Lexipedia

Entscheid

SB130235

Mehrfaches Bestechen

22. August 2014Deutsch115 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Gegen das am 28. November 2012 eröffnete, eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 meldeten die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die Einziehungsbe-

1. Gegen das am 28. November 2012 eröffnete, eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 meldeten die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die Einziehungsbe-

-- 9 of 79 --

troffene 1 je mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 rechtzeitig Berufung an. Die Berufungsanmeldung des Privatklägers erfolgte mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 ebenfalls fristwahrend (Prot. I S. 45, 50; Urk. 76 – 79; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach einheitlicher Zustellung des begründeten Urteils am 8. Mai 2013 reichten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Mai 2013 als auch der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene 1 sowie der Privatkläger mit Eingaben vom 28. Mai 2013 fristgerecht ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 82/1-5; Urk. 85 – 87).

1.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), auf die Strafzumessung und den Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4) sowie die Anordnung einer Ersatzforderung (Dispositivziffer 6), mit den Anträgen, der Beschuldigte sei des mehrfachen Bestechens schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wobei deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen sei. Die Ersatzforderung sei auf Fr. 3'677'000.– festzusetzen (Urk. 85).

1.2. Der Privatkläger beschränkte seine Berufung ebenfalls auf den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) und die Höhe der Ersatzforderung (Dispositivziffer 6). Er verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfachen Bestechens sowie die solidarische Verpflichtung des Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen, B._____ AG, zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 3.846 Mio., eventuell Fr. 3.677 Mio. zu Handen der F._____ des Kantons Zürich (F._____) (Urk. 86).

1.3. Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch und die Strafzumessung inklusive der Frage des Vollzuges an (Dispositivziffern 1, 3 und 4), wobei er eine Verurteilung wegen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB und eine Bestrafung mit höchstens 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, akzeptieren würde. Weiter hat er seine Berufung auf den Verzicht auf die Ersatzforderung, die Beschlagnahmen von Bargeld sowie die Sperre des Bankkontos, …, bei der Coop Bank (Dispositivziffern 6,

7 bis 9) sowie die Grundbuchsperre betreffend seine Liegenschaft in C._____ (Dispositivziffer 13) beschränkt (Urk. 87 S. 3 f.).

-- 10 of 79 --

1.4. Die Einziehungsbetroffene 1 hat ihre Berufung auf den Verzicht auf die Ersatzforderung, die Freigabe von beschlagnahmten Barschaften und des Erlöses aus der Verwertung von 883 Goldmünzen (Goldvreneli) in der Höhe von Fr. 240'176.– (Dispositivziffern 6, 11 und 12) beschränkt (Urk. 87 S. 4).

1.5. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf eine der Berufungen beantragt werde (Urk. 89). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 liessen der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene 1 ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichten (Urk. 91). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

2. Damit wurden die Berufungen teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens im Zusammenhang mit den Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca), 5 (Verweis des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses), 10, 14 und 15 (Herausgabe der Herrenarmbanduhr der Marke "Omega" und von Unterlagen) sowie 16 bis 19 (Kostendispositiv und Entschädigungsregelungen) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Prot. II S. 7 ff.). Beweisanträge wurden keine gestellt.

4. Mit Eingabe vom 29. Mai 2014 reichte der Beschuldigte sein Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 97 ff.). Am 25. Juni 2013 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 88).

5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die korrekte Darstellung im angefochtenen Urteil zu verweisen. Der Beschuldigte befand sich ab seiner Festnahme

-- 11 of 79 --

vom 6. Juli 2010, 06.00 Uhr, bis zum 22. Juli 2010 während 17 Tagen in Untersuchungshaft (Urk. 84 S. 6 ff., S. 10).

6. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren trat der Kanton Zürich als Privatkläger auf (Urk. 84 S. 1 und S. 11). Die Voraussetzungen für das Auftreten als Privatkläger im vorliegenden Strafprozess sind jedoch nicht erfüllt. Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten respektive – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklägers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/P OSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, schützen die Bestechungsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit eben öffentliche Interessen (vgl. Erw. III.5.1.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZZUCCHELLI/P OSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO). Dem Kanton ist demnach im vorliegenden Verfahren keine Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist.

7. Schliesslich bedarf es an dieser Stelle einer Bemerkung zur Frage einer allfälligen Befangenheit der im vorliegenden Fall urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin.

7.1. Im Raum steht der Vorwurf der Bestechung des Mitbeschuldigten D._____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef der F._____ Kanton Zürich und der F._____ (F._____). Bei der F._____ handelt es sich um die Vorsorgeeinrichtung für die Angestellten des Kanton Zürich, mithin auch um die Vorsorgeeinrichtung der urteilenden Richter. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden.

-- 12 of 79 --

7.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der F._____ im vorliegenden Verfahren, wie bereits erwähnt, keine Geschädigten- oder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend, Erw. I.6.), womit durch den Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kanton Zürich oder der F._____ noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der F._____ vorsorgeversicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit derselben in diesem Kontext ausschliesst.

7.3. Von einer Befangenheit der am Urteil Mitwirkenden ist nur dann auszugehen, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (B OOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56 StPO). Somit kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen zu gelten hat (BGE 136 II 383 E. 4 ff.).

7.4. Selbst wenn das Gericht vorliegend über allfällige Zivilansprüche des Kantons Zürich zu entscheiden hätte, würde dies keine rentenrelevanten Auswirkungen haben und sich auf den persönlichen Rentenanspruch der urteilenden Richter nicht auswirken, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht vorliegt.

7.5. Schliesslich hat auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Tatsache, dass die an einem Berufungsverfahren beteiligten Richter bei der F._____ (F._____) vorsorgerechtlich versichert sind, diese in betreffenden Verfahren nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom 4. August 2004 mit weiteren Hinweisen).

7.6. Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt somit nicht vor.

-- 13 of 79 --

II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten A._____ wird kurz zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 2 ff.), er habe in Kenntnis um die Beamteneigenschaft, den Verantwortungsbereich und die Entscheidungskompetenzen des ihm bereits seit Ende der Siebzigerjahre aus dem Militärdienst bekannten Mitbeschuldigten D._____, mit dem sich eine freundschaftliche Beziehung entwickelt habe und dieser neben dem Verbringen von gemeinsamen Mittagessen, Herrenabenden, Golfspielen und von gemeinsamen Ferien, anlässlich seiner Hochzeit im Jahre 2006 sogar sein Trauzeuge gewesen sei, sowie im Wissen darum, dass der Mitbeschuldigte D._____ aufgrund von dessen amtlicher Stellung bei der F._____ des Kanton Zürich (F._____) keine blossen Bagatellcharakter übersteigenden, unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit habe annehmen dürfen, dem Mitbeschuldigten D._____ als Belohnung für die pflichtwidrige Berücksichtigung der von ihm am 27. Juli 2000 gegründeten B'._____ AG (B'._____) als Mandatsträgerin der F._____ ab 1. April 2003 sowie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit derselben und zur längerfristigen Sicherung von dessen Gunst, Ende des Jahres 2004 dennoch bewusst vorgeschlagen, diesen privat, rückwirkend ab 1. April 2004, mit 7 % an den von der B'._____ im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der F._____ erwirtschafteten Bruttoerträgen zu beteiligen, nachdem der Mitbeschuldigte D._____ ihm spätestens ab Herbst 2004 verschiedentlich zu verstehen gegeben habe, dass er jetzt auch "für ihn schauen" könne, wobei D._____ auch erwähnt habe, dass sein Feriendomizil in Frankreich viel Geld kosten und er nicht so viel verdienen würde, wodurch dieser beim Beschuldigten den Eindruck erweckt habe, dass die einträgliche Geschäftsbeziehung der B'._____ mit der F._____ gefährdet sein könnte, wenn er nicht namhafte finanzielle Zuwendungen an diesen persönlich leisten würde, zumal der Mitbeschuldigte D._____ die Entscheide zur Mandatserteilung an die B'._____ aufgrund seiner Funktion als Chef F._____ des Kanton Zürich bzw. Chef Asset Management der F._____ entweder selbst gefällt oder auf deren Zustandekommen mit entsprechenden Anträgen zu-- 14 of 79 -handen der formellen Entscheidungsträger in massgeblicher Weise hingewirkt habe.

1.1. Als Folge des Einverständnisses des Mitbeschuldigten D._____ mit der vorgeschlagenen Beteiligung habe er diesem gegen Ende Januar 2005 erstmals einen Briefumschlag mit Fr. 74'000.– übergeben, worauf bis am 3. Mai 2010 mehrfach solche Übergaben in Teilbeträgen von zwischen Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.–, gesamthaft Fr. 863'000.–, an verschiedenen Orten in Zürich gefolgt seien.

1.2. Dabei habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm erwarteten Entscheide und entsprechenden Anträge des Mitbeschuldigten D._____ pflichtwidrig gewesen seien und/oder die entsprechende Ausübung des Ermessens durch diesen aufgrund der mehrfachen und regelmässigen Bezahlung der erwähnten, namhaften Bargeldbeträge beeinflusst gewesen sei, so dass dessen Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen hätten erfolgen können, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der F._____ verletzt worden sei. Dadurch habe sich der Beschuldigte des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig gemacht.

2. Das (damals) freundschaftliche Verhältnis zum Mitbeschuldigten D._____ hat der Beschuldigte bereits in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 6. Juli 2010 im Beisein seines Verteidigers und bis zuletzt in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt (Prot. II S. 21 f.), Geldübergaben auf Vorhalt entsprechender Aussagen D._____ jedoch zunächst – auch noch beim Haftrichter (Urk. 1/515016; Urk. 1/5150021) – kategorisch in Abrede gestellt (Urk. 1/067001 S. 4 ff., 10, 18 = Urk. 1/515008 S. 4 ff., 10, 18). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 gab er diese Bestreitung im Beisein seines Verteidigers auf und anerkannte die Geldübergaben bis anfangs Mai 2010 sowie die Beteiligung D._____ mit 7 % am Ertrag der B'._____ aus dem F._____Mandat, rückwirkend ab Mandatsbeginn (Urk. 1/067002 S. 1 ff.). Dabei blieb er -- 15 of 79 -auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. S. 24 f.). Ebenso bestätigte der Beschuldigte bereits in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme seine Kenntnis darüber, dass der Mitbeschuldigte D._____ keine den blossen Bagatellcharakter übersteigenden, unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit dessen beruflichen Tätigkeit hätte annehmen dürfen (Urk. 1/067001 S. 15), wobei er dies in der vorin-stanzlichen Hauptverhandlung wenig überzeugend nun plötzlich mit der Begründung bestritt, dies sei ihm erst später bewusst geworden (Urk. 57 S. 5). Weiter sagte er mehrfach übereinstimmend aus, gegen Ende Januar 2005 erstmals Fr. 74'000.– und am 3. Mai 2010 letztmals Geldübergaben an D._____ in Teilbeträgen von zwischen Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.–, insgesamt Fr. 863'000.–, getätigt zu haben (Urk. 1/070003 S. 2 f.; Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/067063 S. 2; Urk. 1/067064 S. 14 f.; Urk. 57 S. 4 ff.). Dies liess er im Vorverfahren vor der Vor-instanz und im Berufungsverfahren schliesslich auch durch die Verteidigung bestätigen (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 65 S. 29, 33; Urk. 87 S. 40, Ziff. 2.9.3). Bei dieser Darstellung blieb er im Wesentlichen auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24 ff.). Der Beschuldigte hat mithin sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung den äusseren, objektiven Sachverhalt im Wesentlichen anerkannt.

2.1. Der unbestrittene objektive Sachverhalt ist zudem auch aufgrund des Untersuchungsergebnisses, insbesondere diverser Dokumente, wie eigene Aufstellungen, Protokollauszüge von Sitzungen des Regierungsrates, Auszüge aus dem Handelsregister, Organigramme der F._____, Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der F._____, Anlagereglement, samt Anhang 2, Stellenbeschriebe betr. "Chef der F._____" (Urk. 1/520010; Urk. 1/520012 ff.; Urk. 1/057061, Urk. 1/057046, Urk. 1/057061.1; Urk. 1/057044, Urk. 1/057060; Urk. 1/057044.1, Urk. 1/057045.1-2; Urk. 1/057003 S. 3 f., Urk. 1/057004 S. 3 f., Urk. 1/057005 und Urk. 1/057005.1; Urk. 1/057006-14) sowie den in den wesentlichen Punkten ebenfalls bestätigenden, entsprechenden Aussagen der weiteren Beteiligten, insbesondere des Mitbeschuldigten D._____ -- 16 of 79 -sowie von altRR Dr. G._____, von H._____, von I._____ und von J._____ (Urk. 1/062001 S. 2, Urk. 1/062002 Vorhalt 35, Urk. 1/062045 Vorhalt 7 f., 11, Urk. 1/092049 S. 2 f., Vorhalt 10 f., recte: Urk. 1/062049 Vorhalt 11, Urk. 1/067001 Vorhalt 20 ff., Urk. 1/070016 S. 19 ff.; Urk. 56 S. 4 f.; Urk. 1/077003 S. 2 ff., Vorhalt 35, 42 ff.; Urk. 1/077013 Vorhalt 34 f., 42 ff., 67 f., 72 f., 101, 108; Urk. 1/077010 S. 10 f., Vorhalt 60 ff.; Urk. 1/077017 Vorhalt 114 ff., 126 ff. und

136 ff.) erstellt, wie dies bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend und detailliert dargelegt wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 84 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2. Bestritten geblieben ist im Wesentlichen das Wissen des Beschuldigten, mithin der subjektive Sachverhalt, wonach der Mitbeschuldigte D._____ der faktische Alleinherrscher der F._____ gewesen sei, der sich bei den formell zuständigen Organen mit seinen Anträgen jederzeit habe durchsetzen können (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/067064 S. 3 ff.; Urk. 65 Ziff. 17, Prot. II S. 22). Er könne keinen pflichtwidrigen Entscheid des Mitbeschuldigten D._____ ausmachen und bestreite, dass der Mitbeschuldigte D._____ bei Entscheiden durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit sein Ermessen nicht mehr unparteiisch und unbefangen ausgeübt habe (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/070016 S. 45; Urk. 57 S. 4 f., 7; Urk. 1/067064 S. 10, 19 f.; Urk. 65 S. 24, 30, 33). Eine Ausschreibung der der B'._____ erteilten Aufträge sei weder vorgeschrieben noch üblich gewesen (Urk. 87 S. 20, 36).

3. Die bestrittenen Teile des Anklagesachverhaltes sind demzufolge mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen.

3.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.;

-- 17 of 79 --

BGE 127 I38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. S CHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (A RZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (S CHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Es muss daher genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassati-- 18 of 79 -onsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (S CHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

3.2. Soweit sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

3.2.1. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; D ITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus-- 19 of 79 -sagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; B ENDER/NACK /TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

3.2.2. Weiter sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.

3.2.3. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat-- 20 of 79 -lich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.

3.3. Der Beschuldigte wurde bezüglich der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Anklagesachverhalte in insgesamt 10 Einvernahmen durch die Polizei (Urk. 1/067063) und die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (Urk. 1/067001 – 1/067003; Urk. 1/067062; Urk. 1/067064, davon 2 zusammen mit D._____, Urk. 1/070003, Urk. 1/070016) sowie vor der Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (Urk. 57, Urk. 69, Prot. I S. 11, 43; Prot. II S. 14 ff.) befragt.

3.4. Noch im Vorverfahren nahm die Verteidigung mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2011 schriftlich Stellung zum ihr im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2011 bereits zur Kenntnis gebrachten Schlussvorhalt (Urk. 1/067064; Urk. 1/067064.1; Urk. 1/067064.2). Eine Zäsur im Aussageverhalten des Beschuldigten wird dabei offenkundig und von ihm selber artikuliert, ab jenem Zeitpunkt, als er und seine Verteidigung Kenntnis vom durch die Staatsanwaltschaft formulierten Anklagesachverhalt erhalten hatten und der Beschuldigte sich ausdrücklich enttäuscht über dessen Inhalt zeigte (vgl. Urk. 1/067064 S. 2).

3.4.1. Zusammenfassend kann vorweggenommen werden, dass sowohl in dieser Stellungnahme der Verteidigung vom 15. Juni 2011 und in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme des Beschuldigten wie auch im vorinstanzlichen Verteidigungsplädoyer und wiederum in der Berufungserklärung vom 28. Mai 2013 mit erneuter Wiederholung im Berufungsplädoyer der Verteidigung (Urk. 1/067064 S. 2 ff.; Urk. 65 S. 4 ff.; Urk. 87 S. 13 ff.; Urk. 106 S. 12 ff.) Sachverhaltsteile im Anklagevorwurf in Abrede gestellt wurden, welche der Beschuldigte im Vorverfahren in Gegenwart der Verteidigung ausdrücklich anerkannt und bestätigt hatte (z.B. Urk. 1/067064.2 S. 6, Ziff. 5 im Vergleich zu Urk. 1/067002 -- 21 of 79 -S. 2, insbes. S. 4 f.), oder die zusammen mit anderen, von der Verteidigung thematisierten Fragen gar nicht Gegenstand der Anklage bilden (nachfolgend, Erw. II.3.4.2. ff.).

3.4.2. In der Anklage befindet sich beispielsweise nirgendwo ein Vorwurf, die B'._____ habe schlechte Arbeit geleistet, oder dass Abklärungen von Absicherungsmöglichkeiten bezüglich Fremdwährungsrisiken durch den Mitbeschuldigten D._____ aus Eigeninitiative erfolgt seien (Urk. 65 S. 6, S. 19; Urk. 87 S. 13 u.). In der Berufungserklärung und erneut im Berufungsplädoyer bezeichnet die Verteidigung unter Hinweis auf Seite 17 des vorinstanzlichen Urteils beispielsweise die Feststellung der Vorinstanz als falsch, "wonach die Vergabe von Mandaten zwecks Absicherung der Fremdwährungsrisiken von D._____ initiiert worden sei" (Urk. 87 S. 18, Ziff. 2.1.7. lit. b; Urk. 106 S. 12). Eine entsprechende Stelle, wonach der Mitbeschuldigte D._____ solche Vergaben initiiert habe, findet sich indessen weder in jenen Erwägungen der Vorinstanz noch im Anklagesachverhalt (Urk. 84 S. 16 ff.). Andererseits äusserte die Verteidigung wiederholt die Auffassung, die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, bzw. die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, sei unvollständig (Urk. 65 S. 4 ff., Prot. I S. 23 ff.; Urk. 87 S. 7 f., 13 ff., 18, 23 f.; Urk. 106 S. 5 ff., S. 11 Ziff. 7., S. 21 ff., S. 31 ff.). Dabei wird verkannt (vgl. insbes. auch Urk. 65 S. 18 u.), dass die von der Anklagebehörde in die Anklage aufzunehmenden Anklagebestandteile in Art. 325 Abs. 1 StPO abschlies-send aufgelistet sind (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1, N 7 ff. zu Art. 325 StPO; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 325 StPO). Insofern irrt die Verteidigung, wenn sie in ihrem Berufungsplädoyer erneut vor-ausschickt, für die Beantwortung der wesentlichen Fragen sei "selbstverständlich ausschliesslich der Sachverhalt massgebend, wie er sich im konkreten Fall tatsächlich zugetragen" habe (Urk. 106 S. 5). Auszugehen ist vielmehr einzig vom Anklagesachverhalt. Nur diesen gilt es im vorliegenden Strafverfahren daraufhin zu überprüfen, ob sich die darin gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe erstellen, mithin beweisen lassen.

-- 22 of 79 --

3.4.3. Bezüglich das Wissen des Beschuldigten um die Beamteneigenschaft des Mitbeschuldigten D._____, dessen amtliche Tätigkeit für Kanton Zürich, dessen Befugnisse und die ausgesprochen einflussreiche Stellung, sind – statt vieler – bloss einige Beispiele aus seinen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen hervorzuheben:

3.4.3.1. Am 14. Juli 2010 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er wolle unterstreichen, dass der Vorschlag einer Beteiligung mit 7 % am Ertrag der B'._____ immer damit im Zusammenhang gestanden habe, dass er damit habe rechnen müssen, dass der Mitbeschuldigte D._____ sich sonst irgendwo andershin orientiere und die Geschäfte jemand anderer mache. Dieses Risiko habe er ausschliessen wollen, das sei logisch. Er müsse sagen, zu jener Zeit seien die Einnahmen aus der F._____ der Löwenanteil bei der B'._____ gewesen, am Anfang 70 – 80 % (Urk. 1/067002 S. 4 ff.). Angesichts der von sich aus offengelegten Einnahmen der B'._____ (Urk. 1/067002 S. 5; vgl. auch Urk. 1/067001 S. 9 ff.) und seiner Aussage, die B'._____ habe sich im Jahre 2002 in einer schwierigen Zeit befunden (Urk. 1/067001 S. 8), und er sei während 13 Monaten arbeitslos gewesen (ebenda, S. 11), erstaunt es, dass der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme dann bestritt, dass die B'._____ in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur F._____ gestanden habe (Urk. 1/067064 S. 12). Seine späte, wenig verständliche Bestreitung ist durch seine eigenen, glaubhaften früheren Aussagen widerlegt.

3.4.3.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. August 2010, als es um das Reporting an die F._____ im Zusammenhang mit dem ersten Mandat der B'._____ ging, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Der Kanton hat dies verlangt und wir haben das machen müssen." (Urk. 1/067003 S. 4 f.). Oder: "Die Firma B'._____ war durch dieses Mandat jemand im Markt, mit dem Vertrauen des Kantons." (Urk. 1/067003 S. 7). Im Militär im Jahre 1979 habe der Mitbeschuldigte D._____ ihn gefragt, was er eigentlich mache, worauf er geantwortet habe, bei einer Bank zu arbeiten und für den Devisenhandel verantwortlich zu sein. Auf seine entsprechende Frage, was D._____ mache, habe dieser geantwortet, er sei beim Kanton Zürich in der F._____ (Urk. 1/067003 S. 10).

-- 23 of 79 --

3.4.3.3. Auf die Frage des Staatsanwaltes: "Das haben Sie aber schon vor meinem Besuch bei Ihnen zu Hause gewusst, dass D._____ Chefbeamter ist?", hat der Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers im Übrigen ausdrücklich bestätigt: "Ja, natürlich." (Urk. 1/067062 S. 17). Anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten D._____ vom 19. April 2011 war es dem Beschuldigten überdies ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass er dank seines Freundes D._____ die Möglichkeit bekommen habe, Währungsabsicherungen, zugeschnitten auf die Bedürfnisse der F._____ vorzustellen und sich für die nachfolgende Umsetzung zu bewerben (Urk. 1/070016 S. 4 f.). Auf die Frage des Staatsanwaltes: "Auf was bezog sich die Beteiligung von D._____ in der Höhe von 7 %?", antwortete der Beschuldigte: "Auf den Bruttoertrag aus jedem Geschäft, das ich in seinem Auftrag abwickeln durfte." (Urk. 1/070016 S. 9, Frage 18; vgl. auch Urk. 1/052010 ff.).

3.4.3.4. In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2011 machte der Beschuldigte diesbezüglich dann wenig aussagekräftig geltend, die amtliche Tätigkeit des Mitbeschuldigten D._____ sei ihm nicht im Detail bekannt (Urk. 1/067064 S. 3). Schliesslich ergänzte er in komplettem Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen (Urk. 1/067064 S. 7 f.), es sei ihm nicht bekannt gewesen, wie die faktischen Entscheidungswege gewesen seien und welchen Einfluss der Mitbeschuldigte D._____ gehabt habe. Für ihn sei bei der Evaluation ein wichtiger Faktor für die Entscheidungsfindung, dass sie die Absicherungen hätten machen dürfen, gewesen, dass Herr J._____ anwesend gewesen sei und die F._____ der Vertragspartner der B'._____ gewesen sei und nicht der Mitbeschuldigte D._____. Entsprechend habe er darauf geschaut, dass die Verträge nicht nur von D._____, sondern auch von dessen Chef unterzeichnet gewesen seien (bez. J._____ vgl. Urk. 1/070016 S. 18 f.).

3.4.3.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt von Anklageziffer I.8., wonach D._____ im Bereich F._____ der F._____ während der gesamten anklagrelevanten Zeitperiode über eine ausgesprochen einflussreiche Stellung verfügt habe, demgegenüber wieder, dies sei si-- 24 of 79 -cher unbestritten und ergänzte, dieser sei aber nicht der Entscheidungsträger gewesen (Prot. II S. 22).

3.4.4. Bereits die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Erw. II.3.4.3. – 3.4.3.5.) lassen keine vernünftigen, unüberbrückbaren Zweifel daran offen, dass er entgegen seinen erst in Kenntnis des Schlussvorhaltes deponierten Bestreitungen genau wusste, dass er es beim Mitbeschuldigten D._____ mit einem im öffentlichen Dienst stehenden Vertreter der kantonalen F._____ und den übernommenen Mandaten folglich um solche der öffentlichen Hand handelte, wobei der Mitbeschuldigte D._____ die treibende Kraft für die Berücksichtigung der B'._____ war.

3.4.4.1. Hätte der Beschuldigte nicht damit gerechnet, dass der Mitbeschuldigte D._____ den Einfluss und die Kompetenz hatte, ihm die von der F._____ erhaltenen Mandate wieder entziehen zu können oder zumindest in massgeblicher Weise auf einen Entzug hinzuwirken, hätte er auch keinen Grund dafür gehabt, dies zu befürchten, was einzig zum folgerichtigen Schluss führen kann, dass der Beschuldigte auch aus diesem Grunde klare Kenntnis darüber und damit andererseits auch auf möglichen Einfluss von D._____ auf eine weitere Ausdehnung des Auftragsvolumens hatte. Die erstmalige Bestreitung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (Urk. 1/067062 S. 7 f.; vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.3.4.), wonach ihm die faktischen Entscheidungswege und der grosse Einfluss von D._____ nicht bekannt gewesen seien, erweist sich angesichts seiner früheren Zugaben, insbesondere auch des Umstandes, dass er erklärt hatte, das Beteiligungsangebot dem Mitbeschuldigten D._____ (und nicht etwa der F._____ oder jemand anderem) gezwungenermassen unterbreitet zu haben, da er das Mandat von der F._____ habe behalten wollen (Urk. 1/067003 S. 7 f.; Urk. 1/070016 S. 5 f.), als wenig verständlich und unglaubhaft.

3.4.4.2. Weshalb hätte der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen in diesen rund sechs Jahren insgesamt Fr. 863'000.– dem Mitbeschuldigten D._____, für diesen persönlich, übergeben sollen, wenn er nicht von den faktischen Entscheidungswegen und von dessen massgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergaben der F._____ an ihn weitgehende Kenntnis gehabt hätte, bzw. von -- 25 of 79 -diesen ausgegangen ist. Seine diesbezügliche Bestreitung erweist sich als unglaubhaft, zumal auch der Mitbeschuldigte D._____ anlässlich der gemeinsamen Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2011 praktisch bezüglich aller Aufträge an die B'._____ bestätigte, diese persönlich erteilt, empfohlen oder einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, bzw. dass diese gegen seinen Willen nicht zu Stande gekommen wären (Urk. 1/070016 S. 19, 22 f., 25, 27, 29 ff., 34 ff., insbes. 36 ff., 41). Dies dürfte dem Beschuldigten, welcher unbestrittenermassen jeweils selber für die B'._____ gehandelt hatte, kaum entgangen sein, wie er in seinen bisherigen Aussagen vereinzelt sogar selber ausdrücklich eingeräumt hatte (Urk. 1/070016 S. 38; Urk. 1/067001 S. 17 zu Frage 110). Im dargelegten Sinne äusserte sich überdies auch alt Regierungsrat H._____ als Zeuge über den grossen Einfluss des Mitbeschuldigten D._____ bei der F._____ (Urk. 1/077003 S. 13 f.).

3.4.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 gab der Beschuldigte im Beisein seines Verteidigers im Wesentlichen weiter zu Protokoll (Urk. 1/067002 S. 1 ff.), er wolle auch seinen Stolz zurück, den er verloren habe, als er (gemeint der Mitbeschuldigte D._____) ihn zu seinem Sklaven gemacht habe. Nachdem diese Verträge abgeschlossen gewesen und die ersten Aufträge abgewickelt worden seien, ca. 2004 (Urk. 1/067003 S. 5), habe D._____ zu ihm gesagt, er könne jetzt auch zu ihm schauen, weil er ja doch "Frankreich" zu unterhalten habe, und er verdiene ja nicht so viel (Urk. 65 S. 26 f.). D._____ sei mit seinem Vorschlag der Ertragsbeteiligung einverstanden gewesen. Er wolle dies noch mit einem Beispiel bekräftigen: Nachdem K._____ bei L._____ ausgetreten sei, habe dieser ihn mehrfach gefragt, ob er ihn nicht unterstützen könne, damit K._____ ein Mandat von der F._____ bekomme. Er habe zwei Mal nein gesagt und beim dritten Mal habe er dies an D._____ weitergeleitet, welcher sehr wütend geworden sei, einen roten Kopf bekommen und gesagt habe: "Dem gebe ich gar nichts, der schaut nur für sich selber." Er solle es K._____ mit diesen Worten sagen. Dies zeige, dass auch er sich genötigt gesehen habe, D._____ einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn er nicht habe Gefahr laufen wollen, sein Mandat wieder zu verlieren (Urk. 1/067002 S. 1 ff., insbes. S. 7 f. und S. 25; so auch Prot. II S. 22 f.). Auf Frage des Staatsanwaltes, ob er anerkenne, dass er diese -- 26 of 79 -Zahlungen gemacht habe, um die Entscheidungsfreiheit des Mitbeschuldigten D._____ für künftige Ermessensentscheide, konkret die Aufrechterhaltung des Mandates der B'._____, einzuschränken, damit dieser eher geneigt sei, das Mandat aufrechtzuerhalten, bestätigte der Beschuldigte A._____ dies mit den Worten: "Ja, das ist… das ist natürlich die logische Konsequenz daraus. Ich ging immer davon aus, das Mandat erhält sich von allein aufrecht, wenn man einen guten Job macht. Aber darauf konnte ich mich nicht verlassen. Und die Zahlungen sind ja nicht freiwillig erfolgt, in dem Sinne. Sie geben ja niemandem Fr. 780'000.– freiwillig." (Urk. 1/067002 S. 25 f.).

3.4.5.1. Auch diese klaren Aussagen des Beschuldigten widerlegen den etwas weit hergeholten, weiteren Erklärungsversuch der Verteidigung vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren, wonach der Beschuldigte die Zahlungen – es waren insgesamt, wie bereits mehrfach erwähnt, immerhin Fr. 863'000.– – aus privater Freundschaft zu D._____ oder zur Erhaltung derselben bzw. schlicht zur "Klimapflege" geleistet habe (Urk. 65 S. 28; Urk. 87 S. 39; Urk. 106 S. 40 ff.), mit aller Deutlichkeit.

3.4.5.2. Das wiederholte Geltendmachen, so insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, er habe das Geld von sich privat genommen und dies nie als Bestechung angesehen (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/070016 S. 45), betrifft an sich die rechtliche Würdigung, erweist sich indessen auch in tatsächlicher Hinsicht als unbehelfliche, nachträgliche Ausflucht des Beschuldigten, nachdem er bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 ausdrücklich unterstrichen haben wollte, dass sein Vorschlag der

7 %-igen Beteiligung des Mitbeschuldigten D._____ an den Bruttoerträgen der B'._____ immer damit im Zusammenhang gestanden habe, dass er damit habe rechnen müssen, dieser könnte sich irgendwo andershin orientieren, und die Geschäfte könnte dann jemand anderer machen. Dass er dieses Risiko habe ausschliessen wollen, sei logisch (Urk. 1/067002 S. 4 f.). Auch diese an Klarheit nichts zu wünschen übrig lassenden Aussagen lassen keinerlei Zweifel am geschäftlichen Konnex der Zahlungen offen.

-- 27 of 79 --

3.4.5.3. In der vorinstanzlichen Befragung vom 11. Juli 2012 bestritt der Beschuldigte nun auch, im Zusammenhang mit den dem Mitbeschuldigten D._____ übergebenen Geldern ein Unrechtsbewusstsein gehabt zu haben (Urk. 57 S. 5 f.), während er in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 beispielsweise noch geschildert hatte, wie er das Geld diesem auch ins Büro gebracht habe, da es D._____ in den Restaurants zu "heiss" geworden sei. Er habe natürlich gewusst, dass dies nicht korrekt sei (Urk. 1/067002 S. 8, 10 f., 15). Als er gegenüber dem Mitbeschuldigten D._____ wegen des Anwachsens der Geldbeträge aus der Ertragsbeteiligung einmal Bedenken geäussert habe, habe dieser nur gelacht und zu ihm gesagt: "Vergiss es, Du bist ein kleiner Fisch!" (Urk. 1/067002 S. 7, 11; Urk. 57 S. 7).

3.4.5.4. Angesichts seiner eigenen Aussagen kann der Beschuldigte nicht ernsthaft glauben machen wollen, bei seinen Zahlungen an den Mitbeschuldigten D._____ kein Unrechtsbewusstsein gehabt zu haben. Ein klarer weiterer Hinweis auf sein Unrechtsbewusstsein sind ausserdem auch die teilweise konspirativ anmutenden Übergaben und das regelmässige Saldieren und Wechseln des Bankkontos, von welchem die versteuerten Gelder gewöhnlich stammten (Urk. 1/067002 S. 9), damit man es – wie er selber erklärte – nicht weiterverfolgen könne (Urk. 1/070003 S. 6 ff.), sozusagen um Spuren zu verwischen.

3.4.6. Die Verteidigung macht geltend (Urk. 65 S. 10; Urk. 87 S. 22, 36; Urk. 106 S. 14), das Honorar der B'._____ sei marktkonform gewesen. Es habe sich auf 8 Pips (0,08 %, welche zwischen der B'._____ und der jeweiligen Bank aufgeteilt worden sei) belaufen. Der Beschuldigte selber gab dazu zu Protokoll, das pricing sei marktkonform gewesen, aber natürlich hätte ihm D._____ auch sagen können, er solle es für die Kasse lieber ein "Mü" günstiger machen (Urk. 1/067003 S. 70).

3.4.6.1. In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass der Mitbeschuldigte D._____ offenkundig nicht darum bemüht war, beim Beschuldigten, respektive bei dessen B'._____, angeblich durchaus mögliche, noch bessere Bedingungen auszuhandeln, stattdessen vom Beschuldigten die eingeräumten, sehr hohen, bezeichnenderweise aus den von der B'._____ durch die erteilten F._____-Mandate -- 28 of 79 -erwirtschafteten, reichlich fliessenden Erträge der B'._____ stammenden Bestechungsgelder entgegennahm, und der Beschuldigte gemäss seiner soeben wiedergegebenen Aussage über diesen Umstand offenbar bestens Bescheid wusste. Mindestens insofern war auch beim Beschuldigten das Bewusstsein darüber vorhanden, dass das Vorgehen von D._____ nicht pflichtgemäss sein konnte (vgl. auch nachfolgend, Erw. II.3.4.8.2. und 3.4.9.5. ff.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung nun im Wesentlichen anerkannte (Prot. II S. 25 f.).

3.4.6.2. Auch dadurch ist der subjektive Sachverhalt erstellt, wonach der Beschuldigte insoweit zumindest in Kauf nahm, respektive wusste, dass die die F._____-Mandate der B'._____ betreffenden Entscheide und Anträge des Mitbeschuldigten D._____ pflichtwidrig waren, respektive die entsprechende Ausübung des Ermessens durch diesen aufgrund der mehrfach und regelmässig entgegengenommenen Geldleistungen beeinflusst war, so dass dessen Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung von Geschäftspartnern der F._____ verletzt wurde (Anklageziffer II.21. a.E.; in diesem Sinne zutreffend auch die Rechtsvertretung des Privatklägers: Urk. 63 S. 5 f.).

3.4.7. Die Verteidigung macht wiederholt geltend, die verschiedenen Namensänderungen der F._____ in den Jahren ab 2003 bis 2007 hätten jeweils zwangsläufig Auswirkungen auf die jeweiligen Verträge gehabt, welche nur schon aufgrund der Namensänderungen anzupassen gewesen seien. Es seien aber keine neuen Vertragsverhältnisse begründet worden (Urk. 65 S. 14 ff.; Urk. 87 S. 26 ff.; Urk. 106 S. 21 ff.).

3.4.7.1. Es kann an dieser Stelle zunächst nochmals auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung und die dort korrekt aufgeführten Belege verwiesen werden (Urk. 84 S. 29 ff.). Die Verteidigung lässt unberücksichtigt, dass bei diesen an sich unbestrittenen Vertragsanpassungen jeweils auch die Möglichkeit bestand, die Vertragspartnerschaft mit der B'._____ als solche zu überdenken und bessere Konditionen auszuhandeln. Stattdessen erfolgten diese formellen Vertragsanpassungen aber immer unverändert mit der B'._____ als Vertragspartnerin, wodurch sie im fraglichen Zeitraum in regelmässigen Abständen von einer -- 29 of 79 -Ausdehnung ihrer Aufgaben profitierte, mit welchen im Rahmen der bestehenden Vertragsverhältnisse ein Anstieg der von der F._____ gewährten Auftragsvolumen einherging. Ob der dabei durch die B'._____ erwirtschaftete Ertrag nicht stets linear anstieg – worauf der Beschuldigte und die Verteidigung speziellen Wert zu legen scheinen (z.B. Urk. 65 S. 5; Urk. 87 S. 32; Urk. 106 S. 29 f.) – oder die in diesen Jahren steigende Kurve der Erträge der B'._____ auch zwischenzeitliche Rückgänge verzeichnete, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Vom Beschuldigten bestätigtes Faktum ist jedoch, dass die B'._____ trotz der von ihm geäusserten Bedenken und sicherlich aber auch wegen der durch die B'._____ erzielten guten Performance, die Mandate der F._____ behalten und ausbauen konnte und durfte. Immerhin räumte der Beschuldigte noch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten D._____ vom 19. April 2011 selber eine Erweiterung der Geschäftsbeziehung mit neuen Anlagekategorien und auch die Verteidigung ein, wonach die B'._____ ab Juli 2003 ihre Beziehungen zu Banken zwecks Währungsabsicherungen (für die F._____) sukzessive ausbaute (Urk. 1/070016 S. 15, 36 f., 41 f.; Urk. 87 S. 23, Ziff. 2.2.4).

3.4.7.2. Ebenfalls auf der Hand liegt, dass der Mitbeschuldigte D._____ aufgrund seiner Ertragsbeteiligung bei der B'._____ ein Eigeninteresse am Wohlergehen der B'._____ und der Ausdehnung von deren Auftragsvolumen hatte, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 84 S. 84 ff., 86 f.). Dass die B'._____ obendrein offenbar auch noch gut arbeitete (Urk. 1/067062.2), kam dem Beschuldigten dabei noch zusätzlich entgegen. Die Performance war aber offenbar nicht derart gut, dass die Befürchtungen des Beschuldigten A._____, beim Mitbeschuldigten D._____ in Ungnade zu fallen (Urk. 65 S. 28 f., 32; Prot. I S. 27 u.; Urk. 87 S. 39 f.; Urk. 106 S. 39 ff.), sich zerstreut und ihn dazu veranlasst hätten, die Zahlungen an diesen einzustellen. Gemäss seinen eigenen Aussagen und der Einschätzung seiner Verteidigung war dem Beschuldigten A._____ immer noch daran gelegen, mit seinen Zahlungen "Klimapflege" zu betreiben und D._____ weiterhin gutzustimmen, um das Auftragsvolumen auch für die Zukunft möglichst sicherzustellen und auch bei künftigen Erweiterungen des Auftragsvolumens (exklusiv) berücksichtigt und weiterhin beauftragt zu werden.

-- 30 of 79 --

3.4.7.3. Soweit mit dem erfolglosen Versuch des Bestreitens des Tatbestandselementes eines Zusammenhangs mit der amtlichen Tätigkeit (vgl. P IETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 38 f. zu Art. 322 ter StGB; J OSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Zürich 2004, S. 349 ff.) in tatsächlicher Hinsicht durch den Beschuldigten und seinen Verteidiger allerdings suggeriert wurde (Urk. 1/067063 S. 2, Protokollnotiz), der Beschuldigte habe Zahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 863'000.– an den Mitbeschuldigten D._____ aus seinem Privatvermögen aus der Furcht heraus geleistet, dessen (private) Freundschaft zu verlieren (Urk. 87 S. 40; Urk. 1/067003 S. 8), kann dem nicht ernsthaft gefolgt werden. Erst recht nicht, nachdem der Beschuldigte selber bereits erklärt hatte, dass es natürlich auch so gewesen sei, dass er das Mandat habe behalten wollen und es natürlich ein grosser Posten in den Büchern der B'._____ gewesen sei, den er nicht habe gefährden wollen (Urk. 1/067003 S. 7). Solche Zahlungen leiste niemand freiwillig (vorstehend, Erw. II.3.4.5. f.). Bei diesen Gegebenheiten kann freilich auch nicht die Rede sein von Zahlungen zur blossen Klimapflege ohne jegliche Gegenleistung.

3.4.7.4. Ob es sich bei einer Vertragserneuerung um den alten Auftrag oder um einen neuen Auftrag gehandelt haben könnte (Urk. 65 S. 16, 22 f.; Urk. 106 S. 21 ff.), ist in diesem Kontext ebenfalls unwesentlich. Wesentlich ist, wie bereits dargelegt, einzig, ob die Aufgaben im Rahmen eines Mandates erweitert wurden und das Auftragsvolumen mit entsprechender, möglicher positiver Auswirkung auf den Ertrag anstieg.

3.4.8. Der Beschuldigte liess mehrfach den Vorteil betonen, dass die B'._____ bankenunabhängig war, weshalb sie die Banken in Konkurrenz zueinander habe setzen und so einen bestmöglichen Marktpreis habe erzielen können (z.B. Urk. 65 S. 25; Urk. 87 S. 17; Urk. 106 S. 10; Prot. II S. 25 f.). Dabei wird indessen ausser Acht gelassen, dass auch andere bankenunabhängige Marktteilnehmer die Währungsabsicherungen in Konkurrenz zur B'._____ hätten ausführen können.

3.4.8.1. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die B'._____ die einzige, bankenunabhängige Marktteilnehmerin gewesen sein soll, welche die angestrebten Wäh-

-- 31 of 79 --

rungsabsicherungen günstiger als die Banken hätte anbieten und durchführen können. Auch die am 27. Juli 2000 gegründete B'._____ war zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der F._____ eine noch junge Markteilnehmerin (Urk. 1/053001). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich nicht auch noch andere bankenunabhängige junge Marktteilnehmer gefunden hätten, welche gerne eine Offerte eingereicht hätten und für die verlangten Währungsabsicherungen in Konkurrenz zur B'._____ getreten wären, um so auch die B'._____ zu noch besseren, günstigeren Konditionen für diese Aufgabe zu bewegen.

3.4.8.2. Der Mitbeschuldigte D._____ hätte zu diesem Zweck beispielsweise Offerten einholen und diese Aufträge anderen, bankenunabhängigen Marktteilnehmern unterbreiten können. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass – wie in der Berufungserklärung behauptet (Urk. 87 S. 24 unten) – "man" von Dezember 2003 bis November 2004 ergebnislos "noch nach Alternativlösungen" gesucht habe, was weder spezifiziert noch dokumentiert ist, ist im Suchen von Alternativlösungen kein Einholen von Offerten zu erblicken.

3.4.8.3. Hinweis dafür, dass es weitere potentielle Markteilnehmer gegeben hätte, war beispielsweise der Umstand, dass der Beschuldigte selber teure Mitarbeiter einstellte ("teure Profis an Bord der B'._____, welche das Ergebnis belasteten" [Urk. 1/067064 S. 12]). Es gab auf dem Markt mithin weitere Branchenangehörige, welche das entsprechende Fachwissen und die erforderlichen Branchenkenntnisse ebenfalls gehabt hätten, um die verlangten Währungsabsicherungen bankenunabhängig und in Konkurrenz zur B'._____ ausführen zu können. Letztlich hätte aber erst das pflichtgemässe Einholen von Offerten eine abschliessende Beurteilung darüber erlaubt, ob es weitere, möglicherweise auch junge, allenfalls ebenfalls im Entstehen begriffene, bankenunabhängige Marktteilnehmer im Bereich der Währungsabsicherungen in Konkurrenz zur B'._____ gegeben hätte, welche bereit gewesen wären, mit noch konkurrenzfähigeren Preisen mit der B'._____ in Wettbewerb zu treten. Unwahrscheinlich ist überdies, dass der Beschuldigte sich nie Gedanken darüber machte, weshalb gerade er mit seiner B'._____ berücksichtigt wurde. Gemäss eigenem Bekunden befürchtete er ja selber, dass D._____ sich von ihm hätte abwenden und die F._____-Mandate in der -- 32 of 79 -Folge anderweitig hätten vergeben werden können, was ebenfalls klar darauf hinweist, dass auch der Beschuldigte von der Existenz weiterer potentieller Markteilnehmer und Konkurrenten der B'._____ ausgegangen war.

3.4.8.4. Zutreffend ist mithin, wie auch die Vorinstanz bereits festgehalten hat (Urk. 84 S. 59 f.), dass keine ausdrückliche Regelung vorhanden war, welche eine förmliche Ausschreibung solcher Aufträge vorgeschrieben hätte. So hatte dies auch alt Regierungsrat H._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 18. September 2010 zu Protokoll gegeben (Urk. 65 S. 25 f.; Urk. 1/77003 S. 9 Ziff. 42, S. 27, Ziff. 129). Den Aussagen über seine diesbezüglichen Kenntnisse kann indessen selbstredend nur Geltung für die Dauer seiner Amtstätigkeit als Finanzdirektor bis Ende April 2005 zukommen (Urk. 1/077003 S. 4, Vorhalt 21). Die Pflicht, Offerten einzuholen, wurde in seiner Befragung nicht thematisiert.

3.4.8.5. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Mitbeschuldigte D._____ auch zu Beginn der Auftragsvergaben an die B'._____ völlig frei gewesen wäre. Vielmehr unterlag auch sein damaliges Handeln den sich aus öffentlich-rechtlichen Normen, wie dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 1998 (in Kraft seit 1. Juli 1999), Verordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen oder Pflichtenheften, ergebenden Pflichten, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 84 S. 59 f.). Verstösst ein Amtsträger gegen solche Pflichten, liegt eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 322ter StGB vor (P IETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 42 zu Art. 322 ter StGB).

3.4.8.5.1. Bereits die im Jahre 2003 geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der F._____ des Kanton Zürich (F._____) vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004 S. 16, Ziffer III.3.) verlangten bei der Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, dass die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt berücksichtigt wurden, was offenkundig bereits damals das Einholen von Offerten implizierte. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien waren die Aufträge an die ZKB oder im Kanton Zürich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben.

-- 33 of 79 --

Diese Vorgaben entsprachen im Übrigen jenen in den früheren Versionen der Richtlinien (Urk. 1/057002 f.). Insofern ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass bereits diese internen Richtlinien vom Mitbeschuldigten D._____ verletzt wurden, als er und I._____ am 30. Juni 2003 der B'._____ den Auftrag erteilt hatten, bestimmte Devisenabsicherungsgeschäfte für die auf USD lautenden Geldmarktanlagen der F._____ in Form von Termingeschäften durchzuführen, ohne dass zu diesem Zwecke vorgängig Offerten von anderen Finanzdienstleistern eingeholt wurden und überprüft wurde, ob ein anderes Unternehmen diese Dienstleistungen beispielsweise zu besseren Konditionen hätte erbringen wollen und können (Urk. 84 S. 61).

3.4.8.5.2. Aus dem Anlagereglement der F._____ vom 1. Februar 2006 ergibt sich, dass die Auswahl der externen Vermögensverwalter mit aller Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfolgen hatte und die Erwägungen des Auswahlverfahrens zu protokollieren waren (Urk. 1/057005 S. 6, Ziff. 5.10.). Die Durchführung eines Auswahlverfahrens impliziert wiederum das Einholen von Offerten bei verschiedenen Anbietern zum Zwecke des Vergleichs. Das Anlagereglement der F._____ vom 1. Februar 2006 trat am 1. Februar 2006 in Kraft und ersetzte die vorerwähnten Richtlinien vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057005 S. 8). § 49 des Personalgesetzes hält überdies die Pflicht der Angestellten fest, sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.

3.4.8.5.3. Im Anhang 2 zum Anlagereglement vom 1. Februar 2006 sind in den Richtlinien für Mandatsvergaben der F._____ (Urk. 1/057005.2 S. 5) unter Ziffer 1.3. "Allgemeine Grundsätze" aufgeführt. In Ziffer 1.3.1. ("Interessen der F._____") ist festgelegt, dass "für die Auswahl der externen Mandatsträger einzig die Interessen der F._____ massgebend" sind. "Das Auswahlverfahren beruht auf dem Prinzip der Konkurrenz und hat zum Ziel, für die zu vergebenden Aufträge und Dienstleistungen die geeignetsten Anbieter zu finden und zu beauftragen." Das Prinzip der Konkurrenz sowie das Ziel, die geeignetsten Anbieter zu finden, verlangt zweifellos nach einer Offerteinholung auf dem betreffendem Markt. Das-- 34 of 79 -selbe ergibt sich aus Ziffer 4.3. "Selektions- und Fachberatung", wo die Zuständigkeit für die Festlegung des Beratungsaufwandes der GL zugewiesen ist, welche sich hierbei an marktüblichen Ansätzen zu orientieren und (ausdrücklich) verschiedene Offerten einzuholen hat. Letztere Regelungen wurden durch die Finanzdirektorin am 18. September 2009 mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt und lösten jene vom 1. Februar 2006 ab (Urk. 1/057005.2 S. 13 f.).

3.4.8.6. Die Vorderrichter haben erwogen, die Vorgaben in diesen Normen seien sehr offen formuliert, weshalb eine Pflichtwidrigkeit allein gestützt darauf im strafrechtlichen Kontext nur sehr zurückhaltend angenommen werden könne (Urk. 84 S. 60). Dem ist insbesondere für den Zeitraum der Geltung der Richtlinien zu Beginn der Mandatsvergaben an die B'._____ beizupflichten, zumal auch die Behauptung, man habe von Dezember 2003 bis November 2004 ergebnislos noch nach Alternativlösungen gesucht (Urk. 87 S. 24 unten), sich nicht leichthin widerlegen lässt.

3.4.8.7. Etwas verändert stellte sich die Lage für den Mitbeschuldigten D._____ nach dem Dargelegten ab dem Zeitpunkt der Geltung der Richtlinien für Mandatsvergaben der F._____ Richtlinien im Anhang 2 zum Anlagereglement ab 1. Februar 2006 und dann insbesondere ab 1. Oktober 2009 dar. Beigefügt sei, dass diese verwaltungsinternen Regelungen der von der Verteidigung vor der ersten Instanz erwähnten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Urk. 65 S. 25) als lex specialis vorgingen. Ein entsprechendes, detailliertes Wissen über dieses den Mitbeschuldigten D._____ betreffende verwaltungsinterne Regelwerk und dessen Geltungsbereich dem Beschuldigten A._____ anrechnen zu wollen, ginge indessen zu weit und liesse sich ihm nicht rechtsgenügend nachweisen, zu welchem Schluss zurecht bereits die Vorinstanz gekommen ist und zutreffend aus der Sicht und in der Vorstellung des Beschuldigten auf Ermessensentscheide erkannt hat (Urk. 84 S. 47, 60 ff.).

3.5. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend zum Aussageverhalten des Beschuldigten festzuhalten, dass er sich nach erstem Bestreiten bereits anlässlich seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010 zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Untersuchungsbehörde entschlossen

-- 35 of 79 --

hatte und bereitwillig aussagte (Urk. 1/067002 S. 1 ff.). Seine Aussagen zeugten in den wesentlichen, anklagerelevanten Themen von innerer Geschlossenheit, waren folgerichtig in der Darstellung der Geschehnisabläufe und frei von Unstimmigkeiten. Ausserdem stehen sie in Einklang mit der Aktenlage und mit Aussagen von weiteren Beteiligten, insbesondere auch jenen des Mitbeschuldigten D._____ im Zusammenhang mit dessen Einfluss bei den Mandatsvergaben an die B'._____ (vorstehend, Erw. II.3.4.4.2.). Für den Wahrheitsgehalt der über mehrere Befragungen hinweg konstant gebliebenen Aussagen des Beschuldigten spricht überdies, dass er sich damit auch selber belastete und seine eigene Rolle teilweise unvorteilhaft darstellte. Es bestehen mithin keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes gemachten Zugaben im Vorverfahren. Demgegenüber wirken die erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (vorstehend, Erw. II.3.4. f.) und in den vorinstanzlichen Befragungen gemachten, eher generellen Bestreitungen und Zurücknahmen der ursprünglichen Zugaben hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts als gleichförmig und eingeübt, mithin als unglaubhaft. Auf die wiedergegebenen widersprüchlichen späteren Bestreitungen kann demzufolge nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte ist auf seinen im Vorverfahren gemachten glaubhaften Aussagen zu behaften. Auch der subjektive Anklagesachverhalt ist somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen mit der Einschränkung bezüglich der Unkenntnis des Beschuldigten A._____ von verwaltungsinternen Pflichten des Mitbeschuldigten D._____ bei der Mandatsvergabe an die B'._____ (vorstehend, Erw. II.3.4.9.7.) rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Das geltende Korruptionsstrafrecht trat am 1. Mai 2000 und damit zeitlich noch vor dem hier zur rechtlichen Beurteilung stehenden Sachverhalt in Kraft (AS 2000 1121-1126). Die rechtliche Würdigung ist damit nach dem geltenden Korruptionsstrafrecht (Art. 322ter - 322 octies StGB) vorzunehmen.

2. Die Vorinstanz ist der Anklagebehörde gefolgt und hat das Verhalten des Beschuldigten als Bestechen im Sinne von Art. 322 ter StGB gewürdigt (Urk. 84

-- 36 of 79 --

S. 47 ff., 66 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt im Zusammenhang mit den Bargeldübergaben an den Mitbeschuldigten D._____ auch im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung (Urk. 85 S. 2).

3. Der Beschuldigte bestreitet, sich der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB schuldig gemacht zu haben. Er habe dies nie als aktive Bestechung angeschaut. Er habe das Geld auch nie dem Anlagechef, sondern D._____ privat, als seinen Freund übergeben. Deshalb habe er das auch privat bezahlt und nie über das Geschäft (Urk. 1/067062 S. 18; Urk. 1/070016 S. 45). In der Berufungsverhandlung überliess er seine Stellungnahme zur rechtlichen Würdigung seinem Verteidiger (Prot. II S. 27).

4. Seine Verteidigung sieht mit dem Handeln des Beschuldigten den Tatbestand der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB erfüllt, unter der Voraussetzung, dass die Beamteneigenschaft des Mitbeschuldigten D._____ gegeben sei (Urk. 65 S. 31 ff.; Urk. 87 S. 41 ff.; Urk. 106 S. 5, S. 43 ff.). Da von Seiten des Mitbeschuldigten D._____ keine einer Angemessenheitsprüfung entzogenen Handlungen im Sinne des Bestechungstatbestandes vorliegen würden, habe der Beschuldigte den Tatbestand des Bestechens nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne auch im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag vom 11. Februar 2005, dem Beratungsvertrag vom 12. April 2005 und dem Beratungsvertrag vom 15. November 2007 sowie dem Auftrag betr. Absicherung der Fremdwährungspositionen im Bereich Währungsmanagement am 24. Januar 2008 nicht von einer vom Vorsatz des Beschuldigten umfassten Pflichtwidrigkeit des Mitbeschuldigten D._____ ausgegangen werden, weshalb es an einem Äquivalenzverhältnis zwischen den Zahlungen an D._____ und irgendwelchen pflichtwidrigen oder einer Angemessenheitsprüfung entzogenen Handlungen oder Unterlassungen von D._____ fehle (Urk. 87 S. 43 f.; Urk. 106 S. 43 f.).

5. Einer Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB macht sich schuldig, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende -- 37 of 79 -Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zugunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte in der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vgl. Urk. 84 S. 54 f.; Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5505 Ziff. 114.1). Zudem handelt es sich bei den Bestechungsdelikten um abstrakte Gefährdungsdelikte, welche nicht den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolges, mithin die Schaffung einer konkreten Gefahr für das geschützte Rechtsgut voraussetzen, sondern bereits erfüllt sind, wenn der Täter die gefährdende Verhaltensweise an den Tag legt (F LACHSMANN, in: StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 1 zu Art. 322 ter StGB; D ONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 106 f.).

5.2. Täter im Sinne von Art. 322 ter StGB kann jedermann sein, womit der Beschuldigte als Täter in Frage kommt.

5.3. Eine Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB kann nur gegenüber einem Amtsträger begangen werden (P IETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 322 ter StGB), wobei das Strafgesetzbuch in Art. 110 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition des strafrechtlichen Beamtenbegriffs enthält, welcher sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte erfasst.

5.3.1. Der Mitbeschuldigte D._____ stand zur F._____ des Kantons Zürich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal er mit Beschluss des Regierungsrates vom tt. April 1995 per 1. Mai 1995 zum Chef der F._____ des Kanton Zürich ernannt wurde (Urk. 1/3131127). Insofern ist der Mitbeschuldigte D._____ gemäss der aktuellen höchstrichterlichen Praxis als institutioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Aufgrund seiner Qualifikation als institutioneller Beamter ist nicht weiter relevant, ob dieser im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der F._____ öffent-- 38 of 79 -liche Interessen oder öffentliche Aufgaben verfolgte. Dies ist für den institutionellen Beamten nicht von Bedeutung, vielmehr reicht bereits seine Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen beruht, als solche aus, um ihm Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu verleihen (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 313).

5.3.2. Dieses Verständnis des institutionellen Beamtenbegriffs macht mit Blick auf das durch die Bestechungsdelikte geschützte Rechtsgut, die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (vorstehend, Erw. III.5.1.), Sinn. Geschützt werden soll das Vertrauen der Bevölkerung in ein korruptionsfreies Handeln einer für sie als Beamter erkennbaren Person. Dabei kann es nicht sein, dass sich die Bevölkerung zunächst Gedanken darüber machen muss, ob eine solche Person denn auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Interessen verfolgt. Dies kann gerade deshalb nicht verlangt werden, weil die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Aufgaben zunehmend schwieriger wird. Es muss daher ausreichen, eine Person bereits aufgrund ihrer institutionellen Bindung an das Gemeinwesen als Beamten qualifizieren zu können.

5.3.3. Als institutioneller Beamter ist der Mitbeschuldigte D._____ somit als Beamter im Sinne von Art. 322 ter StGB zu qualifizieren.

5.4. Die Tathandlung der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322 ter StGB besteht darin, dass der Täter dem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine in dessen Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für diesen oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Dabei stehen sich eine Leistung (das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils) und eine Gegenleistung (eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers) gegenüber (P IETH, a.a.O., N 22 zu Art. 322 ter StGB).

5.4.1. Gegenstand der Leistung und damit Tatmittel ist ein nicht gebührender Vorteil, wobei sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur, zu deren Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist,

-- 39 of 79 --

erfasst sind. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, deren Annahme dienstrechtlich erlaubt sind oder die sozial toleriert werden, weil sie von geringfügigem Wert sind (vgl. Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5528 Ziff. 212.22). Als Tathandlung im engeren Sinne kommt ein Anbieten, ein Versprechen oder ein Gewähren des nicht gebührenden Vorteils in Frage (vgl. Art. 322 ter StGB). Der Täter gewährt dem Adressaten einen Vorteil, wenn er ihm einen solchen übergibt und der Amtsträger tatsächlich auf das Angebot einsteigt und dieses annimmt (P IETH, a.a.O., N 34-36 zu Art. 322 ter StGB).

5.4.1.1. Der Beschuldigte übergab dem Mitbeschuldigten D._____ mehrfach Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 863'000.– (vgl. vorstehend Erw. II.2.). Dabei handelte es sich um unentgeltliche Zuwendungen materieller Natur, mithin um eine mehrfache objektiv bezifferbare wirtschaftliche Besserstellung des Mitbeschuldigten D._____. Eine Berechtigung zur Annahme der Vermögenswerte oder gar ein Rechtsanspruch desselben auf die Ausrichtung des Geldes lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr war es diesem aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals des Kanton Zürich (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke, mit Ausnahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert, anzunehmen. Dass es sich bei Bargeldbeträgen in der Grössenordnung nicht um übliche Höflichkeitsgeschenke handelte, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Der Mitbeschuldigte D._____ war als Amtsträger nicht zur Annahme der vorerwähnten Vermögenswerte berechtigt. Bei den Bargeldbeträgen handelte es sich demnach um nicht gebührende Vorteile.

5.4.1.2. Der Beschuldigte hat dem Mitbeschuldigten D._____ die Geldbeträge jeweils bar in Briefumschlägen übergeben. Der Mitbeschuldigte D._____ hat die Umschläge jeweils an sich genommen. Damit liegt mehrfaches "Gewähren" als Tathandlung im engeren Sinne vor.

5.4.1.3. Dieser Tathandlung muss eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers gegenüberstehen. Art. 322ter StGB stellt die Ermessensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich, womit der Tatbestand der aktiven Bestechung auch dann erfüllt ist, wenn der Amtsträger aufgrund des nicht gebührenden Vorteils eine in seinem Ermessen liegen-- 40 of 79 -de Handlung vornimmt. Die betreffende Amtshandlung kann nach geltendem Korruptionsstrafrecht mit anderen Worten nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermessensausübung. Begründet wird dies damit, dass der Amtsträger zufolge des Vorteils befangen sei. Entsprechend kann eine Bestechung vorliegen, obwohl die Handlung des Amtsträgers als pflichtgemäss zu erachten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei einer Vorteilszuwendung im Falle pflichtgemässen Ermessens der Tatbestand der Vorteilsgewährung nach Art. 322 quinquies StGB nicht anwendbar ist, sondern nur bei gebundenem Verwaltungshandeln (D ONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Auflage 2011, S. 610 f.; BGE 129 II 462 E. 4.5; P IETH, a.a.O, N 44 f. zu Art. 322 ter StGB; J OSITSCH, a.a.O., S. 365).

5.4.1.3.1. Wird dem Amtsträger ein Ermessen eingeräumt, so steht ihm von Gesetzes wegen ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Der Gesetzgeber überlässt ihm somit die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll, respektive räumt ihm die Möglichkeit ein, zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu wählen. Der Amtsträger wird zum sogenannten Ermessensbeamten. Ein solcher ist beispielsweise der für die Vergabe eines Bauprojektes verantwortliche Beamte, der zwischen verschiedenen Bewerbern auswählen muss. Das Gleiche gilt, wenn der Betreffende den Entscheid lediglich vorbereitet und der Behörde einen Kandidaten vorschlägt. Gebundenes Verwaltungshandeln stellt dagegen z.B. das Ausstellen von Verkehrsbussen durch einen Polizeibeamten dar, da hier kein Entscheidungsspielraum besteht. Gerade dieser Spielraum ist es aber, welcher der Ermessensausübung im Rahmen der Korruption ihre besondere Bedeutung verleiht. Während der bestochene Amtsträger im Rahmen des gebundenen Verwaltungshandelns einen eng definierten Rahmen überschreitet, handelt der Ermessensbeamte, der sich kaufen lässt, trotz Beeinflussung mittels Korruption unter Umständen, von aussen betrachtet, korrekt im Rahmen seines Ermessensspielraums. Es kann daher für das Korruptionsstrafrecht auch keine Rolle spielen, ob es sich hierbei um Tatbestands- oder Rechtsfolgeermessen handelt. Entscheidend ist einzig, dass der Amtsträger über Wahlmöglichkeiten verfügt.

-- 41 of 79 --

5.4.1.3.2. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Verwaltungsrechts liegt vor, wenn der Amtsträger den Ermessensspielraum überschreitet, unterschreitet oder missbraucht. Von einer Überschreitung ist auszugehen, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem kein Ermessensspielraum besteht. Eine Unterschreitung ist dagegen anzunehmen, wenn sich der Amtsträger trotz vom Gesetz eingeräumter Wahlmöglichkeit als gebunden erachtet. Ein Missbrauch ist schliesslich gegeben, wenn die Grenzen des Ermessensspielraums zwar beachtet werden, das Ermessen aber unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich oder rechtsungleich betätigt wird. Eine blosse Unangemessenheit wird angenommen, wenn wie beim Missbrauch das Ermessen falsch gehandhabt wird, der Entscheid indes nicht geradezu unhaltbar erscheint (JOSITSCH, a.a.O., S. 363; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz 459b ff.).

5.4.1.3.3. Die Vorteilszuwendung für eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung wird generell als Bestechung eingestuft (Art. 322 ter StGB). Daraus ergibt sich, dass bei der Ermessensausübung die beteiligten Akteure einen Bestechungstatbestand erfüllen, auch wenn die zur Diskussion stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers nicht als pflichtwidrig zu erachten ist, eine Beeinflussung des Funktionärs somit nicht gegeben ist. Steht somit als Äquivalent eine Ermessensausübung zur Diskussion, so kommt die Erfüllung von Art. 322 quinquies respektive Art. 322 sexies StGB (Vorteilsgewährung bzw. -annahme) nie in Frage (JOSITSCH, a.a.O., S. 365; D ONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV,

4. Auflage 2011, S. 610 f.).

5.4.1.3.4. Dies wird teilweise als einseitige Benachteiligung des Ermessensbeamten kritisiert, für welche es keine überzeugende Begründung gebe (vgl. JO-SITSCH, a.a.O., S. 365 ff.). Die Verteidigung verweist auf diese Kritik (Urk. 87 S. 41 f.; Urk. 106 S. 43). Diese vermag indessen nichts am klaren Gesetzestext, der ratio legis und an den Intentionen des Gesetzgebers (Botschaft, BBl 1999, 5531 ff.) zu ändern, wie bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf das mit der Revision des Korruptionsstrafrechts gewandelte Rechtschutzobjekt zutreffend erwogen hat (Urk. 84 S. 57 f.).

-- 42 of 79 --

5.4.1.3.5. Die amtliche Tätigkeit des Mitbeschuldigten D._____ beschränkte sich nicht bloss auf gebundene Verwaltungsaufgaben, wie dies beim blossen Ausstellen von Bussen beispielsweise der Fall wäre. Bei seiner Mitwirkung an den Mandatsvergaben an die B'._____, des Umfangs der Mandate sowie bei der Ausgestaltung der Konditionen, bestanden entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 106 S. 44, Ziff. 2.) diverse Wahlmöglichkeiten. Es kam dem Mitbeschuldigten D._____ mithin erhebliches Ermessen zu (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.7. ff.).

5.4.1.3.6. Wie bereits erwogen (vorstehend, Erw. II.3.4.4.2.; Erw. II.3.4.5.), wirkte D._____ massgeblich bei den Mandatsvergaben der F._____ an die B'._____ mit, wobei seine diesbezüglichen Entscheide und Anträge auch unter der Wirkung und dem Einfluss der versprochenen, respektive der mehrfach und regelmässig entgegengenommenen Geldleistungen des Beschuldigten standen, weshalb sein Handeln nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnte und er das ihm zustehende Ermessen teils unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, willkürlich oder rechtsungleich zugunsten der B'._____ ausübte.

5.4.1.4. Den Bargeldzahlungen standen die Amtshandlungen des Mitbeschuldigten D._____ im Zusammenhang mit der B'._____ als Gegenleistung gegenüber, welche entweder auf einem Entscheid des Mitbeschuldigten D._____ oder auf einem entsprechenden Antrag von ihm beruhten.

5.4.1.5. Im angefochtenen Urteil wurde der Auftrag des Mitbeschuldigten D._____ an die B'._____ vom 1. April 2003, Absicherungsmöglichkeiten im Devisenbereich der F._____ zu prüfen (Urk. 1/053023), zutreffend als Ermessensentscheid bezeichnet. Den Auftrag des Mitbeschuldigten D._____, mitunterzeichnet durch I._____, vom 30. Juni 2003 betreffend Devisenabsicherungsgeschäfte erachteten die Vorderrichter demgegenüber zurecht als pflichtwidrig, da dieser Auftrag ohne vorgängige Einholung von Offerten anderer Finanzdienstleister der B'._____ erteilt worden war. Da dem Beschuldigten die Kenntnis dieser verwaltungsinternen Pflichten von D._____ nicht nachgewiesen werden kann (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.8.7.), haben sie korrekt – aus der Sicht des Beschuldigten – auf einen Ermessensentscheid erkannt. Bei der Absicherung der von L._____ AG -- 43 of 79 -bewirtschafteten Positionen sowie beim Mandatsvertrag vom 15. November 2007 und bei der Erhöhung der Absicherungsquote bei Fremdwährungsobligationen vom 19. Mai 2010 lagen Ermessensentscheide von D._____ vor. Beim Auftrag vom 11. Februar 2005, beim Beratungsvertrag vom 12. April 2005 sowie beim Beratungsvertrag vom 15. November 2007 und beim Auftrag vom 24. Januar 2008 zur Absicherung von Fremdwährungspositionen im Bereich Währungsmanagement ab 24. Januar 2008 erkannten die Vorderrichter wiederum korrekt auf Pflichtwirdrigkeit, da der Mitbeschuldigte D._____ abermals keine konkurrierenden Offerten zur Überprüfung allfälliger besserer Konditionen eingeholt hatte (Urk. 84 S. 60–64; Art. 82 Abs. 4 StGB).

5.4.1.6. Der vorinstanzlichen Beurteilung und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 106 S. 45) ist hinzuzufügen, dass der Mitbeschuldigte spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Bargeldübergabe Ende Januar 2005 hinsichtlich aller von da an im Zusammenhang mit der B'._____ getätigten Amtshandlungen korrumpiert und in seinen Entscheiden nicht mehr frei war, weshalb diese auch im Falle von Ermessensentscheiden nunmehr pflichtwidrig waren, was auch dem Beschuldigten aufgrund der von ihm selber geschilderten Umstände bewusst gewesen sein muss (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.5. ff., insbes. Erw. II.3.4.6.2.).

5.4.2. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung muss einen Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit des Beamten aufweisen. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Handlung des Amtsträgers und seiner amtlichen Stellung ist gegeben, wenn dieser eine Handlung vornimmt, die er lediglich aufgrund seiner amtsinternen Stellung vornehmen kann (vgl. dazu Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5530 Ziff. 212.31; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-B RESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 322 ter StGB). Die laufende Vermögensbewirtschaftung und die Vornahme der Vermögensanlage gehörte zu den Aufgaben des Mitbeschuldigten D._____ als Chef der F._____. Ebenfalls zu seinen Aufgaben gehörte es, der Finanzdirektion und später dem Chef der F._____ Anträge hinsichtlich der Vergabe von externen F._____smandaten zu stellen und die Durchführung der entsprechenden Mandate zu regeln (vgl. vorstehend, Erw. II.2.1.). Demgemäss stehen -- 44 of 79 -seine Amtshandlungen mit der B'._____ direkt im Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Chef.... Sie weisen zweifelsfrei einen Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit auf.

5.4.3. Schliesslich muss der gewährte Vorteil für die pflichtwidrige Amtshandlung resp. Ermessensausübung angeboten, versprochen oder gewährt worden sein. Ein Äquivalenzverhältnis in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Gegenleistung des Amtsträgers bestimmt oder bestimmbar und das zur Diskussion stehende Austauschverhältnis zwischen den Akteuren soweit konkretisiert ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der anvisierten Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers erkennbar ist (D ONATSCH/ WOHLERS, a.a.O., S. 611 f.; P IETH, a.a.O., N 47 zu Art. 322 ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 353). Dabei wird nicht verlangt, dass die Unrechtsvereinbarung für jeden einzelnen Vorteil und jede einzelne pflichtwidrige Handlung konkret dargetan wird. Bestimmbar ist eine als Äquivalent zum Vorteil darstellende Handlung, wenn sie zwar im Moment der Korruptionshandlung nicht definiert ist, aber allgemein umrissen werden kann, so dass immerhin ihr amtlicher oder allenfalls pflichtwidriger Charakter zum Ausdruck kommt. Ein Äquivalenzverhältnis liegt demgemäss auch vor, wenn eine Zuwendung erfolgt, ohne dass eine bestimmte Gegenleistung bereits genau definiert wäre, immerhin aber ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit insofern gegeben ist, als den Beteiligten klar ist, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet wird. In diesem Sinne liegt auch dann ein Äquivalenzverhältnis vor, wenn die zur Diskussion stehende Amtshandlung zwar nicht konkret bestimmt, immerhin aber ein rechtsgeschäftliches Verhältnis gediehen ist, worin die Absicht, eine Gegenleistung im Bereich der Amtstätigkeit zu erwirken, ersichtlich ist (JOSITSCH, a.a.O., S. 354 ff.).

5.4.3.1. Der Beschuldigte gewährte die Vorteilszuwendungen an den Mitbeschuldigten D._____ ausnahmslos während der zwischen der F._____ und der B'._____ bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Zuwendungen erfolgten teilweise vor und teilweise auch im Nachgang zu den entsprechenden Entscheiden und Anträgen von D._____. Dass die Zuwendungen in zeitlicher Hinsicht verschoben und nicht unmittelbar vor einer Amtshandlung des Mitbeschuldigten D._____ erfolgten -- 45 of 79 -und der Umstand, dass die B'._____ eine gute Performance lieferte, ändert daran nichts. Die Zuwendungen basierten ja gerade auf einer Erfolgsbeteiligung von D._____ an den durch die Aufträge der F._____ erlangten Geschäften der B'._____. Da die B'._____ zudem inzwischen wirtschaftlich von der F._____ abhängig war (vorstehend, Erw. II.3.4.3.1.), wird die Absicht des Beschuldigten, weitere Gegenleistungen des Mitbeschuldigten D._____ im Bereich seiner Amtstätigkeit zu erwirken und sich dessen Gunst im Hinblick auf die geschäftliche Beziehung zwischen der B'._____ und der F._____ zu sichern, offenkundig, auch wenn noch nicht im einzelnen bestimmt war, welche Amtshandlungen und Entscheide im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung der Beschuldigte mit den Vorteilszuwendungen anstrebte. Vor diesem Hintergrund einen rein privaten und freundschaftlichen Charakter von Zuwendungen in dieser Grössenordnung ernsthaft glaubhaft machen und damit ein Äquivalenzverhältnis in Zweifel ziehen zu wollen, erscheint reichlich lebensfremd und überzeugt nicht.

5.4.3.2. Der vereinbarten Erfolgsbeteiligung kommt die Rolle einer Unrechtsvereinbarung zu. Das Äquivalenzverhältnis liegt ohne Weiteres vor.

5.5. Damit ist der objektive Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllt.

5.6. Beim subjektiven Tatbestand genügt Eventualvorsatz, wobei sich das Wissen und Wollen des Täters auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken muss (D ONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 612; P IETH, a.a.O., N 49 zu Art. 322 ter StGB).

5.6.1. Der Beschuldigte nahm entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 84 S. 65) nicht bloss in Kauf, dass es sich beim Mitbeschuldigten D._____ um einen kantonalen Amtsträger handelte (Urk. 84 S. 65). Dessen Tätigkeit für den Kanton sowie dessen ausgesprochen einflussreiche Stellung waren dem Beschuldigten vielmehr bestens bekannt (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.3. ff.).

5.6.2. Zwar lag beim Beschuldigten keine Absicht, beziehungsweise ein direkter Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der amtlichen Tätigkeit von D._____ vor,

-- 46 of 79 --

indessen liegt direkter Vorsatz vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Wer dennoch tätig wird, auch wenn er andere Zwecke mit seinem Handeln verfolgt, handelt mit direktem Vorsatz, auch als "dolus directus zweiten Grades" beziehungsweise mitunter als "einfacher Vorsatz" bezeichnet (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc; D ONATSCH/ TAG, Strafrecht I, 9. Auflage 2013, S. 118 f.).

5.6.3. Bezüglich der Beamteneigenschaft lag beim Beschuldigten somit einfacher Vorsatz vor.

5.6.4. Dasselbe trifft auch auf die Vorsatzart des Beschuldigten hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale zu (Urk. 84 S. 65 ff.; vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.5. ff.).

6. Zur Frage der mehrfachen Tatbegehung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit dem Beteiligungsversprechen und mit jeder Bargeldübergabe an den Mitbeschuldigten D._____ jeweils die Tatbestandsmerkmale der aktiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er D._____ Ende 2004 versprach, diesen mit 7 % an den von der B'._____ mit den F._____-Mandaten erwirtschafteten Erträgen zu beteiligen und aufgrund dieses Versprechens in den darauffolgenden Jahren dem Mitbeschuldigten D._____ diese Beteiligung jeweils in Bargeldbeträgen von Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– respektive Fr. 74'000.–, insgesamt Fr. 863'000.–, übergab, liege eine natürliche Handlungseinheit zwischen dem Beteiligungsversprechen und den Bargeldübergaben vor. Dies setze voraus, dass alle Teilhandlungen auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhten und zudem aufgrund eines engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen und einen einheitlichen Deliktserfolg bewirkten (Urk. 84 S. 66 f.).

6.1. Die Staatsanwaltschaft machte mit ihrer Berufung geltend, die jahrelangen Bargeldübergaben an den Mitbeschuldigten D._____ könnten nicht mehr bloss als einfache Tathandlung gewertet werden. Die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit seien nicht erfüllt (Urk. 104 S. 2 f.).

-- 47 of 79 --

6.2. Die gesamte Summe der an den Mitbeschuldigten D._____ übergebenen Bestechungszahlungen hatte mit der Vereinbarung der Erfolgsbeteiligung von

7 % entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 104 S. 3 f.) trotz steter Erweiterung der Geschäftsbeziehung eine einheitliche Grundlage und ging daher auf einen einheitlichen Willensentschluss zurück. Da sich die Gesamtsumme aus Teilzahlungen zusammensetzte, welche im Zeitraum ab Ende Januar 2005 bis zum 3. Mai 2010 in unregelmässigen Abständen an verschiedenen Orten in Zürich, hauptsächlich anlässlich gemeinsamer Mittagessen in verschiedenen Restaurants durch die Übergabe eines Briefumschlages mit jeweils zwischen Fr. 20‘000.– bis Fr. 50‘000.– in bar erfolgten waren, erscheinen die örtlich und zeitlich weit auseinanderliegenden Geldübergaben jedoch nicht mehr als einheitliches Geschehen und sind daher in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft und in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil nicht als einheitliche Tat zu werten (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Es liegt somit mehrfache Tatbegehung vor.

7. Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit dem Beteiligungsversprechen und den Bargeldübergaben an den Mitbeschuldigten D._____ demzufolge des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Für die restlichen 12 Monate, abzüglich 17 Tage erstandener Untersuchungshaft, wurde der (teilweise) Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet.

2. Der Beschuldigte wäre, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 65 S. 34 f.), bei einer Verurteilung wegen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB mit einer Bestrafung mit höchstens 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Aufschub des Vollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren, einverstanden, vorausgesetzt, die Beamteneigenschaft von D._____ werde bejaht, und im Eventualfall einer Be-- 48 of 79 -strafung wegen Bestechung mit maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 87 S. 3 f.; Urk. 106 S. 49, Ziff. 5.). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei (Urk. 85; Urk. 61 S. 5; Urk. 107 S. 32 f.).

3. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung bei der Strafzumessung das neue Sanktionenrecht zur Anwendung gebracht, was seitens der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung unbestritten geblieben ist. Im angefochtenen Urteil wurde sodann zurecht darauf hingewiesen, dass es nicht zur Ausfällung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu den vom Beschuldigten in den Strafbefehlen vom 6. September 2010 und vom 7. Dezember 2011 erwirkten Geldstrafen kommt, da es sich bei der vorliegend voraussichtlich in Frage kommenden Freiheitsstrafe nicht um eine gleichartige Strafe handelt (BGE 137 IV 57; Urk. 84 S. 69 f.).

4. Beim Strafrahmen des Tatbestandes der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB ist die mehrfache Tatbegehung (vgl. vorstehend, Erw. III.6.2.) als Strafschärfungsgrund zu berücksichtigen. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben.

4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). In der Regel führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, sondern sind von Amtes wegen zumindest straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 302; MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 (2004) S. 179 f.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen (BGE 136 IV 55; WIPRÄCHTIGER/K ELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 21 zu Art. 47 StGB).

-- 49 of 79 --

4.2. Der Strafrahmen erstreckt sich vorliegend somit auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB).

4.2.1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

4.2.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HUG, in: D ONATSCH/F LACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HUG, a.a.O., N 11 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1,6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2, und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; WIPRÄCH-TIGER/K ELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/A FFOLTER-E IJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

4.2.2.1. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Dabei ist von Belang, wie

-- 50 of 79 --

stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.

4.2.2.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (z.B. Art. 48 StGB) zu berücksichtigen.

4.2.3. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).

4.3. Bei der Tatkomponente fällt im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere erheblich ins Gewicht, dass sich die einzelnen Tathandlungen des Beschuldigten mit den Übergaben des Bargeldes an den Mitbeschuldigten D._____ in Teilbeträgen von zwischen Fr. 20'000.– bis Fr. 50'000.– bzw. Fr. 74'000.– auf die stolze Summe von insgesamt Fr. 863'000.– beliefen, auf einer auf Dauer angelegten Korruptionsbeziehung basierten und sich über einen äusserst langen Deliktszeitraum von rund 6 Jahren erstreckten (rückwirkend ab Mandatsbeginn bis anfangs Mai 2010; vorstehend, Erw. II.2.), was zweifelsohne von einem beachtlichen kriminellen Engagement des Beschuldigten zeugt. Das regelmässige Saldieren und Wechseln des Bankkontos, von welchem die Bestechungsgelder gewöhnlich stammten, um Spuren zu verwischen (vorstehend, Erw. II.3.4.5.4.), offenbart auch kriminelle Energie.

-- 51 of 79 --

4.3.1. Dem Beschuldigten selber bescherten die dadurch gesicherten und weiter ausgedehnten F._____-Mandate beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg und Reichtum (vgl. Urk. 1/070016 S. 11; Urk. 1/053005 ff.; Urk. 1/053113 ff.; Urk. 1/053173 ff.; Urk. 1/067001 S. 2 f., 7; Urk. 1/067062 S. 11; Urk. 1/067063 S. 2 ff.; Urk. 57 S. 8 f.; vgl. Urk. 1/512171 ff. und nachstehend, Erw. IV.4.5.2.1.), wobei dies mit der eingeräumten Möglichkeit des Tätigwerdens für die F._____ nicht getan war, sondern überdies der guten Leistung und Performance des Beschuldigten und seiner Mitarbeiter in der B'._____ bedurfte. Mit der Erfolgsbeteiligung bewirkte er beim Mitbeschuldigten D._____ ein latentes Interesse am Wohlergehen der B'._____ und der Aufrechterhaltung oder gar Ausdehnung des Geschäftsvolumens der F._____-Mandate. Dadurch befand sich D._____ in einem permanenten Interessenkonflikt und war bei seinen die B'._____ betreffenden Handlungen und Entscheiden nicht mehr objektiv, unbefangen und unabhängig. Bereits die Vorderrichter berücksichtigten zurecht verschuldenserhöhend, dass die auf unbestimmte Zeit vereinbarte Ertragsbeteiligung von 7 % und die Höhe der geflossenen Geldbeträge in äusserst hohem Masse dazu geeignet waren, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit der Investitionsentscheide erheblich zu beeinträchtigen. Dass der Grundstein der Geschäftsbeziehung zwischen der B'._____ und F._____ unbeeinflusst von allfälligen Bargeldleistungen oder Versprechen gelegt wurde, wie auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 106 S. 48 lit. f), und der Beschuldigte sich für die vor der ersten Geldleistung erteilten Mandate aus seiner Sicht lediglich für im Ermessen von D._____ stehende Entscheide bedankte, berücksichtigten bereits die Vorderrichter zutreffend verschuldensmindernd zugunsten des Beschuldigten (Urk. 84 S. 72).

4.3.2. Der Vorschlag einer Erfolgsbeteiligung an den aus den F._____Mandaten der B'._____ stammenden Erträgen kam zwar vom Beschuldigten, dennoch war er nicht der Initiant der Bestechungszahlungen, nachdem ihm der Mitbeschuldigte D._____ ab Herbst 2004 mehrfach zu verstehen gegeben hatte, dass er solche Zahlungen erwarte und mit dem entsprechenden Vorschlag des Beschuldigten dann auch ohne Anwendung besonderer Überredungskünste einverstanden war (Erw. II.3.4.5.). Die Geldübergaben wickelten sie in regelmässi-- 52 of 79 -gen Abständen konspirativ, bar in einem Briefumschlag auf Parkplätzen vor Restaurants, aber auch im Büro von D._____ immer dann ab, wenn der Beschuldigte fand, es sein nun wieder ein genug grosser Betrag angewachsen. Beendet wurde das Entrichten der Bestechungsgelder schliesslich nicht aus eigenem Antrieb durch den Beschuldigten, sondern durch die Intervention der Strafverfolgungsbehörden.

4.3.3. Die Bewertung der objektiven Schwere der Tat führt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens insgesamt zu einem eher schweren Verschulden. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

4.4. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Vorschlagen der Erfolgsbeteiligung und beim Geldübergeben direktvorsätzlich sowie bezüglich der amtlichen Stellung von D._____, dessen Wahlmöglichkeiten bei der Vergabe und Ausgestaltung der Mandate, des ungebührenden Vorteils sowie des bestehenden Zusammenhangs zwischen den Letzteren, mit einfachem Vorsatz handelte und diese Begebenheiten nicht bloss in Kauf nahm (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.4.1.; Erw. II.3.4.6.1.; Erw. III.5.6.1. ff.). Die Willensrichtung, mit welcher der Beschuldigte gehandelt hat, bietet daher keine Basis für eine verschuldensmindernde Berücksichtigung.

4.4.1. Der Beschuldigte befürchtete, die F._____-Mandate möglicherweise wieder verlieren zu können. Seine Beweggründe waren somit wirtschaftlicher Natur. Die geldwerten Motive beschränkten sich indessen nicht bloss auf schlichte Existenzsicherung. Sie zeigten sich vielmehr auch im Bestreben, den erlangten wirtschaftlichen Erfolg und Reichtum auch für die Zukunft zu sichern, was freilich auch den Mitarbeitern der B'._____ zu Gute kam und insofern nicht nur egoistischer Natur war.

4.4.2. Anhaltspunkte dafür, dass er im Deliktszeitraum in seiner Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, liegen nicht vor.

-- 53 of 79 --

4.4.3. Durch die entsprechenden Anspielungen des Mitbeschuldigten D._____ und den Umstand, dass mit dem Wachsen des Auftragsvolumens der F._____-Mandate sich auch die gegenseitige Abhängigkeit stetig vergrösserte und der Beschuldigte für eine möglichst sichere Beschäftigung seiner Mitarbeiter bei der B'._____ zu sorgen hatte, sah er sich dazu gedrängt, D._____ den Vorschlag einer Ertragsbeteiligung zu unterbreiten (Prot. II S. 24; so i.Ü. auch die Anklagebehörde, Urk. 61 S. 64 f.). Er war in dieser Entscheidung somit nicht völlig frei, sondern teilweise auch von Sachzwängen geleitet. Insofern wäre es für den Beschuldigten auch nicht leicht gewesen, von den Bestechungszahlungen von vornherein abzusehen oder von diesen Abstand zu nehmen. Andererseits war er der Überzeugung, gute Arbeit zu leisten und dass keine absehbare Gefahr eines Mandatsverlustes drohte (u.a. Urk. 87 S. 46). Die aus seiner Sicht betätigte "Klimapflege" diente mithin, wie bereits erwähnt, nicht bloss der Existenzsicherung, sondern auch der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Erfolges der B'._____ und seines Reichtums.

4.4.4. Den erwähnten Sachzwängen kommt zwar nicht die Wirkung einer schweren Bedrängnis im Sinne von Art. 48 StGB zu und auch andere in dieser Bestimmung aufgeführte, strafmildernde Umstände sind nicht gegeben. Dem Umstand, dass der Beschuldigte sich durch das mehrfache Drängen des Mitbeschuldigten D._____ und die erwähnten Sachzwänge zum Vorschlag der Ertragsbeteiligung veranlasst sah, ist indessen leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.

4.4.5. Insgesamt ist das Verschulden daher als beträchtlich einzustufen. Angesichts der subjektiven Tatschwere erweist sich eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 3 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen.

4.5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

-- 54 of 79 --

4.5.1. Die Vorinstanz hat sich mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt und sich bei ihrer Gesamtwürdigung im Rahmen der Festsetzung der Strafe nicht dazu geäussert, wie diese zu berücksichtigen gewesen wären (Urk. 84 S. 73).

4.5.2. Der Beschuldigte wurde im Jahre 1959 in...,... [Land], geboren und ist Bürger von... BE. Zwei Jahre nach seiner Geburt kam er zusammen mit seinen Eltern zurück in die Schweiz. Sein Vater war Metzger und Viehhändler. Er hat zwei Geschwister aus der ersten Ehe seines Vaters und drei aus dessen zweiter Ehe. Die Volksschule schloss der Beschuldigte mit der 3. Sekundarklasse in Zürich-... ab und absolvierte anschliessend eine vierjährige kaufmännische Ausbildung bei der... in Zürich. In den Folgejahren leistete er berufsbegleitende Weiterbildungen; von Mai 1993 bis Juni 1996 schliesslich die... an der... in Zürich. Derweil arbeitete er bei verschiedenen Banken im Bereich Devisenhandel. In den Jahren 1997 bis 1999 war er bei der... Bank (Schweiz) AG, Zürich, bevor er sich am 10. Juni 1999 (bis 30. Juni 2000) erstmals mit der M._____ AG, Zürich, in der Sparte Devisenhandel/Geldmarkt selbständig machte. Im Juli 2000 gründete er seine Firma B'._____ AG, Thalwil. Im Jahre 2011 wurde seine Firma in "B._____ AG" umfirmiert. Ca. im Jahre 2002 war der Beschuldigte während 13 Monaten arbeitslos. Den Militärdienst absolvierte er ohne Führungsfunktionen und lernte im Militär ca. 1979 den Mitbeschuldigten D._____ kennen. Er ist seit 2006 zum zweiten Mal verheiratet und Vater von drei Kindern aus erster, im Jahre 1997 geschiedener Ehe, geboren 1990, 1992 und 1994. Von der zweiten Ehefrau lebt er getrennt, sieht diese aber regelmässig (Urk. 1/511001 ff.; Urk. 1/511004=1/053191; Urk. 1/067001 S. 4, 8, 11; Prot. II S. 14 ff.).

4.5.2.1. Mitte Juni 2011 gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung zur Person zu Protokoll, gegenwärtig ca. Fr. 11'500.– pro Monat zu verdienen und keinen 13. Monatslohn zu beziehen, dafür ein Firmenfahrzeug zu benutzen. Mitte Juli 2012 gab er vor Vorinstanz an, zur Zeit einen Monatslohn von Fr. 8'500.– netto pro Monat zu beziehen. Von seiner zweiten Ehefrau hatte er sich inzwischen getrennt. Gegenüber seinen Kindern hatte er zu diesem Zeitpunkt eine Unterhaltsverpflichtung von je Fr. 2'000.–. Die Wohnkosten in seinem mit einer -- 55 of 79 -Hypothek von Fr. 1'460'000.– belehnten Einfamilienhaus in... betrugen ca. Fr. 4'800.– pro Monat. Gemäss Steuererklärung 2008 betrug das steuerbare Vermögen des Beschuldigten rund Fr. 7.9 Mio. und sein Jahreseinkommen 2008 Fr. 528'000.– netto, während er im Jahre 2003 noch über ein steuerbares Vermögen von Fr. 173'000.– sowie ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 97'000.– verfügt hatte. Vor Vorinstanz bezifferte er sein Mitte 2012 aktuelles Vermögen auf ca. Fr. 5.2 Mio. minus Fr. 1.4 Mio. Hypothek, zuzüglich ca. Fr. 1 Mio. Vermögenswerte der Firma B._____ AG (vorm. B'._____). Im Jahre 2008 hatte er in seiner Firma einen Bonus von Fr. 216'000.– bezogen, im Jahre 2009 einen solchen in der Höhe von Fr. 1'385'000.– und im Frühjahr 2010 noch einen solchen in der Höhe von Fr. 541'000.– (Urk. 1/511010 S. 1 ff.; Urk. 1/512011; Urk. 1/512171 ff.; Urk. 49/11; Urk. 57 S. 2 f. und S. 8 f.; Prot. II S. 16).

4.5.2.2. Gemäss seinen aktuellen Angaben im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte nach wie vor Geschäftsführer seiner Firma, deren Geschäftstätigkeit sich in den letzten Jahren um 90 % reduziert habe und die er als "One-Man-Show" betreibe. Seine Steuererklärung 2013 wies ein Nettoeinkommen von Fr. 121'000.– und ein steuerbares Einkommen von Fr. 85'000.– sowie Fr. 243'000.– Vermögen aus (Urk. 99/2). Sein Jahreseinkommen betrage derzeit rund Fr. 90'000.–. Aus der Einlegerwohnung in seinem Einfamilienhaus erzielt er zusätzlich Mietzinseinnahmen von Fr. 2'400.– pro Monat, welche gerade seine Hypothekarbelastung decken. Seine Wohnkosten betragen Fr. 2'000.– pro Monat. Für die jüngste Tochter bezahlt der Beschuldigte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.–. Wenn er seine Hypothekarschulden vom Vermögen abziehe, betrage dieses aktuell minus Fr. 250'000.–. Der Wert seiner Firma liege bei rund Fr. 600'000.– bis Fr. 700'000.–. Der Kanton Zürich hat ihn für Fr. 30 Mio. betrieben. Dagegen habe er Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 98; Urk. 99/1-13; Prot. II S. 17 ff.).

4.5.3. Der Beschuldigte weist zwei Einträge im aktuellen Strafregisterauszug auf (Urk. 88). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. September 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à -- 56 of 79 -Fr. 270.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit Fr. 1'000.– Busse bestraft (Urk. 6). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 wurde er wegen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 3bis StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu Fr. 700.– Busse verurteilt; dies als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 6. September 2010 ausgefällten Geldstrafe (Urk. 17). Beide Registereinträge betreffen somit nicht einschlägige Delikte und stehen in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren. Die Tathandlungen lagen zeitlich im Wesentlichen nach den vorliegend beurteilten Bestechungshandlungen, aber vor der Aufnahme des vorliegenden Strafverfahrens. Es kommt ihnen daher keine straferhöhende Wirkung zu. Auch aus den übrigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.

4.5.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht -- 57 of 79 -möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/K ELLER, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/A FFOLTER-E IJSTEN, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

4.5.4.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für sein Geständnis bezüglich der geleisteten Zahlungen und seine diesbezügliche Mitwirkung im Vorverfahren eine Strafminderung "in mittlerem Masse" und reduzierte die von ihr festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 38 Monaten um 8 Monate auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 84 S. 72 f.).

4.5.4.2. Es ist zu gewichten, dass der Beschuldigte nach seiner Verhaftung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme und beim Haftrichter zunächst jegliche Geldzahlung an den Mitbeschuldigten D._____ in Abrede stellte (Urk. 1/067001 S. 2, 6) und sich erst anlässlich seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Juli 2010, mithin eine Woche später, (einstweilen) zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Untersuchungsbehörde entschlossen hatte und in der Folge bereitwillig aussagte (vgl. Erw. II.2.). Dies geschah allerdings erst, nachdem ihm die Belastungen des Mitbeschuldigten D._____ über die Geldzahlungen und Kontounterlagen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 8. Juli 2010 schriftlich zur Kenntnis gebracht worden waren (Urk. 1/067001 S. 6; Urk. 1/067002 S. 1 ff.; insbes. Urk. 1/515021). Insofern lag nie ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb vor, sondern bloss ein solches nach Vorlage belastender Beweise, weshalb eine volle Strafreduktion um einen Drittel bereits aus diesem Grunde versagt bleibt.

4.5.4.3. Die Verteidigung monierte unter Hinweis auf eine entsprechende Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2011 (Urk. 1/520027) bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren, dass die Anklagebehörde sich beim beantragten Strafmass nicht an eine anlässlich einer gemeinsamen Besprechung vom 16. Februar 2011 abgegebene Prognose gehalten habe, wonach sich das beantragte Strafmass aufgrund der Kooperation des Beschuldigten in einem -- 58 of 79 -Bereich hätte bewegen sollen, welcher den bedingten Strafvollzug nicht ausgeschlossen hätte (Urk. 65 S. 35; Urk. 87 S. 47; Urk. 106 S. 50).

4.5.4.4. Bei der Bewertung des Geständnisses des Beschuldigten ist jedoch ausserdem von wesentlicher Bedeutung, dass er noch im Vorverfahren nach der Kenntnisnahme des durch die Staatsanwaltschaft formulierten Anklagesachverhaltes in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2011 den subjektiven Sachverhalt plötzlich wieder zu bestreiten begann und insoweit auf seine bisherigen Zugaben zurückkam (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4. f.). Im Ergebnis lag in der Folge daher im Wesentlichen lediglich noch ein auf den objektiven Anklagesachverhalt beschränktes Teilgeständnis des Beschuldigten vor, was möglicherweise eine Erklärung dafür sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft ihre vier Monate früher gegenüber der Verteidigung abgegebene Prognose überdacht haben könnte. Die Beschränkung des Geständnisses auf den objektiven Anklagesachverhalt führt jedenfalls dazu, dass sich insgesamt eine weniger weitgehende Strafminderung aufdrängt, als die durch die Vorinstanz gewährte. Andererseits ist seiner Kooperation bei der Ermittlung der Höhe der Bestechungszahlungen Rechnung zu tragen.

4.5.4.5. Zwar bekundete der Beschuldigte im vorinstanzlichen Schlusswort, er habe seine Lehren aus dieser Angelegenheit sehr nachhaltig gezogen (Prot. I S. 41). Innerlich überzeugte Einsicht und Reue ist darin angesichts der Bestreitung des subjektiven Sachverhaltes indessen nicht zu erkennen. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er dagegen aufrichtige Reue und Einsicht erkennen (Prot. II S. 20 ff.; insbes. S. 26 und S. 38).

4.5.4.6. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, mit den Geldzahlungen eine Ausweitung des Geschäftsvolumens der B'._____ bei den F._____-Mandaten zu erwirken (Urk. 106 S. 48, Ziff. 3. lit. b), kann ebenfalls nicht zu einer weiteren Strafminderung verhelfen, zumal die den Zahlungen zugrundeliegende Ertragsbeteiligung ein Anreizsystem für den Mitbeschuldigten D._____ schuf, mit einer Ausdehnung des Mandatsvolumens auch grösseren Ertrag bei der B'._____ und entsprechend eine höhere Beteiligung für ihn zu erwirken.

-- 59 of 79 --

4.5.4.7. Eine weitere, allerdings bloss leichte Strafminderung wegen Wohlverhaltens seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 22. Juli 2010 (Urk. 106 S. 50, Ziff. 8.), ist zusätzlich zu berücksichtigen, nachdem die den vom Beschuldigten erwirkten Strafbefehlen vom September 2010 und Dezember 2011 zugrundeliegenden nicht einschlägigen Sachverhalte sich noch vor Antritt der Untersuchungshaft vom 6. Juli 2010 zugetragen hatten (vgl. Urk. 88).

4.5.5. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten lässt demzufolge eine Strafreduktion auf 2 ½ Jahr Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen.

4.5.6. Bei der Festsetzung der Strafe sind weiter deren Folgen für den Verurteilten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. In Art. 49 Abs. 3 des Vorentwurfs der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches hiess es noch, dass der Richter eine geringere Strafe aussprechen könne, wenn die der Schuld angemessene Strafe den Täter unverhältnismässig hart treffe (BBl. 1999 S. 2061). Rechnung zu tragen ist bei der Strafzumessung auch belastenden Folgen, welche die Straftat für den Verurteilten hat oder noch haben wird. Die Gesamtheit aller den Täter belastenden Straftatfolgen muss dem Unrechts- und Schuldgewicht der Tat entsprechen (HÄRRI, Folgenberücksichtigung bei der Strafzumessung, in ZStrR 1998 S. 216). Beim Beschuldigten liegt indessen keine solche Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit – aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen – erkennen liesse. Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Angeklagten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf sie nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (vgl. WIPRÄCHTIGER/K ELLER, a.a.O., N 150 ff. zu Art. 47 StGB).

4.6. Insgesamt resultiert aus den dargelegten Elementen der Täterkomponente eine weitere Strafminderung auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Straferhöhungsgründe sind demgegenüber keine ersichtlich.

-- 60 of 79 --

4.7. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Für Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren und höchstens 3 Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Verschulden so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem hat sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate zu betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).

2. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97, E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1, E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 7.2).

3. Der Beschuldigte hat sich vor den vorliegend beurteilten Tathandlungen keinerlei Vermögensdelikte zu Schulden kommen lassen und ist demnach Ersttäter, weshalb ein Strafaufschub nach Art. 43 StGB grundsätzlich vorzunehmen ist. Der zu vollziehende Teil muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und darf die Hälfte der ausgefällten Strafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Es sind somit zwischen 6 und 15 Monate zu vollziehen. Angesichts des Tatvorwurfes, des beträchtlichen Verschul-- 61 of 79 -dens und der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten (z.B. langer Deliktszeitraum über 6 Jahre, hohe Gesamtsumme der Bestechungszahlungen, geldwertes, teilweise egoistisches Motiv; vorstehend, Erw. IV.4.3. ff.) sowie dem Umstand, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten als günstig zu beurteilen ist, trägt der Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe den erwähnten Kriterien genügend Rechnung.

4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil von 20 Monaten Freiheitsstrafe ist eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Einziehung und Beschlagnahme

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten und die Einziehungsbetroffene 1 solidarisch, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'500'000.– zu bezahlen. Ferner wurde die Beschlagnahme der Gelder (Fr. 56'000.–, EUR 42'073.–, Fr. 240'176.–, Fr. 4'000.–, EUR 1'030.– und USD 1'122.–, samt allfälligen Erträgen; die letzten vier Beträge betr. die Einziehungsbetroffene) sowie die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft des Beschuldigten in C._____ und die Sperre des Bankkontos (50 % des Saldos per Eintritt der Rechtskraft des Urteils),..., bei der Coop Bank, zur Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, respektive die erwähnten Fr. 56'000.– zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen (Urk. 84 S. 107 ff., Dispoziffern 6–9 und 11–13).

2. Die Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung der durch die Vorinstanz festgesetzten Ersatzforderung auf Fr. 3'677'000.– an den Staat an (Urk. 85 S. 2; Urk. 104 S. 4 ff.; Urk. 107 S. 33). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Appellation einen Verzicht auf die Ersatzforderung, die Freigabe der beschlagnahmten Bargelder und die Aufhebung der Kontosperre bei der Coop Bank, soweit diese noch bestehe, sowie der seine Liegenschaft betreffenden Grundbuchsperre (Urk. 87 S. 3 f.; Urk. 106 S. 3 f., S. 51 ff.). Die Einziehungsbetroffene hat den Verzicht auf die Ersatzforderung und die Freigabe der beschlagnahmten Barschaften sowie -- 62 of 79 -des Erlöses aus der Verwertung von 883 Goldmünzen (Fr. 240'176.– per 28. September 2011) beantragt (Urk. 87 S. 4; Urk. 106 S. 4).

3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der

das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3).

3.1. Einzuziehen sind indessen nicht nur jene Vermögenswerte, welche durch die strafbare Handlung unmittelbar erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt worden sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Erforderlich ist allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat ein hinreichend enger, adäquater Kausalzusammenhang besteht. Denn nur unter dieser Voraussetzung sind auch die Erträge aus den Vermögenswerten, wie diese selbst, im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch die strafbare Handlung erlangt worden. Dazu zählen etwa die auf den Vermögenswerten erzielten Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Einzuziehen sind sodann auch gewisse Vermögenswerte, die an die Stelle der durch die Straftat erlangten Vermögenswerte getreten sind, d.h. die Surrogate. Dazu gehören namentlich die Erlöse aus der Veräusserung der durch die Straftaten erlangten Vermögenswerte. Eine Entreicherung des -- 63 of 79 -Geschädigten wird nicht vorausgesetzt (S CHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Auflage 2007, N 47 ff. zu Art. 70-72 StGB; B AUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 31 ff., 33,

45 zu Art. 70/71 StGB; BGE 137 IV 79 E. 3).

3.2. Auch Erträge aus Vermögenswerten, wie etwa eine Kostenersparnis, die nur durch Ersatzforderung abschöpfbar sind, unterliegen der Einziehung (S CHMID, a.a.O., N 59, 110 zu Art. 70-72 StGB). Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass zwischen den Erträgen und der Straftat ein hinreichend enger Zusammenhang besteht (BGE 137 IV 79 E. 3.2 = Pra 2011 Nr. 120; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3.2).

4. Der von der Verteidigung vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren geäusserten Auffassung, wonach Einnahmen aus einem legalen Rechtsgeschäft nicht eingezogen werden können und es sich bei den Verträgen zwischen der B'._____ und der F._____ um legale Rechtsgeschäfte gehandelt habe (Urk. 61 S. 3 ff.; Urk. 65 S. 37 ff.; Prot. I S. 28 f., 39; Urk. 87 S. 47 ff.; Urk. 106 S. 51 ff.), kann im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Der aufgeführte höchstrichterliche Entscheid betraf Arbeitserwerb, welcher aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht der Einziehung unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011), wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat (Urk. 84 S. 83). Demgegenüber stehen vorliegend aus den F._____-Mandaten stammende Erträge der B'._____ zur Diskussion, mithin Unternehmensgewinn, welcher keinem arbeitsrechtlichen Schutz unterliegt (vgl. auch BGE 137 IV 305 E. 3.3). Im Übrigen rechtfertigt es sich, als massgebendes Kriterium für die Frage der Zulässigkeit einer Einziehung nicht eine allfällige Legalität des der Einziehung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts heranzuziehen, sondern zu prüfen, ob zwischen der Anlasstat und den zur Einziehung zur Diskussion stehenden Vermögenswerten und Erträgen ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht (BAUMANN, a.a.O., N 33 zu Art. 70/71 StGB; S CHOLL, Die Büchse der Pandora: kritische Besprechung zweier Bundesgerichtsentscheide bezüglich der Einziehung von Schwarzarbeitslohn, forumpoenale 2/2012 S. 104 ff.).

-- 64 of 79 --

4.1. Dass der Mitbeschuldigte D._____ im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B'._____ entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 87 S. 48 f.; Urk. 106 S. 53) teilweise pflichtwidrig gehandelt hat und sein Ermessen aufgrund seiner Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der B'._____ nicht mehr unbefangen ausüben konnte, mithin ein Interessenkonflikt bestand, wurde bereits hinlänglich dargelegt (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.5., II.3.4.6.1. f., II.3.4.7.2., II.3.4.8.1., II.3.4.8.5. f.; III.5.4.1.3.6. und Erw.III.5.4.1.6.) und auch bereits durch die Vor-instanz zutreffend erkannt (Urk. 84 S. 84–88, 90). Als Anlasstat liegt der Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB vor.

4.2. Wenn überdies geltend gemacht wird, die Geschäftsbeziehung zwischen der F._____ und B'._____ sei bereits etabliert gewesen, bevor der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ überhaupt über Geldzahlungen gesprochen hätten, geschweige denn solche geflossen oder zugesichert worden seien (Urk. 64 S. 5, 7; Urk. 87 S. 50; Prot. I S. 40; Urk. 106 S. 54), wird erneut verkannt, dass nach der bereits seit dem 1. Mai 2000 geltenden Regelung des Korruptionsstrafrechtes nicht vorausgesetzt ist, dass es sich beim Verhalten des Amtsträgers um ein künftiges handeln muss (statt vieler: F LACHSMANN, in: Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 17 zu Art. 322 ter StGB), wie dies im Übrigen bereits durch die Vorinstanz umfassend, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, erwogen wurde (Urk. 84 S. 53 ff., 56).

4.3. Bestritten wird weiter, dass ein Beweis dafür existiere, dass die B'._____ die von der F._____ in den Jahren 2004 bis 2009 erzielten Einnahmen ohne die an den Mitbeschuldigten D._____ geleisteten Zahlungen nicht erwirtschaftet hätte (Urk. 64 S. 6 f.; Prot. I S. 29 f.; Urk. 87 S. 50 f.; Urk. 106 S. 55).

4.3.1. Wie bereits erwogen (Erw. II.3.4.8.3.), bestand die primäre Gefahr für die wirtschaftlichen Interessen des Beschuldigten und der B'._____ entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 64 S. 7; Prot. I S. 30 f.; Urk. 87 S. 51) nicht darin, dass der Mitbeschuldigte D._____ bei unbefriedigender Leistung eine Kündigung des Mandates hätte androhen und in die Tat umsetzen können, sondern dass er seinen bestehenden Pflichten nachkommend Offerten bei anderen Marktteilnehmern eingeholt und die B'._____ dadurch vermehrtem Kostendruck ausge-- 65 of 79 -setzt hätte. Da dieses pflichtgemässe, eigentlich vorgegebene Vorgehen durch die Beteiligung an den Bruttoerträgen der B'._____ und den dadurch beim Mitbeschuldigten D._____ hervorgerufenen Interessenkonflikt ausgeschaltet war, erfolgte auch kein durch mögliche Konkurrenten ausgeübter Druck auf die Kosten und die Konditionen der B'._____ beim Ausführen der F._____-Mandate.

4.3.2. Daraus wird offenkundig, dass die Erträge und der Gewinn der B'._____ im Deliktszeitraum bei korrektem Vergeben der F._____-Mandate weit weniger markant ausgefallen wären, als sich aus den bekannten Erfolgszahlen der B'._____ ergibt (z.B. Urk. 1/520012 ff.; Urk. 49/2). Demnach ist auch ein hinreichend enger, adäquater Kausalzusammenhang zwischen den reichlichen Erträgen der B'._____ und der vom Beschuldigten an den Mitbeschuldigten D._____ geleisteten Bestechungszahlungen gegeben, womit die Voraussetzungen für eine Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB respektive eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erfüllt sind.

5. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 84 S. 80), handelt es sich bei den auf den gesperrten Konten liegenden, bzw. beschlagnahmten, eingangs aufgeführten Vermögenswerten (Urk. 1/517008 ff.; Urk. 1/517015) nicht um direkt aus der Anlasstat stammende Gelder, da diese nicht die eigentlichen Bestechungsgelder darstellen. Deren Einziehung kommt daher nicht in Frage. Als subsidiärer Ausgleichsmechanismus bleibt die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung, um die Erträge aus den Vermögenswerten, die erwirkte Kostenersparnis, abzuschöpfen (Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB; BAUMANN, a.a.O., N 15 und 65 zu Art. 70/71 StGB).

5.1. Bei der Bestimmung der Höhe des unrechtmässigen Vorteils ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erfüllung der F._____-Mandate durch die B'._____ eine legale Tätigkeit darstellte. Dies verlangt angesichts des im Einziehungsrecht geltenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nach einem Vorgehen nach dem Nettoprinzip, wobei der Umfang der Ersatzforderung zu schätzen ist (B AUMANN, a.a.O., N 34 und N 42 zu Art. 70/71 StGB; so auch die Vorinstanz: Urk. 84 S. 92 ff.).

-- 66 of 79 --

5.2. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene lassen für die Jahre 2005 bis Juli 2010 einen Nettogewinn der B'._____ aus dem F._____-Mandat von "schätzungsweise insgesamt" Fr. 523'000.– geltend machen (Urk. 49/4; Urk. 64 S. 8; Prot. I S. 20 ff., 40). Dem ist entgegenzuhalten, dass sogar die Bestechungszahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 863'000.– diese "Gewinnschätzung" übertreffen und nur schon die vom Beschuldigten in den Jahren 2008–2010 unter dem Titel "Bonus" aus der B'._____ bezogenen Gelder ein Mehrfaches ausmachen (2008: Fr. 216'000.–; 2009: Fr. 1'385'000.–; Frühjahr 2010: Fr. 541'000.– (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.5.2.1.; Urk. 1/512011; Urk. 1/512171 ff.; Urk. 57 S. 2 f. und S. 8 f.), wobei der Beschuldigte diese Gelder entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 61 S. 99) als Lohnbestandteil und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung verstanden wissen will (Prot. I S. 21 f.). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Gewinnschätzung erweist sich demnach als nicht überzeugende, untaugliche Grundlage zur Bestimmung und Schätzung der Höhe des unrechtmässigen Vorteils.

5.3. Die durch die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren bezifferte Höhe der Ersatzforderung in der Form des gesamten Nettogewinnes, welchen die B'._____ aus den korrumpierten F._____-Geschäften erzielte (Urk. 61 S. 98 ff., 102; Urk. 85 S. 2; Urk. 104 S. 5 f.), lässt demgegenüber ausser Acht, dass die Beteiligungsvereinbarung und die Bestechungszahlungen einen grossen Teil der F._____-Mandate der B'._____ zwar einbrachten und dadurch einen Ertrag erst möglich machten, die Ertragshöhe jedoch nicht nur von der korrumpierten Mandatserteilung abhing, sondern auch von der erfolgreichen Arbeit der B'._____ und deren Mitarbeiter (z.B. Urk. 1/067062/2), von welcher auch die F._____ profitierte und daran partizipierte. Der mit den F._____-Mandaten erwirtschaftete Ertrag stellt daher einen bloss teilweise deliktischen Vermögenswert dar, auf welchen sich die vorliegende Ersatzforderung zu beschränken hat (vgl. dazu BAUMANN, a.a.O., N 46, 73 zu Art. 70/71 StGB; im Vorgehen bereits korrekt die Vorinstanz: Urk. 84 S. 95). Dieser lässt sich jedoch nicht exakt ermitteln, weshalb es bei der bereits erwähnten Schätzung bleibt. Die Berechnungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers können somit ebenfalls nicht als Grundlage zur Bestimmung der Höhe des unrechtmässigen Vorteils dienen.

-- 67 of 79 --

5.4. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Berechnung (Urk. 84 S. 93) ist der Bruttoertrag der B'._____ aus dem F._____-Mandat für das Jahr 2004 nicht zu berücksichtigen. In dieser Zeit bestand zwischen der B'._____ und dem Mitbeschuldigten D._____ noch keine Unrechtsvereinbarung, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bruttoertrag aus dem Jahre 2004 und der Anlasstag nicht gegeben ist. Es resultiert ein entsprechender Bruttoertrag der B'._____ aus den F._____-Mandaten für den Deliktszeitraum bis Ende April 2010 von Fr. 11'243'874.– (vgl. Urk. 1/052012–1/052019 = Urk. 1/053006–1/053013).

5.4.1. Vom Bruttoertrag aus den F._____-Mandaten ist der entsprechende Aufwand in Abzug zu bringen. Die durch die Vorderrichter vorgenommene Schätzung unter Zuhilfenahme des Verhältnisses zwischen Gesamtbruttoertrag der B'._____ und dem Bruttoertrag aus den F._____-Mandaten erscheint tauglich, überzeugend und angemessen (Urk. 84 S. 93 f.). Dieses Verhältnis ist demnach auch der vorliegenden Schätzung zu Grunde zu legen.

5.4.2. Das Verhältnis zwischen Bruttoertrag der B'._____ aus den F._____Mandaten und dem B'._____-Gesamtbruttoertrag stellt sich im Deliktszeitraum (1. Januar 2005 bis Mai 2010) wie folgt dar (Urk. 1/053128–1/053185; Urk. 49/2 betr. 2009 und 2010): 2005: 75% (Fr. 1'958'913: Fr. 2'596'154) 2006: 86% (Fr. 1'408'337: Fr. 1'639'288) 2007: 98% (Fr. 2'523'060: Fr. 2'575'135) 2008: 57% (Fr. 2'836'464: Fr. 4'937'368) 2009: 42% (Fr. 2'084'598: Fr. 4'946'131) 2010: 71% (Fr. 845'625: Fr. 1'197'332).

5.4.3. Damit beträgt der geschätzte Anteil des Aufwandes der F._____Mandate am Gesamtaufwand der B'._____ (Aufwandpositionen gemäss Erfolgsrechnung, ohne Devisen-/Wertschriftenaufwand, inkl. Abschreibungen/Steuern: Urk. 49/4): 2005: Fr. 1'198'787 (75% von Fr. 1'598'383) 2006: Fr. 1'170'258 (86% von Fr. 1'360'765) 2007: Fr. 1'784'611 (98% von Fr. 1'82'1032) 2008: Fr. 2'176'912 (57% von Fr. 3'819'144) 2009: Fr. 1'520'647 (42% von Fr. 3'620'588) 2010: Fr. 624'674 (71% von Fr. 879'823).

-- 68 of 79 --

5.4.4. Dies ergibt einen geschätzten Gewinn der B'._____ mit den F._____Mandaten für den Deliktszeitraum (1. Januar 2005 bis Mai 2010) 2005: Fr. 760'126 (Fr. 1'958'913 – Fr. 1'198'787) 2006: Fr. 238'079 (Fr. 1'408'337 – Fr. 1'170'258) 2007: Fr. 738'449 (Fr. 2'523'060 – Fr. 1'784'611) 2008: Fr. 659'552 (Fr. 2'836'464 – Fr. 2'176'912) 2009: Fr. 563'951 (Fr. 2'084'598 – Fr. 1'520'647) 2010: Fr. 220'951 (Fr. 845'625 – Fr. 624'674). von insgesamt: Fr. 3'181'108.–. Nach Abzug der Bestechungszahlungen von Fr. 863'000.– resultiert ein immer noch sehr ansehnlicher Nettogewinn der B'._____ aus den F._____-Mandaten von Fr. 2'318'108.–; dies nach Abschreibungen und Steuern sowie nach Auszahlung der erwähnten Boni.

5.5. Gemäss Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB ist auf die Einziehung gegenüber Dritten zu verzichten, wenn diese für den Dritten eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Zudem kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB von der Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Ersatzforderung unterliegt als Eingriff in die Eigentumsgarantie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zu klären, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist (B AUMANN, a.a.O., N 62 und 66 zu Art. 70/71 StGB).

5.6. Wie bereits erwogen (vorstehend, Erw. VI.5.3.) stellt der Nettogewinn der B'._____ aus den F._____-Mandaten (nach Abschreibungen, Steuern sowie nach Abzug sämtlicher Personalkosten, inklusive Boni; Urk. 4/9) von Fr. 2'318'108.– einen bloss teilweise deliktischen Vermögenswert dar, weshalb sich die Ersatzforderung nicht auf den ganzen Betrag zu erstrecken hat. Immerhin ist aber zu gewichten, dass die B'._____ und ihre Mitarbeiter, inklusive der Beschuldigte, für die gute Arbeit und Performance der an sich legalen Tätigkeit in erster Linie mit sehr guten Löhnen und grosszügigen Boni bereits fürstlich abgegolten wurden (Urk. 49/5 ff.).

-- 69 of 79 --

5.6.1. Ein solcher Nettogewinn wäre sowohl ohne die Beteiligungsvereinbarung und die Bestechungszahlungen als auch ohne die gute Arbeitsleistung der B'._____ nicht entstanden. Daher scheint es mit Blick auf den durch die Ersatzforderung zu schaffenden Ausgleich in Anwendung des Prinzips des "Sich–nicht– Lohnens" gerechtfertigt, der B'._____ einen ansehnlichen Teil dieses Nettogewinnes zu belassen, um auch der guten Performance der Unternehmung B'._____ gebührend Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite ist aber dennoch ein angemessener und genügender Ausgleich für diesen teilweise deliktischen Vermögenswert zu schaffen.

5.6.2. Unter Würdigung des Dargelegten erscheint es angemessen, die Ersatzforderung auf Fr. 1'160'000.– festzulegen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 84 S. 95), erweist sich eine Ersatzforderung in dieser Grössenordnung angesichts der beschlagnahmten Vermögenswerte als einbringlich (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Einziehungsbetroffene 1 ist somit zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 1'160'000.– zu bezahlen.

6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten und die Einziehungsbetroffene 1 solidarisch verpflichtet, den widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen (Urk. 84 S. 107, Dispoziffer 7). Was die solidarische Haftung des Beschuldigten mit der Einziehungsbetroffenen 1 anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 84 S. 95). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt einzig die Entrichtung der Ersatzforderung an den Staat in Betracht (Art. 71 Abs. 1 StGB). Vorliegend wurde weder gerichtlich noch durch Vergleich ein Schadenersatz festgesetzt, weshalb auch keine Möglichkeit besteht, die Ersatzforderung gestützt auf Art. 73 StGB dem Privatkläger zuzusprechen.

7. Hinsichtlich der angefochtenen Beschlagnahmungen (Urteilsdispositivziffern 7–9 und 11–13) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen und rechtlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme im Sinne der Art. 263 ff. StPO und zur Ausgangslage verwiesen werden (Urk. 84 S. 96 f.).

-- 70 of 79 --

7.1. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene 1 liessen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bloss in genereller Weise bestreiten (Urk. 87 S. 47 ff.).

7.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen die beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 56'000.– samt den darauf anfallenden Erträgen gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung allfälliger ihm aufzuerlegender Verfahrenskosten herangezogen und die Beschlagnahme auch bezüglich der bei ihm ebenfalls sichergestellten EUR 42'073.– (Urk. 1/517015, Ziff. 1) im Hinblick auf einen allfälligen Überschuss zur Sicherung der ihm auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. einer allfälligen Zwangsvollstreckung (Art. 98 ff. SchKG) aufrechterhalten (Urk. 84 S. 98). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.

7.3. Auch bezüglich der aus den Geschäftsräumen des Beschuldigten bei der B'._____ sichergestellten weiteren Barschaft (Fr. 240'176.– aus der Verwertung von 883 Goldvreneli, Fr. 4'000.–, EUR 1'030.– und USD 1'122.–, Urk. 1/517015, Ziff. 2), samt den darauf anfallenden Erträgen, hat die Vorinstanz die Beschlagnahme zurecht zur Sicherung der der Einziehungsbetroffenen 1 auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständiger Bezahlung bzw. einer allfälligen Zwangsvollstreckung aufrechterhalten (Urk. 84 S. 99). Auch darauf kann verwiesen werden.

7.4. Ebenso wurde im angefochtenen Urteil die über das Konto... bei der Bank Coop bestehende Sperre (Urk. 1/0517008; Urk. 1/0517019) mit zutreffender Begründung und unter korrekter Berücksichtigung, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Alleininhaber des Kontos handelt, im noch hälftigen Betrag des Saldos zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils und die Grundbuchsperre über die im Alleineigentum des Beschuldigten stehende Liegenschaft in C._____ (Urk 1/517003; Urk. 1/517005/1) zur Sicherung der gegen ihn auszusprechenden Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung derselben bzw. bis zu einer allfälligen Zwangsvollstreckung aufrechterhalten (Urk. 84 S. 101 ff.).

-- 71 of 79 --

Demzufolge sind die vorerwähnten Beschlagnahmungen in diesem Umfang weiterhin aufrechtzuerhalten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wie bereits dargelegt, blieben das vorinstanzliche Kostendispositiv und die Entschädigungsregelungen (Urteilsdispositivziffern 16 bis 19) unangefochten (Erw. I.2.).

2. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwand des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils, einzig die Ersatzforderung wurde betragsmässig reduziert und der unbedingt vollziehbare Teil von 12 auf 10 Monate herabgesetzt (vorstehend, Erw. V.1.-4. und VI.1.5.6.2.). Weiter unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich, was bei der Kostenauflage ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich insgesamt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.2. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind aus der bei der Bezirksgerichtskasse Zürich hinterlegten und zur Kostendeckung herangezogenen Barschaft zu beziehen (vorstehend, Erw. VI.7.2.).

4. Der Privatkläger beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen. Da auf die Berufung des Privatklägers nicht eingetreten

-- 72 of 79 --

wird (vorstehend, Erw. I.6.), ist ihm auch keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).

5. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten und der Einziehungsbetroffenen 1 ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO).

5.1. Der Verteidiger und Vertreter der Einziehungsbetroffenen 1 machte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren je Fr. 35'814.65 und damit insgesamt einen Aufwand von Fr. 71'629.30 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 113 und Urk. 114). Da die Aufwendungen der Einziehungsbetroffenen 1 aber insgesamt von den Aufwendungen, welche der Verteidiger im Zusammenhang mit dem Beschuldigten hatte, erfasst und demnach nicht zusätzlich abzugelten sind, rechtfertigt es sich, für die Berechnung der Prozessentschädigung für den Beschuldigten und für die Einziehungsbetroffene 1 von einem Betrag von Fr. 35'814.65 auszugehen.

5.2. Dem Beschuldigten wurden vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, womit es sich rechtfertigt, die reduzierte Prozessentschädigung insgesamt auf Fr. 7'163.– (ein Fünftel von Fr. 35'814.65, inkl. MwSt.) festzusetzen. Davon sind dem Beschuldigten zwei Drittel und der Einziehungsbetroffenen

1 einen Drittel zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren ist demnach dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'775.– (inkl. MwSt.) und der Einziehungsbetroffenen 1 eine solche von Fr. 2'388.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

5.3. Der Anspruch des Beschuldigten ist mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

1. Auf die Berufung des Privatklägers wird nicht eingetreten.

-- 73 of 79 --

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 bezüglich Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens im Zusammenhang mit den Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca), 5 (Verweis des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses), 10, 14 und 15 (Herausgabe der Herrenarmbanduhr der Marke "Omega" und von Unterlagen) sowie 16 bis 19 (Kostendispositiv und Entschädigungsregelungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

-- 74 of 79 --

4. Der Beschuldigte und die Einziehungsbetroffene 1 werden solidarisch verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'160'000.– zu bezahlen.

5. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Juli 2010 beschlagnahmte und unter der Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse Zürich hinterlegte Barschaft in der Höhe von Fr. 56'000.– wird samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung herangezogen. Im Umfang eines allfälligen Überschusses bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. b) Die Obergerichtskasse wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, der Bezirksgerichtskasse Zürich den zur Kostendeckung zu verwendenden und ihr zu überweisenden Betrag mitzuteilen. c) Die Bezirksgerichtskasse Zürich wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekannt gegebenen Betrag der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 8010210-7, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer SB130235-O, zu überweisen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Juli 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr....,..., bei der Bank Coop AG, bleibt im hälftigen Betrag des Saldos (im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils) aufrechterhalten zwecks Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

7. Die Beschlagnahme der unter der Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse Zürich hinterlegten Barschaft in der Höhe von EUR 42'073

-- 75 of 79 --

bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

8. Die Beschlagnahme der unter der Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse Zürich hinterlegten Barschaften in der Höhe von Fr. 4000.–, EUR 1030 und USD 1'122 bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der der Einziehungsbetroffenen auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

9. Die Beschlagnahme des aus der Verwertung der sichergestellten 883 Goldmünzen ("Goldvreneli Fr. 20.–") stammenden und der Bezirksgerichtskasse Zürich überwiesenen Erlöses in der Höhe von Fr. 240'176.– (Stand 28. September 2011) bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der der Einziehungsbetroffenen auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Juli 2010 betreffend die im Eigentum des Beschuldigten stehende Liegenschaft an der... [Adresse] in C._____, Grundbuchblatt..., Kataster-Nr...., angeordnete Grundbuchsperre bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.–.

-- 76 of 79 --

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus der bei der Bezirksgerichtskasse Zürich hinterlegten gemäss Dispositivziffer 5 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Barschaft bezogen.

13. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'775.– zugesprochen. Dieser Anspruch des Beschuldigten wird mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten verrechnet.

14. Der Einziehungsbetroffenen 1 wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'388.– zugesprochen.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − die Vertretung der Einziehungsbetroffenen im Doppel für sich und zuhanden der Einziehungsbetroffenen (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BSK), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) sowie hinsichtlich ihrer Anträge an − die Vertretung der Einziehungsbetroffenen im Doppel für sich und zuhanden der Einziehungsbetroffenen -- 77 of 79 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Bank Coop AG, Hauptsitz, Recht & Compliance, Dufourstrasse 50, Postfach, 4002 Basel, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6 − die Bezirksgerichtskasse des Bezirksgerichts Zürich im Dispositivauszug gemäss den Ziffern 5, 7-9 − das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Horgen, Dorfplatz 1, Postfach 356, 8810 Horgen, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 10 − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG − die Obergerichtskasse betr. TEVG − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

-- 78 of 79 --

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schneeberger -- 79 of 79 --