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Entscheid

SB130362

Veruntreuung etc.

10. Dezember 2013Deutsch45 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessverlauf

1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2010 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 38 ff.).

1.1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2010 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 38 ff.).

1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juli 2010 erhoben die Beschuldigten B._____ und C._____ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die Beschuldigten A._____ und E._____ verzichteten auf ein Rechtsmittel. Mit Urteil vom 10. April 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerden teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 552 S. 37).

1.3. In seinem Urteil vom 10. April 2012 kam das Bundesgericht unter anderem zum Schluss, dass sich die Beschuldigten B._____ und C._____ bezüglich ND 34, 3. Teil, nicht der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hätten.

1.4. Mit Urteil vom 15. Mai 2013 kam das Obergericht den Anordnungen des Bundesgerichts nach und sprach die Beschuldigten B._____ und C._____ vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB betreffend ND 34, 3. Teil frei, den Beschuldigten B._____ zudem vom gleichen Vorwurf betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 (bankinterne Belege, Buchhaltung). Sodann wurden die gegen die beiden Beschuldigten im Urteil vom 7. Juli 2010 ausgesprochenen Sanktionen und die Kostenfolgen neu festgesetzt. Das Urteil wurde auch dem Beschuldigten A._____ zugestellt.

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1.5. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 liess der Beschuldigte A._____ die eingangs genannten Anträge stellen. Zur Begründung verwies er auf die Tatsache, dass er mit Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 ebenfalls wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil, schuldig gesprochen und bestraft worden sei. Hätten nur einzelne der im gleichen Verfahren verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und werde dieses gutgeheissen, so werde der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener abgeändert, die das Rechtmittel nicht ergriffen hätten (Art. 392 StPO). Diese Bestimmung gehe den allgemeinen Revisionsbestimmungen vor (vgl. Urk. 542).

1.6. Mit Verfügung vom 10. September 2013 wurde im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 547 und Urk. 548).

1.7. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass er auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 550). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Es stellt sich vorab die Frage, ob und inwieweit das Urteil des Obergerichts vom 7. Juli 2010 in Bezug auf den Beschuldigten A._____ überprüft werden kann.

2.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rück-- 33 of 44 -weisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1,6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV

97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 Ziffer 1.7.1 S. 16 ff. [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine -- 34 of 44 -Teilaufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden.

2.3. Massgebend für das heutige Verfahren ist sodann die Bestimmung von Art. 392 Abs. 1 StPO: Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und wenn ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Inhaltlich entspricht diese Bestimmung § 400 StPO/ZH.

2.4. Angefochten haben das Urteil vom 7. Juli 2010 einzig die Mitbeschuldigten B._____ und C._____, nicht aber A._____. Wie dargelegt, wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. April 2012 das Obergericht unter anderem an, die Beschuldigten B._____ und C._____ bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss ND 34, 3. Teil, freizusprechen, was dieses mit Urteil vom 15. Mai 2013 auch getan hat (vorne, Rz 1.3 und Rz 1.4). Nebst anderen Anklagepunkten erging gegen A._____ am 7. Juli 2010 im selben ND 34, 3. Teil, ebenfalls ein Schulspruch.

2.5. Die Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2010 (teilweises Nichteintreten auf Berufungen, teilweise Rückzüge von Berufungen, Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Entscheids: Urk. 541/A S. 231 – 235; Entscheide über beschlagnahmte Vermögenswerte; a.a.O. S. 245 – 247) wurden beim Bundesgericht nicht angefochten, sie sind demgemäss rechtskräftig.

2.6. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes bzw. in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO sind demnach die folgenden Punkte des Urteils des Obergerichts vom 7. Juli 2010 neu zu entscheiden:

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2.6.1. Zunächst der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung betreffend ND 34, 3. Teil. Anders als das Obergericht qualifizierte das Bundesgericht die Urkunde „Kontoauszug …“ (BT ND 34 Urk. 1.27) nämlich nicht als Urkunde im Sinne des Gesetzes, resp. verneinte eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Den den Kunden der K._____ zugestellten schriftlichen Mitteilungen erkannte das Bundesgericht ebenfalls keinen Urkundencharakter zu. Objektive Umstände, die ein besonderes Vertrauen gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich somit als begründet und er ist vom entsprechenden Anklagevorwurf freizusprechen.

2.6.2. Weiter ist die Strafzumessung einer erneuten Prüfung zu unterziehen, nachdem das Bundesgericht betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ erwogen hat, bei der Neubeurteilung durch das Obergericht werde dieses auch die Strafe neu zu bemessen haben (Urk. 552 S. 35).

2.6.3. Da die Kostenentscheide des Obergerichts mit den Freisprüchen und der festzusetzenden Sanktion konnex sind, ist über die Dispositivziffern 6 (Kostenauflage, ohne Kosten der amtlichen Verteidigungen) und 7 (Entscheide über die Kosten der amtlichen Verteidigungen) neu zu befinden.

2.7. Damit ist vorab festzustellen, dass die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2010 rechtskräftig und vorliegend nicht mehr zu behandeln sind: − Dispositiv Ziff. 1 b) Beschuldigter A._____ Schuldsprüche wegen − mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB − Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff.1 StGB − Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Fälschung der Jahresrechnung der G10._____ AG per Ende 1996]

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− mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB Freispruch in Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den

10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____ AG und E._____) − Dispositiv Ziff. 3. (Verweisung von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg; Beschuldigter A._____) − Dispositiv Ziff. 4. (Bestätigung der bezirksgerichtlichen Kostenverteilung)

3. Sanktion

3.1. Zum anwendbaren Recht kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 verwiesen werden (Urk. 541/A S. 162/163.).

3.2. Vorab ist auf die allgemeinen Erwägungen im Entscheid vom 7. Juli 2010 zu verweisen (Urk. 541/A S. 163 ff.). Sodann kann auch bezüglich der beim Beschuldigten A._____ zu würdigenden Strafzumessungsfaktoren auf den ersten obergerichtlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 541/A S. 209 ff.). Nachfolgend wird nur noch auf jene Strafzumessungsfaktoren eingegangen, bei denen sich eine andere Würdigung aufdrängt.

3.3. Nachdem sich beim Schuldpunkt wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung nichts geändert hat, besteht vorab kein Grund, von der theoretischen Einsatzstrafe von etwas weniger als drei Jahren abzuweichen (Urk. 541/A S. 211). Diese theoretische Einsatzstrafe erfährt durch das Nachtatverhalten und die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach wie vor eine deutliche Reduktion.

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3.4. Im Entscheid vom 7. Juli 2010 wurden die weiteren dem Beschuldigten zur Last zu legenden Delikte nur noch in untergeordnetem Masse straferhöhend gewichtet. Für einen Teil dieser Delikte (mehrfache Urkundenfälschung gemäss ND 34, 3. Teil) ist der Beschuldigte heute freizusprechen. Demgemäss hat die Straferhöhung wegen der weiteren Delikte geringer auszufallen.

3.5. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten Tat und Verschulden des Beschuldigten A._____ angemessen, dies auch im Vergleich zu den (reduzierten) Strafen der Beschuldigten B._____ und C._____.

3.6. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Dies wurde von keiner Partei beanstandet, ist sachgerecht und somit zu bestätigen.

3.7. Mit der Verteidigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der Eröffnung des Urteils im ersten Berufungsverfahren (22. Februar 2011) bis zur Aufhebung der ihn betreffenden Dispositivziffern bereits unter Probe gestanden hat und die bis dann ausgestandene Probezeit anzurechnen ist. Die Probezeit war folglich bereits am 23. Februar 2013 abgelaufen, sodass die gesamte Probezeit anzurechnen ist, was im abgeänderten Urteil festzustellen ist (BSK StGB I - Schneider, 2003, Art. 41 N 136; BGE 120 IV 172 E. 2d).

4. Kostenfolgen

4.1. Die Gerichtsgebühr ist (wie im ersten obergerichtlichen Verfahren) auf Fr. 100'000.– zu belassen. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichtsgebühr anzusetzen.

4.2. Aufgrund der Freisprüche wurde die Kostenbeteiligung des Beschuldigten B._____ im ersten Berufungsverfahren um 25 % und diejenige des Beschuldigten C._____ um 33 % gekürzt. Aus den gleichen Überlegungen ist die Kostenbeteiligung für den Beschuldigten A._____ um 29 % (Mittelwert der Kürzung von B._____ und C._____) auf 7.1 % zu kürzen.

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4.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71 %.

4.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 553) und unter Berücksichtigung der zusätzlich zu entschädigenden Kosten (Aufwand für die Nachbearbeitung) auf Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. a) (…) b) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB - der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB [Fälschung der Jahresrechnung der G10._____ AG per Ende 1996] - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB [ND 34, Teil 8]. In Bezug auf den 4. Teil von ND 34 (Formular A) sowie den 10. Teil von ND 34 (Kreditgewährung an die P._____ AG, die Q._____ AG, die R._____ AG, die Gesellschaft L._____, die S._____ AG, die T._____ -- 39 of 44 -AG und E._____) ist der Angeklagte der eingeklagten Delikte nicht schuldig. Er wird insoweit freigesprochen. c) (…)

2. a) (…) b) (…) c) (…) d) (…)

3. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten (…), A._____ und (…) betreffen, werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: - G93._____ (ND 34) - G94._____ (ND 34) - G95._____ (ND 34) - G96._____ (ND 34) - G97._____ (ND 34) - G98._____ (ND 34) - G99._____ (ND 34) - G100._____ [Ehepaar] (ND 34) - G101._____ (ND 34) - G102._____ (ND 34) - G103._____ (ND 34) - G104._____ [Ehepaar] (ND 34) - G105._____ (ND 34) - G106._____ (ND 34) - G107._____ (ND 34) - G108._____ (ND 34) - G109._____ (ND 34) - G110._____ (ND 34) - G111._____ (ND 34) - G112._____ (ND 34) - G113._____ (ND 34)

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- G114._____ (ND 34) - G115._____ (ND 34) - G116._____ (ND 34) - G117._____ (ND 34) - G118._____(ND 34) - G119._____ (ND 34) - G120._____ (ND 34) - G121._____ (ND 34) - G122._____ (ND 34) - Erbengemeinschaft G123._____ (ND 34) - G124._____(ND 34) - G125._____ (ND 34) - G126._____ [Ehepaar] (ND 34) - G127._____ (ND 34) - G128._____ (ND 34) - G129._____ (ND 34) - G130._____ (ND 34) - G131._____ (ND 34) - G132._____ (ND 34) - G133._____ (ND 34) - G134._____ (ND 34) - G135._____ (ND 34) - G136._____ (ND 34) - G137._____ (ND 34) - G138._____ (ND 34) - G139._____ (ND 34) - G140._____ (ND 34) - G141._____ (ND 34) - G142._____ (ND 34) - G143._____ [Ehepaar] (ND 34) - G144._____ (ND 34) - G145._____ (ND 34) - G146._____ (ND 34) - G147._____ (ND 34) - G148._____ und Erbengemeinschaft H._____ (ND 34)

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- G149._____ und G150._____ (ND 34) - G151._____ (ND 34).

4. Die vorinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Ziff. 4. b] des obigen Beschlusses), wird bestätigt.

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. (Schriftliche Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (ND 34, 3. Teil) nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass die Probezeit seit dem 23. Februar 2013 bereits abgelaufen ist.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 100'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. (…) (…) Fr. (…) (…) Fr. 14'495.05 amtliche Verteidigung 4 (RA X._____ [SB090293]) Fr. 1'300.00 amtliche Verteidigung 4 (RA X._____ [SB130362])

6. a) Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB090293), ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden [dem Beschuldigten B._____ zu

56.25 %, dem Beschuldigten E._____ zu 8 %], dem Beschuldigten A._____ zu 7.1% [und dem Beschuldigten C._____ zu 3.33 %] auferlegt und im Übrigen (zu 25.32%) auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB130362) werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. a) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren (SB090293) werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO für 71 % der Kosten. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ für das zweite Berufungsverfahren (SB130362) werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. …, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die G1._____ AG bzw. ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. …, [Adresse]

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und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2013 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Laufer -- 44 of 44 --