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Entscheid

SB140180

fahrlässige Körperverletzung etc.

31. Oktober 2014Deutsch69 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

D.h durch das Stehenbleiben vor dem Fussgängerstreifen verzichten Fussgänger nicht auf ihr Vortrittsrecht, sondern bringen vielmehr äusserlich erkennbar zum Ausdruck, dass sie die Strasse überqueren wollen, so dass herannahende Fahrzeuge dem Fussgänger den Vortritt zu belassen haben (W EISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 49). Die Privatklägerin steuerte in langsamem Tempo und für den Beschuldigten ersichtlich auf den Fussgängerstreifen zu, blickte kurz vor dem Fussgängerstreifen in Richtung des Beschuldigten, machte noch zwei Schritte und blieb unmittelbar davor stehen. Damit brachte sie gemäss oben zitierter Lehre und Rechtsprechung unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die Strasse überqueren will. Ein solches Verhalten ist nicht mit demjenigen von Fussgängern zu vergleichen, welche -- 22 of 48 -parallel zur Fahrtrichtung des Fahrzeugführers in schnellem Tempo voranschreiten und auf Höhe des Fussgängerstreifens unversehens in die Fahrbahn rennen bzw. laufen (BGE 115 II 283) oder welche mit raschen Schritten aus einer Entfernung von ca. 40 Metern auf den Fussgängerstreifen zusteuern und ohne Verzögerung den Fussgängerstreifen betreten (BGE 121 IV 286) oder welche für einen Fahrradfahrer völlig unerwartet auf die Fahrbahn, also nicht auf den Fussgängerstreifen, treten (Urteil BGer vom 2. April 2007,6S.70/2007).

Erwägungen

5.4

Fehlendes Vorliegen eines Verzichtes der vortrittsberechtigten Person Der Beschuldigte macht nun sinngemäss geltend, dass die Privatklägerin auf ihr Vortrittsrecht verzichtet habe. Indem sich die Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen stehend mit ihrer Handtasche bzw. ihrem Handy beschäftigt habe, habe sie den Überquerungsvorgang abgebrochen (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 16 f.). Auch die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten der Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen (mit Handy oder Tasche beschäftigt sein) als zeitweiligen Unterbruch des Überquerens des Fussgängerstreifens (Urk. 46 S. 14), und nimmt damit einen Verzicht an. Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. So ist entgegen der vorinstanzlichen Darstellung vorweg festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bezüglich des von ihm als Zeichen für einen Verzicht auf das Vortrittsrecht gedeuteten Verhaltens der Privatklägerin mehrmals und deutlich widerspricht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der heutigen Berufungsverhandlung stellte er sich nämlich auf den Standpunkt, dass allein der Umstand, dass die Privatklägerin unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen innehaltend sich ausschliesslich ihrem Handy bzw. ihrer Handtasche gewidmet habe, ihm Anlass gegeben habe anzunehmen, dass sie auf ihr Vortrittsrecht verzichte, er also weiterfahren dürfe. Vor diesem Moment, also als sie noch zu ihm geblickt habe und beim Fussgängerstreifen stehengeblieben sei, sei er immer davon ausgegangen, dass sie über den Fussgängerstreifen habe laufen wollen (Urk. 36 S. 4 f.). Im Gegensatz hierzu gab er sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft aber noch an, dass für ihn der Blick nach links in seine Richtung zusammen mit dem anschliessenden Stehenbleiben vor dem Fussgän-- 23 of 48 -gerstreifen das Zeichen gewesen sei, dass die Privatklägerin ihm Vortritt gewähre. Durch dieses Verhalten der Privatklägerin sei er von einem gegenseitigen Einverständnis ausgegangen (Urk. 5 Nr. 10 f; Urk. 17 S. 2 und 5), dass er weiterfahren dürfe und sie warten werde bis er durchgefahren sei. Auch in widersprüchlicher Weise beantwortete er die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich nicht überlegt habe anzuhalten, als er sie langsam in Richtung Fussgängerstreifen gehen sah, indem er erwiderte, sich dies immer vor einem Fussgängerstreifen zu überlegen. Er hätte auch angehalten, wenn sie nicht zu ihm geschaut hätte (Urk.

17.

S. 4). Der Blick zu ihm soll ihm nach dieser Aussage also das Recht weiterzufahren eingeräumt haben. Bei der Polizei soll dieses Recht ihm aber durch den Blick zusammen mit dem Stehenbleiben gewährt worden sein und in der Hauptverhandlung will er die Vertiefung der Privatklägerin in ihre Tasche bzw. in ihr Handy als Vortrittsverzicht gedeutet gehabt haben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er sodann sogar aus, dass die Privatklägerin, welche nicht bewusst und langsam auf den Fussgängerstreifen zugesteuert sei, keinerlei Anstalten gemacht habe, dass sie die Strasse überqueren wolle (Urk. 17 S. 2; vgl. Urk. 36 S. 6). Während anlässlich der zweiten Befragung die Privatklägerin also seiner Ansicht nach beim Blick in seine Richtung und dem anschliessenden Stehenbleiben vor dem Streifen noch keinerlei Anstalten gemacht haben soll, die Strasse überqueren zu wollen, überzeugten den Beschuldigten bei der dritten und vierten Befragung genau diese beiden Verhaltensweisen davon, dass die Privatklägerin dies eben doch tun wolle. Schon allein der Umstand, dass sich selbst der Beschuldigte nicht sicher zu sein scheint, welche der Verhaltensweisen der Privatklägerin er nun als Verzicht gedeutet habe, weist auf eine unklare Situation hin (vgl. BGE 115 II 283 E. 1.a = Pra

79.

[1990] Nr. 19). Vorausgesetzt ist gemäss Lehre und Rechtsprechung aber, dass nur dann auf einen Verzicht geschlossen werden darf, wenn der Fussgänger sich in eindeutiger Weise seines Rechtes begibt (SCHAUFFHAUSER, a.a.O., N 497). Beispielsweise darf gemäss Rechtsprechung bei einem Stehenbleiben des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen nur dann auf einen Verzicht auf das Vortrittsrecht geschlossen werden, wenn bestimmte Anzeichen, wie das Geben eines entsprechenden Handzeichens, eindeutig darauf hinweisen (BGE 86 IV 35 E.

-- 24 of 48 --

2.b). Ein solches eindeutiges Zeichen hat die Privatklägerin gemäss den Aussagen des Beschuldigten nie gegeben. Darüber hinaus vermögen aber auch ohne Berücksichtigung der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten weder der Blick in Richtung des Beschuldigten noch das Stehenbleiben vor dem Fussgängerstreifen, noch die Beschäftigung mit der Tasche eindeutig und zweifelsohne zum Ausdruck zu bringen, dass die Privatklägerin auf ihr Vortrittsrecht verzichtet hat. So kann aus dem blossen Umstand, dass die Privatklägerin ihrer Beobachtungspflicht entsprechend in Richtung des Beschuldigten schaute, kein Verzicht gesehen werden. Das Stehenbleiben vor dem Fussgängerstreifen und die Beschäftigung mit dem Handy oder der Handtasche lässt gemäss obigen Ausführungen auch nicht per se auf einen Verzicht schliessen. Nur wenn die Privatklägerin schon längere Zeit so dagestanden wäre, könnte eine Verzichtserklärung denkbar sein. Wie lange das Stehenbleiben dauerte, lässt sich unter Berücksichtigung der herbeigeführten Kollision und aus den Angaben des Beschuldigten zu seiner Entfernung zur Privatklägerin und seiner Geschwindigkeit errechnen. Anhand dieser Berechnung lässt sich nämlich veranschaulichen, dass die Privatklägerin nur eine kurze Zeit vor dem Fussgängerstreifen stehengeblieben sein kann. Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h und muss für die 10 Meter bis zum Fussgängerstreifen ca. 1.8 Sekunden gebraucht haben. Folglich muss die Privatklägerin während diesen rund 2 Sekunden vor dem Fussgängerstreifen stehengeblieben sein. Daran ändert auch die Annahme nichts, die Privatklägerin sei eine Sekunde länger oder kürzer vor dem Fussgängerstreifen stehengeblieben. Entscheidend ist, dass ein kurzes Anhalten sogar üblich und täglich im Strassenverkehr beobachtet werden kann. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Fussgängerin vor dem Fussgängerstreifen noch kurz anhält, bevor sie die Strasse betritt. Das Betreten des Fussgängerstreifens nach einem kurzen Anhalten davor ist also nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsste (vgl. BGE 121 IV 286 E. 4b; BGE 91 IV 78 E. 2). Ein dermassen kurzes Anhalten bzw. Warten als Verzicht auf das Vortrittsrecht zu werten und weiterzufahren, wie es der Beschuldigte getan hat, erscheint angesichts der üblichen Gegebenheiten im Strassenverkehr nicht nachvollziehbar. Dass die Privatklägerin gedankenabwe-- 25 of 48 -send mit ihrer Handtasche bzw. ihrem Handy beschäftigt war, weist wohl eher auf unbewusstes und zögerliches Handeln hin denn auf einen Verzicht auf den Vortritt. Ein solches Verhalten ist auch nicht mit dem vom Bundesgericht als Verzicht gedeuteten Verhalten einer Fussgängerin zu vergleichen, welche den Fussgängerstreifen zunächst betrat, zwei drei Schritte machte und dann wieder zum Strassenrand zurückkehrte (BGE 90 IV 214). Die vom Beschuldigten angetroffene Situation muss somit als unklar und gefahrenträchtig eingeschätzt werden, was ihn dazu verpflichtet hätte, alles in seiner Macht Liegende zu tun, um der drohenden Gefahr eines Unfalles zu begegnen (BGE 115 II 283 E. 1.a = Pra 79 [1990] Nr. 19; vgl. auch Urteil BGer vom 23. Dezember 2009,4A.479/2009, E. 5.1, Urteil BGer vom 12. Dezember 2011,6B_493/2011, E. 4.2.2). Jeder pflichtbewusste Fahrzeuglenker mit denselben Fähigkeiten des Beschuldigten hätte in der gleichen Situation bis zum Stillstand gebremst. Dies hat der Beschuldigte aber gerade eben nicht getan, sondern ist mit nur leicht reduzierter Geschwindigkeit weitergefahren.

5.5

Abstand des Fahrzeugführers zum Fussgängerstreifen Gemäss Art. 49 Abs. 1 SVG darf der Fussgänger nicht überraschend den Fussgängerstreifen betreten und seinen Vortritt nicht beanspruchen, falls das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig halten könnte. Der Fahrzeugführer muss also nicht damit rechnen, dass ein Fussgänger erst dann den Streifen betritt oder diese Absicht zeigt, wenn sich das Fahrzeug bereits unmittelbar vor dem Streifen befindet. Vielmehr darf er erwarten, dass der Fussgänger den Vortritt in angemessener Entfernung vor dem herannahenden Fahrzeug geltend macht. Die Ausübung des Vortrittsrechts des Fussgängers darf dabei aber nicht von der Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs abhängig gemacht werden. Denn der ordnungsgemäss das Vortrittsrecht ausübende Fussgänger muss sich auch darauf verlassen können, dass der Fahrzeugführer sich ihm gegenüber pflichtgemäss verhält (BGE 90 IV 216), d.h. seine Geschwindigkeit frühzeitig genug herabsetzt, um nötigenfalls vor dem Streifen halten zu können. Es darf nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Fahrzeugführer gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG seine Geschwindigkeit vor Fussgängerstreifen so zu mässigen hat, dass er imstande ist, -- 26 of 48 -den Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn diese in angemessener Entfernung zum Fahrzeug davon Gebrauch machen wollen (BGE 91 IV 78 E. 1.b). Vorliegend hat die Privatklägerin wie bereits ausgeführt in dem Zeitpunkt, als sie vor dem Fussgängerstreifen stehenblieb, unmissverständlich ihre Absicht, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, erkenntlich gemacht. Ab diesem Zeitpunkt also hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen (vgl. BGE 121 IV 286 E. 4b; BGE 91 IV 78 E. 2), dass sie dies auch tut. Er hätte anhalten oder seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen, um im Falle, dass die Privatklägerin erwartungsgemäss den Fussgängerstreifen betreten würde, auf kürzeste Entfernung anhalten zu können. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm denn auch durch sofortige Einleitung des Bremsmanövers möglich gewesen, sein Fahrrad vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen, was im Folgenden durch die Berechnung des Bremsweges veranschaulicht werden soll. Denn mit einer vom Beschuldigten angegebenen Geschwindigkeit von ca. 20 km/h, einer gerichtsnotorischen Reaktionszeit von 0.6 bis 0.7 Sekunden bei erstellter Bremsbereitschaft (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a; Urteil BGer vom 12. Dezember 2011,6B_493/2011, E. 4.3.2) und einer für Fahrräder vorgeschriebenen mittleren Bremsverzögerung von mindestens 3 m/s2 (Ziffer 315 des Anhanges 7 zur Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) hätte er einen Bremsweg von 9.04 Meter gehabt (v = 5.56 m/s, t = 0.7 s, a = 3 m/s2; Bremsweg = v * t + v2 / 2 * a, vgl. Boll S. 27). Die Distanz zur Privatklägerin bzw. zum Fussgängerstreifen betrug zum Zeitpunkt, als diese vor dem Streifen stehenblieb, ca.

10.

Meter. Er hätte also noch anhalten können. Unabhängig von dieser zur Veranschaulichung durchgeführten Berechnung ging auch der Beschuldigte selbst davon aus, dass er im Zeitpunkt, als die Privatklägerin zu ihm blickte bzw. ein bis zwei Schritte später vor dem Fussgängerstreifen angehalten hatte, hätte anhalten können. So sagte er nämlich sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er angehalten hätte, wenn sie nicht zu ihm geblickt hätte (Urk. 5 Nr. 12; Urk. 17 S. 4). Indem er noch zuwartete und das Verhalten der Privatklägerin als Verzicht zu deuten versuchte, verstiess er schon gegen seine Verpflichtung, seine Geschwindigkeit dermassen zu mässigen, dass er noch hätte rechtzeitig anhalten können. Er hatte -- 27 of 48 -keine Zeit, ihr Verhalten zu deuten, sondern musste, wenn er sich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen wollte, sofort reagieren. Von seiner strafrechtlichen Haftung für sein Verhalten vermag ihn sodann auch nicht die Argumentation zu befreien, dass die Privatklägerin damit hätte rechnen müssen, dass der Beschuldigte nicht mehr werde abbremsen können. Denn beim Blick der Privatklägerin nach links zum Beschuldigten war dieser ca. 15 Meter vom Fussgängerstreifen bzw. der Privatklägerin entfernt. Gemäss den heutigen Ausführungen der Verteidigung soll diese Distanz sogar noch grösser gewesen sein (vgl. Prot. II S. 16, 18). Die Privatklägerin machte dann nur noch zwei Schritte. Es geht hierbei wohlgemerkt auch wieder um eine äusserst kurze Zeit, ein bis zwei Sekunden. Falls die Privatklägerin den Beschuldigten aus dieser Entfernung gesehen haben sollte, was sie allerdings verneint, durfte sie getrost davon ausgehen, dass der Beschuldigte noch werde anhalten können, zumal sie - und das lässt sich nicht wegdiskutieren - als Wartende vor dem Fussgängerstreifen vortrittsberechtigt war. Es geht nicht an, zu verlangen, dass sie sich als Vortrittsberechtigte zum vornherein auf die Möglichkeit einstellen muss, dass ein Fahrzeugführer ihr Vortrittsrecht missachtet. Würde man dies von einer Fussgängerin verlangen, so würde die in Art. 33 Abs. 2 SVG verankerte Verkehrsregel wohl ins Leere laufen und die Sorgfaltspflicht des vortrittsberechtigten Fussgängers überspannt werden (vgl. BGE 94 IV 140 E. 2; BGE 93 IV 34 E. 2). Daraus erhellt, dass von einer vor einem Fussgängerstreifen wartenden Fussgänger nicht per se - ohne dass ein verkehrswidriges Verhalten eines Fahrzeugführer zu erwarten ist oder Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrzeugführer bereits zu nahe am Fussgängerstreifen ist - verlangt werden kann, stehen zu bleiben und die Durchfahrt herannahender Fahrzeuge abzuwarten. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin erkennbar hätte anhalten können, als sie am Streifen stand. Sie hat ihrer Pflicht entsprechend nach links geschaut, als der Beschuldigte sich in einer Entfernung von 15 Metern zu ihr befand. Damit hat sie alles Nötige zur Vermeidung einer Kollision mit einem Fahrzeugführer getan, welcher nicht mehr rechtzeitig hätte halten können. Die Privatklägerin war also unter diesen Umständen berechtigt, den Fussgängerstreifen zu betreten und davon auszugehen, dass -- 28 of 48 -der Beschuldigte unterdessen die Geschwindigkeit seines Fahrrades bereits reduziert bzw. angehalten hatte (vgl. BGE 105 IV 52 E. 2).

5.6

Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschuldigte somit die ihm aus Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Die Privatklägerin blieb unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen kurz stehen, wodurch sie äusserlich erkennbar ihre Absicht kundtat, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Sie war also im Begriff, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Sie machte auch keinerlei Anzeichen, dass sie auf ihr Vortrittsrecht verzichte und dem Beschuldigten vorgängig die Durchfahrt gewähren werde. Zudem hätte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch ohne Weiteres abbremsen können. Der Beschuldigte wäre also verpflichtet gewesen, der Privatklägerin den Vortritt zu gewähren (Urteil BGer vom 12. Dezember 2011,6B_493/2011, E. 4.5). Indem er das eben nicht getan hat, sondern mit leicht reduzierter Geschwindigkeit weitergefahren ist, hat er seine ihm von Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV auferlegte Sorgfaltspflicht verletzt.

5.7

Vertrauensgrundsatz Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen überraschend betreten, d.h. die ihr gemäss Art. 47 Abs. 2 VRV auferlegte Pflicht verletzt hat, und sich der Beschuldigte in der Folge verkehrsgemäss verhalten hat, weil er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz darauf vertraut hat bzw. vertrauen durfte, dass die Privatklägerin ihrer Wartepflicht nachkommt, wäre sein Verhalten in der vorliegenden Konstellation als sorgfaltswidrig zu qualifizieren. Denn der neben den besonderen Verkehrsregeln subsidiär zur Anwendung gelangende Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG gilt nicht absolut (vgl. BGE 94 IV 140 E. 1). Vielmehr schreibt deren Abs. 2 ausdrücklich vor, dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Strassenbenützers bestehen. Solche Anzeichen müssen konkret sein und können sich aus einem sichtbaren Verhalten des Fussgängers ergeben (Urteil BGer vom 21. Februar 2007,6P.217/2006, E. 3.5), die jeden aufmerksamen Fahrzeugführer -- 29 of 48 -in augenfälliger Weise auf das Fehlverhalten des anderen Strassenbenützers hinweisen und dieses mit grosser Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (G IGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 24 zu Art. 26, m.w.H.). Folglich muss sich ein Fahrzeugführer bei Erkennbarkeit solcher Anzeichen auf ein Fehlverhalten einstellen. Der Beschuldigte machte geltend, dass die Privatklägerin von Anfang an "nicht bewusst" auf den Fussgängerstreifen zugesteuert sei (Urk. 17 S. 3), sie langsam in Richtung D._____-Strasse gelaufen und mit ihrer Tasche bzw. ihrem Handy beschäftigt gewesen sei (Urk. 17 S. 2 f.), "richtig in Gedanken versunken" bzw. "auf ihr Handy schauend" den Fussgängerstreifen betreten habe (Urk. 5 Nr. 10; Urk. 17 S. 4). Es war also für ihn deutlich erkennbar, dass die Privatklägerin stark abgelenkt, vertieft in ihre Handtasche bzw. ihr Handy und unkonzentriert war, was ihn zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen müssen. Unter diesen Umständen darauf zu vertrauen, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt betritt, kommt einer Verletzung von Art. 26 Abs.2 SVG gleich (Urteil BGer vom 9. August 2011,6B_272/2011, wo ein Fussgänger - für den Fahrzeugführer ersichtlich - beim Gehen in einen Lesestoff vertieft war, weshalb das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 26 Abs. 2 SVG durch den Fahrzeugführer bejahte; vgl. auch Urteil BGer vom 26. Juni 2003,6P.61/2003 E. 1.1, wonach ein eiliges Vorwärtsschreiten und das Unterbleiben des Augenkontaktes als Anzeichen für ein künftiges Fehlverhalten des Fussgängers - im konkreten Fall das Überqueren eines mittels einer Insel geteilten Fussgängerstreifens ohne Zwischenhalt - erkennbar gewesen seien). Er hätte sich darauf einstellen müssen, dass sie den Fussgängerstreifen nach einem kurzen Stehenbleiben überqueren wird, weil sie ihn nicht gesehen haben könnte, und hätte anhalten bzw. seine Geschwindigkeit massiv reduzieren müssen.

6.

Fahrlässig begeht ein Täter ein Delikt des Weiteren nur, wenn der zum Erfolg führende Geschehensablauf für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar war. Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder -- 30 of 48 -mindestens zu begünstigen. Die Voraussehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie z.B. das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). Vorliegend stand die Privatklägerin während knapp zwei Sekunden vor dem Fussgängerstreifen, was der Beschuldigte wahrnahm. Dass sie die Fahrbahn nach einem kurzen Anhalten betreten wird, war nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung und nicht derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen (vgl. BGE 121 IV 286 E. 4b; BGE 91 IV 78 E. 2). Im Gegenteil war die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass sie das tun wird. Die strafrechtliche Haftung des Beschuldigten vermag das kurze Anhalten der Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen, mag sie auch in ihr Handy vertieft gewesen sein, nicht aufzuheben. Es war somit für den Beschuldigten voraussehbar, dass, wenn die Privatklägerin den Fussgängerstreifen betritt, er sie anfahren und verletzen wird, weil er statt zu bremsen weiterfuhr.

7.

Schliesslich ist erforderlich, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Körperverletzung gilt auch als vermeidbar, wenn es bei pflichtgemässem Verhalten des Fahrzeuglenkers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass jede Steigerung einer Körperverletzung als selbständige weitere Verletzung gilt (Urteil BGer vom 12. Dezember 2011,6B_493/2011, E. 6.3 m.w.H.).

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Gestützt auf den unter Ziffer 5.5 oben errechneten Bremsweg, wäre der Beschuldigte nicht mit der Privatklägerin kollidiert, wenn er gebremst hätte, als die Privatklägerin unmittelbar vor den Fussgängerstreifen getreten war.

8.

Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dieser Tatbestand steht zur einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in unechter Konkurrenz und konsumiert Letzteren. IV. Sanktion

1.

Strafrahmen Die Festlegung einer angemessenen Strafe erfolgt zunächst durch Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens für das zu bestrafende Täterverhalten. Dieser lässt sich in erster Linie anhand des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens für das vom Täter verwirklichte Delikt bestimmen. Danach ist zu ermitteln, ob im konkreten Fall Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vorliegen und aussergewöhnliche Umstände vorhanden sind, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen führt gemäss Rechtsprechung also nicht automatisch zu einer Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens nach oben oder unten. Ergeben sich aus dem Sachverhalt keine aussergewöhnlichen Umstände der obgenannten Art, so sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe zu berücksichtigen, so dass grundsätzlich der ordentliche Strafrahmen dem gesetzlichen entspricht (SCHWARZENEGGER ET. AL., Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74 und 89). Der Beschuldigte hat eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB begangen. Der gesetzliche Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung erstreckt sich von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB).

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Weitere strafbare Handlungen hat sich der Beschuldigte nicht zu Schulden kommen lassen. Der Strafschärfungsgrund gemäss Art. 49 StGB kommt daher nicht zur Anwendung. Strafmilderungsgründe sind ebenfalls keine ersichtlich, so dass sich die Frage nach dem Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erst gar nicht stellt. Der ordentliche Strafrahmen entspricht vorliegend somit dem oberwähnten gesetzlichen.

2.

Strafzumessung

2.1

Strafzumessungsregeln

2.1.1

Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Dauer der Freiheitsstrafe sowie die Anzahl Tagessätze bei einer Geldstrafe nach dem Verschulden des Täters und die Höhe eines Tagessatzes nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Einkommen, Vermögen, Familienstand, Alter, Gesundheit) zu (Art.

47.

Abs. 1 Satz 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).

2.1.2

Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, weshalb bei der Festsetzung des Verschuldens sowohl Tat- als auch Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. So lässt sich nämlich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten der Unrechtsgehalt einer Tat bestimmen und gedanklich eine hypothetische Strafe (Einsatzstrafe) festlegen, welcher dem Richter einen ersten Anhaltspunkt für die Aussprechung einer dem Verschulden angemessenen Strafe liefert. Die Berücksichtigung der Täterkomponenten ermöglicht sodann eine Beurteilung des Schuldgehalts der Tat, d.h. des den Täter treffenden Schuldvorwurfes, welche das Verschulden des Täters leichter oder schwerwiegender erscheinen lassen kann.

2.1.3

Bei den Tatkomponenten handelt es sich um von der Person der Täterschaft losgelöste Kriterien. Die zu berücksichtigenden Tatkomponenten werden von Art. 47 Abs. 2 StGB vorgegeben: die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der Umstand, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung -- 33 of 48 -zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Tatkomponenten bestehen somit aus objektiven und subjektiven Kriterien (W IPRÄCHTIGER /K ELLER, in: NIG-GLI /W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 90 zu Art. 47). In objektiver Hinsicht sind vorerst die Art der Herbeiführung des Erfolges oder die Art und Weise des Vorgehens sowie das Ausmass des Erfolgs bzw. die Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sind etwa die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter, die Beziehung zwischen Täter und Opfer (Opferverhalten [aktiv, passiv, leichtsinnig, fahrlässig, Versuchung, Provokation], das Ausnützen eines Vertrauensverhältnisses, das Mitverschulden des Verletzten; vgl. W IPRÄCHTIGER /K ELLER, a.a.O., N 110 ff. zu Art. 47) sowie ein allfälliger Versuch. In subjektiver Hinsicht erlaubt die Willensrichtung und -intensität, mit welcher der Täter gehandelt hat, bzw. das Mass der Pflichtwidrigkeit, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" (Vermeidbarkeit) und die Beweggründe des Täters eine verschuldensangemessene Zumessung der Strafe (W IPRÄCHTIGER /K ELLER, a.a.O. N 115 ff. zu Art. 47).

2.1.4

Zur Festlegung des Schuldgehalts des vom Täter verübten Delikts hat das Gericht die Täterkomponenten einer näheren Erörterung zu unterziehen. Mögliche Täterkomponenten gehen aus Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB hervor. Massgebend sind danach das Vorleben des Täters (Lebensgeschichte, Vorstrafen oder Wohlverhalten), seine persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (W IPRÄCHTI-GER /K ELLER, a.a.O. N 120 ff. zu Art. 47; HUG, in: DONATSCH /FLACHSMANN/HUG / W EDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47, vgl. insbesondere die Verweise auf BGE 117 IV 113; 122 IV 241; 123 IV 153; 127 IV 103; 129 IV 20).

2.2

Tatkomponenten

2.2.1

Vorliegend erlitt die Privatklägerin ein schweres Schädelhirntrauma ("epidurales Hämatom rechts temporal") und musste deswegen vom 5. bis zum 12. Februar 2013 im Universitätsspital Zürich stationär behandelt werden (Urk. 6/4 und 6/5). Im weiteren Verlauf litt die Privatklägerin gemäss dem ärztlichen Befund -- 34 of 48 -vom 30. Mai 2013 an Schwankschwindel und posttraumatischen Migräneattacken (Urk. 6/4). Das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen der Universität Zürich diagnostizierte diesbezüglich am 13. September 2013 einen sekundären (nach dem Schädelhirntrauma aufgetretenen) phobischen Schwankschwindel und posttraumatische Migräne. Ausserdem wird im detaillierten Bericht des Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen vermerkt, dass die Privatklägerin seit dem Unfall in psychotherapeutischer Behandlung (einmal pro Woche) sei, welche aus ärztlicher Sicht auch von grosser Bedeutung sei (Urk. 33). Langfristig wurde allerdings vom Hausarzt am 3. Mai 2013 eine gute Prognose hinsichtlich der Verletzungsfolgen gestellt (Urk. 6/8). Die Arbeitsunfähigkeit erstreckte sich sicher vom 5. Februar 2013 bis zum 3. Mai 2013. Da der Hausarzt auf die Frage, wie lange diese gedauert habe, antwortete, dass dies noch nicht beurteilt werden könne (Urk. 6/8), muss die Privatklägerin noch über den 3. Mai 2013 hinaus, arbeitsunfähig gewesen sein, worauf auch die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung deuten (Urk. 37 S. 4). Aus dem eingereichten Arztbericht vom 13. September 2013 lässt sich nichts bezüglich Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Festgestellt werden kann damit, dass der Beschuldigte erheblich in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingegriffen hat, was sein Verschulden in objektiver Hinsicht an sich als nicht mehr leicht erscheinen lässt. Der Beschuldigte hat die fahrlässige Körperverletzung vorliegend durch Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 33 SVG) begangen. Der Beschuldigte sah die Privatklägerin auf den Fussgängerstreifen zu gehen und davor warten und mässigte seine Geschwindigkeit trotzdem nicht in der Weise, dass er vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können. Damit hat er nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin geschaffen, welche sich schliesslich auch verwirklichte. Der Beschuldigte legte zwar eine gewisse Sorgund Rücksichtslosigkeit an den Tag, was wiederum auf ein nicht mehr leichtes Verschulden hindeutet. Jedoch ist an dieser Stelle ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch die Privatklägerin unachtsam im Strassenverkehr unterwegs gewesen war. Auch wenn dieser Umstand selbstverständlich nicht die strafrechtliche Haftung des Beschuldigten auszuräumen vermag (vgl. rechtliche Würdigung), so ist -- 35 of 48 -doch strafmindernd zu bewerten, dass die Privatklägerin durch ihr abgelenktes Verhalten doch in gewissem Masse dazu beigetragen haben mag, dass der Beschuldigte die Situation falsch einschätzte. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt somit gesamthaft leicht.

2.2.2. Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was den Unrechtsgehalt des von ihm verübten Delikts reduziert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie dem Vorliegenden ist insbesondere das Mass der Pflichtwidrigkeit ein gewichtiger Strafzumessungsumstand. Entscheidend ist vorliegend also wie stark der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. So wiegt gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten regelmässig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann (W IPRÄCHTIGER /KELLER, a.a.O., N 118 zu Art. 47). In diesem Sinne ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er gemäss seinen Aussagen davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin bewusst auf ihr Vortrittrecht verzichtet habe. Er ist demnach nicht einfach weitergefahren, weil es ihm völlig egal war, ob die Privatklägerin Vortritt hatte oder nicht, sondern weil er die Situation falsch eingeschätzt und darauf falsch reagiert hat.

2.2.2. Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was den Unrechtsgehalt des von ihm verübten Delikts reduziert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie dem Vorliegenden ist insbesondere das Mass der Pflichtwidrigkeit ein gewichtiger Strafzumessungsumstand. Entscheidend ist vorliegend also wie stark der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. So wiegt gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten regelmässig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann (W IPRÄCHTIGER /KELLER, a.a.O., N 118 zu Art. 47). In diesem Sinne ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er gemäss seinen Aussagen davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin bewusst auf ihr Vortrittrecht verzichtet habe. Er ist demnach nicht einfach weitergefahren, weil es ihm völlig egal war, ob die Privatklägerin Vortritt hatte oder nicht, sondern weil er die Situation falsch eingeschätzt und darauf falsch reagiert hat.

2.2.3. Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als leicht einzustufen. Eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe erscheint diesem Verschulden angemessen.

2.3. Täterkomponente

2.3.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben wurde der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2013, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2013, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 5 Nr. 21-24; Urk. 17 S. 6 f.; Urk. 36 S. 1-3) sowie der heutigen Hauptverhandlung (Prot. II S. 8 ff.) befragt. Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten ist er unverheiratet, lebt allein zu einem Mietzins von Fr. 1'300.– und hat keine Kinder. Zur Zeit arbeitet er zu 60% als E._____ und macht -- 36 of 48 -in der restlichen Zeit eine Ausbildung für das F._____ ("Master of Advanced Studies"). Daneben steht er unter Arbeitsvertrag als G._____, geht diesem Nebenberuf zwischenzeitlich aber nicht mehr nach. Monatlich verdient er ca. Fr. 3'800.– netto zuzüglich 13. Monatslohn. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

2.3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und steht heute das erste Mal vor Gericht (Urk. 47). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung jedoch grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1).

2.3.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTI-GER /K ELLER, a.a.O., N 167 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin direkt nach der Kollision tatkräftig beigestanden und hat Hilfe herbeigeholt, was positiv ins Gewicht fällt. Zu Gute gehalten werden kann dem Beschuldigten sodann, dass er gegenüber den Strafbehörden bereitwillig und detailliert Aussagen machte, insbesondere hinsichtlich seiner Geschwindigkeit und seiner Entfernung zur Privatklägerin. In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte weitgehend geständig. Er räumte auch ein, seine Schuld bestehe darin, dass er vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten habe. Dieses Teilgeständnis relativierte er sodann aber gleich, indem er dem Gesagten anfügte, dass er aufgrund des Einverständnisses der Privatklägerin nur "vermindert Schuld" an den Verletzungen habe. Verkehrsregeln habe er zu 50% verletzt (Urk.

17 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings widerrief er sinngemäss auch dieses Teilgeständnis. Er führte aus, dass er nur nicht angehalten hätte, weil ihm die Privatklägerin signalisiert habe, dass sie auf ihr Vortrittsrecht verzichte (Urk. 36 S. 4 f.). Insofern vermag sich das Geständnis in tatsächlicher Hinsicht nur leicht strafmindernd auf die Strafzumessung auszuwirken.

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2.3.4. Gestützt auf die Täterkomponenten ist die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auf 50 Tagessätze zu reduzieren.

2.4. Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das durchschnittliche Einkommen des Beschuldigten den Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagesatzes. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, die notwendigen Berufsauslagen bzw. Geschäftsunkosten sowie allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, wobei grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig vor der Tat bestanden haben, grundsätzlich ausser Betracht fallen, ebenso wie Wohnkosten und Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind, also Gerichtskosten, Schadenersatzleistungen etc. (Bundesgerichtsentscheid 6B_366/2007 vom 18. März 2008, E. 6). Im Lichte dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des nunmehrigen Nettoeinkommens des Beschuldigten, den abzugsberechtigten Auslagen, der mit zusätzlichen Auslagen verbundenen Zusatzausbildung (MAS) und der Tatsache, dass der Beschuldigte weder familiäre noch sonstige Unterstützungspflichten hat (vgl. vorstehend unter Ziffer 2.3.1), ein Tagessatz von Fr. 30.–.

3. Gesamtwürdigung In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

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V. Strafvollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also grundsätzlich vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist und er bisher weder eine Freiheitsstrafe verbüsst hat noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Urk. 47). Zum Vorleben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte abgesehen von der vorliegenden Straftat einen einwandfreien Leumund aufweist, nicht vorbestraft ist (Urk. 47) und in stabilen Lebensverhältnissen zu leben scheint (vgl. vorstehend unter Ziffer 2.3.1). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird, zumal auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es erscheint aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

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5. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Anklagebehörde beantragte Busse in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 8), dies jedoch nicht im Sinne einer Verbindungsbusse, sondern einer zusätzlich wegen Verletzung der Verkehrsregeln auszufällenden Strafe. Diese Übertretung wird jedoch im vorliegenden Fall konsumiert (Ziffer III.8). Für eine Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB besteht keine Veranlassung, da im vorliegenden Fall der fahrlässigen Körperverletzung keine Schnittstellenproblematik vorliegt. VI. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder als Privatklägerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art.

122 Abs. 1 StPO). Letzteres ist nur möglich, wenn die geschädigte Person gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, dass sie sich am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen will (Art. 118 Abs. 1 und 3 StGB). Sodann muss sie die geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich oder spätestens an der Hauptverhandlung im Parteivortrag begründen (Art. 123 StPO).

2. Die Privatklägerin A._____ deponierte am 11. Februar 2013 einen Strafantrag und konstituierte sich damit gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO als Strafklägerin (Urk. 2). Auch hat sie am 10. April 2013 bereits im Untersuchungsverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht und sich als Zivilklägerin konstituiert (Urk. 6/1). Mit Eingabe der Berufungserklärung vom 1. Mai 2014 sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konkretisierte sie ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten und stellte die eingangs genannten Anträge.

3. Zum Antrag, den Beschuldigten dem Grundsatze nach zu Schadenersatz zu verpflichten, liess die Privatklägerin in der Berufungserklärung vom 1. Mai 2014 ausführen, dass eine unfallkausale Schädigung der Gesundheit der Privatklägerin

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mit Arbeitsunfähigkeitsfolge mit dem eingereichten Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 13. September 2013 sowie den übrigen medizinischen Akten erbracht sei (Urk. 49 S. 7 f.). Für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs der Privatklägerin ist Art. 41 Abs. 1 OR massgebend. Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Personen- oder Sachschaden voraus. Dass die von der Privatklägerin behauptete Schädigung in körperlicher Hinsicht eingetreten sind, diese widerrechtlich war und schuldhaft herbeigeführt wurde, steht nach den Ausführungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung sowie der Sanktion ausser Frage. Da eine Bezifferung des Schadens gemäss Darstellung des Rechtsvertreters der Privatklägerin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist. Ebenso ist es nicht möglich, die jeweiligen zivilrechtlichen Haftungsquoten der Beteiligten ohne erheblichen Mehraufwand im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu bestimmen. Zur genauen Feststellung der Haftungsquote und der Höhe des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

4. Die Privatklägerin machte neben dem Schadenersatzbegehren auch eine Genugtuungsforderung geltend. Beantragt wurde im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung im Grundsatze "unter Offenlassen deren Höhe" beantragt (Urk. 49 S. 2 und 7 f.). Bei Körperverletzungen, die naturgemäss auch mit psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen einhergehen, kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen, wenn die Körperverletzung widerrechtlich und schuldhaft verübt wurde und diese adäquat kausal war für die psychische bzw. seelische Beeinträchtigung. Da die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill bezweckt, muss diese von einer gewissen Intensität sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen - körperlichen -- 41 of 48 -oder seelischen - Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Verletzung sowie der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ab (BSK OR I - HEIERLI /SCHNYDER, Art. 49 N 6). Die Privatklägerin hat in Anbetracht des erlittenen Schädelhirntraumas, welche eine stationäre, ärztliche Behandlung von einer Woche notwendig machte, zweifelsohne erhebliche Schmerzen erleiden müssen. Das Vorliegen einer immateriellen Unbill ist somit zu bejahen. Dieser wurde durch einen vom Beschuldigten in schuldhafter Weise zu verantwortenden Eingriff in die physische Integrität der Privatklägerin hervorgerufen. Die Missachtung des Vortrittsrechts der Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sodann auch geeignet, derart massive Schmerzen herbeizuführen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet wird. Antragsgemäss ist die Privatklägerin zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten

1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 28. April 2014 zurück (Urk. 48), was gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO einem Unterliegen gleichkommt. Da die Staatsanwaltschaft aber die Berufung zurückzog, bevor sie dem hiesigen Gericht eine Berufungserklärung einreichte und bevor die Berufungserklärungsfrist ablief (vgl. Urk. 44/1), ist dies bei der Kostenausscheidung nicht zu berücksichtigen. Die Privatklägerin obsiegt hinsichtlich ihrer Berufungsanträge vollumfänglich, so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt werden können. Der -- 42 of 48 -Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs.

3 StPO). Angesichts des heutigen Verfahrensausganges lässt sich die erwähnte Kosten- und Entschädigungsregelung nicht mehr halten. Der Beschuldigte hat mit der heutigen Verurteilung auch für die Kosten der Untersuchung und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aufzukommen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– ist zu bestätigen (vgl. § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Eine Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) fällt ausser Betracht.

3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin beantragte die Festsetzung seiner Entschädigung auf 22.15 Stunden, welche er mit Honorarnote vom 30. Januar 2014 (Urk. 38) ausgewiesen habe. So sei die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von 22.15 Stunden auf 12 Stunden unbegründet. Eine Honorarnote könne nicht alleine deshalb reduziert werden, weil er im Vergleich zum Verteidigeraufwand als überhöht erscheine. Die Vorinstanz habe sodann nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin kaum Deutsch spreche, weshalb für jedes Gespräch ein Dolmetscher habe beigezogen werden müssen und die Vertretung der Privatklägerin sich insofern aufwändiger gestaltet habe. Ausserdem habe der unentgeltliche Rechtsbeistand im Gegensatz zum Verteidiger des Beschuldigten sein Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aus dem Stehgreif gehalten, sondern Plädoyernotizen dafür vorbereitet, was seiner Ansicht nach auch erforderlich sei (Urk. 49 S. 8 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im vorinstanzlichen Urteil, Seite 33, angegebenen Datum "3. Oktober 2013" wohl um einen offensichtlichen Verschreiber handelt. Gemeint dürfte wohl der anschliessenden Verfügung und dem Datum des Gesuches auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprechend der 4. Dezember 2013 sein. Darüber hinaus ist an dieser Stelle festzuhalten, dass einzelne Berechnungen und Kostenpositionen in der eingereichten Honorarnote nicht ganz nachvollzogen werden können. So werden 19.6 Stunden mit -- 43 of 48 -einen Stundenansatz von Fr. 200.– aufgeführt und 3.55 Stunden mit einem solchen von Fr. 75.–, was wohl den Auslagen für den Einsatz eines Dolmetschers entsprechen dürften. Die Gesamtzahl der Stunden ergibt 23.15 und nicht 22.15 Stunden. Rechnet man 19.6 Stunden mit einem Ansatz von Fr. 200.– (Fr. 3'920.–) und 3.55 Stunden mit einem solchen von Fr. 75.– (Fr. 266.25) und zählt dies zusammen, erhält man Fr. 4'206.25. Rechtsanwalt X._____ scheint aber irgendwie auf die Summe von Fr. 3'986.25 zu kommen und geht dabei von einem Aufwand von 22.15 Stunden aus und macht einen Pauschalabzug von 3 %, also Fr.

119.60. Nimmt man aber für die 22.15 Stunden einen Stundenansatz von Fr. 200.– so müsste er auf Fr. 4'430.– kommen. Diese Überlegungen machen es notwendig, für die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geforderte Aufwendung nicht per se von der Stundenangabe auf S. 1 der Honorarnote auszugehen, sondern von der detaillierten Auflistung auf S. 2. Daraus ergeben sich 19.6 Stunden anwaltliche Aufwendungen. Davon sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, unter Hinweis auf die Verfügung vom 18. Februar 2014 die Aufwendungen und Auslagen abzuziehen, welche vor dem 4. Dezember 2013 getätigt wurden, das sind Fr. 71.25 als Auslage (Dolmetscher) und 2.65 Stunden (nicht 3.5, wie die Vorinstanz feststellte) als Aufwendungen (16.95). Weiter in Abzug zu bringen ist, dass die Hauptverhandlung eine Stunde kürzer gedauert hat (15.95). Ein Zeitaufwand von nicht einmal zwei Arbeitstagen für einen Fall wie dem Vorliegenden erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als übersetzt. Auch die geltend gemachten Barauslagen ab dem 4. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 195.– für den Beizug eines Dolmetschers erscheint angesichts der sprachlichen Probleme der Privatklägerin als angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin ist demnach in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren für das vorinstanzliche Verfahren für seine Aufwendungen (15.95 Stunden à Fr. 200.– + Fr. 195.–) Fr. 3'655.80 (inkl. 8% MwSt) zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 4'320.– (inkl. 8 % MwSt) zuzusprechen (Urk. 59).

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Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezo- 1. gen hat. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 2. Rechtsmittel: 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im 1. Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 2. Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre 3. festgesetzt. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 4. A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungs-- 45 of 48 -quote und der Höhe von Schadenersatz und Genugtuung wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als 5. unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren ab 4. Dezember 2013 mit Fr. 3'655.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, 7. mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'320.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent- 9. geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an 10. - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltliche Rechtsbeistand für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat -- 46 of 48 -− den unentgeltliche Rechtsbeistand für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. Rechtsmittel: 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2014 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Karabayir Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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