Lexipedia

Entscheid

SB120415

Körperverletzung etc.

31. Oktober 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juni 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

-- 2 of 3 --

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2012 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Baumgartner -- 3 of 3 --

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2012 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Baumgartner -- 3 of 3 --