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Entscheid

SB140209

einfache Körperverletzung etc.

21. Oktober 2014Deutsch127 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

A._____,

2.

B._____, Beschuldigte und Berufungskläger

1.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

2.

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. November 2013 (GG130012)

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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. April 2013 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1.

a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. b) Von den Vorwürfen der Drohung sowie der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

2.

a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. b) Vom Vorwurf der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen.

3.

a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von

150.

Tagessätzen zu je Fr. 50.– (wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten), sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. b) Der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. c) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

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4.

a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von

120.

Tagessätzen zu je Fr. 50.– (wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten), sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. b) Der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. c) Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5.

Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, und bei der hiesigen Bezirksgerichtskasse lagernde Armbanduhr "Festina", mit Metallarmband (SK …) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6.

Das von der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte, und bei der hiesigen Bezirksgerichtskasse lagernde T-Shirt wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7.

Die Beschuldigten werden verpflichtet, dem Privatkläger C._____ unter solidarischer Haftung Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8.

Im Übrigen wird der Privatkläger C._____ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9.

Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'669.50 zu bezahlen.

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10.

Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'467.– Auslagen Untersuchung Fr. 10'233.90 amtliche Verteidigung A._____ Fr. 18'549.20 amtliche Verteidigung B._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11.

Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'468.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

12.

Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'715.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

13.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden den Beschuldigten jeweils zur Hälfte auferlegt. Zusätzlich werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 108 S. 2)

1.

Der Beschuldigte 1 (und Berufungskläger 1) sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

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sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen.

2.

Die Zivilansprüche des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

3.

Die Kosten der Untersuchung und der erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Dem Beschuldigten 1 sei eine Genugtuung für die Untersuchungshaft von Fr. 200.– pro Tag, total Fr. 5'200.–, zuzüglich 5% Zins ab 13. September 2009 aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

5.

Dem Beschuldigten 1 sei für die erbetene Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 2'779.40 inkl. MwSt. zu entrichten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 109 S. 26)

1.

Das Urteil vom 18. November 2013 sei aufzuheben und der Angeklagte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Es sei dem Angeklagten eine Haftentschädigung im Betrag von Fr. 9'731.95 nebst 5% Zins seit dem 7. Oktober 2009 zuzusprechen.

3.

Es sei die Löschung des DNA-Profils des Angeklagten anzuordnen.

4.

Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

5.

Es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

6.

Es sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Parteientschädigung als wohlbezahlt gilt und es sei dem Angeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang der eingereichten Honorarnote zuzusprechen.

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c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 93 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. d) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 104 S. 1 f.)

1.

Die Beschuldigten seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013 – sowie diesbezüglich gemäss der Anklageschrift vom 10. April 2013 – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.1

Die Beschuldigten seien – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013 – unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'669.50 für Anwaltskosten zu bezahlen.

2.2

Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung bzw. Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'562.50 (inkl. 8.0% MWST) für Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Berufungsverfahren zu bezahlen.

3.

Die Beschuldigten seien – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2013 – unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von CHF 400.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. September 2009 zu bezahlen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten.

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Das Gericht erwägt: I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung

1.

Das Verfahren entspringt einem Konflikt zwischen zwei Familien, die im Zeitpunkt des strittigen Geschehens in der Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____ wohnten. Es kam gegenseitig zu mehreren Strafanzeigen mit insgesamt fünf involvierten Personen. Die anschliessenden Strafuntersuchungen wurden inzwischen teilweise eingestellt und in einem Fall sistiert. Vorliegend zu beurteilen ist die auf Anschuldigungen des Privatklägers C._____ basierende Anklage gegen die Brüder A._____ und B._____. Für Einzelheiten zur Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 84 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hinten III. 1.3.3 - 1.3.5).

2.1

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 18. November 2013 wurde der Beschuldigte A._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Drohung und der Sachbeschädigung sprach das Gericht ihn frei. A._____ wurde mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, wovon 25 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bemass das Gericht auf 5 Tage (Urk. 84 S. 69 f.).

2.2

Mit dem gleichen Urteil wurde der Beschuldigte B._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung sprach das Gericht ihn frei. B._____ wurde mit einer auf zwei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, wovon

25.

Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens der Busse bemass das Gericht auf 5 Tage (Urk. 84 S. 69 f.).

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2.3

Sodann entschied die Vorinstanz, dass die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Armbanduhr "Festina" mit Metallband (SK …) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. Analog wurde entschieden, dass das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde T-Shirt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Privatkläger C._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurden ferner verpflichtet, dem Privatkläger C._____ unter solidarischer Haftung eine Genugtuung von Fr. 400.-- zuzüglich 5 % Zins ab 13. September 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab und verwies den Privatkläger C._____ mit seinen weiteren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten unter solidarischer Haftung, dem Privatkläger C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'669.50 zu bezahlen. Den amtlichen Verteidigern, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (A._____) und Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (B._____), sprach die Vorinstanz für ihre Aufwendungen Fr. 6'468.15 bzw. Fr. 11'715.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu. Schliesslich auferlegte das Bezirksgericht die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Verteidigerkosten – den Beschuldigten je zur Hälfte, während die Kosten der amtlichen Verteidigungen den jeweiligen Beschuldigten auferlegt, jedoch unter Rückforderungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden.

3.1

Gegen dieses Urteil meldeten beide amtlichen Verteidiger namens und im Auftrag der Beschuldigten rechtzeitig Berufung an, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Schreiben vom 26. November 2013 (Urk. 70) und Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ mit Schreiben vom 27. November 2013 (Urk. 71). Seit 28. November 2013 ist der Beschuldigte B._____ neu erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ (Urk. 72-75; Urk. 88/2). Die Berufungserklärungen der Ver-- 8 of 81 -teidiger vom 23. Mai 2014 und 26. Mai 2014 erfolgten ebenfalls fristgerecht (Urk. 87-89).

3.2 Der Beschuldigte A._____ lässt grundsätzlich das gesamte Urteil anfechten. Er verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft. Das Genugtuungsbegehren sowie die übrigen Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsinstanzen beantragt A._____, diese auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihm für die erbetene Verteidigung [offensichtlich gemeint betreffend die Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vor dessen Bestellung zum amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab 8. April 2013 (vgl. Urk. 22/9 und Urk. 22/24)] eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Urk. 89 S. 3). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten, wobei die Genugtuung für die Untersuchungshaft auf Fr. 5'200.-- und die Entschädigung für die erbetene Verteidigung auf Fr. 2'779.40 beziffert wurde (Urk. 108 S. 2; Prot. II S. 3 f.). Nicht beanstandet werden die Freisprüche betreffend Drohung und Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer

3.2 Der Beschuldigte A._____ lässt grundsätzlich das gesamte Urteil anfechten. Er verlangt einen Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft. Das Genugtuungsbegehren sowie die übrigen Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsinstanzen beantragt A._____, diese auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihm für die erbetene Verteidigung [offensichtlich gemeint betreffend die Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vor dessen Bestellung zum amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab 8. April 2013 (vgl. Urk. 22/9 und Urk. 22/24)] eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Urk. 89 S. 3). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten, wobei die Genugtuung für die Untersuchungshaft auf Fr. 5'200.-- und die Entschädigung für die erbetene Verteidigung auf Fr. 2'779.40 beziffert wurde (Urk. 108 S. 2; Prot. II S. 3 f.). Nicht beanstandet werden die Freisprüche betreffend Drohung und Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer

1 lit. b) sowie die Herausgabe der Armbanduhr (Dispositiv-Ziffer 5; vgl. Urk. 89). Unangefochten sind überdies die Herausgabe des T-Shirts (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (Dispositiv-Ziffer 11). A._____ stellt zudem den Beweisantrag, seinen Sohn F._____, geb. tt.mm.1993, der beim Geschehen ebenfalls in der Wohnung des Privatklägers C._____ anwesend war, als Zeuge einzuvernehmen, nachdem das Verfahren gegen ihn rechtskräftig eingestellt worden ist (Urk. 89 S. 3; Urk. 33/2).

3.3 Auch der Beschuldigte B._____ verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und ficht entsprechend die Sanktion, die Regelung der Zivilansprüche des Privatklägers, die diesem zugesprochene Prozessentschädigung sowie die Kostenfestsetzung und -auflage an. An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten. Überdies wurde die Löschung des DNA-Profils verlangt. Ferner wurde eine Haftentschädigung von Fr. 9'731.95 beantragt -- 9 of 81 -(Urk. 109 S. 26; Prot. II S. 4). Nicht angefochten sind der Freispruch betreffend Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer 2 lit. b), die Herausgabe von Armbanduhr und T-Shirt (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) sowie die Entschädigung der damaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (Dispositiv-Ziffer 12; vgl. Urk. 87 S. 2 ff.). B._____ stellt zudem die folgenden Beweisanträge: er sei durch das Obergericht persönlich zu befragen; es sei seine Ehefrau, G._____, durch das Obergericht als Zeugin zu befragen und es sei bei der Vorinstanz das Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. November 2013 edieren zu lassen (Urk. 87 S. 4). Da beide Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ohnehin zur Person und zur Sache befragt werden (Prot. II S. 6 ff.) und das vorinstanzliche Protokoll bei den Akten liegt, wobei dieses dem Verteidiger eigens zugestellt wurde (Urk. 102), erweisen sich die diesbezüglichen Anträge als gegenstandslos.

3.4 Mit Eingaben vom 23. bzw. 26. Juni 2014 liessen die Beschuldigten je ihre ausgefüllten und unterzeichneten Datenerfassungsblätter einreichen (Urk. 94; Urk. 96/2).

3.5 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger beantragen mit Schreiben vom 5. Juni und vom 23. Juni 2014 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Beweisanträge stellen sie keine (Urk. 93; Urk. 95). Der Vertreter des Privatklägers verlangt mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zudem eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'562.50 (Urk. 104).

3.6 Das vorinstanzliche Urteil ist in den Dispositiv-Ziffern 1 lit. b, 2 lit. b, 5, 6, 11 und 12 rechtskräftig geworden. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.

4. Auf die Argumente der Beschuldigten und ihrer Verteidigungen ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts-- 10 of 81 -punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2,6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 7.6 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2). II. Prozessuales

1. Der zu den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB erforderliche Strafantrag des Privatklägers liegt vor (Urk. 26/1).

2. Durch seine Erklärungen vom 24. September 2009 und 31. Januar 2011 hat sich der Privatkläger als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Urk. 26/5-7). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte

1. Anklagesachverhalt

1.1 Die eingeklagten Sachverhalte ergeben sich aus der Anklageschrift vom 10. April 2013 (Urk. 41 S. 2 ff.). Zusammengefasst und soweit noch Verfahrensgegenstand in zweiter Gerichtsinstanz sollen die Beschuldigten A._____ und B._____ unangekündigt und unberechtigterweise nacheinander die unverschlossene Wohnung der Familie CH._____ betreten und den dort im Elternschlafzimmer vorgefundenen Privatkläger C._____ in die Ecke gedrängt, gepackt, festgehalten, gewürgt und geschlagen sowie ihn anschliessend gegen den offenstehenden rechten Fensterflügel gedrängt haben, wobei dieser aus den Scharnieren fiel. Gegen den Versuch der Beschuldigten, ihn mit dem Oberkörper durch das offenstehende Fenster zu stossen, habe sich C._____ mit Festhalten am Heizkörper zu wehren versucht. C._____ sei schliesslich mit seinem Oberkörper ausserhalb des Fensters gehangen, wobei er vom Beschuldigten B._____ am Unterkörper und vom Beschuldigten A._____ am Oberkörper festgehalten worden sei. Die beiden Beschuldigten hätten vom Privatkläger abgelassen und die Wohnung nacheinander verlassen, nachdem sich dessen Ehefrau H._____ auf sein Zurufen hin im Nebenzimmer ans Telefon begeben habe, um die Polizei zu avisieren. Die -- 11 of 81 -Anklageschrift listet sodann dem Privatkläger C._____ durch den Angriff zugefügte Verletzungen an verschiedenen Körperteilen auf.

1.2 Da die Beschuldigten diese Vorwürfe nach wie vor bestreiten (Prot. II S. 15 und S. 19 sowie S. 21 und S. 24) und auch die Verteidigungen vollumfängliche Freisprüche beantragen (Urk. 87 S. 2; Urk. 89 S. 3; Urk. 108 S. 2; Urk. 109 S. 26), ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel – soweit für die Urteilsfindung relevant – zu prüfen, ob die strittigen Sachverhalte erstellt werden können.

1.3.1 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Privatklägers C._____ (Urk. 5/1-4) und jenen der Beschuldigten A._____ (Urk. 2/1-5; Urk. 35/1; Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 15 ff.) und B._____ (Urk. 3/1-5; Urk. 35/2; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 21 ff.) diejenigen des älteren Sohnes von A._____, F._____, als – damals – ebenfalls Beschuldigter (Urk. 4/1-3) sowie die Aussagen der Zeuginnen H._____, Ehefrau des Privatklägers (Urk. 6/1-3), I._____, Schwiegermutter des Privatklägers (Urk. 7/1-3) und G._____, Ehefrau des Beschuldigten B._____ (Urk. 8/1-2), bei den Akten. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die belastenden Aussagen des Privatklägers C._____ sowie jene der Zeuginnen H._____ und I._____. Wie schon von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, können hinsichtlich der Aussagen von F._____ nur allfällige für die Beschuldigten entlastende Momente Berücksichtigung finden, da F._____ nie direkt mit ihnen konfrontiert wurde resp. die Beschuldigten keine Gelegenheit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Ob den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen auf erneute Zeugeneinvernahme von G._____ und Zeugeneinvernahme von F._____ zu entsprechen ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. hinten Ziffern III. 4.6 und III. 8.2).

1.3.2 Als objektive Beweismittel stehen das Gutachten zur körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich und der ärztliche Befund von Dr. med. J._____ in Bezug auf den Privatkläger zur Verfügung (Urk. 12/3 und Urk. 12/7). Zudem befinden sich ein ärztlicher Befund und ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich über die Ver-- 12 of 81 -letzungen des Beschuldigten A._____ in den Akten (Urk. 13/4-5). Bei den ärztlichen Befunden handelt es sich zwar nicht um Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, jedoch wurden die Verfasser jeweils auf die Straffolgen der Abgabe eines falschen Befundes im Sinne von Art. 307 StGB hingewiesen (Urk. 12/6; Urk.13/3). Hinzu kommt eine Fotodokumentation betreffend die aus dem strittigen Vorfall resultierenden Verletzungen von C._____ und A._____ (Urk. 11/2 = Urk. 13/5 Anhang).

1.3.3 Weiter liegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember 2010 (Urk. 33/2) und die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Dietikon vom 27. Januar 2010 inkl. Akten (ST.2009.4031; Urk. 31/5) vor. Im letztgenannten Verfahren des Statthalteramtes Dietikon wurde gegen den Privatkläger C._____ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von K._____, geb. tt.mm.1998, dem jüngeren Sohn des Beschuldigten A._____, rapportiert. Es handelt sich um die Begebenheiten, welche sich kurz vor dem hier zu prüfenden Anklagesachverhalt ereignet haben sollen. Dieses Verfahren wurde mit Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2010 erledigt, unter Kostenauflage an den durch seine Mutter, L._____, vertretenen Antragsteller K._____ (Urk. 31/5). Die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 9. Dezember 2010 betrifft das Verfahren gegen F._____ zum hier zu prüfenden Geschehen. Die Strafuntersuchung wurde hinsichtlich der geltend gemachten Tätlichkeiten zufolge Verjährung eingestellt, und in den übrigen Tatvorwürfen konnte ihm kein anklagegenügendes Verhalten nachgewiesen werden. Allerdings wurden F._____ aufgrund seines Verhaltens die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 33/2 S. 1 f. und 13).

1.3.4 Ebenfalls eingestellt wurden das mit Strafanzeige von F._____ am 9. November 2009 gegen den Privatkläger C._____ initiierte Verfahren betreffend Drohung (Urk. 37/2 = ND 2) und das mit Strafanzeige von H._____, der Ehefrau des Privatklägers, am 14. Dezember 2009 gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ (sowie F._____) ausgelöste Verfahren betreffend vorsätzliche einfache -- 13 of 81 -Körperverletzung (Urk. 37/3 = ND 3). Diese Verfahrenseinstellungen erfolgten je am 10. April 2013 und ohne Kostenfolge (Urk. 37/2 und 37/3).

1.3.5 Hingegen sistiert wurde das vom vorliegenden Verfahren abgetrennte Verfahren, welches auf der Strafanzeige des Beschuldigten A._____ vom 5. Oktober 2009 gegen den Privatkläger C._____ wegen Körperverletzung – blaues Auge aufgrund eines Faustschlages anlässlich der hier gegenständlichen Auseinandersetzung vom 13. September 2009 – beruht (Urk. 37/4 = ND 1).

1.4 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 84 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.5 Sodann hat die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit der involvierten Personen beleuchtet, worauf – mit einer Relativierung – ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 84 S. 11 f., 17, 19 f., 25, 28 und 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So wurde zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Position als nicht der Wahrheit verpflichtete direkt Betroffene sowie familiär verstrickte Personen bzw. der Privatkläger als Beschuldigter im sistierten Parallelverfahren zum gleichen Lebenssachverhalt ein natürliches und legitimes Interesse daran haben dürften, den Sachverhalt in einem ihnen günstigen Licht erscheinen zu lassen, weshalb ihre Aussagen mit gewisser Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. Letzteres gilt angesichts der offensichtlich starken emotionalen Involvierung und familiären Solidarisierung auch für die Zeuginnen H._____, I._____ und G._____. Abweichend zur Vorinstanz ist zu bemerken, dass den Zeuginnen nicht schon deswegen generell eine gesteigerte Glaubwürdigkeit zukommt, weil ihnen die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB vorgehalten wurde (vgl. Urk. 84 S. 25, 28, 31). Die Zivilforderungen wurden vom Privatkläger erstmals anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, so dass jedenfalls nicht primär von einem finanziellen Interesse auszugehen ist. Abgesehen davon steht dem Privatkläger grundsätzlich das Recht zu, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Insgesamt ist die Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten, des Privatklägers C._____ und der befragten Zeuginnen auf der gleichen Stufe anzusiedeln. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen -- 14 of 81 -Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt im Übrigen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus gewichtiger für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen).

1.6.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenfassend vor, dass die Glaubwürdigkeit des Privatklägers und seiner Verwandten tief und deren Aussagen unglaubhaft seien, während die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ hoch und dessen Aussagen glaubhaft seien. Insbesondere unglaubhaft und widersprüchlich seien die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin H._____ zur unmittelbaren Vorgeschichte. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten A._____ vor der Wohnungstüre einen Faustschlag aufs Auge versetzt, was sich auch aus dem Gutachten ergebe. Weiter sei es gut möglich, dass der Privatkläger den Beschuldigten A._____ in die Wohnung gezogen habe. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten versucht hätten den Privatkläger aus dem Fenster zu werfen. Da diesbezüglich der Privatkläger und die Zeuginnen H._____ und I._____ nachweislich gelogen hätten, gehe es nicht an, dass die Vorinstanz zum eigentlichen Kerngeschehen ansonsten auf deren Aussagen abstelle (Urk. 108).

1.6.2 Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammenfassend vor, die Vorinstanz missachte, dass B._____ nichts mit der Vorgeschichte zu tun gehabt habe. Die entlastenden Aussagen von F._____ zugunsten des Beschuldigten B._____ seien nicht berücksichtigt worden. Die Beweiswürdigung der Aussagen der Zeugin G._____ sei tendenziös und die Vorinstanz missachte den zeitlichen Ablauf des Geschehens. Die Vorinstanz unterstelle dem Beschuldigten B._____, einen ihm unbekannten Tatplan übernommen und damit ein inexistentes Tatmotiv gehabt zu haben. Das Auseinanderfallen von Anklageschrift und Verurteilung sei in Form der Verletzung des -- 15 of 81 -Anklageprinzips bei der Frage der Mittäterschaft zu kritisieren. Zu Unrecht tue die Vorinstanz das offensichtliche und einzige Handlungsziel des Beschuldigten B._____, seinen Bruder und den Privatkläger vom Streit abzuhalten, als Schutzbehauptung ab. Die Vorinstanz operiere bei ihrem Schuldspruch mit einem ausgesprochen verwerflichen Menschenbild von B._____. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt, allenfalls sei B._____ diesbezüglich einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (Urk. 109).

2. Aussagen des Beschuldigten A._____ und Würdigung

2.1 Der Beschuldigte A._____ wurde in der Untersuchung und vor beiden Gerichtsinstanzen mehrmals zur Sache befragt (vgl. Urk. 2/1-5; Urk. 35/1; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 15 ff.).

2.2 In der ersten Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 13. September 2009, wenige Stunden nach dem eingeklagten Geschehen, schilderte der Beschuldigte A._____ zusammengefasst (vgl. Urk. 2/1 S. 1 ff.), er sei mit seiner Frau und seinem älteren Sohn F._____ am Fernsehschauen gewesen, als sein kleiner Sohn K._____ nach Hause gekommen sei und weinend gesagt habe, der Privatkläger habe ihn geschlagen. Ein Kollege seines kleinen Sohnes habe dies bestätigt. Darauf sei er mit seinem älteren Sohn zum Privatkläger gegangen. Er – A._____ – habe an der Tür geklingelt, worauf der Privatkläger diese geöffnet habe, es zu einem kurzen Wortgefecht gekommen sei ("Arschlochvater", "behindert") und der Privatkläger ihm unvermittelt die Faust ins Auge geschlagen habe. Der Privatkläger habe ihn sodann gepackt und in die Wohnung hineingezogen. Er – A._____ – habe sich gewehrt. Das sei dann hin und her gegangen. Eigentlich habe er wieder aus der Wohnung hinaus wollen. Das Gerangel sei bis ins Schlafzimmer des Privatklägers C._____ gegangen. Der habe dort das Fenster geöffnet und er – A._____ – habe gedacht, C._____ wolle ihn aus dem Fenster werfen. Er habe Angst gehabt und sich gewehrt. Es sei weiter hin und her gegangen. Man habe sich gestossen. Plötzlich sei C._____ auf seinen Sohn F._____ losgegangen. Dieser sei hinunter gerannt zu seinem Bruder, dem Beschuldigten B._____, welcher heraufgekommen und zwischen ihn und den Privatkläger C._____ gegangen sei respektive den Privatkläger und ihn auseinandergebracht habe.

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B._____ habe, glaube er, auch einen Schlag von C._____ erhalten. Nachdem die Mutter des Privatklägers, I._____, im Schlafzimmer erschienen sei und sich der Privatkläger beruhigt habe, hätten er, sein Sohn F._____ und der Beschuldigte B._____ die Wohnung verlassen können. Er sei sofort nach Hause gegangen und habe sein Auge versorgt. Als er sich etwas beruhigt habe, habe er die Polizei angerufen (Urk. 2/1 S. 2). Die in die Anklage geflossenen Vorwürfe des Privatklägers verneinte er allesamt. Er habe den Privatkläger weder gewürgt noch geschlagen noch versucht, diesen aus dem Fenster zu werfen, sondern sich nur gegen dessen Angriffe gewehrt. Ebenso wenig hätten B._____ oder F._____ den Privatkläger geschlagen (Urk. 2/1 S. 3). Vielmehr habe der Privatkläger C._____ ihn im engen Schlafzimmer gepackt und herumgeschlagen (Urk. 2/1 S. 4). Vielleicht sei F._____ verwirrt gewesen und habe einen Schock gehabt, dass er nichts von einem Angriff gegen sich gesagt habe (Urk. 2/1 S. 3). F._____ habe ihm später gesagt, dass der Privatkläger irgend etwas von einem Messer gesagt habe (Urk. 2/1 S. 2).

2.3 Anlässlich der Hafteinvernahme vom folgenden Tag, 14. September 2009 (Urk. 2/2), äusserte er sich in den Grundzügen gleich und blieb bei seinem Standpunkt, sich nur gewehrt zu haben. Er habe zusammen mit seinem Sohn F._____ beim Haus des Privatklägers geläutet und ein Gespräch verlangt zur Frage, ob der Privatkläger wirklich seinen kleinen Sohn geschlagen habe. Der Privatkläger habe ihn heraufgebeten um mit ihm zu diskutieren. Er wisse nicht mehr, ob er vor der Wohnungstüre des Privatklägers geklingelt oder ob der Privatkläger die Türe einfach geöffnet habe. Nach dem Wortgefecht habe der Privatkläger mit dem Faustschlag auf sein Auge reagiert. Er habe den Privatkläger weggeschubst und sei dabei ausgerutscht. Daraufhin habe der Privatkläger ihn – A._____ – gepackt und in die Wohnung hineingezerrt (Urk. 2/2 S. 2). F._____ habe ihm zu Hilfe kommen wollen, doch er habe seinen in Panik geratenen Sohn weggeschickt. F._____ habe erklärt, er gehe den Onkel, den Beschuldigten B._____, rufen. Er selber habe das nicht gehört, aber sein Sohn habe gesagt, der Privatkläger habe zu seiner Frau gesagt, sie solle ihm ein Messer bringen. Plötzlich habe er seinen Bruder B._____ gesehen. Der Privatkläger habe ihn Richtung Schlafzimmer gezerrt und er habe sich mit Fäusten und Füssen gewehrt, weil das Schlafzimmer-- 17 of 81 -fenster offen gewesen sei. Als die Mutter des Privatklägers, I._____, gekommen sei und verbal interveniert habe, habe sich der Privatkläger beruhigt und er – A._____ – habe freie Bahn gehabt und die Chance benutzt um wegzurennen. Er habe dabei seinen Sohn gepackt und auch seinen Bruder aufgefordert mitzukommen, bevor diesem etwas zustosse. Zum gebrochenen Daumen und den Kratzern am Hals und in der Nierengegend des Privatklägers wusste er keine Erklärung ("Keine Ahnung"). Er selber habe einfach versucht sich zu wehren, als er das Fenster gesehen habe. Sogleich fügte er an zu glauben, dass sein Bruder B._____ am Daumen etwas von einem Messer verletzt sei. Er glaube, dieser habe versucht, der Frau des Privatklägers das Messer wegzunehmen (Urk. 2/2 S. 3).

2.4 Am 2. Oktober 2009 (Urk. 2/3) konnte der Beschuldigte A._____ an den Einvernahmen der Zeuginnen H._____, I._____ und G._____ teilnehmen und sich dazu äussern. Er bezeichnete deren Schilderungen mehrheitlich als unzutreffend und wiederholte unter anderem, an der Wohnungstüre des Privatklägers geklingelt und nach Beruhigung des Privatklägers durch die Zeugin I._____ die Flucht ergriffen zu haben (Urk. 2/3 S. 2).

2.5 In seiner Stellungnahme zu den Aussagen des Privatklägers als Auskunftsperson vom 7. Oktober 2009 (Urk. 2/4) blieb der Beschuldigte A._____ dabei, an dessen Wohnungstüre geklingelt zu haben, worauf der Privatkläger geöffnet habe. Zusätzlich führte er aus, durch den Faustschlag sei es ihm schwarz vor den Augen geworden und er sei im Gerangel zu Boden gefallen. Er habe gemerkt, dass der Privatkläger ihn Richtung Zimmer zerre. Dabei habe der Privatkläger ihn um den Bauch gedrückt, so dass er keine Luft bekommen habe. Zwei Tage später habe er noch Schmerzen in der Brust verspürt. Im Schlafzimmer habe er versucht sich zu befreien, versucht, mit dem Kopf nach hinten zu schlagen, worauf der Privatkläger ihn aber immer fester gedrückt habe. Er habe dann versucht, den Privatkläger an den Haaren bzw. am Kopf zu packen. Später habe er den Privatkläger am Hals gepackt. In dieser Zeit sei sein Sohn F._____ weggewesen. Plötzlich sei sein Bruder B._____ aufgetaucht und habe ihn und den Privatkläger getrennt. Das sei alles was er noch wisse, denn es sei ihm ja schwarz vor den Augen ge-- 18 of 81 -worden und er sei sich da nicht mehr ganz bewusst gewesen. Zuletzt fügte er an, vom Beschuldigten B._____ gehört zu haben, dass der Privatkläger C._____ nach einem Messer gerufen habe und sein Bruder an der Hand verletzt gewesen sei. Gesehen habe er selber nichts (Urk. 2/4 S. 1 f.).

2.6 In der Befragung vom 26. November 2010 (Urk. 2/5) bestätigte der Beschuldigte A._____ gegenüber der Staatsanwältin zunächst seine bisherigen Aussagen und verneinte, dass er Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen habe. Neu brachte er indessen vor, laut Erzählung seines Sohnes K._____ habe der Privatkläger ihn an den Haaren gezerrt, ihn im Lift am Kopf gepackt und diesen gegen die Wand bzw. an die Lifttüre geschlagen. Auch die zwei andern dabei anwesenden Kinder hätten ihm das berichtet (Urk. 2/5 S. 5). Nach der gegenseitigen Beschimpfung unter der Wohnungstür des Privatklägers sei dann dessen Faust auf sein – A._____s – Auge geflogen, worauf er halb bewusstlos geworden und grad neben der Wohnungstüre beim Treppenhaus auf die Seite gefallen sei. Er habe gespürt, wie der Privatkläger ihn zwischen Gang und Eingangstüre von hinten gepackt und gewürgt habe, so dass er keine Luft bekommen habe. Er habe nachher sicher noch eine ganze Woche lang den Druck auf dem Oberkörper gespürt (Urk. 2/5 S. 4). Vor der Wohnungstür habe er sonst niemanden gesehen und glaube, F._____ sei erst später erschienen, er wisse nicht, um welche Zeit dieser gekommen sei. Bei der ganzen Sache sei er nicht so ganz bei Bewusstsein gewesen, habe nicht wirklich alles mitbekommen. Auf Nachfrage bezeichnete er es als richtig, dass F._____ mit ihm zur Wohnung des Privatklägers gegangen sei (Urk. 2/5 S. 3 f.). Als er bewusstlos bzw. halb bewusstlos gewesen sei, habe der Privatkläger ihn in seine Wohnung hinein und bis ins Schlafzimmer gezerrt. Auf den Grund für solches Handeln angesprochen, mutmasste er, der Privatkläger habe wohl damit gerechnet, er würde zurückschlagen. Es stimme nicht, dass sich der Privatkläger bei seiner Ankunft bereits im Schlafzimmer befunden und er bei der Wohnungstüre die Frau des Privatklägers gefragt habe, wo denn ihr Mann sei (Urk. 2/5 S. 5). Im Schlafzimmer habe der Privatkläger ihn von hinten um den Bauch gehalten und gegen die Schranktüre geschlagen, so hin und her gemacht. Er sei etwas mehr zu sich gekommen und habe sich zur Wehr gesetzt, dem Pri-- 19 of 81 -vatkläger mit seinen Händen nach hinten ins Gesicht greifen und den Privatkläger irgendwann am Hals wegdrücken können. Schlagen könne man dem nicht sagen. Dann sei sein Sohn F._____ hereingekommen. Er habe Angst um ihn gehabt, ihn weggeschickt, er solle Hilfe holen. Darauf sei der Beschuldigte B._____ zusammen mit F._____ erschienen und B._____ habe sie auseinander gebracht bzw. versucht, den Privatkläger und ihn auseinanderzubringen. So viel er wisse, habe B._____ vom Privatkläger auch ein paar kassiert. Dass er selber den Privatkläger C._____ von hinten mit der Armbeuge gewürgt habe, verneinte er, denn daran könnte er sich erinnern (Urk. 2/5 S. 6 ff.). Ebenso wenig habe er versucht – wie und warum auch – den Privatkläger aus dem Fenster zu werfen. Vielmehr habe C._____ in der Kampfszene ihn aus dem Fenster werfen wollen, wie dies seine Anwältin in der Anzeige vom 5. Oktober 2009 [vgl. sistiertes Parallelverfahren, ND 1] behaupte. Das habe er nicht so genau detailliert gesagt, man könne das lassen. Er habe einfach sein blaues Auge beanzeigt haben wollen (Urk. 2/5 S. 9).

2.7 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. April 2013 (Urk. 35/1) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 6 ff.) verharrte der Beschuldigte A._____ auf seiner Position der reinen Abwehr und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Er sei nicht zum Privatkläger hinaufgegangen um ihn zu schlagen, sondern um mit ihm zu sprechen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb A._____ bei seinen Aussagen, wonach nicht er und sein Bruder den Privatkläger geschlagen hätten, sondern der Privatkläger ihm ein blaues Auge verpasst und er sich nur gewehrt habe (Prot. II S. 19).

2.8 Auch wenn sein Standpunkt grundsätzlich konstant bleibt, indem A._____ stets behauptete, sich nur gewehrt zu haben, präsentieren sich seine Schilderungen keineswegs einheitlich, sondern sind in sich selber mehrfach widersprüchlich und teilweise unrealistisch. Solche Ungereimtheiten schwächen die Glaubhaftigkeit von A._____s Sachdarstellung.

2.8.1 So gibt es unterschiedliche Versionen, was genau dem kleinen Sohn K._____ laut dessen Mitteilung durch den Privatkläger zugefügt worden sein soll und ob noch weitere Kinder und wie viele vom Privatkläger angegangen worden

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sein sollen. Hat der damals 11-jährige K._____ nun zu Hause berichtet, der Privatkläger habe ihn geschlagen oder an den Haaren gezogen und/oder seinen Kopf an die Lifttüre geschlagen? Wurden damals auch andere Kinder und wie viele vom Privatkläger geschlagen? Haben ein oder zwei Kollegen von K._____ diesen im Anschluss an den Vorfall nach Hause begleitet und das Geschehene bestätigt? Zudem fällt auf, dass A._____ nicht etwa den 11-jährigen Sohn K._____, welcher ja vom Privatkläger geschlagen worden sein soll, sondern seinen 16jährigen Sohn F._____ mitnahm, um mit dem Privatkläger zu diskutieren resp. diesen zur Rede zu stellen. Wenn es A._____ tatsächlich darum gegangen wäre, den Privatkläger nur zur Rede zu stellen, wäre in einer solchen Situation vielmehr zu erwarten gewesen, dass er seinen Sohn K._____ mitgenommen hätte, um den Privatkläger direkt mit diesem zu konfrontieren. Nicht besonders glaubhaft ist zudem seine Aussage, dass er F._____ lediglich mitgenommen habe, weil er nicht genau gewusst habe, wo der Privatkläger gewohnt habe. Denn A._____ gab einerseits zwar zu Protokoll, er habe den Privatkläger vom Sehen her nur flüchtig gekannt, andererseits aber, er habe mit ihm bereits Diskussionen wegen den Kindern gehabt (Prot. I S. 8; Prot. II S. 16). Zudem wohnte der Privatkläger erwiesenermassen im angrenzenden Block, im selben Block wie sein Bruder B._____ (Prot. II S. 20). A._____ räumte denn auch ein, dass er dies wusste (Prot. I S. 8; Prot. II S. 20 f.). Zudem war der Privatkläger – bis zu diesem Vorfall – ein Kollege seines Bruders und wohnte an der D._____-Strasse … im Stockwerk gleich über B._____. Schliesslich sind bei grösseren Wohnblöcken die Klingeln an der Haustüre normalerweise nach Stockwerk angeordnet, so dass ziemlich einfach ersichtlich wäre, in welcher Etage sich die gesuchte Wohnung befindet.

2.8.2 Widersprüchlich ist die Aussage von A._____ sodann in Bezug auf die Frage, wie er ins Haus D._____-Strasse …, wo der Privatkläger wohnte, gelangte. Einen Tag nach dem Vorfall schilderte er ausführlich, dass er zum Haus gegangen sei und geläutet habe. Nachdem er gesagt habe, er wolle mit ihm sprechen, habe der Privatkläger zu ihm gesagt, er solle hochkommen und mit ihm diskutieren (Urk. 2/2 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte A._____, auch auf erneute Nachfrage, explizit zu Protokoll, dass die Haustüre offen gewesen sei (Prot. II S. 16 und S. 19 f.). Ebenso unklar bleibt, ob der Be-- 21 of 81 -schuldigte A._____ an der Wohnungstür des Privatklägers geklingelt oder ob dieser die Wohnungstür ohne vorheriges Klingeln geöffnet hat, letzteres allenfalls, nachdem A._____ unten an der Haustüre geläutet, ihm vom Privatkläger ein Gespräch offeriert und von oben aufgemacht worden war. Die Differenz zur Aussage von Sohn F._____, sein Vater habe an der Wohnungstür des Privatklägers geklopft (vgl. Urk. 4/1 S. 2 und Urk. 4/2 S. 2 f.), erklärte A._____ alles andere als stichhaltig dahin, der Sohn werde dies falsch im Kopf haben (Urk. 2/1 S. 2) bzw. das Deutsch von Vater und Sohn sei total verschieden (Urk. 2/2 S. 3). Nach damals annähernd zwei Jahrzehnten Aufenthalt und Familienleben in der Schweiz muss dies als untaugliche Ausrede qualifiziert werden.

2.8.3 Ungleich äusserte sich A._____ zur Präsenz seines Sohnes F._____ während des eingeklagten Geschehens. Laut den früheren Aussagen ging der Beschuldigte zusammen mit F._____ zur Wohnungstür des Privatklägers, da er nicht gewusst habe, wo C._____ wohne (Urk. 2/1 S. 1; Urk. 2/2 S. 2). In der Einvernahme vom 26. November 2010 verneinte er, dass vor der Wohnungstüre noch jemand dabei gewesen sei. Er wisse nicht, um welche Zeit F._____ gekommen sei (Urk. 2/5 S. 3 f.). Weiter ist aufgrund der Aussagen A._____s fraglich, ob F._____ zum Onkel B._____ hinunter rannte, weil der Privatkläger im Schlafzimmer auch auf den Jüngling losgegangen war oder weil A._____ den Sohn bereits beim Wohnungseingang oder dann im Schlafzimmer des Privatklägers (vgl. Urk. 2/5 S. 5 und 8) weggeschickt hatte. Oder war es vielmehr so, dass F._____ aus eigenem Entschluss den Wohnungseingangsbereich bzw. erst später das Schlafzimmer verliess, ohne vom Privatkläger angegriffen worden zu sein, zumal der Privatkläger gemäss späterer Darstellung von A._____ damit beschäftigt gewesen sein soll, ihn von hinten zu halten und ihm ständig bis zur Atemlosigkeit den Bauch zuzudrücken, was wiederum klar gegen eine gleichzeitige Attacke auf F._____ sprechen würde. Um unter solchen Umständen parallel F._____ schlagen zu können, müsste der Privatkläger den Beschuldigten A._____ zumindest partiell und kurzzeitig losgelassen haben. Sodann will A._____ einerseits den Sohn aufgefordert -- 22 of 81 -haben, Hilfe zu holen, während er an anderer Stelle ausführte, F._____ habe selber erklärt, er gehe den Onkel holen. Wenig erhellend erscheint in diesem Zusammenhang auch die ausweichende Antwort des Beschuldigten A._____ auf den Hinweis des befragenden Polizisten, der Sohn F._____ habe nichts von einem Angriff auf seine Person durch C._____ erwähnt: Vielleicht sei er, gemeint F._____, verwirrt gewesen, habe einen Schock gehabt (Urk. 2/1 S. 3).

2.8.4 Teilweise verschwommen präsentieren sich ferner die Schilderungen des Beschuldigten A._____ betreffend seinen Bruder B._____. Zum einen deutete A._____ an, sein Bruder B._____ sei vom Privatkläger auch geschlagen worden. Später brachte er eine allfällige Messerverletzung an der Hand des Bruders durch die Ehefrau des Privatklägers ins Spiel. Dabei blieb er auffällig vage, betonte, selber weder Messer noch Verletzung gesehen, sondern dies nur nachträglich gehört zu haben, wobei er sich ebenso uneinheitlich dazu äusserte, von wem (Sohn oder Bruder) er erfahren habe, dass der Privatkläger nach einem Messer gerufen habe. Mit diesen konturlosen Anschuldigungen gegenüber dem Privatkläger und dessen Ehefrau wollte der Beschuldigte offensichtlich die Familie CH._____ allgemein anschwärzen und entsprechend die Rolle der eigenen Familienmitglieder beschönigen. In diese Richtung gehen auch die generell herablassenden Andeutungen von A._____ bezüglich des Privatklägers C._____ und dessen Ehefrau H._____ (z.B. in Urk. 2/5 S. 11). Ähnlich wie hinsichtlich F._____ ist nach A._____s Ausführungen obendrein unklar, wann und wo der Beschuldigte B._____ dazu gestossen ist, ob noch im Gang der Wohnung, als der Privatkläger A._____ in Richtung Schlafzimmer zerrte oder erst im Schlafzimmer (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/5 S. 5).

2.8.5 Sodann ist den Aussagen A._____s nicht schlüssig zu entnehmen, ob das Schlafzimmerfenster bei der Ankunft im Schlafzimmer bereits offen war (Urk. 2/2 S. 3) oder aber vom Privatkläger zuerst geöffnet werden musste (Urk. 2/1 S. 2). Würde letzteres zutreffen, hätte der Privatkläger für diese Handlung den behaup-- 23 of 81 -teten festen Bauchgriff gegenüber A._____ jedenfalls lockern oder A._____ vorübergehend sogar ganz loslassen müssen. Dass A._____ trotz seiner ziemlich dramatisch umschriebenen Angst, der Privatkläger wolle ihn aus dem Fenster werfen, diesen von Verteidigerseite gegenüber dem Privatkläger explizit erhobenen Vorwurf vorliegend wieder fallen liess, könnte mit fehlender Beschreibbarkeit des konkreten Vorfalles erklärbar sein, kann aber offen bleiben. Jedenfalls wird seine Sachdarstellung durch diese Diskrepanzen zusätzlich verwässert und verliert noch mehr an Plausibilität.

2.8.6 Uneinheitlich fielen weiter die zu Protokoll gegebenen eigenen Abwehrhandlungen des Beschuldigten A._____ im Schlafzimmer des Privatklägers aus. Sie reichen von Wehren mit Fäusten und Füssen über das Schlagen mit dem Kopf nach hinten und den Versuch, den teils kahlen resp. kurzhaarigen Privatkläger an den Haaren zu packen sowie nach rückwärts Greifen an Kopf und Hals des Privatklägers bis zu Packen und Zudrücken von dessen Hals (Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/4 S. 1 f.; Urk. 2/5 S. 11).

2.8.7 Zuletzt werden auch das Ende der Auseinandersetzung und der Abgang aus der Wohnung des Privatklägers von A._____ diffus dargestellt: Es ist keineswegs dasselbe, ob A._____, F._____ und B._____ nach I._____s mündlichem Einmischen und/oder B._____s Schlichten zusammen (hintereinander) die Wohnung einfach verlassen konnten oder ob A._____ – Sohn F._____ packend und Bruder B._____ zum Mitkommen auffordernd – regelrecht aus der Wohnung rannte resp. floh. Zudem blieb völlig im Dunkeln, wie genau B._____ seinen Bruder A._____ und den Privatkläger C._____ auseinandergebracht haben soll. Eine solch leere Behauptung spricht gegen tatsächlich Stattgefundenes.

2.8.8 Um schliesslich wieder zum Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zurückzukehren, ist zu konstatieren, dass A._____ auch den Dialog, d.h. die gegenseitige Beschimpfung, die sich zwischen den beiden Hauptakteuren vor der Wohnungstüre des Privatklägers abgespielt haben soll, in seinen Einvernahmen uneinheitlich wiedergab (dazu Urk. 2/1 S. 1 f.; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/5 S. 3).

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2.9 Die Glaubhaftigkeit von A._____s Aussagen wird überdies beeinträchtigt durch eine auffällige Verschlimmerung seiner Schilderungen und Gegenanschuldigungen an den Privatkläger im Verlaufe des Verfahrens.

2.9.1 Zunächst soll (nur) sein eigener kleiner Sohn K._____ vom Privatkläger geschlagen worden sein (Urk. 2/1 S. 1). Dann gab A._____ an, es seien auch noch zwei andere Kinder vom Privatkläger geschlagen worden, und bezüglich seines Sohnes sei es nicht das erste Mal gewesen (Urk. 2/2 S. 2).

2.9.2 Die angebliche Messerverletzung des Beschuldigten B._____ stand auch nicht von Anfang an zur Debatte. Vom blossen Erwähnen eines Messers durch den Privatkläger mutierte die Darstellung von A._____ zur Messerbestellung des Privatklägers bei seiner Ehefrau und mündete schliesslich in eine mutmassliche Blessur an der Hand seines Bruders B._____ durch das von H._____ tatsächlich apportierte gefährliche Werkzeug.

2.9.3 Eine Steigerung findet sich auch im eigenen Erleben des Beschuldigten. So will A._____ laut seiner vierten Einvernahme einen knappen Monat nach dem Tatgeschehen durch den Privatkläger vor der Wohnungstüre nicht nur mit einem Faustschlag aufs Auge bedacht, sondern dadurch gar zu Boden geschlagen worden sein und fortan unter getrübtem Bewusstsein gelitten haben. Gemäss seiner Aussage in der Hafteinvernahme hatte A._____ nach dem Faustschlag des Privatklägers diesen noch weggeschubst, wobei er ausgerutscht sei (Urk. 2/2 S. 2). Auch das beschriebene Vorgehen des Privatklägers wurde augenfällig rabiater: Aus dem ursprünglichen "Hin und Her" mit gegenseitigem Stossen ("wir stiessen uns"; vgl. Urk. 2/1 S. 2), was auf Ausgeglichenheit in der Rauferei deutet, wurde eine klare Dominanz des Privatklägers, der den Beschuldigten A._____ wie ein besinnungs- und willenloses Objekt Richtung Schlafzimmer zerrte und gleichzeitig bis zur Atemlosigkeit um den Bauch drückte, was diesem noch zwei Tage bzw. – erneut steigernd – sicher eine Woche lang Brustschmerzen bereitet haben soll (Urk. 2/4 S. 1; Urk. 2/5 S. 3 f.). Anlässlich der fünften Einvernahme rund ein Jahr später im November 2010 gesellte sich noch ein Würgen dazu (Urk. 2/5 S. 3). A._____ umschrieb die Situation in der Wohnung des Privatklägers mit fortschreitendem Verfahren so, dass er dem Privatkläger bis ins Schlafzimmer praktisch -- 25 of 81 -ausgeliefert gewesen und erst dort wieder etwas zu sich gekommen sei und sich habe wehren können (Urk. 2/5 S. 4 ff.). Angst vor dem offenen Schlafzimmerfenster erwähnte er angesichts der geltend gemachten halben Bewusstlosigkeit folgerichtig nicht mehr. Vielmehr bezeichnete er auf Vorhalt seiner eigenen diesbezüglichen Anzeige vom Oktober 2009 das mit dem Fenster sinngemäss als vernachlässigbar (Urk. 2/5 S. 9).

2.10 Die Sachdarstellung von A._____ ist sodann in verschiedenen Teilen schwierig nachvollziehbar und auch aus diesem Grund sehr fragwürdig.

2.10.1 So erscheint es entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 108 S. 14) realitätsfern, dass der Privatkläger C._____ den Beschuldigten A._____ in die eigene Wohnung und bis ins Schlafzimmer hereingezogen haben soll, nachdem er diesem – immer nach A._____s Schilderung – gerade einen (wirkungsvollen) Faustschlag aufs Auge versetzt hatte und allenfalls dessen Rache befürchten musste. Dies gilt umso mehr, als A._____ laut seiner tatnäheren Darstellung nicht allein, sondern von seinem damals 16-jährigen Sohn F._____ flankiert war. Zudem hielten sich in der Wohnung des Privatklägers dessen Ehefrau, seine Schwiegermutter und seine drei kleinen Kinder auf. Für den Privatkläger wäre bei der behaupteten Sachdarstellung vielmehr naheliegend gewesen, so rasch wie möglich die Türe vor dem ungebetenen nachbarlichen Widersacher samt Begleiter zu schliessen, um eine Eskalation der Auseinandersetzung und eine allfällige Gefährdung der eigenen Familie zu verhindern, vor allem da A._____ gemeinsam mit seinem bald erwachsenen Junior den Privatkläger überraschend aufgesucht hatte und nicht umgekehrt. Ob die zwei direkt vor der Wohnungstüre des Privatklägers erschienen waren oder sich mit Klingeln von der Haustüre unten angekündigt hatten – wiederum eine Variation in A._____s Aussagen – ist insoweit nebensächlich. Und weshalb sollte jemand, der einen laut A._____s eigener Darstellung bereits erheblich angeschlagenen Rivalen noch mehr verprügeln oder sonst plagen will ("er zeige mir, wo das nächste Leben sei", vgl. Urk. 2/2 S. 2; oder "Ich zeige dir, wo es langgeht", vgl. Urk. 2/5 S. 3), diesen von seiner Wohnungstür zuerst über eine Distanz von acht oder mehr Metern sowie um eine rechtwinklige Abbiegung bis zu einer hinteren Ecke seines engen Schlafzimmers und damit in seine inners-- 26 of 81 -te Privatsphäre zerren (vgl. den Planausschnitt mit dem Wohnungsgrundriss der Wohnung CH._____; Urk. 10/1)? Auch der Beschuldigte A._____ wusste keine vernünftige Erklärung dafür (Urk. 2/2 S. 4; 2/5 S. 4 f.). Seine schon genannte Mutmassung für solches Vorgehen, der Privatkläger habe wohl mit einem Zurückschlagen seinerseits gerechnet und die Geschichte nach aussen hin anders aussehen lassen wollen, erscheint angesichts seiner gleichzeitigen Behauptung, damals total benommen, ja praktisch bewusst- und damit wehrlos gewesen zu sein (Urk. 2/5 S. 4; Prot. II S. 18), geradezu grotesk.

2.10.2 Ferner vermag nicht einzuleuchten, weshalb der Beschuldigte A._____ die Wohnung nicht verliess, nachdem er gemäss eigener Aussage diese eigentlich wieder verlassen wollte, sondern sich weiterhin und bis ins Schlafzimmer des Privatklägers hinein am Gerangel beteiligte. Laut seiner tatnäheren Umschreibung der Geschehnisse, wonach sich die zwei Hauptpersonen auf dem Weg ins Schlafzimmer gleichermassen traktierten, wäre ihm dies fraglos möglich gewesen, wenn er es tatsächlich beabsichtigt hätte. Spätestens aber als der Privatkläger nach einer der Varianten von A._____ im Schlafzimmer den rechten Fensterflügel öffnete, sich dazu zwangsläufig etwas abdrehen musste und der angebliche Griff gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf einen Arm beschränkt gewesen sein dürfte, hätte sich dieser lösen und aus dem Schlafzimmer bzw. der Wohnung entfernen können (vgl. Urk. 1/3 Foto 1 Übersichtsaufnahme Tatort). Dazu hätte A._____ laut eigenem Standpunkt auch allen Grund gehabt, befürchtete er doch, C._____ wolle ihn aus dem Fenster werfen (Urk. 2/1 S. 2).

2.10.3 Schwer vorstellbar ist weiter, dass – immer gemäss A._____ – der von der unteren Etage zur Hilfe herbeigeeilte Beschuldigte B._____ lediglich mit den Worten "C._____ spinnen Sie" reagiert habe, als sein Bruder A._____ dem Privatkläger körperlich regelrecht ausgeliefert gewesen sein soll, und dass letztlich (allein) die mündliche Zurechtweisung des Privatklägers durch seine Schwiegermutter den Privatkläger besänftigte und dem Beschuldigten A._____ ein Wegrennen aus der Wohnung ermöglichte (Urk. 2/2 S. 3). Oder bedurfte es doch eines vermittelnden und/oder physischen Eingreifens des Beschuldigten B._____, um den Fluchtweg zu eröffnen?

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2.11 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Darlegungen des Beschuldigten A._____ schon für sich allein betrachtet einen ziemlich zwiespältigen Eindruck hinterlassen und wenig überzeugend sind. Ergänzend ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Die Einschätzung der Vorinstanz ist zu teilen, wonach aufgrund der reichlich widersprüchlichen, bruchstückhaften, lediglich pauschalen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen einschliesslich der Dramatisierungstendenz im Verfahrensverlauf die Tatversion des Beschuldigten als lebensfremd und konstruiert erscheint und sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ ergeben (Urk. 84 S. 12-17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.12 Weiter herabgemindert wird die Tatversion von A._____ durch die Aussagen der Zeugin G._____ (nachfolgende Ziffern 4 und 4.5).

2.13 Nur am Rande sei erwähnt, dass die Glaubhaftigkeit von A._____s Ausführungen auch durch verschiedene Diskrepanzen im Vergleich zu den Depositionen des Beschuldigten B._____ eine Relativierung erfährt, auch wenn sich die zwei Brüder nicht gegenseitig belasteten. Diese Differenzen in der Sachdarstellung durch die beiden Beschuldigten tangieren dabei ebenso die Glaubhaftigkeit von B._____s Aussagen (nachfolgende Ziffer 3.1).

3. Aussagen des Beschuldigten B._____ und Würdigung

3.1 Im Gegensatz zu A._____ (vgl. Ziffer III. 2.13 hiervor) umschrieb der Beschuldigte B._____ wiederholt und gleichbleibend den von ihm wahrgenommenen Kampf zwischen seinem Bruder A._____ und dem Privatkläger in dessen Schlafzimmer als ebenbürtige Angelegenheit, bei welcher keiner der beiden die Oberhand hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.; auch Urk. 84 S. 15). Dieser durch B._____ ungewohnt gut erinnerte Umstand und die entsprechend konstante Aussage korrespondieren überdies mit dessen offensichtlichem Bemühen um eine neutrale Positionierung zwischen den beiden Kontrahenten. So belastete der Beschuldigte B._____ weder seinen Bruder A._____, dem er bloss als Schlichter zur Hilfe geeilt sein will, noch den Privatkläger, mit dem er "früher wirklich mega gut befreundet" gewesen sei (Urk. 3/5 S. 7). Vielmehr erklärte er, nicht gesehen zu haben, wer wen geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 3). Keiner der beiden -- 28 of 81 -sei ein Heiliger, er habe um beide Angst gehabt (Urk. 3/5 S. 5). Das vom Beschuldigten A._____ mit fortschreitendem Verfahren gezeichnete Bild einer völlig einseitigen Täter/Opfer-Konstellation beim fraglichen Duell wird durch die Darstellung von B._____ jedenfalls nicht gestützt. Die Aussagen der Brüder differieren im Ergebnis zudem so deutlich, dass die Unterschiede nicht bloss einem andern Blickwinkel zugeschrieben werden können. Während A._____ selber stets verneinte, den Privatkläger geschlagen zu haben, erwähnte der Beschuldigte B._____, als er nach dem Vorfall seinen Bruder zu Hause aufgesucht und gefragt habe, was genau passiert sei, habe dieser berichtet, zuerst habe der Privatkläger C._____ auf ihn eingeschlagen und er habe dann zurückgeschlagen. So sei eine Schlägerei entstanden (Urk. 3/1 S. 4). Am Vorhandensein dieser Diskrepanz ändert nichts, dass B._____ stets bestritt, einen Schlagabtausch der Streitenden persönlich gesehen zu haben und dass er generell alle Anschuldigungen des Privatklägers zurückwies. Gemäss konstanter Darstellung von A._____ haben die beiden Beschuldigten und F._____ die Wohnung des Privatklägers zusammen, d.h. gleichzeitig und hintereinander, verlassen (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/5 S. 2), was im Übrigen auch seitens des Privatklägers und der Zeugin H._____ so geschildert wurde und entsprechend in die Anklage floss (vgl. Urk. 41 S. 3). B._____ gab jedoch ebenso stetig und im Gegensatz zu allen Involvierten zu Protokoll, er sei der letzte gewesen, der die Wohnung verlassen habe. A._____ und F._____ seien zuerst hinausgegangen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 6). Dazu erläuterte er, nach dem Trennen der Kämpfenden und bevor er aus der Wohnung gegangen sei, habe er den Privatkläger – der hässig und nervös gewesen sei – noch beruhigt bzw. zu beruhigen versucht, dies obwohl C._____ ihn bedroht habe. Er kenne ihn ja als Nachbarn. Dann sei vom Privatkläger das Wort "Messer" gefallen. H._____ habe zu ihrem Mann "hör auf" oder ähnlich gesagt. Er wisse noch, dass er den Privatkläger bis zur Küche hin begleitet und ihm dort gesagt habe "hör uf C._____, lönd de Scheiss". Dessen Frau sei ganz in der Nähe gestanden. Er habe Glück gehabt, dass der Privatkläger ihn nicht geschlagen habe (Urk. 3/5 S. 6). Diese Darstellung impliziert, dass der Beschuldigte B._____ nach -- 29 of 81 -dem Weggang von Bruder und Neffe noch eine gewisse Zeit in der Wohnung verblieb. B._____s Schilderung erscheint allein schon gestützt auf seine eigene Sachdarstellung als klar übertrieben und überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Einerseits steht er auf dem Standpunkt, dass er seinem Bruder A._____, der durch das Verhalten des Privatklägers in Todesgefahr schwebte (Urk. 3/5 S. 2), zu Hilfe geeilt sei und dass er selber bei seiner Schlichtungsaktion auch ein paar Schläge abbekommen habe, nicht wissend vom wem (vgl. die nachstehende Ziffer 3.2). Weiter hatte er, als das ganze fertig gewesen sei, das blaue Auge seines Bruders A._____ realisiert (Urk. 3/5 S. 4). Ferner lag die Küche gar nicht auf dem Weg zum Wohnungsausgang, sondern vielmehr vis-à-vis der beiden Schlafzimmer in noch grösserer Distanz zur Wohnungstür als der Ort des angeklagten Geschehens (vgl. den Grundriss der Wohnung C._____, Urk. 10/1). Dass der Beschuldigte B._____ unter all diesen Umständen nach dem (eiligen) Weggang von A._____ und F._____ noch in der Wohnung des Privatklägers verweilte und zu einer Art Friedensmission ansetzte – quasi als eine Fortsetzung der geltend gemachten Streitintervention und -beilegung – ist als lebensfremd zu bezeichnen. Abgesehen davon hat er diese ausführliche Beschreibung mit den genannten Wortwechseln und der Begleitung bis zur Küche erst in der fünften Einvernahme über ein Jahr nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben und anlässlich der Berufungsverhandlung erneut wiederholt (Prot. II S. 23 f.). Der Beschuldigte B._____ hat im Gegensatz zum Beschuldigten A._____ nie etwas dahin geäussert, dass der Privatkläger seine Frau H._____ um ein Messer gebeten habe bzw. dass er selber von einem Messer am Daumen verletzt worden sei, so etwa beim Versuch, der Zeugin H._____ das Messer wegzunehmen, wie dies A._____ andeutete (vgl. Urk. 2/2 S. 3). Hätte der Beschuldigte B._____ solches erlebt, hätte er dies fraglos thematisiert und eine allfällige Verletzung vorgezeigt. Es ist jedoch nichts dergleichen aktenkundig. Bei den diesbezüglichen Spekulationen von A._____ (vgl. Ziffer 2.9.2 hiervor) dürfte es sich auch aus diesem Grund um blosse Ausflüchte handeln. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Sachdarstellungen der Beschuldigten A._____ und B._____ auch unabhängig von den eben aufgezeigten Unterschie-- 30 of 81 -den insgesamt je wenig plausibel und der Erstellung des eingeklagten Sachverhalts kaum dienlich sind.

3.2 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Aussagen des Beschuldigten B._____, wie er sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, wie folgt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 84 S. 17-19 = nachstehende Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5):

3.2.1 Der Beschuldigte B._____ wurde sowohl während der Untersuchung als auch an der heutigen Hauptverhandlung zur Sache befragt (Urk. 3/1-5; Urk. 35/2; Prot. I S. 12 ff.). Zum Tatgeschehen führte er im Wesentlichen aus, er habe sich in seiner Wohnung befunden, welche sich unterhalb derjenigen des Privatklägers befinde. Es habe plötzlich an seiner Wohnungstüre geklingelt, und als er diese geöffnet habe, sei F._____ vor der Türe gestanden, habe um Hilfe gebeten und gesagt, der Privatkläger bringe den Beschuldigten A._____ um. Hierauf sei er – der Beschuldigte B._____ – in die Wohnung des Privatklägers gegangen, wo er gesehen habe, wie der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger im Schlafzimmer "aufeinander losgegangen" respektive "am Kämpfen" gewesen seien. Er sei dazwischen gegangen, um die Streitenden zu trennen, wobei auch er Schläge erhalten habe. Der Beschuldigte B._____ machte weiter geltend, er habe sich lediglich in die Wohnung des Privatklägers begeben, um zu helfen und zu schlichten, was ihm auch gelungen sei. Danach hätten der Beschuldigte A._____, F._____ und er selber die Wohnung verlassen.

3.2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten B._____ sind im Grundsatz zurückhaltend. So gab er wiederholt zu Protokoll, er habe auch Schläge erhalten, als er den Privatkläger und den Beschuldigten A._____ getrennt habe, wisse jedoch nicht von wem (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2). Jedoch sind seine Aussagen zum eigentlichen Geschehensablauf bei genauerer Betrachtung verallgemeinernd, ungenau und sehr spärlich.

3.2.3 Insbesondere bei der Beschreibung der von ihm geltend gemachten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Privatkläger fallen seine Aussagen unbestimmt aus, und es fehlen jegliche anschaulichen Details.

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Stattdessen wiederholte der Beschuldigte B._____ lediglich allgemein, sie seien "aufeinander", "am Kämpfen" oder "am Schlägle" gewesen. Gleiches gilt auch bezüglich der Beschreibung seiner Intervention, welche der Beschuldigte B._____ nur unspezifisch mit "Dazwischengehen", "Trennen" und "Auseinandernehmen" beschrieb (Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2 ff.). Zuletzt machte er hierzu geltend, er habe beide Beteiligten mit den Armen auseinandergestossen. An ein Zupacken oder Ähnliches könne er sich aber nicht mehr erinnern (Urk. 3/5 S. 7). Dies fällt besonders ins Gewicht, wenn – wie in vorliegender Konstellation – die Aussagen zu Begebenheiten, die nicht unmittelbar das Tatgeschehen betreffen, im Zeitverlauf detailreicher und bestimmter ausfallen. So erklärte der Beschuldigte B._____ erstmals in der Hafteinvernahme, die Ehefrau des Privatklägers habe sich bei seinem Eintreffen vor der WC-Türe befunden, um Hilfe geschrien und ihm auf seine Frage "wo" mit der Hand die Richtung gezeigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2010 führte er sodann aus, die Ehefrau des Privatklägers habe gesagt "B._____, bitte hilf, sie sind da" (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2). Dies hatte der Beschuldigte B._____ anlässlich der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt.

3.2.4 In einzelnen Teilen erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten B._____ sodann als widersprüchlich. Führte er in der polizeilichen Befragung aus, die beiden Männer seien im Bereich des Schlafzimmerfensters am Kämpfen gewesen, worauf er dazwischen gegangen sei, gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, sie hätten den Privatkläger gar nicht aus dem Fenster werfen können, da er dazwischen gegangen sei und sie sich in der Mitte des Zimmers, zwischen Schrank und Bett, befunden hätten (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/5 S. 7). Auch führte der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. September 2009 aus, bevor er von F._____ zu Hilfe geholt worden sei, habe er aus der Wohnung des Privatklägers Lärm gehört. Dies sei jedoch nichts besonderes, da man dort immer Lärm höre (Urk. 3/2 S. 2). Andererseits erklärte der Beschuldigte B._____, seine Ehefrau habe bei besagtem Vorfall die Kinder im Wohnzimmer aufgrund des Lärms beruhigen müssen, da man den Lärm höre und ab und zu Panik bekomme (Urk. 3/5 S. 9).

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3.2.5 Bei gesamthafter Betrachtung ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte B._____ das ihm Vorgeworfene im Verlauf der Untersuchung nicht nur bestritt, sondern den Privatkläger (wie auch teilweise die übrigen Zeuginnen) wiederholt bezichtigte, nicht die Wahrheit zu sagen und negative Äusserungen tätigte (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/3; Urk. 3/5 S. 8). Beispielhaft führte er in der Hafteinvernahme aus, er hätte den Privatkläger "verrecken lassen" sollen, dieser sei ein "Arschloch" (Urk. 3/2 S. 3). Sodann sei das blaue Auge des Beschuldigten A._____ dem Privatkläger zuzuschreiben; wenn dieser Kinder schlage, schlage er auch Erwachsene (Urk. 3/5 S. 8).

3.2.6 Gesamthaft sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ zwar nicht von Vornherein als unglaubhaft anzusehen, jedoch ergeben sich auch gewisse Zweifel an deren Glaubhaftigkeit.

3.3 Diesen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 84 S. 17-19) ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch mit den folgenden Relativierungen und Ergänzungen, was die Glaubhaftigkeit von B._____s Aussagen zusätzlich reduziert:

3.3.1 Wie vorstehend in Ziffer 3.1 dargelegt, haben die drei ABF._____s laut der erst spät berichteten und schlecht nachvollziehbaren Version von B._____ die Wohnung des Privatklägers nicht gleichzeitig verlassen, sondern B._____ folgte den andern beiden aufgrund des behaupteten Versuchs, die CH._____s zu beruhigen, erst mit einiger zeitlicher Verzögerung.

3.3.2 Zudem ist in der Tat auffällig, dass B._____ vor allem bei Fragen zum Kerngeschehen seine Antworten sehr unbestimmt und pauschal hielt, zum Beispiel "Ich habe die beiden getrennt" (Urk. 3/1 S. 4) oder "Ich ging dazwischen" (Urk. 3/5 S. 4), anderseits aber Nebensächlichkeiten von sich aus hervorhob und breit umschrieb – etwa, seine Frau und er seien damals daran gewesen, Winterkleider aus dem Keller zu holen oder indem er einlässlich beschrieb, wie die Zeugin H._____ ihm damals den Weg zu den Streitenden gewiesen und mit welchen Worten sie ihn um Hilfe ersucht habe (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.). Damit sei nicht gesagt, dass solch periphere Begebenheiten der Wirklichkeit widersprechen -- 33 of 81 -würden, aber als Ablenkungsmanöver erscheint deren ausführliche Wiedergabe sehr wohl. Weiter stellte B._____ die eigene Rolle ausnahmslos und weitschweifig äusserst positiv dar. So sei er einzig zum Helfen, d.h. zum Schlichten erschienen und auch dies nur, nachdem er gerufen worden sei – F._____ sei ganz bleich gewesen und habe "Hilfe, Hilfe, Hilfe" geschrien (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/5 S. 4) – und weil er in der Feuerwehr gelernt habe zu helfen, damit nichts Schlimmeres passiere. Ohne ihn – B._____ – wäre es weitergegangen und schlimm herausgekommen (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/5 S. 5). Und er verwies auf "Balkanleute", die nicht viel überlegen und solche Sachen, Messerstechereien, machen würden (Urk. 3/5 S. 5). Auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigung fügte er an, es könnte sein, dass einer sterbe, man könne durch Schläge sterben (Urk. 3/5 S. 9). Dank ihm als Kleinerem, 1.68 m oder so, seien die zwei grossen und recht schweren Personen auseinandergegangen und jetzt – fast selbstbemitleidend – müsse er für seine Dummheit noch büssen. Er schlichte nicht mehr, nie wieder (z.B. Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 3 f., 5 und 7). Selbstkritik oder gar Selbstbelastung sind bei B._____ nicht ansatzweise erkennbar. Sobald ihm konkrete Beschreibungen oder handfeste Angaben abverlangt wurden, zum Beispiel zur angetroffenen Kampfsituation oder wie er die beiden Streithähne genau getrennt habe, blieb er kurz und inhaltsleer (exemplarisch: Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2 f. und S. 7). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde B._____ mehrmals ausdrücklich gefragt, ob er das Schlichten genau beschreiben könne bzw. wie man sich das vorstellen müsse. Er beantwortete diese Fragen ausweichend, erging sich dabei in Ausflüchten und konnte das Schlichten wiederum nicht konkret beschreiben (Prot. II S. 24 ff.). Nicht anders verhält es sich mit seiner diesbezüglichen Gestik: So räumte er lediglich ein, beide gestossen zu haben, wobei er seine Hände zur Seite bewegte und damit ein Trennen andeutete (Urk. 3/5 S. 6 f.). Auch sonst wollte B._____ nichts gesehen (Schläge) oder gehört (Drohungen) haben, was einem der Kontrahenten im vorliegenden Verfahren zum Nachteil gereichen könnte. Das legte er ungeschminkt offen mit seiner Aussage, er wolle weder den Privatkläger noch A._____ beschuldigen, und -- 34 of 81 -er tat dies auch nicht (Urk. 3/5 S. 5). Soweit er – ungefragt – nähere Ausführungen zum Privatkläger machte, betraf dies sachfremde Negativanwürfe, womit er den Privatkläger allgemein zu diffamieren trachtete. Ausser der bereits durch die Vorinstanz erwähnten zählen dazu seine Bemerkungen, andere Nachbarn hätten ebenfalls Ärger mit C._____ wegen der Kinder gehabt und nach dessen Auszug aus der Wohnung habe ihm die Verwaltung gesagt, dass sie froh sei, dass er und sein Bruder (gemeint A._____) weg seien (Urk. 3/5 S. 9).

3.3.3 Derartiges Aussageverhalten kann nur als klares Lügensignal gedeutet werden, was die hier massgeblichen Ereignisse anbetrifft. Dies insbesondere, nachdem seine Beteiligung am Vorfall gerade und einzig darin bestanden haben soll, zu schlichten und die Kämpfenden zu trennen. Nach seiner konstanten Darstellung sah sich B._____ aus zwei Gründen in der Pflicht zu intervenieren: Zum einen soll es gemäss Hilferuf seines Neffens F._____ um Leben und Tod seines Bruders, des Beschuldigten A._____, gegangen sein, und zudem habe er, B._____, in seiner Funktion als Feuerwehrmann helfen müssen. Wenn B._____ unter derart gravierenden und von ihm angeblich sehr ernst genommenen Umständen sein zentrales Handeln nicht ansatzweise beschreiben konnte oder wollte, indem er entweder Nicht(mehr)wissen behauptete oder äusserst rudimentär blieb, umgekehrt aber durchaus detaillierte Schilderungen zu Vorgängen ausserhalb des Tatablaufes zu Protokoll gab, kommt dies gezieltem Ausweichen gleich.

3.4 Damit erweisen sich auch die Schilderungen von B._____ zum Tatablauf bereits bei separater Betrachtung als wenig plausibel. Vor allem aber konnte B._____ nicht erklären, weshalb ihn der Privatkläger zu Unrecht hätte belasten sollen, wenn er tatsächlich nur geschlichtet und die zwei Streithähne getrennt hätte, da er ja angibt, dass das Verhältnis zum Privatkläger bis zum besagten Vorfall kollegial gewesen sei. Wie es sich mit der Wahrhaftigkeit seiner ausführlichen Darlegungen ausserhalb des eingeklagten Geschehens verhält, zum Beispiel hinsichtlich seiner Beschäftigung unmittelbar vor dem Ereignis oder wie das Verhältnis unter den Familien in der Wohnüberbauung allgemein war, kann vorliegend mangels Relevanz offenbleiben.

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3.5 Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ macht zu Recht geltend, dass B._____ nichts mit der Vorgeschichte zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz unterstelle B._____, einen ihm unbekannten Tatplan übernommen und damit ein inexistentes Tatmotiv gehabt zu haben (Urk. 109 S. 3 ff. und S. 12 ff.). Denn wie unter Ziffer 4.4.1 aufzuzeigen sein wird, ist davon auszugehen, dass A._____ und F._____ wortlos an der Wohnungstüre von B._____ und G._____ vorbei zur Wohnung des Privatklägers hochgingen, wobei ihnen B._____ in kurzem zeitlichen Abstand nacheilte. Es trifft somit zu, dass B._____ zu diesem Zeitpunkt von der Vorgeschichte gar keine Kenntnis haben konnte. Demnach konnte er auch keine Absicht hegen, sich den Privatkläger wegen dessen vorgängiger Auseinandersetzung mit K._____ vorzunehmen. Insofern ist dem Verteidiger beizupflichten, dass nicht erstellt werden kann, dass sich B._____ und sein Bruder A._____ zur Wohnung des Privatklägers begaben, in der – gemeinschaftlichen – Absicht, sich diesen wegen des vorgängigen Vorfalls vorzunehmen (Urk. 41 S. 2 Anklageziffer

2 Zeilen 4 und 5).

3.6 Abgesehen von den Ausführungen zur gemeinschaftlichen Absicht wird die Sachdarstellung von B._____ zum Tatgeschehen durch die Zeugenaussage von G._____ weiter relativiert (nachfolgende Ziffer 4, namentlich 4.4).

4. Aussagen der Zeugin G._____ und Würdigung, Beweisantrag

4.1 G._____ ist die Ehefrau des Beschuldigten B._____. Die vierköpfige Familie wohnte damals im dritten Stock, genau unterhalb der Wohnung des Privatklägers C._____, in einer Wohnung mit gleichem Grundriss. Die Zeugin befand sich stets mit ihren Kindern in der eigenen Wohnung. Dabei hatte sie die Wohnungstüre teilweise geöffnet und konnte von den Ereignissen in der vierten Etage bei der Wohnungstüre der Familie CH._____ und in deren Wohnung akustisch etwas mitbekommen (Dialoge und "Gerumpel"). Von den Vorgängen im oberen Stock etwas gesehen hat sie nicht (Urk. 8/1 S.1 ff.; Urk. 8/2 S. 4 ff.).

4.2 Sie führte im Wesentlichen aus (vgl. Urk. 8/1 S.1 ff.; Urk. 8/2 S. 4 ff.), sie sei mit dem Beschuldigten B._____ in der gemeinsamen Wohnung gewesen, als es unten an der Haustür geläutet habe. Die Klingel unten läute länger, die oben sei

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nur ganz kurz. B._____ sei zur Wohnungstür gegangen, habe mit F._____ über die Gegensprechanlage gesprochen. F._____ habe auf Albanisch "Mach die Türe auf" gesagt. B._____ habe die Wohnungstüre geöffnet, offengelassen und gewartet bis jemand heraufkam, denn sie hätten gemeint, sie würden zu ihnen zu Besuch kommen. Sie selber sei im hinteren Teil des Korridors gewesen mit der Kleinen auf dem Arm. Von da aus habe sie den Beschuldigten A._____ und F._____ gesehen, welche ohne ein Wort zu reden an ihnen vorbeigelaufen bzw. -gerannt seien. A._____ sei hoch gerannt, sie habe ihn von hinten, d.h. nur seinen Rücken gesehen. Der diesem folgende F._____ habe einen ängstlichen Blick gehabt. Sie – der Beschuldigte B._____ und die Zeugin G._____ – hätten sich gegenseitig angeschaut und sich gewundert, weshalb die beiden nicht zu ihnen kommen würden (Urk. 8/1 S. 1 und 4; Urk. 8/2 S. 5 f.). Dann hätten sie auf einmal einen Krach gehört. B._____ habe darauf gesagt, er gehe nach oben um zu schauen, was los sei und habe sie geheissen zu warten. Er sei nach oben gerannt und währenddessen habe sie den Beschuldigten A._____ auf Albanisch die Zeugin H._____ fragen gehört, "wo ist dein Mann?" und diese habe mit "wieso" geantwortet (Urk. 8/1 S. 1 und Urk. 8/2 S. 4 und 6). B._____ sei nur kurz, ungefähr fünf Sekunden nach A._____ und F._____ auch nach oben gegangen (Urk. 8/1 S. 4). Dann habe sie, G._____, die Wohnungstüre zumachen und ihre damals 5- und 1 ½-jährigen Kinder im Wohnzimmer beruhigen müssen, denn sie seien auch nervös geworden und hätten rausgehen wollen. Dann habe sie nochmals die Wohnungstür geöffnet um zu schauen bzw. zu hören was los sei. Da habe sie die Zeugin H._____ zweimal nacheinander sagen hören "B._____, nimm sie bitte auseinander". Die Zeugin H._____ habe dabei geweint, die Frau habe ihr Leid getan. Dann habe sie, G._____, wieder ihren Sohn ins Wohnzimmer bringen und ablenken müssen. Danach sei sie wieder die Wohnungstüre öffnen gegangen und habe B._____ zu A._____ sagen hören: "Hör auf, es bringts nicht". Gleichzeitig habe sie ein Stöhnen vernommen. Dann habe sie die Türe wieder zumachen und die Kinder beruhigen müssen. Als sie das nächste Mal die Türe geöffnet habe, sei A._____ mit einem riesen Auge wieder runter gekommen und ohne zu sprechen an ihr vorbeigelaufen, und -- 37 of 81 -nach nicht einmal fünf Sekunden sei B._____ auch erschienen und sei anschliessend, wie er ihr gesagt habe, zu A._____ gegangen um zu schauen, wie es diesem gehe, denn der habe ein blaues Auge gehabt. Ihr Mann B._____ habe ihr nicht erzählt, was sich da zugetragen habe; er habe einfach gesagt, er hätte nichts gemacht (Urk. 8/2 S. 7). F._____ habe sie beim Hinuntergehen nicht gesehen (Urk. 8/1 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 5).

4.3 Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog, hat die Zeugin G._____ konstant, widerspruchsfrei, im Grundsatz klar, nachvollziehbar und zurückhaltend ausgesagt (Urk. 84 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ihre Schilderungen wirken durchgehend authentisch und überzeugend.

4.3.1 So gab sie zunächst von sich aus und auch auf wiederholtes Nachfragen zu Protokoll, selber nichts vom Streit gesehen zu haben, weil sie nie nach oben in die vierte Etage gegangen sei (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk. 8/2 S. 6). Weder von ihrem Ehemann B._____ noch vom wiederum schweigend an ihrer Wohnungstür vorbei nach unten gehenden A._____ hatte sie Erläuterungen erhalten, was oben vor sich gegangen war. B._____ habe ihr einfach gesagt, er habe nichts gemacht (Urk. 8/2 S. 7). Ebenso deklarierte sie offen, nicht gesehen zu haben, wann F._____ wieder hinunter gegangen sei (Urk. 8/1 S. 2). Gleichermassen diskret verneinte die Zeugin G._____, je selber erlebt zu haben, dass der Privatkläger schon ein paar Mal andere Kinder angegriffen habe, wie dies Kinder und Eltern aus der Nachbarschaft berichteten. Sie habe nur gesehen, wie er mit den Kindern geschimpft habe, nicht aber, dass er handgreiflich geworden sei (Urk. 8/2 S. 6 f.). Ihr Verhältnis zur Familie CH._____ bezeichnete sie als neutral. Die Kinder hätten sich gegenseitig ab und zu zum Spielen besucht, hätten ein freundschaftliches Verhältnis zueinander gehabt (Urk. 8/2 S. 3, 8 und 10). Dagegen wusste sie von gegenseitigem Jammern und "Gifteln" der Familie des Beschuldigten A._____ und der Familie CH._____ betreffend die Kinder. Ob Streit bestehe, konnte sie nicht sagen (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 6 und 8). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass sich die Zeugin aufrichtig bemühte, nur selbst Wahrgenommenes darzulegen und nicht einfach Mutmassungen anzustellen oder in einen allgemeinen Tenor miteinzustimmen.

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4.3.2 Entsprechend sind ihre Schilderungen zu dem, was sie selber beobachtet hat – etwa nur den Rücken des vorbeieilenden A._____, den ängstlichen Blick von dessen Sohn F._____ verbunden mit ihrem Eindruck, dieser würde einfach dem Vater hinterher laufen; A._____s riesiges bzw. blaues Auge beim Vorbeigehen nach unten – oder hören konnte – z.B. die junge Stimme F._____s in der Gegensprechanlage, man solle die Türe aufmachen; die erwähnten Fragen, Antworten, Bitten und Bemerkungen der beiden Beschuldigten und von H._____ in der vierten Etage; rumpelnder Lärm in der oberen Wohnung wie bei einer Schlägerei (vgl. Urk. 8/2 S. 6 und 9) – prägnant, in ihren zwei Einvernahmen inhaltlich praktisch deckungsgleich, mit den vom Privatkläger und dessen Familienmitgliedern berichteten Vorgängen im wesentlichen im Einklang und daher glaubhaft.

4.3.3 Ebenso verhält es sich mit den von G._____ angeführten eigenen Empfindungen, die mit dem Geschehen korrelieren und lebensnah sind. Hierzu zählen namentlich das verwunderte gegenseitige Anschauen mit ihrem Ehemann B._____, als A._____ und F._____ wider Erwarten schweigend bei ihnen vorbeiliefen, was die Zeugin erkennbar und verständlicherweise befremdete (Urk. 8/1 S. 1), ihr Mitleid mit H._____ oder ihre mit Angst erfüllte Ratlosigkeit, weil sie nach dem Ereignis nicht wusste, was tun und "was dort oben passiert ist" (Urk. 8/2 S. 8). Dabei handelt es sich – wie bei den wiedergegebenen Gesprächen – auch um signifikante Einzelheiten mit fraglos realem Hintergrund. Hinzu gesellt sich die sehr anschaulich geschilderte, greifbare Nervosität und Unsicherheit, die sich der Zeugin bemächtigt hatte, nachdem der Beschuldigte B._____ kurz nach seinem Bruder und Neffen ebenfalls ins obere Stockwerk losgerannt war: Sie ging mit den Kindern im eigenen Korridor hin und her, musste diese, wenn sie weinten, zwischendurch mit Spielen und Trickfilmschauen im Wohnzimmer trösten und beruhigen, begab sich aber immer wieder zur Wohnungstüre um diese zu öffnen und zu lauschen, denn sie wollte wissen, was los sei (Urk. 8/2 S. 4 ff. und 9). Gerade weil sie – was einleuchtet – so besorgt und angespannt war, die Kinder aber nicht alleine lassen wollte, war sie besonders aufmerksam und darauf bedacht, wenigstens via Gehör am Geschehen teilzuhaben. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass ihre zu Protokoll erklärten akustischen -- 39 of 81 -Wahrnehmungen zutreffen, zumal sie sich nur eine Etage tiefer befand, schon länger schwelende emotionsgeladene Auseinandersetzungen wie die vorliegend zu beurteilende zwischen der Familie von A._____ und der Familie CH._____ erfahrungsgemäss verbal hörbar ausgetragen werden und Treppenhäuser in Wohnblocks den Schall bekanntlich gut leiten. Dass die Kinder durchgehend geweint oder gar geschrien hätten, lässt sich der Zeugenaussage gerade nicht entnehmen, und ebenso wenig ergibt sich daraus, dass die Zeugin ständig bei offener Wohnungstür gelauscht hätte. Charakteristisch für die Zeugenaussage ist vielmehr das wirklichkeitsnahe und ebenso einfühlbare Hin und Her einer fürsorglichen Mutter einerseits und einer durch Bedenken sowie Neugier angetriebenen Ehefrau anderseits. Die von den Verteidigungen betonte Skepsis, die genannten Wortwechsel seien für die Zeugin gar nicht hörbar gewesen, erscheint fehlt am Platz. Dasselbe gilt zu F._____s via Gegensprechanlage geäussertem Wunsch, die Haustüre zu öffnen: Auch im hinteren Bereich des Flurs, wenige Meter von der Wohnungstüre entfernt und mit ihrer kleinen Tochter im Arm konnte die Zeugin das Gesprochene über das eingeschaltete Mikrofon zweifellos hinreichend verstehen und dem Neffen zuordnen (vgl. Urk. 8/1 S. 1; Urk. 10/1). Dass damals schon Kinderlärm oder -geschrei geherrscht hätte, wurde von keiner Seite behauptet. Auch ist nicht daran zu zweifeln, dass ein Rumpeln exakt eine Etage höher als dumpfes Geräusch wahrnehmbar ist, dies selbst bei allfälligem Kindergeschrei. Als einleuchtend und real einzustufen ist sodann das Verhalten der Zeugin G._____ nach dem Ereignis. Da weder die Protagonisten noch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ihr erklärt hätten, was passiert sei, wandte sie sich in ihrer Angst, gemeinsam mit der Ehefrau des Beschuldigten A._____, an den Privatkläger. Dieser sei anständig aufgetreten und sie – G._____ – habe auch seither keinen Streit mit der Familie CH._____. Der Privatkläger habe ruhig geredet und nicht gesagt, dass er mit ihnen nichts mehr zu tun haben wolle oder so. Er habe ausgeführt, es sei nicht korrekt, dass man im eigenen Haus angegriffen werde bzw. er finde es nicht korrekt, in ein fremdes Haus einzudringen. Sie habe darauf erklärt, B._____ habe gar nichts getan. Dann habe der Privatkläger erwidert, nicht zu wissen oder gesehen zu haben, wer zugeschlagen habe; das habe sie anstän-- 40 of 81 -dig gefunden. Sie habe zu weinen angefangen und nicht mehr reden können (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/2 S. 8 und 10).

4.3.4 Die Aussagen der Zeugin G._____ wirken auf der ganzen Linie offen und aufrichtig, sind zudem beständig und in sich stimmig. Sie erweisen sich insgesamt als sehr glaubhaft, auch wenn sie nicht ausnahmslos kongruent sind, die Zeugin z.B. den konkreten Auslöser, weshalb B._____ ebenfalls in die obere Etage eilte, in den Befragungen leicht unterschiedlich schilderte. Ob nun der Krach im oberen Stock oder der gehörte Dialog zwischen A._____ und H._____ (die Frage, wo sich der Privatkläger befinde etc.) B._____s Wegrennen bewirkte oder ob der Dialog stattfand, als sich B._____ bereits auf der Treppe nach oben befand (vgl. Urk. 8/1 S. 1; Urk. 8/2 S., 4 und 6), ist völlig untergeordnet. Es handelt sich um nicht mehr als eine Nuance, die den Gesamteindruck mitnichten trübt. Es besteht mit der Vorinstanz keinerlei Anlass, auf die Aussagen von G._____ nicht abzustellen.

4.4 Vergleicht man die Aussagen von B._____ und G._____, ergibt sich das folgende Bild:

4.4.1 Im Gegensatz zum Standpunkt des Beschuldigten B._____ deutet die Zeugenaussage von G._____ klar darauf hin, dass B._____ von sich aus in die vierte Etage zur Wohnung des Privatklägers eilte, dies bereits ganz kurz nachdem A._____ und F._____ wortlos an der Wohnungstüre vorbei nach oben gegangen waren und ohne dass er (später) von F._____ gerufen bzw. mit Klingeln an der Wohnungstüre herbeigeholt werden musste, wie B._____ als einziger aller vorliegend befragten Personen stets geltend machte. Ein Irrtum der Zeugin zum Klingelton kann ausgeschlossen werden, wusste sie doch genau zu differenzieren zwischen dem Klang der Haus- und der Wohnungsglocke. Auch hatte sie F._____s junge Stimme in der Gegensprechanlage erkannt und seine Worte verstanden. Abwegig ist weiter die Behauptung von B._____, die Zeugin habe ihn gar nicht hinaufgehen sehen und F._____ nicht an der (Wohnungstüre) klingeln hören, weil sie, glaube er, im Wohnzimmer gewesen sei, um die Kinder zu beruhigen (Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/5 S. 9). Gemessen an den unmissverständlichen Ausführungen von G._____, wonach sie die Kinder (sporadisch) im Wohnzimmer beruhigen musste, nachdem der Beschuldigte B._____ ebenfalls nach oben geeilt -- 41 of 81 -war, ist diese Aussage einerseits reichlich vage. Überdies hat B._____ in der Einvernahme vom 26. November 2010 auf Vorhalt von abweichenden Aussagen seiner Frau G._____ wiederholt erklärt, das könne schon sein oder dann hat er sich auf fehlende Erinnerung berufen (Urk. 3/5 S. 3 f.). Die ungefähre Zeitangabe der Zeugin, bis B._____ dem Bruder und dem Neffen in den vierten Stock nachsetzte, erscheint mit fünf Sekunden durchaus real wenn man bedenkt, auf welche Art und Weise die zwei Verwandten eben in Richtung obere Etage vorbei geeilt waren zu einem Nachbarn, mit welchem sich die Familie von A._____ bekanntermassen schon seit längerem im Zwist befand. Ausserdem ist aufgrund der familiären Bande naheliegend, dass B._____ interessiert war, präsent zu sein, wenn auch gemäss seinem eigenen (nicht glaubhaften) Standpunkt nur zum Schlichten. Es ist somit unzweifelhaft, dass der Beschuldigte B._____ seinem Bruder A._____ und dessen Sohn F._____ mit kaum nennenswerter zeitlicher Differenz in den vierten Stock zur Familie CH._____ nacheilte.

4.4.2 Die Darstellung von G._____ stimmt zudem mit den Aussagen des Privatklägers C._____ sowie jenen der Zeuginnen H._____ und I._____ überein, aus welchen sich einhellig ergibt, dass die beiden Beschuldigten und F._____ überfallsmässig zur gleichen Zeit bzw. unmittelbar nacheinander in der Wohnung erschienen (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3 S. 3 ff.; Urk. 5/4 S. 3; Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 4 und 6; Urk. 7/1 S. 1 und 3; Urk. 7/2 S. 1 f.). Dass die Zeugin I._____ die drei nicht mit eigenen Augen hereinkommen sah, weil sie sich in jenem Moment im Wohnzimmer befand und erst anschliessend ebenfalls ins Schlafzimmer ging, ändert daran nichts (Urk. 7/3 S. 3; Urk. 7/3 S. 6; Urk. 10/1; vgl. auch die nachfolgenden Ziffern 5, 6 und 7). Die Zeugin G._____ gab zu Protokoll, dass sie gehört habe, wie die Zeugin H._____ zu B._____ gesagt habe, er solle bitte A._____ und den Privatkläger auseinandernehmen (vgl. vorne Ziffer 4.2; Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 5), während sich die Zeugin H._____ nicht mehr daran erinnern konnte (vgl. hinten Ziffer 6.7; Urk. 6/3 S. 15). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, auch wenn dieser Umstand vom Verteidiger von B._____ als Argument dafür angeführt wird, dass bei ihm kein Tatentschluss, sich den Privatkläger vorzunehmen, vorgelegen habe und er sich lediglich in die Wohnung des Privatklägers begeben habe, um zu schlichten (Urk. 109 S. 10 und S. 22). Selbst -- 42 of 81 -wenn die Zeugin H._____ dies so gesagt hätte, änderte sich nichts daran, dass B._____ kurz nach A._____ in der Wohnung des Privatklägers erschien und die beiden nicht etwa trennte, sondern gemeinsam mit A._____ gewaltsam auf den Privatkläger einwirkte.

4.4.3 Desgleichen ergeben die präzisen Schilderungen von G._____, dass ihr Ehemann B._____ wiederum sehr kurz nach A._____ – sie sprach von "nicht einmal fünf Sekunden" (Urk. 8/2 S. 5) – von der vierten Etage zurück kam. Es besteht auch hier kein Grund, den Wahrheitsgehalt dieser Äusserung in Frage zu stellen, zumal es sich für die Zeugin beim hier zu beurteilenden Vorfall um ein ebenso aussergewöhnliches wie einprägsames Erlebnis handelte: Die schon während des Vorfalls beunruhigte G._____ blieb damals wie gesehen ratlos und ohne Information zurück, weil B._____ anschliessend noch eine Viertelstunde oder auch länger zum Beschuldigten A._____ ins Nachbarhaus ging, nur knapp vor Eintreffen der Polizei in die eigene Wohnung zurückkehrte und darauf sogleich abgeführt wurde sowie – wider die Hoffnung der Zeugin, welche die ganze Nacht auf ihn wartete – nicht nach Hause kam (Urk. 8/1 S. 2; Urk. 8/2 S. 5 und 7). Damit kann auch die Version des Beschuldigten B._____ als widerlegt gelten, wonach er die Wohnung des Privatklägers erst später, d.h. nach und nicht zusammen mit seinem Bruder (wie letzterer ausgesagt hatte) verliess, weil er noch den Privatkläger in dessen Küche beruhigte oder zu beruhigen versuchte, was sicher erheblich mehr als nur ein paar Sekunden in Anspruch genommen hätte.

4.4.4 Auch in diesem Aspekt trifft sich die Schilderung von G._____ mit den Ausführungen des Privatklägers C._____ sowie jenen der Zeuginnen H._____ und I._____, die allesamt davon sprachen, dass die drei Eindringlinge die Wohnung wieder gemeinsam verliessen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3 und 12; Urk. 6/3 S. 11 f. und 14; Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4; vgl. auch die nachfolgenden Ziffern 5, 6 und 7).

4.5 Soweit sich die Ausführungen von G._____ und jene des Beschuldigten A._____ widersprechen, ist ebenfalls von der überzeugenden Darstellung der Zeugin G._____ auszugehen. So ist namentlich nicht daran zu zweifeln, dass A._____ in der Wohnung des Privatklägers dessen Ehefrau H._____ angetroffen

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und dass er diese nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt hat, was im übrigen auch der Privatkläger so schilderte (siehe nachfolgende Ziffer 5). Die Bestreitung von A._____ (vgl. Urk. 2/3 S. 1 und Urk. 2/5 S. 5) entpuppt sich somit als unwahr.

4.6 Der Antrag der Verteidigung von B._____, G._____ – die durchgehend konstant, widerspruchsfrei, realitätsnah und damit glaubhaft ausgesagt hat und deren Aussagen auch mit den Angaben weiterer Beteiligter übereinstimmen – erneut als Zeugin zu befragen (Urk. 87 S. 4), ist unter all den genannten Umständen abzuweisen. Selbst wenn die Zeugin heute konträre Angaben zu ihren früheren, ereignisnäheren Depositionen machen oder sich auf fehlende Erinnerung berufen würde, könnte dies an der richterlichen Überzeugung nichts ändern.

5. Aussagen des Privatklägers C._____ und Würdigung

5.1 Die Aussagen von C._____, der drei Mal zur Sache befragt wurde (vgl. Urk. 5/1 und Urk. 5/3-4), finden sich in den wesentlichen Zügen samt der Würdigung im angefochtenen Urteil. Darauf ist vorab zustimmend zu verweisen, soweit nicht explizit davon abgewichen wird (Urk. 84 S. 20-25; Urk. 82 Abs. 4 StPO). Die nachstehenden Erwägungen, welche sich auf die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Punkte beschränken und somit die geltend gemachten verbalen Drohungen und Sachbeschädigungen nicht mehr enthalten, verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung dazu.

5.2 Der Privatkläger hat den strittigen Vorfall im Grossen und Ganzen widerspruchsfrei, weitestgehend gleichbleibend und nachvollziehbar berichtet. Laut C._____ sind A._____ – aus seiner Sicht der Anführer (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 5 f.; Urk. 5/4 S. 7) –, B._____ und F._____ ohne zu klingeln durch die unverschlossene Tür in seine Wohnung eingedrungen. Er befand sich im Schlafzimmer und hörte, wie A._____ seine Frau, H._____, fragte, wo ihr Mann sei und dass seine Frau wissen wollte, worum es gehe (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3 S. 3 und 6 f.; Urk. 5/4 S. 3). Die drei sind ins Schlafzimmer gekommen und haben sofort angefangen, ihn, den Privatkläger, zu schlagen. A._____ hat ihn von hinten gewürgt, indem er seinen Hals in der Armbiege zudrückte, und ihn gegen das offene Fenster gezogen. B._____ hat ihm vorne die Hände bzw. Arme zusammengehalten und -- 44 of 81 -F._____ hat versucht, seine Füsse resp. Beine zusammenzuhalten. Durch das Würgen zeigte sein Kopf nach hinten, so dass er nicht sehen konnte, wer ihn geschlagen hat. Aber er hat die Schläge überall am Körper gespürt, wobei er die Faustschläge auf den Kopf dem F._____ zuordnet (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3 und 7). Das Würgen bewirkte Atemschwierigkeiten und es kam zu Urinabgang, wobei er erst im Spital merkte, dass er nass war (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 3, 7 f. und 12; Urk. 5/4 S. 3 f.). Die drei wollten ihn aus dem Fenster werfen und er war mit dem halben Körper, genauer mit dem Oberkörper, schon draussen (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 3, 9 f. und 12; Urk. 5/4 S. 4). Der Privatkläger hat probiert sich dagegen zu wehren, indem er versuchte, sich ständig zu bewegen. Seine Kinder sind schreiend und weinend im Schlafzimmer erschienen und seine Frau H._____ ist ebenfalls mehrmals gekommen, um die Kinder aus dem Zimmer zu bringen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3). Derweil hat die ebenfalls im Schlafzimmer anwesende Schwiegermutter, die Zeugin I._____, versucht zu schlichten, d.h. die ABF._____s gebeten, aufzuhören (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 7; Urk. 5/4 S. 5). Ob er bei den Abwehrversuchen jemanden tätlich angegangen und getroffen hat kann der Privatkläger nicht sagen, ist ihm nicht bewusst. Er hat sich am Heizkörper festgehalten, um nicht aus dem Fenster gestossen zu werden (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 7 f. und 9 f.; Urk. 5/4 S. 4 f.). Das blaue Auge von A._____ ist gemäss dem Privatkläger darauf zurückzuführen, dass dieser beim Versuch, ihn – den Privatkläger – aus dem Fenster zu werfen, den Kopf an der Ecke des Fensters so stark anschlug, dass der Fensterflügel aus den Scharnieren fiel. Er verneint jedoch, dem Beschuldigten A._____ die Verletzung durch einen Faustschlag aufs Auge zugefügt zu haben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 3 und 12; Urk. 5/4 S. 6 f.). Vielmehr hat er die ganze Zeit geschrien, seine Frau solle die Polizei rufen. Den Grund für das Ende der Auseinandersetzung sieht der Privatkläger darin, dass die drei ABF._____s mitbekommen haben, dass H._____ die Polizei anrief, weshalb sie die Wohnung verliessen (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 3, 7 und 12; Urk. 5/4 S. 5).

5.3 Die Schilderungen des Privatklägers sind – mit drei Ausnahmen, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen ein Stück weit abschwächen (vgl. Ziffer 5.4 hiernach) – generell einleuchtend und passen zur angespannten Grundstimmung

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zwischen den Familien von A._____ und C._____ sowie zum konkreten Geschehensverlauf. Sie erweisen sich auch als zurückhaltend, indem der Privatkläger einräumte, die kassierten Schläge nicht konkret einem der beiden Beschuldigten zuordnen zu können. Auch darüber hinaus deklarierte der Privatkläger Wissensund Erinnerungslücken, machte keine Verletzungen oder Beschwerden geltend, die nicht auch sonst aktenkundig sind und verzichtete auf unnötige Anfeindungen gegenüber der Familie von A._____ (vgl. u.a. Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/3 S. 8, 11, 13). Zudem finden sich – nebst den bereits genannten Übereinstimmungen mit der Zeugenaussage von G._____ (vorne Ziffer 4) – etliche schlüssige Parallelitäten zwischen den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeuginnen H._____ und I._____ (hinten Ziffern 6 und 7), obwohl sich die drei Personen teilweise an verschiedenen Orten der Wohnung aufhielten mit entsprechend unterschiedlicher Perspektive.

5.4 Rätselhaft bleibt, wie sich der knapp 1.80 Meter grosse Beschuldigte A._____, der stehend den Privatkläger von hinten würgte, die Augenverletzung an einer Ecke des offenen Fensters – es müsste sich wohl um die untere Ecke handeln – zugezogen haben soll (Urk. 1/3; Urk. 5/4 S. 6; Urk. 18/1). Aufgrund des Aktengutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 5. Juli 2010 steht klar im Vordergrund, dass bei den hier zu beurteilenden Ereignishergängen die festgestellten Verletzungen rund um A._____s linkes Auge durch stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen von Faustschlägen (oder einem Schlag mit der offenen Hand oder mit einem ungeformten, eine glatte Oberfläche aufweisenden Gegenstand) entstanden sind (Urk. 13/5 S. 2 f.). Die Möglichkeit, dass die Verletzungen auf einen Aufprall an einer geformten Struktur wie bspw. einem Fensterrahmen zurückzuführen sind, ist gemäss den Experten nur hinsichtlich eines Teils des Verletzungsbildes, konkret der Wunden an der Augenbraue links, zu bejahen. Die flächenhaften, ungeformten Hautunterblutungen und -rötungen sprechen aber gegen eine geformte Gewalteinwirkung wie zum Beispiel einen Aufprall an einem Fensterrahmen (Urk. 13/5 S. 2; vgl. Urk. 1/3 S. 6). Ausserdem wies der rechtshändige Privatkläger eine Fraktur des rechten Daumens bzw. des rechten Zeigefingers auf (Urk. 12/3 S. 3 f.; Urk. 12/5; Urk. 12/7). Diese Umstände sprechen für einen Schlag bzw. Schläge mit der Faust des Privatklägers als Verlet-- 46 of 81 -zungsursache von A._____s Auge. Zudem stellt der Privatkläger ja nicht generell in Abrede, dass er bei seinen Abwehrversuchen einen der Kontrahenten tätlich angegangen und getroffen haben könnte. Damit wäre aber nichts gesagt über den konkreten Zeitpunkt im Geschehensablauf und die genauen Umstände, unter denen ein allfälliger Faustschlag des Privatklägers zum Nachteil von A._____ erfolgt wäre. Angesichts aller übrigen Erkenntnisse erschiene es jedenfalls naheliegend, dass ein solcher in reiner Abwehr geschehen sein dürfte, nachdem der Privatkläger im Schlafzimmer seiner Wohnung einer Mehrheit von Angreifern ausgesetzt war und sich offensichtlich in einer inferioren Lage befand. Da nicht Gegenstand des Verfahrens, braucht dies aber nicht weiter geklärt zu werden. Gewisse, von den Verteidigungen zurecht vorgebrachte und durch die Vorinstanz korrekt aufgelistete Ungereimtheiten, die hier nicht nochmals im Einzelheiten aufzurollen sind (Urk. 84 S. 20-22; Art. 82 Abs. 4 StPO), ergeben sich sodann hinsichtlich der unmittelbaren Vorgeschichte zum hier zu beurteilenden Ereignis. So hat der Privatkläger im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht einheitlich dargelegt, wo und wie genau er den jüngeren Sohn des Beschuldigten A._____, den damals 11-jährigen K._____, verbal zurechtgewiesen habe. Zudem kontrastieren die Angaben des Privatklägers im eingangs erwähnten, am 27. Januar 2010 eingestellten Strafverfahren von K._____ (vertreten durch die Mutter L._____) gegen den Privatkläger mit seinen vorliegenden Aussagen (vgl. Urk. 31/5). Es macht tatsächlich den Anschein, dass der Privatkläger sein Verhalten gegenüber K._____ zumindest zu beschönigen versuchte. Als dort Beschuldigter war der Privatkläger jedoch zum einen nicht der Wahrheit verpflichtet. Überdies wurde die Strafanzeige von K._____ vom 25. September 2009 als Gegenanzeige auf die vorliegende Anzeige des Privatklägers gegen die Familie A._____ qualifiziert und die Kosten der eingestellten Untersuchung wurden dem Anzeigeerstatter auferlegt. Inwiefern die Erwägung, wonach es sich bei der Anzeige von K._____ (Urk. 31/5/3) um eine Gegenanzeige infolge der Anzeige des Privatklägers gegen die Familie A._____ handle, ein taugliches Kriterium für die Einstellung der Untersuchung darstellt, so wie dies der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ kritisiert (Urk. 108 S. 10), muss vorliegend nicht erörtert werden, da die Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 31/5/6). Unter -- 47 of 81 -diesem Blickwinkel und bei Gesamtbetrachtung besteht indessen kein Anlass, aufgrund der Ungereimtheiten zur Vorgeschichte und der strittigen Ursache zur Augenverletzung von A._____ die Aussagen des Privatklägers vorliegend als unglaubhaft einzustufen. Es ist erstellt, dass die beiden Beschuldigten A._____ und B._____ den Privatkläger gegen den offenstehenden rechten Fensterflügel drängten, wobei dieser anlässlich des Gerangels aus den Scharnieren fiel (Urk. 41 S. 3 Anklageziffer 6 Zeilen 1 bis 3). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____ ist insofern beizupflichten, als den beiden Beschuldigten die Absicht, den Privatkläger aus dem Fenster zu werfen, nicht nachgewiesen werden kann. Zudem kann nicht erstellt werden, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hing (Urk. 108 S. 14 ff.). Beides hielt denn auch bereits die Vorinstanz fest (Urk. 84 S. 40 und S. 44). Mit dem amtlichen Verteidiger ist zunächst gar nicht möglich, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hing, während er gleichzeitig vom Beschuldigten A._____ am Oberkörper festgehalten wurde (Urk. 108 S. 16; Urk. 41 S. 3 Anklageziffer 6 Zeilen 5 bis 8). Zu Recht kritisiert der amtliche Verteidiger (Urk. 108 S. 17) sodann die Begründung der Vorinstanz, wonach offen bleiben könne, ob die Beschuldigten den Privatkläger tatsächlich aus dem Fenster zu stossen versucht hätten, mithin sich der in Anklageziffer 6 festgehaltene Vorgang tatsächlich so abgespielt habe, weil den Beschuldigten bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts keine strafbare Handlung vorgeworfen werde (Urk. 84 S. 40). Die Vorinstanz übersieht, dass das Gericht an den Anklagesachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Da das Berufungsgericht jedoch in Bezug auf die Anklageziffer 6 zu keiner anderen Auffassung gelangt als die Vorinstanz und überdies eine allfällige Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ohnehin ausscheidet, zielen die Ausführungen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ diesbezüglich ins Leere. Nicht zu folgen ist ferner seiner Auffassung (Urk. 108 S. 17 f.), dass, weil dieser Sachverhaltsabschnitt nicht erstellt werden könne, sämtliche anderen Aussagen des Privatklägers und seiner Familienmitglieder zum Tatgeschehen unglaubhaft sein sollen. Der amtliche Verteidiger übersieht zunächst, dass der eingeklag-- 48 of 81 -te Versuch, den Privatkläger aus dem Fenster werfen, nicht den Kern des Kerngeschehens darstellt (Urk. 108 S. 18; Prot. II S. 27), sondern als Teil von Anklageziffer 6 nur einen Sachverhaltsabschnitt der ganzen Anklage (Anklageziffern 2-

10 ohne die Vorgeschichte in Anklageziffer 1) darstellt, von welcher der überwiegende Teil erstellt werden kann (hinten Ziffer 10.). Entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 108 S. 17 f.) haben zudem weder die Zeugin H._____ noch die Zeugin I._____ explizit erklärt, dass die Beschuldigten versucht hätten, den Privatkläger aus dem Fenster zu werfen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erklärte die Zeugin H._____, dass es so ausgesehen habe, während die Zeugin I._____ erwähnte, dass sie Angst gehabt habe, die Beschuldigten würden den Privatkläger aus dem Fenster werfen. Schliesslich blendet der amtliche Verteidiger aus, dass die Aussagen des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Episode mit dem Fenster alles andere als glaubhaft sind. Nachdem A._____ anfänglich noch zu Protokoll gab, dass er befürchtet habe, der Privatkläger wolle ihn aus dem Fenster werfen (Urk. 2/1 S. 2) bzw. der Privatkläger habe ihn in der Kampfszene aus dem Fenster werfen wollen (Urk. 2/5 S. 9), was auch seine damalige Anwältin in der Anzeige vom 5. Oktober 2009 festhielt (ND 1), erklärte er später, dass er das nicht so genau detailliert gesagt habe, man könne das lassen. Er habe einfach sein blaues Auge beanzeigt haben wollen (Urk. 2/5 S. 9).

5.5 Wie sich gezeigt hat, erweisen sich die Schilderungen des Privatklägers zum Kerngeschehen als grundsätzlich stimmig, plausibel und überzeugend. Darüber hinaus werden sie durch anderweitige Aussagen gestützt.

6. Aussagen der Zeugin H._____ und Würdigung

6.1 Die Aussagen von H._____, der Ehefrau des Privatklägers, aus drei Einvernahmen sind in den wichtigen Aspekten im angefochtenen Urteil dargestellt und sorgfältig gewürdigt (Urk. 6/1-3; Urk. 84 S. 26-28; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.2 Im Überblick lässt sich feststellen, dass die Zeugin H._____ in Bezug auf das Kerngeschehen in der eigenen Wohnung konstante, unmissverständliche, widerspruchsfreie, bildhafte und zugleich ausserordentlich zurückhaltende Ausfüh-

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rungen machte. Es ist schon an dieser Stelle anzumerken, dass sich ihre Angaben insgesamt als überaus glaubhaft erweisen.

6.2.1 Die Zeugin war sehr darauf bedacht, nichts Falsches zu sagen, niemanden zu Unrecht zu belasten und präzis zu unterscheiden zwischen dem, was sie mit eigenen Augen beobachtet und was ihr lediglich von dritter Seite, vom Privatkläger oder von ihrer Mutter, erzählt worden war (etwa Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 14). Was sie selber gesehen hatte, wurde von ihr durchwegs detailliert und einleuchtend beschrieben (siehe die nachfolgende Ziffer 6.3). Ebenso deklarierte sie offen, was sie nicht (visuell oder akustisch) wahrgenommen hatte oder nicht hatte wahrnehmen können und gab nicht einfach Verlegenheits- oder Fantasieantworten zu Protokoll (u.a. Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 3 f., 6 ff., 10, 12, 14). Zudem begründete sie wiederholt, weshalb sie etwas selbst mitbekommen hatte oder gerade nicht. So erklärte sie etwa, sie habe ihren Mann vom Gang aus gesehen, weil die Schlafzimmertüre offen gewesen sei (vgl. Urk. 6/3 S. 6 in Verbindung mit Urk. 6/3 Anhang Wohnungsgrundriss) oder sie habe dies nicht gehört, weil sie (mit der Polizei) am Telefonieren gewesen sei (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 10). Entsprechend ihrer behutsamen Aussageweise räumte sie oft ein, etwas nicht zu wissen, z.B. ob die Beine des Privatklägers noch am Boden gewesen seien, ob in einem konkreten Moment etwas gesprochen worden sei oder bei welcher Gelegenheit sich A._____ das blaue Auge geholt habe (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 2 und 4; Urk. 6/3 S. 4, 6-11, 14 f.). Letzteres ist ihr erst aufgefallen, als A._____ rauslief (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 11). Apodiktische Behauptungen finden sich kaum. Die Zurückhaltung von H._____ zeigte sich vielmehr auch in ungewöhnlich vorsichtigen Folgerungen aus dem Erlebten: so umschrieb sie, es habe so ausgesehen, als würden die Männer ihren Mann aus dem Fenster werfen wollen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 10) oder das Handeln von B._____ sei ihr nicht wie ein Trennen vorgekommen, habe für sie nicht so ausgesehen. Sie finde, wenn B._____ hätte trennen wollen, wäre es nicht so weit gekommen, dass der Privatkläger mit dem Oberkörper aus dem Fenster hinaus ragte (Urk. 6/2 S. 4 f.; Urk. 6/3 S. 10 f. und 14).

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6.2.2 Während der Schilderungen brachen ihre beim Vorfall durchlebten Gefühle, namentlich die grosse Angst, wiederholt auf, was sich physisch etwa in zittriger Stimme, in starkem körperlichem Zittern oder Weinen äusserte (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 4 und 13). Das erscheint keineswegs übertrieben oder gespielt, sondern realitätsnah und verständlich wenn man bedenkt, dass sich in der 3-Zimmerwohnung auch ihre drei kleinen Kinder von damals 8 und 5 Jahren sowie 10 Monaten befanden und ebenso ihre 60-jährige Mutter. Es handelt sich dabei vor allem bei den Kindern um völlig wehrlose und verletzliche Personen, für welche die Zeugin die Verantwortung trug und die sie unter hoher Anspannung und ständigem Zirkulieren vom Tatgeschehen abzuschirmen bzw. fernzuhalten versuchte, zumal die begreiflicherweise verunsicherten Kinder zu weinen und das Baby zu schreien anfingen (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4, 7, 12 und 16). Dies musste die Zeugin bewältigen, während ihr Ehemann, der Privatkläger, gleichzeitig und gleichenorts mit einem körperlichen Angriff durch zwei Männer und einen 16jährigen Burschen konfrontiert war. Gerade auch angesichts dieser turbulenten und zugleich bedrohlichen Situation wird das beträchtliche Mass an Aufmerksamkeit, das der Zeugin zu attestieren ist, erklärbar.

6.2.3 Die durch das Ereignis nachvollziehbar stark negativ und auch nachhaltig tangierte Zeugin H._____ (vgl. Urk. 6/1 S. 4, abschliessendes Votum; Urk. 6/3 S. 13) erlag sodann nicht der Versuchung, die Familie von A._____ im Nachhinein schlechtzureden. Sie erklärte nur, es habe (vorher) keine Freundlichkeit geherrscht und (seither) habe sie keinen Kontakt und sie würden sich auch nicht grüssen (Urk. 6/3 S. 12). Auch das spricht für Objektivität ihrer Darstellung.

6.3 Im Übrigen hat H._____ anschaulich, beständig und grösstenteils übereinstimmend mit dem Privatkläger und der Zeugin I._____ erzählt, dass der Privatkläger sich im Schlafzimmer befand und sie im Gang, als plötzlich (plötzlich deshalb, weil ihre Familienmitglieder zu Hause gewesen seien und sie niemanden erwartet habe) und ohne vorheriges Klingeln oder Klopfen A._____, B._____ und F._____ der Reihe nach durch die nicht abgeschlossene Wohnungstür in die Wohnung hinein stürmten und alle sofort auf den Privatkläger losgingen. Mit Bestimmtheit sagen konnte sie, dass A._____ einen seiner Vorderarme an den Hals -- 51 of 81 -des Privatklägers legte und den Privatkläger so würgte, dass B._____ den Privatkläger festhielt und F._____ dem Privatkläger mit den Fäusten zweimal gegen den Hinterkopf schlug. Die ganze Sache spielte sich nach ihrer Darstellung immer in der Fensterecke des Schlafzimmers ab, die Männer stiessen dann den Privatkläger, dessen Rücken zum Fenster gewandt war, in Richtung des offenen Fensters so dass dessen Oberkörper schliesslich aus dem Fenster hinaus ins Freie gebeugt war, wobei sich der Privatkläger zu wehren versuchte, der Fensterflügel beim Kampf aushängte, der Privatkläger sie – H._____ – dauernd aufforderte, die Polizei zu verständigen und ihre Mutter – die Zeugin I._____ – dann auch ins Schlafzimmer ging und verbal zu schlichten versuchte (Urk. 6/1 S. 1-4; Urk. 6/2 S. 1-4; Urk. 6/3 S. 4-6, 8 ff., 15 und Anhang). Die Zeugin H._____ selber hat versucht, F._____ abzuhalten, sich aber nicht getraut, diesen anzufassen oder selber ins das Geschehen einzugreifen (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4 und 7), was auch von keiner Seite behauptet wurde. Auch den Schluss der Auseinandersetzung umschrieb die Zeugin H.____ einheitlich, bestimmt und grundsätzlich konform mit dem Privatkläger: nämlich dass der Kampf plötzlich aufhörte, als sie mit der Polizei telefonierte und die ABF._____s in der Reihenfolge A._____, B._____ und F._____ die Wohnung verliessen (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 4 und 14). Einhellig mit dem Privatkläger verneinte sie ferner, dass einer der drei Angreifer nach dem Betreten der Wohnung diese kurzzeitig verlassen hatte und dann wieder zurückgekommen war (Urk. 6/3 S. 12; vgl. auch Urk. 5/3 S. 12).

6.4 Aus dem Leben gegriffen und plausibel ist weiter die spezifische Erläuterung der Zeugin, weshalb das Schlafzimmerfenster im Zeitpunkt des Vorfalls bereits geöffnet war. Der Privatkläger hatte zuvor auf ihren Wunsch das Fenster zum Lüften geöffnet. Das Baby krieche jetzt und sie lasse die Balkontüre nicht mehr offen, weil sie keinen Teppich auf dem Betonbalkonboden habe. Im Kinderzimmer lasse sie das Fenster wegen der Kinder nicht offen (Urk. 6/3 S. 4 und 12; Urk. 6/1 S. 1). Ein markantes und stimmiges Detail stellt sodann der von der Zeugin mehrfach hervorgehobene Umstand dar, dass sie sich in der Nervosität beim Telefonanruf an die Polizei zuerst verwählte (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 4).

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6.5 Aus den Schilderungen der Zeugin ergibt sich klar, dass alle drei gemeinsam auf den Privatkläger losgingen. Hingegen konnte sie nicht durchgehend und genau feststellen, wer dem Privatkläger was antat, insbesondere, ob alle drei auch auf den Privatkläger einschlugen (u.a. Urk. 6/1 S. 1 f. und Urk. 6/3 S. 8 -10). Solche Erkennungs- und Beobachtungslücken sind hier unvermeidbar, dies einerseits aufgrund der Mehrzahl von Personen, die in der räumlich engen Schlafzimmerecke hautnah miteinander rauften sowie des Umstandes, dass die Zeugin mehrmals das Schlafzimmer und somit den Ort des Geschehens verliess, sei es, um ihre Kinder aus dem Kampfbereich wegzunehmen oder zum Telefonieren (vgl. Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 7 und 12). Dadurch und auch durch weitere geringfügige Abweichungen innerhalb ihrer Darstellung, ob zur Reihenfolge der Tathandlungen oder zu ihrem jeweiligen Standort (vgl. Urk. 84 S. 27 f.), wird das aus ihrer Aussage gewonnene, insgesamt sehr kohärente Bild kaum getrübt. Die leichten Divergenzen entspringen zudem der Dynamik des Vorfalles und zeigen exemplarisch, dass die Zeugin H._____ wirklich Erlebtes und nicht Zurechtgelegtes berichtete.

6.6 Die im angefochtenen Urteil auf Verteidigereinwendungen genannte Ungereimtheit in den Aussagen der Zeugin H._____ zum vorangehenden Vorfall mit den Kindern (siehe Urk. 84 S. 26) entpuppt sich bei genauem Hinsehen als reine Luftblase: Es ist nicht H._____, die hier selber Beobachtetes unterschiedlich rapportierte, sondern sie gab in der Zeugeneinvernahme nur wieder, was der Privatkläger ihr gegenüber erzählt hatte. Zugleich betonte sie spontan und wiederholt, dies nicht selber gesehen zu haben (Urk. 6/3 S. 14 im Vergleich zu Urk. 6/1 S. 1).

6.7 Als einzig namhafte und unerklärliche Differenz steht im Raum, dass die Zeugin H._____ nichts von einem Wortwechsel mit A._____ erwähnte (Urk. 6/1 S. 1). Auch auf Vorhalt der diesbezüglich einhelligen und glaubhaften Aussagen von G._____ und des Privatklägers (Wo ihr Mann sei, etc.; vgl. vorne Ziffern 4.2 und 5.2) verneinte sie einen solchen Dialog dezidiert (Urk. 6/3 S. 7 f.). Sie beschrieb den Auftakt zum Angriff hingegen konstant dahin, der zuerst eintretende A._____ habe überall hinein bzw. hin und her geschaut. Als er den Privatkläger im Schlafzimmer entdeckt habe, sei er dorthin gegangen und die andern zwei hintennach (Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/3 S. 6 f.).

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Die Darstellung der Zeugin H._____ erscheint ebenfalls realitätsnah und kann sich ohne weiteres parallel zu einem solch kurzen Dialog abgespielt haben. Weshalb H._____ den Wortwechsel bestreitet oder allenfalls eine Erinnerungslücke aufweist, kann aber offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass es für sie nachvollziehbar ein Überraschungsmoment darstellte, als die drei Angreifer in die Wohnung platzten und dass sie sich in der anschliessenden Bedrohungssituation zurecht finden musste. Das mag dazu geführt haben, dass sie den Auftakt zum Kerngeschehen nicht vollständig memorierte. Diese tatsächliche Diskrepanz in ihrer Darstellung bzw. im Vergleich zu den dazu abweichenden glaubhaften Drittaussagen erweist sich als singulär und bewirkt angesichts der übrigen Konstanz und Plausibilität keine abweichende Würdigung ihrer Zeugenaussage. Die Ergänzungsfrage der damaligen Verteidigerin von B._____, ob sie diesen aufgefordert habe, A._____ und den Privatkläger auseinander zu nehmen (vgl. die Zeugenaussage von G._____, vorne Ziffer 4.2), verneinte H._____ zwar. Sie stellte aber nicht grundsätzlich in Abrede, etwas gesprochen zu haben, konnte aber nicht (mehr) sagen, allenfalls was (Urk. 6/3 S. 15). Wie auch immer es sich verhält, auch diese kleine Ungewissheit tangiert den weitgehend überzeugenden Gehalt ihrer Darlegungen nicht. Hätten im Übrigen die Eheleute H._____ ihre Aussagen koordiniert, wie die Verteidigungen monieren, wäre es ein Leichtes gewesen, diese ausnahmslos aufeinander abzustimmen. Das ist wie aufgezeigt ausdrücklich nicht der Fall. Abweichungen deuten gerade auf authentische Schilderungen und – situationsbedingt – auf verschiedene Standorte und unterschiedliche subjektive Wahrnehmungen.

7. Aussagen der Zeugin I._____ und Würdigung

7.1 In den Erwägungen der Vorinstanz wurden auch die Aussagen der Zeugin I._____, der Mutter von H._____ bzw. der Schwiegermutter des Privatklägers (Urk. 7/1-3) in den wesentlichen Zügen wiedergegeben und ebenso gründlich wie kritisch analysiert. Diesen Ausführungen kann überwiegend zugestimmt werden (Urk. 84 S. 28-31; Art. 82 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend ist folgendes hervorzuheben:

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7.2.1 Gestützt auf ihre eigenen Wahrnehmungen und übereinstimmend mit den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeugin H._____ hat I._____ konstant, anschaulich und glaubhaft zu Protokoll gegeben, - dass die beiden Beschuldigten ("zwei Erwachsene") und F._____ ("ein Jugendlicher") ohne zu klingeln und ohne sonst irgendeine Vorankündigung ("wie der Blitz", … "sehr überraschend"; Urk. 7/2 S. 2) die Wohnung betraten und zum Privatkläger ins Schlafzimmer stürmten (Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 1 f.; Urk. 7/3 S. 3,

5 f. und 7 f.), - dass H._____ sofort auch ins Schlafzimmer ging und sie selber kurz nachdem die drei Männer ins Schlafzimmer gerannt waren (nach etwa einer Minute) ebenfalls vom Wohnzimmer, wo sie noch das Baby im Arm gehalten hatte, ins Schlafzimmer gegangen und dort verblieben war, bis die drei Männer die Wohnung verliessen und dass sie die Männer gebeten hatte, die Wohnung zu verlassen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 ff. und 6 f.; vgl. Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/3 S. 3 und S. 7), - dass der Beschuldigte A._____ ("der grösste Mann") den Privatkläger von hinten mit einem Arm würgte (Urk. 7/1 S. 2-4; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 3 f.), - dass der Privatkläger Richtung Fenster gestossen wurde und sich das Gerangel der vier Beteiligten in der (Fenster)ecke des Schlafzimmers abspielte sowie dass das Fenster ganz verschoben, nicht mehr am ursprünglichen Platz, irgendwie ausgehängt war (Urk. 7/1 S. 2 ff.; Urk. 7/2 S. 2 f.; Urk. 7/3 S. 3 f., 8 und 10), - dass sie anlässlich des Ereignisses grosse Angst hatte, sie würden den Privatkläger umbringen bzw. ihn aus dem Fenster werfen und dass die grosse Sorge auch nach dem Vorfall anhielt (Urk. 7/1 S. 2 und 4; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 3, 8 und 10), - dass beide Beschuldigten und der Privatkläger zusammen waren, auch B._____ – "der Kleine" – sehr nahe bzw. in der Nähe des Geschehens (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 3 f.; Urk. 7/3 S. 3 f., 7 und 11), dass "wie Krieg" war im Schlafzimmer (Urk. 7/1 S. 2), alles "drunter und drüber" ging (Urk. 7/3 S. 4 und 7), -- 55 of 81 -- dass der Privatkläger die Zeugin H._____ während der Auseinandersetzung aufforderte, die Polizei anzurufen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 3.; Urk. 7/3 S. 3 und 7), - dass die Angreifer, als sie hörten, wie die Zeugin H._____ mit der Polizei telefonierte bzw. dass die Polizei kommen würde, vom Privatkläger abliessen (A._____ den Würgegriff beendete) und die Wohnung verliessen, wobei sie nur A._____ habe gehen sehen (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4 f.; Urk. 7/3 S. 3, 5 und 8).

7.2.2 Gleichbleibend führte die Zeugin I._____ sodann aus, sie habe – da noch im Wohnzimmer mit dem Baby – die Eindringlinge nicht hereinkommen sehen, sondern nur gehört (Urk. 7/2 S. 2). Ihre geäusserten Gefühle – unerwartetes Ereignis, grosse Angst, fortdauernde Furcht – sind insbesondere auch unter dem Aspekt nachvollziehbar, dass sie sich bloss als Gast und Mitbetreuerin der Enkelkinder in der Wohnung aufhielt. So betonte sie wiederholt glaubhaft, wie sehr sie sich eine Versöhnung unter den betroffenen Familien wünsche (Urk. 7/1 S. 4 f.; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 10 f.).

7.2.3 Eine Übereinstimmung mit dem Privatkläger findet sich darin, dass der Beschuldigte A._____ beim Verlassen des Schlafzimmers an die Lampe geschlagen bzw. daran gerissen habe (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 5 und 8 f.; Urk. 5/1 S. 3). Demgegenüber schrieb die Zeugin H._____ das Schlagen an die Lampe im Schlafzimmer F._____ zu. Es handelt sich bei diesem vom Privatkläger, der Zeugin H._____ wie auch von der Zeugin I._____ erwähnten Vorgang mit der Lampe um ein markantes, lebensnahes Detail, das zusätzlich für die Wahrhaftigkeit der Aussagen spricht. Dies ist umso bemerkenswerter, als es sich dabei um eine unbedeutende Nebensächlichkeit handelt.

7.2.4 Im Ergebnis ist auch der Darstellung der Zeugin I._____ klar zu entnehmen, dass A._____ als Anführer auftrat und B._____ ebenfalls massgeblich am tätlichen Überfall auf den Privatkläger beteiligt war.

7.3 Eine Abschwächung erfährt der Aussagegehalt von I._____s Darstellung allerdings dadurch, dass ihre Aussagen darüber, was sie tatsächlich selber gesehen hat sowie betreffend die eigene Beteiligung am Geschehen im Verlauf ihrer

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drei Einvernahmen zunehmend relativierend und teilweise widersprüchlich ausfielen. So erklärte sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. September 2009 zunächst, während des Würgens durch A._____ hätten die beiden anderen auf den Privatkläger eingeschlagen (Urk. 7/1 S. 2). Auf Nachfrage war sie jedoch ausserstande, die Schläge näher zu beschreiben. Sie habe nicht genau sehen können, wer wen wie geschlagen habe, und es folgte ihr schon zitierter Hinweis, es habe wie Krieg im Schlafzimmer geherrscht und sie hätten den Privatkläger umbringen wollen (Urk. 7/1 S. 2). Angesprochen auf das blaue Auge von A._____ gab sie an gesehen zu haben, wie sich A._____ selber am Fenster verletzte, um sogleich einzuschränken, sie vermute nur, dass dies am Fenster gewesen sei (Urk. 7/1 S. 3). Weiter beschrieb sie ihr eigenes Eingreifen dahin, sie habe versucht, A._____s Hand bzw. dessen Hände vom Hals des Privatklägers wegzuziehen. Danach gefragt, wie es ihr möglich gewesen sei, in diesem Gerangel an die Hände des würgenden Angreifers zu kommen, machte sie fehlende Erinnerung geltend. Auf jeden Fall sei sie da gewesen und habe es versucht (Urk. 7/1 S. 4). In der polizeilichen Befragung vom 29. September 2009 nahm die Zeugin I._____ ihre früheren Aussagen noch mehr zurück, indem sie ausführte, erst zu einem Zeitpunkt dazugekommen zu sein, als "das Wichtige" schon passiert sei (Urk. 7/2 S. 3). Sie habe weder die Schläge gesehen noch mitbekommen, wie es zur Augenverletzung des Beschuldigten A._____ gekommen sei (Urk. 7/2 S. 2 f.). Dabei blieb sie auch in der Zeugeneinvernahme (Urk. 7/3 S. 7 und 9). In der zweiten und dritten Einvernahme relativierte I._____ auch ihr eigenes Handeln. Sie liess durchblicken, dass sie dem Privatkläger zwar gerne geholfen hätte, aber gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre (Urk. 7/2 S. 4) und als Zeugin bekräftige sie, im Schlafzimmer nicht mit Taten in das Geschehen eingegriffen zu haben, sondern sich nur genähert und dann wieder entfernt zu haben mit den Worten "Ich flehe zu Gott, geht raus" (Urk. 7/3 S. 4 und S. 7 ff.). Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 84 S. 30) besteht hier kein Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers. Dieser hat auf die Frage nach der Beteiligung seiner Schwiegermutter geantwortet, diese -- 57 of 81 -habe mit den Worten "Es geht nicht so" die Beschuldigten gebeten, nicht weiterzumachen (Urk. 5/3 S. 7).

7.4 Mit der Vorinstanz ist zu diesen Ungereimtheiten der Zeugin I._____ festzuhalten, dass diese neben ihrer eigenen Beteiligung hauptsächlich die Frage betreffen, was sie vom Hörensagen gewusst und was sie mit eigenen Augen gesehen hat, nicht aber den von ihr plausibel und zu einem grossen Teil im Einklang mit dem Privatkläger und der Zeugin H._____ beschriebenen Ablauf des Geschehens. Die Zeugin befand sich anlässlich der tatnächsten Einvernahme, ca. drei Stunden nach dem Ereignis, offensichtlich noch in grosser Aufregung, so dass sie zu Übertreibungen neigte, von denen sie aber von sich aus oder auf Nachfrage schnell und dauerhaft zurückkrebste. Entsprechend enthalten die zwei späteren Einvernahmen zahlreiche Hinweise auf fehlende Kenntnis oder mangelnde Erinnerung (Urk. 7/2 und 7/3). Zwar sind gewisse Absprachen mit der Tochter und dem Schwager nicht grundsätzlich auszuschliessen. Die vorhandenen Unterschiede sprechen aber vielmehr dafür, dass die Beteiligten je aus ihrem individuellen Blickwinkel berichteten. Auf die Aussagen der Zeugin I._____ kann jedenfalls ergänzend zu denjenigen des Privatklägers und der Zeugin H._____ abgestellt werden.

8. Aussagen von F._____ und Würdigung, Beweisantrag

8.1 Wie eingangs erwähnt (Ziffer III 1.3.1), sind die Aussagen von F._____ nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar, da F._____ nie mit ihnen konfrontiert wurde und die Beschuldigten auch keine Gelegenheit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Aussagen von F._____ (Urk. 4/1 4/3) entgegen der Darstellung der Verteidigungen (Urk. 65 S. 8 ff.; Urk. 67 S. 8) einerseits von Widersprüchen geprägt sind, nur in groben Zügen den Darstellungen der Beschuldigten entsprechen und in Einzelheiten erheblich davon abweichen. Widersprüche bestehen z.B. darin, dass gemäss Erstaussage bei der Kantonspolizei vom 13. September 2009 sein Onkel B._____ aufgrund seiner (F._____s) Hilferufe von sich aus in die Wohnung des Privatklägers gekommen -- 58 of 81 -sei (Urk. 4/1 S. 2), während laut Aussage in der delegierten Einvernahme vom 25. September 2009 er zuerst gerufen habe und dann nach unten den Onkel holen gegangen sei, indem er an der Wohnungstür des Onkels klingelte (Urk. 4/2 S. 3 f.). Davon, dass A._____ ihn nach unten geschickt habe, um den Onkel zu holen, sagte F._____ im Gegensatz zu seinem Vater A._____ nichts. Uneinheitlich führte F._____ weiter aus, dass sein Vater an der Wohnungstüre des Privatklägers geklopft habe (Urk. 4/1 S. 2) bzw., in der zweiten Einvernahme, er wisse nicht genau, ob er geklopft oder geläutet habe (Urk. 4/2 S. 3). Dass unter der Wohnungstür des Privatklägers ein gegenseitiges Beschimpfen des Beschuldigten A._____ und des Privatklägers stattgefunden habe, ist F._____s Aussagen im Unterschied zu den Ausführungen von A._____ nicht zu entnehmen. Auch geht aus den Befragungen von F._____ nicht hervor, dass der Privatkläger plötzlich auf ihn (F._____) losgegangen sei, wie A._____ geltend machte. Hingegen ist F._____ der einzige, der direkt gehört haben will, wie der Privatkläger seine Frau gebeten habe, sie solle ihm ein Messer bringen (Urk. 4/1 S. 2). Eine eventuelle Messerverletzung von B._____, wie von A._____ vorgebracht, erwähnte F._____ umgekehrt nicht. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Verfahrenseinstellung in Bezug auf Tätlich-keiten durch F._____ wegen Verjährung erfolgte und ihm wegen seines damaligen Verhaltens – Betreten der Wohnung CH._____ im Wissen um eine mögliche Eskalation zwischen seinem Vater A._____ und dem Privatkläger C._____ und keine Erkennbarkeit seiner angeblichen Schlichtungsabsicht anlässlich des Gerangels in der Wohnung – die Verfahrenskosten auferlegt wurden (Urk. 33/2 S. 12 f.).

8.2 Unter all diesen Umständen und angesichts der vorne dargelegten, überzeugenden Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeuginnen H._____, G._____ und I._____, wonach A._____, F._____ und B._____ gemeinsam, d.h. zeitlich (praktisch) miteinander und ohne anzuklopfen oder zu klingeln in die Wohnung des Privatklägers eindrangen, ist unerfindlich, wie aus einer Zeugenbefragung von F._____ fünf Jahre nach dem Ereignis ein stichhaltiges abweichendes, zu Gunsten der Beschuldigten lautendes Ergebnis resultieren sollte (Urk. 65 -- 59 of 81 -S. 7 f.; Urk. 89 S. 3). Dies namentlich auch deshalb, weil nach F._____s tatnächster Aussage kurz nach dem Vorfall B._____ nicht vom ihm, F._____, in der unteren Etage geholt werden musste, sondern von alleine erschien (Urk. 4/1), was im Ergebnis dem einleuchtenden Standpunkt des Privatklägers und aller Zeuginnen entspricht. Überdies berief sich F._____ in der delegierten Einvernahme 12 Tage später wiederholt auf Ahnungslosigkeit oder fehlende Erinnerung (Urk. 4/2). Die beantragte Beweiserhebung vermöchte an der Überzeugung, wie sie das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnen hat, nichts zu ändern; dies auch dann nicht, wenn F._____s Zeugenaussage im Resultat die von den Beschuldigten aufgestellten Behauptungen ganz oder teilweise stützen würde. Der Antrag auf Einvernahme von F._____ als Zeuge ist abzuweisen.

9. Verletzungen des Privatklägers C._____

9.1 Das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 6. Oktober 2009 (Urk. 12/3 f.), welches auf ärztlichen Untersuchungen sechs Stunden nach dem Vorfall basiert, ergibt zusammengefasst das folgende Verletzungsbild: frische rote Hautunterblutungen am Hals, links neben und über dem Kehlkopf sowie über der Halswirbelsäule; diverse oberflächliche kratzerartige Schürfwunden, einmal mit Schwellung, sowie Hautunterblutungen im Bereich des Gesichts, des Halses, des Rückens und der Extremitäten sowie über der linken Flanke und über dem linken Gesäss; eine Fraktur des rechten Daumens sowie eine Prellung des linken Handgelenks; Stauungsblutungen an Haut und Schleimhäuten konnten nicht festgestellt werden (Urk. 12/3 S. 2 f.). Diese ermittelten Befunde sind laut den Experten insgesamt mit dem vom Privatkläger geltend gemachten Ereignisablauf in Einklang zu bringen. Insbesondere sind die am Hals festgestellten Hauteinblutungen vereinbar mit Würgemerkmalen, wobei eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr durch das Würgen verneint wird, unter der ergänzenden Anmerkung, dass in seltenen, in concreto nicht vorhersehbaren Fällen stumpfe Gewalt gegen den Hals zu einem reflektorischen Herzstillstand führen kann und damit eine potentielle Lebensgefahr zu bejahen ist.

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9.2 Aus dem ärztlichen Befund von Dr. med. J._____ vom 20. Mai 2010 (Urk. 12/7) geht hervor, dass beim Privatkläger in der Untersuchung am Tag nach dem eingeklagten Vorfall ein Bruch des Zeigefingers rechts, Kontusionen am Schädel sowie Prellungen und Quetschungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Nacken festgestellt werden konnten (Urk. 12/7 S. 1). Eine Selbstbeibringung dieser Verletzungen wurde von Dr. J._____ verneint, ebenfalls eine unmitttelbare Lebensgefahr. Es bestand eine Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat, ohne bleibende gesundheitliche Folgen (Urk. 12/7 S. 1).

9.3 Die Fotodokumentation betreffend die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 11/1) korreliert mit den ärztlichen Befunden.

9.4 Diese objektiven Beweismittel untermauern die Sachdarstellung des Privatklägers.

10. Gesamtwürdigung Unter Hinweis auf die vorstehenden Ziffern III. 2.-9. und die einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil, wo die Vorinstanz auch zu weiteren Verteidigereinwänden zutreffend Stellung nahm (Urk. 84 S. 33-42 und 44; Art. 82 Abs. 4 StPO), ergibt sich zusammengefasst, dass die beiden Beschuldigten in Begleitung von F._____ ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen eigenmächtig die Wohnung des Privatklägers betraten und diesen im dortigen Schlafzimmer umgehend angriffen und traktierten, dies kurz nachdem es wie schon öfters unter den Kindern der Familien von A._____ und C._____ zu Querelen gekommen war und der Privatkläger den jüngeren Sohn des Beschuldigten A._____, K._____, zumindest verbal zurecht gewiesen hatte. Während die Darstellungen von A._____ und B._____ in sich und im Quervergleich mit etlichen Widersprüchen behaftet, mit Schutzbehauptungen durchsetzt, wenig realistisch und letztlich überwiegend unglaubhaft sind, erweisen sich die Schilderungen des Privatklägers und der Zeuginnen H._____ und I._____ namentlich im zentralen Handlungsverlauf als in sich stimmig, lebensnah sowie plausibel und auch untereinander vereinbar. Verbleibende Unklarheiten und Differenzen betreffen mehrheitlich das Randgeschehen, sind teilweise nachvollzieh- oder erklärbar und beeinträchtigen -- 61 of 81 -den Gesamteindruck nicht massgebend. Anzeichen für Absprachen fehlen. Das durch den Privatkläger und seine Familienangehörigen gezeichnete einleuchtende Bild des Vorfalls wird zudem grundsätzlich harmonisch ergänzt durch die ebenfalls überzeugenden Aussagen der Zeugin G._____. So ist weiter als erstellt anzusehen, dass die Beschuldigten den Privatkläger im Zuge dieses Überfalls in Richtung Ecke des Schlafzimmers zum offenen Fenster drängten, wo sich das Geschehen dann im wesentlichen abspielte, A._____ den Privatkläger würgte, auch B._____ den Privatkläger um den Oberkörper festhielt, beide Beschuldigten mit den Fäusten den Privatkläger schlugen und dass der geöffnete Fensterflügel im Zuge dieses Gerangels aus den Scharnieren fiel. Erwiesen ist sodann, dass die Beschuldigten vom Privatkläger abliessen und (zusammen mit F._____) wieder gleichzeitig die Wohnung des Privatklägers verliessen, nachdem sich H._____ im Nebenzimmer telefonisch an die Polizei gewandt hatte und dass schliesslich der Privatkläger bei dieser Attacke durch die Beschuldigten die aktenkundigen Verletzungen erlitten hat. Nicht rechtsgenügend erstellt ist der eingeklagte Versuch der Beschuldigten, den Privatkläger mit dem Oberkörper durch das offene Fenster zu stossen, so dass dessen Oberkörper sich ausserhalb des Fensters befand (vgl. Anklageziffer 6 Zeilen 3-8), zudem der Vorwurf betreffend B._____, wonach er sich in die Wohnung des Privatkägers begeben habe in der – gemeinschaftlichen – Absicht, sich diesen wegen des vorgängigen Vorfalls vorzunehmen (vgl. Anklageziffer 2 Zeilen 45), ferner die Vorwürfe betreffend F._____ in den Anklageziffern 2 und 8 (Verfahren eingestellt) sowie die Tatvorwürfe der Drohung betreffend A._____ und der Sachbeschädigung betreffend A._____ und B._____ in den Anklageziffern 7 und

10 (rechtskräftige erstinstanzliche Freisprüche). Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.

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IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung in Mittäterschaft

1.1 Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie die theoretischen Grundlagen betreffend Mittäterschaft ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 84 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.2 Zur Frage der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung ist zu ergänzen, dass diese gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebend an der Rolle gemessen wird, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte oder Behauptungen – hier des Beschuldigten B._____, er habe nur schlich-ten wollen und auch nur dies getan – irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss -- 63 of 81 -nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 und 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

1.3 Die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen (u.a. Bruch des Daumens bzw. Zeigefingers rechts, Schürfwunden und Kontusionen im Gesicht und am Hals sowie Prellungen und Quetschungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Nacken; vgl. Urk. 84 S. 9 und 45; vorne Ziffern III. 9. sowie III. 5.4) erfüllen gesamthaft ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung, auch wenn sie und die damit einhergehenden Beschwerden relativ rasch abgeklungen sind (vgl. Urk. 12/7). Zudem bestand eine kürzere Arbeitsunfähigkeit.

1.4 Aufgrund des erstellten Sachverhaltes handelte der Beschuldigte A._____ bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung zumindest eventualvorsätzlich. Ebenso verhält es sich bezüglich B._____. Vorliegend haben die Beschuldigten örtlich, zeitlich und funktionell gemeinsam gehandelt und den Privatkläger arbeitsteilig traktiert. Der Beschuldigte B._____ ist mit nur ca. fünf Sekunden Abstand seinem Bruder A._____, der eben gerade in offenkundig ernster Angelegenheit an seiner Wohnungstüre vorbeigeeilt war, in das obere Stockwerk und in die Wohnung des Privatklägers C._____ nachgefolgt. Dort hat er sich konkludent dem Ansinnen und Handeln des Beschuldigten A._____, wozu auch spontane Aktionen zählen können, angeschlossen, und zusammen mit diesem dem Privatkläger C._____ eine physische Lektion erteilt. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist das Verhalten von B._____ klar nicht als Schlichten zu taxieren, sondern als eigenhändige tatkräftige Unterstützung von A._____. Ohne dass es einer vorgängigen Absprache oder kurzfristigen mündlichen Zustimmung bedurft hätte, ist B._____ durch sein massgebendes tatsächliches Mitwirken bei der Tatausführung neben A._____ in die Rolle eines Hauptbeteiligten geschlüpft, wodurch vorliegend Mittäterschaft begründet wurde. Entgegen der Verteidigung von B._____ (Urk. 67 S. 9; Urk. 109 S. 12 f.) bedurfte es -- 64 of 81 -keiner gemeinsamen Entschlussfassung, sondern es genügt mit der Vorinstanz (Urk. 84 S. 46), dass sich B._____ den Vorsatz des Beschuldigten A._____ später zu eigen gemacht hat (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Dies war spätestens der Fall, als er den Privatkläger von vorne um den Oberkörper festhielt, während A._____ diesen von hinten mit der Armbiege um den Hals würgte. Auch braucht nicht abschliessend festzustehen, auf welchen der beiden Akteure welche der Teilhandlungen (namentlich Schläge) und Verletzungen (Kontusionen etc.) zurückzuführen ist. An der Mittäterschaft ändert nichts, dass es B._____ im Moment, als er sich ebenfalls in die vierte Etage begab, bloss darum gegangen sein mag, herauszufinden was da los sei. Es spielt somit keine Rolle, dass sich B._____ nicht in der Absicht in die Wohnung des Privatklägers begab, um sich diesen vorzunehmen, da er sich spätestens im Schlafzimmer den Tatentschluss seines Bruders zu eigen machte und bei der Tatausführung gemeinsam mit A._____ gewaltsam auf den Privatkläger einwirkte. Ebenso wenig kann es B._____ entlasten, dass er sich im stattgefundenen Kampf – grundsätzlich nicht unverständlich – auf die Seite seines Bruder stellte. In Anbetracht all dieser Umstände nahm B._____ genau wie der das Geschehen anführende A._____ auch unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg in Kauf und billigte im Sinne des Eventualvorsatzes die von C._____ erlittenen Verletzungen. Dass auch die Beschuldigten bei der Rauferei etwas abbekamen, ist wie gesagt hier nicht Verfahrensgegenstand. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten B._____ vorbringt, dass aufgrund des bei B._____ nicht erstellten (vorgängigen) Tatentschlusses bezüglich Mittäterschaft das Anklageprinzip verletzt worden sei (Urk. 109 S. 15 f.), ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen von Mittäterschaft in der Anklageschrift zwar zu beschreiben ist, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand sind Lehre und Praxis aber weniger streng (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber; Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 325 N 15 und 12). In den Anklageziffern 5, 6 [soweit erstellt, vorne Ziffer III. 10.] und 9 sind denn auch die B._____ vorgeworfenen Tathandlungen und die daraus resul-- 65 of 81 -tierenden Verletzungsfolgen sowie in Anklageziffer 9 der entsprechende Eventualvorsatz genügend umschrieben.

1.5 Damit sind die beiden Beschuldigten in Bestätigung der Vorinstanz der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen in Mittäterschaft, schuldig zu sprechen.

2. Hausfriedensbruch

2.1 Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sind im vorinstanzlichen Urteil korrekt dargestellt (Urk. 84 S. 47).

2.2 Laut den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz war der Privatkläger als Mieter seiner Wohnung die berechtigte Person im Sinne von Art. 186 StGB. Den Beschuldigten A._____ und B._____ stand keinerlei Hausrecht zu. Die Beschuldigten betraten ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen ohne Einwilligung unrechtmässig die Wohnung des Privatklägers. Die Beschuldigten handelten diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich. Ein Rechtfertigungsgrund lag angesichts des erstellten Sachverhaltes nicht vor, namentlich auch nicht der von der Verteidigung des Beschuldigten B._____ ins Feld geführte Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB (vgl. Urk. 67 S. 11; Urk. 84 S. 47). Für das tatbestandsmässige Eindringen gegen den Willen des berechtigten Privatklägers genügte das Betreten der Wohnung, wobei dies bereits erfüllt war, als sich jeder der Beschuldigten mit je einem Fuss im geschützten Raum befand (BGE 87 IV 121 f.). Sodann bedurfte es keiner ausdrücklichen Erklärung des Privatklägers, dass sie nicht in seine Wohnung eindringen sollten; dies ergab sich bereits aus den Umständen (BGE 108 IV 39). Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass B._____ den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt habe. Indem die Zeugin C._____ als Hausrechtsinhaberin B._____ gebeten habe, A._____ und den Privatkläger zu trennen, sei er nicht gegen den Willen der Berechtigten in die Wohnung des Privatklägers eingetreten. Allenfalls sei er diesbezüglich einem Sachverhaltsirrtum unterlegen (Urk. 109 S. 22 f.). Wie bereits erwähnt (vorne Ziffer III. 4.4.2) kann of-- 66 of 81 -fen bleiben, ob die Zeugin C._____ B._____ bat, A._____ und den Privatkläger auseinanderzunehmen. Selbst wenn die Zeugin C._____ dies so gesagt hätte, änderte sich nichts daran, dass B._____ kurz nach A._____ in der Wohnung des Privatklägers erschien, ihm ins Schlafzimmer nacheilte, aber nicht etwa um zu schlichten, sondern um mit ihm gewaltsam gegen den Privatkläger vorzugehen. Es versteht sich von selbst, dass sich ein allfälliger Wille der Zeugin C._____, den Beschuldigten B._____ in ihre Wohnung eintreten zu lassen, darauf bezogen hätte, zu schlichten bzw. den Beschuldigten A._____ und den Privatkläger zu trennen, nicht jedoch, um gegen ihren eigenen Ehemann Gewalttätigkeiten zu verüben. Dies gilt erst Recht, falls die Zeugin C._____ gar nichts geäussert hätte. Da B._____ in der Folge nicht etwa schlichtete, konnte er sich auch keine falsche Vorstellung über den Grund gemacht haben, weshalb er die Wohnung des Privatklägers betreten hatte. Demnach kann er sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen.

2.3 Das erstinstanzliche Urteil ist folglich auch im Schuldspruch von A._____ und B._____ wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Im angefochtenen Urteil wurden der anzuwendende ordentliche Strafrahmen sowie das Vorgehen bei Deliktsmehrheit und die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne vollständig und richtig dargestellt. Darauf ist integral zu verweisen (Urk. 84 S. 48-50).

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2. Strafzumessung Beschuldigter A._____

2.1 Tatkomponente

2.1.1 Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Tatkomponente sowie zur objektiven und subjektiven Tatschwere sind zutreffend und zu übernehmen (Urk. 84 S. 50 f.).

2.1.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz zunächst den eingetretenen Erfolg. Der Privatkläger habe einen Bruch des Zeigefingers rechts, Kontusionen am Schädel sowie Prellungen und Quetschungen an den Ellbogen, am Brustbein und am Nacken erlitten. Die Verletzungen seien sodann mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen und hätten eine ärztliche Versorgung erfordert. Ebenso sei der Privatkläger vom 18. September 2009 bis zum 14. Oktober 2009 arbeitsunfähig gewesen. Indem der Beschuldigte A._____ den Privatkläger gewürgt und mit Schlägen traktiert habe, zeige sich seine rücksichtslose Vorgehensweise, welche von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeuge. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Initiative für die vorgenommenen Tathandlungen vom Beschuldigten A._____ ausgegangen seien. Zwar seien dem Tatgeschehen vom 13. September 2009 erwiesenermassen Streitereien zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten A._____ vorausgegangen, jedoch wiege der Umstand erheblich, dass der Beschuldigte A._____ nicht einfach eine zufällige Begegnung mit dem Privatkläger zum Anlass genommen habe, um diesen anzugreifen, sondern in den privaten, geschützten Bereich der Familienwohnung eingedrungen sei. Dies zeuge ebenfalls von Dreistigkeit und krimineller Energie. Überdies sei der Privatkläger den Beschuldigten aufgrund der zahlenmässigen Überlegenheit und der Gewalteinwirkung ausgeliefert gewesen. Auch seien durch den Vorfall der Privatkläger und dessen Familienangehörige in Angst und Schrecken versetzt worden. Gestützt auf diese Gesamtkonstellation und angesichts der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Privatklägers sowie der kriminellen Energie des Beschuldigten A._____ bewertete die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht -- 68 of 81 -mehr leicht (Urk. 84 S. 50 f.). Diesen Erwägungen ist ohne Ergänzung beizupflich-ten.

2.1.3 Zum subjektiven Verschulden ist ebenfalls zustimmend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 84 S. 51 f.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Zunächst ist zu beachten, dass der Beschuldigte A._____ offenbar unter dem Eindruck agierte, dass der Privatkläger seinen Sohn K._____ zuvor körperlich angegangen habe. Dabei ist unerheblich, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht, denn es sind subjektiv keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb A._____ seinem Sohn diesbezüglich keinen Glauben hätte schenken dürfen. Insoweit ist ihm zuzugestehen, dass er als Vater aufgewühlt war. Indes verfügte A._____ über ein hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit, standen ihm doch angemessene Alternativen zu seinem deliktischen Verhalten offen. So hätte er sich an die Behörden wenden oder den Privatkläger telefonisch kontaktieren können, anstatt diesen wutentbrannt persönlich aufzusuchen und einen nicht tolerierbaren Akt der Selbstjustiz vorzunehmen. Als Motiv für dieses Kurzschlusshandeln steht Rache im Vordergrund. A._____ offenbarte mit seinem forschen Vorgehen Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität des Privatklägers. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit sind keine erkennbar. Das objektive Verschulden wird durch die subjektive Tatschwere nur ganz minim relativiert.

2.1.4 Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten A._____ als nicht mehr leicht einzustufen. Gestützt darauf und im Einklang mit der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe für die Körperverletzung auf 210 Tage Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen.

2.1.5 Aufgrund des begangenen Hausfriedensbruchs, der sich ebenfalls als nicht mehr leicht erweist, ist diese Einsatzstrafe zu erhöhen. Da die zwei Delikte eng miteinander verknüpft sind, indem das unrechtmässige Eindringen in die Famili-

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enwohnung hier gewissermassen ein notwendiges Mittel zum Zweck bildete und die Betroffenheit von Privatsphäre und Familie des Privatklägers bei der Straftat des Beschuldigten A._____ gegen die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers bereits mitgewichtet wurde, rechtfertigt sich eine geringe Erhöhung auf 240 Tage Freiheitsstrafe resp. 240 Tagessätze Geldstrafe.

2.2 Täterkomponente

2.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Allgemein zu den Kriterien der Täterkomponente und zur Biografie des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 84 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die Personalakten (Urk. 30/1-6), die Verteidigerbeilagen zur Eingabe vom 26. November 2012 (Urk. 36/10-17), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. April 2013 (Urk. 35/1 S. 5 f.) und die Befragung zur Person anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. November 2013 (Prot. I S. 4-6) verwiesen werden. Davon abweichend bzw. aktualisierend erklärte der Beschuldigte A._____, dass er Staatsbürger von Kosovo und nicht von Serbien Montenegro sei (insofern unzutreffend noch das Rubrum). Er sei im Jahre 1975 in … [Ort] im Kosovo geboren worden. Er verdiene Fr. 5'800.-- brutto pro Monat (vgl. jedoch Urk. 96/2, wo noch ein Nettoeinkommen von Fr. 5'800.-- angegeben wurde) und erhalte einen 13. Monatslohn. Seine Ehefrau erziele ein Einkommen von Fr. 1'200.--. Die Miete betrage Fr. 1'841.-- pro Monat (Urk. 96/2; Prot. II S. 6 ff.). Dieser Lebenslauf wirkt sich weder positiv noch negativ auf die Strafzumessung aus.

2.2.2 Vorstrafen Gemäss dem Strafregisterauszug vom 7. Oktober 2014 weist der Beschuldigte A._____ keine Vorstrafe auf (Urk. 98). Diese Vorstrafenlosigkeit ist praxisgemäss ebenfalls neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6).

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2.2.3 Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit Da A._____ weder ein Geständnis ablegte noch Einsicht oder Reue bekundete, kann ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion zugebilligt werden. Sodann ist auch keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich.

2.2.4 Die Täterkomponente enthält weder belastende noch entlastende Faktoren und bleibt ohne Einfluss auf das Strafmass.

2.3 Überlange Verfahrensdauer In einlässlichen Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht konstatiert, dass vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die überlange Verfahrensdauer belastete den Beschuldigten A._____ psychisch (Prot. I S. 22). Das wurde von der Vorinstanz durch eine Strafreduktion um 90 Tage bzw. Tagessätze auf 150 Tage bzw. Tagessätze angemessen berücksichtigt (Urk. 84 S. 53-55).

2.4 Sanktionsart und Bemessung

2.4.1 Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz auf eine Geldstrafe erkannt (Urk. 84 S. 55; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei fällt vor allem in Betracht, dass der Beschuldigte A._____ laut dem aktuellen Strafregisterauszug nicht vorbestraft ist und dass er 25 Tage in Untersuchungshaft verbrachte, was ihn beeindruckt haben dürfte.

2.4.2 Die massgeblichen Kriterien zur Festlegung der Tagessatzhöhe sind im angefochtenen Urteil aufgelistet (Urk. 84 S. 55 f.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 5'500.-- zuzüglich Anteil am

13. Monatslohn, womit ein monatlicher Durchschnittsnettolohn von Fr. 5'958.-- resultierte, und unter Beachtung der Krankenkassenprämien für die Familie von etwa Fr. 1'100.-- pro Monat bemass die Vorinstanz die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.--. Dieser Ansatz entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten A._____ und berücksichtigt auch die geschuldeten laufenden Steuern. Gemäss aktuellsten Angaben des Beschuldigten beträgt lediglich sein Bruttoeinkommen Fr. 5'800.-- pro Monat. Dazu kommt ein 13. Monatslohn. Da der Beschuldigte of-- 71 of 81 -fensichtlich nicht mehr für seinen älteren Sohn aufkommen muss und seine Ehefrau überdies ein monatliches Einkommen von Fr. 1'200.-- erzielt, rechtfertigt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- (vgl. Urk. 96/2; Prot. II S. 8 f.).

2.4.3 Die Vorinstanz hat neben einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– auf eine Busse von Fr. 500.– erkannt. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht – es geht hier nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe wegen eines Vergehens mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion – und auch nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte A._____ aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2) müssten für die (zusätzliche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber beim Beschuldigten – er gilt wie gesehen als Ersttäter – nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die erstandene Untersuchungshaft, die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, ausreichend auf ihn wirken werden, so dass er sich künftig wohl verhält. Auf das Aussprechen einer Busse ist deshalb zu verzichten.

2.5 Fazit Strafzumessung Im Ergebnis ist der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- zu bestrafen. An die Geldstrafe sind 25 Tagessätze erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

3. Strafzumessung Beschuldigter B._____ Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens, des Vorgehens bei Tatmehrheit und der Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne kann wiederum auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 84 S. 48-50).

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3.1 Tatkomponente

3.1.1 Zur Tatkomponente sowie zur objektiven und subjektiven Tatschwere finden sich die theoretischen Grundlagen im angefochtenen Urteil (Urk. 84 S. 50 f.).

3.1.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist bezüglich der objektiven Tatschwere vorab auf das zum Beschuldigten A._____ Gesagte zu verweisen (Urk. 84 S. 50 f. und Ziffer V. 2.1.2 hiervor). Das gilt namentlich hinsichtlich Ausmass des verschuldeten Taterfolgs (Verletzungen, Gefährdungen) sowie Art und Weise von dessen Herbeiführung. So muss sich auch B._____ dreistes und rücksichtloses Verhalten vorwerfen lassen durch sein unrechtmässiges Eindringen in die Familienwohnung und damit in die Privatsphäre von C._____, das anschliessend gemeinsame Traktieren des Privatklägers sowie das Erschrecken und Verängstigen von dessen Familienmitgliedern. Indem er sich als zweiter erwachsener Angreifer an die Seite von A._____ stellte, bewirkte er durch das Zusammenwirken mit diesem eine gesteigerte Gefährlichkeit für das Opfer Solches Handeln in einer Täter-Überzahl erscheint als verwerflich (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage Basel 2013, Art. 47 N 107 und 109). Im Unterschied zu A._____ ist anderseits zu berücksichtigen, dass sich B._____ spontan aus der Situation heraus entschied, seinen Bruder A._____ zu unterstützen. Er war somit nicht die treibende Kraft; die Initiative zum Angriff auf den Privatkläger und für die vorgenommenen Tathandlungen ging nicht von B._____ aus. B._____ schloss sich jedoch konkludent, sehr schnell und unreflektiert dem Ansinnen des Initiators A._____ und der darauf folgenden Tatausführung an. Indem der Beschuldigte B._____ den Privatkläger nicht nur selber geschlagen, sondern diesen auch festgehalten hat und so dem Beschuldigten A._____ ermöglichte, den Privatkläger in den Würgegriff zu nehmen und zu schlagen, offenbarte auch er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht, im Vergleich zum Beschuldigten A._____ aber doch als etwas geringer zu bewerten.

3.1.3 Was das subjektive Verschulden betrifft (zu den Bewertungskriterien siehe Urk. 84 S. 51), ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass das Motiv für das

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Vorgehen des Beschuldigten B._____ in erster Linie in der Unterstützung des Beschuldigten A._____ zu erblicken ist. Anders als A._____ wusste der Beschuldigte B._____ entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung (vgl. Urk. 67 S. 13, dies jedoch im Widerspruch zu Urk. 67 S. 9) nichts vom vorangehenden Vorfall mit K._____. Seine tatkräftige Unterstützung des Beschuldigten A._____ ist somit in keiner Weise nachvollziehbar (und es können in diesem Zusammenhang auch keine Strafmilderungsgründe nach Art. 48 lit. b und c StGB infolge Provokation und einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung vorgebracht werden; vgl. Urk. 67 S. 13). Vielmehr stimmte er blindlings, d.h. ohne für ihn erkennbaren konkreten Grund und ohne jeden Respekt vor der körperlichen Integrität des Privatklägers in das aggressive Verhalten von A._____ mit ein. Dabei verfügte er über ausreichende Entscheidungsfreiheit. Als Handlungsalternativen hätte B._____ etwa versuchen können, die Kampfhähne zu beschwichtigen und zu separieren oder er hätte – im Falle fehlenden Mutes oder des Misslingens – direkt die Polizei einschalten können. B._____ handelte zumindest eventualvorsätzlich. Hinweise für eine reduzierte Schuldfähigkeit bestehen keine. Die subjektive Tatschwere vermag daher die objektive Tatschwere nur in geringem Ausmass zu relativieren.

3.1.4 Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden von B._____ insgesamt als nicht mehr leicht qualifizierte und die Einsatzstrafe für die Körperverletzung auf 180 Tage Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätze Geldstrafe bemass (Urk. 84 S. 57 f.), so kann dem ohne Weiteres gefolgt werden.

3.1.5 Aufgrund des begangenen Hausfriedensbruchs ist diese Einsatzstrafe auf

210 Tage Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe anzuheben, wobei zur Begründung auf die vorstehende Ziffer V. 2.1.5 betreffend A._____ zu verweisen ist.

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3.2 Täterkomponente

3.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urk. 84 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), sowie auf die Personalakten (Urk. 29/2-6), die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. April 2013 (Urk. 35/2 S. 5) und die Befragung zur Person anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. November 2013 (Prot. I S. 10-12) verwiesen werden. Davon abweichend bzw. aktualisierend erklärte der Beschuldigte B._____, dass er Bürger von E._____ sei und ausschliesslich die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze. Inzwischen wohne er in … im Kanton St. Gallen. Er sei im Jahre 1982 in … im Kosovo geboren worden. Er erziele ein Nettoeinkommen von Fr. 5'800.-- pro Monat und erhalte keinen 13. Monatslohn. Seine Ehefrau sei nicht mehr erwerbstätig (vgl. jedoch Urk. 94, wo noch ein Nettoeinkommen des Ehepartners von Fr. 1'000.-- angegeben wurde). Die Miete betrage Fr. 1'660.-- pro Monat und die Krankenkassenprämien für das Jahr 2015 rund Fr. 1'300.-- pro Monat. Zwecks Schuldentilgung bezahle er Fr. 760.-- pro Monat (Urk. 94; Prot. II S. 10 ff.). Aus der Biografie ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

3.2.2 Vorstrafen Gemäss dem Strafregisterauszug vom 7. Oktober 2014 weist der Beschuldigte B._____ keine Vorstrafe auf (Urk. 99). Diese Vorstrafenlosigkeit ist praxisgemäss ebenfalls neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6).

3.2.3 Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit Da B._____ weder ein Geständnis ablegte noch Einsicht oder Reue bekundete, kann ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion zugestanden werden. Sodann ist auch keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich.

3.2.4 Die Täterkomponente enthält weder belastende noch entlastende Faktoren und bleibt ohne Einfluss auf das Strafmass.

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3.3 Überlange Verfahrensdauer In einlässlichen Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die überlange Verfahrensdauer belastete den Beschuldigten B._____ (Prot. I S. 22). Das wurde von der Vorinstanz durch eine Strafreduktion um 90 Tage bzw. Tagessätze auf 120 Tage bzw. Tagessätze angemessen berücksichtigt (Urk. 84 S. 59).

3.4 Sanktionsart und Bemessung

3.4.1 Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz auch beim Beschuldigten B._____ auf eine Geldstrafe erkannt (Urk. 84 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist entscheidend, dass B._____ laut dem aktuellen Strafregisterauszug nicht vorbestraft ist und dass er 25 Tage in Untersuchungshaft verbrachte, was ihm gemäss seiner Verteidigung sehr zugesetzt hat (Urk. 67 S. 11 f.).

3.4.2 Die massgeblichen Kriterien zur Festlegung der Tagessatzhöhe sind im angefochtenen Urteil aufgelistet (Urk. 84 S. 55 f.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten B._____ von Fr. 5'800.-- sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. seiner fünfköpfigen Familie relativ eng, angesichts monatlicher Ausgaben für die Miete von Fr. 1'660.--, für Krankenkassenprämien von aktuell rund Fr. 1'200.-- und für Kreditraten von Fr. 760.--. Der Beschuldigte B._____ erklärte, dass er die Schulden wegen eines Konsumkredits für Auto und Ferien eingegangen sei, wobei er das Fahrzeug offensichtlich für den Arbeitsweg benötigt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 13). Die monatlichen Raten zwecks Schuldentilgung müssen somit zumindest teilweise aufgrund eines Kredits für Ferien geleistet werden. Da Schuldverbindlichkeiten aber nicht abzugsfähig sind, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebenshaltung handelt (BSK StGB I - Dolge, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 83), rechtfertigt es sich, den Tagessatz bei Fr. 50.-- zu belassen. Dieser Ansatz entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ und berücksichtigt auch die geschuldeten laufenden Steuern.

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3.4.3 Unter vollumfänglichem Verweis auf die Ausführungen zum Beschuldigten A._____ in Ziffer V. 2.4.3 hiervor ist auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse zu verzichten.

3.5 Fazit Strafzumessung Im Ergebnis ist der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- zu bestrafen. An die Geldstrafe sind 25 Tagessätze erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Da sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe bei beiden Beschuldigten gegeben sind, ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und mit der dortigen Begründung der Vollzug der auferlegten Geldstrafen aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von je 2 Jahren (Urk. 84 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). VII. Zivilansprüche

1. Ausführlich und sorgfältig hat sich die Vorinstanz mit den vom Privatkläger gestellten Zivilforderungen befasst. Sie sprach dem Privatkläger unter solidarischer Haftung der Beschuldigten A._____ und B._____ eine Genugtuung von Fr. 400.-- zuzüglich 5% Zins ab 13. September 2009 zu. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab. Im Übrigen wurde der Privatkläger mit seinen Schadenersatzansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 84 S. 61-64, 71).

2. Dieses Ergebnis überzeugt und ist zu bestätigen. Aus den Akten ergibt sich nichts, was für eine abweichende Regelung sprechen würde, und auch die Argumente der Verteidigungen anlässlich der Berufungsverhandlung führen nicht zu einer andern Einschätzung.

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VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 13) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'900.-- inkl. MWSt (Fr. 4'437.90 gemäss Aufstellung [Urk. 107] zuzüglich weitere 5 Std. à Fr. 200.– [inkl. Weg] für die Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2014 zuzüglich MWSt, Betrag gerundet) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

3. Wenn sie obsiegt, hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Vertreter des Privatklägers macht einen Aufwand von Fr. 1'562.50 geltend (Urk. 105), was angemessen erscheint. Die Beschuldigten sind daher unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'562.50 zu bezahlen. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 18. November 2013, bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 lit. b, 2 lit. b, 5, 6, 11 und 12 rechtskräftig geworden ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

5. Der Vollzug der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Der Vollzug der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. Die Beschuldigten werden verpflichtet, dem Privatkläger C._____ unter solidarischer Haftung Fr. 400.– zuzüglich 5% Zins ab 13. September 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Im Übrigen wird der Privatkläger C._____ mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 13) wird bestätigt.

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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'562.50 zu bezahlen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − den Verteidiger des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − den Verteidiger des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz -- 80 of 81 -− das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend Beschuldigter 1) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten (betreffend Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2).

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2014 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Brülhart -- 81 of 81 --

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