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Entscheid

SB160116

Betrug etc.

11. April 2016Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Januar 2016 hat die Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 37), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit der Beschuldigten aufzuerlegen. Gemäss Mitteilung des amtlichen Verteidigers vom 8. April 2016 sind ihm für das Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 45), weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Dispositiv

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ International Inc., … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz -- 2 of 3 --

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. April 2016 Der Präsident: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann -- 3 of 3 --