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Entscheid

SB160264

Fahrlässige Körperverletzung

11. November 2016Deutsch31 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

III.

Erwägungen

1.

Ausgangsgemäss ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz gemäss deren Urteils-Ziffern 2. bis 4. zu bestätigen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten. Es ist festzuhalten, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

3.

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen primär die Kosten der erbetenen Verteidigung. Der vom Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von drei Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18) erscheint angemessen, weshalb dem Beschuldigten unter Berücksichtigung des zusätzlich anfallenden Aufwandes für die Berufungsverhandlung und den Weg eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer, Betrag gerundet) zuzusprechen ist (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

Dispositiv

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger seine Berufung zurückgezogen hat.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

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des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte B._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern

2 bis 4) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr. …)

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− die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/1 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2016 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald -- 23 of 23 --