SB160259
Mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses etc.
16. August 2017Deutsch185 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160259-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 16. August 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Bergmann, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie 1....
Erwägungen
2.
B._____, Dr., Privatkläger und Anschlussberufungskläger
2.
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses etc.
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Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. April 2016 (GG150261)
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Inhaltsübersicht Anklage 5 Urteil der Vorinstanz 5 Berufungsanträge 7 I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 9
1.
Einleitung 9
2.
Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 9
3.
Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung 14 II. Prozessuales 19
1.
Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte 19
2.
Privatkläger 20
3.
Forensisch-psychiatrische Stellungnahme 20
4.
Einschränkung des rechtlichen Gehörs 25
5.
Privatgutachten von Prof. Dr. C._____ 27 III. Schuldpunkt 28 A. ALLGEMEINES 28
1.
Anklagevorwurf 28
2.
Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 32
3.
Unbestrittene Sachverhalte 33
4.
Bestrittene Sachverhalte und weitere Einwände des Beschuldigten 34
5.
Zur Glaubwürdigkeit und allgemeinen Glaubhaftigkeit der Beteiligten 36
6.
Theoretische rechtliche Ausführungen 39 B. P RÜFUNG DES V ORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B. 47
1.
Tatbestandsmässigkeit 47
2.
Rechtswidrigkeit 50 Prüfung von Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung) 50
3.
Fazit 60 C. P RÜFUNG DES V ORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C. 60
1.
Tatbestandsmässigkeit 60
2.
Rechtswidrigkeit 62
2.1
Prüfung von Art. 17 StGB (Nötigungsnotstand) 62
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2.2
Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 70
3.
Fazit 74 D. P RÜFUNG DES V ORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.D. 75
1.
Tatbestandsmässigkeit 75
2.
Rechtswidrigkeit 79
2.1
Prüfung von Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung) 79
2.2
Prüfung von Art. 17 StGB (Nötigungsnotstand) 83
2.3
Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 84
3.
Fazit 91 E. P RÜFUNG DES V ORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.E. 91
1.
Tatbestandsmässigkeit 91
2.
Rechtswidrigkeit 97
2.1
Prüfung von Art. 17 StGB (Nötigungsnotstand) 97
2.2
Prüfung der Wahrung berechtigter Interessen 100
3.
Fazit 106 F. GESAMTFAZIT S CHULDPUNKT 106 IV. Sanktion 107
1.
Strafe 107
1.1
Strafrahmen und allgemeine Ausführungen 107
1.2
Tatkomponenten 107
1.3
Täterkomponenten 110
1.4
Fazit 111
2.
Vollzug 111 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 111
1.
Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren 111
1.1
Entschädigung von Rechtsanwalt X2._____ 111
1.2
Übrige Kosten 120
2.
Kostenfestsetzung Berufungsverfahren 120
2.1
Entschädigung von Rechtsanwältin X1._____ 120
2.2
Entschädigung der übrigen amtlichen Verteidigungen 122
2.3
Übrige Kosten 122
3.
Kostenauflage 122
4.
Entschädigungsfolgen 123
4.1
Entschädigung des Privatklägers B._____ 123
4.2. Entschädigung des Beschuldigten 126 Dispositiv 126
4.2. Entschädigung des Beschuldigten 126 Dispositiv 126
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 (Urk. 004) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie - der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. November 2014 beschlagnahmten Gegenstände (act. 02.108): - 1 Plastiksack mit Steuerunterlagen 2006 - 2011 (Pos. 1/A_23); - 1 Plastiksack mit div. Unterlagen D._____ (Pos. 1/A_24) sowie - 1 Plastiksack mit Unterlagen Lebenslauf etc. (Pos. 1/A_26) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
5. Die externe Festplatte 0005-2012 mit den Sicherungskopien der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 5. Januar 2012 sichergestellten
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elektronischen Datenträgern sowie die CDs mit den Aufzeichnungen der Einvernahmen des Beschuldigten werden zu den Akten genommen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 700.00 Auslagen Rückwirkende Telefonüberwachung Fr. 2'246.40 Auslagen Forensische Stellungnahme (Drohung E._____) Fr. 12'940.00 Auslagen Forensisch-Psychiatrische Stellungnahme Fr. 52'304.00 amtliche Verteidigung (RA X3._____) Fr. 329.40 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 54'668.55 amtliche Verteidigung, Akontozahlungen (RA X2._____) Fr. 4'862.85 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 werden auf die Gerichtskasse genommen (vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt CHF 59'531.40 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen in der Gesamthöhe von CHF 54'668.55) aus der Gerichtskasse entschädigt.
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10. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'886.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Forderung in Bezug auf die Spesen in der Höhe von CHF 830 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Mehrbetrag wird die Entschädigungsforderung des Privatklägers B._____ abgewiesen. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 168 S. 2 und S. 52 f.; Prot. II S. 72)
1. Die Ziffern 1., 2., 3., 7., 8. und 10. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2016 seien aufzuheben;
2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er von einer Strafe zu befreien.
3. Der Berufungskläger sei für die rechtswidrige Verzögerung des Strafverfahrens sowie die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen angemessen zu entschädigen;
4. Auf die Zivilansprüche (Prozessentschädigung) des Privatklägers sei nicht einzutreten;
5. Sämtliche Kosten der Untersuchung, der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014, des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 167)
1. In Abänderung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2016 (GB150261) sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von
12 Monaten, eventualiter mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu bestrafen, wobei sowohl beim Haupt- wie auch beim Eventualantrag der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben sei.
2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. c) Des Vertreters des Privatklägers 2: (Urk. 161 S. 1 f., schriftlich)
1. Es seien A._____ und E._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 StPO für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 24'519.25 zu leisten.
2. Es seien A._____ und E._____ solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'048.50 zu leisten.
3. Es sei dem Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 23.6.2017 zu erlassen bzw. sei der Unterzeichner als Vertreter des Privatklägers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.
4. Es seien dem Privatkläger die Urteilsdispositive und die schriftlich begründeten Urteile zuzustellen.
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I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Einleitung Die Verfahrensgeschichte und der Prozessverlauf vor erster Instanz ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil. Auf diese korrekten und sehr detaillierten Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 91 S. 3-22; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Kurzüberblick Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
2.1 Medienartikel und Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten Die eingeklagten Handlungen ereigneten sich alle im Jahre 2011, nämlich am 4. November, 28. November, 3. Dezember und 24. Dezember. Am tt. Dezember 2011 wurden in einem Artikel des F._____ unter der Schlagzeile "Stolpert SNB-Chef B._____ über seine schöne Frau?" Gerüchte thematisiert, wonach die Ehefrau des damaligen Nationalbankpräsidenten kurz vor Festsetzung des Euro-Mindestkurses von Fr. 1.20 pro Euro am 6. September 2011 US-Dollar gekauft habe. Da der US-Dollar Kurs nach Festsetzung dieser Mindestgrenze von rund 78 auf 88 Rappen stieg, wurde gemutmasst, ob sie vom Insiderwissen ihres damaligen Ehemannes, B._____, zu profitieren versucht haben könnte (Urk. 05.001). Am 1. Januar 2012 um 07.00 Uhr gelangte der Beschuldigte – mangels Meldestelle für solche Fälle, wie er angab – an die Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29 in Zürich, um eine Meldung betreffend ein Insidergeschäft des damaligen Nationalbankpräsidenten zu machen, wobei er von einem Missstand sprach. Eine Anzeige gegen eine bestimmte oder unbekannte Person wollte er nicht erstatten (Urk. 00.113 S. 2). In der anschliessenden Befragung durch die Kantonspolizei Zürich legte der Beschuldigte dar, dass er als Mitarbeiter im Bereich Informatik bei der Bank D._____ etwa am 12. Oktober 2011 durch andere Mitarbeiter mitbekommen habe, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen einer Dollartransaktion allenfalls sein berufliches Wissen für ein privates -- 9 of 130 -Insidergeschäft genutzt haben könnte (Urk. 00.114 S. 1). Weiter erklärte er, deswegen E._____, den er als seinen Rechtsanwalt bezeichnete, kontaktiert und um Rat zum korrekten Weg gefragt zu haben, diese ihm bekannt gewordenen Dollartransaktionen überprüfen zu lassen. E._____ habe in dieser Sache dann mit dem damaligen Nationalrat G._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 00.114 S. 1 f.). Die Kantonspolizei Zürich informierte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 3. Januar 2012 über diese Mitteilungen des Beschuldigten (Urk. 00.005). In der Ausgabe der H._____ vom tt. Januar 2012 erschien sodann ein Artikel mit dem Titel "Spekulant B._____". Darin war unter anderem ein Auszug des Bankkontos von B._____ bei der Bank D._____ (die heutige Bank I._____ AG hiess bis 2013 Bank D._____ … AG, nachfolgend als Bank D._____ bezeichnet) abgedruckt. Dem Artikel war zu entnehmen, dass der angebliche Dollar-Kauf der Ehefrau von B._____ über ein auf ihn lautendes Konto abgewickelt worden sei. Gemäss diesem Kontoauszug seien am 15. August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft worden. Nach der Festsetzung des Euro-Mindestkurses vom 6. September 2011 seien die gekauften rund USD 500'000 Anfang Oktober 2011 mit einem Gewinn von rund Fr. 75'000 wieder verkauft worden (Urk. 00.303 S. 12 f.). Ausserdem wurde davon berichtet, dass sich ein Mitarbeiter der Bank D._____ im Oktober 2011 mit den Informationen über diese Dollar-Transaktion an seinen Rechtsanwalt gewandt habe und dass danach auch der damalige Nationalrat G._____ darüber informiert worden sei, welcher diese Erkenntnisse wiederum der damaligen Bundespräsidentin J._____ weitergeleitet habe (Urk. 00.303 S. 13). Mit Schreiben vom 5. und 9. Januar 2012 erstattete die Bank D._____ bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie gegen Dritte. Sie ging davon aus, dass es sich um Verletzungen des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB handle (Urk. 00.001 S. 3 und Urk. 00.004). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz -- 10 of 130 -über die Banken und Sparkassen ein Strafverfahren eröffnet (Urk. 03.101) sowie mit weiterer Verfügung vom 6. Januar 2012 um den Tatbestand der Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses erweitert (Urk. 03.102). Mit der Erklärung, nicht belegen zu können, dass seine Ehefrau die Dollarkäufe ohne sein Wissen getätigt habe, trat B._____ in der Folge am 9. Januar 2012 als Präsident der Schweizerischen Nationalbank zurück (Urk. 05.063).
2.2 Diverse Zwangsmassnahmen Hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Beschuldigten, des Editionsersuchen an die Bank D._____, des Aktenbeizugsgesuch an den Bundesrat, der rückwirkenden Telefonüberwachung des Beschuldigten und weiterer Zwangsmassnahmen kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 6-12).
2.3 Amtliche Verteidigung In der Untersuchung und vor Vorinstanz standen dem Beschuldigten nacheinander drei amtliche Verteidiger zur Seite: Rechtsanwalt Dr. X3._____ ab 4. Januar 2012 bis 12. März 2013 (Urk. 03.201 f. und 03.232 ff.), Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ ab 12. März 2013 (Urk. 03.238 und 03.262) und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ab 20. März 2013 (Urk. 03.252 f.).
2.4 E-Mails des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Seit ca. Januar 2013 richtete der Beschuldigte unzählige E-Mails mit teilweise ungebührlichem und beleidigendem Inhalt an einzelne Vertreter der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, aber auch an deren Kanzleiadresse oder weitere Behördenmitglieder (vgl. Ordner 10 bis 17 sowie Urk. 06.281). Einige dieser E-Mails enthielten unter anderem auch Todesdrohungen oder Todeswünsche gegenüber einzelnen Adressaten (vgl. Urk. 065.004 und Urk. 39). Dem Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit E-Mail vom 12. Februar 2013 mitgeteilt, dass seine an die Staatsanwaltschaft ge-- 11 of 130 -richteten E-Mails, falls in einem vergriffenen Tonfall verfasst, fortan nicht mehr beantwortet, aber dennoch Eingang in die Verfahrensakten finden würden (Urk. 03.270 und Urk. 06.227). Ausserdem forderte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Beschuldigten mit Schreiben vom 25. März 2013 auf, diese direkte Kommunikation zu unterlassen und stattdessen über seinen amtlichen Verteidiger abzuwickeln. Überdies wurde ihm mitgeteilt, dass andernfalls weitere E-Mails mit ehrverletzendem Inhalt in Bezug auf strafrechtlich relevante Inhalte ausgewertet würden (Urk. 06.281). Mit Verfügung vom 29. April 2014 bestrafte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Beschuldigten mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 700.– wegen der Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen (Urk. 065.008). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 ab (Urk. 065.022). Der zahlreichen Beschimpfungen und Beleidigungen in den E-Mails des Beschuldigten wegen wurde durch Staatsanwalt lic. iur. K._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erhoben (Urk. 06.129 und 09.037). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wurde zudem am 22. Mai 2014 durch Staatsanwalt lic. iur. K._____ mitgeteilt, dass er die Verfahrensleitung aufgrund der unzähligen gegen ihn gerichteten Drohmails des Beschuldigten an Staatsanwalt Dr. R. Braun abgeben werde (Urk. 03.118).
2.5 Forensisch-Psychiatrische Stellungnahme betreffend den Beschuldigten Im Auftrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erstattete Prof. Dr. med. L._____ eine vom 8. September 2014 datierte forensisch-psychiatrische Stellungnahme über den Beschuldigten (Urk. 06.120 und 06.151). Aufgrund von Verteidigereinwendungen wurde diese von den übrigen Verfahrensakten einstweilen ausgesondert (Urk. 03.280; Urk. 09.079 und 09.081).
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2.6 Beweisanträge vor Abschluss der Untersuchung Die Anträge der Verteidigung, das vorliegende Strafverfahren einzustellen und die anlässlich der bei G._____ durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger beizuziehen, wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Januar 2015 abgewiesen (Urk. 001).
2.7 Erstinstanzliches Verfahren
2.7.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 (Urk. 004) ging am 15. Oktober 2015 bei der Vorinstanz ein (Urk. 003), nachdem sie infolge Konnexes zum Verfahren gegen E._____ zuerst beim örtlich unzuständigen Bezirksgericht Meilen eingereicht worden war (auch Urk. 91 S. 22 f.).
2.7.2. Auf Antrag des Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2016 die Akten im Strafverfahren gegen G._____ beigezogen (Urk. 31 f.; Beizugsakten A-1/2012/191100378; orange Ordner).In diesem Verfahren erging am 7. Dezember 2015 eine Einstellungsverfügung (Urk. 011 bis Urk. 055).
2.7.3. Bezüglich zwei weiteren Strafverfahren gegen den Beschuldigten, unter anderem wegen des Vorwurfs einer Todesdrohung gegen den Beschuldigten im Parallelverfahren SB160257, E._____, ergingen am 20. Januar 2015 ebenfalls Einstellungsverfügungen (Urk. 005; Urk. 006).
2.7.4. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2016 wurde die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prof. Dr. med. L._____ über den Beschuldigten vom 8. September 2014 (Urk. 06.120), welche bisher durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter Verschluss gehalten worden war, zu den Akten genommen (Urk. 41 und 46). Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 liess der Beschuldigte beantragen, die forensisch-psychiatrische Stellungnahme sei nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu entfernen. Diesbezüglich verfügte die Vorinstanz am 9. Februar 2016, dass -- 13 of 130 -der Entscheid über die Nichtberücksichtigung und Entfernung aus den Akten zusammen mit dem Endentscheid erfolgen werde. Ausserdem wurde verfügt, dass Einsicht in die forensisch-psychiatrische Stellungnahme bis zum Endentscheid nur dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger sowie der Anklagebehörde gewährt und dass das Dokument bis zum Endentscheid von den übrigen Verfahrensakten getrennt aufbewahrt werde (Urk. 56).
2.7.5. Auf weiteren Antrag des Beschuldigten verfügte die Vorinstanz am 1. März 2016 den Beizug der Akten im Verfahren gegen M._____ (Urk. 59 f.; Beizugsakten A-1/2013/191100165).
2.7.6. Vom Erscheinen an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vom 30. März 2016 wurde der Beschuldigte gestützt auf ein ärztliches Zeugnis dispensiert (Urk. 69 f.).
2.8 Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. April 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 91 S. 85 f.).
3. Berufungsverfahren und Gegenstand der Berufung
3.1. Berufungsanmeldungen
3.1.1. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 79). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde ihm am 6. Mai 2016 zugestellt (Urk. 84/2), worauf er ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 26. Mai 2016 die Berufungserklärung erstattete (Urk. 92). Auf entsprechende Fristansetzung (Urk. 105) erhoben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2016, Poststempel 14. Juli 2016, und der Privatkläger 2 -- 14 of 130 -mit Eingabe 22. Juli 2016 ebenfalls rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 106/2 und 106/3; Urk. 112; Urk. 114). Die Privatklägerin 1 liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden keine gestellt.
3.2. Angefochtene Punkte Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, und
10. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch, eine angemessene Entschädigung für den Beschuldigten und die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse. Zudem beantragt der Verteidiger, die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung auf insgesamt Fr. 124'669.37 (statt Fr. 59'531.40) festzusetzen, wobei der Beschuldigte persönlich gegen diesen letztgenannten Antrag mit Eingabe vom 2. Juni 2016 opponiert (Urk. 94). Der Antrag des Privatklägers 2, den Beschuldigten zur Zahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, sei abzuweisen (Urk. 92 S. 2 f.). Für die Staatsanwaltschaft ist die Sanktion gemäss Dispositivziffer 2 zu mild ausgefallen. Es wird, wie schon vor Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, neu eventualiter eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.– beantragt, je unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Urk. 112 S. 1 f.). Der Privatkläger 2 ficht die Dispositivziffer 10 an und stellt wie im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die Prozessentschädigung auf Fr. 24'519.25 festzusetzen (Urk. 114, unter Verweis auf Urk. 67).
3.3. Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 5 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
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3.4. Verteidigerwechsel
3.4.1. Am 14. Juni 2016 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, in einem andern Verfahren gegen den Beschuldigten einen Verteidigerwechsel mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung sei nach Ansicht der beschuldigten Person erheblich gestört und eine wirksame Verteidigung sei nicht mehr gewährleistet. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung auf den 14. Juni 2016 entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ als solcher mit Wirkung ab 14. Juni 2016 bestellt (Urk. 95; Urk. 96/1-5). Nach diesbezüglichen Schriftenwechseln und (telefonischer) Anhörung des Beschuldigten (Urk. 97 bis 102) wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2016 auch im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ab 4. Juli 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ bestellt (Urk. 103).
3.4.2. Nach Einsicht in die Eingabe des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____, vom 13. Juli 2016, worin dieser glaubhaft darlegte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten nachhaltig und unwiderruflich zerstört und eine wirksame Verteidigung daher nicht mehr gewährleistet sei (Urk. 108), wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wieder entlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine 10-tägige Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers angesetzt (Urk. 110). Nachdem der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 den Entscheid betreffend die Wahl einer neuen amtlichen Verteidigung der Verfahrensleitung überlassen, jedoch um Berücksichtigung konkreter Kriterien bei der Auswahl ersucht hatte und sich Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ auf Anfrage des Gerichts und unter Hinweis auf die vom Beschuldigten erwähnten Kriterien zur Übernahme des amtlichen Mandats bereit erklärt hatte (Urk. 115 und 116), bestellte der Kammer-- 16 of 130 -präsident am 8. August 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ ab 29. Juli 2016 als neuen amtlichen Verteidiger (Urk. 117).
3.4.3. In seinem Schreiben vom 13. August 2016 samt Beilage erwähnte der Beschuldigte mehrmals, dass er ein gutes Gespräch mit seinem aktuellen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____, gehabt habe, dieser ihm wirklich zu helfen scheine, er danke sehr für diesen Anwalt (Urk. 122/1 und Urk. 122/2).
3.4.4. In ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2016 samt Anwaltsvollmacht des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 machte Rechtsanwältin MLaw X1._____ stark zusammengefasst geltend, das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ sei erheblich gestört, weshalb sie darum ersuchte, diesen zu entlassen und sie als neue amtliche Verteidigerin zu bestellen (Urk. 124 und 125/1-3). Da bereits zweimal ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt worden war, solche Wechsel praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zugelassen werden und sich der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ entnehmen liess, dass eine effektive Verteidigung durch ihn nach wie vor gewährleistet sei (Urk. 128/1), wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2016 abgewiesen (Urk. 130). Im Anschluss an die Eingabe von Rechtsanwältin MLaw X1._____ vom 21. November 2016, womit sich diese als erbetene Verteidigerin des Beschuldigten legitimierte und das Entlassungsgesuch bezüglich der amtlichen Verteidigung wiederholte (Urk. 138), zwei E-Mails des Beschuldigten vom 19. November 2016 (Urk. 139/1 und Urk. 139/2) und ein durch Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ angekündigtes Beschwerdeverfahren gegen dessen Entlassung als amtlicher Verteidiger am 9. November 2016 im Parallelverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Drohung etc. (ref. sb/2014/201100358; Urk. 134 und Urk. 135) wurde das Entlassungsgesuch der erbetenen Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 erneut abgewiesen (Urk. 140). Nach Einsicht in das Wiedererwägungsgesuch von Rechtsanwältin MLaw X1._____ vom 1. Dezember 2016 betreffend den am 23. November 2016 abge-- 17 of 130 -lehnten Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ sei durch dessen Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. November 2016 – womit im erwähnten Parallelverfahren (ref: sb/2014/201100358) ein Wechsel der Verteidigung bewilligt und die Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ verfügt worden war – noch weiter zerstört worden (Urk. 143, vgl. auch Urk. 140) sowie infolge des Beschlusses der III. Strafkammer vom 2. Dezember 2016, womit auf die vorgenannte Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ mangels rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten worden war (Urk. 144), wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2016 Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und als neue amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ bestellt. Gleichzeitig erging der Hinweis, dass ein erneuter Wechsel der amtlichen Verteidigung praxisgemäss nur mit grosser Zurückhaltung bewilligt würde (Urk. 145).
3.5. Weiterer Verfahrensgang
3.5.1. Am 24. Januar 2017 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Juni 2017 vorgeladen (Urk. 148). Die beiden Beschuldigten (separate Verfahren) erhoben keine Einwände gegen eine gemeinsame Durchführung der Berufungsverhandlung.
3.5.2. Vom 9. bis 17. März 2017 nahm Rechtsanwältin MLaw X1._____ Einsicht in die Akten C-1/2012/9 im Parallelverfahren SB160257 betreffend E._____ (Urk. 149-152).
3.5.3. Mit Eingabe vom 24. April 2017 erstattete Rechtsanwältin MLaw X1._____ einen schriftlichen Bericht und stellte den Antrag, der Beschuldigte sei für berechtigt zu erklären, dem Gericht Informationen bekannt zu geben, welche dem Bankgeheimnis im Sinne des Bankengesetzes sowie dem Geschäftsgeheimnis unterstehen. Das rechtliche Gehör sei gegenüber sämtlichen Parteien und deren Rechtsbeiständen in Bezug auf den entsprechenden einzureichenden Bericht einzuschränken. Eventualiter sei der Beschuldigte für berechtigt zu erklären, den -- 18 of 130 -Parteien und deren Rechtsbeiständen Informationen bekannt zu geben, welche dem Bankgeheimnis im Sinne des Bankengesetzes unterstehen, wobei sämtliche Parteien und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Geheimhaltung der vorgebrachten Informationen zu verpflichten seien (Urk. 153). Auf das darauf bezugnehmende Schreiben des Kammerpräsidenten vom 11. Mai 2017 (Urk. 155) reichte Rechtsanwältin MLaw X1._____ am 18. Mai 2017 einen weiteren schriftlichen Bericht unter analoger Antragstellung ein (Urk. 156) und legte diesem einen als Stellungnahme bezeichneten schriftlichen Bericht des Beschuldigten bei (Urk. 157).
3.5.4. Am 23. Juni 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 12 ff.). Die geheime Beratung des Gerichts wurde am 3. Juli 2017 und am 16. August 2017 durchgeführt (Prot. II S. 78). Die öffentliche mündliche Eröffnung des Urteils vom 16. August 2017 fand am 23. August 2017 statt (Prot. II S. 79 ff.). II. Prozessuales
1. Allgemeiner Hinweis zur Würdigung der Parteistandpunkte Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016, 6B_/1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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2. Privatkläger Hinsichtlich der Konstituierung der beiden Privatkläger kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 91 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Forensisch-psychiatrische Stellungnahme
3.1. Antrag des Beschuldigten
3.1.1. Vor Vorinstanz stellten sich der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger auf den Standpunkt, die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prof. Dr. med. L._____ vom 8. September 2014 sei nicht zu berücksichtigen und aus den Akten zu entfernen bzw. zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens, zumindest aber bis zum definitiven Entscheid über die Nichtberücksichtigung und Entfernung, von den übrigen Akten getrennt verschlossen aufzubewahren (Urk. 51; hinsichtlich der damaligen Begründung kann auf die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 91 S. 24-26 verwiesen werden).
3.1.2. Vor Berufungsgericht äusserte sich die neue Verteidigung nicht direkt zur Frage der Verwertbarkeit der forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 8. September 2014. Die Verteidigerin merkte – im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Kostenfolgen – lediglich an, beim Auftrag zur forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 sei es zwar zum einen um die Schuldfähigkeit und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten gegangen, der Schwerpunkt sei jedoch auf die Risikoeinschätzung betreffend Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit Aussagen des Berufungsklägers gegenüber der Strafverfolgungsbehörde gelegt worden. Während dieses Gutachtensprozesses sei der Beschuldigte mehrfach unter Druck gesetzt worden, zu der Situation in der Bank auszusagen, wogegen er sich sehr gewehrt habe. Diese Risikoeinschätzung habe (allein) im Eigeninteresse der Staatsanwaltschaft gelegen und habe mit dem laufenden Verfahren nichts zu tun gehabt. Der diesbezügliche Auftrag sei demnach in eigener Sache erfolgt. Dies sei nicht statthaft (Urk. 168 S. 54 f.).
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3.2. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
3.2.1. Demgegenüber nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2016 vor Vorinstanz den Standpunkt ein, dass die Einholung der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme nicht zu Unrecht erfolgt und zu den Personalakten des Beschuldigten zu nehmen bzw. dort zu belassen sei (Urk. 54 S. 1 f.). Aufgrund der mehrfach dokumentierten E-Mails des Beschuldigten mit drohendem und beschimpfendem Inhalt gegen Behörden, beteiligte Institutionen und Mitbeschuldigte sei eine Risikoabklärung vorliegend nicht nur gerechtfertigt, sondern nötig und verhältnismässig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Sachrichter, der sich ein Bild über sämtliche Facetten der Persönlichkeit eines Beschuldigten machen müsse, verwehrt sein soll, die forensischpsychiatrische Stellungnahme zu den Akten zu nehmen und sie im Sinne der freien Beweiswürdigung zu bewerten (Urk. 54 S. 3). Weiter verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Gutachtensauftrag (Urk. 54 S. 1; vgl. zur Begründung der Staatsanwaltschaft im Einzelnen die vorinstanzliche Zusammenfassung in Urk. 91 S. 26-28).
3.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft keine expliziten Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 (vgl. Urk. 167) bzw. ging implizit von deren Verwertbarkeit aus (vgl. Prot. II S.77).
3.3. Verwertbarkeit der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme
3.3.1. Die Vorinstanz erwog völlig zutreffend, dass gemäss Art. 182 StPO die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ob es sich bei den Fragen aus dem Gutachtensauftrag vom 29. April 2014 um solche handelte, welche zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind und ob weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft über die für deren Beantwortung nötigen Kenntnisse verfügt, hat die Vorinstanz anschliessend geprüft. Anzufügen ist, dass auch Art. 20 StGB gebietet, dass die Untersuchungsbehörde oder -- 21 of 130 -das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet, wenn – aufgrund objektiver Anhaltspunkte – ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Damit ist zugleich die gesetzliche Grundlage festgestellt.
3.3.2. Die Vorinstanz erachtete die Erstellung der forensisch-psychiatrischen Stellungahme vom 8. September 2014 sowohl als geeignet wie auch erforderlich und verhältnismässig, weshalb diese als Urk. 06.120 bei den Akten zu belassen sei (Urk. 91 S. 28-30). Diese Auffassung ist zutreffend und zu teilen. Zusammengefasst und leicht ergänzt ist das folgende festzuhalten: Wie aufgezeigt ist aktenkundig, dass der Beschuldigte im Laufe der Strafuntersuchung unzählige E-Mails unter anderem an die fallbearbeitende Staatsanwaltschaft verfasste, in welchen er seine Adressaten nicht nur mehrfach beleidigte, sondern sie auch mit übelsten Schimpfworten betitelte und ihnen den Tod wünschte oder gar drohte, sie zu töten. Die Ausdrucke füllen im Ergebnis eine Vielzahl von Ordnern (Ordner 10 ff.). Nicht nur der teilweise erschreckende Inhalt dieser E-Mails alleine, sondern auch das gewählte Schriftbild, die Anzahl der versandten E-Mails und der Umstand, dass der Beschuldigte in enger Abfolge, zum Teil innert weniger Stunden mehrere solcher E-Mails verschickte und die damit verbundene Vermutung, dass das Verfassen dieser Botschaften einen Grossteil der täglichen Beschäftigung des Beschuldigten auszumachen schien (vgl. Urk. 06.201 ff.; Urk. 06.420 ff.; Urk. 065.003; Urk. 065.007), werfen Fragen zur Persönlichkeit des Beschuldigten und zu seinem Gesundheitszustand auf, wie die Vor-instanz völlig zu Recht konstatierte. Ausserdem lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte diese E-Mails abschickte, obwohl er wusste, dass es sich bei seinen Adressaten unter anderem um Strafverfolgungsbehörden handelte und er sich so strafrechtlicher Konsequenzen für sein Verhalten fast sicher sein musste, Zweifel an seiner Kontrollfähigkeit aufkommen, womit auch die Frage der Schuldfähigkeit im Raum steht. Nicht nur während des bereits laufenden Strafverfahrens, sondern auch bereits im deliktrelevanten Zeitraum Ende des Jahres 2011 zeigte sich in den E-Mail Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und E._____ eine -- 22 of 130 -teilweise sehr aufbrausende, drohende und unkontrolliert wirkende Wortwahl des Beschuldigten (vgl. Urk. 01.264 ff.). Die Allgemeinverfassung des Beschuldigten muss aufgrund des Eindrucks, welchen seine E-Mails an die Staatsanwaltschaft sowie beispielsweise auch die Notwendigkeit seines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik … Anfang 2012 hinterlassen, im Einklang mit dem Bezirksgericht als eher instabil eingeschätzt werden. Da er überdies bereits im Zeitraum der zu beurteilenden Tatvorgänge E-Mails im ähnlichen Stil wie später an die Staatsanwaltschaft verfasste und auch die E-Mails während der Strafuntersuchung einen sehr engen Zusammenhang zu den angeklagten Delikten aufweisen, liegt eine Überprüfung der Schuldfähigkeit in Bezug auf diese Taten nahe, drängt sich geradezu auf. Unabhängig davon fliessen auch die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben einer beschuldigten Person und deren Nachtatverhalten in die Beurteilung der vorgeworfenen Delikte ein (Art. 47 StGB). Sollte der Beschuldigte an einer psychischen Störung leiden, was aufgrund seines Verhaltens möglich erscheint, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden kann, wäre auch dies in die Urteilsfindung miteinzubeziehen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz der Hinweis angebracht, dass zwischen der Strafuntersuchungsbehörde und einem Beschuldigten im Laufe des Verfahrens immer wieder Kontakte stattfinden, die meist auch erforderlich sind. In Anbetracht der teilweise massiven Drohungen über einen längeren Zeitraum gegen Vertreter der Staatsanwaltschaft, aber auch gegenüber anderen Behördenmitgliedern oder Mitbeschuldigten, erscheint es daher nicht nur als legitim, sondern als nötig, die tatsächliche Gefahr, welche für diese Personen vom Beschuldigten ausgeht, so gut wie möglich einordnen zu können. Somit zeigt es sich als erforderlich, den Gesundheitszustand, die Schuldfähigkeit und vor allem die Gefährlichkeit des Beschuldigten (Risikoeinschätzung betreffend Ausführungsgefahr) zu überprüfen. Erfahrungsgemäss sind weder die Anklagebehörden noch die Gerichte dazu in der Lage, weshalb dies einer sachverständigen Person zu überlassen ist. Die Beantwortung dieser Fragen hat mit andern Worten im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung zu erfolgen.
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Das weitere Argument des Beschuldigten, dass selbst die Erstellung eines Aktengutachtens (statt eines Vollgutachtens) für ihn eine grosse Belastung mit sich bringe, weil er keine Mitsprachemöglichkeiten habe und sich dem Gutachter nicht so präsentieren könne, wie er sei (Urk. 06.171 S. 4), steht – wie bereits die Staatsanwaltschaft richtigerweise monierte – im Widerspruch zu seinem resoluten Widerstand gegen eine psychiatrische Begutachtung, anlässlich welcher er die nach seiner Darstellung traumatisierenden Vorkommnisse (Urk. 06.168 S. 4) mit dem Gutachter nochmals hätte durchleben müssen (Urk. 06.155 S. 4). Durch die Beschränkung des Gutachtensauftrages auf die Erstellung eines Aktengutachtens, womit weitere Gespräche über das Vorgefallene entfielen, wurde diesem Umstand Rechnung getragen. In der Folge wurde der Beschuldigte mit keinerlei Fragen konfrontiert und seine Mitwirkung erübrigte sich, weshalb dies für ihn innerhalb der möglichen Begutachtungsweisen die am wenigsten belastende darstellt, womit gleichzeitig das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt ist (auch Urk. 06.132; Urk. 06.134; Urk. 54 S. 2 f.). Mit seiner heftigen Abwehr gegen die Begutachtung verzichtete der Beschuldigte aber nicht nur konkludent auf ein Vollgutachten, sondern zugleich auf seine Teilnahmerechte im Rahmen der Exploration, weshalb er sich nicht auf deren Verletzung berufen kann. Abgesehen davon ging es offensichtlich auch der Verteidigung primär darum, die angepeilte und für den Beschuldigten belastende Begutachtung und eine damit womöglich einhergehende sekundäre Traumatisierung zu verhindern, denn sie schlug stattdessen eventualiter die Einholung eines Berichtes durch den Arzt vor, bei welchem der Beschuldigte in engmaschiger psychiatrischen Betreuung steht (Urk. 06.159 S. 5). Im Gegensatz aber zum behandelnden Psychiater ist bei einem externen Experten die Unabhängigkeit gewahrt. Irgendwelche Ausstandsgründe gegen den Gutachter sind nicht ersichtlich bzw. wurden auch nicht in substantiierter Weise geltend gemacht (Urk. 06.165 S. 5). Dem Umstand schliesslich, dass sich der Beschuldigte dem Gutachter nicht persönlich präsentierte, sondern dieser seine Stellungnahme lediglich aufgrund der Akten verfasste, wird sodann auch in dem Sinne Rechnung getragen, dass darauf einerseits in der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme hingewiesen wird (Urk. 06.120 S. 2 und 7) und dass anderseits, wie vom Gutachter selber erwähnt -- 24 of 130 -(Urk. 06.134), der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme deswegen weniger Aussagekraft zukommt als einem Vollgutachten. Dennoch lassen sich laut Prof. Dr. med. L._____ die zentralen Bewertungsfragen auch auf Grundlage der vorliegenden Informationen mit hinreichender Sicherheit beantworten (Urk. 06.120 S. 15 f.). Anzufügen bleibt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Aspekt des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ausnahmsweise die Berücksichtigung eines psychiatrischen Aktengutachtens ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen zulässig ist, wenn sich, wie hier, der Proband einer Begutachtung standhaft verweigert (BGE 127 I 54, 58 E. 2 f.).
3.3.3. Als Fazit ergibt sich mit der Vorinstanz, dass die forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 8. September 2014 (Urk. 06.120) nicht zu Unrecht erstellt wurde. Vielmehr war deren Anordnung nicht nur legitim, sondern ebenso notwendig und geeignet zur Klärung der vorliegend im Raume stehenden Fragen. Da auf eine Vollbegutachtung mit persönlicher Untersuchung des Beschuldigten verzichtet wurde und nur eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne eines Aktengutachtens erfolgte, ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. Die forensisch-psychiatrische Stellungnahme ist daher bei den Akten (den Personalakten des Beschuldigten) zu belassen und sie kann im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden.
4. Einschränkung des rechtlichen Gehörs
4.1. Antrag des Beschuldigten Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Urk. 156) reichte die Verteidigerin einen schriftlichen Bericht des Beschuldigten vom 15. Mai 2017 (Urk. 157) – übertitelt mit "Stellungnahme: Angabe der Gründe warum ich bankextern um rechtlichen Rat ersuchte" – ins Recht und stellte den Antrag, in Bezug auf diesen Bericht sei das rechtliche Gehör gegenüber sämtlichen Parteien und deren Rechtsbeiständen einzuschränken. Zur Begründung führte sie in der Eingabe vom 18. Mai 2017 sowie vor Berufungsgericht vorfrageweise (hier zusammengefasst) aus, da dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Urteil vorgeworfen worden sei, er hätte sich zu-- 25 of 130 -erst an die bankinterne Compliance wenden müsse, bestehe für ihn im Berufungsverfahren die Notwendigkeit zur Stellungnahme, aus welchen Gründen er dies nicht getan habe und auch nicht habe tun können, sondern externen Rat gesucht habe. Da mit dieser Stellungnahme auf interne Abläufe der Bank eingegangen werden müsse, sei aus Sicht der Verteidigung zu befürchten, dass sich der Beschuldigte damit der Geschäftsgeheimnisverletzung schuldig machen könnte. Aus diesem Grund werde beantragt, dass der Inhalt dieser Stellungnahme nur dem Gericht zukomme, nicht aber den Parteien zugänglich gemacht werde (vgl. Urk. 156 und Prot. II S. 69).
4.2. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung (zusammengefasst) aus, es sei zu verstehen, dass wenn es um Geschäftsgeheimnisse gehe, man der Bank oder auch anderen Parteien kein rechtliches Gehör gewähre. Ihres Erachtens habe aber jedenfalls die Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Kenntnis dieser Stellungnahme, da sie im Namen der Öffentlichkeit die Aufgabe der Strafdurchsetzung und Strafverfolgung wahrzunehmen habe. Die Einsichtnahme in diese persönliche Stellungnahme des Beschuldigten sei der Staatsanwaltschaft deshalb nicht zu verweigern; dies insbesondere, falls diese Stellungnahme im Strafurteil Berücksichtigung finden würde (Prot. II S. 69 f.).
4.3. Entscheid der Verfahrensleitung Der Vorsitzende erwog anlässlich der Berufungsverhandlung, dass einer beschuldigte Person gemäss verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes, so etwa in Art. 157 Abs. 2 StPO, umfassende Verteidigungsrechte eingeräumt werden. Die Informationen, die der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vorbringe, könnten einerseits tatsächlich insbesondere unter das Geschäftsgeheimnis fallen, seien aber andererseits mit Blick auf eine wirksame und effektive Verteidigung sachlich geboten, damit sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Wehr setzen könne. Für einen solchen Fall sehe das Gesetz in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vor, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör der anderen Parteien zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen einschränken -- 26 of 130 -können. Gestützt darauf verfügte der Vorsitzende am 23. Juni 2017 zuhanden des Protokolls, dass die vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme vom 15. Mai 2017 sämtlichen anderen Parteien nicht vorgelegt werde (Prot. II S. 70 f.).
5. Privatgutachten von Prof. Dr. C._____
5.1. Im Parallelverfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ reichte dessen Verteidiger ein "Rechtsgutachten betreffend Strafverfahren gegen E._____ in Sachen Bankgeheimnis/Whistleblowing" ein (Verfahrensakten SB160257, Urk. 60). Dieses Gutachten äussert sich zur Frage, ob die Beschuldigten E._____ und A._____ mit der Informierung von G._____ am 3. Dezember 2011 – also im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren unter Anklageziffer I.D. eingeklagten Sachverhalt – den Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 StGB erfüllen oder sich auf legales Whistleblowing im Rahmen des übergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen berufen können.
5.2. Zu diesem Gutachten ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass dieses ein Privatgutachten darstellt und als ein solches nur zur Kenntnis zu nehmen ist. Die Tatsachen, dass der Privatgutachter nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung gestützt auf Art. 307 StGB ausscheidet, dass der Privatgutachter möglicherweise nicht in alle Akten Einsicht hat und auch die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, führt dazu, dass generell einem Privatgutachten lediglich der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen wird (Donatsch in Donatsch/Hansjakob Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 182 N 15). Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Gutachten um ein Rechtsgutachten handelt. Zu Rechtsfragen (unter Vorbehalt von hier nicht interessierenden Ausnahmen etwa bei Fragen des ausländischen Rechts) werden jedoch keine Sachverständige beigezogen, denn nach dem Grundsatz von iura novit curia ist es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes, das Recht anzuwenden. Im konkreten Fall ist ausserdem zu beachten, dass Prof. Dr. C._____ nicht nur ein Rechtsprofessor, -- 27 of 130 -sondern auch ein versierter Politiker bzw. Nationalrat ist, der sich de lege ferenda für eine bessere Rechtsstellung von Whistleblowern engagiert. Seine Ausführungen sind deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kritisch und mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, geht es doch hier um die Anwendung geltenden und nicht zukünftigen Rechts. III. Schuldpunkt A. ALLGEMEINES
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 (Urk. 004 S. 2-9) und ist in den wesentlichen Zügen auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 91 S. 31-34).
1.1. Zusammengefasst wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten – damals Angestellter der Bank D._____ in der bankinternen IT-Abteilung in Zürich – in Anklageziffer I.A. vor, am 4. November 2011, 28. November 2011, 3. Dezember 2011 und 24. Dezember 2011 jeweils gegenüber Personen ausserhalb der Bank darüber Auskunft gegeben zu haben, dass B._____ eine Kontobeziehung mit der Bank D._____ unterhielt und dass über diese Kontobeziehung am 15. August 2011 und 4. Oktober 2011 Devisentransaktionen abgewickelt wurden. Dem Beschuldigten wird dazu vorgeworfen, er habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass diese Umstände sowie die auf den Ausdrucken der Transaktionsmasken dokumentierten weiteren Bankinformationen geheim waren und dass er durch deren Preisgabe nicht nur das Bank-, sondern auch das Geschäftsgeheimnis der Bank D._____ verletzen würde. Das habe der Beschuldigte auch gewollt, da er mit den privaten Aktien- und Devisengeschäften von B._____ nicht einverstanden gewesen sei.
1.2. Anlässlich einer an seinem Arbeitsort, N._____... in … Zürich um den 10./12. Oktober 2011 erfolgten bürointernen Diskussion unter anderem über den
-- 28 of 130 --
damaligen Nationalbankpräsidenten habe der Beschuldigte von einem Arbeitskollegen die siebenstellige Kontonummer von B._____ erhalten sowie den Zusatzhinweis, dass er dessen Dollartransaktionen betrachten solle. In der daraufhin aufgerufenen separaten Maske habe der Beschuldigte auf dem Computerbildschirm die folgenden Buchungen im fraglichen Konto von B._____ erkennen können: - 15.08.11: Kauf USD 504'477.24 für CHF 400'000 (Kurs USD/CHF 0.7929) in 2 Tranchen: - 15.08.11: Kauf USD 20'000 für CHF 15'858 - 15.08.11: Kauf USD 484'477.24 für CHF 384'142 - 04.10.11: Verkauf USD 516'192.13 für CHF 475'000 (Kurs USD/CHF 0.9202). Von der Bankbeziehung habe der Beschuldigte unmittelbar darauf eigenmächtig und ohne Berechtigung drei sog. Printscreens (Ausdrucke des Bildschirms mit den Transaktionsmasken) erstellt und nach Hause mitgenommen. Darauf seien neben den genannten Devisentransaktionen unter anderem die Personalien von B._____, Risk Allocation sowie Kontoauszüge vom 10. Juni 2009 bis 6. Oktober 2011 mit diversen Einzelpositionen wie Forextransaktionen in USD, EUR und CHF, diverse Aktientransaktionen sowie Kontosaldi, Zusammenfassung Kontocashbestand in den besagten Währungen etc. enthalten gewesen (Urk. 004 S. 2 f. und S. 8 f.).
1.3. Konkret wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.B. angelastet, am Morgen des 4. November 2011 seinen ehemaligen Schulkollegen, Rechtsanwalt lic. iur. E._____, durch welchen er in einer früheren persönlichen Angelegenheit anwaltlich vertreten worden war, in dessen Anwaltskanzlei in O._____ aufgesucht zu haben. Anlässlich dieses Besuches habe der Beschuldigte E._____ mitgeteilt, dass B._____ mit Devisen spekulieren würde, zur Untermauerung dieser Behauptung die zuvor erwähnten Printscreens vorgelegt und E._____ ausserdem auf den Zusammenhang mit der Einführung der Euro-Untergrenze vom 6. September 2011 durch die Schweizerische Nationalbank hingewiesen. Diese Informationen, welche er in seiner Funktion als Bankangestellter bei der Bank D._____ wahrge-- 29 of 130 -nommen habe, habe der Beschuldigte dem aufgesuchten E._____ bewusst und gewollt preisgegeben (Urk. 004 S. 4).
1.4. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.C. weiter zur Last gelegt, am 28. November 2011 um die Mittagszeit den …-Kantonsrat M._____, welchen er aus einer früheren Arbeitstätigkeit bei der P._____ [Bank] kannte, im Erdgeschoss des … …hauses kontaktiert und ihn ebenfalls wissentlich und willentlich über den in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Sachverhalt in Bezug auf das Konto von B._____ bei der Bank D._____ und die darauf verzeichneten Dollartransaktionen in Kenntnis gesetzt zu haben. Dabei habe der Beschuldigte die Devisentransaktionen zwar nicht im Detail genannt, jedoch B._____ als möglichen Insider bezeichnet, die Einführung der Euro-Untergrenze vom 6. September 2011 erwähnt und M._____ nach einer neutralen Untersuchungsmöglichkeit zur Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Devisentransaktionen gefragt (Urk. 004 S. 5).
1.5. Nach verschiedenen Besprechungen am Telefon und in E-Mails hätten der Beschuldigte und E._____ spätestens ca. am 18./20. November 2011 gemeinsam beschlossen, den damaligen Nationalrat G._____ über die privaten Geschäfte von B._____ zu informieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch des Beschuldigten habe E._____ in mehreren Telefongesprächen vom 21., 24. und 29. November 2011 G._____ über mögliche Spekulationsgeschäfte von B._____ mit Devisen vorinformiert und den Wunsch des Informanten, eines Bankmitarbeiters, sich mit ihm treffen zu wollen, übermittelt. Am 29. November 2011 habe E._____ dem Beschuldigten mitgeteilt, dass G._____ zu einem Treffen am 3. Dezember 2011 bereit sei (Urk. 004 S. 5 f.). Am Morgen jenes Samstags habe der Beschuldigte E._____ an dessen Wohnort abgeholt und sie seien gemeinsam nach Q._____ zu G._____ gefahren. Dort habe E._____ dem Beschuldigten das Couvert, in welchem die drei Printscreens samt vom Beschuldigten angefertigter Notizen bisher verschlossen bei E._____ aufbewahrt worden seien, wieder ausgehändigt. Anlässlich dieses Treffens vom 3. Dezember 2011 zwischen G._____, E._____ und dem Beschuldigten – so in Anklageziffer I.D. – habe der Beschuldigte G._____ die Printscreens vorgelegt, -- 30 of 130 -ihn über die Bankverbindung B._____s zur Bank D._____ und die einzelnen Dollartransaktionen in Kenntnis gesetzt. Diese Informationen, welche er in seiner Eigenschaft als Bankmitarbeiter wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte bewusst und gewollt preisgegeben (Urk. 004 S. 4 und 6).
1.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer I.E. zum Vorwurf gemacht, am 24. Dezember 2011 um ca. 18 Uhr auf dem Parkplatz des "… Hotel" an der …strasse … in … zwei R._____-Journalisten getroffen und ihnen Informationen über die Dollartransaktionen von B._____ erteilt zu haben. Dazu sei es gekommen, nachdem der Beschuldigte am Nachmittag jenes Heiligabend am Geburtstagsfest von M._____ in S._____ teilgenommen und er diesen später um Hilfe gebeten habe, als ihm auf der Höhe der Autobahneinfahrt … das Benzin ausgegangen sei. Bereits am Geburtstagsfest hätten die beiden sich gewundert, woher der R._____ die Informationen für den am 23. Dezember 2011 im R._____ erschienen Artikel mit dem Titel "Dubioser Dollar-Deal der Ex-Devisenhändlerin Stolpert SNB-Chef B._____ über seine schöne Frau?" (vgl. vorne Ziff. I.2.1.) habe erhalten können und es sei diskutiert worden, bei den R._____-Journalisten deren Quelle zu eruieren, womit der Beschuldigte aber vorerst nicht einverstanden gewesen sei. Innerlich hin- und hergerissen, sei er dann vom Nachhauseweg wieder umgekehrt, um sich diesbezüglich nochmals mit M._____ zu besprechen. Als M._____ dem Beschuldigten mit einem Benzinkanister zu Hilfe gekommen sei, habe er diesem gleichzeitig mitgeteilt, dass er inzwischen den R._____ angerufen und mit den Journalisten ein Treffen arrangiert habe. Am vereinbarten Treffpunkt habe zunächst M._____ alleine mit den R._____-Journalisten T._____ und U._____ ein Vorgespräch geführt, bevor die drei sich in M._____s Fahrzeug begaben, wo der Beschuldigte mit zur Verheimlichung seiner Identität über die Ohren heruntergezogener Wollmütze auf dem rechten Rücksitz gesessen habe, ohne seinen Namen preiszugeben. Auf entsprechende Fragen der Journalisten sowie auf Aufforderung von M._____ habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich über die von ihm in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Umstände Auskunft gegeben und dabei insbesondere gesagt, als externer Mitarbeiter einer Bank erfahren und mit eigenen Augen auf Bankbelegen gesehen -- 31 of 130 -zu haben, dass B._____ oder ein Verwandter desselben Mitte August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft und denselben Betrag zwei Monate später wieder verkauft habe (Urk. 004 S. 7 f.).
1.7. Über dieses am Heiligabend erfolgte Treffen und die erwähnten Mitteilungen berichtete der R._____ am tt. Januar 2012 unter dem Titel "R._____-Reporter trafen Whistleblower auf …-Parkplatz".
2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung
2.1. Als Beweismittel zur Vornahme der Sachverhaltserstellung sind aus den vorhandenen Beweismitteln neben den Aussagen des Beschuldigten vorab die Angaben des Mitbeschuldigten E._____ und jene des früheren Mitbeschuldigten G._____ sowie die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E._____ via E-Mail und SMS relevant. Mit der Vorinstanz erweisen sich sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten als verwertbar, nachdem diese ausnahmslos im Beisein seiner Verteidigung stattgefunden haben und die Verteidigungsrechte damit gewahrt sind (vgl. Urk. 01.302 bis 01.305; Urk. 01.307-311; Urk. 01.321; Urk. 91 S. 39). Ebenso uneingeschränkt verwertbar sind die Einvernahmen von E._____ und G._____, wurde doch am 24. Juni 2013 eine Konfrontationseinvernahme mit den drei damaligen Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und sein ebenfalls anwesender Verteidiger die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 01.322; Urk. 91 S. 40).
2.2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung finden sich korrekt und umfassend im angefochtenen Urteil. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 91 S. 36-39; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.3. Auf eine zusammenfassende Darstellung der verschiedenen Beweismittel ist zu verzichten. Auf einzelne wichtige Beweismittel – namentlich die relevanten Aussagen und E-Mails/SMS der Beteiligten A._____, E._____ und G._____ – ist nachfolgend, soweit notwendig, jeweils direkt an gegebener Stelle im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung einzugehen.
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3. Unbestrittene Sachverhalte
3.1. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte – mit welchem in der Untersuchung zehn Befragungen stattfanden – grundsätzlich anerkannte, in den vier durch die Anklage dargelegten konkreten Fällen (Anklageziffern I.B. bis I. E.) unbefugt bankinterne Daten preisgegeben zu haben (Urk. 01.308 S. 29 f.).
3.2. So bestätigte er, dass er bei der Bank D._____ gearbeitet habe und ihm im Rahmen dieser Tätigkeit Informationen bezüglich B._____ wie beispielsweise dessen Kontonummer zugetragen worden seien (Urk. 01.302 S. 5 f.), dass er von einem seiner Mitarbeiter explizit auf Dollartransaktionen von B._____ hingewiesen worden sei und dass diese Transaktionen auch allgemein unter den Angestellten der Bank ein Thema gewesen seien (Urk. 01.302 S. 6), dass er diesen Hinweisen dann nachging, da er auf das System der Bank habe zugreifen können (Urk. 01.302 S. 6) und dass er im Oktober 2011 an seinem Arbeitsplatz die Printscreens zu den Dollartransaktionen von B._____ anfertigte, um nicht immer wieder auf das Konto zugreifen zu müssen Urk. 01.302 S. 12), es in Ruhe anzusehen und zu verstehen (Urk. 01.308 S. 25).
3.3. Zum Vorwurf in Anklageziffer I.B. räumte der Beschuldigte ein, E._____ in dieser Angelegenheit am 4. November 2011 erstmals kontaktiert und um Rat gefragt zu haben, ob es korrekte Wege gebe um zu prüfen, ob in Bezug auf die fraglichen Transaktionen Insiderhandel betrieben worden sei (Urk. 01.302 S. 9 f.; Urk. 01.302 S. 15 f.; Urk. 01.309 S. 20). Auch gestand er, dass er E._____ anlässlich dieses Treffens die drei Printscreens vorlegte (Urk. 01.302 S. 12 und S. 16).
3.4. Anerkannt hat der Beschuldigte weiter den Anklagevorwurf von Ziffer 1.C., dass er den Kantonsrat M._____ in dieser Sache nach einer Möglichkeit zur Überprüfung von Handlungen durch Staatsangestellte gefragt und dieser nach ihrem Treffen am 28. November 2011 im …haus der Stadt Zürich gewusst habe, dass B._____ Kunde der Bank D._____ gewesen sei und möglicherweise Insidergeschäfte im Zusammenhang mit der Einführung des Euro-Mindestkurses getätigt habe (Urk. 01.302 S. 2 f.; Urk. 01.305 S. 4 und S. 5).
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3.5. Eingestanden hat der Beschuldigte zudem den Vorwurf von Anklageziffer I.D., am 3. Dezember 2011 zusammen mit E._____ bei G._____ vorgesprochen, diesem den Sachverhalt bezüglich der Dollartransaktionen im Detail erklärt und die genannten Printscreens gezeigt zu haben (Urk. 01.302 S. 14; Urk. 01.304 S. 19 und Urk. 01.305 S. 11). Sodann anerkannte er, dass er G._____ einerseits mitteilte, B._____ sei Kunde bei der Bank D._____ gewesen und ihn anderseits über die Art der in Frage stehenden Transaktionen informierte (Urk. 01.305 S. 10).
3.6. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte sein Treffen vom 24. Dezember 2011 mit zwei R._____-Journalisten gemäss Anklageziffer I.E., dass er sich diesen gegenüber als externer Bankmitarbeiter ausgegeben und ihnen erklärt hat, von einer Bank gehört zu haben, auf der B._____ oder Verwandte von ihm Mitte August 2011 für Fr. 400'000 US-Dollar gekauft und denselben Betrag in der Folge auch wieder verkauft hätten (Urk. 01.302 S. 5).
3.7. Da gegen das Geständnis von Verteidigerseite keine Einwände erhoben wurden (Urk. 74; vgl. auch Urk. 168 S. 3 Rz. 6, S. 4 ff., S. 29 f., S. 32 f., S. 36 ff. und S. 45 ff. ) und sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis deckt, sind mit der Vorinstanz die Sachverhalte I.A. bis I.E. in objektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu erachten.
4. Bestrittene Sachverhalte und weitere Einwände des Beschuldigten
4.1. Wie schon vor Vorinstanz nimmt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs in Anklageziffer I.B. den Standpunkt ein, davon ausgegangen zu sein, dass zwischen ihm und E._____ in Bezug auf die Angelegenheit im Zusammenhang mit den Dollartransaktionen B._____s ein Mandatsverhältnis bestanden habe und E._____ daher an das Anwaltsgeheimnis gebunden gewesen sei (Urk. 01.302 S. 16; Urk. 01.303 S. 15 f.). Damit bestreitet er den subjektiven Sachverhalt. Auch hinsichtlich des Vorwurfs in Anklageziffer I.C. bestreitet er vorab den subjektiven Sachverhalt. Da ihm auch die Besprechung mit G._____ vom 3. Dezember 2011 als geschützte Besprechung unter Anwälten verkauft worden sei -- 34 of 130 -(Urk. 01.303 S. 5), sei er von der Vertraulichkeit der jeweiligen Gespräche ausgegangen (Urk. 01.302 S. 11).
4.2. Die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren teilte diese Ansicht Urk. 74 S. 6, 10 und 14). Die neue Verteidigerin macht darüber hinaus im Berufungsverfahren geltend, dass im Zeitpunkt des Gesprächs vom 4. November 2011 zwischen dem Beschuldigten und E._____ (Anklageziffer I.B.) auch schon unter einem objektiven rechtlichen Gesichtspunkt vom Bestehen eines anwaltliches Mandatsverhältnisses ausgegangen werden müsse und der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung deshalb weder objektiv noch subjektiv erfüllt habe (Urk. 168, u.a. S. 19 f. Rz. 78 f. und 84 ff.). Auch hinsichtlich des Treffens mit G._____ (Anklageziffer I.C.) sei zumindest aus subjektiver Sicht des Beschuldigten von einer (das Verhalten des Beschuldigten rechtfertigenden) beruflichen Schweigepflicht G._____s auszugehen (Urk. 168 S. 37 Rz. 157 f.). Daneben macht die Verteidigerin – hinsichtlich aller vier an den Beschuldigten herangetragenen Vorwürfe (Anklageziffern I.B. bis I.E.) – weitere Rechtfertigungsgründe geltend. In diesem Zusammenhang bringt sie bezüglich den Anklageziffern I.C. bis I.E auch vor, dass der Beschuldigte unter dem Druck von E._____ und teilweise auch von G._____ gestanden und aufgrund dessen als willenloser Tatmittler gehandelt habe (vgl. Urk. 168 S. 23 ff, S. 34 Rz. 143, S. 44 Rz. 183 und S. 49 f. Rz. 210 ff.), womit sie (sinngemäss) einen rechtfertigenden Nötigungsnotstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend macht.
4.3. Was die beschuldigte Person wusste, wollte, in Kauf nahm oder sich auch bloss irrtümlich vorstellte, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf den tatbestandsmässigen (Eventual)Vorsatz oder die subjektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (vgl. BGE 138 IV 74 E. 8.4.1. m.w.H.). Aufgrund dieser engen Verzahnung von Tat- und Rechtsfragen im subjektiven Bereich sind sämtliche tatsächlichen Bestreitungen des Beschuldigten und sich daraus ergebende -- 35 of 130 -Beweis- und rechtliche Fragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (des jeweiligen Anklagepunktes) zu prüfen.
5. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten und allgemeinen Glaubhaftigkeit derer Aussagen Vorab ist zur Glaubhaftigkeit der beteiligten Personen und zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von deren Aussagen das Folgende festzuhalten:
5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
5.1.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz richtig fest, dass diese nicht zum vorneherein zweifelhaft sei. Sie kam vor allem auch in Anbetracht der Detailliertheit seiner Angaben zutreffend zum Schluss, dass weder sein Gesundheitszustand noch seine wiederholten Gemütsregungen in der Korrespondenz an E._____ sein Erinnerungsvermögen in Bezug auf die in Frage stehenden Ereignisse beeinträchtigt hätten (Urk. 91 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.1.2. Zur primär massgeblichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ergibt sich mit der Vorinstanz (Urk. 91 S. 44 f.) das Nachstehende: Der Beschuldigte hat die in Frage stehenden Ereignisse ablaufmässig wie inhaltlich grundsätzlich mit einer bemerkenswerten Detailliertheit und Konstanz geschildert. Das gilt sowohl für seine Darstellung zu den eingeklagten Sachverhalten als auch spezifisch zu den hier interessierenden Kontakten mit E._____ und ebenso dem Treffen mit G._____. Seine Schilderungen in den Einvernahmen sind auch im Wesentlichen kongruent mit den Kernaussagen seiner E-Mails. Auch Nebensächlichkeiten umschrieb er sehr genau, wie beispielsweise den Helly Hansen Faserpelz, welchen G._____ anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 getragen habe. An diesem habe ein langes Haar gehaftet, welches wahrscheinlich von seiner Ehefrau gekommen sei. Jedenfalls habe es ihn an den Loriot-Sketch mit der Nudel erinnert (Urk. 01.305 S. 7). Aufgrund der Originalität unter anderem dieser Schilderung sowie in Beachtung des Umstandes, dass er viel von sich aus und ohne Nachfragen erzählte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu-- 36 of 130 -mindest die äusseren Umstände der Geschehnisse noch sehr genau in Erinnerung hatte und diese auch wahrheitsgetreu wiedergab. Das wird auch nicht merklich relativiert durch die Tatsache, dass der Beschuldigte teilweise nur Andeutungen machte und einzelne Gedanken nicht ganz zu Ende ausführte (vgl. Urk. 01.308 S. 1 ff.), was es manchmal nicht einfach machte, seinen Gedanken und Äusserungen in den Einvernahmen zu folgen. Gerade der Umstand, dass es ihm offensichtlich keine Mühe bereitete, sprunghaft von verschiedenen Ereignissen zu berichten, deutet auf die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Abgesehen davon ergaben sich auch innerhalb seiner eher unstrukturierten Ausführungen kaum Widersprüche, seine Angaben erwiesen sich im Gegenteil als gleichbleibend. Dass der Beschuldigte sich präzis an die einzelnen Vorkommnisse zu erinnern vermochte, ist unter anderem auch dadurch erkennbar, dass er sich richtigerweise auf Lücken in dem ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr berief (Urk. 01.312). Sodann ist zu konstatieren, dass seine jeweiligen Haltungen zum anlässlich verschiedener Zeitpunkte besprochenen Vorgehen betreffend die Untersuchung oder Veröffentlichung des Insiderhandel-Verdachts gegen B._____, welche er im Rahmen seiner Einvernahmen beschrieb, mit den entsprechenden durch ihn verfassten E-Mails übereinstimmen. So drückte der Beschuldigte in den Einvernahmen oft seine Empörung über einen angeblich in der Besprechung vom 3. Dezember 2011 vorgenommenen Richtungswechsel bezüglich der zunächst besprochenen Varianten aus (vgl. Urk. 01.305 S. 9). Diese Empörung ist auch in den E-Mails des Beschuldigten an E._____ unmittelbar nach diesem Datum wiederzufinden (Urk. 00.196 ff.). Dies spricht ebenfalls für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
5.2. Glaubwürdigkeit von E._____ und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
5.2.1. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass sie – insbesondere in Anbetracht von dessen Interessenlage im eigenen separaten Verfahren wegen teilweise derselben Ereignisse – die Glaubwürdigkeit von E._____ als nicht
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grundsätzlich von vornherein zweifelhaft einstufte (Urk. 91 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.2.2. Zur allgemeinen Glaubhaftigkeit von E._____s Aussagen ist das Folgende festzuhalten: Im Verlauf des Strafverfahrens hat sich sein Aussageverhalten verändert. Während er in seinen ersten Einvernahmen zu Beginn der Untersuchungen oft auch von sich aus schilderte, was sich im Zeitraum November/Dezember 2011 zugetragen hatte (Urk. 01.401 S. 2 ff.), zeigte sich im weiteren Verlauf ein gewisses Zögern in dieser Hinsicht. Es macht den Anschein, dass E._____ mit der Häufung ihn belastender Vorhalte immer zögerlicher und oft nur noch auf Nachfragen Aussagen tätigte (vgl. Urk. 01.403 S. 18 ff.). Häufig gab er lediglich zur Antwort, sich nicht mehr erinnern zu können (vgl. Urk. 01.322 S. 26 ff.). Bedenkt man, dass er selbst die ganzen Ereignisse um das Bekanntwerden der Dollartransaktionen B._____s als sehr wichtig und zwar als eine der grösseren Geschichten des Jahrzehnts einstufte (vgl. Urk. 00.286), er durch das gegen ihn geführte Strafverfahren immer wieder mit diesbezüglichen Fragen konfrontiert wurde und er im übrigen auch in den Medien ausführlich Auskünfte darüber erteilte, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass er sich tatsächlich an vieles nicht mehr erinnern konnte, zumal die ersten vier Einvernahmen nur 2 ½ Monate auseinanderlagen (Urk. 01. 401 bis 01. 404). Vielmehr entsteht der Eindruck, dass er vorsichtiger wurde mit dem Erteilen von Auskünften, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken oder sich selbst zu belasten. Das ist gewiss sein gutes Recht, unterliegt aber der freien Beweiswürdigung.
5.3. Glaubwürdigkeit von G._____ und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
5.3.1. Die Vorinstanz (vgl. Urk. 91 S. 47 f.) bezeichnete auch die Glaubwürdigkeit von G._____ als nicht grundsätzlich von vornherein zweifelhaft, indem sie namentlich sein berechtigtes Interesse mitberücksichtigte, dass das gegen ihn angehobene (und später eingestellte) Verfahren für ihn günstig ausgehe.
5.3.2. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G._____ merkte die Vorinstanz richtig an, dass er in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Januar 2012 keine Angaben zum in Frage stehenden Sachverhalt tätigte
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(Urk. 01.306 S. 1 ff.). In seiner weiteren Einvernahme als Mitbeschuldigter (Urk. 01.501), und ebenso in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 01.322) schilderte er jeweils widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft, was er in diesem Zusammenhang wahrgenommen hatte.
6. Allgemeine rechtliche Ausführungen Weiter sind vor der konkreten Würdigung der einzelnen Vorwürfe die relevanten allgemeinen rechtlichen Überlegungen aufzuführen.
6.1. Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung
6.1.1. a) Der Widerhandlung gegen Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. b) Geheim im Sinne von Art. 47 BankG sind Informationen dann, wenn sie relativ unbekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Existenz dieser Beziehung als solche (Stratenwerth, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 47). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten zudem in seiner Eigenschaft als Bankangestellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 14). Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberufenen zugänglich zu machen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 15). c) Der Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a StGB stimmt in der Sache weitgehend mit jenem der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB überein, das heisst, es liegt den Tatbeständen grundsätzlich auch derselbe Geheimnisbegriff zugrunde (Stratenwerth, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Ein Geheimnis kann demnach selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheimzuhaltende Tatsache bereits kennt oder -- 39 of 130 -vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BSK StGB - Oberholzer, 2013, Art. 320 N 10). d) In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Offenbarung eines Geheimnisses ist unbedeutend, ob der Empfänger seinerseits einer Geheimhaltungspflicht untersteht (BSK Strafrecht - Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 10, Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 15 zu Art. 320). Die Geheimhaltungspflicht des Empfängers kann indes unter Umständen zu einem Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB führen (vgl. nachstehend Ziff. 6.4.2. und B.2.).
6.1.2. In subjektiver Hinsicht ist sowohl vorsätzliche wie fahrlässige Begehung möglich (Art. 47 Abs. 1 und 2 BankG). Dabei setzt der Vorsatz in jedem Fall das Wissen voraus, dass die preisgegebenen Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen (Stratenwerth, a.a.O., Art. 47 N 18).
6.2. Tatbestand der Geschäftsgeheimnisverletzung
6.2.1. Der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen (BSK StGB - Niggli/Hagenstein,
3. Aufl. Basel 2013, Art. 162 N 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatzmöglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II
268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verratene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im
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Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9 und 19; Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], a.a.O., Art. 162 N 3; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 162 N 5 f.).
6.2.2. Bei der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache weiss und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (BSK StGB II - Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32).
6.3. Konkurrenz zwischen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzung
6.3.1. Echte Idealkonkurrenz wird (u.a.) angenommen, wenn mehrere verschiedene Tatbestände bei der Anwendung auf eine Handlung konkurrieren. Demgegenüber liegt unechte Idealkonkurrenz vor, wenn jemand durch eine Handlung zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, doch der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen Tatbestände verdrängt, und deshalb nur ersterer anwendbar ist (vgl. BSK StGB - Ackermann, Art. 49 N 49, 68, 72 und 76).
6.3.2. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen. Nicht etwa nur die Herausgabe ganzer Kundenlisten, sondern auch schon die Preisgabe einer einzigen Kundenbeziehung kann eine wirtschaftlich relevante Information darstellen, namentlich dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen Kunden handelt, der zugleich eine Person öffentlichen Interesses ist und daher ein allfälliger Geheimnisverrat eine grosse Publizität erlangt. Dies kann selbstredend eine Rufschädigung der Bank nach sich ziehen und z.B. zur vermögensschädigenden Abwanderung von Kundschaft infolge Vertrauensverlust führen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass durch eine einzige Tat-- 41 of 130 -handlung – die rechtswidrige Offenbarung einer geheimen Bankkundenbeziehung – beide Tatbestände, also die Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG sowie die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB erfüllt werden können. Dann aber stellt sich die Frage der Konkurrenz der beiden Tatbestände zueinander. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafnorm der Bankgeheimnisverletzung umfassenden strafrechtlichen Schutz bietet: Im Unterschied zur Strafbestimmung der Geschäftsgeheimnisverletzung handelt sich bei Art. 47 BankG um ein Offizialdelikt, nicht bloss um ein Antragsdelikt. Sodann ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Schliesslich wird auch die versuchte Anstiftung bestraft, was bei Vergehen sonst nicht der Fall ist. Der strafrechtliche Schutz des Bankgeheimnisses geht somit wesentlich weiter als derjenige des Geschäftsgeheimnisses. Es ist deshalb – in Übereinstimmung mit der von Marcel Niggli und Nadine Hagenstein im Basler Kommentar geäusserten Auffassung (BSK StGB – Niggli/Hagenstein, 3. Aufl., 2013, Art. 162 N 55) – davon auszugehen, dass der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses vom Tatbestand der Verletzung des Bankgeheimnisses konsumiert wird.
6.4. Rechtfertigungsgründe
6.4.1. Allgemeines
6.4.1.1. Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleichwohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert lediglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sog. Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangige Norm oder ein von der Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normgehorsam entgegenstehen. Prinzip der Rechtfertigung ist damit die – allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte – Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtferti-- 42 of 130 -gungsgrund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl., 2013, Vor Art. 14 N 2).
6.4.1.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht diese Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Der Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB umfasst auch den Fall der sog. Putativrechtfertigung, wonach der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse (vgl. BSK StGB - Niggli/Maeder, 3. Aufl., 2013, Art. 13 N 12; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. §13 N 6). Handelt der Täter in der „irrigen Vorstellung“, es bestehe eine rechtfertigende Sachlage, entfällt zwar nicht der Tatvorsatz, der Täter hält sein Tun infolge des Irrtums jedoch subjektiv durch die Sachlage für gerechtfertigt. Damit wird der im Vorsatz liegende Handlungsunwert aufgehoben, womit ein Vorsatzdelikt ausscheidet (Hans Vest/Sonja Frei/Sabrina Montero; Betriebsanleitung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 2015, S. 891).
6.4.2. Gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Dieser sog. Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung steht mit seiner Verweisung auf das Gesetz als Blankettnorm im Dienst der Einheit der Rechtsordnung. Es versteht sich von selbst, dass das Recht ein bestimmtes Verhalten nicht einerseits gebieten oder erlauben, andererseits aber verbieten kann. Während diese Feststellung banal ist, bleibt andererseits die Frage offen, in welchen Fällen das gebietende bzw. erlaubende, in welchen das verbietende Gesetz den Ausschlag gibt. Die Frage muss jeweils im konkreten Fall entschieden werden (vgl. Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 1).
6.4.3. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) Rechtmässig verhält sich auch, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen aus einer unmittelbaren, nicht anders
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abwehrbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Eine "Gefahr" im Sinne des rechtfertigenden Notstands kann (u.a.) von einem rechtlich missbilligten menschlichen Verhalten, z.B. einer Drohung, ausgehen; diesfalls wird von Nötigungsnotstand gesprochen. "Unmittelbar" droht eine Gefahr nur, wenn ein weiteres Zuwarten mit der rettenden Notstandshandlung deren Wirksamkeit in Frage stellen würde. Es darf also (erst) gehandelt werden, kurz bevor es zu spät wäre. Die Gefahr darf sodann „nicht anders abwendbar“ sein, was heisst, dass die Notstandshandlung in der konkreten Situation das einzige verfügbare Mittel sein muss, um das Interesse des Notstandstäters noch retten zu können (sog. Subsidiarität). Die Notstandshandlung ist sodann nur dann gerechtfertigt, wenn das bedrohte Interesse des Notstandstäters deutlich höher wiegt als die verletzten Interessen; wiegt das Interesse des Notstandstäters nicht höher, kommt höchstens entschuldbarer (Nötigungs-)Notstand gemäss Art. 18 StGB zur Anwendung (vgl. Vest/Frei/Montero, a.a.O., S. 80 und BSK StGB Seelmann, Art. 17 N 3 ff.).
6.4.4 Wahrung berechtigter Interessen (in der Form von Whistleblowing)
6.4.4.1. Wahrung berechtigter Interessen (allgemein) Gerechtfertigt ist eine Tat sodann, wenn der Täter in Wahrung berechtigter Interessen handelt. Dieser Rechtfertigungsgrund gilt als gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Unterschied zu den anderen Rechtfertigungsgründen geht es nicht um Abwehr, sondern um die Ausübung verfassungsmässig garantierter Freiheitsrechte oder um die Herstellung sozial erwünschter und gebilligter Zustände auf Kosten der Beeinträchtigung anderer Interessen (BSK StGB – Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 25; Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 13). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Straftat notwendig und angemessen ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c, BGE 127 IV
166 E. 2b; BGE 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eigenen pri-
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vaten, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen geht. Ob die zu schützenden Interessen privater oder öffentlicher Art sind, betrifft die Abwägung respektive Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dass ein Vorgehen, wie das heute zu beurteilende des Beschuldigten, in neuerer Zeit als "Whistleblowing" bezeichnet wird, ändert an seiner strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen nichts (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, Erw. 4.1.). Die neuere Lehre tendiert in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung dahin, für die Anerkennung von legalem Whistleblowing vorauszusetzen, dass nicht nur die berechtigten Interessen deutlich höher zu gewichten sind als die verletzten, sondern auch die verwendeten Mittel angemessen sind (BSK StGB – Seelmann, 3. Aufl., 2013, Art. 14 N 24; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., 2011, § 10 N 59 f.).
6.4.4.2. Handlungskaskade des Whistleblowers Auf der Grundlage dieses Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen ist gemäss Praxis und Lehre die erste Voraussetzung, die ein Whistleblower erfüllen muss, damit seine Handlung straflos bleibt, – soweit kann dem Privatgutachter Prof. Dr. C._____ [Verfahrensakten SB160257, Urk. 60 S. 11] gefolgt werden –, die Einhaltung eines dreistufigen Kaskadensystems: Demnach muss der Whistleblower zunächst versuchen, die Meldung organisations- bzw. amtsintern zu erstatten. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist bzw. aussichtslos erscheint, ist der Schritt an externe Stellen wie Strafverfolgungsbehörden, Rechtsdienste, Geschäftsprüfungskommission etc. gerechtfertigt. Der Gang an die Medien bzw. die "Flucht in die Öffentlichkeit" ist sodann nur als letztes Mittel zulässig, wenn die Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag (vgl. Urteil 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 4.1; BGE 115 IV 75; BSK StGB Oberholzer, 3. Aufl., 2013, Art. 320 N 17; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 2013, § 61 N 12; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2004 S. 559 f).
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6.4.4.3. Geeignete externe Stellen im Falle der Schweizerischen Nationalbank a) Aufsichtsbehörden über die Nationalbank Gemäss dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 2003 (Nationalbankgesetz; SR 951.11) und dem Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004 (SR 951.153) übt der Bankrat die Aufsicht und Kontrolle über die Nationalbank aus. Der Bankrat stellt auch die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums der Nationalbank zuhanden des Bundesrates und er kann ebenso Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrates stellen. Das Präsidium wird vom Bundesrat bezeichnet (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 lit. a und h, Art. 43, Art. 45 Nationalbankgesetz; Art. 10 lit. g und Art. 14 Abs. 2 lit. b Organisationsreglement). Zudem unterliegen die Mitglieder der Organe der Nationalbank dem Amts- und Geschäftsgeheimnis (Art. 49 Abs. 1 Nationalbankgesetz). Gemäss der Generalklausel von Art. 42 Abs. 3 Nationalbankgesetz ist überdies der Bankrat für alle Angelegenheiten zuständig, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem andern Organ zugewiesen werden. Als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank ist somit in erster Linie der Bankrat und in einem weiteren Sinne auch der Bundesrat zu bezeichnen. b) Strafverfolgungsbehörden Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 StPO). Dieses allgemeine Anzeigerecht steht jedermann zu, wobei es keine Rolle spielt, ob man als Geschädigter betroffen ist oder lediglich als Aussenstehender vom Delikt Kenntnis genommen hat. Eine Strafanzeige kann selbst anonym erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden, vorab die Polizei, sind verpflichtet, Strafanzeigen entgegen zu nehmen (vgl. Schmid, StPO PK, 2. Auflage, Art. 301 N 1). Somit steht grundsätzlich jedermann die Möglichkeit offen, bezüglich eines von ihm vermuteten Insidergeschäfts eines Nationalbankpräsidenten von Anfang an direkt an die Polizei zu gelangen und Anzeige zu erstatten (vgl. Art. 161 aStGB, Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen; Straftatbestand des Insiderhandels).
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B. P RÜFUNG DES V ORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.B.
1. Tatbestandsmässigkeit
1.1. Objektiver Tatbestand
1.1.1. Wie bereits ausgeführt, ist der objektive Sachverhalt erstellt. Aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses steht fest, dass er am 4. November 2011 den Mitbeschuldigten E._____ in dessen Anwaltskanzlei aufsuchte, diesem den von ihm in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrgenommenen Umstand mitteilte, dass der Präsident der Schweizerischen Nationalbank, Dr. B._____, Kunde der Bank D._____ sei und mit Devisen spekulieren würde, und zur Untermauerung dieser Behauptung die drei „Printscreens“ vorlegte, welche die entsprechenden Bankinformationen über die auf den Namen von Dr. B._____ lautende Kontobeziehung mit der Bank D._____ enthielten (siehe oben Ziff. III.A.3.2 und III.A.3.3.).
1.1.2. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit gleichzeitig den Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte war vom 1. Februar 2005 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 3. Januar 2012 Angestellter der Bank D._____. Seit dem 1. April 2007 hatte er die Position eines Prokuristen und seit dem 1. Juni 2007 jene eines Assistant Vice President inne (Urk. 00.001). Der Beschuldigte erfüllt somit das Erfordernis des Angestellten einer Bank. Die Vorinstanz hat (auf einen entsprechenden Einwand der damaligen Verteidigung, Urk. 74 S. 5) zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte, auch wenn er sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bank nicht über diese Transaktionen hätte informieren müssen, dennoch nur aufgrund seiner Anstellung bei der Bank D._____ überhaupt Zugang zu diesen Daten hatte. Namentlich war ihm als IT-Mitarbeiter eine Einsichtnahme in das elektronische Bankensystem "Avaloq", auf -- 47 of 130 -welchem Devisentransaktionen festgehalten werden, aufgrund seiner Zugriffsberechtigung erlaubt und auch ohne Weiteres möglich (Urk. 00.001 S. 2), was der Beschuldigte nicht in Abrede stellte. Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass er alle Informationen selbständig per Datenabfrage hätte erhalten können, ohne dass die Kundennummer B._____s von einem andern Mitarbeiter durch den Raum gerufen zu werden brauchte (Urk. 01.311 S. 5). Nachdem der Beschuldigte verbal überdies darauf hingewiesen worden war, er solle sich das Dollarkonto ansehen, war er kurzerhand und autonom in der Lage, die Informationen zu den Dollartransaktionen von B._____ im Computersystem der Bank D._____ zu erlangen, anzuschauen und sie sich physisch zu beschaffen, was er in der Folge auch tat (Urk. 01.302 S. 5 f.). Somit nahm er die entsprechenden Informationen in seiner Eigenschaft als Angestellter bei der Bank D._____ wahr. Dass der Beschuldigte kein Kundenberater war sondern ein IT-Mitarbeiter ist angesichts seiner ungehinderten Zugriffsmöglichkeit, von welcher er auch Gebrauch machte, ohne Belang. Der Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der Tätigkeit bei der Bank D._____ ist ebenfalls zu bejahen. Weiter ist unbestritten, dass die Informationen betreffend die Bankbeziehung zwischen B._____ und der Bank D._____ sowie die einzelnen Dollartransaktionen, welche auf dem Konto B._____s bei der Bank D._____ getätigt wurden, im Zeitpunkt der Offenbarung an E._____ geheim (mithin nicht allgemein zugänglich, nur Mitarbeitenden der Bank und damit einem beschränkten Kreis von Personen bekannt) waren.
1.2. Subjektiver Tatbestand
1.2.1. Nicht daran zu zweifeln – und insoweit seitens des Beschuldigten auch unbestritten geblieben ist –, dass er diese Informationen dem Mitbeschuldigten E._____ bewusst und gewollt offenbarte und um deren Geheimnischarakter gewusst hatte: Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung, die Angelegenheit sei so heikel gewesen, dass man sich gesträubt habe, dieses Konto öfters anzusehen. Man habe es eigentlich gar nicht sehen wollen. Um nicht immer wieder auf das -- 48 of 130 -Konto zugreifen zu müssen und weil er diese Seite im System nicht länger habe offen lassen wollen, habe er sich Printscreens erstellt und diese ausgedruckt. Noch in der Bank habe er die Ausdrucke dann zusammengefaltet und sie in einer Tasche mitgenommen. Nach eigenem Bekunden beabsichtigte er, sich das Ganze in Ruhe ansehen und verstehen zu können und (bei E._____) rechtlichen Rat zu suchen (Urk. 01.302 S. 12; Urk. 01.308 S. 16-18). Dieses einerseits gezielte, aber zugleich vorsichtige Verhalten zeigt zweifelsfrei das Bewusstsein des Beschuldigten, dass es ihm nicht erlaubt war, diese Informationen weiterzugeben.
1.2.2. Zudem ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der fraglichen Dollartransaktionen bei E._____, M._____ und G._____ Rat suchte und um deren absolute Verschwiegenheit bat (etwa Urk. 00.160; Urk. 00.204) sowie aus unzähligen E-Mails des Beschuldigten an E._____, wonach er nach einem korrekten Weg, einer sicheren, risikofreien Variante, richtigen Kanälen zur Offenlegung suchte, weil er nie und nimmer bereit sei, seinen Job, sein Leben zu riskieren (z.B. Urk. Urk. 00.177; Urk. 00.195; Urk. 00.196; Urk. 00.197; Urk. 00.220 f.), dass er genau wusste, sich auf äusserst brisantem Terrain zu bewegen, weil die fraglichen Dollartransaktionen der Geheimhaltungspflicht unterstehen und dass er mit der Preisgabe dieser Informationen das Bankgeheimnis verletzen würde.
1.2.3. Zudem hatte E._____ im E-Mail-Verkehr A._____-E._____ von Anfang an auf drohendes Unheil für den Beschuldigten aufmerksam gemacht und dass es heikel für diesen sei (Urk. 00.121; Urk. 00.152).
1.2.4. Auch die Aussage des Beschuldigten, er habe schon bezüglich Mitteilung an E._____ ein schlechtes Gefühl gehabt und geschaut, ob ein anderer Weg bestehe, lässt keinen Zweifel offen, dass er sich der Geheimnisoffenbarung von allem Anfang an bewusst war.
1.2.5. Schliesslich sei auf den Arbeitsvertrag des Beschuldigten vom 30. Juni 2005 verwiesen (vgl. Urk. 02.102.3, Pos. 1/A_24, 1 Plastiksack mit div. Unterlagen D._____, in brauner Kartonschachtel). Als integrierende Bestandteile des Arbeitsvertrages sind unter anderem die SaraRules, Mitarbeiterreglement der Bank -- 49 of 130 -D._____, und die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) genannt. § 17 der …Rules, Version 2005, regelt das Geschäftsund Bankgeheimnis. Danach ist der Mitarbeiter gegen jedermann zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was er bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Bank erfährt (Geschäftsgeheimnis). Er hat für eine absolute Geheimhaltung aller Geschäftsbeziehungen der Bankkunden der gesamten Bankgruppe […] zu sorgen (Bankgeheimnis). Für den Verletzungsfall wird auf die diesbezüglichen Normen im Strafgesetzbuch und im Bankgesetz Bezug genommen. Zudem erfolgt ein ausdrücklicher weiterer Hinweis auf die bereits erwähnte interne Weisung 1.1.01, Ausgabe September 2003, zu Diskretion und Bankgeheimnis (vgl. auch vorne E. III. 7.4.3), wonach ausserhalb der Bank keinerlei Informationen oder Hinweise über Kunden, deren Bankverbindungen und Transaktionen preisgegeben werden dürfen. Auch in der zitierten Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen von 2004 werden das Geschäfts- und Bankgeheimnis in Ziff. 7.1 und 7.2 ausdrücklich angeführt. Damit war die Geheimhaltungspflicht auch vertraglich explizit und mehrfach abgestützt, was dem Beschuldigten bewusst sein musste und auch war.
1.2.6. Der Beschuldigte handelte somit klar vorsätzlich.
1.3. Fazit Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie desjenigen der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB.
2. Rechtswidrigkeit: Prüfung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 14 StGB
2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte A._____ und seine Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte am 4. November 2011 lediglich rechtlichen Rat zur Wertung der Geschäfte des Nationalbankpräsidenten B._____, einer allfälligen Meldepflicht und entsprechenden Meldemöglichkeiten habe einholen wollen und -- 50 of 130 -deshalb den Mitbeschuldigten E._____ als Rechtsanwalt konsultiert habe. Unter einem objektiven Gesichtspunkt bzw. zumindest aus der subjektiven Sicht des Beschuldigten sei somit zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten E._____ in dieser Angelegenheit anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 ein anwaltliches Mandatsverhältnis entstanden und der Mitbeschuldigte E._____ daher an das Anwaltsgeheimnis gebunden gewesen. In diesem Rahmen sei die Geheimnisoffenbarung des Beschuldigten A._____ an den Mitbeschuldigten E._____ gerechtfertigt gewesen (vgl. Urk. 01.302 S. 16 und 01.303 S. 15 f.; Urk. 74 S. 6 und S. 10; Urk. 168, S. 4-17). Im Ergebnis wird damit (sinngemäss) geltend gemacht, dass das Handeln des Beschuldigten im Sinne von Art. 14 StGB – zumindest putativ – gerechtfertigt gewesen sei.
2.2. Beurteilung
2.2.1. Vorbemerkung Mit Verfügung vom 25. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ wegen Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses ein (Verfahrensakten SB160257, Urk. 06.602). Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten A._____ wies die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 10. Dezember 2014 ab (Verfahrensakten SB160257, Urk. 08.027). Die III. Strafkammer kam zum Schluss, dass ein Mandatsverhältnis zwischen den Beschuldigten A._____ und E._____ nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden könne. Einzig die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten A._____ genügten hierfür unter Berücksichtigung sämtlicher übriger Umstände nicht (a.a.O. S. 24). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 7. Mai 2015 nicht ein (Verfahrensakten SB160257, Urk. 08.031). Das Verfahren gegen den Beschuldigten E._____ betreffend Verletzung des Anwaltsgeheimnisses ist somit rechtskräftig eingestellt worden. Diese rechtskräftige Einstellung ist nun aber in diesem Verfahren nicht bindend, da es vorliegend nicht um die strafrechtliche Beurteilung des Mitbeschuldigten E._____ geht, sondern das Verhalten des Beschuldigten A._____ zu beurteilen ist. Es kann deshalb hier -- 51 of 130 -frei geprüft werden, ob anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 ein anwaltliches Mandatsverhältnis begründet wurde.
2.2.2. Aussagen der Beteiligten a) Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte in seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person vom 5. Januar 2012, er habe E._____ im Rahmen eines sonst schon bestehenden Kontaktes bezüglich einer offenen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, mithin als seinen bisher genutzten Anwalt, um Rat bezüglich der Angelegenheit B._____ gefragt. E._____ sage heute aus, es habe damals kein Mandatsverhältnis zwischen ihnen beiden bestanden. Er selber sei davon ausgegangen, dass die jeweiligen Gespräche mit E._____ absolut vertraulich gewesen seien (Urk. 01.302 S. 9-11). Aus seiner Sicht habe ein Mandatsverhältnis zwischen ihm und E._____ bestanden. Er sei jederzeit davon überzeugt gewesen, dass E._____ an seine berufliche Schweigepflicht gebunden gewesen sei (Urk. 01.302 S. 16). Er habe E._____ damals gefragt, ob er ihm eine äusserst vertrauliche Frage stellen könne und dieser habe darauf erwidert, alles was sie hier besprechen würden, unterliege grundsätzlich dem Anwaltsgeheimnis. Auch habe ihm E._____ auf weitere Frage hin gesagt, dass es unter dem Anwaltsgeheimnis möglich sei, ihm Dokumente zu zeigen (Urk. 01.303 S. 15 f.); im Rahmen des Anwaltsgeheimnisses dürfe er auch ganz im Detail informieren (Urk. 01.303 S. 11). E._____ habe ihn als Anwalt beraten (Urk. 01.304 S. 13). Dafür, dass zwischen ihm und E._____ ein anwaltliches Vertretungsverhältnis bestanden habe, spreche auch, dass er die drei Printscreens und seine Notizen auf Wunsch von E._____ in einem verschlossenen Couvert bei diesem im Büro hinterlegt habe (Urk. 01.308 S. 11 f. und 21). Allerdings räumte der Beschuldigte ein, keine Vollmacht in Bezug auf eine Vertretung durch E._____ im Zusammenhang mit den Dollartransaktionen B._____s unterzeichnet zu haben. Ausserdem verneinte er mehrmals und dezidiert, E._____ gesagt zu haben, dass er ihn in dieser Sache als Anwalt beauftrage: "Nein, habe ich nicht" bzw. "Nein, sicher nicht" (Urk. 01.308 S. 21). Es sei eine rechtliche Frage gewesen, welche er E._____ während eines tagelangen Prozesses, ca. vom 5. bis 15. November 2012 [recte:
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2011], als sie eine Beschwerde (in anderer Sache, vgl. Urk. 01.308 S. 20) verfasst hätten, bei dieser Gelegenheit gestellt habe (Urk. 01.308 S. 21). b) Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ E._____ stellte sich anlässlich der Untersuchung auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe genau gewusst, dass sie in keinem Mandatsverhältnis gestanden seien und er ihn nicht mehr vertreten habe. Sein früheres Anwaltsmandat mit dem Beschuldigten sei seit Sommer 2011 beendet gewesen. Der Beschuldigte habe ihn als Privatmann konsultiert, weil sie politisch eine ähnliche Haltung gehabt hätten. Es sei eine politische Frage gewesen. Die Eröffnung eines Mandates sei überhaupt kein Thema gewesen. Es gebe weder eine Vollmacht noch habe er Leistungen erfasst oder Rechnung gestellt (Urk. 01.401 S. 5 f. und S. 33). In diesem Zusammenhang bezog sich E._____ auf ein E-Mail vom 13. November 2011, in welchem er den Beschuldigten darauf hingewiesen habe, dass er ein früheres Mandat niedergelegt habe und nicht mehr gegen Aussen in Erscheinung trete (vgl. Urk. 00.146). Es habe gleichzeitig auch Telefonate gegeben, bei welchen er ihm das gesagt habe (Urk. 01.402 S. 7). Er habe dem Beschuldigten denn auch gesagt, dass er sich strafbar gemacht habe, indem er sich bei ihm gemeldet habe (Urk. 01.401 S. 5). Weiter verwies E._____ auf ein E-Mail des Beschuldigten vom 4. Dezember 2011, in welchem dieser ausdrücklich ausgeführt habe, dass er ihm diese Unterlagen als Kollegen gezeigt habe (Urk. 01.402 S. 29 und Urk. 01.403 S. 42). Zudem führte E._____ aus, dass der Beschuldigte ihn im Zusammenhang mit der Nationalbank bereits kontaktiert habe, bevor diese Sache mit den Printscreens aufgekommen sei. Der Beschuldigte habe ihn damals in Bezug auf die Euro-Anbindung angerufen, sich sehr aufgeregt und gesagt, dass B._____ damit quasi unser Volksvermögen verschwende. Der Beschuldigte habe ihn, E._____, gefragt, ob er nicht einen oder zwei kritische Artikel zu diesem Thema schreiben wolle, um auf diese Umstände hinzuweisen. Aus der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten seien dann zwei Artikel entstanden, welche er auf seiner Homepage, www.E._____.ch, veröffentlicht habe (Urk. 01.401 S. 3 und Urk. 01.322 S. 6). Auf diesen Standpunkt stellte sich der Mitbeschuldigte E._____ im Wesentlichen auch im Rahmen seiner Befragung vor Berufungsgericht (vgl. Prot. I S. 21-29 und -- 53 of 130 -S. 43-52). Die Darstellung des Beschuldigten A._____, wonach dieser ihn gefragt habe, ob er ihm eine äusserst vertrauliche Frage stellen könne, und er (E._____) darauf geantwortet habe, alles was sie hier besprechen würden, unterliege grundsätzlich dem Anwaltsgeheimnis, stimme nicht. Vielmehr sei ihre Besprechung vom 4. November 2011 rund um das Verhalten des Nationalbankpräsidenten B._____ von ihnen beiden als eine politische Angelegenheit behandelt worden (a.a.O. S. 24). Es sei nicht um eine Beratung, sondern um das Überlegen in einer politischen oder auch staatsrechtlichen Sache gegangen. Ihnen sei beiden klar gewesen, dass kein anwaltliches Mandatsverhältnis begründet worden sei; er habe auch keine Honorare geschrieben oder Rechnungen gestellt (a.a.O. S. 26). E._____ machte allerdings auch folgende Aussagen: Er wisse es nicht mehr genau, aber er glaube doch, dass er A._____ bereits anlässlich dieses Treffens gesagt habe, dass er das Vorgefallene intern melden solle, worauf dieser gesagt habe, diese Option scheide komplett aus, denn bei einer Meldung würde er den Job verlieren und die Bank D._____ das Konto physisch verschwinden lassen (a.a.O. S. 25). Man habe natürlich auch diskutiert, wie der Beschuldigte A._____ bezüglich einer allfälligen Verletzung des Bankgeheimnisses geschützt werden könnte (weshalb man dann auch von der ersten Überlegung, an die Presse zu gehen, abgekommen sei; a.a.O. S. 28). Weiter sagte er aus, man habe möglich-erweise anlässlich dieses Treffens auch strafrechtliche Überlegungen angestellt bzw. sich gefragt, ob das Verhalten des Nationalbankpräsidenten strafrechtlich relevant sei (a.a.O. S. 48). Auch gab er an, es sei seine Idee gewesen, die Printscreens in einem Couvert aufzubewahren und im Anwaltsbüro zu deponieren; er habe dies A._____ vorgeschlagen mit der Bemerkung, dass wenn es irgendwie auffliegen würde, er dann sagen könne, dass er lediglich Rat bei einem Rechtsanwalt gesucht habe und die Printscreens beim Anwalt habe sicherstellen wollen (a.a.O. S. 48 f.).
2.2.4. Würdigung a) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit um den Nationalbankpräsidenten B._____ dem Mitbeschuldigten E._____ nie eine Vollmacht ausgestellt hatte, ihm auch nicht
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ausdrücklich gesagt hatte, dass er ihn als Rechtsanwalt mandatiere, und von ihm auch nicht erwartet hatte, dass ihn dieser gegen aussen in irgendeiner Form vertrete. Diese Umstände sprechen aber – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 48 f.) – noch nicht gegen die Annahme eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Mitbeschuldigten E._____. Weder eine schriftliche Vollmacht noch eine Vertretung nach aussen stellen eine zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines Anwaltsverhältnisses dar. Auch die Festsetzung eines Honorars ist kein Essentiale eines Anwaltsvertrages. Vielmehr kann ein anwaltliches Auftragsverhältnis gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch schon konkludent – d.h. ohne besondere Form und allein aufgrund der äusseren erkennbaren Umstände – geschlossen werden und kann im Übrigen auch unentgeltlich sein. Es ist geradezu häufig so, dass der Anwaltsvertrag durch konkludentes Verhalten zustande kommt bzw. der Wille zum Abschluss des Vertrages aus dem Verhalten des Klienten und des Anwalts abzuleiten ist. In diesem Sinn stellt die Auskündigung des Anwaltes, in seiner Kanzlei Klienten zu empfangen, eine Realofferte zum Abschluss eines Beratungsvertrages dar. Der Klient nimmt diese Offerte durch konkludentes Verhalten (durch Realakzept) an, indem er sich mit dem Anwalt zu einer Besprechung trifft. Für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages genügt es daher beispielsweise, dass der Anwalt Akten im Gespräch zur Prüfung entgegennimmt (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., 2017, Rz. 1145 und 1156). b) Der Beschuldigte hat konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei angegeben, dass er aus seiner Sicht den Mitbeschuldigten E._____ in dessen Funktion als Rechtsanwalt aufgesucht und um Rat gefragt habe bezüglich des korrekten Wegs zur Überprüfung des Verdachts, dass B._____ allenfalls Insiderhandel begangen haben könnte, sowie bezüglich einer allfälligen ihn treffenden Meldepflicht. Diese Aussagen des Beschuldigten sind durchaus glaubhaft, auf jeden Fall aber nicht widerlegbar. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht weder, dass der Beschuldigte in einer E-Mail vom 4. Dezember 2011 an E._____ schrieb, dass er "es" (gemeint:
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die Printscreens) E._____ als Kollegen gezeigt habe, um ihm erklären zu können, warum er diese Meinung von "ihm" (gemeint: B._____) habe (Urk. 00.204), noch dass der Beschuldigte gemäss E._____ auch bereits vor den in Frage stehenden Ereignissen mit E._____ bei der Erarbeitung von zwei kritischen Artikeln zur Nationalbank und der durch sie festgesetzten Euro-Untergrenze zusammengearbeitet hatte. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auf einer politischen Ebene mit der Europolitik des Nationalbankpräsidenten nicht einverstanden war und sich auch deshalb an E._____ wandte, weil dieser dessen politische Haltung teilte, so schliesst dies gleichwohl nicht aus, dass der Beschuldigte Rechtsanwalt E._____ nicht allein wegen des empfundenen politischen Skandals aufsuchte, sondern auch deswegen, weil er sich im Hinblick auf ein korrektes und legales Vorgehen zur Aufdeckung dieses Skandals juristisch beraten lassen wollte. c) Die Darstellungen des Beschuldigten lassen sich auch nicht durch die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ widerlegen. Dieser sagte zwar seinerseits konstant aus, dass der Beschuldigte A._____ ihn nicht als Rechtsanwalt, sondern als "Privatmann", welcher eine ähnliche politische Haltung aufweise, aufgesucht habe und dass es sich bei ihrer Besprechung vom 4. November 2011 um eine politische Frage gehandelt habe. E._____ räumte aber – anlässlich der Berufungsverhandlung – auch ein, dass anlässlich dieses Treffens, neben den politischen Diskussionen auch staats- und gar strafrechtliche Überlegungen angestellt worden seien. Auch gab er an, dass er A._____ geraten habe, den Vorfall der bankinternen Compliance-Stelle zu melden, und dass man auch diskutiert habe, wie der Beschuldigte A._____ bezüglich einer allfälligen Verletzung des Bankgeheimnisses geschützt werden könnte. Diesen Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ muss entnommen werden, dass dieser dem Beschuldigten A._____ am Treffen vom 4. November 2011 sehr wohl auch juristischen Rat zukommen liess. Der Mitbeschuldigte E._____ gab sodann zwar auch vor Berufungsgericht wieder an, die Behauptung des Beschuldigten A._____ – wonach dieser ihn eingangs gefragt habe, ob er ihm eine äusserst vertrauliche Frage stellen könne, und er diesem darauf geantwortet habe, alles was sie hier besprechen würden und A._____ ihm an Dokumenten zeige, unterliege grundsätzlich dem Anwaltsgeheimnis – -- 56 of 130 -stimme nicht. In diesem Punkt aber steht Aussage gegen Aussage: Damit allein kann die Darstellung des Beschuldigten A._____ nicht widerlegt werden. d) Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die frühere Bekanntschaft des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschuldigten E._____ auf die gemeinsam verbrachte Kindergartenzeit beschränkte und sie nicht miteinander befreundet waren. Die beiden hatten 20 Jahre lang keinen Kontakt mehr, bis der Mitbeschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ in einer anderen Angelegenheit (dem "Thurgauer Verfahren") anwaltlich vertrat. Auch dies spricht dafür, dass der Beschuldigte A._____ E._____ am 4. November 2011 nicht einfach (bloss) als Kollegen mit ähnlicher politischer Gesinnung aufsuchte, sondern ihn (überdies) als rechtskundigen Anwalt in dessen Anwaltskanzlei um juristischen Rat anging. e) Auch dass das frühere Mandat betreffend das Verfahren im Kanton Thurgau, in welchem E._____ den Beschuldigten als Rechtsanwalt vertreten hatte (vgl. Beizugsakten des Bezirksgerichts [bezirksgerichtliche Kommission] Weinfelden, S5.2010.11, i.S. A._____ bzw. des Obergerichts des Kantons Thurgau, SW.2011.77) im Zeitpunkt des Treffens vom 4. November 2011 bereits beendet war (und nicht wieder auflebte) – das Verfahren endete mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Juni 2011, welches am 15. September 2011 in Rechtskraft erwuchs; wobei der Beschuldigte erklärte, E._____ habe das Mandat formell Anfang August 2011 beendet (Urk. 01.303 S. 14; Urk. 01.309 S. 22) – steht der Annahme des Zustandekommens eines neuen Mandatsverhältnisses auf konkludentem Wege selbstverständlich nicht entgegen. f) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gibt es somit – entgegen der im Einstellungsverfahren vertretenen Auffassung (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.1.) – gute Gründe für die Annahme, dass anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 ein konkludentes Mandatsverhältnis zwischen E._____ und A._____ geschlossen wurde. g) Letztlich kann diese Frage allerdings offen gelassen werden. Zumindest nämlich durfte der Beschuldigte A._____ als juristischer Laie subjektiv davon ausgehen, dass sich E._____ mit ihm nicht nur als politisch nahestehender Kollege, -- 57 of 130 -sondern auch als rechtskundiger Anwalt mit entsprechendem Fachwissen besprach und dabei dem Anwaltsgeheimnis unterstellt war. Seine Darstellung, er sei subjektiv jederzeit davon überzeugt gewesen, dass E._____ an seine berufliche Schweigepflicht gebunden gewesen sei, erscheint durchaus plausibel. E._____ behauptete in seinen Aussagen zwar immer wieder, dass dem Beschuldigten A._____ bewusst gewesen sei, dass E._____ am 4. November 2011 nicht als Anwalt mit ihm gesprochen habe, macht aber keine überzeugenden Ausführungen darüber, aufgrund welcher konkreter Umstände der juristisch nicht bewanderte Beschuldigte dieses Bewusstsein anlässlich des Treffens erlangt haben soll. Namentlich macht E._____ nicht geltend, dass er dem Beschuldigten – anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 – klar mitgeteilt hatte, dass er in diesem Moment nicht als Anwalt, sondern ausschliesslich als Privatmann mit ihm kommuniziere. E._____ machte zwar Aussagen, wonach er den Wunsch des Beschuldigten, ihn (nach Abschluss des Thurgauer Verfahrens) weiter bzw. erneut zu vertreten, ausdrücklich abgelehnt habe, bezog sich damit aber weder zeitlich noch sachlich auf das Treffen vom 4. November 2011 (Urk. 01.401 S. 6; Urk. 01.402 S. 6; vgl. auch Prot. II S. 52). Anlässlich des Treffens schlug E._____ dem Beschuldigten vielmehr ausdrücklich vor, die Printscreens verschlossen und mit der Unterschrift versiegelt in seinem Anwaltsbüro zu deponieren, damit dieser sich, "wenn es irgendwie auffliegen würde" (gemeint offensichtlich: falls der Beschuldigte mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert würde), sich darauf berufen könne, dass er juristischen Rat bei einem Rechtsanwalt gesucht habe. E._____ thematisierte somit anlässlich des Treffens vom 4. November 2011 geradezu ausdrücklich den Rechtfertigungsgrund, auf den sich der Beschuldigte heute beruft. Dass der Beschuldigte aufgrund dieser Ausführungen sowie des weiteren Verhaltens des Mitbeschuldigten E._____ (der mit ihm nicht bloss politische Überlegungen, sondern auch rechtliche Optionen diskutierte) der Auffassung sein konnte, er kommuniziere mit E._____ als seinem Rechtsanwalt und offenbare diesem geheime bankinterne Informationen unter dem Schutzmantel des Anwaltsgeheimnisses, erscheint nachvollziehbar bzw. ist zumindest nicht widerlegbar.
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h) Ist nun – jedenfalls aus subjektiver Sicht des Beschuldigten – von einer Geheimnisoffenbarung in dem durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Rahmen eines Mandatsverhältnisses auszugehen, so gilt es, das Folgende zu beachten: Grundsätzlich hat jedermann das Recht, sich rechtlich beraten zu lassen, sich insbesondere an einen Anwalt seiner Wahl zu wenden. Diesem Recht kommt Verfassungsrang sowie Menschenrechtscharakter zu (vgl. Art. 29 ff. BV, Art. 6 Ziff. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. b und Art. 17 IPBPR). Der Verteidigung (Urk. 168 S. 14 f.) ist deshalb hier Recht zu geben, dass es auch für Bankangestellte möglich sein muss, sich von einem externen Anwalt zu bankinternen Angelegenheiten beraten zu lassen, um sich über ihre Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen. In diesem Kontext gehört die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA und 321 StGB zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten gegenüber dem Klienten. Die Berufsverschwiegenheit des Rechtsanwaltes soll dem Mandanten die Gewähr bieten, dass er sich dem Anwalt rückhaltlos und umfassend anvertrauen kann, ohne befürchten zu müssen, dass Einzelheiten Dritten offenbart werden können. Der Mandant muss die Gewissheit haben, dass ihm durch die Preisgabe kein Nachteil entsteht. Nur auf diese Weise wird eine optimale und wirksame Beratung durch den Anwalt möglich, der dafür seinerseits auf eine umfassende Information durch den Klienten angewiesen ist. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf anwaltlichen Beistand wäre sinnentleert, wenn die Vertraulichkeit in der Kommunikation mit dem Anwalt nicht wirksam geschützt wäre. In diesem Sinne führte das Bundesgericht bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 1986 aus (BGE 112 Ib 606): "Bei der Beziehung zwischen Anwalt und Klient muss vorausgesetzt werden dürfen, dass der Klient voll auf die Verschwiegenheit des Anwalts vertrauen darf. Wenn sich der Klient ihm nicht rückhaltlos anvertraut und ihm nicht Einblick in alle erheblichen Verhältnisse gewährt, so ist es für den Anwalt schwer, ja unmöglich, den Klienten richtig zu beraten und ihn im Prozess wirksam zu vertreten." Vor diesem Hintergrund wird auch dem anwaltlichen Berufsgeheimnis Verfassungsrang und völkerrechtliche Geltung zuerkannt (vgl. zum Ganzen: Alexander Brunner / Matthias-Christoph Kenn / Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, "litera B", 2015, S. 183 f.; Christof Bernhart; die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl., 2011, S. 145; Fellmann, a.a.O., Rz 1264).
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Vorliegend ging der Beschuldigte subjektiv nachvollziehbar mit zureichenden Gründen davon aus, dass seine Offenbarungen betreffend das Verhalten des Nationalbankpräsidenten B._____ an den Mitbeschuldigten E._____ vom anwaltlichen Berufsgeheimnis geschützt seien. Im Vertrauen auf die Unantastbarkeit des Vertrauensverhältnisses machte er – mochte ihm dies daneben auch noch aus politischen Überzeugungen willkommen gewesen sein – von seinem Recht Gebrauch, den ihn beratenden Rechtsanwalt E._____ umfassend und rückhaltlos ins Bild zu setzen und ihm somit auch unter das Bank- und/oder Geschäftsgeheimnis fallende Tatsachen mitzuteilen.
3. Fazit Der Beschuldigte A._____ vermag sich somit erfolgreich auf den (Putativ-)Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB zu berufen. Er suchte anwaltlichen Rat beim Mitbeschuldigten E._____ und hielt aufgrund der erkennbaren Umstände aus überzeugenden bzw. zumindest nicht widerlegbaren Gründen einen Sachverhalt für gegeben, bei dessen Vorliegen ihm das übergeordnete Recht erlaubt, das Bankgeheimnis wie auch das Geschäftsgeheimnis preiszugeben. Hinsichtlich Anklageziffer I.B. ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses sowie der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses freizusprechen. C. P RÜFUNG DES V ORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.C.
1. Tatbestandsmässigkeit
1.1. Wie bereits ausgeführt, ist der objektive Sachverhalt erstellt. Aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses steht fest, dass er am 28. November 2011 um die Mittagszeit den...-Kantonsrat M._____, welchen er aus einer früheren Arbeitstätigkeit bei der P._____ kannte, im Erdgeschoss des … …hauses kontaktierte und ihn wissentlich und willentlich über den in seiner Eigenschaft als Bankangestellter wahrge-- 60 of 130 -nommenen Sachverhalt in Bezug auf das Konto von B._____ bei der Bank D._____ und die darauf verzeichneten Dollartransaktionen in Kenntnis setzte. Dabei nannte der Beschuldigte die Devisentransaktionen zwar nicht im Detail, bezeichnete jedoch B._____ als möglichen Insider, erwähnte die Einführung der Euro-Untergrenze vom 6. September 2011 und fragte M._____ nach einer neutralen Untersuchungsmöglichkeit zur Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Devisentransaktionen (siehe oben Ziff. III.A.3.4). Es ist sodann offensichtlich – und insoweit seitens des Beschuldigten auch völlig unbestritten –, dass er diese Informationen M._____ bewusst und gewollt offenbarte und um deren Geheimnischarakter gewusst hatte.
1.2. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit grundsätzlich sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie desjenigen der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB (wobei zur näheren Begründung vorab auf die vorstehend unter Ziff. B.1. zur Anklageziffer I.B. gemachten Ausführungen verwiesen werden kann, welche hier entsprechend gelten.) Wie ausgeführt, lässt etwa die Aussage des Beschuldigten, er habe schon bezüglich Mitteilung an E._____ ein schlechtes Gefühl gehabt und geschaut, ob ein anderer Weg bestehe, keinen Zweifel offen, dass er sich der Geheimnisoffenbarung von allem Anfang an bewusst war. Das gilt erst recht für seine nachfolgenden Handlungen. Der Beschuldigte sagte denn auch explizit, dass, nachdem E._____ ihm gegenüber (ca. am 22. November 2011) bemerkt habe, er sei ja rausgegangen (d.h. er habe das Bankgeheimnis bereits verletzt), er auch ein ungutes Gefühl gehabt habe, als er sich am 28. November 2011 an M._____ gewandt habe (Urk. 01.305 S. 4).
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2. Rechtswidrigkeit
2.1. Prüfung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17 StGB
2.1.1. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten argumentiert an erster Stelle (zusammengefasst) wie folgt: Anlässlich eines Telefonats vom 17. November 2011 habe der Mitbeschuldigte E._____, der ihm zuvor immer versichert habe, dass er dem Anwaltsgeheimnis unterstehen würde, plötzlich behauptet, dass der Beschuldigte A._____ seine Geheimnispflicht mit seiner Anfrage vom 4. November 2011 bei ihm bereits verletzt habe und er nun eigentlich seiner Anzeigepflicht nachkommen und A._____ anzeigen müsste (Urk. 168 S. 23 Rz. 106). Mit diesen Äusserungen habe der Mitbeschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ unter einen enormen Druck gesetzt, da er sich nun ganz dem "Goodwill" von E._____ ausgesetzt gefühlt habe. Diese Äusserungen von E._____ hätten ihn erpressbar gemacht. E._____ habe zum anderen auch deutlich kommuniziert, dass in der Sache etwas gemacht werden müsse, weshalb der Beschuldigte habe befürchten müssen, dass E._____ selber mit den Informationen an die Presse gelangen würde. Auch dies habe ihn erpressbar gemacht. Zusammengefasst sei nach diesen Äusserungen von E._____ dem Beschuldigten A._____ die Kontrolle über die von ihm zu wahrenden Geheimnisse entglitten (a.a.O. S. 25 f. Rz 110 und 113 f.). Die folgenden allfälligen Bank- und Geschäftsgeheimnisverletzungen – gegenüber M._____, gegenüber G._____ sowie zuletzt gegenüber den R._____-Journalisten – seien ausnahmslos aufgrund dieser Drucksituation entstanden. Aufgrund der drohenden Anzeige durch den Mitbeschuldigten E._____ und dessen Wunsch des Tätigwerdens in Bezug auf die Transaktionen von Herrn B._____ sei der Beschuldigte unter einem immensen Druck gestanden. Der Beschuldigte A._____ habe sich genötigt gesehen, nach einer Möglichkeit der (legalen) Aufdeckung bzw. Überprüfung der Transaktionen zu suchen. Da er alleine nicht mehr weitergekommen sei, habe er sich zwingend an Dritte wenden müssen. Aus diesen Gründen habe er zunächst M._____ kontaktiert. Er habe demnach M._____ nicht aus eigenem Antrieb kontaktiert und keinen eigenen Willen gehabt, -- 62 of 130 -das Bank- und Geschäftsgeheimnis zu verletzen (a.a.O. S. 33 f Rz. 140 ff.). Die Verteidigung bringt damit vor, es liege ein Nötigungsnotstand als Rechtfertigungsgrund vor (a.a.O. S. 36 Rz 144 ff.).
2.1.2. Beurteilung
2.1.2.1. Dem seitens des Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgebrachten Argumentation kann bereits auf der Ebene des Sachverhaltes nicht gefolgt werden. Dass sich der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum in einer Nötigungssituation befunden habe und diese ihn zum willenlos oder wenigstens nicht vorsätzlich handelnden (dolosen) Werkzeug von E._____ habe werden lassen, muss als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden, wie nachfolgend zu zeigen ist.
2.1.2.2. Der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger hatten bereits vor Bezirksgericht geltend gemacht, dass sich der Beschuldigte aufgrund von Äusserungen von E._____ nach dem 17. November 2011 – wonach er ihn eigentlich anzeigen müsste, da er, der Beschuldigte, das Bankgeheimnis eigentlich schon verletzt habe, als er mit den Informationen zu ihm gekommen sei – in einer Drucksituation befunden habe, aufgrund welcher er sich gezwungen gefühlt habe, M._____ zu kontaktieren sowie sich mit G._____ zu treffen (vgl. Urk. 74 S. 3 und 11; Urk. 91 S. 56). Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen mit überzeugender Begründung entkräftet (Urk. 91 S. 56-59), weswegen im Folgenden deren Ausführungen unter Hinzufügung leichter Ergänzungen zusammengefasst werden können.
2.1.2.3. Der Beschuldigte machte im Laufe der Untersuchung tatsächlich verschiedentlich geltend, er habe sich im Dezember 2011 in einer Nötigungssituation befunden (Urk. 01.309). E._____ habe ihm gesagt, er sei mit den Informationen schon "herausgegangen", als er damit zu ihm gekommen sei. Diese Aussage habe ihn, den Beschuldigten, erpressbar gemacht (Urk. 01.304 S. 12, Urk. 01.305 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang habe ihm E._____ gesagt, dass ein anderer Anwalt sofort Anzeige gegen ihn, den Beschuldigten, erheben müsste, wenn er jetzt einen anderen Anwalt aufsuchen würde (Urk. 01.308 S. 5).
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Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2013 erklärte der Beschuldigte ausserdem, dass E._____ ihm bei der Übergabe des Couverts mit den Printscreens beim Treffen mit G._____ vom 3. Dezember 2011 gesagt habe, dass er von ihm, E._____, nur Unterstützung in Bezug auf die Auslösung der Untersuchung erhalte, wenn er G._____ die Unterlagen zeige (Urk. 01.322 S. 17). Mit diesen Aussagen stellt der Beschuldigte gewissermassen in den Raum, dass der Hinweis E._____s, dass er die geheimen Daten bereits offenbart habe, ihn so aus der Bahn geworfen habe, dass er jemanden Dritten habe einweihen müssen. Dies ist jedoch aus mehreren Gründen auszuschliessen.
2.1.2.4. Zunächst nämlich erklärte der Beschuldigte, M._____ aus S._____ im Grundsatz über das Problem angefragt zu haben, weil er von diesem gewusst habe, dass er bezüglich Insidergeschäfte eine Ausbildung mache (Urk. 01.302 S. 2 f.; auch Urk. 01.305 S. 4 und Urk. 01.308 S. 6). Er habe sich bei M._____ aufgrund von dessen Wissen und Ausbildung in Sachen Wirtschaftsdelikte erkundigt, ob er für Staatsangestellte (der Nationalbank) irgendeinen Weg oder eine Variante, eine neutrale Untersuchung des Ereignisses kenne, das Problem zu platzieren. M._____ habe ihm davon abgeraten, sollte er über irgendwelche Informationen zu einem konkreten Fall verfügen, in der Sache irgendwie tätig zu werden; es sei denn, er wolle den Prix Courage gewinnen und sein Leben ruinieren. Trotz des initialen Abratens habe M._____ Hilfsbereitschaft signalisiert (Urk. 01.303 S. 11 f.). Erst in der dritten und vierten Einvernahme tönte der Beschuldigte die oben erwähnte Drucksituation an (Urk. 01.304 S. 11 f.; Urk. 01.305 S. 3 f.). In der Einvernahme vom 19. Januar 2012 führte der Beschuldigte indes auf Frage aus, E._____ habe nichts gewusst, dass er M._____ kontaktieren würde. Es habe sich bei der Kontaktaufnahme mit M._____ am 28. November 2011 um eine relativ spontane Idee von ihm selber gehandelt (Urk. 01.308 S. 6). In diesen Aussagen finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte am Montag, 28. November 2011 nicht aus eigener Initiative und freier Entscheidung den...-Kantonsrat M._____ im … …haus aufgesucht hätte und inwiefern eine Nötigungssituation bestanden haben sollte. Abgesehen davon er-- 64 of 130 -scheint nicht plausibel, weshalb der Beschuldigte eine Drucksituation nicht von Anfang an erwähnte.
2.1.2.5. Ein analoges Bild ergibt sich aus den E-Mail des Beschuldigten an E._____ vom 28. November 2011, 10:41 und 11.03 Uhr: Er gehe noch mit M._____ essen heute. Es nehme ihn Wunder, was dieser dazu sage, und er werde sich danach telefonisch bei E._____ melden (Urk. 00.181 S. 1 f.). Auch die weitere E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E._____ unmittelbar nach dem Treffen mit M._____ bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte unter einer Nötigung von E._____ gestanden wäre (vgl. Urk. 00.183, bes. S. 2: E-Mail vom 28. November 2011, 22.18 Uhr): "Besprachen es soeben in Winti noch eine Stunde. Er ist wirklich sehr gut vernetzt, aber seine indirekt (er sagte, natürlich niemandem, worum es konkret geht), angesprochenen Kontakte sagten in zwei Fällen, man solle sich das persönlich gut überlegen […]. Ich glaube der Weg führt irgendwie über die Verwaltung, es gibt da einfach mittlerweile viele Arten der Meldepflicht. Oder sonst über ein Netz von Anwälten und Kontakte (d.h. über dich, solange dabei; das aktuelle Hin und her ist ja kein Zustand, obwohl ich ja keinen Druck mache, sondern eher unter Druck gerate aktuell). […] Wünsche noch eine gute Nacht, und hey, ungelogen: unter Druck ist eigentlich (!) B._____, nicht wir.". Der Beschuldigte bringt in diesem Mail zwar einen gewissen – und wie es scheint: vorwiegend selbstauferlegten – Druck zur Sprache, wonach (nach dem Treffen mit M._____) nun von ihm und E._____ gemeinsam zu entscheiden sei, wie man konkret vorgehen solle, macht dabei aber keineswegs den Eindruck, (vor und/oder nach dem Treffen mit M._____) unter einem von E._____ ausgeübten Handlungsdruck gestanden zu haben.
2.1.2.6. In Bezug auf das Treffen mit G._____ vom 3. Dezember 2011 verstrickte sich der Beschuldigte ebenfalls in Widersprüche. So sagte er zunächst zwar aus, dass er sich zwischen dem 20. November 2011 und dem 3. Dezember 2011 habe mitreissen lassen, weil ihm E._____ gesagt habe, er sei bereits "rausgegangen" und habe das Bankgeheimnis bereits verletzt. Diesem Druck von E._____ habe er in Bezug auf das Treffen mit G._____ nachgegeben, weil es noch Dienstleistungen von ihm als sein Rechtsanwalt gegeben habe, welche er noch nicht bezahlt -- 65 of 130 -habe, und er deswegen keinen Streit habe beginnen wollen (Urk. 01.305 S. 7). Auch mit dieser Schilderung deutete der Beschuldigte an, dass er sich durch E._____ unter Druck gesetzt gefühlt und nur deshalb in das Treffen mit G._____ eingewilligt habe. Ganz im Gegensatz dazu bekundete der Beschuldigte anlässlich der viel späteren Konfrontationseinvernahme, das Treffen bei G._____ in Q._____ sei nicht zuletzt auf seinen Wunsch hin initialisiert worden. Es sei seine Absicht gewesen, an diesem Treffen über einen Bundesparlamentarier, der an den Bankrat oder den Bundesrat gelangen konnte, eine Untersuchung auszulösen (Urk. 01.322 S. 8). Es ist nicht einzusehen, weshalb diese letztzitierten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Das zeigt auch der tatzeitnahe E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ vom 28. und 29. November 2011. Der Beschuldigte sprach sich für ein gemeinsames Meeting beim Chef, gemeint G._____, aus, wobei er E._____s Angebot zu einer Terminanfrage bei diesem sehr begrüsste und sich bedankte (Ja gerne, E._____ solle G._____ anrufen) und für die fragliche Woche jederzeitige Verfügbarkeit signalisierte. Auch erklärte sich der Beschuldigte bereit, G._____ seine Sicht darzulegen. Eigentlich sei B._____ [Anfangsbuchstabe des Nachnamens] (gemeint B._____) unter Druck und nicht sie (Urk. 00.181 bis 00.184; Urk. 00.186). Gleichermassen initiativ zeigte sich der Beschuldigte schon in seiner E-Mail vom 19. November 2011 14:22 (Urk. 00.160 S. 2). Dass sich der Beschuldigte damals von E._____ für den Gang zu G._____ unter Druck gesetzt gefühlt haben soll, kann diesen Bekundungen nicht entnommen werden. Eher scheint der Beschuldigte selber die treibende Kraft zu diesem Meeting gewesen zu sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Termin gewissermassen auf dem politischen Gleis über E._____, der G._____ bereits kannte, arrangiert wurde, wozu es – erkennbar aufgrund von G._____s Agenda – mehrerer Anläufe E._____s bedurfte. Ebenso wenig führen die in den unzähligen E-Mails des Beschuldigten (Urk. 00.119 ff.) wiederholt aufscheinenden starken Stimmungsschwankungen während der Suche nach einem korrekten Weg zu einem andern Schluss: Feuer und Flamme einerseits, apodiktische kapitulierende Rückzugsäusserungen an-- 66 of 130 -derseits. Exemplarisch sei auf sein E-Mail an E._____ vom 25. November 2011, 20:26 Uhr verwiesen: "Ich bin ein Eunuche seit meinem Rechtsfall, überkorrekt. Alles vorbereitet, aber keinen Mut. Mir ist das Gift abhanden gekommen. Ich finde das was hier war eine Riesenschweinerei, aber ich will die Probleme eines anderen nicht zu meinen eigenen machen. Zudem hasse (!!!) ich alles unkorrekte mittlerweile. […] Ich wollte Dich überzeugen, auch wenn ich den Sprengstoff natürlich sehe, und man ihn (selbst ich) gerne nutzen möchte. Nichts hat er mehr verdient, aber eben: er, nicht ich!"
2.1.2.7. Weiter ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass E._____ bestritt, von einer Anzeigepflicht gesprochen zu haben (Urk. 01.322 S. 21). Ausserdem fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten in diesem Zusammenhang auf, dass er nicht ab Untersuchungsbeginn behauptete, von E._____ genötigt worden zu sein, und selbst auf Nachfrage erwähnte er dies nicht sogleich. So wurde der Beschuldigte beispielsweise am 10. Januar 2012 gefragt, wie E._____ Druck auf ihn ausgeübt habe, um ihn dazu zu bringen, die H._____ zu kontaktieren. Aus seiner Antwort ist jedoch nicht erkennbar, dass E._____ ihn angezeigt hätte, wenn er die H._____ nicht kontaktiert hätte (Urk. 01.304 S. 9 ff.). Ein erstes Mal erwähnte er später in dieser Einvernahme vom 10. Januar 2012, der dritten als beschuldigte Person, dass ihm der E._____ Ende Dezember 2011 gesagt habe, er sei mit den geheimen Daten eigentlich schon "herausgegangen", als er zu ihm gekommen sei (Urk. 01.304 S. 11).
2.1.2.8. Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte diesen für ihn anscheinend sehr wichtigen Nötigungszustand nicht gleich zu Beginn der Untersuchung erwähnte, kommt hinzu, dass sich in seinen Aussagen Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt des Hinweises auf die Anzeigepflicht durch E._____ ergeben. Am 10. Januar 2012 führte der Beschuldigte aus, E._____ habe ihm Ende Dezember 2011 gesagt, dass er bereits mit den Informationen "herausgegangen" sei und dass er ihm dies bereits einmal zuvor und zwar nach dem Treffen mit G._____ vom 3. Dezember 2011 gesagt habe (Urk. 01.304 S. 11 f.). In der Einvernahme vom folgenden Tag erklärte der Beschuldigte jedoch, E._____ habe ihm dies bereits ca. am 20. November 2011 gesagt und dass er das Bankgeheimnis verletzt -- 67 of 130 -habe, als er ihn als Anwalt kontaktiert habe (Urk. 01.305 S. 7). Je nachdem, von welchem Zeitpunkt betreffend Beginn eines Nötigungszustandes ausgegangen würde, wären die Bankgeheimnisverletzungen in Bezug auf M._____ (28. November 2011) und G._____ (3. Dezember 2011) bereits zuvor begangen worden und die später allenfalls erfolgte Nötigung hätte gar keinen Einfluss darauf haben können.
2.1.2.9. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten besteht darin, dass er einerseits erklärte, sich in Bezug auf das Treffen mit G._____ angesichts der Aussage E._____s, er habe das Bankgeheimnis bereits verletzt, als er zu ihm gekommen sei, habe mitreissen lassen und andererseits angab, sich bezüglich dieses Treffens keine Gedanken gemacht zu haben, weil er gedacht habe, nichts befürchten zu müssen, da er sich nur mit Juristen und Anwälten treffe (Urk. 01.305 S. 7). Sollte E._____ ihm gesagt haben, er habe durch das Erteilen geheimer Informationen an ihn das Bankgeheimnis verletzt, obwohl er grundsätzlich Rechtsanwalt sei, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschuldigte gerade aufgrund dessen, dass er nur mit Anwälten und Juristen sprechen würde, nichts befürchtete. Gerade wegen der angeblichen Aussage E._____s hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass ihn dieser Umstand nicht vor einer erneuten Begehung einer Bankgeheimnisverletzung schützen würde.
2.1.2.10. Im Übrigen vermag dieses Vorbringen auch deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, inwiefern sich die behauptete Äusserung E._____s auf die Begehung weiterer Bankgeheimnisverletzungen durch den Beschuldigten ausgewirkt haben soll. Einerseits soll gemäss der amtlichen Verteidigung E._____ dem Beschuldigten am 17. November 2011 erwähnt haben, ihn eigentlich anzeigen zu müssen. Andererseits brachte die Verteidigung auch vor, E._____ habe dem angefügt, dass er dies aber nicht tue (Urk. 74 S. 3 und S. 11). Angenommen, E._____ habe tatsächlich von Anzeigepflicht gesprochen, bleibt unerklärlich, weshalb eine solche Äusserung den Beschuldigten dazu gebracht haben sollte, dem eigenen Willen widersprechend sowohl gegenüber M._____ und G._____ (sowie zuletzt den R._____-Journalisten) erneut das Bankgeheimnis zu verletzen. Weder der Beschuldigte noch die Vertei-- 68 of 130 -digung behaupteten, E._____ habe je durchblicken lassen oder gar gedroht ihn anzuzeigen, wenn er eine bestimmte Handlung nicht vornehme. Solange aber E._____ von seiner Aussage, ihn eigentlich anzeigen zu müssen, dies jedoch nicht zu tun, nicht abrückte, ist keine Drucksituation für den Beschuldigten zu weiteren Bankgeheimnisverletzungen erkennbar. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass ihm keine andere Wahl blieb. Der amtliche Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren führte in seinem Plädoyer vor Vorinstanz denn auch aus, der Beschuldigte sei sich gar nicht bewusst gewesen, aus rechtlicher Sicht genötigt worden zu sein (Urk. 74 S. 13). Um geltend machen zu können, dass er das Bankgeheimnis nur verletzt habe, weil er dazu genötigt worden sei, hätte der Beschuldigte aber zumindest realisieren müssen, dass die Unterlassung einer bestimmten Handlung das Eintreten ihm angedrohter ernstlicher Nachteile zur Folge gehabt hätte.
2.1.2.11. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wäre er tatsächlich in irgendeiner Weise durch E._____ zu weiteren Bankgeheimnisverletzungen genötigt worden, sich spätestens von diesem distanziert hätte, nachdem der befürchtete Nachteil – Anzeige und Eröffnung eines Strafverfahrens – eingetreten war. Es wäre mithin nahe gelegen, dass der Beschuldigte jeden Kontakt zu E._____ Anfang Januar 2012 abgebrochen hätte, was er jedoch nicht tat, sondern diesem sogar zugestand, ihn in der Klinik... abzuholen und (gemäss dem Beschuldigten) als Rechtsanwalt an die Durchsuchung seines Wohnhauses am 5. Januar 2012 zu begleiten (Urk. 01.308 S. 3). Eine Nötigung des Beschuldigten durch E._____ unter Hinweis auf eine dahingehende Anzeigepflicht erscheint auch unter diesem Aspekt nicht plausibel.
2.1.2.12. Im Fazit ist – im Einklang mit dem Bezirksgericht – trotz der ansonsten grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinem Vorbringen betreffend Nötigung davon auszugehen, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht zutreffen und es sich vielmehr um einen (nachträglichen) Versuch handelt, einen für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens zu erzielen.
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2.1.2.13. Fehlt es schon auf der Sachverhaltsebene am Nachweis einer Nötigungssituation und damit am rechtlichen Kriterium der Notstandslage, brauchen die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes (Unmittelbarkeit der Gefahr, Subsidiarität, deutliches Überwiegen der Interessen des Notstandstäters) nicht geprüft zu werden. Gleichwohl ist kurz festzuhalten, dass, selbst wenn die vom Beschuldigten behauptete Drucksituation als gegeben erachtet werden müsste, die Unmittelbarkeit der von E._____ angedrohten Strafanzeige bzw. des Ganges an die Presse nicht dargetan werden könnte. Weiter wurde seitens der Verteidigung nicht dargetan – und ist auch nicht nachvollziehbar – inwiefern die Informierung von M._____ überhaupt geeignet gewesen wäre, die Gefahr einer Strafanzeige bzw. eines Gangs an die Presse durch E._____ abzuwenden. Ein rechtfertigender Nötigungsnotstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt somit nicht vor.
2.2. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen
2.2.1. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten beruft sich weiter auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Bei der Kontaktaufnahme mit M._____ sei es dem Beschuldigten darum gegangen, abzuklären ob und wie eine entsprechende Überprüfung der Transaktionen von Herrn B._____ angestossen werden könnte. Es sei nie die Idee des Beschuldigten gewesen, dass M._____ diese Überprüfung durchführen sollte, aber der Beschuldigte habe zuerst herausfinden wollen, an wen er sich diesbezüglich zu wenden hätte. Dem Beschuldigten sei es aus den in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 erläuterten Stellungnahme (Urk. 156) nicht möglich gewesen, sich an die bankinterne Compliance-Stelle zu wenden. Seine Ratsuche bei Rechtsanwalt E._____ habe ebenfalls nicht zum gewünschten Ziel geführt, sondern ihn noch zusätzlich unter Druck gesetzt, eine Lösung zu finden. Der Beschuldigte habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als sich an eine weitere Fachperson zu wenden. Da er M._____ gekannt und gewusst habe, dass dieser eine Weiterbildung -- 70 of 130 -im Wirtschaftsstrafrecht gemacht habe, sei er der Überzeugung gewesen, eine entsprechende Fachperson angegangen zu sein. Da der Beschuldigte keine andere Handlungsmöglichkeit gehabt habe, sei dies der einzig mögliche Weg gewesen, um zu erfahren, ob und wie er eine Überprüfung der Transaktionen B._____s auslösen könnte. Demzufolge sei eine allfällige Verletzung des Bank- oder Geschäftsgeheimnisses dadurch gerechtfertigt gewesen (Urk. 168 S. 35 f. Rz. 149 ff.).
2.2.2. Beurteilung
2.2.2.1. Wie einleitend ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.4.4.), ist bei der Prüfung, ob sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen kann, in Anwendung der erwähnten Lehre und Rechtsprechung (u.a.) zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen des Beschuldigten notwendig und angemessen war. Im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten hat bzw. ob die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder zumutbar war.
2.2.2.2. Der Beschuldigte macht mit dem Plädoyer seiner Verteidigerin sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 (Urk. 156) geltend, dass eine interne Meldung an die Compliance-Abteilung der Bank D._____ unmöglich war bzw. nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Anlässlich seiner Einvernahmen während der Untersuchung erklärte er, dass jene Person, von welcher er die Kundennummer B._____s erhalten habe, bereits beim zuständigen Kundenberater nachgefragt habe. Dieser habe lediglich gesagt, dass alles korrekt sei und gemäss dessen Wortwahl dürfte auch die Compliance bereits im Spiel gewesen sein (Urk. 01.308 S. 19 f.). Da der Kundenberater bereits gesagt habe, dass alles ok sei und auch die Compliance informiert sei, habe er keinen Zweck darin gesehen, dies auch noch zu tun ("dann muss nicht noch ein A._____ da nachfragen"; Urk. 01.308 S. 20 und Urk. 01.311 S. 6). Diverse Mitarbeiter hätten allerdings an dieser Aussage (wonach alles korrekt sei) gezweifelt und eine (erneute) Kontaktaufnahme mit der Compliance sei als gar keine Möglichkeit erschienen (Urk. 01.302 S. 10). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2017 bringt -- 71 of 130 -er im Kern vor – auf die Details ist hier nicht einzugehen, nachdem der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Eingabe das rechtliche Gehör eingeschränkt wurde (vgl. vorstehend Ziff. II.4) – dass er bei einer bankinternen Meldung Repressionen hätte befürchten müssen. So habe in der Vergangenheit einmal ein früherer Mitarbeiter etwas aufgedeckt, worauf diesem postwendend gekündigt worden sei (vgl. Prot. II S. 69). Hierzu ist festzuhalten, dass in dieser doch sehr speziellen Konstellation eine interne Meldung des Beschuldigten A._____ an die Compliance-Abteilung der Privatbank in der Tat kaum erfolgversprechend gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Vorgesetzten wohl kaum etwas gegen ihren prominenten Kunden, den damaligen Nationalbankpräsidenten, unternommen hätten. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm seitens des Kundeberaters von B._____ mitgeteilt worden sei, dass mit den Transaktionen alles in Ordnung sei und die Compliance-Stelle darüber bereits informiert worden sei, kann ihm sodann nicht widerlegt werden. Zumindest subjektiv ist nachvollziehbar weiter, dass dem Beschuldigten A._____ die (erneute) Meldung an die Compliance-Stelle aus Furcht vor allfälligen Repressalien nicht zumutbar erschien. Dass der Beschuldigte tatsächlich entsprechende Befürchtungen hegte, wird nämlich durch die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ bestätigt. Dieser führte aus, der Beschuldigte habe ihm (glaublich anlässlich des Treffens vom 4. November 2011) auf dessen Rat, den Vorfall bankintern zu melden, geantwortet, das sei komplett unmöglich, was ihn (E._____) damals überrascht, ihm aber mittlerweile als absolut wahrscheinlich erscheine. Der Beschuldigte habe weiter gesagt, dass wenn er irgendeine Meldung machen würde, die Bank das Konto physisch verschwinden lassen und er seinen Job verlieren würde. Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass B._____ von dessen Bankberater darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Transaktionen nicht in Ordnung seien, worauf dieser Bankberater ziemlich scharf angegangen worden sei. Es habe also ein gewisses Klima der Unsicherheit in dieser Bank geherrscht (Prot. II S. 25 f.).
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Aus all den genannten Gründen erscheint es als gerechtfertigt, dass der Beschuldigte den ersten Schritt der Informationskaskade des Whistleblowing nicht einhielt.
2.2.2.3. a) In einem zweiten Schritt hätte sich der Beschuldigte für ein legales Whistleblowing direkt an eine geeignete externe Stelle, also namentlich an den Bankrat oder allenfalls auch den Bundesrat wenden dürfen und müssen (vgl. vorstehend Ziff. A.6.4.4.). Auch wäre ihm jederzeit der direkte Gang zu einer Strafverfolgungsbehörde offen gestanden. Dass der Beschuldigte als Laie zur Eruierung solcher geeigneter externer Stellen vorab den juristischen Rat einer (anwaltlichen, ihrerseits unter dem Berufsgeheimnis stehenden) Fachperson einholte, ist ihm zuzugestehen, weshalb er denn auch von den Vorwürfen der Geheimnisverletzung im Zusammenhang mit dem Treffen vom 4. November 2011 mit Rechtsanwalt E._____ freizusprechen ist. b) Nicht zu rechtfertigen ist indessen, dass der Beschuldigte über die Konsultation eines Rechtsanwaltes hinaus die Geheimnisse rund um die fraglichen Transaktionen des damaligen Nationalbankpräsidenten an den Politiker und Kollegen M._____ preisgab. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass M._____ kein Anwalt war und das Einholen eines Ratschlags von diesem nicht unter dem Schutz eines Amts- oder Berufsgeheimnisses stand, brachte er doch (zu Recht) nicht vor, dass dieser seinerseits einer Geheimhaltungspflicht unterstanden hätte. c) Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann auch nicht gesagt werden, dass das Aufsuchen von M._____ der einzige mögliche Weg gewesen sei, um zu erfahren, wie eine legale Überprüfung der Transaktionen des Nationalbankpräsidenten anzugehen wäre. Wie bereits ausgeführt wurde, muss es als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden, dass er vom Mitbeschuldigten E._____ derart unter Druck gesetzt worden sei, dass er keinen anderen Weg gesehen habe, als M._____ zu kontaktieren. Selbst wenn es aber zutreffen sollte, dass seine Ratsuche bei E._____ nicht zum gewünschten Ziel geführt habe, lässt sich nicht sagen, dass dem Beschuldigten A._____ keine anderen legalen Wege offen gestanden hätten und er entsprechendes nicht gewusst hätte:
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Dem Beschuldigten hätte – wäre es ihm allein um die juristische Abklärung und nicht (auch) um die politische Dimension dieser Angelegenheit gegangen – auch schon zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit offen gestanden, bezüglich des von ihm vermuteten Insidergeschäfts des damaligen Nationalbankpräsidenten direkt an die Polizei zu gelangen und Anzeige zu erstatten, wie er das ja dann am 1. Januar 2012 tat (vgl. Urk. 01.301). Zudem stand – gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten – zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar nach dem Gespräch mit E._____ der Gang an den Bankrat bzw. an den "Prüfungsausschuss" über die Nationalbank zumindest als vage Option bereits im Raum (vgl. Urk. 01.308 S. 6 oben: "Die dritte Variante wäre gewesen, und da war Herr E._____ auch offen zu dieser Zeit, dass wenn es irgend einen legalen Weg gibt, […] – wir sahen auch das mit dem Bankrat / Prüfungsausschuss – irgend eine Variante zu finden, die legal wäre, da war er durchaus offen und sagte, ja, wenn es etwas gibt, wäre es sicher interessant"). Der Beschuldigte wusste damit im Vorfeld des Treffens mit M._____ zumindest rudimentär um die Möglichkeit einer (weiteren) legalen Vorgehensvariante, die er allenfalls auch alleine ohne den Mitbeschuldigten E._____ hätte weiterverfolgen können, anstatt sich an den befreundeten Privatmann und Politiker M._____ zu wenden.
2.2.3. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Wahrung berechtigter Interessen ist deshalb zu verneinen.
3. Fazit
3.1. Ein Rechtfertigungsgrund für das unter Anklageziffer I.C. eingeklagte, nachgewiesene und im Sinne von Art. 47 BankG und Art. 162 StGB tatbestandmässige Verhalten des Beschuldigten ist somit nicht ersichtlich.
3.2. Da nach dem eingangs Gesagten (vorstehend Ziff. A.6.3.) die Geschäftsgeheimnisverletzung von der Bankgeheimnisverletzung konsumiert wird, ist der Beschuldigte somit ausschliesslich der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 BankG schuldig zu sprechen.
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D. P RÜFUNG DES V ORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.D.
1. Tatbestandsmässigkeit
1.1. Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. III.3) ist der objektive Sachverhalt in den wesentlichen Punkten erstellt: Aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte A._____ und der Mitbeschuldigte E._____ spätestens ca. am 18./20. November 2011 gemeinsam beschlossen, den als Nationalrat gewählten G._____ über die privaten Devisen- und Aktiengeschäfte von Dr. B._____ zu informieren und bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen. Auf Wunsch (bzw. zumindest mit Billigung) des Beschuldigten informierte E._____ Dr. G._____ anlässlich mehrerer Telefongespräche vom 21., 24. und 29. November 2011 darüber, dass B._____ gemäss Angaben eines Informanten privat mit Devisengeschäften spekulieren würde und insbesondere am 15. August 2011 einen Betrag von Fr. 500‘000.– in US-Dollar gewechselt und am 4. Oktober 2011 wieder in Schweizer Franken zurückgewechselt habe. Ausserdem teilte E._____ Dr. G._____ mit, dass sich der Informant, bei welchem es sich um einen Bankmitarbeiter handeln würde, mit ihm treffen wolle, und arrangierte für den 3. Dezember 2011 ein Treffen zu Dritt bei G._____ zu Hause. An diesem Treffen informierte der Beschuldigte Dr. G._____ in Gegenwart von E._____ detailliert über die privaten Aktien- und Devisengeschäfte von Dr. B._____. Dabei legte der Beschuldigte die drei von E._____ an das Treffen mitgebrachten "Printscreens" vor und zeigte G._____ die Buchungen, wobei er den Banknamen D._____, den Kundennamen B._____ und die Details der fraglichen Transaktionen B._____s erwähnte.
1.2. Auch dieses Verhalten des Beschuldigten erfüllt grundsätzlich sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG sowie desjenigen der Geschäftsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB. Zur näheren Begründung kann vorab wiederum auf die vorstehend unter Ziff. B.1. zur Anklageziffer I.B. getätigten Ausführungen verwiesen werden, welche hier entsprechend gelten.
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1.3. Insbesondere ist – entgegen einem entsprechenden Einwand des Verteidigers des Mitbeschuldigten E._____ im Parallelverfahren SB160257 – auch zu bejahen, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber G._____ eine Geheimnisoffenbarung beging:
1.3.1. Der Mitbeschuldigte E._____ stellt sich – vor Berufungsgericht, wie auch schon vor erster Instanz – auf den Standpunkt, er habe G._____ anlässlich der Telefonate im Vorfeld des Treffens vom 3. Dezember 2011 umfassend und detailliert über die Dollar-Transaktionen B._____s informiert. Dies habe er deshalb getan, da es für ihn naheliegend gewesen sei, dass bei einem allfälligen Gang an die Presse durch den Beschuldigten A._____ die Medien sich tumultartig auf G._____ stürzen würden, da dieser der prominenteste Kritiker von B._____ gewesen sei. Da er G._____ auf einen solchen Angriff habe vorbereiten wollen, habe er ihm alle Informationen, welche er selbst von A._____ erhalten habe, mündlich weitergegeben (vgl. Prot. II S. 29 ff. und S. 46 und Verfahrensakten SB160257 Urk. 33 S. 5 f.) Gestützt auf diese Darstellung des Mitbeschuldigten E._____ machte dessen Verteidiger vor Berufungsgericht wie schon vor erster Instanz geltend, dass aufgrund dieser umfassenden Vorabinformation von G._____ durch E._____ die vom Beschuldigten A._____ am Treffen vom 3. Dezember 2011 mitgeteilten Informationen G._____ gegenüber bereits nicht mehr geheim gewesen seien. Somit habe der Beschuldigte A._____ in jenem Moment das Bankgeheimnis gar nicht mehr verletzen können (und der Mitbeschuldigte E._____ logischerweise auch keine Gehilfenschaft dazu leisten können; vgl. Verfahrensakten SB160157 Urk. 68 S. 6 f und Urk. 37 S. 12 f.).
1.3.2. Die Behauptung des Mitbeschuldigten E._____, G._____ sei bereits vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 vollständig informiert gewesen, kann indes nicht gefolgt werden; sie muss als Schutzbehauptung verworfen werden, wie bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid betreffend den Mitbeschuldigten E._____ überzeugend dargetan hat (Verfahrensakten SB160257 Urk. 48 S. 30 ff.) und auch wieder im Berufungsentscheid in Sachen E._____ (SB160257) eingehend begründet wird.
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Im vorliegenden Verfahren wurde ein entsprechender Einwand seitens der Verteidigerin des Beschuldigten nicht geltend gemacht; auch diese erachtet die entsprechenden Aussagen E._____s als unglaubhaft (vgl. Urk. 168 S. 12 Rz. 48 und 50). Weshalb auf diese Darstellung E._____s nicht abgestellt werden kann, ist im vorliegenden Verfahren deshalb nur kurz der Vollständigkeit halber zu begründen.
1.3.3. a) Entscheidend ist namentlich, dass das Gesamtaussageverhalten des Mitbeschuldigten E._____ in diesem Punkt krass widersprüchlich ist. Erst seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er geltend, dass er G._____ zur Warnung vor allfälligen Presseanfragen umfassend vororientiert habe. Zuvor in der Untersuchung war nie die Rede davon, dass sich der Beschuldigte an G._____ gewandt hätte, um ihn vorzuwarnen oder ihn vorzuinformieren. Auch hatte der Beschuldigte zuvor auch nie behauptet, G._____ gegenüber bereits vor dem 3. Dezember 2011 alles über die Dollar-Transaktionen erwähnt zu haben. Vielmehr sagte er anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 13. Januar 2012, er habe G._____ am Telefon gesagt, dass B._____ rund USD 500'000 gekauft und wieder verkauft habe; er habe G._____ keine Details über die Transaktionen, sondern lediglich das grosse Bild vermittelt (Urk. 01.401 S. 14). Anlässlich seiner dritten Einvernahme vom 9. Februar 2012 bestritt er sogar ausdrücklich – auf Vorhalt einer Aussage des Beschuldigten A._____ (wonach G._____ bereits sehr vieles gewusst habe, da E._____, wie er [A._____] wisse bzw. ahne, schon viel mit G._____ über die Angelegenheit gesprochen habe; Urk. 01.304 S. 18 f) –, dass G._____ vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011 schon viel gewusst habe. Es stimme nicht, dass er und G._____ zuvor schon viel über diese Angelegenheit gesprochen haben sollen. G._____ habe von ihm gar nicht viel wissen können (Urk. 01.403 S. 19 = SB160257 Urk.01.313 S. 19). Vielmehr sei es A._____ gewesen, der an der Besprechung das Bedürfnis gehabt habe, G._____ alle Details mitzuteilen. Dieser habe G._____ auch die Printscreens völlig freiwillig und mit einem gewissen Stolz gezeigt (a.a.O., S. 26 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit G._____ vom 8. April 2013 stellte sich E._____ dann auf den Standpunkt, nicht mehr zu wissen, was er G._____ im Rahmen der Telefonate gesagt habe (Verfahrensakten SB160257 Urk. 01.322 S. 6). Erst seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2016 nimmt E._____ also die Position -- 77 of 130 -ein, er habe G._____ über sämtliche Details im Zusammenhang mit den Dollar-Transaktionen B._____s in Kenntnis gesetzt, nachdem er dies zuvor nicht von sich aus vorbrachte bzw. bestritt und nachher geltend machte, sich nach eineinhalb Jahren nicht mehr an die genauen Gegebenheiten im Vorfeld des Treffens von 3. Dezember 2011 zu erinnern. Dieses inkonsistente Aussageverhalten E._____s erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner neuen Darstellung massiv, die im Übrigen aus durchschaubaren Gründen auch sehr konstruiert, nachgeschoben und rein taktisch motiviert wirkt. Aus diesen Gründen ist auf die ursprünglichen Aussagen E._____s abzustellen, zumal notorischerweise bei tatzeitnahen Erstaussagen die Erinnerung an das Geschehen in aller Regel am Frischesten ist. Der Beschuldigte E._____ ist deshalb auf diesen Aussagen zu behaften, wonach er explizit sagte, er habe G._____ am Telefon noch keine Details genannt, sondern nur das grosse Bild vermittelt. b) Diese Erstaussagen des Mitbeschuldigten E._____ stehen sodann auch mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang, namentlich mit den Aussagen von G._____, der sich zwar nach seiner Darstellung nicht mehr genau an die Telefonate mit dem Mitbeschuldigten E._____ zu erinnern vermochte, aber klar und konstant aussagte, er habe damals (d.h. vor dem Treffen vom 3. Dezember 2011) nicht gewusst, um was es im Detail gehe. Er habe als Grund für die dringliche Terminanfrage von E._____ verstanden, dass das Wohl des Landes betroffen sei (Urk. 01.501 S. 9 und 14 = SB160257 Urk. 01.320 S. 9 und 14, auch SB160257 Urk. 01.322 S. 11 ff.). Auch wenn G._____ schon vor dem Treffen erfahren hat, dass das gewünschte Gespräch mögliche Spekulationsgeschäfte des Nationalbankpräsidenten im Umfang von rund USD 500'000 betreffe, kann somit nicht davon gesprochen werden, dass er detailliert und umfassend informiert gewesen wäre. Das leuchtet im Übrigen auch nur schon deshalb ein, weil sonst nicht einzusehen wäre, dass der vielbeschäftigte G._____ an einem Samstagmorgen kurz vor Sessionsbeginn des Parlamentes die Beschuldigten E._____ und A._____ noch bei sich empfangen hätte. Auf diesen Umstand wies auch G._____ selber hin (Urk. 01.501 S. 15 f. = SB160257 Urk. 01.320 S. 15 f., SB160257 Urk. 01.322 -- 78 of 130 -S. 12). Erstellt ist sodann, dass G._____ anlässlich des Treffens auch Notizen anfertigte (Urk. 01.403 S. 19, 22 = SB160257 Urk.01.313 S. 19, 22). Damit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Beschuldigte vor dem 3. Dezember 2011 G._____ lediglich mitgeteilt hatte, dass er von einem Informanten wisse, dass der Nationalbankpräsident möglicherweise mit Währungen im Umfang von ca. USD 500'000 spekuliert habe. Ebenfalls als erwiesen zu erachten ist, dass der Name der betroffenen Bank sowie die genauen Details zu den einzelnen Dollar-Transaktionen vor dem 3. Dezember 2011 gegenüber G._____ noch nicht offenbart und somit geheim waren. Die Printscreens des Kontos von B._____ mit den Dollartransaktionen wurden erst anlässlich des Treffens von A._____ vorgelegt und detailliert erläutert. Von Informationsgleichstand G._____s mit dem Beschuldigten schon vor dem Q._____-Treffen kann somit nicht die Rede sein.
1.3.4. Wie eingangs ausgeführt (vorstehend Ziff. A.6.1.1.c.), ist eine Geheimnisoffenbarung auch dann noch zu bejahen, wenn – wie hier bei G._____ – bereits vorbestehende, unsichere oder unvollständige Kenntnisse eines Empfängers über die geheimzuhaltende Tatsache durch die Preisgabe ergänzt oder verstärkt werden.
2. Rechtswidrigkeit
2.1. Prüfung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 14 StGB
2.1.1. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung macht an erster Stelle geltend, dass G._____ dem Beschuldigten A._____ seitens des Mitbeschuldigten E._____ als Bundesparlamentarier sowie als Jurist und Anwalt vorgestellt worden sei. Der Mitbeschuldigte E._____ habe ihm versichert, dass G._____ ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, weshalb er auch diesem den Sachverhalt darlegen dürfe. Dies sei denn auch von G._____ selber anlässlich des Treffens bestätigt worden. Anlässlich der Einvernahmen habe G._____ zu Protokoll gegeben, dass er gesagt habe, dass das Besprochene streng vertraulich und geheim sei und für ihn unter sein Amtsgeheim-- 79 of 130 -nis als Nationalrat falle (Urk. 168 S. 37 Rz. 157). Im Ergebnis wird seitens der Verteidigung damit (sinngemäss) geltend gemacht, dass (so wie mit E._____ am 4. November 2011) auch mit G._____ am 3. Dezember 2011 – zumindest aus subjektiver Sicht des Beschuldigten – ein anwaltliches Mandatsverhältnis zustande gekommen und deshalb die Geheimnisoffenbarung des Beschuldigten A._____ an G._____ im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sei.
2.1.2. Beurteilung
2.1.2.1. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist nicht einzusehen, dass zwischen ihm und G._____ ein anwaltliches Mandatsverhältnis – mit entsprechender Geheimhaltungspflicht des Letzteren – bestanden haben könnte; auch nicht aus blosser Sicht des Beschuldigten A._____s.
2.1.2.2. Zwar existiert eine einzelne Aussage des Beschuldigten A._____, wonach ihm G._____ seitens von E._____ nicht nur als Bundesparlamentarier, sondern auch "als Jurist und Anwalt verkauft" worden sei (Urk. 01.309 S. 11). Der Beschuldigte tätigte diese Aussage indes im Kontext mit seinen weiteren Aussagen, wonach er von E._____ unter Druck gesetzt worden sei, G._____ zu treffen bzw. er (A._____) es nicht geschafft habe, E._____ "zu hindern zu machen was er will." (a.a.O.) Wie ausgeführt (vorstehend Ziff. C.2.1., vgl. auch nachstehend Ziff. 2.2. und E.2.1.) muss die vorgebrachte Nötigung durch E._____ als (nachträgliche) Schutzbehauptung zum Versuch der Erzielung eines für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens gewertet werden. Im entsprechenden Licht muss auch seine Aussage gewertet werden, G._____ sei ihm als Rechtsanwalt verkauft worden, soweit er damit im Sinne der Ausführungen seiner Verteidigerin geltend machen will, dass Treffen habe aus seiner Sicht eine juristische Beratung im Rahmen eines vertrauliches Mandatsverhältnis dargestellt. Abgesehen von dieser Aussage gibt es nämlich keine Hinweise, dass es die Absicht des Beschuldigten gewesen wäre, sich in rechtlicher Hinsicht durch G._____ beraten oder sich durch ihn vertreten zu lassen, wie nachfolgend zu zeigen ist.
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2.1.2.3. Im Zeitpunkt des Treffens mit G._____ bestand objektiv sowie aus Sicht des Beschuldigten überhaupt keine Notwendigkeit für eine juristische Beratung hinsichtlich des korrekten legalen Wegs zur Überprüfung der Transaktionen B._____s. Vielmehr stand für den Beschuldigten A._____ (sowie für den Mitbeschuldigten E._____) gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten spätestens seit dem Treffen mit M._____ klar fest, dass eine Möglichkeit des korrekten und möglichen Wegs darin bestand, an den Bankrat zu gelangen (Urk. 01.302 S. 14). Auch sagte er aus, dass ihm die diesem korrekten Weg zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen, nämlich das Reglement der Schweizerischen Nationalbank schon seit dem 28. November 2011 bekannt gewesen seien. Dieses Reglement habe ihm die Möglichkeit gezeigt, wie eine neutrale und unabhängige Untersuchung auszulösen sei (Urk. 01.322 S. 8 und 13 f.). Schliesslich betonte selbst die Verteidigerin, dass der Beschuldigte seit dem Treffen mit M._____ gewusst habe, dass der Bundesrat und der Bankrat die Aufsichtsorgane über die Schweizerische Nationalbank gewesen seien (Urk. 168 S. 36 f Rz 156 Urk, vgl. auch S. 45 Rz. 189 ff.). In Widerspruch zu seiner oben unter Ziff. 2.1.2.2. zitierten Aussage erwähnte der Beschuldigte in weiteren Aussagen anlässlich der Untersuchung denn auch nie mehr, dass er G._____ als Anwalt aufgesucht habe. Vielmehr bekundete er mehrfach ausdrücklich, dass er zusammen mit E._____ G._____ als Bundesparlamentarier aufgesucht habe (Urk. 01.302 S. 14). Dieses Treffen sei nicht zuletzt auf seinen Wunsch hin initialisiert worden. Seine Absicht sei gewesen, an diesem Treffen über einen Bundesparlamentarier, der an den Bankrat oder den Bundesrat gelangen konnte, anhand des ihm seit dem 28. November 2011 bekannten Reglements der Schweizerischen Nationalbank über Eigengeschäfte eine Untersuchung auszulösen (Urk. 01.322 S. 8). G._____ seinerseits sagte sodann aus, er sei nicht Anwalt und er könne sich nicht vorstellen, dass er als Anwalt vorgestellt worden sei, weil er dies dann sofort in Abrede gestellt hätte. Man sei zu ihm vielmehr als Nationalrat gekommen. Er habe am Anfang des Gesprächs gefragt, warum sie ausgerechnet zu ihm gekommen seien. Die Antwort sei klar gewesen, es sei eine Sache im öffentlichen Inte-- 81 of 130 -resse. A._____ sei besorgt gewesen über diese Sache und sie hätten deshalb einen Parlamentarier gesucht, der die Sache vielleicht in die richtigen Bahnen lenken oder zumindest Rat geben könnte, wie man hier vorgehen sollte. Er sei als Nationalrat angegangen worden, infolgedessen habe er den Anwesenden auch zugesichert – da habe der Beschuldigte A._____ recht –, dass er seine Informanten und die Bank nie bekannt geben werde (Urk. 01.322 S. 15).
2.1.2.4. Aus diesen im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und G._____s geht klar hervor, dass es nicht die Absicht des Ersteren war, sich bei Letzterem unter dem Schutzmantel eines vertraulichen Anwaltsmandates juristisch beraten zu lassen. Folgt man diesen Aussagen, so war die Absicht des Beschuldigten höchstens diejenige, dass er einen Politiker einspannen wollte, der ihm den Weg zur Aufsichtsbehörde ebnen bzw. an seiner Stelle beschreiten würde. Ein Vorgehen unter einer solchen Absicht vermag eine Geheimnisverletzung aber nicht zu rechtfertigen. Dem Beschuldigten war vielmehr zumutbar, alleine – oder allenfalls mit E._____, den er als seinen Rechtsanwalt betrachtete – den Gang an die als zuständig erkannten Aufsichtsbehörden zu gehen und so gestützt auf das ihm bekannte SNB-Reglement eine Untersuchung auszulösen, ohne hierzu eine weitere Drittperson zu involvieren. Hinzu kommt – wie nachstehend zu zeigen ist (Ziff. 2.3.) – dass der tatzeitnahe E-Mail-Verkehr deutlich macht, dass es dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten E._____ höchstens nebenbei, nicht aber in erster Linie darum ging, dass G._____ eine Untersuchung auslösen und sie bei einem entsprechenden Vorhaben unterstützen würde; an vorderster Stelle wollten die Beschuldigten G._____ einfach aus politischen Gründen informieren.
2.1.2.5. Zutreffend ist sodann zwar, dass G._____ aussagte, dass er A._____ (am Schluss der Besprechung) gesagt habe, dass alles was sie hier besprechen würden, streng vertraulich und geheim sei (Urk. 01.501 S. 43). G._____ sagte auch aus, dass für ihn dies unter das Amtsgeheimnis gefallen sei (a.a.O.; wobei er allerdings nicht erwähnte, dass er dies dem Beschuldigten mitgeteilt habe).
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Aus dieser Aussage kann indes nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Selbstverständlich schliesst die blosse Vertraulichkeitszusicherung eines Empfängers die Tatbestandsmässigkeit wie auch Rechtswidrigkeit einer Geheimnisoffenbarung nicht aus. Selbst wenn sodann G._____ als erst gewählter Nationalrat bereits unter dem Amtsgeheimnis gestanden haben sollte (was in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit der Geheimnisoffenbarung unbedeutend wäre; vgl. vorstehend Ziff. A.6.1.1.d), vermöchte dies die Geheimnisoffenbarung im Sinne von Art. 14 StGB nicht zu rechtfertigen. Anders als in der Situation, in der ein Anwalt aufgesucht wird, um juristisch notwendigen Rat einzuholen, erlaubt es das Gesetz nicht, einem Politiker gegenüber ohne Not ein Bank- und Geschäftsgeheimnis zu verraten.
2.1.3. Fazit Der Beschuldigte A._____ vermag sich somit nicht auf den (Putativ)Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB zu berufen.
2.2. Prüfung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17 StGB
2.2.1. Standpunkt des Beschuldigten Zweitens bringt die Verteidigung vor, dass es zu diesem Treffen mit G._____ aus den genau gleichen Gründen wie zur Kontaktaufnahme mit M._____ gekommen sei. Der Mitbeschuldigte E._____ habe den Beschuldigten durch sein nötigendes Verhalten dazu gebracht, nach einer Möglichkeit der Überprüfung der Transaktionen von B._____ zu suchen. Unter dem Druck der Nötigung des Mitbeschuldigten E._____ habe er keine andere Wahl gehabt, als weitere Personen zu involvieren, welche ihm helfen könnten, eine Überprüfung der Transaktionen B._____s in die Wege zu leiten. Aus diesem Grund seien sie schliesslich an G._____ gelangt, was jedoch nicht dem eigenen Willen des Beschuldigten entsprochen habe (Urk. 168 S. 43 Rz. 180 ff.). Die Verteidigung beruft sich somit auch hier auf den Rechtfertigungsgrund des Nötigungsnotstands.
2.2.2. Beurteilung
2.2.2.1. Bereits bei Prüfung des entsprechenden Einwands im Zusammenhang mit der Kontaktnahme des Beschuldigten mit M._____ wurde einlässlich darge-
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tan, dass das Vorbringen des Beschuldigten betreffend eine Nötigung des Mitbeschuldigten E._____ sowohl bezüglich des Treffens mit M._____, als auch hinsichtlich des Meetings mit G._____s als unzutreffende Schutzbehauptung zu werten ist. In Bezug auf das Treffen mit G._____ vom 3. Dezember 2011 wurde namentlich gezeigt, dass aus dem tatzeitnahen E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nicht entnommen werden kann, dass sich der Beschuldigte damals von E._____ für den Gang zu G._____ unter Druck gesetzt gefühlt haben soll, sondern dieser E-Mail-Verkehr vielmehr nahelegt, dass der Beschuldigte selbst die treibende Kraft zu diesem Meeting gewesen zu sein schien. Auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. C.2.1.) kann an dieser Stelle verwiesen werden.
2.2.2.2. Fehlt es schon auf der Sachverhaltsebene am Nachweis einer Nötigungssituation und damit am rechtlichen Kriterium der Notstandslage, brauchen die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes nicht geprüft zu werden. Gleichwohl ist kurz festzuhalten, dass, selbst wenn die vom Beschuldigten behauptete Drucksituation als gegeben erachtet werden müsste, die Unmittelbarkeit der von E._____ angedrohten Strafanzeige bzw. des Ganges an die Presse nicht dargetan werden könnte.
2.2.3. Fazit Ein rechtfertigender Nötigungsnotstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt somit nicht vor.
2.3. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen
2.3.1. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung beruft sich weiter auch hier auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Sie führt aus, dass es wie schon bei der Kontaktaufnahme mit M._____ auch beim Treffen mit G._____ darum gegangen sei, abzuklären, ob und wie eine Überprüfung der Transaktionen von B._____ angestossen werden könnte. Er habe gehofft, dass G._____ aufgrund der vielen Beziehungen und seiner Stellung als Nationalrat eine entspre-- 84 of 130 -chende Überprüfung bei der Aufsichtsbehörde in Gang setzen könnte. Da sich der Beschuldigte nicht an die bankinterne Compliance-Stelle habe wenden können und von E._____ unter Druck gesetzt worden sei, habe er keine andere Wahl gehabt, als sich G._____ anzuvertrauen. Dies sei der einzig mögliche Weg gewesen, um zu erfahren, ob und wie eine Überprüfung der Transaktionen ausgelöst werden könnte, und insbesondere, um diese auch tatsächlich auszulösen (Urk. 168 S. 45 Rz. 189 ff.).
2.3.2. Beurteilung
2.3.2.1. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung dieses Rechtfertigungsgrunds zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen des Beschuldigten notwendig und angemessen war. Dabei ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten hat oder die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder zumutbar war.
2.3.2.2. Dass es – zumindest aus der unwiderlegbaren subjektiven Sicht des Beschuldigten – gerechtfertigt war, den ersten Schritt der Informationskaskade des Whistleblowing, die Meldung an die bankinterne Compliance-Stelle, nicht einzuhalten, wurde bereits im Zusammenhang mit der Kontaktierung von M._____ (Anklageziffer I.C.) dargetan. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vorstehend Ziff. C.2.2.2.2.)
2.3.2.3. In einem zweiten Schritt hätte sich der Beschuldigte A._____ für ein legales Whistleblowing direkt an eine geeignete externe Stelle, also an den Bankrat, als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank, oder an den Bundesrat, der Wahlbehörde des Direktoriums der Nationalbank, wenden dürfen und müssen. Abgesehen davon wäre ihm jederzeit der direkte Gang zur Strafbehörden erlaubt gewesen. Prof. Dr. C._____ hält einer solchen Erwägung in seinem vom Mitbeschuldigten E._____ zu dessen Verfahrensakten eingereichten Rechtsgutachten vom 14. Juli 2016 entgegen, dass diese Stellen zwar durchaus als Adressaten für eine Meldung in Frage gekommen wären. Der alternativ gewählte Weg über G._____, d.h.
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einen nationalen Parlamentarier, der selber ehemaliger Justizminister gewesen sei, bekanntermassen bestens vernetzt sei und die damalige Bundespräsidentin informiert habe, sei keineswegs abwegig, sondern plausibel. Die entsprechende Vorgehensweise sei durchaus als korrekte Meldung an externe Stellen gedeckt (Verfahrensakten SB160257 Urk. 60 S. 14). Diese Betrachtungsweise greift indessen zu kurz. Freilich trifft es zu, dass G._____, der wohl bekannteste und einflussreichste Politiker der Schweiz, beste Beziehungen zu Bundesbern hatte. Es ist aber auch zu beachten – und dieser Umstand war den beiden politisch versierten Beschuldigten A._____ und E._____ anerkanntermassen bewusst – dass G._____ sowohl B._____ als auch der damaligen Geldpolitik der Nationalbank äusserst kritisch gegenüberstand. Wenn nun G._____ hochbrisante Informationen über B._____ erhielt, nämlich Informationen über allenfalls illegale oder zumindest moralisch verwerfliche private Devisentransaktionen des Nationalbankpräsidenten, dann drängte sich die Möglichkeit, dass sich daraus eine Eigendynamik entwickeln könnte, geradezu gebieterisch auf. Bestens vernetzt war G._____ selbstredend nicht nur mit Bundesbern, sondern auch mit bestimmten Medien. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, was sich gemäss den bei den Akten liegenden, rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen von Telefonverbindungen ergibt, dass nämlich die telefonischen Kontakte zwischen G._____ und V._____, dem Chefredaktor der H._____, im fraglichen Zeitraum ein beachtliches Mass annahmen (Urk. 72/5, Korrespondenztabelle mit V._____).
2.3.2.4. Von entscheidender Bedeutung ist sodann auch die Frage, aus welchem Grund die beiden Beschuldigten gerade G._____ informierten, und hier ergeben sich aufgrund der Akten – welche dem Privatgutachter Prof. Dr. C._____ wohlgemerkt gar nicht zur Verfügung standen und somit auch nicht in seine Beurteilung einflossen – wesentliche Erkenntnisse. Aus dem intensiven tatzeitnahen E-Mailverkehr zwischen den beiden Beschuldigten A._____ und E._____ rund um das Treffen mit G._____ ergibt sich nämlich mit aller nur wünschbarer Klarheit, dass diese mit der Weiterleitung der brisanten Informationen an G._____ – entgegen den vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten A._____ aber auch -- 86 of 130 -von G._____ (oben Ziff. 2.1.2.3.) in der Untersuchung – gar kein spezifisches Ziel verfolgten, zumindest jedenfalls nicht in erster Linie. G._____, den sie in den E-Mails bisweilen ehrfurchtsvoll als "Chef" bezeichneten, sollte vielmehr ganz einfach in Kenntnis gesetzt werden über das ihrer Ansicht nach skandalöse Verhalten des Nationalbankpräsidenten: • Bereits in einem E-Mail vom 19. November 2011, 11.47 Uhr schreibt der Beschuldigte A._____ an E._____: "… falls es sich als eher schwierig gestaltet: es ist kein Zwang von meiner Seite ok bzgl. dem Zustandekommen dieses Gesprächs. Und wenn es dazu kommt, reicht es evtl. auch einfach, wenn er es einfach weiss, was die Geschehnisse sind. Er wird sich selbst seine Gedanken dazu machen, und überzeugen wird es ihn" (Urk. 00.157). • in einem weiteren E-Mail vom 19. November 2011, 14:22 Uhr schreibt A._____ an E._____ unter anderem: "[…] Ich glaube zwar, wenn er wüsste um was es geht bei dieser politischen/privaten Sache von uns, würde er sich Zeit nehmen. Ich tendiere zwar langsam zur Variante gar nicht zu planen was wir machen (nach dem Gespräch), sondern es ihm einfach mal vorzulegen. es kann nicht schaden, wenn er das weiss oder? Er wird wohl paff sein, und denken, das gibt’s doch nicht. Und bezüglich Ideen - wenn man was machen will - ist sein Arsenal wohl so ungemein grösser als unseres […] Oder? Bzw. sag Du was Du dazu denkst. Ich bin immer sehr für Vorausplanung […] Aber hier könnte es mal reichen, den ersten Schritt zu tun, und den Rest offen zu lassen. […] Ok? […]" (Urk. 00.160 Blatt 2). • Der Mitbeschuldigte E._____ antwortet A._____ auf vorstehendes E-Mail zwei Minuten später: "[…] ich bin für die Lösung, es ihm mal vorzulegen und hören, was er meint." (E-Mail vom 19. November 2011, 14:24 Uhr, vgl. Urk. 72/5 S. 3), worauf A._____ seinerseits ihm drei Minuten später zurückschreibt: "ist ok. Vielen Dank […]"(E-Mail vom 19. November 2011, 14:24 Uhr, vgl. Urk. 72/5 S. 3). • In einem E-Mail vom 29. November 2011, 10:24 Uhr, schreibt der Beschuldigte A._____ an E._____: "Der Chef wird – falls er kann und will (was er -- 87 of 130 -sollte) – es nicht bereuen denke ich. Das Ding hier hat Fleisch und die Sache wird ihn wegen unserer Gesinnung wohl generell auch eher aufstellen […]" (Urk. 00.184). • Wenige Tage im Vorfeld des in die Wege geleiteten Treffens schreibt der Beschuldigte A._____ dann an den Mitbeschuldigten E._____: "Bin gespannt auf den Termin. Und mehr wegen dem Inhalt, statt was anderem. Auch gut wenn er es mal sieht und weiss, dahinter stehe ich bedingungslos." (E-Mail vom 30. November 2011, 08.29 Uhr, Urk. 00.188) • Am Abend des gleichen Tages schreibt er: " […] für mich ist die Besprechung mit ihm fast ein Ziel, auch dass er es einfach weiss" (E-Mail vom 30. November 2011, 17.07 Uhr, Urk. 00.187). In diesen Mails im Vorfeld des Treffens mit G._____ ist kein Wort darüber zu finden, dass der Beschuldigte A._____ G._____ um juristischen anwaltlichen Rat hätte angehen wollen. Auch deutet nichts darauf hin, dass er G._____ ausschliesslich und gezielt deshalb aufsuchen wollte, damit ihm dieser den ihm (A._____) bereits bekannten legalen Weg zu den Aufsichtsbehörden über die Schweizerische Nationalbank ebnen bzw. ein entsprechendes Untersuchungsverfahren auslösen würde. Auch ist in diesen Mails kein Anhaltspunkt zu finden, dass der Beschuldigte A._____ vom Mitbeschuldigten E._____ in Bezug auf dieses Treffen unter Druck gesetzt worden sein soll. Vielmehr zeigen diese Mails deutlich, dass die beiden Beschuldigten einvernehmlich G._____ ganz einfach über das Vorgefallene informieren wollten, ohne schon eine klare Vorstellung zu haben, dass dieser etwas tun sollte, bzw. ob dieser etwas und gegebenenfalls was tun würde. Damit aber konnte zumindest auch nicht ausgeschlossen werden, dass neben den zuständigen Bundesbehörden auch die Medien von der Affäre B._____ Kenntnis erhalten könnten. Die genannten E-Mails offenbaren auch, dass es bei dieser geplanten Informierung von G._____ vorab um eine "private/politische Sache" ging (auch Urk. 00.195 und Urk. 72/5 S. 6, wo der Beschuldigte seine politische Nähe zu E._____ und G._____ hervorhebt).
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Dieses Bild findet seine Bestätigung in einem längeren E-Mail vom 3. Dezember 2011, 19.14 Uhr, also am Abend nach der erfolgten Besprechung mit G._____, in welchem der Beschuldigte A._____ an den Mitbeschuldigten E._____ (u.a.) schreibt: • "Ich habe ehrlich gemischte Gefühle aktuell […]. Ich glaube er sieht es mehr als Auftrag an oder, etwas zu tun… neben all der Kritik, welche er zu B._____ hörte, bringt es für ihn wohl wie das Fass zum Überlaufen. Das verstehe ich nur zu gut. Aber ich will dafür den Preis mit meinem Job nicht zahlen, Das verunsichert mich sehr. So war das nicht gemeint. Ich versuchte dies heute Morgen ja auch zu vermitteln, und über die offizielle Offenlegungsvariante (welche wir fordern) zu stützen […]. Die direkte Variante birgt nur Risiken. Für mich solche, welche ich nicht tragen will […] Wenn er oder jemand aus der Partei das direkt bringt, werden die ein Sammelsurium an Ausreden überlegen, und sagen "schau, ha, sie schiessen wieder auf solch integre Bürger". Gehen wir doch denn korrekten Weg über die Institutionen (v.a. den Bankrat und den Bundesrat) […] und wir sind alle safe. Das will ich ok. Er sieht glaubs meinen Job und die Bedeutung zu wenig, was hier auch für Kollegen von mir auf dem Spiel steht. Das will ich nicht! […] Für die Offenlegung der Daten stehe ich nicht zur Verfügung. Das war für Euch, aber für niemanden anderen, selbst M._____ sieht diese Daten nicht. Ich wollte damit persönlich überzeugen, was für ein Lump B._____ ist […]. […] Ok? Wenn Du ihm das noch sagen kannst, oder sonst mache ich es auch gerne selbst. […] Dass er sich Gedanken macht, finde ich gut, dass er auch nichts überstürzen will, ist sogar sehr gut. Aber die "Bang-Variante" mit der Offenlegung ist keine. Ich muss das noch anfügen. Man könnte mich natürlich in die Zwickmühle nehmen und sagen, ich hätte Euch die Sachen auch offengelegt. Nur: ich tat das nicht als Whistleblower (der ich nie sein wollte und nicht sein will), sondern als Mann, der Euch politisch nahe steht. Das hatte bei Dir kollegiale Züge und bei ihm geht es eher um die Sache der Partei. Wir müssen intern kommunizieren, ohne dass etwas rausgeht. […] Ich möchte ihn bitten, das nicht zu tun und diese Variante komplett zu streichen. Ich stehe für die[se] nicht zur Verfügung, -- 89 of 130 -stütze die Offenlegungsvariante aber voll und ganz […] machen wir es über die risikofreie Offenlegungsvariante […] Ich wäre sehr froh, wenn Du mir bei dieser an sich selbstverständlichen Bitte gegenüber ihm hilfst […] Dieses Mail ist auch für den Chef […]" (Urk. 00.195). Diesem E-Mail ist eindeutig zu entnehmen, dass anlässlich des Treffens vom 3. Dezember 2011 zumindest zwei Vorgehensweisen diskutiert wurden; einerseits der Weg über die Meldung an die Institutionen, den Bankrat oder den Bundesrat, (im E-Mail als "offizielle" bzw. "risikofreie Offenlegungsvariante" bezeichnet) und andererseits der Gang – G._____s oder von einer andern Person mit entsprechender politischer Haltung – an die Presse (im E-Mail als "direkte Variante" bzw. "Bang-Variante" bezeichnet). Das E-Mail zeigt, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich seiner Geheimnisoffenbarung gegenüber G._____ einen Gang an die Presse zumindest in Kauf nahm. Daran ändert nichts, dass er nach dem Treffen wieder Angst bekam und von einem Gang an die Presse wieder Abstand nehmen wollte. Wie erwähnt, wäre der von den beiden Beschuldigten zu beschreitende korrekte Schritt gewesen, direkt und eigenständig an eine externe Stelle zu gelangen, d.h. an die Strafverfolgungsbehörden, den Bankrat oder allenfalls auch an den Bundesrat, ohne vorab aus vornehmlich politischen Gründen einen Politiker in eine der Geheimhaltung unterstehende Entdeckung einzuweihen. Entgegen dem Verteidigereinwand bedurfte der Beschuldigte A._____ nicht eines Gespräch mit G._____, um zu erfahren, ob und wie eine Überprüfung der Transaktionen ausgelöst werden könnte, bzw.um diese auszulösen. Der Beschuldigte wusste bereits vor dem Treffen mit G._____, dass die Meldung an den Bankrat – nebst der jederzeit ebenfalls möglichen Anzeige an die Polizei – ein gangbarer legaler Weg war. Auch war es ihm ohne Weiteres zumutbar, diese Meldung selbständig bzw. allenfalls mit der Hilfe des Mitbeschuldigten E._____ auszulösen; auch hiezu bedurfte er nicht der Hilfe G._____s. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann entgegen der Meinung der Verteidigungen der beiden Beschuldigten bzw. des vom Beschuldigten E._____ beauftragten Privatgutachters nicht gesagt werden, dass es sich bei der Weitergabe -- 90 of 130 -dieser geheimen Informationen an G._____ um eine korrekte Meldung an eine geeignete externe Stelle handelte.
2.3.2.5. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann somit im vorliegenden Fall nicht bejaht werden.
3. Fazit Damit bleibt auch hier die tatbestandsmässige Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig. Da wie ausgeführt letztere von der ersteren konsumiert wird, ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.D. der Bankgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 47 BankG schuldig zu sprechen. E. P RÜFUNG DES V ORWURFS GEMÄSS ANKLAGEZIFFER I.E.
1. Tatbestandsmässigkeit
1.1. Objektiver Tatbestand
1.1.1. Wie bereits erwähnt, ist der objektive Sachverhalt erstellt. Aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Beschuldigten sowie des übrigen Untersuchungsergebnisses steht fest, dass er am 24. Dezember 2011 um ca. 18 Uhr auf dem Parkplatz des "... Hotel" in... zwei R._____-Journalisten traf, sich diesen gegenüber als externer Bankmitarbeiter ausgab und ihnen erklärte, von einer Bank gehört zu haben, auf der B._____ oder Verwandte von ihm Mitte August 2011 für Fr. 400'000.– US-Dollar gekauft und denselben Betrag in der Folge auch wieder verkauft hätten.
1.1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, dass der objektive Tatbestand von Art. 47 BankG und Art. 162 StGB nicht erfüllt sei, da der Beschuldigte keine Geheimnisse wiedergegeben habe. Vielmehr habe er den R._____Journalisten anlässlich dieses Treffens vom 24. Dezember 2011 lediglich jene Informationen zukommen lassen, welche diese aufgrund der Medienmitteilung der Schweizerischen Nationalbank vom 23. Dezember 2011 bereits besessen hätten.
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Die Nationalbank habe in der Medienberichterstattung selber mitgeteilt, dass es Gerüchte gebe, dass der Präsident des Direktoriums der Nationalbank im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestkurses gegenüber dem Euro persönliche Vermögensvorteile erlangt habe, dass aus diesem Grund sämtliche Transaktionen überprüft worden seien, dass die Überprüfung gezeigt habe, dass die Frau von B._____ am 15. August 2011 eine Fremdwährungstransaktion getätigt bzw. US-Dollars gegen Schweizer Franken gekauft habe, sowie weiter auch ein kleiner US-Dollar-Betrag auf das Konto der Tochter gekauft worden sei und dass diese Transaktionen vollumfänglich den reglementarischen Anforderungen entsprechen würden, weshalb kein Handlungsbedarf bestehe. Es sei davon auszugehen, dass B._____ dieser Veröffentlichung zugestimmt habe. Die Erklärungen des Beschuldigten an die zwei R._____-Journalisten hätten deshalb keinen Geheimnischarakter mehr aufgewiesen. Der Beschuldigte habe sich diesen gegenüber nicht detaillierter dazu geäussert. Er habe zwar Beträge genannt, habe diese aber von Anfang an verfälscht wiedergegeben und diese dann noch weiter ins Unkenntliche transformiert, so dass seine Aussagen diesbezüglich gar keinen Sinn mehr ergeben hätten und insbesondere nicht dem vom Beschuldigten in der Bank genannten Betrag entsprochen hätten. Es habe somit schlicht an neuen Informationen gefehlt. Aus den R._____-Artikeln vom tt. Dezember 2011, tt. Januar 2012 und tt. Januar 2012 eines dieser zwei Journalisten gehe denn auch hervor, dass diese an jenem Treffen vom 24. Dezember 2011 keine Informationen hätten gewinnen können. Die unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse der Journalisten seien somit durch die Erklärungen des Beschuldigten weder ergänzt noch verstärkt worden (Urk. 168 S. 46 ff. Rz. 194-204).
1.1.3. Die Medienmitteilung des Bankrats der Schweizerischen Nationalbank vom 23. Dezember 2011 lautet wie folgt (Verfahrensakten SB160257 Urk. 05.000; das entsprechende Aktorum fehlt in den Akten SB160259 des vorliegenden Falls): "Mitteilung des Bankrats der Schweizerischen Nationalbank Gerüchte gegen den Präsidenten des Direktoriums erweisen sich als haltlos.
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Bankrat schliesst Untersuchung ab. Der Präsident des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, B._____, ist am 15. Dezember 2011 über Gerüchte aus unbekannter Quelle informiert worden, nach denen er im Zusammenhang mit der Einführung eines Mindestkurses gegenüber dem Euro am 6. September 2011 in unzulässiger Weise persönliche Vermögensvorteile erlangt haben soll. B._____ hat unverzüglich den Bankrat informiert und seine finanziellen Verhältnisse offengelegt. Die vertiefte Prüfung wurde durch die Revisionsstelle der Nationalbank W._____ und den Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und seinen Stellvertreter persönlich durchgeführt. Die Prüfer hatten uneingeschränkten und vollständigen Einblick in sämtliche Transaktionen von B._____ und seiner Familie im Jahr 2011. Ferner hatte W._____ auch Einblick in die Verträge über den Verkauf eines Hauses und den Ersatzkauf einer Wohnung durch die Familie B._____ im Jahr 2011. Die Prüfungen, die am 21. Dezember 2011 abgeschlossen und vom Bankrat in einer Sitzung vom 22. Dezember 2011 beurteilt wurden, haben bestätigt, dass keine unzulässigen Transaktionen vorgenommen wurden und kein Missbrauch von privilegierten Informationen erfolgt ist. Im Rahmen dieser Prüfungen wurden alle Transkationen untersucht. Im Hinblick auf das Interne Reglement über Eigengeschäfte der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums vom 16. April 2010 erwiesen sich zwei Transaktionen im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestkurses als besonders prüfenswert. Die Frau von B._____ hatte am 15. August 2011 eine Fremdwährungstransaktion getätigt (Kauf von US-Dollar gegen Schweizer Franken). Es wurde auch ein kleiner US-Dollar-Betrag für das Konto der Tochter gekauft. B._____ hat diese Geschäfte nach Erhalt der Bankbestätigung am nächsten Tag unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen der Nationalbank gemeldet. Dieser kam zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf bestand. Nach dem übereinstimmenden Urteil der Prüfung und den Feststellungen des Bankrates entsprechen auch diese Transaktionen vollumfänglich den reglementarischen Anforderungen.
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Der Bankrat hat in seiner Sitzung vom 22. Dezember 2011 die Angelegenheit abgeschlossen. Der Bankrat und B._____ behalten sich rechtliche Schritte gegen Dritte vor." Diese Pressemitteilung offenbart zwar einige Details zu den fraglichen Transaktionen des Nationalbankpräsidenten B._____; nämlich, dass es um zwei Fremdwährungstransaktionen seitens B._____ und seiner Familie ging, welche gerüchteweise in den Zusammenhang mit der Einführung eines Mindestkurses gegenüber dem Euro gestellt wurden, dass es sich bei der einen Transaktion um einen Kauf US-Dollar gegen Schweizer Franken gehandelt habe, der am 15. August 2011 durch die Ehefrau von B._____ getätigt worden sei und dass es bei der anderen Transaktion um den Kauf eines kleinen US-Dollar-Betrages für das Konto der Tochter gegangen sei. In der Pressemitteilung nicht erwähnt wurde indes die Höhe der fraglichen Transaktionen. Es wurden weder die genauen Zahlen genannt, noch wurde deren ungefähre Grössenordnung angegeben. Keine Erwähnung findet weiter auch, dass diese Dollarpositionen nicht nur gekauft, sondern wenig später auch wieder verkauft wurden. In Reaktion auf diese Medienmitteilung des Bankrats vom tt. Dezember 2011 publizierte der R._____ noch gleichentags online einen Artikel mit der Überschrift "Stolpert SNB-Chef B._____ über seine schöne Frau?". Darin wurde aus der Medienmitteilung zitiert und wurden abschliessend offene Fragen formuliert: "Ist alles nur dumm gelaufen. Ging es lediglich um ein paar Hundert Dollars. Hat BA._____ sie vielleicht für eine bevorstehende Ferienreise in die USA gekauft? Mit Antworten auf diese Fragen könnte die SNB die Affäre sofort beenden. Sie tut es nicht: «Kein Kommentar»." (Urk. 05.001). Die Medienmitteilung des Bankrats und der Artikel des R._____s vom 23. Dezember 2011 zeigen den damaligen Informationsstand der R._____-Journalisten sowie der Öffentlichkeit auf. Nicht bekannt und von grossem Medieninteresse waren zum damaligen Zeitpunkt u.a. namentlich die Grössenordnung sowie die genaueren Umstände der im Fokus stehenden Transaktionen des Nationalbankpräsidenten.
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1.1.4. Demgegenüber offenbarte der Beschuldigte den R._____-Journalisten am darauffolgenden Tag gemäss dem eingeklagten und anerkannten Sachverhalt die folgenden Informationen: Er habe als externer Mitarbeiter einer Bank erfahren und mit eigenen Augen auf Bankbelegen gesehen, dass Dr. B._____ oder ein Verwandter desselben Mitte August 2011 für Fr. 400‘000.00 USD gekauft und denselben Betrag kurz darauf wieder verkauft habe (Urk. 06.601 S. 8; Urk. 01.302 S. 4 f.).
1.1.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit der Weitergabe dieser Informationen an die zwei Journalisten des R._____s eine erneute Offenbarung stattfand und dadurch dieselben – und mit deren Artikel vom tt. Januar 2012 (Urk. 05.005) auch die breite Öffentlichkeit – in Kenntnis weiterer relevanter Details geheim zu haltender Tatsachen gelangte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass bereits am Tag zuvor die vorerwähnte Medienmitteilung und der mit zahlreichen Fragezeichen versehene R._____-Artikel erschienen waren, wurden doch die schon vorhandenen Kenntnisse der beiden Journalisten durch die Äusserungen des Beschuldigten in wesentlichen Details – nämlich hinsichtlich der Grössenordnung der durch die Ehefrau von B._____ getätigten Fremdwährungstransaktion und des Umstandes, dass auf den Kauf nach zwei Monaten ein Verkauf folgte – ergänzt. Im Weiteren wurden durch diese Offenbarung des Beschuldigten auch den beiden Journalisten bereits bekannte Details verstärkt und ergänzt. Der Standpunkt der Verteidigung, die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Anklageziffer I.E. müsse verneint werden, geht daher fehl. Auch wenn der damals vermummte Beschuldigte gegenüber den Journalisten seine Identität verheimlich-te, zudem nicht preisgab, von welcher Bank die Informationen stammten und keinen konkreten Kundennamen nannte, sich nur als externen Mitarbeiter bezeichnete und verneinte, irgendwelche Unterlagen zu besitzen, so erwähnte er doch, mit der Bank zu tun und die Belege und Daten mit eigenen Augen gesehen zu haben und er nannte einen Betrag in der Grössenordnung von 400'000 (ohne Währungsangabe) sowie dass die Summe zwei Monate später wieder verkauft worden sei (Urk. 01.302 S. 4 f.; auch Urk. 74 S. 41-44). Auch wenn diese pau-- 95 of 130 -schalen Hinweise betreffend Betrag und Dauer nicht gänzlich den Tatsachen entsprachen, ergänzte und bestärkte der Beschuldigte damit doch das bereits bestehende (Teil-)Wissen der zwei Journalisten. Insbesondere der Hinweis auf die persönliche optische Wahrnehmung verlieh seinen Worten Glaubhaftigkeit und seinem – wenn auch anonymen – Auftritt eine gewisse Authentizität. Mit der Andeutung "wieder verkauft" brachte er beim gegebenen Kontext unzweideutig den Vorgang eines "Rücktausches" des Geldbetrages und damit eines Devisenhandels bzw. -geschäfts zum Ausdruck. Die Journalisten, von deren Fragen und Erwartungshaltung sich der Beschuldigte durchaus unter Druck gesetzt gefühlt haben mag, mögen über die spärlichen Informationen etwas enttäuscht gewesen sein und sich vom Treffen mehr versprochen haben (Urk. 01. 302 S. 4 f.). Aus dem R._____-Artikel vom tt. Januar 2012 mit der Schlagezeile "R._____-Reporter trafen Whistleblower auf …-Parkplatz" (Urk. 05.005) lässt sich im Vergleich zur R._____mitteilung vom tt. Dezember 2011 gleichwohl auf jeden Fall festigende und auch zusätzliche Information gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten herauslesen. Entsprechend ist der Text nicht mehr (wie noch im Artikel vom tt. Dezember 2011) mit etlichen Fragezeichen durchsetzt, sondern im Sinne eines Berichtes abgefasst und bietet der Leserschaft weiterführenden Inhalt.
1.2. Subjektiver Tatbestand
1.2.1. Die Verteidigung macht weiter (zusammengefasst) geltend, dass der Beschuldigte gegenüber den R._____-Journalisten jedenfalls nicht mit Wissen und Willen das Bank- und Geschäftsgeheimnis verletzt habe. Der Beschuldigte habe von Anbeginn an betont, dass sein einziges Ziel bei diesem Treffen gewesen sei herauszufinden, ob es sich bei den im Artikel vom tt. Dezember 2011 erwähnten Transaktionen um jene gehandelt habe, welche er vom Konto bei der Bank D._____ gekannt habe. Er habe wissen wollen, wer die Quellen der R._____Journalisten gewesen seien. Wären die Quellen des R._____artikels vom tt. Dezember 2011 der Mitbeschuldigte E._____ und G._____ gewesen, so hätte er (A._____) sich umgehend bei der Polizei melden wollen, wie er das am 1. Januar 2012 auch getan habe. Da in der Medienmitteilung des Bankrats die rechtlichen Konsequenzen spezifisch erwähnt worden seien, habe er grosse Angst vor einer -- 96 of 130 -Verhaftung gehabt. Deshalb habe er sicher sein wollen, dass er einer solchen allenfalls zuvorkommen würde (vgl. Urk. 168 S. 48 f. Rz 206-209).
1.2.2. Diese Ausführungen der Verteidigung zielen an der Sache vorbei. Selbst wenn die Geheimnisoffenbarung des Beschuldigten nicht sein vorderstes Ziel bzw. seine direkte Absicht gewesen sein sollte, manifestiert sich vor dem Hintergrund seines erstellten objektiven Verhaltens doch deutlich, dass er mit der Preisgabe dieser teils ergänzenden und teils festigenden Informationen an die Journalisten des R._____s eine Geheimnisoffenbarung im entsprechenden Umfang zumindest in Kauf nahm bzw. sich mit einer solchen abfand. Der Beschuldigte handelte demnach zumindest eventualvorsätzlich, was zur Bejahung des subjektiven Tatbestandes im Sinne von Art. 47 BankG wie auch Art. 162 StGB ausreichend ist.
2. Rechtswidrigkeit
2.1. Prüfung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17 StGB
2.1.1. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung macht auch hier geltend, dass der Beschuldigte bei seinem Handeln unter dem Druck des Mitbeschuldigten E._____ (und von G._____) gestanden habe. Darüber hinaus sei der Beschuldigte bei diesem Vorfall auch noch durch M._____ unter weiteren Druck gesetzt worden. Der Beschuldigte habe den anfänglichen Vorschlag von M._____, die Journalisten des R._____s zu treffen, klar abgelehnt. Erst als ihm auf der Autobahn das Benzin ausgegangen sei und M._____ ihm zu Hilfe gekommen sei habe er schliesslich doch in das von M._____ arrangierte Treffen eingewilligt, da er sich diesem zu grossem Dank verpflichtet gefühlt habe und auch ein Interesse daran gehabt habe herauszufinden, wer hinter den (in der Medienmitteilung des Bankrats erwähnten) Gerüchten stand. Anlässlich des Treffens sei der Beschuldigte sodann durch das Nachfragen und die Vorgabe der Journalisten, eine konkrete Zahl zu nennen, noch weiter unter Druck gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund müsse darauf geschlossen -- 97 of 130 -werden, dass der Beschuldigte völlig willenlos bzw. als blosser Tatmittler gehandelt habe (Urk. 168 S. 49 f. Rz. 210-214). Der Beschuldigte sei sodann davon ausgegangen, dass eine Verhaftung unmittelbar bevorstehe. Er habe deshalb, wie bereits ausgeführt, im Gespräch mit den R._____-Journalisten ausschliesslich ausfindig machen wollen, wer die Quelle für die Informationen über die Transaktionen von B._____ (wie sie im Medienbericht des Bankrats sowie dem R._____artikel vom tt. Dezember 2011 genannt worden seien) gewesen sei. Sollte er tatsächlich am Ursprung dieser Quellen sein, so wollte er sich umgehend bei der Polizei melden, um damit eine Verhaftung abwenden zu können, wie er dies schlussendlich am 1. Januar 2012 ja auch getan habe. Der Beschuldigte habe mit seinem Handeln somit die unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr einer Verhaftung abwenden wollen. Mit einer Inhaftierung würde seine persönliche Freiheit verletzt, bei welcher es sich um ein höherwertiges Interesse handle (Urk. 168 S. 51 f. Rz. 220-226). Die Verteidigung macht mit ihren Vorbringen in der Sache geltend, dass der Beschuldigte zum einen aufgrund eines von den übrigen Beteiligten ausgeübten Drucks und zum anderen auch aufgrund einer unmittelbar drohenden Verhaftung aus einem rechtfertigenden Nötigungsnotstand heraus gehandelt habe.
2.1.2. Beurteilung
2.1.2.1. Es wurde bereits dargetan, dass das Vorbringen des Beschuldigten betreffend eine Nötigung durch den Mitbeschuldigten E._____ als Schutzbehauptung zu werten ist, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden vorstehenden Erwägungen (Ziff. C.2.1. und D.2.2.) verwiesen werden kann.
2.1.2.2. Der Beschuldigte machte in einzelnen Aussagen bezüglich des Treffens mit den beiden Journalisten des R._____s vom 24. Dezember 2011 geltend, sich damals sehr unter Druck gesetzt gefühlt zu haben (Urk. 01.302 S. 7 und 15). Laut dem Beschuldigten ist es zu diesem Treffen gekommen, weil er nach dem Erscheinen eines R._____-Artikels im Zusammenhang mit der Affäre B._____ am tt. Dezember 2011 ausser sich gewesen sei, da er sich nicht habe vorstellen kön-- 98 of 130 -nen, wer mit den bekannt gegebenen Informationen an den R._____ gelangt sei (Urk. 01.302 S. 3). Am 24. Dezember 2011 habe er M._____ an dessen Geburtstagsfest getroffen. M._____ habe ihn gefragt, ob der R._____ kontaktiert werden solle, um die Quelle für diesen Artikel herauszufinden. Dies habe er, der Beschuldigte, jedoch verneint (Urk. 01.302 S. 3). Als er M._____ aufgrund einer Autopanne bei der Rückfahrt um Hilfe gebeten habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass er (M._____) doch den R._____ kontaktiert habe. Dies sei – so der Beschuldigte – nicht abgesprochen gewesen. Da er aber dankbar für das von M._____ gebrachte Benzin gewesen sei und habe wissen wollen, wer die Quelle gewesen sei, habe er sich trotzdem darauf eingelassen (Urk. 01.302 S. 3 f.). Beim Treffen wollte der Beschuldigte nach seinen Angaben dann dem Umstand, dass die beiden Journalisten extra von Zürich nach … geholt worden waren und dementsprechend hohe Erwartungshaltungen hatten, irgendwie gerecht werden, obwohl er eigentlich nur deren Informationsquelle zu eruieren beabsichtigte (Urk. 01.302 S. 5). Der Druck sei vor allem durch die Journalisten im Auto ausgeübt worden. Auch der Druck durch M._____ im Auto sei immens gewesen. Das habe sich durch Nachfragen von M._____ geäussert. Alle im Auto hätten ihn aufgefordert, doch das zu sagen, was er habe sagen wollen (Urk. 01.302 S. 4 und 7; Urk. 01.305 S. 15). Jedenfalls sei er aufgrund der Aufgewühltheit wegen des Artikels vom Vortag leicht beeinflussbar gewesen und auch die Fragen der Journalisten hätten ihn unter Druck gesetzt (Urk. 01.302 S. 9 und 15). Die Vorinstanz erwog dazu das Folgende: Trotz einer gewissen Nachvollziehbarkeit, dass die Erwartungshaltung in Anbetracht der Brisanz der durch die Journalisten erwarteten Informationen spürbar hoch und die ganze Situation für den Beschuldigten sicher auch aufgrund der eher seltsamen Umstände dieses Treffens unangenehm gewesen sei, erreichten die durch ihn beschriebenen Einwirkungen der Beteiligten nicht eine Intensität, welche ihn völlig willenlos werden liessen. So habe der Beschuldigte beispielsweise nicht geltend gemacht, dass ihm Nachteile angedroht worden seien für den Fall, dass er keine Angaben machen und einfach aus dem parkierten Fahrzeug aussteigen würde. Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass der Beschuldigte doch noch aus eigener Entscheidung Auskünfte erteil-- 99 of 130 -te und verneinte somit, dass der Beschuldigte lediglich Tatmittler gewesen war. Diese Ansicht überzeugt und ist deshalb zu teilen. Das bereits von der damaligen amtlichen Verteidigung an der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument, der Beschuldigte sei bei diesem Treffen mit den Journalisten so um die Informationen zu ihrer Quelle bemüht gewesen, weil er eine ihm damals möglicherweise drohende Verhaftung habe abwenden wollen (Urk. 74 S. 41 f.), welches an der Berufungsverhandlung von der aktuellen Verteidigerin, wie bereits ausgeführt, auch wieder aufgegriffen wurde (Urk. 168 S. 48 Rz. 206), wurde von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht verworfen (Urk. 91 S. 62). Dass dem Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt eine Verhaftung unmittelbar gedroht hätte, ist nirgends ersichtlich. Vor allem hatte der Beschuldigte selber in der Untersuchung zu keinem Zeitpunkt erwähnt, eine Verhaftung befürchtet zu haben oder dass er einer solchen habe vorbeugen wollen. Es drängt sich daher mit der Vorinstanz die Annahme auf, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um einen (späten) Versuch handelte, die Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten abzuwenden.
2.1.2.3. Damit fehlt es schon auf der Sachverhaltsebene am Nachweis einer Nötigungssituation wie auch am Nachweis einer unmittelbar drohenden Verhaftung. Das rechtliche Kriterium des Vorliegens einer Notstandslage ist damit zu verneinen.
2.1.3. Fazit Ein rechtfertigender Nötigungsnotstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt somit nicht vor.
2.2. Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen
2.2.1. Standpunkt des Beschuldigten Hinsichtlich des unter Anklageziffer I.E. eingeklagten Vorfalls bringt die Verteidigung den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht vor (vgl. Urk. 168 S. 45-51).
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2.2.2. Beurteilung
2.2.2.1. Ob sich das Verhalten des Beschuldigten durch die Wahrung berechtigter Interessen rechtfertigen lässt, ist indes vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen.
2.2.2.2. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung dieses Rechtfertigungsgrunds zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen des Beschuldigten notwendig und angemessen war. Dabei ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte das dreistufige Kaskadensystem des erlaubten Whistleblowing eingehalten hat oder die Einhaltung desselben ihm allenfalls nicht möglich oder zumutbar war.
2.2.2.3. Dass es – zumindest aus der unwiderlegbaren subjektiven Sicht des Beschuldigten – gerechtfertigt war, den ersten Schritt der Informationskaskade des Whistleblowing, die Meldung an die bankinterne Compliance-Stelle, nicht einzuhalten, wurde bereits im Zusammenhang mit der Kontaktierung von M._____ (Anklageziffer I.C.) dargetan. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden (vorstehend Ziff. C.2.2.2.2.).
2.2.2.4. a) Als zweiten Schritt hat ein Whistleblower, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich an eine geeignete externe Stelle – hier also etwa an den Bankrat als Aufsichtsbehörde über die Nationalbank – zu gelangen. Nur dann, wenn eine solche Meldung an geeignete externe Stellen keine Abhilfe zu schaffen vermag – diese mit anderen Worten nicht erfolgreich ist oder als aussichtslos erscheint – ist als ultima ratio der Gang an die Medien bzw. die "Flucht in die Öffentlichkeit" zulässig. b) Im vorliegenden Fall gelangte der Beschuldigte A._____ am 24. Dezember 2011 an die zwei Journalisten des R._____s und somit zu einem Zeitpunkt, nachdem am 23. Dezember 2011 die Pressemitteilung des Bankrates mit dem Titel "Gerüchte gegen den Präsidenten des Direktoriums erweisen sich als haltlos" veröffentlicht worden war (Verfahrensakten SB160257 Urk. 05.000, siehe oben Ziff. 1.1.3.). Wie bereits ausgeführt, wird in dieser Medienmitteilung festgehalten, die Angelegenheit sei von der Revisionsstelle der Nationalbank, der W._____ so-- 101 of 130 -wie dem Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle und dessen Stellvertreter einer vertieften Prüfung unterzogen worden. Die Prüfer hätten uneingeschränkten und vollständigen Einblick in sämtliche Banktransaktionen von B._____ und seiner Familie im Jahre 2011 gehabt. Die Prüfungen hätten bestätigt, dass seitens B._____ keine unzulässigen Transaktionen vorgenommen worden seien und kein Missbrauch von privilegierten Informationen erfolgt sei. Im Rahmen dieser Prüfungen seien alle Transaktionen überprüft worden. Im Hinblick auf das interne Reglement über Eigengeschäfte der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums hätten sich zwei Transaktionen im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestkurses gegenüber dem Euro vom 6. September 2011 als besonders prüfenswert erwiesen. Nach dem übereinstimmenden Urteil der Prüfer und den Feststellungen des Bankrats würden indes auch diese zwei Transaktionen vollumfänglich den reglementarischen Anforderungen entsprechen. Der Bankrat habe in seiner Sitzung vom 22.12.2011 die Angelegenheit abgeschlossen. Der Bankrat und B._____ würden sich rechtliche Schritte gegen Dritte vorbehalten. Der Verteidigung des Beschuldigten E._____ (vgl. Verfahrensakten SB160257 Urk. 68 S. 24) ist beizupflichten, dass mit dieser äusserst dürftigen Medienmitteilung der falsche Eindruck entstehen konnte, dass die Dollartransaktionen über das Konto der Ehefrau und nicht über dasjenige des Nationalbankpräsidenten erfolgt waren. Nicht genannt wurde in dieser Medienmitteilung sodann, in welcher Grössenordnung US-Dollar gekauft wurde. Auch nicht erwähnt ist sodann, dass die am 15. August 2011 gekauften US-Dollars kurze Zeit nach der am 6. September 2011 erfolgten Einführung des Mindestkurses mit Gewinn wieder veräussert wurden. Aufgrund dieser Unterlassungen konnte der weitere falsche Eindruck entstehen, dass es sich um Transaktionen im Bagatellbereich gehandelt hatte. Wie bereits ausgeführt, stellte sich jedenfalls der R._____ in einem Artikel vom tt. Dezember 2011 die (rhetorische) Frage, ob vielleicht alles nur dumm gelaufen sei und es möglicherweise lediglich um ein paar Hundert Dollars gegangen sei, die die Frau des Nationalbankpräsidenten vielleicht für eine bevorstehende Ferienreise in die USA gekauft habe. Weiter konnte dem R._____-Artikel entnommen werden, dass die Schweizerische Nationalbank zu weiteren Auskünften nicht bereit war (vgl. Urk. 05.001: "«Kein Kommentar.»").
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c) Demgegenüber sind die folgenden erwiesenen Fakten in Erinnerung zu rufen (vgl. die Anklageschrift Ziff. 1.A [Urk. 004 S. 2], die Transaktionsbelege der Bank D._____, [Urk. 01.10.9.2 ff.] sowie den Prüfungsbericht der W._____ vom 21. Dezember 2011 [Urk. 01.002 S. 3 f.]): Am 15. August 2011 wurden über das persönliche Konto von B._____ bei der Bank D._____ USD 504'000 für Fr. 400'000 gekauft. Am 6. September 2011 legte die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1.20 Franken pro Euro fest. Am 4. Oktober 2011 wurden USD 516'000 für Fr. 475'000 wieder verkauft – dies somit mit einem Gewinn von über Fr. 70'000. Der interne Prüfungsbericht der W._____ vom 21. Dezember 2011 kam zwar zum Schluss, dass kein Missbrauch von privilegierten Informationen "anzunehmen" sei, stufte den Dollarkauf vom 15. August 2011 aber explizit als "heikel" ein (Urk. 01.002 S. 5). d) Selbstredend entstand durch diese Dollartransaktionen der dringende Verdacht, dass sich der Nationalbankpräsident B._____ durch sein Insiderwissen – nämlich hinsichtlich der anstehenden Festsetzung eines Euromindestkurses, was dann auch einen Anstieg des Dollarkurses zur Folge haben würde – einen Vermögensvorteil verschafft hatte. Zwar wäre ein solches Verhalten nicht strafbar gewesen, da Devisengeschäfte – wegen fehlender praktischer Relevanz, wie der damalige Gesetzgeber annahm – vom Tatbestand des Insiderhandels gemäss Art. 161 aStGB nicht erfasst wurden. Auch noch nach dem revidierten aktuellen Recht (Finanzmarktinfrastruktugesetz vom 19. Juni 2015) fallen Devisengeschäfte nicht unter den Insidertatbestand (vgl. Art. 154 FinfraG). Ausser Frage steht aber, dass es sich zumindest um ein moralisch höchst verwerfliches Verhalten des Nationalbankpräsidenten gehandelt hätte, wenn diese Dollarkäufe mit der Absicht getätigt worden wären, sie nach der damals für Aussenstehende nicht absehbaren Einführung des Euro-Mindestkurses mit Gewinn zu verkaufen. Schliesslich ist offenkundig, dass auch mit Devisentransaktionen Insiderwissen ausgenutzt werden kann, und es ist grundsätzlich nicht einsehbar, inwiefern der Unrechtsgehalt solcher Transaktionen geringer sein soll als derjenige von Insiderhandel mit Effekten. In der Literatur wird denn auch mit überzeugender Argumentation Kritik daran geäussert, dass der Insidertatbestand anlässlich der jüngsten Revision nicht entsprechend ergänzt wurde (vgl. Lukas Fahrländer, Der revidierte schweizerische -- 103 of 130 -Insiderstraftatbestand, Schweizer Schriften zum Finanzmarktrecht Band/Nr. 120, 2015, S. 169 f.; vgl. auch Derselbe/Rolf Sethe, Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 N 90 und Art. 154 N 88). e) Nach dem Erscheinen des Medienberichts vom 23. Dezember 2011 mussten die Beschuldigten A._____ und E._____ somit zur Kenntnis nehmen, dass das mutmassliche gravierende Fehlverhalten von B._____ nicht weiter untersucht würde, hatte dies doch die zuständige Behörde – der Bankrat – entschieden und die Angelegenheit explizit für abgeschlossen erklärt. Im Rahmen einer offen kommunizierten Untersuchung hätte geklärt werden können, ob die Dollartransaktionen tatsächlich nicht von B._____, sondern ohne dessen Wissen von seiner Ehefrau getätigt worden waren. Mit der dürren Pressemitteilung vom 23. Dezember 2011 aber wurde der bestehende dringende Verdacht nicht nur nicht ausgeräumt, sondern vielmehr zusätzlich der Eindruck erweckt, dass eine eher peinliche Angelegenheit unter den Tisch gewischt werden sollte. Den Beschuldigten konnte in dieser Situation nicht ernsthaft zugemutet werden, vor einem Gang an die Medien noch weitere externe Stellen zu konsultieren. Vielmehr durften sie im Sinne des skizzierten dreistufigen Kaskadensystems als ultima ratio nun den Gang an die Medien wählen, nachdem die Kenntnisnahme des Vorfalls durch den Bankrat – und damit die unmittelbare Aufsichtsbehörde über das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank – keine Abhilfe zu schaffen vermochte. Der Beschuldigte A._____ – der wusste, dass Dollartransaktionen in einer erheblichen Grössenordnung auf dem Konto von B._____ zu einem Gewinn geführt hatten und dass die Behörden dies nicht öffentlich kommuniziert hatten und auch nicht weiter untersuchen wollten – durfte deshalb am 24. Dezember 2011 an den R._____ gelangen. Das vom Beschuldigten (neben seinen politischen Bestrebungen) verfolgte Interesse an einer vollständigen und der Öffentlichkeit angemessen kommunizierten Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Transaktionen auf dem Konto von B._____ ist als ein berechtigtes Interesse von hohem Gewicht zu betrachten. Der Frage, ob der Nationalbankpräsident, als einer der höchsten Exponenten der Schweizerischen Staatsorgane, Insiderwissen ausgenutzt und damit einen erheblichen persönlichen Vermögensvorteil erlangt hat, kommt eine erheb-- 104 of 130 -liche (staats-)politische und rechtstaatliche Bedeutung zu. Das Interesse der Öffentlichkeit, durch die Medien über einen entsprechenden Verdacht angemessen informiert zu werden, ist deshalb als gewichtig zu erachten. Dieses Interesse überwiegt unter den hier vorliegenden konkreten Umständen das private Interesse von B._____ auf den Schutz einzelner persönlicher, unter das Bankgeheimnis fallender Informationen. Dies insbesondere, nachdem zuvor entsprechende Grundinformationen bereits durch den Bankrat publik gemacht worden sind. Die vom Beschuldigten begangene Geheimnisoffenbarung erweist sich im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen sodann auch als verhältnismässig. Vorab ist festzuhalten, dass die Transaktionen auf dem Konto von B._____ nicht durch den Beschuldigten, sondern durch die Medienmitteilung des Bankrats in den Fokus der Öffentlichkeit geraten waren. Sodann offenbarte er den beiden Journalisten gegenüber keine unnötigen Informationen, sondern lediglich solche, die für den mutmasslichen Missbrauch von Insiderwissen von Relevanz waren, nämlich die ungefähre Grössenordnung der Transaktionen, dass der Urheber derselben möglicherweise B._____ selber (und nicht seine Frau) war und dass auf den Kauf kurze Zeit später ein Verkauf folgte. Hingegen nannte er den Journalisten gegenüber weder den Namen der Bank noch legte er ihnen die Printscreens vor oder lieferte sonstwie detaillierte Informationen. Die Handlung des Beschuldigten ist deshalb zusammengefasst als ein legales Whistleblowing zu qualifizieren, das vom Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gedeckt ist. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass A._____ die beiden R._____-Journalisten gemäss seiner vordergründigen Darstellung nur deshalb getroffen haben will, um deren Informationsquellen in Erfahrung zu bringen, welche bereits am Vortag zu einem R._____-Artikel über B._____ geführt hatten. Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen ohnehin nur beschränkte Glaubhaftigkeit zukommt – erscheint doch zur Verfolgung allein dieses Zweckes der vom Beschuldigten begangene Geheimnisverrat nicht zwingend notwendig – kommt es auf die Motivlage eines Whistleblowers ohnehin nicht an. Diese ist wie bei jeder Person, die sich auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann, letztlich unerheb-- 105 of 130 -lich (vgl. für den Fall der Notwehr etwa Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., 2013 Art. 15 N 12). Die Beweggründe und Absichten desjenigen, der sich mit seinem Handeln objektiv in den Grenzen einer ihm von Rechts wegen zustehenden Befugnis hält, sind einer rechtlichen Nachprüfung entzogen; erforderlich ist lediglich, dass der Täter einen Rechtfertigungsgrund wissentlich und willentlich in Anspruch nimmt (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, a.a.O., § 10 N 104). Stehen berechtigte Interessen auf dem Spiel, so muss es dem Täter demnach (zumindest auch) um sie zu tun sein (vgl. Stratenwerth, a.a.O. § 10 N 111).Von einer solch vorsätzlichen Inanspruchnahme des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen ist beim Beschuldigten ohne Weiteres auszugehen, geht doch aus seinem E-Mail-Verkehr mit dem Mitbeschuldigten E._____ wie auch aus einzelnen seiner Aussagen im Strafverfahren immer wieder hervor, dass es ihm bei seinem Handeln (zumindest auch) darum ging, einen Missstand anzuprangern (vgl. etwa Urk. 00.113 S. 2). Da es auf die Motivlage nicht ankommt, ist auch unerheblich, ob und inwieweit der Schritt des Beschuldigten an die Presse auch von politischen Absichten getragen war.
3. Fazit Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten A._____ war somit hier aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen bzw. legalen Whistleblowings gerechtfertigt, weshalb er hinsichtlich Anklagepunkt I.E. vom Vorwurf der Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen ist. F. GESAMTFAZIT S CHULDPUNKT Der Beschuldigte A._____ ist demnach der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (Anklageziffern I.C. und I.D.) schuldig zu sprechen. Von den weiteren Vorwürfen der Verletzung des Bankgeheimnisses (Anklageziffern I.B. und I.E.) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ist er freizusprechen.
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IV. Sanktion
1. Strafe
1.1. Strafrahmen und allgemeine Ausführungen
1.1.1. Für die Verletzung des Bankgeheimnisses sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 47 Abs. 1 BankG). Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis (BGE 136 IV 55 E. 58) führt der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung, wenn keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen – solche sind hier keine ersichtlich –, nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens, sondern die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb desselben straferhöhend zu berücksichtigen.
1.1.2. Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und der Rechtsprechung für die Strafzumessung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 61).
1.2. Tatkomponente
1.2.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist zu bemerken, dass der Beschuldigte lediglich gegenüber zwei Einzelpersonen – G._____ und M._____ – geheime bankinterne Informationen preisgab. Ausserdem bat er diese Personen jeweils darum, über die offenbarten Informationen Stillschweigen zu wahren. Der Be-- 107 of 130 -schuldigte befolgte daher nicht das Ziel, die bankinternen Daten breit zu streuen. Zu beachten ist auch, dass lediglich ein Bankkunde und dessen Konto betroffen war und nicht etwa eine Vielzahl von Bankkunden oder gar ganze Kundenlisten. Allerdings beinhaltete der Geheimnisverrat nicht bloss eine einzelne Information, sondern einen Kontoauszug über mehrere Monate mit diversen Aktien- und Devisengeschäften, womit inhaltliche Details über einen längeren Zeitraum preisgegeben wurden. Mit den Tathandlungen wurde das geschützte Rechtsgut der Privatsphäre von B._____ verletzt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte gezielt vorging. Er suchte die beiden Empfänger jeweils persönlich auf, um ihnen diese Informationen zu übermitteln. G._____ unterbreitete er sogar die von ihm angefertigten Printscreens und bekräftigte dadurch seinen verbalen Bericht, was sich erschwerend auswirkt. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden des Beschuldigten noch als relativ leicht bezeichnet werden, wobei es aber klarerweise als gewichtiger anzusehen ist als dasjenige des Mitbeschuldigten E._____. Der Beschuldigte A._____ war der Geheimnisträger; nur er konnte sich der Verletzung des Bankgeheimnisses, dieses klassischen Sonderdelikts, schuldig machen. Der Beschuldigte E._____ konnte als Aussenstehender keinen Geheimnisverrat begehen, sondern die Tat des Beschuldigten "lediglich" fördern und sich damit ausschliesslich der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses strafbar machen.
1.2.2. Subjektive Tatschwere Beim subjektiven Tatverschulden stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei geht es unter anderem auch um die Frage der Schuldfähigkeit. Bei den Akten liegt eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prof. Dr. med. L._____ vom 8. September 2014 (Urk. 06.125; vgl. dazu vorstehend Ziff. I.3.). Gemäss diesem einlässlich, sorgfältig und überzeugend begründeten Gutachten erfolgten die Tathandlungen bei voll erhaltener Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 06.125, bes. S. 27 und 30). Bis Ende 2011 führte der Beschuldigte ein stabiles Leben bei konstanter Berufsausübung und erhaltener Leistungsfähigkeit. Er befand sich im psychischen Normalbereich, trotz einer Persönlichkeitsakzentuierung aufgrund von Inflexibilität sowie eines besonderen Ord-- 108 of 130 -nungssinns und Hangs zum Perfektionismus. Es bestand jedenfalls keine psychiatrische Störung im engeren Sinn, auch wenn akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge diagnostiziert wurden (vgl. a.a.O. S. 17 ff.). Der Beschuldigte verfolgte keine eigenen finanziellen Interessen. Zu dessen Gunsten fällt weiter ins Gewicht, dass er die Überprüfung der von ihm als skandalös empfundenen Dollartransaktionen anstrebte, was ein nachvollziehbares Motiv darstellt. Wie ausgeführt, wäre es jedenfalls zumindest moralisch verwerflich, wären diese Dollarkäufe tatsächlich mit der Absicht getätigt worden, sie nach der damals für Aussenstehende nicht absehbaren Einführung des Euro-Mindestkurses mit Gewinn zu verkaufen. Rein ideelle Beweggründe können dem Beschuldigten aber nicht zugute gehalten werden. Sein Handeln war durchaus auch politisch gefärbt und motiviert. Er erhoffte sich auch den Abgang von B._____ und wandte sich mit den hochbrisanten Informationen ganz gezielt an seine Gesinnungsgenossen bzw. Politiker der..., welche erklärtermassen Kritiker von B._____ waren. Zu beachten ist, dass der Gang zu M._____ in vollständiger Eigenregie erfolgte. G._____ in die Sache einzuweihen, beruhte sodann auf einem gemeinsamen Entschluss des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____. Wie ausgeführt, war der Beschuldigte aber weder abhängig vom Beschuldigten E._____ noch wurde er von diesem zum Geheimnisverrat gegenüber G._____ genötigt. Im Rahmen der Strafzumessung ist gleichwohl nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, nachdem er sich E._____ anvertraut hatte, bis zu einem gewissen Grade die Kontrolle über das Geschehen verlor und dieses – letztlich wenig erstaunlich – zunehmend eine Eigendynamik entwickelte. Der Beschuldigte A._____ wurde schliesslich die Geister, die er gerufen hatte, nicht mehr los. Für ihn spricht weiter, dass er schliesslich vom Mitbeschuldigten E._____ ganz entschieden das Couvert mit den Printscreens zurückverlangte und diese vernichtete. Im Fazit ist festzustellen, dass die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden leicht zu relativieren vermag. Insgesamt ist das Tatverschulden gerade noch als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret bei 90 Tagessätzen Geldstrafe, anzusiedeln.
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1.3. Täterkomponente
1.3.1. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 69 f.). Aus dem Lebenslauf des Beschuldigten lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Aspekte erkennen.
1.3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist gemäss der neueren Rechtsprechung als strafzumessungsneutral zu werten.
1.3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte weitgehend geständig war und grundsätzlich auch Kooperationsbereitschaft zeigte. Andererseits ist wenig Einsicht erkennbar. Der Beschuldigte hat sodann das Verfahren durch eine riesige Flut von beleidigenden und massiv drohenden E-Mails namentlich gegenüber den Untersuchungsbehörden erschwert. Diese Mails sind allerdings vor dem Hintergrund der ausserordentlichen Belastungsintensität und hochgradigen Sensibilität des Beschuldigten zu sehen. Gemäss Gutachten kam es im Verlauf der Strafuntersuchung zu einer psychiatrisch relevanten Traumatisierung aufgrund einer anhaltenden Serie vielfacher akuter Belastungsreaktionen (vgl. Urk. 06.125 S. 21 ff.). Dieser Befund relativiert die Erschwerung der Untersuchung dermassen weitgehend, dass unter diesem Aspekt gar eine gewisse Strafminderung angezeigt ist. Ein Strafbefreiungsgrund im Sinne von Art. 54 StGB liegt damit indes – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 168 S. 52 f. Rz 230-234) – nicht vor. Eine Strafbefreiung setzt (u.a.) eine schwere Betroffenheit des Täters durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat voraus. (Psychische) Belastungen hingegen, die sich erst durch das Strafverfahren ergeben, stellen bloss mittelbare Straftatfolgen dar, die unter dem Titel von Art. 54 StGB keine Berücksichtigung finden können (vgl. BSK StGB - Riklin, 3. Aufl., 2013, Art. 54 N 35).
1.3.4. Schliesslich trifft zu, dass die gesamte Verfahrensdauer relativ lang war. Der Umstand, dass mehrere Personen auf Beschuldigten- sowie Geschädigtenseite involviert waren, die Akten einen beachtlichen Umfang annahmen, der Fall
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auch von nicht unerheblicher Komplexität war und der Beschuldigte schliesslich das Verfahren selber erschwerte, kann – unter diesem Titel (Art. 48 lit. 3 StGB) – allerdings nur zu einer marginale Strafreduktion führen. Hingegen kann nicht die Rede von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Innerhalb der Verfahrensdauer gab es zwar Zeiträume mit geringerer Behördenaktivität, doch entstand nie eine stossende Lücke. Namentlich in den ersten ca. eineinhalb Jahren wurde das Verfahren intensiv vorangetrieben.
1.4. Fazit
1.4.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorerwähnter Strafzumessungskriterien erweist sich eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen.
1.4.2. Der Tagessatz ist mit der Vorinstanz, auf deren Begründung verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 73 f. ), auf Fr. 30.– anzusetzen.
1.4.3. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
2. Vollzug Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt und davon ausgegangen werden kann, dass ihm das durchlaufene Strafverfahren die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat, ist der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. K OSTENFOLGEN
1. Kostenfestsetzung erstinstanzliches Verfahren
1.1. Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
1.1.1. Mit Honorarnote vom 30. März 2016 machte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, vor Vorinstanz einen
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Aufwand in der Höhe von Fr. 124'669.37 (inkl. MwSt. und Aufwand für die Hauptverhandlung) geltend (Urk. 75). Die Vorinstanz kürzte das Honorar des Verteidigers auf Fr. 59'531.40. Wie bereits ausgeführt erhob Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dagegen Kostenbeschwerde (vorstehend Ziff. I.3.2.), welche nachstehend zu prüfen ist.
1.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausrechnete, setzt sich der von Rechtsanwalt X2._____ geltend gemachte Betrag – vor Aufrechnung der Mehrwertsteuer – gerundet wie folgt zusammen: A. Zeitaufwand (rund 520 Stunden) Fr. 109'500.– Davon: – Ca. 329 Stunden bis Anklageerhebung (15.10.2015) = Fr. 67'480.– (bestehend aus: – ca. 245 Std. zu Fr. 200.– bis 31.12.2014 = Fr. 49'000.– – ca. 84 Std. zu Fr. 220.– ab 01.01.2015 = Fr. 18'480.–) – Ca. 191 Stunden (zu Fr. 220.–) ab Anklageerhebung = Fr. 42'020.– B. Barauslagen (gerundet) Fr. 5'688.– Der vom Verteidiger geltend gemachte Zeitaufwand entspricht demnach insgesamt rund 520 Stunden. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz nach eingehender Prüfung dieser Honorarnoten einen Gesamtaufwand von lediglich 240 Stunden als angemessen (vgl. Urk. 91 S. 80).
1.1.3. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde erst per 20. März 2013 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 03.253). Zuvor wurde der Beschuldigte, seit dem Beginn des Strafverfahrens – bzw. vom 4. Januar 2012 bis zum 12. März 2013 – durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ amtlich verteidigt (vgl. vorstehend Ziff. I.2.3; Urk. 03.242). In der kurzen Zeit dazwischen fungierte Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ als amtlicher Verteidiger (vgl. vorstehend Ziff. I.2.4., was hier vernachlässigbar ist). Als Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernahm, waren – mit Ausnahme der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2013 – alle übrigen Einvernahmen des Beschuldigten bereits durchgeführt worden.
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Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ machte gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Honorarnoten vom 14. Juli 2012 und vom 22. März 2013 ein Honorar von insgesamt Fr. 52'304.– geltend (vgl. Urk. 03.227 und 03.240), welches er vom Staatsanwalt für amtliche Mandate am 4. April 2013 zugesprochen erhielt (Urk. 03.242). Der mit diesen zwei Honorarnoten geltend gemachte Zeitaufwand betrug insgesamt 14'329 Minuten bzw. rund 239 Stunden.
1.1.4. Die Vorinstanz verglich das vom amtlichen Verteidiger lic. iur. X2._____ geltend gemachte Honorar mit dem Honorar von Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, dem erbetenen Verteidiger des Mitbeschuldigten E._____ im parallelen Strafverfahren. Eine solche vergleichende Gegenüberstellung der zwei Verteidigerhonorare zur Prüfung der Frage der Angemessenheit des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ erscheint zulässig und zielführend. In Anbetracht dessen, dass E._____ und dem Beschuldigten Delikte aufgrund desselben Lebenssachverhalts vorgeworfen werden, sich die Vorwürfe auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung kaum unterscheiden und auch die Verfahren schliesslich gleich lang dauerten, sind die Aufwände für die Verteidigung der beiden Beschuldigten durchaus vergleichbar. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ – welcher den Mitbeschuldigten E._____ im Unterschied zu Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ von Beginn weg und somit auch bereits während der Einvernahmen vertrat – stellte für seine Bemühungen als erbetener Verteidiger in jenem Verfahren inklusive der Hauptverhandlung einen Gesamtaufwand von rund 160 Stunden in Rechnung (vgl. SB160257 Urk. 38). Davon entfallen rund 78 Stunden auf den Zeitraum vom Beginn des Strafverfahrens bis zum 20. März 2013 (d.h. dem Datum des Verteidigerwechsels im vorliegenden Verfahren). Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betrieb somit im Strafverfahren in Sachen E._____ den etwa gleichen Aufwand von Januar 2012 bis März 2013 wie von April 2013 bis April 2015, nämlich je ca. 80 Stunden. Daraus lässt sich – aufgrund der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der beiden Strafverfahren – ableiten, dass für das vorliegende Strafverfahren von quantitativ etwa gleichen Zeitaufwänden für die von den Verteidigern X3._____ und X2._____ bestrittenen Verfahrensabschnitten auszugehen ist, wobei bei Letzte-- 113 of 130 -rem allerdings noch ein zusätzlicher Aufwand zur Einarbeitung in den laufenden Fall zu berücksichtigen ist.
1.1.5. a) Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt und einlässlich begründet, dass die durch den amtlichen Verteidiger in Rechnung gestellten rund
520 Stunden das Verhältnismässige für eine Strafuntersuchung und ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Einzelgericht mit einem weitgehend geständigen Beschuldigten bei Weitem übersteigen. Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt weitestgehend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 77-83). Zusammenfassend, teilweise ergänzend und in einem Punkten leicht korrigierend (nachstehend lit. e) ist das Folgende festzuhalten: b) Beim Studium der Honorarrechnung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ stechen einem mit der Vorinstanz zunächst insbesondere die zahlreichen persönlichen, per E-Mail und per Telefon geführten Besprechungen des amtlichen Verteidigers mit dem Beschuldigten ins Auge, welche sich auf rund 295 Stunden belaufen, und damit mehr als die Hälfte des geltend gemachten Zeitaufwands ausmachen. Im Vergleich dazu stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für das gesamte Verfahren nur knapp 20 Stunden für Besprechungen und Telefonate mit E._____ in Rechnung. Die rund 295 Stunden Besprechungszeit erscheinen überhöht, auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich die Verteidigung des Beschuldigten aufgrund von dessen psychischen Beschwerden und dem damit verbundenen erhöhten Gesprächsbedarf bestimmt nicht einfach gestaltete. c) Zu Recht hat die Vorinstanz die durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ verrechneten rund 160 Stunden für dessen Verteidigung von E._____ als einen grundsätzlich angemessenen Aufwand für ein Verfahren von der Art und Grösse der beiden – untereinander vergleichbaren – Strafverfahren der Beschuldigten E._____ und A._____ betrachtet und diesen Aufwand als Ausgangsgrösse bzw. Referenzwert für den zu bestimmenden angemessenen Aufwand im vorliegenden Verfahren genommen.
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d) Überzeugend hat sie sodann dem Umstand Rechnung getragen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (im Unterschied zu Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____) seinen Mandanten nicht von Beginn des Verfahrens weg verteidigte. Wenn sie aus diesem Grund vom angenommenen Gesamtaufwand von 160 Stunden rund
40 Stunden abzog, so ist das nicht zu beanstanden. Ein Abzug in dieser Grösse erscheint namentlich auch mit R._____ darauf angemessen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für diese erste Phase des Strafverfahrens (in welcher mit Ausnahme der Konfrontationseinvernahme alle übrigen Einvernahmen stattfanden) einen Aufwand von 80 Stunden geltend machte. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein nachträglich hinzutretender Rechtsanwalt, der sich in ein bisheriges Verfahrensgeschehen (hauptsächlich) anhand der bereits produzierten Akten einzuarbeiten hat, hierfür nicht mehr als die Hälfte derjenigen Zeit braucht, welche für die aktive Teilnahme am entsprechenden Verfahrensabschnitt bzw. an der Produktion der entsprechenden Akten aufgeworfen werden muss. Die Vorinstanz kam deshalb folgerichtig zum Zwischenfazit, dass für den von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ geleisteten Verfahrensabschnitt unter normalen Umständen ein Verteidigungsaufwand in der Grössenordnung von rund 120 Stunden als angemessen zu betrachten wäre. In Präzisierung zu den erstinstanzlichen Ausführungen kann festgehalten werden, dass von diesen 120 Stunden 40 Stunden für die Einarbeitung in den Fall und 80 Stunden für die Bestreitung des laufenden Verfahrens zu veranschlagen sind. e) Im Folgenden hielt die Vorinstanz unter Berücksichtigung der speziellen Situation in Bezug auf den Beschuldigten eine Verdoppelung des vorstehend ermittelten Aufwands auf insgesamt 240 Stunden für gerechtfertigt. Der Überlegung der Vorinstanz ist grundsätzlich zu folgen. Mit Blick auf die Honorarnote des ersten Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X3._____, ist die erstinstanzliche Berechnung in diesem Punkt allerdings leicht zu präzisieren und korrigieren. Rechtsanwalt Dr. X3._____ machte für den von ihm als Verteidiger des Beschuldigten bestrittenen Verfahrensabschnitt -- 115 of 130 -einen Zeitaufwand von rund 239 Stunden geltend, welcher ihm von der Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate auch entschädigt wurde (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.3). Der Vorgänger von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bekam somit im Resultat einen dreifach höheren Aufwand zugesprochen als Rechtsanwalt Dr. Z._____ im vergleichbaren Parallelverfahren, der für den entsprechenden Verfahrensabschnitt 80 Stunden geltend machte und ausbezahlt bekam (vorstehend Ziff. 1.1.4). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für den von ihm betreuten Verfahrensabschnitt ebenfalls das Dreifache des im entsprechenden Zeitraum im Parallelverfahren in Sachen E._____ angefallenen Verteidigeraufwands zuzusprechen. Rechtsanwalt Dr. Z._____ verlangte (und erhielt entschädigt) für die Zeit ab dem 20. Mai 2013 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens einen Aufwand von 80 Stunden. Diese 80 Stunden wurden als unter normalen Umständen angemessenen Aufwand für die Bestreitung des laufenden Verfahrens ab dem 20. Mai 2013 taxiert (vorstehend Ziff. 1.1.4.). Unter Berücksichtigung der speziellen Situation in Bezug auf den Beschuldigten ist dieser Aufwand demnach auf 240 Stunden zu erhöhen. Hinzuzurechnen sind sodann die 40 Stunden Aufwand, die Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zur Einarbeitung in das bisherige Verfahren zuzugestehen sind (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.5.d.). Insgesamt erscheint somit ein zu entschädigender Aufwand von 280 Stunden als angemessen. Der von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ geltend gemachte Aufwand von 520 Stunden ist somit um insgesamt 240 Stunden zu kürzen, was nachfolgend im Einzelnen darzutun ist.
1.1.6. a) Für den Zeitraum des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens – das mit Eingang der Anklage beim Bezirksgericht Zürich am 15. Oktober 2015 begann und mit Urteil vom 7. April 2016 seinen Abschluss fand – stellte der amtliche Verteidiger lic. iur. X2._____ insgesamt rund 191 Stunden und damit Fr 42'020.– in Rechnung (Urk. 75, vgl. vorstehend Ziff. 1.1.2.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird indes gemäss § 17 AnwGebV die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung (mithin das Verfahren nach Anklageerhebung) durch Grundgebühr und Zu-- 116 of 130 -schläge abgegolten. Dabei kann gemäss Abs. 1 lit. a der vorgenannten Bestimmung die Grundgebühr vor dem Einzelgericht den Betrag von Fr. 8'000.– in der Regel nicht übersteigen und beträgt die Summe der möglichen Zuschläge gemäss § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AnwGebV in der Regel höchstens die Grundgebühr. Der vom amtlichen Verteidiger für diese Zeit verlangte Betrag von Fr. 42'020.– beträgt somit weit mehr als das Doppelte des eigentlich bereits als Maximalentschädigung vorgesehenen Betrags von Fr. 16'000.–. In Anbetracht dessen, dass es sich vorliegend um einen grösseren Einzelrichterfall handelte und aufgrund des erhöhten Gesprächsbedarfs des Beschuldigten kann dem amtlichen Verteidiger (mit der Vorinstanz) der vorgesehene Maximalbetrag im Umfang von rund 73 Stunden zu Fr. 220.–, entsprechend Fr. 16'060.– für den Aufwand nach Eingang der Anklage beim Bezirksgericht Zürich gewährt werden. b) Dies bedeutet, dass der verlangte Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Anklageerhebung von rund 191 Stunden auf 73 Stunden und somit um
118 Stunden zu kürzen ist: − Die Vorinstanz hat zutreffend herausgearbeitet, dass aus der Leistungsübersicht des Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für den hier interessierenden Zeitraum nach Anklageerhebung neben dem übersetzten Aufwand für mündliche und schriftliche Besprechungen mit dem Beschuldigten vor allem der sehr hohe Zeitaufwand von 95 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers ins Auge springt. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschuldigte zumindest in Bezug auf den äusseren Sachverhalt weitgehend geständig zeigte, kann maximal ein Aufwand von 35 Stunden als angemessen erachtet werden, weshalb der durch den amtlichen Verteidiger eingesetzte vorgenannte Betrag um 60 Stunden zu kürzen ist. − Weiter rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die nach Anklageerhebung für Besprechungszeit mit dem Beschuldigten eingesetzten
74 Stunden um 58 Stunden auf 16 Stunden zu reduzieren, entspricht dies doch immer noch dem Vierfachen der rund 4 Stunden,
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welche Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für diesen Zeitraum als Besprechungszeit in Rechnung stellte.
1.1.7. a) Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Gebühr gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Der amtliche Verteidiger machte für den Zeitraum seit seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger am 20. März 2013 bis zum Eingang der Anklage beim Bezirksgericht Zürich am 15. Oktober 2015 einen Aufwand von insgesamt rund 329 Stunden und somit rund Fr. 67'480 geltend (Urk. 75). Nachdem für die gesamte Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine Entschädigung für insgesamt 280 Stunden als angemessen erachtet wurde (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.5.), können dem Verteidiger – nach Abzug der Entschädigung von 73 Stunden für den Aufwand nach Anklageerhebung – lediglich noch 207 Stunden für seinen Aufwand vor Anklageerhebung angerechnet werden. b) Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 329 Stunden ist deshalb – dies wiederum in Korrektur zur Vorinstanz (welche um 162 Stunden kürzte) – um (weitere) 122 Stunden zu kürzen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass auch die für diesen Zeitraum in Rechnung gestellte Besprechungszeit von rund 222 Stunden den Rahmen sprengt, und die Kürzung deshalb an dieser Position vorzunehmen ist. Dem amtlichen Verteidiger kann deshalb für die Zeit vor Anklageerhebung eine Besprechungszeit von lediglich (bzw. immerhin noch) 100 Stunden zugesprochen werden. Da die Aufwendungen einer amtlichen Verteidigung seit dem 1. Januar 2015 neu mit Fr. 220.– statt wie bisher mit Fr. 200.– pro Stunde entschädigt werden und der amtliche Verteidiger sowohl vor als auch nach diesem Stichdatum Besprechungen und Telefon- oder E-Mail-Kontakte mit dem Beschuldigten unterhielt, sind die
122 Stunden, um welche die Besprechungszeit insgesamt zu kürzen ist, anteilsmässig entsprechend aufzuteilen. Wie die Vorinstanz anhand der Leistungsübersicht ausrechnete, machte der amtliche Verteidiger für die Zeit vor dem 1. Januar 2015 Besprechungszeiten von rund 151 Stunden, und für die Zeit zwischen dem -- 118 of 130 -1. Januar 2015 und dem 15. Oktober 2015 Besprechungszeiten von rund
71 Stunden geltend, was einem Verhältnis von ca. 68 % zu ca. 32 % entspricht. Von den insgesamt abzuziehenden 122 Stunden sind folglich 68 %, was ca.
83 Stunden entspricht, von den geltend gemachten 151 Stunden vor dem 1. Januar 2015 abzuziehen. Rund 32 %, was ca. 39 Stunden entspricht, sind sodann von den geltend gemachten 71 Stunden nach dem 1. Januar 2015 abzuziehen. Somit verbleiben immer noch rund 68 Stunden Besprechungszeit vor dem 1. Januar 2015 und rund 32 Stunden danach. c) Wird die vor dem 1. Januar 2015 gekürzte Besprechungszeit von rund
83 Stunden von den für diesen Zeitraum geltend gemachten Gesamtaufwand von rund 245 Stunden (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.2) subtrahiert, entsteht ein anrechenbarer Aufwand von 162 Stunden. Da dieser mit Fr. 200.– pro Stunde zu entschädigen ist, entsteht somit ein dem amtlichen Verteidiger zu entschädigender Betrag von Fr. 32'400.–. Bezüglich dem geltend gemachten Gesamtaufwand von rund 84 Stunden für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 15. Oktober 2015 (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.2.) ist die gekürzte Besprechungszeit von rund 39 Stunden abzuziehen. Die somit resultierenden ca. 45 Stunden sind mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen, was einem Betrag von Fr. 9'900.– entspricht. d) Dies führt zum Ergebnis, dass der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen vor Anklageerhebung mit insgesamt Fr. 42'300.– (für einen Aufwand von 207 Stunden) zu entschädigten ist.
1.1.8. Der amtliche Verteidiger machte zudem Barauslagen in der Höhe von Fr. 904.30 für Telefonate mit dem Beschuldigten geltend. Davon fielen gemäss der Berechnung der Vorinstanz Fr. 790.90 vor Anklageerhebung und Fr. 113.40 nach Anklageerhebung an. Da die Besprechungszeiten sowohl vor als auch nach Anklageerhebung zu kürzen sind, ist diese Kürzung auch in Bezug auf die entsprechenden Telefonkosten vorzunehmen. Dies führt dazu, dass von den in Rechnung gestellten Barauslagen von insgesamt Fr. 5'688.– noch Fr. 666.35 ab-- 119 of 130 -zuziehen sind, wobei zur Begründung auf die zutreffende Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 82 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
1.1.9. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass dem amtlichen Verteidiger am 16. September 2013, am 23. Mai 2014, am 9. Januar 2015 und am 7. September 2015 bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 14'201.40, Fr. 6'000.–, Fr. 26'017.15 und Fr. 8'450.– und somit in der Gesamthöhe von Fr. 54'668.55 ausgerichtet wurden (Urk. 03.273; Urk. 03.279; Urk 03.306 und Urk. 09.031).
1.1.10. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ist folglich für folgende Aufwendungen zu entschädigen: - Honorar vor Anklageerhebung (207 Std): Fr. 42'300.00 - 162 Std. zu Fr. 200.– = Fr. 32'400.– - 45 Std. zu Fr. 220.– = Fr. 9'900.– - Honorar nach Anklageerhebung 73 Std. zu Fr. 220.– Fr. 16'060.00 - Barauslagen Fr. 5'021.65 Auf diesen Gesamtbetrag von Fr. 63'381.65 ist die Mehrwertsteuer von 8.0 % aufzurechnen. Der amtliche Verteidiger ist demnach insgesamt mit Fr. 68'452.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 54'668.55 sind Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ somit noch Fr. 13'783.70 auszuzahlen.
1.2. Übrige erstinstanzliche Kosten Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) zu bestätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
2.1. Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X1._____
2.1.1. Rechtsanwältin MLaw X1._____ – welche vom 7. Dezember 2016 (vgl. Urk. 145) bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens als amtliche Verteidigerin
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fungierte – fordert mit Honorarnote vom 14. Juni 2017 eine Entschädigung von Fr. 39'228.80 (inkl. Auslagen von Fr. 6'311.20, inkl. MwSt., vgl. Urk. 165). In dieser Honorarnote sind die Bemühungen der amtlichen Verteidigung bis 14. Juni 2017 berücksichtigt. Die Verteidigerin macht darin einen Zeitaufwand von insgesamt rund 137 Stunden geltend, in welchem (u.a.) ein Besprechungsaufwand (persönlich, per E-Mail und Telefon) mit dem Beschuldigten von rund 30 Stunden und ein Arbeitsaufwand von rund 100 Stunden enthalten ist. Der grösste Teil des Arbeitsaufwandes stellt Aufwand für das Aktenstudium dar; hinzu kommt (u.a.) der Aufwand zur Erstellung von Eingaben an das Gericht und des Plädoyers. Für das Erstellen des Plädoyers ist der Verteidigerin – wie schon dem vormaligen Verteidiger lic. iur. X2._____ für das erstinstanzliche Verfahren – ein Aufwand von rund 35 Stunden zuzubilligen. Hinsichtlich des restlichen Arbeitsaufwandes von
65 Stunden ist zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwältin MLaw X1._____ erst spät zum vorliegenden Strafverfahren hinzutrat und sich deshalb in die Akten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens erst einzulesen hatte. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass der Aufwand für das Aktenstudium verhältnismässig umfangreich ausgefallen ist. Nachdem dem vormaligen Verteidiger lic. iur. X2._____ rund 40 Stunden zur Einarbeitung in den Fall – der damals kurz vor Abschluss des Untersuchungsstadiums stand – zugebilligt wurden, erscheint ein Arbeitsaufwand von rund 65 Stunden im Falle der aktuellen Verteidigerin, die das Verfahren zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt antrat, nicht unverhältnismässig. Unter Berücksichtigung der speziellen Situation in Bezug auf den Beschuldigten erscheint sodann auch der Besprechungsaufwand von rund 30 Stunden gerechtfertigt.
2.1.2. Mit ergänzender Honorarnote vom 23. Juni 2017 verlangt sie einen weiteren Betrag von Fr. 5'750.– (inkl. Auslagen von Fr. 228.– und MwSt.) für ihre Bemühungen ab dem 15. Juni 2017 (Urk. 171). Der geltend gemachte Aufwand von rund 23 Stunden, in welchem die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit dem Klienten bereits berücksichtigt ist, erscheint angemessen. Hinzuzurechnen ist ein weiterer Aufwand von rund 3 Stunden im Zusammenhang mit der Urteilseröffnung und Erläuterung.
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2.1.3. Das von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Honorar erscheint demnach insgesamt als angemessen. Es ist somit auf (gerundet) Fr. 46'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen und die Verteidigerin entsprechend zu entschädigen.
2.2. Entschädigung der übrigen amtlichen Verteidigungen Die Rechtsanwälte lic. iur. X2._____, Dr. iur. X5._____ und Dr. iur. X6._____ – welche zuvor die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wahrgenommen hatten – sind gemäss ihren, je angemessen erscheinenden Honorarnoten zu entschädigen: • Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ demnach mit Fr. 2'527.60, inkl. MwSt. (vgl. Urk. 109/2), • Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____ mit Fr. 2'460.65 (vgl. Urk. 113) und • Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ mit Fr. 11'344.15 (vgl. Urk. 147). Diese Entschädigungen sind den Rechtsanwälten bereits ausgezahlt worden.
2.3. Übrige Kosten Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
3. Kostenauflage
3.1. Der Beschuldigte erzielte einen Teilfreispruch und unterliegt demnach mit seiner Berufung lediglich teilweise.
3.2. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014, dem Beschuldigten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorzubehalten ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.
3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 91 S. 77), wurde die forensisch-psychiatrische Stellungnahme im vorliegenden Verfahren in erster Linie zur Beurteilung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die Untersuchungsbehörden nötig und hatte schliesslich keine Auswirkungen auf die Feststellung des Sachverhalts. Aus diesen Gründen sind die Kosten der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen. B. E NTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
1. Entschädigung des Privatklägers B._____
1.1. Entschädigungsumfang Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt (Art. 433 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Privatkläger B._____ hinsichtlich des gesamten Verfahrens Anspruch auf eine angemessene reduzierte (konkret: hälftige) Prozessentschädigung.
1.2. Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
1.2.1. Der Privatkläger liess vor Vorinstanz mit Eingabe vom 21. März 2016 eine volle Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 24'519.25 (inkl. Spesen und MwSt.) für seine Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ geltend machen (Urk. 67). Die Vorinstanz hielt sowohl den geltend gemachten Aufwand von 62.67 Stunden als auch den eingesetzten Stundenansatz von Fr. 350.– als insgesamt zu hoch. Als angemessen erachtete sie demgegenüber einen Stundenansatz von Fr. 280.– -- 123 of 130 -und einen Aufwand von 36 Stunden. Die geltend gemachten Spesen von Fr. 830.– erachtete sie als nicht belegt und daher nicht entschädigungsfähig. Insgesamt hielt die Vorinstanz eine volle Entschädigung von lediglich Fr. 10'886.40 (inkl. 8.0 % MwSt.) für angemessen.
1.2.2. Der Privatkläger B._____ hat diesen Entscheid der Vorinstanz mit Anschlussberufung angefochten und stellt wie im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, die (volle) Prozessentschädigung sei auf Fr. 24'510.25 festzusetzen (vgl. vorstehend Ziff. I.3).
1.2.3. Die Vorinstanz hat die Kürzung des Stundenansatzes von Fr. 350.– auf Fr. 280.– nicht weiter begründet. Entgegen ihrer Auffassung kann der Stundensatz von Fr. 350.– des erbetenen Vertreters des Privatklägers B._____ noch nicht als überhöht erachtet werden, bewegt sich dieser doch gerade noch im Rahmen, wie er von § 17 AnwGebV abgesteckt wird.
1.2.4. Die Kürzung des Aufwands von 62,67 Stunden auf 36 Stunden wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass in Anbetracht dessen, dass die Rechtsvertretung eines Privatklägers primär der Durchsetzung von Zivilansprüchen diene, insbesondere die geltend gemachten Besprechungen von mehr als 10 Stunden in dieser Höhe nicht notwendig seien, zumal auch gar keine Zivilansprüche gestellt worden seien. Angemessen erscheine neben dem für die Teilnahme an Einvernahmen geltend gemachten Aufwand von rund 28 Stunden lediglich noch eine Entschädigung für weitere 8 Stunden Bearbeitungszeit. Der Vertreter des Privatklägers moniert zu Recht (vgl. 161 S. 3 f.), dass seitens der Vorinstanz unberücksichtigt blieb, dass sich die geltend gemachten Aufwendungen auf den doch relativ langen Zeitraum von über vier Jahren beziehen. Die geltend gemachte Besprechungszeit von 10,75 Stunden verteilt sich auf vier Besprechungen in diesen vier Jahren, was als noch angemessen erscheint. Auch die übrigen geltend gemachten Aufwandpositionen (8,75 Stunden für Aktenstudium, 15 Studium für diverse Eingaben und Stellungnahmen, Mails Telefonate etc.; vgl. Urk. 161 4 ff.) – auf welche die Vorinstanz nicht eingegangen war – sind aus-- 124 of 130 -gewiesen und erscheinen nebst den unbestrittenen 28 Stunden für Einvernahmen als angemessen angesichts der langen und zwei Verfahren betreffenden Dauer von 4 Jahren. Der Vertreter des Privatklägers weist sodann zu Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Spesen von Fr. 830.– in seiner Eingabe vom 21. März 2016 an die Vorinstanz entgegen deren Auffassung ausreichend substantiiert dargetan worden sind (vgl. Urk. 67 S. 2 Rz. 5). Auch diese Position ist deshalb liquide und berechtigt. Die geltend gemachte Prozessentschädigung in voller Höhe von Fr. 24'510.25 (inkl. 8.0 % MwSt.) ist somit ausgewiesen und erscheint angemessen.
1.2.5. Dem Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten solidarisch mit E._____ zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, ist aufgrund derer gemeinsamen Tatbeteiligung zu folgen, was bereits die Vorinstanz erkannte.
1.2.6. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger B._____ somit für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit E._____ eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang der Hälfte des vom Privatkläger geltend gemachten und ausgewiesenen Betrages zu bezahlen.
1.3. Entschädigung für das Berufungsverfahren
1.3.1. Der Privatkläger B._____ fordert für das Berufungsverfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 3'048.50 (inkl. MwSt.) und verlangt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ solidarisch zu verpflichten seien, diese Parteientschädigung zu leisten (Urk. 161 S. 6).
1.3.2. Die geforderte Prozessentschädigung ist ausgewiesen (vgl. die Honorarnote vom 8. Juni 2017, Urk. 163) und erscheint auch angemessen.
1.3.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang steht dem Privatkläger B._____ somit für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang der Hälfte des vorgenannten Betrags zu.
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1.4. Fazit Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Strafverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von (gerundet) Fr. 13'800.– zu bezahlen.
2. Entschädigung des Beschuldigten
2.1. Der Beschuldigte liess – für den Fall des verlangten vollumfänglichen Freispruchs – den Antrag stellen, er sei für die rechtswidrige Verzögerung des Strafverfahrens sowie die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen angemessen zu entschädigen (Urk. 169 S. 2 und S. 53 ff. Rz. 236-245).
2.2. Wie bereits ausgeführt, war dem Beschuldigten unter dem Titel einer relativ langen Verfahrensdauer eine marginale Strafminderung zuzuerkennen, womit eine entsprechende Verfahrensverzögerung kompensiert wurde. Darüber hinaus ist eine rechtswidrige Verzögerung des Strafverfahrens entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht auszumachen. Dem Beschuldigten ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 5 (Aufnahme einer externen Festplatte und von CDs in die Akten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (Anklageziffern I.C. und I.D.).
2. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Anklageziffern I.B. und I.E.) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 68'452.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon eine Akontozahlung in der Gesamthöhe von Fr. 54'668.55 schon geleistet ist. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 46'000.00 amtliche Verteidigung (RAin X1._____) Fr. 2'527.60 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 2'460.65 amtliche Verteidigung (RA X5._____) Fr. 11'344.15 amtliche Verteidigung (RA X6._____)
7. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014, werden zur Hälfte
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dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der forensischpsychiatrischen Stellungnahme vom 8. September 2014 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Umfang der Hälfte.
8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
9. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Strafverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'800.– zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung (am 23. August 2017) und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen hinsichtlich der erstinstanzlich rechtskräftigen Punkte)
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− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. August 2017 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Höfliger -- 129 of 130 -Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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