SB140437
Betrug etc.
28. Januar 2016Deutsch146 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140437-O/U/cwo damit vereinigt: SB140439 und SB140440 Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 28. Januar 2016 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger
1. amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____
2. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
3. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X3._____ gegen
1. D._____ AG,
2. E._____ AG, Privatklägerinnen und II. Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie
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Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Ringger, Anklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 15. Juli 2014 (DG130039)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 (Urk. 0100325 - 0100359) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz in Sachen A._____: (Urk. 71/1 S. 177 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E); sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
23 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 23 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
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6. Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindliche Guthaben des Beschuldigten wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, D._____ AG,..., herausgegeben.
7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 21'861'892, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebendes Guthaben des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (Prozess-Nr. DG130040C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung
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von je Fr. 25'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel) Urteil der Vorinstanz in Sachen B._____ (Urk. 110/73/3 S. 191 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); sowie − der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen, − der Urkundenfälschung bzw. der Gehilfenschaft dazu (Anklagesachverhaltsabschnitt F); − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F); sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
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5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-
33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und – unter nachfolgendem Vorbehalt – an die Privatklägerin 1, D._____ AG,..., herausgegeben: − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, G1._____ SA; − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, "…"; − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, "…". Es wird vorgemerkt, dass die ersten beiden Guthaben, jenes der G1._____ SA und des Beschuldigten, "…", von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und weiterhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an die Privatklägerin 1 erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme.
7. Von dem mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ gesperrten CHF-Kontokorrent Private des Beschuldigten, Nr. …, werden Fr. 6'850.– eingezogen und an die Privatklägerin 1, D._____ AG,..., herausgegeben. Der Überbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die H._____ AG (…, … [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.
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8. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ gesperrte Konto Nr. …, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die H._____ AG (…, … [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.
9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. …, I._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
10. Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der J._____ gesperrten Vermögenswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. − Konto Nr. …, G._____ Holding AG; − EUR-Kontokorrent Nr. … des Beschuldigten Die J._____ (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.
11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, der Privatklägerin 1, D._____ AG,..., USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 und 7. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 25'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 66 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositiv-Ziff. 16) sowie weiter teilweise von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 10). Im Umfang von 34 % wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 66 % (Fr. 36'291.55) und definitiv zu 34 % (Fr. 18'695.65) von der Staatskasse übernommen werden.
15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt.
16. Dem Beschuldigten wird für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'571.10, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff.
13 und 14) verrechnet werden, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt werden (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 10).
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039C) und C._____ (Prozess-Nr. DG130040-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.
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19. (Rechtsmittel) Urteil der Vorinstanz in Sachen C._____: (Urk. 112/79/1 S. 183 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); − der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E); sowie − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F); sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögens-
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werte werden eingezogen und – unter nachfolgendem Vorbehalt – an die Privatklägerin 1, D._____ AG,..., herausgegeben: − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr...., G1._____ SA − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. …, "..." Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und weiterhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an die Privatklägerin 1 erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme.
7. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden, nach Abzug der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 13) und unter nachfolgendem Vorbehalt, an den Beschuldigten herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. …, "..." − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. …, "..." Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und weiterhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an den Beschuldigten sowie der Beizug zur Deckung der Verfahrenskosten erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme.
8. Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ gesperrten Vermögenswerte werden, nach Abzug der Verfahrenskosten an den Beschuldigten herausgegeben: − Konto Nr. …, G._____ Holding AG − Bankbeziehung Nr. … − Bankbeziehung Nr. ….
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Die H._____ AG (…, … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.
9. Das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. …, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die J._____ (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.
10. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, D._____ AG,..., USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 70 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositiv-Ziff. 15) sowie weiter von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9). Im Umfang von 30 % werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 -- 11 of 108 -StPO zu 70 % (Fr. 32'663.75) und definitiv zu 30 % (Fr. 13'998.75) von der Staatskasse übernommen werden.
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt.
15. Dem Beschuldigten wird für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'670.–, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) verrechnet werden, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt werden (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9).
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen.
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 92 S. 1)
1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffer 1, 3, 4, 6, 8, 10 (erster Halbsatz) und 12 des angefochtenen Urteils aufzuheben und
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2. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen; Eventuell sei das Verfahren in sämtlichen Anklagepunkten gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen; Subeventuell sei A._____ milde, jedenfalls mit einer den vollbedingten Strafvollzug erlaubenden Freiheitsstrafe (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren) zu bestrafen.
3. Die Schadenersatzforderungen der Geschädigten seien abzuweisen, eventuell seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Auf das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung an die Privatkläger sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen.
5. Der sich ursprünglich bei der Bank F._____ und heute bei der Gerichtskasse befindliche Betrag von CHF 28'474.05 sei dem Beschuldigten A._____ herauszugeben.
6. Dem Beschuldigten A._____ sei für die erlittene Haftdauer eine Genugtuung von CHF 7'000.00 aus der Staatskasse auszurichten.
7. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens (d.h. auch das Berufungsverfahren), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Dem Beschuldigten A._____ sei für den im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung (18.09.2008-20.04.2010) entstandenen Aufwand eine Prozessentschädigung von CHF 22'598.00 (zuzüglich 7.6 % MWST) aus der Staatskasse auszurichten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 93 S. 15)
1. Es sei der Beschuldigte umfassend von den angeklagten Delikten freizusprechen.
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2. Es sei auf die mehrfache Urkundenfälschung, begangen durch die Verwendung des AMFA C nicht einzutreten.
3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten umgehend freizugeben.
4. Es sei festzustellen, dass der Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung rechtskräftig abgewiesen wurde.
5. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote unter Berücksichtigung der heutigen Tagfahrt zu entschädigen.
6. Es seien die Kosten des Verfahrens sowie des amtlichen Verteidigers auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Es seien die Zivilforderungen der Geschädigten abzuweisen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 95 S. 2)
1. Der Beschuldigte C._____ sei umfassend freizusprechen. Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei daher vollumfänglich aufzuheben.
2. Ziffer 3 des angegriffenen Entscheids sei aufzuheben.
3. Infolge des Freispruchs sei Ziffer 4 des Urteilsdispositivs aufzuheben.
4. Die gemäss der Ziffern 6-9 des Urteilsdispositivs beschlagnahmten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten zurückzugeben.
5. Infolge des Freispruchs sei Ziffer 11 des Urteilsdispositivs im angegriffenen Entscheid aufzuheben. Das Schadenersatzbegehren sei vollumfänglich abzuweisen.
6. Ziffer 13 des angegriffenen Entscheids sei insoweit aufzuheben als dass dem Beschuldigten 70 % der Verfahrenskosten auferlegt werden.
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7. Ziffer 16 des Urteilsdispositivs im angegriffenen Entscheid sei aufzuheben.
8. Der amtliche Verteidiger sei zu entschädigen. d) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 28) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. e) Der Privatklägerschaft: Im Verfahren A._____ (Prot. II S. 22) Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen. Im Verfahren B._____ (Prot. II S. 20 i.V.m. Urk. 83 S. 2 f. im Verfahren SB140439)
1. Dispositiv Ziff. 1, 3. Lemma, sei wie folgt abzuändern (Änderung kursiv): Der Beschuldigte ist schuldig − [unverändert] − [unverändert] − des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhalt F)
2. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei (auch) schuldig zu sprechen betreffend die Vorwürfe: - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Herstellung einer gefälschten Urkunde bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F); sowie - der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge-- 15 of 108 -schäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F).
3. Dispositiv Ziff. 12 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte ergänzend zu Dispositiv Ziff. 12 Abs. 1 zu verpflichten, der Privatklägerin, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____, USD 20'386'892.00 (Verlust aus dem Erwerb der Structured Notes) zu bezahlen. Im Verfahren C._____ (Prot. II S. 20 i.V.m. Urk. 87 S. 2 f. im Verfahren SB140440)
1. Dispositivziffer 1, 3. Lemma, sei wie folgt abzuändern (Änderung kursiv): Der Beschuldigte ist schuldig: − [unverändert] − [unverändert] − des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhalt F)
2. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei (auch) schuldig zu sprechen betreffend die Vorwürfe: − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Herstellung einer gefälschten Urkunde bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F); sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F).
3. Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. …, "..." − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. …, "..."
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seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss nachstehend Ziff. 5 beschlagnahmt zu halten bis die Ersatzforderung in diese Vermögenswerte vollstreckt ist.
4. Dispositiv Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun an die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Bülach herauszugebenden: − Konto Nr. …, G._____ Holding − Bankbeziehung Nr. … − Bankbeziehung Nr. … seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss nachstehend Ziff. 5 beschlagnahmt zu halten bis die Ersatzforderung in diese Vermögenswerte vollstreckt ist.
5. a) Dispositiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2'460'679.50 (eventualiter USD 2'518'037.00) auszusprechen. b) Die Ersatzforderung sei der Privatklägerin zuzusprechen.
6. Dispositiv Ziff. 11 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte ergänzend zu Dispositiv Ziff. 11 Abs. 1 zu verpflichten, der Privatklägerin, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____, USD 20'386'892.00 (Verlust aus dem Erwerb der Structured Notes) zu bezahlen.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung in Sachen A._____:
1.
Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. Juli 2014 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): des Betruges im Sinne
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von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (abzüglich 23 Tage Haft) bestraft (vorinstanzliche Dispositivziffer 3), wobei deren Vollzug im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben wurde (Probezeit: zwei Jahre; Dispositivziffer 4). Freigesprochen wurde der Beschuldigte von einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F; Dispositivziffer 2). Weiter wurde angeordnet, dass die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) – nach Eintritt der Rechtskraft – dem Beschuldigten herauszugegeben sind (Dispositivziffer 5) sowie dass das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindliche Guthaben des Beschuldigten einzuziehen und – ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft – an die Privatklägerin 1, D._____ AG,..., herauszugegeben ist (Dispositivziffer 6). Ersatzforderungen wurden keine festgesetzt (Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 21'861'892, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Guthabens des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6; im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen (Dispositivziffer 8). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, davon ausgenommen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositivziffer 10).
von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (abzüglich 23 Tage Haft) bestraft (vorinstanzliche Dispositivziffer 3), wobei deren Vollzug im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben wurde (Probezeit: zwei Jahre; Dispositivziffer 4). Freigesprochen wurde der Beschuldigte von einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F; Dispositivziffer 2). Weiter wurde angeordnet, dass die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) – nach Eintritt der Rechtskraft – dem Beschuldigten herauszugegeben sind (Dispositivziffer 5) sowie dass das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindliche Guthaben des Beschuldigten einzuziehen und – ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft – an die Privatklägerin 1, D._____ AG,..., herauszugegeben ist (Dispositivziffer 6). Ersatzforderungen wurden keine festgesetzt (Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 21'861'892, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Guthabens des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6; im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen (Dispositivziffer 8). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, davon ausgenommen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositivziffer 10).
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Die amtliche Verteidigung wurde mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wobei festgehalten wurde, dass bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden (Dispositivziffer 11). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (Prozess-Nr. DG130040-C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 25'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen (Dispositivziffer 12).
2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 21. Juli 2014 im Dispositiv zuging (Urk. 57A), meldeten der Beschuldigte (am 23. Juli 2014; Urk. 60), die Privatklägerschaft (am 24. Juli 2014; Urk. 61) und die Staatsanwaltschaft (am 28. Juli 2014; Urk. 64) allesamt innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StGB Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 16. September 2014 zugestellt (Urk. 70). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 1. Oktober 2014 (Urk. 74). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanmeldung zurück (Urk. 76). Die Privatklägerschaft reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen zugestellt, um diesen zu ermöglichen, allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 400 Abs. 3 StPO; Art. 401 StPO); gleichzeitig wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Rückzugserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 78; Prot. II S. 2 f.). Mit Eingabe vom 3. November beantragte der Beschuldigte, auf die Berufung der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten und es sei vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk zu nehmen (Urk. 80).
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Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 trat das Obergericht auf die Berufung der Privatklägerschaft nicht ein und nahm vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk (Urk. 82; Prot. II S. 4 f.).
3. Am 29. September 2015 wurde auf den 4., 7. und 10. Dezember 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 84).
4. Gemäss der Berufungserklärung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 74) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten) und 7 (Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung). Als nicht angefochten erweisen sich bei näherer Betrachtung auch die Dispositivziffern 9 und 11. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 zog die Staatsanwaltschaft die von ihr angemeldete Berufung zurück (Urk. 76). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 wurde auf die Berufung der Privatklägerschaft nicht eingetreten (Urk. 82). Damit sind im vorliegenden Berufungsverfahren folgende Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO): 1, 3, 4, 6, 8, 10 und 12. Im Übrigen (mit Bezug auf die Dispositivziffern 2, 5, 7, 9 und 11) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 6 f.), was vorab festzustellen ist. II. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung in Sachen B._____:
1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. Juli 2014 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E). Hierfür wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen (abzüglich eines durch Haft erstandenen Tagessatzes) zu Fr. 10.-- bestraft, wobei die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt wurde (Dispositivziffern 3 und 4).
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Freigesprochen wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Urkundenfälschung bzw. der Gehilfenschaft dazu (Anklagesachverhaltsabschnitt F), des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F; zum Ganzen: Dispositivziffer 2). Weiter traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend die Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten (Dispositivziffer 5) sowie betreffend Einziehung bzw. Herausgabe gesperrter Vermögenswerte (Dispositivziffern 6-10). Ersatzforderungen wurden keine festgesetzt (Dispositivziffer 11). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, (unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____) der Privatklägerin 1, D._____ AG,..., USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositivziffern 6 und 7; im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren abgewiesen (Dispositivziffer 12). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu 66 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositivziffer 14 i.V.m. Dispositivziffer 16) sowie weiter teilweise von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositivziffer 14 i.V.m. Dispositivziffern 7, 8 und 10). Im Umfang von 34 % wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu
66 % (Fr. 36'291.55) und definitiv zu 34 % (Fr. 18'695.65) von der Staatskasse übernommen wurden (Dispositivziffer 14). Dem Beschuldigten wurde für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'571.10, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffern 13 und 14)
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verrechnet wurde, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt wurden (Dispositivziffer 16 i.V.m. Dispositivziffern 7, 8 und 10). Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039-C) und C._____ (Prozess-Nr. DG130040-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen (Dispositivziffer 17).
2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 21. Juli 2014 im Dispositiv zuging (Urk. 62A), meldeten die Privatklägerschaft (am 24. Juli 2014; Urk. 110/66), der Beschuldigte (ebenfalls am 24. Juli 2014; Urk. 110/65) und die Staatsanwaltschaft (am 28. Juli 2014; Urk. 110/69) allesamt innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. Das begründete Urteil wurden den Parteien am 16. September 2014 zugestellt (Urk. 110/75). Die Berufungserklärungen des Beschuldigten (mit Datum vom 3. Oktober 2014) sowie der Privatklägerschaft (mit Datum vom 6. Oktober 2014) erfolgten innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 110/81 und 83). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2010 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanmeldung zurück (Urk. 110/79). Davon ist Vormerk zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen zugestellt, um diesen zu ermöglichen, allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 400 Abs. 3 StPO; Art. 401 StPO); gleichzeitig wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Berufungserklärung der Privatklägerschaft zum vorgenannten Zweck zugestellt; weiter wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Rückzugserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 110/85; Prot. II S. 2). Mit Eingabe vom 4. November 2014 erklärte der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 110/87).
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3. Am 29. September 2015 wurde auf den 4., 7. und 10. Dezember 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 110/98). Der Beschuldigte B._____ wurde in der Folge vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Prot. II S. 6 und 12).
4. Gemäss Berufungserklärung vom 3. Oktober 2014 (Urk. 110/81) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen an den Beschuldigten), 9 (Aufhebung Kontosperre und Freigabe der Bankbeziehung), 11 (Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung) und
13 (Kostenfestsetzung). Die Berufung der Privatklägerschaft richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 110/83) gegen die Dispositivziffern 1 (beantragt wird ein Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde), 2 (Teilfreispruch) und 12 (Zivilansprüche der Privatklägerschaft). Damit sind im vorliegenden Berufungsverfahren die folgenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO): 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16 und 17; im Übrigen (mit Bezug auf die Dispositivziffern 5, 9, 11, 13 und 15) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 7 f.), was vorab festzustellen ist. III. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung in Sachen C._____:
1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. Juli 2014 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A), der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E) sowie des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F). Hierfür wurde er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
18 Monaten bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Dispositivziffern 3 und 4).
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Freigesprochen wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F) sowie von der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F; zum Ganzen: Dispositivziffer 2). Weiter traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend die Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten (Dispositivziffer 5) sowie betreffend Einziehung bzw. Herausgabe gesperrter Vermögenswerte (Dispositivziffern 6-9). Ersatzforderungen wurden keine festgesetzt (Dispositivziffer 10). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, D._____ AG,..., USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6 (Dispositivziffer 11). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu 70 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositiv-Ziff. 15) sowie weiter von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9). Im Umfang von 30 % wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen; von der Kostenauflage ausgenommen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 70 % (Fr. 32'663.75) und definitiv zu 30 % (Fr. 13'998.75) von der Staatskasse übernommen wurden (Dispositivziffer 13). Dem Beschuldigten wurde für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'670.–, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffer 15 i.V.m. Dispositivziffern 12 und 13) verrechnet wurde, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt waren (Dispositivziffer 15 i.V.m. Dispositivziffern 7, 8 und 9).
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Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039-C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 35'000.–, zuzüglich
8 % MwSt., zu bezahlen (Dispositivziffer 16).
2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 21. Juli 2014 im Dispositiv zuging (Urk. 112/62A), meldeten die Privatklägerschaft (am 24. Juli 2014; Urk. 112/72), die Staatsanwaltschaft (am 28. Juli 2014; Urk. 112/75) und der Beschuldigte (am 29. Juli 2014; Urk. 112/76) allesamt innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 16. September 2014 zugestellt (Urk. 112/75). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 6. Oktober 2014 (Urk. 112/89). Ebenfalls fristgerecht erfolgte die Berufungserklärung der Privatklägerschaft, welche vom 6. Oktober 2014 datiert (Urk. 112/87). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanmeldung zurück (Urk. 112/85). Davon ist Vormerk zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 112/96) wurde der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um diesen zu ermöglichen, allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 400 Abs. 3 StPO; Art. 401); gleichzeitig wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Berufungserklärung der Privatklägerschaft zum vorgenannten Zwecke zugestellt. Weiter wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen der Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft zugestellt. Am 29. September 2015 wurde auf den 4., 7. und 10. Dezember 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 112/109). Der Beschuldigte C._____ wurde in der Folge vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Prot. II S. 6 und 12).
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3. Gemäss Berufungserklärung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 112/89) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen an den Beschuldigten), 10 (Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung), 12 (Kostenfestsetzung) und 14 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Die Berufung der Privatklägerschaft richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 112/87) gegen die Dispositivziffern 1 (beantragt wird ein Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde), 2 (Teilfreispruch), 7 (Herausgabe von gesperrten Vermögenswerten an den Beschuldigten), 8 (Herausgabe von gesperrten Vermögenswerten an den Beschuldigten),
10 (Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung) und 11 (Zivilansprüche der Privatklägerschaft). Damit sind im vorliegenden Berufungsverfahren folgende Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO): 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15 und 16; im Übrigen (mit Bezug auf die Dispositivziffern 5, 12 und 14) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 8), was vorab festzustellen ist. IV. Prozessvereinigung Alle drei Beschuldigten wurden von der Vorinstanz gemeinsam abgeurteilt. Die Untersuchungsakten sind für alle Beschuldigten dieselben. Auch die Anklageschrift bezieht sich auf alle drei Beschuldigten. Es besteht demnach ein enger Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Vorwürfen. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, die Berufungsverfahren der drei Beschuldigten zu vereinigen, wobei das Verfahren unter der Prozess-Nr. SB140437 weiterzuführen ist und die Prozesse Nr. SB140439 und SB140440 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben sind. V. Prozessuale Rügen Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes (Art. 4 StPO)
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Die Verteidigung A._____s rügt, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten im vorliegenden Verfahren „wie ein Team“ zusammengearbeitet. Dadurch sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft verletzt (Urk. 92 Ziff. 154 ff.). Art. 4 Abs. 1 StPO betreffend Unabhängigkeit lautet wie folgt: „Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Bestimmung bezieht sich nur insoweit auf die Strafverfolgungsbehörden, als diese rechtsprechende Funktionen ausüben (wie beispielsweise im Strafbefehlsverfahren; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, 2. Aufl., N 38 zu Art. 4, mit Hinweisen). Insofern zielt die gerügte Verletzung von Art. 4 StPO von vornherein an der Sache vorbei. Die Verteidigung A._____s rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklageschrift sowie in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer eine Reihe entlastender Urkunden unerwähnt gelassen. Auch dadurch habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz der Unabhängigkeit verletzt. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf Urk. 01101453, Urk. 0610157, Urk. 0920056, Urk. 0110249 sowie Urk. 0110214 (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.). Wie bereits aus der Bezeichnung dieser Urkunden durch die Verteidigung hervorgeht, bildeten diese Teil der Akten. Entscheidend ist, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt untersucht; welche Beweismittel sie in der Anklage oder in ihrem Plädoyer explizit thematisiert, ist ihrem Ermessen überlassen (hat aber unter Umständen prozessuale Konsequenzen; vgl. u.a. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Die der Anklage zu Grunde liegende Sachdarstellung soll sich mit dem mutmasslichen Beweisergebnis nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft decken (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl., N 19 zu Art. 325). Hält die Staatsanwaltschaft somit eine Behauptung für unwahr oder rechtlich nicht erheblich, braucht sie diese in der Anklageschrift auch nicht zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Grundsatz der Unabhängigkeit verletzt sein sollte. Ebenso wenig als verletzt erweist sich dadurch der Wahrheitsgrundsatz (Art. 6 StPO). Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Verteidigung, wonach die Urkunde Urk. 01101453 im Aktenverzeichnis nicht akturiert sei, denn diese bildet, -- 27 of 108 -wie erwähnt, gleichwohl Bestandteil der Akten. Soweit die Verteidigung schliesslich ins Feld führt, das „Portfolio Summary Statement“ vom 4. April 2008 (eingereicht vom Anwaltsbüro K._____) sei von der Staatsanwaltschaft nirgends einakturiert worden (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.), geht sie fehl, denn dieses Dokument entspricht Urk. 0610153. Soweit mit der vorgebrachten Kritik die Staatsanwaltschaft implizit für befangen erachtet wird, fällt des weiteren auf, dass ein Ablehnungsbegehren bis anhin nie gestellt wurde (vgl. Art. 56 lit. f StPO); ein derartiges Ablehnungsbegehren hätte überdies ohnehin „ohne Verzug“ nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ablehnungsgrundes gestellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) Auf die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zurückzukommen sein. Eine (theoretisch mögliche) Verfahrenseinstellung aus diesem Grunde rechtfertigt sich vorliegend nicht, da eine solche nur in ausserordentlichen krassen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist, was vorliegend von vornherein auszuschliessen ist. Rüge der Unzulässigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in seiner Replik zu den Anklagepunkten D und E sowie zum Agreement vom 3. März 2008 Die Verteidigung A._____s führt weiter Folgendes ins Feld (Urk. 92 Ziff. 144 ff.): Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Gericht die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihr Plädoyer in bestimmten Anklagepunkten nachzubessern, die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zum Agreement vom 11. März 2008 geäussert (Prot. I S. 151 unten). Die Verteidigung beantragte daraufhin, die Staatsanwaltschaft sei zu einem derartigen ergänzten Plädoyer nicht zuzulassen (Prot. I S. 153 oben). Letztlich entschied die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft dürfe ihr Plädoyer nicht ergänzen, es stehe ihr aber frei, im Rahmen der Replik zu den erwähnten Punkten Stellung zu nehmen (Prot. I -- 28 of 108 -S. 154). Die Verteidigung bestritt in ihrer vorinstanzlichen Duplik sowie auch vor Obergericht die Zulässigkeit dieses Vorgehens (Urk. 92 Ziff. 144 ff.). Die Anklage war – schon aufgrund der Tatsache, dass diese keine konkreten Strafanträge aufführte – durch den Staatsanwalt vor Gericht persönlich zu vertreten (Art. 337 StPO). Somit musste ein Plädoyer gehalten und Anträge gestellt und begründet werden (art. 346 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Staatsanwalt dazu aufforderte, seiner Arbeit nachzukommen. Nun entschied die Vorinstanz, dass der Staatsanwalt das Plädoyer nicht ergänzen durfte. Nach Art. 346 Abs. 2 StPO hat jede Partei das Recht auf eine Replik. Damit steht auch fest, dass der Staatsanwalt sich in der Replik wieder zu allen Themen äussern konnte. Die Rüge der Verteidigung ist daher unberechtigt. Verletzung des Anklageprinzips: Keine Eventualanklage (nur Eventualanträge) Die Verteidigung A._____s macht geltend, die Anklage enthalte zwar Eventualanträge (bzw. Subeventual- bzw. Subsubeventualanträge, untermauere diese aber nicht mit einem jeweils separat dazustellenden Lebenssachverhalt. Dadurch werde das Anklageprinzip verletzt. Art. 325 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: „Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.“ Die „ratio legis“ dieser Bestimmung liegt darin, der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, bei unklarer Sachlage ihrer Anklage zwei verschiedene Lebenssachverhalte alternativ oder eventualiter zu Grunde zu legen (typischer Anwendungsfall: Diebstahl oder Hehlerei). Vorliegend stehen allerdings nicht verschiedene Lebenssachverhalte zur Diskussion, sondern die rechtliche Beurteilung ein und desselben Lebenssachverhalts. Dass mit der Subsumtion unter die eine oder andere Norm der rechtlich erhebliche Sachverhalt teilweise variiert (da jedes Tatbestandsmerkmal einem bestimmten Sachverhaltselement entspricht), ändert nichts daran, dass die vorliegend (im Eventualverhältnis) zu beurteilenden Vorgänge letztlich ein- und denselben Lebenssachverhalt betreffen. Der Begriff des Lebenssachverhalts geht insofern weiter als derjenige des rechts-- 29 of 108 -erheblichen Sachverhalts, der sich stets an einer bestimmten Norm orientiert. Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht gehalten, ihre Eventualanträge mit einer separaten Sachverhaltsdarstellung zu untermauern. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Haupt- und Eventualanträge (mit Ausnahme des vorerwähnten Subsubsubeventualantrag betreffend UWG-Verletzung; S. 14 der Anklage) sehr wohl in sachverhaltlicher Hinsicht differenziert (vgl. Urk. 0100325 ff. = Anklage, S. 12, S. 14, S. 24 und S. 25). Dass dabei nicht völlig isolierte Anklagesachverhalte formuliert wurden, sondern vorab für alle Standpunkte Gültiges ausgeführt wurde (z.B. S. 12: „zu allen Standpunkten), ist nicht zu beanstanden. Soweit die Verteidigung spezifische Punkte der Anklage kritisiert, wird darauf zu Beginn der Beurteilung des jeweiligen Anklagevorwurfs zurückzukommen sein. Unverwertbarkeit: unvollständige Deliktsvorwürfe in Vorladungen sowie zu Beginn von Einvernahmen Die Verteidigung A._____s kritisiert, im Rahmen der Untersuchung sei bei den Vorladungen sowie zu Beginn der Einvernahmen jeweils nur auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung hingewiesen worden, nicht jedoch auf Betrug und Urkundenfälschung. Mitunter sei der Zusatz „etc.“ verwendet worden. Die Urkundenfälschung sei aber erst in der mit 13. August 2012 datierten Vorladung zur Schlusseinvernahme aufgetaucht (Urk. 1500236), während über den Betrugsvorwurf erst zu Beginn der Schlusseinvernahme informiert worden sei (Urk. 0100064 ganz oben). Dieses Vorbringen der Verteidigung A._____s trifft hinsichtlich der Urkundenfälschung gegenüber allen Beschuldigten zu (vgl. zum Ganzen: Ordner 23 betreffend Vorladungen); über den Gegenstand des Betrugs wurden B._____ und C._____ demgegenüber bereits in der Vorladung zu ihren jeweiligen Schlusseinvernahmen, die nach derjenigen A._____s stattfanden, informiert (B._____ aller-- 30 of 108 -dings erst in der Vorladung zum zweiten Teil seiner Schlusseinvernahme; B._____: Urk. 1500255; C._____: Urk. 1500262). Eine Untersuchung zeichnet sich naturgemäss dadurch aus, dass oftmals nicht schon von Beginn weg feststeht, unter welche Strafnorm ein bestimmtes Verhalten zu subsumieren sein wird. Im Besonderen trifft dies auf komplexe Wirtschaftsstrafsachen zu. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten in der Untersuchung typischerweise mit Subsumtionshypothesen. Letztlich festlegen müssen sie sich erst in der Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Abgesehen von bewusstem Taktieren der Staatsanwaltschaft, für welches es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt, ist der Beschuldigte stets nur über die jeweiligen Subsumtionshypothesen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sowohl für die Ersteinvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) sowie auch für die weiteren Einvernahmen (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), wobei auch den grundrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK) insofern keine weiter reichende Bedeutung zukommt. Nichts anderes galt im Übrigen auch nach dem früheren zürcherischen Recht, das vorliegend auf vor dem 1. Januar 2011 erfolgte Einvernahmen Anwendung findet (Art. 448 Abs. 2 StPO i.V.m. § 151 StPO/ZH; vgl. dazu insbes. NIKLAUS S CHMID, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich 1996, § 151 N 1 ff.). Gelangt die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung zur Erkenntnis, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren ist, als das bislang kommuniziert wurde, führt dies demzufolge nicht zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte bzw. zu einer Unverwertbarkeit früherer Einvernahmen, vorausgesetzt, der Beschuldigte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Diese Möglichkeit bestand vorliegend, wurde vom Beschuldigten aber nicht genutzt (Urk. 010063 ff., 01 0120 unten [Schlusseinvernahme]; Urk. 1310102 [Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten zielt die erwähnte Kritik an der Sache vorbei. VI. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Vorwurf gemäss lit. A der Anklage (Zahlung von USD 1.5 Mio.) gegenüber A._____ -- 31 of 108 -Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung A._____s kritisiert, die Anklage erwähne weder die Arglist noch die weiteren Tatbestandselemente des Betrugs. Eine Anklage hat indes nicht die einzelnen Tatbestandselemente als solche zu enthalten, sondern lediglich die diesen zu Grunde liegenden Tatsachen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Tatsachen in der Anklage explizit den jeweiligen Tatbestandselementen zugeordnet werden. Weiter kritisiert die Verteidigung A._____s, dass im mit „Zu allen Standpunkten“ betitelten Abschnitt der Anklage unter anderem auch von Täuschungshandlungen die Rede sei. Diese seien nur für den Betrug relevant, nicht jedoch für den Eventualstandpunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Entgegen dem erwähnten Titel treffe es somit gerade nicht zu, dass sich diese Ausführungen auf alle Standpunkte beziehen würden. Sofern von ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgegangen wird, kommt den erwähnten Täuschungshandlungen in der Tat keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Allein deswegen wird das Anklageprinzip aber nicht verletzt. Die Verteidigung A._____s führt weiter ins Feld, die Anklage enthalte gar keine Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies trifft nicht zu, denn diese Ausführungen finden sich unter dem Abschnitt „Zum Eventualstandpunkt“ in Verbindung mit dem Abschnitt „Zu allen Standpunkten“. Schliesslich beanstandet die Verteidigung A._____s, dass auf S. 11 der Anklage subsubsubeventualiter von einer UWG-Verletzung die Rede sei, diese jedoch in der Folge gar nicht näher begründet werde. Wie vorstehend dargelegt, bedarf es vorliegend aber ohnehin keiner derartigen separaten Sachdarstellungen. Es genügt, dass sich der Vorwurf aus der dargestellten Sachverhaltsschilderung erschliessen lässt. Dies ist vorliegend der Fall. Fazit: Nach dem Gesagten erweist sich das Anklageprinzip als nicht verletzt. Unverwertbarkeit des Gutachtens L._____ -- 32 of 108 -Die Verteidigung führt ins Feld, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen computertechnische Gutachten sei unverwertbar, weil die Firma, bei der die mit dem Gutachten beauftragte Person (L._____) tätig ist – zufolge eines … [Tageszeitung]-Artikels – gegen obligationenrechtliche Vorschriften verstossen haben soll (fehlender Handelsregistereintrag; Urk. 92 N 148 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb deswegen auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens zu schliessen wäre. Im Übrigen wurde der Gutachtensauftrag ohnehin nicht der Firma, sondern einer natürlichen Person (L._____) erteilt (Urk. 1000001; Urk. 1000031 f.; Urk. 1000058). Gemäss Verteidigung sei das Gutachten zudem auch deshalb unverwertbar, weil der Gutachter in einer E-Mail Folgendes ausgeführt habe (Urk. 92 Ziff. 148 a.E.: „Die ‚Ausbeute’ war leider nicht so gut, wie ursprünglich erhofft.“ Im Lichte dieser Aussage müsse auf die „offensichtliche Unabhängigkeit des Gutachters geschlossen werden“ (recte wohl: offensichtlich fehlende Unabhängigkeit). Da der Gutachter damit beauftragt war, nach spezifischen digitalen Inhalten zu forschen, kann aus dieser beiläufig in einer E-Mail gemachten Formulierung nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden, zumal er das Wort „Ausbeute“ selbst in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt hat. Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten im Übrigen auch nicht unverwertbar, weil der Gutachter Hilfspersonen beigezogen hat, ohne dazu von der Staatsanwaltschaft explizit ermächtigt worden zu sein (Urk. 92 Ziff. 150). Einer solchen expliziten Ermächtigung bedarf es nicht, denn der Beizug von Hilfspersonen ist formlos zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3.12.2015 E. 6.2.3.). Einleitung / Terminologie Privatklägerin 2 (E._____ AG) ist die Konzernmuttergesellschaft mit Sitz in... ZH, bei der der Beschuldigte A._____ als Group Treasurer (Konzern-Schatzmeister) angestellt war. Das an der Schweizer Börse kotierte schwedisch-schweizerische Unternehmen gehört zu den Weltmarktführern im Bereich Zahnimplantate und er-- 33 of 108 -zielte im Jahr 2007 (als die Taten gemäss Anklage begonnen haben) einen Umsatz von EUR 666 Millionen. Privatklägerin 1 (D._____ AG) ist eine zu den Tatzeitpunkten nach dem Recht von Curaçao [damals noch Teil der nun aufgelösten Niederländischen Antillen] unter der Firma E1._____ N.V. (in der Anklage abgekürzt mit E1._____) bestehende 100%-Tochter der Privatklägerin 2 (Urk. 0110007). Mit Fusion vom 31. Januar 2012 (also nach Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten) übernahm die D._____ AG (ebenfalls eine 100%-Tochter) mit Sitz in... diese Gesellschaft mit Aktiven und Passiven. Im Lichte der Anklage bildet die Privatklägerin 1 die eigentlich Geschädigte, da alle angeklagten Transaktionen über sie abgewickelt wurden (Erwerb und Bezahlung von Finanzprodukten einschliesslich Beraterhonorare); die Muttergesellschaft, also Privatklägerin 2, wurde aufgrund ihrer 100%Beteiligung lediglich indirekt geschädigt. Wo die Unterscheidung zwischen Privatklägerin 1 und 2 nicht spezifisch eine Rolle spielt, wird nachfolgend der Einfachheit halber grundsätzlich von Privatklägerin (ohne Zahlenzusatz) gesprochen. Die G._____ ist bzw. war ein in der Finanzberatung tätiges Zwei-Mann-Unternehmen. Es bestand einerseits aus der G._____ Holding AG mit Sitz in …, andererseits aus der G1._____ SA mit Sitz in Panama. B._____ und C._____ waren beide an beiden Gesellschaften zu je 50% beteiligt und bildeten auch deren einzige Organpersonen und massgebenden Angestellten (Urk. 0200068 betreffend G._____ Holding; Urk. 0820003 Ziff. 8; Urk. 0830003 Ziff. 8). B._____ amtete bei der Holding als Verwaltungsratspräsident der G._____ Holding, C._____ als Delegierter. Da der Unterscheidung zwischen beiden Gesellschaften letztlich keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, wird nachfolgend grundsätzlich von G._____ gesprochen (demgegenüber spricht die Anklage von G1._____ [G1._____ SA] und G._____ [G._____ Holding AG]. Anklagevorwurf -- 34 of 108 -Im Hauptstandpunkt wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe – in seiner Eigenschaft als Treasurer der Privatklägerin – der von ihm beauftragten externen Finanzberatungsfirma G._____ für die Vermittlung einer Geldanlage der Privatklägerin (Erwerb einer credit-linked Note [nachfolgend CLN] im Umfang von USD 100 Mio.) ein Honorar im Umfang von USD 1.5 Millionen auszahlen lassen. Davon seien umgehend USD 0.5 Mio. von der G._____ auf sein persönliches Privatkonto geflossen. Diesen Geldfluss auf sein Privatkonto verschwieg A._____ gegenüber seinem Vorgesetzten Chief Financial Officer (nachfolgend CFO) M._____ sowie gegenüber seiner Mitarbeiterin N._____, die die Honorarzahlung an die G._____ gemeinsam mit ihrer Kollektivunterschrift zu Zweien veranlassten. Vom genannten Betrag habe A._____ USD 250'000 für seine persönlichen Bedürfnisse und USD 250'000 im Interesse von O._____ verwendet. Nebst dem eben erwähnten Geldrückfluss an ihn privat (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 1) wirft die Anklage A._____ im gleichen Deliktskontext drei weitere Täuschungshandlungen vor (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 2 - 4), die sich jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – als rechtlich unerheblich erweisen. Standpunkt des Beschuldigten A._____ A._____ bestreitet nicht, dass er die erwähnte Beraterfirma beauftragt und ihr die erwähnte Honorarzahlung hat zukommen lassen. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass USD 0.5 Mio. dieser Honorarzahlung in einem ersten Schritt auf sein privates Konto geflossen sind. Er wendet jedoch im Wesentlichen ein, die USD
0.5 Mio. hätten an sich direkt von der externen Beraterfirma G._____ an einen gewissen O._____ fliessen müssen, da dieser der G._____ den Auftrag der Privatklägerin vermittelt habe. O._____ habe dann jedoch die G._____ brieflich angewiesen, die USD 0.5 Mio. direkt an ihn, A._____, zu überweisen, und zwar auf Grundlage anderweitiger früherer geschäftlicher Beziehungen zwischen ihm und O._____, die mit der geschäftlichen Tätigkeit der G._____ für die Privatklägerin nichts zu tun gehabt hätten (im Einzelnen dazu sogleich unten). Demzufolge habe er, A._____, letztlich gar keinen Honoraranteil der G._____ erhalten, weshalb ihm -- 35 of 108 -gegenüber M._____ bzw. N._____ auch keine Täuschung zum Vorwurf gemacht werden könne. Vorgehen betreffend A._____s Haupteinwand Im Folgenden gilt es zunächst, den vorgenannten Einwand A._____s einer näheren Prüfung zu unterziehen, wonach ihm letztlich gar kein Honorarenteil seitens der G._____ zugeflossen sei. Erweist sich dieser nämlich als zutreffend, entfällt der Betrugsvorwurf von vornherein. Die Analyse folgt dabei im Wesentlichen der nachfolgenden Struktur, wobei vergleichend jeweils auch weitere Beweismittel herangezogen werden: - Analyse der Erst- und Zweitaussage A._____s - Analyse von O._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 - Analyse der Skype-Kommunikation vom 4./6. August 2008 zwischen O._____ und A._____ - Analyse der Aussagen O._____s Erstaussage A._____s A._____ wurde am 25. August 2008 vorläufig festgenommen und gleichentags erstmals zur Sache befragt (Urk. 0810001 ff.). Auf die Frage, was mit dem von ihm an die G._____ überwiesenen Honorar passiert sei, antwortete er zunächst, er wisse es nicht (Urk. 0810004 ganz unten; Urk. 810005 ganz oben). Die Anschlussfrage, ob er etwas von diesem Geld bekommen habe, verneinte A._____; im Widerspruch zu seinem zunächst behaupteten angeblichen Unwissen darüber, was mit diesem Geld passiert sei, sagte er alsdann aber aus, O._____ habe USD 0.5 Mio. als Provision erhalten (Urk. 0810004 ganz unten und Urk. 0810005 oben). Auf Vorhalt des Privatkontoauszugs, laut dem die G._____ an ihn (A._____) privat am 21. Dezember 2007 USD 0.5 Mio. überwies (Urk. 0110152), also genau einen Tag, nachdem er selbst die Bezahlung des G._____-Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. veranlasst hatte (vgl. Urk. 0110145), äusserte sich -- 36 of 108 -A._____ wie folgt (Urk. 0810005 oben; zwecks erleichterter Analyse nachfolgend mit hinzugefügter Nummerierung): „ [1] Herr O._____ und ich hatten ein Agreement. [2] Wir haben uns gegenseitig beraten, von dem kennen wir uns ja. [3] Ich fragte Herrn O._____, ob er mir die USD 500'000 zum Eröffnen eines Private Banking Kontos bei der F._____ Bank zur Verfügung stellen könne. [4] USD 250'000 habe ich Herrn O._____ in Rechnung gestellt oder muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen, nachdem er die Zahlung bekommen hat. [5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die an O._____ gerichtete angebliche Frage A._____s, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zum Eröffnen eines Private Banking Kontos zur Verfügung stellen könne (vgl. Satz 3), deutet zunächst darauf hin, es sei A._____ um Erhalt eines Darlehens im entsprechenden Umfang gegangen. In zumindest teilweisem Widerspruch dazu sagt A._____ im folgenden Satz dann aber, er habe O._____ die Hälfte dieses Betrages (USD 250'000) damals in Rechnung gestellt. Daraus folgt, dass zu jenem Zeitpunkt im entsprechenden Umfang offenbar eine Schuld O._____s gegenüber A._____ bestand (vgl. Satz 4 Halbsatz 1). Insofern erstaunt, dass unmittelbar zuvor noch pauschal von „zur Verfügung stellen“ bzw. von „fragen“ die Rede war. Aber auch die Aussage, wonach A._____ O._____ damals die Hälfte des Betrages in Rechnung gestellt hatte, wird von A._____ sogleich relativiert, indem er anfügt (Satz 4): „[...] oder muss ich ihm jetzt [also zum Zeitpunkt der Einvernahme; 25. August 2008] in Rechnung stellen [...].“ Dass sich A._____ am 25. August 2008 bereits nicht mehr daran erinnert, ob er für eine Forderung im Umfang einer Viertelmillion USD bereits Rechnung gestellt hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Den zweiten mit „oder“ beginnenden Satzteil als spontane Aussagepräzisierung zu betrachten, erweist sich in diesem -- 37 of 108 -Kontext ebenfalls als nicht naheliegend: eine Rechnungsstellung gegenüber O._____ bloss aus Anlass der entsprechenden Einvernahme („muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen“) erscheint einerseits sonderbar; andererseits hiesse dies, dass das am 21. Dezember 2007 an A._____ geflossene Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden wäre. Wäre nämlich damals in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden, würde eine Rechnungsstellung im August 2008 wenig Sinn machen. Wie bereits erwähnt, widerspricht eine Rechnungsstellung (egal zu welchem Zeitpunkt) zudem ohnehin generell der im Satz zuvor erwähnten Frage an O._____, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zur Eröffnung eines Kontos „zur Verfügung stellen“ könne. Satz 5 und 6 lauten alsdann wie folgt: „[5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Zunächst macht es den Eindruck, als wolle A._____ mit Satz 5 die Herkunft der „zweiten“ USD 250'000 erklären, denn er spricht von einer neuen Frage, die er damals O._____ gestellt habe („Und ich habe ihn damals gefragt [....]“) bzw. – im Gegensatz zu vorher – von einem „Vorschuss“. Demzufolge hätte O._____ A._____ USD 250'000 geschuldet (Satz 4), wobei A._____ O._____ um Zahlung weiterer USD 250'000 als Vorschuss ersucht hätte (Satz 5). Unlogisch erscheint auch die (in Satz 6) folgende von A._____ wiedergegebene Antwort O._____s zu diesem Ersuchen um Vorschussleistung (gemäss Satz 5): „Worauf er [O._____] sagte ‚ja’, ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die Bejahung der gestellten Frage würde nämlich bedeuten, dass O._____ sich bereit erklärte, einen Vorschuss zu zahlen; wenn er aber, wie von A._____ berichtet, gleichzeitig sagte, A._____ solle ihm „Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen“, so kann von einem Vorschuss – jedenfalls im Umfang der bezahlten Rechnungen – gerade nicht die Rede sein. Aus den Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) erhellt zudem, dass A._____ mit den zweiten rund USD 250'000 Rechnungen O._____s bezahlte und den verbleiben-- 38 of 108 -den Rest dieser USD 250’000 an O._____ überwies. Insofern macht die in der Ersteinvernahme verwendete Bezeichnung „Vorschuss“ auch im Lichte der Bankunterlagen keinen Sinn. Entgegen dem vorerwähnten ersten Eindruck deuten all diese Widersprüche darauf hin, dass Satz 5 doch nur eine weitere Umschreibung der bereits im Satz zuvor thematisierten „ersten“ USD 250'000 darstellt (in diesem Sinne auch: Urk. 0810023 Ziff. 53); auch diese Interpretation macht jedoch, wie bereits dargelegt wurde bzw. noch weiter darzulegen ist, wenig Sinn. Dass A._____ gerade mit den ihm von O._____ geschuldeten USD 250'000, die an ihn überwiesen wurden, Rechnungen O._____s gegenüber Dritten bezahlt hätte, macht von vornherein keinen Sinn, käme dies doch einem Nullsummenspiel gleich; vielmehr deutet diese Aussage darauf hin, dass O._____ USD 0.5 Mio. an A._____ überweisen liess, worauf A._____ davon rund USD 250'000 einbehielt und mit dem übrigen Geld Rechnungen O._____s beglich. Gemäss Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) zahlte A._____ mit Valuta vom 7. Januar 2008 EUR 110'905 an eine P._____ GmbH in Deutschland, wobei er in einer späteren Einvernahme – auf entsprechenden Vorhalt hin – präzisierte, diese Zahlung sei im Auftrag O._____s erfolgt (Urk. 0810371 Ziff. 180; ähnlich schon: Urk. 0810024 Ziff. 53 a.E.). Gemäss damaligem Umrechnungskurs entspricht dieser Betrag USD 162'897. Weitere USD 84'048 flossen am 4. Januar 2008 direkt an O._____ weiter. Daraus folgt, dass – wirtschaftlich betrachtet – gesamthaft USD 246'945 an O._____ flossen. Demzufolge dienten diese „zweiten“ USD 250'000 lediglich im Umfang von USD 162'897 der Bezahlung von Rechnungen O._____s, wobei der Restbetrag letztlich in bar an O._____ floss. Es leuchtet weiter auch nicht ein, warum O._____ an A._____ einen doppelt so hohen Betrag überweisen liess, nur damit dieser für ihn noch Rechnungen bezahlen konnte. Dadurch wäre O._____ nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen, ohne davon einen Nutzen gehabt zu haben: Einerseits hätte er ja Rechnungen genau so gut auch selbst bezahlen können, andererseits bedeutet es ein erhebliches Risiko, USD 250’000 ohne jegliche Sicherheiten vorüberge-- 39 of 108 -hend bei einer Privatperson zu platzieren. Stattdessen hätte es – aus Sicht O._____s – vielmehr nahe gelegen, G._____ damit zu beauftragen, nur USD 250'000 an A._____ zu überweisen und die restlichen USD 250'000 direkt an ihn (O._____) überweisen zu lassen. Zwischenfazit Die Erstaussage A._____s erweist sich – auch unter vergleichender Heranziehung der Bankunterlagen – als äussert konfus und deutet erheblich darauf hin, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, die in ihrem wesentlichen Gehalt nicht erlebnisbasiert ist. Zweitaussage A._____s Im Rahmen der Zweitaussage vom 16. September 2008 (Urk. 0810017 ff.) legt A._____ dar, er sei für den mit ihm befreundeten O._____ „häufig“ tätig gewesen; zu einer Honorierung sei es jedoch nur einmal gekommen, und zwar im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt in der Dominikanischen Republik. Dieses sei das einzige gewesen, das je realisiert worden sei und die Honorierung habe in Prozenten der Projektsumme bestanden. Er habe für O._____ Vertragsunterlagen insbesondere in ökonomischer Hinsicht durchgesehen (Urk. 0810020 Ziff. 26). [Zeitpunkt der Honorarzahlung betreffend das Projekt] Auf entsprechende Frage hin sagte A._____ aus, die Zahlungen aus dem erwähnten Immobilienprojekt seien im Juni 2008 erfolgt (Urk. 810018 Ziff. 10). Wenig später erwähnt er, bei den auf Anweisung O._____s von der G._____ auf sein Konto geflossenen USD 250'000 habe es sich um das Honorar aus diesem Projekt gehandelt (Urk. 08100018 f. Ziff. 12 f.). Mit dieser Aussage widerspricht A._____ allerdings den Bankunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass diese Zahlung am 21. Dezember 2007 auf sein Konto erfolgte. Diesen Widerspruch versucht A._____ alsdann damit zu entkräften, dass die Zahlungen an sich ab Mitte 2008 hätten fliessen müssen, dass er jedoch O._____ – nach Bezahlung der Rechnung an die G._____ – gebeten habe, ihm die USD 250'000 im Sinne eines Vorschusses bereits früher zukommen zu lassen (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16). Dies än-- 40 of 108 -dert allerdings nichts daran, dass A._____ zunächst ohne jede Einschränkung ausgesagt hatte, das Honorar aus dem entsprechenden Projekt sei im Juni 2008 bezahlt worden (Urk. 0810018 Ziff. 10) und nicht etwa, dass eine Honorarzahlung für Juni 2008 geplant gewesen sei. Immerhin sprach A._____ auch bereits in seiner Erstaussage bezüglich der „zweiten“ USD 250’000 von einem Vorschuss, wobei er damit die Zahlung einer noch nicht fälligen Forderung meinte (und nicht etwa, wie die Vorinstanz in ihrer Befragung suggerierte, einen Vorschuss für künftige Tätigkeiten; vgl. Prot. I S. 48 ganz unten und f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte im Rahmen der Zweitaussage letztlich auf den Standpunkt, er habe USD 250'000 als Vorschuss für an sich erst Mitte Juni 2008 geschuldete Zahlungen erhalten. Auch wenn er dies nicht explizit sagt, hiesse dies im Lichte der Bankunterlagen, dass die Überweisung des restlichen Betrags (d.h. die weiteren USD 250'000) an ihn zur Begleichung von Rechnungen O._____s gegenüber Dritten erfolgte und A._____ letztlich den – nach Bezahlung dieser Rechnungen – übrig bleibenden Betrag an O._____ überwies. Verhielte es sich tatsächlich so, wäre die Sachlage nicht besonders komplex. Mit Blick darauf erstaunt indes, warum A._____ dies weder in der Erstaussage noch in der Zweitaussage entsprechend darlegte und sich in der Erstaussage, wie gezeigt, derart umständlich und widersprüchlich ausdrückte. [Aussage A._____s zur Festlegung seines Honorars] Weiter wurde A._____ gefragt, wie er den Betrag von USD 250'000 habe festlegen können. Daraufhin antwortete er unter anderem (Urk. 0810019 Ziff. 18): „Das ist aufgrund der Cash-Flows, die ab 2008 bei Herrn O._____ eintrafen [...].“ Im Widerspruch dazu steht die in der gleichen Einvernahme gemachte Aussage A._____s, wonach die Honorierung aber in Prozenten der Projektsumme erfolgte (Urk. 0810018 Ziff. 7), was eine andere Bemessungseinheit darstellt als der Cash-Flow. Zudem ist nicht ersichtlich, wie A._____ im Dezember 2007 bereits die Höhe der im Jahr 2008 bei O._____ anfallenden Cash-Flows voraussehen konnte, zumal die Zahlungen angeblich ja erst ab Mitte 2008 erfolgten (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16).
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Wie der Honorarbetrag zu Stande kam, konnte A._____ im Rahmen der Zweiteinvernahme vom 16. September 2008 nicht näher präzisieren, sondern gab an, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’-Betrag gehandelt (Urk. 0810019 Ziff. 18). Im Widerspruch dazu präzisierte er dann aber an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2013 – also rund 4 ½ Jahre später – als ihm die gleiche Frage gestellt wurde, das Honorar habe 0.2% der Projektsumme von ca. USD 120-
130 Mio. betragen (Prot. I S. 52 unten). Daraus resultiert in der Tat ein Betrag von rund USD 250'000. Dass sich A._____ nach so langer Zeit so präzis erinnern kann, nachdem er mehr als vier Jahre zuvor noch darauf verwies, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’- Betrag gehandelt, erscheint gedächtnispsychologisch nicht nachvollziehbar, so dass von einer nachträglich konstruierten Erklärung auszugehen ist. [Modus von A._____s Honorarfestlegung: Quervergleich mit Aussage von O._____] Der erstmals von der Vorinstanz einvernommene Zeuge O._____ äusserte sich zum Modus der Honorarfestlegung zunächst wie folgt: Es sei kein fester Betrag vereinbart worden; er habe A._____ lediglich in Aussicht gestellt, bei Realisierung „etwas abzugeben“; auf die Nachfrage, auf welcher Basis dies geschehen sei, antwortete er, es sei nichts vereinbart worden (Prot. I S. 16). In der gleichen Befragung äusserte sich O._____ alsdann aber wie folgt (Prot. I S. 21 Mitte): „Es wäre fair gewesen, ihn [A._____] mit USD 250'000 zu entschädigen, was etwa 10% von meinem Verdienst im Umfang von USD 2,5 Mio. aus dem Projekt entspricht [Hervorhebung hinzugefügt].“ Nachdem O._____ also zunächst aussagte, er habe A._____ nur in Aussicht gestellt, ihm „etwas“ abzugeben, mutmasst er nun, was fair gewesen wäre, um sich dann schliesslich – im Zuge einer weiteren diesbezüglichen Nachfrage und im Widerspruch zu seiner ersten Äusserung – dahin gehend festzulegen, man habe dies (d.h. die Honorierung in 10 % des Gewinnes) damals sicher so besprochen gehabt habe (Prot. I S. 22 Mitte). Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen O._____s zum Modus der Honorarfestlegung – sowohl isoliert betrachtet als auch im Vergleich mit den entsprechenden Aussagen A._____s – als widersprüchlich.
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[keinerlei Unterlagen betreffend das Projekt] A._____ gab bereits im Rahmen seiner Zweitaussage vom 16. September 2008 an, er habe keine Aufstellungen über sein Guthaben gegenüber O._____ erstellt (Urk. 0810019 Ziff. 17) und er verfüge auch sonst über keinerlei mit dem Projekt zusammenhängende Unterlagen (Urk. 0810019 f. Ziff. 22; Urk. 0810019 Ziff. 19; Urk. 0810020 Ziff. 28), wobei er darlegte, die entsprechenden Arbeiten von Ende 2006 bis Mitte 2007 ausgeführt zu haben (Urk. 0810019 Ziff. 14). Auch in der Steuererklärung habe er sein Honorar nicht aufgeführt (Urk. 0810017 Ziff. 20). Zudem weist A._____ darauf hin, dass er diese Arbeiten auch nicht auf dem am 25. August 2008 beschlagnahmten PC ausgeführt habe, sondern auf einem Laptop, der inzwischen das Zeitliche gesegnet habe; den beschlagnahmten PC habe er erst im Mai/Juni 2007 angeschafft (Urk. 0810020 Ziff. 23). Es erscheint heutzutage eher ungewöhnlich, bei Anschaffung eines neuen Computers die sog. eigenen Dateien nicht vom alten auf den neuen Computer zu transferieren. Im Besonderen gilt dies für geschäftliche Unterlagen, die Arbeiten betreffen, deren Vergütung zum Zeitpunkt der Neuanschaffung des Computers noch nicht erfolgt ist. Ein Blick in die eigenen Dateien des beschlagnahmten PC zeigt denn auch, dass sich darauf zahlreiche Finanzprojekt-Unterlagen befinden, die aus der Zeit vor der angeblichen Neuanschaffung des Laptops stammen, so dass jedenfalls insofern ein Datentransfer stattgefunden haben muss (vgl. Urk. 1000028 [CD] und dort unter folgendem Pfad: … – … – Dokumente und Einstellungen – A._____ – eigene Dateien – TREAD - DEAD.PROJECTS und dort z.B. folgende Ordner: … vom März 2007, … vom Dezember 2005, Q._____ vom Dezember 2005; oder im Unterordner NON.TRADE (vgl. vorstehender Pfad) und dort z.B. die Ordner… mit Dateien von Oktober 2003 oder … mit Dateien mehrheitlich aus dem Jahr 2003). [Weitere auffällig unsubstanziierte Angaben zum Projekt] A._____ konnte im Übrigen auch nicht spezifizieren, wo in der Dominikanischen Republik das Immobilienprojekt angesiedelt war (Urk. 0810020 Ziff. 24) und welchen Namen es trug; es habe einfach „Dom Rep“ geheissen (Urk. 0810020 Ziff. 25). Demgegenüber gab O._____ an, es habe sich um das „… Resort“ gehandelt, wobei er Berater und dann Vizepräsident der „R._____ SA“ gewesen sei (Prot. I S. 27 oben). Dass -- 43 of 108 -A._____, der gemäss eigenen Aussagen während rund einem halben Jahr (von Ende 2006 bis Mitte 2007; Urk. 0810018) an diesem Projekt arbeitete, „hunderte oder gar tausende Seiten von Verträgen“ durchsah (Prot. I S. 54 Mitte) und schliesslich mit USD 250'000 entschädigt wurde, sich bereits ein Jahr nach Ende seiner Arbeiten nicht einmal mehr an den Projektnamen erinnert, erscheint wenig plausibel. [Äusserungen zur konkret geleisteten Arbeit] Auch zur konkret getätigten Arbeit äussert sich A._____ in der Zweiteinvernahme verhältnismässig einsilbig: Er habe den Teil der Verträge, welche die „Honorierung und Involvierung“ O._____s betrafen, „durchgeschaut“. Da er des Spanischen mächtig und mit den lateinamerikanischen Denkmustern vertraut sei, habe er O._____ insofern Unterstützung geboten (Urk. 0810020 Ziff. 26).$ Zwischenfazit Auch die vorstehend erörterten Aussagen A._____s (unter Einbezug von O._____s Aussagen) deuten – insgesamt betrachtet – darauf hin, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. O._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 an die G._____ Mit Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 (Urk. 0110397) ersucht O._____ die G._____ darum, die „ersten“ USD 0.5 Mio. des ihm geschuldeten Honorars direkt an A._____ zu überweisen. Als Grundlage seiner Honorarforderung gegenüber der G._____ nannte O._____ das einige Tage zuvor („signed on Monday this week“, also am 3. Dezember 2007) mit der G._____ abgeschlossene „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“ (Urk. 0110398). Rechtsgrund der Forderung A._____s ihm gegenüber sei hingegen ein anderes erfolgreich mit dessen Unterstützung abgeschlossenes Projekt, das im Zusammenhang mit der Tätigkeit O._____s als Botschafter der S._____ stehe.
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In vorerwähntem Agreement (Ziffer II A; Urk. 0110398 unten) verpflichtete sich die G._____, O._____ jeweils 1/3 der mit der Privatklägerin erzielten Bruttogewinne als Entgelt dafür zu bezahlen, dass er ihr diesen Geschäftskontakt vermittelt hat („finder introductory services“). Im Folgenden gilt es, dieses Anweisungsschreiben näher zu untersuchen.
1. Auch wenn die Transaktion betreffend Erwerb der CLN am 7. Dezember 2007 kurz vor dem Abschluss stand und A._____ für die Privatklägerin bereits ein „indicative term sheet“ unterzeichnet hatte (welches jedoch noch nicht der endgültigen Fassung entsprach), datieren die definitiven Final Terms erst vom 10. Dezember 2007 (Urk. 0110128 ff.). Erst an diesem Tag erteilte A._____ der H._____ den definitiven Auftrag, die CLN zu erwerben (vgl. Urk. 0110136.2 = E-Mail vom 10. Dezember 2007 07:35 Uhr von T._____ an A._____). Effektiv vollzogen wurde die Transaktion dann am 14. Dezember 2007 (Urk. 0110137). Die Rechnungstellung der G._____ gegenüber der Privatklägerin (im Umfang von USD 1.5 Mio.) erfolgte am 16. Dezember 2007 (Urk. 0110142; Urk. 0110143). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass O._____ angeblich bereits am 7. Dezember 2007 über die Höhe des Honorars der G._____ gegenüber der Privatklägerin (einschliesslich der in Rechnung gestellten Währung) Bescheid wusste, so dass er daraus den ihm zustehenden Drittel, nämlich USD 0.5 Mio., ableiten und in seinem Brief darauf Bezug nehmen konnte. All dies erstaunt umso mehr, als O._____ vor der Vorinstanz selbst aussagte, er habe der G._____ lediglich den Kontakt zur Privatklägerin vermittelt, wofür ihm eine Provision zugestanden sei; mit den in der Folge getätigten Transaktionen habe er aber nichts zu tun gehabt und auch von einer zwischen der G._____ und der Privatklägerin vereinbarten Entschädigung habe er nichts gewusst (Prot. I S. 19), wobei Letzteres insofern glaubhaft erscheint, als der Name O._____ in den transaktionsbezogenen Unterlagen in der Tat nirgends auftaucht. Auf die Frage, warum er – entsprechend seinem Anweisungsschreiben – bereits am 7. Dezember 2007 gewusst habe, dass sein Honorar USD 0.5 Mio. betragen werde, antwortete O._____, er könne sich an dieses Anweisungsschreiben nicht -- 45 of 108 -mehr erinnern (Prot. I S. 21 oben), wobei ihm dieses auch vorgehalten wurde (Prot. I S. 20; vgl. dazu auch nachfolgend unten unter Ziff. 4).
2. B._____ sagte vor der Vorinstanz aus, er habe O._____s Anweisungsschreiben in der Folge zwecks Ausführung der Zahlung an die F._____ Bank weitergeleitet (Prot. I S. 132 Mitte). Mit Sperr- und Editionsverfügung vom 30. bzw. 31. Juli 2008 wurde die F._____ Bank u.a. aufgefordert, sämtliche Korrespondenz ab 1. September 2007 bis zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der G._____ herauszugeben (Urk. 0610003 lit. D Ziff. 6). Ein solches Schreiben bzw. eine Kopie davon befand sich jedoch nicht bei den von der F._____ Bank edierten Akten, was ein Indiz dafür darstellt, dass es auch nicht an die F._____ gesandt wurde (vgl. Urk. 0610281 ff.). Während B._____ vor der Vorinstanz, wie eben dargelegt, behauptet hatte, er habe das erwähnte Schreiben an die F._____ gesandt, behauptete er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme das Gegenteil (Urk. 0100165 oben): Er habe das Schreiben gegenüber U._____ nur angekündigt, letztlich aber doch nicht gesandt, wobei der dafür von ihm angegebene Grund überhaupt nicht plausibel erscheint: Er habe das Schreiben nämlich deswegen nicht senden können, weil C._____ nicht persönlich anwesend gewesen sei. Auch aus der Einvernahme der zuständigen Kundenberaterin U._____ ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein solches Schreiben eingereicht oder sonst wie thematisiert worden wäre (Urk. 0910161). Zudem beauftragte die G._____ die F._____ Bank erst am 21. Dezember 2007 damit, USD 0.5 Mio. an A._____ zu überweisen (nota bene noch am selben Tag als das von der Privatklägerin bezahlte Honorar bei ihr einging). Diese Zahlungsanweisung erfolgte im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme seitens eines Vertreters der G._____. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk der zuständigen Kundenberaterin U._____ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 0110151). In den dazugehörigen „Contact Notes“ heisst es (Urk. 0110151): „(U'._____) [Kürzel für U._____] Transfer USD 500 000 from account … (G1._____ SA) to account … [Konto von A._____, ebenfalls bei F._____] is commission payment for -- 46 of 108 -joint venture between A'._____ [A._____] and G1._____ SA.“ Auch der Inhalt dieser Notiz deutet darauf hin, dass die G._____ – entgegen der Behauptung B._____s – O._____s Anweisungsschreiben weder an die F._____ Bank „zur Ausführung der Zahlung“ weiterleitete noch sonstwie gegenüber der F._____ Bank erwähnte. Dass sich U._____ aufgrund eines Missverständnisses irrte und etwas falsch niederschrieb liegt ebenfalls nicht nahe: Noch am Tag der Eröffnung von A._____s Konto, welche am 17. Dezember 2007 (also nur vier Tage vor Eingang des Geldes) erfolgte und anlässlich welcher A._____ von den bestehenden F._____Kunden B._____ und C._____ begleitet wurde (Urk. 0919164 Ziff. 23), vermerkte U._____ in ihren KYC- [Know Your Customer] Unterlagen, die sie unmittelbar im Anschluss an das persönliche Treffen mit A._____, C._____ und B._____ erstellte (Urk. 0910165 Ziff. 28-30) Folgendes (Urk. 0110144): „G1._____ SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ Aus der Einvernahme von U._____ (Urk.
0910161 ff.) ergeben sich überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Vermerke (anlässlich der Kontoeröffnung bzw. der telefonischen Entgegennahme des Überweisungsauftrags) irrtümlich verfasst worden sein könnten. U._____ konnte sich sogar explizit daran erinnern, dass das Wort „joint venture“ von B._____ stammte. Dass sie ausführte, B._____ habe dies „eher salopp“ gemeint, und zwar in dem Sinne, dass es keine schriftlichen Verträge gab (Urk.
0919167 Ziff. 42), ändert nichts daran, dass bereits anlässlich der Kontoeröffnung vom 17. Dezember 2007 (nota bene ein Tag nach Rechnungsstellung durch G._____) von einer Zusammenarbeit zwischen der G._____ und A._____ die Rede war, wonach A._____ für diese Zusammenarbeit ein Honorar im Umfang von USD 0.5 Mio. zufliessen werde (Urk. 0110144 unter „initial deposit“ bzw. unter „first inflow of financial assets“), was dann vier Tage später (am 21. Dezember 2007) auch geschah (Urk. 0110152). Dass A._____s F._____-Konto im Beisein der G._____-Vertreter B._____ und C._____ ausgerechnet bei der gleichen Bank eröffnet wurde, bei der auch die -- 47 of 108 -G._____ Kundin war (und auch dies erst seit dem 21. November 2007; Urk.
0610282 ganz unten) und die auf dem Platz Zürich eine unter einer Vielzahl ausländischer Banken darstellt, und diese Eröffnung ausgerechnet einen Tag nachdem die G._____ gegenüber der (de facto von A._____ vertretenen) Privatklägerin Rechnung gestellt hatte, erfolgte, deutet darauf hin, dass die Zahlung an A._____ ein Honorar aus dieser Transaktion darstellt und nicht auf einer Zahlungsanweisung O._____s beruht: Verhielte es sich nämlich so, wie die Beschuldigten behaupten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb A._____, der nachweislich über andere Bankkonten in der Schweiz verfügte, ausgerechnet im Hinblick auf diesen bevorstehenden Inland-Zahlungseingang eigens ein neues Privatkonto eröffnete und dies erst noch bei der gleichen Bank, von der aus ihm das besagte Honorar zufliessen wird. Plausibel erklären lassen sich diese scheinbaren Zufälligkeiten aber immerhin dadurch, dass mittels eines solchen Geldflusses innerhalb ein und desselben Bankinstituts von dessen besonderem Vertrauensverhältnis zur G._____ sowie neuerdings nun auch zu A._____ profitiert werden sollte, um dadurch das Risiko einer Compliance-Komplikation zu verringern. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ausdrücklich ein, dieses Vorgehen habe der Vermeidung von Compliance-Risiken gedient, auch wenn er im Übrigen aber an seiner Darstellung festhielt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte). Da sonstige Compliance-Risiken im vorliegenden Kontext nicht ansatzweise erkennbar sind, deutet diese Aussage darauf hin, dass es tatsächlich etwas vor der Compliance-Abteilung der Bank zu verbergen galt. Wie erwähnt, vermerkte die F._____-Kundenberaterin U._____ in ihren Unterlagen Folgendes: „G1._____ SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ A._____ und teilweise auch die beiden anderen Mitbeschuldigten machen sinngemäss geltend, U._____ habe sich beim Niederschrieb dieses Vermerks geirrt. Dabei wird unter anderem ins Feld geführt, nicht A._____, sondern O._____ habe als business introducer gewirkt (Prot. I S. 56 oben; Urk. 0810177; Urk. 0810190; Urk. 0830098).
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Dass O._____ als „business introducer“ von G._____ bezeichnet werden kann, steht fest und wurde auch von ihm selbst anerkannt (Prot. I S. 19 ganz oben). Dennoch erscheint nicht plausibel, dass U._____ insofern A._____ mit O._____ verwechselte, denn es wurde ein Konto für A._____ privat eröffnet, wobei B._____ und C._____ A._____ anlässlich der Kontoeröffnung persönlich zu U._____ mitbrachten und diese den Zweck des Kontos in den Bankakten vermerkte. C._____ führte zudem aus, sie hätten gegenüber U._____ lediglich von einer Kommissionszahlung gesprochen (Urk. 0810179 i.V.m. Urk. 0810177); dies mag allenfalls auf den telefonischen Kontakt vom 20. bzw. 21. Dezember 2007 zutreffen, nicht jedoch auf das Gespräch anlässlich der Kontoeröffnung, da es dannzumal den Zweck des für A._____ privat errichteten Kontos zu definieren galt. Dass U._____ den Begriff „joint venture“ irrtümlich aus dem O._____ betreffenden Zusammenhang auf A._____ übertrug, erscheint schon deshalb nicht naheliegend, weil das eröffnete Konto, dessen Zweck es zu spezifizieren galt, auf A._____ privat lautete, weshalb es auch den von A._____ angestrebten Verwendungszweck in den Bankunterlagen zu vermerken galt. Weder aus den Aussagen von U._____ noch aus denjenigen der Beschuldigten ergeben sich Hinweise darauf, dass gegenüber U._____ zum Ausdruck gebracht wurde, das unstreitig auf A._____ eröffnete Konto diene Zahlungen aus einem Joint Venture zwischen der G._____ und einer nicht anwesenden Drittperson, nämlich O._____; im Übrigen hätte eine solche Aussage, wonach dieses auf A._____ privat lautende Konto einem anderen wirtschaftlich Berechtigten (O._____) diente, weitere Abklärungen der Bank zur Folge gehabt, wobei namentlich die genaue Identität und Adresse dieser wirtschaftlich berechtigten Person zu vermerken gewesen wäre. Zwischenfazit: Die Argumentation, wonach U._____ den Zweck des auf A._____ privat eröffneten Kontos anlässlich der Kontoeröffnung in ihren Unterlagen derart krass falsch umschrieb, wie von den Beschuldigten behauptet wird, erweist sich als Schutzbehauptung -- 49 of 108 --
3. O._____ vermittelte – auch gemäss eigenen Aussagen – der G._____ lediglich den Kontakt zur Privatklägerin und wurde dafür entschädigt. Ungewöhnlich erscheint, dass dieser Vertrag (Urk. 0110398 ff.: „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“) nicht generell die Vermittlung von Kunden durch O._____ regelt, sondern sich explizit nur auf die bereits vermittelte Privatklägerin bezieht, und zwar umso mehr, als C._____ mit der Einreichung dieses Vertrages (im Rahmen der Untersuchung) seine Aussage untermauerte, wonach die G.____ mit O._____ einen Vertrag habe und der G._____ schon ca. 10 Kunden (darunter die Privatklägerin) vorgestellt habe (Urk. 0830003 Ziff. 6 und 7; Urk. 0830032 ff.): Da sich der erwähnte Vertrag explizit aber nur auf die Privatklägerin bezieht, erscheint nicht nachvollziehbar, wie er als Grundlage für die Vermittlung weiterer Kunden hätte dienen können. Zudem datiert der Vertrag (vom 3. Dezember 2007) nur wenige Tage vor O._____s Anweisungsschreiben (vom 7. Dezember 2007), von einem Zeitpunkt also, als die Vermittlungsleistung (Zusammenführen der Privatklägerin mit der G._____) schon längst erbracht worden war, was ebenfalls seltsam erscheint: Typischerweise und wie C._____ selbst darlegte (Urk. 0830108 Ziff. 34 Satz 2), wird nämlich zunächst ein Vermittlungsvertrag geschlossen, der die Modalitäten und Honorierung der Vermittlungstätigkeit regelt; erst danach nimmt der Vermittler seine Aktivitäten auf. Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass der erwähnte Vertrag und das in ihm erwähnte Anweisungsschreiben nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen.
4. Selbst auf Vorhalt des Anweisungsschreibens vom 7. Dezember 2007 konnte sich der von der Vorinstanz einvernommene O._____ nicht mehr an dieses erinnern, geschweige denn, dazu nähere Auskünfte geben (Prot. I S. 20). Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, dass er dieses Schreiben tatsächlich an die G._____ gesandt hatte (Prot. I S. 31 Mitte). An die in diesem Schreiben erwähnte Vereinbarung konnte sich O._____ ebenfalls nicht mehr erinnern (Prot. I S. 20 unten). Auch wenn dieses Schreiben vom 7. Dezember 2007 zum Zeitpunkt seiner Einvernahme (5. November 2013) weit zurückliegt, erstaunt es doch, dass O._____ – selbst auf entsprechenden Vorhalt hin – dazu praktisch keinerlei sach-- 50 of 108 -dienlichen Angaben machen konnte, handelte dieses Schreiben doch immerhin von einer nicht gerade alltäglichen Transaktion, die im Übrigen mit erheblichen Risiken verbunden war (da die Hälfte des Betrages vorübergehend und ohne Sicherheiten bei einer Drittperson platziert wurde); zudem handelte das Schreiben von einer substanziellen Honorarzahlung (gemäss O._____ im Umfang von USD
0.5 Mio.), bei der es sich im Übrigen um die einzige Honorarzahlung aus dem Geschäftskontakt mit der G._____ handelte (Prot. I S. 17 ganz unten sowie S. 27 ganz unten).
5. In O._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird weiter ausgeführt, dass die Vergütung die O._____ A._____ schuldet, aus einem anderweitigen Geschäft stammt, das O._____ im Rahmen seiner diplomatischen Tätigkeit als Botschafter der S._____ (S._____) abgewickelt habe („under the auspices of my diplomatic work as Ambassador to the S._____“). In der Einvernahme vom 16. September 2008 wurde A._____ gefragt, um was für ein Projekt in der dominikanischen Republik es sich denn gehandelt habe, worauf er u.a. antwortete (Urk.
0810020 Ziff. 24): „ [...] Herr O._____ hat über V._____ Organisation immer wieder Projekte, die er realisiert und vermittelt.“ Auf entsprechende Frage hin, sagte O._____ vor der Vorinstanz aus, das besagte dominikanische Projekt habe weder mit der S._____ noch sonst mit einer UNO-Organisation etwas zu tun gehabt; es habe sich um ein reines Tourismus-Projekt gehandelt (Prot. I S. 22). Er habe zwar auch Projekte mit der S._____ gehabt, beim dominikanischen Projekt habe es sich allerdings um ein reines Tourismusprojekt gehandelt (Prot. I S. 23 oben). Allein schon die Tatsache, dass die Aussagen A._____s und O._____s in einem derart zentralen Punkt dem Inhalt des Anweisungsschreibens widersprechen (Anweisungsschreiben: S._____-Projekt; A._____: V._____ Projekt; O._____: reines Tourismusprojekt), stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Anweisungsschreiben nicht den tatsächlichen Fakten entspricht. Hinzu kommt Folgendes: Wenn sich O._____ – nota bene in seiner Eigenschaft als Projekt-Leader – auch noch rund sechs Jahre später mit Sicherheit daran erinnern kann, dass das mit A._____ realisierte Projekt kein S._____-Projekt war, ist vorliegend anzunehmen, dass er auch noch am 7. Dezember 2007 davon aus-- 51 of 108 -ging, dass es sich um kein S._____-Projekt handelte. Dass aber in dem – jedenfalls aufgrund der Unterschrift – ihm zugerechneten Schreiben davon die Rede ist, das mit A._____ realisierte Projekt sei ein S._____-Projekt gewesen (und O._____ mit A._____ ansonsten keine Projekte realisiert hat mit Ausnahme des vorliegend angeklagten), deutet ebenfalls darauf hin, dass das fragliche Schreiben nicht der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Ob dieses Schreiben, das die elektronische Unterschrift O._____s trägt (Prot. I S. 37), tatsächlich von O._____ selber oder aber von A._____ oder sonst jemandem verfasst wurde, spielt dabei keine Rolle.
6. Im Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird die G._____ angewiesen, an A._____ USD 0.5 Mio. zu überweisen, da O._____ A._____ gegenüber Schulden (mindestens) in diesem Umfang habe. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass A._____ und O._____ letztlich aussagten, die Schuld O._____s gegenüber A._____ habe lediglich USD 250'000 betragen, was insofern mit den Bankunterlagen übereinstimmt, als A._____ im Umfang von rund der Hälfte der erhaltenen USD 0.5 Mio. Schulden O._____s bezahlte und den Rest an O._____ weiterüberwies. Abgesehen von dieser Diskrepanz bezüglich Schuldenhöhe konnte weder A._____ noch O._____ dieses ungewöhnliche Vorgehen plausibel erklären (Überweisung eines doppelt so hohen Betrags als tatsächlich geschuldet ist, verbunden mit der Auflage zur Rechnungsbegleichung und Überweisung des Rests). Gemäss Adresszeile wurde das in Briefform verfasste Anweisungsschreiben an die G1._____ in Panama gesandt (Urk. 0110397), was insofern folgerichtig ist, als diese Gesellschaft (und nicht die G._____ Holding mit Sitz in …) auf der Rechnung als Zahlungsempfängerin genannt wird (Urk. 0110143). Dass dieses Schreiben entsprechend seiner Adressierung tatsächlich per Post nach Panama versandt wurde, erscheint allerdings fraglich (in diesem Sinne auch B._____: Urk. 0820018 Ziff. 51), denn die G1._____ SA mit Sitz in Panama war eine reine Offshore-Gesellschaft ohne dortige Büros oder Angestellte (Prot. I S. 130 ganz unten). B._____ und C._____ sagten aus, das Schreiben sei ihnen per E-Mail zugegangen, was nahe liegt (wobei es gemäss C._____ zusätzlich auch -- 52 of 108 -auf postalischem Weg eingetroffen sein soll; Urk. 0830107 Ziff. 31; Urk. 0820018 Ziff. 51). Gleichwohl erscheint sonderbar, dass diese E-Mail-Zustellung auf dem Schreiben nicht zumindest im Sinne von „vorab per E-Mail“ vermerkt wurde bzw. dass es überhaupt die Adresse in Panama trägt, wo doch C._____ und B._____ ihre Büros in … hatten. Der erst vorinstanzlich einvernommene O._____ konnte diesbezüglich keinerlei sachdienliche Aussagen machen (Prot. I S. 38 unten). Skype- Kommunikation zwischen A._____ und O._____ vom 4./6. August 2008 Zusätzliche Zweifel an der Authentizität des Anweisungsschreibens vom 7. Dezember 2007 ergeben sich aus Skype-Textnachrichten (instant messages), die zwischen A._____ und O._____ in diesem Zusammenhang ausgetauscht wurden. Diese Textnachrichten konnten ab der Festplatte von A._____s beschlagnahmtem PC „Acer“ rekonstruiert werden (Urk. 0110394 f.; vgl. Gutachtensauftrag an L._____, W._____ Services: Urk. 1000001 f.; zur Rekonstruktion: Urk. 1000058 ff. und insbesondere Urk. 1000061 und 1000062 = Urk. 0110394 f.). Diese Kommunikation (zu ihrem Inhalt im Einzelnen sogleich) erfolgte am 4. August 2008, also rund drei Wochen vor der Verhaftung A._____s, und zwar in folgendem Kontext: Am 30. und 31. Juli 2008 sperrte die Staatsanwaltschaft u.a. die Konten A._____s, B._____s, C._____s sowie der G._____ bei der F._____ Bank. Am 1. August 2008 informierte die F._____ Bank die drei Beschuldigten über die erfolgten Sperrungen. Zudem unterzeichneten B._____ und C._____ noch an diesem 4. August 2008, an dem die erwähnte Kommunikation stattfand, die Vollmacht der von ihnen mandatierten Rechtsanwältin AA._____ (Urk. 1320003 f.), nachdem diese bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2008 der Privatklägerin zivilrechtlichen Vertragsbruch vorgeworfen und Schadenersatzansprüche gestellt hatte (Urk. 0200092). Demzufolge erfuhr A._____ spätestens an diesem 4. August 2008 von den Kontosperrungen sowie überhaupt von den laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die aus der Strafanzeige der Privatklägerin vom 25. Juli 2008 -- 53 of 108 -resultierten (Urk. 0200001) und letztlich am 25. August 2008 zu seiner Verhaftung führten. Am besagten 4. August 2008 (um 20:10 Uhr) schrieb A._____ an O._____ was folgt (Urk. 0110394 ganz oben): „O._____, meine Info ist, dass Du mit G._____ eine Vereinbarung über Erhalt von 500'000 Kommission zwecks Einführung von E._____ bekommen hast. Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei der F._____ einbezahlt wird und ich 250 an Dich überweise, und 250 einbehalte als Vorauszahlung für ein anderes Geschäft zwischen uns beiden. Korrekt? Wenn ja, brauchen wir da etwas schriftliches? Wenn ja, was? Gruss A._____.“ Daraufhin antwortete O._____ 2 Tage später (6. August 2008 um 17:42 Uhr) was folgt (Urk. 0110395 unten): „Hallo A._____, ich sehe gerne noch einmal in den alten Verträgen nach:)... soweit ich mich erinnere, habe ich kurz nach der Vereinbarung mit der G._____ Anfang Dezember letzten Jahres darauf hingewiesen, dass die ersten 500.000 an Dich gehen sollen um Deine ganzen Tätigkeiten zu entlohnen, die Du mir bei meiner im Zusammenhang mit der S._____ Aktivitäten, hast zukommen lassen. Da die Summe jedoch zu hoch war, hattest Du mir dankenswerter Weise 250 angewiesen.“ Wie bereits erwähnt, sagte A._____ etwas mehr als einen Monat später in der Einvernahme vom 16. September 2008 aus, es habe sich um ein Projekt O._____s gehandelt, das im Zusammenhang mit der „V._____ Organisation“ gestanden sei (Urk. 0810020 ff.). Auch O._____ betonte rund 6 Jahre später vor der Vorinstanz, es habe sich nicht um ein S._____-Projekt gehandelt. Dass aber in dieser Skype-Kommunikation von August 2008 sowie im vorliegenden Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 noch explizit von einem solchen S._____-Projekt die Rede ist, legt den Schluss nahe, dass das Anweisungsschreiben nicht auf der tatsächlichen Faktenlage beruhte.
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Dass A._____ innert etwas mehr als einem Monat (d.h. Einvernahme vom 16. September 2008) in einem derartigen Punkt, der nicht gerade als blosses Detail abgetan werden kann (S._____-Projekt oder nicht), einer Information widerspricht, die er nur gerade etwas mehr als einen Monat früher (6. August 2008) per Skype von O._____ erhalten hatte, deutet ebenfalls darauf hin, dass er kaum mehrere Monate lang bzw. mit einem Honorarvolumen von USD 250’000 an diesem Projekt für O._____ tätig gewesen sein kann. Naheliegender ist der Schluss, dass es sich lediglich um eine fiktive Absprache handelt, deren Inhalt A._____ bereits etwas mehr als einen Monat später nicht mehr genau erinnerte, so dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2008 von der V._____ Organisation sprach (Urk. 0810020 Ziff. 24) anstatt von der S._____ (S._____). Sonderbar erscheint weiter, warum A._____ ausgerechnet am 4. August 2008, also rund acht Monate, nachdem er selbst den Betrag von USD 0.5 Mio. von der G._____ erhalten und zur Hälfte an O._____ weitergeleitet hat (21. Dezember 2007 bzw. 4. Januar 2008), überhaupt dazu kommt, sich bei O._____ über den Grund der damaligen Zahlungsflüsse zu vergewissern. Ebenfalls auffällig ist, dass sich A._____ im Rahmen der vorerwähnten Skype-Kommunikation wie folgt ausdrückte: „[...] Wir beide hätten dann vereinbart, dass das Geld auf meinen Namen bei F._____ einbezahlt wird [...] [Hervorhebung hinzugefügt].“ A._____ verwendet hier den sog. Konjunktiv II. Dieser muss hier nicht zwingend eine irreale Bedeutung ausdrücken, sondern lässt sich auch durch eine sog. indirekte Rede erklären, welche hier (untypischerweise nicht in der 3. Person), sondern in der ersten Person ausgedrückt wird (in dem Sinne: ich meinte, wir hätten vereinbart). Diese Verwendungsart legt den Schluss nahe, dass A._____ seine Unsicherheit darüber ausdrücken will, was seinerzeit vereinbart wurde (vgl. auch die Formulierungen „meine Info ist“ sowie „Korrekt?“). Dass A._____, dessen Bruttojahreslohn Fr. 180'000 betrug (Urk. 0110056), anfangs August 2008 aber nicht mehr mit Sicherheit weiss, warum er Ende Dezember 2007 den substanziellen Betrag von USD 0.5 Mio. im Auftrag von O._____ von der G._____ überwiesen erhielt und warum er rund die Hälfte dieses Betrags anfangs Januar 2008 an O._____ (in Bar bzw. durch Zahlung von Rechnungen -- 55 of 108 -O._____s gegenüber Dritten; Urk. 0110154) weiterleitete bzw. was er mit O._____ damals vereinbarte, erscheint nicht nachvollziehbar; überdies musste ihn O._____ mit der Bezahlung dieser Rechnungen konkret instruiert haben. Weiter fällt auf, dass A._____ in seiner Skype-Message vom 4. August 2008 u.a. vom Einbehalten einer „Vorauszahlung für ein anderes Geschäft“ spricht; allerdings ist er sich diesbezüglich nicht sicher, was für sich allein schon sonderbar erscheint: Dass er sich nur wenige Monate später nicht mehr sicher ist, ob er USD 250'000 als Vorauszahlung für ein anderes Geschäft einbehalten hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Auch in der Ersteinvernahme vom 25. August 2008 spricht A._____ alsdann u.a. von einem „Vorschuss“, was, wie bereits dargelegt, im Kontext dieser Einvernahme widersprüchlich erscheint. Schliesslich bestritt A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme, in der Ersteinvernahme von einem Vorschuss gesprochen zu haben und machte geltend, es handle sich hierbei um einen Protokollierungsfehler (Prot. I S. 49 Mitte). Dies liegt allerdings allein schon deswegen nicht nahe, weil A._____ sich, wie eben dargelegt, rund drei Wochen vorher im Rahmen der erwähnten Skype-Kommunikation im gleichen Sinne ausdrückte. Im Übrigen visierte er jede einzelne Protokollseite, und zwar nicht blindlings, wie aus einer in anderem Zusammenhang von ihm angebrachten handschriftlichen Korrektur hervorgeht (Urk. 0810017 Ziff. 23). Auch seine Frage „brauchen wir da etwas schriftliches? Wenn ja, was?“ mutet sonderbar an. Zwar ist denkbar, dass A._____ von O._____s Anweisungsschreiben keinerlei Kenntnis hatte (nicht jedoch von der Anweisung als solche); wäre dies aber der Fall gewesen und entspräche O._____s Anweisungsschreiben tatsächlich den Fakten, so hätte es nahe gelegen, dass O._____ in seiner Antwort die Existenz dieses angeblich von ihm verfassten Anweisungsschreibens zumindest erwähnt hätte, zumal sich A._____ explizit nach der Notwendigkeit eines schriftlichen Dokuments erkundigte. Dass die vorerwähnte Frage A._____s durchaus auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass dieser sich speziell nach der Notwendigkeit eines Schriftstückes erkundigte, das spezifisch die zwischen A._____ und O._____ getroffene Vereinbarung festhält (welche aus dem -- 56 of 108 -Anweisungsschreiben nur indirekt hervorgeht), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insofern deutet die vorerwähnte Antwort O._____s darauf hin, dass das Anweisungsschreiben zu diesem Zeitpunkt gar noch nicht existierte, sondern erst nachträglich erstellt wurde. Mit Blick auf die Tatsache, dass A._____ am 1. August 2008, wie erwähnt, von den Kontosperren und damit wohl erstmals überhaupt vom Strafverfahren erfuhr, erscheint die von ihm gestellte Frage „brauchen wir da etwas schriftliches?“ in einem besonderen Licht. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ein, er habe etwas Schriftliches in der Hand haben wollen für den Fall, dass jemand käme und etwas wissen möchte (Prot. I S. 50 ganz unten). Dass O._____ seinen Satz, wonach er gerne noch einmal in den alten Verträgen nachsehen werde mit einem (aus Satzzeichen konstruierten) Smiley-Zeichen abschliesst, zeigt, dass er seine diesbezügliche Aussage für irgendwie witzig bzw. ironisch hielt. Dies wiederum deutet darauf hin, dass der entsprechende Witz bzw. die Ironie darin bestand, dass es zum damaligen Zeitpunkt gerade keine solchen Verträge oder sonstigen schriftlichen Unterlagen gab. Bestätigt wird dieser Befund dadurch, dass O._____ direkt mit den Worten „soweit ich mich erinnere“ fortfährt: Gäbe es nämlich tatsächlich alte Verträge, in denen sich nachsehen liesse, hätte es nahe gelegen, dass O._____ dort, wie angekündigt, auch tatsächlich nachgesehen hätte und sich nicht bloss auf seine Erinnerung berufen hätte. Das erwähnte Smiley-Zeichen wird zudem von drei Auslassungspunkten gefolgt. Im vorliegenden Kontext lässt diese Interpunktionsverwendung ebenfalls darauf schliessen, dass hier ein versteckter Witz bzw. eine versteckte Ironie ausgedrückt werden soll. Wie erwähnt, erscheint sonderbar, dass sich A._____ bereits am 4. August 2008 nicht mehr an die erwähnten näheren Umstände der Zahlung erinnern kann. Noch sonderbarer ist, dass selbst O._____ in diesen wesentlichen Punkten Mühe mit der Erinnerung zu bekunden scheint, spricht er doch von „soweit ich mich erinnere“. Namentlich im Lichte des angeblich erst im vergangenen Dezember 2007 von -- 57 of 108 -ihm selbst verfassten Anweisungsschreibens und der substanziellen Höhe des involvierten Betrages erscheint es wenig plausibel, dass O._____ sich derart grundlegender Dinge nicht mehr sicher war. Wann und auch von wem das Anweisungsschreiben verfasst wurde, kann letztlich offen bleiben; fest steht aber, dass die im Zusammenhang damit gemachten Aussagen darauf hindeuten, dass dieses Schreiben jedenfalls nicht den tatsächlichen Fakten entspricht. Aussage von O._____ O._____ wurde am 5. November 2013 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals einvernommen (Prot. I S. 13 ff.). Noch bevor er auf sein Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 angesprochen worden war bzw. bevor ihm dieses vorgehalten wurde (vgl. Prot. I S. 20), antwortete er auf die Frage, wie hoch die Entschädigung gewesen sei, die er A._____ aufgrund des Projekts in der dominikanischen Republik geschuldet habe, wie folgt (Prot. I S. 17 Mitte): „Sie war nicht beziffert. Es gab noch ein anderes Geschäft mit der E._____, wo mir eine Provision zustand. Der Beschuldigte A._____ teilte mir mit, dass er mir eine Provision bezahlt und wir dann bezüglich dem anderen Geschäft quitt wären [Hervorhebung hinzugefügt].“ O._____ äusserte sich somit spontan in dem Sinne, dass nicht die G._____ ihm eine Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin schuldete (und angeblich – bis zum Erhalt seines Anweisungsschreibens – auch zukommen lassen wollte), sondern A._____ persönlich, denn es ist davon die Rede, dass A._____ O._____ eine Provision bezahle, wodurch O._____ und A._____ „quitt“ seien. Gemäss O._____s Aussage ist die Initiative zu diesem Vorgehen zudem von A._____ ausgegangen. Von einer Anweisung an die G._____, das eigentlich ihm geschuldete Honorar direkt an A._____ auszuzahlen, erwähnt O._____ demgegenüber nichts. Eine derartiges „quitt“-sein, d.h. eine Verrechnung ist aber nur möglich, wenn sich die zwei gleichen Personen als gegenseitige Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Weiter deutet die Verwendung des Wortes „quitt“ darauf hin, dass die beiden zur Verrechnung gestellten Beträge in etwa gleich hoch waren. Von einer von ihm -- 58 of 108 -veranlassten Anweisung bzw. von einem Anweisungsschreiben erwähnte O._____ demgegenüber spontan nichts. Dass O._____ A._____ als Schuldner der Provision aus der Transaktion mit der Privatklägerin bezeichnete, deutet weiter darauf hin, dass A._____ seinerseits von der G._____ eine entsprechende Provision für das Geschäft mit der Privatklägerin erhalten hatte (ansonsten kaum erklärbar wäre, warum er eine Provision an O._____ zu zahlen hätte, wobei unbestritten ist, dass der Rechtsgrund dieser Provision in der Vermittlung der Privatklägerin an die G._____ lag). Demnach hätte A._____ USD 0.5 Mio. erhalten und davon rund die Hälfte an O._____ weitergeleitet, wie es auch aus den Bankunterlagen hervorgeht. Dass sich O._____ auch noch Jahre später spontan bzw. (in diesem Punkte) ungefragt und insofern glaubhaft an eine gegenseitige Verrechnung in etwa gleich hoher Beträge zwischen ihm selbst und A._____ erinnert und damit einerseits seinem (angeblich von ihm selbst verfassten) Anweisungsschreiben widerspricht, anderseits aber auch dem dort erwähnten Vertrag vom 3. Dezember 2007 (zwischen ihm und der G._____, in welchem von einer Provisionshöhe von einem Drittel des Bruttogewinns die Rede ist, was USD 0.5 Mio. und nicht USD 250'000 entsprechen würde; vgl. Urk. 0110398 unten Ziff. II A), deutet darauf hin, dass diese Dokumente nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Auch der weitere Verlauf der Einvernahme legt diesen Schluss nahe: Auf Vorhalt des Anweisungsschreibens konnte er sich an dieses nicht mehr erinnern, ebenso wenig an den darin erwähnten Vertrag zwischen ihm und der G._____ (Prot. I S. 20). Spontan wies er in der Folge allerdings zwei Mal deutlich darauf hin, dass er für die Vermittlung der Privatklägerin an die G._____ mit USD 250'000 (und nicht mit USD 0.5 Mio.) entschädigt worden sei (Prot. I S. 23 Mitte; Prot. I S. 32 unten), auch wenn er sich im Übrigen nur an wenig erinnern konnte bzw. – ausgehend von den ihm unterbreiteten Dokumenten – mehrheitlich nur Mutmassungen anstellte (zum Ganzen: Prot. I S. 20 ff.). Auch auf Vorhalt der erwähnten Skype-Kommunikation konnte O._____ keinerlei sachdienliche Angaben machen (Prot. I S. 23 oben).
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Zwischenfazit betreffend den Haupteinwand A._____s Im Lichte einer Gesamtwürdigung erweist sich A._____s Argumentation, wonach die von der G.____ auf sein Privatkonto geflossenen USD 0.5 Mio. ihm selbst im Umfang von USD 250'000 wirtschaftlich gar nicht zugekommen seien bzw. im Umfang von weiteren USD 250'000 mit der G._____-Transaktion gar nichts zu tun gehabt hätten, als blosse Schutzbehauptung. Fest steht, dass von den an A._____ überwiesenen USD 0.5 Mio. rund die Hälfte A._____ privat zukamen und dieser die andere Hälfte an O._____ weiterleitete (teils in bar, teils durch das dargelegte Bezahlen von Rechnungen O._____s gegenüber Dritten). Die USD 0.5 Mio. stammen aus der seitens der Privatklägerin an die G._____ geleisteten Honorarzahlung im Umfang von USD 1.5 Mio. Dieser Honoraranteil A._____s sowie auch die Weiterleitung der anderen Hälfte der Summe an O._____ muss im Lichte der gesamten Umstände auf einer Absprache zwischen den beiden G._____-Vertretern (B._____ und C._____) sowie A._____ und O._____ beruht haben. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die zuständige Kundenberaterin, wie bereits dargelegt, schon bei der Eröffnung von A._____s Privatkonto bei der F._____ in ihren Unterlagen vermerkte (Urk. 0110144): The assets in the account will be his [A._____s] earnings and commissions from this joint venture [mit G._____].“ Dass A._____ weder seinen Vorgesetzen CFO M._____ noch N._____ (die mit A._____ zusammen den Zahlungsauftrag über die USD 1.5 Mio. zu Gunsten der G._____ mitunterzeichnete; Urk. 0110145) darüber informierte, dass USD 250'000 an ihn privat zurückfliessen würden, ist unbestritten. Fest steht damit auch die Nichtinformation im Sinne von Ziff. 1 gemäss S. 12 (unten) der Anklageschrift. Weitere Sachverhaltselemente -- 60 of 108 -CFO M._____, der vom eben Dargelegten keine Kenntnis hatte, visierte die von der G._____ am 16. Dezember 2007 gegenüber der Privatklägerin ausgestellte Rechnung über USD 1.5 Mio. (Urk. 0110143 mit Visum M._____; zum Visum M._____ vgl. z.B. Urk. 0920001 ff., jeweils am unteren Seitenende) und genehmigte sie dadurch (Urk. 920029 oberhalb Mitte). M._____ sagte zudem glaubhaft aus, dass er in Kenntnis der vorstehend dargelegten, ihm gegenüber damals verschwiegenen Umstände einer Zusammenarbeit mit der G._____ nicht zugestimmt hätte (Urk. 0920035 oben), sich also insofern irrte; mit der Bezahlung des Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. sei er aber einverstanden gewesen (Urk.
0810160 oben; Urk. 0920029 oben). In der Folge erstellte A._____ das mit 20. Dezember 2007 datierte Dokument „Payment Order“, in welchem die schwedische AB._____ Bank angewiesen wurde, umgehend USD 1.5 Mio. auf das F._____-Konto der G._____ zu überweisen (Urk. 0110145). A._____ unterzeichnete dieses Dokument in der Folge und sandte es an die darin vorgesehene Zweitunterzeichnerin N._____ weiter, welche in Schweden im Treasury tätig und A._____ insofern unterstellt war (Urk. 0810216 Ziff. 132 sowie Ziff. 136). Eine Zeichnung zu Zweien war im gesamten Konzern vorgeschrieben (Urk. 0920010 Ziff. 69). A._____ verfügte allerdings über gar keine Zeichnungsberechtigung; gemäss interner Treasury Policy (vom September 2006) war das Treasury Department, dem A._____ vorstand, allerdings grundsätzlich berechtigt, gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Banken) im Namen der Privatklägerin aufzutreten (Urk. 0110031, unmittelbar vor Ziff. 2.2). N._____ unterzeichnete den Payment Order und stellte ihn der AB._____ Bank zu, welche die Zahlung mit Valuta vom 20. Dezember 2007 ausführte (Urk. 0110146). Dem F._____ Konto der G._____ wurde der Betrag mit Valuta vom 21. Dezember 2007 gutgeschrieben (Urk. 0110147 und Urk. 0110148). Mit Valuta vom gleichen Tag, nämlich vom 21. Dezember 2007, wurde der Betrag von USD 0.5 Mio. ab dem F._____-Konto der G._____ auf das F._____-Konto von A._____ überwiesen (G._____: Urk. 0110148; A._____: Urk. 0110150), was nach Massgabe des internen Vermerks der Kundenberaterin U._____ auf telefonische -- 61 of 108 -Kontaktaufnahme seitens G._____ hin geschah, wobei sie, wie bereits erwähnt, unter „contact notes“ notierte (Urk. 0110151): „Transfer USD 500 000 from account … (G1._____ SA) to account … is commission payment for joint venture between A'._____ [für A._____] und G1._____ SA.“ Ob dieser telefonische Kontakt – entsprechend den Handnotizen von U._____ (Urk. 0110149) – bereits am 20. Dezember 2007 stattfand oder aber – entsprechend ihrem Eintrag im internen System (Urk. 0110151) – erst am 21. Dezember 2007, kann offen bleiben. Wie bereits näher dargelegt (dazu oben), liess A._____ O._____ in der Folge USD 246'945 zukommen und behielt bzw. verwendete den Rest für sich. Da A._____ in der Anklage allerdings nur das Einbehalten bzw. die Verwendung von USD 250'000 vorgeworfen wird (Urk. 0100338), hat es bei diesem Betrag sein Bewenden. Rechtliche Würdigung betreffend A._____ Vorwurf des Betrugs Einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Vorliegend steht, wie erwähnt, fest, dass CFO M._____ nicht nur mit der Transaktion als solche einverstanden war, sondern auch mit der damit verbundenen Vergütungshöhe (USD 1.5 Mio.). Zwar macht M._____ geltend, er hätte die Auszahlung der entsprechenden Rechnung nicht bewilligt, wenn er gewusst hätte, dass ein Drittel davon als Provision an A._____ zurückfliessen würde; aus seinem tatsächlichen Handeln erhellt allerdings, dass die Höhe der Vergütung als solche für ihn völlig unproblematisch war, zumal er sein Visum ohne weiteres erteilte. Zwar mag es zutreffen, dass M._____ durch A._____s Handeln (Verheimlichung der Provision) getäuscht wurde; diese Täuschung führte vorliegend jedoch zu keinem Schaden, und zwar aus folgendem Grund: Anders als namentlich in den Fällen -- 62 of 108 -des sog. Spenden- oder Bettelbetrugs zahlte M._____ die Vergütung vorliegend nicht deshalb bzw. bewilligte das ihr zu Grunde liegende Geschäft nicht deshalb, weil er davon ausging, dass der von ihm bezahlte Betrag in einem bestimmten Sinne verwendet würde, was aber in Tat und Wahrheit dann nicht geschah. Der Zweck der vorliegenden Zahlung bestand einzig in der Vergütung des CLN-Erwerbs. Wer eine Vergütungszahlung leistet, wird jedoch nicht dadurch getäuscht, dass der Empfänger der Vergütung das erhaltene Geld letztlich in einem bestimmten Sinne verwendet, es sei denn, der Zahlende sei den Vertrag gerade aufgrund eines derartigen besonderen Verwendungszwecks eingegangen (Beispiel: Jugendliche bieten eine Autowaschdienstleitung an, wobei sie darauf hinweisen, dass sie mit dem Erlös ihr Klassenlager finanzieren; in Tat und Wahrheit wird das Geld aber zum Einkauf von Alkohol verwendet). Überdies bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass M._____ gerade als Folge der Täuschung mehr bezahlte als er effektiv zu zahlen bereit gewesen wäre. Anders verhielte es sich beispielsweise, wenn A._____ auf kritische Rückfragen M._____s zur Vergütungshöhe diesem gegenüber unwahre Angaben gemacht hätte. Mit anderen Worten: Auch wenn A._____ keine Provision erhalten hätte, hätte sich M._____ an der Auszahlung eines Honorars im Umfang von USD
1.5. Mio. nicht gestört. Hinzu kommt, dass vorliegend – und im Gegensatz zum Sachverhalt, der BGE 98 IV 252 ff. zu Grunde lag – keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein ursprüngliches Honorar im Umfang einer versteckten Provision erhöht wurde, wobei richtigerweise selbst dieser Umstand am Nichtvorliegen eines Schadens nichts zu ändern vermöchte, denn das Einverständnis mit der Vergütungshöhe schliesst die Annahme eines Betrugsschadens unter diesen Umständen aus (in diesem Sinne auch: MARKUS B OOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Diss., Basel 1991, S. 152; BSK StGB-A RZT, 3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146; vgl. S TRATENWERTH/JENNY /B OMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 54, bei und in Fn. 112). Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass die Vergütungshöhe so festgelegt wurde, dass sie zwar hoch war, aber doch nicht so exzessiv hoch, dass nicht ein-- 63 of 108 -geweihte Personen (insbesondere CFO, Revisionsstelle, Bankberater) Verdacht schöpfen würden (zu diesem Vorgehen: Urk. 0110069 a.E.), was ja dann nachweislich auch nicht der Fall war. Im Übrigen bestehen für Dienstleistungen der erbrachten Art keine verlässlichen Marktpreise. Es kann vorliegend somit nicht zwischen einem an sich marktkonformen Honorar und einer dazu geschlagenen versteckten Provision unterschieden werden. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf des Betrugs (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freizusprechen. Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht namentlich, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, liegt insofern eine qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Wie erwähnt, setzt auch die ungetreue Geschäftsbesorgung das Vorliegen eines Schadens voraus. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung entsteht dieser Schaden als Folge der Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, der heimlich von Vertragspartnern eine persönliche Provision kassiert und diesen Vertragspartnern namens des Unternehmens, für das er tätig ist, entsprechend überhöhte Preise bezahlt, verletzt seine Pflichten und schädigt sein Unternehmen im entsprechenden Ausmass (BSK StGB-A RZT, 3. Aufl., 2013, N 153 zu Art. 146). Allerdings muss auch hier ein Schaden feststellbar sein. Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, nicht feststellbar, dass ein bestimmtes marktübliches Grundhonorar im Umfang der an A._____ (bzw. indirekt auch an O._____) bezahlten Provision in einem bestimmten Umfang erhöht worden ist. Die Umstände deuten stattdessen, wie erwähnt, darauf hin, dass das Honorar lediglich so hoch festgesetzt wurde, dass es gegenüber firmeninternen und -- 64 of 108 -externen Kontrollorganen nicht als verdächtig auffallen würde. Insofern lässt sich ein Schaden nicht feststellen, so dass ein Schuldspruch wegen (qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht in Betracht kommt. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freizusprechen. Zur Frage der Veruntreuung Der Vorwurf der Veruntreuung wurde in der Anklage nicht erhoben. Soweit die in der Anklage enthaltenen Tatsachen jedoch eine Subsumtion unter diesen Tatbestand erlauben, könnte theoretisch eine entsprechende Verurteilung – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – erfolgen (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO), sofern deren Voraussetzungen erfüllt wären, was im Folgenden zu prüfen ist. Eine Veruntreuung begeht namentlich, wer sich ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut im Sinne dieser Bestimmung ist nur, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine gesetzliche oder vertragliche Ablieferungspflicht führt für sich allein noch nicht dazu, dass ein Vermögenswert als anvertraut gilt (zum Ganzen: BGE 80 IV 53; BGE 103 IV 227; S TRATENWERTH/JENNY /B OMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N 56; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 3. Aufl., 2013, N 54 zu Art. 138). Vorliegend erhielt der Beschuldigte A._____ den Betrag als Privatperson auf sein Privatkonto überwiesen. Nach dem Gesagten wurden ihm die Vermögenswerte somit nicht anvertraut. Fazit: Eine Verurteilung wegen Veruntreuung fällt ausser Betracht. Vorwurf der passiven Privatbestechung -- 65 of 108 -Unlauter handelt namentlich, wer als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil annimmt (Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG); keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechenden Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Indem sich A._____, wie gezeigt, für die in seinem Ermessen stehende Handlung (Erwerb der CLN) von der G._____ USD 500’000 auf sein Privatkonto überweisen liess, die Hälfte dieses Betrages für seine eigenen Zwecke verwendete, die andere an O._____ (also an einen Dritten) weiterleitete, verstiess er gegen die vorgenannte Strafbestimmung. Dass M._____ die Auszahlung des Gesamthonorars genehmigte, ändert daran nichts, denn eine Genehmigung ist nur wirksam, wenn der Genehmigende über die relevanten Fakten informiert wird (A LDO S TAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Diss., Luzern 2013, N 293). Vorliegend verschwieg A._____ Letzterem gegenüber, dass im Honorar für den CLN-Erwerb eine versteckte Provision an ihn selbst bzw. an O._____ enthalten war. Der Einwand, es fehle vorliegend an einem Wettbewerbsverhältnis, geht fehl, denn für die Anwendbarkeit des UWG in der vorliegend massgebenden Fassung ist kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt; das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung genügt, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist (S TAUB, a.a.O., N 193 mit Hinweis auf Botschaft). Eine solche Wettbewerbshandlung ist mit der vorliegend abgeschlossenen Transaktion ohne weiteres gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist des Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG schuldig zu sprechen. Rechtliche Würdigung betreffend C._____ und B._____ -- 66 of 108 -Vorwürfe der Gehilfenschaft zu Betrug bzw. zu ungetreuer Geschäftsbesorgung Die Anklage wirft C._____ und B._____ Gehilfenschaft zu Betrug, eventualiter zu ungetreuer Geschäftsführung vor. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Mittäter handelt der Gehilfe in untergeordneter Stellung. Da A._____, wie gezeigt, sowohl des Betrugs als auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht schuldig ist, fällt auch eine Verurteilung C._____s und B._____s wegen Gehilfenschaft zu diesen Straftaten von vornherein ausser Betracht. Vorwurf der aktiven Privatbestechung Unlauter handelt namentlich, wer einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG). Ein vorsätzlicher Verstoss gegen Art. 4a UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Mit Eingabe vom 27. August 2008 hat die Privatklägerschaft einen entsprechenden Strafantrag gestellt (Urk. 0200115) und damit die Dreimonatsfrist gemäss Art. 31 StGB gewahrt. Bei diesen Vorwürfen gegenüber B._____ und C._____ handelt es sich nicht um Gehilfenschaftshandlungen, sondern um eine Tatbegehung als Haupttäter. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche B._____s und C._____s wegen Gehilfenschaft zu Betrug angefochten. Demzufolge gelangt vorliegend das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses verbietet auch die Annahme einer schwerwiegenderen rechtlichen Qualifikation (BGE 139 IV 282). Zwar ist die -- 67 of 108 -Sanktionsandrohung bei der aktiven Privatbestechung milder als beim Betrug (Art. 23 UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Antragsdelikt), so dass insofern keine Verschlechterung vorliegt; die Tatbegehungsform der Haupttäterschaft (die bei der aktiven Privatbestechung vorliegend zur Anwendung käme) wiegt allerdings deutlich schwerer als diejenige der Gehilfenschaft, die zu einer milderen Bestrafung führt (Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB: Unterschreiten einer gesetzlichen Mindeststrafe bzw. Wechsel zu einer milderen Sanktionsart). Demzufolge läge im Wechsel vom Betrugsgehilfen zum aktiven Privatbestechungshaupttäter eine vorliegend, wie erwähnt, unzulässige Verschlechterung. Fazit: B._____ und C._____ sind von den Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt A vollumfänglich freizusprechen. Vorwurf gemäss lit. D der Anklage (Erwerb der Structured Notes gegen Verpfändung der CLN) Ausgangslage Die Anklage wirft dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen Folgendes vor: A._____ habe die CLN – in Zusammenarbeit mit der G._____ – an die AC._____ Singapur als Sicherheit übertragen und im Gegenzug einen Kredit von USD 82 Mio. erhalten. Mit diesem Kredit habe A._____ – ohne Wissen seiner Vorgesetzten und in Zusammenarbeit mit der G._____ – die AC._____ am 27. März 2008 angewiesen, zwei Structured Notes im Wert von je USD 35 Mio. zu erwerben, wobei er die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Ausgabewert der Notes im Umfang von 3.5% bzw. USD 2.45 Mio. zur Hälfte, d.h. im Umfang von USD
1.225 Mio., der G._____ zukommen liess (nach Massgabe eines „Memorandum of Agreement vom 11. März 2008“), während die andere Hälfte an die Privatklägerin floss. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte gegen die Treasury Policy und das Organisationreglement der Privatklägerin verstossen und dieser letztlich einen Schaden von rund 25 Mio. USD zugefügt. Wie noch zu zeigen sein wird, bildet Anklagesachverhalt E mit dem vorliegend thematisierten Anklagesachverhalt D unter rechtlichen Gesichtspunkten einen -- 68 of 108 -einheitlichen Lebenssachverhalt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird Anklagesachverhalt E nachfolgend allerdings separat abgehandelt (im Anschluss an Anklagesachverhalt D). Standpunkt A._____s A._____ bestreitet nicht, den Erwerb der Structured Notes – auf Seite der Privatklägerin 1 – selbständig getätigt zu haben (Urk. 0810163 oben); er habe auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht gehandelt (Urk. 0810164), die zwei Verwaltungsräte der Privatklägerin 1 (AD._____ und AE._____) unterzeichnet hatten. Diese ermächtigte A._____, der AC._____ namentlich folgende Anweisungen zu erteilen (Urk. 0110214 Ziff. 1a): „To instruct the Bank to enter any contract wirth respect to the investment in, the sale of or purchase of options in respect of securities and currencies, currency and foreign exchange and spot, forward and deferred contracts in respect thereof, and securities which shall include stocks, shares, warrants and other equity securities, bonds, notes and other debt instruments and certificates of deposits [Hervorhebungen hinzugefügt];“ unzulässig war hingegen ein Vermögensabzug vom fraglichen Konto (Ziff. 1 a.E.). [selbständiges Handeln A._____s] Die Vorbereitung dieser Transaktion habe – so A._____ weiter – den ganzen Monat März (des Jahres 2008) in Anspruch genommen (Urk. 0810163 oben). Die Geldmittel zum Erwerb der beiden Notes stammten von einem Darlehen über USD 82 Mio., das die AC._____ der Privatklägerin zur Verfügung stellte (Urk. 0110249). Gesichert wurde dieses Darlehen, wie erwähnt, durch Übertragung der CLN von der H._____ an die AC._____, was mit Auftrag vom 28. Februar 2008 geschah (Urk. 0110212). Mit Blick auf die Vorbereitung und Durchführung der Transaktion sagte A._____ namentlich Folgendes aus: Sein direkter Vorgesetzter CFO M._____ habe sich mit der Sache nicht mehr befassen wollen, da sein Austritt bevorstand; M._____ habe ihn an CEO AF._____ weiterverwiesen (wobei sich M._____ ebenfalls in diesem Sinne äusserte: Urk. 0810162 oben); CEO AF._____ habe ihm gegenüber das Gespräch dann aber verweigert und ihn an seinen direkten Vorgesetzten, also an M._____, zurückverwiesen (woran sich AF._____ nicht erinnern konnte:
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Urk. 0910112 Ziff. 21-23). A._____ führte weiter aus: Da die Sache schon vorbereitet gewesen sei und er die entsprechenden Vollmachten besass, habe er den Erwerb der Structured Notes schliesslich veranlasst, er habe die Transaktion bei der AC._____, die zu den Top-Banken gehöre, nicht wegen interner Probleme bei der Privatklägerin abbrechen wollen (zum Ganzen: Urk. 0810161 - 0810164, insb. Urk. 08110163 unten; Urk. 0810009 ganz oben; Urk. 0920030 f.). Den schriftlichen Kaufauftrag zum Erwerb der beiden Notes erteilte A._____ am 27. März 2008 (Urk. 0110250 f.). Demzufolge steht fest, dass A._____ den Erwerb der Structured Notes – auf Seiten der Privatklägerin – eingestandenermassen im Alleingang und einzig gestützt auf seine Vollmacht tätigte bzw. über keinerlei Zustimmung eines Vorgesetzen oder eines Organs verfügte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass M._____ ihn tatsächlich an AF._____ weiterverwies. Dieser Umstand wiederum deutet darauf hin, dass M._____ zumindest ansatzweise gewisse Kenntnisse von der geplanten Transaktion gehabt haben musste, denn eine derartige Weiterverweisung setzt grundsätzlich voraus, dass derjenige, der weiterverweist, gewisse minimale Kenntnisse über den Gegenstand des weiterverwiesenen Anliegens hat. Es bestehen aber auch sonst Hinweise, die darauf hindeuten, dass M._____ effektiv mehr wusste, als er in den Einvernahmen einräumte: In einem an die G._____ adressierten Bestätigungsschreiben vom 26. Februar 2008, das von AG._____ (einem Mitarbeiter der Finanzgesellschaft H._____ plc.) verfasst wurde, wird nämlich auf zwei Sitzungen Bezug genommen, von denen die erste bei der AC._____ Bank in Zürich stattgefunden habe und die zweite im … [Restaurant] in Zürich. Zumindest an der zweiten Sitzung (im …) seien nebst ihm selbst C._____, B._____, A._____ und M._____ anwesend gewesen (vgl. dazu u.a. auch: Urk. 0820020 Ziff. 70). Dabei sei besprochen worden, dass bei der AC._____ Singapur ein Konto zu eröffnen sei, die CLN dorthin zu transferieren sei und – im Umfang der daraus resultierenden Belehnung – Notes mit der Laufzeit von einem Jahr zu erwerben seien (Urk. 0110201).
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Bereits einen Tag nach dem Datum des vorerwähnten Bestätigungsschreibens, nämlich am 27. Februar 2008, unterzeichnete M._____, der bei der Privatklägerin
1 im Verwaltungsrat sass (Urk. 0110007; nicht jedoch bei der Privatklägerin 2), zusammen mit A._____ den Auftrag an die H._____, die CLN an die AC._____ Asia in Singapur einzuliefern (Urk. 0110212). Mit Blick auf den eben erwähnten Gegenstand dieser Sitzungen musste M._____ damit rechnen, diese Titellieferung erfolge in Realisierung des zuvor besprochenen Planes und durfte nicht einfach annehmen, wie er später geltend machte, diese Übertragung diene dem Verkauf der CLN. Im Übrigen hatte M._____ zusammen mit seiner Mitarbeiterin AE._____ bereits am 22. Februar 2008 für die Kontoeröffnung bei der AC._____ Asia notwendige Dokumente unterzeichnet (Urk. 0200451 ff.; vgl. auch E-Mail vom 29. Februar 2008 von AI._____, AC._____, an AJ._____ von der Privatklägerin: Urk. 0920017 f.). Zum Zeitpunkt als A._____ den Kaufauftrag betreffend die beiden Notes erteilte, nämlich am 27. März 2008 (Urk. 0110250), war M._____ zudem noch angestellt bzw. präsent, denn freigestellt wurde er erst am Tag danach (Urk. 0920002 Ziff. 1). Nach dem Gesagten verfügte M._____ im Vorfeld der Transaktion über ausreichend Informationen, die ihm bei pflichtgemässer Aufsicht seines ihm direkt unterstellten Mitarbeiters zumindest erlaubt hätten, diesbezüglich Näheres in Erfahrung zu bringen; auch wenn das Ende seiner Anstellung absehbar war, durfte er sich nicht einfach seiner Verantwortung entziehen, indem er A._____ an den CEO weiterverwies, ohne sich auch nur dafür zu interessieren, ob und inwiefern A._____ seiner Aufforderung nachkam bzw. der CEO diese Verweisung auch tatsächlich akzeptierte. Vor diesem Hintergrund ist zu Gunsten A._____s anzunehmen, M._____ sei über die geplante Transaktion zumindest anfänglich grundsätzlich im Bilde gewesen, habe sich aber in der Folge nicht mehr dafür interessiert bzw. sich seiner diesbezüglichen Verantwortung entzogen. Insofern wird zu Gunsten von A._____ teilweise von A._____s eigenen Aussagen abgewichen (A._____ selbst behauptet nämlich nicht, M._____ habe von der Transaktion jedenfalls im Grundsatz gewusst).
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Ebenfalls zu Gunsten von A._____ ist anzunehmen, dass er CEO AF._____ tatsächlich auf entsprechenden Hinweis M._____s hin kontaktierte und dieser ihn wiederum an M._____ zurückverwies; A._____ machte aber nicht geltend, er habe M._____ alsdann über diese „Zurückverweisung“ informiert, so dass solches nicht anzunehmen ist. Die vorstehenden Differenzierungen ändern allerdings nichts an der Tatsache, dass A._____ letztlich, wie er auch selbst einräumte, im Alleingang und ohne Vorliegen interner Bewilligungen handelte. Namentlich lässt sich aus dem erwähnten anfänglichen bzw. ansatzweisen Wissens M._____s um die Transaktion bzw. aus dem Umstand, dass er A._____ an AF._____ weiterverwies, nicht der Schluss ziehen, M._____ habe die Transaktion stillschweigend genehmigt (wovon im Übrigen selbst A._____ nicht ausging). Ebenso wenig lässt sich eine solche stillschweigende Genehmigung aus dem Umstand ableiten, dass AF._____ A._____ an M._____ zurückverwies. Pflichtverletzung Zum Zeitpunkt des Erwerbs der beiden Structured Notes galt das Organisationsreglement vom 19. Oktober 2005 (Urk. 0110009 ff.) mit Appendix A vom 18. Juli 2005 (Urk. 0110025 ff.). Gemäss Ziffer 4.1 des Appendix A müssen Neukreditaufnahmen, deren Umfang EUR 30 Mio. übersteigt, vom Verwaltungsrat (der Privatklägerin 2) beschlossen werden (wobei dem CEO die entsprechende Planung, Vorbereitung und Antragstellung obliegt). Die beiden Structured Notes mit einem Nominalwert von je USD 35 Mio. (bzw. einem Emissionswert von 96.5%) wurden vorliegend mittels einem Kredit im Umfang von USD 82 Mio. erworben, den die AC._____ Asia der Privatklägerin vorgängig gewährte (Urk. 0110249). Dies entsprach zum Datum der Kreditgewährung (26. März 2008) EUR 52.9912 Mio. Somit lag diese Kreditaufnahme weit über dem vorerwähnten Grenzwert von EUR 30 Mio., ab welchem ein Verwal-- 72 of 108 -tungsratsbeschluss nötig gewesen wäre. Da ein solcher fehlte, war die Transaktion nicht zulässig. Daran vermögen namentlich auch die folgenden Umstände nichts zu ändern: C._____ sagte aus, er habe auf Wunsch A._____s den zuständigen AC._____Mitarbeiter darum ersucht, dem Verwaltungsratspräsidenten der Privatklägerin 2 einen Brief zu schreiben und zur erfolgreichen Structured Notes-Transaktion zu gratulieren; er habe den Eindruck gehabt, A._____ habe gegenüber seinem Vorgesetzten brillieren wollen (Urk. 0100225). Diese Aussage ist glaubhaft, zumal ein derartiger Brief vom 28. März 2008 (also ein Tag nach Erteilung des entsprechenden Auftrags) bei den Akten liegt (Urk. 0610157). Darin gratuliert AI._____ AK._____ zur Transaktion, die allerdings nur in relativ unbestimmten Worten erwähnt wird („very successful placement of privately issues notes with your Netherlands Antilles entity“), und lobt die Zusammenarbeit mit A._____. Insofern wusste der Verwaltungsratspräsident in ganz groben Umrissen von der Transaktion; da der Auftrag zu diesem Zeitpunkt allerdings schon erteilt war und der Verwaltungsratspräsident die Transaktion allein ohnehin nicht hätte genehmigen können, sondern nur der Gesamtverwaltungsrat als Ganzes, lässt sich daraus von vornherein keine stillschweigende Zustimmung ableiten. Im Übrigen ist dieser von A._____ initiierte Brief vielmehr als „Flucht nach vorne“ anzusehen, und zwar in dem Sinne, als ein offizielles Lob seitens AC._____ dazu beitragen möge, die Konsequenzen aus A._____s eigenmächtigem Vorgehen zu mildern. Fazit: Das Fehlen eines gemäss Ziffer 4.1 des Appendix A des Organisationsreglements erforderlichen Verwaltungsratsbeschlusses hat zur Folge, dass der mit diesem unzulässigen Kredit erfolgte Erwerb der Structured Notes ebenfalls nicht zulässig war. Auf die Frage, ob CFO M._____ mit A._____s Vorgehen einverstanden war oder A._____ dies zumindest annahm bzw. annehmen durfte, kommt es demzufolge gar nicht an, denn es bedurfte ohnehin eines Verwaltungsratsbeschlusses. Ob der Erwerb der Structured Notes noch aus weiteren Gründen unzulässig war (insbesondere wegen Verstosses gegen die Treasury Policy), kann vorliegend offen bleiben.
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Ob die Treasury Policy Anlagen in strukturierte Produkte generell untersagte, erscheint zumindest zweifelhaft, denn in Ziffer 6.3 wird explizit definiert, welche Rating-Anforderungen Emittenten derivativer Instrumente erfüllen müssen. Wäre der Einsatz derivativer Instrumente nicht zulässig, würde diese Bestimmung keinen Sinn machen. Sind aber derivative Instrumente zulässig, muss dasselbe auch für strukturierte Produkte gelten, die eine Kombination eines Basiswertes und einer derivativen Komponente beinhalten. Im Lichte von Ziffer 6.3 schliesst daher der in Ziffer 4.4 verwendete Begriff „Bonds“ den Einsatz strukturierter Bonds bzw. Notes jedenfalls nicht aus; auch die ebenfalls dort erwähnten Forward Rate Notes (FRN) existieren ebenfalls in Form strukturierter Produkte. Im Übrigen stellte bereits die CLN ein strukturiertes Produkt (sog. strukturierte Anleihe) dar, obschon ein weniger risikoreiches, und dieser Erwerb wurde vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 1. Februar 2008 nicht nur genehmigt, sondern es wurde explizit festgehalten, dass durch diesen Erwerb keine internen Regeln verletzt worden seien; weiter wurde sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass die Treasury Policy ohnehin nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entspreche (Urk. 0510162): „The recent example of the Treasurer signing an USD 100'000'000 Bond without Board approval did not constitute a violation of internal rules, but was considered as highlighting the need for an updated Treasury Policy.” Auch wenn die bisherige Anlagepraxis „sehr konservativ“ gewesen sein mag (wie es im Protokoll des Audit Comittees vom 30. Januar 2008 heisst; Urk. 0510160), ändert dies nichts daran, dass die Treasury Policy als solche den Erwerb derartiger Produkte nicht ausschloss und weder Verwaltungsrat noch Revisionsstelle bzw. Audit Committee den Erwerb der CLN mit der Begründung beanstandete, dass es sich dabei um ein strukturiertes Produkt gehandelt habe. In Frage gestellt wurde seitens der AL._____ einzig die Einhaltung der Klumpenrisiko-Regelung gemäss Ziffer 6.2 (Urk. 0510165 ff.), und ein Mitglied des Audit Committee erwähnte, er wisse nicht, ob diese Anlage von der Treasury Policy gedeckt sei (Urk. 0510160). Massgebend ist aber letztlich ohnehin der vorerwähnte Beschluss des Verwaltungsrates.
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Auch das Argument, der Erwerb der Structured Notes sei unzulässig gewesen, weil damit gegen Ziffer 4.2 des Organisationsreglements verstossen werde (Notwendigkeit eines VR-Beschlusses bei Bestellung von Sicherheiten über 10 Mio.), erscheint zumindest diskutabel, denn in diesem Punkt besteht eine Ambiguität zur Treasury Policy, welche in Ziffer 7.1 pauschal bzw. undifferenziert davon spricht, dass der CFO den Einsatz von Sicherheiten bei der Kapitalbeschaffung zu bewilligen habe. Zwar ist das Organisationsreglement in der Hierarchie betriebsinterner Vorschriften höher einzustufen als die Treasury Policy (vgl. insb. Art. 716b OR); dennoch ist hier – im Lichte der erwähnten Ambiguität – zu Gunsten des Beschuldigten auf die Treasury Policy abzustellen, wonach das Einverständnis des CFO genügt. Zwar sagte A._____ selbst aus, dass er den Erwerb der Structured Notes am 27. März 2008 letztlich alleine veranlasste; allerdings hat M._____ den Auftrag zur Einlieferung der CLN an die AC._____ vom 27. Februar 2008, wodurch die Sicherheit begründet wurde, eigenhändig mitunterzeichnet (Urk. 0110212); weiter deutet das von einem Mitarbeiter der Finanzgesellschaft AH._____ verfasste Sitzungsprotokoll klar darauf hin, dass M._____ jedenfalls anfänglich im Grundsatz über das Vorhaben im Bilde war (Urk. 0110201), wenn er auch später nichts mehr damit zu tun haben wollte (vgl. Urk. 0920011 Ziff. 72 a.E.; ähnlich äusserte sich, wie schon erwähnt, auch A._____). Nicht glaubhaft erscheinen vor diesem Hintergrund M._____s Aussagen, er habe im Zusammenhang mit der Transaktion betreffend Structured Notes von nichts gewusst (Urk. 0920011 Ziff. 74) bzw. er sei davon ausgegangen, der von ihm mitunterzeichnete Auftrag zur Einlieferung der CLN an die AC._____ habe lediglich zu deren Verkauf gedient (Urk. 0920011 Ziff. 71). Kenntnis vom Organisationsreglement: A._____ sagte aus, vom Organisationsreglement bzw. von dessen Appendix A keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 0810198 Ziff. 14-17 sowie Urk. 0810201 Ziff. 38 f.). Er habe sich lediglich auf die Treasury Policy gestützt. Gemäss seiner Interpretation verbiete die Treasury Policy den Erwerb der Structured Notes nicht (Urk. 0810201 f. Ziff. 39).
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M._____ sagte demgegenüber aus, A._____ habe vom Organisationsreglement Kenntnis gehabt (Urk. 0920003 Ziff. 6-10); dass M._____ A._____ in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte, liegt jedenfalls nicht nahe, denn selbst wenn es letztlich zu einer Anklage gegen M._____ gekommen wäre, hätte er sich von einer solchen Belastung keinen Vorteil erhoffen können. Auch wenn sich das Organisationsreglement primär an die Verwaltungsräte, den CEO, den CFO, den „Head of Internal Audit“ sowie an externe „Auditors“ richtet (Ziffer 1.1 b Organisationsreglement; vgl. Urk. 0810198 Ziff. 16), handelt es sich um ein gerade in Finanzbelangen derart zentrales Dokument, dass die Annahme, der Treasurer habe von dessen Existenz nichts gewusst, von vornherein nicht glaubhaft erscheint. Widerlegt wird diese Annahme indes auch durch die folgende Begebenheit: AM._____ von der Revisionsstelle AL._____ sandte am 17. Januar 2008 eine E-Mail an A._____, in welcher er explizit auf das Organisationsreglement bzw. dessen Appendix A Bezug nahm (Urk. 0110159), und zwar im Zusammenhang mit der Prüfung der CLN-Transaktion. Diese E-Mail beantwortete A._____ tags darauf (Urk. 0110158). Demzufolge wusste A._____ – allein schon aufgrund dieser Begebenheit – spätestens seit dem 18. Januar 2008 und damit lange vor dem Erwerb der beiden Structured Notes, dass diesem Appendix A mit Blick auf die Zulässigkeit von Finanztransaktionen eine so entscheidende Bedeutung zukam, dass selbst die Revisionsstelle dessen Einhaltung prüfte. Die Beachtung von Bestimmungen des Organisationsreglements, welche die Kompetenzordnung zur Vornahme von Finanztransaktionen festlegt, bildet insofern eine zentrale unternehmensinterne Vermögensschutznorm, deren Missachtung ohne weiteres eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 StGB bildet (vgl. dazu auch BSK StGB-NIGGLI, 3. Aufl., N 62 zu Art. 158, mit Hinweisen). Dies zeigt sich auch daran, dass die Revisionsstelle Verstösse gegen das Organisationsreglement – wie auch solche gegen Gesetz und Statuten – dem Verwaltungsrat schriftlich zu melden hat (Art. 728c Abs. 1 OR, wobei Verstösse gegen das Organisationsreglement erst mit der Aktienrechtsrevision vom 16. Dezember 2005 in den Gesetzestext aufgenommen wurden; Inkrafttreten per 1. Januar 2008 und -- 76 of 108 -damit noch vor den vorliegend zur Diskussion stehenden Transaktionen; AS 2007 S. 4839). Indem A._____ das ihm bekannte Organisationsreglement ignorierte, obwohl er eine offensichtlich finanziell bedeutende Transaktion faktisch im Alleingang veranlasste, nahm er eine Verletzung des Organisationsreglements in Kauf bzw. billigte dessen allfällige Verletzung (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Bereicherung Den Erwerb der Structured Notes veranlasste A._____, wie erwähnt, schliesslich im Alleingang bzw. gestützt auf die ihm eingeräumte umfassende Vollmacht (wobei dieser Vollmacht insbesondere auch kein Verwaltungsratsbeschluss zu Grunde lag). Auch bei dieser Transaktion amtete die G._____ als Beraterin der Privatklägerin. Aus der Rechnungsstellung der G._____ für diese Transaktion ergibt sich Folgendes (Urk. 0110273): Das vereinbarte Honorar betrug 50% der Differenz zwischen dem Nominalwert (100%) und dem Emissionswert (96.5%) der beiden Structured Notes, d.h. des sog. „spread“ (vgl. Urk. 0110264.1 sowie Urk. 0110264.2): d.h. 100% - 96.5% = 3.5%: 2 = 1.75%, wobei es diesen Prozentsatz auf dem Transaktionsvolumen von USD 70 Mio. zu berechnen gilt; daraus resultieren die in Rechnung gestellten USD 1.225 Mio., die A._____ letztlich (namens der Privatklägerin) an die G._____ auszahlen liess (Urk. 0110275; Urk. 0110277). Dass er ein solches Honorar mit der G._____ vorgängig vereinbarte, hat A._____ im Übrigen anerkannt (Urk. 0810208 Ziff. 79 und 80; vgl. Urk. 0110251 Ziff. 3). Da dieses Honorar Entgelt für eine unzulässige Transaktion bildet, erweist sich seine Auszahlung ebenfalls als unzulässig bzw. als ungerechtfertigte Bereicherung des Empfängers (G._____ bzw. B._____ und C._____). Schadenshöhe AN._____, der per 1. April 2008 die Nachfolge M._____s als CFO angetreten hatte, erfuhr am Nachmittag des 30. April 2008 im Rahmen eines Treffens mit -- 77 of 108 -C._____ und B._____ erstmals vom Erwerb der beiden Structured Notes (Urk. 0910016 Ziff. 19; vom unbestimmt gehaltenen diesbezüglichen Gratulationsschreiben der AC._____ an AK._____ vom 28. März 2008 war bereits die Rede). Von der CLN hatte AN._____ bereits früher erfahren und A._____ bereits mehrfach, erstmals am 18. April 2008 (Urk. 0110306), angehalten, diese umgehend zu verkaufen. Nicht bekannt war AN._____ jedoch bis zu diesem Zeitpunkt, dass die CLN zwecks Finanzierung des Erwerbs der Structured Notes belehnt worden war. Noch am Abend des 30. April 2008 hielt AN._____ seine ersten Erkenntnisse in einer an sich selbst versandten E-Mail fest (Urk. 0110322). Danach wurden weitere Nachforschungen betreffend die erfolgten Transaktionen angestellt (insbesondere einschlägige Vertragsunterlagen bei der G._____ angefordert; Urk. 0110326 ff.) und die Kündigung A._____s in die Wege geleitet, wobei dieser am 6. Mai 2008 umgehend selbst kündigte (Urk. 0110351). In der Folge schritt die Privatklägerin zum Verkauf der beiden unzulässigerweise erworbenen Structured Notes (sowie auch zum Verkauf der CLN). Eine der beiden Notes (diejenige, die sich aus einem Korb von vier Aktientitel zusammensetzte; nachfolgend: Vierer-Korb-Note; Urk. 0110264.2) musste allerdings gar nicht mehr verkauft werden, da sie im Zuge eines vertraglich vorgesehenen „Early Redemption Event“ (vgl. Urk. 0110264.2.2) bereits am 28. April 2008 vom Emittenten (AO._____ plc) zurückgerufen worden war. Vertragsgemäss erfolgte am 15. Mai 2008 die Rückzahlung zu 100% des Nominalwerts, also im Umfang von USD 35 Mio., an die Privatklägerin (Urk. 0201510) zuzüglich eines bis dahin eingetretenen Zins-Gewinnes von USD 1'434'708 (Urk. 0201307). Der Verkauf der zweiten Note (diejenige, die sich aus einem Korb von drei Aktientitel zusammensetzte; nachfolgend: Dreier-Korb-Note; Urk. 0110264.1) erfolgte in zwei Etappen (31. Juli 2008 und 18. März 2009). Die erste Tranche im Umfang von nominal USD 15 Mio. der Dreier-Korb-Note wurde mit Valuta vom 31. Juli 2008 verkauft, und zwar zu 66.2% des Nominalwerts, d.h. für USD 9'930'000 (Urk. 0201511). Die zweite Tranche im Umfang von -- 78 of 108 -nominal USD 20 Mio. wurde mit Valuta vom 18. März 2009 verkauft, und zwar zu 4% (sic!) des Nominalwerts, d.h. für USD 798'400 (Urk. 0201512). Ursprünglich wurden die beiden Structured Notes zu 96.5% des Nominalwerts gekauft, also für je USD 33'775'000, insgesamt also für USD 67'550'000. Am Ende erhielt die Privatklägerin dafür insgesamt noch USD 47'163'108 (im Einzelnen: USD 35 Mio. der zurückgerufenen Vierer-Korb-Note zuzüglich eines Gewinns von USD 1’434708 + USD 9'930'000 aus der 1. Tranche der Dreier-Korb-Note + USD 798'400 aus der 2. Tranche der Dreier-Korb-Note). Diesen Betrag (also USD 47'163'108 gilt es vom effektiv bezahlten anfänglichen Kaufpreis von, wie erwähnt, insgesamt USD 67'550'000 abzuziehen. Der daraus resultierende Betrag von USD 20'386'892 entspricht dem von der Privatklägerin geltend gemachten Schaden. Der in der Anklageschrift aufgeführte Schadensbetrag von USD 20'421'892 (Urk. 0100346 ganz unten und folgende Seite) erweist sich insofern als um USD 35'000 zu hoch. Die Verteidigung A._____s macht mit Bezug auf diese Schadenshöhe geltend, die Notes seien verfrüht verkauft worden (Urk. 44 S. 48 ff.; siehe dazu auch unten unter dem Abschnitt „Zivilansprüche“), wodurch die Schadenminderungspflicht verletzt worden sei. Wie weit der vorerwähnte Schaden in Anwendung der zivilrechtlichen Schadenminderungspflicht letztlich noch zu mindern ist, kann im Rahmen der vorliegenden rein strafrechtlichen Beurteilung offen bleiben. Wie noch zu zeigen sein wird (siehe unten im Abschnitt „Zivilansprüche“), gilt es die Zivilansprüche zur Klärung dieser Frage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Rechtliche Würdigung betreffend A._____ Eine ungetreue Geschäftsbesorgung begeht namentlich, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, liegt insofern eine qualifizierte Form der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
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A._____ war im Rahmen seiner vertraglichen Anstellung als Group Treasurer mit der Durchführung und Überwachung der Finanzoperationen betraut, wobei er, wie bei derartigen Posten üblich, direkt dem CFO unterstellt war (Urk. 0110053 Art. 1). Die Verantwortung A._____s umfasste in den Worten von CFO M._____ das „treasury and all banking matters on Group level“ (Urk. 0110059 unten). Die vorliegend massgebende Treasury Policy der Privatklägerin vom Februar 2006 präzisierte dazu unter dem Titel „Group Treasurer“ Folgendes (Urk. 0110033): • „Is responsible operationally for conducting the Treasury department’s activities in accordance with this policy. • Is responsible for monitoring and controlling the financial operations that are conducted by local entities and the staff at the Treasury department [Hervorhebung hinzugefügt].“ Da das Organisationsreglement und insbesondere dessen Appendix A ausführliche Zuständigkeitsregelungen für Finanztransaktionen enthält, gehörte dessen Befolgung bzw. die damit verbundene Überwachung zu A._____s Pflichten. Wie dargelegt, wusste A._____ von diesem Organisationsreglement und insbesondere auch von dessen Appendix A bzw. dessen Tragweite, und zwar allerspätestens seit der (von ihm selbst beantworteten) E-Mail-Anfrage des AL._____Vertreters AM._____, der darin die Zulässigkeit der CLN-Transaktion kritisch hinterfragte. Gleichwohl missachtete A._____ in der Folge, wie dargelegt, Ziffer 4.1 von Appendix A dieses Organisationsreglements. Ob er diese Ziffer 4.1 effektiv gekannt hat, spielt dabei keine Rolle: Entscheidend ist, dass er von diesem Appendix A gewusst hat und ihm aufgrund der Anfrage AM._____s sogar bekannt war, dass darin transaktionsspezifische Bewilligungszuständigkeiten geregelt waren, deren Einhaltung die Revisionsstelle zu prüfen hatte. Aufgrund dieses Wissens und der offensichtlichen grossen finanziellen Tragweite der Transaktion musste A._____ damit rechnen, dass er mit der Durchführung dieser Transaktion im Alleingang einen Pflichtverstoss begehen könnte.
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Dass A._____ für die Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin letztlich nicht alleine verantwortlich ist, da gemäss Treasury Policy der CFO die Gesamtverantwortung trägt (Urk. 0110033 oben), entlastet A._____ nicht: Abgesehen davon, dass ihm als Group Treasurer bereits aufgrund seiner formellen Stellung ein hohes Mass an Selbständigkeit zukam, ist vorliegend zusätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (Urteil des BGer 6B_845/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese waren vorliegend solcher Art, dass CFO M._____ – mit Blick auf sein bevorstehendes Ausscheiden aus der Firma – mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun haben wollte, während CEO AF._____ A._____ an M._____ verwies. Dadurch vergrösserte sich A._____s faktische Autonomie noch zusätzlich, wobei er, wie erwähnt, aussagte, den Erwerb letztlich ohnehin im Alleingang veranlasst zu haben. Dieser Umstand war ihm zudem damals bewusst. A._____ musste sich zudem auch bewusst sein, dass er mit der Begehung seines Pflichtverstosses einen Vermögenschaden bewirken könnte, zumal ihm – insbesondere in seiner Eigenschaft als Group Treasurer – bekannt war, dass die Transaktion erhebliche Risiken barg. Ein derartiger Schaden ist in der Folge, wie gezeigt, auch eingetreten. Hätte der Beschuldigte die in Appendix A Ziff. 4.1 vorgesehene Kompetenzordnung respektiert, hätte der Verwaltungsrat nämlich bereits die Kapitalaufnahme (zwecks Erwerbs der beiden Structured Notes) nicht bewilligt, zumal er bereits mit Blick auf die CLN festgestellt hatte, diese Transaktion widerspreche der bisherigen sehr konservativen Anlagepraxis (Urk. 0510160). Als Folge davon besteht zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt ein Kausalzusammenhang. A._____, der sich als Group Treasurer des Risikos der Transaktion bewusst war, musste ernsthaft damit rechnen, dass der Verwaltungsrat einer solchen Kapitalaufnahme zwecks Erwerbs der Structured Notes nicht zugestimmt hätte, so dass er auch bezüglich des Kausalzusammenhangs eventualvorsätzlich handelte. Qualifikationsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherung -- 81 of 108 -Wie erwähnt, liegt eine qualifizierte Tatbestandsvariante vor, wenn der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Diese Absicht kann auch in Form eines Eventualvorsatzes vorliegen (Urteil des BGer 6B_211/2012 vom 7. September 2012 E. 3.5.1 mit Hinweis). Wie erwähnt, vereinbarte A._____ namens der Privatklägerin vorgängig die Zahlung eines Honorars. Entsprechend der Rechnung wurde dieses Honorar schliesslich unter Bezugnahme auf eine solche Vereinbarung von A._____ an die G._____ überwiesen. Da A._____, wie dargelegt, sich ernsthaft bewusst sein musste, dass die von ihm getätigte Transaktion nicht zulässig war, nahm er auch in Kauf, dass die G._____ durch das an sie überwiesene Honorar ungerechtfertigt bereichert würde. Vorwurf gemäss lit. E der Anklage (Zahlung von USD 1.225 Mio. an G._____ für Vermittlung Structured Notes) A._____ wird vorgeworfen, mit der Bezahlung des Honorars im Umfang von USD Mio. 1.225 an die G._____ eine weitere qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung begangen zu haben (Urk. 0100348). Dass er diese Honorarzahlung – nach Erhalt der entsprechenden Rechnung seitens der G._____ – veranlasst hat, steht fest und ist unbestritten. Wie vorstehend dargelegt, war der Erwerb der beiden Structured Notes unzulässig und A._____ beging damit eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB). Als ebenso unzulässig erweist sich demzufolge auch die Honorarzahlung, mit der A._____ die G._____ für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Structured Notes entschädigte. Wer nämlich eine Transaktion nicht vornehmen darf, darf für deren Durchführung auch keine Berater beiziehen und vergüten. Allerdings bildet dieser Zahlungsvorgang keine vom Erwerb der Structured Notes verschiedene zusätzlich ungetreue Geschäftsbesorgung, und zwar weder eine einfache noch eine qualifizierte (wobei eine qualifizierte allein schon deshalb nicht -- 82 of 108 -in Frage kommt, weil ein und dieselbe Tatsache [Wille zur Zahlung des Honorars an die G._____] nicht ein Tatbestandsmerkmal [Bereicherungsabsicht] von zwei verschiedenen ungetreuen Geschäftsbesorgungen abgeben kann). Stattdessen gehört diese Honorarzahlung zum Lebenssachverhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung (gemäss Vorwurf lit. D der Anklage), deren Schaden sie entsprechend vergrösserte (+ USD 1.225 Mio.), ohne aber eine eigenständige weitere ungetreue Geschäftsbesorgung zu bilden. A._____ nahm dabei in Kauf, dass der Privatklägerin mit der unzulässigen Auszahlung dieses Honorars ein zusätzlicher Schaden entstand. Nach dem Gesagten beträgt der im Zuge des Erwerbs der beiden Structured Notes eingetretene Schaden (inklusive Honorarzahlung an die G._____) USD 21’611892. Da die Vorinstanz A._____ mit Bezug auf lit. E der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (im Sinne des nicht qualifizierten Tatbestands) schuldig gesprochen hat, scheitert eine Prüfung der in der Anklage eventualiter beantragten Verurteilung A._____s wegen Betrugs allein schon am Verschlechterungsverbot. Fazit: Die Schuldigsprechung A._____s wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) gemäss lit. D der Anklage (Erwerb der Structured Notes) umfasst auch die Zahlung des Honorars gemäss lit. E der Anklage. Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gegenüber C._____ und B._____ (Erwerb der beiden Structured Notes) Den Mitbeschuldigten C._____ und B._____ wird im Zusammenhang mit dem Erwerb der beiden Structured Notes Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung vorgeworfen (Urk. 0100344 ff.). Dass C._____ und B._____ in ihrer Eigenschaft als Berater A._____ bzw. der Privatklägerin bei der Durchführung der besagten Transaktion behilflich waren (und dies in nicht unerheblichem Ausmass) steht nach dem Gesagten bzw. aufgrund der Akten fest und ist im Übrigen auch unbestritten (vgl. u.a. Urk. 0820038 Ziff. 191 f.).
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Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist allerdings nur, wer in subjektiver Hinsicht weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (Urteil des BGer 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.2.3 a.E. mit Hinweis). Zu Gunsten von C._____ und B._____ ist davon auszugehen, dass ihnen der Inhalt des Organisationsreglements nicht bekannt war. Da es sich dabei um betriebsinterne Vorschriften handelt und die beiden Genannten lediglich als externe Berater tätig waren, kann aus der Unkenntnis dieser Vorschriften indes keine eventualvorsätzliche Gehilfenschaft abgeleitet werden. Diese Vorschriften sind nicht bloss als Einzelheiten der Tat im vorgenannten Sinne zu betrachten, sondern bilden eine eigentliche „conditio sine qua non“ im Hinblick auf eine gehilfenschaftliche Zurechnung. Demzufolge sind die Beschuldigten C._____ und B._____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) gemäss lit. D der Anklage freizusprechen. Da A._____ mit der Auszahlung des Honorars gemäss lit. E der Anklage, wie gezeigt, keine eigenständige neuerliche ungetreue Geschäftsbesorgung beging, bleibt für eine diesbezügliche Gehilfenschaft von vornherein kein Raum. Fazit: Die Beschuldigten C._____ und B._____ sind von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) gemäss lit. D und lit. E der Anklage freizusprechen. Vorwürfe gemäss lit. B (AMFA B), lit. C (AMFA D) und lit. F (AMFA C) der Anklage Gegenstand der Anklage bilden drei verschiedene Asset Management Facilitation Agreements (AMFA): AMFA B (Urk. 0110175 ff.), AMFA D (Urk. 0110203 ff.) und AMFA C (Urk. 0110339 ff.). Diese inhaltlich weitgehend identischen Agreements -- 84 of 108 -wurden – jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge – am 21. bzw. 28. Januar 2008 zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1 geschlossen bzw. unterzeichnet. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Privatklägerin 1, die G._____ für die Dauer von 5 Jahren gegen ein im Einzelnen definiertes Honorar als Finanzberaterin einzusetzen; die konkrete Bedeutung dieser Agreements wird allerdings dadurch relativiert, dass die Zusammenarbeit zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1 schon im Oktober 2007 begonnen hatte, die CLN-Transaktion bereits abgewickelt war und die G._____ dafür vergütet worden war, ohne dass dafür eine schriftliche vertragliche Grundlage bestand. Die primäre Funktion des AMFA B und des AMFA D bestand darin, dass sich die G._____ gestützt darauf gegenüber den Banken als von der Privatklägerin 1 mandatierte Finanzberaterin ausweisen konnte (Urk. 0820020 Ziff. 68). Aus diesem Grund sind denn auch jeweils auf deren erster Seite u.a. die zu betreuenden Vermögenswerte aufgeführt und es wird die Bank genannt, in welche diese Vermögenswerte eingebracht werden sollen (AC._____ London bzw. AC._____ Singapur). Das AMFA C enthält keine derartigen Angaben, weist aber ansonsten einen praktisch identischen Inhalt auf; es diente der G._____ primär als Grundlage, um in Curaçao sowie New York gegen die Privatklägerin 1 Zivilklage zu erheben (Prot. I S. 147 oben). Unterzeichnet wurden die AMFA jeweils von C._____ namens der G._____ sowie von A._____ namens der Privatklägerin 1; das AMFA C wurde zusätzlich auch von B._____ unterzeichnet. B._____ und C._____ waren beide einzelzeichnungsberechtigt für die G._____ (Urk. 0610061). A._____ verfügte demgegenüber über keinerlei Zeichnungsberechtigung bei der Privatklägerin 1, was er der G._____ bereits am 3. November 2007 mitteilte und zudem darauf hinwies, bei der Privatklägerin gelte generell Kollektivunterschrift (Urk. 0110069). Dessen ungeachtet enthalten alle drei Agreements folgende vier wahrheitswidrige Behauptungen (vgl. Anklage S. 17, S. 19 und S. 28): A._____ sei für die Privat-- 85 of 108 -klägerin 1 zeichnungsberechtigt („authorised signatory“; jeweils S. 1 Satz 1) und zum Vertragsschluss bevollmächtigt („all necessary powers and authority to enter into this Agreement“; jeweils S. 6 Ziff. 21 lit. a). Der Unterzeichner des Vertrages sei berechtigt, im Rahmen einer zwischen den Parteien geschlossenen Transaktion Vermögenswerte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden (S. 6 Ziff. 21 lit. b). Weiter bestätige jeder Unterzeichner dieses Vertrages, dass er auf Grundlage eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses bevollmächtigt sei, diesen Vertrag auszuhandeln, abzuschliessen und zu vollziehen (jeweils S. 7 Ziff. 24 lit. f). Mit Bezug auf alle AMFA steht der Vorwurf der Urkundenfälschung zur Diskussion, und zwar im Sinne des unrichtigen Beurkundens einer rechtlich erheblichen Tatsache (sog. Falschbeurkundung; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu (vgl. dazu im Einzelnen: Anklage, S. 16 f., S. 18 f. sowie S. 27 ff.). Der mit Bezug auf das AMFA C erhobene Vorwurf des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklage, S. 29 unten) ist insofern subsidiär, als er seinerseits „eine Urkunde dieser Art“ voraussetzt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Vom im Zusammenhang mit AMFA C erhobenen Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage, S. 27 oben) wurde A._____ bereits rechtskräftig freigesprochen, womit auch die diesbezüglichen Vorwürfe der Gehilfenschaft ausscheiden (zu den Anklagevorwürfen im Einzelnen siehe Anklage). Eine klare Grenze zwischen der bloss schriftlichen Lüge und der qualifizierten schriftlichen Lüge im Sinne der Falschbeurkundung lässt sich nicht ziehen. Sie ist jeweils für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ziehen (BGE 129 IV 130, 134; zum Ganzen: BSK StGB-B OOG, 3. Aufl., 2013, N 69 zu Art. 251). Seit BGE 117 IV 35 (Urteil vom 16. April 1991) wendet das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung unter Berufung auf die Lehre restriktiv an und stellt erhöhte Anforderungen an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde. Dabei muss der Adressat der Erklärung aufgrund von deren erhöhter Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen, so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint (BGE 122 IV 332, 339;
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zum Ganzen: BSK StGB-B OOG, 3. Aufl., 2013, N 71 zu Art. 251, mit Hinweisen). Die erhöhte Überzeugungskraft einer unwahren Urkunde kann nur dann angenommen werden, „wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können, die – wie z.B. die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR – gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen“ (BGE 117 IV 35 E. 1d). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann vorliegend nicht gesagt werden, eine Überprüfung der in den AMFA enthaltenen unwahren Behauptungen sei weder nötig noch zumutbar gewesen: Mit Hilfe des bereits zum Tatzeitpunkt im Internet ohne weiteres zugänglichen Handelsregisters von Curaçao (das, wie bei niederländischen bzw. niederländisch beeinflussten Rechtsordnungen üblich, von der Handelskammer geführt wird) hätte jeder Adressat der fraglichen Urkunde mit minimalem Aufwand ersehen können, dass A._____ bei der Privatklägerin 1 über keinerlei Zeichnungsberechtigung verfügte, während jedoch bereits in Satz 1 von Seite 1 der AMFA jeweils genau dies wahrheitswidrig behauptet wird (Urk. 0110175 ganz oben = AMFA B; Urk. 0110203 ganz oben = AMFA D; Urk. 0110339 = AMFA C). Dadurch wäre die Glaubwürdigkeit der Urkunde ohne weiteres erschüttert worden. Eine solche Überprüfung ist im Geschäftsverkehr nötig bzw. zumutbar, zumal Handelsregister namentlich zu diesem Zwecke überhaupt geschaffen wurden (die auch heute noch gegebene Online-Zugänglichkeit des Handelsregisters von Curaçao ergibt sich für den Tatzeitpunkt aus Urk. 0110007 = Internetausdruck vom 6. März 2008 [vgl. dortige Fusszeile sowie auch oben zu Beginn des Texts]. Ein entsprechender Rückschluss auf den Tatzeitpunkt ist ohne weiteres zulässig, zumal es sich um eine für die Beschuldigten günstige Tatsache handelt; vgl. ferner auch: http://www.curacao-chamber.cw/services/registry/search-company). Dass eine solche Überprüfung in der Praxis aus Vertrauensseligkeit zuweilen nicht gemacht wird, ändert an deren Zumutbarkeit bzw. Notwendigkeit nichts, ebenso wenig wie der Umstand, dass im AMFA, wie erwähnt, zusätzlich auch noch von einer Bevollmächtigung sowie von einem ermächtigenden Verwaltungs-- 87 of 108 -ratsbeschluss die Rede ist; auch hierbei handelt es sich nämlich bloss um weitere schriftliche Lügen, nicht jedoch um objektive Garantien im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Überdies verneinte das Bundesgericht eine Falschbeurkundung in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil 6S.596/1989 vom 17. April 1991 [im Internet nicht verfügbar, aber beim BGer bestellbar]; vgl. dazu auch BSK StGB-B OOG, 3. Aufl., 2013, N 145 zu Art. 251): Eine Anlegerin vertraute einem Vermögensverwalter 1 mehrere Millionen australischer Dollar zur Verwaltung an. Dieser wiederum übergab zumindest einen Teil dieses Betrages einem Vermögensverwalter 2 zur Verwaltung. In einem auf Veranlassung von Vermögensverwalter 1 zuhanden der Anlegerin erstellten Bestätigungsschreiben erklärte Vermögensverwalter 2, Vermögen der Anlegerin in einem weit grösseren Umfang zu verwalten als tatsächlich der Fall war (weil sich Vermögensverwalter 1 dadurch erhoffte, dass die Anlegerin ihm gegenüber das Mandat nicht kündigten werde). Das Bundesgericht verneinte eine Falschbeurkundung mit den sinngemäss gleichen Argumenten wie im Entscheid BGE 117 IV 35, den es übrigens just am Vortag gefällt hatte. Die Parallele zum vorliegenden Fall ist folgende: Auch vorliegend wurde mit Hilfe der AMFA gegenüber Dritten (hier allerdings primär gegenüber Banken) wahrheitswidrig behauptet bzw. bestätigt, die G._____ sei für die Privatklägerin 1 als Anlageberaterin tätig. Auch aufgrund dieser Parallele und unabhängig von der vorstehend dargelegten handelsregisterrechtlichen Argumentation rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall im gleichen Sinne zu entscheiden. Nach dem Gesagten liegt hier keine Falschbeurkundung vor und demzufolge auch kein Gebrauch einer solchen Urkunde. Ebenso scheiden Gehilfenschaft und Anstiftung aus. Fazit: Sämtliche Beschuldigten sind vom Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. der Gehilfenschaft dazu freizusprechen. Strafzumessung A._____ -- 88 of 108 -Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden beiden Delikte: Passive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG; Anklagesachverhaltsabschnitt A): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitte D und E). Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 StGB bildet vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Tatkomponente für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Objektive Tatschwere Die Schadenshöhe ist zwar ein sehr wichtiges Strafzumessungskriterium; sie darf jedoch gegenüber dem Handlungsunrecht nicht überbewertet werden. Der Beschuldigte A._____ fügte der Privatklägerin 1 und damit indirekt auch der Privatklägerin 2 mit dem Erwerb der beiden Structured Notes einen enormen Schaden zu, nämlich in einem Ausmass von rund USD 21.6 Mio. (einschliesslich des diesbezüglichen Honorars an die G._____ im Umfang von USD 1'225'000). Die beiden Structured Notes stellten riskante Finanzinstrumente dar, wobei das Risiko weiter dadurch verstärkt wurde, dass ihr Erwerb fremdkapitalfinanziert erfolgte, nämlich durch Belehnung der CLN. Auch die Bereicherung, die der Beschuldigte den beiden Vertretern der G._____ zu verschaffen beabsichtigte und letztlich auch verschaffte (USD 1'225'000 = 1.75% des nominalen Transaktionsvolumens), liegt an der obersten Grenze dessen, was für (allerdings korrekt erbrachte) Dienstleistungen dieser Art damals marktüblich war (wobei es eigentliche Marktpreise in diesem Bereich nicht gibt und eine Vergütung in Prozenten des Transaktionsvolumen üblich ist; vgl. dazu: Urk. 0910052 Ziff. 61 [allerdings betreffend die CLN-Transaktion, wo die Vergütung 1.5% des nominalen Transaktionsvolumens betrug]).
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Dass ein Treasurer einen derart riskanten Erwerb letztlich im Alleingang und ohne Information bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates oder des CEO tätigte, indem er sich entsprechende Vollmachten verschaffte und sich über das firmeninterne Organisationsreglement hinwegsetzte, das die Zuständigkeiten zur Bewilligung derartiger Transaktionen regelt, lässt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als „nicht leicht“ erscheinen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen ausnützte und sein Vorhaben über einen längeren Zeitraum hinweg und mit erheblichem Aufwand heimlich plante. Fazit: Das objektive Tatverschulden ist als „nicht leicht“ zu veranschlagen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte war sich bereits aufgrund seiner Stellung als Group Treasurer, aber namentlich auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Treasury Sales der AP._____ (Prot. I S. 41) der Risiken bewusst. Dass sich ein Group Treasurer bei Transaktion der vorliegenden Art über das Organisationsreglement hinwegsetzt, ist, wie erwähnt, als eventualvorsätzliche Pflichtverletzung anzusehen, denn allein schon im Lichte der eingegangenen substanziellen Risiken hätte die Annahme nahe gelegen, dass das Organisationsreglement diesbezügliche Genehmigungsvorschriften enthält. Wie aufgezeigt, war sich der Beschuldigte überdies im Rahmen des Vollzugs der Transaktion bewusst, dass namentlich der Verwaltungsrat der Privatklägerin den fraglichen Erwerb bzw. die diesem zu Grunde liegenden Verträge nicht bewilligt hätte. Das Vorliegen eines Eventualvorsatzes führt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Hypothetische erste Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als „nicht mehr leicht“ zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher als erste hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
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Tatkomponente für passive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der passiven Bestechung schädigte der Beschuldigte A._____ die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. Das von ihm gewählte Vorgehen, sich von externen Beratern umgehend auf ein privates Konto eine Provision für ein von ihm im Namen der Privatklägerin vermitteltes Geschäft bezahlen zu lassen, zeugt von einer gewissen Dreistigkeit. Der Beschuldigte nützte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, die ihn eben gerade erst eingestellt hatte, massiv aus und wirkte zielstrebig und mit erheblichem Aufwand auf die Ausführung der Tat hin. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 26 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen A._____s (Prot. I S. 40 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 73).
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Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das vorliegende Verfahren weist eine erhöhte Komplexität auf, was grundsätzlich auch eine entsprechend längere Bearbeitungszeit rechtfertigt. Grundsätzlich wurde es denn auch im Wesentlichen kontinuierlich vorangetrieben. Zwischen C._____s Einvernahme vom 25. Januar 2011 (Urk. 0830102) und A._____s Schlusseinvernahme vom 30. August 2012 (Urk. 0100063) klafft allerdings (bezüglich aller Beschuldigten) eine Bearbeitungslücke von rund 19 Monaten, also von mehr als 1 ½ Jahren. Dass der ursprünglich bearbeitende Staatsanwalt (AQ._____) anscheinend in Pension ging und sich der neue Fallführer einarbeiten musste, stellt einen rein organisatorischen Grund dar, der eine solche Lücke von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag; zudem fiel dem Beschuldigten A._____ auf, dass Staatsanwalt AQ._____ zum Zeitpunkt der vorerwähnten Schlusseinvernahme nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft III tätig war (anscheinend wegen krankheitsbedingtem Ausfall eines anderen Staatsanwalts); daran hat sich gemäss der einschlägigen Homepage (zuletzt besucht am 25. Mai 2015) bis heute nichts geändert (zum Ganzen: Urk. 0100064 f.). Mit Blick auf diese Bearbeitungslücke erweist sich das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO als verletzt. Dieser Verletzung sowie auch der insgesamt langen Verfahrensdauer, während der sich der Beschuldigte wohl verhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e StGB; BGE 132 IV 4), ist mit einer spürbaren Strafminderung Rechnung zu tragen. Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf
22 Monate zu reduzieren.
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Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (23 Tage) steht nichts entgegen. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb dem Beschuldigten der vollständig bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die vorinstanzlich festgesetzte Probezeit von zwei Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten erhöht werden; eine weitere Reduktion erscheint nicht angemessen. Beschlagnahmungen gegenüber A._____ Mit Blick auf die gegenüber dem Beschuldigten A._____ erfolgten Beschlagnahmungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO: Urk. 71, S. 162 ff., Ziff. 12 insb. Ziff. 12.3). Das Guthaben ist einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1 herauszugeben. Beschlagnahmungen gegenüber B._____ und C._____ Die gegenüber den vollumfänglich freizusprechenden Beschuldigten B._____ und C._____ erfolgten Beschlagnahmungen sind – unter Vorbehalt der rechtskräftigen Erledigung der zwischenzeitlich erfolgten Beschlagnahmungen der Staatsanwaltschaft Genf (vgl. Urk. 110/82 in SB140439 S. 168 unten sowie Urk. 84 in SB140440, S. 173 oberhalb Mitte) sowie der Pfändung in Sachen C._____ – aufzuheben und die entsprechenden Vermögenswerte an die jeweils Berechtigten herauszugeben (vgl. Urk. 110/73 S. 170 ff. sowie Urk. 112/79 S. 165 ff.).
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Ersatzforderung Gegenüber dem vollumfänglich freigesprochenen Beschuldigten C._____ erübrigt sich die Festsetzung einer Ersatzforderung. Zivilansprüche gegenüber allen Beschuldigten Die geltend gemachten Zivilansprüche setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: - USD 250'000 (Honorarzahlung an A._____ privat) - USD 20'386'892 (mit den Structured Notes verursachter Schaden; ohne Honorar) - USD 1'225'000 (Honorar betreffend Structured Notes) Zur Provisionszahlung an A._____ gilt es Folgendes zu präzisieren: In Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG (i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG) heisst es, dass der Bestochene nicht „für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil“ fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfe (Hervorhebung hinzugefügt). Vom Wortlaut her betrachtet hat A._____ USD 0.5 angenommen und rund die Hälfte davon an O._____ weitergeleitet. Diese Weiterleitung geschah vorliegend allerdings nicht „für eine [...] im Ermessen stehende Handlung“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Mit anderen Worten: Die in der Folge an O._____ weitergeleitete Zahlung bewog A._____ nicht zur Vornahme der inkriminierten Handlung. Insofern fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Vornahme der Handlung und dem Geldfluss. Die Provisionszahlung an O._____ erfolgte lediglich aus Gründen der Zweckmässigkeit über A._____s Privatkonto, wobei dieses als blosses Durchgangskonto genutzt wurde. Insofern besteht der durch die Verletzung von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG entstandene Schaden lediglich in den an A._____ effektiv bezahlten USD 250'000. Eine Erhöhung dieser Schadensposition würde im Übrigen ohnehin am Verschlechterungsverbot scheitern (Art. 391 -- 94 of 108 -Abs. 2 Satz 1 StPO). Die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage der Verletzung der vorgenannten UWG-Strafnorm bildet Art. 9 Abs. 3 UWG i.V.m. Art. 41 OR. Die Privatklägerschaft hat sich korrekt als solche konstituiert (Urk. 0201518) und auf dem dortigen Formular auch den Zinsenlauf (von 5%) ab Ereignisdatum angekreuzt. Entsprechend ihrem Antrag vor Vorinstanz (Prot. I S. 8 unten) ist der Zinsenlauf allerdings erst ab dem 25. Juli 2008 (Datum der Strafanzeige) zuzusprechen. Im Umfang der Honorarzahlung von USD 250'000 an A._____ privat sowie im Umfang der Honorarzahlung betreffend die Structured Notes (USD 1'225'000), insgesamt also im Umfang von USD 1'475'000 zuzüglich 5% Zins seit 25. Juli 2008 erweist sich eine zivilrechtliche Haftung A._____s als ausgewiesen. Mit Bezug auf die USD 20'386'892, die aus dem Verkauf der Structured Notes resultierten, wurde seitens A._____s Verteidigung namentlich ins Feld geführt, CEO AF._____ sowie der neue CFO AN._____ hätten die auf fünf Jahre angelegte Notes „verfrüht“ verkauft, was substanziell zur Vergrösserung des Schadens geführt habe (Urk. 44 S. 48 ff.). Dieser Einwand, der die Schadenminderungspflicht der Privatklägerin beschlägt, lässt sich anhand vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen und kann auch nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, so dass sich diese Forderung im entsprechenden Umfang als nicht liquid erweist und auf den Zivilweg zu verweisen ist. Die Schadenersatzbegehren gegen C._____ und B._____ sind auf den Zivilweg zu verweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen Erstinstanzliches Verfahren und Untersuchung:
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Unter Berücksichtigung der schliesslich erfolgten Freisprüche rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten A._____ die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in den Strafverfahren gegen B._____ bzw. gegen C._____, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Berufungsverfahren: Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Rahmen des Berufungsverfahrens unterliegt der Beschuldigte A._____ im Umfang von 2/3, die Privatklägerinnen unterliegen ganz, während die Beschuldigten C._____ und B._____ ganz obsiegen. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten A._____ zu 2/9 und den Privatklägerinnen 1 und 2 zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren sind zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ und C._____ im Berufungsverfahren sind zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 aufzuerlegen und zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Prozessentschädigungen -- 96 of 108 -Für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren sind dem Beschuldigten A._____ Fr. 8'105 (1/3 von Fr. 22'598 zuzüglich der beantragten 7.6% MwSt.; Urk. 92 Ziff. 174), dem Beschuldigten B._____ Fr. 14'688 (68 x 200 zuzüglich 8% MwSt.; Urk. 110/73 S. 187 unten) und dem Beschuldigten C._____ Fr. 18'900 (87.5 x 200 zuzüglich 8% MwSt.; Urk. 112/82/1 S. 180 oben) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 2 bzw. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Auf den Antrag der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ist zufolge unterbliebener Bezifferung nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).
1. Verfahrensvereinigung: Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Berufungsrückzug: Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen.
3. Feststellung der Rechtskraft:
3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. [...]
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.
3. [...]
4. [...]
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5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. [...]
7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]
11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.
12. […]
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)
3.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1.-4. [...]
5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/13, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, -- 98 of 108 -blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-8. [...]
9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. …, I._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.
10. [...]
11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
12. [...]
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. […]
15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]
18. (Mitteilungen)
19. (Rechtsmittel)
3.3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1.-4. [...]
5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
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6.-11. [...]
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. [...]
14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...]
17. (Mitteilungen)
18. (Rechtsmittel)
4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an I._____, … [Adresse].
1. Schuldpunkt:
1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E).
1.2 Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F).
1.3 Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
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1.4 Der Beschuldigte C._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Strafpunkt:
2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind.
2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
3. Beschlagnahmungen:
3.1 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, D._____ AG,..., herausgegeben.
3.2 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B._____ aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, "…", wird – unter nachfolgendem Vorbehalt – an den Beschuldigten B._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Herausgabe an den Beschuldigten B._____ wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme erfolgen.
3.3 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, "…", wird an B._____ herausgegeben.
3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an den Beschuldigten C._____ herausgegeben:
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− Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. …, "..." − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. …, "..." − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. …, "...". Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Herausgabe an den Beschuldigten C._____ wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme erfolgen. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. …, Pfändung Nr. …, Schuldner C._____).
3.5 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, G1._____ SA, wird – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an die G1._____ SA bzw. deren Berechtigte herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Herausgabe an die G1._____ SA bzw. deren Berechtigte wird erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme erfolgen. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. …, Pfändung Nr. …, Schuldner C._____).
3.6 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über das CHF-Kontokorrent Private des Beschuldigten B._____, Nr. …, bei der H._____ AG wird aufgehoben.
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3.7 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über die folgenden bei der H._____ AG befindlichen Vermögenswerte wird aufgehoben: − Bankbeziehung Nr. … − Bankbeziehung Nr. ….
3.8 Die mit Verfügung vom 22. August 2008 angeordnete Sperre über das Konto Nr. …, G._____ Holding AG, bei der H._____ AG wird aufgehoben.
3.9 Die mit Verfügung vom 17. Februar 2009 angeordnete Sperre über die folgenden bei der J._____ befindlichen Vermögenswerte wird aufgehoben: − Konto Nr. …, G._____ Holding AG − EUR-Kontokorrent Nr…. des Beschuldigten B._____.
4. Ersatzforderungen: Gegen den Beschuldigten C._____ wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
5. Zivilforderungen:
5.1 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Guthabens des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5.2 Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5.3 Die Privatklägerin 1 wird mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Kostenfestsetzung: Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
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Fr. 45'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)
7. Kostenauflage:
7.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen A._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
7.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen B._____, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen C._____, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu 2/9 sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Berufungsverfahren werden zu 2/3 einstweilen und zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren werden zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
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Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Berufungsverfahren werden zu 1/2 den Privatklägerinnen 1 und 2 auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
8. Prozessentschädigungen:
8.1 Dem Beschuldigten A._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 8'105.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
8.2 Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 14'688.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8.3 Dem Beschuldigten C._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 18'900.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8.4 Auf den Antrag der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird nicht eingetreten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter folgender Privatklägerinnen dreifach für sich und zuhanden nachgenannter Privatklägerinnen: − D._____ AG − E._____ AG -- 105 of 108 -− den Ministère public, Procureur Claudio Mascotto, Route de Chancy 6B, Case postale 3565, 1211 Genf 3 − das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6300 Zug (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.8 und 3.9) − B._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.3) − das Stadtammann- und Betreibungsamt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.4 und 3.5) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter folgender Privatklägerinnen dreifach für sich und zuhanden nachgenannter Privatklägerinnen: − D._____ AG − E._____ AG − den Ministère public, Procureur Claudio Mascotto, Route de Chancy 6B, Case postale 3565, 1211 Genf 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
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− das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend den Beschuldigten B._____) − die Bezirksgerichtskasse Bülach (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.1 bis 3.5) − die H._____ AG, …, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.6 bis 3.8) − die J._____, Geschäftsstelle …, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.9).
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2016 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Laufer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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