Lexipedia

Entscheid

SB140125

bandenmässigen Diebstahl

27. August 2014Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, sprach die Beschuldigte und Berufungsklägerin (fortan Beschuldigte) mit Urteil vom 16. Oktober 2013 des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 82 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 101 S. 31 f.).

1.2

Das Urteilsdispositiv wurde der amtlichen Verteidigung am 18. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 82/2). Die Beschuldigte liess am 24. Oktober 2013 bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 92). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. Februar 2014 (Urk. 97/4) reichte die Verteidigung die Berufungserklärung vom 20. Februar 2014 fristgerecht ein (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2014 wurden den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien unter Fristansetzung aufgefordert, sich zur Frage der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens zu äussern (Urk. 104). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2014 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 106). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 107). Die Beschuldigte liess die schriftliche Berufungsbegründung innert erstreckter Frist am 10. Juni 2014 erstatten und stellte den Antrag, sie sei in Abänderung der Dispositivziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, wobei die erstandene Haft an die Strafe anzurechnen sei. Die Kosten des Berufungsverfah-- 8 of 16 -rens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 109 und Urk. 110). Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2014 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt, der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 111). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtete auf die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 115); die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (Urk. 114).

2.

Prozessuales

2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Demnach erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (S CHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Wird nur die Strafe angefochten, so erwächst der Entscheid über den Vollzug der Strafe nicht selbständig in Rechtskraft (vgl. S CHMID, StPO-Praxiskommentar, a.a.O., N 20 zu Art. 399; HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N 20 zu Art. 399 StPO).

2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Demnach erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (S CHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Wird nur die Strafe angefochten, so erwächst der Entscheid über den Vollzug der Strafe nicht selbständig in Rechtskraft (vgl. S CHMID, StPO-Praxiskommentar, a.a.O., N 20 zu Art. 399; HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N 20 zu Art. 399 StPO).

2.2. Die Beschuldigte hat einzig die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe angefochten (Dispositivziffer 8), unangefochten blieben der Schuldpunkt und die Nebenfolgen (Urk. 110 S. 1). Als mitangefochten gilt Dispositivziffer 9 (Vollzug). Auch hinsichtlich der die Beschuldigten 1 (B._____) und 2 (C._____) betreffenden Erkenntnisse erfolgte keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils.

2.3. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1-7 (Schuldsprüche hinsichtlich aller drei Beschuldigten; Strafe und Vollzug hinsichtlich des Beschuldigten 1, B._____, und des Beschuldigten 2, C._____) und 10-18 (Zivilanspruch; Beschlagnahmungen; Kosten- und Entschädigungsdispositiv) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Strafe

3.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und schob den Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probe-

-- 9 of 16 --

zeit von zwei Jahren auf (Urk. 101 S. 22-25, S. 32). In Bezug auf die Art der Sanktion führte die Vorinstanz aus, es sei angesichts der schwierigen finanziellen Situation der Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass diese in der Lage sein werde, eine Geldstrafe zu bezahlen, weshalb einer solchen keine ausreichend abschreckende Wirkung zukäme. Es erscheine daher nicht zweckmässig, die Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen, stattdessen sei auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Urk. 101 S. 23).

3.2. Die Beschuldigte liess in der schriftlichen Berufungsbegründung ausführen, die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart stünden dem Willen des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung diametral entgegen. Bei der Wahl der Sanktionsart sei als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz massgebend. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen sei diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreife, wobei ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre voraussichtliche Zahlungsfähigkeit bei der Wahl der Sanktionsart keine Rolle spielen dürften. Die Beschuldigte sei noch nie deliktisch in Erscheinung getreten, weshalb keine Aussagen über die präventive Effizienz einer Geldstrafe getroffen werden können. Zudem dürfe ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die 82 Tage Haft nicht ohne (präventive) Wirkung geblieben seien. Aus diesen Gründen sei von einer Freiheitsstrafe abzusehen und stattdessen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen (Urk. 110).

3.3. Die Vorinstanz hat die Strafhöhe unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren auf 180 Tage bzw. sechs Monate festgesetzt. Gegen diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen erhob die Beschuldigte keine Einwendungen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 22-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Strafe von 180 Tagen bzw. sechs Monaten erscheint angemessen.

3.4. Zu beurteilen bleibt, ob eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszufällen ist.

-- 10 of 16 --

3.4.1. Im Strafbereich von sechs bis zwölf Monaten kommen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 132 IV 82 E. 4.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Namentlich zu beachten ist das Vorleben des Täters, wobei Vorstrafen und einschlägig ausgefällte Freiheitsstrafen meist nicht dafür sprechen, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe erzielt werden kann (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 4.,6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2.,6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1). Kein Kriterium für die Wahl der Strafart sind jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (D OLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 24 f. zu Art. 34 StGB). Auch bei einkommensschwachen Straftätern kann auf Geldstrafe erkannt werden; den schlechten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.5.1). Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für Täter mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden können. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3).

3.4.2. Die vorliegend festgesetzte Strafe von 180 Tagen liegt im Bereich der mittleren Kriminalität, wo die Geldstrafe die hauptsächlich auszufällende Sanktion

-- 11 of 16 --

ist. Dies ergibt sich allein schon aufgrund des vorerwähnten Verhältnismässigkeitsprinzips, wonach eine Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion grundsätzlich im Vordergrund steht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Festsetzung einer Geldstrafe entgegen stehen oder umgekehrt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erfordern. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Sie ist weder im Schweizerischen Strafregister noch in den Strafregistern von Deutschland, Frankreich oder Rumänien verzeichnet (Urk. 38/1/3-6). Zudem hat sie im Rahmen der Strafuntersuchung 82 Tage in Haft verbracht, was eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht notwendig, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Stattdessen wird sich bereits eine Geldstrafe für die Beschuldigte spürbar auswirken, weil dies eine Einschränkung derselben in ihrer Lebensführung erfordern wird. Somit bringt bereits die Anordnung einer Geldstrafe die notwendige präventive Wirkung mit sich. Dem Zweck der Sanktion, dem Abhalten der Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte, ist demnach bereits mit der Ausfällung einer Geldstrafe ausreichend Rechnung getragen. Schliesslich ist der Verteidigung insoweit zuzustimmen, als dass die äusserst bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht als Grund für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angeführt werden können. Der Umstand, dass die Beschuldigte sich, wie sie selber ausführt, in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, derzeit keine Arbeitsstelle hat und auch keine Sozialhilfe oder Arbeitslosenentschädigung bezieht (Urk. 38/1/2), rechtfertigt die Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht. Vielmehr ist diesen Begebenheiten bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen.

3.4.3. Es erweist sich somit als angemessen, die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.

3.5. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner

-- 12 of 16 --

nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.). Wie bereits ausgeführt, verfügt die Beschuldigte derzeit über keinerlei Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder über Vermögen, welches sie für die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes heranziehen könnte. Angesichts dieser knappen finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festzusetzen.

3.6. Hinsichtlich des Vollzuges ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 101 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges sind in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

3.7. Die Beschuldigte ist damit in Abänderung der Dispositivziffern 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Oktober 2013 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, wobei 82 Tage als durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Antrag vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'172.90 (inkl. 8 % MwSt.; Urk. 111), auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

4.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschuldigten keine persönliche Umtriebsentschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

-- 13 of 16 --

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1-7 (Schuldsprüche hinsichtlich aller drei Beschuldigten; Strafe und Vollzug hinsichtlich des Beschuldigten 1, B._____, und des Beschuldigten 2, C._____) und 10-18 (Zivilanspruch; Beschlagnahmungen; Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Die Beschuldigte A._____ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wovon 82 Tagessätze als durch Polizeihaft, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft geleistet gelten.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'172.90 amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

-- 14 of 16 --

und im Dispositiv an die Privatklägerinnen − E._____ AG, c/o O. … [Adresse] − I._____ AG, … [Adresse] − F._____, … [Adresse] − J._____, … [Adresse] − G._____ AG, … [Adresse] − D._____ AG, … [Adresse] − H._____ SA, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

-- 15 of 16 --

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 27. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schneeberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

-- 16 of 16 --