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Entscheid

SB160088

Mehrfache Veruntreuung etc.

22. November 2016Deutsch32 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 175 S. 10 ff.).

1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 175 S. 10 ff.).

2. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 18. Februar 2015 wurde einerseits die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1. bis 10. (Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs sowie Misswirtschaft; Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung betreffend den Verfahrenskomplex 03 "F._____"; Einstellung des Verfahrens betreffend die Verfahrenskomplexe 02 und 05, sofern es sich auf Anklagepunkte vor dem 13. August 1998 bezog; Einstellung des Verfahrens betreffend Verfahrenskomplex 02 lit. E; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei Vollzug im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben; Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Privatkläger; Vormerkung der Anerkennung diverser Schadenersatzbegehren durch den Beschuldigten, Verweis diverser Schadenersatzbegehren und eines Genugtuungsbegehrens auf Zivilweg; Verwendung des beschlagnahmten Betrages von EUR 45'992.55 zur Verfahrenskostendeckung) und 14. bis

21. (Abweisung eines Antrages betreffend Zuweisung gemäss Art. 73 StGB; Rückgabe des beschlagnahmten Betrages von Fr. 15'283.33 zum einen Teil an zwei Verfahrensbeteiligte und zum anderen zur Deckung der Verfahrenskosten; Beschlagnahme eines Guthabens bei der AA._____ und Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten) festgestellt (Urk. 175 S. 30 ff.). Sodann wurde erkannt, dass der auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der AC._____ beschlagnahmte Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen werde und die AC._____ nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend angewiesen. Die übrigen Anträge A._____s wurden abgewiesen. Sodann wurde die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, den Einziehungsbetrag nach einem bestimmten Verteilschlüssel zu verteilen. Schliesslich wurden die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung Dr. A._____ auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 175 S. 33 f.).

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3. Gegen dieses Urteil der Kammer liess der Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger A._____ Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk. 178 und Urk. 179/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 9. Februar 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 183 = Urk. 185).

4. Der eingangs zitierte Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2015 blieb vom gutheissenden bundesgerichtlichen Entscheid unbetroffen.

5. Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Erstberufungskläger Frist angesetzt, schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 188). Innert erstreckter (Urk. 190) Frist liess der Erstberufungskläger seine Berufungsanträge stellen und begründen (Urk. 192). Diese Eingabe wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2016 dem Beschuldigten, der Anklagebehörde sowie den Privatklägern C._____ sowie B._____ zugestellt und ihnen Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 194). Die Privatkläger L._____, die Angehörigen des verstorbenen Privatklägers M._____, N._____, O._____ sowie P._____ liessen auf ihre Eingabe vom 29. September 2013 verweisen (Urk. 196). Die Berufungsantwort des Privatklägers B._____ vom 13. Mai 2016 ging fristgerecht hierorts ein. Die Anklagebehörde reichte ihre Berufungsantwort vom 2. Juni 2016 innert erstreckter (Urk. 198) Frist am 3. Juni 2016 ein (Urk. 202). Nachdem dem Erstberufungskläger A._____ mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2016 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den Berufungsantworten gemäss Urk. 196, Urk. 200 und Urk. 202 angesetzt wurde (Urk. 206), liess dieser sich innert erstreckter (Urk. 208) Frist vernehmen (Urk. 210). Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2016 wurde diese Eingabe dem Beschuldigten, der Anklagebehörde sowie den Privatklägern zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 212), welcher Aufforderung der Privatkläger B._____ mit Eingabe vom 18. August 2016 und der Beschuldigte mit solcher vom 2. September 2016 nachkam (Urk. 214 und Urk. 216). Die Anklagebehörde äusserte sich mit Eingabe vom 4. September 2016 nochmals (Urk. 219). Die Sache ist damit spruchreif.

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II. Einziehung

1. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten, dass die Erlangung des in Frage stehenden Vermögenswertes weder objektives noch subjektives Element des durch den Beschuldigten begangenen Delikts sei. Ebensowenig entstamme der betreffende Vermögenswert direkt dieser Straftat. Der eingezogene Vermögensvorteil könne im vorliegenden Verfahren nicht als direkte und unmittelbare Folge einer Straftat qualifiziert werden. Die Einziehung des Betrages von Fr. 791'020.40 vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" erweise sich als bundesrechtswidrig (Urk. 185 S. 6 f. E. 2.3.2). Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im vorliegenden Verfahren ist somit nicht möglich. Was mit dem auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" bei der AC._____ (Konto-Nr. …) beschlagnahmten Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) indes nun zu geschehen hat, dazu äussert sich das Bundesgericht nicht. Dies ist daher im Folgenden zu entscheiden.

2.1 A._____ verlangt die Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos und lässt zur Begründung seiner Anträge zusammengefasst ausführen, er verweise vorab auf seine Berufungsbegründung vom 30. Juli 2014. Das Bundesgericht verneine in seinem Urteil vom 9. Februar 2016 einen Konnex zwischen der Straftat des Beschuldigten und der Erlangung des in Frage stehenden Vermögenswertes, jedenfalls vermöge der von diesem Gericht hergestellte Konnex allenfalls einen natürlichen, aber keinen adäquaten Kausalzusammenhang zu begründen. Er habe das fragliche Guthaben durch Handlungen erlangt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Unterlassung der Überschuldungsanzeige durch den Beschuldigten stünden (Urk. 192 S. 4). Eine Einziehung sei in diesem Verfahren zweifelsohne unzulässig. Es fehle in jedem Fall der Konnex zwischen Anlasstat und Vermögenswert. Es könne auch nicht dahingestellt bleiben, ob die Forderungsabtretung im Jahre 2001 oder die Anstiftung dazu strafrechtlich von Relevanz gewesen sei: Im Endergebnis sei aus dieser Abtretung kein Vermögensnachteil der -- 15 of 25 -AI._____ entstanden, da sie die Forderung wiedererlangt habe. Erst mit dem Prozessfinanzierungsvertrag und der Verpfändungsvereinbarung zugunsten der Gläubiger der AI._____ vom 10./13./16.12.2002 sei ein Zahlungsgrund für die AC._____ geschaffen worden, an diese Gläubiger zu leisten (Urk. 210 S. 2). Das Bundesgericht hätte auch im Fall A._____ nicht anders entscheiden können, da die Anstiftung wegen ihrer akzessorischen Natur sich nur auf die als Anlasstat vom Bundesgericht beurteilte Haupttat des Beschuldigten beziehen könne. Das Bundesgericht habe aber entschieden, dass die Anlasstat (Misswirtschaft) nicht adäquat kausal für die Erlangung des Vermögensvorteils sei. Daran sei das Obergericht in beiden Verfahren gebunden, weshalb die Vermögenssperre aufzuheben sei, auch ohne dass das Parallelverfahren abgewartet werde, weil auch A._____ als Anlasstat zur Anstiftung nichts anderes vorgeworfen werde als auch dem Beschuldigten vorgeworfen worden sei (Urk. 210 S. 3). Zwischen der Forderungsabtretung der AI._____ an die AJ._____ im Dezember 2001 und der Erlangung des Vermögenswertes (Überweisung an A._____ 2003) bestehe kein Kausalzusammenhang. A._____ habe die von ihm von der AJ._____ 2002 erworbene Forderung an die AC._____ im gleichen Jahr wieder an die AI._____ zurückübertragen, so dass diese 2002 (wieder) uneingeschränkt über die Forderung habe verfügen können und sie eingeklagt habe. In Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung seien von der AI._____ aus dem Prozesserfolg 2003 Zahlungen an die Gläubiger AK._____ und A._____ geleistet worden. Insoweit würden mehrere kausalitätsunterbrechende Handlungen vorliegen (Urk. 210 S. 4).

2.2 Rechtsanwalt Dr. AL._____ verweist namens verschiedener Privatkläger auf seine Ausführungen in der Eingabe vom 29. September 2014 (Urk. 196). Demzufolge kann auf die entsprechende Darstellung jener Ausführungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 175 S. 21 E. 2.4.).

2.3 Der Privatkläger B._____ führt zur Berufungsantwort aus, das Bundesgericht bestätige implizit, dass eine Kausalität wohl bestehen könne, sie aber bisher nicht rechtsgenügend habe nachgewiesen werden können. Mit dieser hohen Hürde urteile es wohl juristisch korrekt, berücksichtige die Position der Betrugsopfer hin-- 16 of 25 -gegen überhaupt nicht. Es bestehe die berechtigte Hoffnung, dass es der Staatsanwaltschaft im noch ausstehenden Verfahren gegen A._____ gelinge, zusätzliche Erkenntnisse und Einsichten zu gewinnen, die es erlauben würden, die vom Bundesgericht als fehlend gerügte adäquate Kausalität rechtsgenügend zu beweisen. Würde dem Begehren von A._____ stattgegeben, sei klar, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit deliktisch mit dem noch ausstehenden Verfahren gegen A._____ zusammenhängen würden, unwiederbringlich dem Zugriff des Gerichtes entzogen wären und die Betrugsopfer vollkommen leer ausgehen würden, da der Beschuldigte offenbar über keinerlei andere Vermögenswerte verfüge, die herangezogen werden könnten (Urk. 200).

2.4 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, da die vom Bundesgericht angestellten Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen würden, sollten im vorliegenden Prozess keine Entscheide gefällt werden, welche zur Freigabe der beschlagnahmten Mittel im Parallelprozess SB140102 führen könnten. Die Prozessakten im vorliegenden Fall seien riesig. Faktisch hätte sich der entscheidrelevante Sachverhalt für das Bundesgericht damit weniger einfach erschlossen als dies im Parallelprozess gegen A._____ zu erwarten sei und zwar eben deshalb, weil der relevante Sachverhalt für die Einziehung im Fall gegen A._____ auch gleich Anklagetext für die Misswirtschaft sei und dementsprechend klar herausgearbeitet vorliege. Das Bundesgericht, dem die Prozessakten zum Fall A._____ nicht vorgelegen seien, werde also im Parallelprozess von einem stärker aufgearbeiteten Sachverhalt ausgehen als im vorliegenden Rückweisungsentscheid. Es komme hinzu, dass der Parallelfall gegen A._____ auch in einigen bedeutsamen Punkten anders liege. Dort seien zwei Vorhalte zur Misswirtschaft angeklagt. Einer der beiden Vorhalte entspreche exakt dem Sachverhalt, welcher der Einziehung zugrunde liege. Aus diesem Sachverhalt und ihren prozessualen Eingaben würden sich die Voraussetzungen für die Einziehung leicht erschliessen. Es werde daher kursorisch geschildert, wie die Argumentation im Verfahren gegen A._____ etwa lauten werde (Urk. 202 S. 3 f.).

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Die zur Einziehung beantragten Mittel seien ein wesentlicher Grund für die lange und zähe Verschleppung des Konkurses der AI._____ gewesen. Der Grund für die Verzögerung habe auch in der Herauslösung des streitgegenständlichen Schadenersatzanspruchs gelegen, und dieser sei damit sehr wohl Teil des Tatbestands bzw. des zugehörigen Sachverhalts. Der Zusammenhang zwischen der Straftat, d.h. der Herauslösung des Schadenersatzanspruchs, und der dazu notwendigen Verfahrensverschleppung sei damit absolut direkt und unmittelbar. Auch der Zusammenhang zwischen dem deliktischen Handeln des Beschuldigten einerseits und dem Vermögensanfall bei A._____ andererseits könnte enger und gewollter nicht sein. Denn A._____ habe den Beschuldigten gemäss erstinstanzlichem Urteil dazu angestiftet, ihm selber, d.h. A._____, den streitigen Anspruch, das letzte grosse Aktivum der AI._____, zuzuschanzen. A._____ habe zu einem Delikt angestiftet, dessen einziger Nutzniesser er selber gewesen sei – enger könne der Zusammenhang zwischen Delikt und Nutzen daran nicht sein (Urk. 202 S. 4). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei nicht zutreffend, dass die Erlangung des in Frage stehenden Vermögenswertes durch A._____ weder objektives noch subjektives Element des durch den Beschuldigten begangenen Delikts sei, wie das Bundesgericht schreibe. Ebenfalls unzutreffend sei, wenn das Bundesgericht argumentiere, ebenso wenig entstamme der betreffende Vermögensvorteil direkt dieser Straftat. Der Schadenersatzanspruch gegen die AC._____ AG habe zur Schadenzahlung durch die AC._____ AG mutiert. In diesem Sinne sei der einzuziehende Vermögenswert ein Surrogat, das ohne Weiteres eingezogen werden könne. Dieser Vermögensvorteil stamme direkt aus der Straftat. Mit dem Verständnis des Sachverhalts, wonach der in Art. 70 Abs. 1 StGB verlangte Zusammenhang mit einer Straftat in einem Zeitpunkt gründen solle, in dem noch gar nicht festgestanden sei, ob es überhaupt je zu dieser Straftat gekommen sei, sehr hypothetisch erscheine, verkenne das Bundesgericht, dass der Konkurs der AI._____ auf Biegen und Brechen herausgezögert worden sei und es verkenne, dass die AI._____ längst hoffnungslos überschuldet gewesen sei. Damit sei es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung schlechterdings sicher gewesen, dass die Konkurseröffnung unausweichlich gewesen sei und die objektive Strafbarkeitsbedingung eintreten würde. Deren Eintritt -- 18 of 25 -sei damit so gut wie sicher gewesen und nicht "sehr hypothetisch" wie das Bundesgericht in unerklärlicher Verkennung des Sachverhaltes schreibe. Am 27. Januar 2003 sei der Handelsgerichtsvergleich betreffend die streitige Forderung geschlossen und am 10. Juni 2003 sei der Konkurs über die AI._____ eröffnet worden. Man spreche hier nicht von einem langsam sinkenden Handelskonzern, der sich wieder aufrappeln oder in die geordnete Liquidation gehen könne, sondern von einem in eine AG verpackten, kriminellen Schneeballsystem, das vorgängig bereits Dutzende von Millionen an Anlagegeldern verpufft habe, mittlerweile aufgeflogen und am Ende seines Lebenszyklus gewesen und mithin vor dem unausweichlichen Konkurs gestanden sei. Die Voraussetzungen für eine Einziehung im Verfahren gegen A._____ seien dort damit jedenfalls gegeben – und sie seien es auch im vorliegenden Berufungsverfahren. Zudem vertrete man die Meinung, dass die Einziehung ex nunc zu betrachten sei, es mithin keine Rolle spiele, wann die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten sei, vor oder nach der letztendlich als deliktisch qualifizierten Handlung. Ansonsten entfiele die Einziehung in allen Fällen, in denen die deliktische Handlung vor dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung stattgefunden habe (Urk. 202 S. 5 f.).

2.5 Der Beschuldigte schliesslich lässt mitteilen, dass er auf eine Vernehmlassung verzichte (Urk. 216).

3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Anträge zusammengefasst zur Hauptsache damit, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung im Strafverfahren gegen A._____ gegeben seien, weshalb sie es auch im vorliegenden Berufungsverfahren seien (vgl. Urk. 202 S. 6 N 14). Das Bundesgericht hat jedoch – wie bereits dargestellt – verbindlich entschieden, dass die Einziehung des beschlagnahmten Betrags von Fr. 791'020.40 gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im hier zu beurteilenden Fall bundesrechtswidrig ist. Damit kommt eine Einziehung des fraglichen Betrages im vorliegenden Verfahren – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht in Frage. Insofern erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Argumentation im Verfahren gegen A._____ und ihre Schlussfolgerung, da die Voraussetzungen für eine Einziehung im Verfahren gegen A._____ vorliegen würden, lägen sie auch im vorliegenden Verfahren vor, als -- 19 of 25 -unbehelflich. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die umfangreichen Akten des vorliegenden Prozesses und den Umstand, dass die vordergründige Brennschärfe der sachverhaltlichen und materiellrechtlichen Argumentationen – im Vergleich zum Parallelprozess gegen A._____, wo es im Wesentlichen nur um die Misswirtschaft und die heute streitige Einziehung gehe – geringer sei (Urk. 202 S. 4 N 4), nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass die vorliegenden Akten einen erheblichen Umfang aufweisen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich dem Bundesgericht der entscheidrelevante Sachverhalt erschloss (vgl. Urk. 202 S. 4) und es seinen Entscheid in Kenntnis sämtlicher (relevanten) Akten traf. Hinweise, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Demzufolge hat es beim Resultat zu bleiben, dass der Betrag von Fr. 791'020.40 im vorliegenden Verfahren nicht eingezogen werden kann. Demnach sind Dispositiv-Ziffern 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und ist der entsprechende Antrag des Verfahrensbeteiligten A._____ gutzuheissen.

4. Da eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB im vorliegenden Verfahren – wie soeben dargelegt – nicht möglich ist, wäre die Beschlagnahme grundsätzlich aufzuheben und es könnte – gemäss dem entsprechenden Antrag des Verfahrensbeteiligten A._____ – festgestellt werden, dass er einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik "Dr. A._____") von Fr. 791'020.40 wäre und die Beschlagnahme des Kontos könnte somit aufgehoben werden. Der bei der AC._____ (Konto-Nr. …) auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierte Betrag von Fr. 791'020.40 wurde allerdings nicht nur im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschlagnahmt (vgl. Urk. HD 21/3/3 und Urk. HD 21/10/1), sondern auch in demjenigen gegen den Verfahrensbeteiligten A._____ (als Beschuldigter; C-2/2005/50). In jenem Verfahren wurde der Betrag von Fr. 791'020.40 mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmt (Urk. 110002 im Verfahren SB140102). Eine Herausgabe dieses Betrages an A._____ – wie von ihm beantragt – kommt aufgrund dieser nach wie vor beste-- 20 of 25 -henden Beschlagnahme somit nicht in Frage, da der entsprechende Vermögenswert dann in jenem Verfahren nicht mehr zur Disposition stünde. Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 9. Februar 2016 erwog, es sei, sollte sich A._____ selbst strafbar gemacht haben, eine Einziehung des fraglichen Vermögenswertes gestützt auf Art. 70 StGB in Bezug auf seine eigene Straftat zu beurteilen (Urk. 185 S. 7 E. 2.3.2). Über die weitere Verwendung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 791'020.40 ist somit im (Berufungs-)Verfahren SB140102 gegen den in jenem Verfahren Beschuldigten A._____ zu entscheiden. Soweit A._____ somit beantragt, es sei festzustellen, dass er einzig Berechtigter am Guthaben auf dem Klientenkonto der Anwaltskanzlei AB._____ (Rubrik Dr. A._____) im Betrag von Fr. 791'020.40 (zuzüglich allfällige Erträge) sei (Urk. 192 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass auf ein solches Begehren in einem Strafverfahren nicht eingegangen werden kann. Demzufolge sind die übrigen Anträge des Verfahrensbeteiligten A._____ abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im durch das Bundesgericht aufgehobenen Entscheid wurden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Verfahrensbeteiligten A._____ auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 175 S. 34). Als Folge der bundesgerichtlichen Rückweisung hat die Gerichtsgebühr jenes Verfahrens ausser Ansatz zu fallen und sind die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auferlegung eines Teils der Kosten an die (nach der Rückweisung nun unterliegenden) Privatkläger B._____ und C._____ rechtfertigt sich nicht.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren obsiegt der Verfahrensbeteiligte A._____ mit seinem Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 11 und 13 des vorinstanzlichen Urteils. Er unterliegt jedoch insofern, als die Beschlagnahme des Kontos nicht aufgehoben und nicht festgestellt wird, dass er einzig Berechtigter am Guthaben ist. Da er im Hauptstandpunkt zwar obsiegt, aber doch auch nicht sämtlichen seiner Anträge stattgegeben wer-- 21 of 25 -den kann, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu einem Drittel dem Verfahrensbeteiligten A._____ aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Der amtliche Verteidiger verlangt für das vorliegende (zweite) Berufungsverfahren eine Entschädigung für einen Aufwand von 1.42 Stunden (Urk. 216 und Urk. 218). Eine entsprechende Entschädigung – mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde – zuzüglich MwSt. ist ihm antragsgemäss zuzusprechen. Es ergibt sich somit ein Total von Fr. 337.40, welche Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

4. Wie bereits dargelegt wurde, obsiegt der Verfahrensbeteiligte A._____ im Berufungsverfahren teilweise (zu zwei Dritteln), zu einem Drittel unterliegt er. Ihm ist daher eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. A._____ liess indes seine Entschädigungsforderung weder im ersten noch im zweiten Berufungsverfahren beziffern, sondern verlangte lediglich eine angemessene Entschädigung (vgl. Urk. 145 S. 3; Urk. 192 S. 3; Urk. 210). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass es in den Berufungsverfahren lediglich um den bei der AC._____ auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierten Betrag von Fr. 791'020.40 geht. Anderes war im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer vom 18. Februar 2015 betreffend Rechtskraft; Urk. 175 S. 30 ff.). Es handelte sich somit um ein thematisch sehr eingeschränktes Prozessthema. Der Rechtsvertreter A._____s reichte in den Berufungsverfahren drei Rechtsschriften unterschiedlichen Umfanges ein (Urk. 145: 29 Seiten; Urk. 192: 4 Seiten; Urk. 210: 4 Seiten). Verhandlungen fanden in den beiden Berufungsverfahren keine statt (vgl. Prot. II S. 2 ff.). Hingegen war der Rechtsvertreter A._____s an der am 16. April 2013 stattfindenden Vorverhandlung vor Vorinstanz – zumindest teilweise – anwesend (Prot. I S. 3 f.) und auch an der halbtägigen Hauptverhandlung vom 16. Juli 2013 nahm er teil, wobei er Plädoyernotizen von knapp 6 Seiten einreichte und verlas (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 60). Vor diesem Hintergrund erscheint eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 6'500.– angemessen. Demgemäss ist dem Verfahrensbeteiligten A._____ für anwaltliche Vertretung eine -- 22 of 25 -(reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

5. Dem Privatkläger B._____ ist keine Entschädigung zuzusprechen, da dieser keine solche verlangt hat (Urk. 200; Urk. 214). Ebenso haben die durch Rechtsanwalt AL._____ vertretenen Privatkläger keine entsprechenden Anträge gestellt (Urk. 196), weshalb auch ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. Schliesslich liess sich der Privatkläger C._____ im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr vernehmen. Somit fehlen auch Anträge betreffend Entschädigung, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.

1. Der Antrag des Verfahrensbeteiligten A._____ auf Aufhebung von Ziffern 11 und 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. August 2013 wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 11 und 13 des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben.

2. Über die weitere Verwendung des bei der AC._____ (Konto-Nr. …) auf dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei AB._____ mit der Rubrik "Dr. A._____" deponierten Betrages von Fr. 791'020.40 wird im Verfahren SB140102 gegen den in jenem Verfahren Beschuldigten A._____ entschieden.

3. Die übrigen Anträge des Verfahrensbeteiligten A._____ werden abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

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Fr. 5'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 337.40 amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel dem Verfahrensbeteiligten A._____ auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Verfahrensbeteiligten A._____ wird eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter des Verfahrensbeteiligten A._____ im Doppel für sich und zuhanden dieses Verfahrensbeteiligten − folgende Privatkläger: − Rechtsanwalt Dr. iur. AL._____, … [Adresse], siebenfach für sich und zuhanden folgender Privatkläger: − L._____ − die Angehörigen des verstorbenen Privatklägers M._____ − N._____ − O._____ − P._____ − Q._____ AG, … [Adresse] − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − B._____ − die Akten des am Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, anhängigen Prozesses gegen A._____ (SB140102-O) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz -- 24 of 25 -− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Dispositivziffer 10 und

18 des vorinstanzlichen Urteils sowie unter Beilage von Urk. 69/10 und Urk. 69/11 betreffend Dispositivziffer 17 des vorinstanzlichen Urteils) − die AA._____ AG im Dispositivauszug betreffend Dispositivziffer 10 und 18 des vorinstanzlichen Urteils

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. November 2016 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer -- 25 of 25 --