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Entscheid

SB130167

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

13. August 2013Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 66 S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. März 2013 (Urk. 75 S. 2) verwiesen werden.

1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 21. Juni 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 66 S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. März 2013 (Urk. 75 S. 2) verwiesen werden.

1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 2012 erhob die Oberstaatsanwaltschaft Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 70/2). Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 2) aufzuheben und stattdessen eine stationäre Massnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens und neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 21. März 2013 gut und wies die Sache zur Anordnung einer Bewährungshilfe an das Obergericht zurück (Urk. 75 S. 6).

1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Frage der Anordnung einer Bewährungshilfe abschliessend Stellung zu nehmen (Urk. 76). Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 liess der Beschuldigte beantragen, es sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2013 eine Bewährungshilfe anzuordnen, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 78 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2013 wurde die Eingabe des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 81). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 mit, sie verzichte angesichts der Faktenlage auf eine Stellungnahme (Urk. 83). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 84).

1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung

2.1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft zwar gutgeheissen, aber weder das Urteil vom 21. Juni 2012 noch den gleichentags von der Kammer gefassten Beschluss aufgehoben (Urk. 75 S. 6).

2.2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit nur noch die - im ersten Verfahren gar nie thematisierte - Anordnung einer Bewährungshilfe durch das Gericht. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des

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obergerichtlichen Entscheids. Sowohl das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Juni 2012 als auch der Beschluss gleichen Datums bleiben damit bestehen. Der Klarheit halber ist der Eintritt der Rechtskraft dieser beiden Entscheide vorab vorzumerken.

3. Bewährungshilfe

3.1. Diesbezüglich führt das Bundesgericht im Entscheid vom 21. März 2013 aus, das Obergericht erwäge, dass die regelmässige Medikamenteneinnahme sichergestellt resp. kontrollierbar sei, da die Medikamente dem Beschuldigten nun mittels monatlicher Depotspritzen verabreicht würden. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich stelle nicht in Abrede, dass die Medikamentenabgabe vom Beschuldigten zurzeit zuverlässig eingehalten werde und dass bei konsequenter Einhaltung dieser Therapie die schizoaffektive Störung grundsätzlich kontrolliert bzw. behandelt und letztlich "geheilt" werden könne. Sie gebe aber zu Recht zu bedenken, dass die Depotspritzen im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils erst seit mehr als einem Monat eingesetzt worden seien. Um eine zuverlässige Prognose betreffend die konsequente Einhaltung der Therapie abgeben zu können, müsste ein weitaus längerer Erfahrungsbericht zur neuen Medikamentenabgabe vorliegen (Urk. 75 S. 4 f.).

3.2. Das Bundesgericht hält fest, dass das Obergericht diesen Bedenken mit der Anordnung einer Bewährungshilfe hätte begegnen können und müssen. Da der Beschuldigte in der Vergangenheit die Medikamente mehrfach eigenhändig abgesetzt habe, sei nicht automatisch sichergestellt, dass er die Therapie mit den monatlichen Depotspritzen einhalte. Um ihn zur Therapie zu motivieren und zugleich auf ihn sanften Druck auszuüben, erscheine das Mittel der Bewährungshilfe als sinnvoll und verhältnismässig, um das Therapieziel zu erreichen (Urk. 75 S. 5).

3.3. Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist für die Dauer der ambulanten Behandlung daher eine Bewährungshilfe anzuordnen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2012 (SB120194) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Für die Dauer der ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen (PIN Nr....).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. August 2013 Der Präsident: lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Laufer

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