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Entscheid

SB160265

Fahrlässige Tötung etc.

12. Juli 2016Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Januar 2016 haben die Privatklägerin 1, A._____, der Privatkläger 2, B._____ und der Privatkläger 3, C._____, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist indessen auf eine Kostenauflage zulasten der Privatkläger zu verzichten, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Dispositiv

1. Auf die Berufungen der Privatkläger 1, 2 und 3 vom 25. Januar 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die (unentgeltliche) Vertretung der Privatkläger 1, 2 und 3, RA Dr. iur. X._____, vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie -- 3 of 4 -mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA-Formular an die KOST Zürich)

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juli 2016 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bussmann -- 4 of 4 --