SB130384
einfache Körperverletzung
4. Oktober 2013Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130384-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 4. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 (GB130027)
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Erwägungen:
1.
Am 1. Juli 2013 meldete der erbetene Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgemäss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 an (Urk. 44), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2013 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 47/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 19. September 2013 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wurde das begründete Urteil am 30. August 2013 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 47/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 19. September 2013 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Da keine Aufwendungen ersichtlich sind, welche dem Privatkläger im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstanden sein könnten, ist ihm keine Prozessentschädigung auszurichten.
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
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4. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2013 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Leuthard -- 3 of 3 --