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Entscheid

SB130092

versuchte Nötigung etc.

27. Mai 2013Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 18. März 2013 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2012 Berufung an (Urk. 55). Mit Eingabe vom 16. April 2013, eingegangen am 17. April 2013, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 64), was durch ihre Verteidigerin mit Eingabe vom 8. Mai 2013, eingegangen am 10. Mai 2013, bestätigt wurde (Urk. 69). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben (ZR 110/2011 Nr. 37).

Dispositiv

(Oberrichter lic. iur. P. Marti)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. Dezember 2013 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 374.--, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2013 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Rietmann -- 3 of 3 --