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Entscheid

SB160048

Mehrfache versuchte Nötigung etc. und Widerruf

9. Februar 2016Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Am 11. November 2015 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. November 2015 Berufung an (Urk. 33). Mit Eingabe vom 26. Januar 2016, eingegangen am 27. Januar 2016, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung wieder zurückgezogen (Urk. 41). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Kosten im vorliegenden Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37).

Dispositiv

(Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. November 2016 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'727.25 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Migration, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2016 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bussmann -- 3 of 3 --