SB160277
Erpressung etc.
27. Oktober 2017Deutsch100 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160277-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 27. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. November 2015 (DG130042)
-- 1 of 70 --
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2013 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 105 S. 91 ff.)
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____, − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____, − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB.
2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 181 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
-- 2 of 70 --
8. Die folgenden, mit Beschluss des Bezirksgerichtes von Pristina vom 23. Juli 2009 (Prozess-Nr. NDJ.13/09) provisorisch beschlagnahmten Bankkonti (HD act. 30/4/5) des Beschuldigten im Kosovo bei der − Raiffeisenbank Pristina (Privatkonto …); − Raiffeisenbank Pristina (Sparkonto …); − Pro Credit Bank Pristina (Termingeldkonto …); − Pro Credit Bank Pristina (Termingeldkonto …); − Pro Credit Bank Pristina (Sparkonto …); − Pro Credit Bank Pristina (Girokonto …); werden, unter Vorbehalt eines entsprechenden Entscheids durch die zuständigen Behörden im Kosovo, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben.
9. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte bei der UBS AG in Höhe von insgesamt Fr. 338'859.00 (Stand 18. Dezember 2009), nämlich: − Sparkonto Nr. …: Fr. 60'904.00; − Wertschriftendepot Termingeld Nr. …: Fr. 249'000.00; − Wertschriftendepot Marchzins Nr. …: Fr. 1'223.00; − Wertschriftendepot Namenaktien Nr. …: Fr. 27'732.00; werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten, des Rückerstattungsanspruchs gemäss Dispositiv-Ziff. 18 und der Prozessentschädigungen der Privatkläger B._____ und C._____ (Dispositiv-Ziff. 20 und 21) verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Umfang von Fr. 25'949.85 an das Kantonale Steueramt Zürich gemäss dessen Schreiben vom 27. Januar 2014 (HD act. 46/1) überwiesen und im Übrigen zuhanden des Beschuldigten freigegeben. Die UBS AG wird angewiesen, den Saldo aus den obgenannten Vermögenswerten an die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu überweisen.
10. Der mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Februar 2009 beschlagnahmte Betrag in Höhe von Fr. 13'817.00, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich (Barkaution 23528), wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Stipendienberatung, Dörflistr. 120, 8090 Zürich, überwiesen.
-- 3 of 70 --
11. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2009 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 6'000.00, EUR 670.00 und USD 230.00 (umgewandelt in Fr. 7'248.30 und lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon; Beleg-Nr. 23759), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
12. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009 beschlagnahmten fünf Bankkarten, − 1 Bankkarte Procredit Bank Kosovo (Konto-Nr. …, Karten-Nr. …, lautend auf den Beschuldigten); − 1 Bankkarte Raiffeisenbank Kosovo (Kunden-Nr. …, lautend auf den Beschuldigten); − 1 Bankkarte UBS AG (Konto-Nr. …, lautend auf den Beschuldigten); − 1 Bankkarte UBS AG (Konto-Nr. …, lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten); − 1 Bankkarte Raiffeisenbank Zürich (Konto-Nr. CH …, Karten-Nr. …, lautend auf den Beschuldigten); lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (Sachkaution 8689), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
13. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Juli 2009 beschlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson, schwarz (IMEI-Nr. …, beinhaltend 1 SIM-Karte …), sowie die Softair-Gun, Spielzeugpistole, schwarz (STI EDGE, Mod. 228, Kal. 6mm BB, Run Chee Poys Industrial Co.), lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (Sachkaution 8709), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
14. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2010 beschlagnahmten zwei Pfefferspray, fünf verschiedenen Wandkalender sowie verschiedene Effektensäcke, Minigrip mit diversen Papieren, Fotos und Bankunterlagen gemäss Sicherstellungsliste vom 26. November 2010, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (Sachkaution 9096), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
15. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung eines Geldbetrages als Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
-- 4 of 70 --
Fr. 20'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 540.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 37'288.75 Auslagen Untersuchung; Fr. 96'813.45 Kosten vormalige amtliche Verteidigung.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, der Beschuldigte jedoch zur sofortigen Rückerstattung derselben verpflichtet.
19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 56'052.20 (inkl. MwSt.) entschädigt.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 21'723.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'671.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
22. (Mitteilung)
23. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 167 S. 1 ff.)
1. Disp. Ziff. 1 und 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. November 2015 seien aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf des versuchten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____, des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____, der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privat-- 5 of 70 -klägers C._____ sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB freizusprechen.
2. Disp. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. November 2015 sei aufzuheben und es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte bei der UBS AG in Höhe von insgesamt CHF 338'859.00 (Stand 18. Dezember 2009), nämlich: − Sparkonto Nr. …: Fr. 60'904.00; − Wertschriftendepot Termingeld Nr. …: Fr. 249'000.00; − Wertschriftendepot Marchzins Nr. …: Fr. 1'223.00; − Wertschriftendepot Namenaktien Nr. …: Fr. 27'732.00; dem Appellanten nach Eintritt er Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
3. Disp. Ziff. 17 und 18 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. November 2015 seien aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Disp. Ziff. 20 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2015 sei aufzuheben und es sei dem Privatkläger B._____ keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
5. Disp. Ziff. 21 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2015 sei aufzuheben und es sei dem Privatkläger C._____ keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
6. Es sei dem Appellanten eine Genugtuung und Entschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
-- 6 of 70 --
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 108 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Privatklägers B._____: (Urk. 170 S. 1)
1. In Abänderung der Ziffer 1, Ziffer, 2 und Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2015 sei der Beschuldigte bezüglich des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB und der Erpressung gemäss Art.156 StGB sowie der versuchten Erpressung laut Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zu verurteilen und er sei angemessen zu bestrafen.
2. In Abänderung der Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von mindestens CHF 25'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 6. Januar 2009 zu bezahlen.
3. In Abänderung der Ziffer 9 des angefochtenen Urteils seien die mit der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Konti bei der UBS AG in Höhe von insgesamt CHF 338'859.00 (Stand 18. Dezember 2009) definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Prozessentschädigung des Privatklägers B._____ für das erst- und auch zweitinstanzliche Verfahren sowie zur Deckung seiner Genugtuungsforderung zu verwenden.
4. Es sei dem Privatkläger eine angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von mindestens CHF 19'000.00 (zzgl. MwSt. von 8 %) zu entrichten.
5. Unter o/e Kostenfolge zzgl. 8 % MwSt. zu Lasten des Beschuldigten.
-- 7 of 70 --
Erwägungen:
I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 105 S. 6 f.).
1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 105 S. 6 f.).
2. Am 8. Dezember 2015 meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 92), und nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie dem Obergericht am 7. Juli 2016 die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es seien im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 109). Der Privatkläger B._____ liess am 14. Dezember 2015 Berufung anmelden (Urk. 127) und am 7. Juli 2016 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 111). Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen erfolgten fristgerecht. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 meldete auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 106/A), teilte am 4. Juli 2016 jedoch den Rückzug der Berufung mit (Urk. 108).
3. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen und wurden die Berufungserklärungen des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO den Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Privatkläger B._____ Frist angesetzt, um zur Deckung allfälliger Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 10'000.-- zu leisten. Schliesslich wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 113). Der Privatkläger B._____ verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung und Stellungnahme -- 8 of 70 -zu den Beweisanträgen (Urk. 117) und zahlte die ihm auferlegte Prozesskaution am 21. Juli 2016 rechtzeitig ein (Urk. 120). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen ging am 23. August 2016 ein (Urk. 123), die Vernehmlassung der Verteidigung dazu am 6. September 2016 (Urk. 126). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Vernehmlassung (Urk. 130). Die Verteidigung stellte alsdann den Antrag, eine Genugtuungszahlung an die Tochter des Beschuldigten freizugeben (Urk. 131). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 wurden die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen und der Entscheid über den Antrag betreffend Freigabe der Zahlung an die Tochter des Beschuldigten dem Berufungsgericht überlassen (Urk. 133).
4. Nachdem festgestellt worden war, dass das vorinstanzliche Verfahrensprotokoll unvollständig ist, da sich darin weder eine Urteilsberatung noch ein gefälltes Urteil findet (vgl. Prot. I S. 40 ff.), wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 146). Die auf den 23. März 2017 angesetzte Berufungsverhandlung musste aufgrund der festgestellten Mängel verschoben werden (Urk. 147). Da keine der Parteien die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragte (Urk. 148 und 150), wurde der vorinstanzlichen Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person Frist angesetzt, einen schriftlichen Bericht dazu einzureichen, weshalb ein Protokolleintrag der Urteilsberatung und des Urteils fehlt sowie ob, wann und mit welcher Beteiligung und welchem Resultat im vorliegenden Verfahren eine Urteilsberatung stattgefunden habe (Urk. 151). Die Verfahrensleitung und die damalige Gerichtsschreiberin bestätigten in der Folge übereinstimmend, dass im November 2015 eine mehrtätige Urteilsberatung stattgefunden habe, in deren Anschluss unter Mitwirkung des an der Hauptverhandlung anwesenden und im Urteil vom 27. November 2015 aufgeführten Spruchkörpers das Urteilsdispositiv gemäss Urk. 90 ergangen sei. Den fehlenden Protokolleintrag könne man sich nur mit einem Versehen erklären (Urk. 153 und 155/1).
5. Im August 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2017 vorgeladen (Urk. 156). Vorfragen waren an der Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt
-- 9 of 70 --
lic. iur. X._____ sowie die Vertreterin des Privatklägers B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, erschienen sind, keine zu entscheiden (Prot. II S. 12). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 sowie gegen die Strafzumessung gemäss Dispositivziffern
3 und 4. Weiter ficht der Beschuldigte den Entscheid der Vorinstanz betreffend Verwendung seiner beschlagnahmten Vermögenswerte (Dispositivziffer 9) sowie betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 17, 18, 20 und 21) an (Urk. 109 S. 2 ff., Prot. II S. 12, Urk. 167 S. 3).
1.2. Der Privatkläger B._____ lässt mit seiner Berufung den Freispruch gemäss Dispositivziffer 2 (vom Vorwurf der Erpressung zu seinem Nachteil sowie insoweit vom Vorwurf des Wuchers, als in Dispositivziffer 1 lediglich ein Schuldspruch wegen versuchten Wuchers erfolgte), damit verbunden die Strafe gemäss Dispositivziffer 3, den Verweis seines Genugtuungsbegehrens auf den Zivilweg gemäss Dispositivziffer 5 sowie teilweise die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 9 anfechten (Urk. 111, Prot. II S. 12).
1.3. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil demnach betreffend Freispruch von den Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin D._____ (Dispositivziffer 2), Verweis der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger C._____ und D._____ auf den Zivilweg (Dispositivziffern 6 und 7), Verweis des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers B._____ auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5, teilweise), Freigabe von beschlagnahmten Bankkonti (Dispositivziffer 8), Überweisung der Barkaution von Fr. 13'817.-- an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (Dispositivziffer 10), Herausgabe von beschlagnahmten Barschaften, Bankkarten und diverser Gegenstände (Dispositivziffer 1114), Absehen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat (Dispositivziffer 15) sowie Kostenfestsetzung und Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffern 16 und 19). In diesem Um-- 10 of 70 -fang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
2. Formelles
2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
3. Anwendbares Recht
3.1. In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz dem Grundsatz der "lex mitior" folgend für die Delikte, welche der Beschuldigte vor der Revision des Allgemeines Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches begangen haben soll, das neue Recht anwendbar (Urk. 105 S. 7).
3.2. Sodann ist, wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat (Urk. 105 S. 8), die Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweismittel nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Zürich zu beurteilen, soweit die Beweise vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung erhoben wurden.
4. Prozessuale Einwände der Verteidigung
4.1. Anklageprinzip
4.1.1. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Urk. 87 S. 11 f.; Urk. 105
-- 11 of 70 --
S. 8 f.). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 167 S. 21).
4.1.2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zum Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gemacht und die aktuell massgebliche Praxis des Bundesgerichts zitiert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die Beurteilung, ob eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, hat die Vorinstanz hernach im Rahmen der Sachverhaltserstellung und rechtlichen Würdigung vorgenommen, was sinnvoll erscheint (Urk. 105 S. 10).
4.1.3. Auf die Kritik der Verteidigung an der Anklageschrift ist – soweit erforderlich – bei der Erstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung einzugehen.
4.2. Schlussvorhalt an die Privatkläger
4.2.1. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz ferner, den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ sei in ihren letzten Zeugeneinvernahmen der fast vollständig redigierte Anklagesachverhalt vorgehalten worden, wodurch die Staatsanwaltschaft gegen das Verbot der Suggestivbefragung verstossen habe. Die Antworten seien daher nicht verwertbar bzw. entsprechend zu würdigen (Urk. 81 S. 25, 40 und 48; Urk. 105 S. 10).
4.2.2. Im Zusammenhang mit diesem Einwand der Verteidigung verwies die Vorinstanz sinnvollerweise wiederum auf die Sachverhaltserstellung und die rechtlichen Würdigung (Urk. 105 S. 10). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
1. Ausgangslage
1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 10. Dezember 2013 verschiedene Delikte zum Nachteil dreier Privatkläger sowie
-- 12 of 70 --
ein Urkundendelikt vor (Urk. 38). Der Beschuldigte weist sämtliche Vorwürfe von sich. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des versuchten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____, des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____, der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____, des Wuchers zum Nachteil des Privatklägers C._____ soweit nicht das erste Darlehen von Fr. 5'000.-- betreffend, des gewerbsmässigen Wuchers sowie von sämtlichen Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerin D._____ wurde der Beschuldigte freigesprochen. Mit Ausnahme des Freispruchs von den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin D._____ sowie des Freispruchs vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil des Privatklägers C._____ soweit nicht das erste Darlehen von Fr. 5'000.-- betreffend, ist das vorinstanzliche Urteil einer Überprüfung zu unterziehen.
1.2. Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen zur Theorie der Beweiswürdigung gemacht, darauf kann verwiesen werden (Urk. 105 S. 14 ff.).
1.3. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen in erster Linie die Aussagen der Privatkläger B._____ (Urk. 5/1-10) und C._____ (ND1 Urk. 4/5-9), des Beschuldigten (Urk. 3; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 166), des Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 4/1-11; separates Verfahren) sowie verschiedener Zeugen (Urk. 7). Weiter liegen als Beweismittel das Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Februar 2012 (Urk. 15/2), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 11. Februar 2011 (Urk. 16/5), die Auswertung der Telefonüberwachung (Urk. 33/1-18; Urk. 34/1-3; ND1 Urk. 4/4) sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Unterlagen (Urk. 31/1-22) bei den Akten.
-- 13 of 70 --
2. Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der generellen Glaubwürdigkeit der einvernommen Personen auseinandergesetzt, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 17 ff.). Hervorzuheben ist, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender als die Glaubwürdigkeit ist hingegen die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). B. Allgemeiner Teil zum Vorwurf Wucher/Erpressung (Anklageziffer I)
1. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Ausführungen in der Anklage seien zwar teilweise unterteilt, die Vorbringen seien aber einheitlich, ineinander fliessend und kaum zu trennen. Für die Verteidigung und das Gericht präsentiere sich ein ziemlich unübersichtliches, überdetailliertes, überfrachtetes Konglomerat an Behauptungen und Informationen. Notwendig wäre eine Anklage, die die Tatumstände angebe, welche kurz, aber genau umschreiben würden, was der Beschuldigte wann, wo und wie ausgeführt habe (Urk. 87 S. 11).
2. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437).
-- 14 of 70 --
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 437).
3. Die Staatsanwaltschaft umschreibt in der Anklageschrift einleitend für die Delikte Wucher und Erpressung die Elemente der Zwangslage sowie der Unerfahrenheit für alle drei Privatkläger (Urk. 38 S. 2 f.). Sie unterlässt es dabei, zwischen den Privatklägern zu differenzieren und ihre jeweilige Situation genauer darzustellen. Vielmehr bedient sich die Staatsanwaltschaft verschiedener kultureller Klischees, welche sie offenbar als notorische Tatsachen voraussetzt. Es ist folglich schwierig zu erkennen, worin die Zwangslage bzw. die Unerfahrenheit der einzelnen Privatkläger genau bestanden haben soll. Als wesentliches Tatbestandselement des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB wäre die Zwangslage bzw. die Unerfahrenheit eines jeden Privatklägers so zu beschreiben, dass dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung gegen die vorgebrachten Vorwürfe offensteht. Mit der Verteidigung und der Vorinstanz genügt die Anklageschrift hier den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es geht aus diesem Teil der Anklageschrift nicht hervor, inwiefern sich beispielsweise der Privatkläger B._____ oder der Privatkläger C._____ in einer Zwangslage befunden haben oder unerfahren im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewesen sein sollen. Dieser Abschnitt der Anklageschrift verletzt das Anklageprinzip und ist deshalb nicht weiter von Relevanz.
-- 15 of 70 --
Weiter wird im allgemeinen Teil die Gewerbsmässigkeit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Handelns beschrieben, welche grundsätzlich den Anforderungen des Anklageprinzips genügt. Darauf ist inhaltlich später an geeigneter Stelle zurückzukommen. C. Vorwurf gemäss HD, Anklageziffer I (Erpressung, Wucher zum Nachteil von B._____)
1. Sachverhaltsabschnitt Wucher und gewerbsmässiger Wucher (Ziff. 1. lit. a-d und lit. e-h)
1.1. Ausgangslage
1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Privatklägerin B._____ ca. Ende Februar 2004 kennengelernt und von diesem erfahren, dass ihm für die Eröffnung eines Restaurants noch Fr. 12'000.-- fehlen würden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger B._____ aufgrund vorgängiger Verpflichtungen bzw. Schulden keine Möglichkeiten hätte, auf dem Markt in der Schweiz zu Krediten zu kommen. Kurz nach diesem ersten Gespräch habe der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.-- als Darlehen übergeben, was dieser auf einer Kopie seines Ausländerausweises mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Als der Privatkläger B._____ nach Ablauf des ersten Monats den Zins habe bezahlen wollen, habe der Beschuldigte ihm eröffnet, der Zins belaufe sich auf 20 % pro Monat. In der Folge habe der Privatkläger B._____ von Februar 2004 bis Oktober 2004 Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 18'000.-- geleistet, bis es ihm gelungen sei, mit Hilfe eines Onkels die Grundschuld von Fr. 10'000.-- zu begleichen. Damit habe sich der Beschuldigte des Wuchers schuldig gemacht (Urk. 38 S. 4; Anklageschrift Ziff. 1 lit. a-d).
1.1.2. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe dem Privatkläger B._____ ca. im August 2005 erneut ein Darlehen und zusätzlich den Kauf eines Audi A6 zum Preis von Fr. 18'000.-- angetragen, da er um dessen unveränderten Geldbedarf und Mangel an Liquidität gewusst habe. Das Darlehen und die Übernahme des Fahrzeugs habe der Beschuldigte mit Bedacht verknüpft, um künftig willkürlich zwischen Darlehens-, Kauf- und Zinsforderungen wechseln zu können.
-- 16 of 70 --
Der Beschuldigte habe dem Privatkläger B._____ Fr. 25'000.-- in bar übergeben und erklärt, das Darlehen würde Fr. 50'000.-- betragen, enthaltend den Barbetrag, Fr. 18'000.-- für den Audi und Fr. 7'000.-- für Ausstände aus dem ersten Darlehen. Der Privatkläger habe auf der Kopie seines Führerausweises schriftlich bestätigen müssen, dass er ein Darlehen von Fr. 50'000.-- übernommen habe. Daraufhin habe der Privatkläger B._____ im Februar 2006 Fr. 30'000.-- zurückbezahlen wollen, was der Beschuldigte abgelehnt und erklärt habe, eine Rückzahlung sei erst möglich, nachdem der Privatkläger B._____ während eines Jahres monatlich 10 % Zinsen zurückbezahlt habe. Später habe der Beschuldigte von sich aus die monatlichen Zinsforderungen auf Fr. 7'500.-- erhöht. Im September 2006 habe der Beschuldigte ohne Vorankündigung die Darlehenssumme von Fr. 50'000.-- zurückverlangt und da der Privatkläger B._____ dieser Forderung nicht habe nachkommen können, habe der Beschuldigte eigenmächtig die Schuld auf Fr. 100'000.-- erhöht und ab September 2006 monatliche Zinsen von Fr. 10'000.-- verlangt. Schliesslich hätten aus dem wuchernden Geschäftsgebaren des Beschuldigten bis Ende 2008 in etwa Fr. 398'000.-- bezahlte Zinszahlungen resultiert. Die aktuell offene Darlehensschuld betrage Fr. 264'000.-- und Euro 100'000.--, die offene Zinsschuld betrage Fr. 62'100.--. Damit habe sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Wuchers schuldig gemacht (Urk. 38 S. 4 ff.; Anklageschrift Ziff. 1 lit. e-h).
1.1.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Wuchers (betreffend Anklageschrift Ziff. 1 lit. a-d) freigesprochen, ihn jedoch des versuchten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (betreffend Anklageschrift Ziff. 1 lit. e-h).
1.1.4. Die Vertretung des Privatklägers B._____ kritisiert das vorinstanzliche Urteil und führt im Berufungsverfahren aus, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei die tatbestandsnotwendige Zwangslage des Privatklägers von der Staatsanwaltschaft genügend umschrieben worden und auch gestützt auf die Verfahrensakten erstellt (Urk. 170 S. 9). Verwendungszweck des ersten Darlehens sei der Erwerb eines Restaurants gewesen. Das dafür dringend benötigte Geld habe der Privatkläger zu jenem Zeitpunkt bei keiner Bank und keinem anderen Familien-- 17 of 70 -mitglied so kurzfristig organisieren können (Urk. 170 S. 10). Beim zweiten Darlehen habe sich der Privatkläger, trotz familiärer Zuschüsse, weiterhin in einer Zwangslage befunden, da keine Schweizer Bank einem albanischen Startup-Gastronomen einen Kredit gewähren würde (Urk. 170 S. 12). Damit sei das Tatbestandselement der Zwangslage hinsichtlich beider Darlehen erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Gewährung des ersten Darlehens um die Zwangslage des Privatklägers gewusst habe. Der Privatkläger habe mit G._____ über seine Geldnot gesprochen, woraufhin G._____ dem Privatkläger die Telefonnummer des Beschuldigten gegeben habe. Da G._____ selber als Gastronom auf die regelmässigen Finanzspritzen des Beschuldigten angewiesen gewesen sei, habe der Beschuldigte gewusst, dass in Geldnöten sein müsse, wer ihn aus der Gastronomiebranche auf Empfehlung von G._____ anrufe (Urk. 170 S. 11).
1.1.5. Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und legt dar, eine Zwangslage des Privatkläger B._____ habe aufgrund vorhandener Handlungsalternativen nicht bestanden (Urk. 167 S. 4). Beim Tatbestand des Wuchers handle es sich sodann um ein Gefährdungs- nicht um ein Erfolgsdelikt, weshalb eine versuchte Begehung schon aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei (Urk. 167 S. 5). Zudem sei auch in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch des Wuchers nicht erstellt, dass eine Verzinslichkeit des Darlehens vorgelegen habe (Urk. 167 S. 6).
1.2. Beweiswürdigung
1.2.1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt insoweit, als er zugibt, dem Privatkläger B._____ ein Darlehen zur Eröffnung eines Restaurants gegeben zu haben. In der Folge habe der Privatkläger B._____ immer "stückchenweise" Geld von ihm erhalten. Das Darlehen habe letztlich Fr. 250'000.-- und Euro 100'000.-- betragen. Das Fahrzeug Audi A6 habe der Privatkläger B._____ zum Preis von Fr. 15'000.-- gekauft, dazu habe er ihm Geld gegeben (Urk. 3/3 S. 5; Urk. 3/4 S. 6, 11; Prot. I S. 12). In Abrede stellt der Beschuldigte hingegen, dass er Zinsen verlangt habe. Zinsen zu verlangen würde seine Persönlichkeit bzw. sein Charakter nicht zulassen (Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/5 S. 3; Prot. I S. 12). Weiter -- 18 of 70 -bestreitet der Beschuldigte, vom Privatkläger B._____ Rückzahlungen erhalten zu haben (Urk. 3/4 S. 11; Urk. 3/5 S. 3). Der Beschuldigte bestreitet damit durchgehend die Verzinslichkeit der Darlehen und stellt sich als grosszügige Person dar, die durchaus auf sein Geld warten könne (Urk. 3/3 S. 5). Diese Aussagen des Beschuldigten sind zwar in sich stimmig, erscheinen dennoch wenig glaubhaft und stehen – wie noch zu zeigen ist – im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers B._____ und verschiedenen objektiven Beweismitteln.
1.2.2. Der Privatkläger führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe sich ca. Ende Februar 2004 vom Beschuldigten erstmals Fr. 10'000.-- geliehen. Er sei davon ausgegangen, dass er 20 % Jahreszins bezahlen müsse. Der Beschuldigte habe ihm dann aber gesagt, er müsse Fr. 2'000.-- pro Monat bezahlen, das sei so üblich. Sie hätten 20 % pro Monat vereinbart. Der Privatkläger habe folglich dem Beschuldigten von Februar 2004 bis Oktober 2004 jeden Monat Fr. 2'000.-- bezahlt. Bis er die Schuld mit Hilfe eines Onkels habe tilgen können, habe er dem Beschuldigten Fr. 18'000.-- Zins bezahlt (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/2 S. 9; Urk. 5/7 S. 3 ff.; Urk. 5/8 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe ihm nach der Rückzahlung des ersten Darlehens immer wieder Bargeld sowie den Kauf eines Audi A6 angeboten. Im September 2005 habe er sich dann schliesslich zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen und dem Beschuldigten gleichzeitig erklärt, dass er zusätzlich noch Bargeld benötige, jedoch nicht mehr bereit sei, 20 % Zinsen zu bezahlen. Hierauf habe ihm der Beschuldigte versichert, dass er ihm für das Darlehen von Fr. 50'000.-- nur noch 10 % Zinsen pro Monat bezahlen müsse. Er habe dann vom Beschuldigten Fr. 25'000.-- erhalten, von den Fr. 50'000.-- seien der Kaufpreis des Audi von Fr. 18'000.-- sowie Fr. 7'000.-- für Ausstände vom ersten Darlehen abgezogen worden. Er sei mit dem hohen Zins einverstanden gewesen, da der Beschuldigte mit dem Zins nicht nachgegeben und er das Geld nur für kurze Zeit gebraucht habe. Er habe mit dem Geld Steuern, Rechnungen usw. bezahlt. Von seiner Bank habe er keinen Kredit erhalten. Er habe dann von seinem Vater Fr. 30'000.-- erhalten, welche er dem Beschuldigten habe zurückzahlen wollen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Von September 2005 bis Februar 2006 habe er Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 5'000.-- pro Monate geleistet, ab Februar 2006 Fr. 7'500.--. Als er nach einem Jahr das Darlehen von Fr. 50'000.--- 19 of 70 -nicht habe zurückzahlen können, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, dass er ihm jetzt Fr. 100'000.-- schulde und monatlich Fr. 10'000.-- bezahlen müsse. Ein Jahr später habe sich die Schuld auf Fr. 150'000.-- und die Zinszahlungen auf Fr. 15'000.-- erhöht. Als er einmal nicht habe bezahlen können, habe der Beschuldigte einige Albaner aus Deutschland zu ihm ins Restaurant geschickt. Gemäss Berechnungen des Beschuldigten im Juli 2008 schulde er ihm über Fr. 200'000.-- und monatliche Zinsen von Fr. 18'000.--. Die Geldübergaben seien so abgelaufen, dass er den Beschuldigten jeweils an seinem Wohnort abgeholt habe und mit ihm in ein Restaurant gefahren sei. Das Geld habe er ihm erst auf dem Heimweg beim Aussteigen geben dürfen (Urk. 5/1 S. 6 ff.; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 5/7 S. 7 ff.; Urk. 5/8 S. 5 ff.). Für ihn sei es damals der einfachste Weg gewesen, vom Beschuldigten Geld zu erhalten, er habe seine Familie damit nicht belasten wollen (Urk. 5/2 S. 7). Zum Kerngeschehen erweist sich das Aussageverhalten des Privatklägers B._____ als weitgehend widerspruchsfrei. Abgesehen von der Zeugeneinvernahme vom 18. Juni 2009 (Urk. 5/7), in welcher der Privatkläger B._____ andere Zinssätze und Geldbeträge nennt, als in den früheren und späteren Einvernahmen, sind in seinem Aussageverhalten keine groben Widersprüche auszumachen. Dass sich der Privatkläger B._____ im weiten Zeitraum von über viereinhalb Jahren, welcher zwischen den Einvernahmen liegt, nicht an jedes Datum bzw. jeden Geldbetrag zu erinnern vermag, ist nachvollziehbar, zumal nur sehr wenige schriftliche Unterlagen existieren und es sich um unzählige verschiedene Geldbeträge und Daten handelt. Weiter schilderte der Privatkläger B._____ teilweise eindrückliche Details, welche seine Aussagen glaubhaft erscheinen lassen. So erzählte er beispielsweise anschaulich, wie die Geldübergaben abgelaufen waren. Weiter lassen sich die Aussagen mit objektiven Beweismitteln stützen, wie etwa die Kreditaufnahme durch seinen Vater, welche durch den Kreditvertrag belegt ist (Urk. 84/10), oder wie nachfolgend zu zeigen sein wird, durch die Telefonkontrolle und die Notizen des Beschuldigten. Die von der Verteidigung aufgezeigten Widersprüche (Urk. 87 S. 19 ff.) beziehen sich mehrheitlich auf Nebenschauplätze und betreffen nicht den Kern des Anklagesachverhalts. Zudem sind sie, wie bereits erwähnt, mit der Dauer der Untersuchung und der Komplexität der Materie -- 20 of 70 -zu erklären. Es kann auch nicht von ständig schwerer werdenden Belastungen gesprochen werden. Dass sich die Geldbeträge im Laufe der Untersuchung erhöhten, hängt damit zusammen, dass gemäss nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers B._____ weiter Zinsen aufliefen. Ob letztlich die Einvernahme des Privatklägers vom 20. November 2012 mit dem "Schlussvorhalt" verwertbar ist, kann offengelassen werden, da diese Aussagen des Privatklägers zur Erstellung des Anklagesachverhalts nicht herangezogen werden müssen. Auch das Argument der Verteidigung, dass zahlreiche Zeugen ausgesagt hätten, vom Beschuldigten zinslose Darlehen erhalten zu haben (Urk. 87 S. 29), oder die entlastenden Aussagen des Zeugen G._____, schliessen nicht aus, dass beim Darlehen an den Privatkläger B._____ Zinszahlungen vereinbart bzw. verlangt worden sind. Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass auf die im Kerngeschehen konstanten und verlässlichen Aussagen des Privatklägers B._____ abgestellt werden kann.
1.2.3. Als weitere Beweismittel liegen die Protokolle der Telefonkontrolle im Recht. Zur Erstellung des Sachverhalts sind vor allem folgende Auszüge relevant: - Am 17. Dezember 2008 schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger B._____: "… Ruf mich an und sag mir, wann du mir die 5500 bringst,…" (Urk. 3/13 Beilage S. 17). - Weiter sagte der Beschuldigte in einem Telefongespräch vom 21. Dezember 2008 zum Privatkläger B._____: "…Wenn du nicht willst, unser Betrag ist…ich habe gestern genau nachgeschaut…so wie du ihn erhalten hast. Gar nichts, keinen zusätzlichen Rappen hast du mehr. Nur was Minus ist. Minus sind es CHF 19000. Du hast sie erhalten…" (Urk. 3/13 Beilage S. 19). - Am 22. Dezember 2008 fand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ folgendes Gespräch statt: Beschuldigter: "… Kannst du heute Abend die 4500 bringen?"
-- 21 of 70 --
Privatkläger B._____: "Nein, ich kann gar nichts. Ich habe es dir gesagt, bis Ende Monat, kann ich gar nichts, ansonsten müsse man das Lokal dicht machen." Beschuldigter: "Wie?" Privatkläger B._____: "Verstehst du? Wir haben das so gemacht…wir haben diese in die Berechnung mit einbezogen." Beschuldigter: "Die 4500 B'._____, wurden nicht in die Berechnung mit einbezogen, B'._____. Privatkläger B._____: "Ich weiss es nicht, was passiert ist, aber zurzeit habe ich wirklich keins. Du würdest mir helfen, indem du mir ein paar Tage ersparst." Die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ stützt vielmehr die Version des Privatklägers, als diejenige des Beschuldigten. Aus den Gesprächen geht hervor, dass der Beschuldigte Zahlungen vom Privatkläger B._____ forderte und diesen immer wieder darauf ansprach. Anders können die Gesprächsmitschnitte nicht interpretiert werden. Es kann folglich entgegen der Aussagen des Beschuldigten keine Rede davon sein, dass er dem Privatkläger B._____ Geld ausgeliehen und danach tatenlos und geduldig gewartet habe. Es entsteht vielmehr deutlich der Eindruck, es habe der Beschuldigte – wie dies der Privatkläger B._____ darstellte – auf regelmässigen Zahlungen namhafter Beträge bestanden.
1.2.4. Auch die Handnotizen des Beschuldigten sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers B._____. Der Beschuldigte notierte sich neben den Namen verschiedener Personen – darunter auch der Privatkläger B._____ – Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro. Weiter sind Prozentzeichen zu erkennen und einige Beträge sind durchgestrichen (vgl. Urk. 31/2/3; Urk. 31/6/4; Urk. 31/7/2; Urk. 31/9/1; Urk. 31/9/5). Diese Notizen des Beschuldigten gleichen einer Buchführungen über erteilte Darlehen und die durchgestrichenen Namen -- 22 of 70 -bzw. Beträge bzw. die Prozentzahlen sind ein klares Indiz für Verzinslichkeit der Darlehen und erhaltene Rückzahlungen.
1.2.5. Die Aussagen der Zeugin H._____ sprechen schliesslich ebenfalls für die Version des Privatklägers B._____. Sie führte aus, dass sie dem Beschuldigten im Auftrag des Privatklägers B._____ mehrere Male Geldcouverts übergeben habe; es sei auch vorgekommen, dass sie dem Beschuldigten einige hundert Franken aus dem Serviceportemonnaie habe aushändigen müssen (Urk. 7/55 S. 3 ff.; Urk. 7/53 S. 4). Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft und sprechen für die Verzinslichkeit der vom Beschuldigten gewährten Darlehen.
1.2.6. Des Weiteren liegen Aussagen zweier Zeugen vor, welche ursprünglich bestätigten, vom Beschuldigten verzinsliche Darlehen (20 % resp. 10 % Zinsen pro Monat) erhalten zu haben (Urk. 7/42 S. 10 ff.; Urk. 7/12 S. 4), diese Aussagen anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen jedoch widerriefen, ohne dabei eine überzeugende Begründung für den Widerruf zu liefern. Der Zeuge I._____ nahm seine Aussagen zurück und führte aus, er habe mit dem Beschuldigten über Prozente gesprochen, wobei es um humanitäre Hilfe für Waisenkinder im Kosovo gegangen sei (Urk. 7/82 S. 5 f.). Der Zeuge J._____ erklärte, er sei wütend auf den Beschuldigten gewesen und sehr nervös, da er noch nie mit der Polizei zu tun gehabt habe (Urk. 7/83 S. 4 f.). Zwar sind die Begründungen für das veränderte Aussageverhalten beider Zeugen wenig glaubhaft. Nachdem sie ihre den Beschuldigten belastenden Aussagen bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten aber nicht bestätigt haben, können ihre bei der Polizei getätigten Aussagen aber nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden.
1.2.7. Nach Würdigung der relevanten Beweismittel ist der Sachverhalt betreffend die dem Privatkläger B._____ gewährten Darlehen und deren Verzinslichkeit wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt. Mit der Vorinstanz kann indessen der in Anklageziffer I lit. h dargestellte genaue Geldfluss zwischen den Parteien, d.h. die Höhe der effektiv bezahlten Zinsen, offen bleiben (vgl. Urk. 105 S. 28). Die der Anklage als Grundlage dienenden Aussagen des Privatklägers sind im Kerngeschehen glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Demgegenüber erscheinen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten wenig überzeugend.
-- 23 of 70 --
Weiter liegt eine verlässliche Zeugenaussage vor, welche die Version des Privatklägers stützt, sowie diverse objektive Beweismittel. Der objektive Anklagesachverhalt ist demnach erstellt, auf den subjektiven ist – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
1.3. Rechtliche Würdigung
1.3.1. Den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen.
1.3.2. Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV 132 E. 1 S. 134). Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Marktwert auszugehen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren ergibt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, N. 10 S. 464 mit Hinweisen). Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind (BGE 92 IV 132 E. 1 S. 134). Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in einem reglementierten Bereich 20 % übersteigt, in den übrigen Bereichen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als
35 % (Urteil 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen auf die Lehre).
1.3.3. Gemäss Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (Stand 31. Januar 2006) betrug der Höchstzinssatz zum Tatzeitpunkt 15 % Jahreszins. Der vom Beschuldigten verlangte monatliche Zinssatz von 10 % beziehungsweise 20 % übersteigt den Höchstzinssatz damit um ein Vielfaches und steht in einem klaren Missverhältnis zur vom Beschuldigten erbrachten Leistung.
-- 24 of 70 --
1.3.4. Als Zwangslage gilt jede Situation mit Ausnahmecharakter, «welche den Bewucherten in seiner Entschlusskraft dermassen beeinträchtigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt» (BGE 70 IV 204 f., 82 IV 150, 92 IV 137, 93 IV 89). Die Ursache der Zwangslage ist nicht von Bedeutung, eine vorübergehende Zwangslage genügt (BGE 80 IV 20). Für die Annahme einer Zwangslage ist keine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis oder gar Armut erforderlich. Sie kann vielmehr auf jeglichen anderen Umständen beruhen, die einen stichhaltigen Bedarf nach einer bestimmten Leistung entstehen lassen, ohne die der Betroffene in ernster Bedrängnis bleiben oder einen schweren Nachteil erleiden würde. Eine Zwangslage wird man deshalb jedenfalls bejahen, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Die Zwangslage muss nur in der Vorstellung des Betroffenen bestehen, nicht aber objektiv gegeben sein (Weissenberger in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 157). Wucher ist mit dem Vertragsschluss vollendet (BGE 86 IV 65 E. 2). Das ist der Fall, wenn der Vertrag zivilrechtlich zustande gekommen ist. Zerschlagen sich die Vertragsverhandlungen, kommt Versuch in Betracht (Weissenberger, a.a.O., N 52 zu Art. 157 mit weiteren Hinweisen).
1.3.5. Auf die Umschreibung der Zwangslage und Unerfahrenheit der Privatkläger im allgemeinen Einleitungsteil der Anklageschrift (Urk. 38 S. 3) kann, wie vorstehend erläutert wurde, aufgrund einer Verletzung des Anklageprinzips nicht abgestellt werden. Im Weiteren wird in der Anklage keine konkrete Unerfahrenheit des Privatklägers B._____ thematisiert, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Unterlegenheit des Opfers jedenfalls nicht durch eine allfällige Unerfahrenheit des Privatklägers B._____ begründet werden kann. Erstellt werden konnte, dass dem Privatkläger B._____ im Zeitpunkt, als er das erste Darlehen aufnahm, Bargeld für die Eröffnung eines Restaurants fehlte. Grund für die Aufnahme des zweiten Darlehens war der unveränderte Mangel an Liquidität beim Privatkläger B._____. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass diese beiden Umstände keine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB darstellen (vgl. Urk. 105 S. 23; 25 f.). Bei der Aufnahme des ersten Darlehens befand sich der Privatkläger B._____ nicht in -- 25 of 70 -einer ernsten Bedrängnis, deren einziger Ausweg der Vertragsabschluss mit dem Beschuldigten darstellte. Es war vielmehr so, dass sich der Privatkläger B._____ mit Hilfe des Beschuldigten selbständig machen wollte. Was passiert wäre, wenn ihm dies nicht gelungen wäre, ist unbekannt. Auch das zweite Darlehen diente zur Begleichung laufender Verpflichtungen und zur Beschaffung eines Fahrzeugs. Eine ernsthafte Bedrängnis oder ein schwerer Nachteil sind wiederum weder näher umschrieben noch offensichtlich. Beachtlich ist, dass es dem Privatkläger B._____ jeweils relativ kurz nach Aufnahme der Darlehen beim Beschuldigten möglich war, über seinen Onkel bzw. Vater Barmittel zu beschaffen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass der Vertragsabschluss mit dem Beschuldigten die einzige Lösung einer ausweglosen Situation darstellte. Der Privatkläger B._____ führte denn auch selbst aus, es sei für ihn der einfachste Weg gewesen, vom Beschuldigten Geld zu bekommen, er habe seine Familie nicht belasten wollen (Urk. 5/2 S. 7). Es bestehen zusammengefasst keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB beim Privatkläger B._____, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.
1.3.6. Auch die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne des Gesetzes verneint. Allerdings habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens zumindest in Kauf genommen, dass sich der Privatkläger in einer (vorübergehenden) finanziellen Zwangslage befunden habe und sich diese habe zunutze machen wollen, um eine weit übersetzte Gegenleistung in Form wucherischer Zinsen zu verlangen. Diesbezüglich sei deshalb von einer versuchten Tatbegehung auszugehen (Urk.105 S. 27 f.).
1.3.7. Ein solcher Eventualvorsatz hinsichtlich der gar nicht bestehenden Zwangslage des Privatklägers B._____ kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden. Dass der Privatkläger mit dem Geld des Beschuldigten ein Restaurant eröffnen, laufende Verpflichtungen erfüllen und ein Auto kaufen wollte, begründete – wie vorstehend gesehen – eben gerade keine im Sinne von Art. 157 StGB relevante Zwangslage. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte möglicherweise um die Liquiditätsprobleme des Privatklägers B._____ gewusst hat, kann nicht geschlossen werden, dass er das Bestehen einer Zwangslage in Kauf ge-- 26 of 70 -nommen hat. Ansonsten müsste wohl bei Darlehensgewährungen generell von einer solchen Inkaufnahme ausgegangen werden, liegt diesen Rechtsgeschäften doch regelmässig ein Liquiditätsengpass zugrunde. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der (gar nicht vorhandenen) Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten Wuchers fällt damit ausser Betracht.
1.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil des Privatklägers B._____ (HD, Anklageziffer I) freizusprechen. Entsprechend fällt auch der Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers dahin.
2. Sachverhaltsabschnitt versuchte Erpressung (Ziff. 1 lit. i-j)
2.1. Ausgangslage
2.1.1. Am 21. Dezember 2008 habe der Beschuldigte die Unterzeichnung eines Schuldscheines verlangt, wonach der Privatkläger B._____ dem Beschuldigten Fr. 250'000.-- und Euro 100'000.-- schulden würde. Da der Privatkläger B._____ Mühe bekundet habe, die Forderungen des Beschuldigten zu begleichen, habe der Beschuldigte begonnen, sukzessive Druck auszuüben. Der nötigende Druck habe sich anfangs in subtilem, wenig fassbaren Verhalten, wie Auftauchen im Restaurant des Privatklägers B._____ und Erwähnung von Verwandtschaftsbeziehungen gezeigt. Das seien alles Nötigungs- und Drohungsformen, die für Leute im sozialen Kontext des archaisch-albanischen Umfeldes verständlich, in unserer Rechts- und Sprachtradition unverdächtig oder nicht bedrohlich erscheinen würden. Am 6. Januar 2009 habe sich der Beschuldigte ins Restaurant des Privatklägers B._____ begeben. Dieser habe sich damals mit den geforderten Zinszahlungen in argem Verzug befunden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger B._____ gedrängt, mit ihm ins Auto zu steigen und an einen verlassenen Ort zu fahren. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger B._____ im still stehenden Auto sofort eine Faustfeuerwaffe (oder ein von einer echten Waffe nicht zu unterscheidendes Modell) an den Hals gehalten und gedroht, er solle nie mehr mit ihm spielen. Er -- 27 of 70 -habe ihm verboten, die Polizei ins Spiel zu bringen, andernfalls er ein nächstes Mal abdrücken würde. Weiter habe er ihn bedrängt, die nächste Rate von Fr. 3'000.-- sofort zu bezahlen und ihm Euro 100'000.-- und Fr. 15'000.-- zu übergeben. Der Beschuldigte habe angekündigt, den Privatkläger B._____ weiter mit der Androhung des Einsatzes einer Waffe unter Druck zu setzen, um die im Schuldschein festgehaltenen Summen zu erhalten. Dieses Vorhaben sei gescheitert, da sich der Privatkläger B._____ an die Behörden gewandt habe. Damit habe sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung schuldig gemacht (Urk. 38 S. 7 f.).
2.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Erpressung frei.
2.1.3. Die Vertretung des Privatklägers B._____ ficht den Freispruch an und argumentiert, die mehrfachen und kontinuierlichen Erpressungshandlungen ab September 2005 bis im Januar 2009 würden in der Anklageschrift hinreichend konkret umschrieben, insbesondere da es sich stets um gleichartige und das gleiche Rechtsgut betreffende Handlungen gehandelt habe, welche überdies in einem Zusammenhang gestanden hätten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich zu unrecht nicht geprüft. Für diese Erpressungshandlungen sei der Beschuldigte der vollendeten Erpressung schuldig zu sprechen (Urk. 170 S. 15). Was die versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers am 6. Januar 2009 betrifft, seien die Aussagen des Privatklägers als sehr authentisch, glaubhaft und im Kerngeschehen widerspruchsfrei zu beurteilen, jene des Beschuldigten demgegenüber als unglaubhaft. Insgesamt würden die Aussagen des Privatklägers, die Zeugenaussagen betreffend die Waffe von H._____, die Sicherstellung der Softair-Gun in der Wohnung des Beschuldigten, die Auswertung der Antennenstandorte bzw. die Bestätigung des Tatgeschehens zumindest in örtlicher Hinsicht sowie die Nötigungshandlungen im Vorfeld des 6. Januars 2009 untermauern, dass der Beschuldigte sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht habe (Urk. 170 S. 22).
-- 28 of 70 --
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Unbestritten ist im vorliegenden Sachverhaltsabschnitt die Unterzeichnung des Schuldscheins (Urk. 3/4 S. 25). Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen ist diesbezüglich erstellt, dass der Privatkläger B._____ eine Schuld anerkannte, welche nicht in dieser Höhe bestand. Damit kann der Sachverhalt unter Anklageziffer I. lit. j als erstellt bezeichnet werden.
2.2.2. Die Vorinstanz führt zu Beginn ihrer Beweiswürdigung sogleich aus, die Anklageschrift enthalte unter lit. i und j bis zum Vorfall vom 6. Januar 2009 keine dem Anklageprinzip genügende Umschreibung einer qualifizierten Nötigungshandlung (Urk. 105 S. 28). Die durch den Beschuldigten hier gemäss Anklage erfüllten Nötigungs- und Drohungshandlungen sind wiederum nur sehr allgemein beschrieben, so fehlen beispielsweise jegliche Zeitangaben. Auch wenn ein gemäss Anklage "wenig fassbares Verhalten" naturgemäss schwierig zu beschreiben ist, müssen an eine Anklageschrift höhere Anforderungen gestellt werden. Dieses Verhalten wäre zumindest zeitlich etwas einzugrenzen gewesen und gewisse Drohungen hätten wörtlich oder wenigstens sinngemäss wiedergegeben werden können. Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich aber wiederum hauptsächlich auf die Nennung von herkunftsbedingten Stereotypen, ohne diese jedoch näher zu beschreiben oder zu erläutern. Für den Beschuldigten ist nicht ohne weiteres ersichtlich, was ihm konkret vorgeworfen wird, was ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht. Die Anklageschrift genügt in diesem Abschnitt den Anforderungen des Anklageprinzips nicht. Der Sachverhalt ist daher nachfolgend nur für den rechtsgenügend umschriebenen Vorfall am 6. Januar 2009 zu erstellen (Urk. 38, Anklageziffer I lit. j. ab Ende Seite 7).
2.2.3. Einig sind sich die Parteien lediglich, was den grundsätzlichen Ablauf des Abends des 6. Januar 2009 angeht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger B._____ am fraglichen Abend im Restaurant … in … besucht und sei anschliessend mit ihm ins Auto gestiegen. Später hätten sie sich ins Restaurant … in … begeben, um etwas zu trinken (Urk. 3/4 S. 8 ff.; Urk. 5/6).
-- 29 of 70 --
2.2.4. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weist der Beschuldigte von sich. Er habe den Privatkläger B._____ nie unter Druck gesetzt, sondern sei vielmehr von diesem wiederholt psychisch unter Druck gesetzt worden, um ihn dazu zu bringen, ihm erneut Geld zu geben (Urk. 3/4 S. 12). Er habe den Privatkläger B._____ nie mit einer Schusswaffe im Auto bedroht, er habe noch nie im Leben eine Schusswaffe besessen (Urk. 3/4 S. 15). Die sichergestellte Pistole sei eine Plastikpistole und gehöre seinen Kindern (Urk. 3/4 S. 33). Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten sind zwar an sich widerspruchsfrei, überzeugen aber nicht. Auffallend oft übertrieb der Beschuldigte beim Abstreiten und führte beispielsweise aus, er habe den Privatkläger B._____ nicht bedroht, wenn er es getan hätte, so würde er vom 20. Stock herunterspringen (Urk. 3/1 S. 5). Wenn er ihm so gedroht hätte, dann könne man ihn 200 Jahre lang einsperren (Urk. 3/4 S. 23). Zusammenfassend kann unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 105 S. 33 f.) festgehalten werden, dass Ausführungen des Beschuldigten wenig überzeugend sind.
2.2.5. Der Privatkläger B._____ gab ausführlichere und detaillierte Angaben zu Protokoll, welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid zusammengefasst wiedergibt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholung verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 29). Die am Tag nach dem eingeklagten Vorfall zu Protokoll gegebenen Aussagen sind nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Der Privatkläger B._____ nannte dabei immer wieder aussergewöhnliche Details oder schilderte das eigene Befinden, was als Realitätskennzeichen zu deuten ist. So erklärte er, er habe auf Geheiss des Beschuldigten angehalten, da er gedacht habe, dieser müsse pinkeln. Der Beschuldigte habe die Schusswaffe zunächst in der rechten Hand gehalten und hernach in der linken, um mit der rechten Hand zu gestikulieren (Urk. 5/6 S. 3). Weiter schilderte er eindrücklich, wie er das Verhalten des Beschuldigten erlebt und wie er sich selbst gefühlt hatte, nämlich, dass der Beschuldigte auf ihn einen völlig durchgedrehten, zugleich aber sehr ernsten Eindruck gemacht habe, er selbst habe sich komplett überrumpelt und sehr nervös gefühlt, die Waffe habe ihm "brutale Angst" eingejagt. Der Beschuldigte sei sicher aufgeregt gewesen, habe andererseits ganz "cool" gewirkt. Er habe auch am ganzen Körper gezittert und sei irgendwie im Stress gewesen. Er – der Privat-- 30 of 70 -kläger – habe wirklich Angst gehabt, dass der Beschuldigte abdrücke (Urk. 5/6 S. 4, S. 7 f.). Auch gab der Privatkläger B._____ unumwunden zu, wenn er etwas nicht wusste, er könne beispielsweise die Waffe nicht genau beschreiben, da es im Auto ziemlich dunkel gewesen sei (Urk. 5/6 S. 5). Der Beschuldigte habe ihn mit der Schusswaffe unter Druck setzen wollen und verlangt, dass er Zinsen bezahle und die Schuld später komplett begleiche (Urk. 5/6 S. 6). Erst als er – der Privatkläger – dies zugesichert und "richtiggehend schwören" habe müssen, den Beschuldigten nicht zu "verarschen", habe dieser die Waffe vom Hals weggenommen (Urk. 5/6 S. 5). Danach sei er in Richtung Zürich weitergefahren; allerdings habe er das Auto nach diesem Vorfall gar nicht mehr richtig steuern können. Er sei irgendwie wie gelähmt gewesen und habe nicht mehr richtig denken können. Irgendwann habe er festgestellt, dass er kurz vor Zürich in der Nähe der K._____ [Ort] gewesen sei wohin er eigentlich von allem Anfang an habe fahren wollen (Urk. 5/6 S. 8). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Privatkläger B._____ am Tag nach dem eingeklagten Ereignis geschilderten Aussagen äusserst glaubhaft wirken. Eine solche detaillierte und authentische Darstellung ist nur von jemandem zu erwarten, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hatte. In den weiteren Einvernahmen bestätigte der Privatkläger B._____ seine ersten Aussagen weitestgehend. So bestätigte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juni 2009, dass er angehalten habe, da er gedacht habe, der Beschuldigte müsse pinkeln. Dieser habe ihm dann unerwartet eine Pistole an der Hals gehalten und habe laut und feucht gesprochen. Nach dem Vorfall sei er "kopflos" losgefahren und könne sich nicht mehr erinnern, wie er zur K._____ gelangt sei (Urk. 5/7 S. 16 f.). In der Einvernahme vom 10. Februar 2012 bestätigte der Privatkläger B._____, dass der Beschuldigte die Waffe zunächst in der rechten und dann in der linken Hand gehalten und mit der rechten Hand herumgefuchtelt habe (Urk. 5/9 S. 6). Die Aussagen des Privatklägers zum eigentlichen Kerngeschehen – der kurzen Bedrohungssituation im Auto sowie der Ereignisse unmittelbar vor- und nachher – sind demnach konstant, ohne Widersprüche und mit detailreichen Realitätskennzeichen durchsetzt. Dass die späteren Schilderungen nicht mehr so ausführlich ausfielen, wie diejenigen am Tag nach dem Vorfall, -- 31 of 70 -ist sicher der Tatsache geschuldet, dass bei der Einvernahme vom 7. Januar 2009 der Fokus einzig auf dem Tags zuvor stattgefundenen Ereignis lag, bei den späteren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2009 und am 10. Februar 2012 die gesamte Situation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____ thematisiert wurde. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche sind sodann nicht derart gewichtig, dass sie die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ entkräften könnten. Wenn er bei einer Einvernahme ein halbes Jahr nach dem Vorfall diesem "im Dezember" und nicht zutreffend am 6. Januar 2009 einordnete, so ist dies nicht weiter erstaunlich, ist doch notorisch, dass Zeit- oder Datumsangaben in Zeugeneinvernahmen oftmals mit Vorsicht zu geniessen sind. Ausserdem ist die Abweichung vorliegend marginal. Auch die unterschiedliche Beschreibung der Schusswaffe ist vernachlässigbar, zumal der Privatkläger B._____ in der Einvernahme vom 10. Februar 2012 – mithin drei Jahre nach dem eingeklagten Ereignis – sogleich klarstellte, dass für ihn eine Pistole und ein Revolver das Gleiche sei (Urk. 5/9 S. 5). Wenn der Beschuldigte nun drei Jahre später die Waffe als "normale schwarze Waffe" beschrieb, während er in der ersten Einvernahme noch ausführte, dass er die Farbe der Waffe nicht habe erkennen können, so ist dies zwar ein Widerspruch, jedoch kein gewichtiger oder gar entscheidender. Entgegen der Vorinstanz kann auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ abgestellt werden. Die aufgezeigten Widersprüche betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen und sind vernachlässigbar.
2.2.6. Weitere Beweismittel, welche entweder die Aussagen des Beschuldigten oder des Privatklägers B._____ direkt stützen würden, sind keine auszumachen. Immerhin sind diverse Indizien vorhanden, welche die Darstellung des Privatklägers B._____ plausibel erscheinen lassen. Zum einen liegt eine Aussage der Zeugin H._____ vor, welche beim Beschuldigten einmal eine Waffe oder eine Attrappe gesehen habe (Urk. 7/55 S. 3). Später habe sie vom Privatkläger B._____ erfahren, dass dieser vom Beschuldigten erpresst werde (Urk. 7/55 S. 5).
-- 32 of 70 --
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten konnte sodann eine Softair-Gun, schwarz, gefunden werden (Urk. 14/15; Bild in Beilage 7 zu Urk. 3/4). Diese in der Beschlagnahmeverfügung vom 21. Juli 2009 als "Spielzeugwaffe" bezeichnete Waffe, ist auf den ersten Blick nicht gleich als Attrappe zu erkennen und könnte durchaus diejenige Waffe sein, welche beim eingeklagten Vorfall vom 6. Januar 2009 gemäss Darstellung des Privatklägers eingesetzt worden war. Aus der Telefonüberwachung können sodann keine weiterführenden Erkenntnisse gewonnen werden, da der Beschuldigte ja nie bestritten hatte, am fraglichen Abend mit dem Privatkläger zusammen gewesen zu sein (vgl. dazu auch die Vorinstanz in Urk. 105 S. 35).
2.2.7. Nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten und weiterer Indizien verbleiben entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse am Abend des 6. Januar 2009 so zugetragen haben, wie vom Privatkläger B._____ geschildert. Die Aussagen des Privatklägers B._____ sind glaubhaft und überzeugend, die Widersprüche betreffen Nebensächlichkeiten und vermögen die nachvollziehbare Schilderung des Kernsachverhalts nicht zu erschüttern. Demgegenüber wirken die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und seine Bestreitungen nicht überzeugend. Es finden sich schliesslich auch keine Beweise oder Indizien, welche Zweifel an der Darstellung des Privatklägers B._____ begründen würden. Nach dem Gesagten kann der Anklagesachverhalt unter Ziffer I lit. j. ab Ende Seite 7 als erstellt bezeichnet werden. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich für seine Drohung nicht einer echten Faustfeuerwaffe, sondern einer Waffenattrappe bedient hat, welche aber täuschend echt ausgesehen hat.
2.3. Rechtliche Würdigung
2.3.1. Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines -- 33 of 70 -Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (BGE 96 IV 58 E. 3 S. 62 mit Hinweis). Der Vermögensvorteil muss unrechtmässig sein. Hat der Täter einen Anspruch darauf, so liegt höchstens Nötigung vor (Trechsel/Crameri in Trechsel /Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2913, N 10 zu Art. 156).
2.3.2. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung in allen Varianten Vorsatz: Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt und Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Eventualvorsatz genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei wiederum blosse Eventualabsicht genügt. Das Tatbestandsmerkmal will lediglich denjenigen von der Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will (BSK StGB II - Weissenberger, Art. 156 StGB N 30 f.).
2.3.3. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären; die Tat kann ins Versuchsstadium übergehen, ohne dass ein einziges objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. In erster Linie muss der Vorsatz gegeben sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner müssen die tatbestandsmässigen Absichten und Gesinnungsmerkmale etc. gegeben sein (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 1 und 2 vor Art. 22 StGB).
-- 34 of 70 --
2.3.4. Unbestritten handelt es sich vorliegend lediglich um eine versuchte Begehung, da es nicht zu einer Geldübergabe gekommen ist, sondern der Privatkläger die Polizei über das Handeln des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt hat. Der Beschuldigte hat aber durch sein Auftreten alles in seiner Macht stehende unternommen, den Privatkläger B._____ zu veranlassen, sich seinem Willen entsprechend zu verhalten. Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist klar überschritten.
2.3.5. Durch das Halten einer Schusswaffenattrappe an den Hals des Privatklägers B._____, verbunden mit der Aussage, dass er nicht mit ihm spielen solle, andernfalls er ein nächstes Mal abdrücken werde, hat der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 156 StGB angedroht.
2.3.6. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Wuchers zum Nachteil des Privatklägers B._____ dargelegt, ist gestützt auf das Beweisergebnis erstellt, dass der Beschuldigte für die dem Privatkläger B._____ gewährten Darlehen Zinsen gefordert hat, welche den Höchstzinssatz gemäss Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (Stand 31. Januar 2006) von 15 % Jahreszins um ein Vielfaches überschritten haben. Der Beschuldigte hat folglich vom Privatkläger einen ihm nicht zustehenden und damit unrechtmässigen Vermögensvorteil gefordert, noch dazu mittels Drohung mit einer Waffenattrappe.
2.3.7. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in der Absicht, eine Schuld einzutreiben, von welcher er wusste, dass diese nicht im von ihm geltend gemachten Umfang bestand. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
2.3.8. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, und gestützt auf das psychiatrische Gutachten liegt beim Beschuldigten keine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor (Urk. 16/5 S. 48).
2.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig zu sprechen (Anklageziffer I lit. j).
-- 35 of 70 --
3. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig zu sprechen (HD, Anklageziffer I lit. j), vom Vorwurf des Wuchers ist er freizusprechen (HD, Anklageziffer I). D. Vorwurf gemäss ND 1 (Erpressung, Wucher zum Nachteil von C._____)
1. Sachverhaltsabschnitt Wucher (ND 1 lit. a)
1.1. Ausgangslage
1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe dem Privatkläger C._____, welcher zur Begleichung fälliger Schulden dringend Bargeld benötigt habe, ein Darlehen von Fr. 5'000.-- angeboten, wofür er schon bald monatliche Zinsen von 10 % verlangt habe. Er habe die prekäre finanzielle Situation des Privatklägers C._____ zumindest in Umrissen gekannt. Später habe der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ weitere Darlehen gewährt. Damit habe er sich des Wuchers schuldig gemacht (Urk. 38 S. 8 f.).
1.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des ersten Darlehens des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Bezüglich der weiteren Darlehen hielt die Vorinstanz fest, der Sachverhalt könne nicht erstellt werden (Urk. 105 S. 44). In Nachachtung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius ist im Berufungsverfahren nur noch auf den ersten Sachverhaltsabschnitt betreffend das erste Darlehen von Fr. 5'000.-- einzugehen.
1.1.3. Die Verteidigung verlangt im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz einen Freispruch und führt dazu aus, der Privatkläger habe bereits im Zusammenhang mit der Höhe des Darlehens widersprüchliche Angaben gemacht. Wie viel Geld er vom Beschuldigten entgegen genommen haben wolle, sei anhand seiner Aussagen nicht nachvollziehbar. Sodann seien auch die Aussagen über den Verwendungszweck der Darlehen widersprüchlich und die Annahme der Darlehen zwecks Begleichung anderer Schulden oder für die Finanzierung von Ferien -- 36 of 70 -in Mazedonien begründe keine Zwangslage im Sinne des Gesetzes (Urk. 167 S. 18 ff.).
1.2. Beweiswürdigung
1.2.1. Der Beschuldigte bestritt wiederholt, den Privatkläger C._____ zu kennen oder diesem Geld ausgeliehen zu haben (Urk. 3/3 S. 19; Urk. 3/4 S. 33 f.; Urk. 3/5 S. 26 ff.; Urk. 3/6 S. 8: Prot. I S. 12). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2010 stellte sich der Beschuldigte dann plötzlich auf den Standpunkt, er habe dem Privatkläger C._____ das Geld geschenkt, um zu bezwecken, dass dieser ihn auf keinen Fall kontaktiere. Er habe nie etwas vom Privatkläger zurückerhalten und habe auch nie Zinsen verlangt (Urk. 3/34 S. 7). Die Ausführungen des Beschuldigten überzeugen nicht, insbesondere die späte Erklärung, wonach er dem Privatkläger C._____ Geld geschenkt habe, ist an den Stand der Untersuchung angepasst und mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 105 S. 42).
1.2.2. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Privatklägers C._____ zusammengefasst wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 37 ff.). Die Ausführungen des Privatklägers C._____ sind grundsätzlich glaubhaft. Zum ersten Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.-- gab der Privatkläger C._____ durchgehend zu Protokoll, die Vereinbarung mit dem Beschuldigten sei im Restaurant … im Beisein von L._____ geschlossen worden. Er habe sich damals in einer finanziellen Krise befunden und L._____ gefragt, ob er ihm Geld ausleihen könne. Der Beschuldigte habe dieses Gespräch mitbekommen. L._____ habe dann gesagt, er habe momentan kein Geld, man könne aber den Beschuldigten fragen. Zwei oder drei Tage später habe er vom Beschuldigten Fr. 5'000.-- erhalten. Für die Rückzahlung des Darlehens habe ihm der Beschuldigte eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Zu Beginn sei die Geldausleihe ohne Zinsen erfolgt. Nach zwei oder drei Tagen habe sich der Beschuldigte wieder bei ihm gemeldet und monatliche Zinszahlungen von 10 % verlangt. Hierauf habe er dem Beschuldigten regelmässig und pünktlich Fr. 500.-- pro Monat abgeliefert. Insgesamt habe er dem Beschuldigten für dieses Darlehen über Fr. 7'500.-- Zinsen bezahlt. Das Geld habe er zur Begleichung privater oder geschäftlicher Schulden verwendet (ND 1 -- 37 of 70 -Urk. 4/5 S. 4; ND 1 Urk. 4/7 S. 2 ff.). Was den Ort der Geldübergabe betrifft, führte der Privatkläger C._____ einmal aus, die Übergabe sei in … erfolgt (ND 1 act. 4/5 S. 4) und später erklärte er, sie habe im Restaurant … stattgefunden (ND 1 Urk. 4/5 S. 10). Dieser Widerspruch ist nicht entscheidend, zumal sich der Privatkläger C._____ noch in der gleichen Einvernahme korrigierte. Weiter widerspricht sich der Privatkläger C._____ vermeintlich, was das Wissen des Beschuldigten um seine finanzielle Lage angeht. Er erklärte zunächst in der Einvernahme vom 29. Januar 2009, er habe dem Beschuldigten erzählt, wofür er das Geld benötigt habe, dieser habe gewusst, dass er "in der Scheisse stecke" und dringend auf Geld angewiesen gewesen sei (ND 1 Urk. 4/5 S. 12). Später führte der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2012 aus, er habe das Darlehen beim Beschuldigten aufgenommen, da er nirgendwo Geld bekommen habe. Er habe es für Schulden bei anderen Gläubigern gebraucht. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, wofür er das Geld benötige, er habe nicht danach gefragt. Auch diesen Widerspruch räumte der Privatkläger C._____ jedoch sogleich selbst aus, indem er erklärte, er habe dem Beschuldigten vermutlich gesagt, dass er Geld brauche, um jemanden zu bezahlen (ND 1 Urk. 4/8 S. 6). Insgesamt kann auf die Aussagen des Privatklägers C._____ abgestellt werden.
1.2.3. Sodann können aus der Überwachung des Telefonverkehrs wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden. Die Gesprächsprotokolle belegen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger in regelmässigem Kontakt standen und teilweise sogar mehrmals täglich telefonierten bzw. SMS-Nachrichten austauschten (vgl. ND 1 Urk. 4/4). Dies widerlegt klar die anfängliche Behauptung des Beschuldigten, er habe den Privatkläger C._____ nicht gekannt.
1.2.4. Gestützt auf die beim Beschuldigten sichergestellten Handnotizen ist sodann ebenfalls von einem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ auszugehen, wobei diese Handnotizen zusätzlich ein Indiz darstellen, wonach es zu Geldgeschäften zwischen den Parteien gekommen war (vgl. Urk. 31/5/4).
1.2.5. Der Zeuge L._____ bestätigte sodann, er habe gesehen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ einmal Fr. 5'000.-- übergeben habe. Die Geld-
-- 38 of 70 --
übergabe habe im Lokal des Privatklägers in …stattgefunden. Ihm sei jedoch weder bekannt, ob ein schriftlicher Vertrag existiere, noch ob der Privatkläger das Geld jemals zurückbezahlt bzw. ob er vom Beschuldigten bedroht oder unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 7/18 S. 17 f.). Auch E._____ bestätigte, dass der Privatkläger C._____ vom Beschuldigten Geld ausgeliehen habe (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/5 S. 5 f.). Diese beiden Zeugenaussagen stützen wiederum die Darstellung des Privatklägers C._____.
1.2.6. Zusammenfassend kann – mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 37-44) – festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt bezüglich des ersten Darlehens über Fr. 5'000.-- gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers C._____ sowie diverse objektive Beweismittel und Zeugenaussagen erstellt werden kann.
1.3. Rechtliche Würdigung
1.3.1. Zum Tatbestand des Wuchers kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
1.3.2. Auch der vom Privatkläger C._____ geforderte monatliche Zinssatz von
10 % übersteigt den Höchstzinssatz gemäss Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (Stand 31. Januar 2006) um ein Vielfaches und steht in einem klaren Missverhältnis zur vom Beschuldigten erbrachten Leistung.
1.3.3. Was das Vorliegen einer Zwangslage betrifft, befand sich der Privatkläger C._____ gemäss seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der Aufnahme des ersten Darlehens in einer finanziellen Krise und benötigte Geld zur Begleichung von Schulden. Die ersten Fr. 5'000.-- vom Beschuldigten habe er angenommen, um Schulden bei anderen Gläubigern zu bezahlen und da er bei Banken nicht mehr kreditwürdig gewesen sei beziehungsweise anderweitig kein Geld gefunden habe (ND 1 Urk. 4/5 S. 4 f., ND 1 Urk. 1/4/17 S. 3, ND 1 Urk. 4/8 S. 6). Auf die suggestiv anmutende Frage, ob er wegen der Schulden bei den anderen Gläubigern unter Druck gestanden habe, antwortete der Privatkläger: "Natürlich, sie wollten das Geld." Nach den Folgen bei Nichtbezahlung der Schulden befragt, führte er sehr -- 39 of 70 -generell gehalten aus, man bekomme Streit, wenn man Schulden nicht zurückbezahle (ND 1 Urk. 4/8 S. 6). Das Bestehen einer Zwangslage im Sinne des Gesetzes ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Der Bestand anderweitiger Schulden und diesbezügliche Zahlungsschwierigkeiten begründen für sich noch keine ernste Bedrängnis, die einen schweren Nachteil für den Schuldner befürchten lassen. Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang keine konkreten und gewichtigen Nachteile genannt, die ihm bei Nichtbezahlung dieser Schulden unmittelbar gedroht hätten. Dass er deswegen ganz generell Streit erwartet hat, vermag solche Nachteile jedenfalls nicht zu begründen. Es ist gestützt auf die Aussagen des Privatklägers C._____ weder dargetan, wem und weshalb er Geld geschuldet hat noch weshalb die Abzahlung der Schulden im Mai oder Juni 2007 derart dringlich war, dass die Aufnahme eines weiteren Darlehens beim Beschuldigten unter Akzeptanz eines überhöhten Zinssatzes für ihn unumgänglich war. Das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher zu verneinen. Entsprechend kann dem Beschuldigten auch nicht unterstellt werden, dass er um das Vorliegen einer Zwangslage gewusst und sich dieses Wissen zum Nachteil von C._____ zu Nutzen gemacht hätte.
1.3.4. Der objektive Tatbestand des Wuchers ist damit auch hinsichtlich des Vorwurfs gemäss ND 1, Anklageziffer I zum Nachteil des Privatklägers C._____ nicht erfüllt.
2. Sachverhaltsabschnitt Erpressung (ND 1 lit. b)
2.1. Ausgangslage
2.1.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, den Privatkläger C._____ zusammen mit seinem Kollegen E._____ derart unter Druck gesetzt zu haben, dass er ein vom Beschuldigten verfasstes Schreiben unterschrieben habe, worin er wahrheitswidrig bestätigt habe, dass er E._____ Fr. 40'000.-- schuldete. In der Folge habe E._____ im Auftrag des Beschuldigten einen eigentlichen Terror gegen den Privatkläger C._____ veranstaltet. Mehrmals habe er ihn per Telefon und -- 40 of 70 -SMS bedroht und sei auf Baustellen, wo der Privatkläger C._____ gearbeitet habe, aufgetaucht, um ihn wenn immer möglich abzukassieren. Diese Zinszahlungen habe der Privatkläger C._____ einzig aus Angst vor physischen Konsequenzen bei Nichtbezahlung geleistet. Der Beschuldigte habe sich der Erpressung schuldig gemacht (Urk. 38 S. 9 f.).
2.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Sie stützte ihren Schuldspruch einzig auf den letzten Abschnitt der Anklageschrift unter lit. b (Urk. 38 S. 10). Die beiden vorangehenden Abschnitte bezeichnete sie als den Anforderungen des Anklageprinzips nicht genügend (Urk. 105 S. 47). Dieser Ansicht kann auch mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Anklageprinzip gefolgt werden.
2.1.3. Die Verteidigung plädiert wiederum für einen vollumfänglichen Freispruch mit der Begründung, es sei nicht erstellt, dass der Privatkläger C._____ ernstlich Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Die Androhungen des Beschuldigten seien nicht geeignet gewesen, den Privatkläger in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken, weshalb das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt sei und ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung zu erfolgen habe (Urk. 167 S. 21 ff.).
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte bestritt zusammengefasst, den Privatkläger C._____ zu kennen und mit ihm Geschäfte gemacht zu haben. Die Telefongespräche mit E._____ seien sodann als Spass zu verstehen, es sei alles nicht ernst gemeint gewesen, sondern um die Langweile zu vertreiben. Die Redewendung "ich bumse dir die Mutter" werde unter Albanern verwendet wie "Gottfriedstutz" unter Schweizern (Urk. 3/11 S. 9 ff.; Urk. 3-12 S. 4 ff.). An anderer Stelle erklärte er, "Druck machen" bedeute, dass Geld in den Kosovo geschickt werde, um den Leuten dort zu helfen (Urk. 3/12 S. 23). Diese Erklärungsversuche -- 41 of 70 -des Beschuldigten und sein gesamtes Aussageverhalten sind mit der Vorinstanz (Urk. 105 S. 49) als lebensfremd und damit wenig glaubhaft zu bezeichnen.
2.2.2. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Privatklägers C._____ zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Sie hat zu Recht geschlossen, dass die Schilderungen des Privatklägers lebensnah und authentisch wirkten und von Selbsterlebtem zeugen würden. Ausserdem würden die Aussagen inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. 105 S. 48 f.). Der Privatkläger C._____ beschrieb in der Tat anschaulich das plötzliche Auftauchen von E._____, als er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Zinszahlungen zu leisten. E._____ habe wiederholt zu ihm gesagt, er werde zu ihm nach Hause kommen, wenn er nicht pünktlich bezahle. Vor allem E._____ habe ihm Angst gemacht, er sei auf der Baustelle laut geworden und habe "Lämpen" gemacht (ND 1 Urk. 4/5 S. 9 f.). Einmal habe E._____ zu ihm gesagt, er werde zu ihm nach Hause kommen und "seine Mutter ficken". Davon habe er sich bedroht gefühlt, so dass er angekündigt habe, er würde zur Polizei gehen, wenn er nochmal so drohe (ND 1 Urk. 4/5 S. 11; ND 1 Urk. 4/7 S. 6). Von E._____ sei er zwei bis drei Mal täglich angerufen worden, immer wenn er das Geld mit Verspätung zurückbezahlt habe. Bis er bezahlt habe, habe er auch drohende SMS von E._____ erhalten (ND 1 Urk. 4/5 S. 12 f.; ND 1 Urk. 4/7 S. 7). Die Geldübergaben hätten entweder auf der Baustelle, beim Beschuldigten oder in einer Bar in … stattgefunden (ND 1 Urk. 4/5 S. 15).
2.2.3. Die Sachdarstellung des Privatklägers wird sodann durch die Aussagen von E._____ gestützt, wobei dieser ein bemerkenswert unstetes Aussageverhalten an den Tag legte. In seiner ersten Einvernahme vom 20. März 2009 gab dieser zu, im Auftrag des Beschuldigten gehandelt und den Privatkläger C._____ entsprechend unter Druck gesetzt zu haben. Es sei möglich, dass der Privatkläger C._____ seine Worte als Drohungen aufgefasst habe, dies sei der Sinn der Sache gewesen. Im Auftrag des Beschuldigten habe er dem Privatkläger zudem SMS-Nachrichten schicken müssen, welche diesem hätten Angst machen sollen (Urk. 4/1 S. 11 ff.). In den folgenden Einvernahmen erklärte er, er habe nur Aussagen gemacht, da er unter Druck gesetzt worden sei, er habe den Privatkläger -- 42 of 70 -nicht bedroht. Er sei vom Beschuldigten ausgenützt worden (Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/3 S. 3 f.; Urk. 4/4 S. 1 f.). Später bestätigte E._____ seine ursprünglichen Schilderungen. Er sei vom Beschuldigten instrumentalisiert worden, um Druck auf den Privatkläger auszuüben. Alles, was passiert sei, habe der Beschuldigte vorbereitet und verursacht (Urk. 4/5 S. 6 ff.; Urk. 4/6 S. 2; Urk. 4/7 S. 2 f.). Am 7. Juli 2009 anerkannte E._____ in diesem Sinne, sich der Gehilfenschaft zur Erpressung zum Nachteil des Privatklägers C._____ schuldig gemacht zu haben, woraufhin das Verfahren gegen E._____ mit einem Strafbefehl erledigt wurde (Urk. 4/7 S. 3; Urk. 4/8). Über zwei Jahre nach Erlass dieses Strafbefehls widerrief E._____ sein Geständnis und tischte eine abenteuerliche Eifersuchts- und Missbrauchsgeschichte auf, zu welcher er jedoch keine Details preiszugeben vermochte (Urk. 4/9 S. 4 f.; Urk. 4/10 S. 5 ff.; Urk. 4/11 S. 4 f.). Dieser Widerruf des Geständnisses durch E._____ überzeugt mit der Vorinstanz nicht, welche zu Recht anmerkte, dass die Kehrtwendung im Aussageverhalten von E._____ zeitlich mit der Haftentlassung des Beschuldigten zusammenfalle, könne kein Zufall sein (Urk. 105 S. 53). Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, das Geständnis von E._____ anzuzweifeln. Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann abgestellt werden.
2.2.4. Als objektive Beweismittel liegen schliesslich die Protokolle der Telefonüberwachung bei den Akten. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die wesentlichen Telefonate wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 53 ff.). Aus der Telefonüberwachung ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte E._____ mehrfach angewiesen hatte, dem Privatkläger C._____ Druck zu machen. Der Beschuldigte liess den Privatkläger C._____ von E._____ regelmässig beschimpfen und ihm "starke SMS" schicken, was dem Privatkläger Angst einjagen sollte. Weiter wird klar, dass es darum ging, dass der Privatkläger C._____ nicht bezahlt hatte. Schliesslich wird deutlich, dass sowohl dem Beschuldigten, als auch E._____ bewusst gewesen sein musste, dass ihr Vorgehen nicht korrekt war und dem Privatkläger C._____ tatsächlich Angst gemacht hatte, ansonsten sie nicht beschlossen hätten, den Privatkläger vorerst nicht anzurufen, damit dieser nicht aus Angst zur Polizei gehe und Anzeige gegen sie erstatten würde (vgl. Urk. 34/1 S. 29).
-- 43 of 70 --
2.2.5. Nach dem Gesagten kann der Sachverhalt zum Vorwurf der Erpressung im dritten Abschnitt der Anklageschrift als erstellt bezeichnet werden.
2.3. Rechtliche Würdigung
2.3.1. Zum Tatbestand der Erpressung kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 56 f.). Die Vorinstanz ist von einer versuchten Tatbegehung ausgegangen, da es "Ende 2008" nicht mehr zu einer Vermögensdisposition durch den Privatkläger C._____ gekommen sei, weshalb der kausale Nötigungserfolg nicht eingetreten sei. Dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO folgend, muss diese Feststellung der Vorinstanz übernommen werden.
2.3.2. Im Übrigen ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte wirkte mit Hilfe von E._____ dergestalt auf den Privatkläger C._____ ein, dass dieser bereit war, dem Beschuldigten die wucherischen, unrechtmässigen Zinszahlungen zu leisten, mithin sich selbst am Vermögen zu schädigen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten muss als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB verstanden werden; der Privatkläger C._____ war durch die ständigen Anrufe, Nachrichten und unangemeldeten Besuche von E._____ verängstigt in seiner freien Willensbildung beschränkt.
2.3.3. Ebenfalls erfüllt ist der subjektive Tatbestand. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Er wollte den Privatkläger C._____ durch sein Vorgehen dazu bringen, Zinszahlungen in einer nicht gerechtfertigten Höhe zu leisten. Damit wollte er sich selbst unrechtmässig bereichern.
2.3.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine auszumachen.
2.3.5. Der Beschuldigte hat sich somit zum Nachteil des Privatkläger C._____ auch der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (ND 1, Anklageziffer I). Vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil des Privatkläger C._____ ist der Beschuldigte freizusprechen (ND 1 Anklageziffer I).
-- 44 of 70 --
3. Fazit Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte zum Nachteil des Privatklägers C._____ der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. E. Vorwurf gemäss HD, Anklageziffer II (Urkundenfälschung)
1. Sachverhalt
1.1. Ausgangslage
1.1.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er oder ein Dritter in seinem Auftrag habe auf einer von ihm erstellten Vereinbarung die Unterschrift des Privatklägers B._____ nachgemacht. Als Vorlage habe ein vom Beschuldigten zu Hause aufbewahrter, vom Privatkläger B._____ original unterzeichneter Zettel gedient. Die Unterschrift sei ab dieser Originalunterschrift gepaust worden, die Fälschung sei eine sogenannte Durchschreibkopie. Diese Vereinbarung habe der Beschuldigte im Wissen um die Fälschung durch seine Verteidigerin ins Verfahren einbringen lassen, um damit die Erforschung der Wahrheit zu erschweren bzw. den ermittelten Sachverhalt zu seinen Gunsten zu verändern, das Gericht zu täuschen und so zu einem materiell unrichtigen Urteil zu veranlassen, mithin sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 38 S. 13 f.).
1.1.2. Von der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB schuldig gesprochen.
1.1.3. Die Verteidigung beantragt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung Zeugeneinvernahmen von M._____, N._____, O._____ und P._____ (Urk. 167 S. 3). Da M._____ die Räumlichkeiten für die Unterzeichnung der fraglichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt habe und die übrigen Personen als Zeugen anwesend gewesen seien, könnten sie bestätigen, dass der Privatkläger B._____ die Vereinbarung unterzeichnet habe (Urk. 167 S. 24). Allein gestützt auf das Gutachten des forensischen Instituts Zürich vom 9. Februar 2012, welches lediglich die Echtheit der Unterschrift anzweifelt, könne ferner nicht einfach auf die (mittelbare) Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden.
-- 45 of 70 --
Die Vorinstanz habe die Möglichkeit ausser Acht gelassen, dass die Unterschrift weder vom Beschuldigten noch von einer von ihm beauftragten Drittperson vorgenommen worden sein könnte (Urk. 167 S. 24 f.).
1.2. Beweiswürdigung
1.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist vorliegend unbestritten, dass die Verteidigerin des Beschuldigten anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 7. November 2011 die in der Anklageschrift beschriebene Vereinbarung in Recht reichte (Urk. 5/8 S. 16; Urk. 3/35 S. 6 f.). Gemäss dieser Vereinbarung einigte sich der Beschuldigte mit einem gewissen N._____ sowie dem Privatkläger B._____ dahingehend, dass der Beschuldigte von N._____ ein Darlehen über EUR 45'000.00 bezieht und dieses Geld dem Privatkläger für gemeinsame Geschäftszwecke in der Schweiz überlässt. Im Gegenzug verbürgte sich der Beschuldigte gegenüber N._____ für die Rückzahlung der geliehenen Geldmittel, wobei dieser das Geld jederzeit vom Privatkläger B._____ zurückverlangen konnte. Die Vereinbarung trägt die (angeblichen) Unterschriften des Beschuldigten, von N._____, des Privatklägers B._____ sowie der beiden Zeugen O._____ und P._____, welche die Geldübergabe an den Privatkläger B._____ bezeugten, und enthält überdies den Stempel einer Rechtsanwaltkanzlei aus dem Kosovo (HD act. 15/3).
1.2.2. Der Beschuldigte führte aus, er habe persönlich gesehen, wie der Privatkläger B._____ das Dokument unterzeichnet habe (Urk. 3/37 S. 3). Der Privatkläger B._____ hingegen bestritt, das Dokument unterzeichnet zu haben (Urk. 5/8 S. 16 f.; Urk. 5/9 S. 7).
1.2.3. Die Staatsanwaltschaft liess durch das Forensische Institut Zürich ein Schriftgutachten erstellen, dessen Inhalt die Vorinstanz in ihrem Urteil wiedergibt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 105 S. 62). Das Gutachten hält fest, dass die überzufällige Kongruenz zwischen zwei Vergleichsobjekten darauf hinweise, dass es sich bei der umstrittenen Unterschrift auf der inkriminierten Vereinbarung vom 21. August 2008 um eine Pausenfälschung der Vergleichsunterschrift handle, jedenfalls sei sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch. Zwar -- 46 of 70 -lasse die Datierung der beiden Schriftstücke zunächst vermuten, dass die Vergleichsunterschrift (24. August 2008) erst nach dem angeblichen Entstehungszeitpunkt des inkriminierten Schreibprodukts (21. August 2008) gefertigt worden sei. Da die Vergleichsunterschrift jedoch als Vorlage für die Erstellung der umstrittenen Unterschrift auf der Vereinbarung vom 21. August 2008 zur Verfügung gestanden haben müsse, dürfte entweder die inkriminierte Vereinbarung oder die handschriftliche Vergleichsnotiz nicht datumsecht sein (Urk. 15/2 S. 5 ff.). Bemerkenswert ist vorliegend die von den Gutachtern für die Schlussfolgerung gewählte Bezeichnung: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Was dies bedeutet, kann dem Gutachten eingangs entnommen werden: "Es sind keinerlei methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen und für den Sachverständigen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung" (Urk. 15/2 S. 4). Damit stellt das Schriftgutachten einen gewichtigen Beweis dar, welcher die Sachdarstellung des Privatkläger B._____ stützt.
1.2.4. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, gehen denn auch sämtliche Versuche der Verteidigung, dieses eindeutige Ergebnis des Schriftgutachtens zu erklären, fehl (Urk. 105 S. 63). Die von ihr beantragten Zeugeneinvernahmen (vgl. Urk. 109 S. 4) erübrigen sich aufgrund des klaren Beweisergebnisses. Selbst wenn die angerufenen Zeugen vor Gericht tatsächlich bestätigen würden, gesehen zu haben, wie der Privatkläger B._____ die Vereinbarung unterzeichnet habe, würde dies am klaren Ergebnis des Schriftgutachtens keine Zweifel erwecken, sondern es wäre davon auszugehen, dass ihre Aussagen auf einer Beeinflussung durch den Beschuldigten gründen. Richtig ist, dass das Schriftgutachten "nur" die Fälschung der Unterschrift, nicht jedoch die (direkte oder indirekte) Täterschaft des Beschuldigten beweisen kann. Die von der Verteidigung geltend gemachte mögliche Täterschaft eines Dritten kann aber aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen werden. So ist bereits die Argumentation der Verteidigung deshalb nicht stringent, weil einerseits geltend gemacht wird, es gäbe Personen, welche aufgrund ihrer eigener Wahrnehmung bezeugen könnten, dass der Privatkläger B._____ das Dokument unterzeichnet hätte, andererseits die Unterschrift aber durch einen Dritten geleistet worden sein -- 47 of 70 -soll. Hinzu kommt, dass es sich aufgrund des Inhalts der Vereinbarung beim Beschuldigten um die einzige Person handelt, die ein erkennbares Interesse und damit ein Motiv für die Fälschung der Unterschrift auf diesem Dokument hatte. Und schliesslich wurde das Dokument mit jener Unterschrift, die als Vorlage für die gefälschte Unterschrift gedient hat beim Beschuldigten gefunden. Vor diesem Hintergrund können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Fälschung der Unterschrift vom Beschuldigten zumindest initiiert worden ist.
1.3. Fazit Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Fälschung entweder vom Beschuldigten selber stammt oder aber durch eine Drittperson auf Geheiss oder zumindest mit Wissen und Billigung des Beschuldigten angefertigt worden ist. Der Anklagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben den Anklagesachverhalt zutreffend unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB subsumiert (Urk. 105 S. 64 ff.; Urk. 38 S. 18). Die Verteidigung machte keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung.
2.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 64 ff.). Es kann somit festgehalten werden, dass es sich bei der fraglichen Vereinbarung um eine unechte Urkunde handelt, welche zum Beweis rechtserheblichen Tatsachen bestimmt und geeignet ist. Vorsatz und Täuschungsabsicht sind beim Beschuldigten ohne weiteres zu bejahen, ebenso die Absicht des Beschuldigten, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. In Ermangelung von Rechtfertigung- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
-- 48 of 70 --
F. Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägers B._____ (HD, Anklageziffer I lit. j) sowie C._____ (ND 1, Anklageziffer I) schuldig gemacht. Weiter ist er der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (HD, Anklageziffer II) schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen des Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ (HD, Anklageziffer I) sowie zum Nachteil des Privatklägers C._____ (ND 1, Anklageziffer I) ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Vorbemerkungen
1.1. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffende Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung gemacht, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 105 S. 66 ff.). Mit der Vorinstanz liegen keine Gründe vor, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben oder auch nach unten rechtfertigen würden. Damit ist der ordentliche Strafrahmen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die mehrfache Tatbegehung, die Deliktsmehrheit und die versuchte Tatbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.
1.2. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte haben die gleiche Strafandrohung, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 156 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet das verschuldensmässig schwerste Delikt, nämlich – wie noch zu zeigen sein wird – die versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____. Die Vorinstanz ist bei ihrer Strafzumessung von der Urkundenfälschung als schwerstem Delikt ausgegangen, hatte den Beschuldigten jedoch vom Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil des Privatkläger B._____ freigespro-- 49 of 70 -chen. Es drängt sich daher aufgrund des im Schuldpunkt abweichenden Berufungsentscheids eine Änderung bei der Strafzumessung auf.
2. Tatkomponente
2.1. Einsatzstrafe für versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (HD, Anklageziffer I lit. j)
2.1.1. Der Beschuldigte versuchte den Privatkläger B._____ unter Einsatz einer Waffenattrappe dazu zu bewegen, ihm weiterhin namhafte Geldbeträge als Zinszahlungen zu leisten – eine Rate von Fr. 3'000.-- wäre sofort zu begleichen gewesen – und einen Betrag von Euro 100'000.-- und Fr. 15'000.-- zu übergeben, auf welchen der Beschuldigte keinen Anspruch hatte. Dabei handelt es sich um erhebliche Deliktsbeträge. Zur Durchsetzung seines Willens führte der Beschuldigte den Privatkläger B._____ an einen verlassenen Ort, wo er ihm ungestört seinen Standpunkt klar machen bzw. seine Machtposition demonstrieren konnte. Er hielt dem Privatkläger B._____ eine Waffenattrappe an den Hals, welche für diesen nicht von einer echten Waffe zu unterscheiden gewesen sein dürfte, was letztlich einer äusserst nachdrücklichen Todesdrohung gleichkommt. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von erheblicher krimineller Energie und muss als geplant bezeichnet werden, musste der Beschuldigte immerhin die Waffenattrappe mitnehmen und einen geeigneten Platz zum Anhalten des Fahrzeuges suchen. Wenigstens kann dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass er die Waffenattrappe nach kurzer Zeit wieder wegsteckte und sich zusammen mit dem Privatkläger B._____ wieder an einen belebten Ort begab, von wo aus der Privatkläger sich vom Beschuldigten hätte entfernen können. Die objektive Tatschwere wiegt keineswegs mehr leicht. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte. Der Beschuldigte hat alles in seiner Macht stehende getan, um vom Privatkläger B._____ weitere Geldzahlungen erhältlich zu machen. Dass der Taterfolg letztlich nicht eingetreten ist, ist dem Verhalten des Privatklägers B._____ zuzuschreiben und nicht demjenigen des Beschuldigten.
-- 50 of 70 --
Insgesamt muss das objektive Verschulden als keineswegs mehr leicht qualifiziert werden.
2.1.2. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und egoistisch. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.
2.1.3. Das keineswegs mehr leichte Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf rund 12 Monate festzusetzen.
2.2. Straferhöhung für die versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers C._____ (ND 1, Anklageziffer 1)
2.2.1. Die versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers C._____ war darauf ausgerichtet, mit Hilfe von E._____ überhöhte Zinszahlungen beim Privatkläger C._____ erhältlich zu machen. Das Vorgehen des Beschuldigten war dabei organsiert und planmässig, sprach er sich doch immer wieder mit E._____ ab, wie es weitergehen sollte. Die eigentlichen Nötigungshandlungen waren für sich allein nicht sehr schwerwiegend, in ihrer Summe schränkten sie den Privatkläger C._____ jedoch erheblich ein. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. Für den Versuch ist wiederum keine merkliche Reduktion angezeigt, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte und der Eintritt des Erfolges dem Verhalten des Privatklägers C._____ zuzuschreiben ist.
2.2.2. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls nicht mehr leicht. Der Beschuldigte ging direkt vorsätzlich vor und handelte aus rein finanziellen Motiven.
2.2.3. Die Einsatzstrafe ist merklich zu erhöhen.
2.3. Straferhöhung für die Urkundenfälschung (HD, Anklageziffer II)
2.3.1. Der Beschuldigte fälschte die Originalunterschrift von B._____ professionell (oder liess diese professionell fälschen), weshalb die Fälschung nur durch eine umfangreiche wissenschaftliche Beurteilung als solche entlarvt werden konnte. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher krimineller Energie und war äusserst raffiniert und berechnend. Ausserdem bemühte sich der Beschuldigte, mit Hilfe von -- 51 of 70 -Zeugen die vermeintliche Echtheit der Urkunde zu untermauern. Diese gefälschte Urkunde reichte der Beschuldigte sodann zur Täuschung der Behörden ins Recht. In der Urkunde ist schliesslich ein hoher Deliktsbetrag von Euro 45'000.-- festgehalten. Die objektive Tatschwere wiegt keineswegs mehr leicht.
2.3.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte sich einerseits im vorliegenden Verfahren einen Vorteil verschaffen und andererseits wiederum zulasten des Privatklägers B._____ unrechtmässig bereichern. Die subjektive Tatschwere wiegt keineswegs mehr leicht.
2.3.3. Die Einsatzstrafe ist deutlich zu erhöhen.
2.4. Einsatzstrafe nach der Tatkomponente Nach Beurteilung der Tatkomponenten für die vom Beschuldigten begangenen Delikte resultiert eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Täterkomponente
3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 105 S. 72 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, dass derzeit noch drei seiner vier Kinder bei ihm und seiner Ehefrau lebten, die älteste Sohn sei ausgezogen. Die älteste, arbeitstätige Tochter gebe zuhause keinen festen Betrag für Kost und Logis ab, unterstütze die Familie aber, wo sie könne. Er lebe weiterhin von seiner IV-Vollrente, seine Ehefrau arbeite 80 %, wobei ihm ihr Einkommen nicht bekannt sei (Urk. 166 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu werten.
3.2. Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls neutral gewertet (Urk. 105 S. 73; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Dem ist zuzustimmen.
3.3. Spürbar straferhöhend fällt mit der Vorinstanz ins Gewicht, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren erneut delinquierte. Das Urkunden-
-- 52 of 70 --
delikt beging der Beschuldigte, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden war.
3.4. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte sich entsprechend weder reuig noch einsichtig.
3.5. Dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 deliktsfrei lebt, kann entgegen der Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt werden, sondern ist zu erwarten und daher wie die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten.
3.6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten schliesslich zu Recht eine Strafreduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer zugestanden (Urk. 105 S. 74). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, bestimmt sich in jedem Einzelfall anhand der Bedeutung des Falles sowie des Verhaltens der betroffenen Person und der Behörden. Ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben, ist jeweils im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dabei ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass die Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 E. 1.2.1. mit Hinweisen). Seit den ersten Ermittlungshandlungen in diesem Verfahren Anfang 2008 sind nunmehr gut neun Jahre verstrichen (vgl. Urk. 1). Während sich die lange Untersuchungsdauer mit der Komplexität der Materie und den zahlreichen untersuchten Hinweisen und einvernommenen Personen, aber auch durch das hartnäckige Bestreiten und unkooperative Verhalten seitens des Beschuldigten durchaus rechtfertigen lässt, ist die Verzögerung seit Anklageerhebung unerklärlich. Zwischen Eingang der Anklage bei der Vorinstanz am 10. Dezember 2013 (vgl. Urk. 38) und Versand des begründeten vorinstanzlichen Urteils am 14. Juni 2016 (vgl. Urk. 103) liegen zweieinhalb Jahre, welche nicht einzig mit einem Wechsel der -- 53 of 70 -amtlichen Verteidigung sowie dem Umfang des Prozesses begründet werden können. Zwischen Eingang der Anklage bei der Vorinstanz im Dezember 2013 und Durchführung der Hauptverhandlung im November 2015 sind nahezu zwei Jahre vergangen, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre. Diese Verfahrensdauer verletzt klar den Grundsatz von Art. 5 Abs. 1 StPO, wonach Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Eine weitere Verzögerung von rund sieben Monaten ist sodann den bereits erwähnten Versäumnissen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Protokollierungsvorschriften geschuldet, welche eine Verschiebung der Berufungsverhandlung nach sich zog und ebenfalls nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Diese deutliche Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz echtfertigt eine ganz deutliche Reduktion der Strafe (Urteil des Bundesgerichts 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5.4.) und ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Dispositiv des Urteils ausdrücklich festzuhalten.
4. Zwischenfazit
4.1. Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
4.2. Die Untersuchungshaft von 181 Tagen ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
5. Vollzug
5.1. Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen zu den Voraussetzungen des bedingten und teilbedingten Vollzugs gemacht. Diese können übernommen werden (Urk. 105 S. 75).
5.2. Bei einer Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs erfüllt.
-- 54 of 70 --
5.3. In subjektiver Hinsicht wird vorliegend eine günstige Prognose vermutet. Eine solche kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz auch gestellt werden (Urk. 105 S. 76 f.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und lebt auch seit rund sechs Jahren deliktsfrei, was positiv zu werten ist. Weiter lebt der Beschuldigte in stabilen familiären Verhältnissen, was allerdings bereits zur Zeit der Delinquenz der Fall gewesen war und ihn offenbar nicht davon abgehalten hatte, straffällig zu werden. Die Prognose trübt hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren delinquierte, wie auch die Feststellungen des psychiatrischen Gutachters, welcher von einer ziemlich hohen Rückfallgefahr für vergleichbare Taten ausging (Urk. 16/5 S. 131). Mit der Vorinstanz ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese Beurteilung des Gutachters auf Basis der Anklageschrift und des darin umschriebenen Verhaltens des Beschuldigten erging, was heute weitgehend zu relativieren war (Urk. 105 S. 76). Insgesamt bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte bewähren werde, sodass ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben.
5.4. Trotz der leicht getrübten Legalprognose des Beschuldigten ist ihm eine Probezeit mit der Mindestdauer von 2 Jahren anzusetzen, zumal er sich seit rund sechs Jahren in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zu Schulden kommen lassen.
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. V. Zivilansprüche
1. Im Berufungsverfahren ist einzig noch die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger B._____ zu thematisieren.
2. Die Vertretung des Privatklägers B._____ beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem
-- 55 of 70 --
6. Januar 2009 und führt dazu aus, der Privatkläger B._____ sei jahrelang dem psychologischen Druck durch den Beschuldigten ausgesetzt gewesen. Als Folge der Machenschaften des Beschuldigten nehme der Privatkläger regelmässig Antidepressiva ein, habe seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können und sei deshalb betrieben worden. Auch könne er nicht mehr in sein Heimatland Kosovo reisen und der Ruf seiner Familie in albanischen Kreisen sei nachhaltig geschädigt worden (Urk. 82 S. 21 ff.; Urk. 170 S. 25 f.).
3. Die Verteidigung bestritt im Sinne eines Eventualstandpunkts für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruchs das Vorliegen psychischer Probleme beim Privatkläger B._____ ebenso wie einen Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten. Der Privatkläger lebe ferner weder in ständiger latenter Angst vor dem Beschuldigten noch sei der Ruf seiner Familie in kosovarischen Kreisen nachhaltig geschädigt worden (Prot. II S. 19 f.).
4.1. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Betracht (BGE 120 II 97). In jedem Fall ist somit die (objektive und subjektiv empfundene) Schwere der Persönlichkeitsverletzung genau zu prüfen (BSK OR I-Schnyder Art. 49 N 11). Eine Genugtuung ist dann geschuldet, wenn die Persönlichkeitsverletzung einerseits objektiv als schwer bewertet werden kann und andererseits vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Neben der Schwere der erlittenen Unbill hat der Richter auch die Schwere des Verschuldens seitens des Haftpflichtigen und ein Mitverschulden bzw. Selbstverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. Art. 43 und Art. 44 OR, welche auf die Genugtuung analoge Anwendung finden; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich Basel - Genf 2008, N 466a ff.).
4.2. Der Beschuldigte ist vorliegend zum Nachteil des Privatklägers B._____ einzig der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen. Damit könnte der Genugtuungsanspruch des Privatklägers nur in diesem eng umschriebenen Sachverhaltsabschnitt begründet sein. Der Beschuldigte hielt dem Privatkläger eine Waffenattrappe an den Hals und drohte ihm mit den Worten, er solle nicht mit ihm spie-- 56 of 70 -len. Weiter kündigte der Beschuldigte an, den Privatkläger weiter mit den Einsatz einer Waffe unter Druck zu setzen, um Schulden einzutreiben. Dieser Vorfall ereignete sich im Fahrzeug des Privatklägers an einem verlassenen Ort und dauerte nicht lange. Der Privatkläger war durch das Verhalten des Beschuldigten stark verängstigt (vgl. Urk. 38 S. 8 und vorstehende Erwägungen zum Sachverhaltsabschnitt der versuchten Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____).
4.3. Die psychische Situation des Privatklägers B._____ scheint vor allem durch die ständigen finanziellen Probleme begründet und weniger durch die einmalige Bedrohung mit einer Waffe. Der Privatkläger begründet denn auch seinen Anspruch mit der gesamten Situation und legt den Fokus nicht auf die versuchte Erpressung bzw. erwähnt diese bei der Begründung nicht einmal. Folglich ist nicht substantiiert dargetan, dass das vom Privatkläger geltend gemachte Trauma auf die versuchte Erpressung zurückzuführen sei. Der Privatkläger B._____ ist deshalb mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Beschlagnahmung
1. Im Berufungsverfahren ist einzig noch über die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 (Urk. 24/6) beschlagnahmten Vermögenswerte bei der UBS AG in Höhe von insgesamt Fr. 338'859.-- (Stand 18. Dezember 2009) zu befinden.
2.1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte in erster Linie zur Urteilsvollstreckung, namentlich zur Deckung der Verfahrenskosten, des staatlichen Rückerstattungsanspruchs gegenüber dem Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Prozessentschädigungen der Privatkläger B._____ und C._____ angeordnet (Urk. 105 S. 84). Weiter sei ein allfälliger Restbetrag zunächst im Umfang von Fr. 25'949.85 an das Steueramt des Kantons Zürich gemäss dessen Schreiben vom 27. Januar 2014 zu überweisen (Urk. 46/1;
-- 57 of 70 --
Einverständnis des Beschuldigten in Urk. 56) und im Übrigen an den Beschuldigten herauszugeben. Entsprechend wurde die UBS AG angewiesen, den Saldo aus den in der Beschlagnahmeverfügung vom 10. Juli 2013 aufgeführten Vermögenswerten an die Bezirksgerichtskasse Dietikon zu überweisen.
2.2. Der Beschuldigte lässt dies anfechten und verlangt – als Folge seines Antrags auf vollumfänglichen Freispruch konsequenterweise – die vollständige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. Der Privatkläger B._____ ist mit der vorinstanzlichen Regelung grundsätzlich einverstanden, möchte berufungsweise aber zusätzlich auch noch die zweitinstanzliche Prozessentschädigung sowie die von ihm geforderte Genugtuung gedeckt erhalten (Urk. 111 S. 2: Urk. 170 S. 1).
2.3. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird verurteilt und wie im Folgenden dargelegt kostenpflichtig – ist der vorinstanzliche Entscheid im Grundsatz zu bestätigen. In Abweichung der vorinstanzlichen Regelung sind von den beschlagnahmten Vermögenswerten allerdings Fr. 20'000.-- vorab der Tochter des Beschuldigten, Q._____, zu überweisen (vgl. nachstehende Erwägungen). Im Übrigen sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten und des Rückerstattungsanspruchs für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie zur Deckung der Prozessentschädigungen der Privatkläger zu verwenden. Ein allfälliger Restbetrag ist im Umfang von Fr. 25'949.85 an das Kantonale Steueramt Zürich gemäss dessen Schreiben vom 27. Januar 2014 zu überweisen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist zuhanden des Beschuldigten freizugeben.
3.1. Schliesslich hat die Vorinstanz über ein Gesuch der amtlichen Verteidigung entschieden, wonach eine Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 20'000.-- an die nunmehr volljährige Tochter des Beschuldigten herauszugeben sei (Urk. 47; Urk. 48/1-2). Sie hat erkannt, dass die Tochter des Beschuldigten weder Verfahrensbeteiligte noch direkt oder indirekt durch die Beschlagnahmungen tangiert sei und die Genugtuungszahlung das Innenverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter betreffe. Entsprechend hat sie über das Gesuch nicht be-- 58 of 70 -funden (Urk. 105 S. 86). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren das entsprechende Gesuch erneut gestellt (Urk. 131).
3.2. Aus einem Unfallereignis vom 5. Oktober 1996 wurden dem Beschuldigten seinerzeit von der R._____ Versicherungsgesellschaft Fr. 1'320'000.-- überwiesen. Darin enthalten waren Fr. 40'000.-- Genugtuung für seine Frau, S._____, und je Fr. 20'000.-- Genugtuung für seine beiden Kinder T._____ und Q._____ (Urk. 14/44, Beilage 1). Nachdem der Sohn T._____ volljährig geworden war, stellte er am 8. Juli 2011 bei der Staatsanwaltschaft das Begehren, es seien ihm von den beschlagnahmten Vermögenswerten seines Vaters Fr. 20'000.-- zu überweisen (Urk. 14/44, Beilagen). Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 kam die Staatsanwaltschaft diesem Ersuchen nach und erwog, dass die Genugtuung für T._____ als dessen ausschliesslich persönlicher Anspruch zu betrachten sei und den der Staatsanwaltschaft vorliegenden Kontoauszügen nicht zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte seinem Sohn diesen persönlichen Anspruch jemals ausgerichtet hätte. Entsprechend wurde der Herausgabeantrag gutgeheissen und die UBS AG angewiesen, vom gesperrten Sparkonto des Beschuldigten den Betrag von Fr. 20'000.-- auf ein Konto von T._____ bei der ZKB zu überweisen (Urk. 14/45). Dann auch volljährig geworden, liess am 9. Dezember 2013 Q._____ bei der Staatsanwaltschaft das Begehren stellen, es seien auch ihr die ihr zustehenden Fr. 20'000.-- aus dem beschlagnahmten Vermögen ihres Vaters auszurichten (Urk. 48/1 und Beilagen). Das entsprechende Schreiben wurde zuständigkeitshalber der Vorinstanz weitergeleitet (Urk. 48/2), zu deren Handen der amtliche Verteidiger am 10. Februar 2014 das Herausgabegesuch für Q._____ erneuerte (Urk. 47). Auf entsprechende Fristansetzung durch den vorinstanzlichen Präsidenten (Urk. 53) erklärte die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2014, keine Einwände gegen die Freigabe des Genugtuungsanspruchs zugunsten der Tochter des Beschuldigten zu haben (Urk. 55).
3.3. Nach der Aktenlage und der Meinung der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Q._____ zustehende Genugtuung seinerzeit ihrem Vater zur Verwaltung überwiesen und dann später von der Beschlagnahme dessen Vermö-
-- 59 of 70 --
gens umfasst worden ist. Gründe, weshalb betreffend die Q._____ zustehende Genugtuung ein anderes Vorgehen angezeigt wäre als bei der Genugtuung von T._____ sind nicht ersichtlich. Von den mit Verfügung vom 10. Juli 2013 beschlagnahmten Vermögenswerten sind daher vor der Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten, Prozessentschädigungen und Steuerverpflichtungen Fr. 20'000.-- der Tochter des Beschuldigten, Q._____, zu überweisen. Q._____ ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids aufzufordern, der Bezirksgerichtskasse Dietikon innerhalb von 30 Tagen ein Konto bekannt zu geben, auf welches dieser Betrag überwiesen werden kann. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, erfolgt keine Auszahlung und der Betrag wird zur ordentlichen Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens
1.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten sämtliche Verfahrenskosten auferlegt mit der Begründung, ihn treffe ein prozessuales Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, da er Wucherzinsen verlangt habe, was als zivilrechtlich verpöntes Verhalten zu qualifizieren sei (Urk. 105 S. 87 f.). Wie gezeigt, sind die vom Beschuldigten für die den Privatklägern B._____ und C._____ gewährten Darlehen verlangten Zinsen als wucherisch und in zivilrechtlicher Hinsicht unzulässig zu beurteilen. Der Begründung der Vorinstanz kann deshalb gefolgt werden, weshalb die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen ist.
1.2. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für die anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädigung von Fr. 21'723.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen und dem Privatkläger C._____ eine solche in der Höhe von Fr. 3'671.45 (inkl. MwSt.). Die Höhe der Entschädigungen begründet die Vorinstanz mit den von den Rechtsvertretern eingereichten Honorarnoten (Urk. 105 S. 90 f.). Diese Höhe der Entschädigungen ist mit der Vorinstanz ausgewiesen. Somit ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für die Unter-- 60 of 70 -suchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 21'723.40 (inkl. MwSt.) und dem Privatkläger C._____ eine solche in der Höhe von Fr. 3'671.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.
2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung ganz weitgehend: Er wollte vollumfänglich freigesprochen werden, erreicht einen Freispruch aber nur mit Bezug auf die Vorwürfe des versuchten Wuchers zum Nachteil des Privatklägers B._____ und des Wuchers zum Nachteil des Privatklägers C._____. Dem steht indessen zweitinstanzlich der neue Schuldspruch wegen versuchter Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____ gegenüber, von welchem Vorwurf der Beschuldigte vor Vorinstanz noch freigesprochen worden war. Gegengleich obsiegt und unterliegt der Privatkläger B._____ mit seiner Berufung betreffend den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung beziehungsweise den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Wuchers. Zudem unterliegt er mit Bezug auf die Genugtuung. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und dem Privatkläger B._____ zu 1/4. Der Anteil des Privatklägers B._____ ist mit der von ihm geleisteten Prozesskaution zu verrechnen, der Restbetrag ist ihm herauszugeben.
2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt für ihren Aufwand eine Entschädigung von Fr. 10'273.50 (Urk. 144 und 169). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und belegt. Da seitens der Verteidigung für die Zeit vom 16. März 2017 bis am 20. Oktober 2017 keine Leistungen verrechnet wurden, die Verteidigung in dieser Zeit aber zumindest eine Stellungnahme zu einer allfälligen Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz verfasst hat (vgl. Urk. 148), ist die Verteidigung mit Fr. 10'500.-- zu entschädigen.
-- 61 of 70 --
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten grundsätzlich ausgenommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person ist aber verpflichtet, dem Staat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sind diese bereits im Urteilszeitpunkt ausreichend, ist im Sachurteil die Rückerstattung anzuordnen (ZR 113/2014 Nr. 75). Wird die sofortige Rückzahlung angeordnet, muss sich der Entscheid mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auseinandersetzen und erläutern, weshalb diese die sofortige Rückzahlung des Anwaltshonorars erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.3; vgl.6B_744/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.3). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen. Wie vorstehend dargelegt, wurden Vermögenswerte des Beschuldigten bei der UBS AG beschlagnahmt, deren Wert am 18. Dezember 2009 insgesamt Fr. 338'859.-- betrug. Angesichts dieser Vermögensverhältnisse ist dem Beschuldigten die sofortige Rückzahlung des Anwaltshonorars möglich. Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind daher auch zur Deckung des Rückerstattungsanspruchs für die Kosten der amtlichen Verteidigung zu verwenden.
3. Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren
3.1. Der Privatkläger B._____ beantragt für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 19'000.-- (Urk. 170 S. 1 und 27; Urk. 161-163). Da der Privatkläger B._____ mit seinen Anträgen nur teilweise obsiegt (vgl. Erw. vorstehend), ist ihm lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass aus der Verteilung der Verfahrenskosten nicht ohne weiteres auf die Reduktion des Entschädigungsanspruchs geschlossen werden kann, da bei den Kosten zusätzlich die Beurteilung der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers C._____ zu berücksichtigen sind, welche aber keinen Zusammenhang mit der Prozessentschädigung für den Privatkläger B._____ aufweisen. Ausgangsgemäss ist die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- an den Privatkläger B._____ angezeigt.
-- 62 of 70 --
3.2. Der Privatkläger C._____ beantragt für Untersuchungs- sowie erst- und zweitinstanzliches Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'757.85 (Urk. 138). Die Vorinstanz hat ihm für die bis dahin angefallenen Kosten bereits eine Prozessentschädigung von Fr. 3'671.40 zugesprochen, welcher Entscheid wie dargelegt zu bestätigen ist. Für das Berufungsverfahren ist dem Privatkläger C._____ daher eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zuzusprechen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. (…) [Rechtskräftig betreffend Freispruch von sämtlichen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin D._____ sowie betreffend Freispruch vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil des Privatklägers C._____, soweit nicht das erste Darlehen von Fr. 5'000.– betreffend] 3.-4. (…)
5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehen […] auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Privatklägerin D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die folgenden, mit Beschluss des Bezirksgerichtes von Pristina vom 23. Juli 2009 (Prozess-Nr. NDJ.13/09) provisorisch beschlagnahmten Bankkonti (HD act. 30/4/5) des Beschuldigten im Kosovo bei der − Raiffeisenbank Pristina (Privatkonto …); − Raiffeisenbank Pristina (Sparkonto …); − Pro Credit Bank Pristina (Termingeldkonto …); − Pro Credit Bank Pristina (Termingeldkonto …);
-- 63 of 70 --
− Pro Credit Bank Pristina (Sparkonto …); − Pro Credit Bank Pristina (Girokonto …); werden, unter Vorbehalt eines entsprechenden Entscheids durch die zuständigen Behörden im Kosovo, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben.
9. (…)
10. Der mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Februar 2009 beschlagnahmte Betrag in Höhe von Fr. 13'817.00, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich (Barkaution 23528), wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Stipendienberatung, Dörflistr. 120, 8090 Zürich, überwiesen.
11. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2009 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 6'000.00, EUR 670.00 und USD 230.00 (umgewandelt in Fr. 7'248.30 und lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon; Beleg-Nr. 23759), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
12. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009 beschlagnahmten fünf Bankkarten, − 1 Bankkarte Procredit Bank Kosovo (Konto-Nr. …, Karten-Nr. …, lautend auf den Beschuldigten); − 1 Bankkarte Raiffeisenbank Kosovo (Kunden-Nr. …, lautend auf den Beschuldigten); − 1 Bankkarte UBS AG (Konto-Nr. …, lautend auf den Beschuldigten); − 1 Bankkarte UBS AG (Konto-Nr. …, lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten); − 1 Bankkarte Raiffeisenbank Zürich (Konto-Nr. CH …, Karten-Nr. …, lautend auf den Beschuldigten); lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (Sachkaution 8689), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
13. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Juli 2009 beschlagnahmte Mobiltelefon Sony Ericsson, schwarz (IMEI-Nr. …, beinhaltend 1 SIM-Karte …), sowie die Softair-Gun, Spielzeugpistole, schwarz (STI EDGE, Mod. 228, Kal. 6mm BB, Run Chee Poys Industrial Co.), lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (Sachkaution 8709), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
-- 64 of 70 --
14. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2010 beschlagnahmten zwei Pfefferspray, fünf verschiedenen Wandkalender sowie verschiedene Effektensäcke, Minigrip mit diversen Papieren, Fotos und Bankunterlagen gemäss Sicherstellungsliste vom 26. November 2010, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (Sachkaution 9096), werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben.
15. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung eines Geldbetrages als Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.
16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 540.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 37'288.75 Auslagen Untersuchung; Fr. 96'813.45 Kosten vormalige amtliche Verteidigung. 17.-18. (…)
19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 56'052.20 (inkl. MwSt.) entschädigt. 20.-23. (…)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil; an die Privatklägerin D._____, … [Adresse], nur im Auszug des Beschlusses.
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ sowie des Privatklägers C._____ (HD, Anklageziffer I lit. j; ND 1, Anklageziffer I) sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (HD, Anklageziffer II).
-- 65 of 70 --
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ (HD, Anklageziffer I) sowie − des Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ (ND 1, Anklageziffer I).
3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im erstinstanzlichen Verfahren verletzt wurde.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
181 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2 Jahre festgesetzt.
6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte bei der UBS AG in Höhe von insgesamt Fr. 338'859.00 (Stand 18. Dezember 2009), nämlich: − Sparkonto Nr. …: Fr. 60'904.00; − Wertschriftendepot Termingeld Nr. …: Fr. 249'000.00; − Wertschriftendepot Marchzins Nr. …: Fr. 1'223.00; − Wertschriftendepot Namenaktien Nr. …: Fr. 27'732.00; werden definitiv beschlagnahmt. Die UBS AG wird angewiesen, den Saldo respektive Gegenwert aus den genannten Vermögenswerten an die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon zu überweisen.
-- 66 of 70 --
8. Der Saldo respektive Gegenwert der Vermögenswerte gemäss vorstehender Dispositivziffer 7 wird wie folgt verwendet: a) Fr. 20'000.– werden vorab der Tochter des Beschuldigten, Q._____, überwiesen. Q._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit separatem Schreiben aufgefordert, der Bezirksgerichtskasse Dietikon innerhalb von 30 Tagen ein Konto bekannt zu geben, auf welches dieser Betrag überwiesen werden kann. Bei Säumnis unterbleibt eine Auszahlung. b) Zur Deckung der Verfahrenskosten und des Rückerstattungsanspruchs für die Kosten der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bezirksgerichts Dispositivziffern 16 bis 19; vorliegendes Urteil Dispositivziffern 10 und 11), c) zur Deckung der Prozessentschädigungen der Privatkläger B._____ und C._____ (Urteil des Bezirksgerichts Dispositivziffern 20 und 21; vorliegendes Urteil Dispositivziffern 12 und 13) d) Ein allfälliger Restbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Umfang von Fr. 25'949.85 an das Kantonale Steueramt Zürich gemäss dessen Schreiben vom 27. Januar 2014 (Urk. 46/1) überwiesen und im Übrigen zuhanden des Beschuldigten freigegeben.
9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteil des Bezirksgerichts Dispositivziffern 17, 18, 20 und 21) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'500.-- amtliche Verteidigung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten und zu 1/4 dem Privatkläger B._____ auferlegt.
-- 67 of 70 --
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen.
14. Die durch den Privatkläger B._____ geleistete Prozesskaution von Fr. 10'000.-- wird zur Deckung des ihm auferlegten Teils der Gerichtskosten gemäss Dispositivziffern 10 und 11 des vorliegenden Urteils verwendet. Der Restbetrag wird dem Privatkläger B._____ zurückerstattet.
15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich -- 68 of 70 -und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die zuständigen Behörden im Kosovo, via Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern (mittels separatem Schreiben betreffend Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts, ohne Urteil) − die UBS AG, Rechtsdienst, Postfach, 8098 Zürich (unter Hinweis auf Dispositivziffer 7 des vorliegenden Urteils) − das Kantonale Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich (unter Hinweis auf Dispositivziffer 8 lit. d des vorliegenden Urteils) − das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Stipendienberatung, Dörflistr. 120, 8090 Zürich (unter Hinweis auf Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts) − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. GG130310 (in die Akten) − die Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich (unter Hinweis auf Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts) − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon (unter Hinweis auf die Dispositivziiffern 11 bis 14 des Urteils des Bezirksgerichts sowie Dispositivziffern 7 bis 9 des vorliegenden Urteils) − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich unter Hinweis auf Dispositivziffer 14 des vorliegenden Urteils − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. − Q._____ (mittels separatem Schreiben betreffend Dispositivziffer 8 lit. a des vorliegenden Urteils, ohne Urteil).
16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
-- 69 of 70 --
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2017 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Boller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
-- 70 of 70 --