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Entscheid

SB130261

Raufhandel etc.

22. Januar 2014Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte und Prozessuales

1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 26. Februar 2013 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Dietikon wegen Raufhandels etc. schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz, Genugtuung sowie eine Prozessentschädigung zu leisten (Urk. 102 S. 41f.). Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 9) meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 94 und 96). Nach Zustellung des begründeten Urteils und Eingang der Akten am Obergericht reichte die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein, mit welcher Strafart und -höhe beanstandet wurden (Urk. 103). Die Verteidigung reichte am 19. Juni 2013 ebenfalls innert Frist ihre Berufungserklärung ein, mit welcher sie die Berufung auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils beschränkte (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2013 wurden die beiden Berufungsparteien aufgefordert, ihre Berufungserklärungen dahingehend zu präzisieren, wie das Urteilsdispositiv ihrer Ansicht nach lauten sollte (Urk. 108). Hierauf zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vollumfänglich zurück, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist (Urk. 110-114). Die präzisierte Eingabe der Verteidigung ging am 2. August 2013 ein. Darin wurde neu auf Anfechtung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verzichtet (Urk. 115).

1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 26. Februar 2013 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Dietikon wegen Raufhandels etc. schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz, Genugtuung sowie eine Prozessentschädigung zu leisten (Urk. 102 S. 41f.). Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 9) meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 94 und 96). Nach Zustellung des begründeten Urteils und Eingang der Akten am Obergericht reichte die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein, mit welcher Strafart und -höhe beanstandet wurden (Urk. 103). Die Verteidigung reichte am 19. Juni 2013 ebenfalls innert Frist ihre Berufungserklärung ein, mit welcher sie die Berufung auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils beschränkte (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2013 wurden die beiden Berufungsparteien aufgefordert, ihre Berufungserklärungen dahingehend zu präzisieren, wie das Urteilsdispositiv ihrer Ansicht nach lauten sollte (Urk. 108). Hierauf zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vollumfänglich zurück, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist (Urk. 110-114). Die präzisierte Eingabe der Verteidigung ging am 2. August 2013 ein. Darin wurde neu auf Anfechtung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verzichtet (Urk. 115).

1.2. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2013 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 117). Der Vertreter des Privatklägers teilte am 23. August 2013 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 119), die Staatsanwaltschaft äusserte -- 5 of 15 -sich nicht mehr. Angesichts des beschränkten Berufungsthemas wurde mit Präsidialverfügung vom 16. September 2013 (Urk. 123) das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt. Innert erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung der Verteidigung am 13. November 2013 ein (Urk. 125-127). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Berufungsantwort (Urk. 131), ebenso der Privatkläger (Urk. 133) sowie die Vorinstanz (Urk. 136). Am 4. Dezember 2013 ging die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers für das Berufungsverfahren ein (Urk. 135), am 8. Januar 2014 diejenige des amtlichen Verteidigers (Urk. 139, Urk. 140).

1.3. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nunmehr explizit auf die Kostenund Entschädigungsregelung der Vorinstanz (Ziffern 7-10 des erstinstanzlichen Dispositivs; Urk. 115). Somit sind alle übrigen Urteilspunkte im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzuhalten ist.

2. Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz

2.1. Die Kosten der Untersuchung und deren Auflage an den Beschuldigten wurden nicht angefochten (Urk. 127 S. 2), weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen ist.

2.2. Hingegen rügt die Verteidigung zunächst, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- erweise sich als eher hoch für ein Verfahren vor dem Einzelrichter. Es sei davon auszugehen, dass darin auch unnütze, vom Staat verursachte Aufwände eingerechnet worden seien. Weiter wird gerügt, dass dem Beschuldigten die Gerichtskosten der ersten Instanz vollumfänglich auferlegt worden seien, obwohl zwei Drittel der Aufwände vom Staat fehlerhaft verursacht worden seien. Dem Beschuldigten dürfe daher nur ein Drittel der Gerichtskosten auferlegt und auch das Nachforderungsrecht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Privatklägervertretung nur auf einen Drittel festgelegt werden (Urk. 127).

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2.3. Um dies beurteilen zu können, ist im Folgenden kurz darzustellen, wie das gerichtliche Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil durchgeführt wurde:

2.3.1. Eine erste Anklage gegen den Beschuldigten in der vorliegenden Sache erging am 5. September 2011 (Urk. 16) und führte zum Prozess GG110041 am Bezirksgericht Dietikon. Die Hauptverhandlung in dieser Sache wurde auf den 6. Dezember 2011 angesetzt (Urk. 18). Auf Verschiebungsgesuch der Verteidigung hin wurde die Ladung wegen einer Terminkollision abgenommen (Urk. 19 und Urk. 23). Die neue Hauptverhandlung wurde auf den 28. Februar 2012 angesetzt (Urk. 27) und fand regulär statt (Urk. 34). Weder der Privatkläger noch sein Vertreter nahmen daran teil, sondern reichten ihre Anträge schriftlich ein (Urk. 31/2). Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wurde das Verfahren zur Anklageänderung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und als dadurch erledigt abgeschrieben. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Prozess GG110041 wurde nicht entschieden (Urk. 36).

2.3.2. Nach Eingang der geänderten Anklage wurde unter der Nummer GG120011 ein neues Verfahren eröffnet und auf den 29. Mai 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 41). Wiederum verzichtete der Privatkläger resp. sein Vertreter auf Teilnahme und reichte seine Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 51). Nachdem der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fern blieb, musste auf den 22. August 2012 neu vorgeladen werden (Urk. 55). Die Verhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Urk. 60). Mit Verfügung vom 22. August 2012 wurde das Verfahren erneut an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und als dadurch erledigt abgeschrieben; dies, damit er gleichzeitig mit seinem Mittäter C._____ beurteilt werden könne. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde wiederum nicht entschieden (Urk. 62).

2.3.3. Am 25. September 2012 reichte die Staatsanwaltschaft die unveränderte Anklage erneut ein (Urk. 65 A). Unter der Prozessnummer GG120036 wurde auf den 26. Februar 2013 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 68), welche regulär stattfand (Urk. 89). Wiederum verzichtete der Privatkläger resp. sein Vertreter auf Teilnahme und reichte seine Plädoyernotizen schriftlich ein (Urk. 88). Schliesslich erging am gleichen Tag das vorliegend angefochtene Urteil (Urk. 91).

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2.4. Diese Prozessgeschichte zeigt zunächst, dass kein Standardverfahren, bei dem normalerweise nur eine Vorladung, eine Verhandlung und ein Endentscheid notwendig sind, vorliegt. Die Tatsache, dass es vor Vorinstanz zu zwei Rückweisungen und dementsprechend drei Hauptverhandlungen kam, kann nicht ohne Einfluss auf die Höhe der Gerichtsgebühr bleiben. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass mehr Umtriebe in einem Verfahren auch eine höhere Gerichtsgebühr bewirken. Wer diese Gerichtsgebühr zu tragen hat – und allenfalls in welchem Umfang - ist eine davon unabhängige Frage, auf die weiter unten eingegangen wird. Somit ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 127 S. 2) – nichts gegen die Kostenaufstellung der Vorinstanz, samt Gerichtsgebühr, einzuwenden. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Dispositivs ist somit zu bestätigen. Dass darin weder das Honorar des amtlichen Verteidigers noch des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers festgesetzt wurden, sondern dies gemäss Ziff. 9 in einer separaten Verfügung ergehen sollte, wurde nicht beanstandet.

2.5. Einige der Mehraufwendungen im vorliegenden Verfahren wurden vom Beschuldigten selbst verursacht, so etwa das Verschiebungsgesuch der Verteidigung vom 16. November 2011 oder insbesondere das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vom 29. Mai 2012. Andere hingegen entstanden dadurch, dass das Verfahren zweimal an die Anklagebehörde zurückgewiesen werden musste –- zum einen, weil die Anklage ungenügend formuliert worden war, und zum andern, weil die Vorinstanz den Grundsatz der gemeinsamen Beurteilung von Mittätern verletzt sah. Diese Rückweisungen und die daraus resultierenden Aufwendungen sind nicht dem Beschuldigten anzulasten. Demgemäss hat er die darauf entfallenden Kosten nicht zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ihm somit antragsgemäss lediglich zu einem Teil aufzuerlegen. Allerdings verkennt die Verteidigung mit ihrem Antrag, es sei dem Beschuldigten lediglich ein Drittel der Kosten aufzuerlegen, dass nicht zwei Drittel aller Aufwendungen unnötig resp. fehlerhaft waren. Es kann bei der Frage der Kostenauflage nicht einfach auf die Anzahl durchgeführter Hauptverhandlungen abgestellt werden. So konnten sich das Gericht und die Parteien im Verlaufe des Verfahrens -- 8 of 15 -immer mehr auf bereits Bekanntes und Gesagtes stützen, wodurch der Aufwand verringert wurde. Die zweite und dritte Hauptverhandlung etwa basierten auf einer unveränderten Anklage, sodass sich einerseits die Befragung des Beschuldigten in Grenzen halten konnte (Urk. 89) und anderseits die Plädoyers der Parteivertreter bereits weitgehend bekannt waren. Angesichts dieser Umstände – sowie der vom Beschuldigten zu verantwortenden, oben erwähnten Umtriebe – rechtfertigt es sich vielmehr, die erstinstanzlichen Kosten in den Verfahren GG110041, GG120011 und GG120036 zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgemäss sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die andere Hälfte ist angesichts der derzeit knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 89 S. 3) lediglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei dafür ein Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bestehen bleibt.

2.6. Es verbleibt die Frage, was mit den Kosten des Rechtsvertreters des Privatklägers zu geschehen hat. Die vorinstanzlichen Erwägungen dazu sind in der Tat verwirrlich. Einerseits werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – unter Nachforderungsvorbehalt – auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 102 S. 40f., Ziff. 9), anderseits wird der Beschuldigte verpflichtet, eine Prozessentschädigung zu leisten, welche auch einen Teil der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beinhalten, wobei der Staat dort in die Rechte des Privatklägers eintrete (a.a.O., Ziff. 10).

2.6.1. Die Kosten für unentgeltliche Verbeiständung bilden einen Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), mit denen grundsätzlich gleich zu verfahren ist wie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO). Mit anderen Worten wird der unentgeltliche Rechtsvertreter – allenfalls unter Nachforderungsvorbehalt gegenüber dem Beschuldigten – direkt vom Staat bezahlt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dort keine Verpflich-tung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger und ein gleichzeitiges Eintreten des Staates in die Forderung im Sinne einer Zession notwendig (Urk. 102 S. 42). Bei einer Formulierung des Dispositivs -- 9 of 15 -wie vor Vorinstanz bliebe vielmehr völlig unklar, welchen Betrag der Beschuldigten nun an wen zu leisten hat (Urk. 115 S. 1). Art. 138 Abs. 2 StPO, auf welchen sich die Vorinstanz stützt, will einzig festhalten, dass die Entschädigung, die einem obsiegenden Privatkläger gemäss Art. 433 StPO gegenüber dem Beschuldigten zusteht, in dem Umfang an den Staat abgetreten wurde, wie dieser die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung getragen hat (BSK, StPO, N 6 zu Art. 138). Dies soll verhindern, dass der Privatkläger die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zusätzlich auch beim Beschuldigten einfordern kann. Das Zusprechen einer Prozessentschädigung an den Privatkläger aufgrund der angefallenen Anwaltskosten wird vielmehr nur dort vorgenommen, wo eine erbetene Verbeiständung besteht. Somit sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers – analog der Verteidigungskosten – zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für eine Hälfte ein Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bestehen bleibt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz den unentgeltlichen Privatklägervertreter mit insgesamt Fr. 8'171.50 entschädigt hat (Urk. 63B und Urk. 101). Dies entspricht genau den vom ihm seit 5. September 2011 aufgeführten Aufwendungen zum praxisgemässen Tarif von Fr. 200.-(Urk. 52 und Urk. 100).

2.6.2. Sodann erweist sich die Berechnung der Vorinstanz in Ziffer 10 des Dispositivs auch als falsch. Sie geht davon aus, die vom Vertreter des Privatklägers aufgelisteten Aufwendungen in Urk. HD 52 seien belegt und angemessen, weshalb die auf S. 3 erwähnten Fr. 6'778.33 ausgewiesen seien (Urk. 102 S. 40). Dabei verkennt sie, dass dieser Betrag die Zeitspanne von 12. Mai 2009 bis 6. März 2012 umfasst (weshalb die dort weiter erwähnten Fr. 2'405.54 nicht beachtet wurden, bleibt unklar; vgl. auch Urk. 95 S. 2). Dem Privatkläger B._____ wurde indes mit Wirkung ab dem 5. September 2011 (= erste Anklageerhebung) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 63A S. 3), welcher lediglich mit Fr. 200.--/Stunde entschädigt wird. Somit können nur die Aufwendungen vor diesem Zeitpunkt als Prozessentschädigung geltend gemacht werden. Mit der Ver-- 10 of 15 -teidigung ist festzuhalten, dass es sich dabei um 630 Minuten, d.h. 10,5 Stunden zum geltend gemachten Tarif von Fr. 280.-- handelt. Hinzu kommen Barauslagen und Mehrwertsteuer. Insgesamt beträgt die - von der Verteidigung nicht bestrittene (Urk. 127 S. 2 unten) - Prozessentschädigung somit Fr. 3'300.-- (inkl. Fr. 117.-Barauslagen und 7,6% resp. 8% Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 52). Da dies noch die Zeit der Untersuchung und nicht des Gerichtsverfahrens betrifft, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger diesen Betrag vollumfänglich zu bezahlen.

3. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen grösstenteils, indem die vollumfängliche Kostenauflage der Vorinstanz auf die Hälfte reduziert wird und indem die unrichtige vorinstanzliche Regelung bezüglich der Prozessentschädigung des Privatklägers antragsgemäss korrigiert wird. Dass dabei eine Reduktion der Kosten auf die Hälfte, und nicht wie beantragt auf einen Drittel, erfolgte, ist als reiner Ermessensentscheid nicht derart relevant, dass er für die Kostenauflage eine Rolle spielen würde: die Aufwendungen sind die gleichen. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rückzug der Berufung in diesem Verfahren unterliegt. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.2. Der amtliche Verteidiger beantragt für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 805.80 (Urk. 140). Dies erscheint ohne weiteres als angemessen. Hinzu kommt die Zeit für das Studium des begründeten Urteils und der Versand an den Klienten. Insgesamt sind dem amtlichen Verteidiger daher Fr. 1'030.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

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3.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 844.25 geltend (Urk. 135), mithin ein ähnlicher Betrag wie die berufungsführende Verteidigung. Das geltend gemachte Honorar erscheint klar als überhöht, zumal sich der Privatkläger nicht am Berufungsverfahren beteiligte. Damit war lediglich ein minimaler Aufwand für die Kenntnisnahme der obergerichtlichen Verfügungen und Schreiben/Telefonate an den Klienten notwendig. Zu beachten ist ferner, dass der Rechtsvertreter eine Eingabe an das OG vom 10. Juli 2013 verrechnete, welche nicht aus den Akten hervorgeht. Die mit 0,33 resp. 0,42 h verrechneten Eingaben an das Obergericht vom 23. August resp. 4. Dezember 2013 bestehen nur aus einer kürzesten – an sich nicht einmal notwendigen – Mitteilung (Urk. 119 und 133), welche nicht derart viel Zeit in Anspruch genommen haben kann. Insgesamt ist die Entschädigung für den Privatklägervertreter somit zu kürzen, wobei sich ein pauschales Honorar von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erweist.

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 4. März 2013 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Februar 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 5'400.00), wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 51.20, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2010, zu bezahlen, wobei allfällige von C._____ geleistete Schadenersatzzahlungen angerechnet werden.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.00 zuzüglich 5 % Zins ab 3. April 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7.-12. (…)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 7 des Dispositivs) wird bestätigt.

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3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (= Prozess-Nrn. GG110041, GG120011 und GG120036), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren (Prozess-Nrn. GG110041, GG120011 und GG120036) werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte der Kosten vorbehalten.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für dessen erbetene Rechtsvertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- zu bezahlen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'030.-- amtliche Verteidigung (FS lic. iur. X._____) Fr. 500.-- unentgeltliche Verbeiständung (RA lic. iur. Y._____)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, RA Y._____, im Doppel für sich und zuhanden B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an -- 14 of 15 -− die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich].

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2014 Der Präsident: Dr. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser -- 15 of 15 --