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Entscheid

SB160283

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

25. Juli 2016Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juni 2016 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind keine ersichtlich, weshalb ihr keine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten ist.

Dispositiv

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 12. Juni 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Juli 2016 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Manfrin -- 3 of 3 --