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Entscheid

SB150093

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

11. September 2015Deutsch118 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Formelles Prozessgeschichte

1. Der Beschuldigte meldete am 5. Dezember 2014 gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 47). Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils am 22. Januar 2015 (Urk. 51/2) liess er mit Eingabe seines Verteidigers vom 11. Februar 2015, hier eingegangen am 13. Februar 2015, innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54).

1. Der Beschuldigte meldete am 5. Dezember 2014 gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 47). Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils am 22. Januar 2015 (Urk. 51/2) liess er mit Eingabe seines Verteidigers vom 11. Februar 2015, hier eingegangen am 13. Februar 2015, innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54).

2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ein Rechtsmittel und verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Umfang der Berufung

3. Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1, 2, und 5 des angefochtenen Urteils. Insbesondere ficht er den Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG an. Aufgrund der verbleibenden und vom Beschuldigten anerkannten Tathandlungen beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wovon 24 Monate bedingt auszusprechen seien (Urk. 54 S. 2). Somit blieben die vorinstanzlichen Anordnungen bezüglich der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Stahlrute, der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie bezüglich der Verwertung von zwei beschlagnahmten Mobiltelefonen unangefoch-- 5 of 75 -ten. Ebenso blieb die vorinstanzliche Kostenaufstellung unangefochten (Urk. 53 S. 121; Dispositiv-Ziffern 3.a-c und 4). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt A. ALLGEMEINES Beweismittel / Verwertbarkeit / Anklageprinzip

1. Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel und deren Verwertbarkeit (Aussagen des Beschuldigten und der Tatbeteiligten B._____, C._____ sowie D._____; Ergebnisse der Telefonkontrollen und Observationen; Gutachten betreffend Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains, Ergebnisse der Hausdurchsuchungen und Spurenauswertungen) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 f., Ziff. III lit. B; Art.

82 Abs. 4 StPO).

2. a) Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte mit der Ehefrau von B._____, E._____ (Anklage lit. A Ziffer 1), F._____ (Anklage lit. A Ziffer 2) und G._____ (Anklage lit. B) nie konfrontiert wurde (vgl. Urk. 2/1 ff.; Urk. 3/13), weshalb deren Aussagen unverwertbar sind, soweit sie den Beschuldigten belasten. b) Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Geständnis des Tatbeteiligten B._____ betreffend die eingeklagten 12 Kurierfahrten zustande gekommen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass B._____ dieses Geständnis auf unzulässige weil suggestive Art und Weise "in den Mund gelegt" worden sei. Es sei deshalb notwendig, den Beschuldigten mit der Frau von B._____ (E._____) und H._____ zu konfrontieren, da B._____ offenbar deren Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Kurierfahrten über-- 6 of 75 -nommen habe, weil er dies selber nicht mehr gewusst habe (Urk. 72 S. 5 f.). Zu diesem Einwand ist folgendes zu bemerken: Aufgrund der zahlreichen Einvernahmen mit B._____ ist hinreichend deutlich nachvollziehbar, wie B._____ zu seinem Geständnis hinsichtlich der eingeklagten 12 Kurierfahrten gekommen ist (Urk 5/1 bis Urk. 5/13). Bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme nach der Hafteinvernahme gab er zu, ausser der letzten Kurierfahrt, nach welcher er verhaftet wurde, mehrere weitere Drogentransporte durchgeführt zu haben, gab jedoch an, nicht mehr zu wissen, wie viele Transporte er aus Holland durchgeführt hatte (Urk. 5/3 S. 1). In den folgenden Einvernahmen ging es darum, dieses grundsätzliche Geständnis inhaltlich zu konkretisieren. Es ist durchaus zutreffend, dass der polizeiliche Sachbearbeiter in diesem Zusammenhang Aussagen von E._____ und von H._____ vorhielt, welche B._____ auf unterschiedlichen Kurierfahrten begleitet hatten (vgl. Urk. 5/3 S. 11; Urk. 5/5 S. 1). Diese entsprechenden Vorhalte wurden von B._____ jeweils nicht bestritten. Im Gegenteil machte er im Rahmen der darauffolgenden Einvernahmen jeweils konkrete weitere Angaben zu den einzelnen Kurierfahrten (Urk. 5/4 ff.). Im Weiteren gab B._____ nach einer Fotokonfrontation von sich aus zu, mit H._____ ca. 5 weitere Kurierfahrten durchgeführt zu haben (Urk. 5/7 S. 2). Nach dem aus eigenem Antrieb gemachten grundsätzlichen Geständnis bestätigte er somit die ihm vorgehaltenen näheren Angaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Kurierfahrten, welche seine jeweiligen Begleiter auf den Kurierfahrten in den Einvernahmen in ihren eigenen Verfahren angegeben hatten. Darüber hinaus machte er weitere eigene Angaben zu den einzelnen Kurierfahrten. Es ist somit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht so, dass B._____ die Aussagen von E._____ und H._____ einfach "übernommen" hat. Diese Aussagen bildeten lediglich den Ausgangspunkt für die eigenen, recht ausführlichen Angaben von B._____. Aufgrund der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 23. Oktober 2013 sind somit sämtliche früheren Einvernahmen mit B._____ als Beweismittel verwertbar. Eine zusätzliche Konfrontation mit E._____ und H._____ ist hierfür nicht notwendig.

3. a) Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren - gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, das Anklageprinzip sei verletzt worden, da die Zeitangabe beim Anklagepunkt A Ziff. 1 lit. h zu ungenau sei, indem zwei Ku-

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rierfahrten zu unbestimmten Zeitpunkten zwischen November 2011 und November 2012 vorgeworfen werden. Das Anklageprinzip bezweckt u.a., dass der Beschuldigte weiss, was für ein Sachverhalt ihm genau vorgeworfen wird, damit er sich in genügender Form verteidigen kann. Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass dem Beschuldigten die Mitwirkung bei mehreren chronologisch aufgelisteten Drogentransporten vorgeworfen wird, mithin geht es bei der Zeitperiode zwischen November 2011 und November 2012 nicht um eine Einzeltat, für welche die Angabe eines Zeitraumes von einem Jahr tatsächlich an der Grenze des Zulässigen liegen dürfte. Es geht vorliegend aber um eine Serie bzw. Abfolge von Kurierfahrten in der Periode von ca. Mai 2011 bis Anfang Januar 2013. Durch die genannte zeitliche Situierung ist es dem Beschuldigten somit möglich, zum Vorwurf Stellung zu nehmen, zumal aufgrund der chronologischen Abfolge in der Anklageschrift klar ist, dass es um den achten von insgesamt zwölf Transporten handelt, der nach einem zeitlich genauer fixierten früheren Transport Mitte bis Ende Oktober 2012 und vor einem ebenfalls zeitlich genauer definierten späteren Transport im November 2012 lag. Das Anklageprinzip wurde aufgrund der genannten Konstellation eingehalten. b) Die Verteidigung erachtet die Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklagepunkt A Ziff. 2 (S. 8 Punkt 2) als ebenfalls ungenügend und mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar. In der Umschreibung würden weder die Schuldner, die Abholorte, die Geldbeträge noch die Daten näher bestimmt (Urk. 72 S. 7). Beim betreffenden Vorwurf geht es in erster Linie um den Erhalt einer bestimmten Kokainmenge, welche von F._____ an den Beschuldigten geliefert wurde. Der beanstandete Sachverhaltsabschnitt beschreibt, wie der Beschuldigte an F._____ einen Tag vor Übergabe des Kokains, d.h. am 29. Juli 2013, um ca. 21.22 Uhr, einen nicht genau bezifferbaren Geldbetrag (ca. 20'000.–) beim Schrebergarten "I._____" übergeben habe. Allein diese Sachverhaltsumschreibung ist hier relevant und auch entsprechend konkret umschrieben. Die Behauptung, wonach sich der Beschuldigte mehrfach bis zum 29. Juli 2013 "mit den verschiedenen Geldschuldnern" getroffen habe, ist für den rechtlich relevanten Vorwurf nicht von Bedeutung, weshalb die von der Verteidigung vermisste nähere Umschreibung der -- 8 of 75 -Schuldner, der Abholorte, der Geldbeträge und der Daten für die Einhaltung des Anklageprinzipes entbehrlich sind. c) Schliesslich bemängelt die Verteidigung, dass in Anklagepunkt B bezüglich des Erhalts der Gelder durch den Beschuldigten als Bezahlung der an D._____ übergebenen Drogenmengen weder die Zeitpunkte noch die Höhe der erhaltenen Bezahlung umschrieben seien (Urk. 72 S. 7). Auch diese Rüge der Verteidigung geht fehl, zumal es in diesem Anklagepunkt primär um den Vorwurf der Drogenübergaben an D._____ geht. Die Höhe und der Zeitpunkt der Bezahlung erscheinen für die rechtliche Würdigung von untergeordneter Bedeutung, wobei festzuhalten ist, dass in der Anklage immerhin der Grammpreis des verkauften Kokains angegeben ist. Auch in diesem Zusammenhang ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Grundsätze der Beweiswürdigung

3. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 14-18 lit. C, Ziff. II.2.). B. Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 1

1. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt im Wesentlichen vorgeworfen, sich im Frühjahr 2011 in der Garage von C._____ im... in J._____ zweimal mit B._____ und C._____ (je separates Verfahren) zwecks Besprechung von zukünftigen Drogeneinfuhren von Holland in die Schweiz getroffen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte Kenntnisse über den Drogenabholort und die Funktion der Drogenlieferanten "K._____" (identisch mit K._____; Neffe des Beschuldigten) bzw. "L._____" / "L._____" (identisch mit L._____; Schwester des Beschuldigten) sowie "R._____" (nicht identifiziert) in Den Haag, Holland, besessen und ab diesem Zeitpunkt als Ansprechpartner für B._____ und C._____ bzw. den vorgenannten Drogenlieferanten in Zusammenhang mit 12 Kurierfahrten fungiert. Insbesondere habe er stets über die jeweiligen Zeitpunkte der einzelnen Drogenfahrten Bescheid gewusst und diese mehrfach zwischen Lieferanten und Kurier -- 9 of 75 -koordiniert. Bei 11 der insgesamt 12 Kokaineinfuhren habe er den Grossteil des eingeführten Kokaingemisches (abzüglich von jeweils 80 bis 100 g Kokaingemisch für B._____ sowie total ca. 300 g Kokaingemisch für C._____; überwiegend direkt durch den Beschuldigten anlässlich der jeweiligen Kokainübernahmen ausgehändigt) direkt aus dem Fahrzeug in seinen Besitz übernommen. In der Anklageschrift sind die insgesamt 12 Kurierfahrten, welche zwischen ca. Mai 2011 und 3. Januar 2013 (Verhaftung B._____) stattgefunden hätten, aufgeführt (Urk. 14 S.

3 - 6). Das so eingeführte Kokain habe B._____ mit zwei Ausnahmen jeweils kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz in der Garage von C._____ in J._____ bzw. ab November 2012 in dessen Ersatzgarage an der... [Adresse] dem Beschuldigten abgegeben. Dieser habe den Ausbau aus dem Fahrzeug überwacht, die Anzahl der eingeführten Pakete mit seinen Informationen aus Holland überprüft und den Grossteil der eingeführten Kokainmengen übernommen (Urk. 14 S. 2 - 6). Standpunkt des Beschuldigten

2. a) Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der Untersuchung, Verwandte im Raum von Den Haag zu haben, nämlich seine Schwester L._____ ("L._____" / "L._____"), deren Ehemann M._____ sowie deren Kinder K._____ ("K._____") und O._____. Weiter bestätigte er, B._____ ("B._____") und C._____ zu kennen, letzteren als Inhaber einer Werkstatt / Autogarage, bei welcher er Kunde war. Er anerkannte überdies, dass er sich verschiedentlich in der Garage von C._____ aufgehalten habe, wobei er dort gelegentlich auch auf B._____ getroffen sei. Einmal habe er sich überdies zusammen mit M._____ (recte: M._____) bei C._____ in dessen Autowerkstatt / Garage aufgehalten. Der Beschuldigte gab weiter zu, ca. vier bis fünf Mal dort anwesend gewesen zu sein, als C._____ von B._____ in Holland über "K._____" / "L._____" bezogenes, in die Schweiz eingeführtes Kokain aus dem Fahrzeug ausgebaut habe. Er habe dies im Auftrag von "K._____" gemacht und seine Rolle sei gewesen, zu schauen, ob die Person (B._____) und die Ware (Kokain) angekommen seien sowie "K._____" Bescheid zu geben. Er habe das vier bis fünf Mal gemacht und es sei um Drogenmengen von jeweils ca. 1 Kilogramm gegangen (Urk. 2/1 ff.; insbesondere Urk. 2/6 S. 2-5; Urk. 2/8 S. 7-9 S. 11-13; Urk. 2/12 S. 6 S. 14).

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b) Insgesamt (und letztlich bezogen auf alle Anklagesachverhalte) bestritt der Beschuldigte jedoch eine eigentliche bzw. weitere, wissentliche und willentliche Beteiligung an den in der Anklageschrift unter lit. A Ziffer 1 umschriebenen deliktischen Vorgängen. Er stellte insbesondere in Abrede, dass es "seine Geschäfte" gewesen seien, er die Drogen anschliessend an den Ausbau aus dem Auto an sich genommen oder dass er Geld damit verdient hätte. Er sei lediglich eine "Brücke" bzw. ein "Vermittler" zu "K._____" gewesen und / oder habe als Dolmetscher fungiert (Urk. 2/1 ff., insbesondere Urk. 2/12 S. 10, S. 12). c) Auf den gleichen Standpunkt stellte sich der Beschuldigte auch in der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2014 und der Berufungsverhandlung vom 25. August 2015 (Prot. II S. 16). Allgemeines zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der übrigen Tatbeteiligten

3. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Tatbeteiligten B._____ und C._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk.

53 S. 19-27, Ziff. III lit. D/b). Diese hat zu Recht hervorgehoben, dass die genannten Personen jeweils die identische Verfahrensstellung als Beschuldigte im eigenen Strafverfahren innehatten und damit grundsätzlich die gleiche Interessenlage aufwiesen. Deshalb könne keine der genannten Personen als glaubwürdiger als die anderen Aussagenden bezeichnet werden. Zutreffend ist ausserdem, dass B._____ sich trotz der nachvollziehbaren Furcht vor Repressalien im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens als Einziger zu einem weitgehenden Geständnis durchringen konnte, mit dem er nicht nur sich selbst, sondern auch Personen aus seinem nächsten und nahen Umfeld belastete. Ein nachvollziehbares Interesse, insbesondere hinsichtlich des generellen Ablaufs und der Anzahl der unter Beteiligung des Beschuldigten und von C._____ abgewickelten Drogeneinfuhren die Unwahrheit zu sagen, ist nicht ersichtlich. Es ist einerseits nicht nachvollziehbar, wieso B._____ mehr Kurierfahrten hätte eingestehen sollen, als er tatsächlich durchführte. Andererseits ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund er insbesonde-- 11 of 75 -re seinen langjährigen Freund C._____ hätte falsch belasten sollen. Hiergegen spricht denn auch, dass B._____ bei genauer Betrachtung durchaus gewisse, C._____ entlastende Aussagen machte und er – wenn auch aus eigennützigen Motiven – den Beschuldigten anfänglich gar deckte (vgl. dazu einlässlicher nachstehend).

4. Das von B._____ schliesslich gewählte Aussageverhalten (Geständnis und Offenlegung aller Umstände und Beteiligten) ist zwar insofern für ihn vorteilhaft, als es grundsätzlich im Rahmen der ihn betreffenden Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts des anerkannten, eigenen deliktischen Verhaltens ist indes nicht ersichtlich, welche Besserstellung er sich von einer allfälligen Falschbelastung insbesondere des Beschuldigten hätte erhoffen dürfen.

5. Es besteht daher unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit kein Anlass, auf die Aussagen von B._____ betreffend den Beschuldigten, nicht abzustellen. Würdigung der Aussagen von B._____

6. B._____ wurde in seinem eigenen Verfahren in erster Linie zu seinen eigenen Drogeneinfuhren sowie zur Beteiligung von C._____ an den Drogeneinfuhren befragt. Nachdem der Name des Beschuldigten bekannt war, blieb er im Strafverfahren von B._____ zunächst eher ein Randthema. Spezifisch zu dessen Beteiligung und Rolle wurde B._____ in erster Linie im Rahmen der Einvernahme vom 22. Mai 2013 (Urk. 5/9) sowie im hiesigen Verfahren in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 2/8) befragt, wobei er seine zuvor gemachten Aussagen jeweils als zutreffend bestätigte. a) Das Aussageverhalten B._____s änderte sich im Verlauf der Untersuchung. Zu Beginn versuchte B._____, klare Antworten zu vermeiden oder verweigerte solche, weil er Angst vor Repressalien gegen sich und seine Familie habe (vgl. Urk. 5/3 S. 2, S. 5). Angaben zu den ausländischen Hintermännern der Drogeneinfuhren wollte er zunächst keine machen und nannte solche meist nur auf ausdrücklichen Vorhalt. Offen gab er zu, sich und seine Familie schützen zu wollen, da die "Leute" ihn kennen würden (vgl. Urk. 5/5 S. 8). Erst am 6. März 2013 -- 12 of 75 -erwähnte er nach Auftraggebern gefragt einen "P._____", machte zu diesem allerdings wiederum nur vage und zurückhaltend Angaben (Urk. 5/6 S. 9 f.). Dabei räumte er ein, den Beschuldigten anfänglich bewusst nicht bzw. nur am Rande erwähnt zu haben (Urk. 2/13 S. 4; Urk. 5/8 S. 8 ff.; Urk. 5/13 S. 4). B._____ gab anfänglich nur das zu, was ihm unter Verweis auf Aussagen anderer Beteiligter direkt vorgehalten werden konnte, wobei er zeitweise – wahrheitswidrig – beteuerte, mehr oder frühere Kurierfahrten als die von Juli 2012 bis Januar 2013 zusammen mit seiner Frau ausgeführten, habe es nicht gegeben (Urk. 5/3 S. 11). Dass H._____ ihn jeweils begleitet habe, wenn seine Frau nicht dabei gewesen sei, gestand er erst nach Besprechung mit seinem amtlichen Verteidiger ein (Urk. 5/6 S. 2). b) Erst im Verlauf des Vorverfahrens begann B._____ offener und umfassender zu berichten. Dies begründete er damit, über ihn würde die Unwahrheit erzählt. Mehrfach wies er darauf hin, dass er sein Leben ändern, reinen Tisch machen wolle und es nichts bringe, die Wahrheit zu vertuschen. Unter Hinweis auf die Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 24. Mai 2013 wies er zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Oktober 2013 darauf hin, dass er prophezeit habe, dass C._____ und der Beschuldigte den Mund nicht aufmachen würden, nun müssten sie, mit seinen Aussagen konfrontiert, wohl oder übel aussagen (Urk. 5/12 S. 2). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ spricht, dass er den Beschuldigten insgesamt und bis zuletzt eher zurückhaltend belastete. Er schilderte dessen Rolle nüchtern, konstant und ohne erkennbare Übertreibungen. Seine Belastungen decken sich zumindest streckenweise nicht nur mit jenen von C._____, sondern – wenn auch in einer anderen Gewichtung – mit Zugaben des Beschuldigten selbst. Die Aussagen von B._____ den Beschuldigten betreffend sind insgesamt und nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er damit nicht nur sich, sondern auch seine Ehefrau und seinen Freund C._____ massiv belastete, grundsätzlich glaubhaft. c) Der Umstand, dass B._____ den Beschuldigten wie auch andere Hintermänner anfangs erklärtermassen nicht nennen wollte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es wäre angesichts des Umstandes, dass "K._____" der Neffe und "L._____" die Schwester des Beschuldigten sind, aus-- 13 of 75 -serdem C._____ ein Bekannter des Beschuldigten ist, für B._____ einfach gewesen, den Beschuldigten als alleinigen Organisator und Drahtzieher ins Spiel zu bringen und so von sich selbst abzulenken. Wenn auch aus egoistischen Motiven, tat B._____ dies anfänglich jedoch nicht und schützte damit indirekt den Beschuldigten. Vor dem Hintergrund befürchteter Repressalien erscheint dieses Aussageverhalten B._____s jedoch nachvollziehbar, zumal er offensichtlich hoffte, C._____ würde die Hintermänner preisgeben. Die erst späte Nennung des Beschuldigten als Tatbeteiligten lässt sich überdies damit in Einklang bringen, dass B._____ sich auch in eigener Sache erst im Verlaufe des Verfahrens dazu durchringen konnte, reinen Tisch zu machen. Gewisse Angaben zu den Kurierfahrten machte B._____ nicht von sich aus. Er bestätigte vielmehr die Aussagen von E._____ und H._____, etwa bezüglich der Anzahl Kurierfahrten oder bezüglich gewisser Details einzelner Fahrten (vgl. Urk. 6/9 S. 12; Urk. 5/13 S. 7). Der Verteidiger des Beschuldigten führte bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, durch B._____s Übernahme der Aussagen von dessen Frau und von H._____ würden diese den Beschuldigten indirekt belasten. Wegen mangelnder Konfrontation mit E._____ und H._____ könnten diese übernommenen Aussagen jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden (Urk. 42 S. 5). Dieser Einwand wurde bereits weiter oben im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel widerlegt (vgl. oben II/A Ziff. 2 lit. b). d) Im Verhältnis zu C._____ ist eine Tendenz zu erkennen, die eigene Rolle herunterzuspielen, indem B._____ diesen als Auftraggeber der Transporte darzustellen versuchte, ohne dass sich diese Stellung anhand von objektiven Gegebenheiten erhärten liess (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 5/4 S. 1 f.). Im Gegenteil räumte B._____ ein, dass er C._____ darauf angesprochen habe, dass es gut wäre, wenn sie Kontakte nach Holland herstellen und Kokain beziehen könnten, was sich damit deckt, dass C._____ aussagte, B._____ sei mit diesem Thema an ihn herangetreten (Urk. 5/3 S. 7; Urk. 6/3 S. 2 ff.). Es war folglich weder C._____ noch der Beschuldigte, welcher der Initiant und Ideengeber der anschliessenden von B._____ selbst durchgeführten Drogeneinfuhren war. Damit deckt sich auch, dass B._____ mehrfach, teilweise stereotyp und ausserhalb des Kontextes der -- 14 of 75 -Frage aussagte, C._____ sei sein Auftraggeber gewesen (vgl. z.B. Urk. 5/5 S. 1 f., S. 8). Wiederholt beschrieb er die Aufgabe von C._____ jedoch auch nur dahingehend, dass dieser wegen seiner – B._____s – fehlenden Spanischkenntnisse gewissermassen Dolmetscher zwischen ihm und dem Beschuldigten bzw. der Kommunikator gewesen sei, um dann (erst) auf Vorhalt früherer Aussagen wieder daran festzuhalten, er sei der Auftraggeber gewesen und habe mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Andernorts bestätigte er auf Vorhalt, dass C._____ die Aufgabe gehabt habe, die Bestellungen zu machen, die Drogen in der Werkstatt aus dem Auto auszubauen und diese hierfür zur Verfügung zu stellen. Mit C._____ am 24. Mai 2013 konfrontiert, verneinte B._____ die Frage, ob er mit "Auftraggeber" Organisator meine und gab an, wie er gesagt habe, sei C._____ der Dolmetscher gewesen und habe das Kokain ausgebaut. Die telefonische Kommunikation sei über den Beschuldigten gelaufen und seiner Ansicht nach sei der Beschuldigte der Organisator gewesen. Etwas später konkret nach der Hierarchie gefragt, sagte B._____ schliesslich doch wieder aus, C._____ sei sein Auftraggeber gewesen und der Beschuldigte wahrscheinlich jener von C._____. Zuoberst sei also der Beschuldigte gestanden, unter ihm C._____ und unter diesem er – B._____ – als Mitläufer. C._____ habe ihm immer auch gesagt, er solle das Telefon nicht abnehmen und nicht direkt kommunizieren. Abschliessend bestätige er erneut, dass C._____ der Dolmetscher gewesen sei (Urk. 5/7 S. 15; Urk. 5/10 S. 15; Urk. 6/2 S. 16 f., S. 19). Ausser dem Umstand, dass B._____ selber eingestand, der ursprüngliche Initiant und Ideengeber gewesen zu sein, steht sodann im Widerspruch zur angeblichen Rolle C._____s als Auftraggeber, dass B._____ aussagte, C._____ habe anfänglich gesagt, es sei gefährlich, Drogen einzuführen; er habe anfänglich nicht gewollt, dass er – B._____ – es mache; eigentlich habe C._____ anfangs nichts mit den Drogeneinfuhren zu tun haben wollen (Urk. 5/10 S. 2 ff.; Urk. 5/11 S. 3). Weiter gab B._____ zu, gewisse Kurierfahrten direkt mit den holländischen Drogenlieferanten organisiert zu haben und bestätigte, dass die Drogen nach der Fahrt im April 2012 nicht in der Garage von C._____ aus dem Fahrzeug ausgebaut worden seien, sondern er diese in einem Sack in die Werkstatt gebracht habe. Ein weiteres Mal habe er sie nach dem Ausbau in Q._____ dem Beschuldigten übergeben. Gemäss B._____ wollten die -- 15 of 75 -"Holländer" C._____ ab einem gewissen Zeitpunkt auch übergehen und nur noch direkt mit ihm "zusammenarbeiten" (Urk. 2/8 S. 17 f.; Urk. 5/7 S. 15; Urk. 5/9 S. 2 ff.; Urk. 5/10; Urk. 5/12 S. 3 f.). Die Aussage B._____s, er habe sich für den Ausbau der Drogen aus seinem Fahrzeug in der Werkstatt von C._____ jeweils nicht mehr interessiert und diesen auch nicht mitverfolgt, weshalb er über die transportieren Drogenmengen nichts Genaueres sagen könne, wirkt nicht glaubhaft. Demgegenüber soll C._____ immer genau gewusst haben, was geht und wie viele Drogen er – B._____ – bringe, da er dies mit A._____ (dem Beschuldigten) besprochen habe (Urk. 5/12 S. 4), was letzterer bestreitet. Nicht zu überzeugen vermag auch, wenn B._____ abweichend von C._____ deponiert, sie hätten sich auf die Einfuhr von erheblichen Mengen Kokain eingelassen, ohne dass vorgängig besprochen worden sei, welches ihr "Lohn" sein sollte. Gemäss C._____ war darüber mit dem Beschuldigten durchaus geredet worden. Folglich ist auch nicht glaubhaft, dass B._____ nicht gewusst habe, was für C._____ dabei herausspringen sollte bzw. heraussprang, was umso mehr gilt, als er anerkanntermassen gelegentlich das diesem als Entgelt übergebene Kokain mit sich nach Hause genommen und dort gelagert hatte (Urk. 5/10 S. 4, S. 15). e) Insgesamt scheinen die Aussagen B._____s, soweit sie die eigene Rolle im Verhältnis zu jener von C._____ betreffen, teilweise widersprüchlich und dazu geeignet, ihn selber in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Gleichwohl besteht kein Anlass, deswegen auf die den Beschuldigten betreffenden Belastungen durch B._____ nicht abzustellen. Sie weisen keine entsprechenden Merkmale von Selbstbegünstigung auf. Wie zu zeigen sein wird, sind sie den Beschuldigten betreffend konstant, eher zurückhaltend und im Gesamtkontext lebensnah und stimmig. Nicht zuletzt werden sie im Kern auch durch die Aussagen von C._____ und durch eigene Zugaben des Beschuldigten abgestützt, was für ihren Wahrheitsgehalt spricht. Würdigung der Aussagen von C._____

7. Was den materiellen Gehalt der Aussagen von C._____ angeht, vermögen diese nur bedingt zu überzeugen. C._____ bestritt anfänglich jede eigene Beteiligung an den Drogeneinfuhren und verweigerte Aussagen weitgehend. Mit be-

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lastenden Untersuchungsergebnissen konfrontiert, brachte er reichlich abstruse und lebensfremde Ausreden. So erklärte er im Zusammenhang mit der letzten Kurierfahrt die diversen, im Vorfeld, insbesondere aber nach der Rückkehr von B._____ aus Holland, an diesen gerichteten Anrufversuche zusammengefasst damit, B._____ sei heikel gewesen in Bezug auf sein Fahrzeug, weshalb er es vor Reisen wie auch danach regelmässig kontrolliert und einem Service unterzogen habe. Deshalb sei es zu den Anrufen bzw. den Anrufversuchen seinerseits gekommen (Urk. 6/1 S. 4 ff.). Bereits angesichts der zugegebenen eigenen Verstrickung in die Drogenimporte ist klar, dass die Anrufe einen anderen Zweck hatten. a) Plausible Gründe dafür, weshalb sein langjähriger, guter Freund B._____ ihn zu Unrecht einer weitergehenden als der anerkannten Tatbeteiligung beschuldigen sollte, vermochte er keine zu liefern. Vielmehr mutmasste er, es sei E._____, die wegen des von ihm beendeten Lehrverhältnisses mit deren Sohn hinter den Anschuldigungen stehe. Diese mag ob der Auflösung des Lehrverhältnisses mit ihrem Sohn erbost und das Verhältnis zu ihm daher getrübt gewesen sein. Abgesehen von wenigen eigenen Wahrnehmungen zur Rolle von C._____, vermochte E._____ jedoch im Wesentlichen nur das zu berichten, was ihr Ehemann ihr erzählt hatte, worauf sie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme auch mehrfach hinwies (vgl. Urk. 6/7). Im Verlaufe des eigenen Verfahrens machte C._____ zwar immerhin gewisse Eingeständnisse, mit denen er sich und auch den Beschuldigten belastete. Dennoch war er bis zum Schluss kaum bereit, einlässlich in eigener Sache auszusagen, sondern er beschränkte sich meist auf das stereotype, pauschale und einsilbige Bestreiten weitergehender als der anerkannten deliktischen Vorwürfe. Soweit er damit indirekt teilweise auch den Beschuldigten schützte, erscheint dies allerdings eher als ein Nebeneffekt der eigenen, offensichtlichen Selbstbegünstigung, denn als eine bewusste und gewollte Entlastung des Beschuldigten. Denn im Kern bestätigte er hinsichtlich der Rolle und der Funktion des Beschuldigten bei den anerkannten, unter Beteiligung von C._____ ausgeführten (immerhin) fünf bis sechs Drogeneinfuhren die Aussagen von B._____, was die Belastungen glaubhaft macht. b) Insgesamt war bei C._____ das klare Bemühen erkennbar, durch teilweise vage und stereotype Aussagen zur eigenen Rolle nichts preiszugeben, was ihn -- 17 of 75 -weiter belastet hätte. Sodann zeigte sich auch bei ihm, dass er hinsichtlich des Verhältnisses zu B._____ und der Rollen- und Aufgabenteilung den eigenen Beitrag zu verharmlosen suchte. Seine diesbezüglichen Aussagen, mit denen er teilweise indirekt auch zugunsten des Beschuldigten aussagte, sind daher insgesamt wenig glaubhaft. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

8. a) Hinsichtlich des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass er während der gesamten Untersuchung Aussagen und Zugaben im bereits dargelegten Ausmass machte (vgl. oben Ziff. II.B. 2.a). Vereinzelt sagte er offensichtlich die Unwahrheit, wenn er z.B. beteuerte, nicht zu wissen, ob seine Schwester und deren Familie in Den Haag wohnen würden und er angab, deren Adresse und Telefonnummer nicht zu kennen (Urk. 2/6 S. 4 ff.). Die belastenden Aussagen von Tatbeteiligten bezeichnete er als Lügen, ohne dass er plausible Gründe für die angeblichen Falschbelastungen zu nennen vermochte (vgl. Urk. 2/6 S. 8 f.). b) Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten geprägt von klaren Lügensignalen. Sie sind regelmässig gekennzeichnet durch verschwommene und nichtssagende Formulierungen und inhaltlich widersprüchlich, lebensfremd und unlogisch. Gegen ihren Wahrheitsgehalt sprechen schliesslich nicht nur die glaubhaften Aussagen anderer Tatbeteiligter, sondern gewichtig auch die am 30. Juli 2013 beim Beschuldigten in dessen Schrebergartenhäuschen sichergestellten Drogen und Streckmittel (Urk. 9/5 ff.). Zwischenfazit

9. Die Aussagen von B._____ und C._____ die eigene Tatbeteiligung und Rolle betreffend sind nur bedingt überzeugend. Beide versuchten erkennbar die Federführung je dem anderen zuzuschieben und sich selbst als Mitläufer darzustellen, was insbesondere B._____ nur bedingt gelang. Hinsichtlich des Beschuldigten sagten beide indes eher zurückhaltend, im Kern konstant und – soweit C._____ eine eigene Tatbeteiligung anerkannte – übereinstimmend aus. Weder wirken die Belastungen einseitig noch übertrieben, sondern in einem grösseren Kontext betrachtet lebensnah und nachvollziehbar, was für ihren Wahrheitsgehalt -- 18 of 75 -spricht. Anzeichen für Absprachen sind keine ersichtlich und angesichts der überraschenden Verhaftung von B._____ am 3. Januar 2013 können solche auch ausgeschlossen werden. Insgesamt besteht daher kein Anlass, B._____ und C._____ nicht zu glauben, soweit sie den Beschuldigten belastende Aussagen machten. Die eigenen Aussagen des Beschuldigten vermögen aufgrund der genannten inhaltlichen Mängel und dem generellen Aussageverhalten an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von B._____ und C._____ nichts zu ändern. Beweiswürdigung betreffend Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 1

10. Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz zum Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 1 eine umfassende und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen hat, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 35 - 55; Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Erwägungen stellen in erster Linie Rekapitulationen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar, welche auf den Aussagen von B._____, C._____ sowie des Beschuldigten beruhen. Im Zusammenhang mit den Drogenbezügen von der Person in Holland, die von B._____ "R._____" genannt wurde, sind jedoch gegenüber der Vorinstanz einige Korrekturen und Präzisierungen vorzunehmen. a) Zur ersten Phase der Planung und Vorbereitung der Kurierfahrten sagte B._____ im Wesentlichen aus, er habe damals Schulden gehabt. Er habe selber Kokain konsumiert, wobei er das Kokain von verschiedenen Dealern im Raum Zürich bezogen habe. Er habe viel mit C._____, mit dem er (damals) schon seit 17 Jahren befreundet gewesen sei, gesprochen. Dabei sei auch über den Bezug von Kokain geredet worden. C._____ sei auch Kokainkonsument gewesen. B._____ habe in einem dieser Gespräche zu C._____ gesagt, dass es super wäre, wenn sie einen Kontakt nach Holland herstellen könnten, damit sie das Kokain selber importieren könnten. In den Kreisen von Kokainkonsumenten sei es bekannt gewesen, dass man in Holland gute Ware erhalte. Sie hätten sich oft in der Garage von C._____ getroffen und bei einer dieser Gelegenheiten habe C._____ ihm gesagt, er habe Kontakt zu holländischen Drogenlieferanten. B._____ habe geantwortet, dass er, wenn er Zeit hätte, eine Fahrt nach Holland machen würde, um -- 19 of 75 -Kokain zu holen (Urk. 5/3 S. 3 ff., S. 7). C._____ habe Kontakt gehabt zum Beschuldigten, mit diesem gesprochen und sie miteinander bekannt gemacht. Relativ kurz danach sei der Schwager des Beschuldigten in die Schweiz gekommen und sie hätten sich in J._____ getroffen. Dabei seien Adressen ausgetauscht worden bzw. der Holländer habe ihm seine Adresse in Den Haag gegeben, wo er das Kokain abholen könne. B._____ habe dann das Datum der Kurierfahrt C._____ bekannt gegeben. Es sei ca. zwei Wochen nach dem Treffen gewesen. Relativ kurz vor der Fahrt habe er eine zweite Adresse in einem Industriegebiet in Den Haag erhalten, wo er ebenfalls Kokain habe abholen sollen. Er glaube, diese Adresse sei vom Beschuldigten gekommen. Sie hätten sich nämlich nach dem ersten Treffen unabhängig von der Kurierfahrt nochmals in der Garage getroffen (Urk. 5/10 S. 2 ff.). b) An dieser Darstellung hielt B._____ in den nachfolgenden Einvernahmen im Wesentlichen fest. So bestätigte er konstant, dass die Idee, Kokain aus Holland zu importieren im Gespräch zwischen ihm und C._____ entstanden sei und dieser den Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe. Ebenso bestätigte er, dass es hernach zu einem ersten Treffen zwischen C._____, B._____ und dem Beschuldigten gekommen sei. Später hätten sie sich zu viert – B._____, C._____, der Beschuldigte und dessen Schwager – getroffen und es sei ihm die Adresse von "K._____" / "L._____" übergeben worden. Eine Woche vor dem ersten Transport – der Termin sei bereits mit dem Holländer vereinbart gewesen – habe er einen Telefonanruf von C._____ erhalten. Dieser habe ihm gesagt, er solle in der Garage vorbeikommen. B._____ gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er denke, dass der Beschuldigte bei diesem Treffen auch dabei gewesen sei. C._____ habe ihm (B._____) dann eine zweite Adresse übergeben, an welcher er Kokain abholen sollte. C._____ habe ihm gesagt, diese Person spreche recht gut Deutsch. C._____ habe weiter gesagt, er solle, wenn er nach Holland fahre, zuerst bei dieser Person vorbeigehen. Er solle ausserdem schauen, dass "K._____" und "L._____" von dieser Person keine Kenntnis erhielten. B._____ führte weiter aus, er habe den Namen dieser Person nicht erhalten, nur die Telefonnummer und die Adresse. Er habe diesen Mann "R._____" genannt, weil er ihn unter dem Buchstaben "P._____" im Telefon abgespeichert habe. Dieser "R._____" sei nie -- 20 of 75 -in die Schweiz gekommen, wie der "Holländer", womit B._____ offensichtlich den Schwager des Beschuldigten meinte (vgl. oben lit. a; Urk. 5/11 S. 3 ff.). Bei diesen Aussagen von B._____ fällt zum einen auf, dass er nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob der Beschuldigte auch beim zweiten Zusammentreffen in der Garage von C._____ eine Woche vor der ersten Kurierfahrt dabei war, als er die Adresse des unbekannt gebliebenen "R._____" von C._____ erhielt. Zum anderen erscheint es merkwürdig, dass B._____ von C._____ angewiesen wurde, er solle schauen, dass "K._____" bzw. "L._____" von dieser Person "R._____" keine Kenntnis erhielten. Letztere Anweisung macht angesichts der Interessenlage des Beschuldigten, der mit seinem Schwager und mit seiner Schwester "L._____" sowie deren Sohn "K._____" zusammenwirkte, keinen erkennbaren Sinn. Denn es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte neben seinen Familienmitgliedern in Holland für sich zusätzlich noch einen Kokain-Lieferanten an der Hand hatte, von dem seine Verwandten nichts wissen durften. Wenn man hingegen - angesichts der diesbezüglich geäusserten Unsicherheit B._____s - davon ausgeht, dass der Beschuldigte beim letzten Treffen von der ersten Kurierfahr B._____s nicht dabei war, macht diese Sachdarstellung eher Sinn, zumal dann auch der Beschuldigte - wie seine Verwandten in Holland - nichts von der Existenz von "R._____" wusste bzw. wissen durfte. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte die Adresse und die Telefonnummer von "R._____" nicht bereits anlässlich des ersten Treffens bekannt gegeben hätte, wenn diese Angaben tatsächlich von ihm stammen würden. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte sein Zusammenwirken mit seinem Schwager sowie mit "L._____" und "K._____" von Anfang an zugab, jedoch immer bestritten hat, Kenntnis von der anderen Person "R._____" gehabt haben. In diesem Sinne folgerichtig war die Aussage des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 23. Oktober 2013. Dort sagte er aus, seine Rolle habe darin bestanden, zu schauen ob die Drogen angekommen seien und "K._____" Bescheid zu geben. Er habe dies nicht gemacht, weil er süchtig gewesen sei oder dafür Geld erhalten hätte, sondern um seinem Neffen zu helfen. Die Frage, ob er gewusst habe, welche Mengen im Auto jeweils eingebaut gewesen seien, verneinte der Beschuldigte. Auf die Frage, wie er dann habe kontrollieren können, ob das -- 21 of 75 -gesamte Kokain tatsächlich angekommen sei, führte er sinngemäss aus, manchmal hätten die "Leute aus Holland" nur sehr wenig geschickt und er habe aber gesehen, dass sehr viel Kokain angekommen sei. Das seien aber nicht dieselben Drogen gewesen. Auf die Frage, woher er denn gewusst habe, dass "die Leute" nur sehr wenig geschickt hätten, erklärte der Beschuldigte, es habe auch Drogen an einer anderen Stelle im Auto gegeben. Diese Drogen seien aber von jemand anderem gekommen (Urk. 2/8 S. 11 ff.). c) Vor dem Hintergrund der oben zitierten Aussagen ist festzuhalten, dass die protokollierten Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren, in Kombination mit dem Eindruck, den das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewinnen konnte, nicht gerade für eine ausgeprägte intellektuelle bzw. sprachliche Kompetenz des Beschuldigten sprechen. Dies war anlässlich der Berufungsverhandlung trotz der indirekten Wahrnehmung infolge der Zwischenschaltung eines Dolmetschers für das Gericht deutlich wahrnehmbar und schlug sich auch in den protokollierten Aussagen des Beschuldigten generell nieder. In dieses Bild passen auch Aussagen anderer Tatbeteiligter: Nachdem B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2013 erstmals auf den Namen des Beschuldigten angesprochen wurde, lachte er und meinte: "Ah, ja. A._____ oder P._____. Es wurde mir gesagt, dass er der Onkel von K._____ sei. Ob dies so ist oder nicht, das weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht in welcher Beziehung er zu "R._____" steht. (…) Vor A._____ habe ich weniger Angst als vor der anderen Person. A._____ war ein Kunde von C._____. A._____ ist für mich harmlos. (...)" (Urk. 5/6 S. 9 f.). Bezeichnend ist auch, dass C._____ schilderte, wie er zuweilen von den Kokainlieferanten in Holland direkt angerufen worden sei. Er habe gegen Ende 2012 gegenüber dem Beschuldigten und B._____ geäussert, dass er nicht mehr bereit sei, weitere Drogenausbauten in seiner Garage durchzuführen. Der Beschuldigte habe ihn deswegen jedoch überhaupt nicht unter Druck gesetzt. Daraufhin hätten ihn jedoch "die Holländer" kontaktiert und gefragt, warum er nicht mehr mitmachen wolle. Er gehe davon aus, dass es sich dabei um "K._____" gehandelt habe (Urk. 6/3 S. 5). Auch aus weiteren Einvernahmen mit C._____ und B._____ geht hervor, dass die Kokainlieferanten in Holland zuweilen direkt mit B._____ bzw. C._____ Kontakt aufnah-- 22 of 75 -men (Urk. 6/4 S. 4; Urk. 6/7 S. 7), primär jedoch mit C._____, da B._____ kein Spanisch spricht. Anschaulich schilderte B._____ dies in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2013: "Eigentlich erhielt ich gar keine Weisungen. Ich sagte jeweils C._____ wann ich Zeit hätte, um nach Holland zu fahren, ich musste zuerst jeweils meinen Arbeitsplan anschauen. (,..) Ich bin mir nicht sicher, ob er jeweils Rücksprache mit den Holländern nahm oder ob dies A._____ machte. Ich weiss einfach, dass die Holländer jeweils C._____ angerufen haben und dass C._____ manchmal das Telefon gar nicht abnehmen wollte. Es war nämlich so, dass die Holländer, vor allem mit der Zeit, damit begannen, mich und C._____ zu terrorisieren, indem sie nachfragten, wann wir wieder kommen würden. Wir wollten uns eigentlich aus dem Geschäft zurückziehen, es lohnte sich nämlich manchmal kaum, nach Holland zu fahren. Einmal kam es vor, dass "R._____" gar nichts für uns hatte und einmal kam es vor, dass "K._____" nichts für uns hatte." (Urk. 5/10 S. 5). In der tags darauf durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit C._____ bestätigte B._____ diese Angaben (Urk. 6/2 S. 4), Die glaubhaft geschilderten telefonischen Interventionen der Kokainlieferanten in Holland zeigen, dass es offenbar nicht der Beschuldigte war, der die entsprechenden Druckversuche ausübte, sondern seine Verwandten in Holland, in erster Linie offenbar sein Neffe "K._____". Dies trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in der Schweiz aufhielt und regelmässig mit B._____ und C._____ zusammentraf. Dazu passt, dass der Kokainlieferant "R._____" gemäss glaubhafter Sachdarstellung von B._____ mit C._____ offenbar Auseinandersetzungen hatte, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte nicht zwingend auch die Ansprechperson für "R._____" war, B._____ sagte zwar aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er ihn kenne. Dies wurde jedoch weder in der Befragung vertieft, noch machte der Beschuldigte selber diesbezüglich irgendwelche Angaben. Die oben dargelegten Umstände, welche in den vorinstanzlichen Erwägungen zu wenig berücksichtigt wurden, sind weiter unten als Indizien für die Beurtei-- 23 of 75 -lung der Funktion und Stellung des Beschuldigten im Rahmen des Kokain-Importes zu würdigen. d) C._____ sagte im Wesentlichen aus, es sei B._____ gewesen, welcher ihn im Frühjahr 2012 (vgl. dazu jedoch nachfolgend lit. h) darauf angesprochen habe, ob er (C._____) nicht die Möglichkeit hätte, ihm zu ermöglichen, mit einem Auto Kokain von Holland her in die Schweiz einzuführen. Gemäss C._____ sei in jenem Zeitraum der Beschuldigte oft in seiner Werkstatt gewesen. Bei einem der Besuche habe der Beschuldigte ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der für ihn Kurierfahrten machen würde; es sei Kokain von Holland in die Schweiz einzuführen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, B._____ sei bereit dazu. Wenige Tage später seien dann beide zu ihm ins Büro gekommen. Bei diesem ersten Treffen sei vereinbart worden, dass B._____ für den Beschuldigten respektive für "K._____" die Kokaintransporte von Holland in die Schweiz machen würde. Anlässlich eines zweiten Treffens sei B._____ in der Garage gewesen, als der Beschuldigte mit einer Person aus Holland gekommen sei. Dieser habe mit B._____ direkt in englischer Sprache gesprochen und es seien Kontaktdaten ausgetauscht worden. C._____ anerkannte in der Folge, B._____ und den Beschuldigten zusammengebracht zu haben und bei den anschliessend durchgeführten (fünf bis sechs) Kokaineinfuhren aus Holland die Funktion des Übersetzers wahrgenommen zu haben. Weiter habe er auf Anfrage des Beschuldigten seine Garage als Ort für den Ausbau der Drogen zur Verfügung gestellt und den Ausbau vorgenommen. Der Beschuldigte habe ihn jeweils kontaktiert und mitgeteilt, wann B._____ fahren solle. Er (C._____) habe diesem das Datum mitgeteilt. Nach Rückkehr von B._____ habe er den Beschuldigten jeweils vorgängig angerufen, um ihm mitzuteilen, wann B._____ in der Garage sei, um den Ausbau der Drogen vorzunehmen (Urk. 6/3 S. 3 ff.). An dieser Version der ersten Kontakte und Planungsschritte hielt C._____ in der Folge durch den Verweis auf seine bisherigen Aussagen bis zuletzt fest. e) Sowohl B._____ als auch C._____ sagten übereinstimmend aus, dass sie sich mit dem Beschuldigten mindestens zweimal in den Garagenräumlichkeiten von C._____ getroffen hätten, um die zukünftigen Drogeneinfuhren von Holland in -- 24 of 75 -die Schweiz zu besprechen. Übereinstimmend legten beide dar, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher über seine in Holland ansässige Schwester und seinen Neffen Kontakte zu Drogenlieferanten gehabt und hergestellt habe. Abweichend vom eingeklagten Sachverhalt sagten beide Auskunftspersonen weiter aus, dass anlässlich eines der Treffen eine vierte, aus Holland stammende Person zugegen gewesen sei, welche sie als "K._____" (C._____) bzw. den Schwager des Beschuldigten (B._____) bezeichneten (Urk. 5/10 S. 3; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 2/12 S. 5 ff.). Letzteres bestätigte auch der Beschuldigte, gemäss dem anlässlich eines Treffens in der Werkstatt von C._____ M._____ (recte: "M._____" bzw. der Schwager des Beschuldigten) mit dabei gewesen sei. Zumindest indirekt gab er auch zu, dass anlässlich dieses Treffens Drogeneinfuhren ein Thema gewesen seien, indem "M._____" einen Witz darüber gemacht und daraus Wahrheit geworden sei (Urk. 2/12 S. 6). Wenn darin auch nicht eine eigentliche Anerkennung der Aussagen von C._____ und B._____ gesehen werden kann, sprechen die Zugaben des Beschuldigten doch klar für den Wahrheitsgehalt der im Kern übereinstimmenden Aussagen ersterer. Dass der Bekannte bzw. Verwandte des Beschuldigten lediglich einen Witz gemacht habe, der sich dann quasi verselbständigte, ist angesichts der Thematik des Vorhabens, der Aussagen der beiden Belastungspersonen sowie der anschliessend von B._____ über Lieferanten aus der Familie des Beschuldigten aus Holland durchgeführten Einfuhren von Kokain klar als Schutzbehauptung zu werten. f) Die Verteidigung wandte ein, der Beschuldigte sei nicht die direkte Verbindungsperson zu den Lieferanten aus Holland gewesen. Vielmehr sei es zu einem Adressaustausch zwischen einer Drittperson, welche den Beschuldigten in die Garage begleitet habe, und B._____ gekommen. Es sei nicht der Beschuldigte gewesen, der B._____ die Adresse von "L._____" bzw. "K._____" bekannt gegeben habe (Urk. 42 S. 8). Dazu ist zu bemerken, dass die Übergabe der Adresse "K._____s" durch eine Drittperson nichts daran ändert, dass der Kontakt zu "K._____" durch den Beschuldigten hergestellt wurde. Es wird dem Beschuldigten auch gar nicht vorgeworfen, die Adresse selber übergeben zu haben. Weiter wandte der Verteidiger ein, bezüglich "R._____" sei es C._____ gewesen, der die Adresse vermittelt habe. Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und -- 25 of 75 -"R._____" könne nicht hergestellt werden (Urk. 42 S. 9 f.). Diesbezüglich stützt sich der Verteidiger wesentlich auf die Aussagen B._____s. Dieser war sich nicht sicher, wer ihm genau die Adresse von "R._____" übergeben hatte (vgl. Urk. 5/10 S. 9; Urk. 5/11 S. 4; Urk. 2/8 S. 20). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen führte B._____ tatsächlich nicht von Anfang an klar aus, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei, als er (B._____) die Adresse von "R._____" erhalten habe und man ihm gesagt habe, "K._____" dürfe von diesem "R._____" nichts wissen. Wie bereits oben bei lit. b dargelegt wurde, sagte B._____ in der Einvernahme vom 25. Juli 2013 wörtlich aus: "Ich denke, A._____ war auch bei diesem Treffen, C._____ übergab mir dann eine zweite Adresse, an welcher ich Kokain abzuholen hatte. (…) Weiter sagte mir C._____, ich solle schauen, das "K._____/L._____" von dieser Person keine Kenntnis erhielten.". In der drei Monate später durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten führte B._____ dann auf die Zusatzfrage seines Verteidigers, ob der Beschuldigte "R._____" kannte, aus: "Es ist so, dass der "R._____" nur der Name war, den ich ihm gegeben habe. Natürlich kennt er ihn nicht unter diesem Namen, aber er kennt ihn wohl, denn es war die zweite Adresse, die er mir angab, um das Kokain abzuholen. (…)". Auf die weitere Frage, von wem er diese zweite Adresse erhalten habe, antwortete B._____: "Wer mir die Adresse gab, ob K._____ oder C._____, weiss ich nicht mehr. Ich vermute, es war C._____. Ich kann aber noch hinzu fügen, dass mir gesagt wurde, dass "K._____" von diesem "R._____" nichts wissen dürfe." Die Vorinstanz folgerte aus den Aussagen von B._____, dass der Beschuldigte "R._____" gekannt habe und über die Einfuhren des bei "R._____" bezogenen Kokains im Bild gewesen sei. Ausserdem sei dadurch erstellt, dass der Kontakt zu "R._____" durch den Beschuldigten hergestellt worden sei. Diese Schlussfolgerung beruht jedoch auf einer zu unsicheren Beweislage. Zum einen erscheint es problematisch, dass B._____ in der Einvernahme vom 25. Juli 2013 bezüglich der Anwesenheit des Beschuldigten bei der zweiten Zusammenkunft in der Garage unsicher war, jedoch anzugeben vermochte, dass C._____ ihm die Adresse von "R._____" übergeben habe. Drei Monate später, war sich B._____ dann sicher, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei, jedoch konnte er sich nicht mehr erinnern, wer ihm die Adresse übergeben habe. Er war sich aber nach wie vor sicher, -- 26 of 75 -dass ihm gesagt wurde, dass "K._____" von diesem "R._____" nichts wissen dürfe (Urk. 2/8 S. 20). Auf dieser Basis kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass es der Beschuldigte war, der "R._____" ins Spiel gebracht und dessen Adresse an C._____ bzw. B._____ übergeben hat. B._____ konnte sich aus sprachlichen Gründen nicht mit dem Beschuldigten verständigen, weshalb es hinsichtlich der Angabe der Adresse und vor allem der Weisung, wonach "K._____" nichts von "R._____" erfahren dürfe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Beschuldigte war, der B._____ die Informationen lieferte, sondern C._____. Aufgrund der fehlenden Verständigungsmöglichkeit stellt sich ohnehin die Frage, inwiefern B._____ überhaupt mitbekommen konnte, ob bzw. welche Informationen, die er von C._____ erhielt, ursprünglich vom Beschuldigten stammten oder allenfalls von einer Drittperson. Wenn der Beschuldigte tatsächlich am besagten letzten Treffen vor der ersten Kurierfahrt anwesend war und die Informationen zu "R._____" auch von ihm stammen würden, dann wäre nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte darauf aus gewesen wäre, dass sein Neffe bzw. seine Schwester als Kokain-Lieferanten nichts von "R._____" erfahren durften. Das Argument der Vorinstanz, wonach eine gegenteilige Annahme keinen Sinn machen würde, weil sonst C._____ und B._____ den Beschuldigten gar nicht benötigt hätten, um Kontakte zu holländischen Drogenhändlern herzustellen, überzeugt nicht. Es ist durchaus denkbar, dass sich in der Vorbereitungszeit der Kurierfahrten für C._____ eine weitere Quelle erschloss, von der die durch den Beschuldigten vermittelten Lieferanten nichts wissen durften. Ein gewisses Indiz dafür, dass der Bezug zu C._____ selber bestand, kann auch im späteren Zerwürfnis zwischen C._____ und "R._____" gesehen werden, welches B._____ erwähnte (vgl. Urk. 5/10 S. 15.). Wenn "R._____" tatsächlich durch den Beschuldigten als Kokainlieferant involviert worden wäre, erschiene es merkwürdig, dass er dies nicht bereits anlässlich der früheren Zusammenkunft bekannt gab, als die Koordinaten seiner Verwandten in Den Haag mitgeteilt wurden. Schliesslich erscheint es schwer nachvollziehbar, wenn B._____ behauptet, der Beschuldigte kenne "R._____", jedoch nicht unter der Bezeichnung "R._____", die er (B._____) dieser Person gegeben habe. Unter was für einer Bezeichnung wurde die betreffende Person zwischen B._____ und dem Beschuldigten über-- 27 of 75 -haupt erwähnt? Wie soll das überhaupt geschehen sein, obwohl B._____ sich mit dem Beschuldigten aus sprachlichen Gründen nicht verständigen konnte? Unter diesen Vorzeichen erscheint die Behauptung B._____s, der Beschuldigte habe "R._____" gekannt, als blosse Behauptung, für die keine rechtsgenügenden Beweise existieren. Als Fazit kann gezogen werden, dass es durchaus möglich ist, dass "R._____" durch den Beschuldigten in die Drogenimporte einbezogen wurde, jedoch existieren diesbezüglich zum einen keine klaren und kohärenten Aussagen von B._____ und zum anderen erscheint die - durchaus glaubhafte - Anweisung an B._____ durch C._____, wonach "K._____/L._____" nichts von "R._____" wissen dürfen, als mit der Motivation des Beschuldigten, seinen Neffen bzw. seine Schwester zu unterstützen, nicht vereinbar. Somit bestehen unüberwindbare Zweifel an der Version, wonach der Beschuldigte die mit "R._____" bezeichnete Person als Kokain-Lieferant in Holland verfügbar machte, bzw. dass der Beschuldigte von der Existenz dieser Person überhaupt wusste. g) Der eingeklagte Sachverhaltsteil über die Planungs- und Vorbereitungsphase der nachfolgenden Kurierfahrten ist aufgrund der glaubhaften Schilderung der Vorgänge durch B._____ und C._____ im Übrigen rechtsgenügend erstellt. Daran ändert nichts, dass im Anklagetext die Beteiligung des Schwagers des Beschuldigten am zweiten Treffen in der Garage von C._____ keine Erwähnung fand, da dieser Umstand für die rechtliche Würdigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht weiter relevant ist. Der eingeklagte Sachverhalt wird nicht nur durch die grundsätzlich überzeugenden Aussagen von B._____ und den insofern glaubhaften Zugaben C._____s bestätigt, sondern überschneidet sich beweismässig mit anderweitig erstellten Umständen. So ist unstrittig, dass der Beschuldigte enge Kontakte zu seinen in der Gegend von Den Haag lebenden Verwandten pflegte, wobei er einräumte, dass es wohl "K._____" gewesen sei, der für B._____ die Drogen beschafft habe (Urk. 2/10 S. 6 ff.; Urk. 2/12 S. 12). Unstrittig ist weiter, dass B._____ und C._____ zur Durchführung der Drogeneinfuhren Kontakte nach Holland benötigten. Erstellt ist alsdann, dass danach Drogeneinfuhren aus Holland stattfanden und B._____ Kontakt zu den Verwand-- 28 of 75 -ten des Beschuldigten hatte, diese mehrfach in Holland besuchte und – was vom Beschuldigten soweit anerkannt wurde – teilweise auch bei ihnen übernachtete. Der Beschuldigte gab weiter zu, im Auftrag von "K._____" den Ausbau der Drogen in der Werkstatt von C._____ vier bis fünf Mal überwacht und "K._____" davon berichtet zu haben (Urk. 2/12 S. 7, S. 14; Urk. 2/17 S. 2). In der Gesamtschau können keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss an der ersten Planung und Vorbereitung der Drogeneinfuhren beteiligt war und B._____ sowie C._____ mit den erwähnten Drogenlieferanten aus Holland in Kontakt brachte. Davon auszunehmen sind aufgrund der dargelegten Beweislage allerdings die Kokain-Lieferungen von "R._____". h) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint die Darstellung von C._____, wonach sowohl B._____ wie auch der Beschuldigte sich in etwa im selben Zeitraum, gleichsam zufällig wegen Drogeneinfuhren aus Holland an ihn gewandt hätten, konstruiert und lebensfremd. C._____ bestätigt damit zwar die Aussage B._____s, er sei mit der Idee an ihn (C._____) herangetreten. B._____ sagte indes ebenso aus, er habe C._____ darauf angesprochen, ob er Kontakte zu Drogenlieferanten aus Holland habe. Es liegt daher nahe und ist plausibel, dass C._____ hierauf den im damaligen Zeitpunkt erst ihm als langjährigen Kunden der Garage bekannten Beschuldigten ins Spiel brachte und nicht dieser sich – zufällig – an ihn wandte. Hier nun liegt auch ein möglicher Anknüpfungspunkt dafür, dass von C._____ nicht nur der Beschuldigte angesprochen wurde, um Kokain aus Holland erlangen, sondern evtl. auch weitere Kontakte in Holland gesucht (und mit "R._____" auch gefunden) wurden. Wer letztlich der ursprüngliche Ideengeber war und den ersten Anstoss gab, muss im vorliegenden Verfahren allerdings nicht abschliessend geklärt werden, zumal dies nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Zu erstellen ist im vorliegenden Verfahren einzig der Sachverhalt, der dem Beschuldigten vorgeworfen wird, wobei es angesichts des Vorwurfes der gleichmassgebenden, bandenmässigen Tatbegehung nicht vermeiden lässt, auch Ausführungen zu den Funktionen und Aufgaben der beiden Mittäter zu machen.

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i) Hinsichtlich des Zeitpunktes der oben beschriebenen Treffen zur Planung der Kokain-Importe ist aufgrund der Aussagen von B._____ davon auszugehen, dass diese Treffen im Frühjahr 2011 stattgefunden haben, mithin (wie noch zu zeigen sein wird) kurz vor der ersten Kurierfahrt (Urk. 5/10 S. 12; Urk. 5/12 S. 2; Urk. 5/13 S. 24). Hinsichtlich der eingeklagten Kurierfahrten ist festzuhalten, dass B._____ ab einem gewissen Zeitpunkt in der Untersuchung konstant und teilweise unter Angabe von markanten Einzelheiten (vgl. zur Kurierfahrt d: Urk. 5/9 S. 9; zur Kurierfahrt e: Urk. 5/4 S. 4; Urk. 5/8 S. 4; zur Kurierfahrt f: Urk. 5/5 S. 4 ff.; zur Kurierfahrt g: Urk. 2/8 S. 8; zur Kurierfahrt i: Urk. 5/7 S. 15 f.; Urk. 5/9 S. 3; zur Kurierfahrt j: Urk. 5/6 S. 12; Urk. 5/8 S. 4; Urk. 5/9 S. 2; Urk. 5/12 S. 4, 7; Urk. 8/2 S. 16; zur Kurierfahrt k: Urk. 5/2 S. 4; Urk. 5/8 S. 9 f.; Urk. 2/8 S. 18) glaubhaft zugegeben hat, beginnend ab ca. Mai 2011 bis zu seiner Verhaftung die in der Anklageschrift umschriebenen, insgesamt zwölf Kurierfahrten ausgeführt zu haben (vgl. zuletzt Urk. 5/13 S. 24), worauf abzustellen ist. j) Abgestellt werden kann auch auf die nicht von B._____ selber vorgebrachten, jedoch explizit (vgl. zur Kurierfahrt b: Urk. 5/13 S. 11; zur Kurierfahrt d: Urk. 5/13 S. 7; zur Kurierfahrt g: Urk. 5/13 S. 2; zur Kurierfahrt i: Urk. 5/7 S. 8, 12) bzw. im Rahmen des Schlussvorhalts (Urk. 5/13 S. 24) anerkannten Einzelheiten zu den Kurierfahrten. Einen Grund für B._____, diese Details als richtig zu bestätigen, obwohl sie sich nicht so abgespielt haben, ist nicht ersichtlich. Präzisierend bzw. korrigierend ist jedoch Folgendes anzuführen: Bei der Kurierfahrt gemäss lit. h wird einerseits die Zeitspanne von November 2011 bis November 2012 für zwei Importe aufgeführt. Andererseits wird als Datum der Einreise in die Schweiz der 6. Oktober 2011 angegeben, was nicht möglich ist. Das Datum vom 6. Oktober 2011 gehört jedoch offensichtlich zur Kurierfahrt gemäss lit. b. Nicht korrekt ist ausserdem die unter der gleichen lit. h aufgeführte Angabe, wonach B._____ einmal nur bei "R._____" Kokain geholt habe. Es ist zwar zutreffend, dass B._____ einmal nur bei "R._____" Kokain geholt hat (Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/10 S. 9), dies war aber, wie B._____ die Angaben seiner Frau bestätigte, im April 2012 (Urk. 5/13 S. 7). Entsprechend wird dies auch unter lit. d der Anklage aufgeführt.

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k) Der Verteidiger brachte in seinem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung vor, die Übergabe von € 15'300.– des Beschuldigten an B._____ vor der Kurierfahrt vom Dezember 2012 sei nicht erstellt, da sie sich einzig auf die Aussagen B._____s stütze, welcher jedoch erklärt habe, diese Übergabe habe vor der Novemberfahrt stattgefunden (Urk. 42 S. 25). In der Einvernahme vom 10. April 2013 sprach B._____ tatsächlich von der Novemberfahrt (Urk. 5/8 S. 4). In der nächsten Einvernahme am 22. Mai 2013 sprach er hingegen explizit von der Übergabe vor der Fahrt im Dezember 2012, und zwar unter Angabe der Begleitumstände dieser Geldübergabe (Urk. 5/9 S. 2). Dass diese vor der Dezemberfahrt 2012 stattfand, bestätigte B._____ auch in seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2013 (Urk. 5/12 S. 7). Somit verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ kurz vor dessen Kurierfahrt vom Dezember 2012 nach Holland € 15'300.– übergab. l) Bezüglich der Rolle und Funktion des Beschuldigten bei den Drogenimporten stützte sich die Vorinstanz ebenfalls weitgehend auf die Aussagen von B._____. Dessen Ausführungen erscheinen aus den bereits dargelegten Gründen grundsätzlich glaubhaft, wobei jedoch die oben dargelegten Einschränkungen hinsichtlich des Lieferanten "R._____" zu berücksichtigen sind. Die Angaben B._____s werden teilweise durch die Aussagen von C._____ und des Beschuldigten selbst bestätigt. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Ende Oktober 2012 aus Holland eingeführten Kokains durch den Beschuldigten erwähnte die Vorinstanz einen Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich (Fw S._____) vom 7. Juni 2013 (Urk. 53 S. 43). Diesem Bericht soll zu entnehmen sein, dass es am 25. Oktober 2012, um 14.23 Uhr, auf einem Parkplatz längs der...-strasse in Q._____ zu einem Treffen zwischen B._____ und dem Beschuldigten gekommen sei. Dieser Bericht, der sich nicht in den vorliegenden Prozessakten befindet, wurde B._____ in dessen Untersuchung in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2013 vorgehalten, worauf dieser bestätigte, dass es sich um das Treffen gehandelt habe, welches er bereits früher in der betreffenden Einvernahme geschildert hatte. Dort habe er dem Beschuldigten einen Plastiksack übergeben und sei mit A._____ zu dessen Schrebergarten gegangen. Er habe vom Beschuldigten acht Fingerlinge erhalten, den Rest des Ko-- 31 of 75 -kains habe der Beschuldigte in sein Schrebergartenhaus gebracht (Urk. 5/13 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde der genannte Wahrnehmungsbericht dem Beschuldigten offenbar nie vorgehalten, jedoch wurde er mit den Erkenntnissen aus diesem Bericht in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 konfrontiert (Urk. 2/17 S. 3). Dabei wich er aus, indem er meinte, er könne nicht sagen, was B._____ gesagt habe. Er könne nicht sagen, was B._____ gemacht habe und ob er Drogen dabei gehabt habe (Urk. 2/17 S. 3). Da sich der Wahrnehmungsbericht nicht bei den vorliegenden Akten befindet, vermag er auch keinen Beweis zu bilden. Hingegen erwähnte B._____ eine Drogenübergabe beim Schrebergarten des Beschuldigten auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 23. Oktober 2013 (Urk. 2/8 S. 10 und S. 17), womit diese belastende Aussage ohne Weiteres verwertbar ist. m) B._____ sagte konstant aus, dass der Beschuldigte nach der ersten Kontaktaufnahme im Frühjahr 2011 bei den nachfolgenden Kurierfahrten der Ansprechpartner und das Bindeglied zu den holländischen Drogenlieferanten gewesen sei und die Kurierfahrten koordiniert habe. Es sei eine Art Familienunternehmen gewesen. Dies ist insofern plausibel und lebensnah, als B._____ das Kokain (neben "R._____") bei nahen Verwandten des Beschuldigten bezog, mit denen dieser in regelmässigem telefonischem Kontakt stand. Mit seiner Schwester telefonierte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben sogar täglich (Urk. 2/6 S. 4 ff.). Nicht nachgewiesen ist jedoch, dass es sich auch bei "R._____" um ein Familienmitglied des Beschuldigten handelte. Dagegen spricht nur schon der Umstand, dass B._____ von C._____ angewiesen wurde, "K._____" bzw. "L._____" dürften nichts von "R._____" wissen. B._____ führte andererseits gleichbleibend aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher den Ausbau der Drogen in der Werkstatt von C._____ überwacht und diese mit sich genommen habe, nachdem er die "Provisionen" von B._____ und C._____ abgezogen hatte. In diesem Zusammenhang anerkannte er, jeweils ca. acht bis zehn Fingerlinge bzw. 80 bis 100 Gramm, insgesamt also bis zur Verhaftung rund 880 bis 1'100 Gramm Kokain, erhalten zu haben, ohne jedoch genauere Angaben zu der an C._____ übergebenen Menge machen zu können. Er habe jedoch drei Mal den Anteil von C._____ zwecks Aufbewahrung mit nach Hause genommen und dabei einmal gesehen, -- 32 of 75 -dass es sicher 12 Fingerlinge, also ca. 120 Gramm gewesen seien. Ob und allenfalls wie viel Kokain C._____ im Zuge der weiteren Einfuhren übergeben wurde, wusste er nicht (Urk. 5/10 S. 12 ff.; Urk. 5/12 S. 4 ff.). Es gab jedoch drei Ausnahmen, bei denen der Beschuldigte in anderer Weise, als in der von B._____ geschilderten Weise beteiligt war: Nach der Kurierfahrt vom April 2012, sei das Kokain von B._____ aus dem Kofferraum seines Fahrzeuges genommen und in einem Plastiksack zu C._____ in die Werkstatt gebracht worden. Dies sei der Transport gewesen, bei dem B._____ nur Kokain von "R._____" erhalten habe. Das Kokain sei somit nicht im Kofferraum eingebaut gewesen, sondern habe lose im Kofferraum gelegen. Er (B._____) sei dann mit diesem Sack in die Garage von C._____ gefahren. Dies habe er mit dem kleineren Auto (Fiat Uno) gemacht, weil seine Frau den grösseren Wagen, mit welchem die Drogeneinfuhr erfolgt war, gebraucht habe. Der Beschuldigte sei entweder schon dort in der Garage von C._____ gewesen oder sei später dazu gekommen. Wie immer habe C._____ auch über diese Fahrt Bescheid gewusst und hatte das Ganze mit dem Beschuldigten besprochen gehabt (Urk. 5/12 S. 3 f.; Urk. 5/13 S. 3). Die zweite Ausnahme, war nach dem Drogenimport Ende Oktober 2012. Damals habe B._____ die Drogen beim Schrebergarten des Beschuldigten übergeben (Urk. 5/13 S. 3 f.). Am 3. Januar 2013 habe der Beschuldigte zwar Kenntnis von der Kurierfahrt gehabt, jedoch sei er in den Ferien gewesen (Urk. 2/8 S. 18). n) Dieser Ablauf und die Rolle des Beschuldigten werden dem Grundsatz nach von C._____ bestätigt. So sprach auch er davon, dass es sich um eine Familiensache gehandelt habe, was ihm der Beschuldigte im Nachhinein einmal erzählt habe (Urk. 6/5 S. 3; Urk. 6/10 S. 7). Auch diese Aussage spricht indiziell dagegen, dass der unbekannte Lieferant "R._____" durch den Beschuldigten involviert wurde. Weiter gab C._____ an, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ihm mitgeteilt habe, wann B._____ die erste Fahrt machen könne, wobei er mit diesem auch besprochen habe, ob er (C._____) bereit sei, die Garage zur Verfügung zu stellen und die Drogen auszubauen. B._____ und der Beschuldigte hätten sich sprachlich nicht verständigen können, weshalb er für sie übersetzt ha-- 33 of 75 -be. Der Beschuldigte habe jeweils ihm mitgeteilt, er solle B._____ ausrichten, dass er eine Fahrt machen könne. Von der Rückkehr B._____s aus Holland habe der Beschuldigte teilweise telefonisch über C._____ erfahren, teilweise sei er bereits in der Garage am Warten gewesen, habe also schon davon gewusst und teilweise hätten B._____ und C._____ den Beschuldigten gemeinsam aus der Werkstatt orientiert (Urk. 2/12 S. 6 f.; Urk. 6/6 S. 10 f.). Übereinstimmend mit B._____ bestätigte C._____ überdies, dass B._____ mit ca. acht bis zehn Fingerlingen entschädigt werden sollte. Abweichend von dessen Aussagen, wonach er (C._____) zehn bis zwölf Fingerlinge als Provision hätte erhalten sollen, deponierte C._____, er habe mit dem Beschuldigten vereinbart, dass er Kokain für den Eigenkonsum von B._____ verlangen könne bzw. er fünf bis sechs Fingerlinge für seine Dienste erhalte. Dazu sei es dann aber nicht gekommen und der Beschuldigte habe gesagt, er (C._____) solle sich etwas bei B._____ holen; der Beschuldigte habe ausdrücklich gesagt, er könne so von der Sache profitieren. Insgesamt habe er ca. 300 Gramm Kokain erhalten. Wie B._____ gab C._____ zu Protokoll, die letzten drei Male habe B._____ seinen (C._____s) Anteil zu sich nach Hause genommen zur Aufbewahrung. Schliesslich und wiederum übereinstimmend mit B._____ sagte C._____ konstant aus, dass der Beschuldigte bei allen Ausbauten der Drogen aus dem Fahrzeug, die er (C._____) vorgenommen habe, vor Ort gewesen sei und die Drogen, abzüglich seines und des Anteils von B._____, an sich genommen habe. Der Beschuldigte sei der Organisator und Auftraggeber von B._____ und die einzige Person gewesen, welche das Kokain jeweils abgeholt habe (Urk. 2/12 S. 6 ff.; Urk. 6/6 S. 7, S. 11). Hier ist jedoch gegenüber der vorinstanzlichen Übernahme dieser Schilderungen C._____s eine Relativierung notwendig: Die Bezeichnung "Organisator" erscheint für den Beschuldigten als zu hoch gegriffen, zum einen weil seine organisatorische Reichweite in Bezug auf den Lieferanten "R._____" beweismässig nicht erstellt werden kann. Zum anderen ist in Bezug auf die Verwandten des Beschuldigten in Holland festzustellen, dass es jeweils nicht der in der Schweiz anwesende Beschuldigte war, der seinen Einfluss geltend machte bzw. Druck auf die übrigen Mitwirkenden B._____ und C._____ ausübte, sondern in erster Linie der Neffe "K._____", der offenbar auch häufig selber telefonischen Kontakt mit -- 34 of 75 -C._____ und B._____ suchte. Dies wäre wohl kaum nötig gewesen, wenn der Beschuldigte tatsächlich die von C._____ und B._____ behauptete Bedeutung innerhalb der Import-Organisation gehabt hätte. Gegen eine derart bestimmende Rolle spricht auch der Umstand, dass bezüglich des Beschuldigten keine relevanten Profite für sich selber nachweisbar sind. Schlussendlich erscheinen auch die bereits erwähnten Aspekte im Auftritt und der Persönlichkeit des Beschuldigten kaum vereinbar mit der ihm von B._____ und C._____ zugewiesenen bestimmenden Rolle in der Organisation. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die bereits erwähnte Äusserung B._____s in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2013, als er nach erstmaliger Nennung des Namens des Beschuldigte gemäss Protokollnotiz gelacht habe und dann zu Protokoll gab: "Ah, ja. A._____ oder P._____. Es wurde mir gesagt, dass er der Onkel von K._____ sei. Ob dies so ist oder nicht, das weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht in welcher Beziehung er zu "R._____" steht. (…) Vor A._____ habe ich weniger Angst als vor der anderen Person. A._____ war ein Kunde von C._____. A._____ ist für mich harmlos. (...)" (Urk. 5/6 S. 9 f.). o) Andererseits ist die anfängliche Darstellung des Beschuldigten, wonach er mehr oder weniger zufällig vier bis fünf Mal in der Garage anwesend gewesen sei, als B._____ von Holland herkommend mit den Drogen im Fahrzeug dort eingetroffen sei und die Drogen ausgebaut worden seien, als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Sie wird einerseits durch die in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen von B._____ und teilweise von C._____ widerlegt, andererseits widerspricht sie den Zugaben des Beschuldigten selbst. Vorab bestätigte der Beschuldigte, dass anlässlich eines der ersten Treffen ein Verwandter von ihm in der Garage von C._____ zugegen gewesen sei. Sodann gab er übereinstimmend mit C._____ zu, von diesem zumindest teilweise informiert worden zu sein, wann B._____ (bzw. "Herr Dingsbums") aus Holland zurückkehren würde. Weiter anerkannte der Beschuldigte, vier- bis fünf Mal im Auftrag von "K._____" die Aufgabe übernommen zu haben, zu kontrollieren, dass B._____ samt den Drogen eingetroffen sei, und ersteren darüber zu informieren. Der Beschuldigte äusserte sich überdies dazu, was "die aus Holland" geschickt hätten ("wenig") und darüber, was dann effektiv angekommen sei ("sehr viel"). Immerhin könnte diese etwas verklausuliert wir-- 35 of 75 -kende Aussage darauf hindeuten, dass der Beschuldigte zuweilen feststellte, dass jeweils mehr Kokain aus dem Fahrzeug von B._____ ausgebaut wurde, als er erwartet hatte. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte aufgrund des Lageortes im Fahrzeug von B._____ wusste, welches Kokain vom Neffen "K._____" stammte und welches nicht. (Urk. 2/8 S. 11 ff., S. 18; Urk. 2/12 S. 14; Urk. 2/17 S. 2). Schliesslich bestätigte er, dass B._____ vereinzelt bei seiner Schwester übernachtet habe, mit welcher er anerkanntermassen in regelmässigem Kontakt stand (Urk. 2/12 S. 11, S. 14). Die eingeklagte Beteiligung des Beschuldigten an den Drogeneinfuhren ist schliesslich auch im Gesamtkontext betrachtet plausibel und lebensnah. Einerseits waren B._____ und C._____ der Idee entsprechend, Kokain aus Holland einzuführen, auf Kontakte zu Drogenlieferanten aus Holland angewiesen, welche über den Beschuldigten hergestellt werden konnten, jedenfalls bezüglich seiner Verwandten "K._____" und "L._____". Andererseits bedurfte sein Neffe "K._____" bzw. dessen Umfeld eine vertrauenswürdige Person in der Schweiz, welche als Bindeglied die Kurierfahrten koordinierte, die Lieferungen kontrollierte und die Drogen hernach übernahm. Die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von B._____ und C._____, wonach diese Rolle innerhalb der Familie dem Beschuldigten zukam, ist daher plausibel, lebensnah und überzeugend. Offen bleiben muss, wie es sich mit der Übernahme der von "R._____" stammenden und separat versteckten Kokain-Lieferungen verhielt, bzw. wer diese schlussendlich übernahm. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er nur diejenigen Kokain-Pakete selber übernahm, die von "K._____" stammten. p) Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die von seinen Verwandten stammenden Kokain-Lieferungen eine wesentliche Rolle innerhalb der gesamten, mehrere Personen umfassenden, arbeitsteilig und international agierenden Struktur übernahm. Er vermittelte den ersten Kontakt nach Holland und war an der anschliessenden Umsetzung der Drogenimporte in die Schweiz von Anfang an beteiligt. Er war beim Ausbau des Kokains aus dem Fahrzeug von B._____ - mit einer Ausnahme (3. Januar 2013) - jeweils anwesend und übernahm die Drogen nach Aushändigung eines Anteils für C._____ und B._____ jeweils in der Werkstatt von C._____. In einem Fall wurden ihm diese von B._____ -- 36 of 75 -direkt in der Nähe des dem Beschuldigten gehörenden Schrebergartens übergeben. Fest steht sodann zwar, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2013 nicht zugegen war, als B._____ die letzte Kurierfahrt mit seiner Frau ausführte. Dass diese Fahrt von der Planung und Ausführung her nach dem bekannten Schema ablief, mithin der Beschuldigte darüber informiert und daran beteiligt war, entspricht nicht nur der grundsätzlichen Funktion, welche der Beschuldigte einnahm, sondern wird durch die Aussagen von B._____ und C._____ glaubhaft bestätigt. Ersterer sagte klar aus, dass die letzte Fahrt bereits im Dezember 2012 abgemacht gewesen sei und er ohnehin in die Garage von C._____ gefahren wäre. Der Beschuldigte wäre dann nicht dort gewesen, weil er gemäss C._____ in den Ferien weilte. Sie seien zu Dritt zusammengesessen und hätten Termin und Fahrt besprochen und der Beschuldigte habe es auch über "K._____" gewusst (Urk. 5/8 S. 9 ff.). q) Gemäss übereinstimmenden Aussagen von B._____ und C._____ wurden sie beide nur mit einem Anteil in Form von Kokain für den Eigenkonsum bzw. im Falle von B._____ für den Weiterverkauf "entlöhnt". Es ist allerdings einzuräumen ist, dass beide ein bedeutendes Interesse daran haben, den Beschuldigten als den Abnehmer des grössten Teils der Drogen darzustellen, zumal ihr eigenes Verschulden andernfalls weit schwerer wiegen würde, was durchaus als Motiv für eine Falschbelastung in Frage käme. Dass jedoch beide, ohne ersichtliche Absprachemöglichkeit, hinsichtlich der Übernahme des Gros der Drogen durch den Beschuldigten sowie ihrer jeweiligen Entlöhnung zufällig dieselben Falschbelastungen äusserten, ist zwar theoretisch denkbar, aber angesichts der familiären Bande des Beschuldigten nach Holland lebensfremd. B._____ und C._____ gaben übereinstimmend an, dass den von "K._____" bezogenen, grundsätzlich in grösseren Blöcken verpackten Drogen jeweils noch separate Fingerlinge beigelegen seien, welche für sie bestimmt gewesen seien, wobei diese im Falle der sichergestellten letzten Drogeneinfuhr einen tieferen Reinheitsgehalt (30% gegenüber 52%) aufwiesen, als die übrigen Drogen. Eine diesbezügliche, zufällig übereinstimmende Falschaussage kann ausgeschlossen werden. Allerdings erscheint es aufgrund der dargelegten Beweislage nicht erstellt, dass die von "R._____"

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stammenden Kokain-Pakete in gleicher Weise durch den Beschuldigten übernommen wurden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er beobachtet habe, dass zwei Drogenlieferungen von C._____ in dessen Garage an einen Mann namens "T._____" bzw. eine Frau namens "U._____" übergeben worden seien (Urk. 2/6 S. 12; Urk. 2/12 S. 7 f. und insbesondere S. 13 f.; Urk. 2/17 S. 3 oben) wurde von der Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung abgetan. Vor dem dargelegten Hintergrund der unklaren Verbleibs der Kokain-Lieferungen von "R._____" kann dieser Auffassung jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Hintergründe des Verbleibs der Lieferungen von "R._____" müssen jedoch aufgrund der lückenhaften Beweislage offen bleiben. r) Im Ergebnis können keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte an den von B._____ ausgeführten und erstellten zwölf Kurierfahrten auf die in der Anklageschrift umschriebenen Art und Weise teilnahm, jedoch nur im Umfang der von seinen Verwandten "K._____" und "L._____" in Den Haag stammenden Kokainlieferungen. Hingegen lässt sich eine analoge Tatbeteiligung des Beschuldigten bezüglich der von "R._____" stammenden Lieferungen nicht nachweisen. s) Hinsichtlich der Menge des eingeführten Kokaingemisches bzw. des Reinheitsgrades kann für die Beweiswürdigung grundsätzlich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 50 - 54; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Lieferungen von "K._____" betrugen gemäss der zutreffend Berechnung durch die Vorinstanz zwischen 6.68 kg und 8.35 kg reines Kokain. Dabei handelt es sich unvermeidbar um eine Schätzung, konnte doch nur eine Lieferung, nämlich diejenige vom 3. Januar 2013 sichergestellt und analysiert werden (vgl. Urk. 53 S. 50). t) Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A Ziffer 1 mit den erwähnten Korrekturen betreffend die Angaben zur Kurierfahrt gemäss Anklagesachverhalt lit. h (vgl. oben lit. j) und der gewichtigen -- 38 of 75 -Einschränkung hinsichtlich der von "R._____" stammenden Kokainlieferungen in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. u) Es kann aufgrund der Handlungsweise und des Verhaltens des Beschuldigten keinem Zweifel unterliegen, dass er sich wissentlich und willentlich im Rahmen der arbeitsteilig organisierten, mehrere beteiligte Personen umfassenden und international agierenden Struktur am Drogenimport von geschätzt mindestens

6.6 kg reinem Kokain beteiligte. Es ist offenkundig ist, dass der Beschuldigte um die erhebliche Gefahr der Drogen für eine Vielzahl von Konsumenten wusste und er diese zumindest in Kauf nahm. Er ist einschlägig vorbestraft und es darf als Allgemeinwissen gelten, dass Kokain eine zur Abhängigkeit führende und erheblich gesundheitsgefährdende Droge darstellt. Angesichts der Rolle und der Stellung des Beschuldigten in der Organisation der Import-Organisation, insbesondere aber auch als Verwandter derjenigen Personen, welche die Drogen in Holland für die Ausfuhr in die Schweiz zur Verfügung stellten, mit welchen er in regelmässigem Kontakt stand, kann auch nicht ernstlich bezweifelt werden, dass er zumindest Kenntnis davon hatte, in welcher mengenmässigen Grössenordnung und Qualität sich die einzelnen Kokainlieferungen jeweils bewegten. Der korrigierte Anklagesachverhalt gemäss Anklage lit. A Ziffer 1 ist somit auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. C. Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 2

1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, am 30. Juli 2013 eine Lieferung von rund 2 kg Kokaingemisch entgegengenommen und in seinem Gartenhaus in der Schrebergartenanlage "I._____" aufbewahrt sowie in der Schweiz Drogengelder eingezogen und nach Holland weitergeleitet zu haben. So habe er bis zum 29. Juli 2013 von verschiedenen Geldschuldnern einen Geldbetrag in der nicht mehr genau bezifferbaren Höhe von etwa Fr. 20'000.– und am 30. Juli 2013 um ca. 20.00 Uhr von "V._____" bei einer Metzgerei einen Betrag von Fr. 10'600.– entgegengenommen. Sowohl den ersten Geldbetrag von ca. Fr. 20'000.– wie auch den zweiten Betrag in der Höhe von Fr. 10'600.– habe -- 39 of 75 -der Beschuldigte am 29. Juli 2013, ca. 21.22 Uhr, bzw. am 30. Juli 2013, ca.

20.35 Uhr, auf dem Parkplatz bei der Schrebergartenanlage "I._____" in Zürich dem Drogenkurier F._____ übergeben, letzterem als Kurierentschädigung nach Entgegennahme des von diesem zuvor illegal eingeführten Kokaingemisches. Der Beschuldigte habe das am 30. Juli 2013 übernommene Kokain sodann umgehend in sein Gartenhaus 9-50 verbracht, dort das Paket Nummer 2 ausgesondert und separat verborgen sowie die restlichen Kokainpakete in einem Schrank eingeschlossen. Im Übrigen habe der Beschuldigte in der Zeit vom 19. Juli 2013 bis zu seiner Verhaftung am 30. Juli 2013 zwecks Organisation, Planung und Durchführung der vorstehenden Einziehung und Weitergabe der Drogengelder sowie der illegalen Einfuhr des Kokains durch F._____ verschiedentlich codierte telefonische Kontakte zu seinem Neffen K._____ ("K._____"/ "K._____"/ "K._____") und seiner Schwester L._____ ("L._____"/ "L._____") sowie zu "W._____" gehabt. Er habe zudem geplant, dass von F._____ erhaltene Kokaingemisch gewinnbringend an Dritte weiterzugeben, wobei das Paket Nummer 2 an "W._____" und die Fingerlinge aus dem mit "M" beschrifteten Paket sowie das Paket Nummer 1 mit einem zusätzlichen aussen befestigten Fingerling ("Brüstchen") an "AA._____" hätten übergeben werden sollen, wozu es aber aufgrund der Sicherstellung nicht mehr gekommen sei (Urk. 14 S. 7-9).

2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz, wie auch anlässlich des Berufungsverfahrens einzig, am 30. Juli 2013 auf dem Parkplatz beim Schrebergarten "I._____" vom Kurier F._____ eine Papiertragtasche mit von diesem illegal eingeführten Kokaingemisch entgegengenommen und ihm dafür eine Entschädigung von Fr. 10'600.– als Kurierlohn bezahlt zu haben, wobei er dieses Geld gleichentags von "V._____" erhalten habe. Ausserdem habe er das entgegengenommene Kokaingemisch in sein Gartenhaus gebracht, das Paket Nummer 2 separat verborgen und die übrigen Pakete in einem Holzschrank deponiert (Urk. 2/4 S. 4-8; Urk. 2/5 S. 2-7, S. 30 und S. 34; Urk. 2/17 S. 6; Urk. 40 S. 7 f.; Urk. 42 S. 37; Prot. II S. 16 ff.). Die Zugaben des Beschuldigten decken sich mit den aus der Observation vom 30. Juli 2013 gewonnen Erkenntnissen (vgl. Urk. 1/14) und den im Nachgang an die Verhaftungen am 30. Juli 2013 erfolgten Sicherstellungen (Urk. 1/11 S. 5 und Urk. 8/3, 8/5, 9/6 und -- 40 of 75 -9/8). Zurecht erachtete die Vorinstanz diesen Anklagesachverhalt mit der Präzisierung hinsichtlich des sichergestellten Streckmittels als erstellt. Es kann ohne Weiterungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte konstant eine weitergehende Beteiligung an den in der Anklageschrift lit. A Ziffer 2 umschriebenen Vorgängen. Insbesondere negierte er, sich unter Zuhilfenahme von codierter Telefonkommunikation am Betäubungsmittelhandel beteiligt oder Drogengelder eingezogen und weitergeleitet zu haben. Seine Rolle sei einzig gewesen, die Lieferung vom 30. Juli 2013 in Empfang zu nehmen und das Kokain aufzubewahren, bis es bei ihm abgeholt werde (so letztmals anlässlich der Befragung zur Sache vor Vorinstanz, Urk. 40 S. 7).

4. Die Vorinstanz nahm hinsichtlich der bestrittenen Vorwürfe gemäss Anklage lit. A Ziffer 2 eine umfassenden Sachverhaltserstellung vor, wobei sie sich mit den vorhandenen Beweismitteln einlässlich auseinandersetzte und diese einer sorgfältigen Würdigung unterzog. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, der Anklagesachverhalt lasse sich, vorbehältlich des Inhalts des auf Seite 7 der Anklageschrift aufgeführten Telefongesprächs vom 18. Juli 2013 um 23.12 Uhr des Beschuldigten mit seiner Schwester, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellen. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 53 S. 56-78; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Erwägungen sind demnach in erster Linie rekapitulierender und zusammenfassender Natur.

5. Als Beweismittel für die Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts ist auf die Ergebnisse der Telefonkontrollen, der Observationen und auf die Sicherstellungen sowie die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Weitere Beweismittel, insbesondere Aussagen weiterer Beteiligter, liegen nicht vor oder sind mangels Konfrontation (Einvernahme von F._____) nicht verwertbar, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 53 S. 58). Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts beizufügen. Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der -- 41 of 75 -Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verwiesen werden (Urk. 53 S. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO). a) Im Allgemeinen ist zu den Protokollen der Telefonüberwachung anzuführen, dass sich die Gespräche zwischen den verschiedenen Beteiligten in der Regel um unterschiedliche Gegenstände drehten. So wurde insbesondere über Kohlköpfe, Plakate, Papiere, Zucchetti oder Salate, sowie über Schachteln, Rechnungen, Palette, Einladungen oder Flyers gesprochen (vgl. dazu Anhänge 1-

45 zu Urk. 2/5). Ausserdem wurden in den Gesprächen immer wieder unterschiedliche Zahlen und Mengenangaben genannt. Die Gespräche sind für Aussenstehende nur schwer verständlich und machen in der Regel für sich betrachtet nur wenig oder gar keinen Sinn. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Ergebnisse der Telefonkontrollen ist daher klar, dass der wahre Hintergrund der Gespräche ein anderer sein muss, als durch die Wortwahl der Beteiligten den Anschein erweckt werden soll, und von einer verklausulierten Kommunikation auszugehen ist, setzen die Dialoge der Telefonprotokolle doch voraus, dass die Gesprächspartner die tatsächlich gemeinte Bedeutung der Gegenstände und Mengenangaben genau kennen mussten, da ansonsten eine Verständigung kaum möglich gewesen wäre. b) Beteiligte an Betäubungsmitteldelikten bedienen sich gerichtsnotorisch einer codierten Kommunikationsweise. Der Beschuldigte gestand im Verlauf der Untersuchung ein, die in der Anklageschrift aufgeführten Telefongespräche zu den jeweiligen Daten und Zeiten mit den aufgeführten Personen geführt und die Textnachrichten erhalten oder versandt zu haben (vgl. Urk. 2/5 S. 8 ff. und Urk. 2/17 S. 17) und auch die Verteidigung bestreitet die Existenz der Gespräche und Nachrichten nicht (Urk. 42 S. 36). Es ist somit aufgrund der Zugaben des Beschuldigten nach Vorhalt des Auszüge der Telefon- und Nachrichtenkontrolle (so beispielsweise Urk. 2/5 Antwort Nr. 61,70, 74, 101, 115, 120, 128, 136, 140, 157, 164, 171, 173, 175, 179 181, 185, 203, 207, 211, 214, 216, 222) erstellt, dass er in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2013 insbesondere mit vier Personen häufige telefonische Kontakte pflegte. So fanden zahlreiche Gespräche mit ihm und einer unbekannten Frau namens "W._____" sowie mit seinem Neffen -- 42 of 75 -K._____ ("K._____" / "K._____" / "K._____"), seiner Schwester L._____ ("L._____" / "L._____") und einer Person namens "AA._____" statt, wobei sowohl die Schwester des Beschuldigten als auch sein Neffe von Holland aus mit ihm in Kontakt traten und "W._____" und "AA._____" sich stattdessen in der Schweiz aufhielten. Was den Inhalt der Telefongespräche und Textnachrichten sowie die tatsächliche Bedeutung des Kommunizierten angeht, beschränkte sich der Beschuldigte darauf, die Richtigkeit der von der Untersuchungsbehörde vorgenommene Interpretation der Gespräche zu bestreiten (so beispielsweise Urk. 2/5 S. 9 f., S. 12). Eine plausible Erklärung für die Gespräche und deren konfusen Inhalt konnte er aber auf Vorhalt nicht liefern, vielmehr blieben die wenigen Erklärungsversuche unglaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, wie dies auch die Vorinstanz tat (Urk. 53 S. 64). c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Nachrichten nicht isoliert anhand des Wortlauts, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu würdigen (Urk. 53 S. 60 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verurteilung allein gestützt auf codiert geführte Telefonate und Textnachrichten nicht ausgeschlossen, wenn diese bei einer objektiven Betrachtungsweise keinerlei Zweifel bestehen lassen, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, verwirklicht hat. Auch Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und somit die Möglichkeit einer anderen Schlussfolgerung offen lassen, können in ihrer Gesamtheit dennoch kaum Raum für eine den Beschuldigten entlastende Deutung der Vorkommnisse lassen und somit nicht bloss einen Anfangsverdacht verstärken, sondern gar zu einer Sachverhaltserstellung respektive einer Verurteilung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.).

6. Für die Beurteilung der anhand der Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Telefongespräche und Nachrichten ist es zulässig, auf den bereits erstellten und vom Beschuldigten anerkannten Sachverhalt zurückzugreifen und die Erkenntnisse aus den aufgezeichneten Gesprächen im Lichte der bereits erwiesenen Beteiligung des Beschuldigten an einer im Kokainhandel zwischen der Schweiz und Holland operierenden Organisation zu würdigen. Ausgangspunkt für -- 43 of 75 -die nachfolgende Überprüfung ist demnach, dass der Beschuldigte aufgrund des vorstehend Ausgeführten vom Frühjahr 2011 bis Januar 2013 an der Einfuhr von Kokain beteiligt war, indem er für den Kurier B._____ Kontakt zu einem Drogenlieferanten aus Holland herstellte und von der Schweiz aus die Planung und Organisation der Transporte übernahm, als Bindeglied die Kurierfahrten koordinierte, die Lieferungen kontrollierte und die eingeführten Betäubungsmittel entgegennahm (vgl. vorstehende Ausführungen Ziff. II B 10. lit. n), sowie dass der Beschuldigte am 30. Juli 2013 eine Lieferung von rund 2 kg Kokaingemisch entgegennahm, den Kurier F._____ dafür entschädigte und das eingeführte Kokain in sein Gartenhaus verbrachte (vgl. vorstehend Ziff. II C 2.). Diese erwiesenen Umstände stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte in einem über den bereits erstellten Sachverhalt hinausgehenden Mass an Betäubungsmitteldelikten beteiligt gewesen sein könnte.

7. a) Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass das erste Gespräch vom 18. Juli 2013, 23.12 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester nicht erstellt werden kann. Ein solches Gespräch ist nicht aktenkundig (Urk. 53 S. 70 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Zurecht geht die Vorinstanz für die Entschlüsselung der codierten Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Beteiligten vom Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Neffen "K._____" am 19. Juli 2013, 8.56 Uhr, aus und zieht ein vorangegangenes Gespräch des Beschuldigten mit der unbekannten Frau "W._____" am 18. Juli 2013, 23.11 Uhr (nicht Gegenstand der Anklage) hinzu (Urk. 53 S. 62 f.). Dem Telefonat mit "W._____" ist wörtlich zu entnehmen, dass diese den Beschuldigten in der Nacht vom 18. Juli 2013 bittet, ihr zwei Kohlköpfe zu bringen, worauf jener nachfragt, ob sie die anderen Kohlköpfe bereits gegessen habe und ihr gleichzeitig in Aussicht stellt, jemanden anzurufen, um zu sehen, ob noch Kohlköpfe vorhanden seien (Anhang 2 zu Urk. 2/5). Anlässlich des Telefonats am nächsten Morgen mit seinem Neffen "K._____" nimmt der Beschuldigte offensichtlich Bezug auf das Gespräch mit "W._____" vom Vorabend und teilt seinem Neffen mit, sie habe bereits alles gegossen und wolle wissen, ob sie noch mehr zum giessen hätten, worauf der Neffe verneint -- 44 of 75 -und erklärt, das sei alles gewesen und nachfragt, ob sie bereits fertig sei (Anhang 3/1 zu Urk. 2/5). Aufgrund der Zugabe des Beschuldigten steht fest, dass neben ihm die Gesprächsteilnehmer eine Frau, welche der Beschuldigte als "W._____" bezeichnet und sein in Holland ansässiger Neffe "K._____" sind (Urk. 2/5 S. 8 f.). Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach sich das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und "W._____" nicht – wie vom Beschuldigten behauptet (Urk. 2/5 S.

8 f.) – um Gemüse drehte, kann mit Verweis auf ihre umfassenden Erwägungen zugestimmt werden (Urk. 53 S. 63 f.). Es ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd, weshalb "W._____" kurz vor Mitternacht mit auffallender Dringlichkeit beim Beschuldigten zwei Kohlköpfe bestellen sollte. Vielmehr lässt der Inhalt des Gesprächs unter Berücksichtigung der Tageszeit und des Umstandes, dass es "W._____" ohne weiteres möglich gewesen wäre, am nächsten Tag Kohlköpfe einzukaufen, darauf schliessen, dass das Wort Kohlköpfe als Bezeichnung für etwas anderes verwendet wurde. Dies bestätigt schliesslich das Gespräch des Beschuldigten mit seinem Neffen am darauffolgenden Morgen. Nachdem der Beschuldigte "W._____" in Aussicht gestellt hatte, er werde einmal anrufen, um zu sehen, ob es noch Kohlköpfe habe, erfolgte am nächsten Morgen ein Gespräch mit seinem in Holland lebenden Neffen, welcher in anderem Zusammenhang nachweislich als Kokainlieferant fungierte und diesbezüglich mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet hatte. Zwar nahm der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs mit seinem Neffen nicht wörtlich Bezug auf die Anfrage von "W._____" nach Kohlköpfen und erwähnte lediglich, dass ihn die Frau von den Plakaten am Vorabend angerufen habe. Dennoch verbleiben aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls über einen Anruf einer Frau am Vorabend gesprochen wurde sowie der erstaunten Reaktion des Neffen, darüber, dass die Frau bereits fertig sei (Anhang 3/1 zu Urk. 2/59), keine Zweifel, dass der Beschuldigte den Neffen über die Nachfrage von "W._____" informierte. Damit steht denn auch fest, dass der Beschuldigte sich einer Schutzbehauptung bediente, wenn er – auf Vorhalt des Gesprächs mit "W._____" – geltend machte, er habe mit einem Gartennachbarn, der auch Kohlköpfe habe, telefonieren wollen (Urk. 2/5 S. 9), sich schliesslich aber an seinen Neffen wandte. Dass es im Gespräch zwischen dem Beschuldigten und -- 45 of 75 -seinem Neffen nicht um das tatsächlich und wörtlich Besprochene gegangen sein konnte, kann schliesslich aus dem sinnentleerten und nicht nachvollziehbaren Inhalts der Gespräche sowie dem Umstand, dass die Erklärungsversuche des Beschuldigten diesbezüglich ausblieben, geschlossen werden. Schlussendlich gab der Beschuldigte selber zu, dass es bei diesen Gesprächen nicht um Kohlköpfe oder sonstiges Gemüse ging (Prot. II S. 17 ff.). c) In diesem Kontext sind den auch zahlreiche weitere, im Anklagesachverhalt aufgeführte Gespräche zwischen dem Beschuldigten und "W._____" bzw. zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester "L._____" zu würdigen. Dabei ergibt sich insbesondere aus dem gesamten Gesprächsverlauf ein nachvollziehbares Bild: Am 23. Juli 2013 um 12.48 Uhr erkundigte sich "W._____" beim Beschuldigten nach dem Stand der Dinge ("Wie ist die Situation'"), wobei der Beschuldigte angab, die Situation sei etwas schwierig (Anhang 6 zu Urk. 2/5). Gleichentags um

15.59 Uhr bat "W._____" den Beschuldigten darum, mit dem Burschen zu reden, um zu sehen, ob er Papiere bereit habe. Er, der Beschuldigte, solle mal schauen, für drei (Anhang 7 zu Urk. 2/5), worauf dieser seiner Schwester ebenfalls am gleichen Tag um 17.10 Uhr mitteilte, seine Freundin habe angerufen und gefragt, ob man noch mehr Plakate besorgen könne, worauf die Schwester erwiderte, er solle der Freundin sagen, sie solle noch ein wenig warten, sie seien dran, mal sehen, ob in einer Woche etwas [geschehe] (Anhang 8 zu Urk. 2/5). Gleichentags um

21.35 Uhr meldete sich die Schwester nochmals beim Beschuldigten und teilte ihm mit, am Sonntag werde es gut sein. Er solle seiner Freundin Bescheid geben, vielleicht dieses Wochenende (Anhang 10/1 zu Urk 2/5). Am 25. Juli 2013 erkundigte sich "W._____" beim Beschuldigten, wie es aussehe, wobei dieser antwortete, sie seien daran, alles vorzubereiten und meinten, am Sonntag könne man zum Essen einladen. Man habe ihm gesagt, sie solle ruhig bleiben und nicht verzweifeln (Anhang 15/1 zu Urk. 2/5). In einem weiteren Gespräch zwischen dem Beschuldigten und "W._____", erkundigte diese sich erneut danach, wie die Situation aussehe und ob es nun am Sonntag geschehe oder am Montag (Anhang 17/1 zu Urk. 2/5). Am 27. Juli 2013 um 12.01 Uhr teilte "L._____" dem Beschuldigten mit, er solle der Freundin sagen, dass es am Dienstag Abend oder in der Nacht -- 46 of 75 -geschehe (Anhang 19/1 zu Urk. 2/5), worauf der Beschuldigte "W._____" die Angelegenheit für Dienstag bestätigte (Anhang 20/1 zu Urk. 2/5). Schliesslich informierte der Beschuldigte "W._____" am 30. Juli 2013 um 20.45 Uhr, also unmittelbar nach seiner Entgegennahme des illegal eingeführten Kokains von F._____, sie solle vorbeikommen, um ein paar Zucchetti und ein wenig Salat zu holen (Anhang 45 zu Urk. 2/5). Dass die Kontakte jeweils zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester bzw. zwischen ihm und "W._____" stattfanden, anerkannte der Beschuldigte (Urk. 2/5 S. 12, S. 15, S. 19, S. 21 f. und S. 33). Der Gesprächsverlauf zwischen dem Beschuldigten und "W._____" einerseits sowie zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester "L._____" andererseits ergibt insbesondere im Zusammenhang mit der vorstehend dargelegten Bestellung W._____s beim Beschuldigten und mit der vom Beschuldigten eingestandenen Drogenlieferung durch F._____ am 30. Juli 2013 ein klares Bild: Nachdem "W._____" mit dem Beschuldigten am 18. Juli 2013 Kontakt aufgenommen und bei ihm eine Bestellung aufgegeben hatte, kontaktiere sie ihn erneut mehrmals, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen oder nach der Lieferung zu fragen. Der Beschuldigte stand darauf hin laufend mit seiner Schwester in Kontakt, welche ihn über den Stand der Lieferung bzw. den Liefertermin informierte. Dabei nahm denn auch die Schwester immer wieder Bezug auf "W._____", welche sie als Freundin des Beschuldigten bezeichnete, was zeigt, dass sie um die Bestellung derselben wusste und die Lieferung in diesem Zusammenhang erfolgen musste. Schliesslich teilte die Schwester dem Beschuldigten am Samstag, 27. Juli 2013, den kommenden Dienstag Abend als definitiven Liefertermin mit, was dieser "W._____" auch bestätigte. Am Dienstag, 30. Juli 2013 ca. um 20.35 Uhr erfolgte erwiesener- und anerkanntermassen die Lieferung des Kokains durch den Kurier F._____ an den Beschuldigten und nur wenige Minuten danach teilte der Beschuldigten wiederum "W._____" mit, dass sie nun ihre Bestellung (Zucchetti, Salat) abholen könne. Die Kommunikation zwischen den drei Beteiligten – dem Beschuldigten, seiner Schwester "L._____" und "W._____" – war darauf ausgerichtet, die Lieferung einer bestimmten Sache zu planen und zu koordinieren. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem wörtlichen Inhalt der Gespräche. Weiter lässt aber der Um-- 47 of 75 -stand, dass die von den Beteiligten verwendeten Bezeichnungen, für das, was von W._____ bestellt worden war und geliefert werden sollte, im Kontext der Gespräche keinen Sinn ergeben, darauf schliessen, dass die von den Beteiligten verwendeten Bezeichnungen wie "Papiere", "Plakate" oder "Zucchetti" für etwas anderes standen und im Sinne eines Codeworts verwendet wurden. Aus der letztlich erfolgten Lieferung des Kokains durch F._____ ist schliesslich zweifelsfrei der Nachweis erbracht, dass sich alle auf die Organisation der Lieferung ausgerichteten Gespräche um Kokain drehten. d) Somit ist als Zwischenfazit aufgrund der gewürdigten Telefonkommunikation zwischen den Beteiligten erstellt, dass "W._____" beim Beschuldigten Kokain bestellte, welcher die Bestellung an seinen Neffen "K._____" weiterleitete und hernach mit seiner Schwester "L._____" in Kontakt stand, um die Lieferung des Kokains durch F._____ zu planen und zu koordinieren, welche schliesslich am 30. Juli 2013 erfolgte. e) Im Vorfeld der Kokainlieferung durch F._____ an den Beschuldigten vom 30. Juli 2013 kam es zu weiteren telefonischen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester "L._____". Im ersten Gespräch vom 29. Juli 2013, 13.13 Uhr, erkundigt sich der Beschuldigte bei seiner Schwester, ob er viele Plakate geschickt habe, worauf diese antwortete, es seien zwei Plakate. Es seien vier Pakete mit Plakaten, mit einem Separaten, das man der Hässlichen geben müsse, wobei die Schachteln nummeriert würden. Der Beschuldigte bittet seine Schwester, für die Hässliche ein "R._____" (R._____) darauf zu schreiben und teilt ihr zudem mit, die Freundin habe ihm gesagt, sie habe die Möglichkeit, alle zwei Tage 300 Plakate zu giessen (Anhang 21/2 und 21/3 zu Urk. 2/5). Im Gespräch vom 30. Juli 2013, 15.58 Uhr, teilt L._____ dem Beschuldigten mit, dass beim Doktor alles gut gelaufen sei. Es sei unterwegs. Es sei ein Plakat dabei, das für die Hässliche bestimmt sei, es sei ein Buchstabe drauf. Es sei das mit den Initialen der Hässlichen und das Kleinste, das ein Brüstlein drauf habe (Anhang 37/1 und 37/2 zu Urk. 2/5). Anlässlich des Gesprächs vom 30. Juli 2013 um 19.28 Uhr teilte L._____ dem Beschuldigten mit, es seien sechs Schachteln. Ausserdem handelte das Gespräch von diversen -- 48 of 75 -Uhrzeiten rund um 20.45 Uhr (Anhang 40/1 und 40/2 zu Urk. 2/5). Um 19.42 Uhr am selben Abend wurde dem Beschuldigten von seiner Schwester lediglich mitgeteilt, die Nummer zwei sei für seine Freundin (Anhang 41 zu Urk. 2/5). Im dritten Gespräch um 20.05 Uhr teilte der Beschuldigte L._____ mit, dass er bereits dort sei und sie ihn anrufen soll, wenn er/sie dort eintreffe. Die Schwester informierte den Beschuldigten erneut darüber, die zwei sei für seine Freundin, damit diese beginnen könne (Anhang 42 zu Urk. 2/5). Für die Würdigung dieser Gespräche ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte gemäss Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 1 in Zusammenarbeit mit seinem Neffen "K._____" und seiner Schwester "L._____" bzw. "L._____" an der Einfuhr von Kokain aus Holland und dem Vertrieb in der Schweiz beteiligt war und die genannten Personen im Vorfeld der Kokainlieferung vom 30. Juli 2013 durch F._____ im Rahmen der bereits gewürdigten Gespräche die Planung und Organisation der Einfuhr vornahmen und dabei für Kokain zahlreiche Codewörter wie "Papiere", "Plakate" oder "Zucchetti" benutzten. Im Kontext dieses Zusammenwirkens stand denn auch die vorstehend aufgeführte Kommunikation, in deren Verlauf die Schwester "L._____" dem Beschuldigten offensichtlich Informationen über den Inhalt und die Zusammensetzung der Lieferung sowie Anweisungen betreffend die Weitergabe der gelieferten Ware erteilte. Aufgrund der Sicherstellung im Gartenhäuschen des Beschuldigten unmittelbar nach seiner Verhaftung am 30. Juli 2013, bei welcher fünf Pakete Kokain mit einem Bruttogewicht von 2400 Gramm sichergestellt werden konnten (Urk. 8/3 S. 2; Urk. 9/8 S. 1) und der Zugabe des Beschuldigten, wonach er das Paket Nummer 2 ausgesondert und separat verborgen habe (vgl. vorstehend Erw. II. C. 2.), sowie des Umstandes, dass die sichergestellten Pakete mit den Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie ein Paket mit dem Buchstaben M beschriftet waren und auf dem Paket Nummer 1 zudem eine Zusatzportion befestigt war (Urk. 8/3 S. 2; Urk. 9/8 S. 1), ergibt sich der konkrete Inhalt der von "L._____" an ihren Bruder im Rahmen der codierten Kommunikation erteilten Instruktion. Sie teilte dem Beschuldigten mit, es würden etwa zwei Kilogramm Kokain (zwei Plakate), welche in insgesamt sechs Pakete verpackt seien (sechs Schachteln) geliefert. Das Paket Nummer 1 mit der darauf befestigten Zusatzportion (Brüstlein) sowie das Paket mit den Initialen der Hässlichen, womit -- 49 of 75 -gemäss Zugabe des Beschuldigten "AA._____" gemeint war, für diese bestimmt seien und das Paket mit der Nummer 2 "W._____" übergeben werden soll. Ein anderer Inhalt der Gespräche lässt sich unter Berücksichtigung der bereits gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der codierten Kommunikationsweise und den tatsächlichen Umständen nicht erkennen und wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. f) Den vorstehend umfassend aufgeführten codierten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Beteiligten, in welchen es erwiesenermassen um die Bestellung, Planung und Koordination einer Kokainlieferung ging, sind auch verschiedene Zahlen- und Mengenangaben zu entnehmen. Allein aufgrund des Wortlauts ergeben diese zahlenmässigen Angaben keinen Sinn, in Verbindung mit den Erkenntnissen aus der Sicherstellung (Urk. 8/3 S. 2; Urk. 9/8 S. 1) und der vorstehend erwiesenen Entschlüsselung der Codierung hingegen lassen sich diese nachvollziehen. In den bereits erwähnten Gesprächen zwischen "W._____" und dem Beschuldigten bzw. zwischen diesem und seiner Schwester vom 23. Juli 2013 um

15.59 Uhr und vom 29. Juli 2013 um 13.13 Uhr bat zunächst W._____ den Beschuldigten, er solle mal schauen, für drei (Anhang 7 zu Urk. 2/5), worauf der Beschuldigte seiner Schwester mitteilte, die Freundin habe ihm gesagt, sie habe die Möglichkeit, alle zwei Tage 300 Plakate zu giessen und diese ihn zudem darüber informierte, dass zwei Plakate geschickt worden seien (Anhang 21/2 und 21/3 zu Urk. 2/5). Aufgrund der fünf sichergestellten Kokainpakete, welche je zwischen 200 Gramm (Paket 4 und 5) und 550 Gramm (Paket 3) Kokaingemisch enthielten, was insgesamt ein Bruttogewicht von rund 2'400 Gramm Kokaingemisch ergibt (Urk. 8/3, Urk. 8/5 und Urk. 9/8), kann als erstellt erachtet werden, dass W._____ beim Beschuldigten ca. 300 Gramm Kokain bestellte, und der Beschuldigte hernach seiner Schwester mitteilte, dass W._____ alle zwei Tage 300 Gramm absetzen könne. Es kann in diesem Zusammenhang ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Paket Nummer 2, welches für W._____ bestimmt war und vom Beschuldigten separat verborgen wurde, ähnlich gross und schwer gewesen sein muss, wie die Übrigen, womit mit der Bezeichnung "für drei" bzw. "300 Plaka-- 50 of 75 -te" 300 Gramm des Kokains gemeint waren. Ausserdem kann aufgrund der Gesamtmenge des sichergestellten Kokains auch davon ausgegangen werden, dass die Schwester den Beschuldigten darüber informierte, dass rund 2 Kilogramm Kokain geliefert wurden, indem sie ihm mitteilte, es seien 2 Plakate geschickt worden. g) Schliesslich verbleibt noch eine Gruppe von Kontakten zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester sowie weiteren Beteiligten zu würdigen, die im weiteren Sinne im Zusammenhang mit der Kokainlieferung vom 30. Juli 2013 stehen und gemäss nachfolgenden Erwägungen die Einziehung von Drogenerlös durch den Beschuldigten zum Gegenstand haben (vgl. dazu Anklageschrift, Urk. 14 S. 7 f., Absätze 2, 3, 7 und 10). Die Vorinstanz hat die relevanten Gespräche vollständig wiedergegeben, weshalb auf eine wiederholte Darstellung verzichtet und darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 65-70). Der Würdigung der massgebenden und in der Anklageschrift aufgeführten Gespräche sind die durch die Observationen, die Sicherstellungen und die Zugaben des Beschuldigten erwiesenen Umstände zugrunde zu legen. Demnach übergab "V._____" dem Beschuldigten am 30. Juli 2013 um ca.

20.00 Uhr bei einer Metzgerei einen Geldbetrag von Fr. 10'600.–, welcher der Beschuldigte am selben Abend dem Kurier F._____ aushändigte, nachdem dieser das Kokain ablieferte (vgl. vorstehend Erw. II. C. 2.; Urk. 2/5 S. 30). Der vom Beschuldigten anerkannten Geldübergabe von "V._____" und der anschliessenden Weitergabe an F._____ am 30. Juli 2013 sind zwei Gespräche vorausgegangen, welche mit der Übergabe in Zusammenhang stehen. Am 29. Juli 2013, 15.58 Uhr, erkundigte sich die Schwester des Beschuldigten bei diesem, ob ihm die Freundin das Palet 10-6 bereits gegeben habe, worauf dieser verneinte und sie ihn wiederum ermahnte, er brauche das Palet, er schiesse nichts vor, wenn das Palet nicht gespielt werde (Anhang 37/1 zu Urk. 2/5). Zudem unterhielt sich der Beschuldigte am 30. Juli 2013 um 17.54 Uhr anerkanntermassen (Urk. 2/5 S. 30) mit "V._____", wobei er ihr mitteilte, er werde das Fleisch um ca. acht Uhr dort in der Metzgerei kaufen (Anhang 39 zu Urk. 2/5). Ohne weiteres lässt sich aus der anerkannten Entgegennahme und Weitergabe des Geldes schliessen, dass die Schwester den Beschuldigten aufforderte, den Kurierlohn für -- 51 of 75 -den Lieferanten F._____ in der Höhe von Fr. 10'600.– bei V._____ abzuholen, worauf der Beschuldigte mit ihr den Treffpunkt bei der Metzgerei vereinbarte. Im Sinne eines Codeworts für Drogenerlös oder Geld wurde der Begriff "Palet" verwendet. Auch in den weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Gesprächen kommt der Begriff "Palet" verbunden mit Zahlenangaben vor. Ausserdem wird in den gleichen Gesprächen von "Rechnung" und vereinzelt von "Schachteln", ebenfalls unter Angabe von verschiedenen Zahlen, gesprochen (vgl. Anhang 3, 4, 8, 14/1, 16/1, 21/3, 26 f., 28/2 zu Urk. 2/5, chronologisch aufgeführt im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 53 S. 66-69). Dass es sich auch dabei um eine verklausulierte Kommunikation handelt, ergibt sich nicht nur aus den bereits erstellten Vorgängen, sondern auch aus dem Umstand, dass diese Bezeichnungen im Kontext der Dialoge keinen Sinn ergeben und auch vom Beschuldigten nicht plausibel erklärt werden konnten, sofern er denn Aussagen dazu machte. Die Vorinstanz hat denn auch nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb das vom Beschuldigten mit "K._____" geführte Gespräch und die Anweisungen der Schwester "L._____" an den Beschuldigten nicht anders verstanden werden können, als dass er Geldbeträge bei "W._____" und "AA._____" (in der Höhe von Fr. 9'400.–) sowie bei einer Person mit der Bezeichnung "AB._____" einzuziehen hatte (Urk. 53 S. 58, 65-70). Aus dem Zusammenhang und der Tatsache, dass die erste Geldübergabe an F._____ am 29. Juli 2013 durch den Beschuldigten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Observation als erwiesen gelten kann (Urk. 1/13), ergibt sich zweifelsfrei, dass es bei den in der Anklageschrift aufgeführten Gesprächen um Gelder aus dem Drogenhandel ging, welche der Beschuldigte einzuziehen und weiterzuleiten hatte. Hinsichtlich des ungefähren Betrages von Fr. 20'000.–, welcher am 29. Juli 2013 an F._____ weitergeleitet worden sein soll, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 53 S. 70). Insgesamt verbleiben trotz der Bestreitungen des Beschuldigten keine Zweifel an der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung der Gespräche. h) Die in der Anklageschrift aufgeführten Gespräche und Mitteilungen sind somit gemäss den vorstehenden Erwägungen, mit Ausnahme des ersten Ge-- 52 of 75 -sprächs zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester am 18. Juli 2013, mit dem in der Anklageschrift aufgeführten Inhalt erstellt.

8. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, aus den kontrollierten Telefongesprächen lasse sich eine Kommunikationsstruktur ableiten, wobei der Beschuldigte hauptsächlich mit den Abnehmern des Kokains in der Schweiz und seiner Schwester in Holland Kontakt gehabt habe, die Schwester ihrerseits mit ihrem Sohn und Neffen des Beschuldigten "K._____" kommunizierte und dieser jeweils die Drogenkuriere, so insbesondere F._____, kontaktierte (Urk. 53 S. 64). Die Kommunikationsstruktur passt in das Gesamtbild und bestätigt den bereits erstellten Sachverhalt. So kann es ohne Weiteres als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass Beteiligte an Betäubungsmitteldelikten diese Art von Kommunikation wählen, einerseits um ein Nachweis der kriminellen Machenschaften zu erschweren, andrerseits weil im Rahmen der mit Betäubungsmittel handelnden Organisation in der Regel eine oder mehrere Personen die Fäden ziehen und die Geschehnisse koordinieren, weshalb die gesamte Kommunikation auch über diese Beteiligten laufen muss. Hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten ergibt sich aus der gesamten Kommunikation, dass er als Kontaktperson zwischen den Abnehmern in der Schweiz und seiner Schwester, welche von Holland aus die Lieferung der Drogen in die Schweiz koordinierte und plante, fungierte und als Mittelsmann die Lieferung durch F._____ organisierte, das gelieferte Kokain entgegennahm und in seinem Gartenhaus zwischenlagerte und die Versorgung von "W._____" und "AA._____" mit Kokainnachschub koordinierte. Ausserdem oblag es dem Beschuldigten, in der Schweiz den Erlös aus der Weiterleitung des eingeführten Kokains einzuziehen und an den Kurier F._____ bzw. an die übrigen Beteiligten in Holland weiterzuleiten. Ihm kam insgesamt eine aktive und als Aussenposten in der Schweiz wichtige Stellung zu, wobei ihm im Rahmen der Gesamtorganisation nicht nur grössere Mengen Kokain, sondern auch hohe Geldbeträge anvertraut wurden. Der Beschuldigte war somit nicht nur eine mitwissende Randfigur, welche Gefälligkeitsdienste für seine Verwandten in Holland ausführte. Dafür war seine Mitwirkung zu intensiv, seine Handlungen im Lichte der gesamten Struktur von zu tragender Bedeutung und seine Kompetenzen zu gross. Hinzukommend kann aufgrund der vorstehend entschlüsselten Kommunikation ohne -- 53 of 75 -weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte um die Geschäftsgebaren der gesamten Organisation wusste und auch über die eingeführten und weitergeleiteten Drogenmengen und die damit verbundenen finanziellen Erlöse im Bilde war. Im Wissen um die Strukturen und Vorgehensweisen war er denn auch willentlich Teil der Gesamtorganisation.

9. Hinsichtlich der Menge des eingeführten Kokaingemisches bzw. des Reinheitsgrades kann für die Beweiswürdigung vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 77; Art. 82 Abs. 4 StPO).

10. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 2 mit den von der Vorinstanz zutreffend vorgenommenen Präzisierungen (Urk. 53 S. 59 Ziff. 2.2.4.; S. 65 Ziff. 2.3.5., S. 70 Ziff. 2.5.2.) und vorbehältlich des Gesprächs vom 18. Juli 2013 zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester erstellt. D. Anklagesachverhalt lit. B

1. Dem Beschuldigten wird unter lit. B der Anklage zum Vorwurf gemacht, mit D._____, alias "D._____", in telefonischem Kontakt gestanden zu sein, um mehrere Kokainübergaben zu organisieren und das aus den Drogengeschäften geschuldete Geld einzuziehen. Es sei insgesamt zu vier, in der Anklageschrift detailliert aufgeführten Kokainübergaben an D._____ gekommen (Vorgang 4, 13, 15 und 16), wobei drei der vier Übergaben durch "K._____", den Neffen des Beschuldigten, erfolgt seien, welcher vom Beschuldigten zwei Mal begleitet worden sei, und eine Übergabe durch den Stiefsohn des Beschuldigten, G._____, durchgeführt worden sei. Aus dem letzten Drogendeal sei D._____ Fr. 3'900.– schuldig geblieben. Im Übrigen habe der Beschuldigte von D._____ für die gelieferten Drogen teilweise Geld erhalten, der Verkaufspreis für das Kokain habe bei Fr. 50.– pro Gramm gelegen (Urk. 14 S. 9 f.).

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2. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts eine umfassende und zutreffende Sachverhaltserstellung, basierend auf den Aussagen des Beschuldigten sowie jenen von D._____ und den Erkenntnissen aus den Telefonkontrollen vorgenommen, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk.

53 S. 78-101; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Der Beschuldigte sagte im Zusammenhang mit vorstehendem Anklagesachverhalt gemäss lit. B wiederum nur spärlich aus und beschränkte sich stattdessen, die Vorhalte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens und vor Vorinstanz pauschal zu bestreiten oder gar keine Aussage zu machen. Massgebend für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sind die delegierten polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten vom 1. Oktober 2013 (Urk. 2/7), vom 8. November 2013 (Urk. 2/9), vom 8. Dezember 2013 (Urk. 2/10), vom 4. März 2014 (Urk. 2/13) sowie die Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und D._____ vom 9. April 2014 (Urk. 2/16) und die Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2014 (Urk. 40). a) Zum Vorgang 4 wurde der Beschuldigte am 1. Oktober 2013 befragt (Urk. 2/7). Anlässlich der Befragung anerkannte er, D._____ schon seit längerem zu kennen (Urk. 2/7 S. 4) und bestätigte jeweils auf Vorhalt der Protokolle der Telefongespräche und Textnachrichten, dass diese zwischen ihm und D._____ alias D._____ stattgefunden hätten, wobei er diesen als "der Verrückte" bezeichnete (vgl. Urk. 2/7 S. 4 ff., bspw. Antwort auf die Fragen Nr. 34, 37, 43, 49, 63, 65 f., 69, 79, 86, 90 etc.). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte, dass es in den Gesprächen jeweils um Drogen gegangen sei oder machte gar keine Aussage zu den aufgezeichneten Gesprächen (so bspw. Urk. 2/7 S. 9 und S. 12). b) Befragt zum Vorgang 13 deponierte der Beschuldigte am 8. November 2013, D._____ habe ihn angesprochen und gefragt, ob er Kokain besorgen könne, worauf er geantwortet habe, er mache so etwas nicht, aber er würde jemanden kennen, der so etwas tue, worauf er D._____ weiterempfohlen habe. Er habe lediglich als Kommunikationsbrücke gedient, er habe aber weder D._____ selber Drogen übergeben noch Geld von ihm erhalten (Urk. 2/9 S. 2). Es sei sein Neffe, K._____, gewesen, welcher D._____ die Drogen verkauft habe, wobei ihm -- 55 of 75 -D._____ einmal gesagt habe, der Preis für das Kokain sei Fr. 50.– pro Gramm gewesen. Er denke, es sei ein, zwei Mal zu Drogenübergaben gekommen, es seien aber vermutlich nur kleinere Mengen von 200 bis 300 Gramm gewesen (Urk. 2/9 S. 5). Er habe zudem von seinem Neffen gehört, dass D._____ ihm aus einer Lieferung noch einen Betrag von Fr. 4'000.– schuldig geblieben sei (Urk. 2/9 S. 7). c) Anlässlich der Einvernahme vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2/10) zum Vorgang 15 anerkannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Protokolle der Telefonkontrolle erneut jeweils mit D._____ gesprochen zu haben, machte aber wiederum geltend, es sei um nichts gegangen (Urk. 2/10 S. 3). Ausserdem gab er zu, dass als Drittperson auch sein Neffe in den Gesprächen vorkomme (Urk. 2/10 S. 6) und erklärte bezüglich einzelner Gespräche auch, dass es sein Neffe K._____ und D._____ seien, die miteinander sprechen würden, wobei er aber nicht wisse, worum es bei ihren Gesprächen gehe (Urk. 2/10 S. 13). d) Nach dem gleichen Muster sagte der Beschuldigte auch anlässlich der Einvernahme vom 4. März 2014 aus (Urk. 2/13). Er anerkannte wohl, dass die ihm vorgehaltenen Gespräche mit D._____ geführt worden seien, bestand aber darauf, dass es zu den Gesprächen nichts zu sagen gebe, da es entweder um nichts gegangen sei oder man sich einfach zum Kaffee trinken verabredet habe (Urk. 2/13 S. 5-7). e) Auch nach den Aussagen D._____s anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2014 blieb der Beschuldigte dabei, es stimme zwar, dass sie sich öfter getroffen hätten, es sei dabei aber nie um Drogen gegangen. Er habe D._____ immer gesagt, dass er keine Drogen verkaufe, aber wisse, wer dies tue. Er habe somit als Dolmetscher und Kontaktbrücke fungiert (Urk. 2/16 S. 5 und S. 8, vgl. dazu Urk. 2/17 S. 18). Er belaste D._____ damit, 400 Gramm Kokain gekauft zu haben, von mehr wisse er nichts (Urk. 2/16 S. 12). f) Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er sei einfach ein Mittelsmann zwischen D._____ und seinem Neffen gewesen. Er selber habe aber nie mit Drogen gehandelt. Er gestand ein, bei zwei Übergaben -- 56 of 75 -dabei gewesen zu sein, weil sein Neffe ihn gefragt habe, ob er sein Auto haben könne, er aber lieber selbst gefahren sei. Er wisse nicht, was zwischen D._____ und seinem Neffen abgesprochen gewesen sei, er habe einfach die Anrufe von D._____ erhalten und diese dann an seinen Neffen weitergeleitet. Er habe nie Geld von D._____ erhalten und auch nie von ihm Geld verlangt (Urk. 40 S. 12).

4. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 79-81; Art. 82 Abs. 2 StPO). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass seine Aussagen, sofern er denn überhaupt welche machte, nicht zu überzeugen vermögen. Ohne plausible Erklärungen für einzelne Kontakte mit D._____ zu liefern, spielt er seine eigene Beteiligung herunter und versucht diesen als "verrückt" darzustellen. Ausserdem blieben seine Ausführungen zu seiner eigenen Rolle unglaubhaft und widersprüchlich. Dass der Beschuldigte seine Beteiligung insofern nicht abstritt, als er als Kommunikationsbrücke gedient und den Kontakt zwischen seinem Neffen und dem Beschuldigten hergestellt haben sowie bei zwei Übergaben anwesend gewesen soll, vermag seine übrigen Bestreitungen jedenfalls nicht glaubhafter erscheinen zu lassen. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind.

5. D._____ wurde mehrfach zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt gemäss lit. B befragt, wobei er zu Beginn jegliche Aussagen verweigerte (Urk. 4/1 bis Urk. 4/7). Erstmals machte er anlässlich der Einvernahme vom 29. Januar 2014 umfassende Zugeständnisse (Urk. 4/8). a) D._____ gab anlässlich der Einvernahme vom 29. Januar 2014 zu, er habe an jenem Tag (19. April 2013) beim Beschuldigten 100 Gramm Kokain bestellt, welches ihm von dessen Neffen noch am gleichen Tag in der Nähe des Albisriederplatzes übergeben worden sei. Für die Übergabe sei der Neffe zum vereinbarten Ort beim Café... gekommen. Er sei zu diesem ins Auto gestiegen und habe von ihm die 100 Gramm Kokain in einem Plastiksack entgegengenommen. Kurz nach der Übergabe der Drogen durch den Neffen sei er aus dessen Auto ausgestiegen und zu AD._____ ins Restaurant... gegangen, wo er diesem die -- 57 of 75 -Drogen übergeben habe. Er habe von AD._____ Fr. 6'000.– erhalten, wobei er das Geld dazu verwendet habe, den Neffe zu bezahlen. Er habe ihm noch gleichentags Fr. 5'000.– übergeben. Insgesamt habe er beim Beschuldigten vier Mal Kokain bestellt, zwei Mal seien ihm rund 300 Gramm von seinem Neffen bei der Schokoladenfabrik in Kilchberg übergeben worden, einmal habe er 250 Gramm in Zürich in der Nähe des Albisriederplatzes ebenfalls vom Neffen des Beschuldigten erhalten. Gesamthaft habe er also 950 Gramm Kokain beim Beschuldigten bestellt und vom Neffen übernommen (Urk. 4/8 S. 2). Er schulde dem Neffen des Beschuldigten noch Fr. 3'800.– für bereits bezogenes Kokain, wobei die Schulden die letzte Lieferung beträfen (Urk. 4/8 S 4). Der Beschuldigte sei zwei Mal dabei gewesen, als der Neffe ihm das Kokain in Kilchberg bei der Schokoladenfabrik übergeben habe. Bei der Übergabe in Zürich sei der Neffe allein gekommen (Urk. 4/8 S. 7). Er habe beim Beschuldigten jeweils das Kokain bestellt. Der Neffe sei für ihn nicht so interessant gewesen, der Beschuldigte habe alles koordiniert (Urk. 4/8 S. 9). D._____ anerkannte zudem, dass bei den Gesprächen mit den Bezeichnungen "Boris" und "Charly" jeweils Kokain gemeint war (Urk. 4/8 S. 5). b) Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2014 bestätigte D._____ seine bisherigen Zugaben (Urk. 4/9 S. 5). Angesprochen auf die Geldübergaben gab D._____ an, die Zahlungen meistens an den Beschuldigten geleistet zu haben. Ein oder zwei Mal habe er auch dem Stiefsohn des Beschuldigten Geld gegeben (Urk. 4/9 S. 11). Zur Rolle des Beschuldigten deponierte er zudem, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er eine Person kenne, die Kokain verkaufe. Es habe sich herausgestellt, dass diese Person sein Neffe gewesen sei. Aus seiner Sicht hätten der Beschuldigte und sein Neffe ein Geschäft gemacht. Um das Geld einzusammeln habe der Beschuldigte auch seinen Stiefsohn geschickt. Der Beschuldigte sei für ihn der Koordinator der Familie gewesen, welcher Geld habe verdienen wollen, ohne ein Risiko einzugehen. Er habe immer mit dem Beschuldigten gesprochen, wenn er Kokain gebraucht habe (Urk. 4/9 S. 12 f.). Er habe insgesamt vier Mal beim Beschuldigten Kokain bestellt und ihm Geld dafür gegeben. Ob der Beschuldigte das Geld für sich behalten habe, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm persönlich nie Kokain übergeben, aber er sei bei den zwei -- 58 of 75 -Übergaben durch den Neffen in Kilchberg anwesend gewesen. Die beiden Male in Zürich sei er nicht dabei gewesen (Urk. 4/9 S. 13). c) Am 12. Februar 2014 wurde D._____ zum Vorgang 16 befragt, wobei er auf Vorhalt der zahlreichen Gespräche aussagt, er habe am 14. Juni 2013 die letzten 250 Gramm Kokain erhalten. Er habe vorgängig mit dem Beschuldigten über das Geschäft gesprochen, der Stiefsohn habe ihm anschliessend das Kokain am Albisriederplatz übergeben (Urk. 4/10 S. 10 f.). d) Schliesslich bestätigte D._____ anlässlich der Einvernahme vom 20. Februar 2014 seine Aussagen hinsichtlich der vier Kokainübergaben erneut (Urk. 4/11 S. 6) e) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2014 bestätigte D._____ nochmals seine bisherigen Depositionen. Er führte aus, er habe insgesamt vier Mal Kokain vom Neffen des Beschuldigten bezogen. Zwei Mal am Albisriederplatz und zwei Mal in Kilchberg. Beim ersten Mal am Albisriederplatz seien es 100 Gramm gewesen, welche er an AD._____ weitergegeben habe. Bei den beiden Malen in Kilchberg sei es einmal 200 Gramm und einmal 300 Gramm gewesen. Bei diesen Übergaben in Kilchberg sei der Beschuldigte dabei gewesen. Beim vierten Mal am Albisriederplatz seien es 250 Gramm gewesen, aus dieser Übergabe schulde er noch Fr. 3'900.– (Urk. 2/16 S. 5 und S. 11). Alle vier Kokainlieferungen habe er beim Beschuldigten bestellt (Urk. 2/16 S. 6, S. 12). Ausserdem sei es zutreffend, dass er Bezeichnungen wie "Boris", "Charly," Emilio", "Auto" und "Doris" als Codewörter für Kokain benutzt habe (Urk. 2/16 S. 10). Den Preis des Kokains habe er nicht mit dem Beschuldigten, sondern mit seinem Neffen verhandelt. Es seien Fr. 50.– pro Gramm Kokain gewesen (Urk. 2/16 S. 10).

6. Die Vorinstanz hat sich zur generellen Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit von D._____ umfassend und zutreffend geäussert (Urk. 53 S. 81 f.). So ist ihr zuzustimmen, wonach er zunächst sämtliche Vorwürfe bestritt, hernach hingegen sowohl zu seiner eigenen Beteiligung als auch zur Rolle des Beschuldigten umfassende Aussagen machte und damit nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selber belastete. Gründe, weshalb er dies zu Unrecht tun soll-- 59 of 75 -te, sind nicht ersichtlich. Dafür, dass er sich am Beschuldigten für von diesem gemachte Aussagen rächen wollte, bestehen keine Hinweise. Ausserdem kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass D._____ nur um möglichst rasch aus der Haft entlassen zu werden, unzutreffende Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erheben sollte. Wenngleich er zunächst selbst als Beschuldigter einvernommen wurde und demnach nicht zur Wahrheit verpflichtet gewesen war, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb mit der gebotenen Vorsicht nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könnte. Neben den Ausführungen D._____s zu den einzelnen Tatumständen sind auch seine Angaben hinsichtlich der codierten Telefongespräche umfassend zu berücksichtigen. So kann seinen Aussagen, wonach für Kokain Codewörter wie "Boris", "Charly", "Auto" etc. verwendet wurden, ein grosser Wahrheitsgehalt zugemessen werden, machen doch die Telefongespräche unter diesen Umständen Sinn und passen in den Kontext der bereits erstellten Umstände und insbesondere der Zugaben des Beschuldigten, wonach es zwischen D._____ und seinem Neffen zu Kokainübergaben gekommen war. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des bereits erstellten Anklageschverhalts ist somit auf die Zugaben von D._____ abzustellen. Auch die einzelnen Aussagen D._____s auf Vorhalt der aufgezeichneten Telefongespräche zwischen ihm, dem Beschuldigten und weiteren Personen erweisen sich insgesamt als glaubhaft und nachvollziehbar. Von seiner ersten Zugabe in der Einvernahme vom 29. Januar 2014 (Urk. 4/8) an schilderte D._____ die vier Vorgänge mehrmals identisch und widerspruchsfrei. Einzig hinsichtlich des Überbringers der vierten Kokainlieferung blieb er unklar, schilderte er doch zunächst, alle vier Übergaben seien durch den Neffen des Beschuldigten erfolgt (Urk. 4/8 S. 7) und gab dann später an, es sei der Stiefsohn des Beschuldigten gewesen, welcher die vierte Lieferung am 14. Juni 2014 überbracht habe (Urk. 4/10 S.

10 f.). Diese Ungenauigkeit vermag indes an der Präzision und Glaubhaftigkeit seiner übrigen Depositionen nichts zu ändern.

7. Die Aussagen D._____s werden zudem durch die im Rahmen der angeordneten Überwachungsmassnahmen protokollierten Gespräche zwischen D._____ und dem Beschuldigten oder seinem Neffen sowie zwischen dem Be-

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schuldigten und seinem Neffen bestätigt. Die Vorinstanz hat die relevanten Gespräche im Einzelnen wiedergegeben (Urk. 53 S. 85-98). a) Für die Würdigung derselben ist zunächst auf die bereits an anderer Stelle gemachten allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der codierten Kommunikationsweise der an den vorliegend zu beurteilenden Drogendelikten Beteiligten zu verweisen (vgl. vorstehend Erw. lit. C Ziffer 5 f.). Ebenso sind die bereits erstellten Anklagevorwürfe insofern heranzuziehen, als sich daraus ergibt, dass sich der Beschuldigte an den illegalen Tätigkeiten der Gesamtorganisation wesentlich beteiligte und ihm Rahmen seines Tun mittels verklausulierter Telefonkontakte Absprachen traf oder Anweisungen entgegennahm. b) Aus den glaubhaften und widerspruchsfreien Zugaben D._____s zu den einzelnen Übergaben sowie den benutzten Codewörtern und der Analyse der zahlreichen Gespräche, welche dem Wortlaut nach keinen Sinn ergeben, präsentiert sich ein Gesamtbild, welches den tatsächlichen und von den Beteiligten gewollten Inhalt der einzelnen Gespräche nachvollziehbar erscheinen lässt. Die Vorinstanz hat denn auch die Bedeutung der einzelnen Gespräche aufgeschlüsselt und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese mit den Ausführungen D._____s übereinstimmen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 85-98). Die in der Anklageschrift aufgeführten Vorgänge und die telefonischen Kontakte des Beschuldigten zwecks Organisation der einzelnen Übergaben (von insgesamt 850 Gramm Kokaingemisch) sind demnach rechtsgenügend erstellt. c) Ebenso kann aufgrund der Depositionen D._____s sowie dem telefonischen Kontakt zwischen D._____ und dem Stiefsohn des Beschuldigten vom 13. Juli 2013 (Anhang 47 zu Urk 3/13 und Urk. 4/10) als erstellt gelten, dass D._____ aus der Übergabe vom 14. Juni 2013 (Vorgang 16) noch Fr. 3'900.– schuldig geblieben war. Aus dem im Nachgang an die letzte Übergabe am 14. Juni 2013 aufgezeichneten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und D._____ ergibt sich zudem ohne weiteres, dass der Beschuldigte D._____ mehrfach aufforderte, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Und letztlich ist auch auf die Aussagen D._____s abzustellen, wonach er auch dem Beschuldigten -- 61 of 75 -mehrfach Geld übergeben hatte. Diesbezüglich kann denn auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 97-99).

8. Aus dem vorstehend ausgeführten ergibt sich zweifelsfrei, dass D._____ mit dem Beschuldigten Kontakt aufnahm, wenn er diesem Kokain abkaufen wollte und der Beschuldigte hernach mit dem Neffen oder seinem Stiefsohn in Kontakt trat, um die Übergaben zu organisieren und zu koordinieren. Somit entspricht es eben nicht der Darstellung des Beschuldigten, wonach dieser lediglich als Kommunikationsbrücke zwischen seinem Neffen und D._____ fungierte. Stattdessen gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte die entscheidende Figur mit einer tragenden Rolle innerhalb der gesamten Struktur war. Er war es, der die Bestellungen D._____s entgegennahm und sich bei diesem auch erkundigte, ob er das Geld für die Drogen bereit habe und danach nicht nur den Kontakt mit seinem Neffen herstellte, sondern auch entschied, ob, wann und wo eine Übergabe stattfinden würde. Exemplarisch ist auf die Kommunikation vor der ersten Übergabe am 19. April 2013 (Vorgang 4) zu verweisen (Urk. 53 S. 86-87). Demnach erkundigte sich D._____ beim Beschuldigten, ob er Kokain liefern könne, was der Beschuldigte bestätigte, wobei gemäss glaubhaften Angaben D._____s die Bezeichnung "Auto" für Kokain verwendet wurde (Anhang 21/2 zu Urk. 2/7 und Urk. 4/5). Nachdem D._____ mit seinem Abnehmer AD._____ Kontakt hatte und wusste, was dieser ihm für die Lieferung bezahlen wollte (vgl. Anhang 29/1 zu Urk. 4/5 und die Aussagen D._____s dazu, Urk. 4/5 S. 10), meldete er sich wiederum beim Beschuldigten und fragte ihn, wohl im Wissen darum, dass es nicht der Beschuldigte sondern sein Neffe war, der ihm das Kokain überbringen würde, ob er den Neffen treffen könne. Gleichzeitig versicherte er dem Beschuldigten, dass er dieses Mal Geld ("Alberto") habe ("Heute ist Alberto sicher da."; Anhang 31/1 zu Urk. 2/7 und Urk. 4/5). Danach teilte D._____ dem Beschuldigten mehrmals mit, er solle "ihn"/ "unseren Bruder" anrufen und diesem Zeitpunkt und Treffpunkt durchgeben, wobei nicht einmal der Beschuldigte bestreitet, dass es sich bei der dritten Person um seinen Neffen handelte (Urk. 2/10 S. 6). Gleichzeitig versicherte D._____ dem Beschuldigten, dass er mit Alberto, also Geld, komme (Anhang 33 und 34 sowie

38 zur Urk. 2/7 und Urk. 4/5), worauf es schliesslich, nach einer kurzen weiteren

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Kommunikation über den Treffpunkt (Anhang 41 zu Urk. 2/7 und Urk. 4/5) zu einer Übergabe kam. Aus dem Kommunikationsverlauf und der Deposition D._____s, wonach er sich immer an den Beschuldigten gewandt habe, wenn er Kokain habe bestellen wollen (Urk. 4/9 S. 12 f.), geht deutlich hervor, dass es in der Hand des Beschuldigten lag, eine Übergabe zu organisieren und nicht nur Ort, Datum und Zeit der Übergabe, sondern auch die Bedingungen, in der Regel die Bezahlung durch D._____, festzulegen. Insofern kann von einer untergeordneten, passiven Rolle des Beschuldigten nicht die Rede sein. Ebenso war es der Beschuldigte, welcher von D._____ nicht nur Geld entgegennahm, sondern diesen auch immer wieder aufforderte, die ausstehende Restschuld zu begleichen. Dabei wusste der Beschuldigte nicht nur um die Anfragen D._____s, sondern auch um die zu übergebende Menge, die Preisabsprachen sowie die Ausstände D._____s. Anders lassen sich die Mitteilungen des Beschuldigten an diesen nicht deuten.

9. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung als zutreffend, wonach der Anklagesachverhalt gemäss lit. B in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt gilt (Urk. 53 S. 101). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. b BetmG (Urk. 41 S. 7). Die Vorinstanz präzisierte die staatsanwaltschaftliche rechtliche Würdigung insofern, als sie von einem einzigen Vorsatz des Beschuldigten ausging und sein deliktisches Verhalten als andauernde Tätigkeit verstand und demnach eine mehrfache Tatbegehung verneinte. Im Übrigen entsprach sie den staatsanwaltschaftlichen Anträgen und sprach den Beschuldigten des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit b bis d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit a und b BetmG schuldig (Urk. 53 S. 102-104).

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2. Die Verteidigung des Beschuldigten anerkannte die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, bestritt im Übrigen aber die erstinstanzliche rechtliche Würdigung. In Abrede stellte sie insbesondere, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) gehandelt habe (Urk. 42 S. 48 ff.; Urk. 54 S. 2).

3. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Täter zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 130 IV 66). Wie nachgewiesen wurde, war der Beschuldigte Teil einer mehrheitlich aus Holland operierenden Bande, bestehend aus seiner Schwester und ihrem Sohn sowie dem Beschuldigten als Vertreter in der Schweiz. In gleichmassgeblichem, arbeitsteilig organisiertem Zusammenwirken, wobei ein jeder mit den Handlungen des anderen jeweils einverstanden war, planten und organisierten sie gemeinsam die illegale Einfuhr grosser Mengen Kokain in die Schweiz und die Weiterveräusserung der Betäubungsmittel im Grossraum Zürich, wobei ein jeder der Beteiligten eine gewichtige Funktion in der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte übernahm und das Zusammenspiel der unterschiedlich verteilten Rollen letztlich das Funktionieren des Systems gewährleistete. Dem Beschuldigten kam erwiesenermassen mehr als eine untergeordnete Gehilfenrolle zu, vielmehr übernahm er wesentliche Aufgaben in der Schweiz. Er ist dementsprechend als Mittäter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu qualifizieren (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 53 S. 102 f.).

4. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d und g BetmG wird unter anderem bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, einführt, veräussert, einem anderen auf andere Weise verschafft, in Verkehr bringt, besitzt oder aufbewahrt sowie Anstalten hierzu trifft. Strafbar sind somit beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar BetmG, 2007, N 24 zu Art. 19 aBetmG). Der Beschuldigte hat durch das ihm nachgewiesene (eigenhändige sowie unter dem Titel der Mittäterschaft anzurechnende) Verhalten die Tatbestände im -- 64 of 75 -Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d und g BetmG zweifelsohne erfüllt, wobei zur näheren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 102 f.). Entgegen den Einwendungen der Verteidigung (Urk. 54 S. 2) hat der Beschuldigte auch Art. 19 Abs. 1 lit b BetmG erfüllt, indem er das Kokain zwar nicht selber von Holland in die Schweiz einführte, im Rahmen seines mittäterschaftlichen Beitrags aber an der Einfuhr des Betäubungsmittels beteiligt war und das von F._____ am 30. Juli 2013 gelieferten Kokain zudem in sein Gartenhaus verbrachte und es dort verstaute, was als lagern im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG zu qualifizieren ist.

5. Betreffend die Kokainmenge ist in Abänderung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht von einer Totalmenge in einem Bereich von ungefähr 15 kg reinem Kokain auszugehen (vgl. die an sich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in Urk. 53 S. 108, auf welche die Vorinstanz verwies). Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der nicht erstellten Beteiligung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den vom Kokainlieferanten "R._____" stammenden Einfuhren von einer durch B._____ importierten Menge von ca. 6.6 kg auszugehen. Dazu kommen ca. 1.05 kg reines Kokain, das durch F._____ eingeführt wurde. Auch wenn ein Teil dieses importierten Kokains von insgesamt ca. 7.6 kg zufolge der Verhaftung der Kuriere B._____ und F._____ nicht mehr in den Besitz des Beschuldigten gelangte (732.5 g gemäss Anklagepunkt A Ziff. 1 lit. k) bzw. nicht mehr gewinnbringend weitergegeben werden konnte (1'050 g gemäss Anklagepunkt A Ziff. 2) so sind diese Mengen bei der Bestimmung der gesamten Drogenmenge trotzdem zu berücksichtigen. An D._____ wurden insgesamt ca. 425 g reines Kokain abgegeben, wobei mit der Vorinstanz und zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Kokain aus den Importen gemäss Anklagepunkt A Ziff. 1 handelte. Es resultiert somit eine Gesamtmenge von ca. 7,6 kg reinem Kokain. Damit liegt selbstredend ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor, was auch die Verteidigung anerkannte (Urk.

42 S. 49; Urk. 72 S. 2).

6. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG wird ein Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn

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er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Gemäss Bundesgericht ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 132 IV 132 E. 5.2. mit weiteren Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem neuen Betäubungsmittelgesetz festzuhalten. Wegen der massiv höheren Strafandrohung ist das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Bandenmässigkeit restriktiv auszulegen (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 183 zu Art. 19 aBetmG). Der Beschuldigte tätigte die ihm zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte allesamt in arbeitsteiliger Zusammenarbeit insbesondere mit seiner Schwester "L._____" und seinem Neffen "K._____". Dabei haben sich diese drei in verwandtschaftlicher Beziehung stehenden Personen zusammengefunden, um über einen fortgesetzten Zeitraum von mindestens zweieinhalb Jahren gemeinsam, mehrere selbständige Straftaten zu begehen, wobei offensichtlich auch eine Rollen- und Arbeitsteilung vorlag und die familiäre und persönliche Bindung der Beteiligten im Vordergrund stand. Mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 103) ist folglich vorliegend auch die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu bejahen.

7. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das deliktische Verhalten des Be-- 66 of 75 -schuldigten auf einem einzigen Vorsatz beruhte und als andauernde Tätigkeit zu verstehen ist (Urk. 53 S. 103). Die jeweiligen Einzelhandlungen des Beschuldigten stellten Teilhandlungen in einem bandenmässig betriebenen Systems dar, an welchem sich der Beschuldigte aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses partizipierte und die ihm übertragenen Teilaufgaben übernahm. Sowohl in zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht weisen die Einzelhandlungen des Beschuldigten einen derart engen Zusammenhang auf, dass sie nicht als ein jeweils voneinander losgelöstes deliktisches Tätigwerden eingestuft werden können. Eine mehrfache Tatbegehung ist damit mit der Vorinstanz zu verneinen.

8. Der Beschuldigte ist somit wegen des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Regeln für die Strafzumessung zutreffende Ausführungen gemacht und die Grundlagen der Strafzumessung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten umfassend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 104-107).

2. Ordentlicher Strafrahmen Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b StGB strafbar gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Es ergibt sich demnach ein abstrakter Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen verbunden werden kann.

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3. Verschulden / Tatkomponenten a) Bei der Bewertung von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz spielt die Drogenmenge und die Gefährlichkeit der Droge eine wesentliche Rolle für das Strafmass. Neben der Menge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung sind die übrigen Verschuldenselemente ebenfalls zu berücksichtigen. Das Verschulden hängt insbesondere auch von der Funktion des Täters und der Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel ab. Zu berücksichtigen ist, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er ausführte. Ebenso fällt ins Gewicht, ob der Täter selbst süchtig ist und ob er in einer grösseren Organisation tätig war (vgl. zum Ganzen: BGE 121 IV 206; 121 IV 193; 118 IV 348). b) Was die objektive Tatschwere hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht, ist zunächst festzuhalten, dass die Grenze zur qualifizierten Widerhandlung um ein Mehrfaches überschritten wurde. Zwar kommt der Drogenmenge – und damit verbunden der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu, denn die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 1.4 am Ende;6S.463/2006 vom 3. Januar 2007, E. 5; mit Verweisung auf BGE 118 IV 342 E. 2c; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc und Urteil des Bundesgerichts 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.2. samt Verweisen). Dennoch sind bei Drogenstraftätern bei der Verschuldensbeurteilung auch die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E.3.3.2.). Vorliegend war der Beschuldigte an der Einfuhr von ca. 7.6 kg reinem Kokain beteiligt und wirkte bei der Weitergabe bzw. dem Vertrieb eines Teils dieser Menge mit. Die Kokainmenge überschreitet damit die vom Bundesgericht für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG geforderte Reinsubstanz von 18 Gramm um ein Vielfaches, womit die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr gebracht wurde.

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Ein weiteres beachtliches Strafzumessungskriterium ist die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters darstellt. Der Beschuldigte war gemäss erstelltem Sachverhalt während mehr als zwei Jahren Teil einer zwischen der Schweiz und Holland operierenden, auf familiären Strukturen aufgebauten Organisation, welche planmässig und organisiert die Einfuhr und die gewinnbringende Weitergabe grosser Mengen Kokain an Zwischenhändler in der Schweiz durchführte. Die Familienkooperation war professionell organisiert, bediente sich einer codierten Kommunikation und schaffte ein gut funktionierendes Netz von Lieferanten, Kurieren und Zwischenhändlern. Der Beschuldigte nahm innerhalb der Organisation eine nicht bloss nebensächliche Position ein, vielmehr fungierte er in der Schweiz als Ansprechperson und Bindeglied zwischen den Kurieren, den in der Schweiz ansässigen Zwischenhändlern und den in Holland residierenden beteiligten Verwandten. Ausserdem knüpfte er in der Schweiz Kontakte, überwachte die Einfuhr der Betäubungsmittel und nahm diese nach Anlieferung in Besitz und organisierte schliesslich auch die Weitergabe des Kokains an die Zwischenhändler, wobei er zweimal bei den Übergaben anwesend war. Zudem oblag es dem Beschuldigten, das mit dem Drogenhandel verbundene Geld einzuziehen und an die einzelnen Kuriere oder nach Holland weiterzuleiten. Im Rahmen seiner bandenmässigen Tatbeteiligung führte er zahlreiche Einzelhandlungen aus, welche für das Gesamtvorhaben der Organisation insofern wesentlich waren, als dass über den Beschuldigten die gesamte Koordination für die Handlungen in der Schweiz erfolgte. Im Rahmen seiner Tätigkeit in der Schweiz hatte der Beschuldigte eine selbständige und tragende Stellung, welche nicht nur Kenntnis über die Vorgänge und Struktur der Gesamtorganisation voraussetzte, sondern ihm auch einen wesentlichen Entscheidungsspielraum einräumte. Er scheint allerdings hierarchisch nicht über seinem Neffen gestanden zu haben, zumal dieser die bestimmende Rolle gegenüber den übrigen Tatbeteiligten bei den Importen einnahm. Aufgrund seiner Stellung wurden ihm jedoch nicht nur grosse Mengen Drogen, sondern auch hohe Geldbeträge anvertraut, wenngleich nicht erwiesen ist, in welchem Mass er selbst von den Machenschaften der Organisati-- 69 of 75 -on profitierte. In der Hierarchie der Gesamtorganisation ist er jedenfalls in der mittleren Stufe anzusiedeln. Schliesslich ist zur Vorgehensweise festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch die anderen Beteiligten im Rahmen ihrer Beiträge besonders raffiniert vorgingen. Der Transport der Drogen erfolgte innerhalb des grenzoffenen europäischen Raums, indem die Kokainpakete jeweils im entsprechenden Fahrzeug ohne grossen technischen Aufwand im Bereich des Radkastens versteckt waren. Mit Ausnahme der codierten Kommunikation bedienten sich die Beteiligten keiner besonderen Massnahmen und auch die Planung erfolgte offenbar aufgrund der gerade bestehenden Nachfrage. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände als keineswegs mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. c) Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zudem eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters von Bedeutung (BGE 118 IV 349) und ob dieser ausschliesslich des Geldes wegen handelt, ohne in finanzieller Notlage zu sein (BGE 118 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte sich vorsätzlich am Drogenhandel beteiligte und im Wissen um die Grössenordnung der eingeführten und weiterverteilten Mengen handelte. Der Beschuldigte war sich der Tragweite und des Unrechts seines deliktischen Verhaltens bewusst, er schreckte auch nach der Verhaftung des Kuriers B._____ nicht davor zurück sein Tun weiterzuführen. Schliesslich wurde seiner deliktischen Tätigkeit erst durch seine eigene Verhaftung ein Ende gesetzt. Für eine finanzielle Notlage oder andere Umstände, die eine Beteiligung an den Betäubungsmitteldelikten nachvollziehbar erklären würden, liegen keine Hinweise vor. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschuldigte aufgrund der Drogengeschäfte keine relevanten Profite erzielte, dennoch kann ihm ein finanzielles Motiv nicht vollständig abgesprochen werden. Das ein Teil seiner Motivlage tatsächlich in ei-- 70 of 75 -ner familiären Verpflichtung begründet war, wie er selber sinngemäss geltend machte, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, vermag das subjektive Verschulden allerdings nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Auch subjektiv ist dem Beschuldigten ein keineswegs mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden anzulasten. d) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Komponente nicht relativiert. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe festzulegen. e) Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist eine Strafreduktion aufgrund des Umstandes, dass es bei zwei Delikten lediglich beim Anstaltentreffen blieb nicht angezeigt. Weitere Straferhöhungs- oder minderungsgründe im Rahmen des Tatverschuldens liegen nicht vor (Urk. 53 S. 114).

4. Täterbezogene Komponenten a) Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 114 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung fügte er nichts wesentlich Neues hinzu (vgl. Prot. II S. 8 ff.). Die Lebensgeschichte des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. b) Merklich straferhöhend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe vom 10. November 2004 aus (Urk. 68). Trotz des aufgrund dieser Bestrafung erfolgten Freiheitsentzugs delinquierte der Beschuldigte - wenn auch nach einem zeitlichen Unterbruch - erneut massiv, was von einer erheblichen Geringschätzung der Rechtsordnung zeugt. c) Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich nahezu sämtlicher Vorwürfe unkooperativ; er anerkannte lediglich den aufgrund der klaren Beweislage erwiesenen äusseren Sachverhalt im Zusammenhang mit vier bis fünf Kokaineinfuhren durch B._____ und die Übernahme und Aufbewahrung des Kokains von F._____. Im Übrigen, insbesondere was seine eigene Beteiligung und den subjektiven Sachver-- 71 of 75 -halt betrifft, blieb er bei seinen Bestreitungen. Das Teilgeständnis ist deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. d) Insgesamt ist die Strafe aufgrund der überwiegend straferhöhend wirkenden Täterkomponente (Vorstrafe) um 6 Monate zu erhöhen.

5. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren als angemessen. Der Beschuldigte wurde am 30. Juli 2013 verhaftet und befindet sich seither in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Die Dauer der bereits erstandenen Haft (774 Tage) ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 53 S. 122, Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen mehrheitlich. Die doch erhebliche Strafreduktion erfolgt in erster Linie aufgrund des fehlenden Nachweises der Beteiligung des Beschuldigten an den von "R._____" stammenden Kokainimporten, was zu einer erheblichen Verminderung der dem Beschuldigten vorwerfbaren importierten Drogenmenge führt. Die Strafreduktion erfolgt somit nicht nur aus Ermessensgründen, sondern weil ein Teil des Anklagevorwurfes nicht erstellt ist. Obgleich bei dieser Konstellation kein Teilfreispruch zu erfolgen hat, ist dieser Umstand bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu drei Vierteln (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist entsprechend der eingereichten Honorarnoten (Urk. 70 und Urk. 73), welche angemessen erscheint, auf Fr. 19'715.65 (inkl. MwSt) festzusetzen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 26. November 2014 bezüglich der Dispositivziffern 3.a-b (Einziehung/Verwertung) und 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 774 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'715.65 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Die

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Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt Pöschwies − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 11. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schneeberger -- 75 of 75 --