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Entscheid

SB140001

mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

18. März 2014Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

III.

In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Antrag. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2013, bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4-7 (Entscheid über Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) sowie 8-10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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Dispositiv

1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 686 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'933.50 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden desder Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A -- 12 of 13 -− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2014 Der Präsident: Oberrichter lic.iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Hafner -- 13 of 13 --