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Entscheid

SB150061

Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern

3. Dezember 2015Deutsch117 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 23. September 2014 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freigesprochen. Auf die Zivilklage der Privatklägerin wurde nicht eingetreten und die im Laufe des Verfahrens angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und Kontaktverbote) wurden aufgehoben. Ferner wurde über eine beschlagnahmte Harddisk befunden und dem Beschuldigten für die erlittene Untersuchungshaft von 57 Tagen eine Haftentschädigung von Fr. 2'850.– zugesprochen. Sämtliche Kosten, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, A._____, wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

1.2

Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37 ff.) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 87) als auch die Privatklägerin (Urk. 89) am 1. Oktober 2014 fristgerecht Berufung an.

1.3

Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 reichte die Staatsanwaltschaft – ebenfalls fristgerecht – ihre Berufungserklärung ein (Urk. 98). Die Privatklägerin liess innert Frist keine Berufungserklärung einreichen.

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1.4

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2015 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft den übrigen Parteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, sich über die Wahrnehmung ihrer Rechte als Opfer im Zusammenhang mit der Zusammensetzung des Gerichts sowie einer allfälligen Befragung zu äussern (Urk. 100).

1.5

Mit Eingabe vom 17. März 2015 liess die Privatklägerin mitteilen, an ihrer Berufung nicht festzuhalten, jedoch Anschlussberufung zu erklären. Sie beantragt die Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. August 2012 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– (Urk. 102 S. 1-2). Mit der Anschlussberufung stellte die Privatklägerin überdies folgende Beweisanträge (Urk. 102 S. 2): "1. Dr. C._____ sei in sämtlichen Belangen und als Expertin / Gutachterin als befangen zu betrachten, ihr Bericht vom 11.3.2013 (act. 28) sei aus dem Recht zu weisen;

2.

die Einvernahme mit Dr. C._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 22.9.2014 sei als nichtig zu erachten;

3.

die schriftliche Stellungnahme der Privatklägerin vom 19.4.2013 zum Bericht von Dr. C._____ vom 11.3.2013 sei zu den Akten zu nehmen." Die Privatklägerin reichte mit ihrer Anschlussberufung verschiedene Unterlagen zu den Akten (Urk. 104/1-3), welche bereits als Urk. 31, 32 und 75 in den vorinstanzlichen Akten vorhanden sind.

1.6

Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2015 (Urk. 105) wurde vom Rückzug der Zweitberufung der Privatklägerin Vormerk genommen, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung der Privatklägerin zugestellt, diesen Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträgen der Privatklägerin Stellung zu nehmen sowie der Vorinstanz Frist angesetzt, um darzulegen, in welcher prozessualen Stellung Dr. med. C._____ am 22. September 2014 befragt worden sei und warum diese nicht auf die ihrer prozessualen Stellung entsprechenden Rechte und Pflichte hingewiesen worden sei.

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1.7

Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 107) hielt die Staatsanwaltschaft dafür, dass sie die Sichtweise der Privatklägerin betreffend Befangenheit von Dr. med. C._____ teile. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 liess der Beschuldigte zu den prozessualen Anträgen der Privatklägerin Stellung nehmen (Urk. 111). Am 11. Mai 2015 (Urk. 115) erläuterte die Vorinstanz, warum sie Dr. med. C._____ als Auskunftsperson befragt und dennoch nicht auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen habe. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 117) wurde den Parteien die jeweiligen Stellungnahmen der anderen Seite zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen und auch der Beschuldigte sowie die Privatklägerin verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 120, Urk 122). Der Beschuldigte fügte gleichzeitig bei, dass er für den Fall, dass das Obergericht die Einvernahme von Dr. med. C._____ als nicht verwertbar erachte, er deren erneute Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung beantrage (Urk. 122).

1.8

Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2015 wurden die seitens der Privatklägerin mit Eingabe vom 17. März 2015 gestellten "Beweisanträge" abgewiesen, soweit diese als solche zu verstehen wären. Ebenso abgewiesen wurde der eventualiter gestellte Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung von Dr. med. C._____. Gleichzeitig wurde die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson angeordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, zu erklären, ob sie für die Befragung eine Videoübertragung beantrage (Urk. 124), was diese mit Eingabe vom 3. Juli 2015 verneinte (Urk. 126).

1.9

Die Berufungsverhandlung, an welcher die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen wurde, fand am 3. Dezember 2015 statt. Ferner erschienen sind der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 7). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 139) sowie der Privatklägerin als Auskunftsperson (Urk. 140) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 8 f., 11). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 ff.).

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2.

Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten. Sie verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und eine Bestrafung des Beschuldigten mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, je 18 Monate bedingt und unbedingt (Urk. 98 S. 1, 6; Urk. 141 S. 1). In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten die Parteivertreter indessen übereinstimmend, dass die Dispositivziffern 3 (betreffend Rayon- und Kontaktverbot) und 4 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Harddisk) nicht zum Berufungsgegenstand gemacht werden und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 9 f.). Das ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO).

3.

Prozessuales

3.1

Am 25. März 2013 reichte die Verteidigung der Vorinstanz einen Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2013 ein (Urk. 28), und stellte den Antrag, dieses "Gutachten" als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 27 f.). Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2015 ausgeführt, kann dem "Gutachten" bestenfalls die Qualität eines Parteigutachtens und damit nicht die Qualität eines eigenständigen Beweismittels beigemessen werden (Urk. 124 S. 8 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid 6B_1048/2013 vom 23.06.2014, E. 4.3; BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 132 III 83 E. 3.4). Damit können und müssen die Ausführungen im Bericht vom 11. März 2013 (Urk. 28) zwar im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Parteibehauptung berücksichtigt werden, eine darüberhinausgehende Qualität erreicht der seitens der Verteidigung eingereichte Bericht allerdings nicht. Damit erweist sich der prozessuale Antrag der Privatklägerin, wonach der Bericht von Dr. med. C._____ aus dem Recht zu weisen sei (Urk. 102 S. 2), als unbegründet. Selbstverständlich ebenso als der freien richterlichen Beweiswürdigung zugänglich zu gelten hat die auf den Bericht hin verfasste schriftliche Stellungnahme der Privatklägerin (vgl. Urk. 75 = 104/1). Es gibt keine Veranlassung, diese nicht zu berücksichtigen.

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3.2

Die Privatklägerin lässt ferner den Antrag stellen, die anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführte Einvernahme von Dr. med. C._____ als Auskunftsperson sei als nichtig zu betrachten. Es sei nicht einsichtig, weshalb Dr. med. C._____ nicht als Sachverständige oder als Zeugin befragt worden sei. Ferner weist der Rechtsvertreter der Privatklägerin darauf hin, dass Dr. med. C._____ zu Beginn der Einvernahme nicht über ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson hingewiesen worden sei (Urk. 102 S. 2, Urk. 142 S. 3). Die Staatsanwaltschaft schliesst sich dieser Auffassung an und erachtet die Aussagen von Dr. med. C._____ als unverwertbar (Urk. 107). Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass das Strafprozessrecht den Term Nichtigkeit im Zusammenhang mit Einvernahmen so nicht kenne und stellt sich überdies auf den Standpunkt, dass ein allfälliges Verwertungsverbot lediglich einseitig und zu Gunsten des Beschuldigten bestehen würde. Entsprechend könnten entlastende Momente nicht einfach unter Hinweis auf allfällige formelle Mängel aus den Akten gewiesen werden (Urk. 111 S. 1).

3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. C._____ von der Vorinstanz zu Recht nicht als Sachverständige einvernommen wurde. Sie wurde weder im Sinne von Art. 184 Abs. 1 StPO als Sachverständige ernannt noch wäre eine amtliche Bestellung zulässig gewesen. Einer solchen wäre von allem Anfang der Umstand entgegengestanden, dass der Beschuldigte bei Dr. med. C._____ in therapeutischer Behandlung gewesen war (Urk. 28 S. 1). Da eine solche Vorbefassung zumindest den Anschein der Befangenheit bewirkt, hätte dies die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge gehabt (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO; Donatsch, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 183 N 27).

3.4

Wer als Auskunftsperson einzuvernehmen ist, bestimmt Art. 178 StPO in abschliessender Weise (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2014, Art. 178 N 1). Dr. med. C._____ fällt nicht unter eine dieser Kategorien. Entsprechend wurde sie in der falschen prozessualen Rolle einvernommen. Ausgehend von der Prämisse, dass Dr. med. C._____ tatsächlich der "Aufklärung dienende Aussagen" hätte machen können, hätte sie als Zeugin einvernommen werden müssen (vgl. Art. 162 StPO). So oder anders hätte die Einvernommene aber je-- 8 of 70 -denfalls über die der prozessualen Stellung entsprechenden Rechte und Pflichten sowie auf die möglichen Straffolgen eines falschen Zeugnisses bzw. einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege sowie einer Begünstigung aufmerksam gemacht werden müssen (vgl. Art. 143 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 177 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 181 StPO), was indessen – wie aus der diesbezüglichen Stellungnahme der Vorinstanz hervorgeht, in der Hitze des Gefechts (vgl. Urk. 115 S. 2) – nicht stattgefunden hat.

3.5. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der Entscheid, gestützt auf welchen eine Person als Auskunftsperson befragt wird, ungültig sei, falls die Person angesichts der im Zeitpunkt der Einvernahme massgebenden Sach- und Rechtslage zwingend als Zeuge hätte befragt werden müssen. Dies habe zumindest dann zu gelten, wenn der Betreffende nach wie vor als Zeuge befragt werden könnte. Damit erweisen sich die von der Auskunftsperson erlangten Aussagen als unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, falls ihre Verwertung nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich erscheint (Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 178 N 14). Die gleiche Rechtsfolge sieht Art. 177 Abs. 1 StPO für den Fall vor, dass bei einer Zeugeneinvernahme die Belehrung betreffend die Rechte und Pflichten sowie die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses unterbleibt. Unterbleibt die Belehrung einer – zu Recht – als Auskunftsperson einvernommenen Person, ergibt sich die Rechtsfolge im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit dieser Aussagen nicht direkt aus dem Gesetz (vgl. Art. 181 Abs. 2 StPO). Jedenfalls aber muss eine als Auskunftsperson nach Art.187 lit. b-g StPO gemachte Aussage als unverwertbar gelten, wenn die betreffende Person nicht auf das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 181 N 13). Umstritten ist, ob der fehlende Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StPO Gültigkeitserfordernis darstellt oder lediglich die Beweiskraft der Aussage schwächt (Kerner, BSK StPO I, a.a.O., Art. 181 N 4; Schmid, a.a.O., Art. 181 N 8). Dabei wird die Auffassung vertreten, dass es für die drohende Folge der Unverwertbarkeit an schutzwürdigen Interessen fehle (Kerner, BSK StPO I, 2. Auflage 2014, Art. 181 N 4). Dies mag zutreffen bei Auskunftspersonen, die deshalb in dieser Stellung einvernommen werden, weil sie etwa als Täter nicht ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d) oder im glei-- 9 of 70 -chen Sachzusammenhang in einem anderen Verfahren selber beschuldigt sind (Art. 178 lit. f) – da hier der Hinweis auf Art. 303 – 305 StPO nicht den Zweck haben darf, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu stützen. Wenn die Person – wie vorliegend – allerdings richtigerweise als (Entlastungs-)Zeugin hätte einvernommen werden müssen, besteht eine andere Ausgangslage, weshalb wie vorstehend ausgeführt, von der Ungültigkeit und damit Unverwertbarkeit der gemachten Aussagen auszugehen ist (vgl. auch Art. 180 Abs. 2 StPO).

3.5. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der Entscheid, gestützt auf welchen eine Person als Auskunftsperson befragt wird, ungültig sei, falls die Person angesichts der im Zeitpunkt der Einvernahme massgebenden Sach- und Rechtslage zwingend als Zeuge hätte befragt werden müssen. Dies habe zumindest dann zu gelten, wenn der Betreffende nach wie vor als Zeuge befragt werden könnte. Damit erweisen sich die von der Auskunftsperson erlangten Aussagen als unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, falls ihre Verwertung nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich erscheint (Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 178 N 14). Die gleiche Rechtsfolge sieht Art. 177 Abs. 1 StPO für den Fall vor, dass bei einer Zeugeneinvernahme die Belehrung betreffend die Rechte und Pflichten sowie die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses unterbleibt. Unterbleibt die Belehrung einer – zu Recht – als Auskunftsperson einvernommenen Person, ergibt sich die Rechtsfolge im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit dieser Aussagen nicht direkt aus dem Gesetz (vgl. Art. 181 Abs. 2 StPO). Jedenfalls aber muss eine als Auskunftsperson nach Art.187 lit. b-g StPO gemachte Aussage als unverwertbar gelten, wenn die betreffende Person nicht auf das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 181 N 13). Umstritten ist, ob der fehlende Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StPO Gültigkeitserfordernis darstellt oder lediglich die Beweiskraft der Aussage schwächt (Kerner, BSK StPO I, a.a.O., Art. 181 N 4; Schmid, a.a.O., Art. 181 N 8). Dabei wird die Auffassung vertreten, dass es für die drohende Folge der Unverwertbarkeit an schutzwürdigen Interessen fehle (Kerner, BSK StPO I, 2. Auflage 2014, Art. 181 N 4). Dies mag zutreffen bei Auskunftspersonen, die deshalb in dieser Stellung einvernommen werden, weil sie etwa als Täter nicht ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d) oder im glei-- 9 of 70 -chen Sachzusammenhang in einem anderen Verfahren selber beschuldigt sind (Art. 178 lit. f) – da hier der Hinweis auf Art. 303 – 305 StPO nicht den Zweck haben darf, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu stützen. Wenn die Person – wie vorliegend – allerdings richtigerweise als (Entlastungs-)Zeugin hätte einvernommen werden müssen, besteht eine andere Ausgangslage, weshalb wie vorstehend ausgeführt, von der Ungültigkeit und damit Unverwertbarkeit der gemachten Aussagen auszugehen ist (vgl. auch Art. 180 Abs. 2 StPO).

3.6. Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO sind unverwertbare Einvernahmeprotokolle grundsätzlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten, dies jedenfalls dann, wenn sie den Beschuldigten ausschliesslich belasten. Ob Beweisverbote nach dem Recht der Schweizerischen Strafprozessordnung Belastungs- oder auch Entlastungsverbote sind, ist strittig. Art. 141 StPO unterscheidet nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten des Beschuldigten. Angesichts dessen, dass Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, eigentlich aus den Akten zu entfernen und zu siegeln sind, stellt sich rein faktisch die Frage, wie es überhaupt möglich sein soll, unverwertbare (und deshalb gesiegelte und aus den Akten entfernte) Beweise zugunsten der beschuldigten Person zu verwerten. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass derartige Beweismittel – wenn nicht eine gespaltene Verwertbarkeit ausdrücklich vorgeschrieben ist, insgesamt unverwertbar sind, also auch solche zugunsten der beschuldigten Person (Wohlers, StPO Komm., a.a.O., Art. 141 N 12). Tendenziell sprechen sich das Schrifttum und die Rechtsprechung aber für ein blosses Belastungsverbot aus (vgl. Entscheid des Berner Obergerichts vom

6.02.2014 [BK 2013 362], E. 4.5; Entscheid des Zürcher Obergerichts vom

24.04.2013 [UH1203678], E. 4.2; Entscheid des Berner Obergerichts vom

18.06.2012 [BK 2012 62], E. 4.2; Gless, BSK StPO I, a.a.O., Art. 141 N 111; Wohlers, StPO Komm., a.a.O., Art. 141 N 12). Dies insbesondere mit der Begründung, dass es befremdlich erschiene, dem Beschuldigten Entlastungsbeweise zu entziehen, weil die Strafbehörden diesen rechtsfehlerhaft erlangt haben (Gless, BSK StPO I, a.a.O., Art. 141 N 112, 116).

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3.7. Im Einklang mit dieser Auffassung ist das Einvernahmeprotokoll betreffend die Aussagen von Dr. med. C._____ nicht aus den Akten zu entfernen. Allerdings dürfen die Aussagen nur zugunsten des Beschuldigten verwertet werden. Wollte man anders verfahren, müsste man Dr. med. C._____ erneut – nunmehr in der korrekten prozessualen Stellung und unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten sowie auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses – einvernehmen, was die Verteidigung im Sinne eines Eventualantrages denn auch verlangte (Urk. 122). In der vorliegenden Konstellation erweist sich dies jedoch als nicht sachdienlich. Dr. med. C._____ wurde auf entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung hin einvernommen (Prot. I S. 15). Damit kommt ihr (zumindest faktisch) die Rolle einer Entlastungszeugin zu. Als Zeugin untersteht man einer Wahrheitspflicht, die mit Strafe sanktioniert ist. Damit Zeugen aber ihre Pflicht wahrnehmen können, müssen sie darüber informiert werden (Kerner, BSK StPO I, a.a.O., Art. 177 N 3), was indessen nicht stattgefunden hat. Dr. med. C._____ betonte allerdings anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie mit ihrer Aussage eine subjektive Stellungnahme bezwecke, weil sie das laufende Strafverfahren betroffen mache (Prot. I S. 3, 5, 7 f.). Auch ihren Bericht vom 11. März 2013 hatte sie mit den Worten eingeleitet, sie mache ihre Ausführungen auf den Wunsch des Verteidigers und des Beschuldigten "in Verteidigung dessen Rechte vor der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich" (Urk. 28 S. 1). Bei ihrer Aussage handelte es sich also um eine persönliche Einschätzung, die – schon mangels Überprüfbarkeit – sicher auch nach Belehrung der ihr als Zeugin zustehenden Rechte und Pflichten sowie nach Hinweis auf die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses gleich ausfiele, jedenfalls aber sicher nicht noch deutlicher zugunsten des Beschuldigten, als die bestehende Einvernahme ausgefallen ist.

3.8. Unproblematisch erweist sich hingegen die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Der seitens der Verteidigung erhobene Vorwurf, wonach es sich als äusserst problematisch erweise, dass die Einvernahme ohne notwendigen Verteidiger durchgeführt worden sei, erweist sich als unbegründet (Prot. I S. 26). Wie dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme entnommen werden kann, wurde der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme auf sein Verteidigungsrecht hingewiesen. Ebenso kann -- 11 of 70 -dem Protokoll entnommen werden, dass der Beschuldigte das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, einstweilen nicht in Anspruch nehmen wollte (Urk. 7/1 S. 1). Am Folgetag wurde sodann durch die zuständige Staatsanwaltschaft die Bestellung eines amtlichen Verteidigers sichergestellt (Urk. 11/1). Dieses Vorgehen erweist sich als praxisgemäss und gesetzeskonform (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 131). Hingegen ist der Verteidigung weitgehend zu folgen, wenn sie die Fragetechnik bei der ersten Einvernahme als suggestiv kritisiert (Prot. I S. 27). Da sich der Beschuldigte aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2012 – in Anwesenheit seiner Verteidigung – nochmals eingehend zur polizeilichen Befragung äussern konnte (vgl. Urk. 7/5 S. 2 f.), steht einer Verwertbarkeit nichts entgegen, selbstverständlich unter Berücksichtigung der anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemachten diesbezüglichen Einwendungen. Sollte die erwähnte Fragetechnik des Polizeibeamten dennoch Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschuldigten gezeitigt haben, wäre dies im Rahmen der nachfolgenden Aussageanalyse zu berücksichtigen.

4. Sachverhalt

4.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 95 S. 6, 10,13 f., 16, 19, 21). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso verwiesen werden kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen zur beweismässigen Ausgangslage (Urk. 95 S. 8-10). Mit der Vorinstanz vorab korrigierend festzuhalten ist, dass der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte seinen Finger in die Scheide der Geschädigten eingeführt habe (vgl. Urk. 21 S. 2 Ziff. 5) weder von der Privatklägerin behauptet wird noch sonst eine Stütze in den Akten findet (Urk. 95 S. 18). Insofern ist der Anklagesachverhalt zu korrigieren.

4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt auch in den übrigen Punkten als nicht erstellbar und sprach den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Zusammenfassend beurteilte die Vorinstanz die Ausführungen der Privatklägerin in Teilen nachvollziehbar, aber auch in einigen Punkten von einer Widersprüchlichkeit und Unsicherheit geprägt. Sie mo-- 12 of 70 -nierte das Fehlen einer anschaulichen Wiedergabe der Erlebnisse und sah beim Vergleich der Erst- und Zweitaussage der Privatklägerin in gewichtigen Punkten gewisse Abweichungen in Bezug auf die Schilderung der Tathandlungen (Urk. 95 S. 30 f.). Die Vorinstanz betont, dass die Privatklägerin sich nur an wenige Details genau habe erinnern können. Auch wenn dies als Begleiterscheinung des Zeitverlaufes betrachtet werden könne, dürfe dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, was auch die Verteidigung betont (Prot. II S. 18, 20, 23). In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz und auch die Verteidigung – zu Recht – darauf hin, dass trotz Zeitverlaufs dasselbe Beweismass gelte, wie wenn sich der Vorfall erst einen Tag zuvor ereignet hätte (Urk. 95 S. 30). Nicht gefolgt werden kann hingegen der vorinstanzlichen Prämisse, wonach Angaben umso präziser sein müssten, je weiter die bestrittenen Vorfälle zurücklägen (Urk. 95 S. 31). Eine solche Beweisregel gibt es nicht – und eine solche Sichtweise ist unverständlich.

4.3. Vorliegend spezielle Ausgangslage ist, dass das Verfahren durch eine Strafanzeige der Privatklägerin erst im Sommer 2012 (Urk. 1 S. 4) in Gang gesetzt worden ist, währenddem die – angeblichen – Übergriffe in den Jahren 1993 bis 1996, evtl. 1997 und einmalig im Jahre 2001/2002 stattgefunden haben sollen. Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich die Privatklägerin vor der ersten Einvernahme am 18. Juni 2012 telefonisch bei der Kantonspolizei betreffend das Vorgehen der Anzeigeerstattung informiert und dabei angegeben hatte, dass es ca. zwischen ihrem 5. und 10. Altersjahr seitens ihres Vaters zu sexuellen Übergriffen bis hin zum Oralverkehr gekommen sei. Ferner hatte sie gemäss der Aktennotiz angegeben, dass sie bei ihrem Vater kinderpornografisches Material gefunden habe (Urk. 2). Die polizeiliche Einvernahme fand am 26. Juli 2012 statt (Urk. 6/1). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme erfolgte knapp drei Monate später, am 16. Oktober 2012 (Urk. 6/2). Dazu befragt, weshalb sie sich gerade im Juli 2012 zu einer Anzeige entschieden habe, erklärte die Privatklägerin, dass die Zeit dränge, da sie für das Folgejahr einen Studienaufenthalt in Japan plane. Sie habe auch viel Zuspruch von ihren Freunden bekommen (Urk. 6/2 S. 5).

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4.4. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich Angaben über einen Tatzeitraum von vier Jahren nach rund 20 Jahren nur schwer überprüfen liessen. Ebenso zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass auch in einer solchen Konstellation an der richterlichen Überzeugung keine Abstriche gemacht werden dürften und bei verbleibenden erheblichen Zweifeln ein Freispruch ergehen müsse (Urk. 95 S. 31). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.5. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, die behaupteten sexuellen Übergriffe auf die Privatklägerin grossmehrheitlich in den Jahren 1993 bis 1996, evtl. 1997 begangen zu haben. Für den Zeitraum danach werden dem Beschuldigten bis auf die nachfolgende Ausnahme keine weiteren Übergriffe vorgeworfen. Der letzte Vorfall, bei dem der Beschuldigte im Europapark Rust auf einer Bahn unter das T-Shirt der Privatklägerin gegriffen und sie an deren ansatzweise wachsenden Brüsten gestreichelt haben soll, sei im Jahr 2001/2002 erfolgt. Damit werden dem Beschuldigten im Rahmen der Anklage (vgl. Urk. 21 S. 2 f., Ziff. 3-7) – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin – insgesamt fünf konkrete Tathandlungen vorgeworfen, welche sie sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geschildert hatte (vgl. Urk. 6/1 und 6/2). Weitere Übergriffe sind nicht eingeklagt, obwohl die Privatklägerin anlässlich ihrer Erstaussage ursprünglich von wöchentlichen Übergriffen gesprochen hat (Urk. 6/1 S. 9) – dies deshalb nicht, weil die Privatklägerin keine konkreten Angaben über weitere Übergriffe gemacht hatte bzw. machen konnte. Vielmehr verneinte die Privatklägerin die anlässlich der zweiten Einvernahme gestellte Frage nach konkreten Erinnerungen an weitere Vorkommnisse, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie sich sicher sei, dass dazwischen noch mehr passiert sei (Urk. 6/2 S. 10 f.). Die Übergriffe seien immer dann erfolgt, wenn sich Gelegenheiten geboten hätten. Dies sei – abgesehen vom Vorfall im Europapark – immer dann der Fall gewesen, wenn ihre Mutter abwesend und sie – die Privatklägerin – und der Beschuldigte alleine zu Hause gewesen seien. Die sexuellen Handlungen hätten "quasi in jedem Raum unseres Hauses, in welchem sich ein Bett oder ein Sofa befand" stattgefunden, also im Wohnzimmer, im Schlafzimmer der Privatklägerin und ihrer Mutter, im Büro und Schlafzimmer des Beschuldigten. Dabei sei es -- 14 of 70 -immer zu ähnlichen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen (Urk. 6/1 S. 9 f., Urk. 6/2 S. 5). Ihre Erinnerungen beschränkten sich auf die sexuellen Handlungen, das "Drum Herum" habe sie wie ausgeblendet (Urk. 6/1 S. 12). Eine zeitlich chronologische Abfolge der Vorfälle könne sie nicht machen. Sie wisse einfach, dass es mit den Filmen begonnen habe und mit dem Europapark aufgehört habe (Urk. 6/2 S. 11). Die Frage, ob sie in den letzten Jahren eine Veränderung an ihren Erinnerungen festgestellt habe, verneinte die Privatklägerin und hielt fest: "Es waren eigentlich immer diese 5 Schlüsselerlebnisse. Es kamen nie andere Sachen im Detail dazu oder sind auch nicht verschwunden. Es war immer so, wie ich es auch heute ausgeführt habe" (Urk. 6/2 S. 15). An der Berufungsverhandlung zur Häufigkeit der Übergriffe befragt, erklärte die Privatklägerin wiederum: "Es waren sicher diese fünf und ich bin mir sicher, dass es mehr waren. Wie ich bereits erwähnte, weiss ich aber nicht mehr genau, ob es jede Woche vorgekommen ist oder nur einmal im Monat. In Bezug auf die fünf Vorfälle habe ich Details vor Augen. Bei den anderen weiss ich es einfach nicht mehr" (Urk. 140 S. 21). Entsprechend trifft es zu, wenn die Vertretung der Privatklägerin ausführt, dass "die Anklageschrift ein Destillat der Gesamtheit der Schilderungen der Privatklägerin" darstelle (Urk. 142 S. 4).

4.6. Bezüglich der Zeitspanne der Übergriffe ist sich die Privatklägerin nicht mehr ganz sicher. Nachdem sie bei der telefonischen Kontaktaufnahme noch angegeben hatte, dass die Übergriffe wohl in ihrem fünften Altersjahr begonnen hätten (Urk. 2), erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass diese auch schon ab dem vierten Lebensjahr hätten stattfinden können (Urk. 6/1 S. 1). Auch vor der Staatsanwaltschaft hielt sie fest, sich betreffend die zeitliche Eingrenzung nicht mehr ganz sicher zu sein. Es könne sein, dass sie bei den ersten Übergriffen drei, vier oder auch fünf Jahre alt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 5). Der Beginn der Handlungen messe sie zeitlich an ihrem Erinnerungsvermögen. Dieses sei bezüglich der Zeit vor ihrer Einschulung "nicht sehr deutlich, mehr fragmentartig". Die sexuellen Handlungen passten von ihrem Erinnerungsvermögen gut in diese Zeit. An ihre Schulzeit habe sie von Beginn weg eine sehr gute, zusammenhängende Erinnerung, alles was vorher gewesen sei, sei viel undeutlicher. Sie könne sich auf jeden Fall erinnern, dass ihre Mutter viel abwesend ge-- 15 of 70 -wesen sei, als die sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten. Sie habe zunächst Sprachkurse besucht und dann für ein Unternehmen gearbeitet, das Aufzüge hergestellt hat. Schliesslich habe sie in der Küche in der "D._____" in … gearbeitet. Daneben habe sie auch viele soziale Kontakte gepflegt (Urk. 6/1 S. 14). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, dass die Mutter während den Übergriffen wohl jeweils entweder einen Sprachkurs besucht habe, bei der Arbeit gewesen sei oder Freunde besucht habe (Urk. 6/2 S. 11).

4.7. Wie gesehen stützt sich die Anklage letztlich ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin. Insbesondere stützen auch die befragten Zeuginnen E._____ (Urk. 8/1) und F._____ (Urk. 8/2) ihre Aussagen auf Gespräche mit der Privatklägerin. Den Aussagen der Privatklägerin kommt deshalb eine sehr grosse Bedeutung zu. Sie sind im Folgenden einer genauen Prüfung zu unterziehen.

4.8. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. solchen von Auskunftspersonen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Ent-- 16 of 70 -wicklungsgeschichte der Aussage. Auf Grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. Die akribische Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders der Umstände der Erstbekundung, der so genannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse (BGE 129 I 49 E. 5, 6).

4.9. Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme

22 Jahre alt. Seit den ersten – angeblichen – Übergriffen bis zur Anzeigeerstattung sind demnach mehr als 15, und seit dem letzten mindestens 10 Jahre verstrichen. Eine Erstaussage im Sinne einer "frischen" Wiedergabe eines Ereignisses kurz nach dessen Vorfall besteht daher nicht. Selbstverständlich wirkt sich dieser Zeitverlauf auf das Aussageverhalten der Privatklägerin aus, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 83 S. 4, Urk. 143 S. 3 f.). Auf entsprechende Frage gab die Privatklägerin zu Protokoll, nie mit Familienmitgliedern über die behaupteten Übergriffe gesprochen zu haben (Urk. 6/1 S. 13). Zu berücksichtigen ist, dass die Mutter der Privatklägerin und Ehefrau des Beschuldigten bereits im frühen Teenageralter der Privatklägerin an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt war, weshalb ihr mit ärztlichem Bericht vom 22. August 2012 vollständige Einvernahmeunfähigkeit attestiert wurde. Der ärztliche Bericht stammt von Dr. med. C._____, welche die Ehefrau des Beschuldigten gemäss eigenen Angaben zwischen April 2005 bis Herbst 2010 therapeutisch behandelte (Urk. 9/2). Entsprechend existieren keine Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin, weshalb die seitens der Privatklägerin aufgestellte Vermutung, wonach sie annehme, dass ihre Mutter von den Übergriffen gewusst habe (Urk. 6/1 S. 4), nicht überprüft werden konnte bzw. kann.

4.10. Die Privatklägerin gibt an, "einer Hand voll" ausgewählten, ihr nahestehenden Personen davon erzählt zu haben. Mit siebzehn Jahren habe sie ihre Tanzlehrerin – eine Jus-Studentin (Urk. 6/2 S. 4) – gefragt, ob sie ihr eine Institution nennen könne, welche ihr – der Privatklägerin – bei der Verarbeitung ihrer Erlebnisse helfen könne, woraufhin ihr diese die "G._____" empfohlen habe. Sie habe sich dann dort aber nicht sofort gemeldet. Sie habe auch ihre Mutter vor einschneidenden Konsequenzen schützen wollen (Urk. 6/1 S. 13). Auch an der Be-- 17 of 70 -rufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass bereits der Gang zur "G._____" extreme Überwindung gebraucht habe. Damals sei sie aber noch nicht bereit gewesen, eine Anzeige zu machen (Urk. 140 S. 23). Es seien zu viele Faktoren und zu viele Ängste vorhanden gewesen. Sie sei damals noch nicht bereit gewesen, die möglichen Probleme, die mit einer Anzeige verbunden gewesen wären, auf sich zu nehmen. Zur "G._____" sei sie im Jahr 2012 gegangen (Urk. 6/2 S. 3). Bewusst habe sie irgendwann im Teenageralter, ca. mit fünfzehn Jahren, das erste Mal mit einer engen Freundin über die Übergriffe gesprochen. Sie – die Privatklägerin – habe damals erwähnt, von ihrem Vater sexuell genötigt worden zu sein, ohne jedoch Details zu nennen (Urk. 6/2 S. 3 f.). Bis ungefähr zum

18. Altersjahr habe sie es dann allen engen Freundinnen erzählt, die sie als relevant empfunden habe. Auf entsprechende Frage des Staatsanwaltes, ob die Privatklägerin einen oder mehrere Namen von Personen nennen könne, welchen sie von den Übergriffen erzählt habe, nannte die Privatklägerin E._____ und F._____ (Urk. 6/2 S. 15 f.).

4.10.1 E._____ wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. November 2012 als Zeugin einvernommen. Zu ihrer Beziehung zur Privatklägerin befragt, gab sie an, dass diese seit Gymnasiumzeiten ihre beste Freundin sei. Die Privatklägerin habe ihr ca. ein halbes Jahr vor der Einvernahme oder auch etwas länger, sicher aber im Jahr 2012 erzählt, dass sie als Kind von ihrem Vater angefasst worden sei, dass dieser mit ihr Pornos angeschaut und sich dabei selber befriedigt habe. Sie habe ihr von einer Szene erzählt, wo sie – die Privatklägerin – und ihr Vater auf ihrem Bett gesessen seien. Dabei gab die Zeugin an, nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin nun angegeben habe, dass sich der Vater selbst befriedigt habe oder sie – die Privatklägerin – ihn befriedigt habe, jedenfalls habe sie angegeben, dass sie danach den Samen habe wegputzen müssen. Sie habe dann nicht mehr viel Details erzählt, es sei nachher auch sehr emotional geworden, als sie davon berichtet habe. Ferner gab die Zeugin zu Protokoll, dass die Privatklägerin bereits im 1. Schuljahr des Gymnasiums, ca. 2006, allerdings unbewusst, etwas erwähnt habe. Die Privatklägerin habe damals einen Autounfall erlitten und sei unter Schmerzen gestanden. Da habe sie gesagt: "Nachdem er ihr früher das angetan -- 18 of 70 -habe, müsse er sich jetzt auch nicht so um sie kümmern." Danach habe sich die Privatklägerin aber nicht mehr an das Gespräch erinnern können (Urk. 8/1 S. 2 f.).

4.10.2 Gleichentags wie E._____ wurde auch F._____, ebenfalls eine gute Freundin von der Privatklägerin, als Zeugin befragt. Sie gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin erstmals im Jahr 2005/2006 erzählt habe, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Sie habe zuerst nicht richtig darüber sprechen wollen, habe ihr dann aber erzählt, wie das vor sich gegangen sei und wie sie das empfunden habe. Sie – die Privatklägerin – habe ihr erzählt, dass sie noch relativ klein gewesen sei und erst später begriffen habe, was vor sich gegangen sei. Ferner habe sie erzählt, dass sie jeweils ihren Vater habe anfassen müssen und umgekehrt. Die Zeugin gibt an, dass sie dann nicht näher nachgefragt habe, da sie, was dieses Thema betreffe, "vorsichtig" sei und sie auch gemerkt habe, dass es der Privatklägerin bei dem Thema nicht gut gegangen sei. Es sei dann immer wieder ein Thema gewesen, bis das Ganze – also das Strafverfahren – ins Rollen gekommen sei. Als sie im Jahr 2009 im Europapark gewesen seien, habe die Privatklägerin erwähnt, dass es auch dort zu Handlungen gekommen sei, also dass er sie dort angefasst habe (Urk. 8/2 S. 2 f.).

4.10.3 Die Vorinstanz sah in der Aussage von E._____ eine andere Version der Tathandlung, gab doch die Zeugin an, dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, dass sich der Beschuldigte während dem gemeinsamen Pornoschauen selbst befriedigt habe, wohingegen die Privatklägerin in ihren Einvernahmen nie von Selbstbefriedigung gesprochen habe (Urk. 95 S. 12 f.). Was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aussageanalyse aus diesem Umstand ableitet, ist nicht klar ersichtlich. Es trifft zu, dass eine diesbezügliche Divergenz in den Aussagen der Zeugin E._____ und der der Privatklägerin besteht. Unklar ist allerdings, wie diese entstanden ist. Denkbar wäre, dass die Privatklägerin ihr tatsächlich erzählte, dass sich der Vater während des Pornoschauens selbst befriedigt habe. Dies würde für eine Inkongruenz in den Aussagen der Privatklägerin sprechen. Es ist aber auch denkbar, dass die Zeugin die Erzählungen der Privatklägerin in abgeänderter Form wiedergegeben hat. Es fällt auf, dass die Zeugin wenig Details zu den behaupteten Übergriffen ausführte. Dies ist aber durchaus nachvollziehbar. Im Kern -- 19 of 70 -ging es bei der Zeugenaussage von E._____ darum, mitzuteilen, was ihre "beste Freundin" ihr erzählt hatte. Es ist naheliegend, dass es für E._____ in erster Linie entscheidend gewesen sein musste, vom Umstand zu erfahren, dass ihre Freundin gemäss deren Angaben im Kindsalter von ihrem Vater sexuell missbraucht worden war. Dass bei diesem Gespräch unter Freundinnen nicht die einzelnen sexuellen Handlungen gleichsam polizeilich-ermittelnd im Vordergrund standen, ist absolut lebensnah. Unwahrscheinlich hingegen ist bei dieser Ausgangslage, dass die Zeugin einen mit der Privatklägerin vorgängig abgesprochenen Sachverhalt wiedergegeben hätte, wären doch in einem solchen Fall identische Aussagen zu erwarten. Aufgrund der durchaus glaubhaften Zeugenaussage von E._____ ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihr tatsächlich ungefähr ein halbes Jahr vor der Einvernahme von den behaupteten Übergriffen erzählt hatte.

4.10.4 Soweit ersichtlich als erstes über die behaupteten Übergriffe unterhalten hat sich die Beschuldigte mit F._____, gab diese doch anlässlich der Zeugeneinvernahme an, von der Privatklägerin ungefähr im Jahr 2005/2006 von den – angeblichen – sexuellen Übergriffen erfahren zu haben. Allerdings ist aus den Aussagen von F._____ zu schliessen, dass die Privatklägerin auch ihr gegenüber nichts Konkreteres ausgeführt hat. Es wären keine Gründe ersichtlich, dass F._____ nicht die Wahrheit aussagen sollte, es sei denn, man wollte ihr – als Freundin der Privatklägerin – eine mit derselben abgesprochene Falschaussage unterstellen. Wollte man den Wahrheitsgehalt der Aussagen von F._____ aus anderen Gründen in Zweifel ziehen, müsste von der Prämisse ausgegangen werden, dass die Privatklägerin ihr im Jahr 2005/2006 zwar tatsächlich von den sexuellen Übergriffen erzählt hatte, diese Schilderungen aber nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Es ist allerdings kaum denkbar, dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2005/2006 – im Hinblick auf eine erst Jahre später zu erfolgende Strafanzeige – gegenüber einer Freundin bewusst Unwahrheiten verbreitete und eine solche Lüge dann auch noch über Jahre hinweg aufrechterhalten konnte, um dann später ihren Vater falsch zu belasten. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihrer Freundin F._____ bereits im Jahr 2005/2006 von – zumindest nach ihrem subjektiven Emp-- 20 of 70 -finden tatsächlich erlebten – sexuellen Übergriffen seitens ihres Vaters erzählt hatte.

4.11. Für eine bewusste Falschaussage seitens der Privatklägerin bestehen denn auch sonst keine Hinweise. In diesem Zusammenhang aufzugreifen ist der vorinstanzliche Schluss, wonach das "Verhalten der Geschädigten im Verfahren gewisse Fragen" aufwerfe (vgl. Urk. 95 S. 31). Soweit sie damit implizit die Glaubhaftigkeit oder gar Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellen wollte, ist dies nicht statthaft. Die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche zu stellen, steht Privatklägern von Gesetzes wegen zu und zwar bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3 StPO, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung derselben sind gar bis zum Parteivortrag möglich (Art. 123 Abs. 2 StPO). Damit kann alleine aufgrund des Umstandes, wonach die Privatklägerin zwar ursprünglich und auch noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen verneint hatte (Urk. 6/2 S. 5) und hernach – durch ihre Rechtsvertretung am Folgetag – dennoch eine Genugtuung sowie eine Umtriebsentschädigung geltend machen liess (vgl. Urk. 12/5), nichts zuungunsten der Privatklägerin abgeleitet werden.

4.12. Falsch wäre jedenfalls, alleine aufgrund der geltend gemachten Zivilansprüche auf ein finanzielles Motiv betreffend die Anklage zu schliessen, auch wenn der Beschuldigte in den Einvernahmen Geld (welches er nicht habe, oder von welchem sie glaubte, er hätte solches, vgl. Urk. 7/4 S. 8) immer wieder als mögliches Motiv nannte (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/4 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, dass er sich beim besten Willen nicht erklären könne, was der Auslöser der Anzeige hätte gewesen sein können. Es sei alles nur Spekulation (Urk. 76 S. 24). Denkbar sei, dass es mit ihrem Japan-Aufenthalt hätte zusammenhängen können. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten habe die Privatklägerin als Beste ihres Studienganges ein Jahr nach Japan gehen können. Der Aufenthalt habe Fr. 30'000.– gekostet, was die Privatklägerin ihm anfangs 2012 mitgeteilt habe. Er habe ihr dann geschrieben, dass sie sich an seinen Vater bzw. ihren Grossvater wenden sollte. Dieser habe ihr dann Fr. 15'000.– in Aus-- 21 of 70 -sicht gestellt, welche in 12 monatlichen Raten auf ihr Konto hätten überwiesen werden sollen (Urk. 76 S. 10, 26). Bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2012 thematisierte der Beschuldigte den Austausch mit der Privatklägerin betreffend die Finanzierung des Japan-Aufenthaltes. Dabei führte er aus, dass die Privatklägerin ihm entgegnet habe, nichts zu brauchen (Urk. 7/4 S: 2). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, könne er zwar von seiner AHV, den Ergänzungsleistungen und der IV seiner Ehefrau leben, aber nicht grosszügig (Urk. 7/1 S. 7). Dabei hielt er fest, dass er die Fr. 400.–, welche er der Privatklägerin bis anhin gegeben habe, nicht mehr habe bezahlen können. Dies aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der AHV im Umfang von Fr. 19'000.– aufgrund zu viel bezogener Ergänzungsleistungen wegen des (nicht deklarierten) Verdienstes der Privatklägerin (Urk. 7/1 S. 7, Urk. 76 S. 8 f.). Einen finanziellen Disput habe es nicht wirklich gegeben (Urk. 76 S. 9). Gleichzeitig mutmasste er aber, dass die Privatklägerin möglicherweise verärgert gewesen sei, da ihr die Monatspauschale von Fr. 400.– gestrichen worden sei (Urk. 76 S. 9).

4.13. Die seitens des Beschuldigten geschilderte Ausgangslage spricht eher gegen ein finanzielles Motiv der Privatklägerin. Es gibt auch keine konkreten Hinweise auf eine tiefgreifende finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Privatklägerin räumte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar ein, wütend gewesen zu sein, dies aber nur, weil der Beschuldigte vorgeschlagen habe, dass sie ihren Grossvater nach einem Darlehen hätte fragen und es dann ihm – dem Beschuldigten – hätte zurückbezahlen sollen. Dies habe sie aber auf keinen Fall gewollt (Urk. 140 S. 28). Offensichtlich hat die Privatklägerin für ihren Japan-Aufenthalt im Jahr 2013 ohne weiteres finanzielle Unterstützung von ihrem Grossvater erhalten. Wie die Privatklägerin ausführte, hatte sie vorgängig auch selbst Geld verdient und gespart (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 140 S. 27 f.), was auch der Beschuldigte nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 76 S. 9). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin über die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der AHV und die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten Bescheid gewusst hatte, weshalb ihr durchaus bewusst sein musste, dass der Beschuldigte nur über eine sehr beschränkte Leistungsfähigkeit verfügte (Urk. 6/1 S. 6 f., Urk. 140 -- 22 of 70 -S. 27). Darauf verwies der Beschuldigte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Ferner führte er aus, dass es "ein ziemlich blöder Grund" gewesen wäre und er eigentlich nicht daran glaube, dass die Privatklägerin die Anzeige wegen der Streichung der Fr. 400.– gemacht habe. Das Verrückte sei, dass es vielleicht gar keinen plausiblen Grund für die nach seiner Auffassung fälschlicherweise erfolgte Belastung gebe (Urk. 139 S. 4 f.). Damit scheint selbst der Beschuldigte zumindest nicht ernsthaft an ein finanzielles Motiv zu glauben.

4.14. Gegen die Annahme eines finanziellen Motivs sprechen auch die nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin, wie sie sich letztlich zu einer Anzeige habe entschliessen können. Es liegt auf der Hand, dass sich die Privatklägerin aufgrund der erheblichen Vorwürfe, welche sie gegenüber ihrem Vater machte, vor möglichen Konsequenzen gefürchtet haben muss. Es ist daher absolut nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin festhält, sich mit ca. 17 Jahren zwar über eine mögliche Beratungsstelle informiert, diese jedoch nicht sogleich kontaktiert zu haben (Urk. 6/1 S. 13, Urk. 140 S. 23). Dies passt auch zu der Aussage, wonach sie mit 16 oder 17 Jahren ca. ein Jahr mit ihrem damaligen Freund zusammengelebt und sich in dieser Zeit von ihrem Vater abgewandt habe (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 140 S. 32). Ebenso glaubhaft sind die Ausführungen der Privatklägerin, wonach sie auch ihre Mutter vor einschneidenden Konsequenzen habe schützen wollen (Urk. 6/1 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte die Privatklägerin eindrücklich, wie sie sich Sorgen darüber gemacht habe, was mit ihrer Mutter passieren würde, wenn ihr Vater für längere Zeit nicht verfügbar wäre. Sie habe nicht das Risiko eingehen wollen, ihre Mutter durch ihre Anzeige zu gefährden, habe aber gleichzeitig gewusst, nicht in der Lage zu sein, ihre Mutter mitzutragen. Da sie sich entschlossen habe, die Sache mit der Anzeige alleine durchzuziehen, sei es ihr vorab auch nicht möglich gewesen, etwaige Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Mutter zu treffen (Urk. 140 S. 24). Der Schutzgedanke gegenüber der Mutter ist einfühlbar, vor allem auch vor dem Hintergrund deren psychischer Erkrankung, wurde bei dieser doch – gemäss Angaben der Privatklägerin – offiziell im Jahr 2004 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Urk. 6/1 S. 3). Auch der Beschuldigte fügte Bedenken an, die Mutter der Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit länger als drei Tage -- 23 of 70 -alleine zu lassen (Urk. 139 S. 22). Der Beschuldigte führte aus, dass sich die Krankheit bereits im Jahr 2000 bis 2002 schleichend bemerkbar gemacht habe. Im Jahr 2003 sei die Mutter der Privatklägerin sodann ungefähr sechs Wochen in der Klinik Rheinau therapiert worden (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/4 S. 5). Unter den gegebenen Umständen ist auch plausibel, weshalb die Privatklägerin die – behaupteten – Vorfälle nicht ihrer Mutter erzählt hatte, betonte doch der Beschuldigte, dass man mit der Mutter der Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit "nicht wie mit normalen Leuten kommunizieren" könne (Urk. 76 S. 24). Kommt hinzu, dass die Privatklägerin durchwegs ihren Vater als Verbündeten in der Kindheit bezeichnete und das Verhältnis gegenüber ihrer Mutter als ambivalent schilderte. Ihre Mutter sei sehr streng und resolut gewesen, ihr Vater eher grosszügig (Urk. 6/1 S. 7). Die Mutter habe eine grosse Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt und habe sie oft recht "zusammengestaucht" (Urk. 6/1 S. 5). Gegenüber ihrem Halbbruder sei sie ab und zu, ihr selbst gegenüber aber eher selten handgreiflich geworden. Die Erziehung sei sehr strikt gewesen und die Mutter habe mit dem "eisernen Besen aufgeräumt". Wenn sie etwas verlangte, habe sie gnadenlos sein können. Es sei eigentlich zwecklos gewesen, sich zu weigern (Urk. 6/1 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete die Privatklägerin ihre Mutter gar als "typische asiatische Drachenmutter" (Urk. 140 S. 6). Ihr Vater hingegen sei sehr grosszügig darin gewesen, ihr persönliche Freiheiten zu gewähren, sie habe auch gewusst, wie sie ihn danach habe fragen müssen (Urk. 6/1 S. 6). Er sei für sie immer der Gute gewesen (Urk. 140 S. 5). Es erstaunt deshalb nicht, dass die Privatklägerin die – behaupteten – Übergriffe im Kindesalter niemandem erzählt hatte. Eindrücklich schildert die Privatklägerin, wie sie sich im Teenageralter aus ihrer inneren Zerrissenheit habe lösen können: So führte sie aus, dass sie als Kind ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater gehabt habe und er quasi ihr Verbündeter gewesen sei. Erst als Teenager habe sie erstmals rebelliert. Dabei führte sie aus: "Mit ca. sechzehn realisierte ich, dass ich eigentlich nicht "Familie" und "heile Welt" spielen musste, da ich zu diesem Zeitpunkt ja klar realisiert hatte, dass mein Vater sich mir gegenüber falsch ("nicht richtig") verhalten hatte. Damals begann -- 24 of 70 -ich mich aktiv von ihm abzuwenden, ich wollte ihm nichts mehr (keine Zuneigung) mehr vorspielen. Heute kann ich kaum noch einen normalen Ton mit ihm sprechen. Ich erhebe oft schon von Anfang an meine Stimme, wenn ich mit ihm Kontakt habe, "fahre" ihn an. Ich halte den Umgang mit ihm heute eigentlich fast nicht mehr aus. Es ist wie ein "Grundekel", der sich meldet, wenn ich mit ihm Kontakt habe. Er kommt mir jeweils zu nahe, gestikuliert, ist oft nur spärlich bekleidet, was mich jeweils alles ekelt" (Urk. 6/1 S. 5). Ebenso schildert die Privatklägerin absolut nachvollziehbar, was sie schliesslich zum Entscheid bewogen habe, den Schritt hin zur Anzeige zu wagen: Zunächst leuchtet ein, wenn die Privatklägerin zur Frage des gewählten Zeitpunktes der Anzeige festhält, dass die Zeit wegen ihres Japanaufenthaltes gedrängt habe (Urk. 6/2 S. 5). Den Gedanken, dass sie eine Anzeige machen würde, habe sie bereits zwei Jahre zuvor gefasst. Als sie dann den positiven Bescheid betreffend ihren Studienaufenthalt erhalten habe, sei es für sie klar gewesen, dass sie es nun machen wolle (Urk. 140 S. 32). Sie habe sich vielleicht auch erhofft, dass sie die Anzeige machen könne, die Einvernahmen durchspiele und sich das Ganze dann in ihrer Abwesenheit abspiele. So einfach sei es dann aber nicht gewesen. Sie habe gehofft, mit der Anzeige einen Stein ins Rollen zu bringen und sich das Ganze dann erledige. Sie habe vor ihrem Japanaufenthalt abschliessen und hernach einen Neuanfang starten wollen (Urk. 140 S. 23). Ferner führte die Privatklägerin aus: "Heute bin ich überzeugt, dass es das Wichtigste für mich ist, meinen Vater bezüglich seiner Handlungen zur Verantwortung zu ziehen. Er verhielt sich meiner Ansicht nach sehr egoistisch, arrogant und scheint tatsächlich fest davon überzeugt zu sein, dass er ein guter Mensch ist und nie einen Fehler begangen hat. Ich möchte nicht, dass er damit davon kommt, ich möchte, dass er zur Rechenschaft gezogen wird für seine Verhaltensweise mir gegenüber" (Urk. 6/1 S. 13). In diesem Sinne ist wohl auch die Aussage der Privatklägerin zu verstehen, als sie befragt wurde, ob sie durch die sexuellen Übergriffe nach ihrem Empfinden in ihrer Entwicklung und Sexualität beeinträchtigt worden sei, was sie verneinte und gleichzeitig ausführte, dass sie die sexuellen Erlebnisse mit ihrem Vater eher auf der Ebene ihres "Gerechtigkeitsempfinden"

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beschäftigten, da dieser sie sozusagen egoistisch für seine Zwecke benutzt habe. Sie habe einfach nicht gewollt, dass ihr Vater mit seiner egoistischen, arroganten, eigennützigen Haltung davon kommen könne. Weiter führte sie aus: "Es gibt Gesetze und ich habe Rechte, welche mir zustehen und auch für meinen Vater gelten. Ich bin jemand, der Konflikten nicht aus dem Weg geht und diesen Konflikt möchte ich nun austragen" (Urk. 6/1 S. 15 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, die Hoffnung gehegt zu haben, dass sich ihr Vater einsichtig zeigen würde (Urk. 140 S. 29), dass er dazu stehen und sich entschuldigen würde (Urk. 140 S. 34).

4.15. Vor dem Hintergrund, dass ein Vater eine Garantenstellung gegenüber seinem Kind hat und nach allgemeiner Anschauung nach Möglichkeit alles zu unterlassen hat, was die körperliche und insbesondere auch die psychische Integrität seiner Nachkommen beeinträchtigen könnte, erscheinen die seitens der Privatklägerin geschilderten Gefühle als absolut lebensnah und einfühlbar. Aus dem Zusammenhang geht eindeutig hervor, dass sich die Privatklägerin nicht aus einem abstrakten Rechts- oder Gerechtigkeitsgedanken heraus zu einer Anzeige entschlossen hat. Vielmehr ist aus ihren Aussagen zu schliessen, dass sie sich in ihrer Erlebniswelt allmählich dazu durchzuringen vermochte, trotz der vorhandenen positiven Gefühlen gegenüber ihrem Vater für sich und ihre Rechte einzustehen, und zwar unter Zuhilfenahme einer Beratungsstelle und dem Zuspruch und der Unterstützung von Freunden. Dieses Dilemma kommt in den Aussagen der Privatklägerin eindrücklich zum Ausdruck. Die von der Vorinstanz zitierte und als Parteibehauptung des Beschuldigten zu wertende Haltung von Dr. med. C._____, wonach der Gerechtigkeitsgedanke als Grund für die Erstattung einer Anzeige aus allgemein-psychologischer Sicht nicht nachvollziehbar erscheine (Urk. 95 S. 28 mit Verweis auf Urk. 77 S. 9, vgl. auch Urk. 143 S. 13), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

4.16. Im Übrigen ist es ein bei Sexualdelikten häufig zu beobachtendes Phänomen, dass ein Opfer etwa aus Scham, Angst, Gefühl von Mitschuld etc. lange mit einer Anzeige zuwartet. Mit dem Vertreter der Privatklägerin ist ferner auch auf die möglichen Auswirkungen einer Anzeige in Bezug auf die Beziehung zu den -- 26 of 70 -übrigen Familienangehörigen sowie auf die damit einhergehende Verantwortung hinzuweisen (Prot. II S. 16). Bei kindlichen Opfern kommt hinzu, dass sie sich über den Unrechtsgehalt des ihnen Zugefügten oft erst mit der Zeit richtig bewusst werden und auch die Kraft für eine Anzeige aufbringen müssen, dies ganz besonders bei Übergriffen im sozialen Nahbereich. Auch die Privatklägerin betont in ihren Aussagen, die Tragweite der behaupteten Verhaltensweisen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht erkannt zu haben. Sie habe erst später festgestellt, dass die Verhaltensweise ihres Vaters "völlig schräg" gewesen sei. Damals – im Tatzeitpunkt – sei es für sie "normal" gewesen und sie habe auch nichts Falsches darin gesehen. Deshalb habe sie auch überhaupt nicht verstanden, was sie falsch gemacht haben sollte, als ihre Mutter sie eines Abends plötzlich am Arm festgehalten habe und ihr auf Thailändisch gesagt habe, dass es "falsch sei, was wir/ich da jeden Abend machen würde(n)". Sie habe dann relativ früh (so ca. mit 10 Jahren) begonnen, Hefte wie das "Bravo" zu lesen. So habe quasi auch eine sexuelle Aufklärung stattgefunden, welche ihr nach und nach vor Augen geführt habe, was ihr Vater da mit ihr machte. In diesem Zeitpunkt habe sie dann auch begonnen, den Beschuldigten zurückzuweisen (Urk. 6/1 S. 4). Im Tatzeitpunkt sei es für sie "ein Spiel" gewesen und sie habe es nicht als falsch empfunden, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Handlungen einzuschätzen. Sie sei neugierig gewesen. Es sei für sie einfach spannend gewesen, ein spannendes Geheimnis, welches sie mit ihrem Vater zusammen geteilt habe. Sie wisse ehrlich gesagt nicht, was sich ihr Vater bei der ganzen Sache gedacht habe. Wenn in den Nachrichten über Sexualtäter berichtet worden sei, habe er sich jeweils sehr empört, sie wisse allerdings nicht, ob die Empörung nur gespielt gewesen sei, denn sie habe auf seinem Computer kinderpornographisches Material gesehen. Sie könne deshalb nicht einschätzen, was in seinem Kopf vorgegangen sei oder heute noch vorgehe. Sie habe mit ihm auch bis heute nie über die sexuellen Handlungen gesprochen (Urk. 6/1 S. 8). Auch an der Berufungsverhandlung betonte sie, dass es sie glücklich gemacht habe, mit ihrem Vater zusammen zu sein und es sich gut angefühlt habe, obwohl sie gespürt habe, dass sie es ihrer Mutter nicht habe sagen können und dies wohl nicht alle machten. Sie habe es als etwas Besonderes angesehen und sich lässig gefühlt (Urk. 140 S. 22).

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4.17. Die absolut nachvollziehbare freie Schilderung der Privatklägerin zur Entstehungsgeschichte und zum Motivhintergrund im Zusammenhang mit der Strafanzeige spricht ganz klar für einen realen Erlebnishintergrund. Auch sonst bestehen keinerlei Anzeichen, die für eine bewusste Falschbezichtigung sprechen würde. Eine solche wird denn auch vom Beschuldigten zumindest nicht konsequent behauptet. Zwar deutete er eine mögliche Falschbelastung immer wieder an oder sprach dahingehende Vermutungen ausdrücklich aus. So hielt er etwa fest, dass er auch nicht wisse, "welcher Teufel sie geritten" habe, dass sie solche Aussagen mache (Urk. 7/1 S. 9). Sodann betonte er, dass die Privatklägerin eine rege Fantasie habe (Urk. 7/1 S. 9) und hochintelligent sei (Urk. 7/5 S. 1). Ebenso verwies er auf den Umstand, dass die Privatklägerin bereits in der Sekundarschule hervorragende Aufsätze verfasst habe (Urk. 7/1 S. 9). Zwischendurch betitelte er die Vorwürfe gar als "erstunken und erlogen" (Urk. 7/3 S. 2) und verwies darauf, dass "Verleumdung auch ein Delikt" sei (Urk. 7/3 S. 4). Als "dicksten Hund" an den Aussagen seiner Tochter erachtete er den Umstand, dass sie "die ganze erfundene Geschichte" ihren Kolleginnen erzählt habe (Urk. 7/4 S. 8). An anderer Stelle mutmasste der Beschuldigte sinngemäss, dass es sich bei den Aussagen auch um eine Falschprojektion handeln könnte. So wies er darauf hin, dass die Privatklägerin – als sie sich offenbar mit 17 Jahren an die Beratungsstelle gewandt habe – bereits seit mindestens zwei Jahren mit einem, zwei oder gar drei Burschen sexuell aktiv gewesen sei (Urk. 7/4 S. 4). Es sei ihm ein Rätsel, woher sie solche Szenen nehme, aber andererseits sei auch zu beachten, dass sie im Zeitpunkt der Einvernahmen bereits seit gut sieben Jahren sexuelle Erfahrungen gemacht habe und die Sache anders geschildert hätte, wenn sie 14 Jahre alt wäre. In all den Schilderungen nehme sie wahrscheinlich Erlebnisse zur Hand, die sie mit ihren Burschen seit 14 ½ Jahren erlebt habe und vermische das, indem sie meine, die Handlungen hätten mit ihm – dem Beschuldigten – stattgefunden, was ja nicht der Fall sei (Urk. 7/5 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt er dafür, dass mit dem von der Privatklägerin in den Protokollen erwähnten ersten Freund etwas hätte gewesen sein können. Sodann schilderte er einen Vorfall, wo er die Privatklägerin bei einer Freundin von ihr abgeholt habe, als sie ungefähr 13 Jahre alt gewesen sei. Derjenige, der die Türe geöffnet habe, sei lediglich mit einer kur-- 28 of 70 -zen Hose bekleidet gewesen, was ihm ein wirklich schlechtes Gefühl vermittelt habe (Prot. I S. 27). An der Berufungsverhandlung gab er zu bedenken, dass es vielleicht gar keinen plausiblen Grund für die Falschbelastung gebe (Urk. 139 S. 5). Ferner verwies er darauf, dass Dr. med. C._____ ihm gegenüber einmal erwähnt habe, dass die Privatklägerin ihm allenfalls indirekt und unbewusst die Schuld an der Erkrankung ihrer Mutter gebe (Urk. 139 S. 4).

4.18. Wollte man annehmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten tatsächlich bewusst und zu Unrecht belastete, wäre das von ausgesprochener Zurückhaltung geprägte Aussageverhalten der Privatklägerin schwer zu erklären. Würde es ihr darum gehen, dem Beschuldigten zu Unrecht Delikte "anzuhängen", wäre nicht einzusehen, weshalb sie ihn nicht mit vergleichsweise weit gravierenderen Vorwürfen (z.B. Zufügen von Schmerzen, Ausübung von Zwang, Gewaltanwendung, weitergehende sexuelle Handlungen) belastete. Aus den Aussagen geht aber das Gegenteil hervor: So hielt die Privatklägerin auf entsprechende Frage fest, dass sie die Streicheleinheiten und Küsse ihres Vaters – die sie natürlich überhaupt nicht habe einordnen können – sogar als angenehm empfunden habe. Der Beschuldigte habe ihr auch nie Schmerzen zugefügt. Sie könne sich ausserdem auch nicht erinnern, dass er mit dem Finger in sie eingedrungen sei. Ferner sei es nie zum Beischlaf gekommen. Der Beschuldigte habe sie nie dazu gezwungen, sexuelle Handlungen an ihm auszuführen oder zu erdulden. Es sei alles freiwillig und spielerisch geschehen, wie wenn Theater gespielt würde. Weiter führte die Privatklägerin aus: "Es fanden zwischen uns nur manuelle oder orale aber von beiden Seiten aus aktive sexuelle Handlungen statt. Ich habe es wie gesagt zugelassen, dass mich mein Vater berührt, küsst und oral befriedigt, weil ich es spannend fand, die Porno-Filme nachzuspielen und ich seine Berührungen sogar als angenehm empfunden habe". Dazu befragt hielt die Privatklägerin weiter fest, dass der Beschuldigte nie Gewalt angewendet habe und sie sich auch nicht an Drohungen oder Nötigungen erinnern könne (Urk. 6/1 S. 11 f.). Sie könne sich einfach erinnern, dass der Beschuldigte sie am ganzen Körper gestreichelt und geküsst habe, und dass er an ihren Brustwarzen gesogen habe. Weiter habe er versucht, sie im Be-- 29 of 70 -reich ihrer Vagina oral zu befriedigen, er habe sie dort geleckt. Seine Handlungen seien in ihrer Erinnerung recht sanft gewesen. Es sei alles im gegenseitigen Einvernehmen geschehen, eigentlich wie wenn ein Paar zusammen im Bett liegen würde (Urk. 6/1 S. 13). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass die Handlungen aus damaliger Sicht angenehm gewesen seien und sie es genossen habe bzw. sich die Handlungen gut angefühlt hätten (Urk. 140 S. 14, 22). An diesen Aussagen zeigt sich eindrücklich, dass die Privatklägerin die Übergriffe in ihrer kindlichen Erlebniswelt nicht als solche wahrzunehmen vermochte. Es leuchtet damit ein, wenn die Vertretung der Privatklägerin darauf hinweist, dass im Moment der Übergriffe keine Traumatisierung stattgefunden habe und sich dieser Umstand auf die Art und Weise der Verinnerlichung des Erlebten und damit auch auf das Aussageverhalten ausgewirkt haben müsse (Prot. II S. 16 f., 25). Die Aussagen der Privatklägerin zeugen von ausgesprochener Zurückhaltung und sind frei von Übertreibungen. Unnötig negative oder gar herablassende Worte betreffend ihren Vater finden sich keine. Ebenso fällt auf, dass die Privatklägerin sich durchaus auch selbst eine aktive Rolle bei den Übergriffen zuschreibt, was eher für eine Relativierung als Dramatisierung der Vorwürfe spricht. Ihre Vorwürfe deponiert sie sehr differenziert. Sie zögert auch nicht, den Beschuldigten mit gewissen Aussagen zu entlasten. Gegen eine Dramatisierung der Vorwürfe spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin auf entsprechende Frage erklärte, ihre Sexualität ungehindert ausleben zu können (Urk. 6/1 S. 5) bzw. es nicht als Behinderung zu empfinden (Urk. 140 S. 30). Auch in Bezug auf die Schilderung, wie die Übergriffe letztlich aufgehört hatten, verzichtete die Privatklägerin darauf, den Beschuldigten unnötig in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie habe sich von ihm losgelöst, ihn mit Gestik zurückgewiesen. Indem sie sich von ihm weggedreht habe, habe sie mittels Gestik klar zu verstehen gegeben, dass sie dies nicht wolle. Seither habe er nie mehr versucht, sie anzufassen. Sie wisse allerdings nicht, ob er ihren Willen akzeptiert habe, oder einfach Angst gehabt habe, dass sie ihn hätte anzeigen können (Urk. 6/1 S. 9). Dass sie sich weitergehend nicht habe wehren müssen, bestätigte die Privatklägerin auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und vor Berufungsgericht (Urk. 6/2 S. 10, Urk. 140 S. 10).

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4.19. Unterstrichen wird dieser Eindruck der ausgesprochenen Zurückhaltung dadurch, dass die Privatklägerin durchaus zu ihren Erinnerungslücken steht. So hielt sie etwa fest, dass sie nicht mehr wisse, wie die Vorfälle jeweils zu einem Ende kamen, ob sie jeweils noch zusammen liegen geblieben seien oder wie man sonst in den Alltag zurückgekehrt sei (Urk. 6/1 S. 11). Entgegen der Darstellung der Verteidigung spricht dieses Aussageverhalten der Privatklägerin gerade gegen das Füllen von Erinnerungslücken (vgl. Urk. 95 S. 14 mit Verweis auf Urk. 83 S. 9, vgl. auch Prot. II S. 19). Vielmehr wirkt die Art und Weise, wie sich die Privatklägerin im Rahmen ihrer Aussagen an die Vorfälle zurückerinnert, lebensnah und ist nachvollziehbar. So orientiert sie sich betreffend die zeitliche Einordnung etwa an dem Umstand, dass die Mutter oft abwesend gewesen sei. Sie habe zunächst Sprachkurse besucht und dann für ein Unternehmen gearbeitet, das Aufzüge hergestellt habe. Schliesslich habe sie in der Küche in der "D._____" in … gearbeitet. Daneben habe sie auch viele soziale Kontakte gepflegt (Urk. 6/1 S. 14; Urk. 6/2 S. 11, Urk. 140 S. 17 ff.). Auch wenn der Beschuldigte sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, dass die Mutter immer zu Hause gewesen bzw. gar nicht so oft abwesend gewesen sei (Urk. 7/4 S. 4 f.), spricht einiges für die Korrektheit der diesbezüglichen Darstellung der Privatklägerin. So räumte der Beschuldigte etwa die Abwesenheit der Mutter der Privatklägerin im Jahr 1995 ein, als sie wegen des Todes ihres Vaters habe nach Thailand reisen müssen (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 139 S. 8). Ebenso bestätigt der Beschuldigte, dass die Mutter der Privatklägerin gemäss seiner Erinnerung im Jahr 1997 für ein paar Monate in … zwischen 18:00 Uhr und 24:00 Uhr in der D._____ gearbeitet habe (Urk. 7/4 S. 5). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch, dass seine Ehefrau in die Sprachschule gegangen sei, als die Privatklägerin ca. 5 Jahre alt gewesen sei (Urk. 76 S. 29, vgl. auch Urk. 139 S. 8). Aufgrund dieser Ausgangslage ist es durchaus möglich, dass der Beschuldigte öfters mit der Privatklägerin alleine zu Hause gewesen war. Auch kann nicht alleine aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin nicht mehr daran zu erinnern vermag, jemals mit ihrem Vater das Bett geteilt zu haben (Urk. 6/2 S. 13), geschlossen werden, dass sich die Privatklägerin nicht wie von ihr dargestellt an die Zeit zu erinnern vermöchte, in der die Übergriffe stattge-- 31 of 70 -funden haben sollen. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, ihr Bett nur mit ihrer Mutter geteilt zu haben und zwar seit sie denken könne bis zu ihrem 14. Altersjahr. Ebenso gestand sie offen ein, dass es zwar möglich sei, dass sie vor ihrem 5. Altersjahr auch mit dem Beschuldigten das Bett geteilt habe, jedoch keine Erinnerung daran zu haben (Urk. 6/2 S. 13). Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin bis sie 7 Jahre alt gewesen sei, zusammen mit ihm und der Mutter der Privatklägerin in einem Bett geschlafen habe (Urk. 7/5 S. 3, Urk. 76 S. 21). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich allerdings als widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hielt der Beschuldigte zunächst fest, dass die Privatklägerin zwangsläufig bei ihnen habe schlafen müssen, da das andere Zimmer von seinem Sohn besetzt gewesen sei (Urk 7/1 S. 5). Dies führte er auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, wobei er dort noch anfügte, dass auch der Sohn seiner Ehefrau in jenem Zimmer geschlafen habe (Urk. 76 S. 21). Erst als sein Sohn ausgezogen sei, habe er im zweiten Zimmer ein Büro eingerichtet mit einem Bett. In diesem habe er geraucht und auch übernachtet. Das habe sich organisatorisch so ergeben. Im Elternschlafzimmer hätten dann nur noch die Privatklägerin und ihre Mutter übernachtet (Urk. 7/1 S. 8, Urk. 76 S. 22, Urk. 139 S. 9). Wie der Beschuldigte aber an anderer Stelle selbst ausgeführt hat, habe sein Sohn im Jahr 1995, als seine Ehefrau nach Thailand gereist sei, bereits nicht mehr bei ihnen gewohnt (Urk. 76 S. 20). Auch der Sohn der Ehefrau musste in diesem Zeitpunkt bereits nach Thailand zurückgekehrt sein, hielt doch der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme im Jahr 2012 dafür, diesen seit 18 Jahren, also seit 1994, nicht mehr gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte er aus, den Sohn seiner Ehefrau letztmals im Jahr 1995 gesehen zu haben (Urk. 139 S. 9). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weit vor dem

7. Altersjahr der Privatklägerin über ein eigenes Schlafzimmer verfügte, was die Aussagen der Privatklägerin stützt. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er das Büro erst 1998 eingerichtet habe (Urk. 7/5 S. 3), macht demgegenüber wenig Sinn.

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4.20. Dass die Privatklägerin über gewisse Erinnerungslücken verfügt, ist absolut nachvollziehbar und vor dem Hintergrund, dass seit dem Beginn der – behaupteten – sexuellen Übergriffe bis zur Anzeige hin mehr als 15 Jahre verstrichen sind, geradezu zu erwarten. Es liegt auf der Hand, dass ein Vorgang, der mehrere Jahre zurückliegt, anders geschildert wird als gerade Erlebtes. Dies muss selbstverständlich auch bei der Aussageanalyse berücksichtigt werden, worauf auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 98 S. 2, Urk. 141 S. 1 ff.) zutreffend hinweist. In diesem Zusammenhang ist der Staatanwaltschaft uneingeschränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass je weiter Erlebnisse zurückliegen, diese eher in Bildern und nicht in der Art eines Filmes abgespeichert würden (Urk. 98 S. 2). Während bei gerade eben erlebten Sachverhalten normalerweise ein sehr hoher Detaillierungsgrad zu erwarten ist, kann dies bei weit zurückliegenden Sachverhalten naturgemäss nicht der Fall sein. Im Gegenteil müsste ein zu hoher Detaillierungsgrad bei weit zurückliegenden Vorgängen unter gewissen Umständen gar als Indiz einer Falschaussage gewertet werden, liegt es doch in der Natur des Menschen, dass das Erinnerungsvermögen mit zunehmendem Zeitablauf verblasst (vgl. auch Urk. 141 S. 3). Deshalb kann, entgegen der Vorinstanz, selbstverständlich nicht die Prämisse gelten, wonach Angaben umso präziser sein müssten, je weiter die bestrittenen Vorfälle zurücklägen (Urk. 95 S. 31). Vielmehr spricht es für die Glaubhaftigkeit von Aussagen, wenn weit zurückliegende Ereignisse aus einer gewissen Distanz und reduziert auf das Wesentliche wiedergegeben werden, was bei den Aussagen der Privatklägerin der Fall ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand zu werten, dass sich die Privatklägerin gemäss eigener Darstellung nur an eine Szene eines pornografischen Filmes erinnern kann (vgl. Urk. 95 S. 13). Offenbar war diese Szene für die Privatklägerin besonders einprägsam und speicherte sie diese als eine auch noch 20 Jahre später abrufbare Erinnerung ab. Aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin nicht noch an weitere Szenen erinnern kann, lässt sich selbstverständlich nicht in umgekehrter Weise ableiten, dass auch die eine vorhandene Erinnerung unwahr sein müsste. Gegenteils ist davon auszugehen, dass es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen wäre, noch weitere – erfundene – Szenen vorzubringen, bedarf es hierzu doch keiner besonderen -- 33 of 70 -Originalität. Nichts zugunsten des Beschuldigten kann jedenfalls aus dem Umstand abgeleitet werden, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine Videokassetten mit pornographischem Inhalt und schon gar nicht eine solche mit der von der Privatklägerin geschilderten Szene gefunden worden ist (Urk. 95 S. 13 mit Verweis auf Urk. 13/2 und Urk. 13/3). Es liegt auf der Hand, dass über die Jahre hinweg offenbar diverse Videokassetten entsorgt worden sein müssen, waren bei der Hausdurchsuchung von den – gemäss Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 7/4 S. 4) – ursprünglich rund hundert Videokassetten doch gerade noch neun vorhanden (vgl. Urk. 13/2). Eine Reduktion auf das Wesentliche bzw. eine abgespeicherte Erinnerung in Bildern kann auch in der seitens der Privatklägerin vorgenommenen Schilderung betreffend den zweiten Sachverhaltsabschnitt des Anklagesachverhaltes erkannt werden. Wie aus den Äusserungen anlässlich der ersten Einvernahme hervorgeht, war für die Privatklägerin bei dieser Szene im Bett ihrer Mutter der Orgasmus des Beschuldigten das einprägsame Moment. Dies erstaunt nicht, konnte die Privatklägerin aufgrund ihres kindlichen Alters doch nicht wissen, was gerade passiert war. In anschaulicher Weise schilderte die Privatklägerin, was dieser Vorgang in ihr ausgelöst habe. Dabei hielt sie fest, dass es für sie eher lustig gewesen sei. Jedoch sei sie sofort angewiesen worden, Tücher zu holen und alles sauber zu reinigen, weil ihre Mutter ja nichts davon habe erfahren dürfen (Urk. 6/1 S. 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie, dass der Beschuldigte ihr plötzlich gesagt habe, sie müsse zur Seite gehen, woraufhin sie "fast einen Satz" gemacht habe, weil sie nicht gewusst habe, was los gewesen sei (Urk. 6/2 S. 10). Auch heute schilderte die Privatklägerin ihr damaliges Erstaunen über den Samenerguss des Beschuldigten (Urk. 140 S. 13 f.). Damit konnte sich die Privatklägerin sowohl an den Ort des Geschehens als auch an die damit verbundenen Gefühle erinnern. Dass dabei die eigentlichen Handlungen, welche zum Orgasmus führten, für die Privatklägerin in den Hintergrund traten, erscheint – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 95 S. 15 f.) – absolut nachvollziehbar, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist. Ebenso zu folgen ist der Staatsanwaltschaft, wenn sie diesbezüglich festhält, dass die Privatklägerin das für sie Wesentliche, nämlich dass der Beschuldigte einen Orgasmus -- 34 of 70 -hatte, durchaus detailliert deponiert habe (Urk. 98 S. 4). Insbesondere erscheint die Aussage der Privatklägerin auch vor dem Hintergrund der eingestandenen Erinnerungslücken nicht weniger glaubhaft. Auch hier wäre es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, die von ihr vorgenommenen Handlungen, welche dann letztlich offenbar zum Orgasmus geführt hatten, beliebig auszuschmücken, was sie aber nicht tat. Vielmehr schilderte sie nachvollziehbar und glaubhaft, was für sie dannzumal in ihrer kindlichen Erlebniswelt relevant und einprägsam war. Ebenso einleuchtend ist, dass sich die Privatklägerin bei der Rekonstruktion der Geschehnisse im Kindesalter an für sie typische Aktivitäten, wie etwa das Bauen von "Burgen" aus Kissen, Decken und Stühlen, orientiert (vgl. Urk. 6/1 S. 10, Urk. 6/2 S. 9, Urk. 140 S. 16 f.). Wie aus den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin hervorgeht, habe sie immer wieder solche "Burgen" gebaut, was für ein Kind im Vorschulalter geradezu typisch ist. Auch die Vorinstanz hat diese Schilderung als "kohärent" bezeichnet (Urk. 95 S. 20). Es erstaunt daher, dass der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll gegeben hat, von solchen Burgen nichts zu wissen (Urk. 7/4 S. 7), mit welchem Umstand sich die Vorinstanz dann aber nicht mehr befasste. Heute gab der Beschuldigte wiederum an, nicht zu wissen, was die Privatklägerin meine, wenn sie von Burgen spreche (Urk. 139 S. 12, 17). Auch hier fällt wiederum auf, dass sich die Erinnerungen der Privatklägerin aufgrund des Zeitverlaufs auf ein bestimmtes Bild bzw. auf eine Szene beschränken, obwohl sie festhielt, dass es ihrer Einschätzung nach öfters zu dieser Art Übergriffe gekommen sei (Urk. 6/1 S. 10, Urk. 140 S. 16 f.). Auf die Frage, was dort in dieser Burg passierte, erklärte die Privatklägerin, dass sie sicher gestreichelt worden sei. Erst auf konkrete Nachfrage des Staatsanwaltes hielt die Privatklägerin dafür, dass sie einfach wisse, dass sie "von Vorne" gestreichelt worden sei. Der Beschuldigte habe sie sicher an den Brustwarzen angefasst. Sie wisse aber nicht mehr, wo seine Hand sonst noch gewesen sei. Ebenso hielt sie auf entsprechende Frage fest, kein konkretes Bild mehr vor sich zu haben, ob sie beim geschilderten Vorfall Kleider getragen habe (Urk. 6/2 S. 9). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass es in den Burgen zu Streicheleien und Zärtlichkeiten gekommen sei. Auf entsprechende Frage konkretisierte sie, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten gestreichelt habe. Weiter führte sie -- 35 of 70 -aus, dass es gut sein könne, dass es auch zu einem oralen Übergriff gekommen sei. Sie könne aber die genauen Bewegungsabläufe nicht mehr genau fixieren. Das Entscheidende für sie sei, dass es in den Burgen, in denen sie gespielt und gemalt habe, überhaupt zu Übergriffen gekommen sei (Urk. 140 S. 16). Auch hier wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dem Beschuldigten ohne viel Phantasie weit gravierende Übergriffe als das Streicheln der Brustwarzen vorzuwerfen bzw. zu behaupten, sich noch genau an orale Übergriffe erinnern zu können, wenn es denn darum ginge, diesen zu Unrecht zu belasten. Stattdessen gestand die Privatklägerin auch in Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt vorhandene Erinnerungslücken offen ein und unterliess es, die Vorfälle zu dramatisieren. Während ein solches Aussageverhalten bei der Wiedergabe eines sich nur kurz zuvor ereigneten Sachverhaltes nur schwer erklärbar wäre, sind Erinnerungslücken bei einem weit zurückliegenden Ereignis geradezu typisch. Ferner ist zu bemerken, dass ein solches Aussageverhalten – wenn es denn auf einer Lüge basierte – sehr anfällig für Fehlerquellen ist. Wollte man einen erfundenen Sachverhalt präsentieren, wäre es weitaus einfacher, diesen mit erfundenen Details auszuschmücken, als lediglich gewisse Szenen oder Ausschnitte, eingebettet in einen Gesamtzusammenhang, wiederzugeben.

4.21. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung verstrickt sich die Privatklägerin bei der Wiedergabe des Erlebten gerade nicht in unlösbare Wiedersprüche. Vielmehr erweisen sich die auf den ersten Blick teilweise als inkongruent erscheinenden Angaben der Privatklägerin bei näherer Betrachtung als nur scheinbare Widersprüche.

4.21.1 Dies zeigt sich etwa an den Schilderungen der Privatklägerin betreffend den ersten Übergriff. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin in freier Erzählweise, dass sie eines Tages, als sie alleine zu Hause gewesen sei, eine Porno-Video-Kassette in dem riesigen Fernsehmöbel entdeckt habe. Die Porno-Videos hätten sich quasi in der dritten Reihe hinter anderen Filmen befunden. In der vorderen Reihe seien auf der einen Seite die Disney-Filme gewesen und auf der anderen Seite eher Filme für Erwachsene. Aus Neugierde habe sie dann "in die Filme hineingeschaut". Sie habe dann ihren Vater darauf -- 36 of 70 -angesprochen und habe von ihm wissen wollen, "was das sei, was die da treiben". Ihr Vater sei auf die Fragerei eingestiegen und habe diese Porno-Filme mit ihr zusammen angeschaut, quasi im Sinne von "Ich erkläre es dir" (Urk. 6/1 S. 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach Bildern oder Szenen betreffend die ersten sexuellen Übergriffe befragt, führte die Privatklägerin demgegenüber aus: "Wir waren zu zweit auf dem Sofa. Also mein Vater und ich. Ich habe dann auf Geheiss von ihm mal die Storen heruntergelassen. Weil ich mal pornografische Videos im Schrank gefunden habe und ihm gesagt habe, dass ich diese gerne mal sehen würde. Dann haben wir diese zusammen geschaut. Er zog mich aus. Fasst mich an den Brüsten an. Das ist so etwa das erste Erlebnis, an das ich mich erinnere" (Urk. 6/2 S. 5). Aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen ergibt sich, dass die Kernaussage dieselbe bleibt. Die Aussagen betreffend den Porno-Film waren bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Verhältnis zu den Schilderungen in der polizeilichen Einvernahme einfach stark abgekürzt, lag doch der Fokus bei diesen Ausführungen bei der Beantwortung der seitens des Staatsanwaltes gestellten Frage nach Bildern oder Szenen in Bezug auf die ersten sexuellen Handlungen. Die Aussagen schliessen sich jedoch keineswegs aus. Wenn die Vorinstanz einen massgeblichen Widerspruch darin sehen will, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme erklärt hat, sie habe den Film bereits alleine einmal geschaut, währenddem sie das beim Staatsanwalt nicht gesagt habe (Urk. 95 S. 12), so erscheint dies fast als etwas gesucht. In der – wie gesehen – viel kürzeren Antwort an den Staatsanwalt hat sie das im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme zwar tatsächlich nicht mehr gesagt, aber nicht etwa widerrufen oder anders dargestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin denn auch, den Porno-Film sowohl alleine als auch mit ihrem Vater gesehen zu haben (Urk. 140 S. 19). Ebenso erscheint überzogen, wenn die Vorinstanz in den Aussagen der Privatklägerin eine "extreme Detailarmut" sehen will (a.a.O.). Ein "Anfassen der Brustwarzen" lässt sich nun einmal nicht viel detaillierter beschreiben, und dass die Privatklägerin "bloss eine einzige Videoszene pornografischen Inhalts" hat detaillierter schildern können, spricht – bezüglich eines Vorfalls von vor gegen 20 Jahren – wahrlich nicht für eine Unglaubhaftigkeit. Wie schon -- 37 of 70 -erwähnt: Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigen wollen, wäre es ja offensichtlich ein Leichtes gewesen, noch weitere Szenen zu beschreiben.

4.21.2 Auch betreffend den zweiten zur Anklage gebrachten Sachverhalt kann kein Widerspruch erkannt werden. Entgegen der Darstellung der Verteidigung muss diesbezüglich keinesfalls von zwei "völlig unterschiedlich gelagerten Handlungen" ausgegangen werden, welche die Privatklägerin zu Protokoll gegeben habe (vgl. Urk. 95 S. 14 mit Verweis auf Urk. 83 S. 9). Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen sexuellen Handlungen auf dem Bett der Mutter der Privatklägerin muss aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin wie gesehen davon ausgegangen werden, dass es der Orgasmus des Beschuldigten und der damit verbundene Reinigungsakt der Bettlaken war, der sich im Erinnerungsvermögen der Privatklägerin eingeprägt hatte (vgl. Erw. 4.20). Es erstaunt deshalb nicht, dass die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren konstant angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie den Beschuldigten in diesem konkreten Fall oral oder mit der Hand befriedigt habe (Urk. 6/1 S. 10, Urk. 6/2 S. 7). Bereits in der polizeilichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin, davon auszugehen, dass es wohl mit der Hand gewesen sei (Urk. 6/1 S. 10). Dabei blieb sie auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 6/2 S. 7). An der Berufungsverhandlung hielt sie klarstellend fest, dass sie einfach wisse, im Zeitpunkt der Ejakulation nicht mit dem Gesicht "daran" gewesen zu sein. Es könne aber gut sein, dass sie vor der manuellen Befriedigung auch noch am Penis des Beschuldigten geschleckt oder gesuggelt habe (Urk. 139 S. 14). Es trifft damit nicht zu, wenn die Verteidigung von zwei völlig unterschiedlich zu Protokoll gegebenen Tathandlungen spricht (vgl. Urk. 95 S. 14 mit Verweis auf Prot. I S. 23). Vielmehr erweisen sich die Aussagen geradezu als identisch. Auch hier wirken die von der Vorinstanz herausgearbeiteten – angeblichen – Widersprüche als gesucht: Wenn die Privatklägerin etwa über 15 Jahre nach dem Vorfall nicht mehr verlässlich angeben kann, ob sie nun neben dem Beschuldigten gesessen oder gelegen habe, kann daraus sicher nicht die Unglaubhaftigkeit der Aussagen abgeleitet werden – zumal auf einem Bett zwischen "sitzen" und "liegen" ein fliessender Übergang besteht.

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4.21.3 Gleiches gilt in Bezug auf den scheinbar vorhandenen Widerspruch im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Oralverkehr im Büro des Beschuldigten (vgl. Urk. 21 Ziff. 5). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin bei der ersten Einvernahme erklärte, den Penis nie in den Mund genommen zu haben (Urk. 6/1 S. 11), während sie an der zweiten Einvernahme das Gegenteil ausführte (Urk. 6/2 S. 8). Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass die Aussagen der Privatklägerin nur dann widersprüchlich erscheinen, wenn sie aus dem Zusammenhang gerissen werden. Wie die Staatsanwaltschaft und auch die Vertretung der Privatklägerin zutreffend ausführen, ging es bei beiden Aussagen um das gleiche Thema, nämlich um Handlungen, welche unter den Oberbegriff des Oralverkehrs subsumiert werden können (Urk. 98 S. 4, Urk. 142 S. 8). Bei der polizeilichen Befragung hat die Beschuldigte umschrieben, wie sie den Beschuldigten "oral befriedigt" habe. In diesem Zusammenhang stellte sie klar, den Penis des Beschuldigten dabei aber nie in den Mund genommen, sondern höchstens etwas daran geleckt zu haben (Urk. 6/1 S. 11). Daran hielt sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung fest (Urk. 6/2 S. 9). Auch heute stellte sie klar, dass sie den Penis wahrscheinlich nicht ganz in den Mund genommen habe, aber annähernd. Es habe sich um Versuche Richtung Saugen, Schlecken, und versuchen in den Mund zu nehmen gehandelt (Urk. 140 S. 15). Bei der seitens der Vorinstanz zitierten Aussage demgegenüber (vgl. Urk. 95 S. 18), ging es nicht darum, konkret zu beschreiben, wie genau die Privatklägerin den Oralverkehr vollzogen hat. Vielmehr stellte sie mit dieser Aussage klar, dass der Oralverkehr gegenseitig vollzogen worden sei, also dass eben sie sein Glied im Mund gehabt habe und er versucht habe sie oral zu befriedigen (Urk. 6/2 S. 8). Daraus einen Widerspruch zulasten der Privatklägerin zu konstruieren, ist nicht statthaft. Betreffend den Vorwurf des Oralverkehrs ist ergänzend festzuhalten, dass es zunächst erstaunen mag, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit den Übergriffen seitens ihres Vaters im Kindesalter Begriffe verwendet wie "orale Befriedigung" (Urk. 6/1 S. 8, 13; Urk. 6/2 S. 7 f., 6/2 S. 8) oder auch "Befriedigung mit der Hand" (Urk. 6/1 S. 10 f.). Dies muss jedoch vor dem Hintergrund des erheblichen Altersunterschiedes zwischen Tatzeitpunkt und Anzeigeerstattung sowie dem damit einhergehenden veränderten Erlebnishintergrund relativiert werden. Die -- 39 of 70 -Privatklägerin wählt konstant dieselben Ausdrücke, was darauf schliessen lässt, dass diese Ausdrücke es für sie am einfachsten machen, das Geschehene in Worte zu fassen. So führte sie etwa aus: "Es kam dann auch zur gegenseitigen oralen Befriedigung oder mehr zu sexuellen Handlungen" (Urk. 6/1 S. 8). Oder sie hielt fest: "Die orale Befriedigung, welche ich an meinem Vater vollzog, dauerte aber nie sehr lange, war eher flüchtig" (Urk. 6/1 S. 11). Oder sie konkretisierte die Aussage, wonach der Beschuldigte sie "oral befriedigt" habe dahingehend, dass er sie "dort geleckt" habe (Urk. 6/1 S. 13). Auf konkrete Frage hin, wie sie denn das Glied genau in ihrem Mund gehabt habe, hielt sie wie gesehen fest: "Ich glaube, es war mehr ein Lecken" (Urk. 6/2 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Privatklägerin um eine junge Frau handelt, erscheint es – entgegen der als Parteistandpunkt des Beschuldigten aufzufassenden Einschätzung von Dr. med. C._____ (Urk. 11/11 S. 2, vgl. auch Urk. 28 S. 12) – eben gerade nicht auffällig, dass bei der Beschreibung der Abläufe im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen eine "sich an erwachsenem Sexualerleben und erwachsener Sexualaktivität orientierende Einstellung und ein solches Vokabular deutlich" werde. Vielmehr ist die Privatklägerin eben eine in sexueller Hinsicht aktive junge Frau und macht sie ihre Aussagen vor diesem Hintergrund und unter Zuhilfenahme ihres aktuellen Vokabulars. Es wäre gegenteils auffällig, wenn die Privatklägerin heute ihre damaligen Erlebnisse in "Kindersprache" schildern würde. Ein Lügensignal ist darin sicherlich nicht zu erkennen.

4.21.4 Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin an deren Brustwarzen gestreichelt habe (vgl. Urk. 21 S. 3 Ziff. 6), sieht die Vorinstanz den Hauptwiderspruch darin, dass die Privatklägerin bei der Polizei von oraler Stimulation und bei der Staatsanwaltschaft von Streicheln gesprochen habe (Urk. 95 S. 21). Die Staatsanwaltschaft weist diesbezüglich darauf hin, dass die Privatklägerin bei der Polizei lediglich ausgeführt habe, dass der Beschuldigte versucht hätte, sie oral zu befriedigen, was nicht bedeute, dass er dies tatsächlich auch gemacht habe, weshalb es sich lediglich um einen vermeintlichen Widerspruch handle, wenn sie vor dem Staatsanwalt nur noch von Streicheln spreche (Urk. 98 S. 4). Dies trifft grundsätzlich zu. Andererseits kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Privatklägerin bei der Polizei tatsächlich von oraler -- 40 of 70 -Befriedigung gesprochen hatte (Urk. 6/1 S. 10), während sich der Vorwurf bei der Staatsanwaltschaft aufs Streicheln beschränkte (Urk. 6/2 S. 9). Vor Berufungsgericht erklärte sie erneut, dass es gut möglich sei, dass es in den von ihr gebauten Burgen auch zu einem oralen Übergriff gekommen sei (Urk. 140 S. 16). Dabei gilt es zu beachten, dass die Privatklägerin bereits bei der Polizei festgehalten hat, dass sie zwar eine spezielle Situation vor Augen habe, sie aber denke, dass es öfters zu Übergriffen dieser Art, also solchen in den von ihr gebauten "Burgen", gekommen sei (Urk. 6/1 S. 10). Daran hielt sie auch vor Berufungsgericht fest (Urk. 140 S. 17). Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand zu werten, dass die Privatklägerin in den Einvernahmen einmal davon sprach, der Beschuldigte sei zu ihr in die "Burgen" gekommen (Urk. 6/1 S. 10), während sie bei der anderen Einvernahme festhielt, dass sie den Beschuldigten eingeladen habe (Urk. 6/12 S. 9). Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, wenn sich die Privatklägerin aufgrund einer gewissen Verwechslungsgefahr und auf konkrete Nachfrage hin (vgl. Urk. 6/2 S. 9 und Urk. 140 S. 16) dafür entschieden hat, den Beschuldigten nur insoweit zu belasten, als sie sich ganz sicher sein konnte, dass die vorgeworfene Handlung auch tatsächlich an dem von ihr behaupteten Handlungsort zu der von ihr geschilderten Zeit, stattgefunden hat. Damit lässt sich der Umstand, dass die Privatklägerin den Vorwurf bei der Staatsanwaltschaft in abgeschwächter Form darstellte, nachvollziehbar mit dem beschränkten Erinnerungsvermögen und damit mit der vorliegenden besonderen Konstellation der späten Anzeigeerstattung erklären. Ein Widerspruch, der darauf hinweisen würde, dass die Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft taxiert werden müssten, kann darin aber nicht gesehen werden.

4.21.5 Die Vorinstanz sieht auch betreffend den letzten zur Anklage gebrachten Sachverhalt im Europapark Rust einen Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin. So habe die Privatklägerin bei der Polizei noch ausgeführt, sich auf der Bahn vom Beschuldigten losgelöst zu haben, während sie bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten gestreichelt habe (Urk. 95 S. 23 mit Verweis auf Urk. 6/1 S. 9 und Urk. 6/2 S. 10). Auch hier lässt sich ein Widerspruch indessen nur erkennen, wenn die einzelnen Aussagen der Privatklägerin isoliert betrachtet werden. Die Privatklägerin erklärte nämlich -- 41 of 70 -auch bei der Staatsanwaltschaft, dass sie damals beim letzten Vorfall im Europapark Rust klare Zeichen gegeben habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. 6/2 S. 10). Doch nicht nur deshalb verbleiben nach Ansicht der Vorinstanz erhebliche Zweifel betreffend die Frage, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie in der Anklage vorgeworfen. Insbesondere spreche die Zeugenaussage von H._____ gegen die Darstellung der Privatklägerin. Dabei erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Zeugenaussage als erstellt, dass H._____ den Beschuldigten und die Privatklägerin im Jahr 2002 bei ihrem Ausflug begleitet und mit ihnen im gleichen Hotelzimmer genächtigt habe. Gegen die Sachdarstellung der Privatklägerin spreche, dass sich dieser an keine spezielle Begebenheit auf der Wasserbahn habe erinnern können und ihm auch sonst nichts Spezielles am Beschuldigten oder der Privatklägerin aufgefallen sei (Urk. 95 S. 23 mit Verweis auf Urk. 8/3 S. 3). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, den Übergriff im Europapark im Jahr 2001/2002 getätigt zu haben (Urk. 21 S. 3 Ziff. 7). Die zeitliche Einordnung stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sich zunächst unsicher zeigte und festhielt, dass sie zehn oder elf Jahre alt gewesen sei, vermutlich eher zehnjährig. Gleichzeitig merkte sie an, dass dies zeitlich sicher noch genauer nachvollzogen werden könne, indem sie zum Beispiel den Beschuldigten fragen könne, der sich gut an solche Ereignisse erinnere (Urk. 6/1 S. 14 f.). Bei der Staatsanwaltschaft stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der Vorfall im Jahr 2002 gewesen sein müsse. Sie seien damals das letzte Mal zusammen alleine in den Ferien gewesen, was einer Familientradition entsprochen habe (Urk. 6/2 S. 10). Da sie sich bei der Polizei betreffend die zeitliche Einordnung nicht sicher gewesen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, wann sie das letzte Mal im Europapark gewesen seien, woraufhin er ihr das Jahr 2002 angegeben habe (Urk. 6/2 S. 14). Auch an der Berufungsverhandlung betonte die Privatklägerin, dass sie damals, als sich der eingeklagte Vorfall ereignet habe, alleine im Europapark gewesen seien. Ferner zeigte sie sich überzeugt davon, dass sie zu zweit in einem Doppelzimmer genächtigt hätten (Urk. 140 S. 10 f.).

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Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, die Behauptung der Privatklägerin, wonach sie mit dem Beschuldigten alleine im Europapark gewesen sei, sei schlicht falsch. Vielmehr sei sie jeweils mit ihm und der Mutter dort gewesen und später mit Bekannten, wie beispielsweise mit dem Zeugen H._____ (Urk. 95 S. 21 mit Verweis auf Urk. 83 S. 13). Damit widerspricht die Verteidigung den ursprünglichen Ausführungen des Beschuldigten, der – wie auch die Privatklägerin – ausführte, dass es 1997/1998 geradezu einer Tradition entsprochen habe, dass er und die Privatklägerin alleine in den Europapark gegangen seien (Urk. 7/1 S. 9). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er gar nie alleine mit seiner Tochter im Europapark gewesen sei. Diesbezüglich habe es in seinem Gedächtnis eine Vernebelung gegeben. Nach so vielen Jahren könne man sich wirklich auch mal trompieren. Er habe dies erst bemerkt, als er die selbstgedrehten Videos nochmals angeschaut habe. Da habe er festgestellt, dass im Jahr 1997 und 1998 die Mutter der Privatklägerin mitgekommen sei (Urk. 139 S. 9 ff., 16 f.). Bei der polizeilichen Einvernahme hingegen war sich der Beschuldigte noch sicher, mit der Privatklägerin zu zweit in einem Doppelzimmer genächtigt zu haben (Urk. 7/1 S. 9). In der gleichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er – auf Nachfrage der Privatklägerin – gemäss eigenen Recherchen zum Schluss gekommen sei, dass sie im Jahr 2002 das letzte Mal gemeinsam im Europapark gewesen seien. Damals hätten sie ein Viererzimmer genommen, da noch Kollegen mitgekommen seien (Urk. 7/1 S. 11). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Ausführungen, wonach es sich um ein Viererzimmer gehandelt habe. Dies, weil die Privatklägerin zwei Schulkollegen habe mitnehmen können und die Kosten durch vier geteilt worden seien (Urk. 76 S. 23). Um diese Sachdarstellung zu untermauern, reichte der Beschuldigte ein E-Mail Schreiben der stellvertretenden Reservierungsleiterin des Europaparks ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte im Mai 2002 mit vier Personen ein Zimmer gehabt habe und im Mai 2001 eines mit drei Personen (Urk. 11/10). Der auf Antrag des Beschuldigten (Urk. 11/9) einvernommene Zeuge H._____ bestätigte, zwei- oder vielleicht auch dreimal gemeinsam mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Europapark gewesen zu sein. Damals seien aber auch I._____, J._____ und deren Eltern dabei gewesen. Einmal sei -- 43 of 70 -wohl auch K._____ mitgekommen. Weiter führte der im Jahr 1990 geborene Zeuge aus, dass er damals ca. in der 5. oder 6. Primarklasse gewesen sei. Er könne sich allerdings nicht mehr an das Jahr erinnern (Urk. 8/3 S. 3). Wie gesehen stellt sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, dass sie und der Beschuldigte alleine gewesen seien, als sich der Übergriff ereignet habe. Sie seien damals alleine dort gewesen, weil von ihren Kollegen niemand habe mitkommen können (Urk. 6/1 S. 9, Urk. 140 S. 10). Da aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin davon auszugehen ist, dass sie den Europapark jeweils nur einmal im Jahr besuchten, (Urk. 139 S. 9 f., Urk. 140 S. 10), verbleiben aufgrund des Bestätigungsschreibens des Europaparks erhebliche Zweifel, dass es tatsächlich im Jahr 2001/2002 zu den seitens der Privatklägerin geschilderten Übergriffen gekommen ist, ist doch davon auszugehen, dass sie zumindest in diesen Jahren den Europapark nicht alleine besucht hatten. Wie es sich in anderen Jahren verhielt, muss offen bleiben und bildet aufgrund des Anklagesachverhaltes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit lässt sich der in Ziffer 7 für das Jahr 2001 oder 2002 zur Anklage gebrachte Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht nicht in rechtsgenügender Weise erstellen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass deshalb die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin in Frage zu stellen wäre.

4.21.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich überall dort, wo die Vorinstanz Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin gesehen hat, sich diese bei Einbettung der Aussagen in den Gesamtzusammenhang auflösen lassen. Das Vorgehen der Vorinstanz, aus – zum Teil auch nur vermeintlichen, untergeordneten – Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin gleichsam mathematisch zur Gleichung zu gelangen "Widerspruch = unglaubhaft", ist gerade in einer Situation wie der vorliegenden sehr verkürzt und nicht zulässig. Wenn in einer Aussagenanalyse bei Widersprüchen schon ganz grundsätzlich immer danach gefragt werden muss, wie die Widersprüche entstanden sein könnten und welche Schlüsse daraus abzuleiten sind, muss dies umso mehr gelten bei Aussagen, die Geschehnisse betreffen, welche sich vor 15 bis 20 Jahren ereignet haben. Während es sich bei Widersprüchen in Aussagen über ein nur einen Tag zurückliegendes Ereignis um einigermassen direkte Indikatoren für eine Unglaub-- 44 of 70 -haftigkeit handeln mag, ist bei – allenfalls auch nur vermeintlichen – Widersprüchen oder Ungenauigkeiten über schon seit längerem vergangene Vorfälle zwingend eine differenziertere Betrachtungsweise vonnöten. Dies lässt die vorinstanzliche Entscheidbegründung vermissen. Letztlich beurteilt sie die Aussagen der Privatklägerin so, wie sie Ereignisse schildern würde, die nur wenige Tage zurückliegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin bei ganzheitlicher, situationsgerechter Analyse als konstant und zeugen von einer inneren Geschlossenheit.

4.22. Gesamthaft betrachtet kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten insgesamt authentisch und erlebt, aber eben nicht übersteigert oder ausgeschmückt erscheinen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Insbesondere unterlässt es die Privatklägerin, den Beschuldigten unnötig zu diffamieren oder die Ereignisse zu dramatisieren. Vielmehr ist in ihren Aussagen durchwegs eine ausgeprägte Zurückhaltung erkennbar. Die Privatklägerin betont auch immer wieder, dass es für sei ein Spiel gewesen und sie keinem Zwang ausgesetzt worden sei. Ferner scheut die Privatklägerin nicht, offen zu Erinnerungslücken zu stehen und weist auf bestehende Unsicherheiten hin. Obwohl die vorgeworfenen Handlungen weit zurückliegen, erscheinen die Schilderungen der Privatklägerin zu den einzelnen Vorfällen nicht pauschal. Auch wenn die Tatvorwürfe aufgrund des Zeitablaufs mehr in Bildern bzw. Szenen geschildert werden, umschreibt die Privatklägerin die einzelnen Handlungen – entgegen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 18) – durchaus detailliert. Insbesondere fällt auch auf, dass sich die Privatklägerin bei ihren Schilderungen an äusseren Gegebenheiten, Örtlichkeiten oder Gewohnheiten orientiert. Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin detailarm bezeichnet (Urk. 95 S. 12, 16, 18), muss dem entgegengehalten werden, dass gewisse, vorliegend zur Anklage gebrachte Handlungsabläufe eben keiner weiteren Erörterung bedürfen oder naturgemäss gar nicht näher beschrieben werden können. So ist nicht einzusehen, wie etwa der Vorgang des Ausziehens oder die Berührungen der Brüste sowie des Genitalbereichs genauer geschildert werden könnten oder was eine genauere Schilderung zur Sachverhaltserstellung beitragen würde.

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Die von der Privatklägerin geschilderten Umstände und insbesondere auch der von ihr umschriebene Prozess bis hin zur Anzeigeerstattung wirken tatsächlich erlebt und in absolut lebensnahe Gefühlslagen eingebettet. Es gibt keine Veranlassung, an den Ausführungen der Privatklägerin zu zweifeln. Es ist nicht vorstellbar, dass diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Daran vermögen auch die – zumindest über weite Teile – durchaus konstanten Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass seine Angaben in Bezug auf die vorgeworfenen sexuellen Handlungen immer demselben Inhalt entsprechen, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Urk. 95 S. 29). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die seitens der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe durchwegs bestreitet und betreffend den Umgang mit der Privatklägerin einen sexuellen Hintergrund durchwegs in Abrede stellt (vgl. etwa Urk. 7/1 S. 9; Urk. 7/4 S. 3, 8; Urk. 7/5 S. 1; Urk. 7/7 S. 1; Urk. 76 S. 26; Urk. 139 S. 1), erstaunt dies allerdings nicht und kann nicht als Realitätskriterium gewertet werden. Demgegenüber fällt auf, dass sachfremde Aussagen des Beschuldigten sehr weitschweifig ausfallen, was eher auf ein ausweichendes Aussageverhalten schliessen lässt. Auffallend war auch das betont sichere Auftreten des Beschuldigten an der heutigen Berufungsverhandlung. Dabei nannte er etwa auch Jahreszahlen ohne zu zögern. Auf konkretes Nachfragen hin zeigten sich allerdings diverse Unsicherheiten: So etwa in Bezug auf die Tradition, wonach er und die Privatklägerin jeweils alleine in den Europapark gegangen seien (vgl. Erw. 4.21.5 und Urk. 139 S. 9 ff., 16 f.). Ferner auch in Bezug auf den Zeitpunkt, als seine Ehefrau die Sprachschule besucht habe (Urk. 139 S. 8) und auch betreffend den Beginn der Therapie seiner Ehefrau bei Dr. med. C._____ (Urk. 139 S. 18 f.). Dies spricht gegen ein authentisches Aussageverhalten. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten insbesondere, wenn er spekuliert, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allenfalls auch in einer Falschprojektion begründet sein könnten (vgl. vorstehende Erw. 4.17). Vielmehr wirkt es konstruiert, einer jungen Frau zu unterstellen, dass sie wohl die angeblich als Kind erlittenen sexuellen Übergriffe seitens ihres Vaters mit ihren ersten sexuellen Erfahrungen mit Gleichaltrigen verwechsle. Gleiches hat in Bezug auf die seitens der Verteidigung vorgebrachten Erklärungsversuche zu gelten (vgl. Urk. 143 S. 4, 13; Prot. II S. 17 f.). Gegen eine mögliche -- 46 of 70 -Falschprojektion spricht schon der Umstand, dass sich die Übergriffe im engsten Familienkreis ereigneten und keinerlei Hinweise auf einen vom Beschuldigten verschiedenen potentiellen Täter aus diesem Umfeld erkennbar sind. Auch das von der Verteidigung erwähnte psychologische Phänomen der "kognitiven Verzerrung" vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der seitens der Privatklägerin gemachten Aussagen zu erwecken. Die Verteidigung führte diesbezüglich gestützt auf einen Fachartikel aus, dass autosuggestiv verursachte Pseudoerinnerungen ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden der betreffenden Person hätten, für das nach einer Erklärung gesucht werde (Urk. 143 S. 13). Auch der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass Frau Dr. C._____ einmal erwähnt habe, dass die Privatklägerin ihm allenfalls indirekt und unbewusst die Schuld an der Erkrankung ihrer Mutter gebe (Urk. 139 S. 4). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die psychische Erkrankung einer Mutter Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tochter haben kann. Weshalb dies allerdings zu autosuggestiv verursachten Pseudoerinnerungen an sexuelle Übergriffe seitens des Vaters führen sollte, ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht einsichtig. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 12) findet eine solche Annahme in den Akten keine Stütze. Ebenso unwahrscheinlich erscheint der Erklärungsversuch, wonach es sich bei dem von der Privatklägerin Wiedergegebenen um ein Phantasie-Relikt aus der Zeit der Urteilsunfähigkeit handeln könnte, da Kinder im Alter von drei bis sieben Jahren in der Regel schlicht die Grenze zwischen Realität und Phantasie noch nicht kennen würden (Urk. 143 S. 4). Einem unversehrten Kleinkind fehlt es für derartige Phantasien ganz offensichtlich an einem diesbezüglichen Erlebnishintergrund. Da der Beschuldigte selbst ausführte, dass jeweils die Mutter die Körperpflege der Privatklägerin übernommen habe (Urk. 139 S. 11, 19), kann mit der Staatsanwaltschaft auch ausgeschlossen werden, dass etwaige Pflegehandlungen mit irgendwelchen sexuellen Bezügen hätten vermischt werden können (Prot. II S. 14). Die Haltung des Beschuldigten erscheint zudem teilweise als etwas zwiespältig: Zwar ist es schon nicht so, dass er sich "an eine Art Geständnis herantasten" würde, wie das der Vertreter der Privatklägerin zu erkennen glaubt (Prot. I S. 33). Der Beschuldigte räumt aber ein, viel mit der Privatklägerin "geschmust" und sie -- 47 of 70 -auch "am ganzen Körper" geküsst zu haben (Urk. 7/1 S. 9, 12; Urk. 76 S. 29). Dabei habe es sich aber um "normales Kuscheln" gehandelt (Urk. 139 S. 12). Über den Bericht von Dr. C._____ lässt er zudem einbringen, dass für ihn "kaum nachvollziehbar" sei, wie die Privatklägerin "einzelne seiner Verhalten als sexuelle Regungen" habe interpretieren können (Urk. 28 S. 10). Auf der andern Seite fallen aber Aussagen auf, die in ihrer schon nahezu übermässigen Bestimmtheit als verabsolutierte Vorwegverteidigung interpretiert werden können. So ist – wie schon ausgeführt – aufgrund deren lebendiger Schilderung davon auszugehen, dass die Privatklägerin immer wieder "Burgen" aus Kissen, Decken und Stühlen gebaut hat. Da wirkt es schon etwas merkwürdig, wenn der Beschuldigte kategorisch sagt, er wisse von "Burgen" nichts (Urk. 7/4 S. 7; Urk. 139 S. 12, 17). Und gar lebensfremd und unglaubhaft wirkt, wenn der Beschuldigte sagt, er habe noch nicht einmal die Scheide der Privatklägerin gesehen (Urk. 7/1 S. 11, Urk. 139 S. 11 f.).

4.23. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erweist sich damit als in den Anklageziffern 3 bis 6 erstellt. Einzig der Vorwurf im Zusammenhang mit den Übergriffen im Europapark Rust im Jahr 2000 oder 2001 lässt sich nicht erstellen. Hinsichtlich dieses Vorwurfs hat demnach ein Freispruch zu ergehen.

4.24. Es verbleibt anzufügen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen keineswegs als wesensfremd erachtet werden müssten. Gemäss gutachterlicher Schlussfolgerung weisen nämlich nicht nur die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anlassdelikte – unter der Hypothese, dass der Beschuldigte diese auch tatsächlich begangen hat –, sondern insbesondere auch das im Internet heruntergeladene Material darauf hin, dass beim Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine überdauernde pädosexuelle Nebenströmung in Bezug auf sexuelle Stimulierbarkeit durch Kinder, insbesondere Mädchen im präpubertären Alter von ca. vier bis elf Jahren vorliege (Urk. 47 S. 54). Auch wenn mit der Vorinstanz und der Verteidigung auf die gutachterliche Feststellung hinzuweisen ist, wonach grössere Untersuchungen gezeigt hätten, dass nur sehr wenige Männer mit einer pädosexuellen Nebenströmung auch zur Tat schreiten und sexuelle Handlungen an -- 48 of 70 -Kindern vornehmen würden und beim Beschuldigten keine Risikofaktoren zu erkennen seien, welche solche Täter auszeichnen (Urk. 95 S. 30; Urk. 79 S. 5, Urk. 143 S. 11), spricht die Diagnose jedenfalls auch nicht dagegen. Ins Bild passt auch die gutachterliche Feststellung, wonach die Ergebnisse des durchgeführten Multiphasic Sex Inventory – Selbstbeurteilungsverfahrens (MSI) darauf hinweisen, dass der Beschuldigte – wiederum unter der Hypothese, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe – das Begehen entsprechender Straftaten mit seinem idealisierten Selbstbild als dem eines moralisch integren und gütigen Vaters nicht vereinbaren könnte und daher gezwungen wäre, seine pädosexuelle Neigung und die damit im Zusammenhang stehenden Taten auch vor sich selbst zu verleugnen (Urk. 47 S. 47). Zu bemerken ist allerdings, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Pornografie bereits mit Verfügung vom 5. Februar 2013 eingestellt wurde. Bei einer Hausdurchsuchung wurden zwar auf einer im Besitz des Beschuldigten sichergestellten Festplatte mehrere Nacktbilder von Kindern, kinderpornografische Bilder und ein Bild mit sexuellen Handlungen mit Tieren sichergestellt. Die Prüfung der in Frage kommenden Dateien hat dann aber ergeben, dass die vom Beschuldigten bewusst abgespeicherten Nacktbilder die Qualifizierung als pornografisches Erzeugnis im Sinne des Strafgesetzbuches nicht erfüllten. Die als illegale Pornografie zu qualifizierenden Dateien wurden lediglich automatisiert im Cache-Speicher abgelegt, weshalb dem Beschuldigten diesbezüglich kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte (Urk. 18). Umgekehrt ist aber auch festzuhalten, dass nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, wenn die Verteidigung betont, dass nur gerade 0.2 % aller ausgewerteten Dateien kinderpornographisch gewesen seien (Urk. 143 S. 10). Entlastend wären 0 %. Es verbleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eingestand, Internetseiten mit "bekleideten, hübschen Kindern (Mädchen)" besucht zu haben, wie etwa die Seite "No Nude". Dort habe man zum Beispiel auch die Unterhosen der Mädchen gesehen. Gleichzeitig betonte er aber, dass es sich dabei nicht um Sex-Fotos, sondern einfach um ästhetisch schöne Bilder gehandelt habe (Urk. 7/8 S. 3). Er habe immer nur Bilder gewählt, welche "akzeptabel" gewesen seien: "ästhetisch schöne Bilder von nackten Kindern, aber nie Fotos, welche sexuelle Handlungen -- 49 of 70 -mit Kindern gezeigt hätten (Urk. 7/8 S. 5 f.). Es sei nie sexuell motiviert gewesen, sondern immer nur um die Ästhetik gegangen (Urk. 7/8 S. 7, Urk. 76 S. 13). Es seien Bilder von Kindern gewesen, die man auch in der Badi sehe (Urk. 76 S. 14). Die Bilder seien für ihn einfach "herzig" gewesen (Urk. 139 S. 14). Die Frage, was ihn veranlasst habe, Bilder von nackten Kindern abzuspeichern, beantwortete er dahingehend, dass er davon ausgegangen sei, dass diese Bilder gerade noch am Rande des Erlaubten gewesen seien (Urk. 7/9 S. 3). Dies bedeute für ihn, dass die Bilder – wenn auch nahe am Grenzbereich –"moralisch noch vertretbar" gewesen seien. Es seien ja auch nur ein paar wenige Bilder gewesen (Urk. 139 S. 14 f.). Ein solches Interesse an Bildern von nackten Mädchenkörpern lässt aufhorchen, auch wenn daraus selbstverständlich keine Rückschlüsse auf eine etwaige Motivation betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern gezogen werden dürfen. Jedenfalls weist aber auch der Gutachter darauf hin, dass sich grundsätzlich sagen lasse, dass das ausschliessliche Motiv des Vergnügens an der Ästhetik kindlicher Körper nur dann ohne jegliche erotische Komponente plausibel erscheine, wenn sich Künstler mit dem kindlichen Körper in nicht sexualisierter Darstellungsweise intensiv meist über Jahre beschäftigen und ihre kreierten Kunstwerke gerade nicht verheimlichen, sondern dann in der Regel einem Publikum zur Betrachtung zugänglich machen (Urk. 64 S. 2). Da nicht bekannt ist, dass der Beschuldigte jemals in seiner Biografie einer derartigen künstlerisch-ästhetischen Leidenschaft nachging, scheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach das Betrachten der Bilder von nackten Mädchenkörpern rein ästhetischen Zwecken diente, – im Einklang mit der Auffassung des Gutachters – eher unplausibel. Auch wenn das Gutachten aufgrund der diesem zugrundeliegenden Hypothese, wonach sich die Straftat so zugetragen hat, wie vorgeworfen, gerade nicht für die Beantwortung der Frage herangezogen werden darf, ob Anhaltspunkte für eine Tatbegehung bestehen, kann festgehalten werden, dass den gutachterlichen Feststellungen umgekehrt nichts entnommen werden kann, was dem aufgrund der Aussageanalyse erstellten Sachverhalt geradezu widersprechen würde.

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5. Rechtliche Würdigung

5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.

5.2. Per 1. Januar 2007 ist der allgemeine Teil des StGB umfassend revidiert worden. Insbesondere wurde das Sanktionensystem geändert. Das hatte auch Folgen auf die Bestimmungen des besonderen Teils. Der Beschuldigte verübte die vorliegend zu beurteilenden Taten allesamt vor diesem Zeitpunkt und mithin unter Geltung des alten Rechts. In materieller Hinsicht entsprachen sowohl Art. 187 Ziff. 1 aStGB als auch Art. 191 aStGB den heutigen Regelungen. Art. 187 Ziff. 1 aStGB sah indessen für eine sexuelle Handlung mit einem Kind eine Strafe von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vor, währenddem die heutige Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet. Art. 191 aStGB drohte für eine Schändung eine Strafe von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis an; heute steht darauf eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB erfolgt eine Beurteilung nach den neuen Bestimmungen grundsätzlich nur, wenn ein Verbrechen oder Vergehen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen verübt wird. Indes kommt das neue Recht auch dann zur Anwendung, wenn die Taten zwar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verübt worden sind, das neue Recht für den Täter aber das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das alte oder neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln. Wie gesehen, unterscheiden sich Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 191 StGB einzig in Bezug auf die Strafdrohung vom früheren Recht. Während damals Strafen von Zuchthaus bis zu fünf bzw. zehn Jahren oder Gefängnis auszusprechen waren, werden heute Freiheitsstrafen bis zu fünf bzw. zehn Jahren oder Geldstrafen angedroht. Da vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – keine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist das neue Recht milder, weil allein nach diesem Recht im konkreten Einzelfall ein bedingter bzw. teilbedingter Straf-- 51 of 70 -vollzug überhaupt möglich und daher zu prüfen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, mit Verweis auf Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 2.3 und 2.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 241).

5.3. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt hat. Mit dem (zum Teil gegenseitigen) Anfassen, Berühren, Streicheln und Lecken der primären Geschlechtsorgane bis hin – in einem Fall – zum Orgasmus des Beschuldigten, hat dieser zweifelsfrei sexuelle Handlungen mit der zum Zeitpunkt der Taten rund drei- bis siebenjährigen – und mithin im Kindesalter stehenden – Privatklägerin vorgenommen.

5.4. Die Staatsanwaltschaft verlangt darüber hinaus einen zusätzlichen Schuldspruch im Sinne von Art. 191 StGB, unter Hinweis darauf, dass der Tatbestand der Schändung die sexuelle Freiheit und der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern die sexuelle Entwicklung schütze (Urk. 80 S. 8, Urk. 141 S. 3). Der Vertreter der Privatklägerin schliesst sich dieser Auffassung ohne eigene Erwägungen an (Urk. 81 S. 6, Urk. 142 S. 14). Die Verteidigung weist in ihrem Eventualstandpunkt darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen diesen beiden Tatbeständen schwierig sei, und plädiert – so sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen – auf eine zurückhaltende Anwendung von Art. 191 StGB (Prot. I S. 27/28, Urk. 143 S. 15, Prot. II S. 21).

5.5. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Das Gesetz spricht sich nicht über die Abgrenzung zu Art. 187 StGB aus, wenn das Opfer ein infolge seines Alters oder einer Krankheit urteilsunfähiges Kind unter 16 Jahren ist. Das Bundesgericht hat in BGE 120 IV

194 entschieden, dass eine Anwendung beider Artikel in echter Konkurrenz möglich sei, im Wesentlichen mit der Begründung, dass – worauf sich auch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren bezieht – die beiden Bestimmungen nicht das gleiche Rechtsgut schützten und zwischen Art. 187 StGB und Art. 189/190 StGB (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) ebenfalls Idealkon-- 52 of 70 -kurrenz gegeben sei (BGE 120 IV 194 E. 2b). Weiter führte das Bundesgericht aus (E. 2c): Da die Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB relativ ist, hat der Richter konkret abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren (Botschaft, a.a.O., S. 1077), und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht (STRATENWERTH, a.a.O., § 8 N 34). Die notwendige Reife im Sinne von Art. 187 StGB ist vor dem 16. Altersjahr von Gesetzes wegen stets zu verneinen, wobei im übrigen Urteils- und Widerstandsfähigkeit vorausgesetzt ist. Art. 191 StGB bedingt "eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person". Ist also der Tatbestand von Art. 187 StGB bei sexuellen Handlungen mit einer Person unter

16 Jahren wegen ihrer mangelnden Reife erfüllt, so rechtfertigt sich eine zusätzliche Anwendung von Art. 191 StGB nur, wenn zur Ausnützung der mangelnden Reife offenkundig ein Missbrauch der Urteilsunfähigkeit oder anderen Widerstandsunfähigkeit hinzukommt. Deshalb darf eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden; sexuelle Handlungen berühren denn auch das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre, in welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-)Reaktion fähig ist. Im konkreten Fall war es sowohl für das Gericht als auch die Parteien klar, dass das zum Tatzeitpunkt 4 Jahre und 11 Monate alte Kind aufgrund seines Alters als urteilsunfähig zu betrachten war (BGE 120 IV 194 E. 2d). In eine ähnliche Richtung zeigt auch die weitere, allerdings nicht sehr umfangreiche Rechtsprechung. In ZR 95 Nr. 35 hielt die II. Strafkammer des Zürcher Obergerichts fest, dass ein Kind im Vorschulalter keinesfalls sexuell urteilsfähig sei; das kritische Alter, in welchem die Unterscheidung zwischen blosser Unreife und altersbedingter Urteilsunfähigkeit nicht ohne weiteres feststehe und sich nähere Abklärungen aufdrängen könnten, liege wohl zwischen 8/9 und 12/13 Jahren. Im Urteil AR GVP 22/2010 Nr. 5337 vom 6. Juli 2010 kam das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden zum Schluss, dass den in jenem Fall von ihrem Vater missbrauchten beiden Töchtern im Alter von einem bis vier bzw. drei bis sechs Jahren die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB fehlte. Schliesslich wird in BSK StGB II-Maier, N 9 zu Art. 191, auf einen Artikel von Wiprächtiger -- 53 of 70 -(ZStrR 125/2007 S. 302) verwiesen, wonach das Bundesgericht im Entscheid 6S.14/2001 vom 7. Februar 2001 auch bei einem knapp zehnjährigen Opfer davon ausgegangen ist, es habe ihm altersbedingt die Urteilsfähigkeit gefehlt. In der Lehre wird diese Rechtsprechung mehrheitlich abgelehnt und werden klarere Abgrenzungskriterien gefordert. Das Bundesgericht zwinge die urteilenden Instanzen dazu, im Einzelfall herauszufinden, ob das Kind in der Lage gewesen sei, die sexuelle Bedeutung verstandesmässig zu erfassen, weil entscheidend eben nicht das (Macht-) Verhältnis zwischen dem erwachsenen Täter und dem Kind, sondern allein die seelische Verfassung und der Entwicklungsstand des Kindes sei. Statt das Fehlverhalten des Täters in den Vordergrund zu rücken, finde so eine Konzentration auf die Äusserungen und die Verhaltensweisen des Kindes statt. Das führe zu einer "massiven sekundären Viktimisierung" des Opfers (Maier, BSK StGB II, Art. 191 N 10, mit m.Hw. auf Arzt, Hangartner, Jenny, Rehberg/Schmid, Trechsel, Stratenwerth). Gemäss Trechsel solle eine Urteilsunfähigkeit bei Kindern nur dann angenommen werden, wenn deutliche Gründe vorlägen, dass diese auch unabhängig vom Alter des Kindes gegeben sei. Maier (a.a.O., mit Verweis auf eine Dissertation von Suter-Zürcher) fordert im Sinne eines "Mittelwegs", dass Urteilsunfähigkeit nach Art. 191 bei Kindern unter

16 Jahren zu vermuten sei, wenn das Kind im Tatmoment entweder weniger als

4 Jahre alt oder aber älter sei, indes in der geistigen oder körperlichen Entwicklung zurückgeblieben, geistig und/oder körperlich behindert oder in einer Situation ist, die auch bei einer erwachsenen Person zur Annahme einer Widerstandunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 führen würde (z.B. Fesselung, Hypnose). Seien diese Elemente nicht gegeben, finde einzig Art. 187 Anwendung.

5.6. Vorliegend fanden die dem Beschuldigten nachgewiesenen Handlungen (Anklageziffern 3 bis 6) vom dritten bis zum siebten Altersjahr der Privatklägerin statt. Im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung und auch all jener Lehrmeinungen, die nicht schon aus grundsätzlichen Überlegungen dagegen sind, eine rein altersbedingt begründete Urteilsunfähigkeit für die Anwendung von Art. 191 StGB genügen zu lassen, ist damit klar, dass zumindest anfänglich schon alleine aufgrund des damaligen Alters der Privatklägerin von einer Urteilsunfähig-- 54 of 70 -keit auszugehen ist. Ganz offensichtlich war die Privatklägerin als Kleinkind bzw. Kind im Vorschulalter nicht in der Lage, sich ein Urteil über die sexuellen Handlungen zu bilden, welche ihr Vater mit ihr vorgenommen hat. Sie betrachtete das Ganze als ein Spiel, ein "spannendes Geheimnis", ein "spannendes Theaterspiel" (Urk. 6/1 S. 8, 10, 12), es habe immer freiwillig, spielerisch und im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden (Urk. 6/1 S. 12 ), es seien nie Drohungen oder Nötigungen durch den Beschuldigten ausgestossen worden, seine Handlungen seien recht sanft gewesen (Urk. 6/1 S. 12, 13) und sie habe es als angenehm empfunden (Urk. 6/1 S. 11). Als ihr Vater einen Orgasmus gehabt habe, sei das für sie "eher lustig" gewesen (Urk. 6/1 S. 8). Die Handlungen seien "angenehm" gewesen und sie habe es zum damaligen Zeitpunkt "genossen" (Urk. 140 S. 14, vgl. auch vorstehende Erw. 4.18). Es ist offenkundig, dass die Privatklägerin die wirkliche Bedeutung und Tragweite der Handlungen auch nicht annähernd abschätzen konnte (vgl. dazu Maier, BSK StGB II, Art. 191 N 5 m.w.H.).

5.7. Hinsichtlich der Anklageziffern 3 bis 6 ist deshalb von einer Urteilsunfähigkeit der Privatklägerin auszugehen. Da stand diese zwischen etwa dem dritten und siebten Altersjahr. Soweit nun argumentiert würde, ab einem bestimmten Moment in dieser Zeitspanne könne sie nicht mehr als urteilsunfähig betrachtet werden, wäre dem entgegen zu halten, dass die Privatklägerin bei den ersten sexuellen Handlungen des Beschuldigten ganz klar urteilsunfähig war und es realitätsfremd wäre, ihr ab einem bestimmten Zeitpunkt der wiederholten Handlungen des Beschuldigten plötzlich Einsicht zu unterstellen. Gegenteils ist davon auszugehen, dass wohl auch der Beschuldigte ganz bewusst das spielerische Element seiner Handlungen über die Jahre beibehielt, um die Privatklägerin in ihrer Rolle als "Mitspielerin" zu halten.

5.8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen gemäss den Anklageziffern 3 bis 6 zusätzlich zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in echter Konkurrenz auch den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt hat. Der Beschuldigte ist darum der mehrfachen sexuellen Handlungen mit -- 55 of 70 -Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung

6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

6.2. Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die mehrfache Schändung mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu

10 Jahren oder Geldstrafe.

6.2.1 In objektiver Hinsicht fällt zwar die recht lange Zeitspanne auf, in welche die dem Beschuldigten unter diesem Titel vorgeworfenen Taten fallen, nämlich vier bis fünf Jahre (1993 bis 1996, ev. 1997). Umgekehrt geht es aber in den Anklageziffern 3 bis 6 um "lediglich" vier Einzeltaten, womit sich eine ungefähre durchschnittliche Häufigkeit von einer Tat pro Jahr ergibt. Das Anklageprinzip -- 56 of 70 -verböte, darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme "sehr sicher" gewesen ist, es sei "dazwischen noch mehr passiert" (Urk. 6/2 S. 11). Von der Intensität her bewegten sich die Übergriffe – mit der Verteidigung (Prot. II S. 21 f.) – sicher am untersten Rand des Möglichen: Der Beschuldigte wandte nie Gewalt an, sondern ging, um es mit den Worten der Privatklägerin auszudrücken, sanft vor, und es blieb beim Streicheln und Lecken. Insbesondere unterblieb jegliche Art von Penetration. Auch unter Berücksichtigung der viermaligen Übergriffe wiegt damit die objektive Tatschwere im Rahmen der weiten Strafdrohung gemäss Art. 191 StGB sowie in Relation zu allen denkbaren Schändungshandlungen noch leicht.

6.2.2 In subjektiver Hinsicht ist das egoistische Vorgehen des Beschuldigten hervorzuheben. Unter Ausnützung der in sexuellen Belangen bei der Privatklägerin gegebenen Urteilsunfähigkeit und wohl in Erwartung des ausbleibenden Widerstands verging sich der Beschuldigte viermal zur Befriedigung der eigenen sexuellen Lustgefühle an seiner noch kleinen Tochter. Dabei handelte er offensichtlich direkt vorsätzlich. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit lag beim Beschuldigten gemäss dem Gutachten von Dr. med. L._____ zum Tatzeitpunkt nicht vor (Urk. 47 S. 54). Die subjektive Seite vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu vermindern. Für die vier Schändungshandlungen erscheint damit eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

6.3. Weiter erfüllte der Beschuldigte durch die vier Handlungen gemäss den Anklageziffern 3 bis 6 mehrfach den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern. Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht dafür für sich alleine eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist darum die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Hier ist zu gewichten, dass der Beschuldigte nicht nur – durch die Schändung – die sexuelle Freiheit der Privatklägerin verletzte, sondern durch die Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 187 StGB auch die ungestörte (sexuelle) Entwicklung seiner Tochter gefährdete (vgl. BGE 120 IV 194 E. 2b). In objektiver Hinsicht gilt zunächst – mutatis mutandis – das bereits zur Schändung Erwogene (langer Zeitraum, "nur" vier Handlungen, niedere Übergriffsintensität). Von den -- 57 of 70 -Auswirkungen seiner Verfehlungen auf die Privatklägerin her kann – glücklich-erweise – festgestellt werden, dass diese die Straftaten soweit ersichtlich ohne tiefgreifende Traumatisierung überstanden hat. Davon ist zumindest gestützt auf die Aussagen während dem Untersuchungsverfahren auszugehen. Auf die Auswirkungen der Übergriffe angesprochen, sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme jedenfalls aus, sie glaube nicht, dass sie die Vorfälle in ihrer Entwicklung oder in ihrer Sexualität beeinträchtigt hätten oder noch immer beeinträchtigten. Sie sei denn auch sehr frühreif gewesen und habe ihre ersten sexuellen Erfahrungen mit einem Freund bereits mit 13 Jahren gehabt (Urk. 6/1 S. 15). Vor Berufungsgericht bestätigte die Privatklägerin diese Ausführungen. Es gehe ihr im Alltag gut und sie fühle sich nicht beeinträchtigt. Allerdings fügte sie an, dass sie während ihren wöchentlichen Therapiesitzungen merke, dass eine Therapie nötig sei. Hinsichtlich ihrer Sexualität merke sie, dass sie zum Teil komische Gelüste verspüre, die dann aber auch schnell in Abneigung umkehren könnten. Sie wisse nicht, ob dies auf die Übergriffe zurückzuführen sei. Wenn die Therapie einmal soweit fortgeschritten sei, dass sie die Vorfälle zusammen mit der Therapeutin konkret bearbeiten werde, könne ihre Therapeutin ihr vielleicht mehr Einsicht bringen (Urk. 140 S. 30 f.). Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass auch wenn wohl nicht von einer tiefgreifenden Traumatisierung auszugehen ist, umgekehrt auch nicht gesagt werden kann, dass die Übergriffe keine negativen Auswirkungen auf die Privatklägerin und ihre Entwicklung zeitigten. Mit Bezug auf die subjektiven Aspekte ist wiederum auf die Erwägungen im Zusammenhang mit der Schändung zu verweisen: Es ist exemplarisch egoistisch und rücksichtslos, die eigene Tochter zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste zu missbrauchen. Unter Verweis auf die entsprechenden Feststellungen im Gutachten von Dr. med. L._____ ist auch hier von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen. Die mehrfache Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern führt zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe.

6.4. Aus der Biographie des Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 76 S. 1 ff.; Urk. 139 S. 19 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Dass er keine Vorstrafen hat (Urk. 96), wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1). Auch aus sei-

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nem Nachtatverhalten kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, da er weder geständig noch einsichtig oder reuig ist. Soweit die Verteidigung aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Ehefrau eine besondere Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten sieht (Prot. II S. 22), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass gestützt auf die Darstellung des Beschuldigten (vgl. Urk. 139 S. 22) nicht von einer eigentlichen Pflege-, sondern eher von einer nur in beschränktem Masse vorhandenen Betreuungsbedürftigkeit seiner Ehefrau auszugehen ist. Ansonsten wäre die Ehefrau des Beschuldigten wohl kaum in der Lage gewesen, während der 57-tägigen Abwesenheit des Beschuldigten aufgrund der U-Haft alleine und nur mit gelegentlicher Hilfe der Nachbarn klarzukommen (vgl. Urk. 139 S. 22). Ferner zu berücksichtigen ist, dass die Auswirkungen des Strafvollzugs auf die Familie eine unmittelbare gesetzliche Folge der Freiheitsstrafe darstellen. Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist daher grundsätzlich nur zurückhaltend und bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen (Bundesgerichtsentscheid 6B_664/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 1.3, mit Hinweisen;6B_1038/2010 vom 21. März 2011, E. 4.5;6B_11/2011 vom 3. Februar 2012, E. 2). Solche aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht erkennbar. Es ist nicht zu bestreiten, dass ein allfälliger Strafvollzug eine Belastung für den Beschuldigten und aufgrund seiner Abwesenheit auch für seine Ehefrau darstellen würde. Allerdings sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich eine Fremdbetreuung der Ehefrau, soweit sie denn tatsächlich notwendig wäre, nicht in angemessener Weise gewährleisten lassen sollte. Eine über das gewöhnliche Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit ist damit nicht zu erkennen. Damit wirken sich die Täterkomponenten gegenüber der Tatkomponente insgesamt weder positiv noch negativ aus.

6.5. Der Beschuldigte hat die ihm nachgewiesenen Straftaten in den Jahren 1993 bis 1996/1997 begangen – mithin vor etwa 18 bis 22 Jahren. Die Privatklägerin war damals zwischen 3- und 7-jährig. Am tt.mm.2015 wurde sie 25-jährig.

6.6. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Bestimmung knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Nach der Rechtsprechung ist dieser Straf-- 59 of 70 -milderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Im Falle von unverjährbaren Straftaten ist indessen Art. 101 Abs. 2 StGB massgebend und findet Art. 48 lit. e StGB keine Anwendung (BGE 140 IV 145 E. 3.2 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.2). Danach kann das Gericht die Strafe mildern, wenn die Strafverfolgung im Sinne von Art. 97 und 98 StGB verjährt wäre. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte sind unverjährbar gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB. Eine Strafmilderung könnte also in Frage kommen, wenn die Verjährung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 StGB eingetreten wäre (Art. 101 Abs. 2 StGB). Hier ist massgebend, dass die Verfolgungsverjährung bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB), sofern sie sich gegen ein Kind unter 16 Jahren gerichtet hat, in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers andauert (Art. 97 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil der Beschuldigte seine Straftaten vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 (d.h. dem 1. Oktober 2002) begangen hat und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war (Art. 97 Abs. 4 StGB). Bevor die Privatklägerin ihr 25. Altersjahr vollendet hatte, wäre demnach auch nach Art. 97 und 98 StGB keine Verjährung eingetreten. Seit ihrem 25. Geburtstag am tt.mm.2015 wäre indessen nach Art. 97 Abs. 2 StGB eine Verjährung möglich. Es gelten dann die ordentlichen Regelungen gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB. Da sowohl Art. 187 Abs. 1 StGB als auch Art. 191 StGB Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren androhen, gilt eine Verfolgungsverjährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Nach diesen Vorschriften würde also die Verjährung ab dem tt.mm.2015 für Taten des Beschuldigten eintreten, die er vor dem tt.mm.2000 begangen hat. Das betrifft alle Vorwürfe gemäss den Anklageziffern 3 bis 6. Massgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung von Art. 101 Abs. 2 StGB ist das Datum des Berufungsurteils (BGE 140 IV 145 E. 3.6 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.6) – vorliegend also das heutige Datum, der 3. Dezember 2015. In Anwendung von -- 60 of 70 -Art. 97 Abs. 1 und 2 StGB wären heute die Anklageziffern 3 bis 6 seit dem tt.mm.2015 verjährt. Es liegt deshalb ein Anwendungsfall von Art. 101 Abs. 2 StGB vor. Ist ein Strafmilderungsgrund gegeben, ist die Strafe mindestens innerhalb des Strafrahmens zu mindern. Nachdem vorliegend der nach Art. 97 Abs. 1 und 2 StGB ermittelte Verjährungseintritt erst rund viereinhalb Monate zurückliegt, rechtfertigt sich nicht mehr als eine leichte Strafminderung.

6.7. Insgesamt erscheint es deshalb als angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen sind die

57 Tage, welche der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu verbringen hatte (Urk. 14/30; Art. 51 StGB).

7. Strafvollzug

7.1. Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt gerade noch im Bereich, in welchem der bedingte Vollzug möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dieser ist nach der genannten Bestimmung in der Regel zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen).

7.2. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise -- 61 of 70 -auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen).

7.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 96), insbesondere hat er sich auch in den rund 20 Jahren seit der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten nicht mehr strafbar gemacht. Das spricht schon einmal dafür, dass er sich auch durch eine bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe genügend beeindrucken lassen wird, sich künftig wohl zu verhalten (vgl. dazu auch Art. 42 Abs. 2 StGB). Hinzu kommt, dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens doch immerhin während 57 Tagen durch Untersuchungshaft die Freiheit entzogen war, was die Warnwirkung einer nun bedingt ausgesprochenen Strafe zweifellos verstärkt. Umstände, die eine ungünstige Prognose vermuten liessen, liegen nicht vor.

7.4. Eine unbedingte Strafe erscheint damit nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Damit verbunden ist eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen, während derselben sich der Beschuldigte zu bewähren haben wird (Art. 44 Abs. 1 StGB; Art. 46 StGB).

8. Zivilansprüche

8.1. Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. August 2012 (Urk. 81 S. 2, 7 ff.; Urk. 142 S. 2, 14). Auf die vor Vorinstanz noch geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– verzichtete die Privatklägerin vor Berufungsgericht (Prot. II S. 9), was vorzumerken ist.

8.2. Die Privatklägerin lässt ihre Genugtuungsforderung vorab damit begründen, dass durch die Vorfälle ihr Grundvertrauen zum Beschuldigten irreparabel

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zerstört worden sei. Zudem sei ein generelles Unsicherheitsgefühl und Misstrauen gegenüber erwachsenen Männern zurückgeblieben. Der Privatklägerin sei durch das Verhalten des Beschuldigten de facto auch der Kontakt zur Mutter verwehrt, weil diese infolge ihrer psychischen Krankheit kein Telefon mehr bedienen könne und der Beschuldigte immer in ihrer Nähe sei. Zudem habe auch das Verhältnis zum Halbbruder väterlicherseits gelitten, weil dieser in einen Loyalitätskonflikt geraten und dem Frieden zuliebe zur Privatklägerin eher auf Distanz gegangen sei. Am schlimmsten sei jedoch, dass die Privatklägerin ihren Vater "verloren" habe. Er sei lange Zeit für sie sehr wichtig gewesen und nun emotional negativ besetzt. Mit den positiven Kindheitserinnerungen kämen automatisch auch immer wieder die negativen hoch. Das sei eine grosse Einschränkung der Lebensqualität. Durch den Verlust der Vaterfigur leide die Privatklägerin allgemein unter grossen Verlustängsten in Beziehungen. Das habe auch schon Beziehungen zerstört, die ihr wichtig gewesen seien. Den Beschuldigten habe als Vater eine verstärkte Verantwortung und besondere Garantenpflicht getroffen, welche er aufs Gröbste verletzt habe. Er habe so der Privatklägerin einen bleibenden Schaden zugefügt, und seine Uneinsichtigkeit und seine Verunglimpfungen verschlimmerten den Schmerz für die Privatklägerin deutlich. Es sei nicht so, dass die Übergriffe keine psychischen Folgen hinterlassen hätten. Einzig dass die Privatklägerin bis anhin keine Therapie besucht habe, bedeute nicht, dass sie psychisch nicht leide und dass sie die Vorkommnisse nicht stark belasteten. Es sei zudem nicht unüblich, dass jüngere Menschen Therapien eher unzugänglich seien (Urk. 81 S. 7/8; Prot. I S. 21, Urk. 142 S. 14).

8.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für die Beurteilung der Höhe der Genugtuung hat das Gericht in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis auszugehen. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen -- 63 of 70 -des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.

8.4. Im Eventualstandpunkt ist auch dem Verteidiger klar, dass im Verurteilungsfall der Privatklägerin grundsätzlich eine Genugtuung zusteht. Er erachtet sie aber als "dermassen illiquid", dass sie auf den Zivilweg zu verweisen sei (Prot. I S. 29/30, Prot. II S. 23).

8.5. Wie gesehen, kommt dem Gericht bei der Bemessung einer Genugtuung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Entsprechend dürfte sich auch kaum einmal der Fall ergeben, dass in diesem Zusammenhang unverhältnismässiger Aufwand für eine Beweiserhebung entstehen könnte (vgl. dazu BSK StPO-Dolge, a.a.O., N 44 ff. zu Art. 126). Von daher ist Art. 126 Abs. 3 StPO, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werden kann, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwändig wäre, im Bereich von Genugtuungsforderungen nur zurückhaltend anzuwenden. Schmid (StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 16 zu Art. 126) geht gar davon aus, dass Art. 126 Abs. 3 StPO bei Genugtuungsansprüchen im Regelfall keine Anwendung finde.

8.6. Vorliegend sind die wesentlichen Eckdaten für die Bemessung der Genugtuung für die Privatklägerin durchaus bekannt: Ganz zweifelsohne haben die Taten des Beschuldigten dazu geführt, dass ihn die Privatklägerin in ihren Augen "verloren" hat und dass – nach Bekanntwerden der Delikte – auch die Kontakte zur weiteren Familie sehr belastet sind. Das hat die Privatklägerin auch heute in eindrücklicher Weise dargelegt. Wie gesehen besucht die Privatklägerin nunmehr seit ca. einem halben Jahr eine Therapie, um das Erlebte schrittweise aufzuarbeiten. Auch wenn sie auch heute wieder ausführte, dass es ihr im Alltag gut gehe und sie sich nie beeinträchtigt gefühlt habe, hielt sie gleich wohl fest, dass sie während den Sitzungen merke, dass eine Therapie nötig sei (Prot. II S. 30). Unter diesen Umständen ist mit der Vertretung der Privatklägerin davon auszugehen, dass bei der Privatklägerin doch schwerwiegendere psychische Folgen gegeben sind, als sie sich dies ursprünglich einzugestehen vermochte.

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8.7. Unter Berücksichtigung der von der Gerichtspraxis in ähnlichen Fällen zugesprochenen Summen erscheinen die von der Privatklägerin geforderten Fr. 15'000.– als deutlich zu hoch. Angemessen erscheinen Fr. 8'000.–. Die Privatklägerin verlangt dazu 5 % Zins seit dem 22. August 2012. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Genugtuungen grundsätzlich ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.2 und 4.3 m.Hw.). Zum beantragten Beginn des Zinsenlaufes befragt, erklärte die Vertretung der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, dass es sich hierbei um einen Verschrieb handle. Beabsichtigt sei gewesen, den Beginn des Zinsenlaufes ab 22. August 2002 zu beantragen, was sich auf den letzten zur Anklage gebrachten Vorfall beziehe (Prot. II S. 17). Nachdem die Vertretung der Privatklägerin sowohl vor Vorinstanz (Urk. 81 S. 2), im Rahmen der Anschlussberufungserklärung (Urk. 102 S. 2) und auch heute (Prot. II S. 8) den Beginn des Zinsenlaufes ab 22. August 2012 verlangte, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, auf ein früheres Datum abzustellen, zumal nicht einsichtig ist, inwiefern der 22. August 2002 mit dem letzten zur Anklage gebrachten Vorfall zusammenhängen soll. Der letzte dem Beschuldigten vorgeworfene Übergriff – von dem er wie gesehen freizusprechen ist – soll sich gemäss Anklageschrift im Jahre 2001/2002 ereignet haben. Damit erfolgte in der Anklageschrift gerade keine zeitliche Präzisierung auf einen bestimmten Tag und auch die Privatklägerin macht nicht geltend, dass sich der letzte zur Anklage gebrachte Vorfall in einem August ereignet haben soll (vgl. Urk. 140 S. 10). Damit ist der Zins ab dem Datum zuzusprechen, für den er beantragt wurde (vgl. auch BGE 125 III 269 E. 2d). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

9. Kosten

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz zufolge Freispruchs keine Gerichtsgebühr festgelegt hat (Urk. 95 S. 35, Dispositivziffer 6), ist diese von der Beru-- 65 of 70 -fungsinstanz festzusetzen. Dafür erscheinen Fr. 6'000.– als angemessen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen (entgegen Urk. 95 S. 35, Dispositivziffer 5).

9.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch, dringt jedoch mit ihren Anträgen zur Strafhöhe und zum Strafvollzug nicht vollständig durch. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er ganz grossmehrheitlich unterliegt. Nachdem vor Vorinstanz kein Schuldspruch erfolgte und demzufolge auch keine Strafzumessung vorgenommen wurde, bestand im Berufungsverfahren dieselbe Ausgangslage, wie im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Im Hauptverfahren hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten bei Verurteilung zu tragen, auch wenn das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigt als die Anklagebehörde oder eine andere als die beantragte Sanktion ausspricht (vgl. BSK StPO-Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 6). Vorliegend erscheint es deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 23. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

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"Es wird erkannt: " 1.-2. (…)

3. Die angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und Kontaktverbote) werden aufgehoben.

4. Die sichergestellte Harddisk mit der Seriennummer... wird eingezogen und vernichtet. 5.-6. (…)

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte B._____ ist in den Anklageziffern 3 bis 6 schuldig - der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. Von den gleichlautenden Vorwürfen gemäss Anklageziffer 7 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

57 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

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5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. August 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin A._____ auf eine Umtriebsentschädigung verzichtet hat.

7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'050.00 Auslagen Gutachten und Ergänzungsgutachten Fr. 187.50 Auslagen Entschädigung Auskunftsperson Fr. 590.00 Auslagen Entschädigung Sachverständiger Fr. 18'348.75 amtliche Verteidigung Fr. 11'420.15 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 amtliche Verteidigung Fr. 6'800.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer-

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den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) - den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - die Kantonspolizei Zürich, Informations- und Kommunikationstechnologie, Postfach, 8021 Zürich (Ref. Nr….)

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2015 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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