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Entscheid

SB150188

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

7. Juni 2016Deutsch159 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

B._____, Geschädigter,

2.

C._____, Privatklägerin,

3.

D._____, Privatklägerin,

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3.

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie E._____ AG, Verfahrensbeteiligte vertreten durch F._____ GmbH betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Januar 2015 (DG140054)

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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51). Urteil der Vorinstanz:

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung in Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b BetmG, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG, sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 AuG. Bezüglich der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB [Anklageziffer III.] sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Anklageziffer VI.] ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 698 Tage durch Haft erstanden sind (gerechnet bis und mit 13. Oktober 2014) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3.

Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

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4.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Mai 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'614.20 und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'199.90 (Nettoerlös aus der Verwertung des Personenwagens Mercedes-Benz CL 55 AMG) werden zur vollständigen Tilgung der Geldstrafe sowie im Mehrbetrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 41'516.25 (Nettoerlös aus der Verwertung des Personenwagens BMW X6 xDrive 35i) wird der E._____ AG auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt.

6.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Februar 2013 beschlagnahmten zwei Messer werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. April 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Identitätskarte/Pass) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zuhanden von dessen persönlichen Effekten ausgehändigt.

8.

a) Die Privatklägerin 2 [C._____] wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Die Privatklägerin 3 [D._____] wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

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9.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 51'119.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 466'396.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 18'000.00 amtl. Verteidigung (Akontozahlung vom 25.02.2013) Fr. 20'000.00 amtl. Verteidigung (Akontozahlung vom 03.06.2014) Fr. 70'000.00 amtl. Verteidigung (Schlusszahlung; inkl. MwSt. und Barauslagen, inkl. Aufwendungen RA Dr. X2._____) Fr. 5'800.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 Fr. 653'315.60 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10.

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Dieser Kostenanteil der amtlichen Verteidigung wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zu einem Viertel werden die Kosten, inklusive einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 1; Prot. II S. 32)

1.

Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv sei in Ziff. 1 betr. Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aufzuheben, und die Sache sei

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zur Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen gegen B._____ und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

2.

Ev. (falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurück gewiesen wird): Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchter vorsätzlicher Tötung freizusprechen und zu 21 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu verurteilen.

3.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 179 S. 1) Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Januar 2015 ____________________________________ Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang

1.

Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Januar 2015 meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten am 28. Januar 2015 vor Schranken mündlich Berufung an (Prot. I S. 103), die am 29. Januar 2015 schriftlich wiederholt wurde (Urk. HD 105). Das vollständig begründete Urteil (Urk. HD 115) wurde vom amtlichen Verteidiger am 14. April 2015 entgegen genommen (Urk. HD 107). Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung ein (Urk. HD 116).

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2.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2015 wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 118). Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erklärte der Vertreter der Privatklägerin 3, dass diese keine Anschlussberufung erhebe (Urk. HD 120). Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 gab der Vertreter der Anklagebehörde bekannt, dass seitens der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich auf Anschlussberufung und das Stellen eines Antrags verzichtet werde (Urk. HD 122). Der Geschädigte, die Privatklägerin 2 und die Verfahrensbeteiligte E._____ AG liessen sich nicht vernehmen. Am 23. Juni 2015 ging ein vom 19. Juni 2015 datierendes Schreiben des Geschädigten in … Sprache [Sprache Staat G._____] ein (Urk. HD 123), welches das Gericht in der Folge übersetzen liess (Urk. HD 125). Mit Eingabe vom 10. September 2015 stellte die Verteidigung den Antrag, die Anklage sei zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Verfahren gegen den Beschuldigten und B._____ (den Geschädigten) zu vereinigen und gegen beide gleichzeitig beim Bezirksgericht Winterthur Anklage zu erheben (Urk. HD 133). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde diese Eingabe dem Geschädigten, den Privatklägerinnen, der Verfahrensbeteiligten E._____ AG sowie der Anklagebehörde zur Stellungnahme zugestellt (Urk. HD 135). Die Vernehmlassung der Anklagebehörde datiert vom 22. Oktober 2015 (Urk. HD 137). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 teilte der Vertreter der Privatklägerin 3 mit, dass auf Stellungnahme verzichtet werde (Urk. HD 138). Weitere Eingaben gingen hierzu nicht ein. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. X2._____ zusätzlich zur amtlichen Verteidigung als erbetener Verteidiger (Urk. HD 139 und 140). Er stellte in dieser Eingabe unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen die früher fallführende Staatsanwältin (Urk. HD

139 S. 9). Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 4. November 2015 bis zur endgültigen Erledigung dieses Antrags sistiert (Urk. HD 142). Mit Beschluss vom 26. November 2015 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf diesen Antrag nicht ein (Urk. HD 146). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten erklärte mit Eingabe vom 7. Dezember 2015, dass dieser Entscheid nicht angefochten werde (Urk. HD 147). Daraufhin erging der Be-- 7 of 94 -schluss vom 10. Dezember 2015, womit das Verfahren zur Ergänzung der Untersuchung durch Einvernahme von H._____ und dem Geschädigten, nicht aber zur Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen gegen den Geschädigten, an die Anklagebehörde zurückgewiesen wurde und die Akten im Verfahren gegen den Geschädigten (Untersuchungs-Nr. B-2/2012/181100419) beigezogen wurden, während der Entscheid über die beantragte Tatrekonstruktion auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde (Urk. HD 148 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass auf die Einvernahme des Geschädigten und von H._____ im vorliegenden Verfahren verzichtet werde (Urk. HD 152). Daher wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2016 auf die Ergänzung der Untersuchung gemäss Beschluss vom 10. Dezember 2015 verzichtet und die Anklagebehörde ersucht, die Akten des Verfahrens gegen den Geschädigten an die Berufungsinstanz zu übermitteln. Da die Originalakten in jenem Verfahren von der Anklagebehörde benötigt wurden, stellte sie in der Folge Doppelakten zur Verfügung (Urk. HD 158). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Antrag auf Tatrekonstruktion einstweilen abgewiesen (Urk. HD 160), und am 8. März 2016 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. HD 162). Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 zog der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Berufung teilweise zurück und ersuchte um Einholung eines aktuellen Führungsberichts (Urk. HD 172 S. 2). Dieser wurde in der Folge angefordert und datiert vom 27. Mai 2016 (Urk. HD 175). An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Anklagebehörde teil (Prot. II S. 10 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

139 S. 9). Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 4. November 2015 bis zur endgültigen Erledigung dieses Antrags sistiert (Urk. HD 142). Mit Beschluss vom 26. November 2015 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf diesen Antrag nicht ein (Urk. HD 146). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten erklärte mit Eingabe vom 7. Dezember 2015, dass dieser Entscheid nicht angefochten werde (Urk. HD 147). Daraufhin erging der Be-- 7 of 94 -schluss vom 10. Dezember 2015, womit das Verfahren zur Ergänzung der Untersuchung durch Einvernahme von H._____ und dem Geschädigten, nicht aber zur Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen gegen den Geschädigten, an die Anklagebehörde zurückgewiesen wurde und die Akten im Verfahren gegen den Geschädigten (Untersuchungs-Nr. B-2/2012/181100419) beigezogen wurden, während der Entscheid über die beantragte Tatrekonstruktion auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde (Urk. HD 148 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass auf die Einvernahme des Geschädigten und von H._____ im vorliegenden Verfahren verzichtet werde (Urk. HD 152). Daher wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2016 auf die Ergänzung der Untersuchung gemäss Beschluss vom 10. Dezember 2015 verzichtet und die Anklagebehörde ersucht, die Akten des Verfahrens gegen den Geschädigten an die Berufungsinstanz zu übermitteln. Da die Originalakten in jenem Verfahren von der Anklagebehörde benötigt wurden, stellte sie in der Folge Doppelakten zur Verfügung (Urk. HD 158). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Antrag auf Tatrekonstruktion einstweilen abgewiesen (Urk. HD 160), und am 8. März 2016 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. HD 162). Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 zog der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Berufung teilweise zurück und ersuchte um Einholung eines aktuellen Führungsberichts (Urk. HD 172 S. 2). Dieser wurde in der Folge angefordert und datiert vom 27. Mai 2016 (Urk. HD 175). An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Anklagebehörde teil (Prot. II S. 10 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).

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1.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Schuldspruch betreffend Hehlerei sowie Schuldspruch betreffend Anstiftung zur Urkundenfälschung), Dispositivziffer 2 (Sanktion), Dispositivziffer 3 (Vollzug) und Dispositivziffer 10 teilweise (Kostenauflage gemäss den Absätzen 1 und 2) anfechten. Der Inhalt von Dispositivziffer 4 wurde vom Beschuldigten grundsätzlich akzeptiert, er verlangte in der Berufungserklärung aber hinsichtlich des Verwertungserlöses betreffend den Personenwagen BMW X6 xDrive 35i gemäss Dispositivziffer 5 ebenfalls die Einziehung zur vollständigen Tilgung der Geldstrafe und im Mehrbetrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten sowie die Vereinigung der Dispositivziffern 4 und 5 (Urk. HD 116 S. 4).

1.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit, dass die Berufung betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Anstiftung zur Urkundenfälschung zurückgezogen werde und somit bei den Schuldsprüchen nur der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung angefochten bleibe. Folglich werde auch die Berufung betreffend die Dispositivziffern 4 und

5 des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen (Urk. HD 172 S. 1). Somit ist das Verfahren mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Anstiftung zur Urkundenfälschung), 4 (Verwendung Verwertungserlös und 5 (Aushändigung Verwertungserlös) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Januar 2015 als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

1.4. Die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Anstiftung zur Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung), 4 (Verwendung Verwertungserlös), 5 (Aushändigung Verwertungserlös), -- 9 of 94 --

6 (Einziehung von Messern), 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände),

8 (Zivilansprüche), 9 (Kostenaufstellung) und 10 teilweise (Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 3 gemäss Absatz 3) des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

2.1. Der Hauptantrag der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren lautet dahingehend, das vorliegende Verfahren sei zur Vereinigung mit demjenigen gegen den Geschädigten und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. HD 178 S. 1). Denselben Antrag hatte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung bereits als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO gestellt (Prot. II S. 12 ff.; Urk. HD 177).

2.2. Wie bereits mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 und anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Behandlung der Vorfragen entschieden wurde, ist eine Rückweisung nicht angezeigt. Es kann insoweit auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im erwähnten Beschluss verwiesen werden (Urk. HD 148). Hervorzuheben ist, dass kein Fall von Art. 29 StPO gegeben ist, eine Vereinigung der beiden Verfahren jedoch grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 30 StPO möglich gewesen wäre. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen, sowie derjenige der Vorinstanz, das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht zur Vereinigung mit demjenigen gegen den Geschädigten an die Anklagebehörde zurückzuweisen, waren vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO jedoch sachgerecht. Dasselbe gilt immer noch: Dass eine Vereinigung der Verfahren zu einer nicht hinzunehmenden Verzögerung des vorliegenden Verfahrens geführt hätte, zeigt sich deutlich daran, dass im Verfahren gegen den Geschädigten immer noch keine Anklageerhebung erfolgte.

2.3. Soweit die amtliche Verteidigung eine Rückweisung damit begründen will, dass im vorliegenden Verfahren keine Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit dem Geschädigten durchgeführt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Einvernahmen einerseits des Geschädigten und andererseits von H._____ mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 angeordnet wurde (Urk. HD 148). Die -- 10 of 94 -amtliche Verteidigung teilte in der Folge jedoch mit, dass auf die von ihr beantragten Einvernahmen des Geschädigten und von H._____ im vorliegenden Verfahren verzichtet werde. Der Geschädigte sei, nachdem dieser Antrag gestellt worden sei, bereits mehrfach als Beschuldigter und H._____ ein Mal als Auskunftsperson einvernommen worden, wobei die Teilnahmerechte der Verteidigung des Beschuldigten gewahrt worden seien. Die Verteidigungsrechte hätten ausgeübt werden können. In der Einvernahme mit H._____ seien auch die aufgezeichneten Telefongespräche, die dieser im Nachgang zur Schiesserei mit seiner Verwandtschaft geführt habe, zur Sprache gekommen. Von einer Wiederholung dieser Beweisabnahmen sei kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Auch die Einvernahme von H._____ als Zeuge statt als Auskunftsperson werde keine neuen Resultate zu Tage fördern, da H._____ sich in seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2015 an keiner Stelle auf sein Aussageverweigerungsrecht als Auskunftsperson berufen habe und nicht zu erwarten sei, dass er nun plötzlich seine Aussagen als Zeuge ändern würde. Obwohl der Verteidigung, wie dies in einer Protokollnotiz auf Seite 21 des Einvernahmeprotokolls vom 24. August 2015 festgehalten worden sei, vor der Einvernahme nicht sämtliche Protokolle über früher durchgeführte Einvernahmen mit der Auskunftsperson vorgelegt worden seien, müsse diese Einvernahme nicht nochmals durchgeführt werden; die Verteidigung verzichte darauf (Urk. HD 152 S. 1 f.). Wenn die amtliche Verteidigung ihren Antrag auf Rückweisung damit begründet, es seien der Geschädigte oder H._____ im vorliegenden Verfahren einzuvernehmen, setzt sie sich somit in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten und verstösst damit gegen Treu und Glauben. Vielmehr ist die Verteidigung darauf zu behaften, dass die Verteidigungsrechte auch ohne die ursprünglich beantragten Einvernahmen gewahrt wurden. Die Akten des Verfahrens gegen den Geschädigten – und damit auch die Protokolle von dessen nach seiner Auslieferung stattgefundenen Einvernahmen – wurden im vorliegenden Verfahren beigezogen und werden bei der Sachverhaltserstellung ebenso zu berücksichtigen sein wie das Protokoll der in jenem Verfahren durchgeführten Einvernahme von H._____ als Auskunftsperson (Urk. HD 129; Urk. HD 158). Hinzu kommt, dass dem Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gegen den Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk.

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HD 177 S. 2) keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zugrunde liegt. Vielmehr liegen neben den Aussagen der Schützen die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen vor und zudem Sachbeweise bei den Akten (vgl. nachstehende Erw. III./B.1.). Eine Einvernahme des Geschädigten oder auch von H._____ durch das Berufungsgericht respektive eine Rückweisung zum Zwecke der Durchführung einer solchen durch die erste Instanz ist unter den gegebenen Umständen entbehrlich.

2.4. Soweit die Verteidigung auf Widersprüche zwischen dem vorliegenden Anklagesachverhalt und den Sachverhalten einerseits gemäss Schlussvorhalt im Verfahren gegen den Geschädigten sowie andererseits im Auslieferungsersuchen betreffend den Geschädigten hinweist (Urk. HD 178 S. 6 ff.), ist festzuhalten, dass – wie die amtliche Verteidigung im Anschluss an diese Ausführungen zutreffend bemerkte (Urk. HD 178 S. 8) – für das vorliegende Verfahren alleine der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt massgebend und zu prüfen ist, ob resp. inwieweit der Beschuldigte diesen Sachverhalt verwirklicht hat.

3.1. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Antrag der Verteidigung auf Tatrekonstruktion abgelehnt (Urk. HD 160). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung diesen Antrag zwar nicht explizit, bezeichnete einen Augenschein mit Tatrekonstruktion zumindest im Rahmen ihrer Ausführungen zur beantragten Rückweisung des Verfahrens jedoch als logischen weiteren Schritt (Urk. HD 177 S. 4).

3.2. Wie sich aus den Erwägungen zur Sachverhaltserstellung ergeben wird (dazu nachfolgend unter Erw. III./B.), liefen die Geschehnisse vom 3. April 2012 äusserst schnell und dynamisch ab. Hinzu kommt, dass sie bei Dunkelheit und regnerischem Wetter stattfanden, u.a. drei Personenwagen involviert waren, die alle silberfarbig waren und, da keines der Fahrzeuge ein Stufenheck hatte, eine ähnliche Form aufwiesen, die Augenzeugen auf derartige Ereignisse nicht vorbereitet waren und das von ihnen Wahrgenommene sie teilweise auch ängstigte resp. schockierte. Ferner muss davon ausgegangen werden, dass keiner der Augenzeugen die Ereignisse vom Anfang bis zum Ende beobachten konnte. Dass die Aussagen der verschiedenen Augenzeugen, die im Untersuchungsverfahren einvernommen -- 12 of 94 -wurden, teilweise voneinander abweichen, überrascht daher nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass ihre Auskünfte anlässlich einer Tatrekonstruktion rund vier Jahre nach dem fraglichen Abend präziser ausfallen würden, ist doch gerichtsnotorisch, dass Erinnerungen auch an einschneidende Erlebnisse im Allgemeinen mit der Zeit verblassen. Dies zeigte sich denn auch bei Zeugeneinvernahmen, die anfangs 2013, rund zehn Monate nach den fraglichen Ereignissen, stattfanden und bei denen die Angaben teilweise deutlich ungenauer waren als die kurz nach den Geschehnissen deponierten Aussagen (auch dazu nachfolgend unter Erw. III./B.). Der Beschuldigte und der Geschädigte haben anlässlich ihrer Einvernahmen ihre Darstellungen zu den Ereignissen eingehend zu Protokoll gegeben und auch Tatortskizzen angefertigt. Es ist daher nicht ersichtlich, wie sich diesbezüglich aus einer Tatrekonstruktion neue Erkenntnisse ergeben könnten. Mit Bezug auf die örtlichen Verhältnisse schliesslich liegen eine äusserst umfangreiche Fotodokumentation (Urk. HD 37/10) sowie ein Situationsplan im Massstab 1: 200 (Urk. HD 37/15, Anhang) bei den Akten. Diese ermöglichen es den Beteiligten und dem Gericht, die Darstellungen und Geschehnisse unter Zugrundelegung der konkreten räumlichen Verhältnisse nachzuvollziehen.

3.3. Demzufolge besteht kein Anlass, auf den Entscheid gemäss Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 zurückzukommen. Davon, dass eine Tatrekonstruktion nicht zielführend wäre, ging im Übrigen auch die Verteidigung selber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, wenn auch mit anderer Begründung (Urk. HD 97/1 S. 68).

4. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2,6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).

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III. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Nach dem Teilrückzug der Berufung (dazu vorne unter Erw. II./1.3.) ist im Berufungsverfahren im Rahmen des Schuldpunkts einzig der Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zu behandeln.

2.1. Der Beschuldigte war, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bezüglich des im Berufungsverfahren zu prüfenden Anklagesachverhalts während der Untersuchung, vor Vorinstanz und an der heutigen Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten nicht geständig. Vielmehr legte er im Laufe des Verfahrens mehrere eigene Versionen zum Ablauf der Geschehnisse vom 3. April 2012 dar.

2.2. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt.

3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 86 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel be-- 14 of 94 -stehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Urteile des BGer 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2,1P.333/2002 vom 12. Februar 2003 E. 1.4 und 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4).

3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BSK StPO-Hofer Art. 10 StPO N 61; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des BGer 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15; Urteile des BGer 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4,6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4,6B_332/2009 vom 4. August 2009, -- 15 of 94 -E. 2.3 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14).

3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", die "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses", die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge" bzw. unter Mittätern, die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und die "Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können". Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", die "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichen-- 16 of 94 -de Antworten" sowie "gleichförmige, als eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen" (Robert Hauser, a.a.O.). Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht ohne Weiteres verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.).

3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.

3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BSK-StPO-Tophinke Art. 10 StPO N 19; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteile des BGer 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3 sowie 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).

3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts Zürich vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. III.5; Stefan Trechsel, Struktur und Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 77/1981 S. 320).

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B. Anklagevorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung

1. Die Vorinstanz hat den Grossteil der zu diesem Anklagevorwurf relevanten Beweismittel aufgezählt (Urk. HD 115 S. 12 f.). Der von der Verteidigung am Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. März 2013 vor Vorinstanz geäusserten Kritik (vgl. Urk. HD 97/1), auf welche sie anlässlich der Berufungsverhandlung verwies (Urk. HD 178 S. 2), ist die Vorinstanz mit zutreffender Argumentation begegnet (Urk. HD 115 S. 6 ff.). Darauf kann verwiesen und festgehalten werden, dass auf die Feststellungen im Gutachten abgestellt werden kann. Heranzuziehen sind ferner insbesondere die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. HD 37/10), das Radarbild vom 3. April 2012, 20:44:01 (Urk. HD 1/1, Anhang), die Erkenntnisse aus den aufgezeichneten Anrufen beim Notruf vom 3. April 2012 (Urk. HD 1/14 inkl. CD, die Einvernahmen von I._____ (Urk. HD 34/24-25), weitere Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle (Urk. HD 1/21, Anhänge 47-51, 53 und 54) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2012 (Urk. HD 37/6). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus auch die Einvernahmen des Geschädigten (Urk. HD 158/3/1/1-14), des Beschuldigten (Urk. HD 130 = Urk. HD 158/3/2/24) und von H._____ (Urk. HD 129 = Urk. HD 158/3/5/6), die im Verfahren gegen den Geschädigten durchgeführt wurden und deren Protokolle nunmehr bei den Akten liegen, sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). Schliesslich können die Aussagen von J._____ unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob sie zulasten des Beschuldigten verwendet werden dürfen oder nicht, weil J._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2012 die Aussage verweigerte (Urk. HD 5/3 S. 2 ff.), zugunsten des Beschuldigten herangezogen werden. Dies gilt auch für die Aussagen anlässlich seiner Konfrontation mit dem Geschädigten im Verfahren gegen diesen, an welcher der Beschuldigte und seine Verteidigung nicht teilnahmen (Urk. HD 158/3/1/7).

2. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der eingeklagte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten auch ohne die belastenden Aussagen von J._____ erstellt werden kann (Urk. HD 115 S. 13). Die Frage, ob diese verwertet werden dürften, die von der -- 18 of 94 -Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verneint wurde (Urk. HD 97/1 S. 43 ff.), kann daher offen bleiben. Der Verwertbarkeit der übrigen genannten Beweismittel steht nichts entgegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, K._____ sei nicht durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden (Urk. HD 79/1 S. 38 f.), aktenwidrig ist. Sie wurde von der damals fallführenden Staatsanwältin am 24. Januar 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers einvernommen; das Einvernahmeprotokoll liegt als Urk. HD 34/23 bei den Akten.

3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist vorweg festzuhalten, dass er aufgrund seiner Parteistellung ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens und somit daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine langjährige Freiheitsstrafe droht. Als Beschuldigter unterstand er bei seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht der Wahrheitspflicht. Der Beschuldigte wurde ferner im Verfahren gegen den Geschädigten als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO einvernommen. Als solche unterstand er nicht der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB, sondern wurde er lediglich auf die Art. 303 bis 305 StGB hingewiesen. Dies hatte zur Folge, dass er, solange er nicht gegen Art. 303 bis 305 StGB verstiess, ohne Konsequenzen die Unwahrheit sagen konnte. Vor diesem Hintergrund sind alle seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen.

3.2. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist darauf hinzuweisen, dass er einzig im ihn betreffenden Strafverfahren einvernommen wurde, und zwar ebenfalls als Beschuldigter. Für seine Aussagen als Beschuldigter gilt das Gleiche wie beim Beschuldigten, weshalb auf jene Erwägungen verwiesen werden kann. Sodann kann im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorbringen der amtlichen Verteidigung aus der Tatsache, dass sich der Geschädigte beim Beschuldigten im Nachgang der Ereignisse schriftlich entschuldigte (Urk. HD 178 S. 23 mit Verweis auf Urk. HD 158/3/2/24 S. 8 und Urk. HD 158/3/2/25), keine zusätzliche Verminderung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten abgeleitet werden, zumal die Gründe für die Entschuldigung nicht bekannt sind. Schliesslich kann nicht davon -- 19 of 94 -gesprochen werden, dass der Geschädigte am Tatort Spuren beseitigt habe (so die Verteidigung in Urk. HD 178 S. 22), sondern – wie dies die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung richtig bemerkte (Prot. II S. 34) – lediglich davon, dass dieser die Hülsen der verschossenen Patronen in einen Plastiksack beförderte (Urk. HD 158/3/1/14, S. 33 ff.).

3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von H._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, das er als Sohn des Beschuldigten, dem eine langjährige Freiheitsstrafe droht, ein Interesse daran hat, die Rolle seines Vaters in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Er wurde lediglich im Untersuchungsverfahren gegen den Geschädigten und aufgrund seiner dortigen Stellung als Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen, weshalb er nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen gemäss Art. 307 StGB angehalten, sondern einzig auf die Art. 303 bis 305 StGB hingewiesen wurde. Dies hatte zur Folge, dass er, solange er nicht gegen Art. 303 bis 305 StGB verstiess, ohne Konsequenzen die Unwahrheit sagen konnte. Hinzu kommt, dass er auf den Geschädigten bezogen aussagte, diesen wolle er nicht sehen; dieser habe ihm Schaden zugefügt (Urk. HD 129 S. 5). Auf die Frage, ob er den Geschädigten hasse, antwortete er, "Das kann man schon so sagen, ja" (Urk. HD 129 S. 6). Schliesslich besteht, wie noch aufzuzeigen sein wird, der dringende Verdacht, dass H._____ am Tatort Beweismittel entfernte (dazu nachfolgend unter 4.7.6.), weshalb sich die Frage stellt, ob er selber ein strafbares Verhalten an den Tag legte. Seine Aussagen könnten daher auch darauf gerichtet gewesen sein, sich selber in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Sie sind aus diesem Grunde mit der gleichen Vorsicht zu würdigen wie die des Beschuldigten.

3.4. J._____ wurde im Zusammenhang mit den vorliegend zur Beurteilung stehenden Geschehnissen als Beschuldigter einvernommen (Urk. HD 6/1-13). Zwar wurde ihm gemäss der Schlusseinvernahme am Ende des Untersuchungsverfahrens mit Bezug auf die Schiesserei als solche kein Vorwurf mehr gemacht (Urk. HD 6/11 S. 2 ff.). Er stand aber geraume Zeit unter Verdacht, damit zu tun zu haben, weshalb hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit das Gleiche gilt wie beim Be-- 20 of 94 -schuldigten, zumal auch er als Beschuldigter nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte.

3.5. L._____ wurde anlässlich seiner Einvernahmen vom 11. und 12. Mai sowie vom 28. Juni, 3. August, 18. September und 5. November 2012 als Beschuldigter einvernommen (Urk. HD 7/1 S. 1; Urk. HD 7/2 S. 1; Urk. HD 7/4 S. 1; Urk. HD 7/5 S. 1; Urk. HD 7/6 S. 1; Urk. HD 7/7 S. 1 f.; Urk. HD 7/8 S. 1), weshalb er nicht der Wahrheitspflicht unterstand. Die Einvernahme vom 29. Mai 2012 erfolgte als Auskunftsperson, weshalb sie ebenfalls nicht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 307 StGB erfolgte, sondern lediglich auf die Art. 303-305 StGB hingewiesen wurde (Urk. HD 7/3 S. 1 f.), wobei für diese Androhung das Gleiche gilt wie bei den Einvernahmen des Beschuldigten sowie von H._____ als Auskunftspersonen im Verfahren gegen den Geschädigten. L._____ wurde zwar keine unmittelbare Beteiligung an der Schiesserei zur Last gelegt, aber gemäss dem Schlussvorhalt eine Beteiligung am in der Anklageschrift gegen den Beschuldigten beschriebenen Betäubungsmittelgeschäft, das gemäss der Darstellung der Anklagebehörde Anlass für die anschliessende Schiesserei zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten war (Urk. HD 7/8 S. 2 f.; Urk. HD 51 S. 2), wobei L._____ die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen anerkannte (Urk. HD 7/8 S. 3) und dafür gemäss den Angaben der Vertreterin der Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft wurde (Urk. HD 95/1 S. 7). Zudem war er vor den fraglichen Ereignissen schon seit Längerem mit dem Beschuldigten bekannt (Urk. HD 517 S. 3 f.; Urk. HD 7/1 S. 3; Urk. HD 7/2 S. 3; Urk. HD 7/3 S. 6) und, wie sich aus den TK-Protokollen aus Gesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten (Urk. HD 1/21, Anhänge 37, 38, 40 und 42) sowie aus dem Ablauf des fraglichen Betäubungsmittelgeschäfts ergibt, eine Art Vertrauensperson für diesen. Die Aussagen von L._____ sind daher ebenfalls mit Vorsicht zu würdigen.

3.6. K._____ war im fraglichen Zeitpunkt die Freundin von L._____. Nach ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson wurde sie auch als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. HD 34/23 S. 1). Angesichts ihrer persönlichen Nähe zu L._____ und damit zu einer Person -- 21 of 94 -aus dem engeren Umfeld des Beschuldigten, die zudem selber im Betäubungsmittelgeschäft, welches gemäss der Anklagebehörde Anlass für die Schiesserei zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten war, verwickelt war, sind ihre Aussagen aber dennoch mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

3.7. M._____, N._____, O._____ und I._____ waren weder an den Ereignissen beteiligt, noch haben sie ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie wurden alle nach ihren polizeilichen Befragungen als Auskunftspersonen auch als Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. HD 34/6 S. 1; Urk. HD 34/16 S. 1; Urk. HD 34/20 S. 1; Urk. HD 34/25 S. 1). Es sind bei ihnen keinerlei Umstände ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit als eingeschränkt erscheinen liessen.

4.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Örtlichkeit, an dem sich der Anklagesachverhalt ereignet haben soll, zutreffend umschrieben und auch den Standpunkt des Beschuldigten, an dem er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 22 ff.), korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 115 S. 11 f.). Auch die geringfügige Korrektur an der Anklageschrift, welche die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten vornahm (Urk. HD

115 S. 12), ist nicht zu beanstanden. Ferner hat sie die Aussagen des Beschuldigten, von L._____, der Auskunftspersonen resp. Zeugen M._____, N._____, O._____ und K._____, die TK-Protokolle von Gesprächen vom 2. und 3. April 2012 und den Inhalt des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 6. März 2013 grundsätzlich zutreffend zusammengefasst (Urk. HD 115 S. 13 ff.), weshalb eine Wiederholung unterbleiben kann. Soweit Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen sind, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu tun. Davor sind jedoch die wichtigsten im Berufungsverfahren neu herangezogenen Beweismittel, soweit zweckdienlich, zusammengefasst wiederzugeben.

4.2. Aussagen des Geschädigten

4.2.1. Der Geschädigte wurde am Tag nach den fraglichen Geschehnissen, am 4. April 2012, erstmals dazu befragt, gab aber damals an, nicht am Tatort gewe-

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sen zu sein (Urk. HD 158/3/1/1 S. 4 ff.). Dies wurde ihm im damaligen Zeitpunkt offenbar geglaubt.

4.2.2. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 24. Oktober 2014 gab der Geschädigte im Wesentlichen an, er sei am fraglichen Abend mit J._____, bei dem er auch gewohnt habe, in P._____ gewesen. Den Beschuldigten kenne er nicht. J._____ habe eine Waffe mit Waffenschein gehabt, so zumindest habe es dieser ihm gesagt. Er habe diese Waffe immer im Auto dabei gehabt. Es stimme, dass er (der Geschädigte) an jenem Abend mit dieser Waffe geschossen habe, wobei er gedacht habe, sie seien in Aarau, nicht in P._____. Er wisse jedoch nicht, auf wen und wo er geschossen habe. Er sei an der Bar gewesen. J._____ habe mit jemandem vom Lokal Streit gehabt. Sie hätten sich auch gegenseitig beleidigt und Fluchwörter gesagt. Plötzlich habe die Person hinter der Bar eine Waffe geholt. Die anderen Personen seien auch aufgestanden. Er habe J._____ aufgefordert, mit nach draussen zu gehen. Als sie hinaus gegangen seien, habe es ein wenig geregnet. Das Auto sei etwas weiter weg gewesen, ca. 10 Meter vom Lokal entfernt. Er sei dann zum Auto gegangen, habe zurückgeschaut und J._____ nicht mehr gesehen. Dieser sei von den Personen im Lokal aufgehalten worden. Er habe die Waffe aus dem Handschuhfach geholt, dann habe er auf die andere Seite der Strasse gehen können. Dort sei eine Art Brücke und unten eine Art Autobahn gewesen. Er sei hinter dem Auto geblieben. Die Person mit der Waffe habe dann geschossen. Auf entsprechende Frage hin gab der Geschädigte an, dass er die Waffe nicht bereits in der Bar dabeigehabt habe. Er habe eine Person mit Waffe gesehen, die aus dem Lokal herausgekommen sei und auf ihn geschossen habe. Er habe auch den Rauch der Waffe gespürt. Er habe zuerst Angst gehabt, dass er ganz nahe bei ihm sei, und dann plötzlich habe er zurückgeschossen. Er wisse nicht, ob er jemanden getroffen oder auf wen er geschossen habe. Hinter dem Auto sei er fünf bis sechs Minuten stehen geblieben. Dann seien keine Schüsse mehr gekommen. Er habe gedacht, dass jetzt die Polizei kommen müsse und dass diese sie mitnehmen werde. Es sei jedoch niemand gekommen. Dann sei J._____ gekommen und habe ihm gesagt, dass sie flüchten müssten. Auf Vorhalt, dass diverse Beteiligten ausgesagt hätten, dass er mit der Waffe in das Lokal hineingegangen sei, erklärte er, J._____ habe ihm in G._____ [Staat in Osteuropa], -- 23 of 94 -als er (J._____) bei ihm zuhause gewesen sei, gesagt, dass sie die ganze Schuld auf ihn (den Geschädigten) hätten schieben müssen um frei zu kommen. Dass er irgendetwas mit Heroin zu tun gehabt habe, wurde vom Geschädigten in Abrede gestellt (Urk. HD 158/3/1/2 S. 3 ff.).

4.2.3. Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2014 verlas der Geschädigte einen zuvor der Befragenden überreichten Brief in … Sprache [Sprache Staat G._____] (Urk. HD 158/3/1/3 S. 8). Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass J._____ im Mai nach G._____ zu seiner (des Geschädigten) Familie gekommen sei und nur eine Nacht bei ihm verbracht habe. J._____ habe ihm erzählt, zum Zeitpunkt als er (der Geschädigte) bei ihm in der Schweiz gewohnt habe, habe dieser jemandem in Zürich Fr. 9'000.– geschuldet. Deswegen habe J._____ in seinem Auto eine Waffe gehabt. J._____ habe ihm damals, als er die Waffe gesehen habe, angegeben, dass er diese Waffe trage, weil er Angst habe vor dem anderen Mann. Weil J._____ Angst vor diesem anderen Mann gehabt habe, habe er gewollt, dass er (der Geschädigte) auch dabei sei. Nachdem er in Zürich das Lokal verlassen habe, sei ihm der andere, mit dem J._____ im Lokal Streit gehabt habe, gefolgt und habe auf ihn geschossen. Auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten erklärte er, dass dieser es gewesen sei, der mit J._____ Streit gehabt habe. Diese Person sei bis zur Bar gegangen und er (der Geschädigte) habe gesehen, dass diese Person eine Waffe behändigt habe. Soviel er wisse, habe er diese Person verletzt. Er erkläre sich schuldig, geschossen zu haben, und sei froh, dass diese nicht schwerer verletzt worden sei. Dass die Schuld von Fr. 9'000.– wegen Drogen bestanden habe, habe J._____ ihm erst in G._____ gesagt. Er habe bis heute nicht verstanden, weshalb er J._____ habe begleiten müssen. J._____ habe ihn verarscht. Er sei mit diesem mitgegangen, um einen Kaffee zu trinken. J._____ habe ihm nicht gesagt, wohin sie gehen würden und dass er die Schulden bereinigen oder zurückbezahlen müsse. Auf die Frage, weshalb er mit einer Waffe in die Bar spaziert sei, antwortete der Geschädigte, dass die Waffe im Auto gewesen sei und er sie erst herausgenommen habe, nachdem er aus der Bar gekommen sei. Er habe zuerst in die Richtung geschossen, woher er die Schiesserei gehört habe. Der Beschuldigte habe gemeint, dass er geflüchtet sei, um die Waffe aus dem Auto J._____s zu holen. Er (der Geschä-- 24 of 94 -digte) habe sich beim Auto versteckt und die Pistole aus dem Handschuhfach des Autos genommen. Er habe von unten über das Auto J._____s in die Richtung, woher er die Schüsse gehört habe, geschossen. Er habe nicht gewusst oder gesehen, dass er den Beschuldigten getroffen habe. Als er hinter dem Auto gewesen sei, habe er Angst gehabt, den Kopf über das Auto oder das Dach zu heben. Auf entsprechende Frage und nach Vorhalt einer Reihe von TK-Protokollen stritt der Geschädigte ab, irgendetwas mit dem fraglichen Drogengeschäft zu tun zu haben (Urk. HD 158/3/1/3 S. 12 ff.). Die schriftliche Erklärung, welche der Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2014 vor sich hatte, liegt mit schriftlicher Übersetzung als Urk. HD 158/3/1/4 bei den Akten.

4.2.4. Im Rahmen der Einvernahme vom 26. November 2014 gab der Geschädigte auf Vorhalt entsprechender TK-Protokolle weiterhin vor, nichts mit dem Drogengeschäft zu tun gehabt zu haben. Er sei das Opfer von J._____, der ihn manipuliert habe, und er habe damals über das Drogengeschäft gar nichts gewusst, sondern erst beim Besuch von J._____ in G._____ ein Jahr später davon erfahren. Auf die Frage seiner Verteidigerin, weshalb er J._____ am 3. April 2013 (recte: 2012) nach P._____ begleitet habe, antwortete er wiederum, dass er gemeint habe, sie würden einen Kaffee trinken gehen. Er habe damals nicht gewusst, dass J._____ und er nach P._____ fuhren und gedacht, dass er irgendwo in Aarau sei. Auf die weitere Frage seiner Verteidigerin, ob J._____ Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, erklärte er, das habe ihm dieser, wie er bereits ausgesagt habe, nach einem Jahr in G._____ gesagt. Auf die weitere Frage, wozu J._____ die Waffe gehabt habe, erklärte er, das sei gewesen, weil dieser Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. HD 158/3/1/5 S. 2 ff.).

4.2.5. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 erklärte der Geschädigte einleitend auf entsprechende Fragen, dass er in G._____ während 2 ½ Jahren Militärdienst geleistet habe, und zwar als Soldat in der Artillerie bei einer Spezialeinheit, und dass er Rechtshänder sei. Zu den Vorkommnissen vom 3. April 2012 befragt gab er an, dass J._____ ein sehr altes Fahrzeug gehabt habe, bei dem man die Türen nicht gut habe schliessen können. J._____ habe nicht gesagt, -- 25 of 94 -wohin die Fahrt gehe, er habe gedacht, dass sie nach Aarau oder in die Umgebung von Aarau, maximal nach Luzern oder … fahren würden. Sie seien am Abend beim Eindunkeln in P._____ angekommen. J._____ habe sein Auto beim Zaun parkiert, wo genau könne er nicht sagen. Er könne sich aber an den Zaun erinnern, weil er wegen diesem, der an der Strasse gewesen sei, nicht habe wegrennen können, weil dort viele Autos gefahren seien. Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, ob es vor oder hinter dem Audi noch weitere Autos gehabt habe, antwortete er, dass ihn das nicht interessiert habe. Auf Vorhalt einer Aufnahme, auf dem der parkierte Mercedes zu sehen ist (Urk. HD 158/3/1/6, Beilage 2), erklärte er, sich jetzt erinnern zu können, dass er nach der Schiesserei ein weiteres Fahrzeug hinter dem Audi festgestellt habe. Das Lokal sei gleich vis-à-vis gewesen. J._____ habe gesagt, dass sie zu diesem Lokal gehen würden, und darauf gezeigt und gesagt, der Geschädigte solle das Lokal betreten, weil er (J._____) noch mit jemandem telefonieren müsse, er werde danach kommen. Es habe ein wenig geregnet und er sei durch die Eingangstür an die Bar gegangen und habe auf J._____ gewartet. Hinter der Bar seien ein Junge und eine Frau gewesen. Im Lokal seien weitere Gäste gewesen; an einem Tisch seien drei bis vier Personen gewesen. Ein Gast habe gesagt, "er" sei gekommen. Er (der Geschädigte) habe sich umgeschaut, wen dieser Gast damit meine. Die Personen am Tisch seien aufgestanden. Dann sei J._____ an die Bar gekommen. Er habe die anderen begrüsst. Sofort hätten ihn zwei Leute angegriffen bzw. gepackt. J._____ resp. seine Religion sei beschimpft worden. Einer sei drinnen gestanden, vor der Eingangstür; dieser sei vor J._____ hineingekommen und habe zu den Personen am Tisch gesagt, dass "er" komme. Ein anderer sei zum Spielautomaten gegangen und er (der Geschädigte) habe gesehen, wie er dort etwas herausgenommen habe. Auf die Frage, wie dieser andere das gemacht habe, antwortete der Geschädigte, dieser sei beim Automaten gestanden und habe dort irgendetwas gemacht. Darauf habe er (der Geschädigte) das Lokal wie ein ängstlicher Dieb verlassen. Als er draussen gewesen sei, habe er sich beeilt, sei er schneller gelaufen. Dann habe er diesen Zaun gefunden. Er sei zum Zaun gegangen. Als er gesehen habe, dass er hätte klettern müssen und hinter dem Zaun die Strasse gewesen sei, sei er zum Auto, zum Audi, gegangen. Er habe sich zum Lokal umgedreht und vor -- 26 of 94 -der Eingangstür der Bar einen Mann mit einer Waffe gesehen. Dieser habe sich umgeschaut. Als er gesehen habe, dass der Mann eine Waffe mitführte, habe er sich bei der hinteren Tür des Autos, zwischen dem Zaun und dem Auto, versteckt. Er habe sich geduckt, die hintere Autotür beim Zaun geöffnet, sich ins Auto gelehnt, mit der rechten Hand nach vorne rechts gegriffen, das Handschuhfach geöffnet und diesem einen Plastiksack entnommen, worin die Pistole (recte: der Revolver) gewesen sei. Als die Person mit der Waffe ihn gesehen habe, habe er das Auto verlassen und sich am Boden geduckt. Er habe den Mann nicht sehen können, aber gehört, dass ein Mal geschossen worden sei. Dann habe er den Revolver mit fünf oder sechs Patronen geladen. Während er den Revolver geladen habe, sei weitere zwei oder drei Mal geschossen worden. Er habe die Schussabgabe nicht sehen, sondern nur hören können. Er sei dann nicht aufgestanden, d.h. sein Kopf habe nicht über das Auto geschaut, habe den Revolver in die linke Hand genommen, sich dabei mit der rechten Hand am Boden abgestützt, die linke Hand über das Autodach gehalten und einen Schuss gegen den Himmel abgegeben. Er sei ausser Kontrolle gewesen und habe dann ca. drei Mal geschossen in die Richtung, woher er die Schüsse gehört habe. Es sei auf der anderen Seite des Lokals geschossen worden. Nach der Schiesserei habe er sich nicht bewegt. Nach ca. sieben Minuten sei J._____ gekommen. Nach der Schiesserei, aber bevor J._____ gekommen sei, habe er die im Sack verbliebene Patrone geladen. J._____ sei ins Auto gestiegen und er auf die Hinterbank, und dann sei J._____ in Richtung Autobahn davon gefahren. Die Waffe habe er ca. zehn oder 15 Tage vorher zufällig im Handschuhfach im Auto J._____s entdeckt. Er habe ca. vier Schüsse abgegeben, der andere zuerst einen Schuss und dann mehrere ohne Unterbruch, er könne nicht sagen, wie viele. Die Schussabgabe der anderen Person habe er nicht gesehen, nur die Schüsse und die Richtung der Schussabgabe ungefähr gehört. In der Q._____ Bar habe er keine Waffe gesehen. Er habe gesehen, wie jemand etwas aus dem Spielautomaten genommen habe, aber nicht, dass es eine Waffe war. J._____ sei, nachdem er gegrüsst habe, sofort von drei oder vier Personen gepackt worden. Er habe die Waffe des Mannes, der geschossen habe, gesehen, könne aber nicht sagen, in welcher Hand dieser die Waffe gehalten habe. Auf die Frage, wie er den Audi geöffnet habe, erklärte der -- 27 of 94 -Geschädigte, dieser sei offen resp. nicht abgeschlossen gewesen. Er habe die Waffe neben dem Hinterrad geladen und dann mit dem Revolver in der linken Hand über das Autodach geschossen, ca. an der Stelle des Hinterrades. Zuerst habe er einen Schuss in die Luft abgegeben, danach ohne Unterbruch mehrere Schüsse in die Richtung, aus der er die Schussabgaben der anderen Person gehört habe. Nach der Schussabgabe habe er sich wieder neben dem Hinterrad versteckt und dabei eine weitere Patrone geladen. Auf die Frage, ob er Einschüsse in der Nähe bemerkt habe, erklärte er, zwei Mal ein Geräusch "tang" gehört zu haben, wie wenn Metall auf Metall treffe. Er habe während der Schiesserei gekniet und den Kopf unten gehalten, sei aber nie auf dem Boden gelegen. Beim Vorderrad sei er während der Schiesserei nicht gewesen. Als der Mann mit der Waffe aus dem Lokal gekommen sei, sei er beim Zaun, vor dem Auto gewesen. Der Mann habe ihn am Anfang nicht gesehen. Dieser sei vor der Bar gestanden und habe herumgeschaut. Als er (der Geschädigte) die Bar verlassen habe, sei er kurz geradeaus gegangen, habe die Autobahn (gemeint: die R._____-Strasse) bemerkt und sei in Richtung des parkierten Audi gegangen. Als er an der Ecke des Audi gewesen sei, habe er den Mann bemerkt, wie er mit der Waffe aus der Bar gekommen sei und sich umgeschaut habe. Der Mann habe in Richtung Industrie (gemeint: P._____) geschaut. Dann habe er (der Geschädigte) sich nicht mehr geachtet und sei zur linken Hintertür gegangen. Er habe diese geöffnet und die Waffe aus dem Handschuhfach geholt. Er habe darauf geachtet, dass der Mann ihn nicht gesehen habe. Im Moment, als er das Auto durch die Hintertür verlassen habe, habe ihn der Mann gesehen. Er habe sich neben dem Hinterrad niedergekniet und dann einen einzelnen Schuss gehört. Dieser Schuss sei von ca. vis-à-vis des parkierten Audi gekommen. Er habe den Revolver neben dem Hinterrad geladen, und als er damit fertig gewesen sei, habe er eine Serie von Schüssen gehört. Diese Schüsse seien etwas mehr rechts von ihm aus gekommen. Danach habe er wie bereits geschildert zuerst einen Schuss in die Luft und danach über das Autodach ca. vier Schüsse in Richtung der gehörten Schussabgabe abgegeben. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte plötzlich das Feuer eingestellt habe, antwortete der Geschädigte, er denke, weil er gewusst habe, dass er (der Geschädigte) auch bewaffnet gewesen sei. Waffenmanipulationen -- 28 of 94 -des Beschuldigten habe er nicht gehört. Dass der Sohn des Beschuldigten, H._____, während der Schiesserei zwischen die Schusslinien geraten sei, habe er nicht bemerkt (Urk. HD 158/3/1/6 S. 1 ff.).

4.2.6. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J._____ vom 4. Februar 2015 hielt der Geschädigte an seiner Darstellung fest (Urk. HD 158/3/1/7).

4.2.7. Am 1. April 2015 merkte der Geschädigte anlässlich der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass er, als er die Fotos angeschaut habe, die Spur seines Schuhs, als er ins Auto gestiegen sei, gesehen habe, und bejahte die Frage, ob er auf den Schuhabdruck im Auto von J._____ auf dem Hintersitz links hinweisen wolle (Urk. HD 158/3/1/8 S. 2).

4.2.8. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 erklärte der Geschädigte, J._____ sei bei ihm zuhause gewesen und habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte und L._____ alles abgesprochen hätten. Als er hinter dem Auto gestanden sei, hätten J._____ und L._____ besprochen, wie er (der Geschädigte) aussagen solle. In diesem Moment hätten sie auch gedacht, dass der Beschuldigte ihn (den Geschädigten) umgebracht habe. Deshalb seien sie sich bezüglich ihrer Aussagen einig gewesen. Während und nach der Schiesserei hätten sie sich abgesprochen. J._____ habe den ganzen Plan gemacht, damit er seine Waffe habe verstecken können. Wenn er (der Geschädigte) umgebracht worden wäre, hätte J._____ mit dem Beschuldigten ein Blutracheproblem gehabt. Der einzige Grund, weshalb er sich hinter das Auto begeben habe, sei das Wissen um die Waffe darin gewesen. Zum Glück habe man dort auch noch Fussspuren auf dem Sitz gesehen. Danach sei er niedergekniet und habe die Waffe geladen. Eine Kugel habe er nicht laden können. Er erinnere sich, dass er zuerst zwei Mal unter das Auto durchgeschossen habe, und zwar in die Richtung, aus der gegen ihn geschossen worden sei. Das sei ihm in Erinnerung gekommen, als er den Einschuss im Blumentopf gesehen habe. Beim Schiessen seien die Reifen des Audi, hinter denen er sich versteckt gehabt habe, im Weg gewesen. Während er am Laden der Waffe gewesen sei, seien zwei Schüsse auf das Auto gekommen. Danach habe er zuerst von unten und dann von oben geschossen. Während er am Laden gewesen sei, habe er die zwei Geschosse gehört. Deshalb habe er ei-- 29 of 94 -ne Kugel nicht laden können; er habe sich beeilen müssen. Zur Frage, woher die Schüsse des Beschuldigten gekommen seien, gab er auf Vorhalt der Beilage zum Einvernahmeprotokoll drei verschiedene Positionen an: Das erste Geschoss sei von einer Stelle zwischen Pfeil 1 und Pfeil 2 gekommen, die anderen Geschosse seien irgendwo in der Nähe des Pfeils 2 abgegeben worden, und am Schluss seien die Geschosse von Position 7 gekommen. Er habe zwei Jahre Militär gemacht und sei genau für solche Sachen ausgebildet worden. Er könne genau schätzen, aus welcher Richtung Schüsse kämen. Seine Position sei hinter dem Hinterrad gewesen. Er habe gekniet, dann den linken Arm gehoben und über das Dach des Autos geschossen, und zwar zuerst in Richtung Position 7 und dann nach links in Richtung Pfeil 1. Bei der Polizei habe er ausgesagt, dass er nur von oben geschossen habe, aber das stimme nicht ganz. Das erste Geschoss sei von unten gekommen und habe den Blumentopf erwischt. Während der Zeit, als er geschossen habe, habe der Beschuldigte nicht mehr geschossen. Er schätze, dass der Beschuldigte sechs Schüsse abgegeben habe. Soweit er sich erinnere, habe er zwei Schüsse abgegeben, dann sei ein einzelner Schuss gekommen, und am Schluss die anderen. Während dieser Zeit sei er daran gewesen, seine Waffe zu laden. Er habe damit aufhören müssen, um zurückschiessen zu können. Als er die Hand heruntergenommen habe, habe er die Hülsen aus dem Revolver geholt und eine Kugel nachgeladen. Beim ersten Mal habe er fünf geladen. Wegen der Geschosse, die auf ihn gerichtet gewesen seien, habe er mit Laden aufhören müssen. Die Hülsen habe er in die rechte Hand geleert; er sei Linkshänder, und in einen Plastiksack gegeben. Auf den Widerspruch zur Einvernahme vom 4. Dezember 2014, in der er angegeben hatte, er sei Rechtshänder, angesprochen, erklärte er, er habe dort erklärt, dass er mit der rechten Hand esse und schreibe. Arbeiten mache er mit der linken Hand. Er habe "irgendwo fünf Schüsse" abgegeben und erst schiessen können, als der Beschuldigte fertig gewesen sei mit Schiessen, da er den Revolver habe laden müssen. Die nachgeladene Kugel habe er nicht mehr abgefeuert. Der Beschuldigte habe nicht mehr weiter geschossen, und deshalb habe er dies auch nicht mehr getan (Urk. HD 158/3/1/9 S. 2 ff.).

4.2.9. Die nächste Einvernahme des Geschädigten fand am 11. Mai 2015 statt. Der Geschädigte machte darin seiner Verteidigerin den Vorwurf, seit sechs Mona-

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ten mit der Staatsanwältin zusammengearbeitet zu haben, und verlangte einen neuen Verteidiger. Sodann macht er Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, aber keine Aussagen zur Sache (Urk. HD 158/3/1/10 S. 2 ff.).

4.2.10. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2015 verlangte der Geschädigte wiederum einen neuen Verteidiger. Zur Sache äusserte er sich dahingehend, dass er sich schuldig fühle, sich mit jemandem angefreundet zu haben, den er vorher nicht gekannt habe und bei dem er eine Woche gewohnt habe. Er fühle sich insoweit schuldig, als er sich mit solchen Leuten eingelassen habe. Er sitze zu Recht im Gefängnis, weil er sich mit diesen Leuten angefreundet und als Folge davon den ihm vorher ungekannten Beschuldigten verletzt habe. Sein Onkel habe einen Verwandten des Beschuldigten gefragt, weshalb Letzterer ihm (dem Geschädigten) gefolgt sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dies habe er getan, weil sie J._____ gekannt hätten. Dieser sei bekannt dafür, dass er immer eine Waffe dabei habe. Der Beschuldigte habe gedacht, dass er (der Geschädigte) eine Waffe hole. Die beiden Parteien hätten den Fall besprochen, und nach dem … [Gewohnheitsrecht Staat G._____] seien sie zum Schluss gekommen, dass er (der Geschädigte) in diesem Fall freizusprechen sei, dass sowohl der Beschuldigte als auch er nicht weiter verfolgt würden. Er sei zufällig in diesen Konflikt geraten und es sei Gottes Fügung gewesen, dass er hinter dem Auto überlebt habe. L._____ und J._____ hätten zugunsten des Beschuldigten gegen ihn ausgesagt. Er habe keine Absicht gehabt, den Beschuldigten zu töten, und auch erst im Nachhinein erfahren, dass dieser verletzt worden sei (Urk. HD 158/3/1/11 S. 2 ff.).

4.2.11. Am 25. September 2015 erklärte der Geschädigte anlässlich der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Zeuge S._____ richtig ausgesagt habe, als er gesagt habe, dass der erste Knall weniger laut gewesen sei als der zweite. Dies sei seiner Meinung nach aber im Protokoll anders aufgeschrieben worden. Auf Vorhalt der Aussage dieses Zeugen, er (der Beschuldigte) sei im Zeitpunkt der Schussabgaben u.a. in Richtung des Beschuldigten hinter dem Audi gestanden, erklärte der Geschädigte, dass er nicht mehr sagen könne, wo oder wie er genau gestanden sei. Er sei mit anderen Dingen beschäftigt gewesen; sein -- 31 of 94 -Hauptanliegen in jedem Moment sei gewesen, sein Leben zu retten. Er habe nicht genau gesehen, wo der Beschuldigte gestanden sei; er habe einfach in die Richtung gefeuert, woher die Schüsse gekommen seien. Er habe in Erinnerung, dass er den Kopf unten und den Arm über das Auto gestreckt gehabt habe. Der Beschuldigte habe geschossen; in dieser Zeit habe er (der Geschädigte) seine Waffe geladen und danach zurückgeschossen, aber nicht gemerkt, dass der Beschuldigte keine Patronen mehr gehabt habe. Sonst hätte er vermutlich sofort aufgehört zu schiessen und wäre weggefahren. Nach seiner Erinnerung habe der Beschuldigte ein volles Magazin gehabt und zuerst vier oder fünf Schüsse abgefeuert. Die Aussagen der Zeugin T._____ seien richtig. Sie habe wahrgenommen, dass er (der Geschädigte) als letzter noch geschossen habe und auch ausgesagt, dass er über das Auto geschossen habe. Sie habe gesagt, dass sie nur ihn und den Beschuldigten, nicht noch eine weitere Person wahrgenommen habe und dass sie nur ihn und nicht auch den Beschuldigten habe schiessen sehen, und das sei auch so gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie genau er geschossen habe und in welche Richtung. Nach seinem Empfinden habe er in diejenige Richtung geschossen, aus welcher die Schüsse gekommen seien, ohne genau hinzusehen, wohin er geschossen habe. Sodann machte der Geschädigte sinngemäss geltend, dass H._____ wohl gar nicht vor Ort und demzufolge auch nicht in Gefahr gewesen sei. Er (der Geschädigte) habe niemanden unmittelbar neben dem Beschuldigten bemerkt; er sei die ganze Zeit nach unten gebückt gewesen (Urk. HD 158/3/1/12 S. 8 ff.).

4.2.12. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2015 erklärte der Geschädigte, dass er am 3. April 2012 zusammen mit J._____ am Tatort gewesen sei. Er habe schon Schüsse abgegeben, aber die Waffe habe J._____ gehört. Er sei von Anfang an geständig gewesen, den Beschuldigten verletzt zu haben; deswegen sei er ja auch in Untersuchungshaft (Urk. HD 158/3/1/13 S. 4 ff.).

4.2.13. Am 2. März 2016 fand die kombinierte Einvernahme zur Sache und Schlusseinvernahme statt. Nach Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand stellte sich der Geschädigte wiederum auf den Standpunkt, dass J._____ und

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L._____ ihre Aussagen abgesprochen hätten. Alle hätten gemeint, dass er nicht mehr am Leben sei, weshalb sie alle Aussagen zugunsten des Beschuldigten gemacht hätten, um diesen zu entlasten. Er habe im bisherigen Verlauf der Untersuchung die Wahrheit gesagt. Ferner bestätigte er, dass er Linkshänder und die linke Hand seine Schusshand sei, er aber mit der rechten Hand schreibe und esse. Auf seinen Militärdienst angesprochen erklärte der Geschädigte, dass er bei einer Artillerieeinheit gewesen sei und dass er mit dem Gehör die Schiessrichtung bestimmen könne. Allerdings blieb er auf entsprechende Frage die Antwort dazu schuldig, weshalb er am 4. Dezember 2014 ausgesagt habe, die Schüsse seien nur aus einer Richtung gekommen, er habe die Schüsse und die Richtung der Schussabgabe ungefähr gehört, und am 2. April 2015, die Schüsse seien jedenfalls aus drei Richtungen gekommen, er sei aufgrund seiner militärischen Ausbildung in der Lage, nur mit dem Gehör genau einzuschätzen, woher die Schüsse kämen. Der Geschädigte bestritt weiterhin, die Bar mit dem Revolver betreten zu haben. Danach befragt, weshalb der Beschuldigte dann gerade auf ihn geschossen habe, erklärte der Geschädigte, der Beschuldigte habe gewusst, dass J._____ eine Waffe auf sich getragen oder im Auto aufbewahrt habe. Als er (der Geschädigte) in Richtung des Autos gegangen sei, habe der Beschuldigte damit gerechnet, dass er die Waffe holen würde. Sodann bestätigte er, dass es ihm, obwohl der Beschuldigte auf ihn geschossen habe, möglich gewesen sei, den Revolver dem Handschuhfach des Audi zu entnehmen, diesen fehlerfrei zu laden und anschliessend damit mehrere Schüsse in Richtung des Beschuldigten abzugeben. Der Revolver habe sich in einem Plastiksack befunden. Er habe versucht, sich zu verstecken und diesen schnell geladen, wobei eine Patrone zurück in den Plastiksack gefallen sei. In dem Moment, als er den Revolver geladen habe, habe er die Schüsse, die in seine Richtung abgefeuert worden seien, gehört. Wiederum gab er an, dass während der Schiesserei kein junger Bursche zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden sei. Ferner sei das Leben des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt in Gefahr gewesen. Der Geschädigte bestritt ferner weiterhin jede Beteiligung an einem Drogengeschäft. Auf den Ablauf der Geschehnisse angesprochen erklärte der Geschädigte, dass er, als er im Lokal gewesen sei, nur gesehen habe, dass der Beschuldigte etwas in einer Ecke gesucht habe. Er habe -- 33 of 94 -gedacht, dass der Beschuldigte eine Waffe oder Eisenstange suche, um diese gegen J._____ einzusetzen. In diesem Moment habe er das Lokal schnellen Schrittes verlassen. Als er erstmals die Waffe in der Hand des Beschuldigten gesehen habe, sei er irgendwo auf dem Weg zwischen dem Eingang der Lokalität und dem Auto gewesen. Im Moment, als er die Bar verlassen habe, habe er nicht zum Audi gehen wollen, um die Waffe zu holen. Dies sei erst der Fall gewesen, als er gesehen habe, dass der Beschuldigte eine Waffe in der Hand gehalten habe. Im Moment, als er den ersten Schuss gehört habe, habe er sich hinter dem Auto versteckt. Der Beschuldigte habe aus ca. vier verschiedenen Positionen in seine Richtung geschossen. Darauf angesprochen, dass er mehrfach verschiedene bzw. abweichende Angaben gemacht habe, erklärte der Geschädigte, er wisse nicht mehr, wie es genau gewesen sei. Auch ob er zuerst zwei Mal unter dem Auto durchgeschossen habe, könne er nicht mehr genau sagen (Urk. HD 158/3/1/14 S. 2 ff.).

4.3. Aussagen des Beschuldigten im Verfahren gegen den Geschädigten und anlässlich der Berufungsverhandlung Im Verfahren gegen den Geschädigten wurde der Beschuldigte am 24. März 2015 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO einvernommen. Dabei verwies er auf seine früheren Aussagen. Seine Schilderung, dass er in seiner Bar gewesen sei und der Geschädigte hineingekommen sei und eine Waffe auf ihn gerichtet habe, stimme. Auf Vorhalt, dass man gemäss der Anklage in der Bar interveniert habe und gesagt habe "doch nicht so", worauf der Geschädigte mit der Waffe die Bar verlassen habe und er (der Beschuldigte) seine Waffe geholt habe und es dann draussen zur Schiesserei gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, dass er dies alles so ausgesagt habe. Ferner bestätigte er, dass es um ein Drogengeschäft und daraus resultierende Schulden in Höhe von Fr. 9'000.– gegangen sei. Er habe alles gesagt, und was er gesagt habe, stimme. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und dasjenige seines Sohnes auch, und er habe "von diesen Leuten" 8 ½ Jahre bekommen (Urk. HD 130 S. 2 ff.).

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Anlässlich der Berufungsverhandlung zur Sache befragt, wiederholte der Beschuldigte grösstenteils das von ihm bereits im bisherigen Verfahren Ausgesagte (Prot. II S. 15 ff.). Auf diese Aussagen wird im Rahmen der Beweiswürdigung (nachfolgende Erw. 4.7.) zurückzukommen sein.

4.4. Aussagen von H._____ im Verfahren gegen den Geschädigten Der Sohn des Beschuldigten, H._____, wurde im Verfahren gegen den Geschädigten aufgrund seiner in jenem Verfahren eingenommenen Stellung als Privatkläger am 24. August 2015 als Auskunftsperson einvernommen. Er erklärte, er habe sich in der Küche der Q._____ Bar befunden und mit seinem Mobiltelefon gespielt. Nach einer gewissen Zeit habe es in der Bar einen Lärm gegeben. Er habe aufgeregte Stimmen gehört. Was genau passiert sei, habe er nicht gewusst, weil er am Handy gewesen und auch die Musik gelaufen sei. Die Küche sei mit einem Vorhang abgetrennt. Er habe in die Bar gehen wollen um nachzuschauen. Auf die Frage, was er gesehen habe, antwortete er, er habe seinen Vater gesehen, der schon beinahe bei der Ausgangstür gestanden sei. Eine weitere Person, die er nicht gekannt habe, habe ebenfalls die Bar verlassen wollen. Er sei ganz nahe zu seinem Vater gegangen; er habe ja nicht gewusst, was genau abgelaufen sei. Sie seien vor die Bar getreten und in Richtung U._____ gegangen. Dann habe der Geschädigte angefangen zu schiessen. Soweit er sich erinnern könne, habe sein Vater dann ein Mal in die Luft geschossen, quasi um einen Warnschuss abzugeben. Beim U._____ gebe es eine Säule. Er wisse nicht mehr genau, ob sein Vater vom Schuss getroffen worden sei, noch bevor er bei der Säule angekommen sei. Als er seinen Vater bei der Säule gesehen habe, sei dieser jedenfalls schon verletzt gewesen. Er habe Blut gesehen, und der Arm des Vaters sei unkontrolliert heruntergehangen. Sein Vater sei dann hinter der Säule gestanden. Er selber sei vor der gleichen Säule stehen geblieben. Sein Vater habe ihm zugerufen, dass er weggehen solle, weil der Geschädigte am Schiessen gewesen sei. Dieser habe unkontrolliert weitergeschossen, auch in seine (H._____s) Richtung. Sein Vater habe sich dann etwas von der fraglichen Säule entfernt, weil er gesehen habe, dass auf ihn (H._____) ebenfalls geschossen worden sei. Sein Vater -- 35 of 94 -habe dann ebenfalls zurückgeschossen, d.h. er habe auf das Auto geschossen, hinter welchem der Geschädigte gestanden sei. Ein anderer Mann und der Geschädigte seien dann in dieses Auto eingestiegen und sie seien weggefahren. Er habe sich um seinen verletzten Vater gekümmert. Vor der Bar sei ein Taxi gestanden. Er habe seinen Vater in das Taxi gebracht und dem Taxifahrer gesagt, dieser solle seinen Vater ins Spital fahren. Er sei nicht mitgefahren, sondern habe alle Kunden gebeten zu gehen und die Bar abgeschlossen und einen Kollegen, der noch da gewesen sei, ersucht, ihn ins Spital zu fahren. Er habe seinen Vater aber nur fragen können, wie es ihm gehe, und sein Vater habe ihn gefragt, ob er ebenfalls getroffen worden sei. Mehr hätten sie nicht miteinander sprechen können. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, er sei sich sicher, dass der Geschädigte zuerst geschossen habe. Dieser habe sich, als er angefangen habe zu schiessen, hinter einem Auto befunden, von dem er denke, dass es silberfarbig gewesen sei. Der Geschädigte sei mehr am Heck gestanden. Er habe eine Waffe in der Hand des Geschädigten gesehen. Als er zusammen mit seinem Vater bei der Säule beim U._____ gestanden sei, habe der Geschädigte seine Waffe in ihre Richtung gehalten. Dies schliesse er daraus, dass sein Vater getroffen worden sei, und zudem habe er die Schüsse ja auch gehört und den Eindruck gehabt, als würden diese ganz nah an ihm vorbeifliegen. Auf die Frage, ob der Geschädigte zu irgendeinem Zeitpunkt seine Schussposition verändert oder er sich sonstwie bewegt habe, antwortete H._____, dass er das nicht mehr genau sagen könne; es sei jedenfalls so gewesen, dass dieser sich immer hinter dem fraglichen Fahrzeug befunden habe. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme ausgesagt habe, der Geschädigte sei hinter dem linken hinteren Kotflügel gestanden und habe von dort aus geschossen; als sie aus dem Lokal herausgetreten seien, hätte sich dieser bereits dort befunden und gezielt, antwortete er, wenn er damals so ausgesagt habe, sei das richtig. Ferner bestätigte er seine früheren Aussagen, dass sein Vater weitergelaufen sei und sich hinter der ersten Säule des U._____ versteckt habe und es so gewesen sei dürfte, dass sein Vater angeschossen worden sei, bevor er bei der ersten Säule des U._____ angekommen sei. Er habe aber erst bemerkt, dass sein Vater verletzt war, als dieser schon hinter der Säule gestanden sei, und zwar aufgrund des Bluts. Sein Vater habe allenfalls, bevor er -- 36 of 94 -angeschossen worden sei, einen Schuss in die Luft abgegeben. Er sei vom ersten Schuss des Geschädigten an sehr nahe bei seinem Vater gestanden, dem seiner Beurteilung nach die Schüsse gegolten hätten. Weil er daneben gestanden sei, hätten die Schüsse aber auch ihm gegolten. Der Geschädigte habe auch weiter geschossen, als sein Vater bereits hinter der Säule gestanden sei. Auf die Frage, in welchem Zeitpunkt sein Vater zurückgeschossen habe, antwortete er, dies sei gewesen, nachdem er (der Beschuldigte) hinter der Säule hervorgekommen sei. Er sei etwas nach vorne gegangen und habe dann in Richtung des Geschädigten geschossen. Er denke, sein Vater habe zwei- bis dreimal geschossen, genau wisse er es aber nicht mehr. Auf Vorhalt des Inhalts Telefongesprächs vom 4. April 2012, 10:15 Uhr, mit seinem Onkel V._____, dem zwei Jahre jüngeren Bruder des Beschuldigten (Urk. HD 48/5 S. 1), erklärte er, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Darauf angesprochen, dass er seinem Onkel V._____ gegenüber erklärt habe, dass "sie", das heisse sein Vater und er, sich hinter der Säule versteckt hätten, und danach gefragt, ober er (H._____) demzufolge auch hinter der Säule gewesen sei, erklärte dieser, dass das nicht der Fall gewesen sei, aber dass er sich vielleicht gegenüber V._____ nicht so detailliert geäussert habe. Im Übrigen bestritt er den im vorgehaltenen Inhalt des Telefongesprächs nicht (Urk. HD 129 S. 6 ff.).

4.5. TK-Protokoll betreffend Telefongespräch zwischen H._____ und V._____ vom 4. April 2012, 10:15 Uhr (Urk. HD 1/21, Anhang 53) V._____ rief H._____ am Tag nach den Geschehnissen von einer ausländischen Telefonnummer aus an und erkundigte sich, was passiert sei. H._____ antwortete, "Gar nichts, Mann. So halt." Auf die Frage seines Onkels, ob er drinnen gewesen sei, erklärte H._____, er sei nicht drinnen, sondern zusammen mit seinem Vater draussen gewesen. "Der" (gemeint: der Geschädigte) habe sich hinter dem Auto versteckt und von dort aus geschossen. Sie hätten niemanden gesehen. Sie seien hinter der Säule gewesen. Der Beschuldigte habe sich hinter einer Säule versteckt, nachdem er den ersten Schuss abbekommen habe. "Der" habe zuerst mal das Lokal betreten, dann in der Bar eine Waffe gezückt und damit auf den -- 37 of 94 -Beschuldigten gezielt, und so sei das gegangen, bis sie draussen gewesen seien. Vom Lokal aus habe man sich gegenseitig nach draussen geschubst. Zuerst sei das "Herumgeschubse" gewesen und dann habe "der" auf sie geschossen. Die Frage von V._____, ob der Beschuldigte doch nicht mit irgendwem einen "Wickel" gehabt habe, verneinte H._____ ebenso wie dessen Frage, "Der Papa, der hatte gar nichts in der Hand, was?"

4.6. TK-Protokoll betreffend Telefongespräch zwischen H._____ und W._____ vom 5. April 2012, 13:35 Uhr (Urk. HD 1/21, Anhang 54) W._____, einer der beiden jüngsten Brüder des Beschuldigten (Urk. HD 48/5 S. 1), rief H._____ am 5. April 2012 von der AA._____ [Aufenthaltsort] aus an. Auch ihm gegenüber schilderte H._____, dass sie (gemeint: der Beschuldigte und er) draussen gewesen seien und "der" hinter dem Auto, das beim Zaun gewesen sei, gestanden sei und geschossen habe. Sie seien bei der Säule gewesen, dort wo das Blut gewesen sei. Als W._____ daraufhin Näheres wissen wollte, erwiderte H._____, morgen werde er ihm alles erzählen. H._____ erklärte ihm aber dennoch noch, die anderen seien zu Dritt gewesen und es habe einer geschossen. Dann seien sie (gemeint: die Kontrahenten) mit dem Auto, einem silbrigen Audi A4, geflüchtet. Der Beschuldigte sei dann mit dem Taxi weggefahren (gemeint: weggefahren worden). Auf die Frage von W._____, ob er mit dem Beschuldigten gesprochen habe, antwortete H._____, er habe die ganze Zeit mit ihm gesprochen. Sie seien alleine gewesen. Später irgendwann sei die Polizei gekommen. Als W._____ erneut Näheres über den Ablauf wissen wollte, er klärte ihm H._____, sie (gemeint: die Kontrahenten) seien zuerst ins Lokal hineingekommen und dann seien sie rausgegangen, es sei besser, wenn er ihm alles morgen erzähle, nicht dass sie da zu viel am Telefon sagten. W._____ erklärte daraufhin, das sei in Ordnung, er (H._____) habe recht.

4.7. Beweiswürdigung

4.7.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, gegenüber L._____ anlässlich des Telefongesprächs vom 3. April 2012 um 16:15 Uhr die in der Anklageschrift unter dem

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Titel "Vorgeschichte" wiedergegebenen Aussagen gemacht zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, macht er aber geltend, dass die im Rahmen der Telefonkontrolle aufgezeichneten Drohungen mit Bleikugeln nur ein Bluff gewesen seien und er gedacht habe, dass es nicht so weit kommen würde (Urk. HD 115 S. 11 f.; Urk. HD 5/21 S. 6; Prot. I S. 53). Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 23; Urk. HD 178 S. 25). Dafür, dass der Beschuldigte diesbezüglich die Wahrheit sagte, spricht, dass er am 3. April 2012 anlässlich des um 20:16 Uhr geführten Telefongesprächs mit AB._____, dem Sohn von L._____ (Urk. HD 7/1 S. 1), diesem gegenüber erklärte, dass er "die" heute am Abend ordentlich empfangen werde. Er organisiere gerade ein paar Männer und werde "die" zusammenschlagen, dass sie das nie vergässen (Urk. HD 1/21, Anhang 47 S. 2). Dass er tatsächlich AC._____ und AD._____ aufforderte, als Verstärkung in die Bar zu kommen, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 115 S. 12). All dies deutet, wie auch die Vorinstanz in Betracht zog (Urk. HD 115 S. 66), eher auf eine geplante tätliche als auf eine beabsichtigte bewaffnete Auseinandersetzung hin. Zudem wusste der Beschuldigte, dass der Geschädigte demnächst gemeinsam mit J._____ und L._____ in seine Bar kommen würde, trug aber seine Pistole gemäss übereinstimmenden Aussagen aller diesbezüglich Befragten nicht auf sich (dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.3.). Auch dies spricht, wie der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2012 anmerkte (Urk. HD 5/5 S. 10) und die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. HD 97/1 S. 49; Urk. HD 178 S. 13 und S. 25), für die Version des Beschuldigten, weshalb davon auszugehen ist.

4.7.2. Was die in der Anklageschrift unter der Anklageziffer 2 genannte Uhrzeit "ca. 20:45 Uhr" angeht, an der sich die Schiesserei ereignet haben soll, ist festzuhalten, dass diese Angabe präzisiert werden kann. Der Beschuldigte sagte aus, dass er gerade am Telefonieren gewesen sei, als der Geschädigte und seine zwei Begleiter die Bar betreten hätten (Urk. HD 5/5 S. 4 und S. 8; Urk. HD 5/21 S. 9; Prot. II S. 30). Dass diese Angabe zutreffend war, wird durch das TK-Protokoll vom 3. April 2012 um 20:42:13 Uhr gestützt (Urk. HD 1/21, Anhang 49). Gemäss -- 39 of 94 -diesem tätigte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt einen kurzen Anruf an AC._____, weil er wissen wollte, wo dieser blieb. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich nicht die Wahrheit hätte sagen sollen. Die Aufnahme der Radaranlage wurde gemäss den darauf festgehaltenen Angaben um 20:44:01 gemacht (Urk. HD 1/1, Anhang). Dass die Zeiteingaben gemäss dem genannten TK-Protokoll sowie der Radaranlage korrekt sind, wird einerseits dadurch untermauert, dass J._____ und der Geschädigte sich gemäss der rückwirkenden Teilnehmer-Identifikation der Handy-Nummer von J._____ am 3. April 2012 um 20:35:27 Uhr, als L._____ J._____ während 33 Sekunden anrief, noch auf der Fahrt nach P._____, und zwar im Raum … bei …, befanden (Urk. HD 1/19 Anhang S. 13). Gemäss Angaben von L._____ erklärte J._____ ihm anlässlich dieses Telefongesprächs, er sei in fünf Minuten da (gemeint: bei der Q._____ Bar; Urk. HD 7/1 S. 5; Urk. HD 7/2 S. 4), was für die noch zurückzulegende Wegstrecke eher knapp bemessen gewesen sein dürfte. Zum andern wird dies dadurch gestützt, dass der erste die Schiesserei betreffende Anruf beim Notruf der Stadtpolizei P._____ um 20:44:22 Uhr entgegen genommen wurde (Urk. HD 1/14). Der Anruf stammte, wie sich aus der entsprechenden Tonbandaufnahme ergibt, von AE._____, die im rund 45 Sekunden dauernden Telefongespräch auch berichtete, es sei soeben ein silberfarbiger Audi in Richtung Zürich/Autobahn weggefahren. Somit muss sich das gesamte Geschehen vom Betreten der Bar durch den Geschädigten und seine beiden Begleiter bis zur Auslösung der Radarmessung innerhalb von höchstens zwei Minuten zwischen 20:42 und 20:44 Uhr abgespielt haben. Dies stimmt mit den Aussagen von L._____ überein, der mehrfach betonte, dass alles sehr schnell abgelaufen sei (Urk. HD 5/17 S. 10; Urk. HD 7/1 S. 7; Urk. HD 7/3 S. 4 und S. 6; Urk. HD 7/6 S. 8 f.), während andere, insbesondere der Geschädigte, die Dauer der Geschehnisse deutlich länger in Erinnerung hatten.

4.7.3. Auch unter Berücksichtigung der neu hinzu gekommenen Beweismittel kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Geschädigte, wie in der Anklageschrift gestützt auf die Aussagen von L._____ (Urk. HD 5/17 S. 9 und S. 13; Urk. HD 7/1 S. 6 ff.; Urk. HD 7/2 S. 4; Urk. HD 7/3 S. 5; Urk. HD 7/6 S. 7), von J._____ (Urk. HD 6/2 S. 9), die zugunsten des Beschuldigten verwertet werden können, -- 40 of 94 -und des Beschuldigten (Urk. HD 5/19 S. 9) behauptet wird, kurz nach seinem Eintreffen in der Bar eine Faustfeuerwaffe zog und diese auf den zu diesem Zeitpunkt unbewaffneten Beschuldigten richtete. Dass es sich bei dieser Faustfeuerwaffe um einen Revolver handelte, wie in der Anklageschrift vermutet wurde, kann aufgrund der nunmehr vorliegenden Aussagen des Geschädigten als erstellt gelten. Die Theorie des Geschädigten, die übrigen Anwesenden hätten zu Unrecht ausgesagt, dass er in der Bar den Revolver gezogen habe, um die ganze Schuld auf ihn zu schieben, scheitert bereits daran, dass J._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme den richtigen Namen des Geschädigten nicht nannte. Er bezeichnete ihn bloss als "B'._____" (Urk. HD 6/1 S. 3 ff.) und verneinte ausdrücklich die Frage, ob eine der drei Personen, die bei ihm in der Wohnung angetroffen worden waren, "B'._____" sei (Urk. HD 6/1 S. 9), wobei diese Aussagen den Beschuldigten im Ergebnis entlasten und daher verwertbar sind. Da nicht sofort erkannt wurde, dass es sich bei "B'._____" und den Geschädigten entgegen den Aussagen von J._____ um die gleiche Person handelte, wurde der Geschädigte aus der Haft entlassen, weshalb es letztlich die Aussagen J._____s waren, welche dem Geschädigten die anschliessende Flucht ermöglichten. Abgesehen davon muss wie dargelegt davon ausgegangen werden, dass sich das ganze Geschehen vom Zeitpunkt, in dem der Geschädigte die Bar betrat, bis zum Zeitpunkt der Auslösung der Radarmessung innert höchstens zwei Minuten ereignete. Dass da entgegen der Behauptung des Geschädigten für J._____ kaum Zeit verblieb, um sich mit anderen Anwesenden über allfällige bei den Behörden zu tätigenden Aussagen abzusprechen, liegt auf der Hand, denn er verliess ja den Tatort zusammen mit dem Geschädigten. Dass J._____ mit dem Beschuldigten oder L._____ Kontakt hatte, nachdem er den Tatort verlassen hatte, kann ausgeschlossen werden, weil J._____ gemäss der rückwirkenden Teilnehmer-Identifikation seiner Handy-Nummer nach 20:35:27 Uhr nicht mehr mit seinem Handy telefonierte und der Geschädigte jedenfalls für die Zeit, die er nach der Flucht gemeinsam mit J._____ verbrachte, auch nicht geltend machte, dass ein entsprechender Kontakt stattgefunden hätte. Abgesehen davon kann ein Kontakt zwischen J._____ und dem Beschuldigten ab dem Zeitpunkt, in dem Letzterer im …spital P._____ verhaftet wurde, mangels entsprechender Möglichkeiten ohnehin -- 41 of 94 -ausgeschlossen werden. Schon aus diesen Gründen spricht alles dafür, dass die diesbezüglichen Angaben von L._____, J._____ und des Beschuldigten zutreffen. Darüber hinaus kann aber auch aufgrund der kurzen Zeitspanne, in der sich die Geschehnisse ereignet haben müssen, nicht angenommen werden, dass der Geschädigte den Revolver erst nach dem Verlassen der Bar behändigte. Das von ihm geschilderte Vorgehen zur Behändigung und zum anschliessenden Laden des Revolvers hätte nämlich eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der Geschädigte den Revolver bereits auf sich trug, als er die Bar betrat, ergibt sich aus den anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2012 von J._____ deponierten Aussagen zum Schloss des Audi. Er gab an, er habe das Auto unmittelbar vor der Flucht mit dem elektronischen Schlüssel geöffnet, so dass der Geschädigte habe einsteigen und sie Richtung Zürich hätten abfahren können (Urk. HD 6/2 S. 11). Dass er damit meinte, dass er die Zentralverriegelung des zuvor abgeschlossenen Fahrzeugs entriegelt habe, indem er den Schlüssel im Schloss gedreht habe, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der Konfrontation mit dem Geschädigten vom 4. Februar 2015 (Urk. HD 158/3/1/7 S. 11). Diese Aussagen wirken sich zugunsten des Beschuldigten aus, weshalb sie verwertbar sind. Dafür, dass J._____ die Tür seines Fahrzeugs mit dem Schlüssel öffnen musste, spricht aber auch, dass die Fahrertür ein Schlüsselloch aufwies (Urk. HD 37/10 S. 79 f.), weshalb davon auszugehen ist. Wenn aber das Fahrzeug entgegen den Angaben des Geschädigten, der behauptete, die Autotüren seien unverschlossen gewesen (Urk. HD 158/3/1/6 S. 14), abgeschlossen war und J._____ es erst unmittelbar vor der Flucht mit dem Schlüssel öffnete, kann der Geschädigte nicht nach dem Verlassen der Bar die Pistole aus dem Handschuhfach genommen haben, denn dann muss das Fahrzeug entgegen den Angaben des Geschädigten unmittelbar vor der Schiesserei verschlossen gewesen sein. Die genannten Indizien verdichten sich in ihrer Gesamtheit zu einem eindeutigen Bild, das die Darstellung des Geschädigten widerlegt, was zum eingangs dargelegten Ergebnis führt.

4.7.4. In der Anklageschrift wird geschildert, der Geschädigte habe den Revolver aus einer Distanz von mindestens zwei Meter auf den Beschuldigten gerichtet (Urk. HD 51 S. 3). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hielt der Geschädig-

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te den Revolver in der Bar nicht aus einer Distanz von mindestens zwei Meter, sondern aus einer Distanz von bloss ca. einem halben Meter respektive einem Meter auf seine Brust gerichtet (Urk. HD 5/19 S. 9; Prot. I S. 54; Prot. II S. 24). L._____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme glaubhaft aus, als er hineingekommen sei, habe er den Geschädigten bereits mit der Waffe in der Hand gesehen. Diese sei auf die Brust des Beschuldigten gerichtet gewesen (Urk. HD 5/17 S. 8 f. und S. 13 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2012 hatte er ausgesagt, als er hineingekommen sei, habe die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten einen Meter betragen (Urk. HD 7/1 S. 6), und anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai 2012 hatte er angegeben, dass es nicht einmal ein bis zwei Meter gewesen seien (Urk. HD 7/3 S. 4). Die Aussagen L._____s schliessen einerseits nicht aus, dass die Distanz kleiner war, bevor dieser das Lokal betrat. Andererseits kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass L._____ den Abstand zwischen den beiden Körpern meinte, die Waffe aber deutlich näher war, weil diese auf die Brust gerichtet war, was mit einer gewissen Streckung des Arms und einer entsprechenden Handposition des Geschädigten verbunden gewesen sein muss. Schliesslich deuten aber auch die Aussagen von J._____, die zugunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen, darauf hin, dass die Distanz deutlich kleiner als zwei Meter war. Er schilderte im Zusammenhang mit dem Zücken der Waffe durch den Geschädigten, dass dieser ein wenig zurückgetreten sei, weil er sich dem Zugriff des Beschuldigten habe entziehen wollen (Urk. HD 6/2 S. 11) resp. dass dieser die Waffe gezückt habe, als ihn der Beschuldigte am Arm gezerrt habe (Urk. HD 6/5 S. 8 f.). Diese Schilderung passt nicht zu einem Abstand von mindestens zwei Meter zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. Somit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Distanz bloss ca. einen halben bis einen Meter betrug.

4.7.5. Was den Zeitpunkt angeht, in dem der Beschuldigte seine Pistole aus der Dart-Maschine holte, behauptete dieser anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dies sei geschehen, während der Geschädigte zielend vor ihm gestanden sei (Prot. I S. 55 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er, er habe sich umgedreht und dem Geschädigten den Rücken zugedreht, als er die Pistole aus dem Dart-Automaten geholt habe (Prot. II S. 24 f.). Im Rahmen der -- 43 of 94 -polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2012 hatte er ausgesagt, dass der Geschädigte in der Bar gewesen sei, bis er seine Waffe geholt habe; als er sich mit der Pistole bei der Dart-Maschine umgedreht habe, habe er den Geschädigten das Lokal durch die Terrassentür verlassen sehen. Dabei sei dieser rückwärts gestanden und habe mit seinem Revolver in seine (des Beschuldigten) Richtung gezielt (Urk. HD 5/19 S. 10). Während des Untersuchungsverfahrens hatte er aber teilweise auch angegeben, die Pistole erst aus der Dart-Maschine geholt zu haben, als der Geschädigte die Bar bereits verlassen hatte. Entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. HD 115 S. 24 f.) muss davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren zutreffen. Der Geschädigte konnte nämlich, wie sich bei seinen zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen herausgestellt hat, angeben, wie der Beschuldigte die Waffe behändigte, auch wenn er – in Widerspruch zu früheren Aussagen – in späteren Einvernahmen behauptete, er habe in jenem Zeitpunkt nicht gesehen, dass dieser eine Pistole hervorholte. Dies spricht dafür, dass der Geschädigte dem Beschuldigten bei der Behändigung der Pistole zuschaute und sich demnach in einer dem Beschuldigten zugewendeten Position befand. Untermauert wird dies durch die glaubhaften Aussagen der Augenzeugin K._____, welche zwei Männer im Abstand von weniger als einer Sekunde aus der Q._____ Bar rennen sah, wobei der zweite eine Waffe in der gestreckten Hand hatte (Näheres dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.10.). Wenn der Abstand zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten unmittelbar nach dem Verlassen der Bar derart gering war, wie dies die Augenzeugin K._____ schilderte, lässt auch dies darauf schliessen, dass der Geschädigte dem Beschuldigten noch dabei zusah, wie dieser die Dart-Maschine öffnete. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Geschädigte die Umstände, wie der Beschuldigte die Waffe behändigte, nicht selber beobachtete, sondern lediglich während oder nach der Flucht von J._____ geschildert erhielt, was grundsätzlich auch möglich wäre.

4.7.6. Dass der Beschuldigte der Dart-Maschine eine Pistole Heckler & Koch, Modell USP Compact, Kaliber 9, mit einer Magazinkapazität von 13 Patronen entnahm, wird von diesem nicht bestritten und ist auch dadurch erstellt, dass die von ihm benützte Waffe später sichergestellt werden konnte. Allerdings war sie entge-- 44 of 94 -gen der Behauptung in der Anklageschrift nicht bereits geladen, sondern lag das – gefüllte – Magazin neben der Pistole in der Dart-Maschine und wurde dieses vom Beschuldigten sofort eingelegt (Prot. II S. 23 ff.). Dass der Beschuldigte mindestens acht Schüsse abgab, wird durch das Gutachten des Forensischen Instituts vom 6. März 2013 (Urk. HD 37/11 S. 22 und S. 28) sowie die diesbezügliche Berichtigungseingabe vom 2. April 2013 (Urk. HD 37/18 S. 2) belegt und wurde vom Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme auch nicht mehr in Abrede gestellt (Urk. HD 5/22 S. 5). Da keiner der Befragten aussagte, der Beschuldigte habe die Waffe nachgeladen und dafür auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, muss die Waffe somit, wie in der Anklageschrift behauptet, vom Beschuldigten aber teilweise in Frage gestellt wurde (Urk. HD 5/21 S. 8), vor den Schussabgaben mit mindestens acht Patronen geladen gewesen sein. Der Beschuldigte selber gab denn auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2012 an, das Magazin sei nicht voll gewesen, aber es könne sein, dass acht oder zehn Patronen in der Waffe gewesen seien (Urk. HD 5/5 S. 7), und anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2012, er glaube, dass das Magazin mit acht Patronen geladen gewesen sei (Urk. HD 5/19 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zuletzt ausdrücklich an, es seien acht Patronen in der Waffe gewesen, und fügte an, er habe dies einmal kontrolliert, als er die Waffe gekauft habe (Prot. II S. 28). Dem steht nicht entgegen, dass gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts (Urk. HD 37/11) lediglich vier Hülsen des Kalibers 9 x 19 mm am Tatort aufgefunden wurden, sagte doch N._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2012 glaubhaft aus, beobachtet zu haben, wie sich nach der Schiesserei zuerst alle Personen vom Tatort entfernt hätten, später aber, kurze Zeit vor dem Eintreffen der Polizei, zwei oder drei junge Personen aus der Q._____ Bar gekommen seien, die Hülsen vom Boden aufgenommen und den ganzen Platz abgesucht hätten (Urk. HD 34/15 S. 2). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. Januar 2013 präzisierte N._____, die jungen Leute hätten Patronenhülsen gesucht und mit einer Taschenlampe die Strasse abgesucht, vor allem vor dem U._____, eigentlich aber den ganzen Platz, auch den Vorplatz vor dem kleinen Seitensträsschen zwischen der Bar und dem U._____ (Urk. HD 34/16). Da N._____ ferner beobachtete, wie diese Personen -- 45 of 94 -danach die Tür zur Q._____ Bar abschlossen (Urk. HD 34/15 S. 2) und H._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2015 aussagte, dass er in Anwesenheit eines Kollegen die Bar abgeschlossen habe (Urk. HD 129 S. 8), besteht der dringende Verdacht, dass H._____ zusammen mit mindestens einer weiteren Person Hülsen einsammelte. Dass Hülsen vom Boden entfernt wurden, erklärten im Übrigen auch die Augenzeugin M._____ anlässlich ihres zweiten Anrufs beim Notruf (Urk. HD 1/14, CD) und der Augenzeuge I._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2012 (Urk. HD 34/24 S. 2); anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2013, rund zehn Monate nach den Geschehnissen, konnte er sich offensichtlich nur noch daran erinnern, dass einer am Boden nach etwas gesucht habe (Urk. HD 34/25 S. 3).

4.7.7. Daran, dass der Beschuldigte wütend war auf den Geschädigten, weil dieser das Heroin nicht bezahlt und ihn mit einer Waffe bedroht hatte, kann kein Zweifel bestehen. Dies und dass der Beschuldigte dem Geschädigten unter Anwendung von Gewalt eine Lektion erteilen wollte, weil dieser das Heroin nicht bezahlt hatte – und offensichtlich auch nicht gedachte, dies noch zu tun –, ergibt sich aus den in der Anklageschrift angesprochenen Telefongesprächen resp. den entsprechenden TK-Protokollen. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Telefonat des Beschuldigten mit AC._____ vom 3. April 2012 um 16:09 Uhr, in dem der Beschuldigte diesen aufforderte, sich für eine Abrechnung zur Verfügung zu halten, wie die Vertreterin der Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend ausführte (Prot. I S. 81). Das gleichentags um 20:16 Uhr mit AB._____ geführte Telefongespräch, in welchem der Beschuldigte unzweideutig erklärte, dass er "die" zusammenschlagen werde (Urk. HD 1/21, Anhang 47 S. 2), lässt ebenfalls keinen anderen Schluss zu. Hingegen ist wie dargelegt (dazu vorne unter Erw. 4.7.1.) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er vor dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte den Revolver zog und gegen ihn richtete, nicht vorhatte, von seiner Pistole Gebrauch zu machen. Dass der Geschädigte nun aber nach der Weigerung zur Bezahlung des Entgelts für das Heroin auch noch eine Waffe gegen ihn gerichtet hatte, versetzte den Beschuldigten offenkundig derart in Rage, dass er seine Pistole hervornahm und sich bewaffnet auf dessen Verfolgung machte, wo-- 46 of 94 -bei L._____ ihn noch – erfolglos – davon abzuhalten versuchte, wie dieser mehrfach glaubhaft aussagte (Urk. HD 5/17 S. 9 f.; Urk. HD 7/1 S. 7; Urk. HD 7/3 S. 4 ff.; Urk. HD 7/6 S. 7). Davon, dass der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, die Pistole behändigt habe, weil er Angst vor dem Geschädigten und dessen Waffe gehabt habe resp. um sich gegen den Geschädigten zu verteidigen (Urk. HD 5/19 S. 11 f.; Urk. HD 5/22 S. 6; Prot. I S. 55 ff.; Prot. II S. 24), kann keine Rede sein. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich bedroht gefühlt, hätte er a) sich wohl kaum vom mit dem Revolver auf ihn zielenden Geschädigten abgewendet resp. diesem den Rücken zugekehrt, um seine Pistole aus der Dart-Maschine zu holen, b) sich wohl kaum entschieden, dem Geschädigten nachzugehen, obwohl L._____ ihn davon abzuhalten versuchte und dieser sich somit in der Bar offensichtlich nicht gefährdet fühlte resp. jedenfalls weniger als draussen, und obwohl gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten sogar sein Sohn versuchte, ihn zurückzuhalten, bevor er vom Geschädigten angeschossen wurde (Urk. HD 5/5 S. 5; Urk. HD 5/19 S. 11; Prot. I S. 58; Prot. II S. 26), auch dieser also direkt vor der Schiesserei keine Notwendigkeit für das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen sah, c) sich wohl bloss in den Türrahmen der Bar gestellt, um von dort aus den Geschädigten zu vertreiben, weil er sich so jederzeit in die Bar hätte zurückziehen können, und d) sich wohl kaum zu den Pfeilern des U._____ begeben, war er doch während des Weges dorthin völlig ungeschützt. Vielmehr ist offensichtlich, dass das Verhalten des Geschädigten den Beschuldigten derart in Rage versetzt hatte, dass dieser den Geschädigten nun nicht mehr "bloss" zusammenschlagen und ihm auf diese Art eine Lektion erteilen, sondern, wie in der Anklageschrift dargelegt, die Angelegenheit nunmehr mit Waffen bereinigen wollte, zumal der zur Verstärkung für die Schlägerei angeforderte Kollege AC._____ noch nicht in der Bar eingetroffen war, wie sich aus dem unmittelbar -- 47 of 94 -vor der Auseinandersetzung geführten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und diesem und auch aus entsprechenden Aussagen des Beschuldigten ergibt (Urk. HD 1/21, Anhang 49; Prot. I S. 54; Prot. II S. 22). Selbst die Verteidigung mochte offensichtlich nicht daran glauben, dass der Beschuldigte seine Pistole behändigte, weil er sich bedroht fühlte. Sie argumentierte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei dadurch, dass der Geschädigte ihn in seinem eigenen Lokal mit einer offensichtlich geladenen Waffe bedroht habe, herausgefordert und erniedrigt worden und dadurch "ziemlich" ausgerastet. Er sei erschüttert gewesen ob des Affronts und weder von seinen Kollegen noch von seinem Sohn zurückzuhalten oder mit Worten zu besänftigen gewesen. Wut und Zorn hätten ihn überwältigt, so dass er alle Ratschläge in den Wind geschlagen, die helfenden Hände abgeschüttelt, zur Pistole gegriffen und sich aus dem Lokal begeben habe (Urk. HD 97/1 S. 54). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte denn auch zu, wütend und in seinem Stolz verletzt gewesen zu sein, weil der Geschädigte in seinem eigenen Lokal ständig mit der Waffe auf ihn gezielt habe, und gestand er überdies ein, sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt zu haben (Prot. I S. 55 und S. 60 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich dahingehend, er sei ausgerastet (Prot. II S. 24).

4.7.8. Die dargelegten Umstände passen nahtlos zur in der Anklageschrift aufgestellten Behauptung der Anklagebehörde, dass der Beschuldigte an seiner Waffe noch in der Bar eine Ladebewegung machte und sie so durchlud. Dass dem so war, ergibt sich aber, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. HD 115 S. 27 f.), ohnehin zweifelsfrei aus den glaubhaften Aussagen von L._____, der die Ladebewegung "Klack, klack…" hörte (Urk. 5/17 S. 9 f.). Entgegen den gegenteiligen, in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten dazu im Rahmen des Untersuchungsverfahrens – anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2012 machte er geltend, die Waffe erst durchgeladen zu haben, als er schon angeschossen gewesen sei (Urk. HD 5/19 S. 11), anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2013, er habe dies im Laufen bei der Schiebetür aus Glas (gemeint: der Terrassentür) getan, nachdem der Geschädigte geschossen habe (Urk. HD 5/21 S. 9 f.), und anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. April 2013, er habe dies -- 48 of 94 -getan, als er in der Tür gestanden sei, wobei er offen liess, ob der Geschädigte in diesem Zeitpunkt schon geschossen habe (Urk. HD 5/22 S. 5) – gab der Beschuldigte denn auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, die Ladebewegung gemacht zu haben, als der Geschädigte in der Tür gestanden sei (Prot. I S. 56), wobei der Beschuldigte offensichtlich die – offen stehende – Terrassentür, nicht die Eingangstür, meinte (vgl. Urk. HD 5/19 S. 10). Da gemäss Darstellung aller zu den Vorkommnissen in der Bar Befragten inkl. Beschuldigten dieser die Bar nach dem Geschädigten verliess, wird dadurch von ihm implizit bestätigt, dass er die Pistole durchlud, als er noch in der Bar war. Dass er sich diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr hundertprozentig sicher war (Prot. II S. 25), ändert daran nichts.

4.7.9. Dass der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift behauptet wird, dem Geschädigten zur Bereinigung der Angelegenheit mit Waffen folgte und sich unverzüglich vor die Bar begab, um zu schiessen, ergibt sich zum einen aus den Aussagen von L._____, der vergeblich versuchte, den wutentbrannten Beschuldigten zurückzuhalten (Urk. HD 7/1 S. 6 ff.; Urk. HD 5/17 S. 9 f.), und zum andern daraus, dass der Beschuldige, wie unter Erw. 4.7.11. darzulegen sein wird, draussen dann auch tatsächlich praktisch sofort auf den flüchtenden Geschädigten schoss. Es wäre aber auch lebensfremd, von etwas anderem auszugehen. Wer in der Gemütsverfassung des Beschuldigten derart entschlossen, sich von nichts und niemanden aufhalten lassend, mit geladener Waffe seinem Widersacher folgt, macht das in aller Regel nicht, um ein oder zwei Mal in die Luft zu schiessen (dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.11.) und darauf zu hoffen, dass der andere deshalb verschwindet.

4.7.10. Mit Bezug auf den Weg, den der Geschädigte nach dem Verlassen der Bar zurücklegte, bis er schliesslich zwischen das Geländer und die linke Seite des Audi von J._____ gelangte, sagten der Beschuldigte und der Geschädigte übereinstimmend aus. Beide machten geltend, dass der Geschädigte – entgegen der diesbezüglichen Schilderung in der Anklageschrift – nicht hinter den Audi von J._____ rannte, um so zwischen dem Geländer und dem Fahrzeug Deckung zu nehmen, sondern dass er den direkteren Weg um die Fahrzeugfront herum nahm -- 49 of 94 -(Urk. HD 5/5 S. 5 und Skizze im Anhang; Urk. HD 5/19 S. 12; Prot. I S. 58 [Beschuldigter]; Urk. HD 158/3/1/2 S. 4; Urk. HD 158/3/1/6 S. 6 f.; Urk. HD 158/3/1/7 S. 13 f.; Urk. HD 158/3/1/9 S. 15 und Skizze im Anhang [Geschädigter]). Dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte anzugeben, dass der Geschädigte vor dem Audi durch hinter der linken Autoseite Deckung gesucht habe, liegt auf der Hand. War dem nicht so und brachte sich der Geschädigte in Deckung, indem er zwischen dem Heck des Audi und der Front des Mercedes durchlief, muss sich der Geschädigte nämlich, wie nachfolgend zu begründen sein wird (Erw. 4.7.11.), während einer kurzen Zeitspanne in der Schusslinie zur Position 20 gemäss Situationsplan (Urk. HD 37/15, Anhang) befunden haben. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juli 2012 sagte der Beschuldigte indessen aus, als er aus der Bar gekommen sei, sei der Geschädigte neben dem Auto, sicher eher bei dessen Front gestanden (Urk. HD 5/5 S. 7). Hätte es sich tatsächlich so verhalten, ist aber nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte den Weg, den der Geschädigte gemäss seiner Darstellung nach dem Verlassen der Bar zurückgelegt haben soll, nämlich an der Front des Fahrzeugs vorbei auf die linke Seite des Audi (Urk. HD 5/5 S. 5; Urk. HD 5/5, Skizze im Anhang), gesehen haben will. Dass er anlässlich der Berufungsverhandlung neu angab, der Beschuldigte habe sich in jenem Zeitpunkt vor der Haube des Audi positioniert gehabt (Prot. II S. 25), untermauert die Unzuverlässigkeit seiner diesbezüglichen Angaben zusätzlich. Weitaus stärker ins Gewicht fällt aber, dass die Schilderung der beiden Beteiligten in diametralem Widerspruch steht zu den Aussagen der beiden Augenzeuginnen M._____ und K._____. Die im dritten Stock der Liegenschaft R._____-Strasse … und somit direkt gegenüber dem Tatort wohnende M._____ hörte gemäss ihren am Tag nach den Geschehnissen deponierten Aussagen zwei Schüsse (zwei "Peng"), worauf sie zum Fenster rannte und eine Person zwischen der Q._____ Bar und dem U._____ sah, die drei Schüsse in Richtung Unterführung zur Innenstadt und in Richtung einer zweiten Person abgab, welche vor diesen Schüssen davonrannte, um das silberfarbene Auto herum und sich dahinter versteckte (Urk. HD 34/5 S. 2). Dass M._____ damit den in der Anklageschrift umschriebenen Weg um das Heck des Audi herum meinte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Einvernahmeprotokoll angehängten "Plan 1", auf dem M._____ den Weg der Person 2, auf die -- 50 of 94 -geschossen worden sei, mit einem halbrunden Pfeil um das Autoheck herum einzeichnete und dazu schriftlich festhielt "2. Person rannte um das Fahrzeug und versteckte sich dahinter". Wie die Verteidigung zu Recht bemerkte (Urk. HD 178 S. 3), bekam M._____ die ersten beiden Schüsse nur akustisch mit. Die Geschehnisse unmittelbar danach beschrieb sie jedoch nicht nur; sie hielt sie sogar in einer Skizze fest. Der Behauptung der Verteidigung, sie sei erst ans Fenster getreten, nachdem der Geschädigte bereits hinter dem Auto versteckt gewesen sei (Urk. HD 178 S. 11 und S. 13), steht dies diametral entgegen. Die Angaben der Zeugin sowie die Skizze sind sehr präzis und in sich schlüssig. Anzeichen dafür, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen könnten oder dass die Zeugin etwas nachträglich im Gedächtnis falsch interpretiert hätte, wie dies die Verteidigung vermutete (Urk. HD 178 S. 4 und S. 13), liegen nicht vor. Ebenso fehlen Hinweise für die an gleicher Stelle von der Verteidigung insinuierte Beeinflussung der Zeugin durch die polizeiliche Befragung. Vielmehr werden die Aussagen M._____s dadurch untermauert, dass die Augenzeugin aufgrund des Gesehenen unverzüglich den Notruf zu kontaktieren versuchte (Urk. HD 34/5 S. 4; Urk. HD 34/6 S. 4; Urk. HD 1/14 CD). Sie sind daher glaubhaft. Dass die Augenzeugin später den silberfarbigen Mercedes, der bei Ankunft der Polizei immer noch am Tatort stand, für den ebenfalls silberfarbigen Audi hielt, mit dem der Geschädigte und J._____ im Zeitpunkt, als die Polizei eintraf, längst weggefahren waren, und deshalb offensichtlich der Meinung war, dass der Audi in der blauen Zone gestanden habe (Urk. HD 34/5 S. 2), tut der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen ebenso wenig Abbruch wie der Umstand, dass ihre Zeugenaussage rund zehn Monate nach den Geschehnissen deutlich weniger genau ausfiel. Dies erklärte sie selber nachvollziehbar damit, dass sie vieles – aber somit eben nicht alles – vergessen habe, wobei sie in der Folge auch darauf hinwies, wenn sie eine Antwort auf eine Frage nicht mehr geben konnte (Urk. HD 34/6 S. 3 ff.). M._____ gab aber anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme detailliert an, dass der Schütze in etwa an der Position gestanden sei, an der auf dem dem Einvernahmeprotokoll als Nr. 2 angehängten Bild eine blaue Markierung mit dem Namen "L._____" angebracht ist, und demnach zwischen der Q._____ Bar und der U._____-Filiale, dass sie die Waffe des Schützen gesehen habe, dass dieser mit ausgestrecktem Arm dagestanden sei -- 51 of 94 -und dass dieser gezielt und schräg in Richtung des Autos geschossen habe (Urk. HD 34/6 S. 7 f.). Die mit Bezug auf den Weg des Geschädigten, die Position des Beschuldigten bei den Schussabgaben und dessen Armposition präzisen Angaben passen zu den Aussagen der Augenzeugin K._____, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln ebenfalls kein Anlass besteht. Auch ihre Aussagen sind plausibel und nachvollziehbar, wobei die Augenzeugin zudem innere Vorgänge, welche sich angesichts des Wahrgenommenen bei ihr eingestellt hätten, derart nachvollziehbar schilderte, wie dies nur von jemandem erwartet werden kann, der das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. K._____ hatte den VW Golf, mit dem sie L._____ zur Q._____ Bar gefahren hatte, aus dem dieser aber bereits ausgestiegen war, zwischen dem Haus, in dem sich die Q._____ Bar befindet, und demjenigen, in welchem die U._____-Filiale untergebracht ist, rückwärts auf den ersten der schrägen Parkplätzen, die sich direkt neben der U._____-Filiale befinden, parkiert (Urk. HD 34/22 S. 5 ff.; Urk. HD 34/23 S. 4 ff.; vgl. Urk. HD 37/10 S. 12). Sie sah deshalb durch die Scheiben des Fahrzeugs rechts die Q._____ Bar und links die U._____-Filiale und blickte nach vorne auf die Nebenstrasse der R._____-Strasse und auf die R._____-Strasse selber. Entgegen den Aussagen von J._____ (Urk. HD 6/2 S. 12 und S. 15) hielt sie sich somit nicht in der Bar auf. Sie sah einen ersten Mann, der wie ein Athlet und wie wenn es um sein Leben ginge aus der Q._____ Bar rannte, und zwar schräg in Richtung eines Autos, das am dort befindlichen Geländer parkiert war. Dem ersten Mann rannte gemäss ihren Aussagen "keine Sekunde danach" (Urk. HD 34/22 S. 6) ein zweiter Mann, der eine Waffe in der gestreckten Hand hielt, nach. Auch ihre Aussage, als sie die Waffe gesehen habe, habe sie sich geduckt, ist plausibel und nachvollziehbar und ohne Weiteres glaubhaft. Die Augenzeugin konnte nicht sagen, ob der erste Mann vor oder hinter das Auto gerannt sei, weil sie sich da schon geduckt gehabt habe (Urk. HD 34/23 S. 5 f.). Sie meinte, als er gerannt sei, seien bereits Schüsse gefallen (Urk. HD 34/23 S. 6). Dass sie den Beschuldigten mit der Waffe in der Hand rennen sah, er im Zeitpunkt, in dem die Augenzeugin M._____ ihn wahrnahm, aber gestanden sein soll, lässt sich damit erklären, dass K._____ sich sofort nach dem Bemerken der Waffe duckte und daher nicht mehr sehen konnte, dass der Beschuldigte in der Folge anhielt. Der amtlichen Verteidigung ist aber zuzustim-- 52 of 94 -men, dass K._____ entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 115 S. 69) nicht aussagte, dass die ersten Schüsse gefallen seien, als der Beschuldigte hinausgetreten sei (Urk. HD 178 S. 4 f.). Die Schilderungen dieser beiden Augenzeuginnen korrelieren zudem mit den Aussagen von L._____. Dieser gab an, dass der Beschuldigte das Lokal mit der Waffe in der erhobenen Hand verlassen habe, wobei, wie sich aus einer nachfolgenden Schilderung ergibt, L._____ damit eine nach vorne gerichtete Armposition meinte, und praktisch sofort anschliessend Schüsse gefallen seien (Urk. HD 7/1 S. 7; Urk. HD 7/3 S. 6). Er ging allerdings davon aus, dass der Geschädigte die Bar verlassen hatte, bevor der Beschuldigte die Waffe durchlud (Urk. HD 5/17 S. 14). Aufgrund der bereits wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte sich in diesem Zeitpunkt noch im Bereich der Terrassentür aufhielt (vgl. dazu Erw. 4.7.8.). Hinzuweisen ist schliesslich auch auf die Aussagen der Augenzeugin O._____. Diese gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2013 zu Protokoll, sie habe gesehen, dass jemand geschossen und eine andere Person sich wie hinter einem Auto versteckt habe; sie habe einen Mann gesehen, der hinter das Auto gerannt sei, und es habe jemand auf ihn geschossen (Urk. HD 34/20 S. 3). Zwar lässt sich aus dieser Aussage nicht eindeutig ableiten, dass der Geschädigte um das Heck des Audi herum flüchtete, denn vom Standort dieser Augenzeugin auf der Seite der Q._____ Bar und der U._____-Filiale aus kann "hinter das Auto gerannt" sowohl bedeuten, dass er um die Wagenfront herumlief, als auch, dass er zwischen dem Heck des Audi und der Front des Mercedes hindurch flüchtete. Immerhin ergibt sich aber aus diesen glaubhaften Aussagen, dass der Geschädigte entgegen den Behauptungen des Beschuldigten nicht etwa neben dem Audi stand, als dieser aus der Q._____ Bar kam, sondern rennend hinter den Audi flüchtete, was sich wiederum mit dem Aussagen M._____s deckt und auch die Aussagen von K._____ bestätigt. Schliesslich ist zu konstatieren, dass dieser Hergang überdies mit dem Grund, aus welchem der Beschuldigte seine Waffe behändigte und, sich durch nichts und niemanden aufhalten lassend, die Verfolgung des Geschädigten aufnahm (dazu vorne unter Erw. 4.7.7.), korreliert. Lediglich im Sinne einer Ergän-- 53 of 94 -zung ist anzufügen, dass die Schilderungen von M._____, K._____, L._____ und O._____ denjenigen J._____s nicht entgegenstehen und sich aus dessen Aussagen im vorliegenden Zusammenhang demnach nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten lässt. Gestützt auf die obigen Erwägungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Geschädigte entgegen seinen Aussagen und denjenigen des Beschuldigten, nachdem er die Q._____ Bar verlassen hatte, in hohem Tempo wegrannte, unmittelbar gefolgt vom Beschuldigten, der seine Pistole in der gestreckten Hand hielt. Ferner ist dadurch erstellt, dass der Geschädigte zwischen dem Heck des Audi und der Front des Mercedes hindurch flüchtete, um zwischen dem Geländer und der linken Seite des Audi Schutz zu suchen. Bestätigt wird das im Übrigen durch eine – angesichts seiner abweichenden Angaben zum von ihm zurückgelegten Weg etwas unbedachte – Aussage des Geschädigten: Er schilderte lebensnah, dass er wegen des Zauns nicht habe flüchten können, weil er darüber hätte klettern müssen und dann auf der vielbefahrenen Strasse gelandet wäre, weshalb er stattdessen zum Audi gegangen sei (Urk. HD 158/3/1/6 S. 7). Aus den Tatortaufnahmen ergibt sich, dass das Geländer in etwa auf der Höhe, auf der sich die Front des Audis befunden haben muss, endete (Ur. HD 37/10 S. 5 ff., insb. S. 10 und 11; Urk. HD 37/15, Anhang). Der Geschädigte hätte daher, wäre er zur Front des Audi gerannt, einfach das Ende des Geländers umlaufen können. Dass er wegen dieses Geländers nicht ohne darüber zu klettern auf die gegenüberliegende Seite der Strasse wechseln konnte, ist nur dann zutreffend, wenn er zwischen dem Heck des Audi und der Front des Mercedes zu diesem gelangte, also von der Nebenstrasse der R._____-Strasse aus um das Heck des Audi herumlief. Nicht erstellt werden kann hingegen, dass sich der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift behauptet wird, nach dem Verlassen der Bar auf der Strasse umschaute, wo der Geschädigte sich aufhielt. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Beschuldigte Zeit zum Zielen hatte, wie dies nach Ansicht der Vorinstanz der Fall war (Urk. HD 115 S. 67). Da der Beschuldigte das Lokal unmittelbar nach dem Geschädigten verliess, ist naheliegender, dass er diesen fortlaufend im Blickfeld hatte. Dies ist aber im Ergebnis irrelevant. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist festzuhalten, dass die anlässlich der vorinstanzlichen Haupt-- 54 of 94 -verhandlung geäusserte Annahme der Verteidigung, die Augenzeugin M._____ habe die letzten drei Schüsse ins Heck des Audi gesehen (Urk. HD 97/1 S. 28), schon aufgrund der Schussrichtung nicht stimmen kann. Diese Schüsse können schlechterdings nicht von der von M._____ geschilderten Position des Schützen zwischen der Q._____ Bar und der U._____-Filiale abgefeuert worden sein. Vielmehr war M._____ im Zeitpunkt, als die letzten Schüsse fielen, nicht mehr am Fenster, sondern damit beschäftigt, den Notruf zu kontaktieren (Urk. HD 34/5 S. 4; Urk. HD 34/6 S. 4 und S. 9). Es bleibt die Frage, weshalb nicht nur der Beschuldigte, sondern auch der Geschädigte wahrheitswidrig angab, vor dem Audi, um die Wagenfront herum, durchgelaufen zu sein, denn prima vista entlastet den Geschädigten der Ablauf gemäss der Anklageschrift, da er sich gemäss diesem vor dem Beschuldigten auf der Flucht befand. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. HD 178 S. 14) gab es jedoch naheliegende Gründe für den Geschädigten, seine Laufrichtung unrichtig anzugeben. Wenn nämlich der Geschädigte vom Beschuldigten unmittelbar nach dem Verlassen der Bar mit gezückter Waffe über die Nebenstrasse der R._____-Strasse gejagt wurde, passt das nicht zu seiner Darstellung, er sei noch unbewaffnet zum Audi gegangen und habe durch die linke Hintertür, also zwischen den beiden vorderen Sitzen hindurch oder über den Beifahrersitz hinweg, aus dem Handschuhfach den Plastiksack mit dem Revolver behändigt, bevor der Beschuldigte ihn entdeckt und geschossen habe. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie er unter Zugrundelegung des Ablaufs gemäss Anklageschrift noch den Revolver aus dem Handschuhfach hätte nehmen können, ohne dass der Beschuldigte dies mitbekommen hätte. Dass er dies tatsächlich nicht tat und als Erster eine Schusswaffe in der Hand hielt, wurde indes bereits erstellt (dazu vorne unter Erw. 4.7.3.). Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass sein Revolver von Anfang an geladen war und der Geschädigte diesen nicht erst lud, als er sich hinter dem Audi in Deckung befand. Die an Pos. 2 gemäss Situationsplan aufgefundene, zum Revolver des Geschädigten passende Patrone (Urk. HD 37/10 S. 19) lässt sich denn auch damit erklären, dass er die Waffe, wie er auch selber angab, im Verlaufe der Schiesserei nachzuladen versuchte, wobei offen bleiben kann, ob resp. inwieweit ihm dies gelang. Sofern es sich beim vom Ge-- 55 of 94 -schädigten in der Untersuchung angesprochenen Schuhabdruck auf der Rückbank (vgl. Urk. HD 37/10 S. 104 f.) überhaupt um einen solchen handelte, wäre dieser denn auch nicht mit der von ihm behaupteten Behändigung des Revolvers zu erklären, sondern damit, dass er, bevor er gemeinsam mit J._____ mit dem Audi flüchtete, durch die linke Hintertür auf die Rückbank gelangte, auf der er sich auch im Zeitpunkt der Radaraufnahme noch befand (Urk. HD 1/1, Anhang) und von wo aus er dann später gemäss den Aussagen von J._____, die sich insofern zugunsten des Beschuldigten auswirken und daher verwendet werden dürfen, über die Lehne auf den Beifahrersitz stieg (Urk. HD 6/3 S. 6).

4.7.11. Dass nur Sekunden, nachdem der Beschuldigte die Bar verlassen hatte, die ersten Schüsse fielen, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von L._____, insbesondere aus jenen, die L._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten machte: "Dann ist es ganz schnell gegangen. Drei oder vier Sekunden … bababababam" (Urk. HD 5/17 S. 9), zumal der Beschuldigte anschliessend bestätigte, dass L._____ die Wahrheit gesagt habe (Urk. HD 5/18 S. 2). Mit Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte oder der Geschädigte zuerst schoss, stehen die Aussagen des Beschuldigten, der anlässlich der Einvernahme vom 19. Juli 2012 erstmals die letzten drei Schüsse ins Heck des Audi zugab (Urk. HD 5/5 S. 7) und ansonsten im Laufe des Verfahrens lediglich eingestand, zuvor vielleicht noch ein oder zwei Mal in die Luft geschossen zu haben (vgl. Urk. HD 5/19 S. 13; Urk. HD 5/21 S. 7 f.; Urk. HD 5/22 S. 5; Prot. I S. 57 f. und S. 60; Prot. II S. 25 ff.), gegen diejenigen des Geschädigten, der erst geschossen haben will, nachdem der Beschuldigte seine Schüsse vollständig abgegeben hatte und angab, er habe weitere Schüsse des Beschuldigten erwartet (Urk. HD 158/3/1/6 S. 12; Urk. HD 158/3/1/9 S. 9 ff.; Urk. HD 158/3/1/12 S. 10 und S. 13; Urk. HD 158/3/1/14 S. 17, S. 31 und S. 34). H._____ erklärte, dazu im Rahmen des Verfahrens gegen den Geschädigten als Auskunftsperson befragt, dass der Geschädigte zuerst geschossen habe, und zwar von dessen Position neben dem linken hinteren Kotflügel des silberfarbenen Audi aus (Urk. HD 129 S. 11 ff.); bei allen anderen Befragten ist davon auszugehen, dass sie den Anfang der Schiesserei -- 56 of 94 -nicht beobachteten. Wenig aussagekräftig sind im Zusammenhang mit der Frage, wer als Erster schoss, die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung angesprochenen Aussagen des Zeugen S._____ im Verfahren gegen den Geschädigten (Urk HD 178 S. 11 f.). Aus den Antworten zu den Fragen 23 und 27 ergibt sich nämlich, dass sich die Aussagen des Zeugen S._____ auf die zweite Phase, in welcher sich der Beschuldigte vor der U._____-Filiale befand und unzweifelhaft beide Kontrahenten aufeinander schossen, bezogen. Davon ging die amtliche Verteidigung im Übrigen selber später auch aus (Urk. HD 178 S. 19). Ohnehin erweist sich die vom Zeugen vorgenommene Unterscheidung der Schusslautstärken wenig zuverlässig. So machte der Zeuge S._____ in der kurzen polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach der Tat noch keine solche Unterscheidung (Urk. HD 158/3/6/14), sondern erst in der Einvernahme vom 24. August 2015 und damit weit über drei Jahre nach dem Vorfall (vgl. Urk. HD 158/3/6/27). Dass sich der Zeuge S._____ erst nach den ersten von ihm wahrgenommenen Schüssen auf den Balkon begab, er bezüglich der Schüsse mit dem weniger lauten Knall angab, diese seien zu hören gewesen, als er noch in der Wohnung gewesen sei (Antwort zu Frage 57) und die Schüsse naturgemäss leiser wahrgenommen wurden, solange er sich in der Wohnung und noch nicht auf dem Balkon aufhielt, schränkt die Zuverlässigkeit der Unterscheidung der Lautstärken zusätzlich ein. Wie viele Schüsse mit welcher Waffe abgegeben wurden, konnte der Zeuge schliesslich nicht sagen (Urk. HD 158/3/6/27 S. 13). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten und derjenigen von H._____ muss davon ausgegangen werden, dass, wie in der Anklageschrift behauptet, der Beschuldigte es war, der als erster von der Schusswaffe Gebrauch machte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. HD 115 S. 28), passen das Projektil Pos. S1, die Einschussstelle Pos. 20 und die im Situationsplan festgehaltene Schussrichtung zu diesem Projektil (Urk. HD 37/15, Anhang) nahtlos zu den bereits dargelegten Aussagen der Augenzeuginnen M._____ und K._____ und dem gestützt auf diese Aussagen rekonstruierten Weg, den der Geschädigte nach dem Verlassen der Bar zurücklegte, bis er zwischen das Geländer und die linke Seite des Audi gelangte. Aufschlussreich sind insbesondere die glaubhaften Aussagen von M._____, die ans Fenster ging, weil sie mehrere Schüsse gehört hatte und am -- 57 of 94 -Folgetag dazu anschaulich und nachvollziehbar erklärte, sie habe zum Fenster hinausgesehen und sei zuerst schockiert gewesen. Sie habe zuerst gedacht, es seien Plastikpistolen und sie (gemeint: die bei der Schiesserei involvierten Personen) seien aus Spass aufeinander losgegangen. Dann habe sie aber gesehen, wie der eine drei Mal hintereinander geschossen habe. Sie habe dies am Licht erkennen können. Es habe aufgeblinkt. Eine Person sei zwischen dem U._____ und der Q._____ Bar gestanden und habe drei Schüsse in Richtung der Unterführung und in Richtung der zweiten Person abgegeben, die vor den Schüssen davon gerannt sei (Urk. HD 34/5 S. 2). Die Hypothese des Beschuldigten, das Projektil Pos. S1 könnte nachträglich an den Fundort gelangt sein (Urk. HD 5/21 S. 8), und die von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung resp. der Berufungsverhandlung vorgebrachten Varianten, die Delle im Geländer könnte schon vor der Schiesserei entstanden sein oder von einem unkontrollierten Schuss des Beschuldigten nach seiner Verletzung stammen (Urk. HD 97/1 S. 10 f.; Urk. HD 178 S. 17), können aufgrund dessen, dass sich die massive, zum Projektil passende Delle im Geländer genau über dem Fundort des Projektils befand (Urk. HD 37/6 Fotobeilage S. 3), in Kombination mit den dargelegten Zeugenaussagen und dem Umstand, dass der Beschuldigte selber nie in Betracht gezogen hat, er könnte von seiner Position bei der U._____-Filiale aus unkontrolliert in Richtung der Unterführung geschossen haben, sondern dies von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und von der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ins Spiel gebracht wurde (Urk. HD 97/1 S. 10 f.; Urk. HD 178 S. 17), ausgeschlossen werden, zumal das Projektil mit Kaliber 9 x 19 mm, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. HD 115 S. 29), zur Pistole des Beschuldigten, nicht aber zum Revolver des Geschädigten passt. Das Projektil Pos. S1, die Einschussstelle Pos. 20 und die im Situationsplan festgehaltene Schussrichtung Pos. 20 passen aber auch zu den Aussagen der Augenzeugin O._____. Diese gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 30. Januar 2013 wie dargelegt zu Protokoll, sie habe gesehen, dass jemand geschossen und eine andere Person sich wie hinter einem Auto versteckt habe; sie habe einen Mann gesehen, der hinter das Auto gerannt sei, und es habe jemand auf ihn geschossen (Urk. HD 34/20 S. 3). Da sie ferner erklärte, dass sie schon bevor sie -- 58 of 94 -aus dem Fenster geschaut habe, Schüsse (Urk. HD 34/20 S. 4) bzw. Lärm gehört habe, der sich wie ein Donnern (Urk. HD 34/19 S. 1) resp. wie Knallkörper am 1. August (Urk. HD 34/20 S. 3) angehört habe, und kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, weil dies der Grund war, weshalb O._____ überhaupt aus dem Fenster schaute (Urk. HD 34/20 S. 4), ergibt sich aus ihren Aussagen auch, dass mehrere Schüsse abgefeuert wurden, bevor der rennende Geschädigte zwischen dem Geländer und dem Audi Schutz fand. Ihre Angaben stellen daher ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte die Schüsse in Richtung des Fundortes des Projektils S1 abgab, denn diese Richtung entspricht dem erstellten Fluchtweg des Geschädigten. Dass das Forensische Institut das Projektil S1 nicht eindeutig einer Waffe zuordnen konnte (Urk. HD 37/15 S. 22), ist unter den gegebenen Umständen unerheblich; aufgrund des Zusammenspiels der verschiedenen Indizien ist es nicht nur "viel überzeugender" – so die von der amtlichen Verteidigung berechtigterweise gerügte Formulierung der Vorinstanz (Urk. HD 115 S. 31; Urk. HD 178 S. 17) –, sondern kann vielmehr kein Zweifel daran bestehen, dass das Projektil Pos. S1 im Rahmen der Schiesserei vom auf der Nebenstrasse der R._____Strasse zwischen der Q._____ Bar und der U._____-Filiale stehenden Beschuldigten in die im Gutachten aufgezeigte Schussrichtung abgefeuert wurde, und zwar in Richtung des flüchtenden Geschädigten. Dies steht denn auch ebenfalls in Einklang mit dem Grund, aus dem der Beschuldigte seine Waffe behändigte und sich entschlossen auf die Verfolgung des Geschädigten machte (dazu vorne unter Erw. 4.7.7.). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung der Augenzeuge N._____ den Beschuldigten mit Bezug auf diese erste Phase der Schiesserei nicht etwa entlastete (vgl. Urk. HD 79/1 S. 40 f.). N._____ beschrieb, wie nachfolgend unter Erw. 4.7.12. aufzuzeigen sein wird, die darauffolgende zweite Phase der Schiesserei und erklärte, er sei ans Fenster gegangen um nachzuschauen, weil er zunächst zwei Schüsse und danach nochmals zwei bis drei Schüsse gehört habe (Urk. HD 34/15 S. 1). Davon, dass dieser Zeuge ausgesagt hätte, der Beschuldigte habe erst geschossen, nachdem er sich von seinem Sohn habe losreissen können, kann daher keine Rede sein. Dass die Schüsse vor der U._____-Filiale nicht die ersten vom Be-- 59 of 94 -schuldigten abgegebenen Schüsse waren, wurde von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch in anderem Zusammenhang eingeräumt (Urk. HD 97/1 S. 52). Allerdings wird durch die angeführten Beweismittel widerlegt, dass diese ersten Schüsse, wie von der Verteidigung (Urk. HD 97/1 S. 52 und S. 54 f.) und dem Beschuldigten (Urk. HD 5/20 S. 7 f.; Prot. I S 57 f.; Prot. II S. 26 und S. 29) behauptet, nur in den Himmel respektive "sicher nicht in Richtung B._____" (Prot. II S. 29) abgefeuert wurden. Der Beschuldigte machte geltend, dass der Geschädigte, als er (der Beschuldigte) aus der Bar herausgekommen sei, von einer Position neben oder vor dem Audi aus angefangen habe, auf ihn zu schiessen (Urk. HD 5/5 S. 5; Urk. HD 5/19 S. 12; Prot. I S. 58; Prot. II S. 25). Dass der Geschädigte, als der Beschuldigte die Bar verliess, neben dem oder vor dem Audi gestanden sei, wurde bereits widerlegt (vgl. Erw. 4.7.10.). Es kann aber auch ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte während der Phase seiner Flucht geschossen haben könnte. Zum einen widerspricht dies der vom Beschuldigten angefertigten Skizze zum Ablauf, auf der keine Schüsse des Geschädigten in Richtung der Bar eingezeichnet sind (Urk. HD 5/5, Anhang), zum andern hat keiner der Augenzeugen Entsprechendes beobachtet. Ferner kann auch aus dem Spurenbild nichts Derartiges abgeleitet werden. Zwar wurden am Tatort im Anschluss an die Schiesserei teilweise Spuren beseitigt (dazu vorne unter Erw. 4.7.6.). Einschussspuren lassen sich aber nicht ohne Weiteres eliminieren, und solche wurden im in Frage kommenden Bereich nicht aufgefunden. Insbesondere wäre, würde die Darstellung des Beschuldigten stimmen, zu erwarten gewesen, dass irgendwo am Gebäude R._____Strasse … oder dessen Umgebung entsprechende Schäden festgestellt worden wären. Sodann deutet auch der Umstand, dass der Geschädigte in jenem Zeitpunkt um sein Leben rannte und der Augenzeugin K._____ wie ein Athlet vorkam, darauf hin, dass er in dieser Phase keine Schüsse abgab. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. HD 115 S. 30), ist es lebensfremd, dass er in der geschilderten Situation in Richtung der Unterführung rennend zugleich rückwärts auf den Beschuldigten geschossen haben soll. Und schliesslich kann aufgrund dessen, dass die Aussagen der Augenzeugin M._____ nahtlos in das übrige Beweisergebnis passen, auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte im Be-- 60 of 94 -reich zwischen der Q._____ Bar und dem U._____ insgesamt mindestens fünf Schüsse abgab – zwei, die M._____ hörte, bevor sie ans Fenster ging, und mindestens drei weitere, bei denen sie die Schussabgaben sah –, davon mindestens die drei, welche M._____ sah, in Richtung der Unterführung und somit in Richtung des flüchtenden Geschädigten. Dies alles findet im Übrigen seine Bestätigung darin, dass mehrere Personen vor dem Eintreffen der Polizei aus der Q._____ Bar kamen und – nicht nur, aber auch – im Strassenbereich zwischen der Bar und der U._____-Filiale Hülsen suchten resp. einsammelten. Aus dem Revolver des Geschädigten konnten diese nicht stammen, da dieser nicht automatisch Hülsen auswirft und er, um sein Leben rennend, auch keine Gelegenheit hatte, seinen Revolver zu öffnen und die Hülsen zu entfernen. Vielmehr ist auch dadurch einerseits erstellt, dass in diesem Strassenbereich geschossen wurde und andererseits, dass die Schüsse vom Beschuldigten abgefeuert wurden. Vor diesem Hintergrund steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte, nachdem er die Bar verlassen hatte, mindestens fünf Schüsse abfeuerte, davon zumindest die letzten drei in Richtung des Geschädigten, und dass dies die ersten Schüsse im Rahmen der Schiesserei waren. Dass seiner Version die Beweislage entgegensteht, wurde im Verlauf des Untersuchungsverfahrens auch dem Beschuldigten klar, weshalb er, wie die Vorinstanz anschaulich darlegte (Urk. HD 115 S. 23 f.), seine Aussagen im Verlauf des Verfahrens mehrfach dem jeweiligen Ermittlungsstand anpasste, was dann irgendwann zur Aussage führte, es könne sein, dass er nach dem Verlassen der Bar ein oder zwei Mal in die Luft geschossen habe (dazu vorne unter Erw. 4.7.11.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies bei den ersten beiden, von M._____ lediglich gehörten Schüssen der Fall war. Diese Schilderung des Beschuldigten ist jedoch selbst unter Zugrundelegung seiner Darstellung wenig glaubhaft, wurde er gemäss seinen eigenen Aussagen doch sofort nach dem Verlassen der Bar vom Geschädigten unter Beschuss genommen und bestand daher – wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend feststellte (Prot. II S. 33) – auch ausgehend von der Version des Beschuldigten für die Abgabe von Warnschüssen in die Luft keine Veranlassung mehr. Der diesbezügliche Erklärungsversuch der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigte habe zuerst einmal beweisen wollen, dass er eine richtige -- 61 of 94 -Waffe in der Hand halte (Prot. II S. 35), erscheint jedenfalls im vorliegenden Kontext reichlich lebensfremd und steht zudem in unlösbarem Widerspruch zu dessen Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe in die Luft geschossen, als er sich wegen des Schusses des Geschädigten bedroht gefühlt habe (Prot. II S. 29).

4.7.12. Dass der Beschuldigte in der nächsten Phase der Schiesserei zum Haus Nr. … rannte und Deckung hinter der Säule des Vordaches des Verkaufsgeschäftes U._____ nahm, wird von ihm nicht bestritten und durch die Aussagen der Augenzeugen N._____ und O._____ (dazu nachfolgend) sowie durch die Blutspur an der Rückseite des linken Pfeilers (Urk. HD 37/10 S. 28 und S. 31) belegt. Für die in der Anklageschrift aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte habe von seiner Position hinter dem Pfeiler der U._____-Filiale aus mindestens einen weiteren Schuss in Richtung des nun hinter dem Audi befindlichen Geschädigten abgegeben, spricht einerseits der Fundort des Projektils Pos. S2 mit zur Pistole des Beschuldigten passendem Kaliber 9 x 19 mm, das gemäss Situationsplan in der Schussrichtung B1 auf der anderen Seite der R._____-Strasse aufgefunden wurde. Wie die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren richtig feststellte (Urk. HD 178 S. 20), wurde zu diesem Projektil allerdings keine passende Einschussstelle dokumentiert – obwohl aufgrund der Fotobeilage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wand direkt hinter dem Fundort solche aufweist (Urk. HD 37/6, Fotobeilage S. 1) –, weshalb es für sich allein nicht beweisbildend wäre. Zum andern wird die Schilderung in der Anklageschrift aber auch durch die Aussagen der Augenzeugen N._____ und O._____ bestätigt, die beide aussagten, es habe jemand vom U._____ aus mehrfach in die Richtung des parkierten Audi geschossen (Urk. HD 34/15 S. 1 f.; Urk. HD 34/16 S. 3 ff.; Urk. HD 34/19 S. 1; Urk. HD 34/20 S. 3). Dabei sagte der Zeuge N._____, der wie die Augenzeugin M._____ im dritten Stock der Liegenschaft R._____-Strasse … wohnhaft war (Urk. HD 34/15 S. 2 und Anhang) und somit ebenfalls frontal auf den Tatort sehen konnte, bei der Zeugeneinvernahme vom 24. Januar 2013 unmissverständlich aus, dass der Schütze hinter der (von ihm aus gesehen) linken Säule des U._____ gestanden sei (Urk. HD 34/16 S. 3 f.), was durch die bereits angesprochene Blutspur bestätigt wird. Damit ist einerseits klar, dass es sich bei den von -- 62 of 94 -ihm beschriebenen Schussabgaben nicht um die letzten Schüsse in das Heck des Audi handelte, da diese nur schon aufgrund der Schussrichtung nicht direkt von der linken Säule beim U._____ aus abgegeben worden sein können (dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.15.), und andererseits, dass es sich beim Schützen, den N._____ sah, um den Beschuldigten handelte, denn der Geschädigte stand nie hinter der fraglichen Säule. Zwar fällt hinsichtlich der Aussagen des Zeugen N._____ auf, dass er nicht schilderte, wie der Beschuldigte in der Schlussphase in Richtung des Mercedes ging und von dort aus die drei letzten Schüsse in das Heck des Audi abfeuerte (dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.15.). Dies kann aber damit zu erklären sein, dass der Zeuge von seiner Position gegenüber dem Tatort aus in diesem Augenblick wegen des Mercedes weder den Beschuldigten noch das Mündungsfeuer sehen konnte. Ferner kann seine Vermutung, dass drei Personen in den Audi gestiegen seien (Urk. HD 34/16 S. 5 f.), nicht stimmen, da es nachweislich nur zwei Personen – der Geschädigte und J._____ – waren. Gerade dass der Zeuge seine Unsicherheit bezüglich der Anzahl Personen zum Ausdruck brachte, zeigt aber sein Bemühen, wahrheitsgemäss auszusagen. Schliesslich ist aber auch davon auszugehen, dass zuerst der Audi und dann das Taxi wegfuhr, nicht umgekehrt, wie dies N._____ angab (Urk. HD 34/16 S. 6). Diesbezüglich muss aber eine Verwechslung vorliegen, zumal feststeht, dass nach der Schiesserei diverse Fahrzeuge wegfuhren, und zwar gemäss den Angaben von M._____ zuletzt noch ein silberfarbener Golf, der offensichtlich in der Zwischenzeit schräg vor der Stelle, an der vorher der Audi gestanden hatte, abgestellt worden war (Urk. HD 34/5 S. 3 und Urk. HD 34/5 Anhang 2). Es liegt daher auf der Hand, dass N._____ den silberfarbenen Audi mit diesem silberfarbigen Golf verwechselte. Dies alles ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen betreffend die von der Position hinter der linken Säule des U._____ aus abgegebenen Schüsse mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang stehen und zu keinen Zweifeln Anlass geben. Dass auch O._____ diese Phase des Geschehens beschrieb und nicht etwa die letzten Schüsse des Beschuldigten in das Heck des Audi, ergibt sich daraus, dass auch sie die Position des Schützen beim U._____ wahrnahm (Urk. HD 34/20 S. 5). Von ihrem Standort aus, der sich in der gleichen Häuserreihe wie der U._____ befand, hätte sie die Position, die der Beschuldigte bei den letzten -- 63 of 94 -Schüssen eingenommen haben muss (dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.15.), sehr gut sehen können, muss sie doch freie Sicht auf die rechte Seite des Mercedes gehabt haben. Sie erklärte aber, dass sie nur ganz kurz zugeschaut habe (Urk. HD 34/20 S. 5). Demnach muss sie die letzte Phase mit den Schüssen in das Heck des Audi verpasst haben. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie den Geschädigten noch hinter den Audi flüchten sah und somit die letzten Sekunden der unmittelbar vor der hier relevanten Phase abgelaufenen ersten Phase der Schiesserei mitbekam. Schliesslich passt der Ablauf der zweiten Phase der Schiesserei, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, auch nahtlos in das gesamte Tatgeschehen hinein. Dass der Beschuldigte aus dem Bereich zwischen der Q._____ Bar und der U._____-Filiale in Richtung des Geschädigten schoss, wurde bereits erstellt (dazu vorne unter Erw. 4.7.11.). Dass er auch bei den letzten drei Schüssen in das Heck des Audi den Geschädigten treffen wollte, wird unter Erw. 4.7.15. zu begründen sein. Hinzu kommt, dass sich der Geschädigte in dieser Phase des Geschehens hinter diesem Fahrzeug versteckte und der Beschuldigte dies wusste. Unter diesen Umständen kommt man nicht umhin davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der mittleren Phase der Schiesserei nicht nur in die Richtung des Audi, sondern zugleich auch in die Richtung des Geschädigten schoss. Dass es in dieser Phase zu mehr als einer Schussabgabe durch den Beschuldigten kam, wird dadurch belegt, dass von den von der Vorinstanz aufgeführten Projektilen resp. Projektilteilen gemäss Pos. 1, 11, 12, 13 und 15 (Urk. HD 115 S. 28), welche alle in etwa am Ort gefunden wurden, an dem zuvor der Audi gestanden war, zumindest die Projektile resp. Projektilteile gemäss Pos. 1, 12 und 15 aufgrund des Kalibers zweifelsfrei der Waffe des Beschuldigten entstammten. Selbst wenn sich darunter auch der Überrest des Projektils befinden sollte, das den Radkasten des Audi durchschlug (dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.15.) und somit den drei letzten Schüssen des Beschuldigten in das Heck des Audi zuzuordnen ist, und selbst wenn das Projektil Pos. S2 jedenfalls theoretisch auch von den von M._____ nicht beobachteten ersten Schüssen in der ersten Phase der Schiesserei stammen könnte, bleibt es bei mindestens zwei Projektilen, die in dieser Phase in die Richtung des Geschädigten abgefeuert worden sein müssen, auch wenn keine diesbezüglich passenden Einschusslöcher gefunden wurden, wie die Ver-- 64 of 94 -teidigung anmerkte (Urk. HD 178 S. 20). Dass der Beschuldigte vom U._____ aus mehrfach in Richtung des Geschädigten schoss, ergibt sich aber ohnehin auch aus den dargelegten Aussagen von N._____ und O._____.

4.7.13. Die Schilderung in der Anklageschrift, der Beschuldigte habe aus dieser Position keine weiteren Schüsse abgeben können, weil sich sein Sohn H._____ in der Nähe aufgehalten habe und er gefürchtet habe, dass dieser getroffen werden könnte, stimmt mit dessen Aussagen (Urk. HD 129 S. 8 und S. 14) sowie mit denjenigen des Beschuldigten (Urk. HD 5/1 S. 2; Urk. HD 5/5 S. 6; Urk. HD 5/19 S. 13; Urk. HD 5/21 S. 8; Prot. II S. 26 f.) überein. Es liegen keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich anders verhalten hätte. Insbesondere sind die gegenteiligen Ausführungen des Geschädigten nicht glaubhaft. Dieser gab an, den Beschuldigten bei den Schussabgaben nicht gesehen zu haben, weil er sich in Deckung habe halten müssen (Urk. HD 158/3/1/6 S. 13; Urk. HD 3/1/12 S. 12 f.; Urk. HD 3/1/14 S. 10 und S. 24). Alsdann kann er aber auch keine gesicherten Kenntnisse darüber haben, dass H._____ sich im fraglichen Zeitraum nicht in unmittelbarer Nähe befand. Dieser Teil des Sachverhalts ist daher erstellt.

4.7.14. Daran, dass der Geschädigte seinerseits in dieser Phase mindestens zwei Schüsse auf den bei der Säule des U._____ stehenden Beschuldigten abfeuerte und dieser von einem Geschoss am linken Arm getroffen und verletzt wurde, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Allerdings ist mit der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. HD 97/1 S. 101) davon auszugehen, dass es mindestens drei Schüsse waren, einer in den linken Oberarm des Beschuldigten, einer in die U._____Filiale und einer unter dem Audi durch in den Blumentopf. Aufgrund der Aussagen des Geschädigten und des Fassungsvermögens der Trommel eines Revolvers können es indes mehr als drei Schüsse gewesen sein. Die geschilderte Verletzung des Beschuldigten ergibt sich auch aus dem Austrittsbericht des …spitals P._____ vom 10. April 2012 (Urk. HD 36/2), wobei das Projektil entgegen der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserten Annahme der Verteidigung, es habe sich um einen Durchschuss gehandelt (Urk. HD 97/1 S. 83, S. 100 f. und S. 109), im Oberarm stecken blieb (Urk. HD 36/2). Ferner ist davon -- 65 of 94 -auszugehen, dass es sich beim Geschoss, mit dem der Beschuldigte verletzt wurde, wie in der Anklageschrift vermutet, um einen Abpraller handelte. Ein Klebbandasservat ab der mutmasslichen Anprallstelle am Betonpfeiler vor der U._____-Filiale enthielt gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts relativ grosse reine Bleipartikel (Urk. HD 37/15 S. 27), und das aus dem Oberarm des Beschuldigten entfernte Projektil war ebenfalls aus Blei (Urk. HD 37/15 S. 15 f.). Gestützt auf die vorhandenen Spuren geht das Forensische Institut davon aus, dass das Projektil, welches im linken Oberarm des Beschuldigten stecken blieb, vorgängig am linken Betonpfeiler des U._____ abprallte (Urk. HD 37/15 S. 27). Dies wird dadurch untermauert, dass das Projektil nicht wieder aus dem Oberarm des Beschuldigten austrat. Das spricht für eine deutliche Verminderung der Geschwindigkeit des Projektils, insbesondere auch im Vergleich zum mit gleicher Waffe und Munition abgegebenen Schuss in den U._____, der das Fenster und einen Teil der Deckeninstallation aus Metall durchschlug [Urk. HD 37/10 S. 45 ff.]). Für einen Abpraller spricht aber auch, dass das Bleiprojektil, das aus dem linken Oberarm des Beschuldigten entfernt wurde, stark beschädigt war (Urk. HD 37/15 S. 18). Zudem liegt die nachträglich entdeckte mutmassliche Abprallstelle am Pfeiler auf einer Höhe von 140 cm (Urk. HD 37/15 S. 21 sowie Bildbeilage 2 S. 1) und damit auf Oberarmhöhe des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 46/40, welche den Beschuldigten vor einem Metermass abbildet). Schliesslich sagte auch der Beschuldigte selber anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juli 2012 aus, dass er vermutlich hinter dem Pfeiler stehend den Schuss in den linken Arm bekommen habe (Urk. HD 5/5 S. 6), und anlässlich der Einvernahmen vom 19. Dezember 2012 und vom 17. April 2013 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei hinter dem Pfeiler gestanden, als er vom Schuss getroffen worden sei (Urk. HD 5/19 S. 13; Urk. HD 5/21 S. 8; Prot. II S. 26). Unter diesen Umständen kann kein rechtserheblicher Zweifel daran bestehen, dass sich der Beschuldigte – wenn auch offensichtlich nicht mit dem ganzen Körper – hinter dem Pfeiler in Deckung befand, als er vom Schuss getroffen wurde. Somit ist die Annahme von H._____, der Beschuldigte sei getroffen worden, bevor er die Säule erreicht habe, nicht richtig und auch die Vermutung des Geschädigten, dass er den Beschuldigten getroffen habe, als dieser auf dem Rückweg zur Bar gewesen sei (Urk. HD -- 66 of 94 -158/3/1/14 S. 31), widerlegt. Dass der Geschädigte, wie von ihm behauptet, erst schoss, nachdem der Beschuldigte alle seine Schüsse abgegeben hatte, kann ohnehin ausgeschlossen werden. Bei den letzten drei Schüssen in das Heck des Audi muss der Beschuldigte nämlich bereits verletzt gewesen sein. Anders lassen sich die Blutspuren an der linken Säule der U._____-Filiale, die nur aus der zweiten Phase der Schiesserei stammen können, nicht erklären. Es gab denn auch keiner der im vorliegenden Verfahren Befragten an, dass es sich anders verhalten hätte. Entgegen der Ansicht des Geschädigten (Urk. HD 158/3/1/12 S. 9 f.) machte auch die im gegen ihn geführten Verfahren als Zeugin einvernommene T._____ keine seine Angaben bestätigenden Aussagen (Urk. HD 158/3/6/28 S. 4 ff.). Die Anklagebehörde geht, wie sich aus der von ihr geschilderten Reihenfolge der Ereignisse und dem Anfang des nächsten Satzes mit "Danach" ergibt, davon aus, dass die Schüsse des Geschädigten erst erfolgten, nachdem der Beschuldigte seine aus der Position vor der U._____-Filiale erfolgten Schüsse abgegeben hatte. Dies darf indessen insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beschuldigte geltend macht, nach dem Erleiden seiner Schussverletzung nur noch die drei in das Heck des Audi abgefeuerten Schüsse abgegeben zu haben. Er stellt sich nämlich auf den – widerlegten – Standpunkt, vorher höchstens ein oder zwei Mal in die Luft geschossen zu haben. Da keiner der Augenzeugen zuverlässige Aussagen zum Zeitpunkt der Schussabgaben des Geschädigten innerhalb des Ablaufs machte, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Schussverletzung im linken Oberarm erst vor der Abgabe seiner drei Schüsse in das Heck des Audi erlitt. Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur bei den von seiner Position zwischen der Q._____ Bar und der U._____Filiale aus abgegebenen Schüssen unverletzt war.

4.7.15. Dass er danach mit ausgestrecktem Schussarm drei Schüsse in das Heck des Audi abfeuerte, bestritt der Beschuldigte nicht und wird zum einen durch die drei Einschusslöcher im Kofferraumbereich des Audi sowie die zwei im Audi aufgefundenen Projektile belegt. Dass der Beschuldigte diese Schüsse aus der in der Anklage geschilderten Position, nämlich neben dem hinter dem Audi J._____s parkierten Mercedes, abgab, wurde vom Beschuldigten zuletzt an der Berufungs-- 67 of 94 -verhandlung bestritten. Er habe die Säule lediglich um rund einen Meter verlassen und die Schüsse mit wenig Abstand von der Säule abgegeben (Prot. II S. 27 und S. 30). Die Hülsen Pos. 3-5 (Urk. HD 37/15 S. 21 f., Anhang), die nur aus der Pistole des Beschuldigten stammen können, die vom Forensischen Institut berechnete Schussdistanz zwischen 2.42 und 6.8 Meter (vgl. Anhang zu Urk. HD 37/15) sowie die vom Forensischen Institut eruierte und von der Verteidigung – zu Recht – nicht in Frage gestellte (Urk. HD 97/1 S. 36; Urk. HD 178 S. 21) Schussrichtung belegen indessen, dass sich der Beschuldigte bei der Schussabgabe deutlich näher beim Mercedes befunden hat als von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben wurde. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2013 hatte der Beschuldigte denn auch selber angegeben, er sei in die freie Schusslinie gelaufen; er sei dann näher gegangen und habe drei Schüsse in den Kofferraum abgegeben (Urk. HD 5/21 S. 8). Da es sich bei den zweifelsohne vom linken Arm des Beschuldigten stammenden Blutspuren am Mercedes (Position 19 im Situationsplan, Urk. HD 37/15, Anhang), wie sich aus der Fotodokumentation ergibt (Urk. HD 37/10 S. 13 ff., insb. S. 15), offensichtlich um Spritzer handelte und der Beschuldigte angab, dass er nach dem Treffer in seinen Arm bis zur Wegfahrt in den Spital noch blutend am Tatort herumgelaufen sei (Prot. II S. 30), können diese Spuren am Mercedes jedoch auch ohne direkten Kontakt des Beschuldigten mit dem Mercedes entstanden sein. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung aufgebrachte Hypothese, dass der Audi auch schräg gestanden sein könnte und die letzten Schüsse vom U._____ aus abgefeuert worden sein könnten (Urk. HD 79/1 S. 35; Prot. I S. 85), lässt sich zum einen durch die unbestritten gebliebenen Schussrichtungen in Bezug auf das Fahrzeug (dazu Urk. HD 37/15 S. 22) widerlegen. Zum andern sagte aber auch keiner Befragten aus, dass der Audi schräg parkiert gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Schüsse zwar nicht direkt neben dem Mercedes stehend abgegeben hat, jedoch aus einer Position zwischen der U._____-Säule und dem Mercedes relativ nahe beim Mercedes. Diese Korrektur der Schussposition ändert aber nichts daran, dass ausser Frage steht, dass der Beschuldigte bei diesen Schussabgaben, wie von der Anklagebehörde behauptet, auf den Geschädigten – resp. auf dessen vom Beschuldigten vermute-- 68 of 94 -ten Standort – zielte. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Schussabgaben gewollt in das Heck des Audi erfolgten. Der Beschuldigte gab nämlich an, dass er sehr gut mit Waffen umgehen könne. Er sei im Krieg gewesen und an der Waffe ausgebildet worden, er sei schiesserfahren und habe einen Veteranenausweis, was bedeute, dass er regelmässig geschossen habe und ein guter Schütze sei (Urk. HD 5/21 S. 7 f.). Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Schüsse versehentlich im Heck des Audi gelandet sein könnten. Der Beschuldigte wusste aber, dass sich der Geschädigte ungefähr in der Streuung der Schussrichtungen dieser Schüsse hinter dem Audi in Deckung befand, und er musste aufgrund seine Erfahrung als Schütze davon ausgehen, dass die Projektile das Fahrzeug durchschlagen konnten, was dann auch tatsächlich mit dem dritten Projektil, das den linken hinteren Radkasten durchschlug und deshalb im Audi nicht mehr auffindbar war, geschah (Urk. HD 37/6 S. 3; Urk. HD 37/15 S. 22), oder dass sie abgelenkt werden können, wie das im Fall des Schusses Nr. 3 tatsächlich passierte (Urk. HD 37/10 S. 101, mit schwarzem Pfeil markierte Abprallstelle im Kofferraum). Seine Behauptung, er habe gezielt in Richtung Kofferraum geschossen und nicht das Leben anderer gefährden wollen, der Geschädigte sei ganz vorne beim Auto und ausser Gefahr gewesen (Urk. HD 5/21 S. 9 f.), ist unter den gegebenen Umständen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Gleiche gilt für die anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung, er habe den Kopf des Geschädigten die ganze Zeit gesehen (Prot. II S. 27). Wäre das der Fall gewesen, hätte der Beschuldigte das mit Sicherheit längst ausgesagt, würde ihn doch das ein Stück weit entlasten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2012 hatte der Beschuldigte denn auch ausgesagt, dass der Geschädigte sich sicher hinter dem Auto hin und her bewegt habe, er dies aber nicht gesehen habe (Urk. HD 5/5 S. 7). Da sich der Geschädigte hinter dem Audi versteckte und somit für den Beschuldigten nicht sichtbar war, konnte dieser vielmehr nicht davon ausgehen, dass sich der Geschädigte ganz vorne beim Auto befand, und entgegen seiner Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27) auch nicht absichtlich daneben schiessen. Zudem spricht der Fundort der intakt gebliebenen Patrone Kal..38, die beim Nachladen des Revolvers durch den Geschädigten lie-- 69 of 94 -gen blieb (Pos. 2; vgl. Urk. HD 37/10 S. 19), dafür, dass sich der Geschädigte, wie von ihm angegeben, im Bereich des linken Hinterrads des Audi befand, wird dies auch von H._____, der sich in unmittelbarer Nähe befand, bestätigt (Urk. HD

129 S. 12), und schliesslich ist auch kein anderer Grund erkennbar, weshalb der Beschuldigte in das Heck des Audi hätte schiessen sollen, wusste er doch gemäss seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung im Zeitpunkt der drei Schussabgaben nicht einmal, dass es sich dabei um das Fahrzeug J._____s handelte (Prot. II S. 29). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. April 2013 bestätigte der Beschuldigte denn auch auf entsprechende Nachfrage hin, dass er damit habe rechnen müssen, den Geschädigten zu treffen (Urk. HD 5/22 S. 6). Der Grund dafür, dass der Beschuldigte nicht frontal auf den Geschädigten selber, sondern in das Heck des Audi schoss, liegt im Übrigen auf der Hand: Hätte der Beschuldigte sich auf die linke Seite des Audi begeben, wo sich der Geschädigte befand, wäre er seinerseits in das Schussfeld des nach seinem Kenntnisstand schussbereiten Geschädigten geraten. Dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt seine ganze Munition bereits verschossen hatte, wie die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. HD 178 S. 21), steht dem nicht entgegen, denn ob der Geschädigte noch Munition hatte und wenn ja, wieviel, konnte der Beschuldigte nicht wissen. Seine Aussage, dass er nicht auf das Auto gezielt hätte, sondern auf den Geschädigten, wenn er das gewollt hätte, dies habe er jedoch nicht (Urk. HD 5/21 S. 9; Prot. II S. 27), geht daher ebenso ins Leere wie die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren (Urk. HD 79/1 S. 34; Urk. HD 178 S. 21). Ferner ist nicht nachvollziehbar, was die Verteidigung mit ihrer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Argumentation, dass nicht erstellt sei, auf welcher Höhe der Beschuldigte die Waffe bei den drei letzten Schussabgaben gehalten habe (Urk. HD 79/1 S. 36), bezwecken will. Die Schussrichtungen in Bezug auf das Fahrzeug (vgl. dazu Urk. HD 37/15 S. 22) werden nämlich von ihr wie dargelegt nicht bestritten (Urk. HD 97/1 S. 36; Urk. HD 178 S. 21), und diese sind entscheidend für die Frage, wohin der Beschuldigte zielte. Im Übrigen ist entgegen der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung geäusserten Ansicht (Urk. HD 97/1 S. 70 und S. 87)

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auch nicht die Beurteilung eines Experten nötig zur Frage, inwiefern ein Mensch, der sich hinter einem Fahrzeug befindet, effektiv gefährdet ist, wenn Schüsse in das Heck erfolgen. Die Tatsache, dass das Projektil von Schuss Nr. 1 gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts den linken hinteren Radkasten des Audi durchschlug (Urk. HD 37/15 S. 22) und somit wieder aus dem Fahrzeug austrat und dasjenige von Schuss Nr. 3 erst beim Aufprall auf die linke B-Säule, die aus hochfestem Material bestehen muss, gestoppt wurde, während deren Verkleidung noch durchschlagen wurde (vgl. Urk. HD 37/15 S. 11; Urk. HD 37/10 S. 103 und 107-109), ist dazu aussagekräftig genug. Dass der Beschuldigte den Geschädigten, wie in der Anklageschrift geschildert wird, bei den drei Schüssen in das Heck des Audi verfehlte, steht nicht in Frage.

4.7.16. Daran, dass der Beschuldigte das Magazin seiner Pistole entgegen seinen Behauptungen anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2012 (Urk. HD 5/19 S. 13) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 60) und der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 28 f.) leerschoss, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Zum einen legt dies die Aussage von L._____ nahe, der angab, der Beschuldigte habe nicht mehr auf den Audi schiessen können und der Schlitten seiner Pistole sei hinten gewesen (Urk. HD 7/1 S. 6 ff. und S. 10; Urk. HD 7/3 S. 9; Urk. HD 7/6 S. 10 f.). Ferner sagte O._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2012 auf die Frage, wie oft geschossen worden sei, aus, dies sei sehr viel gewesen; sie denke, sicher ca. zehn Mal oder noch mehr (Urk. HD 34/19 S. 2). AF._____, der gleich nach der Schiesserei um 20:45 Uhr den Notruf wählte, gab im Telefongespräch an, der Schütze habe das ganze Magazin geleert (Urk. HD 1/14, CD). Zudem erklärte AG._____, der H._____, den Sohn des Beschuldigten, zum …spital P._____ gefahren hatte, gegenüber AH._____ anlässlich ihres zweiten Telefongesprächs am Tatabend um 21:45 Uhr, dass der Beschuldigte das Magazin geleert habe (Urk. HD 1/21, Anhang 51 S. 2: "Er war auf seinen eigenen Beinen bis er es ausgeleert hat..."). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. April 2013 hatte der Beschuldigte dies denn auch nicht mehr bestritten (Urk. HD 5/22 S. 5), und die Verteidigung ging anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls davon aus, dass es sich so verhalten habe (Urk. HD 97/1 S. 83). Dass ein Teil der Augenzeugen von einer weniger -- 71 of 94 -hohen Anzahl von Schüssen ausging, steht dem nicht entgegen. Dies ist vielmehr damit zu erklären, dass es bei einer überraschenden, rasch aufeinanderfolgenden Reihe von Schüssen sehr schwierig ist, alle Schüsse bewusst zu erfassen, und dies dazu führt, dass die Anzahl der Schüsse unterschätzt wird.

4.7.17. Nicht umstritten und durch diverse Zeugenaussagen sowie durch das Radarbild belegt ist, dass der Geschädigte danach auf Geheiss von J._____ in den Audi stieg und sich auf den Rücksitz setzte, und dass J._____ den Wagen anschliessend fluchtartig via R._____-Strasse stadtauswärts fuhr.

4.7.18. Aufgrund der obigen Erwägungen steht fest, dass der Beschuldigte mindestens acht Schüsse in die Richtung des Geschädigten abfeuerte, nämlich jedenfalls die drei Schüsse, die von M._____ beobachtet wurden, während sich der Beschuldigte im Strassenbereich zwischen der Q._____ Bar und der U._____Filiale befand, die beiden erstellten Schüsse vom Säulenbereich des U._____ aus und die drei letzten Schüsse in das Heck des Audi. Da insgesamt mindestens zehn Schüsse von ihm abgefeuert worden sein müssen, nämlich mindestens fünf vom Strassenbereich zwischen der Q._____ Bar und dem U._____ aus, mindestens zwei aus dem Säulenbereich des U._____ und schliesslich die drei Schüsse in das Heck des Audi und bei acht davon zweifelsfrei feststeht, dass sie in Richtung des Geschädigten abgefeuert wurden, liegt zudem nahe, dass auch die zwei übrigen erstellten Schüsse in die Richtung des Geschädigten gingen. Dies lässt sich indessen nicht rechtsgenügend nachweisen. Die in der Anklageschrift aufgestellte Behauptung, dass der Beschuldigte insgesamt mindestens sieben bis acht Schüsse in Richtung des Geschädigten abfeuerte, ist damit aber jedenfalls zutreffend. Bestätigung finden die diesbezüglichen obigen Erwägungen im Gutachten des Forensischen Instituts. Die Gutachter kamen aufgrund aller gefundenen Munitionsteile und Spuren zum Schluss, dass mit der Pistole des Beschuldigten mindestens acht Schüsse abgefeuert wurden (Urk. HD 37/15 S. 22 in Verbindung mit Urk. HD 37/18 S. 2). Dass nur vier zur Pistole des Beschuldigten passende Hülsen aufgefunden wurden, liegt, wie bereits mehrfach dargelegt wurde, daran, dass mehrere Personen den Tatort säuberten, bevor sie diesen verliessen. Somit -- 72 of 94 -sind die Aussagen von H._____ betreffend die Gesamtzahl der vom Beschuldigten abgegebenen Schüsse widerlegt.

4.7.19. Abschliessend ist noch auf den Inhalt des den Beschuldigten prima vista entlastenden Telefongesprächs zwischen H._____ und seinem Onkel V._____ vom 4. April 2012 um 10:15 Uhr (Urk. HD 1/21, Anhang 53) einzugehen. Aus dem Telefongespräch zwischen H._____ und seinem weiteren Onkel W._____ vom 5. April 2012 um 13:35 Uhr (Urk. HD 1/21, Anhang 54) ergibt sich, dass H._____ bewusst war, dass das von ihm verwendete Telefon überwacht sein könnte. Er weigerte sich, W._____ den genauen Ablauf zu erzählen unter Hinweis darauf, dass sie am Telefon nicht zu viel darüber sprechen sollten, und stellte in Aussicht, ihn am Folgetag in der AA._____ zu besuchen und ihm dann alles zu erzählen. Aus diesem Telefongespräch ergibt sich ferner, dass H._____, nachdem er von AG._____ ins …spital P._____ gebracht worden war, während einiger Zeit mit dem Beschuldigten sprechen konnte, bevor die Polizei kam. Gegenüber V._____ hatte H._____ demgegenüber tags zuvor keineswegs angedeutet, dass er den genauen Hergang nicht am Telefon darlegen wolle, obwohl V._____ auf die gleiche Telefonnummer angerufen hatte wie W._____ und H._____ daher davon ausgegangen sein muss, dass auch dieses Telefongespräch abgehört werden könnte. V._____ gegenüber stellte er seinen Vater und sich aber auch als Opfer dar, die beschossen worden seien, während sein Vater unbewaffnet gewesen sei, die – längst widerlegte – Version, die auch der Beschuldigte ursprünglich gegenüber der Polizei behauptete, bis er aufgrund des Ermittlungsstandes nicht anders konnte als zuzugeben, dass auch er eine Waffe gehabt und geschossen hatte. V._____ wurde somit die damals "offizielle", aber unwahre Version erzählt, weshalb H._____ eine mögliche Überwachung seines Telefons nicht weiter kümmern musste, während W._____ erfahren sollte, was sich wirklich abgespielt hatte, aber aus Angst vor einer Telefonüberwachung nicht am Telefon, sondern anlässlich eines Besuchs von H._____ in der AA._____ am Folgetag. Dass H._____ ausgerechnet in ein konspiratives Verhalten verfiel, als W._____ wissen wollte, wer wo wann geschossen habe, stellt ein das Beweisergebnis noch bestätigendes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte als erster -- 73 of 94 -schoss, und zwar, bevor er zu den Pfeilern beim U._____ gelangte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte H._____ ihm gegenüber den gleichen Ablauf schildern können wie tags zuvor gegenüber V._____ und hätte er auch keine Telefonüberwachung befürchten müssen. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte und H._____ sich über die Tatversion, die der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom 5. April 2012 gegenüber der Polizei zu Protokoll gab (Urk. HD 5/1 S. 2 ff.) und die H._____ auch gegenüber V._____ darlegte, zumindest in den Grundzügen abgesprochen hatten. Dass dies vom zeitlichen Ablauf her möglich war, ergibt sich daraus, dass die Schiesserei am 3. April 2012 bis kurz vor 20:44 Uhr stattfand (dazu vorne unter Erw. 4.7.2.) und ein Anrufer beim Notruf um ca. 20:50 Uhr berichtete, es seien alle "am Abhauen", unter anderem ein roter VW (Urk. HD 1/14, CD). Dies korreliert mit dem Inhalt eines Telefongesprächs zwischen AG._____ und AH._____ vom 3. April 2012 um 20:57:30 (Urk. HD 1/21, Anhang 50), in dem AG._____ AH._____ mitteilte, dass er "seinen Sohn" (gemeint: H._____) zum Spital gebracht habe, wobei unbestritten ist, dass er dies mit dem später sichergestellten roten VW Golf (Urk. HD 37/10 S. 63 ff.) tat. Somit muss H._____ spätestens um 20:57 Uhr im …spital P._____ eingetroffen sein. Kurz nach 21:00 Uhr erkundigte sich die Polizei telefonisch beim …spital P._____, ob dort jemand mit einer Schussverletzung eingetroffen sei, was bejaht wurde. Kurz nach 21:02 Uhr holte die Polizei telefonisch genauere Angaben ein, weil sie wissen wollte, mit was für einem Aufgebot sie zum …spital kommen sollte, worauf die Gesprächspartnerin am Telefon erklärte, der Patient sei mit seinem Sohn da und zudem ein Taxifahrer; irgendwie würden die sich kennen (Urk. HD 1/14, CD). Die Polizei rückte daraufhin mit einer sechsköpfigen Einheit vom Tatort zum …spital P._____ aus, wo die Beamten um ca. 21:10 Uhr (Beendigung des zweiten Anrufs um 21:03:28 Uhr, danach war die Wegstrecke zwischen Tatort und …spital P._____ zurückzulegen und schliesslich der Beschuldigte in der Notfallstation aufzufinden) auf den Beschuldigten getroffen sein müssen. Dies steht damit in Einklang, dass um ca. 21:12 Uhr ein Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter des …spitals P._____ und dem Notruf stattfand, in dem von Seiten der Polizei mitgeteilt wurde, dass bereits zwei Polizeibeamte auf der Notfallstation sein müssten (Urk. HD 1/14, CD). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er -- 74 of 94 -und H._____ im Krankenhaus nur zwei Minuten zusammen gewesen seien (Urk. HD 5/2 S. 10), ist unter den gegebenen Umständen ebenso wenig glaubhaft wie diejenige von H._____, er habe im Spital nur ganz kurz mit seinem Vater sprechen können, aber nicht über die Geschehnisse (Urk. HD 129 S. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass H._____ anlässlich des Telefongesprächs vom 5. April 2012 mit W._____ (Urk. HD 1/21, Anhang 54) auf dessen Frage, ob er mit dem Beschuldigten gesprochen habe, wahrheitsgemäss antwortete und der Beschuldigte sowie H._____ jedenfalls genügend Zeit hatten, um sich zumindest in den Grundzügen über ihre Aussagen abzusprechen, bevor die Polizei kam. Dass H._____ von Anfang an jedenfalls die Anfangsphase der Schiesserei ausblenden wollte, legt aber auch der starke Verdacht, dass er es war, der gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person – auch – die von den ersten Schüssen aus der Pistole des Beschuldigten stammenden Hülsen aus dem Strassenbereich zwischen der Q._____ Bar und dem U._____ entfernte, bevor die Spuren gesichert werden konnten, nahe.

4.7.20. Somit ist der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, mit den kleinen, in den Erwägungen genannten Einschränkungen erstellt.

4.7.21. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. HD 178 S. 9 f.) unwesentlich ist, inwieweit in der Anklageschrift festgehalten ist, dass der Beschuldigte "auf" oder "in Richtung" des Geschädigten zielte oder schoss. Beim Lesen der Anklage wird ohne Weiteres klar, dass diese beiden mehrmals und abwechselnd vorkommenden Begriffe als Synonyme verwendet wurden. Am deutlichsten wird die sinngleiche Verwendung der Begriffe bei der Formulierung, der Beschuldigte habe erneut auf B._____ gezielt, nachdem zuvor von Schüssen in Richtung B._____s die Rede war (Urk. HD 51 S. 3). Eine Verletzung des Anklage- resp. des Immutabilitätsprinzips kann die Verwendung der beiden Begriffe daher nicht bewirken.

5.1. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschuldigten als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. HD 51 S. 11; Urk. HD 115 S. 65 ff. und S. 89). Die Verteidigung bestreitet wie schon vor der Vorinstanz auch im Beru-- 75 of 94 -fungsverfahren diese rechtliche Würdigung (Urk. HD 97/1 S. 4; Urk. HD 97/8 S. 1; Urk. HD 178 S. 24 ff.).

5.2. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung zutreffend dargelegt. Auch ihre Ausführungen zur versuchten Tatbegehung sind angesichts dessen, dass der Geschädigte die auf ihn abgefeuerten Schüsse unbeschadet überstanden hat, nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann daher verwiesen werden (Urk. HD 115 S. 65). Zutreffend ist ferner die vorinstanzliche Feststellung, dass die besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB vorliegend nicht erfüllt sind. Im Zusammenhang mit dem von der Verteidigung ins Spiel gebrachten Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB resp. des Versuchs dazu ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass beim Beschuldigten weder eine grosse seelische Belastung noch eine entschuldbare Gemütsbewegung vorlag. Ihm ist anzulasten, dass er mit seinen telefonischen Todesdrohungen an die Adresse des Geschädigten die Eskalation der Geschehnisse verschuldet hat. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Geschädigte und J._____ aufgrund dieser Todesdrohungen befürchten mussten, dass der Beschuldigte ihnen nicht wohlgesinnt war und es zu einer Eskalation kommen könnte (vgl. Urk. HD 115 S. 66). Auch wenn, wie bereits erörtert wurde (dazu vorne unter Erw. 4.7.1.), anzunehmen ist, dass die am Vortag gegenüber L._____ geäusserten Drohungen, er werde ihm (gemeint: dem Geschädigten) das Gehirn wegpusten, das lande dann auf dem Asphaltboden resp. auf dem Tisch, und er werde ihm den Körper mit Bleikugeln füllen (Urk. HD 1/21, Anhang 37 S. 2 f.), ebenso geblufft waren wie die am Tattag ebenfalls gegenüber L._____ gemachten Aussagen, ohne Geld gehe da keiner lebend weg, er werde sie mit Bleikugeln durchlöchern (Urk. HD 1/21, Anhang 40 S. 1), er werde ihnen die Gehirne auspusten (Urk. HD 1/21, Anhang 42 S. 2), konnte der Geschädigte, der den Beschuldigten nicht näher kannte, nicht davon ausgehen, dass diese nicht ernst gemeint waren. Zum einen ist klar, dass der eigentliche Adressat dieser Aussagen nicht L._____ war, sondern dieser sie an den Geschädigten und J._____ weiterleiten sollte, zum andern machte sich selbst L._____, der den Beschuldigten offenkundig gut kannte, wegen dieser Todesdrohungen grosse Sorgen, hätte er doch andernfalls nicht darauf -- 76 of 94 -bestanden, den Geschädigten und J._____ in die Q._____ Bar zu begleiten und wäre er doch sonst auch kaum auf schnellstem Weg in das Lokal geeilt als er sah, dass der Geschädigte und J._____ im Begriff waren, dieses zu betreten. Zudem hatte der Beschuldigte tatsächlich geplant, dass der Geschädigte und J._____ massiv zusammengeschlagen werden sollten. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte es sich massgeblich selber zuzuschreiben habe, dass der Geschädigte mit einem Revolver bewaffnet die Q._____ Bar betreten habe und die beim Beschuldigten ausgelöste Gemütsbewegung bereits aus diesem Grund nicht entschuldbar sein könne. Nicht zu beanstanden ist aber auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die Gemütsbewegung auch bei objektiver Bewertung der sie auslösenden Todesdrohungen als Inkassomassnahme im Drogenmilieu keinesfalls als entschuldbar bezeichnet werden könne. Davon, dass eine grosse seelische Belastung vorlag, kann ebenfalls keine Rede sein. Somit ist der Tatbestand des Totschlags nicht erfüllt. Der qualifizierte Tatbestand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB kommt nicht in Betracht, weil kein besonders skrupelloses Handeln im Sinne dieser Bestimmung ersichtlich ist. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass in objektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsmerkmale der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sind.

5.3. Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Tötungsvorsatz resp. ein entsprechender Eventualvorsatz des Beschuldigten entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. HD 178 S. 19) in der Anklage für alle vom Beschuldigten abgegebenen Schüsse ausreichend umschrieben ist (Urk. HD 51 S. 4: "Bei seinen Schussabgaben nahm er zumindest in Kauf, B._____ zu treffen und tödlich zu verletzen"). Die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand (Urk. HD 115 S. 67) sind zutreffend, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind. Aufgrund der obigen Erwägungen zum Sachverhalt kommt man allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht umhin davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten treffen wollte. Zum einen hatte der Beschuldigte ein handfestes Motiv, weil er aus den unter Erw. 4.7.7. dargelegten Gründen wütend war auf den Geschädigten, -- 77 of 94 -was ihn wutentbrannt zur Pistole greifen und die Verfolgung des Geschädigten aufnehmen liess, wobei ihn andere Personen nicht davon abhalten konnten. Zum andern feuert niemand von (erstellten) zehn Schüssen mindestens deren acht auf respektive in Richtung einer zweiten Person ab, will diese aber nicht treffen. Dass der Geschädigte nicht getroffen wurde, kann angesichts dessen, dass der Beschuldigte ein erfahrener Schütze ist, nur mit dessen beeinträchtigter psychischen und physischen Verfassung erklärt werden, wie dies in der Anklageschrift denn auch getan wurde. Dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht nur treffen, sondern auch töten wollte, ist zwar naheliegend, indes nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellbar. Er nahm den Tod des Geschädigten aber, wie er anlässlich der Schlusseinvernahme auch selber eingestand (Urk. HD 5/22 S. 6), zweifelsohne in Kauf. Dass der Schuss auf eine andere Person mit einer Pistole, wie sie der Beschuldigte verwendete, tödlich enden kann, ist allgemein bekannt und war selbstverständlich auch dem Beschuldigten klar, weshalb das entsprechende Wissen des Beschuldigten zu bejahen ist. Zudem lag die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch einen der auf ihn gerichteten Schüsse des Beschuldigten getötet würde, angesichts der konkreten Vorgehensweise des Beschuldigten derart nahe, dass die Bereitschaft, dies als Folge seines Tuns hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme tödlicher Folgen ausgelegt werden kann. Dies alles trifft auch auf die letzten drei Schüsse in das Heck des Audi zu. Sowohl dass Projektile abgelenkt werden als auch dass sie ein Auto durchschlagen können, muss der Beschuldigte als erfahrener Schütze gewusst haben. Was den Willen des Beschuldigten angeht, kann ebenfalls nichts anderes gelten. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Tat als eventualvorsätzlich versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist anzufügen, dass es unter diesen Umständen entgegen der Argumentation der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht darauf ankommt, ob sich der Geschädigte tatsächlich im direkten Schussfeld hinter dem Audi aufhielt (vgl. Urk. HD 79/1 S. 32 ff.), denn das Vorliegen eines untauglichen Versuchs kann vorliegend keinesfalls angenommen werden. Ein solcher würde lediglich vorliegen, wenn das Vorgehen des Beschuldigten gänzlich ungeeignet -- 78 of 94 -gewesen wäre, um den Tod des Geschädigten zu verursachen (vgl. Urteil des BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015, E. 1.5, zu Art. 22 Abs. 2 StGB). Angesichts der Möglichkeit, dass ein Projektil nach dem Eintritt in das Heck des Audi abgelenkt werden konnte, was im Fall des Schusses Nr. 3 denn auch tatsächlich passierte (Urk. HD 37/10 S. 101, mit schwarzem Pfeil markierte Abprallstelle im Kofferraum), und dass Projektile einen Personenwagen durchschlagen können, was im Fall des Schusses Nr. 1 tatsächlich geschah (Urk. HD 37/15 S. 22), waren auch diese drei letzten Schüsse des Beschuldigten sehr wohl geeignet, den Tod des sich ungefähr in der Streuung der Schussrichtungen dieser Schüsse neben dem Audi in Deckung befindlichen Geschädigten zu verursachen. Da – wie gezeigt wurde (vgl. vorstehende Erw. 4.7.15.) – davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Schüsse bewusst direkt in den Bereich des Autos, hinter dem sich der Geschädigte befand, abgab, kann keine Rede davon sein, dass er fast schon instinktive Hemmungen gehabt hätte, auf einen anderen Menschen zu zielen, wie dies die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. HD 178 S. 26). Vielmehr lag entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. HD 178 S. 9) nicht nur in der ersten Phase der Schiesserei, sondern bis zum Schluss ein Eventualvorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der Tötung des Geschädigten vor.

5.4. Dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB auch dann vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung konsumiert wird, wenn versuchte Tatbegehung vorliegt, wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. HD 115 S. 68), weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann.

5.5. Was die von der Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederum vorgebrachten Rechtfertigungsgründe der rechtfertigenden resp. entschuldbaren Notwehr im Sinne der Art. 15 und 16 StGB sowie des rechtfertigenden resp. entschuldbaren Notstands im Sinne der Art. 17 und 18 StGB angeht (Urk. HD 178 S. 27 ff.), ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD

115 S. 69 ff.) zu verweisen. Fakt ist, dass der Beschuldigte eine Feuerwaffe sowie ein geladenes Magazin griffbereit hielt und nicht zögerte, angesichts des vom Geschädigten auf ihn gerichteten Revolvers beides zu behändigen, wobei er – wie

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bereits erörtert wurde (vgl. vorstehende Erw. 4.7.7.) – nicht verängstigt war. Im weiteren Verlauf folgte der Beschuldigte dem aus der Bar geeilten Geschädigten und schoss nach dem Verlassen der Bar – wie ebenso bereits dargelegt wurde (vgl. vorstehende Erw. 4.7.11.) – als Erster. Von einer Notwehrsituation kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Ebenso wenig verfängt das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe die Schüsse in Notwehrhilfe für seinen Sohn abgegeben (Urk. HD 178 S. 28). Bei den meisten Schüssen befand sich H._____ nämlich nicht in seiner Nähe. Dass sich der Sohn während des Schusswechsels kurzzeitig in der Nähe des Beschuldigten aufhielt, kann noch keine Notwehrhilfe begründen, schoss der Beschuldigte doch bereits vorher und auch nachher weiter in Richtung des Geschädigten. Die Anwesenheit des Sohnes und damit die Abwehr einer Gefahr für diesen war mithin augenscheinlich nicht Grund für die Schüsse des Beschuldigten auf den Geschädigten, sondern gerade Anlass, in jener Phase mit Schiessen auszusetzen (vgl. vorstehende Erw. 4.7.13.). Hinzu kommt, dass der Geschädigte während der ersten auf ihn gerichteten Schüsse des Beschuldigten diesem den Rücken zugewandt hatte, weil er auf der Flucht war. Das Vorliegen der angesprochenen Rechtfertigungsgründe wurde daher von der Vorinstanz zu Recht verneint und von der Verteidigung beim Sachverhalt, wie er erstellt wurde, anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung auch nicht ernsthaft in Frage gestellt (Urk. HD 97/1 S. 104 ff.). Ferner hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung die von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgebrachte Frage einer möglicherweise vorhanden gewesenen Schuldunfähigkeit (Urk. HD 97/1 S. 55, S. 108 und S. 112) verworfen (Urk. HD

115 S. 6 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.

6. Der Beschuldigte ist demnach ferner der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Bei der Strafzumessung sind die Schuldsprüche betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Anstiftung

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zur Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, welche entweder nicht angefochten wurden oder hinsichtlich derer die Berufung zurückgezogen wurde und die daher in Rechtskraft erwachsen sind, mit einzubeziehen.

2.1. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 49 S. 41 ff.).

2.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, sondern auch mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. HD 115 S. 84 und S. 89). Die Bestrafung auch mit Geldstrafe betrifft die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, wofür eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Dass die Vorinstanz für die Sanktionierung aller Delikte nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorging, obwohl sie nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern auch eine Geldstrafe aussprach, ist daher nicht zu beanstanden.

2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass kein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Zwar ist der Beschuldigte heute auch für deliktisches Verhalten aus der Zeit vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2011, mit dem er wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft wurde (Urk. HD 117), zu sanktionieren. Für die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ist aber die Bestrafung mit Freiheitsstrafe angemessen, da der Beschuldigte zwei einschlägige Vorstrafen hat (dazu nachfolgend unter Erw. 4.4.3.) und die in jenen Verfahren ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen keine Wirkung gezeigt haben, und für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt die Bestrafung bloss mit Geldstrafe ohnehin nicht in Frage. Ferner beruht die im vorliegenden Verfahren auszusprechende zusätzliche Geldstrafe wie dargelegt darauf, dass diese nach Art. 117 Abs. 2 AuG zwingend mit der Freiheitsstrafe zu verbinden ist. Somit liegt kein Anwendungsfall von Art. 49 -- 81 of 94 -Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 StGB vor, da es sich nicht um gleichartige Strafen handelt.

3.1. Vorliegend weist der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu 20 Jahren (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB) die höchste abstrakte Strafandrohung auf. Es ist daher zunächst für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe festzulegen und diese nachher für die weiteren Delikte nach dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen.

3.2. Beim Beschuldigten sind trotz des Vorliegens sowohl des Strafschärfungsgrundes der Tatmehrheit als auch des Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbegehung keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche eine Überoder Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen.

4.1. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung ist von der vollendeten Tat auszugehen; dass versuchte Tatbegehung vorliegt, ist nach der Abhandlung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Ferner ist beim objektiven Tatverschulden vorauszuschicken, dass der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung das Leben und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen überhaupt schützt. Der Beschuldigte schoss insgesamt mindestens acht Mal auf den Geschädigten, wobei der Ursprung des eskalierten Konflikts die Uneinigkeit über eine Schuld aus einem Drogengeschäft in Höhe von Fr. 9'000.– war. Die Tat zeugt von einer extremen Aggression und einer erschreckenden Geringschätzung des menschlichen Lebens. Da es sich um eine spontane Aktion handelte, ist zwar verschuldensreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat nicht im Voraus plante und vorbereitete. Allerdings beabsichtigte er, den Geschädigten massiv zusammenzuschlagen resp. zusammenschlagen zu lassen und bereitete er dies auch vor, indem er mindestens zwei Kollegen in die Q._____ Bar bestellte. Dies relativiert die spontane Komponente, denn auch bei der geplanten Tat hätte es sich um einen schweren Angriff auf die körperliche Integrität des Geschädigten gehandelt. Zudem war der Beschuldigte im Besitz einer Pistole und befanden sich im zwar nicht eingesetzten, aber zu-- 82 of 94 -sammen mit der Waffe aufbewahrten Magazin mindestens zehn Patronen, was zeigt, dass bei ihm eine gewaltbereite Grundhaltung vorhanden war. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte während der ersten auf ihn gerichteten Schüsse des Beschuldigten versuchte zu flüchten und diesem den Rücken zugewandt hatte. In Würdigung dieser verschiedenen Aspekte ist die objektive Schwere der Tat, hätte sie zum Tod des Privatklägers geführt, als mittelschwer einzustufen, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich zwischen fünf und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen ist und im konkreten Fall eine solche von 12 Jahren Freiheitsstrafe gerechtfertigt wäre.

4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu festzuhalten, dass dem Tötungsversuch zwar insoweit eine Provokation des Geschädigten vorausging, als dieser im Lokal des Beschuldigten mit einem Abstand von bloss ca. einem halben bis einem Meter einen Revolver auf ihn richtete. Dies ist aber vor dem Hintergrund der im Vorfeld vom Beschuldigten ausgestossenen Todesdrohungen zu sehen und wirkt daher nur beschränkt verschuldensrelativierend. Verschuldensmindernd ist ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte den Geschädigten zwar treffen und somit verletzen, nicht aber töten wollte. Er nahm die Tötung des Geschädigten indessen ohne Weiteres in Kauf. Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten das Motiv der Tat. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beschuldigte aus nichtigem Grund handelte (Urk. HD 115 S. 79). Da nicht erstellt werden kann, wann genau der Beschuldigte ab der Phase, in der er sich vor der U._____-Filiale aufhielt und er sowie der Geschädigte einander gegenseitig beschossen, den Einschuss im linken Oberarm erlitt, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er lediglich bei den von seinem Standort auf der Nebenstrasse der R._____-Strasse zwischen der Q._____ Bar und der U._____-Filiale aus in Richtung des Geschädigten abgegebenen drei Schüssen nicht verletzt war. Bei den danach erfolgten Schüssen des Beschuldigten in Richtung des Geschädigten und in das Heck des Audi ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten insofern zu relativieren, als ihm eine gewisse Bestürzung über die erlittene Verletzung zu attestieren ist. Da der Beschuldigte aber schon vorher den Entschluss gefasst hatte, auf den Geschädigten zu schiessen, -- 83 of 94 -und diesen Entschluss auch bereits in die Tat umgesetzt hatte, führt dies aber nur zu einer leichten Minderung des subjektiven Verschuldens. Da die subjektive Komponente somit eine leichte Relativierung des Gesamtverschuldens bewirkt, wäre für das vollendete Delikt aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

4.3. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Schüsse des Beschuldigten unbeschadet überstand, weshalb versuchte Tatbegehung vorliegt. Aus diesem Grund ist die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern, allerdings nur leicht, da der Beschuldigte alles, was zur Erfüllung des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung erforderlich ist, unternahm, die Schüsse aus kurzer Distanz erfolgten und es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass der Geschädigte nicht zu Tode kam. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Reduktion um 3 Jahre angemessen. Dass die Vorinstanz, welche sogar von einem relativ schweren objektiven und subjektiven Verschulden ausging, die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung dessen, dass es beim Versuch bliebt, bei sechs bis sieben Jahren ansetzte (Urk. HD 115 S. 79), ist bei einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht nachvollziehbar.

4.4.1. Gemäss den Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen wuchs er in AI._____/AJ._____ [Staat in Osteuropa] gemeinsam mit den vier jüngeren Brüdern V._____, geboren 1972, AK._____, geboren 1974, sowie W._____ und AL._____, geboren 1980, bei seinen Eltern auf. Sein Vater ist pensionierter Bauarbeiter. Dieser kam zunächst alleine als Saisonnier in die Schweiz und arbeitete die letzten elf Jahre am Flughafen im Gepäckbereich. Seine Mutter ist Hausfrau und Putzfrau. Der Beschuldigte kam 1989 als erster Sohn der Familie als Saisonnier in die Schweiz und lebt seither in P._____. Ihm folgten seine Mutter und drei seiner vier Brüder. Seine Eltern sind nach wie vor in der Schweiz wohnhaft; alle vier Brüder leben heute in AI._____ [Stadt in AJ._____]. Der Beschuldigte absolvierte acht Jahre Grundschule und vier Jahre Gymnasium in AI._____. Zudem besuchte er die Berufsschule als Elektrotechniker in … und war er während eines halben Jahres an der Universität als Elektrotechniker immatrikuliert. 1989 absolvierte er eine dreiwöchige Rekrutenausbildung bei der … in -- 84 of 94 -AI._____. Danach war er ab Juli 1990 bis anfangs 2000 freiwillig aktiv bei der …. Im AJ._____ arbeitete der Beschuldigte auf dem Bauernhof der Familie. In der Schweiz war er ab 1989 während vier Jahren als Saisonnier auf dem Bau tätig. Danach arbeitete er mit unterschiedlichen Aufgaben in verschiedenen Firmen und Fabriken. Im Jahr 2004 machte er sich selbständig. Zuerst war er während drei bis vier Jahren Geschäftsführer der Pizzeria "…" in P._____, 2008 übernahm er die Q._____ Bar in P._____. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, H._____, geboren 1994, AM._____, geboren 1997, und AN._____, geboren 1999 (Urk. HD 5/2 S. 1; Urk. HD 48/5 S. 1 ff.; Prot. I S. 76 ff.; Prot. II S. 15 ff.). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

4.4.2. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 10. Mai 2016 weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Januar 2009 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt, mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramtes Schaffhausen vom 27. Januar 2009 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2011 wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.– (Urk. HD 117). Diese Vorstrafen sind mit Bezug auf das versuchte Tötungsdelikt nicht einschlägig, weshalb sie in diesem Zusammenhang lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind.

4.4.3. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten kann den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 115 S. 83) gefolgt werden. Strafzumessungsrelevant ist lediglich das Teilgeständnis, das allerdings nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann, da der Beschuldigte sich entgegen dem erstellten Sachverhalt weiterhin als Opfer anstatt als Initiant der Schiesserei darstellt und damit den wesentlichsten Teil des Sachverhalts bis heute in Abrede stellt. Dass dem Beschuldigten im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein tadelloses Verhalten im Vollzug bescheinigt wird (Urk. HD 175), ist erfreulich, wirkt sich auf die Strafzumessung jedoch entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. HD 178 -- 85 of 94 -S. 32) nicht aus, da solches Verhalten erwartet wird. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung nicht entzog, als er sich vorübergehend auf freiem Fuss befand.

4.4.4. Bei der Täterkomponente ist der strafmindernde Faktor höher zu gewichten ist als der straferhöhende. Die hypothetische Einsatzstrafe ist daher um 1 Jahr Freiheitsstrafe zu mindern.

4.5. Somit ist von einer Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

5.1. Die für die schwerste Tat eingesetzte Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.

5.2. Mit Bezug auf die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass gleich zwei Qualifikationsgründe vorliegen. Zum einen liegt bereits aufgrund der Menge der Betäubungsmittel ein schwerer Fall vor, zum andern ist auch die Bandenmässigkeit zu bejahen (Urk. HD 115 S. 80). Was die objektive und subjektive Tatschwere angeht, ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 115 S. 80 f.). Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass der Beschuldigte bei seiner Beteiligung am Betäubungsmittelhandel nicht uneigennützig handelte, sondern ein eigenes finanzielles Interesse hatte. Im Rahmen des qualifizierten Tatbestands hat die Vorinstanz das objektive und subjektive Verschulden zu Recht als nicht mehr leicht eingestuft. Was die Täterkomponente angeht, kann grundsätzlich auf die Erwägungen 4.4.1. bis 4.4.3. verwiesen werden. Bei diesem Tatkomplex kann das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden, weil es reichlich spät erfolgte. Noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2012 hatte er beteuert, nichts mit Drogen zu tun zu haben (Urk. HD 5/5 S. 8 und S. 12 f.). Erst anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2013 und – aufgrund einer ganzen Reihe früherer Einvernahmen (vgl. Urk. HD 5/6-15 und Urk. 5/17) – in Kenntnis der erdrückenden Beweise gegen ihn legte er ein Teilgeständnis ab (Urk. HD 5/21 S. 2 ff.), dem anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. April 2013 dann ein vol-- 86 of 94 -les Geständnis folgte (Urk. HD 5/22 S. 10), welches er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings teilweise relativierte (Prot. I S. 63 ff.). Dass der Beschuldigte die Berufung mit Bezug auf diesen Tatkomplex vor der Berufungsverhandlung zurückzog, wirkt sich hingegen nicht zugunsten des Beschuldigten aus. Anders zu entscheiden, hiesse denjenigen erstinstanzlich verurteilten Beschuldigten schlechter zu stellen, der das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. In Anwendung des Asperationsprinzips ist für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Jahr angemessen.

5.3. Dass die Vorinstanz die Delikte der Hehlerei und der Anstiftung zur Urkundenfälschung in Bezug auf das Verschulden gemeinsam abhandelte (Urk. HD 115 S. 81), ist angesichts des inneren Zusammenhangs nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich dieser Delikte kann den Erwägungen der Vorinstanz zur Tatkomponente (Urk. HD 115 S. 81) grundsätzlich gefolgt werden. Das konkrete Vorgehen des Beschuldigten und insbesondere auch das Einbeziehen seiner unwissenden Mutter zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltserstellung festhielt, dass der Beschuldigte von der unrechtmässigen Herkunft des Fahrzeuges Kenntnis gehabt habe (Urk. HD 115 S. 55) und in der Folge den eingeklagten Sachverhalt bis auf eine hier nicht relevante Ausnahme als erstellt erachtete (Urk. HD 155 S. 60), bei der Strafzumessung aber davon ausging, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, weil ihn die Rechtmässigkeit – d.h. die deliktische Herkunft – des Fahrzeugs nicht interessiert habe (Urk. HD 115 S. 81). Dabei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen; der Beschuldigte handelte aufgrund des erstellten Sachverhalts mit direktem Vorsatz, weshalb entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 178 S. 31) ohne Weiteres ein Strafbedürfnis zu bejahen ist. Was die Täterkomponenten angeht, kann grundsätzlich wiederum auf die Erwägungen 4.4.1. bis 4.4.3. verwiesen werden. Allerdings war der Beschuldigte hinsichtlich dieser Delikte in wesentlichen Punkten nicht geständig (Urk. HD 5/16 S. 9 ff.; Urk. ND 2/3/23 S. 1 ff.; Urk. ND 2/3/28 S. 4; Urk. HD 5/26 S. 10 f.; Prot. I S. 70 ff.), weshalb diesbezüglich keine Strafminderung erfolgen kann. Was den auch hinsichtlich dieser Delikte erfolgten Rückzug der Berufung vor der Berufungsverhandlung angeht, kann auf die entsprechende Erwä-- 87 of 94 -gung unter 5.2. verwiesen werden. Der Einbezug dieser beiden Delikte bewirkt unter Einhaltung des Asperationsprinzips eine weitere Straferhöhung um 8 Monate.

5.4. Auch beim Verstoss gegen das Waffengesetz ist der Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf die objektive und subjektive Tatschwere grundsätzlich zu folgen. Der amtlichen Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Waffe gegen den Geschädigten einsetzte, hier nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden kann (vgl. Urk. HD 178 S. 31 f.). Das objektive und subjektive Verschulden ist daher, basierend auf den ansonsten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, im mittleren Bereich anzusiedeln. Mit Bezug auf dieses Delikt wirkt deutlich straferhöhend, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (Urk. HD 171). Dagegen ist sein vollumfängliches Geständnis strafmindernd zu berücksichtigen, aber nur leicht, da der Beschuldigte den Besitz der Tatwaffe zunächst abstritt (Urk. HD 5/1 S. 3; Urk. HD 5/2 S. 4) und erst anlässlich der Einvernahme vom 19. Juli 2012 eingestand (Urk. HD 5/5 S. 5), als ihm wegen des ihm aufgrund früherer Einvernahmen bekannten Ermittlungsstandes wenig anderes mehr übrig blieb. Ansonsten kann für die Täterkomponenten auf die Erwägungen 4.4.1. bis 4.4.3. verwiesen werden, die auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung haben. Für dieses Delikt ist die Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere 4 Monate zu erhöhen.

5.5. Für die Tatkomponente bei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 115 S. 82). Da es sich nicht um eine Vielzahl von illegal beschäftigten Mitarbeitern, sondern um zwei nacheinander tätige Angestellte handelte, ist das objektive Verschulden im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes jedoch im mittleren Bereich anzusiedeln. Was die Täterkomponenten angeht, liegen zwei einschlägige Vorstrafen vor. Diese werden indes schon dadurch berücksichtigt, dass Art. 117 Abs. 2 AuG, der eine wesentlich höhere Strafandrohung aufweist, zur Anwendung gelangt. Hingegen ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren, in welchem er am 13. Januar 2011 polizeilich einvernommen wurde und -- 88 of 94 -welches im Strafbefehl vom 17. Mai 2011 mündete, weiterhin einschlägig delinquierte (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 2011/579,Urk. 2 und Urk. 5). Das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten ist demgegenüber strafmindernd zu berücksichtigen, wenn auch nicht in vollem Ausmass, da er die Beschäftigung der Service-Angestellten AO._____ noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2012 abstritt und bei D._____ lediglich angab, dass sie seine Ex-Freundin sei (Urk. HD 5/5 S. 12 f.), das Geständnis demnach nur zögerlich erfolgte. Ansonsten kann für die Täterkomponenten auf die Erwägungen 4.4.1. bis 4.4.3. verwiesen werden, die auch für diesen Deliktskomplex Geltung haben. In Anwendung des Asperationsprinzips ist diesem Deliktskomplex mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 6 Monate und der Aussprechung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen Rechnung zu tragen.

6. Da sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten in der Zeit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils nichts geändert hat (Prot. II S. 15 ff.) und die Vorinstanz die Tagessatzhöhe korrekt berechnet hat (Urk. HD 115 S. 84), ist diese auf Fr. 30.– zu belassen.

7. Demzufolge wäre die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemessen. Da die Anklagebehörde, deren Anträgen zur Strafe (Urk. HD 95/1 S. 34) die Vorinstanz weitgehend gefolgt war, das vorinstanzliche Urteil nicht anfocht, steht einer Erhöhung der Strafe aber das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte mit 8 ½ Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind 1'301 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz hat unter Verweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB zutreffend festgestellt, dass bei einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren die Gewäh-- 89 of 94 -rung des (teil-)bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht fällt. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10), soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, zu bestätigen.

2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Das Gericht beschliesst:

1. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Anstiftung zur Urkundenfälschung), 4 (Verwendung Verwertungserlös) und 5 (Aushändigung Verwertungserlös) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Januar 2015 wird das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Anstiftung zur Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung), 4 (Verwendung -- 90 of 94 -Verwertungserlös), 5 (Aushändigung Verwertungserlös), 6 (Einziehung von Messern), 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 8 (Zivilansprüche), 9 (Kostenaufstellung) und 10 teilweise (Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 3 gemäss Absatz 3) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'301 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. August 2013 beschlagnahmte Pistole "Heckler & Koch", Mod. USP Compact, Nr. …, Kal. 9x19 mm, mit Wappen der Polizei Basel-Landschaft

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wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird, soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'050.– Schlussrechnung amtliche Verteidigung Fr. 13'895.95 Akontozahlung amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, vorab per Fax − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vorab per Fax − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft den Geschädigten B._____ und die Vertreterin der Verfahrensbeteiligten E._____ AG (F._____ GmbH) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Staatssekretariat für Migration − das Bundesamt für Polizei sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei -- 92 of 94 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − der Kantonspolizei Zürich mit Hinweis auf Dispositivziffer 4 (Geschäfts-Nr. 54853440) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Berchtold

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