SB160417
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
5. Oktober 2017Deutsch241 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160417-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Urteil vom 5. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter bis 29. März 2017 amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____, ab 30. März 2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Meier, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. - 9. …
10. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger
10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
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Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008) __________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. März 2016 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend: - versuchte Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. Nebendossier 2); - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.4. bzw. Nebendossier 4) sowie - Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer C. bzw. Nebendossier 7).
2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.1. und A.I.5. sowie A.II.1.-2.);
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- der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2) sowie - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.3, B.5. und B.6. bzw. NDs 3, 5 und 6).
3. Der Beschuldigte wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: - Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.2.-4.) sowie - der Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.1. bzw. Nebendossier 1).
4. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes (912 Tage Freiheitsstrafe) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 834 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2014 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B… bzw. Asservatnummern A007'031'698, A007'031'701, A007'031'712, A007'047'974, A007'047'985) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2014 sichergestellten, bei der Kantonspolizei Zürich lagernden alkoholischen Getränke (Asservatnummern A007'031'723, A007'031'734, A007'031'836, A007'031'847, A007'031'858) sowie ein Fahrzeugschlüssel (Asservatnummer A007'048'320) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die-- 3 of 156 -ses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmte Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der UBS AG (Saldo per 30. Juni 2016: CHF 560.55) wird zugunsten der Staatskasse eingezogen. Zu diesen Zweck wird die UBS AG angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, Zürcher Kantonalbank, … [Adresse]) zu überweisen.
9. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von CHF 9'932.05 wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 1) werden zugunsten der Staatskasse eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet: - 1 iPad, weiss - 1 iPad mini, schwarz - 1 iPhone 5s, weiss, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 Laptop Toshiba Satellite inkl. Netzteil - 1 Laptop Dell Ultrabook inkl. Netzteil - 1 Mac Book Air -- 4 of 156 --
11. Der C._____ Schweiz AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt und auf ihr Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten.
12. Der D._____ AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt und auf ihr Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten.
13. Die Privatkläger 2 und 3 sowie 5 bis 9 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 189'080.20 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 13'567.00 Auslagen Untersuchung CHF 42'708.55 amtliche Verteidigung Fürsprecher X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von CHF 48'783.50 und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Untersuchungs- und Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung.
16. Fürsprecher X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 42'708.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 174 S. 2 f.)
1. Es sei A._____ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, sofern die betreffenden Verfahren nicht einzustellen sind.
2. Auf eine Rückversetzung in den Vollzug im Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. Oktober 2011 sei entsprechend zu verzichten.
3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien A._____ auf erstes Verlangen herauszugeben: a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1 bei der UBS AG seien A._____ freizugeben bzw. das Saldo sei meinem Mandanten herauszugeben; b) Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von Fr. 9'932.05 sei A._____ herauszugeben; c) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 1) seien A._____ herauszugeben.
4. A._____ sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Staates.
6. Es sei A._____ eine Frist zur Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung gem. Art. 429 StPO anzusetzen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 176 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei zusätzlich auch in den Anklageziffern A.I.2. - 4. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie in der Anklageziffer B.4. wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
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2. Sollte in Anklageziffer 4.7. kein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgen, wäre der Beschuldigte eventualiter wie in Anklageziffer C. umschrieben wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen.
3. Er sei dafür mit insgesamt fünf Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft 10: (Urk. 91, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9.
Abteilung, vom 20. Juli 2016 (Verfahren DG160008) liessen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Urk. 79) sowie die Rechtsvertretung des Privatklägers 10 mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Urk. 83) jeweils innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 89) wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), vom Privatkläger 10 und der Verteidigung jeweils am 13. September 2016 entgegengenommen (Urk. 88/1-3). Mit Eingabe vom 23. September 2016 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten am 27. September 2016 fristgerecht hierorts ein (Urk. 90). Seitens des Privatklägers 10 wurde die Berufung demgegenüber mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Urk. 91) wieder zurückgezogen. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 104) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 107; Empfangsbestätigungen:
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Urk. 105/1-12) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 107). Die Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen. Eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten bzw. den Privatklägern mit Präsidialverfügung vom 28. November 2016 zugestellt (Urk. 108; Empfangsbestätigungen: Urk. 109/1-12).
2.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 94) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern, welcher seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Urk. 98) und seitens der Verteidigung mit solcher vom 17. Oktober 2016 (Urk. 99) nachgekommen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 100) wurde diesen beiden Parteien jeweils Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der anderen Partei vernehmen zu lassen (Empfangsbestätigungen: Urk. 101/1-2), was in der Folge seitens beider Parteien unterblieb. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 102) wurde der Antrag der Verteidigung auf eine mündliche Anhörung des Beschuldigten abgewiesen und sein Verbleiben in Sicherheitshaft angeordnet. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Urk. 113) stellte der Beschuldigte persönlich ein Haftentlassungsbegehren, welches in der Folge mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 114) der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt wurde (Empfangsbestätigungen: Urk. 115/2-3). Nach Eingang der Stellungnahmen seitens der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2017 (Urk. 116) und seitens der Verteidigung am 17. Februar 2017 – wobei letztere bereits eine Vernehmlassung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft enthielt – wurde der Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 118) Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Verteidigung angesetzt, worauf sie in der Folge verzichtete (Urk. 120). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 121) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten schliesslich abgewiesen.
3.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Urk. 123) ersuchte der bisherige amtliche Verteidiger um Entlassung aus seinem Amt. Die neue amtliche Verteidigung wurde – nach entsprechendem Ersuchen vom 30. März 2017 (Urk. 124) – mit Präsi-
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dialverfügung vom 4. April 2017 (Urk. 126) mit Wirkung ab 30. März 2017 eingesetzt.
4.
Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung ergingen am 20. April 2017 (Urk. 129). Im Vorgang zur Verhandlung wurden diverse Akten beigezogen und den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 137 und Urk. 146 - 150). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 diverse Anträge (Urk. 138), denen mit Präsidialverfügung vom 3. August 2017 teilweise entsprochen und die im Übrigen einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 141). Mit Eingabe vom 24. August 2017 stellte die Verteidigung das Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung, was die Verfahrensleitung am 25. August 2017 ablehnte (Urk. 169).
5.
Zur Berufungsverhandlung vom 29. August 2017 erschienen Staatsanwalt lic. iur. Meier als Vertreter der Anklagebehörde und der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. E._____ (Prot. II S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschloss das Gericht das Beweisverfahren noch nicht zu schliessen, weitere Auskünfte seitens der Staatsanwaltschaft einzuholen und wies die Anträge der Verteidigung auf Einstellung des gesamten Verfahrens, eventualiter Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab. Die Parteien erklärten sodann ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 39).
6.
Im Nachgang zur Berufungsverhandlung erhielten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Gelegenheit ihre Berufung und Anschlussberufung zu ergänzen und reichten mehrere Stellungnahmen inklusive Beilagen bei Gericht ein (Urk. 179 - 181, Urk. 186 u. 187, Urk. 190 u. 191). II. Prozessuales
1.
Vertagung Berufungsverhandlung Der Antrag der Verteidigung auf Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 169 bzw. Urk. 171 S. 2) wurde vor (Urk. 169) sowie anlässlich der Beru-
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fungsverhandlung (Prot. II S. 39) abgewiesen. Eine Vertagung der Parteivorträge erwies sich vorliegend als nicht erforderlich, wobei das Berufungsverfahren nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 29. August 2017 schriftlich fortgesetzt wurde (vgl. Prot. II S. 39).
2.
Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge der Verteidigung auf Einstellung (Urk. 174 S. 2) bzw. Rückweisung (Urk. 171 S. 2) des Verfahrens abgewiesen (Prot. II S. 39). Eine Ergänzung der Untersuchung erweist sich bei vorliegender Akten- und Beweislage als nicht erforderlich bzw. sind keine Mängel ersichtlich, welche eine erneute Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder Einstellung des Verfahrens erforderlich machen würden. Auf die seitens der Verteidigung geltend gemachten Mängel des Verfahrens ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
3.
Beweisanträge
3.1
Die Verteidigung des Beschuldigten liess vor Vorinstanz beantragen, es seien F._____, G._____ und H._____ einzuvernehmen (Urk. HD 39 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung die Beweisanträge bzw. liess anführen, die unterbliebenen Einvernahmen würden den Untersuchungsgrundsatz, den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren verletzen (Urk. 171 S. 72 f.).
3.2
Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. S TPO K OMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO).
3.3
Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.2.) ist festzustellen, dass die beantragten Einvernahmen hinsichtlich der in Frage stehenden Anklagesachverhalte gestützt auf das Beweisergebnis nicht erforderlich erscheinen und auch nicht zureichend substantiiert wurde, inwiefern die beantragten Einvernahmen diesbezüglich von Relevanz sein sollten bzw. daran etwas ändern sollten. Diese Beweisan-- 10 of 156 -träge wurden deshalb zu Recht abgewiesen bzw. sind sie bereits deshalb erneut abzuweisen.
3.4
Mit Eingabe vom 18. September 2017 wurden seitens der Verteidigung weitere Beweisanträge gestellt, welche insbesondere das Zustandekommen der Übersetzungen der Telefon- und Audioüberwachungen des Beschuldigten bzw. deren Verwertbarkeit betreffen (Urk. 190 S. 9 f.). Diese Beweisanträge sind abzuweisen, wobei zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen (insb. unter den Ziffern 4. Aktenordnung, 7. Übersetzungen, 9. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht und 10. Strafbare Verletzung der Amtspflichten durch die Anklagebehörde) zu verweisen ist.
4.
Aktenordnung
4.1
Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es bestehe kein detailliertes, lückenloses und chronologisches Gesamtverzeichnis (Logbuch) bei den Akten, welches über die konkreten Überwachungsmassnahmen und deren Durchführung Auskunft gebe. Ein derartiges Verzeichnis würde es der Verteidigung erlauben, Einsicht in entlastende, bisher nicht im Recht liegende oder zumindest nicht transkribierte Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen und alle Datenträger zu nehmen und deren Beizug zu den Akten begründet zu verlangen, da die vorliegende einseitige Aktenselektion durch die Staatsanwaltschaft dem Anspruch auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und eine gehörige Verteidigung entgegen stehe (Urk. 171 S. 5 ff. u. 63 ff. bzw. Urk. 174 S. 7 f.). Im Einzelnen würden gemäss der Verteidigung Videoaufnahmen, ein polizeilicher Bericht vom 31. Januar 2014, in welchem verschiedene Gespräche aufgelistet und interpretiert seien, ein Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2012, welches im Polizeirapport vom 5. Februar 2014 erwähnt würde, sowie "Ordner 7" bei den Akten fehlen, weshalb die Akten auch diesbezüglich unvollständig seien (Urk. 171 S. 66 ff.; Urk. 174 S. 9).
4.2
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von
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Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Beschuldigten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 107 StPO; BGE 121 I 225 E. 2.a m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschuldigte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 126 I 7 E. 2b). Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1. m.w.H.).
4.3
Die Strafprozessordnung enthält keine allgemeine Definition für den Aktenbegriff. In Art. 100 Abs. 1 StPO wird das Aktendossier erwähnt, welches für jede Strafsache angelegt wird. Dieses enthält gemäss dieser Bestimmung die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt eine systematische Ablage der Akten vor. Es bleibt dabei der Anklagebehörde überlassen, welcher Systematik sie sich bedienen will (BSK S TPO-S CHMUTZ, Art. 100 N 26).
4.4
Zu den Akten i.w.S. gehören auch die von den Strafbehörden erstellten Datenträger (BSK S TPO-I S CHMUTZ, Art. 100 N 3 m.w.H.). Die Verpflichtung der Strafbehörden, Informationen, die in nicht direkt lesbarer Form vorhanden sind, in Schriftform zu übertragen, ergibt sich sinngemäss aus Art. 76 Abs. 1 StPO. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden und die Akten nicht mit Protokollen zu belasten, die mit dem Verfahren offensichtlich keinen Zusammenhang haben, werden in der Praxis die irrelevanten Gespräche und weiteren Informationsflüsse meistens erst gar nicht in Schriftform übertragen. Die Ton- und Datenträger werden in der Regel zwar gesondert von den Verfahrensakten aufbewahrt, bilden aber Teil der Akten -- 12 of 156 -und stehen den Parteien nach Massgabe von Art. 101 StPO offen (BSK S TPO I-S CHMUTZ, Art. 100 N 22 m.w.H.).
4.5
Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO untersuchen die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Ziel ist hierbei letztlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit, wobei die Sachverhaltsabklärung in neutraler, objektiver Weise zu erfolgen hat (BSK S TPO I-RIEDO/F IOLKA, Art. 6 N 59 u 92). Die bestehende Gefahr einseitiger Aktenführung wäre nur dadurch vollständig zu bannen, wenn man die Staatsanwaltschaft verpflichten würde, sämtliches während der Untersuchung erhobenes Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen; wenn ihr mit anderen Worten bei der Aktenführung kein Ermessen zugestanden würde. Dies erscheint aber wenig sinnvoll, da in umfangreichen und komplizierten Verfahren eine Triage unumgänglich ist, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Jedenfalls muss offensichtlich irrelevantes Material nicht in die Akten aufgenommen werden. Besteht auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit, dass ein Untersuchungsergebnis mit Bezug auf den Schuldvorwurf oder die Strafzumessung Bedeutung haben könnte, ist es allerdings in die Akten aufzunehmen. Wurden beispielsweise bei einem Drogenhändler über längere Zeit lediglich belanglose Telefongespräche aufgezeichnet, kann dies für den Schuldpunkt oder die Strafzumessung durchaus von Belang sein. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (BSK S TPO I-S CHMUTZ, Art. 100 N 11 u. 14 m.w.H.).
4.6
Seitens der Anklagebehörde wurde anlässlich der Berufungsverhandlung dargelegt, dass es aufgrund der zielgerichteten, aber auch ressourcenbeschränkten Untersuchung kein Logbuch im Sinne der Verteidigung gäbe. Eine durchgängige Observation des Beschuldigten habe nicht stattgefunden (Prot. II S. 18). Auch sei mangels vernünftiger Installationsmöglichkeiten vor Ort gänzlich auf die Durchführung der bewilligten Videoüberwachung verzichtet worden (Prot. II S. 18 f.; Urk. 179 u. 180).
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4.7
Die Anlegung eines Logbuches durch die Staatsanwaltschaft wäre insbesondere angesichts des Umfangs und Komplexität des Vorverfahrens durchaus dienlich gewesen. Allerdings bleibt es der Anklagebehörde überlassen, welcher Systematik sie sich bedienen will. Das Fehlen eines Logbuches stellt jedenfalls keine unzulässige Einschränkung des Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf seine gehörige Verteidigung dar, ist dem Beschuldigten doch letztlich bewusst, auf welche ihm auch vorgehaltenen Beweismittel sich die Anklagebehörde stützt.
4.8
In Bezug auf die Aktenselektion kommt der Anklagebehörde – wie vorstehend unter E. 4.5. ausführlich dargelegt – ein gewisser Ermessenspielraum zu. Letztlich ist entscheidend, was der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Vorliegend ist – auch nach Beurteilung der seitens der Verteidigung als entlastend bezeichneten Audioprotokolle (s. nachstehend unter E. 7.6.) – nicht von einer unzulässig erfolgten einseitigen Aktenselektion durch die Staatsanwalt auszugehen. Gestützt auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und den Zeitraum, welcher zwischen Anordnung der Überwachungsmassnahmen und Verhaftung des Beschuldigten liegt, versteht es sich von selbst, dass lediglich von den letztlich erstellten Anklagesachverhalten als strafbarem Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, was auch bedeutet, dass die diesbezüglich nicht erheblichen (Telefon-)Gespräche nicht belastend bzw. das sonstige Verhalten des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum nicht strafbar und die übrigen Überwachungsmassnahmen erfolglos waren. So oder anders besteht angesichts der Unschuldsvermutung Beweisbedürftigkeit, d.h. die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (s. nachstehend zu den Beweisgrundsätzen unter E. III.B.).
4.9
Weiter ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert dargetan (vgl. auch Urk. 190 S. 4), inwiefern es dem Beschuldigten verwehrt war, die Ton- und Datenträger zu verlangen. Seitens der Staatsanwaltschaft wird vielmehr vorgebracht, der Beschuldigte habe die Tonträger am Schluss sogar in seiner Zelle gehabt und die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern (Prot. II S. 20).
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Abgesehen davon besteht bereits aus Praktikabilitätsgründen kein Anspruch darauf, Niederschriften des gesamten auf den Datenträgern gesammelten Materials bei den Akten zu haben.
4.10
Dass vorliegend keine Videoaufnahmen des Beschuldigten bestehen, von dem darf gestützt auf die entsprechenden Ausführungen seitens der Anklagebehörde (Urk. 179 u. 180; Prot. II S. 20) ausgegangen werden, woran die seitens der Verteidigung diesbezüglich gemachten Vorbringen (zuletzt in Urk. 190 S. 8) nichts zu ändern vermögen.
4.11
Wie seitens des Verteidigers vorgebracht, findet sich kein polizeilicher Bericht vom 31. Januar 2014 bei den Akten. Erwähnt wurde dieser Bericht seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 69 S. 3). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, in welchem der Staatsanwalt den besagten Bericht damals erwähnte (Auflistung und Interpretation verschiedener Gespräche, deren Inhalt stark codiert sei, wobei daraus der Ablauf bezüglich Anklageziffer A.I.1. eindeutig hervorgehe), sowie dem Umstand, dass der Überwachungszeitraum am 31. Januar 2014 – welches Datum im besagten Polizeibericht zudem auf der ersten Seite aufgeführt wird – endete, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich im Datum irrte und damals den fünf Tage später datierten Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk. HD 1/1) meinte. Dies wird auch durch die entsprechende Stellungnahme der Anklagebehörde bestätigt, welche von einem Verschrieb ausgeht (Urk. 186), woran die von der Verteidigung geäusserten Zweifel nichts zu ändern vermögen (Urk. 191 S. 2).
4.12
Das in diesem Polizeirapport erwähnte Gesprächsprotokoll vom 20. Dezember 2012 (20:08 Uhr, zwischen UM I._____ und UM J._____; s. Urk. HD 1/1), findet sich nicht bei den Akten, und wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Berufungsverhandlung eingereicht (Urk. 186 u. 187). Das besagte Protokoll kann somit lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden. Auf den Inhalt des Telefonprotokolls ist im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen (s. nachstehend E. III.D.1.2.).
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4.13
Bezüglich des Ordners 7 ist zu vermerken, dass sich dieser bei den Akten befindet. Unklar ist, ob die Verteidigung tatsächlich Ordner "7" und nicht einen – nicht bei den Akten befindlichen – Ordner "VII" meinte. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass ein Ordner VII nicht existiert (Urk. 186). Die Verteidigung beantragte in ihrer Eingabe vom 25. September 2017, dass ihr der "ominöse" Ordner zur Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 191 S. 2). Die Verteidigung konnte sämtliche, sich bei den Akten befindlichen Ordner einsehen, weshalb es unnötig erscheint, ihr den Ordner 7 nochmals zuzustellen.
4.14
Ein gemäss den Worten der Verteidigung "offensichtlich unvollständiges Aktenfundament" (Urk. 171 S. 10) ist aus den gemachten Erwägungen vorliegend nicht auszumachen.
5.
Zwangsmassnahmen
5.1
Die teilweise vom Beschuldigten geführten und aufgezeichneten Telefongespräche stellen technische Überwachungsmassnahmen dar, welche in Übereinstimmung mit den strafprozessualen Voraussetzungen, insbesondere gemäss den Artikeln 269 StPO (insbes. Abs. 2 lit. f.) und 278 Abs. 2 und 3 StPO (Verwertung eines Zufallsfundes; vgl. S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1156 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2) angeordnet und gemäss Art. 274 StPO vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt wurden (Urk. HD 4/5; HD 4/19; HD 4/33; HD 4/47).
5.2
Ferner genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich in Übereinstimmung mit insbesondere Art. 280 f. StPO die Anbringung eines technischen Überwachungsgeräts zwecks Ortung des vom Beschuldigten benutzen Personenwagens VW Polo (Urk. HD 4/6-7).
5.3
Des Weiteren wurde seitens der Anklagebehörde gestützt auf Art. 282 StPO eine Observation des Beschuldigten – deren Anordnung und Durchführung aktenkundig zu machen und im nachfolgenden Strafverfahren grundsätzlich verwendbar ist (S CHMID, Praxiskommentar StPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,
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Art. 282 StPO N 11) – sowie die akustische und optische Überwachung der Räumlichkeiten an der... [Adresse 1] und die Anbringung eines Senders am ebenfalls vom Beschuldigten benutzten Personenwagen BMW X6 angeordnet (Urk. HD 4/3; HD 4/21; HD 4/42; HD 4/51; HD 4/63), wobei die Überwachungsmassnahmen – mit Ausnahme der nicht genehmigungsbedürftigen (s. S CHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 282 StPO N 15) Observation – jeweils ordnungsgemäss durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigt wurden (Urk. HD 4/22; HD 4/43; HD 4/54; HD 4/64).
5.4
Schliesslich genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch der Anklagebehörde um Verwendung eines Zufallsfundes in Übereinstimmung mit Art. 278 StPO (Urk. HD 4/57).
5.5
Die Verteidigung wurde in Übereinstimmung mit Art. 279 Abs. 1 und Art. 283 Abs. 1 StPO mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 über die erfolgten Überwachungsmassnahmen informiert (Urk. HD 4/70).
6.
Verfahrensvereinigung / Aktenbeizug Verfahren Mitbeschuldigte
6.1
Von der Verteidigung wurde vor Vor- wie Berufungsinstanz vorgebracht, die Vorgehensweise der Anklagebehörde laufe Art. 29 StPO und einer effektiven Ausübung des Konfrontationsrechts durch den Beschuldigten zuwider (Urk. HD 39 S. 1 f.) bzw. bezwecke die getrennte Führung der Fälle von Beginn weg eine Aushöhlung der Teilnahmerechte (Urk. 171 S. 69). Das Verfahren sei vielmehr mit denjenigen betreffend K._____, L._____ und M._____ aber auch betreffend N._____, O._____ sowie H._____ zu vereinigen bzw. seien bei bereits bestehender Erledigung der Verfahren die in Frage stehenden Akten beizuziehen. Vor Obergericht beantragte die Verteidigung den Aktenbeizug der Prozesse gegen L._____, O._____, H._____, P._____, Q._____, R._____ und S._____ (Urk. 138 S. 3).
6.2
Art. 29 StPO enthält nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden
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Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 unter Verweis auf BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313 und BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGer 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.1.; BGE 141 IV
220.
E. 4.5 S. 229 f. mit Hinweisen; 140 IV 172 E. 1.2.3.).
6.3
Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.1.) ist hinsichtlich der Verfahrenstrennungen zu bemerken, dass sich K._____ geständig zeigte und bereits im abgekürzten Verfahren beurteilt wurde (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160023; Urteil vom 8. März 2016: Urk. HD 25 bzw. HD 27), weshalb bereits deshalb von einem sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung auszugehen ist. Abgesehen davon -- 18 of 156 -wurden K._____ (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160023; Urk. HD 15) wie auch N._____ (vgl. Anklageschrift Geschäfts-Nr. DG160028 bzw. SB160448: Urk. HD 20) eine Vielzahl weiterer Delikte zur Last gelegt, welche nicht in Zusammenhang mit den dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gemachten Vorwürfen stehen. Hinsichtlich des Verfahrens gegen M._____ ist augenfällig, dass der Prozess DG150135 bereits vor längerer Zeit, mit Urteil vom 28. September 2015, rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. Urk. HD 84/Urk. 29 im Prozess DG150135). Die Verfahrenstrennung erscheint bereits deshalb sachlich gerechtfertigt. In Bezug auf die Strafverfahren gegen O._____ lässt sich Ähnliches ausführen: Der Prozess gegen O._____ wurde bereits am 29. September 2014 rechtskräftig (Verfahren DG130339 bzw. SB140263). Daneben ist – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.1.) – festzustellen, dass die aus der vorliegenden Anklage hervorgehenden Überschneidungen mit O._____ wie aber auch mit H._____ jeweils lediglich einen Sachverhaltsabschnitt betreffen, weshalb entsprechende Verfahrensvereinigungen (auch deshalb) nicht zwingend erforderlich erscheinen. Hinsichtlich L._____ schliesslich wurde seitens der Vorinstanz erwogen, dass das entsprechende Verfahren gegen jene – zum damaligen Zeitpunkt – noch nicht abgeschlossen gewesen und sachlich eine Mittäterschaft oder Teilnahme hinsichtlich der Betrugsdelikte "höchst fraglich" sei (Urk. 89 E. I.5.8.1.). Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, weil auch diesbezüglich die Verfahrensbeschleunigung einen genügenden sachlichen Grund darstellte und darstellt, um das Verfahren des Beschuldigten von demjenigen gegen L._____ zu trennen. Abgesehen davon wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2015 (Urk. HD 2/24) mit den Aussagen von L._____ konfrontiert, weshalb er seine entsprechenden Rechte wahrnehmen konnte. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen der beteiligten Personen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden können, welche in einem separaten Verfahren ohne die Beteiligung des Beschuldigten und seines Verteidigers zustande kamen (s. Urk. 89 E. II.B.3.), da er dadurch auch sein Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht wahrnehmen konnte, weshalb die entsprechen-- 19 of 156 -den Bedenken der Verteidigung (z.B. in Urk. 70 S. 7) fehl gehen (s. dazu die nachstehend unter Ziffer 9. gemachten Erwägungen).
6.4
Die Anträge des Beschuldigten auf Vereinigung des Verfahrens mit denjenigen der erwähnten Personen wurden deshalb zu Recht abgewiesen. Abgesehen davon wurden die Akten der Verfahren gegen L._____, O._____, P._____, Q._____, R._____ sowie S._____ vorliegend – den Anträgen der Verteidigung entsprechend – beigezogen, weshalb die Wahrung der Verteidigungsrechte auch deshalb rechtsgenügend gewährleistet ist. Verzichtet wurde seitens des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung demgegenüber, die Akten des Verfahrens gegen H._____ beizuziehen (s. Prot. II S. 39), nachdem sich die diesbezüglich fallführende Staatsanwaltschaft I geweigert hatte, diese Akten herauszugeben (vgl. Urk. 154/2 u. 166). Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte hinsichtlich des H._____ involvierenden Anklagesachverhaltsabschnittes in Anklageziffer A.II.2.2., welcher den Verkauf von zwei bis drei Kilogramm Marihuana am 12. Januar 2014 betrifft, freizusprechen (s. nachstehend unter E. III.D.6.).
7.
Übersetzungen
7.1
Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wurde vorgebracht, mehrere Übersetzungen der Audio- und Telefonprotokolle seien fehlerhaft bzw. unvollständig bzw. rechtsungenügend, wobei er in der Folge die Aussage in den entsprechenden Einvernahmen teilweise verweigerte (Urk. HD 2/9 S. 6; HD 2/10 S. 8 ff.; HD 2/13 S. 1 ff.; HD 2/15 S. 1, S. 5 und HD 2/16; HD 2/17 S. 11 f.; HD 2/18; HD 2/20 S. 2 f. und S. 6; Urk. 171 S. 24 ff.). Im Einzelnen machte die Verteidigung in formeller Hinsicht geltend, dass nicht ersichtlich sei, wie die Übersetzungen zustande gekommen seien (Urk. 171 S. 26 f.; Urk. 190 S. 7) und dass die übersetzenden Personen nicht bzw. nicht in rechtsgenügender Art und Weise auf ihre Pflichten nach Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden seien (Urk. 171 S. 25 u. 32 ff.; Urk. 190 S. 5 ff.). Weiter wendet die Verteidigung ein, dass die überwachten Gespräche teilweise nicht wortgetreu wiedergegeben sondern zusammengefasst worden seien (Urk. 171 S. 44; Urk. 190 S. 7). Ferner bringt sie vor, dass sich teilweise nicht von den Übersetzern unterschriebene Protokolle bei den Akten befinden würden, weshalb die Protokolle zu den Überwa-- 20 of 156 -chungsmassnahmen in ihrer Gesamtheit unverwertbar seien (Urk. 171 S. 32 f.; Urk. 190 S. 5 f.). Weiter sei aus den Protokollen nicht ersichtlich, wann, wo und mit welcher Arbeitsteilung insbesondere zwischen Übersetzer und Sachbearbeiter sie erstellt worden seien (Urk. 171 S. 38; Urk. 190 S. 7). Die Rechte des Beschuldigten seien ungenügend gewahrt worden, was sich bereits daran zeige, dass diesem anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2014 kein übersetztes Protokoll ausgehändigt worden sei (Urk. HD 2/7 Rz. 3; Urk. 171 S. 24). Regelmässig seien die seitens des Beschuldigten angebrachten Korrekturen der Übersetzungen – ausser in einem Fall beim Protokoll vom 29. Januar 2014 – nicht berücksichtigt worden (Urk. 171 S. 24). Der Bestand von Klammerbemerkungen – z.B. (belanglos) oder (Gras) – weise ausserdem auf die unzulässige Aufnahme von Gesprächsinterpretationen ins Protokoll hin, wobei unklar bleibe, wer dies entschieden habe, wobei dem Beschuldigten teilweise Zusammenfassungen oder Interpretationen von Gesprächen in Klammerbemerkungen vorgehalten worden seien (Urk. 171 S. 38 ff.; Urk. 190 S. 7). Ferner sei nicht nachvollziehbar, weswegen im Betreff Sprache bei den Protokollen oft die Abkürzung "SQ" stehe, was gemäss Sprachcode nach ISO 639-1 für "Shqip", Albanisch, stehe, es sich bei der betroffenen übersetzenden Person aber um eine Dolmetscherin der serbischen Sprache handle (Urk. 190 S. 7; Prot. II S. 31). Schliesslich sei nicht kontrolliert worden, ob es sich bei der die Protokolle übersetzenden und der die Einvernahmen dolmetschenden Person jeweils um dieselbe Person gehandelt habe, wobei der Beschuldigte so oder anders Anspruch darauf habe, die übersetzenden Personen zu kennen und sich die Gespräche nochmals von anderen Dolmetschern unter strikter Beachtung der geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere vorgängiger Belehrungen, wortwörtlich in direkter Rede übersetzen zu lassen (Urk. 171 S. 47 f.; Urk. 190 S. 2 ff.). Deshalb seien gemäss der Verteidigung sowohl die mangelhaften Protokolle wie auch die entsprechenden Einvernahmen, anlässlich welcher die Protokolle dem Beschuldigten vorgehalten worden sind, nicht verwertbar, insbesondere da deren Zustandekommen weder durch das Gericht noch den Beschuldigten bzw. Verteidiger nachvollziehbar sei (Urk. 171 S. 35 f., 39 u. 61 ff.; Urk. 190 S. 7). Die Verteidigung rügte ferner in materieller Hinsicht, dass die Protokolle inhaltlich unrichtig seien, was sich anhand der sei-- 21 of 156 -tens des Beschuldigten selbst übersetzten und seitens der Dolmetscherin T._____ stichprobenartig überprüften Protokolle zeige. Entlastende Aussagen seien nicht protokolliert worden. Die korrekte Übersetzung zeige auf, dass der Beschuldigte nichts mit dem Betäubungsmittelhandel zu tun habe, wobei sich die Verteidigung dabei auf mehrere Protokolle beruft (Urk. 171 S. 50 ff.; Urk. 190 S. 3 ff.).
7.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 3 Abs. 2 StPO) ergibt sich das Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können (Art. 107 StPO). Die Akten müssen vollständig vorhanden sein und es muss nachvollziehbar sein, wie sie erhoben wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1. m.w.H.). Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefongesprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden, wobei kein Anspruch auf die vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und der Akten besteht (Art. 184 Abs. 2 lit. e und lit. f StPO in Verbindung mit Art. 67 StPO; Art. 68 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.396/2002 vom 13. November 2002 S. 2 f.; unveröffentlichter Entscheid des Kassationsgerichtes 98/195 S vom 28. August 1999, S. 10 f.).
7.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 3 Abs. 2 StPO) ergibt sich das Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können (Art. 107 StPO). Die Akten müssen vollständig vorhanden sein und es muss nachvollziehbar sein, wie sie erhoben wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1. m.w.H.). Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefongesprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden, wobei kein Anspruch auf die vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen und der Akten besteht (Art. 184 Abs. 2 lit. e und lit. f StPO in Verbindung mit Art. 67 StPO; Art. 68 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.396/2002 vom 13. November 2002 S. 2 f.; unveröffentlichter Entscheid des Kassationsgerichtes 98/195 S vom 28. August 1999, S. 10 f.).
7.3. Hinsichtlich der im Anhang der Einvernahmen des Beschuldigten befindlichen Protokolle sind diese Voraussetzungen – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.B.4.2.) – mehrheitlich als erfüllt anzusehen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde zudem seitens der Anklagebehörde rechtsgenügend dargelegt, dass die mit der Übersetzung der Audiodateien von Serbisch auf Deutsch beauftragte Dolmetscherin – gleich wie die anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten anwesende übersetzende Person (s. Urk. HD 2/6, HD 2/7, HD 2/9, HD 2/10, HD 2/11, HD 2/13, HD 2/15, HD 2/17, HD 2/20: jeweils auf der ersten Seite) – zu Beginn der Übersetzertätigkeit auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht wurde (Urk. 179 u. 181), wobei eine -- 22 of 156 -entsprechende "Rahmenerklärung", welche mehrere hernach erfolgende Übersetzungen abdeckt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 190 S. 6) – als ausreichend zu erachten ist. Daran vermag der Umstand, dass die unter dem Aktionsnamen "U._____" begonnenen Ermittlungen unter dem Aktionsnamen "V._____" überliefen bzw. weitergeführt wurden und sich auch nicht unterzeichnete Protokolle der Audiodateien bei den Akten befinden, nichts zu ändern (vgl. hierzu die nachvollziehbaren Erläuterungen seitens der Anklagebehörde: Urk. HD 1/1 S. 2 bzw. Urk. 180; Prot. II S. 20). Ebenso besteht gestützt auf die verfügbaren Akten kein Anlass, an der Echtheit der Unterschriften einer Dolmetscherin zu zweifeln (so indes die Verteidigung: Urk. 190 S. 5), zumal sie ihre Unterschrift offensichtlich mehrmals mittels Kürzels leistete (vgl. Urk. HD 2/10, 2/11 und 2/13 im Gegensatz zu Urk. 181). Die Erhebung dieser Beweismittel ist daher für das Gericht wie auch den Beschuldigten rechtsgenügend nachvollziehbar.
7.4. Dem Beschuldigten wurde beim nochmaligen Vorspielen der Gespräche jeweils die Gelegenheit gegeben, die seiner Ansicht nach fehlerhaft bzw. unvollständig übersetzten Stellen im schriftlichen Audio- bzw. Telefonprotokoll zu markieren (Urk. HD 2/10 S. 1 f.; HD 2/11 S. 1; HD 2/13 S. 1 f.; HD 2/14; HD 2/16; HD 2/17 S. 1; HD 2/18), woraufhin er die seiner Ansicht nach falsch übersetzten oder fehlenden Gesprächsstellen zwar zu kennzeichnen, aber nicht spontan schriftlich in ganze Sätze zu übersetzen vermochte bzw. teilweise gänzlich darauf verzichtete, Korrekturen anzubringen (Urk. HD 2/10 S. 8). Aus seinen angefertigten Übersetzungen ist abgesehen davon nicht erkennbar, inwiefern ihn diese entlasten sollten (vgl. Beilagen zu Urk. HD 7/12; Urk. HD 7/8). Mit Ausnahme der beim Gespräch vom 29. Januar 2013, 02:48 Uhr (s. Urk. HD 2/13 S. 2) von der Übersetzerin genannten drei kleineren Stellen, gibt es keine Hinweise darauf, dass weitere Passagen nicht korrekt übersetzt worden sind. Abgesehen davon wurden mehrere Passagen erneut übersetzt, wobei sich – inhaltlich – keine massgebenden Änderungen ergeben haben (vgl. Urk. HD 2/10; HD 2/13).
7.5. Des Weiteren wurde seitens der Staatsanwaltschaft eingehend und plausibel dargestellt, weshalb die Umstände bei der Übersetzung der in Frage stehenden Audiodateien (im Gegensatz zur Telefonüberwachung) aufgrund von akusti-
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schen Beeinträchtigungen durch Nebengeräusche, durch die Distanz zum Aufnahmegerät sowie durch den Umstand, dass teilweise mehr als nur zwei Personen am Gespräch teilnahmen, erschwert gewesen sind (Urk. 180). Ebenso wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es unter diesen Umständen sinnvoll war, die für die Übersetzung der Audioprotokolle verantwortliche Person auch als Dolmetscherin bei den Einvernahmen des Beschuldigten beizuziehen, zumal es von Seiten eines Dolmetschers schlicht nicht möglich gewesen sei, gewisse von der Qualität schlecht verständliche Passagen in Wortprotokollen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, die zuvor von einem anderen Dolmetscher mit Kopfhörer mehrmals gehört werden mussten, bevor sie hätten niedergeschrieben werden können (Urk. 180). Dass seitens der Anklagebehörde über die Überprüfung der Übersetzungen getäuscht wurde (so der Verdacht der Verteidigung: Urk. 190 S. 3 f.), lässt sich vorliegend nicht feststellen. Wesentlich ist, dass die Tonträger in der Einvernahme im Beisein des Beschuldigten abgespielt wurden. Dass – aus Kapazitätsgründen – die Erfassung bzw. Übersetzung der abgehörten Gespräche zu Beginn des Verfahrens in indirekter Rede erfolgt sei, woraufhin die wortwörtliche Übersetzung aller massgebenden Gespräche nach dem Zugriff erfolgt sei (Prot. II S. 36 f.), ist letztlich nicht zu beanstanden, da in casu nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten unzulässig eingeschränkt wurden. Ausserdem erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Übersetzer gewisse Stellen als "unverständlich" kennzeichnen, wenn Passagen der Audiodatei undeutlich sind, wie es die Staatsanwaltschaft darlegt (Urk. 180). Auch dass der Beschuldigte, welcher an den fraglichen überwachten Gesprächen selbst teilgenommen hat, um die Umstände des Gesprächs weiss und deshalb das Gesagte in den entsprechenden Passagen zu seinen Gunsten auszulegen vermag, wie es seitens der Anklagebehörde darlegt wird (Urk. 180), ist sehr plausibel. Es kann deshalb in diesem Zusammenhang nicht von falschen Übersetzungen gesprochen werden. Insofern die seitens der Verteidigung als unzulässig gerügten in den Protokollen teilweise enthaltenen übrigen Klammerbemerkungen bzw. Interpretationen dem Beschuldigten vorgehalten wurden, ist eine Einschränkung seines rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es sinnvoll, ihn auch zu allfälligen Interpretationen einer auslegungsbedürftigen Stelle des in -- 24 of 156 -Frage stehenden Gesprächs vernehmen zu lassen, um sein rechtliches Gehör rechtsgenügend zu wahren. So oder anders ist aber wesentlich, dass vorliegend nur Protokolle zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet wurden (vgl. nachstehend unter E. III.D.), welche den erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und im Übrigen dem Beschuldigten auch vorgehalten wurden, was in casu zutrifft. So wurden insbesondere die formellen Mängel der aus den Akten nicht ersichtlichen Identität des Erstübersetzers von Gesprächsaufzeichnungen (entsprechend die Verteidigung: Urk. 190 S. 2 f. u. 7) bzw. des daraus nicht hervorgehenden Hinweises des Erstübersetzers auf Art. 307 StGB oder Art. 320 StGB durch das neuerliche Abspielen der Gesprächsaufzeichnungen im Beisein des Beschuldigten und eines weiteren namentlich vorgestellten Dolmetschers, welcher aktenkundig ausdrücklich auf Art. 307 StGB und Art. 320 StGB aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, bei Fehlern des Erstübersetzers unverzüglich korrigierend einzuschreiten (vgl. Urk. HD 2/11 S. 4 F. 24 oder Urk. HD 2/13 S. 1 f. F. 4), rechtsgenügend geheilt (so z.B. betreffend die hinsichtlich Anklageziffern A.I.1. massgebenden Telefonprotokolle: Beilagen zu Urk. HD 2/11 und auch hinsichtlich der Belastungen durch P._____, welchem diese Protokolle vorgehalten wurden: vgl. Urk. HD 3/1 und Beilagen bzw. betreffend das hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. massgebende Protokoll: Beilagen zu Urk. HD 2/13 bzw. betreffend das hinsichtlich Anklageziffer B.2. relevante Protokoll: Beilagen zu Urk. HD 2/7).
7.6. Die Verteidigung geht abgesehen davon darin fehl, dass eine stichprobenartige Überprüfung (s. auch Urk. 175/3) der Übersetzungen des Beschuldigten deren vollständige Richtigkeit rechtsgenügend zu belegen vermag. Ferner fehlt jegliche Angabe über die Dauer und die Objekte der geltend gemachten Überprüfung. Im Gegensatz zu den staatsanwaltlich und gerichtlich eingesetzten Übersetzerinnen und Übersetzer fehlt hier zudem der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen von Art. 307 und 320 StGB, was die Glaubwürdigkeit der eingesetzten Übersetzerin nicht unerheblich einschränkt. Letztlich handelt es sich bei den entsprechenden Vorbringen denn auch um blosse Parteibehauptungen. Im Nachfolgenden ist nichtsdestotrotz auf den Inhalt der Protokolle einzugehen, auf welche sich die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen beruft (Urk. 171 S. 53 ff.; Urk. 175/4-11): Die Gespräche haben allesamt mit dem Betäubungsmittelhandel zu tun, wobei – -- 25 of 156 -mit der Verteidigung – daraus hervorgeht, dass der Beschuldigte mit den in den besagten Gesprächen thematisierten Drogengeschäften nichts zu tun hat oder haben will, nichts darüber weiss oder seinen Gesprächspartnern von einer diesbezüglichen Involvierung abrät. Zu beachten ist indes, dass es sich hierbei lediglich um singuläre Momentaufnahmen handelt, aus welchen sich nicht ableiten lässt, dass der Beschuldigte generell nicht im Betäubungsmittelhandel tätig war. Die Häufigkeit der Thematisierung des Betäubungsmittelhandels in den von ihm geführten Gesprächen erweckt vielmehr den Anschein, dass der Beschuldigte erhebliche Berührungspunkte zum Betäubungsmittelhandel hat, was eine Entlastung des Beschuldigten nicht erleichtert, auch wenn sich dieser Umstand nicht strafbegründend auszuwirken vermag. Wesentlich ist, dass jeder dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagepunkt rechtsgenügend erstellt werden muss, ansonsten ein Freispruch zu ergehen hat. Selbst wenn der Beschuldigte an einigen oder sogar vielen Drogengeschäften, welche in den Gesprächen thematisiert wurden, nicht beteiligt war, bedeutet dies noch nicht, dass er anlässlich anderer Gelegenheiten ebenfalls nicht in den Betäubungsmittelhandel involviert war. Die seitens der Verteidigung zitierten Gesprächspassagen vermögen jedenfalls eine vollständige Nichtbeteiligung des Beschuldigten an jeglichem Betäubungsmittelhandel nicht rechtsgenügend zu belegen.
7.7. Ferner ist offensichtlich, dass es sich bei den in den Protokollen der Polizei teilweise enthaltenen Sprachcode "SQ" um denjenigen für Albanisch handelt. Vorliegend wird auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt, dass es sich bei den überwachten Gesprächen um solche in serbischer Sprache handelt bzw. dass die von ihm erwähnte Dolmetscherin für Übersetzungen aus der serbischen Sprache qualifiziert ist (Urk. 190 S. 7; Prot. II S. 31). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Sprachcode "SQ" um einen Versehen handelt.
7.8. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die gehörige Verteidigung des Beschuldigten auf unzulässige Weise eingeschränkt wurde, indem die Arbeitsteilung zwischen Sachbearbeiter und der übersetzenden Person nicht aus den Protokollen hervorgehe, weshalb der entsprechende Einwand der Verteidigung (Urk. 171 S. 38; Urk. 190 S. 7) keine Folgen zeitigt.
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7.9. Aus den genannten Gründen sind im Sinne der Erwägungen daher sämtliche relevanten (vgl. nachstehend unter E. III.D.) und dem Beschuldigten auch vorgehaltenen Telefon- und Audioprotokolle als Beweismittel verwertbar.
8. Anklagegrundsatz
8.1. Die Vorinstanz stellte mehrere Verletzungen des Anklagegrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft fest, wogegen letztere hinsichtlich Anklageziffern B.4. sowie C. (Anschluss-)Berufung einlegte (Urk. 107). Vor der Berufungsinstanz rügte auch der Beschuldigte, dass hinsichtlich mehrerer ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalte der Anklagegrundsatz verletzt sei (Urk. 174 S. 10 ff.).
8.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teil-- 27 of 156 -nahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; BGE 6B_873/2015, Urteil vom 20. April 2016 E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.).
8.3. Vorliegend wurde seitens der Vorinstanz erwogen (Urk. 89 E. I.E.1.3.-1.5.), dass die Anklage in Bezug auf die Vermögensdelikte im Zusammenhang mit B._____ teilweise widersprüchlich und unklar sei: Einerseits sollen der Beschuldigte und K._____ beschlossen haben, B._____ auszunehmen und insbesondere auf seine Kosten zu ihrer Bereicherung Waren zu beziehen. Andererseits sollen gemäss der Anklage die Firmen durch die Instrumentalisierung von B._____ getäuscht worden sein und hätten aus dem dadurch verursachten Irrtum die Waren geliefert. Schliesslich seien laut der Anklage durch die Handlungen des instrumentalisierten B._____ jeweils sowohl er selbst als auch die Firmen, welche die Waren lieferten, geschädigt worden. Der Schaden als Vermögensnachteil habe beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit) und müsse unmittelbar aus der täuschungsbedingten Vermögensverfügung resultieren (BGE 6B_173/2014, Urteil vom 2. Juli -- 28 of 156 -2015 mit Hinweisen). Die Anklage lege sich gemäss der Vorinstanz bei den einzelnen Vorwürfen jedoch nicht fest, welches die schädigende Vermögensdisposition gewesen und wer dadurch als unmittelbar Geschädigter zu betrachten sei. Ebenso wenig sei in der Anklage überdies der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden umschrieben. Ferner sei in der Anklage die Täuschungshandlung, einschliesslich der für die Annahme der Arglist massgebenden Umstände, nicht genügend umschrieben worden. Insgesamt sei nicht umschrieben, wie (durch welche Vorgänge) der Beschuldigte den Tatbestand des Betrugs erfüllt habe und worauf sich seine Bereicherungsabsicht bezogen habe.
8.4. In casu wurde der Anklagegrundsatz seitens der Staatsanwaltschaft nur zum Teil rechtsgenügend gewahrt, was im Nachfolgenden noch im Einzelnen zu erörtern ist. Anklageziffer B.4.1. – welche als Einleitung für die hernach angeklagten Einzeldelikte dient und die generelle Vorgehensweise des Beschuldigten aufzeigt – enthält bereits mehrere Unzulänglichkeiten: So werden sowohl B._____ wie auch "die Firmen" als Getäuschte und Geschädigte bezeichnet, welche jeweils durch die beiden Mittäter, den Beschuldigten und K._____, in einen Irrtum versetzt worden sein sollen. Daraus könnte grundsätzlich die Folgerung gezogen werden, dass in casu zwei Betrüge – einer an den "Firmen" und einer an B._____ begangen – angeklagt sein könnten, welche Auffassung durch den Umstand, dass die Täter gemäss Anklage beschlossen, B._____ finanziell auszunehmen, unterstützt zu werden scheint. Irritierend ist in diesem Zusammenhang ferner die in der Anklage erwähnte Realisierung eines Vermögensschadens bei B._____, welcher darin bestehen soll, dass er von den Firmen als Vertragspartner ins Recht gefasst und teils betrieben worden sei. Massgebend ist in casu allerdings die Konstellation einer sogenannten mittelbaren Täterschaft, welche sich der Anklage – entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.) – entnehmen lässt. Bei der mittelbaren Täterschaft soll der sogenannte Tatmittler durch die mittelbaren Täter als deren willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt werden, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 71 IV 136, BGE 77 IV 91, BGE 101 IV 310, BGE 120 IV 22). So wird durch die getroffenen Formulierungen in der Anklage denn auch klar, dass "die -- 29 of 156 -Firmen" insbesondere mittels der Instrumentalisierung von B._____ durch den Beschuldigten und K._____, welche einen vorrangigen Bestandteil der Täuschungshandlung darstellt, im Sinne einer mittelbaren Täterschaft getäuscht worden sein sollen, woraufhin die (jeweilige) "Firma" (über den Zahlungswillen bzw. möglichkeit des Kunden) getäuscht werden und zu einer Vermögensdisposition (Lieferung bzw. Übergabe der Ware) bestimmt werden sollte. Deshalb ist vorliegend bei B._____ nicht von einem Betrugsopfer, sondern von einem Tatmittler hinsichtlich der Schädigung der "Firmen" auszugehen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Lehre zumindest teilweise davon ausgeht, dass bei durch Irrtum verursachter Selbstschädigung ebenfalls von einer mittelbaren Täterschaft auszugehen ist (s. D IETER HUBER, Die mittelbare Täterschaft beim gemeinen vorsätzlichen Begehungsdelikt, Diss. Zürich 1995, S. 145 m.w.H.). Für die Staatsanwaltschaft war es vorliegend unumgänglich, sich in der Anklage detailliert mit der – immerhin zentralen – Rolle von B._____ auseinanderzusetzen, um dessen Täterschaft auszuschliessen. Letztlich ist jedenfalls massgebend, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkret vorgehalten wurden, auch wenn die Anklage teilweise unpräzise formuliert ist. So geht aus der Anklage deutlich hervor, dass sich der Beschuldigte (zusammen mit K._____) durch den Bezug von Waren, welche er nicht zu zahlen beabsichtigte, bzw. deren Erlös (s. Prämisse unter Anklageziffer B. bzw. Anklageziffer 4.1.3. letzter Satz) bereichern wollte. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt zudem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand – wie vorliegend – nur vorsätzlich begangen werden kann. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/erlitten, ist von untergeordneter Bedeutung, zumal diesbezüglich der Zeitfaktor – je nach Eintreibbarkeit der offenen Forderung – massgebend sein kann. Bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug genügt denn nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (D ONATSCH, Strafrecht III, S. 240; MARKUS B OOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögens-- 30 of 156 -schadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 84, E. 3.). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (BSK StGB II-A RZT, Art. 146 N 144). Ob die der Anklage zugrundeliegenden Tatbestandselemente beweismässig erstellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des materiellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein. Nachfolgend wird die rechtsgenügende Beachtung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der einzelnen Vorhalte der Anklage geprüft.
8.5. Entgegen der Vorinstanz, laut welcher sich bei Anklageziffer B.4.1.1. nicht entnehmen lasse, worin die Anklage die schädigende Vermögensdisposition sehe, die zum Vermögensschaden führte, wer sie vorgenommen haben und bei wem der Schaden letztlich eingetreten sein soll (Urk. 89 E. I.E.1.3.1.), wurde hier das Anklageprinzip rechtsgenügend gewahrt. Aus der Anklage geht hervor, auf welche Weise der Beschuldigte (jeweils mit K._____ handelnd) B._____ instrumentalisiert haben soll und diesen zwei TV-Geräte mieten liess, woraufhin die Firma "W._____" bzw. deren Vertreter die Geräte B._____ übergab, welche dieser wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit (vgl. Anklageziffer B.4.1.) hinsichtlich des ganzen Mietpreises für die TV-Geräte vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist. Dass der Beschuldigte entsprechend handelte, um aus dem Erlös der TV-Geräte seinen Lebensunterhalt massgeblich zu bestreiten, und der daraus resultierende Schaden ergibt sich im Zusammenhang mit der übrigen Anklage (Prämisse unter Anklageziffer B. sowie Anklageziffer B.4.1.). Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 8.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant ist.
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8.6. Auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. vermag die Anklage dem Anklagegrundsatz – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.2.) – zu genügen. Auch wenn diese Anklageziffer selbst äusserst rudimentär formuliert ist, wird aus dem Gesamtzusammenhang insbesondere mit Anklageziffer B.4.1. klar, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die "Firma AA._____" bzw. deren Vertreter mittels Vorschiebens von B._____ als Tatmittler, welcher einen Teilzahlungskauf abschloss, hinsichtlich seines Zahlungswillens bzw. seiner Zahlungsmöglichkeit bezüglich der jeweils zwei Computer Mac Book Pro Retina 15" und Mac Book Air 11" getäuscht zu haben, was bei der "Firma AA._____" einen Vermögensschaden mindestens im Umfang des nicht entrichteten Kaufpreises zur Folge hatte. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 8.5.) ist die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes nicht massgebend.
8.7. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. besteht dieselbe Konstellation wie bei Anklageziffer B.4.1.2., weshalb auf die vorhergehenden Erwägungen (E. 8.6.) zu verweisen ist, auch wenn es hier letztlich beim Versuch blieb, da die schädigende Vermögensdisposition ausblieb.
8.8. Bei Anklageziffer B.4.2.1. ist der Anklagegrundsatz demgegenüber verletzt worden. Abgesehen davon, dass die aus den zuvor erörterten Anklageziffern ergebende Konstellation der mittelbaren Täterschaft nicht erkennbar ist, wurde – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.4.) – nicht rechtsgenügend dargelegt, worin vorliegend die arglistige Täuschungshandlung des Beschuldigten oder die schädigende Vermögensdisposition besteht. Beim Verweis auf die nicht existierende Ziffer 6.7. in der Anklageschrift handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, gemeint ist Ziffer 4.7. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind insgesamt unzureichend umschrieben. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich einzustellen.
8.9. Auch Anklageziffer B.4.2.2. vermag dem Anklagegrundsatz – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.5.) – nicht zu genügen. Insbesondere bleibt in der Anklage bei beiden Sachverhalten die Rolle bzw. Tatbeteiligung von B._____ unerklärt, weshalb nicht nur Inhalt und Objekt der arglistigen Täuschung, -- 32 of 156 -sondern auch der massgebende Irrtum und die darauf folgende Vermögensdisposition ungenügend umschrieben wurden. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs wurden nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Das Verfahren ist demnach auch bezüglich dieser Anklageziffer einzustellen.
8.10. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.3. wurde der Anklagegrundsatz erneut verletzt. Auch hier unterliess es die Anklagebehörde, die Rolle von B._____ rechtsgenügend zu umschreiben, weshalb seine Tatbeteiligung unklar bleibt. Unklar bleibt deshalb auch, worin die Täuschungshandlung des Beschuldigten genau besteht, wer das Betrugsobjekt ist und welche Vermögensdisposition massgebend ist. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs wurden folglich nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Demzufolge vermag die Anklage auch in diesem Punkt dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen und das Verfahren ist entsprechend einzustellen.
8.11. Bezüglich Anklageziffer B.4.4. wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber gewahrt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.6.) wird aus der Anklage deutlich, dass hier die verschiedenen Telekommunikationsanbieter durch den als Tatmittler für den Beschuldigten und K._____ fungierenden B._____ über die tatsächlichen Nutzniesser der Mobiltelefone und Telekommunikationsdienstleistungen wie auch deren fehlenden Zahlungswillen bzw. die mangelnde Bonität (s. Anklageziffer B.4.1.) getäuscht wurden. Die massgebende schädigende Vermögensdisposition ist in der Übergabe der Mobiltelefone bzw. Einräumung der Mobilfunkdienstleistungen ohne entsprechende Gegenleistung zu sehen. Ob der Vermögensschaden letztlich bei B._____ oder – mangels Eintreibbarkeit der Forderungen – bei den jeweiligen Telekommunikationsanbietern eintrat, ist für die Wahrung des Anklagegrundsatzes von untergeordneter Bedeutung. Für den Beschuldigten ist jedenfalls klar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird.
8.12. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.5. wurde der Anklagegrundsatz – entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.8.) – ebenfalls gewahrt. Aus der Anklage geht rechtsgenügend hervor, dass der Beschuldigte und K._____ die Aussteller der genannten Tank- und Zahlkarten durch den als Tatmittler vorgeschobenen B._____ über die tatsächlichen Benutzer der beantragten Karten sowie deren feh-- 33 of 156 -lende Zahlungsbereitschaft und Bonität täuschten, worauf die Aussteller ihre Leistungen erbrachten, worin die erforderliche Vermögensdisposition zu sehen ist. Gestützt darauf entstand – je nach Eintreibbarkeit der Forderung bei B._____ oder den Leistungserbringern – ein Vermögensschaden in mindestens den in der Anklage aufgeführten Beträgen, in welchem Umfang die beiden Beschuldigten auch Bereicherungsabsicht hegten. Die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestands wurden demnach rechtsgenügend dargelegt und der Beschuldigte wusste anhand der Anklage, was ihm genau vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb nicht verletzt.
8.13. Nicht gewahrt wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber in Anklageziffer B.4.6. Aus der Anklage sind – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E.I.E.1.3.9.) – lediglich Onlinewarenbestellungen ersichtlich, ohne jeglichen Hinweis darauf, wer diese auf welchen Namen ausführte und wer durch wen worüber getäuscht worden sein soll. Diesbezüglich ist das Verfahren deshalb einzustellen.
8.14. Bei Anklageziffer B.4.7. wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber gewahrt. Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Umschreibung des Sachverhalts bezüglich der geschädigten Person unklar sei (Urk. 89 E. I.E.1.3.10), ist nicht zu folgen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die gefälschten Lohnabrechnungen sowohl der "AB._____" wie auch der AC._____ Bank vorlagen. In casu wird aus der Anklage deutlich, dass der Beschuldigte und K._____ B._____ erneut als Tatmittler vorschoben, um sowohl den Vertrag mit der "AB._____" wie auch den Finanzierungsvertrag mit der AC._____ Bank abzuschliessen. Die den Kauf finanzierende AC._____ Bank wurde dabei sowohl über den Zahlungswillen und die Bonität des als Autokäufer in Erscheinung tretenden Tatmittlers B._____ wie auch die Identität der tatsächlicher Abnehmer des Porsche Cayenne und deren Zahlungswillen und Bonität getäuscht. Die für die genügende Umschreibung eines Betrugsdelikts erforderliche Vermögensdisposition besteht in der Finanzierung des Autokaufs, ohne hierfür über eine Gegenleistung in Form der Ratenzahlungen zu verfügen oder allenfalls auf ihr noch vorbehaltenes Eigentum, den Porsche Cayenne, zurückgreifen zu können, da der Wagen durch den Beschuldigten in Serbien verkauft wurde. Ob der Vermögensschaden letztlich bei B._____ oder – -- 34 of 156 -mangels Eintreibbarkeit der ausstehenden Forderungen – bei der AC._____ Bank eintrat, kann für die Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht massgebend sein. Auch die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt. Sie bezieht sich offensichtlich auf den Porsche Cayenne bzw. dessen Erlös. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb mit Bezug auf das Betrugsdelikt nicht verletzt. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass ihm in der Anklageziffer B.4.7. im Unterschied zu Anklagziffer B.6. keine Urkundenfälschung vorgeworfen wird, zumal diese von der Anklagebehörde im Titel zu Anklageziffer B.6. ausdrücklich erwähnt wurde. Im Übrigen wäre der Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ungenügend umschrieben und wäre daher der Anklagegrundsatz verletzt.
8.15. Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, dass falls in Anklageziffer B.4.7. kein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgen sollte, der Beschuldigte eventualiter wie in Anklageziffer C umschrieben wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen sei (Urk. 176 S. 1). Anklageziffer B.4.7. steht im Zusammenhang mit Anklageziffer C. Beide Anklageziffern sind hinreichend klar formuliert, so dass der Beschuldigte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und sich verteidigen kann. Ob sich der jeweilige Sachverhalt erstellen lässt und wie dieser rechtlich zu würdigen ist, ist nachfolgend in den entsprechenden Erwägungen zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung zu erörtern.
8.16. Auch seitens des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe sowohl hinsichtlich der Vermögens- wie auch Betäubungsmitteldelikte den Anklagegrundsatz verletzt. In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte moniert dies die Verteidigung (unter anderem) bezüglich Anklageziffer B.2. So sei mit der Formulierung, dass der Beschuldigte "in gleicher Weise wie K._____" tätig geworden sei, ohne darzulegen, wie K._____ denn bei seinen Firmenübernahmen jeweils vorgegangen sein soll und was das Strafbare daran sei, dem Anklageprinzip nicht genüge getan. Weiter seien die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht umschrieben. Ferner bleibe auch die angebliche Rolle des Beschuldigten unklar (Urk. 174 S. 62 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagegrundsatz vor-- 35 of 156 -liegend rechtsgenügend gewahrt. Auch wenn in Anklageziffer B.2. selbst die konkrete betrügerische Vorgehensweise, zu welcher AD._____ vom Beschuldigten und K._____ angestiftet werden sollte, nicht genügend umschrieben ist, ergibt sich diese ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang mit den Anklageziffern davor und danach. Sowohl der modus operandi des Mittäters K._____ wie auch derjenige, zu welchem der Beschuldigte (zusammen mit K._____) AD._____ zu bewegen versuchten, ist deshalb klar. AD._____ sollte gemäss dem Willen des Beschuldigten eine noch unbestimmte Zahl an Firmen übernehmen, in deren Namen Warenbestellungen vornehmen und die Adressaten der Bestellungen über die fehlende Zahlungsbereitschaft und Bonität täuschen, woraufhin die Waren geliefert werden sollten, worin die erforderlichen Vermögensdispositionen zu sehen sind. Gestützt darauf sollte bei den Warenerbringern ein Vermögensschaden mindestens im Umfang des Wertes der gelieferten Waren entstehen, was der Beschuldige alles wusste und auch wollte. Die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestands sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 63) – im Gesamtzusammenhang mit den übrigen die Vermögensdelikte betreffenden Anklageziffern demnach rechtsgenügend dargelegt und der Beschuldigte wusste anhand der Anklage, was ihm genau vorgeworfen wird, weshalb eine gehörige Verteidigung ohne Weiteres möglich war. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb nicht verletzt.
8.17. Weiter wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, der Anklagegrundsatz sei auch hinsichtlich Anklageziffer B.3. verletzt. Seine Rolle sei in keiner Weise rechtsgenügend umschrieben. Weiter sei nicht dargelegt worden, wie eine Bestellung via Internet zusammen gemacht worden sein soll und ob er wusste, dass K._____ bzw. die AE._____ GmbH bei den Bestellungen keinen Zahlungswillen und -möglichkeit gehabt habe. Ausserdem sei nicht genügend umschrieben, wieso welche Vorgehensweise über die tatsächlichen Umstände nicht überprüfbar gewesen sein soll. Schliesslich wird moniert, dass hinsichtlich der unberechtigten Bereicherung nicht dargetan werde, bei wem sie eingetreten sein soll und dass der Beschuldigte eine entsprechende Absicht gehegt habe (Urk. 174 S. 67 f.). Entgegen dieser Auffassung ist der Anklagegrundsatz vorliegend rechtsgenügend gewahrt. An der zusammen vorgenommenen Bestellung der Mobiltele-- 36 of 156 -fone ist wesentlich, dass die Rollen des Beschuldigten und von K._____, welche erkennbar in Mittäterschaft gehandelt haben sollen, austauschbar waren, selbst wenn die Online-Bestellung technisch gesehen von lediglich einer der beiden Personen am Computer vorgenommen wurde. Ebenso geht aus der Anklage deutlich hervor, dass (auch) der Beschuldigte selbst um den fehlenden Zahlungswillen bzw. die fehlende Zahlungsmöglichkeit wusste ("…ohne dass sie je den Willen oder die Möglichkeit zu einer vertragskonformen Bezahlung gehabt hätten."). Weiter ist rechtsgenügend umschrieben, dass (auch) der Beschuldigte in der Absicht handelte, die bestellten Mobiltelefone nicht zu bezahlen, sondern weiterzuverkaufen ("…, welche vom Beschuldigten und K._____ nicht bezahlt, sondern mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern weiterverkauft wurden,…), womit er die bei der AF._____ für die Bestellungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Bestellers – K._____ und er selbst anstelle der AE._____ GmbH – und den Leistungswillen täuschte, woraufhin die AF._____ sich mittels der durch den Irrtum hierüber verursachten Lieferung der Mobiltelefone an ihrem Vermögen schädigte. So geht aus der Anklage denn auch rechtsgenügend hervor, dass die AE._____ GmbH lediglich (auch) vom Beschuldigten vorgeschoben wurde, um an die Mobiltelefone zu gelangen, wobei es für die strafrechtliche Beurteilung keine Rolle spielt, ob die AF._____ zivilrechtlich die Gesellschaft in Anspruch nehmen könnte. Auch geht aus der Anklage rechtsgenügend hervor, dass die Entreicherung auf Seiten der AF._____ und die Bereicherung auf Seiten der beiden Mittäter erfolgte, was entsprechend beabsichtigt war. Der Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgeworfen wurde. Seine gehörige Verteidigung war deshalb hinsichtlich Anklageziffer B.3. nicht in Frage gestellt.
8.18. Seitens des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren geltend gemacht, auch hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte sei das Verfahren infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.1. wird gerügt, dass die Anklage in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sei. Ebenso fehle in der Anklage der Ort, wo das Kokain bezogen worden sei, was die Rolle des Beschuldigten hierbei gewesen sei, wo es übergeben worden sei und welche Gegenleistung P._____ erbracht habe. Ebenfalls bleibe unklar, welchen Reinheitsgehalt das Kokain gehabt habe und auf wessen Initiative der angebliche Deal zustande ge-- 37 of 156 -kommen sei. Der Beschuldigte könne sich gegen den zu unbestimmten Vorwurf nicht genügend verteidigen (Urk. 174 S. 10 f.). Wie bereits erwähnt, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, solange für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, was in casu der Fall ist. Auch wenn die zeitliche Eingrenzung – Bezug von 200 Gramm Kokain "im Dezember 2012" und Veranlassung der Weitergabe von 100 Gramm Kokain an P._____ "am 18. Dezember 2012" – in der Anklage grosszügig erfolgt, schränkt dies eine gehörige Verteidigung nicht unzulässig ein. Die Rolle des Beschuldigten als Mittäter, welcher alle massgeblichen Handlungen mittrug, geht aus der Anklage klar hervor. Dass hinsichtlich des Reinheitsgehalts von Kokain auf Durchschnittswerte abgestellt wird, ist ebenso gerichtsnotorisch wie der Umstand, dass Verurteilungen zu Betäubungsmitteldelikten auch dann erfolgen können, wo man den Drogen nicht habhaft wird. Auch die unterbliebene Umschreibung der Herkunft des Kokains, des Übergabeortes, der Gegenleistung von P._____ und des Initianten des in Frage stehenden Deals vermögen eine gehörige Verteidigung nicht zu verunmöglichen. Der Anklagegrundsatz wurde demnach in Anklageziffer A.I.1. nicht verletzt.
8.19. Des Weiteren wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer A.I.5. gerügt, dass die Anklage bezüglich der Kokainmenge zu unbestimmt sei und sich daraus nicht ergebe, wer für die Beschaffung der in Frage stehenden Betäubungsmittel besorgt war bzw. sein sollte. Auch sei der Anklagegrundsatz dadurch verletzt, dass dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird, L._____ im Restaurant "CB._____" mehrfach Kokain angeboten zu haben, ohne die Art und Häufigkeit der Angebote zu spezifizieren. Ferner bleibe die Rolle des Beschuldigten unklar und sei der mit "ca. Mitte Februar 2014" angegebene Zeitpunkt zu unbestimmt (Urk. 174 S. 26 f.). Auch diesbezüglich vermögen die Einwände des Beschuldigten seine gehörige Verteidigung nicht unzulässig zu erschweren. So sind in Anklageziffer A.I.5. der Zeitpunkt der angeklagten Aktivitäten, die Rolle des Beschuldigten als Mittäter wie auch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlungsweise genügend konkret beschrieben. Zu Gunsten des Beschuldigten wird bei unterschiedlichen Mengenangaben hinsichtlich der invol-- 38 of 156 -vierten Betäubungsmittel stets auf die angeklagte Mindestmenge abgestellt. Auch hinsichtlich dieser Anklageziffer wurde der Anklagegrundsatz deshalb rechtsgenügend gewahrt.
8.20. Ferner wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer A.II.1.-2. gerügt, dass die Anklage bezüglich der Geldflüsse, der Bedingungen des Weiterverkaufs des Marihuanas, der Gegenleistung, der Aufteilung der Einnahmen sowie der Rollen der angeblich Beteiligten dermassen unbestimmt sei, dass er sich gegen diese Vorwürfe ebenfalls nicht genügend zur Wehr setzen könne (Urk. 174 S. 41 f.). Auch hier ist indes eine gehörige Verteidigung möglich, weshalb die Einwände des Beschuldigten unberechtigt sind. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbeteiligung und seine entsprechenden Tathandlungen sind hinreichend umschrieben. Der Kauf des Marihuanas wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, weshalb sich die Staatsanwaltschaft in der Anklage auch nicht zur Gegenleistung in Form des Kaufpreises und zu dessen Aufteilung zu äussern hatte. Die Bedingungen des Weiterverkaufs des Marihuanas erübrigen sich vorliegend infolge des Freispruches des Beschuldigten bezüglich des H._____ involvierenden Anklagesachverhaltsabschnittes in Anklageziffer A.II.2.2., welcher den Verkauf von zwei bis drei Kilogramm Marihuana am 12. Januar 2014 betrifft (s. vorstehend unter 6.4. u. nachstehend unter E. III.D.6.). Insoweit massgebend, wurde der Anklagegrundsatz deshalb auch hinsichtlich Anklageziffer A.II.1.-2. rechtsgenügend gewahrt.
8.21. Zusammenfassend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffern B.4.2.1., B.4.2.2., B.4.3. und B.4.6. infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen.
9. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht
9.1. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, die Aussagen von P._____ in den Einvernahmen vom 5. Juli und 26. Januar 2015 (Urk. HD 3/1-2) seien mangels genügendem Hinweis zu Beginn der Einvernahme nach Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO sowie mangels Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung nicht verwertbar (Urk. 174 S. 12 f.).
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9.2. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO muss die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, andernfalls ist die Einvernahme nicht verwertbar (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO, welcher sich auf sämtliche Einvernahmen bezieht).
9.3. P._____ wurde zu Beginn der Einvernahmen vom 5. Juni 2014 und 26. Januar 2015 durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Straf- bzw. Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war (Urk. HD 3/1-2 jeweils S. 1). In der Einvernahme vor Polizei wurde er mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er am 10. Dezember 2012 durch die Stadtpolizei Zürich angehalten und kontrolliert worden sei, wobei eine geringe Menge Kokain in seinem Fahrzeug vorgefunden worden sei (Urk. HD 3/1 S. 1 Frage 4). Hernach wurde er darauf angesprochen, ob er mehrere Personen, darunter den Beschuldigten, kennen würde (Urk. HD 3/1 S. 1 f. Fragen 5-9), bevor er bestätigte, im Jahre 2012 eine bestimmte Rufnummer benutzt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 2 Frage 12). Hernach wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass im Jahre 2012 diverse Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden seien, in welchem Zusammenhang Gespräche aufgezeichnet worden seien, an denen er unter anderem auch beteiligt gewesen sei. Daraufhin wurden ihm zwei Gespräche vom 12. Dezember 2012 vorgespielt, woraufhin P._____ als Gesprächsteilnehmer N._____, den Beschuldigten und sich selbst identifizierte. P._____ wurde dann vorgehalten, dass diverse Gesprächsaufzeichnungen aufzeigen würden, dass er am 18. Dezember 2012 100 Gramm Kokain geschenkt erhalten habe, was P._____ bestätigte (Urk. HD 3/1 S.3 Frage 18). Den Vorhalt, dass weitere Gesprächsaufzeichnungen aufzeigen würden, dass es damals um eine Menge von 100 Gramm Kokain gegangen sei, bestätigte P._____ als richtig (Urk. HD 3/1 S.3 Frage 19). Auf die Frage, von wem er das Kokain übernommen habe, erwiderte er, dass dies N._____ gewesen sei (Urk. HD 3/1 S.3 Frage 20). Auf die folgende Frage, wer das Kokain organisiert habe, meinte P._____, dass dies der Beschuldigte gewesen sei, wobei er anschliessend hinsichtlich der erhaltenen Drogenmenge zu Protokoll gab, nicht -- 40 of 156 -mehr genau zu wissen, wie viel Kokain er damals von N._____ erhalten habe (Urk. HD 3/1 S.3 Frage 21). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Januar 2015 bestätigte P._____ die bei der Polizei am 5. Juni 2014 gemachten Aussagen als wahrheitsgemäss, wobei er die Kokainmenge relativierte (Urk. HD 3/2 S. 1 Frage 4). Es seien lediglich "so 5 Gramm" gewesen (Urk. HD 3/2 S. 3 Frage 20). P._____ wurde in den fraglichen Einvernahmen nicht bloss pauschal eine Straftat vorgehalten. Vielmehr war er über den Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafuntersuchung bildete, nämlich dem (angeblich) am 18. Dezember 2012 erfolgten Erhalt von 100 Gramm Kokain, im Bilde, so dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf klar erfassen und sich gegen diesen rechtsgenügend verteidigen konnte (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; ferner die Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2;6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1;6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3 f.;6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4 f.).
9.4. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann (BGer 1B_338/2016 vom 03.04.2017 E.2.2.; BGE 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen). Ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung ist nach der Strafprozessordnung insbesondere gegeben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO), oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Art. 131 Abs. 2 StPO hält fest, dass bei gegebenen Voraussetzungen notwendiger Verteidigung die Vertei-- 41 of 156 -digung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen sei. Während die Formulierung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Zeitpunkts der Einsetzung der notwendigen Verteidigung auf den ersten Blick unklar – wenn nicht gar widersprüchlich – erscheint, so geht aus dem Wortlaut letztlich hervor, dass die Verteidigung – erst, dann aber unverzüglich – zum Zeitpunkt "nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft" sicherzustellen ist. Eine Auslegung, wonach gar nicht die erste "Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft" gemeint ist, sondern die erste Einvernahme überhaupt – mithin die polizeiliche –, und wonach "durch die Staatsanwaltschaft" lediglich das zur Bestellung der Verteidigung zuständige Organ bezeichnet, ist mit Wortlaut und Grammatik von Art. 131 Abs. 2 StPO nicht vereinbar. Denn wenn der Gesetzgeber dies so gemeint hätte, so hätte er seinem Willen durch eine Formulierung Ausdruck verleihen können, wonach bei gegebenen Voraussetzungen notwendiger Verteidigung "die Verteidigung nach der ersten Einvernahme, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, durch die Staatsanwaltschaft sicherzustellen" ist. Eine solche (oder ähnliche) Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt. Demnach ist festzuhalten, dass auch die beiden ersten Einvernahmen von P._____ verwertbar sind (vgl. zum Ganzen auch S CHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 131 N 2 sowie den dortigen Hinweis darauf, dass der Nationalrat einen Antrag auf eine frühere Festlegung des fraglichen Zeitpunktes explizit abgelehnt hat).
9.5. Abgesehen davon geht aus den Akten (Urk. HD 3/2-1, jeweils auf der ersten Seite) hervor, dass P._____ von den Strafverfolgungsbehörden frühzeitig, mehrmals und hinreichend über die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters bzw. die Bestellung eines Verteidigers aufgeklärt worden ist, womit das Fairnessgebot nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewahrt wurde.
9.6. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2;
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139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196;6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
9.7. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgestellt (Urk. 89 E. II.B.3.), dass die Aussagen von K._____ aufgrund des Umstands, dass dieser nicht in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung einvernommen wurde (vgl. Urk. HD 3/12; beigezogene Akten Geschäfts-Nr. DG 160023) nicht zu Un-- 43 of 156 -gunsten des Beschuldigten verwertbar sind. Demgegenüber sind – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.B.3.) – die im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten gemachten Aussagen von P._____, L._____, AG._____, Q._____, R._____, S._____, B._____ und AH._____ auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar, da dieser bzw. seine Verteidigung jeweils die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. HD 2/19; Urk. HD 2/22-24; Urk. ND 2/3; Urk. ND 3/2; Urk. ND 5/4; Urk. ND 5/6).
10. Strafbare Verletzung der Amtspflichten durch die Anklagebehörde
10.1. Insoweit der Verteidiger dem fallführenden Staatsanwalt im Übrigen vorwirft, sich im Rahmen seiner Untersuchungsführung mutmasslich strafbar gemacht zu haben und die umgehende Verhaftung desselben verlangt (s. Urk. 171 S. 7 ff.), entbehren diese Behauptungen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – jeglicher rechtsgenügenden Grundlage.
10.2. Ferner macht der Verteidiger geltend, der fallführende Staatsanwalt hätte – auch unter Verweis auf die Ermittlungen gegen N._____ (vgl. Urk. 171 S. 18 f.) – die Überwachungsmassnahmen eher abbrechen müssen, was er indes unterlassen habe, womit er seine Amtspflichten verletzt habe (Urk. 171 S. 11 ff.).
10.3. Diese Vorbringen der Verteidigung gehen fehl. Gemäss Art. 275 Abs. 1 StPO beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird (lit. b). Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO die Beendigung der Überwachung mit (Art. 275 Abs. 2 StPO). Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO) und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3.) bzw. geheime Überwachungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf der richterlich genehmigten Dauer)
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möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungszwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 StPO). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.4.1.-4.4.2.).
10.4. Eine Verletzung von Art. 275 StPO ist in casu nicht ersichtlich und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung gehen fehl. Gerade bei Untersuchungen im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist es plausibel, dass durch die Weiterführung einer Überwachung Erkenntnisse über weitere – allenfalls hierarchisch übergeordnete – Beteiligte und gehandelte Betäubungsmittel gewonnen werden können. Vor dem Hintergrund des Zwecks einer mit einer längeren Überwachung verfolgten effektiveren Zerschlagung des Betäubungsmittelhandels lassen sich die in Frage stehenden Ermittlungen der Anklagebehörde im Sinne einer Interessenabwägung vorliegend rechtfertigen, zumal gleichzeitig Anzeichen für eine unzulässig lange Überwachung fehlen bzw. die entsprechenden Massnahmen jeweils auch zwangsmassnahmengerichtlich abgesegnet wurden. Insofern seitens der Verteidigung vorgebracht wird, die aus ihrer Sicht zu langen Überwachungsmassnahmen hätten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte gefördert und erst ermöglicht, womit auch klar strafbare Handlungen des fallführenden Staatsanwaltes und seiner Mitarbeiter vorliegen würden (Urk. 171 S. 19 f.), ist zu betonen, dass die vorgeworfenen Delikte nicht einfach geschehen sind, sondern vom Beschuldigten – soweit dies erstellt ist – begangen wurden und eine diesbe-- 45 of 156 -zügliche Gehilfenschaft seitens der Anklagebehörde gestützt auf die vorgebrachten Einwände ausser Frage steht, weshalb die entsprechenden Behauptungen der Verteidigung fehl gehen. Eine ungehörige Schmälerung der Verteidigungsrechte ist im Verhalten der Anklagebehörde zudem vorliegend nicht erkennbar.
11. Teilrechtskraft
11.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK S TPO-E UGSTER, Art. 402 N 2; ZH S TPO K OMM.-HUG, N 2 zu Art. 402).
11.2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 90; Urk. 174 S. 2 f.) und der Anklagebehörde (Urk. 107; Urk. 176) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Anklageziffer B.2. hinsichtlich versuchter Anstiftung zur Misswirtschaft), 3 teilweise (Anklageziffer B.1. hinsichtlich Anstiftung zum Betrug), 6 (Einziehung Betäubungsmittel und -utensilien), 7 (Herausgabe alkoholische Getränke und Fahrzeugschlüssel), 11-13 (Zivilansprüche), 14 (Kostenfestsetzung) und 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst mehrfache, Verbrechen gegen das BetmG (Erlangen und Weitergabe von Kokain, Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain; Marihuanahandel) (nachstehend -- 46 of 156 -unter lit. D.), gewerbsmässigen mehrfachen Betrug (teils versucht, einschliesslich Anstiftung zu Betrug) und Urkundenfälschung (nachstehend unter lit. E.) sowie Veruntreuung vor, wobei aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes (s. vorstehend unter E. II.8.) die Betrugshandlungen (teilweise) materiell nicht mehr zu behandeln sind. Im Einzelnen ist hinsichtlich der dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe auf die (ergänzte) Anklageschrift vom 18. März 2016 (Urk. 36) zu verweisen. B. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (S CHMID, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; D ONATSCH/S CHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/S CHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in -- 47 of 156 -der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (S CHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015,6B_112/2015,6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/D ITTMANN/A RNOLD, Strafprozessrecht, Zürich-Basel-Genf 2011, § 9 N 505).
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu
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beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).
4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (BSK S TPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21).
5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). C. Beweismittel
1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend im Wesentlichen die Auswertungen der vom Beschuldigten geführten und im Rahmen der Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Telefongespräche sowie auf der Auswertung der Gespräche im Rahmen der akustischen (und optischen) Überwachung seiner Räumlichkeiten an der... [Adresse 1], auf den Aussagen des Beschuldig-- 49 of 156 -ten und den Einvernahmen verschiedener beteiligter Personen. Weitere Beweismittel sind diverse Akten- und Bankeneditionen (Urk. HD 5/1-23), die sichergestellten und teilweise bereits verwerteten und/oder beschlagnahmten elektronischen Geräte (Mobiltelefone, Tablets, Laptops etc.) und weitere Gegenstände bzw. Betäubungsmittel und -utensilien (zwei Waagen mit Latexhandschuh, 24 Gramm Marihuana; Urk. HD 6/2-4; HD 6/14-18) sowie der Kurzbericht und das Kurzgutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. HD 6/5; HD 6/7).
2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
2.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
2.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Allerdings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte einzugehen sein wird.
2.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von P._____, L._____, Q._____, R._____, S._____ ist festzuhalten, dass diese Personen in einem separaten Verfahren als beschuldigte Personen einvernommen wurden und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Umstands, dass P._____, L._____, Q._____, R._____ und S._____ selbst als beschuldigte Personen befragt wurden, ist ihr Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie möglichst günstigen Licht darzustellen, nachvollziehbar. Ihre Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche im Rahmen der Würdigung der massgebenden Anklagepunkte einzugehen sein wird, klar im Vordergrund steht.
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2.4. Nebst diesen generellen Aussagen zur Glaubwürdigkeit dieser in einem anderen Verfahren mitbeschuldigten Personen ist überdies die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von P._____ zu teilen (vgl. Urk. 89 E. II.C.1.1.2.). So trifft es zu, dass dieser über einen gewissen Zeitraum hinweg doch einen engeren Kontakt zum Beschuldigten pflegte: So seien sie laut P._____ befreundet gewesen, zusammen in den Ausgang gegangen und hätten gemeinsam ein Restaurant aufbauen wollen (Urk. HD 2/22 S. 2 ff.), weshalb angenommen werden darf, dass er die Ereignisse deshalb zumindest möglicherweise auch für den Beschuldigten vorteilhaft darlegen könnte.
2.5. Ferner ist den vorinstanzlichen Erwägungen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von AH._____ (Urk. 89 E. II.E.2.2.2.) zu folgen. Betreffend seine allgemeine Glaubwürdigkeit ist festzuhalten, dass er am 12. Mai 2015 als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde (vgl. Urk. ND 2/3 S. 1), was regelmässig eine erhöhte Glaubwürdigkeit mit sich bringt, auch wenn er und der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen ein kollegiales Verhältnis pflegten (Urk. ND 2/3 S. 2; Urk. ND 2/4 S. 1). So oder anders steht aber – wie bereits erwähnt – die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen im Zentrum.
2.6. Weiter treffen auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit von L._____ zu (Urk. 89 E. II.C.1.4.2; Urk. 169A). Zu ergänzen ist einzig, dass L._____ dem Beschuldigten vorwirft, versucht zu haben, sie über den Tisch zu ziehen (Urk. HD 3/7 S. 6; Urk. HD 3/9 S. 6). Ferner unterhielt sie mit dem Beschuldigten – wie es auch die Verteidigung vorbrachte (Urk. 174 S. 31) – eine kurzzeitige Liebesbeziehung (vgl. z.B. Urk. HD 2/24 S. 1 f. u. 11). Ihre Aussagen sind folglich gestützt auf diese Umstände mit erhöhter Vorsicht zu würdigen. Im Zentrum steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen.
2.7. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Q._____ fällt ins Gewicht, dass – wie erwähnt – gegen diesen ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet worden ist (Urk. 149/1-23), weshalb er geneigt sein könnte, seine eigene Tatbeteiligung zu Ungunsten des Beschuldigten in einem besseren Licht darzustellen. Abgesehen davon gab er an, den Beschuldigten lediglich zwei- bis dreimal gesehen zu haben -- 51 of 156 -(Urk. ND 3/2 S. 3), weshalb nicht von einer besonderen, persönlich geprägten Beziehung auszugehen ist. Im Zentrum steht aber auch hier erneut die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
2.8. Der Privatkläger 10, B._____, wurde im Sinne von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 StPO als Auskunftsperson einvernommen (s. Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Abgesehen davon stellt er im vorliegenden Verfahren auch keine finanziellen Forderungen (vgl. Urk. ND 4/4), weshalb seine Glaubwürdigkeit nicht durch entsprechende Interessen herabgesetzt wird. Auf seine gesundheitlichen Einschränkungen wird im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, welcher auch hier gegenüber der Glaubwürdigkeit der Person eine vorrangige Bedeutung zukommt, noch eingegangen werden (s. nachstehend unter E. E.3.1.5.).
2.9. Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von R._____ ist zu bemerken, dass dieser in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person einvernommen wurde (Urk. 150/1-19) und somit – wie bereits erwähnt – nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.3.1.) ist gestützt auf diesen Umstand ein durchaus nachvollziehbares Interesse seinerseits zu vermuten, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell herabsetzt. Im Zentrum steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, worauf noch einzugehen sein wird.
2.10. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von S._____ ist ebenfalls festzustellen, dass er in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person ein-vernommen wurde (Urk. 148/1-14) und somit ebenso wenig unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war, was auch seine Glaubwürdigkeit einzuschränken geeignet ist. Auch er dürfte – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.4.1.) – wie R._____ ein durchaus nachvollziehbares Interesse -- 52 of 156 -daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch hier ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen indes vorrangig. D. Widerhandlungen gegen das BetmG
1. Anklageziffer A.I.1. (Erlangen und Weitergabe von Kokain)
1.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.1. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/21 S. 2; HD 2/25 S. 1 f.; HD 2/26 S. 6 ff.; HD 7/12 S. 1 f.; HD 2/11 S. 3 ff.; HD 68 S. 6; Prot. II S. 40), diejenigen von P._____ (Urk. HD 3/1; HD 3/2; HD 2/22) sowie die Telefonprotokolle vom 18. und 19. Dezember 2012 (Aktion "U._____": s. Urk. HD 2/11 Anhänge 1-12) und – lediglich zu Gunsten des Beschuldigten – das Telefonprotokoll vom 20. Dezember 2012 (Urk. 187) von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte dieser Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.C.1.1.-1.1.2.) verwiesen werden kann.
1.2. Auch wenn in den Telefonprotokollen nicht ausdrücklich von Kokain die Rede ist, ergibt sich daraus, dass sich die Gesprächsteilnehmer einer codierten Kommunikationsweise bedienen. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.1.1.3.) ist gestützt auf die entsprechende Aussage von P._____ (zuletzt in Urk. HD 2/2 S. 3 ff.) aber klar, dass es vorliegend um die Übergabe von Kokain ging, auch wenn vordergründig von einem "Geschenk", von "Franken", "Geld" oder einem "Gutschein" die Rede war. Die entsprechenden Aussagen von P._____ erscheinen insbesondere auch deshalb als glaubhaft, da er den Beschuldigten nicht unnötig belastete, indem er mehrfach darauf hinwies, dass er diesen – was auch die Verteidigung betont (Urk. 174 S. 21) – sonst nicht in Verbindung mit Kokain gebracht habe bzw. dass ihm jener stets gesagt habe, die Finger davon zu lassen, weshalb ihn das Kokaingeschenk anlässlich seines Geburtstags erstaunt habe (zuletzt in Urk. HD 2/2 S. 3 f. u. 7). Hinsichtlich des Ablaufs des Handels ist gestützt auf die verwertbaren aufgezeichneten Gespräche erstellt, dass der Beschuldigte von O._____ ("O.'_____") Kokain erhielt und davon durch N._____ um den 18. Dezember 2012 eine 'gewisse Menge' an P._____ überbringen lassen wollte. Die Folgerung, dass die vereinbarte Übergabe auch tatsächlich stattgefunden hat, -- 53 of 156 -weil diesbezüglich keine weiteren Gespräche folgten, ist – mit der Verteidigung (Urk. 174 S. 19) und entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.1.1.3.) – für sich allein betrachtet nicht schlüssig. Auch ergibt sich aus dem protokollierten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und N._____ vom 20. Dezember 2012, 20:08 Uhr dass die Übergabe von "100 Franken" an "P.'_____" noch nicht stattgefunden hat (Urk. 187). Gestützt auf die Aussage von P._____, welcher konstant aussagte, das Kokain um seinen Geburtstag – dem 18. Dezember 2012 (vgl. z.B. Urk. 147/5) – herum auch erhalten zu haben (zuletzt in Urk. HD 2/2 S. 3 ff.), ist das Erfolgen der Übergabe um den 18. Dezember 2012 indes rechtsgenügend erstellt. Ferner stellt sich die Frage, welche Kokainmenge beim vorliegenden Deal involviert war. Das Telefonprotokoll vom 18. Dezember 2012, 15:30 Uhr zwischen dem Beschuldigten [A._____] und N._____ [N._____] erweist sich diesbezüglich als aufschlussreich (Urk. HD 2/11 Anhang 6/2): A._____: "Hör zu, mir ist das Geschenk bei dir im Auto geblieben. Willst du es ihm heute Abend bringen? Für Geburtstag, an diesen meinen." N._____: "Aha!" A._____: "Beschenke ihn mit 100 Franken, was soll ich sagen." N._____: "Ist gut. Warte, warte, warte ich soll mich konzentrieren." A._____: "O.'_____ hat mir 200 Franken gegeben,.." N._____: "Aha, aha gut, gut, gut." A._____: Ich werde sie dann zurückgeben." N._____: Ist gut. Willst du, dass ich ihm alle 200 Gebe?" A._____: Nein, ich habe nicht soviel Geld, ich muss auch für mich etwas lasse. Ich habe keinen Rappen, ich muss etwas essen." N._____: "Aha. Gut." A._____: "Gib ihm 100 Franken Gutschein, er solle etwas für sich zum Geburtstag kaufen." N._____: "Ist gut, ist gut Abgemacht." A._____: "Eh, was soll ich dir noch sagen."
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N._____: "Abgemacht." A._____: Gib ihm 100 und 100 lass für mich und dich damit wir etwas zum essen und trinken haben." N._____: "In AI._____ [Ortschaft]?" A._____: "Ja. Ich werde dich Benachrichtigen, wann du dorthin gehen sollst um sie ihm zu geben." […] Im Wissen darum, dass es sich beim Geburtstagsgeschenk an P._____ um Kokain handelte, liegt gestützt auf diese Konversation der Schluss nahe, dass der Beschuldigte von O._____ 200 Gramm Kokain erhielt und davon 100 Gramm an P._____ überbringen liess. Dass es sich bei der übergebenen Menge Kokain um den Gegenwert der von P._____ beim Beschuldigten in dessen Restaurantprojekt "AJ._____" getätigten Investition von Fr. 9'000.– handelt, wie es die Vorinstanz erwog (Urk. 89 E. II.C.1.1.3), ist zwar nicht restlos ausgeschlossen, der Konnex lässt sich indes – mit der Verteidigung (Urk. 174 S. 23) – nicht rechtsgenügend erhärten. Der Umstand, dass P._____ zudem die Menge von 100 Gramm Kokain bei der Polizei bestätigt hat (Urk. HD 3/1 S. 3), unterstützt das sich aus dem zitierten Gespräch vom 18. Dezember 2012 ergebende Beweisergebnis. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes von einer Menge von lediglich 5 Gramm Kokain auszugehen, welche P._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Befragungen und damit auch der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten erwähnte (Urk. HD 3/2 S. 3; Urk. HD 2/22 S. 4 f.). Letztlich ist auch erstellt, dass P._____ für das vorliegende Delikt per Strafbefehl der Anklagebehörde lediglich der Erhalt von 5 Gramm Kokain angelastet wurde (vgl. Urk. 147: Strafbefehl mit Rechtskraftbescheinigung vom 29. September 2015). Unter diesen Gegebenheiten ist zu Gunsten des Beschuldigten von lediglich 5 Gramm Kokain auszugehen, welche er P._____ zukommen liess.
1.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer A.I.1. ist gestützt auf die gemachten Erwägungen erstellt. Der Beschuldigte hat von O._____ 200 Gramm Kokain be-
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zogen und davon um den 18. Dezember 2012 eine Menge von 5 Gramm an P._____ überbringen lassen.
2. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain)
2.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.2. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/9; HD 2/21 S. 2 f.; HD 2/26 S. 6 ff.; HD 7/12 S. 2.; HD 68 S. 6; Prot. II S. 40) sowie das Audioprotokoll vom 10. September 2013, ab 12:46 Uhr (Urk. HD 1/5/12/1-4 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/9), von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhalte dieser Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf (Urk. 89 E. II.C.1.2 S. 39 f.) verwiesen werden kann.
2.2. Die Vorinstanz kam sodann zutreffend zum Schluss, dass Gegenstand des Gesprächs vom 10. September 2013 zwischen einem unbekannten Dritten einerseits und dem Beschuldigten und K._____ andererseits der Handel mit Kokain war (Urk. 89 E. II.C.1.2.2), was vom Beschuldigten letztlich auch nicht bestritten wurde (Urk. HD 2/21 S. 3). Im Verlauf dieses Gesprächs fragte der Beschuldigte nach dem Preis, für welchen er das Kokain würde übernehmen können, K._____ brachte einen möglichen Abnehmer in Basel ins Spiel und der unbekannte Dritte kündigte unwidersprochen an, ein Muster dazulassen, was zum Schluss führen könnte, der Beschuldigte habe (zusammen mit K._____) die Übernahme von Kokain zwecks Verkaufs geplant. Ein anderes Bild ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte dem unbekannten Dritten nicht traute, wie er K._____ mitteilte, nachdem der potentielle Kokainlieferant die Wohnung verlassen hatte (Urk. HD 1/5/12/4): K._____: Was machen wir mit dem Basler? (unverständlich) A._____: Nun gut, er ist bei mir Stinki, also… ich weiss nicht wer ihn zu mir geschickt hat. (unverständlich) K._____: Das Gefühl habe ich auch.
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A._____: Mit wem er zusammen arbeitet und so ein Scheiss, weiss ich nicht. (unverständlich) bietet etwas, das stinkt bis (unverständlich) weisst du was ich meine? K._____: Mhm…es ist komisch (unverständlich). A._____: Mhm. K._____: Kommt es dir komisch vor? A._____: Mhm. […] Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Sachverhalt gemäss Anklageziffer A.I.2. sei im Grossen und Ganzen erstellt, es könne aber nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte das vom Unbekannten zurückgelassene Muster übernommen habe, ist vor diesem Hintergrund zu präzisieren: Als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte und K._____ mit einem unbekannten Dritten ein Gespräch über die Lieferung von Kokain aus Mexiko führten, in dessen Verlauf auf Initiative des Beschuldigten über den Preis gesprochen wurde, K._____ einen potentiellen Abnehmer nannte und der unbekannte Dritte ankündigte, ein Muster dazulassen, wobei angesichts des Umstandes, dass die Ankündigung seitens des Beschuldigten und K._____s unwidersprochen blieb, davon auszugehen ist, dass der unbekannte Dritte das Muster auch tatsächlich zurückliess. Allerdings ist anzunehmen, dass der Beschuldigte das Gespräch nicht in der Absicht führte, vom unbekannten Dritten tatsächlich Kokain zu übernehmen; er traute seinem Gesprächspartner offensichtlich nicht.
3. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain)
3.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.3. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/6; HD 2/10; HD 2/21 S. 3; HD 2/25 S. 3; HD 2/26 S. 3, 6 f.; HD 7/12 S. 2; HD 68 S. 6; Prot. II S. 40) sowie das Audioprotokoll vom 17. Dezember 2013 (Urk. HD 1/5/13/1-7 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/6; HD 1/5/14/1-3 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/10) von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhalte dieser Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf (Urk. 89 E. II.C.1.3.1-1.3.3) verwiesen werden kann.
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3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich am 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, der Beschuldigte (A._____) mit einem (bzw. zwei) unbekannten Dritten (UM) zunächst über "Gras" unterhielt (vgl. dazu nachfolgend E. III. 6.1.-2.), wobei UM schliesslich Schwierigkeiten beim Transport in die Schweiz ansprach und Möglichkeiten des Transports über Norwegen und eine "schwedische Kombination" erwähnte. Darauf erwähnte der Beschuldigte Verbindungen nach Dänemark, worauf sich das Gespräch weiter wie folgt entwickelte (Urk. HD 1/5/13/1-7 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/6): UM: Was braucht er in Dänemark? A._____: Weisses. Er (unverständlich) er hat oben Kombinationen, er ist dort geboren, in Kopenhagen. UM Hast du hier jemanden für Weisses, oder hast du nicht? A._____: Für Weisses hier? Für welchen Preis? UM: Wenn es sauber ist, (unverständlich) für wie viel kann es hier gehen? A._____: Ich weiss es wirklich nicht. Ich habe hier einen Drogensüchtigen, er weiss alles. UM: Frag ihn. (A._____ ruft K._____, er solle kommen) A._____: Weiss… K._____: Ja? A._____: Was ist der Preis in der Schweiz? K._____: Für Gutes? A._____: (unverständlich) K._____: Etwa 65 so A._____ zu UM: Man kann das verkaufen, aber das sind kleine Portionen UM: 1 Kilo? A._____: (unverständlich) Menge. K._____: 45. (unverständlich)
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A._____: 50 so. (unverständlich) A._____: …dass du das Stück auf gross verkaufst (unverständlich)…sagt er. Er weiss das am Besten. UM: 1 Kilo? 1, 1, nur ein Kilo, was kostet es? K._____: Um es hier zu kaufen? UM Mit 10 Kilo, oder 20 Kilo K._____: 1 Stück? UM: 1 Stück, was kostet 1 Stück? So, zum verkaufen? K._____: 45, 50. Zum kaufen hier. A._____zu UM: Er (unverständlich) das kaufen (unverständlich). Es kommt auf die Qualität an,
45 bis 50'000, sagt er. UM: Aber das ist (unverständlich) gepresst. Original. K._____: Vielleicht… der maximale Preis ist 70. UM: 70… (alle sprechen gleichzeitig) K._____: Wir müssen einen mit Geld finden. UM: Ich habe nie Geld (unverständlich) mein Freund hat hier schon gearbeitet. Er hat mir gesagt, 65, 70. K._____: Ja, das stimmt. Ich habe auch einen Freund in AK._____ [Ortschaft] A._____: Wen hast du dort? K._____: Ich kann AL._____ bringen. A._____ zu UM: Er hat einen Schweizer, AL._____. (sprechen gleichzeitig) K._____: Du kannst auch bei ihm wohnen. Jeden Tag gehen 50, 100 weg. (A._____ wiederholt es für den UM) K._____: Dann auch noch für einen höheren Preis.
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A._____ zu UM: 100-er jeden Tag und man kann auch einen höheren Preis erzielen. UM: Ich habe Muster (unverständlich) A._____: Lass es hier (unverständlich) UM: Ich spreche mit dir. Ihn sehe ich das erste Mal im Leben. A._____: Nein, nein, nein. Er ist wie mein Bruder, er ist immer bei mir. UM: Ich kenne ich (recte: ihn) nicht Bruder, ich spreche mit dir (unverständlich). A._____: Hör zu Bruder, ich sage dir jetzt etwas ganz ehrlich. Ich persönlich habe mit Weissem nichts zu tun. Mich erwartet Haft, wenn ich auf diesem Gebiet etwas falsch mache. Was das Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft, für das tut mir der Schwanz weh, verstehst du? Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich habe jemanden der dies tut, diese L._____, welche hier rumhängt, sie kennt diesen ganzen Kreis. Darum sage ich, dass (unverständlich). Sie kennt alles… UM: Was hast du gesagt? A._____: Dass er/sie die Muster nimmt, verstehst du? Sie wird das erledigen, L._____ erledigt das. K._____: (unverständlich) A._____: Ja, L._____ weiss alles. Sie kann alles erledigen Bruder. Die Kleine weiss wo man raucht, wo sie selber kaufen kann. Sie weiss wo man kann. Ich habe ihr wegen G.'_____ gesagt (unverständlich). K._____: Für das finde ich (unverständlich) verkauft das jeden Tag 1 Kilo, 2. A._____ zu UM: Er hat auch einen, welcher jeden Tag 1, 2 Kilo verkauft. […] (Telefonanruf von AM._____) A._____: Dieser welcher jetzt angerufen hat, erledigt (unverständlich) Sachen. Ein seriöser Türke (unverständlich) Weisses, alles ist erledigt. Aber mein Problem Alter ist, ich würde am liebsten mit Weissem. UM: Ich weiss. A._____: Aber ich habe meine Kombination Bruder, welche noch am Leben ist und auch weiterhin direkt gemacht werden kann. Ich zahle 900 Dollar, bringe es hierher und verkaufe es für 5 Pferde und habe dann Ruhe Bruder. Aus der Hand, ohne dass ich es anfasse, ohne etwas. Ich habe keinen Freiraum, denn es wartet eine ernsthafte Strafe auch mich, ich bin noch auf Bewährung.
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UM: Ich weiss, du hast es mir erzählt. A._____: Ich habe keinen Freiraum für den Scheiss, aber hier ist das Geld am süssesten. Ich kann einen Teufel tun. Ich kann für einen Monat gehen und ein Imperium mit dem machen. Denn weisst du, was ich vorher tat, als ich 80 Kilo hierher brachte, fick ihn. Die wissen das, Gott bewahre, wenn ich einen Fehler mache, dann habe ich es auf allen Seiten verspielt. Aber was kann ich machen, wenn er hierher kommt und mit dem koordiniert werden möchte, kann ich ihm Muster geben. An paar Orte. UM: Das heisst, ich gebe dir Muster (unverständlich) ich gebe dir Muster, ich habe zwei Sorten, das heisst, je 5 Gramm. A._____: Gut. (sprechen gleichzeitig) A._____: Wegen dem Weissen, (unverständlich) einen Freund, einen Kroaten, er ist in AN._____ [Ortschaft]. (unverständlich) er arbeitet mit dem, er hat früher von mir genommen. UM: Das heisst, das werden wir nicht teilen Bruder. Das müssen die mir in Geld geben, für diese 10 Gramm, verstehst du? A._____: Ja. UM: Wenn er nimmt Bruder, dann soll er bezahlen. Das ist saubere Ware Bruder. A._____: Ja. UM: Es hat nichts… A._____ zu K.___: Er hat etwa 10 Gramm, du kannst das kaufen. Dann als Probe verteilen und weiter verkaufen. K._____: Er kann es mir hier lassen. Er kann es mir hier lassen und sagen was er möchte, dann gebe ich ihm das Geld. A._____ zu UM: Er sagt, es sei kein Problem. Ich werde ihm die Proben geben, dass er es verkauft, denn ich möchte mit dem gar keinen Kontakt haben. Darum habe ich dir gesagt, du kannst es hier lassen…. und dass er es zeigt und fertig. Er kann es dir sofort direkt bezahlen. UM: Dann pass auf, wir haben das Weisse mit 2 Nummern markiert. Das heisst, wenn ihm jemand die Nummer 1 verlangt, dann sagt er mir Ass (1), das werden ich und er kommunizieren. A._____: Ja. UM: Du sagst es ihm einfach. Wenn er schreibt, Ass, dann wollen die Leute 2 Stück.
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A._____ zu K.___: Hast du einen Kunden, Abnehmer (unverständlich) es sind 2 verschiedene Qualitäten. K._____: Sorten. UM: Die Qualität ist bei beiden die gleiche. Aber eine kommt von… K._____: Zwei verschiedene Sorten. UM: Zwei verschiedene Sorten, ja. A._____: Ok, und die eine Sorte ist markiert, mit 1 oder 2. K._____: Aha. A._____: Wenn du etwas brauchst, dann sagst du ihm, was du brauchst, 1 oder 2. K._____: Ja. A._____: Und ich stelle dir einen direkten Kontakt mit denen her. K._____: Ich gehe auf die Suche, mache eine Runde und gehe zu den Leuten, eventuell… […]
3.3. Was die Interpretation der abgehörten Gespräche vom 17. Dezember 2013 betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. II.C.1.3.4.). Ergänzend bzw. präzisierend gilt es Folgendes anzubringen:
3.4. Der Beschuldigte unterhielt sich am 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, mit dem/den Unbekannten zunächst über Marihuana und dann - unter Beteiligung von K._____ - über die Lieferung und den (Weiter-)Verkauf von Kokain ("Weisses"). Der bzw. die Unbekannten sahen dabei den Beschuldigten als potentiellen Geschäftspartner ("Ich spreche mit dir [gemeint: Beschuldigter]. Ich sehe ihn [gemeint: K._____] das erste Mal im Leben. […] Ich kenne ihn [gemeint: K._____] nicht Bruder, ich spreche mit dir [gemeint: Beschuldigter]" ). Der Beschuldigte zeigte ein eigenes Interesse am Kokainhandel bzw. wäre am liebsten auf ein Geschäft mit dem/den Unbekannten eingestiegen ("Dieser welcher jetzt angerufen hat, erledigt (unverständlich) Sachen. Ein seriöser Türke (unverständlich) Weisses, alles ist erledigt. Aber mein Problem Alter ist, ich würde am liebsten mit Weissem.") und verfügte auch noch über entsprechende Verbindungen. Gleichzeitig fürchtete er sich vor einer Rückversetzung in den Strafvollzug und er-- 62 of 156 -klärte, sich deshalb persönlich vom Handel mit Kokain fernhalten zu wollen ("Hör zu Bruder, ich sage dir jetzt etwas ganz ehrlich. Ich persönlich habe mit Weissem nichts zu tun. Mich erwartet Haft, wenn ich auf diesem Gebiet etwas falsch mache."). Dass er zum damaligen Zeitpunkt wohl tatsächlich keine aktive Rolle im Kokainhandel spielte, zeigt sich dabei darin, dass er den Preis für Kokain in der Schweiz nicht nennen konnte, sondern den/die Unbekannten an K._____ verweisen musste. Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte auch deutlich machte, dass er sich nicht selber die Hände schmutzig mache, sondern risikoreiche Tätigkeiten im Drogenhandel durch andere ausführen lasse ("Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich habe jemanden der dies tut, diese L._____, welche hier rumhängt, sie kennt diesen ganzen Kreis." und "Aber ich habe meine Kombination Bruder, welche noch am Leben ist und auch weiterhin direkt gemacht werden kann. Ich zahle 900 Dollar, bringe es hierher und verkaufe es für 5 Pferde und habe dann Ruhe Bruder. Aus der Hand, ohne dass ich es anfasse, ohne etwas. Ich habe keinen Freiraum, denn es wartet eine ernsthafte Strafe auch mich, ich bin noch auf Bewährung"). Er erklärte mithin sein Desinteresse nicht klar und deutlich, wie er behauptete (Urk. HD 2/25 S. 3 f.), sondern offenbarte eine ambivalente Grundhaltung, die Raum für eine (vermeintlich) wenig risikoreiche Beteiligung am Kokainhandel (z.B. Vermittlung von Lieferanten und/oder Abnehmern, Erwerb und Verkauf über Dritte o.Ä.) liess. Tatsächlich ist aufgrund des Gesprächsverlaufs davon auszugehen, dass er sich auch im konkreten Fall als Vermittler bzw. Gewährsperson und – wie die Vorinstanz richtig erwog – als Übersetzer zwischen dem/den Unbekannten und K._____ am Gespräch vom 17. Dezember 2013, ab
15.47 Uhr, beteiligte.
3.5. Zusammengefasst ist damit zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte aktiv an einem Gespräch über die Beschaffung und den Verkauf von Kokain beteiligte. Ausgehend vom Gesprächsverlauf ging es dabei jedoch um ein Geschäft, das nach dem Willen des Beschuldigten zwischen dem/den Unbekannten und K._____ stattfinden sollte, wobei letzterer das ebenso sah ("Er kann es mir hier lassen. Er kann es mir hier lassen und sagen was er möchte, dann gebe ich ihm das Geld.") und der/die Unbekannten damit schliesslich auch einverstanden war/en. Dass der Beschuldigte – wie die Anklage annimmt – K._____ zum Kauf von 10 Gramm Kokain "veranlasst" und die Verschlüsselung und Markierung von verschiedenen Kokainqualitäten "besprochen" hat, lässt sich mithin gestützt auf den Inhalt des abgehörten Ge-- 63 of 156 -sprächs nicht erstellen, soweit damit eine über eine Vermittler- und Übersetzerrolle hinausgehende Beteiligung an der Geschäftsanbahnung beschrieben werden soll. Weitere Beweismittel aus denen sich Hinweise darauf ergeben würden, dass das am 17. Dezember 2013 unter Beteiligung des Beschuldigten besprochene Geschäft (insbesondere auch in finanzieller Hinsicht) auch sein Geschäft sein sollte, liegen nicht vor.
4. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain)
4.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; HD 2/10 S. 9 ff.; HD 2/13 S. 1 ff.; HD 2/21 S. 6 f.; HD 2/25 S. 2 f.; HD 68 S. 6 f.; Prot. II S. 40) und von L._____ (Urk. HD 2/24 S. 4 f.; HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 3; HD 3/6 S. 4; HD 3/7 S. 1 f., 6; HD 3/9 S. 6 ff.; HD 3/11 S. 4, 6 f.; HD 2/24 S. 5 f., 12 f.) sowie das Audioprotokoll vom 29. Januar 2014, ab 02:48 Uhr (Urk. HD 1/5/23/1-7 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/13 mit Korrekturen) von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhalte dieser Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf (Urk. 89 E. II.C.1.4.1-1.4.3) verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Anklagevorwurf explizit auch auf folgende Bemerkung des Beschuldigten im abgehörten Gespräch vom 29. Januar 2014 stützt: "Also da ist ein Problem aufgetreten. Der Junge hat 14.000 weggenommen" (Urk. HD 1/5/23/1). Der Beschuldigte habe damit gegenüber L._____ erwähnt, dass er mit Kokain einen Verlust von Fr. 14'000.– erlitten habe, da er einem Abnehmer am Samstag zuvor 100 Gramm Kokain ohne Bezahlung übergeben habe (vgl. Urk. HD 69 S. 4).
4.2. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Passage des abgehörten Gesprächs vom 29. Januar 2014 ist ohne Weiteres so zu deuten, dass L._____ den Beschuldigten damit konfrontierte, am vorangehenden Samstag jemandem 100 Gramm Kokain übergeben zu haben. Der Gesprächsteil war eingebettet in eine längeren Diskussion, zu deren Beginn der Beschuldigte von einem grossen Problem sprach, für das er nicht alleine geradestehen wolle, und in deren Verlauf er stets bestimmenden Einfluss auf den Gesprächsgang nahm (vgl. Urk. HD 1/5/23/1-7 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/13 [neu übersetzt]). Dass er lediglich widerwillig in die ihm fremden Geschichten von L._____ und G._____ in-- 64 of 156 -volviert worden bzw. als Statist da gewesen sei, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; Urk. HD 2/13 S. 2 f.), trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus seinen eigenen Äusserungen im Rahmen des Gesprächs klar, dass er selber Teil des Problems war, und L._____ für die Schwierigkeiten, die er mit G.'_____ (G._____) hatte, (mit-)ver-antwortlich machte. Exemplarisch sei auf folgenden Gesprächsteil hingewiesen, welcher in der neu übersetzten Fassung wiedergegeben wird (Urk. HD 1/5/23/1; wobei die Korrekturen in Urk. HD 2/13 S. 2 am vorliegend Wesentlichen nichts ändern): A._____: G.'_____ verlangt von mir, dass ich alles bezahlen tue, ich meine…Das Weisse, da meinte ich…Gib einen 100er her! Macht nichts, auch 200. Werden auch 200 bezahlt. Was soll's? Ist kein Problem. Ich habe auch mein Verdienst da genannt. L._____ Aha A._____: Ich habe gesagt: Nenne 6.000 als Preis. Wie viel der zahlt…(undeutlich)…Vielleicht geht man runter… Vielleicht hat der einen anderen Preis. Vielleicht werde ich von meinem Verdienst absehen…Vielleicht nicht. Das weiss ich nicht. Das werde ich morgen dann sehen. Ich vergass… Fuck! Ich meine, dass wir abgemacht haben, also machten wir das da ab. Ich will jetzt keinen ärgern, ich ja nicht, dass wir uns da anschreien, du nicht, und auch ich nicht, und auch der nicht… Wir müssen irgendeine Lösung finden. Ist schliesslich auch nicht wirklich korrekt, wenn ich für alles zahlen muss. Der hat gesagt: Ihr habe da abgemacht… Das mit diesem Italiener…Ich meinte: Ich war in diesem Augenblick da, also war auf einen Kaffee… (undeutlich)… Auf die Bemerkung von L._____ "entschuldige, du hast ihm Hundert am Samstag ohne Geld gegeben" ergab sich sodann einzig ein Wortwechsel zwischen ihr und dem Beschuldigten, wobei L._____ noch einmal sagte "du hast ihm ohne Geld gegeben". Dass die Bemerkung von L._____ an G._____ und nicht an den Beschuldigten gerichtet gewesen sein soll, wie letzterer behauptete (vgl. Urk. HD 2/10 S. 10 f.), ist daher wenig überzeugend. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass L._____ den Beschuldigten im Gespräch aus irgendeinem Grund damit konfrontierte, dass er einer männlichen Person am vergangenen Samstag, also am 25. Januar 2014, 100 Gramm Kokain auf Kommission übergeben habe.
4.3. Die Bemerkung von L._____ war sodann nicht aus der Luft gegriffen. Der Beschuldigte selber hatte bereits zu Beginn des Gesprächs "Weisses" in Verbin-
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dung mit 100er und 200 erwähnt (Urk. HD 1/5/23/1). Weiter tauschten sich er und L._____ später im Verlauf des Gesprächs wie folgt aus (Urk. HD 1/5/23/3): A._____: Dann hast du dich auf die 2 Stück fixiert…(undeutlich)… Ist voll der Hit! Ich hatte dir gesagt: G.'_____ ich werde schauen, dass ich das durchbreche…Das war ja so…Vergiss den Verdienst… Du hast gesagt: Ich will unbedingt die zwei Stück mitnehmen, will zwei… (undeutlich)…Italien mitbringen. Die haben damit gearbeitet. Der Kleine hat da die 4.000 bezahlt an jenem Abend. Gaben…(undeutlich)…Spass gehabt da. Und nachher dann noch die 5.000 gebracht, der Kleine dann noch die 4.000 zum zahlen. Man drehte uns bei 5, weiss nicht wie viel der verlangte. Der Kleine muss nun das Geld zusammentun, und wird dann kommen. Am Samstag, morgen, übermorgen, weiss nicht." L._____ Du hast ihm am Samstag die 100 gegeben…(undeutlich)…? Daraus folgt einerseits, dass der Beschuldigte ausgehend von seinen eigenen Äusserungen im abgehörten Gespräch im Kokainhandel mitmischte. Andererseits wird daraus deutlich, dass L._____ die Schilderung des Beschuldigten über den "Kleinen" mit 100 in Verbindung brachte, die der Beschuldigte diesem am Samstag gegeben habe. Dass es sich bei den "100" um 100 Gramm Kokain handelte, ergibt sich daraus, dass L._____ später von 100 "Weisses" sprach, die der Beschuldigte am letzten Samstag in Kommission übergeben habe, und aus dem Preis von total CHF 13'000.–, die "der Kleine" zahlen sollte. Dass der Beschuldigte sich – entgegen seinen Beteuerungen im vorliegenden Verfahren – von Kokain nicht fernhielt, ergibt sich denn auch – dies sei ergänzend erwähnt – aus dem Inhalt eines am 21. Januar 2014 abgehörten Gesprächs (Urk. HD 1/5/21/1-7 Beilage zu Urk. HD 2/17). In diesem fragte er G._____, ob er "Weisses" habe, worauf dieser erklärte, hier habe er nichts. L._____ äusserte darauf, dass sie ihm gesagt habe, er solle "5 als Probe" mitbringen. G._____ nannte darauf einen Preis von 150 Franken pro Gramm, worauf sich (undeutlich) das Gespräch weiter um Preise drehte (Urk. HD 1/5/21/6).
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4.4. Dass der Beschuldigte einem Unbekannten am 25. Januar 2014
100 Gramm Kokain in Kommission übergab, steht nach dem Gesagten fest. Im Weiteren lässt sich der Anklagesachverhalt jedoch nicht erstellen. L._____ schilderte zwar grundsätzlich durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte über Kokain aus zwei Quellen verfügte, wovon eine G._____ und die andere M._____ war. Sie war aber – auch als ihr das abgehörte Gespräch vom 29. Januar 2014 vorgehalten wurde – nicht mehr in der Lage die Einzelheiten der Geschehnisse zeitlich und sachlich so überzeugend einzuordnen, dass sich darauf aufbauend der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen liesse. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. II.C.1.4.4). Weitere Beweismittel liegen nicht vor.
4.5. Zusammengefasst ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte von M._____ an einem nicht genauer bekannten Tag im Dezember 2013/Januar 2014 eine Menge von 300 Gramm Kokaingemisch geliefert erhielt. Fest steht einzig, dass er am 25. Januar 2014 über 100 Gramm Kokaingemisch verfügte, dass er einem Unbekannten auf Kommission übergab. Dieser blieb ihm den Kaufpreis jedoch – entgegen der Anklage – nicht schuldig. Das im Gespräch vom 29. Januar 2014 erwähnte Problem mit nicht bezahlten Drogen bezog sich einerseits auf 2 Kilogramm Marihuana, für welches L._____ mit CHF 12'000.– einzustehen versprach, und (vermutlich; vgl. die Aussagen von L._____) auf 200 Gramm Kokain.
5. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain)
5.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.5. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; HD 2/10 S. 10; HD 68 S. 7; Prot. II S. 40) sowie die Aussagen von L._____ (Urk. HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 2 f.; HD 3/5 S. 2; HD 3/9 S. 6 ff.; HD 2/24 S. 4 f. u. 13) von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhalte dieser Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf (Urk. 89 E. II.C.1.5.1 -1.5.2) verwiesen werden kann.
5.2. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweismittel zutreffend zum Schluss, dass die Aussagen von L._____, anders als diejenigen des Beschuldigten, glaubhaft seien (Urk. 89 E. II 1.5.3). Diese Einschätzung erweist sich als rich-
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tig. Die Ausführungen von L._____ erweisen sich – auch vor dem Hintergrund, dass sie mit erhöhter Vorsicht zu würdigen sind (s. vorstehend E. C.2.6.) – als konstant und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann. So schilderte sie den hier relevanten Sachverhalt von sich aus und bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung (Urk. HD 3/3 S. 4), ohne dass ihr in diesem Zeitpunkt bereits Protokolle überwachter Gespräche vorgehalten worden sind, weshalb die Einwände der Verteidigung, ihr seien andere Protokolle vorgehalten worden als dem Beschuldigten (Urk. 174 S. 28) und dass sie den Beschuldigten im Laufe des Verfahrens immer mehr belastet habe (Urk. 174 S. 32), hinsichtlich des in Frage stehenden Anklagesachverhalts bereits deshalb keine Wirkung entfalten. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.1.5.3.1.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 174 S. 36 ff.) vermag der Umstand, dass sich L._____ in ihren Befragungen vereinzelt nur darauf bezog, dass M._____ ihr 50 bis 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf auf Kommission anbot, nichts daran zu ändern, weil sie in diesem Zusammenhang mehrfach den Beschuldigten erwähnte (so überdies in der Konfrontationseinvernahme mit M._____: Urk. HD 3/11 S. 3 f. u. 6 f.), welcher zusammen mit M._____ handelte bzw. welcher auch gewollt habe, dass sie 50 bis 100 Gramm Kokain verkaufe bzw. sie dazu gedrängt habe. Wesentlich ist, dass die Verteidigung (bzw. der Beschuldigte), welcher die Aussagen von L._____ vorgängig zur Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2015 zugestellt wurden (vgl. Protokollnotiz Urk. HD 2/24 S. 1), Gelegenheit hatte, L._____ in Kenntnis ihrer vorgängigen Belastungen dann damit zu konfrontieren, was indes unterblieb. Schliesslich geht die Verteidigung fehl in der Annahme, dass die Einvernahme von L._____ vom 23. April 2014 (Urk. HD 3/5) unmittelbar auf diejenige vom 11. April 2014 (Urk. HD 3/3) gefolgt sei, woraus sie zu Unrecht auf ein suggestives Verhalten seitens der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Beteiligung von "M.'_____" – wobei es sich laut dem Beschuldigten um M._____ handle (Urk. HD 2/5 S. 3) – schliesst (Urk. 174 S. 36), weil dazwischen die Hafteinvernahme vom 11. April 2014 erfolgte, anlässlich derer L._____ "M._____" von sich aus nannte (Urk. HD 3/4 S. 3).
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Gegenüber den Aussagen von L._____ erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.1.5.3.2.) ist seine Erklärung, dass L._____ aus Rache gehandelt habe (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; dementsprechend die Verteidigung: Urk. 174 S. 31 ff.), als reine Schutzbehauptung einzustufen. Dass L._____ als Drogensüchtige ein solches Angebot nie ausgeschlagen hätte, weshalb ihre Ausführungen unglaubhaft seien, wie es seitens des Beschuldigten geltend gemacht wird (Urk. HD 2/5 S. 4; Urk. 174 S. 38 f.), ist ausserdem keineswegs zwingend. Ergänzend ist anzufügen, dass sich das von L._____ Geschilderte mit der Grundhaltung des Beschuldigten, wie sie sich aus dem am 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, geführten Gespräch ergibt (vgl. vorstehend E. III.3.2.), zwanglos in Einklang bringen lässt und auch die abgehörten Gespräche vom 21. Januar 2014 (Urk. HD 1/5/21/1-7 Beilage zu Urk. HD 2/17) und 29. Januar 2014 (Urk. HD 1/5/23/1-7 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/13 mit Korrekturen) keinen Zweifel daran lassen, dass der Beschuldigte sich im Kokainhandel betätigte.
5.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer A.I.5. ist daher rechtsgenügend erstellt.
6. Anklageziffer A.II. (Marihuanahandel)
6.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.II. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/6 S. 1 ff.; HD 2/21 S. 3.; HD 2/25 S. 3; HD 2/26 S. 6 ff.; HD 7/12 S. 3; HD 68 S. 7; Prot. II S. 40 f.), die Aussagen von L._____ (Urk. HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 2; HD 3/7 S. 3 f., 7; 3/9 S. 1 f., 5 f.; HD 2/24 S. 2 u. 12) und die Audioprotokolle vom 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr (Urk. HD 1/5/13/1-7 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/6), sowie vom 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr, und vom 12. Januar 2014, ab 16:08 Uhr (Urk. HD 1/5/16/1-4 und Urk. HD 1/5/18/1-3 bzw. Beilagen zu Urk. HD 2/17), sowie weitere, hernach zitierte Protokolle von wesentlicher Bedeutung. Die Vorinstanz hat die zentralen Inhalte dieser Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf (Urk. 89 E. II.C.2.1.1-2.1.2 und II.C.2.2.1.2.2.4) verwiesen werden kann.
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6.2. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich aus dem Audioprotokoll des Gesprächs vom 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, rechtsgenügend ergibt, dass der Beschuldigte an diesem Tag mit zwei unbekannten Personen die Beschaffung von Marihuana im Kilogrammbereich besprach, mit einem Gewinn von CHF 500.– bis CHF 1'000.– pro Kilogramm rechnete und gegenüber den Gesprächsteilnehmern erklärte, L._____ werde den Verkauf des Marihuanas übernehmen (Urk. 89 E. II.C.2.1.3). Anders als im Gesprächsteil betreffend das Kokain agierte der Beschuldigte gegenüber dem/den Unbekannten hinsichtlich des Marihuanahandels – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 43 ff.) – in eigener Sache, indem er persönlich das Muster entgegennahm ("Ausgezeichnet, ausgezeichnet. Lass mir das hier" ), sich für sich persönlich Gedanken über den Preis machte ("Gut. Ich kann es, ich denke für 7000 verkaufen. Das ist der Preis, für welchen ich es bekommen kann." ) und ausdrücklich erwähnte, dass er den Verkauf der Ware organisieren werde ("Gut. Und auch wichtig (unverständlich), dass sie kommen können und ich kann es erledigen, denn ich habe Raum (unverständlich)" ). Der Beschuldigte fürchtete zwar die Rückversetzung in den Strafvollzug, sah dabei das Risiko aber vor allem in einer Beteiligung am Kokainhandel ("Was Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft") und machte zudem deutlich, dass er L._____ zwecks Risikominimierung für sich würde arbeiten lassen ("Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich habe jemanden der dies tut, diese L._____, welche hier rumhängt, sie kennt diesen ganzen Kreis" und "Dass er/sie die Muster mitnimmt, verstehst du? Sie wird das erledigen, L._____ erledigt das." ). Auch als er schliesslich K._____ in das Gespräch betreffend Marihuana einbezog, machen seine Äusserungen deutlich, dass er den Handel mit Marihuana (auch) als persönliche Angelegenheit betrachtete, wie sich aus Folgendem ergibt (Urk. HD 1/5/13/7): I._____ zu K.___: (unverständlich) zahlen und dann warten, 2, 3 Tage, in diesen 2, 3 Tagen müssen wir schauen, dass wir verkaufen können (unverständlich). K._____: Es geht (unverständlich) es kommt darauf an, was hat er für einen Preis? I._____: Eben, er lässt er mir einfach hier. (unverständlich) Preis.
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6.2.1. Gemäss Audioprotokoll vom 17. Dezember 2013, ab 16:30 Uhr, übernahm der Beschuldigte von dem/den Unbekannten schliesslich zwei Muster des "Gras" gratis ("I._____: Wie viel Gras insgesamt, hast du hier? UM: Ich es nicht, dafür bezahlt niemand etwas, das sind Muster, das gebe ich dir so (gratis). I._____: Gut.", Urk. HD 1/514/1). Ab 16:34:45 Uhr entwickelte sich das Gespräch zwischen dem Beschuldigten, dem/den Unbekannten und K._____ wie folgt weiter (Urk. HD 1/5/14/2): "I._____: Ich denke, mit dem (Ware) können wir gutes Geschäft machen. UM: Können wir, ich weiss. UM: Von dem habe ich jetzt 30, 40 Kilo. I._____: Gut. UM: Das heisst, für mich…je eher, je schneller…ich habe das gleich Interesse wie du Bruder, ich möchte das los werden (unverständlich). (unverständlich, alle sprechen durcheinander) I._____: L._____ ist für das perfekt. K._____: Das ist eine Sorte und noch eine? UM: Zweite Sorte besser nix machen. Ich habe zweite Sorte bei dem. K._____: Aha. I._____: Er hat nur eine Sorte. UM: Er sagt, besser eine Sorte und… I._____: Es ist viel besser, meint er, nur eine. K._____: Aha, nur eine. I._____: Ja. Die ist Hammer und fertig. UM: (unverständlich) I._____: Sag mir, wo ist der Unterschied, das ist für mich das Selbe (lacht). UM: Der Unterschied ist bei (unverständlich). Der Unterschied liegt im Duft (unverständlich). I._____: (unverständlich). UM: Man sieht hier keinen grossen Unterschied.
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I._____: Darum sage ich das. UM: Dieses hat zum Beispiel, schau, dieses hat mehr Schnäuze, (unverständlich) dunkler, grüner […]" Auch dieser weitere Gesprächsteil belegt, dass der Beschuldigte bereit war, von dem bzw. den Unbekannten Marihuana zu übernehmen und dieses unter Mitwirkung von L._____ zu verkaufen, wobei es um einen entsprechenden Handel im Kilobereich ging.
6.2.2. Zusammengefasst ist – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.2.1.3.) – davon auszugehen, dass der Anklagesachverhalt A.II.1. erstellt ist, wobei das in Frage stehende Datum offensichtlich den 17. Dezember 2013 (und nicht 2012) betrifft und mit einem Gewinn von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Kilogramm Marihuana gerechnet wurde.
6.3. Am 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr, sprachen der Beschuldigte, G._____ und L._____ miteinander. Die von der Vorinstanz zitierte Passage aus diesem Gespräch gibt einen kleinen Teil der damaligen Diskussion wieder, die sich, nach einer Aufforderung des Beschuldigten an L._____, G._____ zu erklären, was mit dem "Gras" passiere, zunächst um die Qualität und die Absatzmöglichkeiten von "Gras" drehte (Urk. HD 1/5/16/1-4). Dass mit "Gras" Marihuana gemeint war, ergibt sich aus dem Gesprächsinhalt klar. Angesichts des Umstandes, dass sich der von der Vorinstanz wiedergegebene Teil der Diskussion nahtlos in den Rest des Gespräches einfügt, unterliegt es keinem Zweifel, dass auch diese Passage sich auf Marihuana bezog und der Beschuldigte sich bei G._____ erkundigte, welche Menge der Ware zum Verkauf zur Verfügung stehe, worauf ihm dieser mitteilte, dass er, der Beschuldigte, 30 hier habe und in 15 Tagen noch 20 kämen. Für welche Menge die Angaben 30 und 20 standen, wird noch zu erörtern sein. Festzuhalten ist jedoch, dass die Äusserungen des Beschuldigten im abgehörten Gespräch den Schluss zulassen, dass G._____ ihm Marihuana geliefert hatte, welches er mit seinem Gefolge verkaufen wollte, wobei er auch für den Absatz künftiger Lieferungen sorgen wollte ("Es spielt keine Rolle, es soll kommen, wir werden das langsam vernichten…" ). Dass L._____ sich ebenfalls aktiv am Gespräch beteiligte, -- 72 of 156 -ändert nichts an der Erkenntnis, dass der Beschuldigte selber im Marihuanahandel aktiv war. L._____ war, wie sich aus dem Gespräch vom 17. Dezember 2013 ergibt, nach dem Willen des Beschuldigten bei seinen Geschäften mit Marihuana für den direkten Kontakt mit den Abnehmern zuständig und im Übrigen im Gegensatz zum Beschuldigten ("Sag mir, wo der Unterschied ist, das ist für mich das Selbe" ) als Konsumentin auch sachkundig. Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, dass sie sich zur Qualität bzw. zu den mit der schlechten Qualität verbundenen Absatzschwierigkeiten des zuletzt vorhandenen Marihuanas äusserte und erklärte, dass nur Gras von besserer Qualität (gewinnbringend) verkauft werden könne.
6.3.1. Was die Menge betrifft, für welche die Angaben 30 und 20 standen, ist zunächst festzuhalten, dass die abgehörten Gespräche insgesamt keinen Zweifel daran lassen, dass der Beschuldigte Marihuana im Kilobereich zwecks Weiterverkaufs übernahm. Etwas anderes hätte für den Beschuldigten, der selber nicht konsumierte, angesichts der vergleichsweise geringen Gewinnspanne beim Handel mit Marihuana auch keinen Sinn gemacht. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass sich die Angaben 30 und 20 auf eine Menge im Grammbereich bezogen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass es sich um Kilogramm handelte, zumal auch der Übernahmepreis vom Beschuldigten immer auf Kilobasis diskutiert wurde. L._____ bestätigte diese Annahme in den Einvernahmen vom 18. September 2014 und 14. Januar 2015, wobei sie auch festhielt, dass G._____ die Ware in zwei Taschen abgepackt in Kilos gebracht habe; genau kenne sie die Menge aber nicht, weil sie sie nicht gewogen habe (Urk. HD 3/7 S. 3 f.; HD 3/9 S. 1 f. u. 5 f.). In anderen Einvernahmen gab sie jedoch an, G._____ habe lediglich eine Tasche mit Marihuana abgepackt in Halbkilosäcke gebracht, es seien insgesamt neun oder 10 Kilogramm gewesen (Urk. HD 3/3 S. 3 f.; HD 3/4 S. 2; HD 2/24 S. 2 f.). Einheiten von einem halben Kilo erwähnte auch der Beschuldigte im abgehörten Gespräch vom 12. Januar 2014 ("UM: Ja, aber in welchen Einheiten, Grössen? A._____: Halbes Kilo"; vgl. Urk. HD 18/1-3 Beilage zu Urk. HD 2/17). Ausgehend von Einheiten von einem halben Kilo hätte sich die gelieferte Gesamtmenge bei 30 Einheiten allerdings auf 15 Kilogramm belaufen und nicht wie von L._____ behauptet auf lediglich neun bis zehn Kilogramm. Die Annahme liegt nahe, dass sie mit ihren diesbezüglichen Aussagen ih-- 73 of 156 -ren eigenen Beitrag im Drogenhandel in einem etwas milderem Licht erscheinen lassen wollte. Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass die Passage des Audioprotokolls vom 4. Januar 2014, aus welcher sich die Mengenangabe von "30" ergebe, falsch übersetzt worden sei: Statt dass G._____ gesagt habe "Hier hast du 30", müsse es wie vom Beschuldigten richtig übersetzt heissen "Bruder habe noch 30" (Urk. 174 S. 50 f. bzw. Urk. 175/6). Insofern die Verteidigung daraus ableiten will, dass sich aus der neuen Übersetzung ergibt, dass der Beschuldigte "nichts mit der Sache zu tun haben wollte", geht sie fehl. Aus dem Gesamtzusammenhang der fraglichen Konversation ergibt sich vielmehr, dass diese "30" tatsächlich dem Beschuldigten übergeben wurden. So weist G._____ hernach darauf hin, dass in 15 Tagen noch
20 kommen würden, was im Zusammenhang mit der darauf erfolgenden Aussage des Beschuldigten, dass dies keine Rolle spiele, es kommen solle, und sie das langsam vernichten würden, ohne Übergabe der "30" keinen Sinn ergeben würde. Abgesehen davon ergibt sich die Beteiligung des Beschuldigten am Marihuanahandel auch aus den bereits erörterten Umständen (s. insb. vorstehend unter E. 6.2.), woran auch die weiteren seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten neuen Übersetzungen hinsichtlich des Gesprächs vom 12. Januar 2014 (Urk. 174 S. 51 f. bzw. Urk. 175/8) nichts zu ändern vermögen.
6.3.2. Die Annahme, dass es sich bei der von G._____ gelieferten Menge Marihuana um mindestens 15 Kilogramm gehandelt hatte, rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung folgender Äusserungen der Beteiligten in abgehörten Gesprächen, wobei unerheblich ist, ob die Ware im Laufe der Zeit durch Austrocknen an Gewicht verlor (vgl. dazu Urk. HD 1/5/21/5 und HD 3/9 S. 1 f.): So sagte L._____ am 10. Januar 2014 zum Beschuldigten (Urk. HD 1/5/17/2): L._____: […] So schnell wie er behauptet, ist er das Zeug auch nicht losgeworden. Weisst du noch, das letzte Mal als er hier war, wann war das, am Samstag, sorry es ist keine Woche vergangen, (unverständlich) die Hälfte ist immer noch hier […]. Der Samstag, auf den sich die Äusserung von L._____ bezog war der 4. Januar 2014, also der Tag, an welchem G._____ die mit 30 bezeichnete Menge Mari-- 74 of 156 -huana gebracht hatte. Am 10. Januar 2013 war davon noch die Hälfte, also 15, vorhanden. Wenn L._____ diesen Gesprächsteil in der Einvernahme vom 14. Januar 2015 so erklärte, dass die Ware durch Trocknung die Hälfte des Gewichts verloren habe (Urk. HD 3/9 S. 1 f.), widerspricht das dem Wortlaut ihrer Äusserung klar, zumal die Rede von "loswerden" ist und sie die Tatsache, dass immer noch die Hälfte des Zeugs hier sei, offensichtlich bedauert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hälfte der Lieferung vom 4. Januar 2014 bis zu diesem Zeitpunkt verkauft worden war. Ausgehend von der Annahme, die Mengenangabe im Gespräch vom 4. Januar 2014 habe sich auf eine Einheit von einem halben Kilo bezogen, entsprach die am 10. Januar 2014 noch vorhandene Hälfte (15 Einheiten) 7,5 Kilogramm Marihuana. Dass zu diesem Zeitpunkt noch Ware in dieser Grössenordnung im Besitz des Beschuldigten war, erhellen folgende Gespräche: Im am 12. Januar 2014, ab 16.08 Uhr, abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten, G._____ und einem H._____ lenkte der Beschuldigte das Gespräch gegenüber H._____ auf "Gras", erwähnt einen der "das beste Gras" habe und es in Einheiten von einem halben Kilo verkaufe und dass "für uns gegenüber ist der Preis 6,5/6,2 kann ich es (unverständlich) das ist der letzte Preis mir gegenüber. Wir könne es für 8 verkaufen. Das ist oberhammer top." (Urk. HD 1/5/18/1 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/17). H._____ gab darauf an: "Ich kenne schon einen…". Darauf kam G._____ dazu, welchen H._____ fragte, ob er auch mit "Weissem" arbeite, wobei er – wie der Beschuldigte übersetzte – aber nur ungern mit Kokain handle. Darauf konzentrierte sich das Gespräch nach einem weiteren kurzen Wortwechsel betreffend Kokain wieder auf "Gras" und der Beschuldigte teilte H._____ mit, dass er ihnen – also ihm und G._____ gegenüber – 6,2 für ein Kilo zahlen müsse, wenn er Abnehmer finde, die regelmässig kiloweise kaufen würden. 6,2 übersetzte er G._____ gegenüber dabei mit 6200 ("6200 habe ich ihm gesagt, uns gegenüber, wenn er viele Kunden findet. So hast du es mir gesagt" ) und erwähnte, da G._____ damit offenbar zunächst nicht einverstanden war, er habe H._____ gesagt 6,5 auf das Stück. Wenn er jemanden finde auf 10 Stück, "dann 6…" (Urk. HD 1/5/18/2). Verkaufen könne man das für 8000. Darauf erklärte H._____, dass er einen für "Gras" habe; er treffe ihn heute Abend, was der Beschuldigte G._____, der weiter mit dem seiner Ansicht nach tiefen Preis haderte, übersetzte -- 75 of 156 -(Urk. HD 1/5/18/3). In der Folge packte G._____ unter Mithilfe des Beschuldigten für H._____ Marihuana ein ("Noch ein Sack, um es einzupacken. Hast du eine Folie?" ). H._____ äusserte dann: "Kannst du mir 2 so …2,3 so geben? Ich habe noch einen, welcher damit handelt." Darauf wies der Beschuldigte G._____ an, "ihm" noch eine Folie zu geben; er brauche noch eine, er habe noch jemanden (Urk. HD 1/5/18/2). Darauf warnte H._____ den Beschuldigten vor strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens ("I._____ Gott verdammt, pass auf, das sie dich nicht rein nehmen" ), worauf der Beschuldigte erklärte, dass er es nicht mache und darauf verwies, dass "das jetzt mal im Zimmer von L._____ sei, dort wo sie ihre Kleider habe". Schliesslich sagte H._____, "ein Kilo 6,2" und der Beschuldigte bejahte (Urk. HD 1/5/18/2). Dass es auch in diesem Gespräch um den Verkauf von Marihuana im Kilobereich ging bedarf angesichts des Umstandes, dass Einheiten von einem halben Kilo, 2,3 und der Kilopreis als die für die Bezahlung relevante Grösse erwähnt wurden, keiner weiteren Begründung. Das Gespräch zeigt auf, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2013 zumindest ein bis eineinhalb Kilogramm Marihuana verkaufte. Allerdings ist der Beschuldigte hinsichtlich des H._____ involvierenden Anklagesachverhaltsabschnittes in Anklageziffer A.II.2.2. freizusprechen (s. vorstehend unter E. II.6.4.), weshalb der Verkauf einer konkreten Drogenmenge an jenen nicht erstellt ist.
6.3.3. Am 20. Januar 2014 wurde schliesslich erneut ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und L._____ abgehört, die auf dem Sprung in den Ausgang war (Urk. HD 1/5/20 bzw. Beilage zu Urk. HD 2/10): "L._____: Das auf dem Schrank kommt morgen weg und plus 4 Kilo. I._____: Ok, super. L._____: Und das heisst, dass wird zwischen 5 und 6 sein. I._____: Ok. […] L._____: Das wird wahrscheinlich morgen Mittag ablaufen. Und das was auf dem Schrank ist, ich habe ein paar Proben raus genommen und dann kann das so, als halbes Kilo verkaufen, fass es jetzt einfach nicht an, jetzt -- 76 of 156 -nehmen wir nichts mehr raus, ist gut? He, ich rede mit dir, ich weiss, dass du ein schwer beschäftigter… I._____: (unverständlich) L._____: Und jetzt noch etwas. Diese 4 Kilo habe ich für 7,5 verkauft. Er möchte 6,5 das heisst, ich und du machen 4000 Stutz (unverständlich). Ich habe es gerechnet, ich und du haben 4000 Stutz Gewinn. I._____: (unverständlich) (Wortwechsel) L._____: Die Italiener (unverständlich) habe mich gefragt, ob das möglich wäre zwischen 10 und 30 Kilo jede Woche I._____: Jede Woche kein Problem. L._____: Bist du sicher. I._____: 100 Prozent. […] Am 20. Januar 2014 waren also noch zumindest 5 bis 6 Kilogramm Marihuana vorhanden.
6.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffern A.II.2.1 und 2.2 insoweit rechtsgenügend erstellt ist, als dass der Beschuldigte am 4. Januar 2014 von G._____ mindestens 15 Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf erhielt. Das Marihuana wurde in der Folge in der Wohnung des Beschuldigten gelagert und von ihm bzw. von der von ihm damit beauftragten L._____ verkauft. E. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
1. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2)
1.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.2. ist zu beachten, dass die Einstellung hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur Misswirtschaft in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.11.2.). Zu beurteilen verbleibt die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Anstiftung zum Betrug. Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD 2/7 S. 1 ff.; Urk. ND 2/4 S. 1; Urk. HD 68 S. 8; Prot. II S. 41), -- 77 of 156 -die Aussagen von AH._____ (Urk. ND 2/2 S. 3 ff.; Urk. ND 2/3 S. 1 ff.) und ein Audioprotokoll im Rahmen der Aktion "V._____" vom 5. August 2013 (Beilage zu Urk. HD 2/7) bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte dieser Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.2.1.-2.2.2.) verwiesen werden kann.
1.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf – insoweit er überhaupt Aussagen traf – anlässlich seiner Einvernahmen durchgehend. Durch das Audioprotokoll vom 5. August 2013 ergibt sich allerdings ein klares Beweisergebnis: So wird daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte gemeinsam mit K._____ versuchte, AH._____ zu überreden bzw. dass diese ihn aufforderten, bereits verschuldete Firmen zu übernehmen und über die Firmen Waren zu bestellen, bis diese Konkurs gehen. Der Beschuldigte und K._____ klärten AH._____ detailliert über die Vorgehensweise hinsichtlich der Firmenübernahme, der Warenbestellungen und den anschliessenden Konkurs auf. In diesem Zusammenhang zeigten sie AH._____ auch die finanziellen Vorteile und die sich dadurch ergebende Möglichkeit des Schuldenabbaus auf. Überdies boten sie an, AH._____ auf das Konkursamt zu begleiten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 174 S. 64 f.) wird aus der Konversation offensichtlich, dass betrügerische Geschäfte abgewickelt werden sollten. Während AH._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2014 noch ausdrücklich zu Protokoll gab, dass das, was der Beschuldigte und K._____ ihm angeboten hätten, Betrug darstelle und für ihn illegal gewesen sei (Urk. ND 2/2 S. 9), relativierte er dies anlässlich seiner nachfolgenden Zeugeneinvernahme vom 12. Mai 2015, anlässlich welcher er allerdings bestätigte, das Gespräch gemäss Audioprotokoll geführt zu haben (Urk. ND 2/3 S. 7), erheblich: Damals brachte er vor, sich nicht mehr an Details erinnern zu können und sprach davon, dass es sich dabei nicht um ein Angebot gehandelt habe, sondern lediglich um ein Gespräch darüber, eine Art Idee, welche er nicht ernst genommen und auch abgelehnt habe (Urk. ND 2/3 S. 2 ff.). Diese als Zeuge gemachten ausweichenden Aussagen von AH._____ vermögen am klaren, sich auf das Audioprotokoll vom 5. August 2013 stützenden Beweisergebnis indes nichts zu ändern, woraus sich – entgegen der Darstellung des Zeugen AH._____ -- 78 of 156 -– auch eine hinreichende und zeitnahe Konkretisierung des Betrugs ergibt. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass der Beschuldigte davon sprach, dass "jetzt gerade ein paar Firmen bereit" wären, sowie mit seiner Aussage "wenn du möchtest, kann ich morgen oder so, mit AL._____ einen Termin machen, und dann geht es" (Anhang zu Urk. HD 2/7 Abschnitt nach 22:02 Uhr), weshalb vorliegend – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 65) – kein belangloses Geschwätz vorliegt.
1.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.2.2.3.) ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B.2. hinsichtlich der Anstiftung zum Betrug daher als rechtsgenügend erstellt zu erachten.
2. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3)
2.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.3. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/4 S. 9 u. 26; Urk. HD 2/8 S. 24 ff.; Urk. HD 2/12 S. 3 ff.; Urk. ND 3/2 S. 5 ff.; Prot. II S. 41) und von Q._____ (Urk. ND 3/2 S. 3 ff.), ein Telefonprotokoll vom 22. November 2013 (Anhang zu Urk. HD 2/4), ein Handelsregisterauszug der AE._____ GmbH vom 13. November 2013 (Urk. ND 3/4), eine Generalvollmacht der AE._____ GmbH zu Gunsten von K._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 3/5) sowie Editionen der AF._____ AG und der Post (Urk. ND 8/6/6-24) bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte dieser Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.3.2.1.–3.2.5.1.) verwiesen werden kann.
2.2. Auch bezüglich dieses Anklagepunktes bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt konstant. Sein Aussageverhalten ist klar als ausweichend zu bezeichnen. Kleinere Zugeständnisse erfolgen lediglich dort, wo vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses keine anderen Erklärungen mehr möglich waren: So räumte der Beschuldigte ein, dass er der Umleitung der Post nach AP._____ [Ortschaft] zugestimmt und die Post entgegen genommen habe (Urk. HD 2/12 S. 19; Urk. HD 2/8 S. 26; Urk. ND 3/2 S. 5 ff.). Weitere Erklärungen wie diejenige, dass immer fremde Personen bei ihm zu Hause gewesen -- 79 of 156 -seien, womit die Bestellung der Mobiltelefone über die IP-Adresse... des Nachbars des Beschuldigten, AQ._____, erklärt werden könne (Urk. HD 2/12 S. 19), erscheinen zwar nicht ausgeschlossen, entfalten im Gesamtzusammenhang aber – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E. 3.2.5.1.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 174 S. 69 f.) – wenig Überzeugungskraft. Aus der seitens der AF._____ gelieferten Aufstellung ergibt sich jedenfalls klar, dass alle in Frage stehenden Telefone über die besagte IP-Adresse bestellt wurden, welche sich – nach entsprechender Abfrage des CCSI – als diejenige des Nachbars des Beschuldigten entpuppte. Die von der AF._____ edierten Bestellungen sowie die dazugehörigen Lieferscheine belegen rechtsgenügend, dass am 14. November 2013 über den Onlineshop acht iPhones, jeweils mit einem Mobilabonnement für 24 Monate, mit einem Gesamtwert von CHF 1'672.– auf AR._____ bzw. die AE._____ GmbH bestellt und in der Folge an die entsprechende Firmenadresse versandt wurden. Seitens der Vorinstanz wurde überdies zutreffend erwogen (Urk. 89 E. II.E.3.2.5.1.), dass nicht daran gezweifelt werden könne, dass die Bestellungen vom Beschuldigten, in Zusammenarbeit mit K._____, ausgeführt wurden und dass die beiden nie die Absicht hatten, die AF._____-Rechnungen auch zu bezahlen, was sich aus dem Umstand, dass die Mobiltelefone auf die Firma AE._____ GmbH bestellt wurden und es sich dabei um das gleiche Vorgehen handelte, wie sie es bereits in Anklageziffer B.2. AH._____ schmackhaft haben machen wollen, ergebe. Deshalb ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass sich der Beschuldigte und K._____ auf Kosten der Firma mit den Mobiltelefonen unrechtmässig bereichern wollten. Dass Q._____ die Mobiltelefone selbst bestellt haben soll, kann gestützt auf seine glaubhaften, dies verneinenden Aussagen (Urk. ND 3/2 S. 4 f.) ausgeschlossen werden. Auch dass er die von ihm bei der Poststelle abgeholten Pakete der AF._____ für sich behielt, erscheint vor diesem Hintergrund wenig plausibel, weshalb seinen Ausführungen, wonach er die bei ihm eingegangenen Pakete von AF._____ an den Beschuldigten und K._____ weitergeleitet habe (Urk. ND 3/2 S. 4), zu folgen ist. Auch wenn er lediglich von einem entsprechenden Paket der AF._____ spricht, demgegenüber sich aus den Lieferscheinen eine Zustellung von drei Paketen ergibt, vermag dies weder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schmälern noch das Beweisergebnis zu ändern. Dass eine -- 80 of 156 -andere Drittperson die Mobiltelefone bestellt und entgegengenommen hat, kann bei diesem Beweisergebnis ausgeschlossen werden. Schliesslich kann sich der Beschuldigte auch dadurch nicht entlasten, indem er die ganze Verantwortung auf K._____ zu überwälzen sucht, indem er vorbringt, für eine einmalige Zahlung von Fr. 200.– lediglich die AT._____ GmbH als Lieferadresse zur Verfügung gestellt, ansonsten aber nichts mit der Geschäftsabwicklung zu tun gehabt zu haben (Urk. ND 3/2 S. 7). Dieser Darstellung der Geschehnisse widerspricht bereits die sich durch das Telefonprotokoll vom 22. November 2013 ergebende Sachlage, wonach der Beschuldigte nicht nur über die abgewickelten Geschäfte Bescheid wusste, sondern diesbezüglich auch Anweisungen erteilte (Anhang zu Urk. HD 2/4). Es ist deshalb zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 174 S. 70 ff.) – arbeitsteilig zusammen mit K._____ handelte. An dieser Sachlage ändert auch der seitens der Verteidigung gemachte Einwand nichts, dass erwiesen sei, dass der Beschuldigte am 4. und 25. Januar 2014 in abgehörten Gesprächen gesagt habe, dass er keine iPhones zum Verkaufen habe bzw. er selber eins gekauft habe (Urk. 174 S. 73 f.), insbesondere weil dies einen bereits vor diesen Daten erfolgten Weiterverkauf der acht iPhones nicht ausschliesst.
2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.3.2.5.2.) ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B.3. daher rechtsgenügend erstellt.
3. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4)
3.1. Anklageziffer 4.1.1.
3.1.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.1. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1-26, insbesondere Urk. HD 2/2; 2/4; 2/21; Urk. HD 68 S. 8 f. u. 13; Prot. II S. 41 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), der am 6. Januar 2014 erfolgte Widerruf eines am -- 81 of 156 -14. November 2013 in Auftrag gegebenen Nachsendeauftrages hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____ (Urk. ND 4/14 S. 1), zwei Kauf-/Mietquittungen der W._____, Filiale AV._____ [Einkaufszentrum], hinsichtlich zweier Fernsehgeräte "Samsung" vom 12. und 13. November 2013 (Urk. ND 4/8 S. 1 f.) bzw. die entsprechenden Rechnungen (Urk. ND 4/48) sowie die B._____ betreffenden (übrigen) KESB-Akten (Urk. 137) vor.
3.1.2. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von B._____, welcher anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und K._____ vom 16. Oktober 2014 (Einvernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) seine am 30. Januar 2014 bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. ND 4/2-3) als zutreffend bestätigte. K._____ habe er über eine Drittperson kennengelernt und den Beschuldigten habe ihm K._____ vorgestellt und zu ihm nach Hause gebracht, damit er jemanden Neuen kennenlerne. Auf die Frage, wie damals die Beziehung zu diesen beiden Personen gewesen sei, antwortete B._____, dass die Beziehung frisch und neu gewesen sei, wobei er nicht gewusst habe, auf was er sich eingelassen habe. An einen Streit mit den beiden vermochte sich B._____ nicht zu erinnern. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss Anklageziffer 4.1.1. führte B._____ aus, dass sie zu Dritt im W._____ AV._____ gewesen seien und die beiden anderen TV-Geräte geleast hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie alles auf eine Firma umschreiben würden, die in Konkurs gehe, so dass er (B._____) nichts damit zu tun hätte. Da die Post umgeleitet worden sei, habe er keine Rechnungen erhalten. Ab und zu habe ihm der Beschuldigte Post vorbeigebracht, wobei alles offen gewesen sei. Auf die Frage, wer auf die Idee gekommen sei, dass er (B._____) einen neuen TV brauche, erwiderte B._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, er (B._____) habe so eine schöne Wohnung und einen alten TV und dass er einen neuen bräuchte. Er (B._____) habe gemeint, ja also, warum nicht. Es seien mehrere TV aufs Mal gewesen, so wie er sich erinnern möge. Einer sei zu ihm gekommen. Was mit den anderen Geräten geschehen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm hernach gesagt, er brauche den Fernseher und würde ihm einen anderen, besseren bringen, was dann aber nicht geschehen sei. Er habe immer noch denselben wie vor zehn Jahren. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Auf die Frage, weshalb er das ge-- 82 of 156 -glaubt habe, erwiderte B._____, dass er naiv und leichtgläubig, halt so ein Mensch sei. Er habe ja einen Unfall gehabt und gedacht, sie würden ihm etwas entgegenkommen und ihm etwas helfen. Er habe gedacht, das sei ihre Absicht, worin er sich aber leider getäuscht habe. Sie hätten daraufhin ein oder zwei TV-Geräte (bzw. Laptops, s. nachstehend unter E. 3.2.3.) in AK._____, in der Nähe der Post, in einem Laden verkauft. K._____ habe das Geld hierfür erhalten, er habe nichts davon gesehen. Der Herr im Laden habe ja nicht gewusst, woher die Geräte seien, hätten sie sich doch in den Neuverpackungen befunden. Auf die Frage, weshalb seine Post an eine Firma umgeleitet worden sei, erwiderte B._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er dort wohne. Über die Firma wisse er nichts. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die Post so bearbeiten könne und er (B._____) keinen Stress und nichts damit zu tun habe. Bei AW._____ handle es sich um einen Kollegen des Beschuldigten, welcher ihn als einziger gewarnt habe. AW._____ habe ihn ein- oder zweimal angerufen. Er habe aber nichts mit ihm zu tun gehabt. AW._____ habe nichts mit der Post zu tun gehabt und er habe ihm auch keine Vollmacht gegeben. B._____ verneinte, sich mit dem Konkurs von Firmen oder Leasinggeschäften auszukennen. Er sei aktuell zu 20% arbeitsfähig und sei jeweils an den Werktagen für jeweils zwei Stunden als Kinderbetreuer in einem Hort tätig. Er sei IV-Bezüger und da werde vorgeschrieben, wie lange er ausserhalb des geschützten Rahmens arbeiten dürfe. Er wohne selbständig. Seinen aktuellen Gesundheitszustand bezeichnete B._____ als eigentlich gut. Er habe keine Beschwerden. Spätfolgen seines Unfalls merke er beim Gehen. Ausserdem fehle ihm der Geruchssinn. Er verfüge über einen Führerausweis der Kategorie B. Der Beschuldigte, K._____ und er hätten sich wegen des Rückzugs der Anzeige beim Hotel BA._____ in BB._____ [Ortschaft] getroffen. K._____ sei schon blau gewesen und ein wenig laut geworden. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle sich zusammenreissen und keine Szene machen. Die Anzeige zurückziehen habe er wollen, weil der Beschuldigte gesagt habe, es würde gut kommen und er (B._____) solle sich wegen des Geldes keine Sorgen machen. B._____ gab ferner zu Protokoll, dass er seitens des Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt worden sei, seine Anzeige gegen jenen zurückzuziehen. Der Beschuldigte habe ihm lediglich klarmachen wollen, dass er (B._____) der Schul-- 83 of 156 -dige sei, weil er unterschrieben habe und nicht er (der Beschuldigte). B._____ ergänzte, dass er einfach sagen wolle, dass ihm der Beschuldigte und K._____ schöne Augen gemacht hätten und ihn an Orte gebracht hätten, wo er noch nie gewesen sei. Es habe ihm auch gefallen, bis er dann verstanden habe, was das für Betriebe gewesen seien (Urk. HD 2/19 S. 2 ff.). Bei der Polizei hat B._____ am 20. Januar 2014 (als Auskunftsperson befragt) ausgesagt, dass er anfangs November 2013 an einer Bushaltestelle einen K.'_____ [recte: K._____] kennen gelernt habe. Sie hätten die Nummern ausgetauscht. Irgendwann habe sich dieser telefonisch bei ihm gemeldet und gefragt, ob er vorbeikommen könne, er würde ihm gerne einen Kollegen vorstellen. Er habe ihm dann den Kollegen als "A.'_____" vorgestellt. K._____ habe gesagt, dieser hätte es voll im Griff. Sie hätten ihm "auf billige Art" etwas Gutes tun wollen, da er ja nicht viel verdiene. Sie würden einkaufen gehen und er dürfe sich dann auch etwas auswählen. Beide hätten ihm gesagt, dass er zwar die Leasingverträge unterzeichnen müsse, der Leasingvertrag dann aber auf die Firma AT._____ GmbH überschrieben würde, welche dann die Raten bezahlen würde, womit er nichts mehr damit zu tun hätte. Daraufhin seien sie in den W._____ AV._____ gegangen, hätten einen LED Fernseher der Marke Samsung gekauft und hätten ihn mitgenommen. Sie seien an verschiedenen Tagen in den AV._____ gegangen, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie gegangen seien und was genau sie gekauft hätten. Die Vorgehensweise sei aber immer dieselbe gewesen. So hätten sie im W._____ und AA._____ schlussendlich mehrere Fernseher gekauft. Den Fernseher habe er zuerst zu sich nach Hause nehmen können. Ein paar Tage habe ihm K.'_____ [recte: K._____] telefoniert und gesagt, er würde den Fernseher brauchen, er würde dann einen anderen bekommen. Der Beschuldigte habe ihm damals im November gesagt, er solle seine gesamte Post zur erwähnten AT._____ GmbH umleiten lassen, so könne die Firma alles übernehmen. Der Beschuldigte habe ihm dann jeweils lediglich die Post vorbei gebracht, welche er habe sehen dürfen. Rechnungen vom Auto oder von den Multimediageräten habe er nie gesehen. Er sei vom Beschuldigten oder K._____ nie zu seinem Verhalten genötigt oder bedroht worden. Stutzig sei er erst geworden, als ihm der Beschuldigte mehrere Lohnausweise gegeben habe, um das Auto zu -- 84 of 156 -leasen. B._____ gab zu Protokoll, dass er sich als naiv bezeichnen würde. Die beiden hätten ihm einfach immer gut etwas vormachen können, das sei schwierig zu erklären (Urk. ND 4/2 S. 2 ff.). Am 27. Januar 2014 wurde B._____ noch ein weiteres Mal polizeilich einvernommen. Aus der Einvernahme ergibt sich, dass B._____ am besagten Datum seine Anzeige zurückziehen wollte. Seitens der Polizei dazu befragt, wie das komme, gab er zu Protokoll, dass ihn K.'_____ [recte: K._____] ihn am Vortag angerufen und eine Besprechung vorgeschlagen habe. Er sei skeptisch gewesen. K.'_____ [recte: K._____] habe ihn dann noch einmal angerufen. Er habe sich dann entschieden, zur Besprechung zu gehen, damit er erfahre, was mit dem Geld los sei. Dort sei er auf K.'_____ [recte: K._____] und den Beschuldigten getroffen. Diese hätten auf ihn eingeredet. Er (B._____) habe wissen wollen, wo das Problem mit den Überweisungen gewesen sei und weshalb sie so viele Zahlungen getätigt hätten. Der Beschuldigte sei dann auf K._____ sauer gewesen und gesagt, er müsse das zurückzahlen. K._____ habe dann gesagt, er habe wieder ein wenig Geld und könne die Schulden von Fr. 1'500.– bei seinem (B._____s) Nachbarn begleichen. Sie sagten, dass das Geld, das sie einbezahlt hätten von der Post retourniert worden sei, da er (B._____) dort keine Einnahmen hätte und seitens der Post deshalb Verdacht geschöpft worden sei. Ihm seien von den beiden EUR 160'000.– in Aussicht gestellt worden, dabei habe es sich um den Verkaufspreis für den Porsche gehandelt. Auf den Vorhalt, weshalb einer in Serbien für einen Porsche, welcher in der Schweiz Fr. 80'000.– koste, EUR 160'000.– bezahlen solle, erwiderte B._____, dass er dies auch nicht wisse bzw. dass der Käufer den ursprünglichen Kaufpreis nicht kenne. Auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er bei der Polizei aussagen solle, meinte B._____, dass er ja auch nicht seine Verwandten oder die Möglichkeit, nach Serbien zu gehen, aufs Spiel setzen wolle. Er wolle einfach, dass das sauber laufe. Auf den Vorhalt, ob er unter Druck gesetzt worden sei, die Anzeige zurückzuziehen, antwortete B._____, eigentlich nicht. Sie hätten gesagt, er solle machen, was er wolle. Aber das Problem sei ja, dass er (B._____) unterzeichnet habe. Es müsse ja nur noch der Transfer vom Geld klappen. Angst würde er nicht unbedingt haben. B._____ bestätigte erneut, nicht dazu genötigt worden zu sein, -- 85 of 156 -die Anzeige zurückzuziehen. Er ergänzte indes, dass sie einfach gesagt hätten, dass wenn das Auto weiterhin ausgeschrieben sei, er natürlich das Geld nicht sehen würde. Ihm sei gesagt worden, er solle Vorsicht tragen, sollte er wieder nach Serbien gehen. Auch müsse er mit einer Gegenanzeige rechnen, vermutlich seitens des Besitzers, der Beschuldigte habe damit nichts zu tun. Die zwei Zettel, welcher er heute mitgebracht habe, habe er selbst geschrieben. Er (B._____) habe nichts vergessen wollen. Er habe gestern erzählt und er (B._____) habe aufgeschrieben (Urk. ND 4/3 S. 1 ff.).
3.1.3. Die zwei erwähnten, von B._____ verfassten Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2) enthalten folgenden Text: "Ich möchte Anzeige zürück undwiederruflich ziehen Das Fahrzeug ist nicht geklaut es ist verkauft und das Geld der Bank in der nächste 2-3 Wochen ausbezahlen vollständig Bestätigung Strafrückzug". "Keine Ausschreibung aufs Auto Komplette Anzeige löschen Tschuldigung für die Uhmständ".
3.1.4. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt konstant (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 8. April 2014 gab er zu Protokoll, dass er B._____ im Vorjahr im McDonald's kennen gelernt habe. K._____ habe Kontakt zu jenem gepflegt. B._____ habe ihm damals einen gewissen AW._____ als seinen Partner vorgestellt. Dieser AW._____ habe B._____ verarscht. Er wisse, dass es dabei um Fernseher, Telefongeräte, Mac-Books etc. gegangen sei. Dieser AW._____ habe ihm auch einmal ein Bett verkauft. Er wisse, dass Tankkarten auf B._____ lauteten, die AW._____ besässe. AW._____ habe auch seinen Briefkasten der AT._____ in AP._____ verwendet und habe auch die Post von B._____ dorthin umgeleitet. Er selbst habe mit B._____ nichts zu tun. Abgesehen von dem einen Mal in Serbien habe er jenen auch nie selber getroffen, habe keine Geschäfte mit B._____ abgewickelt. Auch verneinte der Beschuldigte, dass B._____ in seinem Auftrag Leasingverträge auf Gegenstände wie Fernse-- 86 of 156 -her, Computer sowie auf einen Personenwagen unterzeichnet haben soll. Angesprochen auf die in seiner Garage vorgefundenen elektronischen Geräte, gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese seien für ein Call-Center im BC._____ [Ortsangabe] (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. April 2014 bestritt der Beschuldigte, dass er B._____ dazu gebracht habe, eine Vielzahl von Verträgen einzugehen, und er hernach die Waren verkauft habe bzw. dass er hierfür die Firma AT._____ GmbH eingesetzt habe (Urk. HD 2/2 S. 3). Im Rahmen der von der Anklagebehörde an die Polizei delegierten Einvernahme vom 17. April 2014 sagte der Beschuldigte aus, dass er B._____ erstmals im McDonald's AV._____ gesehen habe. Er habe weder direkt noch indirekt mit jenem zu tun gehabt. Es sei nie von Geschäften die Rede gewesen. Er habe auch keinen Kontakt mit dem Typ, weder telefonisch noch privat noch sonstwas. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass B._____ seines Wissens die bezogenen Waren selbst verkauft habe. Mit ihm habe das nichts zu tun. Er habe nie etwas von B._____ bekommen, was jenem gehöre. Der Beschuldigte räumte ein, dass die Post von B._____ für ein, zwei Monate an ihn bzw. die AT._____ umgeleitet worden sei. B._____ habe allerdings eine Vollmacht auf AW._____ ausgestellt, mittels welcher dieser die Post von B._____ habe beziehen können. Der grösste Teil der Post sei dann zu AW._____ gekommen, welcher auch immer noch über einen Schlüssel zu seinem Briefkasten in AP._____ verfüge. Für das Zur-Verfügung-Stellen der Adresse habe AW._____ ihm Fr. 200.– bezahlt. Sämtliche Post, welche für B._____ gekommen sei, habe er im Milchkasten deponiert und B._____ bzw. AW._____ hätten sie abgeholt oder AW._____ habe sie abgeholt. Er habe nie Post gelesen oder geöffnet. Heimelektronik, deren Verträge durch B._____ unterschrieben worden seien, habe er nie an die Adresse der AT._____ GmbH geliefert bekommen. Er habe von B._____ nie etwas profitiert. Er denke nicht, dass B._____ beeinflussbar sei (Urk. HD 2/4 S. 14 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2014 gab der Beschuldigte zu den ihn belastenden Aussagen von B._____ zu Protokoll, dass er nur sagen könne, dass er (B._____) sich und andere schützen möchte und alles nur auf Einfluss -- 87 of 156 -von seiner Familie und seines Partners mache. Mit B._____ habe er persönlich nichts zu tun und gar keinen Kontakt gehabt. Er habe ihn ausserhalb der Serbien-Reise nur zwei-, dreimal gesehen. Dass dieser leicht beeinflussbar oder krank sei, sei ihm nicht aufgefallen. Aus seiner Sicht sei es einzig so, dass B._____ jemanden suche, der für sein Handeln die Verantwortung tragen solle (Urk. HD 2/21 S. 1 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2015 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, mit den gesamten Behauptungen nichts zu tun zu haben (Urk. HD 2/26 S. 16). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt erneut, wobei er präzisierte, mit B._____ in keinem Laden gewesen zu sein. Er bestätigte indes, mit B._____ nach Serbien gefahren zu sein (Urk. HD S. 8 f. u. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er B._____ mit K._____ im McDonald's im AV._____ kennengelernt habe. Er habe einen normalen Eindruck von ihm gehabt. Man sehe ihm nicht an, dass er geistig eingeschränkt sei. Der Anklagevorwurf stimme nicht (Prot. II S. 41 f.).
3.1.5. Aus dem Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH, vom 4. Februar 2014 (Urk. ND 4/13; unterzeichnete Fassung in den beigezogenen Akten der KESB: Urk. 137/1/9), welches den Betreff "Neurologische Standortbestimmung" trägt, ergibt sich, dass die Verlaufskontrolle zeige, dass bei B._____ die sechs Jahre zuvor letztmals kontrollierten Störungen als Folgen der sehr schweren Hirnverletzung im Jahre 2000 praktisch unverändert weiter bestehen würden. Dies gelte insbesondere auch für die neuropsychologischen erheblichen Beeinträchtigungen. Es bestehe weiterhin eine deutliche anamnestische Funktionsstörung des Gedächtnisses, exekutive Beeinträchtigungen (Handlungsplanung), deutliche Störungen der Selbstwahrnehmung, der Selbststeuerung, und dem Eigenmonitoring, und auch leichte Störungen der Aufmerksamkeit. Eine kurze Stichprobe zum Gedächtnis zeige deutlich, dass die Merkfähigkeit massiv beeinträchtigt sei: Von drei Alltagsgegenständen könne nach einer kurzen Ablen-- 88 of 156 -kung nur noch einer wiedergegeben werden. Diese neuropsychologischen Funktionsstörungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Fehlleistungen im Alltag mit masslosen Käufen und Ausgaben (möglicherweise durch eher dubiose Kollegen getrieben) verantwortlich. B._____ sei offensichtlich nicht in der Lage, selbstständig ohne eine betreuend und kontrollierend zur Seite stehende Vertrauensperson finanziell entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse zu haushalten. Eine Beistandschaft sei hier dringend. Die Gefahr sei auch gross, dass er von Personen, die seine Einschränkungen erkennen würden, "ausgenommen" werde; selber könne er dies nicht einschätzen. Im gleichentags von Dr. med. AU._____ an die KESB des Bezirks Dietikon gerichteten Schreiben geht ausserdem hervor, dass die Urteilsfähigkeit von B._____ erheblich eingeschränkt und er insbesondere nicht in der Lage sei, Risiken zu erkennen und abzuschätzen sowie Fehler zu erkennen und selber seine finanziellen Angelegenheiten situationsgerecht zu regeln (Urk. 137/1/11). Telefonisch hatte Dr. med. AU._____ davor gegenüber der KESB am 28. Januar 2014 ausgeführt, dass sehr problematisch sei, dass B._____ nach Aussen normal wirke und für andere Personen ein leichtes Opfer sei, weil er leichtgläubig sei (Aktennotiz der KESB: Urk. 137/1/6).
3.1.6. Aus der Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39 bzw. dem dieser zugrunde liegenden gleichentags ergangenen Entscheid der KESB: Urk. 137/1/14) geht hervor, dass diese gestützt auf Art. 396 ZGB errichtet wurde und seine Mutter, BD._____, zur Beiständin ernannt wurde. Die Beiständin wurde damit betraut, das Abschliessen folgender Rechtsgeschäfte zu prüfen und gegebenenfalls zuzustimmen: Kaufverträge und Verpfändung, Dauerverträge, Gewährung und Aufnahme von Darlehen, Ausrichtung von Schenkungen, Prozessführung und Abschluss von Vergleichen, Erwerb oder Veräusserung von Liegenschaften, Vorkehren, welche über die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehen, Abschliessen von Abzahlungs- oder Leasinggeschäften, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung/erheblicher Kapitalbeteiligung, Erklären der Zahlungsunfähigkeit, Abschluss eines Nachlassvertrages. Handelndes Subjekt gemäss Art. 396 ZGB bliebe die verbeiständete Person, deren Handlungen jedoch erst mit der Zustimmung des Beistands rechtswirksam werde. Aus -- 89 of 156 -den KESB-Akten geht hervor, dass sich die entscheidende Abteilung der KESB insbesondere auf die fachärztlichen Beurteilungen des Neurologen Dr. med. AU._____ abstützte (Urk. 137/1/13). Zusätzlich wird auf einen neuropsychologischen Bericht von lic. phil. BE._____ vom 3. Juni 2008 verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass bei B._____ deutliche Störungen der anamnestischen Funktionen (Gedächtnis), exekutive Beeinträchtigungen (Handlungsplanung) und leichte Störungen der Aufmerksamkeit zu beobachten seien, wobei der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung als mittelschwer eingestuft wurde, wobei dieser Befund laut Dr. med. AU._____ im Jahre 2014 immer noch zugetroffen habe (Urk. 137/1/13 S. 2 bzw. Urk. 137/1/8).
3.1.7. Am 6. Januar 2014 erfolgte ein Widerruf eines am 14. November 2013 in Auftrag gegebenen Nachsendeauftrages hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____, was sich aus einer entsprechenden Urkunde ergibt (Urk. ND 4/14 S. 1). Aus dem Schriftstück ist überdies ersichtlich, dass der Nachsendeauftrag ab dem 19. November 2013 bis auf Widerruf gelten sollte.
3.1.8. Ferner liegen zwei Kauf-/Mietquittungen der W._____, Filiale AV._____, hinsichtlich zweier Fernsehgeräte "Samsung" (Typen "UE 60 F 7080" und "UE 55 F 8580) vom 12. und 13. November 2013 (Urk. ND 4/8 S. 1 f.) bzw. die entsprechenden Schadenersatzforderungen seitens der W._____ (Urk. ND 4/48) bei den Akten. Daraus ist ersichtlich, dass der als Mieter bezeichnete B._____ ein Monatseinkommen von Fr. 4'000.– erzielt. Ferner sind die Bedingungen des Vertrages enthalten, welche vorsehen, dass die Minimaldauer des Vertrages 12 Monate beträgt und ein Kaufrecht vorbehalten wird, wobei die ersten Raten von Fr. 142.– bzw. Fr. 167.– vom Gesamtbetrag von Fr. 3'338.– bzw. Fr. 3'938.– (gesamthaft Fr. 7'276.–) entrichtet wurden. Aus den jeweils vom 20. Mai 2014 datierenden Schadenersatzforderungen geht hervor, dass die W._____ vom Vertrag zurückgetreten ist und unter anderem rückständige Mietraten für die Monate Januar bis März 2014 sowie jeweils den Occasionswert der TV-Geräte fordert.
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3.1.9. Würdigung Wie aufgezeigt ist in casu urkundlich belegt, dass am 12. und 13. November 2013 bei der W._____, Filiale AV._____, zwei Fernsehgeräte der Marke "Samsung" (Typen "UE 60 F 7080" und "UE 55 F 8580) mittels Miet-/Kaufvertrages durch B._____ erworben wurden und dass am 14. November 2013 ein Nachsendeauftrag hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____, in Auftrag gegeben wurde. Uneinheitlich sind die Aussagen der einvernommenen Personen, wie es genau zum Kauf der TV-Geräte und zum Nachsendeauftrag kam und wie die Fernsehgeräte verwendet wurden. Vorliegend besteht kein Anlass, an den von B._____ gemachten, detaillierten, im Kerngeschehen übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen zu zweifeln. Vor dem Hintergrund seiner aktenkundigen, neurologisch bedingten eingeschränkten intellektuellen Befähigungen erscheint es abgesehen davon auch als undenkbar, dass er seine Aussagen erfunden haben könnte. So zeigt beispielsweise seine Schilderung, wie er seitens des Beschuldigten auf die Idee gebracht wurde, dass er ein neues Fernsehgerät brauchen könne, und die Umstände, unter denen ihm das TV-Gerät wieder weggenommen wurde, nicht nur seine Leichtgläubigkeit exemplarisch auf, sondern lässt seine Sachdarstellung aufgrund der Individualität bzw. Originalität der Aussagen auch als besonders glaubhaft erscheinen. Aus den Ausführungen von B._____ geht deutlich hervor, dass er nicht gewahr wurde, wie ihm im Zusammenhang mit dem Leasing der zwei Fernsehgeräte geschah. Seine Gutgläubigkeit hinsichtlich der Versprechen des Beschuldigten und K._____ ist offensichtlich. Ebenso ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Insoweit ihm seitens des Beschuldigten unterstellt wird, dass er dies auf Einfluss seiner Familie und seines Partners mache (Urk. HD 2/21 S. 1 f.), ist nicht erkennbar, inwiefern dies den erwähnten Personen zunutze sein sollte. Für die Annahme, dass die Familie von B._____ oder dessen Partner jenen ausgenutzt und die beiden Fernseher für sich verwendet haben sollten, findet sich in den Akten denn auch keine Stütze. Auch dass B._____ jemanden gesucht habe, der für sein Handeln die Verantwortung tragen solle (Urk. HD 2/21 S. 1 f.), erscheint vor -- 91 of 156 -dem Hintergrund seiner glaubhaften Aussagen und seinen neurologischen Einschränkungen nicht überzeugend. Vielmehr sind die Aussagen von B._____ auch gerade deshalb besonders glaubhaft, da er den Beschuldigten (und K._____) nicht unnötig belastet, sondern vielmehr mehrfach ausführt, von ihnen nie zu einem Verhalten genötigt oder bedroht worden zu sein. Nichtsdestotrotz geht der von Seiten des Beschuldigten (und K._____s) aufgesetzte Druck aus den Aussagen von B._____ unmissverständlich hervor, auch wenn dieser vorgibt, dass der Beschuldigte ihm lediglich habe klarmachen wollen, dass er (B._____) die Hauptverantwortung trage. So ist offensichtlich, dass der Beschuldigte B._____ zum Rückzug der gegen ihn erhobenen Strafanzeige bewegen wollte, wofür auch die Existenz der beiden Notizzettel spricht, auf welche sich B._____ bei der Polizei stützte. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als insgesamt zurückhaltend, substanzlos und wenig detailliert. Eine überzeugende Erklärung, weshalb die Post von B._____ auf die AT._____ GmbH umgeleitet wurde, vermag der Beschuldigte nicht zu liefern. Seine Darlegung, dass dies ein Gegengeschäft für Fr. 200.– gewesen sei, welche er von "AW._____" erhalten habe, erscheint in Gegenüberstellung zu den Aussagen von B._____ als nebulös und wenig glaubhaft. Im Übrigen beschränkt sich der Beschuldigte darauf, sinngemäss zu behaupten, dass B._____ ihn als Sündenbock ausserkoren habe, um selbst nicht seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu müssen. Auffällig ist, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen zum Einen B._____ kaum kennen will, andererseits aber bestens informiert zu sein scheint, dass und bezüglich welcher detaillierter Geschäftsabschlüsse dieser von AW._____ missbraucht worden sei. Sein Vorbringen, dass er nicht denke, dass B._____ (leicht) beeinflussbar sei, fügt sich nahtlos in seine zurückhaltenden Schilderungen ein, welche vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er zusammen mit B._____ immerhin eine Reise nach Serbien unternommen hat, umso mehr erstaunen. Isoliert betrachtet erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, jedoch vermögen sie unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses, und da insbesondere den glaubhaften Aussagen von B._____, nicht zu überzeugen.
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Ferner sind die eingeschränkte Urteilsfähigkeit, die neurologischen Defizite und die Leichtgläubigkeit von B._____ durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft für diesen und die damit im Zusammenhang stehenden insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen hinlänglich belegt. Auch wenn B._____ – mit der Verteidigung (Prot. II S. 64) – gestützt auf eine Auskunft vom Neurologen Dr. med. AU._____ (Urk. 137/1/7) gegen aussen wie ein ganz normaler Mensch wirken mag, muss angenommen werden, dass dies lediglich den ersten Eindruck betrifft, würde Dr. AU._____ doch sonst nicht unmittelbar darauf festhalten, dass B._____ für andere Personen ein leichtes Opfer sei, weil er leichtgläubig sei (Urk. 137/1/6). Dass der Beschuldigte B._____ indes besser kannte als er vorgibt, ist hinlänglich erstellt. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten ist.
3.2. Anklageziffer B.4.1.2.
3.2.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.; Prot. II S. 41 ff.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), die B._____ betreffenden weiteren KESB-Akten (Urk. 137) sowie ein Teilzahlungskaufvertrag zwischen AA._____ als Division der BF._____ Genossenschaft und B._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 4/9 S. 1 bzw. Urk. ND 4/51 S. 2 ff.) bei den Akten.
3.2.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9.) gemachten Erwägungen zu verweisen.
3.2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und K._____ vom 16. Oktober 2014
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(Einvernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier in Frage stehenden Anklagesachverhalt aussagte, dass sie am gleichen Tag vom W._____ zum AA._____ gegangen seien. Dort hätten sie Natel und Tablets genommen, so viel er wisse. Er wisse nicht, wohin diese Geräte gegangen seien. Er habe keines der Geräte übernommen (Urk. HD 2/19 S. 5). Einmal habe er mit K._____ ein, zwei Geräte in AK._____ verkauft, wofür K._____ das Geld erhalten habe. Bei den Geräten habe es sich, so glaube er, um einen Computer, um einen Laptop gehandelt. Er habe das Gerät aber nie offen gesehen (Urk. HD 2/19 S. 16). Wie bereits erwähnt, bestätigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bei der Polizei getroffenen Aussagen als zutreffend (Urk. HD 2/19 S. 3). Ergänzend zu den bereits aufgeführten Aussagen sagte er bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte ihm auch hinsichtlich der Computer gesagt habe, dass das gar nichts mit ihm (B._____) zu tun habe, das laufe über die Firma, das sei günstiger so (Urk. ND 4/3 S. 3).
3.2.4. Spezifisch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. gemachten Aussagen sind seitens des Beschuldigten nicht erkennbar. Es kann deshalb auf seine zuvor gemachten Aussagen zum ganzen, B._____ involvierenden Anklagekomplex verwiesen werden (E. 3.1.4.).
3.2.5. Aus dem Teilzahlungskaufvertrag zwischen AA._____ als Division der BF._____ Genossenschaft und B._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 4/9 S. 1; unterschrieben in Urk. ND 4/51 S. 2 f.) geht hervor, dass sich B._____ für den Kauf von jeweils zwei "Mac Book Pro Retina 15" (für Fr. 2'249.– pro Stück) und "Mac Book Air 11" (für Fr. 1'349.– pro Stück) nebst einem Teilzahlungszuschlag von Fr. 463.80 zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 7'659.80 verpflichtete. Dass ihm die Computer auch tatsächlich übergeben wurden, wird durch einen entsprechenden Lieferschein vom 20. November 2013 (Urk. ND 4/51 S. 5) an die Lieferadresse von B._____ belegt, welcher sich mit dem auf dem schriftlichen Teilzahlungsvertrag deckt, wonach die Ware an diesem Datum ausgegeben worden sei.
3.2.6. Unter Mitberücksichtigung der bereits vorgenommenen Würdigung der Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Beschuldigten einerseits und der-
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jenigen von B._____ andererseits (vorstehend unter E. 3.1.9.) ist auch hier festzustellen, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft erscheinen. Der Umstand, dass er sich nicht mehr sicher war, ob er einem Weiterverkauf von TV-Geräten oder Computern beigewohnt hatte, vermag daran nichts zu ändern. So sagte B._____ ja auch aus, die Geräte hätten sich noch in der "Neuverpackung" befunden, was eine eingeschränkte Erinnerung an den tatsächlichen Inhalt begünstigt. Ausserdem ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass das Erinnerungsvermögen von B._____ per se vermindert ist. Im Übrigen wird der Teilzahlungskauf der vier in Frage stehenden Computer durch B._____ mittels Urkundenbeweises belegt. Daran, dass der Beschuldigte (zusammen mit K._____) es war, welcher den Kauf tatsächlich veranlasste, gibt es gestützt auf die Aussagen von B._____ keinen massgebenden Zweifel. Daran vermag auch sein Irrtum über das in Frage stehende Datum – ging er doch davon aus, im AV._____ gleichentags zu W._____ und AA._____ gegangen zu sein, um die Miet-/Kaufverträge einzugehen – etwas zu ändern. Weshalb sich B._____ im Alleingang gleichzeitig vier Computer zulegen sollte, ist zudem weder nachvollziehbar noch findet sich hierfür in den umfangreichen Akten irgendeine Stütze. Die Systematik der in der Anklageschrift umschriebenen Vorgehensweise des Beschuldigten ist evident. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ auch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.2. zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten ist.
3.3. Anklageziffer B.4.1.3.
3.3.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.; Prot. II S. 41 ff.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie zwei Teilzahlungsverträge vom 5. Dezember -- 95 of 156 -2013 zwischen AA._____ als Division der BF._____ Genossenschaft und B._____ (Urk. ND 4/9 S. 2 f.) als Beweismittel bei den Akten.
3.3.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9. sowie 3.2.3. u. 3.2.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen.
3.3.3. Seitens des Beschuldigten spezifisch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.3. gemachte Aussagen sind nicht erkennbar, weshalb auf seine zuvor wiedergegebenen Ausführungen zum ganzen, B._____ involvierenden Anklagekomplex verwiesen werden kann (E. 3.1.4.).
3.3.4. Aus zwei handschriftlich als storniert bezeichneten und nicht unterschriebenen Teilzahlungskaufverträgen zwischen AA._____ als Division der BF._____ Genossenschaft und B._____ vom 5. Dezember 2013 (Urk. ND 4/9 S. 2 f.) geht hervor, dass sich B._____ für den Kauf diverser elektronischer Geräte (zwei "Mac Book Pro Retina 15", ein "Mac Book Air 13", zwei "LG LED-Fernseher", zwei "Mac I-Pad Mini 16GB"), zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 7'659.80 verpflich-ten wollte. Der Grund für die Stornierung der Teilzahlungskäufe geht aus diesen Urkunden nicht hervor.
3.3.5. Diesbezüglich fällt auf, dass B._____ von den Untersuchungsbehörden, im Gegensatz zu den im November 2013 vorgenommenen Käufen, nicht spezifisch auf den vorliegend am 5. Dezember 2013 unternommenen Kaufversuch angesprochen wurde. Auch wird von Seiten von B._____ ein am 5. Dezember 2013 abgewickeltes Geschäft nicht erwähnt. B._____ führte aus, dass er mit dem Beschuldigten und K._____ am gleichen Tag sowohl den W._____ wie auch den AA._____ aufgesucht habe, was – jedenfalls gestützt auf die bei den Akten liegenden Belege – erwiesenermassen falsch ist. Allerdings sagte B._____ auch aus, dass sie an verschiedenen Tagen in den AV._____ gegangen seien, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie gegangen seien und was genau sie gekauft hätten (s. Urk. ND 4/2 S. 1 f.), womit sich das in Anklageziffer
4.1.3. umschriebene Handlungsgeschehen ohne Weiteres vereinbaren lässt. Auch vermögen die beiden erwähnten Entwürfe für Teilzahlungsverträge rechts-
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genügend zu belegen, dass das in Frage stehende Geschäft am 5. Dezember 2013 abgewickelt werden sollte, tragen die Entwürfe doch dieses Datum. Die bestehenden Unzulänglichkeiten in der Befragung von B._____ durch die Anklagebehörde vermögen dieses Beweisergebnis deshalb nicht umzustossen. Im Übrigen gilt auch für diese Anklageziffer das bereits zuvor hinsichtlich Anklageziffern
4.1.1. und 4.1.2. Gesagte, zumal der Beschuldigte auch hier dieselbe Vorgehensweise an den Tag legte. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ auch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.3. zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten ist.
3.4. Anklageziffer B.4.4.
3.4.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.; Prot. II S. 41 ff.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie Vertragsunterlagen diverser Mobilkommunikationsanbieter, nämlich AF._____ (Urk. ND 4/19 bzw. ND 4/35), BG._____ (Urk. ND 4/20), BH._____ (Urk. ND 4/21) und BI._____ (Urk. ND 4/22 bzw. ND 4/52 S. 2 ff.) bei den Akten.
3.4.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (insbesondere unter 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6. sowie 3.3.5.) gemachten Erwägungen zu verweisen.
3.4.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und K._____ vom 16. Oktober 2014 (Einvernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interes-
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sierenden Anklagesachverhalt aussagte, dass die verschiedenen Mobiltelefone alle auf seinen Namen eingelöst worden seien. Sie hätten ihm gesagt, dass er eines der Geräte erhalten würde, was dann aber nicht geschah (S. 5).
3.4.4. Der Beschuldigte bestritt ausdrücklich, dass B._____ in seiner Anwesenheit Verträge für Mobiltelefone unterzeichnet und diverse Nummern auf sich eingelöst habe. Er habe von B._____ nie etwas erhalten. Wie er gehört habe, habe jener alle Geräte in irgendeinem Geschäft in AK._____ verkauft. Darauf angesprochen, von wem er das gehört habe, erwiderte der Beschuldigte, von AW._____ oder K._____. Er glaube, dass B._____ Prepaid-Karten gemacht habe auf AW._____. Das habe er mal gehört oder auf einer Rechnung gesehen (Urk. HD 2/2/4 S. 16 ff.). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die bereits erwähnten Aussagen des Beschuldigten (E. 3.1.4.) verwiesen werden.
3.4.5. Aus den Vertragsunterlagen diverser Mobilkommunikationsanbieter (AF._____: Urk. ND 4/19 bzw. ND 4/35; BG._____: Urk. ND 4/20; BH._____: Urk. ND 4/21; sowie BI._____: Urk. ND 4/22 bzw. ND 4/52 S. 2 ff.) geht hervor, dass auf B._____ diverse Mobiltelefonnummern liefen: Hinsichtlich BI._____ liegen sowohl die mit B._____ abgeschlossenen Verträge bezüglich zweier Rufnummern für das Abonnement "BJ._____" (07…; 07…) wie vierer Rufnummern für das Abonnement "Prepaid" (07…; 07…; 07…; 07…) bei den Akten (Urk. ND 4/22). Der sich aus den ebenfalls beiliegenden Rechnungen ergebende offene Gesamtbetrag beläuft sich – in Übereinstimmung mit lit. a der Anklageziffer B.4.4. – auf Fr. 3'476.25 (Rechnungen zu Fr. 904.55 plus Fr. 1'447.80 plus Fr. 1'123.90; vgl. Urk. ND 4/22; einschliesslich eines abgegebenen Mobiltelefons "Nokia Asha 203": vgl. Urk. HD 4/22 S. 6). Betreffend AF._____ liegt für die Rufnummer 07… eine Rechnung von Fr. 725.35, für die Rufnummer 07… eine solche von Fr. 556.30 und für die Rufnummer 07… eine solche im Betrag von Fr. 359.80 bei den Akten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'640.45 ergibt (Urk. ND 4/19), welcher Betrag mit dem Anklagevorwurf in lit. b von Anklageziffer B.4.4. übereinstimmt.
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Hinsichtlich der Rufnummern 07… bzw. 07… bzw. 07… von B._____ bei der BG._____ AG bestehen – in Übereinstimmung mit lit. c der Anklageziffer B.4.4. – offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'510.90 (Urk. ND 4/20). Von BH._____ (für BG._____ AG) befindet sich eine Rechnung über den Betrag von Fr. 1'520.25 für die Rufnummern 07… bzw. 07… bzw. 07… bei den Akten (Urk. ND 4/21), was wiederum mit dem angeklagten Betrag übereinstimmt.
3.4.6. Auch wenn die den Leistungen der Mobilfunkanbieter AF._____, BG._____ und BH._____ und bezüglich einer Rufnummer auch der BI._____ zugrunde liegenden Verträge mit B._____ nicht bei den Akten liegen, ist deren Abschluss und das Zustandekommen dieser Rechtsgeschäfte bereits durch die glaubhaften Aussagen von B._____ rechtgenügend erstellt. Die Rechnungen belegen die geschuldeten Beträge hinlänglich, da kein Hinweis dafür besteht, dass diese unkorrekt abgerechnet worden sein könnten. Die Ausführungen von B._____ erscheinen auch bezüglich dieser Anklageziffer kohärent und stimmig, auch wenn er dazu nicht eingehend befragt wurde. Nichtsdestotrotz wird die seitens des Beschuldigten (und K._____) an den Tag gelegte Vorgehensweise auch bezüglich dieser Vertragsabschlüsse aus den gesamten Ausführungen von B._____ deutlich. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, dass AW._____ oder K.'_____ [K._____] hinter diesen Vertragsabschlüssen stecken würden, stellen demgegenüber offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Überhaupt erstaunt es auch hier, wie gut der Beschuldigte über die Geschäfte von B._____ informiert sein will, obschon er jenen kaum zu kennen vorgibt, was nur damit erklärbar ist, dass er von einer eigenen Tatbeteiligung abzulenken versucht. Im Übrigen kann auch bezüglich Anklageziffer B.4.4. auf die bereits zuvor bezüglich Anklageziffern 4.1.1., 4.1.2. und
4.1.3. gemachten Würdigungen verwiesen werden. Der Sachdarstellung von B._____ ist deshalb auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten.
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3.5. Anklageziffer B.4.5.
3.5.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.5. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.; Prot. II S. 41 ff.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie Vertragsunterlagen diverser Tank/Zahlkartenanbieter, BK._____ AG (Urk. ND 4/23), BL._____ Suisse SA (Urk. ND 4/24), BM._____ bzw. BM.'_____ AG (Urk. ND 4/25), BN._____ Card Service bzw. BO._____ AG (Urk. ND 4/26), BP._____ Shopping Card bzw. BO._____ AG (Urk. ND 4/27) und BQ._____ SA (Urk. ND 4/29) bei den Akten.
3.5.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6., 3.3.5. sowie 3.4.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen.
3.5.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und K._____ vom 16. Oktober 2014 (Einvernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessierenden Anklagesachverhalt aussagte, dass verschiedene Tankkarten auf seinen Namen ausgestellt worden seien, damit er gratis tanken gehen könne. Er habe nur von einer, BR._____, gewusst. Dann sei noch BK._____ dazugekommen, soviel er sich erinnern könne. Bezahlt werden sollten diese Rechnungen durch die Firma, die Konkurs gehe. Er habe sich immer zurückgehalten. Der Beschuldigte und K._____ hätten demgegenüber die Läden fast ausgeräumt. Er selbst habe ein paar Stangen genommen (S. 6). Die Anträge für die verschiedenen Tankbzw. Kundenkarten habe er, wahrscheinlich zu Hause, ausgefüllt (S. 13 f.). Wie bereits erwähnt, bestätigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bei der Polizei getroffenen Aussagen als zutreffend (Urk. HD 2/19 S. 3). Ergänzend zu den bereits aufgeführten Aussagen sagte er bei der Polizei am -- 100 of 156 -20. Januar 2014 aus, dass der Beschuldigte verschiedene Tankkarten angefordert hatte. Er konnte sich damals nicht erinnern, ob er (B._____) die Verträge unterschrieben habe. Sie seien auf alle Fälle damit einkaufen und tanken gegangen. Es seien verschiedene Karten gewesen, wie viele, wisse er nicht mehr. Dies sei auch im November/Dezember 2013 gewesen. Er könne sich diesbezüglich an einen relativ grossen Einkauf bei der BM.'_____-Tankstelle bei der BS._____brücke erinnern. Später habe er einen Anruf bekommen, dass die Karte gesperrt worden sei. Rechnungen habe er nie erhalten (Urk. ND 4/2 S. 3)
3.5.4. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist bezüglich Anklageziffer B.4.5. ergänzend festzuhalten, dass er auf Vorhalt des Umstands, dass die BK._____-Karte am 22. November 2013 am Schalter der Post AP._____ zugestellt worden und als Empfangsperson der Familienname des Beschuldigten aufgeführt worden sei, zu Protokoll gab, dass er eine von mehreren Karten, zusammen mit sämtlichen Unterlagen wie Rechnungen, Papiere etc., direkt an B._____ gegeben habe. Er habe mit keiner einzigen Karte etwas zu tun. Angesprochen auf die hohen, auf den Tankkarten verbuchten Treibstoffbezügen meinte der Beschuldigte, selbst nur für Fr. 43.– Benzin bezogen zu haben, wobei er B._____ diesen Betrag zurückerstattet habe (Urk. HD 2/4 S. 22 f.).
3.5.5. Aus den Vertragsunterlagen diverser Tank-/Zahlkartenanbieter ergibt sich Folgendes: Aus der an B._____ adressierten Rechnung der BK._____ AG vom 30. November 2013 ergeben sich Einkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 3'680.10 insbesondere für Benzin, aber auch für Raucherwaren, Lebensmittel und Getränke etc., welche zwischen dem 23. November 2013 und dem 30. November 2013 erworben worden sind (Urk. ND 4/23). Ebenfalls liegt der von B._____ ausgefüllte Kartenantrag vom 17. November 2013 bei den Akten (Urk. ND 4/23 S. 5). Die BL._____ Suisse SA stellte B._____ für Leistungen (insbesondere Benzin, Lebensmittel, Getränke etc.) zwischen dem 3. Januar 2014 und dem 13. Januar 2014 am 3. Februar 2014 einen Gesamtbetrag von Fr. 3'981.05 in Rechnung (Urk. ND 4/24).
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Hinsichtlich der Zahlkarte von BM._____ bzw. BM.'_____ AG wurden B._____ Leistungen (Benzin, Lebensmittel, Getränke, Raucherwaren, Vignetten etc.) zwischen dem 9. Dezember 2013 und 16. Dezember 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 2'320.65 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/25). Ebenfalls bei den Akten befindet sich der Kartenantrag von B._____ vom 22. November 2013 (Urk. ND 4/25 S. 1). Von Seiten von BN._____ Card Service bzw. BO._____ AG wurden B._____ am 11. Dezember 2013 Fr. 1'993.– für Einkäufe am 29. November 2013 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/26). Auch hier hat B._____ den Kartenantrag – am 18. November 2013 – ausgefüllt (Urk. ND 4/26 S. 1). Mit der BP._____ Shopping Card bzw. BO._____ AG wurden Einkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 1'885.40 getätigt. Die entsprechende Rechnung/Mahnung vom 14. Februar 2014 wurde ebenfalls an B._____ adressiert (Urk. ND 4/27). Nicht bei den Akten befindet sich demgegenüber der Kartenantrag. Von der BQ._____ SA wurden B._____ schliesslich am 31. Dezember 2013 (für Benzin, Lebensmittel, Getränke, Vignetten etc.) Fr. 847.35 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/28). Der Kartenantrag von B._____ vom 22. November 2013 befindet sich ebenfalls bei den Akten (Urk. ND 4/28 S. 2).
3.5.6. Die Würdigung der Beweismittel ergibt auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.5., dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Auch diesbezüglich erläuterte er die Vorgehensweise, mittels welcher der Beschuldigte ihn überzeugte, dass die Rechnungen der Tank-/Zahlkartenherausgeber zu Lasten einer in den Konkurs fallen zu lassenden Gesellschaft gehen würden, den Abschluss der in Frage stehenden, vorliegend urkundlich belegten, Verträge veranlasste wie auch die daraufhin vorgenommenen Einkaufstouren nachvollziehbar und stimmig. Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln, besteht nicht. Demgegenüber vermag der Beschuldigte keine überzeugende Erklärung dafür zu finden, dass er beispielsweise die BK._____-Karte postalisch entgegengenommen hat. Der von ihm sinngemäss geltend gemachte Missbrauch seiner Person durch B._____ bzw. AW._____ vermag nicht zu überzeugen und findet auch in den übrigen umfangreichen Akten keine Stütze. Seine Aussagen sind -- 102 of 156 -deshalb klarerweise als Schutzbehauptungen einzustufen. Im Übrigen sind die mit den Tank-/Zahlkarten vom Beschuldigten in Anspruch genommenen Leistungen rechtsgenügend belegt. Der Sachdarstellung von B._____ ist auch bezüglich Anklageziffer B.4.5. zu folgen. Dieser Anklagesachverhalt ist ebenfalls erstellt.
3.6. Anklageziffer B.4.7.
3.6.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.7. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 10 ff.; Urk. HD 68 S. 9 f.; Prot. II S. 41 ff.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie drei Lohnabrechnungen der BT._____ AG, diverse Vertragsunterlagen der AB._____ AG und der AC._____ Bank AG sowie ein UBS-Kontoauszug bei den Akten (Urk. ND 4/18, ND 4/5, ND 4/6 und ND 4/15).
3.6.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6., 3.3.5., 3.4.6. sowie 3.5.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen.
3.6.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und K._____ vom 16. Oktober 2014 (Einvernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessierenden Anklagesachverhalt aussagte, dass K._____, der Beschuldigte und er zur AB._____ gefahren seien. K._____ sei im Auto geblieben. Der Beschuldigte habe ihm Lohnausweise in die Hände gedrückt. Er (B._____) könne nicht sagen, welche Lohnausweise verwendet worden seien. Er habe nur einen kurzen Blick darauf geworfen. Die Frage, ob es sein Lohnausweis von seiner Arbeit gewesen -- 103 of 156 -sei, verneinte B._____ und antwortete, dass er mit seinem Lohnausweis den Porsche nie erhalten hätte. Er hätte ihn sich in seiner finanziellen Lage nie leisten können. Nach der Übernahme des Porsches von der AB._____ sei der Porsche vielleicht einen halben Tag lang bei ihm gewesen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und damit herumgefahren. Er (der Beschuldigte) habe ihn (B._____) danach abgeholt, worauf sie runter gefahren seien. Auf die Aufforderung hin zu schildern, was mit dem geleasten Porsche Cayenne geschehen sei, führte B._____ aus, dass sie (der Beschuldigte und er) an einem Freitag im Dezember Richtung Italien, dann nach Slowenien gefahren seien, wo sie eine Busse erhalten hätten. Er glaube, er (der Beschuldigte), sei zu rasch gefahren. Er (der Beschuldigte) habe einem Beamten Geld in die Hand gedrückt. K._____ sei nicht dabei gewesen. Nach Ihrer Ankunft hätten sie ihn (den Porsche) auf einen anderen Namen umschreiben lassen wollen. Es sei aber Nationalfeiertag in Serbien gewesen, weshalb sie nach Kroatien gefahren seien, um ihn umschreiben lassen zu können. Die Frage, ob er sich mit dem Umschreiben von Leasingfahrzeugen auskenne, verneinte B._____, er habe das noch nie gemacht, er glaube das gehe gar nicht. Der Name des Ortes, wo sie danach hingefahren seien, sei ihm entfallen. Es sei gleich nach der Grenze in Kroatien gewesen. Dort seien sie zu einem Notar gegangen, wo sie ihn (den Porsche) hätten umschreiben lassen. Das habe funktioniert. Dann seien sie wieder zurück nach Belgrad gefahren. Erst habe es etwas Streit gegeben im Hotel, weil der Mann an der Rezeption die Begleichung der Rechnung der ersten Nacht verlangt habe. Der Beschuldigte sei deswegen etwas laut geworden. Er habe dann gezahlt, worauf sie das Hotel gewechselt hätten. Das Hotel sei gegenüber des Bahnhofs gewesen. Am nächsten Tag habe er (der Beschuldigte) gemeint, er würde ihn (B._____) zum Flughafen fahren, er (der Beschuldigte) würde das Auto verkaufen und ihm (B._____) das Geld später schicken. Er (B._____) sei dann zum Flughafen gekommen und nach Hause geflogen. Dann seien die Rechnungen gekommen. Als er realisiert habe, was laufe, habe er die Postumleitung abgebrochen und alles sei zu ihm gekommen. Das sei eine Zeit lang gewesen, er sei überfordert gewesen und habe es zu seinen Eltern umleiten lassen, was immer noch so sei. Weiter verneinte B._____, dass "AW._____" in Serbien gewesen sei, er habe ihn nicht gesehen, und führte zu-- 104 of 156 -dem aus, dass er nicht wisse, wer die ersten Raten für den Porsche bezahlt habe und auf wen der Wagen umgeschrieben worden sei (Urk. HD 2/19 S. 8 ff.).
3.6.4. Der Beschuldigte weist auch bezüglich dieser Anklageziffer B.4.7. sämtliche Vorwürfe von sich. Er habe keine Funktion bei der AB._____ gehabt. "AW._____" sei dahin gefahren. "AW._____" und B._____ hätten sich telefonisch abgesprochen. Er hätte "AW._____" beim Bahnhof BU._____ abgeholt und dorthin gebracht. K._____ sei dabei gewesen. "AW._____" habe diverse Unterlagen dabei gehabt. Von der konkreten Verkaufsverhandlung wisse er nichts. Etwa eine Woche später habe "AW._____" ihn kontaktiert und gefragt, ob er zusammen mit B._____ nach Serbien fahren würde. "AW._____" habe ihm Fr. 500.– dafür bezahlt, dass er B._____ auf dem Weg nach Serbien bzw. Kroatien begleite und ihn am Schluss zum Flughafen bringe. Wie B._____ zu den Lohnabrechnungen der BT._____ gekommen sei, wisse er nicht. Das habe wahrscheinlich sein Partner "AW._____" für ihn organisiert. Als sie in Serbien angekommen seien, seien sie von "AW._____s" Cousin oder Bruder in Empfang genommen worden. Die Verträge seien schon vorbereitet gewesen. Irgendwo in Kroatien seien sie zum Notar oder Gerichtsschreiber, um Verträge zu beglaubigen, dass B._____ Geld erhalten habe (Urk. HD 2/4 S. 20 f.).
3.6.5. Gemäss den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der BT._____ AG soll B._____ als Kundenberater in einem 100 Prozentpensum für die Monate September bis November 2013 einen Bruttomonatslohn von Fr. 6'500.– verdient haben (ND 4/18). Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass B._____ am 26. November 2013 einen Kaufvertrag mit der AB._____ AG über einen Porsche Cayenne im Wert von Fr. 79'780.– (inkl. Ablieferungspauschale) abschloss und am selben Tag den Antrag auf Finanzierung Plus bei der AC._____ Bank AG (frühere AC.'_____ Bank AG) stellte (Urk. ND 4/5 und ND 4/6). Am 2. Dezember 2013 schloss B._____ mit der AC._____ Bank AG einen Kaufvertrag mit Teilzahlung "Finanzierung Plus" über den Porsche Cayenne zu einem Totalkredit bzw. Gesamtkaufpreis inkl. 8 % MWSt. von Fr. 109'405.80, zu begleichen in 84 monatlichen Raten von Fr. 1'302.45, und unterschrieb das Formular A gemäss Art. 3 und
4 VSB über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an Vermögenswerten
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und die Budgetberechnung zur Ermittlung des verfügbaren Teils des Einkommens gemäss Art. 28 KKG (Urk. ND 4/6). Mit Unterschrift vom 11. Dezember 2013 bestätigte B._____ den Empfang des Porsches (Urk. ND 4/6) und gemäss dem bei den Akten liegenden Sparkontoauszug von B._____ bei der UBS wurden der AC._____ Bank AG am 7. Januar 2014 drei Monatsraten des Totalkredits im Gesamtbetrag von Fr. 3'907.35 überwiesen (Urk. ND 4/15).
3.6.6. Die Würdigung der Beweismittel ergibt auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.7., dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Seine Schilderungen sind detailliert und individuell geprägt. Das von ihm geschilderte Vorgehen des Beschuldigten zusammen mit K._____ fügt sich zudem nahtlos in das Gesamtbild ein, welches nach Erstellung der übrigen Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit B._____ entsteht. Es besteht kein Anlass an den Aussagen von B._____ zu zweifeln. Der Beschuldigte wiederum weist wie auch in den übrigen Anklagevorwürfen in Ziffer B.4. sämtliche Schuld von sich und verweist stattdessen auf "AW._____" und B._____. Angesichts der glaubhaften Aussagen von B._____ erscheinen seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen.
3.6.7. Gestützt auf die Aussagen von B._____ ist erstellt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten und K._____ zur Garage AB._____ fuhr, wobei ihm der Beschuldigte drei Lohnabrechnungen übergab. Diese Lohnabrechnungen waren gefälscht, denn B._____ hat nie dort gearbeitet, was auch der Beschuldigte nicht bestreitet. Der Vertragsabschluss, die -konditionen, die Übergabe des Porsches und die Teilzahlung von drei Raten sind durch die Unterlagen belegt. Im Weiteren schilderte B._____ nachvollziehbar und stimmig, wie der Beschuldigte ihn abgeholt hatte und sie zusammen im Porsche im Dezember 2013 nach Serbien fuhren, danach weiter zu einem Notar in Kroatien und zurück nach Belgrad fuhren. Der Beschuldigte verkaufte das Fahrzeug wie gegenüber B._____ angekündigt und behielt aber den Verlaufserlös für sich. Der Sachdarstellung von B._____ ist auch bezüglich Anklageziffer B.4.7. zu folgen. Dieser Anklagesachverhalt ist somit ebenfalls erstellt.
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4. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5)
4.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.5. liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD 2/8 S. 10 ff.; Urk. HD 2/12 S. 18; Urk. ND 5/4 S. 4 f.; Urk. HD 68 S. 10; Prot. II S. 45 ff.), die Aussagen von R._____ (Urk. ND 5/2 S. 2 ff.; Urk. ND 5/4 S. 2 ff.), diejenigen von S._____ (Urk. ND 5/5 S. 1 ff.; Urk. HD 58 S. 5 ff.; Urk. 5/6 S. 1 ff.), ein Telefonprotokoll eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Herrn BV._____ vom Notariat … (Ordner 9.1. letztes Register, Lasche 29 S. 2), Betreibungsregisterauszüge der BW._____ GmbH Akkordunternehmung vom 10. März 2014 und 24. Februar 2015 (Urk. ND 5/9) sowie die Editionen der AF._____ (beigezogener weisser AF._____-Ordner betr. BW._____ GmbH Akkordunternehmung, Ziffern 4 ff.) als Beweismittel bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte dieser Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.5.2.1.5.2.5.) verwiesen werden kann.
4.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf – insoweit er Aussagen traf – letztlich, auch wenn er zwischenzeitlich eine teilweise Beteiligung eingestand. Seine Ausführungen erweisen sich indes – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.5.3.) – insgesamt als widersprüchlich und ausweichend. Sie vermögen ferner dem übrigen Beweisergebnis gegenüber nicht standzuhalten. In Bezug auf seine angeklagte Beteiligung am Firmenverkauf der BW._____ GmbH Akkordunternehmung an K._____ gestand der Beschuldigte teilweise ein, an den Gesprächen betreffend "Firmenbeerdigungen" dabei gewesen zu sein und auch "dreingeschwatzt" zu haben (Urk. HD 2/8 S. 10 f.; Urk. ND 5/4 S. 5). Im Übrigen wird seine nicht unerhebliche Beteiligung bei der Firmenübernahme auch durch die Aussagen von S._____ (Urk. ND 5/6 S. 2) und durch sein Telefonat mit Herrn BV._____ vom Notariat … belegt, mittels welchem ein Termin vereinbart werden sollte (Ordner 9.1., letztes Register, Lasche 29, erste und zweite Seite, Target-Nr. 51910; vgl. HD 2/8 S. 13).
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Dass die BW._____ GmbH Akkordunternehmung im Zeitpunkt der Firmenübernahme durch K._____ zahlungsunfähig war, wird durch die bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszüge, welche beträchtliche Betreibungen wie auch offene Verlustscheine aus vorgängigen Pfändungen ausweisen (Urk. 5/9), sowie die glaubhaften Aussagen des ehemaligen Gesellschafters der Firma, S._____ (Urk. ND 5/5 S. 5 f.), hinlänglich bewiesen. Im Übrigen war auch bezüglich der BW._____ GmbH Akkordleistungen der "modus operandi" derselbe wie bei anderen überschuldeten Betrieben, welche K._____ formell alleine übernommen hat, und auf Rechnung welcher Warenbestellungen erfolgten. Dies lässt sich auch anhand des – letztlich erfolglosen – Versuchs des Beschuldigten, bereits am Tag der Firmenübernahme im BI._____ Center in AK._____ Mobiltelefonverträge auf den Namen der BW._____ GmbH Akkordunternehmung abzuschliessen, was durch die übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen von S._____ und R._____ rechtsgenügend erstellt ist (Urk. ND 5/4 S. 2 ff.; Urk. HD 58 S. 23 f.), eindrücklich aufzeigen. Letztlich spricht die angewandte Vorgehensweise auch dagegen, dass der Beschuldigte nicht um den fehlenden Zahlungswillen bzw. die fehlende Zahlungsfähigkeit von K._____ oder der BW._____ GmbH (so aber die Verteidigung: Urk. 174 S. 83) gewusst haben soll. Bei dieser Ausgangslage ist erwiesen, dass der Beschuldigte sich durch die nachfolgend zu erörternden Handybestellungen auf den Namen der BW._____ GmbH Akkordunternehmung einen finanziellen Vorteil zu Lasten der AF._____ bzw. der BW._____ GmbH Akkordleistungen verschaffen wollte, indem diese für eigene Zwecke verwendet werden sollten, ohne sie zu bezahlen. Hinsichtlich der Bestellung der 16 iPhones belegen die von der AF._____ edierten Unterlagen hinlänglich, dass diese mit den dazugehörigen Mobiltelefonabonnementen und SIM-Karten am 4. und 5. Februar 2014 über den Onlineshop auf den Namen von S._____ bzw. die BW._____ GmbH bestellt wurden. Sämtliche Bestellungen wurden über die IP-Adresse von AQ._____, dem Nachbarn des Beschuldigten, ausgeführt (IP-Adresse...: vgl. weisser Ordner Editionen AF._____ betr. BW._____ GmbH, Ziff. 50, bzw. Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.3, Aus-- 108 of 156 -druck CCIS vom 16. Mai 2014), weshalb die Bestellungen – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.3.1.) – zweifellos dem Beschuldigten zugeordnet werden können, zumal auch S._____ bestätigte, dass der Beschuldigte über das Internet iPhones bestellt, dafür eine Kopie seines Ausweises verlangt und er dreimal zusammen mit dem Beschuldigten in AP._____ zur Post gegangen sei, um die entsprechenden Pakete abzuholen (Urk. ND 5/6 S. 3 f.). Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von S._____ zu zweifeln, besteht – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 81 ff.) – nicht. Auch der Beschuldigte selbst gestand zeitweise ein, die Bestellungen der iPhones gemäss den Ausführungen des ihn diesbezüglich belastenden S._____ vorgenommen zu haben (Urk. HD 2/8 S. 12). Ferner bestritt er letztlich auch nicht, dass auf seinem Mobiltelefon Auftragsbestätigungen an die E-Mail-Adresse 'BW._____@icloud.com' eingegangen seien (Urk. HD 2/12 S. 18). Bei diesem Beweisergebnis ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte es war, welcher die Bestellung der 16 iPhones im Onlineshop der AF._____ veranlasste. Zehn der 16 bestellten iPhones, inklusive zehn SIM-Karten, im Wert von Fr. 3'930.– wurden über einen Nachsendeauftrag an die Adresse der AT._____ GmbH des Beschuldigten nach AP._____ umgeleitet und am dortigen Postschalter zwischen dem 7. und 11. Februar 2014 abgeholt (weisser Ordner Editionen AF._____ betr. BW._____ GmbH, Ziff. 5 u. 6, 9 u. 10, 13 u. 14, 17 u. 18, 21 u. 22,
25 u. 26, 29 u. 30, 33 u. 34, 37 u. 38, 41 u. 42). S._____ bestätigte – wie bereits ausgeführt – dass er zusammen mit dem Beschuldigten drei Mal auf der Post war, um die iPhones abzuholen (Urk. ND 5/6 S. 4 u. 8). Diese Sachlage hat auch der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme bestätigt, wobei er keine expliziten Ausführungen dazu treffen wollte, wer letztlich die Mobiltelefone übernahm. Der Folgerung der Vorinstanz, dass das in diesem Zusammenhang gemachte – äusserst vage – Vorbringen des Beschuldigten, dass es nebst ihm und S._____ noch jemanden gehabt hätte, der seine Hände im Spiel gehabt habe (Urk. HD 2/8 S. 11 f.), als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei (Urk. 89 E. II.E.5.2.5.3.), erweist sich bei dieser Beweislage als zutreffend. Auch die seitens der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung gegenüber BX._____ vorgebrachten -- 109 of 156 -Schuldzuweisungen (Urk. 174 S. 84) erweisen sich bei diesem Beweisergebnis als unergiebig. Auch seitens des Beschuldigten wird nicht behauptet, dass die bezogenen Mobiltelefone bezahlt wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass die AF._____ letztlich im Betrag von Fr. 3'130.– zu Schaden kam.
4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.3.2.) ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B.5. daher rechtsgenügend erstellt.
5. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6)
5.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.6. liegen nebst den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 2; Urk. HD 2/4 S. 1 f.; Urk. HD 2/8 S. 8 f.; Urk. HD 7/12 S. 4; Urk. HD 68 S. 10 ff.; Prot. II S. 47 f.) Editionen der BY._____ AG [Bank] (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5), Editionen der Postfinance (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.1) und der UBS AG (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.2) sowie ein Schreiben der BZ._____ AG (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.5, letztes Dokument) als Beweismittel bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte dieser Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.6.2.1.-6.2.3.) verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den seitens der UBS AG edierten Akten hervorgeht, dass der Beschuldigte auf seinem dortigen Privatkonto IBAN-Nr. CH… zwischen dem 26. Februar 2014 und dem 3. April 2014 über einen Saldo zwischen Fr. 260.– und Fr. 899.20 verfügte (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.2).
5.2. Der Beschuldigte anerkannte, den Kreditvertrag unterzeichnet und den Kredit erhalten zu haben (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. HD 2/8 S. 8 f.; Urk. HD 68 S. 10; Prot. II S. 47). Demgegenüber bestritt er, mit dem Kreditantrag eine gefälschte Lohnabrechnung eingereicht zu haben und machte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals und damit auffällig spät geltend, im Herbst 2013 temporär für die BZ._____ AG gearbeitet zu haben (Urk. HD 68 S. 10 f.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 47). Dem steht das -- 110 of 156 -Schreiben seitens der BZ._____ AG vom 21. Juni 2014 an die Kantonspolizei Zürich entgegen, worin unter anderem erklärt wird, dass die in Frage stehende Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2013 nicht aus ihrer Lohnbuchhaltung stamme und dass der Beschuldigte nie für sie gearbeitet habe (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.5, letztes Dokument). In casu ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb von Seiten der BZ._____ AG zu Ungunsten des Beschuldigten falsche Angaben gemacht worden sein sollen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung zum Umstand, dass der Verfasser des Schreibens im massgebenden Zeitpunkt nicht im Handelsregister eingetragen und deshalb nicht unterschriftsberechtigt gewesen sei (Urk. 174 S. 89), nichts zu ändern, da dies einerseits nicht ausschliesst, dass dem Unterzeichnenden (faktische) Organstellung bei der BZ._____ AG zukam und andererseits ein solches informatives Schreiben auch von einer sonstigen bei der BZ._____ AG angestellten Person hätte abgefasst werden können, ohne dass der Beweiswert eingeschränkt wäre. Der Darstellung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, zumal für die hier vertretene Würdigung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) – auch der Umstand spricht, dass die vom Beschuldigten der BY._____ AG eingereichte Lohnabrechnung im Layout von den seitens der BZ._____ AG zur Verfügung gestellten Lohnabrechnungen (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5, letztes Dokument) abweicht, weshalb von einer vom Beschuldigten selbst fabrizierten Urkunde auszugehen ist. Die seitens des Beschuldigten hierfür sinngemäss gemachte Erklärung, dass die Kreditbeantragung über die Agentur "CA._____" in Basel gelaufen sei, welcher er das abgegeben habe, was von ihm verlangt worden sei (Urk. HD 68 S. 12), vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Abgesehen davon basiert der monatliche Budgetüberschuss für die Kreditgewährung von Fr. 2'956.30 – welchen der Beschuldigte gegenüber der BY._____ AG am 23. Oktober 2013 ebenfalls schriftlich bestätigte (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5) – auf der Annahme eines regelmässigen und nicht lediglich eines dermassen kurzzeitigen Einsatzes, wie ihn der Beschuldigte behauptet. Deshalb ist erstellt, dass der Beschuldigte die BY._____ AG mittels eines auf den Namen der BZ._____ AG lautenden selbst fabrizierten Lohnausweises über seine finanziellen Verhältnisse täuschte, woraufhin die BY._____ AG ihm darüber irrend den Betrag von Fr. 65'000.– als Kredit -- 111 of 156 -gewährte. Mit der Vorinstanz – deren entsprechende Erwägungen sich als zutreffend erweisen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) – ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, um die Ratenzahlungen zu begleichen, worüber er sich auch im Klaren gewesen sein musste, zumal er der BY._____ AG ansonsten keinen gefälschten Lohnausweis hätte einreichen müssen, um den Kredit zu erhalten. Daran vermögen auch seine im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebrachten Beteuerungen, dass er alle Kreditraten abbezahlt hätte, wäre er nicht verhaftet worden (Prot. II S. 48), nichts zu ändern. Der bei der BY._____ AG eingetretene Schaden im Betrag von Fr. 71'580.30 ist des Weiteren hinreichend belegt (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5). Ebenso ist es unter den erstellten Umständen als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte im Umfang der nicht bezahlten Raten bereichern wollte.
5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B.6. daher rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung A. Widerhandlungen gegen das BetmG Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und wer Anstalten hierzu trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG). Ein qualifizierter Fall mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe liegt u.a. vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
1. Anklageziffer A.I.1. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt von O._____ 200 Gramm Kokain bezogen und davon durch N._____ um den 18. Dezember 2012
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eine Menge von 5 Gramm an P._____ überbringen lassen. Mit dem zwischenzeitlichen Besitz von 200 Gramm Kokain erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und mit der Überbringung von 5 Gramm Kokain an P._____ denjenigen von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Sein entsprechender Vorsatz ist angesichts des Beweisergebnisses evident. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.1.1.) ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich nicht um reines Kokain, sondern um ein Kokaingemisch mit unbestimmtem Reinheitsgehalt handelte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 105). Nicht beanstandet wurde seitens des Bundesgerichts die Annahme, wonach bei Kokain handelsüblich von 33.3% auszugehen sei (Entscheid 6B_361/2008 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008 E. 1.2.). Deshalb erscheint der seitens der Vor-instanz angenommene Reinheitsgrad von lediglich 20% äusserst zurückhaltend, zumal gleichzeitig nicht erörtert wurde, weshalb der Reinheitsgrad in casu dermassen tief gewesen sein soll (Urk. 89 E. III.1.1.). Vorliegend sind jedenfalls keine Indizien erkennbar, weshalb der Reinheitsgehalt dermassen tief angesetzt werden soll. Ohne in Willkür zu verfallen, darf deshalb ein Reinheitsgrad des involvierten Kokains von 33% angenommen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt 66.6 Gramm reines Kokain besessen und hiervon 1.6 Gramm reines Kokain an P._____ überbringen lassen hat. Damit wurde die Grenze für den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche das Bundesgericht bei 18 Gramm reinem Kokain festsetzte (BGE 109 IV 145), um ein Mehrfaches überschritten. Demnach erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.I.1. den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain
2.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt zusammen mit K._____ mit einem unbekannten Dritten ein Gespräch über die Lieferung von Kokain aus Mexiko geführt, in dessen Verlauf auf Initiative des Beschuldigten
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über den Preis gesprochen wurde, K._____ einen potentiellen Abnehmer nannte und der unbekannte Dritte ankündigte, ein Muster dazulassen, wobei angesichts des Umstandes, dass die Ankündigung seitens des Beschuldigten und K._____s unwidersprochen blieb, davon auszugehen ist, dass der unbekannte Dritte das Muster auch tatsächlich zurückliess. Anzunehmen ist indes, dass der Beschuldigte das Gespräch nicht in der Absicht führte, vom unbekannten Dritten tatsächlich Kokain zu übernehmen, da er seinem Gesprächspartner offensichtlich nicht traute (s. vorstehend unter E. III.D.2.).
2.2. Strafbar macht sich auch, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Der Tatbestand des Anstalten-Treffens erfasst sowohl den Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs (BGE 130 IV 135 m.w.H.; BGE 138 IV 102). Allein der Entschluss, eine Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen, ist nicht strafbar (F IN-GERHUTH/S CHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 N 100). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand des Anstalten-Treffens ebenfalls noch nicht (BGE 117 IV S. 310 f.). Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 6B_273/2013 Urteil vom 4. November 2013, E.2.2. m.w.H.).
2.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 201). Letzterer ist gegeben, wenn der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 156 m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wie Tatobjekt und Tathandlung (F INGERHUTH/S CHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 116).
2.4. Da der Beschuldigte am 10. September 2013 das Gespräch nicht in der Absicht führte, vom unbekannten Dritten tatsächlich Kokain zu übernehmen,
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mangelt es in casu an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Der Beschuldigte ist daher freizusprechen.
3. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain)
3.1. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Anklagesachverhalt am 17. Dezember 2013 aktiv an einem Gespräch über die Beschaffung und den Verkauf von Kokain beteiligt, welches Geschäft zwischen dem/den Unbekannten und K._____ stattfinden sollten. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass dem Beschuldigten eine über eine Vermittler- und Übersetzerrolle hinausgehende Beteiligung an der Geschäftsanbahnung zukam und im Speziellen, dass der Beschuldigte – wie die Anklage annimmt – K._____ zum Kauf von 10 Gramm Kokain "veranlasst" und die Verschlüsselung und Markierung von verschiedenen Kokainqualitäten "besprochen" habe, weshalb das besprochene Geschäft – insbesondere auch in finanzieller Hinsicht – nicht als eines des Beschuldigten angesehen werden kann.
3.2. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Begriff "verschaffen" unter Hinweis auf deutsche Wörterbücher nach allgemeinem Sprachgebrauch, (a) beschaffen, besorgen, (b) dafür sorgen, dass jemand etwas zuteil wird, jemand etwas bekommt (was nicht ohne Weiteres erreichbar ist), jemandem zu etwas verhelfen. Sodann spricht der Wortlaut der mit der Teilrevision vom 20. März 2008 neu eingeführten Tatbestandsvariante in lit. c von Art. 19 Abs. 1 BetmG "auf andere Weise einem andern verschafft" dafür, dass es sich dabei um einen Auffangtatbestand handelt. Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens, das Betäubungsmittelgesetz mit der genannten Teilrevision inhaltlich prinzipiell nicht zu ändern, kann die vom Gesetzgeber gewählte, relativ offene Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet (BGE 142 IV 401 E. 3.3.4 und 3.4). Die Vermittlertätigkeit nach altem Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) zeichnete sich dadurch aus, dass der Vermittler den Kontakt zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche diese erlangen wollen, herstellte, indem er zum Beispiel ein Tref-- 115 of 156 -fen organisierte oder einen Namen, eine Adresse oder eine Telefonnummer mitteilte. Weiter konnte der Vermittler teilweise für einen Beteiligten verhandeln. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (entsprechend heutigem Art. 19 Abs. 1 BetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2 m.w.H.). Ein Verschaffen durch Vermitteln ist im Unterschied zum früheren Recht erst dann vollendet, wenn der Mitteilungsempfänger vom Hinweis nach der Vorstellung des Täters Gebrauch gemacht hat und Sachherrschaft über die Betäubungsmittel beim Empfänger eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt lediglich ein Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vor (F INGER-HUTH/S CHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 62). Im Übrigen ist bezüglich der Tatvariante des Anstalten-Treffens und hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die vorstehenden Erwägungen A.2.2. und 2.3. zu verweisen.
3.3. Der Beschuldigte war im Gespräch vom 17. Dezember 2013 mit dem/den Unbekannten, der Kokain verkaufen und K._____, der Kokain kaufen wollte, wissentlich und willentlich vermittelnd tätig. Er stellte nicht nur den Kontakt zwischen dem potentiellen Verkäufer und dem potentiellen Abnehmer her, sondern nahm aktiv am Gespräch über die Beschaffung und den Verkauf von Kokain teil. Es ging dabei um eine grössere Menge von Kokain und folglich um einen qualifizierten Fall der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 109 IV 145). Da das Geschäft zwischen dem/den Unbekannten und K._____ nicht zustande kam, liegt lediglich ein Anstaltentreffen zum Verschaffen vor.
3.4. Somit erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.I.3. den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
4. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain)
4.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. ist erstellt, dass der Beschuldigte am 25. Januar 2014 einem Unbekannten 100 Gramm Kokain in Kommission übergab,
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wobei ihm dieser den Kaufpreis – entgegen der Anklage – nicht schuldig blieb. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte von M._____ an einem nicht genauer bekannten Tag im Dezember 2013/Januar 2014 eine Menge von
300 Gramm Kokaingemisch geliefert erhielt.
4.2. Indem der Beschuldigte am 25. Januar 2014 einem Unbekannten
100 Gramm Kokain in Kommission übergab, verschaffte er jenem die Drogen und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Ein zwischenzeitlicher Besitz des Kokains ist zwar naheliegend, indes nicht angeklagt. Der Vorsatz des Beschuldigten ist angesichts des Beweisergebnisses ausgewiesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich bei den übergebenen Drogen nicht um reines Kokain, sondern um ein Kokaingemisch mit unbestimmtem Reinheitsgehalt handelte. Wie bereits erörtert (vorstehend unter E. 1.1.), darf laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 105), wobei die Annahme, wonach bei Kokain handelsüblich von 33.3% auszugehen sei, seitens des Bundesgerichts nicht beanstandet wurde (Entscheid 6B_361/2008 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008 E. 1.2.). Es rechtfertigt sich auch hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt
33.3 Gramm reines Kokain an die unbekannte Person übergab. Damit wurde die Grenze zum qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche das Bundesgericht bei 18 Gramm reinem Kokain festsetzte (BGE 109 IV 145), deutlich überschritten. Demnach erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
5. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain)
5.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt L._____ ca. Mitte Februar 2014 zusammen mit M._____ im Restaurant "CB._____" in AK._____ mehrfach eine Menge von 50 bis 100 Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf auf Kommission angeboten, was diese jedoch ablehnte.
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5.2. Strafbar macht sich, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Im Übrigen ist auf die zuvor unter E. A.2.2. und 2.3 erörterten rechtlichen Grundlagen zu verweisen.
5.3. Indem der Beschuldigte vorliegend versuchte, die genannte Menge Kokaingemisch durch L._____ verkaufen zu lassen, traf er Anstalten zum Verkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, wobei er vorsätzlich handelte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von der geringeren angeklagten Menge Kokaingemisch von
50 Gramm auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche einen Reinheitsgehalt des Kokains von 20% annahm (Urk. 89 E. III.1.4.), ist auch hier kein Grund ersichtlich, nicht von einem handelsüblichen von 33.3% auszugehen. Daher ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen, wobei in casu 16.6 Gramm reines Kokain involviert waren.
6. Anklageziffern A.II.1. / A.II.2.1. und A.II.2.2. (Marihuanahandel)
6.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.1.5.) sind die Anklageziffern A.II.1., A.II.2.1. und A.II.2.2. als ein einziger Vorgang zu betrachten. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2013 zusammen mit K._____ in seiner Wohnung mit zwei unbekannten Lieferanten über die Beschaffung von Marihuana im Kilobereich verhandelte, wobei mit einem Gewinn von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Kilogramm Marihuana gerechnet wurde. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Januar 2014 von G._____ mindestens 15 Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf erhielt. Das Marihuana wurde in der Folge in der Wohnung des Beschuldigten gelagert und von ihm bzw. von der von ihm damit beauftragten L._____ verkauft.
6.2. Ergänzend zu den bereits erörterten rechtlichen Grundlagen ist zu erwähnen, dass bezüglich Marihuana bzw. Cannabis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei grösseren Mengen nicht gesagt werden kann, dass diese geeignet seien, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 323, entgegen der davor geltenden Rechtsprechung: BGE 109 IV 145). Deshalb ist der qua-- 118 of 156 -lifizierte Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Fällen, in denen sich die Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG auf Cannabissubstanzen bezieht, gestützt auf die in Frage stehende Menge nicht anwendbar.
6.3. Durch die umschriebene Handlungsweisen erfüllte der Beschuldigte durch das Lagern von mindestens 15 Kilogramm Marihuana wie den über L._____ laufenden Verkauf den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wobei er offensichtlich vorsätzlich agierte. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt demgegenüber nicht vor. B. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
1. Betrug
1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist – namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. – auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (BGE 126 IV E.3.a. m.w.H.).
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1.2. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten (sog. Dreiecksbetrug), setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten "verantwortlich" bzw. "zuständig" ist und darüber verfügen kann. Nur dann ist das Verhalten des getäuschten Dritten dem Opfer wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Dabei genügt nach vorherrschender Auffassung eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Verfügende zusätzlich auch rechtlich wirksam disponieren kann (BGE 126 IV E.3.a. m.w.H.).
1.3. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1 mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2. m.w.H.). Bei einem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen kann den Vertragsparteien nicht zugemutet werden, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das fi-- 120 of 156 -nanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält (Entscheid 6B_1007/2010 des Bundesgerichts vom 28. März 2011, E. 2.4.2.).
1.4. Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtsprechung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (D ONATSCH, Strafrecht III, S. 213 f.; B OOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 84, E. 3.). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (BSK S TGB II-A RZT, Art. 146 N 144).
1.5. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1 mit Hinweisen).
2. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2)
2.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit K._____ am 5. August 2013 in seiner Wohnung versuchte, AD._____ anlässlich eines Gesprächs dazu zu bringen, in gleicher Weise wie K._____ Firmen zu übernehmen, damit Waren ohne Zahlungswille und -möglichkeit zu bestellen und die Firmen letztlich in den Konkurs gehen zu lassen, was jedoch einzig deshalb nicht gelang, weil sich AH._____ nicht darauf einliess.
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2.2. In Ergänzung zu den vorab erörterten rechtlichen Grundlagen ist massgebend, dass eine Anstiftung begeht, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wobei der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 StGB), wobei ein Versuch vorliegt, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.3. Durch das seitens des Beschuldigten beabsichtigte Verhalten von AD._____ hätte jener einen Betrug begangen, indem er durch die Warenbestellungen die Lieferanten derselben arglistig über den Zahlungswillen und die -möglichkeit des die Bestellungen vornehmenden Unternehmens getäuscht und sich durch die gestützt darauf vorgenommene Vermögensdisposition einen wirtschaftlichen Vorteil geschaffen hätte, ohne hierauf einen Rechtsanspruch gehabt zu haben, was er – bei erfolgreicher Anstiftung – gewusst und auch gewollt hätte. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit wäre im Übrigen den liefernden Unternehmen nicht zumutbar gewesen, stellte der Beschuldigte AD._____ doch die Bestellung von Massenwaren wie Esswaren, Getränke und Konsumgüter wie Fernseher und Telefone zur Diskussion (vgl. Gespräch vom 5. August 2013, ab 21:56 Uhr: Beilage zu Urk. HD 2/7). Da der Beschuldigte alles unternahm, um AD._____ zu überzeugen, erfüllt der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.2.) – durch die an den Tag gelegte Verhaltensweise den Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
3. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3)
3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. November 2013 zusammen mit K._____ acht iPhones auf den Namen der Firma AE._____ GmbH im Online-Shop der AF._____ bestellte, in der Absicht, diese nicht zu bezahlen, sondern weiterzuverkaufen. Damit täuschte er die bei der AF._____ für die Bestel-- 122 of 156 -lungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Bestellers und über ihren Leistungswillen, so dass die Lieferung der bestellten iPhones seitens der AF._____ veranlasst wurde und sie sich dadurch an ihrem Vermögen mindestens im Wert der acht Mobiltelefone im Betrag von Fr. 1'672.– schädigte, weil seitens ihrer Mitarbeiter ein Irrtum über die Identität des Bestellers und dessen Leistungswillen bestand. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und möglichkeit wäre im Übrigen der AF._____ angesichts des Umstands, dass es sich bei Mobiltelefonen um Massenware handelt, nicht zumutbar gewesen. Der AF._____ kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.3.) – kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, bei einer Bestellung, die für eine Firma als geschäftsüblich bezeichnet werden kann, genauere Überprüfungen vorzunehmen.
3.2. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und handelte trotzdem entsprechend. Durch seine Handlungsweise erfüllte der Beschuldigte deshalb den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
4. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4)
4.1. Anklageziffer B.4.1.1.
4.1.1. Wie bereits erwähnt (vorstehend E. II.8.4) machte sich der Beschuldigte vorliegend B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der W._____, Filiale AV._____, zwei TV-Geräte der Marke Samsung im Wert von Fr. 7'276.– für
24 Monate zu mieten, die Firma "W._____" bzw. deren Vertreter die Geräte daraufhin B._____ übergab, welche dieser wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Mietpreises für die TV-Geräte vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist.
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4.1.2. Die Eignung B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit in Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
4.1.3. Den Mitarbeitern der W._____ wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Der W._____ kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen.
4.1.4. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. II.8.4.) und die Forderung des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, so dass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (vorstehend E. II.8.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend ist von einem Schaden von annähernd Fr. 7'000.– (Verkaufspreis TV-Geräte abzüglich der bei der Übergabe entrichteten Raten; vgl. Urk. ND 4/8) auszugehen.
4.1.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, wodurch er klarerweise mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
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4.2. Anklageziffer B.4.1.2.
4.2.1. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts machte sich der Beschuldigte (zusammen mit K._____) B._____ als Tatmittler zunutze (s. auch vorstehend unter E. II.8.4.), indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der AA._____, Filiale AV._____, über insgesamt vier Laptops der Marke Apple im Wert von Fr. 7'659.80 einen Teilzahlungskauf vorzunehmen. Auch hier wurden die Geräte B._____ übergeben, welcher sie wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Kaufpreises für die vier Laptops vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist.
4.2.2. Die Eignung B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
4.2.3. Den Mitarbeitern der AA._____ wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen.
4.2.4. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. II.8.4.) und die Forderung des Unter-- 125 of 156 -nehmens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, so dass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (vorstehend E. II.8.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend wurde keine Anzahlung geleistet (s. Urk. ND 4/9 S. 1). Es ist von einem Schaden von ca. Fr. 7'659.80 auszugehen (Verkaufspreis der vier Laptops).
4.2.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, wodurch er klarerweise mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte durch seine Handlungsweise den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
4.3. Anklageziffer B.4.1.3.
4.3.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
4.3.2. Auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. machte sich der Beschuldigte (zusammen mit K._____) B._____ als Tatmittler zunutze (s. auch vorstehend unter E. II.8.4.), indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der AA._____, Filiale AV._____, über diverse elektronische Geräte – zwei "Mac Book Pro Retina 15", ein "Mac Book Air 13", zwei "LG LED-Fernseher", zwei "Mac I-Pad Mini 16GB" – im Gesamtbetrag von Fr. 7'657.40 einen Teilzahlungskauf abzuschliessen, welcher letztlich storniert wurde (Urk. ND 4/9 S. 2 f.). Auch hier beabsichtigte der Beschuldigte, dass ihm B._____ die Geräte überlassen sollte, ohne dass bei ihm ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Kaufpreises für die fraglichen elektronischen Geräte vorhanden war, worin die beabsichtigte massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist.
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4.3.3. Die Eignung B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – auch hier – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
4.3.4. Den Mitarbeitern der AA._____ wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Nichtsdestotrotz kam es zur Stornierung des Geschäfts, was indes nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuordnen ist, da er alles unternahm, um den Betrug zu vollenden. Im Übrigen kann hinsichtlich des seitens des Beschuldigten beabsichtigten Verlaufs des Betrugs auf die bereits hinsichtlich Anklageziffern B.4.1.1. und B.4.1.2. gemachten Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte erfüllt durch die an den Tag gelegte Verhaltensweise jedenfalls den Tatbestand des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4.4. Anklageziffer B.4.4.
4.4.1. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts machte sich der Beschuldigte (zusammen mit K._____) B._____ als Tatmittler zunutze (s. auch vorstehend unter E. II.8.4.), indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei verschiedenen Telekommunikationsanbietern (BI._____, AF._____, BG._____, BH._____ bzw. BG._____) Mobiltelefonabonnemente teils auf seine Adresse, teils auf diejenige seiner Eltern, abzuschliessen, und die Mobiltelefone und SIM-Karten – wie beabsichtigt – an sich nahm und benutzte, ohne die jeweiligen Rechnungen je begleichen zu wollen oder zu können.
4.4.2. Die Eignung B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – wie bereits mehrfach erwähnt – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit,
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seinen neurologischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
4.4.3. Den Mitarbeitern der erwähnten Telekommunikationsanbieter wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen.
4.4.4. Ob letztlich die Telekommunikationsanbieter und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. II.8.4.) und die Forderung des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, so dass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (vorstehend E. II.8.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend ist von einem Schaden von insgesamt mehr als Fr. 9'000.– auszugehen.
4.4.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
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4.5. Anklageziffer B.4.5.
4.5.1. Auch hier machte sich der Beschuldigte (zusammen mit K._____) B._____ als Tatmittler zunutze (s. auch vorstehend unter E. II.8.4.), indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei verschiedenen Tank-/Zahlkartenherausgeber (BL._____ Suisse SA, BM.'_____ AG, BN._____ Card Service und BP._____ Shopping Card bzw. jeweils BO._____ AG sowie BQ._____ SA) Tank- bzw. Zahlkarten beantragen zu lassen, die entsprechenden Karten – wie beabsichtigt – an sich zu nehmen und Waren- und Benzinbezüge zu tätigen, ohne die jeweiligen Rechnungen je begleichen zu wollen oder zu können.
4.5.2. Die Eignung B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – wie mehrfach erwähnt – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen Defizite und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
4.5.3. Den Mitarbeitern der erwähnten Tank-/Zahlkartenherausgeber wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen.
4.5.4. Ob letztlich die Tank-/Zahlkartenherausgeber und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug denn nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. II.8.4.) und die Forderung des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, -- 129 of 156 -so dass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Vorliegend ist von einem Schaden von insgesamt annähernd Fr. 15'000.– auszugehen.
4.5.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte auch hier den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
4.6. Anklageziffer B.4.7.
4.6.1. Auch hier machte sich der Beschuldigte (zusammen mit K._____) B._____ als Tatmittler zunutze (s. auch vorstehend unter E. II.8.4.), indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um am 26. November 2013 bei der Garage AB._____ in CC._____ einen Kaufvertrag mit Teilzahlung über einen Personenwagen Porsche Cayenne im Wert von Fr. 79'780.– abzuschliessen. Zu diesem Zweck erstellte und übergab der Beschuldigte B._____ drei gefälschte Lohnabrechnungen der BT._____ AG, wonach B._____ monatlich brutto Fr. 6'500.– verdiene, und die zusammen mit den Antragsunterlagen der AC._____ Bank AG eingereicht wurden. Indem der Beschuldigte der AC._____ Bank AG vortäuschte, dass B._____ ihr Vertragspartner sei und dass dieser darüber hinaus brutto Fr. 6'500.– monatlich verdienen würde, erweckte er auf Seiten der AC._____ Bank AG einen Irrtum über ihren Vertragspartner und damit auch über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit ihres tatsächlichen Vertragspartners. Infolge dieses Irrtums finanzierte die AC._____ Bank AG den Kauf des Porsches und gewährte B._____ einen Totalkredit von Fr. 109'405.80, worin die massgebende Vermögensdisposition besteht. Nachdem B._____ den Porsche in Empfang genommen hatte, übernahm ihn der Beschuldigte. Er fuhr zusammen mit B._____ nach Serbien und verkaufte den Porsche dort, wobei der Beschuldigte den Erlös für sich behielt. In Berücksichtigung der drei bezahlten Monatsraten erlitt die AC._____ Bank AG einen Schaden von Fr. 105'498.45, in welchem Umfang sich der Beschuldigte auch bereichern wollte.
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4.6.2. Es ist klarerweise von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen, zumal die AC._____ Bank AG ihren Sorgfaltspflichten in rechtsgenügender Art und Weise nachgekommen ist. Gemäss Art. 31 des anwendbaren Konsumkreditgesetzes (KKG) darf sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen verlassen und müsste deren Richtigkeit nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben oder wenn sie an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente, wie einem Betreibungsregisterauszug oder einem Lohnausweis, überprüfen. Vorliegend wurde der AC._____ Bank AG durch das Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und - möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihr doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Zudem wurden ihr falsche Lohnabrechnungen unterbreitet, wobei kein Anlass bestand an deren Richtigkeit zu zweifeln. Angesichts dieses Vorgehens des Beschuldigten kann der AC._____ Bank AG unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden. Der Beschuldigte handelte demnach arglistig.
4.6.3. Der Beschuldigte wusste um alle objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte auch hier den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
4.6.4. Anklageziffer B.4.7. steht im Zusammenhang mit Anklageziffer C. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung klar stellte, dass der Vorwurf der Veruntreuung in Anklageziffer C im Sinne einer Eventualanklage zu verstehen sei, welche lediglich zur Anwendung gelangen sollte, wenn der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer B.4.7. vom Vorwurf des Betruges frei gesprochen würde, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht möglich wäre, da ein bereits ertrogener Gegenstand nicht veruntreut werden kann.
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5. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5)
5.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. und 5. Februar 2014 via Internet beim Online-Shop der AF._____ 16 iPhones samt SIM-Karten für die Firma BW._____ GmbH bestellte, ohne dass er diese bezahlen wollte. In der Folge lieferte die AF._____ zehn der bestellten Mobiltelefone samt SIM-Karten im Wert von CHF 3'130.– an die BW._____ GmbH. Durch diese Handlungsweise täuschte der Beschuldigte die bei der AF._____ für diese Bestellungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Bestellers und über deren Leistungswillen, so dass die Lieferung der bestellten iPhones seitens der AF._____ veranlasst wurde und sie dadurch an ihrem Vermögen mindestens im Wert der gelieferten zehn Mobiltelefone im Betrag von Fr. 3'130.– geschädigt wurde, weil seitens ihrer Mitarbeiter ein Irrtum über die Identität des Bestellers und dessen Leistungswillen bestand.
5.2. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit wäre im Übrigen der AF._____ angesichts des Umstands, dass es sich bei Mobiltelefonen um Massenware handelt, nicht zumutbar gewesen. Der AF._____ kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.5.) – kein Vorwurf gemacht werden kann, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, bei einer Bestellung, die für eine Firma als geschäftsüblich bezeichnet werden kann, genauere Überprüfungen vorzunehmen.
5.3. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und handelte trotzdem entsprechend vorsätzlich arglistig mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Durch seine Handlungsweise erfüllte der Beschuldigte deshalb den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
5.4. Auch hinsichtlich der weiteren sechs bestellten iPhones, die von der AF._____ letztlich nicht geliefert wurden, hatte der Beschuldigte wissentlich und willentlich alles unternommen, um denselben Erfolg wie bei den gelieferten iPhones zu erzielen. Mangels Lieferung der bestellten Ware bleibt es diesbezüglich lediglich beim Versuch. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich der sechs -- 132 of 156 -nicht gelieferten iPhones zusätzlich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6)
6.1. Indem der Beschuldigte in casu am 23. Oktober 2013 bei der Kreditbeantragung gegenüber dem Vertreter der BY._____ AG mittels eines gefälschten Lohnausweises der BZ._____ AG – entgegen der Realität – ein regelmässiges Erwerbseinkommen vortäuschte, erweckte er auf Seiten der BY._____ AG nebst einem Irrtum über seinen Zahlungswillen insbesondere einen solchen über seine Zahlungsfähigkeit, in welchem er den Bankenvertreter durch die unterschriftliche Bestätigung des bei ihm veranschlagten Budgetüberschusses von monatlich Fr. 2'956.30 noch bestärkte. Gestützt darauf wurden dem Beschuldigten seitens der BY._____ AG Fr. 65'000.– als Kredit gewährt, worin die massgebende Vermögensdisposition besteht und in welchem Umfang sich der Beschuldigte auch mindestens bereichern wollte. Der letztlich erwiesene Schaden beträgt Fr. 71'580.30.
6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.6.) ist klarerweise von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen, zumal die BY._____ AG ihren Sorgfaltspflichten in rechtsgenügender Art und Weise nachgekommen ist. Gemäss Art. 31 des anwendbaren Konsumkreditgesetzes (KKG) darf sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen verlassen und müsste deren Richtigkeit nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben oder wenn sie an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente, wie einem Betreibungsregisterauszug oder einem Lohnausweis, überprüfen. Vorliegend wurde seitens des Beschuldigten bereits zusammen mit dem Kreditantrag eine Lohnabrechnung eingereicht. Vorliegend ist auf Seiten der Kreditgeberin kein Anlass erkennbar, an der Richtigkeit der seitens des Beschuldigten gemachten Angaben bzw. der Lohnabrechnung zu zweifeln, weshalb die BY._____ AG ihren Sorgfaltspflichten rechtsgenügend nachgekommen ist. Der Beschuldigte handelte demnach arglistig.
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6.3. Abgesehen davon ergibt sich die Arglist auch aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte vorliegend der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Demgemäss macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Urteile 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2;6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E.4.5.3;6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf ent-- 134 of 156 -sprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteil 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1). Eine Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundenqualität zu (Urteile 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2;6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1). Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht. Die vorliegende Lohnabrechnung ist sowohl unecht als auch unwahr. Sie ist nicht vom daraus ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller hat die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese Angaben sind inhaltlich unwahr. Die vorliegende vom Beschuldigten fabrizierte Lohnabrechnung stellt deshalb eine Urkunde dar, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht (vgl. BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1.-3.3.2.).
6.4. Der Beschuldigte wusste um alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs wie auch der Urkundenfälschung, handelte aber trotzdem entsprechend und somit vorsätzlich in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern bzw. sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Demnach erfüllte er den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie denjenigen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
7. Gewerbsmässigkeit
7.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Betrüge als teilweise gewerbsmässig (Urk. 36 S. 2, 5 u. 13; Urk. 176 S. 1). Nicht substantiiert wurde, bei welchen Betrügen das gewerbsmässige Handeln des Beschuldigten vorliegen soll.
7.2. Gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB liegt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein-
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zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3. mit dortigen Verweisen).
7.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.7.) wurde seitens der Anklagebehörde im Gegensatz zum eingetretenen Schaden mehrheitlich nicht dargetan, in welchem Umfang der Beschuldigte welchen Deliktserlös und damit Einkünfte erzielt haben soll. Diese Einkünfte lassen sich denn auch nicht einfach aus den angeklagten Umständen rekonstruieren, zumal der Beschuldigte in den meisten Fällen in Mittäterschaft mit K._____ handelte, welcher sich ebenfalls substantiell daran beteiligt haben dürfte, und es sich ferner bei der Mehrzahl der Fälle um Warenbestellungen bzw. -bezüge handelte, und auch gestützt darauf unklar bleibt, worin der erforderliche namhafte Beitrag an die Lebenshaltungskosten bestanden haben soll.
7.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist in casu nicht von einem gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. C. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich aller Delikte, bei denen das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten festgestellt wurde, sind weder Rechtsfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. D. Ergebnis Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffern A.I.1., A.I.3., A.I.4. und A.I.5. sowie A.II.1.-2. der mehrfachen Widerhand-- 136 of 156 -lung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, schuldig zu sprechen. Bezüglich der Vermögens- bzw. Urkundendelikte ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer B.2. (ND 2) der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie betreffend Anklageziffern B.3, B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5, B.4.7., B.5. und B.6. (ND 3, 4, 5 und 6) des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und betreffend Anklageziffer B.6. zusätzlich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein Freispruch erfolgt demgegenüber bei den Betäubungsmitteldelikten bezüglich der Anklageziffer A.I.2. sowie bei den Vermögensdelikten hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen
1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 89 E. V.1. S. 131) – grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. V.2.2.1.) – denn auch keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.
1.2. Vorliegend besteht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die höchste abstrakte Strafandrohung, nämlich Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ers-- 137 of 156 -ten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
2. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung im Weiteren nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 89 E. V.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid vom 25. März 2010 6B_865/2009 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 89 E. V.2.4.), die Täterkomponente für alle Delikte gesamthaft zu würdigen.
3. Kokainhandel
3.1. Bei der Einstufung der objektiven Tatschwere bei den vom Beschuldigten begangenen, teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vier Mal und mit einer Gesamtmenge von 116 Gramm reinem Kokain delinquierte bzw. hierzu Anstalten traf, womit er die Grenze zum qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche das Bundesgericht bei 18 Gramm reinem Kokain festsetzte (BGE 109 IV 145), bei den zwei diesbezüglich massgebenden Geschäften um mehr als das Fünffache überschritt. Zu seinen Ungunsten ist ebenfalls zu veranschlagen, dass er auch Weitergabehandlungen vornahm bzw. vorzunehmen beabsichtigte, die – im Gegensatz zum Erwerb und Besitz von Drogen – aufgrund -- 138 of 156 -des Inverkehrsetzens der Betäubungsmittel die unmittelbare Gefahr für deren Konsum bzw. Weiterverbreitung erhöht (HUG-B EELI, BetmG-Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 18). Dem Beschuldigten kam demgegenüber eine eher untergeordnete Stellung im Drogenhandel zu, was zu seinen Gunsten zu veranschlagen ist, auch wenn keine Abhängigkeiten von ihm übergeordneten Personen erkennbar sind und er seine Entscheidungen selbständig traf. Ebenfalls wirkt sich leicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass es hinsichtlich der Anklageziffern A.I.3 und A.I.5. lediglich beim Treffen von Anstalten blieb. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden des Beschuldigten gesamthaft gerade noch als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen.
3.2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und sein Motiv finanzieller und nicht etwa suchtbedingter Art war. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive gestützt darauf nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe bleibt.
4. Marihuanahandel
4.1. Hinsichtlich der Bewertung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Marihuana-Handels (Anklageziffern A.II.1-2.) ist verschuldenserschwerend zu veranschlagen, dass die involvierte Drogenmenge mit mindestens 15 Kilogramm Marihuana erheblich ist. Auch hier wirkt sich der Umstand, dass der Beschuldigte die Drogen weitervermittelte bzw. entsprechende Absichten hegte (s. vorstehend unter E. 3.1.) zu seinen Ungunsten aus. Seine eher untergeordnete Rolle im Drogenhandel, die Einmaligkeit des in Frage stehenden Geschäfts sowie das im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln beschränkte Gefährdungspotential von Marihuana wirken sich demgegenüber verschuldensmindernd aus. Sein Verschulden erweist sich insgesamt als gerade noch leicht.
4.2. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Motiven tätig wurde, was die objektive Tatschwere nicht relativiert.
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4.3. Es rechtfertigt sich, die für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte festgesetzte Einsatzstrafe aufgrund des Marihuana-Handels in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen.
5. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
5.1. In objektiver Hinsicht lässt sich das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Vermögens- bzw. Urkundendelikte als erheblich umschreiben. Zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen insbesondere der realisierte Deliktsbetrag im Wert von insgesamt rund Fr. 230'000.– und dass er diesen in einem Zeitraum von nicht einmal vier Monaten erzielte, auch wenn bei einem Teil dieses Betrages zu seinen Gunsten von einer Aufteilung der ertrogenen Waren, Dienstleistungen und Erlöse mit dem Mittäter K._____ auszugehen ist. Seine Vorgehensweise war sehr raffiniert, weil die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit für die Betrugsopfer generell schwierig und in den Fällen, in denen B._____ als Tatmittler vorgeschoben wurde, sogar annähernd unmöglich zu bewerkstelligen war, was ebenfalls verschuldenserschwerend zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon war die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit des Beschuldigten durch die Betrugsopfer denn auch teilweise geschäftsunüblich und deshalb nicht zumutbar, da es sich bei der von ihm bestellten Ware um Massenware bzw. bei den von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen um solche des täglichen Gebrauchs gehandelt hat. Das Ausnützen der geistigen Einschränkungen von B._____ und dessen Instrumentalisierung bei mehreren Delikten erscheint dabei besonders perfid. Der Beschuldigte schreckte im Falle der Kreditaufnahme bei der BY._____ AG nicht davor zurück, eine Lohnabrechnung selbst herzustellen und den dadurch beim Betrugsopfer herbeigeführten Irrtum mittels unterschriftlicher Bestätigung des veranschlagten Budgetüberschusses noch zu verstärken. Die BY._____ AG ist dabei ihren, sich insbesondere vom Konsumkreditgesetz vorgegebenen Sorgfaltspflichten in rechtsgenügender Art und Weise nachgekommen, weshalb dem Beschuldigten unter dem Titel der Opferverantwortung keine massgeblichen entlastenden Momente anzurechnen sind.
5.2. In Bezug auf das subjektive Verschulden des Beschuldigten ist massgebend, dass er hinsichtlich aller objektiv festgestellter Tatumstände direktvorsätz-
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lich und aus finanziellen, und damit egoistischen Motiven handelte. Unter diesen Gegebenheiten vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.
5.3. Beim Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Sie hat sich allerdings im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe unter anderem einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK S TGB I-WIPRÄCHTIGER/K ELLER, Art. 48a N 24 m.w.H.). Hinsichtlich Anklageziffern B.2., B.4.1.3. und teilweise B.5. wirkt sich strafreduzierend für den Beschuldigten aus, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte in all diesen Fällen für den Eintritt des Erfolgs alles Nötige unternommen hat und es an AH._____ bzw. den (anvisierten) Betrugsopfern AA._____ bzw. AF._____ lag, dass es letztlich lediglich beim Versuch blieb, wobei davon auszugehen ist, dass in allen drei Fällen ein Deliktserlös von jeweils mehreren tausend Franken ins Auge gefasst wurde (so erwiesen betr. Anklageziffer B.4.1.3. mit einem anvisierten Deliktsbetrag von Fr. 7'657.40 und betr. Anklageziffer B. 5. mit einem solchen von annähernd Fr. 2'000.–). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die teilweise versuchsweise Begehung der Betrugsdelikte durch den Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung lediglich leicht zu seinen Gunsten zu würdigen.
5.4. Angesichts der vorliegenden, erörterten Umstände rechtfertigt es sich für die Vermögens- bzw. Urkundendelikte des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips einen Strafzuschlag von 17 Monaten auf 36 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
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6. Täterkomponente
6.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. V.2.4.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ausserdem, dass der Beschuldigte seit dreieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn habe, wobei er [der Beschuldigte] auch nicht wolle, dass ihn sein Sohn in der Haft besuche. Besuch erhalte er demgegenüber von seiner Schwester und von Freunden. Er verfüge weiterhin über kein Vermögen und habe zurzeit Schulden im Betrag von rund Fr. 100'000.–. Neue Strafverfahren liefen nicht gegen ihn. Der Beschuldigte bestätigte, weiterhin staatenlos zu sein, weil Montenegro ihm die Wiedereinbürgerung verunmögliche. In Zukunft wolle er wieder eine Firma gründen oder eventuell ein Restaurant eröffnen. Ausserdem wolle er eine Beziehung zu seinem Sohn aufbauen (s. zum Ganzen Prot. II S. 22 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 89 E. V.2.4.2. S. 141).
6.2. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über eine Vorstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b-e und lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und teilweise lit. b BetmG sowie wegen Drohung verfügt (Urk. HD 50: Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, im Verfahren SB100602 vom 5. Oktober 2011), womit der Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist. Ferner ist massgebend, dass der Beschuldigte noch vor seiner bedingten Entlassung am 25. Dezember 2012 während laufendem Strafvollzug (vgl. Anklageziffer A.I.1.) sowie auch anschliessend während der dreijährigen Probezeit mehrfach delinquiert hat (Urk. HD 50 S. 1 f.). Die offenbarte Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheint im Lichte der erheblichen, teilweise einschlägigen Vorstrafe sowie der nicht unbeträchtlichen Reststrafe (s. nachstehend unter E.VI.2.) besonders unverständlich. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich gestützt darauf eine Straferhöhung um 9 Monate vorzunehmen.
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6.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5;6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3;6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In casu ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. V.2.4.3.) – nicht von einem sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden Nachtatverhalten auszugehen. So blieb der Beschuldigte ungeständig (so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 40 ff.) und eine ins Gewicht fallende Reue oder Einsicht ist ebenfalls nicht auszumachen. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Zustimmung des Beschuldigten zur Rückgabe einer grossen Anzahl von bei ihm sichergestellten elektronischen Geräten an die Geschädigten (Anhang zu Urk. HD 2/8) ist angesichts des Umstandes, dass die fraglichen Gegenstände im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten aufgefunden und sichergestellt wurden, von dermassen untergeordneter Bedeutung, dass sich diesbezüglich keine Strafzumessungsrelevanz ergibt. Daher wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten insgesamt strafzumessungsneutral aus.
7. Zwischenergebnis Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschuldigten – isoliert für die neuen Straftaten betrachtet – mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren zu bestrafen.
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VI. Widerruf bedingte Entlassung / Rückversetzung
1. Widerruf der bedingten Entlassung
1.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 StGB kann eine neue Straftat nur dann zum Widerruf der bedingten Entlassung und zur Rückversetzung in den Strafvollzug führen, wenn sie in die Probezeit fällt. Für Taten, die vor Beginn oder nach Ablauf der Probezeit verübt wurden, enthält Art. 89 StGB keine Regelung. Das geltende Recht beschränkt den Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit somit ausschliesslich auf Straftaten, die innerhalb der dem bedingt Entlassenen auferlegten Bewährungszeit liegen. Ein Widerruf nach Art. 89 Abs. 1 StGB kommt mit andern Worten nicht in Betracht, wenn der bedingt Entlassene ausserhalb des massgebenden Zeitraums der Probezeit straffällig wird (BGer 6B_840/2014 vom 6. Februar 2015 E. 3.1.3.2.). Der Widerruf einer Verfügung, mit welcher einem Verurteilten die bedingte Entlassung gewährt wird, hat sich an der zeitlichen Grenze von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren (BGer 6B_840/2014 vom 6. Februar 2015 E. 3.4.6. m.w.H.). Danach kommt ein Widerruf bzw. eine Rückversetzung in den Strafvollzug drei Jahre nach Ablauf der Probezeit nicht mehr in Frage. In diesem Zeitraum muss ein entsprechender Entscheid vorliegen, andernfalls ein Widerruf unzulässig wird (vgl. BGE 113 IV 49 E. 5b).
1.2. Der Beschuldigte beging die Straftat gemäss Anklageziffer A.I.1. noch während des Strafvollzugs und vor dem Beginn der ihm auferlegten Probezeit: Angeordnet wurde die bedingte Entlassung durch den Justizvollzug des Kantons Zürich am 11. Dezember 2012, wobei die bedingte Entlassung per 25. Dezember 2012 -- 144 of 156 -erfolgte (s. Urk. HD 50 S. 2). Es geht in casu folglich in erster Linie nicht um ein zu sanktionierendes Bewährungsversagen während des massgebenden Zeitraums der Probezeit und damit einen Widerruf der bedingten Entlassung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB. Vielmehr geht es vorliegend vorderhand um die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs einer als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung. Die bedingte Entlassung des Beschuldigten am 25. Dezember 2012 wäre in Kenntnis der während des Strafvollzugs begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Beschuldigten, welche um den 18. Dezember 2012 abgeschlossen war, klarerweise nicht erfolgt. Angesichts dieser Umstände wäre der Beschuldigte nicht unter Ansetzung einer Probezeit bedingt entlassen worden, sondern hätte die Reststrafe von 912 Tagen Freiheitsstrafe absitzen müssen. In casu ist die zeitliche Grenze für den Widerruf der als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung des Amtes für Justizvollzug zudem bereits deshalb eingehalten, da die dem Beschuldigten auferlegte Probezeit von
912 Tagen am 25. Juni 2015 endete, womit gestützt auf die analog anwendbare Fristenregelung von Art. 89 Abs. 4 StGB ein Widerruf folglich bis am 25. Juni 2018 möglich und zulässig ist. Auch rechtfertigt sich dieser Widerruf auch unter Vornahme einer Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse am Vertrauensschutz (s. hierzu BGer 6B_840/2014 vom 6. Februar 2015 E. 3.4.2. und dortige Verweise), machte sich der Beschuldigte vor seiner bedingten Entlassung am 25. Dezember 2012 doch massiv strafbar.
1.3. Nach dem Gesagten wäre es grundsätzlich gerechtfertigt, die fehlerhafte Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 11. Dezember 2012 zu widerrufen, so dass die bei Antritt der bedingten Entlassung bestehende Reststrafe von 912 Tagen Freiheitsstrafe kumulativ zu der heute auszusprechenden Strafe zu vollziehen wäre. Jedoch wurde dem Beschuldigten in Bezug auf einen allfälligen Widerruf der bedingten Entlassung das rechtliche Gehör nicht gewährt, weshalb dieser ausgeschlossen und im Folgenden die Rückversetzung zu prüfen ist.
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2. Rückversetzung
2.1. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf Rückversetzung und kann stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Verlängerung der Probezeit anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB).
2.2. Der Beschuldigte wurde am 25. Dezember 2012 aus dem Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit bis am 25. Juni 2015 bei einer Reststrafe von 912 Tagen (Urk. HD 50). Der Beschuldigte delinquierte bereits davor, während seines Arbeitsexternats am 18. Dezember 2012 (Anklageziffer A. I.1.), und erneut etwas mehr als ein halbes Jahr nach seiner bedingten Entlassung. Innert der darauf folgenden 15 Monate beging der Beschuldigte – wie heute aufgezeigt – ferner mehrere Betäubungsmittel- und Vermögensbzw. Urkundendelikte, womit er sich teilweise einschlägig strafbar machte. Vor diesem Hintergrund ist eine günstige Prognose klarerweise ausgeschlossen und die Rückversetzung anzuordnen.
2.3. Das System bei der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 StGB kann im Rückversetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen werden, wobei es umgekehrt aber auch nicht zulässig wäre, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip nach altem Recht einfach zu kumulieren. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB könne es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1.). Diese Voraussetzung ist in casu gegeben, da die Rückversetzung an-- 146 of 156 -zuordnen ist und die für die neuen Straftaten ausgefällte Strafe aufgrund des Strafmasses zu vollziehen ist.
2.4. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Dem Vorstrafenrest gilt es durch eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1.).
2.5. Vorliegend beträgt die massgebende Einsatzstrafe für die neuen Straftaten 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe. Die Reststrafe beträgt 912 Tage, folglich rund 30 Monate Freiheitsstrafe. Bei der Asperation fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass es bei der Vorstrafe, und damit hinsichtlich der Reststrafe, auch – und vorwiegend – um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, und da vor allem um Kokainhandel ging, auch wenn die damals betroffene Menge von mindestens 30 Kilogramm reinem Kokain (s. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 im Verfahren SB100602, E. II.8.) massiv war. Andererseits zeigt sich mit der damaligen Verurteilung wegen Drohung bzw. der heutigen Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs sowie Urkundenfälschung, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten unverändert gegen verschiedene Rechtsgüter richtete, was sich wiederum zu seinen Ungunsten auswirkt. In Würdigung der gesamten Umstände ist die Reststrafe asperiert mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Damit ist heute unter Berücksichtigung der Rückversetzung eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren auszusprechen.
2.6. Dass die im Verfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB gebildete Gesamtstrafe unbedingt anzuordnen und damit in jedem Fall vollständig zu vollziehen ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass eine solche überhaupt nur gebildet werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen unbedingten Vollzug der neuen Freiheitsstrafe vorliegen und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt worden ist. Die Gewährung sowohl des bedingten (Art. 42 StGB) als auch des teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 StGB) fällt bei einer gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB gebildeten Gesamtstrafe mithin ausser Betracht (BGE 135 IV E. 2.4.2.).
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2.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe rückzuversetzen und unter Einbezug dieses Strafrestes (912 Tage Freiheitsstrafe) mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen, wovon bis und mit heute 1'277 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. VII. Einziehung und Beschlagnahmung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtige Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seien Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflich-tigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 wurde der Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der UBS AG (Saldo per 30. Juni 2016: Fr. 560.55) beschlagnahmt. Entgegen der Vorinstanz ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei diesem Vermögenswert um Deliktserlös handelt, auch wenn diese Annahme naheliegend ist (vgl. Urk. 89 E. VII.4). Der Vermögenswert ist daher nicht zugunsten der Staatskasse einzuziehen, sondern zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Zu diesem Zweck ist die UBS AG anzuweisen, das Konto zu saldieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, Zürcher Kantonalbank, … [Adresse]) zu überweisen.
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3. Bezüglich des Nettoerlöses im Betrag von Fr. 9'932.05 aus der vorzeitigen Verwertung von sichergestellten elektronischen Geräten und hinsichtlich der weiteren noch nicht verwerteten elektronischen Gegenstände kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. VII.56.). Dementsprechend ist der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von Fr. 9'932.05 zugunsten der Staatskasse einzuziehen und sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten zwei iPads, zwei iPhones und 3 Laptops (Sachkautions-Nr. 1) ebenfalls einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten bzw. - sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist - zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorliegend rechtfertigt es sich dem Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Prozesses, gestützt Art. 426 und 428 StPO, drei Viertel der Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. §§ 16 Abs. 1 u. 14 GebV OG).
3.1. Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wonach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt. Zur Grundgebühr werden Zuschläge -- 149 of 156 -berechnet; unter anderem für jede weitere notwendige Rechtsschrift (§ 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AnwGebV). Zu berücksichtigen ist zudem, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV).
3.2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, reichte mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 193). Er bezifferte seinen Aufwand im Berufungsverfahren, einschliesslich Berufungsverhandlung und Aufwand im Nachgang zur Berufungsverhandlung, auf 238 Stunden und machte hierfür einen Betrag von Fr. 48'227.70 geltend. Zuzüglich Spesen und Auslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer beläuft sich die Honorarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auf Fr. 58'001.20.
3.3. Der bisherige amtliche Verteidiger, Fürsprecher X1._____, wurde mit Urteil vom 20. Juli 2016 für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 42'708.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 89 E. VIII.4). Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde Fürsprecher X1._____ entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 126). Es ist somit einerseits zu berücksichtigen, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mangels Kenntnissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren neu in den Fall einarbeiten musste und andererseits, dass ein Teil des Aufwands im Berufungsverfahren, namentlich die Berufungserklärung sowie zwei Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Haft des Beschuldigten, durch den vorherigen amtlichen Verteidiger bestritten wurde. Zweifelsohne handelt es sich vorliegend um einen grossen Fall. Die Akten sind sehr umfangreich. Sowohl die Begründung des vorinstanzlichen Urteils wie auch des vorliegenden zweitinstanzlichen Urteils belaufen sich auf je rund 150 Seiten. Es handelt sich zudem um ein anspruchsvolles Verfahren mit diversen prozessualen Fragestellungen und der Verteidigung entstand auch noch im Nachgang zur Berufungsverhandlung Aufwand in Form von zwei zusätzlichen Rechtsschriften. Jedoch erweist sich das geltend gemachte Honorar von rund Fr. 58'000.– angesichts dessen, dass die Grundgebühr in der Regel auf maximal Fr. 28'000.– beschränkt ist, sich lediglich ein geringer Zuschlag für die beiden zusätzlichen Rechtsschriften von gesamthaft rund 16 Seiten -- 150 of 156 -rechtfertigt, und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ nicht das gesamte Berufungsverfahren bestritt, als übersetzt. Angemessen erscheint in Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine pauschale Entschädigung von Fr. 50'000.– (inkl. MwSt.). Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendung im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers 10 reichte mit Eingabe vom 23. August 2017 seine Honorarnote ein (Urk. 168). Er machte im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 1'473.75 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Betrag erweist sich als angemessen und entspricht den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 3 und § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anw-GebV). Dementsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 10, B._____, für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'473.75 zu bezahlen.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Anklageziffer B.2. hinsichtlich versuchter Anstiftung zur Misswirtschaft), 3 teilweise (Anklageziffer B.1. hinsichtlich Anstiftung zum Betrug), 6 (Einziehung Betäubungsmittel und -utensilien), 7 (Herausgabe alkoholische Getränke und Fahrzeugschlüssel), 11-13 (Zivilansprüche), 14 (Kostenfestsetzung) und 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Verfahren wird bezüglich der Anklageziffern B.4.2.1., B.4.2.2., B.4.3. und B.4.6. eingestellt.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.1., A.I.3., A.I.4. und A.I.5. sowie A.II.1.-2.); - der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2); - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern B.3., B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5., B.4.7., B.5. und B.6. bzw. ND 3, 4, 5 und 6) sowie - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer B.6. bzw. ND 6).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklage-
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ziffer A.I.2.) und hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB.
3. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes (912 Tage Freiheitsstrafe) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 1'277 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmte Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der UBS AG (Saldo per 30. Juni 2016: Fr. 560.55) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Zu diesem Zweck wird die UBS AG angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, Zürcher Kantonalbank, … [Adresse]) zu überweisen.
6. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von Fr. 9'932.05 wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 1) werden zugunsten der Staatskasse eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet: - 1 iPad, weiss - 1 iPad mini, schwarz - 1 iPhone 5s, weiss, inkl. SIM-Karte und Etui -- 153 of 156 -- 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 Laptop Toshiba Satellite inkl. Netzteil - 1 Laptop Dell Ultrabook inkl. Netzteil - 1 Mac Book Air.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50'000.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 10, B._____, für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'473.75 zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin 2, AC._____ Bank AG − die Privatklägerin 3, W._____ AG − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5, BK._____ AG, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 5 − die Privatklägerin 6, BI._____ AG − die Privatklägerin 7, AF._____ (Schweiz) AG − den Privatkläger 8, BQ._____ Card Center − die Privatklägerin 9, CE._____ -- 154 of 156 -− den Rechtsvertreter des Privatklägers 10, B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 10 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − UBS AG, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziffer 5) − die Bezirksgerichtskasse Zürich − in die Akten Prozess Nr. SB100602 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
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des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Oktober 2017 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Neukom -- 156 of 156 --