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Entscheid

SB150195

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

4. Februar 2016Deutsch29 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Der Verfahrensverlauf bis zur Berufungsverhandlung kann dem Urteil der hiesigen Kammer vom 3. Juli 2014 entnommen werden (Urk. 139 S. 6-8).

2. Am 3. Juli 2014 fand die Berufungsverhandlung statt. Mit Entscheid desselben Datums wurde der Beschuldigte wegen Nötigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unbedingt bestraft, welche bereits durch Haft erstanden war. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet. Dann wurde erkannt, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu vollziehen war, jedoch als durch

2. Am 3. Juli 2014 fand die Berufungsverhandlung statt. Mit Entscheid desselben Datums wurde der Beschuldigte wegen Nötigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unbedingt bestraft, welche bereits durch Haft erstanden war. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet. Dann wurde erkannt, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu vollziehen war, jedoch als durch

30 Tage Haft geleistet galt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins seit 3. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen, wobei das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen wurde. Sodann wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden. Schliesslich wurde dem Beschuldigten keine Genugtuung für Überhaft ausgerichtet (Urk. 139 S. 52 f.). Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit wurde eingestellt.

3. Mit Entscheid vom 28. April 2015 wurde die bundesgerichtliche Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 014 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 149 S. 9).

4. Auf telefonische Anfrage hin erklärten sich alle Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens einverstanden und verzichteten auf die mündliche Eröffnung des Urteils (Urk. 152). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens verfügt und der Staatsanwaltschaft eine 30-tägige Frist angesetzt, um schriftlich Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und letztmals Beweisanträge zu stellen, mit dem Hinweis, dass -- 11 of 25 -aufgrund der Akten entschieden werde, falls keine schriftlichen Eingaben erfolgten (Urk. 153). Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 155). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wurde die Berufungsbegründung unter Ansetzung einer Frist bis 20. Juli 2015 den anderen Parteien zugestellt und Letztere zur Einreichung der Berufungsantworten aufgefordert. Der Vorinstanz wurde innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 157). Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 159). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 163 u. 165) reichte die Verteidigung ihre Berufungsantwort am 10. August 2015 ein (Urk. 169). Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 161, 167 u. 172) reichte die Vertreterin der Privatklägerin ihre Berufungsantwort am 12. Oktober 2015 ein (Urk. 174). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurde die Zustellung der Berufungsantworten an die jeweils anderen Parteien veranlasst und diesen unter Ansetzung einer Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 176). Es gingen keine weiteren Eingaben ein. II. Prozessuales

1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu -- 12 of 25 -prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1,6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3, 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4). Dementsprechend hat sich die hiesige Kammer von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausdehnen.

2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten nur in Bezug auf die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als Nötigung gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 2014 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Rügen, wonach das Anklageprinzip verletzt oder eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, wies das Bundesgericht ab (Urk. 150). Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil des Obergerichts vom 3. Juli 2014 ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Die im erwähnten Entscheid im Vorabbeschluss als rechtskräftig erklärten Dispositivziffern der Vorinstanz sind wiederum nicht Thema des zweiten Berufungsverfahrens und deshalb erneut als rechtskräftig zu erklären.

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III. Materielles

1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass mit dem hiesigen Gericht der Sturz in den Fluss keine zwingende Nebenfolge der Tätlichkeit darstelle und das damit einhergehende Unrecht nicht durch die Tätlichkeit abgegolten sei. Der entscheidende Unterschied zum BGE 104 IV 170 bestehe jedoch darin, dass vorliegend nicht ersichtlich sei, worin das abgenötigte Verhalten bestehen soll, respektive welche über die reine Zwangshandlung hinausgehende Handlung des Beschuldigten die Privatklägerin zu erdulden gezwungen worden sein soll. Ebenso wenig sei das Handeln des Beschuldigten darauf ausgerichtet gewesen, dass die Privatklägerin habe im Fluss verbleiben und darin habe schwimmen müssen. Vielmehr habe er die Herrschaft über den Geschehensablauf verloren, nachdem er die Privatklägerin in den Fluss gestossen habe. Das Verhalten des Beschuldigten erfülle deshalb den Tatbestand der Nötigung nicht (Urk. 150 S. 8 E 3.2).

2. Gestützt auf diese verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass das Hineinstossen der Privatklägerin durch den Beschuldigten in die C._____ [Fluss] die einzige Handlung des Beschuldigten war, die die Privatklägerin erdulden musste. Darauf, was nachher mit der Privatklägerin geschah, dass sie sich in der C._____ wiederfand, in die Mitte derselben getrieben und ca. 230 Meter mitgetrieben wurde, bis sie aus eigener Kraft an Land gelangen konnte, hatte der Beschuldigte keinen Einfluss mehr. Diese Geschehnisse lagen folglich nicht mehr in seinem Herrschaftsbereich.

3. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte gemäss Vorgabe des Bundesgerichts vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. IV. Zivilansprüche Im Unterschied zum ersten Berufungsverfahren liess die Privatklägerin im aktuellen Berufungsverfahren keine Zivilansprüche mehr geltend machen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.

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V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Vorverfahren

1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten bei einem Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Gemäss Bundesgericht ist damit gemeint, dass dem Beschuldigten die Kosten auferlegt werden können, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016, E. 1.3.1. und 1.3.2.). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil 6B_384/2015 des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015, E. 6.3. m.w.H).

1.2. Da das Bundesgericht auf die den Sachverhalt betreffenden Rügen nicht eintrat, ist dieser so wie im Urteil der hiesigen Kammer vom 3. Juli 2014 festgehalten, erstellt (Urk. 139 S. 30 f.). Demnach packte der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Hand im Bereich Hals /Kehle, wodurch sie gewisse leichtere Blessuren erlitt. Darauf stiess der Beschuldigte die Privatklägerin in die C._____. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht; vgl. zum Ganzen Urteil 5A_89/2015 des Bundesgerichts vom 12. November 2015, E. 3.2., zur Publikaton vorgesehen). Vorliegend wurde die Privatklägerin durch das Handeln des Beschuldigten in ihrer körperlichen Integrität verletzt, welche zu den absoluten Rechten zählt und durch die Bestimmungen des StGB (Art. 111 -- 15 of 25 -Art. 136) geschützt ist (Berner Kommentar, Roland Brehm, 4. Auflage 2013, N 35 zu Art. 41). Weiter ist auch von einem schuldhaften Verhalten auszugehen. Dass die erwähnten Handlungen des Beschuldigten nicht zu einer Verurteilung wegen Tätlichkeiten führten, hängt angesichts des nunmehr feststehenden Sachverhalts einzig mit dem Fehlen eines Strafantrags zusammen (Urk. 139 Ziff. I. 3. u. Ziff. III. 7.). Demzufolge ist von einem im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlichen Handeln des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin auszugehen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, das Benehmen des Beschuldigten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses erschweren. Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016, E. 1.3.2. mit Hinweis auf weitere Entscheide). Gemäss verbindlichem Entscheid des Bundesgerichts vom 28. April 2015 (Urk. 150 S. 5) ist die Beweiswürdigung der hiesigen Kammer im Urteil vom 3. Juli 2014, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Hand im Bereich des Halses/der Kehle gepackt und sie anschliessend in die 19.3 Grad kalte C._____ gestossen habe, wonach die Privatklägerin gezwungen worden sei zu erdulden, dass sie in die C._____ falle, nass werde, Ängste erleide und eine Strecke von rund 230 Metern habe schwimmen müssen, nicht willkürlich. Erst dieses Verhalten des Beschuldigten (mit der entsprechenden Anzeige der Privatklägerin) veranlasste die Behörde, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung einzuleiten. Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Es ist jedoch mit der Verteidigung (Urk.

169 S. 2 f.) festzuhalten, dass das Vorverfahren lediglich wegen einer Tätlichkeit – nachdem alle schwerwiegenderen Vorfälle weggefallen sind – in keiner Weise so umfangreich wie vorliegend ausgefallen wäre, beispielsweise wäre der Be-

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schuldigte wohl nicht begutachtet worden (Urk. HD 8/1-2). Mit der Vorinstanz sind daher die Kosten des psychiatrischen Gutachtens im Betrag von Fr. 14'314.30 vorweg auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Kostenfestsetzung, wie sie in Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen wurde, zu bestätigen (Fr. 5'209.35 übrigen Auslagen des Vorverfahrens; Fr. 1'925.-- Kosten der Kantonspolizei Zürich; Fr. 3'000.-- Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung und Anklageerhebung; mithin Fr. 10'134.35). Der Gewichtung der Vorwürfe und des vorliegend noch massgeblichen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens entsprechend ist dem Beschuldigten von diesen Fr. 10'134.35 ein Fünftel aufzuerlegen; vier Fünftel sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten Vorinstanz Vor Vorinstanz wurde seitens der Staatsanwaltschaft für den Beschuldigten im Hauptanklagepunkt ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren beantragt. Heute ist er jedoch keines Deliktes schuldig zu sprechen. Gestützt auf die obigen Ausführungen (Ziff. V. 1.) kann dem Beschuldigten in zivilrechtlicher Hinsicht lediglich ein widerrechtliches Verhalten im Rahmen von Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin nachgewiesen werden, wobei diese rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung eine teilweise Kostenauflage zulasten des Beschuldigten rechtfertigt. Das vorinstanzliche Verfahren wäre jedoch um einiges kürzer ausgefallen, wenn es dort nur noch um die Tätlichkeiten gegangen wäre. Demzufolge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten (gemäss rechtskräftiger Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr), exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Kosten des ersten Berufungsverfahrens

3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschuldigte beim vorliegenden Ergebnis vollumfänglich obsiegt. Die Staatsanwaltschaft unter-- 17 of 25 -liegt dagegen, wie auch die Privatklägerin betreffend die Genugtuung, weshalb Letzterer grundsätzlich die Verfahrenskosten im Umfang von 1/6 aufzuerlegen sind, ihr Anteil jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. HD 15/2; Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'100.-- sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 5'500.-- sind zu 5/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/6 der Privatklägerin aufzuerlegen, wobei der Anteil der Privatklägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen ist. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

4. Kosten des zweiten Berufungsverfahrens Im zweiten Berufungsverfahren unterliegt keine der antragstellenden Parteien, da alle einen Freispruch beantragen. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 1'688.25 (Urk. 171) und der unentgeltlichen Vertretung im Betrag von Fr. 2'813.80 (Urk. 179/1-2) sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. VI. Genugtuung bei Freiheitsentzug

1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2012, 23:45 Uhr (Urk. HD 12/2) bis 12. Juli 2013, 8:50 Uhr (Urk. 72A), also 312 Tage in Haft. Es liegt ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bewirkt.

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3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, dass die lange Haftdauer und die Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts eine substantielle Genugtuungszahlung rechtfertigten, wobei die Umstände der Verhaftung für sich allein keinen Gengtuungsanspruch begründen würde, da der Beschuldigte nicht auf spektakuläre Weise in Gewahrsam genommen worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass wohl auch durch die lange Dauer der Untersuchungshaft die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein Ende gefunden habe. Die vom Verteidiger veranschlagten Fr. 200.-- pro Tag im Minimum seien jedoch zu hoch bemessen. Das Bundesgericht erachte bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, welche eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen würden. Mit Hinweis auf einen Entscheid des Zürcher Obergerichts, der wiederum auf einen Bundesgerichtsentscheid verweist, hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass bei Untersuchungshaft von mehreren Monaten der Tagessatz in der Regel zu senken sei, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Schliesslich sprach die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- – und somit knapp Fr. 100.- pro Hafttag – zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Februar 2013 (mittlerer Verfall) zu (Urk. 86 S. 55).

4. Der Beschuldigte meldete gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht selbständig Berufung an. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt jedoch in seiner Berufungsantwort wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) eine angemessene Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft von 312 Tagen zu mindestens Fr. 200.--, ohne sich dabei jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen (Urk. 169 S. 3).

5. Bundesgerichtliche Rechtsprechung

5.1. Im Entscheid 6B_506/2015 vom 6. August 2015 führte das Bundesgericht aus, dass aufgrund der Art und Schwere der Verletzung zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln ist. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich Fr. 200.-pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, -- 19 of 25 -die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist. Das Bundesgericht hat den Grundsatz festgehalten, dass im Falle einer sehr schwerwiegenden Verdächtigung die pro Hafttag auszurichtende Genugtuung entsprechend zu erhöhen ist, sodass die betroffene Person jedenfalls einen Mindestbetrag von einigen tausend Franken erhält (vgl. Urteile 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.5,6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Im zitierten Fall erschien eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- für knapp drei Tage Haft tatsächlich hoch. Die Vorinstanz habe sich bei der Festlegung aber an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und ihr Ermessen damit weder überschritten noch missbraucht. Wohl könnten "einige tausend Franken" auch nur Fr. 2'000.-- bedeuten und sei die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich als Grundsatz zu verstehen, von dem gegebenenfalls abgewichen werden könne. Beides lasse den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht gänzlich unhaltbar erscheinen. Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Summe möge unter den konkreten Umständen die Obergrenze markieren. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des vorinstanzlichen Ermessens liege indes nicht vor. Die Rüge erwies sich als unbegründet (E. 1.3.1. f.).

5.2. In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer infolge der ungerechtfertigten Untersuchungshaft in den persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden sei (§ 43 Abs. 1 StPO/ ZH). Jedoch habe den Beschuldigten eine Substanziierungspflicht analog § 113 ZPO/ZH getroffen, d.h. er habe die Umstände bekannt zu geben bzw. Anhaltspunkte zu liefern, welche auf Bestand und Umfang des Schadens schliessen liessen (RUTH WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 171 Ziff. 7.3 f. mit Hinweisen; Urteil 1P.589/1989 vom 22. Mai 1990 E. 2b).

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Dieser Pflicht sei der Beschwerdeführer im zitierten Fall nicht nachgekommen. Er habe lediglich eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag beantragt. Ein solcher Betrag werde nur bei kurzfristigem Freiheitsentzug zugesprochen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine höhere Entschädigung rechtfertigen würden. Zudem sei der Tagessatz bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken (Urteil 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3). Da der Beschwerdeführer einen Betrag gefordert habe, der den üblichen Tagessatz für länger dauernde Haft deutlich übertreffe, hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren alle Faktoren darlegen müssen, die eine überdurchschnittliche Genugtuung gerechtfertigt hätten (Urteil 6B_574/2011 vom 3. Februar 2012, E. 2.)

5.3. In weiteren Entscheiden hat das Bundesgericht eine Genugtuung von Fr. 111.-- pro Hafttag (Urteil 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3.7.), von Fr. 100.-- pro Hafttag (Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.4.3.) und von Fr. 160.-- pro Hafttag (Urteil 6B_111/2012, Urteil 6B_122/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.3.) als bundesrechtskonform erachtet.

6. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene rechtfertigen, und solche auch seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht wurden, ist diesem in Einklang mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die 312 Tage Haft eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Februar 2013 zuzusprechen.

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1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Juli 2014 (Verfahren SB140018) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Das Forensische Institut Zürich wird angewiesen, der Privatk lägerin auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtsk raft folgende Asservate heraus zu geben: - Blue Jeans, Grösse M (A...) - Damenjack e, Fleece grau, Grösse L (A...) - Jack e schwarz/blau, Grösse M, graues Fleece, Mark e Whales (A...)

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. Die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UB130062-O) angefallene Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird auf die Gerichtsk asse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin werden auf die Gerichtsk asse genommen.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 21'354.85 (ink l. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtsk asse entschädigt.

14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Verbeiständung der Privatk lägerschaft mit Fr. 6'199.25 (ink l. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtsk asse entschädigt.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

2. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten, begangen am 3. September 2012 zum Nachteil der Privatklägerin A._____, wird eingestellt.

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3. (Mitteilungen)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 10 wird bestätigt.

3. Die Kosten des psychiatrischen Gutachtens von Fr. 14'314.30 werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die übrigen Kosten gemäss Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils im Gesamtbetrag von Fr. 10'134.35 werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'000.--, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140018) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 7'100.-- werden definitiv und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 5'500.-- zu 5/6 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/6 der Privatklägerin auferlegt, wobei der Anteil der Privatklägerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtkasse genommen wird. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

7. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB150195) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

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Fr. 1'688.25 amtliche Verteidigung Fr. 2'813.80 unentgeltliche Verbeiständung

8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Februar 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin A._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art.

12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 178 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich (betr. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils)

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2016 Der Präsident: lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Grieder

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