Lexipedia

Entscheid

SB160453

Schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

1. Juni 2018Deutsch135 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9.

Abteilung, vom 21. September 2016 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 104 S. 109, Prot. I S. 33 ff.). Abgesehen vom Beschuldigten 4 haben sämtliche Beschuldigten rechtzeitig Berufung angemeldet. Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2, 3 und 5 meldeten am 22. September 2016 Berufung an (Urk. 90, 91, 92). Die Berufungsanmeldungen des Beschuldigten 1 und 6 gingen am 28. September 2016 bzw. 29. September 2016 ein (Urk. 95, 96). Ebenso Berufung anmelden liessen der Privatkläger 1 am 28. September 2016 und die Privatkläger 5, 6, 7, 8, 9 und 10 am 21. September 2016 (Urk. 89, 94). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichten die Verteidiger der Beschuldigten 1, 2, 3, 5 und 6 sowie die Vertreter der Privatkläger 1 und 5, 6, 7, 8, 9 und 10 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 107, 109, 112, 115, 117, 121, 123). Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 wurden in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die eingegangenen Berufungserklärungen den übrigen Parteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 125). Am 5. Dezember 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten 1, 2, 5 und 6 (Urk. 127). Ferner stellte sie den Antrag, auf die Berufung des Beschuldigten 3 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die -- 16 of 94 -Berufungserklärung zu verdeutlichen. Subeventualiter erklärte sie auch in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten 3 Anschlussberufung (Urk. 127 S. 4). Auch der Privatkläger 1 stellte mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 den Antrag, auf die Berufung des Beschuldigten 3 sei nicht einzutreten und erklärte ferner Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 5 (Urk. 128). Ebenso Anschlussberufung erheben liess mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 der Beschuldigte 1 in Bezug auf die Berufung des Privatklägers 1 (Urk. 130). Die Privatkläger 5, 6, 7, 8, 9 und 10 liessen mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 5 erheben (Urk. 132). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten

3.

Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen, mit der Androhung, dass ansonsten das Urteil mit entsprechender Kostenfolge als Ganzes angefochten gelte (Urk. 134). Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 liess der Beschuldigte 3 die verbesserte Berufungserklärung einreichen (Urk. 136).

1.2

Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2017 wurde die von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Dispositivziffer 45 des vorstehend wiedergegebenen Urteils erhobene Beschwerde zur weiteren Behandlung an die hiesige Strafkammer zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens überwiesen (Urk. 144, 145).

1.3

In der Folge wurde am 2. Februar 2018 auf den 31. Mai sowie 1. Juni 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 148).

1.4

Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Frist angesetzt, sich - vorgängig zur Berufungsverhandlung und nach Erhalt des begründeten Urteils - ergänzend zu seiner Kostenbeschwerde zu äussern (Urk. 153), welcher Aufforderung dieser mit Eingabe vom 25. April 2018 nachgekommen ist (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2018 wurde die ergänzende Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 159), worauf diese verzichteten (Urk. 161, 162).

-- 17 of 94 --

1.5

Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers

1.

betreffend die Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch zugunsten des Privatklägers 1 (Urk. 174 S. 3), welchem die Verfahrensleitung am darauffolgenden Tag entsprach (Urk. 179).

1.6

Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 setzte die Verfahrensleitung die Parteien unter Zusendung des Entwurfes des Vorabbeschlusses betreffend die Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils über den geplanten Ablauf der Berufungsverhandlung in Kenntnis (Urk. 180).

1.7

Gleichentags hat die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 ihre Anschlussberufung vom 19. Dezember 2018 zurückgezogen (Urk. 182), wovon Vormerk zu nehmen ist.

1.8

Am 30. Mai 2018 liess der Rechtsvertreter der Privatkläger 5-10 hinsichtlich des ersten Verhandlungstages ein Dispensationsgesuch für die Privatkläger 5, 6, 7, 9 und 10 sowie hinsichtlich des zweiten Verhandlungstages ein Dispensationsgesuch für die Privatkläger 6, 7 und 10 stellen (Urk. 189), welchem ebenfalls entsprochen wurde (Prot. II S. 18).

1.9

Zur Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2018 erschienen sind die Beschuldigten 1, 2, 3, 5 und 6, je in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger bzw. ihrer amtlichen Verteidigerin und des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten 5. Ferner erschienen sind der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 sowie der Privatkläger 8 mit seiner Vertretung, gleichzeitig namens der Privatkläger 5, 6, 7,

9 und 10. Schliesslich erschienen ist auch der zuständige Staatsanwalt (Prot. II S. 12). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 191) sowie der von der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 192) - waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 19). Nach Durchführung der Parteivorträge verzichteten die Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 50). Das Urteil erging am 1. Juni 2018 und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 52 ff.).

9 und 10. Schliesslich erschienen ist auch der zuständige Staatsanwalt (Prot. II S. 12). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und - abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 191) sowie der von der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 192) - waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 19). Nach Durchführung der Parteivorträge verzichteten die Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 50). Das Urteil erging am 1. Juni 2018 und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 52 ff.).

-- 18 of 94 --

1.10. Am 1. Juni 2018 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 6 ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2017 ein (Urk. 202), wobei er bereits im Rahmen seines Parteivortrages anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte, dieses beim Obergericht des Kantons Aargau zu edieren und zu den Akten zu nehmen (Prot. II S. 42).

1.11. Die Einreichung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2017 seitens der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 6 erfolgte nach durchgeführter Parteiverhandlung und damit verspätet. Insofern ist das von der Verteidigung des Beschuldigten 6 eingereichte Urteil im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Sodann vermochte die Verteidigung des Beschuldigten 6 nicht aufzuzeigen, inwiefern die beantragte Edition des vorgenannten Urteils in der vorliegenden Sache entscheidrelevant sein sollte. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Umfang der Berufung

2.1. Der Beschuldigte 1 beschränkt seine Berufung auf die Strafzumessung. Er akzeptiert damit seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Raufhandels, verlangt aber mit einer bedingten Freiheitsstrafe von

18 Monaten eine tiefere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Prot. II S. 12 f., Urk. 115, Dispositivziffern

8 und 14 des vorinstanzlichen Urteils).

2.2. Der Beschuldigte 2 beschränkt seine Berufung ebenfalls auf die Bemessung der Strafe und erachtet - statt der von der Vorinstanz verhängten bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten - eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten als der Tat und Schuld angemessen (Prot. II S. 13, Urk. 123, Dispositivziffern 11 und

17 des vorinstanzlichen Urteils).

2.3. Der Beschuldigte 3 verlangte in seiner Berufungserklärung noch einen vollumfänglichen Freispruch und hat das vorinstanzlich Urteil - soweit ihn dieses betrifft - zu Beginn des Berufungsverfahrens vollumfänglich angefochten (Urk. 107, Urk. 136, Dispositivziffern 4, 10, 16, 27 und 41 des vorinstanzlichen Ur-- 19 of 94 -teils). Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte die Verteidigung des Beschuldigten 3 seine ursprünglich gestellten Anträge und verlangt nunmehr einen Schuldspruch wegen Raufhandels und eine Bestrafung des Beschuldigten 3 mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–. Ferner sei der Beschuldigte 3 in solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten 1, 2, 5, und 6 zu verpflichten, der O._____ Schadenersatz von CHF 1'916.15 zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen (Prot. II S. 13 ff.).

2.4. Der Beschuldigte 5 ficht den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung an (Prot. II S. 14 f., Urk. 112 S. 5, 7, Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Hingegen akzeptiert er den Schuldspruch wegen Raufhandels und beantragt hierfür eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Prot. II S. 14, Urk. 112 S. 5, 7; Dispositivziffer 7, 13). Ferner angefochten ist die dem Grundsatze nach festgestellte Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 1 (Prot. II S. 14 f., Urk. 112 S. 5, Dispositivziffer 21 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die dem Privatkläger 1 sowie den Privatklägerinnen 5 und 6 zugesprochenen Genugtuungen zulasten des Beschuldigten 5 (Prot. II S. 14 f., Urk. 112 S. 5 Dispositivziffer 23, 24). Nicht angefochten ist hingegen der Widerruf des bedingten Vollzugs einer früher gegen den Beschuldigten 5 ausgesprochenen Strafe (Prot. II S. 19, Urk. 112 S. 6, Dispositivziffer 19), der Verweis der Privatkläger 1 und 8 auf den Weg des Zivilprozesses für die von dem Beschuldigten 5 geforderten Beträge von Fr. 5'400.– bzw. 12'107.80 (Prot. II S. 19, Urk. 112 S. 6, Dispositivziffer 20, 22 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Verpflichtung, der Privatklägerin 11 in solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'916.65 zuzüglich 5% Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen (Dispositivziffer 27). Ebenso unangefochten geblieben ist die Vernichtung von beschlagnahmten Kleidungsstücken des Beschuldigten 5 (Prot. II S. 19, Urk. 112 S. 6, Dispositivziffer 35 des vorinstanzlichen Urteils).

2.5. Der Beschuldigte 6 verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Prot. II S. 15, Urk. 121, Dispositivziffer 3, 9, 15, 27, 41 des vorinstanzlichen Urteils).

2.6. Der Privatkläger 1 ficht die ihm zugesprochene Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 25'000.– an. Während er in der Berufungserklärung - wie auch vor

-- 20 of 94 --

Vorinstanz - noch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 80'000.– beantragt hatte, reduzierte er seine Forderung an der Berufungsverhandlung auf Fr. 60'000.–. Über das vorinstanzliche Urteil hinaus verlangt er zudem, auch die Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 solidarisch zur Genugtuungsleistung zu verpflichten und nicht nur den Beschuldigten 5. Ferner verlangt er in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils, dass - neben dem Beschuldigten 5 - auch die Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 unter solidarischer Haftung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären seien (Prot. II S. 16, Urk. 109 S. 3, Dispositivziffern 23 und 26 des vorinstanzlichen Urteils).

2.7. Die Privatkläger 5-10 fechten die sie betreffenden Entscheide über die Genugtuung an und wollen je eine (höhere) solche zugesprochen erhalten, über das vorinstanzliche Urteil hinaus zudem auch von den Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 und nicht nur vom Beschuldigten 5 (Prot. II S. 17 f., Urk. 117, Dispositivziffern 24, 25 und 26 des vorinstanzlichen Urteils).

2.8. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Strafe für alle am Berufungsverfahren beteiligten Beschuldigten sowie in Bezug auf den Beschuldigten 1 einen Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung und nicht nur wegen eines Versuchs dazu (Prot. II S. 15 f., Urk. 127, Dispositivziffern 2 [soweit die versuchte schwere Körperverletzung betreffend], 7-12, 14 des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Staatsanwaltschaft ihre ursprünglich im Berufungsverfahren gestellten Anträge dahingehend, dass dem Beschuldigten 6 - in Abweichung zu dem vor Vorinstanz beantragten unbedingten Vollzug (Urk. 75 S. 4) - nunmehr der teilbedingte Vollzug zu gewähren sei (Prot. II S. 15).

2.9. Sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatkläger 5-10 erheben Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 5 und beantragen, diese je wegen vollendeter schwerer Körperverletzung zu bestrafen, und zwar - über das vorinstanzliche Urteil hinaus - in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB und nicht nur Abs. 1 (Urk. 128 S. 3; Urk. 132; Dispositivziffern

1 und 2 [soweit die schweren Körperverletzungen betreffend] des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger 1 diesen An-

-- 21 of 94 --

trag dahingehend ergänzen, dass er nunmehr - wie ursprünglich auch vor Vorinstanz (Urk. 76 S. 4) - beantragt, es sei neben Absatz 1 auch Absatz 2 bzw. 3 StGB anzuwenden (Prot. II S. 16).

2.10. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind bei dieser Ausgangslage die folgenden Dispositivziffern: 1 Abs. 2 (Schuldspruch wegen Raufhandels betreffend Beschuldigten 5), 2 Abs. 2 (Schuldspruch wegen Raufhandels betreffend Beschuldigten 1), 5 (Schuldspruch wegen Raufhandels betreffend Beschuldigten 2), 6 (Schuldspruch wegen Raufhandels betreffend Beschuldigten 4),

12 (Strafe betreffend Beschuldigten 4), 18 (Vollzug betreffend Beschuldigten 4),

19 (Widerruf Vorstrafe betreffend Beschuldigten 5), 20 (Verweis Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 gegen Beschuldigten 5 auf den Zivilweg), 22 (Verweis Schadenersatzbegehren des Privatklägers 8 gegen Beschuldigten 5 auf den Zivilweg), 26 (soweit den Beschuldigten 4 betreffend), 28-30 (Entscheid über Zivilansprüche der Privatklägerinnen 4 und 11), 31 (Abgabe DNA-Profil Beschuldigter 4), 32-39 (div. Anordnungen betr. sichergestellte Kleidungsstücke),

40 (Kostenfestsetzung, soweit es nicht um das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1 geht. 43 (Übernahme der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 1 auf die Gerichtskasse),

44 (Nichteintreten auf die Entschädigungsforderungen der Privatkläger 5-10), 46-50 (Entschädigungen der amtlichen Verteidiger).

3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

3.1. Ausgangslage

3.1.1. Den Beschuldigten 1, 2, 3, 5 und 6 wird in einem ersten Sachverhaltsteil betreffend den Raufhandel kurz zusammengefasst vorgeworfen, am Sonntag, dem 26. Juli 2015, um ca. 06:20 Uhr auf der …-Strasse vor der Liegenschaft Nr. 7 in … Zürich als eine von zwei Gruppierungen wissentlich und willentlich an einer tätlichen Auseinandersetzung, unter anderem gegen den Beschuldigten 4, beteiligt gewesen zu sein (Urk. 23, Anklageziffer 1.2.1, 1.2.6). Im Zuge der Auseinandersetzung habe der Beschuldigte 1 mit seinem rechten Fuss gegen den Körper und der Beschuldigte 2 mindestens einmal mit der Faust von hinten gegen den -- 22 of 94 -Oberkörper oder Kopf des Beschuldigten 4 geschlagen (Anklageziffer 1.2.3 und 1.2.4). Der Beschuldigte 5 habe den Beschuldigten 4 mit der Faust ins Gesicht oder gegen den Oberkörper geschlagen. Ferner habe er den Privatkläger 1 mit der Faust mehrfach gegen den Kopf und den Oberkörper und die Privatklägerin 4 mit der offenen Handinnenseite gegen den Kopf geschlagen (Anklageziffer 1.2.5). Infolge der gewalttätigen Auseinandersetzung hätten der Beschuldigte 4, der Privatkläger 1 sowie der Privatkläger 2, P._____, welcher nicht Partei im vorliegenden Berufungsverfahren ist, diverse - teils zuordenbare und teils nicht zuordenbare - Verletzungen erlitten (vgl. zu den Verletzungen Anklageziffer 1.2.7 und 2.2.3, sowie nachstehende Erw. 3.2.4, 3.3.4).

3.1.2. Die zuordenbaren Verletzungen bilden Teil des zweiten Anklagesachverhaltsteils "schwere Körperverletzung". Dabei wird den Beschuldigten 1 und 5 kurz zusammengefasst vorgeworfen, aufgrund eines gemeinsam getragenen Tatentschlusses gleichmassgeblich durch ihre Tathandlungen den Privatkläger 1 verletzt zu haben (Blutungen unter der harten und der weichen Hirnhaut, Schädel-, Oberkiefer- und Nasenbeinbruch, starke Einschränkung der kognitiven Fähigkeit, andauernde Arbeitsunfähigkeit und Therapiebedürftigkeit zumindest bis Ende Januar 2016), wobei der Privatkläger 1 vorübergehend das Bewusstsein verloren und in Lebensgefahr geschwebt habe (Anklageziffer 2.2.3 sowie Korrektur der Anklageschrift, Urk. 43 Ziffer 1; vgl. zu den einzelnen Tathandlungen Anklageziffer 2.2.1 und 2.2.2).

3.2. Raufhandel "erster Sachverhaltsteil" (Anklageziffer 1)

3.2.1. Hinsichtlich des Raufhandels verlangt neu wie gesehen nur noch der Verteidiger des Beschuldigten 6 einen Freispruch (Erw. 2.3 und 2.5). Die weiteren Beschuldigten wenden sich, soweit sie überhaupt Berufung erhoben haben, nicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung sowie rechtliche Würdigung betreffend den Raufhandel. Sie fechten lediglich die Strafzumessung an bzw. beantragt auch der Beschuldigte 3 neu einen Schuldspruch hinsichtlich des Raufhandels (vgl. vorstehende Erw. 2.1-2.4). Die Verteidigung des Beschuldigten 6 begründet den beantragten Freispruch damit, dass der Beschuldigte 6 seine Abwehr gegenüber dem Beschuldigten 4 zwar stufenweise erhöht habe, damit aber -- 23 of 94 -die Grenzen des für eine Abwehr gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB zulässigen nicht überschritten habe (Prot. II S. 23 f.). Dass die Verteidigung des Beschuldigten 6 nach wie vor einen Freispruch verlangt, ist - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - angesichts der Videoaufnahmen, der Aussagen des Beschuldigten 6 während des gesamten Verfahrens und insbesondere aufgrund der klaren Aussagen des Beschuldigten 6 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar (vgl. nachstehende Erw. 3.2.5.2).

3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als grossmehrheitlich erstellt. Bei der Erstellung des Sachverhaltes konnte sich die Vorinstanz - neben den Aussagen der Beschuldigten sowie weiterer Personen (vgl. Urk. 104 S. 19 ff.) insbesondere auf die Videoaufzeichnungen des "Coop-Videos" (Urk. 1/6) sowie des "…-Videos" (Urk. 49) stützen. Dabei hat die Vorinstanz in ihrem Urteil das auf den beiden Videoaufzeichnungen erkennbare Geschehen grossmehrheitlich zutreffend in Worte gefasst (vgl. Urk. 104 S. 32-34, vgl. zur einzigen Korrektur nachfolgende Erw. 3.2.5.2). Gestützt auf diese Videoanalyse hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Anklagesachverhalt insoweit zu korrigieren sei, als nicht der Beschuldigte 4, sondern der Beschuldigte 1 P._____ getreten habe (Urk. 104 S. 39, vgl. Urk. 1/6: 04:24 und Urk. 104 S. 32). Ebenso zutreffend festgehalten hat die Vorinstanz, dass gestützt auf das Videomaterial nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte 4 den Beschuldigten 5 gegen den Körper oder Kopf geschlagen habe (Urk. 104 S. 38, vgl. Anklageziffer 1.2.2). Da der Beschuldigte 4 nicht Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, ist dies für die Sachverhaltserstellung aber nicht von Relevanz.

3.2.3. Der sorgfältigen Videoanalyse der Vorinstanz sowie den daraus gezogenen Schlüssen kann abgesehen von einer ganz kleinen Abweichung (vgl. nachstehende Erw. 3.2.5.2) vollumfänglich gefolgt werden. Mithin ist hinsichtlich des Raufhandels vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat (vgl. Urk. 104 S. 38 f.).

3.2.4. Unbestrittenermassen ist auch die für eine Verurteilung wegen Raufhandels vorausgesetzte objektive Strafbarkeitsbedingung, wonach mindestens eine der beteiligten Personen zumindest eine einfache Körperverletzung im Sinne von

-- 24 of 94 --

Art. 123 StGB erlitten haben muss, erfüllt (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 104 S. 41, 45, vgl. zu den Verletzungen Anklageziffer 1.2.7 und 2.2.3 sowie die Unfallberichte und Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Universitätsspitals, Urk. 11/2/2, 3; Urk. 12/3/1; Urk. 12/3/3; Urk. 13/2).

3.2.5. Uneingeschränkt gefolgt werden kann sodann der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, wonach sich die Beschuldigten durch ihr Verhalten wissentlich und willentlich an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB beteiligt haben (Urk. 104 S. 40 ff.). Insbesondere ist auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 und 6 die aktive Teilnahme an der Auseinandersetzung erstellt und kann von einem ausschliesslich abwehrenden Verhalten im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB nicht ausgegangen werden:

3.2.5.1. Zu Recht beantragt wie gesehen nun auch die Verteidigung des Beschuldigten 3 eine entsprechende Bestrafung des Beschuldigten 3 wegen Raufhandels (vgl. vorstehende Erw. 2.3 und 3.2.1). Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil korrekt wiedergegeben hat, hat der Beschuldigte 3 während des gesamten Untersuchungsverfahrens konstant angegeben, zurückgeschlagen zu haben, als er vom Beschuldigten 4 geschlagen worden sei (Urk. 104 S. 21 f. mit Verweis auf Urk. 7/1/1 S. 3, Urk. 7/1/2 S. 3, Urk. 7/4/10 S. 3). Er sei im Gesicht getroffen worden und habe den "Dicken" [Beschuldigter 4] dann auch ins Gesicht geschlagen (Urk. 7/1/2 S. 3). Was er bekomme, das gebe er zurück. Er könne sich nicht erinnern, ob die Faust geballt oder offen gewesen sei. Er habe in den Bereich Oberkörper oder Kopf geschlagen. Es sei ein Schlagabtausch gewesen (Urk. 4/1 S. 38). Auch auf Vorhalt der beiden Videoaufzeichnungen bestätigte er, mit dem Beschuldigten 4 "gefightet" bzw. gekämpft zu haben (Urk. 104 S. 21 f. mit Verweis auf Urk. 7/1/3 S. 3 und Urk. 4/1 S. 37 ff.). Allerdings stellte er in Abrede, sich auf dem "Coop-Video" erkennen zu können. Er könne sich aber an das Geschehene erinnern (Urk. 4/1 S. 43). Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, sich mit dem Beschuldigten 4 geprügelt zu haben (Urk. 104 S. 22 mit Verweis auf Urk. 70 S. 3 ff.), was er auch vor Berufungsgericht bestätigte (Urk. 191 S. 25). Diese Version des Tatgeschehens wird auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt (Urk. 81 S. 4, Urk. 195 S. 2). Dass der Beschuldigte 3 mehrmals -- 25 of 94 -gegen den Kopf und Oberkörper des Beschuldigten 4 geschlagen hat, ist auch auf dem "…-Video" erkennbar. Wie auf dem Video ersichtlich, näherte sich der Beschuldigte 3 von hinten und schlug auf den Beschuldigten 4 ein, als dieser gleichzeitig von weiteren Personen attackiert worden war (vgl. Urk. 104 S. 35 und Urk. 49: 01:09-1:16). Aufgrund dieses Beweisergebnisses ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte 3 nur abgewehrt hat, wie dies von der Verteidigung wie auch vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch vorgebracht wurde (Urk. 104 S. 22 mit Verweis auf Urk. 70 S. 3 f. und S. 37 mit Verweis auf Urk. 81 S. 3 f.). Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass, wer immer so viel zurückschlägt, wie er selbst geschlagen werde, nichts zu einer Deeskalation beiträgt, sondern vielmehr nach dem Prinzip der Vergeltung handelt (Urk. 104 S. 37).

3.2.5.2. Auch der Beschuldigte 6 gab im Rahmen der persönlichen Befragung vor Berufungsgericht zu, sich - nachdem er und sein Bruder attackiert worden seien in die Schlägerei eingemischt und mit dem Beschuldigten 4 einen Schlagabtausch gehabt zu haben, was er auch nie bestritten habe. Er finde einfach sein Strafmass zu hoch (Urk. 191 S. 33 f.). Damit hat er seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Aussage, wonach er sich unschuldig fühle, da er nur abgewehrt habe (Urk. 69/1 S. 6), relativiert. Das entspricht auch seinen ursprünglich im Verfahren gemachten Angaben, welche er vor Berufungsgericht nochmals bestätigte (Urk. 191 S. 33). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2015 gab er an, dass er - nachdem er bemerkt habe, dass der Beschuldigte 4 immer wieder auf ihn loskomme und es nichts bringe, nur zu schützen und abzuwehren - begonnen habe, mit gezielten Schlägen auf dessen Kopf zu schlagen, wobei er nicht wisse, wo er den Beschuldigten 4 getroffen habe (Urk. 9/1/3 S. 4). Sie hätten sich je gegenseitig ungefähr fünf mal getroffen (Urk. 9/1/3 S. 8). Im Wesentlichen hatte er diese Aussagen auch an der Konfrontationseinvernahme bestätigt, wobei er damals festhielt, nicht genau zu wissen, ob er in Richtung Kopf, Brustbereich oder Oberkörper geschlagen habe (Urk. 104 S. 23 mit Verweis auf Urk. 4/1 S. 49 f.). Und auch an der Hauptverhandlung gab er zu, sich mit dem Beschuldigten 4 einen Schlagabtausch geliefert zu haben und bestätigte, sich an der Schlägerei beteiligt zu haben (Urk. 69/1 S. 1, 6). Dass sein Tun weit über das-- 26 of 94 -jenige eines im Rahmen einer Abwehr Notwendigen und Zulässigen hinausgegangen war, ist auch in der Videosequenz 01:05 - 01:11 auf dem "…-Video" eindrücklich erkennbar (Urk. 104 S. 35, Urk. 191 S. 34). Von einem rein defensiven Verhalten, wie es für die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB vorausgesetzt wäre - und wie dies von der Verteidigung des Beschuldigten 6 nach wie vor geltend gemacht wird (Prot. II S. 23 f.) -, kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Auch die Verteidigung bringt nichts vor, was den Beschuldigten 6 entlasten könnte. Mit der Vorinstanz ist auf den Videoaufzeichnungen klar erkennbar, wie der Beschuldigte 6 den Beschuldigten 4 mehrmals schlägt (Urk. 104 S. 32, 35; Urk. 1/6: 04:23, Urk. 49: 01:05 - 01:11), und zwar in Richtung des oberen Bereichs des Körpers. Auch der Beschuldigte 4 schlägt in Richtung des oberen Bereichs des Körpers des Beschuldigten 6. Undeutlicher zu erkennen ist das Geschehen zu Beginn der Aufzeichnungen, wo gemäss der Vorinstanz der Beschuldigte 6 den Beschuldigten 4 gegen seine linke Gesichtshälfte geschlagen haben soll (Urk. 104 S. 32, 04:18). Erkennbar ist lediglich, aber immerhin, dass der Beschuldigte 6 eine Bewegung in Richtung des oberen Rückens bzw. Hinterkopfs des Beschuldigten 4 macht und diesen in der Nackenregion trifft (Urk. 1/6: 04:18). Klar ist aber auch damit, dass sich der Beschuldigte 6 anklagegemäss an der Auseinandersetzung beteiligt hat und sein Tun in keiner Weise deeskalierend war. Vielmehr hat er den Kampf gefördert, indem er es war, der im Rahmen des dynamischen Geschehens erneut auf den Beschuldigten 4 zugegangen war und diesen geschlagen hatte (vgl. insbesondere Urk. 104 S. 32, Urk. 1/6: 04:18). Damit hat er - entgegen seiner Verteidigung (Prot. II S. 23 f.) - die einem Raufhandel immanenten Risiken klarer Weise erhöht, was die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB im Sinne der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung ausschliesst (vgl. Urk. 104 S. 43 f. mit Verweis auf BGE 131 IV 150 E. 2.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 83 S. 592 ff.).

3.2.6. Hinsichtlich des Raufhandels bleibt es damit - soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant - bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen rechtlichen Würdigung, wonach sich neben den Beschuldigten 1, 2 und 5 auch die Beschuldigten 3 und 6 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gemacht haben. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils kommt Art. 133 Abs. 2 -- 27 of 94 -StGB, wonach straffrei bleibt, wer ausschliesslich abwehrt oder scheidet, nicht zur Anwendung.

3.3. (versuchte) schwere Körperverletzung "zweiter Sachverhaltsteil" (Anklageziffer 2)

3.3.1. Wie gesehen wird den Beschuldigten 1 und 5 in einem zweiten Sachverhaltsteil vorgeworfen, den Privatkläger 1 aufgrund eines gemeinsam getragenen Tatentschlusses gleichmassgeblich durch ihre Tathandlungen schwer verletzt zu haben (vgl. vorstehende Erw. 3.1.2).

3.3.2. Die Vorinstanz erachtete hinsichtlich des Beschuldigten 5 den Vorwurf der schweren Körperverletzung als erfüllt. Den Beschuldigten 1 verurteilte sie wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 104 S. 40 ff., 101). Während der Beschuldigte 5 lediglich den Schuldspruch wegen Raufhandels akzeptiert und einen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung verlangt, anerkennt der Beschuldigte 1 die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (vgl. vorstehende Erw. 2.1, 2.4). Die Staatsanwaltschaft verlangt wie bereits vor Vorinstanz auch hinsichtlich des Beschuldigten 1 einen Schuldspruch wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschuldigte 1 als Mittäter die finale Gewalt des Beschuldigten 5 anrechnen zu lassen habe (vgl. vorstehende Erw. 2.8; Urk. 75 S. 8 f.; Urk. 127 S. 3; Urk. 199 S. 5; Prot. II S. 30, 48). Auch die Privatkläger 1 sowie 5-10 verlangen in ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung (vgl. vorstehende Erw. 2.9; Urk. 197 S. 4, 12 ff.; Urk. 198 S. 3, 6).

3.3.3. Die den Beschuldigten 1 und 5 zur Last gelegten Tathandlungen (Anklageziffer 2.1 und 2.2) sind aufgrund der Aufzeichnungen des "Coop-Videos" erstellt (Urk. 104 S. 39). Hinsichtlich der Tathandlungen kann vollumfänglich auf die sorgfältig vorgenommene Videoanalyse der Vorinstanz verwiesen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Videokamera im Laden positioniert und dadurch ein Teil des sich vor dem Laden abspielenden Geschehens aufgrund der sich im Laden befindenden Gegenstände sowie der Schiebetüre verdeckt war (Urk. 104 -- 28 of 94 -S. 33 f. mit Verweis auf Urk. 1/6: 04:27 - 06:27): Mit der Vorinstanz steht aufgrund der Videoaufzeichnungen fest, dass im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung zunächst der Beschuldigte 5 auf den Privatkläger 1 zugegangen ist, ihn sodann mehrfach in Richtung Kopf und Oberkörper geschlagen und gegen die Schiebetür des Coop Prontos gedrückt hat, bis dieser den Beschuldigten 5 durch eine Abwehrbewegung zu Fall bringen konnte, woraufhin dieser auf seinem Gesäss landete. In diesem Moment kam der Beschuldigte 1 im Laufschritt auf den zum Beschuldigten 5 herabschauenden und damit unvorbereiteten Privatkläger 1 zu und schlug diesem aus dem Lauf heraus die rechte Hand gegen die rechte Seite des Kopfes, wodurch der Privatkläger 1 von der Wucht des Schlages umgehend rücklings zu Boden ging und nicht mehr in der Lage war, sich mit seinen - sich vor seinem Körper befindenden Armen - abzustützen bzw. aufzufangen. Der Kopf ist in diesem Moment verdeckt und auf der Videoaufzeichnung nicht zu sehen. Es ist aber klar zu erkennen, dass der Privatkläger 1 daraufhin mit leicht angezogenen Beinen seinen Oberkörper aufzurichten begann. Gleichzeitig erhob sich der seitlich vom Privatkläger 1 liegende Beschuldigte 5 und stieg über den Privatkläger 1 hinweg, woraufhin der Oberkörper des Privatklägers 1 durch die Berührung mit dem linken Oberschenkel des Beschuldigten 5 wieder in Richtung Boden gedrückt wurde. Daraufhin verpasste der Beschuldigte 5 - das ist aus den Bewegungen seines Körpers und der Reaktion des Privatklägers 1 zu schliessen dem Privatkläger 1 einen gezielten Schlag gegen den Kopf, woraufhin der Privatkläger 1 kurz zusammenzuckte und danach für beinahe 2 Minuten reglos liegen blieb. Weitere Schläge seitens des Beschuldigten 5 sind - entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 193 S. 4, Prot. II S. 36) - nicht erstellt und von der Anklagebehörde auch nicht vorgeworfen.

3.3.4. Unbestritten und aufgrund des Eintrittsberichts der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 26. Juli 2015 sowie des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Oktober 2015 erstellt ist mit der Vorinstanz sodann, dass der Privatkläger 1 durch diese Tathandlungen die in der Anklageziffer 2.2.3 umschriebenen Verletzungen (Blutungen unter der harten und der weichen Hirnhaut, Schädel-, Oberkiefer- und Nasenbeinbruch, starke Einschränkung der kognitiven Fähigkeit) erlitten hat, welche eine andauernde Ar-- 29 of 94 -beitsunfähigkeit und Therapiebedürftigkeit zumindest bis Ende Januar 2016 (Urk. 104 S. 48 mit Verweis auf Urk. 12/3/1 und Urk. 12/3/3 S. 6 ff.) zur Folge hatte. Auch ein Jahr nach dem Vorfall wurden bei der ambulanten Verlaufskontrolle durch die Rehaklinik Q._____ eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung festgestellt, ätiologisch gut vereinbar mit der erlittenen traumatischen Hirnverletzung. Im Vordergrund stünden eine reduzierte psychophysische Belastbarkeit und chronische Kopfschmerzen. Somatisch-neurologisch und aus neuropsychologischer Sicht stünde einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter ärztlich-therapeutischer Begleitung nichts entgegen (Urk. 60/6 S. 5). Gemäss der von der Vertretung des Privatklägers 1 anlässlich der Berufungsverhandlung auszugsweise ins Recht gereichten psychiatrischen Beurteilung der Suva vom 6. Dezember 2016 leidet der Privatkläger 1 an einem Organischen Psychosyndrom (chronische, permanente, starke Spannungs-Kopfschmerzen, Zunahme unter Belastung, starke Empfindlichkeit auf Lärm und helles Licht, stark erhöhte Ermüdbarkeit, einhergehend mit Konzentrationsstörungen) und an einer leichten kognitiven Störung, wobei die Beschwerden und Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich eine Folge der mittelschweren Schädel-Hirn-Verletzung seien und somit in einem natürlichen teilkausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2016 stünden (Urk. 192 S. 26, Urk. 197 S. 10). Wie den an der Berufungsverhandlung ins Recht gereichten Arztzeugnissen entnommen werden kann, ist der Privatkläger 1 auch rund drei Jahre nach dem Vorfall nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 197 S. 11; Arztzeugnisse vom 19.09.2017, 16.10.2017, 18.05.2018: Urk. 192/5-8). Sodann führte der Vertreter des Privatklägers 1 an der Berufungsverhandlung aus, dass der Privatkläger 1 nach wie vor therapiebedürftig sei und er sich bei der IV angemeldet habe (Urk. 197 S. 11, 13).

3.3.5. Umstritten ist, wem die Verursachung dieser Verletzungen sowie die gemäss Anklageschrift eingetretene vorübergehende Bewusstlosigkeit (vgl. Anklageziffer 2.2.3) zuzurechnen sind:

3.3.5.1. Der Beschuldigte 5 stellt sich auf den Standpunkt, die Bewusstlosigkeit bzw. der Schädelbruch sei Folge des Sturzes und damit des Aufpralls des ungeschützten Kopfes auf den Asphalt, verursacht durch den Schlag des Beschuldig-

-- 30 of 94 --

ten 1. Es könne in keiner Weise der Nachweis erbracht werden, dass die Verletzungen des Privatklägers 1 sowie die Bewusstlosigkeit ausschliesslich vom Beschuldigten 5 verursacht worden seien (Urk. 85 S. 12 ff.; Urk. 196 S. 5 f., 11). Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Bewusstlosigkeit erst durch den Schlag auf den Kopf des Privatklägers 1 durch den Beschuldigten 5 verursacht worden sei, erweise sich als willkürlich und sei durch nichts belegt (Urk. 196 S. 6). Überhaupt sei eine vorübergehende Bewusstlosigkeit des Privatklägers 1 nicht nachgewiesen (Prot. II S. 40).

3.3.5.2. Demgegenüber erachtet es die Verteidigung des Beschuldigten 1 als erstellt, dass der Privatkläger 1 seinen Kopf während des Sturzes habe anheben und damit einen direkten Aufprall habe verhindern können. Zum einen habe der Privatkläger das Bewusstsein nicht als Folge des Sturzes verloren und zum anderen habe er sich umgehend, nachdem er auf dem Boden aufgeschlagen sei, bewegt, als wollte er aufstehen. Der Beschuldigte 1 sei deshalb als Verursacher für die Verletzungen ausgeschlossen (Urk. 84 S. 7 f.). Die Bewusstlosigkeit sei Folge der Schläge des Beschuldigten 5 gewesen (Urk. 193 S. 4).

3.3.5.3. Die Staatsanwaltschaft geht von einem gleichmassgeblichen Vorgehen des Beschuldigten 1 und 5 und damit von Mittäterschaft aus. Der Beschuldigte 1 habe bei der Tatausführung einen dermassen wesentlichen Beitrag geleistet, dass der Taterfolg, die schwere Körperverletzung des Privatklägers 1, nicht eingetreten wäre, wenn er nicht mitgewirkt hätte (Urk. 127 S. 3). Indem der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 brutal niedergestreckt habe, habe er es dem Beschuldigten 5 ermöglicht, diesen bewusstlos zu schlagen. Die finale Gewalt des Beschuldigten 5 sei dabei vom Vorsatz des Beschuldigten 1 miterfasst gewesen (Urk. 127 S. 3). Entsprechend erachtet die Staatsanwaltschaft die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen sowie die gemäss dem Gutachten während der Dauer der Bewusstlosigkeit vorhandene konkrete Lebensgefahr als durch die von den Beschuldigten 1 und 5 gegen ihn geführte Gewalt verursacht (Anklageziffer 2.2.3, Urk. 75 S. 7 ff., Urk. 127 S. 3, Urk. 199 S. 5, Prot. II S. 31 f.). Auf diesen Standpunkt stellt sich auch der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 (Urk. 76 S. 18, Urk. 197 S. 17 ff.).

-- 31 of 94 --

3.3.5.4. Bei Annahme von Mittäterschaft würde die Frage der natürlichen Kausalität der Einzelbeiträge infolge Zurechnung gegenstandslos, was zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen führt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Ein mittäterschaftliches Vorgehen der Beschuldigten 1 und 5 kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft vorliegend aber nicht erstellt werden. Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass sich die Schläge gegen den Privatkläger 1 während einer Massenschlägerei ereigneten, wobei ein chaotisches Durcheinander geherrscht hatte. Dabei wurden jeweils diejenigen Personen der jeweils anderen Gruppe angegriffen, welche sich gerade in der Nähe befanden. Ein koordiniertes Zusammenwirken bzw. gleichzeitiges Vorgehen gegen einzelne Personen kann nicht erkannt werden (Urk. 104 S. 50). Mithin ist nicht von einem bewussten Zusammenwirken bzw. gemeinsamen Handeln des Beschuldigten 1 und 5 gegen den Privatkläger 1 auszugehen, wie dies bei Mittäterschaft vorausgesetzt wäre (vgl. zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft Urk. 104 S. 47 mit Verweis auf BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 118 IV 227 E. 5a und b und Urteile des Bundesgerichts 6P.188/2006 vom 21. Februar 2007, E. 6.3 sowie 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009, E. 2.3.1 und 2.3.2.1). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist hervorzuheben, dass sich dieser sofort nach Vollendung des Faustschlages gegen den Privatkläger 1 wieder abgedreht und seine Aufmerksamkeit auf die restlichen Beteiligten der gesamten Auseinandersetzung gerichtet hat (Urk. 84 S. 9 f., Urk. 193 S. 6). Obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, schlug er nicht weiter auf den am Boden liegenden Privatkläger 1 ein. Daraus kann mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 zugunsten des Beschuldigten 1 angenommen werden, dass sein Tatwille in Bezug auf die Verletzung des Privatklägers 1 nach vollzogenem Faustschlag geendet hat (a.a.O.). Mit der Vorinstanz konnte der Beschuldigte 1 nicht wissen, was der Beschuldigte 5 als nächstes unternehmen würde (Urk. 104 S. 50) und musste auch nicht mit der darauffolgenden Tathandlung des Beschuldigten 5 rechnen. Ein gemeinsamer Tatentschluss bzw. koordinierte Tatbeiträge kommen bei einem solchen Vorgehen - entgegen der Vertretung des Privatklägers 1 (Urk. 197 S. 19) - auch nicht konkludent zum Ausdruck. Auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte 5 hernach den Umstand zunutze machte, dass -- 32 of 94 -der Privatkläger 1 am Boden lag, vermag keine Mittäterschaft - entgegen der Vorinstanz auch keine sukzessive Mittäterschaft (Urk. 104 S. 50 f.) - begründen. Zwar kann sich ein Beteiligter anderen nachträglich anschliessen, dieser Entschluss kann allerdings nicht zurückwirken. Der Hinzutretende haftet nur für dasjenige Unrecht, das nach seinem Beitritt noch begangen wird (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage 2011, § 13 N 54, mit Hinweisen). Soweit sich die Vertretung des Privatklägers 1 zur Begründung der Mittäterschaft sodann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 beruft (Urk. 197 S. 20), beschreibt sie einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nichts zu tun hat. Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid musste der Beschuldigte 1 in der vorliegenden Konstellation eben gerade nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte 5 in der erstellten Art und Weise auf den durch seinen Schlag auf den Boden niedergegangenen Privatkläger 1 einwirken würde.

3.3.5.5. Damit stehen die Beschuldigten 1 und 5 hinsichtlich der ihnen zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte als Alleintäter da und können ihnen nur diejenigen Tatbeiträge zugerechnet werden, welche sie auch verursacht haben.

3.3.5.6. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung steht fest, dass sowohl das Vorgehen des Beschuldigten 1 als auch das Vorgehen des Beschuldigten 5 grundsätzlich geeignet gewesen wäre, den Schädelbruch des Privatklägers 1 zu verursachen, wobei es hinsichtlich des Schädelbruches schwierig sei, zwischen einem Schlag- und Sturzgeschehen zu unterscheiden (Urk. 104 S. 48 f. mit Verweis auf Urk. 12/3/3 S. 6 ff., insbesondere S. 9). Der Schädelbruch indiziere einen Anprall gegen eine harte Fläche, z.B. Asphalt und somit ein zumindest sturzähnliches Ereignis. Verletzungen, wie sie am Kopf des Privatklägers 1 festgestellt worden seien, bedürften einer starken Beschleunigung durch entweder einen Sturz oder einen oder mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf mit Anprall an ein hartes Widerlager, was beides zu den Videoaufzeichnungen passe (Urk. 12/3/3 S. 9). Dass aus rechtsmedizinischer Sicht sowohl ein Sturz mit Aufprall als auch ein Schlag gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 Ursache für die von diesem erlittenen Verletzungen sowie Bewusstlosigkeit hätte sein kön-- 33 of 94 -nen, betont auch die Verteidigung des Beschuldigten 5 (Urk. 85 S. 15 ff., Urk. 196 S. 7, 10 f.; Prot. II S. 39 f.). Mit der Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 unmittelbar nach dem durch den Faustschlag des Beschuldigten 1 verursachten Sturz versucht hat, sich aufzurichten (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3, Urk. 104 S. 33, Urk. 1/6: 04:34). Eine solche Reaktion lässt sich mit der Annahme, dass der Privatkläger 1 kurz zuvor einen Schädelbruch erlitten haben könnte, nicht vereinbaren. Auch wenn nicht der ganze Körper des Privatklägers 1 vom Kamerabild erfasst wurde, ist aus der Haltung des Privatklägers 1 zu schliessen, dass er sich unmittelbar nach dem Sturz mit dem rechten Arm auf den Boden aufgestützt hat, während sein - vom Kamerabereich erfasste - linker Arm vor seinem Oberkörper war (Urk. 1/6: 04:34 - 04:35). Demnach hat sich der Privatkläger 1 kurz nach dem durch den Faustschlag des Beschuldigten 1 verursachten Sturz nicht etwa mit seinen Händen an den Kopf gefasst oder sich vor Schmerzen gewunden, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er aufgrund des Sturzes mit dem Kopf auf dem Asphalt aufgeschlagen wäre. Mithin ist - mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 seinen Kopf beim Sturz durch Anheben hatte schützen können und dieser nicht auf dem Asphalt aufprallte. Entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten 5 ist es demnach nicht so und wurde von der Vorinstanz auch nicht angenommen, dass der Kopf des Privatklägers 1 bereits bei dem durch den Schlag des Beschuldigten 1 verursachten Sturz auf den Asphalt aufgeschlagen ist (Urk. 85 S. 17 f., Urk. 196 S. 6). Demgegenüber liegt es - aufgrund der Nähe des Kopfes zum Asphalt - auf der Hand, dass der Kopf des Privatklägers 1 nach dem aus nächster Nähe ausgeführten Schlag durch den Beschuldigten 5 am Boden aufprallte, woraufhin der Privatkläger 1 dann noch kurz zusammenzuckte und danach für beinahe 2 Minuten reglos liegen blieb (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3). Damit steht fest, dass der Schädelbruch sowie die Schädelblutung dem Beschuldigten 5 zugerechnet werden muss, wie dies bereits die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Urk. 104 S. 49). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 mit seiner Faust an der rechten Seite des Kopfes und damit nicht im Gesicht getroffen hat (vgl. vorstehende Erw.3.3.3, Urk. 104 S. 33, Urk. 1/6: 04:31). Damit ist auch der Nasenbein- und -- 34 of 94 -Oberkieferbruch nicht dem Faustschlag des Beschuldigten 1, sondern dem Beschuldigten 5 zuzurechnen. Aufgrund des zweiminütigen reglosen Liegenbleibens kann gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten sodann ohne weiteres auch von einer Bewusstlosigkeit ausgegangen werden (Urk. 12/3/3 S.10). Es trifft zwar zu, dass im Gutachten bei der Bezugnahme auf die Berichte des Universitätsspitals Zürich, in welchen ebenfalls von einer Bewusstlosigkeit ausgegangen wird, der Vermerk "(fragliche Quelle)" angebracht wurde, worauf die Verteidigung des Beschuldigten 5 zu Recht verweist (Prot. II S. 40). Daraus kann aber - entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 5 - nicht geschlossen werden, dass das Gutachten das Vorliegen der Bewusstlosigkeit in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr gehen auch die für das rechtsmedizinische Gutachtachten verantwortlichen Personen gestützt auf die Videoaufnahmen "ohne weiteres" von einer Bewusstlosigkeit aus (a.a.O.), was angesichts der Tatumstände überzeugt. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 angesichts der dramatischen Situation in der er sich befunden hatte und der massiven Einwirkung auf seinen Kopf mit den erstellten Verletzungsfolgen einfach so während zwei Minuten liegen geblieben wäre, wenn er noch die Möglichkeit gehabt hätte, zu reagieren. Überdies lässt sich die Annahme einer Bewusstlosigkeit auch mühelos mit der übrigen Beweislage in Einklang bringen. Zu Recht verweist die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die Zeugenaussage von R._____ vom 17. Dezember 2017, bei der sie angegeben hatte, gedacht zu haben, dass der Privatkläger 1 tot sei, als sie ihn nach dem Schlag regungslos am Boden liegen gesehen habe (Prot. II S. 48 mit Verweis auf Urk. 15/5 S. 6, 9, 13). Entsprechend steht mit der Vorinstanz fest, dass die Bewusstlosigkeit des Privatklägers 1 durch das Tatvorgehen des Beschuldigten 5 verursacht wurde (Urk. 104 S. 33 f., 39, 51).

3.3.6. Gemäss gutachterlicher Einschätzung hat während der Dauer dieser Bewusstlosigkeit für den Privatkläger 1 eine konkrete Lebensgefahr bestanden. Durch das Aussetzen von Schutzreflexen (u.a. Hustenreflex) könne es bei gleichzeitigem Zurückfliessen von Mageninhalt in den Mund-/Rachenraum sowie von Blutungen in den Nasen-Rachenraum aufgrund von Mittelgesichtsverletzungen und Schädelbrüchen zu einem Einatmen und Ersticken kommen. Zudem bestehe bei Bewusstlosigkeit durch die Muskelerschlaffung die Gefahr, dass die Zunge in -- 35 of 94 -den Rachen zurücksinke und die Atemwege verschliesse, was ebenfalls zu einem Ersticken führen könne (Urk. 104 S. 51, Urk. 12/3/3 S. 10). Der erlittene Schädelbruch sowie die Schädelhöhlenblutungen hätten hingegen nicht zu einer unmittelbar lebensgefährlichen Druckerhöhung im Schädel mit resultierendem Versterben des Privatklägers geführt, was allerdings lediglich einem glücklichen Umstand zu verdanken sei (Urk. 12/3/3 S. 9).

3.3.7. Bei diesem Beweisergebnis bleibt es bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz:

3.3.7.1. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte 5 mit seinem wuchtigen, aus dem ganzen Oberkörper bzw. der Schulter ausgeführten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers 1 und der dadurch bewirkten Bewusstlosigkeit beim Privatkläger 1 eine konkrete Lebensgefahr herbeigeführt und damit den objektiven Tatbestand gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 104 S. 46, 51).

3.3.7.2. Wie gesehen verlangt die Privatklägerschaft neben der Anwendbarkeit von Art. 122 Abs. 1 StGB auch eine Verurteilung des Beschuldigten 5 wegen Art. 122 Abs. 3 StGB. Die Vertretung des Privatklägers 1 macht darüber hinaus auch noch die Anwendbarkeit von Art. 122 Abs. 2 StGB geltend (vgl. vorstehende Erw. 2.9).

3.3.7.3. Nach Art. 122 Abs. 2 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer einen anderen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Verlangt wird eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, 2. Auflage 2011, Art. 122 N 16 mit Hinweisen). Wie die Vertretung des Privatklägers 1 an der Berufungsverhandlung ausführte, besteht beim Beschuldigten zwar seit längerem eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Allerdings erfolgte erst die Anmeldung bei der IV und wurde (noch) keine Invalidenrente zugesprochen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.4). Eine dauernde Arbeitslosigkeit, wie dies für die Anwendung von Art. 122 Abs. 2 StGB verlangt wird, ist mithin nicht erstellt.

-- 36 of 94 --

3.3.7.4. Soweit die Privatkläger beantragen, dass neben Art. 122 Abs. 1 StGB auch Abs. 3 zur Anwendung kommen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass der Generalklausel von Abs. 3 dieser Bestimmung keine eigenständige Bedeutung zukommt, soweit bereits Absatz 1 als erfüllt erachtet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_857/2015 vom 21. März 2016, E. 1.4.1 mit Hinweisen). Entsprechend fällt eine gleichzeitige Subsumtion des Tatvorgehens unter den Auffangtatbestand gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bei diesem Ergebnis ausser Betracht und kommt nur Art. 122 Abs. 1 StGB zur Anwendung.

3.3.7.5. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz muss auch der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB als durch den Beschuldigten 5 erfüllt erachtet werden. Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten 5 von Eventualvorsatz auszugehen (Urk. 104 S. 52) - wenngleich angesichts des konkreten Tatvorgehens einem, der sehr nahe an einen direkten Vorsatz zu liegen kommt. Wie gesehen musste der Beschuldigte 5 vor dem Schlag noch über den Privatkläger 1 hinwegsteigen und sich nach unten Bücken. Damit erfolgte ein ganz bewusstes Zuwenden, in Kenntnis des Umstandes, dass sich der Kopf des Privatklägers 1 in nächster Nähe zum Asphalt befand (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3 und 3.3.5.6). Diesbezüglich lässt auch tief blicken, wenn die Verteidigung des Beschuldigten 5 an der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beschuldigte 5 gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 vorgegangen sei, um sich zu rächen (Urk. 196 S. 9), zumal der Privatkläger 1 erstelltermassen nicht der Angreifer war (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3).

3.3.7.6. Dem Beschuldigten 1 kann hingegen keine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung des Körpers des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 122 StGB nachgewiesen werden. Insbesondere sind ihm mangels eines koordinierten Vorgehens nicht die durch den Beschuldigten 5 verursachten Verletzungen anzurechnen. Wie gesehen wäre sein Tatvorgehen aber durchaus geeignet gewesen, den Privatkläger 1 lebensgefährlich zu verletzen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.5.6). Mit der Vorinstanz fällt insbesondere die Intensität des vom Beschuldigten 1 aus dem Lauf heraus vollzogenen Schlages gegen den Kopf sowie der Umstand, dass der Privatkläger 1 aufgrund der Auseinandersetzung mit dem -- 37 of 94 -Beschuldigten 5 nicht auf den Schlag gefasst war, ins Gewicht (Urk. 104 S. 53). Diese Umstände legten einen Sturz des Privatklägers 1 und somit die Möglichkeit einer schweren Schädigung des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 122 StGB nahe, was der Beschuldigte 1 durch sein Vorgehen in Kauf nahm. Das wird vom Beschuldigten 1 mit seinem Antrag auf Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung denn auch anerkannt (vgl. vorstehende Erw. 2.1, 3.3.2). Damit hat sich der Beschuldigte 1 in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3.4. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils haben sich auch die Beschuldigten 3 und 6 des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte 1 ist zudem der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und der Beschuldigte 5 ist zudem wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu verurteilen.

4. Strafzumessung und Sanktionsart

4.1. Vorbemerkung

4.1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung richtig zusammengefasst und insbesondere auch dargelegt, wie bei Deliktsmehrheit sowie einem Versuch vorzugehen ist (Urk. 104 S. 54 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie den zur Verfügung stehenden Strafrahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte grundsätzlich richtig angegeben (Urk. 104 S. 56).

4.1.2. Am 1. Januar 2018 sind im Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches revidierte Bestimmungen in Kraft getreten. Mitunter wurden die Gesetzesartikel betreffend die Strafarten und insbesondere die Dauer der Geld- und Freiheitsstrafen angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist für ein Delikt, welches vor Inkrafttreten -- 38 of 94 -der neuen Gesetzesbestimmungen begangen wurde, jedoch erst nach Inkrafttreten beurteilt wird, dasjenige Gesetz anzuwenden, welches für den Täter das mildere ist.

4.1.3. Die Beschuldigten haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Sämtliche Beschuldigten wurden zu Freiheitsstrafen von über einem Jahr verurteilt. Sollten vorliegend Strafen bis zu 360 Strafeinheiten in Frage kommen, gilt das alte Sanktionenrecht als das mildere, weshalb dieses zur Anwendung käme. Gemäss neuem Recht darf die Geldstrafe nämlich höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 StGB), während nach altem Recht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich sind (aArt. 34 StGB). Weil eine Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2), sind für vor dem 1. Januar 2018 begangene Straftaten mittlerer Kriminalität, die nach altem Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen nach sich ziehen, weiterhin solche Geldstrafen auszufällen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 34 N 7). Ebenso als milder zu gelten hat das alte Sanktionenrecht in Bezug auf Strafen im Bereich von bis zu 180 Strafeinheiten (vgl. zur grundsätzlichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen auf einen Bereich ab drei Tagen anstatt 6 Monaten: Heimgartner, a.a.O., Art. 34 N 1, Art. 41 N 1 f.).

4.2. Beschuldigter 5

4.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 5 wegen der schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten verurteilt (Urk. 104 S. 60). Der Beschuldigte 5 lässt wie gesehen eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten beantragen, dies allerdings "lediglich" wegen des Raufhandels und unter der Annahme eines Freispruchs wegen der schweren Körperverletzung (Urk. 112 S. 7, Prot. II S. 14).

4.2.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe als zu tief und beantragt in ihrer Anschlussberufung eine Strafe von insgesamt

4 Jahren. Hinsichtlich der wegen des Raufhandels von der Vorinstanz in Anwen-

-- 39 of 94 --

dung des Asperationsprinzips vorgenommenen Erhöhung der Einsatzstrafe um

6 Monate opponiert die Staatsanwaltschaft nicht (Urk. 127 S. 3, Prot. II S. 15 f., Urk. 199 S. 3 f.). Vielmehr entspricht dies der von ihr selbst vorgenommenen Strafzumessung (Urk. 75 S. 10, Urk. 127 S. 3, Urk. 199 S. 4). Hinsichtlich der schweren Körperverletzung stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass bei der vorinstanzlichen Strafzumessung die schwere Schädigung des Körpers und der Gesundheit des Privatklägers 1, welche eine lange Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden sei, weshalb die schwere Körperverletzung objektiv schwerer wiege, als von der Vorinstanz angenommen. Das objektive Verschulden der schweren Körperverletzung müsse als keinesfalls leicht eingestuft werden, was zur Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten führe (Urk. 127 S. 2 f., Urk. 199 S. 4). Aus dem Plädoyer vor Vorinstanz ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der schweren Körperverletzung in objektiver Hinsicht noch von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen war und eine Einsatzstrafe von 3 Jahren beantragt hatte (Urk. 75 S. 10).

4.2.3. Schwere Körperverletzung

4.2.3.1. Die Vorinstanz ist nach Würdigung der Tatkomponenten betreffend die schwere Körperverletzung von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen und hat eine Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung in der Höhe von 3 ¼ Jahren bzw. 39 Monaten festgesetzt (Urk. 104 S. 58).

4.2.3.2. Der Privatkläger 1 lag nach dem durch den Faustschlag des Beschuldigten 1 verursachten Sturz am Boden und versuchte gerade, sich zu erheben, als der Beschuldigte 5 mit voller Wucht aus nächster Nähe gezielt gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers 1 geschlagen hat. Das Verletzungsbild des Privatklägers 1 wiederspiegelt die hemmungslose und ungebremste Gewalt, mit welcher der Beschuldigte 5 gegen den Kopf des vorgängig durch den Beschuldigten 1 zu Boden geschlagenen Privatklägers 1 vorgegangen ist. Wie gesehen ist es alleine dem Zufall zu verdanken, dass nicht noch gravierende Folgen eingetreten sind (vgl. vorstehende Erw. 3.3.6). Der Privatkläger 1 war in seiner Situation -- 40 of 94 -mit der Vorinstanz weder in der Lage, sich zu wehren, noch stellte er zu diesem Zeitpunkt eine Gefahr für den Beschuldigten 5 dar (Urk. 104 S. 56 f.). Neben dem Umstand, dass es sich beim Kopf schon ohnehin um eine besonders sensible Region des Körpers handelt, offenbarte sich die besondere Gefährlichkeit des vom Beschuldigten 5 gewählten Vorgehens mit der Vorinstanz zudem insbesondere auch aufgrund der Nähe des Kopfes des Privatklägers 1 zum Asphalt. Es war damit auch für den Beschuldigten 5 erkennbar, dass ein wuchtiger Schlag gegen den Kopf des Privatklägers 1 nahezu zwingend auch die Folge haben musste, dass der Kopf auf dem Asphalt aufschlägt (vgl. auch vorstehende Erw. 3.3.7.5). Neben der vom Beschuldigten 5 verursachten konkreten Lebensgefahr des Privatklägers 1 infolge der - mit zwei Minuten zwar nur einigermassen kurzen - Bewusstlosigkeit ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 127 S. 2, Urk. 199 S. 4) sodann zu sehen, dass der Privatkläger 1 gravierende Kopfverletzungen erlitten hat und bis heute an den Folgen leidet und immer noch zu hundert Prozent arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehende Erw. 3.3.4). Zwar handelte es sich nur um einen Schlag, dieser war aber heftig und erfolgte gezielt gegen den Kopf des am Boden liegenden und sich nicht wehrenden Privatklägers 1. Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger 1 nach diesem Schlag bewusstlos liegen geblieben war, gab es denn auch keine Veranlassung mehr für weitere Schläge. Der Beschuldigte 5 hat mit seinem Vorgehen eine hohe Gewaltbereitschaft gezeigt und auf krasse Weise die physische Integrität des Privatklägers 1 missachtet, was auf eine bedeutende kriminelle Energie hindeutet.

4.2.3.3. In subjektiver Hinsicht kann man dem Beschuldigten 5 einzig zugutehalten, dass von einem spontanen Tatentschluss auszugehen ist und ihm hinsichtlich der Verletzungsfolgen lediglich Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann. Wie bereits erwogen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.7.5), liegt der Eventualvorsatz aber an der Grenze zum direkten Vorsatz: Mit der Vorinstanz musste der Beschuldigte 5 unter den gegebenen Umständen wissen, dass der Kopf des Privatklägers 1 ungebremst auf den Asphalt aufschlagen konnte und nahm dies mit seinem Vorgehen auch hochgradig in Kauf (Urk. 104 S. 58). Aufgrund seiner Lage nach dem Niederschlag durch den Beschuldigten 1 hatte der Privatkläger 1 keine Möglichkeit, die Wucht des Schlages des Beschuldigten 5 und damit den Aufprall auf den -- 41 of 94 -Asphalt abzufedern. Das Risiko für den Eintritt schwerer Verletzungen sowie das Herbeiführen einer Bewusstlosigkeit war damit hoch, und die mit dem Vorgehen verbundene Pflichtverletzung wiegt schwer. Der Faustschlag war offensichtlich auf eine Verletzung ausgerichtet. Dieses Vorgehen kann mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht anders interpretiert werden, als dass er dem Privatkläger 1 "den Rest" geben wollte (vgl. Urk. 75 S. 8; Urk. 104 S. 50/51, 57, 85). Ein solches Verhalten ist niederträchtig. Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund der behaupteten (und nicht widerlegbaren) Alkoholisierung eine leicht gesenkte Hemmschwelle attestiert (Urk. 104 S. 58), kann dies wohlwollend so übernommen werden. Von einer Angetrunkenheit in einem Masse, die die Schuldfähigkeit einschränken würde, kann aber sicher nicht ausgegangen werden. Auf dem Video jedenfalls, ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 5 massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre. Insgesamt ist von einem hemmungslosen und überaus verwerflichen Vorgehen auszugehen, was mit der Vorinstanz von einer krassen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers 1 zeugt (Urk. 104 S. 58). Auch wenn gestützt auf die Videoaufzeichnung davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 5 vom Privatkläger 1 zuvor zu Fall gebracht worden war, ist festzuhalten, dass dies aus einer reinen Abwehrhandlung heraus erfolgte und sich dieser lediglich gegen die Schläge des sichtbar aggressiven Beschuldigten 5 zu wehren versuchte. Der Aggressor war der Beschuldigte 5. Der Gewaltexzess des Beschuldigten 5 erfolgte völlig grundlos, zumal mit der Vorinstanz von dem am Boden liegenden und durch den Beschuldigten 1 mit einem Faustschlag getroffenen Privatkläger 1 überhaupt keine Gefahr ausging und dieser völlig wehrlos war (Urk. 104 S. 57). Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten 5 war demnach vollständig gewahrt und entgegen der Darstellung seiner Verteidigung hatte der Beschuldigte 5 keineswegs allen Grund, sich am Privatkläger 1 zu rächen (Urk. 199 S. 9). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch die Schlägerei an sich aus nichtigem Anlass erfolgte (Urk. 104 S. 58); gemäss der Darstellung des Beschuldigten 5 aufgrund einer verbalen Provokation des Beschuldigten 4 (Urk. 8/1/3 S. 7). Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen.

-- 42 of 94 --

4.2.3.4. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erweist sich angesichts des keinesfalls leichten Verschulden hinsichtlich der Tatkomponente eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels als angemessen. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente auf eine Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren bzw. 39 Monate kommt, erweist sich dies als etwas tief. Insgesamt erscheint es als angemessen, eine Einsatzstrafe im Bereich von 3 ¾ Jahren bzw.

45 Monaten festzusetzen.

4.2.4. Raufhandel

4.2.4.1. Nachdem sich der Raufhandel und die schwere Körperverletzung innerhalb des selben Lebenssachverhaltes abspielten und damit in direktem Zusammenhang zueinander stehen, ist auch hinsichtlich des Raufhandels auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Entsprechend ist wegen des zusätzlich begangenen Raufhandels die hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen.

4.2.4.2. Zunächst ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass beim Raufhandel als abstraktes Gefährdungsdelikt die Schwere der tatsächlich eingetretenen Verletzungen im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf (Urk. 104 S. 69, BSK StGB II-Maeder, a.a.O., Art. 133 N 4). Wie aus der sorgfältigen Videoanalyse der Vorinstanz hervorgeht, hat der Beschuldigte 5 mit seinem Vorgehen einen erheblichen Beitrag an die Auseinandersetzung geleistet (Urk. 104 S. 32 ff., 58). Damit hat der Beschuldigte 5 zu einer Fortdauer des Raufhandels beigetragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vorliegend zu beurteilenden Raufhandel um eine momentane Eskalation handelte, keine Waffen oder andere gefährlichen Gegenstände in die Auseinandersetzung miteinbezogen worden sind und sich dieselbe nicht über eine längere Zeitdauer hingezogen hat.

4.2.4.3. Der Beschuldigte 5 hat direktvorsätzlich gehandelt und die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass er aufgrund seiner und der Aussagen der weiteren Beteiligten als zentraler Teil der verbalen Auseinandersetzung gesehen werden muss, welche die Rauferei überhaupt hat entstehen lassen (Urk. 104 S. 59). Die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche begründet dagegen -- 43 of 94 -erst den Tatbestand des Raufhandels und wirkt sich weder strafmindernd noch straferhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1158/2014 vom 21. April 2015, E. 1.3.2). Dementsprechend ist es - entgegen der Vorinstanz (a.a.O.) - nicht entscheidend, ob es ein Leichtes gewesen wäre, die ganze Auseinandersetzung zu vermeiden. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten 5 wie allen anderen an der Rauferei Beteiligten sodann der spontane Tatentschluss zugutegehalten werden, nach dem er sich provoziert gefühlt hatte. Schliesslich kann dem Beschuldigten 5 auch in Bezug auf den Raufhandel wohlwollend eine leicht gesenkte Hemmschwelle aufgrund des (nicht widerlegbaren) Alkoholkonsums attestiert werden. Insgesamt sind entgegen der Vorinstanz jedenfalls keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung angezeigt erscheinen lassen würde.

4.2.4.4. Damit - und unter Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsprechungspraxis zum Raufhandel (vgl. nachstehende Erw. 4.4.1.3) - erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt zufolge Asperation leicht zu erhöhen. Die von der Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung um etwa 6 Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als deutlich zu hoch.

4.2.5. Täterkomponente

4.2.5.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 5 ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 104 S. 59 f.). An der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, im Jahr 2017 geheiratet zu haben. Zudem habe er nach 10 Jahren als Maschinist den Job gewechselt, wo er nun eine Lehre als Heizungsinstallateur machen könne (Urk. 191 S. 12). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral aus und ist die geltend gemachte positive Lebensführung entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 196 S. 13 f.) nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

4.2.5.2. Zu Recht hat die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten 5 strafmindernd berücksichtigt (Urk. 104 S. 59). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das erst an der Hauptverhandlung und damit relativ spät erfolgte Geständnis lediglich auf den Sachverhalt des Raufhandels bezogen und angesichts der er-- 44 of 94 -drückenden Beweislage das Verfahren nicht massgeblich vereinfacht hat. Hinsichtlich des Hauptdeliktes der schweren Körperverletzung machte er hingegen Erinnerungslücken geltend und verlangt wie gesehen einen Freispruch (Urk. 74 S. 6, Urk. 104 S. 22 f., Urk. 191 S. 29 ff., vgl. vorstehende Erw. 2.4). Hinsichtlich des Raufhandels ist das Geständnis aber leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Reue oder Einsicht in das Unrecht der Tat sind hingegen mit der Vorinstanz nicht zu erkennen (Urk. 104 S. 60). Auch wenn er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungsverhandlung erklärt hatte, zu bedauern, dass jemand verletzt worden sei (Urk. 74 S. 7, Urk. 191 S. 28 f.), übernimmt er keinerlei Verantwortung für das begangene Unrecht.

4.2.5.3. Schliesslich ist mit der Vorinstanz auf die Vorstrafe des Beschuldigten 5 sowie Delinquenz während laufender Probezeit hinzuweisen. Die nicht einschlägige Vorstrafe vom 13. September 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 106/5, Urk. 166) fällt im Vergleich zu dem heute zu beurteilenden Hauptdelikt kaum ins Gewicht. Die Vorstrafe ist daher nur in geringem Masse straferhöhend zu berücksichtigen.

4.2.5.4. Insgesamt halten sich die strafmindernd und -erhöhend zu berücksichtigenden Faktoren die Waage. Damit erscheint eine Strafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4.2.6. Fazit Der Beschuldigte 5 ist wegen schwerer Körperverletzung sowie Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 141 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4.3. Beschuldigter 1

4.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.

-- 45 of 94 --

4.3.2. versuchte schwere Körperverletzung

4.3.2.1. Mit der Vorinstanz fällt in objektiver Hinsicht für die mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung ins Gewicht, dass der Privatkläger 1 noch mit dem Abwehren des Angriffs des Beschuldigten 5 beschäftigt und damit auf den Schlag des Beschuldigten 1 völlig unvorbereitet war (Urk. 104 S. 61). Zu Recht weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass der Schlag seitlich, und nicht wie die Vorinstanz erwogen hat, von hinten erfolgte (Urk. 104 S. 61, Urk. 193 S. 8, vgl. vorstehende Erw. 3.3.3). Gleichwohl hatte der Privatkläger 1 keine Möglichkeit, den Schlag abzuwehren oder sich wenigstens darauf einzustellen, und fiel als Folge des für ihn gänzlich überraschenden Schlages unkontrolliert rücklings auf den Boden. Mit der Vorinstanz hat der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 1 immerhin aber "nur" diesen einen - wenn auch aus dem Lauf heraus ausgeführten - Schlag verabreicht und sich hernach sogleich wieder von ihm abgewendet (Urk. 104 S. 61, vgl. auch vorstehende Erw. 3.3.5.4). Auch wenn durchaus brutalere Verletzungsmethoden - z.B. auch unter Einsatz gefährlicher Tatmittel - vorstellbar sind, ist festzuhalten, dass ein Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphalt und damit verbundene lebensgefährliche Kopf- und Hirnverletzungen bzw. Hirnblutungen sowie das Herbeiführen einer Bewusstlosigkeit ohne Weiteres möglich gewesen wären, was sich auch aus dem Gutachten ergibt (vgl. vorstehende Erw. 3.3.5.6, Urk. 12/3/3 S. 9). Auf einer Skala aller denkbaren schweren Körperverletzungen wäre ein solcher Erfolg im unteren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz für die objektive Tatschwere festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren als etwas tief.

4.3.2.2. In subjektiver Hinsicht kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger 1 aus nichtigem Grund niedergeschlagen habe (Urk. 104 S. 62). Weder wurde der Beschuldigte 1 zuvor vom Privatkläger 1 angegriffen noch wurde er verbal provoziert. Wenn die Verteidigung vorbringt, subjektiv betrachtet sei von einer Reaktionshandlung auszugehen, da der Beschuldigte 1 kurz zuvor einen Schlag von hinten gespürt habe (Urk. 115 S. 5, Urk. 193 S. 10), überzeugt dies nicht. Wie die Verteidigung richtig ausführt, kann aufgrund der Videoaufnahme ausgeschlossen werden, dass der -- 46 of 94 -Privatkläger 1 den Beschuldigten 1 kurz zuvor geschlagen hätte (a.a.O.). Der Beschuldigte 1 selbst führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er nicht beurteilen könne, ob es der Privatkläger 1 gewesen sei, der ihn geschlagen habe. Er sei aber geschlagen worden und dann - als er nach rechts geschaut habe, habe er sich gegen den Privatkläger 1 gewandt und wahrscheinlich aus Verteidigungsoder Schutzgefühlen den Schlag abgegeben (Urk. 73 S. 7, Urk. 104 S. 20). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lässt das Verschulden in subjektiver Hinsicht keineswegs in einem milderen Licht erscheinen, wenn man sich im Rahmen einer Auseinandersetzung, an der mehrere Personen beteiligt sind, als Vergeltungsaktion für einen erhaltenen Schlag quasi den Nächstbesten auswählt, und dann ungehemmt in Richtung Kopf des abgelenkten Gegenübers zuschlägt. Überdies hat sich der Beschuldigte 1 von sich aus in die Auseinandersetzung begeben und damit das Risiko, geschlagen zu werden, selbst geschaffen (vgl. dazu Urk. 73 S. 5). Zugutehalten kann man dem Beschuldigten, dass ihm lediglich Eventualvorsatz hinsichtlich möglicher Verletzungsfolgen nachgewiesen werden kann. Zudem ist zugunsten des Beschuldigten 1 mit der Verteidigung von einem spontanen Tatentschluss auszugehen (Urk. 115 S. 6, Urk. 193 S. 10). Insgesamt vermag das subjektive Verschulden die objektive Tatschwere nicht in einem milderen Licht erscheinen. Umgekehrt sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung nötig machen würden.

4.3.2.3. Nach Würdigung aller Strafzumessungskriterien und im Vergleich zu allen denkbaren schweren Körperverletzungen erscheint für die mutmasslich vollendete schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4.3.2.4. Zutreffend hat die Vorinstanz in Betracht gezogen, dass es beim vollendeten Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 104 S. 62). Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich die seitens der Vorinstanz vorgenommene Reduktion um

3 Monate bzw. zehn Prozent der hypothetischen Einsatzstrafe in quantitativer Hinsicht allerdings als zu gering.

-- 47 of 94 --

4.3.2.5. Vorliegend lag der tatbestandsmässige Erfolg weit entfernt. Der Privatkläger 1 befand sich aufgrund des Schlages des Beschuldigten 1 nicht in Lebensgefahr und verletzte sich auch nicht (schwer). Wie gesehen ist aufgrund der Reaktion des Privatklägers 1 nach dem Sturz vielmehr davon auszugehen, dass er einen Aufprall seines Kopfes auf dem Asphalt hat verhindern können (vgl. vorstehende Erw. 3.3.5.6). Der Sturz ging glimpflich aus und es können dem Beschuldigten 1 keine Verletzungen des Privatklägers 1 zugerechnet werden. Dieser Umstand hat sich stark verschuldensmindernd auszuwirken. Sodann ist dem Beschuldigten 1 zugutezuhalten, dass er lediglich einen Schlag ausgeteilt hatte und von sich aus vom Privatkläger 1 abgelassen hatte. Zusammenfassend muss sich der Umstand, dass sich die tatsächlichen Folgen bei Weitem nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erweisen, spürbar verschuldensmindernd auswirken.

4.3.2.6. Insgesamt erscheint es angemessen, für die versuchte schwere Körperverletzung mit der Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von rund 2 Jahren bzw.

24 Monaten auszugehen.

4.3.3. Raufhandel

4.3.3.1. Nachdem sich der Raufhandel und die versuchte schwere Körperverletzung innerhalb des selben Lebenssachverhaltes abspielten und damit in direktem Zusammenhang zueinander stehen, ist auch hinsichtlich des Raufhandels auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Entsprechend ist wegen des zusätzlich begangenen Raufhandels die hypothetische Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen.

4.3.3.2. Auch der Beschuldigte 1 hat durch sein Vorgehen zur Aufrechterhaltung des Raufhandels beigetragen (vgl. Urk. 104 S. 32, 61). Wie auch beim Beschuldigten 5 ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich um eine momentane Eskalation handelte, keine Waffen oder andere gefährlichen Gegenstände in die Auseinandersetzung miteinbezogen worden sind und sich dieselbe nicht über eine längere Zeitdauer hingezogen hat.

-- 48 of 94 --

4.3.3.3. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Auch hier ist entgegen der Vorinstanz nicht entscheidend, ob es ein Leichtes gewesen wäre, die ganze Auseinandersetzung zu vermeiden, da die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche erst den Tatbestand des Raufhandels begründet und sich weder strafmindernd noch straferhöhend auswirkt (vgl. vorstehende Erw. 4.2.4.3). Damit ist von einem tatimmanenten Vorsatz auszugehen, der dem Beschuldigten 1 nicht im besonderen Masse vorzuwerfen ist. Wie allen anderen an der Rauferei Beteiligten kann auch dem Beschuldigten 1 der spontane Tatentschluss zugutegehalten werden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 bei dem der Auseinandersetzung vorangegangenen Disput nicht zugegen war, muss mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte 1 an der Auseinandersetzung beteiligt hat, ohne zu wissen, um was es ging (Urk. 104 S. 63), auch wenn ihm nicht widerlegt werden kann, dass er - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 193 S. 10, 13) - seinen Kollegen helfen wollte. Insgesamt sind entgegen der Vorinstanz jedenfalls keine Umstände ersichtlich, die eine Straferhöhung angezeigt erscheinen lassen würde.

4.3.3.4. Insgesamt - und auch hier unter Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsprechungspraxis zum Raufhandel (vgl. nachstehende Erw. 4.4.1.3) - erscheint es dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen, die für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe von 2 Jahren bzw. 24 Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips wegen des Raufhandels moderat zu erhöhen.

4.3.4. Täterkomponente

4.3.4.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 104 S. 64). Nachdem der Beschuldigte 1 an der heutigen Berufungsverhandlung, abgesehen davon, dass er geheiratet habe, keine wesentlichen Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen vorgebracht hat (Urk. 191 S. 2), kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral aus. Ebenso strafzumes-- 49 of 94 -sungsneutral ist der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte 1 keine Vorstrafen hat (Urk. 55, Urk. 104 S. 64, Urk. 163).

4.3.4.2. Zu Recht hat die Vorinstanz das zwar relativ späte, aber vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten 1 sowie der Umstand, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung aufrichtig entschuldigt hat, strafmindernd berücksichtigt (Urk. 104 S. 64 mit Verweis auf Urk. 73 S. 5 und Prot. I S. 32, Urk. 4/1 S. 11). Auch an der Berufungsverhandlung führte er glaubhaft aus, dass er das Vorgefallene bedauere (Urk. 191 S. 19 f.). Allerdings ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 1 den Schlag gegen den Beschuldigten 4 erst auf Vorhalt der Videoaufzeichnung eingestanden hat. Mithin hat er das Verfahren nicht wesentlich erleichtert und die Beweislage war erdrückend.

4.3.4.3. Wiederum mit der Vorinstanz ist sodann nichts erkennbar, was zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 führen würde (Urk. 104 S. 64). Wenn die Verteidigung ausführt, dass er je nach Ausgestaltung der Strafe seine Arbeitsstelle verlieren könnte (Urk. 84 S. 14), ist dem entgegenzuhalten, dass ein drohender Verlust der Arbeitsstelle grundsätzlich keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermag, sondern vielmehr als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 262). Ebenso wenig vermögen etwaige migrationsrechtliche Konsequenzen, welche nicht Teil des vorliegenden Verfahrens bilden, eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen.

4.3.4.4. Insgesamt erweist es sich als angemessen, die für die Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe nach Würdigung der Täterkomponenten aufgrund des Geständnisses und der Entschuldigung des Beschuldigten 1 leicht zu reduzieren. Im Ergebnis erscheint damit eine Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4.3.5. Fazit Der Beschuldigte 1 ist damit wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Raufhandels mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. Der Anrech-

-- 50 of 94 --

nung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 27 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4.4. Beschuldigter 3

4.4.1. Tatkomponente

4.4.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 3 wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (Urk. 104 S. 69). Während die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz noch eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten beantragt hat, verlangt sie berufungsweise nun eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung der objektiven Tatschwere als "noch nicht erheblich" zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten, und nicht wie von der Vorinstanz angenommen, von 12 Monaten führe (Urk. 127 S. 4, Prot. II S. 16, Urk. 199 S. 6 f.). Die Verteidigung beantragt eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– (Prot. II S. 14).

4.4.1.2. Auch der Beschuldigte 3 leistete einen erheblichen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Raufhandels (Urk. 104 S. 68, vgl. auch vorstehende Erw. 3.2.5.1). Insgesamt wiegt das objektive Verschulden auf einer Skala aller denkbaren Fällen von Raufhändel aber noch leicht. So ist zu bemerken, dass es sich bei dem vorliegend zu beurteilenden Raufhandel um eine momentane Eskalation handelte, keine Waffen oder andere gefährlichen Gegenstände in die Auseinandersetzung miteinbezogen worden sind und sich dieselbe nicht über eine längere Zeitdauer hingezogen hat.

4.4.1.3. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt und Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters ausgesprochen werden (BSK StGB I-Wiprächtiger,

3. Auflage 2013, Art. 47 N. 15 mit Hinweisen). Sodann ist bei Durchsicht der Rechtsprechung festzustellen, dass bei Raufhändeln sehr häufig Geldstrafen im

-- 51 of 94 --

unteren Bereich und nur seltener Freiheitsstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden, selbst wenn es sich um Raufhändel im grösseren Personenverbund und teilweise mit erheblichen Tatbeiträgen sowie unter Einsatz von Waffen bzw. Gegenständen gehandelt hat (vgl. etwa BGE 139 IV 168 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1158/2014 vom 21. April 2014,6B_857/2010 vom 4. April 2011,6B_1174/2014 vom 21. April 2015,6B_208/2015 vom 24. August 2015). Darauf hat zutreffend auch die Verteidigung des Beschuldigten 3 anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen (Urk. 195 S. 4 ff. mit Verweis auf das vorgenannte Bundesgerichtsurteil 6B_857/2010 vom 4. April 2011 sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2016 vom 24. April 2017 und 6B_443/2014 vom 19. Januar 2015).

4.4.1.4. Vor diesem Hintergrund und auch im Vergleich zu den in Bezug auf die Beschuldigten 5 und 1 asperierten Strafen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten deutlich zu hoch ausgefallen.

4.4.1.5. Im Weiteren rechtfertigt es sich vorliegend auch nicht, wegen der subjektiven Tatschwere nochmals eine Erhöhung der objektiven Tatschwere von rund einem Viertel vorzunehmen (Urk. 104 S. 69). Beim subjektiven Verschulden geht es um den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird. Damit stellt sich die Frage, wie ihm die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Vorwerfbarkeit der Tat richtet sich massgeblich danach, welche Absicht und welches Ziel der Beschuldigte verfolgte. Für die Beurteilung des (subjektiven) Verschuldens spielt somit der Beweggrund des Beschuldigten eine entscheidende Rolle (Mathys, a.a.O., N 99, 101). Vorliegend ist kein Beweggrund ersichtlich, der über das hinausgeht, was der (objektiven) Tatausführung entspricht. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 3 aus, dass er zu der Auseinandersetzung gerannt sei, weil es laut gewesen und herumgeschrien worden sei. Er sei dann zu nah ran und habe dann schon die erste Faust kassiert. Er habe einfach sehen wollen, was dort passierte (Urk. 191 S. 24 f.). Gestützt darauf muss davon ausgegangen werden, dass er sich völlig unmotiviert dem Raufhandel hingegeben hat, ohne zu wissen, um was es ging. Gleichwohl ist aber von einem tatimmanenten Vorsatz auszugehen, der dem Be-- 52 of 94 -schuldigten 3 nicht in einem besonderen Masse vorzuwerfen ist. Wie gesehen ist nicht entscheidend, ob es ein Leichtes gewesen wäre, die ganze Auseinandersetzung zu vermeiden, da die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche erst den Tatbestand des Raufhandels begründet und sich weder strafmindernd noch straferhöhend auswirkt (vgl. vorstehende Erw. 4.2.4.3). Soweit der Beschuldigte 3 vorbringt, dass er nur geschlagen habe, weil er zuerst geschlagen worden sei (Urk. 70 S. 3 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass seine Handlungen erstelltermassen weit über dasjenige hinausgingen, was für eine Abwehr nötig gewesen wäre (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.1). Aufgrund des Umstandes, dass er sich in die bereits im Gang befindliche Auseinandersetzung hineingegeben hatte, musste er überdies auch damit rechnen, tätlich angegriffen zu werden. Wie allen anderen an der Rauferei Beteiligten kann dem Beschuldigten 3 aber der spontane Tatentschluss zugute gehalten werden (Urk. 104 S. 68). Schliesslich kann dem Beschuldigten 3 aufgrund der (nicht widerlegbaren) Alkoholisierung wohlwollend eine leicht gesenkte Hemmschwelle attestiert werden (Urk. 7/1/1 S. 3, 6; Urk. 7/1/3 S. 2, Urk. 81 S. 5).

4.4.1.6. Insgesamt und im Vergleich zu den übrigen am Raufhandel beteiligten Beschuldigten und unter Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsprechungspraxis zum Raufhandel erscheint es als angemessen, nach Würdigung der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 160 Strafeinheiten festzusetzen.

4.4.2. Täterkomponente

4.4.2.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 104 S. 59 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, nun wieder mit seiner Freundin und ihrem gemeinsamen Kind zusammen zu leben. Er mache eine Weiterbildung und sei bei der Firma S._____ zum stellvertretenden Filialleiter für die Filiale im T._____ Zürich befördert worden (Urk. 191 S. 8). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral aus. Sodann hat der Beschuldigte 3 keine Vorstrafen zu verzeichnen (Urk. 51, Urk. 165). Entgegen der Vorinstanz ist hingegen das Nachtatverhalten des Beschuldigten 3 in geringem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. Zwar gab er vor Vorinstanz noch an, -- 53 of 94 -sich unschuldig zu fühlen. Wie gesehen beantragt nun aber auch seine Verteidigung einen Schuldspruch wegen Raufhandels und hat der Beschuldigte 3 an der Berufungsverhandlung angegeben, dass es ihm leid tue (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.1, Urk. 191 S. 25 f.). Dem Beschuldigten 3 kann sodann zugutegehalten werden, dass er seit Beginn der Untersuchung - und damit auch vor Vorhalt der Videoaufnahmen - zugegeben hat, sich mit dem Beschuldigten 4 einen Schlagabtausch geliefert zu haben bzw. mit ihm "gefightet" zu haben (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.1). Damit gab er mehr zu, als ihm gestützt auf die Videoaufnahmen hätte nachgewiesen werden können (vgl. Urk. 104 S. 35). Zudem hat er gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung erkannt, dass es andere Wege gibt, auf Schläge zu reagieren, als einfach zurückzuschlagen (Urk. 191 S. 26).

4.4.2.2. Insgesamt erscheint es damit angemessen, den Beschuldigten 3 mit einer Strafe von 150 Strafeinheiten zu bestrafen.

4.4.3. Strafart und Tagessatzhöhe

4.4.3.1. Bei einer Strafe von 150 Strafeinheiten ist nach der gesetzlichen Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eine Geldstrafe auszusprechen (BGE 136 IV 60 E. 3.1, Art. 34 Abs. 1 (a)StGB und Art. 40 und 41 aStGB, vgl. vorstehende Erw. 4.1). Entsprechend ist der Beschuldigte 3 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

4.4.3.2. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Bemessung miteinzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Der Betrag ist nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichts festzulegen. Der Beschuldigte 3 verdient gemäss eigenen Angaben inklusive Provision durchschnittlich Fr. 5'000.– netto pro Monat (Urk. 191 S. 9). Ferner bekannt ist, dass er einen -- 54 of 94 -5-jährigen Sohn hat und zusammen mit diesem und der Kindsmutter lebt. Seine Freundin arbeite als Abteilungsleiterin in einem Pflegeheim und verdiene mit einem 60%-Pensum monatlich Fr. 3'400.– netto (Urk. 81 S. 5, Urk. 191 S. 9). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkasse sowie Steuern sowie in Anbetracht der Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) erscheint ein Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen.

4.4.3.3. Folglich ist der Beschuldigte 3 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu verurteilen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 24 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4.5. Beschuldigter 6

4.5.1. Tatkomponente

4.5.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 6 wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft und ist damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 75 S. 3, 13; Urk. 104 S. 65 f.). Neu beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und begründet dies auch hier im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung der objektiven Tatschwere als "noch nicht erheblich" zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten, und nicht wie von der Vorinstanz angenommen, von

12 Monaten führe (Urk. 127 S. 3, Prot. II S. 15, Urk. 199 S. 6). Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Schuldspruchs eventualiter eine Freiheitsstrafe von

6 Monaten (Prot. I S. 12, Prot. II S. 25).

4.5.1.2. Indem der Beschuldigte 6 mehrmals auf den Beschuldigten 4 losgegangen ist, hat er massgeblich zur Fortdauer des Raufhandels beigetragen (Urk. 104 S. 65, vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.2). Auch in Bezug auf den Beschuldigten 6 ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vorliegend zu beurteilenden Raufhandel um eine momentane Eskalation handelte, keine Waffen oder andere gefährlichen Gegenstände in die Auseinandersetzung miteinbezogen worden sind und sich dieselbe nicht über eine längere Zeitdauer hingezogen hat.

-- 55 of 94 --

Damit wiegt das objektive Verschulden auf einer Skala aller denkbaren Fällen von Raufhändel noch leicht.

4.5.1.3. Vorliegend spezielle Ausgangslage ist, dass zwar ein Teil, nicht aber der ganze Verlauf der Auseinandersetzung von den Videokameras erfasst wurde. Nicht zuletzt aufgrund der Beweisschwierigkeiten und angesichts dessen, dass der am Raufhandel Beteiligte wegen der darin liegenden abstrakten Gefährdung bestraft wird (vgl. BSK StGB II-Maeder, a.a.O., Art. 133 N 4), rechtfertigt es sich vorliegend, die objektive Tatschwere bei allen am Raufhandel Beteiligten im ähnlichen Bereich anzusiedeln. Angesichts des noch leichten objektiven Tatverschuldens und auch im Vergleich zu den in Bezug auf die weiteren am Raufhandel Beteiligten ausgesprochenen Strafen sowie unter Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsprechungspraxis zum Raufhandel (vgl. vorstehende Erw. 4.4.1.3) ist damit die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschuldigten 6 festgesetzte Einsatzstrafe für die objektive Tatkomponente von 12 Monaten Freiheitsstrafe auch hier deutlich zu hoch ausgefallen.

4.5.1.4. Im Weiteren rechtfertigt es sich auch hier nicht, wegen der subjektiven Tatschwere nochmals eine Erhöhung der objektiven Tatschwere um rund einen Viertel vorzunehmen (Urk. 104 S. 65). Wie bereits dargelegt, geht es beim subjektiven Verschulden um den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird und ist nicht entscheidend, ob es ein Leichtes gewesen wäre, die ganze Auseinandersetzung zu vermeiden, da die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche erst den Tatbestand des Raufhandels begründet und sich weder strafmindernd noch straferhöhend auswirkt (vgl. dazu vorstehende Erw. 4.4.1.5). Vorliegend ist kein Beweggrund ersichtlich, der über das hinausgeht, was der (objektiven) Tatausführung entspricht. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten 6 zu berücksichtigen, dass er - wie er dies während des gesamten Verfahrens geltend machte (Urk. 104 S. 23 f.; Urk. 191 S. 33 f.; Prot. II S. 24 f., 50) - seinem Bruder zu Hilfe eilen wollte. Wie allen anderen an der Rauferei Beteiligten kann schliesslich auch dem Beschuldigten 6 der spontane Tatentschluss zugutegehalten werden (Urk. 104 S. 65).

-- 56 of 94 --

4.5.1.5. Insgesamt erscheint nach Würdigung der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten (Tagessätze Geldstrafe oder Tage Freiheitsstrafe) als angemessen.

4.5.2. Täterkomponente

4.5.2.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 6 ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 104 S. 66). Neu hat sich aus der persönlichen Befragung des Beschuldigten 6 an der Berufungsverhandlung ergeben, dass seine Frau - die gemäss seinen Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum damaligen Zeitpunkt in der vierten oder fünften Woche schwanger war - ihr Kind leider verloren hatte. Er beabsichtige aber nach wie vor eine Familie zu gründen und mit seiner Ehefrau in eine eigene Wohnung zu ziehen (Urk. 191 S 15 f.). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 6 strafzumessungsneutral aus (Urk. 104 S. 66).

4.5.2.2. Straferhöhend zu würdigen sind mit der Vorinstanz die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten 6. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde er mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2008 vom Bezirksamt Kulm wegen einfacher Körperverletzung unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 30. Juli 2010 wurde er mit Strafbefehl des gleichen Bezirksamts wegen Raufhandels schuldig gesprochen und mit einer auf

3 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingt gewährte Vollzug betreffend die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– aus dem Jahr 2008 wegen Körperverletzung widerrufen (Urk. 54, Urk. 167, vgl. beigezogene Akten ST.2010.231 KA/HD). Zwar liegen diese Vorstrafen weit zurück. Mit der Vorinstanz hat sich aber der Umstand, dass er nun wiederum gleichgelagert straffällig wurde, gleichwohl deutlich straferhöhend auszuwirken (Urk. 104 S. 67). Nicht als Vorstrafe zu gelten hat mit der Vorinstanz hingegen die Verurteilung vom 10. Mai 2016 wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs, da diese erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Raufhandel erfolgte (Urk. 104 S. 66).

-- 57 of 94 --

4.5.2.3. Schliesslich kann das Nachtatverhalten des Beschuldigten 6 strafmindernd berücksichtigt werden, soweit er in sachverhaltlicher Hinsicht geständig ist. Allerdings rechtfertigt sich lediglich eine Reduktion in ganz geringem Masse. Zwar hat der Beschuldigte 6 sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz zugegeben, geschlagen zu haben, er hat aber auch relativierend eingewendet, dass er nur abgewehrt habe (Urk. 69/1 S. 6 ff.). Auf Vorhalt des Anklagesachverhaltes wollte er sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme entsprechend nicht äussern und anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, unschuldig zu sein (Urk. 4/1 S. 69, Urk. 69/1 S. 6). Auch wenn der Beschuldigte 6 wie gesehen an der Berufungsverhandlung klargestellt hat, dass er zu den Schlägen stehe und nur sein Strafmass als zu hoch erachte, verlangt seine Verteidigung nach wie vor einen Freispruch (vgl. vorstehende Erw. 3.2.5.2). Bei dieser Ausgangslage hat der Beschuldigte 6 keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen und erfolgte die vom Beschuldigten 6 persönlich kundgetane Reue und Einsicht spät.

4.5.3. Eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten 6 verlangt (Prot. II S. 25), ist vorliegend nicht angezeigt. Seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 26. Juli 2015 bis zum zweitinstanzlichen Urteil sind gut drei Jahre verstrichen, wobei mit Anklageschrift vom 18. März 2016 bereits rund 9 Monate nach der Tat Anklage erhoben worden war. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 21. September 2016, wobei das begründete erstinstanzliche Urteil am 20. Oktober 2016 versandt wurde (Urk. 101/1-9). Bis zur Berufungsverhandlung am 31. Mai 2018 bzw. zum zweitinstanzlichen Urteil vom 1. Juni 2018 sind dann rund eineinhalb Jahre verstrichen. Bis zum erstinstanzlichen Urteil wurde das Verfahren damit ausserordentlich beförderlich behandelt, während es bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung insgesamt eher lange gedauert hat. Angesichts der vielen Verfahrensbeteiligten und der damit verbundenen faktischen Schwierigkeiten (bspw. einen gemeinsamen Verhandlungstermin zu finden) muss in einer Gesamtschau indessen noch nicht von einer Verfahrensverzögerung gesprochen werden, die Auswirkungen auf die Strafzumessung hat.

-- 58 of 94 --

4.5.4. Insgesamt erscheint es angemessen, den Beschuldigten 6 für den Raufhandel mit einer Strafe von 210 Strafeinheiten zu bestrafen.

4.5.5. Strafart und Tagessatzhöhe

4.5.5.1. Wie gesehen kommt nach dem vorliegend anwendbaren alten Sanktionenrecht bei einer Strafe von 210 Strafeinheiten sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage (vgl. vorstehende Erw. 4.1.3).

4.5.5.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe ist grundsätzlich die Regelsanktion im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 24).

4.5.5.3. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz in ihrem Eventualantrag für den Fall eines Schuldspruchs die Verhängung einer Freiheitsstrafe (Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung äusserte sie sich nicht ausdrücklich zur Strafart, erachtete aber für den Fall eines Schuldspruches nach wie vor eine Strafe von

6 Monaten als angemessen (Prot. II S. 25).

4.5.5.4. Der Beschuldigte 6 hat mit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt wiederum einschlägig delinquiert, wobei der heute zu beurteilende Vorfall dem Raufhandel aus dem Jahr 2010 insofern stark ähnelt, als dass es sich wiederum um eine Auseinandersetzung im Ausgang handelte (vgl. Urk. 104 S. 67, vorstehende Erw. 4.5.2.2). Dabei ist eine deutliche Intensivierung der deliktischen Tätigkeit erkennbar. Offensichtlich haben ihn weder bedingt ausgesprochene Geldstrafen noch der Widerruf eines bedingt gewährten Vollzuges einer Geldstrafe vor weite-- 59 of 94 -rer Delinquenz abgehalten, was sich auch in der weiteren Verurteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Mai 2016 wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs zeigt, wobei auch in Bezug auf diese Strafe eine Intensivierung der deliktischen Tätigkeit erkennbar ist (a.a.O.; Tatbegehung vor dem heute zu beurteilendem Delikt am 27. Januar 2015). Damit stellt sich akzentuiert die Frage nach der präventiven Effizienz einer weiteren Geldstrafe. Allerdings sah sich der Beschuldigte 6 im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nie mit einer spürbaren Geldstrafe konfrontiert und liegen diese bereits weit zurück (vgl. vorstehende Erw. 4.5.2.2). Erst mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Mai 2016 wurde er dann wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs erstmals mit einer deutlich höheren Geldstrafe von immerhin 100 Tagessätzen bestraft (Urk. 167). Seither hat sich der Beschuldigte 6 - soweit ersichtlich - wohlverhalten. Unter diesen Umständen muss einer weiteren - im Vergleich zu den Vorstrafen - substantiell höheren Geldstrafe nicht jede Zweckmässigkeit abgesprochen werden, und ist im Sinne der gesetzlichen Prioritätenordnung (nochmals) eine Geldstrafe auszusprechen.

4.5.5.5. Der Beschuldigte 6 hat den vorliegend zu beurteilenden Raufhandel am 6. Juli 2015 begangen, also bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Mai 2016 wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft wurde (Urk. 167). Es liegt somit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Somit darf der Täter nicht schwerer bestraft werden, als wenn alle Straftaten zusammen beurteilt worden wären. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die vorliegend auszusprechende Geldstrafe hat somit als Zusatzstrafe zur am 10. Mai 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu ergehen.

-- 60 of 94 --

4.5.5.6. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre für den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB und den Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB eine Gesamtstrafe von 250 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen worden. Damit ist vorliegend – nach Abzug der Grundstrafe (Geldstrafe von 100 Tagessätzen) – eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Mai 2016 auszusprechen.

4.5.5.7. Die Höhe eines Tagessatzes bei der Geldstrafe bemisst sich wie gesehen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils (vgl. vorstehende Erw. 4.4.3.2). Der Beschuldigte 6 erzielt gemäss eigenen Angaben als Kranführer bei der Firma U._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– und lebt zusammen mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern, wobei er diesen für Kost und Logis monatlich Fr. 1'000.– abgebe (Urk. 191 S. 15). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkasse sowie Steuern sowie in Anbetracht der Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) erscheint ein Tagessatz von Fr. 90.– als angemessen.

4.5.5.8. Folglich ist der Beschuldigte 6 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.– als Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Mai 2016 zu verurteilen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 22 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4.6. Beschuldigter 2

4.6.1. Tatkomponente

4.6.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt (Urk. 104 S. 71). Die Staatsanwaltschaft beantragt wie bereits vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei sie hinsichtlich der objektiven Tatschwere eingedenk des singulären Tatbeitrages des Beschuldigten 2 eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als ange-- 61 of 94 -messen erachtet, und zwar wiederum mit der Begründung, dass gemäss der Einschätzung der objektiven Tatschwere durch die Vorinstanz als "noch nicht erheblich" eine höhere als die von der Vorinstanz festgesetzten 10 Monate angezeigt sei (Urk. 75 S. 12, Urk. 127 S. 4, Urk. 199 S. 6, Prot. II S. 15). Während die Verteidigung vor Vorinstanz für den Fall eines Schuldspruches eventualiter noch eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– beantragte, beantragt sie berufungsweise eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 82 S. 15, Urk. 123 S. 4, Prot. II S. 13).

4.6.1.2. Auch der Beschuldigte 2 leistete seinen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Raufhandels (Urk. 104 S. 32, 69 f.). In objektiver Hinsicht ist auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass es sich um eine momentane Eskalation handelte, keine Waffen oder andere gefährlichen Gegenstände in die Auseinandersetzung miteinbezogen worden sind und sich dieselbe nicht über eine längere Zeitdauer hingezogen hat. Gestützt auf seine Aussagen sowie den Aussagen der weiteren Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 bereits zu Beginn der Auseinandersetzung involviert war. Verglichen mit anderen denkbaren Fällen von Raufhändel und auch im Vergleich zu den Tatbeiträgen der anderen Beschuldigten wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Raufhandel insgesamt leicht.

4.6.1.3. Angesichts des leichten objektiven Tatverschuldens und auch im Vergleich zu den in Bezug auf die weiteren am Raufhandel Beteiligten ausgesprochenen Strafen sowie unter Berücksichtigung der schweizerischen Rechtsprechungspraxis zum Raufhandel (vgl. vorstehende Erw. 4.4.1.3) ist damit die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschuldigten 2 festgesetzte Einsatzstrafe für die objektive Tatkomponente von 10 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 104 S. 70) auch hier deutlich zu hoch ausgefallen.

4.6.1.4. In subjektiver Hinsicht ist von einem tatimmanenten Vorsatz auszugehen, der dem Beschuldigten 2 nicht in besonderem Masse vorzuwerfen ist (vgl. dazu schon Erw. 4.2.4.3). Mit der Verteidigung kann dem Beschuldigten 2 entgegen der Vorinstanz insbesondere kein heimtückisches Vorgehen nachgewiesen werden (Urk. 194 S. 4 f., Urk. 104 S. 69 f.). Sodann kann nicht widerlegt werden, dass der -- 62 of 94 -Beschuldigte 2 seitens des Beschuldigten 4 verbal provoziert wurde (Urk. 71 S. 3 f., Urk.191 S. 23). Wie allen anderen an der Rauferei Beteiligten kann auch dem Beschuldigten 2 der spontane Tatentschluss zugutegehalten werden.

4.6.1.5. Insgesamt erscheint es angemessen, in Bezug auf die Tatkomponente betreffend den Beschuldigten 2 eine Einsatzstrafe im Bereich von 150 Strafeinheiten festzusetzen.

4.6.2. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 104 S. 70 f.). Nachdem der Beschuldigte 2 an der Berufungsverhandlung keine wesentlichen Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen vorgebracht hat, kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 191 S. 5, Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral aus (Urk. 104 S. 71). Sodann hat der Beschuldigte 2 keine Vorstrafen zu verzeichnen, was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auszuwirken hat (Urk. 50, Urk. 164). Schliesslich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 strafzumessungsneutral wertet. Der Beschuldigte 2 war bis zum erstinstanzlichen Urteil weder geständig noch kann er Reue oder Einsicht für sich reklamieren. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er noch aus, zwar versucht zu haben, den Beschuldigten 4 zu treffen, ihn aber nicht getroffen zu haben (Urk. 71 S. 4). Vor Berufungsgericht gab er an, dass er eine sehr unüberlegte Entscheidung getroffen habe und einen Schlag "ausführen wollte" (Urk. 191 S. 23). Damit stritt er seine Beteiligung am Raufhandel entweder ab, verweigerte die Aussage oder gab an, zwar auf den Beschuldigten losgegangen zu sein, diesen aber nicht getroffen zu haben (Urk. 104 S. 21, 71). Damit hat er nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen.

4.6.3. Im Übrigen auch hier unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen

4.4.1.3 und 4.5.1.3 erscheint es insgesamt als angemessen, den Beschuldigten 2 mit einer Strafe von 150 Strafeinheiten zu bestrafen.

-- 63 of 94 --

4.6.4. Strafart und Tagessatzhöhe

4.6.4.1. Bei einer Strafe von 150 Strafeinheiten ist nach der gesetzlichen Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. vorstehende Erw. 4.4.3.1). Entsprechend ist der Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

4.6.4.2. In Bezug auf die zu berücksichtigenden Grundsätze bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe kann auf die vorstehende Erwägung 4.4.3.2 verwiesen werden. Vor Berufungsgericht gab der Beschuldigte 2 an, Fr. 5'200.– netto zu verdienen. Er sei ledig und lebe nach wie vor bei seinen Eltern, wobei er diesen für Kost und Logis Fr. 1'000.– abgebe (Urk. 191 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Auslagen für die Krankenkasse sowie Steuern sowie in Anbetracht der Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) erscheint ein Tagessatz von Fr. 100.– als angemessen.

4.6.5. Folglich ist der Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu verurteilen. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft im Umfang von 24 Tagen steht schliesslich nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4.7. Vollzug

4.7.1. Die gegen den Beschuldigten 5 ausgesprochene Freiheitsstrafe von

4 Jahren bzw. 48 Monaten ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).

4.7.2. Hinsichtlich der gegen den Beschuldigten 1 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft und wurde - soweit ersichtlich - auch seit der heute zu beurteilenden Tat nicht mehr straffällig (Urk. 164). Insgesamt bestehen keine Umstände, welche Zweifel hinsichtlich der von Gesetzes wegen zu vermutenden günstigen Prognose wecken würden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist damit bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

-- 64 of 94 --

4.7.3. Der Beschuldigte 3 wird neu zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt. Wie gesehen ist der Beschuldigte 3 nicht vorbestraft und - soweit ersichtlich - auch seit dem heute zu beurteilenden Vorfall nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (vgl. vorstehende Erw. 4.4.2.1, Urk. 165). Insgesamt bestehen mit der Vorinstanz keine Umstände, welche Zweifel hinsichtlich der von Gesetzes wegen zu vermutenden günstigen Prognose wecken würden (Urk. 104 S. 77, Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.7.4. Der Beschuldigte 6 wird neu zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für eine vollbedingte Strafe auch hier erfüllt. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB, Urk. 104 S. 74). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB)

-- 65 of 94 --

müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4.7.5. Wie gesehen ist der Beschuldigte 6 einschlägig vorbestraft und musste nach dem heute zu beurteilenden Delikt wegen eines weiteren Deliktes bestraft werden, welches er noch vor der heute zu beurteilenden Tat begangen hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.5.2.2, 4.5.5.4). Dies spricht für eine erheblich getrübte Legalprognose. Auch wenn mit der Verheiratung und dem Umstand, dass der Beschuldigte 6 nach wie vor bei der gleichen Firma arbeitet, auch gewisse stabilisierende Faktoren im Leben des Beschuldigten 6 erkennbar sind (Urk. 104 S. 66, Urk. 191 S. 15. Prot. II S. 42), ist die heute auszusprechende Geldstrafe zu vollziehen. Wie aus dem Schreiben der Verteidigung des Beschuldigten 6 vom 10. Februar 2016 sowie den dazugehörigen Beilagen hervorgeht, war der Beschuldigte 6 bereits im Tatzeitpunkt verlobt und war er auch damals bereits in einem Anstellungsverhältnis (Urk. 9/6/4 und Beilage 4 und 5). Entsprechend haben ihn diese an sich positiven Umstände nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Offensichtlich haben den Beschuldigten 6 wie gesehen auch die ausnahmslos bedingt ausgesprochenen Geldstrafen und auch der Widerruf eines bedingt gewährten Vollzuges einer Geldstrafe nicht vor weiterer (einschlägiger) Delinquenz abgehalten (vgl. vorstehende Erw. 4.5.5.4). Dass die bedingt ausgesprochenen Strafen und auch der Widerruf keine präventive Wirkung entfalteten, muss auch aus der weiteren Verurteilung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Mai 2016 wegen betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs geschlossen werden. Negativ zu werten hinsichtlich der Legalprognose ist sodann die deutliche Intensivierung der deliktischen Tätigkeit (a.a.O.). Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte 6 durch eine nun neuerlich nur bedingt ausgefällte Geldstrafe genügend beeindruckt sehen und von der weiteren Begehung von Straftaten abgehalten würde. Die in Bezug auf den Beschuldigten 6 auszufällende Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 90.– ist damit zu vollziehen.

-- 66 of 94 --

4.7.6. Der Beschuldigte 2 wird neu zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– verurteilt. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und - soweit ersichtlich - auch seit dem heute zu beurteilenden Vorfall nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten (vgl. vorstehende Erw. 4.6.2, Urk. 164). Insgesamt kann mit der Vorinstanz vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden und ist zu erwarten, dass dem Beschuldigten 2 durch das Strafverfahren und insbesondere auch aufgrund der Untersuchungshaft die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt wurde (Urk. 104 S. 78). Der Vollzug der Geldstrafe ist damit bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5. Zivilansprüche

5.1. Hinsichtlich der Zivilansprüche nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind wie gesehen der Verweis auf den Zivilweg der Privatkläger 4 (R._____) und 8 (Bruder des Privatklägers 1, soweit die Schadenersatzforderung betreffend), das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin

11 (O._____) sowie die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 4 (vgl. vorstehende Erw. 2.4, 2.10; Dispositivziffer 22, 28, 29, 30). Ebenso nicht angefochten ist der Verweis des Privatklägers 1 auf den Zivilweg, soweit es die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'400.– betrifft (Dispositivziffer 20, vgl. vorstehende Erw. 2.10).

5.2. Vom Beschuldigten 5 angefochten hingegen ist seine dem Grundsatze nach festgestellte Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 1 (Dispositivziffer 21), sowie die dem Privatkläger 1 sowie der Privatklägerinnen 5 und 6 zugesprochenen Genugtuungsforderungen zu seinen Lasten (vgl. vorstehende Erw. 2.4).

5.3. Sodann verlangen sowohl der Privatkläger 1 als auch die Privatkläger 5-10 je eine (höhere) Genugtuungssumme und beantragen zudem, dass auch die Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 solidarisch zur Genugtuungsleistung zu verpflichten seien (vgl. vorstehende Erw. 2.6 und 2.7). Zudem verlangt der Privatkläger 1 auch die solidarische Verpflichtung der Beschuldigten 1, 2, 3, und 6 hinsichtlich der -- 67 of 94 -dem Grundsatze nach festgestellten Schadenersatzpflicht (vgl. vorstehende Erw. 2.6).

5.4. Nachdem der Beschuldigte 5 hinsichtlich der schweren Körperverletzung auch berufungsweise schuldig zu sprechen ist, ist unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 104 S. 83 f., 87 f.) festzustellen, dass er gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs dieser Verpflichtungen ist der Privatkläger 1 unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO, Urk. 104 S. 87 f.).

5.5. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten 5 überdies zu einer Genugtuungsleistung von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 26. Juli 2015 zugunsten des Privatklägers 1. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 ab (Urk. 104 S. 88 ff.). Während der Privatkläger 1 in seiner Berufungserklärung wie schon vor Vorinstanz noch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 80'000.– verlangt hatte, beantragte er an der Berufungsverhandlung eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.– samt Zins seit dem Ereigniszeitpunkt (Urk. 109 S. 3; Urk. 197 S. 4, 38). Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen zu Art. 47 OR sowie zur Bemessung von Genugtuungsleistungen korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 104 S. 86). Der Privatkläger 1 liess vor Vorinstanz zur Begründung seines Genugtuungsanspruches zusammengefasst vorbringen, dass er verschiedene Hirn- und Gesichtsverletzungen erlitten habe, vorübergehend bewusstlos gewesen sei und in Lebensgefahr geschwebt habe. Nach dem Vorfall habe er zwei Wochen im Spital und zwei Wochen in einer Rehaklinik verbringen müssen. Er leide nun an chronischen Kopfschmerzen und unter depressiven Zuständen. Er müsse zweimal die Woche in die Ergo- und drei- bis viermal die Woche in die Physiotherapie. Ein Jahr nach dem Vorfall sei zudem ein vierwöchiger Aufenthalt in einer Rehaklinik erforderlich gewesen. Es sei unklar, ob er je wieder schmerzfrei leben könne (Urk. 104 S. 88). An der Berufungsverhandlung hat die Vertretung des Privatklägers 1 ergänzend vorgebracht, dass sich der Pri-- 68 of 94 -vatkläger 1 von Ende August bis Mitte Oktober 2017 während rund 8 Wochen im Zentrum für berufliche Abklärung für Menschen mit Hirnverletzung (ZBA) in Luzern aufgehalten habe, wobei die Massnahme aufgrund der starken Kopfschmerzen vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Es bestehe weiterhin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten, eine mittelgradig depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörungen bei Schmerzausweitung und chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Zudem sei er immer noch zu 100% arbeitsunfähig, wobei er jedoch von Montag bis Freitag praktisch jeden Tag zwei bis drei Stunden in die Garage gehe, um kleinere Tätigkeiten zu verrichten, bevor er sich dann wieder ausruhen müsse (Urk. 197 S. 31 f.). Sodann reichte die Vertretung diverse medizinische Unterlagen des Privatklägers 1 ins Recht, um ihre Ausführungen zu belegen (Prot. II S. 19, Urk. 192/1-8). Sodann machte die Vertretung weiter geltend, dass zudem das noch junge Alter des Privatklägers 1 klar genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei. Ferner habe aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Privatklägers 1 das bereits seit längerem geplante Hochzeitsfest im Herbst 2015 verschoben werden müssen (Urk. 197 S. 32). Mit der Vorinstanz steht dem Privatkläger 1 angesichts der Schwere der eingetretenen Verletzungen sowie der - zum Teil bis heute andauernden - Folgen der Tat fraglos eine Genugtuung zu (Urk. 104 S. 88 f.). Die lange Genesungszeit, die in beruflicher Hinsicht erlittenen und bis heute andauernden Nachteile sowie die nach wie vor bestehenden Beeinträchtigungen wiegen schwer (vgl. auch vorstehende Erw. 3.3.4). Im Lichte der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung der schweizerischen Praxis in vergleichbaren Fällen sowie angesichts des Verschuldens des Beschuldigten 5 erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme für den Privatkläger 1 in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins ab dem 26. Juli 2015 angesichts der nach wie vor bestehenden Beeinträchtigungen als zu tief. Sodann muss der Kritik der Vertretung des Privatklägers 1 insofern Recht gegeben werden, als dass in dem von der Vorinstanz herangezogenen bundesgerichtlichen Urteil 6B_290/2008 vom 17. Juli 2018 Regelgenugtuungen -- 69 of 94 -"bei versuchten schweren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verletzungen" thematisiert wurden, wobei sich diese gemäss der dort wiedergegebenen Lehrmeinungen in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– bewegen sollten (a.a.O. Erw. 10. 4, Urk. 104 S. 89, Urk. 197 S. 37). Angesichts der vom Privatkläger 1 erlittenen lebensgefährlichen Verletzungen, der nach wie vor bestehenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen sowie der bis zum Urteilszeitpunkt andauernden Arbeitsunfähigkeit erscheint es auch vor diesem Hintergrund angemessen, die Genugtuung auf Fr. 50'000.– festzusetzen. Demnach ist der Beschuldigte 5 zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

5.6. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass vorliegend die Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 nicht zu Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen zugunsten des Privatklägers 1 sowie dessen Angehörigen (Privatkläger 5-10) verpflichtet werden können (Urk. 104 S. 84 ff., 90). Zwar gibt es Konstellationen, bei denen mehrere am Raufhandel Beteiligte auch für diejenigen Verletzungen solidarisch haftbar sind, welche sie nicht direkt verursacht haben, worauf auch die Vertretungen des Privatklägers 1 sowie 5-10 hinweisen (Urk. 197 S. 21 ff., Urk. 198 S. 5, vgl. auch nachstehende Erw. 5.9). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ergibt sich dies aus der moralischen Unterstützung und dem Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben (Urk. 104 S. 84 mit Hinweisen). Solidarität setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der gemeinsam verschuldeten Ursache und dem Schaden voraus. Wenn eine Gefahr gemeinsam geschaffen worden ist, ist es belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat (BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2015, Art. 50 N 5 mit Verweis auf BGE 104 II 184 = Pra 1978 Nr. 612). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend dargelegt hat, kann dies in Bezug auf die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen nicht gelten. Hier fehlt es an einer gemeinsam geschaffenen Gefahr und an einem adäquaten Kausalzusammenhang. Wie gesehen sind die Verletzungen alleine dem Beschuldigten 5 zuzurechnen (vgl. vorstehende Erw. 3.3.5.6) und gründen diese in dessen Gewaltexzess, mit welchem weder der Beschuldigte 1 -- 70 of 94 -noch die übrigen am Raufhandel Beteiligten rechnen mussten (vgl. auch vorstehende Erw. 3.3.5.4). Dass ein Raufhandel Verletzte fordert, liegt in der Natur der Sache. Dass aber ein einzelner am Raufhandel Beteiligter wie hier der Beschuldigte 5 in einem Gewaltexzess einem bereits am Boden liegenden Kontrahenten derart gegen den sich in nächster Nähe zum Asphalt befindlichen Kopf schlägt, muss nicht als von dieser durch den Raufhandel gemeinsam geschaffenen Gefahr miterfasst gelten. Damit fehlt es an einer gemeinsamen Verursachung, wie sie das Bundesgericht etwa in dem von der Vertretung des Privatklägers 1 zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 104 II 184 = Pra 1978 611 Nr. 234 als gegeben erachtete (Urk. 197 S. 26). Zudem zu berücksichtigen ist, dass der Tatbestand des Raufhandels geschaffen wurde, um den Beweisschwierigkeiten bei einer körperlichen Auseinandersetzung mehrerer Beteiligter entgegenzutreten (BSK StGB II-Maeder, a.a.O., Art. 133 N 1). Für die Anwendung der dadurch begründeten Gefährdungshaftung besteht nur solange Veranlassung, als dass die Verletzung keinem Verursacher zugewiesen werden kann. Soweit es um die Verletzungen des Privatklägers 1 geht, besteht damit mit der Vorinstanz im Verhältnis zum Beschuldigten 5 keine Solidarität der Beschuldigten 1, 2, 3, und 6 im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR (Urk. 104 S. 85 f.).

5.7. Damit sind die die Anträge der Privatkläger 1, 7 (Vater des Privatklägers 1), 8, 9 und 10 (Brüder des Privatklägers 1) sowie der Privatklägerin 5 (Ehefrau des Privatklägers 1) und 6 (Mutter des Privatklägers 1) auf solidarische Verpflichtung der Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

5.8. Hingegen sind unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowohl der Privatklägerin 5 (Ehefrau des Privatklägers 1) sowie der Privatklägerin 6 (Mutter des Privatklägers 1), nicht aber den übrigen im vorliegenden Berufungsverfahren als Partei auftretenden Angehörigen des Privatklägers 1, Genugtuungsleistungen zulasten des Beschuldigten 5 zuzusprechen (Urk. 104 S. 90). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, können Angehörigen von Körperverletzten unter gewissen Umständen Anspruch auf eine angemessene Geldsumme als Genugtuung haben (Urk. 104 S. 87, Art. 47 OR). Anspruch hat nur, wer fak-- 71 of 94 -tisch eine enge Beziehung zum Geschädigten hat. Die rechtliche Verwandtschaftsbeziehung ist hingegen nicht entscheidend (KUKO OR-Schönenberger, Basel 2014, Art. 47-49 N 14; Schwenzer, OR AT, 7. Auflage 2016, N 17.09; BGE 138 III 156 E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr. 120). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Ansprecher muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen. Bemessungskriterien sind dabei, wie bei der Bemessung der Genugtuung allgemein, vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Aufgrund der mit der Verletzung des Privatklägers 1 verbundenen Einbussen in der eigenen Lebensgestaltung, der Auswirkungen auf die Beziehung sowie der Art der Anteilnahme gegenüber ihrem Ehepartner bzw. Sohn sind sowohl die Ehefrau (Privatklägerin 5) als auch die Mutter des Privatklägers 1 (Privatklägerin 6) genugtuungsberechtigt (Urk. 79 S. 5, 7 f., Urk. 198 S. 3 f.). Angesichts der konkreten Umstände sowie im Vergleich zu der dem Privatkläger

1 zugesprochenen Genugtuungssumme erscheint es mit der Vorinstanz angemessen, der Privatklägerin 5 (Ehefrau des Privatklägers 1) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juli 2015 sowie der Privatklägerin 6 (Mutter des Privatklägers) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 104 S. 91 f.). Eine höhere Genugtuung ist entgegen der Vertretung der Privatklägerinnen 5 und 6 hingegen nicht angezeigt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des Gesundheitszustandes des Privatklägers 1 nicht von einem eigentlichen Pflegeaufwand seitens seiner Ehefrau sowie Mutter auszugehen ist (vgl. vorstehende Erw. 3.3.4, 5.5). Vor diesem Hintergrund erscheint es übertrieben und ist überdies auch nicht substantiiert, wenn die Vertretung der Privatklägerinnen 5 und 6 vorbringt, dass die Privatklägerin 5 jetzt mit "einem behinder-- 72 of 94 -ten Mann" zusammenlebe und die im gleichen Haushalt lebende Privatklägerin 6 den Privatkläger 1 immer noch pflege (Urk. 198 S. 3 f.). Gemäss der Vertretung der Privatkläger bzw. Privatklägerinnen 5-10 lebt der Vater des Privatklägers 1 bereits seit dem Jahr 2005 im Kosovo und habe deshalb keine so enge Beziehung mit dem Privatkläger 1, wobei sie sich aber in den Ferien sähen (Urk. 79 S. 6 f. und 8). Vor diesem Hintergrund muss eine Anspruchsberechtigung des Privatklägers 7 gestützt auf Art. 47 OR mit der Vorinstanz verneint werden (Urk. 104 S. 91). Ebenso kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie darlegt, dass auch hinsichtlich der Brüder (Privatkläger 8-10) nicht hinreichend dargelegt worden sei, inwiefern der erlittene Schmerz eine derartige Schwere erreicht haben soll, dass sich eine Genugtuung rechtfertigen würde (Urk. 104 S. 91), zumal die Brüder gemäss Angaben ihres Vertreters im Tatzeitpunkt nicht mehr mit dem Privatkläger 1 zusammengelebt hatten (Urk. 79 S. 8). Diesen Personen fehlt die faktisch genügend enge Beziehung zum Privatkläger 1, die einen eigenen Genugtuungsanspruch begründen würde. Entsprechend sind die Genugtuungsansprüche der Privatkläger 7 - 10 abzuweisen.

5.9. Nachdem auch weiterhin alle im Berufungsverfahren stehenden Beschuldigten des Raufhandels schuldig gesprochen worden sind, haften sie solidarisch für die dem Beschuldigten 4 verursachten Schäden (Urk. 104 S. 84 f., 92). Unter diesem Titel hat die O._____ dem Beschuldigten 4 Fr. 1'916.65 bezahlt (a.a.O. S. 92). Entsprechend sind die Beschuldigten 1-3 sowie 5 und 6 in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin 11 den genannten Betrag zuzüglich

5 % Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Diese Haftung wurde vom Beschuldigten 1, 2 und 5 denn auch nicht mehr angefochten und vom Beschuldigten 3 ausdrücklich anerkannt (Prot. II S. 13 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 6 hat an der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass sich der Beschuldigte 4 die Verletzungen nur zugezogen habe, weil er selbst am Raufhandel teilgenommen habe, weshalb im Sinne eines straf- und -- 73 of 94 -haftungsrechtlichen Selbstbehaltes zumindest eine quotenmässige Anrechnung vorgenommen werden müsse (Prot. II S. 26). Damit macht er zwar einen Herabsetzungsanspruch wegen Mitverschuldens geltend, unterlässt es aber, diesen zu beziffern. Damit genügt er seiner in Bezug auf den Zivilpunkt geltenden Substantiierungslast nicht.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 104 S. 95 f.; Dispositivziffern

41 und 42).

6.2. Berufungsverfahren

6.2.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für ihre Verfahren betreffend Genugtuung erheben die Gerichtsbehörden vom Opfer sowie dessen Angehörigen keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). Entsprechend ist der auf die Privatklägerschaft entfallende Teil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, soweit er nicht von den Beschuldigten zu tragen ist.

6.2.2. Der Beschuldigte 1 obsiegt mit seinem Antrag auf eine tiefere Strafe praktisch vollumfänglich. Die Beschuldigten 2 und 3 obsiegen vollumfänglich mit ihren Anträgen auf eine tiefere Strafe. Der Beschuldigte 5 unterliegt mit seinem beantragten Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und unterliegt auch mit seinen weiteren Anträgen. Der Beschuldigte 6 unterliegt hinsichtlich des beantragten Freispruchs. Einen für ihn günstigeren Entscheid erreicht er hinsichtlich der Strafzumessung sowie Strafart, nicht aber in Bezug auf den Vollzug. Die Staatsanwaltschaft, welche eine höhere Bestrafung für alle im Berufungsverfahren beteiligten Beschuldigten sowie in Bezug auf den Beschuldigten 1 einen Schuldspruch wegen vollendeter - und nicht "nur" versuchter - schwerer Körperverletzung verlangt, unterliegt sodann weitestgehend. Einzig hinsichtlich der Strafe für den Beschuldigten 5 dringt sie mit ihrem Antrag teilweise durch. Der Privat-- 74 of 94 -kläger 1 obsiegt insoweit teilweise, als er eine höhere Genugtuung zugesprochen erhält. Hinsichtlich der weiteren Anträge unterliegt er. Die Privatkläger bzw. Privatklägerinnen 5-10 unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich (rechtliche Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 1 und 5, [höhere] Genugtuung sowie solidarische Verpflichtung der Beschuldigten 1, 2, 3 und 6).

6.2.3. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsanträge sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, zu 2/5 dem Beschuldigten 5, zu 1/20 dem Beschuldigten 6 und zu 1/10 in solidarischer Haftung den Privatklägern 5-10 aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (9/20) sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1, 2 und 3 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 5 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 6 sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 6 ist im Umfang der Hälfte vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2.5. Entschädigung der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Vertreters im Berufungsverfahren

6.2.5.1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 reichte für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Honorarnote von Fr. 5'231.85 (inkl. MwSt) ein, wobei sie für die Berufungsverhandlung einen Zeitaufwand von

6 Stunden schätzte (Urk. 184).

6.2.5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 reichte für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Honorarnote von Fr. 9'442.35

-- 75 of 94 --

(inkl. MwSt) ein, wobei er für die Berufungsverhandlung einen Zeitaufwand von

10 Stunden schätzte (Urk. 172).

6.2.5.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 reichte für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ohne die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung eine Honorarnote von Fr. 3'018.95 (inkl. MwSt) ein (Urk. 185-186).

6.2.5.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 6 hat keine Honorarnote eingereicht und stellte damit die Festsetzung der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts.

6.2.5.5. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 reichte für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren eine Honorarnote von Fr. 10'506.65 (inkl. MwSt) ein, wobei er für die Berufungsverhandlung einen Zeitaufwand von10 Stunden schätzte (Urk. 178/1-2).

6.2.5.6. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3.). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5.).

-- 76 of 94 --

6.2.5.7. Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt insbesondere in der Anzahl der am Verfahren beteiligten Personen. Der zu beurteilende Anklagesachverhalt konzentriert sich hingegen auf ein eng definiertes Geschehen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der beweismässigen Ausgangslage erweist sich das Verfahren nicht als besonders komplex.

6.2.5.8. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung wird im Berufungsverfahren die Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend ist den amtlichen Verteidigern somit für die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine (pauschale) Grundgebühr auszurichten (§ 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

6.2.5.9. Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung waren insbesondere die Videoaufzeichnungen und die Aussagen der Parteien zu analysieren. Auch in rechtlicher Hinsicht ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Es handelt sich sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren. Wie gesehen liegt die Besonderheit des Verfahrens in der Anzahl der am Verfahren beteiligten Personen, was die Tätigkeit der einzelnen Verteidiger bzw. Vertreter allerdings nicht merklich aufwändiger gestaltete.

6.2.5.10. Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs, der Anzahl der angeklagten Delikte, der Komplexität und Schwierigkeit des Falles sowie der Bedeutung des Verfahrens erscheint für die Beschuldigten 2 und 6 eine Entschädigung für die amtlichen Verteidiger für das gesamte Berufungsverfahren von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt) als angemessen. Dieser Betrag entspricht ziemlich genau den von -- 77 of 94 -der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 geltend gemachten Aufwendungen zuzüglich einer Entschädigung für die Berufungsverhandlung inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung (vgl. vorstehende Erw. 6.2.5.3). Demgemäss sind die Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren der Beschuldigten 2 und 6 auf Fr. 5'500.– festzusetzen und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3 eine Entschädigung von Fr. 5'625.30 zuzusprechen.

6.2.5.11. Im Verhältnis dazu und in Gewichtung der von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 vertretenen Berufungsthemen ebenso als angemessen und ausgewiesen erscheint der von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 geltend gemachte Betrag von Fr. 5'231.85 (vgl. vorstehende Erw. 6.2.5.1). Zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung ist der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 damit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'416.55 zuzusprechen.

6.2.5.12. Schliesslich erscheint es - wiederum in Gewichtung der Berufungsthemen und auch im Vergleich zu den Entschädigungen der am Verfahren beteiligten amtlichen Verteidigungen - als angemessen, die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 auf Fr. 8'000.– festzusetzen.

6.2.5.13. In diesem Umfang sind die amtlichen Verteidiger sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.6. Die Beschuldigten 5 sowie die Privatkläger 5-10 unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist.

6.3. Beschwerde der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1

6.3.1. Die Vorinstanz sprach Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'000.– inkl. MwSt zu (Urk. 104 S. 101). Im Verhältnis zum von der Vertretung beantragten Betrag in der Höhe von Fr. 25'186.10 nahm die Vorinstanz damit eine Kürzung um rund Fr. 13'000.– vor (Urk. 63).

-- 78 of 94 --

6.3.2. Mit fristgerechter Beschwerde vom 28. September 2016 gelangte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ an die III. Strafkammer, mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 45 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die beantragte Entschädigung zuzusprechen (Urk. 145/1). Mit Beschluss vom 1. März 2017 überwies die III. Strafkammer die Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren (Urk. 144). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Gelegenheit geboten, sich - nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils - ergänzend zur Begründung seiner Kostenbeschwerde zu äussern (Urk. 153). Nach Eingabe seiner ergänzenden Begründung verzichteten die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 159, 161, 162).

6.3.3. Die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung unter verschiedenen Titeln. Zum einen kritisiert sie, dass die Vorinstanz einzelne seitens der Vertretung geltend gemachte Positionen entweder als nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehend (Korrespondenz mit SUVA, Urk. 104 S. 99) bzw. nicht überprüfbar (diverse Tel. und E-Mails, S. 100) oder aber als im Verhältnis zu den geltend gemachten Ansprüchen als übersetzt (36-seitiges Plädoyer, 30 Stunden) erachtete (Urk. 155 S. 5 ff.). Zum anderen wehrt sich die Vertretung gegen den von der Vorinstanz vorgenommenen Quervergleich mit den am Verfahren beteiligten amtlichen Verteidigern sowie die pauschale Bemessung des Honorars (Urk. 155 S. 8). Nach Auffassung des unentgeltlichen Vertreters stehe der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in keinem Missverhältnis, weshalb die Entschädigung von Vornherein nicht pauschal bemessen hätte werden dürfen (Urk. 155 S. 8 f.).

6.3.4. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf -- 79 of 94 -den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im konkreten Verfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Vertretung bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der AnwGebV angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Rechtsvertretung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der AnwGebV von der Honorarabrechnung der Rechtsvertretung auszugehen. Diese ist auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Wie gesehen ist es auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Diesfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (vgl. vorstehende Erw. 6.2.5.6)

6.3.5. Wenn die Vertretung vorbringt, es handle sich um eine ausserordentlich komplexe Angelegenheit, und angesichts der Bedeutung des Verfahrens für den Privatkläger sei ein Aufwand von Fr. 25'000.– gar noch eher knapp bemessen (Urk. 155 S. 8, 10), kann dem offensichtlich nicht gefolgt werden.

6.3.6. Die Besonderheit des vor Vorinstanz zu beurteilenden Verfahrens liegt insbesondere in der Anzahl der am Verfahren beteiligten Personen. Hingegen konzentriert sich der zu beurteilende Anklagesachverhalt auf ein eng definiertes Geschehen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der beweismässigen Ausgangslage erweist sich das Verfahren nicht als besonders komplex. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anklage letztlich von der Staatsanwaltschaft vertreten wird. Zwar ist die Bedeutung bzw. Wichtigkeit des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens für den Privatkläger 1 nicht anzuzweifeln, daraus kann aber nicht ge-- 80 of 94 -schlossen werden, dass es sich deshalb um ein ausserordentlich komplexes Verfahren handeln würde. Hinsichtlich der Zivilansprüche sind mit der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten ersichtlich, die den Fall als ausserordentlich kompliziert oder aufwändig erscheinen liessen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die konkret gestellten Schadenersatzbegehren unbelegt geblieben sind und hinsichtlich der weiteren Schadenersatzansprüche - angesichts der noch nicht absehbaren Folgen für den Privatkläger 1 - lediglich ein Grundsatzentscheid beantragt worden war (Urk. 104 S. 100).

6.3.7. Entgegen der Auffassung der unentgeltlichen Vertretung ist der vorliegende Fall damit nicht in einem Masse aufwändig, dass nicht mehr von den in der Anwaltsgebührenverordnung vorgesehenen Ansätzen auszugehen wäre.

6.3.8. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von Fr. 12'000.– liegt knapp unterhalb der Mitte der maximalen Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV. Auch unter Berücksichtigung eines Zuschlages für die zusätzlich zur Hauptverhandlung erfolgte Urteilseröffnung sowie der geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 2'696.50 erscheint dieser Betrag nicht zuletzt deshalb als angemessen, weil - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - auch keiner der am Verfahren beteiligten amtlichen Verteidigungen eine substantiell höhere Entschädigung erhalten hat. Nachdem dies gleich fünf amtliche Verteidigungen betrifft (vgl. Dispositivziffern 46 bis 50 des vorinstanzlichen Urteils), ist belegt, dass eine Pauschalentschädigung im genannten Bereich ganz offensichtlich dem konkreten Fall angemessen und realistisch ist. Wenn die Vertretung unter Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 8. September 2016 (BB.2016.93 E. 3.5) vorbringt, dass ein Quervergleich mit den im selben Prozess tätigen amtlichen Verteidigern nicht zulässig sei (Urk. 155 S. 8), trifft dies nicht zu. Vielmehr wird ein Quervergleich im vorgenannten Beschluss gar als potenziell nützlich qualifiziert. Gleichzeitig wird aber festgehalten, dass ein solcher Quervergleich nicht davon entbindet, den jeweiligen Einzelfall mit seinen Besonderheiten zu würdigen (a.a.O.).

-- 81 of 94 --

6.3.9. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz uneingeschränkt nachgekommen, indem sie nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb sie den von der Vertretung vorgenommenen Aufwand als teilweise sachfremd bzw. als übertrieben erachtete und inwiefern er zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe (Urk. 104 S. 98 ff.). Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 155 S. 8 f.) als unbegründet (vgl. vorstehende Erw. 6.3.4).

6.3.10. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, erscheint der von der Vertretung geltend gemachte Aufwand angesichts dessen, dass sich die Aufgabe des unentgeltlichen Vertreters auf die erfolgreiche Geltendmachung der Zivilansprüche beschränkt, schlicht nicht angemessen (Urk. 104 S. 98 f.). Das erhellt insbesondere dann, wenn dieser Aufwand mit der (zu hoch angesetzten) Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 80'000.– bzw. dem geltend gemachten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'400.– ins Verhältnis gesetzt wird (Urk. 104 S. 100 f., vgl. auch § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass kein vernünftiger Geschädigter zur Durchsetzung dieser Ansprüche einen Anwalt mit Aufwendungen in der Höhe von gut Fr. 25'000.– betrauen wird. Selbstverständlich dürfen dann solche Aufwände auch nicht zulasten der Gerichtskasse unternommen werden.

6.3.11. Unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und mit Blick auf den in der Anwaltsgebührenverordnung vorgesehenen Gebührenrahmen (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV) erweist sich mit der Vorinstanz eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. MWSt und Auslagen) als angemessen (§ 17 Abs. 1 lit. b und § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.3.12. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand hat infolge Unterliegens der unentgeltliche Rechtsbeistand zu tragen.

-- 82 of 94 --

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten 1, H._____, wird Vormerk genommen.

2. Die Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 betreffend die Festsetzung der Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltliche Vertretung des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers A._____ in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Bestätigung des angefochtenen Entscheids mit Fr. 12'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auferlegt.

4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte K._____ ist schuldig - (…) - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

2. Der Beschuldigte H._____ ist schuldig - (…) - des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. Der Beschuldigte I._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

-- 83 of 94 --

6. Der Beschuldigte M._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. (…)

12. Der Beschuldigte M._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.

13. (…)

14. (…)

15. (…)

16. (…)

17. (…)

18. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten M._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

19. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. September 2013 gegen den Beschuldigten K._____ ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80 wird widerrufen.

20. Der Privatkläger 1 wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten K._____ im Betrag von CHF 5'400 zzgl. Zins auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

21. (…)

22. Der Privatkläger 8 wird mit seinem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten K._____ im Betrag von CHF 12'107.80 zzgl. Zins auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

-- 84 of 94 --

23. (…)

24. (…)

25. (…)

26. (…)

27. (…)

28. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 11 gegen N._____ wird nicht eingetreten.

29. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

30. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 4 wird abgewiesen.

31. Der Beschuldigte M._____ wird verpflichtet, sich innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zur Erstellung eines DNA-Profils zu melden. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug dieser Massnahme beauftragt.

32. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Privatklägers 1: - A008'403'416 (Herrenjacke olivgrün) - A008'403'427 (schwarzes T-Shirt) - A008'403'438 (Herrenschuhe) - A008'403'449 (Herrenhose) werden dem Privatkläger 1 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens

3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

-- 85 of 94 --

33. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Privatklägers 2: - A008'403'450 (blau/rotes Gillet) - A008'403'461 (Jeanshose grau) - A008'403'472 (grau/weisses T-Shirt) - A008'403'483 (Sportschuhe Adidas) werden dem Privatkläger 2 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens

3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

34. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen der Privatklägerin 3: - A008'403'494 (weisser Pullover) werden der Privatklägerin 3 ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens

3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

35. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten K._____: - A008'426'446 (T-Shirt weiss) - A008'474'188 (Sportschuhe weiss) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

36. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten H._____: - A008'449'385 (Hose schwarz) - A008'449'396 (T-Shirt schwarz) - A008'449'409 (Schuhe weiss) - A008'449'432 (Baseball-Cap rot) werden dem Beschuldigten H._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens

3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf die-

-- 86 of 94 --

ser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

37. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten L._____: - A008'459'129 (Sportschuhe blau) - A008'459'130 (Hose blau) - A008'459'141 (T-Shirt weiss-schwarz) werden dem Beschuldigten L._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens

3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

38. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten I._____: - A008'459'152 (Herrenhose oliv) - A008'459'209 (Pullover weiss) - A008'459'221 (Baseball-Cap NY schwarz) - A008'459'878 (Sportschuhe schwarz) werden dem Beschuldigten I._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens

3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

39. Die beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Sicherstellungen des Beschuldigten J._____: - A008'459'345 (Baseball-Cap NY rot) - A008'459'367 (Bluejeans) - A008'459'389 (Sportschuhe rot) - A008'459'403 (T-Shirt weiss) werden dem Beschuldigten J._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens

3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen dem FOR Zürich zur Vernichtung überlassen.

-- 87 of 94 --

40. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'667.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 320.60 Auslagen Untersuchung Fr. 2'273.45 Gutachten/Expertisen Fr. 300.00 Spruchgebühr Obergericht des Kt. Zürich (nur Bes. J._____) Fr. 70'872.15 amtliche Verteidigungen Fr. (…) unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

41. (…)

42. (…)

43. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 1 werden auf die Gerichtskasse genommen.

44. Auf die Entschädigungsforderungen der Privatkläger 5-10 und der Privatklägerin 11 wird nicht eingetreten.

45. (…)

46. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten H._____ mit CHF 13'655.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

47. Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten L._____ mit CHF 11'773.25 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

48. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten I._____ mit CHF 14'743.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

-- 88 of 94 --

49. Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten J._____ mit CHF 13'002.55 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

50. Rechtsanwalt Dr. iur. Y6._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten M._____ mit CHF 7'229.90 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

51. (Mitteilungen)

52. (Rechtsmittel)

5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

6. Gegen Ziff. 1 bis 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

1. Der Beschuldigte 5, K._____, ist ausserdem schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte 1, H._____, ist ausserdem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte 3, J._____, ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.

-- 89 of 94 --

4. Der Beschuldigte 6, L._____, ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.

5. Der Beschuldigte 5, K._____, wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 141 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

6. Der Beschuldigte 1, H._____, wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

7. Der Beschuldigte 3, J._____, wird bestraft mit einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu Fr. 70.-, wovon 24 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

8. Der Beschuldigte 6, L._____, wird bestraft mit einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon 22 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Mai 2016 ausgesprochenen Geldstrafe.

9. Der Beschuldigte 2, I._____, wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.-, wovon 24 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

10. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 5, K._____, wird vollzogen.

11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1, H._____, wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

12. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 3, J._____, wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

13. Die Geldstrafe des Beschuldigten 6, L._____, wird vollzogen.

14. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 2, I._____, wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

-- 90 of 94 --

15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 5, K._____, gegenüber dem Privatkläger 1, A._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

16. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 gegen die Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 werden abgewiesen.

17. Der Beschuldigte 5, K._____, wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, A._____, Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

18. Der Beschuldigte 5, K._____, wird verpflichtet, dem Privatklägerin 5, B._____, Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

19. Der Beschuldigte 5, K._____, wird verpflichtet, dem Privatklägerin 6, C._____, Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

20. Die Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1, A._____, gegen die Beschuldigten 1, 2, 3 und 6 werden abgewiesen.

21. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägers 7 - 10, D._____, E._____, F._____ und G._____, werden abgewiesen.

22. Die Beschuldigten 1, 2, 3, 5 und 6 werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 11, O._____, Schadenersatz von CHF 1'916.65 zuzüglich 5 % Zins ab 11. August 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

-- 91 of 94 --

23. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 41 und 42) wird bestätigt.

24. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'416.55 amtliche Verteidigung RAin lic. iur. Y1._____ Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y2._____ Fr. 5'625.30 amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y3._____ Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y5._____ Fr. 8'000.– unentgeltliche Verbeiständung RA lic. iur. X1._____

25. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, werden zu 2/5 dem Beschuldigten 5, zu 1/20 dem Beschuldigten 6 und zu 1/10 in solidarischer Haftung den Privatklägern 5 bis 10 auferlegt. Im übrigen Umfang (9/20) werden sie auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1, 2 und 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 5 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 6 werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

26. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die (amtlichen) Verteidigungen (je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1, 2, 3, 5, 6)

-- 92 of 94 --

− die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 4, M._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____) − die Vertretung der Privatkläger 5 - 10 (siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____) − die Privatklägerin 11, O._____, … − den Privatkläger 2, P._____ (auszugsweise) − die Privatklägerin 3, V._____ (auszugsweise) − die Privatklägerin 4, R._____ (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern 2, 3, 4 und 11 nur zugestellt, sofern sie dies innert

10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die (amtlichen) Verteidigungen (je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1, 2, 3, 5, 6 − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____) − die Vertretung der Privatkläger 5 - 10 (siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden [in Bezug auf den Beschuldigten 4 inkl. Formular A/B und DNA-Formular an die KOST Zürich sowie an die Erstbehörde i.B.a. den Widerruf]) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, in Bezug auf die Beschuldigten 1, 2, 3, und 6 sowie in Bezug auf den Beschuldigten 5 mit Formular A und B − die Bezirksgerichtskasse -- 93 of 94 -− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend die Beschuldigten 1, 2, 3) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten (betreffend Beschuldigter 5) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (betreffend Beschuldigten 6)

27. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juni 2018 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Die Verurteilten werden auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sic h der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

-- 94 of 94 --