Lexipedia

Entscheid

SB150123

Raub etc. und Widerruf

4. Februar 2016Deutsch34 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Datum vom 27. November 2014 (Urk. 89) fällte die Vorinstanz zwei Beschlüsse (betr. Verfahrensvereinigung und teilweise Verfahrenseinstellung) sowie ihr Urteil, welche vorstehend im Dispositiv wiedergegeben sind.

1. Mit Datum vom 27. November 2014 (Urk. 89) fällte die Vorinstanz zwei Beschlüsse (betr. Verfahrensvereinigung und teilweise Verfahrenseinstellung) sowie ihr Urteil, welche vorstehend im Dispositiv wiedergegeben sind.

2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 66). Unterm 13. März 2015 liess er die Berufungserklärung folgen, mit welcher er ausschliesslich die vorinstanzliche Anrechnung von 268 Tagen, erstanden durch vorsorgliche Unterbringung (Teil der Dispositiv-Ziffer 5), sowie die vorinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers B._____ (Dispositivziffer 19) anficht (Urk. 90). Aufgrund des Sachzusammenhangs mit Dispositivziffer 19 hat implizit auch der Teil der vorinstanzlichen Dispositivziffer 17 als mitangefochten zu gelten, mit welchem die Kosten des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers B._____ unter Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen wurden. Der Beschuldigte verlangt, dass 526 Tage erstandener vorsorglicher Unterbringung (nebst 239 Tagen, erstanden durch Haft und Sicherung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme) anzurechnen seien, und dass der unentgeltliche Privatklägervertreter mit lediglich Fr. 2'300.– (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen sei (Urk. 90). Die Oberjugendanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 8. April 2015 Anschlussberufung und beschränkte diese auf Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, soweit diese die Anrechnung der vorsorglichen Unterbringung an die ausgefällte Strafe betrifft. Sie verlangt (sinngemäss), dass die vorsorgliche Unterbringung überhaupt nicht schon heute an die Strafe anzurechnen sei (Urk. 93).

-- 10 of 29 --

Der Privatkläger verzichtete auf ein Rechtsmittel.

3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2015 wurde mit Einverständnis der Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 98). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe von 29. Juni 2015 (Urk. 100). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 reichte die Oberjugendanwaltschaft ihre Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung ein (Urk. 106). Die Berufungsantwort des Privatklägers erfolgte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 109) mit Eingabe vom 17. August 2015 (Urk. 111). Mit Eingabe vom 28. August 2015 liess der Beschuldigte eine zweite Parteischrift (Antwort auf Anschlussberufung und Stellungnahme zur Berufungsantwort der Oberjugendanwaltschaft) einreichen (Urk. 116). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (vgl. Urk. 107 und Urk. 115).

4. Mit Ausnahme der teilweise angefochtenen Dispositivziffern 5 und 17 sowie der angefochtenen Dispositivziffer 19 ist der vorinstanzliche Entscheid demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Anrechnung der vorsorglichen Unterbringung an die Strafe A. Ausgesprochene Strafe Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.– und eine Busse von Fr. 200.– aus (Dispositivziffer 5, teilweise). Diese Bestrafung des Beschuldigten ist, wie schon ausgeführt, mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen.

-- 11 of 29 --

B. Anrechenbare Haft Die Vorinstanz rechnete aus, dass sich der Beschuldigte insgesamt 69 Tage in Untersuchungshaft befand (Urk. 89 S. 41 f. Ziff. 5.2). Sodann errechnete sie, dass der Beschuldigte insgesamt weitere 170 Tage inhaftiert war zwecks Sicherung der vorsorglich angeordneten Sicherungsmassnahme, welche hinsichtlich der Freiheitsbeschränkung erstandener Untersuchungshaft gleichzusetzen sei (a.a.O. S. 42 Ziff. 5.3). Die Vorinstanz kam zum Fazit, dass unter dem Titel von Art. 51 StGB gesamthaft 239 Tage an die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen sind (a.a.O.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und wurden insoweit weder vom Beschuldigten (vgl. Urk. 90 S. 3; Urk. 100 S. 3; Urk. 116 S. 2) noch von der Oberjugendanwaltschaft (vgl. Urk. 93; Urk. 106) beanstandet. Sie sind deshalb ohne Weiterungen zu übernehmen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). C. Anrechnung der vorsorglichen Unterbringung

1. Massgebliche Aufenthaltsdauer

1.1. Der Beschuldigte unterstand vom 8. Juni 2012 bis zum 19. März 2014 (als er auf seinem siebten und letzten Kurvengang polizeilich arretiert wurde) – demnach 649 Tage – dem Regime einer vorsorglichen Unterbringung gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 5 JStG im Massnahmenzentrum C._____, was ausgewiesen (vgl. Urk. HD 15/1; Urk. HD 76 [Verfahren DJ 140005]/HD 14/1 S. 1 sowie HD 14/2) und unbestritten ist.

1.2. Von diesen 649 Tagen sind gemäss der zutreffenden und insoweit weder von der Oberjugendanwaltschaft (vgl. Urk. 93 S. 1) noch vom Beschuldigten (vgl. Urk. 90 S. 3) beanstandeten Berechnung der Vorinstanz – auf welche zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 43 Ziff. 5.4.2 f.) – insgesamt 55 Tage, die bereits im Rahmen der anrechenbaren Haft berücksichtigt wurden, sowie weitere (insgesamt) 58 Tage, an welchen -- 12 of 29 -sich der Beschuldigte auf (drei längeren) Kurvengängen befand, in Abzug zu bringen, was vorerst zu einer massgeblichen Aufenthaltsdauer von 536 Tagen führt.

1.3. Weitere kürzere Kurvengänge des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz nicht schon im Rahmen der Berechnung der massgeblichen Aufenthaltsdauer in Abzug gebracht, sondern erst im Rahmen der umfangmässigen Anrechnung dieser massgeblichen Aufenthaltsdauer an die Strafe pauschal mitberücksichtigt (vgl. Urk. 89 S. 43 Ziff. 5.4.4). Dieses Vorgehen erscheint wenig sachgerecht bzw. zumindest inkonsequent und ist deshalb zu korrigieren. Entgegen der nicht näher ausgeführten Auffassung der Verteidigerin (Urk. 90 S. 3) unternahm der Beschuldigte allerdings nicht sieben weitere, kürzere Kurvengänge von gesamthaft 10 Tagen. Vielmehr ist dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums C._____ vom 30. April 2014 zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte – nebst den drei, von der Vorinstanz bereits richtig berücksichtigten, längeren Kurvengängen vom 18. Februar 2013 bis 2. März 2013, vom 14. bis 30. November 2013 und vom 19. Februar bis 18. März 2014 – vier weitere Male für je kürzere Zeit auf Kurve befand; nämlich vom 26. Juli bis 28. Juli 2012 (= 3 Tage), vom 12. bis 14. Dezember 2012 (= 3 Tage), vom 3. Januar bis 7. Januar 2013 (= 5 Tage) und vom 12. Mai bis 16. Mai 2013 (= 5 Tage) (vgl. Urk. 76 [Verfahren DJ 140005]/HD 14/1 S. 2 und 3). Somit sind insgesamt weitere 16 Tage in Abzug zu bringen.

1.4. Damit ist von einer massgeblichen Aufenthaltsdauer von 520 Tagen auszugehen.

2. Anrechnungszeitpunkt

2.1. Streitig ist zwischen der Oberjugendanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung, ob der Aufenthalt des Beschuldigten im Massnahmenzentrum C._____ im Rahmen der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme bereits im Sachurteil des vorliegenden Strafverfahrens anzurechnen sei oder erst zukünftig, d.h. nach Beendigung der (mit Urteil der Vorinstanz) angeordneten Massnahme nach Art. 61 StGB.

-- 13 of 29 --

2.2. Art. 32 JStG (Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug) ist auch bei nach Art. 5 JStG vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen anwendbar. Wird die vorsorgliche Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG aus einem anderen Grund (als dem der Zweckerreichung) aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und inwieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Dabei ist die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG). Der Zeitpunkt der Anrechnung einer vorsorglichen jugendstrafrechtlichen Massnahme an den ausgefällten Freiheitsentzug ist unterschiedlich, je nachdem, ob das Gericht im Haupturteil die im Untersuchungsstadium vorsorglich angeordnete Massnahme unverändert weiterführt oder ganz aufhebt. Nur im Falle ihrer Änderung oder Aufhebung ist im Sachurteil über die Anrechnung zu befinden, ansonsten erst nach deren Beendigung (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 7).

2.3. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal-Albis vom 5. Juni 2012 wurde der Beschuldigte – in Anwendung (u.a.) von Art. 5 und 15 JStG – im Rahmen einer (bereits laufenden) vorsorglichen Unterbringung in das Massnahmenzentrum C._____ im Kanton Thurgau eingewiesen (HD 15/7; vgl. auch HD 15/1 ff.). Er unterstand diesem Regime, wie bereits ausgeführt, vom 8. Juni 2012 bis zum 19. März 2014, als er (auf seinem letzten Kurvengang) arretiert und anschliessend (aufgrund neuer Delikte) bis zum 6. Mai 2014 in Untersuchungshaft gehalten wurde. Das Massnahmenzentrum C._____ hob zwischenzeitlich in Absprache mit der Jugendanwaltschaft die Platzierung des Beschuldigten per 30. April 2014 auf und begründete dessen Entlassung wie folgt: "Art der Entlassung: Vorzeitige Beendigung der Massnahme [offensichtlich: der vorsorglichen Unterbringung] aufgrund Entweichung und zahlreicher anderer Delikte und der Prüfung einer [neuen] Massnahme nach Art. 61 StGB" (Urk. HD 76 [Verfahren DJ 140005]/HD 14/1 S. 3 und letztes Blatt). Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Mai 2014 wurde der Beschuldigte (im Anschluss an seine Entlassung aus der Untersuchungshaft) per 6. Mai 2014 in das Gefängnis Limmattal eingewiesen zwecks Gewährleistung einer Begutachtung zur Evaluation einer weiteren Massnahme-- 14 of 29 -planung (vgl. Urk. HD 76 [Verfahren DJ 140005]/HD 14/2, HD/14/4 und 5). Nach Eingang des am 3. Juni 2014 erstellten Gutachtens des psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Juli 2014 – in der Erwägung, dass sich gemäss Gutachten eine Erwachsenenmassnahme nach Artikel 61 StGB anbieten würde und hiezu die vormalige Institution C._____ als Massnahmevollzugsanstalt in Frage komme – unter der Überschrift "Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung" verfügt, dass der Beschuldigte "in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 61 Strafgesetzbuch ab 21. Juli 2014 in das Massnahmenzentrum C._____ eingewiesen" wird (Urk. HD 76 [Verfahren DJ 140005]/HD 14/8).

2.4. Aus dem vorstehend dargelegten Verfahrensgang geht hervor, dass der Beschuldigte vom 8. Juni 2012 bis zum 19. März 2014 im Sinne des Jugendstrafrechts vorsorglich untergebracht war, im Anschluss daran bis zum 20. Juli 2014 in Haft gehalten wurde und per 21. Juli 2014 in den vorzeitigen Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB versetzt wurde. Hinsichtlich dieses Sachverhaltes sind sich die Parteien einig. Umstritten ist dessen Qualifikation innerhalb des vorgenannten rechtlichen Rahmens (vorstehend Ziff. 2.2.). Die Oberjugendanwaltschaft macht geltend, dass die im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung erstandene Zeit nicht schon heute im Sachurteil, sondern erst im Rahmen einer späteren Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene anzurechnen sei. Zur Begründung führt sie aus, es sei für die Frage der Anrechnung nicht relevant, dass die ursprünglich angeordnete jugendstrafrechtliche vorsorgliche Unterbringung nach Art. 15 JStG in eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB überführt worden sei. Massgebend sei vielmehr, dass sich an der stationären Unterbringung des Beschuldigten im Massnahmenzentrum C._____ nichts geändert habe. Gemäss § 6 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Thurgau würden im Massnahmenzentrum C._____ junge Erwachsene aufgenommen, die zu einer Massnahme nach Art. 61 StGB oder zu einer Schutzmassnahme nach Art. 15 JStG verurteilt worden seien. Beide -- 15 of 29 -Gruppen unterlägen dem gleichen Vollzugsregime. Es sei deshalb unsinnig, wenn eine Änderung des Einweisungstitels bei gleichbleibendem Vollzugsregime zu einer Anrechnung bereits im Sachurteil führen würde. Massgebend sei sodann nicht einzig das unveränderte Vollzugsregime, sondern insbesondere auch der Umstand, dass es vorliegend bei einer stationären Massnahme geblieben und nicht etwa eine ambulante Schutzmassnahme in eine stationäre Massnahme abgeändert worden sei, was einzig zu einer Anrechnung der (ursprünglichen) Massnahme im Sachurteil führen würde (Urk. 93 und 106). Der Argumentation der Oberjugendanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass im Massnahmenzentrum C._____ sowohl Massnahmen nach Art. 61 StGB als auch Schutzmassnahmen nach Art. 15 JStG durchgeführt werden, welche beide auf der Grundlage eines agogisch ausgerichteten vierstufigen Erziehungskonzeptes durchgeführt werden (vgl. BSK Strafrecht I-Heer, Art.

61 N 62, vgl. auch nachstehende Ziff. 3.4.). Mit der Verteidigung (Urk. 116 S. 2 f.) ist indes festzuhalten, dass nicht ausschliesslich ein Wechsel in der Vollzugsform zu einer Anrechnung im Sachurteil führen kann (und Gegenteiliges auch der von der Staatsanwaltschaft angerufenen Literatur [BSK Strafrecht I-Heer, Art. 57 N 10] nicht entnommen werden kann). Dass sowohl die ursprüngliche Schutzmassnahme nach Art. 15 JStG als auch die spätere, von der Vorinstanz bestätigte Massnahme nach Art. 61 StGB in einem stationären Rahmen vollzogen wird und hiezu die gleiche Massnahmenvollzugseinrichtung bestimmt wurde, ist deshalb nicht ausschlaggebend. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Vollzug der beiden Massnahmen – welche auch für das Massnahmenzentrum C._____ verbindlich sind – sich in einzelnen Punkten, etwa hinsichtlich der Möglichkeit alternativer Vollzugsformen oder auch bezüglich des Disziplinarrechts, sehr wohl voneinander unterscheiden (vgl. Art. 16 ff. JStG versus Art. 90 ff. StGB; vgl. auch BSK Strafrecht I - Gürber/Hug/Schläfli, Art. 16 JStG N 6 ff.), weshalb nicht von einem völlig gleichen Vollzugsregime ausgegangen werden kann. Hinzu kommt – wie die Verteidigung zutreffend hervorhob (Urk. 100 S. 3) – dass sich die Massnahmen nach Art. 15 JStG und Art. 61 StGB, abgesehen von der Vollzugsform, in manch weiteren Punkten doch wesentlich unterscheiden; so etwa hinsichtlich der Voraussetzungen der Anordnung (Sicherstellung der not-- 16 of 29 -wendigen Erziehung und Behandlung nach Art. 15 Abs. 1 JStG versus Vorliegen einer erheblichen Persönlichkeitsentwicklungsstörung nach Art. 61 Abs. 1 StGB), oder hinsichtlich der Massnahmendauer und -aufhebung (Höchstaltersgrenze und keine bedingte Entlassung gemäss Art. 19 JStG gegenüber Höchstdauer und bedingte Entlassung nach Art. 61 f. StGB). Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht sodann etwa darin, dass das Jugendstrafrecht in keinem Artikel die Gefahr weiterer Straftaten als Voraussetzung nennt (sondern lediglich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 56 Abs. 2 StGB verweist), derweil diese Voraussetzung im Erwachsenenmassnahmenrecht ausdrücklich und wiederholt genannt wird (einerseits als allgemeine Voraussetzung in Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB, andererseits bei den einzelnen Massnahmen, so auch bei Art. 61 StGB). Für die Anordnung einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme wird somit weit weniger Gewicht darauf gelegt, wie gross die Gefahr weiterer Straftaten ist, als dies bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB der Fall ist (vgl. ZR 110 [2011], 42). Dies impliziert aber auch, dass der therapeutische Fokus der zwei Massnahmen nicht deckungsgleich sein kann.

2.5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich die beiden Massnahmen (trotz ihrer weitgehend parallelen sozialpädagogischtherapeutischen Stossrichtung in stationärem Rahmen) durchaus voneinander unterscheiden. Die Ablösung einer Schutzmassnahme nach Art. 15 JStG durch eine Massnahme nach Art. 61 StGB kann deshalb – im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 IV 7) – nicht als eine unveränderte Weiterführung einer Massnahme bezeichnet werden, sondern stellt eine Änderung einer solchen dar. Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis hat denn auch – anders als der Wortlaut ihrer Verfügung vom 17. Juli 2014 ("Versetzung im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung" bzw. Einweisung nach Art. 61 StGB "in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung") dies suggerieren mag – die vorsorgliche Unterbringung mit der Entlassung des Beschuldigten aus dem Massnahmenzentrum C._____ per 30. April 2014 jedenfalls faktisch aufgehoben (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.).

-- 17 of 29 --

Über die Anrechnung der mit der vorsorglichen Unterbringung erstandenen

520 Tage ist somit – wie schon die Vorinstanz richtig erkannt hatte – im vorliegenden Sachverfahren zu befinden.

3. Umfang der Anrechnung

3.1. Die Vorinstanz rechnete die durch die vorsorgliche Unterbringung erstandenen Tage hälftig an die von ihr ausgesprochene Strafe an (Urk. 89 S. 43 Ziff. 5.4.4.).

3.2. Die Verteidigung moniert, dass nicht bloss eine hälftige, sondern eine vollumfängliche Anrechnung hätte vorgenommen werden müssen. Es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der entsprechenden Regel rechtfertigen würden, wie sie in ZR 110 (2011) Nr. 111 ausgeführt worden sei (Urk. 90 S. 4).

3.3. Ob eine vorsorgliche Unterbringung eines Jugendlichen voll oder teilweise auf die ausgefällte Strafe angerechnet wird, beurteilt sich weder alleine danach, ob die Unterbringung in einer offenen oder geschlossenen Anstalt vollzogen wird, noch unter welchem Titel jemand in die Anstalt eingewiesen wird. Entscheidend ist in erster Linie das Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit, wobei auf die vorherrschenden tatsächlichen Bedingungen abzustellen ist. Werden in derselben Vollzugsanstalt sowohl Jugendliche als auch junge Erwachsene, welche eine Massnahme nach Art. 60 oder 61 StGB absolvieren, die in der Regel voll auf die Strafe angerechnet wird, aufgenommen und unterstehen alle Insassen demselben Vollzugsregime, ist die vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen voll auf die Strafe anzurechnen (ZR 110 [2011] Nr. 111).

3.4. Das Massnahmenzentrum C._____ – in welchem, wie bereits ausgeführt, sowohl Schutzmassnahmen nach Art. 15 JStG als auch Massnahmen nach

61 StGB durchgeführt werden – versteht sich als Einrichtung zur Nacherziehung und Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen und bietet 55 Plätze für Personen im Alter von 17 bis 25 Jahren an. Die Basis für die Begleitung der Eingewiesenen während ihres Aufenthalts im Massnahmevollzug bildet ein vier-- 18 of 29 -stufiges Erziehungskonzept. Ein Eintritt erfolgt in der Regel in die geschlossene Aufnahmegruppe, wo die Eingewiesenen für die Dauer von mindestens zwei Monaten während des Tages vorwiegend in der ebenfalls geschlossenen Trainingswerkstatt (Holz und Metall) arbeiten. Auf der zweiten Stufe des Vollzugs arbeiten die Eingewiesenen während des Tages in den Ausbildungsbetrieben, in denen sie durch ausgewiesenes Fachpersonal für Arbeit und Ausbildung angeleitet werden. Gewohnt wird in Wohngruppen. Nach mindestens 12 Monaten erfolgt der Übertritt in die dritte Stufe. Die Eingewiesenen arbeiten dann während des Tages in den internen Arbeitsbereichen oder bei einem externen Arbeitgeber. Damit verbunden ist der Aufenthalt in einem Lehrlingsheim. Nach mindestens 8 Monaten kommt es dann zum Übertritt in die vierte Stufe. Die Eingewiesenen gehen nun nach Möglichkeit in der Privatwirtschaft zur Arbeit, wobei sie im Regelfall begleitet extern wohnen und arbeiten. Verläuft dies mindestens drei Monate problemlos und ist das Ziel der vierten Stufe erreicht, erfolgt der Austritt (vgl. BSK Strafrecht I-Heer, Art. 61 N 62 f. sowie die Ausführungen des Massnahmenzentrums unter dem Stichwort "Pädagogik" auf seiner Internetseite www.C._____.....ch). Betreffend das Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltsund Wohnortes im Rahmen seiner Unterbringung im Massnahmenzentrum C._____ eingeschränkt war, und zwar unabhängig davon, ob er nun eingeschlossen wurde oder nicht. Dem Schlussbericht des Massnahmenzentrums C._____ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte während seines gesamten Aufenthaltes aufgrund seines schwierigen Verhaltens nie über die zweite Stufe des Erziehungskonzeptes (Wohnen in internen Wohngruppen/Arbeiten in internen Ausbildungsbetrieben) hinauskam und gar mehrfach in die erste Stufe (geschlossene Aufnahmegruppe) zurückversetzt werden musste. Der Beschuldigte war stark in den Massnahmebetrieb eingebunden mit Einzel- und Gruppentherapie. Aus dem Schlussbericht ergibt sich auch, dass die Anwesenheit des Beschuldigten sowohl tags- als auch nachtsüber kontrolliert wurde. Ein unerlaubtes Verlassen des Areals hatte zur Folge, dass der Beschuldigte als flüchtig galt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wegen seiner Fluchten (Kurvengängen) mehrere mehrtägige Diszip-- 19 of 29 -linararreste (im Massnahmenzentrum) zu absolvieren hatte. Aufgrund seines nicht angepassten Verhaltens kam es auch mehrfach zu Zimmereinschlüssen. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte in seiner persönlichen Freiheit erheblich eingeschränkt war. Zwar war die Tür zu seinem Zimmer, soweit er nicht Zimmereinschluss oder Disziplinararrest hatte, nicht abgeschlossen und konnte er sich auf dem Gelände des Massnahmenzentrums frei bewegen. Er durfte jedoch das Areal der Institution nicht verlassen, musste dort übernachten und war tagsüber in strenge Strukturen eingebunden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dieses Regime den Beschuldigten weniger stark in seiner persönlichen Freiheit beschränkt haben soll als es beispielsweise der Vollzug von Halbgefangenschaft tut, welcher auf die Strafe voll angerechnet wird. Das Mass der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten im Massnahmenzentrum war somit mit demjenigen im Strafvollzug durchaus vergleichbar. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, die 520 Tage, welche der Beschuldigte im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung im Massnahmenzentrum C._____ verbracht hat, vollumfänglich an die in diesem Verfahren ausgesprochene Strafe anzurechnen.

4. Fazit Demnach sind auf die Strafe total 759 Tage aus Untersuchungshaft, Sicherung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme und vorsorglich angeordneter Schutzmassnahme anzurechnen. Über die Anrechnung der Tage, welche der Beschuldigte seit dem 21. Juli 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 61 StGB verbringt, ist erst nach Beendigung dieser Massnahme zu befinden, wie die Vorinstanz zutreffend dargetan hat (Urk. 89 S. 43 f. Ziff. 5.5.) und auch unbestritten ist.

-- 20 of 29 --

III. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers

1. Vorinstanzliche Regelung Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers B._____ beantragte vor Vorinstanz, es seien ihm die Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 1'311.70 zuzüglich der ungedeckten Kosten aus dem Verfahren gegen den Mitbeschuldigten T._____ im Betrag von Fr. 3'885.– zu ersetzen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. Bezüglich des ungedeckten Aufwands aus dem Verfahren gegen den Mitbeschuldigten T._____ führte der Geschädigtenvertreter aus, dass er mit diesbezüglichem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Januar 2013 mit Fr. 3'500.– zuzüglich 8% MwSt. entschädigt worden sei. Der Gesamtaufwand habe sich jedoch auf Fr. 7'385.– belaufen. Gegen die Zusprechung von (lediglich) Fr. 3'500.– habe er daher Berufung erhoben. Sein Mandant habe die Berufung dann zurückziehen lassen, weshalb der diesbezügliche Mehrbetrag wieder ausstehend sei. Der Gesamtaufwand von Fr. 7'385.– sei ihm sowohl im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten T._____ als auch im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten angefallen (vgl. Urk. 89 S. 67 Ziff. 3.). Die Vorinstanz erwog, es sei in Anbetracht des geringen Aufwandes von Fr. 1'311.70 und der Tatsache, dass gemeinsame Einvernahmen stattgefunden hätten, davon auszugehen, dass der Geschädigtenvertreter die in beiden Verfahren angefallenen Kosten auf der Honorarnote des Mitbeschuldigten vermerkt habe. Im Übrigen erscheine der geltend gemachte Gesamtbetrag von Fr. 5‘196.70 der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles angemessen, weshalb der unentgeltliche Geschädigtenvertreter des Privatklägers B._____ im entsprechenden Betrag (inkl. 8.0% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei. Dabei nahm sie diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse, unter Vorbehalt einer Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. Urk. 89 S. 67 f. Ziff. 3. und S. 75 [Dispositivziffer 17]).

-- 21 of 29 --

2. Standpunkte der Parteien

2.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, aufgrund der Rückzahlungspflicht im Sinne Art. 135 Abs. 4 StPO sei der Beschuldigte durch die vorinstanzlich getroffene Entschädigungsregelung beschwert. Die Vorinstanz habe dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers B._____ im Fr. 1'311.70 übersteigenden Betrag eine übersetzte Entschädigung zugesprochen. Der unentgeltliche Geschädigtenverteter habe seinen gesamten Aufwand für das Verfahren gegen alle drei beteiligten Täter mit Fr. 7'385.– (ohne MwSt.) beziffert. Eine Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen in der Honorarnote 1651 des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters zeige aber, dass beispielsweise der Aufwand für die für alle drei Täter gemeinsam durchgeführten Einvernahmen der Privatkläger einzig dem Beschuldigten zugeteilt worden seien, mithin keine Aufteilung auf die drei Strafverfahren bzw. die drei Mittäter vorgenommen worden seien. Daher hätte die Vorinstanz auch bei der Festlegung der Entschädigung des Geschädigtenvertreters nach Ermessen nicht einfach den im Verfahren gegen den Mittäter T._____ ungedeckt gebliebenen Aufwand von Fr. 3'885.– zusprechen dürfen. Eine angemessene Entschädigung für den Vertreter des Privatklägers B._____ hätte maximal Fr. 2'300.– (inkl. MwSt.) betragen dürfen (Urk. 90).

2.2. Der unentgeltliche Vertreter des Privatkläger B._____ führt aus, der Beschuldigte habe bekanntlich am 19. August 2011 zusammen mit drei weiteren Beteiligten (einer davon als "Nebenhelfer" im Auto) den Privatkläger B._____ und dessen zwei Begleiter brutal überfallen und B._____ ausgeraubt. Für diese Tat sei der Beschuldigte von der Vorinstanz des Raubes (Dispositivziffer 1 alinea 5) schuldig gesprochen worden, was er nicht angefochten habe. Damit stehe aber auch fest, dass der Beschuldigte die notwendig gewordene unentgeltliche Geschädigtenvertretung adäquat-kausal verursacht habe. Anhand der eingereichten Honorarnote 1651 könne erschlossen werden, dass die dem Geschädigtenvertreter im Verfahren des Mittäters T._____ zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'500.– (ohne MwSt.) gerade mal den Aufwand und die Spesen des entsprechenden Hauptverfahrens gedeckt habe. Sämtliche Aufwendungen und Spesen -- 22 of 29 -betreffend das Vorverfahren (von Fr. 3'881.45 ohne MwSt., bzw. Fr. 4'191.95 inkl. MwSt.) seien somit ungedeckt geblieben. Wenn die Vorinstanz neben den unbestrittenen Fr. 1'311.70 (inkl. MwSt.) für das vorliegende Hauptverfahren noch weitere Fr. 3'885.– (hier inkl. MwSt.) zugesprochen habe, blieben aus dem Vorverfahren immer noch rund Fr. 300.– ungedeckt. Im Vorverfahren seien die Geschädigten und die Täter einzuvernehmen gewesen; alles adäquat-kausale Folgen des brutalen Raubüberfalles, welche sich nicht auf die einzelnen Mittäter aufteilen liessen. Sodann sei in Betracht zu ziehen, dass ein Mittäter im Aussenverhältnis grundsätzlich den gesamten Schaden zu tragen habe, zumal hier gemäss Anklageschrift vom 10. Juni 2013 die Täter einvernehmlich gehandelt hätten und ausdrücklich oder konkludent mit den Tathandlungen der andern einverstanden gewesen seien (Urk. 111).

3. Entscheid

3.1. Die Verfahrenskosten werden vorerst vom Kanton getragen, in welchem das Urteil gefällt wurde. Im Übrigen gelten die Artikel 422-428 StPO sinngemäss (Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO). Keine Regelung erhält die Jugendstrafprozessordnung zur Haftung bei Beteiligung mehrerer Personen, weshalb diesbezüglich die entsprechenden Bestimmungen der StPO anzuwenden sind (Art. 3 JStPO). Nach der Grundregel von Art. 418 Abs. 1 StPO sind bei mehreren beteiligten kostenpflichtigen Personen die Kosten anteilsmässig (d.h. nach Massgabe der kausalen Verursachung) aufzuerlegen. Bei gemeinsam verursachten Kosten – wie namentlich bei gemeinsam beschuldigten Personen in der Form von Mittäterschaft oder Teilnahme – kann gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO indes eine solidarische Kostenauflage vorgesehen werden (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl., Art. 418 N 1 und 4).

3.2. Das Teilhonorar des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters für das erstinstanzliche Verfahren in der in der Höhe von Fr. 1'311.70 (inkl. MwSt.) ist unbestritten und ausgewiesen. Die Verteidigung rügt indes, dass die zusätzliche Zusprechung von Fr. 3'885.– für das Vorverfahren übersetzt sei. Sie erachtet hierfür einen Betrag von -- 23 of 29 -lediglich rund Fr. 1'000.– (bzw. Fr. 988.30 entsprechend Fr.2'300.–./. Fr. 1'311.70) als angemessen, ohne diesen weiter aufzuschlüsseln und mit der ausschliesslichen Begründung, dass die Kosten zwischen dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten anteilsmässig aufzuteilen seien. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der unentgeltliche Geschädigtenvertreter hat anhand seiner Honorarnote Nr. 1651 (Urk. 112) nachvollziehbar dargetan (Urk. 111 S. 4), dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Januar 2013 zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– (zuzüglich MwSt.) lediglich den Aufwand und die Spesen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betreffend den Mitbeschuldigten T._____ deckt. Der Aufwand und die Spesen für das Vorverfahren – soweit diese (zu einem kleinen Teil) ausschliesslich den Beschuldigten bzw. (grösstenteils) sämtliche Mitbeschuldigten gleichermassen betreffen – belaufen sich gemäss dieser Honorarnote und den nachvollziehbaren Ausführungen des Geschädigtenvertreters auf Fr. 3'850.65 (= Fr. 4'191.95./. Fr. 341.30, vgl. Urk. 111 S. 4 f.). Der geltend gemachte Aufwand des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters für das Vorverfahren ist ausgewiesen, weshalb er dafür zu entschädigen ist. Die vorinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters mit insgesamt Fr. 5'196.70 (Fr. 1'311.70 + Fr. 3'885.–, je inkl. MwSt.) erscheint nach dem Gesagten nicht unangemessen und ist deshalb zu übernehmen. Diese Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind – in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO und Art.

135 Abs. 4 StPO – vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. Diese Rückzahlungspflicht beschlägt vorerst die Kosten von Fr. 1'311.70 für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren, welche durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten adäquat-kausal verursacht wurden. Hinsichtlich des Betrags von Fr. 3'885.– für das Vorverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss Anklage vom 10. Juni 2013 den Raub zum Nachteil des Privatklägers B._____ (und dessen zwei Begleitern) in Mittäterschaft mit T._____ und U._____ beging, wobei die Mittäter aufgrund gleicher Planung und durch gleichmassgebliches arbeitsteiliges Zusammenwir-- 24 of 29 -ken bei der Tatausführung jeweils ausdrücklich oder konkludent einverstanden waren mit den Tathandlungen der anderen (vgl. Urk. HD 38 S. 2). Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Vorverfahrens als von den drei Mitbeschuldigten gemeinsam verursachte Kosten anzusehen, weshalb der Beschuldigte sie im Sinne von Art. 418 Abs. 2 StPO solidarisch mitzutragen hat. Der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt deshalb auch für diesen Teil der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung vollumfänglich. In welchem Umfang konkret der Beschuldigte aus solidarischer Haftung belangt werden kann, respektive ob bereits allfällige Teilzahlungen durch die anderen Beschuldigten geleistet wurden, wird erst in einem allfälligen Rückforderungsverfahren durch die Gerichtskasse zu prüfen sein. Zusammengefasst ist somit Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers B._____ mit Fr. 5'196.79 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die gesamten Kosten und zusätzlich Art. 418 Abs. 2 StPO für den Teil-Betrag von Fr. 3'885.–. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

1. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Anrechnung der vorsorglichen Unterbringung an die Strafe und unterliegt hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch in Anbetracht von dessen finanziellen Verhältnissen abzuschreiben, und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

-- 25 of 29 --

2.1. Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von gesamthaft Fr. 3'674.90 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 116 S. 3; Urk. 101; Urk. 117). Dieses ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind diese Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfange eines Drittels (Art. 135 Abs. 4 StPO)

2.2. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers B._____ macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von gesamthaft Fr. 1'520.– (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 120). Dieses ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind diese Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Nachforderung im vollen Umfang (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:

3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 27. November 2014 mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 teilweise: (Anrechnung des erstandenen Freiheitsentzugs), 17 teilweise: (Rückforderungsvorbehalt betr. Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) und 19 (Entschädigung der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

-- 26 of 29 --

1. Von der mit Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 27. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 Jahren gelten 239 Tage als durch Haft und Sicherung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme sowie 520 Tage als durch vorsorgliche Unterbringung erstanden.

2. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter des Privatklägers B._____ betreffend Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren mit Fr. 5'196.70 entschädigt.

3. Die vorgenannten Kosten des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters des Privatklägers B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art 135 Abs. 4 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'674.90 amtliche Verteidigung Fr. 1'520.– unentgeltliche Geschädigtenvertretung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Nachforderungsvorbehalt (Art 135 Abs.4 StPO) im Umfang eines Drittels.

7. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung betreffend das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Nachforderungsvorbehalt (Art 135 Abs.4 StPO) im vollen Umfang.

8. Schriftliche Mitteilung an

-- 27 of 29 --

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____, im Auszug in den diesen betreffenden Punkten − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die übrigen Privatkläger (im Dispositiv) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden gemäss ihrer Disp.-Ziff. 22] − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

-- 28 of 29 --

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2016 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Höfliger

-- 29 of 29 --