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Entscheid

SB140199

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

26. Mai 2015Deutsch215 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

B._____, 2....

3.

C._____ Ltd., Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger

3.

vertreten durch Fürsprecher Y._____ sowie

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1.

D._____ AG,

2.

… Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

1.

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2014 (DG130183)

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Inhaltsübersicht Anklage 6 Urteil der Vorinstanz 6 Anträge der Parteien 10 I. Prozessgeschichte und Formelles 14

1.

Verfahrensgang 14

2.

Haft 15

3.

Anwendbares Recht 16

4.

Nichteintreten auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten 1 18

5.

Umfang der Berufung 18 II. Schuldpunkt 21 A. ALLGEMEINES 21 B. U RKUNDENFÄLSCHUNG (ANKLAGEZIFFER III. LIT A) 23

1.

Anklagevorwurf 23

2.

Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 23

3.

Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 26

4. Entscheid 27 C. B ETRUG (ANKLAGEZIFFER III. LIT B) 29

4. Entscheid 27 C. B ETRUG (ANKLAGEZIFFER III. LIT B) 29

1. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 29

2. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 30

3. Entscheid 34

3.1. Einleitung 34

3.2. Kein Betrug 35

3.3. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten 49

3.4. Fazit 75 D. GELDWÄSCHEREI (ANKLAGEZIFFER III. LIT C) 75

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III. Strafzumessung 76

1. Anwendbares Recht und allgemeine Regeln zur Strafzumessung 76

2. Konkrete Strafzumessung 76

2.1. Tatkomponenten 76

2.2. Täterkomponenten 80

2.3. Fazit 81 IV. Zivilansprüche der Privatklägerin 1 82

1. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 82

2. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 83

3. Entscheid 84

5. Fazit 93 V. Einziehung/Beschlagnahme 94 A. E INLEITUNG 94 B. E._____-K ONTO N R. 1... 94

1. Ausgangssituation 94

2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 96

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 97

4. Entscheid 99

4.1. Keine Einziehung nach Art. 70 StGB 99

4.2. Einziehung zur Kostendeckung 100

4.3. Fazit 106 C. F._____-K ONTO N R. 2... 107

1. Ausgangssituation 107

2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 108

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 109

4. Entscheid 110

4.1. Deliktskonnex des Vermögenswertes 110

4.2. Verfahrensbeteiligte 3 als Dritterwerberin 112

4.3. Keine Restitution 113

4.4. Einziehung und Verwendung z. G. der Geschädigten 115

4.5. Fazit 124 D. N OTEBOOK 'D ELL ' / L APTOP 'D ELL ' / 2 USB-S PEICHERKARTEN /

4 D ATENTRÄGER 124

1. Ausgangssituation 124

2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 126

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 126

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4. Entscheid 126

4.1. Einleitung 126

4.2. Würdigung 127

4.3. Fazit 130 E. MOBILTELEFONE N OKIA 131

1. Ausgangssituation 131

2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 132

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 132

4. Entscheid 132 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 134

1. Kostenfolgen 134

1.1. Erstinstanzliche Kosten 134

1.2. Kosten des Berufungsverfahrens 134

2. Entschädigungsfolgen 135

2.1. Entschädigung der Privatklägerin 1 135

2.2. Entschädigung der Verfahrensbeteiligten 3 136 Dispositiv 141

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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Mai 2013 (Ordner 3, Urk. 001.0001) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (ND 1), - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. D. und E., ND 1 und ND 2), - der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (HD lit. B.).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 2), - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. A), - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB (HD lit. C.).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 795 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die Privatklägerin 1, D._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Privatklägerin 2, G._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6.a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E._____-Kontos 1..., lautend

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auf H1._____ AG in Gründung, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die E._____ wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (CHF 100'000.-- zuzüglich allfällige Erträge) zu Gunsten der konkursamtlichen Liquidation der H2._____ AG an das Notariat … zu überweisen. b) Die dem Beschuldigten zustehende Forderung auf 60% des Saldos des E._____-Kontos 1..., lautend auf H1._____ AG in Gründung, wird nach Eintritt der Rechtskraft beschlagnahmt. c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, diese Forderung beim zuständigen Konkursamt im Konkurs der H2._____ AG geltend zu machen und die resultierende Konkursdividende nach Abzug allfälliger damit verbundener Kosten zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuziehen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E._____-Kontos 3..., lautend auf B._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die E._____ wird angewiesen, die Währungskonti CHF, USD, EUR und NZD dieses Kontos zu saldieren und die Saldi CHF 5'378.85, USD 389'494.42, EUR 979.35 und NZD 3'000'000.--, je zuzüglich allfällige Erträge, der Privatklägerin D._____ AG zu überweisen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E._____-Kontos 4..., lautend auf H3._____ AG, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die E._____ wird angewiesen, die Währungskonti CHF und USD dieses Kontos zu saldieren und die Saldi CHF 2'800.-- und USD 2'911'500.--, je zuzüglich allfällige Erträge, der Privatklägerin D._____ AG zu überweisen. 9.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 angeordnete Sperre des F._____Kontos 2..., lautend auf C._____ Ltd., wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von EUR 516'000.-- (zuzüglich allfällige darauf entfallende Erträge)

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aufgehoben und die F._____ wird angewiesen, vom EUR-Währungskonto den Betrag von EUR 516'000.-- (zuzüglich allfällige darauf entfallende Erträge) der Privatklägerin D._____ AG zu überweisen. b) Die dazu gestellten Anträge der C._____ Ltd. werden abgewiesen.

10. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 11.a) Die Guthaben des Beschuldigten, welche sich auf den auf seinen Namen lautenden Konti Nr. 5... (Lohnsparkonto), Nr. 6... (Kontokorrent USD), Nr. 7... (Anlagesparkonto …) und 8... (Anlage- und Sparkonto EUR) bei der I._____ befinden, werden beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 angeordneten Sperren der I._____-Konti Nr. 5... (Lohnsparkonto), Nr. 6... (Kontokorrent USD), Nr. 7... (Anlagesparkonto …) und 8... (Anlage- und Sparkonto EUR), lautend auf den Beschuldigten, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I._____ wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten Mobiltelefone (Nokia Typ 6300 sowie Nokia Typ C5), die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Januar 2013 beschlagnahmte Armbanduhr (Tissot) sowie der in England sichergestellte Laptop 'Dell' (PK/4 der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmte Notebook 'Dell' (Typ Vostro V130) sowie die USB-Sticks (Marke Kingston Typ und Marke Sky Europe) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts

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Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet.

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten Ausweise, Schlüssel, Kreditkarten, Maestro Karte, elektronischen Flugtickets sowie diversen Notizzettel werden nach Eintritt der Rechtskraft zu den Effekten des Beschuldigten gegeben.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten Datenträger (Festplatte sowie 3x Software Encase) sowie der Telefax der J._____ Bank werden nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen.

16. Die in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke – abgesehen vom in Ziffer 12 erwähnten Laptop 'Dell' – werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Januar 2013 bei B._____ beschlagnahmten Gegenstände und Schriftstücke werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

18. Ordner 23 der Akten des Vorverfahrens mit den Einvernahmeprotokollen von K._____ sowie die Protokolle der polizeilichen Einvernahme von L._____ vom 28. Februar 2012 werden auf der Kanzlei der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich unter separatem Verschluss gehalten und nach Eintritt der Rechtkraft vernichtet.

19. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 25'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'819.65 Gebühr Anklagebehörde Fr. 32'202.75 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 86'412.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

21. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin D._____ AG wird nicht eingetreten.

22. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin G._____ AG wird nicht eingetreten.

23. Auf den Entschädigungsantrag der anderen Verfahrensbeteiligten C._____ Ltd. wird nicht eingetreten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 264 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug von 18 Monaten bedingt aufzuschieben sei.

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3. Die E._____ AG sei anzuweisen, das Guthaben auf dem E._____Konto 1... lautend auf H1._____ AG in Gründung dem Notariat … zur Zahlung an den Berechtigten zu überlassen, eventualiter sei die E._____ AG anzuweisen, das Guthaben dem Liquidator der M._____ Limited auszuzahlen.

4. Die beiden Mobiltelefone Nokia Typ 6300 und Nokia Typ C5 seien dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Das Notebook 'Dell' (in den Akten aus England) und die USB-Sticks der marken "Kingston" und "Sky Europe" seien dem Beschuldigten herauszugeben.

6. Die Datenträger (Festplatte sowie 3x Software Encase) seien dem Beschuldigten herauszugeben.

7. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Anschlussberufungsklägerin 1) sei vollumfänglich abzuweisen.

8. Die Anschlussberufung der Privatklägerin 1 (Anschlussberufungsklägerin 2) sei sowohl bezüglich der beantragten Strafpunkte als auch bezüglich der Schadenersatzforderung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ohne amtliche Verteidigung) seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive jener für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

11. Der Beschuldigte sei nach der Berufungsverhandlung umgehend aus der Haft zu entlassen.

12. Der Beschuldigte sei für die erstandene Überhaft von 5 Monaten angemessen zu entschädigen.

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b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 261 S. 3)

1. Die Berufungen des Beschuldigten und der C._____ Ltd. seien abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der D._____ AG sei gutzuheissen.

3. Ziffer 1, Alinea 3 sowie Ziffer 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 24. Februar 2014 seien vollumfänglich aufzuheben.

4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen a. des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; b. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; c. der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB.

5. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.

6. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.

7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. c) Der Privatklägerin 1: (Urk. 262 S. 1 f.)

1. Es sei Dispositivziffer 2 al. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; dies anstelle der

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Verurteilung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 141 bis StGB gemäss Dispositivziffer 1 al. 3 des angefochtenen Entscheids.

2. Es sei Dispositivziffer 2 al. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Es sei Dispositivziffer 2 al. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB schuldig zu sprechen.

4. Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte adhäsionsweise zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von USD 2 Millionen zu bezahlen.

5. Es seien Dispositivziffern 9a und 9b des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 in Abweisung der Berufung der Verfahrensbeteiligten 3 zu bestätigen. d) Der Verfahrensbeteiligten 3: (Urk. 260 S. 1)

1. Die durch die Staatsanwaltschaft III bei Bank F._____, …, verfügte Vermögenssperre gegen C._____ Ltd. sei gerichtlich vollständig aufzuheben unter entsprechender Mitteilung an das Institut.

2. Es sei der C._____ Ltd. eine Entschädigung zuzusprechen für die durch die seit Dezember 2011 erfolgte Sperre von EUR 1,5 Mio. erlittenen Nachteile, inklusive Beschwerdekosten (Obergericht / Bundesgericht), daherige Anwaltskosten und Parteikostenpflicht gegenüber der Gegenpartei (D._____ AG) und für die Anwaltskosten bis und mit Vorinstanz, ausmachend pauschal Fr. 100'000.–.

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3. Für das Berufungsverfahren sei der C._____ Ltd. eine Entschädigung für Anwaltskosten nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen.

4. Unter Kostenfolgen. __________________________ I. Prozessgeschichte und Formelles

1. Verfahrensgang

1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz kann auf die umfassende Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 9-25, Ziff. I.1.-I.5).

1.2. Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung (ND 1), der mehrfachen Urkundenfälschung (HD [Anklageziffer III.] lit. D. und E., ND 1 und ND 2) sowie der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (HD [Anklageziffer III.] lit. B.) schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des Betrugs (ND 2), der Urkundenfälschung (HD [Anklageziffer III.] lit. A.) und der Geldwäscherei (HD [Anklageziffer III.] lit. C.) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft, wobei 795 Tage Haft angerechnet wurden. Die Privatklägerinnen wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurden diverse Entscheide betreffend Einziehung, Ersatzforderung und Beschlagnahme gefällt. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – auferlegt, und es wurde auf die Entschädigungsanträge der Privatklägerinnen und der Verfahrensbeteiligten 3 (C._____ Ltd.) nicht eingetreten (HD Urk. 203 S. 162 ff.).

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1.3. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte (HD Urk. 192), der Verfahrensbeteiligte 1 (B._____) (HD Urk. 196) sowie die Verfahrensbeteiligte 3 (HD Urk. 190) Berufung an. Am 7. April 2014 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung ein (HD Urk. 204). Die Berufungserklärung der Verfahrensbeteiligten 3 erfolgte mit Eingabe vom 28. Februar 2014 [recte: 13. Mai 2014, vgl. Datum Poststempel] (HD Urk. 213), und damit ebenfalls rechtzeitig. Der Verfahrensbeteiligte 1 reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein.

1.4. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (HD Urk. 221) sowie die Privatklägerin 1 (D._____ AG) erhoben mit Eingaben vom 16. bzw. 24. Juni 2014 innert Frist Anschlussberufung (HD Urk. 221 und Urk. 222).

1.5. Die Verfahrensbeteiligte 2 (H2._____ AG in Liquidation) verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2014 ausdrücklich auf Anschlussberufung, mit der Begründung, dass sie das erstinstanzliche Urteil, insbesondere in dem sie angehenden "Abschnitt V. (Seiten 140 ff.)", als korrekt betrachte (HD Urk. 220). Sinngemäss beantragt die Verfahrensbeteiligte 2 somit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der sie betreffenden – vom Beschuldigten angefochtenen (vgl. nachstehende Ziff. 4) – Dispositivziffer 6.

1.6. Die Privatklägerin 2 (die G._____ AG; nachfolgend G._____ genannt) liess sich nicht vernehmen.

1.7. Der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich befugte und beauftragte mit Verfügung vom 12. März 2015 die Staatsanwältin lic. iur. Tatjana Heller (welche die Untersuchung geführt hatte) zur Vertretung der Staatsanwaltschaft III im Berufungsverfahren (Urk. 256).

2. Haft

2.1. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft – welche letztmals mit Beschluss der Vorinstanz vom

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24. Februar 2014 bis zum 24. Mai 2014 verlängert worden war (HD Urk. 136) – zu äussern (HD Urk. 208). Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (HD Urk. 209) und der amtlichen Verteidigung (HD Urk. 212) wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2014 der Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 216).

2.2. Der Beschuldigte stellte am 8. Dezember 2014 ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 abgewiesen wurde (vgl. HD Urk. 242-251).

2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2015 stellte der Beschuldigte ein weiteres Haftentlassungsgesuch (vgl. Urk. 264 S. 2 und S. 28; Prot. II S. 41). Diesem wurde mit der – im Anschluss an das vorliegende Urteil vom 26. Mai 2015 gefällten – Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 entsprochen (Urk. 266).

3. Anwendbares Recht

3.1. Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da wo der Erfolg eintritt (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Handlungsort des mittelbaren Täters liegt da, wo er auf den Tatmittler einwirkt (BSK STGB - Popp/Keshelava, Art. 8 N 15). Der Begriff des Erfolgs ist (seit der mit BGE 105 IV 326 eingeschlagenen Rechtsprechung) zunächst im Sinne des Erfolgsdelikts zu sehen. Als Erfolgsorte gelten jedoch auch die Orte, an denen die geschützten Interessen verletzt oder gefährdet werden oder an denen sich die Absicht des Täters verwirklichen soll (vgl. Donatsch et al., StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 18. Aufl., 2010, Art. 8 N 2 m.w.H.). So wird bei einem Betrug nicht nur der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung als Erfolgsort angesehen, sondern ebenso derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_436/2014 vom 2. März 2015 m.w.H.). Dies hat auch für weitere Wirtschaftsdelikte zu gelten, die eine Bereicherungsabsicht voraussetzen (vgl.

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Andreas Eicker, in: Ackermann/Günter [Hrsg.]: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz. Hand- und Studienbuch, 2013, S. 69 Rz. 22). Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend der Beschuldigte der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen. Im Kern bestand seine Tathandlung darin, dass er – über Zahlungsanweisungen, welche er aus England per E-Mail an die D._____ AG in der Schweiz zukommen liess – unrechtmässig Gelder von dem bei dieser Bank in Zürich geführten Konto seiner Gesellschaft M._____ Ltd. auf mehrere Konten im Ausland abdisponieren liess. Damit handelte der Beschuldigte zwar vom Ausland aus, jedoch in mittelbarer Täterschaft in der Schweiz, indem er die nichtsahnenden bzw. sich irrenden Bankmitarbeiter als Tatmittler benutzte. Im Übrigen liegt nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz, nachdem hier die schädigenden Vermögensverfügungen getroffen wurden, hier die Privatklägerin 1 in ihrem Vermögen geschädigt wurde und auch hier sich die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten verwirklichen sollte. Auf den vorliegenden Fall ist somit materiell das Schweizerische Strafgesetzbuch anwendbar.

3.2. Mit dem Entscheid über die Anwendbarkeit des materiellen Schweizer Strafrechts ist zugleich auch über die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte entschieden. Wenn aufgrund der Art. 3 ff. StGB das Schweizerische materielle Strafrecht anwendbar ist, so muss es für die entsprechende Tat auch einen schweizerischen Gerichtsstand geben (Eicker, a.a.O., S. 58 f. Rz. 2 Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 440 m.H.a. die Rechtsprechung). Zur (interkantonalen) Zuständigkeit des Kantons Zürich im Sinne von Art. 31 StPO kann auf die Gerichtsstandsakten (Ordner 14, Urk. 030.0001 ff. ) verwiesen werden.

3.3. Zum intertemporal anwendbaren Recht betr. die Strafzumessung vgl. nachstehend Ziff. III.1.

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4. Nichteintreten auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten 1

4.1. Dem Verfahrensbeteiligten 1 wurde der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Februar 2014 am 28. Februar 2014 im Dispositiv zugestellt (HD Urk. 103; HD Urk. 196 Blatt 2). Darauf meldete dieser mit Eingabe vom 11. März 2014 Berufung an (HD Urk. 196 Blatt 1). Im Urteilsdispositiv wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Berufung innert 10 Tagen von der Eröffnung an anzumelden ist und dass bei einer offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldung auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten wird (HD Urk. 103 S. S. 8). Die Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung begann am 1. März 2014 zu laufen und endete am 10. März 2014 (vgl. Art. 89 und 90 StPO). Die Berufungsanmeldung des Verfahrensbeteiligten erfolgte einen Tag verspätet, weshalb auf dessen Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Im Urteilsdispositiv sowie im begründeten Entscheid (HD Urk. 185 S. 168 = HD Urk. 203 S. 168) wird sodann darauf hingewiesen, dass die Berufung erhebenden Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat, und dass bei offensichtlich verspäteten Berufungserklärungen auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten wird. Der Verfahrensbeteiligte 1 nahm den begründeten Entscheid am 12. März 2014 in Empfang (HD Urk. 198/5) und reichte bis am 1. April 2014 keine Berufungserklärung ein, weshalb auf seine Berufung auch dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wäre.

4.2. Auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten 1 ist somit nicht einzutreten. Mangels erheblicher durch den Verfahrensbeteiligten 1 verursachter Umtriebe, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.

5. Umfang der Berufung

5.1. Mit der Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung ausdrücklich auf den Schuldspruch der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (vorinstanzliche Dispositivziffer 1 Alinea 3), das Strafmass

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(Dispositivziffer 3), die Verwendung von Vermögenswerten der H1._____ AG in Gründung zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 6), die Einziehung und Verwertung der Mobiltelefone Nokia Typ 6300 und Nokia Typ C5 (Dispositivziffer 12, teilweise), die Einziehung und Vernichtung des Notebook Dell Typ Vostro V130 sowie der USB-Sticks (Marke Kingston und Marke Sky Europe) (Dispositivziffer 13), das bei den Akten Belassen der (vier) Datenträger (1 Festplatte und 3 x Software Encase) (Dispositivziffer 15, teilweise) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 20). Die übrigen Anordnungen wurden vom Beschuldigten ausdrücklich akzeptiert (HD Urk. 204 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung korrigierte der Beschuldigte seine Berufung insoweit (vgl. Urk. 264 S. 1), dass er sich der Einziehung und Vernichtung des Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 (Dispositivziffer 13, teilweise) nicht mehr widersetzte, indes neu die Verwertung des in England sichergestellten Laptops Dell (Dispositivziffer 12, teilweise) anfocht (siehe unten Ziff. V.D.). Diese Änderung der Berufungsanträge ist als zulässig zu erachten, nachdem die vorinstanzliche Dispositivziffer 12 grundsätzlich bereits mit Berufungserklärung vom 7. April 2014 angefochten worden war (wenn auch lediglich hinsichtlich der zwei Mobiltelefone).

5.2. Die Staatsanwaltschaft verlangt (Urk. 221; Urk. 261), dass der Beschuldigte hinsichtlich HD [Anklageziffer III.] lit. B des Betruges schuldig zu sprechen sei und ficht damit den Schuldspruch der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Dispositivziffer 1 Alinea 3) an. Weiter beschränkt sie ihre Anschlussberufung im Schuldpunkt auf die Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend HD [Anklageziffer III.] lit. A (Dispositivziffer 2 Alinea 2) und vom Vorwurf der Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 Alinea 3). Sodann verlangt sie eine höhere Strafe und ficht damit den Strafpunkt an (Dispositivziffer 3).

5.3. Die Privatklägerin 1 verlangt mit der Berufungserklärung, dass der Beschuldigte des Betrugs anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen sei (Urk. 222 S. 2). Entgegen ihren Ausführungen in der Berufungserklärung ficht sie damit ausschliesslich die vorinstanzliche Dispositivziffer 1 Alinea 3 an (und nicht auch Dispositivziffer 2 Alinea 1, die sich auf den Betrugsvorwurf betreffend ND 2 bezieht). Weiter beschränkt sie ihre An-- 19 of 146 -schlussberufung im Schuldpunkt auf den Freispruch der Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 Alinea 3). Sodann ficht sie Dispositivziffer 4 (Verweis ihres Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) und Dispositivziffer 21 (Nichteintreten auf ihren Entschädigungsantrag) an. Anlässlich der Berufungsverhandlung modifizierte sie ihre Berufungsanträge (vgl. Urk. 262 S. 2 und Prot. II S. 17), indem sie ihren Entschädigungsantrag fallen liess und ihr Schadenersatzbegehren reduzierte (vgl. hiezu nachstehend Ziff. IV. und Ziff. VI.2.1.), was zulässig ist.

5.4. Die Verfahrensbeteiligte 3 ficht Dispositivziffern 9 (Anordnungen betreffend ein auf sie lautendes F._____-Konto) und 23 (Nichteintreten auf ihren Entschädigungsantrag) an (HD Urk. 213; Urk. 260).

5.5. Nicht angefochten sind demnach: • Dispositivziffer 1 Alinea 1 (Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung betreffend ND 1), • Dispositivziffer 1 Alinea 2 (Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend HD Anklageziffer III. lit. D und E und betreffend ND 1 und ND 2), • Dispositivziffer 2 Alinea 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs betreffend ND 2), • Dispositivziffer 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg), • Dispositivziffern 7 und 8 (Aufhebung der Sperre zweier E._____Konti und Überweisung der Saldi an die Privatklägerin 1), • Dispositivziffer 10 (Absehen von der Ausfällung einer Ersatzforderung), • Dispositivziffer 11 (Beschlagnahme der Guthaben verschiedener persönlicher I._____-Konti des Beschuldigten und Verwendung der Saldi zur Deckung der Verfahrenskosten), -- 20 of 146 -• Dispositivziffer 12, teilweise (Verwertung der Armbanduhr 'Tissot' und Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten), • Dispositivziffer 14 (Herausgabe beschlagnahmter Ausweise, Schlüssel, Kreditkarten, etc. an den Beschuldigten), • Dispositivziffer 15, teilweise (bei den Akten Belassen des Telefaxes der J._____ Bank), • Dispositivziffer 16 (Herausgabe der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke an den Beschuldigten), • Dispositivziffer 17 (Herausgabe der beim Verfahrensbeteiligten 1 beschlagnahmten Gegenstände und Schriftstücke an diesen), • Dispositivziffer 18 (Vernichtung von Ordner 23), • Dispositivziffer 19 (Kostenfestsetzung), • Dispositivziffer 22 (Nichteintreten auf Entschädigungsantrag der Privatklägerin 2). Hinsichtlich all dieser Dispositivziffern ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO), was in Bezug auf die Dispositivziffern 7 und 8 bereits mit Beschluss vom 22. August 2014 festgestellt worden ist (Urk. 232). Hinsichtlich der übrigen unangefochtenen Dispositivpunkte ist das Eintreten der Rechtskraft mit Vorab-Beschluss im Rahmen des vorliegenden Entscheids festzustellen. II. Schuldpunkt A. ALLGEMEINES

1. Angefochtene Schuld- bzw. Freisprüche

1.1. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 28. Mai 2013 sowohl im Vorverfahren (vgl. Schlusseinvernahme, Ordner 17-21,

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Urk. 40 0396 bis Urk. 40 0403) als auch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Prot. I [Urk. 169] S. 13 ff. sowie (HD Urk. 175 S. 1). Im Berufungsverfahren liess er, wie bereits weiter oben erwähnt, nur noch den Schuldspruch betreffend die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten anfechten (Urk. 204 S. 2; Urk. 240 S. 2).

1.2. Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprüche betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD lit. B), Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. A) sowie betreffend Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB (HD lit. C) an (Urk. 221; Urk. 261; vgl. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Somit beinhaltet der Antrag der Staatsanwaltschaft auch die Änderung der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhaltes in HD lit. B, indem nicht ein Schuldspruch wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, sondern die Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB beantragt wird (vgl. Dispositivziffer 1 al. 3 des vorinstanzlichen Urteils).

1.3. Die Privatklägerin 1 liess hinsichtlich des Schuldpunktes beantragen, es sei der Beschuldigte wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art.

141 bis StGB in Verbindung mit Art 29 StGB; Dispositivziffer 1 al. 3 des angefochtenen Entscheids) sowie wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB schuldig zu sprechen (Urk. 222; Urk. 262).

2. Zur Erstellung des Sachverhaltes

2.1. Aufgrund der oben dargelegten Beschränkung der Berufung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Sachverhalte gemäss Anklageschrift Ziff. III lit. A, lit. B und lit. C rechtsgenügend erstellt werden können.

2.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 28-31; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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2.3. Auch hinsichtlich der Würdigung der eingeklagten Sachverhalte kann – wie nachstehend an den gegebenen Stellen auszuführen sein wird – vielfach (vorab) auf zutreffende und überzeugende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Von all diesen Verweisen jeweils ausdrücklich ausgenommen sind allerdings die zahlreichen ironischen und polemischen Nebenbemerkungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Person und zum Verhalten des Beschuldigten. Solch unsachliche Passagen gehören sich nicht. B. U RKUNDENFÄLSCHUNG (ANKLAGEZIFFER III. LIT. A)

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, dass er gewusst habe, dass das von K._____ unterzeichnete Formular A der D._____ Bank, das bei der für die M._____ am 6. Juli 2011 erfolgten Kontoeröffnung verwendet wurde, ihn (bzw. die M._____) tatsachenwidrig als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet habe (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 6-9).

2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz

2.1. Der Beschuldigte liess vor erster Instanz beantragen, er sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (Urk. 175 S. 15 ff.). Der Beschuldigte selber machte allerdings zu diesem Anklagepunkt widersprüchliche Aussagen. Einerseits machte er geltend, die CMO (Collateral Mortgage Obligations), welche auf dem M._____-Konto bei der D._____ Bank eingebucht gewesen seien, hätten tatsächlich im Eigentum der M._____ gestanden (Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 20 ff.). Mit diesem am 25. Februar 2013 vertretenen Standpunkt wies er den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Formular A der D._____ Bank im Ergebnis zurück. Weniger klar, und eher ausweichend, äusserte er sich am 24. April 2013, indem er sinngemäss davon sprach, dass sie an den CMO "Besitzstand" erlangt hätten (Ordner 21, Urk. 040.0400 S. 2), ohne auf den Inhalt des Formulars A konkreter einzugehen als mit dem belanglosen Hinweis, sie hätten es vorausgefüllt zugestellt bekommen (Ordner 21, Urk. 040.0400 S. 6).

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2.2. Im Rahmen des Verteidigungsplädoyers machte die Verteidigung geltend, dass die M._____ tatsächlich "beneficial owner" der CMOs gewesen sei. Den Widerspruch zum Formular A vom 7. Juni 2011 (Ordner 1, Urk. 000.0020), in welchem die Bank irrtümlicherweise ihn (den Beschuldigten) als Privatperson als beneficial owner aufgeführt habe, hätte der D._____ schon im Juni 2011 entsprechend auffallen müssen. Es könne nicht dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden, er habe vorsätzlich das Formular A nicht korrekt ausgefüllt, wenn er dieses leer zugestellt erhalten und auch wieder leer, mit Ausnahme der Unterschriften, zurückgesendet habe, nachdem er der Bank deutlich angegeben gehabt habe, das die M._____ auf eigene Rechnung die Konti und Wertschriften halte. Aufgrund der Bankbeziehung der M._____ mit D._____ sei es korrekt gewesen, dass die auf den Titeln ausgeschütteten Zinsen dem Konto der M._____ gutgeschrieben wurden (Urk. 175 S. 19 f.).

2.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Anklage in Bezug auf dieses Formular A keine Urkundenfälschung im engeren Sinne behaupte, sondern eine Falschbeurkundung (unwahre Urkunde, die einen unrichtigen Inhalt aufweist). Allerdings werde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass er die Falschbeurkundung begangen habe, da er – so die sinngemässe Behauptung in der Anklage (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7: "Im Formular A der D._____ Bank, welches die Unterschrift von K._____ trug") – das Formular A nicht unterschrieben habe. Ebenso wenig werde in der Anklageschrift eine Mittäterschaft des Beschuldigten hinsichtlich dieser Falschbeurkundung umschrieben. Dagegen werde ihm vorgeworfen, dass er das Formular A mit dem unwahren Inhalt zur Täuschung der D._____ Bank gebraucht habe. Eigenartig sei zunächst, dass in der Anklageschrift der Inhalt des Formulars A uneinheitlich wiedergegeben werde: Einmal sei zu lesen, der Beschuldigte sei als wirtschaftlich Berechtigter ("beneficial owner") aufgeführt, was nicht den Tatsachen entspreche (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7). Im Widerspruch dazu stehe etwas weiter hinten in der Anklage, dass die M._____ als "beneficial owner" im Formular A deklariert sei, was wahrheitswidrig sei (Ordner 3 act.

001.0001 S. 8). Der Grund für diese voneinander abweichenden Formulierungen sei nicht augenfällig, zumal das fragliche Formular A ja aktenkundig sei (Ordner 1, Urk. 000.0020 [Kopie]; Ordner 2, Urk. 000.1036 [Original]): Dieses weise klipp und

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klar den Beschuldigten und nicht die M._____ als "beneficial owner" aus. Mit Blick auf das fragliche Formular A sei überdies zu konstatieren, dass dieses – entgegen dem vorerwähnten Wortlaut der Anklageschrift – sehr wohl die Unterschrift des Beschuldigten erkennen lasse, nämlich unmittelbar über derjenigen von K._____ (Ordner 1, Urk. 000.0020).

2.4. Schliesslich wurde in den vorinstanzlichen Erwägungen die Meinung geäussert, dass sich weitere Bemerkungen zum Anklagevorwurf betreffend Urkundenfälschung hinsichtlich des Formulars A der D._____ Bank erübrigen würden. Dies deshalb, weil selbst wenn der rechtlich relevante Sachverhalt, der in für das Gericht bindender Weise in der Anklage umschrieben sei (Art. 350 Abs. 1 StPO), als rechtsgenügend erstellt erachtet werden könnte und dessen widersprüchliche Formulierung ausgeklammert würde, der Beschuldigte aus rechtlichen Gründen vom diesbezüglichen Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen wäre (HD Urk. 203 S. 31 ff.).

2.5. Schliesslich kommt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass das in Frage stehende Formular A keine Urkundeneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB aufweise. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht gesagt werden, dass der Selbstdeklaration auf dem Formular A eine überhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen würde. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, welche allgemein gültigen objektiven Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten könnten. Ebenso wenig sei einzusehen, weshalb die Bank der Erklärung eines Neukunden besonderes Vertrauen entgegen bringen sollte. Das gelte erst recht, wenn es sich wie in casu beim Neukunden um eine als "dormant" registrierte Limited Company nach englischem Recht handle (Ordner 1, Urk. 000.0028), deren Aktien – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten (Ordner 17, Urk. 040.0003 S. 2) – zu 100% von einer Muttergesellschaft gehalten würden, die wiederum Teil einer auf den Bahamas domizilierten Holdinggesellschaft bilde. Inwiefern ein derart verschachteltes Offshore-Konstrukt besonders vertrauenserweckend wirken sollte, sei nicht nachvollziehbar. Eine garantenähnliche Stellung komme einem solchen Bankkunden fraglos nicht zu. Dass die Bank gesetzlich verpflichtet sei -- 25 of 146 -(Art. 4 GwG), von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, stelle keine objektive Garantie dafür dar, dass diese Erklärung auch der Wahrheit entspricht. Dass das Bundesgericht darin offenbar die Grundlage für eine besonders vertrauenswürdige Stellung des Bankkunden erblicken wolle, sei nicht nachvollziehbar. Heutzutage dürfte fast jede natürliche und juristische Person in zumindest einer vertraglichen Beziehung mit einer Bank stehen, weshalb die besonders vertrauenswürdige Stellung eines jeden Bankkunden nichts anderes als eine blosse Fiktion darstelle, für deren Berechtigung nichts spreche. Dass dem Formular A eine wichtige Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität zukomme, treffe zwar zu, doch könne allein aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was für erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Glaubwürdigkeit sprechen würde. Andernfalls wären auch bei anderen Schriftstücken mit unwahrem Inhalt die Falschbeurkundung – entgegen der aktuellen höchstrichterlichen Praxis – zu bejahen, sofern ihnen ein hoher Stellenwert beizumessen sei (wie z.B. der Steuererklärung, einem Vertrag oder einer Quittung). Da das vorliegend relevante Formular A – selbst bei Annahme der Berechtigung des diesbezüglichen Anklagevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht – keine qualifizierte schriftliche Lüge beinhalte, sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Ziff. III. lit. A. der Anklage freizusprechen (HD Urk.

203 S. 98 ff.).

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren Die Staatanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei im Anklagepunkt HD lit. A der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 221 S. 2; Urk. 261 S. 3) und führte zur Begründung (u.a.) aus, dass die Falschdeklaration des wirtschaftlichen Berechtigten im Formular A aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als Falschbeurkundung im Sinne dieses Tatbestandes qualifiziert werden müsse (vgl. Urk. 261 S. 12 f.). Die Privatklägerin 1 stellt denselben Antrag und führt (zusammengefasst) aus, dass Falschangaben auf dem Formular A nicht als einfache, sondern qualifizierte schriftliche Lüge bewertet werden müssten, da die Bank keine andere zu-- 26 of 146 -mutbare Möglichkeit habe, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und der Bankkunde sogar ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Deklaration aufmerksam gemacht werde (Urk. 262 S. 1 f. und S. 6 ff.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, wobei er zur Begründung einerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz verweist und andererseits wiederholt geltend macht, dass sich der Sachverhalt nicht so, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen habe, er vielmehr das Formular A blanko unterschrieben habe, und nicht abgeklärt worden sei, wer (nachträglich) den Mittelteil des Formulars ausgefüllt habe (Urk. 264 S. 23 f.).

4. Entscheid

4.1. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen werde, dass er die Falschbeurkundung selber begangen habe, sondern dass er das Formular A mit dem unwahren Inhalt zur Täuschung der D._____ Bank gebraucht habe, ist angesichts des Wortlauts der Anklageschrift problematisch. Im Ingress des Anklagepunktes Ziff. III lit. A wird die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde gerade nicht erwähnt (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 6). Auf welche Weise und bei welcher Gelegenheit der Beschuldigte das ausgefüllte und – gemäss Anklageschrift – nur von K._____ unterzeichnete Formular A zur Täuschung gegenüber der D._____ Bank verwendet haben soll, wird in der Sachverhaltsumschreibung der Anklageschrift nicht erwähnt. Der Beschuldigte selber machte auf entsprechende Frage in der Hafteinvernahme einerseits geltend, dass ihm kein Exemplar des ausgefüllten Formulars A ausgehändigt worden sei (Ordner 15, Urk. 40.0001 S. 16), was ihm nicht widerlegt werden kann. In der Sachverhaltsumschreibung der Anklage ist denn auch nur generell die Rede davon, dass der Beschuldigte die D._____ Bank über seine wirtschaftliche Berechtigung (beneficial owner) an den CMOs getäuscht habe, um sie dazu zu bewegen, ihm die aus den Interest Only Titeln regelmässig anfallenden Zinserträge auf das Konto der M._____ zu buchen und damit zur Verwendung zu überlassen. Aus dem weiteren Text der Anklage geht dann hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen des Einbuchungsprozesses mehrfach betont habe, dass die M._____ "owner" der einzubuchenden CMOs sei, -- 27 of 146 -"also 'beneficial owner', wie im Formular A wahrheitswidrig deklariert" (a.a.O. S. 8 f.). Jedoch ist auf dem Formular A nicht die M._____ als beneficial owner aufgeführt, sondern der Beschuldigte persönlich. Die M._____ wird lediglich als "CONTRACTING PARNTER / ACCOUNT HOLDER" aufgeführt (Ordner 2 Urk. 000.1036). Andererseits wird weiter oben in der Sachverhaltsumschreibung klar ausgedrückt, dass auf dem Formular A der D._____ Bank, welches die Unterschrift von K._____ trage, als wirtschaftlich Berechtigter ("beneficial owner") der Beschuldigte A._____ bezeichnet werde, obwohl dieser gewusst habe, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7). Auch hier erweist sich die Formulierung als unklar bzw. widersprüchlich, da explizit geltend gemacht wird, dass das Formular A die Unterschrift von K._____ trage, jedoch die Unterschrift des Beschuldigten aus unbekannten Gründen nicht erwähnt wird, obwohl sie auch auf dem Formular vorhanden ist (vgl. Ordner 3, Urk. 000 1035). Über die Identifikation der Unterschrift des Beschuldigten auf dem Formular A kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 32 f.). Dass in diesem Zusammenhang nur die Unterschrift von K._____ erwähnt wird, kann nicht als offensichtliches Versehen in der Anklageschrift, welches ohne weiteres durch das Gericht korrigiert bzw. ergänzt werden könnte, beurteilt werden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme vom 23. September 2011 zugab, dass er das Formular A zusammen mit K._____ unterzeichnet hatte (Ordner 15, Urk. 40.0001 S. 16).

4.2. Als Fazit ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der für das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO verbindlichen Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift nicht geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte, allenfalls neben dem unterzeichnenden K._____, Urheber des ausgefüllten Formulars A war. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen wird jedoch auch eine Verwendung des ausgefüllten Formulars A zur Täuschung der D._____ Bank durch den Beschuldigten weder in der Anklageschrift behauptet bzw. umschrieben, noch spricht die Beweislage für die Annahme dieser Tatbestandsvariante. Angesichts der in der genannten Hinsicht mangelhaften Anklage fehlt es bereits an der Grundlage für einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Es kann somit of-- 28 of 146 -fen bleiben, ob die von der Vorinstanz dargelegte rechtliche Würdigung im Falle von Falschangaben auf dem Formular A, welche von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis abweicht, zutrifft oder nicht.

4.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung zu bestätigen. C. B ETRUG (ANKLAGEZIFFER III. LIT. B)

1. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz

1.1. Mit Anklage vom 28. Mai 2013 qualifizierte die Staatsanwaltschaft das unter Anklageziffer III. Lit. B eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB (Anklageschrift S. 10 ff.). Eingangs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eröffnete der Vorsitzende den anwesenden Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO, dass dieser Sachverhalt aus Sicht des Gerichts in rechtlicher Hinsicht möglicherweise nicht als Betrug, sondern als unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141 bis StGB zu werten sei (Prot. I S. 17; HD Urk. 203 S. 16 und S. 108). Die Staatsanwaltschaft blieb bei ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen Betrugs und erklärte, dass Art. 141 bis StGB dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht werde, da der Beschuldigte mehr gemacht habe, als einfach erhaltenes Geld unrechtmässig weiter zu transferieren. Bei einer allfälligen Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen arglistigem Bestärken und schädigender Vermögensdisposition sei immer noch auf Betrugsversuch zu erkennen; der Beschuldigte habe alles mögliche gemacht, um die D._____ in kürzester Zeit zur schädigenden Vermögensdisposition zu veranlassen (Prot. I S. 27 f.). Die Vertretung der Privatklägerin 1 verlangte im Hauptantrag einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und beantragte eventualiter – "lediglich aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht" – einen Schuldspruch nach Art. 141bis StGB (HD Urk. 172 S. 1 und 4).

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Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch mit der Begründung, dass sowohl der Tatbestand des Betrugs als auch derjenige der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten weder objektiv noch subjektiv erfüllt sei (HD Urk.

175 S. 56).

1.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein Schuldspruch wegen Betrug ausgeschlossen sei und begründete dies in ihrem Hauptstandpunkt damit, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten (unter Annahme der Berechtigung des Anklagevorwurfs) nicht als arglistig qualifiziert werden könne (HD Urk. 203 S. 106 f. Ziff. 2.3.). In einer Eventualbegründung führte sie aus, dass der Betrugstatbestand selbst dann nicht gegeben wäre, wenn das Verhalten des Beschuldigten als arglistig qualifiziert werden müsste. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei die von Art. 146 StGB vorausgesetzte Vermögensdisposition nicht in den vom Beschuldigten anfangs Oktober 2011 veranlassten Transaktionen (über rund USD 11,8 Mio.) zu sehen. Die Vermögensdisposition der Privatklägerin

1 sei vielmehr schon vorher erfolgt, nämlich als am 27. September 2011 das Geld (im Umfang von 15,7 Mio. USD) dem Konto der M._____ gutgeschrieben worden sei. Da diese Vermögensdisposition ohne jegliches Zutun des Beschuldigten erfolgt sei, scheide Betrug aus. Die anschliessend in Auftrag gegebenen Transaktionen zu Lasten des Kontos seien auch dann nicht unter den Betrugstatbestand zu subsumieren, wenn sie mit täuschendem Verhalten einhergingen und unrechtmässig erfolgten, da andernfalls der Tatbestand von Art. 141 bis StGB in jeder Hinsicht entbehrlich wäre. Erhalte m.a.W. ein Kontoinhaber irrtümlich eine Gutschrift auf seinem Konto, ohne dass er diesen Irrtum verursacht habe, so sei die unrechtmässige Verwendung des entsprechenden Buchgeldes auch dann einzig unter dem Aspekt von Art. 141 bis StGB strafrechtlich relevant, wenn er die Bank bzw. die für sie handelnden Personen – nach Information über die Kontogutschrift und ihm Hinblick auf die Verfügung über die entsprechenden Vermögenswerte – in ihrem Irrtum aktiv bestärke oder es unterlasse, sie über ihren Irrtum aufzuklären.

2. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren

2.1. Die Staatsanwaltschaft focht den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten an und verlangt,

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dass der Beschuldigte stattdessen des Betruges schuldig zu sprechen sei (HD Urk. 221). Zur Begründung führt sie (zusammengefasst) aus, dass Art. 141 bis StGB dem Verhalten des Beschuldigten nicht vollumfänglich gerecht werde. Vielmehr habe der Beschuldigte ein arglistiges Vorgehen im Sinne des Betrugstatbestandes an den Tag gelegt: Erst habe er sich als angeblicher Experte betreffend CMO eine Vertrauensstellung bei der D._____ erschlichen. Danach (nach erfolgter Gutschrift) habe er diese bewusst in die Irre geführt, indem er die vermeintliche Kapitalrückzahlung gegenüber den Bankmitarbeitern überzeugend und (entgegen der Argumentation der Vorinstanz) widerspruchsfrei plausibilisert habe. Zudem habe er zur Unterstreichung seiner Argumentation (betreffend die Dringlichkeit des Wegtransfers der Gelder) gefälschte Urkunden benutzt, als er sich auf einen nachweislich nicht existierenden Investmentvertrag berufen habe. Sodann könne der D._____ auch keine Opfermitverantwortung angelastet werden. Diese habe dem Beschuldigten eine reine Depotdienstleistung angeboten, womit sie zu (eigenen) Abklärungen und Kenntnissen hinsichtlich Machart und Funktionsweise der von ihr aufbewahrten Titel grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen sei; hinzu komme, dass sie (dennoch) mehrfach und sorgfältig geprüft habe, ob die avisierte Gutschrift zu Recht bzw. auf Basis eines nachvollziehbaren Grundes erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die betrugsrelevante Vermögensdisposition sodann nicht schon durch die Gutschrift der Gelder auf das Konto M._____ bei der D._____ erfolgt, sondern erst durch die Ausführung der diversen Zahlungsaufträge bzw. Abdispositionen ab diesem Konto (Urk. 261 S. 6 ff.).

2.2. Auch die Privatklägerin 1 verlangt, dass der Beschuldigte des Betrugs anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen sei (HD Urk. 222 S. 2). Sie begründet dies im Wesentlichen ähnlich wie die Staatsanwaltschaft: Sie verneint eine eigene Opfermitverantwortung mit der Argumentation, dass sich ihre Tätigkeit einzig und alleine auf die Funktion einer Depotbank beschränkt habe und sie diese Aufgabe an eine renommierte und spezialisierte Depotstelle (die G._____) delegiert habe, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, eine von dieser Depotstelle falsch angewiesene Überweisung ausgeführt zu haben. Auch nicht vorgeworfen werden könne ihr, dass die den Erklärungen des Beschuldigten, der sich ihr gegenüber grosser Fachkennt-- 31 of 146 -nisse gerühmt habe, Glauben geschenkt habe. Der Beschuldigte habe sie sodann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen davon überzeugt, dass grosse zeitliche Dringlichkeit bestehe, um durch Überweisung von USD 10 Mio. ein anderes für ihn wichtiges Geschäft abwickeln zu können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die betrugsrelevante Vermögensdisposition sodann nicht schon mit der Kontogutschrift erfolgt; da diese von ihr noch jederzeit hätte storniert werden können. Erst durch die vom Beschuldigten veranlassten Überweisungen an Drittbanken seien die Gelder aus ihrem Zugriff entzogen worden (Urk. 262 S. 2 ff.).

2.3. Der Beschuldigte verlangt weiterhin einen Freispruch (HD Urk. 204; Urk. 264). Er argumentiert, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen Betrugs mit drei gewichtigen Argumenten zu Recht verworfen habe. Erstens sei das Element der Arglist nicht erfüllt, da es an täuschenden Machenschaften oder eines Lügengebäudes und auch an einem aktiven Abhalten von einer Überprüfung seiner Angaben seitens des Beschuldigten mangle. Betrug scheitere zweitens an der Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1, welche jegliche Kontrolle der Vorgänge haben vermissen lassen, und drittens daran, dass die Vermögensdisposition nicht durch Verhaltensweisen des Beschuldigten (sondern schon durch die Kontogutschrift) erfolgt sei, es also an der Kausalität mangle (Urk. 264 S. 22). Eine Verurteilung nach Art. 141 bis StGB kommt für den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger nicht in Frage, weil die Vorinstanz den Beschuldigten diesbezüglich alleine gestützt auf diverse Vermutungen, welche nicht bewiesen seien, verurteilt habe. Die Überzeugung der Vorinstanz, dass die Gutschrift der Gelder auf einem Fehler beruhe, wobei die Fehlerursache offen gelassen werde könne, beruhe auf einem Überlegungsfehler. Die Fehlertheorie sei zwar möglich, aber bis heute nicht bewiesen. So könne etwa bis heute niemand ausschliessen, dass die zukünftig anfallenden Zinsen zusammengefasst (gestrippt) worden seien, wie das auch der Beschuldigte einmal vermutet habe. Ein Widerruf (der Ankündigung der Kapitalzahlung) der O._____ sei zudem kein Beleg für eine Fehlbuchung, da ein Widerruf aus x-welchen Gründen veranlasst werden könne, bzw. beispielsweise seinerseits fehlerhaft sein könne. Da der Fehler nicht genügend nachge-- 32 of 146 -wiesen sei, sei der Beschuldigte schon aus diesem Grund nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Aber selbst wenn der Fehler bei der O._____, bei der G._____ oder sonstwo nachgewiesen wäre, sei nicht bewiesen, dass dieser Fehler für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Gutschrift erkennbar gewesen sei. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Gutschrift der USD 15,7 Mio. der M._____ nicht zustehe, sei eine reine Vermutung, welche sich nicht auf Fakten, sondern subjektive Eindrücke stütze. Dem Beschuldigten könne nicht vorgeworfen werden, er habe aufgrund der Beschreibungen (Memorandum und Supplement) zu den CMOs mit Sicherheit gewusst, dass eine Kapitalrückzahlung ausgeschlossen sei, wenn dies selbst die Bankfachleute der Privatklägerin 1 nicht gewusst hätten. Zudem sei eine Expertenmeinung, ob der fragliche CMO einen solchen Ausschluss impliziere, nie eingeholt worden. Hinzu komme, dass sich der Beschuldigte auf die fachlich qualifizierten und über … geprüften Angaben von P._____ habe verlassen dürfen. Die Erkennbarkeit eines Fehlers sei deshalb für den Beschuldigten ausgeschlossen gewesen bzw., selbst wenn er ursprünglich einen solchen vermutet hätte, durch die Erklärungen von P._____ beseitigt worden. Selbst wenn also der objektive Tatbestand von Art. 141 bis StGB als erfüllt zu betrachten wäre (was aber mangels objektivem Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Gutschrift nicht der Fall sei), fehle es jedenfalls an den nachgewiesenen subjektiven Voraussetzungen des Vorsatzes, weshalb der Beschuldigte wiederum nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Hinzu komme, dass es auch gänzlich an einem Nachweis fehle, dass der Beschuldigte die Transaktionen ab dem M._____-Konto (namentlich die USD 10 Mio. an Q._____) bösgläubig getätigt habe. Es sei nie abgeklärt worden, wie die R._____/S._____, für welche Q._____ die 10 Mio. entgegen genommen habe, die Gelder angelegt hätte. Ein hohes Renditeversprechen weise jedenfalls per se nicht darauf hin, dass es diese Form der Anlagen nicht gebe. Selbst wenn die vom Beschuldigten ins Auge gefassten Anlagen nur Fantasterei gewesen wären – was nicht erstellt sei – könne ihm deshalb höchstens Blauäugigkeit vorgeworfen werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass alle angestellten Vermutungen zwar eine mögliche Tatvariante ergeben würden, diese sich aber nicht zwingend so abgespielt haben müsse. Der Beschuldigte könne -- 33 of 146 -genau so gut Opfer unglücklicher Umstände geworden sein, nämlich dass er nach der Kontogutschrift anderen Betrügern aufgesessen sei oder dass sich das Investment noch nicht verwirklichen konnte, weil die Konti (durch die E._____) vorzeitig gesperrt worden seien (Urk. 264).

3. Entscheid

3.1. Einleitung

3.1.1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs kann auf die Anklageschrift vom 28. Mai 2013 (Ziff. III.B S. 6-19) und die entsprechende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 33-35).

3.1.2. Bezüglich die allgemeinen beweisrechtlichen Regeln kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 203 Ziff. II.2 S. 28-31).

3.1.3. Auch betreffend die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen der Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141 bis StGB) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 102-106 und 109), unter Vorbehalt nachfolgender Zusammenfassungen und Ergänzungen.

3.1.4. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend auf Art. 29 StGB hingewiesen (vgl. HD Urk. 203 S. 110). Nach dieser Bestimmung, deren Anwendungsbereich sich auf alle Straftatbestände des StGB erstreckt, sind sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Delikts, die nur bei der Kollektivperson (auch einer solchen des Auslands), nicht aber bei der – für diese in der Funktion eines Organs, Gesellschafters, entscheidungsbefugten Mitarbeiters oder tatsächlichen Leiters handelnden – natürlichen Person gegeben sind, letzterer zuzurechnen, sofern diese die übrigen objektiven und subjektiven Merkmale des jeweiligen Tatbestandes erfüllt (BSK StGB I - Weissenberger, Art. 29 N 1 ff.; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK,

2. Aufl., Art. 29 N 7).

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Der Beschuldigte handelte im vorliegenden Fall als Vertreter seiner Gesellschaft M._____ Ltd. (nachfolgend M._____ genannt), deren Geschäftsführer ("Managing Director" bzw. "CEO") und Verwaltungsratspräsident ("Chairman") er eingestandenermassen und laut englischem Handelsregister war (vgl. Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 4; Ordner 15, 040.001 S. 14). Damit ist er Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB und steht – was von der Verteidigung übersehen wird (vgl. HD Urk. 175 S. 56 Rz. 153) – für das Handeln der M._____ persönlich in der strafrechtlichen Verantwortung.

3.2. Kein Betrug

3.2.1. Ausgangssituation

3.2.1.1. Allgemeine rechtliche Ausführungen Die Deliktsstruktur des Betrugs erfordert im objektiven Tatbestand bekanntlich vier Schritte, wobei jeweils das zeitlich vorangehende Element für das nachfolgende kausal sein muss: 1) Arglistige Täuschung (Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen bzw. Bestärken in einem – bereits bestehenden – Irrtum), 2) Irrtum des Getäuschten, 3) Vermögensdisposition des Getäuschten, 4) Vermögensschaden beim Getäuschten oder einer Drittperson. Zwischen Täuschung (1) und Irrtum (2) sowie zwischen Irrtum (2) und Vermögensdisposition (3) muss überdies ein Motivationszusammenhang bestehen. Betrug ist demnach die mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorgenommene, arglistige Irreführung oder arglistige Bestärkung in einem Irrtum, die die getäuschte Person veranlasst, sich oder einen anderen mittels Vermögensdisposition am Vermögen zu schädigen (vgl. Vest, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 11; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 4; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 146 N 1). Die Täuschungshandlung begeht demnach auch, wer jemanden in einem Irrtum arglistig bestärkt. Bestärken erfordert die aktive Unterstützung einer beim Tatopfer bereits vorhandenen, der Wahrheit nicht entsprechenden Vorstellung.

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Arglistig bestärkt nur derjenige, welcher nicht bloss bestätigt, sondern durch besondere Machenschaften oder sonst wie listenreiches Vorgehen eine Aufklärung des Irrtums verhindert (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 5). Erforderlich ist m.a.W. ein Verhalten, durch das der Täter das Opfer auf besonders raffinierte Weise daran hindert, seinen Irrtum zu entdecken (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 28). Ein blosses Ausnutzen eines Irrtums genügt nicht (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 51). Unter dem Erfordernis der Vermögensdisposition (Vermögensverfügung) des Irrenden – d.h. des Getäuschten oder des in seinem vorbestehenden Irrtum Bestärkten – ist nach bundesgerichtlicher Praxis jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Die Vermögensverfügung kann (unter anderem) den Charakter eines Verpflichtungsgeschäftes oder einer einseitigen Verpflichtungserklärung (sog. Eingehungsbetrug) oder den der Erfüllung einer Forderung (sog. Erfüllungsbetrug) haben. Die Verfügung selber muss nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen, sondern kann, namentlich in einer arbeitsteiligen Organisationsform wie einem Unternehmen, aus stufenweisen internen Einzelhandlungen bestehen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (sog. mehraktige Vermögensdisposition, BGE 126 IV 113 E. 3.a; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 37). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Vermögensdisposition unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat, was dann der Fall ist, wenn die Vermögensminderung keiner weiteren Handlung des Täters oder eines Dritten bedurfte. Betrug scheidet demnach aus, wenn der Schaden erst aufgrund einer weiteren selbständigen Handlung des Täters oder gar eines Dritten eintritt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 33; Vest, a.a.O. N 149). Keine weitere selbständige Handlung liegt vor, wenn sämtliche an der mehraktigen Verfügung Mitwirkenden den vom Täter hervorgerufenen (oder bestärkten) Irrtum teilen (Vest, a.a.O. N 149).

3.2.1.2. Ausgangssachverhalt

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Der folgend dargestellte – und der besseren Übersichtlichkeit chronologisch aufgegliederte – Teilsachverhalt wird weder von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 noch vom Beschuldigen bestritten, und lässt sich auch anhand des übrigen Untersuchungsergebnisses positiv nachweisen: • Auf Anfrage des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten K._____) eröffnete die D._____ im Juni/Juli 2011 eine Konto- und Depotbeziehung für die M._____ und buchte vier Collaterized Mortgage Obligations (CMO) auf das M._____-Konto ein, wobei sie diese bei ihrer Depotstelle, der G._____ hinterlegte, welche diese wiederum bei ihrer US-Depotstelle, der O._____ (nachfolgend O._____ genannt) verwahrte (vgl. Anklageziffern 17 und 19; die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 20). • Betreffend einen der vorgenannten CMO (ISIN-Nr. …; Cusip-Nr. …; entspricht CMO Nr. 2 in Anklageziffer 19) erhielt die D._____ zu Handen ihrer Kundin M._____ am 27. September 2011 von der G._____ – welche (wie die Verteidigung in Urk. HD 175, S. 7 und 23 zurecht ausführt) ihrerseits entsprechende Ankündigungs-Swifts von der O._____ erhalten hatte (vgl. Ordner 35, Urk. 600.0083-60.0089, bes. Urk. 600.0088 und Urk. 600.0013 S. 3 ff. ) – auf ihr bei der G._____ geführtes Konto nicht nur eine reguläre Zinszahlung von USD 39'012.–, sondern auch eine als "Principal Paydown" (= Kapitalrückzahlung) bezeichnete Zahlung über USD 15'760'325.20 gutgeschrieben (vgl. Anklageschrift Rz. 23, die Aussagen des G._____ Mitarbeiters T._____ [Ordner 24, Urk. 054.005, bes. S. 13 ff.], vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 27 Rz. 56 und S. 49 Rz. 118 f. ). Diese Kapitalrückzahlung erfolgte aufgrund eines – erst am 7. Oktober 2011 entdeckten – Fehlers, dessen genaue Ursache umstritten ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.3.2.2.b.). • Die D._____ Bank ihrerseits konnte am 27. September 2011 die erhaltene Gutschrift im Umfang von USD 15,7 Mio. nicht einordnen, weshalb auf Anordnung des zuständigen Kundenbetreuers P._____ deren Weiterleitung auf das Konto der M._____ vorerst sistiert wurde und weitere Abklärungen vorgenommen wurden. Am 29. September 2011 – nach Abschluss dieser Abklärungen, d.h. er-- 37 of 146 -folgter Rücksprache mit der G._____, einer Überprüfung der von der G._____ erhaltenen Swift-Meldungen und einer entsprechenden Nachkontrolle im …-System – liess P._____ das Geld dem M._____-Konto dann gutschreiben (vgl. die übereinstimmenden Aussagen des Kundenberaters P._____ [Ordner 24, Urk. 051.0008 S. 11 f. und Urk. 051.1005 S. 6], des Back Office-Leiters U._____ [Ordner 24, Urk. 052.0005 S. 10 f.] und des Branchmanagers V._____ [Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 14] sowie den Auszug des M._____-Kontos betreffend den 29. September 2011 [Ordner 24, Urk. 051.0014]. Der Beschuldigte bestreitet jedenfalls nicht, dass dem M._____-Konto am 29. September 2011 die rund USD 15,7 Mio. überwiesen worden sind, vgl. z.B. seine Aussagen vor Vorinstanz [HD Urk. 167 S. 17], vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 27 f. Rz. 56). Entgegen der diesbezüglich widersprüchlichen Anklageschrift, vgl. die Anklageziffern 24 und 26, und den daraus gezogenen Schlüssen der Vorinstanz – wonach die Gutschrift der Gelder am 27. September 2011 (Urk. HD 203 S. 107 Ziff. 2.4.) mit Valuta per 29. September 2011 (vgl. a.a.O. S. 35 Ziff. 3.2.1.) erfolgt sei – wurden demnach die rund USD 15,7 Mio. dem M._____-Konto erst am 29. September 2011 (mit nämlichem Valutadatum) überwiesen bzw. gutgeschrieben. • Gleichentags (am 29. September 2011) nahm P._____ – und zwar nachdem er bereits dem Back Office den Auftrag zur Gutschrift der Gelder auf das M._____-Konto erteilt hatte (vgl. die Aussage V._____s, a.a.O., S. 14 unten: "[…] haben wir dem Kunden das Geld gutgeschrieben und ihn darauf informiert, dass das Geld angekommen ist." und diejenigen von P._____ a.a.O. [Urk. 051.0008], S. 12 f. und

14 oben, vgl. auch die Strafanzeige der Privatklägerin 1 vom 24. November 2011 S. 16 Rz. 46 [Ordner 1, Urk. 000.0001] ) – mit dem Beschuldigten telefonisch Kontakt auf und unterrichtete ihn von der Gutschrift der Kapitalrückzahlung von rund USD 15,7 Mio. plus Zins von USD 39'012.–. Der Beschuldigte entgegnete, dies sei eine gute Nachricht und bat um ein Bestätigungsmail, welches P._____ gleichentags versandte. Gleichentags, wenig später, bestätigte der Beschuldigte den Erhalt dieses Bestätigungsmails mit einem Mail von seiner Seite, in welchem er ankündigte, dass er (zusammen mit K._____) am morgigen Freitag, dem 30. September 2011, um 14.00 Uhr, zur D._____ nach … kommen werde, um die weiteren Schritte bezüglich -- 38 of 146 -dieser Gelder zu besprechen (vgl. Anklageziffer 26; Aussagen von P._____, a.a.O. S. 13 f.; Aussagen des Beschuldigten z.B. in der Hafteinvernahme [Ordner 15, Urk.

040.001 S. 7 f. und 13 f.] und vor Vorinstanz [HD Urk. 169 S. 35; Email von P._____ [Ordner 24, Urk. 051.0026]; Email des Beschuldigten [Ordner 24, Urk. 051.0025], vgl. die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 28 Rz. 61, 67 und 71). Weiter bezeichnete er in diesem Mail die rund USD 15,7 Mio. als "Governmental Re-Purchase of Securities per 29/07/2011" [gemeint wohl: 29/09/2011] (vgl. Email des Beschuldigten, a.a.O., Anklageziffer 26, welche irrtümlicherweise "19/09/2011" angibt und die Ausführungen des Verteidigers in HD Urk. 175, S. 33 Rz. 74).

3.2.2. Würdigung

3.2.2.1. In zivilrechtlicher Hinsicht stellt die Gutschrift der Privatklägerin 1 auf das M._____-Konto des Beschuldigten die letzte Etappe einer sog. mehrgliedrigen Banküberweisung dar, welche (u.a.) dem Anweisungsrecht (Art. 466 ff. OR) unterliegt (vgl. BGE III 154; Eric Buis, Die Banküberweisung und der Bereicherungsausgleich bei fehlgeschlagenen Banküberweisungen, Diss., 2000, S. 112). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und dem herrschenden Teil der Lehre wird in einem solchen Fall die Empfängerbank als zahlungspflichtig (im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR) beziehungsweise der begünstigte Kunde als über die Überweisungssumme verfügungsberechtigt angesehen, sobald die Bank die Gutschriftbuchung auf dessen Konto vorgenommen hat. Nach einem Teil der Lehre tritt diese Rechtswirkung erst ein, nachdem die Gutschrift dem Begünstigten (schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich) angezeigt worden ist (vgl. Buis, a.a.O. S. 155, 99, 101, 103). Spätestens die Gutschriftanzeige begründet demnach ein abstraktes – d.h. von Bestand und Umfang der hinter der Anweisung stehenden Deckungs- und Valutaverhältnisse unabhängiges – Schuldverhältnis zwischen Bank und Begünstigten, welches diese (in eigenem Namen und aus eigenem Vermögen) gegenüber jenem direkt und unbedingt zur Leistung verpflich-tet (vgl. Buis, a.a.O. S.20 und 106). Somit verpflichtete sich die Privatklägerin 1 am 29. September 2011 mit der durch das Back Office vorgenommenen Kontogutschrift bzw. spätestens mit der -- 39 of 146 -telefonischen Anzeige derselben durch P._____ an den Beschuldigten zur direkten und unbedingten Zahlung von rund USD 15,7 Mio. an die M._____, und zwar ungeachtet dessen, dass die (von ihr irrtümlich angenommene) Kapitalrückzahlung aus dem CMO tatsächlich gar nicht bestand (was noch zu zeigen sein wird in Ziff. 3.3.2.2.).

3.2.2.2. Mit Eingehung dieser zivilrechtlichen Leistungspflicht nahm die Privatklägerin 1 (durch deren Mitarbeiter) gleichzeitig im Sinne des Strafrechts eine Verfügung über ihr Vermögen vor, kann eine solche doch, wie bereits ausgeführt, selbstverständlich auch den Charakter der Eingehung einer einseitigen Verpflich-tung haben. Diese (mehraktige) Vermögensdisposition wurde spätestens mit der telefonischen Gutschriftanzeige an den Beschuldigten durch P._____ vollzogen (vgl. auch: Jean-Richard-dit-Bressel, Eigenmacht und Ohnmacht des ungetreuen Bankdirektors, in: recht 2008, S. 241). Aus dem vorstehend erwiesenen Teilsachverhalt geht nun allerdings eindeutig hervor, dass die Überweisung der rund USD 15,7 Mio. auf das Konto der M._____ – und damit die Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 im Sinne des Betrugsrechts – ohne jegliches Einwirken des Beschuldigten erfolgt war. (Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin 1 entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht schon am 27., sondern erst am 29. September über ihr Vermögen verfügte). Die Privatklägerin 1 ging allein aufgrund der Ankündigungen und Überweisung der G._____ und ihrer eigenen mehrfachen Nachprüfungen – fälschlicherweise – davon aus, dass die M._____ Anspruch auf die rund 15,7 USD Mio. aufgrund einer Kapitalrückzahlung eines der CMO habe. Dieser Irrtum, welcher die Privatklägerin 1 zu ihrer Gutschrift motivierte, wurde weder vom Beschuldigten erweckt, noch wurde diese von ihm darin bestärkt. Schon die Anklage wirft dem Beschuldigten an keiner Stelle vor, dass er täuschend – sei es irrtumserweckend oder in einem Irrtum bestärkend – auf die Privatklägerin 1 eingewirkt habe, um sie zur Vornahme und Anzeige der Gutschrift zu bewegen. Vielmehr hebt die Anklageschrift zutreffend und geradezu im Fettdruck hervor, dass die USD 15,7 Mio. ohne Zutun des Beschuldigten auf dem Konto der M._____ gutgeschrieben worden seien (Anklageziffer 26).

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Der Beschuldigte erhielt demnach Verfügungsgewalt über die USD 15,7 Mio., ohne dass er hiezu etwas vorgekehrt hätte, was ihm als strafbares Verhalten vorzuhalten und/oder nachzuweisen wäre. Damit aber scheidet ein Betrug – jedenfalls soweit das Geschehen bis und mit 29. September 2011, Zeitpunkt der telefonischen Gutschriftanzeige, betreffend – schon mangels Täuschung aus. Im Übrigen wäre auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit der vermögenmindernden Wirkung der Vermögensdisposition nicht gegeben (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.2.2.5.b.).

3.2.2.3. Die Staatsanwaltschaft (wie auch die Privatklägerin 1) sieht nun allerdings die betrugsrelevante Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 nicht schon in der Kontogutschrift vom 29. September 2011, sondern erst in den Banküberweisungen vom 4./5. Oktober 2011, also darin, dass die D._____ an jenen späteren Daten, in Ausführung der Zahlungsanweisungen des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten K._____), rund USD 11,8 Mio. vom M._____-Konto wegtransferierte (vgl. Anklageziffern 42 und 46; Urk. 261 S. 10 f.; Urk. 262 S. 5 f. Rz. 17).

3.2.2.4. Dieser Auffassung ist insoweit zuzustimmen, als dass die auf Anordnung des Beschuldigten getätigten Banküberweisungen vom 4./5. Oktober 2011 (entgegen der sinngemässen Ansicht der Vorinstanz) in der Tat sowohl zivilwie strafrechtlich als eine weitere Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 zu qualifizieren sind. Zivilrechtlich fällt (gutgeschriebenes) Geld auf dem Bankkonto eines Kunden (weiterhin) in das Vermögen der Bank, derweil der Bankkunde dieser gegenüber lediglich eine Forderung besitzt (und die Verfügungsberechtigung über das Kontoguthaben hat). Nimmt eine Bank eine Geldüberweisung von einem Kundenkonto an einen Dritten vor, so tut sie dies mit ihrem eigenen Geld. Geschieht dies im Auftrag des Bankkunden, entsteht ihr diesem gegenüber eine entsprechende Forderung bzw. Anspruch auf Rückerstattung des entsprechenden Betrags (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_568/2013 vom 13. November 2013 E.4.2;4A_438/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5.1 m.w.H.). Dem entsprechend ist aus strafrechtlicher Optik die Frage eines Eingehungsbetrugs von der Frage eines Erfüllungsbetrugs auseinanderzuhalten (welche je nach den tatsächlichen Voraus-- 41 of 146 -setzungen alternativ oder gar kumulativ zu bejahen oder verneinen sind). Fehlt es – was hier der Fall ist – an einer Täuschung bei Eingehung der Zahlungsverpflich-tung durch den Irrenden, scheidet zwar Eingehungsbetrug von vornherein aus, kann aber allenfalls noch ein Erfüllungsbetrug in Betracht kommen. Die Erfüllungshandlung eines Irrenden stellt eine zweite Vermögensverfügung dar, welcher von seiner (ersten) Vermögensverfügung (mit welcher dieser zuvor eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist), zu unterscheiden ist (vgl. Kerstin Klein: Das Verhältnis von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, Herbolzheim 2003, S. 166,

168 und 186).

3.2.2.5. Sind nun zwar die von der Privatklägerin 1 auf Anordnung des Beschuldigten geleisteten Banküberweisungen vom 4. und 5. Oktober 2011 als Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, kann ein Erfüllungsbetrug mangels Vorliegen weiterer objektiver Voraussetzungen dieses Tatbestandes dennoch nicht bejaht werden. a) Zum einen können – wie bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkte (HD Urk. 203 S. 106 f. Ziff. 2.3), auf deren Ausführungen deshalb vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) – die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht als arglistige Täuschung qualifiziert werden. Dem Beschuldigten wird Betrug in der Variante des Bestärkens des Opfers in einem vorbestehenden Irrtum zur Last gelegt. In einem solchen Fall ist, wie bereits ausgeführt, eine arglistige Täuschung nicht schon bei blosser Bestätigung der irrtümlichen Vorstellung des Opfers, sondern nur dann zu bejahen, wenn der Täter dieses auf besonders raffinierte Weise daran hindert, seinen Irrtum zu entdecken. Der Irrtum der Privatklägerin 1 bestand darin, dass sie fälschlicherweise davon ausging, dass die M._____ ein Anrecht auf die Gutschrift von rund USD 15,7 Mio. habe aufgrund einer Kapitalrückzahlung eines in ihrem Depot befindlichen CMO. Laut Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in diesem Irrtum durch die folgenden falschen Angaben in schriftlicher und mündlicher Form bestärkt haben. Eine erste Täuschung bzw. Bestärkung der Privatklägerin 1 in ihrem Irrtum soll darin bestanden haben, dass er in seinem Bestätigungsmail vom 29. September 2011 die USD 15,7 Mio. als Rückkauf durch die Regierung ("Govern-- 42 of 146 -mental Re-Purchase of Securities per 29/07/2011") bezeichnet habe (vgl. Anklageziffer 31). Eine zweite täuschende bzw. irrtumsbestärkende Handlung des Beschuldigten soll darin gelegen haben, dass er anlässlich der mündlichen Besprechung vom 30. September 2011 fachmännisch erklärt haben soll, wie es bei einem CMO überhaupt zu Kapitalrückzahlungen kommen könne, indem er konkret die USD 15,7 Mio. als einmalige Abschlagszahlung als Folge einer Entwertung des CMO bezeichnet haben soll (vgl. Anklageziffer 34). Die Vorinstanz (HD Urk. 203 S. 106) hat zutreffend hervorgehoben, dass diese dem Beschuldigten vorgeworfenen Falschangaben – unter Annahme ihrer Erwiesenheit – je als eine einfache schriftliche und eine einfache mündliche Lüge zu qualifizieren sind, welche zudem unter sich widersprüchlich erscheinen, weshalb sie (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft; vgl. HD Urk. 171 S. 22; Urk. 261 S. 6 f.) zusammengenommen weder als besondere Machenschaft noch als raffiniertes Lügengebäude bezeichnet werden können. Ergänzend auszuführen ist, dass die dem Beschuldigten in Anklageziffer 36 vorgeworfene Plausibilisierung der Kapitalrückzahlung (als einmalige Abschlagszahlung in Folge einer Entwertung des CMO) anlässlich der mündlichen Besprechung vom 30. September 2011 sich in dieser konkreten Form noch nicht einmal auf der Ebene des Sachverhalts erstellen lässt. Den Aussagen der an dieser Besprechung anwesenden Mitarbeiter der D._____, V._____ und P._____, kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte V._____ gegenüber erklärt habe, wie es "zu solchen Zahlungen kommen kann" (gemeint wohl: die Kapitalrückzahlung) und wie das "mit den Faktoren vonstattengeht" (gemeint wohl: der Pool-Faktor) (vgl. die Aussagen von V._____ in Ordner 24, Urk. 050.003 S. 7 [Antwort zu Frage 40] und S. 8 [Antwort zu Frage 44], welche von P._____ erst in seiner zweiten Zeugeneinvernahme und nur auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft lapidar bestätigt wurden [Ordner 24, Urk. 051.1005 S. 7, Antwort zu Frage 29], derweil er in seiner ersten Zeugeneinvernahme sinngemäss noch ausführte, dass anlässlich der Besprechung er dem Beschuldigten, und nicht dieser ihm, detailliert erklärt habe, wie es zu dieser Gutschrift gekommen sei [vgl. Ordner 24, Urk. 051.0008, S. 13, Antwort zu Frage 67] ). M.a.W. kann diesen Zeugenaussagen – auf welche sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft stützten will (vgl. HD Urk. 171 S. 16 und Anm. 63) – nur entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber V._____ die angebliche Kapitalrückzahlung anhand der Poolfaktorwertveränderung des CMO zu plau-- 43 of 146 -sibilisieren versuchte. Damit aber behauptete der Beschuldigte gegenüber V._____ im Wesentlichen nichts mehr und nichts weniger, als was die Privatklägerin 1, d.h. jedenfalls P._____, bereits aufgrund der eigenen Abklärungen über den Hintergrund der Gutschrift der USD 15,7 Mio. zu wissen glaubte und dem Beschuldigten am Vortag der Besprechung in mündlicher und schriftlicher Form selbst so mitgeteilt hatte (vgl. die Aussagen von P._____ zur Kapitalrückzahlung und zum Pool-Faktor, a.a.O., S. 13 f., Antworten auf Fragen 67-74, sowie dessen Bestätigungsmail an den Beschuldigten in Ordner 24, Urk. 051.0026). Unter diesem Gesichtspunkt müssen die falschen Angaben des Beschuldigten an der Besprechung vom 30. September 2011 rechtlich als blosse Bestätigung der vorbestandenen Fehlvorstellung der Privatklägerin 1 gewertet werden, was, wie ausgeführt, noch kein arglistiges Bestärken darstellt. Auch die weiteren Aussagen von V._____ führen zu diesem Schluss. Dieser gab an, dass er die Zahlung zwar nicht richtig habe einordnen können, aber aufgrund der von P._____ vorgenommenen Abklärung und der Bestätigung der G._____ nicht daran gezweifelt habe, dass die M._____ an den USD 15,7 Mio. berechtigt gewesen sei. Aufgrund dieser Abklärungen bzw. des Gegencheckens bei der G._____, und weil "im neuen Beschrieb dieser Faktor heruntergesetzt wurde", habe alles einen Sinn gemacht und sei logisch gewesen (Ordner 24, Urk.

050.003 S. 8 f. Antworten auf Fragen Nr. 41 und 47 f. ). Gemäss diesen spontanen Aussagen V._____s – und entgegen der unmittelbar auf diese Aussagen folgenden (und von V._____ erwartungsgemäss bejahten) Suggestivfrage der Staatsanwaltschaft (vgl. a.a.O., Frage 49) – hatten die Erklärungen des Beschuldigenden demnach keinen (bestärkenden) Einfluss auf seine Fehlvorstellung und zwar auch nicht in Bezug auf die Poolfaktorherabsetzung. Diese (sowie die Berechtigung der M._____ an den gutgeschriebenen Geldern) erschien V._____ plausibel und logisch nicht erst aufgrund der Erklärungen des Beschuldigten sondern bereits aufgrund des "neuen Beschriebs" – womit die durch P._____ überprüfte Swift-Mitteilung der G._____ vom 27. September 2011 gemeint ist (vgl. a.a.O. S. 8 bei Frage 41 ["Die SIX hat uns dann eine SWIFT-Mitteilung geschickt, wo alles detailliert umschrieben war"] sowie die Aussagen von P._____ in Urk. 051.0008 S. 11 f. sowie den Swift selber, bes. Linie 92A, in Urk. 051.0028 f. ). Im weiteren geht sowohl aus den Aussagen V._____s wie aus denjenigen von P._____ insgesamt hervor, dass das Gespräch über den Grund der Gutschrift der USD 15,7 Mio. anlässlich der Besprechung vom 30. September 2011 von unter-- 44 of 146 -geordneter Bedeutung war. Im Vordergrund standen vielmehr die zwei Themen über die zukünftige Verwendung dieser Gelder durch die M._____ einerseits und das weitere Schicksal der CMO-Wertpapiere andererseits (vgl. die Aussage V._____s in Ordner 24, Urk. 050.003 S. 9: "[…] die Hauptthemen waren sicherlich, wie man die 10 Mio. in den Hedge Fund investiert und der Transfer dieser Notes an die W._____-Bank", und die Aussagen von P._____ Ordner 24, Urk. 0051.0008 S. 16: "Der Zweck dieser Besprechung war, dass Herr A._____ die Wertschriften weiter transferieren wollte und ca. 10 Mio. in einen Hedge Fund investieren wollte". ). Dies geht im Übrigen (wie die Verteidigung zutreffend erwähnt hat; HD Urk.

175 S. 35 Rz. 84, ) auch aus der über diese Besprechung von Seiten der D._____ Bank verfassten Aktennotiz vom 30. September 2011 hervor, welche mit "purpose of the visit: discussion on the cash positions and issues of transferring CMOs to W._____ Bank […]" überschrieben ist und dementsprechend lediglich zu diesen zwei Themen Bemerkungen enthält, indes an keiner Stelle darauf hinweist, dass die Nachprüfung, Erklärung oder Plausibilisierung des Zahlungseingangs des USD 15,7 Mio. ein Thema war (vgl. Ordner 24, Urk. 050.0014). Die (zweifellos) täuschenden Erklärungen des Beschuldigten hinsichtlich dieser zwei Hauptthemen bzw. insbesondere seine unwahren Ausführungen zu dem angeblichen Investment von

10 Mio. (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.3.3.3.b) können entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Anklageschrift S. 13 f. Rz. 36; HD Urk. 171 S. 16 f.; Urk. 261 S. 7 Rz. 10) nicht als Lügengebäude zum Zwecke der Irrtumsbestärkung der Privatklägerin 1 gewertet werden, da sie mit dem Irrtum der Privatklägerin 1 über die Begründetheit der Gutschrift der USD 15, 7 Mio. bzw. der Berechtigung der M._____ an diesen Geldern in keinem direkten Zusammenhang stehen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (a.a.O.) und der Privatklägerin 1 (Urk. 262 S. 4 f. Rz. 12) lässt sich auch nicht sagen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit diesen Angaben zum angeblichen Investment unter zeitlichen Druck gesetzt hatte. Wie die Verteidigung zutreffend anmerkte (HD Urk. 175 S. 40 Rz. 96) kann den Aussagen von V._____ und P._____ nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei zu diesem Investment verpflichtet (so aber Anklageziffer 36), sondern lediglich, dass er ein solches Investment machen werde (V._____ in Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 9, ab Rz. 50) bzw. machen wolle (P._____ in -- 45 of 146 -Ordner 24, Urk. 051.0008 S. 16, ab Rz. 89; in diesem Sinne äussert sich auch der Vertreter der Privatklägerin 1 in der Strafanzeige vom 24. November 2011 S. 16 Rz. 47 in Ordner 1, Urk. 000.0001). Dass man sich zeitlich unter Druck gesetzt gefühlt habe, geht weder aus den Aussagen V._____s noch aus denjenigen von P._____ hervor. Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (und die Verteidigung betont; Urk. 264 S. 22), ist im Weiteren nur schon nicht eingeklagt (und abgesehen davon auch nicht ersichtlich), dass der Beschuldigte die Mitarbeiter der Privatklägerin 1 am 30. September 2011 absichtlich und aktiv von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten hätte. Auch kann (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft HD Urk. 171 S. 22; Urk. 261 S. 7 Rz. 9) eine allfällige Annahme des Beschuldigten, dass eine Überprüfung seiner Angaben unterbleiben werde, mangels eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter den Parteien – nachdem deren Geschäftsbeziehung erst wenige Monate gedauert hatte – nicht als arglistig qualifiziert werden. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist auszuführen, dass aus den Aussagen von P._____ (sinngemäss) hervorgeht, dass aus Sicht der Bank die Überprüfung der Berechtigung der M._____ an diesen USD 15,7 Mio. mit Vornahme der Kontrollen vor Gutschrift der Gelder auf das M._____-Konto am 29. September 2011 bereits definitiv abgeschlossen war (vgl. seine Antwort, a.a.O. [Urk. 051.0008], auf die [im Rahmen der Fragen zur Besprechung vom 30. September 2011 gestellte] Frage 88 der Staatsanwaltschaft, ob er je an der Berechtigung der M._____ bzw. des Beschuldigten an den USD 15,7 Mio. gezweifelt habe: "(überlegt lange) Wie gesagt, nachdem ich vom Back Office die Bestätigung erhalten hatte und wusste, dass es sich um Distressed Bonds handelte und nachdem alle Routine-Kontrollen gemacht worden waren, fühlte ich mich in der Lage, diese Zahlungsbestätigung herauszugeben."). An keiner Stelle der Aussagen P._____', V._____s oder auch des Back Office Mitarbeiters U._____ (Ordner 24, Urk. 052.0005) findet sich ein Hinweis, dass nach der Kontogutschrift vom 29. September 2011 und vor Ausführung der Zahlungsanweisungen des Beschuldigten am 4./5. Oktober 2011 an sich noch weitere Überprüfungen der bereits gutgeschriebenen Gelder vorgesehen gewesen waren und auf diese dann aber aufgrund des fachmännischen Auftretens des Beschuldigten verzichtet wurde. Auch schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass die Angaben des Beschuldigten in seinem Mail vom 29. September 2011 und anlässlich der Bespre-- 46 of 146 -chung vom 30. September 2011 die Aufdeckung des Irrtums der Privatklägerin 1 verhindert hätten. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend begründet (HD Urk. 203 S. 107), dass das Verhalten der Privatklägerin 1 – d.h. ihre Entgegennahme eines traditionell vom Investmentbanking verwalteten Wertpapiers (des CMO), bezüglich welchem sie als Anlagebank laut Anklageschrift (Anklageziffer S. 13 Rz. 34 und S. 14 Rz. 38) und gemäss Eingeständnis ihrer Mitarbeiter (bezeichnend hier besonders die Aussage von V._____ in Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 8: "Dadurch dass wir die Bestätigung von der G._____ AG hatten, wollten wir ihm [dem Beschuldigten] nicht zeigen, dass wir nichts von solchen Instrumenten verstehen.", vgl. weiter auch die Aussagen von U._____ in Ordner 24, Urk. 052.0005 S. 3) keine Fachkenntnisse hatte – unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung geradezu als leichtfertig bezeichnet werden muss, und auch dieser Umstand gegen die Bejahung der Arglist spricht. Wenn einerseits – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. 3.3.3.2.) – dem Beschuldigten vorgeworfen werden muss, dass er wusste, dass es sich beim fraglichen CMO um einen Interest Only Titel handelte, der keine Kapitalrückzahlung vorsieht, so muss sich die Privatklägerin 1 andererseits den Vorwurf gefallen lassen, dass sie das Entsprechende selber auch hätte wissen bzw. in Erfahrung bringen können und müssen. Ob ein Wertpapier nur zu Zinszahlungen berechtigt oder auch Kapitalrückzahlungen zulässt, ist fundamental und keineswegs nebensächlich. Diese grundlegende Tatsache über die Qualität eines Wertpapiers zu wissen oder in Erfahrung zu bringen, gehört zu den elementaren Vorsichtsmassnahmen, die von einer professionellen Bank verlangt werden dürfen. Dies gilt (entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Urk. 261 S. 8 f., sowie der Privatklägerin 1, Urk. 262 S. 4) auch dann, wenn die Bank "lediglich" als Depotbank fungiert: Wie ausgeführt (vorstehend Ziff. 3.2.2.1.) trifft sie – als letztes Glied einer mehrgliedrigen Banküberweisung – eine direkte Leistungspflicht aus eigenem Geld hinsichtlich der aus den deponierten Titeln erwachsenden Ansprüche ihres Kunden, weshalb es in ihrem vitalen Interesse sein muss, die Beschaffenheit solcher Titel zu kennen. Im Übrigen wäre diese Tatsache von der Privatklägerin 1 auch relativ leicht in Erfahrung zu bringen gewesen; sie hätte hiezu lediglich den Wertpapierprospekt zum betreffenden CMO durchlesen müssen, in welchem (wie noch zu zeigen sein wird, Ziff.

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3.3.2.2.b.aa) mehrfach darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen sog. Interest Only Titel handelt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten – in der Zeitspanne von seiner Kenntnisnahme der Gutschrift der USD 15,7 Mio. am 29. September 2011 bis zur Abgabe der Zahlungsanweisungen an die Privatklägerin 1 am 2./3. Oktober 2011 – nicht als arglistiges Bestärken im Sinne von Art. 146 StGB, sondern höchstens als ein (nicht unter den Betrugstatbestand fallendes) blosses Bestätigen bzw. Ausnutzen des Irrtums der Privatklägerin 1 zu qualifizieren ist. b) Zum Anderen fehlt es auch schon an der unmittelbar vermögensmindernden Wirkung der Vermögensdisposition der Privatklägerin 1. Die Banküberweisungen von rund USD 11,8 Mio., welche die Privatklägerin 1 am 4./5. Oktober 2011 aus ihrem eigenem Geld ab dem M._____-Konto tätigte, waren ja zum damaligen Zeitpunkt noch gedeckt durch das Guthaben von rund USD 13,5 Mio. auf ihrem Konto bei der G._____. Zur Minderung des Vermögens der Privatklägerin 1 kam es erst, als die G._____ am 7. Oktober 2011 ihre Fehlüberweisung entdeckte und auf dem bei ihr geführten Konto der Privatklägerin 1 eine entsprechende Storno-Buchung ausführte (vgl. Anklageziffer 47). Damit verlor die Privatklägerin 1 eine Forderung gegen die G._____ in entsprechendem Umfang und waren ihre Überweisungen nicht mehr gedeckt. Der Vermögensschaden trat demnach bei der Privatklägerin 1 erst aufgrund einer weiteren selbständigen Handlung einer (unabhängigen) Drittperson ein, weshalb Betrug ausscheidet (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.1.1.). M.a.W. hätte die Privatklägerin nie einen Vermögensschaden erlitten, wenn der Fehler nicht entdeckt worden wäre. c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass auch nicht etwa ein Betrug durch Unterlassen gegeben ist. Dass der Beschuldigte die Mitarbeiter der D._____ über ihren Irrtum hätte aufklären sollen, ist zum einen nur schon nicht eingeklagt. Die Nichtbeseitigung des Irrtums der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten ist zum andern auch rechtlich nicht vorwerfbar. Eine Aufklärungspflicht bzw. Garantenstellung (i.S.v. Art. 11 StGB) des Beschuldigten aus Gesetz, Gefahrengemeinschaft oder Ingerenz ist nicht ersichtlich. Auch eine Ga-- 48 of 146 -rantenstellung aus Vertrag muss verneint werden, nachdem, wie bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund der erst wenige Monate dauernden, rein geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausgegangen werden kann.

3.2.3. Fazit Im Fazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer III. lit. B nicht des Betrugs schuldig gesprochen werden kann. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 27 f.) ist auch kein versuchter Betrug gegeben. In Frage käme vorliegend höchstens vollendeter Betrugsversuch, nachdem der Erfolg (hier: der Vermögensschaden der Privatklägerin 1) nicht (unmittelbar) auf das Täterverhalten (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, 2. Aufl. Art. 146 N 14), sondern auf das Storno der G._____ zurückzuführen ist. Beim vollendeten Versuch müssen aber alle übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere auch die arglistige Täuschung (bzw. Irrtumsbestärkung) verwirklicht sein, woran es hier, wie gezeigt, fehlt. Einen unvollendeten Versuch gibt sodann schon der eingeklagte Sachverhalt nicht her und im Übrigen läge ein solcher nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf sämtliche objektiven Betrugsmerkmale und damit insbesondere auch auf eine arglistige Täuschung oder Irrtumsbestärkung richtet, mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint (vgl. BGE 122 IV 246 E. 3a a.E.; BGE 128 IV 18 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 6S.722/2001 vom 17. April 2002). Ein entsprechender Vorsatz des Beschuldigten könnte indes nicht nachgewiesen werden, nachdem die dem Beschuldigten mit Anklageschrift vorgeworfen Irrtumsbestärkungshandlungen bereits objektiv nicht als arglistig zu qualifizieren sind.

3.3. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

3.3.1. Strafantrag Art. 141 bis StGB ist ein Antragsdelikt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (HD Urk. 203 S. 109 Ziff. 4.2.), liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin 1 vor (Ordner 1, Urk. 000.0001). Die Privatklägerin 1 ist selbstredend antragsbe-

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rechtigt ist, ist sie doch die Person, von deren Konto die entsprechenden Guthaben abgebucht wurden und damit diejenige, welcher ein allfälliger Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten zukommt (vgl. BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 41).

3.3.2. Objektiver Tatbestand

3.3.2.1. Einleitung a) Bei diesem Delikt besteht der objektive Tatbestand darin, dass jemand Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Zu beachten ist, dass gemäss dieser Bestimmung auf den Willen des Täters abzustellen ist und nicht auf den Willen des an den Vermögenswerten Berechtigten (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., 2013, S. 187). b) Vermögenswerte sind dem Täter dann ohne seinen Willen zugekommen, wenn sie ihm ohne sein Zutun zugekommen sind (die Gutschrift also für ihn – wie bei einem Fund – überraschend erfolgt) und er darüber hinaus auf sie auch keinen Rechtsanspruch hat. Dabei spielt keine Rolle, aus welchem Grund oder auf welche Weise der Zufluss der Vermögenswerte an den Täter erfolgte: Es kann dies die Folge sowohl eines technischen Versagens, z.B. bei der Datenverarbeitung, wie auch und vor allem eines Irrtums sein. In der Regel handelt es sich um Gutschriften, welche für das Konto eines anderen bestimmt gewesen sind oder um irrtümlicherweise geleistete Doppelzahlungen auf das an sich richtige Konto. Sodann kommt der Fall in Betracht, dass die beim Täter eingegangene Zahlung zwar mit Willen des Überweisenden erfolgte, dieser sie aber unter dem Einfluss eines Irrtums über seine Leistungspflicht veranlasste. Demgegenüber sind dem Täter die Vermögenswerte nicht ohne seinen Willen zugekommen, wenn dieser die irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat. Als dem Täter zugekommen gelten müssen die Vermögenswerte im Übrigen immer dann, wenn dieser Verfügungsmacht über sie erlangt hat (BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 17; Donatsch, a.a.O., S. 188 f., BGE 131 IV 11 E. 3.1.2.; Stratenwerth/Bommer/Jenny, a.a.O., S. 354 Rz. 15).

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c) Zivilrechtlich betrachtet entsteht bei einer Fehlüberweisung ein Rückforderungsanspruch aus Art. 62 OR. Erst wenn der Täter seinen Willen bekundet, die Durchsetzung dieses Rückforderungsanspruchs des Berechtigten völlig zu vereiteln, kann strafrechtlich von einem unrechtmässigen Verwenden gesprochen werden, was spätestens dann nachweislich der Fall ist, wenn der Täter die Korrektur des Fehlers ausdrücklich ablehnt (vgl. BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 21 f.). Die tatbestandsmässige Handlung der unrechtmässigen Verwendung von Buchgeldern zum Nutzen des Täters oder eines anderen setzt m.a.W. voraus, dass er über den ihm irrtümlich gutgeschriebenen Betrag in einer Weise verfügt, die deutlich erkennen lässt, dass die Rückforderung durch den Veranlasser der Überweisung dauernd vereitelt werden soll. Es genügt also etwa nicht, wenn der Täter den empfangenen Betrag auf seinem Konto stehen lässt, ohne die Organe der Bank bzw. des Postcheckamts oder den Absender zu informieren. Anders verhält es sich (z.B.), wenn der irrtümlich erlangte Betrag sogleich auf ein anderes Konto abdisponiert wird (um Nachforschungen und damit die Rückerstattung zu erschweren bzw. gar zu verunmöglichen). Ebenso verfügt unrechtmässig über Vermögenswerte, wer die Rückabwicklung verweigert, ohne in der Lage zu sein, die Forderung des Berechtigten mit anderen Mitteln zu erfüllen (Donatsch, a.a.O. S. 189; Stratenwerth/Bommer/Jenny, a.a.O., S. 354 Rz. 16). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Verwendung der Vermögenswerte dann "unrechtmässig", wenn sie darauf abzielt, den Geschädigten an der Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche zu hindern (BGE 129 IV 209 E. 2c).

3.3.2.2. Ohne Willen zugekommen a) Ohne Zutun zugekommen Wie bereits ausgeführt, ist sachverhaltsmässig belegt und im Übrigen auch unbestritten, dass die am 29. September 2011 auf das M._____-Konto bei der D._____ Bank vorgenommene Gutschrift von USD 15'760'320.– ohne Mitwirken des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte trug erst etwas bei zur Abdisposition dieses Buchgeldes vom M._____-Konto auf verschiedene externe Konten, nicht aber schon zu dessen Überweisung auf das M._____-Konto. Schon mit der Gut-- 51 of 146 -schrift (und nicht erst mit der Abdisposition) erlangte der Beschuldigte aber Verfügungsmacht über die fraglichen Gelder. Somit sind der M._____ – bzw. dem Beschuldigten (Art. 29 StGB, vgl. vorstehend Ziff. 3.1.4.) – die rund USD 15,7 Mio. ohne Zutun des Beschuldigten zugekommen im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 141 bis StGB. b) Kein Rechtsanspruch Wie die Vorinstanz überzeugend dargetan hat (HD Urk. 203 S. 36 f. Ziff. 3.2.3.) steht weiter ausser Frage, dass die Überweisung der rund USD 15,7 Mio. auf einem Fehler beruhte und die M._____ bzw. der Beschuldigte in Tat und Wahrheit keinen Rechtsanspruch auf diesen Betrag hatte: aa) Laut dem Informationsblatt an die Investoren – dem sog. "Private Placement Memorandum" vom 9. März 2011 und dem dazugehörigen Supplement vom 11. März 2011 – ist der vorliegend interessierende CMO mit ISIN-Nr. … (zusammenfassend und vereinfacht ausgedrückt) das Ergebnis mehrfach verbriefter Derivate auf der Basis von Hypotheken für Geschäftsliegenschaften kleinerer und mittlerer amerikanischer Unternehmen. Der CMO verbrieft das Anrecht auf einen durch den US Staat garantierten Anteil an Zinszahlungen der zugrundeliegenden Hypotheken (siehe das Memorandum in Ordner 1, Urk. 000.0083 ff. und das Supplement in Ordner 1, Urk. 000.0052 ff. sowie die entsprechenden, vom Beschuldigten insoweit bestätigten Vorhalte der Staatsanwaltschaft in der Schlusseinvernahme Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 11 Rz. 30 f. und 13 Rz. 37). Das Memorandum sowie das Supplement machen jeweils bereits im ersten Absatz darauf aufmerksam, dass es sich bei diesem Wertpapier um einen sog. Interest Only Titel handelt (vgl. Ordner 1, Urk. 000.0083: "[…] which evidences an interest-only strip of the government guaranteed portion of underlying SBA [=The United States Small Business Administration] § 7(a) loans […]", und Ordner 1, Urk. 000.0052: "[…] evidence the right to receive certain interest-only payments stripped from the government-guaranteed portion of the related SBA § 7(a) Loans " ). In seiner Zusammenfassung ("summary") weist das Memorandum auf dieses Charakteristikum des CMO ein weiteres Mal hin (Ordner 1, Urk. 000.0089). Auch im elektronischen System … (dem Datenmonitor für Investmentbanken) wird -- 52 of 146 -dieser CMO mit "IO" gelistet, was für "Interest Only" steht (vgl. die screenshots im Anhang des Mails des Beschuldigten an P._____ vom 21. Juni 2011, in Ordner "Beilage 17", Urk. 5003 und den entsprechenden, vom Beschuldigten nicht bestrittenen Vorhalt der Staatsanwaltschaft in der Schlusseinvernahme in Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 13 Rz. 36). Aus diesen Unterlagen geht somit deutlich hervor, dass es sich beim fraglichen CMO um ein Wertpapier handelt, das einzig zu Zinszahlungen ("interest-only payments") berechtigt, nicht aber einen Anspruch auf Rückzahlung des darunterliegenden Kapitals ("underlying loans") gewährt. Dass dem objektiv so ist, wurde letztlich auch vom Beschuldigten eingeräumt (vgl. seine Aussage in der Schlusseinvernahme in Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 15 Rz. 44: "Das ist klar, dass man keine Berechtigung hat am Kapital […]", sowie seine Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme: "[Der Inhaber] kommt mit diesen 'Principal' Kapitalien gar nie in Berührung. Er hat nur ein Anrecht auf Zinsen." ). Den haltlosen Einwand des Verteidigers, dass auch wenn es kein Recht auf eine Kapitalzahlung gebe, es dennoch eine solche geben könne, weil im Wertpapierprospekt nirgends stehe und bis heute auch kein Experte bestätigt habe, dass eine solche unmöglich sei (HD Urk. 175 S. 13 Rz. 30; Urk. 264 S. 7 Rz. 8 und S. 13 Rz. 24), hat bereits die Vorinstanz mit dem zutreffenden Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut von Memorandum und Supplement entkräftet. Wenn angegeben ist, dass ein Titel nur zu Zinszahlungen ("interest-only payments") berechtigt, ist damit begriffsnotwendigerweise gleichzeitig gesagt, dass Kapitalrückzahlungen ausgeschlossen sind, ohne dass dies noch explizit angefügt werden müsste. Zur Feststellung dieser sachlogischen Schlussfolgerung ist kein Expertengutachten erforderlich. Hinzu kommt, dass (neben den vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten) auch den Aussagen der hiezu einvernommenen Mitarbeiter der D._____ und der G._____ übereinstimmend entnommen werden kann, dass – was sie allerdings bis zum 7. Oktober 2011 übersehen hatten bzw. ihnen erst nach Aufarbeitung des Falls bewusst wurde (und ihnen unter einem betrugsrechtlichen Aspekt als leichtsinniges Verhalten im Sinne der Opfermitverantwortung entgegenzuhalten wäre, vgl. vorstehend Ziff. 3.2.2.5.a.) – der CMO ein Interest Only Papier darstellt und somit nur zu Zinszahlungen und nicht zu Kapitalrückzahlungen berechtigt (U._____ [Ordner 24, Urk. 052.005 S. 14 Rz. 66]; AA._____ [Ordner 24, Urk.

053.005 S. 5 Rz. 23 und S. 10 Rz. 59]; T._____ [Ordner 24, Urk. 054.005 S. 4 f. Rz. 19 f.;

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AB._____ [Ordner 27, Urk. 510.1001 S. 11 Rz. 76]; AC._____ [Ordner 27, Urk. 511.1001 S. 9 Rz. 64). Diese objektive Tatsache ist somit bewiesen und wird, wie gesagt, vom Beschuldigten (nach wechselvollen und widersprüchlichen Aussagen im Untersuchungsverfahren; vgl. hiezu die erstinstanzlichen Ausführungen in HD Urk. 203 S. 38-40 Ziff. 3.4.1.) seit dem vorinstanzlichen Verfahren auch anerkannt (HD Urk. 169 S. 17); so auch in seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24). cc) Die USD 15,7 Mio. wurden seitens der O._____, seitens der G._____ sowie seitens der Privatklägerin 1 als "Principal Paydown" (bzw. "Principal Paydowns", so die G._____), mithin als Kapital-Teilrückzahlung deklariert (O._____: vgl. Ordner 35, Urk. 600/0013 S. 3 ff., Urk. 600.0088; G._____: Ordner 35, Urk. 600.0098 = Ordner 1, Urk. 000.0129; D._____: Ordner 24, Urk. 051.0026). Da das fragliche Wertpapier wie erwähnt nur zu Zinszahlungen berechtigte und keinen Anspruch auf Auszahlung am darunterliegenden Kapital vermittelte, steht ausser Frage, dass die Gutschrift auf einem Fehler beruhte. Hätte kein Fehler vorgelegen, hätte auch kein Grund für die O._____ bestanden, den von ihr angekündigten Principal Paydown zu widerrufen (zu dem – von der Verteidigung nicht bestrittenen [HD Urk. 175 S. 24] – Widerruf mittels Swift-Mitteilung seitens O._____ vom 28. September 2011 vgl. Ordner 35, Urk. 600.0013 S. 6 und Urk. 600.0092: "The following movement has been cancelled: Option 1 Cash - Cash Credit Principal Cash" ). In der Folge hätte auch keine Veranlassung für die G._____ bestanden, eine Stornierung der gutgeschriebenen Teilrückzahlung auf dem bei ihr geführten Konto der Privatklägerin 1 vorzunehmen (Ordner 35, Urk. 600.0014 = Ordner 1, Urk. 000.0172: "Principle Paydowns: Please note, this event has been reversed due to interest only" ). Der Einwand der Verteidigung (Urk. 264 S. 8 Ziff. 11), wonach der Widerruf der O._____ möglicherweise selber fehlerhaft sei (und aus diesem Grund kein Beleg für die Fehlbuchung sei) ist eine blosse Spekulation, für welche keine objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die genaue Fehlerursache offen gelassen werden kann, da es für die strafrechtliche Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwürfe letztlich keine Rolle spielt, ob der Fehler -- 54 of 146 -innerhalb der G._____ oder schon vorher bei der US-Depotstelle O._____ (oder gar schon der AD._____ [AD._____]) passierte. Den diesen Punkt bestreitenden Ausführungen der Verteidigung (HD Urk. 175 S. 22-24) ist lediglich insoweit beizupflichten, als dass die Ursache für den Fehler allem Anschein nach schon bei der O._____ und nicht erst bei der G._____ auftrat und die Anklageschrift diesbezüglich missverständlich formuliert ist (vgl. Anklage Rz. 23; was allerdings aufgrund der fehlenden Relevanz für die an den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe zu keiner Verletzung des Anklageprinzips führt). Ungeachtet der exakten Lokalisierung des Fehlers ist – vor dem Hintergrund der glaubhaften Ausführungen der Mitarbeiter der G._____ – davon auszugehen, dass dieser höchstwahrscheinlich auf unzulängliche Möglichkeiten der Einbuchung dieses Interest Only Titels in das elektronische Systems der Banken zurückzuführen ist. Offenbar löste die elektronische Erfassung der Ankündigung einer Zinszahlung am 24. September 2011 automatisch einen "principle paydown" aus, welcher von der O._____ am 28. September 2011 zwar widerrufen wurde, dies von der G._____ aber zu spät (erst am 7. Oktober 2011) bemerkt wurde (vgl. hiezu die Aussagen von AA._____ in Ordner 24, Urk.

053.0005 s. 9 ff. und von T._____ in Ordner 24, Urk. 054.0005 s. 11 ff., vgl. auch das E-Mail des G._____-Mitarbeiters AE._____ an den D._____- Mitarbeiter U._____ vom 7. Oktober 2011 in Ordner 24, Urk. 054.0049). Wollte man im Übrigen einen (zu spät entdeckten) Systemfehler verneinen, käme lediglich noch eine – ungewollte oder beabsichtigte – menschliche Fehlmanipulation des elektronischen Systems als Ursache dieser Millionenzahlung in Betracht. Wäre von einer ungewollten (allenfalls fahrlässigen) menschlichen Fehlleistung eines Bankenmitarbeiters auszugehen, würde dies an der Qualifikation der Gutschrift als einer nicht vom Wertpapier gedeckten Fehlbuchung indes überhaupt nichts ändern. Das gleiche gilt hinsichtlich einer allfälligen absichtlichen Manipulation des Systems. Auch unter Annahme eines solchen Szenarios kann deshalb der Verteidigung (HD Urk. 175 S. 55 Rz. 131; Urk. 264 S. 8 Rz. 11) nur insofern zugestimmt werden, als dass die Möglichkeit von Manipulationen durch Bankmitarbeiter oder Dritte (z.B. Hacker) nicht völlig ausgeschlossen werden kann, bzw. rein theoretisch möglich bleibt.

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Lediglich im Sinne eines kurzen Exkurses sind die weiteren Ausführungen der Verteidigung (a.a.0., vgl. auch Urk. 175 S. 54), wonach der Beschuldigte in einem solchen Falle der Systemmanipulation von Unbekannten als "Opfer" oder "gutgläubiges Tatwerkzeug" missbraucht worden wäre, als geradezu abwegig zu bezeichnen. Nutzniesser eines Grossteils der dem M._____-Konto überwiesenen und von diesem weiter verwiesenen Gelder waren nicht Unbekannte, sondern nachweislich auch der Beschuldigte selber, der Mitbeschuldigte K._____, der Vater des Mitbeschuldigten K._____ und die vom Beschuldigten kontaktierten Hintermänner wie AF._____ und Q._____ (vgl. dazu auch unten Ziff. V.D.4.2.2.), welche der Beschuldigte jedenfalls zum Teil persönlich kannte. Hinzu kommt, dass die (wenigen) in den Akten fassbaren Indizien, welche durchaus einen gewissen Verdacht aufkommen lassen, dass die Auslösung des "principal paydown" willentlich herbeigeführt worden sein könnte, jeweils auf ein Mitwissen und Mitwirken des Beschuldigten hindeuten. So erstaunt beispielsweise, wie unüberrascht der Beschuldigte auf die (aufgrund der objektiven Eigenschaften des Wertpapiers nicht zu erwartende) Nachricht von der Millionengutschrift reagierte und wie schnell er in der Lage war, darauf zu reagieren bzw. einen Grossteil dieser Gelder weiter zu transferieren. Auch erstaunt etwa, dass die Gründung der H4._____ AG – d.h. derjenigen Firma, auf deren Konto bei der E._____ in … schliesslich ein beträchtlicher Teil der vom M._____-Konto wegdisponierten und um die halbe Welt transferierten Gelder landeten, wo sie gemäss dem vom Notar B._____ ausgefüllten Formular A dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten K._____s als den angeblich wirtschaftlich Berechtigten zur Verfügung stehen sollten – von Q._____ bereits einige Tage vor dem 29. September 2011, dem Datum des Eingangs der Gutschrift auf das M._____-Konto, in die Wege geleitet wurde (vgl. dazu nachstehend Ziff. V.B.4.1.). Eine Manipulation des elektronischen Bankensystems oder der Swift-Anweisungen erschiene deshalb höchstens mit Mitwissen des Beschuldigten plausibel; allerdings bleibt ein solches Szenario eine blosse Spekulation, es ist weder eingeklagt, noch liesse es sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten rechtsgenügend beweisen. Zusammengefasst ändern somit die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der genauen Fehlerursache nichts daran, dass die von der O._____ angekün-- 56 of 146 -digten und von der G._____ der Privatklägerin 1 und von dieser dem M._____Konto des Beschuldigten gutgeschriebenen USD 15,7 Mio. auf eine – von den Mitarbeitern der involvierten Banken zu spät bemerkten – Fehlbuchung zurückzuführen sind und mit Sicherheit nicht auf einen Anspruch aus dem Wertpapier zurückgehen. An dieser Tatsache der rechtsgrundlosen Gutschrift vermögen auch die haltlosen (und unter sich widersprüchlichen) Behauptungen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme nichts zu ändern, mit welchen dieser die rund USD 15,7 Mio. als vorausbezahlte und zusammengefasste Zinszahlungen hinstellen wollte. Dass man "in dieser ganzen Angelegenheit […] nie von Kapitalrückzahlungen", sondern von einer "vorab Zinsausschüttung" gesprochen habe (Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 6 und 9) wird nicht nur durch die Aussagen der Mitarbeiter der Privatklägerin 1 (sowie der Mitarbeiter der G._____) widersprochen, sondern auch schon durch das bereits mehrfach erwähnte Bestätigungsmail von P._____ an den Beschuldigten vom 29. September 2011 klar widerlegt (Ordner 24, Urk. 051.0026: "Capital Reduction / Principal Pay-down" ). Dass sodann Couponzahlungen (Zinszahlungen) "auch Kapital" seien (Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 9 Rz. 13), stellt nichts mehr als eine ausweichende semantische Wortspielerei des Beschuldigten dar. Dass schliesslich im Memorandum bzw. in dessen Supplement der Ausdruck "Principal Payment" an einer Stelle für eine "zusammengefasste Couponzahlung" stehe (Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 12 Rz. 32 und S. 15 Rz. 44) trifft nicht zu. Wie bereits die Vorinstanz erwähnte (HD Urk. 203 S. S. 51) kommt der Ausdruck "principal payment" im Memorandum und Supplement überhaupt nicht vor. Lediglich das Wort "principal" taucht auf; und dies entsprechend seiner Bedeutung nicht im Zusammenhang mit Zinszahlungen, sondern mit dem diesen unterliegenden Kapital. Entsprechend geht es an den fraglichen Stellen im Memorandum auch keineswegs um vorzeitige zusammengefasste Zinszahlungen an den Investor bzw. CMO-Inhaber, sondern um vorzeitige Kapitalrückzahlungen (seitens der Hypothekarschuldner an die Hypothekarbanken) und das daraus resultierende Investorenrisiko verminderter Zinszahlungen (vgl. Ordner 1, Urk. 000.0065: "(2) the Notional Amount will be reduced based on principal received on the Underlying […] Loans for the respective interest accrual period payed to each COOF" beziehungsweise: "(4) reductions in principal amounts on the Underlying […] Loans -- 57 of 146 -related to a prepayment […] are reflected by a corresponding reduction in the Notional Amount of the Offered Certificates during the respective interest accrual period paid on the COOF […]"). Laut klarem Wortlaut des Memorandum kommen somit Kapitalrückzahlungen seitens der Hypothekarschuldner den CMO-Inhabern nicht nur nicht zu Gute, sondern sind für sie geradezu negativ, womit auch die weitere Behauptung des Beschuldigten, wonach frühzeitige Kapitalrückzahlungen zu erhöhten Zinszahlungen führen würden, widerlegt ist (vgl. die Behauptung des Beschuldigten in Ordner 17, Urk. 040.0396 S. S. 12 Rz. 34, den im Memorandum [a.a.O. Urk. 000.0064] fettgedruckten Satz: " Investors […] should note that in high prepayment scenarios they may loose all or a substantial portion of their investment" sowie die darauf Bezug nehmende – vom Beschuldigten unbeantwortet gebliebenen – Erwiderung der Staatsanwaltschaft auf die ursprüngliche Behauptung des Beschuldigten in Ordner 17, Urk.

040.0396 S. S. 13 Rz. 35: "Das stimmt eben genau nicht. In dem Memorandum wird explizit darauf hingewiesen, dass in einem hohen Rückzahlungsszenario die Zinszahlungen reduzieren" ). Der Fehler – wo auch immer dieser letztlich entstand – wurde von der Privatklägerin 1 (aufgrund ihres leichtsinnigen Verhaltens) nicht als solcher erkannt. Wie bereits ausgeführt, verpflichtete sich diese als das letzte Glied innerhalb der mehrgliedrigen Banküberweisung mit ihrer Gutschrift bzw. spätestens ihrer Gutschriftanzeige vom 29. September 2011 in eigenem Namen und aus eigenem Vermögen zur direkten und unbedingten Leistung gegenüber dem Beschuldigten. Damit ist die von Art. 141 bis StGB erfasste Konstellation gegeben, dass die beim Täter eingegangene Zahlung zwar mit Willen des Überweisenden erfolgte, dieser sie aber unter dem Einfluss eines Irrtums über seine Leistungspflicht veranlasste. c) Die Gutschrift der rund USD 15,7 Mio. erfolgte wie gezeigt ohne Zutun des Beschuldigten und ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf diese Gelder gehabt hätte. Der entsprechende Vermögenswert ist dem Beschuldigten demnach ohne seinen Willen zugekommen im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 141 bis StGB.

3.3.2.3. Unrechtmässige Verwendung Auch die Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung (eines Grossteils) der ihm ohne seinen Willen zugekommenen Geldern ist aus objektiver Sicht zu bejahen: Unbestritten und belegt ist, dass der Beschuldigte (zusammen mit K._____)

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am 30. September 2011 einen Barbezug in der Höhe von GBP 20'000.– tätigte und kurz darauf, am 2./3. Oktober 2011 die in der Anklage aufgeführten elf Überweisungen in Auftrag gab, welche am 4./.5. Oktober 2011 ausgeführt wurden (Vgl. Ordner 1, Urk. 000.0128; Urk. 000.0157-000.0161 und Urk. 000.0168 f., die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten in Ordner 15, Urk.040.0001 S. 21-26 und Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 4 f., 7 und 11 f. sowie die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 41 Rz. 98 und S. 43 Rz. 103). Der Beschuldigte entfernte damit innert weniger Tage rund USD 11,8 Mio. der irrtümlich gutgeschriebenen Gelder aus dem Zugriffsbereich der Privatklägerin 1, womit eine (zukünftige) Rückerstattung erschwert bzw. gar verunmöglicht wurde, was nach dem vorstehend Gesagten unter objektiven Gesichtspunkten grundsätzlich bereits als unrechtmässige Verwendung zu qualifizieren ist. Nachgewiesen werden kann weiter, dass der Beschuldigte – nachdem er am 7. Oktober 2011 über die Falschbuchung unterrichtet wurde – am 9. Oktober 2011 per E-Mail an die Privatklägerin 1 seine Verpflichtung zur Rückzahlung der verwendeten Gelder samt vertraglichem Verzugszins zu 4,5% zwar vordergründig anerkannte (vgl. Ordner 1, Urk. 000.0178: " As a matter of respect for the process we are now in acceptance of the commercial responsibility für the overdraft provision now positioned in our account in the amount of USD 11'767'554 and the interest rate applied to the same in the amount of 4,5% p.A." ), im Hintergrund aber gegenteilige Anordnungen traf. So sandte er am 21. Oktober 2011 namens der M._____ ein E-Mail an AH._____ (dem Mitarbeiter von Q._____; vgl. die Aussagen von AI._____ in Ordner 26, Urk. 057.1001 S. 16), mit der Weisung, eine Rückzahlung der USD 10 Mio. an die D._____ sei unter allen Umständen zu unterlassen; die D._____ habe unter keinen Umständen das Recht, dieses Geld zurückzuverlangen (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 6008: "We have received information, that D._____ Ltd. has made contact with AJ._____ Bank in relation to the transferred USD 10'000'000.00 […] and expressed the request to return the fonds. […] Under no circumstances are any of the transferred monies to be returned […]. If you wish to talk to our Senior Counsel [also den Beschuldigten] for confirmation on this […,] he will have no problem in confirming that under no circumstances has D._____ Ltd. the right to make such request." Dieses Verhalten manifestiert deutlich, dass der Beschuldigte einerseits die Privatklägerin 1 hinzuhalten versuchte und sich andererseits einer Rückabwicklung der ihm ohne seinen Willen zugekommenen Vermögenswerte aktiv entgegenstellte, und so den Rückforderungsanspruch der Privatklägerin 1 (definitiv) zu vereiteln versuchte. Spätestens mit dieser im Oktober 2011 manifestierten Ablehnung der Korrektur der Fehlers kann nachweisbar von -- 59 of 146 -einem unrechtmässigen Verwenden im Sinne von Art. 141 bis StGB gesprochen werden.

3.3.2.4. Fazit a) Mit Bejahung der zwei Merkmale des ohne Willen Zugekommenseins und der unrechtmässigen Verwendung ist der objektive Tatbestand von Art. 141 bis StGB erfüllt. b) Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass im Übrigen auch das von einem Teil der Lehre (bzw. namentlich Marcel Niggli in BSK StGB II, Art.

141 bis N 30 f. und 35 ff.) zusätzlich geforderte, ungeschriebene objektive Tatbestandsmerkmal eines Vermögensschadens zu bejahen wäre, wenn dieser Lehrmeinung zu folgen wäre: Im Unterschied zum Betrug nach Art. 147 StGB stellt die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141 bis StGB kein Erfolgs-, sondern ein Tätigkeitsdelikt dar, weshalb nach Niggli der Vermögensschaden hier begriffsnotwendig in der Tathandlung, d.h. der unrechtmässigen Verwendung, enthalten ist und nicht als ein von dieser Tathandlung abhängiger und zu unterscheidender Aussenerfolg erscheint (BSK StGB II - Niggli, Art. 141 bis N 9 m.V.a. BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 8; a.a.O. Art. 138 N 110). Analog zur Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte nach Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB (vgl. hiezu BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 109 ff.) ist der Vermögensschaden nach dieser Lehrmeinung (schon) darin zu sehen, dass der Täter durch die unrechtmässige Verwendung den obligatorischen Rückforderungsanspruch des Geschädigten vereitelt, womit diese Forderung in ihrem Wert gemindert wird. Die Abdispositionen der rund USD 11,8 Mio. vom 4./5. Oktober 2011 führten am 7. Oktober 2011 – als die G._____ nach Entdeckung des Fehlers die Buchung von rund USD 15,7 Mio. auf dem bei ihr geführten Konto der Privatklägerin 1 stornierte und diese ihrerseits die Gutschrift auf dem bei ihr geführten Konto der M._____ stornierte (Ordner 1, Urk. 000.0125) – zu einem ungedeckten Minussaldo des M._____-Kontos in entsprechender Höhe. In diesem Moment entstand der -- 60 of 146 -Privatklägerin 1 ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten in entsprechender Höhe. Trotz vordergründiger Anerkennung dieses Anspruchs verweigerte der Beschuldigte die Rückabwicklung der abdisponierten Vermögenswerte (und glich das Minussaldo bis heute nicht aus). Der Beschuldigte vereitelte damit nicht nur den obligatorischen Rückforderungsanspruch der Privatklägerin 1 (und erfüllte so die Tathandlung nach Art 141 bis StPO), sondern verminderte auch den Wert dieser Forderung (im Sinne von Nigglis Ausführungen), womit bereits ein Vermögensschaden zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass die (bis heute anhaltende) Weigerung der Rückabwicklung der abdisponierten Gelder zu einer entsprechenden tatsächlichen Verminderung der Aktiven der Privatklägerin 1 führte, hatte sich doch ihr eigenes bei der G._____ geführtes Konto rechnerisch um den entsprechenden Betrag verringert (vgl. Prot. I S. 31). Entgegen der Auffassung des Verteidigers (HD Urk. 175 S. 51 Rz. 123 und S. 89 Rz. 237) stellt eine Verminderung der Aktiven geradezu ein klassischer strafrechtlich relevanter Vermögensschaden dar (vgl. nachstehend Ziff. IV.).

3.3.3. Subjektiver Tatbestand

3.3.3.1. Einleitung Subjektiv erforderlich ist zunächst Vorsatz, also das Wissen des Täters, dass ihm Beträge zugekommen sind, auf die er keinen Anspruch hat, sowie den Willen, diese Beträge – in Vereitelung des Rückforderungsanspruches des Berechtigten (und nach Niggli zusätzlich: in Schädigung des Berechtigten) – in seinem oder eines Anderen Nutzen zu verwenden (BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N

38 m.w.H.). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 letzter Satz StGB). Obschon dies im Tatbestand nicht erwähnt wird, setzt der subjektive Tatbestand nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung weiter voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Bundesgerichtsurteil 6B_102/2007 E.6.3.; BGE 126 IV 209 E. 2.d; BSK StGB II - Niggli, Art. 141 bis N 38 m.w.H.).

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3.3.3.2. Wissen um den fehlenden Rechtsanspruch a) Der Beschuldigte macht geltend, dass er von einem Rechtsanspruch ausgegangen sei (und habe ausgehen dürfen). Zur Begründung stellt er sich – seit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren – sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihm die Mitarbeiter P._____ und V._____ der D._____ die Gutschrift in der Höhe von USD 15,7 Mio. (am 29. September 2011 per Mail und am 30. September 2011 anlässlich der mündlichen Besprechung) plausibel als eine Vorauszahlung von Zinsen erklärt hätten und er sich auf deren Angaben und Erklärungen verlassen habe (vgl. Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 6 ff.; HD Urk. 169 S. 18, 19 f. und 34). Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Sachdarstellung des Beschuldigten um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Zur Begründung kann vorab auf die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 40-65), welche nachfolgend lediglich in ihren wichtigsten Punkten zusammenzufassen und teilweise zu ergänzen sind. b) Erwähnenswert ist zunächst schon, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens keineswegs konstant auf diesen Standpunkt berief, sondern sukzessive verschiedene – einerseits pauschale bzw. schwer fassbare und andererseits auch widersprüchliche – Begründungen zur Gutschrift abgab: Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Dezember 2011 gab er an, dass ihm seitens der Privatklägerin 1 mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine Einmalzahlung in Folge einer Poolfaktor-Reduktion bzw. Runterstufung sämtlicher vier CMOs handeln würde, was ihm plausibel erschienen sei (Ordner 15, Urk.

040.0001 S. 5, 10 und 20). Auf entsprechende Frage führte er später aus, charakteristisch für einen Interest Only Titel sei, dass der Anspruch beim Aussteller bleibe und nur ein entsprechender Couponwert ausbezahlt werde, der aber jederzeit auch früher oder auf einmal ausbezahlt werden könne, beispielsweise eben dann, wenn sich der Poolwert verändere (a.a.O. S. 17). Damit konfrontiert, dass es sich nach den Informationen der G._____ um eine Kapitalrückzahlung gehandelt habe, meinte der Beschuldigte erst, dass das mit einer Poolfaktoranpassung einhergehen würde. Erst auf weiteren Vorhalt, wonach eine Kapitalrückzahlung bei einem -- 62 of 146 -Interest Only Titel ausgeschlossen sei, führte er aus, dass er dies heute zum ersten Mal höre (a.a.O. S. 21), obwohl er doch kurz vorher einen Interest Only Titel sinngemäss ebenso charakterisiert hatte. Anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. Dezember 2011 gab der Beschuldigte an, dass ihm die Gutschrift seitens der Mitarbeiter der D._____ als "Reduktion der Coupons" deklariert und auch so schriftlich bestätigt worden sei (Ordner 5/ Urk.

010.2045 S. 12). Konkreter wurde der Beschuldigte nicht; hingegen war es sein Verteidiger, welcher erstmals wortwörtlich, indes auch er ohne weitere Begründung, zusätzlich aufwarf, der Beschuldigte habe in Bezug auf die USD 15,7 Mio. davon ausgehen dürfen, dass es sich um vorausbezahlte Zinsen handle (Ordner 5, Urk.

010.2045 S. 5). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Untersuchungshaft liess der Beschuldigte seinen Verteidiger in der ergänzenden Eingabe vom 5. Januar 2012 dann aber neu ausführen, dass der Titel, hinsichtlich welchem die Gutschrift erfolgt sei, kein Interest Only Papier sei (Ordner 5/Urk.

010.2055 S. 2), derweil er in der vorausgehenden Hafteinvernahme den gegenteiligen Vorhalt noch nicht bestritten hatte. Neu und im Unterschied zur früheren Sachdarstellung wurde indes anerkannt, dass die fragliche Gutschrift nur mit einem und nicht mit allen vier CMOs im Zusammenhang stand; gleichzeitig wurde die Gutschrift nicht mehr als Zinszahlung deklariert, sondern (ein erstes Mal) als Principal Paydown (Kapitalrückzahlung) anerkannt. Anlässlich des ersten Teils der Schlusseinvernahme vom 26. Februar 2013 wurde dann doch wieder anerkannt, dass es sich beim fraglichen CMO um einen Interest Only Titel handelt (Ordner 17/Urk. 040.0396 S. 13), wobei er im zweiten Teil dieser Schlusseinvernahme aber einmal mehr (bzw. erstmals selber explizit) erklärte, dass die Gutschrift auf eine Vorauszahlung von Zinsen – er sprach von einer vorab Zinsausschüttung bzw. Zinsvorbezug – zurückzuführen sei. Gleichzeitig stellte er diese nun doch wieder, wie zu Beginn des Verfahrens, in Relation zu allen vier CMOs (Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 6). Im fünften Teil der Schlusseinvernahme lieferte er dann noch einmal eine andere Variante. Er habe alle Kunden (von denen er die vier CMO erhalten habe), darüber informiert, dass es eine Kapitalreduktion auf einen der CMO gegeben habe, was er deshalb getan habe, weil V._____ und P._____ sich nicht nur auf den fraglichen CMO beschränkt hätten, sondern generell gesagt hät-- 63 of 146 -ten, dass es eine Zinsreduktion gegeben habe (Ordner 21/Urk. 040.0400 S. 6). Blieb der Beschuldigte schon bei all seinen früheren Ausführungen durchwegs schwer fassbar, so muss spätestens diese Aussage als geradezu völlig sinnentleert bezeichnet werden. Der Beschuldigte will eine seitens der Bankmitarbeiter geäusserte Mitteilung einer Zinsreduktion auf allen vier Titeln (was nachweislich nicht zutrifft) plausibel verstanden haben als eine Kapitalreduktion auf einem Titel (was nachweislich ja gerade der Fehlvorstellung der Bankmitarbeiter entsprach), und im Übrigen diese Information allen ursprünglichen Titelbesitzer weitergegeben haben, obwohl sie nur für die ursprüngliche Besitzerin des fraglichen CMO (die AK._____ Ltd.) von Interesse sein konnte. Nimmt man diese unsinnige Aussage andererseits zum Nennwert, anerkennt er damit doch wieder einmal mehr, dass die Gutschrift (trotz angeblich gegenteiligem Wortlaut der Bankmitarbeiter) als Kapitalrückzahlung verstanden werden sollte. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beruft sich der Beschuldigte dann aber (wie ausgeführt) wieder ausnahmslos darauf, dass ihm die Gutschrift seitens der Privatklägerin 1 als Vorauszahlung von Zinsen (auf lediglich einen CMO) erklärt und von ihm auch so verstanden und als plausibel gewertet worden sei – der Beschuldigte verwendet nun allerdings einen neuen aus dem Finanzjargon geborgten Ausdruck ("Zinsstripping") von dem er einmal mehr nicht näher ausführt, was er genau darunter versteht. Im Grunde zeigt schon dieses einerseits eklatant widersprüchliche bzw. mehrfache Kehrtwendungen vollziehende, und andererseits auffällig nichtssagende bis geradezu sinnlose Aussageverhalten des Beschuldigten, dass der von ihm heute vertretene Standpunkt – wonach ihm die Gutschrift seitens der Privatklägerin 1 als Zinsvorauszahlung bzw. "Zinsstripping" erklärt worden und ihm dies plausibel erschienen sei – nicht ernst genommen werden kann. Dem Standpunkt des Beschuldigten fehlt es aber nicht bloss an Überzeugungskraft. Er kann ihm auch widerlegt werden, wie nachfolgend zu zeigen ist. c) Bereits im Rahmen der Prüfung des objektiven Tatbestandes wurde dargetan, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten weder von P._____ noch von V._____ eine Vorauszahlung von Zinsen als Zahlungsgrund angegeben -- 64 of 146 -wurde. Vielmehr deklarierten die beiden Bankangestellten die vorgenommene Gutschrift sowohl mündlich als auch schriftlich unmissverständlich (und fälschlicherweise) als Kapitalrückzahlung. Aufgrund des klaren Wortlauts des Bestätigungsmail von P._____ vom 29. September 2011 sowie den glaubhaften – nicht nur in sich widerspruchsfreien, sondern auch mit den sichergestellten Swift-Meldungen der G._____ übereinstimmenden – Aussagen von P._____ und V._____ zum Treffen vom 30. September 2011 ist somit zwingend davon auszugehen, dass der Beschuldigte klar erkannte, dass die Bankmitarbeiter der Meinung waren, es handle sich um eine Kapitalrückzahlung. Vor diesem nachgewiesenen Hintergrund ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Gutschrift aufgrund der Informationen der Bankmitarbeiter als eine Zinsvorauszahlung verstehen konnte. Hinzu kommt, dass das Wertpapier eine solche Vorauszahlung von Zinsen offensichtlich nicht vorsieht. Wie ebenfalls bereits beim objektiven Tatbestand gezeigt wurde, spricht das Informationsblatt des CMO (das Memorandum samt Supplement) – entgegen anderslautender Behauptungen des Beschuldigten – an keiner Stelle von vorzeitigen gebündelten Coupon- oder Zinszahlungen, sondern einzig vom Szenario vorzeitiger Schuldentilgung durch die Hypothekarnehmer und dem daraus resultierenden Investorenrisiko verminderter oder gar ausfallender Zinszahlungen. Auch der Titel als solcher – dessen Funktionsweise und Eigenschaften (wie gleich zu zeigen ist) dem Beschuldigten jedenfalls um einiges besser bekannt war als den zwei Bankangestellten – bot demnach keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer gebündelten Zinsvorauszahlung. d) Der Beschuldigte wusste somit, dass die Gutschrift auf das M._____Konto von der Privatklägerin 1 in der Annahme geleistet wurde, es liege eine Kapitalrückzahlung vor. Im Unterschied zu den Mitarbeitern der D._____, welche (aus Leichtsinn) verkannten, dass es sich beim fraglichen CMO um einen Interest Only Titel handelte und als solcher keinen Anspruch auf Kapitalrückzahlung vermittelte, war auch dieser Umstand dem Beschuldigten sehr wohl bekannt. Dies geht nicht etwa erst aus seinen Zugaben vor Vorinstanz hervor, sondern lässt sich auch schon anhand des Untersuchungsergebnisses nachweisen. Die Vorinstanz wies in -- 65 of 146 -diesem Zusammenhang (u.a.) schlagend auf den E-Mail-Verkehr von anfangs September 2011 zwischen dem Beschuldigten und AL._____, einem Wertpapierhändler beim amerikanischen Broker "AM._____", hin (vgl. HD Urk. 203 S. 52 f.): Der Beschuldigte bat AL._____ am 1./2. September 2011 um Screenshots und Bewertung von zwei der vier CMO und erläuterte diesem einen (ihm angeblich von Dritten zugetragenen) Deal, wie er im Rahmen eines strukturierten Finanzierungsprogramms bei AD._____ die CMOs zu Geld machen könne. Die Antwort von AL._____ fiel am 3. September 2011 deutlich aus: Er hielt den ihm unterbreitete Deal für unrealistisch, gar betrügerisch ("a scam") und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der aktuelle Marktwert der CMOs sehr viel tiefer sei als der Nominalwert und sich in zwei Jahren zudem mehr als halbiere (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 10204: "A._____, I still do not believe that this programm is real. I[t] must be a scam. here is why." und die anschliessende Begründung, wonach beispielsweise dem CMO mit der Cusip-Nr. … bei einem Nominalwert von USD 500 Mio. ein aktueller Marktwert von lediglich USD 142'244 zukomme, und dieser Marktwert in zwei Jahren zudem weniger als USD 70'564 betrage). An sein Antwort-Mail fügte AL._____ auch die gewünschten Screenshots an, die er zudem mit aufschlussreichen Bemerkungen versah (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 10204: "This bond is entitled to Interest Only (IO) […] The IO holder is entitled to Interest Only and is NOT entitled to any Principal. The IO holder does NOT own the face value. For the IO holder the face value is only a reference amount upon which to applied [recte wohl: apply] the IO coupon and calculate Interest payments" ). AL._____ wies demnach A._____ unmissverständlich darauf hin, dass es sich bei den von ihm gehaltenen CMOs um Interest Only Titel handelt, die nur Anspruch auf Zinszahlung und nicht auf Kapitalrückzahlung vermitteln. Er betonte auch, dass ein Titelinhaber den Titel nicht etwa zum Nennwert besitze, vielmehr dieser Nennwert nur eine Referenzgrösse zur Bestimmung der Zinszahlung darstelle. Der Beschuldigte bedankte sich gleichentags mit Rückmail für die Einschätzung von AL._____ und meinte, dass er (dennoch) keine andere Wahl habe, als den Weg weiter zu prüfen (d.h. den unterbreiteten, von AL._____ als unrealistisch beurteilten Deal weiter zu verfolgen), weil es seine dahinter stehenden Klienten so wünschten (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 10204, letztes Blatt: "Dear AL._____/Thanks very much for your great assistance and all the works carried out. I have no other choice to explore this avenue, as the clients behind wish to do so." ). Vor diesem Hintergrund kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Beschuldigte die Einschätzung und Hinweise -- 66 of 146 -AL._____s aufmerksam gelesen hatte und er somit spätestens seit dem 3. September 2011 die Funktionsweise der CMO und insbesondere deren rein zinsabwerfenden Charakter als Interest Only Titel genau kannte (wobei die Vorinstanz auch schon überzeugend argumentiert hat, dass dieses Wissen beim Beschuldigten schon zuvor vorhanden gewesen sein musste, vgl. HD Urk. 203 S. 51 f.). Ist nun aber dargetan, dass der Beschuldigte einerseits wusste, dass die Bankmitarbeiter die Gutschrift als eine Kapitalrückzahlung ansahen, und dass er andererseits auch wusste, dass eine Kapitalrückzahlung bei diesem rein zinsabwerfenden Titel ausgeschlossen war, so ist damit auch dargetan, dass der Beschuldigte erkannt hatte, dass die Gutschrift aufgrund einer Fehlvorstellung der Privatklägerin 1 geleistet wurde (ohne dass ihm freilich vorzuwerfen wäre, dass er gewusst habe, wann, wo und warum diese Fehlvorstellung entstanden sei). Da weiter erstellt ist, dass ein Rechtsgrund für diese Zahlung von USD 15,7 Mio. objektiv nicht gegeben ist (vgl. vorstehend) und namentlich die vom Beschuldigten behauptete Zinsenvorauszahlung, für welche nicht die geringsten objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, als haltlose Schutzbehauptung zu verwerfen ist, so lässt das vorstehend nachgewiesene Wissen des Beschuldigten um den Irrtum der überweisenden Bank in der Konsequenz den einzig plausiblen Schluss zu, dass dieser auch wusste, dass mit der Zahlung etwas nicht stimmen konnte, und dass er es somit zumindest für möglich hielt bzw. in Kauf nahm, dass die M._____ auf die überwiesene Summe keinen Anspruch hatte. e) Dies lässt sich im Weiteren auch an den Erklärungen zur Gutschrift zeigen, welche der Beschuldigte im Tatzeitraum von sich gab, also noch bevor ein Strafverfahren gegen ihn angehoben wurde und er wohl auch noch nicht mit einem solchen rechnete. In seinem Rückbestätigungsmail an P._____ vom 29. September 2011 begründete er die Gutschrift noch mit einem Wertpapier-Rückkauf der US-Regierung (Ordner "Beilage 17", Urk. 12009: " 15.760.320.00 USD of US Governmental Re-Purchase of Governmental Securities", vgl. dazu auch vorstehend Ziff. 3.2.1.2.) – und nannte damit eine Begründung, auf welche er sich im Strafverfahren nicht mehr berufen sollte.

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In einem Brief vom 1. Oktober 2011 adressiert an den Hedge Fund AO._____ – welcher, was dem Beschuldigten über AF._____ mitgeteilt wurde, aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen "letter explaining the history of funds" verlangte – lieferte der Beschuldigte sodann eine andere Erklärung, wonach die Gutschrift laut den Mitteilungen der US Regierungsbehörden an die D._____ auf eine ausserordentliche Zinszahlung in Kompensation einer Entwertung des Marktwertes des CMO zurückzuführen sei (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. SN 12023 [Blatt 4]: Recently D._____ Ltd has been contacted by the US Governmental Authorithies […] with the announcement of change in Coupon Value and therefore with needed of down grading regarding stated Book Value. This has resulted in an exceptional Coupon Payment of $15,632,036.41 […] in compensation" ). Der Beschuldigte entwarf diese Erklärung in Überarbeitung eines Vorschlags seines Hintermannes AF._____, welcher (sinngemäss) gemeint hatte, man solle dem Hedge Fund schreiben, die D._____ habe dem Beschuldigten angegeben, dass der amerikanischen Zentralbank ein Berechnungsfehler hinsichtlich der Anzahl der (im CMO gebündelten) KMUs unterlaufen sei ("D._____ Bank contacted you to explain that the US FED had a calculation error on SBA number" ), was in der Vergangenheit zu falschen Zinszahlungen geführt habe ("and they had the coupon payments wrong" ) und nun durch eine Kompensationszahlung korrigiert und von ihm, dem Beschuldigten, so akzeptiert worden sei ("[they] have now issued you compensation […] and you accepted same."; vgl. hiezu Ordner "Beilage 17", Urk. SN 12021). Dass diese tatnahen Erklärungen des Beschuldigten zur Gutschrift eigens aufgesetzte Lügen waren – und er diese entgegen seinen Aussagen vor Vorinstanz (HD Urk. 169 S. 35) sicher nicht von P._____ und V._____ gehört hatte – bedarf keiner weiteren Worte, nachdem sie einerseits schon unter sich widersprüchlich sind und andererseits vorstehend gezeigt wurde, was dem Beschuldigten seitens der Mitarbeiter der D._____ wirklich mitgeteilt worden war. Darüber hinaus zeigen diese Erklärungen des Beschuldigten drei interessante Aspekte: Erstens steht fest, dass der Beschuldigte – in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen vor den Justizbehörden – damals noch keineswegs von einer Vorauszahlung von Zinsen sprach, was einmal mehr zeigt, dass es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Zweitens fällt auf, dass der Beschuldigte es tunlichst vermied, den von P._____ und V._____ angeführ-- 68 of 146 -ten Zahlungsgrund einer Kapitalrückzahlung wortwörtlich zu übernehmen. Dies lässt sich letztlich plausibel einmal mehr nur damit erklären, dass der Beschuldigte eben wusste, dass ein solches "principal paydown" unmöglich gegeben sein konnte, dass die Bankbeamten sich deshalb irren mussten und dass in der Konsequenz somit auch irgendetwas mit der Zahlung nicht stimmen konnte. Offensichtlich wollte er diese unmögliche Begründung deshalb nicht (wörtlich) übernehmen bzw. weiterverbreiten, weil er damit das Risiko eingegangen wäre, dass diese – bei entsprechendem Fachwissen leicht erkennbare – Unstimmigkeit (schnell) aufgedeckt würde. Anstatt dessen erfand der Beschuldigte neue Begründungen, welche dem jeweiligen Adressaten möglichst plausibel erscheinen sollten. So sollten einerseits die Mitarbeiter der Privatklägerin 1 in ihrem Irrtum belassen (wenn auch nicht arglistig bestärkt, vgl. vorst. Ziff. 3.2.2.5.a.) werden, indem diesen gegenüber zwar nicht von einem "principal paydown", aber doch von einer das Kapital betreffenden Rückzahlung (und nicht etwa von einer Zinszahlung) gesprochen wurde. Andererseits sollten den Fachleuten des Hedge Funds (von denen er annehmen musste, dass sie um die Eigenschaften eines Interest Only Titel wussten) die ungewöhnlich hohe Auszahlung mit einer ausserordentlichen Kompensationszahlung plausibilisiert werden. Dieses willentliche Erfinden verschiedener falscher Erklärungen des Beschuldigten – und insbesondere auch der Umstand, dass selbst der im Hintergrund operierende AF._____ sich berufen fühlte, einen eigenen (geradezu hanebüchenen, vom Beschuldigten wohlweislich überarbeiteten) Erklärungsvorschlag aus dem Nichts zu kreieren – zeigt drittens sehr deutlich, dass der Beschuldigte sichtlich bemüht war, einen Grund für diese Zahlung zu liefern, sich diese also letztlich selbst nicht erklären konnte. Auch von dieser Seite her lässt das Verhalten des Beschuldigten somit letztlich nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte erkannte oder zumindest für möglich hielt bzw. in Kauf nahm, dass die Gutschrift von USD 15, 7 Mio. der M._____ rechtlich nicht zustand. f) Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er bei der fraglichen Gutschrift von einer Vorauszahlung von Zinsen ausgegangen sei, auch -- 69 of 146 -deshalb nicht überzeugend, weil es in einem inneren Widerspruch steht zu seinen weiteren Aussagen (vgl. Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 10 f. ), wonach der Marktwert des CMO USD 1.9 bis 2,3 Mio. und dessen Zinswert rund USD 6 Mio. betragen habe. Wie er vor dem Hintergrund dieser Zahlen eine Zinsvorauszahlung von USD 15,7 Mio. als plausibel erachtet haben will, ist nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch die erstinstanzlichen Ausführungen in HD Urk. 203 S. 54. und den entsprechenden, vom Beschuldigten ausflüchtend beantworteten Vorhalt der Staatsanwaltschaft in Ordner 18/Urk. 040.0397 S. 11). Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte wenn nicht wusste, so doch zumindest in Kauf nahm, dass der M._____ diese Gutschrift nicht zustand. g) Die vorstehenden Erwägungen (sowie die weiteren erstinstanzlichen Erwägungen auf welche vorstehend nicht explizit eingegangen wurden) entlarven einerseits das Vorbringen des Beschuldigten – wonach er aufgrund plausibler Erklärungen der Mitarbeiter der Privatklägerin 1 von einem Anspruch der M._____ auf die gutgeschriebenen USD 15,7 Mio. ausgegangen sei – als blosse Schutzbehauptung und beweisen gleichzeitig, dass er tatsächlich wusste, jedenfalls zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass kein derartiger Anspruch bestand.

3.3.3.3. Wille zur Vereitelung des Rückforderungsanspruchs a) Auch der Wille zur Vereitelung des Rückforderungsanspruchs der Privatklägerin 1 kann dem Beschuldigten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Beschuldigte gab anfangs Oktober 2011 die in der Anklage aufgelisteten Transaktionen, namentlich auch diejenige über USD 10 Mio. zu Gunsten von Q'._____ Ltd. (nachfolgend: Q._____ Ltd.), in Auftrag (was unbestritten ist, vgl. vorstehend Ziff. 3.3.2.3.), im Wissen um den fehlenden Anspruch auf die zugekommenen Vermögenswerte. Schon dies deutet im Grunde genommen auf seinen deliktischen Willen hin. b) Sodann tischte der Beschuldigte hinsichtlich der Transaktion der USD 10 Mio. an die Q._____ Ltd. eine völlig unglaubhafte Geschichte auf: Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Dezember 2011 gab er an, die Zahlung der USD 10 Mio. an die Q._____ Ltd. sei zusammen mit den vier CMO -- 70 of 146 -Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung der M._____ mit einer Gesellschaft namens R._____ LLC gewesen, wobei es auf Seiten der R._____ LLC auch noch eine weitere Firma, die S._____ Trust gegeben habe (Ordner 15, Urk 040.0001 S. 9; in der dritten Schlusseinvernahme vom 27. Februar 2013 erwähnte er neu auch noch eine AP._____ Ltd. [Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 8] ). Dabei habe die Firma von Q._____ als "Zahlungsstelle" fungiert, was Vertragsbestandteil gewesen sei. Soweit die Ausführungen des Beschuldigten überhaupt einen konkret fassbaren Inhalt ergeben, soll Ziel dieses Vertrags mit der R._____ LLC gewesen sein, die USD 10 Mio. zusammen mit den CMO in ein Investment Programm beim Hedge Fund AO._____ einzubinden, wobei dann bis Januar 2012 eine Rückzahlung durch diesen Hedge Fonds in der Höhe von USD 16 Mio. hätte herausschauen sollen (Ordner 15, Urk.

040.0001 S. 6 f., 9 und 13). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (HD Urk. 203 S. 55), ist schon schlicht nicht glaubhaft, dass eine Zahlung in der Höhe von USD

10 Mio. zusammen mit den CMO bereits Gegenstand eines Vertrags gebildet haben soll, obwohl ein solcher Betrag ohne die Fehlbuchung der USD 15,7 Mio. auf das Konto der M._____ vom Beschuldigten gar nicht hätte erbracht werden können, nachdem nicht ansatzweise zu erkennen ist, wie die vier CMO innert des vom Beschuldigten skizzierten Zeitraums eine derartige Summe durch blosse Zinsgutschriften hätten generieren sollen. Bereits vor diesem Hintergrund kann der (sinngemässen) Argumentation des Verteidigers (Urk. 264 S. 16 Rz. 31), wonach diesem Investmentvertrag ein reales Anlagegeschäft zu Grunde liege und dem Beschuldigten höchstens Blauäugigkeit (hinsichtlich seiner Gewinnerwartungen) vorgeworfen werden könne, nicht gefolgt werden. Hinzu kommt – auch das hat die Vorinstanz schön herausgeschält (HD Urk.

203 S. 55 ff.) – dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich äusserte: Einerseits sprach er am 18. Januar 2012 neu davon, dass zuerst nur die Bonds und erst später noch die USD 10 Mio. Vertragsgegenstand gewesen seien (Ordner 15, Urk. 040.0002 S. 2); andererseits machte er in der Einvernahme vom 13. Dezember 2012 erstmals geltend, dass auch noch AF._____ Vertragspartei gewesen sei (Ordner 16, Urk. 040.0356 S. 7); derweil er am 27. Februar 2013 auch noch AP._____ Ltd. ins Spiel brachte (Ordner 19, Urk.

040.0398 S. 8). Auch war der Beschuldigte nicht in der Lage, das Investment konk-

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ret zu erklären, sondern warf – wie schon in seinen verschiedenen Erklärungen zur Gutschrift vom 29. September 2011 – einfach bloss mit Schlagworten und Worthülsen aus dem englischem Finanzbranchen-Jargon um sich, welche er nicht weiter mit Inhalt füllte (besonders instruktiv diesbezüglich die polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2012 [Ordner 15, Urk. 040.0003 S. 7). Lediglich punkto vereinbarter Rendite wurde der Beschuldigte konkreter – und verstrickte sich gleich auch diesbezüglich in Widersprüche: Die innert 4 Monaten (per Januar 2012) erwartete Auszahlung an die M._____ in der Höhe von USD 16 Mio. sollte laut seinen Antworten am 23. Dezember 2011 auf die Nachfragen des Zwangsmassnahmegerichts sinngemäss eine Rendite von über 50 % beinhalten (vgl. Ordner 15, Urk. 040.0001 S. 13; der Rest der Zahlung demnach offenbar Kapitalrückzahlung darstellen), derweil er in der Einvernahme vom 31. Januar 2012 sinngemäss zu Protokoll gab, dass die USD

16 Mio. ausschliesslich Rendite hätten sein sollen (Ordner 15, Urk. 040.0003 S. 8). Nicht erst der eklatante Widerspruch spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten, sondern auch bereits die behaupteten Dimensionen als solche; erscheint doch schon eine Rendite von mehr als 50 % und vollends eine solche von mehr als 150 % in gerade mal vier Monaten als äusserst unwahrscheinlich. c) Auch hier ist es sodann nicht allein das gleichermassen realitätsferne wie widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten, sondern kommen objektive unabhängige Beweise hinzu, mittels welcher seine Darstellung betreffend die Verwendung von USD 10 Mio. aus den gutgeschriebenen Vermögenswerten als unglaubhafte Schutzbehauptung widerlegt werden kann. So hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass den sichergestellten E-Mails entnommen werden kann, dass der Investment-Vertrag nicht schon vor der Gutschrift vom 29. September 2011 bestand, sondern erst im Oktober 2011 geschaffen (und in der Folge überarbeitet) wurde. Eine erste Version des Investment-Vertrages, welcher die Lieferung der CMO an den Hedge Fonds AO._____ und die Überweisung von USD 10 Mio. an die R._____ Llc. zum Inhalt hat, erhielt die M._____ erst am 3. Oktober 2011; zugesandt durch "E" (AQ._____) von der AR._____. AQ._____ schreibt im Begleitmail zum Vertrag -- 72 of 146 -(übersetzt auf Deutsch) einleitend das Folgende: "Meine lieben Kollegen: Aufgrund der ungewöhnlichen Art der Beziehung zwischen unseren Lagern war es recht mühsam, einen privaten Vertrag zu entwickeln, welcher am Besten unsere wahre Absicht und Leistung beschreibt, ohne dass er 100 Seiten lang wird. Gleichwohl vertrauen wir darauf, dass Ihr unsere (Mail-)Beilage zufriedenstellend findet. Beachtet bitte, dass das volle Spektrum nicht etwas ist, was auf Papier gebracht werden sollte." (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 12029: "My dear collegues: Due to the unusual nature of the relationship between our camps, it has been quite a chore to come up with a private treaty which best describes our true intent and performance, without being 100 pages long! Even so, we do trust, that you find the attachment satisfactory. Note that the full spectrum is not something which should be put on paper." ). Aus dem Kontext dieser Zeilen geht zweifellos hervor, dass es sich um den ersten Vertragsentwurf handelt. Nicht nur hat das englische Verb "to come up with something" auf Deutsch die Bedeutung "etwas entwickeln", "etwas sich ausdenken", "etwas sich einfallen lassen" oder gar "etwas erfinden". Auch wird an keiner Stelle dieses Mails von "AQ._____" Bezug auf eine frühere Vertragsversion genommen. Die Behauptung des Beschuldigten vom 27. Februar 2013, wonach es bereits zuvor einen Vertrag gegeben habe, der "sehr wahrscheinlich nicht im E-Mail-System ist, sich aber in den Unterlagen von England befindet" (Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 8 f. ) ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten, auch zumal der Beschuldigte eine Erklärung schuldig blieb, wieso ausgerechnet diese erste Vertragsversion sich nicht unter den sichergestellten Emails befindet (wohl aber die weiteren Versionen), und diese auch nicht unter den am 13. Dezember 2013 in England sichergestellten Unterlagen aufgetaucht ist. Dass es sich bei dem vom Beschuldigten am 3. Oktober 2011 erhaltenen Schriftstück um den ersten Vertragsentwurf handelte, geht weiter auch daraus hervor, dass sich in diesen Fehler eingeschlichen hatten (so war etwa nicht die M._____, sondern eine andere Gesellschaft des Beschuldigten, die AS._____ Ltd, als Vertragspartnerin aufgeführt), und diese Fehler von "AQ._____" am 4. Oktober 2011, offensichtlich in aller Eile, in einer weiteren Version behoben wurden (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 12032). Diese berichtigte Version sandte der Beschuldigte noch gleichentags unterzeichnet an "AQ._____" bzw. die AR._____ zurück (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 12035). Interessanterweise erhielt die M._____ bzw. der Beschuldigte am 22. November 2011 eine neue Version dieses -- 73 of 146 -Investment-Vertrags mit auffälligen inhaltlichen Änderungen: Gemäss diesem Dokument sollen die USD 10 Mio. nicht von der M._____, sondern nun plötzlich von der R._____ beigesteuert worden sein, während die M._____ nur die CMO geliefert haben soll. Neu tauchte ausserdem nicht mehr die Q._____ Ltd., sondern der Walliser Notar B._____ (vgl. zu diesem nachstehend Ziff. V.B.) als Zahlstelle ("intake officer") auf. Die Entstehung dieses Investmentvertrags erst nach der Gutschrift auf das M._____-Konto und dessen in der Folge vorgenommenen, merkwürdigen Abänderungen und Anpassungen lassen letztlich nur einen plausiblen Schluss zu, nämlich dass es sich dabei um einen vorgeschobenen, simulierten Vertrag handelt, mit welchem auf den unerwarteten Millionenzufluss reagiert bzw. dem Weitertransfer dieser Gelder mittels eines angeblichen Rechtsgeschäftes nach aussen hin ein legaler Anstrich gegeben werden sollte. Dass es sich beim vom Beschuldigten behaupteten Investmentvertrag nicht um ein seriöses Finanzgeschäft handelte, hat die Vorinstanz auch noch mit weiteren überzeugenden Argumenten dargetan. In der Tat zeigt sich dies auch etwa daran, dass der Beschuldigte das Wirrwarr der diversen am Investmentvertrag beteiligten Gesellschaften – AO._____, R._____ LLC, S._____ Trust, Q._____ Ltd., AT._____ Inc., AP._____ Ltd., AU._____ Corp. – nicht überzeugend aufzulösen bzw. in einen nachvollziehbaren Funktionszusammenhang einzuordnen vermochte (Ordner 15, Urk. 040.0001 S. 10; Ordner 15, Urk. 040.0002 S. 3 und 7 ff.; Ordner 15, Urk.

040.0003 S. 5 f.; Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 8 f. ). Geradezu entlarvend diesbezüglich ist die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft ("Ich hätte gerne den Zusammenhang der Firmen. Ich verstehe das nicht ganz") anlässlich der Hafteinvernahme: "Da sind Sie nicht die Einzige." (Ordner 15, Urk. 040.0001 S. 10). Auch die Rollen der involvierten natürlichen Personen (z.B. AF._____; AQ'._____ bzw. AQ._____, Q._____), konnte oder wollte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären (Ordner 15, Urk. 040.0002 S. 8 ff.; Ordner 15, Urk. 040.0003 S. 4 ff. ). Auch der Geldfluss hinsichtlich der USD 10 Mio., die via Hong Kong, Singapur und Neuseeland teilweise in den Kanton Wallis gelangten, wo sie Bankkonti gutgeschrieben wurden, die zwar auf neu gegründete Gesellschaften lauteten, an -- 74 of 146 -denen aber der Beschuldigte und K._____ wirtschaftlich berechtigt waren (vgl. dazu nachstehend Ziff. V.B.), vermochte er nicht plausibel zu erklären, geschweige denn zu seiner Sachdarstellung betreffend Investmentvertrag in ein stimmiges Ganzes zu bringen. Die vorstehenden Erwägungen belegen klar, dass es dem Beschuldigten mit den anfangs Oktober 2011 in Auftrag gegebenen Transaktionen nicht darum ging, einer schon vor dem 29. September 2011 eingegangenen vertraglichen Verpflich-tung nachzukommen, sondern einzig darum, die Gelder möglichst rasch aus dem Zugriffsbereich der D._____ Bank zu bringen.

3.3.3.4. Bejahung des Vorsatzes Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht somit ausser Frage, dass der Beschuldigte wusste (bzw. zumindest in Kauf nahm), dass die M._____ keinen Anspruch auf die gutgeschriebenen USD 15,7 Mio. hatte und er dennoch Überweisungen von rund 11,8 Mio. in Auftrag gab, mit dem Willen, den Rückforderungsanspruch der Privatklägerin 1 zu erschweren oder verunmöglichen. Damit ist der Vorsatz (bzw. im Minimum der Eventualvorsatz) zu bejahen.

3.3.3.5. Bejahung der Bereicherungsabsicht Diese Überweisungen führten zu einem Vermögenszuwachs bei den Begünstigten und teilweise auch direkt beim Beschuldigten, was selbstredend in der Absicht des Beschuldigten lag. Damit ist auch die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu bejahen, nachdem dieser weder über die erforderlichen Mittel verfügte, noch je willens war, die Rückzahlung zu leisten.

3.4. Fazit Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt demnach den Tatbestand der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB i.V.m. Art. 29 StGB, wofür der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. D. GELDWÄSCHEREI (ANKLAGEZIFFER III. LIT. C)

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1. Der Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB setzt als Vortat ein Verbrechen voraus (BGE 126 IV 255 E.). Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition im Sinne von Art. 10 StGB (BSK StGB II - Pieth, Art. 305 bis N 13). Bei der vorliegenden Vortat – der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB handelt es sich nicht um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, sondern um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Damit gelangt der Geldwäschereitatbestand nicht zur Anwendung gelangt, womit auch offen gelassen werden kann, ob sich der unter lit. C. von Anklageziffer III. (HD) umschriebene Anklagesachverhalt erstellen lässt.

2. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Geldwäscherei betreffend Ziff. III. lit. C. der Anklage freizusprechen. III. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht und allgemeine Regeln zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat zur Frage des anwendbaren Rechts sowie zu den allgemeinen Regeln für die Strafzumessung zutreffende und umfassende Ausführungen gemacht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 203 S. 124-130).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Tatkomponente

2.1.1. Zunächst ist ausgehend von der schwersten Tat die objektive und subjektive Tatschwere zu beurteilen und vorab eine hypothetische Einsatzstrafe für diese Tat festzulegen. Diese ist aufgrund der zusätzlichen Delikte angemessen zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe führt. Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, wobei die abstrakte Strafdrohung des Gesetzes massgeblich ist.

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2.1.2. Die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung weisen je dieselbe abstrakte Strafdrohung auf, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB). Verschuldensmässig fällt jedoch die Veruntreuung mit dem Deliktsbetrag von rund CHF 214'000.– stärker ins Gewicht, als eine einzelne Urkundenfälschung. Somit ist die Veruntreuung gemäss lit. D von ND 1 als schwerste Straftat einzustufen, auf deren Basis die auszufällende Gesamtstrafe zu bemessen ist.

2.1.3. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Vertrauen von L._____, mit der ihn eine seit längerer Zeit andauernde Geschäftsbeziehung verband, missbrauchte und sie im Umfang von rund CHF 214'000.– schädigte. Diesen erheblichen Deliktsbetrag verwendete der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund drei Monaten in einer Vielzahl von Einzelhandlungen für seine eigenen Bedürfnisse und Belange. Entsprechend ist von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Die Verwerflichkeit seiner Vorgehensweise zeigt sich insbesondere auch darin, dass er L._____ bzw. ihre Vertreter im Verlaufe des Jahres 2006 und auch noch im ersten Halbjahr 2007 immer wieder vertröstete und mit Ausflüchten (angebliche Steuerprobleme, IT-Probleme, Bankrestriktionen, Auslandabwesenheiten etc.) hinhielt, bis diese ihre Bemühungen, das überwiesene Geld zurückzuerhalten, resigniert einstellten. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu bewerten. Von der objektiven Tatschwere her wäre eine Einsatzstrafe von rund 24 Monaten angemessen.

2.1.4. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt war. Bei der Verschuldensbewertung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Es ist offenkundig, dass er sich einen Lebenswandel gönnte, den er mit seinen legalen Einkünften nicht finanzieren konnte. Von einer wirtschaftlichen Notlage kann mithin keine Rede sein. Ein verschuldensreduzierender Umstand gemäss Art. 48 StGB liegt nicht vor. Insbesondere besteht angesichts der Delinquenz des Beschuldigten im Jahre 2011 keine Veranlassung, den Zeitablauf im Sinne von -- 77 of 146 -Art. 48 lit. e StGB strafmildernd zu gewichten. Die subjektive Tatkomponente insgesamt vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

2.1.5. In Würdigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens bei der Veruntreuung gemäss lit. D von ND 1 ist das Verschulden des Beschuldigten mithin als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

2.1.6. Als nächstes ist die Tatkomponente der übrigen Delikte (Veruntreuung gemäss lit. C von ND 1 [Anklage Randziffer 81 ff.], mehrfache Urkundenfälschung sowie unrechtmässige Vermögensverwendung) zu beurteilen.

2.1.6.1. Hinsichtlich der Veruntreuung gemäss lit. C von ND 1 ist grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zur Veruntreuung gemäss lit. D von ND 1 zu verweisen (vgl. oben Ziff. 2.1.3. f.). Im Unterschied zur bereits behandelten Veruntreuung ist der Deliktsbetrag mit ca. CHF 82'000.– zwar deutlich geringer, jedoch kann auch in diesem Zusammenhang von einem erheblichen Deliktsbetrag gesprochen werden. Verschuldenserhöhend fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschuldigte wusste, dass dieses Geld für die Ausbildung der Söhne von Frau L._____, AV._____ und AW._____, bestimmt war. Bei isolierter Betrachtung wäre für diese Veruntreuung alleine eine Einsatzstrafe von mindestens 12 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Für beide Veruntreuungen zusammen wäre angesichts des Deliktsbetrags von gesamthaft rund CHF 300'000.– und in Anbetracht der weiteren vorerwähnten Umstände eine Freiheitsstrafe im Bereich von 32 Monaten auszusprechen.

2.1.6.2. Im Zusammenhang mit dem mehrfach erfüllten Tatbestand der Urkundenfälschung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2004 (lit. D von ND 1) und Dezember 2011 (lit. D von HD) eine Vielzahl von Urkunden fälschte. Dabei produzierte er nicht nur unechte Urkunden, sondern auch unwahre. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte je nach Bedürfnis und Interessenlage ganz unterschiedliche Urkunden fälschte, insbesondere Bankformulare, angebliche Bestätigungsschreiben von Bankmitarbeitern und E-Mails von Bankmitarbeitern. Ausserdem stellte er ein unwahre Bilanz -- 78 of 146 -her. Seine Motivlage war geprägt davon, dass er zum Zweck der Begehung bzw. Absicherung der von ihm verübten Vermögensdelikte je nach Bedarf Urkunden fälschte, um zu seinem deliktischen Zielen zu kommen. Wenn auch die Urkundenfälschungen somit hauptsächlich Mittel zum Zweck waren, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, so bewirkt dies jedoch nicht eine Relativierung des diesbezüglichen Verschuldens. Bei isolierter Beurteilung wäre für die mehrfache Urkundenfälschung angesichts des als nicht mehr leicht bis erheblich einzustufenden Verschuldens und in Relation zum Strafrahmen (Geldstrafe oder bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) eine Freiheitsstrafe von etwa 12 Monaten angemessen. Entsprechend wirkt sich die Asperation in diesem Zusammenhang deutlich straferhöhend aus.

2.1.6.3. Bei der Beurteilung der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten fällt zunächst der ausserordentlich hohe Deliktsbetrag von rund USD 11,8 Mio., bzw. per 5. Oktober 2011 umgerechnet fast CHF 10,9 Mio., negativ ins Gewicht. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr rasch und dreist auf die sich ihm bietende Gelegenheit reagierte, indem er mit grosser Entschlossenheit alles daran setzte, um einerseits die Gutschrift gegenüber den massgeblichen Mitarbeitern der D._____ Bank plausibel erscheinen zu lassen und andererseits die ihm unverhofft zugekommenen Mittel so schnell wie möglich aus dem Zugriffsbereich der D._____ Bank abzudisponieren, ohne dabei deren Argwohn zu wecken. Dabei ging er durchaus professionell vor. Dass das Motiv finanzieller Natur war, liegt auf der Hand. Das Tatverschulden ist unter Einbezug der objektiven und subjektiven Komponenten als schwer zu qualifizieren, was in Relation zum zur Verfügung stehenden Strafrahmen (Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) bei isolierter Betrachtung eine Sanktion von etwa 27 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen liesse. Entsprechend wirkt sich der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit mit Blick auf Art. 141 bis StGB stark straferhöhend aus. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 264 S. 18) kann die leichtfertige Unkenntnis der Privatklägerin 1 (hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der CMO) dem Beschuldigten nicht strafmindernd angerechnet werden (da dieser genau diesen Irrtum der Privatklägerin 1 ausnutzte).

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2.1.6.4. In Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist angesichts der vorwähnten weiteren Delikte eine markante Straferhöhung geboten. Der Zuschlag muss sich aufgrund der dargelegten Gründe im Bereich des 1 ½-fachen der hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt bewegen. Unter Einbezug dieser weiteren Delikte ist die hypothetische Einsatzstrafe für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte demnach auf 5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.2. Täterkomponente

2.2.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten – hinsichtlich welchen der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts wesentlich Neues hinzufügte (vgl. Prot. II S. 17 ff.) – kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 203 S. 134 ff.).

2.2.2. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte unklare Angaben. Er sprach zwar davon, dass es vor seiner Inhaftierung im Dezember 2011 besser gegangen sei, als 2009 und anfangs 2010, als sie praktisch nur vom Einkommen von K._____ gelebt hätten. Er erwähnte erhaltene Honorare in der Höhe von rund USD 60'000, wobei seinen Angaben nicht zu entnehmen ist, welchen Zeitraum diese Zahlungen betrafen. Es reiche zum Überleben, aber nicht "um grosse Sprünge zu machen". In England besitzt der Beschuldigte zusammen mit K._____ Wohneigentum, das zu 100% hypothekarisch belastet ist (vgl. Ordner

4 act. 010.1006; vgl. MEP/2 der in England sichergestellten Akten: Kaufpreis GBP 125'000.–, Hypothek GBP 125'000.–). Schliesslich besitze er einen BWM 750i mit Jahrgang 2000. Bei den in England sichergestellten Akten finden sich dagegen Hinweise auf weitere Motorfahrzeuge des Beschuldigten (vgl. PK/2, File 1: Kopie davon unter HD 170/3); darauf angesprochen erklärte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass diese Fahrzeuge im Jahre 2012 durch einen früheren Mitarbeiter verkauft worden seien, wobei die Abrechnung noch ausstehend sei. In früheren Jahren war der Beschuldigte mehrfach in Betreibungs- und zweimal auch in Konkursverfahren involviert, wobei letztere Verlustscheine von über CHF 2,3 Mio. nach sich zogen (Ordner 16, Urk. 040.0268 ff.).

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2.2.3. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen. Dieser Umstand ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten. Im Jahre 2006 war im Kanton Bern eine Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundendelikten und evtl. weiteren Delikten gegen ihn eingereicht worden. Die Strafuntersuchung wurde jedoch mit Verfügung vom 4. Mai 2009 eingestellt, nachdem die Anzeigeerstatterin aufgrund einer getroffenen Vereinbarung ihren Rückzug als Privatklägerin aus dem Strafverfahren erklärt hatte (vgl. Beizugsakten des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland). Das Verhalten des Beschuldigten in der Voruntersuchung und in der Sicherheitshaft gab zu keinerlei Beanstandungen Anlass (vgl. HD 57/4).

2.2.4. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Strafzumessung neutral, d.h. weder erschwerend noch erleichternd zu berücksichtigen. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht ersichtlich.

2.3. Fazit

2.3.1. Für das Tatverschulden insgesamt ist von der genannten Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Die Täterkomponente ist neutral, d.h. weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint es somit angemessen, gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszufällen. Der (teil)bedingte Strafvollzug fällt bei dieser Höhe des Strafmasses ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB).

2.3.2. Die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1251 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen.

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IV. Zivilansprüche der Privatklägerin 1

1. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz

1.1. Die Privatklägerin 1 stellte vor Vorinstanz den Antrag (HD Urk. 172 S. 3), der Beschuldigte sei auf die Leistung von Schadenersatz in der Höhe von USD 11'756'057.64 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2011, abzüglich der an sie definitiv herauszugebenden bzw. zu ihren Gunsten zu verwendenden Vermögenswerten, zu verpflichten (nachfolgend: "Zivilanspruch 1"). Als weitere vom Beschuldigten zu ersetzende Schadensposition machte die Privatklägerin 1 sodann damals Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'963'993.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 geltend (nachfolgend: "Zivilanspruch 2"). Sie stellte dieses Begehren im Sinne eines Eventualantrages, d.h. für den Fall dass bzw. insoweit sie für diese Kosten nicht gemäss ihrem Hauptantrag über Art. 433 Abs. 1 StPO entschädigt wird (HD Urk. 172 S. 31; vgl. dazu auch nachstehend Ziff. VI.2.1.).

1.2. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich "Zivilanspruch 1", dass der von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Schaden zwar an sich ausgewiesen und auch mit der vom Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Straftat konnex sei. Indes habe die Privatklägerin 1 den Betrag, welcher ihr zur Schadensdeckung zuzusprechen sei, nicht ausreichend beziffert. Dieser Betrag könne auch nicht ausreichend beziffert werden, was daran liege, dass die Zusprechung eines konkreten Betrags zur Schadensdeckung per Rechtskraft des Strafurteils in vorliegender Angelegenheit vorzunehmen sei, indes nicht bekannt sei, wann ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Ebenso wenig bekannt seien deshalb die Höhe der relevanten Wechselkurse oder die Höhe einer allfälligen Verzinsung zu jenem (unbekannten) Zeitpunkt. Entsprechend sei die Zivilklage der Privatklägerin 1 mangels ausreichender Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen (HD Urk. 203 S. 139 f. Ziff. 2). Hinsichtlich "Zivilanspruch 2" kam die Vorinstanz (sinngemäss) zum Schluss, dass auf das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin 1 weder unter -- 82 of 146 -dem Titel von Art. 433 StPO noch unter dem Titel von Art. 41 OR einzutreten sei (HD Urk. 203 S. 160 ff., Ziff. 2.).

2. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren

2.1. a) Mit ihrer Anschlussberufungserklärung vom 24. Juni 2014 wiederholte die Privatklägerin 1 den vor Vorinstanz gestellten Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von USD 11'756'057.64 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2011, abzüglich der an sie definitiv herauszugebenden bzw. zu ihren Gunsten zu verwendenden Vermögenswerten (HD Urk. 222 S. 3). Auch wiederholte sie ihr Begehren, dass der Beschuldigte überdies zur Leistung von Schadenersatz für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'963'993.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 zu verpflichten sei, insoweit sie für diese Kosten nicht über Art. 433 Abs. 1 StPO entschädigt werde (HD Urk. 222 S. 3). b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2015 zog die Privatklägerin 1 ihren Antrag auf Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'963'993.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 (den "Zivilanspruch 2") zurück (Prot. II S. 17). Sodann reduzierte sie ihre adhäsionsweise geltend gemachte (Haupt-)Forderung (den "Zivilanspruch 1") auf einen Teilbetrag von USD 2 Mio. (Prot. II S. 17; Urk. 262 S. 9). Zur Begründung führte sie aus, dass sie inzwischen sämtliche Beträge gemäss den (vorinstanzlichen, rechtskräftigen) Dispositivziffern 7 und 8 erhalten habe, deren Gegenwert (gemäss eingereichtem Kontoauszug, Urk. 263) USD 6'450'413.41 betrage. Die Differenz zum (gemäss Ausführungen der Vorinstanz) ausgewiesenen, ursprünglich verursachten Schaden von USD 11'756'057.64 betrage demzufolge USD 5'305'655.–. Ziehe man davon die adhäsionsweise geforderten USD 2 Mio. ab, würden somit immer noch mehr als USD 3,3 Mio. verbleiben. Den verbleibenden EUR 516'000 gemäss (vorinstanzlicher) Dispositivziffer 9 – in Bezug auf welche die Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids fordert (vgl. dazu nachstehend Ziff. V.C.) – stehe demzufolge eine Restforderung von mindestens USD 3,3 Mio. gegenüber. Dabei könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus-- 83 of 146 -gegangen werden, dass es in absehbarer Zeit keine Wechselkursschwankungen geben werde, die dazu führen könnten, dass EUR 516'000.– mehr als USD 3,3 Mio. wert seien. Im Teilbetrag von USD 2 Millionen sei ihr Anspruch demnach ausgewiesen (Urk. 262 S. 9 f.).

2.2. Der Beschuldigte beantragt (für den vorliegenden Fall des Schuldspruchs) die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg, da diese nicht hinreichend begründet und beziffert im Sinne von Art. 126 Ziff. 2 lit,. b StPO sei (Urk. 264 S. 25). Zur Begründung lässt er ausführen, dass wenn die Privatklägerin mit einem eingereichten Kontoauszug geltend mache, es seien ohnehin noch rund USD 3,3 Mio. offen und der eingeklagte reduzierte Betrag von USD 2 Mio. demnach ausgewiesen, dann sei dies ein Irrtum. Der eingereichte Kontoauszug trage den Vermerk "not legally binding"; die Privatklägerin 1 könne nicht einfach eine Abrechnung mittels eines Kontoauszuges erstellen, an den sie selber gar nicht gebunden sein wolle. Hinzu komme, dass im Kontoauszug unter dem Betreffnis vom 31. Dezember 2012 eine Schuld von USD 13'232'890 angegeben sei, eine Schuld in diesem Betrag indes gar nie bestanden habe. Es wäre an der Privatklägern 1 gelegen, detailliert zu substantiieren, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetze. Des weiteren hätte sie dartun müssen, in welchem Umfang sie bereits von der G._____ oder deren Versicherung, der BA._____, oder der O._____ entschädigt worden sei. Auch was sie allenfalls von Q._____ im entsprechenden Prozess in Hong Kong erstritten, hätte sie darlegen müssen. Die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 seien deshalb nicht liquide, weshalb sie auch im Berufungsverfahren auf den Zivilweg zu verwiesen seien (Urk. 264 S. 25 f.; Prot. II S. 31).

3. Entscheid

3.1. Einleitung Im Falle der Adhäsionsklage nach Art. 122 ff. StPO obliegt es der Privatklägerschaft, spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO). Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositions- sowie die Verhandlungsmaxime.

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Die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast der Privatklägerschaft ist allerdings insofern gemindert, als dass sie auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verweisen kann, bzw. das Strafgericht sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren und zu beweisen; dies gilt insbesondere für die genaue Höhe des erlittenen Schadens. M.a.W. hat die Privatklägerschaft vorallem die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind, detailliert darzulegen; insbesondere ist der Schaden zu substantiieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen (BSK StPO - Dolge, Art 122 N 22 f. und Art. 123 N 8). Der Anspruch der Privatklägerschaft muss ein zivilrechtlicher sein, welcher sich aus der Straftat herleitet; dies sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Ansprüche nach Art. 41 ff. OR stützen (BSK StPO - Dolge, Art 122 N 64-66). Ob auch vertragliche Ansprüche und solche aus ungerechtfertigter Bereicherung unter Art. 122 Abs. 1 StGB fallen, ist umstritten (vgl. BSK StPO - Dolge, Art 122 N 70). Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 ff. OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind somit ein Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Bei einer Fremdwährungsschuld darf das Gericht im Erkenntnisverfahren dem Gläubiger eine Zahlung nicht etwa in der Landeswährung, sondern nur in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (BGE 134 III 151).

3.2. Würdigung

3.2.1. Die Privatklägerin 1 verlangt eine reduzierte Schadenersatzforderung von USD 2 Mio. und leitet diese ab von dem ursprünglich eingeklagten Schaden von USD 11'756'057.64, der gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ausgewiesen sei.

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Zur Beurteilung der Zivilforderung der Privatklägerin 1 ist somit eingangs zu prüfen, ob der geltend gemachte ursprüngliche Schaden von USD 11'756'057.64 ausgewiesen ist. Bei dieser Prüfung ist auf die Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin 1 in seinem vorinstanzlichen Plädoyer (HD Urk. 172) einzugehen, auf welche dieser mit der Bemerkung (betr. des ursprünglich verursachten und ausgewiesenen Schadens; Urk. 262 S. 9 Rz. 32) im Plädoyer vor Berufungsgericht jedenfalls implizit verweist. Einzugehen ist auch auf die vor Vorinstanz erhobenen Einwände des Verteidigers des Beschuldigten (HD Urk. 175).

3.2.2. Die Privatklägerin 1 macht geltend, dass sie (bezüglich des ursprünglich eingeklagten Schaden von USD 11'756'057.64) gegen den Beschuldigten sowohl einen vertraglichen Rückforderungsanspruch, als auch einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung habe (HD Urk. 172 S. 5 Rz. 12), und begründet Ersteren vor Letzterem (HD Urk. 172 S. 6 ff. und S. 13 ff.). Zu prüfen ist indes vorab der deliktische Anspruch nach Art. 41 OR; bei Bejahung desselben kann die rechtlich umstrittene Frage nach der Beachtlichkeit eines vertraglichen Rückforderungsanspruchs offen gelassen werden. Die Privatklägerin 1 vermag mit ihren Ausführungen (vgl. HD Urk. 172 S. 14 Rz. 41 m.V.a. S. 11 f. Rz. 28-31) die von ihr geltend gemachte ursprüngliche Schadenshöhe von USD 11'756'057.64 zu beweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.

3.2.3. Am 7. Oktober 2011 stornierte die G._____ ihre am 27. September 2011 getätigte Fehlbuchung von USD 15'760'320.– auf dem bei ihr geführten Konto der Privatklägerin 1 und teilte dies der Privatklägerin 1 entsprechend mit (vgl. Ordner 1, Urk. 000.0001 S. 19 f., Rz. 56 f.; Urk. 000.0172 = Urk. 600.0014: "Principle Paydowns: Please note, this event has been reversed due to interest only"; Urk. 000.0174: "Wir haben die Abrechnung […] aufgrund eines Fehlers bei der G._____ ersatzlos storniert"; vgl. auch Urk. 000.0175 f. ). In Reaktion darauf stornierte die Privatklägerin 1 noch gleichentags die von ihr per 29. September 2011 ausgeführte Gutschrift von USD 15'760'320.– auf dem bei ihr geführten Konto der M._____ (Ordner 1, Urk. 000.0125). Die Privatklägerin 1 war (entgegen der Ansicht der Verteidigung, Urk. HD 175 S. 49 Rz. 117) zur Stornierung dieser Fehlbuchung berechtigt; einerseits aufgrund des konkreten Ver-- 86 of 146 -trags (vgl. die AGB zum Kontokorrentvertrag in Ordner 1 Urk. 000.0040 ff., Ziff. 11.6), andererseits auch schon aus Usanz (d.h. aus sog. stillschweigend vereinbartem Stornorecht bei ohne Grund gutgeschriebenem Betrag, vgl. BGE 132 III 609 E. 5.3.6 = Pra 96 [2007] Nr. 46). Durch diesen Storno wurde das USD-Konto der M._____ überzogen und fiel in ein Minus von USD 11'767'554.35 (Ordner 1 Urk. 000.0125). Neben dem USD-Konto besass die M._____ noch ein EUR-, ein CHF- und ein GBP-Konto, deren Saldi per 7. Oktober 2011 EUR 81.24, CHF 29.11 und GBP 4'827.74 betrugen (Ordner 1, Urk. 000.0126 -000.0128), welche nach den am 7.Oktober 2011 geltenden Umrechnungskursen (vgl. HD Urk. 172 S. 11 f. Rz. 29) Beträgen von USD 108.52. USD 31.50 und USD 7'444.71 entsprachen. Mit Valuta vom 13. und 17. Oktober 2011 traten noch zwei Coupon-Zahlungen auf dem USD-Konto der M._____ von USD 2'782.82 und USD 1'129.17 ein (Ordner 1 Urk. 000.0125). Die Privatklägerin 1 besitzt an den Konti der M._____ sowohl ein vertragliches (Ordner 1, Urk. 000.0040 Ziff. 10) als auch ein gesetzliches (Art. 120 OR) Verrechnungsrecht. Nachdem die Privatklägerin 1 die Verrechnung vorstehender Beträge mit der ausstehenden Forderung aus dem USD-Konto erklärte (HD Urk. 172 S. 12 Rz. 29), resultiert daraus der geltend gemachte (ursprüngliche) Schadensbetrag von USD 11'756'057.64.

3.2.4. Gemäss glaubhafter, vom Beschuldigten nicht bestrittener Darstellung der Privatklägerin 1 (HD Urk. 172 S. 12 Rz. 30) war die M._____ zu einem Überziehen des Kontoguthabens nicht berechtigt und verfügte insbesondere nicht über eine Kreditlimite. Der Schadensbetrag von USD 11'756'057.64 entspricht umfangmässig dem Schaden, welcher der Privatklägerin 1 dadurch erwuchs, dass sie die verschiedenen in Randziffer 42 der Anklageschrift vom 28. Mai 2013 aufgelisteten Zahlungsaufträge des Beschuldigten ausführte. Damit erfüllte sie die zuvor erst obligatorisch bestehende Verpflichtung gegenüber der M._____, indem sie das (irrtümlich) gutgeschriebene Guthaben definitiv auszahlte bzw. an die bezeichneten Anweisungsempfänger transferierte. Dies führte – da der Minussaldo auf dem Konto der M._____ nicht ausgeglichen wurde – zu einer entsprechenden unfreiwilligen Verminderung der Aktiven der Privatklägerin 1, verringerte sich doch ihr eigenes bei der G._____ geführtes Konto rechnerisch um den nämlichen Betrag (vgl. Prot. I S. 31). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (HD Urk. 175 S.

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51 Rz. 123 und S. 89 Rz. 237) stellt eine Verminderung der Aktiven sehr wohl ein deliktrechtlich relevanter Vermögensschaden dar (statt vieler: Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 41 N 69 und 70e).

3.2.5. Dieser Schaden entstand infolge des Verhaltens des Beschuldigten, welcher nur wenige Tage nach der irrtümlich erfolgten Gutschrift (von ca. USD 15,7 Mio.) rund USD 11,8 Mio. auf externe Konti überweisen liess. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich der Beschuldigte der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141 bis StGB schuldig machte (vgl. vorstehend Ziff. II.C.3.3.). Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis bzw. das Delikt des Beschuldigten nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele: Hätte der Beschuldigte die irrtümlich gutgeschriebenen Vermögenswerte auf dem Konto der M._____ bei der Privatklägerin 1 stehen lassen, hätte die Stornierung der Privatklägerin 1 nicht zu einem Minussaldo auf dem Konto der M._____ und damit auch nicht zu einer Minderung der Aktiven der Privatklägerin 1 geführt. Auch das Verschulden liegt vor: Der Beschuldigte handelte im strafrechtlichen Sinne (eventual-)vorsätzlich; er wusste (bzw. hielt zumindest für möglich), dass die M._____ keinen Anspruch auf die Gutschrift von USD 15,7 Mio. hatte und gab dennoch die Überweisungen von rund USD 11,8 Mio. in Auftrag, womit er wollte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass der Rückforderungsanspruch der Privatklägerin 1 völlig vereitelt würde. Damit handelte er auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz, bzw. nahm zumindest in Kauf (vgl. Brehm a.a.O., Art. 41 N 192 ff.), dass die Privatklägerin 1 zu Schaden im vorgenannten Umfang kam.

3.2.6. Nach Art. 55 Abs. 3 ZGB bleiben die handelnden Organe für ihr deliktisches Handeln persönlich verantwortlich. Aus dem Umstand, dass nach Art. 55 Abs. 2 ZGB auch die nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen des Organs der juristischen Person zuzurechnen sind, darf nicht geschlossen werden, dass sich die als Organ handelnde natürliche Person zu ihrer Entlastung auf die Haftung der juristischen Person berufen kann. Vielmehr tritt die Haftung aus unerlaubter Handlung der mit Organfunktion betrauten natürlichen Person (solidarisch) zu derjenigen der juristischen Person hinzu (Hausheer/Aebi-Müller, das Personenrecht des -- 88 of 146 -Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Auflage, 2012, Rz. 17.96: vgl. auch Brehm, a.a.O., Art. 41 N 13 und Art. 51 N 102). Der Beschuldigte haftet demnach auf jeden Fall persönlich für den der Privatklägerin 1 durch seine Straftat verursachten Schaden. Die Frage, ob der (hier: zivilrechtliche) Haftungsdurchgriff durch die M._____ auf den Beschuldigten gegeben ist, kann an dieser Stelle deshalb offen gelassen werden (zum strafprozessualen Durchgriff vgl. nachst. Ziff. V.B.4.2.2.1.b.).

3.2.7. Entgegen der (sinngemässen) Auffassung des Beschuldigten (HD Urk. 175 S. 51 Rz. 124 und S. 89 Rz. 237 m.V.a. Ordner 13, Urk. 021.0004) kann sodann offen gelassen werden, ob und inwieweit die Privatklägerin 1 allfällige obligatorische Ansprüche gegen die G._____ geltend machen könnte. Selbst wenn die Fehlbuchung der G._____ auf das bei ihr geführte Konto der Privatklägerin 1 als (vertragliche) Sorgfaltspflichtsverletzung zu qualifizieren wäre, stellte diese keine adäquat kausale Ursache für den der Privatklägerin 1 entstandenen Schaden dar, führt doch eine Fehlbuchung nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht schon per se zu einem Vermögensschaden, da grundsätzlich von einem redlichen Verhalten eines Bankkunden ausgegangen werden darf. Selbst wenn aber die Adäquanz der Fehlbuchung der G._____ für den Schaden der Privatklägerin 1 zu bejahen wäre, wäre jedenfalls die vorsätzliche Straftat des Beschuldigten als schweres, die Adäquanz unterbrechendes Drittverschulden (vgl. dazu: Brehm, a.a.O., Art. 41 N 140 ff.) zu qualifizieren. Im Übrigen steht es der Privatklägerin 1 aufgrund der im Haftpflichtrecht geltenden Anspruchskonkurrenz ohnehin offen, sich – vorab oder ausschliesslich – an den Beschuldigten zu halten (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 51 N 18), selbst wenn von einer (Mit-)Haftung der G._____ ausgegangen werden müsste. Diesfalls könnte der Beschuldigte (in einem separaten Zivilprozess) allenfalls einen Rückgriff auf die G._____ versuchen; was in Anbetracht der Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR allerdings aussichtlos erscheint, hat er doch den Schaden der Privatklägerin 1 deliktisch und vorsätzlich verursacht, derweil der G._____ wohl höchstens ein fahrlässiges Fehlverhalten (aus Vertrag) angelastet werden könnte. Unter diesen Umständen könnte viel eher die G._____ erfolgreich gegen den Beschuldigten regressieren (vgl. Brehm, a.a.O. Art. 51 N 72), wenn sie vorgängig -- 89 of 146 -von der Privatklägerin 1 belangt worden wäre; die G._____ stellte denn auch in diesem Sinne ein Schadenersatzbegehren vor Vorinstanz (vgl. Ordner 13, Urk. 021.0004, vgl. HD Urk. 203 S. 140 Ziff. 2.1 ff. ). Aufgrund der vorstehend skizzierten Regressordnung ist sodann (entgegen den Mutmassungen des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers, Urk. 264 S. 26 Rz. 51) auch nicht davon auszugehen, dass von Seiten Dritter (der G._____ oder der O._____) bereits Leistungen an den Schaden der Privatklägerin entrichtet wurden.

3.2.8. Entgegen weiterer Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten (HD Urk. 175 S. 51 f. Rz. 125 und S. 89 Rz. 237) kann sodann auch offen gelassen werden, ob die Privatklägerin 1 (bzw. ihre Hilfsperson P._____) den Eingang des Millionenbetrags mit genügender Sorgfalt überprüfte, bevor sie ihn auf das Konto der M._____ überwies. Selbst wenn von einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Privatklägerin 1 ausgegangen werden müsste und diese zudem für den Schaden adäquat kausal wäre, könnte diese jedenfalls nicht als derart schweres Selbstverschulden (vgl. dazu Brehm a.a.O., Art. 41 N 138 ff.) qualifiziert werden, dass es die Haftung des Beschuldigten auszuschliessen vermöchte. Vielmehr wäre es auch hier die vorsätzlich verübte Straftat des Beschuldigten, welche ein schweres, adäquanzunterbrechendes Drittverschulden darstellte, mit welchem die Privatklägerin 1 nicht rechnen musste.

3.2.9. Der von der Privatklägerin 1 geltend gemachte – ursprüngliche – Schaden von USD 11'756'057.64 ist somit ausgewiesen, was im Grundsatz auch schon von der Vorinstanz erkannt worden war.

3.2.10. Die Privatklägerin 1 fügte ihrem (ursprünglichen) Schadenersatzbegehren bei, dass die an sie definitiv herauszugebenden bzw. zu ihren Gunsten zu verwendenden Vermögenswerten – welche sie in ihren weiteren Anträgen beziffert hatte – an ihre Schadenersatzforderung anzurechnen seien (vgl. HD Urk. 172 S. 3 Antrag. 8 mit impliziten Verweis auf Anträge 3 ff.). Auch ihr reduziertes Schadenersatzbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung stellt sie unter Anrechnung der ihr einerseits bereits herausgegebenen -- 90 of 146 -und andererseits gemäss ihrem Verlangen noch zuzusprechenden Vermögenswerte. Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen ist (und war auch in der Vergangenheit schon) die Zivilklage der Privatklägerin 1 damit insgesamt ausreichend beziffert:

3.2.11. a) Hinsichtlich des Antrags betreffend die an die Schadenersatzforderung anzurechnenden Vermögenswerte ist das Folgende festzuhalten: Was die Zuweisung nach Art. 73 StGB betrifft, hat die Privatklägerschaft lediglich einen entsprechenden Antrag unter Nennung der entsprechenden Zuweisungssumme zu stellen – was die Privatklägerin 1 getan hat. Die übrigen Voraussetzungen sind ex officio zu klären (BSK StGB I - Baumgartner, Art. 73 N 20; vgl. dazu auch nachstehend Ziff. V.4.4.1.1.a. a.E.). Nicht von der Privatklägerschaft darzutun, sondern von Amtes wegen zu beachten ist demnach auch, dass die der Privatklägerschaft zugesprochenen Vermögenswerte den gerichtlich festgesetzten Schadenersatz nicht übersteigen. Auch der Herausgabeanspruchs des Verletzten nach Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB ist aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Natur von Amtes wegen zu prüfen (und damit selbst ohne entsprechenden Antrag des Verletzten; vgl. Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N 66). Die Herausgabe von nicht körperlichen Vermögenswerten setzt voraus, dass der Verletzte einen Schadenersatzanspruch in mindestens dieser Höhe besitzt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6S.352/2002 vom 3. September 2003, E.3.3.). Demzufolge kann von der Privatklägerschaft auch unter diesem Titel nicht mehr verlangt werden, als dass sie ihren Schadenersatzanspruch und die Vermögenswerte, deren Herausgabe sie beansprucht bzw. teils bereits erfolgt ist, beziffert – was die Privatklägerin 1 ebenfalls getan hat. Auch hier hat das Gericht und nicht etwa die Ansprecherin darzutun, dass die auszuhändigenden Vermögenswerte den ausgewiesenen Schaden nicht übersteigen. b) Dem ausgewiesenen Schaden der Privatklägerin 1 von USD 11'756'057.64 stehen die folgenden anzurechnenden Vermögenswerte gegenüber.

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Zum Einen sind dies (gemäss den bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern 7 und 8) die an die Privatklägerin 1 zu restituierenden Saldi der zwei E._____-Konti 3... und 4... in der Höhe von • USD 2'911'500.–, • NZD 3'000'000.–, • USD 389'494.42, • CHF 5'378.85, • CHF 2'800.– und • EUR 979.35, je zuzüglich allfällige Erträge. Hinzu kommt zum Andern – wie noch zu zeigen sein wird (nachstehend Ziff. V.C.) – der zu Gunsten der Privatklägerin 1 zu verwendende Betrag vom F._____-Konto 2... in der Höhe von • EUR 516'000.–, zuzüglich allfällige Erträge. Nach den am heutigen Berufungsverhandlungstag geltenden Wechselkursen entsprechen diese Beträge einem Total von rund USD 6,5 Mio., zuzüglich Erträge. Die Darstellung der Privatklägerin 1, dass sie inzwischen sämtliche Beträge gemäss den (vorinstanzlichen) Dispositivziffern 7 und 8 erhalten und der diesbezügliche Gegenwert USD 6'450'413.41 betragen habe, erscheint vor diesem Hintergrund und anhand des eingereichten Kontoauszuges des bei ihr geführten M._____-Kontos (auf welchem die Eingänge der Saldi der zwei E._____-Konti 3... und 4... ersichtlich sind) nachvollziehbar und glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass auf dem von ihr eingereichten Kontoauszug die Standardformulierung "not legally binding" angebracht ist. Auch der Umstand, dass auf diesem Kontoauszug der Minussaldo des M._____-Kontos per 31. Dezember 2012 mit USD 13'232'890.60 angegeben ist (Urk. 263) und damit innert 14 Monaten – gegenüber dem ursprünglichen Minussaldo vom 18. Oktober 2011 in der Höhe von USD 11'763'642.35 (Ordner 1 Urk. 000.0125) - um rund USD 1'470'000.– angewachsen ist, wurde mit dem Hinweis der Privatklägerin, dass dem Konto Zinsen belastet worden seien (Prot. II S. 35), glaubhaft erklärt; betrugen doch auch etwa die (quartalsweise belasteten)

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Zinsen für das Jahr 2014 rund USD 1'490'000.– bzw. für das Jahr 2015 rund USD 1'670'000. (vgl. Urk. 263). Im Übrigen kommt diesem (um die Verzugszinsen erhöhten) Minussaldo USD 13'232'890.60 vorliegend ohnehin keine Relevanz zu, da die Privatklägerin mit ihrem letzten, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2015 gestellten, reduzierten Schadenersatzbegehren (von USD 2 Mio.) keine Verzugszinsen geltend gemacht hat. Die der Privatklägerin 1 bereits zugesprochenen Vermögenswerte (USD 6'450'413.41) und noch zuzusprechenden Vermögenswerte (EUR 516'000, per 22. Mai 2015 rund USD 570'000.– entsprechend) decken somit im Urteilszeitpunkt ihren geltend gemachten und ausgewiesenen, ursprünglichen Schaden von USD 11'756'057.64 nur gerade zu rund 55 %. M.a.W. bleibt ein ungedeckter Betrag von rund USD 5,3 Mio. (bzw. USD 5'305'644.–, entsprechend der von der Privatklägerin 1 vorgetragenen Rechnung in Urk. 262 S. 10 Ziff. 35). Zieht man davon die von der Privatklägerin 1 eingeklagte Schadenersatzforderung von USD 2 Mio. ab, verbleibt immer noch ein ungedeckter Restbetrag von rund USD 3,3 Mio. Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt der entsprechenden Wechselkurs in USD und die allfällig anfallenden Zinserträge selbstredend nicht bekannt sind, kann jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die der Privatklägerin 1 nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszuzahlenden EUR 516'000.– zuzüglich allfälligem Ertrag den Betrag von USD 3,3 Mio. nicht übersteigen werden. Der von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatz von USD 2 Mio. ist demnach ausgewiesen.

5. Fazit a) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von USD 2'000'000.– zu bezahlen.

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Auch ist vorzumerken, dass die Privatklägerin ihr Schadenersatzbegehren von ursprünglich USD 11'756'057.64 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2011 – nach Anrechnung der Vermögenswerte, welcher ihr vor Vorinstanz (erstinstanzliche Dispositivziffern 7 und 8) zugesprochen wurden und mit vorliegendem Urteil zugzusprechen sind (vgl. nachstehend Ziff. V.C.) – auf den Betrag von USD 2'000'000.– reduziert hat. b) Da die Privatklägerin, wie bereits ausgeführt, ihren Antrag auf Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'963'993.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 (den "Zivilanspruch 2") zurückgezogen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu. Namentlich kann offen gelassen werden, ob bzw. inwieweit der Antrag unter dem Titel von Art. 433 StPO (Prozessentschädigung) oder unter dem Titel von Art. 41 OR (Schadenersatz) zu prüfen gewesen wäre (vgl. auch nachstehend Ziff. VI.2.1.). V. Einziehung / Beschlagnahme A. E INLEITUNG Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen der verschiedenen Tatbestände der Einziehung (Art. 69-73 StGB) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 140 -143 Ziff. 1 und 2), unter Vorbehalt nachfolgender Zusammenfassungen und Ergänzungen. B. E._____-K ONTO N R. 1...

1. Ausgangssituation

1.1. Das E._____-Kapitaleinzahlungskonto 1... lautend auf "H5._____ AG in Gründung" (nachfolgend: H5._____-in-Gründung-Konto) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2011 gesperrt (Ordner 32, Urk. 061.0001). Dieses Konto wurde vom Notar B._____, dem Verfahrensbeteiligten 1, am 16.

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November 2011 eröffnet (Ordner 32, Urk. 061.0252 f. ). Der Saldo dieses Kontos betrug per 14. Dezember 2011 Fr. 100'000.– (Ordner 32, Urk. 061.0254). Diese Fr. 100'000.– wurden dem H5._____-in-Gründung-Konto am 18. November 2011 überwiesen (und zwar vom Geschäftskonto der H2._____ AG; vgl. nachstehend Ziff. 1.2.) und stellen, gemäss dem Zweck eines solchen Kapitaleinzahlungskontos, das Gründungskapital der H5._____ AG dar. Hinweise, dass diese Gesellschaft je gegründet wurde, existieren nicht.

1.2. In den Akten finden sich sodann zwei weitere E._____-Konten mit ähnlichen Namen, auf die nachfolgend auch einzugehen sein wird und die es auseinanderzuhalten gilt: • Zum Einen existiert das E._____-Kontokorrentkonto 4... lautend auf "H2._____ AG" (nachfolgend: H2._____-Konto). Dieses weist Unterkonti in CHF und USD (je lautend auf H3._____ AG) auf und wurde von B._____ am 15. November 2011 eröffnet (Ordner 32, Urk. 061.0256 ff. ). Auch dieses Konto wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2011 gesperrt (Ordner 32, Urk. 061.0001). Hinsichtlich dieses Kontos (bzw. der zwei Unterkonti) kam die Vorinstanz anhand der aus den Akten erkennbaren Papierspur zum überzeugenden Schluss, dass die von der Kontosperre betroffenen CHF und USD-Saldi aus der am 29. September 2011 erfolgten Gutschrift von rund USD 15,7 Mio. auf dem M._____-Konto bei der D._____ Bank herstammen, somit auf deliktisch erlangte Mittel zurückzuführen und demnach der Privatklägerin 1 in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zu restituieren sind (HD Urk. 203 S. 149 f. Ziff. 5). Diese vorinstanzliche Regelung (Dispositivziffer 8) ist bereits in Rechtskraft erwachsen. • Sodann gibt es das E._____-Kapitaleinzahlungskonto 9... (Sperrkonto) lautend auf "H2._____ AG in Gründung" (nachfolgend: H2._____-inGründung-Konto). Auch dieses wurde von B._____ eröffnet, und zwar bereits am 22. September 2009 (Ordner 32, Urk. 061.0273 ff. ).

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Beide letztgenannten Konten, das H2._____-in-Gründung-Konto sowie das H2._____-Konto, gehören zur Gesellschaft H2._____ AG (nachfolgend: H2._____-AG). Offensichtlich ist Ersteres das Aktienkapitaleinzahlungskonto vor und Zweites das Geschäftskonto nach Gründung dieser AG. Diese wurde laut Handelsregisterauszug am 25. Oktober 2011 in das Handelsregister eingetragen und nennt als Gesellschaftsmitglied ausschliesslich den Notar B._____ (Ordner 32, Urk. 061.0267). Gemäss den Aussagen von B._____ und AI._____ gründete B._____ diese Gesellschaft in … SZ im Auftrag von Q._____, welcher angeblich beabsichtigt habe, in der Schweiz eine Bank zu kaufen, und die Trust-AG zu diesem Zweck habe gründen lassen (Ordner 26, Urk. 056.1001 S. 8; Urk. 057.1001 S. 8). Tatsächlich aber wurde – was, wie bereits ausgeführt, inzwischen rechtskräftig bewiesen ist – die H2._____-AG bzw. ihr Geschäftskonto (das H2._____-Konto) zur Einzahlung von Geldern benutzt, welche aus dem Betrag der USD 10 Mio. herrührten, den der Beschuldigte am 5. Oktober 2011 vom M._____-Konto bei der D._____ Bank zu Gunsten des Kontos der Q._____ Ltd. bei der AJ._____ Bank in Hong Kong überweisen liess (HD Urk. 203 S. 149 ff. Ziff. 5 und Dispositivziffer 8).

2. Erstinstanzliche Anträge der Parteien und Erwägungen der Vorinstanz

2.1. Hinsichtlich des hier interessierenden H5._____-in-Gründung-Kontos beantragte die Staatsanwaltschaft anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens die Einziehung der sich darauf befindlichen Fr. 100'000.– gestützt auf Art. 70 StGB (HD Urk. 171 S. 4 und 25). Die Privatklägerin 1 liess beantragen, dass (auch) dieser Vermögenswert zur Deckung einer dem Beschuldigten zu auferlegenden Ersatzforderung heranzuziehen sei, deren Erlös zu ihren Gunsten zu verwenden sei (HD Urk. 172 S. 2 und 49 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte pauschal die Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 (Urk. 175 S. 1; Antrag 8), stellte hinsichtlich dieses Vermögenswerts damals aber weder einen eigenen Antrag noch machte er hiezu sonst Ausführungen (vgl. Urk. 175 S.1 und S. 86 ff.; Prot. I S. 25 f. und 32 ff.).

2.2. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft sah die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 70 StGB als nicht gegeben, mit der

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Begründung, dass der auf dem H5._____-in-Gründung-Konto gesperrte Betrag von Fr. 100'000.– nicht auf ein anklagegegenständliches Delikt zurückgeführt werden könne (HD Urk. 203 S. 143 Ziff. 3.3.). Entgegen den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Privatklägerin 1 sah die Vorinstanz sodann auch von der Ausfällung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB ab (HD Urk. 203 S. 144 Ziff. 3.4.2. f.). Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass – gestützt auf die Erklärung von B._____ am 7. Dezember 2011 gegenüber der E._____ sowie auf dessen Aussagen im Untersuchungsverfahren – der Beschuldigte als zu 60% und K._____ als zu 40% wirtschaftlich berechtigt anzusehen seien an dem H2._____-Konto, von welchem die Fr. 100'000.– auf das H5._____-in-Gründung-Konto überwiesen worden seien. Entsprechend dem Geldfluss gehöre der gesperrte Betrag in den Konkurs der H2._____-AG. Der Beschuldigte habe somit im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation dieser Gesellschaft eine Forderung auf 60% des gesperrten Guthabens auf dem H5._____-in-Gründung-Konto, da der Zweck der Überweisung (die Vollliberierung der Aktien der H5._____-AG in Gründung) nicht erfüllt worden sei. Diese Forderung sei in Anwendung von Art. 268 StPO zur Sicherstellung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu beschlagnahmen. Zu diesem Zweck sei die Kasse des Bezirksgerichts nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, diese Forderung beim zuständigen Konkursamt geltend zu machen und die daraus resultierende Netto-Konkursdividende zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Entsprechend sei die Kontosperre nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und die E._____ anzuweisen, das Konto 1..., lautend auf H1._____ AG in Gründung, zu saldieren und den Saldo (Fr. 100'000.– zuzüglich allfällige Erträge) zu Gunsten der konkursamtlichen Liquidation der H2._____-AG an das Notariat Höfe zu überweisen (HD Urk. 203 S.

145 f. Ziff. 3.5. und Dispositivziffer 6).

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren Während die übrigen Parteien die vorinstanzliche Dispositivziffer 6 nicht beanstandeten, bzw. die Verfahrensbeteiligte 2 (das Konkursamt …) die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt beantragte (vgl. vorstehend Ziff.

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I.1.5), stellt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nun erstmals den Antrag, die E._____ sei anzuweisen, das gesperrte Guthaben von Fr. 100'000.– an "den Berechtigten" zu überlassen, eventualiter dem Liquidator der M._____ International auszuzahlen (HD Urk. 204 S. 2; Urk. 264 S. 2). Zur Begründung lässt er den Verteidiger ausführen, dass wenn Vermögen der H1._____ AG in Gründung für die Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werde, der Beschuldigte früher oder später von den rechtmässig Berechtigten zur Rückzahlung belangt werde. Eine Schuld gegenüber unbeteiligten Dritten wolle er aber nicht. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz lasse sich nämlich nicht herleiten, dass das Kapital der H1._____ AG zu 60% dem Beschuldigten und zu 40% K._____ gehöre. Gestützt auf die Akten könne keinesfalls angenommen werden, dieses Guthaben gehöre irgendwie dem Beschuldigten. Zutreffend dürfte vielmehr die ursprüngliche (bis zum 7. Dezember 2011 vertretene) Annahme des Notars B._____ sein, dass das Geld von Q._____ stamme. Erst später im Dezember 2011 habe B._____ den Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet. Die Annahme der Vorinstanz, die Angaben im Formular A vom 7. Dezember 2011 seien zutreffend, sei indes überhaupt nicht zwingend, vielmehr eher unwahrscheinlich. Selbst wenn der Notar B._____ die Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung vom Beschuldigten erhalten hätte (wofür es indes keine Hinweise ergebe), müsste noch durch andere Beweismittel erstellt sein, dass die Angaben im Formular A den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Im Übrigen habe das Verhältnis 60% A._____ / 40% K._____ das Beteiligungsverhältnis an der BB._____ Holding Ltd, Nassau, wiedergegeben und nie die Beteiligung an einer zu gründenden Gesellschaft. Der Saldo des E._____-Kontos 1... sei also einstweilen dem Notariat/Konkursamt … zur Rückgabe an den oder die Berechtigten herauszugeben. Wollte man davon ausgehen, es entstamme in irgendeiner Art und Weise aus dem wirtschaftlichen Bereich des Beschuldigten, so sei die Annahme, es entstamme aus seinem Unternehmen, der M._____, viel wahrscheinlicher, als dass es aus seinem Privatvermögen käme. Damit stünde der Anspruch nicht ihm zu, sondern der M._____, welche sich in Liquidation befinde. Das Guthaben wäre diesfalls dem Liquidator, BC._____ aus … (GB), zur Liquidationsabwicklung herauszugeben (Urk. 264 S. 19 f. Rz. 36).

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Der Argumentation der Verteidigung kann aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

4. Entscheid

4.1. Keine Einziehung nach Art. 70 StGB Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht in Frage kommt. Ihre Argumentation, dass ein direktkausaler Zusammenhang zwischen dem auf dem H5._____-in-Gründung-Konto sichergestellten Guthaben von Fr. 100'000.– und den Straftaten des Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, überzeugt: Tatsächlich zeigt die den Akten zu entnehmende Papierspur, dass diese Fr. 100'000.– aus einer am 18. November 2011 getätigten Überweisung des H2._____-Kontos (bzw. dessen CHF-Unterkontos) herrühren, welchem seinerseits dieser Betrag am gleichen Tag vom H2._____-in-Gründung-Konto gutgeschrieben wurde, welches wiederum bereits am 1. Oktober 2011 – und damit vor den inkriminierten Transaktionen vom 4. und 5. Oktober 2011 ab dem M._____ Konto bei der D._____ Bank – einen Kontostand von Fr. 100'000.– aufgewiesen hatte (HD Urk. 203 S. 143 Ziff. 3.3.). Den erstinstanzlichen Ausführungen angefügt werden kann, dass diese Fr. 100'000.– bereits am 23. September 2011 – von nicht genannter Seite – auf das H2._____in-Gründung-Konto einbezahlt wurden (vgl. den Kontoauszug der E._____, Ordner 32 Urk. 061.0277); und damit zu einem Zeitpunkt, bevor überhaupt die irrtümliche Gutschrift der USD 15,7 Mio. durch die D._____ Bank auf das M._____-Konto des Beschuldigten erfolgte. Das Guthaben von Fr. 100'000.– stellt somit keinen durch die Straftaten des Beschuldigten erlangten Vermögenswert (sog. quaesitum sceleris) dar, weshalb die Einziehung unter dieser in Art. 70 StGB genannten Variante ausgeschlossen ist. In Ergänzung der Erwägungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass das Guthaben von Fr. 100'000.– auch nicht als Vermögenswert qualifiziert werden kann, der dazu bestimmt ist, die Straftaten des Beschuldigten zu veranlassen oder zu belohnen (sog. pretium sceleris). Auch eine Qualifikation der Fr. 100'000.– als ein zur Deliktsbegehung bereitgestellter Vermögenswert (sog.

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objectum sceleris) – welcher nach Schmid, Kommentar Einziehung, StGB 70-72 N 45a f. m.V.a. BGE 6S.462/2000 grundsätzlich ebenfalls einziehungsfähig ist – kommt mangels direktem Konnex zu der dem Beschuldigten anzulastenden unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB nicht in Frage. Auch die Ausfällung einer Ersatzforderung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen, wobei auf den erstinstanzlichen Verzicht auf Ausfällung einer Ersatzforderung bereits infolge Rechtskraft nicht zurückzukommen ist.

4.2. Einziehung zur Kostendeckung

4.2.1. Einleitung In Frage kommt somit ausschliesslich die sog. Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO. Während die Einziehung nach Art. 70 StGB der Abschöpfung deliktsverstrickter Vermögenswerte dient, kann für die Deckungsbeschlagnahme auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden. Vom Vermögen des Beschuldigten kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO).

4.2.2. Gegebenheit der Voraussetzungen

4.2.2.1. Dabei stellt sich vorerst die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten des gesperrten Guthabens von Fr. 100'000.–. a) Aus den Aussagen von AI._____ und B._____ sowie den vorgenannten Kontounterlagen geht übereinstimmend hervor, dass die Fr. 100'000.– ursprünglich das Gründungskapital der H2._____-AG darstellten und zu diesem Zweck am 23. September 2011 auf das H2._____-in-Gründung-Konto einbezahlt wurden. Laut Aussagen von AI._____ ist das Geld für die Gründung der H2._____-AG "wie immer vom Konto von Herrn Q._____ in Singapur" gekommen (Ordner 26, Urk.

057.1001 S. 11). Zu jenem Zeitpunkt war demnach noch Q._____ als der wirtschaft-

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lich Berechtigte aus diesen Fr. 100'000.– zu betrachten. Mag Q._____ im damaligen Zeitpunkt, vor der effektiven Gründung der H2._____-AG, noch andere Projekte mit dieser Gesellschaft geplant haben, änderte sich dies ab dem 5. Oktober 2011, nachdem ihm (bzw. seiner Q._____ Ltd.) durch die D._____ Bank auf Anweisung des Beschuldigten USD 10 Mio. überwiesen worden waren. In der Folge liess Q._____ die H2._____-AG am 25. Oktober 2011 durch B._____ ins Handelsregister eintragen und benutzte diese Gesellschaft zwischen dem 17. und dem 25. November 2011 für den Transfer mehrerer Teilbeträge aus den auf seine Konten zugeflossenen USD 10 Mio. (vgl. dazu vorstehend Ziff. 1.2.). Als wirtschaftlich Berechtigter an dieser Gesellschaft bzw. deren Geschäftskonto wurde anfänglich – d.h. anlässlich der Eröffnung des H2._____-Kontos – der Notar B._____ vorgeschoben (vgl. das von B._____ ausgefüllte Formular A vom 15. November 2011 in Ordner 32, Urk. 061.0264 = Ordner 26, Urk. 059.1028). Nachdem die Bank (insbesondere aufgrund der Vermögensbewegungen auf dem Notarkonto von B._____) Verdacht schöpfte und ein Gespräch verlangte (vgl. hiezu die Aussagen von BD._____, in Ordner 26, Urk. 058.1001, S. 11 ff., bes. S. 13, 14 und 16), erklärten AI._____ und B._____ den E._____-Verantwortlichen am 6. Dezember 2011 (u.a.), dass tatsächlich die zur BB._____ Holding gehörende M._____ Limited, deren CEO der Beschuldigte sei, die Eigentümerin der Vermögenswerte auf dem Notarkonto von B._____ sei. Herr Q._____ habe von der BB._____ Gruppe ein Mandat für die Verwaltung von deren flüssigen Mitteln erhalten, welche weltweit in die Übernahme von Firmenbeteiligungen investiert würden. Diese Beteiligungen würden über die Firmen H6._____ AG und H5._____ AG abgewickelt (vgl. hiezu das Memo von BD._____ vom 7. Dezember 2011 in Ordner 26, Urk. 059.1128). Am Folgetag, dem 7. Dezember 2011 unterzeichnete B._____ neue Formulare A, wonach der Beschuldigte und K._____ im Verhältnis 60: 40 die wirtschaftlich Berechtigten seien an den auf dem H2._____-Konto (sowie auf dem Notarkonto B._____) verbuchten Vermögenswerten (Ordner 26 Urk.

059.1030 f., vgl. auch die Aussagen von B._____ in Ordner 26, Urk. 056.1001 S. 9 und 15 und AI._____ in Ordner 26, Urk. 057.1001 S. 10 ff. ). Der Beschuldigte wollte von diesen Vorgängen zwar teils nichts gewusst und sie im Übrigen nicht gebilligt haben (Ordner 20 Urk. 040.0399 S. 4-9). Seine – ausweichenden und widersprüchlichen – Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sind aber -- 101 of 146 -als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Aufgrund der sichergestellten Emails zwischen dem Beschuldigten und AH._____ (dem Verbindungsmann zu Q._____; vgl. die Aussagen von AI._____ in Ordner 26, Urk. 057.1001 S. 16) einerseits und zwischen dem Beschuldigten und "AQ._____" von der AR._____ andererseits drängt sich gebieterisch auf, dass der Beschuldigte spätestens ab dem 7. Dezember 2011 wusste und billigte, dass die H2._____-AG für die Aufnahme von Geldern aus den von der D._____ wegtransferierten USD 10 Mio. benutzt werden sollte, und er und K._____ gegenüber der E._____ als die daran wirtschaftlich Berechtigten deklariert werden sollten (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. SN.6031, 6032, 6032A, 6034 und 6035). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits in der Untersuchung eine ihm zurechenbare wirtschaftliche Berechtigung an der H2._____-AG grundsätzlich nicht abstritt, sondern lediglich geltend machte, dass die unter dieser Gesellschaft verbuchten Vermögen nicht ihm und K._____ privat, sondern der M._____ gehören würden, und die Bezeichnung "60: 40" (auf dem Formular A vom 7. Dezember 2011) sich auf das Verhältnis der von ihnen gehaltenen Aktien der M._____ beziehe (Ordner 20, Urk. 040.0399 S. 4). Auch heute stellt sich der Beschuldigte – jedenfalls mit seinem Eventualantrag, dass das Guthaben von Fr. 100'000.– an den Liquidator der M._____ Limited auszuzahlen sei – auf den Standpunkt, dass dieses Guthaben der M._____ Ltd (in Liquidation) zuzurechnen sei. Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass nach dem Willen von Q._____ sowie des Beschuldigten die M._____ bzw. der Beschuldigte und K._____ als die wirtschaftlich Berechtigten an den Gesellschaften H4._____ AG und H5._____ AG in Gründung und deren Konti angesehen wurden. Die hier interessierenden Fr. 100'000.– stammten zwar ursprünglich offenbar aus dem Vermögen von Q._____. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser als Gründungskapital erst der H4._____ AG und dann der H5._____ AG bestimmte Vermögenswert von Q._____ dem Beschuldigten gleichsam mit diesen Gesellschaften überlassen wurde und in dessen Vermögen überging. Q._____ ging dabei keineswegs leer aus, sondern bediente sich seinerseits, zusammen mit der AR._____, offenbar fürstlich an den an ihn überwiesenen USD 10 Mio., gelangten davon doch lediglich noch USD 5,8 Mio. auf die E._____-Konten in der Schweiz (vgl. HD Urk. 171 S. 20; vgl. dazu auch nachstehend Ziff. D.).

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b) Nicht relevant ist, dass die Vermögenswerte auf den Konti der H4._____ AG und der H5._____ AG in zivilrechtlicher Hinsicht der H4._____ AG und/oder der M._____, und nicht dem Beschuldigten (und K._____) privat zuzurechnen sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Deckungsbeschlagnahmen in das Eigentum von Dritten zulässig, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen werden (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.4. i.V.m. E. 5.3.2., m.w.H.). Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann deshalb auch eine Aktiengesellschaft treffen, deren einziger oder nahezu einziger Aktionär die beschuldigte (natürliche) Person ist, wenn diese die juristische Person wirtschaftlich beherrscht (Bundesgerichtsurteil 1B_ 274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.2. und 2.4.). Dies ist hier der Fall. Aktionäre der M._____ Ltd. waren ausschliesslich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte K._____. Der Beschuldigte war nicht bloss Hauptaktionär, sondern gleichzeitig auch Geschäftsführer ("Managing Director" bzw. "CEO") und Verwaltungsratspräsident ("Chairman") dieser Gesellschaft (vgl. Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 4; Ordner 15, 040.001 S. 14), womit er sie formell wie faktisch beherrscht hat. Sodann ist die H4._____ AG (wie auch die geplante H5._____ AG) nach dem vorstehend Gesagten als eine blosse "juristische Strohperson" zu qualifizieren, der die vom Beschuldigten (und K._____) beanspruchten Vermögenswerte nur zum Schein übertragen wurden. Nicht von Relevanz ist sodann, dass der Beschuldigte und K._____ die Vermögenswerte auf den Konti der H4._____ AG und der H5._____ AG angeblich unter sich im Verhältnis 60: 40 aufgeteilt haben. Bei K._____ handelt es sich nicht um einen gutgläubigen Dritten, sondern um den Mitbeschuldigten, welcher seinerseits mit Urteil der Vorinstanz vom 10. April 2013 im abgekürzten Verfahren verurteilt wurde, nachdem er den angeklagten Sachverhalt eingestanden hatte. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Berufung K._____s (mit welcher die-- 103 of 146 -ser Willensmängel hinsichtlich eines Zivilpunktes geltend machte) mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014 abgewiesen wurde (vgl. hiezu die obergerichtlichen Verfahrensakten SA130001). Ob der Beschuldigte als Eigentümer der gesamten Fr. 100'000.– anzusehen ist, oder ob, wie von diesem und K._____ behauptet, 40% davon dem Vermögen von K._____ zuzurechnen ist, spielt unter diesen Umständen keine Rolle, zumal der entsprechende Vermögensbetrag unter den vorliegenden Umständen auch beim Mitbeschuldigten K._____ zur Kostendeckung beschlagnahmt und eingezogen hätte werden können (vgl. die Argumentation des Bundesgerichts in BGE 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E.2 zur Einziehung nach Art. 69 StGB welche hier analog herangezogen werden kann).

4.2.2.2. Erfüllt sind auch sämtliche weitere Voraussetzungen der Kostendeckungseinziehung. Nachdem allein schon aus der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren Kosten von rund Fr. 150'000.– angefallen sind (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, vgl. die vorinstanzliche Dispositivziffer 19) ist die Beschlagnahme der sichergestellten Fr. 100'000.– insbesondere nicht unverhältnismässig.

4.2.2.3. Der gesperrte Vermögenswert kann deshalb grundsätzlich vollumfänglich zur Kostendeckung herangezogen werden.

4.2.3. Umfang

4.2.3.1. Nachdem die Vorinstanz (im Ergebnis) lediglich 60% des beschlagnahmten Guthabens zur Kostendeckung heranziehen und die übrigen 40% den Konkursgläubiger der H4._____ AG (in Liquidation) überlassen wollte und diese vorinstanzliche Regelung ausschliesslich vom Beschuldigten angefochten wurde, stellt sich die Frage der reformatio in peius (Art. 391 StPO). Rechtsprechung sowie Lehre schweigen sich zur Geltung des Verschlechterungsverbotes im Falle der Deckungsbeschlagnahme, soweit ersichtlich, aus. Im Falle einer Einziehung nach Art. 69/70 StGB oder einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB spricht sich ein Teil der Lehre für die Geltung des Verschlechterungsverbotes aus und begründet dies einerseits damit, dass einer Einziehung und vorab einer Ersatzmass-- 104 of 146 -nahme ein gewisser pönaler Charakter zukomme (Schmid, Kommentar Einziehung, StGB 70-72, N 157 und 178 m.V.a. N 10 und N 97) und andererseits auch damit, dass mit einer Einziehung auf jeden Fall in die Eigentumsrechte des Betroffenen eingegriffen werde (Schmid, Kommentar Einziehung, StGB 69 N 97). Sodann ist nach geltender Rechtsprechung das Verschlechterungsverbot dann verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (vgl. etwa BGE 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E.2.3 m.V.a. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

2. Aufl. 2013, N 1492, vgl. auch BGE 129 I 65).

4.2.3.2. Die Kostendeckungsbeschlagnahme und -einziehung dient der Sicherung des Staates seiner aus dem Verfahren hervorgehenden Kostenforderung (BSK StPO Bommer/Goldschmid, 2. Aufl. Art. 268 N 1). Eine Ausgleichs- oder Abschöpfungsfunktion repressiven Charakters (vgl. hiezu Schmid, Kommentar Einziehung, StGB 70-72, N 10 und N 97) kommt ihr damit nicht zu. Im Unterschied zur Vermögenseinziehung nach Art. 70 StGB oder der Ersatzforderung nach Art. 71 StGB besitzt die Kostendeckungsbeschlagnahme deshalb kein pönales Element. Eine zweitinstanzliche Erhöhung des zur Kostendeckung herangezogenen Betrags wirkt sich sodann hinsichtlich des Kostendispositivs nicht zum Nachteil eines Beschuldigten aus, da sich an der Höhe der zu leistenden Verfahrenskosten nichts ändert. Schon diese Gründe sprechen gegen eine Geltung des Verschlechterungsverbots bei der Kostendeckungseinziehung. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das beschlagnahmte Guthaben der Fr. 100'000.– zivilrechtlich nicht dem Beschuldigten zusteht, sondern im Eigentum und Vermögen der H4._____ AG (in Liquidation) steht, bzw. deren Konkursmasse zuzurechnen ist. Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Gesellschaft unter strafrechtlichen Aspekten um eine Strohfirma handelt (und deshalb, wie gezeigt, ein strafprozessualer Durchgriff vorgenommen werden kann) besitzt diese in zivil- und konkursrechtlicher Hinsicht aufgrund ihres Handelsregistereintrags volle Rechtspersönlichkeit (welche selbst bei einem allfälligen konkursrechtlichen Durchgriff auf den Beschuldigten nicht aufgehoben würde; vgl. Von der Crone/Monsch, Durchgriff und wirtschaftliche Einheit, in: SZW 2013, S. 452). Dem Beschuldigten kommt demnach unter keinem Titel ein rechtlicher Anspruch auf das beschlag-- 105 of 146 -nahmte Vermögen zu. Mit der zweitinstanzlichen Erhöhung des Betrags zur Deckung der Verfahrenskosten wird somit auch nicht stärker in die Eigentumsrechte des Beschuldigten eingegriffen als durch die erstinstanzliche Regelung. Demnach ist im vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot nicht tangiert.

4.2.4. Vorrang des strafprozessualen Beschlags Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist zur Verwertung dieses Vermögenswerts nicht das Konkursverfahren zu durchlaufen. Die Kostendeckungsbeschlagnahme geht – gleich wie die Einziehung nach Art. 70 StGB und im Unterschied zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB) – einem Beschlag nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in jedem Fall vor, und zwar selbst dann, wenn der strafprozessuale Beschlag erst später als der zwangsvollstreckungsrechtliche erfolgte (vgl. BSK StPO- Bommer/Goldschmied,

2. Aufl., Art. 268 N 17 mit Verweis auf die Rechtsprechung; Schmid, Kommentar Einziehung, StGB 70-72 N 183 und Anm. 902). Aus diesem Grund kann der gesperrte Vermögenswert von Fr. 100'000.– direkt zur Kostendeckung herangezogen und verwertet werden.

4.3. Fazit Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E._____-Kontos 1..., lautend auf H1._____ AG in Gründung, ist somit (nach Eintritt der Rechtskraft) aufzuheben und das Kontoguthaben zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen. Zu diesem Zwecke ist die E._____ nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (CHF 100'000.– zuzüglich allfällige Erträge) auf das Postkonto der Kasse des Obergerichts (PC 80-10210-7) zu überweisen.

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C. F._____-K ONTO N R. 2...

1. Ausgangssituation

1.1. Das bei den F._____. geführte Konto Nr. 2... wurde von der C._____ Ltd., der Verfahrensbeteiligten 3, im Jahr 2009 eröffnet (Ordner 36, Urk. 603.0005 603.0023). Es weist Unterkonti in EUR und USD auf, deren jeweilige Saldi sich per 7. Dezember 2011 auf EUR 1'865'804.10 und USD 4'678.41 beliefen (Ordner 36, Urk. 603.0056 f. ). Im rechtlich relevanten Zeitraum (ab Oktober 2011) gingen einzig auf dem EUR-Konto drei Gutschriften ein, und zwar EUR 516'000.– am 4. Oktober 2011, EUR 1'499'958.68 am 25. November 2011 und EUR 200'000.– am 7. Dezember 2011 (Ordner 36, Urk. 603.0056).

1.2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sperrte dieses Konto mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 zunächst nur bis zu einem Betrag von Fr. 640'000.– bzw. EUR 520'000.– (Ordner 36, Urk. 603.0001). Am 16. Januar 2012 verfügte sie eine unlimitierte Kontosperre (Ordner 36, Urk. 603.2001). Die von der Verfahrensbeteiligten 3 gegen die vorgenannten Verfügungen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. August 2012 abgewiesen (Ordner 54, Urk. 120.0026). Die von der Verfahrensbeteiligten 3 dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 25. März 2013 abgewiesen (Ordner 54, Urk. 120.0041).

1.3. Mit Verfügungen vom 10. Juni 2013 und vom 17. Dezember 2013 belegte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dasselbe Konto ein weiteres Mal mit einer Sperre – diesmal im Betrag von EUR 1'499'958.68 (plus Zinsen). Diese Sperre erging nicht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens und nicht in Bezug auf den Beschuldigten A._____, sondern im Rahmen einer separaten Untersuchung (Zürcher Verfahrensnr. C-2/2013/43) und in Bezug auf einen Beschuldigten BE._____ wegen Betrugsverdacht (HD Urk. 164). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 belegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das F._____-Konto Nr. 2... – in Ersetzung der Zürcher Kontosperren vom 10. Juni 2013 und vom 17. Dezember 2013 – mit einer neuen Kontosperre im gleichen Betrag und im nämlichen Bezug auf den Beschuldigten BE._____ (HD Urk. 149 und 164).

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2. Erstinstanzliche Anträge der Parteien und Erwägungen der Vorinstanz

2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens, die auf dem Konto der Verfahrensbeteiligten 3 beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von EUR 516'000.– (zuzüglich aufgelaufene Zinsen), eventualiter nach Ermessen des Gerichts, einzuziehen. Da es sich dabei um einen unmittelbar aus dem Delikt des Beschuldigten stammenden Vermögenswert handle, könne sich die Verfahrensbeteiligte 3 nicht auf den Dritterwerbsschutz nach Art. 70 Abs. 2 StGB berufen (HD Urk. 171 S. 3 f., 25). Die Privatklägerin 1 liess beantragen, das Guthaben von EUR 516'000.– sei ihr in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 letzter Satz StGB herauszugeben; eventualiter sei es ihr in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO zuzusprechen und sei den übrigen Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen, subeventualiter sei es in Anwendung von Art. 70 und 73 StGB einzuziehen und zu ihren Gunsten zu verwenden (HD Urk. 172 S. 1 und S. 40, 45 ff, 48 und 49 ff.; HD Urk. 173). Die Verfahrensbeteiligte 3 liess beantragen, die verfügte Vermögenssperre sei gerichtlich vollständig aufzuheben unter Mitteilung an das Institut, im Sinne einer prozessualen Sofortmassnahme sei diese Vermögenssperre auf den Betrag von EUR 516'000.– zu beschränken und ihr (der Verfahrensbeteiligten 3) sei für die erlittenen Nachteile als Folge der Sperre von EUR 1,5 Mio. eine Entschädigung, inkl. Verfahrens- und Anwaltskosten, von pauschal Fr. 100'000.– zuzusprechen. Sie machte geltend, sie sei in ihrem Dritterwerb, infolge Gutgläubigkeit hinsichtlich der Einziehungsgründe, zu schützen (HD Urk. 163 S. 2 und 5).

2.2. Die Vorinstanz erwog, dass hinsichtlich der drei auf das EUR-Unterkonto eingegangenen Gutschriften einzig die Überweisung von EUR 516'000.– von Relevanz sei, und auch lediglich hinsichtlich dieser die Herkunft aus einer anklagegegenständlichen Straftat bzw. aus der am 29. September 2011 erfolgten Gutschrift von rund USD 15,7 Mio. auf dem Konto der M._____ bei der D._____ Bank erwiesen sei. Die Vorinstanz hielt weiter dafür, dass eine Herausgabe nach Art. 70 Abs. 1 letzter Satz möglich sei und erwog in diesem Zusam-- 108 of 146 -menhang, dass ein (zivilrechtlicher) gutgläubiger Erwerb seitens der Verfahrensbeteiligten 3 deshalb zu verneinen sei, weil deren im Verlaufe des Strafverfahrens deponierten Begründungen zum Rechtsgrund dieser Gutschrift krass widersprüchlich ausgefallen seien (vgl. HD Urk. 203 S. 154 und S. 142 m.V.a. Bundesgerichtsurteil 6B_403/2008 vom 24. November 2008 E. 2.3). Die Vorinstanz zog schliesslich in Betracht, dass die von der Staatsanwaltschaft Freiburg verhängte Kontosperre im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beachten bzw. eine anteilsmässige Verwendung (des sich auf dem Konto befindlichen Guthabens) nicht geboten sei, da ein rechtskräftiges Urteil mit dem Nachweis einer Deliktsverstricktheit der Gutschrift von EUR 1'499'958.68 (bis anhin) nicht vorliege. Sie kam entsprechend zum Schluss, dass die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürichs verhängte Kontosperre aufzuheben und der (Haupt-)Antrag der Privatklägerin 1 auf Restitution des Betrags von EUR 516'000.– (im Sinne von Art. 70 Abs.

1 letzter Satz) gutzuheissen sei (HD Urk. 203 S. 151-155 Ziff. 6).

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren Die Verfahrensbeteiligte 3 wiederholte im Berufungsverfahren den Antrag auf vollständige Aufhebung der durch die Staatsanwaltschaft III verfügten Kontosperre mit der im Wesentlichen nämlichen Begründung wie schon vor Vorinstanz: Sie macht geltend, dass sie die EUR 516'000.– im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gutgläubig erworben bzw. keine Ahnung von den Einziehungsgründen gehabt habe und deshalb eine Einziehung zu Gunsten der Privatklägerin 1 ausgeschlossen sei (Urk. 213, Urk. 260; Prot. II S. 26 ff. und 37 ff.). Die Privatklägerin 1 sowie die Staatsanwaltschaft haben den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt nicht angefochten und beantragen Bestätigung desselben (vgl. Urk. 262 S. 10 ff. und Prot. II S. 35 f. [Privatklägerin 1]; Urk. 261 S. 19 [Staatsanwaltschaft]).

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4. Entscheid

4.1. Deliktskonnex des Vermögenswertes

4.1.1. Einziehbar oder restituierbar im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB ist (u.a.) der Deliktserlös in Bargeld oder dessen Substitutionsformen wie kontomässig geführte Guthaben oder andere Forderungen, unter Einschluss der sog. unechten Surrogate, soweit jedenfalls die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Bewegungen klar festgestellt sind (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N 50, N 70, 70a und 70b).

4.1.2. Die Privatklägerin 1 überwies auf Anweisung des Beschuldigten den Betrag von EUR 516'000.– per Valuta 4. Oktober 2011 vom Konto der M._____ auf das Konto der Verfahrensbeteiligten 3 bei den F._____. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (HD Urk. 203 S. 152 Ziff. 6.3.1.a.), steht aufgrund der den Akten zu entnehmenden Papierspur (vgl. Ordner 1 Urk. 000.0126 und 000.0159 ff. sowie Ordner 36 Urk. 603.0059) zweifellos fest, dass der überwiesene Betrag aus den USD 15,7 Mio. stammt, die dem Konto der M._____ durch die D._____ aufgrund einer Falschbuchung am 29. September 2011 gutgeschrieben worden waren, und damit auf deliktisch erlangte Mittel (im Sinne der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB) zurückzuführen ist. Der haltlosen Behauptung der Verfahrensbeteiligten 3, wonach auf dem Konto der M._____ bei der Privatklägerin 1 USD 4 Mio. zur Ausführung legaler Zahlungen zur Verfügung gestanden hätten (HD Urk. 163 S. 5 f.), hielt die Vorinstanz schlagend entgegen, dass sich der Saldo dieses Kontos vor dem Zeitpunkt der Gutschrift der USD 15,7 Mio. gemäss Kontoauszug auf gerade mal rund Fr. 15'000.– belief (siehe Ordner 1 Urk. 000.0124). Nicht gefolgt werden kann ferner auch der (sinngemäss geäusserten) Auffassung des Rechtsvertreters des Verfahrensbeteiligten 3 (Urk. 260 S. 5; Prot. II S. 27), dass vorliegend der Sachverhalt gegeben sei, dass der (vorgeworfene) deliktische Vermögenswert auf dem F._____-Konto einmal vollständig gebraucht und das Konto hernach mit nicht deliktischen Zuflüssen wieder aufgefüllt worden -- 110 of 146 -sei, und dass deswegen die Einziehung laut Schmid (Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N 64 in fine) entfalle. Zum einen verkennt der Rechtsvertreter die von ihm (unvollständig) zitierte Literaturstelle in rechtlicher Hinsicht: Selbst wenn die EUR 516'000.– vollständig gebraucht worden wären, wäre die Verfahrensbeteiligte 3 von einer Rückzahlungspflicht nicht einfach befreit, sondern wäre der entsprechende Betrag über eine Ersatzforderung (im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB) zurückzufordern, da (wie nachstehend in Ziff. 4.4.1. zu zeigen sein wird) der Ausnahmetatbestand von Art. 70 Abs. 2 StGB vorliegend nicht greift. Zum anderen ist seine Behauptung – die vom Beschuldigten einbezahlten EUR 516'000.– seien nach Eingang auf dem F._____-Konto abgezogen worden, da die C1._____ und BF._____ habe schadlos halten müssen (Urk. 260 S. 5) – auch aktenwidrig. Dem entsprechenden Kontoauszug der F._____-Bank (Ordner 36, Urk. 603.0056) ist vielmehr zu entnehmen, dass die EUR 516'000.– nach ihrer Gutschrift vom 6. Oktober 2011 keineswegs vollständig gebraucht wurden, sondern – bis zum Eingang der EUR 1'499'958.68 am 25. November 2011, welche im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren gesperrt wurden (vgl. vorstehend Ziff. 1.3.) – lediglich einzelne kleinere Teilbeträge (von insgesamt rund Fr. 50'000.–) ausbezahlt wurden und dies nicht an die Kunden C1._____ und BF._____, sondern an BG._____, den Direktor der C._____ Ltd, und dessen Mitarbeiterin BH._____. Da diese Teilbeträge von der Verfahrensbeteiligten 3 auf dem Wege einer Ersatzforderung zurückverlangt werden könnten (Art. 71 Abs. 1 StGB) und zur Sicherung der Durchsetzung dieser Ersatzforderung der entsprechende Betrag aus dem bereits beschlagnahmten nichtdeliktischen Vermögen der Verfahrensbeteiligten 3 herangezogen werden könnte (vgl. Art. 71 Abs. 3 StGB), ändert sich im (hier vorwegzunehmenden) Ergebnis nichts daran, dass die Verfahrensbeteiligte 3 den gesamten Betrag von EUR 516'000.– zurückzuerstatten hat. Aufgrund dieser Irrelevanz für das Ergebnis und angesichts der relativen Geringfügigkeit des verbrauchten Teilbetrags rechtfertigt es sich deshalb im vorliegenden Fall, der Einfachheit halber auf eine Aufsplittung der einzuziehenden EUR 516'000.– in einen Einziehungs- und einen Ersatzforderungsteil (im Sinne der Lehrmeinung Schmids) zu verzichten.

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Damit steht fest, dass das gesperrte Guthaben auf dem F._____-Konto im Umfang von EUR 516'000.– einen deliktkonnexen und damit grundsätzlich restitutions- oder einziehungsfähigen Vermögenswert darstellt.

4.1.3. In Bezug auf die anderen zwei Transaktionen (vgl. vorstehend Ziff. 1.1. und HD Urk. 203 S. 153 Ziff. 6.3.2.a.) fehlt es auch zum heutigen Zeitpunkt am Nachweis einer deliktischen Herkunft der Gelder (im Sinne der vorliegenden Anklage) und wurde entsprechendes auch von keiner Seite geltend gemacht. Über das strafrechtliche Schicksal dieser Gelder werden die Freiburger Behörden zu entscheiden haben, deren Kontosperre vom 7. Januar 2014 vom vorliegenden Entscheid nicht tangiert wird.

4.2. Verfahrensbeteiligte 3 als Dritterwerberin (nicht Direktbegünstigte)

4.2.1. Die Staatsanwaltschaft betrachtete (vor Vorinstanz) die Verfahrensbeteiligte 3 als aus dem Delikt Direktbegünstigte, welche sich nicht auf den Dritterwerbsschutz nach Einziehungsrecht berufen könne (HD Urk. 171 S. 25 m.V. a. Bundesgerichtsurteil 6B_344/2007 E. 4.3.1).

4.2.2. Der Beschuldigte ist vorliegend der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141 bis StGB zu verurteilen. Dieses Delikt ist vollendet, wenn der Täter durch aktives Tun den Rückforderungsanspruch des Berechtigten völlig zu vereiteln sucht und dies zu einem Vermögensschaden desselben führt (BSK Strafrecht II Niggli, Art.141 bis N 31). Die Deliktsvollendung trat vorliegend bereits mit der Abbuchung der EUR 516'000.– vom M._____-Konto und nicht erst mit der Gutschrift dieses Betrags auf das Konto der Verfahrensbeteiligten 3 auf (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_80/2011 E. 5 zur sog. "logischen Sekunde" bei Anweisungen). Bereits nach ersterem Vorgang war der Beschuldigte unfähig, den Rückforderungsanspruch zu erfüllen, bzw. den Irrtum zu korrigieren (vgl. BSK Strafrecht II Niggli, Art.141 bis N 32). Die Verfahrensbeteiligte 3 erwarb die Gelder folglich nicht direkt durch die Tat, sondern nach der Tat.

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Sie ist demnach als Dritterwerberin zu betrachten, welche den Drittrechtsschutz grundsätzlich in Anspruch nehmen kann. Ob von einem geschützten Dritterwerb auszugehen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

4.3. Keine Restitution

4.3.1. Bei Delikten gegen Individualinteressen – was hier der Fall ist – geht die Restitution bzw. Rückerstattung von Deliktsgut (bzw. dessen unechten Surrogaten) an den Verletzten der Einziehung vor (Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB). Ob eine Restitution an die Privatklägerin 1 möglich ist, ist deshalb vorab zu prüfen. Beim Konflikt zwischen den Rechten des Verletzten nach Art. 70 Abs. 1 letzter Satz StGB und des Dritterwerbers gelangen nicht die Erwerbsvoraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB, sondern die (weniger strengen; vgl. nachstehend Ziff. 4.4.1.1.) Regeln des Zivilrechts, primär des Sachenrechts, zur Anwendung (Christian Heierli, Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei. Unter Berücksichtigung der Instrumente des Einziehungsrechts, 2012, Rz. 295; BSK StGB Baumann Art. 70/71 N 52; BSK StPO Bommer/Goldschmid, Art. 267 N 18; Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N 71d), wobei es beweisrechtlich aber bei der Offizialmaxime bleibt (vgl. Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-

72 N 66; BSK StGB - Baumann Art. 70/71 N 49; den Dritten trifft allerdings eine Mitwirkungspflicht, vgl. nachstehend Ziff. 4.4.1.1.a. a.E.). Falls der Geschädigte über Art. 70 Abs. 1 letzter Satz StGB nicht zum Zug kommt, bleibt die Möglichkeit eines Vorgehens nach Art. 73 StGB (BSK StGB Baumann Art. 70/71 N 52; Heierli, a.a.O. Rz. 295).

4.3.2. Vorliegend stellt der auf dem F._____-Konto der Verfahrensbeteiligten 3 beschlagnahmte Geldbetrag Buchgeld dar (hier in der Form eines sog. unechten Surrogates). Auch der am 29. September 2011 auf das Konto der M._____ bei der Privatklägerin 1 eingegangene und vom Beschuldigten in der Folge unrechtmässig abdisponierte Vermögenswert bestand aus Buchgeld. Schon die am 27. September 2011 erfolgte Gutschrift von USD 15,7 Mio. auf das Konto der Privatklägerin 1 bei der G._____ (der "Originalwert") stellte Buchgeld und nicht etwa Bargeld dar. Buchgeld stellt zivilrechtlich nicht eine bewegliche -- 113 of 146 -Sache im Sinne des Sachenrechts, sondern eine Forderung (auf Bargeld) im Sinne des Obligationenrechts dar. Ein Vindikationsanspruch (nach Art. 935 f. ZGB) der Privatklägerin 1 gegen die Verfahrensbeteiligte 3 kann dementsprechend nicht greifen. Die Privatklägerin 1 besitzt zivilrechtlich lediglich einen Kondiktionsanspruch aus Art. 62 ff. OR. Diesen Anspruch kann sie aber nicht direkt gegen die Verfahrensbeteiligte 3, sondern nur gegen den Beschuldigten geltend machen: Wenn (wie hier) der Anweisende die angewiesene Bank über seine materielle Berechtigung zum Abruf der Kreditmittel täuscht, handelt es sich um einen Mangel im Deckungsverhältnis (und nicht etwa um eine fehlerhafte Anweisung, vgl. BSK OR I - Koller, Art. 467 N 10 in fine), welcher grundsätzlich nicht zu einer sog. Direktkondiktion (oder Durchgriffskondiktion) der Angewiesenen gegenüber der Anweisungsempfängerin führt (vgl. BSK OR I - Koller, Art. 467 N 9 und BSK OR I Schulin, Art. 62 N 32 m.w.H.). Auch ein vertraglicher Anspruch der Privatklägerin 1 gegen die Verfahrensbeteiligte 3 ist nicht gegeben. Zusammengefasst erscheint eine Restitution über Art. 70 Abs. 1 letzter Satz StGB mangels direkten zivilrechtlichen Anspruchs der Privatklägerin 1 gegen die Verfahrensbeteiligte 3 ausgeschlossen. Bei diesem Resultat ist die Frage nach der zivilrechtlichen Gutgläubigkeit der Letzteren nicht zu prüfen. Anzumerken ist lediglich, dass sich eine Bösgläubigkeit der Verfahrensbeteiligten 3 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (HD Urk. 203 S. 154) zwar stark vermuten, indes wohl nicht rechtsgenügend nachweisen liesse (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen zur Frage der einziehungsrechtlichen Gutgläubigkeit der Verfahrensbeteiligten 3 in Ziff. 4.4.1.2.a.). Aufgrund der nachstehenden Erwägungen (Ziff. 4.4.) kann letztlich ohnehin offen gelassen werden, ob unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten der Herausgabeanspruch der Privatklägerin 1 oder der Dritterwerb der Verfahrensbeteiligten 3 zu schützen wäre. Aus diesem Grund ist im Übrigen auch ein Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO entbehrlich.

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4.4. Einziehung und Verwendung zu Gunsten der Geschädigten Falls der Geschädigte über eine Restitution nicht zum Zug kommt, kann, wie bereits ausgeführt, noch eine Einziehung nach Art. 70 StGB und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Art. 73 StGB in Frage kommen (BSK StGB Baumann Art. 70/71 N 52; Heierli, a.a.O. Rz. 295).

4.4.1. Einziehung

4.4.1.1. a) Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn der Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe und unter Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung erworben hat, oder wenn die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. E contrario folgt aus der Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe (bösgläubig) oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_925/2009 vom 11. März 2010 E. 3 m.w.H.). Im Unterschied zur Restitution ist bei der Einziehung die Drittansprache nach den – vom Zivilrecht abweichenden – Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB zu prüfen. Mit dem zusätzlichen Erfordernis der "gleichwertigen Gegenleistung" werden die Voraussetzungen für den geschützten Dritterwerb insgesamt höher angesetzt als im Privatrecht (vgl. Heierli, a.a.O. Rz. 300; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK 2. Aufl., 2013 Art. 70 N 11). Bösgläubig im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ist der Dritte, der im Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eventualvorsätzlich handelt, d.h. der weiss oder annehmen muss, dass der Vermögenswert aus einer strafbaren Handlung stammt (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 70 N 12; Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N 84). Was unter einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu verstehen ist, ist zuweilen kontrovers. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung schützt Art. 70 Abs. 2 StGB vorab den Erwerb von Vermögenswerten im Rahmen von synallagmatischen Rechtsgeschäften (vgl. z.B. Bundes-- 115 of 146 -gerichtsurteil 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.4; Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-72 N. 87). Keine Gegenleistung ist die Verpflichtung, den Vermögenswert für einen bestimmten Zweck zu verwenden (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 70 N 12 m.V. a. Bundesgerichtsurteil 6B_344/2007 E.4.3.2.). Der Staat hat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen (Offizialmaxime). Der Dritte kann sich allerdings nicht auf die Unschuldsvermutung berufen und hat deshalb bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzuwirken (vgl. z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.2. m.w.H.). So kann von ihm (u.a.) namentlich verlangt werden, dass er seine finanziellen Gegenleistungen genügend substantiiert und soweit möglich mit schriftlichen Belegen nachweist (Greiner/Akikol, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 2005, S. 1353, vgl. auch Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 70-72 StGB N 96). Daraus folgt, dass ein allfälliger Beweisverlust aufgrund fehlender zumutbarer Mitwirkung des Dritten zu dessen Lasten geht. b) Wie vor Vorinstanz macht die Verfahrensbeteiligte 3 auch vor Berufungsgericht geltend, dass es sich bei der Gutschrift der EUR 516'000.– um die Rückzahlung eines zuvor investierten Kapitals ihrer Kunden C1._____ und BF._____ handle, welches als gleichwertige Gegenleistung (bzw. Vorleistung) anzusehen sei, und dass sie als Empfängerin der Anweisung des Beschuldigten gutgläubig gewesen sei bzw. keine Ahnung von den Einziehungsgründen habe haben können (HD Urk. 163 S. 5 f.; Urk. 260).

4.4.1.2. a) Eine Bösgläubigkeit der Verfahrensbeteiligten 3 hinsichtlich der Einziehungsgründe lässt sich vorliegend nicht beweisen. Der Vorinstanz ist allerdings insoweit beizupflichten, als dass die eklatant widersprüchlichen Begründungen der Verfahrensbeteiligten 3 bezüglich dieser Gutschrift ein sehr schlechtes Licht auf ihre Glaubwürdigkeit werfen. Diese brachte nicht von sich aus vor, dass es sich bei der Gutschrift um Investitionsrückzahlungen an ihre Kunden C1._____ und BI._____ handelt, sondern übernahm diese Sachdarstellung der -- 116 of 146 -Staatsanwaltschaft erst, nachdem sie von dieser – mit deren Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 (Ordner 54, Urk. 120.0015, bes. S. 5 ff. ) – mit einem Teil der sichergestellten Unterlagen konfrontiert wurde und unter dem Druck der Beweislage erkennen musste, dass ihre ursprünglichen Behauptungen völlig haltlos waren. Zuvor noch versuchte die Verfahrensbeteiligte 3 – in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2012 – den Strafbehörden noch weiszumachen, die Überweisung stelle eine Honorarzahlung für von ihr für die M._____ geleistete Dienste dar: Sie habe den Beschuldigten mit verschiedenen ihrer Geschäftspartner, namentlich mit wichtigen Exponenten von Kunst-, Film- und Schmuckindustrie, in Verbindung gebracht und (dadurch) wichtige Investitionsgelegenheiten nachgewiesen. In der Folge habe ihr die M._____ diese Honorierung offeriert und sie (die Verfahrensbeteiligte 3) habe dieses Angebot – in der Annahme, ihre Vermittlungsdienste seien erfolgreich gewesen – gerne angenommen (Ordner 54 Urk. 120.0004 S. 4). Zur Untermauerung dieser Behauptung reichte sie eine von ihr ausgestellte, an die M._____ adressierte und auf den 27. September 2011 datierte Honorarnote in entsprechender Höhe ein (Ordner 54, Urk. 120.0009: "For various business consultancy, contractual work and research/due diligence: EUR 510'000.–; Travel/photocopying/postage Expenses and Disbursements: EUR 6'000.–. ). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann den Akten nicht der geringste Hinweis entnommen werden, der auch nur ansatzweise auf eine solche Tätigkeit der C._____ Ltd. für die M._____ hindeuten würde; darüber hinaus befindet sich unter den beim Beschuldigten sichergestellten Unterlagen auch kein Doppel der Honorarnote vom 27. September 2011. Diese ersten Behauptungen der Verfahrensbeteiligten 3 widersprechen sodann nicht nur den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ordner 15, Urk. 040.0001 S. 24 und 25: "[Die C._____ Ltd." ist für zwei Kunden ein Paymaster" / "Die […] hatten 258'000 EUR pro Partei zu Gute" ) und der Referenzangabe auf der Zahlungsanweisung der M._____ an die D._____ Bank vom 2. Oktober 2011 (vgl. Ordner 1, Urk. 000.0160: "Ref.: C1._____ EUR 258'000.00 / Ref.: BF._____EUR 258'000.00" ), sondern auch dem – die Darstellung des Beschuldigten in diesem Punkt weitgehend bestätigenden – übrigen Untersuchungsergebnis. Namentlich geht aus dem Email-Verkehr zwischen BG._____, dem Direktor der C._____ Ltd., und C1._____ klar hervor, dass der Verfahrensbeteiligten 3 bereits -- 117 of 146 -am 7. Oktober 2011, also unmittelbar nach Eingang der EUR 516'000.– auf ihr Konto bei der Bank F._____, bekannt war, dass diese Gutschrift nach dem Willen des Beschuldigten als Rückzahlung des Investitionskapitals für C1._____ und BI._____ bestimmt war (vgl. Ordner "Beilage 17" Urk. 7023). Die Verfahrensbeteiligte 3 verstrickte sich in ihrer Beschwerdereplik vom 13. April 2012 sodann in weitere Ungereimtheiten. Ihre Behauptung – wonach sie seit Ende Juli [2011] seitens des Beschuldigten nichts mehr gehört und bis zur Offenlegung entsprechender Akten durch die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis von dem durch den Beschuldigten angegebenen Zahlungszweck gehabt habe – wird durch die vorgenannten Emails klar widerlegt. Die Verfahrensbeteiligte 3 liess weiter vorbringen, sie sei nach dem überraschenden Eintreffen der Gutschrift gezwungen gewesen, der Bank F._____ zu erklären, um was für Geld es sich handelte, und habe zu diesem Zwecke eine "pro forma Rechnung" an die M._____ ausgestellt (da sie den vom Beschuldigten angegebenen Zahlungsgrund nicht gekannt habe). Diese Ausführungen sollten der Plausibilisierung ihrer ersten Darstellung in der Beschwerdeschrift dienen, führen aber tatsächlich zu weiteren – entlarvenden – Widersprüchen, datiert die Honorarnote doch schon vom 27. September 2011, und brachte die Verfahrensbeteiligte 3 doch ursprünglich vor, die Honorierung sei ihr von Seiten der M._____ offeriert worden. Zusammengefasst drängt sich gebieterisch auf, dass die Verfahrensbeteiligte 3 mittels einer fingierten bzw. gefälschten Honorarnote die Strafbehörden (und möglicherweise auch schon die F._____) täuschen wollte, um die auf ihrem Konto beschlagnahmten Gelder frei zu bekommen. Dass sie aber wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass der Beschuldigte das überwiesene Geld aus einer strafbaren Handlung erlangt hatte, kann aus diesem unlauteren Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten 3 dennoch nicht mit der rechtserforderlichen Sicherheit abgeleitet werden. Eine Bösgläubigkeit der Verfahrensbeteiligten 3 hinsichtlich der Einziehungsgründe lässt sich auch anhand der übrigen Akten – trotz weiterer Indizien; vgl. z.B. das Schreiben vom 3. Januar 2012, mit welchem BG._____ und BH._____ die Bank F._____ anweisen, das Kontos 2… aufzulösen und den -- 118 of 146 -Saldo "by way of urgent swift" hälftig auf deren Privatkonti in Monaco auszuzahlen (Ordner 36, Urk. 603.0048) – letztlich nicht beweisen. b) Eine Freigabe des beschlagnahmten Guthabens an die Verfahrensbeteiligte 3 kommt indes mangels einer von ihr erbrachten gleichwertigen Gegenleistung nicht in Frage: Aus den beim Beschuldigten sichergestellten Unterlagen geht klar hervor, dass es nicht die Verfahrensbeteiligte 3, sondern ihre Kunden C1._____ und BF._____ waren, welche je EUR 250'00.– in das dubiose (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in HD Urk. 203 S. 45 f.) Trading Programm der M._____ bzw. des Beschuldigten investiert hatten. Am 3. Dezember 2010 wurde ein Investment-Vertrag ("Joint Venture Private Placement – Project Funding And Profit Sharing Agreement" ) zwischen der M._____ – aufgeführt als "principal" (für welche der Beschuldigte und K._____ signierten) – und BJ._____ – aufgeführt als "participant" – abgeschlossen (Ordner "Beilage 17", Urk. 7003: Beilage zum E-Mail vom 3. Dezember 2010). Auf Seite 5 dieses Vertrages wird festgehalten, dass C1._____ die verlangte Einzahlung von EUR 250'000.– bereits geleistet und auf eine von der M._____ bezeichnete Bank überwiesen habe ("Whereas, Participant has already executed and deposited the required Part Down Payment of EUR 250'000.– […] and hast transferred the Part down Payment to a bank of the principle's choice […]" ). Auf der gleichen Seite wird festgehalten, dass sich die M._____ zur Rückzahlung dieses Investitionsbetrags zuzüglich 2,5 % Jahreszins verpflichte, falls sie die anvisierten Investitionsgewinne nicht realisieren könne ("whereas, Prinicipal hereby agrees that in all and any circumstances the Part Down Payment […] shell remain the property of the participant. If the principle fails to pay any Trade Revenue, it is bound to refund the initial Part Down Deposit Payment of EUR 250'000.– […] towards the Participant plus 2,5 % […] interest rates per year […]" ). Einen entsprechenden Vertrag gleichen Inhalts schloss die M._____ auch mit BF._____ ab (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 7003: E-Mail vom 3. Dezember 2010 Blatt 1). Die sichergestellten Emails zeigen sodann deutlich, dass der Beschuldigte seine Investoren C1._____ und BF._____(sowie andere Investoren), direkt anschrieb und sie nach Ausbleiben der versprochenen Millionengewinne immer wieder mit neuen Ausreden vertröstete und mit neuen fantastischen Versprechungen weiter hinhielt (vgl. Ordner "Beilage 17", Urk. 7005-7022). Noch am 29. September 2011 stellt der Beschul-- 119 of 146 -digte C1._____ einen neuen Zahlungsplan von angeblich EUR 15 Mio. mit tranchenweiser Auszahlung ab 4. November 2011 in Aussicht und gab ihm an, die einzelnen Tranchen würden innert 24 oder 48 Stunden nach den Plandaten auf dem Bank-Konto seines "paymasters"– womit offensichtlich die Verfahrensbeteiligte 3 gemeint ist (vgl. die Ausführungen weiter unten) – eingehen ("The payment will take 24/48h to arrive in your paymasters bank account" ). BJ._____ glaubte ihm nicht, beschwerte sich und fragte nach seinem "deposito inicial" von EUR 250'000.– inklusive Zinsen (Ordner "Beilage 17", Urk. 7021, vgl. auch Urk. 7022). Am 6. Oktober 2011 informierte der Beschuldigte C1._____, dass er ihm das Investitionskapital vertragsgemäss rückerstattet habe. C1._____ leitet das Mail des Beschuldigten gleichentags zur Kenntnisnahme an die Verfahrensbeteiligte 3 weiter. Diese bestätigte mit Antwortmail an C1._____ vom 7. Oktober 2011 den Erhalt des Mails des Beschuldigten und regte sich (u.a.) darüber auf, dass der Beschuldigte das Geld ohne vorherige Ankündigung auf ihr F._____-Konto überwiesen habe (Ordner "Beilage 17", Urk. 7023). Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen (sowie der bereits erwähnten Aussagen des Beschuldigten und der Zahlungsanweisung der M._____ an die D._____ Bank vom 2. Oktober 2011) steht fest, dass die Gegenleistungen (bzw. Vorleistungen) zum hier interessierenden beschlagnahmten Guthaben von EUR 516'000.– von C1._____ und BF._____ und nicht von der Verfahrensbeteiligten 3 erbracht wurden. Im Grunde genommen behauptet auch die Verfahrensbeteiligte 3 selber nichts anderes. So gab sie beispielsweise in ihrer Beschwerdereplik vom 13. April 2012 an, dass sie nach einer Aufhebung der Kontosperre den Betrag von 516'000.– hälftig an C1._____ und BF._____ zu erstatten haben werde (Ordner 54 Urk. 120.0020 S. 6). Auch führte sie vor Vorinstanz sowie Berufungsgericht aus, die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei diesem Guthaben um Rückzahlungen der Investitionssummen an die Anleger handle, entspreche den Tatsachen (HD Urk. 163 S. 5; Urk. 260 S.4). Die Verfahrensbeteiligte 3 macht (sinngemäss) lediglich geltend, dass sie die Investitionenssummen im Auftrag ihrer Kunden C1._____ und BF._____ bei der M._____ angelegt, bzw. als "paymaster" bzw. "legal representant" für diese beiden Herren agiert habe (HD Urk. 163 S. 4). Was genau unter einem "paymaster" zu verstehen ist, bleibt unklar. Aufgrund -- 120 of 146 -ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehend Ziff. 4.4.1.1.a. a.E.) hätte es an der Verfahrensbeteiligten 3 gelegen, hiezu nähere Ausführungen zu machen und darzutun, in welcher rechtlicher Beziehung bzw. in was für einem Vertragsverhältnis zu C1._____ und BF._____ sie genau stand. Nachdem sie dies versäumt hat, obwohl ihr substantiierte Ausführungen und das Einreichen entsprechender Unterlagen zumutbar und leicht möglich gewesen wäre, hat sie eine daraus resultierende Beweislosigkeit zu tragen. Das gleiche gilt hinsichtlich der rechtlichen Beziehungen bzw. eines allfälligen Vertragsverhältnisses der Verfahrensbeteiligten 3 zum Beschuldigten. Die Verfahrensbeteiligte 3 hat hiezu überhaupt keine Ausführungen gemacht, woraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass ein solches entweder nicht bestand oder die Verfahrensbeteiligte 3 ihre rechtliche Beziehung zum Beschuldigten bewusst im Dunkeln lassen wollte. Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligte 3 nie behauptet hat, sie habe die Investitionssummen von je EUR 250'000.– aus ihrem eigenen Vermögen und an Stelle ihrer Kunden C1._____ und BF._____ erbracht. Zusammengefasst steht deshalb ausser Zweifel, dass die Verfahrensbeteiligte 3 keine Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht hatte. Vielmehr nahm sie die vom Beschuldigten getätigte Rückzahlung der Investitionssummen zweier ihrer Kunden lediglich entgegen mit der Verpflichtung, diese Vermögenswerte an diese Kunden auszuzahlen.

4.4.1.3. Nach dem Gesagten ist kein geschützter Dritterwerb der Verfahrensbeteiligten 3 im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gegeben. Demnach ist das Guthaben von EUR 516'000.– gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

4.4.2. Verwendung zu Gunsten der Privatklägerin 1

4.4.2.1. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht (u.a.) dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes eingezogene Vermögenswerte zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann -- 121 of 146 -die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB.

4.4.2.2. a) Eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB kann nur auf Antrag desselben vorgenommen werden. Falls der Geschädigte Antrag auf direkte Zuwendung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil stellte, genügt dieser Antrag, auch wenn er unter jenem Titel aus irgendwelchen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte (Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 73 StGB N 78). Vorliegend beantragte die Privatklägerin 1 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ihr die EUR 516'000.– direkt zugewendet werden sollten. Nach dem vorstehend Gesagten genügt dieser Berufungsantrag. b) Zwischen Schaden, Anlasstat und zuzusprechenden Werten muss ein doppelter Konnex bestehen. Einerseits muss der geltend gemachte Schaden gemäss Art. 73 StGB durch die Anlasstat entstanden sein. Andererseits muss diese Anlasstat dieselbe sein, aus der auch die zuzusprechenden Einziehungsobjekte stammen (BSK StGB-Baumann, Art. 73 N 12; Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 74 N 24). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.), steht fest, dass der Betrag von EUR 516'000.– aus den USD 15,7 Mio. stammt, die dem Konto der M._____ durch die D._____ aufgrund einer Falschbuchung am 29. September 2011 gutgeschrieben worden waren. Der Zufluss dieses Betrags auf das Konto der Verfahrensbeteiligten 3 ist direkte und unmittelbare Folge der vom Beschuldigten begangenen unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten. Der vorstehend unter Ziff. IV. festgelegte Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 1 stammt aus dem selben Delikt wie die eingezogenen Vermögenswerte. Die Voraussetzung des doppelten Konnexes ist somit gegeben.

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c) Ersatz nach Art. 73 StGB kann weiter nur dann und insoweit beansprucht werden, als der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist (BSK StGB I Baumann Art. 73 N 13; Schmid/Gunther, a.a.O. 29 f.). Die Privatklägerin 1 hat bereits vor Vorinstanz glaubhaft ausgeführt, dass der ihr durch das Verhalten des Beschuldigten erwachsene Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist (HD Urk. 172 S. 51 Rz. 145). d) Nach dem Wortlaut von Art. 73 StGB erfolgt die Zuwendung an den Geschädigten sodann nur, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzt. Allerdings ist diese Voraussetzung einschränkend anzuwenden; von der Weiterverwendung an den Geschädigten ist nur dann abzusehen, wenn eine (andere, freiwillige) Schadensdeckung durch den Täter bereits erfolgt ist oder vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens und seiner wirtschaftlichen Lage als einigermassen gesichert erscheint (BSK StGB I Baumann Art. 73 N 14; Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 73 N 33 f.). Vorliegend steht ausser Frage, dass der vom Beschuldigten verursachte Schaden von insgesamt USD 11'756'057.64 dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt. Hinzu kommt, dass er die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 bis anhin stets bestritten hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 auf andere Weise entschädigen wird, nicht gesichert. e) Eine Verwendung von Vermögenswerten zu Gunsten des Geschädigten setzt schliesslich voraus, dass der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Schadenersatzforderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Die gesetzgeberische Intention ist hier primär darin zu blicken, dass verhindert werden soll, dass der Geschädigte zunächst durch eine Verwendung eingezogener Vermögenswerte nach Art. 73 StGB seinen Schaden gedeckt erhält und hernach den Täter ein zweites Mal auf Schadenersatz belangt (Schmid/Gunther, a.a.O. N 60)

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Die Privatklägerin 1 erklärte bereits vor Vorinstanz schriftlich, ihre Schadenersatzforderung im Umfang der gestützt auf Art. 73 StGB zugesprochenen Zuwendungen bedingungslos an den Staat abzutreten (Urk. 81 S. 3).

4.4.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen nach Art. 73 StGB erfüllt sind.

4.5. Fazit Folglich ist der Betrag von EUR 516'000.– (samt allfällig darauf entfallenden Erträgen) der Privatklägerin 1 zur teilweisen Deckung ihres Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 73 StGB zuzusprechen. Somit ist die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 angeordnete Kontosperre nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben. Sodann sind die F._____ anzuweisen, den Betrag von EUR 516'000.– (zuzüglich allfällig darauf entfallende Erträge) vom Konto Nr. 2..., lautend auf C._____ Ltd. der Privatklägerin D._____ AG zu überweisen. Ein allfälliger Überschuss ist auf dem Konto zu belassen. Diesbezüglich haben F._____ die Kontosperre des Staates Freiburg zu beachten, welche vom vorliegenden Verfahren nicht tangiert wird. D. N OTEBOOK 'D ELL ' (T YP V OSTRO V130) / L APTOP 'D ELL ' (PK/4 DER IN E NGLAND SICHERGESTELLTEN GEGENSTÄNDE UND S CHRIFTSTÜCKE) / 2 USB-S PEICHERKARTEN (MARKE K INGSTON UND MARKE S KY E UROPE) / F ESTPLATTE SSD T YP V ERTEX 2 / 3 X D ATENTRÄGER "S OFTWARE E NCASE"

1. Ausgangsituation

1.1. Die folgenden Gegenstände bzw. Datenträger, • das Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 (pol. Asservat-Nr. A…),

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• der USB-Stick Marke Kingston (pol. Asservat-Nr. A…), • der USB-Stick Marke Sky Europe (pol. Asservat-Nr. A…) und • die Festplatte SSD Typ Vertex 2 (pol. Asservat-Nr. A…), wurden von der Polizei am 23. Dezember 2011 anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2013 beschlagnahmt (Ordner "Beilagen 1-5", Urk. 4/8; Ordner 37, Urk. 073.0001; Ordner 5, Urk. 010.2005). Bei der Festplatte SSD Typ Vertex 2 handelt es sich offenbar um die Festplatte des Notebooks 'Dell' Typ Vostro V130 (vgl. Ordner "Beilagen 1-5", Urk. 4/8 S. 2, worin Asservat-Nr. A… als Unterasservat von Asservat-Nr. A… bezeichnet wird. ) Bei den drei Datenträgern "Software Encase" handelt es sich nicht um Hardware des Beschuldigten, sondern offenbar um polizeiliche Hardware, auf welcher die Polizei zwischen dem 3. und 7. Januar 2012 mittels der Sicherungs-Software "Encase" die Datensicherung und Datenauslesung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger ausführte (vgl. den "Bericht -EDV Datensicherung / Datenauslesung Mobiltelefon" vom 9. Januar 2012 in Ordner "Beilagen 1-5", Urk. 4/12). Die Staatsanwaltschaft führt diese drei Datenträger in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2013 deshalb mit auf, weil damit die dem Beschuldigten gehörenden Daten(-kopien), nicht aber die (dem Staat gehörenden) Datenträger beschlagnahmt werden sollten. Dabei enthält: • der Datenträger "Software Encase" mit der pol. Asservat Nr. A… die Datensicherung/Datenauslesung der Festplatte SSD Typ Vertex 2 (vgl. Ordner "Beilagen 1-5"/Urk. 4/8 S. 2), • der Datenträger "Software Encase" mit der pol. Asservat Nr. A… die Datensicherung/Datenauslesung des USB-Stick Marke Kingston (vgl. Ordner "Beilagen 1-5", Urk. 4/8 S. 3) und • der Datenträger "Software Encase" mit der pol. Asservat Nr. A… die Datensicherung/Datenauslesung des USB-Stick Marke Sky Europe (vgl. Ordner "Beilagen 1-5", Urk. 4/8 S. 4).

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1.2. Vom vorgenannten Notebook 'Dell' zu unterscheiden ist der in England sichergestellte Laptop 'Dell' (PK/4 der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke, vgl. HD Urk. 127).

2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz

2.1. Der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft beantragten vor Vorinstanz, die mit Verfügung vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben (HD Urk. 175 S. 1; HD Urk. 171 S. 4).

2.2. Entgegen den übereinstimmenden Parteianträgen ordnete die Vorinstanz die Einziehung des Notebooks und der zwei USB-Sticks nach Art. 69 StGB und anschliessende Verwertung durch den Staat an und begründete dies damit, dass diese im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung Verwendung gefunden hätten (HD Urk. 203 S. 157 Rz. 8.3.2.). Hinsichtlich der Festplatte und der 3 Datenträger "Software Encase" ordnete die Vorinstanz an, dass diese bei den Akten zu belassen seien (a.a.O. Rz. 8.3.4.).

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren Der Beschuldigte verlangte mit Berufungserklärung die Herausgabe einerseits des Notebooks 'Dell' sowie der USB-Sticks und andererseits der vier Datenträger (d.h. der Festplatte und der drei Datenträgern "Software Encase"). Anlässlich der Berufungsverhandlung korrigierte der Beschuldigte seinen Antrag insoweit, dass er sich der Einziehung und Vernichtung des Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 nicht mehr widersetzte, indes stattdessen die Herausgabe des in England sichergestellten Laptops 'Dell' verlangt (vgl. vorstehend Ziff. I.5.1.).

4. Entscheid

4.1. Einleitung Anders als dies die Ausführungen der Vorinstanz auszudrücken scheinen, genügt der deliktische Konnex eines Gegenstands für die Sicherungseinziehung

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nach Art. 69 StGB nicht. Hinzu kommen muss, dass es sich um einen gefährlichen Gegenstand handelt. An die Gefährlichkeit werden nicht besonders hohe Anforderungen gestellt; es muss jedoch ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne die Einziehung die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären. Ein Tatwerkzeug ist also nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert demnach eine Prognose in die Zukunft (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., Art. 69 N 5; BSK StGB I - Baumann, Art. 69 N 13). Steht die Einziehung eines Computers oder anderer elektronischer Datenträger (Festplatte, USB-Stick, CD-ROM etc.) in Frage, sind es primär die darauf gespeicherten Daten, und nicht der Datenträger selber, welche möglicherweise als gefährlich zu qualifizieren sind. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es deshalb, lediglich die Daten (unwiederherstellbar) zu löschen und dem Berechtigten anschliessend den Datenträger wieder auszuhändigen (Bommer, Löschung als Einziehung von Daten, in: Schwarzenegger et al.; Internet und Strafrecht, 4. Tagungsband, 2005, 178 f. und 181 f.).

4.2. Würdigung

4.2.1. Gemäss Ermittlungsbericht der Polizei vom 22. November 2012 wurden mit dem Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 bzw. der dazugehörigen Festplatte SSD Typ Vertex 2 und den 2 USB-Speicherkarten rund 20'000 E-Mails und 138'000 Dokumente sichergestellt (Ordner 44, Urk. 100.1001 S. 25). Ein Grossteil dieser E-Mails und Dokumente steht im Zusammenhang mit dem deliktischen Verhalten des Beschuldigten (vgl. hiezu die Ordner 45-52). Die E-Mails und Unterlagen enthalten bzw. dokumentieren nicht nur die Urkundenfälschungen des Beschuldigten zur Täuschung der E._____ AG in Sion und von BK._____ (Anklageziffer III. lit. E und D, vgl. Urk. HD 203 S. 65 ff. Ziff. 4 und 5). Die auf den Datenträger sichergestellten Daten enthalten (u.a.) auch den E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 im Anschluss an die irrtümlich ausgeführte Gutschrift der USD 15,7 Mio. auf das Konto der M._____ und zeigen damit u.a.

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die Handlungen des Beschuldigten zur Ausnutzung des Irrtums der Privatklägerin 1 über die angebliche Rechtmässigkeit dieser Gutschrift von 15,7 Mio. Ein Grossteil der weiteren sichergestellten E-Mails und Unterlagen zeigen sodann die Anstrengungen, die der Beschuldigte und seine (direkten und indirekten) Helfer und Hintermänner (wie AF._____, "AQ._____" von AR._____, Q._____, AH._____, B._____ und andere) unternahmen, um Gelder von rund USD 11,8 Mio. – via Transaktionen rund um die Welt – aus dem Zugriff der Privatklägerin 1 zu entfernen und unrechtmässig für sich zu verwenden. Die drei sichergestellten Datenträgern mit den darauf befindlichen Dateien stellen somit Gegenstände dar, die zur Begehung eines Deliktes bestimmt waren (sog. instrumenta sceleris), womit der nach Art. 59 StGB erforderliche Deliktskonnex gegeben ist.

4.2.2. Zu bejahen ist sodann auch die Gefährlichkeit dieser sichergestellten Dateien im Sinne des Einziehungsrechts. Die sichergestellten E-Mails beinhalten das gut ausgebaute internationale Kontaktnetz des Beschuldigten, mittels dessen es ihm innert 2 Arbeitstagen möglich war, USD 11,8 Mio. über Offshore-Firmen in der ganzen Welt zu verteilen. Ein beachtlicher Teil dieser deliktisch abdisponierten Gelder konnte bis heute nicht ausfindig gemacht und restituiert werden. Von den an Q._____ übermittelten USD 10 Mio. gelangten lediglich noch rund USD 5,8 Mio. zurück an den Beschuldigten als angeblich wirtschaftlich Berechtigter mehrerer Konti bei der E._____ in Sion. Rund 40% dieser USD 10 Mio. verschwanden damit an AR._____ oder an dieser zuzurechnende Gesellschaften oder Personen wie beispielsweise Q._____ (vgl. hiezu die überzeugende bzw. durch die Anweisungen des Beschuldigten und die aufgedeckten Geldflüsse nachgewiesene Darstellung der Staatsanwaltschaft in HD Urk. 171 S. 20 und die Anklageschrift S. 15 Rz. 42; vgl. ferner den von der Staatsanwaltschaft über Interpol Bern eingeholten "intelligence report" der Polizei von Neuseeland vom 1. Dezember 2012 in Ordner 39, Urk. 081.1011). Die Staatsanwaltschaft führte (in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 9. Dezember 2014) zudem nachvollziehbar aus, dass die Rolle von AF._____, des Geschäftspartners des Beschuldigten, bis heute nicht habe geklärt werden können, derweil davon auszugehen sei, dass er mindestens EUR 500'000.– bzw. rund 1 Mio. USD aus den deliktisch abdisponierten Gelder erlangt habe (HD Urk. 248 S. 2 und 3). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (HD -- 128 of 146 -Urk. 249 S. 4) lässt sich diese Angabe der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aktenmässig belegen: Unbestritten ist, dass AF._____ – bzw. die von ihm geführte Gesellschaft "AP._____ Ltd." in Dublin/Irland (vgl. die Mitteilung von Interpol Dublin in Ordner "Beilage 18-19", Urk. 18/14) – am 22. November 2011 von Q._____ (via AH._____, AI._____ und B._____) aus dem Klienten-Konto des Notars B._____ den Betrag von Euro 50'000.– ausbezahlt bekam (vgl. Anklage Rz. 62 und vorinstanzliches Plädoyer des Verteidigers, HD Urk. 175 S. 54, die Aussage des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme, Ordner 20, Urk. 040.0399 S. 10 sowie die Belastungsanzeige vom 22. November 2011 [ Ordner 20, Urk. 059.1113). Eine weitere Zahlung an AF._____ über EUR 500'000.– war von Q._____ bereits angeordnet worden und hätte per 2. Dezember 2011 über das H2._____-Konto (vgl. zu diesem Konto vorstehende Ziff. B) ausbezahlt werden sollen; der Auftrag wurde aber von der E._____ nicht ausgeführt, da diese das H2._____-Konto bereits Ende November 2011 wegen Geldwäscherei-Verdachts intern blockiert hatte (vgl. die entsprechende Zahlungsanweisung [Ordner 26, Urk. 056.0043], die Anklage Rz. 62 und die Aussagen des E._____Bankdirektors BD._____ in Ordner 26, Urk. 058.1001 S. 17). AF._____ erhielt in der Folge aber dennoch Geld von Q._____ im entsprechenden Betrag, überwies dieser doch jenem (bzw. der AP._____ Ltd.) am 12. Dezember 2011 einfach direkt aus Neuseeland den Betrag von NZD 864,854.27 (vgl. den "intelligence report" der Polizei von Neuseeland in Ordner 39, Urk. 081.1011 S. 4 Rz. 31 und 33), was nach dem damaligen (im Internet greifbaren) Umrechnungskurs von 0,5744 rund EUR 500'000.– (genau: Euro 496'772.20) entspricht. Die EUR 550'000.–, die AF._____ von Q._____ insgesamt erhielt, ergeben nach den damaligen Wechselkursen zwar nicht die von der Staatsanwaltschaft angegebene USD 1 Mio., aber doch immerhin rund USD 750'000.–. Die Überweisung der NZD 864'854.27 an AF._____ stammt vom selben Konto Q._____s bei der BL._____-Bank in Auckland/Neuseeland, aus welchem dieser auch das Klienten-Konto des Notars B._____s alimentiert hatte (vgl. den "intelligent report", a.a.O. S. 4 Rz. 23-33 und die graphische Übersicht zum Geldfluss auf S. 13) und damit nachweislich aus den vom M._____-Konto bei der D._____ abdisponierten Geldern (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz [HD Urk. 203 S. 146 Ziff. V.4.3.4.] zu ihre, inzwischen rechtskräftigen Einziehungsentscheid in Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte bestreitet, von der Direktzahlung Q._____s aus Neuseeland an AF._____ gewusst zu haben, und behauptet, anlässlich der Schlusseinvernahme -- 129 of 146 -vom 23. April 2013 zum ersten Mal davon gehört zu haben (vgl. Ordner 20, Urk.

040.0399 S. 10). Ob dies stimmt, kann vorliegend offen gelassen werden. Tatsache bleibt, dass rund USD 750'000.– der deliktisch verwendeten Gelder an AF._____ geflossen sind und bis anhin nicht sichergestellt werden konnten.

4.2.3. Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund besteht die begründete Vermutung, dass der Beschuldigte – falls ihm die auf dem Notebook bzw. der Festplatte und den USB-Sticks enthaltenen Daten zurückgegeben würden – mit Hilfe der darin enthaltenen Kontaktadressen, Kontoangaben und weiteren Informationen versucht sein könnte, sich mit AF._____, AH._____, Q._____ und/oder anderen Hintermännern in Verbindung zu setzen, im Versuch, einen Teil der bis heute nicht aufgefundenen Gelder für sich zu beanspruchen. Die Möglichkeit eines weiteren Delinquierens des Beschuldigten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann bei Rückgabe dieser sensiblen Daten an den Beschuldigten somit nicht ausgeschlossen werden.

4.3. Fazit

4.3.1. Nach dem vorstehend Ausgeführten rechtfertigt es sich, sämtliche Daten auf dem Notebook 'Dell' Typ Vostro V130, der Festplatte SSD Typ Vertex 2 und den zwei USB-Speicherkarten (Marke Kingston und Marke Sky Europe) unwiederherstellbar zu zerstören. a) Hinsichtlich des Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 hat der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, der Vernichtung des Datenträgers zugestimmt. Die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst TEU-ICT, ist deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuweisen, das Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 (pol. Asservat-Nr. A…), zu vernichten. b) Weiter ist die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst TEU-ICT, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuweisen, sämtliche Daten auf der Festplatte SSD Typ Vertex 2 und den zwei USB-Speicherkarten (Marke Kingston und Marke Sky Europe) unwiederherstellbar zu löschen.

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Anschliessend sind diese drei Gegenstände bzw. Datenträger dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herauszugeben. Werden diese nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft durch den Beschuldigten nicht abgeholt, sind sie durch die Kasse des Obergerichts zu verwerten bzw., sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist, zu vernichten.

4.3.2. Hinsichtlich der drei (polizeilichen) Datenträger "Software Encase" mit den Datensicherungen/Datenauslesungen kommt dem Beschuldigten weder hinsichtlich der Hardware (welche nicht im Eigentum des Beschuldigten ist) noch hinsichtlich der Daten (vgl. vorstehend) ein Herausgabeanspruch zu. Diese Datenträger samt den drauf befindlichen Daten sind somit nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten zu belassen.

4.3.3. Bezüglich des in England sichergestellten Laptops 'Dell' (PK/4 der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke, vgl. HD Urk. 127) fehlt es – wie bereits die Vorinstanz erkannte (Urk. 203 S. 157 Ziff. 8.3.1.) – am Nachweis einer deliktischen Verwendung, nachdem dieser Computer nie untersucht und ausgewertet wurde. Aufgrund des zu erwartenden geringen Verwertungserlöses dieses Laptops lässt sich – aus Gründen der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu Zürcher Kommentar-Heimgartner, 2. Aufl., Art. 268 N 9) – eine Einziehung gestützt alleine auf die Kostendeckungsbeschlagnahme nicht rechtfertigen. Der in England sichergestellte Laptop 'Dell' ist deshalb dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. E. MOBILTELEFONE N OKIA (T YP 6300 UND T YP C)

1. Ausgangsituation Auch diese zwei Mobiltelefone – das Nokia Typ 6300 (IMEI Nr. …; Asservat-Nr. A…) und das Nokia Typ C (IMEI Nr. …; Asservat-Nr. A…) – wurden von

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der Polizei am 23. Dezember 2011 sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2013 beschlagnahmt (Ordner "Beilagen 1-5", Urk. 4/8; Ordner 37, Urk. 073.0001; Ordner 5, Urk. 010.2005).

2. Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz

2.1. Der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft beantragten vor Vorinstanz, die mit Verfügung vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben (HD Urk. 175 S. 1; HD Urk. 171 S. 4).

2.2. Entgegen den übereinstimmenden Parteivorträgen ordnete die Vorinstanz (ohne weitere Begründung) die Einziehung und Verwendung zur Kostendeckung (im Sinne von Art. 268 StPO) dieser zwei Mobiltelefone an (HD Urk. 203 S. 157 Rz. 8.3.1.).

3. Anträge der Parteien im Berufungsverfahren Der Beschuldigte wiederholte im Berufungsverfahren seinen Herausgabeantrag (Urk. 264 S. 20 f.).

4. Entscheid

4.1. Aufgrund des zu erwartenden geringen Verwertungserlöses dieser zwei Mobiltelefone lässt sich – aus Gründen der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu Zürcher Kommentar-Heimgartner, 2. Aufl., Art. 268 N 9) – eine Einziehung gestützt alleine auf die Kostendeckungsbeschlagnahme nicht rechtfertigen.

4.2.1. Aus den Datensicherungsprotokollen der Kantonspolizei ist ersichtlich, dass der Beschuldigte beide Mobiltelefone im Zusammenhang mit den Delikten, für die er heute zu verurteilen ist, verwendet hat: Auf dem Mobiltelefon Nokia Typ C sind die Telefonnummern von mindestens zwei Personen gespeichert, welche in die Abdispositionen der Gelder vom M._____-Konto bei der Privatklägerin 1 involviert waren. Die eine beginnt mit der Vorwahl "+64" und wurde vom Beschuldigten unter ""AH._____ Mobile NZ" gespeichert und ist demnach eine neuseeländische Telefonnummer von AH._____, -- 132 of 146 -dem Verbindungsmann zu Q._____. Die Andere beginnt mit der Vorwahl "+353" und wurde vom Beschuldigten unter "AF._____ Landline IRL" gespeichert und ist demnach eine irländische Telefonnummer von AF._____, dem Geschäftspartner des Beschuldigten (vgl. die "Datensicherung 0683.11.02.N01" in Ordner 43, Urk. 100.0009, Blatt 3 und 4, vgl. auch Ordner 43, Urk. 100.0012). Der Beschuldigte hatte diese zwei Personen mit dem Nokia Typ C im Tatzeitraum mehrfach angerufen, so beispielsweise am 7., 12., 14. und 19. Dezember 2011 (vgl. Ordner 43, Urk. 100.0009). Auf dem Mobiltelefon Nokia Typ 6300 sind verschiedene Telefonnummern von AF._____ gespeichert (Vgl. die "Datensicherung 0683.11.01.N01" in Ordner 43, Urk.

100.0010 S. 9: "AF._____ Landline IRL": "AF._____ Mobile IRE"; AF._____ Mobile MON"). Der Beschuldigte war durch dieses Telefon (u.a.) am 29. November 2011 sowie am 1., 5., 6,. 11., 16., 17., 21. und 22. Dezember 2011 mit AF._____ in Kontakt.

4.2.2. Aus den bereits dargestellten Gründen (vorstehend Ziff. D.) ist zu befürchten, dass der Beschuldigte – falls ihm die auf den Mobiltelefonen gespeicherten Nummern zurückgegeben würden – versucht sein könnte, sich mit AF._____, AH._____ und/oder anderen Hintermännern in Verbindung zu setzen, im Versuch, einen Teil der bis heute nicht aufgefundenen Gelder für sich zu beanspruchen.

4.2.3. Eine Bestimmung und Aussonderung möglicher privater Kontakte würde sich vor dem undurchsichtigen Geflecht von Namen und Firmen, mittels derer Hilfe im Hintergrund der Beschuldigte die von der Privatklägerin D._____ AG deliktisch beanspruchten Gelder rund um den halben Globus weiter transferierten, als unverhältnismässig aufwendig erweisen, zumal der Beschuldigte die behaupteten privaten Kontakte in seinem Begehren (vgl. Urk. 264 S. 20) auch nicht näher bezeichnet hat.

4.2.4. Da demnach bei beiden Mobiltelefonen der Deliktskonnex sowie die Gefährlichkeit im Sinne von Art. 69 StGB zu bejahen sind, ist die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst TEU-ICT nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuweisen, die Daten auf diesen zwei Mobiltelefonen unwiederherstellbar zu löschen.

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Anschliessend sind die zwei Mobiltelefone dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herauszugeben. Werden diese nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft durch den Beschuldigten nicht abgeholt, sind sie durch die Kasse des Obergerichts zu verwerten bzw., sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist, zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

1.1. Erstinstanzliche Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 19 und 20) zu bestätigen.

1.2. Kosten des Berufungsverfahren

1.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 StPO). Diese Bestimmung gilt für sämtliche Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit f i.V.m. Abs. 2 StPO.

1.2.2. Vorliegend unterliegen alle Parteien mit ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen weitestgehend. Die Privatklägerin 1 obsiegt zwar in einem Punkt, nämlich hinsichtlich ihrer Zivilforderung, hat allerdings einen Teil der diesen Punkt betreffenden Anträge erst an der Berufungsverhandlung zurückgezogen (vgl. vorstehend Ziff. I.5.3.). Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung – zu 4/12 dem Beschuldigten, zu 3/12 der Privatklägerin 1 und zu 1/12 der Verfahrensbeteiligten 3 -- 134 of 146 -aufzuerlegen, und diese im Übrigen, also im Umfang von 4/12, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO) im Umfang von 4/12. Der amtliche Verteidiger macht mit Honorarnote vom 9. Mai 2015 ein Honorar über Fr. 16'005.80 (inkl. Auslagen und Mwst) geltend, was angemessen erscheint. Zusätzlich ist er für 6 Stunden Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und 2 Stunden Nachbesprechung zu entschädigen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist damit auf insgesamt Fr. 18'000.– (inkl. Mwst) festzulegen.

2. Entschädigungsfolgen

2.1. Entschädigung der Privatklägerin 1

2.1.1. Die Privatklägerin 1 liess vor Vorinstanz sinngemäss beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr als Entschädigung für notwendige Aufwendungen Fr. 1'963'993.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 zu bezahlen. In ihrem Hauptantrag forderte sie diesen Betrag als Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 StPO, im Eventualantrag als Schadenersatz unter dem Titel von Art. 41 OR (Urk. 172 S. 3 und 30 ff.; Prot. I S. 22 f.). Die Vorinstanz kam (sinngemäss) zum Schluss, dass mangels hinreichender Belege auf das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin 1 weder im Hauptnoch im Eventualantrag einzutreten sei (HD Urk. 203 S. 160 ff., Ziff. 2.).

2.1.2. Wie bereits ausgeführt, hat die Privatklägerin 1 ihren Antrag auf Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'963'993.98 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2014 (den "Zivilanspruch 2") anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu und kann namentlich offen gelassen werden, ob bzw. inwieweit der Antrag unter dem Titel -- 135 of 146 -von Art. 433 StPO (Prozessentschädigung) oder unter dem Titel von Art. 41 OR (Schadenersatz) zu prüfen gewesen wäre.

2.2. Entschädigung der Verfahrensbeteiligten 3

2.2.1. Erstinstanzliche Anträge und Entscheid der Vorinstanz Die Verfahrensbeteiligte 3 liess vor Vorinstanz beantragen, es sei ihr für die erlittenen Nachteile als Folge der Sperre von EUR 1,5 Mio. eine Entschädigung, inkl. Verfahrens- und Anwaltskosten, von pauschal Fr. 100'000.– zuzusprechen (HD Urk. 163 S. 2). Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Verfahrensbeteiligten 3 nicht ein, unter Hinweis auf Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO bzw. mit der Begründung, dass deren Entschädigungsbegehren nicht belegt sei (HD Urk. 203 S. 162 Ziff. 3.3.).

2.2.2. Anträge im Berufungsverfahren Die Verfahrensbeteiligte 3 beantragt auch vor Berufungsgericht, es sei ihr "eine Entschädigung zuzusprechen für die durch die seit Dezember 2011 erfolgte Sperre von EUR 1,5 Mio. erlittenen Nachteile, inkl. Beschwerdekosten (Obergericht / Bundesgericht), daherige Anwaltskosten und Parteikostenpflicht gegenüber der Gegenpartei (D._____ AG) und für die Anwaltskosten bis und mit Vorinstanz, ausmachend pauschal Fr. 100'000.–". Weiter sei ihr für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die Anwaltskosten nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen (Urk. 260, leicht abweichend Urk. 213). Zur Begründung macht sie geltend, dass im vorliegenden Strafverfahren höchstens der Betrag von EUR 516'000.– hätte gesperrt werden dürfen. Die überschiessende, unrechtmässige und unbegründete Sperre im Umfang von EUR 1 Mio. habe der Verfahrensbeteiligten 3 während zweier Jahre Schaden zugefügt, dessen Umfang sich naturgemäss auf die Frage reduziere, wie hoch für eine Unternehmung der Wert von Liquidität im Betrage von EUR 1 Mio. über einen Zeitraum von zwei Jahren anzusetzen sei. Fehle es an Liquidität führe das im -- 136 of 146 -schlimmsten Fall zu Insolvenz und Untergang, im besseren Fall zu Kosten für die Beschaffung von Liquidität mittels Fremdkapital, d.h. zu Kreditkosten und Schuldzinsen für ungesicherte Kredite (Blankokredite). Damit lasse sich der Schaden der Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres berechnen. Bei dem schweiz- und europaweit üblichen Mindestzinssatz von 8% würden sich auf EUR 1 Mio. Zinskosten pro Jahr von EUR 80'000.– ergeben, demnach für zwei Jahre EUR 160'000.– zuzüglich Kommissionen etc. Berücksichtige man, dass die unrechtmässige Sperre eigentlich auf den ganzen EUR 1,5 Mio. erfolgt sei, erhöhe sich der reine Zinsschaden auf "Fr." [gemeint wohl: EUR] 240'000.–. Die geforderten pauschalen Fr. 100'000.– seien damit längstens ausgewiesen und nicht näher zu begründen (Urk. 260 S. 3).

2.2.3. Entscheid

2.2.3.1. Entschädigung betr. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren a) Nach Art. 434 StPO haben Dritte Anspruch auf Entschädigung ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen, insbesondere Zwangsmassnahmen, oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung ermöglicht es Dritten, allfällige Ansprüche gegenüber dem Staat im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen und erspart es ihnen damit, wie bis anhin eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Prozessrechts suchen zu müssen (vgl. BSK-StPO - Wehrenberg/Friedrich, 2. Aufl., Art. 434 N 2). Ersetzt werden allerdings nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden zu fordern ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung eines Dritt-Hauseigentümers. Nicht unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht sind indes die Anwaltskosten, welche dem Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte als Drittbetroffenem im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO entstanden sind (so zutreffend BSK-StPO - Wehrenberg/Friedrich, 2. Aufl., Art. 434 N 5 [welche allerdings fälschlicherweise von "Drittbetroffenem im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO" sprechen].).

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Nicht zu folgen ist den eben zitierten Autoren Wehrenberg und Friedrich (a.a.O.) allerdings in ihrer weiteren Auffassung, dass die von Art. 434 StPO nicht erfassten Anwaltskosten gleichwohl unter (analoger) Anwendung dieser Bestimmung zu behandeln seien (weil sie sonst in einem separaten Verfahren nach Staatshaftungsrecht eingeklagt werden müssten, was nicht sinnvoll sei). Sachgerechter erscheint vielmehr der folgende, von Greiner und Akikol (noch unter dem kantonalen Prozessrecht) vorgeschlagene Lösungsweg: Wenn sich das Prozessrecht – wie hier die StPO – zur Frage ausschweigt, wie es sich mit dem Anspruch des Dritten auf Ersatz seiner Parteikosten (im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren) verhält, muss auf eine gesetzliche Lücke geschlossen werden, die es durch den Richter zu schliessen gilt. Dieser hat bei Fehlen einer gewohnheitsrechtlichen Übung nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Art.1 Abs. 2 ZGB). Damit kommt der im Prozessrecht gemeinhin verwirklichte Grundsatz zum Tragen, dass keine Entschädigung verdient, wer mit seinen Anträgen unterlegen ist. Umgekehrt muss dem im Einziehungsverfahren ganz oder teilweise obsiegenden Dritten selbst dann eine (vom Staat zu entrichtende) Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn die anwendbare Strafprozessordnung eine solche nicht (ausdrücklich) vorsieht (Greiner/Akikol, a.a.O. S. 1352 f.). Wie dargetan wurde, ist die Verfahrensbeteiligte 3 in ihrem Dritterwerb betreffend die EUR 516'000.– nicht zu schützen und dringt deshalb mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Sperre betreffend das F._____-Konto Nr. 2... nicht durch. Aufgrund ihres Unterliegens ist die Verfahrensbeteiligte 3 – soweit sie Ersatz von Parteikosten ("Beschwerdekosten […], daherige Anwaltskosten und Parteikostenpflicht gegenüber der Gegenpartei") fordert – nicht zu entschädigen. b) Die Verfahrensbeteiligte 3 macht weiter pauschal "erlittene Nachteile" für die Dauer der Sperre von EUR 1,5 Mio. geltend. Einen konkreten, direkt durch eine Verfahrenshandlung erlittener Schaden im Sinne von Art. 434 StPO hat sie mit ihren Ausführungen aber nicht substantiiert dargetan. Ihr Schadenersatzbegehren ist im übrigen auch nicht ausreichend beziffert und belegt. Dass sie sich am Kapitalmarkt über Blankokredite habe Liquidität verschaffen müssen, stellt eine reine -- 138 of 146 -Behauptung dar, welche sie durch keinerlei Unterlagen belegt hat. Überhaupt hat sich die Verfahrensbeteiligte 3 weder zu den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen noch zur konkreten Geschäftstätigkeit der C._____ jemals substantiiert geäussert. Insoweit ist auf den Entschädigungsantrag deshalb nicht einzutreten (vgl. Art. 434 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).

2.2.3.2. Entschädigung betr. Berufungsverfahren Auch wenn Art. 436 StPO (welcher hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf Art. 429-434 StPO verweist; mithin auch Dritte umfasst) diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich diese Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches nach dem Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens, wie er in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (BSK-StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., Art. 436 N 5 f.). Da die Verfahrensbeteiligte 3 mit ihren Berufungsanträgen unterliegt, ist sie für ihre Anwaltskosten in diesem Verfahren nicht zu entschädigen.

2.2.3.3. Fazit Auf den Entschädigungsantrag der Verfahrensbeteiligten 3 ist demnach (vollumfänglich) nicht einzutreten.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 24. Februar 2014 bezüglich − Dispositivziffer 1 Alinea 1 (Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung betreffend ND 1),

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− Dispositivziffer 1 Alinea 2 (Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend HD Anklageziffer III. lit. D und E und betreffend ND 1 und ND 2), − Dispositivziffer 2 Alinea 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs betreffend ND 2), − Dispositivziffer 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg), − Dispositivziffer 10 (Absehen von der Ausfällung einer Ersatzforderung), − Dispositivziffer 11 (Beschlagnahme der Guthaben verschiedener persönlicher I._____-Konti des Beschuldigten und Verwendung der Saldi zur Deckung der Verfahrenskosten), − Dispositivziffer 12, teilweise (Verwertung der Armbanduhr 'Tissot' und Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten), − Dispositivziffer 14 (Herausgabe beschlagnahmter Ausweise, Schlüssel, Kreditkarten, etc. an den Beschuldigten), − Dispositivziffer 15, teilweise (bei den Akten Belassen des Telefaxes der J._____ Bank), − Dispositivziffer 16 (Herausgabe der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke an den Beschuldigten), − Dispositivziffer 17 (Herausgabe der beim Verfahrensbeteiligten 1 beschlagnahmten Gegenstände und Schriftstücke an diesen), − Dispositivziffer 18 (Vernichtung von Ordner 23), − Dispositivziffer 19 (Kostenfestsetzung) und − Dispositivziffer 22 (Nichteintreten auf Entschädigungsantrag der Privatklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft der Dispositivziffern 7 und

8 (Aufhebung der Sperre zweier E._____-Konti und Überweisung der Saldi

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an die Privatklägerin 1) des vorgenannten Urteils bereits mit Beschluss vom 22. August 2014 festgestellt worden ist.

3. Auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten B._____ wird nicht eingetreten.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Rechtsbegehren: Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141 bis StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (HD lit. B.).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. A) und − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB (HD lit. C.).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1251 Tage durch Haft erstanden sind.

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4. a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 angeordnete Sperre des F._____-Kontos 2..., lautend auf C._____ Ltd., wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von EUR 516'000.– (zuzüglich allfällige darauf entfallende Erträge) aufgehoben, der entsprechende Betrag eingezogen und der Privatklägerin D._____ AG zugesprochen. Die Kontosperre der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 7. Januar 2014 wird vom vorliegenden Entscheid nicht tangiert. b) Die F._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, vom EUR-Währungskonto den Betrag von EUR 516'000.– (zuzüglich allfällige darauf entfallende Erträge) der Privatklägerin D._____ AG zu überweisen. c) Die hierzu gestellten Anträge der C._____ Ltd. werden abgewiesen.

5. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin D._____ AG ihre Schadenersatzforderung im Umfang der gestützt auf Art. 73 StGB zugesprochenen Zuwendung (gemäss vorstehender Dispositivziffer 4) bedingungslos an den Staat abgetreten hat.

6. a) Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin ihr Schadenersatzbegehren von ursprünglich USD 11'756'057.64 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2011 – nach Anrechnung der Vermögenswerte, welcher ihr vor Vorinstanz (erstinstanzliche Dispositivziffern 7 und 8) und mit vorliegendem Urteil (vorstehende Dispositivziffer 4) zugesprochen wurden – auf den Betrag von USD 2'000'000.– reduziert hat. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG USD 2'000'000.– Schadenersatz zu bezahlen.

7. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E._____-Kontos 1..., lautend auf H1._____ AG in Gründung, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho-

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ben und das Kontoguthaben zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. b) Die E._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (CHF 100'000.– zuzüglich allfällige Erträge) auf das Postkonto der Kasse des Obergerichts (PC 80-10210-7) zu überweisen (unter Angabe der Verfahrensnummer SB140199).

8. Der in England sichergestellte Laptop 'Dell' (PK/4 der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

9. Die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst TEU-ICT, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, das Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 (pol. Asservat-Nr. A…), zu vernichten.

10. a) Die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst TEU-ICT, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, sämtliche Daten auf den drei nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Januar 2013 beschlagnahmte Datenträgern – der Festplatte SSD Typ Vertex 2 (Asservat-Nr. A…) und den zwei USB-Speicherkarten (Marke Kingston und Marke Sky Europe, Pol. Asservat-Nrn. A… und A…) – unwiederherstellbar zu löschen. b) Anschliessend werden die obgenannten drei Datenträger dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft durch den Beschuldigten nicht abgeholt, werden sie verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen bzw., sofern kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist, vernichtet.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 beschlagnahmten drei Datenträger "Software Encase" (As-

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servat Nrn. A…, A… und A…) werden (mit den darauf befindlichen Daten) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen.

12. a) Die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst TEU-ICT, wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, sämtliche Daten auf den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Januar 2013 beschlagnahmten zwei Mobiltelefonen – Nokia Typ 6300 (IMEI Nr. …; Asservat-Nr. A…) und Nokia Typ C (IMEI Nr. …; Asservat-Nr. A…) – unwiederherstellbar zu löschen. b) Anschliessend werde diese zwei Mobiltelefone dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft durch den Beschuldigten nicht abgeholt, werden sie verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen bzw., sofern kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist, vernichtet.

13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern

19 und 20) wird bestätigt.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/12 dem Beschuldigten, zu 3/12 der Privatklägerin 1 und zu 1/12 der Verfahrensbeteiligten 3 auferlegt, und im Übrigen (im Umfang von 4/12) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten.

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16. Auf den Entschädigungsantrag der Verfahrensbeteiligten C._____ Ltd. wird nicht eingetreten.

17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − Fürsprecher Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteiligten 3 − den Verfahrensbeteiligten B._____ − die Privatklägerin 2 − die Verfahrensbeteiligte 2 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − Fürsprecher Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteiligten 3 (übergeben) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten -- 145 of 146 -− die F._____ im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 4 − die Staatsanwaltschaft Freiburg, LHA D 13 2855, im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 4 − die E._____ AG im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 7 − die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst TEU-ICT, im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 8 bis 12 − das Migrationsamt des Kantons Zürich

18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Mai 2015 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Höfliger -- 146 of 146 --