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Entscheid

SB160079

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

2. Mai 2017Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung sprach ihn das Bezirksgericht frei. Auf den Widerruf der mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 20. Januar 2010 verfügten bedingten Entlassung sowie auf eine Ersatzforderung verzichtete es. Es entschied ferner über die Einziehung diverser sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Waffen, Munition und anderer Gegenstände. Schliesslich wurden diverse Verwertungserlöse bzw. Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten oder zugunsten der Staatskasse eingezogen (Urk. 48 S. 134 ff.).

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung sprach ihn das Bezirksgericht frei. Auf den Widerruf der mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 20. Januar 2010 verfügten bedingten Entlassung sowie auf eine Ersatzforderung verzichtete es. Es entschied ferner über die Einziehung diverser sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Waffen, Munition und anderer Gegenstände. Schliesslich wurden diverse Verwertungserlöse bzw. Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten oder zugunsten der Staatskasse eingezogen (Urk. 48 S. 134 ff.).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Dezember 2015 Berufung an (Urk. 39; Prot. I S. 21). Dessen Berufungserklärung ging bei der hiesigen Kammer am 2. Februar 2016 ein (Urk. 49; vgl. Urk. 44/3 und Urk. 45 f.). Beantragt wurde damit zunächst ein vollumfänglicher Freispruch (Urk. 49 S. 2). Mit Eingabe vom 29. März 2017 beschränkte seine Verteidigung die Berufung dann aber auf den Strafpunkt und anerkannte den im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Sachverhalt ausdrücklich (Urk. 75; vgl. auch Prot. II S. 8 und 13 ff.). In der Berufungsverhandlung verlangte sie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2013 (Urk. 80 S. 2). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 21. März 2016 Anschlussberufung (Urk. 52; vgl. Urk. 50 f.) und verdeutlichte diese auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin am 22. April 2016 (eingegangen am 26. April 2016;

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Urk. 56 und 58). Am 31. März 2017 zog sie ihre auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung zurück (Urk. 77; vgl. Urk. 58). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Unangefochten blieben damit die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) sowie der Freispruch der Vorinstanz (Dispositivziffer 2), der Verzicht auf Rückversetzung (Dispositivziffer 4) sowie auf eine Ersatzforderung (Dispositivziffer 5), ihre Entscheide betreffend diversen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenständen, Vermögenswerten und Spuren (Dispositivziffern 6 - 16), die Einziehungsentscheide bezüglicher mehrerer Bankkontoguthaben des Beschuldigten (Dispositivziffern 17 - 23) und die Kostenregelungen (Dispositivziffern 24 - 27). Damit ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. II. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumessung richtig wiedergegeben (Urk. 48 E. V.1.1, E. V.2.1 f. und E. V.3.1). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Ferner schloss die Vorinstanz die Ausfällung einer teilweisen Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2013 ausgefällten Geldstrafe und Busse zu Recht aus, da der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren für alle drei Delikte, insbesondere auch für die Geldwäscherei und die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist (vgl. Urk. 48 E. V.2.4 und nachfolgend E. 4.1 und 4.2). Bei Ungleichartigkeit der Strafen kommt Art. 49 Abs. 2 nicht zur Anwendung.

3. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist vorliegend das schwerste Delikt. Sie ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren zu bestrafen, wobei die Möglichkeit besteht, eine Geldstrafe damit zu verbinden (Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 40; Art. 49 Abs. 1 StGB).

3.1. Bei der objektiven Verschuldensbeurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Eigenverantwortung eine Menge von insgesamt

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ca. 9'300 Gramm reines Kokain – eine der gesundheitsschädigendsten Drogen – besass, in Portionen verpackte und teilweise veräusserte. Mit dieser Menge ist der schwere Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (18 Gramm Kokainhydrochlorid; vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um ein Vielfaches übertroffen. Damit schuf der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen. Verschuldenserhöhend zu bewerten ist, dass der Beschuldigte dabei über einen Zeitraum von ca. 28 Monaten zahlreiche einzelne Geschäfte mit mindestens rund der Hälfte dieser Kokainmenge (mindestens 4'500 Gramm) abwickelte. Dabei zeigte der Beschuldigte ein grosses kriminelles Engagement, um sowohl seine Drogentätigkeit vor Dritten zu verbergen, als auch seine daraus erzielten illegalen Einnahmen zu verschleiern. Dass sich der Beschuldigte mit den aus dem Kokainhandel eingenommenen rund Fr. 460'000.– nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch einen gehobenen Lebensstandard finanzierte, wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Schliesslich bleibt zu beachten, dass der Beschuldigte zwar als Zwischenhändler, aber in völlig autonomer Position tätig war. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung überzeugen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Stellung im Drogenhandel (vgl. Urk. 48 E. V.3.2.1). Die grosse gelagerte und umgesetzte Kokainmenge, dessen extrem hoher Reinheitsgrad, der Verkauf von nur grossen Portionen (ab 50g), die vom Beschuldigten eingeräumte beachtliche Selbständigkeit bei der Abwicklung der Drogengeschäfte (Urk. 80 S. 5) lassen keinen anderen Schluss zu. Berücksichtigt man abschliessend den Umstand, dass der Beschuldigte gleich zwei qualifizierte Formen von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllte, ist das objektive Tatverschulden als recht schwer einzustufen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG sinngemäss geltend, dass die Strafe zu mildern sei, weil der Beschuldigte u.a. wegen Anstaltentreffens verurteilt worden sei (Urk. 80 S. 3 f.). Mit dieser Argumentation scheint die Verteidigung auszublenden, dass der Beschuldigte das Kokain zwar teilweise portionierte und verpackte, welches er besass (Urk. 35 S. 3). Die verschuldensrelevante Tathandlung war aber primär das Aufbewahren, welches selbstständig unter Strafe steht. Das Verpacken und -- 14 of 20 -das Portionieren des aufbewahrten Kokains im Hinblick auf den späteren Verkauf treten damit im Rahmen der Strafzumessung in den Hintergrund.

3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Der vom Beschuldigten als Verschuldensminderungsgrund vorgebrachte Eigenkonsum ist zwar trotz diesbezüglich widersprüchlicher Aussagen zu seinen Gunsten zu veranschlagen. Allerdings rechtfertigt sich nur eine sehr leichte Reduktion, behauptete der Beschuldigte doch nicht einmal selber, dass er kokainsüchtig gewesen sei, so dass von einem Fall von Beschaffungskriminalität nicht die Rede sein kann. Somit wirkt sich die subjektive Tatschwere im Ergebnis neutral aus. Insgesamt erweist sich das Verschulden daher als recht schwer, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt.

4. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese Einsatzstrafe im Folgenden unter Einbezug der Geldwäscherei und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen.

4.1. Für Geldwäscherei sieht der Gesetzgeber einen ordentlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Verschuldenserhöhend zu gewichten ist, dass der Beschuldigte grenzüberschreitend tätig wurde und die Deliktssumme immerhin Fr. 20'000.– betrug. Allerdings nahm der Beschuldigte zur Verschleierung der Herkunft dieses Betrages einen einfachen Einzahlungs- bzw. Auszahlungsvorgang vor. Weder legte er damit ein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag, noch wendete er hierzu ein hohes Mass an krimineller Energie auf. Die objektive Tatschwere erscheint im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Geldwäscherei somit als noch leicht. Subjektiv verschuldensrelevant ist, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte. Dies lässt den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen.

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Eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa sechs Monaten Freiheitsstrafe wäre somit angemessen, wenn die Geldwäscherei für sich allein zu beurteilen wäre. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 5) könnte angesichts des sehr engen sachlichen und zeitlichen Konnexes der Geldwäscherei zum schwersten Delikt, dem recht erheblichen Verschulden an Letzterem und der Vielzahl von Vorstrafen (vgl. unten E. 5.3) keine Geldstrafe ausgesprochen werden. Sie wäre weder zweckmässig noch verspräche sie eine präventive Wirkung. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist dessen Einsatzstrafe somit wenigstens um die Hälfte dieser selbständigen Strafe, mithin um wenigstens drei Monate, anzuheben.

4.2. Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und a bis WG ist mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses mehrfach begangene Delikt insgesamt nicht mehr leicht wiege, ist zuzustimmen (Urk. 48 E. V.3.4). Der Beschuldigte besass eine sehr gefährliche Serienfeuerwaffe und drei weitere Pistolen, welche er zuvor illegal erworben hatte, und bewahrte diese zusammen mit der dazugehörige Munition und dem Kokain in seinem Lagerraum in B._____ auf. Zudem wusste er, dass die Seriennummer der Maschinenpistole unkenntlich gemacht war. Isoliert betrachtet wäre für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz somit eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten festzusetzen. Angesichts des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs mit dem schwersten Delikt, der Schwere des Verschuldens und der einschlägigen Vorstrafe (vgl. unten E. 5.3) kommt entgegen der Ansicht der Verteidigung auch hier keine Geldstrafe in Frage (vgl. Urk. 80 S. 6). In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um drei Viertel der selbstständigen Strafe für diese mehrfach begangene Straftat, mithin um weitere 9 Monate, zu erhöhen.

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4.3. Im Ergebnis beträgt die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe 9 Jahre.

5. Die hypothetische Gesamtstrafe ist im Folgenden unter Einbezug der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen.

5.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich dargelegt (Urk. 48 E. V.4.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden, zumal der Beschuldigte seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 9 ff.). Daraus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien.

5.2. Zu bestätigen ist ferner die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine besondere Strafempfindlichkeit nicht angenommen werden könne (Urk. 48 E. V.4.4).

5.3. Demgegenüber führen die diversen Vorstrafen des Beschuldigten zu einer erheblichen Straferhöhung. So wurde er bereits zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten mit Freiheitsstrafen jeweils von knapp vier Jahren bzw. von 20 Monaten bestraft. In Bezug auf Vergehen gegen das Waffengesetz ist er ebenfalls einschlägig vorbestraft (Urk. 76). Straferhöhend wirkt sich ferner aus, dass er fast zeitgleich mit dem Ablauf der für die bedingte Entlassung angesetzten Probezeit am 20. Januar 2012 wieder in den Kokainhandel einstieg (Urk. 76 S. 2).

5.4. Erheblich strafreduzierend zu veranschlagen ist die im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte vollständige Anerkennung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und der vorinstanzlichen Einziehungsentscheide betreffend etlichen Vermögenswerten mit einem Gesamtwert von rund Fr. 220'000.– (vgl. Dispositivziffern 8, 10 - 12, 17 - 23 des vorinstanzlichen Urteils).

5.5. Die strafmindernden Täterkomponenten wiegen die straferhöhenden damit auf.

6. Folglich erweist sich eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien als angemessen. Die bis und mit heute durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 1099 Tage sind an diese Strafe anzurechnen.

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III. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Anschlussberufung am 31. März 2017 zurück (vgl. oben E. I.3.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag im Strafpunkt teilweise. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Dezember 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche),

2 (Freispruch), 4 (Verzicht auf Rückversetzung), 5 (Verzicht auf Ersatzforderung), 6 - 16 (Entscheide betreffend diversen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenständen, Vermögenswerten und Spuren), 17 - 23 (Einziehung diverser Bankkontoguthaben) und 24 - 27 (Kostenregelungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1099 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'020.00 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten -- 19 of 20 -− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Mai 2017 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Karabayir -- 20 of 20 --