; Übersetzung in Urk. 03000173). Gemäss Ziffer 10.2 der erwähnten Vereinbarung bestätigt die Kreditnehmerin, dass sie die Zusicherungen und Gewährleistungserklärungen, auf die in Ziffer 10.1 Bezug genommen wird, in der Absicht abgegeben hat, die Kreditgeberin zu überzeugen, diesen Vertrag auf der Grundlage von und in vollem Vertrauen in jede dieser Zusicherungen und Gewährleistungserklärungen abzuschliessen (Urk. 03000149, Übersetzung in -- 548 of 702 -Urk. 03000174). Die Kredittranchen konnten für eine Laufzeit von maximal neun Monaten beansprucht werden und wurden fortlaufend erneuert (sog. revolvierender Kredit; vgl. Urk. 03000143 bzw. Urk. 03000167). Die auf fünf Jahre befristete Vereinbarung vom 2. Juli 1998 (vgl. Urk. 03000140, Urk. 03000164) wurde im Juni 2003 um ein Jahr verlängert (Urk. 03000184). Die Rückzahlung des Kredites bzw. der einzelnen Kredittranchen durch die DE._____ an die DS._____ UK garantierte die DB._____ Holding AG (Urk. 03000183A ff.). CE. Vorgang zur Ziehung einer Kredittranche / Grundlagen der konkreten Kreditziehung in den Ziehungsnachrichten

1. Sodann hat das Bezirksgericht den Vorgang der regelmässig ab Juli 1998 jeden Freitag erfolgten Zusendung einer Ziehungsnachricht ('Request') per Fax durch die DE._____ an die DS._____ UK dargestellt (Urk. 74 S. 695 und S. 709); darauf kann wiederum verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Als Beispiel einer Ziehungsnachricht sei auf jene des 25. Mai 2001 (Freitag) [mit Valutadatum 30. Mai 2001 (Mittwoch) für die anbegehrte Kredittranche] verwiesen (Urk. 13001428 ff.). Darin wurde die Höhe und die Dauer der gewünschten Fazilität aufgeführt, und es wurde von der DE._____ jeweils eine Aufstellung über ihre aktuelle Liquidität ('Amount availible'; recte: 'Amount available'), die in den vergangenen sieben Tagen (17.-23. Mai 2001) erfolgten Zahlungseingänge der Händler ('Collection'), die durch die Importeure in den vergangenen sieben Tagen (17.-23. Mai 2001) an die DE._____ abgetretenen Kaufpreisforderungen ('A/R bought') sowie die Kredit(teil-)rückzahlungen inkl. Zins ('Repayment, Interest') übermittelt. Auf diese Weise errechnete sich der Kreditbedarf ('Amount available before borrowing'). Unter der Rubrik 'Borrowing' wurde dann die eigentlich anbegehrte und im Verhältnis zum Kreditbedarf gerundete Kreditsumme ausgewiesen (vgl. beispielhaft: Urk. 13001429; vgl. auch die von der Vorinstanz wiedergegebene Ziehungsnachricht vom 3. Oktober 2003 und die erklärenden Ausführungen dazu in Urk. 74 S. 710). Die einzelnen Zahlen-Positionen ('Collection', 'A/R bought') wurden seitens der DE._____ zu Handen der DS._____ UK durch -- 549 of 702 -weitere Aufstellungen bzw. Detaillierungen dokumentiert [vgl. beispielhaft: Urk. 13001430 f.; erklärend zu den übermittelten Informationen vgl. auch Z7._____ in Urk. 15000138 f. (A85)]. Die Aufstellungen 'DE._____ - Korrektur A/R's' (beispielsweise Urk. 13001434 = Urk. 15000188) waren den Ziehungsnachrichten selbstredend nicht beigefügt [dazu Z7._____ in Urk. 15000140 (A92)]. In der Folge überwies die DS._____ UK den geforderten Betrag mit Valuta des folgenden Mittwochs (im vorliegenden Beispiel: 30. Mai 2001) auf das von der DE._____ bezeichnete Konto bei der DA._____ AG [vgl. Urk. 03000146 bzw. Urk. 03000170; dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13001147 (A21) und Urk.

13001150 (A34): "Alle Abtretungen und alle Einnahmen sind über die DA._____ geflossen"]. Die von den Händlern an die DE._____ geleisteten (Kaufpreis)Zahlungen erfolgten auf ein Konto der DE._____ bei der DA._____ AG [vgl. Urk. 03000112 bzw. Urk. 03000124; der Beschuldigte in Urk. 13001150 (A34)].

3. Vor dem Hintergrund, dass für die Berechnung des (künftigen) Kreditbedarfs auf wenige Tage zurückliegende Zahlen ('Collection'; 'A/R bought') abgestellt wurde (vgl. oben), vermag der Beschuldigte mit seiner Behauptung, die Höhe der aufzunehmenden Kreditbeträge sei von der Einschätzung abhängig gewesen, wie sich der Geschäftsverlauf (Fahrzeugverkäufe) entwickle [Urk. 13001147 (A21), Urk. 13001409 (A20 f.), Prot. II S. 54; so auch die Verteidigung in Urk. 35/5 S. 10 f., S. 20, S. 31 und S. 37 (Prognose der Geschäftsentwicklung) und Urk. 219 S. 15], und der Beschuldigte damit insinuierte, es sei auch die Ziehung höherer Fazilitäten (als durch die gegebenen Zahlen ausgewiesen) möglich gewesen (Urk. 13001147 (A21): "ob man nun 1 oder 2 Mio. mehr aufnahm, spielte keine Rolle"; Urk. 13001417 (A52): "man konnte doch auch mehr Kredit aufnehmen"), deshalb nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise sah sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausser Stande, den Prognoseanteil in einer Ziehungsnachricht (jener vom 25. Mai 2001) zu bezeichnen (vgl. Prot. II S. 56 f.). In diesem Sinne deponierte auch Z7._____, Geschäftsführer der DE._____, der (wöchentliche) Kreditbedarf habe sich anhand von Vergangenheitszahlen (anstehende Kreditrückzahlungen; eingegangene Händlerzahlungen; von den Importeueren abgetreten erhaltene Forderungen) ergeben [Urk. 14000061 f. (A10); Urk. 15000129 (A24); Urk. 15000138 f. (A85)]. Analog -- 550 of 702 -äusserte sich auch Z8._____, Kreditmanager bei der DE._____, der die an die DS._____ UK gesandten Zahlen und Statistiken zusammenstellte [Urk. 14000054 f. (Antwort zur Person; A11 ff.), Urk. 14000058 (A40); Urk. 14000616 ff. (A107, A119, A124 ff.)]. Wohl trifft zu, dass Z8._____ ausführte, gestützt auf die von den Importeuren gelieferten Zahlen sei eine Prognose betreffend Kreditbedarf gestellt worden [Urk. 14000606 (A23)]. Anderseits hielt er im selben Atemzug fest, dass schliesslich die konkreten Zahlen für den Kreditbedarf relevant gewesen seien (a.a.O.). Dies deckt sich - wie ausgeführt - mit dem Inhalt der Ziehungsnachrichten (jeweils Seite 2). Z9._____, ab 2002 General-Manager für Strategie und Planung bei der DE._____, erwähnte - gestützt auf seinerzeitige Erklärungen von Z7._____ - ebenfalls Kennzahlen der Vergangenheit (zur Rückzahlung anstehende Kredittranchen, abgetreten erhaltene Forderungen) [Urk. 14000071 (A1), Urk. 14000845 (A54 ff.), Urk. 14000846 (A61 ff.)]. Die von der Verteidigung (Urk. 219 S. 16) zitierten Passagen in den Zeugenbefragungen von Z9._____, in welcher dieser von Prognosen (des Verkaufsvolumens) bzw. von Verkaufsprognosen sprach [Urk. 14000075 (A32) und Urk. 14000841 (A34)], betrafen keine inhaltlichen Bestandteile der jeweiligen Ziehungsnachrichten, sondern generell Informationen, welche Z9._____ von der DE._____ einforderte, wobei ihm beschieden wurde, solche Zahlen würden nicht existieren. Die Kredittranchen konnten denn auch wöchentlich gezogen werden, so dass der Geschäftsentwicklung (Autoverkäufe) mittels der recht aktuellen Zahlen zweifellos in ausreichendem Masse Rechnung getragen werden konnte. Ausserdem hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 717) zutreffend darauf hingewiesen, dass - falls tatsächlich eine Prognose der Geschäftsentwicklung Grundlage für die Kreditziehung gewesen sei - nicht ersichtlich sei, weshalb diese Einschätzung nicht in den Ziehungsnachrichten kommuniziert worden sei. Auch der Begriff 'A/R bought' (für accounts receivables bought bzw. gekaufte Forderungen) weist auf einen Forderungskauf in der Vergangenheit hin und nicht auf eine künftige, abzuschätzende Entwicklung. Der Beschuldigte wusste bezeichnenderweise in der Untersuchung keine Antwort auf die Frage, weshalb der DS._____ UK wöchentlich detaillierte Informationen und Berechnungen bezüglich Kreditbedarf zugeschickt worden seien, wenn ja eine Einschätzung für die Höhe des Kreditbedarfes massgeblich gewesen sein -- 551 of 702 -soll [vgl. Urk. 13001409 (A22)]. Die Behauptung der Verteidigung im Berufungsverfahren, ein Prognoseanteil sei Bestandteil der Position 'A/R-bought' gewesen (Urk. 219 S. 19; Prot. II S. 107), geht deshalb ins Leere, zumal - wie erwähnt auch der Beschuldigte nicht angeben konnte, wo in den Ziehungsnachrichten die Prognose bzw. der Prognoseanteil enthalten gewesen sein soll. Mit der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 35/5 S. 11 und S. 37) ist wohl zutreffend, dass sich in der Vereinbarung zwischen der DE._____ und der DS._____ UK vom 2. Juli 1998 keine Grundlage findet, wie der Kreditbedarf zu berechnen ist. Indessen hatten sich die Parteien dafür offenkundig auf den in den Ziehungsnachrichten ('Request') praktizierten Berechnungsmodus verständigt.

4. Angesichts dessen vermag der Beschuldigte auch nicht zu überzeugen mit seiner Behauptung, der Kredit sei (vollumfänglich) im Konsens mit den Japanern verwendet worden, da aus den diesen bekannten Bilanzen der DE._____ die Position 'KK Darlehen DA._____' ersichtlich gewesen sei [Urk. 13001151 (A36 f.), Urk. 13001412 (A29 f.)]. Aus den Bilanzen der DE._____ (dazu z.B. Urk. 03000584, Urk. 13001182, Urk. 03000943) ging wohl eine derartige Aktivposition hervor. Indessen ist nicht zwingend bzw. erkennbar, dass dieses Aktivdarlehen durch die Kredite der DS._____ UK gewährt bzw. finanziert wurde. Unerheblich ist angesichts der Zweckbestimmung bezüglich der Kredittranchen und deren Berechnungsweise sodann die anzunehmende Kenntnis und das Einverständnis der Verantwortlichen der DS._____ UK, dass die Kreditauszahlungen der DS._____ UK über das Cash-Pooling der CABC._____-Gruppe liefen [vgl. dazu auch Z9._____ in Urk. 1400077 f. (A49-52) und die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 35/5 S. 32 f.].

5. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 716 f.) ist der von der DS._____ UK bei FA._____ AG eingeholte Bericht vom 17. November 2003 (Urk. 03000189 ff. = Urk. 03000298 ff.) aus formellen Gründen nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar.

6. Zusammengefasst basierte der Kreditanspruch der DE._____ gegenüber der DS._____ UK auf in der Vergangenheit liegenden Parameter. Konkret ergab sich der jeweils am Freitag gegenüber der DS._____ UK kundgetane Kreditbedarf

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aus den in der Zeitspanne der vorangegangenen Woche (Donnerstag bis Mittwoch) abgetreten erhaltenen (Kaufpreis-)Forderungen der Importeure gegenüber den Händlern ('A/R bought') und den Zahlungseingängen der Händler ('collection'), wobei in die Berechnung auch die zur Rückzahlung anstehenden Kredittranchen (inkl. Zins) sowie die vorhandenen liquiden Mittel ('Amount available') einbezogen wurden. CF. Tatsächliche und gegenüber der DS._____ UK kommunizierte Forderungsabtretungen (A/R bought) / erwirkte Kreditsumme

1. Die Anklageschrift zählt drei Varianten auf, wie die DE._____ gegenüber der DS._____ UK einen zu hohen Kreditbedarf vorgetäuscht haben konnte, nämlich zu hohe von den Importeuren abgetreten erhaltene Forderungen gegenüber Händlern auszuweisen oder die eingegangenen Zahlungen der Händler für verkaufte Fahrzeuge wahrheitswidrig zu tief oder wahrheitswidrig sowohl den Bestand der von den Importeuren abgetreten erhaltenen Forderungen zu hoch als auch die Zahlungen der Händler wahrheitswidrig zu tief auszuweisen (Anklage S. 119, Rz 576 und Rz 577). Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die Liste (dazu sogleich unten Erw. III/C/CF/2. ff.) mache keine Aussagen über zu tiefe Zahlungseingänge der Händler und auch in den übrigen Akten würden sich keine Hinweise auf 'Manipulationen' hinsichtlich der Zahlungseingänge der Händler finden. Mithin würden zwei Tatvarianten von vornherein wegfallen (Urk. 35/5 S. 12). Wie noch zu zeigen sein wird, liegt der Fokus auf der ersten von der Anklage erwähnten Sachverhaltsvariante. Im Übrigen ist diese Art von Anklageumschreibung zulässig (Alternativanklage in der Form der sog. Tatvariantenalternativität; vgl. dazu Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 3 und N 5 zu § 163 StPO-ZH und ZR 65 Nr. 80).

2. Die Anklageschrift listet 48 Ziehungsnachrichten auf, in welchen gegenüber den Verantwortlichen der DS._____ UK zu hohe abgetretene Forderungen der Importeure gegenüber den Händlern ausgewiesen worden seien, wobei der letztlich insgesamt zu hoch vorgespiegelte Kreditbedarf sich auf ca. Fr. 38 Mio. belaufen haben soll (Anklage S. 120 f., Rz 578, und S. 123, Rz 585 i.f.). Die Auflistung in der Anklageschrift basiert auf einer Liste mit der Fax-Kennung '27. Okt. 2003 -- 553 of 702 -16:18 DX._____ Winterthur …' (nachfolgend: Liste vom 27. Oktober 2003) (Urk. 05040255 ff. = Urk. 03000321 ff.). Gemäss den Aussagen von Z9._____ erhielt er diese Liste von Z7._____ und Z8._____ [Urk. 14000077 (A45)]. Die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft gehen davon aus, dass die Liste von diesen beiden Personen stammt (Urk. 35/5 S. 12; Urk. 33/3 S. 49), was auch von Z7._____ mit dem Hinweis, Z8._____ und er hätten peinlich genau nachgeführt, für welchen Importeur sie zu viel Kredit aufgenommen hätten, bestätigt wurde [Urk. 14000064 (A21)]. Auf deren Urheberschaft deutet auch die Fax-Kennung des Absenders (DX._____ AG, eine Gesellschaft der CABC._____-Gruppe) hin. Offenkundig wurde die Liste vom 27. Oktober 2003 geführt, um den Überblick über die zu hoch ausgewiesenen Abtretungsforderungen zu behalten.

3. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 719-723) hat die Liste vom 27. Oktober 2003 in ihrer Gesamtheit wiedergegeben und die Bedeutung der einzelnen darin aufgeführten Spalten (Valuta, DF'._____, Betrag, DG'._____, Betrag, DY'._____, Betrag, …, Betrag, Total, Shown, Variance) zutreffend erwogen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass gemäss der Liste vom 27. Oktober 2003 in einzelnen Ziehungsnachrichten auch zu tiefe Forderungsabtretungen, als tatsächlich erfolgt waren, ausgewiesen wurden (z.B. mit der Ziehungsnachricht vom 9. Oktober 1998, Valuta 14. Oktober 1998; Urk. 05040255). Diese Vorgänge sind nicht eigentlich Gegenstand der Anklage bzw. lediglich insoweit, als sie im Zusammenhang mit der teilweisen Kompensation der gemäss Anklagebehörde zu hoch deklarierten Abtretungsforderungen (vgl. Anklage S. 123, Rz 585) erwähnt werden. In diesem Fall resultiert eine positive Differenz zwischen den korrekten Forderungsabtretungen und der kommunizierten Summe. Ist die Differenz ('Variance') hingegen negativ, stellt dieser Betrag gemäss der Liste die zu hoch ausgewiesenen Forderungsabtretungen dar. In der letzten Spalte der Liste vom 27. Oktober 2003 wird die Differenz fortlaufend aufsummiert, wobei ein negativer Saldo eine aufgrund zu hoch ausgewiesener Forderungsabtretungen erwirkte Krediterlangung bedeutet.

4. Vor Bezirksgericht hat die Verteidigung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht mit jeder Ziehungsnachricht, in welcher zu hohe Abtretungsforderungen gel-

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tend gemacht wurden, auch ein Kredit bezogen wurde (vgl. Urk. 35/5 S. 13 und S. 14). So wurde beispielsweise mit der Ziehungsnachricht vom 27. April 2001 kein Kredit Valuta 2. Mai 2001 beansprucht (Urk. 03001454 f.), obgleich gemäss Liste vom 27. Oktober 2003 die abgetreten erhaltenen Forderungen in der Zeitspanne 19.-25. April 2001 um Fr. 3 Mio. zu hoch ausgewiesen wurden (Urk. 05040258). Dasselbe gilt beispielsweise auch für die Ziehungsnachrichten vom 28. März 2003 (Urk. 03000372 ff.), 23. Mai 2003 (Urk. 03000361 ff.) und 30. Mai 2003 (Urk. 03000357 ff.). Mit diesen Requests wurden Valuta 2. April 2003, 28. Mai 2003 und 4. Juni 2003 jeweils keine Kredite beantragt, wobei gleichwohl gemäss Liste vom 27. Oktober 2003 gegenüber der DS._____ UK die abgetreten erhaltenen Forderungen um Fr. 7 Mio. bzw. Fr. 2 Mio. bzw. Fr. 5 Mio. zu hoch ausgewiesen wurden (Urk. 05040260). Neben den von der Verteidigung angesprochenen unterlassenen Kreditziehungen ist aus den Akten ersichtlich, dass die DE._____ - obgleich sie die abgetreten erhaltenen Forderungen gegenüber der DS._____ UK gemäss Liste vom 27. Oktober 2003 zu hoch auswies auch mit den Ziehungsnachrichten vom 26. Februar 1999 (Valuta 3. März 1999), 25. Juni 1999 (Valuta 30. Juni 1999), 23. Juni 2000 (Valuta 28. Juni 2000), 29. September 2000 (Valuta 4. Oktober 2000), 26. Oktober 2001 (Valuta 31. Oktober 2001), 2. November 2001 (Valuta 7. November 2001), 9. November 2001 (Valuta 14. November 2001), 16. November 2001 (Valuta 22. (recte: 21.) November 2001), 28. Juni 2002 (Valuta 3. Juli 2002), 7. März 2003 (Valuta 12. März 2003) und 4. April 2003 (Valuta 8. (recte: 9.) April 2003) keine Kreditfazilitäten beanspruchte, mithin insgesamt bei 15 Ziehungen. Dies ergibt sich aus diversen aktenkundigen Aufzeichnungen der DE._____ (vgl. Urk. 03001372, Urk. 03001398, Urk. 03001443, Urk. 03001646, Urk. 03001009, Urk. 03000684, Urk. 03001918, Urk. 03001201, Urk. 03002273, Urk. 03002293, Urk. 03002313). Diese Einzelsachverhalte (Ziehungsnachricht ohne Kreditbezug) sind nicht - wie von der Verteidigung vor Vorinstanz insinuiert [vgl. Urk. 35/5 S. 13 und S. 14 (fehlende Vermögensdisposition, fehlender Schaden, keine Kausalität)] - ohne Relevanz für den Betrugstatbestand (dazu zutreffend die Vorinstanz in Urk. 74 S. 724 f.).

5. Der Einwand der Verteidigung, die Ziehungsnachrichten seien über weite Zeitspannen nicht aktenkundig und es seien von 48 Ziehungsnachrichten lediglich

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15 bei den Akten (Urk. 35/5 S. 12 ff.), ist wohl zutreffend. Mit den bereits zitierten Aufzeichnungen der DE._____ zu den beanspruchten Kreditfazilitäten (vgl. Urk. 03001372, Urk. 03001398, Urk. 03001443, Urk. 03001646, Urk. 03001009, Urk. 03000684, Urk. 03001918, Urk. 03001201, Urk. 03002273, Urk. 03002293, Urk. 03002313) ist gleichwohl belegt, wann die DE._____ in welchem Umfange Kredittranchen bei der DS._____ UK beanspruchte. Weitere Hinweise zu den gezogenen Krediten ergeben sich auch aus den Rückbestätigungen der DS._____ UK gegenüber der DE._____ betreffend auszuzahlender Kredittranchen nach Eingang der Ziehungsnachrichten (vgl. Urk. 03001375, Urk. 03001395, Urk. 03001488, Urk. 03001512, Urk. 03001535, Urk. 03001564, Urk. 03001615, Urk. 03001640, Urk. 03001654, Urk. 03001658, Urk. 03001677, Urk. 03001681, Urk. 03001952, Urk. 03002147, Urk. 03002214 und Urk. 03002269). Unter Berücksichtigung der Ziehungsnachrichten, mittels welcher keine Kreditfazilitäten bezogen wurden (dazu oben Erw. III/C/CF/4.), ist damit erstellt, dass an den übrigen in der Anklage erwähnten (Valuta-)Daten Kredittranchen bezogen wurden unter Angabe zu hoher Abtretungsforderungen.

6. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 725-731, Erw. 11.2-11.5, Erw. 11.7-11.8) hat unter Hinweis auf verschiedene Dokumente [Tabelle 'original Woche 42', Dokumente DE._____- Korrektur A/R's, Debitorenlisten der DE._____, weitere (teilweise nicht direkt anklagerelevante) Ziehungsnachrichten sowie zwei Schreiben von Z7._____ an den Beschuldigten], welche die Liste vom 27. Oktober 2003 untermauern, und mit exemplifikatorischer Darstellung einzelner Schriftstücke einlässlich und überzeugend dargetan, dass diese Liste verlässlich wiedergibt, bezüglich welcher (Valuta-)Daten und in welchem Umfange seitens der DE._____ gegenüber der DS._____ UK zu hohe abgetreten erhaltene Forderungen ausgewiesen wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist lediglich Folgendes zu bemerken: den von Z7._____ in seinem Schreiben vom 1. Juni 2001 an den Beschuldigten erwähnten Nettozufluss von Fr. 706'000 (vgl. Urk. 03001575) ergibt sich auch aus der Berechnung in der entsprechenden Ziehungsnachricht vom 1. Juni 2001 (Repayment Fr. 12,943 Mio.; Borrowing Fr. 13,65 Mio.; Urk. 03001585 f.). Den von Z7._____ im Begleitschreiben zum -- 556 of 702 -Request vom 2. Mai 2003 an den Beschuldigten mit Bezug auf die 'A/R's' erwähnten Korrekturbedarf von Fr. 23 Mio. findet sich auch in einer die Ziehungsnachricht begleitenden Aufstellung mit der Bezeichnung 'korrektur a-r's w18' in der Fusszeile (Urk. 03002207), wobei diese Aufstellung - wie bereits erwähnt - selbstredend nicht an die DS._____ UK ging [Z7._____ in Urk. 15000140 (A92)]. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz die Liste vom 27. Oktober 2003 bzw. deren Verlässlichkeit in Frage stellte und als Beispiel dafür auf die angeführten Daten des 31. Oktober 2002 (Donnerstag) und des 8. April 2003 (Dienstag) verwies (Urk. 35/5 S. 14), ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 724; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu konstatieren, dass es sich dabei um offenkundige Verschriebe handelt, wie ein Blick auf die entsprechenden Ziehungsnachrichten (Request) ohne Weiteres zeigt [vgl. Urk. 03001911 (Valuta 30. Oktober 2002); Urk. 03000366 (Valuta 9. April 2003)]. Der des Weiteren beispielsweise im Dokument 'DE._____ - Cash Position Development' vom 18. September 2002 (Urk. 15000190) festgehaltene Korrekturbedarf hinsichtlich der über die Abtretungsforderungen hinaus erhältlich gemachten Darlehenssumme [Fr. 5,35 Mio.; dazu Z7._____ in Urk. 15000142 (A100)] findet sich ziemlich genau auch in der Liste vom 27. Oktober 2003 (Fr. 5,399 Mio. Valuta 25.09.2002; Urk. 05040259). Letztlich ist auch gestützt auf die Aussage von Z7._____ im Zusammenhang mit der Liste vom 27. Oktober 2003, Herr Z8._____ und er hätten peinlich genau nachgeführt, für welchen Importeur sie zu viel Kredit aufgenommen hätten [Urk. 14000064 (A21)], auf die Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen zu schliessen. Damit kann auch der Inhalt der entsprechenden Tabelle in der Anklageschrift (Anklage S. 120 f., Rz 578) als erstellt gelten.

7. Es trifft zu, dass die Anklagebehörde (offenbar entgegen der Meinung der Verteidigung vor Vorinstanz, Urk. 35/5 S. 13 und S. 13 f.) nicht ausführt, mit welchen Ziehungsnachrichten jeweils die DE._____ gegenüber der DS._____ UK aufgrund zu hoch ausgewiesener Abtretungsforderungen - in welchem Umfang tatsächlich zu hohe Kreditfazilitäten erwirkte. Dies erscheint - vor dem Hintergrund des Anklageprinzips - auch nicht erforderlich zu sein. In der Anklageschrift wird eine während der Zeitspanne Oktober 1998 bis Oktober 2003 gesamthaft erwirkte Kreditsumme von rund Fr. 38 Mio. - bei gleichbleibender Vorgehensweise und identischer Ausgangslage - behauptet (insb. Anklage S. 123, Rz 585 i.f.). Die -- 557 of 702 -Summe der in dieser Periode von der DE._____ gegenüber der DS._____ UK als zu hoch deklarierten Abtretungsforderungen belief sich auf ca. Fr. 182 Mio. Da in verschiedenen Ziehungsnachrichten auch zu tiefe Abtretungsforderungen - über fünf Jahre hinweg insgesamt im Umfang von ca. Fr. 144 Mio. - deklariert wurden, ergab sich schliesslich die aufgrund von zu hoch bekannt gegebenen Abtretungsforderungen erwirkte Kreditsumme von ca. Fr. 38 Mio. Diese Summe findet im Übrigen ihre Bestätigung auch in den buchhalterischen Aufzeichnungen der DE._____ [vgl. Z9._____ in Urk. 1400074 f. (A28 f.) und Urk. 14000849 (A79) i.V.m. Urk. 05040230 und Urk. 03000186-03000188]. Die dort per 31. August 2003 ausgewiesenen Debitorenforderungen gegenüber den Importeuren von gesamthaft ca. Fr. 36,5 Mio. entspricht präzis der in der Liste vom 27. Oktober 2003 per Ende August 2003 vermerkten, aufgrund zu hoch ausgewiesener Abtretungsforderungen erwirkten Kreditsumme [vgl. Urk. 05040260; dazu auch Z9._____ in Urk. 14000850 (A77 i.f.)]. Die gesamthaft über die tatsächlich abgetreten erhaltenen Forderungen erwirkte Kreditsumme (von ca. Fr. 38 Mio.) floss in den Cash-Pool bei der DA._____ AG und wurde als Liquidität für Gesellschaften der CABC._____-Gruppe verwendet [dazu der Beschuldigte in Urk. 13001147 (A19 f.) und Urk. 13001150 f. (A33 ff.)].

8. Die von der CABC._____-Gruppe im Zusammenhang mit dem Rahmenkreditvertrag ausserhalb der Finanzierung der Autokäufe durch Händler beanspruchte Liquidität spiegelt sich auch in der Aussage von Z3._____ [Buchhalterin in der CABC._____-Gruppe; dazu Urk. 14000317 (A22 ff.)], welche als Zeugin zu Protokoll gab, im Zeitpunkt der Gründung der DE._____ seien ihr die ersten Liquiditätsengpässe aufgefallen [Urk. 14000320 (A58); in diesem Sinne auch in Urk. 14000332 (A166 f.]. Dass es im Jahre 1999 mit der Liquidität der CABC._____-Gruppe nicht zum besten stand, zeigt eine handschriftliche Notiz des Beschuldigten vom 26. Oktober 1999 an Herrn AY._____ (Urk. 13008808: "Infolge der grossen EO._____-Zahlungen und dem Ausbleiben neuer Refinanzierungen der EN._____, London ist unsere Liquidität praktisch aufgebraucht. Wir sind nicht in der Lage weitere Stützungskäufe am Markt zu finanzieren. Ich bitte Sie diese einzustellen und mit aller Vehemenz neue Kreditquellen zu erschliessen"). Auch im ergänzenden amtlichen Gutachten vom 2. September 2013 wird in -- 558 of 702 -diesem Zusammenhang festgehalten, der Free Cash Flow (Cash Flow inkl. Investitionen) gemäss den ordnungsgemässen Gruppenabschlüssen 1998 bis 2002 der DA._____-Gruppe, welcher sich stets im hohen Minusbereich bewegt habe, stelle ein klares Signal für eine kritische wirtschaftliche Situation der Gruppe dar (Urk. 196 S. 11 und S. 16 ff.).

9. Anzumerken bleibt, dass sich in den Akten - wie die Vorinstanz (Urk. 74 S. 733) richtigerweise festgehalten hat - keine Anhaltspunkte dafür finden, es seien durch die DE._____ Kredittranchen mittels Angabe zu tiefer Zahlungen der Händler oder mittels Deklaration zu tiefer Zahlungen der Händler und gleichzeitiger Angabe zu hoher abgetreten erhaltener Forderungen der Importeure erwirkt worden. So erwähnten Z7._____, Z8._____ und Z9._____ allein die auch durch schriftliche Unterlagen [Tabelle vom 27. Oktober 2003 (Urk. 05040255 ff.), Tabelle 'original Woche 42' (0504026 ff.), Dokumente 'DE._____ - Korrektur A/R's' (u.a. Urk. 15000188), Schreiben von Z7._____ an den Beschuldigten vom 1. Juni 2001 (Urk. 03001575)] dokumentierte Vorgehensweise mittels zu hoch ausgewiesener Abtretungsforderungen [Z7._____ in Urk. 15000130 (A35) und Urk. 15000140 ff. (A92 ff.), Z8._____ in Urk. 14000621 f. (A156 ff.), Z9._____ in Urk. 14000074 (A27 f.)]. Wenn Z7._____ in seiner Befragung als Auskunftsperson sowohl die Erhöhung der Debitoren (Forderungen der Importeure) als auch die tiefere Darstellung von Zahlungen der Händler erwähnte [Urk. 15000130 (A31); in diesem Sinne auch in Urk. 15000142 f. (A104)], waren dies zwei (theoretische) Möglichkeiten, wie Kreditbedarf hätte suggeriert werden können. Konkret machte Z7._____ nie geltend, es seien in den Ziehungsnachrichten Händlerzahlungen zu tief ausgewiesen worden. Auch die Verteidigung ging vor Vorinstanz davon aus, es seien in den Ziehungsnachrichten nie Änderungen auf der 'Collection'-Seite vorgenommen worden (Urk. 35/5 S. 27). CG. Verantwortlichkeit für den Inhalt der Ziehungsnachrichten / Wissen des Beschuldigten

1. Unstrittig fiel gestützt auf das Shareholders Agreement dem Management Committee (Geschäftsleitung) der DE._____, formell bestehend aus Z7._____ als General Manager (Geschäftsführer) und zwei von DS._____ bestimmten Perso-

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nen, u.a. Z9._____ (dazu die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 35/5 S. 15 f.), als operatives Geschäft die Kompetenz zu, über allfällige Kreditaufnahmen zu befinden sowie die Höhe der anbegehrten Kredite in einem einstimmigen Beschluss zu bestimmen (Urk. 03000019, Ziff. 5.8, i.V.m. Urk. 03000029, lit. b); so auch die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 35/5 S. 4 f. sowie der Beschuldigte in Urk. 13001141 f.). Gegenüber der DS._____ UK trat im Zusammenhang mit den wöchentlichen Kreditziehungen grundsätzlich Z7._____ als Vertreter der DE._____ in Erscheinung; er unterzeichnete jeweils den entsprechenden Request (vgl. u.a. beispielsw. Urk. 03001552, Urk. 03001389; im Verhinderungsfalle vertrat ihn Z8._____, vgl. beispielsw. Urk. 03001437). Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 733 f.) ist jedoch nicht die zivilrechtliche Situation massgeblich (dazu die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 35/5 S. 2 f. und S. 15 f.), sondern, ob der Beschuldigte - wie ihm die Anklage vorwirft (Anklage S. 119, Rz 577) - bei den Kreditziehungen Einfluss nahm, indem er Z7._____ resp. Z8._____ anwies, in den Ziehungsnachrichten die von den Importeuren abgetreten erhaltenen Forderungen wahrheitswidrig zu hoch auszuweisen.

2. Das Bezirksgericht hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten zum Anklagekomplex DS._____ sowie auch die Depositionen von Z7._____ und Z8._____ dazu korrekt wiedergegeben (Urk. 74 S. 734-739, S. 741-744, S. 745 f.); darauf sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz ist in Würdigung dieser Aussagen sowie weiterer Beweismittel (Schreiben von Z7._____ an den Beschuldigten vom 2. März 2001, 1. Juni 2001 und 30. April 2003; div. Dokumente 'DE._____ - Korrektur A/R's') zum Schluss gelangt, der Beschuldigte sei vorgängig über die geplanten Ziehungsnachrichten orientiert worden und habe im Hinblick auf Verfälschungen Einfluss genommen und sei letztlich über jede herausgehende Ziehungsnachricht und den 'Korrekturbedarf' (den übermässig bezogenen Kreditanteil) informiert gewesen, und sie verwarf die Behauptung des Beschuldigten, erst im August 2003 von Z7._____ über die zu hohen Kreditbezüge informiert worden zu sein (Urk. 74 S. 739 f., S. 744 f., S. 748 f., S. 749-752). Diesen Schlussfolgerungen kann beigepflichtet werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind teils zusammenfassender, teils auch ergänzender Natur.

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2.1. Bereits die Interessenlage bezüglich des über die abgetretenen Forderungen hinaus erlangten Kredits spricht gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten. Die daraus resultierende Liquidität, die - wie der Beschuldigte wusste (Prot. II S. 43) - in den Cash-Pool bei der DA._____ AG floss [vgl. Z20._____ in Urk. 14000082 ff. (A9, A17 f., A23 ff.); Z3._____ in Urk. 14000331 (A154 ff.), Urk. 14000730 f. (A84 ff.) und Urk. 14000743 (A186); allgemein zum Cash-Pooling auch der Beschuldigte in Urk. 13001147 (A19 f.), Urk. 13001150 f. (A33 ff.), Prot. II S. 43 und S. 55 f.], nutzte allein der CABC._____-Gruppe. Z7._____, verantwortlicher Geschäftsführer der DE._____, vermochte daraus weder für sich persönlich noch für die DE._____ einen Nutzen zu ziehen. Im Gegenteil: die erhöhte Kreditsumme führte zu entsprechend höheren, an die DS._____ UK zu zahlende Zinsen, denen kein Ertrag gegenüber stand und die somit den Gewinn der DE._____ schmälerten. Demgegenüber bedeutete ein billiger Kredit für die CABC._____-Gesellschaften und damit für den Beschuldigten als Mitinhaber auch im Bereich von wenigen Millionen Franken eine nicht zu vernachlässigende Überbrückung der aktenkundigen Liquiditätsengpässe [vgl. dazu auch Z7._____ in Urk. 14000062 (A14): '(…) Nun kam die Aussage wir haben kein Geld (…)'; Urk. 15000130 (A38): '(…) CA._____ hat gesagt, es sei kein Geld da (…)'; Urk. 15000143 (A109 f.); vgl. auch Z3._____ in Urk. 14000320 (A58)]. Ausserdem scheint ein Kredit der DS._____ UK günstiger gewesen zu sein als ein Bankkredit [vgl. der Beschuldigte in Urk. 13001409 (A21) und Urk. 13001417 (A53)]. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, die in den Cash-Pool geflossenen Gelder hätten eine Forderung gegenüber der DA._____ AG begründet, welche höher verzinst worden sei als der Zins gewesen sei, den die DE._____ der DS._____ UK zu entrichten gehabt habe; insofern habe Z7._____, der einzig der DE._____ verpflichtet gewesen sei, sehr wohl ein Interesse an einem höheren Kreditvolumen gehabt (Urk. 219 S. 26; ähnlich der Beschuldigte in Prot. II S. 54 f.). Selbst wenn aus der Zinsdifferenz ein Gewinn für die DE._____ resultiert haben sollte, lag die Erlangung überhöhter Kredite in erster Linie im (übergeordneten) Interesse der CABC._____-Gruppe bzw. des Cash-Pools. Bereits unter dem Aspekt dieser Interessenlage kann deshalb ausgeschlossen werden, dass Z7._____ bzw. Z8._____ (namens der DE._____) aus -- 561 of 702 -eigenen Stücken in den Ziehungsnachrichten gegenüber der DS._____ UK überhöhte Kredite anbegehrten.

2.2. Z7._____, dessen direkter Vorgesetzter der Beschuldigte war, erwähnte glaubhaft und konstant, auf Anweisung des Beschuldigten die abgetreten erhaltenen Händlerforderungen der Importeure zwecks Erlangung von Liquidität zu hoch gegenüber der DS._____ UK vorgegeben zu haben [Urk. 14000062 (A13); Urk. 15000128 (A18); Urk. 15000129 f. (A29 ff.)]. Z7._____ schilderte recht detailliert und nachvollziehbar, wie er grundsätzlich jeden Freitagvormittag einen Termin beim Beschuldigten hatte, anlässlich welchem er die Zahlen mit dem Beschuldigten besprach und dieser ihn relativ kurz nach Abschluss des Rahmenkreditvertrages regelmässig entweder mündlich anwies, die A/R's 'nach oben zu tun' oder der Beschuldigte gleich selber die Korrekturen mittels Bleistift vornahm [Urk. 15000129 (A24); Urk. 15000130 (A33, A35-A37)]. Dass der Beschuldigte eine Präferenz hatte, Korrekturen gleich selber handschriftlich vorzunehmen, wurde im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung einlässlich dargelegt. Z7._____ führte nachvollziehbar aus, so wie die Geschäfte dargestellt worden seien, sei eine Kreditaufnahme entstanden, die nicht dem eigentlichen Geschäftsverlauf entsprochen habe [Urk. 15000130 A38)]. Z7._____ erwähnte auch, jede Woche anlässlich der Vorlage des Requests dem Beschuldigten einen Plan für den Abbau der ungerechtfertigten Kreditaufnahmen vorgelegt zu haben [Urk. 15000130 (A38), Urk. 15000140 (A92)], was sich ebenfalls mit der Aktenlage deckt (vgl. Urk. 15000141 f. (A100) i.V.m. Urk. 15000190). Z7._____ legte dem Beschuldigten wöchentlich eine Aufstellung über die Abweichungen der gegenüber der DS._____ UK kommunizierten Abtretungsforderungen der vorangegangenen Wochen, aufgeschlüsselt nach Importeuren (vgl. z.B. Urk. 03001727, Urk. 03001558), vor, so dass dem Beschuldigten der (jeweils aktuelle) Korrekturbedarf ebenfalls bekannt war [Urk. 15000140 (A94 f.), Urk. 15000143 (A107)]. Z7._____ bemerkte auch eindrücklich, gegenüber dem Beschuldigten darauf hingewiesen zu haben, dass dieses Vorgehen einem sauberen Abschluss nicht standhalte, worauf die Reaktion 'null' war [Urk. 15000130 f. (A38 f.)]. Auf den Hinweis Z7._____s, dass dies so nicht gehe, antwortete der Beschuldigte lapidar, es sei kein Geld da [Urk. 15000130 (A38)]. Z7._____ verneinte wohl die Frage, ob -- 562 of 702 -+CB._____ etwas mit der DE._____ zu tun gehabt habe [Urk. 15000128 (A21)] und auch, ob er je von +CB._____ Anweisungen im oberwähnten Sinne erhalten habe [Urk. 15000131 (A42)]. Indessen ist nicht auszuschliessen, dass +CB._____, der in erster Linie das Cash-Management unter sich hatte [Z3._____ in Urk. 14000318 f. (A41, A49) und in Urk. 14000332 f. (A169, A173); Z20._____ in Urk. 14000084 (A28), Urk. 14000298 (A23 ff.), Urk. 14000301 (A58 f.), Urk. 14000306 (A120)], letztlich hinter den Anweisungen des Beschuldigten stand. Die im Schreiben von Z7._____ an den Verwaltungsrat der DE._____ vom 17. Oktober 2003 getätigte Äusserung, +CB._____ (und nach dessen Tod der Beschuldigte) habe verlangt, die abgetreten erhaltenen Händlerforderungen zu hoch auszuweisen, um die Kreditbedürfnisse der CABC._____-Gruppe zu decken (Urk. 15000199), kann mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 751) nicht zum Nennwert genommen werden. Gegen +CB._____ als (direkten) Weisungsgeber spricht auch das Schreiben von Z7._____ an den Beschuldigten vom 30. April 2003 (Urk. 03002200; dazu auch unten Erw. III/C/CG/2.4.3.). Es ist anzunehmen, dass Z7._____ damals den Beschuldigten teilweise zu decken versuchte und die Schuld bzw. die Verantwortung auf den wenige Monate zuvor verstorbenen +CB._____ schob, zumal der Beschuldigte damals noch der Vorgesetzte von Z7._____ war.

2.3. Z8._____, Kreditmanager bei der DE._____, dessen direkter Vorgesetzter Z7._____ war, bereitete die der DS._____ UK wöchentlich vorgelegten Unterlagen vor und vertrat Z7._____ bei dessen Abwesenheit wegen Ferien oder Krankheit [Urk. 14000054 f. (A2, A13), Urk. 14000616 f. (A110, A116 ff.), Urk. 14000607 (A38)], was auch von Z7._____ so geschildert wurde [Urk. 15000131 (A41)]. Auch Z8._____ gab konstant zu Protokoll, auf Anweisung des Beschuldigten seien die abgetreten erhaltenen Händlerforderungen gegenüber der DS._____ UK zu hoch ausgewiesen worden, so dass ein höherer Kreditbetrag resultiert habe [Urk. 14000056 (A21 ff.); Urk. 14000621 f. (A158 ff.)]. Er bestätigte - in Übereinstimmung mit Z7._____ -, dass beispielsweise seine Z8._____' - Zahlen durchgestrichen gewesen seien und er dann darüber geschriebene Zahlen habe einsetzen müssen [Urk. 14000056 (A24)]. Z8._____ schätzte, dass mit diesen Korrekturen in Millionenbeträgen sehr früh, ca. 1999 -- 563 of 702 -oder 2000, angefangen worden sei, welche zeitliche Schätzung sich - mit einer Ausnahme - mit der Aktenlage deckt. Dass Z8._____ vom Beschuldigten Anweisungen erhalten hatte, die abgetreten erhaltenen Forderungen gegenüber der DS._____ UK zu hoch auszuweisen, bestätigte auch Z7._____, der sein Wissen von Z8._____ hatte [Urk. 15000131 (A40 f.)].

2.4. Die Darstellung des Beschuldigten, mit der Höhe der bezogenen Kredite nichts zu tun gehabt zu haben und erst nach dem Tod seines Vaters, ca. im August 2003, durch Z7._____ über den überhöhten Kreditbezug informiert worden zu sein [Urk. 13001146 f. (A15, A17); Urk. 13001149 (A 27 ff.); Urk. 13001416 (A51); Prot. II S. 54], überzeugt nicht. Neben den belastenden Aussagen von Z7._____ und Z8._____ sind denn auch Dokumente aktenkundig, welche belegen, dass der Beschuldigte zumindest in die Bestimmung des (teilweise mit Bezug auf die abgetreten erhaltenen Händlerforderungen unwahren) Inhalts der Ziehungsnachrichten involviert und damit auch über die teilweise überhöhten Kreditbezüge im Bilde war. Diese Schriftstücke wurden im Büro des Beschuldigten an der... [Adresse] in Winterthur sichergestellt (vgl. allgemein zum Fundort die Liste in Urk. 00000014 ff.) und waren teilweise auch an ihn gerichtet. Der Einwand des Beschuldigten, in seinem Büro keine Unterlagen über die DE._____ gehabt zu haben, und die Erklärung für gleichwohl dort vorgefundene DE._____-Dokumente ['Es ist möglich, dass später Akten aus meinem Sekretariat oder aus dem Büro Z1._____ vollständigkeitshalber in mein Büro gelegt wurden'; Urk. 13001413 (A36)], vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte hat denn auch nicht erklärt, weshalb Akten nach seinem Verlassen des Büros am 3. oder 4. Dezember 2003 dort hätten deponiert werden sollen. Die einigen Unterhaltungswert geniessende Anekdote des Beschuldigten zum Aktenabarbeitungsvorgehen von BF._____ ehemaliger Chairman der BG._____, als Erklärung, weshalb er an ihn gerichtete Schreiben oder Notizen nicht zur Kenntnis genommen haben will [Urk. 13001413 (A36); Urk. 13001416 (A49 f.)], ist originell, vermag aber die Darstellung des Beschuldigten nicht zu stützen, im konkreten Fall insbesondere deshalb nicht, weil beispielsweise das Schreiben vom 30. April 2003 (Urk. 03002200) im Zusammenhang mit der für die CABC._____-Gruppe essentiellen Beschaffung von Liquidität stand.

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2.4.1. So teilte Z7._____ dem Beschuldigten mit Begleitnotiz vom 1. Juni 2001 hinsichtlich der Ziehungsnachricht vom selben Tag und bezogen auf eine Kreditziehung über Fr. 13,65 Mio. Valuta 6. Juni 2001 (dazu Urk. 03001585 ff.) mit, die A/R's seien mit über Fr. 14 Mio. auf Rekordhöhe gewesen und sie hätten deshalb die gesamten noch anstehenden Korrekturen von Fr. 4 Mio. eingearbeitet und würden dennoch einen Nettozufluss von Fr. 706'000 erhalten. In der kommenden Woche - so Z7._____ weiter - stehe eine Rückzahlung von Fr. 7 Mio. an, die sie, falls erforderlich, mit der erneuten Bildung einer Korrektur auffangen könnten (Urk. 03001575). Mit anderen Worten legte Z7._____ dem Beschuldigten dar, dass die abgetreten erhaltenen Händlerforderungen gegenüber der DS._____ UK um Fr. 4 Mio. zu tief ausgewiesen würden, um frühere Kreditbezüge auszugleichen, und dass für eine Kreditrückzahlung benötigte Liquidität durch die Aufnahme eines weiteren mittels Angabe überhöhter Abtretungsforderungen zu erlangenden Kredits beschafft werden könne (vgl. dazu auch die Liste vom 27. Oktober 2003 in Urk. 05040258).

2.4.2. In einem weiteren Schreiben vom 1. Dezember 2000, begleitet vom Dokument 'DE._____ - Cash Position Development' - erläutert Z7._____ dem Beschuldigten die voraussichtliche Liquiditätssituation über Weihnachten/Neujahr 2000/2001 und schliesst mit der Conclusio, dass ihnen Fr. 20,821 Mio. während einer Woche zur Verfügung stehen würden (Urk. 03001318 f.). In der Liquiditäts-Auflistung (Urk. 03001319) werden wiederum die Korrekturen bzw. Abweichungen der gegenüber der DS._____ UK kommunizierten Abtretungsforderungen angeführt, welche auch in der Liste vom 27. Oktober 2003 zu finden sind (Urk. 05040257).

2.4.3. In einem Begleitschreiben vom 30. April 2003 zur Ziehungsnachricht vom 2. Mai 2003 an den Beschuldigten führt der vom 1. bis 5. Mai 2003 landesabwesende Z7._____ aus, sie hätten in unveränderter Übernahme der Zahlen auf der Collectionseite die A/R's konsequenterweise wieder um Fr. 1 Mio. nach unten korrigiert und der Korrekturbedarf stehe damit auf Fr. 23 Mio. [Urk. 03002200; dazu auch Z7._____ in Urk. 15000143 (A105 f.)]. Aus der Beilage 'DE._____ - Korrektur A/R's' zur Ziehungsnachricht geht der noch zu korrigierende Betrag von Fr. 23 -- 565 of 702 -Mio. ebenfalls hervor (Urk. 03002207). Diese Summe (der bislang gegenüber der DS._____ UK insgesamt zu hoch deklarierten Abtretungsforderungen) findet ihren Niederschlag übrigens auch in der Liste vom 27. Oktober 2003 (Urk. 05040260). Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 731) deutet der Ausdruck 'konsequenterweise' darauf hin, dass diese Korrektur (Verfälschung) gemacht wurde, um frühere Fehlangaben zu kaschieren bzw. die Fehlangaben zu verringern. Das Scheiben vom 30. April 2003 zeigt einmal mehr, dass der Beschuldigte über die nicht korrekt kommunizierten Abtretungsforderungen im Bilde war. Vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens in der Untersuchung erstaunt es wenig, dass sich der Beschuldigte nicht mehr an den Erhalt dieses verfänglichen Begleitschreibens zu erinnern vermochte [vgl. Urk. 13001416 (A49) i.V.m. Urk. 03002200].

2.4.4. Beispielhaft angeführt seien letztlich auch die beiden - im Büro des Beschuldigten aufgefundenen - Schriftstücke 'DE._____ - Korrektur A/R's' betreffend Woche 20 des Jahres 2001 (Urk. 03001558) und Woche 37 des Jahres 2002 (Urk. 03001727) für zahlreiche sichergestellte analoge Dokumente betreffend anderer Wochen. Nicht zu überzeugen vermag der Beschuldigte, wenn er auf Vorhalt von Urk. 03001558 deponierte, das Dokument erstmals bei der Staatsanwaltschaft gesehen zu haben [vgl. Urk. 13001413 (A33 ff.); Urk. 13001416 (A47)]. Einmal mehr mimte er den Unwissenden mit seiner Bemerkung, nicht zu wissen, weshalb das Dokument Urk. 03001558 fabriziert worden sei [Urk. 13001416 (A47)].

2.5. Zu einzelnen Depositionen des Beschuldigten ist Folgendes zu bemerken: Der Beschuldigte anerkannte wohl, die Ziehungsnachrichten jeweils am Donnerstag oder spätestens am Freitag zum Freitagstreffen mit Z7._____ ('jour fixe') erhalten zu haben [Urk. 13001410 (A25)]. Gleichzeitig versuchte er offenkundig seine Involvierung in die Kreditbezüge bei der DS._____ UK herunterzuspielen ('Diese Unterlagen lagen sicher irgendwo in den vielen Papieren, die ich bekommen habe'). Angesichts der Bedeutung der Liquidität aus den Krediten der DS._____ UK und des beruflichen Hintergrundes des Beschuldigten mutet des Weiteren eigenartig bzw. wenig überzeugend an, wenn der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Inhalt der Ziehungsnachrichten meinte, er selber habe das -- 566 of 702 -ja nicht verstanden [Urk. 13001411 (A26); ähnlich in Urk. 13001417 (A51 i.f.)]. Sollten die vom Beschuldigten genannten Zahlen betreffend des jährlichen Umsatzes im Cashpool der CABC._____-Gruppe zutreffen [dazu Urk. 13001417 f. (A53)], ist der über die abgetreten erhaltenen Forderungen hinaus erwirkte Kreditbetrag von ca. Fr. 38 Mio. im Vergleich als eher gering einzustufen. Dessen ungeachtet war die CABC._____-Gruppe offenbar nicht in der Lage oder willens, die Fahrzeugkäufe der Händler aus eigenen Mitteln zu finanzieren, weshalb die Relativierungen des Beschuldigten an der Sache vorbeigehen. Wenig überzeugend ist, wenn der Beschuldigte als Grund für seine Belastung durch Z7._____ deponierte, das sei dessen Verteidigungsstrategie [Urk. 13001411 (A27)], belastete sich doch Z7._____ mit seinen Aussagen ebenfalls.

2.6. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz die (teils für den Beschuldigten belastenden) Depositionen von Z7._____ als Schutzbehauptungen bzw. als nicht überzeugend bzw. keinen Sinn machend darstellte (Urk. 35/5 S. 23 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aussage Z7._____s, wenn die Geschäfte negativ gewesen seien, Rückzahlungen angestanden seien und kein Geld vorhanden gewesen sei, sei es darum gegangen, die Requests so darzustellen, dass es keine Rückzahlungen gegeben habe oder dass es eine Kreditaufnahme gegeben habe [Urk. 15000129 f. (A30)], wird auch durch die Akten gestützt. So gewährte die DS._____ UK der DE._____ beispielsweise im Oktober 2003 für zwei zur Rückzahlung fällige Darlehen im Umfang von ca. Fr. 20 Mio. drei neue Kreditfazilitäten im Betrag von ca. Fr. 23,2 Mio., so dass faktisch kein Geld für eine Rückzahlung floss, sondern die DS._____ UK vielmehr weitere Fr. 3,2 Mio. leistete (vgl. Urk. 03002289 f.). Zu einer Ablösung eines Kredites durch Gewährung eines neuen war es beispielsweise Ende September 1999 (vgl. Urk. 03000655), anfangs Oktober 1999 (vgl. Urk. 03000656), im Januar 2003 (vgl. Urk. 03002147) und anfangs August 2003 gekommen (vgl. Urk. 03002269). Dies relativiert die Behauptung der Verteidigung, die Rückzahlung der Kredite sei nicht verhandelbar gewesen und immer pünktlich erfolgt (vgl. Urk. 35/5 S. 26). Entgegen der Verteidigung vor Bezirksgericht (a.a.O.) bestand jedenfalls oftmals ein Zusammenhang zwischen der Rückzahlung und der Gewährung neuer Kredite und blieb die DE._____ letztlich eine Summe von ca. Fr. 38 Mio. zur Rückzahlung schuldig.

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Davon, dass die DE._____ während der gesamten Geschäftstätigkeit keinen einzigen Kredit nicht rechtzeitig zurückbezahlt habe (so die Verteidigung vor Bezirksgericht in Urk. 35/5 S. 26), kann damit keine Rede sein. Dass sich Z3._____ nicht mehr an die von Z7._____ erwähnten, durch Z3._____ geänderten Aufstellungen betreffend die abgetreten erhaltenen Forderungen erinnern konnte [vgl. Z7._____ in Urk. 15000131 (A45) und Z3._____ in Urk. 14000726 (A41)], spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 35/5 S. 28) nicht gegen die Verlässlichkeit der Ausführungen Z7._____s. Mit der Verteidigung ist erstellt, dass Z7._____ jeweils an den Generalversammlungen der DE._____ teilnahm (vgl. u.a. Urk. 03000410 ff.; Urk. 03000435 ff.; Urk. 03001047 ff.). Wenn Z7._____ diesbezüglich angab, er wolle jetzt einmal behaupten, nie an einer Generalversammlung der DE._____ gewesen zu sein [Urk. 15000135 (A65)], lässt die gewählte Formulierung auf eine gewisse Unsicherheit schliessen, was sich zwangslos mit dem Zeitablauf - die Befragung fand im Juni 2009 statt - erklären lässt. Aufgrund der Protokolle ist zu schliessen, dass die Generalversammlungen eher kurz ausfielen und deshalb allenfalls Z7._____ nicht mehr präsent waren. Jedenfalls ist daraus im Sinne der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 705) nicht generell auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen Z7._____s zu schliessen. Dass sich Z7._____ und Z8._____ zu einer Mitwirkung bei der Kommunikation von falschen Zahlen betreffend abgetreten erhaltenen Forderungen der Importeuren gegenüber den Händlern hinreissen liessen, hing zweifellos damit zusammen, dass Z7._____ 1998 58jährig war und das Finden einer neuen Arbeitsstelle nicht ganz einfach gewesen wäre, zumal er seine vormalige Anstellung als Generaldirektor bei … (Schweiz) AG nicht freiwillig aufgegeben hatte. Z8._____ war zwar jünger als Z7._____, war aber vor der Anstellung innerhalb der CABC._____-Gruppe längere Zeit arbeitslos gewesen [vgl. dazu Z7._____ in Urk. 14000064 (A22); zum beruflichen Wechsel Z7._____s von der … zur CABC._____-Gruppe eindrücklich auch der Beschuldigte in Urk. 13001140 f.]. Dass Z7._____ und Z8._____ bei dieser Ausgangslage den Anweisungen des Beschuldigten Folge leisteten, bedarf keiner Weiterungen, zumal der Beschuldigte - auch gemäss eigenen Aussagen eine gewisse Autorität in der CABC._____-Gruppe hatte [dazu der Beschuldigte in Urk. 13000091 (A4): "(…) Diese Leistung brachte mir Anerkennung, Akzeptanz -- 568 of 702 -und auch eine gewisse Autorität ein in der Gruppe. Deshalb hatte ich auch später eigentlich nie Mühe, dass die Leute im Betrieb das machten, was ich von ihnen wollte bzw. meine Ideen ausführten"].

2.7. Entgegen der Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 35/5 S. 31 f.) ist der Anstieg der Kreditausstände gegenüber der DS._____ UK nicht in den rückläufigen Autoverkaufszahlen in der Schweiz Ende 2002/anfangs 2003 zu suchen. Vielmehr lag dieser im Liquiditätsbedarf der CABC._____-Gruppe begründet. Soweit nämlich die DE._____ bei der DS._____ UK Kredite aufgrund tatsächlich abgetreten erhaltener Kaufpreisforderungen geltend machte bzw. erhielt, standen diesen Verpflichtungen entsprechende Guthaben gegenüber den Händlern aus Kreditierungen gegenüber. Diese Forderungen der DE._____ gegenüber den Händlern konnten diese nach dem Verkauf der jeweiligen Fahrzeuge an die Endverbraucher grundsätzlich befriedigen.

2.8. Zusammengefasst ist damit erstellt, dass mit Bezug auf die zu hoch deklarierten Abtretungsforderungen der Beschuldigte Weisungsgeber war und er auch stets über die Summe der zu hoch ausgewiesenen Forderungen im Bilde war. CH. Garantie der DB._____ Holding AG / Jahresrechnungen der DB._____ Holding AG

1. Unstrittig gab die DB._____ Holding AG, vertreten durch den Beschuldigten, am 2. Juli 1998, d.h. am Tag des Abschlusses des Rahmenkreditvertrages zwischen der DE._____ und der DS._____ UK, eine Garantieerklärung zu Gunsten der DS._____ UK ab. Darin garantierte die DB._____ Holding AG die Rückzahlungsverpflichtungen der DE._____ aus dem Rahmenkreditvertrag (Urk. 03000183A ff.).

2. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Anklagekomplex lit. B (Urkundenfälschungen) liess der Beschuldigte der DS._____ UK zwischen Juli 1999 und Juli 2003 die inhaltlich unwahren Jahresrechnungen 1998 bis 2002 der DB._____ Holding AG (Einzelabschlüsse und Konzernabschlüsse) samt jeweiligem Revisionsbericht der CL._____ AG zukommen (vgl. oben Erw. III/A/AF). Entgegen dem -- 569 of 702 -Ausweis in diesen Jahresrechnungen war die DB._____ Holding AG - wie ebenfalls dargelegt - in der Periode 1998 bis 2002 überschuldet, sodass sie ihren Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der DS._____ UK nicht nachzukommen im Stande war. Insofern erwies sich die Garantie als wertlos. CI. Zusammenfassung Anklagesachverhalt Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt im Sinne der wiedergegebenen Erwägungen erstellt. CJ. Rechtliche Würdigung a. Betrug / Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Tatbestandselementen des Betruges auch unter dem Aspekt des Kreditbetruges - sowie zur Gewerbsmässigkeit verbreitet (Urk. 74 S. 697-702). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese umfangreichen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzungen sind nicht notwendig. b. Subsumtion

1. Indem der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum hinweg veranlasste, dass gegenüber der DS._____ UK bzw. den für die Überweisung der Kredittranchen verantwortlichen Personen in den Ziehungsnachrichten - entgegen den für die Beanspruchung von Kredit abgesprochenen Modalitäten im Sinne des Rahmenkreditvertrags - insgesamt ca. Fr. 38 Mio. zu hohe von den Autoimporteuren abgetreten erhaltene Forderungen deklariert wurden, erhielt die DE._____ in diesem Umfang Kredite, auf welche sie keinen Anspruch hatte. Die DS._____ UK bzw. deren Verantwortliche wurden darüber hinaus nicht bloss über den Umfang des Kreditanspruches und damit die - aufgrund der abgetreten erhaltenen Forderungen - bestandene (wirtschaftliche) Absicherung der Rückzahlungsfähigkeit der DE._____ getäuscht, sondern auch über die Leistungsfähigkeit der (überschuldeten) DB._____ Holding AG als Garantin. Die von der Vorinstanz (Urk. 74 S. 753) als weiteres Moment der Täuschung erwähnte abredewidrige Verwendung des -- 570 of 702 -Kreditanteils von ca. Fr. 38 Mio. erlangt keine eigenständige Bedeutung und geht auf in der Täuschung über die Höhe des Kreditanspruches, der vom Umfang der abgetreten erhaltenen Forderungen der Importeure gegenüber den Händlern abhing.

2. Die Täuschungen erweisen sich als arglistig.

2.1. Es mag sein, dass es der DS._____ UK durch Z9._____ möglich gewesen wäre, die Anzahl bzw. die Kaufpreissumme der von den Importeuren an die Händler verkauften Fahrzeuge und damit den Umfang der Abtretungsforderungen zu eruieren [in diesem Sinne auch die Verteidigung vor Vorinstanz in Urk. 35/5 S. 34; vgl. Z9._____ generell zur gewährten Einsicht in die entsprechenden buchhalterischen Unterlagen in Urk. 14000074 f. (A27 f. und A30) und in Urk. 14000841 f (A33 ff.); vgl. auch Z7._____ und Z8._____ betreffend Zugang von Z9._____ (auf jeweilige Anfrage) zu sämtlichen Zahlen der Buchhaltung in Urk. 14000063 (A20) und Urk. 14000057 (A36 f.)]. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass - wie die Verteidigung vor Vorinstanz zu Recht bemerkt hat (Urk. 35/5 S. 33 f.) - die relevante Grösse bezüglich der Abtretungsforderungen nicht die Anzahl der von den Importgesellschaften bei den Autoproduzenten bezogenen Automobile darstellt sondern die Anzahl der von den Importeuren an die Händler verkauften Fahrzeuge. Entscheidend waren somit - entgegen der Ausführungen in der Anklageschrift (Anklage S. 122 f., Rz 584) - auch nicht die Verkaufszahlen der Händler [vgl. dazu die missverständliche Fragestellung der Untersuchungsbehörde gegenüber Z9._____ in Urk. 14000076 (A42)].

2.2. Der Beschuldigte konnte jedoch davon ausgehen, dass die DS._____ UK bzw. die für die Kreditüberweisungen Verantwortlichen solche Abklärungen bezüglich der Richtigkeit des Inhalts der Ziehungsnachrichten nicht machen würden. Die wöchentliche Abklärung der entsprechenden Zahlen hätte ungeachtet des Zugangs zu den Informationen einen gewissen Aufwand erfordert und wäre als repetitive Handlung wohl nach kurzer Zeit aufgegeben worden; in den ersten zweieinhalb Monaten nach Abschluss des Rahmenkreditvertrages deklarierte die DE._____ denn auch in den Ziehungsnachrichten korrekte Zahlen (vgl. Urk. 05040255), was geeignet war, die DS._____ UK in ihrem Vertrauen auf die -- 571 of 702 -Korrektheit der Angaben zu bestärken. Die fehlende Überprüfung war auch deshalb - für den Beschuldigten - voraussehbar, weil die Parteien des Rahmenkreditvertrages generelle Zusicherungen mit Bezug auf die Kreditfähigkeit der DE._____ vereinbart hatten, auf welchen Passus des Vertrages (Ziffer 10) die DE._____, vertreten durch Z7._____, regelmässig in den Ziehungsnachrichten Bezug nahm (vgl. z.B. Urk. 03001552 = Urk. 13001428). Insofern bestand für die DE._____ eine vertragliche Verpflichtung, die DS._____ UK korrekt zu informieren. Zudem war im Rahmenkreditvertrag die Angabe falscher Daten als Nichterfüllungsfall vereinbart worden, welcher die DS._____ UK berechtigte, den Kredit unverzüglich fällig zu stellen [Urk. 03000135 ff. insb. Urk. 13000150, Ziff. 12.1 (iii), und Urk. 03000152, Ziff. 12.2 (i); Übersetzung in Urk. 03000175 ff.]. Daher ist glaubhaft, wenn Z9._____, Verbindungsmann für DS._____, angab, es sei weder seine Aufgabe gewesen, den Vollzug der Factoring-Verträge zu überwachen noch die Aufstellungen, welche die Kredittranchen ausgelöst hätten, zu prüfen [Urk. 14000073 (A16, A18), Urk. 14000076 (A37 f.)]. Z7._____, der die Ziehungsnachrichten in der Regel unterzeichnete, war denn auch Z9._____s direkter Vorgesetzter [Urk. 14000840 (A17)].

2.3. Eine zu unterbleibende Überprüfung der Angaben in den Ziehungsnachrichten war auch deshalb (für den Beschuldigten) voraussehbar, weil zwischen den Verantwortlichen der DE._____ und der DS._____ UK ein Vertrauensverhältnis herrschte. Dieses lag vor allem darin begründet, dass Gesellschaften der CABC._____-Gruppe, vertreten insbesondere auch durch den Beschuldigten, in und vor der anklagerelevanten Phase seit vielen Jahren in intensiver geschäftlicher Verbindung mit Gesellschaften des DS._____-Konzerns standen. In diesem Sinne führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur geschäftlichen Verflechtung zwischen dem "CABC._____-Konzern" und dem DS._____-Konzern aus, die DS._____-Gruppe sei für die CABC._____-Gruppe wahrscheinlich der wichtigste Handelspartner gewesen; sie hätten nicht nur bei der DE._____ und der DX._____ AG zusammengearbeitet, sondern sie hätten DS._____-Fahrzeuge in die Schweiz importiert und im Kaffee-Geschäft in Japan sei wiederum die DS._____ Corporation ihr grösster und bester Kunde gewesen (Urk. 36/1 S. 39). Zur persönlichen Beziehung zu Exponenten des DS._____-- 572 of 702 -Konzerns und damit zur Vertrauensbasis gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, die jahrzehntelange Beziehung zu DS._____ persönlich aufgebaut und gepflegt zu haben; er habe mit vielen DS._____-Führungspersönlichkeiten auch langjährige, tiefe Freundschaften gepflegt; wenn diese in der Schweiz gewesen seien, hätten sie bei ihm gewohnt (Urk. 36/1 S. 39). Ausfluss dieses Vertrauensverhältnis war die vom Beschuldigten initiierte Gründung der DE._____ mittels eines Joint Ventures, bestehend einerseits aus der vom Beschuldigten, CC._____ und +CB._____ beherrschten DB._____ Holding AG und anderseits der DS._____ UK und DS._____ Automobile Europe, und der anschliessende Abschluss des Rahmenkreditvertrages zwischen der DE._____ und der DS._____ UK. Am Rande vermerkt sei, dass die CABC._____-Gruppe und damit auch die DE._____ zweifellos ein gutes Renommé gegenüber der DS._____ UK genoss.

2.4. Nachdem die erste Kredittranche über Fr. 37 Mio. (Valuta 7. Oktober 1998) und auch weitere Tranchen fristgerecht zurückbezahlt wurden (bzw. die Rückzahlung durch einen neuen Kredit abgelöst wurde; vgl. Urk. 03001372), wog sich die DS._____ UK bezüglich Rückzahlungsfähigkeit der DE._____ vermeintlich in Sicherheit, was eine Überprüfung der Abtretungsforderungen - wie der Beschuldigte voraussehen konnte - als entbehrlich erscheinen liess. Zudem hätten von den in der anklagerelevanten Zeitspanne von der DE._____ an die DS._____ UK gesandten Ziehungsnachrichten (über 270) im Zusammenhang mit Kreditbezügen lediglich 33 überhöhte Abtretungsforderungen ausgewiesen, so dass beispielsweise bei einer stichprobenartigen Überprüfung der falsche Inhalt der Ziehungsnachrichten nicht ohne Weiteres aufgefallen wäre. Aber selbst bei Aufdeckung einer Ziehungsnachricht mit überhöhten Abtretungsforderungen hätte die vermeintliche Sicherheit durch die Garantin DB._____ Holding AG bestanden, deren Jahresrechnungen (samt Revisionsbericht) der Beschuldigte der DS._____ UK hatte zukommen lassen. Folglich hätte selbst die Entdeckung einer inhaltlich falschen Ziehungsnachricht nicht zwingend zum Abbruch der Geschäftsbeziehung (Kreditgewährungen) zwischen DE._____ und DS._____ UK führen müssen. Ausserdem ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 759) darauf hinzuweisen, dass die DE._____ der DS._____ UK über einen langen Zeitraum hinweg nach einem durchdachten System (Stichwort: Schattenbuchhaltung mit Bezug auf die gegenüber der DS._____ -- 573 of 702 -UK deklarierten Abtretungsforderungen (Listen 'DE._____ - Korrektur A/R's', vgl. dazu z.B. Urk. 03001484, Urk. 03001511, Urk. 03001637)) einander bestätigende und in sich stimmige und rechnerisch korrekte Ziehungsnachrichten zukommen liess. Durch die (anfängliche) mittelfristige Ausgleichung der übermässig bezogenen Kredite (vgl. dazu Urk. 05040255 ff.) hätte sich auch eine kritische Kreditgeberin täuschen lassen und die Aufdeckung einer überhöhte Abtretungsforderungen ausweisenden Ziehungsnachricht hätte angesichts der vermeintlich soliden Garantie der DB._____ Holding AG die Gefährdung der gewährten sowie der zu gewährenden Kredittranchen nicht sogleich offen gelegt.

2.5. Den einzelnen Ziehungsnachrichten ist Urkundenqualität beizumessen. Gestützt auf den Rahmenkreditvertrag vom 2. Juli 1998 zwischen der DE._____ und der DS._____ UK, in welchem sich die DE._____ zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet hatte [vgl. Ziffer 12.1 (iii) der Vereinbarung], kam den Ziehungsnachrichten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und die DS._____ UK bzw. deren Verantwortliche durften ihnen daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringen und sich auf den Wahrheitsgehalt der Requests verlassen. Die Verwendung von Urkunden zur Täuschung indiziert Arglist.

2.6. Mit Bezug auf die Solvenz der Garantin DB._____ Holding AG liess der Beschuldigte der DS._____ UK inhaltlich unwahre testierte Jahresrechnungen samt Revisionsberichten zukommen, welchen Dokumenten als Bestandteile der Buchhaltung Urkundenqualität beizumessen ist (z.B. BGE 132 IV 12, Erw. 8.1.). Die diesbezügliche Täuschung erweist sich deshalb wiederum als arglistig.

3. Im Umfang der insgesamt über die abgetreten erhaltenen Forderungen hinaus erwirkten Kreditesumme von gesamthaft ca. Fr. 38 Mio. liess der Beschuldigte eine Rückzahlungsfähigkeit vorspiegeln, die nicht gegeben war. Die DE._____ war nicht in der Lage, in diesem Umfange eine Rückzahlung zu leisten, da sie keine entsprechenden Guthaben gegenüber den Händlern (aus Forderungsabtretungen) hatte. Die Garantin DB._____ Holding AG wie auch die DA._____ AG waren - wie dargelegt - ab Ende 1998 überschuldet, weshalb die Forderung der DS._____ UK auf Rückzahlung der erwähnten Kreditsumme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als akut gefährdet und folgedessen in ihrem Wert wesentlich -- 574 of 702 -herabgesetzt zu betrachten war. Entsprechend erfuhren diejenigen CABC._____Gesellschaften, welche von der entsprechenden Liquidität aus dem Cash-Pool profitieren konnten, eine unrechtmässige Bereicherung.

4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 35/5 S. 35) unterliegt keinem Zweifel, dass ein Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung gegeben ist. Wohl wurden - mit Ausnahme von Z9._____, der formell bei der DE._____ angestellt war - keine Personen aus dem DS._____-Konzern zum Anklagevorwurf befragt. Indessen geht aus dem Rahmenkreditvertrag zwischen der DE._____ und der DS._____ UK und dem Inhalt der für den Abruf einzelner Kredittranchen erforderlichen Ziehungsnachrichten mit jeder wünschbaren Deutlichkeit hervor, dass die Kredittranchen ausschliesslich zur Händlerfinanzierung zu verwenden waren. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Verantwortlichen der DS._____ UK Kredittranchen gewährt hätten, wenn sie um die Verwendung als allgemeine Liquidität für die CABC._____Gruppe gewusst hätten.

5. Der subjektive Tatbestand ist unter Hinweis auf die Ausführungen zur Verantwortlichkeit für den Inhalt der Ziehungsnachrichten (vgl. oben Erw. III/C/CG) ohne Weiteres gegeben.

6. Was den Begriff der Gewerbsmässigkeit betrifft, kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Anklagekomplex lit. A verwiesen werden (oben Erw. III/B/BL/2.). Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 74 S. 762 f.), denen beigepflichtet werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gewerbsmässiges Handeln anzunehmen. In Ergänzung dazu das Folgende: Es ist wohl nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte lediglich einen geringen Teil seiner Arbeitszeit - wöchentlich ca. eine halbe Stunde [Urk. 13001143 (A4)] - für die Besprechungen mit Z7._____ bzw. Z8._____ und deren Instruktion (Deklaration überhöhter Abtretungsforderungen) verwendete. Anderseits wurden - wohl um den Überblick zu behalten und gegenüber der DS._____ UK stringente Zahlen zu deklarieren - Tabellen geführt, in denen einerseits die effektiv den Importeuren abgekauften Kaufpreisforderungen und anderseits die der DS._____ UK für die Kreditabrufe angegebenen Zahlen verzeichnet wurden ('Schattenbuchhaltung';

-- 575 of 702 --

vgl. Urk. 05040140 i.V.m. Urk. 05040261 ff.), welche Hilfsmittel für das betrügerische Vorgehen dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Ausserdem wiesen in der anklagerelevanten Zeitspanne über 30 Ziehungsnachrichten, mit welchen Kredittranchen erhältlich gemacht wurden, überhöhte Abtretungsforderungen aus. Auch der unrechtmässig erlangte Kreditanteil von ca. Fr. 38 Mio. ist für sich genommen beträchtlich und verhalf der CABC._____-Gruppe, ihre Liquidität aufrecht zu erhalten. Damit war auch sichergestellt, dass der Beschuldigte sein Salär von jährlich ca. Fr. 1,1 bis 1,2 Mio. beziehen konnte.

7. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagekomplex somit des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. D. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Anklage lit. D) DA. Anklagevorwurf

1. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt vorgeworfen, im Zeitraum 23. Mai 2002 bis 2. April 2003 verschiedene Vermögenswerte (Hausratsgegenstände; Automobile, Buchgeld; Aktien; Liegenschaften) aus seinem Privatvermögen im Hinblick auf den sich gegen ihn anbahnenden Privatkonkurs an seine Lebenspartnerin CD._____ sowie seine Kinder CE._____ und CF._____ unentgeltlich übertragen zu haben. Durch diese Vermögensübertragungen habe er sein Vermögen vor dem am 13. Juli 2004 über ihn eröffneten Konkurs bewusst und gewollt vermindert und in Kauf genommen, dadurch seine Gläubiger zu schädigen (Anklage D/I).

2. Des Weiteren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 11. Februar 2003 von der DD._____ AG, vertreten durch +CB._____ und CC._____, das Schloss CO._____ für Fr. 27 Mio. erworben zu haben, wobei der Beschuldigte den Kaufpreis nicht entrichtet und somit keine Gegenleistung erbracht habe. Der Beschuldigte als Verwaltungsrat der DD._____ AG habe im Zeitpunkt des Kaufs gewusst, dass es bezüglich dieser Gesellschaft in absehbarer Zeit zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren kommen würde. Er habe die Vermögensverminderung zulas-- 576 of 702 -ten der DD._____ AG, über welche am 8. Dezember 2003 der Konkurs eröffnet worden sei, wissentlich und willentlich vorgenommen und in Kauf genommen, dass sich dieses Verhalten zum Schaden der Gläubiger der DD._____ AG auswirken könnte (Anklage D/II). DB. Standpunkt des Beschuldigten

1. Die in der Anklageschrift aufgeführten Vermögensübertragungen werden vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt [Urk. 13007666 f. (A2-A5), Urk. 13007785 f. (A33); Urk. 13007580 f. (A26 ff.); vgl. dazu auch die Verteidigung in Urk. 217 S. 2]. Er bestreitet jedoch im Wesentlichen die Voraussehbarkeit des Zusammenbruchs der CABC._____-Gruppe bzw. jene seiner eigenen Insolvenz im Zeitpunkt der Vermögensübertragungen und macht geltend, es habe sich bei den Übertragungen um legitime bzw. erb- und familienrechtliche Dispositionen gehandelt [Urk. 13007570 (A1), Urk. 1300757 f. (A5), Urk. 13007580 (A26), Urk. 13007675 (A26), Urk. 13007677 (A31), Urk. 13007928 f. (A2)].

2. Im Übrigen macht der Beschuldigte geltend, der Kaufpreis für das Schloss CO._____ sei durch Verrechnung beglichen worden. +CB._____ habe das Schloss sowie weitere Liegenschaften seinen Enkeln schenken wollen und er der Beschuldigte - habe bei der Übertragung lediglich eine treuhänderische Funktion übernommen [Urk. 13007580 ff. (A26, A29 ff.), Urk. 13007667 f. (A6-A8), Urk. 13007769 (A1)]. DC. Übersicht über die inkriminierten Vermögensübertragungen / Eröffnung des Konkurses über den Beschuldigten und über die DD._____ AG

1. Die Vorinstanz hat zunächst in einem Überblick die vom Beschuldigten an seine Lebenspartnerin CD._____ sowie die gemeinsamen Kinder CE._____ und CF._____ schenkungshalber übertragenen Vermögenswerte angeführt und auch die damit teilweise verbundenen rechtlichen Modalitäten (Rückfallsrecht etc.) dargelegt (Urk. 74 S. 787-789). Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vermögensüberlassungen werden durch verschiedene Dokumente belegt.

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2. Zusammengefasst geht es um folgende Vermögensübertragungen des Beschuldigten aus seinem Vermögen:

2.1. An CD._____: - Schenkung des gesamten privaten auf Schloss CO._____ sowie den Nebengebäuden befindlichen Inventars des Beschuldigten (u.a. Möbel, Teppiche, Bilder, Antiquitäten, Porzellan, Hausrat, Fahrzeuge) an CD._____ (Schenkungsvertrag vom 23. Mai 2002; Rückfall der Schenkung an den Beschuldigten bei Vorversterben der Beschenkten; Urk. 04000007 = Urk. 13007598); - Übertragung von insgesamt 94'100 Aktien der EP._____ Holdings Inc. an CD._____ [54'100 Aktien am 30. September 2002 (Urk. 04000039 f. = Urk. 13007642 f.); 40'000 Aktien am 2. April 2003 (Urk. 04000126 f. = Urk. 13007899 f.)].

2.2. An CE._____: - Überweisung von Fr. 100'000 an CE._____ (Valuta 9. September 2002; Urk. 04000017 = Urk. 13007615); - Übertragung von 10'000 Aktien der EQ._____s AG an CE._____ (Valuta 11. September 2002; Urk. 13007627, Urk. 04000027 = Urk. 13007631); - Übertragung von 45'000 Aktien der EP._____ Holdings Inc. an CE._____ (Valuta 2. April 2003; Urk. 04000130 = Urk. 13007913).

2.3. An CF._____: - Überweisung von Fr. 100'000 an CF._____ (Valuta 9. September 2002; Urk. 04000026 = Urk. 13007624); - Übertragung von 10'000 Aktien der EQ._____s AG an CF._____ (Valuta 11. September 2002; Urk 13007627, Urk. 04000028 = Urk. 13007632);

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- Übertragung von 45'000 Aktien der EP._____ Holdings Inc. an CF._____ (Valuta 2. April 2003; Urk. 04000138 = Urk. 13007914).

2.4 An CE._____ und CF._____ gemeinschaftlich: - Schenkung von 500 Namenaktien (gesamtes Aktienkapital) der DQ._____ AG (rückwirkend per 1. Januar 2003; Rückfall der Schenkung an den Beschuldigten, sofern die Beschenkten ohne Hinterlassung von Nachkommen vor dem Beschuldigten versterben; Schenkungsvertrag vom 1. April 2003; Urk. 04000049 f. = Urk. 13007896 f.); - Schenkung von Schloss CO._____, CS._____ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten; öffentlich beurkundeter Schenkungsvertrag vom 1. April 2003; Urk. 04000066 ff. = Urk. 13007729 ff.); - Schenkung der Liegenschaft CQ._____strasse …, Winterthur (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten; öffentlich beurkundeter (gemischter) Schenkungsvertrag vom 1. April 2003; Urk. 04000078 ff. = Urk. 13007751 ff.); - Schenkung der Liegenschaft … [Adresse], CR._____ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten, im Range nachgehend zu jenem von CC._____; öffentlich beurkundeter Schenkungsvertrag vom 1. April 2003; Urk. 04000098 ff. = Urk. 13007743 ff.). +CB._____ hatte vorgängig, d.h. je mit (teils öffentlich beurkundeten) Schenkungsverträgen vom 6. März 2003 bzw. 19. Februar 2003 bzw. 11. Februar 2003, die 500 Namenaktien der DQ._____ AG (unter Einräumung einer lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung zu Gunsten von CC._____), die Liegenschaften CQ._____strasse …, Winterthur (unter Einräumung einer Nutzniessung zu Gunsten von +CB._____), und … [Adresse], CR._____ (unter Einräumung eines le-- 579 of 702 -benslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von CC._____) dem Beschuldigten geschenkt (vgl. Urk. 04000049; vgl. Urk. 04000077A; Urk. 05080042).

3. Bezüglich des übertragenen Schlossinventars an CD._____ und die differierenden Schätzungen von dessen Wert [ca. Fr. 3,45 Mio. im vorsorglichen Massnahmeverfahren (vgl. Urk. 05080116); ca. Fr. 1,4 Mio. gemäss Schätzung der Konkursbehörden bzw. des Beschuldigten, vgl. Urk. 13007599 ff. und Urk. 13007574 f. (A13-15)] hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 788; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend bemerkt, die genaue Bezifferung des effektiven Wertes könne vorliegend offen bleiben; massgeblich sei, dass es sich um Vermögensübertragungen in der Grössenordnung von mehreren Millionen Franken handle.

4. Ausserdem hat der Beschuldigte mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 Schloss CO._____ von der DD._____ AG, vertreten durch +CB._____ und CC._____, für einen Kaufpreis von Fr. 27 Mio. erworben (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 11. Februar 2003; Urk. 01019892 ff. = Urk. 05080010ff.), wobei der Kaufpreis nicht bezahlt worden sein soll.

5. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die DD._____ AG den Konkurs (vgl. Urk. 18050209). Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichtes CU._____ über den Beschuldigten den Konkurs (Urk. 18050000 ff.). DD. Finanzielle Lage des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte deklarierte in der Steuererklärung 2001 ein Vermögen von ca. Fr. 175 Mio. Dieses setzte sich im Wesentlichen zusammen aus Beteiligungen an der DC._____ Holding AG (Fr. 8,4 Mio.), der DA._____ AG (Fr. 52,4 Mio.), der DB._____ Holding AG (Fr. 55,7 Mio.) und der DP._____ Holding AG (Fr. 11,8 Mio.) sowie einem Guthaben von ca. Fr. 36,4 Mio. gegenüber der DB._____ Holding AG und einem solchen von ca. Fr. 270'000 gegenüber der DA._____ AG. Des Weiteren machte der Beschuldigte Schulden von gesamthaft ca. Fr. 158 Mio. geltend (Urk. 13007610 f.). Mithin resultierte ein Nettovermögen von ca. Fr. 17 Mio.

-- 580 of 702 --

Des Weiteren deklarierte der Beschuldigte ein steuerbares Einkommen von null (Urk. 13007609). Die Beteiligungen und Guthaben von ca. Fr. 165 Mio. an bzw. gegenüber den Holdinggesellschaften der 'CABC._____-Gruppe' machten somit ca. 95% des deklarierten Vermögens des Beschuldigten aus.

2. Gemäss Steuererklärung 2000 des Beschuldigten setzte sich dessen Vermögen von deklarierten ca. Fr. 148 Mio. im Wesentlichen zusammen aus Beteiligungen an der DC._____ Holding AG (Fr. 8,4 Mio.), DA._____ AG (Fr. 52,4 Mio.), der DB._____ Holding AG (Fr. 42,8 Mio.) sowie Guthaben gegenüber der DB._____ Holding AG von ca. Fr. 36,1 Mio. und einem solchen von ca. Fr. 153'000 gegenüber der DA._____ AG (Urk. 18040094, inkl. verso). Mithin machten die Beteiligungen an Gesellschaften der 'CABC._____-Gruppe' und Guthaben gegenüber der DB._____ Holding AG wiederum ca. 95 % des gesamten angegebenen Vermögens des Beschuldigten aus.

3. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung mit Hinweis auf die definitiven Veranlagungen für die Jahre 1999 und 2000 an sich zu Recht geltend, das von ihm deklarierte Vermögen sei von den Behörden nicht als definitiv erklärt worden [Urk. 13007576 (A19)]. In der Tat hatte der Beschuldigte für 1999 ein Vermögen von ca. Fr. 130,5 Mio. bei Schulden von ca. Fr. 136,5 Mio. deklariert (Urk. 18040129, inkl. verso; Urk. 18040120, verso), wohingegen die Behörden ein Nettovermögen von Fr. 100 Mio. festsetzten (Urk. 13007679), nachdem in einer ersten Veranlagung noch ein solches von Fr. 153,4 Mio. angenommen worden war (Urk. 18040121). Für das Jahr 2000 deklarierte der Beschuldigte ein Vermögen von ca. Fr. 148,4 Mio. bei Schulden von ca. Fr. 137,8 Mio. (Urk. 18040090, inkl. verso; Urk. 18040094, inkl. verso). Demgegenüber veranlagten die Steuerbehörden den Beschuldigten mit einem Nettovermögen von ca. Fr. 112 Mio. (Vermögen: ca. Fr. 249,8 Mio.; Schulden: ca. Fr. 137,8 Mio.; Urk. 13007680), nachdem sie zunächst noch ein Nettovermögen von ca. Fr. 171 Mio. annahmen (Urk. 18040091). Daraus folgerte der Beschuldigte, dass sein steuerbares Reinvermögen in den Jahren 2001 und 2002 noch höher ausgefallen wäre als 1999 und 2000 [Urk. 13007666 (A1)]. Das kann offen bleiben. Aufgrund des - gemessen am Gesamtvermögen des Beschuldigten - sehr hohen Anteils von Beteiligun-- 581 of 702 -gen an CABC._____-Holdinggesellschaften und Guthaben gegenüber Holding-Gesellschaften hing unabhängig vom geschätzten Vermögen die finanzielle Situation des Beschuldigten untrennbar mit jener der Holding-Gesellschaften der 'CABC._____-Gruppe' zusammen. Mithin war dem Beschuldigten zweifellos bewusst, dass bei einem finanziellen Untergang insbesondere der CABC._____Holdinggesellschaften seine Guthaben und Beteiligungen ernsthaft gefährdet wären bzw. wertlos würden. DE. Absehbarkeit des finanziellen Zusammenbruchs aus Sicht des Beschuldigten

1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 770-787) hat unter Bezugnahme auf verschiedene Unterlagen und Aussagen von Zeugen und in eingehender Würdigung dieser Beweismittel geschlossen, die finanzielle Lage der 'CABC._____-Gruppe' habe sich gegen Ende 2001 massiv verdüstert, so dass diese dem Beschuldigten geradezu hoffnungslos habe erscheinen müssen. Durch den sich aus Sicht des Beschuldigten klar abzeichnenden Zusammenbruch der 'CABC._____-Gruppe' seien seine Beteiligungen an den Gesellschaften und seine Guthaben bei diesen wertlos bzw. erheblich gefährdet gewesen. Aufgrund seiner enormen Schulden (Fr. 158 Mio.) und seinem werthaltigen Vermögen von ca. Fr. 10 Mio. (exkl. nicht werthaltige Guthaben und Beteiligungen an Gesellschaften der 'CABC._____Gruppe') sei ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn nach dem Zusammenbruch der 'CABC._____-Gruppe' auf der Hand gelegen, weshalb sich bei dieser Ausgangslage der Verdacht aufdränge, die erheblichen Vermögensübertragungen auf die Kinder und Lebenspartnerin seien im Hinblick darauf gemacht worden, diese Werte zu retten und dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist grundsätzlich - soweit nachfolgend nicht abweichende Erwägungen folgen - beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einzelnen dazu teils zusammenfassend, teils ergänzend das Folgende:

2. Es wurde im Anklagekomplex Urkundenfälschung einlässlich dargelegt, dass der Beschuldigte über den tatsächlichen (schlechten) finanziellen Zustand der in der Anklageschrift erwähnten Gesellschaften und Gruppen im Bilde war. Ausfluss dieser desolaten finanziellen Situation waren u.a. die teils mit hoher -- 582 of 702 -Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten veranlassten Manipulationen in den Abschlüssen, mittels welcher er ein besseres Bild der Finanzlage der einzelnen Gesellschaften bzw. Gruppen zu erreichen suchte, um für diese nach wie vor in den Genuss von Bankkrediten zu gelangen, die - bei Kenntnis der wahren finanziellen Lage - nicht ausgerichtet bzw. nicht mehr verlängert bzw. gekündigt worden wären. Als Konsequenz davon wären die Gesellschaften kollabiert. Wie erwähnt waren diese CABC._____-Gesellschaften bzw. Gruppen seit Ende 1998 grossmehrheitlich überschuldet, wobei sich diese Überschuldung mit den Jahren laufend verschlechterte, d.h. vergrösserte, zumal sich einzelne CABC._____Gesellschaften - wie der Beschuldigte wusste - gegenüber Gesellschaften der EO._____-Gruppe seit 1997 in jährlich wiederkehrend abgeschlossenen Patronatsvereinbarungen zu sehr hohen Sanierungszahlungen (inkl. Deckung von Verlusten) verpflichtet hatten. Als Folge der grossmehrheitlichen Überschuldung der in der Anklage aufgeführten CABC._____-Gesellschaften waren auch die Beteiligungen und Guthaben des Beschuldigten an den Gesellschaften der 'CABC._____-Gruppe' nahezu wertlos. Aus dieser Perspektive rechnete der Beschuldigte zweifellos ab anfangs 2002 mit einem künftigen Zusammenbruch der einzelnen CABC._____-Holdinggesellschaften und als Folge davon mit dem eigenen finanziellen Kollaps. Zu erinnern ist daran, dass - wie in den Jahren zuvor bezüglich der Jahresabschlüsse 2001 u.a. Nachtragsbuchungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund (mit Stornierung in den neuen Rechnungen), handschriftliche Manipulationen durch den Beschuldigten sowie Ausgliederungen fragwürdiger Aktiven mittels Abtretungsvereinbarungen anstanden. Da der Wert des Privatvermögens des Beschuldigten untrennbar mit dem Wert der Beteiligungen an den Holdinggesellschaften verknüpft war (so auch die Verteidigung in Urk. 217 S. 9 und S. 27), war für den Beschuldigten klar, dass im Falle einer praktischen Wertlosigkeit der Beteiligungen in Anbetracht seiner Schulden in Höhe von über Fr. 100 Mio. ein Privatkonkurs unausweichlich sein würde. In diesen Kontext passen die wie noch zu zeigen sein wird - als ungewöhnlich zu bezeichnenden Vermögensübertragungen im Mai 2002 sowie September 2002 formal auf die Kinder des Beschuldigten sowie seine Lebenspartnerin (mit anschliessenden Transfers ins Ausland auf diverse Finanzvehikel und unter teilweiser Verwendung der Mittel im Inte-- 583 of 702 -resse des Beschuldigten), welche Transaktionen - aus Sicht des Beschuldigten eigentlich nur vor dem Hintergrund eines erwarteten Zusammenbruchs der CABC._____-Gesellschaften und damit einhergehend dem eigenen finanziellen Kollaps Sinn machen (dazu unten Erw. III/D/DF/c).

3. Mit Hinweis auch auf die einlässlichen Depositionen von Z2._____ schloss das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 776 und Urk. 74 S. 158-162; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend, dass der Beschuldigte über die monatlichen und jährlichen provisorischen Abschlüsse der drei Holdinggesellschaften DA._____ AG, DB._____ Holding AG und DC._____ Holding AG im Bilde war, aus welchen die stetig ansteigende Verschuldung der Gesellschaften hervorging. Z2._____ schilderte den Prozess der Abschlussbuchungen, welcher sich mit den Feststellungen im amtlichen Büchersachverständigengutachten vom 18. Juni 2010 deckt. Er erwähnte auch die Abschlussbuchungen, welche im neuen Geschäftsjahr sogleich storniert wurden und sprach von Verschönern der Bilanz.

4. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 771) hat des Weiteren auf ein handschriftliches Schreiben des Beschuldigten vom 26. Oktober 1999 an AY._____ hingewiesen, in welchem der Beschuldigte auf die praktisch aufgebrauchte Liquidität hinwies, und AY._____ ersuchte, mit aller Vehemenz neue Kreditquellen zu erschliessen (Urk. 13008808). Dieses Schreiben belegt zumindest die bereits gegen Ende 1999 bestandene angespannte Liquiditätssituation der CABC._____Gesellschaften. Diese äusserte sich auch darin, dass auf Anweisung des Beschuldigten durch die DE._____ AG gegenüber der DS._____ UK mit Ziehungsnachricht vom 15. Oktober 1999 (Valuta 20. Oktober 1999) ein um Fr. 5,1 Mio. überhöhter Kreditbedarf geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 05040256; auch Anklagekomplex lit. C, Rz 578). Z3._____ deponierte als Zeugin damit übereinstimmend, plus minus ab Gründung der DE._____ AG hätten die täglichen Verbindlichkeiten nicht mehr pünktlich bezahlt werden können bzw. seien ihr Liquiditätsengpässe aufgefallen [Urk. 14000332 (A166 f.); Urk. 14000320 (A54 ff.)]. Die von der Verteidigung vorgenommene Interpretation des Schreibens, wonach die Liquidität (spezifisch) zur Finanzierung von Stützungskäufen am Markt nicht zur Verfügung gestanden sei (Urk. 217 S. 16), überzeugt angesichts der klaren und -- 584 of 702 -begründeten Formulierung nicht ("Infolge der grossen EO._____-Zahlungen und dem Ausbleiben neuer Refinanzierungen der EN._____, London ist unsere Liquidität praktisch aufgebraucht", Urk. 13008808).

5. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 784 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es der DE._____ AG (DE._____) im Zusammenhang mit den Kreditziehungen gegenüber der DS._____ Corporation UK PLC (DS._____ UK) (dazu Anklagekomplex lit. C; oben Erw. III/C) ab Ende Oktober 2001 nicht mehr gelang, die (aufgrund zu hoch deklarierter abgetreten erhaltener Händlerforderungen) zu viel bezogenen Kredite durch weitere Falschangaben gegenüber DS._____ UK auszugleichen (vgl. dazu auch Urk. 05040258 ff.). Letztlich resultierte ein zu Unrecht bezogener Kreditbetrag von ca. Fr. 38 Mio. Es wurde bereits erwogen, dass der Beschuldigte die zu hohen Kredittranchen veranlasst hatte. Der Einwand des Beschuldigten, im Verhältnis zum Umsatz der CABC._____Gruppe habe es sich um geringe Beträge gehandelt, verdeutlicht gerade das Angewiesensein der CABC._____-Gruppe auf diese einstelligen Millionenbeträge. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 785) zu Recht angeführt, ab Oktober 2001 sei die finanzielle Not der CABC._____-Gruppe offenkundig derart gross gewesen, dass die Notwendigkeit entsprechender Falschangaben das Risiko überwogen habe, der wichtigste Handelspartner der CABC._____Gruppe könnte den Betrug entdecken. Dass es ab Oktober 2001 nicht mehr gelang, den zu viel bezogenen Kredit auszugleichen, deutet untrüglich auf eine ernsthafte finanzielle Schieflage der CABC._____-Gruppe hin. Z7._____, der auf einen Ausgleich der zu viel bezogenen Kredite hinzuwirken suchte, wurde vom Beschuldigten jeweils beschieden, sie hätten kein Geld [Urk. 14000062 (A14), Urk. 14000063 (A18), Urk. 15000130 (A38), Urk. 15000143 (A109 f.)]. Wie erwähnt, sind auch Z3._____ in jener Zeit Liquiditätsengpässe aufgefallen [Urk. 14000320 (A58)].

6. Mit Hinweis auf die Ausführungen des Zeugen Z11._____, CEO der GF._____ Kantonalbank (…) von yyyy bis yyyy, hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 799 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend erwogen, die GF._____ habe gegen Ende 2000 das Kreditengagement gegenüber der CABC._____-Gruppe kritisch

-- 585 of 702 --

zu hinterfragen begonnen und im Verlaufe des Jahres 2001 ihre Kredite gegenüber der CABC._____-Gruppe reduziert, wobei die GF._____ in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2000 (Urk. 14001297; vgl. auch Urk. 14001295 f.) dafür nicht die Bonität der CABC._____-Gruppe angeführt habe. Anderseits sei zu berücksichtigen, dass sich dadurch die Kreditsituation und Liquidität der CABC._____Gruppe weiter auf jenen Zeitpunkt hin verschlechtert habe, ab welchem die Vermögensverschiebungen erfolgt seien. Im Verlaufe des Jahres 2001 reduzierte die GF._____ Kantonalbank ihr Kreditengagement gegenüber der DA._____ AG von gesamthaft Fr. 45 Mio. auf Fr. 30 Mio. (Urk. 14001297). Entgegen der Meinung der Vorinstanz (Urk. 74 S. 780) erfolgte die Rückführung der letzten Kredittranche nicht per November 2001; vielmehr geschah eine letzte Kreditweiterführung im Umfang von Fr. 11,15 Mio. im September 2003 (vgl. Anklage S. 26, Rz 199 f.). Dessen ungeachtet erfolgten die Rückzahlungen im Rahmen der Amortisationen 2001 nicht fristgerecht [Urk. 14001270 (A31)], was auch aus einem Schreiben der GF._____ Kantonalbank vom 28. Juni 2001 betreffend (erneuter) Prolongierung eines zur Rückzahlung anstehenden Kreditbetrages von Fr. 5 Mio. erhellt (vgl. Urk. 14001300). Ausserdem gelang es der DA._____ AG bzw. der CABC._____Gruppe in der Folge nicht, im verlangten Umfange gemäss Schreiben der GF._____ Kantonalbank vom 16. Dezember 2002 Sicherheiten in Form von Wertpapieren zu leisten (vgl. Urk. 14001305 f. und Urk. 14001307). Diese dem Beschuldigten als Mitansprechpartner der GF._____ Kantonalbank bekannten Umstände manifestierten die finanziell stark angeschlagene Situation der DA._____ AG bzw. der CABC._____-Gesellschaften.

7. Das Bezirksgericht führt als Indiz für den vom Beschuldigten vorausgesehenen Zusammenbruch der CABC._____-Gesellschaften einen im Hinblick auf eine Beteiligung durch die DS._____ Corporation an der DX._____ AG erstellten due diligence report der EW._____ (EW._____) vom 30. Januar 2002 ins Feld, den der Beschuldigte im März 2002 erhalten habe. Darin würden verschiedene Mängel in der Rechnungslegung, falsche Jahreszahlen sowie die fehlende Unabhängigkeit der Revisionsstelle (CL._____ AG) kritisiert, weshalb dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass die CL._____ AG als Revisionsgesellschaft nicht mehr tragbar sei und mit einer neuen Revisionsgesellschaft die Aufdeckung der -- 586 of 702 -(weiteren) falschen Jahresabschlüsse und der Schieflage der CABC._____Gruppe zu erwarten gewesen sei (Urk. 74 S. 782 f.). Der due diligence report (Urk. 03001806 ff.) listet in der Tat gewichtige Mängel in der Rechnungslegung auf (so auch die Verteidigung in Urk. 217 S. 13) und beanstandet zu Recht die fehlende Unabhängigkeit der CL._____ AG (dazu im Einzelnen die Vorinstanz in Urk. 74 S. 782 f.). Indessen ist nicht davon auszugehen, dass - gestützt auf diesen als absolut vertraulich bezeichneten Bericht - eine allfällige Ablösung der CL._____ AG als Revisionsstelle bei der DX._____ AG zwingend entsprechende Änderungen der Revisionsstellen auch in anderen CABC._____-Gesellschaften zur Folge gehabt hätte, mit der Konsequenz des Auffliegens der Abschlussmanipulationen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich insbesondere +CB._____ gegen Auswechslungen der Revisionsstelle seines Freundes und engen Vertrauten +CL._____ (dazu die Verteidigung in Urk. 215 S. 24) ausgesprochen hätte [vgl. dazu auch Z1._____ in Urk. 14000027 (A24) sowie ein interner Kundeninformationsbericht der GE._____ vom Juni 2002 betreffend Wechsel zu einer renommierten Revisionsgesellschaft in Urk. 14004320]. Damit entfällt der due diligence report der EW._____ (EW._____) als Indiz für einen aus Sicht des Beschuldigten absehbaren finanziellen Zusammenbruch der CABC._____-Gesellschaften.

8. Am 14. Juni 1996 schloss die H._____ mit +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ als Solidarschuldner eine Darlehensvereinbarung (contrat de prêt) über eine Darlehenssumme von DM 263,5 Mio. Die Vereinbarung hatte eine Laufzeit bis 1. Juli 2002, wobei das Darlehen ab Februar 1997 in monatlichen Teilbeträgen von DM 4,265 Mio. bzw. DM 4,995 Mio. zu amortisieren war (vgl. Urk. 02450389 ff., Annexe 1). Das Darlehen wurde nicht innerhalb der vereinbarten Laufzeit zurückbezahlt. Per 30. Juni 2002 bestanden offene Forderungen in Höhe von ca. Euro 28,9 Mio. (Euro 28,1 Mio. zuzüglich Zinsen; vgl. die Feststellungen im Amendment Agreement vom 31. Juli 2002 in Urk. 02450577). Gemäss Abzahlungsplan (Annex 1 zum contrat de prêt) waren per 1. Januar 2002 noch ca. DM 32,3 Mio. zur Rückzahlung fällig (vgl. Urk. 02450398); mit anderen Worten war der Zahlungsverzug bereits im Jahre 2001 eingetreten. Aufgrund der Ausstände schloss die H._____ am 31. Juli 2002 mit +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ ein Amendment Agreement, in welchem die Verlängerung des -- 587 of 702 -Darlehens mit neuen Rückzahlungskonditionen vereinbart wurde. Neben einer bis Ende Juli 2002 beizubringenden Garantie einer renommierten Bank oder Versicherungsgesellschaft über Euro 25 Mio. wurde die erste Rückzahlungsrate über Euro 2 Mio. per 16. August 2002 vereinbart und waren ab 30. August 2002 monatlich Euro 2 Mio. bzw. Euro 2,25 Mio. zurückzuzahlen, wobei die letzte Zahlung im Juni 2003 zu leisten war (Urk. 02450577 ff. = Urk. 13007871 ff.). Offenbar gelang es +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ nicht, die vereinbarte Garantie beizubringen; ebenso erfolgten die Rückzahlungen offenbar nur bis Ende Oktober 2002 fristgerecht; die später, d.h. im Februar und März 2003 teilweise geleisteten Zahlungen wurden an die bis Ende 2002 geschuldeten Betreffnisse angerechnet (vgl. Urk. 13007878). Letztlich resultierte aus dem contrat de prêt vom 14. Juni 1996 und dem Amendment Agreement vom 31. Juli 2002 für die H._____ eine offene Forderung im Betrag von ca. Euro 14,8 Mio. (umgerechnet ca. Fr. 23 Mio.) (vgl. Urk. 13007879, Urk. 13007880). Die Behauptung des Beschuldigten, es sei nicht richtig, dass sie diesen Zahlungsvereinbarungen nicht hätten nachleben können - man habe das Darlehen von DM 263 Mio. auf Fr. 23 Mio. amortisiert gehabt -, sondern es sei vielmehr die H._____ gewesen, die ihre Vereinbarung nicht eingehalten habe und mit dem Zahlungsaufschub einverstanden gewesen sei [Urk. 13007779 (A16)], verfängt in dieser absoluten Form nicht. Es trifft wohl zu, dass das Darlehen im vom Beschuldigten genannten Umfang zurückbezahlt wurde. Indessen belegen die Mahnungen der H._____ von Ende August 2002 (wohl betreffend die ausstehende Garantie) und März 2003 (dazu Urk. 13007878), dass die Rückzahlungen - wenn überhaupt - schleppend erfolgten und die H._____ mit einem Aufschub offenkundig nicht einverstanden war. Auch die bereits 2001 eingetretenen Rückzahlungsverzögerungen belegen zumindest eine mangelnde Liquidität des Beschuldigten. Dass damals die Zahlungen auf Seiten der Familie CABC._____ zu Recht - allenfalls wegen Vertragsbrüchigkeit der H._____ - nicht erfolgt sein sollen [dazu auch der Vertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) in Urk. 222 S. 52], widerlegt die Feststellung der noch ausstehenden Restsumme von ca. Euro 28,9 Mio. im Amendment Agreement vom 31. Juli 2002 (vgl. Urk. 02450577). Ausserdem waren weder +CB._____ noch der Beschuldigte oder dessen Bruder in der Lage, -- 588 of 702 -die versprochene Garantie einer renommierten Bank oder Versicherungsgesellschaft über Euro 25 Mio. beizubringen, was ebenfalls Rückschlüsse über die (fehlende) Kreditwürdigkeit des Beschuldigten zulässt. Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung angab, das Darlehen der H._____ sei nur für den Fall persönlich gewesen, dass die Firma bzw. die CABC._____-Gruppe nicht habe bezahlen können und das Darlehen sei auch der CABC._____-Gruppe und nicht ihm persönlich ausbezahlt worden [Urk. 13005159 (A10)], wiesen jedenfalls die Rückzahlungsschwierigkeiten den Beschuldigten eindrücklich auf Liquiditätsprobleme bzw. fehlende Aktiven zur Rückzahlung der in der Pflicht stehenden CABC._____Gesellschaften bzw. seiner eigenen Person hin.

9. Gemäss Besuchsnotizen der GD._____ AG [Bank] (verfasst von Z37._____) reagierte der Beschuldigte am 2. Juli 2002 sehr entrüstet und enttäuscht über den Entscheid der GD._____ AG [Bank], überbelehnte Hypotheken über rund Fr. 53 Mio. etappenweise bis Ende März 2003 zurückführen zu wollen; der Beschuldigte bezeichnete die Zeitachse als 'unanständig' (Urk. 01008672; Urk. 01008677; Urk. 01008679 f.). Auch diese Reaktion des Beschuldigten deutet unmissverständlich hin auf die angespannte finanzielle Situation der CABC._____Gesellschaften.

10. Z33._____, ein Bekannter von +CB._____ und des Beschuldigten, war für die AH._____ Handels AG tätig [Urk. 14001045 (A14 ff.)]. Gemäss der Darstellung von Z1._____ war Z33._____ eine sehr wichtige Vertrauensperson der Familie CABC._____, wobei sich +CB._____ und Z33._____ seit Jahrzehnten kannten und Z33._____ einen guten Kontakt zu +CB._____ und zur CABC._____-Gruppe insgesamt pflegte [Urk. 14000262 (A147)]. Bemerkenswert ist die Aussage Z33._____s, wonach ihm +CB._____ ca. ein Jahr vor dessen Versterben +CB._____ verstarb am tt.mm.2003 - gesagt habe, sie hätten bald kein Geld mehr [Urk. 14001055 (A84)]. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kenntnisstand des Beschuldigten bezüglich der finanziellen Situation der in der Anklage genannten CABC._____-Gesellschaften und -gruppen mindestens identisch mit jenem seines Vaters war. Selbst gegenüber einer einfachen Angestell-- 589 of 702 -ten, Z20._____, erwähnte +CB._____ bezüglich Finanzen ca. ein bis zwei Monate vor seinem Tod, es müsste ein Wunder passieren [Urk. 14000309 f. (A159 ff.)].

11. Einem Besuchsbericht von O._____ von der GE._____ vom 7. November 2002 lässt sich sodann entnehmen, dass anlässlich eines Kundenbesuchs am 5. November 2002 dem Beschuldigten und CC._____ die Absicht der GE._____ eröffnet wurde, die Kreditlimiten der DA._____-, der DB._____- sowie der DC._____-Gruppe zu reduzieren. Das letztmals im Februar 2002 bewilligte Limitenkleid von insgesamt Fr. 415 Mio. soll in einem ersten Schritt bis im Mai 2003 durch Leistung von Amortisationen auf unter Fr. 300 Mio. reduziert werden. Dem Bericht lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die verlangte Limitenrückführung im kurzfristigen Bereich auf grossen Widerstand seitens der Herren CABC._____ gestossen sei (Urk. 14004362). Diese Reaktion deutet wiederum untrüglich auf eine - dem Beschuldigten bekannte - fehlende Rückzahlungsfähigkeit der einzelnen CABC._____-Gesellschaften (zufolge fehlender Liquidität und Überschuldung) hin.

12. Wie die Vorinstanz (Urk. 74 S. 772) ausserdem zutreffend ins Feld führt, bemerkte Z20._____, Assistentin von +CB._____, ca. ein Jahr vor dem Ende der CABC._____-Gruppe, d.h. ca. Ende 2002, dass zufolge Liquiditätsschwierigkeiten die Zinsen für die Darlehen nicht mehr (rechtzeitig) bezahlt werden konnten. Aus den Darlegungen von Z1._____ hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 773-775) demgegenüber zu Recht auf keine den Beschuldigten belastenden Momente hinsichtlich eines absehbaren Zusammenbruchs der CABC._____-Gesellschaften für die anklagerelevante Zeitspanne geschlossen.

13. Anfangs 2003 verschärfte sich die finanzielle Lage des Beschuldigten zusehends. Es wird noch darzulegen sein, dass damals anlässlich einer Besprechung zwischen den Herren CABC._____ und +CL._____ das Thema Konkurs offen thematisiert wurde (vgl. unten Erw. III/D/DF/d/3.2.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 teilte die CL._____ AG, vertreten durch +CL._____ und +CK._____, den Herren CABC._____ betreffend Revision des Geschäftsjahres 2002 der DA._____ AG u.a. eindringlich mit, dass ein Abschreibungsbedarf von ca. Fr. 562 Mio. auf Forderungen der DA._____ AG gegenüber der DP._____ Holding AG -- 590 of 702 -wegen Forderungsverzichte (Waiver's) - mit entsprechender Auswirkung auf die Jahresrechnung der DA._____ AG - bestehe, wobei die Werthaltigkeit der Restforderung im Betrag von über Fr. 1 Mia. wohl in Frage zu stellen sei und die Revisionsstelle nicht in der Lage sei, eine objektive Beurteilung dieser Guthaben vorzunehmen (Urk. 02160578 ff. = Urk. 13002408 ff.). Mit anderen Worten kündigte sich mit diesem Schreiben an, dass die Revisionsstelle die bislang getätigten buchhalterischen Machenschaften und Kniffe (Abschlussbeschönigungen; Ausgliederungen) nicht mehr zu decken bereit sein würde, was den Untergang der einzelnen CABC._____gesellschaften und damit auch den Privatkonkurs des Beschuldigten bedeuten würde.

14. Der History Kundenbeziehung CABC._____-Gruppe der GE._____ ist zu entnehmen, dass am 11. März 2003 ein Kundenbesuch von Mitarbeitern der GE._____ bei +CB._____ und dem Beschuldigten stattfand. Dazu wird in der History Folgendes vermerkt: "Limitenreduktion DB._____: vollständige Rückführung nicht möglich; CB._____ wurden aufgefordert einen Vorschlag zu machen betr. Sicherstellungen" (Urk. 14004354). Die Limite der DB._____-Gruppe betrug Fr. 105 Mio. (Urk. 14004355). Damit wurde dem Beschuldigten wiederum die Unfähigkeit der DB._____- bzw. CABC._____-Gruppe vor Augen geführt, die verlangten Kreditrückzahlungen zu leisten.

15. Der Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) führt für eine fehlende Voraussehbarkeit eines Konkurses ins Feld, der Beschuldigte sei zusammen mit seinem Bruder im September 2003 persönliche Bürgschaften über Fr. 150 Mio. für Verpflichtungen von Gesellschaften eingegangen, was dieser im Falle eines absehbaren Konkurses nicht getan hätte (Urk. 222 S. 50). Das Argument vermag nicht zu überzeugen. Im Herbst 2003 waren einige CABC._____-Gesellschaften auch aus Sicht der Gläubiger finanziell derart angeschlagen, dass der Beschuldigte unter deren Druck zu Bürgschaftserklärungen bereit war. Im Übrigen war seine finanzielle Situation via umfangreicher Beteiligungen untrennbar mit jener der Holding-Gesellschaften verbunden, so dass sich seine (bereits desaströse) finanzielle Situation durch das Eingehen der Bürgschaften nicht wesentlich änderte.

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16. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 780 f.) führt unter Hinweis auf die Zeugenaussagen von Z12._____, Firmenkundenberater bei der GV._____ Kantonalbank, aus, wäre seitens der CABC._____-Gruppe der dringenden Forderung nach einer anderen renommierten Revisionsstelle nachgekommen worden, hätte dies ohne Weiteres die Aufdeckung der falschen Jahresrechnungen bedeutet; es erstaune deshalb nicht, dass der Beschuldigte, dem die falschen Jahresabschlüsse und die fehlende Unabhängigkeit der bisherigen Revisionsstelle bekannt gewesen seien, dieser Forderung nicht nachgekommen sei. Es wurde an anderer Stelle bereits dargelegt, dass der Widerstand gegen eine der vier grossen Revisionsstellen wohl vor allem bei +CB._____ gelegen hätte [dazu oben Erw. III/D/DE/7.; vgl. dazu auch Z1._____ in Urk. 14000027 (A24) sowie ein interner Kundeninformationsbericht der GE._____ vom Juni 2002 betreffend Wechsel zu einer renommierten Revisionsgesellschaft in Urk. 14004320]. Es ist wohl zutreffend, dass ein Wechsel zu einer unabhängigen Revisionsstelle - der entsprechende, seitens der Banken aufgebaute Druck wurde laufend grösser - zur Aufdeckung der inhaltlich unrichtigen Jahresrechnungen geführt hätte. Anderseits konnte unabhängig davon auch die Unfähigkeit einer einzelnen Gesellschaft, ihre finanziellen Verpflich-tungen zu erfüllen, zu einem Zusammenbruch, d.h. zu einem Konkurs dieser Gesellschaft führen.

17. Das Bezirksgericht hat mit Hinweis auf die Aussagen von Z10._____, Mitarbeiter der GU._____ Kantonalbank und Teilnehmer an den Bilanzgesprächen mit +CB._____ und dem Beschuldigten, geschlossen, dem Beschuldigten habe die kritische Lage der CABC._____-Gruppe bereits im Jahre 2001 bewusst sein müssen, da er in finanziellen Belangen offenbar kompetenter Ansprechpartner der GU._____ Kantonalbank gewesen sei und diese die Situation betreffend die CABC._____-Gruppe ab dem Jahre 2001 als "kritisch" erachtet habe (Urk. 74 S. 779). Dieser Folgerung kann nicht beigepflichtet werden. Aus der Einschätzung von Z10._____, welche vor allem auf den in der Bilanzanalyse 1999/2000 aufgeführten Unzulänglichkeiten (vgl. Urk. 14001208; dazu sogleich nachfolgend) beruhte, kann vorab nicht auf ein subjektives Moment beim Beschuldigten geschlossen werden. Dasselbe gilt für die auf Gerüchten ca. im Sommer 2002 beruhende Einschätzung Z10._____s, mit der Bonität der CABC._____-Gruppe stehe es -- 592 of 702 -nicht so gut (vgl. dazu Urk. 14001179 (A118 f.)]. Im Übrigen waren die Argumente, welche der Beschuldigte auf Fragen der Bank lieferte, offenbar plausibel, so dass im Dezember 2002 Kreditverlängerungen erfolgten (dazu Z10._____ in Urk. 14001180 (A124 ff.). In den schriftlichen Unterlagen der GU._____ Kantonalbank finden sich in der Bilanzanalyse 1999/2000 kritische Bemerkungen lediglich dahingehend, dass die finanzielle Durchleuchtung der CABC._____-Gruppe schwierig sei, weil sie aus sehr vielen Firmen bestehe. Auch wurden die Zahlen auf Konzernstufe als sehr rudimentär und wenig aussagekräftig und wurde die Revisionsstelle (CL._____ AG) als risikobehaftet eingeschätzt, da über diese wenig bekannt sei; sie gehöre nicht zu den Top 5 ('Zusammenfassung' in Urk. 14001210). In einem internen Antrag auf Kreditverlängerung der GU._____ Kantonalbank vom 17. Dezember 2002 wird unter 'kritische Punkte' u.a. auf die hohen Intercompany-Bestände und die fehlenden Angaben zur Beteiligungsgesellschaft (DP._____ Holding AG) hingewiesen und erwähnt, es gebe das Gerücht, dass die Bonität der CABC._____-Gruppe nicht mehr einwandfrei sei (Urk. 14001222). Aus den Aussagen von Z10._____ und den aktenkundigen Unterlagen der GU._____ Kantonalbank kann deshalb bezüglich der anklagerelevanten Zeitspanne für die auf Seiten des Beschuldigten bestandene Vorhersehbarkeit des finanziellen Zusammenbruchs der CABC._____-Holdinggesellschaften und damit einhergehend des eigenen finanziellen Kollapses nichts hergeleitet werden.

18. Zusammengefasst rechnete der Beschuldigte ab anfangs 2002 mit einem finanziellen Zusammenbruch der CABC._____-Holdinggesellschaften und als Folge davon mit dem eigenen finanziellen Kollaps und strebte daher danach, einen Grossteil seines Vermögens vor seinen Gläubigern in Sicherheit zu bringen. Darauf weisen untrüglich die - wie noch zu zeigen sein wird - als ungewöhnlich zu bezeichnenden Vermögenstransaktionen hin auf Konti der Kinder sowie der Lebenspartnerin des Beschuldigten, wobei die Vermögenwerte teilweise im Interesse des Beschuldigten verwendet und weiter ins Ausland auf juristische Vehikel (Trust, Stiftung) transferiert wurden. Aufgrund der Involvierung des Beschuldigten insbesondere in die Abschlussgestaltung der inkriminierten CABC._____-Gesellschaften bzw. -gruppen (einschliesslich Vertragspartner der Abtretungsvereinba-- 593 of 702 -rungen) wusste er um deren tatsächlichen (schlechten) finanziellen Status. Damit im Einklang stand seine ablehnende Reaktion beispielsweise auf die Limitenrückführung der GE._____ oder die Rückführung einer überbelehnten Hypothek durch die GD._____ AG [Bank]. Auch die Rückzahlungsschwierigkeiten bezüglich des Kredites der H._____ und die unrechtmässigen Kreditbezüge bei der DS._____ UK waren - für den Beschuldigten erkennbar - Ausfluss der stark angeschlagenen finanziellen Situation der CABC._____-Gesellschaften. Die Aussagen verschiedener Personen mit Nähe zur Buchhaltung, die von Liquiditätsproblemen sprachen, runden das gezeichnete Bild ab. Letztlich belegt der Inhalt der handschriftlichen Notiz von +CL._____ vom 5. Januar 2003, dass damals anlässlich einer Besprechung u.a. mit dem Beschuldigten das Thema "Konkurs" offen angesprochen wurde. DF. Einzelne Vermögensübertragungen a. Allgemeines Die vom Beschuldigten vorgenommenen Vermögensübertragungen sind in einem Gesamtkontext zu betrachten. Dabei fällt vorab auf, dass der Beschuldigte vor allem werthaltige und (öffentlich) registrierte Vermögenseinheiten übertrug, wobei er sich regelmässig den wirtschaftlichen Nutzen und teilweise auch die Verfügungsgewalt (Vollmachten für Konti/Depots) vorbehielt bzw. (via seine Lebenspartnerin faktisch) sicherte. Die im weiteren Zeitablauf anschliessende Verwendung insbesondere der Wertschriften und Bankguthaben im Interesse bzw. für Zwecke des Beschuldigten manifestiert unmissverständlich, dass die anfänglichen Vermögenübertragungen auf die Lebenspartnerin bzw. die Kinder des Beschuldigten zur Bestandessicherung erfolgten und dem Beschuldigten die Verfügungsgewalt darüber erhalten bleiben sollte (dazu auch unten Erw. III/D/DF/c). Insofern mögen die nach der Übertragung der Werte formell auf die Kinder des Beschuldigten und seine Lebenspartnerin getätigten weiteren Transaktionen und Verwendungen - entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 217 S. 26) - durchaus als Indiz gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten dienen.

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b. Privates Inventar (inkl. Automobile) Schloss CO._____

1. Das Bezirksgericht hat den Standpunkt des Beschuldigten und die von ihm angeführten Gründe für die Schenkung seines privaten Inventars (einschliesslich Automobile) Schloss CO._____ an seine Lebenspartnerin (v.a. vorsorgliche Absicherung, Überlassen von Erinnerungsstücken) zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 S. 789-792). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese erstinstanzliche Darstellung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 792 f.) hat die Depositionen des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen und ist zum überzeugenden Schluss gekommen, die Begründung für den Vermögensübertrag sei abwegig und vermöge daher nicht zu überzeugen. Dieser Folgerung des Bezirksgerichts ist unter Hinweis auf dessen Ausführungen - vorbehältlich nachfolgender abweichender Ausführungen - beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben teils zusammenfassenden, teils ergänzenden und präzisierenden Charakter.

2.1. Die vom Beschuldigten ins Feld geführte Absicherung seiner Lebenspartnerin (bis zur rechtskräftigen Scheidung von seiner Ehefrau CG._____) hätte er beispielsweise ohne Weiteres auch mit einer letztwilligen Verfügung erreichen können (verfügbare Quote). Die Kinder sind bei einem Versterben des Beschuldigten ohnehin seine gesetzlichen Erben. Ausserdem wäre es praktikabler gewesen, anstelle einer Automobilsammlung, die bei Liquiditätsbedarf zunächst hätte veräussert werden müssen, leicht fungible Werte (Bargeld, Buchgeld, börsenkotierte Wertpapiere) zu verschenken. Kommt hinzu, dass mit der Übereignung der 13 Automobile, vorwiegend Oldtimer und Fahrzeuge älterer Baujahre der gehobenen bzw. Luxusklasse (u.a. zwei Rolls Royce der Jahrgänge ca. 1927 und ca. 1932, englische und italienische Hochleistungssportwagen der neunzehnhundertsechziger und -siebziger Jahre), erhebliche bis teils exorbitante Instandhaltungskosten (Service, Reparaturen) verbunden waren, ansonsten ein Werterhalt (geschweige eine Wertsteigerung) nicht gewährleistet war. In diesem Sinne gab der Beschuldigte in einer Befragung im September 2010, d.h. sieben Jahre nach der untersuchungsrichterlichen Sicherstellung, zu Protokoll, die Fahrzeuge hätten, da sie -- 595 of 702 -zwischenzeitlich nicht bewegt worden seien, bloss noch Schrottwert [Urk. 13007575 (A15)] - auch wenn letzteres etwas übertrieben erscheint. Im Übrigen relativierte der Beschuldigte das (angebliche) Absicherungsmotiv selber, indem er bemerkte, es wäre immer noch die Frage gewesen, was man überhaupt für solche Stücke im Falle eines Verkaufes lösen könnte [Urk. 13007573 (A5)]. Wenn der Beschuldigte dann noch anfügte, ein Verkauf sei jedoch nicht vorgesehen gewesen [Urk. 13007573 (A5)], entlarvte er seinen vorgegebenen Standpunkt gleich selber. Der vom Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) in Abrede gestellte finanzielle Absicherungscharakter der Schenkung im Mai 2002 (Urk. 222 S. 45) steht im Widerspruch zum erwähnten Standpunkt des Beschuldigten. Im Übrigen könnte - zumindest in Bezug auf die Fahrzeugsammlung - entgegen dem Vertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (Einziehungsbetroffene) im Ernst nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte habe - um im laufenden Scheidungsverfahren keine Angriffsflächen zu bieten - keine finanziellen Zuwendungen machen wollen (vgl. Urk. 222 S. 45).

2.2. Im Schenkungsvertrag vom tt.mm.2002 (Urk. 04000007 = Urk. 13007598) wird zudem auf den Anlass für die Schenkung hingewiesen, nämlich auf die am selben Tag erfolgte Geburt der beiden Söhne des Beschuldigten - und nicht auf einen Absicherungszweck. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 74 S. 792) mag es durchaus üblich sein, dem Lebenspartner aus Anlass einer Geburt etwas zu schenken, doch gehört es nicht zu den üblichen Gepflogenheiten, ein unspezifisches Inventar und einen gesamten Fahrzeugpark von Old- und Youngtimern gleich am Tag der Geburt zu überschreiben. Geradezu bizarr mutet an, wenn die Schenkung dann noch mit einem Rückfallsrecht verbunden wird für den Fall des Vorversterbens der gewordenen Mutter. Ob es sich bei den Schenkungsgegenständen um - wie sich der Beschuldigte ausdrückte - bescheidene Beträge handelte [Urk. 13007573 (A5)], mag offen bleiben.

2.3. Der Beschuldigte gab zur Motivation für die Schenkung seines gesamten Schlossmobiliars sowie seiner Fahrzeugsammlung an CD._____ u.a. das Folgende zu Protokoll: Er habe in jungen Jahren ein traumatisches Erlebnis gehabt, das ihn sehr beschäftigt habe. Nach dem Tod seines älteren Bruders CH._____, der -- 596 of 702 -sein bester Freund gewesen und ihm sehr nahe gestanden sei und der unverschuldet bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, hätten seine Eltern, die den Tod ihres Sohnes nur schwer hätten verkraften können, alles entsorgt und vernichtet, was an seinen Bruder erinnert habe, dies in der Meinung, ohne Erinnerungsstücke besser über den Verlust hinwegzukommen. Mit der Schenkung habe er verhindern wollen, dass - falls ihm etwas passieren sollte - sich etwas Ähnliches wiederhole und seine Kinder ohne Erinnerungsstücke an ihn leben müssten [Urk. 13007572 f. (A5)]. Diese Darstellung vermag nicht im Ansatze zu überzeugen. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, Erinnerungsstücke zu bewahren, hätte er nicht integral das gesamte Schlossinventar (samt Fahrzeugsammlung), sondern spezielle, einzelne - allenfalls nur einen Affektionswert verkörpernde - Gegenstände übereignet, welche geeignet waren, das Andenken an den Beschuldigten in besonderer Weise zu perpetuieren. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 793) hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Fahrzeugsammlung kein Andenkencharakter beigemessen werden kann, nachdem der Beschuldigte erwähnte, persönlich keine Affinität zu alten Autos zu haben [Urk. 13007574 (A15)].

2.4. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 74 S. 793) kann indes nichts zum Nachteil des Beschuldigten hergeleitet werden aus dem Umstand, dass er das ihn betreffende Scheidungsurteil nicht aktenkundig machte. Im Übrigen sind seine Aussagen im Zusammenhang mit der Übereignung des Schlossinventars [Urk. 13007572 (A5)] auch nicht so zu verstehen, dass er damit scheidungsrechtliche Ansprüche seiner damaligen Ehefrau zu torpedieren suchte. Auch die von der Vorinstanz gezogene Folgerung, die im Zusammenhang mit befürchteten scheidungsrechtlichen Ansprüchen getätigten Vermögensübertragungen würden kein gutes Licht auf den Beschuldigten werfen und wiesen indirekt auf eine Neigung hin, Vermögen zur Vereitelung von Ansprüchen in Sicherheit zu bringen, erweist sich als unberechtigt.

2.5. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass mit der Übertragung des auf Schloss CO._____ befindlichen privaten Inventars an CD._____ nicht deren Absi-

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cherungen oder die Übereignung von Erinnerungsstücken bezweckt war, sondern der Erhalt des Besitzstandes des Beschuldigten. c. Buchgeld und Wertschriften (ohne Aktien der DQ._____ AG) ca. Graphische Darstellung der Transaktionen / Urheber der Transaktionen Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 795 f.) hat zunächst anhand einer graphischen Darstellung die durch Dokumente belegten Übertragungen von Buchgeld und Wertschriften (Aktien der EQ._____s AG und der EP._____ Holdings Inc.) von den Konti des Beschuldigten bei der EU._____ Bank AG Zürich und der GE._____ Zürich auf Konti von CD._____, CE._____ und CF._____ bei der EU._____ Bank AG (Zürich) sowie die - teilweise nach Verkauf der Wertpapiere - Weiterleitung der (Ersatz-)Werte auf Konti dieser Personen bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) Vaduz, die Verpfändung von Werten zu Gunsten eines Kontos des Beschuldigten, später die (teilweise) Übertragung von Mitteln in den DM._____ Trust (Vaduz) und die Weiterleitung an die FB._____ AG (Vaduz) (Konto DL._____ Stiftung) und später auf die EV._____ Bank (Beirut, Libanon) (Konto DI._____ Consulting + Services S.A.L.) mit anschliessenden Überweisungen an die GE._____ AG (Zürich) (Konto DJ._____ AG) und Rücküberweisung auf die EV._____ Bank S.A.L. (Beirut, Libanon) (Konto DI._____ Consulting + Services S.A.L.) minutiös und zutreffend nachgezeichnet. Auf diese Graphik kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte, der auf den Konti seiner Lebenspartnerin sowie seinen beiden Kindern Vollmachten besass, hat eingestanden, die Transaktionen ab jenen Konti veranlasst zu haben [insb. Urk. 16000261 (A22), Urk. 16000263 (A30-A34), Urk. 16000264 (A36), Urk. 16000268 (A64); vgl. Urk. 06000270].

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cb. Vermögensübertragungen an CD._____, CE._____ und CF._____ Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 797) hat sodann die einzelnen Transaktionen - die Werte stammten ursprünglich aus dem Vermögen des Beschuldigten - mit Bezug auf die insgesamt 94'100 Aktien der EP._____ Holdings Inc., die teilweise verkauft wurden, über bei der EU._____ Bank AG (Zürich) und EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) gehaltenen Konti, lautend auf CD._____, wiedergegeben. Auch hinsichtlich der über Konti von CE._____ und CF._____ gelaufenen einzelnen Transaktionen in Bezug auf die überwiesenen je Fr. 100'000 (inkl. deren Verwendung für den Erwerb von Aktien der EP._____ Holdings Inc.), die Aktien der EQ._____s AG und auf die Aktien der EP._____ Holdings Inc. hat sich die Vorinstanz verbreitet (Urk. 74 S. 797 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich auf entsprechende Belege stützen, kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte jeweils einzelzeichnungsbzw. vollmachtsberechtigt an den Konti von CD._____, CE._____ und CF._____ war [vgl. Urk. 16000261 (A22), Urk. 16000263 (A32 ff.); vgl. auch Urk. 04000268 f., Urk. 04000285 ff.]. cc. Verpfändungen zu Gunsten Konto …

1. Das bei der EU._____ Bank AG Zürich geführte Konto … lautete formell auf CE._____ und CF._____ (vgl. Urk. 06000269). Einem Kontoauszug per 20. Januar 2006 kann entnommen werden, dass ab Dezember 2003 diverse Devisentermingeschäfte über dieses Konto abgewickelt wurden, was zu einem Negativsaldo führte (vgl. Urk. 05070272; vgl. dazu auch Urk. 06000269). Die auf dieses Konto Valuta 30. Januar 2004 erfolgten Überweisungen von Fr. 698'000 sowie zweimal je Fr. 466'000 stammten aus den Konti …, lautend auf CD._____, …, lautend auf CF._____, und …, lautend auf CE._____ (vgl. Urk. 06000269; Urk. 05070272). Die Überträge dienten dem Abbau des Negativsaldos von ca. Fr. 2,26 Mio. auf ca. Fr. 630'000 (a.a.O.).

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2. Die EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) führte die Konti … (lautend auf CD._____), … (lautend auf CF._____) und … (lautend auf CE._____) (vgl. Graphik im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 74 S. 795). Am 1. Juli 2004 verpfändete der Beschuldigte namens dieser Kontoinhaber die Werte auf deren Konti für das oben erwähnte Konto …, lautend auf CE._____ und CF._____ gemeinsam (Urk. 12001859 ff.).

3. Im März 2007 fusionierten die EU._____ Bank AG (Zürich) und die EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) mit der Banque EJ._____ SA unter Übernahme sämtlicher Verträge. Die Guthaben auf den Konti … (lautend auf CD._____), … (lautend auf CF._____) und … (lautend auf CE._____) wurden im vorliegenden Strafverfahren rechtshilfeweise beschlagnahmt. Gemäss einem Schreiben der Banque EJ._____ betrafen die beschlagnahmten Konti per 21. September 2009 folgende Werte (Urk. 11003797): - Fr. 1'478'883.00 lautend auf CD._____ (Konto Nr. …) - Fr. 633'892.00 lautend auf CE._____ (Konto Nr. …) - Fr. 633'892.00 lautend auf CF._____ (Konto Nr. …). Auf diese Beschlagnahmungen wird zurückzukommen sein. cd. DM._____ Trust

1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 799 f.) hat sich zur Rechtsfigur des (angelsächsischen) Trusts kurz verbreitet; darauf sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Am 28. Januar 2004 errichteten CD._____ und Dr. BH._____ eine Treuhandschaft nach angelsächsischem Recht mit der Bezeichnung 'DM._____ irrevocable discretionary trust' (Urk. 13007946 ff.). Treugeberin war CD._____, Treuhänder war BH._____ (Urk. 13007958). Der Beschuldigte war als 'Protektor' des Trusts - mithin Überwacher der Verpflichtungen der Trustees - bestimmt (Urk. 13007957). Im Anhang der Errichtungsurkunde waren die Klassen der Begünstigten des Trusts aufgeführt, wobei der Beschuldigte als '1. Begünstigter' aufgelistet war. Danach folgten CE._____ und CF._____ gemeinsam als '2. Begünstigte' und als '3. Begünstigter' CC._____. CD._____ war mithin nicht Begüns-- 600 of 702 -tigte des Trusts (Urk. 13007959). Im 'Profil der Geschäftsbeziehung', welches ebenfalls im Anhang der Gründungsurkunde des Trusts aufgeführt war, wurde als wirtschaftlich Berechtigter an den in den Trust eingebrachten Vermögenswerten der Beschuldigte genannt. Zum wirtschaftlichen Hintergrund bzw. zur Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte wurde Folgendes festgehalten: 'Erlös aus dem Verkauf der Aktien der EU._____ Bank AG in Zürich. Herr CA._____ war seit der Gründung der Bank Aktionär und hat dann seine Aktien verkauft und den Erlös in den Trust eingebracht' (Urk. 13007964). Die Konti des Trusts [… (Ref. CD._____), … (Ref. CF._____), … (Ref. CE._____)] wurden bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) geführt [vgl. z.B. Urk. 06000169, Urk. 06000185, Urk. 06000177).

3. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 800 f.) hat sich des Weiteren zutreffend zu den Transaktionen im Zusammenhang mit der Alimentierung des DM._____ Trusts verbreitet; auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ergibt sich - teilweise präzisierend Folgendes (vgl. auch Graphik im vorinstanzlichen Urteil S. 795 f.):

3.1. Aus dem ebenfalls bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) geführten Konto … (lautend auf CD._____) wurden Valuta 27. April 2004 (sämtliche) 15'000 Aktien der EP._____ Holdings Inc. auf das Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CD._____') übertragen (Urk. 06000168; Urk. 06000169). Diese Aktien wurden am 24. Juni 2004 für rund USD 330'000 verkauft und (bis auf ca. USD 3'600) der entsprechende Gegenwert in Schweizer Franken (Fr. 408'738) auf das Konto … CHF transferiert (Urk. 06000199; Urk. 06000202).

3.2. Aus dem bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) geführten Konto … (lautend auf CF._____) wurden Valuta 27. April 2004 (sämtliche) 28'000 Aktien der EP._____ Holdings Inc. auf das Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CF._____') übertragen (Urk. 06000184 f.). Diese Aktien wurden am 24. Juni 2004 für rund USD 624'700 verkauft (Urk. 06000201) und (bis auf ca. USD 4'700) der entsprechende Gegenwert in Schweizer Franken (ca. Fr. 777'300) sowie das restliche Guthaben im Rahmen einer Kontosaldierung -- 601 of 702 -(insgesamt Fr. 786'694) Valuta 5. Juli 2004 vom Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CF._____') auf das Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CD._____) transferiert (Urk. 11003600 f.; Urk. 06000206 f.).

3.3. Aus dem bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) geführten Konto … (lautend auf CE._____) wurden Valuta 27. April 2004 (sämtliche) 28'000 Aktien der EP._____ Holdings Inc. auf das Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CE._____') übertragen (Urk. 06000176 f.). Diese Aktien wurden am 24. Juni 2004 für rund USD 624'700 verkauft (Urk. 06000200) und (bis auf ca. USD 4'700) der entsprechende Gegenwert in Schweizer Franken (ca. Fr. 777'300) sowie das restliche Guthaben im Rahmen einer Kontosaldierung (insgesamt Fr. 786'761) Valuta 5. Juli 2004 vom Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CE._____') auf das Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CD._____') transferiert (Urk. 11003599; Urk. 11003602, Urk. 06000203, Urk. 06000205 und Urk. 06000208).

4. Auf dem bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) geführten Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CD._____') befanden sich in jenem Zeitpunkt somit ein Teil der vorgängig an CE._____, CF._____ und CD._____ zunächst auf Konti bei der EU._____ Bank AG (Zürich) und von da auf Konti bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) [zunächst auf Konti lautend auf CE._____, CF._____ und CD._____, dann transferiert auf Konti, lautend auf DM._____] übertragenen Vermögenswerte im Gesamtwert von Fr. 1'986'362.– (im Wesentlichen der Gegenwert der liquidierten 71'000 Aktien der EP._____ Holdings Inc.).

5. Die weiteren Vermögenswerte auf den bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) geführten Konti … (lautend auf CD._____), … (lautend auf CF._____) und … (lautend auf CE._____) waren - wie bereits erwähnt (oben Erw. III/D/DF/c/cc/2.) - anfangs Juli 2004 durch den Beschuldigten zu Gunsten des bei der EU._____ Bank AG (Zürich) geführten Kontos … (lautend auf CE._____ und CF._____) verpfändet worden. Ebenfalls bereits erwähnt wurde, dass Verluste aus Devisenspekulationen des Beschuldigten auf diesem Konto Nr. … mittels Überweisungen von Vermögenswerten aus Konti (lautend auf -- 602 of 702 -CD._____, CE._____ und CF._____) teilweise ausgeglichen wurden (oben Erw. III/D/DF/c/cc/1.). ce. DL._____ Stiftung (Vaduz)/DI._____ Consulting & Services S.A.L. Das Guthaben auf dem bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) geführten Konto … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CD._____') in Höhe von Fr. 1'986'362.12 wurde Valuta 5. Juli 2004, d.h. unmittelbar nach Eingang der Saldierungen aus den Konti … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CF._____') und … (lautend auf DM._____ Trust mit der Referenz 'CE._____'), auf das Konto der DL._____ Stiftung (Vaduz) bei der FB._____ AG (Vaduz) übertragen (Urk. 06000210 ff.; vgl. auch den Saldierungsauftrag vom 30. Juni 2004 in Urk. 13007966). Von dort aus wurde das Guthaben in drei Tranchen (Valuta 12. Juli, 14. Juli und 16. Juli 2004) auf das Konto der DI._____ Consulting & Services S.A.L. bei der EV._____ Bank S.A.L. (Beirut/Libanon) transferiert (Urk. 06000225 ff., Urk. 06000238; Urk. 06000239). Die DL._____ Stiftung hatte Rechtsanwalt Z44._____ zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 06000215 ff.). cf. Gründung DJ._____ AG

1. Die DJ._____ AG wurde am 8. Oktober 2004 gegründet. Sie bezweckte die Erbringung von Dienstleistungen als Reiseanbieter und Vermittler von Flugreisen sowie Flugzeug-Charter. Das Aktienkapital betrug Fr. 2,5 Mio. und bestand aus 25'000 Namenaktien zu Fr. 100. Vom Konto der DI._____ Consulting & Services S.A.L. bei der EV._____ Bank S.A.L. erfolgten Valuta 16. und 23. September 2004 zwei Überweisungen in Höhe von insgesamt Fr. 1,75 Mio. auf das Kapitaleinzahlungskonto der DJ._____ AG in Gründung bei der GE._____ Zürich. Das Geld wurde am 6. Oktober 2004 auf das Konto der DI._____ Consulting & Services S.A.L. bei der EV._____ Bank S.A.L. zurücküberwiesen (Urk. 06000241 Urk. 06000245; Urk. 06000251 f.). Die Rücktransferierung erfolgte offenbar wegen der Befürchtung, die Mittel könnten untersuchungsrichterlich beschlagnahmt -- 603 of 702 -werden (vgl. dazu Urk. 06000123 f.). Aus dem Umfeld von Rechtsanwalt Z44._____ wurden Valuta 1. Oktober 2004 ersatzweise Fr. 1 Mio. auf das Kapitaleinzahlungskonto der DJ._____ AG in Gründung geleistet (Urk. 06000249).

2. Aktenkundig ist im Zusammenhang mit der Gründung der DJ._____ AG ein Treuhandvertrag, den CD._____ namens von CE._____ und CF._____ am 24. September 2004 unterzeichnete. Darin vereinbarte sie mit Z._____ aus Wien, Letztere solle 16'000 Namenaktien à Fr. 100 der DJ._____ AG in Gründung in eigenem Namen, aber für Rechnung von CD._____ zeichnen und die Aktien treuhänderisch für CE._____ und CF._____ halten. Es wurde 'absolutes Stillschweigen' vereinbart. Z._____ verpflichtete sich, das Aktionärsstimmrecht nach Weisung des Treugebers auszuüben und nach aussen als persönliche Aktionärin aufzutreten (Urk. 13000164, Urk. 06000256).

3. Nachdem der Beschuldigte innert kurzer Zeit rund einen Drittel des Aktienkapitals am Devisenmarkt verspekuliert hatte (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt BI._____ und Dr. BJ._____ vom 7. April 2005 an die Mitarbeiter der DJ._____ AG in Urk. 06000122 f. und Schreiben von Rechtsanwalt BI._____ vom 29. März 2005 an die Aktionäre der DJ._____ AG in Urk. 06000143), wurde über die DJ._____ AG am 25. Mai 2005 der Konkurs eröffnet. cg. Erklärungen zu den einzelnen Transaktionen und Würdigung cga. Vermögensübertragungen an CD._____, CE._____ und CF._____

1. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschuldigten zum Motiv für die Vermögensübertragungen an seine Lebenspartnerin sowie die gemeinsamen Kinder einlässlich dargestellt (Urk. 74 S. 802-805). Ebenfalls wiedergegeben hat das Bezirksgericht die Aussagen von CD._____, wobei es zutreffend bemerkt hat, deren Ausführungen gegenüber der Polizei seien mangels Konfrontation nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Im Hinblick auf eine staatsanwaltschaftliche Befragung habe CD._____ angekündigt, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, weshalb die Staatsanwaltschaft von einer Ein-- 604 of 702 -vernahme abgesehen habe (Urk. 74 S. 805-807). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zusammengefasst deponierte der Beschuldigte im Wesentlichen, die Übertragungen seien allein zur Absicherung von CD._____ und der Kinder erfolgt, falls ihm etwas zustossen sollte. Mit seiner Lebenspartnerin habe er vereinbart, für sie und die Kinder pauschal je eine Abfindung von Fr. 1 Mio. zu zahlen, da für ihn nach der Scheidung eine Heirat nicht mehr in Frage gekommen sei. Weil sich der Wert der Aktien um 30% vermindert habe, habe er im April 2003 weitere Wertpapiere auf die Konti von CD._____, CE._____ und CF._____ übertragen lassen. Der Transfer der Wertpapiere von der EU._____ Bank AG (Zürich) zur EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) sei AA._____s Idee gewesen. Dieser habe das Vermögen der Familie loswerden wollen.

3. CD._____ führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe ihr und den Kindern Aktien zwecks Absicherung geschenkt.

4. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 805 f.) hat den Aussagen von CD._____ zu Recht wenig Gewicht beigemessen, da sie am Ausgang des Verfahrens ein erhebliches finanzielles Interesse (in Millionenhöhe) hat und als Lebenspartnerin des Beschuldigten in einem engen Verhältnis zu diesem steht. In eingehender Würdigung der Ausführungen des Beschuldigten erachtete das Bezirksgericht aber dessen Darstellung als lebensfremd, mithin als unglaubhaft (Urk. 74 S. 807-809). Der vorinstanzlichen Folgerung ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen haben zusammenfassenden, teils auch ergänzenden Charakter.

4.1. Bereits die Bezeichnung der je Fr. 1 Mio. als (pauschale) 'Abfindung' weist auf eine Ungereimtheit hin. Abfindungen im Bereich Familienrecht werden in der Regel bei einer Trennung der Eltern oder zur Abgeltung des Unterhaltsanspruches des Kindes vereinbart; eine solche Trennung stand zwischen dem Beschuldigten und CD._____ im Zeitpunkt der Überweisungen im September 2002 und April 2003 nicht zur Diskussion. Auch die erforderliche Genehmigung der (damali-- 605 of 702 -gen) vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 288 Abs. 2 Ziff. 1 aZGB) lag unbestrittenermassen nicht vor. Im Übrigen war und ist der Beschuldigte gesetzlich verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder beizutragen, weshalb es grundsätzlich keiner vertraglichen Abrede bedurfte.

4.2. Mit Bezug auf die beiden Kinder sticht auch das Argument der Absicherung nicht. Im Falle eines Vorversterbens des Beschuldigten wären die Kinder durch das Erbrecht finanziell abgesichert gewesen. Angesichts der Höhe der sogenannten Abfindung und in Anbetracht der aktenkundigen schriftlichen Verträge im Zusammenhang mit anderen Vermögensübertragungen erstaunt auch das Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und CD._____. Mit der Darstellung des Beschuldigten im Widerspruch steht auch der schriftliche Unterhaltsvertrag zwischen ihm und den beiden Söhnen vom 11. Mai 2004, in welchem (rückwirkend) monatliche Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Februar 2004 bis Juli 2004 verabredet wurden (Urk. 13007622 f.).

4.3. Auch die gewählte Anlagekategorie zur (angeblichen) Absicherung spricht gegen die vom Beschuldigten ins Feld geführte angestrebte (praktisch mündelsichere) Anlage [vgl. dazu Urk. 16000262 (A24), Urk. 16000265 (A43)]. Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung davon sprach, seine Idealvorstellung sei gewesen, dass mit den Wertschriften bzw. der Wertsteigerung und dem Ertrag die Lebenshaltungskosten hätten bestritten werden können und den Söhnen nach Vollendung ihrer Ausbildung und Abzug der Ausbildungskosten noch ungefähr je eine Million Franken verblieben wären (a.a.O.), wäre wohl eine Investition in langfristige Obligationen im Vordergrund gestanden. Mit der Übertragung von Aktien lediglich einer bzw. zweier Gesellschaften war - auch bei einem langen Anlagehorizont von mehr als einem Jahrzehnt - ein Klumpenrisiko gegeben, was zweifellos auch dem Beschuldigten bewusst war. Ausserdem wiesen die Wertpapiere - wie der Beschuldigte wusste [Urk. 13007786 (A34)] - eine ausgesprochen hohe Volatilität auf [vgl. Urk. 13007787 (A35)]. Die im Jahre 2002 übertragenen Aktien verloren denn auch gemäss Angaben des Beschuldigten innert rund vier Monaten ca. 30% an Wert [vgl. Urk. 1000261 (A20), Urk. 13007677 (A32), Urk. 13007785 f. (A33)].

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Die übertragenen Aktien der EQ._____s AG waren damals zudem nicht börsenkotiert [vgl. Urk. 13007579 (A23)] - mithin nicht ohne Weiteres handelbar.

4.4. Letztlich zeigt aber vor allem die Art und Weise, wie die Werte im weiteren Zeitablauf eingesetzt wurden (dazu nachfolgend), in optima forma, dass diese auf Seiten des Beschuldigten nicht zur Absicherung (von Familienmitgliedern), sondern für eigene Interessen und Bedürfnisse gedacht waren. In diesen Kontext passen auch die Bemerkungen des Beschuldigten zur Begründung des Transfers der Wertpapiere von der EU._____ Bank AG (Zürich) zur EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) [u.a. 'Die EU._____ Zürich wollte uns loswerden', Urk. 16000264 (A36)]. Für AA._____ war scheinbar klar, dass der Beschuldigte nach wie vor wirtschaftlich berechtigt an den Wertschriften war, auch wenn diese auf Konti, lautend auf die Lebenspartnerin und die Kinder, lagen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 74 S. 809) kann indes aus dem Umstand, dass die EU._____ Bank AG (Zürich) eine Verrechnung vornahm zwischen dem negativen Saldo des Kontos … (lautend auf CE._____ und CF._____) und dem positiven Saldo des Kontos … (lautend auf den Beschuldigten) (vgl. Urk. 05070287), nichts zum Nachteil des Beschuldigten geschlossen werden, nachdem die Werte auf dem Konto des Beschuldigten zu Gunsten des Kontos (lautend auf CE._____ und CF._____) verpfändet waren (ebd.). Bemerkenswert - aber im Einklang mit der Annahme stehend, der Beschuldigte sei berechtigt an den Werten auf den Konti bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) - ist, dass der Beschuldigte sein schriftliches Einverständnis gab, als CD._____ gegenüber der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) mit Schreiben vom 2. März 2005 erklärte, sämtliche Vollmachten auf den Konti … (lautend auf CD._____), … (lautend auf CF._____) und … (lautend auf CE._____) zu widerrufen (Urk. 12002860).

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cgb. Vermögensübertragungen in den DM._____ Trust

1. Das Bezirksgericht hat den Standpunkt des Beschuldigten zu dieser Vermögensübertragung zutreffend dargelegt (Urk. 74 S. 809-811). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen sei darauf verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst macht der Beschuldigte geltend, das Vermögen sei bislang nicht mündelsicher angelegt gewesen. Das Konstrukt (DM._____ Trust) sei ihnen von Anwälten empfohlen worden, um die Gelder sinnvoller anlegen und die Vermögensverantwortung zusätzlich in weitere Hände legen zu können. Die Aktien seien dann von ihm verkauft worden, um den Erlös ins Ausland transferieren zu können, da ihm CD._____ eröffnet habe, mit den Kindern die Schweiz verlassen zu wollen.

2. Erneut hat die Vorinstanz auch die Aussagen von CD._____ zutreffend wiedergegeben (Urk. 74 S. 811 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ihre Depositionen sind - wie bereits erwähnt (oben Erw. III/D/DF/c/cg/cga/1.) - nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Sie vermöchten ohnehin wenig zur Sachverhaltserstellung beizutragen. Aufgrund ihrer Nähe zum Beschuldigten wären ihre Ausführungen zudem kritisch zu würdigen.

3. Die Vorinstanz hat geschlossen, auch die Transaktion betreffend DM._____ Trust stehe im Widerspruch zur Darstellung des Beschuldigten (Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht), da das Geld in einen Trust überführt worden sei, dessen wirtschaftlich Berechtigter und erster Begünstigter der Beschuldigte selber gewesen sei (Urk. 74 S. 812). Auch diese Folgerung vermag zu überzeugen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist in der Tat nicht einzusehen, welche Vorteile aus der Überführung der EP._____-Aktien in einen Trust im Rahmen einer Vermögensverwaltung resultieren sollten. Kommt hinzu, dass - bis zur anschliessenden Transferierung der Werte auf ein Konto bei der FB._____ AG (Vaduz) zwei Monate später - ohnehin keine Anlagepolitik durch den Trust erkennbar ist.

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cgc. Vermögensübertragungen in die DL._____ Stiftung und anschliessend in die DI._____ Consulting & Services S.A.L.

1. Das Bezirksgericht hat den Standpunkt des Beschuldigten zum Vermögenstransfer in die DL._____ Stiftung dargelegt (Urk. 74 S. 812 f.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst gab der Beschuldigte zu Protokoll, mit der Übertragung der Vermögenswerte vom DM._____ Trust auf ein Konto der DL._____ Stiftung bei der FB._____ AG (Vaduz) nichts zu tun gehabt zu haben; Rechtsanwalt Z44._____ habe den Transfer vermutlich CD._____ empfohlen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich der Weitertransferierung der rund Fr. 2 Mio. in drei Tranchen auf ein Konto der DI._____ Consulting & Services S.A.L. bei der EV._____ Bank S.A.L. (Beirut/Libanon) sinngemäss angab, damit nichts zu tun gehabt zu haben [vgl. Urk. 16000271 f. (A88 ff.); Urk. 13007941 (A51)]. Auf eine Würdigung der Darstellung des Beschuldigten zum erwähnten Vermögenstransfer kann unter Hinweis auf das übrige Beweisergebnis verzichtet werden.

2. Die Aussagen von CD._____ zum Transfer in die DL._____ Stiftung hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 74 S. 813 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits erwähnt, sind die Ausführungen von CD._____ nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Zusammengefasst sagte sie aus, sie habe damals die Schweiz verlassen wollen. Z44._____, ein Freund, habe ihr angeboten, zu helfen und ihr geraten, das Geld zwecks Anlage an die DL._____ Stiftung zu überweisen. Sie nehme an, die DL._____ Stiftung sei eine Zwischenstation gewesen, um später im Ausland eine gute Anlage tätigen zu können. Z44._____, dem sie voll vertraut habe, habe das Geld im Libanon, wohin er gute Beziehungen gehabt habe, investiert. Eine Würdigung der Aussagen von CD._____ zum Vermögenstransfer in die DL._____ Stiftung und in die DI._____ Consulting & Services S.A.L. kann unter Hinweis auf das weitere Beweisergebnis unterbleiben.

3. Rechtsanwalt Z44._____ wurde polizeilich sowie durch die Staatsanwaltschaft als Angeschuldigter (wegen des Verdachts der Geldwäscherei etc.) und Auskunftsperson befragt (Urk. 15000017 ff., Urk. 13000137 ff., Urk. 16000298 ff.).

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Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen von Z44._____ zum Transfer der Werte zur DL._____ Stiftung dargelegt (Urk. 74 S. 814-816). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend gab Z44._____ zu Protokoll, der Vermögenstransfer sei erfolgt, um die Vermögenswerte aus dem Einflussbereich des Beschuldigten zu nehmen bzw. um die Werte zu Gunsten der Kinder zu schützen. In Ergänzung dazu ist zu bemerken, dass Z44._____ zum weiteren Vermögenstransfer in die DI._____ Consulting & Services S.A.L. im Wesentlichen angab, den Transfer in diese Servicegesellschaft mit Wissen von CD._____ veranlasst zu haben, wobei dem Beschuldigten - ohne näheres Detailwissen - bekannt sei, dass das Geld in den Libanon geflossen sei. Es sei vorgesehen gewesen, das Geld im Interesse der Kinder zu investieren und vom Beschuldigten fern zu halten. CD._____ habe die Absicht geäussert, ins Ausland zu ziehen [Urk. 15000025 ff. (A57 ff.); Urk. 13000150 f. (A121 ff.)]. Zufolge fehlender Konfrontation sind die Ausführungen Z44._____s nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (dazu auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 815). Eine eingehende Würdigung der Aussagen von Z44._____ kann unter Hinweis auf das übrige Beweisergebnis unterbleiben. cgd. Vermögensübertragungen in die DJ._____ AG und Rückübertragung in die DI._____ Consulting & Services S.A.L.

1. Wiederum hat das Bezirksgericht die wesentlichen Ausführungen des Beschuldigten zu dieser Werteübertragung dargetan (Urk. 74 S. 817 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst gab der Beschuldigte in einer polizeilichen Befragung, auf welche er später gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies [vgl. Urk. 13007941 (A52)], zu Protokoll, er habe damals die Business-Idee zur DJ._____ AG erarbeitet und dafür einen sog. Key-Investor benötigt, weshalb er seine Geschäftsidee (Beförderung von Privatpassagieren in Privatflugzeugen auf Basis einer Clubmitgliedschaft) CD._____ eröffnet und sie gebeten habe, mit den Kindern die Rolle des Key-Investors zu übernehmen. Die Idee zur Gründung der DJ._____ AG habe von ihm gestammt. Er sei als Berater für die Gesellschaft tätig gewesen, wobei ein Salär von Fr. 240'000 pro Jahr ver-- 610 of 702 -einbart gewesen sei. Kurze Zeit nachdem das Geld auf das Gründungskonto überwiesen worden sei, habe CD._____ das Geld wieder zurückhaben wollen, da es ihr zu riskant gewesen sei, die Hälfte des Vermögens in eine einzige Gesellschaft zu investieren. Mit dem Rückzug des Geldes habe er nichts zu tun gehabt. Z44._____ sei dann als Key-Investor eingesprungen und habe Fr. 1 Mio. zur Verfügung gestellt. Der Treuhandvertrag vom 24./28. September 2004 (Urk. 13000164) habe keinen Zusammenhang zum Investment aus dem Konto der DI._____ Consulting & Services S.A.L. gehabt; der Treuhandvertrag, der schliesslich nicht zur Anwendung gelangt sei, sei die Idee von AE._____, dem Bruder von Z._____, gewesen.

2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 818 f.) hat des Weiteren die wesentlichen Depositionen von CD._____ zum Investment in die DJ._____ AG korrekt wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits erwähnt, können die Aussagen von CD._____ aus formellen Gründen nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten herangezogen werden. Indes decken sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit jenen des Beschuldigten. Auf eine eingehende Würdigung kann verzichtet werden.

3. Die Ausführungen von Z44._____ zur Gründung der DJ._____ AG und zu seiner Involvierung in deren Finanzierung hat das Bezirksgericht zutreffend dargestellt (Urk. 74 S. 819-822), weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Aussagen Z44._____s sind - wie bereits erwähnt - nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Eine einlässliche Würdigung kann mit Hinweis auf das übrige Beweisergebnis unterbleiben.

4. Die Investition der (ursprünglich formal in auf CE._____, CF._____ und CD._____ lautenden Konti gehaltenen) Gelder in die DJ._____ AG, welche auf Initiative des Beschuldigten gegründet wurde, zeigt eindrücklich, dass die Gelder nach wie vor im Einflussbereich bzw. der (faktischen) Verfügungsgewalt des Beschuldigten standen, auch wenn er keine Berechtigung am jeweiligen Konto der DI._____ Consulting & Services S.A.L. bei der EV._____ Bank S.A.L., Beirut (Libanon), hatte. Offenkundig wurden die Gelder denn auch im Interesse des Beschuldigten bzw. von dessen Geschäftsidee und nicht in jenem der Kinder bzw.

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von CD._____ eingesetzt. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 822) hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Investment in die Gründung eines Start-up-Unternehmens naturgemäss äusserst riskant sei und einer mündelsicheren Anlage diametral entgegen laufe. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten stand die Treuhandvereinbarung vom 24./28. September 2004 in einem Zusammenhang mit der Gründung der DJ._____ AG bzw. der wirtschaftlichen Beteiligung von CE._____ und CF._____, vertreten durch CD._____, an dieser Gesellschaft. Die Rücküberweisung der Gelder vom Kapitaleinzahlungskonto der DJ._____ AG auf das Konto der DI._____ Consulting & Services S.A.L. bei der EV._____ Bank S.A.L., Beirut (Libanon), erfolgte aus eigenen Stücken, mithin ohne Anweisung von CD._____, durch Z44._____, der - nachdem er erfahren hatte, dass der Beschuldigte ins Visier der Justiz geraten sei - Ungemach für die neue Gesellschaft vermeiden wollte [Urk. 16000301 (A23); Urk. 13000156 f. (A176)]. ch. Zusammenfassung Zusammenfassend kann aufgrund des dargestellten Ablaufs (Transferierung der Werte über diverse Konti diverser Inhaber; teilweise Umwandlung der Aktien in Buchgeld; Verpfändung der Werte zu Gunsten von Bankgeschäften des Beschuldigten; Verwendung der Werte zur Deckung eines vom Beschuldigten verursachten Negativsaldos; beabsichtigte Verwendung zur Realisierung einer Geschäftsidee des Beschuldigten) in Bezug auf die vom Beschuldigten formal CE._____, CF._____ und CD._____ zur Verfügung gestellten Vermögenswerte keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschuldigte mit den Geldern nicht seine Angehörigen (inkl. CD._____) absichern wollte bzw. die Mittel nicht für deren Lebensunterhalt gedacht waren. Vielmehr behielt der Beschuldigte via Vollmachten bzw. durch CD._____ die Verfügungsmacht über die Gelder und setzte sie im eigenen Interesse ein. Ausserdem war der Beschuldigte bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Vaduz) gar explizit als '1. Begünstigter' und wirtschaftlich Berechtigter an den in den DM._____ Trust eingebrachten Werten vermerkt. Mithin ist von Vermögenwerten des Beschuldigten auszugehen.

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d. Diverse Liegenschaften sowie Aktien der DQ._____ AG

1. Gegenstand des Anklagevorwurfes bilden folgende Liegenschaften bzw. Aktien: Schloss CO._____ in CS._____, Villa CQ._____strasse … in Winterthur-CP._____, Haus … [Adresse] in CR._____ sowie die Aktien der DQ._____ AG. Mit Ausnahme von Schloss CO._____ befanden sich diese Liegenschaften bzw. Wertpapiere ursprünglich, d.h. bis anfangs 2003, im Eigentum von +CB._____. In der Folge kam es zu folgenden Übertragungen:

2.1. Am 15. Dezember 1990 hatte die DD._____ AG das Schloss CO._____ samt dazugehörigen Grundstücken samt Zugehör und Inventar des Schloss-, Hofund Gutsbetriebs vom R._____ erworben. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 verkaufte die DD._____ AG, vertreten durch +CB._____ und CC._____, Schloss CO._____ für Fr. 27 Mio. an den Beschuldigten (Urk. 13007652 ff. = Urk. 04000139 ff.).

2.1.1. Der Vertreter der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 machte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geltend, der Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 sei offensichtlich simuliert gewesen, da nie ein Kaufpreis an die Verkäuferin geflossen sei, obwohl im Kaufvertrag vorgesehen gewesen sei, dass der Kaufpreis beim Grundbucheintrag durch Bankgutschrift geleistet werde. Die DD._____ AG habe den angeblichen Käufer (den Beschuldigten) denn auch weder gemahnt noch betrieben. Auch sei kein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank eingeholt oder ein Pfandrecht eingetragen worden. Schliesslich seien Unterhaltskosten auch nach dem vermeintlichen Verkauf weiterhin durch die DD._____ AG bezahlt worden und Schloss CO._____ sei auch zehn Monate später bei Konkurseröffnung immer noch als Aktivum der DD._____ AG in den Büchern eingetragen gewesen (Urk. 34 S. 22 f., Urk. 224 S. 38 f.). Der Vertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D führte im Berufungsverfahren an, Voraussetzung für eine Gläubigerschädigung (gemäss Anklageziffer D/I/8) wäre, dass die Liegenschaft Schloss CO._____ vor der Übertragung an CE._____ und CF._____ im Eigentum des Beschuldigten gewesen wäre; dies sei jedoch gemäss Anklage nicht der Fall gewesen, behaupte doch die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe genau gewusst, dass er den Kaufpreis nicht würde bezahlen können. Ausserdem hätten im -- 613 of 702 -Zivilverfahren die Klägerinnen behauptet, in Wirklichkeit habe es sich um eine Schenkung gehandelt und der Kaufvertrag sei zivilrechtlich nichtig, weil simuliert, weshalb es nicht zu einem Eigentumsübergang an den Beschuldigten habe kommen können. Analog hätten sich die Privatklägerinnen im Strafverfahren geäussert (Urk. 222 S. 2 f.).

2.1.2. Die Vorinstanz hat sich am Rande mit dieser (Vor-)Frage befasst (vgl. Urk. 74 S. 832). Vorab unerheblich für den Eigentumsübergang an den Beschuldigten ist, ob er damit rechnete, den Kaufpreis für Schloss CO._____ nicht begleichen zu können bzw. ob er diesen zahlte. Voraussetzung für den Erwerb von Grundeigentum im vorliegenden Fall waren ein (form-)gültiger Rechtstitel, d.h. ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag, und der Eintrag im Grundbuch (Art. 656 f. ZGB; vgl. BSK ZGB II-Laim, N 4 ff. zu Art. 656 ZGB). Unstrittig wurde im Zusammenhang mit der Übertragung von Schloss CO._____ eine öffentlich beurkundete, als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen, und es erfolgte eine Anmeldung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt, welches die Eintragung vornahm. Fraglich ist, ob die DD._____ AG bzw. die für diese handelnden +CB._____ und CC._____, den Willen hatten, dem Beschuldigten Eigentum am Schloss gegen Bezahlung des Kaufpreises zu verschaffen. Dies ist aufgrund der Aktenlage zu bejahen. Wohl ist zutreffend, dass der Kaufpreis - entgegen der vertraglichen Abmachung (vgl. Urk. 13007661) - nicht durch Bankgutschrift an die Verkäuferin geleistet wurde. Auch wurde Schloss CO._____ im Zeitpunkt, als die ET._____ durch Z32._____ Ende Oktober 2003 mit der Feststellung eines Finanzstatus der CABC._____-Gruppe beauftragt wurde [dazu auch der Beschuldigte in Urk. 13007667 (A6)], nach wie vor als Aktivum geführt und war auch keine Kaufpreiszahlung verbucht (deshalb die Nachtragsbuchungen der ET._____ unter dem Titel 'Wertkorrekturen und Kursverluste 1.1.-30.9.03' in Urk. 13007857). Die Behauptung des Beschuldigten, aus dem Zwischenabschluss der ET._____ per 30. September 2003 gehe hervor, dass der Verkauf des Schlosses in der Buchhaltung zeitgerecht und ordnungsgemäss verbucht worden sei [Urk. 13007668 (A6)], geht damit an der Sache vorbei. Die von der ET._____ am 25. November 2003 - wohl gestützt auf die vorhandenen schriftlichen Unterlagen (u.a. Kaufvertrag) vorgenommenen nachträglichen Buchungen per 11. Feb-- 614 of 702 -ruar 2003 im Zusammenhang mit der Veräusserung von Schloss CO._____ (vgl. Urk. 13007857; zur von ET._____ erstellten Summenbilanz der CABC._____Gruppe per 30. September 2003 auch Urk. 02080175 ff.) erfolgten zur Feststellung des finanziellen Status der DD._____ AG per 30. September 2003 (vgl. Urk. 20100011). Offen bleiben mag an dieser Stelle noch, ob - wie der Beschuldigte andernorts sinngemäss insinuierte [Urk. 13007669 (A9): 'Die Abschlussbuchung in diesem Fall konnte nicht mehr Herr CL._____ machen, sondern sie wurde von der ET._____ im Auftrag von Herrn Z32._____ gemacht'] - vorgesehen war, die entsprechenden Buchungen am Jahresende, d.h. am Ende des Geschäftsjahres, vorzunehmen (so die Verteidigung in Urk. 217 S. 21). Dieses Vorgehen hätte jedenfalls zumindest nicht dem buchhalterischen Grundsatz der Tagfertigkeit entsprochen. CC._____ und der Beschuldigte machten sodann im Zusammenhang mit dem Übertrag von Schloss CO._____ an den Beschuldigten übereinstimmend und konstant ein Kaufgeschäft geltend [CC._____ in Urk. 13000495 f. (A32 ff.); der Beschuldigte in Urk. 13007581 (A26) und Urk. 13007668 (A8)]. Gegen CC._____ wurde beispielsweise nicht wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (im Zusammenhang mit der - allfällig unentgeltlichen Übertragung von Schloss CO._____) ermittelt bzw. untersucht (vgl. die eingestellten Untersuchungen gegen CC._____ in Urk. 00001177 ff., Urk. 00001181 ff. und Urk. 00001186 ff.). Aus einem Schreiben der CL._____ AG, vertreten durch +CL._____ und CM._____, vom 10. Dezember 2002, in welchem steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Veräusserung von Schloss CO._____ erörtert werden, wird ebenfalls von einem Verkauf des Schlosses durch die DD._____ AG ausgegangen mit dem Hinweis, Ziel müsse klar ein möglichst tiefer Verkehrsbzw. Verkaufspreis sein (Urk. 13004260). Aktenkundig ist des Weiteren eine handschriftliche Notiz des Beschuldigten an CC._____ vom 26. März (2004), worin der Beschuldigte im Zusammenhang mit Kollokationsforderungen im Konkurs der DD._____ AG vermerkt 'Verrechnung Kauf CO._____!' (Urk. 13007895). Folgerichtig machte er gegenüber der Konkursverwaltung der DD._____ AG (DN._____ AG) mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bezüglich des Kaufpreises Verrechnung mit ihm von den Immobiliengesellschaften abgetretenen Forderungen gegen die DD._____ AG geltend (Urk. 13007894). Diese Dokumente deuten -- 615 of 702 -ebenfalls auf eine Eigentumsübertragung bzw. einen entsprechenden Willen der für die DD._____ AG handelnden Personen (+CB._____ und CC._____) gegen Bezahlung des Kaufpreises hin. Es mag durchaus sein, dass auch nach der Eigentumsübertragung an den Beschuldigten Zahlungen für den Schlossunterhalt durch die DD._____ AG geleistet und Angestellte durch die Schlossverkäuferin entlöhnt wurden. Solche Leistungen konnten dem Beschuldigten auch als Nutzniessungsberechtigtem (zeitverschoben) durch die DD._____ AG belastet werden. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Februar 2003 (als Käufer) Eigentümer von Schloss CO._____ wurde.

2.1.3. Beim Verkauf von Schloss CO._____ durch die DD._____ AG wirkten als Organe der Verkäuferin die einzelzeichnungsberechtigten +CB._____ und CC._____ mit (Urk. 05080010 ff.). Der Verwaltungsrat der DD._____ AG bestand aus +CB._____, dem Beschuldigten und CC._____ (Urk. 02650000). Gemäss Art. 22 der Statuten der DD._____ AG vom 21. April 1969 ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst (Urk. 0266000 ff., insb. Urk. 02660008). Ein schriftlicher Beschluss des Verwaltungsrats der DD._____ AG betreffend Verkauf von Schloss CO._____ an den Beschuldigten ist - soweit ersichtlich - nicht aktenkundig. Für einen Verkauf genügte grundsätzlich das Einverständnis der Mehrheit des Verwaltungsrates, d.h. beispielsweise von +CB._____ und CC._____. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft (Urk. 225 S. 20) war damit gestützt auf diese Rechtslage die Zustimmung und aktive Mitwirkung des Beschuldigten als Organ der DD._____ AG beim Verkauf des Schlosses nicht notwendig. In rechtlicher Hinsicht musste deshalb der Verwaltungsrat der DD._____ AG entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zwingend Einstimmigkeit aufweisen. Indes gab der Beschuldigte zu Protokoll, sein Vater habe die Transaktion (Übertragung von Schloss CO._____ an seine Enkel) mit dem Einverständnis von CC._____ und seinem - des Beschuldigten - Einverständnis machen wollen [Urk. 13007581 (A27)]. Ob nun der Beschuldigte als Verwaltungsrat der DD._____ AG oder als Mitglied der Familie CABC._____ bzw.

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als Nachkommen von +CB._____ sein Einverständnis gab, kann unter Hinweis auf die Ausführungen zum Rechtlichen offen bleiben.

2.1.4. Am 1. April 2003 übertrug der Beschuldigte Schloss CO._____ schenkungshalber auf CE._____ und CF._____, vertreten durch CD._____, wobei sich der Beschuldigte ein Rückfalls- und ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht einräumen liess (Urk. 13007729 ff. = Urk. 04000066 ff.).

2.2. Mit (öffentlich beurkundetem) Abtretungsvertrag vom 19. Februar 2003 übertrug +CB._____ die Liegenschaft CQ._____strasse … in CP._____ als Schenkung an den Beschuldigten, wobei +CB._____ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde. In zweiter Linie erhielt CC._____ eine Nutzniessung eingeräumt, welche erst nach dem Ableben von +CB._____ ausgeübt werden konnte (vgl. Urk. 04000077A). Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. April 2003 schenkte der Beschuldigte die Liegenschaft CQ._____strasse … in CP._____ seinen damals knapp einjährigen Kindern CE._____ und CF._____, vertreten durch CD._____, wobei ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht zu Gunsten des Beschuldigten (nachrangig zu jenem von +CB._____ und nach einem Verzicht durch CC._____) vereinbart wurde (Urk. 13007751 ff. = Urk. 04000078 ff.).

2.3. Mit Schenkungsvertrag vom 11. Februar 2003 übertrug +CB._____ die Liegenschaft … in CR._____ an den Beschuldigten; gleichzeitig wurde CC._____ ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutzniessungsrecht eingeräumt (vgl. Urk. 13007741 ff.; Urk. 04000090A ff.). Ebenfalls am 1. April 2003 übertrug der Beschuldigte die Liegenschaft … schenkungsweise an seine Kinder CE._____ und CF._____, vertreten durch CD._____, wobei sich der Beschuldigte ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutzniessungsrecht (nachrangig zu jenem von CC._____) sowie ein Rückfallsrecht (nachrangig zu jenem von +CB._____) einräumen liess (Urk. 13007743 ff. = Urk. 04000098 ff.).

2.4. Mit Schenkungsvereinbarung vom 6. März 2003 übermachte +CB._____ u.a. 500 Namen-Aktien der DQ._____ AG (gesamtes Aktienkapital) dem Beschuldigten unter Einräumung einer lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung zuguns-

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ten von CC._____ (Urk. 04000049). Mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 übertrug der Beschuldigte u.a. 500 Namen-Aktien der DQ._____ AG (gesamtes Aktienkapital) an CE._____ und CF._____, vertreten durch CD._____, wobei festgehalten wurde, die Schenkung sei mit einer von +CB._____ vorgängig eingeräumten lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung zugunsten von CC._____ belastet (Urk. 13007896 f., Urk. 04000050 f.).

3. Diese Übertragungen von Liegenschaften und Aktien werden vom Beschuldigten nicht angezweifelt. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, es habe sich dabei um erbrechtliche Dispositionen seines Vaters betreffend dessen Privatvermögen zu Gunsten der Enkel gehandelt und er - der Beschuldigte - habe dabei lediglich als Treuhänder gewirkt. Wirtschaftlich betrachtet habe sein Vater die Werte auf seine Enkel übertragen. Es sei seinem Vater darum gegangen, dass sein privates Vermögen in der Familie bleibe [Urk. 13007580 f. (A26), Urk.13007672 f (A16 f.), Urk. 13007674 f. (A23), Urk. 13007769 (A1), Urk. 13007784 (A30), Urk. 13007934 (A20), Urk. 13007936 (A29)]. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 824-830) hat die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten in den einzelnen Befragungen einlässlich und zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren hat das Bezirksgericht verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit den Liegenschaftenübertragungen wiedergegeben, diese einer Beurteilung und Würdigung unterzogen und ist - auch unter Bezugnahme auf die Sachdarstellung des Beschuldigten - sinngemäss zum Schluss gelangt, die Ausführungen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft (Urk. 74 S. 830-837). Dieser Folgerung ist beizupflichten. Dazu das Folgende:

3.1. Die (schenkungsweise) Übertragung diverser Immobilien (bzw. das nackte Eigentum an den Grundstücken) im Wert von Dutzenden von Millionen Franken auf zwei knapp einjährige Kinder mutet a priori etwas seltsam an. Dies umso mehr, als - aus der Sicht von +CB._____ - mit dem Beschuldigten, der wiederum direkte Erben hatte, ein direkter Rechtsnachfolger für die Übernahme dieser Liegenschaften zur Verfügung gestanden hätte, sofern tatsächlich eine erbrechtliche Verfügung angestrebt war. Diesfalls wäre ohnehin naheliegend gewesen, dass -- 618 of 702 -+CB._____ die in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaften und Aktien an der Immobiliengesellschaft DQ._____ AG direkt seinen Enkeln geschenkt und Schloss CO._____ selber vorgängig von der DD._____ AG erworben hätte. Weshalb es für diese angeblichen erbrechtlichen Verfügungen den Beschuldigten als zwischengeschalteten Eigentümer - der Beschuldigte nannte es 'Treuhänder' bedurfte, leuchtet nicht ohne Weiteres ein, zumal diesfalls - mit Ausnahme bezüglich Schloss CO._____ - zusätzliche Handänderungssteuern anfielen.

3.2. Dass es unabhängig von der Einschaltung des Beschuldigten als Eigentümer mit den erwähnten Dispositionen vielmehr vor allem darum ging, die Grundstücke und Aktien - bei gleichzeitiger Beibehaltung des wirtschaftlichen Nutzens insbesondere zugunsten des Beschuldigten - aus allfälligen künftigen Konkursmassen der in die Übertragungen involvierten Personen zu nehmen [und allfällige Gläubiger auf den Weg einer paulianischen Anfechtungsklage zu verweisen], zeigen deutlich die beiden Stichworte 'Pflichtteil' und 'Konkurs' in der Notiz +CL._____s vom 5. Januar 2003 betreffend eine Besprechung mit den Herren CABC._____ und dem alt Notar BK._____ (Urk. 05090101, wiedergegeben im vorinstanzlichen Urteil S. 832). Dabei war mit 'Konkurs' offenkundig der finanzielle Zusammenbruch der CABC._____-Gruppe gemeint einschliesslich desjenigen der mit der CABC._____-Gruppe mittels diverser Beteiligungen an den Holdinggesellschaften untrennbar verbundenen +CB._____ und CC._____ sowie des Beschuldigten. Das Stichwortpaar 'Pflichtteil' und 'Konkurs' macht auch deshalb Sinn, weil sich im Falle finanziell gesunder CABC._____-Gesellschaften die Frage einer Verletzung des Pflichtteils (der Söhne von +CB._____) nicht im Entferntesten gestellt hätte. Die (nicht konstante) Interpretation der Verteidigung, das Stichwort 'Konkurs' habe sich auf einen allfälligen finanziellen Zusammenbruch der drei Immobiliengesellschaften (Urk. 217 S. 15) bzw. auf jenen der DD._____ AG bezogen (Urk. 229 S. 1), vermag deshalb nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 833) kann aus dieser Handnotiz geschlossen werden, dem Beschuldigten sei aufgrund der offenkundig geführten Diskussion um den erbrechtlichen Pflichtteil und einen Konkurs klar gewesen, dass die Transaktionen konkursrechtliche (bzw. strafrechtliche) und erbrechtliche Probleme bewirken können und die Übertragungen anfechtbar sein würden. Die durch die Verteidigung vorgenomme-- 619 of 702 -ne Interpretation dieser Notiz als ledigliche Vorbereitung auf eine mögliche Sitzung bzw. als darin enthaltene, generell abzuklärende Fragen (Urk. 217 S. 14 und S. 15), erweist sich als geradezu abstrus. Insbesondere der Datumsvermerk weist untrüglich auf eine stattgefundene Sitzung und der Inhalt der Notiz auf die angesprochenen Themen hin. Ob der Beschuldigte je Kenntnis vom Inhalt dieser Notiz nahm (dazu die Verteidigung in Urk. 229 S. 1), ist ohne Belang.

3.3. In einem Schreiben der CL._____ AG vom 10. Dezember 2002 legen +CL._____ und CM._____ vor allem die steuerlichen Konsequenzen eines Verkaufs von Schloss CO._____ an +CB._____ mit späterer Schenkung des Schlosses an den Beschuldigten dar (Urk. 13004260 f.; Urk. 05090113 f.). Z31._____ einen Monat später, am 5. Januar 2003, waren anlässlich der besagten Besprechung generell die 'Schenkungen via CA._____ an Kinder' ein Thema (Urk. 05090101). Solches war auch anlässlich einer Besprechung zwischen +CL._____, BK._____ und den Herren CABC._____ am 16. Oktober 2002 thematisiert worden (Urk. 05090134; vgl. auch Urk. 05090135). In einem Schreiben der CL._____ AG, vertreten durch +CL._____, vom 6. Januar 2003 an alt Notar BK._____ ist dann aber wieder die Rede von einem Verkauf von Schloss CO._____ an +CB._____ mit nachfolgender ('gleichzeitig') Schenkung an den Beschuldigten (Urk. 05090111 f.). Es kann sein, dass das Dazwischenschalten des Beschuldigten auf Wunsch von +CB._____ erfolgte, der auf diese Weise seine Person bzw. seinen Nachlass möglichst aus allfälligen paulianischen Anfechtungsklagen rauszuhalten versuchte. Dies mag erklären, weshalb der Beschuldigte keine plausible Begründung für seine Rolle als zwischengeschalteter Eigentümer ('Treuhänder') bei den Übertragungen der Grundstücke und Aktien auf seine Söhne beibringen konnte, ausser eben, dass es der Wunsch seines Vaters gewesen sei [vgl. Urk. 13007672 (A16) 'im Auftrag von meinem Vater']. Die Erklärung des Beschuldigten, es sei darum gegangen, die erbrechtlichen Verfügungen vor CC._____ anfechtungssicher zu machen [Urk. 13004142 (A46)], erklärt die Rolle des Beschuldigten nicht; die Nutzniessungsrechte an den Grundstücken hätten auch erst bei der Übertragung auf die Kinder des Beschuldigten eingeräumt werden können.

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3.4. Da die inkriminierten Liegenschaften und Aktien der Immobiliengesellschaft der Familie CABC._____ weiterhin zur Verfügung stehen sollten [Urk. 13007673 (A18) 'privates Vermögen in der Familie bleibt') und insbesondere der Beschuldigte auch fortan zumindest an den Früchten partizipieren wollte, war - im Falle eines Konkurses des Beschuldigten - mit der Übertragung der Werte an die Kinder des Beschuldigten für allfällige Gläubiger der Weg, an diese Werte als Substrat der Konkursmasse zu gelangen, weitaus beschwerlicher, als wenn sie Eigentum des Beschuldigten darstellten und bei einem Konkurs direkt in die Masse fielen. Wie das vorliegende, langwierige Verfahren exemplarisch zeigt, war die Vorgehensweise der Beteiligten von einem gewissen Erfolg gekrönt. Die Argumentation des Beschuldigten, das tatsächlich gewählte Vorgehen (Übertragungen via den Beschuldigten anstatt direkt von +CB._____ auf die Kinder des Beschuldigten, wodurch die Geschäfte nicht angreifbar gewesen wären) zeige als Indiz, dass die Beteiligten nicht von einem Untergang der CABC._____-Gruppe ausgegangen seien und eine Schädigung der Gläubiger nicht Motivation gewesen sei [Urk. 13004142 (A46), Urk. 13007673 (A17)], verfängt jedenfalls unter Hinweis auf das Ausgeführte nicht. Selbstredend hätte auch eine direkte Übertragung von Grundstücken durch +CB._____ auf seine Enkel grundsätzlich Gegenstand eines Strafverfahrens oder einer Anfechtungsklage sein können.

3.5. Der Beschuldigte hat eingeräumt, den Kaufpreis für Schloss CO._____ weder bar noch mittels Bankgutschrift geleistet zu haben [Urk. 13007582 (A30); Urk. 13007832]. Dazu wäre er in Anbetracht seiner finanziellen Situation zweifellos auch nicht in der Lage gewesen. Was die geltend gemachte Leistung des Kaufpreises an die Verkäuferin DD._____ AG anbelangt [vgl. dazu der Beschuldigte in Urk. 13004142 (A46), Urk. 13007667 ff. (A6ff.): Verrechnung mit Darlehensforderungen der drei Immobiliengesellschaften gegenüber der DD._____ AG bzw. der DA._____ AG], war eine Verrechnung im rechtlichen Sinne mangels Gegenseitigkeit der Forderungen (vgl. dazu Art. 120 Abs. 1 OR) vorab ausgeschlossen. Kommt hinzu, dass die Darlehensforderungen wegen der Überschuldung sowohl der DD._____ AG als auch der DA._____ AG per Ende 2002 nicht werthaltig waren. Auch die Behauptung des Beschuldigten, durch die Übertragung der Immobiliengesellschaften an seine Kinder seien diese und er überhaupt in die La-- 621 of 702 -ge gekommen, Schloss CO._____ zu kaufen und auch zu bezahlen [Urk. 13007668 (A8)], ist reines Wunschdenken des Beschuldigten. Im Übrigen hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 834 f.) mit Hinweis auf Bilanzen der DQ._____ AG (Urk. 13007706, Urk. 13007723), der P._____ Immobilien AG (Urk. 13007708, Urk. 13007727) und der DR._____ Immobilien AG (Urk. 13007713, Urk. 13007725) zutreffend festgehalten, dass die entsprechenden Guthaben dieser Immobiliengesellschaften gegenüber der DA._____ AG im Gesamtbetrag von ca. Fr. 24,5 Mio. auch per 30. Juni 2003 bzw. 30. September 2003 nach wie vor bilanziert gewesen seien bzw. sich - im Verhältnis zum Vorjahr - noch vergrössert hätten. Dabei habe auch die ET._____ betreffend Bilanz der DD._____ AG am 8. Dezember 2003 festgehalten, dass das Haus CO._____ mit Fr. 35,8 Mio. noch enthalten sei (vgl. Urk. 13007944). Des Weiteren hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 836) darauf hingewiesen, dass die Immobiliengesellschaften dem Beschuldigten ihre Forderungen gegenüber der DA._____ AG bzw. der DD._____ AG im Gesamtbetrag von Fr. 14,5 Mio. erst am 27. November 2003, d.h. wenige Tage vor der Konkurseröffnung über die DD._____ AG, abgetreten hätten (vgl. Urk. 13007888 ff.), nachdem die Verrechnungseinrede durch Z32._____ nicht akzeptiert worden sei, und dass der Beschuldigte keinen Grund habe angeben können, welches Interesse diese Gesellschaften hätten haben können, ihm - scheinbar unentgeltlich - die Forderungen gegenüber der DA._____ AG bzw. der DD._____ AG abzutreten. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 836) ist davon auszugehen, dass die Guthaben der Immobiliengesellschaften - wie bereits erwähnt - nicht werthaltig bzw. nicht ausreichend waren, um den vollen Kaufpreis von Fr. 27 Mio. zu tilgen. Zusammengefasst findet die vom Beschuldigten behauptete These der Begleichung des Kaufpreises von Schloss CO._____ durch Verrechnung in den Akten letztlich keine Stütze; eine Verrechnung wäre rechtlich zudem auch nicht möglich gewesen und die Forderungen der Immobiliengesellschaften waren nicht werthaltig.

4. Zusammenfassend kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschuldigte bei den Vermögensverschiebungen (Liegenschaften; Aktien der DQ._____ AG) auf seine Kinder im Bewusstsein mitwirkte, damit Gläubiger in seinem Konkurse zu benachteiligen.

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DG. Sachverhaltliche Gesamtwürdigung Der Beschuldigte nahm die eingeklagten Vermögensübertragungen nicht aus den von ihm geltend gemachten Gründen (finanzielle Absicherung seiner Kinder und seiner Lebenspartnerin; Treuhandfunktion für erbrechtliche Verfügungen seines Vaters) vor, sondern um die Werte im eigenen Konkurs seinen Gläubigern vorzuenthalten, wobei er sich gleichzeitig bezüglich der Liegenschaften und Aktien der DQ._____ AG den wirtschaftlichen Wert (Nutzniessung) sicherte. Bezüglich des an seine Kinder und die Lebenspartnerin überwiesenen Buchgeldes und der Aktien behielt der Beschuldigte die Verfügungsgewalt bzw. Kontrolle und setzte die Werte auch im eigenen Interesse ein. Dabei war für den Beschuldigten spätestens ab anfangs 2002 der finanzielle Zusammenbruch der in der Anklage angeführten CABC._____-Gesellschaften bzw. -gruppen und damit einhergehend der eigene finanzielle Kollaps sowie als Folge der massiven Überschuldung eine Schädigung der Gläubiger absehbar. DH. Rechtliche Würdigung a. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

1. Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB macht sich schuldig der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Diese sowie die übrige Aufzählung der Tathandlungen in Art. 164 Ziff. 1 al. 2 und al. 4 StGB ist abschliessend (BGE 131 IV 49, Erw. 1.2). Der Täter muss zum Schaden der Gläubiger handeln, wofür ausreicht, dass sich sein Vorgehen objektiv eignet, um zum Verlust von Haftungssubstrat zu führen (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, Zürich 2010, N 5 zu Art. 164 i.V.m. N 11 zu Art. 163 StGB). Das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der Gläubiger auf das Exekutionssubstrat. Die Vertragsfreiheit des Schuldners ist einzig insoweit eingeschränkt, als er grundsätzlich kei-- 623 of 702 -ne Verträge eingehen darf, die dieses Exekutionssubstrat zum Nachteil von Gläubigern vermindern (BGE 131 IV 49, Erw. 1.2 i.f.). Die Konkurseröffnung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar (BGE 126 IV 5, Erw. 2c; Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, N 11 zu vor Art. 163-171bis StGB).

2. Unter den gleichen Voraussetzungen, d.h. u.a. bei Eröffnung des Konkurses über den Schuldner, wird der Dritte bestraft, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung, d.h. eine Handlung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB (beispielsweise im Sinne einer Anstiftung des Schuldners oder einer Gehilfenleistung zu Gunsten des Schuldners), vornimmt (Art. 164 Ziff. 2 StGB). Soweit der Dritte im Fall von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB Vermögenswerte lediglich erwirbt, liegt notwendige Teilnahme vor, die nicht strafbar ist (BGE 126 IV 5, Erw. 2d, S. 10 f.; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, N 4 zu Art. 164 StGB; Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, N 42 f. zu Art. 164 StGB).

3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird, dass der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, d.h. sich bereits in einer bedrängten Vermögenslage befand, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen liess (BGE 6B_778/2011 vom 3. April 2012, Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 74 IV 33; Urteil 6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011, Erw. 4.2).

4. Das Bezirksgericht hat sich sodann zutreffend zu Art. 29 lit. a StGB geäussert (vgl. Urk. 74 S. 839 f.), welche Bestimmung vor allem persönliche Merkmale, die eine Sonderpflicht begründen - wie dies z.B. für den Schuldner bei Konkursdelikten zutrifft - von der juristischen Person oder Gesellschaft auf deren Organe oder Vertreter überträgt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

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b. Subsumtion ba. Dispositionen aus dem Vermögen des Beschuldigten (Anklagekomplex lit. D/I)

1. Indem der Beschuldigte in Kenntnis der prekären finanziellen Situation der in der Anklage erwähnten CABC._____-Gesellschaften und CABC._____-Gruppen, weshalb er mit einem Zusammenbruch dieser Gesellschaften bzw. Gruppen und damit einhergehend mit dem eigenen finanziellen Kollaps rechnete, die oberwähnten Dispositionen aus seinem Vermögen vornahm und unentgeltlich auf seine beiden Kinder sowie seine Lebenspartnerin übertrug, erfüllte er in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB.

2. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er im Mai 2002 und September 2002 die ersten Dispositionen traf, noch nicht Eigentümer beispielsweise der Liegenschaften CO._____, CQ._____strasse und … sowie des Aktienkapitals der DQ._____ AG war, ist - entgegen der Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 74 S. 840) - bezüglich dieser Werte von einem neuen, nach Erlangung des Eigentums gefassten neuen Vorsatz auszugehen. Mithin liegt mehrfache Tatbegehung vor.

3. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung über den Beschuldigten ist ebenfalls gegeben.

4. Der Beschuldigte ist bezüglich der aus seinem Vermögen vorgenommenen Entäusserungen der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB schuldig zu sprechen.

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bb. Disposition aus dem Vermögen der DD._____ AG (Anklagekomplex lit. D/II)

1. Die Staatsanwaltschaft schien vor Vorinstanz hinsichtlich Anklagevorwurf lit. D/II einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung anzustreben wegen des Kaufs von Schloss CO._____ ohne entsprechende Begleichung des Kaufpreises, wobei dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst gewesen sei, dass er den Kaufpreis nicht werde leisten können, so dass dem vereinbarten Kaufpreis keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber gestanden sei (Urk. 33/3 S. 75). Die Vorinstanz erachtete den Beschuldigten schuldig im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Als Begründung wurde erwogen, der Beschuldigte habe als Verwaltungsrat der Verkäuferin an der Veräusserung von Schloss CO._____ partizipiert. Indem er den Kaufpreis nicht beglichen habe, habe er bewirkt, dass die DD._____ AG Vermögenswerte gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert bzw. faktisch ohne Entschädigung veräussert habe. Sein Verhalten sei als jenes eines Organs im Sinne von Art. 29 lit. a StGB zu werten (Urk. 74 S. 840 f.). Im Berufungsverfahren identifizierte sich die Staatsanwaltschaft mit der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 225 S. 19 f.)

2. Nachdem der in Art. 164 Ziff. 1 StGB erwähnte Katalog von Tathandlungen abschliessend ist, scheidet eine Verurteilung des Beschuldigten wegen des Kaufes von Schloss CO._____ vorab aus. Dies scheint auch die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren anzuerkennen [vgl. Urk. 225 S. 19: 'Der Anklagevorwurf ist (…) so formuliert, dass das Gericht den Beschuldigten auch als Organ der DD._____ AG verurteilen konnte'; Urk. 225 S. 22: 'Der Anklagetext deckt auch diese Tatvariante ab (…)']. Eine über eine notwendige Teilnahme hinausgehende Beteiligung des Beschuldigten im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB behauptet die Anklageschrift nicht. Bezüglich des Anklagevorwurfes, Schloss CO._____ ohne Leistung des Kaufpreises erworben zu haben (Anklagekomplex lit. D/II, Randziffer

610 f.), ist der Beschuldigte deshalb freizusprechen.

3. Es wurde bereits auf das Wesen des Anklageprinzips, vor allem die Informationsfunktion der Anklageschrift, eingegangen (oben Erw. II/F/3.). Zusammengefasst muss der Beschuldigte der Anklageschrift gemäss deren Informationsfunkti-

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on entnehmen können, gegen welchen konkreten Vorwurf er sich zu verteidigen hat. Die Formulierung der Anklage, insbesondere in Randziffer 612 der Anklageschrift, reicht nicht aus, um den Beschuldigten wegen einer Beteiligung am Verkauf von Schloss CO._____ schuldig zu sprechen. Die Formulierung in Randziffer

612 'Im Zeitpunkt des Kaufs (…)' deutet vorerst wiederum auf den (nicht strafbaren) Vorwurf des Kaufes der Liegenschaft durch den Beschuldigten hin. Einzig die Umschreibung in Randziffer 612 'Der Angeklagte CA._____ nahm die Vermögensverminderung zulasten der DD._____ AG mit Wissen und Willen vor (…)' lässt auf einen Vorwurf beim Verkauf des Schlosses, d.h. auf Seiten der Verkäuferschaft, schliessen. Auf welche Weise der Beschuldigte auf Verkäuferseite indessen an der Veräusserung der Liegenschaft konkret mitgewirkt haben soll - als Vertreter (Organ) der Verkäuferschaft trat er nicht in Erscheinung -, lässt sich der Anklageschrift nicht entnehmen. Damit weiss der Beschuldigte nicht, gegen welchen konkreten Vorwurf er sich zu verteidigen hat. Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklageschrift (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO) rechtfertigt sich nicht in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte wegen der (nach dem Kauf erfolgten) Schenkung des Schlosses an seine Kinder wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen ist. Mit anderen Worten hätte eine zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schlosses keine wesentliche Auswirkung auf die Höhe der Sanktion. Den Parteien ist insofern das rechtliche Gehör anlässlich der Berufungsverhandlung gewährt worden, als eine Verletzung des Anklageprinzips seitens der Verteidigung gerügt wurde (vgl. Urk. 217 S. 5 f.) und sich die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger dazu in ihrem (zweiten) Vortrag vernehmen liessen (vgl. Urk. 225 S. 19 f.; Urk. 224 S. 44).

4. Zufolge Verletzung des Anklageprinzips und deshalb Fehlens einer Prozessvoraussetzung ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schloss CO._____ durch die DD._____ AG (Anklagekomplex lit. D/II, Randziffer 612) einzustellen (Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 329 Abs. 5 StPO).

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E. Konkurrenz / mehrfache gewerbsmässige Tatbegehung

1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 842 f.) hat sich zur Frage der Konkurrenz der vorliegend zur Anwendung gelangenden Straftatbestände verbreitet und geschlossen, es bestehe insbesondere bereits aufgrund der Verschiedenartigkeit der durch die Strafnormen geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz. Dieser Auffassung ist beizupflichten und es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 843) hat sich sodann der Frage gewidmet, ob hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil verschiedener Banken und des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der DS._____ Corp. UK mehrfache gewerbsmässige Tatbegehung vorliege und hat sich vor allem aus prozessualen Gründen der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft, welche lediglich (einfache) gewerbsmässige Tatbegehung annimmt, angeschlossen. Der vorinstanzlichen Ansicht kann auch im Berufungsverfahren gefolgt werden. F. Zusammenfassung Schuldpunkt (Anklagekomplexe lit. A-D) Zusammengefasst ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagekomplex lit. A und lit. C), - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB (Anklagekomplex lit. B) sowie - der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB (Anklagekomplex lit. D/I). Freizusprechen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bezüglich des Kaufes von Schloss CO._____ (Anklagekomplex lit. D/II, Randziffer 610 f.).

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Einzustellen ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schloss CO._____ durch die DD._____ AG (Anklagekomplex lit. D/II, Randziffer 612).

IV.

Sanktion A. Vorinstanzliche Sanktion / Anträge der Parteien

1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft (Urk. 74 S. 844, insb. S. 858). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer selbständigen Berufung die Bestrafung des Beschuldigten - entsprechend ihrem Antrag vor Bezirksgericht (vgl. Urk. 33/1 S. 1, Urk. 33/4 S. 8) - mit zehn Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 214 S. 1). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 220 S. 1). B. Anwendbares Recht

1. Per 1. Januar 2007 sind die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gemäss der Änderung vom 13. Dezember 2002 und jener vom 24. März 2006 in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zur Beurteilung anstehenden Taten in der Periode Juli 1999 bis Oktober 2003 begangen, mithin vor Inkrafttreten des geänderten Rechts. Die Vorinstanz ist - im Wesentlichen und insbesondere mit der Begründung, für die Beschlagnahmungen sei neues Recht massgeblich, - zum Schluss gelangt, es rechtfertige sich zwecks Vermeidung eines unerwünschten Splittings, das neue Recht anzuwenden (Urk. 74 S. 844 f.).

2. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue

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Recht anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82, Erw. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.1. Mit der Vorinstanz (Art. 74 S. 844 f.) beträgt - ausgehend vom Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges und wegen weiterer zu beurteilender Taten in Berücksichtigung des Asperationsprinzips - die maximale Strafandrohung 15 Jahre Zuchthaus- bzw. Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB bzw. StGB i.V.m. Art. 68 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 49 Abs. 1 StGB). Freiheitsentziehende Strafen des bisherigen Rechts (Gefängnis oder Zuchthaus) und des neuen Rechts (Freiheitsstrafe) sind gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden. Im Übrigen entscheidet die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges über das anzuwendende Recht, wobei die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42 StGB) für den Täter generell günstiger ist. Eine Milderung des neuen Rechts liegt darin, dass eine früher unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben werden kann. Auf Freiheitsstrafen zwischen zwölf und 18 Monaten trifft das zu, wenn die Legalprognose nicht gerade günstig ist, aber noch keine eigentliche Schlechtprognose vorliegt (BGE 134 IV 82, Erw. 6.2 ff., insb. Erw. 7.2.1, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der eigentlichen Strafzumessung hat das revidierte Recht im Verhältnis zum alten Recht sowie der Praxis indessen keine wesentlichen Änderungen gebracht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz (Urk. 74 S. 845) zutreffend auf die strafregisterrechtliche Behandlung von Vorstrafen hingewiesen, für welche nur noch die neuen (milderen) Bestimmungen zur Anwendung gelangen (Art. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002).

2.2. Vorliegend steht - wie noch zu erwägen sein wird - die Ausfällung einer freiheitsentziehenden Strafe von deutlich über drei Jahren zur Diskussion. In diesem Bereich ist sowohl nach altem wie revidiertem Recht ein (teil-)bedingter Strafvoll-

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zug ausgeschlossen (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; Art. 42 und Art. 43 StGB). Wie erwähnt, haben die Regeln der Strafzumessung nicht geändert. Damit erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, weshalb das vor dem 1. Januar 2007 geltende Recht zur Anwendung gelangt. C. Strafrahmen / retrospektive Konkurrenz

1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; vgl. die analoge Regelung in Art. 49 Abs. 1 StGB). Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 49 Abs. 1 StGB greift indes nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Mithin ist nicht bloss gemeint, dass die anwendbaren Strafnormen abstrakt gleichartige Strafen androhen. Sieht das Gericht im zu beurteilenden Fall z.B. für die eine Tat eine Busse (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe androht) und für die andere eine Freiheitsstrafe vor, kommen die Regeln von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Die Strafschärfungsregel von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere (bestimmte) Bussen auszusprechen sind (Ackermann in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2003, N 29 zu Art. 68 aStGB; Ackermann in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, N 88 f. zu Art. 49 StGB und dortige Verweise).

2. Der gewerbsmässige Betrug als schwerstes Delikt sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren ('Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten') vor (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 al. 3 aStGB und Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 aStGB sehen je einen Strafrahmen bis maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe ('Zuchthaus') vor. Vorliegend ist für alle vom Beschuldigten began-- 631 of 702 -genen Delikte bzw. Deliktsgruppen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Damit erweitert sich der obere Strafrahmen auf maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe ('Zuchthaus'). Festzuhalten ist indes, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2010,6B_238/2009, Erw. 5.8.). Vorliegend bestehen solche aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach oben und/oder nach unten rechtfertigen würden, insofern, als von einem einmaligen Fall von Wirtschaftskriminalität auszugehen ist, was sich vorab im ausserordentlich hohen Deliktsbetrag manifestiert. Hinzu kommt die recht lange Deliktsperiode von ca. fünf Jahren. Die Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung wirken sich daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht nur straferhöhend sondern darüber hinausgehend auch strafschärfend aus (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 49 Abs. 1 StGB). D. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung

1. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt (Art. 63 aStGB). Nach dem revidierten Recht ist die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Letzteres war bereits nach altem Recht zu beachten. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

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Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 16. Auflage, Zürich 2004, S. 137 samt Zitaten). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 137 f. samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 Erw. 6.2.1,6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 Erw. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, Erw. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13).

2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 137 f.; für das neue Recht: Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.

3. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in: Basler Kom-- 633 of 702 -mentar, StGB I, Basel 2003, N 14 zu Art. 63 aStGB und Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 47 StGB). Allerdings ist bei der Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw. 7.1).

4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 64 aStGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff. Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 69 zu Art. 63 aStGB und Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, N 116 zu Art. 47 StGB).

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Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen: das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und in einem zweiten Schritt ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht.

5. Die schuldangemessene Strafe kann in einem weiteren Schritt aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

6. Bei mehreren Delikten ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, Erw. 2.2, mit weiteren Hinweisen). E. Umsetzung auf den konkreten Fall

1. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 846 f.) hat zutreffend erwogen, vorliegend sei in einem ersten Schritt die gedankliche Einsatzstrafe isoliert betrachtet für den Anklagekomplex lit. A (Bankenbetrug) festzulegen und in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, inwieweit sich der Anklagekomplex lit. B (Urkundenfälschung) bei der Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe auszuwirken habe. Auch wenn der enge Sachzusammenhang (Betrug mittels gefälschter Urkunden) auf der -- 635 of 702 -Hand liege, sei eine differenzierte Betrachtungsweise nötig, weil nicht jeder Betrug mit strafbaren Mitteln verübt werde. In einem weiteren Schritt sei dann zu prüfen, inwieweit sich die Anklagekomplexe lit. C und D (Betrug zum Nachteil der DS._____ und Konkursdelikte) bei der Festsetzung der Gesamtstrafe auswirkten.

2.1. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 849) hat das objektive Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich der gewerbsmässigen Betrugsdelikte zum Nachteil verschiedener Banken (Anklagekomplex lit. A) zu Recht als sehr schwer eingestuft. Der Beschuldigte wirkte über einen Zeitraum von rund fünf Jahren mittels zahlreicher Einzelhandlungen auf weit über ein Dutzend Banken bzw. deren Vertreter ein, um Kredite in Millionenhöhe zu erwirken oder bereits erlangte Kredite zu verlängern. So unterzeichnete der Beschuldigte die Schreiben an die Banken, welche die inhaltlich gefälschten Jahresrechnungen (einschliesslich der inhaltlich unrichtigen Revisionsberichte) und damit die wesentliche Entscheidgrundlage für die Banken begleiteten. Anlässlich der regelmässig stattfindenden Sitzungen mit den Bankenvertretern erläuterte er im Rahmen von eigentlichen Präsentationen eloquent und professionell die Jahresrechnungen verschiedener kreditnehmender CABC._____-Gesellschaften und beantwortete Fragen, wobei die Antworten auf die inhaltlich unrichtigen Abschlüsse abgestimmt waren. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Bankenbetrug als eigentlicher Dreh- und Angelpunkt fungierte und dabei eine sehr hohe kriminelle Energie manifestierte, wobei den Beschuldigten aufgrund seiner zentralen Rolle und Stellung - er war Präsident der Konzernleitung und Vizepräsident der drei Holdinggesellschaften wie auch Verwaltungsratspräsident der EN._____ Zürich AG - auch ein (allfälliges) Mitverschulden weiterer Beteiligter nicht zu entlasten vermöchte. Das Bezirksgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Geschädigten um juristische Personen handelt, bei welchen es beim finanziellen Schaden sein Bewenden hatte und kein zusätzliches menschliches bzw. persönliches Leid verursacht wurde, wie dies oftmals bei Betrügereien zum Nachteil von Privatpersonen der Fall ist. Dessen ungeachtet nutzte der Beschuldigte das von den Banken den CABC._____-Gesellschaften aufgrund der als seriös geltenden CABC._____-Familie und der teils jahrzehntelangen Geschäftsbeziehungen entgegen gebrachte Vertrauen skrupellos aus. Der angerichtete Schaden lässt sich -- 636 of 702 -abschliessend noch nicht beziffern, dürfte aber zumindest im Bereich eines höheren dreistelligen Millionenbetrages liegen. Mit der Vorinstanz lassen sich Vergleichsfälle von Wirtschaftskriminalität ähnlichen Ausmasses kaum finden. Ein eher betrübliches Licht auf den Beschuldigten wirft schliesslich der Umstand, dass er im Strafverfahren versuchte, seine Mitwirkung zu marginalisieren und die gesamte Verantwortung im Zusammenhang mit den Krediterlangungen auf verstorbene Personen abzuschieben. Miteinzubeziehen bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug sind auch die Betrugshandlungen zum Nachteil der DS._____ Corporation Japan. In diesem Zusammenhang veranlasste der Beschuldigte die Verfälschung einer erheblichen Anzahl der wöchentlichen Ziehungsnachrichten, um an unrechtmässigen Kredit und damit an Liquidität zu gelangen. Nicht wesentlich zu entlasten vermag den Beschuldigten der Umstand, dass phasenweise der Versuch unternommen wurde, die Fehlbeträge wieder auszugleichen, indem in den Ziehungsnachrichten teilweise weniger Liquiditätsbedarf (als effektiv ausgewiesen gewesen wäre) gezeigt wurde. Der dabei resultierende Schaden beläuft sich auf ca. Fr. 38 Mio. Dabei missbrauchte der Beschuldigte das der DE._____ AG (als CABC._____-Gesellschaft) - auch gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung - entgegen gebrachte Vertrauen der Verantwortlichen der DS._____ Corporation, dem wichtigsten Handelspartner der CABC._____-Autoimportgesellschaften im Bereich Automobilimport.

2.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 849) zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wobei er eine Schädigung der Banken sowie der DS._____ Corporation Japan zumindest in Kauf nahm. Als Motiv für das Tun des Beschuldigten ist das Bestreben auszumachen, liquide Mittel für die einzelnen CABC._____-Gesellschaften sowie insbesondere finanzielle Mittel für das Engagement in der EO._____Gruppe zu beschaffen und damit verbunden den Fortbestand der CABC._____Gesellschaften bzw. des CABC._____-Imperiums und den Erhalt des eigenen finanziellen Status und Renommees zu sichern. In diesem Zusammenhang keiner eingehenden Erläuterung bedarf, dass der Beschuldigte einen eher aufwändigen Lebensstil pflegte, was - geradezu symbolisch - im Schloss als Wohnsitz und der Oldtimersammlung zum Ausdruck kommt. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 850) ist -- 637 of 702 -zutreffend der möglichen Argumentation entgegen getreten, wonach die bezogenen Entschädigungen des Beschuldigten im Quervergleich (mit anderen Führungskräften) eher bescheiden ausgefallen seien, und hat darauf hingewiesen, dass die effektiven Salärbezüge nur ein unvollständiges Bild vermitteln würden, da der Beschuldigte auch private Lebenshaltungskosten über geschäftliche Konten abgewickelt habe. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass der Beschuldigte mit seiner Familie auf Schloss CO._____ wohnte, einem (damaligen) Aktivum der DD._____ AG, die seinerzeit auch die Renovation mit einem zweistelligen Millionenbetrag finanziert hatte. Auch der verschiedentlich in den Einvernahmen des Beschuldigten vorgetragenen Darstellung, wonach der Firmengründer +CB._____ zeitlebens Patriarch und unangefochtener Führer der CABC._____-Gruppe gewesen sei, welchem niemand etwas habe entgegen setzen können, ist das Bezirksgericht nicht gefolgt wie auch jenen Voten, welche mit Bezug auf den leitenden Revisor, +CL._____, von Tobsuchtsanfällen und Wutausbrüchen berichteten, falls diesem kritische Fragen gestellt worden seien. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Stellung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich trotz der engen Beziehungen mit Entschiedenheit von den betrügerischen Machenschaften zu distanzieren, wobei sie mit Bezug auf +CB._____ zutreffend ausführte, in den äusserst umfangreichen Akten liessen sich kaum objektive Anhaltspunkte dafür finden, dass +CB._____ im anklagerelevanten Zeitraum eine alles dominierende Stellung eingenommen hätte; namentlich beim Verkehr mit den Banken falle auf, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher die Präsentationen durchgeführt, die Mehrheit der Fragen beantwortet und als Hauptansprechpartner fungiert habe (Urk. 74 S. 850). Mit der Vorinstanz erfährt daher die objektive Tatschwere durch diese subjektiven Komponenten keine Reduktion. Die von der Vorinstanz - nach deren Vorgehensweise lediglich für die Betrugstaten zum Nachteil der verschiedenen Banken - als angemessen erachtete hypothetische Einsatzstrafe (in der oberen Hälfte des Strafrahmens) im Bereich von fünf bis sieben Jahren weist einerseits eine zu hohe Bandbreite auf, anderseits erscheint sie - bezogen auf den unteren Rand - mit Hinweis auf das auch vom Bezirksgericht als sehr schwer bezeichnete Verschulden als zu tief. Letzterem Rechnung getragen ist für die gewerbsmässi-- 638 of 702 -gen Betrugshandlungen zum Nachteil verschiedener Banken und der DS._____ Corporation Japan die (theoretische) Einsatzstrafe im Bereich von siebeneinhalb bis acht Jahren anzusetzen.

3.1. Wie bereits erwähnt, stehen die mehrfach begangenen Urkundendelikte (Anklagekomplex lit. B) in engem Zusammenhang mit den Betrugstaten zum Nachteil verschiedener Banken. Was die objektive Tatschwere anbelangt, verwendete der Beschuldigte über rund fünf Jahre hinweg insgesamt 45 inhaltlich verfälschte Jahresabschlüsse (einschliesslich inhaltlich falsche Revisionsberichte) neun verschiedener CABC._____-Gesellschaften bzw. Gruppen (zur Erlangung bzw. Verlängerung verschiedener Kredite), wobei eine Vielzahl von Positionen in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen von den unkorrekten Änderungen betroffen waren. Dabei wiesen die Jahresabschlüsse teils massive Verfälschungen auf, welche die einzelnen Gesellschaften bzw. Gruppen in einem wesentlich besseren Lichte erscheinen liessen als sie tatsächlich waren, insbesondere wurde regelmässig deren Überschuldung kaschiert. Das geschönte Bild der einzelnen Abschlüsse wurde mittels verschiedener Manipulationen (Verrechnungen, Ausgliederungen, willkürliche Bilanzkorrekturen, unzulässige Bewertungen etc.) erreicht. Ausserdem wurden hohe, notwendige Wertberichtigungen nicht vorgenommen. Die Verfälschungen waren innerhalb des jeweiligen Jahresabschlusses und auch bezogen auf das Vorjahr (Stichwort Jahresrechnungskontinuität) aufeinander abgestimmt, so dass sie unter diesem Aspekt von aussenstehenden Dritten nicht zu erkennen waren, was die Raffinesse der Verfälschungen - und damit einhergehend das professionelle Vorgehen des Beschuldigten bei der Urkundenverwendung - aufzeigt. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 852) hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass beispielsweise bei der Ausgliederung von Bankschulden aus der Bilanz zwecks Wahrung der Plausibilität gleichzeitig der Zinsaufwand in der Erfolgsrechnung gekürzt wurde. Die Beschönigungen führten in der Regel zu einer kompletten Verzerrung der effektiven Vermögens-, Ertragsund Liquiditätssituation der fraglichen Gesellschaften bzw. Gruppen. Der unrichtige Inhalt der 45 Jahresabschlüsse wurde gestützt durch ebenso viele inhaltlich mit Bezug auf die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung einerseits und die Unabhängigkeit der Prüfstelle anderseits falsche Revisionsberichte. Wenn das -- 639 of 702 -Bezirksgericht (Urk. 74 S. 852) ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Machenschaften angedauert hätten, wenn es nicht zum Zusammenbruch der CABC._____-Gruppe gekommen wäre, ist der Vorinstanz entgegen zu halten, dass diesbezüglich dem Beschuldigten kein Anklagevorwurf gemacht wird und die vorinstanzliche Annahme vielmehr eine Spekulation und jedenfalls kein Element der Strafzumessung darstellt.

3.2. Was die subjektive Tatschwere mit Bezug auf die Urkundendelikte anbelangt, wusste der Beschuldigte nicht nur, dass sämtliche der verwendeten Jahresabschlüsse wie auch der Revisionsberichte inhaltlich nicht korrekt waren, sondern er wusste auch, inwiefern sie nicht den (wirtschaftlichen) Tatsachen entsprachen. Wie erwähnt, ist bei einem Teil der handschriftlichen Manipulationen auf den provisorischen internen Jahresabschlüssen davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheber der Anordnungen war. Mithin handelte der Beschuldigte bei der Verwendung der Urkunden mit Bezug auf den täuschenden Inhalt direktvorsätzlich. Er wusste auch, dass aufgrund der über die Jahre hinweg immer gleichen, angewandten Mechanismen bei den inhaltlichen Verfälschungen der Jahresrechnungen die Täuschungen für seine Geschäftspartner kaum zu durchschauen waren. Auch war dem Beschuldigten bewusst, dass die jeweiligen Revisionsberichte mit Bezug auf die Unabhängigkeit der Prüfstelle und die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung nicht den Tatsachen entsprach. Die objektive Tatschwere erfährt durch die subjektiven Momente keine Reduktion. Das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf die Urkundendelikte ist insgesamt als erheblich einzustufen. Eine (hypothetische) Freiheitsstrafe im Bereich von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

4.1. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Gläubigerschädigung wiegt ebenfalls erheblich. Durch ein gutes Dutzend Transaktionen verschob der Beschuldigte zum Nachteil seiner Gläubiger Vermögenswerte im Betrag von weit über zwei Dutzend Millionen Franken auf seine Lebenspartnerin und seine beiden Kinder, wobei er sich hinsichtlich der Liegenschaften regelmässig das Nutzungsrecht vorbehielt.

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4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, indem er bewusst und willentlich sein Vermögen zum Schaden seiner Gläubiger verminderte. Mit Bezug auf die Schädigung seiner Gläubiger wusste der Beschuldigte aufgrund seiner angeschlagenen finanziellen Situation, dass der mit dem Konkurs drohende Ausfall durch die Vermögensverschiebungen noch vergrössert wird. Es ging dem Beschuldigten offenkundig darum, zum Nachteil seiner Gläubiger seinen bisher gepflegten Lebensstandard nach seinem Konkurs weiterhin beibehalten zu können. Insofern ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 853) von einem durchaus egoistischen Motiv auszugehen. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 854) hat zutreffend auf das zielstrebige Vorgehen des Beschuldigten hingewiesen, der die erste Vermögenstransaktion am Tag der Geburt seiner Söhne vornahm. Das objektive Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Für die Konkursdelikte erschiene eine (hypothetische) Strafe im Bereich von ca. zwei Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

5. Es wurde aufgezeigt, dass für den gewerbsmässig begangenen Betrug eine Einsatzstrafe im Bereich von siebeneinhalb bis acht Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhandenen Strafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Asperationsprinzip zu beachten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung deutlich straferhöhend bzw. strafschärfend auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2). Aufgrund der gesamten Tatschwere - und vor Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsgründe - erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe im Bereich von rund elf Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

6.1. Hinsichtlich der tatfremden Strafzumessungskriterien hat sich die Vorinstanz (Urk. 74 S. 854-856) mit Bezug auf die Täterkomponente einlässlich zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verbreitet; um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich gemäss den Ausführungen des Beschuldigten folgende Verän-- 641 of 702 -derungen in seinen persönlichen Verhältnissen: Um die Unterhaltskosten für Schloss CO._____, wo der Beschuldigte nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Söhnen sowie der betagten Mutter der Lebenspartnerin im eigentlichen Schlossgebäude (Haupthaus) lebt, zu finanzieren, vermietete der Beschuldigte verschiedene Nebengebäude zu Wohnzwecken. Ausserdem wurde die gesamte Landwirtschaft verpachtet. Die Miet- und Pachtzinseinnahmen von jährlich knapp Fr. 200'000 decken den Unterhalt der Liegenschaften. Der Beschuldigte ist zusammen mit seinem Bruder Mitglied der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der DQ._____ AG. Daraus erzielt der Beschuldigte zur Zeit ein Einkommen von Fr. 75'000 per annum. Für die Pflege ihrer Mutter erhält die Lebenspartnerin monatlich Fr. 4'000. Aus diesen Einkünften bestreitet der Beschuldigte den Lebensunterhalt für sich und seine Familie. Seit der Konkurseröffnung gelang es dem Beschuldigten, Ordnung in seinen Finanzen zu haben und insbesondere keine neuen Schulden zu machen (Prot. II S. 30 ff.). Resümiert lassen sich, wie vor Vorinstanz (Urk. 74 S. 856), aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten - vorbehältlich der noch zu erwägenden Ausnahme - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten; mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.

6.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 79). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 74 S. 856) ist indessen der Umstand der Vorstrafenlosigkeit nicht zu Gunsten des Beschuldigten, sondern neutral zu gewichten (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011, Erw. 1.7 und BGE 136 IV 1, Erw. 2.6.4). Dem vom Bezirksgericht ins Feld geführten (unauffälligen) Leumund, den es zu Gunsten des Beschuldigten würdigte, wird - soweit er nicht Vorstrafen und frühere Verfahren betrifft - für die Beurteilung des Verschuldens im Gegensatz zu früher nur noch punktuelle Bedeutung beigemessen (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 144 zu Art. 47 StGB). Vorliegend ist der Leumund des Beschuldigten für die Strafzumessung ohne Belang.

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6.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugebilligt (Urk. 74 S. 856). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden zum Strafzumessungsfaktor der Strafempfindlichkeit geäussert. Dabei hielt es fest, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion dürfe diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (vgl. etwa die Urteile 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.4;6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 4.3.4;6B_968/2008 vom 20. März 2009 E. 1.2.2;6B_426/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2;6B_228/2008 vom 19. Juni 2008 E. 2.3 und 6B_470 vom 23. November 2009, E. 2.5). Der heute 62jährige Beschuldigte hatte während eines Teils des Untersuchungs- bzw. Vorverfahrens massive gesundheitliche (Herz-)Probleme, die verschiedene Untersuchungen und medizinische Eingriffe notwendig machten, wobei der Beschuldigte wegen der eingeschränkten Herzleistung (Pumpfunktion) in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Urk. 18020304, Urk. 18020339). Gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung leidet er seit längerer Zeit an Diabetes. Hinsichtlich seiner Herzerkrankung führte er an, an einer Herzinsuffizienz (20% Herzauswurfleistung) zu leiden, herrührend aus einem erlittenen stillen Herzinfarkt, wobei mittels Medikamenten das Herz so eingestellt werden könne, dass es die wichtigsten Funktionen einigermassen erbringen und die Organe versorgen könne (Prot. II S. 32). Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zuzubilligen, was zu einer Strafreduktion im Bereich von ca. 10% führt.

6.4. Zu Recht hat das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 857) das Nachtatverhalten des Beschuldigten (Verhalten im Strafverfahren, u.a. kein Geständnis, keine Einsicht in das Unrecht der Taten), das bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, neutral gewichtet.

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7. Das mediale Interesse am Niedergang der CABC._____-Gruppe und - damit untrennbar verbunden - am vorliegenden Strafverfahren war gross.

7.1. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 857 f.) hat in diesem Zusammenhang auf die von der Untersuchungsbehörde bis zur Anklageerhebung aus verschiedensten Quellen zusammengetragenen Medienberichte verwiesen und dazu ausgeführt, bei der Aufarbeitung des Falles in den Medien handle es sich um eine unmittelbare Folge des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten, welche Konsequenz er selber zu vertreten habe. Es sei der Beschuldigte selber gewesen, welcher mit der Veröffentlichung eines Buches über seinen Vater die Öffentlichkeit gesucht habe; ausserdem habe er die Plattform des Fernsehens genutzt, um im unmittelbaren Vorfeld des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seine Sicht der Dinge darzustellen. Eine Berücksichtigung dieser Umstände - wohl gemeint die mediale Begleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten - falle daher bei der Strafzumessung ausser Betracht. Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist ohne Weiteres beizupflichten.

7.2. Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte - im Zusammenhang mit der Begründung seines Genugtuungsanspruchs im Falle eines Freispruches - vortragen, er sei seit zehn Jahren unter Namensnennung und mit Bilddarstellungen seiner Person und seines Umfeldes einer fast ununterbrochenen Medienkampagne ausgesetzt. Unter Missachtung der Unschuldsvermutung sei eine beispiellose Vorverurteilung in den Massenmedien und durch selbsternannte Biographen erfolgt (Urk. 220 S. 3).

7.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa; Urteil 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, E. 2.3). Der Beschuldigte lässt indes lediglich pauschal behaupten, die Medienberichterstattung sei vorverurteilend und in Missachtung der Unschuldsvermutung erfolgt, ohne konkret darzulegen, inwieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen ihn in dessen Rechte eingriff. Eine Strafminderung wegen Vorverurteilung durch die Medien scheidet daher aus. Im Übrigen ist und war der Beschuldigte -- 644 of 702 -aufgrund seiner Stellung in den CABC._____-Gesellschaften eine Person des öffentlichen Lebens und hatte - auch aufgrund verschiedener Medienberichterstattungen vor dem Zusammenbruch der CABC._____-Gesellschaften - die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen. Geschürt wurde das Interesse der Öffentlichkeit beispielsweise auch durch die - bereits aus damaliger Sicht - doch ungewöhnlichen Übertragungen von wertvollen Liegenschaften (u.a. Schloss CO._____) auf die damals knapp einjährigen Zwillinge des Beschuldigten im Vorfeld von dessen Konkurs. Insofern bestand und besteht ein gewisses Interesse der Öffentlichkeit am Strafprozess, weshalb auch kein Raum für eine Strafminderung wegen Mediatisierung des Strafverfahrens ohne Vorverurteilung des Beschuldigten besteht (vgl. dazu BGE 128 IV 97, Erw. 3b/bb, S. 106).

8. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 856) hat mit Hinweis auf die Verfahrensdauer und die Dauer seit Deliktsbegehung (rund sieben Jahre Untersuchungs- bzw. Vorverfahren; mehrheitlich über zehn Jahre zurückliegende Taten im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils) ausgeführt, es sei - weil das Strafbedürfnis naturgemäss abnehme, wenn die Taten längere Zeit zurückliegen würden - dem langen Zeitablauf bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen, ohne indessen die diesbezügliche Strafreduktion zu konkretisieren.

8.1. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt (oben Erw. II/D). Unter diesem Titel scheidet eine Strafreduktion aus.

8.2. Gleichwohl ist einer langen Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung mit einer Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 186 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Gemäss Art. 64 al. 8 aStGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. dazu auch die ähnliche, einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis herstellende Regelung in Art. 48 lit. e StGB). Die Rechtsprechung nahm beispielsweise einen Milderungs- bzw. Minderungsgrund im Sinne von Art. 64 al. 8 aStGB an bei Ablauf von 9/10 der (damals relativen) Verjährungsfrist (vgl. Trechsel/Pieth, a.a.O., N 24 zu Art. 48 StGB). Seit dem -- 645 of 702 -erstinstanzlichen Urteil sind rund eindreiviertel Jahre verflossen. Wie erwogen, ist ein kleiner Anklagesachverhalt heute verjährt und steht nicht mehr zur Beurteilung. Die übrigen Taten stehen zu einem kleinen Teil kurz vor der Verjährung, bezüglich der Übrigen ist die Strafverfolgungsverjährung jedenfalls zu zwei Dritteln verstrichen (was im Übrigen der 'verhältnismässig langen Zeit' im Sinne von Art. 48 lit. e StGB entspricht). Damit hat - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 847) - jedenfalls auch im Sinne von Art. 64 al. 8 aStGB eine merkliche Strafreduktion zu erfolgen. Diese erscheint angesichts der erwähnten Umstände, insbesondere der seit dem erstinstanzlichen Urteil verflossenen weiteren Zeitspanne, im Bereich von ca. einem Viertel als angezeigt.

9. Zusammenfassend ist hinsichtlich der Täterkomponenten festzuhalten, dass keine straferhöhenden tatfremden Faktoren gegeben sind, sich hingegen die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zufolge seiner angeschlagenen Gesundheit leicht strafmindernd auswirkt. Ausserhalb der Tat- und Täterkomponenten führt der fortgeschrittene Zeitablauf zu einer weiteren erheblichen Strafreduktion. Gesamthaft rechtfertigt es sich, die festgesetzte Einsatzstrafe um ein gutes Drittel zu reduzieren. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint daher die Bestrafung des Beschuldigten mit sieben Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

10. An die ausgefällte Strafe ist ein Tag Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 69 aStGB).

11. Aufgrund der Strafhöhe kann dem Beschuldigten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden. Die Strafe ist deshalb zu vollziehen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB).

V.

Beschlagnahme/Einziehung

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1. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten beschlagnahmte die Anklagebehörde diverse Vermögenswerte bzw. liess sie mit einer Grundbuchsperre belegen. Zudem wurden im Strafverfahren gegen CC._____ fünf Inhaberschuldbriefe zuhanden des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens beschlagnahmt. Eine Übersicht der von der Beschlagnahme bzw. der Grundbuchsperre betroffenen Vermögenswerte findet sich in der von der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2010 erstellten Übersicht über die Aktenlage (Urk. 00000005 ff.). Demnach handelt es sich bei den beschlagnahmten bzw. von einer Grundbuchsperre betroffenen Vermögenswerten um Grundstücke (Urk. 00000005 f.), Bankguthaben (Urk. 00000006) und die bereits erwähnten Schuldbriefe (Urk. 00000006). Darüber hinaus ordnete die Anklagebehörde ein Verfügungsverbot über in der Arresturkunde des Betreibungsamtes CU._____ genannte Inventargegenstände, Fahrzeuge sowie über die Aktien der DQ._____ AG, P._____ Immobilien AG sowie DR._____ AG an und wies die Vertreter der EH._____ Freizügigkeitsstiftung an, im Falle des Eingangs eines Barauszahlungsbegehrens das Vorsorgeguthaben des Beschuldigten vorsorglich zu sperren (Urk. 00000007). Schliesslich wurden diverse Akten beschlagnahmt (Urk. 00000008). Wie bereits dargelegt, wurden die von der Vorinstanz in Bezug auf die EH._____ Freizügigkeitsstiftung sowie die beschlagnahmten Akten getroffenen Anordnungen (Dispositiv Ziff. 5 und 6) im Berufungsverfahren nicht angefochten. Sie sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls nicht mehr zu entscheiden ist über die Grundbuchsperre der Parzelle … [Adresse], GB Winterthur-..., Kat Nr. …, nachdem diese auf Anweisung der Anklagebehörde vom 21. Dezember 2005 aufgehoben worden ist (vgl. Urk. 10000412). Über die übrigen Beschlagnahmungen ist im vorliegenden Entscheid zu befinden.

2. Die von der Anklagebehörde beschlagnahmten bzw. mit einer Grundbuchsperre belegten Vermögenswerte stehen im Zusammenhang mit Anklageziffer lit. D (Gläubigerschädigungen durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB). Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zahlreiche Vermögenswerte aus seinem Privatvermögen zum Schaden seiner Gläubiger auf seine beiden Söhne sowie seine Lebenspartnerin übertragen zu haben bzw. zum Schaden der Gläubiger der DD._____ AG eine Liegenschaft von -- 647 of 702 -diesem Unternehmen erworben zu haben, ohne eine Gegenleistung erbracht zu haben. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen erfolgten im Zeitraum 23. Mai 2002 bis 2. April 2003 (vgl. Urk. 00000922 ff.) und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Zu prüfen ist deshalb vorerst die Frage nach dem anwendbaren Recht. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat. Wurde die Straftat vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist für die Frage nach dem anwendbaren Recht grundsätzlich der Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht derjenige der Einziehung massgebend. Es ist der Vorinstanz (Urk. 74 S. 859) sodann darin zu folgen, dass mit der Revision lediglich sprachliche bzw. strukturelle Modifikationen, indes keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 2108). Die übergangsrechtliche Frage, ob auf den vorliegenden Fall die bisherige Regelung oder nunmehr das neue Recht zur Anwendung gelangen soll, erweist sich unter diesen Umständen als bedeutungslos. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die für die Einziehung geltende Verjährungsfrist gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 3 StGB erst seit dem 1. Oktober 2002 sieben Jahre beträgt. Da vorliegend jedoch ohnehin die für die Anlasstat geltende längere (teilweise absolute) Verjährungsfrist von 15 Jahren auf die Einziehung zur Anwendung kommt, ist dies nicht weiter von Bedeutung.

3.1. Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Ausgleichseinziehung). Sinn und Zweck der Einziehung besteht im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter – der Begünstigte oder, -- 648 of 702 -unter bestimmten Voraussetzungen, auch ein Dritter – im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Deliktisch erlangte Vermögenswerte werden daher abgeschöpft (BGE 129 IV 322, E. 2.2.4; BGE 125 IV 4, E. 2 a/aa; BGE 117 IV 107 E. 2a, je mit Hinweisen). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 2 StGB regelt die Voraussetzungen der Anerkennung von Dritterwerb. Danach ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Als Dritterwerber gilt dabei nach der Rechtsprechung und Lehre diejenige natürliche oder juristische Person, die einen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung (vom Täter oder einem Direktbegünstigten) erwirbt, also an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und an dem der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach der strafbaren Handlung ("après la commission de l'infraction") ein dingliches oder allenfalls obligatorisches Recht erwirbt. Keinen Schutz gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 2 StGB kann demgegenüber derjenige in Anspruch nehmen, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zugekommen sind, der mit andern Worten Direktbegünstigter ist. Als solcher ist derjenige zu betrachten, der – ohne selber an der Straftat in strafrechtsrelevanter Weise beteiligt zu sein – den Vermögenswert aus der Straftat "direkt" erlangt (notwendiger Teilnehmer). "Direkt" in diesem Sinne meint, dass die Vermögenswerte nicht zunächst durch einen andern Vermögensträger erlangt werden und dem Dritten erst infolge nachträglichen und legalen Erwerbs zugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011, E. 4.2 und 4.3). Die Einziehung von Vermögenswerten ist nur zulässig, sofern diese nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB, jeweils letzter Satzteil). Verletzter im Sinne dieser Bestimmung ist der strafrechtlich Geschädigte, also diejenige Person, welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der -- 649 of 702 -Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Verletzten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt, d.h. ohne Einziehung und ohne Umweg über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten des Geschädigten gemäss Art. 60 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 73 Abs. 1 StGB wieder zu verschaffen. Der Rückerstattungsanspruch des Verletzten geht der Einziehung von Vermögenswerten vor, der Staat soll sich nicht zu Lasten der strafrechtlich Geschädigten bereichern. Die Einziehung erfolgt bei Eigentums- und Vermögensdelikten somit im Interesse des Geschädigten (Urteil des Bundesgericht 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2. Vorliegend gilt es sodann das Verhältnis der strafrechtlichen Beschlagnahme zu den Beschlagrechten der Zwangsvollstreckung bzw. zivilprozessualen Sicherungsmassnahmen zu beachten. Wie bereits erwähnt, wurde am 8. Dezember 2003 über die DD._____ AG und am 13. Juli 2004 über den Beschuldigten der Konkurs eröffnet. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wurden auch Vermögenswerte beschlagnahmt, welche von den jeweiligen Konkursmassen beansprucht werden und von zivilrechtlichen Sicherungsmassnahmen betroffen sind. Zu erwähnen sind diesbezüglich insbesondere die Liegenschaft Schloss CO._____ samt Inventar. Beim Bezirksgericht Kreuzlingen sind drei Zivilprozesse anhängig (K.2010.2, K.2010.19 und K.2010.3-18), welche einen Grossteil der von der Anklagebehörde beschlagnahmten Vermögenswerte betreffen. Gemäss dem Vertreter der Privatklägerschaften 1-3, 5-10 und 23 sind diese Verfahren mittlerweile alle sistiert (Urk. 224 S. 5 f.; Prot. II S. 88), wovon Vormerk zu nehmen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 874) ist jedoch von einer formellen Vormerknahme der Zivilprozesse im Urteilsdispositiv abzusehen. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 863 f.) hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Hinblick auf die Einziehung angeordnete strafrechtliche Beschlagnahme den betreibungsrechtlichen Beschlagrechten ohne Rücksicht auf deren allfällige zeitliche Priorität vorgeht, soweit sich die beschlagnahmten Vermögenswerte eindeutig als durch die Straftat erworbene Originalwerte oder (echte oder unechte) Surrogate bestimmen lassen (BSK Strafrecht I-Baumann, Art. 70/71 N 61 mit Hinweis auf Art. 44 SchKG). Solche Vermögenswerte dürfen auch dann zur Sicherung der -- 650 of 702 -Einziehung beschlagnahmt werden, wenn über das Vermögen des Täters oder des durch die Straftat Begünstigten der Konkurs eröffnet worden ist und die Vermögenswerte zur Konkursmasse gehören oder bereits verarrestiert worden sind (vgl. auch Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2/StGB 70-72 N 20 und 83). Der über den Beschuldigten bzw. die DD._____ AG eröffnete Konkurs steht einer Einziehung daher nicht entgegen, sofern die beschlagnahmten Vermögenswerte mit der Straftat in einem Zusammenhang stehen.

4. Der frühere Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten B-D machte vor Vorinstanz geltend, dass die Einziehungsansprüche des Staates gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB bereits verjährt seien (Urk. 58/1 S. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt zwar nach sieben Jahren bzw. in der bis 1. Oktober 2002 geltenden Fassung nach fünf Jahren. Soweit jedoch die Verfolgung der Anlasstat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, findet diese längere Frist auch auf die Ausgleichseinziehung Anwendung (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 3 StGB). Vorliegend bildet die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 StGB die Anlasstat für die Einziehung. Für diese Straftat gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Dieselbe Frist gilt auch für die vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Delikte. Zwar sah Art. 70 aStGB in der bis 1. Oktober 2002 geltenden Fassung eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vor. Nach dem damaligen Verjährungsrecht wurde die Verjährung jedoch durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die ordentliche Verjährungsfrist konnte dadurch bis höchstens um die Hälfte überschritten werden (vgl. Art. 72 aStGB). Es galt deshalb eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren, welche auch für die Einziehung zur Anwendung kommt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 315 f.). Vom früheren Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten B-D wurde vor Vorinstanz weiter geltend gemacht, über allfällige Einziehungsansprüche hätte in der Einstel-- 651 of 702 -lungsverfügung vom 16. Dezember 2010 gegen CD._____ entschieden werden müssen, soweit Gegenstände oder Vermögenswerte von ihr betroffen gewesen seien. Dies nach dem Grundsatz, dass über eine mögliche Straftat und eine mögliche Einziehung im gleichen Verfahren zu urteilen sei. Die Staatsanwaltschaft sei aufgrund ihrer damaligen Beurteilung offensichtlich zur Schlussfolgerung gelang, dass keine staatlichen Einziehungsansprüche bezüglich Vermögenswerte von CD._____ bestünden, weshalb keine entsprechenden Anordnungen getroffen worden seien. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010, welche einen Verzicht auf Einziehungsanträge gegenüber CD._____ beinhalte, sei damit über mögliche Ansprüche abschliessend und rechtsgültig entschieden worden. Ein selbständiges Einziehungsverfahren sei vorliegend nicht zulässig. Allfällige Einziehungsansprüche gegen CD._____ seien somit verwirkt (Urk. 51/1 S. 4 ff.; Urk. 58/1 S. 5 ff.). Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, erfolgte die Beschlagnahmung sämtlicher Vermögenswerte im Rahmen der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung, wobei in den jeweiligen Beschlagnahmeverfügungen neben dem Beschuldigten teilweise auch CC._____ als beschuldigte Person aufgeführt wird (vgl. beispielhaft Urk. 10000684 ff. [Schloss CO._____], Urk. 10001216A [Beschlagnahme von Fr. 2‘054‘446.34 auf dem Sicherstellungskonto bei der GJ._____ Kantonalbank]; Urk. 10001104 [Inventarstücke] sowie Urk. 10001108 ff. [Aktien DQ._____ AG, P._____ AG und DR._____ AG]). Dass die Beschlagnahmung im Verfahren gegen den Beschuldigten erfolgte, erscheint folgerichtig, bilden die ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte doch die Anlasstaten für die von der Anklagebehörde beantragte Einziehung. Entsprechend ist auch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten über die Einziehung dieser Vermögenswerte zu befinden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Vermögenswerte nicht nur bei der beschuldigten Person, sondern auch bei Drittpersonen beschlagnahmt werden können (vgl. auch Art. 263 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden waren auch aus diesem Grund nicht gehalten, die Vermögenswerte in der Strafuntersuchung gegen CD._____ zu beschlagnahmen und in jenem Verfahren darüber zu entscheiden.

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5.1. Am 9. Juni 2005 veranlasste die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bezüglich zahlreicher Liegenschaften die Anordnung einer Grundbuchsperre. Eine Übersicht über die mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen sowie deren jeweilige Eigentümerschaft findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 74 S. 867 f.). Es handelt sich dabei einerseits um Liegenschaften, welche der Beschuldigte mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 seinen Söhnen CF._____ und CE._____ übertrug (Liegenschaft CO._____, CS._____; Liegenschaft CQ._____strasse …, Winterthur; Liegenschaft …, CR._____). CF._____ und CE._____ sind daher im Grundbuch als (Gesamt-) Eigentümer der entsprechenden Parzellen eingetragen. Andererseits handelt es sich bei den mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen um Liegenschaften, welche im Eigentum der DQ._____ AG stehen (… [Adresse]; … [Adresse]; … [Adresse]; … [Adresse]; … [Adresse]; … [Adresse], und Überbauung … [Adresse]). Das Aktienkapital dieser Gesellschaft übertrug der Beschuldigte ebenfalls am 1. April 2003 seinen beiden Söhnen. Über diese Liegenschaften ist im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verfügungsverbot über die Aktien zu befinden (vgl. unten Ziff. 7.). Nachfolgend ist über die Liegenschaften CO._____, CQ._____strasse … und … zu entscheiden.

5.2. Wie bereits dargelegt, können Vermögenswerte eingezogen werden, welche dem Täter oder einem Dritten durch ein Delikt zugekommen sind. Bei Konkursdelikten besteht die strafbare Handlung darin, dass Vermögenswerte der Konkursmasse entzogen werden. Solche dem Zugriff der Gläubiger entzogenen Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005, E. 3.2). Die vom Beschuldigten mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 vorgenommene Übertragung der Liegenschaften CO._____, CQ._____strasse … und … [Adresse] auf CF._____ und CE._____ erfüllt den Straftatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB, da der Beschuldigte dadurch sein Vermögen zum Schaden seiner Gläubiger verminderte (vgl. oben Erw. III/D). Die fraglichen Vermögenswerte stammen unmittelbar aus der Straftat, weshalb sie Originalwerte darstellen. CF._____ und CE._____ haben die drei Liegenschaften direkt durch die strafbare Handlung des Beschuldigten erlangt. Sie haben diese mit -- 653 of 702 -anderen Worten unmittelbar durch das einziehungsbegründende Verhalten erworben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 74 S. 862), sind sie daher als durch die Straftat Direktbegünstigte und nicht als Dritterwerber zu betrachten. Es ist vorliegend daher nicht zu prüfen, ob die Empfänger beim Erwerb gutgläubig waren (Unkenntnis der Einziehungsgründe) und für die empfangenen Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben oder die Einziehung für sie eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (vgl. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 2 StGB). Weitere Ausschlussgründe liegen nicht vor und wurden auch vom Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen nicht geltend gemacht. Die vom Beschuldigten übertragenen Liegenschaften CO._____, CQ._____strasse … und … [Adresse] unterliegen daher grundsätzlich der Einziehung. Wie bereits erwähnt, ist eine solche jedoch subsidiär zur Herausgabe des deliktisch erlangten Vermögenswertes an den Geschädigten. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten nur, wenn diese nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Der einziehende Staat soll sich nicht gleichsam zum Nachteil des deliktisch Geschädigten bereichern. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob Ansprüche von Geschädigten auf Restitution der deliktischen Vermögenswerte bestehen, welche einer Einziehung entgegenstehen.

5.3. Herausgegeben können beschlagnahmte Vermögenswerte nur an Personen, die durch die eingeklagten Handlungen des Täters geschädigt worden sind. Der Empfänger muss folglich eine Verletzten- oder Geschädigtenstellung innehaben. Die oben dargelegte Regel, wonach beschlagnahmte Vermögenswerte an den Verletzten herauszugeben sind, versagt folglich dann, wenn es sich bei der Anlasstat um ein Delikt handelt, bei welchem es keine privaten Geschädigten gibt (Schmid/Ackermann [Hrsg.], Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 25). Anlasstat ist vorliegend die vom Beschuldigten begangene Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 StGB. Durch die Tatbestände der Konkurs- und Betreibungsdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB werden neben den Interessen der Zwangsvollstreckung als Bestandteil der Rechtspflege das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- oder Pfän-- 654 of 702 -dungsschuldners bzw. ihre Ansprüche in den betreffenden Verfahren geschützt (BGE 134 III 52, E. 1.3.1). Während der Schuldner in Art. 163 StGB sein Vermögen nur scheinbar vermindert, erfasst Art. 164 StGB das Verhalten desjenigen, der dies im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung tatsächlich tut. Durch die Verminderung des Vermögens des Schuldners werden die (Konkurs-) Gläubiger in ihren Vermögensinteressen betroffen, da ein allfälliges Verteilungssubstrat im Umfang der unrechtmässigen Verfügung des Täters geschmälert und entsprechend der Anteil der einzelnen Gläubiger am Verwertungserlös beeinträchtigt wird. Im Gegensatz zu anderen Vermögensdelikten greift der Schuldner bei den Konkursdelikten nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Das strafbare Verhalten des Täters besteht vielmehr darin, zu verhindern, dass (eigene) Vermögenswerte in die Konkursmasse fallen. Der Täter beeinträchtigt durch die vermögensmindernden Tathandlungen daher in erster Linie sein eigenes Vermögen, weshalb sich ein allfälliger Schaden der Gläubiger nicht direkt aus seiner Verhaltensweise ergibt. Die Interessen der Gläubiger werden vielmehr indirekt dadurch geschädigt oder gefährdet, dass der Täter seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich entzieht (BGE 103 IV 227, E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.18/2003 vom 6. Juni 2003, E. 2.2). Das Vermögen der Konkursgläubiger wird bei den Konkursdelikten somit nicht direkt, sondern nur indirekt aufgrund des Konkursverfahrens beeinträchtigt. Der Schaden bzw. dessen Grösse hängt dabei vom Ausgang des Konkursverfahrens ab, wobei die Grösse der Konkursmasse und der eingegebenen Forderungen sowie die jeweilige Stellung des einzelnen Konkursgläubigers im Konkursverfahren von Bedeutung sind. Da die strafbaren Handlungen des Täters nicht direkt in ihr Vermögen eingreifen, werden die Konkursgläubiger lediglich indirekt betroffen. Es liegt daher bloss eine mittelbare finanzielle Schädigung der Konkursgläubiger vor. Unmittelbar beeinträchtigt wird hingegen das Schuldnervermögen.

5.4. Dies gilt auch vorliegend. Durch die Übertragung der Liegenschaften CO._____, CQ._____strasse … und … [Adresse] hat der Beschuldigte sich Vermögenswerten entäussert und dadurch seinen Vermögensstand verringert. Das

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Verhalten des Beschuldigten wirkte sich auch zu Lasten seiner späteren Konkursmasse aus. Die fraglichen Liegenschaften hätten sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über den Beschuldigten am 13. Juli 2004 in seinem Vermögen befunden, wenn er sie am 1. April 2003 nicht auf deliktische Art und Weise auf seine Söhne übertragen hätte. Diese Vermögenswerte wären somit durch den Konkursbeschlag erfasst worden und in die Konkursmasse gefallen (Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 40 N 1 und 2). Wie bereits dargelegt, geht die Rückerstattung von deliktisch erlangten Vermögenswerten an den Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Einziehung vor. Es muss vorliegend daher auf die Einziehung der beschlagnahmten Liegenschaften verzichtet werden. Die dem Vermögen des Schuldners und damit der Konkursmasse entzogenen Vermögenswerte sind vielmehr ihrer ursprünglichen Bestimmung zurückzugeben und der Zwangsvollstreckung wieder zugänglich zu machen.

5.5. Es stellt sich im Weiteren die Frage, wie diese Restitution zu erfolgen hat. Die Vorinstanz hat die betroffenen Grundbuchämter angewiesen, die Konkursmasse CA._____ – unter gleichzeitiger Löschung der strafprozessualen Grundbuchsperren – als Eigentümerin der Parzellen einzutragen und die unter dem gleichen Datum eingetragenen Vormerkungen zu löschen (Urk. 74 S. 873). Im Ergebnis erachtete sie die vom Beschuldigten am 1. April 2003 vorgenommenen Rechtshandlungen somit als zivilrechtlich ungültig. Art. 164 StGB spricht sich nicht darüber aus, welche zivilrechtlichen Wirkungen ein Verstoss gegen diese Strafnorm hat. Aus der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens allein lässt sich jedenfalls nicht auf die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts schliessen. Die Rechtsfolge muss vielmehr aus Sinn und Zweck der Norm ermittelt werden (BGE 134 III 52, E. 1.3). Bei Art. 164 StGB geht es im Wesentlichen um die strafrechtliche Ahndung eines Verhaltens, für das die Art. 285 ff. SchKG die Anfechtungsklage vorsehen. Die Tatbestände des SchKG und der Straftatbestand sind jedoch nicht deckungsgleich. So ist nicht alles, was paulianisch anfechtbar ist, auch strafbar. Umgekehrt kennen die Strafnormen im Gegensatz zu den betreibungsrechtlichen Anfechtungen keine Ver-- 656 of 702 -dachtsfristen. Ein Schuldner kann sich daher auch strafbar machen, ohne dass die verpönte Rechtshandlung anfechtbar wäre. Daraus lässt sich aber nichts mit Bezug auf die zivilrechtlichen Folgen für das entsprechende Rechtsgeschäft ableiten. Das Strafrecht dient dem Gläubigerschutz durch die generalpräventive Wirkung der Strafandrohung. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Dieses Konzept würde unterlaufen, wenn ein Verstoss gegen Art. 164 StGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen würde (BGE 134 III 52, E. 1.3.2 f.). Es ist sodann festzuhalten, dass die Gutheissung einer betreibungsrechtlichen Anfechtungsklage nicht die zivilrechtliche Ungültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Die Anfechtung nach SchKG ist ein vollstreckungsrechtliches Institut. Eine Gutheissung der Klage beseitigt nicht die zivilrechtlichen Wirkungen der angefochtenen Handlung, sondern macht diese nur insoweit betreibungsrechtlich unbeachtlich, als die Gläubiger einen Verlust erlitten haben oder sehr wahrscheinlich noch erleiden werden. Sie hat somit einzig zur Folge, dass der Anfechtungsbeklagte Eigentümer der anfechtbar erworbenen Sache oder Inhaber der angefochtenen Forderung bleibt, er aber die Vermögenswerte zur Verwertung in die Masse einbringen und die Verwertung der Sache dulden muss (vgl. BGE 134 III 52, E. 1.3.2 f.). Im Falle eines Grundstücks zieht die Anfechtung nicht darauf ab, den Eintrag des Eigentums auf den Dritten als unrichtig erklären zu lassen. Es geht einzig darum, das Vollstreckungssubstrat wieder herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte. Im Falle der Gutheissung der Klage hat der ins Recht gefasste Dritte zu dulden, dass der fragliche Vermögenswert gegebenenfalls zu Gunsten des klagenden Gläubigers verwertet wird (Urteil des Bundesgerichts 5C.120/2006 vom 8. September 2006, E. 5 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann nicht von der Ungültigkeit der Schenkungen vom 1. April 2003 ausgegangen werden. Dass die vom Beschuldigten vorgenommenen Übertragungen der Liegenschaften an seine Söhne strafbar sind, ändert nichts an der zivilrechtlichen Gültigkeit der Schenkungen. CF._____ und CE._____ sind damit im Grundbuch nicht als Eigentümer der fraglichen Liegenschaften zu löschen. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist jedoch der frühere Vermögensstand des Beschuldigten bzw. die Konkursmasse -- 657 of 702 -wiederherzustellen, wie wenn die strafbare Rechtshandlung nicht erfolgt wäre. Dies bedeutet, dass die vom Beschuldigten übertragenen Liegenschaften in die Konkursmasse einzubeziehen sind und die Konkursgläubiger Anspruch auf amtliche Verwertung derselben sowie auf Befriedigung aus dem Erlös haben. Damit wird das Vollstreckungssubstrat wieder hergestellt, so wie es sich ohne die Straftat dargeboten hätte. Die Empfänger der Liegenschaften sind daher zur Herausgabe derselben an die Konkursmasse CA._____ zu verpflichten und müssen die anschliessende Verwertung im Konkursverfahren dulden. Dasselbe gilt für die zusammen mit den jeweiligen Schenkungs- bzw. Abtretungsverträgen vom 1. April 2003 zugunsten des Beschuldigten begründeten Nutzniessungs- und Rückfallsrechte. Diese sind in betreibungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls unbeachtlich. CF._____ und CE._____ bzw. ihre gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte haben den Einbezug der Parzellen in die Zwangsvollstreckung und deren Verwertung ohne diese Rechte zu dulden. Die erwähnten Parzellen sind im Konkursverfahren des Beschuldigten demnach ohne Berücksichtigung der am 1. April 2003 zu seinen Gunsten begründeten Nutzniessungs- und Rückfallsrechte zu verwerten. Die weiteren an den Liegenschaften bestehenden Rechte (so insbesondere das am 11. Februar 2003 begründete lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft … zugunsten von CC._____) wurden nicht durch die in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Handlungen erlangt, weshalb vorliegend nicht darüber zu befinden ist. Im Übrigen stehen diese Rechte auch dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Zugriff nicht entgegen.

5.6. Im Einzelnen sind somit folgende Anordnungen zu treffen: a) Liegenschaft CO._____, CS._____ Es ist festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen im Grundbuch CS._____ Nr. …, …, …, …, …, …, …, … und … sowie die Parzellen im Grundbuch CT._____ Nr. … und … der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertre-- 658 of 702 -tung sowie der Beschuldigte sind zu verpflichten, den Einbezug dieser Parzellen in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht und Nutzniessungsrecht zugunsten von CA._____) zu dulden. Mit erfolgter Zwangsvollstreckung wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordnete Grundbuchsperre hinfällig. b) Liegenschaft CQ._____strasse …, Winterthur Es ist festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen im Grundbuch CP._____-Winterthur, Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. …; Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. …; Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. … der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte sind zu verpflichten, den Einbezug dieser Parzellen in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen (Rückfallsrechte zugunsten von CA._____) zu dulden. Mit erfolgter Zwangsvollstreckung wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordnete Grundbuchsperre hinfällig. c) Liegenschaft … [Adresse], CR._____ Es ist festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegte Parzelle im Grundbuch Kanton Schaffhausen, Gemeinde CR._____, Nr. … (mit den Gebäuden Nr. … und … B), der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegt. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte sind zu verpflichten, den Einbezug dieser Parzelle in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht und Nutzniessungsrecht zugunsten von CA._____) zu dulden. Mit erfolgter -- 659 of 702 -Zwangsvollstreckung wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordnete Grundbuchsperre hinfällig.

6.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. März 2006 wurde CF._____ und CE._____ und ihrer gesetzlichen Vertreterin CD._____ unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB verboten, über diverse, in der Arresturkunde des Betreibungsamtes CU._____ vom 8./26. März 2004 genannte Gegenstände aus dem Inventar von Schloss CO._____ zu verfügen. Zudem wurde CD._____ unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB verboten, über diverse Fahrzeuge zu verfügen (Urk. 10001104 ff.).

6.2. Es wurde bereits dargelegt, dass die vom Beschuldigten am 23. Mai 2002 vorgenommene Schenkung des gesamten auf Schloss CO._____ und in den Nebengebäuden befindlichen privaten Inventars, einschliesslich Fahrzeuge, als Gläubigerschädigung zu qualifizieren ist. Die damit übertragenen Vermögenswerte wurden von CD._____ somit deliktisch erlangt und unterliegen der Einziehung, soweit sie nicht der Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes herauszugeben sind. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die im Eigentum des Beschuldigten stehenden Inventargegenstände – gleich wie seine übrigen Vermögenswerte – mit der Konkurseröffnung vom Konkursbeschlag erfasst worden wären und in die Konkursmasse gefallen wären. Die entsprechenden Vermögenswerte sind deshalb dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ auszuhändigen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 74 S. 885 ff.), ist im Einzelnen umstritten, welche Inventargegenstände vor der Schenkung im Eigentum des Beschuldigten standen und von ihm überhaupt auf CD._____ übertragen werden konnten. An das Konkursamt können lediglich diejenigen Vermögenswerte zuhanden der Konkursmasse CA._____ ausgehändigt werden, welche vor der Schenkung im Eigentum des Beschuldigten standen und den Konkursgläubigern durch die Schenkung entzogen wurden. Es gilt vorliegend somit abzuklären, ob dies auf sämtliche, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. März 2006 beschlagnahmten Gegenstände zutrifft.

6.3. Im Schenkungsvertrag vom 23. Mai 2002 wird nicht einzeln aufgeführt, welche Vermögenswerte CD._____ geschenkt werden. Gemäss Wortlaut des Ver-

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trags bezieht sich die Schenkung auf das vom Beschuldigten privat erworbene Inventar, welches sich auf Schloss CO._____ und in den Nebengebäuden der Gesamtanlage befindet (vgl. Urk. 04000007). Diese Gegenstände werden in den Zivilverfahren teilweise als "Ergänzungsinventar" bezeichnet. Dies in Abgrenzung zum sog. "historischen Inventar", welches die Gegenstände umfasst, die sich bereits vor dem Einzug des Beschuldigten auf Schloss CO._____ befanden (vgl. dazu Urk. 32/2). Anhand der vorliegenden Akten lassen sich die von der Anklagebehörde beschlagnahmten Inventargegenstände nicht mit absoluter Sicherheit dem vom Beschuldigten privat erworbenen Inventar zuordnen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die von der Beschlagnahme betroffenen Inventargegenstände, wie im Übrigen auch die beschlagnahmten Fahrzeuge, im Rahmen der Zivilverfahren von der Konkursmasse DD._____ AG beansprucht werden (vgl. Urk. 32/2; Urk. 151). Das Obergericht des Kantons Thurgau erachtete es in seinem Entscheid vom 16. Januar 2006 betreffend vorsorgliche Massnahmen indes als glaubhaft, dass der Beschuldigte vor der Schenkung Eigentümer der in der Arresturkunde des Betreibungsamtes CU._____ vom 8./26. März 2004 genannten und von der Anklagebehörde beschlagnahmten Einrichtungsgegenstände Nr. 20, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 31, Nr. 39, Nr. 42, Nr. 55, Nr. 60, Nr. 103, Nr. 135 und Nr. 213 gewesen ist (Urk. 05080098; Urk. 05080113 f.). Das Gericht erachtete es weiter als glaubhaft, dass der Beschuldigte vor der Schenkung Eigentümer der von der Anklagebehörde beschlagnahmten zwölf Fahrzeuge gewesen ist (Urk. 05080111). Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Vorinstanz auf Herausgabe der von der Anklagebehörde beschlagnahmten Inventargegenstände und Fahrzeuge an das Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ zu bestätigen.

6.4. Es ist daher festzustellen, dass die folgenden in der Arresturkunde des Betreibungsamtes CU._____ vom 8./26. März 2004 (Urk. 09002072 ff.) genannten Inventargegenstände Nr. 20: 1 Tisch Holz, 4 Stühle, 1 Beistelltisch mit Lampe; Nr. 24: 1 Sofa mit 4 Stühlen, 1 Tabouret und 1 Beistelltisch; Nr. 25: 1 Uhr goldfarbig und 1 Tischlampe; Nr. 31: 1 Bild Gobelin; Nr. 39: 2 Beistelltische mit Lampe; Nr. 42: 1 Harfe; Nr. 55: 1 Schreibpult mit Stuhl und Lampe; Nr. 60: 1 Uhr und 2 Vasen; Nr. 103: 1 Tischuhr bronce vergoldet, Löwe mit Hund; Nr. 135: 1 Pult mit -- 661 of 702 -Stuhl und Lampe; Nr. 213: 1 Toilettentisch mit Glasplatte, Spiegel und Lampe; 1 PW Rolls Royce, Jahrgang ca. 1927, grau; 1 PW Rolls Royce Jahrgang ca. 1932, grau; 1 PW Aston Martin Volante V8, dunkelblau; 1 PW Jaguar E V12, dunkelblau, Cabriolet; 1 PW Mercedes Benz 450 SLC, dunkelblau; 1 PW Ford Mustang, rot, Cabriolet; 1 PW Maserati Quattroporte, dunkelblau; 1 PW Lamborghini Espada, dunkelblau, Coupé; 1 PW Maserati Ghibli, dunkelblau; 1 PW Maserati Indy, dunkelblau; 1 PW Mercedes Benz 300 SL, silber; 1 PW Jaguar E 4.2 l, dunkelgrün der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie CD._____ und der Beschuldigte sind zu verpflichten, den Einbezug dieser Vermögensgegenstände in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Zu diesem Zweck sind sie unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, sämtliche oben genannten Inventargegenstände und Fahrzeuge dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Mit Herausgabe dieser Inventargegenstände und Fahrzeuge an das Konkursamt des Kantons Thurgau wird das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. März 2006 angeordnete Verfügungsverbot hinfällig.

7.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. August 2005 wurde CF._____ und CE._____ und ihrer gesetzlichen Vertreterin CD._____ unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB verboten, über die Aktien der DQ._____ AG, der P._____ AG und der DR._____ AG zu verfügen (Urk. 10001108 f.). Mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 wurden sodann diverse Liegenschaften, welche im Eigentum der DQ._____ AG stehen, mit Grundbuchsperren belegt. Eine Aufstellung der mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen findet sich im vorinstanzlichen Urteil. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 74 S. 868). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die beiden Gesellschaften DR._____ AG und Immobiliengesellschaft P._____ AG nach geschlossenem Konkursverfahren am 28. August 2007 bzw. am 20. Oktober 2011 im Handelsregister gelöscht wurden (Urk. 74 S. 874). Mit der Löschung der Gesellschaften im Handelsregister ist das Verfügungsverbot betreffend die Aktien der DR._____ AG und der Immobiliengesellschaft P._____ AG gegenstandslos geworden.

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7.2. Mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 übertrug der Beschuldigte das gesamte Aktienkapital der DQ._____ AG auf seine beiden Söhne CF._____ und CE._____, wobei die Schenkung mit dem lebenslänglichen, hälftigen Nutzniessungsrecht zugunsten von CC._____ belastet war (Urk. 04000050 f.). Wie bereits dargelegt, erfüllt diese Rechtshandlung den Straftatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB, da der Beschuldigte dadurch sein Vermögen zum Schaden seiner Gläubiger verminderte. CF._____ und CE._____ haben die erwähnten Vermögenswerte direkt durch die strafbare Handlung des Beschuldigten erlangt, weshalb sie als durch die einziehungsbegründete Tat Direktbegünstigte und nicht als Dritterwerber zu betrachten sind. Die Aktien der DQ._____ AG können daher direkt bei den Empfängern eingezogen werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt sind. Die Aktien der DQ._____ AG waren dem Beschuldigten mit Vertrag vom 6. März 2003 von +CB._____ geschenkt worden. Mit gleichem Vertrag wurde dem Bruder des Beschuldigten, CC._____, eine lebenslängliche, hälftige Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB an den Aktien eingeräumt (Urk. 04000049). Die Einräumung des Nutzniessungsrechts an den Aktien zugunsten von CC._____ erfolgte vor den vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen des Beschuldigten und bildet nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. Es ist daher zu prüfen, ob die von CC._____ erworbenen Nutzniessungsrechte einer Einziehung bzw. Herausgabe der Aktien an den Verletzten entgegenstehen. Im Konkurs bildet das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners das Vollstreckungssubstrat. Die Konkursmasse umfasst alles Vermögen, das dem Schuldner zwischen Beginn und Ende des Konkurses rechtlich zusteht (Amonn/ Walther, a.a.O., § 40 N 1 ff.). Das Aktienkapital der DQ._____ AG hätte sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über den Beschuldigten am 13. Juli 2004 in seinem Vermögen befunden, wenn er es am 1. April 2003 nicht auf deliktische Art und Weise auf seine Söhne übertragen hätte. Dementsprechend wären diese Vermögenswerte mit der Eröffnung des Konkurses vom Konkursbeschlag erfasst worden. Die Aktien der DQ._____ AG hätten damit Bestandteil der Konkursmasse gebildet. Daran hätte das zugunsten von CC._____ bestehende Nutzniessungsrecht nichts geändert. Das Nutznies-- 663 of 702 -sungsrecht beinhaltet keinen Herausgabe- bzw. Aussonderungsanspruch (Amonn/Walther, a.a.O., § 40 N 27). Die Rechte von CC._____ an den Aktien der DQ._____ AG wären vielmehr im Rahmen des Konkursverfahrens CA._____ zu berücksichtigen gewesen.

7.3. Durch die Schenkung der Aktien der DQ._____ AG an seine Söhne hat der Beschuldigte seinen Gläubigern im Konkurs entsprechende finanzielle Mittel entzogen. Wie erwähnt, geht die Rückerstattung eines deliktisch erlangten Vermögenswertes an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Einziehung vor. Geschädigt sind die Gläubiger des Beschuldigten, denen die Verminderung des Vermögens des Beschuldigten im Konkursverfahren zum Nachteil gereicht. Die Aktien der DQ._____ AG sind deshalb dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ auszuhändigen. Es ist daher festzustellen, dass sämtliche Aktien der DQ._____ AG der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte sind zu verpflichten, den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Zu diesem Zweck sind sie unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, sämtliche Aktien der DQ._____ AG (500 Namenaktien zu Fr. 1'000.–) dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollten sich die oben erwähnten Aktien nicht im Besitz der Eigentümer, sondern bei der DQ._____ AG befinden, wie der Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten B-D geltend machte (Urk. 221 S. 3; Prot. II S. 83), sind deren Organe, CC._____ und CA._____, unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, sämtliche Aktien der DQ._____ AG (500 Namenaktien zu Fr. 1'000.–) dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Mit Herausgabe dieser Aktien an das Konkursamt des Kantons Thurgau wird das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. August 2005 angeordnete Verfügungsverbot hinfällig. Schliesslich ist vorzumerken, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. August 2005 angeord-- 664 of 702 -nete Verfügungsverbot hinsichtlich der Aktien der DR._____ AG und Immobiliengesellschaft P._____ AG infolge Löschung dieser Gesellschaften in den Handelsregistern der Kantone Thurgau und Luzern hinfällig geworden ist.

7.4. Wie bereits erwähnt, ordnete die Anklagebehörde nicht nur ein Verfügungsverbot über die Aktien der DQ._____ AG an; sie belegte zudem diverse Grundstücke, welche im Eigentum der DQ._____ AG stehen, mit einer Grundstücksperre. Die mit einer Grundbuchsperre belegten Grundstücke stellen keine deliktisch erlangten Vermögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB dar. Mit der Übertragung des gesamten Aktienkapitals übertrug der Beschuldigte zwar faktisch auch alle Aktiven dieser Gesellschaft auf seine Söhne. Die Grundstücke der DQ._____ AG stehen damit in einem engen Zusammenhang mit den Konkursdelikten des Beschuldigten. Massgeblich ist vorliegend indes, dass die mit einer Sperre belegten Grundstücke bereits vor der strafbaren Übertragung des Aktienkapitals der DQ._____ AG im zivilrechtlichen Eigentum dieser Gesellschaft standen. Eine Einziehung bzw. Herausgabe dieser Vermögenswerte an das Konkursamt zuhanden der Konkursmasse kommt daher nicht in Frage. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren bezüglich der Parzellen … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …; … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …; … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …, und Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …; … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …, und … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …; … [Adresse], Grundbuch Einzelblatt …, Kat. Nr. …; … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … und … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … sind deshalb nach erfolgter Herausgabe der Aktien der DQ._____ AG an das Konkursamt des Kantons Thurgau aufzuheben. Die zuständigen Grundbuchämter sind entsprechend anzuweisen.

8.1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. April 2005 wurden die Vermögenswerte auf den Konten des Beschuldigten Nr. …, Nr. … und Nr. … bei der Credit Suisse beschlagnahmt und die Credit Suisse angewiesen, sämtliche Geldbeträge, die sich auf den genannten Bankkonten befinden, inklusive Zinsen bis zum Tag der Überweisung der Gelder, auf das Konto der -- 665 of 702 -Staatskasse des Kantons Zürich zu überweisen und die Konten zu saldieren (Urk.

10000880 ff.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 teilte die Credit Suisse mit, dass die Bank aufgrund der Arreste des Betreibungsamtes CU._____ – ohne Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Betreibungsamtes CU._____ – nicht in der Lage sei, die Vermögenswerte der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Weiter teilte die Bank mit, dass das Konto Nr. … bereits am 1. Dezember 2004 saldiert worden sei. Auf dem Konto Nr. … befinde sich ein Betrag von Fr. 3'087'743.80 und auf dem Konto … ein Betrag von Fr. 11.00 (Urk. 10000898). Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. 74 S. 893), lässt sich nicht erstellen, dass die bei der Credit Suisse beschlagnahmten Gelder deliktischer Herkunft sind. Eine Einziehung bzw. Herausgabe dieser Gelder an den Verletzten fällt vorliegend daher ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob die fraglichen Vermögenswerte – entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde – zur Kostendeckung herangezogen werden können. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass mit Verfügung vom 13. Juli 2004 der Konkurs über den Beschuldigten eröffnet wurde. Von der Konkurseröffnung an unterlag das gesamte verwertbare Vermögen des Beschuldigten, einschliesslich seiner Bankguthaben, dem Konkursbeschlag. Die von der Anklagebehörde am 21. April 2005 und damit nach der Konkurseröffnung beschlagnahmten Gelder auf den Konten des Beschuldigten bei der Credit Suisse waren zudem von betreibungsrechtlichen Sicherungsmassnahmen betroffen (vgl. Urk. 10000898 mit Hinweis auf Urk. 09002007 und Urk. 09002073). Es stellt sich daher die Frage, ob diese Vermögenswerte trotz dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlag zur Kostendeckung herangezogen werden können, was bedeuten würde, dass dem Staat bei der Sicherstellung der mit der Durchführung des Strafverfahrens verbundenen Kosten ein Vorrecht gegenüber den anderen Gläubigern zukommt. Die strafprozessuale Beschlagnahme und die strafrechtliche Einziehung gehen den Beschlagrechten der Zwangsvollstreckung vor. Dies gilt ohne Rücksicht auf die zeitliche Priorität, also auch dann, wenn die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte wie vorliegend bereits Bestandteil einer Konkursmasse sind oder durch Sicherungsmassnahmen betreibungsrechtlicher Natur gesichert sind. Nach der -- 666 of 702 -bundesgerichtlichen Praxis gilt dieser Vorrang auch bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung, was im Ergebnis dazu führt, dass der Staat als Gläubiger gegenüber privaten Gläubigern der beschuldigten Person privilegiert ist (BGE 126 I 97, E. 3d/cc; vgl. auch Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 268 N 2; BSK StPO-Bommer/Goldschmid, Art. 268 N 17; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 360). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. April 2005 beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten …, … und …, alle lautend auf den Beschuldigten, sind daher zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten und einer allfälligen vom Beschuldigten an die Privatklägerschaft zu leistenden Prozessentschädigung heranzuziehen (vgl. auch Heimgartner, [Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung], a.a.O., Art. 268 N 5; BSK StPO Bommer/Goldschmid, Art. 268 N 5). Ein nach der Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigung verbleibender allfälliger Restbetrag ist dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden des gegen den Beschuldigten geführten Konkursverfahrens auszuhändigen. Entsprechend ist die Credit Suisse, unter Hinweis auf den Vorrang der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Kostendeckung gegenüber den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung, anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sämtliche auf den oben genannten Konten befindlichen Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse zu überweisen.

8.2. Mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. November 2010 wurden Fr. 2'054'446.34, einschliesslich aufgelaufener Zinsen, auf dem Sicherstellungskonto Nr. … (Rubrik CABC._____), lautend auf Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich, Postfach, 8039 Zürich, bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich, beschlagnahmt (Urk. 10000968 ff.). Es handelt sich dabei um Gelder, welche sich zuvor auf dem Konto der DI._____ Consulting + Services S.A.L. bei der EV._____ Bank S.A.L. befanden und von Z44._____ im Rahmen der Strafuntersuchung auf ein Sicherstellungskonto der Staatsanwaltschaft überwiesen wurden (Urk. 10000968C; Urk. 10001003 f.).

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Die beschlagnahmten Gelder stellen den Erlös aus dem Verkauf von Aktien der EP._____ Holdings Inc. dar. Der Beschuldigte hatte am 30. September 2002 sowie am 2. April 2003 insgesamt 184'100 Aktien der EP._____ Holdings Inc. auf seine Partnerin und seine Kinder übertragen. 71'000 Aktien bzw. deren Verkaufserlös wurden in der Folge auf das Konto der DI._____ Consulting + Services S.A.L. bei der EV._____ Bank S.A.L. (Beirut/Libanon) transferiert. Es kann diesbezüglich auf die graphische Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden, welche die durch Dokumente belegten Übertragungen der Aktien der EP._____ Holdings Inc. vom Konto des Beschuldigten bei der EU._____ Bank AG Zürich auf Konten von CD._____, CE._____ und CF._____ sowie die – nach Verkauf der Wertpapiere – erfolgte Weiterleitung der (Ersatz-)Werte bis zur Übertragung auf das Konto der DI._____ Consulting + Services S.A.L. bei der EV._____ Bank (Beirut, Libanon) mit anschliessenden Überweisungen an die GE._____ (Konto DJ._____ AG) und Rücküberweisung auf die EV._____ Bank S.A.L. (Konto DI._____ Consulting + Services S.A.L.) präzise und zutreffend nachzeichnet (Urk. 74 S. 795 f.). Die Vorinstanz hat die einzelnen Transaktionen der Aktien der EP._____ Holdings Inc. sodann detailliert erläutert (Urk. 74 S. 797 ff.). Auch darauf kann verwiesen werden. Die vom Beschuldigten vorgenommene Übertragung der Aktien der EP._____ Holdings Inc. auf CD._____ sowie CF._____ und CE._____ ist als Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB zu qualifizieren. Die fraglichen Aktien sind den Empfängern unmittelbar durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten zugekommen, weshalb sie als Direktbegünstigte gelten. An den Aktien der EP._____ Holdings Inc. erfolgte daher kein schützenswerter Dritterwerb, welcher einer Einziehung entgegenstehen würde. Wie eben dargelegt, wurden von den deliktisch erlangten Aktien 71'000 Stück verkauft, wobei der Erlös schlussendlich auf das Konto der DI._____ Consulting + Services S.A.L. bei der EV._____ Bank zu liegen kam. Die beschlagnahmten Gelder stellen damit nicht den unmittelbaren Deliktserlös dar. Vielmehr handelt es sich um Ersatzwerte, welche an die Stelle der strafbar erlangten Aktien getreten sind. Die Einziehung von Vermögenswerten erstreckt sich nach der Rechtsprechung zunächst auf die unmittelbar aus der Straftat stammenden Originalwerte.

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Daneben kommen für eine Einziehung jedoch auch die unechten Surrogate in Betracht, d.h. der Deliktserlös, der in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen angefallen ist. Vorausgesetzt ist, dass die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist somit grundsätzlich anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Als einziehbar erachtet werden nach der Rechtsprechung schliesslich aber auch die sog. echten Surrogate, bei denen der deliktisch erlangte Originalwert in einen anderen Wertträger überführt worden und dieser nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2005 6S.68/2004, E. 7.2 mit Hinweisen). Die Umwandlung des unmittelbaren Deliktserlöses in andere Währungen oder Wertpapiere bzw. umgekehrt ist als unechtes Surrogat aufzufassen. Im Vordergrund steht hier wie etwa bei Edelmetallen der Charakter des Wertpapiers als unmittelbar werthaltiger Gegenstand (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2005 6S.68/2004, E. 7.2.5 mit Hinweis auf Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 308). Das auf dem Konto der DI._____ Consulting + Services S.A.L. bei der EV._____ Bank befindliche Guthaben kann daher eingezogen werden, soweit es eindeutig als deliktisch erlangt ausgeschieden werden kann, d.h. die Herkunft der entsprechenden Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können. Vorliegend ist, wie erwähnt, nachgewiesen, dass die von der Anklagebehörde beschlagnahmten Kontoguthaben an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Damit unterliegen die beschlagnahmten Gelder der Einziehung. Wie bereits erwähnt, ist die Einziehung von Vermögenswerten nur zulässig, wenn diese nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Herausgabe an den Geschädigten schliesst die unechten Surrogate ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, E. 3.3 mit Hinweisen). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. November 2010 beschlagnahmten und mittlerweile bei der Bezirks-- 669 of 702 -gerichtskasse Winterthur eingebuchten Fr. 2'054'446.34, zuzüglich zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen, sind daher dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ auszuhändigen. Die Bezirksgerichtskasse Winterthur ist anzuweisen, diese Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden des gegen den Beschuldigten geführten Konkursverfahrens zu überweisen.

8.3. Am 17. September 2004 sperrte das Fürstliche Landgericht Vaduz gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. September 2004 (Urk. 11003467 ff.) die Konten von CD._____ (Konto Nr. …), CE._____ (Konto Nr. …) und CF._____ (Konto Nr. …) bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG (Urk. 11003485). Die vorgenannten Kontosperren wurden in der Zwischenzeit mehrmals verlängert, zuletzt bis 30. September 2014 (Urk. 231). Die EU._____ Bank (Liechtenstein) AG wurde in der Zwischenzeit von der Banque EJ._____ übernommen, wobei eine Umfirmierung in Banque EJ._____ AG stattfand. Es kann auch in Zusammenhang mit den bei der Banque EJ._____ AG [vormals EU._____ Bank (Liechtenstein) AG] beschlagnahmten Konten von CD._____ sowie CE._____ und CF._____ auf die bereits erwähnte graphische Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 795 f.), welche die vom Beschuldigten vorgenommenen aktenkundigen Vermögensübertragungen im Detail aufzeigt. Die Vorinstanz hat die einzelnen Transaktionen detailliert erläutert (Urk. 74 S. 797 ff.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Es wurde sodann bereits dargelegt, dass die vom Beschuldigten am 11. und 30. September 2002 vorgenommene Übertragung von Wertschriften (Aktien der EQ._____s AG und der EP._____ Holdings Inc.) auf seine Partnerin sowie seine Kinder als strafbare Handlung zu qualifizieren ist. Ein Teil der erwähnten Aktien wurde auf das Konto Nr. …, lautend auf CD._____, bzw. auf die Konten Nr. …, lautend auf CE._____, und Nr. …, lautend auf CF._____, bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG übertragen. Es handelt sich dabei zum einen um 54'100 Aktien der EP._____ Holdings Inc., welche auf das Konto von CD._____ übertragen wurden, sowie je 10'000 Aktien der EQ._____s AG, welche auf die Konten von CF._____ und CE._____ übertragen -- 670 of 702 -wurden. Diese Vermögenswerte stammen direkt aus dem Delikt und unterliegen der Einziehung. Die Empfänger wurden unmittelbar durch die Straftat begünstigt, weshalb die Vermögenswerte auch bei ihnen eingezogen werden können. Am 11. September 2002 übertrug der Beschuldigte sodann je Fr. 100'000.– schenkungshalber auf seine beiden Söhne (Urk. 04000017; Urk. 04000026), wobei diese Beträge nachfolgend für den Kauf von je 9'000 Aktien der EP._____ Holdings Inc. verwendet wurden. Diese Wertschriften wurden ebenfalls auf die Konten Nr. …, lautend auf CE._____, und Nr. …, lautend auf CF._____, bei der EU._____ Bank (Liechtenstein) AG übertragen (Urk. 11003901; Urk. 11003909). Wie bereits erwähnt, ist die Umwandlung des unmittelbaren Deliktserlöses in andere Währungen oder Wertpapiere als unechtes Surrogat aufzufassen. Zudem ist vorliegend erstellt, dass die je 9'000 Aktien der EP._____ Holdings Inc. an die Stelle der vom Beschuldigten deliktisch übertragenen je Fr. 100'000.– getreten sind. Damit unterliegen auch diese Aktien der EP._____ Holdings Inc. der Einziehung. Durch seine strafbaren Handlungen hat der Beschuldigte seinen Gläubigern im Konkurs Vermögenswerte entzogen. Die entsprechenden Vermögenswerte sind daher wieder der Zwangsverwertung zuzuführen. Es ist daher festzustellen, dass die folgenden Vermögenswerte auf den bei der Banque EJ._____ SA [vormals EU._____ Bank (Liechtenstein) AG] rechtshilfeweise gesperrten Konten Nr. …, lautend auf CD._____, Nr. …, lautend auf CF._____, und Nr. …, lautend auf CE._____, der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen: Konto Nr. …: 54'100 Aktien der EP._____ Konto Nr. …: 9'000 Aktien der EP._____ und 10'000 Aktien der EQ._____ Konto Nr. …: 9'000 Aktien der EP._____ und 10'000 Aktien der EQ._____ CD._____ sowie CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sind zu verpflichten, den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Das Fürstliche Landgericht Vaduz ist zu ersuchen, die Banque EJ._____ AG [vormals EU._____ -- 671 of 702 -Bank (Liechtenstein) AG] anzuweisen, die oben genannten Vermögenswerte an das Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ zu überweisen, und die Kontensperren nach erfolgter Überweisung der Vermögenswerte aufzuheben.

9.1. Mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 gegen CC._____ beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die nachfolgend aufgeführten Schuldbriefe zuhanden des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens (Urk. 00001198): − Inhaberschuldbrief über ursprünglich Fr. 600'000.–, herabgesetzt auf Fr. 400'000.–, ausgestellt am 09.02.1939 von der Q._____Stiftung..., lastend auf EBI./Parzelle … in CS._____, … in …, … und … in CT._____; − Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.–, ausgestellt am 03.11.1947 bzw. 03.11.1955 vom R._____, lastend auf EBI./Parzelle … in CS._____, … in …, … und … in CT._____; − Inhaberschuldbrief über Fr. 10 Mio., ausgestellt am 15.02.1989 von der DQ._____ AG, lastend auf der Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur; − Inhaberschuldbrief über Fr. 60'000.–, ausgestellt von T._____ am 07.11.1963, lastend auf der Liegenschaft... [Adresse] in Winterthur; − lnhaberschuldbrief über Fr. 7'000.–, ausgestellt am 08.01.1949 von V._____, lastend auf der Liegenschaft... [Adresse] in Winterthur. Die Anklagebehörde begründete die Beschlagnahme zuhanden des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens damit, dass diese Papiere im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung stünden. Die definitive Beschlagnahme resp.

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Einziehung oder Herausgabe werde im gerichtlichen Verfahren gegen den Beschuldigten zu entscheiden sein (Urk. 00001196 f.).

9.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte die beiden Schuldbriefe über Fr. 400'000.– und Fr. 300'000.–, lastend auf Schloss CO._____, zusammen mit der Übertragung dieses Grundstücks am 1. April 2003 CF._____ und CE._____ übergab (Urk. 01019914). Die Schuldbriefe waren dem Beschuldigten zuvor mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 von der DD._____ AG übergeben worden (Urk. 01019896). Gemäss den entsprechenden Verträgen sind beide Inhaberschuldbriefe unbelehnt und werden den Erwerbern von Schloss CO._____ unbelastet zur freien Verfügung übergeben (Urk. 01019896; Urk. 01019914). CF._____ und CE._____ wurden mit Vollzug des Schenkungsvertrags daher nicht nur Grundeigentümer, sondern auch Schuldbriefgläubiger. Dies entspricht auch dem Eintrag im Grundbuch gemäss Grundbuchauszug vom 13. Juni 2005 (vgl. Urk. 10000694). Die vom Beschuldigten vorgenommene Übertragung von Schloss CO._____, einschliesslich der beiden Inhaberschuldbriefe über Fr. 400'000.– und Fr. 300'000.–, auf CF._____ und CE._____ ist wie erwähnt als strafbare Handlung einzustufen. Gleich wie Schloss CO._____ sind deshalb auch die Schuldbriefe an das Konkursamt zuhanden der Konkursmasse CA._____ auszuhändigen. Damit wird das Vollstreckungssubstrat wieder hergestellt, so wie es sich ohne die strafbare Rechtshandlung dargeboten hätte. Die beiden erwähnten Inhaberschuldbriefe wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 21. April 2004 am Wohnort von CC._____ aufgefunden (Urk. 00001196). Wie bereits dargelegt, können Vermögenswerte sowohl beim Täter als auch bei einem Dritten eingezogen werden. Dabei wird unterschieden zwischen dem Direktbegünstigten, dem die Vermögenswerte direkt durch die Straftat zugekommen sind, und dem Dritten, welcher den Vermögenswert nach dem einziehungsbegründenden Vorgang bzw. dem Delikt erworben hat. Anlasstat für die Einziehung bildet vorliegend wie bereits dargelegt die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB, welche zulasten der Gläubiger des Privatvermögens des Beschuldigen erfolgte. CF._____ und CE._____ sind die beiden Schuldbriefe unmittelbar durch die Straf-- 673 of 702 -tat zugekommen, weshalb sie als aus der deliktischen Straftat Direktbegünstigte zu qualifizieren sind. CC._____ war neben +CB._____ als Vertreter der DD._____ AG an dem am 11. Februar 2003 erfolgten Verkauf von Schloss CO._____ an den Beschuldigten beteiligt (vgl. Urk. 01019892). In diesem Zusammenhang wurde ihm jedoch keine strafrechtlich relevante Mitwirkung angelastet. Im Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 wird CC._____ sodann nicht als Empfänger der Schuldbriefe aufgeführt. Es kamen ihm durch die strafbare Handlung des Beschuldigten somit keine unmittelbaren Vermögensvorteile zu. CC._____ machte denn auch geltend, dass ihm die beiden Inhaberschuldbriefe nach dem 1. April 2003 übertragen worden seien (Urk. 221 S. 9). Geht man von seiner Darstellung aus, kann es sich bei der Übergabe der Schuldbriefe entgegen der Vorinstanz (Urk. 74 S. 881) nicht um eine Nebenabrede der Vermögensübertragungen gehandelt haben; dies wäre bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich. CC._____ hätte die Schuldbriefe vielmehr nach der Straftat erworben, weshalb er als Dritter im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wäre. Dies unter der Voraussetzung, dass er nach dem einziehungsbegründenden Vorgang (Übertragung von Schloss CO._____) tatsächlich Rechte an den Inhaberschuldbriefen erworben hat, wie von ihm geltend gemacht wird. Bei einem Inhaberschuldbrief gilt der jeweilige Inhaber als berechtigter Gläubiger. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 74 S. 880), gilt deshalb grundsätzlich CC._____ als an den Schuldbriefen berechtigt. CC._____ liess denn auch beantragen, dass ihm die beiden Schuldbriefe herauszugeben seien. Sie seien ihm von +CB._____ übergeben worden. Die Übertragung sei erfolgt, nachdem er sich an seinen Vater gewandt und sich darüber beklagt habe, dass er schon sehr benachteiligt worden sei, da ihm keine Liegenschaft zu Eigentum übertragen worden sei. Die Schuldbriefe hätten ihm als Sicherheit dafür dienen sollen, dass seine dinglichen Rechte künftig auch wirklich gewahrt bleiben würden. Gemäss +CB._____ habe er mit den Schuldbriefen auch immer einen Fuss in Schloss CO._____ (Urk. 221 S. 1 und 9 f.). Dass +CB._____ die Schuldbriefe nach der am 1. April 2003 erfolgten Schenkung von Schloss CO._____ an CF._____ und CE._____ CC._____ übertragen hat, lässt sich anhand der Akten weder belegen noch ausschliessen. Dafür spricht der bereits erwähnte Umstand, dass die Inha-- 674 of 702 -berschuldbriefe im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 21. April 2004 an seinem Wohnort aufgefunden wurden (Urk. 00001196). Zur Übertragung eines Inhaberschuldbriefs bedarf es lediglich der Übergabe des Papiers an den Erwerber. Für die Legitimation des Gläubigers ist allein der Besitz der Urkunde massgebend. Der Übergang des Gläubigerrechts muss denn auch nicht im Grundbuch eingetragen werden (BSK ZGB II-Staehelin, Art. 863 N 4 ff.; Art. 864 N 7). Entsprechend ist grundsätzlich unerheblich, dass gemäss Grundbuchauszug vom 13. Juni 2005 CF._____ und CE._____ als Gläubiger der Schuldbriefe im Grundbuch eingetragen sind. Gegen eine Berechtigung von CC._____ an den Schuldbriefen spricht dagegen der Umstand, dass diese zusammen mit dem Eigentum an Schloss CO._____ am 11. Februar 2003 von der DD._____ AG dem Beschuldigten übergeben worden waren (Urk. 01019896). Wenn CC._____ geltend macht, sein Vater habe ihm die Schuldbriefe nach der am 1. April 2003 erfolgten Weiterübertragung von Schloss CO._____ übergeben (Urk. 221 S. 9), ist dem entgegenzuhalten, dass +CB._____ bzw. die DD._____ AG nach dem am 11. Februar 2003 erfolgten Verkauf von Schloss CO._____ nicht mehr an den Schuldbriefen berechtigt war. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gültige Übergabe der Inhaberschuldbriefe an CC._____ hätte erfolgen können, zumal die fehlende Verfügungsmacht des Veräusserers nur bei gutem Glauben des Erwerbers geheilt werden kann (BSK ZGB II-Staehelin, Art. 864 N 8). Dass die Inhaberschuldbriefe nicht mehr +CB._____ zustanden, war CC._____ vorliegend bewusst, war er beim Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 doch als Vertreter der DD._____ AG involviert (Urk. 01019892). Im Übrigen ist unklar, welche dinglichen Rechte an Schloss CO._____ mit den Schuldbriefen hätten gesichert werden sollen (vgl. Urk. 221 S. 10). Aus dem Grundbuchauszug der entsprechenden Parzellen (Urk. 10000691 ff.) lässt sich diesbezüglich jedenfalls nichts ableiten. Die von CC._____ geltend gemachte Berechtigung an den Schuldbriefen ist daher nicht nachgewiesen. Die Rechte des blossen Besitzers sind bei der Einziehung nicht geschützt (Schmid [Kommentar Einziehung], a.a.O., § 2/StGB 70-72 N 82). Eine Herausgabe der Inhaberschuldbriefe über Fr. 400'000.– und Fr. 300'000.–, beide lastend auf Schloss CO._____, an CC._____ kommt daher nicht in Betracht. Es ist somit festzustellen, dass die er-- 675 of 702 -wähnten Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte sind zu verpflichten, den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Die Bezirksgerichtskasse Winterthur ist anzuweisen, die beiden Inhaberschuldbriefe dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ auszuhändigen.

9.3. Ebenfalls mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Inhaberschuldbrief über Fr. 10 Mio., lastend auf … [Adresse], Winterthur (Urk. 00001198). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz gehört dieser Inhaberschuldbrief der DQ._____ AG (Urk. 29 S. 41), was mit der Darstellung von CC._____ übereinstimmt (Urk. 45/1 S. 6 f.; Urk. 221 S. 7). Den Akten lässt sich diesbezüglich nichts Gegenteiliges entnehmen. Es steht sodann fest, dass es sich beim erwähnten Schuldbrief nicht um einen deliktisch erlangten Vermögenswert handelt. Die am 1. April 2003 erfolgte Übertragung des gesamten Aktienkapitals der DQ._____ AG auf die Söhne des Beschuldigte änderte nichts an der zivilrechtlichen Berechtigung an diesem Inhaberschuldbrief. Dass CF._____ und CE._____ nach der Übertragung von 100% der Aktien der DQ._____ AG faktisch an diesem Papier berechtigt sind, ist diesbezüglich nicht massgeblich. Eine Einziehung bzw. Herausgabe des Schuldbriefs an den Verletzten kommt vorliegend daher nicht in Frage. Der von der Vorinstanz für die Herausgabe an die Konkursmasse angeführte Grund, es sei zu verhindern, dass das Wertpapier in Umlauf gerate, weshalb es der Konkursmasse CA._____ auszuhändigen sei, vermag eine strafrechtliche Einziehung bzw. Restitution nicht zu begründen. Im Übrigen kann der Strafrichter die Beschlagnahme ausserhalb der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB auch nicht aufrechterhalten, bis im Zivilverfahren über die entsprechenden Vermögenswerte entschieden worden ist. Die Bezirksgerichtskasse Winterthur ist daher anzuweisen, diesen Inhaberschuldbrief - nach erfolgter Herausgabe der Aktien der DQ._____ AG an das Konkursamt des Kantons Thurgau - ebenfalls dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der DQ._____ AG auszuhändigen. Dasselbe gilt für die beiden Inhaberschuldbriefe -- 676 of 702 -über Fr. 60'000.– und Fr. 7'000.–, beide lastend auf der Liegenschaft... [Adresse] in Winterthur. Diese stehen ebenfalls nicht in einem direkten Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten, weshalb sie der Berechtigten herauszugeben sind.

VI.

Zivilforderungen

1. Das Bezirksgericht hat die Zivilforderungen der Privatkläger GA._____ International AG, GB._____ [Bank], Banque GC._____, GD._____ AG [Bank], GE._____ AG [Bank], GF._____ Kantonalbank, GG._____ Kantonalbank, GH._____ Kantonalbank AG sowie GI._____ [Bank] AG auf den Zivilweg verwiesen, wobei die Vorinstanz darauf hinwies, dass weitere Schadenersatzforderungen im Strafverfahren nicht gestellt bzw. vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen worden seien (Urk. 74 S. 900 ff. und S. 926 f.).

2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 35/1 S. 3, Urk. 35/6 S. 26) - ohne nähere Begründung, aber wohl als Folge des verlangten vollumfänglichen Freispruches, auf allfällige Zivilforderungen sei nicht einzutreten (Urk. 84 S. 5, Urk. 220 S. 1).

3. Die Schadenersatzbegehren, die auf den im Anklagekomplex lit. A dargestellten Sachverhalten beruhen, wurden durch die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung, die geltend gemachten Forderungen seien nicht liquide, auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 74 S. 906 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Folge der Schuldigsprechung des Beschuldigten im Anklagekomplex lit. A (gewerbsmässiger Betrug) auch im Berufungsverfahren sind die Privatkläger GA._____ International AG, GB._____ [Bank], Banque GC._____, GD._____ AG [Bank], GE._____ AG [Bank], GF._____ Kantonalbank, GG._____ Kantonalbank, GH._____ Kantonalbank AG sowie GI._____ [Bank] AG zur -- 677 of 702 -Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Zu bemerken ist, dass weitere Schadenersatzbegehren im Strafverfahren nicht gestellt bzw. vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen wurden.

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VII.

Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). B. Kostenauflage a. Untersuchungskosten

1. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und teilweise gegen CC._____ gliederte sich in folgende acht Arbeitskomplexe (vgl. Urk. 00000001):

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(1) Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil diverser Banken (Anklage lit. A) (2) Urkundenfälschung (Anklage lit. B) (3) Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der DS._____ Corporation (Anklage lit. C) (4) Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Anklage lit. D) (5) Ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft im Zusammenhang mit der DJ._____ AG (Einstellungsverfügung, Urk. 3/1) (6) Geldwäscherei (Einstellungsverfügung, Urk. 3/2) (7) Steuerbetrug (Einstellungsverfügung, Urk. 3/3) (8) Verletzung von Art. 87 AHVG (Einstellungsverfügung, Urk. 3/4). Die Komplexe (1) bis (4) gelangten zur Anklage gegen den Beschuldigten, während die Komplexe (5) bis (8) eingestellt wurden. Bezüglich der Untersuchungskosten der eingestellten Komplexe entschied die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dass ein Viertel auf CC._____ und drei Viertel auf den Beschuldigten entfallen (vgl. Urk. 00001194 und Urk. 00001197). Hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde bezüglich Komplex (5) in der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 befunden (Urk. 3/1 S. 9 ff.), während die Staatsanwaltschaft in den Einstellungsverfügungen bezüglich der Komplexe (6) bis (8) die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem für die Beurteilung der Anklagevorwürfe zuständigen Bezirksgericht überliess (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/3 S. 3 f.; Urk. 3/4 S. 4).

2.1. Die Vorinstanz (Urk. 74 S. 916) befand zunächst, es bestehe kein Anlass, hinsichtlich des Kostenschlüssels in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Staatsanwaltschaft einzugreifen.

2.2. Im Übrigen erwog sie bezüglich Komplex (6) (Geldwäscherei) im Wesentlichen, dieser Komplex weise Berührungspunkte zu den Komplexen (4) und (5) auf,

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da Vermögensverschiebungen via Liechtenstein in den Libanon sowie die Gründung der DJ._____ AG eine Rolle gespielt hätten. Mit Blick auf den Kostenentscheid erscheine massgeblich, dass es der Beschuldigte aufgrund seiner strafbaren Handlungen zu verantworten habe, dass die fraglichen Vermögenswerte in der ersten Phase überhaupt auf seine Lebenspartnerin sowie die Kinder übertragen und nach Liechtenstein verschoben worden seien. Mit diesen anfänglichen Handlungen, welche die späteren Transaktionen durch die danach Involvierten erst möglich gemacht hätten, habe der Beschuldigte somit die Ursache für die Suche nach den verschobenen Vermögenswerten, welche ein aufwändiges, internationales Untersuchungsverfahren erforderlich gemacht habe, gesetzt. Damit erscheine der Beschuldigte in zivilrechtlicher Hinsicht als Verursacher der diesbezüglichen Kosten, weshalb ihm diese aufzuerlegen seien (Urk. 74 S. 917 f.).

2.3. Bezüglich Komplex (7) (Steuerbetrug etc.) führt die Vorinstanz aus, die Einstellung sei im Wesentlichen in Anwendung des Opportunitätsprinzipes erfolgt; im Übrigen erschienen die auf die fragliche Thematik entfallenden Kosten absolut untergeordnet und würden sich zudem aus praktischen Gründen nicht ausscheiden lassen. Als wesentlich könnten einzig die Gutachtenskosten der EB._____ AG bezeichnet werden, welche indessen - wie noch zu zeigen sein werde - auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Hinsichtlich der verbliebenen Kosten bleibe es daher bei der Kostenauflage (Urk. 74 S. 918 f.).

2.4. Bezüglich Komplex (8) (Verletzung von Art. 87 AHVG) - dem Beschuldigten und CC._____ wurde zur Last gelegt, via die DD._____ AG über Jahre hinweg zahlreiche geldwerte Leistungen und Naturallöhne bezogen zu haben, ohne dass die geschuldeten AHV-Beiträge in Höhe von rund Fr. 5 Mio. bezahlt worden wären - erwog das Bezirksgericht, es erscheine ohne Weiteres plausibel, dass aus Opportunitätsgründen auf die unverhältnismässige aufwändige systematische Ermittlung des Lebensunterhaltes der Gebrüder CA._____/CC._____ und dessen buchhalterische Erfassung über den Zeitraum von rund fünf Jahren verzichtet worden sei. Somit sei der allenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalt (bewusst) nicht hinreichend untersucht worden, womit auch die Frage des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens nicht abschliessend beurteilt werden könne. Damit sei -- 681 of 702 -gleichzeitig gesagt, dass die mit dem Komplex (8) verbundenen, effektiv entstandenen Kosten und Aufwände im Lichte des enormen Umfangs der restlichen Untersuchung nicht ins Gewicht fielen. Abgesehen davon liesse sich eine entsprechende Kostenausscheidung mit verhältnismässigem Aufwand nicht bewerkstelligen. Der Beschuldigte habe daher auch diese Kosten zu tragen (Urk. 74 S. 919 f.).

2.5. Hinsichtlich der Auflage der Untersuchungskosten - so die Vorinstanz (Urk. 74 S. 921) weiter - rechtfertige sich insoweit eine Einschränkung, als die Kosten der Expertise der EB._____ AG zum Arbeitskomplex (2) (Urkundenfälschung) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, da diesbezüglich unnötige Kosten entstanden seien, was sich aus der von der Untersuchungsbehörde angenommenen Unverwertbarkeit des Gutachtens EB._____ ergebe. Im Übrigen werde der Beschuldigte, der im Sinne der Anklage schuldig gesprochen werde, kostenpflichtig (Urk. 74 S. 920).

2.6. In quantitativer Hinsicht errechnete die Vorinstanz (Urk. 74 S. 921 f.) einen auf den Beschuldigten entfallenden Kostenanteil an den Untersuchungskosten (ohne amtliche Verteidigung) von Fr. 771'974.95. Dabei ging sie von den gesamten den Beschuldigten treffenden Untersuchungskosten (ohne amtliche Verteidigung) von Fr. 1'082'316.70 aus und subtrahierte drei Viertel - entsprechend der Kostenaufteilung zwischen dem Beschuldigten und CC._____ - der Kosten des Gutachtens EB._____ (drei Viertel von Fr. 413'789 ergibt Fr. 310'341.75). Hinzu addierte das Bezirksgericht die angefallenen bzw. geltend gemachten Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von insgesamt Fr. 128'045.80, wobei diese Kosten die Untersuchung betrafen (vgl. Aufstellung in Urk. 74 S. 921; Urk. 5/1+2).

3. Die vorinstanzlichen Erwägungen vermögen zur Gänze zu überzeugen, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der weitaus grösste Teil der Untersuchungskosten entfiel auf den Anklagekomplex lit. B (Urkundenfälschung) wegen der zu veranlassenden Gutachten (vgl. dazu Urk. 9/6). Der bezirksgerichtliche Kostenentscheid wurde auch von der Verteidigung nicht substantiiert in Frage gestellt. Was die Kosten der amtlichen Verteidigung anbelangt, sieht -- 682 of 702 -Art. 426 Abs. 1 StPO vor, dass der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht zu tragen hat, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Diese Bestimmung sieht eine Pflicht des Beschuldigten bzw. Verurteilten vor, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung nachträglich zurückzuzahlen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wenn die Vorinstanz nun im Hinblick auf die zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Kosten zur Verfügung stehenden beschlagnahmten (Buch-)Gelder die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten direkt auferlegte, ist dies nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 8) ist deshalb zu bestätigen, wobei die in Ansatz gebrachte erstinstanzliche (maximale) Gerichtsgebühr ebenfalls gerechtfertigt erscheint. b. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Als Folge der vollumfänglichen Verurteilung des Beschuldigten durch die Vorinstanz erachtete sie den Beschuldigten mit Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO für vollumfänglich kostenpflichtig (Urk. 74 S. 920). Wie das Berufungsverfahren gezeigt hat, erfolgte die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Kauf bzw. Verkauf von Schloss CO._____ (Anklage lit. D/II) zu Unrecht. Dieser Anklagevorwurf nimmt im Verhältnis zu den übrigen, dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, für welche er auch zweitinstanzlich verurteilt wird, indes einen kleinen Platz ein. Da die Vorinstanz eine hohe, zweitinstanzlich zu bestätigende Gerichtsgebühr ausgefällt hat und im erstinstanzlichen Verfahren beträchtliche Verteidigerkosten angefallen sind, rechtfertigt sich dennoch eine Kostenausscheidung. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten 99/100 der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen; 1/100 der erstinstanzlichen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Mit Eingaben je vom 23. März 2012 reichten die amtlichen Verteidiger ihre Honorarnoten für ihre Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht (Urk. 62/4 und Urk. 62/5). Am 17. April 2012 beschloss die Vorinstanz, Rechtsanwalt Dr. CX1._____ eine Akontozahlung von Fr. 90'000 und Rechtsanwalt lic. iur. CX2._____ eine solche von Fr. 70'000 auszurichten (Urk. 62/8). Mit Eingaben je -- 683 of 702 -vom 20. Juni 2012 reichten die amtlichen Verteidiger der Vorinstanz je eine weitere Honorarnote betreffend das erstinstanzliche Verfahren ein (Urk. 62/11 und Urk. 62/12). Je mit Beschluss vom 22. Juni 2012 entschädigte das Bezirksgericht Winterthur Rechtsanwalt Dr. CX1._____ für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren als amtlichen Verteidiger zusätzlich zur Akontozahlung von Fr. 90'000 mit Fr. 23'481.30 (Urk. 62/13) und Rechtsanwalt lic. iur. CX2._____ zusätzlich zur Akontozahlung von Fr. 70'000 mit Fr. 20'261.30 (Urk. 62/14). Insgesamt beliefen sich die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 203'742.60.

3. Das Bezirksgericht (Urk. 74 S. 920 f.) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte letztlich grundsätzlich auch jene Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu tragen hat, welche in der Zeitspanne angefallen sind, während welcher der Beschuldigte erbeten verteidigt war und die amtliche Verteidigung grundsätzlich hätte aus ihrem Mandat entlassen werden müssen. Auf die Erwägungen, die keiner Ergänzung bedürfen, kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach zu 99/100 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/100 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind aus den bei der Credit Suisse beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. oben Erw. V/8.1.). c. Kosten des Berufungsverfahrens

1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freisprechung beinahe vollumfänglich. Wie erwähnt, beschlägt der Anklagevorwurf, von welchem der Beschuldigte zweitinstanzlich freigesprochen wird, einen äusserst kleinen Teil der insgesamt dem Beschuldigten angelasteten Taten. Dasselbe gilt für die beiden Punkte, in denen das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. Nicht durchzudringen vermag auch die Staatsanwaltschaft mit ih-- 684 of 702 -rem Antrag auf Erhöhung des vorinstanzlich ausgefällten Strafmasses. Ebenso wenig vermögen die weiteren Verfahrensbeteiligten A-D (Einziehungsbetroffene) mit ihren Berufungsanträgen durchzudringen.

2. Es erscheint angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 3/4 dem Beschuldigten, zu 1/20 dem weiteren Verfahrensbeteiligten A und zu 1/10 den weiteren Verfahrensbeteiligten B-D aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu 99/100 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/100 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anbetracht dessen, dass das vorinstanzliche Urteil praktisch vollumfänglich angefochten war, auf Fr. 60'000 festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV).

3. Die amtlichen Verteidiger beantragen für das Berufungsverfahren eine Entschädigung (inkl. MWSt) von insgesamt Fr. 127'605.20 (Rechtsanwalt Dr. CX1._____: Fr. 63'310.80; Urk. 238; Rechtsanwalt lic. iur. CX2._____: Fr. 64'294.40; Urk. 240). Die geltend gemachten Honoraransprüche erscheinen angemessen, weshalb die amtlichen Verteidiger entsprechend aus der Gerichtskasse zu honorieren sind.

4. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind aus den bei der Credit Suisse beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. oben Erw. V/8.1.). C. Entschädigungen a. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatklägerinnen 1-3 und 5-10, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____, für das gesamte Verfahren gestützt auf die von Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____ eingereichte Honorarnote (Urk. 44/2) eine Prozessentschädigung von Fr. 215'732.20 (inkl. MWSt)

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zu bezahlen, wobei der Betrag in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO aus den bei der Credit Suisse Zürich beschlagnahmten Vermögenswerten bezogen werde. Zur Begründung führte das Bezirksgericht aus, die geltend gemachten Aufwendungen erschienen hoch, indessen den vorliegenden, sehr besonderen Verhältnissen angemessen (Urk. 74 S. 923 und S. 938 f.).

2. Die Entschädigung erscheint hoch. Indessen ist - worauf Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____ zu Recht verweist (Urk. 44/1) - zu beachten, dass sie Aufwendungen des Rechtsvertreters über eine Zeitspanne von ca. siebeneinhalb Jahren umfasst und es um von den Privatklägerinnen beanspruchte Vermögenswerte von über Fr. 37 Mio. geht. Zu berücksichtigen ist auch, dass Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____ verschiedene Privatklägerinnen vertrat bzw. vertritt, so dass sich einerseits ein gewisser zusätzlicher Koordinationsbedarf ergab, anderseits eine erhebliche Kostenreduktion resultierte, weil beispielsweise an den Beweisverhandlungen in der Strafuntersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Interessen der jeweiligen Privatklägerschaften gebündelt vertreten werden konnten. Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung ist daher im Berufungsverfahren zu bestätigen, wobei die Entschädigung aus den bei der Credit Suisse beschlagnahmten Vermögenswerten zu beziehen ist (vgl. oben Erw. V/8.1.). b. Im Berufungsverfahren

1. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1-3, 5-10 und 23, Rechtsanwalt lic. iur. EX2._____, macht für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 167'176.70 geltend (Urk. 234). Ungeachtet der vom Rechtsvertreter angeführten Begründung (Urk. 233) erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, teilweise offenbar in Begleitung eines weiteren Anwaltes, diverse Male für Besprechungen mit der Mandantschaft nach Bern begeben musste. Die Ausführungen im Plädoyer im zweitinstanzlichen Verfahren beinhalteten über weite Strecken Wiederholungen des Plädoyers vor Vorinstanz. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb sich der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen anlässlich der Berufungsverhandlung von einem weiteren Anwalt begleiten lassen musste. Ange-- 686 of 702 -messen für das zweitinstanzliche Verfahren erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 100'000 (inkl. Barauslagen und MWSt), weshalb der Beschuldigte entsprechend zu verpflichten ist, wobei der Betrag aus den bei der Credit Suisse Zürich beschlagnahmten Vermögenswerten zu beziehen ist (vgl. oben Erw. V/8.1.).

2. Rechtsanwalt Dr. X._____, Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A (CC._____), macht Aufwendungen für das Berufungsverfahren von rund 70 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 348.50 geltend. Er führt dazu aus, als amtlicher Verteidiger von CC._____ bislang nicht entlassen worden zu sein und seine Aufwendungen in dieser Funktion geltend zu machen (Urk. 232). CC._____ ist im vorliegenden Verfahren nicht beschuldigte Person, weshalb Rechtsanwalt Dr. X._____ CC._____ auch nicht als amtlicher Verteidiger vertreten kann. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand von CC._____ wurde Rechtsanwalt Dr. X._____ im vorliegenden Verfahren nicht bestellt. Eine Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. X._____ zulasten der Staatskasse scheidet deshalb aus. Für eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung an den weiteren Verfahrensbeteiligten A (CC._____) gebricht es an einer gesetzlichen Grundlage.

3. Der frühere unentgeltliche Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (CD._____, CE._____ und CF._____), Rechtsanwalt Dr. Y1._____, wurde für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2013 mit Fr. 2'187.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Urk. 134). Der neue, ab 18. Januar 2013 amtierende unentgeltliche Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, macht eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 121'574.50 geltend (Urk. 236). Der Aufwand erscheint hoch, ist aber noch knapp angemessen angesichts des Umstandes, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Berufungsverfahren mit einem grossen Teil der Strafakten vertraut machen musste. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ist daher für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D (CD._____, CE._____ und CF._____) im Berufungsverfahren mit Fr. 121'574.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

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4. Mit Bezug auf die Entschädigung der beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, hat sich in dem den Parteien anlässlich der Urteilseröffnung ausgehändigten Dispositiv ein Kanzleiversehen eingeschlichen, indem die Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsvertreter versehentlich in die Kostenauflage u.a. zulasten des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositiv Ziffer 21) einbezogen wurden. Dies ist zu korrigieren. Dispositiv Ziffer 21 lautet folgendermassen: "21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D, werden zu 3/4 dem Beschuldigten, zu 1/20 dem weiteren Verfahrensbeteiligten A sowie zu 1/10 den weiteren Verfahrensbeteiligten B-D auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten zu 99/100 auferlegt und zu 1/100 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der Credit Suisse beschlagnahmten und gemäss Dispositivziffer 12 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen."

5. Obwohl im Berufungsverfahren ein (kleiner) Teil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (und infolge dessen im Ergebnis auch ein kleiner Teil der Kosten der amtlichen Verteidigung), ist dem Beschuldigten zusätzlich keine (reduzierte) Entschädigung für die erbetene Verteidigung auszurichten. Die drei Verteidiger teilten die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren untereinander auf, wobei der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. CX3._____, die Verteidigung zum Vorwurf der Urkundenfälschung übernahm. Diesbezüglich unterliegt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, weshalb keine (reduzierte) Prozessentschädigung geschuldet ist.

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1. Vom Verzicht der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 auf eine Berufungserklärung wird Vormerk genommen.

2. Auf das Begehren des Beschuldigten, die 'übrigen Beweisakten' zu den Verfahrensakten zu nehmen, wird nicht eingetreten.

3. Das Begehren des Beschuldigten, die 'übrigen Beweisakten' mit einem Aktenverzeichnis zu versehen, wird abgewiesen.

4. Der Antrag des Beschuldigten auf Beizug der bei der DN._____ AG sowie weiteren Sachwaltern und Konkursverwaltern der CABC._____Gesellschaften sowie bei Dritten liegenden Akten samt Aktenverzeichnis wird abgewiesen.

5. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der DS._____ Corporation UK wird mit Bezug auf den Anklagevorwurf im Zusammenhang mit der Ziehungsnachricht vom 2. Oktober 1998 (Kreditbezug Valuta 7. Oktober 1998; Anklagekomplex lit. C, Randziffer 578) eingestellt.

6. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schloss CO._____ durch die DD._____ AG (Anklagekomplex lit. D/II, Randziffer 612) wird eingestellt.

7. Es wird festgestellt, dass die beiden (Teil-)Urteile des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. März 2012 und 9. Mai 2012 bezüglich Dispositivziffern 5 [Mitteilungspflicht der EH._____ Freizügigkeitsstiftung und Pflicht zur vorsorglichen Sperrung des auf den Beschuldigten lautenden Freizügigkeitskontos], 6 [Herausgabe diverser Aktenstücke und damit verbundene Abholfrist unter Androhung der Vernichtung bzw. Entsorgung bei Fristversäumnis], -- 689 of 702 -9, 2. Absatz [Übernahme des Kostenanteils des EB._____-Gutachtens auf die Gerichtskasse] und 26, 2. Absatz [soweit neben den Privatklägern 1-3 und 5-10 den weiteren Privatklägern keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde] in Rechtskraft erwachsen sind.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

9. Rechtsmittel: Gegen die Ziffern 2 bis 6 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte CA._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagekomplex lit. A und lit. C) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 al. 3 StGB (Anklagekomplex lit. B) sowie − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB (Anklagekomplex lit. D/I).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bezüglich des Kaufes von Schloss CO._____ (Anklagekomplex lit. D/II, Randziffer 610 f.).

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3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

4. Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen im Grundbuch CS._____ Nr. …, …, …, …, …, …, …, … und … sowie die Parzellen im Grundbuch CT._____ Nr. … und … (Liegenschaft CO._____) der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte werden verpflichtet, den Einbezug dieser Parzellen in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht und Nutzniessungsrecht zugunsten von CA._____) zu dulden. Mit erfolgter Zwangsvollstreckung wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordnete Grundbuchsperre hinfällig.

5. Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen im Grundbuch CP._____-Winterthur, Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. …; Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. …; Grundbuch Blatt …, Lb. …, Kat. Nr. … (Liegenschaft CQ._____) der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte werden verpflichtet, den Einbezug dieser Parzellen in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen (Rückfallsrechte zugunsten von CA._____) zu dulden. Mit erfolgter Zwangsvollstreckung wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordnete Grundbuchsperre hinfällig.

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6. Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegte Parzelle im Grundbuch Kanton Schaffhausen, Gemeinde CR._____, Nr. … (mit den Gebäuden Nr. … und … B), Liegenschaft …, CR._____, der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegt. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte werden verpflich-tet, den Einbezug dieser Parzelle in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht und Nutzniessungsrecht zugunsten von CA._____) zu dulden. Mit erfolgter Zwangsvollstreckung wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordnete Grundbuchsperre hinfällig.

7. Es wird festgestellt, dass die folgenden in der Arresturkunde des Betreibungsamtes CU._____ vom 8./26. März 2004 genannten Inventargegenstände sowie die folgenden Fahrzeuge der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen: − Nr. 20: 1 Tisch Holz, 4 Stühle, 1 Beistelltisch mit Lampe − Nr. 24: 1 Sofa mit 4 Stühlen, 1 Tabouret und 1 Beistelltisch − Nr. 25: 1 Uhr goldfarbig und 1 Tischlampe − Nr. 31: 1 Bild Gobelin − Nr. 39: 2 Beistelltische mit Lampe − Nr. 42: 1 Harfe − Nr. 55: 1 Schreibpult mit Stuhl und Lampe − Nr. 60: 1 Uhr und 2 Vasen − Nr. 103: 1 Tischuhr bronce vergoldet, Löwe mit Hund − Nr. 135: 1 Pult mit Stuhl und Lampe − Nr. 213: 1 Toilettentisch mit Glasplatte, Spiegel und Lampe -- 692 of 702 -− 1 PW Rolls Royce, Jahrgang ca. 1927, grau − 1 PW Rolls Royce Jahrgang ca. 1932, grau − 1 PW Aston Martin Volante V8, dunkelblau − 1 PW Jaguar E V12, dunkelblau, Cabriolet − 1 PW Mercedes Benz 450 SLC, dunkelblau − 1 PW Ford Mustang, rot, Cabriolet − 1 PW Maserati Quattroporte, dunkelblau − 1 PW Lamborghini Espada, dunkelblau, Coupé − 1 PW Maserati Ghibli, dunkelblau − 1 PW Maserati Indy, dunkelblau − 1 PW Mercedes Benz 300 SL, silber − 1 PW Jaguar E 4.2 l, dunkelgrün. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie CD._____ und der Beschuldigte werden verpflichtet, den Einbezug dieser Vermögensgegenstände in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Zu diesem Zweck werden sie unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflich-tet, sämtliche oben genannten Inventargegenstände und Fahrzeuge dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Mit Herausgabe dieser Inventargegenstände und Fahrzeuge an das Konkursamt des Kantons Thurgau wird das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. März 2006 angeordnete Verfügungsverbot hinfällig.

8. Es wird festgestellt, dass sämtliche Aktien der DQ._____ AG der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte werden verpflichtet, den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Konkursmasse

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CA._____ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Zu diesem Zweck werden sie unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet, sämtliche Aktien der DQ._____ AG (500 Namenaktien zu Fr. 1'000.–) dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Sollten sich die oben erwähnten Aktien nicht im Besitz der Eigentümer, sondern bei der DQ._____ AG befinden, werden deren Organe, CC._____ und CA._____, unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verpflichtet, sämtliche Aktien der DQ._____ AG (500 Namenaktien zu Fr. 1'000.–) dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Mit Herausgabe dieser Aktien an das Konkursamt des Kantons Thurgau wird das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. August 2005 angeordnete Verfügungsverbot hinfällig. Es wird vorgemerkt, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. August 2005 angeordnete Verfügungsverbot hinsichtlich der Aktien der DR._____ AG und Immobiliengesellschaft P._____ AG infolge Löschung dieser Gesellschaften in den Handelsregistern der Kantone Thurgau und Luzern hinfällig geworden ist.

9. Das Grundbuchamt Winterthur-... wird angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren bezüglich folgender Parzellen nach erfolgter Herausgabe der Aktien der DQ._____ AG an das Konkursamt des Kantons Thurgau aufzuheben: a) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … b) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … -- 694 of 702 -c) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …, und Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … d) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. …, und … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. ….

10. Das Grundbuchamt CV._____-Winterthur wird angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordnete Grundbuchsperre bezüglich der Parzelle … [Adresse], Grundbuch Einzelblatt …, Kat. Nr... nach erfolgter Herausgabe der Aktien der DQ._____ AG an das Konkursamt des Kantons Thurgau aufzuheben.

11. Das Grundbuchamt CP._____-Winterthur wird angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren bezüglich folgender Liegenschaften nach erfolgter Herausgabe der Aktien der DQ._____ AG an das Konkursamt des Kantons Thurgau aufzuheben: a) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. … b) … [Adresse], Grundbuch Blatt …, Kat. Nr. ….

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. April 2005 bei der Credit Suisse beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten auf den Konten …, … und …, alle lautend auf den Beschuldigten, werden zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der vom Beschuldigten an die Privatklägerschaft zu leistenden Prozessentschädigung herangezogen. Ein nach der Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigung verbleibender allfälliger Restbetrag wird dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden des gegen den Beschuldigten geführten Konkursverfahrens ausgehändigt. Entsprechend wird die Credit Suisse, unter Hinweis auf den Vorrang der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Kostendeckung gegenüber den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung, angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sämtliche auf den oben genannten Konten befind-- 695 of 702 -lichen Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB120284-O, zu überweisen.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. November 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Fr. 2'054'446.34, zuzüglich zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen, werden dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ ausgehändigt. Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird angewiesen, diese Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden des gegen den Beschuldigten geführten Konkursverfahrens zu überweisen.

14. Es wird festgestellt, dass die folgenden Vermögenswerte auf den bei der Banque EJ._____ SA [vormals EU._____ Bank (Liechtenstein) AG] rechtshilfeweise gesperrten Konten Nr. …, lautend auf CD._____, Nr. …, lautend auf CF._____, und Nr. …, lautend auf CE._____, der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen: Konto Nr. …: 54'100 Aktien der EP._____ Konto Nr. …: 9'000 Aktien der EP._____ und 10'000 Aktien der EQ._____ Konto Nr. …: 9'000 Aktien der EP._____ und 10'000 Aktien der EQ._____ CD._____ sowie CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung werden verpflichtet, den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Das Fürstliche Landgericht Vaduz wird ersucht, die Banque EJ._____ AG [vormals EU._____ Bank (Liechtenstein) AG] anzuweisen, die oben genannten Vermögenswerte an das Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ zu überweisen, und die Kontensperren nach erfolgter Überweisung der Vermögenswerte aufzuheben.

15. Es wird festgestellt, dass die folgenden, mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010 gegen

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CC._____ beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur aufbewahrten Inhaberschuldbriefe, lastend auf Schloss CO._____, der Zwangsvollstreckung gegen den Beschuldigten unterliegen: − Inhaberschuldbrief über ursprünglich Fr. 600'000.–, herabgesetzt auf Fr. 400'000.–, ausgestellt am 09.02.1939 von der Q._____-Stiftung..., lastend auf EBI./Parzelle … in CS._____, … in …, … und … in CT._____ − Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.–, ausgestellt am 03.11.1947 bzw.

03.11.1955 vom R._____, lastend auf EBI./Parzelle … in CS._____, … in …, … und … in CT._____. CF._____ und CE._____ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie der Beschuldigte werden verpflichtet, den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Konkursmasse CA._____ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird angewiesen, die beiden Inhaberschuldbriefe dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse CA._____ auszuhändigen.

16. Die folgenden, mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010 gegen CC._____ beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur aufbewahrten Inhaberschuldbriefe werden der DQ._____ AG ausgehändigt: − Inhaberschuldbrief über Fr. 10 Mio., ausgestellt am 15.02.1989 von der DQ._____ AG, lastend auf der Liegenschaft … [Adresse] in Winterthur − Inhaberschuldbrief über Fr. 60'000.–, ausgestellt von T._____ am 07.11.1963, lastend auf der Liegenschaft... [Adresse] in Winterthur − lnhaberschuldbrief über Fr. 7'000.–, ausgestellt am 08.01.1949 von V._____, lastend auf der Liegenschaft... [Adresse] in Winterthur.

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Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird angewiesen, diese Inhaberschuldbriefe nach erfolgter Herausgabe der Aktien der DQ._____ AG an das Konkursamt des Kantons Thurgau ebenfalls dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der DQ._____ AG auszuhändigen.

17. Die Privatkläger GA._____ International AG, GB._____ [Bank], Banque GC._____, GD._____ AG [Bank], GE._____ AG [Bank], GF._____ Kantonalbank, GG._____ Kantonalbank, GH._____ Kantonalbank AG sowie GI._____ [Bank] AG werden zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

18. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

19. Die Kosten der Untersuchung, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 99/100 auferlegt und zu 1/100 auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der Credit Suisse beschlagnahmten und gemäss Dispositivziffer 12 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.

20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 60'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 63'310.80 amtliche Verteidigung RA CX1._____ Fr. 64'294.40 amtliche Verteidigung RA CX2._____ Fr. 2'187.20 unentgeltliche Vertretung RA Y1._____ Fr. 121'574.50 unentgeltliche Vertretung RA Y2._____ Fr. 132'110.00 Gutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der weiteren

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Verfahrensbeteiligten B-D, werden zu 3/4 dem Beschuldigten, zu 1/20 dem weiteren Verfahrensbeteiligten A sowie zu 1/10 den weiteren Verfahrensbeteiligten B-D auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten zu 99/100 auferlegt und zu 1/100 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der weiteren Verfahrensbeteiligten B-D für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der Credit Suisse beschlagnahmten und gemäss Dispositivziffer 12 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1-3, 5-10 und 23 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 215'732.20 sowie für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Diese Entschädigungen werden aus den bei der Credit Suisse beschlagnahmten und gemäss Dispositivziffer 12 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.

23. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den nach der Verrechnung gemäss Dispositivziffern 19, 21 und 22 hiervor verbleibenden allfälligen Restbetrag dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden des gegen den Beschuldigten geführten Konkursverfahrens zu überweisen.

24. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (dreifach für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 (11-fach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23)

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− den Vertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A (im Doppel für sich und zuhanden des weiteren Verfahrensbeteiligten A) − den Vertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B, C und D (vierfach für sich und zuhanden der weiteren Verfahrensbeteiligten B, C und D) − Rechtsanwalt Dr. iur. FX1._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und zuhanden der GA._____ International AG) − Rechtsanwalt lic. iur. FX2._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und zuhanden der GB._____ [Bank]) − Fürsprecher lic. iur. FX3._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und zuhanden der Banque GC._____) − Rechtsanwalt lic. iur. FX4._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und zuhanden der GD._____ AG [Bank]) − die GE._____ AG [Bank], … [Adresse] − die GF._____ Kantonalbank, … [Adresse] − die GG._____ Kantonalbank, … [Adresse] − die GH._____ Kantonalbank AG, … [Adresse] − die GI._____ [Bank] AG, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (dreifach für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auszugsweise hinsichtlich ihrer Anträge an − den Vertreter der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 (11-fach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3, 5-10 und 23) − den Vertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten A (im Doppel für sich und zuhanden des weiteren Verfahrensbeteiligten A) − den Vertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten B, C und D (vierfach für sich und zuhanden der weiteren Verfahrensbeteiligten B, C und D) − Rechtsanwalt Dr. iur. FX1._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und zuhanden der GA._____ International AG) − Rechtsanwalt lic. iur. FX2._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und zuhanden der GB._____ [Bank]) − Fürsprecher lic. iur. FX3._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und zuhanden der Banque GC._____) − Rechtsanwalt lic. iur. FX4._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und zuhanden der GD._____ AG [Bank])

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− die GE._____ AG [Bank], … [Adresse] − die GF._____ Kantonalbank, … [Adresse] − die GG._____ Kantonalbank, … [Adresse] − die GH._____ Kantonalbank AG, … [Adresse] − die GI._____ [Bank] AG, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie im Dispositiv- bzw. Urteilsauszug an − das Grundbuchamt CU._____, … [Adresse] − das Grundbuchamt CP._____-Winterthur, … [Adresse]r − das Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen, … [Adresse] − das Grundbuchamt Winterthur-..., … [Adresse] − das Grundbuchamt CV._____-Winterthur, … [Adresse] − die Credit Suisse, Abteilung Rechtsdienst und Compliance, … [Adresse] − die Bezirksgerichtskasse Winterthur − das Fürstliche Landgericht Vaduz, … [Adresse] − das Konkursamt des Kantons Thurgau, … [Adresse]

25. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Januar 2014 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Laufer -- 702 of 702 --