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Entscheid

SB140330

Mehrfache Sachbeschädigung etc.

10. Dezember 2014Deutsch26 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren unterliegt der Beschuldigte mit sämtlichen Anträgen. Der Beschuldigte verfügt zwar über ein Renteneinkommen von Fr. 5'500.– pro Monat, davon unterliegen aber monatlich Fr. 3'000.– einer Lohnpfändung. Ausserdem ist er verschuldet (Prot. II S. 8 f. und S. 12). Deshalb erscheint es nicht billig, ihm trotz seiner Schuldunfähigkeit die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 419 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 8'563.95 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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Es wird beschlossen:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. Mai 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Feststellung der erfüllten Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Absehen von einer Strafe aufgrund von Schuldunfähigkeit), 4 (Einziehung Betäubungsmittel), 5 (Schadenersatz an Privatklägerin 2), 6 und 7 (Kostendispositiv) sowie 8 (Abweisung Genugtuungsforderung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ ferner den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Es wird eine ambulante Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'563.95 amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

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− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2014 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Oswald

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