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Entscheid

SB160018

Fahrlässige Körperverletzung etc.

10. Februar 2016Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung des Beschuldigten vom 12. Juni 2015 wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt. Die weiteren Kosten für die Einstellung des Linienbusses werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

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4.

Schriftliche Mitteilung an − den erbetenen Verteidiger RA X._____ im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Rechtsvertreter Fürspr. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ − den Rechtsvertreter RA Z._____ im Doppel für sich und den Privatkläger C._____ − die Privatklägerin D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2016 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Baumgartner -- 3 of 3 --

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2016 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Baumgartner -- 3 of 3 --