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Entscheid

SB120306

gewerbsmässiger Betrug etc.

17. Juli 2012Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 6. Februar 2012 meldeten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, am 13. Februar 2012 der Beschuldigte sowie am 10. Februar 2012 die Privatklägerschaft Soziale Dienste der Stadt Zürich gegen das Urteil des Bezirkgerichts Zürich vom 1. Februar 2012 Berufung an (Urk. 106, Urk. 108 u. Urk. 109). Mit Eingabe vom 19. Juni 2012, bzw. vom 21. Juni 2012, am 20. Juni 2012 bzw. ohne Eingangsstempel eingegangen, haben die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Beschuldigte sowie die Privatklägerschaft Soziale Dienste der Stadt Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 120 u. Urk. 121). Es ist dabei an der bisherigen Praxis des Obergerichts festzuhalten, wonach der Rückzug der Berufung innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) ohne Kostenfolge bleibt. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben.

Dispositiv

(Oberrichter Dr. F. Bollinger)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2012 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − Privatklägerschaft Soziale Dienste der Stadt Zürich

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sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juli 2012 Der Präsident: Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Grieder -- 3 of 3 --