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Entscheid

SB130100

versuchte Nötigung etc. und Widerruf

18. April 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Am 13. Dezember 2012 meldete die Vertreterin der Privatklägerin Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Dezember 2012 an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde ihr am 7. März 2013 zugestellt (Urk. 37/3). Da innert Frist keine Berufungserklärung der Privatklägerin eingegangen ist, ist unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten.

2.

Am 17. Dezember 2012 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung an (Urk. 34). Mit Eingabe vom 14. März 2013, eingegangen am 18. März 2013, hat die Staatsanwaltschaft IV die Berufung zurückgezogen (Urk. 40).

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin von der Kostentragungspflicht auszunehmen rechtfertigt sich in analoger Anwendung von Art. 425 StPO.

Dispositiv

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 13. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Dezember 2012 rechtskräftig.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

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4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. April 2013 Der Präsident: Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter -- 3 of 3 --