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Entscheid

SB140059

Aussetzung

24. Februar 2014Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 13. Januar 2014 den Schuldspruch gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wegen Entführung mit erschwerenden Umständen nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB aufhob und die Beschuldigte stattdessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig sprach.

2.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 in den übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

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3.

Der Beschuldigten wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– bezahlt.

4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid fällt ausser Ansatz.

4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid fällt ausser Ansatz.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2014 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber: Dr. Bruggmann

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