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Entscheid

SB150001

Drohung etc.

14. Dezember 2015Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Nachdem die Privatklägerin B._____ mit ihrer Erklärung im Schreiben vom 12. März 2015 sinngemäss den Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch zurückgezogen hat (Urk. 49) und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ihre gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung bezüglich Hausfriedensbruch zurückgezogen hat (Urk. 62), weshalb das Verfahren bezüglich Hausfriedensbruchs als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist, nachdem die Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom 12. März 2015 beantragt hatte, dass das Verfahren per sofort einzustellen und zu sistieren sei (Urk. 49), weshalb mit Beschluss vom 21. Mai 2015 das Verfahren betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für die Dauer von maximal sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses provisorisch eingestellt wurde (vgl. Urk. 63), nachdem die Privatklägerin ihre Zustimmung zu dieser provisorischen Sistierung nicht innerhalb der mit Beschluss vom 21. Mai 2015 angesetzten Frist von sechs Monaten schriftlich oder mündlich beim hiesigen Gericht widerrufen hat, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend Drohung und versuchter Nötigung definitiv einzustellen bzw. als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist, nachdem bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'242.-- (vgl. Urk. 65 und 66), auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, nachdem darauf hinzuweisen ist, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bereits erfolgt ist (vgl. Urk. 66/A), wird beschlossen:

1.

Das Verfahren wird bezüglich Hausfriedensbruchs als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

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2.

Das Verfahren betreffend Drohung und versuchter Nötigung wird eingestellt bzw. als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

3.

Dementsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2014 rechtskräftig.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2015 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Truninger -- 3 of 3 --

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Dezember 2015 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Truninger -- 3 of 3 --