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Entscheid

SB130239

mehrfaches Sich-bestechen-lassen etc.

22. August 2014Deutsch314 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1. Gegen das am 28. November 2012 eröffnete, eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (Prot. I S. 43a ff.; Urk. 221) meldeten der damalige amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 und der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 127; Urk. 137; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Eingang des begründeten Urteils beim Privatkläger am 10. Mai 2013 und beim amtlichen Verteidiger am 13. Mai 2013 reichten mit Eingabe vom 28. Mai -- 13 of 213 -2013 sowohl der Privatkläger, als auch der Beschuldigte persönlich vorsorglich sowie mit Eingabe vom 3. Juni 2013 der amtliche Verteidiger rechtzeitig eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 224; Urk. 225; Urk. 228; Urk. 198/2+3; Urk. 222 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurden dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Einziehungsbetroffenen eine Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt und dem Privatkläger, der Staatsanwaltschaft und den Einziehungsbetroffenen Kopien der Berufungserklärungen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers. Gleichzeitig wurde ihnen eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 231). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 232/4; Urk. 235). Der damalige amtliche Verteidiger verzichtete mit Eingabe vom 31. Juli 2013 auf Anschlussberufung (Urk. 236). Gleiches tat die Rechtsvertreterin der Einziehungsbetroffenen mit Eingabe vom 2. August 2013 (Urk. 237). Der Privatkläger liess sich dazu nicht vernehmen.

1. Gegen das am 28. November 2012 eröffnete, eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 (Prot. I S. 43a ff.; Urk. 221) meldeten der damalige amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 und der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 rechtzeitig Berufung an (Urk. 127; Urk. 137; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Eingang des begründeten Urteils beim Privatkläger am 10. Mai 2013 und beim amtlichen Verteidiger am 13. Mai 2013 reichten mit Eingabe vom 28. Mai -- 13 of 213 -2013 sowohl der Privatkläger, als auch der Beschuldigte persönlich vorsorglich sowie mit Eingabe vom 3. Juni 2013 der amtliche Verteidiger rechtzeitig eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 224; Urk. 225; Urk. 228; Urk. 198/2+3; Urk. 222 f.). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 wurden dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Einziehungsbetroffenen eine Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt und dem Privatkläger, der Staatsanwaltschaft und den Einziehungsbetroffenen Kopien der Berufungserklärungen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers. Gleichzeitig wurde ihnen eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 231). Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 232/4; Urk. 235). Der damalige amtliche Verteidiger verzichtete mit Eingabe vom 31. Juli 2013 auf Anschlussberufung (Urk. 236). Gleiches tat die Rechtsvertreterin der Einziehungsbetroffenen mit Eingabe vom 2. August 2013 (Urk. 237). Der Privatkläger liess sich dazu nicht vernehmen.

1.1. Nachdem dem Beschuldigten auf seinen persönlichen Antrag vom 15. Mai 2013, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid über den von ihm beantragten Wechsel des amtlichen Verteidigers zu sistieren (Urk. 222), mit Schreiben des Obergerichts vom 22. Mai 2013 mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung um eine gesetzliche Frist handle, welche weder erstreckt noch neu angesetzt werden könne, indessen mit der Berufungserklärung allenfalls vorsorglich das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten werden könne (Urk. 223), machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 davon Gebrauch und focht mit Blick auf die unklare Verteidigersituation vorsorglich das gesamte vorinstanzliche Urteil an. Er verlangte einen Freispruch, evt. mildere Bestrafung (Urk. 225).

1.2. Die amtliche Verteidigung verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit H._____ (Anklageziffer III.), mit I._____ im Fr. 500'000.– übersteigenden Betrag (Anklageziffer IV.), mit J._____ (ganze Anklageziffer V.), mit K._____ (Anklageziffer VI.) sowie von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im -- 14 of 213 -Sinne von Art. 314 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. Die vorsorgliche Berufung des Beschuldigten geht beim Schuldspruch demnach lediglich hinsichtlich des Sich-bestechen-lassens im Betrage von maximal Fr. 500'000.– (Anklageziffer IV.) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB weiter als jene der amtlichen Verteidigung (Urk. 228 S. 4 ff.). Bei der Sanktion (Dispositivziffer 3) verlangte die amtliche Verteidigung eine Freiheitsstrafe von (nicht über) 30 Monaten, mit teilbedingtem Vollzug im Umfang von 24 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren. Der für vollziehbar zu erklärende Teil von 6 Monaten hätte der Beschuldigte mithin mit der anrechenbaren Untersuchungshaft von 185 Tagen bereits verbüsst. Die Verbindungsbusse von Fr. 6'000.– und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen (Dispositivziffer 3 und 4) hat die amtliche Verteidigung nicht angefochten. Bei der Ersatzforderung verlangt die amtliche Verteidigung, wie der Beschuldigte, einen gänzlichen Verzicht (Dispositivziffer 5) und dementsprechend auch die Freigabe des gesperrten AU._____-Kontos (Dispositivziffer 7a und b). Weiter hat die amtliche Verteidigung im Gegensatz zum Beschuldigten die Einziehung der auf dem Konto bei der AV._____ liegenden Fr. 225'131.65, samt darauf angefallenen Erträgen, zugunsten der Staatskasse nicht angefochten (Dispositivziffer 8a und b). Vom Erlös der verkauften Liegenschaft in Frankreich sei die Hälfte von der Einziehung auszunehmen und an die einziehungsbetroffene Ehefrau des Beschuldigten herauszugeben (Dispositivziffer 11 a und b). Bezüglich der unter Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände und der beschlagnahmten Harley Davidson sei die Beschlagnahme aufzuheben (Dispositivziffer 12 und 13) und die Kosten beider Instanzen seien proportional zum Verhältnis Schuldspruch/Freispruch zu verlegen (Urk. 228 S. 5 f.).

1.3. Der Privatkläger beschränkte seine Berufung auf die Höhe der Ersatzforderung und verlangte die Bezahlung von Fr. 966'161.35 an den Staat (Dispositivziffer 6). Ausserdem beantragte er die Herausgabe der beschlagnahmten Mittel auf dem Konto Nr.... des Beschuldigten bei der AV._____... sowie des (gesamten) Verkaufserlöses der Liegenschaft in Frankreich an den Privatkläger zu Handen der Versicherungskasse... G._____ (Dispositivziffer 8 und 11; Urk. 224).

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1.4. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung im Schuldpunkt auf den Teilfreispruch wegen Sich–bestechen–lassens im Zusammenhang mit dem Darlehen vom Mitbeschuldigten J._____ (Anklageziffer V.63.; Dispositivziffer 2 al 2) und die Höhe der an den Staat zu leistenden Ersatzforderung von Fr. 966'161.35 (Dispositivziffer 6) sowie die damit im Konnex stehenden Beschlagnahmen (Urk. 235).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Prot. II S. 15 ff.). Bezüglich der Dispositivziffern 9 und 10 verlangte die erbetene Verteidigung Bestätigung der Aufhebung der Kontosperren (Urk. 299 S. 2 f.). Obwohl der Beschuldigte mit seiner Berufungserklärung rein vorsorglich und generell das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten hatte (Urk. 225), machten anlässlich der Berufungsverhandlung weder er noch der erbetene Verteidiger irgendwelche Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der beschlagnahmten Beweismittel (Dispositivziffer 14 bis 18; Urk. 221 S. 214-216 und S. 239 f.). Daraus ergibt sich, dass diese vorinstanzlichen Anordnungen unangefochten blieben (Urk. 299 S. 3; Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, Art. 404 StPO).

3. Damit wurden die Berufungen teilweise beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem somit die Dispositivziffern 2, Alinea 1 und 3 (Teilfreisprüche vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit C._____ [Anklageziffer II.] und mit den Golfferien in Mallorca [Anklageziffer VII.]),

9 und 10 (Kontosperren betr. D._____ und E._____) sowie 14 bis 18 (Entscheid über beschlagnahmte Beweismittel) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Beweisanträge wurden keine gestellt. Dagegen warf der erbetene Verteidiger die Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO auf, das Verfahren zu sistieren, um die Ehefrau des Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrem Miteigentumsanteil an der verkauften Ferienliegenschaft in …, Frankreich, als Einzie-- 16 of 213 -hungsbetroffene oder Dritte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 338 Abs. 2 StPO ebenfalls vorzuladen, damit sie ihre Ansprüche am Verkaufserlös geltend machen könne (Urk. 293; Prot. II S. 21). Diesem Antrag wurde nicht entsprochen und B._____, der Ehefrau des Beschuldigten, als Einziehungsbetroffene, stattdessen mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2014 Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. bis 13. Juni 2014 angesetzt (Urk. 304). Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erfolgte die Stellungnahme der einziehungsbetroffenen Ehefrau des Beschuldigten, wobei sie zusammengefasst beantragte, es seien ihr die Vermögenswerte auf dem Sperrkonto Nr.... bei der AS._____ auszuhändigen (Urk. 317). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Eingabe der Einziehungsbetroffenen zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Innert erstreckter Frist erfolgte die Vernehmlassung durch die Staatsanwaltschaft am 6. August 2014 (Urk. 325) und jene des Privatklägers am 11. August 2014 (Urk.327). Die Ehefrau des Beschuldigten ist als Einziehungsbetroffene im Rubrum aufzunehmen.

5. Einem Gemeinwesen wie dem Kanton Zürich kommt nur die Stellung eines Geschädigten, respektive – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklägers zu, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt wurde (MAZZUCCHELLI/P OSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO).

5.1. Bestechungsdelikte schützen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und damit öffentliche Interessen (vgl. nachstehend, Erw. III.3.4.2.). Die Interessen des Gemeinwesens werden durch die Bestechungsdelikte nicht beeinträchtigt, weshalb der Kanton Zürich durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht geschädigt sein kann (S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 688 und Fn. 108; MAZ-ZUCCHELLI/P OSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO).

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5.2. Demgegenüber ist dem Kanton Zürich im Zusammenhang mit der eingeklagten ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB Geschädigten– bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, da das geschützte Rechtsgut hier das öffentliche Vermögen ist (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 314 StGB) und der Kanton Zürich damit in seinen Rechten wie ein Privater betroffen wurde (MAZZUCCHELLI/P OSTIZZI, a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO).

5.3. Beim Tatbestand der Geldwäscherei werden zwar auch individuelle Vermögensinteressen geschützt, sofern die Vermögenswerte aus Straftraten gegen Individualinteressen herrühren und die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der privaten Vermögenswerte konkret erschwert hat (MAZZUCCHEL-LI/P OSTIZZI, a.a.O., N 82 zu Art. 115 StPO). Vorliegend geht es beim Geldwäschereivorwurf indessen nicht um die Vermögenswerte des Kantons Zürich, weshalb dieser auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt und damit Privatkläger sein kann.

5.4. Beim Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung kommt dem Kanton Zürich Geschädigten- resp. Privatklägerstellung zu. Der Geheimnisträger ist in seinen Rechten geschützt und verletzt (MAZZUCCHELLI/P OSTIZZI, a.a.O., N 86 zu Art. 115 StPO). Da es bei den vom Beschuldigten bekanntgegebenen Tatsachen auch um solche ging, an denen der Kanton Zürich ein Geheimhaltungsinteresse hatte, hat dieser im Zusammenhang mit der Amtsgeheimnisverletzung Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung.

5.5. Der Kanton Zürich ist somit nur im Zusammenhang mit den Vorwürfen der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung antrags- und allenfalls entschädigungsberechtigt.

6. Der Antrag des Vertreters des Privatklägers, wonach sämtliche Beschlagnahmen gemäss Ziff. 12-15 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2012 zur Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren aufrechtzuerhalten seien (Urk. 296 S. 2 f., -- 18 of 213 -Ziff. 5; Prot. II S. 15 f.), betrifft die hinsichtlich der Dispositivziffern 14 und 15 bereits in Rechtskraft erwachsenen Anordnungen des vorinstanzlichen Urteils, welche überdies ohnehin nicht zur Sicherung der Ersatzforderung taugen, weshalb in diesem Umfang nicht auf den Antrag Ziffer 5 des Privatklägers einzutreten ist.

7. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2014 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 aufgefordert, innert 10 Tagen diverse Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 279 f.). Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 kam die Verteidigung dieser Aufforderung nach (Urk. 291; Urk. 292/1-10). Am 2. Juni 2014 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 285).

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Vorverfahren und vor Vorinstanz bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die umfassende Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 221 S. 8 ff., S. 10).

9. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 meldete sich Rechtsanwalt lic. iur. HSG X1._____ namens und mit Vollmacht des Beschuldigten vom 17. Januar 2013 und stellte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 165 ff., 170). Mit Verfügung des Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2013 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 182). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013 ebenfalls abgewiesen (Urk. 216 = Urk. 229). Mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2014 (hierorts eingegangen am 20. Februar 2014) wurde auch die vom Beschuldigten gegen den vorerwähnten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war (Urk. 260). Nachdem Rechtsanwalt Dr. X._____ mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2014 als amtlicher Verteidiger bestätigt worden war (Urk. 278), stellte Rechtsanwalt X1._____ am 28. Mai 2014 namens des Beschuldigten erneut das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers (Urk. 283). Daraufhin wurde diesem mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2014 abermals die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen (Urk. 284). Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beantragte der amtliche Verteidiger im Hinblick auf den -- 19 of 213 -Einsatz eines erbetenen Verteidigers seine Entlassung (Urk. 286). Dem wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2014 schliesslich entsprochen (Urk. 288).

10. Am 26. Mai 2010, 06.00 Uhr, wurde der Beschuldigte gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft durch Fahnder der Kantonspolizei Zürich an seinem damaligen Wohnort festgenommen und mit haftrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2010 in Untersuchungshaft versetzt, wo er sich bis zur mit Entlassungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. November 2010 angeordneten Freilassung während 185 Tagen befand. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. November 2010 wurden diverse Ersatzmassnahmen angeordnet (Urk. 1/315001; Urk. 1/315004 ff.; Urk. 1/315011 ff.; Urk. 1/315034 ff.; Urk. 1/315058 ff.; Urk. 1/315067; Urk. 1/315070).

10.1. Mit dringlicher Eingabe an die Vorinstanz vom 28. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft am Tag der Urteilseröffnung, der Beschuldigte sei bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren in Sicherheitshaft zu versetzen (Urk. 117), weshalb die Vorinstanz an diesem Tag auch über die Frage der Sicherheitshaft verhandelte und mit Beschluss vom selben Tag Sicherheitshaft bis zum Strafantritt oder vorerst längstens bis 28. Mai 2013 eröffnete und die anwesenden Polizeibeamten anwies, den Beschuldigten zu verhaften. Zudem wurden sämtliche früheren Ersatzmassnahmen aufgehoben und die freiwillige Abgabe der Reisepässe seiner Familienangehörigen als hinfällig erklärt (Prot. I S. 44 f., 47 ff., 50). Eine gegen den zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2012 betreffend Sicherheitshaft (Urk. 164) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013 abgewiesen (Urk. 121).

10.2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welcher nach Verzicht auf Einwände durch die Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 26. April 2013 durch den vorinstanzlichen Vorsitzenden bewilligt und die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts aufgehoben wurde. Am 16. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte in -- 20 of 213 -die Strafanstalt M._____, … [Ort], versetzt (Urk. 178 f.; Urk. 194; Urk. 202/A; Urk. 240 S. 2).

11. Die Vorbemerkungen des erbetenen Verteidigers im Berufungsplädoyer (Urk. 299 S. 4 f.) geben Anlass zu Bemerkungen zur Frage einer allfälligen Befangenheit der urteilenden Richter und der Gerichtsschreiberin. Im Raum stehen die Vorwürfe des Sich-bestechen-lassens, der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chef der N._____ und der Versicherungskasse... (G._____ Personalvorsorge...). Bei der G._____ handelt es sich um die Vorsorgeeinrichtung für die Angestellten..., mithin auch um die Vorsorgeeinrichtung der am Urteil Mitwirkenden. Daraus könnte ein indirektes Interesse des Berufungsgerichts am Ausgang des Verfahrens und damit seine Befangenheit abgeleitet werden.

11.1. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem Kanton Zürich bzw. der G._____ im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Bestechungsdelikte, wie bereits erwähnt, keine Geschädigten- oder Privatklägerstellung zukommt (vgl. vorstehend, Erw. I.5.), womit durch den diesbezüglichen Ausgang des Verfahrens weder die Interessen des Kantons Zürich oder der G._____ noch jene ihrer Versicherten tangiert sind. Dementsprechend können auch die Interessen der bei der G._____ …versicherten Richter nicht tangiert sein, was eine Befangenheit derselben in diesem Kontext ausschliesst.

11.2. Von einer Befangenheit der am Urteil Mitwirkenden ist nur dann auszugehen, wenn diese durch den entsprechenden Entscheid unmittelbar betroffen sind. Liegt nur eine mittelbare Betroffenheit vor, so muss die Person so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 15 zu Art. 56 StPO). Es kann nicht jede denkbare Mitbetroffenheit eines Richters dazu führen, dass dieser als befangen zu gelten hat. Vielmehr ist, selbst wenn eine gewisse Mitbetroffenheit der Richter systemimmanent und unvermeidlich ist, davon auszugehen, dass ein solcher von der eigenen persönlichen Lage abstrahieren und objektiv urteilen kann (BGE 136 II 383 E. 4 ff.).

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11.3. Auch ein Entscheid über eine allfällige adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von über Fr. 2 Mio. wird keine konkreten Auswirkungen auf den Rentenanspruch der am Urteil Mitwirkenden haben, weshalb eine qualifizierte Betroffenheit derselben nicht erkennbar ist und von einer Befangenheit des Berufungsgerichts daher keine Rede sein kann. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Tatsache, dass die am Berufungsverfahren beteiligten Richter bei der G._____ (G._____) …versichert sind, diese nicht automatisch als befangen erscheinen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 104/03 E. 4 vom 4. August 2004 mit weiteren Hinweisen). Eine Befangenheit des Berufungsgerichts liegt damit nicht vor. II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten A._____ wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 2 ff.), er habe in seiner Tätigkeit und seinen Funktionen ab 1. September 1989 als Sekretär bei der damaligen O._____, Abteilung Vermögensverwaltung, bzw. ab 1. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 2003 als direkt dem jeweiligen Vorsteher der Finanzdirektion unterstellter Chef Vermögensverwaltung, bzw. ab 1. Januar 2004 als direkt dem jeweiligen Chef G._____ unterstellter Chef der Abteilung Asset Management, und ab 1. Juli 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung der G._____, welche zugleich das sog. Investment Committee bildete, unter anderem als für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der G._____... (Versicherungskasse..., nachfolgend G._____ genannt), einer unselbständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz an der …strasse … in Zürich, Verantwortlicher über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt.

1.1. Dabei sei er während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums für die operative Anlage des Vermögens der G._____ zuständig und für die Erarbeitung und Umsetzung des jährlichen Anlagekonzeptes, die Erarbeitung des Anlageplans und die Iaufende Vermögensbewirtschaftung nach Massgabe der Strategischen Asset Allokation (SAA) und der Anlagerichtlinien verantwortlich gewesen. Zuhanden der Finanzdirektion habe er Antrag betreffend die Ausgestaltung bzw.

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Abänderung der SAA sowie der Richtlinien für die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen und auch betreffend das Konzept für die Anlageorganisation und organisatorische Massnahmen stellen können. Gemäss Stellenbeschreibung seien ihm im Bereich Kapitalanlagen der G._____ im Rahmen des jährlichen Anlagekonzepts und der Anlagerichtlinien abschliessende Entscheidungsbefugnisse zugekommen, was insbesondere die aktive Bewirtschaftung der Geldmarktanlagen, der Inlandobligationen, der Fremdwährungs-Obligationen, der Direktanlagen Aktien Schweiz und der Aktien Ausland sowie die Prüfung neuer Anlagemöglichkeiten und –strategien umfasst habe.

1.2. Vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 2003 habe der Beschuldigte als Chef N._____ der Finanzdirektion Antrag bezüglich der Inanspruchnahme bzw. Kündigung von externen Anbietern von Finanzdienstleistungen durch die G._____ gestellt und sei für die Erteilung und Spezifikation der Aufträge zuhanden der externen Mandatsträger, die Unterzeichnung entsprechender Verträge sowie die Instruktion und Führung dieser Mandatsträger zuständig gewesen. Ab dem 1. Januar 2004, als der Beschuldigte Chef Asset Management gewesen sei, habe über Entscheide der internen und externen Vermögensverwaltung sowie die Auswahl von externen Vermögensverwaltern und die Erteilung entsprechender Verwaltungsaufträge der Chef G._____ und ab 1. Februar 2006 die Geschäftsleitung der G._____, auf Antrag des Beschuldigten, entschieden. Er sei aber für die Planung und Durchführung zuständig gewesen, während der Entscheid über Evaluation und Einsatz externer Fachberater der Finanzdirektion vorbehalten gewesen sei und für die Planung, Antragstellung und Durchführung die Geschäftsleitung G._____. Ab dem 1. Juli 2007 sei das Investment Committee für Entscheide der G._____ betreffend Abschluss und Kündigung von Verträgen mit externen Vermögensverwaltern zuständig gewesen, wobei der Beschuldigte als Chef Asset Management der G._____ Anträge habe stellen können. Für Anpassungen im Rahmen bestehender Mandate mit externen Mandatsträgern sei wiederum er zuständig gewesen.

1.3. Im Bereich Vermögensverwaltung der G._____ habe der Beschuldigte in diesem Zeitraum aufgrund seiner langjährigen Funktion als Chef Vermögens-

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verwaltung bzw. Chef Asset Management der G._____, seiner ausgewiesenen Fachkompetenz und seines damals in Finanz- und Pensionskassenkreisen guten Rufes, über eine ausgesprochen einflussreiche Stellung verfügt. Überdies sei er innerhalb der Vermögensverwaltung der G._____ bis zum 31. Mai 2009 der einzige Fachexperte gewesen, was dazu geführt habe, dass seine Meinung bei den formell mit der Vermögensverwaltung der G._____ befassten Organen (Finanzdirektion, Geschäftsleitung der G._____, Investment Committee [seit 1.07.2007], Anlageausschuss der Verwaltungskommission der G._____, Investment Controller der G._____, der Q._____ Investment Controlling AG) grosses Gewicht gehabt habe. Zudem sei er von seinen Vorgesetzten, insbesondere den jeweiligen Vorstehern der Finanzdirektion und dem damaligen Chef G._____, R._____, als kompetenter, vertrauenswürdiger und nur schwer ersetzbarer Fachexperte qualifiziert worden, dem im Bereich der Vermögensverwaltung der G._____ ein hohes Mass an Selbständigkeit und ein grosser Ermessens- und Entscheidungsspielraum zugebilligt worden sei, was dazu geführt habe, dass der Beschuldigte während des anklagerelevanten Zeitraums auch in denjenigen Bereichen, in denen er formell nicht selber habe entscheiden können (Mandatsvergabe an externe Vermögensverwalter und Fachberater, Änderung und Kündigung dieser Mandate), entweder faktischer Entscheidungsträger oder erfolgreicher Antragsteller bei den formell zuständigen Organen der G._____ gewesen sei. In diesem Zeitraum sei ihm stets klar gewesen, dass er in seinen Funktionen als Amtsträger öffentliche Aufgaben erfüllt habe und gemäss einschlägiger Vorschriften keine unentgeltlichen, über blossen Bagatellcharakter hinausgehende Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung von Drittpersonen hätte annehmen dürfen.

1.4. Der Beschuldigte hat diesen Anklagesachverhalt (Ziffern I.1. – 9.) im Vorverfahren, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Juli 2011 und vor Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Urk. 1/062049 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 5 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 31). Die Vorinstanz hat die diversen vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt und zutreffend erkannt, dass diese Zugeständnisse des Beschuldigten sich somit auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken und der Sachverhalt insoweit er-- 24 of 213 -stellt ist (Urk. 221 S. 17 bis 24). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Im Zusammenhang mit C._____ bildet der Anklagevorwurf der ungetreuen Amtsführung (Urk. 2 S. 10, Anklageziffer II.21.–23.) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dabei wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe nach entsprechender Bitte von C._____ am 25. September 2001 namens der G._____ einen Rahmenvertrag für sog. Repurchase-Geschäfte (kurz: Repo-Geschäfte) mit der S._____ Asset Management AG (S._____) abgeschlossen, wobei er die hierfür erforderliche Zweitunterschrift von T._____ eingeholt habe. Ziel der Repo-Geschäfte sei es gewesen, der S._____ zusätzliche Liquidität durch Fremdkapital von der G._____ zur Verfügung zu stellen, indem die S._____ als Geldnehmerin ihr gehörende Aktien der S._____ 1 AG sowie der S._____ 2 AG der G._____ als Geldgeberin mit der gleichzeitigen Vereinbarung verkauft habe, diese Aktien in einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzukaufen und für die Dauer des Geschäftes einen Zins zu bezahlen. C._____ und der Beschuldigte hätten gewusst, dass es sich dabei um einen zusätzlichen und ausschliesslich von der G._____ geleisteten Sanierungsbeitrag gehandelt habe, an welchem die übrigen Aktionäre der S._____ nicht beteiligt gewesen seien. Gestützt auf diesen Rahmenvertrag und auf die Anweisung des Beschuldigten hätten T._____ und U._____ die G._____ am 26. September 2001 dazu verpflichtet, der S._____ gegen den Kauf von Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG Fr. 19'999'978.– zur Verfügung zu stellen. Am 27. September 2001 habe die G._____ zu Gunsten der S._____ Fr. 20'000'000.– überwiesen. Zudem habe die G._____ am 26. Oktober 2001 im Rahmen eines zusätzlichen Repo-Geschäfts mit der S._____ weitere rund Fr. 20'000'000.– an diese Gesellschaft überwiesen und weiter Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG entgegengenommen.

2.1. Anfangs Januar 2002 habe der Beschuldigte die Ablösung dieser Repo-Geschäfte durch ein neues Repo-Geschäft veranlasst, wobei die G._____ der S._____ rund Fr. 40'000'000.– zur Verfügung gestellt und im Gegenzug als Sicherheit Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG übernommen habe.

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2.2. Nachdem die S._____ im Frühling 2002 erneut in die Überschuldung geraten sei, habe der Beschuldigte auf Anfrage von C._____ namens der G._____ mit der S._____ 3 (kurz: S._____ 3), deren Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter C._____ selbst gewesen sei, am 18. März 2002 ein weiteres Repo-Geschäft abgeschlossen. Damit habe sich die G._____ dazu verpflichtet, in Ablösung der beiden zuvor mit der S._____ getätigten Repo-Geschäfte der S._____ 3 Fr. 43'500'000.– zu überweisen und im Gegenzug Aktien der S._____

1 AG und S._____ 2 AG zu übernehmen, wobei sich die S._____ 3 zum Rückkauf dieser Wertschriften zum vorgenannten Preis zuzüglich 10 % Zins p.a. bis 29. Dezember 2003 verpflichtet habe.

2.3. Der Beschuldigte sei sich beim Abschluss dieser Repo-Geschäfte des hohen Verlustrisikos der G._____ und der dadurch massiven Erhöhung des bereits bestehenden Klumpenrisikos der G._____ im Zusammenhang mit der S._____-Gruppe bewusst gewesen, zumal er die finanzielle Schieflage der S._____-Gruppe, die Überschuldung der S._____ und das schwierige Börsenumfeld gekannt habe. Ausserdem habe er gewusst, dass die Banken und andere Aktionäre nicht willens gewesen seien, weitere Gelder in die S._____ einzuschiessen. Ebenso habe er gewusst, dass die im Rahmen dieser Repo-Geschäfte als Sicherheiten angenommenen Aktien der S._____ 1 AG und S._____ 2 AG im Falle des absehbaren Scheiterns der Sanierung durch den Kurszerfall an Wert verlieren würden und damit als Sicherheit untauglich gewesen seien. Daher habe der Beschuldigte pflichtwidrig und entgegen seiner sonstigen Vorgehensweise davon abgesehen, diese Repo-Geschäfte der Finanzdirektion zur Genehmigung vorzulegen, da er damit gerechnet habe, dass diese aufgrund des hohen Verlustrisikos nicht genehmigt würden. Indem er die Repo-Geschäfte dennoch auf eigene Faust getätigt habe, habe er seine Kompetenzen überschritten und gegen die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G._____ vom 21. Januar 1998 bzw. 15. Oktober 2001, gegen § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich verstossen und Art. 50 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verletzt. Dies habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan, um der S._____ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dabei habe er einen Schaden von Fr. 43'500'000.– zum Nachteil der -- 26 of 213 -G._____ zumindest in Kauf genommen, welcher sich in der Folge auch verwirklicht habe.

2.4. Bei diesem Anklagevorwurf anerkannte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz den äusseren, objektiven Sachverhalt und räumte insbesondere auch ein, dass die G._____ ihre Forderungen aus diesen Repo-Geschäften schliesslich abschreiben musste und einen Gesamtverlust aus diesem Engagement per 31. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 272'700'000.– erlitt. Die weiteren Fr. 20'000'000.– seien der Finanzdirektion nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt worden, da es sich um eine Fortsetzung der Sanierungsmassnahme gehandelt habe (Urk. 1/062049 S. 15 ff., insbes. auch Vorhalt 28; Urk. 1/062050 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 9 ff.).

2.4.1. Bei diesen teilweisen Zugeständnissen blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 32). Im angefochtenen Urteil wurden die entsprechenden Beweismittel korrekt aufgeführt und zutreffend erkannt, dass die Aussagen des Beschuldigten sich somit auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken (Urk. 221 S. 62 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der äussere, objektive Anklagesachverhalt ist somit erstellt.

2.4.2. Den subjektiven Sachverhalt hat er mit Ausnahme des ihm bewusst gewesenen hohen Verlustrisikos dagegen bestritten und geltend gemacht, das Repo-Geschäft lasse sich nicht den Bestimmungen des Anlagereglements betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen. Darin habe es keine Bestimmung betreffend die Vergabe von Repo-Geschäften, da die G._____ bis zur Transaktion mit der S._____ noch nie ein Repo-Geschäft getätigt habe. Er habe daher weder seine Kompetenzen überschritten, eine Pflichtwidrigkeit begangen noch jemandem einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Es sei letztlich um eine Sanierungsmassnahme gegangen (Urk. 1/062049 S. 16 f.; Urk. 1/062050 S. 4 f.; Urk. 77 S. 9 f.; Prot. II S. 33 f.).

2.4.2.1. Vorab kann auf die zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Sachverhalt verwiesen werden (Urk. 221 S. 63 ff.). Ergänzend bleibt das Nachfolgende beizufügen und herauszustreichen:

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2.4.2.2. Die kritischen Äusserungen der erbetenen Verteidigung an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen sich teilweise als schlichte Bestreitungen und der Behauptung des Gegenteils, ohne eigentliche Auseinandersetzung mit den durch die Vorinstanz erwogenen Argumenten (Urk. 299 S. 24 ff.).

2.4.2.3. Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, wonach es ihn belastet habe, diese Entscheide alleine zu fällen, er habe sich keine Rückendeckung von der Finanzdirektion geholt, weil er davon ausgegangen sei, dass sie sowieso ja gesagt hätte (Urk. 1/070015 S. 15, Vorhalt 60 ff.; Urk. 77 S. 11; relativierend in Prot. II S. 33 f.), erweisen sich bei näherer Betrachtung als völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Aufgrund des hohen Verlustrisikos und des Umstandes, dass die G._____ noch die einzige verbliebene Investorin war, lagen vielmehr gewichtige Gründe und eine dementsprechende Wahrscheinlichkeit vor, dass die Finanzdirektion die Genehmigung durchaus hätte verweigern können. Wenn diese Entscheide den Beschuldigten belastet haben und er verhindern wollte, dass die Beteiligung der G._____ an der S._____ einen Totalverlust erleide, hätte es überdies als aller erstes auf der Hand gelegen, seine Verantwortung mit der vorgesetzten Behörde zu teilen oder die Verantwortung durch eine Genehmigung gänzlich dieser zu überbinden. Seine Beteuerung, auch bei den weiteren Sanierungsbeiträgen die Genehmigung nicht mehr eingeholt zu haben, da die Finanzdirektion ohnehin ja gesagt hätte, entpuppt sich angesichts des von ihm eingeräumten beträchtlichen Verlustrisikos mithin als schlichte, völlig unglaubhafte Schutzbehauptung. Ganz abgesehen davon, dass der Beschuldigte bei der ihm offenkundig vollumfänglich bewussten, weitreichenden Tragweite dieser Entscheide geradezu gehalten gewesen wäre, sich zur Absicherung bei der Finanzdirektion Grünes Licht und Rückendeckung zu holen, wie dies bereits die Vorderrichter zurecht erkannten und der Beschuldigte ansatzweise sogar selber eingeräumt hatte (Urk. 221 S. 64; Urk. 1/062048 S. 11 ff.). Hinzu kommt, dass ihn auch die Anlagerichtlinien dazu veranlasst hätten, bei Verpflichtungen von über Fr. 5 Mio. sicherheitshalber eine Genehmigung bei der Finanzdirektion einzuholen (vgl. nachstehend, Erw. II.2.4.2.4. f.). Hätte er mit diesen Entscheiden einzig die S._____ sanieren und einen Totalverlust der G._____ bei diesem Investment vermeiden wol-- 28 of 213 -len, ist nicht erklär- und nachvollziehbar, weshalb er das Risiko einer möglichen Nichtgenehmigung durch die Finanzdirektion nicht einfach in Kauf nahm.

2.4.2.4. Wenn die amtliche Verteidigung unter Hinweis auf ausgezeichnete Arbeitszeugnisse des Beschuldigten (z.B. Urk. 1/313009), seine Qualifikation und Einsatzbereitschaft darauf schliesst, angesichts dieser Beurteilung seiner Arbeitsleistung sei grösste Zurückhaltung am Platz, ihn der ungetreuen Amtsführung zu bezichtigen, und es sei daher a priori sehr unwahrscheinlich, dass ein solcher Mitarbeiter einen Vorsatz auf ungetreue Amtsführung zulasten des Arbeitgebers fasse (Urk. 88 S. 13 f.), ist immerhin auch in Betracht zu ziehen, dass dem Beschuldigten bei seiner Amtsführung auch einmal ein schriftlicher Verweis erteilt wurde (Urk. 1/313197; Urk. 1/062033 S. 8, Vorhalt 73) oder dass er beispielsweise seine Vorgesetzten nicht über seine freundschaftliche Beziehung zum Mitbeschuldigten J._____ informierte (z.B. Urk. 1/070018 S. 8). Ebenso führt die vom Beschuldigten eingeräumte Annahme von Bestechungsgeldern zu einer weit negativeren Einschätzung.

2.4.2.5. Der vom Beschuldigten geäusserten Auffassung, wonach sich das Repo-Geschäft nicht den Bestimmungen des Anlagereglements betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen lasse, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Alleine aufgrund des Umstandes, dass Repo-Geschäfte im Anlagereglement nicht ausdrücklich erwähnt waren, kann dies nicht geschlossen werden. Viel massgebender ist der Charakter und die Wirkung einer Anlage, als deren ausdrückliche Bezeichnung. Den Vorderrichtern ist darin zuzustimmen, dass diese Repo-Geschäfte faktisch der Vergabe von Darlehen in dieser Höhe gleichkamen (Urk. 221 S. 64 u.). Sie lassen sich daher zwanglos den Bestimmungen des Anlagereglementes betreffend die Vergabe von externen Darlehen unterstellen. Im Übrigen hatte der Beschuldigte gegen Ende des Vorverfahrens sogar selber einmal eingeräumt, dass diese Anlagen "faktisch" unter die erwähnten Bestimmungen subsumiert werden könnten (Urk. 1/062048 S. 23, Vorhalt 97) und sprach in diesem Zusammenhang selber von Darlehen (zuletzt: Prot. II S. 35).

2.4.2.6. Zwar war der Beschuldigte als Chef der Vermögensverwaltung zuständig für die Vornahme von Vermögensanlagen in Darlehen. Da diese die

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Schwelle von Fr. 5'000'000.– bei Weitem überschritten, bedurfte ein regelkonformes und pflichtgemässes Vorgehen indessen offensichtlich der vorgängigen Zustimmung der Finanzdirektion (Urk. 1/057003 S. 3, Ziff. 5. und S. 9, Ziff. 2.6.; Urk. 1/057004 S. 3, Ziff. 5. lit. a) und S. 9, Ziff. 2.6.). Ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte der Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens bewusst war, ist auch darin zu erblicken, dass es sich bei diesen Anlagen offenkundig um alles andere als um Routinegeschäfte handelte und er gemäss eigenem Bekunden sonst nie anderweitige Repo-Geschäfte in eigener Kompetenz tätigte, auch später nicht (Urk. 1/062048 S. 10). Dass dabei auch Teilaspekte einer Sanierungsmassnahme mitgespielt haben mögen, ändert daran nichts.

2.4.2.7. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei diesen äusserst gewichtigen Anlagen seine Untergebenen T._____ und U._____ mit-unterzeichnen liess, obwohl diese bei nicht alltäglichen Verpflichtungsgeschäften in dieser Grössenordnung gar nicht dazu befugt waren (Urk. 1/077010 S. 10 ff. 38 ff.; vgl. auch nachfolgend, Erw. II.5.8.4.7. ff., insbes. II.5.8.4.8.2.; Urk. 1/077003 S. 42, Vorhalt 205). Dem Beschuldigten war als Chef Vermögensverwaltung fraglos bewusst, dass dieses Vorgehen nicht pflichtgemäss sein konnte. Auch hier ist nicht erklär- und nachvollziehbar, weshalb er dieses ungewöhnliche und verdächtige Vorgehen wählte, obwohl er angeblich einzig eine Sanierung der S._____ und das Verhindern eines Totalverlusts der G._____ bei diesem Investment angestrebt haben will.

2.4.2.8. Aus diesen auffälligen Unregelmässigkeiten beim Vorgehen wird jedoch klar, dass der Sanierungsgedanke nicht das primäre Anliegen des Beschuldigten war, sondern vielmehr das Bemühen, seinem damaligen Freund, C._____, und damaligen Paten seines jüngeren Sohnes (Urk. 1/062005 S. 6 f.; Urk. 1/065001 S. 4, 12, Vorhalt 40; Urk. 1/062030 S. 31, Vorhalt 236; zum damaligen Verhältnis der beiden auch nachstehend, Erw. II.2.4.2.9. f.), auf dessen Bitte hin zum Zwecke der Rettung von dessen S._____ durch die G._____, als einzige, auf dem Markt noch verbliebene interessierte Investorin (vgl. Urk. 1/052006; Urk. 1/062048, Vorhalt 68; Urk. 1/070015 S. 14, Vorhalt 57 ff. und S. 17, Vorhalt 64 f.; Prot. II S. 32 ff.), am Genehmigungserfordernis vorbei, dringend benö-- 30 of 213 -tigtes Fremdkapital zu verschaffen, ohne diese äusserst gewichtige Investition richtlinienkonform und pflichtgemäss der Finanzdirektion vorzulegen, sondern in Umgehung der vorgesetzten Behörde und in Kenntnis des grossen Verlustrisikos, mithin unter Inkaufnahme des in der Folge eingetretenen hohen Verlustes und Vermögensschadens zum Nachteil der G._____. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat der Beschuldigte demnach nicht einzig und allein die finanziellen Interessen der G._____ berücksichtigt (Urk. 299 S. 29, Rz 48), sondern offenkundig primär jene von C._____ und der S._____, mithin G._____-fremde Interessen.

2.4.2.9. Dass die Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und C._____ ab dem Jahre 2000 wegen des Zusammenbruches der Technologiebörsen und damit der S._____-Aktie unter Druck geraten war (Urk. 1/065001 S. 7; Prot. II S. 36), schliesst das Bestreben des Beschuldigten, zugunsten von C._____ und zum Zwecke der Rettung von dessen S._____ dringend benötigte Liquidität zu verschaffen, entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 299 S. 28) nicht aus, sondern war vielmehr Ausdruck der bestehenden, wenn auch inzwischen etwas belasteten Freundschaft, zumal der Beschuldigte sich zu Beginn des Vorverfahrens noch an Geldübergaben von C._____ an ihn bis Ende 2001 oder gar länger erinnert haben will (Urk. 1/062003 S. 9 ff., insbes. S. 12, Vorhalt 60; Urk. 1/062004 S. 9; Urk. 1/070001 S. 6 u.; Urk. 1/070015 S. 9, Vorhalt 40 ff. und S. 18, Vorhalt 71 ff.), was sich vor Vorinstanz aber als teilweise getrübte Erinnerung herausstellte und zum rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des Sichbestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit C._____ (Anklageziffer II.) führte (vgl. Urk. 221 S. 39 ff., vorstehend, Erw. I.3.).

2.4.2.10. Dass der Beschuldigte sich auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr aber noch genau daran erinnern wollte, dass die Freundschaft zu C._____ im Zeitpunkt der Repo-Geschäfte ca. Ende 2001 bereits derart belastet gewesen sein soll, dass das Verschaffen von Vorteilen ausgeschlossen gewesen sei (Urk. 299 S. 28, Rz 47; Prot. II S. 36), lässt sich mit seinen früheren Aussagen und den Aussagen von C._____ nicht in Einklang bringen und entpuppt sich daher als durchsichtige, nachgeschobene und damit unglaubhafte Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch, nachdem der -- 31 of 213 -Beschuldigte selber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 1. Juni 2010 auf die Frage zu einem Zerwürfnis bzw. einem Streit mit C._____ bloss zu Protokoll gegeben hatte, die gesamte Kursentwicklung und dann aber auch die Beurteilung von J._____, als dieser damals noch bei der Firma S._____ Asset Management AG gearbeitet habe, hätten ihn dann sehr stark an der professionellen Umsetzung der Anlagen von S._____ zweifeln lassen. Es habe dann ab 2001/2002, als die Kursverluste immer grösser geworden seien, doch zu einer sehr reservierten Haltung zwischen ihm und C._____ geführt (Urk. 1/062004 S. 9, Vorhalt 49). Während C._____ als Höhepunkt der Phase, in welcher er sich innerlich vom Beschuldigten getrennt habe, den Jahreswechsel bezeichnete, als der EURO als alltägliches Zahlungsmittel eingeführt worden sei, mithin beim Jahreswechsel 2001/2002 und damit rund ein Jahr nach dem Abschluss der Repo-Geschäfte Ende 2001 (Urk. 1/065002 S. 4, Vorhalt 7 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 14. Juli 2000 hatte der Beschuldigte die Zeit des Zerwürfnisses und den Bruch mit diesem sogar selber auf "im Verlaufe 2002, Ende 2002, 2003" gelegt, als er sich habe eingestehen müssen, dass das Geld verloren gewesen sei (Urk. 1/070001 S. 23).

2.4.2.11. Die Verteidigung machte weiter geltend (Urk. 299 S. 29, Rz 49), der Beschuldigte habe als Sicherheit für die Investition in die Repo-Geschäfte im Gegenzug Aktien der S._____ Gruppe erhalten. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung trifft die Argumentation der Vorinstanz zu, dass diese Sicherheiten aufgrund des drohenden weiteren Kurszerfalles untauglich waren, wie dies der Beschuldigte im Übrigen ausdrücklich anerkannte (Prot. II S. 35).

2.5. Dieser Anklagesachverhalt (Anklageziffer II.21.–23.) erweist sich damit als erstellt.

3. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten H._____ im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 14 ff.), er habe während seiner Tätigkeit als Chef Vermögensverwaltung (vgl. vorstehend, Erw.II.1. ff.) vom Mitbeschuldigten H._____ Fr. 200'000.– im Zusammenhang mit der Investition der G._____ in die V._____ AG angenommen. Dieser habe anfangs 2001 zusammen mit W._____ die V._____ AG gegründet und über AA._____ Kontakt zum Be-- 32 of 213 -schuldigten aufgenommen, worauf sich die beiden darüber geeinigt hätten, dass sich die Beteiligung der G._____ an der V._____ AG für den Beschuldigten lohnen würde. Daraufhin habe der Beschuldigte beantragt, Aktien der V._____ AG zu kaufen, was nach genehmigtem Antrag zum entsprechenden Kauf durch die G._____ geführt habe. Um die Bestechungszahlung diskret abzuwickeln, habe der Mitbeschuldigte H._____ für seine Schwester eine Offshore-Gesellschaft namens AB._____ gegründet und über das Konto dieser Gesellschaft das Bestechungsgeld bezogen. Die Übernahme desselben durch den Beschuldigten habe im Januar/Februar 2002 in der AC._____ mit der Erklärung von H._____ stattgefunden, dies sei seine Vermittlungskommission, wobei beide gewusst hätten, dass es sich um eine nicht gebührende Gegenleistung für den besagten Investitionsentscheid gehandelt habe, welcher durch diesen in Aussicht gestellten Vorteil beeinflusst worden sei.

3.1. Beim Anklagevorwurf des Sich-bestechen-lassens durch den Mitbeschuldigten H._____ (Anlageziffern III.25. – 34.) hat der Beschuldigte A._____ den objektiven Sachverhalt anerkannt, mit der Einschränkung, dass er sich mit H._____ nicht im Voraus, d.h. vor dem Investitionsentscheid und vor der Geldannahme bereits auf eine Bestechungsvereinbarung geeinigt habe (Urk. 1/062049 S. 21 ff.; Urk. 77 S. 15 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 38).

3.2. Sein Teilgeständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den diesbezüglichen, wiederholt, unabhängig vom Beschuldigten und übereinstimmend zu Protokoll gegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten H._____ (Urk. 221 S. 68 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt.

3.3. Die Vorinstanz kam nach umfangreicher Würdigung von Indizien zum Schluss, dass unüberwindbare Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ die Bestechungszahlung vor dem Investitionsentscheid der G._____ vereinbart haben könnten. Dass eine Bestechungszahlung im Vorfeld vereinbart worden sei, lasse sich nicht erstellen (Urk. 201 S. 71 ff., insbes. 78; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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3.4. Nachdem die Vorderrichter darauf erkannten, dass der Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB unabhängig vom Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung erfüllt sein kann, dies bei der Strafzumessung im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens indessen durchaus von Relevanz ist (Urk. 221 S. 67, Ziff. 5.3.1.) und die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Folgerung, wonach eine solche Bestechungsvereinbarung nicht nachweisbar sei, mit ihrer Anschlussberufung unbeanstandet liess (vgl. Urk. 235), soll es aus nachfolgenden Gründen damit sein Bewenden haben.

3.4.1. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte H._____ bestritten, je vereinbart zu haben, dass bei einer Investition der G._____ in die V._____ AG für den Beschuldigten persönlich etwas abfallen würde (Bestechungsvereinbarung gemäss Anklageziffer 30; Urk. 1/064001 S. 2, 4, 9, 23 und 27; Urk. 1/064002 S. 2 f. und 12; Urk. 47 S. 8; Urk. 1/062003 S. 1; Urk. 1/062030 S. 30; Urk. 1/062044 S. 6; Urk. 1/062049 S. 22; Prot. II S. 38; Prot. II S. 18 im Verfahren SB130234).

3.4.2. Ausgangspunkt sind somit die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach beide unabhängig voneinander aussagten, dass nach der Fällung des Investitionsentscheids durch die G._____ eine Zahlung erfolgt, diese aber nicht vorgängig vereinbart gewesen sei. Ihre Aussagen decken sich nicht nur in groben Zügen, sondern stimmen auch bezüglich Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens der Geldübergabe auf der AC._____, überein. So schilderte der Mitbeschuldigte H._____ wiederholt nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wie er nach der Zahlung durch die AD._____ Bank und der Bargeldabhebungen für seine Schwester spontan zum Entscheid gelangt sei, sich beim Beschuldigten im Sinne eines Dankeschöns für die Investition der G._____ erkenntlich zeigen zu wollen. Er erläuterte dadurch plausibel, dass die Zahlung der AD._____ Bank der Auslöser für seinen Entschluss, dem Beschuldigten eine Zahlung zu leisten, gewesen sei (Urk. 1/064002 S. 3; Urk. 1/070011 S. 8; Urk. 47 S. 8; Prot. II S. 15 ff. im Verfahren SB130234). Weiter legte H._____ dar, wie er auf den übergebenen Betrag von Fr. 200'000.– gekommen war bzw. dass er dem Beschuldigten zunächst nur Fr. 100'000.– habe -- 34 of 213 -übergeben wollen, sich dann aber auf dem Weg zur AC._____ geizig vorgekommen und nochmals umgekehrt sei, um weitere Fr. 100'000.– mitzunehmen (Urk. 1/064001 S. 5; Urk. 1/070011 S. 9). Damit einhergehend schilderte der Beschuldigte, H._____ habe ihn angerufen und ihn treffen wollen. Man habe schliesslich ein Treffen auf der AC._____ vereinbart, da der Sohn von H._____ dort sein …training absolviert habe und der Treffpunkt sich zudem auf seinem Heimweg befunden habe (Urk. 1/062003 S. 2; Prot. II S. 38).

3.4.2.1. Grundsätzlich spricht dieses übereinstimmende Aussageverhalten für den Wahrheitsgehalt der Darstellungen, auch wenn beide Beschuldigten ein erhebliches Interesse daran haben dürften, den Sachverhalt in einem für sie möglichst günstigen Licht darzustellen. Hervorzuheben ist, dass der Detailierungsgrad der Aussagen bei beiden Beteiligten hoch ist und beide übereinstimmend Einzelheiten im Zusammenhang mit der Bargeldübergabe schildern, deren Erwähnen unwahrscheinlich wäre, wenn sich die Begegnung nicht tatsächlich so zugetragen hätte. Vielmehr deutet die wiederholte, übereinstimmende und detailgetreue Schilderung dieses Vorganges auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen hin.

3.4.2.2. Schliesslich weisen sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene des Mitbeschuldigten H._____ eine emotionale Färbung auf. H._____ führte aus, er habe vor dem Treffen den Eindruck gehabt, der Beschuldigte gehe ihm aus dem Weg, und die Situation bei der Übergabe sei für beide peinlich gewesen (Urk. 1/064001 S. 8; Urk. 1/070011 S. 4 und 9). Damit übereinstimmend schilderte der Beschuldigte, er habe gegenüber H._____ ein ungutes Gefühl gehabt und das Treffen mit diesem sei ihm unangenehm gewesen. Nach der Annahme habe er gewusst, dass dies seinen Untergang bedeuten könnte (Urk. 1/062003 S. 2; Urk. 1/062004 S. 7; Urk. 1/062005 S. 8; Urk. 1/062029 S. 7).

3.4.2.3. Diese korrelierenden Aussagen hinsichtlich der gegenseitigen Gefühlslage im Hinblick auf das Treffen sowie während der Geldübergabe lassen ebenfalls darauf schliessen, dass ihre Darstellungen der Wahrheit entsprechen und die Bezahlung aufgrund eines spontanen Entschlusses des Mitbeschuldigten H._____ erfolgt war. Schliesslich wäre eine Geldübergabe kaum mit unangenehmen gegenseitigen Gefühlen verbunden gewesen, wenn sie schon im Voraus -- 35 of 213 -vereinbart gewesen wäre. Gleichzeitig ist es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ sich diese emotionalen Aspekte hinsichtlich der Geldübergabe übereinstimmend ausgedacht und unabhängig voneinander in dieser identischen Prägung hätten aussagen können, wenn diese nicht dem tatsächlich Erlebten entsprechen würden. Insofern spricht das Aussageverhalten dafür, dass vorgängig keine Bestechungsvereinbarung vorgelegen hat. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls aufgrund ihrer Aussagen nicht rechtsgenügend nachweisen.

3.4.3. Aus dem Umstand, dass die Geldübergabe auf der AC._____ stattfand, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass zwischen ihnen vorgängig eine Bestechungszahlung vereinbart worden war. Ein Treffen auf der AC._____ mutet zunächst wohl konspirativ an, beide vermochten aber plausibel zu erklären, weshalb die AC._____ als Treffpunkt vereinbart worden war (Prot. II S. 39; Prot. II S. 17 im Verfahren SB130234).

3.4.4. Das Mittagessen im Club AE._____, an dem gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten der Beschuldigte, sein Vorgesetzter, Regierungsrat und Finanzdirektor Dr. AF._____, W._____ als Mitbegründer und Zugpferd der V._____ AG und der Mitbeschuldigte H._____ teilgenommen haben (Urk. 1/062003 S. 4; Urk. 1/070011 S. 4 und 7; Urk. 1/077003 S. 20 f.; Urk. 1/077011 S. 5; Prot. II S. 42; Prot. II S. 16, 20 und 24 im Verfahren SB130234), lässt sich weder als Beweis für noch als solchen gegen eine vorgängige Bestechungsvereinbarung werten. Zwar haben anlässlich der Berufungsverhandlung sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte H._____ übereinstimmend erklärt (Prot. II S. 42 und 44; Prot. II S. 16, 20 und 24 im Verfahren SB130234), dass das Treffen im Mai 2001, mithin vor dem Investitionsentscheid, stattgefunden habe. Allein aus der Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors und der Möglichkeit, dass dieser sich anlässlich des Treffens gegen eine Investition der G._____ hätte aussprechen können, kann nicht auf eine vorgängige Einigung über eine Bestechungszahlung geschlossen werden. Eine Investition der G._____ in die V._____ AG wäre ohnehin von der finalen Zustimmung des Finanzdirektors abhängig gewesen, der Beschuldigte konnte nur einen entspre-- 36 of 213 -chenden Antrag an diesen richten, hingegen nicht selber einen Investitionsentscheid fällen. Auch wenn der faktische Einfluss des Beschuldigten innerhalb der N._____ sehr gross war, hätte der Finanzdirektor seine Zustimmung auch nach dem besagten Mittagessen noch verweigern und damit das Vorhaben des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten H._____ zu Fall bringen können. Die Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors bei besagtem Mittagessen kann daher auch nicht als Indiz für das Nichtvorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung gewertet werden. Umgekehrt liefert das Mittagessen im Club AE._____ sowie die Anwesenheit des damaligen Finanzdirektors auch keinen schlüssigen Beweis für das Vorliegen einer solchen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und H._____.

3.4.5. Auch die übrigen Beweismittel lassen keine überzeugende Schlussfolgerung zu. So deuten zwar sowohl der Inhalt der anonymen Anzeige (Urk. 1/051001) als auch die Aussagen von AG._____ (Urk. 1/077004 S. 10) auf eine vorgängige Bestechungsvereinbarung hin. Indes kann weder auf die anonyme Anzeige abgestellt noch vorbehaltlos den Aussagen von AG._____ gefolgt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 221 S. 75 f.), zumal AG._____ aufgrund der Anzeige des Mitbeschuldigten H._____ im Zusammenhang mit der AD._____-Affaire ein erhebliches Interesse daran gehabt haben könnte, diesen in einem wenig günstigen Licht darzustellen. Erst recht, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr den Vorwurf erhob, AG._____ selbst habe versucht, ihn mit Optionen günstig zu stimmen (Prot. II S. 40), sind die Aussagen von AG._____ mit Zurückhaltung zu würdigen. Sie können demnach nicht als den Beschuldigten belastende Beweismittel herangezogen werden. Er konnte sich nicht mehr an die genauen Worte von H._____ erinnern, sinngemäss habe ihm dieser aber gesagt, nachgeholfen zu haben. Erst als er (AG._____) selber der Bestechung bezichtigt worden sei, sei ihm klar geworden, was H._____ damit gemeint haben könnte, aber genauer könne er sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 1/077004 S. 10). Der alleinige Umstand, dass AG._____ von H._____ erfahren haben soll, dass dieser dem Beschuldigten Geld gegeben habe, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass dies auch vorgängig so vereinbart gewesen sein musste.

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3.4.6. Demnach bestehen zwar durchaus Verdachtsmomente für das Vorliegen einer vorgängigen Bestechungsvereinbarung. Eine solche lässt sich indessen nicht rechtsgenügend nachweisen.

3.5. Nachdem der Beschuldigte im August 2002 erfolglos einen Antrag beim damaligen Finanzdirektor gestellt hatte, eine Armbanduhr im Wert von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– annehmen zu dürfen, welche ihm zuvor von einem Geschäftspartner der G._____ als Geschenk in seine Amtsstube geschickt worden war (vgl. nachstehend, Erw. II.4.8.3.), muss ihm auch ein halbes Jahr zuvor bestens bewusst gewesen sein, dass er die ihm vom Mitbeschuldigten H._____ als Vermittlungskommission angebotene, viel höhere Bargeldsumme von Fr. 200'000.–, welche mit dem Aktienkauf der G._____, auf welchen er im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in entscheidender Weise hingewirkt hatte, im Zusammenhang stand, unter keinen Umständen hätte annehmen dürfen. Dafür spricht überdies die aktive Mitgliedschaft des Beschuldigten als Vertreter der G._____ im Stiftungsrat der Stiftung "AH._____" in den Jahren 2000 bis 2003 (Urk. 1/057049 ff.), wo er sich offenkundig mit Fragen der Korruption auseinandergesetzt haben muss (Verhaltenskodex vom 4. Mai 2000: Urk. 1/057053 ff., insbes. Urk. 1/057057, Art. 7; Urk. 1/313115). Damit erweist sich auch der subjektive Sachverhalt als erstellt.

4. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten I._____, den er seit 1970 gekannt habe, mit dem eine langjährige Freundschaft bestanden habe und dessen Trauzeuge er anlässlich von dessen Hochzeit im Jahre 2006 gewesen sei, zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 16 ff.), er habe diesem ab ca. 2003 an dessen Firma, der I._____... AG (I1._____), deren Geschäfte damals schlecht gegangen seien, unter Verletzung diverser Vorschriften pflichtwidrig namens der G._____ in grossem Umfang Mandate im Bereich des Devisenhandels erteilt. Diese Aufträge hätten rasch zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der I1._____ und zu einem entsprechenden Einkommen beim Mitbeschuldigten I._____ geführt. Nachdem der Beschuldigte gegenüber diesem zu verstehen gegeben habe, dass dieser jetzt auch einmal für ihn schauen könne und gleichzeitig über hohe Auslagen und sein niedriges Einkom-- 38 of 213 -men geklagt habe, habe er beim Mitbeschuldigten I._____ den Eindruck bewirkt, dieser müsse ihm namhafte Zuwendungen machen, um die Geschäftsbeziehung der I1._____ zur G._____ nicht zu gefährden. Daher habe dieser dem Beschuldigten Ende 2004 vorgeschlagen, ihn rückwirkend ab 1. Mai 2004 mit 7 % an den Bruttoerträgen, welche die I1._____ durch die Mandate der G._____ erwirtschaftet habe, zu beteiligen. Der Beschuldigte sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen, weshalb der Mitbeschuldigte ihm ab Ende Januar 2005 bis Mai 2010 mehrfach Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 863'000.– übergeben habe, wobei der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich um nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen als Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der I1._____ gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie für vergangene und/oder künftige Geschäftsentscheidungen der G._____ zu Gunsten der I1._____ gehandelt habe, welche er selbst gefällt oder beantragt und in massgeblicher Weise unterstützt habe. Dabei sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass seine vom Mitbeschuldigten I._____ erwarteten Entscheide und Anträge entweder pflichtwidrig sein würden und/oder die Ausübung seines entsprechenden Ermessens durch die mehrfache Vorteilsgewährung beeinflusst war, so dass die Handlungen des Beschuldigten nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten, womit durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G._____ durch sie verletzt worden sei (Anklageziffern IV.35.–44.).

4.1. Bei diesem Anklagevorwurf anerkannte der Beschuldigte den äusseren, objektiven Sachverhalt im Vorverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit (Urk. 1/062045 S. 8 ff.; Urk. 1/062049 S. 26 ff., S. 31; Urk. 1/070016 S. 18 ff.; Urk. 77 S. 20 ff.; Prot. II S. 52 f.), als er die von ihm massgeblich beeinflusste Erteilung der Mandate an die I1._____ bestätigte und die Beteiligung von 7 % an den Nettoerträgen der I1._____ sowie die fraglichen Zahlungen jeweils einräumte, jedoch nicht mehr als insgesamt Fr. 500'000.–. Ebenso anerkannte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. November 2010, mithin zwei Tage vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (Urk. 1/315058) noch, sich in diesem Umfang der passiven Beste-- 39 of 213 -chung schuldig gemacht zu haben (Urk. 1/062045 S. 10), um in der Folge das Erfüllen einzelner Elemente dieses Tatbestandes doch wieder zu bestreiten.

4.2. Insbesondere habe er dem Mitbeschuldigten I._____ nie zu verstehen gegeben, dass dieser jetzt auch für ihn schauen könne. Die Initiative zur Erfolgsbeteiligung an den Bruttoerträgen der I1._____ sei von diesem ausgegangen. Auch habe er nie den Eindruck erweckt, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der G._____ mit der I1._____ könnte ohne finanzielle Zuwendungen an ihn gefährdet sein. Alsdann bestritt der Beschuldigte auch eine Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens bei der Vergabe der Mandate an die I1._____ (Urk. 1/062031 S. 17; Urk. 1/070003 S. 4; Urk. 1/070016 S. 8; Urk. 1/062049 S. 30 f., 33; Urk. 77 S. 24; Urk. 88 S. 7; Prot. II S. 49 u.).

4.3. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 46 ff.).

4.4. Sein Teilgeständnis bis zur Höhe von Fr. 500'000.– deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ (Urk. 1/067001 ff.; Urk. 1/070003 S. 2; Urk. 1/070016 S. 10).

4.5. Soweit der eingeklagte Sachverhalt vom Beschuldigten bestritten wird (bez. Anklageziffern V. ff., vgl. nachstehend, Erw. II.5. ff.), sind die betreffenden Teile des Anklagesachverhaltes mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen.

4.5.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen, in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Unschuldsvermutung, hat die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person beziehungsweise die eine Strafe begründende Tatsache darzutun und nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.;

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BGE 127 I 38 ff., 40, BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime „in dubio pro reo“ (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. S CHMID, a.a.O., N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (A RZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht (S CHMID, a.a.O., N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 87 E. 2a; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist -- 41 of 213 -(vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (S CHMID, a.a.O, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

4.5.2. Soweit sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten stützt, sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, und der weiteren befragten Personen auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist.

4.5.3. Massgebend ist mithin die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; D ITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus-- 42 of 213 -sagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; B ENDER/NACK /TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 68 ff., 72 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Geschlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

4.5.4. Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.

4.5.5. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches, grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaat-- 43 of 213 -lich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht der Fall ist.

4.6. Die eingeklagte, vom Mitbeschuldigten I._____ geltend gemachte, darüber hinausgehende Gesamtsumme von Fr. 863'000.– wird neben dessen eigenen Aussagen überdies durch die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der I1._____ nachvollziehbar und glaubhaft belegt (vgl. nachfolgend, Erw. II.4.6.1.). Eine mit Hilfe dieser Unterlagen durchgeführte Berechnung der vom Beschuldigten nicht bestrittenen 7-prozentigen Beteiligung (Urk. 1/070016 S. 10, Vorhalt 22 f.) am gesamten, mit den G._____-Mandaten erzielten Bruttoertrag der I1._____ im relevanten Deliktszeitraum untermauert und bestätigt die eingeklagte Gesamtsumme. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals ins Feld geführte Mutmassung, der Mitbeschuldigte I._____ könnte mit den die Fr. 500'000.– übersteigenden Geldern möglicherweise einen unbekannten Dritten auf dem Finanzmarkt bestochen haben (Prot. II S. 53), entbehrt jeglicher Anhaltspunkte in den Akten. Einem solchen in keiner Weise begründeten Vorwurf stehen überdies die Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ und die Buchhaltung der I1._____ entgegen (vgl. nachstehend, Erw. II.4.6.1. ff.).

4.6.1. Der Bruttoertrag der I1._____ aus dem G._____-Mandat für das Jahr 2004, und zwar ab 1. Mai 2004, betrug Fr. 1'049'604.–. Daraus ergab sich die erste (noch rückwirkende) Erfolgsbeteiligung von 7 %, aufgerundet Fr. 74'000.–, welche als erstmalige Teilzahlung der insgesamt geflossenen Bestechungsgelder in der Höhe von Fr. 863'000.– ca. Ende Januar 2005 vom Mitbeschuldigten I._____ an den Beschuldigten geleistet worden war (Urk. 1/052013 ff. = Urk. 1/053007 ff.; Urk. 1/062031 S. 14 Vorhalt 53; Urk. 1/070016 S. 12, Vorhalt 30 ff.). Der gesamte Bruttoertrag der I1._____ aus den G._____-Mandaten für den massgeblichen Deliktszeitraum bis anfangs Mai 2010 betrug Fr. 12'293'478.–. Eine Beteiligung von

7 % daran ergibt Fr. 860'543.50 oder eben die vom Mitbeschuldigten I._____ gel-

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tend gemachte Gesamtsumme von Fr. 863'000.–, da er bereits die einzelnen Teilzahlungen jeweils offenkundig aufgerundet hatte (vgl. Urk. 1/052012 – 1/052019 = Urk. 1/053006 –1/053013; Urk. 1/070016 S. 12; Urk. 1/053120 ff.; Urk. 49/2 betr. 2009 und 2010; vgl. auch Urk. 1/062031 S. 18).

4.6.2. Der Beschuldigte kann sich die Differenz zu den von ihm anerkannten Fr. 500'000.– selber nicht erklären oder belegen (Urk. 1/070003 S. 4 u., S. 12; Urk. 77 S. 25; Prot. II S. 52 f.). Nachdem der Mitbeschuldigte I._____ die Gesamtsumme von Fr. 863'000.– an Bestechungszahlungen mit Urkunden und ohne irgendwelche Unregelmässigkeiten belegt hat und sich im Sinne einer unvorteilhaften Selbstbelastung überdies umso stärker selber belastet, je mehr die von ihm bezifferte Gesamtsumme ausmacht, erweist sich seine Darstellung als glaubhaft und ist damit erstellt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte angesichts des verbleibenden ("bestrittenen") ansehnlichen Differenzbetrages nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine mögliche Einziehung oder Ersatzforderung als auch gegenüber dem Fiskus, entgegen seinen anders lautenden Beteuerungen (Urk. 1/062031 S. 18; Urk. 1/062034 S. 4, Vorhalt 13 a.E.) ein nicht unerhebliches Interesse am tieferen Betrag haben dürfte, was zusätzlich auch seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit einschränkt.

4.6.3. Dass der Mitbeschuldigte I._____ anfänglich von Fr. 780'000.– und bisweilen von Fr. 870'000.– gesprochen hatte (Urk. 1/067002 S. 25 f.; Urk. 1/070003 S. 2) vermag angesichts der vorstehend dargelegten Gründe keine unüberwindbaren Zweifel an diesem Beweisergebnis zu begründen, bzw. dürfte beim höheren Betrag daran liegen, dass er, wie soeben dargelegt, gleich wie bei der Berechnung der einzelnen Teilzahlungen, aufgerundet hat. Demzufolge erweist sich der Anklagesachverhalt insoweit als erstellt.

4.7. Zur Bestreitung, dass er nie auf den Mitbeschuldigten I._____ zugegangen sei, mit der Aussage, dieser könne jetzt für ihn schauen, und nie willentlich den Eindruck hinterlassen habe, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der G._____ mit der I1._____ könnte gefährdet sein, falls keine finanziellen Zuwendungen an ihn erfolgen würden, die Initiative zur Beteiligung an den Geschäftserfolgen der I1._____ sei vielmehr von I._____ ausgegangen, hat sich die Vo-- 45 of 213 -rinstanz umfassend geäussert und die der Darstellung des Beschuldigten widersprechenden Aussagen der Beteiligten minutiös aufgeführt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 221 S. 80 – 85; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem hat der Beschuldigte zumindest teilweise nicht ausgeschlossen, dass er gegenüber dem Mitbeschuldigten I._____ eine solche Äusserung gemacht haben könnte (Urk 1/062031 S. 15 Vorhalt 56, 58, S. 16 Vorhalt 64; Prot. II S. 54 f.).

4.7.1. Verdeutlicht wird dies mit den teilweise nochmals wiedergegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten I._____, wonach dieser seinen Stolz habe zurückhaben wollen, den er verloren habe, als er (gemeint der Beschuldigte A._____) ihn zu seinem Sklaven gemacht habe (Urk. 1/067002 S. 1 ff.). Nachdem die Verträge abgeschlossen gewesen und die ersten Aufträge abgewickelt worden seien, ca. 2004 (Urk. 1/067003 S. 5), habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er könne jetzt auch zu ihm schauen, weil er ja doch "Frankreich" zu unterhalten habe, und er verdiene ja nicht soviel (Urk. 65 S. 26 f.). Der Beschuldigte sei mit seinem Vorschlag der Ertragsbeteiligung einverstanden gewesen. Er wolle dies noch mit einem Beispiel bekräftigen: Nachdem AI._____ bei AJ._____ ausgetreten sei, habe dieser ihn mehrfach gefragt, ob er diesen nicht unterstützen könne, damit dieser ein Mandat von der G._____ bekomme. Er habe zwei Mal nein gesagt und beim dritten Mal habe er dies an den Beschuldigten weitergeleitet, welcher sehr wütend geworden sei, einen roten Kopf bekommen und gesagt habe: "Dem gebe ich gar nichts, der schaut nur für sich selber." Er solle es AI._____ mit diesen Worten sagen (vgl. dazu auch Urk. 1/062036 S. 19, Vorhalt 120). Dies zeige, dass auch er sich genötigt gesehen habe, dem Beschuldigten einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn er nicht habe Gefahr laufen wollen, sein Mandat wieder zu verlieren (Urk. 1/067002 S. 1 ff., insbes. S. 7 f. und S. 25; Urk. 1/070003 S. 3 ff., insbes. 5; Urk. 1/070016 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 1/062031 S. 19 f.). Und die Zahlungen seien ja nicht freiwillig erfolgt, in dem Sinne. "Sie geben ja niemandem freiwillig Fr. 780'000.–" (Urk. 1/067002 S. 25 f.). Diese verwertbaren Aussagen des Mitbeschuldigten I._____ (Art. 146 f. StPO) wirken derart authentisch, detailreich und schlüssig, dass sie nicht zum Nachteil des Beschuldigten erfunden sein können. Im Übrigen sind auch keine anderen Hinweise -- 46 of 213 -dafür vorhanden, welche den Schluss nahelegen könnten, er habe den Beschuldigten falsch belasten wollen.

4.7.2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits früher, d.h. vor dem Jahre 2000, gegenüber C._____ (S._____-Gruppe) laut dessen verwertbaren (Art. 146 f. StPO), mehrmals wiederholten, glaubhaften Aussagen, vergleichbare Bemerkungen gemacht haben soll, wonach er gegenüber finanzieller Unterstützung nicht abgeneigt sein würde. Der Beschuldigte hat überdies mehrmals eingeräumt, sich 1999/2000 aufgrund von Unterstützungszahlungen an seine (damals) in einem Pflegheim weilende Mutter und wegen der Hypothekarzinsen für das Ferienhaus in Frankreich (aus seiner Sicht) in einer angespannten finanziellen Situation befunden zu haben und mit Geschäftspartnern darüber gesprochen zu haben (Urk. 1/062030 S. 9 ff., insbes. Vorhalt 75 und 81 ff.; Urk. 1/065001 S. 4 ff., insbes. Vorhalt 14; Urk. 1/065004 S. 4 ff.; Urk. 1/065008 S. 9 f; Urk. 1/070001 S. 13 ff., insbes. 15; Urk. 1/070002 S. 4 ff., insbes. 7 ff.). Noch ca. 1998 hatte er demgegenüber gemäss eigener Angabe (Urk. 1/062030 S. 15; Urk. 1/062038 S. 5) dem Mitbeschuldigten und besten Freund J._____ für Fr. 13'000.– oder Fr. 14'000.– grosszügigerweise eine Harley Davidson als Überraschung zum Geburtstag geschenkt.

4.7.3. Solche Bemerkungen gegenüber seinen bis zu einem gewissen Grad geschäftlich und wirtschaftlich von ihm abhängigen Geschäftspartnern sind dem Beschuldigten angesichts der wiederholten, ähnlich lautenden Angaben von mehreren dieser Geschäftspartner aus verschiedenen Zeiträumen alles andere als wesensfremd (vgl. auch vorstehend, Erw. II.4.7.1.). Sie erweisen sich aufgrund der unabhängig voneinander deponierten Aussagen dieser Geschäftspartner als glaubhaft und damit als erstellt.

4.8. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Geschäften der G._____ mit der I1._____, dass seine Handlungen und Entscheide pflichtwidrig gewesen seien (Urk. 1/062049 S. 25 ff.; Urk. 77 S. 20; Urk. 88 S. 7; Prot. II S. 47 ff.; Urk. 299 S. 43 ff.).

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4.8.1. Die Vorderrichter sahen die Pflichtwidrigkeit der Entscheide und Handlungen des Beschuldigten zurecht im Umstand, dass er bewusst sämtliche Aufträge an die I1._____ vergab, ohne andere Offerten eingeholt und entsprechende Angebote mit anderen Finanzdienstleistern verglichen zu haben (Urk. 77 S. 23), wie die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse über das …personal … vorgaben und was dem Beschuldigten sowohl in seiner Position als Chef der N._____ als auch als Chef Asset Management der G._____ bestens bekannt war (Urk. 221 S. 86; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.8.2. Entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung, welche lediglich partiell und selektiv aus den Richtlinien zitierte (Urk. 299 S. 44 ff.), verlangten bereits die im Jahre 2003 geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse... (G._____) vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004 S. 16, Ziffer III.3.) bei der Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, dass die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt berücksichtigt würden, was eindeutig bereits damals das Einholen von Offerten implizierte. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien waren die Aufträge an die AS._____ oder im Kanton Zürich steuerpflich-tige Banken und Institute zu vergeben. Diese Vorgaben entsprachen im Übrigen jenen in den früheren Versionen der Richtlinien (Urk. 1/057002 f.). Insofern wurden diese internen Richtlinien vom Beschuldigten bereits verletzt, als er und T._____ am 30. Juni 2003 der I1._____ den Auftrag erteilt hatten, bestimmte Devisenabsicherungsgeschäfte für die auf USD lautenden Geldmarktanlagen der G._____ in Form von Termingeschäften durchzuführen, ohne dass zu diesem Zwecke vorgängig Offerten von anderen Finanzdienstleistern eingeholt wurden und überprüft worden war, ob ein anderes Unternehmen diese Dienstleistungen beispielsweise zu besseren Konditionen hätte erbringen wollen und können (Urk. 84 S. 61). Ohne vorgängige Einholung von Offerten war – entgegen der im Zusammenhang mit dem Small and Mid Caps-Mandat geäusserten Auffassung des Beschuldigten (Prot. II S. 62) – auch bei guten Branchenkenntnissen eine exakte antizipierte Einschätzung nicht möglich. Gewissheit hätte erst die richtlinienkonforme, pflichtgemässe Einholung von Offerten gegeben.

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4.8.3. Aus dem geldwerten Vorteil, den der Beschuldigte durch die entgegengenommene Beteiligung am Bruttoertrag der I1._____ hatte, ergibt sich überdies, dass ein latentes Eigeninteresse des Beschuldigten am Wohlergehen der I1._____ und an einer Ausdehnung von deren Auftragsvolumen entstand.

4.8.3.1. Das latente Eigeninteresse am wirtschaftlichen Wohlergehen der I1._____ beeinflusste den Beschuldigten zusätzlich, diese pflichtwidrig nicht dem Wettbewerb und den Offerten anderer Marktteilnehmer und Anbieter im Devisenbereich auszusetzen. Dies wird beispielsweise durch die Aussage des Mitbeschuldigten I._____ illustriert, wonach das pricing (zwar) marktkonform gewesen, der Beschuldigte ihm aber auch hätte sagen können, er solle es für die G._____ lieber ein "Mü" günstiger machen (Urk. 1/067003 S. 70). Anstatt beispielsweise bei Vertragsanpassungen darum bemüht zu sein, bei der I1._____ durchaus mögliche, noch bessere Konditionen auszuhandeln, beliess es der Beschuldigte dieser gegenüber bei einem angeblich "marktkonformen Honorar" und steckte stattdessen über mehr als fünf Jahre hinweg eine ansehnliche Beteiligung an deren Bruttoerträgen von Fr. 863'000.– in die eigene Tasche.

4.8.3.2. Unter diesen Umständen war dem Beschuldigten fraglos stets bewusst, dass sein Handeln, seine Anträge und Entscheide bei den an die I1._____ vergebenen G._____-Mandaten nicht gemäss seinen Pflichten erfolgt waren, respektive die entsprechende Ausübung seines Ermessens durch die regelmässig vom Mitbeschuldigten I._____ entgegengenommenen Gelder beeinflusst war, so dass seine Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten, wie er teilweise sogar selber ausdrücklich eingeräumt hatte (Urk. 1/062030 S. 41; Urk. 1/062048 S. 43, Vorhalt 178), womit er durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies den Grundsatz der Gleichbehandlung von Geschäftspartnern der G._____ verletzte (Anklageziffer IV.44. a.E.).

4.8.4. Ebenso war dem Beschuldigten fraglos bewusst, dass es sich bei den eingesteckten ansehnlichen Bargeldsummen um ihm nicht zustehende, unentgeltliche Zuwendungen handelte, nachdem er beispielsweise am 26. August 2002 erfolglos einen Antrag beim damaligen Finanzdirektor, Regierungsrat AF._____, gestellt hatte, mit dem Ansinnen, eine Armbanduhr im Wert von Fr. 2'000.– bis -- 49 of 213 -Fr. 3'000.– annehmen und behalten zu dürfen, welche ihm zuvor von einem Geschäftspartner der G._____ als Geschenk in seine Amtsstube geschickt worden war (Urk. 1/062030 S. 33 Vorhalt 250 ff.; Urk. 1/313255 f.; Urk. 1/077003 S. 18 f.). Der Beschuldigte war damit offenkundig genügend sensibilisiert über seine Befugnisse bei unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dies ergibt sich ausserdem aus dem ihm bereits damals bekannten, angeblichen Spruch eines Regierungsrates als "Regelung" beim Kanton, wonach alles, was man an einem Tag fressen und saufen möge, (angeblich) keine Bestechung sei (Urk. 1/062025 S 9, Vorhalt 51, S. 10, Vorhalt 53 f.) sowie aus seinen eigenen Aussagen (Urk 1/062033 S. 2). Hinzu kommen die angesichts seiner eigenen Darstellung konspirativ anmutenden Geldübergaben/-nahmen auf dem Parkplatz vor Restaurants (Urk. 1/062028 S. 4) und das Verstecken dieser Bargelder sowie insbesondere die Tatsache, dass er diese Gelder selber mehrfach als Bestechungsgelder, bzw. Beamtenbestechungsgelder bezeichnete (z.B.: Urk. 1/062030 S. 8 f., 36, 38 ff., 42; Urk. 1/062031 S. 12; Urk. 1/070001 S. 16; Urk. 1/070005 S. 10).

4.8.5. Demzufolge verbleiben entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung (Urk. 299 S. 43 ff.) keinerlei Zweifel daran, dass die Handlungen und Entscheide des Beschuldigten bei den Geschäften der G._____ mit der I1._____ pflichtwidrig waren und es sich bei den angenommenen Bargeldsummen um ihm nicht zustehende, unentgeltliche Zuwendungen handelte, was ihm in der ganzen Tragweite und über den gesamten Deliktszeitraum hinweg bestens bewusst war, wie er teilweise sogar selber ausdrücklich anerkannt hatte (Urk. 1/062045 S. 3, Vorhalt 8), womit sich auch der subjektive Sachverhalt (Anklageziffer IV.44.) vollumfänglich als erstellt erweist (vgl. auch nachstehend, Erw. III.6.4. ff.).

5. Im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten J._____, den er seit der gemeinsamen Studienzeit gekannt und mit dem ihn seither eine enge Freundschaft verbunden habe, in deren Rahmen sie u.a. Familientreffen und gemeinsame Ferien verbracht hätten, welche ihren Ausdruck überdies auch darin gefunden habe, dass der Beschuldigte „Götti“ des Sohnes des Mitbeschuldigten J._____ und dieser sowie dessen Ehefrau ihrerseits „Götti“ und „Gotte“ des älteren Soh-- 50 of 213 -nes des Beschuldigten gewesen seien, wird dem Beschuldigten zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 22 ff.), er habe den Mitbeschuldigten J._____ 1995 darum gebeten, ein Nummernkonto "AM._____" bei der BP._____ in … für ihn zu errichten, in der Folge zu bewirtschaften und sich dabei selber als wirtschaftlich Berechtigten zu bezeichnen. Zudem habe er seit 1995 über J._____ bzw. die Banken, bei denen dieser tätig gewesen sei, Geschäfte der G._____ abgewickelt. Im Januar 2003 habe der Beschuldigte beschlossen, namens der G._____ mit dem Mitbeschuldigten J._____ und der damals in Gründung befindlichen AK._____ AG zusammenzuarbeiten. Um seine enge persönliche Beziehung zu J._____ zu verschleiern, habe er gegenüber der Finanzdirektion den Antrag gestellt, AL._____ ein Vermögensverwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Caps im Umfang von Fr. 50'000'000.– zu erteilen, welches er nach der Genehmigung durch die Finanzdirektion jedoch (abweichend von der Genehmigung) der AK._____ AG erteilt habe. Zudem habe er dieser ein Brokerage-Mandat erteilt. Dabei habe der Beschuldigte die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G._____ vom 15. Oktober 2001 sowie § 49 des Personalgesetzes, wonach er die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen sowie die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren habe, verletzt. In der Folge habe er namens der G._____ auf Antrag der AK._____ AG in zwei Schritten pflichtwidrig auf sämtliche Retrozessionen aus dem Vermögensverwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Cap verzichtet, wobei er die notwendige Zweitunterschrift bei seiner Mitarbeiterin und Stiefschwester des Mitbeschuldigten J._____ eingeholt habe, obwohl die Retrozessionen gemäss Vertrag an die G._____ weiterzuleiten gewesen wären und nicht als Entschädigung für die AK._____ AG vorgesehen gewesen seien. Dabei habe er die damals intern geltende Kompetenzregelung mit notwendiger Zweitunterschrift des Chef G._____ bei wesentlichen Vertragsänderungen zum Nachteil der G._____, die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der G._____ vom 15. Oktober 2001 sowie § 49 des Personalgesetzes verletzt. Auf die Retrozessionen habe der Beschuldigte namens der G._____ verzichtet, weil er seinem Freund, dem Mitbeschuldigten J._____, bzw. dessen Firma einen unrechtmässi-- 51 of 213 -gen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen, obwohl er gewusst habe, dass die AK._____ AG keinen Anspruch auf diese Entschädigung gehabt habe, weil die vereinbarte Entschädigung bereits marktkonform gewesen sei und die Firma im Bereich Small & Mid Caps schlechte Leistungen erbracht habe. Ebenfalls gewusst habe er, dass der G._____ dadurch erhebliche Einnahmen entgehen würden. Den damit verursachten Schaden von Fr. 2'272'000.– habe er zumindest in Kauf genommen. Trotz der unterdurchschnittlichen Leistungen habe der Beschuldigte namens der G._____ die genannten Verträge mit der AK._____ AG im Oktober 2007 erneuert. Nachdem er sich ca. anfangs 2005 gegenüber dem Mitbeschuldigten J._____ über finanzielle Probleme beklagt habe, habe ihn dieser für die Berücksichtigung der AK._____ AG, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit der G._____ und zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst, zwischen 2005 und Dezember 2009 an verschiedenen Treffen mit Bargeld von insgesamt Fr. 180'000.– belohnt. Spätestens nach der ersten Bargeldübergabe hätten sie sich konkludent darauf geeinigt, dass sich die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zwischen der G._____ und AK._____ AG aufgrund von regelmässigen Zuwendungen seitens des Mitbeschuldigten für pflichtwidrige und/oder im Ermessen stehende Handlungen des Beschuldigten auch für diesen persönlich lohnen würde. Zudem habe der Beschuldigte vom Mitbeschuldigten über die AK._____ AG im Juli 2005 ein Darlehen von Fr. 130'000.– gegen einen Zins von 4 % gewährt erhalten. Damit sei ihm ein Vorteil zugekommen, weil er dadurch rasch und rechtzeitig zu benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten leisten zu müssen. Der Umfang der Geschäftsbeziehung sowie die Tatsache, dass die AK._____ AG als Geschäftspartnerin der G._____ habe auftreten können, hätten in den Jahren 2003 bis 2009 einerseits zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der AK._____ AG und zu entsprechendem Einkommen von J._____ geführt, andererseits aber auch zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der G._____. Dabei sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass es sich bei den in der Form von Bargeld und einem Darlehen entgegengenommenen Vorteilen um ihm -- 52 of 213 -nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe, die eine Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der AK._____ AG gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie Gegenleistungen für vergangene und/oder künftige Geschäftsentscheidungen der G._____ zu Gunsten der AK._____ AG dargestellt hätten. Ausserdem habe er gewusst, dass seine vom Mitbeschuldigten J._____ erwarteten Entscheide und Anträge entweder pflichtwidrig gewesen seien und/oder die Ausübung seines entsprechenden Ermessens durch die mehrfache Vorteilsgewährung vom Mitbeschuldigten so beeinflusst gewesen sei, dass seine Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen hätten erfolgen können, womit er durch den Verlust an Objektivität und Sachlichkeit überdies den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschäftspartner der G._____ verletzt habe (Anklageziffern V.45.–63. und 65.).

5.1. Bei diesen Anklagevorwürfen anerkannte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut den äusseren Sachverhalt (Urk. 1/062030 S. 27, 41 ff.; Urk. 1/062033 S. 17; Urk. 1/062034 S. 7 ff., insbes. 12 – 18; Urk. 1/062037 S. 3 ff., insbes. 6 Vorhalt 29 ff.; Urk. 1/062045 S. 10 ff.; Urk. 1/062047 S. 2 ff.; Urk. 1/062049 S. 33 ff.; Urk. 77 S. 25 ff.) und akzeptierte den Vorwurf der passiven Bestechung im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Bargeldsummen (Urk. 1/062045 S. 13; Urk. 1/062049 S. 50).

5.1.1. Die Tatsache, dass er das Mandat "Small & Mid Caps" ab den Jahren 2008/2009 entgegen den Empfehlungen des Controllers nicht gekündigt habe, sei sicher auf seine Subjektivität aufgrund der Freundschaft zurückzuführen. Ein Interessenkonflikt in seiner Person sei angesichts der Geldübergaben vom Mitbeschuldigten J._____ nicht von der Hand zu weisen, wobei er dies in der Folge dennoch wieder herunterspielte und in Abrede stellte (Urk. 1/062037 S. 9 Vorhalt 41; Urk. 1/062047 S. 3 f.; Urk. 77 S. 33, 36; Urk. 1/070018 S. 36 f.).

5.1.2. Während der Beschuldigte die Geldannahme zunächst noch ausdrücklich bestritten hatte (z.B. Urk. 1/062036 S. 9), anerkannte er in der Folge lediglich zögerlich und schrittweise eine Summe von insgesamt (mindestens) EUR 35'000 – 45'000 (Urk. 1/062037 S. 6), bzw. bis ca. Fr. 90'000.–

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(Urk. 1/062037 S. 6; Urk. 1/062038 S. 2 ff.), bzw. Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.– (Urk. 1/062045 S. 11; Urk. 1/070005 S. 3 ff.; Urk. 1/070018 S. 28 ff.).

5.1.3. In Bezug auf die Retrozessionen beim Small & Mid Cap-Mandat anerkannte er zunächst, dass gemäss Vertrag nur eine fixe Gebühr vorgesehen gewesen sei und die AK._____ AG diese Retrozessionen an die G._____ hätte weiterleiten müssen (Urk. 1/062034 S. 17; Urk. 1/062049 S. 41, Vorhalt 64), um dies anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. Februar 2011 und in der weiteren Folge entgegen seinen bis dahin deponierten Aussagen in Abrede zu stellen, respektive sei ihm dies nicht bewusst gewesen. Er übernehme für diese "mangelnde Kontrolle" die Verantwortung (Urk. 1/062047 S. 7 ff.; Prot. II S. 63).

5.1.4. Ferner anerkannte der Beschuldigte, im Zusammenhang mit dokumentierten Börsengeschäften auf dem nicht deklarierten AU._____Nummernkonto "AM._____" bei der AU._____ … seine Offenlegungspflichtet gemäss G._____-internen Richtlinien umgangen zu haben (Urk. 1/062040 S. 4 f.; Prot. II S. 58).

5.1.5. Bei diesen Standpunkten blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 58 ff.).

5.2. Seine Zugeständnisse decken sich wiederum mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ und den dem Beschuldigten im Vorverfahren vorgehaltenen entsprechenden Unterlagen (Urk. 1/063101 S. 2 ff., insbes. 6 ff., 13 f.; Urk. 1/063102 S. 2 ff., 19 ff.; Urk. 1/063110 S. 1 ff.; Urk. 1/070005 S. 3 ff.; Urk. 1/070003 S. 2; Urk. 1/070016 S. 10; Urk. 1/050001 f.; Urk. 1/050011 ff.; Urk. 1/050038; Urk. 1/050052; Urk. 1/050067; Urk. 1/050069; Urk. 1/050158). Der Beschuldigte ist daher bei diesen glaubhaften und untermauerten Zugeständnissen zu behaften, und es ist auf diese abzustellen, auch wenn er diese in der Folge teilweise relativierte oder zurücknahm.

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5.3. Bezüglich seiner freundschaftlichen Beziehung zum Mitbeschuldigten J._____ schränkte der Beschuldigte ein, es sei keine "bewusste Verschleierung" gewesen. Man habe "einfach nicht alles auf den Tisch gelegt." (Urk. 1/062049 S. 36; Prot. II S. 59). Die Mandatsvergabe an die AK._____ AG im Jahre 2003 habe keiner Ausschreibung bedurft. Mit seinem Vorgehen habe er keine Sorgfaltspflichten verletzt (Urk. 1/062049 S. 39). Die Entrichtung der Retrozessionen an die AK._____ AG sei angesichts des Dienstleistungsumfanges korrekt gewesen. Er habe seine diesbezüglichen Kontrollaufgaben zu wenig wahrgenommen. Er bestreite, dass ein Schaden von Fr. 2'272'000.– verursacht worden sei, bzw. dass ein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 1/062047 S. 16; Urk. 1/062049 S. 41 ff.; Prot. II S. 63). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er dann, dass sich die vereinnahmten Retrozessionen auf Fr. 2,27 Mio. belaufen hätten (Prot. II. S. 66). Weder habe er darauf hingewirkt, dass er vom Mitbeschuldigten finanzielle Vorteile erhalten habe noch habe der Darlehensvertrag für ihn einen finanziellen Vorteil dargestellt. Weiter bestritt er die ihm vorgeworfene Höhe der insgesamt entgegengenommenen Gelder von Fr. 180'000.– sowie in rechtlicher Hinsicht, die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen und den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt zu haben. Er habe niemandem einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen. Die Entschädigungshöhe der AK._____ AG im Bereich des Small & Mid Cap Mandates beurteilte er aber schliesslich dennoch als unangemessen und nicht gerechtfertigt (Urk. 1/062037 S. 7; Urk. 1/062047 S. 16; Urk. 1/062049 S. 46 f., 50; Urk. 88 S. 10 ff.; Urk. 77 S. 25 f.).

5.4. Die bestrittenen Teile dieses Anklagesachverhaltes sind wiederum mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den weiteren Beweismitteln nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu überprüfen (vgl. vorstehend, Erw. II.4.5.1. ff.).

5.5. Die Höhe der Bargeldannahmen vom Mitbeschuldigten J._____ werden abgesehen davon, dass der Beschuldigte, wie bereits dargelegt (Erw. II.5.1.), diese bis zu einem Betrag von ca. EURO 45'000, bzw. bis ca. Fr. 90'000.– selber anerkannt hat, nach anfänglichem Bestreiten und dem Auftreten von selektivem Erinnerungsvermögen (Urk. 1/063102 S. 25 ff.; Urk. 1/063104 S. 4 f.) auch durch -- 55 of 213 -die darauffolgenden Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ bestätigt und von dessen Bargeldbezügen von zunächst eingeräumten insgesamt Fr. 180'000.– bis Fr. 250'000.–, dann aber wieder auf ca. Fr. 100'000.– relativierten Gesamtsumme (Urk. 1/063108 S. 1 ff.) in Teilbeträgen von jeweils über Fr. 10'000.–, von Konten der Eheleute J._____ untermauert (Urk. 1/063104 S. 5 ff., 14 ff.; Urk. 1/070005 S. 5 ff.; Urk. 1/070018 S. 28 ff.; Urk. 1/062038 S. 2; Urk. 1/050153).

5.5.1. Der Mitbeschuldigte J._____ begründete das Faktum, dass er die Gesamtsumme der an den Beschuldigten übergebenen Bestechungszahlungen zunächst mit einem viel höheren Betrag beziffert hatte, wenig überzeugend und unglaubhaft mit dem fadenscheinigen Vorwand, damals angeblich in einer nicht näher spezifizierten Stresssituation gewesen zu sein. Anzeichen für eine solche finden sich denn auch im betreffenden Befragungsprotokoll nicht (Urk. 1/063104 S. 5 ff.; Urk. 1/070005 S. 6; Urk. 1/070018 S. 28, 32).

5.5.2. Die anfänglich unvorteilhafte Selbstbelastung durch die Höhe der an den Beschuldigten geleisteten Zahlungen erhöht die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Mitbeschuldigten J._____. Sein darauffolgendes, teilweise auffällig selektives Erinnerungsvermögen in zeitlicher Hinsicht, wie auch hinsichtlich der einzelnen Beträge (Urk. 1/062038 S. 3) lassen seine späteren Relativierungen demgegenüber als unglaubhafte Ausreden erscheinen.

5.5.3. Was die fehlenden Erklärungen des Beschuldigten zur Höhe der von ihm angenommenen Bestechungszahlungen und seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten I._____ verwiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. II.4.6.2.), da es sich mit den von ihm angenommenen Bargeldzahlungen und Überweisungen von J._____ im Ergebnis nicht anders verhält (Urk. 1/062038 S. 5. f.).

5.5.4. Die Vorinstanz erachtete die vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten schliesslich übereinstimmend eingeräumte Gesamthöhe an Bargeldzahlungen von Fr. 100'000.– als erstellt (Urk. 221 S. 106 f.). Die Staatsanwaltschaft

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hat die durch die Vorinstanz als erstellt betrachtete Gesamtsumme nicht zum Gegenstand ihrer Anschlussberufung gemacht (Urk. 235).

5.5.4.1. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Ziff. 62 zur Last gelegten Bargeldannahmen von J._____ korrespondieren mit den durch diesen von seinem Privatkonto und jenem der Ehefrau getätigten Bezügen und sind aufgrund der entsprechenden Kontounterlagen belegt (Urk. 1/050090; Urk. 1/050094; Urk. 1/050097 ff.; Urk. 1/050102 f.; Urk. 1/050146). In Bezug auf die Höhe der angenommenen Bargelder ist jedoch entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auf die ursprünglichen Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ abzustellen. Seine nachgeschobenen Erklärungsversuche, wonach er aufgrund einer Stresssituation fälschlicherweise den entsprechenden Betrag eingeräumt habe (vorstehend, Erw. II.5.5.1.), sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Aussage des Beschuldigten untermauert, wonach es durchaus möglich sei, dass J._____ ihm mindestens Fr. 180'000.– übergeben habe (Prot. II S. 68). Die dem Beschuldigten in Anklageziffer 61 zur Last gelegte Gesamtsumme der vom Mitbeschuldigten J._____ angenommenen Bargelder in der Höhe von insgesamt Fr. 180'000.– ist somit erstellt.

5.5.4.2. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht dieser von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung nicht entgegen, da sie weder eine strengere rechtliche Würdigung oder Bestrafung noch höhere geldwerte Ansprüche gegen den Beschuldigten zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1.2 f.; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage 2013, N 1489 ff.; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 f. zu Art. 391 StPO; BGE 139 IV 282 E. 2.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014 E. 1.3 f.).

5.6. Laut den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten mit jenen des Mitbeschuldigten J._____ anlässlich von deren staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahmen vom 15. Oktober 2010 und vom 10. Mai 2011 bestand bereits lange vor der Gründung der AK._____ AG, nämlich seit ca. 1994/1995 ei-

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ne rege Zusammenarbeit zwischen der G._____, mithin dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten J._____ (Urk. 1/070005 S. 2 f.; Urk. 1/070018 S. 3 f.).

5.6.1. Daneben gab es eine private Zusammenarbeit der beiden im Bewirtschaften von zwei am 25. September 1995 eröffneten schwarzen Nummern-Konten bei der AU._____ Filiale … mit den Decknamen "AM._____" und "AN._____", wobei bei beiden Konten der Mitbeschuldigte J._____ als wirtschaftlich Berechtigter auftrat; beim Konto "AM._____", welches ausschliesslich Gelder des Beschuldigten enthielt, mithin klar tatsachenwidrig. Gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen nahm J._____ sowohl Gelder vom Beschuldigten zum Zwecke der Einzahlung auf dieses Konto entgegen, tätigte bei Bedarf aber auch Überweisungsaufträge und Bezüge für den Beschuldigten und nahm telefonisch Börsenaufträge vom diesbezüglich aufgrund seiner beruflichen Nähe zu solcher Investitionstätigkeit branchen- und szenekundigen Beschuldigten zur Ausführung bei der AU._____ entgegen, welche in der Folge klandestin, d.h. ohne Kenntnis des Arbeitgebers des Beschuldigten, teils mehr, teils wirtschaftlich minder erfolgreich, ausgeführt wurden (vgl. auch Prot. II S. 58). Am 16. April 1999 räumte der Mitbeschuldigte J._____ überdies Rechtsanwalt Dr. AO._____, dem gemeinsamen Studienfreund der beiden und mitunter auch Berater der G._____, eine Vollmacht für dieses Konto ein. Bis zu dessen Saldierung gingen offenbar ca. Fr. 911'000.– Eingänge und Fr. 1'068'000.– Bezüge über dieses Konto des Beschuldigten. Gespiesen worden war es ursprünglich von seinem früheren, bei dessen Eröffnung saldierten, ebenfalls schwarzen Konto bei der Bank AP._____, welches seinerseits auch nicht vom Beschuldigten selber bewirtschaftet worden war, sondern von seinem früheren Mitarbeiter und Stellvertreter in den Jahren 1990 bis 1996 bei der G._____, AA._____, welcher zu Beginn jener Tätigkeit offenbar ca. Fr. 30'000.– vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt erhalten hatte, welcher Betrag sich dank erfolgreicher Börsen- und Investitionstätigkeit bis zur Saldierung dieses Kontos schliesslich auf stolze Fr. 666'000.– vermehrt hatte und in dieser Höhe anlässlich der Eröffnung auf das Konto "AM._____" einbezahlt worden war. Aus dieser Quelle erhielt der Beschuldigte über den Mitbeschuldigten J._____ in der Zeit zwischen September 1996 und Dezember 1999 gesamthaft ca. Fr. 402'800.– übergeben (Urk. 1/050223 ff.; Urk. 1/063110 S. 10;

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Urk. 1/070005 S. 4; Urk. 1/070008 S. 9 ff., 13, Vorhalt 44; Urk. 1/070007 S. 3 ff.; Urk. 1/070009 S. 7 ff., 11 f.; Urk. 1/070015, S. 5 f.; Urk. 1/070017 S. 5 ff.).

5.6.2. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte J._____ machten bisweilen geltend, das Mandat Small & Mid Caps hätte an AL._____ vergeben werden sollen, und zu jenem Zeitpunkt, als dies von der G._____ entschieden worden sei, habe nicht festgestanden, dass die AK._____ AG gegründet würde (Urk. 1/070018 S. 7; Urk. 77 S. 28 f.).

5.6.2.1. Der Mitbeschuldigte J._____ erklärte indessen auf Frage des Staatsanwaltes, ob die AK._____ AG von ihm im Hinblick auf die Übernahme bzw. Fortsetzung des von der S._____ Asset Management geführten Mandats gegründet worden sei, anfänglich auch (Urk. 1/063101 S. 9, Vorhalt 43), dies sei in der Hoffnung erfolgt, dass man dieses Mandat erhalten würde. Zudem bestätigte er, dass die AK._____ AG neben der G._____ keine weiteren grösseren Vermögensverwaltungskunden hatte oder gehabt habe. Es sei zutreffend, dass sie abgesehen vom G._____ Mandat keine anderen Mandate gehabt habe und wirtschaftlich von der G._____ abhängig gewesen sei (ebenda, S. 11, Vorhalt 61 f.; Urk. 1/063102 S. 9; Urk. 1/063109 S. 9 ff.). Nein, er habe sich gegenüber dem Beschuldigten aufgrund dieser Mandatsvergabe oder im Hinblick auf deren Weiterführung nie erkenntlich gezeigt (ebenda, S. 13).

5.6.2.2. Aus dem vom Beschuldigten unterzeichneten Schreiben der N._____ vom 23. Oktober 2002 geht hervor, dass AL._____ das Angebot unterbreitet wurde, die bisher intern bewirtschafteten Aktienanlagen in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Schweiz" in Form eines persönlichen Verwaltungsmandats zu bewirtschaften, wobei dieser gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Übertragung eines solchen Mandates der Zustimmung der Finanzdirektion bedürfe (Urk. 64/1 im Verfahren SB130233). Mit E-Mail vom 25. Oktober 2002 beantwortete AL._____ das Angebot positiv und bat den Beschuldigten darum, bei der Finanzdirektion das "O.k." für die Übertragung eines Verwaltungsmandates einzuholen (Urk. 86/2 im Verfahren SB130233), was dieser am 10. Januar 2003 mit seinem begründeten Antrag an den Finanzdirektor tat. Die Genehmigung durch diesen erfolgte am 13. Januar 2003 (Urk. 1/050158). Am -- 59 of 213 -14. Januar 2003 teilte der Beschuldigte die erfolgte Zustimmung der Finanzdirektion schriftlich AL._____ mit und orientierte diesen über die Bedingungen des Mandates (Urk. 1/050052). Dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 ist zu entnehmen, dass das Mandat im Anlagebereich "Small & Mid Caps Schweiz" entgegen und in Abweichung vom Antrag des Beschuldigten an die Finanzdirektion nunmehr zwischen der G._____ und der AK._____ AG abgeschlossen wurde (Urk. 1/050069). Daraus alleine lässt sich aber noch keine Verschleierungsabsicht herleiten, wenngleich es seltsam anmutet, dass der Vermögensverwaltungsvertrag abweichend von der Genehmigung durch die Finanzdirektion nun plötzlich mit der vom Studienfreund des Beschuldigten, dem Mitbeschuldigten J._____, gerade neu gegründeten AK._____ AG abgeschlossen wurde.

5.6.2.3. AL._____ machte geltend, der Beschuldigte habe ihm Ende 2002 eine Offerte für die Verwaltung von Fr. 50 Mio. unterbreitet, worauf der Mitbeschuldigte J._____ ihm zur Annahme des Mandates geraten habe und die Gründung einer gemeinsamen Firma sowie Hilfe bei der Mandatsausführung angeboten habe. Aus steuerlichen und administrativen Gründen habe er der Gründung der AK._____ AG zugestimmt, wobei das Ganze nachträglich inszeniert wirke. Beim Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der G._____ und der AK._____ AG habe man ihm gesagt, die G._____ habe die Gründung der AK._____ AG bewilligt, und es sei einfacher, einer juristischen Person ein solches Mandat zu erteilen, als einer Privatperson (Urk. 1/060101 S. 2 und S. 5 ff.; Urk. 1/060102 S. 8; Urk. 1/077001 S. 6 ff.).

5.6.2.4. Der Beschuldigte erklärte zur Mandatsvergabe an die AK._____ AG, man habe auf der Seite der G._____ vor der Mandatsvergabe mit AL._____ und dem Mitbeschuldigten J._____ deren Kapazität, einen solchen Auftrag ausführen zu können, abgeklärt. Weiter räumte er ein, dass es gut möglich sei, dass die Gründung der AK._____ AG speziell im Hinblick auf die Mandatserteilung der G._____ erfolgt sei. Ausschlag habe aber vor allem die Reputation von AL._____ als kritischer Analyst gegeben. Schliesslich sei ein wesentlicher Grund für die Mandatsvergabe an die AK._____ AG auch seine Freundschaft zum Mitbeschuldigten J._____ gewesen. Sein Antrag an Regierungsrat AF._____ habe deshalb -- 60 of 213 -nicht auf eine Mandatsvergabe an die AK._____ AG gelautet, weil die Firma zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei. Es habe sich nicht um eine bewusste Verschleierung gehandelt, vielmehr habe man einfach nicht alles auf den Tisch gelegt (Urk. 1/062002 S. 6 f. und 9; Urk. 1/062047 S. 3; Urk. 1/062049 S. 36; Urk. 77 S. 28 f.).

5.6.2.5. Weder aufgrund der Aussagen des Beschuldigten noch aufgrund von jenen des Mitbeschuldigten J._____ lässt sich eine Verschleierungsabsicht des Beschuldigten nachweisen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschuldigte sich in erster Linie die Dienste AL._____s sichern wollte, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass dieser letztlich noch bis im Jahr 2007 für die AK._____ AG tätig war und das Mandat der G._____ betreute. Auch wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werden kann, er habe seine Freundschaft zum Mitbeschuldigten J._____ nicht offengelegt, so geht es dennoch zu weit, ihm eine Verschleierungsabsicht und ein Vorschieben AL._____s anlasten zu wollen.

5.6.2.6. Hinzukommend sind die abweichenden Aussagen von AL._____ kritisch zu würdigen, da sie aufgrund seiner Entlassung bei der AK._____ AG auch von Groll geprägt gewesen sein dürften (Urk. 1/077001 S. 13). Wohl weisen sie darauf hin, dass die Gründung der AK._____ AG nicht alleine wegen der Möglichkeit der Einbringung eines Mandats durch ihn erfolgte, sondern vom Mitbeschuldigten J._____ bereits vorgängig ins Auge gefasst worden sein dürfte. Einen Nachweis für ein Vorschieben AL._____s durch den Beschuldigten vermögen sie aber dennoch nicht zu erbringen.

5.6.2.7. In einem vom Mitbeschuldigten J._____ an Rechtsanwalt Dr. AO._____ verfassten und gesandten E-Mail vom 13. Juni 2007 schrieb J._____ unumwunden, aber in offensichtlichem Widerspruch zur Darstellung des Beschuldigten und seiner späteren eigenen Darstellung (Urk. 1/070018 S. 7) sowie der sich aus der entsprechenden Korrespondenz mit der Finanzdirektion ergebenden Fakten (vorstehend, Erw. II.4.6.2.2.; Urk. 86/2; Urk. 1/050158; Urk. 1/050052), dass am 14. Januar 2003 längst entschieden gewesen sei, dass sie eine Firma gründen würden, und dies der G._____ so kommuniziert worden sei -- 61 of 213 -(Urk. 1/050295 ff.; Urk. 1/070017 S. 11 ff.). Auf diese unsteten, verwirrenden Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ kann demzufolge nicht abgestellt werden. Die an den Mitbeschuldigten J._____ gerichteten Worte von Rechtsanwalt AO._____: "Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten.", lassen sich hingegen durchwegs damit erklären, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung des Beschuldigten an den Finanzdirektor vom 10. Januar 2003 die AK._____ AG noch nicht gegründet war. Deren Gründung erfolgte bekanntlich per 31. Januar 2003 und der Eintrag im Handelsregister am 4. Februar 2003 (Urk. 1/050002; Urk. 1/050038).

5.6.2.8. Nach dem Dargelegten verbleiben unüberbrückbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Small & Mid Caps–Mandat nicht AL._____ persönlich, sondern von Beginn weg der AK._____ AG zu vergeben beabsichtigt hatte. Eine Verschleierung kann dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht nachgewiesen werden.

5.7. Der Beschuldigte vertritt stets die Auffassung, seine Mandatsvergabe an die AK._____ AG im Jahre 2003 habe keiner Ausschreibung bedurft. Er habe keine Sorgfaltspflichten verletzt.

5.7.1. Im Jahre 2003 gab es bei der G._____ noch keine ausdrückliche Regelung, welche eine förmliche Ausschreibung solcher Aufträge vorgeschrieben hätte. So hielt dies auch alt Regierungsrat AF._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 18. September 2010 fest (Urk. 65 S. 25 f.; Urk. 1/077003 S. 9 Ziff. 42, S. 27, Ziff. 129). Die Pflicht, Offerten einzuholen, wurde dabei allerdings nicht thematisiert.

5.7.2. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beschuldigte bei Mandatsvergaben völlig frei gewesen wäre. Vielmehr musste er sein Handeln nach den sich aus öffentlich-rechtlichen Normen, wie dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz des Kantons Zürich) vom 27. September 1998 (in Kraft seit 1. Juli 1999), Verordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen oder Pflichtenheften, ergebenden Pflichten, richten.

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5.7.2.1. Die im Jahre 2003 geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse... (G._____) vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004 S. 16, Ziffer III.3.) verlangten bei der Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, dass die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt berücksichtigt wurden, was offenkundig bereits damals das Einholen von Offerten implizierte. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien waren die Aufträge an die AS._____ oder im Kanton Zürich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben. Diese Vorgaben entsprachen im Übrigen jenen in den früheren Versionen der Richtlinien (Urk. 1/057002 f., vgl. vorstehend, Erw. II.4.8.2.).

5.7.2.2. Indem der Beschuldigte im Jahre 2003 ein Mandat an die AK._____ AG vergab, ohne (aktuelle) Offerten bei anderen branchenangehörigen Markteilnehmern mit entsprechendem Fachwissen und Branchenkenntnissen einzuholen, verzichtete er auf die Überprüfung, ob ein anderes Unternehmen diese Dienstleistungen beispielsweise zu besseren, kostengünstigeren Konditionen hätte erbringen können und wollen. Damit missachtete er diese internen Richtlinien und verstiess überdies gegen § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich, welcher die Pflicht der Angestellten festhält, sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren. Unter diesem Blickwinkel war die Mandatsvergabe entgegen der Auffassung des Beschuldigten (z.B. Prot. II S. 62) nicht pflichtgemäss erfolgt.

5.7.2.3. Gleich verhält es sich mit dem im Oktober 2007 mit der AK._____ AG abgeschlossenen neuen Vermögensverwaltungsauftrag über ein Anlagevolumen von weiteren Fr. 79'000'000.– (Urk. 1/050070). Der Anhang 2 zum Anlagereglement vom 1. Februar 2006 enthält Richtlinien für Mandatsvergaben der G._____ (Urk. 1/057005.2 S. 5). Unter Ziffer 1.3. sind "Allgemeine Grundsätze" aufgeführt und in Ziffer 1.3.1. ("Interessen der G._____") war festgelegt, dass "für die Auswahl von externen Mandatsträger einzig die Interessen der G._____ massgebend" sind. "Das Auswahlverfahren beruhte auf dem Prinzip der Konkurrenz -- 63 of 213 -und hatte zum Ziel, für die zu vergebenden Aufträge und Dienstleistungen die geeignetsten Anbieter zu finden und zu beauftragen." Das Prinzip der Konkurrenz sowie das Ziel, die geeignetsten Anbieter zu finden, verlangt zweifellos ebenfalls nach der Einholung von Offerten auf dem betreffendem Markt. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 4.3. "Selektions- und Fachberatung", wo die Zuständigkeit für die Festlegung des Beratungsaufwandes der GL zugewiesen ist, welche sich hierbei an marktüblichen Ansätzen zu orientieren und verschiedene Offerten einzuholen hat.

5.8. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Entrichtung der Retrozessionen an die AK._____ AG sei angesichts des Dienstleistungsumfanges korrekt gewesen.

5.8.1. Angesichts seiner weitreichenden Zugeständnisse, wonach in Bezug auf die Retrozessionen beim Small & Mid Cap-Mandat gemäss Vertrag nur eine fixe Gebühr vorgesehen gewesen sei und die AK._____ AG diese Retrozessionen an die G._____ hätte weiterleiten müssen (Urk. 1/062034 S. 17; Urk. 1/062049 S. 41, Vorhalt 64), wie auch aufgrund von anfänglich gleichlautenden Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ (Urk. 1/063102 S. 20, Vorhalt 97 ff.), erweisen sich das spätere Bestreiten und die Beschönigungen des Beschuldigten, selber zu wenig kontrolliert zu haben, weshalb er dafür die Verantwortung übernehme (Urk. 1/062047 S. 7 ff., insbes. S. 13 ff.; Prot. II S. 67), als unglaubhafte nachträgliche Beteuerungen, welche sein zunächst in mehreren Befragungen glaubhaft eingeräumtes diesbezügliches Wissen und Wollen nicht ernsthaft ins Wanken zu bringen vermögen.

5.8.2. Aus den in den Untersuchungsakten befindlichen Belegen geht zweifelsfrei hervor, dass die G._____ mit der AK._____ AG im Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Anlagekategorie "Small & Mid Caps Schweiz" vom 3. März 2003 ein Fixhonorar von 0.5 % pro Jahr auf das von der AK._____ AG verwaltete Vermögen vereinbart, über eine allfällige Ablieferung oder Einbehaltung von Retrozession hingegen keine Regelung getroffen hatte (Urk. 1/050069 S. 6). Ebenso belegt sind die Retrozessionsvereinbarungen zwischen der AK._____ AG und den vier beteiligten Banken, der AQ._____, der AR._____, der -- 64 of 213 -AS._____ und der AT._____ AG sowie die jeweilige Zustimmung der G._____ zu den entsprechenden Vereinbarungen und die mit den Banken vereinbarten Courtagen (Urk. 1/050036; Urk. 1/050036.1; Urk. 1/050036.2; Urk. 1/050036.3). Damit zusammenhängend erklärte der damalige Finanzdirektor AF._____ der AQ._____ mit Schreiben vom 21. Juli 2003 seine Zustimmung zur zwischen der AK._____ AG und der AQ._____ getroffenen Vereinbarung über die Handhabung der Retrozessionen (Urk. 1/050068).

5.8.3. Mit Schreiben an die G._____ vom 10. Februar 2004 hatten der Mitbeschuldigte J._____ gemeinsam mit AL._____ namens der AK._____ AG ein mit dem Betreff "Antrag auf Reduktion der an die Vermögensverwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat …" darum ersucht, die vereinbarte Rückvergütung auf Wertschriftentransaktionen rückwirkend ab 1. Januar 2004 auf 25 % reduzieren zu können. Demselben Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2004 namens der G._____ sich damit einverstanden erklärte und seine Assistentin U._____, Halbschwester des Mitbeschuldigten J._____, die Zweitunterschrift geleistet hatte (Urk. 1/050062). Aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und einer durch die AK._____ AG bzw. von Rechtsanwalt AO._____ erstellten Übersicht über die Ablieferung der Retrozessionen an die G._____ (Urk. 106/1 S. 9 f.; Urk. 1/050301.1) ist überdies erstellt, dass die AK._____ AG der G._____ anfangs 2006 erneut beantragte, auch auf die Ablieferung der verbleibenden 25 % der Retrozessionen zu verzichten, was vom Beschuldigten wiederum gutgeheissen wurde.

5.8.4. Der Umstand, dass im Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 bezüglich der Einbehaltung von Retrozessionen durch die AK._____ AG nichts geregelt war, bedeutet nicht zwangsläufig, dass als Entschädigung der AK._____ AG einzig ein Fixhonorar von 0.5 % des verwalteten Vermögens pro Jahr vereinbart war. Ebenso wenig kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der geltenden Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Retrozessionen durch Vermögensverwalter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermögensverwaltungsvertrages im Jahre 2003 aus dem allei-- 65 of 213 -nigen Umstand, dass im Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der G._____ und der AK._____ AG bezüglich der Retrozessionen nichts geregelt war, leichthin geschlossen werden, dass die Parteien von einer Pflicht zur Ablieferung der Retrozessionen an die G._____ hätten ausgehen müssen.

5.8.4.1. Zwar lagen bereits damals Lehrmeinungen und höchstrichterliche Hinweise vor, welche vorbehältlich der vertraglichen Wegbedingung die Pflicht des Vermögensverwalters zur Ablieferung der Retrozessionen vorsahen (BGE 132 III 460 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 112 III 90 E. 4e). Indessen war es im Jahre 2003 nach wie vor Usus, dass die Vermögensverwalter die Retrozessionen ohne rechtliche Grundlage nicht an ihre Auftraggeber weiterleiteten. Erst im März 2006 fällte das Bundesgericht den Leitentscheid mit einer grundsätzlichen Pflicht des Vermögensverwalters zur Ablieferung der vereinnahmten Retrozessionen (BGE 132 III 460). Insofern kann vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Umstand, dass es unterlassen worden war, hinsichtlich der Retrozessionen etwas schriftlich zu regeln, nicht leichthin geschlossen werden, dass diese der G._____ zustanden. Aus dem Vermögensverwaltungsvertrag allein kann mithin nicht abschliessend ergründet werden, was zwischen den Parteien hinsichtlich der Retrozessionen vereinbart war, wie bereits die Vorinstanz zutreffend in Betracht zog (Urk. 221 S. 96 ff.). Das von Rechtsanwalt AO._____ im Auftrag der G._____ erstellte Memo vom 1. Oktober 2007 im Zusammenhang mit den Retrozessionen beim G._____-SMC-Mandat der AK._____ AG und der verschärften höchstrichterlichen Praxis gemäss BGE 132 III 460 (Urk. 1/050301; Urk. 1/070017 S. 12 ff.) zeigt im Übrigen, dass der Beschuldigte durchaus über die sich im Zusammenhang mit Retrozessionen stellenden aktuellen Fragen im Bilde gewesen sein musste.

5.8.4.2. Ein Indiz dafür, dass die AK._____ AG dennoch von Beginn weg dazu verpflichtet war, die eingenommenen Retrozessionen an die G._____ weiterzuleiten, ergibt sich aus der feststehenden Tatsache, dass gemäss Buchhaltung der AK._____ AG zunächst sämtliche im Jahre 2003 eingenommenen Retrozessionen bereits an die G._____ weitergeleitet worden waren (Urk. 272/1 S. 6,

15 und 22). Für eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und

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dem Mitbeschuldigten J._____, aufgrund welcher die AK._____ AG entgegen ihrem angeblichen Anspruch lediglich für die erste Investitionsphase auf die Einbehaltung der Retrozessionen hätte verzichten sollen, liegen dagegen keinerlei Hinweise vor, was ebenfalls eher dafür spricht, dass im Vermögensverwaltungsvertrag vom 3. März 2003 ursprünglich einzig ein Fixhonorar als Entschädigung gemeint war.

5.8.4.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit keinem Wort je eine mündliche Vereinbarung mit J._____ bzw. AL._____ erwähnte, aufgrund welcher in Bezug auf die Erstinvestitionsphase eine Sonderregelung hätte getroffen worden sein sollen. Hätte es tatsächlich eine solche Absprache gegeben, so hätte er sich mit Bestimmtheit auch an eine solche erinnert, zumal dies zu seinem prozessualen Vorteil gewesen wäre. Da es aber keine mündliche Abmachung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten J._____ gab, konnte er auch keine solche erwähnen, respektive auch nicht konsequent bestreiten, dass die AK._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages vom 3. März 2003 gar keinen Anspruch auf die Einbehaltung der Retrozessionen hatte.

5.8.4.4. Etwas weniger deutlich, aber dennoch in die gleiche Richtung zielen die Aussagen von AL._____. Dieser führte im Zusammenhang mit den Retrozessionen aus, die AK._____ AG sei für das Small & Mid Caps–Mandat mit einer Verwaltungsgebühr von 0.5 % pro Jahr entschädigt worden. Auf die Frage, ob es eine Vereinbarung über die Verwendung der Retrozessionen gegeben habe, erklärte er, gehört zu haben, dass diese Teil des umsatzabhängigen Modells gewesen seien. Zwischen der AK._____ AG und der G._____ habe eine Kombination von einem fixen und einem umsatzabhängigen Modell bestanden, wobei er gehört habe, dass dies von den Banken, dem Regierungsrat und der Treuhandfirma gutgeheissen worden sei. Der Mitbeschuldigte J._____ habe ihm gesagt, dies abgeklärt zu haben, und Rechtsanwalt AO._____ habe die Verträge ausgearbeitet. Er könne nicht sagen, was zwischen der AK._____ AG und der G._____ zu Beginn des Vermögensverwaltungsmandates hinsichtlich der Retrozessionen tatsächlich vereinbart worden sei, die Vertragsverhandlungen hätten immer nur der Mitbeschuldigte J._____ und Rechtsanwalt AO._____ geführt. Beim Small & Mid Caps– -- 67 of 213 -Mandat sei nur eine Jahresgebühr von 0.5 % erwähnt worden. Er habe keine Kenntnis davon, was nachträglich noch ergänzt worden sei (Urk. 1/077001 S. 11 f.).

5.8.4.4.1. In seiner zweiten Befragung erklärte AL._____, mit dem Retrozessionsmodell nicht einverstanden gewesen zu sein und einen zu hohen Wertschriftenumsatz festgestellt zu haben, wobei er dies damals nicht weiter hinterfragt habe (Urk. 1/077002 S. 3 und 7).

5.8.4.4.2. Auch wenn die Aussagen von AL._____ wenig konkret sind und er kaum auf eigene Wahrnehmungen zurückgreifen konnte, was das Gewicht seiner Aussagen im Vergleich zu denjenigen von J._____ schmälert, lassen seine Aussagen immerhin Zweifel daran offen, dass die Retrozessionen durch die AK._____ AG einbehalten werden durften. Hinzu kommt, dass sich seinen Aussagen nicht abschliessend entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt zwischen der AK._____ AG und der G._____ ein umsatzabhängiges Retrozessionsmodell bestanden haben soll, er aber offensichtlich mit einem solchen nicht einverstanden war und entsprechende Informationen ohnehin bloss vom direkt involvierten Mitbeschuldigten J._____ erhalten hatte.

5.8.4.5. Auch der damalige Chef der G._____, R._____, ging, soweit ihm der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der AK._____ AG und der G._____ bekannt war, klar davon aus, dass allfällige Retrozessionen der G._____ zugstanden hätten und keine anderslautende Vereinbarung bestanden habe. So machte er im Zusammenhang mit den Retrozessionsvereinbarungen zwischen der AK._____ AG und den Banken geltend, diese Vereinbarungen seien in Ordnung, so lange die entsprechenden Retrozessionen an die G._____ weitergeleitet worden seien. Diese würden der G._____ gehören (Urk. 1/077013 S. 63). Weiter räumte er ein, er könne nicht mehr beurteilen, ob eine Entschädigung von 0.5 % auf das verwaltete Vermögen angemessen und marktkonform gewesen sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, bezeichne er die zusätzliche Einbehaltung von Retrozessionen als Abzockerei (Urk. 1/077013 S. 68). Auch diese Aussagen liefern einen weiteren Hinweis dafür, dass eine Einbehaltung der Retrozessionen durch die AK._____ AG ursprünglich nicht vorgesehen war.

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5.8.4.6. Das Schreiben des Beschuldigten an den Finanzdirektor im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe an die AK._____ AG vom 21. Juli 2003 liefert einen weiteren, gewichtigen Hinweis gegen die Darstellung des Mitbeschuldigten J._____. Er machte darin Angaben zu den Kosten der Dienstleistung der AK._____ AG und erläuterte, die Kosten des Verwaltungsmandates bezifferten sich laut Vertrag auf 0.5 % des durchschnittlich investierten Kapitals, abzüglich der Retrozessionen zugunsten der G._____ (Urk. 1/050067 S. 4). Darauf angesprochen, erklärte Zeuge AF._____, eine Management Fee von 0.5 % sei damals üblich gewesen, und wenn die Retrozessionen davon in Abzug gebracht worden seien, dann sei dies korrekt. Er sehe keine Doppelbezahlung, da laut Antrag des Beschuldigten eine Gebühr von 0.5 % abzüglich der Retrozessionen als Entschädigung abgemacht gewesen sei (Urk. 1/077003 S. 28 f.). Auch diesem Schreiben des Beschuldigten lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen, als dass die Entschädigung der AK._____ AG ursprünglich nur in einer Gebühr bestand und die von der AK._____ AG vereinnahmten Retrozessionen davon in Abzug zu bringen waren.

5.8.4.7. Der Umstand, dass der Beschuldigte zur Genehmigung des Antrages der AK._____ AG vom 10. Februar 2004 die notwendige Zweitunterschrift nicht beim damaligen Chef der G._____, R._____, sondern bei seiner Assistentin und Halbschwester des Mitbeschuldigten J._____, U._____, eingeholt hatte, stellt ebenfalls ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich auch aus seiner Sicht bei diesem Vorhaben um eine delikate Angelegenheit handelte. Aus den glaubhaften Aussagen von U._____ geht plausibel hervor, dass sie sich der Tragweite dessen, was genau sie unterzeichnet hatte, nicht bewusst war und sich im Nachhinein auch nicht mehr erklären konnte, weshalb sie damals anstelle des zuständigen zweiten Unterschriftsberechtigen den Antrag unterzeichnet hatte (Urk. 1/061117 S. 6 f.). Ausserdem stellte sich auch der damalige Chef der G._____, R._____, klar auf den Standpunkt, dass U._____ nicht dazu legitimiert war, einen Verzicht auf Retrozessionen zu unterzeichnen (Urk. 1/077013 S. 66). Insofern deutet auch dieses äusserst ungewöhnliche und verdächtige Vorgehen des Beschuldigten bei der Genehmigung des teilweisen Verzichts auf Retrozessi-- 69 of 213 -onen darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Ablieferungspflicht der AK._____ AG bestanden hatte.

5.8.4.8. Das äusserst ungewöhnliche Vorgehen des Beschuldigten bei der Genehmigung dieses Verzichts erweckt angesichts des Umstandes, dass eine Einbehaltung von 75 % der eingenommenen Retrozessionen offensichtlich nicht angemessen und keinesfalls im Interesse der G._____ war, fraglos den starken Eindruck, er habe sich die fehlenden Sach- und Detailkenntnisse seiner Assistentin zu Nutze gemacht und die notwendige Zweitunterschrift bei ihr eingeholt, in der sicheren Erwartung und Annahme, sie werde entweder die Tragweite und weitreichende Auswirkung ihrer Zweitunterschrift nicht überblicken und höchstwahrscheinlich nach der Erstunterschrift ihres Vorgesetzten sowie aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft zum Mitbeschuldigten J._____ aus Gründen des Vertrauens ohnehin nicht kritisch hinterfragen, wie U._____ bei der Polizei im Übrigen auch bestätigte (Urk. 1/061117 S. 6). Wäre die AK._____ AG von Beginn weg berechtigt gewesen, die Retrozessionen einzubehalten, hätte keinerlei Grund für ein solch aussergewöhnliches und verdächtiges Manöver des Beschuldigten bei der Genehmigung des Verzichts auf dieselben bestanden.

5.8.4.8.1. Zur Illustration der näheren Umstände der Einstellung der Halbschwester von J._____ bei der G._____ dienen die Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ selber, wonach der Beschuldigte eine Assistentin gesucht und ihn gefragt habe, ob er jemanden kenne. Im Gespräch seien sie dann irgendwie auf seine Halbschwester gekommen. Dann habe er zum Beschuldigten gesagt, er könne sie ja mal fragen, da sie damals im Wertschriftenbereich bei der AU._____ tätig gewesen sei (Urk. 1/063102 S. 21, Vorhalt 103 ff.). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte U._____ mit anderen Worten auf Vorschlag des Mitbeschuldigten J._____ bei der G._____ als seine Assistentin eingestellt hatte (Urk. 1/062034 S. 11, Vorhalt 42 ff.).

5.8.4.8.2. U._____ hatte laut ihren eigenen Angaben anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 8. September 2010 von 1994 bis zur Geburt ihres ersten Sohnes 2004 als Assistentin des Beschuldigten für die G._____ gearbeitet. Ursprünglich verfügte sie über eine Ausbildung als Coiffeurin und Visagistin. Danach -- 70 of 213 -war sie als Datentypistin bei der AU._____ beim Börsenhandel tätig. Anschliessend arbeitete sie als Assistentin des Produktionsleiters für die Firma AW._____ (Wasseraufbereitung) in … [Ort], bevor sie zur N._____ wechselte. Auf diese Stelle sei sie durch ihren Halbbruder, den Mitbeschuldigten J._____, aufmerksam gemacht worden. Ihr Vorgesetzter sei A._____ gewesen. Sie habe dort alles Administrative erledigt und über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügt. Der Beschuldigte habe jeweils zusammen mit ihr unterzeichnet. Sie habe generell ganz wenige Dokumente, welche man an einer Hand abzählen könne, mitunterzeichnet (Urk. 1/061117 S. 1 ff.). Der Beschuldigte hat diese Aussagen im Wesentlichen bestätigt (Urk. 1/062034 S. 11, Vorhalt 47 ff.; Prot. II S. 65 f.). Es spricht äusserst wenig für einen Zufall, dass er ausgerechnet die hier interessierenden bedeutenden Dokumente durch U._____ mitunterzeichnen liess.

5.8.4.9. Ein unauflösbarer Widerspruch findet sich in der Begründung des Mitbeschuldigten J._____ für die künftige Einbehaltung der Retrozessionen. Wenn seiner AK._____ AG tatsächlich von Beginn weg zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Managementgebühr auch noch die Retrozessionen zugstanden hätten, sie aber gestützt auf eine angebliche, mündliche Vereinbarung in der Anfangsphase lediglich auf solche verzichtet hätte (Urk. 106/1 S. 9 f.), ergibt seine Begründung, wonach die Mandatsführung einen massiv überhöhten Aufwand verursacht habe, nicht den geringsten Sinn, zumal er einen solchen nicht geltend zu machen gebraucht hätte, wenn er von Beginn weg der Überzeugung gewesen wäre, die Retrozession ohnehin und in jedem Fall einbehalten zu dürfen.

5.8.4.10. Der Beschuldigte und seine Verteidiger wandten im Berufungsverfahren ergänzend ein, die AK._____ AG habe für die G._____ zusätzliche Sonderleistungen erbracht. Dies sei im Zusammenhang mit den Retrozessionen in die Waagschale zu werfen (Urk. 88 S. 17; Prot. II S. 64, S. 96). Dem ist entgegenzuhalten, dass der G._____ zumindest im Zusammenhang mit der von der AK._____ AG durchgeführten Analyse der Beteiligungsgesellschaft BA._____ AG und dem Studienauftrag über die Anlagen in Commodities Aufwendungen separat in Rechnung gestellt wurden, womit die Einbehaltung von Retrozessionen nicht mit einer Abgeltung dieser Aufwendungen begründet werden kann. Der Ertrag der -- 71 of 213 -AK._____ AG im Zusammenhang mit diesen Zusatzaufträgen ergibt sich zudem auch aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2011 (insbes. Urk. 1/040005 S. 1 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Zusatzaufträge durch die Einbehaltung der Retrozessionen vergütet worden wären. Von der AK._____ AG erbrachte Zusatzleistungen haben mit den Retrozessionen, welche durch das SMC-Mandat anfielen, nichts zu tun. Weitere Sonderleistungen der AK._____ AG für die G._____ wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

5.8.5. Das Dargelegte lässt demzufolge keinen anderen Schluss zu, als dass die AK._____ AG aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der G._____ vom 3. März 2003 zur Weiterleitung der vereinnahmten Retrozessionen verpflichtet war. Die gegenteilige Darstellung des Mitbeschuldigten J._____, wonach die Retrozessionen in einer ersten Phase bloss aufgrund einer mündlichen Abmachung mit dem Beschuldigten an die G._____ weitergeleitet worden seien und sie mit dem Antrag vom 10. Februar 2004 lediglich hätten festhalten wollen, dass diese erste Phase nun abgeschlossen sei, erweist sich in Anbetracht der aufgeführten Indizien und Beweismittel als unglaubhafte, nachgeschobene Schutzbehauptung, auf welche nicht abgestellt werden kann. Der unter den Anklageziffern 48 – 57 dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt erweist sich als erstellt.

5.9. Der Beschuldigte bestritt bislang konsequent, dass er durch den von ihm genehmigten Verzicht der G._____ zugunsten der AK._____ AG auf Ablieferung der Retrozessionen bei der G._____ einen Schaden in der Höhe von Fr. 2'272'000.– verursacht habe (vorstehend, Erw. II.5.3.), anerkannte diesen Betrag anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr aber erstmals (Prot. II S. 66).

5.9.1. Der Schaden der G._____ lässt sich anhand der Untersuchungsbelege und der als Beweismittel erhobenen Buchhaltungsunterlagen der AK._____ AG ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen und auch von keiner Seite geltend gemacht wurde, dass die Buchhaltung der -- 72 of 213 -AK._____ AG nicht korrekt geführt worden sein könnte, weshalb auf diese abzustellen ist.

5.9.2. Nachfolgender Tabelle ist unter Hinweis auf die entsprechenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die beteiligten Banken in der relevanten Zeit (1. Januar 2004 bis 30. Juni 2007) Retrozessionszahlungen an die AK._____ AG geleistet haben: AQ._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg

1 Q 2004 Fr. 49'747.95 Fr. 3'513.80 Fr. 46'234.15 272/5 S. 2

2 Q 2004 Fr. 4'392.40 Fr. 310.24 Fr. 4'082.16 272/6 S. 1

3 Q 2004 Fr. 44'586.10 Fr. 3'149.21 Fr. 41'436.89 272/6 S. 1

4 Q 2004 Fr. 25'539.70 Fr. 1'803.92 Fr. 23'735.78 272/6 S. 2

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1 Q 2005 Fr. 25'487.05 Fr. 1'800.20 Fr. 23'686.85 272/6 S. 2

2 Q 2005 Fr. 1'827.70 Fr. 129.09 Fr. 1'698.61 272/7 S. 1

3 Q 2005 Fr. 11'338.45 Fr. 800.86 Fr. 10'537.59 272/7 S. 1

4 Q 2005 Fr. 6'340.90 Fr. 447.87 Fr. 5'893.03 272/7 S. 1

1 Q 2006

2 Q 2006

3 Q 2006 Fr. 43'575.70 Fr. 3'077.84 Fr. 40'497.86 050219 S. 2; 272/8

4 Q 2006 Fr. 14'259.70 Fr. 1'007.19 Fr. 13'252.51 050219 S. 2; 272/8

1 Q 2007 Fr. 31'710.80 Fr. 2'239.80 Fr. 29'471.00 050219 S. 3; 272/8

2 Q 2007 Fr. 9'615.60 Fr. 679.17 Fr. 8'936.43 050219 S. 3; 272/8 Total Fr. 268'422.05 Fr. 18'989.19 Fr. 249'462.86 AS._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg

1 Q 2004 Fr. 66'355.88 Fr. 4'686.85 Fr. 61'669.03 18400062

2 Q 2004 18400062

3 Q 2004 Fr. 49'025.00 Fr. 3'462.73 Fr. 45'562.27 18400062

4 Q 2004 Fr. 44'102.70 Fr. 3'115.06 Fr. 40'987.64 18400062

1 Q 2005 Fr. 91'076.95 Fr. 6'432.95 Fr. 84'644.00 18400062

2 Q 2005 Fr. 92'280.50 Fr. 6'517.96 Fr. 85'762.54 18400062

3 Q 2005 Fr. 121'979.28 Fr. 8'615.64 Fr. 113'363.64 18400062

4 Q 2005 Fr. 100'298.60 Fr. 7'084.29 Fr. 93'214.31 18400062

1 Q 2006 Fr. 150'435.00 Fr. 10'625.52 Fr. 139'809.48 18400062

2 Q 2006 Fr. 94'519.15 Fr. 6'676.08 Fr. 87'843.07 18400062

3 Q 2006 Fr. 138'935.90 Fr. 9'813.32 Fr. 129'122.58 050219; 18400062

4 Q 2006 Fr. 227'349.65 Fr. 16'058.16 Fr. 211'291.49 050219; 18400062

1 Q 2007 Fr. 376'310.78 Fr. 26'579.58 Fr. 349'731.20 050219; 18400062

2 Q 2007 Fr. 262'021.69 Fr. 18'507.12 Fr. 243'514.57 050219; 18400062 Total Fr. 1'814'691.08 Fr. 128'175.26 Fr. 1'686'515.82 AR._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg

1 Q 2004 Fr. 19'032.85 Fr. 1'344.33 Fr. 17'688.52 16200421; 16200428

2 Q 2004 Fr. 10'205.65 Fr. 720.85 Fr. 9'484.80 16200423; 16200429

3 Q 2004 Fr. 20'228.35 Fr. 1'428.77 Fr. 18'799.58 16200424; 16200430

4 Q 2004 Fr. 14'121.90 Fr. 997.46 Fr. 13'124.44 16200426; 16200433

1 Q 2005 Fr. 30'915.45 Fr. 2'183.62 Fr. 28'731.83 16200436; 16200444

2 Q 2005 Fr. 4'985.70 Fr. 352.15 Fr. 4'633.55 16200438; 16200445

3 Q 2005 Fr. 2'042.55 Fr. 144.27 Fr. 1'898.28 16200440; 16200446

4 Q 2005 Fr. 4'344.50 Fr. 306.86 Fr. 4'037.64 16200442; 16200449

1 Q 2006 Fr. 56'045.95 Fr. 3'958.64 Fr. 52'087.31 16200452; 16200458

2 Q 2006 Fr. 691.40 Fr. 48.83 Fr. 642.57 16200454; 16200460

3 Q 2006 Fr. 15'256.40 Fr. 1'077.59 Fr. 14'178.81 16200456; 16200461

4 Q 2006 Fr. 3'757.45 Fr. 265.40 Fr. 3'492.05 16200457; 16200464

1 Q 2007

2 Q 2007 Total Fr. 181'628.15 Fr. 12'828.76 Fr. 168'799.39 AT._____ inkl. MwSt MwSt exkl. MwSt Beleg

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1 Q 2004 Fr. 62'855.10 Fr. 4'439.58 Fr. 58'415.52 16100395; 16100671

2 Q 2004

3 Q 2004 Fr. 63'655.10 Fr. 4'496.09 Fr. 59'159.01 16100401; 16100677

4 Q 2004 Fr. 52'061.20 Fr. 3'677.19 Fr. 48'384.01 16100403; 16100680

1 Q 2005 Fr. 109'591.70 Fr. 7'740.68 Fr. 101'851.02 16100415; 16100699

2 Q 2005 Fr. 11'143.10 Fr. 787.06 Fr. 10'356.04 16100417; 16100701

3 Q 2005 Fr. 36'471.00 Fr. 2'576.02 Fr. 33'894.98 16100426; 16100703

4 Q 2005 Fr. 22'525.00 Fr. 1'590.99 Fr. 20'934.01 16100433; 16100710

1 Q 2006 Fr. 140'356.70 Fr. 9'913.67 Fr. 130'443.03 16100449; 16100763

2 Q 2006

3 Q 2006 Fr. 14'830.50 Fr. 1'047.51 Fr. 13'782.99 16100456; 16100768

4 Q 2006 Fr. 17'536.65 Fr. 1'238.65 Fr. 16'298.00 16100459; 16100771

1 Q 2007

2 Q 2007 Fr. 26'189.80 Fr. 1'849.84 Fr. 24'339.96 16100461; 16100804 Total Fr. 557'215.85 Fr. 39'357.27 Fr. 517'858.58 Dies ergibt zusammengefasst folgende jährlichen Einnahmen der AK._____ AG (exkl. MwSt) aus den Retrozessionen: Jahr AQ._____ AS._____ AR._____ AT._____ Total / Jahr 2004 Fr. 115'488.98 Fr. 148'218.94 Fr. 59'097.35 Fr. 165'958.54 Fr. 488'763.81 2005 Fr. 41'816.08 Fr. 376'984.50 Fr. 39'301.30 Fr. 167'036.05 Fr. 625'137.93 2006 Fr. 53'750.37 Fr. 568'066.62 Fr. 70'400.74 Fr. 160'524.02 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 38'407.43 Fr. 593'245.77 Fr. 0.00 Fr. 24'339.96 Fr. 655'993.17 Gesamttotal Fr. 249'462.86 Fr. 1'686'515.82 Fr. 168'799.39 Fr. 517'858.58 Fr. 2'622'636.65

5.9.3. Weiter ist nachstehender Tabelle unter Hinweis auf die entsprechenden Belege zu entnehmen, in welcher Höhe die AK._____ AG Retrozessionseinnahmen an die G._____ weitergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Jahre 2007 keine Weiterleitung von Retrozessionen an die G._____ mehr erfolgte: Betrag Beleg Total pro Jahr

1 Q 2004 Fr. 46'001.80 272/1 S. 28

2 Q 2004 Fr. 3'391.75 272/2 S. 3

3 Q 2004 Fr. 41'239.45 272/2 S. 7

4 Q 2004 Fr. 31'558.00 272/2 S. 19 Fr. 122'191.00

1 Q 2005 Fr. 59'728.45 272/2 S. 28; 050277

2 Q 2005 Fr. 21'308.65 272/3 S. 1

3 Q 2005 Fr. 39'918.95 272/3 S. 12

4 Q 2005 Fr. 31'708.00 272/3 S. 22 Fr. 152'664.05

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1 Q 2006

2 Q 2006

3 Q 2006

4 Q 2006 Fr. 0.00

1 Q 2007

2 Q 2007 Fr. 0.00 Total Fr. 274'855.05

5.9.4. Der Schaden berechnet sich somit wie folgt: Einnahmen AK._____ exkl. MwSt Weiterleitung an G._____ Schaden 2004 Fr. 488'763.81 Fr. 122'191.00 Fr. 366'572.81 2005 Fr. 625'137.93 Fr. 152'664.05 Fr. 472'473.88 2006 Fr. 852'741.75 Fr. 0.00 Fr. 852'741.75 2007 Fr. 655'993.17 Fr. 0.00 Fr. 655'993.17 Total Fr. 2'622'636.65 Fr. 274'855.05 Fr. 2'347'781.60 Demnach ist der G._____ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 insgesamt ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'347'781.60 erwachsen und erstellt.

5.9.5. Da aufgrund des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten nur zur Last gelegt werden kann, was ihm in der Anklage vorgeworfen wird, ist vom eingeklagten Schaden von Fr. 2'272'011.– auszugehen.

5.9.6. Der subjektive Sachverhalt, wonach der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf die der G._____ zustehenden Retrozessionen verzichtete, um dem Mitbeschuldigten J._____, respektive dessen AK._____ AG dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen und der G._____ gleichzeitig erhebliche Einnahmen entgingen und er einen entsprechenden Vermögensschaden von mindestens Fr. 2'272'000.– bei dieser zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 2 S. 28, Anklageziffer 59), betrifft innere Vorgänge, für deren Nachweis sich das Gericht regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Umstände, Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (statt vieler BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 m.w.H.).

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5.9.7. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 221 S. 101 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zeigt schon der Inhalt des Schreibens des Beschuldigten an den Finanzdirektor im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe an die AK._____ AG vom 21. Juli 2003, dass er bereits damals genau wusste, dass sich die Kosten des Verwaltungsmandates laut Vertrag auf 0.5 % des durchschnittlich investierten Kapitals, abzüglich der Retrozessionen zugunsten der G._____ bezifferten (Urk. 1/050067 S. 4), weshalb die AK._____ AG nicht auch noch zusätzlich Anspruch auf die Retrozessionen haben konnte (vgl. vorstehend, Erw. II.5.8.4.6.).

5.9.8. Ausserdem lassen auch seine weitreichenden Zugeständnisse, wonach beim Small & Mid Cap-Mandat gemäss Vertrag nur eine fixe Gebühr vorgesehen gewesen sei und die AK._____ AG die Retrozessionen an die G._____ hätte weiterleiten müssen (Urk. 1/062034 S. 17; Urk. 1/062049 S. 41, Vorhalt 64), keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit uneingeschränktem Wissen über die Tragweite zugunsten der AK._____ AG, welche seinem Studienfreund, dem Mitbeschuldigten J._____ gehörte, auf diese Retrozessionen verzichtete und der G._____ dadurch erhebliche, ihr zustehende Einnahmen entgehen liess. Demzufolge hat der Beschuldigte den entsprechenden Vermögensschaden auf der Seite der G._____ von mindestens Fr. 2'272'011.– fraglos in Kauf genommen. Unter diesem Blickwinkel lässt sich seine Aussage, stets der Überzeugung gewesen zu sein, dass die Retrozessionsvereinbarungen im Hinblick auf den Dienstleistungsumfang korrekt gewesen sei (act. 1/062049 Vorhalt 63), nur als weitere hilflose Beteuerung qualifizieren. Ebenso verhält es sich mit der im Berufungsverfahren geltend gemachten Unsorgfalt und Naivität, mit der er im Zusammenhang mit den Retrozessionen zu Werke gegangen sein will (Prot. II S. 67; Urk. 299 S. 82).

5.9.9. Dass das Entgehen der entsprechenden Einnahmen mit dem vom Beschuldigten genehmigten Verzicht auf die Retrozessionen zugunsten der AK._____ AG in unmittelbarem Zusammenhang mit dem entsprechenden, bei der G._____ dadurch eingetretenen Vermögensschaden in nämlicher Höhe steht, ist offenkundig und bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Die Bestreitung dieses Kausalzusammenhanges durch den Beschuldigten erweist sich als völlig unbehel-- 77 of 213 -flich und entbehrt angesichts seiner bereits mehrfach erwähnten, im selben Zusammenhang gemachten Zugeständnisse jeder Plausibilität.

5.10. Der Beschuldigte besteht weiterhin konsequent darauf, nicht auf den Mitbeschuldigten J._____ eingewirkt zu haben, um finanzielle Vorteile von diesem zu erhalten.

5.10.1. Die Tatsache, dass er zugunsten der AK._____ AG, respektive zugunsten von J._____ auf diese ansehnlichen Einnahmen der G._____ verzichtete (vorstehend, Erw. II.5.9. ff.), widerlegt seine Bestreitung bereits bis zu einem gewissen Grad.

5.10.2. Aus den in diesem Kontext gemachten, glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten J._____ geht hervor, dass der Beschuldigte ihm gegenüber damals immer wieder durchblicken liess, Geld zu benötigen, da es dem Beschuldigten zu jener Zeit finanziell nicht gut gegangen sei. Dies sei ihm, J._____, im Zusammenhang mit dem Darlehen aufgefallen. Im Jahre 2005 habe der Beschuldigte ihn für die bekannte Kreditvergabe angefragt. Im Widerspruch dazu machte J._____ dann aber auch im Kontext völlig unglaubhaft geltend, der Beschuldigte habe ihm nie Andeutungen gemacht, Geld von ihm anzunehmen. Für die Überweisungen nach Frankreich hatte der Beschuldigte ihm angeblich aber immerhin seine Kontoverbindung angeben müssen (Urk. 1/063104 S. 5 ff., Vorhalt 29, 33 und 100 ff., 112; Urk. 1/063117 S. 25, Vorhalt 51; Urk. 1/070005 S. 4, 6 f., Vorhalt 22).

5.10.3. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar durchaus gejammert hatte, dies aber angeblich weiter zurücklag, als die Bargeldübergaben. Es bestätigt ausserdem seine Aussage, den Mitbeschuldigten J._____ nicht nach Geld gefragt zu haben. Indessen lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche den Beteuerungen des Beschuldigten an dieser Stelle Glauben schenkte (Urk. 221 S. 105 f.), aus den Aussagen von J._____ entnehmen, dass er diesem durch stetes Einfliessen lassen entsprechender Informationen und Bemerkungen, wie er dies auch bereits beim Mitbeschuldigten I._____ und bei C._____ zu tun pflegte, beiläufig und konkludent zu verstehen gab, dass er solches erwarte. Die-- 78 of 213 -ses Gejammer war dem Beschuldigten mithin alles andere als wesensfremd, wie sich aus den in die selbe Richtung weisenden Aussagen seiner weiteren Geschäftspartner unschwer ergibt (vorstehend, Erw. II.4.7.2. f.). Auch dieser Anklagevorwurf (Urk. 2 S. 29, Anklageziffer V.61.) erweist sich somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 221 S. 105 f.) – wenigstens insoweit als erstellt, als der Beschuldigte gegenüber dem Mitbeschuldigten J._____ sich über finanzielle Probleme und zu wenig Geld beklagte.

5.11. Beim von der AK._____ AG in Anspruch genommenen Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– stellt der Beschuldigte weiterhin in Abrede, dadurch einen finanziellen Vorteil erlangt zu haben (Prot. II S. 70 ff.).

5.11.1. Der vom gemeinsamen Freund aus der Studienzeit (Urk. 1/070017 S. 5), Rechtsanwalt Dr. AO._____, aufgesetzte Darlehensvertrag der AK._____ AG datiert vom 14. Juli 2005 (Urk. 1/050011; Urk. 1/050044 ff. dazu u.a. auch Urk. 1/062044 S. 7).

5.11.2. Zu den Konditionen des Darlehens erklärte der Mitbeschuldigte J._____, dass die AK._____ AG beispielsweise keine Sicherheiten von Beschuldigten verlangt habe. Auch er bestritt die Vorteilhaftigkeit des Darlehens mit der Begründung, es sei ein marktkonformer Zinssatz festgesetzt worden. Da es sich um ein Darlehen unter Freunden gehandelt habe, sei es nicht notwendig gewesen, Sicherheiten zu verlangen (Urk. 1/063101 S. 13 ff.; Urk. 1/063102 S. 9 ff.; Urk. 1/063117 S. 26).

5.11.3. Der Beschuldigte hatte demgegenüber ausgesagt, er habe nicht über genügend Sicherheiten verfügt und der Zins bei der AU._____ sei wesentlich höher gewesen. Die Erhöhung der bestehenden Hypothekarschuld beim BB._____ hätte überdies des Abschlusses einer Todesfallversicherung bedurft. Die Diskussionen hätten sich daher endlos hingezogen, währenddessen der Notariatstermin für September 2005 bereits festgestanden habe. Der Beschuldigte hatte m.a.W. zunächst eingeräumt, dass das Darlehen der AK._____ AG für ihn vorteilhaft war, da er dadurch schnell und effizient zu Geld kam. Anlässlich der Schlusseinver-- 79 of 213 -nahme bestritt er zwar den finanziellen Vorteil des Darlehens, anerkannte indessen, dass die Darlehensgewährung ihm ermöglicht habe, den Kauf des Anteils von T._____ an der Liegenschaft in Frankreich möglichst schnell über die Bühne zu bringen (Urk. 1/062002, Vorhalt 76 ff., 81 f.; Urk. 1/062049 S. 47).

5.11.4. In seinem E-Mail an den Mitbeschuldigten J._____ vom 14. Juli 2005 hielt der Beschuldigte überdies unter anderem fest, dass er einer allfälligen Meldepflicht im vorliegenden Zusammenhang bewusst nicht nachkommen würde (Urk. 1/050042 f.; Urk. 1/063101 S. 18, Vorhalt 106). Aus einem weiteren E-Mail von Rechtsanwalt Dr. AO._____ an den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten J._____ vom 11. Juli 2005 ist ersichtlich, dass AO._____ wenige Tage zuvor die Bedingungen des Darlehens als nicht "at market" bezeichnet hatte und ausdrücklich und unmissverständlich auf die problematische Wirkung dieses Darlehens auf die Unabhängigkeit des Beschuldigten bei der Vergabe von Aufträgen der G._____ an die AK._____ AG und obendrein ebenso ausdrücklich auf die diesbezügliche Melde- oder gar Genehmigungspflicht des Beschuldigten bei der G._____ hingewiesen hatte (Urk. 1/050041 ff.).

5.11.5. Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung (Urk. 2 S. 30, Anklageziffer V.63.) ist nach dem Dargelegten ohne Weiteres erstellt. Ob die Gewährung des Darlehens durch die AK._____ AG einen nicht gebührenden Vorteil (im Sinne von Art. 322quater StGB) darstellt, bleibt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. III.3.7.4.2. ff.).

5.12. Das Wissen des Beschuldigten um die Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens und seiner Handlungen ergibt sich auch beim Anklagevorwurf im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten J._____ und der AK._____ AG aus den äusseren Umständen und teilweise auch aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten.

5.12.1. Dass er offenkundig ausreichend sensibilisiert war über seine Befugnisse im Umgang mit unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit, wurde bereits hinlänglich dargelegt (vgl. vorstehend, Erw. II.4.8.3. f.; nachstehend, Erw. III.3.6.6.).

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5.12.2. Ebenso wurde sein vorhandenes Wissen darum, dass die Genehmigung des Verzichts auf die Retrozessionen nicht mit seinen Amtspflichten in Einklang stehen konnten, bereits eingehend erörtert (Erw. II.5.9.6. ff.).

5.12.3. Überdies hatte der Beschuldigte bereits selber teilweise eingeräumt, dass die entsprechende Ausübung seines Ermessens durch die regelmässig vom Mitbeschuldigten J._____ gewährten, von ihm angenommenen wirtschaftlichen Vorteile derart beeinflusst war, dass seine Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten (vorstehend, Erw. II.5.1.1.; Urk. 1/062037 S. 9 Vorhalt 41; Urk. 1/062047 S. 3 f.; Urk. 77 S. 33, 36; Urk. 1/070018 S. 36 f.).

5.12.4. Demzufolge erweist sich auch der subjektive Sachverhalt (Urk. 2 S. 31, Anklageziffer V.65.) als vollumfänglich erstellt.

6. Im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten K._____, welcher vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2006 Investment-Controller bei der Q._____ gewesen sei, und den der Beschuldigte spätestens im Jahre 2005 anlässlich eines gemeinsamen Treffens mit BC._____, damaliger Vorgesetzter von K._____ und Mandatsverantwortlicher für die G._____, kennengelernt habe, worauf sich eine kollegiale Beziehung zwischen ihnen entwickelt habe, wird dem Beschuldigten zusammengefasst im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 2 S. 33 ff., Anklageziffern VI.66.–85.), er habe den Mitbeschuldigten K._____ im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zwischen der BD._____ AG (BD._____) und der G._____ im Januar 2006 die vertrauliche Offerte der BE._____ AG (BE._____) und den Beratungsvertrag zwischen dieser Gesellschaft und der G._____ zukommenlassen. Damit habe er wissentlich und willentlich geheime Informationen offenbart, bezüglich welcher er zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen wäre. Zudem habe der Beschuldigte namens der G._____ der BD._____ diverse Aufträge erteilt bzw. mit der BD._____ diverse Verträge abgeschlossen und dabei verschiedentlich pflichtwidrig gehandelt. Diese Geschäftsbeziehung habe der BD._____ zu grossem geschäftlichem Erfolg verholfen, aber auch zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der G._____ geführt. Mit der Zeit sei die BD._____ vermehrt in die Kritik geraten, weshalb der Beschuldigte die Q._____ ab Mai 2008 darum gebeten habe, ihm die von ihr zu erstellen-- 81 of 213 -den Monats- und Jahresberichte im Entwurf zukommen zu lassen, und in der Folge zu Gunsten der BD._____ Korrekturen anzubringen. Überdies habe der Beschuldigte die Geschäftsbeziehung zwischen der G._____ und der BD._____ unter Verwendung falscher Angaben verteidigt, womit er diverse Bestimmungen verletzt und pflichtwidrig gehandelt habe. Im November 2007 habe er sich und seine Familie von K._____ zu Ferien in Mallorca einladen lassen und zwei Mal Golfgutscheine im Betrage von Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– vom Mitbeschuldigten K._____ angenommen. Im Hinblick auf seine Pensionierung sei ihm vom Mitbeschuldigten K._____ ein Konto mit Fr. 120'000.– bzw. Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt worden, wobei dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass es sich um ihm nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen für die Bevorzugung der BD._____ gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie Gegenleistungen für vergangene und/oder zukünftige Geschäftsentscheidungen der G._____ zu Gunsten der BD._____ gehandelt habe, und seine Entscheide pflichtwidrig oder in seinem Ermessen und durch die Vorteile beeinflusst gewesen seien.

6.1. Vom Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf gemäss Ziffer 69 bestritten geblieben ist, dass er sich bewusst gewesen sei, sich durch das Aushändigen der Offerten der BE._____ AG (BE._____) vom 30. Oktober 2003 und des Beratungsvertrages vom 26. November 2003 an den Mitbeschuldigten K._____ vorsätzlich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht zu haben (Urk. 1/062049 S. 52; Urk. 77 S. 37; Prot. II S. 76 f.), mithin der subjektive Sachverhalt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 221 S. 114 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der von den Vorderrichtern aufgeführten Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung wusste, dass es sich um geheime Dokumente handelte und er diesbezüglich zur Verschwiegenheit verpflichtet war. Der Sachverhalt ist ohne Weiteres erstellt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Beschuldigten an K._____ vom 25. Januar 2006 mit dem Inhalt: "Lieber … [K._____] in der Beilage sende ich Dir wie versprochen die Offerte bzw. den Beratungsvertrag der BE._____ vom No-- 82 of 213 -vember 2003 mit der Bitte um vertrauliche Kenntnisnahme!" samt Beilagen mit der Klassifizierung "Vertraulich" (Urk. 1/055177; Urk. 1/055177.1-2).

6.2. Bezüglich der an die BD._____ erteilten Aufträge und der mit der BD._____ abgeschlossenen Verträge gemäss den Anklageziffern 70 bis 72 blieb vom Beschuldigten lediglich bestritten, dass die Mandatsvergaben aus den unter Anklageziffer 73 aufgeführten Gründen pflichtwidrig zustande gekommen seien (Urk. 1/062049 S. 53-55; Urk. 77 S. 37; Prot. II S. 77 f.).

6.2.1. Die Vorinstanz erachtet die unter Ziffer 73 der Anklageschrift geschilderte Vorgehensweise des Beschuldigten weitgehend als erstellt. Nicht erstellt sei einzig der Vorwurf, der Beschuldigte habe R._____ zumindest anfänglich verschwiegen, dass es sich bei der BD._____ um eine in Gründung befindliche bzw. neu gegründete Gesellschaft gehandelt habe, die von ehemaligen Mitarbeitern der Q._____ gegründet worden sei, zumal sich dies allein aus den Aussagen von R._____, welche im Widerspruch zu seinen Aussagen stünden, nicht zweifelsfrei ableiten lasse (Urk. 221 S. 117-119).

6.2.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist. Anzumerken ist jedoch, dass es sich, soweit die Vorinstanz sich auf die Aussagen des Beschuldigten beruft, um Urk. 1/070019 anstelle der vorinstanzlich teils zitierten Urk. 1/077019 handeln muss. An der Plausibilität ihrer Erwägungen vermag dieses Versehen allerdings nichts zu ändern. Insbesondere vermögen die von der Vorinstanz korrekt angeführten Unterlagen das Zustandekommen der entsprechenden Mandate zwischen der BD._____ und der G._____ umfassend zu belegen.

6.2.3. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist anzumerken, dass der Beschuldigte ausdrücklich bestritt, R._____ in Bezug auf die berufliche Vergangenheit der BD._____-Gründer und die (damals) erst kürzlich erfolgte Gründung der BD._____ etwas verschwiegen zu haben. Hierfür habe es keinen Grund gegeben, zudem hätten der Mitbeschuldigte K._____ und BF._____ anlässlich einer Präsentation ihrer Firma auch ihre berufliche Herkunft erläutert. Er sei zudem der Meinung gewesen, dass ehemalige Mitarbeiter der Q._____ -- 83 of 213 -durchaus für Professionalität und Qualität stünden, weshalb er keinen Grund gehabt habe, ihren beruflichen Hintergrund zu verschweigen (Urk. 1/062049 S. 55, Urk 1/070019 S. 19). Dem widersprechend gab R._____ an, es sei für ihn natürlich ein böses Erwachen gewesen, als er erfahren habe, dass sich die BD._____ erst in Gründung befunden habe. Er sei darüber erst im Nachhinein, womöglich erst nach Mai 2010, unterrichtet worden. Im Übrigen sei er aber von der Qualität der Arbeit der BD._____ überzeugt gewesen (Urk. 1/077013 S. 49).

6.2.4. Die Aussagen von R._____ vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr lassen die detaillierten Ausführungen des Beschuldigten Zweifel an dessen Aussagen aufkommen. Es ist jedenfalls schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die berufliche Herkunft des Mitbeschuldigten K._____ und seines Partners BF._____ hätte verschweigen sollen. Gleichzeitig ist es naheliegend, dass R._____ davon nichts gewusst haben will, andernfalls ihm möglicherweise eine Mitverantwortung hätte unterstellt werden können. Es lässt sich insofern in Übereinstimmung mit den knappen, aber zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte gegenüber R._____ verschwiegen habe, dass sich die BD._____ noch in Gründung befunden habe und ihre Gründer ehemalige Mitarbeiter der Q._____ gewesen seien.

6.2.5. Mit Ausnahme des Vorerwähnten ist damit der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 70 bis 73 erstellt.

6.3. Der Beschuldigte anerkannte im Zusammenhang mit den Anklageziffern 78 f., dass an der Mandatsvergabe und der Performance der BD._____ Kritik geübt worden war und dass er die BD._____ seinen Vorgesetzten und dem Anlageausschuss gegenüber wie auch gegenüber dem Investment Committee verteidigte (Urk. 1/062049 S. 59). Hingegen bestritt er, sich dabei pflichtwidrig verhalten zu haben: Er habe die von der Q._____ zu erstellenden Monats- und Jahresberichte (Monitors und Investment Audits) nicht "beschönigt". Es sei lediglich darum gegangen, die wenig sensible Wortwahl der Q._____ abzuschwächen. Es sei zwar zutreffend, dass er und die BD._____ Ergänzungen und Korrekturen zu den Investment Audits der Q._____ angebracht hätten, inhaltlich sei aber nichts Wesentliches geändert worden (Urk.1/062049 S. 59; Urk. 1/070019 S. 45 f.; Prot. II -- 84 of 213 -S. 79 f.). Zudem sei auch die Mandatsvergabe an die BD._____ nicht pflichtwidrig erfolgt, weshalb eine Verschleierung einer pflichtwidrigen Mandatserteilung gar nicht notwendig gewesen sei. Der Bericht an die Finanzdirektion vom 30. Mai 2008 sei unabhängig davon, ob eine Marktumschau einwandfrei durchgeführt worden sei, inhaltlich korrekt gewesen (Urk. 1/062049 S. 59).

6.3.1. Die Vorinstanz erachtet die vom Beschuldigten bestrittenen Sachdarstellungen als erstellt (Urk. 221 S. 120-125). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.3.2. Sowohl der Beschuldigte, als auch der Mitbeschuldigte K._____ bestritten, dass die Beurteilungen der Q._____ beschönigt worden seien. Die Änderungen seien vielmehr sachlich gerechtfertigt gewesen, weil die Q._____ gewisse Vorgänge nicht richtig verstanden oder interpretiert habe (Urk. 1/068011 S. 17 f.).

6.3.3. Demgegenüber machte BC._____ geltend, man habe im Zusammenhang mit den Monitors und den Investment Audits vor allem im Bereich Hedge Funds gewisse Aussagen im Dialog mit dem Beschuldigten und der BD._____ korrigiert, wobei man sich jeweils auf eine Formulierung geeinigt habe. Es sei darum gegangen, gewisse Aussagen der Q._____ zu entschärfen. Die Q._____ habe dem Beschuldigten die Investment Audits jeweils in einer Vorabversion zukommen lassen, worauf die Kommentare seitens der BD._____ und vom Beschuldigten eingegangen seien, welche die Q._____ in den Audits verarbeitet habe. Diese Vorgehensweise sei für ihn eher unüblich gewesen und habe die Idee des Investment Controllings teilweise torpediert. Aus diesem Grund habe er auch die Finanzdirektion über die Anpassungen informiert. Die Finanzdirektion habe die Information zur Kenntnis genommen, mehr sei aber nicht geschehen. Schliesslich sei es auch im Zusammenhang mit den Monitors auf Wunsch des Beschuldigten zu Anpassungen gekommen, allerdings in geringerem Ausmass als bei den Audits (Urk. 1/077017 S. 12 f., Urk. 1/077018 S. 31 ff.).

6.3.4. Aufgrund der Aussagen von BC._____ und letztlich auch der Darstellungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten K._____ ist erwiesen, dass

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sich der Beschuldigte die Monitors und Audits vorweg zustellen liess und Änderungen im Zusammenhang mit der Leistung der BD._____ anbrachte, welche anschliessend von der Q._____ übernommen wurden. Weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte K._____ bestritten die Vornahme von Korrekturen, sondern machten einzig geltend, diese seien sachlich gerechtfertigt gewesen bzw. es seien inhaltlich keine Änderungen vorgenommen worden. Ob diese Änderungen und Korrekturen sachlich gerechtfertigt waren bzw. ob eine "Beschönigung" der Aussagen stattgefunden hat, kann offenbleiben, wie dies im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend, Erw. III.3.8.6.1.). Erstellt ist jedenfalls, dass der Beschuldigte Korrekturen und Abänderungen an den Monitors und Investment Audits angebracht hat.

6.3.5. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Traktanden und Notizen bezüglich der Controlling Audienz vom 3. Juni 2008, wonach erstellt ist, dass von diesem Zeitpunkt an der Monitor vorgängig zum Versand dem Beschuldigten zugestellt werden sollte, um unnötige Turbulenzen im Anlageausschuss zu verhindern (Urk. 1/057416 S. 6 = Urk. 1/057438 S. 6). Hernach ergibt sich aus diversen E-Mails des Mitbeschuldigten K._____ oder des Beschuldigten an BC._____ oder BG._____ von der Q._____, dass seitens der BD._____ und seitens der G._____ Korrekturen und Verbesserungs- bzw. Ergänzungswünsche an die Monitors und Investment Audits der Q._____ angebracht und von dieser übernommen wurden (vgl. Urk. 1/057424; Urk. 1/057426; Urk. 1/057427; Urk. 1/057446 f.; Urk. 1/057477 f.).

6.3.6. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Schreiben vom 30. Mai 2008 an die (damalige) Finanzdirektorin fälschlicherweise angab, der Vergabe der Mandate an die BD._____ sei eine Marktumschau vorausgegangen, ergibt sich aus diesem Schreiben selbst (Urk. 1/057111.1). Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, räumte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juli 2012 und im Berufungsverfahren letztlich selber ein (Urk. 77 S. 38 f.; Prot. II S. 81). Die Sachdarstellungen gemäss Anklageziffer 78 sind demnach erstellt.

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6.3.7. Ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen gemäss erstelltem Sachverhalt pflichtwidrig gehandelt hat, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachstehend, Erw. III.3.8.6.1.).

6.4. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er sich vom Mitbeschuldigten K._____ im November 2007 zu Ferien in Mallorca einladen liess und die BD._____ anschliessend zwei Drittel der Hotelkosten der Familie des Beschuldigten übernahm und dass er vom Mitbeschuldigten K._____ im Jahre 2007 und 2008 anlässlich des Jahresschlussessens jeweils Golfgutscheine im Wert von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– entgegennahm (Urk. 1/062049 S. 60 f.). Hingegen liess er bestreiten, mit dem Mitbeschuldigten K._____ zumindest konkludent eine Bestechungsvereinbarung getroffen zu haben (Urk. 88 S. 24; Prot. II S. 81 f.). Angesichts dieser Aussagen des Beschuldigten und der entsprechenden Belege (Urk. 1/055102–1/055113) ist nicht ersichtlich, wo die erbetene Verteidigung in der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Willkür ausmacht und einen Anwendungsfall des Grundsatzes "in dubio pro reo" erkennt (Urk. 299 S. 67).

6.4.1. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zurecht zum Schluss, es sei nicht erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten K._____ eine Bestechungsvereinbarung vorgelegen habe. Eine solche würde von beiden Beteiligten bestritten und weitere Aussagen und Beweismittel, welche des Gegenteil beweisen könnten, lägen nicht vor. Zudem würden die äusseren Umstände, welche zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hätte, ebenfalls keinen anderen Schluss zulassen. Den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflich-ten (Urk. 221 S. 138; Art. 82 Abs. 4 StGB). Eine Bestechungsvereinbarung lässt sich nicht nachweisen.

6.4.2. Hinsichtlich der Frage, ob die vorerwähnten Vorteilsgewährungen durch den Mitbeschuldigten K._____ als Belohnung für die Berücksichtigung der BD._____ als Mandatsträgerin der G._____ sowie zur längerfristigen Sicherung der Gunst des Beschuldigten für die Weiterführung und Verteidigung der Geschäftsbeziehung zwischen der G._____ und der BD._____ erfolgt sind, kann wiederum auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 221 S. 135-137). Es bestehen aufgrund sämtlicher von der Vorinstanz er-- 87 of 213 -wähnten Umstände entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 299 S. 68 ff.) keine Zweifel daran, dass die Vorteilszuwendungen durch den Mitbeschuldigten K._____ an den Beschuldigten als Belohnung und zur Sicherung seiner Gunst erfolgten.

6.5. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss den Anklageziffern 82 bis 84, wonach sich der Beschuldigte vom Mitbeschuldigten K._____ das Konto "BH._____" für seine Zeit nach seiner Pensionierung habe versprechen lassen, anerkannte der Beschuldigte die Sachdarstellungen zunächst ebenfalls vollumfänglich (Urk. 1/062049 S. 61 f.), liess an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings ausführen, der zur Diskussion stehende Anklagepunkt sei völlig unklar und es handle sich um ein Missverständnis. Es sei nicht plausibel und schon gar nicht erstellt, dass der Mitbeschuldigte K._____ ihm Bestechungsgelder auf die Pensionierung hin habe garantieren wollen (Urk. 88 S. 8 f.).

6.5.1. Durch die Kontounterlagen (Urk. 1/055076; Urk. 1/055078; Urk. 1/055079-1/055087) ist ohne Weiteres erstellt, dass der Mitbeschuldigte K._____ gemeinsam mit BF._____ bei der BI._____ ein Konto mit der Bezeichnung "BH._____" eröffnete und am 29. August 2008 eine Überweisung von Fr. 151'823.– (Urk. 1/055080), am 3. Juni 2009 eine solche von Fr. 75'025.– (Urk. 1/055083) sowie am 5. Februar 2010 eine von Fr. 75'000.– (Urk. 1/055086) vom Hauptkonto der BD._____ mit der Konto-Nr.... auf das Konto "BH._____" mit der Konto Nr.... erfolgten (Urk. 1/055165; Urk. 1/055169; Urk. 1/055172).

6.5.2. Den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten K._____ lässt sich entnehmen, dass der Mitbeschuldigte K._____ dem Beschuldigten vor einem gemeinsamen Golfspiel auf dem Golfplatz … von einem Konto erzählte und ihm gleichzeitig einen Beleg zeigte, auf welchem für den Beschuldigten ein Betrag von Fr. 120'000.– ersichtlich war. Weiter ergibt sich aus ihren Aussagen, dass K._____ den Beschuldigten anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens im Restaurant … im Februar 2010 darüber informierte, dass sich auf dem entsprechenden Konto mittlerweile Fr. 300'000.– befänden (vgl. nachstehend Erw. II.6.5.4. und Erw. II.6.5.6.1.).

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6.5.3. Dass es sich bei diesem Konto um das Konto der BD._____ bei der BI._____ mit der Bezeichnung "BH._____" handelte, hat der Mitbeschuldigte K._____ letztlich nie bestritten. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte einmal ausführte, es habe sich möglicherweise um eine Bank in Liechtenstein gehandelt sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Kontoauszüge des Kontos "BH._____" nicht als jene Belege wiedererkannte, welche ihm der Mitbeschuldigte K._____ gezeigt habe, vermögen keine begründeten Zweifel daran und an seinen bisherigen Aussagen zu begründen. Der Beschuldigte schwächte seine Aussagen selber ab und legte dar, es handle sich dabei um eine reine Vermutung seinerseits und er könne sich weder an die Bank noch an die Kontobezeichnung erinnern (vgl. vorstehend Erw. II.6.5.4.2.). Hinzukommend steht aufgrund der vorliegenden Beweismittel und Aussagen fest, dass es sich beim Beleg, welchen der Mitbeschuldigte K._____ dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Konto gezeigt hatte, um einen Buchhaltungsbeleg der BD._____ handelte. Damit lässt sich auch erklären, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage war, anzugeben, bei welcher Bank sich das Konto "BH._____" befindet.

6.5.4. Im Übrigen verfangen die nachgeschobenen und unbehelflichen Bestreitungsversuche des Beschuldigten nicht. Vielmehr muss er sich seine eigenen, früheren Aussagen entgegenhalten lassen.

6.5.4.1. Am 24. September 2010 räumte er von sich aus ein, es sei zu seinen Gunsten ein Konto für den Zeitpunkt nach seiner Pensionierung etabliert worden. Der Mitbeschuldigte K._____ habe ihm im Sommer 2009 mitgeteilt, auf diesem Konto befänden sich ca. Fr. 120'000.–. Er wisse nicht mehr, bei welcher Bank sich das Konto befunden habe und die nähere Kontobezeichnung kenne er ebenfalls nicht. Der Mitbeschuldigte K._____ habe ihm damals vor einem Golfspiel auf dem Golfplatz … aber einen Kontoauszug gezeigt, wobei er einen Betrag von Fr. 120'000.– gesehen habe. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft führte er weiter aus, es habe sich möglicherweise um eine Bank in Liechtenstein gehandelt, sicher sei er sich dessen aber nicht. Der Mitbeschuldigte K._____ habe ihm bei dieser Gelegenheit nur gesagt, dass dieses Konto für ihn im Hinblick auf seine -- 89 of 213 -Pensionierung oder seinen Weggang beim Kanton eröffnet worden sei oder bestehe. Er habe diesem geantwortet, dies sei schön, aber bis dahin könne noch sehr viel passieren. Er kenne den Grund nicht, aber er nehme natürlich an, sie, die BD._____, haben ihn im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen günstig stimmen wollen. Ob BF._____ darüber Bescheid gewusst habe, wisse er nicht. Er sei schon etwas überrascht gewesen, zumal die Beziehung zur BD._____ mit Ausnahme des Hedge Fund Portfolios sehr zur Zufriedenheit der G._____ gelaufen sei und es daher eigentlich keinen Grund gegeben habe, weshalb man ihn hätte günstig stimmen müssen. Darüber, wie er das Konto allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt hätte übernehmen sollen, habe er mit dem Mitbeschuldigten K._____ nicht gesprochen. Später, das müsse in jenem Jahr (er meinte damit das Jahr der Einvernahme, demnach 2010) gewesen sein, habe ihm der Mitbeschuldigte K._____ mitgeteilt, auf dem Konto befänden sich mittlerweile Fr. 300'000.–. Er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob dies anlässlich eines der Mittagessen im Restaurant … oder im März, als sie gemeinsam in Mallorca gewesen seien, geschehen sei. Einen Kontoauszug habe dieser ihm nicht mehr gezeigt. Er habe diese Information zur Kenntnis genommen, aber nichts dazu gesagt. Der Mitbeschuldigte K._____ habe auch damals keine besonderen Bemerkungen gemacht. Ihm sei einfach klar gewesen, dass dieser ein Konto eingerichtet habe, welches ihm zu einem späteren Zeitpunkt hätte zugutekommen sollen (Urk. 1/062039 S. 2-5, S. 10 f.).

6.5.4.2. Im Rahmen der ersten Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten K._____ vom 21. Oktober 2010 führte er auf Frage der Staatsanwaltschaft aus, es gehe einfach um dieses Konto bzw. darum, dass er bei seinem Weggang oder bei seiner Pensionierung gewisse Mittel hätte zur Verfügung haben sollen. Er sei zu dieser Einschätzung gelangt, da er einmal einen Bankbeleg gesehen habe, wobei er allerdings nicht mehr wisse, von welcher Bank dieser gewesen sei und wie die Kontobezeichnung gelautet habe. Der Mitbeschuldigte K._____ habe ihm den Kontoauszug bei einem gemeinsamen Golfspiel gezeigt. Ob dieser dabei etwas gesagt habe, wisse er nicht mehr, allenfalls, dass in ferner Zukunft bei seiner Pensionierung irgendwelche finanziellen Mittel vorhanden sein würden. Er könne nicht mehr dazu sagen. Das Ganze habe eine -- 90 of 213 -halbe Minute gedauert. Er habe das Versprechen zur Kenntnis genommen, ohne dass sich etwas verändert habe, weil die Erfüllung eben noch in weiter Ferne gelegen habe. Auf Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, er habe die Handlung des Mitbeschuldigten K._____ als Versprechen interpretiert. Es sei möglich, dass im Zusammenhang mit dem ihm in Aussicht gestellten Konto der Begriff "gemeinnützig" gefallen sei, ein konkretes Beispiel könne er allerdings nicht nennen. Es sei auch möglich, dass es sich, wie er in einer früheren Aussage erwähnt habe, um ein Konto einer Bank in Liechtenstein gehandelt habe, dies sei aber eine reine Vermutung seinerseits. Möglicherweise habe es sich um einen internen Auszug gehandelt, und er erinnere sich deshalb nicht mehr an die Bank oder die Bezeichnung des Kontos. Jedenfalls habe er nur den Betrag von rund Fr. 120'000.– gesehen. Auf Vorhalt der Kontoauszüge des Kontos "BH._____" verneinte er, dass K._____ ihm diese Belege gezeigt habe. Er habe aber keine detaillierte Erinnerung mehr an den Beleg. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung des Mitbeschuldigten K._____ erläuterte der Beschuldigte, es sei seiner Erinnerung nach im Sommer 2009 gewesen, als dieser ihm den Beleg gezeigt habe. Es könne aber auch Sommer 2008 gewesen sein. Er könne jedenfalls ausschliessen, dass ihm die soeben vorgehaltenen Kontounterlagen vom Mitbeschuldigten K._____ gezeigt worden seien. Auf Nachfrage machte er überdies geltend, er habe keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass das Geld für ihn bestimmt gewesen sei, zumal der Mitbeschuldigte K._____ sein Wort im Gegensatz zu vielen anderen Leuten halte. Auf die Frage, ob er unter Druck gestanden habe und der Meinung gewesen sei, er habe der Staatsanwaltschaft noch etwas liefern müssen, sagte der Beschuldigte, er sei schon unter einem gewissen Druck gestanden, was aber nicht bedeute, dass seine Ausführungen hinsichtlich des Kontos nicht der Wahrheit entsprächen. Aus seiner ursprünglichen Sicht habe es sich nicht um ein deliktisches Verhalten gehandelt, weshalb er es zunächst auch nicht erwähnt habe (Urk. 1/070006 S. 6-12, S. 17, S. 23).

6.5.4.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2010 machte der Beschuldigte geltend, er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob es sich bei jenem Beleg, auf welchem der Betrag von Fr. 120'000.– ersichtlich gewesen sei, um einen Kontoauszug oder um einen internen Beleg der -- 91 of 213 -BD._____ gehandelt habe. Der Betrag von Fr. 300'000.– sei ihm nach einem Mittagessen im Restaurant … lediglich mündlich mitgeteilt worden, ein Kontoauszug sei ihm dabei nicht gezeigt worden. Schliesslich könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob der erste Hinweis auf das Bestehen des Kontos im Jahre 2009 erfolgt sei oder erst später. Es sei auch möglich, dass es bereits im Sommer 2008 gewesen sei. Das Inaussichtstellen des Kontos habe auf seine Entscheidungen als Asset Manager der G._____ keine Auswirkungen gehabt, zumal dieses Versprechen noch in weiter Ferne gelegen und für ihn keine Gewissheit bestanden habe, dass es auch in Erfüllung gehen werde (Urk. 1/062045 S. 14 f.).

6.5.4.4. Im Rahmen der zweiten Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten K._____ vom 1. Juli 2011 hielt er weitgehend an seinen früheren Aussagen fest. Ergänzend bestritt er, dass zwischen den Einnahmen der BD._____ aus der Geschäftsbeziehung mit der G._____ und der Alimentierung des Kontos "BH._____" ein Zusammenhang erkennbar sei (Urk. 1/070019 S. 62-67).

6.5.4.5. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom 11. Juli 2011 die Sachdarstellung im Zusammenhang mit dem Konto "BH._____" im Wesentlichen und gab an, den Vorwurf der Bestechung zu akzeptieren. Er präzisierte einzig, nicht sagen zu können, ob es sich um das erwähnte Konto gehandelt habe und ob die Kontobezeichnung "BH._____" gelautet habe. Auf Nachfrage der Staatanwaltschaft gab er an, er könne sich daran erinnern, dass der Mitbeschuldigte K._____ ihn nach einem gemeinsamen Mittagessen im Restaurant … anfangs 2010 darüber informiert habe, dass sich auf dem Konto Fr. 300'000.– befinden würden. Schliesslich sei er der Meinung, im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der BD._____ keine pflichtwidrigen Handlungen vorgenommen zu haben (Urk. 1/062049 S. 62 f.).

6.5.5. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten ist in Betracht zu ziehen, dass er das Konto erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2010 erwähnte, ohne dass bereits entsprechende Hinweise dahingehend vorgelegen hätten oder er nach einem derartigen Konto gefragt worden wäre. Stattdessen machte er diese Zugabe im Rahmen dieser Einver-- 92 of 213 -nahme aus eigenem Antrieb. So legte er ausführlich und präzise dar, bei welcher Gelegenheit er durch den Mitbeschuldigten K._____ vom Konto "BH._____" erfuhr. Auffallend an seinen Aussagen ist, dass er einerseits sehr genaue Angaben über tatsächliche Gegebenheiten machte, andrerseits aber auch unumwunden einräumte, wenn er sich an einzelne Details nicht mehr erinnern konnte. So beschrieb er beispielsweise genau, dass sich das erste Gespräch mit K._____ auf dem Golfplatz … abspielt hatte. Gleichzeitig führte er aus, er könne sich an die Kontobezeichnung nicht mehr erinnern. Dieses differenzierte Aussageverhalten spricht für wahrheitsgetreue Angaben. Im Übrigen belastete er sich damit selber erheblich, indem er mit diesen Aussagen eine zusätzliche Vorteilsannahme zugab, welche ihm ohne sein Geständnis wohl nicht hätte nachgewiesen werden können. Auch dies spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2010, genauso wie der Umstand, dass er die beiden Beträge von Fr. 120'000.– und Fr. 300'000.– von sich aus erwähnte, ohne dass ihm die entsprechenden Kontounterlagen bekannt waren. Von diesen Kontoständen konnte er mithin einzig vom Mitbeschuldigten K._____ wissen.

6.5.5.1. Anlässlich der darauffolgenden Einvernahme, bei welcher der Mitbeschuldigte K._____ anwesend war, gestaltete sich das Aussageverhalten des Beschuldigten zurückhaltender und ausweichender. Wohl blieb er dabei, dass ihm von K._____ ein Konto in Aussicht gestellt worden sei, schwächte seine früheren Aussagen aber durchwegs ab. Dennoch vermag dieses zurückhaltende Aussageverhalten keine begründeten Zweifel am Inhalt seiner Ausführungen zu wecken. Im Kern machte er dieselben Sachdarstellungen wie anlässlich seiner ersten Aussage, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Sein zurückhaltendes Aussageverhalten ist vielmehr auf die Anwesenheit des Mitbeschuldigten K._____ zurückzuführen, den er offenkundig nicht unnötig belasten wollte, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass er in Anwesenheit eines ehemaligen Kollegen seine bisherigen, diesen belastenden Aussagen abzuschwächen versuchte. Am Ende der Einvernahme fasste der Beschuldigte denn auch aus freien Stücken nochmals zusammen, er habe keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass das Konto für ihn bestimmt gewesen sei, und seine Aussagen entsprächen der Wahrheit. Insofern fehlt es trotz der Zurückhaltung an eigentlichen Lügensignalen, welche Zwei-- 93 of 213 -fel an der Richtigkeit seiner eigenen, ihn belastenden Darstellung zu begründen vermöchten.

6.5.5.2. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Vorverfahrens geltend machte, sich aufgrund dieses Geständnisses eine Haftentlassung und Rückkehr zu seiner Familie erhofft zu haben, vermag an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass er sich diese detaillierte Geschichte mit dem Konto ausgedacht haben könnte, nur um die Aussicht auf eine Haftentlassung zu verbessern.

6.5.5.3. Endlich ergeben sich aus seinen Aussagen im Rahmen des Vorverfahrens und vor Gericht keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Missverständnisses zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten K._____. Die Aussagen des Beschuldigten sprechen somit dafür, dass der Mitbeschuldigte K._____ ihm das Konto für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst ins Aussicht stellte.

6.5.6. Den Aussagen des Beschuldigten stehen die Aussagen des Mitbeschuldigten K._____ und von dessen Geschäftspartner, BF._____, gegenüber.

6.5.6.1. Der Mitbeschuldigte K._____ bestritt, dem Beschuldigten ein Konto in Aussicht gestellt zu haben und berief sich zusammengefasst darauf, er habe das Konto "BH._____" gemeinsam mit BF._____ eröffnet, um Geld für einen gemeinnützigen Zweck anzusparen. Sie seien der Meinung gewesen, es wäre falsch, sämtliche Einnahmen für sich zu behalten. BF._____ habe ein schwer herzkrankes Kind, weshalb er eine gewisse soziale Einstellung habe. Man habe zu einem späteren Zeitpunkt eine gemeinnützige Stiftung gründen oder das Geld für einen gemeinnützigen Zweck spenden wollen. Er habe dem Beschuldigten den Bankbeleg gezeigt, weil er diesem die Möglichkeit habe geben wollen, Ideen bezüglich der Verwendung der Gelder anzubringen, schliesslich sei die G._____ der grösste Kunde der BD._____ gewesen. Er habe allerdings nicht das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Konto sei für ihn, weshalb er glaube, es handle sich dabei um ein Missverständnis (Urk. 1/068003 S. 2 ff.;

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Urk. 1/068004 S. 2 f.; Urk. 1/068011 S. 21 ff.; Urk. 1/070006 S. 6 ff.; Urk. 1/070010 S. 2; Urk. 1/070019 S. 62 ff.).

6.5.6.2. BF._____ führte zusammengefasst durchwegs widerspruchsfrei aus, das Konto sei für gemeinnützige Zwecke errichtet worden. Der Mitbeschuldigte K._____ und er hätten vereinbart, 10 % ihrer Einnahmen für gemeinnützige Zwecke zu spenden. Sie hätten dann festgestellt, dass es keinen Sinn mache, hier und da ein bisschen Geld zu spenden, stattdessen hätten sie irgendwann einmal eine Stiftung gründen wollen. Das Ganze stehe im Zusammenhang mit seinem Sohn, welcher 2002 geboren sei und unmittelbar nach der Geburt und anschliessend mehrmals am Herzen habe operiert werden müssen. Dies habe ihn sehr verändert. Er habe viel Hilfsbereitschaft und Dankbarkeit erfahren. Es sei ihm daher ein Anliegen gewesen, etwas zurückzugeben. Man habe einfach versucht, ungefähr 10 % des Gewinns zu überweisen. Manchmal habe er das Geld in Absprache mit K._____ überwiesen, manchmal habe er von sich aus eine Überweisung vorgenommen. Allerdings könne er nicht ausschliessen, dass der Mitbeschuldigte K._____ sich etwas anderes dabei gedacht habe (Urk. 1/068502 S. 9 ff.; Urk. 1/068503 S. 2 ff.; Urk. 1/068504 S. 14 ff.; Urk. 1/070010 S. 3 und 6).

6.5.6.3. BF._____ vermochte mehrmals widerspruchsfrei und plausibel zu erläutern, weshalb er gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten K._____ den Entschluss gefasst hatte, Geld der BD._____ für gemeinnützige Zwecke aufzuwenden. Die emotionale Verknüpfung seines Entscheids mit den gesundheitlichen Problemen seines Sohnes ist nachvollziehbar und erscheint nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Eröffnung des Kontos "BH._____" zeitlich mit der letzten Operation seines Sohnes zusammenfällt, nicht unglaubhaft. Weiter schilderte BF._____ ebenso überzeugend und konstant, weshalb das Geld nicht unmittelbar in gemeinnützige Projekte investiert, sondern zunächst auf einem Bankkonto geäufnet wurde. Insofern verbleiben keine Zweifel daran, dass BF._____ das Konto "BH._____" errichtete, um Geld für einen später zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck anzusparen und deshalb auch die vorerwähnten Überweisungen tätigte. Er scheint dabei stets davon ausgegangen zu sein, dass -- 95 of 213 -der Entschluss und die Umsetzung auch vom Mitbeschuldigten K._____ getragen würde.

6.5.6.4. Demgegenüber kommt den Aussagen des Mitbeschuldigten K._____ wenig Überzeugungskraft zu. Im Rahmen sämtlicher Einvernahmen beschränkte er sich auf gleichförmiges und wenig differenziertes Bestreiten, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, das Konto sei für diesen bestimmt. Stattdessen machte er durchwegs geltend, man habe das Konto für gemeinnützige Zwecke eingerichtet. Ausserdem wies er jede Verantwortung von sich, indem er erklärte, es handle sich um ein Missverständnis zwischen ihm und dem Beschuldigten. Dabei unterliess er es allerdings, genauere Aussagen dazu zu machen, wie es zu einem solchen angeblichen Missverständnis hätte kommen können.

6.5.6.5. Dieses Aussageverhalten des Mitbeschuldigten K._____ ist als starkes Indiz für eine Falschaussage zu werten. Hätte er dem Beschuldigten tatsächlich die Möglichkeit einräumen wollen, an der Zweckbestimmung des geäufneten Geldes teilzunehmen, hätte er es diesem nicht derart beiläufig mitgeteilt, sondern den Beschuldigten in einem ausführlicheren Gespräch umfassend darüber informiert. Dass er es dem Beschuldigten quasi en passant schnell vor einem gemeinsamen Golfspiel mitteilte und diesem genau so schnell noch einen Kontobeleg zeigte, weist doch eher auf ein Geschehen hin, das nicht auffallen sollte, weil es sich eben um ein unzulässiges Ansinnen handelte.

6.5.6.6. Überdies ergeben die vom Mitbeschuldigten K._____ gemachten Schilderungen schlicht keinen plausiblen Sinn. Weshalb hätte er dem Beschuldigten die Gelegenheit einräumen sollen, eine Idee für einen gemeinnützigen Zweck anzubringen? Weder die BD._____ noch die G._____ noch die auf der jeweiligen Seite Beteiligten hätten einen Nutzen daraus gezogen, wenn dem Beschuldigten eine solche Mitsprache mit der Begründung ermöglicht worden wäre, die G._____ sei der grösste Kunde der BD._____.

6.5.6.7. Die Aussagen des Mitbeschuldigten K._____ vermögen demnach an der überzeugenden Darstellung des Beschuldigten (vorstehend, Erw. II.6.5.4. ff., Erw. II.6.5.5.3.). nichts zu ändern. Zwar ist es durchaus möglich,

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dass dieser seinen Geschäftspartner BF._____ im Glauben liess, man habe das Konto für gemeinnützige Zwecke eingerichtet. Hingegen lassen die Ausführungen des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass der Mitbeschuldigte K._____ ihm das Konto für den Zeitpunkt seiner Pensionierung versprach. Hinweise auf das vom Mitbeschuldigten K._____ als nachgeschobene Begründung geltend gemachte angebliche Missverständnis, lassen sich auch in seiner Darstellung nicht finden. Dieses ist vielmehr als Schutzbehauptung und unglaubhafter, nachträglicher Erklärungsversuch zu qualifizieren. Der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 82 bis 84 ist somit rechtsgenügend erstellt.

6.6. Beim subjektiven Anklagesachverhalt bestritt der Beschuldigte, sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der G._____ und der BD._____ pflichtwidrig verhalten zu haben, mithin sein Wissen hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens. Abgesehen davon, anerkannte er den subjektiven Sachverhalt (Urk. 1/062049 S. 62 f.).

6.6.1. Das Wissen des Beschuldigten um die Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens und seiner Handlungen im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten K._____ und der BD._____ ergibt sich aus den äusseren Umständen. Es erscheint schlicht nicht glaubhaft und ist geradezu unvorstellbar, dass er sich ihm Rahmen seiner Tätigkeit nicht bewusst gewesen sein sollte, dass die Weitergabe von vertraulichen Dokumenten, unwahre Angaben in einem Schreiben an die Finanzdirektion oder die Einmischung in die grundlegenden Arbeiten der Q._____ und damit die Untergrabung von ihrer unabhängigen Kontrollfunktion, ein pflichtwidriges Verhalten darstellt.

6.6.2. Hingegen ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm seine fehlende Kompetenz im Zusammenhang mit der Vergabe von externen Fachberatungsmandaten und die Dokumentationspflicht tatsächlich nicht bewusst war (Urk. 221 S. 126). Der subjektive Sachverhalt ist demnach unter Berücksichtigung dieser Einschränkung ebenfalls erstellt.

7. Einen weiteren Bestechungsvorwurf erhebt die Anklage im Zusammenhang mit gemeinsamen Golfferien des Beschuldigten zusammen mit den Mitbe-

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schuldigten J._____, I._____ und K._____ in Irland (29. Juni 2008 bis 3. Juli 2008; Fr. 4'228.25) und Marokko (22. März 2009 bis 26. März 2009; Fr. 1'908.50; Urk. 2 S. 42, Anklageziffer VII.86. f.). Der erstinstanzliche Freispruch im Zusammenhang mit Golfferien in Mallorca ist rechtskräftig, weshalb diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (vorstehend, Erw. I.1.1.).

7.1. Der Beschuldigte hat diesen Anklagevorwurf sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz ausdrücklich anerkannt (Urk. 1/062049 S. 64 f.; Urk. 77 S. 41) und blieb auch im Berufungsverfahren bei diesem Standpunkt (Prot. II S. 82).

7.2. Die Vorinstanz kam mit überzeugender Begründung und unter korrekten Hinweisen auf die massgeblichen weiteren Beweismittel, wie die Reiseunterlagen, die betreffenden Abrechnungen und Kostenaufstellungen sowie die bestätigenden Aussagen des Mitbeschuldigten J._____, zutreffend zum Schluss, dass dieser die Kosten des Beschuldigten für beide Golfferien übernommen hatte und der Anklagesachverhalt demnach erstellt ist. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 221 S. 139 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann offenbleiben, ob es sich bei den vom Mitbeschuldigten J._____ übernommenen Reisekosten für den Beschuldigten um die gesamten Kosten desselben handelte oder ob dieser zusätzlich noch einen eigenen Anteil leistete. Fest steht, dass der Mitbeschuldigte J._____ den Beschuldigten A._____ eingeladen hat.

8. Schliesslich wird dem Beschuldigten qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen (Urk. 2 S. 43 ff., Anklageziffern VIII. 1.–4.). Dabei habe er die von C._____, den Mitbeschuldigten H._____, I._____ und J._____ entgegengenommenen Bestechungsgelder zwischen August 2001 und Mai 2010 im Umfang von insgesamt Fr. 700'000.– regelmässig in bar und Teilbeträgen von unter Fr. 10'000.– auf sein Schwarzgeldkonto bei der AV._____ in... einbezahlt und anschliessend teilweise für eigene Bedürfnisse verbraucht. So habe er im Jahre 2001 den Umbau und den späteren Unterhalt seines Ferienhauses in Frankreich finanziert, die Familie seiner Ehefrau in … [Land in Südamerika] unterstützt und seine aufwendige Lebensgestaltung, wie teure Ferien in … [Land in Südamerika], bestritten. Durch die Entgegennahme dieser Gelder während eines Zeitraumes -- 98 of 213 -von mehr als acht Jahren habe der Beschuldigte regelmässige Einnahmen nach Art eines Berufes sowie einen Umsatz von mehreren hunderttausend Schweizer Franken erzielt. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder Einziehen dieser Vermögenswerte, welche, wie er wusste, aus Bestechungshandlungen stammten, zu vereiteln.

8.1. Der Beschuldigte hat sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme im Vorverfahren, als auch vor Vorinstanz die ihm zur Last gelegte Entgegennahme der betreffenden Bargeldbeträge, die Gesamtsumme der angenommenen Bestechungsgelder, deren Einzahlung auf das vorerwähnte Schwarzgeldkonto und deren Verwendung und Verbrauch vorbehaltlos anerkannt. Hinsichtlich der subjektiven Sachverhaltsmomente sowie der rechtlichen Qualifikation seines Handelns (Anklageziffern VIII.3. f.) hat er auf seinen Rechtsvertreter verwiesen (Urk. 1/062049 S. 65 f.; Urk. 77 S. 42 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 83).

8.2. Nachdem der Beschuldigte mit dem vorinstanzlichen Urteil rechtskräftig vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit C._____ freigesprochen wurde (vorstehend, Erw. I.2.), reduziert sich der hier massgebende Deliktszeitraum auf ca. Februar 2002 (H._____) bis ca. anfangs Mai 2010 und die Gesamtsumme der Bestechungsgelder auf ca. Fr. 633'300.– (Fr. 700'000.– – Fr. 66'700.–; vgl. Anklageziffer II.17.).

8.3. Die Verteidigung beantragte sowohl vor Vorinstanz, als auch im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Geldwäschereivorwurf unter Berufung auf Lehrmeinungen, wonach der Vortäter als Geldwäscher eine straflose Selbstbegünstigung begehe (Urk. 88 S. 2, 18; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 299 S. 72 f.). Dies betrifft die rechtliche Würdigung und ist demnach unter jenem Titel in Betracht zu ziehen (Erw. III.6. f.).

8.4. Aufgrund des vom Beschuldigten anerkannten objektiven Sachverhaltes lässt sich zwanglos auch auf die subjektiven Elemente schliessen. Er war sich der illegalen Herkunft der Gelder aus Bestechungsdelikten fraglos bewusst, da er nachweislich selber daran mitgewirkt hatte. Das klandestine Aufbewahren der Be-- 99 of 213 -stechungsgelder auf einem Schwarzgeldkonto lässt unschwer erkennen, dass er sich des Unrechts seines Tuns durchaus bewusst war und die Gelder vor den Behörden, sei es vor einer fiskalischen Belastung, oder vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen und zu verstecken beabsichtigte. Als weiteres Indiz dafür kann auch die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Stückelung seiner Bargeldeinzahlungen in Teilbeträge von weniger als Fr. 10'000.– zum Zwecke der Umgehung der bankeninternen Kontrollmechanismen (Urk. 85 S. 89) gewertet werden.

8.4.1. Untermauert wird sein Unrechtsbewusstsein ausserdem durch seine anfängliche, wahrheitswidrige Aussage, bei diesem Geld auf dem Konto der AV._____ in... habe es sich teilweise um Ersparnisse seiner Schwiegermutter aus … [Land in Südamerika] gehandelt (Urk. 1/062002 S. 13, Vorhalt 79; Urk.1/311004 S. 3).

8.4.2. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte ein Vereiteln der Herkunftsermittlung, des Auffindens oder Einziehens zumindest in Kauf nahm, wenn nicht gar bewusst die erlangten Bestechungsgelder willentlich auf die beschriebene Art versteckte, verwendete und verbrauchte.

8.4.3. Der eingeklagte Sachverhalt erweist sich somit als erstellt; dies mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte nicht mit dem Vereiteln der Herkunftsermittlung, des Auffindens oder Einziehens der Gelder erheblichen Gewinn oder einen Umsatz von mehreren hunderttausend Franken erwirtschaftete, sondern mit der diesen Handlungen vorausgehenden Vortat, wie dies bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 221 S. 142, Ziff. 10.3.). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, gewerbsmässiger Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 und 2

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StGB sowie wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB (Urk. 85 S. 4).

2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigen des mehrfachen Sich-bestechenlassens im Sinne von Art. 322 quater StGB (Anklageziffern III., IV., V. [ohne V.63. Darlehen], VI. und VII. [Irland und Marokko]), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB (Anklageziffern II.21.–23., V.53.–59.), der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VIII.) sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer VI.69.) schuldig gesprochen. Erstinstanzlich freigesprochen wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB im Zusammenhang mit C._____ (Anklageziffer II.10.–20., 24.), im Zusammenhang mit dem Darlehen des Mitbeschuldigten J._____ (Anklageziffer V.63.) sowie mit den Golfferien in Mallorca (Anklageziffer VII.).

2.1. Wie bereits dargelegt (Erw. I.2.), sind die Teilfreisprüche betreffend die Anklageziffern II. und VII. rechtskräftig. Nachdem im vorinstanzlichen Urteil (zurecht: Urk. 221 S. 180) keine Verurteilung wegen des qualifizierten Tatbestandes der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfolgte und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht an einer strengeren Subsumtion wegen gewerbsmässiger Tatbegehung festhielt (Urk. 235), steht das Verbot der reformatio in peius einer strengeren Beurteilung von Vornherein entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 282 E. 2.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2013 vom 11. Juli 2014 E. 1.3 f.).

2.2. Der Beschuldigte hat abgesehen von den aufgeführten Teilfreisprüchen den gesamten Schuldpunkt vorsorglich angefochten (Urk. 225). Die Berufungserklärung seiner amtlichen Verteidigung geht einzig beim Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten I._____ (Anklageziffer IV.) weniger weit, indem die vorinstanzliche Subsumtion bei diesem Tatvorwurf grundsätzlich anerkannt ist bis zu einer Höhe eines Deliktsbetrages von Fr. 500'000.– (Urk. 228 S. 3).

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3. Das geltende Korruptionsstrafrecht trat am 1. Mai 2000 noch vor den hier zu beurteilenden Sachverhalten in Kraft (AS 2000 1121-1126). Die rechtliche Würdigung ist damit nach den geltenden Bestechungstatbeständen (Art. 322 ter bis Art. 322 octies StGB) vorzunehmen.

3.1. Des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

3.2. Der Täter muss somit die Amtsträgereigenschaft aufweisen. Es handelt sich mithin um ein echtes Sonderdelikt (P IETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

3. Auflage 2013, N 1 zu Art. 322 quater StGB und N 5 ff. zu Art. 322 ter StGB). Das Strafgesetzbuch enthält in Art. 110 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition des strafrechtlichen Beamtenbegriffs, welcher sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte erfasst (vgl. dazu auch BGE 135 IV 198 E. 3.3).

3.2.1. Der Beschuldigte stand zur G._____... in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal er mit Beschluss des Regierungsrates vom 26. April 199j per 1. Mai 1995 zum Chef der N._____ und mit Beschluss des Regierungsrates vom 22. Oktober 200j per 1. Januar 2004 zum Chef der Vermögensverwaltung der G._____ ernannt wurde (Urk. 1/3131127; Urk. 1/057061.1). Insofern ist der Beschuldigte gemäss der aktuellen höchstrichterlichen Praxis als institutioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Aufgrund seiner Qualifikation als institutioneller Beamter ist nicht weiter relevant, ob er im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der G._____ öffentliche Interessen oder öffentliche Aufgaben verfolgte. Dies ist für den institutionellen Beamten nicht von Bedeutung, vielmehr reicht bereits seine Position, die auf einer institutionellen Bindung zum Gemeinwesen beruht, als solche aus, um dem Beschuldigten Beamteneigenschaft im Sinne des Gesetzes zu verleihen (JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 313).

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3.2.2. Dieses Verständnis des institutionellen Beamtenbegriffs macht mit Blick auf das durch die Bestechungsdelikte geschützte Rechtsgut, die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit, Sinn. Geschützt werden soll das Vertrauen der Bevölkerung in ein korruptionsfreies Handeln einer für sie als Beamter erkennbaren Person. Dabei kann es nicht sein, dass sich die Bevölkerung zunächst Gedanken darüber machen muss, ob eine solche Person denn auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Interessen verfolgt. Dies kann gerade deshalb nicht verlangt werden, weil die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Aufgaben zunehmend schwieriger wird. Es muss daher ausreichen, eine Person bereits aufgrund ihrer institutionellen Bindung an das Gemeinwesen als Beamten qualifizieren zu können.

3.2.3. Auch wenn Gunther Arzt eine andere Meinung vertritt (vgl. GUNTHER A RZT, Über Korruption, Moral und den kleinen Unterschied, recht 2001, S. 43, 46) bleibt festzuhalten, dass abweichende Lehrmeinungen immer zu finden sind. Im Lichte der inzwischen erfolgten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Beamtenbegriff indessen weitgehend geklärt (BGE 135 IV 198).

3.2.4. Soweit der erbetene Verteidiger eklatante Versäumnisse der Kantonsregierung moniert, da diese die Verselbständigung der G._____ erst mit rund 10 Jahren Verspätung auf den 1. Januar 2014 umgesetzt habe (Urk. 299 S. 15), lässt er ausser Acht, dass gemäss § 7 Abs. 1 2. Satz des von ihm zitierten Gesetzes (OS 177.201.1) die Übertragung der Aktiven und Passiven der Versicherungskasse auf die Vorsorgeeinrichtung nur zu einem Zeitpunkt hätte erfolgen dürfen, in welchem der Deckungsgrad der Versicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100 % betragen hätte, was nach der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vom 1. Mai 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2007 seit dem Jahre 2008 nie der Fall war (vgl. http://www.G._____.ch/…).

3.2.5. Als institutioneller Beamter ist der Beschuldigte nach dem Dargelegten als Beamter im Sinne von Art. 322quater StGB zu qualifizieren.

3.3. Die Tathandlung im engeren Sinne umfasst ein Fordern, ein Sich– versprechen–lassen, oder ein Annehmen. Beim Fordern genügt eine einseitige

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Willenserklärung des Beamten, welche in irgendeiner Form, auch konkludent, erfolgen kann. Das Delikt ist vollendet, sobald die Forderung den Adressaten erreicht. Nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter Sich–versprechen–lassen ist die ausdrückliche oder konkludente Annahme eines Angebotes eines späteren Vorteils zu verstehen. Beim Annehmen handelt es sich um die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt (P IETH, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 322 quater StGB, m.w.H.).

3.3.1. Gegenstand der Leistung und damit Tatmittel ist ein nicht gebührender Vorteil, wobei sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur, zu deren Annahme der Amtsträger nicht berechtigt ist, erfasst sind. Davon ausgenommen sind Zuwendungen, deren Annahme dienstrechtlich erlaubt sind oder die sozial toleriert werden, weil sie von geringfügigem Wert sind (vgl. Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5528 Ziff. 212.22).

3.3.2. Der nicht gebührende Vorteil zugunsten des Beamten oder eines Dritten hat für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zu erfolgen.

3.3.2.1. Von einem funktionalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Amtsträgers und seiner amtlichen Stellung ist auszugehen, wenn dieser eine Handlung vornimmt, die er lediglich aufgrund seiner amtsinternen Stellung vornehmen kann (vgl. dazu Botschaft vom 19. April 1999, a.a.O., BBl 1999 5530 Ziff. 212.31; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-B RESSEL in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 322 ter StGB).

3.3.2.2. Beim Äquivalenzverhältnis stehen sich eine Leistung (das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils) und eine Gegenleistung (eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers) gegenüber (P IETH, a.a.O., N 22 zu Art. 322 ter StGB). Von einem Äquivalenzverhältnis ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Amtsträgers bestimmt oder bestimmbar und das zur Diskussion stehende Austauschverhältnis zwischen den Akteuren soweit konkretisiert ist, dass ein Zusammen-- 104 of 213 -hang zwischen dem gewährten Vorteil und der betreffenden Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers erkennbar ist (D ONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Auflage 2011, S. 611 f.; P IETH, a.a.O., N 47 zu Art. 322 ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 353, 356). Bestimmbar ist eine als Äquivalent zum Vorteil darstellende Handlung, wenn sie zwar im Moment der Korruptionshandlung nicht definiert ist, aber allgemein umrissen werden kann, so dass immerhin ihr amtlicher oder allenfalls pflichtwidriger Charakter zum Ausdruck kommt. Ein Äquivalenzverhältnis liegt demgemäss auch vor, wenn eine Zuwendung erfolgt, ohne dass eine bestimmte Gegenleistung bereits genau definiert wäre, immerhin aber ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit insofern gegeben ist, als den Beteiligten klar ist, dass der Vorteil mit Blick auf die amtliche Position ausgerichtet wird. In diesem Sinne ist auch dann von einem Äquivalenzverhältnis auszugehen, wenn die zur Diskussion stehende Amtshandlung zwar nicht konkret bestimmt ist, immerhin aber ein rechtsgeschäftliches Verhältnis gediehen ist, worin die Absicht, eine Gegenleistung im Bereich der Amtstätigkeit zu erwirken, ersichtlich ist (JOSITSCH, a.a.O., S. 354 f.). Entgegen der Auffassung des erbetenen Verteidigers (Urk. 299 S. 91) setzt das Vorliegen eines Äquivalenzverhältnis somit keine Unrechtsvereinbarung voraus. Seine Kritik an der Vorinstanz ist unberechtigt.

3.3.3. Art. 322 ter und 322 quater StGB stellen die Ermessensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich, womit die Bestechungstatbestände auch dann erfüllt sind, wenn der Amtsträger aufgrund des ungebührenden Vorteils eine in seinem Ermessen liegende Handlung vornimmt. Demzufolge kann auch eine im Ermessen des Amtsträgers liegende Handlung strafrechtlich relevant sein. Begründet wird dies damit, dass der Amtsträger zufolge des Vorteils befangen sei. Entsprechend kann eine Bestechung vorliegen, obwohl die Handlung des Amtsträgers als pflichtgemäss zu erachten ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei Vorteilszuwendung im Falle pflichtgemässen Ermessens die Tatbestände der Vorteilsgewährung nach Art. 322 quinquies StGB und der Vorteilsannahme nach Art. 322 sexies StGB nicht anwendbar sind, sondern nur bei gebundenem Verwaltungshandeln (D ONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 610 f.; BGE 129 II 462 E. 4.5; P IETH, a.a.O., N 44 f. zu Art. 322 ter StGB; JOSITSCH, a.a.O., S. 365).

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3.3.3.1. Wird dem Amtsträger ein Ermessen eingeräumt, so steht ihm von Gesetzes wegen ein Entscheidungsspielraum zur Verfügung. Der Gesetzgeber überlässt ihm somit die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll, respektive räumt ihm die Möglichkeit ein, zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu wählen. Der Amtsträger wird zum sogenannten Ermessensbeamten. Ein solcher ist beispielsweise der für die Vergabe eines Bauprojektes verantwortliche Beamte, der zwischen verschiedenen Bewerbern auswählen muss. Das Gleiche gilt, wenn der Betreffende den Entscheid lediglich vorbereitet und der Behörde einen Kandidaten vorschlägt. Gebundenes Verwaltungshandeln stellt dagegen beispielsweise das Ausstellen von Verkehrsbussen durch einen Polizeibeamten dar, da hier kein Entscheidungsspielraum besteht. Gerade dieser Spielraum ist es aber, welcher der Ermessensausübung im Rahmen der Korruption ihre besondere Bedeutung verleiht. Während der bestochene Amtsträger im Rahmen des gebundenen Verwaltungshandelns einen eng definierten Rahmen überschreitet, handelt der Ermessensbeamte, der sich kaufen lässt, trotz Beeinflussung mittels Korruption unter Umständen, von aussen betrachtet, korrekt im Rahmen seines Ermessensspielraums. Es kann daher für das Korruptionsstrafrecht auch keine Rolle spielen, ob es sich hierbei um Tatbestands- oder Rechtsfolgeermessen handelt. Entscheidend ist einzig, dass der Amtsträger über Wahlmöglichkeiten verfügt.

3.3.3.2. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Verwaltungsrechts liegt vor, wenn der Amtsträger den Ermessensspielraum überschreitet, unterschreitet oder missbraucht. Von einer Überschreitung ist auszugehen, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem kein Ermessensspielraum besteht. Eine Unterschreitung ist dagegen anzunehmen, wenn sich der Amtsträger trotz vom Gesetz eingeräumter Wahlmöglichkeit als gebunden erachtet. Ein Missbrauch schliesslich ist gegeben, wenn die Grenzen des Ermessensspielraums zwar beachtet werden, das Ermessen aber unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich oder rechtsungleich betätigt wird. Eine blosse Unangemessenheit wird angenommen, wenn wie beim Missbrauch das Ermessen falsch gehandhabt wird, der Entscheid indes nicht geradezu unhaltbar erscheint (JOSITSCH, -- 106 of 213 -a.a.O., S. 363; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6. Auflage 2010, Rz 459b ff.).

3.3.3.3. Dies wird teilweise als einseitige Benachteiligung des Ermessensbeamten kritisiert, für welche es keine überzeugende Begründung gebe (JO-SITSCH, a.a.O., S. 365 ff.). Diese Kritik vermag indessen nichts am klaren Gesetzestext, der ratio legis und an den Intentionen des Gesetzgebers (Botschaft, BBl 1999, 5531 ff.) zu ändern.

3.3.4. Die amtliche Tätigkeit des Beschuldigten beschränkte sich nicht auf bloss gebundene Verwaltungsaufgaben, wie dies beim blossen Ausstellen von Bussen beispielsweise der Fall wäre. Bei seiner Mitwirkung an den Mandatsvergaben an externe Vermögensverwalter, des Umfangs der Mandate sowie bei der Ausgestaltung der Konditionen, bestanden diverse Wahlmöglichkeiten. Es kam ihm mithin erhebliches Ermessen zu.

3.3.5. Pflichtwidrigkeit im Sinne der Korruptionsstrafnormen liegt vor, wenn der Amtsträger mit einer Handlung, die im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit steht, gegen eine öffentlich-rechtliche Norm, wie Beamtengesetze und -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte oder auch das Strafgesetzbuch selbst, verstösst, die sein pflichtgemässes Verhalten umschreibt (P IETH, a.a.O., N 42 ff. zu Art. 322 ter StGB i.V.m. N 1 zu Art. 322 quater StGB, JOSITSCH, a.a.O., S. 361 f.). Ebenso begründen alle Arten von Ermessensfehlern die Pflichtwidrigkeit (dazu vorstehend, Erw. III.3.3.3. f.).

3.4. Das geltende Korruptionsstrafrecht trat am 1. Mai 2000 in Kraft (AS 2000 1121-1126; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Nach den seither geltenden Bestimmungen macht sich ein Amtsträger einer passiven Bestechung im Sinne von Art. 322 quater StGB auch strafbar, wenn er im Nachgang zur betreffenden Amtshandlung einen Vorteil annimmt, sofern ein Zusammenhang zur Amtstätigkeit besteht.

3.4.1. Ziel und Zweck der Revision bestanden unter anderem ausdrücklich darin, dass sich auch derjenige Beamte strafbar macht, der im Nachgang zu einer

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Amtshandlung einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt (Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Dementsprechend sollte auch die nachträgliche Belohnung bestraft werden (BBl 1999 5498). Begründet wurde die Reformbedürftigkeit mit dem Wandel des geschützten Rechtsgutes und der Forderung nach Beweiserleichterungen. An die Stelle der Bestrafung des Ungehorsams von Beamten trat die Sorge um die Sachlichkeit und Objektivität der staatlichen Entscheidungsfindung. Die Bestechungsnormen sollten dem abstrakten Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit dienen (Botschaft, BBl 1999 5504 ff. Ziffer 114 bzw. 114.1 und 114.2).

3.4.2. Geschütztes Rechtsgut der Bestechungstatbestände ist damit nicht mehr nur die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Handlungen, sondern bereits das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit (Botschaft, BBl 1999 5523). Angesichts der Tatsache, dass dieses Vertrauen des Volkes eine elementare Säule eines funktionierenden Staatssystems darstellt, erscheint diese Erweiterung des Schutzes auf das besagte Vertrauen gerechtfertigt. Dies veranschaulicht das Beispiel, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität staatlicher Entscheidungsprozesse beeinträchtigt ist, wenn kurz nach der Vergabe eines erheblichen Staatsauftrages auch nicht im Voraus vereinbarte Fr. 50'000.– auf das Privatkonto des betreffenden Vergabebeamten überwiesen werden. Daher sei auch die (nachträgliche) Belohnung, bzw. die Annahme derselben unter Strafe zu stellen (Botschaft, BBl 1999 5506).

3.4.3. Aus der Botschaft geht überdies eindeutig hervor, dass die Belohnung bzw. deren Annahme im Nachgang zu staatlichem Handeln nicht unter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (Art. 322quinquies und Art. 322 sexies StGB) fällt, sondern von den Bestechungstatbeständen (Art. 322 ter StGB und Art. 322 quater StGB) erfasst wird. Im Zusammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art. 322 ter und Art. 322 quater StGB) sei inskünftig ausdrücklich auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amtshandlung zu verzichten und die Belohnung bzw. die Annahme derselben im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten strafbar (BBl 1999 5532, vgl. auch Amtliches Bulletin 99.026 2122 ff.; so auch bereits umfassend die Vorinstanz: Urk. 221 S. 154 ff.).

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3.5. Bestechungsvorwurf im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten H._____ (Anklageziffer III.)

3.5.1. Auszugehen ist vom erstellten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte ca. Januar/Februar 2002 Fr. 200'000.– im Nachhinein als Vermittlungsprovision vom Mitbeschuldigten H._____ entgegennahm, nachdem er sich massgeblich dafür eingesetzt hatte, dass die G._____ 400'000 Aktien der V._____ AG zum Preis von insgesamt Fr. 40'400'000.– erwarb, ohne dass vorgängig eine Bestechungsvereinbarung mit H._____ bestanden hätte (vorstehend, Erw. II.3. ff.).

3.5.2. Dass die Annahme eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Ermessenshandlung, mithin ohne vorbestehende Bestechungsabrede, den Tatbestand der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB erfüllen kann, wurde bereits dargelegt (vorstehend, Erw. III.3.4. ff.). Der objektive Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB ist somit auch erfüllt, wenn die Annahme des ungebührenden Vorteils für eine vorgenommene Ermessenshandlung erst nachträglich erfolgt ist.

3.5.2.1. Der angenommene Vorteil muss daher auch nicht im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung stehen, das heisst, im Austausch gegen eine Ermessensentscheidung erfolgt sein. Dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ keine vorgängige Bestechungsvereinbarung geschlossen hatten, ändert daran nichts. Das Austauschverhältnis zwischen dem Ermessensentscheid und dem ungebührenden Vorteil ist dennoch gegeben und von den Beteiligten auch gewollt.

3.5.2.2. Ihr Vorgehen verletzt das durch das geltende Korruptionsstrafrecht geschützte Rechtsgut, da das Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit der amtlichen Tätigkeit auch durch die erst nachträglich erfolgte Übergabe und Annahme des Geldbetrages beeinträchtigt wurde, zumal es sich bei den Bestechungsdelikten um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, bei denen eine tatsächliche Verletzung oder eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsgutes nicht vorausgesetzt wird (D ONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 597 f.; F LACHSMANN, in: StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 1 zu Art. 322 ter StGB).

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3.5.3. Der massgebliche Einsatz des Beschuldigten dafür, dass die G._____ 400'000 Aktien der V._____ AG zum Preis von Fr. 40'400'000.– erwarb stellte ein in seinem Ermessen stehendes Handeln dar, welches er in seiner amtlichen Funktion im Zusammenhang mit seinen beruflichen Aufgaben als Chef der N._____ ausführte.

3.5.4. Gemäss den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse... vom 21. Januar 1998 (Urk. 1/057003) gehörte es zu den Aufgaben des Beschuldigten, das Vermögen der G._____ in Wertschriften und in nicht verbriefte Geld- und Kapitalmarktinstrumente anzulegen und in den Fällen, in welchen ihm nicht selbständige Entscheidungskompetenz zukam, der übergeordneten Finanzdirektion entsprechende Anträge zu stellen. Sein Antrag an den Finanzdirektor für den Erwerb von 400'000 Aktien der V._____ AG war damit Teil seiner Aufgaben als Chef Vermögensverwaltung und wies einen direkten Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit auf.

3.5.5. Bei den an einem Abend im Januar/Februar 2002 vom Mitbeschuldigten H._____ entgegengenommenen Fr. 200'000.– handelt es sich um eine nachträgliche Belohnung, ein Dankeschön in der Form einer Vermittlungskommission (Urk. 1/064001 S. 5, 25; Urk. 1/070011 S. 8), mithin eine unentgeltliche Zuwendung und damit um eine wirtschaftliche Besserstellung des Beschuldigten. Eine Berechtigung zur Annahme dieser Geldsumme oder gar ein Rechtsanspruch lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr war es dem Beschuldigten aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals des Kantons Zürich (LS 177.10) untersagt, Geschenke, mit Ausnahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert, anzunehmen. Dass es sich bei einem solchen Betrag nicht um ein blosses, übliches Höflichkeitsgeschenk handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschuldigte war als Amtsträger nicht zur Annahme berechtigt. Es handelt sich demnach um einen ungebührenden Vorteil im Sinne der Gesetzesbestimmung. Mit der Annahme der Geldsumme hat der Beschuldigte überdies die Tathandlung im engeren Sinne erfüllt.

3.5.6. Ein Äquivalenzverhältnis liegt somit ebenfalls vor (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.2.2.). Die Gegenleistung des Amtsträgers, der massgebliche Einsatz

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des Beschuldigten und sein Antrag an die Finanzdirektion zum Erwerb der 400'000 Aktien der V._____ AG durch die G._____ ist bestimmbar und steht offenkundig im Austauschverhältnis zur vom Mitbeschuldigten H._____ nachträglich an ihn geleisteten Geldsumme (vorstehend, Erw. III.3.5.4.; so auch die Vorinstanz: Urk. 221 S. 153 f.).

3.5.7. In subjektiver Hinsicht setzt auch Art. 322quater StGB Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich dabei auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken (P IETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N 49 zu Art. 322 ter StGB i.V.m. N 1 zu Art. 322 quater StGB).

3.5.7.1. Beim Vorsatz ist zwischen direktem Vorsatz und Eventualvorsatz zu unterscheiden. Von einem direkten Vorsatz ist auszugehen, wenn der Täter um das Vorliegen sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale weiss und den objektiven Tatbestand willentlich erfüllt, wohingegen vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes auszugehen ist, wenn dieser das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale in Kauf nimmt und bei seiner Handlung mit der Verwirklichung der entsprechenden Merkmale rechnet (D ONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,

9. Auflage 2013, S. 122 f.).

3.5.7.2. Nachdem der Beschuldigte durchaus wusste, dass er die ihm vom Mitbeschuldigten H._____ als Vermittlungskommission für den von ihm im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit bewirkten Aktienkauf durch die G._____ angebotene, hohe Bargeldsumme von Fr. 200'000.– nicht hätte annehmen dürfen (vorstehend, Erw. II.3.5.) und er dieses Geld dennoch annahm, erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand des Sich-bestechen-lassens vorsätzlich. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB erfüllt.

3.6. Bestechungsvorwurf im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten I._____ (Anklageziffer IV.)

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3.6.1. Die Amtsträgereigenschaft des Beschuldigten ist auch bei diesem Anklagekomplex gegeben (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.).

3.6.2. Der Beschuldigte hat dem Mitbeschuldigten I._____ im Jahre 2004 mehrfach zumindest konkludent zu verstehen gegeben, dass er grösseren Geldbedarf habe. Der Mitbeschuldigte I._____ unterbreitete ihm eine Erfolgsbeteiligung von 7 % an den Erträgen der I1._____ aus den G._____-Mandaten, welcher der Beschuldigte zustimmte und die daraus über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren resultierenden Geldzahlungen von insgesamt Fr. 863'000.– in der Folge annahm, ohne dass er darauf einen Rechtsanspruch gehabt hätte (vorstehend, Erw. II.4.7. ff.). Damit erfüllte der Beschuldigte alle drei Elemente der Tathandlung im engeren Sinne, nämlich das Fordern, das Sich–versprechen–lassen und das Annehmen des nicht gebührenden Vorteils (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.), wobei der erwähnten Erfolgsbeteiligung an den Erträgen der I1._____ die Funktion der Bestechungsvereinbarung zukommt.

3.6.3. Als Äquivalent zu den vom Mitbeschuldigten I._____ angenommenen Geldzahlungen liegen die vom Beschuldigten in seiner amtlichen Funktion massgeblich beeinflussten Erteilungen der Mandate der G._____ an die I1._____ vor (vgl. vorstehend, Erw. II.4.1.). Das Äquivalenzverhältnis ist somit ebenfalls gegeben (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.2.2.). Die Gegenleistung des Amtsträgers, der massgebliche Einfluss und Einsatz des Beschuldigten auf die Mandatsvergaben der G._____ an die dem Mitbeschuldigten I._____ gehörende I1._____ ist bestimmbar und steht offenkundig im Austauschverhältnis zu den angenommenen Geldsummen. Dass diese Geldzahlungen unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft privater Natur gewesen sein konnten, steht ausser Frage.

3.6.4. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Pflichtwidrigkeit der Entscheide und Handlungen des Beschuldigten darin lag, dass er bei der Vergabe sämtlicher Aufträge an die I1._____ bewusst keine anderen Offerten eingeholt und entsprechende Angebote mit anderen Finanzdienstleistern verglichen hatte (Urk. 77 S. 23), wie es in den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse über das Staatspersonal des Kantons Zürich vorgegeben war, was ihm sowohl in seiner Position als Chef -- 112 of 213 -der N._____ als auch als Chef Asset Management der G._____ bestens bekannt gewesen sein muss (Urk. 221 S. 86; Art. 82 Abs. 4 StPO; vorstehend, Erw. II.4.8.1.).

3.6.4.1. Zwar war keine ausdrückliche Regelung vorhanden, welche eine förmliche Ausschreibung solcher Aufträge vorgeschrieben hätte. So hatte dies auch alt Regierungsrat AF._____ in seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 18. September 2010 erklärt (Urk. 65 S. 25 f.; Urk. 1/077003 S. 9 Ziff. 42, S. 27, Ziff. 129). Den Aussagen über seine diesbezüglichen Kenntnisse kann indessen selbstredend nur Geltung für die Dauer seiner Amtstätigkeit als Finanzdirektor bis Ende April 20jj zukommen. Die Pflicht, Offerten einzuholen, wurde nicht thematisiert (Urk. 1/077003 S. 4). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Beschuldigte auch zu Beginn der Auftragsvergaben an die I1._____ völlig frei gewesen wäre. Vielmehr unterlag auch sein damaliges Handeln den sich aus öffentlich-rechtlichen Normen, wie dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; 177.10) vom 27. September 1998 (in Kraft seit 1. Juli 1999), Verordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen oder Pflichtenheften, ergebenden Pflichten.

3.6.4.2. Schon die im Jahre 2003 geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse... vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057004 S. 16, Ziffer III.3.) verlangten bei der Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, dass die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt berücksichtigt wurden, was entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 299 S. 105 ff.) offenkundig bereits damals das Einholen von Offerten implizierte. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien waren die Aufträge an die AS._____ oder im Kanton Zürich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben. Diese Vorgaben entsprachen im Übrigen jenen in den früheren Versionen der Richtlinien (Urk. 1/057002 f.). Nachdem der Beschuldigte zusammen mit T._____ am 30. Juni 2003 der I1._____ den Auftrag erteilt hatte, bestimmte Devisenabsicherungsgeschäfte für die auf USD lautenden Geldmarktanlagen der G._____ in Form von Termingeschäften durchzuführen, ohne dass zu diesem Zwecke vorgängig Offerten bei anderen Finanzdienstleis-- 113 of 213 -tern zur Prüfung eingeholt wurden, ob ein anderer Anbieter diese Dienstleistungen zu besseren Konditionen hätte erbringen wollen und können, verletzte er diese verwaltungsinternen Richtlinien sowie § 49 des Personalgesetzes, wonach die Angestellten u.a. sich rechtmässig zu verhalten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren haben.

3.6.4.3. Aus dem Anlagereglement der G._____ vom 1. Februar 2006 ergibt sich, dass die Auswahl der externen Vermögensverwalter mit aller Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfolgen hat und die Erwägungen des Auswahlverfahrens zu protokollieren sind (Urk. 1/057005 S. 6, Ziff. 5.10.). Die Durchführung eines Auswahlverfahrens impliziert wiederum das Einholen von Offerten bei verschiedenen Anbietern zum Zwecke des Vergleichs. Das Anlagereglement der G._____ vom 1. Februar 2006 trat am 1. Februar 2006 in Kraft und ersetzte die vorerwähnten Richtlinien vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1/057005 S. 8).

3.6.4.3.1. Im Anhang 2 zum Anlagereglement vom 1. Februar 2006 sind in den Richtlinien für Mandatsvergaben der G._____ (Urk. 1/057005.2 S. 5) unter Ziffer 1.3. "Allgemeine Grundsätze" aufgeführt. In Ziffer 1.3.1. ("Interessen der G._____") ist festgelegt, dass "für die Auswahl der externen Mandatsträger einzig die Interessen der G._____ massgebend" sind. "Das Auswahlverfahren beruht auf dem Prinzip der Konkurrenz und hat zum Ziel, für die zu vergebenden Aufträge und Dienstleistungen die geeignetsten Anbieter zu finden und zu beauftragen." In Ziffer 5.10. besagt das Reglement, dass die Auswahl der externen Vermögensverwalter mit aller Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfolgen habe, und dass die Erwägungen des Auswahlverfahrens zu protokollieren seien.

3.6.4.3.2. Das Prinzip der Konkurrenz sowie das Ziel, die geeignetsten Anbieter zu finden, verlangt zweifellos nach der Einholung von Offerten auf dem betreffenden Markt. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 4.3. "Selektions- und Fachberatung", wo die Zuständigkeit für die Festlegung des Beratungsaufwandes der GL zugewiesen ist, welche sich hierbei an marktüblichen Ansätzen zu orientieren und (ausdrücklich) verschiedene Offerten einzuholen hat. Letztere Regelungen wurden durch die Finanzdirektorin am 18. September 2009 mit Wirkung ab 1. Oktober -- 114 of 213 -2009 in Kraft gesetzt und lösten jene vom 1. Februar 2006 ab (Urk. 1/057005.2 S. 13 f.).

3.6.4.4. Bereits erwogen wurde (vorstehend, Erw. II.4.8.2. ff.), dass die Annahme des geldwerten, nicht gebührenden Vorteils aus der fortwährenden Beteiligung am Bruttoertrag der I1._____ überdies ein latentes Eigeninteresse des Beschuldigten am wirtschaftlichen Wohlergehen der Firma des Mitbeschuldigten I._____ und an einer steten Ausdehnung von deren Auftragsvolumen entstehen liess. Dieses latente Eigeninteresse beeinflusste ihn zusätzlich, die I1._____ pflichtwidrig nicht dem Wettbewerb und den Offerten anderer Anbieter im Devisenbereich auszusetzen, was auch durch die Aussage des Mitbeschuldigten I._____ illustriert wird, wonach das pricing (zwar) marktkonform gewesen sei, der Beschuldigte ihm aber auch hätte sagen können, er solle es für die G._____ lieber ein "Mü" günstiger machen (Urk. 1/067003 S. 70). Anstatt darum bemüht zu sein, bei der I1._____ durchaus mögliche, noch bessere Konditionen auszuhandeln, beliess es der Beschuldigte bei einem angeblich "marktkonformen Honorar" und steckte stattdessen über mehr als fünf Jahre hinweg eine Beteiligung an deren Bruttoerträgen von Fr. 863'000.– in die eigene Tasche. Da der Beschuldigte bei der Vergabe der Aufträge an die I1._____ keine Offerten einholte, handelte er pflichtwidrig.

3.6.4.5. Die Handlungen und Entscheide des Beschuldigten im Zusammenhang mit der I1._____ waren in Ergänzung zur vorinstanzlichen Würdigung derselben (Urk. 221 S. 161 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ab dem Zeitpunkt der ersten Annahme einer Geldzahlung, mithin ab Ende Januar 2005 (vgl. vorstehend, Erw. II.4.6.1.) korrumpiert und damit auch unter diesem Blickwinkel pflichtwidrig, womit auch das Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit (vorstehend, Erw. III.3.5.) erfüllt ist.

3.6.5. Da auch die Annahme nachträglicher Geldzahlungen als Belohnung für bereits in amtlicher Tätigkeit erfolgte pflichtwidrige oder im Ermessen des Amtsträgers stehende Handlungen tatbestandsmässig ist (vorstehend, Erw. III.3.4. ff.), erfüllt auch die erste, vom Mitbeschuldigten I._____ als rückwirkende Erfolgsbeteiligung ab 1. Mai 2004 durch den Beschuldigten angenommene -- 115 of 213 -Geldzahlung von Fr. 74'000.– (vorstehend, Erw. II.4.6.1.) den objektiven Tatbestand.

3.6.6. In subjektiver Hinsicht muss es dem Beschuldigten unter den gegebenen Umständen in der ganzen Tragweite und über den gesamten Deliktszeitraum hinweg völlig klar und bewusst gewesen sein, dass es sich bei den angenommenen Geldsummen um einen nicht gebührenden Vorteil handelte, wie er teilweise sogar selber ausdrücklich eingeräumt hatte (Urk. 1/062045 S. 3, Vorhalt 8). Hinzu kommt, dass er persönlich – nicht zuletzt auch angesichts seiner Mitgliedschaft als Vertreter der G._____ im Stiftungsrat der Stiftung "AH._____" im Zeitraum von Januar 2000 bis September 2003 (Urk. 1/057049 ff.; Verhaltenskodex vom 4. Mai 2000: Urk. 1/057053 ff., Urk. 1/057057, Art. 7; Urk. 1/313115) – offensichtlich ausreichend sensibilisiert war über seine Befugnisse bei unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit (vgl. vorstehend, Erw. II.4.8.3.). Indem er die Geldsummen dennoch annahm, handelte er mit direktem Vorsatz (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.9. f.).

3.6.6.1. Ebenso bewusst muss ihm gewesen sein, dass sein Handeln, seine Anträge und Entscheide bei den an die I1._____ vergebenen G._____-Mandaten nicht gemäss seinen Pflichten erfolgt waren, respektive die entsprechende Ausübung seines Ermessens durch die regelmässig vom Mitbeschuldigten I._____ entgegengenommenen Gelder beeinflusst war, so dass seine Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten, wie er teilweise sogar ebenfalls selber ausdrücklich eingeräumt hatte (Urk. 1/062030 S. 41; Urk. 1/062048 S. 43). Auch diesbezüglich handelte er somit direktvorsätzlich.

3.6.6.2. Nachdem der Beschuldigte im Jahre 2004 gegenüber dem Mitbeschuldigten I._____ zumindest konkludent zu verstehen gab, dass er Geldbedarf habe, worauf der Mitbeschuldigte I._____ ihm die besagte Erfolgsbeteiligung von

7 % unterbreitete und er dieser zustimmte (vorstehend, Erw. II.4.7. ff.; Erw. III.3.6.2.), ergibt sich wiederum, dass er mit Wissen und Wollen handelte, mithin mit direktem Vorsatz.

3.6.6.3. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

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3.6.7. Die gesamte Summe der vom Mitbeschuldigten I._____ entgegengenommenen Bestechungszahlungen hatte mit der Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung von 7 % eine einheitliche Grundlage und ging daher auf einen einheitlichen Willensentschluss zurück. Da sich die Gesamtsumme aus Teilzahlungen zusammensetzte, welche im Zeitraum ab Ende Januar 2005 bis zum 3. Mai 2010 in unregelmässigen Abständen an verschiedenen Orten in Zürich, hauptsächlich anlässlich gemeinsamer Mittagessen in verschiedenen Restaurants durch die Übergabe eines Briefumschlages mit jeweils zwischen Fr. 20‘000.– bis Fr. 50‘000.– in bar erfolgten waren, was der Beschuldigte stets anerkannte (vgl. vorstehend, Erw. II.4.1.), erscheinen die örtlich und zeitlich weit auseinanderliegenden Geldannahmen nicht mehr als einheitliches Geschehen und sind daher nicht als einheitliche Tat zu werten (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Es liegt somit mehrfache Tatbegehung vor. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB mehrfach erfüllt.

3.7. Bestechungsvorwurf im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten J._____ sowie den Golfferien (Anklageziffer V. und VII.)

3.7.1. Die Amtsträgereigenschaft des Beschuldigten ist auch bei diesem Anklagekomplex gegeben (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.).

3.7.2. Der Beschuldigte hat vom Mitbeschuldigten J._____ im Zeitraum zwischen ca. 2005 und Dezember 2009 Bargeldzahlungen in Teilbeträgen von Fr. 10'000.– von insgesamt Fr. 180'000.– angenommen (vorstehend, Erw. II.5. ff., Erw. II.1.2., Erw. II.5.5. ff., insbes. 5.5.4.1.). Vom 29. Juni 2008 bis 3. Juli 2008 verbrachte er zusammen mit den Mitbeschuldigten J._____, K._____ und I._____ Golfferien in Irland und vom 22. März 2009 bis 26. März 2009 in Marokko, wobei er die Bezahlung seines Kostenanteils am ganzen Reisearrangement von Fr. 4'228.25, bzw. Fr. 1'908.50 jeweils vom Mitbeschuldigten J._____ bzw. von dessen Firma AK._____ AG annahm (vgl. Erw. II.7.1. f.). Damit liegt mehrfaches Annehmen als Tathandlung im engeren Sinne vor.

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3.7.3. Indem der Beschuldigte auch gegenüber dem Mitbeschuldigten J._____ ab 2005 immer wieder seinen Geldbedarf beiläufig durchblicken liess, hat er – in Ergänzung zum vorinstanzlichen Schuldspruch – (vgl. vorstehend, Erw. II.5.10.2. f.) auch die Tathandlung des Forderns erfüllt. Damit erfüllte er zwei Elemente der Tathandlung im engeren Sinne, das Fordern und das Annehmen des nicht gebührenden Vorteils (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.).

3.7.4. Die vom Beschuldigten angenommenen Geldbeträge des Mitbeschuldigten J._____ und die durch diesen, bzw. dessen AK._____ AG getragenen Kosten der Golfferien, stellen unentgeltliche Zuwendungen materieller Natur dar. Als Amtsträger war der Beschuldigte zu deren Annahme nicht berechtigt, zumal diese nicht bloss aus privater Freundschaft erfolgt waren, sondern in einem offensichtlichen Konnex zu seiner amtlichen Tätigkeit mit dem Mitbeschuldigten J._____ und dessen AK._____ AG standen (vgl. z.B. vorstehend, Erw. II.5.6.2. ff.; Erw. II.5.8. ff.).

3.7.4.1. Dass diese Zuwendungen aufgrund ihres materiellen Wertes überdies weit entfernt von dienstrechtlich Erlaubtem oder sozial Toleriertem waren, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Sie stellen fraglos nicht gebührende Vorteile (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.1.) dar.

3.7.4.2. Beim vom Mitbeschuldigten J._____ über dessen AK._____ AG im Juli 2005 dem Beschuldigten gewährten und von diesem angenommenen Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– anerkannte der Beschuldigte, dass das Darlehen für ihn vorteilhaft war, da er dadurch schnell und effizient zu Geld kam (vorstehend, Erw. II.4.10.2.). Er bestreitet indessen, dadurch einen strafrechtlich relevanten nicht gebührenden Vorteil erlangt zu haben (vgl. vorstehend, Erw. II.5.11.6.).

3.7.4.2.1. Die Vorrichter kamen zum Schluss, bei diesem Darlehen habe es sich insgesamt um ein ausgewogenes Geschäft gehandelt, weshalb das Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils nicht erfüllt sei und es den Beschuldigten von diesem Vorwurf freisprach (Urk. 221 S. 152). Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung beantragt, der Beschuldigte sei im Zu-- 118 of 213 -sammenhang mit diesem Darlehen wegen Sich-bestechen-lassens schuldig zu sprechen (Urk. 228). Sie begründete diesen Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weiter. Die erbetene Verteidigung verneinte einen unrechtmässigen Vorteil und machte unter Verweis auf den vorinstanzlichen Freispruch geltend, beim Darlehen habe es sich um ein ausgeglichenes Geschäft, basierend auf einer ausschliesslich freundschaftlichen Beziehung, gehandelt (Urk. 299 S. 98 f.).

3.7.4.2.2. Der zwischen dem Beschuldigten und der AK._____ AG abgeschlossene Darlehensvertrag enthielt folgende Bedingungen (Urk. 1/050011): Die Höhe des Darlehens wurde auf Fr. 130'000.– und die Laufzeit auf 5 Jahre, mithin auf die Zeit vom 23. August 2005 bis zum 31. März 2010, festgesetzt. Vereinbart wurde weiter eine quartalsweise Amortisation und Zinszahlung, wobei sich der Zinssatz auf 4 % pro Jahr belief. Anerkannt ist überdies, dass keine Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Sicherheiten vereinbart wurde. Im vereinbarten Zins von 4 % pro Jahr liegt noch kein eigentlicher Vorteil zugunsten des Beschuldigten vor, zumal dieser in einem damals marktkonformen Bereich lag. So hatte die BJ._____ (Suisse) SA beispielsweise einen Zinssatz von 3.38 % pro Jahr offeriert (Urk. 1/050033 S. 10). Immerhin gab der Beschuldigte aber an, der Zinssatz bei der AU._____ AG wäre damals wesentlich höher gewesen (Urk. 1/062002 S. 14, Vorhalt 81).

3.7.4.2.3. Die Gewährung des Darlehens ohne das Einfordern von Sicherheiten verbesserte die Lage des Beschuldigten insofern, als er sich im Vergleich zum im Raum stehenden Darlehen der BJ._____ (Suisse) SA die Kosten und die Errichtung einer Lebensversicherung und die damit verbundene vertrauensärztliche Untersuchung ersparen und Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Ferienhausanteils vermeiden konnte. Auch dabei lässt sich nicht ausblenden, dass J._____ indirekt eine Sicherheit durch das von ihm bewirtschaftete Schwarzgeldkonto des Beschuldigten hatte. Insofern stellt der Verzicht auf konkrete Sicherheiten keinen Vorteil dar, auch wenn der Beschuldigte selber einräumte, dass sich seine Lage durch die rasche und unkomplizierte Bereitstellung des Darlehens durch die AK._____ AG erheblich verbesserte und ihm ermöglich-- 119 of 213 -te, den bereits anberaumten Notariatstermin zeitgerecht einzuhalten (vgl. vorstehend, Erw. II.5.11.3.).

3.7.4.2.4. Der Vorteilscharakter des Darlehens der AK._____ AG ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz letztlich zu verneinen, auch wenn der weitere Studienfreund und teilweise Rechtsberater des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. AO._____, das Darlehen insgesamt als nicht "at market" bezeichnet hatte (vgl. vorstehend Erw. II.5.11.4.; Urk. 1/050041 ff.). Der Vorteil des Beschuldigten ist letztlich nur ein geringfügiger zeitlicher. Die Darlehensgewährung ist damit als Freundschaftsdienst des Mitbeschuldigten J._____ zu betrachten. Eine Annahme eines nicht gebührenden Vorteils im Sinne des Tatbestandes ist hingegen nicht zu erkennen. In Bezug auf die Annahme des Darlehens hat der Beschuldigte den Tatbestand des Sich-bestechen-lassens somit nicht erfüllt und ist demnach von diesem Vorwurf freizusprechen.

3.7.4.3. Alle anderen, vom Beschuldigten angenommenen, nicht gebührenden Vorteile erfolgten als Gegenleistung für seine pflichtwidrigen Amtshandlungen bei der Vergabe des Small & Mid Caps-Mandates an die grossmehrheitlich dem Mitbeschuldigten J._____ gehörende AK._____ AG (Urk. 1/050038 S. 2) am 3. März 2003, beim Abschluss des neuen Vermögensverwaltungsauftrags über ein Anlagevolumen von weiteren Fr. 79'000'000.– mit der AK._____ AG im Oktober 2007, ohne Offerten einzuholen (Erw. II.5.1.1.; Erw. II.5.6.2.7. f.; Erw. II.5.7.2.3.).

3.7.4.4. Das Äquivalenzverhältnis ist somit ebenfalls gegeben (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.2.2.). Die Gegenleistung des Amtsträgers, der massgebliche Einfluss und Einsatz des Beschuldigten auf seine Amtshandlungen und Entscheide zugunsten des Mitbeschuldigten J._____ und dessen AK._____ AG ist bestimmbar und steht offenkundig im Austauschverhältnis zu den von diesen angenommenen geldwerten Leistungen (vorstehend, Erw. III.3.7.4.).

3.7.4.5. Aufgrund dieser fortwährend vom Mitbeschuldigten J._____ angenommenen nicht gebührenden Vorteile entstand auch bezüglich dieser Amtshandlungen ein latentes Eigeninteresse des Beschuldigten am Erfolg der Firma

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seines Studienfreundes J._____, was ihn zusätzlich zu pflichtwidrigen, nicht im Interesse der G._____ liegenden Entscheiden und Amtshandlungen bewegte und wie er selber einräumte, die entsprechende Ausübung seines Ermessens derart beeinflusst war, dass seine Handlungen nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfolgen konnten (vgl. vorstehend, Erw. II.5.1.1.; Erw. II.5.12.3.).

3.7.4.6. Daraus ergibt sich, dass seine Amtshandlungen und Entscheide im Zusammenhang mit der AK._____ AG pflichtwidrig waren, auch wenn von seinen Kompetenzen und Zuständigkeiten her einzelne grundsätzlich in seinem Ermessen lagen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.3.). Somit ist auch das Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.) erfüllt.

3.7.5. Beim subjektiven Tatbestand kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen beim Sachverhaltskomplex mit dem Mitbeschuldigten I._____ verwiesen werden (vorstehend, Erw. III.3.6.6. ff.). Die dort vorgenommene Subsumtion kommt auch vorliegend uneingeschränkt zum tragen.

3.7.5.1. Dass der Beschuldigte offenkundig ausreichend sensibilisiert war über seine Befugnisse im Umgang mit unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit, wurde ebenfalls bereits hinlänglich dargelegt (vorstehend, Erw. II.4.8.3. f.; Erw. III.3.3.6.; Urk. 1/057049 ff.; insbes. Urk. 1/057057, Art. 7).

3.7.5.2. Ebenso wurde sein vorhandenes Wissen darum, dass die Genehmigung des Verzichts auf die Retrozessionen nicht mit seinen Amtspflichten in Einklang stand, bereits eingehend erörtert (Erw. II.5.11.5.; Erw. II.5.9.3. f.).

3.7.5.3. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte um das Vorliegen sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale wusste und den objektiven Tatbestand willentlich erfüllte. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.9. f.). Der subjektive Tatbestand erweist sich ebenfalls als erfüllt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB abermals mehrfach erfüllt.

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3.8. Bestechungsvorwurf im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten K._____ (Anklageziffer VI.)

3.8.1. Die Amtsträgereigenschaft des Beschuldigten ist auch bei diesem Anklagekomplex gegeben (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.).

3.8.2. Auszugehen ist vom erstellten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte sich vom Mitbeschuldigten K._____ versprechen liess, dass ihm das Geld auf dem Konto "BH._____", einstweilen Fr. 300'000.–, für die Zeit nach seiner Pensionierung oder nach einem Weggang vom Kanton zur Verfügung stehen werde und er dieses Versprechen zustimmend zur Kenntnis nahm (vgl. vorstehend, Erw. II.6.5. ff., Erw. II.6.5.4.1., Erw. II.6.5.6.7.; Urk. 1/062039 S. 2-5, S. 10 f.). Eine Annahme des Vorteils durch den Amtsträger ist für die Vollendung der Tat nicht notwendig, wohl aber, dass das Angebot den Adressaten erreicht (P IETH, a.a.O., N 34-36 zu Art. 322 ter StGB). Mit der zustimmenden Kenntnisnahme durch den Beschuldigten hat das Angebot des Mitbeschuldigten K._____ den Adressaten erreicht. Die Objektivität und Sachlichkeit der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten ist bereits durch das blosse in Aussicht stellen dieses ungebührenden Vorteils und die Erwartung desselben gefährdet, unabhängig davon, ob eine spätere Übertragung der Vermögenswerte auch tatsächlich erfolgt wäre. Somit ist die Tathandlung im engeren Sinne des Sich-versprechen-lassens erfüllt (vgl. Erw. III.3.3.). Durch die Annahme von je einem Gutschein von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– für ein Golffachgeschäft um die Weihnachtszeit 2007 bzw. 2008 und der Kosten für Golfferien in Mallorca vom 25. April 2008 bis 2. Mai 2008 für EUR 7'121 (vgl. Erw. II.6.4.) erfüllte der Beschuldigte zudem mehrfach das Annehmen als Tathandlung im engeren Sinne.

3.8.3. Beim vom Beschuldigten zustimmend zur Kenntnis genommenen Leistungsversprechen über einstweilen Fr. 300'000.– auf den Zeitpunkt nach seiner Pensionierung oder nach einem allfälligen Weggang vom Kanton, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung materieller Natur, mithin um eine objektiv bezifferbare wirtschaftliche Besserstellung des Beschuldigten. Eine Berechtigung zur Annahme oder ein Rechtsanspruch darauf lag zu keinem Zeitpunkt vor. Vielmehr war es dem Beschuldigten aufgrund von § 50 des Gesetzes über das Ar-- 122 of 213 -beitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke, mit Ausnahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert, anzunehmen. Dass es sich bei einem Vermögenswert in dieser Grössenordnung nicht um ein übliches Höflichkeitsgeschenk handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Tatbestandsmerkmal des nicht gebührenden Vorteils ist erfüllt.

3.8.4. Den Vorteilsgewährungen durch den Mitbeschuldigten K._____ stehen diverse Handlungen und Entscheide des Beschuldigten als Chef der Vermögensverwaltung der G._____ gegenüber. Dabei handelt es sich einerseits um die Entscheide bei der Mandatsvergabe an die BD._____, um die darauffolgenden Investitionsentscheide sowie um seine Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Aufrechterhaltung des Mandatsverhältnisses der G._____ zur BD._____, welche allesamt Geschäftsentscheide darstellen, die der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung als Asset Manager vornehmen oder so beantragen konnte, dass sie seinem Antrag entsprechend ausgeführt wurden. Im angefochtenen Urteil wurden die einzelnen Handlungen und Entscheide aufgeführt und zutreffend erwogen, dass die amtlichen Handlungen des Beschuldigten somit genügend bestimmt bzw. bestimmbar sind (Urk. 221 S. 154; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Äquivalenzverhältnis zwischen dem nicht gebührenden Vorteil und seiner amtlichen Tätigkeit ist somit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 299 S. 103) gegeben.

3.8.5. Dass auch eine allfällige nachträgliche Annahme eines nicht gebührenden Vorteils für eine bereits vorgenommene Ermessenshandlung, mithin ohne vorbestehende Bestechungsvereinbarung, den Tatbestand der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB erfüllt, wurde dargelegt (vorstehend, Erw. III.3.4. ff.). Der objektive Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB ist somit auch dann erfüllt, wenn die Annahme des ungebührenden Vorteils für eine bereits vorgenommene Ermessenshandlung erst nachträglich erfolgt.

3.8.6. Indem der Beschuldigte bei der Mandatsvergabe an die BD._____ die damals wesentlichen Entscheidungsgrundlagen nicht dokumentierte, bei der Vergabe der Hedge Funds Mandate nicht mehrere Offerten einholte und die von

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der BD._____ offerierten Gebührenansätze nicht überprüfte, verstiess er gegen das Anlagereglement der G._____ vom 1. Februar 2006 (Urk. 1/057005 S. 6, Ziff. 5.10., S. 8; Urk. 1/057005.2 S. 5; vgl. auch vorstehend, Erw. II.3.6.4.3. ff.) und gegen die §§ 49 und 51 des Personalgesetzes des Kantons Zürich (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.5. und nachfolgend, Erw. III.4.6. ff., so auch die Vorinstanz, Urk. 221 S. 167 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb diese Handlungen mehrheitlich pflichtwidrig waren.

3.8.6.1. Ebenso pflichtwidrig handelte der Beschuldigte, indem er verlangte, dass die Q._____ ihm persönlich oder der BD._____ ab Mai 2008 die Investment Audits und Monitors zur vorgängigen Prüfung zukommen liess und er hernach entsprechende Änderungen vornahm sowie indem er der (damaligen) Finanzdirektorin gegenüber wahrheitswidrig vorgab, der Mandatsvergabe an die BD._____ sei eine Marktumschau vorausgegangen, womit er wiederum gegen § 49 Personalgesetz verstiess (vorstehend, Erw. II.6.3.4. ff.; Urk. 1/057111.1; Urk. 77 S. 38 f.).

3.8.6.2. Die Vorinstanz hat zu Recht offengelassen, ob diese Korrekturen inhaltlich berechtigt gewesen sein könnten (Urk. 221 S. 172), da aus dem Anlagereglement der G._____ vom 1. Februar 2006 klar hervorgeht, dass zur Vermeidung von Interessenkonflikten eine Aufteilung der Aufgabenbereiche Vermögensverwaltung und Investment Controlling vorgeschrieben war (Urk. 1/057005, Ziff. 5.12). Mit seinem Vorgehen und seiner Einflussnahme missachtete der Beschuldigte diese klare Vorgabe offensichtlich und verstiess damit gegen diese Aufteilung der Aufgabenbereiche. Da sein Vorgehen das Anlagereglement verletzte, ist es als pflichtwidrig zu qualifizieren.

3.8.6.3. Im Übrigen handelte es sich bei den Investitionsentscheiden der G._____ in die Anlagekategorien Commodities, Currency Management und Hedge Funds sowie bei der Verteidigung der BD._____ gegenüber der wachsenden Kritik aus dem Anlageausschuss grundsätzlich um Ermessensentscheide des Beschuldigten.

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3.8.6.4. Spätestens ab September 2009 (Erw. II.6.5.4.1. f.; Urk. 1/062039 S. 2-5, S. 10 f.; Urk. 1/070006 S. 6-12, S. 17, S. 23), als der Mitbeschuldigte K._____ dem Beschuldigten vor dem Golfspiel auf dem Golfplatz … den Kontostand mit Fr. 120'000.– erstmals gezeigt und ihm das Konto "BH._____" versprochen hatte (vorstehend, Erw. II.6.5.2. ff.), entstand ein latentes Eigeninteresse an den Geschäften mit der BD._____ von K._____, was beim Beschuldigten eine latente Befangenheit im Zusammenhang mit diesen Geschäften hervorrief, sodass fortan auch die in seinem Ermessen liegenden Amtshandlungen korrumpiert und damit pflichtwidrig waren, da er nicht mehr unparteiisch und unbefangen handeln konnte (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.3.). Das Tatbestandselement der Pflichtwidrigkeit (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.) ist erfüllt.

3.8.7. Beim subjektiven Tatbestand kann erneut auf bereits Dargelegtes verwiesen werden (vorstehend, Erw. III.3.6.6. ff., vgl. im Übrigen auch vorstehend, Erw. II.5.9.7.). Dass der Beschuldigte ausreichend sensibilisiert war über seine Befugnisse im Umgang mit unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit, wurde ebenfalls bereits hinlänglich dargelegt (vgl. vorstehend, Erw. II.4.8.3. f.; Erw. III.3.3.6.; Urk. 1/057049 ff.; insbes. Urk. 1/057057, Art. 7). Unter den gegebenen Umständen konnte er sich nicht ernsthaft als berechtigt ansehen, nach seiner Pensionierung oder nach einem Weggang vom Kanton in den Genuss der versprochenen Fr. 300'000.– zu gelangen.

3.8.7.1. Ebenso muss dem Beschuldigten aufgrund der gegebenen Umstände bewusst gewesen sein, dass die ihm von K._____ versprochene Geldsumme in dieser Grössenordnung einzig einen Zusammenhang mit den von ihm vorbereiteten und getroffenen weitreichenden amtlichen Entscheide zugunsten der BD._____ (Erw. III.3.8.4.) hatte und mit Sicherheit nicht privater Natur sein konnte, auch wenn er das Geld erst nach seiner Pensionierung oder nach einem allfälligen Weggang vom Kanton physisch angenommen hätte. Dabei konnte ihm auch der nachträgliche Belohnungscharakter dieser Geldsumme, sowie der Umstand, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Leistungsversprechens und der Annahme der Geschenkgutscheine und der Kosten für die Golfferien von K._____ auch die in seinem Ermessen liegenden Amtshandlungen im Zusammenhang mit -- 125 of 213 -der BD._____ nicht mehr unparteiisch und unbefangen erfüllen konnte (vorstehend, Erw. III.3.8.6.4.), nicht verborgen geblieben sein.

3.8.7.2. Da dem Beschuldigten als Chef Vermögensverwaltung G._____ (Erw. III.3.2. ff.) überdies die verwaltungsinternen Anlagerichtlinien der G._____ bestens bekannt gewesen sein müssen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.6.4.3. ff.), muss ihm entsprechend auch durchaus bewusst gewesen sein, dass eine Mandatsvergabe an die BD._____ ohne Offerten von anderen Marktteilnehmern einzuholen, ohne die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen bei der Mandatsvergabe an die BD._____ zu dokumentieren und ohne die von der BD._____ offerierten Gebührenansätze zu überprüfen (Erw. III.3.8.6.), nicht seinen Pflichten entsprochen haben konnte, mithin pflichtwidrig (Erw. III.3.3.5.) war.

3.8.7.3. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte um das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale wusste und den objektiven Tatbestand willentlich erfüllte. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.9. f.). Der subjektive Tatbestand erweist sich ebenfalls als erfüllt. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB ein weiteres Mal mehrfach erfüllt.

4. Verletzung des Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit K._____ (Anklageziffer VI.69.)

4.1. Der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

4.2. Diese Bestimmung dient dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre des Einzelnen, aber auch der staatlichen Verwaltung. Geschützt werden natürliche oder juristische Personen vor Eingriffen in ihre Privatsphäre. Ferner wird der ungestörte Gang der Verwaltung sichergestellt (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 1 ff. zu Art. 320 StGB). Bei diesem Tatbestand -- 126 of 213 -handelt es sich wiederum um ein echtes Sonderdelikt. Es kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (OBERHOLZER, a.a.O., N 6 zu Art. 320 StGB; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 1 ff. zu Art. 110 Abs. 3 StGB).

4.3. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Nicht entscheidend ist, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Entscheidend ist dagegen, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Das Geheimnis muss dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sein oder er muss es in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen haben. Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss ein Kausalzusammenhang bestehen (OBERHOLZER, a.a.O., N 8 f. zu Art. 320 StGB; D ONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV,

4. Auflage 2011, S. 550 ff.).

4.4. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich. Es genügt, dass ein Unberechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt (OBERHOLZER, a.a.O., N 10 zu Art. 320 StGB; D ONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 554).

4.5. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar (OBERHOLZER, a.a.O., N 11 zu Art. 320 StGB).

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4.6. Hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft des Beschuldigten kann vollumfänglich darauf verwiesen werden, was beim Bestechungstatbestand dazu bereits erwogen wurde (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). Dies kommt auch vorliegend uneingeschränkt zum tragen. Der Beschuldigte erfüllt die vom Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses vorausgesetzten, bestimmten objektiv-täterschaftlichen Merkmale.

4.6.1. Beim Inhalt der vom Beschuldigten an K._____ offenbarten Offerte der BE._____ AG (BE._____) und dem Beratungsvertrag zwischen der G._____ und der BE._____ (vorstehend, Erw. II.6.1.) handelt es sich um Daten im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit der G._____, welche nicht allgemein zugänglich waren und einem allfälligen Adressaten bei Kenntnisnahme einen Informationsvorsprung gegenüber Dritten im Hinblick auf eigene Investitionen oder beim Offerieren der Dienstleistungen an die G._____ gewährten. K._____ und der BD._____ ermöglichte die Kenntnisnahme dieser vertraulichen G._____–internen Informationen einen unredlichen Wettbewerbsvorteil beim Offerieren ihrer Leistungen bei den G._____-Mandaten. Dass die G._____ als Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse daran hatte, dass aussenstehende Auftragnehmer allfällige Offerten nicht untereinander vergleichen konnten und gestützt auf diese nicht allgemein zugänglichen Informationen ihre Konditionen hätten anpassen oder absprechen können, ergibt sich bereits daraus, dass die G._____ und der für sie handelnde Beschuldigte bei externen Mandatsvergaben gemäss ihren Anlagerichtlinien auf günstige Konditionen bedacht sein mussten (vgl. vorstehend, Erw. III.3.6.4.3. ff.).

4.6.2. Zwar wurden diese Unterlagen von der G._____ nicht ausdrücklich als geheim erklärt, aus der Klassifizierung "Vertraulich" (Urk. 1/055177.1-2) geht indessen ein klarer Wille hervor, diese nicht allgemein zugänglich zu machen. Dass der Beschuldigte diese verwaltungsinternen Informationen als Amtsträger in seiner Eigenschaft als Chef Vermögensverwaltung erlangte, ist ebenfalls evident. Insofern liegt auch ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Kenntnis dieser nicht allgemein zugänglichen Informationen und seiner amtlichen Funktion vor. Die objektiven Tatbestandsmerkmale erweisen sich somit als erfüllt.

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4.6.3. Dem Schreiben des Beschuldigten vom 25. Januar 2006 ist unter anderem die Bitte an K._____ um vertrauliche Kenntnisnahme zu entnehmen (Urk. 1/055177). Auch aus diesem Schreiben des Beschuldigten geht zweifelsfrei hervor, dass er klare Kenntnis davon hatte, dass diese Informationen nicht allgemein zugänglich gemacht werden sollten, mithin Geheimnischarakter hatten. Dennoch hat er im Wissen darum diese vertraulichen, verwaltungsinternen Informationen unberechtigt K._____ zur Kenntnis gebracht (so bereits die Vorinstanz: Urk. 221 S. 114 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte handelte deshalb vorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand.

4.6.4. Somit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB erfüllt, was von der Verteidigung bei erstelltem Beamtenstatus im Übrigen auch nicht bestritten wurde (Prot. II S. 91).

5. Der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

5.1. Art. 314 StGB schützt in erster Linie das Rechtsgut des öffentlichen Vermögens, daneben aber auch das Vertrauen in die Verwaltung, bzw. allgemeiner in die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, welches mit dem Eintritt der Schädigung öffentlicher Interessen finanzieller oder ideeller Natur vollendet ist (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

3. Auflage 2013, N 7 f. zu Art. 314 StGB; D ONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 535).

5.2. Täter kann nur ein Beamter oder ein Behördenmitglied sein. Erfasst sind somit Beamte und Angestellte öffentlicher Verwaltungen soweit sie amtliche Funktion ausüben. Weiter muss der Täter zumindest über die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Gemeinwesens verfügen (NIGGLI, a.a.O., N 9, N 11 zu Art. 314 StGB; D ONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 533 f.). Dabei genügt gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis die faktische Entscheidkompetenz des Täters (BGE 114 IV 133 ff.; BGE 135 IV 198). Dass der Beschuldigte als Chef der -- 129 of 213 -N._____ diese Voraussetzungen erfüllte, wurde dargelegt (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.).

5.3. Das tatbestandsmässige Verhalten wird vom Gesetz nicht näher umschrieben. Erwähnt wird einzig die Schädigung der vom Täter bei einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft zu wahrenden öffentlichen Interessen. Die Tathandlung ist demnach ein gegen die öffentlichen Interessen verstossendes, Schaden verursachendes Tun oder Unterlassen im Rahmen privatrechtlicher rechtsgeschäftlicher Tätigkeit, wobei der Schaden als Folge des Rechtsgeschäftes eingetreten sein muss (D ONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 534 f.; NIGGLI, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 314 StGB).

5.4. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die öffentlichen Interessen mit Wissen und Willen schädigt, in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, welcher unrechtmässig sein und sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben muss. Eine solche Absicht ist beispielsweise gegeben, wenn im Bewusstsein seiner Rechtswidrigkeit ein Darlehen mit dem Ziel gewährt wird, finanzielle Unterstützung in Form von Liquidität sicherzustellen, auf welche kein Anspruch besteht. Eventualvorsatz genügt. Beim unrechtmässigen Vorteil genügt Eventualabsicht allerdings nicht. Vielmehr muss dessen Erlangung eigentliches Handlungsziel sein (D ONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 536; NIGGLI, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 314 StGB).

5.5. Ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit C._____ (Anklageziffer II.21.–23.)

5.5.1. Die Verteidigung begründete den beantragten Freispruch von diesem Vorwurf vor der Vorinstanz damit (Urk. 88 S. 15 f.), der in der Anklage aufgeführte Sachverhalt enthalte keine Handlungen im Sinne von Art. 314 StGB. Der Beschuldigte habe die entsprechenden Entscheide zu einem Zeitpunkt gefällt, als es nicht darum gegangen sei, sich oder andere zu bereichern. Seine Handlungen seien Rettungsversuche gewesen, deren Risiko ihm durchaus bewusst gewesen seien. Der Beschuldigte habe keine von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt, um sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen. Es sei -- 130 of 213 -darum gegangen, Interessen der G._____ zu retten, soweit dies noch möglich gewesen sei. Sofern er dabei interne Regeln der Entscheidungsfindung oder Beschlussfassung verletzt haben würde, wäre dies allenfalls disziplinarisch abzuhandeln gewesen. Seine Handlungen seien an seinem Wissen im Zeitpunkt der Ausführung zu messen und nicht ex post vom negativen Resultat her.

5.5.2. Bei den mit der S._____ Asset Management AG (S._____) abgeschlossenen Repo-Geschäften handelte es sich um privatrechtliche Verträge, mit denen die G._____, in hoheitlicher Funktion handelnd durch den Beschuldigten, aufgrund seiner Befugnisse als Chef der Vermögensverwaltung, der S._____ mittels Erwerb von dieser gehörenden Aktien zusätzliche Liquidität durch Fremdkapital als Sanierungsmassnahme zur Verfügung stellte, mit der Vertragsklausel, diese Aktien in einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzugeben und für das temporär zur Verfügung gestellte Geld einen Zins zu erhalten. Das dabei vom Beschuldigten zu wahrende öffentliche Interesse an diesen Geschäften ist demnach in einer möglichst sicheren Anlage der Gelder der Versicherten der G._____, mithin von öffentlichen Geldern, zu möglichst rentablen Konditionen zu erblicken. Durch diese Repo-Geschäfte ist der G._____ schliesslich ein immenser Vermögensschaden in der Höhe von Fr. 43'000'000.– entstanden (vorstehend, Erw. II.2. ff., insbes. Erw. II.2.4. f.). Somit ist der objektive Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (so auch die Vorinstanz, Urk. 221 S. 147).

5.5.3. Beim subjektiven Tatbestand ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte das hohe Verlustrisiko der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung kannte (Erw. II.2.4.2. ff.). Dieses Bewusstsein musste sich durch die zweite Investition von Fr. 20'000'000.– sowie die weiteren darauf folgenden, welche er überdies pflichtwidrig auch nicht mehr durch die Finanzdirektion genehmigen liess (vorstehend, Erw. II.2.4.), und welche auch nicht mehr durch weitere andere Geldgeber, wie Banken, mitgetragen wurden, noch zementiert worden sein, nachdem die S._____ trotz dieser laufend erneuerten Sanierungsversuche es nicht aus der Überschuldung schaffte und die als vermeintliche Sicherheit dienenden Aktien -- 131 of 213 -aus dem Portefeuille der überschuldeten Geldnehmerin selber stammten (vgl. auch Urk. 221 S. 148 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.5.3.1. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte mit den Geldern der G._____ ab dem zweiten Repo-Geschäft nur noch der einzige investitionsbereite Geldgeber der S._____ war, war ihm zweifellos auch bewusst, dass er der S._____ und C._____ damit einen mit nichts zu rechtfertigenden Vermögensvorteil ohne adäquate Gegenleistung und ohne taugliche Sicherheiten zukommen liess, den alle anderen möglichen Investoren, wie Banken oder andere Pensionskassen, aufgrund des allseits bekannten übergrossen Verlustrisikos nicht mehr zu tragen bereit gewesen waren (vgl. vorstehend, Erw. II.2.4.2.8.). Insofern sind auch das Tatbestandselement des unrechtmässigen Vermögensvorteils und das damalige Wissen des Beschuldigten um die Unrechtmässigkeit desselben sowie der direkte Vorsatz, diesen dennoch zu verschaffen, gegeben.

5.5.3.2. Ebenso war dem Beschuldigten unter diesen Umständen bewusst, dass der sich ankündigende und alsdann eingetretene Totalverlust den von ihm als Chef Vermögensverwaltung zu wahrenden öffentlichen Interessen diametral zuwiderlief. Der Totalverlust hatte sich offenkundig durch die nach jedem weiteren Repo-Geschäft immer wieder erneut eintretende Überschuldung der S._____ geradezu angekündigt. Als ergänzendes Indiz weisen auch die vom Beschuldigten ab dem zweiten Repo-Geschäft begangenen Pflichtwidrigkeiten (vorstehend, Erw. II. 2.4.2.2., 2.4.2.4. ff.) auf das Vorhandensein dieses Bewusstseins beim Beschuldigten hin. Die vom Beschuldigten und seiner Verteidigung immer wieder ins Feld geführte einzige Absicht, die Investition der G._____ zu retten (z.B. Urk. 299 S. 78, S. 80), findet demnach keinen Halt.

5.5.3.3. Angesichts des ihm bekannten Verlustrisikos hat der Beschuldigte bei seinem Vorgehen den durch die Repo-Geschäfte verursachten Schaden in Kauf genommen. Diesbezüglich liegt Eventualvorsatz vor.

5.5.4. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB erfüllt.

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5.6. Ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten J._____ (Anklageziffer V.53.–59.)

5.6.1. Die Verteidigung begründete den beantragten Freispruch von diesem Vorwurf vor der Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren im Wesentlichen damit, der Mitbeschuldigte J._____ habe Gegenleistungen erbracht, welche er der G._____ nicht in Rechnung gestellt habe (Urk. 88 S. 17; Prot. II S. 96). Der Beschuldigte habe die Veränderungen in der Behandlung der Retrozessionen als Gegenleistung für die erwähnten Gratisleistungen, welche J._____, bzw. dessen Firma in erheblichem Ausmass erbracht habe, beurteilt. Die Tatbestandselemente der Bereicherungsabsicht und der unrechtmässigen Vorteilsbeschaffung seien daher nicht erfüllt. Bei dieser Darstellung blieb er auch im Berufungsverfahren.

5.6.2. Bei den zwei jeweils im Namen der G._____ durch den Beschuldigten abgegebenen Verzichtserklärungen auf die der G._____ aus dem Vermögensverwaltungsmandat der AK._____ AG zustehenden Retrozessionen (vgl. vorstehend, Erw. II.5.8.1. ff., insbes. II.5.8.5.) handelt es sich um privatrechtliche Vertragsänderungen, mit denen die G._____, handelnd durch den Beschuldigten als Chef der Vermögensverwaltung, auf ihr zustehende Einnahmen in Millionenhöhe verzichtete, wodurch der G._____ ein Vermögensschaden in der Grössenordnung von rund Fr. 2.3 Mio. entstanden ist. Dem Mitbeschuldigten J._____, respektive dessen AK._____ AG, verschaffte der Beschuldigte dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in entsprechender Höhe (vorstehend, Erw. II.5.9.1. ff.).

5.6.2.1. Daran vermögen von der Verteidigung geltend gemachte, nicht in Rechnung gestellte Gegenleistungen des Mitbeschuldigten J._____, respektive der AK._____ AG (vorstehend, Erw. III.5.6.1.), nichts zu ändern. Dass keine unentgeltlichen Leistungen erbracht, sondern die von der AK._____ AG durchgeführte Analyse der Beteiligungsgesellschaft BA._____ AG und der Studienauftrag über die Anlagen in Commodities der G._____ separat in Rechnung gestellt wurden, wurde bereits dargelegt (vorstehend, Erw. II.5.8.4.10.).

5.6.2.2. Ausserdem wurde vom Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sich nicht in Rechnung gestellte Gegenleistungen auch nur an-

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satzweise in ähnlicher Höhe bewegt haben könnten, wie die Summe der Retrozessionen. Im Übrigen würde die Widerrechtlichkeit des ungetreuen Verhaltens durch allfällige Gleichwertigkeit von angebotener oder erbrachter Leistung nicht aufgehoben (BGE 109 IV 170 f.).

5.6.2.3. Das dabei vom Beschuldigten zu wahrende öffentliche Interesse hätte im Hinblick auf eine möglichst ertragsreiche Investition der öffentlichen Versicherungsgelder der G._____ in einer vertragsgemässen Entgegennahme der Retrozessionen zuhanden der G._____ bestanden. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erweist sich somit als erfüllt (so auch die Vorinstanz, Urk. 221 S. 147).

5.6.3. Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, indem er wissentlich und willentlich auf die der G._____ zustehenden Retrozessionen verzichtete, dem Mitbeschuldigten J._____, respektive dessen AK._____ AG dadurch einen diesen nicht zustehenden Vermögensvorteil in entsprechender Höhe verschaffte, wodurch der G._____ gleichzeitig Einnahmen in Millionenhöhe entgingen und ein entsprechender Vermögensschaden in der Grössenordnung von rund Fr. 2.3 Mio. bei dieser eintrat (vgl. vorstehend, Erw. II.5.9.5. ff.).

5.6.3.1. Daraus ergibt sich, dass das Verschaffen des unrechtmässigen Vermögensvorteils beim Mitbeschuldigten J._____, bzw. bei der AK._____ AG, das angestrebte Ziel des Beschuldigten war und er demzufolge mit direktem Vorsatz (vgl. vorstehend, Erw. III.5.4.) handelte.

5.6.3.2. Ebenso war dem Beschuldigten unter den gegebenen Umständen klar, dass die durch den Verzicht auf die Retrozessionen verursachte Einnahmeneinbusse bei der G._____ den von ihm als Chef Vermögensverwaltung zu wahrenden öffentlichen Interessen diametral zuwiderlief. Dabei nahm er den verursachten Vermögenschaden zumindest in Kauf, weshalb diesbezüglich Eventualvorsatz vorliegt.

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5.6.4. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB wiederum erfüllt.

5.7. Da er somit sowohl den Tatbestand des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB als auch den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB erfüllt hat, ist zwischen echter und unechter Konkurrenz zu unterscheiden.

5.7.1. Bei echter Konkurrenz erfüllt der Täter mehrere Straftatbestände die nebeneinander anwendbar sind in strafbarer Weise, so dass er auch für sämtliche Straftaten schuldig zu sprechen ist. Bei unechter Konkurrenz sind die vom Täter erfüllten Tatbestände nicht nebeneinander anwendbar, und er ist nur für jenes Delikt zu bestrafen, welches das vom Täter bewirkte Unrecht voll erfasst. Erfüllt der Täter die verschiedenen Tatbestände durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen, spricht man von Realkonkurrenz (D ONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage 2013, S. 407 ff., insbesondere S. 412).

5.7.2. Bei den Bestechungstatbeständen ist das geschützte Rechtsgut das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit (vorstehend, Erw. III.3.4.2.). Das geschützte Rechtsgut beim Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ist demgegenüber in erster Linie das Rechtsgut des öffentlichen Vermögens, daneben – und darin überschneiden sich die geschützten Rechtsgüter der beiden Tatbestände partiell – aber auch das Vertrauen in die Verwaltung, bzw. allgemeiner in die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens. Das Erfolgsdelikt ist indessen mit dem Eintritt der Schädigung öffentlicher Interessen finanzieller oder ideeller Natur vollendet (NIG-GLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 7 f. zu Art. 314 StGB; vgl. vorstehend, Erw. III.5.1.).

5.7.3. Der Beschuldigte hat die Tatbestände des Sich-bestechen-lassens und der ungetreuen Amtsführung im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten J._____ durch voneinander unabhängige Tathandlungen erfüllt. Der Unrechtsgehalt der Bestechungshandlungen umfasst den Unrechtsgehalt der ungetreuen

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Amtsführung nicht, da bei diesem vorliegend der Vermögensschaden im Vordergrund steht. Es liegt somit ein Fall von echter Realkonkurrenz vor, weshalb der Beschuldigte wegen mehrfachem Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB und wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen ist.

6. Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

6.1. Die Verteidigung macht unter Berufung auf Lehrmeinungen geltend, der Tatbestand sei nicht erfüllt, da ein Vortäter als Geldwäscher eine straflose Selbstbegünstigung begehe (Urk. 88 S. 2, 18; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 299 S. 108 f.). Massgebend ist die gefestigte Bundesgerichtspraxis (vgl. nachstehend, Erw. III.6.3. f.).

6.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass bereits das Einzahlen der Gelder auf ein steuerlich nicht deklariertes Schwarzgeldkonto eine tatbestandsmässige Handlung darstelle, da dies geeignet sei, deren Auffinden und Einziehen zu vereiteln (Urk. 85 S. 89 f.; Urk. 300 S. 19).

6.3. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (Urteil des Bundesgerichts,6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E.6.3.1; BGE 119 IV 242 E. 1b; BGE 122 IV 211 E. 3b/aa). Vermögenswerte, die aus einem Rechtsgeschäft stammen, welches mittels Korruption abgeschlossen wurde, rühren aus einem Verbrechen her, wenn sie zur Straftat in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Sie brauchen dabei nicht notwendigerweise die direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu sein (BGE 137 IV 79 E.3).

6.3.1. Den Tatbestand von Art. 305 bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat. Der Täter einer

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verbrecherischen passiven Bestechung kann sich mithin unter der Voraussetzung von Art. 305 bis StGB zusätzlich der Geldwäscherei schuldig machen. Täter der Geldwäscherei kann mit anderen Worten jedermann sein, namentlich auch, wer das von ihm gewaschene Geld selber durch ein Verbrechen erlangt hat (F LACHS-MANN, in: Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, N 9 zu Art. 305 bis StGB; P I-ETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 70 zu Art. 305 bis StGB; Urteil des Bundesgerichts,6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1).

6.3.2. Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (P IETH, a.a.O., N 59 zu Art. 305 bis StGB).

6.3.3. Der Tatbestand des Sich-bestechen-lassens wird mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht (Art. 322 quater StGB). Er stellt daher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB verlangte objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt.

6.4. Ausgehend vom durch den Beschuldigten anerkannten Anklagesachverhalt, wonach er die im Zeitraum zwischen Februar 2002 und Mai 2010 entgegengenommenen Bestechungsgelder im Umfang von insgesamt Fr. 633'000.– regelmässig und in Teilbeträgen von unter Fr. 10'000.– in bar auf sein Schwarzgeldkonto bei der AV._____ in... einbezahlt hat (vorstehend, Erw. II.8. f.) und auch immer wieder Bargeldbeträge mit über die Grenze nach Frankreich mitgenommen oder diese auf sein dortiges Konto überwiesen hatte (Urk. 1/062003 S. 13; Urk. 1/062025, S. 5; Urk. 1/062030 S. 2 ff., S. 26; Urk. 1/062047 S. 27), ergibt sich, dass er durch dieses Vorgehen die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden und Einziehen dieser deliktisch erworbenen Gelder und deren Verfolgbarkeit jedenfalls erschwert hat. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

6.5. Der Beschuldigte kannte die illegale Herkunft der Gelder, nachdem er durch die Annahme der Bestechungsgelder nachweislich selber an der Vortat beteiligt war. Das klandestine Aufbewahren der Bestechungsgelder auf einem Schwarzgeldkonto lässt unschwer erkennen und untermauert, dass er sich des Unrechts seines Tuns, mithin der deliktischen Herkunft der Gelder, durchaus bewusst war und diese vor den Behörden, sei es vor einer fiskalischen Belastung, -- 137 of 213 -oder vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsorgane zu schützen und zu verstecken beabsichtigte.

6.5.1. Als weiteres Indiz dafür kann auch die von der Staatsanwaltschaft erwähnte weitere Kaschierungshandlung der Stückelung seiner Bargeldeinzahlungen in Teilbeträge von weniger als Fr. 10'000.– zum Zwecke der Umgehung der bankeninternen Kontrollmechanismen (Urk. 85 S. 89) gewertet werden (vgl. vorstehend, Erw. II.8.3. f.; Urteil des Bundesgerichts,6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E.4.3), wie dies auch bereits durch die Vorderrichter zutreffend erwogen wurde (Urk. 221 S. 178 f.).

6.5.2. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte ein Vereiteln der Herkunftsermittlung, des Auffindens oder Einziehens anstrebte und bewusst die erlangten Bestechungsgelder willentlich auf die beschriebene Art versteckte, verwendete und verbrauchte.

6.6. Somit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand über einen langen Zeitraum von rund 8 Jahren durch immer wieder weitere Teilbeträge erfüllt, weshalb er der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

7. Demzufolge hat sich der Beschuldigte • des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB • der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB • der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB • der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer V.63.) ist der Beschuldigte wie bereits durch die Vorinstanz freizusprechen.

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IV. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1. Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten unter Anwendung des alten Sanktionenrechts mit 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und mit Fr. 6'000.– Busse (Urk. 221 S. 183 ff., S. 236), während die Anklagebehörde eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– beantragt hatte (Urk. 85 S. 90 ff.).

1.2. Im Berufungsverfahren hat der amtliche Verteidiger mit der Berufungserklärung wie vor der Vorinstanz (Urk. 88 S. 2) zunächst eine Freiheitsstrafe von (nicht über) 30 Monaten, mit teilbedingtem Vollzug im Umfang von 24 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren beantragt. Die Verbindungsbusse von Fr. 6'000.– und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen hat die Verteidigung nicht explizit angefochten (Urk. 228 S. 5; Urk. 299 S. 2 f.).

1.3. Der Beschuldigte persönlich hat mit seiner vorsorglichen Berufungserklärung im Falle einer Verurteilung eine mildere Bestrafung verlangt (Urk. 225 S. 2), weshalb auch die Busse als angefochten zu gelten hat.

1.4. Der erbetene Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung einen integralen Freispruch. Im Eventualstandpunkt verlangte er eine Bestrafung mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bei einer Schuldigsprechung wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, resp. mit maximal 42 Monaten Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, gemäss Subeventualstandpunkt, bei Vorliegen der Beamteneigenschaft (Urk. 299 S. 2 f.).

1.5. Die Staatsanwaltschaft hat die vorinstanzliche Strafzumessung nicht angefochten (Urk. 235; Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b StPO).

2. Anwendbares Recht

2.1. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte erstreckten sich über einen ausserordentlich langen Zeitraum von rund 8 1/2 Jahren (ca. September 2001 bis

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Mai 2010). Bei der Strafzumessung ist daher besonders zu berücksichtigen, dass sich die zu beurteilenden Taten teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des per 1. Januar 2007 revidierten Sanktionenrechts (AT StGB) ereignet haben.

2.2. Nach geltendem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter jedoch ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung – auch im Rechtsmittelverfahren – erst nachher, so ist das geltende Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage, welches Recht das mildere ist, ist nach der konkreten Methode zu beurteilen. Das Recht bei Begehung und bei Beurteilung wird konkret verglichen, d.h. der Sachverhalt wird unter je die Gesamtheit der in beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt. Bestandteile des Vergleichs bilden Normen, welche im aktuellen Fall in Betracht kommen und nur in der Art, wie sie anzuwenden sind (P OPP /B ERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 18 zu Art. 2 StGB). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 119 IV 145 E. 3c S. 151; BGE 114 IV 1 E. 2a, je mit Hinweisen).

2.3. Unter altem Recht wäre für die ungetreue Amtsführung kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Busse auszufällen, unter geltendem Recht hingegen tritt neben die Freiheitsstrafe obligatorisch eine Geldstrafe. Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Auch die Bemessung der beiden Vermögenssanktionen kann trotz ihrer Gleichwertigkeit zu sehr ungleichen Geldbeträgen führen. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere Sanktion, weil sie weniger eingriffsintensiv ist. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der ermittelte Geldstrafenbetrag höher liegt als der Bussenbetrag, denn eine bedingte -- 140 of 213 -Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4).

2.4. Vorliegend ist für die vom Beschuldigten mehrfach begangene ungetreue Amtsführung neben der Freiheitsstrafe eine bedingte Geldstrafe auszufällen (vgl. nachstehend, Erw. IV.4.3.12. und 4.4.7. sowie Erw. V.2.), die eine weniger eingriffsintensive Sanktion im Vergleich zur (unbedingten) Busse darstellt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 f.). Das geltende Recht ist somit unter diesem Aspekt das mildere und anwendbar.

2.5. Hinzukommend ist auch aus weiteren Gründen das geltende Recht das für den Beschuldigten mildere: Bei isolierter Betrachtung wäre nach geltendem Recht eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe nach altem Recht auszufällen, was für den Beschuldigten milder ist. Zudem wären für einzelne Taten isoliert betrachtet Freiheitsstrafen in der Höhe zwischen 18 Monaten und drei Jahren festzusetzen, wobei nach geltendem Recht diesfalls ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Frage käme (Art. 42 und Art. 43 StGB), nach altem Recht ein solcher hingegen nie möglich wäre (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Auch unter diesem Aspekt erweist sich daher das geltende Recht als das für den Beschuldigten mildere.

2.6. Die Strafzumessung hat somit entgegen der Vorinstanz für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte nach geltendem Recht zu erfolgen.

3. Strafzumessungsregeln

3.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens führen können. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint. In der Regel führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung, sondern sind von Amtes wegen zumindest straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 116 IV 13 f.;

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BGE 116 IV 302; MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 (2004) S. 179 f.).

3.2. Bei der Bewertung des Verschuldens innerhalb des Strafrahmens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/A FFOLTER-E IJSTEN, in: Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung.

3.3. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1,6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2 und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; S TRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage 2006, S. 179 N 13; WIPRÄCHTIGER/K ELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 117 zu Art. 47 StGB).

3.4. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).

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3.5. Bei der Würdigung der Täterkomponente ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, gegebenenfalls zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

4. Konkrete Strafzumessung

4.1. Der Beschuldigte hat mehrere Delikte, teilweise mehrfach, begangen, weshalb die Strafschärfungsgründe der Tat- und der Deliktsmehrheit gegeben sind. Dabei handelt es sich um das mehrfache Sich-bestechen-lassen (Art. 322 quater StGB), die mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), die mehrfache Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) und die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB).

4.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausgehend von der schwersten Tat ist unter angemessener Erhöhung der Strafe für die übrigen Taten eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind unabhängig voneinander zu verhängen, das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Hingegen ist es ausnahmsweise angemessen, die einzelnen Taten in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen, selbst wenn für einzelne Delikte theoretisch ungleichartige Strafen auszufällen wären. Dies ist insbesondere zulässig, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7. f.).

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4.1.2. Die vom Beschuldigten begangenen schweren Taten sind mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen (vgl. nachstehend, Erw. IV.4.3.-4.4.7.). Einzelne vom Beschuldigten begangene Delikte hingegen wären bei einer isolierten Betrachtungsweise mit einer Geldstrafe zu ahnden, was der Bildung einer Gesamtstrafe entgegenstehen würde. Eine derartige losgelöste Betrachtungsweise erweist sich vorliegend aber als unzweckmässig und nicht sachgerecht. Zwischen sämtlichen vom Beschuldigten begangenen Delikten besteht ein enger Zusammenhang, zumal jede seiner Tathandlungen ein einzelner Akt in einem System von korrupten Machenschaften darstellt, welches er sich im Laufe der Zeit im Rahmen seiner Machtstellung als Chef der Vermögensverwaltung der G._____ und gemeinsam mit seinen Freunden und Geschäftspartnern aufgebaut hat. Dabei stellen die vom Beschuldigten begangenen Delikte zum grössten Teil den Kern seiner strafbaren Machenschaften dar (Sich-bestechen-lassen und ungetreue Amtsführung), andere Delikte nehmen eher eine Nebenrolle beim Aufbau der korrupten Beziehung (Amtsgeheimnisverletzung) oder beim nachträglichen Erschweren der Aufdeckung der Delikte (Geldwäscherei) ein. Eine Freiheitsstrafe erweist sich somit insgesamt als schuldangemessene und zweckmässige Sanktion, weshalb im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen ist.

4.2. Das geltende Recht sieht für den Tatbestand des Sich-bestechenlassens im Sinne von Art. 322 quater StGB eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und für den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei die Freiheitsstrafe obligatorisch mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 314 StGB).

4.2.1. Die schwerste Tat und Ausgangspunkt der Strafzumessung ist demnach der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung, da zusätzlich zur angedrohten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) zu verhängen ist. Von den unter diesem Tatbestand zu subsumierenden Taten, bzw. Tatkomplexe erweist sich bei konkreter Betrachtung der zweimalige Verzicht auf die Retrozessionen -- 144 of 213 -zugunsten der AK._____ AG (Erw. II.5. ff.) als die schwerwiegendere Tat (vgl. nachstehend, Erw. IV.4.3. ff., Erw. IV.4.4. ff.).

4.2.2. In der Regel ist der ordentliche Strafrahmen auch beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen, wie Deliktmehrheit und mehrfache Tatbegehung, nicht zu verlassen. Die Strafe ist stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Liegen hingegen ausserordentliche Umstände vor, rechtfertigt sich eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens, wobei dieser nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf (Art. 49 Abs. 1StGB; vgl. vorstehend, Erw. IV.3.1.).

4.2.3. Aufgrund der Deliktmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung sowie der noch aufzuzeigenden Strafzumessungsgründe (vgl. nachstehend, Erw. IV.4.12.) liegen ausserordentliche Umstände vor, welche eine Erweiterung des Strafrahmens gebieten. Der erweiterte Strafrahmen erstreckt sich nach geltendem Recht somit von Geldstrafe bis siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei bei der Festsetzung einer Freiheitsstrafe diese obligatorisch mit einer Geldstrafe zu verbinden ist.

4.3. Verzicht auf Retrozessionen vom 10. Februar 2004 und von Anfang 2006: mehrfache ungetreue Amtsführung

4.3.1. Da die beiden Verzichtserklärungen auf Ablieferung der durch die AK._____ AG eingenommenen Retrozessionen an die G._____ in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, sind sie im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu behandeln.

4.3.2. Durch den eigenmächtigen und pflichtwidrigen, zweimaligen Verzicht des Beschuldigten auf die der G._____ zustehenden Retrozessionen gegenüber der AK._____ AG verursachte er bei der G._____ und deren Versicherten einen grossen, in einem Zeitraum von beachtlichen ca. dreieinhalb Jahren aufgelaufenen Vermögensschaden von mindestens Fr. 2'272'000.– (Erw. II.5.8.5. ff., insbes. II.5.9.4. f.) und damit eine schwere Schädigung des öffentlichen Vermögens. Der Beschuldigte hatte nicht aus eigener Initiative auf die Retrozessionen verzichtet, sondern jeweils aufgrund eines Antrages seines Studienfreundes und Mitbe-- 145 of 213 -schuldigten J._____, dem, resp. dessen AK._____ AG er dadurch einen unrechtmässigen Vorteil in der selben Höhe verschaffte. Dabei missbrauchte er das ihm innerhalb der G._____ und der Finanzdirektion entgegengebrachte Vertrauen in dreister Weise. Sein äusserst ungewöhnliches und raffiniertes Vorgehen bei der Unterzeichnung der Verzichtserklärungen, das Einholen der notwendigen Zweitunterschrift bei einer dazu gar nicht befugten engen Mitarbeiterin, bei der von ihm selber eingestellten Assistentin und Halbschwester seines Studienfreundes J._____ (Erw. II.5.8.4.7. ff.), zeigt die vom Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie, um den Verzicht auf die Einnahmen vor der Finanzdirektion zu verbergen. Die objektive Tatschwere erweist sich als beträchtlich.

4.3.3. Bei der Gewichtung der subjektiven Tatschwere bestehen keinerlei Anzeichen für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Art. 19 StGB). Das Vorgehen des Beschuldigten bescherte ihm keine unmittelbaren geldwerten Vorteile, dennoch entschied er sich völlig frei zu diesem deliktischen Vorgehen. Hinsichtlich des unrechtmässigen Vorteils handelte er mit direktem Vorsatz, hinsichtlich des Vermögensschadens mit Eventualvorsatz, was sich diesbezüglich leicht verschuldensmindernd auswirkt (Erw. III.5.6.3.1. f.). Weiter dürfte die insbesondere im Zeitpunkt des ersten Antrags durch den Mitbeschuldigten J._____ allgemein unsichere Rechtslage hinsichtlich der Ablieferung von Retrozessionen durch die Vermögensverwalter dazu geführt haben, dass die Hemmschwelle für den Beschuldigten, auf die Retrozessionen zu verzichten, nicht allzu hoch war, auch wenn er von der konkreten Ablieferungspflicht der AK._____ AG wusste. Die subjektive Schwere seiner Tat vermag sein objektives Tatverschulden nicht spürbar zu mindern. Es bleibt bei diesem Tatvorwurf bei einem beträchtlichen Verschulden.

4.3.4. Der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger ein Mitverschulden des Privatklägers geltend machen (Urk. 299 S. 120 f.). Dabei wird ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte über einen grossen Einfluss bei der Willensbildung im Zusammenhang mit den Investitionsentscheiden der G._____ und über weitreichende Befugnisse verfügte. Ausserdem zeigt sich gerade beim Verzicht auf die Retrozessionen und bei den Repo-Geschäften, dass er sich beispielsweise -- 146 of 213 -beim Einholen der notwendigen Zweitunterschriften verschleiernder Machenschaften bediente, um die vorgeschriebene Genehmigung durch die Finanzdirektion und die dabei vorgegebenen Kontrollmechanismen gezielt zu umgehen. Ob den Privatkläger allenfalls ein Mitverschulden treffen könnte, hat vorliegend indessen keine Auswirkung, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.301/2003 vom 4. November 2003 E. 4 und 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011, E. 1.4.2 m.w.H.) und auch kein derart nachteiliges Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, welches das strafbare Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund zu drängen vermöchte.

4.3.5. Angesichts der vom Beschuldigten zweimal gewährten Verzichtserklärungen und des während dieses relativ langen Deliktszeitraumes zwischen anfangs 2004 bis ca. Mitte 2007 verursachten grossen Vermögensschaden von weit mehr als Fr. 2 Mio. erweist sich sein Verschulden bei der mehrfachen ungetreuen Amtsführung insgesamt als beträchtlich.

4.3.6. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Beurteilung der Täterkomponente nicht mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auseinandergesetzt und sich bei ihrer Gesamtwürdigung bei der Festsetzung der Strafe nicht dazu geäussert, wie diese zu berücksichtigen gewesen wären (Urk. 221 S. 191 f.).

4.3.6.1. Der Beschuldigte ist im Jahre 1955 in …, … (…) [Staat in Afrika], geboren. Er hat einen ein Jahr älteren Bruder. Sein Vater war Tierarzt (Dr. med. vet.). Seine Eltern hatten bereits seit 14 Jahren im … [Staat in Afrika] gelebt, bis dort im November 1960 der Bürgerkrieg ausbrach, weshalb der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben im Alter von 5 Jahren kriegsbedingt mit seinen Eltern in die Schweiz zurückkehrte. Die ersten zwei Jahre wohnten sie in BK._____ und von 1963 bis 1974 in einer Dienstwohnung beim kantonalen BL._____. Von 1974 bis 1985 wohnten sie auf der BM._____. Anschliessend wohnte der Beschuldigte von 1986 bis 1997 in BN._____ und seither in.... Von April 1962 bis Oktober 1968 hatte er in BK._____ und Zürich die Primarschule besucht und danach bis September 197j das Gymnasium, welches er mit der Matura, Typ B, abschloss. Es folgten zwei Semester Medizinstudium und der Militärdienst (RS und UOS). Von -- 147 of 213 -197j bis Juli 198j absolvierte der Beschuldigte an der Universität Zürich das Ius-Studium und promovierte zum lic. iur. Im Rahmen dieses Studiums hatte er seinen langjährigen Studienfreund, den Mitbeschuldigten J._____, kennengelernt (Urk. 1/311004 S. 3; Urk. 1/311024 S. 1 ff.; Prot. II S. 23).

4.3.6.2. Im September 1996 heiratete der Beschuldigte in …, … [Staat in Südamerika]. Aus dieser nach wie vor bestehenden Ehe gingen zwei Söhne, D._____, geboren tt.mm.1997, und E._____, geb. tt.mm.1999, hervor. Im Jahre 1997 mietete der Beschuldigte das eheliche Haus an der …strasse … in..., wo er ab August 1997 zusammen mit seiner Ehefrau wohnte. Im Januar 1999 kaufte der Beschuldigte zusammen mit seinem damaligen Mitarbeiter, T._____, die Ferienliegenschaft in …, in Frankreich. Im Jahre 2000 investierte er ca. Fr. 100'000.– in einen Umbau derselben, der im Februar 2001 fertiggestellt war (vgl. nachstehend, Erw. VII.2.5.4.1. f.). Dieses Ferienhaus wurde im Einverständnis des Beschuldigten und seiner Ehefrau Mitte September 2013 für Fr. 382'904.90 freihändig verkauft (beschlagnahmter Nettoverkaufserlös: Fr. 350'382.–, vgl. nachfolgend, Erw. VII.2.5.1. f.). Die Wohnkosten in der ehelichen Liegenschaft beliefen sich auf rund Fr. 4'500.– pro Monat. Der Beschuldigte zog mit seiner Familie in eine kostengünstigere Mietwohnung an der …strasse …, …..., wo die monatlichen Wohnkosten Fr. 3'000.– betrugen. Per 1. Mai 2013 ist die Ehefrau des Beschuldigten zusammen mit den beiden Söhnen in eine 4 ½-Zimmer-Wohnung am …weg …, in..., umgezogen. Die monatlichen Mietkosten betragen nunmehr Fr. 1'691.– inkl. Nebenkosten. Die beiden Söhne leben nach wie vor bei der Mutter im ehelichen Haushalt. Seit dem 16. Oktober 2013 befindet sich der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt M._____ in … im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 1/062025 S. 3 f.; Urk. 1/062030 S. 3 ff., S. 16; Urk. 1/311004 S. 2; Urk. 1/311024 S. 2 f.; Urk. 1/313072 f.; Urk. 1/313251; Urk. 1/050284 f.; Urk. 1/10500327 S. 4; Urk. 1/077010 S. 22 ff.; Urk. 1/10500030; Urk. 251 f.; Urk. 255 f.; vgl. Urk. 292/6 S. 1 und S. 6; Urk. 240; Urk. 77 S. 2 ff.; Prot. II S. 23 ff.).

4.3.6.3. Vom 1. Januar 1983 bis Mitte 1985 war der Beschuldigte im Finanzausbildungsteam der BP._____ und in der Folge bis 31. August 1989 als Anlageberater tätig, seit Januar 1987 als Handlungsbevollmächtigter. Am 1. September

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1989 trat er als Sekretär der O._____ in den Dienst der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein. Ab 1. Mai 1995 übernahm er die Funktion als Chef der neu geschaffenen Abteilung Vermögensverwaltung und war direkt dem Finanzdirektor unterstellt. Per 1. Januar 2004 wurde die Abteilung Vermögensverwaltung in die Personalvorsorge... (G._____) integriert. Seither war der Beschuldigte mit einem Vollpensum als Chef der Abteilung Asset Management und Mitglied der G._____Geschäftsleitung angestellt. Zunächst erzielte er beim Kanton Zürich ein Jahreseinkommen in der Grössenordnung von brutto Fr. 96'000.– bis Fr. 116'000.–. Bis Mitte 1991 wurde dieses stetig bis auf Fr. 128'000.– angehoben und von da an auf Fr. 133'000.–. Es erfolgten weitere Stufenanstiege. In der Folge verdiente er bis Juli 1996 Fr. 184'000.– und von da an Fr. 189'000.–. Sein Jahreslohn als Chef Vermögensverwaltung G._____ ab 1. Januar 2004 betrug Fr. 220'000.–. Im Jahre 2008 betrug dieser Fr. 227'000.– und im Jahre 2010 Fr. 231'000.–, was in etwa einem monatlichen Nettoeinkommen von 13 x Fr. 15'300.– entsprach. Hinzu kam die Entschädigung für seine Nebenbeschäftigung bei der BQ._____ in der Höhe von 12 x Fr. 10'900.– netto. Seine diesbezüglichen Angaben in der Berufungsverhandlung (ca. Fr. 110'000.– Jahresgehalt; Prot. II S. 25) stimmen nicht mit den aussagekräftigen Aktenstücken überein. Der Beschuldigte erzielte in der Zeit vor seiner Verhaftung mithin ein monatliches Nettoeinkommen in der Grössenordnung von gesamthaft Fr. 27'000.– (x 12). Am 18. Juni 2010 wurde ihm schliesslich fristlos gekündigt (Urk. 1/311004 S. 2; Urk. 1/311009; Urk. 1/313009; Urk. 1/313026; Urk. 1/313060; Urk. 1/313074; Urk. 1/313086 f.; Urk. 1/313120 f.; Urk. 1/313138; Urk. 1/313146; Urk. 77 S. 2 ff.; Prot. II S. 25 f.).

4.3.6.4. Gemäss Steuererklärung 2012 hatte der Beschuldigte noch Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 45'263.– erzielt. Seine Ehefrau verdiente insgesamt Fr. 6'395.– im Nebenerwerb. Der Wertschriftenertrag betrug damals Fr. 2'956.–. Dies ergab monatliche Einkünfte von rund Fr. 4'500.–. Das Wertschriftenguthaben betrug Fr. 135'710.–. Gemäss Steuererklärung 2013 wurden keine nennenswerten Einkünfte mehr erzielt. Das Wertschriftenguthaben betrug Fr. 153'658.– und der Ertrag Fr. 3'063.– (Urk. 292/1). Aktuell erzielt die Ehefrau des Beschuldigten einen Nebenerwerb von ca. Fr. 1'200.– pro Monat. Sein älterer Sohn erhält als …lehrling einen Lehrlingslohn von derzeit Fr. 576.– netto pro Mo-- 149 of 213 -nat (Urk. 292/2-5). Laut Beschluss der Sozialbehörde... vom 7. Januar 2014 wird die Familie des Beschuldigten mit monatlich Fr. 2'607.– weiterhin unterstützt, wobei Wohnkosten von Fr. 1'691.– und die Krankenkassenprämien für die ganze Familie von insgesamt Fr. 843.– pro Monat berücksichtigt sind (Urk. 1/311024 S. 2; vgl. Urk. 292/6 insbes. S. 6; Urk. 292/8). Die Ehefrau des Beschuldigten ist mit Hilfe des RAV auf Stellensuche für ein Arbeitspensum von 80 % (Urk. 292/6 S. 1). Schliesslich verfügt der Beschuldigte noch über die Vermögenswerte der 2. Säule auf seinem Freizügigkeitskonto Nr. … bei der AS._____ in der Höhe von Fr. 1'161'209.– per 30. November 2010 (Urk. 1/317023), welche sich per 31. Dezember 2013 auf Fr. 1'201'515.– beliefen (Urk. 292/10).

4.3.6.5. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 22. Juni 2011 und vom 2. Juni 2014 keine Vorstrafen auf (Urk. 1/311023; Urk. 285). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus. Sie stellt den Normalfall dar und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6), insbesondere auch nicht – und entgegen der Auffassung der erbetenen Verteidigung (Urk. 299 S. 139 f.) – angesichts des erst mittleren Alters des Beschuldigten zu Beginn seiner deliktischen Aktivitäten.

4.3.6.6. Aus seinen persönlichen Verhältnissen gehen entgegen der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren (Urk. 88 S. 22 ff.; Urk. 299 S. 123 ff.) keine zusätzlichen strafmassrelevanten Umstände hervor. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Beschuldigte im November 1960 im Alter von 5 Jahren zusammen mit seinen Eltern wegen bürgerkriegsähnlichen Unruhen im … [Staat in Afrika] in die Schweiz zurückkehren musste (vgl. auch vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1.) keinen Strafminderungsgrund dar, da kein Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten gegeben ist. Ebenso wenig kann ihm aufgrund der geltend gemachten Überlastungssituation in den Jahren 2001/2002 (Urk. 88 S. 23 f.) resp. 2002/2003 (Urk. 299 S. 124 ff.) eine Strafreduktion gewährt werden, nachdem sich der gesamte, äusserst lange Deliktszeitraum von ca. September 2001 bis anfangs Mai 2010 über mehr als 8 Jahre hinweg erstreckte und ausser bei den Repo-Geschäften keine zeitliche Nähe zwischen der geltend gemachten Drucksituation und seinem deliktischen Handeln -- 150 of 213 -gegeben ist. Für die von der erbetenen Verteidigung geltend gemachte "ausgeprägte Alkoholproblematik" (Urk. 299 S. 125, Rz 247) finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen einer strafmassrelevanten Alkoholeinwirkung.

4.3.7. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

4.3.7.1. Die Vorderrichter gewährten dem Beschuldigten für sein teilweises Geständnis ohne eingehendere Begründung für alle Taten pauschal eine Strafminderung "in mittlerem Masse" und hielten fest, dass er keine Reue gezeigt habe (Urk. 221 S. 191 f.). Die erbetene Verteidigung geht zu Unrecht generell von einem umfangreichen und frühzeitig erfolgten Geständnis des Beschuldigten aus (Urk. 299 S. 127 ff., insbes. S. 131, Rz 262).

4.3.7.2. Bei der Bewertung der Teilgeständnisse des Beschuldigten ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie teilweise nur zögerlich nach belastenden Aussagen von Mitbeschuldigten erfolgten. Wo einzelne Teilgeständnisse vorliegen, sind diese bei der nachfolgenden Strafzumessung für die betreffenden Taten und Tatkomplexe beim Nachtatverhalten jeweils zu berücksichtigen.

4.3.7.3. Soweit der Beschuldigte im Zusammenhang mit C._____ verjährte Zahlungen von ca. Fr. 400'000.– bis Fr. 500'000.– freiwillig und frühzeitig eingestand (Urk. 299 S. 130 Rz 259 f.), betrifft dies Tatvorwürfe, für welche er rechtskräftig freigesprochen wurde (vorstehend, Erw. I.3.; Urk. 221 S. 236). Jene Zugeständnisse können daher keine Wirkung mehr entfalten auf die Strafzumessung für die dem vorliegenden Schuldspruch zugrundeliegenden Taten.

4.3.7.4. Beim mehrfachen Verzicht auf die Retrozessionen räumte der Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens zwar zunächst ein, beim "Small & Mid Caps Mandat" sei gemäss Vertrag nur eine fixe Gebühr vorgesehen gewesen und

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die AK._____ AG hätte diese Retrozessionen an die G._____ weiterleiten müssen (Urk. 1/062034 S. 17; Urk. 1/062049 S. 41, Vorhalt 64), stellte sich aber gleichzeitig auf den Standpunkt, die Entrichtung der Retrozessionen an die AK._____ AG sei angesichts des Dienstleistungsumfanges korrekt gewesen. Bereits darin lässt sich nur ein Teilgeständnis erkennen. Das spätere Bestreiten und die Beschönigungen des Beschuldigten, selber zu wenig kontrolliert zu haben, weshalb er dafür die Verantwortung übernehme, oder die Entrichtung der Retrozessionen an die AK._____ AG sei angesichts von angeblich erbrachten, der G._____ nicht verrechneten "Zusatzleistungen" (vgl. diesbez. vorstehend, Erw. II.5.8.4.10.) rechtens gewesen (Urk. 1/062047 S. 7 ff., insbes. S. 13 ff.; Urk. 77 S. 30 ff.; Prot. II S. 63 ff.; Urk. 299 S. 51, 82), stellen keine prozessentscheidende Anerkennung dieses Anklagevorwurfes dar, sondern eher ein anfängliches Teilgeständnis, welches in der Folge wieder relativiert und durch die Einwände des Beschuldigten von der Wirkung her weitgehend zurückgenommen wurde, was weitreichende und umfangreiche weitere Untersuchungshandlungen für die Beweisführung notwendig machte. Die teilweisen Zugeständnisse lassen daher lediglich eine eher moderate Strafreduktion zu.

4.3.8. Das Bundesgericht hat bereits unter altem Recht erkannt, dass der Strafempfindlichkeit eines Täters unter gewissen Umständen Rechnung zu tragen ist und bei der Festsetzung der Strafe deren Folgen für den Beschuldigten und dessen soziales Umfeld zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 6S.405/2003 vom 5. Februar 2004 und 6S.703/1995 vom 26. März 1996). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter überdurchschnittlich treffen. Beim Beschuldigten liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine besondere Strafempfindlichkeit erkennen liessen. Eine besondere Reduktion der Freiheitsstrafe rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt demnach nicht.

4.3.9. Eine weitere Strafminderung lässt der Beschuldigte unter dem Titel mediale Vorverurteilung aufgrund einer massiv überdurchschnittlich intensiven Berichterstattung in den Medien und wegen Verletzung der Unschuldsvermutung geltend machen, wobei die Verteidigung indessen teilweise unergiebig vom er-- 152 of 213 -stellten Sachverhalt abweichende Wertungen geltend macht (Urk. 299 S. 140 ff.; Prot. II S. 96 u.). Die Gesamtheit der medialen Berichterstattung weist vorliegend indessen ein überdurchschnittliches Ausmass auf (z.B. Urk. 1/062006 ff.; Prot. II S. 96). Bei diesem möglichen Strafminderungsgrund dürfen allerdings nicht Angehörige "höherer Gesellschaftsschichten" bevorteilt und der Eindruck der Klassenjustiz erweckt werden (vgl. WIPRÄCHTIGER/K ELLER, a.a.O., N 160 f. zu Art. 47 StGB). Beamtenbestechung ist von allgemeinem Interesse, weshalb dem Tatbestand des Sich-bestechen-lassens ein grosses mediales Echo in gewisser Weise immanent ist. Es kann nicht sein, dass bei bestimmten Delikten und prominenten Vorfällen eine übermässige Privilegierung des Täters erfolgt. Insgesamt ist es angezeigt, eine spürbare Strafminderung zu gewähren.

4.3.10. Insgesamt erweist sich für die mehrfache ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren obligatorisch verbunden mit 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

4.3.11. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen des Beschuldigten, das ihm durchschnittlich an einem Tag zufliesst, auszugehen. Davon abzuziehen sind die üblichen Auslagen für die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, die notwendigen Berufsauslagen und die Unterstützungsverpflichtungen (BGE 134 IV 60 E. 6). Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen, sofern der Täter seine Lebenshaltungskosten aus der Substanz des Vermögens bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2011 vom 13. März 2012 E. 5).

4.3.11.1. Der Beschuldigte befindet sich im Strafvollzug und erzielt derzeit keine nennenswerten Einkünfte. Seine Familienangehörigen werden teilweise von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.3.6.4.). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert nennt das Bundesgericht eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte. Überdies ist bei einer hohen Anzahl Tagessätze – na-- 153 of 213 -mentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – eine Reduktion um weitere 10 - 30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).

4.3.11.2. Der Tagessatz darf nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5 S. 71 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Tagessatz unter Fr. 10.– auch für Täter mit niedrigsten Einkommen als symbolisch zu bezeichnen ist (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184). Um der (schlechten) finanziellen Situation von Straftätern nebst der Anpassung der Tagessatzhöhe an die Einkommensverhältnisse zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB). Dadurch werden Härtefälle auf der Vollzugsebene weiter abgefedert. Als angemessen erscheint demnach ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.–.

4.3.12. Die Einsatzstrafe für die ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen ist damit auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zuzüglich einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– festzusetzen.

4.4. Abschluss bzw. Veranlassung der Repo-Geschäfte mit der S._____ Ende September 2001, Ende Oktober 2001, anfangs Januar 2002 und Mitte März 2002: mehrfache ungetreue Amtsführung

4.4.1. Da die Repo-Geschäfte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, ist es angebracht, sie im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu behandeln.

4.4.2. Der Abschluss bzw. die Veranlassung dieser Repo-Geschäfte lag zwar im Zuständigkeitsbereich des Beschuldigten, bei der objektiven Tatschwere fällt indessen ins Gewicht, dass er seine Kompetenzen massiv überschritt, indem er ab dem zweiten Repo–Geschäft diese pflichtwidrig nicht mehr der Finanzdirektion zur Genehmigung vorlegte und obendrein Mitarbeitern zur Zweitunterschrift unterbreitete, welche für ein Geschäft dieser Tragweite gar nicht unterschriftsbe-- 154 of 213 -rechtigt waren (vorstehend, Erw. II.2.4.2.4. ff.). Dieses Vorgehen zeugt angesichts des ihm bestens bekannten hohen Verlustrisikos bei diesen Geschäften von einem offenkundigen Bemühen, diese äusserst risikobehafteten und damit zweifelhaften Geschäfte gezielt an der Finanzdirektion vorbeizuschleusen, was sein objektives Tatverschulden noch erhöht. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in eigener Verantwortung völlig autonom nicht bloss eines, sondern gleich mehrere solcher Geschäfte mit einer Verpflichtung von gesamthaft Fr. 43'500'000.– in einem Zeitraum von weniger als einem halben Jahr abschloss. Zugutezuhalten ist ihm, dass er die Repo-Geschäfte nicht aus Eigeninitiative initiierte, sondern jeweils auf Anfrage von C._____. Sein Vorgehen war neben dem turbulenten Börsenumfeld eine gewichtige Mitursache am von der G._____ und deren Versicherten erlittenen Vermögensschaden in der gesamten Höhe der eingegangenen Verpflichtung. Aus der Höhe des Verlustes ergibt sich eine gravierende Schädigung des öffentlichen Vermögens. Mit diesen Repo-Geschäften verschaffte der Beschuldigte C._____ zur Rettung der S._____ zu dringend benötigter Liquidität in der Form von der G._____ gehörendem Kapital, das die S._____ angesichts des grossen Verlustrisikos nicht mehr auf anderem Wege von Dritten auf dem Kapitalmarkt erlangen konnte. Dem Umstand, dass ein wesentlicher Teil des Vermögensschadens eine gewichtige Mitursache im nachteiligen Börsengang hatte, ist indessen deutlich verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die objektive Tatschwere ist daher lediglich als mittel einzustufen.

4.4.3. Damit verschaffte er C._____ und der S._____ direktvorsätzlich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil und nahm den verursachten Vermögenschaden der G._____ in Kauf (vorstehend, Erw. III.5.5.3.1. ff.), wie auch der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung zurecht geltend machen liess. Ein Beamter, welcher unter solchen Voraussetzungen im Alleingang hochgradig gefährdete Darlehen gewährt, nimmt einen daraus resultierenden Schaden in Kauf (Urk. 302 S. 9, 2. Absatz). Der Eventualvorsatz hinsichtlich des eingetretenen Vermögensschadens ist bei der subjektiven Schwere der Tat ebenfalls deutlich verschuldensmindernd im Vergleich zu direktvorsätzlichem Vorgehen zu gewichten.

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4.4.3.1. Der Beschuldigte befand sich damals zwar in einer gewissen Drucksituation, als die Börsenkurse bei Titeln, in welche auch die G._____ Anlagevolumen investiert hatte, ständig sanken. Dies vermag indessen seine eigenmächtige, massive Kompetenzüberschreitung und das Kaschieren seines pflichtwidrigen einseitigen Vorgehens zugunsten seines Freundes C._____ und dessen S._____ durch das nicht autorisierte Gewähren von Liquidität in dieser Grössenordnung nicht zu entschuldigen. Insofern war der Beschuldigte zwar nicht von geldwerten Motiven getrieben, was sich moderat verschuldensmindernd auswirkt. Dagegen sind im Bestreben, C._____ und der S._____ aus Mitteln der G._____ unautorisiert und eigenmächtig einen immensen geldwerten Vorteil zu verschaffen, welcher diesen beiden nicht zustand, keine verschuldensmindernden Aspekte gegeben.

4.4.3.2. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 302 S. 5, 8 f.) lässt sich durch die vom Beschuldigten anerkannte Annahme von (verjährten) Zahlungen von C._____ vor dem 22. Februar 2000 von insgesamt mehreren hunderttausend Franken (Urk. 1/62003 S. 9 ff.; Urk. 1/62049 S. 11 f.; Urk. 77 S. 5; Urk. 221 S. 30 ff., S. 37 ff., S. 59) bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit den Repo-Geschäften ab September 2001 aus zeitlichen Überlegungen nicht mehr auf ein verschuldensrelevantes Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten von C._____ aufgrund dieser Zahlungen schliessen, da diese gemäss rechtskräftigem Freispruch der Vorinstanz damals bereits mindestens mehr als 1 ½ Jahre zurücklagen (Urk. 221 S. 59, 236; vorstehend, Erw. I.3.). Geldwerte Motive kommen daher beim Abschluss der Repo-Geschäfte nicht in Betracht, wie dies bereits gewichtet wurde (vorstehend, Erw. IV.4.4.3.1.).

4.4.3.3. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt (Art. 19 StGB) liegen wiederum nicht vor. Insbesondere kommt der erwähnten Drucksituation nicht die Intensität einer schweren Bedrängnis gemäss Art. 48 StGB zu, zumal der Beschuldigte sich nicht in einer notstandähnlichen Lage befand, aus der er nur durch die an der Finanzdirektion vorbei abgeschlossenen Repo-Geschäfte und das Gewähren dieser äusserst risikobe-- 156 of 213 -hafteten Geldleistungen an die S._____ wieder herausgefunden hätte (vgl. TRECHSEL/A FFOLTER-E IJSTEN, in: Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 11 zu Art. 48 StGB; HUG, in: StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, N 2 zu Art. 48 StGB).

4.4.3.4. Angesichts der subjektiven Schwere der Tat ist das Verschulden im Zusammenhang mit den Repo-Geschäften als keineswegs mehr leicht einzustufen.

4.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1. ff.).

4.4.5. Bei den Repo-Geschäften anerkannte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz den äusseren, objektiven Sachverhalt und räumte insbesondere auch ein, dass die zweite Investition von Fr. 20'000'000.– in die S._____ der Finanzdirektion nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt wurde und dass die G._____ schliesslich einen Gesamtverlust aus diesem Engagement in der Höhe von Fr. 272'700'000.– erlitt (Urk. 1/062049 S. 15 ff., insbes. auch Vorhalt 28; Urk. 1/062050 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 9 ff.). Bei diesem Teilgeständnis blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 32). Den subjektiven Sachverhalt hat der Beschuldigte mit Ausnahme des ihm bewusst gewesenen hohen Verlustrisikos dagegen stets bestritten. Er habe daher weder seine Kompetenzen überschritten, eine Pflichtwidrigkeit begangen noch C._____ oder die S._____ bevorteilt. Es sei ihm um eine Sanierungsmassnahme gegangen (Urk. 1/062049 S. 16 f.; Urk. 1/062050 S. 4 f.; Urk. 77 S. 9 f.; Prot. II S. 33 f.). Bei diesem Teilgeständnis handelt es sich nicht um ein umfangreiches und prozessentscheidendes Geständnis, da der objektive Sachverhalt aufgrund vorhandener Dokumente bereits geklärt war, die verbliebenen Bestreitungen zum subjektiven Sachverhalt jedoch weitere Untersuchungshandlungen und Abklärungen für die Beweisführung notwendig machten. Dem Nachtatverhalten ist daher wiederum mit einer eher moderaten Strafreduktion Rechnung zu tragen.

4.4.6. Hinsichtlich der möglichen weiteren Strafreduktionsgründe der Strafempfindlichkeit und der medialen Vorverurteilung kann auf das bereits Dargelegte

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verwiesen werden (vorstehend, Erw. IV.4.3.8. f.). Insbesondere die mediale Vorverurteilung wirkt sich strafmindernd aus.

4.4.7. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponenten ist die Einsatzstrafe für die mehrfache ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit den Repo-Geschäften auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– zu erhöhen.

4.5. Annahme der Fr. 200'000.– Bargeld vom Mitbeschuldigten H._____ an einem Abend im Januar/Februar 2002: Sich-bestechen-lassen

4.5.1. Die Bargeldzahlung des Mitbeschuldigten H._____ in der Höhe von stolzen Fr. 200'000.– hatte der Beschuldigte ca. im Januar/Februar 2002 angenommen, ohne diese verlangt zu haben und ohne dass eine vorgängige Bestechungsvereinbarung vorgelegen hätte. Die Höhe der ansehnlichen Summe entspricht in etwa dem damaligen Jahreseinkommen des Beschuldigten. Die Annahme erfolgte nachträglich als Belohnung und ohne Einfluss auf den im Juni 2001 vom Beschuldigten veranlassten, in seinem Ermessen stehenden gewichtigen Investitionsentscheid der G._____ über Fr. 40'400'000.– in die Titel der V._____ AG, deren kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat H._____ damals war. Die Initiative ging nicht vom Beschuldigten aus. Die objektive Schwere dieser einmaligen Tathandlung ist daher weniger stark zu gewichten, als bei über einen längeren Zeitraum hinweg und aufgrund einer Bestechungsvereinbarung stetig geleisteten Teilzahlungen für mehrere künftige pflichtwidrige, unter der Wirkung der Bestechungsgelder stehende Handlungen zugunsten des Bestechenden. Dennoch stellt diese einmalige Tathandlung des Beschuldigten eine erhebliche Verletzung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit dar. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht.

4.5.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese hohe Bargeldsumme mit direktem Vorsatz und in voller Kenntnis annahm, dazu unter keinen Umständen berechtigt zu sein (vgl. vorstehend, Erw. II.3.5. m.w.H.). Als Motiv kommen einzig geldwerte Beweggründe in Frage.

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Er war in seinem Entscheid völlig frei und hätte sich ohne Weiteres gegen die Annahme des Geldes entscheiden können, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass er im Deliktszeitraum in seiner Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte, oder andere, die subjektive Tatschwere mindernde Faktoren, liegen nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat führt zu keiner Änderung in der Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Es bleibt bei einem nicht mehr leichten Verschulden.

4.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das beim Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Amtsführung bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1. ff.). Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist ergänzend in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt im Wesentlichen anerkannt hat (Urk. 1/062049 S. 21 ff.; Urk. 77 S. 15 f.; Prot. II S. 38; vorstehend, Erw. II.3.1.). Seine Aussagen haben zur Aufklärung dieser Straftat geführt. Dieses kooperative Verhalten und sein prozessentscheidendes Geständnis (vorstehend, Erw. IV.4.3.7.) bewirken eine deutliche Strafreduktion.

4.5.4. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe obligatorisch zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Diese Tat des Beschuldigten liegt zwar inzwischen rund 12 Jahre zurück. Da er jedoch stetig weiter delinquierte, kommt dieser Strafmilderungsgrund nicht zum Tragen.

4.5.5. Hinsichtlich der möglichen weiteren Strafreduktionsgründe der Strafempfindlichkeit und der medialen Vorverurteilung kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vorstehend, Erw. IV.4.3.8. f.). Insbesondere die mediale Vorverurteilung wirkt sich strafmindernd aus.

4.5.6. Für diese einzelne Bestechungstat ist die vorstehend festgesetzte Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 46 Monate zu erhöhen.

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4.6. Mehrfache Annahme von Bestechungszahlungen vom Mitbeschuldigten I._____ ab ca. Ende Januar 2005 bis Mai 2010 mit einer Gesamtsumme von Fr. 863'000.–: Mehrfaches Sich-bestechen-lassen

4.6.1. Da die mehrfachen Annahmen der einzelnen Teilzahlungen, welche schliesslich zur Gesamtsumme von Fr. 863'000.– führten, auf dieselbe Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung von 7 % und damit auf eine einheitliche Grundlage zurückgehen (vorstehend, Erw. III.3.6.7.), mithin in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, sind sie im Rahmen der Strafzumessung als einheitlicher Deliktskomplex zu behandeln.

4.6.2. Die Geldzahlungen des Mitbeschuldigten I._____ hatte der Beschuldigte ab ca. Ende Januar 2005 mit Wirkung ab Mai 2004 als Folge der vereinbarten Beteiligung von 7 % an den Nettoerträgen der I1._____ angenommen. Bei der objektiven Tatschwere fällt daher ganz erheblich ins Gewicht, dass den Zahlungen eine Unrechtsvereinbarung zu Grunde lag, die Annahme der Gelder über einen sehr langen Deliktszeitraum von mehr als 5 Jahren erfolgte und die Gesamtsumme sich auf stolze Fr. 863'000.– belief. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten I._____ im Jahre 2004 auch zu erkennen gegeben hatte, dass er Geldbedarf habe. Die Initiative war demzufolge entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 299 S. 115, Rz 223) vom Beschuldigten ausgegangen. Damit erfüllte er alle drei Elemente der Tathandlung im engeren Sinne; das Fordern, das Sich versprechen lassen und das Annehmen des nicht gebührenden Vorteils (Erw. III.3.6.2.). Die objektive Schwere der unzähligen, erst durch seine Verhaftung unterbundenen Tathandlungen und steten Geldannahmen sowie die dadurch entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 299 S. 116, Rz 224 f.) ab dem Jahre 2005 schwer korrumpierte Geschäftsbeziehung zu I._____ und der I1._____ stellen eine gravierende Verletzung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit dar. Nur die ersten in seinem Ermessen stehenden Entscheide im Zusammenhang mit der I1._____ vor dem Jahre 2005 wurden durch die Bestechungsgelder lediglich nachträglich belohnt und waren somit noch unbeeinflusst durch die Wirkung der nicht gebührenden Vorteile zustande gekommen. Die Bewertung -- 160 of 213 -der objektiven Tatschwere führt daher innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens mit der Vorinstanz (Urk. 221 S. 187 f.) insgesamt zu einem erheblichen objektiven Verschulden.

4.6.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte in jeder Hinsicht mit direktem Vorsatz handelte (vorstehend, Erw. III.3.6.6. f.). Als Motiv kommen einzig egoistische Beweggründe und – angesichts der ganzen Dimension – schlichte Geldgier in Frage. Anfänglich war der Beschuldigte in seinem Entscheid völlig frei und hätte sich ohne Weiteres gegen eine Unrechtsvereinbarung entscheiden können. Faktoren, welche die subjektive Tatschwere zu mindern vermöchten, liegen nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat führt zu keiner anderen Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Es bleibt bei diesen Bestechungshandlungen bei einem erheblichen Verschulden.

4.6.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist wiederum auf das beim Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Amtsführung bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1. ff.). Beim Nachtatverhalten zu diesen Tathandlungen ist den teilweisen Zugaben des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

4.6.4.1. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren, objektiven Sachverhalt im Vorverfahren, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung insoweit (Urk. 1/062045 S. 8 ff.; Urk. 1/062049 S. 26 ff., S. 31; Urk. 1/070016 S. 18 ff.; Urk. 77 S. 20 ff.; Prot. II S. 52 f.), als er die von ihm massgeblich beeinflusste Erteilung der Mandate an die I1._____ bestätigte und die Beteiligung von 7 % an den Nettoerträgen der I1._____ sowie die fraglichen Zahlungen jeweils einräumte, jedoch nicht mehr als insgesamt Fr. 500'000.–. Ebenso anerkannte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. November 2010, mithin zwei Tage vor seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (Urk. 1/315058) noch, sich in diesem Umfang der passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben (Urk. 1/062045 S. 10), um in der Folge einzelne, wesentliche Tathandlungen doch wieder zu bestreiten. So bestritt er insbesondere, dem Mitbeschuldigten I._____ zu verstehen gegeben zu haben, dass dieser jetzt auch für ihn schauen könne. Die Initiative zur Erfolgsbeteiligung an den Bruttoerträgen der I1._____ sei von diesem ausgegangen. Alsdann beharrte -- 161 of 213 -der Beschuldigte auch hier auf ausschliesslich pflichtgemässem Handeln bei der Vergabe der Mandate an die I1._____ (Urk. 1/062031 S. 17; Urk. 1/070003 S. 4; Urk. 1/070016 S. 8; Urk. 1/062049 S. 30 f., 33; Urk. 77 S. 24; Urk. 88 S. 7; Prot. II S. 49 u.; vorstehend, Erw. II.4.1. ff.).

4.6.4.2. Seine Zugaben über Zahlungen des Mitbeschuldigten I._____ begannen nicht aus eigener Initiative, sondern erst, als dem Beschuldigten am

1. und am 7. Juli 2010 bislang unerklärte Zahlungseingänge auf seinem AU._____- und AV._____ als Beweismittel vorgehalten worden waren. Zunächst räumte er bloss zögerlich Fr. 30'000.–, dann Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– pro Jahr, aber erst ab 2007, ein, bis er aufgrund der ihm vorgehaltenen Kontounterlagen schliesslich rund Fr. 500'000.– anerkannte (Urk. 1/062028 S. 2 ff.; Urk. 1/062030 S. 6 f., S. 38 ff.; vgl. auch Urk. 1/062031 S. 11 ff.). Diese Aussagen haben zwar einerseits zur Aufklärung der Zahlungen durch I._____ geführt, der diese zunächst noch bestritten, am 14. Juli 2010 dann aber ebenfalls zugegeben und die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung von 7 % erstmals offengelegt hatte (Urk. 1/067001 S. 6 ff., S. 18; Urk. 1/067002 S. 1 ff.). Das Festhalten des Beschuldigten an seinen teilweisen Bestreitungen machte andererseits wiederum weitere umfangreiche Untersuchungshandlungen und Abklärungen für die Beweisführung notwendig.

4.6.4.3. Diese Aussagen des Beschuldigten sind daher als Teilgeständnis bis zur Höhe von Fr. 500'000.– zu werten. Eine merkliche Strafreduktion ist angezeigt.

4.6.5. Hinsichtlich der möglichen weiteren Strafreduktionsgründe der Strafempfindlichkeit und der medialen Vorverurteilung kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vorstehend, Erw. IV.4.3.8. f.).

4.6.6. Es ist angemessen, für die Bestechungsdelikte im Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten I._____ die Gesamtstrafe von 46 Monaten auf 58 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

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4.7. Mehrfache Annahme der Bargeldzahlungen von insgesamt Fr. 180'000.– vom Mitbeschuldigten J._____ ab ca. anfangs 2005 bis Mitte Dezember 2009 sowie der Kosten der Golfferien in Irland und Marokko (29. Juni 2008 – 3. Juli 2008 bzw. 22. – 26. März 2009): Mehrfaches Sich-bestechen-lassen

4.7.1. Die mehrfache Annahme der einzelnen Teilzahlungen und der Kosten für die Golfferien, welche schliesslich zur Gesamtsumme von Fr. 186'137.– führten, stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Sie sind deshalb im Rahmen der Strafzumessung als einheitlicher Tatkomplex zu behandeln.

4.7.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass sich die mehrfachen, jeweils einzeln und spontan über einen wiederum langen Zeitraum von rund 4 ½ Jahren in bar angenommenen Teilbeträge schliesslich auf die vergleichsweise hohe Gesamtsumme von Fr. 180'000.– beliefen. Hinzu kommt die Annahme der Kosten für die Golfferien von insgesamt Fr. 6'137.– (Fr. 4'228.50 + Fr. 1'908.50; Erw. II.7. ff., Erw. III.3.7.2. ff.). Diese Teilzahlungen waren zwar nicht vorgängig vereinbart, da der Beschuldigte zu Beginn dieses Zeitraumes gegenüber J._____ aber hatte durchblicken lassen, dass bei ihm Geldbedarf bestehe (Erw. III.3.7.3. m.w.H.), handelte es sich um ein vom Beschuldigten erbetenes Vorgehen, womit er zwei Elemente der Tathandlung im engeren Sinne, das Fordern und das Annehmen des nicht gebührenden Vorteils erfüllte. Auch durch dieses Handeln schuf der Beschuldigte über einen langen Zeitraum eine erhebliche abstrakte Gefahr für Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit. Die objektive Tatschwere dieser mehrfachen Geldannahmen von insgesamt Fr. 180'000.– entspricht daher einem keineswegs mehr leichten Verschulden.

4.7.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte (vorstehend Erw. III.3.7.5.3.). Seine Beweggründe waren rein geldwerter und egoistischer Natur. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres gegen die Annahme dieser Bargeldzahlungen entscheiden können, ohne irgendwelche Nachteile zu gewärtigen. Er handelte vollständig aus eigenem Antrieb und im Bewusstsein, durch die Annahme der Gelder bei -- 163 of 213 -künftigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit J._____ und der AK._____ AG korrumpiert zu sein. Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit im Deliktszeitraum oder andere, das subjektive Verschulden mindernde Faktoren lagen wiederum nicht vor. Insgesamt führt die subjektive Tatschwere zu einer moderaten Erhöhung des Verschuldens, was zu einer Einstufung als mittleres Verschulden führt.

4.7.4. Bezüglich der Täterkomponente ist wiederum auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1. ff.). Beim Nachtatverhalten zu diesen Tathandlungen ist den teilweisen Zugaben des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

4.7.4.1. Diese Geldannahmen hatte der Beschuldigte anfänglich ausdrücklich bestritten (z.B. Urk. 1/062036 S. 9). Bezüglich derer Höhe anerkannte er nur zögerlich und schrittweise eine Gesamtsumme von zunächst EUR 35'000 bis 45'000 (Urk. 1/062037 S. 6), bzw. bis ca. Fr. 90'000.– (Urk. 1/062037 S. 6; Urk. 1/062038 S. 2 ff.), bzw. schliesslich Fr. 80'000.– bis Fr. 100'000.– (Urk. 1/062045 S. 11; Urk. 1/070005 S. 3 ff.; Urk. 1/070018 S. 28 ff.; vorstehend, Erw. II.5.1.2.). Im Vorverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte er den äusseren Sachverhalt und akzeptierte im Zusammenhang mit der Annahme dieser Bargeldsummen den Vorwurf der passiven Bestechung (vorstehend, Erw. II.5.1. f.). Weitergehende zwischenzeitliche Zugaben zum subjektiven Sachverhalt spielte er in der Folge aber wieder herunter und stellte sie in Abrede (vgl. Erw. II.5.1.1.). In der Berufungsverhandlung bestritt er nach wie vor, von J._____ irgendwie Geld gewollt zu haben. Dieser habe ihm die Mittel freiwillig zukommen lassen. Den Betrag wisse er nicht mehr, es könnten Fr. 180'000.– gewesen sein oder auch weniger (Prot. II S. 68). Die Annahme der Kosten für die Golfferien im Betrage von Fr. 6'137.– hat der Beschuldigte dagegen stets anerkannt (vorstehend, Erw. II.7.1.).

4.7.4.2. Dieses zögerliche und unstete Aussageverhalten machte wiederum weitere umfangreiche Untersuchungshandlungen und Abklärungen für die Beweisführung notwendig. Es liegt daher abermals kein prozessentscheidendes Ge-

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ständnis vor. Das zögerliche Teilgeständnis bei diesen Tathandlungen führt daher zu einer mittleren Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens.

4.7.5. Bezüglich der möglichen weiteren Strafreduktionsgründe der Strafempfindlichkeit und der medialen Vorverurteilung ist wiederum auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.8. f.).

4.7.6. Die Gesamtstrafe ist demnach unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponenten auf 66 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.8. Annahme des Zahlungsversprechens über Fr. 300'000.– auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung oder eines Weggangs vom Kanton von K._____: Sich-bestechen-lassen

4.8.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte sich in zwei Schritten, zuerst spätestens im September 2009 Fr. 120'000.– und dann ca. anfangs 2010, die auf ansehnliche Fr. 300'000.– erhöhte Zahlung auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung oder seines Wegganges vom Kanton versprechen liess, ohne von K._____ geldwerte Leistungen verlangt zu haben. Die Annahme des Versprechens erfolgte mithin spontan, allerdings mit der Wirkung als nachträgliche Belohnung für bereits getätigte, aber künftige Belohnung für inskünftig noch vorzunehmende Amtshandlungen (vgl. vorstehend, Erw. II.6.4.2.). Verschuldenserhöhend ist zu bewerten, dass auch ein Grossteil der schon getätigten Amtshandlungen, mit Ausnahme der Investitionsentscheide in die Anlagekategorien Commodities, Currency Management und Hedge Funds sowie bei der Verteidigung der BD._____ gegenüber der wachsenden Kritik aus dem Anlageausschuss, pflichtwidrig waren (vgl. vorstehend, Erw. III.3.8.6. ff.). Vom Zeitpunkt der Kenntnis des Zahlungsversprechens an war der Beschuldigte bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der BD._____ korrumpiert, soweit er durch die Annahme der beiden Geschenkgutscheine und der Kosten für die Golfferien nicht bereits korrumpiert war (vgl. nachstehend, Erw. IV.4.9.). Die Tatsache, dass er noch nicht in den Genuss des Geldes kam, ist im Vergleich zu den übrigen Bestechungshandlungen deutlich verschuldensmindernd zu veranschlagen. Dennoch -- 165 of 213 -liegt wiederum eine erhebliche Verletzung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit vor. Das objektive Verschulden ist demnach als gerade noch leicht einzustufen.

4.8.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen (vorstehend Erw. III.3.8.7. ff.). Seine Beweggründe waren rein geldwerter, egoistischer Natur. Auch dieses Zahlungsversprechen hätte der Beschuldigte ohne Weiteres zurückweisen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Er handelte vollständig aus eigenem Antrieb. Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Deliktszeitraum, oder andere, das subjektive Verschulden mindernde Faktoren lagen wiederum nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat führt zu keiner anderen Bewertung des Tatverschuldens, weshalb dieses insgesamt als gerade noch leicht einzustufen ist.

4.8.3. Was die Täterkomponente anbelangt, ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1. ff.).

4.8.4. Bei dieser Tat ist im Rahmen des Nachtatverhaltens strafmindernd dem Teilgeständnis des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Er anerkannte wiederum den objektiven Sachverhalt im Wesentlichen, stellte indessen erneut in Abrede, dass seine Handlungen pflichtwidrig gewesen seien. Dennoch akzeptierte er den Vorwurf der passiven Bestechung (Urk. 1/062049 S. 61 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess er alsdann ausführen, der zur Diskussion stehende Anklagepunkt sei völlig unklar und es handle sich um ein Missverständnis. Es sei nicht plausibel und schon gar nicht erstellt, dass K._____ ihm Bestechungsgelder auf die Pensionierung hin habe garantieren wollen (Urk. 88 S. 8 f.; Prot. II S. 78 ff., insbes. S. 81 f.; vorstehend, Erw. II.6.3.6. ff., Erw. II.6.5.). Es fehlt dem Beschuldigten an der Einsicht, durch sein Vorgehen Amtspflichten verletzt zu haben. Eine marginale Reduktion der Strafe erscheint angemessen.

4.8.5. Bezüglich der möglichen weiteren Strafreduktionsgründe der Strafempfindlichkeit und der medialen Vorverurteilung ist wiederum auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.8. f.).

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4.8.6. Es rechtfertigt sich, die Gesamtstrafe für dieses Delikt auf 69 Monate bzw. 5 ¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.9. Annahme von je einem Gutschein von Fr. 2'000.– bzw. Fr. 3'000.– für ein Golffachgeschäft um die Weihnachtszeit 2007 bzw. 2008 sowie Kosten für Golfferien in Mallorca vom 25. April 2008 bis 2. Mai 2008 für EUR 7'121 von K._____: Mehrfaches Sich-bestechen-lassen

4.9.1. Die mehrfache Annahme der beiden Geschenkgutscheine und der Kosten für die Golfferien im Gesamtbetrage von Fr. 5'000.– und EUR 7'121 stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Sie sind deshalb im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu behandeln.

4.9.2. Die drei einzelnen Annahmen der geldwerten Vorteile im Gesamtbetrage von Fr. 5'000.– und EUR 7'121 erfolgten jeweils spontan, ohne dass der Beschuldigte solche verlangt hätte oder sie vorgängig vereinbart gewesen wären. Er erfüllte damit (nur) ein Element der Tathandlung im engeren Sinne, das Annehmen des nicht gebührenden Vorteils, aber mehrfach (vorstehend, Erw. III.3.8.2.). Durch diese Tathandlungen schuf er eine vergleichsweise geringe abstrakte Gefahr für das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und war ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser geldwerten Vorteile bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der BD._____ korrumpiert. Die objektive Tatschwere erweist sich vergleichsweise als sehr leicht.

4.9.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte (vorstehend Erw. III.3.8.7. ff.). Seine Beweggründe waren abermals rein geldwerter Natur, und er hätte sich ohne Weiteres gegen die Annahme dieser geldwerten Leistungen entscheiden können, ohne Nachteile zu gewärtigen. Er handelte aus eigenem Antrieb und im Bewusstsein, bei künftigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit der BD._____ nicht mehr unabhängig zu sein. Das subjektive Verschulden mindernde Faktoren lagen nicht vor. Es bleibt einem angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens sehr leichten Verschulden.

-- 167 of 213 --

4.9.4. Bezüglich der Täterkomponente ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1. ff.).

4.9.5. Die Annahme dieser geldwerten Leistungen von K._____ hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. 1/062049 S. 60 f.; Urk. 88 S. 24; Prot. II S. 82). Dies rechtfertigt eine Reduktion der Strafe. Bezüglich der möglichen weiteren Strafreduktionsgründe der Strafempfindlichkeit und der medialen Vorverurteilung ist wiederum auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.8. f.).

4.9.6. Im Rahmen der Asperation fallen diese Delikte nur unmassgeblich ins Gewicht. Hinzukommend ist das Verschulden als sehr leicht einzustufen und das Geständnis zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher, die Gesamtstrafe bei

69 Monaten bzw. 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu belassen.

4.10. Herausgabe der vertraulichen Offerte der BE._____ AG und des Beratungsvertrages zwischen der BE._____ und der G._____ am 25. Januar 2006 an K._____: Amtsgeheimnisverletzung

4.10.1. Durch die Herausgabe dieser nicht allgemein zugänglichen und den privaten Geschäftsbereich der BE._____ AG betreffenden Unterlagen mit dem Vermerk "Vertraulich" (Erw. II.6.1.) hat der Beschuldigte einerseits die privaten, geschäftlichen Geheimhaltungsinteressen der BE._____ AG verletzt und andererseits das öffentliche Interesse an einer ungestörten Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erheblich beeinträchtigt (vgl. vorstehend, Erw. III.4.2.). Das dem Aussenstehenden K._____ und der BD._____ offenbarte geheime Insiderwissen ermöglichte diesen einen unberechtigten Informationsvorsprung gegenüber Dritten im Hinblick auf eigene Investitionen und beim Offerieren ihrer Dienstleistungen gegenüber der G._____ (vorstehend, Erw. III.4.6.1.).

4.10.2. Die Vorinstanz erachtete den Unrechtsgehalt dieser Tathandlung als bereits im Rahmen ihrer Verschuldensbemessung beim Bestechungsvorwurf im Zusammenhang mit K._____ berücksichtigt (Urk. 221 S. 191). Dabei wurde indessen ausser Acht gelassen, dass die Tathandlung des Beschuldigten nicht bloss das öffentliche Interesse an einer ungestörten Erfüllung der Aufgaben der -- 168 of 213 -Verwaltung beeinträchtigte, sondern auch das bei den Bestechungstatbeständen nicht betroffene private Rechtsgut des Einzelnen auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre, welches natürliche und juristische Personen vor Eingriffen in ihre Privatsphäre schützt (vorstehend, Erw. III.4.2.). Die Verletzung dieses Rechtsgutes der BE._____ AG ist dem Beschuldigten (zusätzlich) anzulasten.

4.10.3. Die objektive Schwere der Verletzung dieses privaten Rechtsgutes im Rahmen der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist als noch leicht zu gewichten.

4.10.4. Bei der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu kalkulieren, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Verletzung des privaten Rechtsgutes der BE._____ AG mit direktem Vorsatz handelte. Seine diesbezüglichen Beweggründe sind wenig durchsichtig, aber letztlich in einer einseitigen Bevorzugung der BD._____ als künftige Vertragspartnerin der G._____ zu erblicken. Der Beschuldigte war auch bei diesem Entscheid völlig frei, ohne irgendwelche äusseren Einflüsse. Er hätte sich daher gegen die Herausgabe dieser G._____–internen Informationen entscheiden können, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Weitere, die subjektive Tatschwere mindernde Faktoren liegen nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat führt zu einer Minderung des objektiven Tatverschuldens. Das Verschulden bei dieser Tat ist als leicht einzustufen.

4.10.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das beim Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Amtsführung Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1. ff.).

4.10.6. Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den objektiven Sachverhalt anerkannte, indessen stets bestritt, dies bewusst und mit Absicht getan zu haben (Urk. 1/062049 S. 52; Urk. 77 S. 37; Prot. II S. 76 f.). Er stellte mithin wiederum den subjektiven Sachverhalt in Abrede (vorstehend, Erw. II.6.1.). Aufgrund dieses Teilgeständnisses ist eine mittlere Strafreduktion zu gewähren.

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4.10.7. Bezüglich der möglichen weiteren Strafreduktionsgründe der Strafempfindlichkeit und der medialen Vorverurteilung ist wiederum auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.8. f.).

4.10.8. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gesamtstrafe auf 70 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.11. Mehrfaches Einzahlen der Bestechungsgelder in Teilbeträgen von unter Fr. 10'000.–, insgesamt Fr. 633'000.–, auf das Schwarzgeldkonto bei der AV._____, ca. Februar 2002 bis ca. anfangs Mai 2010; Verbrauch für eigene Bedürfnisse, die Unterstützung der Familie der Ehefrau in... [Staat in Südamerika] und zur Finanzierung des Ferienhauses in Frankreich: Mehrfache Geldwäscherei

4.11.1. Die einzelnen Einzahlungen der Bestechungsgelder mit der Gesamtsumme von Fr. 633'000.– (vgl. vorstehend, Erw. II.8.2.) stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung als einheitlicher Tatkomplex zu behandeln sind.

4.11.2. Die Vorinstanz erwog, die Geldwäschereihandlungen würden beim Verschulden kaum (mehr zusätzlich) ins Gewicht fallen, da der Beschuldigte bereits die Vortaten begangen habe (Urk. 221 S. 191). Die vorinstanzliche Verschuldensbemessung liess damit aber die gefestigte Bundesgerichtspraxis unberücksichtigt, wonach auch der Täter einer verbrecherischen passiven Bestechung sich unter der Voraussetzung von Art. 305bis StGB zusätzlich der Geldwäscherei schuldig macht (vorstehend, Erw. III.6.3.1.). Demzufolge ist zwar der Unrechtsgehalt der Vortaten nicht mehr in die Gewichtung des Verschuldens miteinzubeziehen, die eigentlichen Geldwäschereihandlungen indessen sehr wohl.

4.11.3. Bei der objektiven Tatschwere der Geldwäschereihandlungen ist zu beachten, dass der Beschuldigte bei einem sehr langen Tatzeitraum von gut acht Jahren (ca. Februar 2002 bis ca. anfangs Mai 2010; vgl. vorstehend, Erw. II.8.2.) angenommene Bestechungsgelder von insgesamt ansehnlichen Fr. 633'000.– vor dem behördlichen Zugriff bewahrte und verwendete. Das jeweilige Einzahlen von -- 170 of 213 -Teilbeträgen unter Fr. 10'000.– in bar (Erw. III.6.5.1.), die zeitweilige Mitnahme von Bargeldbeträgen über die Grenze nach Frankreich sowie die zeitweiligen Überweisungen auf sein dortiges Konto zum Zwecke der Investition in das Ferienhaus (vorstehend, Erw. III.6.4.) fällt hier negativ in Betracht.

4.11.4. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich (vgl. vorstehend, Erw. III.6.5.2.). Sein Beweggrund war die Sicherung der deliktisch erlangten Gelder. Umstände, welche die subjektive Tatschwere mindern könnten, liegen nicht vor.

4.11.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist wiederum auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.6.1. ff.).

4.11.6. Beim Nachtatverhalten zu dieser Tat ist zu würdigen, dass der Beschuldigte die Entgegennahme der betreffenden Bargeldbeträge, deren Gesamtsumme, deren Einzahlung auf sein Schwarzgeldkonto und deren Verwendung und Verbrauch vorbehaltlos anerkannt hat. Sein Wissen und Wollen räumte er abermals nicht ein (vorstehend, Erw. II.8.1.). Diesem Teilgeständnis ist mit einer deutlichen Strafreduktion Rechnung zu tragen.

4.11.7. Bezüglich der möglichen weiteren Strafreduktionsgründe der Strafempfindlichkeit und der medialen Vorverurteilung ist wiederum auf das bereits Dargelegte zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.4.3.8. f.).

4.11.8. Für die Geldwäscherei ist damit die Gesamtstrafe auf 72 Monate bzw. 6 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.12. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten A._____ sehr schwer. Seine Delinquenz erstreckte sich über einen Zeitraum von über acht Jahren. Er hat im erwähnten Deliktszeitraum mit wechselnden Geschäftspartnern stets neue deliktische Aktivitäten entwickelt. Die insgesamt auch bemerkenswert grosse Gesamtsumme an Bestechungsgeldern und der im Rahmen der ungetreuen Amtsführung verursachte grosse Vermögensschaden bei der G._____ manifestieren ein ausserordentlich langanhaltendes und ausdauerndes, planmässiges kriminelles Engagement sowie, entgegen der Auffassung der Verteidigung -- 171 of 213 -(Urk. 299 S. 118, Rz 229), ein bemerkenswert hoher Grad an krimineller Energie beim Beschuldigten. Er ging sehr raffiniert vor, indem er seinen Freunden lukrative Mandate verschaffte und diese dadurch in eine wirtschaftliche Abhängigkeit brachte und dann zwar sehr subtil, aber dennoch unverfroren, zumindest gegenüber den Mitbeschuldigten I._____ und J._____, seine Begehrlichkeiten kundtat. Damit hat er seine Machtstellung über Jahre hinweg bewusst und schamlos missbraucht, um ein System von Günstlingswirtschaft und Korruption zu schaffen. Hinzukommend hat er der G._____ durch sein Verhalten einen gewaltigen Imageschaden zugefügt. In subjektiver Hinsicht wiegt überdies äusserst schwer, dass er als Vertreter der G._____ im Stiftungsrat der Stiftung "AH._____" von Januar 2000 bis September 2003 (Urk. 1/057049 ff.; Verhaltenskodex v. 4. Mai 2000: Urk. 1/057053 ff., Urk. 1/057057, Art. 7; Urk. 1/313115) während des gesamten Deliktszeitraumes offensichtlich ausreichend sensibilisiert und bestens im Bilde über seine Befugnisse bei unentgeltlichen Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit war. Als Motiv liegen trotz seiner damals überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnisse (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.3.6.3.) überwiegend egoistische Beweggründe und – angesichts der gesamten Dimension – schiere Geldgier vor. Aus all diesen Gründen ist es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen. Hinzu kommt die obligatorisch auszufällende Geldstrafe im Zusammenhang mit der mehrfachen ungetreuen Amtsführung in der Höhe von 90 Tagessätze zu Fr. 30.– (vgl. Erw. IV.4.3.12. und IV.4.4.7.).

4.13. Einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

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V. Vollzug

1. Bei dieser Freiheitsstrafe kommt die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs angesichts von deren Dauer nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Für die Beurteilung des Vollzuges der Geldstrafe ist eine selbständige Würdigung vorzunehmen. Für Vollzugsfragen ist damit nicht auf die sich aus der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Stattdessen sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4).

2.1. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und daher in diesem Sinne als Ersttäter zu bezeichnen. Mit Blick auf die Legalbewährung ist die Wirkung der zu verbüssenden längeren Freiheitsstrafe auf die Aussicht des Wohlverhaltens während einer Probezeit zu berücksichtigen.

2.2. Es erweist sich daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Zivilansprüche

1. Nachdem der Privatkläger die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hatte, trat die Vorinstanz auf dieselbe nicht ein (Urk. 221 S. 192-194 und S. 236).

2. Weder die Privatklägerschaft noch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung haben den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten (Urk. 224, Urk. 235, Urk. 228, Urk. 299 S. 2 f.). Hingegen beantragte der Beschuldigte persönlich vorsorglich eine vollumfängliche Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 225). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte hingegen weder der Beschuldigte selber noch sein Verteidiger Ausführungen zum Zivilpunkt.

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3. Auch wenn der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, ist er durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf die Zivilklage des Privatklägers nicht beschwert und dürfte zudem auch kein Interesse an einem anderslautenden Entscheid haben. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid gemäss Dispositivziff. 5 des Urteils (Urk. 221 S. 236) ist demgemäss zu bestätigen. VII. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahme

1. Rückerstattung von Vermögenswerten an den Geschädigten

1.1. Der Privatkläger beantragte anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens, es seien ihm die Vermögenswerte auf dem Konto Nr.... lautend auf den Beschuldigten bei der AV._____..., die Vermögenswerte auf den Konten Nr.... und Nr. … der Söhne des Beschuldigten bei der AU._____ AG und der Verkaufs- bzw. Verwertungserlös aus der Liegenschaft des Beschuldigten und seiner Ehefrau in Frankreich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes herauszugeben (Urk. 86/1 S. 23).

1.2. Die Vorinstanz sah von einer Rückgabe der vorgenannten Vermögenswerte an den Privatkläger mit der Begründung ab, es handle sich dabei um Surrogate der vom Beschuldigten entgegengenommenen Bestechungsgelder. Da beweismässig nicht feststehe, dass diese Surrogate letztlich aus dem Vermögen des Privatklägers stammten, seien die Voraussetzungen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Eine Rückerstattung der Vermögenswerte falle daher ausser Betracht (Urk. 221 S. 195-198).

1.3. Dagegen appellierte der Privatkläger und beantragte erneut, es seien ihm zu Handen der Versicherungskasse... (G._____) die Vermögenswerte auf dem Konto Nr.... lautend auf den Beschuldigten bei der AV._____... und der Verkaufs- bzw. Verwertungserlös der Liegenschaft in Frankreich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes herauszugeben. Unangefochten liess der Privatkläger die Herausgabe der Vermögenswerte auf den Konten der Söhne des -- 174 of 213 -Beschuldigten bei der AU._____ AG (Urk. 224 S. 1; Urk. 296 S. 2; vgl. vorstehend, Erw. I.2. f.).

1.4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Restitution von deliktisch erlangten Vermögenswerten an den Geschädigten gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satz einer Einziehung vorgehe und korrekt erwogen, dass sich der Rückerstattungsanspruch des Geschädigten nicht nur auf Gegenstände, sondern auch auf Vermögenswerte und deren (unechte) Surrogate beziehen könne. Richtigerweise hält sie fest, eine Rückerstattung von Surrogaten komme nur in Frage, wenn zwischen dem Originalwert und dem Surrogat beweismässig eine Papierspur vorliege und die Surrogate damit als solche bestimmbar seien. Somit bedürfe es für eine Rückgabe der deliktisch erlangten Vermögenswerte an den Geschädigten, dass diese aus seinem Vermögen stammten (Urk. 221 S. 194 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

1.5. Der Privatkläger bzw. die G._____ wurde durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in ihrem Vermögen geschädigt, da die Bestechungsdelikte nicht das Vermögen eines Gemeinwesens schützen. In Bezug auf die Bestechungsdelikte kommt dem Privatkläger demnach keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satz zu (vgl. vorstehend Erw. I.5.), weshalb ihm aus diesem Grund eine Restitution der Vermögenswerte zu verwehren ist. Eine Vermögensschädigung ist allenfalls durch die Nichtablieferung der entsprechenden Gelder durch den Beschuldigten erfolgt. Dabei handelt es sich um einen zivil- oder sozialversicherungsrechtlichen Anspruch des Privatklägers und nicht um einen auf strafrechtlichen Grundlagen beruhenden Anspruch, der über die Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satz durchzusetzen ist. Dass dadurch an und für sich zweckgebundene Vermögenswerte nicht in die G._____ zurückfliessen, ist aufgrund der derzeitigen Gesetzgebung in Kauf zu nehmen.

1.6. Weiter ist eine Rückgabe an den Geschädigten im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil nur bezüglich derjenigen Deliktgegenstände (und deliktischen Vermögenswerte) zulässig, welche direkt oder unter dem Nachweis ei-

-- 175 of 213 --

nes entsprechenden paper trail aus dem Vermögen des Geschädigten stammen (S CHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage 2007, N 70 zu Art. 70-72 StGB). Zurecht hat die Vorinstanz erkannt, im vorliegenden Fall lasse es sich nicht nachweisen, dass die vom Beschuldigten empfangenen Bestechungsgelder aus dem Vermögen des Privatklägers stammten (Urk. 221 S. 196 f.): So ist nicht feststellbar, ob die vom Mitbeschuldigten J._____ an den Beschuldigten geleisteten Bestechungszahlungen aus den durch die AK._____ AG unrechtmässig vereinnahmten Retrozessionen kommen oder der Mitbeschuldigte J._____ auch legale Mittel für die Zahlungen an den Beschuldigten verwendete. Gleiches gilt auch für die vom Mitbeschuldigten I._____ geleisteten Zahlungen an den Beschuldigten. Selbst wenn dem Beschuldigten 7 % des Ertrages der I1._____ aus den Geschäften mit der G._____ zugekommen sind, ist nicht nachweisbar, dass die Gelder, welche an den Beschuldigten flossen, aus den deliktisch erlangten Erträgen der I1._____ herrührten. Noch eindeutiger zeigt sich die Lage im Zusammenhang mit der vom Mitbeschuldigten H._____ an den Beschuldigten geleisteten Zahlung. Es lässt sich keine Verbindung der an den Beschuldigten bezahlten Gelder zum Vermögen des Privatklägers nachweisen. Gleiches gilt schliesslich auch für die durch den Mitbeschuldigten K._____ in Form von Golfgutscheinen geleisteten Zahlungen. Ein Nachweis, dass die an den Beschuldigten geleisteten Bestechungszahlungen aus dem Vermögen des Privatklägers stammen, kann nicht erbracht werden, was im Übrigen auch der Privatkläger anerkannte (Urk. 296 S. 11), weshalb eine Rückerstattung der Vermögenswerte nicht in Frage kommt. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Lehrmeinung von Schmid, wonach das Gemeinwesen bei Bestechungsdelikten nie Geschädigte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil sein könne (S CHMID, a.a.O., N 70 zu Art. 70-72 StGB, insbes. Fn. 392).

1.7. Der Privatkläger stützt seinen Rückerstattungsanspruch auf die sich aus der erhöhten Treuepflicht eines Arbeitnehmers ableitbaren Pflicht zur Ablieferung von Bestechungsgeldern an den Arbeitgeber und will die privatrechtlich in Art. 321b Abs. 1 OR statuierte Ablieferungspflicht auch für öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse analog gelten lassen. Konkret sei der Beschuldigte auf-- 176 of 213 -grund von § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich verpflichtet gewesen, die Bestechungsgelder abzuliefern, weshalb nun ein Anspruch auf Rückerstattung der Gelder bestehe (Urk. 86/1 S. 5-7; Urk. 296 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete der Privatkläger seinen Anspruch zusätzlich mit dem zweckgebundenen Vorsorgevermögen der G._____. Er machte geltend, sein auf der Treue- und Sorgfaltspflicht des Beschuldigten beruhender Anspruch auf Herausgabe der Bestechungsgelder bzw. ihrer Surrogate sei als solcher ein Teil des zweckgebundenen Vorsorgevermögens der G._____, weshalb durch das Zurückhalten dieser Vermögenswerte eine unzulässige Zweckentfremdung der Gelder erfolge. Die vom erstinstanzlichen Gericht erfolgte Auslegung des Einziehungsrechts hinke gerade im vorliegenden Bereich des Vorsorgerechts und führe zu einer Verletzung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Grundsatzes der Zweckgebundenheit des Vorsorgevermögens (Urk. 296 S. 10-14).

1.8. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Teil der Lehre aufgrund der Materialien davon ausgeht, dass die Herausgabe im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB letzter Satzteil auf (fortbestehende) dingliche Ansprüche des Geschädigten zu beschränken ist (B AUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 55 zu Art. 70/71 StGB). Zwar hat das Bundesgericht die Rückerstattung auch bei unechten Surrogaten zugelassen, solange die Herkunft der Vermögenswerte klar festgestellt werden kann (BGE 122 IV 365 E. 1a; BGE 128 I 129 E. 3.1.2; vgl. auch vorstehend Erw. VII.1.4.), de lege lata ist dies allerdings fragwürdig. Durch die Einräumung eines Zugriffs auf unechte Surrogate wird dem Geschädigten gegenüber anderen Gläubigern des Beschuldigten eine privilegierte Stellung eingeräumt, um seine auf zivilrechtlichen Grundlagen basierenden Ansprüche durchzusetzen, wobei dadurch ein Eingriff in die zivilrechtliche Aussonderungsund Privilegierungsordnung erfolgt, welche über das zivilrechtlich Vorgesehene hinausgeht. Insofern wäre es höchst fragwürdig, dem Privatkläger – sofern denn die Voraussetzungen erfüllt wären – auf dem Weg der Restitution bei der Durchsetzung eines Anspruchs aus dem Anstellungsverhältnis mit dem Beschuldigten zu verhelfen.

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1.9. Demzufolge ist von einer Rückerstattung der Vermögenswerte auf dem Konto Nr.... lautend auf den Beschuldigten bei der AV._____... und des Verkaufs- bzw. Verwertungserlös der Liegenschaft in Frankreich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an den Privatkläger abzusehen.

2. Einziehung/ Ersatzforderung/ Beschlagnahme

2.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungshandlung geltend, es seien Vermögenswerte in der Höhe von maximal Fr. 350'000.– einzuziehen (Urk. 299 S. 3). Im Falle einer Einziehung über diesen Betrag hinaus sei die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft behindert, da er und seine Familie bereits jetzt einen beispiellosen sozialen Abstieg hätten hinnehmen müssen und seine Aussichten auf eine Arbeitsstelle nach seiner Entlassung faktisch gleich null seien. Sollte es ihm trotzdem gelingen, eine Anstellung zu finden, sei es wenig wahrscheinlich, dass er mehr als Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.– monatlich verdienen werde, wovon er nicht nur sämtliche Schuldenabzahlungen, sondern auch den Unterhalt seiner Familie bestreiten müsse. Insgesamt gebe es Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 437'000.– zu verteilen, welche sich aus dem Guthaben von Fr. 225'000.– auf dem AV._____, aus dem Anteil des Beschuldigten am Verkaufserlös der Liegenschaft in Frankreich von Fr. 175'000.– und dem Guthaben von Fr. 68'000.– auf dem AU._____-Konto, abzüglich der Fr. 31'000.–, welcher der Schwiegermutter des Beschuldigten gehörten, zusammensetze. Von diesen Fr. 437'000.– seien lediglich Fr. 350'000.– einzuziehen, die restlichen Fr. 87'000.– seien allenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen (Urk. 299 S. 144-147). Schliesslich beantragte die Verteidigung, die Beschlagnahmungen seien, mit Ausnahme der unter Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten und vom Beschuldigten bezeichneten Gegenstände, soweit gemäss Entscheid zu Einziehung und Kosten- und Entschädigungsfolgen notwendig, aufrechtzuerhalten (Urk. 299 S. 3 und S. 152).

2.2. Vermögenswerte auf dem Konto Nr.... lautend auf den Beschuldigten bei der AV._____...

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2.2.1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 27. Mai 2010 die auf dem Konto Nr.... lautend auf den Beschuldigten bei der AV._____... liegenden Vermögenswerte (Urk. 1/317005.1). Die Vorinstanz entschied, diese Vermögenswerte seien einzuziehen (Dispositivziff. 8; Urk. 221 S. 198 f. und S. 237). Gegen den Einziehungsentscheid appellierte sowohl der Beschuldigte persönlich (Urk. 225) als auch der Privatkläger. Dieser beantragte, es seien ihm die Vermögenswerte auf dem AV._____ herauszugeben (Urk. 224 S. 1, Urk. 296 S. 2).

2.2.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzung für eine Einziehung vollständig und korrekt dargelegt (vgl. Urk. 221 S. 194). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

2.2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Restitution der Vermögenswerte auf dem Konto der AV._____ an den Privatkläger nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend, Erw. VII.1.4.-1.9.) und eine Herausgabe an den Privatkläger damit nicht in Frage kommt. Der Appellation des Privatklägers ist somit in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

2.2.4. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass der Beschuldigte insgesamt rund Fr. 700'000.– der erhaltenen Bestechungsgelder auf das erwähnte Konto einbezahlt hatte, es sich somit beim auf dem Konto befindlichen Buchgeld um unechte Surrogate handelt, welche nachweislich an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind und demnach der Einziehung unterliegen (Urk. 221 S. 198 f.). Es ist auf diese vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen und das vorinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen, als die sich noch auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2010 (Urk. 1/317005.1) gesperrten Konto Nr...., lautend auf den Beschuldigten, bei der AV._____... befindenden Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils mit dem dannzumal aufgelaufenen Saldo einzuziehen sind. Gemäss telefonischer Auskunft belief sich der Saldo auf dem erwähnten AV._____ per 29. September 2011 auf Fr. 225'131.65 (Urk. 1/317005.3).

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2.2.5. Die AV._____... ist somit nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils anzuweisen, die auf dem genannten Konto befindlichen Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130239-O, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre des Kontos auszuheben.

2.3. Vermögenswerte des Beschuldigten bei der AU._____ AG

2.3.1. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft die auf den Beschuldigten lautenden Konten bei der AU._____ AG, mit Ausnahme des Kontos Nr. … (Rubrik Steuern) und des Kontos Nr. … (Lohnkonto), sperren (Urk. 1/317001). Die Kontosperre betrifft die folgenden Konten, lautend auf den Beschuldigten, bei der AU._____ AG, auf denen per 28. September 2011 Vermögenswerte von insgesamt Fr. 68'008.– lagen (Urk. 1/317026): - Konto Nr..... - Konto Nr..... - Konto Nr..... - Konto Nr.....

2.3.2. Die Vorinstanz erwog etwas unpräzise, die Vermögenswerte auf dem Konto Nr.... lautend auf den Beschuldigten bei der AU._____ AG seien samt der darauf angefallenen Erträge zur Kostendeckung heranzuziehen (Dispositivziff. 7; Urk. 221 S. 210 und S. 237). Sowohl der Beschuldigte persönlich wie auch sein amtlicher Verteidiger haben diesen Entscheid angefochten (Urk. 225 und Urk. 228 S. 3 und 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger beantragen, es seien L._____ Fr. 31'000.– vom AU._____-Konto Nr.... herauszugeben (Urk. 299 S. 3, Ziff. 12).

2.3.3. Auch legal erworbene Vermögenswerte können zur Deckung der sich aus dem Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates gegenüber der beschuldigten Person in der Form von Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO) und der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Punkto Deckungsrei-- 180 of 213 -henfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen, der gegenüber der Grundregel von Abs. 1 dieser Bestimmung, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind, eine Ausnahme statuiert: Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit privilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen, wie z.B. Ersatzforderungen.

2.3.4. Der Beschuldigte hatte bereits im Vorverfahren sich diametral widersprechende Angaben hinsichtlich der sich zunächst auf den AU._____-Konten und hernach auf dem AV._____ befindlichen Gelder gemacht. So erklärte er zunächst, bei diesem Geld auf dem Konto der AV._____ in... habe es sich teilweise um Ersparnisse seiner Schwiegermutter aus... [Staat in Südamerika] gehandelt, um dies in seiner späteren staatsanwaltschaftlichen Befragung zur Person dann wieder zurückzunehmen und als Lüge zu deklarieren (Urk. 1/062002 S. 13, Vorhalt 79; Urk.1/311004 S. 3).

2.3.4.1. Als Beleg für die im Berufungsverfahren vom Beschuldigten erneut erhobene Behauptung, Fr. 31'000.– auf dem auf ihn lautenden AU._____-Konto Nr.... gehörten L._____, seiner Schwiegermutter aus... [Staat in Südamerika], liess er eine Kontoübersicht einreichen. Auf dieser ist ersichtlich, dass es sich um ein Dollarkonto handelt, dessen Saldo in Schweizerfranken per 28. September 2011 Fr. 31'170.– betragen hatte (Urk. 294/1).

2.3.4.2. Auch seine übrigen Aussagen zu den Vermögenswerten auf diesen Konten waren über die Dauer des gesamten Strafverfahrens hinweg betrachtet äusserst widersprüchlich. Im Verlaufe des Vorverfahrens hatte der Beschuldigte u.a. zu Protokoll gegeben, die Mutter der Ehefrau in... [Staat in Südamerika] jeweils freiwillig mit monatlich USD 400 unterstützt zu haben (Urk. 1/311004 S. 3). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. Mai 2010 hatte er demgegenüber noch erklärt (Urk. 1/062003 S. 14), beim USD-Konto mit der Nr. … bei der AV._____ (Urk. 1/13100033 ff.) handle es sich um ein gemeinsames Kon-- 181 of 213 -to seines Schwagers und seiner Schwiegermutter. Da habe er an seinen Schwager manchmal etwas nach... [Staat in Südamerika] für die Ausbildung von dessen beiden Töchtern und als Rente für seine Schwiegermutter geschickt. Dieses USD-Konto bei der AV._____ in... habe er am 5. Dezember 2009 saldiert, da er dies dann über die AU._____ gemacht habe.

2.3.4.3. In der Berufungsverhandlung machte er geltend (Prot. II S. 29), dies seien Ersparnisse seiner Schwiegermutter aus... [Staat in Südamerika], welche er für diese im Jahre 2008 nach der Finanzkrise aus Sicherheitsgründen in die Schweiz transferiert habe. "L._____" sei ein USD-Konto. Es seien Ersparnisse seiner Schwiegermutter und seines Schwagers, welche ein gemeinsames Konto hätten.

2.3.4.4. Diese mehrmals veränderten Angaben zum Inhaber und Zweck der Gelder auf diesem Konto taugen nicht zum Beweis des geltend gemachten Herausgabeanspruches. Nachdem insbesondere auch aus dem USD-Konto mit der Nr. … bei der AV._____ (Urk. 1/13100033 ff.) und den früheren Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, dass er sowohl seine Schwiegermutter als auch seinen Schwager jeweils mit regelmässigen namhaften Beträgen von diesem US-Dollarkonto unterstützte und dies später vom USD-Konto bei der AU._____, Nr. …, Bezeichnung "L._____", in gleicher Weise weiter so praktiziert hatte (Urk. 294/1), ergibt sich, dass es der Beschuldigte war, der von diesem USD-Konto jeweils die Verwandten seiner Ehefrau in... [Staat in Südamerika] mit Überweisungen unterstützte und nicht, dass sie diese Vermögenswerte aus Sicherheitsüberlegungen in die Schweiz transferiert hätten. Dem Herausgabeantrag ist somit nicht stattzugeben.

2.3.5. Angesichts des Umstandes, dass sich eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten des Beschuldigten bei der AU._____ AG nicht nachweisen lässt und es sich damit um legal erworbene Vermögenswerte handelt sowie aufgrund der erheblichen Kosten des vorliegenden Strafverfahrens, rechtfertigt es sich in Präzisierung der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die auf den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2010 gesperrten Konten Nr....., Nr.....; Nr..... und Nr..... liegenden Vermögenswerte in der Gesamthöhe -- 182 of 213 -von damals Fr. 68'008.– (Urk. 1/317026), samt den seither bis zur Vollstreckbarkeit dieses Entscheides anfallenden Erträgen zur Deckung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden. Der Antrag auf Herausgabe von Fr. 31'000.– an L._____, die Schwiegermutter des Beschuldigten in... [Staat in Südamerika], ist abzuweisen.

2.3.6. Die AU._____ AG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils anzuweisen, sämtliche auf den genannten Konten befindlichen Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130239O, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre der Konten auszuheben.

2.4. Freizügigkeitskonto Nr. … des Beschuldigten bei der AS._____

2.4.1. Das Freizügigkeitskonto Nr. … des Beschuldigten bei der AS._____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2010 als Ersatzmassnahme im Zusammenhang mit dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft gesperrt (Urk. 1/317017). Mit Beschluss vom 28. November 2012 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt und die Sperre des besagten Kontos demnach aufgehoben (Urk. 119). Es erübrigt sich daher, diesbezüglich weitere Anordnungen zu treffen.

2.4.2. Das Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten ist indes bei der Festsetzung der Höhe der ihm gegenüber anzuordnenden Ersatzforderung zu berücksichtigen (vgl. nachstehend, Erw. VII.2.6.5.2.).

2.5. Liegenschaft "…" in Frankreich bzw. deren Verkaufserlös

2.5.1. Im erstinstanzlichen Urteil vom 26. November 2012 wurde in Bezug auf die Liegenschaft "…" in Frankreich davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger sich bereit erklärten, den Verkaufserlös abzüglich einer Maklerprovision von 6 % des Verkaufspreises und abzüglich der dem amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft -- 183 of 213 -entstandenen Aufwendungen dem Bezirksgericht Zürich zur teilweisen Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Ersatzforderung zu überweisen. Sollte die Überweisung bis Ende 2012 nicht stattgefunden haben, sollte die Liegenschaft auf dem Rechtshilfeweg beschlagnahmt werden (Urk. 221 S. 211-213 und S. 238).

2.5.2. Am 3. Dezember 2012 liess die Ehefrau des Beschuldigten bei der Vorinstanz geltend machen, sie stimme einem freihändigen Verkauf der Liegenschaft "..." nur zu, wenn ihr 50 % des Verkaufserlöses direkt ausbezahlt würden. Sie sei Miteigentümerin zur Hälfte an der Liegenschaft und hafte nicht mit ihrem Anteil (Urk. 131 S. 2). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 liess die Ehefrau des Beschuldigten der Vorinstanz den Vorschlag unterbreiten, vom Verkaufserlös seien 50 % der Bezirksgerichtskasse und 50 % auf ein Sperrkonto zu überweisen, bis ihre Ansprüche geklärt seien (Urk. 154). Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung (Urk. 155 und Urk. 157) eröffnete die Kasse des Bezirksgerichts Zürich bei der AS._____ ein Konto Nr. 9 mit dem Vermerk "DG110297", auf welches der Verkaufserlösanteil der Ehefrau des Beschuldigten überwiesen werden sollte (Urk. 161). Der Verkauf der Liegenschaft "..." erfolgte Mitte September 2013 (Urk. 252/1-3), wobei sich der Verkaufserlös auf EURO 312'634'77 bzw. Fr. 382'904.90 belief (Urk. 252/4-5). Nach Abzug der Bemühungen und Barauslagen des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 32'522.85 (Urk. 253) verblieb ein Nettoverkaufserlös von aufgerundet Fr. 350'382.10 (Urk. 256), wovon je die Hälfte (Fr. 175'191.05) an das Bezirksgericht Zürich und auf das eingerichtete Sperrkonto überwiesen wurde (Urk. 255, Urk. 257/1).

2.5.3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Zusammenhang mit der Liegenschaft "..." bzw. deren Verkaufserlös haben neben dem Beschuldigten persönlich (Urk. 225) und dem amtlichen Verteidiger (Urk. 228 S. 3 f.) auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 235) und der Privatkläger (Urk. 224 S. 1) appelliert.

2.5.4. Es ist zunächst zu untersuchen, ob die Liegenschaft "..." mit deliktischen Vermögenswerten des Beschuldigten finanziert wurde:

-- 184 of 213 --

2.5.4.1. Der Beschuldigte erwarb die Liegenschaft "..." in Frankreich im Jahre 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau und T._____ zu einem Kaufpreis von FFR 1'750'000.– (Urk. 1/050284 f.; Urk. 1/10500327 S. 4). T._____ gab an, er habe um die Fr. 170'000.– oder Fr. 180'000.– an den Kaufpreis beitragen müssen und dabei ein Darlehen von Fr. 40'000.– vom Beschuldigten aufgenommen. Davon habe er Fr. 20'000.– auf ein AU._____-Konto des Beschuldigten zurückbezahlt. Der Rest sei im Jahre 2005 vom Verkaufspreis in Abzug gebracht worden (Urk. 1/077010 S. 22 ff.). Somit steht fest, dass der Beschuldigte (und seine Ehefrau) den restlichen Anteil des Kaufpreises, mithin Fr. 240'000.– bis Fr. 260'000.– leisteten, wobei sie den Kaufpreis vollständig mittels einer Hypothek bei der BB._____ (Schweiz) AG finanzierten (Urk. 1/10500030). Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei er geltend machte, das Haus selber sei legal aus seinem Einkommen bezahlt worden. Er habe die Hypothek abbezahlt und versteuert. Das Haus habe ihn mit der Hypothek, den Zinsen und dem Anteil von seinem Kollegen ca. Fr. 600'000.– gekostet. Diese Gelder stammten aus legalen Mitteln (Prot. II S. 27).

2.5.4.2. Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, er habe in der Zeit seit 1998 ca. Fr. 200'000.– bis Fr. 250'000.– in das Ferienhaus in Frankreich investiert, wobei ein Teil dieser Kosten über das Konto bei der AV._____... finanziert worden sei (Urk. 1/062003 S. 13). Das Konto bei der AV._____ habe er im August 2001 eröffnet, da er auch Zahlungen habe machen müssen, insbesondere nach Frankreich, um die laufenden Kosten im Zusammenhang mit dem Haus zu decken (Urk. 1/062025, S. 5). In einer späteren Einvernahme machte er geltend, das Geld für den Umbau am Ferienhaus in Frankreich hätte teilweise von C._____ und ein Teil wahrscheinlich vom Konto bei der AU._____ … gestammt. Zur Begleichung der Rechnung in Südfrankreich Ende 2000 bzw. im Januar 2001 müsse er unter Vorbehalt des noch bestehenden Saldos auf dem Konto der AU._____ in … Bargeld aus dem Safe genommen haben. Von seinem Lohnkonto habe er kein Geld dafür genommen. Dieses hätte dafür nicht gereicht (Urk. 1/062048 S. 13; Urk. 1/070001 S. 28 ff.; Urk. 1/070008 S. 13 und 15; Urk. 1/070009 S. 9 f., 12 f.; Urk. 1/070015, S. 8 f., 20 f.). Insgesamt seien ca. Fr. 200'000.– aus dem Schwarzgeld für den Umbau verwendet worden (Prot. II S. 27). Dass der Be-- 185 of 213 -schuldigte diese Gelder für den Umbau der Liegenschaft in Frankreich von seinem AU._____-Schwarzgeldkonto in … bezahlte, ergibt sich aus den entsprechenden Kontounterlagen der AU._____ (Urk. 1/16000454, Urk. 1/16001362, Urk. 1/16001366, Urk. 1/16000448, Urk. 1/16000450). Aus den Kontobelegen ist ersichtlich, dass die Zahlungen für den Umbau der Liegenschaft "..." allesamt im Jahre 2001 stattgefunden haben. Die für den Umbau aufgewendeten deliktischen Gelder können damit einzig von den Bestechungszahlungen durch C._____ an den Beschuldigten herrühren. Alle anderen Mitbeschuldigten haben erst nach dem Jahre 2001 Zahlungen an den Beschuldigten geleistet. Somit stammen die in den Umbau investierten deliktischen Vermögenswerte von rund Fr. 200'000.– ausschliesslich aus Bestechungszahlungen von C._____.

2.5.4.3. Für den Anteil von T._____ bezahlte der Beschuldigte Fr. 230'000.– (Urk. 1/10500425). Er gab diesbezüglich an, er habe Fr. 50'000.– aus einer Erbschaft geleistet und Fr. 40'000.– von seinem Bankkonto. Für den Rest habe er ein Darlehen von Fr. 130'000.– benötigt, welches er vom Mitbeschuldigten J._____ erhalten habe (Urk. 1/062030 S. 10). Anlässlich seiner Befragung im Berufungsverfahren gab er an, dieses Darlehen dann aus seinem Nebenerwerb von der BQ._____ amortisiert zu haben (Prot. II S. 72).

2.5.4.4. Es kann somit zusammengefasst festgehalten werden, dass die Liegenschaft "..." in Frankreich jedenfalls mit deliktischen Vermögenswerten unterhalten und ausgebaut wurde. Der ursprüngliche Erwerb des Liegenschaftenanteils des Beschuldigten und seiner Ehefrau im Jahre 1999 und der Erwerb des Anteils von T._____ im Jahre 2005 war hingegen nicht mit deliktischen Vermögenswerten erfolgt.

2.5.5. Anteil des Beschuldigten am Verkaufserlös in der Höhe von Fr. 175'191.05

2.5.5.1. Von einer Rückgabe des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft "..." an den Privatkläger ist abzusehen, da die Voraussetzungen für eine Restitution nicht gegeben sind (vgl. vorstehend, Erw. VII.1.4.-1.9.). Der Appellation des Privatklägers ist somit in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

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2.5.5.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung unabhängig von der Anlasstat grundsätzlich nach sieben Jahren, soweit die Verfolgung der Anlasstat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, findet diese längere Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Diese Verjährungsbestimmungen gelten gleichermassen für die Einziehung, wie für die Anordnung einer Ersatzforderung (B AUMANN, a.a.O., N 63 zu Art. 70/71 StGB).

2.5.5.2.1. Wie aufgezeigt, wurde einzig der Umbau der Liegenschaft in Frankreich mit deliktischen Vermögenswerten finanziert, die ausschliesslich von C._____ stammten (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.5.4.2.). Als Anlasstat für eine Einziehung des Verkaufserlösanteils des Beschuldigten kommen einzig die Bestechungen durch C._____ in Frage.

2.5.5.2.2. Die Vorinstanz hat rechtskräftig festgestellt, dass es sich nicht nachweisen lasse, dass C._____ nach Februar 2000 noch Zahlungen an den Beschuldigten geleistet hat und die vor Februar 2000 erfolgten Bestechungshandlungen bereits verjährt sind (Urk. 221 S. 37-59). Demgemäss ist auch das Recht zur Einziehung in Bezug auf die aus den Bestechungsdelikten im Zusammenhang mit C._____ stammenden Vermögenswerte verjährt (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.5.5.2.). Der Anteil des Beschuldigten am Verkaufserlös aus der Liegenschaft in Frankreich kann daher nicht eingezogen werden.

2.5.5.3. Hingegen können Vermögenswerte des Beschuldigten zur Deckung von Verfahrenskosten herangezogen werden, wobei das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten gegenüber den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen, wie z.B. Ersatzforderungen, privilegiert (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.3.3.).

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2.5.5.3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 216'508.50 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Einziehungsbetroffenen). Davon sind dem Beschuldigten neun Zehntel – somit Fr. 194'857.65 aufzuerlegen (vgl. nachstehend, Erw. VIII.1.3.5.). Angesichts der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bislang lediglich Fr. 68'008.– zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden können (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.3.1.), sind die auf dem Konto des Bezirksgerichts Zürich bei der AS._____, IBAN CH..., liegenden Vermögenswerte (Anteil Verkaufserlös des Beschuldigten), samt den seither bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheides darauf anfallenden Erträgen, zur Deckung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden. Ein allenfalls verbleibender Überschuss ist zur Sicherung der gegenüber dem Beschuldigten anzuordnenden Ersatzforderung (vgl. nachstehend, Erw. VII.2.6.) auf dem Konto des Bezirksgerichts Zürich bei der AS._____ zu belassen.

2.5.5.3.2. Die Obergerichtskasse ist mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils anzuweisen, der AS._____ den vom Konto des Bezirksgerichts Zürich zur Kostendeckung zu verwendende und der Obergerichtskasse zu überweisende Betrag mitzuteilen. Die AS._____ ist mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils anzuweisen, den ihr bekanntgegebenen Betrag der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130239-O, zu überweisen. In einem darüberhinausgehenden Betrag sind die Vermögenswerte auf dem Konto bei der AS._____ zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, zu belassen.

2.5.6. Anteil der Ehefrau des Beschuldigten am Verkaufserlös in der Höhe von Fr. 175'191.05

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2.5.6.1. Was vorstehend für den Anteil des Beschuldigten am Verkaufserlös der Liegenschaft in Frankreich ausgeführt worden ist, muss auch für den Anteil der Ehefrau des Beschuldigten gelten. Da als Anlasstat für eine allfällige Dritteinziehung oder die Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten nur die bereits verjährten Bestechungen durch C._____ in Frage kommen (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.5.4.2.), ist auch das Recht zur Einziehung bzw. zur Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten verjährt (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.5.5.2.-2.5.5.2.2.). Aus diesem Grund kann letztlich auch offengelassen werden, ob die Voraussetzungen für eine Dritteinziehung oder der Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten erfüllt wären.

2.5.6.2. Der Anteil der Ehefrau des Beschuldigten am Verkaufserlös der Liegenschaft "..." kann nicht zur Deckung der Kosten des vorliegenden Strafverfahrens herangezogen werden, da dies gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO nur mit Vermögenswerten der beschuldigten Person zulässig ist. Der hälftige Verkaufserlös aus der Liegenschaft steht der Ehefrau als hälftige Miteigentümerin zu und ist ihr damit herauszugeben.

2.5.6.3. Die Vermögenswerte der Ehefrau des Beschuldigten auf dem Konto Nr. … bei der AS._____ mit dem Vermerk "DG110297" sind der Ehefrau des Beschuldigten herauszugeben. Die AS._____ ist mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils anzuweisen, die auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte samt den darauf angefallenen Erträgen auf ein von der Ehefrau des Beschuldigten noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben und das Konto zu saldieren.

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2.6. Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten

2.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 500'000.– zu bezahlen und dabei erwogen, eine höhere Ersatzforderung sei nicht verhältnismässig und würde die Resozialisierung des Beschuldigten ernstlich behindern (Dispositivziff. 6; Urk. 221 S. 199-201 und S. 236).

2.6.2. Die Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten wurde sowohl von diesem persönlich (Urk. 225), von seiner amtlichen Verteidigung (Urk. 228 S. 3), wie auch vom Privatkläger (Urk. 224 S. 1) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 235 S. 1) angefochten. Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger beantragten, auf die Anordnung einer Ersatzforderung sei zu verzichten (Urk. 228 S. 3), die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verlangten demgegenüber die Festsetzung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 966'161.35 (Urk. 224 S. 1; Urk. 235 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger beantragen, es seien Fr. 350'000.– einzuziehen bzw. eine Ersatzforderung in dieser Höhe anzuordnen, eventualiter seien diese dem Privatkläger zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen (Urk. 299 S. 3, Ziff. 11).

2.6.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB als subsidiären Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB vorsieht, welche dann zum Zuge kommt, wenn die der Naturaleinziehung unterliegenden Vermögenswerte "nicht mehr vorhanden sind". Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Papierspur zwischen dem Originalwert und dem Ersatzwert nicht rekonstruierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007, E. 2.1, und 6B_728/2010 vom 1. März 2011, E. 4.4; Urk. 221 S. 194). Von einer Ersatzforderung kann gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei eine um-- 190 of 213 -fassende Beurteilung der (finanziellen) Lage des Beschuldigten vorzunehmen ist (S CHMID, a.a.O., N. 115 ff. zu Art. 70-72 StGB; Urk. 221 S. 199 f.).

2.6.4. Der Beschuldigte hat unrechtmässige Vermögensvorteile in der Höhe von insgesamt Fr. 1'271'293.– (Fr. 200'000.– vom Mitbeschuldigten H._____, Fr. 863'000.– vom Mitbeschuldigten I._____, Fr. 185'400.– vom Mitbeschuldigten J._____, Fr. 16'756.25 von K._____ und Fr. 6'136.75 für diverse Golfferien) angenommen, wobei die verjährten Zahlungen durch C._____ hierbei nicht zu berücksichtigen sind. Der Einziehung unterliegen die Vermögenswerte auf dem Konto Nr...., lautend auf den Beschuldigten, bei der AV._____..., samt den seither angefallenen Erträgen, im Umfang von rund Fr. 225'000.–, womit für den Restbetrag von rund Fr. 1.046 Mio. die Anordnung einer Ersatzforderung zu prüfen ist, deren Höhe den Restbetrag jedenfalls nicht übersteigen darf.

2.6.5. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit ist von einer Ersatzforderung dann abzusehen oder diese zu reduzieren, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und zusätzlich erkennbar ist, dass seine Einkommensverhältnisse sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sind (SCHMID, a.a.O., N 120 zu Art. 70-72 StGB).

2.6.5.1. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist vorweg auf die Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung zu verweisen (vorstehend, Erw. IV.2.6.2.1. ff.). Im Juni 2012 war er ausgesteuert, worauf er und seine Familie bis im Herbst 2012 von Ersparnissen lebten (Urk. 77 S. 2). Der monatliche Familienbedarf betrug damals rund Fr. 8'440.– (Prot. I S. 30). Vor seiner Verhaftung anlässlich der erstinstanzlichen Urteilseröffnung beabsichtigte der Beschuldigte, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Prot. I S. 30), wozu es allerdings nicht mehr kam. Derzeit befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug und erzielt demzufolge keine nennenswerten Einkünfte. Mit einer vorzeitigen Entlassung kann er frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe rechnen (Urk. 240). Seine Aussichten, sich dann wieder ordentlich in den Berufsalltag einfügen und ein geregeltes Einkommen erzielen zu können, dürften aufgrund seines Alters und seines ramponierten Rufes in Übereinstim-- 191 of 213 -mung mit den Ausführungen des erbetenen Verteidigers (Urk. 299 S. 145) eher gering ausfallen. Auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit dürfte sich nach rund vier Jahren im Strafvollzug schwierig gestalten. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Beschuldigte nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wieder ein Einkommen erzielen wird, welches ermöglicht, neben der Bestreitung des Lebensunterhaltes grössere Abzahlungen leisten zu können. Der Beschuldigte hat für seine beiden Söhne D._____, geboren tt.mm.1997, und E._____, geboren tt.mm.1999, und seine Frau aufzukommen. Zwar wird zumindest der ältere Sohn dannzumal bereits volljährig sein, nichtsdestotrotz dürfte zumindest der jüngere Sohn in diesem Zeitpunkt im Rahmen seiner Ausbildung noch auf Unterstützung seines Vaters angewiesen sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Söhne über Vermögenswerte in der Höhe von je rund Fr. 40'000.– verfügten (Urk. 1/317026). Ein Grossteil dieses Geldes dürfte ohnehin dem Sozialamt zur Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen zufliessen. Laut Beschluss der Sozialbehörde... vom 7. Januar 2014 wird die Familie des Beschuldigten mit monatlich Fr. 2'607.– weiterhin unterstützt, wobei die Wohnkosten und die Krankenkassenprämien berücksichtigt sind (Urk. 1/311024 S. 2; vgl. Urk. 292/6, 292/8). Die familienrechtlichen Unterstützungspflichten des Beschuldigten sind bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung in jedem Fall zu berücksichtigen.

2.6.5.2. An Vermögenswerten verfügt der Beschuldigte nur noch über das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2010 beschlagnahmte Motorrad der Marke Harley Davidson (Urk. 1/317006 f.) sowie über die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2011 beschlagnahmten Goldmünzen, Goldbarren und Manschettenknöpfe (Urk. 1/317024 f.). Schliesslich verfügt er noch über die Vermögenswerte auf seinem Freizügigkeitskonto Nr. … bei der AS._____ in der Höhe von Fr. 1'161'209.– per 30. November 2010 (Urk. 1/317023), welche sich per 31. Dezember 2013 auf Fr. 1'201'515.– beliefen (Urk. 292/10). Über diese kann jedoch nur unter den gegebenen Voraussetzungen verfügt werden. Für die Festsetzung der Ersatzforderung nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind die Vermögenswerte auf den gesperrten AU._____ Konten des Beschuldigten (Urk. 1/317026), da diese bereits für die Deckung der Verfahrenskosten heranzu-- 192 of 213 -ziehen sind (vorstehend, Erw. VII.2.3.) und die Vermögenswerte auf dem Konto Nr.... bei der AV._____..., da diese einzuziehen sind (vorstehend, Erw. VII.2.1.). Zudem ist der Verkaufserlösanteil des Beschuldigten im Umfang von rund Fr. 175'000.–, mit Ausnahme eines allfällig verbleibenden Restbetrages, nicht als Vermögen zu berücksichtigen, da diese Vermögenswerte ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen sind (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.5.5.3.).

2.6.5.3. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten ist – verglichen mit der Summe der deliktisch erlangten Vermögenswerte – eine Reduktion der Ersatzforderung geboten. Es erscheint sachgerecht, die Ersatzforderung in einer Höhe festzusetzen, die sich am geschätzten Verwertungserlös derjenigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte orientiert, die weder einzuziehen noch zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sind. Derzeit einbringlich sind damit Vermögenswerte im höheren fünfstelligen Bereich.

2.6.5.4. Weiter ist für die Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung bzw. deren Einbringlichkeit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein Freizügigkeitsguthaben bei der AS._____ in der Höhe von rund Fr. 1,2 Mio. verfügt (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.4.; Erw. VII.2.6.5.2.), welches es ihm in naher Zukunft und bei Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen ermöglichen wird, zu zusätzlichen finanziellen Mittel zu kommen, sei es durch eine einmalige Auszahlung seines angesparten Vorsorgeguthabens bei Aufnahme einer allfälligen selbständigen Erwerbstätigkeit, sei es in Form einer monatlichen Rente bei Eintritt des Vorsorgefalles. Eine monatliche Rente unter Berücksichtigung der geltenden Umwandlungssätze dürfte sich in der Grössenordnung von zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– bewegen. Davon wird der Beschuldigte den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten haben. Dem Beschuldigten und seiner Familie ist das Existenzminimum zu belassen. Ein geringer, darüber hinaus gehender Betrag ist hingegen zur Bezahlung einer Ersatzforderung heranzuziehen, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte noch mindestens 15 Jahre lang die Abzahlung der Ersatzforderung wird vornehmen können. Es rechtfertigt sich, dies bei der Festsetzung der Ersatzforderung zusätzlich zu berücksichtigen.

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2.6.5.5. Mit Blick auf die Einbringlichkeit rechtfertigt es sich damit, die Ersatzforderung auf Fr. 200'000.– festzusetzen.

2.6.6. Durch die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung eines Ersatzes für nicht mehr vorhandene, deliktisch erlangte Vermögenswerte soll das Ziel der Wiedereingliederung nicht über Gebühr behindert werden. Insbesondere soll es ihm trotz der Zahlungspflicht möglich bleiben, sich sozial wieder zu integrieren und ein finanziell selbständiges Leben bestreiten zu können. Durch die Ersatzforderung des Staats soll dem Beschuldigten somit kein unüberwindbarer Schuldenberg erwachsen, dessen Bewältigung praktisch aussichtslos wäre und ihn somit nicht nur finanziell, sondern auch psychisch derart belasten würde, dass eine soziale Reintegration unmöglich wäre (S CHMID, a.a.O., N 121 f. zu Art. 70-72 StGB).

2.6.7. Durch die Festsetzung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 200'000.– ist seine soziale Reintegration nicht übermässig tangiert. Vielmehr bleibt es ihm trotz der Zahlungsverpflichtung möglich, sich finanziell zu erholen und sich und seine Familie gebührend zu unterhalten. Dies nicht zuletzt aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden vorerwähnten Freizügigkeitsguthabens. Auch mit Blick auf seine soziale Wiedereingliederung erscheint die Anordnung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 200'000.– somit als angemessen.

2.6.8. Schliesslich stellt die Anordnung einer Ersatzforderung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, weshalb dem allgemeinen Prinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Anordnung einer Ersatzforderung muss geeignet und erforderlich sein, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen und in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschuldigten stehen. Es hat demnach eine Interessenabwägung zu erfolgen (B AUMANN, a.a.O., N 62 zu Art. 70/71 StGB).

2.6.8.1. Der Anordnung einer Ersatzforderung liegt das öffentliche Interesse zugrunde, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Zudem soll derjenige, der sich deliktisch erlangter Vermögenswerte entledigt hat, nicht besser gestellt werden, als jener, der sie behält und bei dem die Vermögenswerte daher einge-- 194 of 213 -zogen werden können (BGE 123 IV 74). Dem steht das private Interesse des von der Einziehung betroffenen Beschuldigten gegenüber, keine übermässigen Eingriffe in sein Eigentum bzw. in sein Vermögen dulden zu müssen.

2.6.8.2. Der Beschuldigte wird durch die Anordnung einer Ersatzforderung verpflichtet, einen Ausgleich für die von ihm angenommenen und nicht mehr vorhandenen Bestechungsgelder zu leisten. Die Anordnung der Ersatzforderung führt damit jedenfalls dazu, dass sich sein strafbares Verhalten nicht gelohnt hat. Sie ist damit geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen. Zudem erweist sich die Anordnung der Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten auch als erforderliche Massnahme. Andere, weniger einschneidende Ausgleichsmassnahmen sind nicht vorgesehen, weshalb die Festsetzung einer Ersatzforderung des Staates durchaus als Ausgleichsmechanismus erforderlich ist.

2.6.8.3. Durch die umfassende Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der gestützt darauf erfolgten Festsetzung einer reduzierten Ersatzforderung im Umfang von Fr. 200'000.– ist ein vernünftiges Verhältnis zwischen den öffentlichen Interessen und seinen privaten Interessen gewährleistet. Ein gänzlicher Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung würde den gewichtigen öffentlichen Interessen nicht gerecht werden. Die Festsetzung einer höheren Ersatzforderung käme demgegenüber einem unzulässigen Eingriff ins Eigentum des Beschuldigten gleich.

2.6.9. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögenswerte Fr. 200'000.– zu bezahlen.

2.6.10. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.

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2.7. Motorrad Harley Davidson

2.7.1. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 5. Juli 2010 das Motorrad der Marke Harley Davidson, Kontrollschild ZH … (Urk. 1/317006). Die Vorinstanz entschied, die angeordnete Beschlagnahme sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung derselben bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren des zuständigen Betreibungsamtes in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten (Dispositivziff. 13; Urk. 221 S. 214 und S. 239). Dagegen appellierten sowohl der Beschuldigte persönlich (Urk. 225), der amtliche Verteidiger (Urk. 228 S. 4) als auch der Privatkläger (Urk. 224), wobei der amtliche Verteidiger insbesondere im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung auch die Aufhebung der entsprechenden Ersatzforderungsbeschlagnahme beantragte.

2.7.2. Auch legal erworbene Vermögenswerte können zur Deckung der sich aus dem Strafverfahren ergebenden finanziellen Forderungen des Staates gegenüber der beschuldigten Person in der Form von Verfahrenskosten (vorstehend, Erw. VII.2.3.3.; Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO) und der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) herangezogen werden. Über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemacht wurden, ist im Strafurteil nicht zu befinden. Stattdessen ist die Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.2, sinngemäss; vorstehend Erw. VII.2.5.6.4.).

2.7.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 200'000.– aufzuerlegen ist, ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der F._____ Zürich, … [Adresse], gelagerten Motorrades Harley Davidson zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangs-- 196 of 213 -vollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten.

2.8. Goldbarren, Goldmünzen, Manschettenknöpfe

2.8.1. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diverse Gegenstände wie Goldmünzen, Goldbarren und Manschettenknöpfe (Urk. 1/317024 f.). Die Gegenstände sind unter der Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse Zürich hinterlegt. Die Vorinstanz entschied, die angeordnete Beschlagnahme sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung derselben bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren des zuständigen Betreibungsamtes in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten (Dispositivziff. 12; Urk. 221 S. 213 und S. 238). Dagegen appellierten sowohl der Beschuldigte persönlich (Urk. 225), der amtliche Verteidiger (Urk. 228 S. 4) als auch der Privatkläger (Urk. 224), wobei der amtliche Verteidiger insbesondere im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung wiederum auch die Aufhebung der entsprechenden Ersatzforderungsbeschlagnahme beantragte. Der erbetene Verteidiger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung demgegenüber (Urk. 299 S. 3, Ziff. 15; Prot. II. S. 18), die Beschlagnahmungen seien soweit gemäss Entscheid zur Einziehung sowie für die Kosten- und Entschädigungsfolgen notwendig, aufrechtzuerhalten. In jedem Fall seien dem Beschuldigten von den unter der Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenständen die in der persönlichen Befragung spezifizierten Gegenstände herauszugeben. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, ein Teil dieser Goldvreneli und Goldbarren hätten seine Söhne zur Kommunion resp. zu Weihnachten bekommen. Die übrigen Goldmünzen, die zum Beispiel mit "…" angeschriebenen, habe er als Kind erhalten. Die Taschenuhr seines Vaters, deren Wert er nicht kenne, und der Herren-Wappenring, den er ebenfalls von seinem Vater erhalten habe, hätten für ihn einen ideellen Wert. Weiter wolle er die zwei -- 197 of 213 -Eheringe in der kleinen verschlossenen Kiste als Erinnerung an seine Eltern (Prot. II S. 29 f.).

2.8.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit dem Motorrad Harley Davidson gemachten Erwägungen (vorstehend, Erw. VII.2.7.2.) sowie unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 200'000.– aufzuerlegen ist, ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2011 angeordnete Beschlagnahme der unter der Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechtzuerhalten. Die beantragte Freigabe einzelner Gegenstände kann daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommen.

3. Verwendung der Ersatzforderung zugunsten des Geschädigten Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Verwendung der Ersatzforderung zugunsten des Privatklägers gemäss Art. 73 Abs 1 lit. c StGB ausser Betracht fällt, da über einen Schadenersatzanspruch des Privatklägers nicht befunden wurde, dies aber für die Verwendung der Ersatzforderung zugunsten des Privatklägers Voraussetzung wäre (Urk. 221 S. 208 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist damit ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Die Vorinstanz setzte ihre Gerichtsgebühr auf Fr. 45'000.– fest und auferlegte dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive Kosten der Vertretung der Einziehungsbetroffenen) mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche, vorbe-- 198 of 213 -hältlich ihrer Deckung durch die beschlagnahmten Vermögenswerte und vorbehältlich des Nachforderungsrechts des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtkasse genommen wurden. Ausserdem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatkläger für das gesamte erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 36'397.80 zu bezahlen (Dispositivziff. 19 bis 22; Urk. 221 S. 216-235 und S. 240 f.).

1.2. Gegen den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid appellierte der Beschuldigte persönlich (Urk. 225). Zudem focht die amtliche Verteidigung das erstinstanzliche Kostendispositiv an und beantragte, die Kosten seien proportional zum resultierenden Verhältnis zwischen Schuld- und Freispruch auf den Beschuldigten und die Staatskasse zu verlegen (Urk. 228 S. 4). Von seinem erbetenen Verteidiger liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss festzulegen und einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 299 S. 3).

1.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.3.1. Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 45'000.– erscheint unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Dispositivziff. 19 des vorinstanzlichen Urteils ist demnach zu bestätigen.

1.3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen H._____, I._____, J._____ und K._____ vollumfänglich kostenpflichtig ist, da die erfolgten Freisprüche in diesem Kontext von derart untergeordneter Bedeutung seien, dass sie im Hinblick auf die Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen (Urk. 221 S. 216). Weiter gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten auch im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex C._____ trotz des Teilfreispruchs hinsichtlich der Bestechungs-- 199 of 213 -vorwürfe die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen seien. Sie begründete dies mit dem Schuldspruch wegen ungetreuer Amtsführung und dem Umstand, dass es sich bei der Annahme von Geldern von C._____ um eine zivilrechtlich widerrechtliche und vorwerfbare Verhaltensweise des Beschuldigten gehandelt habe, welche die Einleitung und Fortführung des vorliegenden Strafverfahrens verursacht habe. Den Beschuldigten treffe daher ein prozessuales Verschulden, weshalb ihm die Kosten trotz des ergangenen Teilfreispruches nach Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen seien (Urk 221 S. 216-230).

1.3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex J._____ des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB bezüglich des Darlehens freigesprochen (Anklageziffer V.63.; Dispositivziff. 2; Urk. 221 S. 151 f. und S. 236). Dieser Freispruch wird vorliegend bestätigt (vgl. vorstehend Erw. III.3.7.4.2.6.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Freispruch im Zusammenhang mit dem Darlehen nicht von derart untergeordneter Bedeutung, als dass er bei der Kostenauflage gar nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit dem Darlehen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1.3.4. Hinsichtlich der Kostenauflage an den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex C._____ ist der ausführlichen und überzeugenden Begründung der Vorinstanz zu folgen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt es sich demnach, dem Beschuldigten auch im Zusammenhang mit diesem Sachverhaltskomplex, trotz des Teilfreispruchs vom Bestechungsvorwurf, die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

1.3.5. Gemäss den vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (einschliesslich der Kosten der Vertretung der Einziehungsbetroffenen) in Abänderung von Dispositivziff. 20 des vorinstanzlichen Urteils zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten im gleichen Verhältnis, mithin zu 9/10 aufzuer-- 200 of 213 -legen, da er durch die beschlagnahmten und sichergestellten Vermögenswerte über finanzielle Mittel verfügt, diese zu bezahlen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten sind aus den bei der AU._____ AG beschlagnahmten und bei der AS._____ (Konto des Bezirksgerichts Zürich bei, IBAN CH...) sichergestellten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend Erw. VII.2.3.6. und 2.5.5.3.2.).

1.4. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 36'397.80 zu bezahlen (Dispositivziff. 22; Urk. 221 S. 232-235 und S. 241). Dagegen appellierte der Beschuldigte (Urk. 225). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der erbetene Verteidiger geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb dem Privatkläger eine derart hohe Prozessentschädigung zugesprochen werde, zumal auf sein Begehren nicht einmal eingetreten worden sei. Die Entschädigung an den Privatkläger sei daher auf ein absolutes Minimum herabzusetzen (Urk. 299 S. 151).

1.4.1. Hinsichtlich der Begründung der Höhe der Entschädigung des Privatklägers kann zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 221 S. 233-235).

1.4.2. Im Zusammenhang mit der Stellung des Kantons Zürich als Privatkläger ist ergänzend in Betracht zu ziehen, dass einem Gemeinwesen, wie dem Kanton Zürich, nur die Stellung eines Geschädigten resp. – bei entsprechender Konstituierung – eines Privatklägers zukommt, wenn dieses durch die Straftat wie ein Privater in seinen Rechten verletzt worden ist (MAZZUCCHELLI/P OSTIZZI in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 39 zu Art. 115 StPO). Dies ist vorliegend nur gegeben, wo sich der Beschuldigte der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht hat.

1.4.2.1. Das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.2.), womit der Kanton Zürich durch die Bestechungshandlungen des Beschuldigten nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. auch MAZZUCCHELLI/P OSTIZZI, a.a.O., N 87 zu Art. 115 StPO).

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1.4.2.2. Beim Tatbestand der Geldwäscherei werden zwar auch individuelle Vermögensinteressen geschützt, sofern die Vermögenswerte aus Straftraten gegen Individualinteressen herrühren und die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der privaten Vermögenswerte konkret erschwert hat (MAZZUCCHEL-LI/P OSTIZZI, a.a.O., N 82 zu Art. 115 StPO). Vorliegend geht es beim Geldwäschereivorwurf indessen nicht um die Vermögenswerte des Kantons Zürich, weshalb dieser auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt und damit auch nicht Privatkläger sein kann.

1.4.2.3. Demgegenüber kommt dem Kanton Zürich im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Amtsgeheimnisverletzung eine Geschädigten- resp. Privatklägerstellung zu. Beim Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung ist der Geheimnisträger in seinen Rechten geschützt und verletzt (MAZZUCCHEL-LI/P OSTIZZI, a.a.O., N 86 zu Art. 115 StPO). Da es bei den vom Beschuldigten bekanntgegebenen Tatsachen auch um Fakten ging, an denen der Kanton Zürich ein Geheimhaltungsinteresse hatte, hat dieser im Zusammenhang mit der Amtsgeheimnisverletzung Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung.

1.4.2.4. Ebenso ist dem Kanton Zürich im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten begangenen Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung einzuräumen, da das geschützte Rechtsgut hier das öffentliche Vermögen ist (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 314 StGB) und der Kanton damit in seinen Rechten wie ein Privater verletzt wurde (MAZZUCCHELLI/P OSTIZZI, a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO).

1.4.2.5. Somit kommt dem Kanton Zürich hinsichtlich der Delikte der Amtsgeheimnisverletzung und der ungetreuen Amtsführung Privatklägerstellung zu, weshalb er auch nur diesbezüglich zu entschädigen ist. Dies ist vor Vorinstanz unberücksichtigt geblieben.

1.4.3. Der Privatkläger hat einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Beschuldigten, wenn er obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Obsiegen bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person und/oder Obsiegen der Privat-

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klägerschaft im Zivilpunkt (WEHRENBERG/B ERNHARD, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 6 zu Art. 433 StPO).

1.4.3.1. In Bezug auf den Schuldpunkt obsiegt der Privatkläger hinsichtlich derjenigen Delikte, bei welchen ihm eine Privatklägerstellung überhaupt zukommt (vgl. vorstehend, Erw. VIII.1.4.2.5.). Diesbezüglich ist er somit vom Beschuldigten zu entschädigen. Auf die Zivilklage ist die Vorinstanz hingegen zurecht nicht eingetreten, weshalb nicht von einem Obsiegen des Privatklägers hinsichtlich des Zivilpunkts ausgegangen werden kann. Eine diesbezügliche Entschädigung des Privatklägers ist nicht gerechtfertigt.

1.4.3.2. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten rechtfertigt sich eine Reduktion der Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger, zumal ein Teil der Aufwendungen des Kantons im Zusammenhang mit der Zivilklage und mit denjenigen Delikten steht, bezüglich derer ihm keine Privatklägerstellung zukommt. Der den Beschuldigten betreffende Teil des vorinstanzlichen Plädoyers des Kantons Zürich umfasst 24 Seiten, wovon 14, mithin 7/12, im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der ungetreuen Amtsführung stehen (Urk. 86/1). Zudem ist dem Privatkläger zuzugestehen, dass gewisse Abklärungen auch im Hinblick auf die weiteren, vom Beschuldigten begangenen Delikte zu treffen waren, und welche letztlich auch für die Begründung der Ansprüche im Zusammenhang mit der ungetreuen Amtsführung sachdienlich waren. Somit erscheint es angemessen, den Entschädigungsanspruch des Privatklägers um einen Drittel, mithin auf Fr. 24'265.20 (inkl. MwSt.) zu reduzieren. Dass dem Kanton Zürich auch hinsichtlich der Amtsgeheimnisverletzung Privatklägerstellung zuzugestehen ist, hat keinen Einfluss auf die vorstehende Berechnung des Entschädigungsanspruchs des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.

1.4.4. Der Beschuldigte ist demnach in Abänderung von Dispositivziff. 22 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, dem Privatkläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 24'265.20 zu bezahlen.

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2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr für dieses Verfahren auf Fr. 45'000.– zu veranschlagen.

2.2. Gemäss Art. 428 Abs 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, einzig hinsichtlich des Freispruchs im Zusammenhang mit dem Darlehen (vorstehend, Erw. III.3.7.4.2.6.) und der Ersatzforderung, welche betragsmässig um rund die Hälfte zu reduzieren ist (vorstehend, Erw. VII.2.6. ff., insbes. 2.6.5.3. ff.), obsiegt er teilweise. Die Strafe wurde um rund drei Monate reduziert, was einem teilweisen Obsiegen zumindest im Eventualstandpunkt gleichkommt (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.12.). Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen auf Erhöhung der Ersatzforderung und Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte, weshalb ihm ebenfalls ein Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen bzw. im Hinblick darauf, dass es sich beim Privatkläger um den Kanton Zürich handelt, auf die Staatskasse zu nehmen ist. Insgesamt erscheint es somit angemessen, dem Beschuldigten vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und einen Fünftel der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens der III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UP130016, Beschluss vom 5. Juni 2013 betreffend amtliche Verteidigung, zu entscheiden. Die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wurde auf Fr. 1'200.– festgesetzt (Urk. 229 S. 18), was angemessen erscheint.

2.3.1. Die Kostentragung im Zusammenhang mit Gesuchen um Bestellung oder Wechsel der amtlichen Verteidigung folgt analog den Regeln von Art. 426

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Abs. 3 lit. a StPO oder Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO, sofern ein Verfahrensbeteiligter das entsprechende Gesuch eingereicht hat (D OMEISEN in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 30 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegen und Unterliegens. Beim obergerichtlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschuldigten um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung handelt es sich um ein solches Rechtsmittelverfahren, bei welchem der Beschuldigte vollumfänglich unterlag. Somit sind ihm die Kosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren zusätzlich zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

2.3.2. Der Aufwand des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht und Bundesgericht betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung ist im Rahmen der Festsetzung seiner Entschädigung für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. nachstehend, Erw. VIII.2.4.).

2.3.3. Im Übrigen sind für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind entsprechend der Aufstellung über die Bemühungen und Barauslagen von Rechtsanwalt Dr. X._____ (Urk. 324) auf Fr. 7'230.60 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Dabei ist sein Aufwand im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen und dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung berücksichtigt (Urk. 260 S. 8; Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind dem Beschuldigten im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskosten, mithin zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2.5. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren, das obergerichtliche Beschwerdeverfahren und für die amtliche Verteidigung sind aus den beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen (vgl. vorstehend, Erw. VII.2.3.6. und 2.5.5.3.2.).

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2.6. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 17'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1StPO). Der Anspruch des Beschuldigten ist mit der Forderung des Staats aus den Verfahrenskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

2.7. Dem Privatkläger ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).

2.8. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ ist für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Vertretung der einziehungsbetroffenen Ehefrau des Beschuldigten mit Fr. 14'900.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2.9. Über eine allfällige Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als Vertreterin der Einziehungsbetroffenen D._____ und E._____ wird separat entschieden. Die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. November 2012 bezüglich Dispositivziffern 2, Alinea 1 und 3 (Teilfreisprüche vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB im Zusammenhang mit C._____ [Anklageziffer II.] und mit den Golfferien in Mallorca [Anklageziffer VII.]), 9 und 10 (Kontosperren betr. D._____ und E._____) sowie 14 bis 18 (Entscheid über beschlagnahmte Beweismittel) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

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− des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB, − der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, − der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB im Zusammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer V./63.) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 817 Tage durch Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid auf die Zivilklage des Privatklägers (Ziff. 5) wird bestätigt.

6. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Mai 2010 gesperrten Konto Nr.... bei der AV._____... Genossenschaft liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 225'131.65 (Stand per 29. September 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen eingezogen. b) Die AV._____... Genossenschaft wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr.... liegenden Vermögenswerte der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer SB130239-O, zu überweisen. Auf -- 207 of 213 -den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben.

7. a) Die auf den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010 gesperrten Konten Nr....., Nr....., Nr....., Nr....., bei der AU._____ AG liegenden Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt Fr. 68'008.– (Stand per 28. September 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) herangezogen. b) Die AU._____ AG wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, die auf den Konten Nr....., Nr....., Nr....., Nr..... liegenden Vermögenswerte der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 8010210-7, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer SB130239-O, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieser Konten aufgehoben.

8. a) Die auf dem Konto des Bezirksgerichts Zürich bei der AS._____, IBAN CH..., sichergestellten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 175'191.05 (Stand per 18. Dezember 2013) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) herangezogen. Im Umfang eines allfälligen Überschusses bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. b) Die Obergerichtskasse wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, der AS._____ den zur Kostendeckung zu verwendenden und ihr zu überweisenden Betrag mitzuteilen.

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c) Die AS._____ wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, den ihr gemäss lit. b) vorstehend bekannt gegebenen Betrag der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit dem Vermerk der Geschäftsnummer SB130239-O, zu überweisen.

9. a) Die auf dem Sperrkonto Nr. … bei der AS._____ liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 175'191.05 (Stand per 18. Dezember 2013) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen der Einziehungsbetroffenen B._____ herausgegeben. b) Die AS._____ wird mit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. …, sichergestellten Vermögenswerte auf ein von der Einziehungsbetroffenen zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird das Konto saldiert.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 200'000.– zu bezahlen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der F._____ Zürich, … [Adresse], gelagerten Motorrades Harley Davidson, bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

12. Die Beschlagnahme der unter der Sachkautionsnummer... bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände bleibt aufrechterhalten zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

13. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung

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der Einziehungsbetroffenen D._____ und E._____) werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der AU._____ AG beschlagnahmten und bei der AS._____ sichergestellten gemäss Dispositivziffer 7 und 8 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 24'265.20 zu bezahlen.

15. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung an der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäft Nr. UP130016-O) in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Beschuldigten auferlegt und aus den bei der AU._____ AG beschlagnahmten und bei der AS._____ sichergestellten gemäss Dispositivziffer 7 und 8 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.

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16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'230.60 amtliche Verteidigung Fr. 14'900.– unentgeltliche Vertretung der Einziehungsbetroffenen B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Einziehungsbetroffenen) werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden aus den bei der AU._____ AG beschlagnahmten und bei der AS._____ sichergestellten gemäss Dispositivziffer 7 und 8 hiervor zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten bezogen.

18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Einziehungsbetroffenen B._____ im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

19. Über die Höhe der Kosten für die Vertretung der Einziehungsbetroffenen D._____ und E._____ im Berufungsverfahren wird separat entschieden. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

20. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Anspruch des Beschuldigten wird mit der Forderung des Staates aus den Verfahrenskosten verrechnet.

21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)

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− die Vertretung der Einziehungsbetroffenen im Doppel für sich und zuhanden der Einziehungsbetroffenen (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt M._____, … (durch die zuführenden Polizeibeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BSK), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) − Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes) sowie hinsichtlich ihrer Anträge an − die Vertretung der Einziehungsbetroffenen im Doppel für sich und zuhanden der Einziehungsbetroffenen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − der AV._____ Schweiz, Frau BR._____, … [Adresse], zuhanden der AV._____... Genossenschaft, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6 − der AU._____ AG, …, zuhanden Frau BS._____, … [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7 − der AS._____, … [Adresse], im Dispositivauszug gemäss den Ziffern 8 und 9 − der F._____ Zürich, … [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Ziffer 11 − die Bezirksgerichtskasse des Bezirksgerichts Zürich im Dispositivauszug gemäss Ziffer 12 − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich betr. TEVG − die Obergerichtskasse betr. TEVG − das Sozialamt der Stadt... im Dispositivauszug gemäss Ziffer 9 -- 212 of 213 -− das Amt für den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

22. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 22. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schneeberger -- 213 of 213 --

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