SB140576
Hausfriedensbruch
20. Januar 2015Deutsch2 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140576-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 20. Januar 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Hausfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 (GG130052)
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Erwägungen:
Am 4. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 Berufung an (Urk. 23). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 18. Dezember 2014, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 33). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
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− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2015 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald -- 3 of 3 --