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Entscheid

SB150081

Gewerbsmässiger Betrug etc.

13. Mai 2015Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

Mit Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2014 (Urk. 305; Urk. 304 S. 35 ff.) hat die Kammer • festgestellt, welche Teile des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 in Rechtskraft erwachsen sind (Vorabbeschluss), • den Beschuldigten im Sinne der Anklage teilweise schuldig (Dispositivziffer 1) und teilweise freigesprochen (Dispositivziffer 2), • den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Dispositivziffer 3) bestraft, wobei der Vollzug von 9 Monaten (abzüglich

1.

Tag erstandener Haft) angeordnet wurde (Dispositivziffer 4),

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• von der Anordnung eines Berufsverbots (Dispositivziffer 5) und der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) abgesehen, • über die Zivilansprüche der Geschädigten entschieden (Dispositivziffer 7 und 8) sowie • die Kosten- und Entschädigungsfolgen des gesamten Verfahrens geregelt (Dispositivziffern 9 - 15).

2.

Auf Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2015 das zitierte Urteil der Kammer vom 10. Juli 2014 einzig - aber immerhin - im Strafpunkt aufgehoben (Urk. 316 S. 12, E. 2.7.: "Die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen"). Sodann wurde entschieden (zumindest jedenfalls erwogen), die Kammer habe über einen seitens des Beschuldigten gestellten Entschädigungsund Genugtuungsantrag zu befinden (Urk. 316 E. 1.).

3.

Für das vorliegende Berufungsverfahren wurde wiederum das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 320). Die amtliche Verteidigung hat sich unter Urk. 322 geäussert; Anklagebehörde und Vorinstanz haben auf Berufungsantwort respektive Vernehmlassung verzichtet (Urk. 324 und 326).

4. Demnach ist vorab vorzumerken, dass Beschluss und Urteil der Kammer vom 14. Juli 2014 mit Ausnahme des Strafpunktes (Urteilsdispositiv-Ziffern 3. und 4.) in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 304 S. 35-39). Die Verteidigung stellt im vorliegenden, dritten Berufungsverfahren denn auch einzig zu diesen beiden - aufgehobenen - Dispositiv-Ziffern vom zitierten Entscheid der Kammer abweichende Anträge. Der aktuelle Antrag der Verteidigung zum Schuldpunkt ist hingegen obsolet (Urk. 322 S. 2). II. Strafpunkt

4. Demnach ist vorab vorzumerken, dass Beschluss und Urteil der Kammer vom 14. Juli 2014 mit Ausnahme des Strafpunktes (Urteilsdispositiv-Ziffern 3. und 4.) in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 304 S. 35-39). Die Verteidigung stellt im vorliegenden, dritten Berufungsverfahren denn auch einzig zu diesen beiden - aufgehobenen - Dispositiv-Ziffern vom zitierten Entscheid der Kammer abweichende Anträge. Der aktuelle Antrag der Verteidigung zum Schuldpunkt ist hingegen obsolet (Urk. 322 S. 2). II. Strafpunkt

1. Die Kammer hat den Beschuldigten in Abgeltung jener Delikte, für welche er mittlerweile rechtskräftig verurteilt worden ist, mit einlässlicher Begründung mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bestraft (Urk. 304 S. 25ff. und S. 37).

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2. In seinem Urteil vom 5. Februar 2015 kritisiert das Bundesgericht die Strafzumessung der Kammer in diversen Punkten und kommt zum Schluss, "eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten halte sich nicht mehr im weiten Rahmen des sachrichterlichen Ermessens" (Urk. 316 S. 12).

3. Wie bereits im aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 14. Juli 2014 erwogen, ist die bundesgerichtliche Auffassung gemäss Rückweisungsentscheid für die kantonale Instanz bindend (Urk. 304 S. 15 mit Verweisen). Der Beschuldigte beantragt aktuell eine Bestrafung mit 19 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 322 S. 2). Die Anklagebehörde ist offensichtlich der Auffassung, eine angemessene Sanktion lasse sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Vorgabe ("Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten", Urk. 316 S. 12) nicht bemessen. Konsequenterweise hat sie sich einem erneuten Antrag zum Strafmass verweigert und auf eine Berufungsantwort verzichtet (vgl. Urk. 324).

4. Diese konkludent geäusserte Auffassung der Anklagebehörde ist ohne Weiteres zutreffend. Hätte das Bundesgericht eine Vorgabe von präzise 24 Monaten Freiheitsstrafe gemacht, wäre der Beschuldigte (bereits dies: nolens volens) in dieser Höhe zu bestrafen. Da das Bundesgericht aber eine Bestrafung mit "höchstens 24 Monaten Freiheitsstrafe" toleriert und damit offen bleibt, welches Strafmass im in concreto ohnehin unangemessen tiefen Strafbereich höchstrichterlich verlangt wird, ist der Beschuldigte seinem Antrag gemäss mit

19 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der eine Tag erstandene Untersuchungshaft ist an die auszufällende Sanktion anzurechnen (Art. 51 StGB). Dabei wurden die bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss Entscheid vom 5. Februar 2015 berücksichtigt, nämlich dass: − der Beschuldigte nicht über einen längeren Zeitraum delinquiert habe (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte keine beträchtliche kriminelle Energie entwickelt habe, er insbesondere zur Täuschung der russischen Investoren keinen besonders grossen Aufwand betrieben habe (E. 2.6.2.), − den Geschädigten (als erfahrenen Geschäftsleute) eine gewisse Opfermitverantwortung anzulasten sei (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte nicht alleine aus egoistischen Gründen gehandelt -- 9 of 15 -− habe, indem er die Gelder nicht im eigenen Nutzen, sondern zur Tilgung von Schulden aus anderen Geschäften und damit zu Gunsten von Gläubigern verwendet habe (E. 2.6.2.), − der Beschuldigte nicht Alleinverantwortlicher gewesen sei (E. 2.6.2.) sowie − dem Beschuldigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft zu attestieren sei (E. 2.6.3.).

5. Der Beschuldigte gilt heute als Ersttäter (Urk. 317, vgl. noch Urk. 273). Daher ist der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe ohne Weiteres unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). III. Entschädigung und Genugtuung

1. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig betreffend die Tatvorwürfe in Anklageziffer B freigesprochen. Für seine Beteiligung an diesem Teil des Verfahrens verlangt er eine persönliche Entschädigung von Fr. 2'450.-- (Urk. 322 S. 4 f.). Die Begründung der Verteidigung zum zu entschädigenden Aufwand des Beschuldigten ist nachvollziehbar. Daher ist ihm die anbegehrte Entschädigung zuzusprechen. Der dem Beschuldigten zuzusprechende Betrag ist mit den ihm rechtskräftig auferlegten Kosten zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2014 vom 5. Februar 20145 in Sachen A._____, E. 1.3., Urk. 316 S. 5f.).

2. Ferner wird eine Genugtuung von Fr. 800.-- verlangt (Urk. 322 S. 2 und 5). Ein entsprechender Anspruch ist nicht ausgewiesen: Die erstandene Haft wird dem Beschuldigten an die auszufällende Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäss konstanter Praxis der Kammer wird erstandene Haft nicht kumulativ an eine Sanktion angerechnet und auch noch finanziell abgegolten. Wie die Verteidigung selber konzediert, erfolgten Haft, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, das lange dauernde Verfahren und namentlich die mediale Berichterstattung sodann nicht nur im Zusammenhang mit jenen Anklagepunkten, in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, sondern auch (und was die mediale Präsenz des Falles betrifft eben gerade namentlich) mit solchen, in welchen er verurteilt wurde. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung ist abzuweisen.

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IV. Kosten- und Entschädigung

1. Ausgangs- und antragsgemäss (Urk. 322 S. 2) kann die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 328) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

1. Es wird vorgemerkt, dass der Vorabbeschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 betreffend Rechtskraft des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 2 sowie 5 - 15 des Erkenntnisses der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

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3. Die Gerichtsgebühr des dritten Berufungsverfahrens (SB150081) fällt ausser Ansatz. Die Kosten für amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'996.95.

4. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'450.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den dem Beschuldigten rechtskräftig auferlegten Kosten verrechnet.

6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung in begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. S._____, … [Adresse],für sich und folgende Erbin der Geschädigten T._____: − 25. U._____, … [Adresse], − 2. E._____, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. V._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden von: − Frau Dr. W._____, … [Adresse] sowie im Urteilsdispositiv an (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den nachstehend aufgeführten Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen) − Rechtsanwalt lic. iur. AA._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 4. G._____ − 5. H._____ − 16. AB._____ -- 12 of 15 -− Rechtsanwalt AC._____, … [Adresse], für sich und folgenden Geschädigten: − 10. AD._____ − Magister AE._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 13. AF._____ − 14. AG._____ − 33. AH._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AI._____, …, … [Adresse], für sich und folgende Privatkläger: − 18. AJ._____ − 19. AK._____ − Rechtsanwalt lic. iur. AL._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 21. I._____ − 27. L._____ − Rechtsanwalt AM._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 22. AN._____ − Rechtsanwalt AO._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 31. N._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. AP._____, … [Adresse], für sich und folgende Geschädigte: − 34. P._____ − 6. AQ._____, c/o …, … [Adresse] − 28. AR._____, c/o …, … [Adresse] − 37. AS._____, c/o …, … [Adresse] − 20. C._____, … [Adresse] − 35. D._____, … [Adresse] − 3. F._____, … [Adresse] − 7. AT._____, … [Adresse] − 8. AU._____, … [Adresse], -- 13 of 15 -− 9. AV._____, … [Adresse], − 11. AW._____, … [Adresse], − 12. BA:_____, … [Adresse] − 17. BB:_____, … [Adresse], − 23. BC._____, … [Adresse], − 24. J._____, … [Adresse], − 26. K._____, …, … [Adresse] − 29. M._____, … [Adresse] − 30. BD._____, … [Adresse], − 32. O._____, … [Adresse] − 36. BE._____, … [Adresse], − 38. BF._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2015 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. P. Marti Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Rietmann

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