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Entscheid

SB160461

Mord etc.

16. Mai 2018Deutsch104 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang Mit Urteil vom 12. April 2016 sprach das Bezirksgericht Affoltern den Beschuldigten gestützt auf die Anklage vom 2. Juli 2013 (Urk. 26) wegen Mordes und gestützt auf die Nachtragsanklage vom 14. April 2014 (Urk. 238/8) zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Zusammenhang mit der Hauptanklage trat das Gericht nicht ein. Der Beschuldigte wurde mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft. Daran wurden 526 Tage italienische Ausschaffungshaft (recte: Auslieferungshaft) angerechnet. Des Weiteren wurde die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 358). Das Urteil wurde am 19. April 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 92 f.). Dagegen liess der Beschuldigte tags darauf Berufung anmelden (Urk. 317). Das Bezirksgericht erliess am 20. September 2016 eine berichtigte Fassung des Urteilsdispositivs (Urk. 336): Im Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, welches sich auf die Nachtragsanklage stützte und eine Selbstladepistole betraf, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2009 in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten in C._____ sichergestellt worden war (vgl. Urk. 13/2), wurde die zusätzliche Inverbindungsetzung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Art. 25 Abs. 1 WG gestrichen, da nur der unerlaubte Besitz der Waffe (Art. 7 WG) und nicht auch das unerlaubte Verbringen in die Schweiz (Art. 25 Abs. 1 WG) Gegenstand der Anklage war. Die berichtigte Fassung des Urteilsdispositivs wurde den Parteien am 20. September 2016 samt einem Begleitschreiben schriftlich zugestellt und die Rechtsmittelfrist mit Bezug auf die berichtigte Dispositiv-Ziffer 1 neu angesetzt (Urk. 336 und 337). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. September 2016 -- 9 of 68 -auch gegen die berichtigte Fassung des Urteils Berufung anmelden (Urk. 340). Demgegenüber ergriff die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. April 2016 und seine berichtigte spätere Fassung; auch verzichtete sie am 17. November 2016 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 364). Das begründete Urteil wurde am 24. Oktober 2016 an die Parteien versandt. Unterm 11. November 2016 erstattete die Verteidigung des Beschuldigten innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 360). Darin wurde die Berufung ausdrücklich auf den Schuldpunkt, die Strafe, die Massnahme, die Zivilansprüche und die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beschränkt. Demnach sind folgende Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Urteils unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist: Einziehungen (Dispositivziffern 4 und 5.1), Herausgaben (Dispositivziffern 5.2, 6 und 7), Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10), Anwaltsentschädigungen (Dispositivziffer 12, 2. Absatz, und Dispositivziffer 13, 2. Absatz). Ebenfalls unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist der dem Urteil vorangestellte Beschluss betreffend des Nichteintretens auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus der Hauptanklage vom 2. Juli 2013. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Dezember 2017 statt (Prot. II S. 18). Der Beschuldigte verblieb dabei weitgehend bei seinem Aussageverweigerungsrecht. Im Anschluss daran beschloss die Kammer, vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) die Todeszeitschätzung vom 8. Januar 2009 sachverständig erläutern zu lassen (Urk. 437). Der entsprechende Bericht (Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2018) ging am 27. Februar 2018 ein (Urk. 444f.). Die Verteidigung reichte dazu eine Stellungnahme ein (Urk. 451), derweil die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft auf eine solche verzichteten (Urk. 448/1) und sich auch zur Stellungnahme der Verteidigung nicht äusserten (vgl. Urk. 452). Mit der vorerwähnten Stellungnahme beantragte die Verteidigung hinsichtlich der Todeszeitschätzungen des IRM die Einholung eines Obergutachtens sowie die Anhörung der IRM-Ärzte Dr. D._____ und Dr. E._____ als sachverständige Zeugen. Letzteres hiess die Kammer mit Beschluss vom 24. April 2018 gut (Urk. 458).

I. Verfahrensgang Mit Urteil vom 12. April 2016 sprach das Bezirksgericht Affoltern den Beschuldigten gestützt auf die Anklage vom 2. Juli 2013 (Urk. 26) wegen Mordes und gestützt auf die Nachtragsanklage vom 14. April 2014 (Urk. 238/8) zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Zusammenhang mit der Hauptanklage trat das Gericht nicht ein. Der Beschuldigte wurde mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft. Daran wurden 526 Tage italienische Ausschaffungshaft (recte: Auslieferungshaft) angerechnet. Des Weiteren wurde die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 358). Das Urteil wurde am 19. April 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 92 f.). Dagegen liess der Beschuldigte tags darauf Berufung anmelden (Urk. 317). Das Bezirksgericht erliess am 20. September 2016 eine berichtigte Fassung des Urteilsdispositivs (Urk. 336): Im Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, welches sich auf die Nachtragsanklage stützte und eine Selbstladepistole betraf, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2009 in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten in C._____ sichergestellt worden war (vgl. Urk. 13/2), wurde die zusätzliche Inverbindungsetzung von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Art. 25 Abs. 1 WG gestrichen, da nur der unerlaubte Besitz der Waffe (Art. 7 WG) und nicht auch das unerlaubte Verbringen in die Schweiz (Art. 25 Abs. 1 WG) Gegenstand der Anklage war. Die berichtigte Fassung des Urteilsdispositivs wurde den Parteien am 20. September 2016 samt einem Begleitschreiben schriftlich zugestellt und die Rechtsmittelfrist mit Bezug auf die berichtigte Dispositiv-Ziffer 1 neu angesetzt (Urk. 336 und 337). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 26. September 2016 -- 9 of 68 -auch gegen die berichtigte Fassung des Urteils Berufung anmelden (Urk. 340). Demgegenüber ergriff die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. April 2016 und seine berichtigte spätere Fassung; auch verzichtete sie am 17. November 2016 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 364). Das begründete Urteil wurde am 24. Oktober 2016 an die Parteien versandt. Unterm 11. November 2016 erstattete die Verteidigung des Beschuldigten innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 360). Darin wurde die Berufung ausdrücklich auf den Schuldpunkt, die Strafe, die Massnahme, die Zivilansprüche und die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beschränkt. Demnach sind folgende Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Urteils unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist: Einziehungen (Dispositivziffern 4 und 5.1), Herausgaben (Dispositivziffern 5.2, 6 und 7), Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10), Anwaltsentschädigungen (Dispositivziffer 12, 2. Absatz, und Dispositivziffer 13, 2. Absatz). Ebenfalls unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist der dem Urteil vorangestellte Beschluss betreffend des Nichteintretens auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus der Hauptanklage vom 2. Juli 2013. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Dezember 2017 statt (Prot. II S. 18). Der Beschuldigte verblieb dabei weitgehend bei seinem Aussageverweigerungsrecht. Im Anschluss daran beschloss die Kammer, vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) die Todeszeitschätzung vom 8. Januar 2009 sachverständig erläutern zu lassen (Urk. 437). Der entsprechende Bericht (Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2018) ging am 27. Februar 2018 ein (Urk. 444f.). Die Verteidigung reichte dazu eine Stellungnahme ein (Urk. 451), derweil die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft auf eine solche verzichteten (Urk. 448/1) und sich auch zur Stellungnahme der Verteidigung nicht äusserten (vgl. Urk. 452). Mit der vorerwähnten Stellungnahme beantragte die Verteidigung hinsichtlich der Todeszeitschätzungen des IRM die Einholung eines Obergutachtens sowie die Anhörung der IRM-Ärzte Dr. D._____ und Dr. E._____ als sachverständige Zeugen. Letzteres hiess die Kammer mit Beschluss vom 24. April 2018 gut (Urk. 458).

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Die Anhörung der Zeugen fand am 16. Mai 2018 statt (Prot. II S. 54-80). Für die Würdigung von deren Äusserungen ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu verweisen (Ziff. III. A. 2.d). Der Fall erweist sich nunmehr als spruchreif, wobei zuerst die Vorfragen zu behandeln sind. II. Vorfragen

1. Anklageprinzip Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung hinsichtlich der Nachtragsanklage die Verletzung des Anklageprinzips in dreifacher Hinsicht gerügt (Urk. 305 S. 5-8): Beim Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei in der Anklageschrift die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr nicht wörtlich erwähnt. Zudem sei das Nötigungsmittel nicht ausreichend umschrieben (es sei nicht gesagt, mit welcher Hand die Pistole gehalten worden sei). Als Drittes nenne die Anklage beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine falsche Bestimmung. Die Vorinstanz hat die ersten zwei Einwände zureichend und überzeugend widerlegt (Urk. 358 S. 19-21). Dem dritten Einwand hat sie zu Recht entgegengehalten, er betreffe nicht das Anklageprinzip, sondern die rechtliche Würdigung, welche dem Gericht anheimgestellt sei. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (a.a.O. S. 21f.), weshalb sich Ergänzungen erübrigen, zumal die Verteidigung sich in der Berufungsverhandlung nicht mehr auf eine Verletzung des Anklageprinzips berief. Dem Eintreten (auch) auf die Nachtragsanklage steht somit nichts im Wege.

2. Tatinterlokut und Beweisanträge Mit ihrer Berufungserklärung stellte die Verteidigung gleichzeitig den prozessualen Antrag auf die Durchführung eines Tatinterlokuts. Des Weiteren stellte sie mehrere Beweisanträge (Urk. 360). Über diese Anträge entschied die erkennende Kammer mit Beschluss vom 20. Juli 2017: Die erneute Durchführung eines Tatinterlokuts wurde abgelehnt und die Beweisanträge wurden, soweit darauf einzutreten war, einstweilen abgewiesen (Urk. 407).

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In der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2017 erneuerte die Verteidigung unter Bezugnahme auch auf ihre Vorab-Eingaben vom 4. Dezember 2017 (Urk. 425 und 426) die meisten ihrer früheren Beweisanträge (Urk. 430). Auf diese Anträge auf Beweisergänzung ist im Folgenden einzugehen. a) Augenschein und Tatrekonstruktion am Tatort Im Beschluss vom 20. Juli 2017 wurde dieser Antrag von der Kammer einstweilen abgelehnt, da der Vorinstanz darin zu folgen war, dass nicht ersichtlich wird, was diese Beweisvorkehren 7 (nunmehr fast neun) Jahre nach dem inkriminierten Ereignis noch an zusätzlich Nützlichem zu Tage fördern können. Auch wurde darauf hingewiesen, dass in casu von den Parteien nicht unterschiedliche Tatabläufe behauptet sind, welche am Tatort auf ihre Plausibilität zu überprüfen wären. Die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung (Urk. 430) vermögen diese Sicht der Dinge nicht zu ändern. Zwar trifft es zu, dass das Forensische Institut die Möglichkeit erwogen hat, dass die Schussabgabe gegen das Opfer auch ausserhalb des Fahrzeugs stattgefunden haben könnte. Es ging dabei jedoch davon aus, dass das Fahrzeug "mittig der Fahrbahn" gestanden und dass es sich bei den sprüh-nebelartigen Blutspuren auf dem Schneehaufen am Strassenrand um Ausatmungsspuren des Opfers gehandelt hätte. Die strassenmittige Position des Fahrzeugs lässt sich jedoch ‒ wie darzustellen sein wird (Ziff. III.A.2.d) ‒ nicht erhärten und das FOR spricht sich aufgrund der grossflächigen Bedeckung des Schneehaufens letztlich "eher gegen Ausatmungsspuren" des Opfers aus (vgl. Urk. 9/26 S. 9). Von einem anderen Tatablauf als es die Hauptbelastungszeugin schildert, der mittels Augenschein oder Tatrekonstruktion verifiziert werden könnte, kann deshalb nicht gesprochen werden. Auch dass sich der Tatort − wie die Verteidigung ausführt (Urk. 430 Rz 6) − "mitten im Dorf F._____" befinde und die Tat deshalb in der tiefen Nacht geschehen sein müsste, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr war die betreffende Stelle der G._____-Strasse klarerweise durch ein Bachtobel und Wald von den bewohnten Quartieren F._____s abgetrennt (vgl. Urk. 1/1, Anhang Basiskarte, und Fotos -- 12 of 68 -in Urk. 6/2 und insbesondere der Übersichtsplan in Urk. 6/3 S. 5). Für die Tatzeit lässt sich daraus nichts ableiten. Die beantragten Beweisergänzungen sind deshalb zu verwerfen. b) Erneute Befragung der Zeugin H._____ Auch dieser Beweisantrag ist bereits von der Vorinstanz und ebenso einstweilen im Verlauf des Berufungsverfahrens abgelehnt worden. Der Antrag wurde in der Berufungsverhandlung erneuert (Urk. 430 Rz 7ff.). Die entsprechenden Begründungen der Ablehnung haben auch heute noch Geltung, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Vorinstanz in Urk. 358 S. 14; Kammer in Urk. 407 S. 4f.). Nachdem die Zeugin in Italien und in der Schweiz bereits detailliert und ausführlich (zwei bzw. vier Stunden lang) befragt worden ist, beide Male in Anwesenheit der Verteidigung, welche Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen hatte, beim Verhör in der Schweiz auch unter Teilnahme des Beschuldigten, besteht keine Veranlassung, die Zeugin neun Jahre nach dem inkriminierten Vorfall ein drittes Mal anzuhören. Ihre Aussagen zum Kerngehalt der Tatvorwürfe erweisen sich, wie im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung darzulegen sein wird, als kohärent und beweistauglich. Dies gilt insbesondere für die Hauptanklage, aber auch ‒ wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 358 S. 14 und S. 52-54) ‒ für die Nachtragsanklage. Für das von der Verteidigung geltend gemachte widersprüchliche Verhalten der Zeugin (indem gemäss ihrer Aussage bereits Ende 2008 ernsthafte Differenzen in der Beziehung mit dem Beschuldigten aufgetaucht waren, sie ihm dann aber in der ersten Zeit nach seiner Verhaftung in Mailand, mithin im Januar und Februar 2009, dennoch mehrere Liebesbriefe ins Gefängnis geschickt hat) lässt sich im Übrigen ‒ wie dargelegt werden wird (Ziff. III.A.2.c.) ‒ durchaus eine plausible Erklärung finden, weshalb auch aus diesem Grund eine erneute Befragung der Zeugin nicht zwingend erscheint. Aufgrund der Audio- bzw. Videoaufnahmen der Befragungen ist das Gericht überdies in der Lage, sich einen unmittelbar eigenen Eindruck über die Art und Weise, wie die Zeugin ausgesagt hat, zu verschaffen. Dass bezüglich der ersten Befragung (in I._____) lediglich eine Audioaufnahme (und keine Videoaufnahme) besteht, -- 13 of 68 -schadet nichts. Der Antrag der Verteidigung ist aus all diesen Gründen abzuweisen. c) Vollständige und offizielle Übersetzung der Beilage A zum Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz (Briefe von H._____ an den Beschuldigten kurz nach dem inkriminierten Ereignis) Diesen Beweisantrag hatte die Verteidigung bereits vor Vorinstanz und in ihrer Berufungserklärung gestellt (Urk. 298 und 360). Er wurde von der Vorinstanz und einstweilen von der erkennenden Kammer abgelehnt. Die Kammer begründete die Ablehnung im Beschluss vom 20. Juli 2017 damit, dass die Verteidigung die wichtigsten Passagen der Briefe bereits selber hatte übersetzen lassen, was zur Beurteilung ihrer auf diese Briefe bezogenen Argumente durchaus genüge (Urk. 407 S. 6). Dies gilt ebenfalls hinsichtlich des in der Berufungsverhandlung erneuerten Antrags (Urk. 430 Rz 22-30). Für die dabei als noch nicht übersetzt bezeichneten Briefe lieferte die Verteidigung erneut selber eine Übersetzung ins Deutsche. Ein weiterer Übersetzungsbedarf ist nicht ersichtlich. d) Beweisanträge im Zusammenhang mit der "J._____" Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 (Urk. 425) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 430 Rz 31-40) folgende weiteren Beweisanträge:

1. Es sei K._____, geb. tt.06.1978, … [Adresse], durch das Obergericht des Kantons Zürich nochmals als Zeugin zu befragen.

2. Es seien die vollständigen Akten aus der "J._____", insbesondere aber sämtliche Berichte der Observation von L._____ betreffend den Zeitraum ab Beginn der Observation (mutmasslich ab März 2008) bis zum tt.mm.2009 beizuziehen und förmlich zu den Akten des Berufungsverfahrens SB160461 zu nehmen. Zur Begründung verwies die Verteidigung darauf, dass sowohl die Vorinstanz wie auch die Anklage davon ausgegangen seien, dass †L._____ und der Beschuldigte gemeinsam im Drogenhandel tätig gewesen seien und der Beschuldigte dabei das Heroin geliefert habe. Die Vorinstanz spekuliere damit zusam-- 14 of 68 -menhängend auch, dass †L._____ dem Beschuldigten seit etwa zwei Jahren € 30'000 aus dem Drogenhandel geschuldet habe, und sehe darin das Motiv des Beschuldigten zur Tötung des Opfers. Dies werde aber von der Verteidigung bestritten. Ihre Beweisanträge zielen den auch auf eine entsprechende Entlastung des Beschuldigten. Nach Auffassung der Verteidigung könnten die Akten der "J._____" und die ergänzende Befragung der Polizistin, die daran beteiligt war, Aufschluss über die vorinstanzliche Annahme der Drogentätigkeit des Beschuldigten geben und damit Rückschlüsse zulassen auch auf das von der Vorinstanz angenommene Tatmotiv des Beschuldigten. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Drogentätigkeit des Beschuldigten für gegeben erachtet hat; so hat sie im Urteil erwogen, dass aufgrund der Aussagen von B._____ und M._____ der "naheliegende Schluss" zu ziehen sei, dass †L._____ vom Beschuldigten Heroin bezogen habe (Urk. 358 S. 45) bzw. dass sich der Beschuldigte und †L._____ zusammen schon über längere Zeit im Heroinhandel betätigt hätten und der Beschuldigte dabei zumindest teilweise das Heroin geliefert habe (a.a.O. S. 63). Einen direkten Zusammenhang zwischen der Drogentätigkeit des Beschuldigten und der offenen Schuld des †L._____ ihm gegenüber hielt die Vorinstanz jedoch nicht für nachgewiesen, sondern nur für wahrscheinlich (vgl. ihre Formulierung "mutmasslich aus dem Heroinhandel", S. 63, und ähnliche Ausführungen auf S. 64 unten, S. 79 und S. 85 ihres Urteils). Ein Zusammenhang der Geldschuld mit einem Drogenhandel des Beschuldigten ergibt sich auch nicht zwingend aus den einzigen Aussagen, die darauf konkret Bezug nehmen, nämlich diejenigen der Zeugin H._____: Auch sie äusserte diesbezüglich nur Vermutungen (Urk. 4/18 S. 30f.). Mit Bezug auf eine seit zwei Jahren offen gebliebene Schuld des †L._____ gegenüber dem Beschuldigten in Höhe von € 30'000 sind die Aussagen der Zeugin jedoch klar und eindeutig (Urk. 4/18 S. 24f. und Urk. 4/21 S. 18 unten). Die erkennende Kammer erachtet diesen Umstand deshalb als erstellt und für das Tatmotiv des Beschuldigten durchaus relevant. Mit Bezug auf eine allfällige Drogentätigkeit des Beschuldigten fehlen jedoch – anders als es die Vorinstanz noch sah – rechtsgenügende Beweise. Die entsprechenden Andeutungen von M._____ sind allesamt zu vage (vgl.

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Urk. 5/1 S. 12 und 14, 5/2 S. 4f., 5/3 S. 6f.) und zudem hatte er sich bei einer Wahlbildkonfrontation in der Person des Beschuldigten geirrt (Urk. 5/1.2). Auch die Aussagen der Ehefrau von †L._____ geben hinsichtlich eines Drogenhandels des Beschuldigten nichts her (vgl. Urk. 3/1 und 3/2). Der Vorwurf, dass der Beschuldigte im Drogenhandel tätig geworden sei, wurde denn auch nicht zur Anklage erhoben. Folglich stossen die zur entsprechenden Entlastung des Beschuldigten dienenden Beweisanträge der Verteidigung ins Leere. Inwiefern die Beweisanträge etwas zur Stützung der "Ehrenmord"-Behauptung des Beschuldigten beitragen können, wie die Verteidigung insinuiert (Urk. 430 Rz 40), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Diese Anträge sind deshalb abzuweisen. e) Neues psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten Ein neues Gutachten hatte die Verteidigung schon nach Eingang des Aktengutachtens von Prof. N._____ vom 5. Mai 2013 verlangt mit der Begründung, der Beschuldigte sei nun bereit, mit dem Gutachter zu sprechen. Die Vorinstanz liess daraufhin vom Verfasser des Aktengutachtens eine Ergänzung desselben erstellen unter Berücksichtigung der mit dem Beschuldigten zu führenden Interviews. Der anschliessende Antrag der Verteidigung auf Teilnahme an den Gesprächen des Gutachters mit dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz und das Ausstandsgesuch der Verteidigung gegen den Gutachter alsdann von der III. Strafkammer des Obergerichts abgewiesen. Das Ergänzungsgutachten von Prof. N._____ datiert vom 26. August 2015 (Urk. 229). In der Folge beantragte die Verteidigung vor Vorinstanz am 25. Januar 2016 und am 11. April 2016 ein Zweit- oder Obergutachten bzw. der Verbesserung des Gutachtens von Prof. N._____. Die diesbezügliche Begründung findet sich hauptsächlich in der Eingabe der Verteidigung vom 25. Januar 2016 (Urk. 283). Die Verteidigung vertrat dabei die Auffassung, dass bei 10 Items der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) und bei einem Item der Violence Risk Appraisal Guides (VRAG), welche Bestandteil beider Gutachten waren, sich eine erneute Beurteilung bzw. Benotung und Begründung "unweigerlich aufdränge". Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil detailliert mit der Kritik der Verteidigung an den besagten Items befasst. Sie kam nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass sich -- 16 of 68 -der Verteidiger damit, soweit seine Kritik nicht von Vornherein nicht verfange, anmasse, das Verhalten des Beschuldigten bzw. die in das Gutachten Eingang gefundenen Umstände richtiger und besser beurteilen zu können als der Gutachter selbst, was nicht angehe (Urk. 358 S. 94-102). Dem kann nur beigepflichtet werden. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 (Urk. 426) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 430 Rz 41-63) nahm die Verteidigung diese Kritik nicht wieder auf, sondern begründete den Antrag auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens nunmehr einerseits damit, dass eine taugliche Prognose nicht ausschliesslich auf Prognose-Instrumenten basieren dürfe, sondern einer klinischen Herleitung bedürfe. Als Zweites machte die Verteidigung geltend, der Hauptgutachter müsse die Hauptarbeit am Gutachten leisten, was bei beiden Gutachten von Prof. N._____ nicht der Fall gewesen sei. Die Gutachten genügten deshalb nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Dass Prof. N._____ die Kriminalprognose im Aktengutachten ohne klinische Untersuchung einschätzen musste, hat der Beschuldigte selber zu vertreten, nachdem er sich damals geweigert hatte, bei der Begutachtung mitzuwirken. Das Ergänzungs-Gutachten von Prof. N._____ vermochte diesen Mangel zu beheben, nachdem sich der Beschuldigte mittlerweile bereit erklärt hatte, sich auf die Begutachtung einzulassen und mit dem Gutachter zu sprechen. Die eigentliche Exploration nahm Prof. N._____ am 11. November 2014 in einer zweistündigen Sitzung selber vor. Sein Mitarbeiter PD Dr. O._____ hatte vorgängig drei vorbereitende Untersuchungssitzungen durchgeführt mit einer Gesamtdauer von 5½ Stunden (vgl. Urk. 229 S. 2). Die Realprognose betreffend der Rückfallgefahr stützte der Gutachter sowohl auf die strukturierten Prognoseinstrumente als auch auf den klinischen Eindruck, den er vom Beschuldigten gewonnen hatte. Der von der Verteidigung angeführte Bundesgerichtsentscheid 6B_772/2007 betraf einen anders gelagerten Fall. Das dort beurteilte Gutachten war unter alleiniger Berücksichtigung der FOTRES-Bewertungen verfasst worden, ohne dass es über die Anwendung dieses als blosse Beurteilungshilfe zu betrachtendes Instruments hinaus zu einer differenzierten Einzelfallanalyse des Sachverständigen ge-- 17 of 68 -kommen wäre. Im vorliegenden Fall hat der Gutachter bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und der ihn betreffenden Kriminalprognose jedoch die Ergebnisse seiner Exploration miteinbezogen. Auch hat er nachvollziehbar und damit überprüfbar aufgezeigt, inwiefern seine prognostische Beurteilung letztlich auf den Prognoseinstrumenten oder aber auf seiner eigenen Exploration beruht. Dass der Gutachter im Ergänzungsgutachten die Prognose auch klinisch abgeleitet hat, ergibt sich bereits daraus, dass er darin im Unterschied zum vorangegangenen Aktengutachten zu einer diagnostischen Neubeurteilung gekommen ist (vgl. Urk. 229 S. 41 ff.). Dies hat sich alsdann auch bei der Einschätzung der Kriminalprognose ausgewirkt (a.a.O. S. 44 f.). Das Gutachten beantwortete die Frage nach der Rückfallgefahr denn auch wie folgt: "In der Zusammenschau strukturierter Prognoseinstrumente (PCL-R, VRAG) und des klinischen Eindrucks (Biografie, Persönlichkeit, Vordelinquenz) ergibt sich das Gesamtbild eines mittelgradigen bis hohen Risikos erneuter Delikte. Hierbei wären insbesondere Gewaltstraftaten (Drohungen, Nötigungen, Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten) zu befürchten" (a.a.O. S. 47). Die Kritik der Verteidigung verfängt deshalb nicht. Der weitere Einwand der Verteidigung lautet, dass der Gutachter bei der Prognosebildung die günstigen Merkmale beim Beschuldigten ausgeblendet habe. Auch dies trifft nicht zu. Der Gutachter hat sich dazu nebst der klinisch abgeleiteten Verneinung einer Persönlichkeitsstörung auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschuldigten geäussert (a.a.O. S. 45). Wenn die Verteidigung ferner bemängelt, dass der Gutachter sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob sich der Beschuldigte deliktsorientiert behandeln lasse, so ist ihr entgegen zu halten, dass sich das Ergänzungsgutachten auch dazu äussert: Es wird ausgeführt, dass eine Beeindruckbarkeit des Beschuldigten und eine Bereitschaft, sich mit kritischen Aspekten der Biografie und der Lebensführung auseinanderzusetzen, nicht ersichtlich seien. Auch würde vom Beschuldigten die ihm vorgeworfene Straftat bestritten und es werde von ihm der Schweregrad früherer Vorkommnisse minimiert. Zudem liege weder eine psychische Störung noch eine Suchtproblematik vor (a.a.O. S. 45). Wenn der Gutachter -- 18 of 68 -daraus schloss, dass die Möglichkeit gesetzlich vorgesehener therapeutischer Massnahmen entfalle, so ist dies nicht zu bemängeln. Dass der Gutachter sich – wie die Verteidigung meint – auch noch über aussergesetzliche Therapien auszulassen habe, lag nicht in seinem Auftrag. Ins Leere stösst ferner die Rüge der Verteidigung, der Gutachter habe sich über die "Tatdynamik" und damit verbundene Persönlichkeitsfaktoren und situative Elemente ausgeschwiegen. Solche Ausführungen wären, da Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Tötungsvorgang fehlen, ohnehin rein spekulativ gewesen. Unter Verweis auf die Bundesgerichtsentscheide 6B_265/2015 und 6B_884/2014 wendet die Verteidigung ferner ein, das Gutachten von Prof. N._____ genüge auch deshalb nicht den etablierten Anforderungen, weil der Hauptgutachter lediglich eine Explorationssitzung von zwei Stunden durchgeführt habe, während der Mitarbeiter PD O._____ deren drei mit einer Gesamtdauer von 5½ Stunden vorgenommen habe. Der Gutachter müsse nach der Rechtsprechung aber – so die Verteidigung weiter – die Hälfte der Arbeit leisten. Diese rein nummerische Kritik erweist sich als allzu oberflächlich. Klar ist, dass der Gutachter ohne ausdrückliche Delegationsermächtigung den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen hat. Er ist aber nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen. Er darf durchaus für untergeordnete oder vorbereitende Arbeiten sowie für die Bearbeitung einzelner Aspekte Hilfspersonen einsetzen. Er muss dies lediglich transparent machen. Dies ist vorliegend geschehen. Dass PD O._____ etwas länger Gespräche mit dem Beschuldigten geführt hat als Prof. N._____ selber, bedeutet noch nicht, dass Ersterer an der Ausarbeitung des Ergänzungsgutachtens, geschweige denn des Aktengutachtens, schwergewichtig tätig gewesen wäre. Die Verteidigung behauptet denn auch nicht, dass PD O._____ und nicht Prof. N._____ materiell federführend beteiligt gewesen wäre sowohl bei der Ausarbeitung der Gutachten als auch beim Ziehen der Schlussfolgerungen. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch BGE 6B_835/2017). Zusammengefasst verfängt die neue Kritik der Verteidigung an den Gutachten von Prof. N._____ so wenig wie die frühere vor Vorinstanz geäusserte Kritik -- 19 of 68 -an der Bewertung der Items bei der Anwendung der Prognoseinstrumente. Auf die beiden Gutachten kann deshalb auch unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgestellt werden. Der Antrag auf Neubegutachtung durch einen neuen Experten bzw. auf Gutachtensergänzung oder -verbesserung ist deshalb abzulehnen. III. Sachverhaltserstellung A. Hauptanklage vom 2. Juli 2013 Die Vorinstanz hat die Ausgangslage bei der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt und insbesondere die zu den beiden Anklagen vorhandenen Beweismittel vollständig angegeben (Urk. 358 S. 22 f.). Das Bezirksgericht erachtete die Aussagen der Zeugin H._____ als von "absolut zentraler Bedeutung" zur Überführung des Beschuldigten, wonach dieser †L._____ getötet habe (Urk. 358 S. 29). Die anderen objektiven Teilbeweise und weiteren Indizien zog sie lediglich sekundär zur Stützung der Aussage von H._____ bei; daraus ergebe sich ein glaubhaftes und unzweifelhaftes Bild (a.a.O. S. 38). Um die erst fast 2 ½ Jahre nach der Tat, mithin recht spät erfolgte erste Aussage der Zeugin H._____ zum Tötungsvorgang, den sie selber miterlebt haben will, richtig einzuschätzen, ist vorerst der übrigen Beweislage, die sich auch schon ohne ihre Aussage ergeben hatte, gebührend Beachtung zu schenken. Der Beweiswert des Ermittlungsergebnisses, welches sich in den ersten zwei Jahren nach der Tat bereits ohne der Aussage der Zeugin H._____ ergeben hatte, war schon für sich allein recht bedeutend und hat deren spätere Zeugenaussage in vielen Belangen vorweggenommen bzw. diese insofern untermauert und abgerundet. Deshalb sei im Folgenden zuerst darauf eingegangen.

1. Darstellung der Beweislage unbesehen der Aussage von H._____ Ausgangspunkt war, dass eine Spaziergängerin um die Mittagszeit des 8. Januar 2009 in F._____ auf der G._____-strasse, wo diese durch ein Wäldchen führt, am Strassenrand Blutspuren entdeckt hatte und im Bachtobel darunter eine,

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wie sie meinte, verletzte Person. Die daraufhin alarmierten Behörden stellten fest, dass die Person einen Kopfdurchschuss erlitten hatte und schon länger dort tot lag. Das IRM schätzte den Todeszeitpunkt auf ca. 12-20 Stunden vor der Leichenschau vom 8. Januar 2009 um 18:30 Uhr. Der Tote konnte als †L._____, wohnhaft gewesen in F._____, identifiziert werden (Urk. 1/1 S. 7f.). Damals war noch nicht absehbar, dass sich über zwei Jahre später eine Augenzeugin finden lassen würde, die selber gesehen haben wollte, wie das Opfer zu Tode gekommen war. So wurde versucht, die Täterschaft auf der Grundlage der damals zugänglichen Beweismittel festzustellen. Als erstes wurde die Witwe des Opfers, B._____, polizeilich befragt und mehrmals kontaktiert (Urk. 3/1, 1/7, 1/12, 1/17). Daraus ergab sich ein erster Hinweis auf einen albanischen Kollegen "P1._____" oder "P2._____", der relativ schnell als der Beschuldigte mit Wohnsitz bei seiner Ehefrau in C._____ identifiziert werden konnte (Urk. 1/7 S. 3). Sodann konnten je über die Ehefrauen die beiden Mobiltelefon-Nummern des Opfers bzw. später die vom inzwischen tatverdächtigen Beschuldigten regelmässig benutzte Telefonnummer eruiert werden. Daraufhin wurden die dazugehörigen Telefonranddaten eingeholt. Der Zufall wollte es, dass das Opfer aufgrund einer polizeilichen Observation (in anderem Zusammenhang) am tt.mm.2009 um 16:15 Uhr vor seinem Haus letztmals lebend gesehen worden war (Urk. 1/18). Aufgrund der Telefonranddaten zeigte sich, dass dem Opfer zwanzig Minuten vor dessen letzten Sichtung vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus angerufen worden war, wobei das Gespräch 40 Sekunden lang gedauert hatte. Bei diesem Telefonat waren beide Gesprächspartner in derselben Antenne in F._____, wo das Opfer wohnte, eingeloggt, was heisst, dass sich der das Mobiltelefon des Beschuldigten Benutzende in unmittelbarer Nähe des späteren Opfers befunden haben musste (vgl. Urk. 14/40 und 14/49, 7.1.09, 15:53:30 Uhr). Schon aufgrund der vorerwähnten polizeilichen Observation lag nahe, dass †L._____ um 16:16 Uhr vor seinem Haus in F._____ nach dem Verlassen seines eigenen Wagens in das dort vorgefahrene fremde Fahrzeug eingestiegen war. Wenn weiter berücksichtigt wird, dass †L._____ sein eigenes Auto zurückgelassen hat und in den folgenden 80 Minuten gemäss seinen Telefonranddaten in der weiteren Umgebung seines Wohnortes andauernd unterwegs war, was ein anderes Fahrzeug voraussetzt, -- 21 of 68 -und dass zudem spätere Analysen eine signifikante Übereinstimmung von Fasern an den Hosen des Opfers mit solchen auf dem Beifahrersitz des Wagens des Beschuldigten ergaben (Urk. 9/15 S. 8, 9/26 S. 11ff.), so deutete dies bereits darauf hin, dass †L._____ um 16:16 Uhr in das fremde Fahrzeug eingestiegen und anschliessend darin längere Zeit unterwegs war und dass dieses Fahrzeug dasjenige des Beschuldigten gewesen sein dürfte. Auch der spätere Fundort der Leiche zeigte, dass er in einem fremden Fahrzeug dorthin gebracht worden sein musste, da sein eigenes Fahrzeug zuhause abgestellt war und ein Dorthin-Gelangen zu Fuss umständehalber auszuschliessen war. Die Telefonranddaten des dem Beschuldigten zugehörigen Mobiltelefons zeigten zudem, dass dieses am tt.mm.2009 um die Mittagszeit vom Tessin herkommend in den Raum Zürich gelangt war und sich alsdann – wie erwähnt – im Raum F._____ befunden hatte, als mit ihm um 15:53 Uhr Kontakt mit dem dort wohnenden Opfer aufgenommen worden war. (Gemäss Urk. 14/49 war von diesem Mobiltelefon aus bereits an den beiden Tagen zuvor mit †L._____ telefoniert worden; es bestand somit seit Tagen ständiger Kontakt mit dem späteren Opfer.) Nach dem wie vorerwähnt anzunehmenden Zusteigen von †L._____ in den fremden Wagen hat er sich, wie die Daten seiner anschliessend rege stattfindenden Telefonkommunikation mit Dritten belegen, zwischen 16:21 und 17:46 Uhr in einem Radius von etwa acht bis zehn Kilometer um F._____ bzw. C._____ herum andauernd bewegt bzw. Runden gedreht (mit dabei benützten Antennen an Standorten vor allem in C._____, Q._____, R._____, S._____, T._____ und F._____). Die letzten Kontakte Dritter mit dem Opfer über dessen zwei Mobilphones, die er auf sich hatte, fanden um 16:48 Uhr (längeres Telefonat mit seiner Ehefrau; über Mobiltelefonnummer 1; Urk. 14/43) und um 17:27 und 17:36 Uhr (kurze Telefonanrufe von M._____; über Mobiltelefonnummer 6; Urk. 14/40) statt. Ab 17:36 bzw. 17:46 Uhr waren beide Natels des Opfers ausser Betrieb (Urk. 14/6). Danach gab es von Seiten des Opfers keine nachweislichen Lebenszeichen mehr. Aus den Randdaten eines späteren Anrufs der Ehefrau des Beschuldigten, U._____, auf das Mobiltelefon des Beschuldigten (um 21:21 Uhr über Mobiltelefonnummer 7; Gesprächsdauer 53 Sekunden) ist ferner ersichtlich, dass dieses Gerät und der mit hoher Wahrscheinlichkeit dieses Gespräch mit seiner -- 22 of 68 -Ehefrau führende Beschuldigte sich am Abend des gleichen Tages (tt.mm.2009) bereits wieder ausserhalb der Schweiz befunden haben müssen (Urk. 14/49). Die einige Zeit später stattgefundene staatsanwaltschaftliche Befragung der Witwe des Opfers, B._____, ergab, dass sich der Beschuldigte und das Opfer bestens gekannt haben, sich das Verhältnis der beiden jedoch seit 2008 verschlechtert hatte; das Opfer soll dem Beschuldigten Geld geschuldet und sich vor ihm geängstigt haben (Urk. 3/2). Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten erwies sich unter den gegebenen Umständen schnell als so dringend, dass er bereits am 15. Januar 2009 international zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (Urk. 22/2 und 1/29 S. 19). Tags darauf (16.1.09) wurden die italienischen Behörden rechtshilfeweise um die Überwachung der dem Beschuldigten zuzuordnenden Mobiltelefonnummer (7) und die Sicherstellung u.a. seines Personenwagens ersucht (ital. Auslieferungsakten, act. 000001). Da am 17. Januar 2009 seitens des Beschuldigten ein Wechsel der Telefonnummer festzustellen war, wurde am 19. Januar 2009 das Rechtshilfeersuchen um die neue Anschlussnummer (8) ergänzt (a.a.O.). Aufgrund der von den italienischen Behörden ab dem 27. Januar 2009 veranlassten Echtzeitabhörung und Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten, wobei dieser nun nur noch die neue Anschlussnummer benutzte (vgl. italienische Auslieferungsakten, act. 00002, zum Beispiel Telefonat vom 28.1.09, 11:35:38: "sono P2._____"), konnte der Beschuldigte bereits einen Tag später verhaftet und ebenso sein Fahrzeug sichergestellt werden. Bei seiner Verhaftung war er in Begleitung von H._____ (a.a.O., act. 000003, Rapport der Squadra Mobile vom 28.1.09). Der Beschuldigte wurde in Auslieferungshaft versetzt, wobei die Überführung in die Schweiz erst 1 ½ Jahre später, am 8. Juli 2010, zustande kam. Auch das Fahrzeug des Beschuldigten wurde anlässlich dieser Verhaftung in Mailand sichergestellt und alsdann am 9. März 2009 von Mailand nach Zürich verbracht, wo es spurenkundlich untersucht wurde. Dabei wurde die bereits erwähnte Übereinstimmung von Textilfasern an Kleidern des Opfers und auf dem Beifahrersitz festgestellt.

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Zusammengefasst konnte somit aufgrund des damaligen Ermittlungsergebnisses d.h. noch vor den späteren Aussagen der Hauptbelastungszeugin H._____ bereits als gesichert gelten, dass sich der Beschuldigte und das spätere Opfer gut kannten, wenn sie auch in der letzten Zeit ein eher gespanntes Verhältnis gehabt hatten. Ebenso bekannt war aufgrund der Aussagen der Schweizer Ehefrau des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Telefonranddaten, dass der Beschuldigte seit längerem die Usanz pflegte, praktisch täglich, manchmal sogar mehrmals am Tag, sein Mobiltelefon mit der Anschlussnummer 7 dazu zu benützen, mit seiner Ehefrau jeweils ein kurzes Gespräch über das Befinden zu führen. Er tat dies auch bis zum Vortag des Ablebens von †L._____ und ebenso in den Tagen nachher (vgl. Randdaten in Urk. 14/53, die Periode von Oktober 2008 bis 11. Januar 2009 beschlagend). Das tägliche Telefonieren der Eheleute wurde offenbar auch später fortgesetzt, wobei der Beschuldigte ab dem 17. Januar 2009 die neue Anschlussnummer (8) benutzte. Auch in der von den italienischen Behörden abgehörten Zeit vom 27. bis 28. Januar 2009 telefonierte der Beschuldigte täglich mit seiner Ehefrau in C._____, zuletzt unmittelbar vor seiner Verhaftung (vgl. italienische Auslieferungsakten, act. 000002, Gespräch vom 27.1.09, 19:53 und 28.1.09, 13:36). Diese tägliche Usanz des Beschuldigten liess mit grosser Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er sein entsprechendes Mobiltelefon auch am tt.mm.2009 auf sich getragen hat, als es sich um die Mittagszeit vom Tessin herkommend in den Raum Zürich bewegte. Im gleichen Sinne war anzunehmen, dass es an diesem Tag der Beschuldigte war, der die Gespräche mit seiner Ehefrau führte, als er um 13 Uhr (sein Standort: V._____) und wiederum abends um 21:21 Uhr (sein Standort: Ausland) von ihr angerufen wurde. Damit lag ebenfalls auf der Hand, dass er es war, welcher um 15:53 Uhr, mithin zwischen den erwähnten beiden Telefonaten mit seiner Ehefrau, von einem Standort in F._____ aus das spätere Opfer angerufen hat. Die Verteidigung bestreitet nicht, dass diese Kontaktnahme mit dem späteren Opfer vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus erfolgt ist; sie hält es jedoch nicht für erstellt, dass es der Beschuldigte selber war, der dieses Telefonat geführt habe (Urk. 431 Rz 66). Ausgehend von der Verteidigungsposition, wonach die Tötung des †L._____ von einer fremden Täterschaft dem Beschuldigten in die -- 24 of 68 -Schuhe geschoben werde (a.a.O. Rz 13), würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon am tt.mm.2009, nachdem er es um 13 Uhr in V._____ beim Gespräch mit seiner Ehefrau noch zur Hand gehabt hatte, für wenige Stunden d.h. insbesondere für die Zeit um 16 Uhr einer fremden Person überlassen haben müsste, der damit dann den Kontakt mit dem späteren Opfer aufgenommen hätte, der Beschuldigte sein Mobiltelefon aber spätestens am Abend des gleichen Tages für sein zweites Telefongespräch mit seiner Ehefrau (und die weitere Kommunikation mit ihr bis zum 11. Januar 2009; vgl. Urk. 14/53) wieder zurückerhalten hätte. Ein solcher kurzzeitiger Handwechsel des Mobiltelefons am tt.mm.2009 erscheint derart gesucht und unsinnig, dass er als Möglichkeit von vorne herein auszuscheiden war. Die Aussagen der Witwe des Opfers über das Verhältnis des Beschuldigten zu diesem und diejenigen der Ehefrau des Beschuldigten über das tägliche Telefonieren mit ihrem Mann sowie die Telefonranddaten der Beteiligten und auch der Observationsbericht betreffend das anzunehmende Zusteigen des späteren Opfers in das fremde Fahrzeug wie auch die Faserübereinstimmung auf dem Beifahrersitz des Wagens des Beschuldigten und an der Hose des Opfers liessen bereits vor der ersten Aussage der Hauptbelastungszeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass es der Beschuldigte war, der am tt.mm.2009 von Italien nach F._____ an den Wohnort des späteren Opfers, welches ihm gut bekannt war, gefahren ist, ihn dort telefonisch kontaktierte, anschliessend in seinen Wagen einlud und mit ihm daraufhin mindestens 1 ½ Stunden in der Gegend herumgefahren ist. Klar war weiter, dass der Beschuldigte das Opfer nicht mehr in seinem Fahrzeug hatte, als er noch am Abend des tt.mm.2009 die Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder verliess, denn †L._____ war gemäss dem IRM und aufgrund der Polizeirapporte noch am gleichen Abend oder in der anschliessenden Nacht aufgrund eines nicht selber applizierten Kopfdurchschusses tot in einem Bachtobel in F._____ zu liegen gekommen, wo er am Folgetag aufgefunden wurde. Soweit präsentierte sich den Zürcher Behörden Anfang 2011, mithin rund ein halbes Jahr nach der Überstellung des Beschuldigen in die Schweiz und -- 25 of 68 -noch vor der ersten Aussage der Zeugin H._____ das vorläufige Beweisergebnis. Dass es nur dazu kommen konnte − wie die Verteidigung moniert (Urk. 431 Rz 5) −, weil die Strafverfolgungsbehörden alternativen Möglichkeiten nicht nachgegangen seien, sondern sich "offensichtlich" "schon sehr früh auf die Täterschaft des A._____" versteift hätten, ist durch den dargelegten Ermittlungsverlauf, aus welchem kein vorschnelles Fokussieren auf den Beschuldigten hervorgeht, widerlegt und trifft auch sonst nicht zu (vgl. Urk. 1/29 S. 48 unten). Ebenfalls überzeugt die weitere Annahme der Verteidigung nicht, wonach das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren im Frühling 2011 mangels anklagegenügendem Tatverdacht "eigentlich kurz vor der Einstellung gestanden haben dürfte bzw. müsste" (Urk. 431 Rz 8 und 12). Der damalige Ermittlungsstand ergab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass − wie die Verteidigung geltend macht (a.a.O. Rz 13) − ein regelrechter Komplott vorgelegen haben könnte, wonach die "wirklichen Täter die sich durch die (…) Verhaftung A._____s bietende Chance, das Delikt einem anderen – nämlich A._____ – in die Schuhe schieben zu können, nutzen wollten" und zu diesem Zweck eine fingierte Belastungszeugin vorgeschickt hätten.

2. Die durch die Aussagen der Zeugin H._____ ergänzte Beweislage a) Das Ermittlungsergebnis vorgängig der ersten Aussage der Zeugin H._____ bestand wie dargelegt aus einer bereits eindrücklichen Indizienkette; über den eigentlichen Tötungsvorgang war aber weiterhin nur wenig bekannt und auf die Täterschaft konnte letztlich nur indirekt geschlossen werden. Ob dies zum Nachweis der Schuld des Beschuldigten vor Gericht ausgereicht hätte, ist schwer zu sagen. Für eine Anklageerhebung hätte es jedoch möglicherweise gereicht. Die Staatsanwaltschaft war aber bemüht, die Beweislage zu vervollständigen. So wurde unter anderem rechtshilfeweise veranlasst, dass die frühere Freundin des Beschuldigten, H._____, die in dessen Begleitung war, als er am 28. Januar 2009 in Mailand verhaftet wurde, in Italien als Zeugin befragt werde. Sie wurde in der Folge am 20. Mai 2011 an ihrem (neuen) italienischen Wohnsitz (I._____) in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten richterlich angehört. Zur nicht geringen Überraschung der Anwesenden sagte sie dabei aus, dass sie im Januar 2009 in der Gegend von Zürich im Auto des Beschuldigten -- 26 of 68 -gesessen sei, als dieser †L._____ in den Kopf geschossen habe (Urk. 4/15, Übersetzung in Urk. 4/18). Rund 1 ½ Jahre später wiederholte die Zeugin in der zweiten Befragung, diesmal in Zürich und unter Zuschaltung per Video auch des Beschuldigten, ihre diesbezügliche Belastung gegen ihn (Urk. 4/21). Wie erwähnt hat sich die Vorinstanz für den Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten in allererster Linie auf die Belastungen der Zeugin H._____ gestützt und die weiteren Beweismittel und Indizien lediglich zur Untermauerung bzw. Abrundung von deren Aussagen herangezogen. Dies war nach dem Grundsatz der Priorität des besten Beweismittels durchaus richtig, auch wenn damit das übrige Ermittlungsergebnis etwas in den Hintergrund rückte. b) Die Aussagen der Hauptbelastungszeugin (Urk. 4/18 und 4/21) sind im vorliegenden Fall denn auch von entscheidungserheblicher Bedeutung, zumal sie zum Kernbereich des Tötungsvorgangs direkte Angaben zu machen in der Lage war und auch hinsichtlich des übrigen Ablaufs des Geschehens in verschiedenster Hinsicht Aufschluss geben konnte. So vermochte sie etwa zu sagen, wie sie vom Beschuldigten zur Reise nach Zürich motiviert worden sei (Einkaufstour im Januar-Ausverkauf in Zürich) und was der Beschuldigte etwa dem späteren Opfer am Telefon gesagt habe, um ihn zu einem Treffen und zum späteren Zusteigen ins Auto des Beschuldigten zu bewegen (Hinweis auf die Mitanwesenheit seiner Verlobten, Verlangen, dass ihnen ein Hotel gefunden werde), ferner wie das Opfer dann in den Wagen des Beschuldigten zugestiegen sei. Weiter gab die Zeugin verschiedenste Details dazu bekannt, was sich bei dem über eine Stunde dauernden Herumfahren in der Gegend im Auto des Beschuldigten zugetragen haben soll (Gespräch des Beschuldigten und des Opfers über dem Letzteren geliehene € 30'000, die seit zwei Jahren fällig waren und die der Beschuldigte nun zurückwollte, Hinweis des Opfers darauf, dass es gerade kein Geld habe – nur 40 Fr. –, Bitte des Opfers, dass es weiterarbeiten dürfe, um das Geld zu beschaffen, heftiger Streit, zwischendurch Telefonate des Opfers, Öffnen des Beifahrerfensters durch den Beschuldigten trotz der Kälte, kurzzeitiges Halten der Schusswaffe, die der Beschuldigte unter dem Sitz hervorgeholt hat, an den Kopf des Opfers, Weinen des Opfers, nach 5 Minuten plötzliche Wiederholung des Vorgangs und un-- 27 of 68 -erwartete Schussabgabe in den Kopf des Opfers, Aussteigen des Beschuldigten, die Pistole in der Hand haltend, Herausziehen des Opfers aus dem Wagen und hinunterwerfen in den Abhang, Entfernen der SIM-Karten aus den Handys des Opfers und Zerstörung derselben sowie Entsorgung auf dem Weg nach Mailand, Rückkehr nach Mailand, Retournierung der Tatwaffe an einen Cousin, wiederholte Reinigung des Wageninnern durch den Beschuldigten). Diese Aussagen der Zeugin erweisen sich als glaubhaft. Sie sind detailliert, lebensnah, stimmig und anschaulich. Sie schildert die Ereignisse in zentralen Punkten in derart charakteristischer Weise, dass sie auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen (etwa die Schilderung ihres Schockzustandes unmittelbar nach der Tötung, als der Beschuldigte sie mit der Pistole bedroht und geküsst habe; vgl. Urk. 4/18 S. 26). Diesen detaillierten und den Beschuldigten schwer belastenden Aussagen (hier nur verkürzt wiedergeben, wobei für eine ausführlichere Wiedergabe auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann, Urk. 358 S. 29-51) vermochte der Beschuldigte, der sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, inhaltlich nicht viel entgegenzusetzen. Das einzige Mal, dass er versuchte, der Darstellung der Hauptbelastungszeugin eine Gegenversion entgegen zu stellen, war in einem Brief an die Kammer, eingegangen am 17. November 2017, in welchem er von einem am Opfer begangenen Ehrenmord schrieb, mit welchem Vorgang der Beschuldigte aber nichts zu tun habe (Urk. 419). In der Berufungsverhandlung nahm er erneut darauf Bezug (Prot. II S. 46). Da der Beschuldigte zu dieser Version des Ablebens von †L._____ jedoch keinerlei näheren oder sonstwie plausiblen Angaben anführen konnte, sind seine Erklärungen als blosse Ablenkungsmanöver zu taxieren, worauf nicht weiter einzugehen ist. Auch die Verteidigung nahm die Version eines Ehrenmordes durch andere Täterschaft nicht eigens in ihr Plädoyer auf, sondern verwies lediglich im Rahmen der Vorfragen kurz darauf (Urk. 430 S. 12 und 17). Im Übrigen beschränkte sie sich darauf, geltend zu machen, die unbekannte wirkliche Täterschaft habe versucht, die Tat dem Beschuldigten in die Schuhe zu schieben (Urk. 431 Rz 13 und 63). Wenn die Verteidigung dazu jedoch in dem bei der Kantonspolizei Bern im Herbst 2009 eingegangenen anonymen Hinweis (der Angaben zur Täterschaft machte, welche auf den Beschuldigten hindeuteten und überdies behauptete, es sei eine Frau im -- 28 of 68 -Täterfahrzeug gewesen; vgl. Urk. 1/29 S. 10) einen "raffinierten Masterplan" zur Falschbezichtigung des Beschuldigten und zur äusserst geschickten Involvierung von H._____ als Belastungszeugin zu erblicken glaubt (vgl. Urk. 431 Rz 63 f.), so ist festzustellen, dass diese Vorbringen im Bereich reiner Spekulation bleiben und folglich darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Substantieller sind die weiteren Einwendungen der Verteidigung. So konzentrierte sie sich einerseits darauf, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen und andererseits darauf, Widersprüche in den Aussagen der Zeugin in den beiden Anhörungen und weitere solche im Zusammenhang insbesondere mit "Ergebnissen wissenschaftlicher Methoden" herauszuschälen und geltend zu machen. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. c) Die Glaubwürdigkeit der Zeugin H._____ zweifelte die Verteidigung in erster Linie unter Hinweis auf die Liebesbriefe an, welche sie in den ersten Monaten nach der Verhaftung des Beschuldigten vom 28. Januar 2009 diesem geschrieben hatte. Die Vorinstanz hat dieser Kritik am Verhalten der Zeugin zu Recht entgegengehalten, dass die Verunsicherung der Zeugin zufolge der miterlebten Tötung an †L._____ gross gewesen sein muss (Urk. 358 S. 14 f.). Das Unsicherheitsgefühl der Zeugin wird aber auch darauf gegründet haben, dass der Beschuldigte bereits drei Wochen nach der Tat und erst noch in Mailand in ihrer Anwesenheit verhaftet worden ist, was H._____ als einzige Tatzeugin unweigerlich dem beklemmenden Verdacht aussetzte, sie könnte etwas mit der schnellen Verhaftung des Beschuldigten zu tun haben. Folglich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung im Verhalten der Zeugin kein eigentlicher Widerspruch zu erblicken, wenn sie, nachdem sie − ihrer Darstellung nach − aufgrund von Gewaltexzessen des Beschuldigten schon in der Zeit vor der inkriminierten Reise nach Zürich Angst vor ihm bekommen und die Beziehung in Frage zu stellen begonnen hatte, nunmehr aber, wo er in Haft sass und sie weder Informationen über das laufende Verfahren hatte, noch wusste, wie schnell er wieder entlassen würde, von der Situation überfordert vorerst einmal "gute Miene zum bösen Spiel" machte, wie es die Vorinstanz zutreffend formulierte (Urk. 358 S. 14f.). Erst mit der Zeit, als ihr selber nichts passierte und der Beschuldigte in die Schweiz überstellt worden war, er mithin weit weg war und auch nicht mehr mit seiner baldigen Freilas-- 29 of 68 -sung zu rechnen war, hat H._____ offenbar die Selbstsicherheit und Kraft gefunden, die es ihr erlaubte, gegen den Beschuldigten auszusagen. Es sind denn auch keine späteren als diejenigen in den allerersten Monaten nach der Verhaftung des Beschuldigten geschriebenen Liebesbriefe der Zeugin an seine Adresse behauptet oder dokumentiert. Der weitere Sinneswandel von der "leidenschaftliche Liebhaberin" zur "grossen Belastungszeugin" könne – so die Verteidigung weiter (Urk. 431 Rz 14) – nur durch eine massive äussere Beeinflussung, gemeint zufolge massiven Drucks durch die eigentliche Täterschaft, und nicht durch inneren Anlass bewirkt worden sein. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Zeugin ihr Verhalten bereits einmal von sich aus den Umständen angepasst hatte, als sie nämlich dem frisch in Haft geratenen Beschuldigten eine Serie von Liebesbriefen schrieb, obwohl sie die Beziehung mit ihm gemäss ihrer glaubhaften Aussage kurz zuvor noch in Frage gestellt hatte. Dies belegt, wie schnell sie aus einer sie überfordernden Situation das Beste zu machen geneigt war. Und nun war sie, über zwei Jahre nach der Bluttat, zu einer richterlichen Befragung als Zeugin nach I._____ vorgeladen worden, wobei ihr persönlich schon längere Zeit nichts passiert war und in einer Zeit, da sich der Beschuldigte weit weg (in der Schweiz) in justiziellem Gewahrsam befand. Dass sie in dieser Situation, nicht zuletzt auch, um sich selber aus dem Verfahren wegen des Tötungsdelikts herauszuhalten, Aussagen machen wollte und konnte, die gegen den Beschuldigen gerichtet waren, bedurfte entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 431 Rz 14) nicht zwangsläufig einer äusseren Beeinflussung, sondern kann – ohne dass sie dazu eigens befragt worden wäre – ohne weiteres als situatives Verhalten der Zeugin betrachtet werden. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es mit Bezug auf die Beweiswürdigung ohnehin in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der in Frage stehenden Aussagen einer befragten Person ankommt, und nur sekundär auf deren generelle Glaubwürdigkeit. Mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Hauptbelastungszeugin beschäftigte sich wie folgt vordringlich denn auch das Plädoyer der Verteidigung.

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d) Die Verteidigung kritisierte dabei in erster Linie, dass nach Darstellung der Zeugin H._____ das Opfer †L._____ um ca. 17:30 Uhr oder kurz später ("ungefähr halb sechs, sechs"; Urk. 4/18 S. 39) und zwar im Auto sitzend erschossen worden sei. Dies widerspreche einerseits dem vom Forensischen Institut spurentechnisch festgestellten Ablauf des Tötungsdelikts und andererseits dem im Obduktionsbericht des IRM festgestellten Todeszeitpunkt von zwischen 22:30 Uhr des 7. Januar und 06:30 Uhr des 8. Januar 2009. Weiter habe die Zeugin nicht bemerkt, dass das Opfer vor seinem Tod noch Heroin konsumiert habe. Dies alles spreche gegen eine effektive Anwesenheit der Zeugin am Ereignis. Was den im Obduktionsgutachten vom 1. September 2009 (Urk. 8/6) genannten Todeszeitpunkt angeht, so bezog sich die dortige Angabe nicht auf die Obduktion vom 9. Januar 2009 als solche, sondern auf die Leichenschau, die Frau Dr. D._____, Mitarbeiterin des IRM, am 8. Januar 2009 um 18:30 Uhr am Tatort vorgenommen hatte (Urk. 8/2). Entgegen der Darstellung der Verteidigung handelt es sich beim besagten Wert nicht um einen "gutachterlich festgestellten" Todeszeitpunkt (Urk. 431 Rz 16), sondern um eine Schätzung aufgrund der Legalinspektion. Dass eine solche Schätzung nicht selten von der effektiven Todeszeit abweicht, kann als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Auch das IRM hat in Beantwortung des Auftrags der Kammer vom 21. Dezember 2017 (Urk. 439) festgehalten, dass das Zeitintervall einer Todeszeitschätzung aufgrund einer Legalinspektion lediglich eine "grobe Orientierung" vorgebe (Urk. 444, Antwort 1 und 2.1). Die Schätzung des Todeszeitpunkts vom 8. Januar 2009 ist folglich kein Beweis für die effektive Todeszeit. Nun hat das IRM in ihrem Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2018 die Schätzung des Todeseintritts von ca. 12 bis 20 Stunden vor Leichenschau auf nunmehr bis zu über 30 Stunden als Obergrenze korrigiert (Urk. 444, S. 4). Dies hat die Verteidigung in ihrer Vernehmlassung dazu veranlasst, ein Obergutachten zur Todeszeitschätzung zu beantragen sowie die Befragung als sachverständige Zeugen der IRM-Ärztin, welche die Legalinspektion vorgenommen hatte, und des IRM-Experten, welcher das Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2018 verfasst hat (Urk. 451). Letzteres hat die Kammer − wie erwähnt − mit Beschluss vom -- 31 of 68 -24. April 2018 gutgeheissen und Frau Dr. D._____ und Dr. E._____ wurden am 16. Mai 2018 als sachverständige Zeugen zu ihren Todeszeitschätzungen angehört (Prot. II S. 54-80). Gemäss Frau Dr. D._____ hat sie für ihre Todeszeitschätzung vom 8. Januar 2009 die Leichenerscheinungen, nämlich die Totenflecken, die Leichenstarre und die Auskühlung des Leichnams beurteilt. Aufgrund der Auffindesituation sei dies eine schwierige Angelegenheit gewesen. Da die Totenflecken "von denen man sagt", dass sie nach einem halben bis zu einem ganzen Tag nach dem Tod nicht mehr ganz, aber noch partiell wegdrückbar seien, was beim Leichnam des †L._____ der Fall gewesen sei, habe sie die minimale Todeszeit auf etwa 12 Stunden vor Leichenschau geschätzt. Die Leichenstarre sei beim untersuchten Leichnam schwierig zu beurteilen gewesen; dort wo sie beurteilbar gewesen sei, sei sie kräftig ausgeprägt gewesen, was aber keine sichere Beurteilung erlaubt habe, da, weil es vor Ort sehr kalt war, mit einer allfälligen Kältestarre zu rechnen war. Es sei aber nicht der ganze Leichnam durchgefroren gewesen. Für die Todeszeitschätzung sei somit noch die Auskühlung geblieben, ausgehend von der üblichen Annahme einer Körpertemperatur von 37 Grad bei Todeseintritt (wobei diese Ausgangstemperatur auch höher oder tiefer gewesen sein könnte) und von der gemessenen Rektaltemperatur von 10,2 Grad sowie von den Umständen, dass es viel kälter als Zimmertemperatur gewesen sei und ein Teil der Leiche im Wasser gelegen habe und dadurch die Kleidung nass gewesen sei. Sie sei deshalb mutmasslich von einer schnelleren Auskühlung ausgegangen als einem Grad Celsius pro Stunde bei Standardbedingungen, nämlich wahrscheinlich von 1,5 Grad pro Stunde, womit man auf 18 Stunden zuzüglich der zwei Stunden bis ein Körper anfängt abzukühlen gekommen sei; so hätten sich 20 Stunden ergeben. Ob sie bei der Leichenschau auch das Körpergewicht, welches eine Rolle spiele, geschätzt habe, was vor Ort immer relativ schwierig sei, und das Henssge-Nomogramm verwendet habe oder ob sie es erst später im Institut nachgerechnet habe, konnte die Sachverständige nicht mehr sagen. Auf die Diskrepanz zwischen dem Todeszeitintervall von 12-24 Stunden auf ihrer anlässlich der Leichenschau angefertigten Handnotiz (Urk. 445) und den späteren 12-20 Stunden in ihrem Legalinspektions-Bericht (Urk. 8/2) angesprochen, erklärte Frau Dr. D._____, -- 32 of 68 -dass sie nach der Leichenschau vermutlich noch nachgerechnet habe und aufgrund des Auskühlungsgrades auf 20 Stunden herunterkorrigiert habe. Dabei habe sie, von ihrem damaligen Wissenstand ausgesehen, wohl einen Korrekturfaktor von 0,5-0,7 angenommen, wovon man bei einem Leichnam in (stehenden) Gewässern (0,5) bzw. bei einem solchen mit feuchter Kleidung (0,7) ausgehe. Ganz generell bestätigte die Sachverständige, dass es bei Todeszeitschätzungen aufgrund einer Leichenschau immer um Schätzungen und nicht um die Bestimmung der Todeszeit gehe. Es könne sicher sein, dass der Tod auch ausserhalb der geschätzten Zeitspanne hätte eingetreten sein können, zumal es sich aufgrund der Auffindesituation um eine schwierige Todeszeitschätzung gehandelt habe. Es gebe immer noch Faktoren, welche man nicht kenne. Sie habe deshalb auch immer "ca." geschrieben. Die Anhörung von Dr. E._____ ergab, dass er bei seinem Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2018 von einem Korrekturfaktor von 1,1 ausgegangen war (da für ihn die Bekleidung des Opfers optisch trocken ausgesehen habe) und dass er das Gewicht, welches anlässlich der Obduktion festgestellt wurde, herangezogen hat. Sodann erklärte er, dass er im Falle, dass die Kleidung des Opfers feucht bzw. nass gewesen sei, einen Korrekturfaktor von 0,7 annehmen würde, wobei auch das Wasser, in dem im vorliegenden Fall ein Teil des Leichnams lag und welches wärmer als die Umgebungstemperatur gewesen ist, einen Einfluss auf die Auskühlung gehabt haben könnte. Dr. E._____ nahm im Verlauf der Befragung mittels eines Henssge-Nomogramms nunmehr auf Basis des Korrekturfaktors 0,7 sowie der minimalen bzw. maximalen Aussentemperaturwerte vom

7. und 8. Januar 2009 eine erneute Todeszeitschätzung vor, woraus sich eine Obergrenze von 21,5 bzw. 22,5 Stunden vor Leichenschau ergab, ausgehend von einer angenommenen Körpertemperatur beim Ableben von 37 Grad Celsius. Er wies dabei darauf hin, dass er auf dieses Ergebnis jetzt nur mit Bezug auf die Körpertemperatur und die Umgebungstemperaturwerte gekommen sei, was nur einen Teil (der Schätzung) sei. Da die Totenstarre hier nicht weiter habe miteinbezogen werden können (da sie jeweils vollständig ausgeprägt sei zwischen etwa

8 Stunden und 3 Tagen nach dem Tod und sich deshalb im vorliegenden Fall daraus kein Informationsgewinn ergeben habe), sei als weiterer Parameter für die

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Schätzung die partiell wegdrückbare Qualität der Totenflecken verblieben, welcher Zustand sich bei einem Leichnam zwischen 12 und maximal 37 Stunden nach dem Tod einstelle. Dr. E._____ erklärte weiter, dass die Beurteilung der Totenflecken und die Anwendung der Methode Henssge für ihn bei der Schätzung beide im Vordergrund stünden, wobei das Henssge-Nomogramm eine gewisse Pseudo-Genauigkeit wiedergebe und nur eine schematische Betrachtung sei. Es gebe immer noch 5% Ausreisser. Deswegen wolle er das jetzt hier nicht als fest gegeben ansehen. Er folgerte daraus, dass er an der Auffassung, dass man in casu betreffend der Obergrenze sogar bis über 30 Stunden gehen könne, festhalte. Im vorliegenden Fall könne man keine genauere Todeszeitschätzung durchführen oder eine genauere Angabe machen. In ihrer Stellungnahme zu den Erklärungen der sachverständigen Zeugen hielt die Verteidigung in erster Linie fest, dass die Totenflecken nicht mehr (partiell) wegdrückbar gewesen sein dürften, wenn vom Todeszeitpunkt gemäss Anklage (ca. 25 Stunden vor Leichenschau) ausgegangen werde. Deshalb seien die heutigen Aussagen der Sachverständigen ungereimt. Unter diesen Umständen erlaube der Zustand der Totenflecken keine Präzisierung der Berechnung nach Henssge oder gar eine Ausweitung des Todeszeitpunkts. Massgebend und anwendbar sei vorliegend einzig die Methode nach Henssge. Sollte das Gericht dem Zustand der Totenflecken eine entscheidende Bedeutung bei der Todeszeitschätzung zumessen, so müsste nach Auffassung des Verteidigers zu dieser Frage ein weiteres Ergänzungsgutachten eingeholt werden, was vorsorglich zum Antrag erhoben wurde (Prot. II S. 74ff.). Die Verteidigung bezog sich bei ihrem Einwand offensichtlich darauf, dass Frau Dr. D._____ die Zeit der partiellen Wegdrückbarkeit von Totenflecken auf "während eines halben bis zu einem ganzen Tag seit dem Tod" eingrenzte (Prot. II S. 61), während Dr. E._____ sich darauf berief, dass "je nach Literatur" die Obergrenze der partiellen Wegdrückbarkeit von Totenflecken auf bis zu 37 Stunden angegeben werde (a.a.O. S. 66). Wenn die zeitliche Obergrenze hinsichtlich der teilweisen Wegdrückbarkeit von Totenflecken in der wissenschaftlichen Literatur nach der glaubhaften Aussa-- 34 of 68 -ge von Dr. E._____ aber unterschiedlich dargestellt wird (worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat: "Die Literatur ist hier uneinheitlich und vage... Die Spannweite ist enorm"; Prot. II S. 75) und wenn diese Literatur teilweise eine Grenze von über einem Tag bzw. 24 Stunden postuliert, so kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass die von anderer Seite vertretene Obergrenze von lediglich einem Tag jedenfalls nicht als absolut starr angesehen werden darf. Ob es sich empirisch stützen lässt, die Obergrenze bis auf 37 Stunden und mehr anzuheben, kann hier offen bleiben. Vorliegend ist lediglich zu entscheiden, ob der Todeszeitpunkt gemäss Anklage, mithin ca. 25 Stunden vor Leichenschau, noch als im Randbereich der jedenfalls unbestrittenen Auffassung, dass die partielle Wegdrückbarkeit von Totenflecken noch etwa einen ganzen Tag lang anhalte, betrachtet werden kann und muss. Dies ist zum einen angesichts des den Parametern von Todeszeitschätzungen und den daraus abgeleiteten Ergebnissen immanenten Schätzungscharakters und zum anderen wegen der vorliegend zusätzlich gegebenen Unwägbarkeiten und der fehlenden Gewissheit unter anderem bezüglich der Ausgangstemperatur des Leichnams zu bejahen. Von einem weiteren Ergänzungsgutachten ist diesbezüglich keine Präzisierung zu erwarten. Der von der Verteidigung vorsorglich gestellte Beweisergänzungsantrag ist deshalb als nicht zielführend abzuweisen. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der von der Zeugin H._____ genannte und von der Anklage übernommene Todeszeitpunkt (tt.mm.2009, kurz nach ca. 17:30 oder 17:40 Uhr) von den IRM-Experten nicht zuletzt wegen der in concreto schwierigen Schätzung zum einen als "sicher möglich" (Dr. D._____) und zum anderen als durchaus im Zeitrahmen der Todeszeitschätzung liegend (Dr. E._____) beurteilt wurde. Die von der Verteidigung ursprünglich vertretene Auffassung, wonach der von der Anklage behauptete Todeszeitpunkt durch die Todeszeitschätzung des IRM geradezu widerlegt sei (Urk. 431 Rz 16 und 40 f.), ist folglich nicht haltbar. Auch kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie erklärt, dass der Anklagesachverhalt (hier der Todeszeitpunkt gemäss Anklage) aufgrund der heutigen Ausführungen (der sachverständigen Zeugen) "umso weniger als bewiesen zu betrachten" sei (vgl. Prot. II S. 77). Der Zeitpunkt des Ablebens des Opfers ergibt sich vielmehr aus der glaubhaften Darstellung der -- 35 of 68 -Zeugin H._____, die, wie dargelegt, sich mit der Einschätzung der IRM-Experten verträgt und auch von weiteren Indizien (wie dem gleichzeitigen Verstummen der beiden Natels des Opfers, nachdem vorher über sie reger Verkehr geherrscht hatte) gestützt wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind durch die heutige Befragung der Experten somit nicht "massgebliche und unüberwindliche Zweifel" am Anklagesachverhalt "verstärkt" worden. Vielmehr bestätigte die heutige Anhörung die Verträglichkeit der Aussagen der Hauptzeugin über den Todeszeitpunkt mit den Ansichten der Gerichtsmediziner. Damit aber muss der Versuch der Verteidigung scheitern, aus den Todeszeitschätzungen des IRM ein Alibi für den Beschuldigten abzuleiten und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Hauptzeugin zusätzlich in Frage zu stellen. Aus dem weiteren von der Verteidigung geltend gemachten Umstand, dass die Zeugin nichts darüber ausgesagt hat, dass das Opfer im Fahrzeug vor dem Ableben noch Heroin konsumiert hat, lässt sich ebenfalls nichts Entscheidendes gegen die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen ableiten. Sie sass hinten im Auto und es erscheint entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht als "lebensnah", dass der Konsum des späteren Opfers intravenös stattgefunden hat. Es ist denn auch bei der Obduktion der Leiche an ihr keine frische Einstichstelle festgestellt worden (Urk. 8/6 S. 4). Das Opfer, das nicht zuletzt wegen des Resultats der Hausdurchsuchung bei ihm zuhause (vgl. Urk. 1/29 S. 14) als Drogenhändler zu betrachten ist, hat zweifellos über eine ausreichende Menge an Heroin verfügt, um diese Droge auch nasal zu konsumieren, was bekanntlich nach einer grösseren Menge verlangt. Des Weiteren ist das Vorbereiten der Droge für die Spritze und das Ansetzen der Injektionsnadel in einem fahrenden Auto eher schwierig zu bewerkstelligen. Ein inhalativer oder nasaler Konsum wird sich umständehalber eher als praktikabel erwiesen haben, weshalb er wahrscheinlicher erscheint, zumal damit auch weniger Zeit in Anspruch zu nehmen war. Ist es aber zu einer solchen Art der Einnahme der Droge gekommen, so ist durchaus denkbar, dass die Zeugin, welche hinten im Auto sass, selbst wenn hinter dem Fahrer positioniert, die Heroineinnahme durch †L._____ gar nicht wahrgenommen hat. Es ist ohnehin nicht anzunehmen, dass sie während der über eine Stunde dauernden Fahrt permanent auf den Beifahrer fokussiert gewesen wäre, was die Zeugin denn auch -- 36 of 68 -verneinte (Urk. 4/21 S. 9), zumal gegen Ende der Fahrt das Fenster auf der Beifahrerseite längere Zeit offen stand und daher von dieser Seite Zugluft und Kälte hereinströmte. Somit lässt sich daraus, dass die Zeugin den Drogenkonsum des Beifahrers in ihren Aussagen nicht erwähnte bzw. nichts solches gesehen haben will (a.a.O.), entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts über die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen ableiten. An dieser Stelle sei kurz auf die Todesursache des Opfers eingegangen. †L._____ hat, wie das Obduktionsgutachten ergab, zwar kurz vor dem Ableben noch eine Dosis Heroin im letalen Bereich eingenommen ("einige Minuten vor dem Tode", Urk. 8/6 S. 4). Dies muss im Wagen des Beschuldigten geschehen sein. Das chemisch-toxikologische Ergänzungsgutachten vom 30. Mai 2012 hielt dazu präzisierend fest, dass der analysierte hohe Morphingehalt im Körper des Opfers bei hoher Opiat-Toleranz nicht in jedem Fall zum Tode habe führen müssen (Urk. 8/9). Des Weiteren ist dem Obduktionsgutachten zu entnehmen, dass die Blutaspirationsherde in der Lunge des Opfers darauf hinweisen, dass es im Zeitpunkt der Schussabgabe noch gelebt hat (Urk. 8/6 S. 3f.). Ursächlich für das Ableben des Opfers war somit der Schuss in dessen Kopf und nicht die von ihm kurz zuvor konsumierte grundsätzlich letale Dosis an Heroin. Bleibt die Frage, ob †L._____ im Fahrzeug oder ausserhalb desselben den Tod gefunden hat. Hiezu ist vorweg festzuhalten, dass die Situation am Tatort mit den Blutspuren im Schnee am Strassenrand und dem Fundort der Leiche im angrenzenden Bachtobel annehmen liess, dass die Tötung unmittelbar dort stattgefunden hatte. Dafür, dass das Opfer in einem Fahrzeug erschossen, aus diesem gezogen und erst danach über den Strassenrand bewegt und ins Tobel geworfen worden wäre, lagen vor der entsprechenden Aussage der Zeugin H._____ keine Anhaltspunkte vor. Und diese Tatvariante lag denn auch nicht nahe, denn dadurch hätte die Täterschaft unnötig Tatspuren in einem ihr allenfalls zuzuordnenden Fahrzeug verursacht, was nicht in ihrem Sinne gewesen sein konnte. Diese Ausgangslage führte dazu, dass sich die Strafverfolgungsbehörden die Frage, ob das Opfer allenfalls vorgängig in einem Fahrzeug erschossen worden war und nicht erst ausserhalb eines solchen, gar nicht stellten. Im Vorbericht ging -- 37 of 68 -es dem Wissenschaftlichen Dienst denn auch primär um die Frage, ob das Opfer im bereits toten oder sterbenden Zustand an den Fundort gebracht worden oder ob es erst dort zu Tode gekommen war (Urk. 9/4). Letzteres nahm der Wissenschaftliche Dienst aufgrund feinster, sprühartiger Blutspritzer im Schneebereich an, welche beispielsweise als Ausatmungsspuren oder durch die zerstäubende Einwirkung eines Projektils auf die Blutquelle hätten entstanden sein können. Im Übrigen schloss der Wissenschaftliche Dienst aufgrund des Spurenbilds an dessen Halbschuhen eine Schussabgabe gegen das Opfer in stehender Position aus (a.a.O. S. 10 f.). Es ist zu betonen, dass der Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes noch ohne Kenntnis der erst später erfolgenden Aussage der Zeugin H._____ verfasst worden war. Dass damals niemand daran dachte, dass die Tötung in einem Fahrzeug erfolgt sein könnte, erklärt auch, wieso bei der Examination des von Mailand nach Zürich verbrachten Fahrzeugs des Beschuldigten keine Luminol-Untersuchung vorgenommen worden war. Das eigentliche Gutachten des FOR erfolgte 4 ½ Jahre nach der Tat, mithin als die Aussagen der Zeugin H._____ bekannt waren. Nun ging es in erster Linie um die Frage, ob die Erschiessung des Opfers, wie von der Zeugin behauptet, im Fahrzeug hatte stattfinden können. Von Bedeutung waren da einmal mehr die feinen sprühnebelartigen Blutspritzer auf dem Schneehaufen am Strassenrand. Aufgrund der grossflächigen Bedeckung dieser Blutspritzer sprach sich das FOR eher gegen Ausatmungsspuren aus (Urk. 9/26 S. 8). Sie kam jedoch aufgrund des Blutspurenbildes zum Schluss, dass die die Blutspritzer verursachende Quelle und damit auch das Fahrzeug, aus dem das blutende Opfer gezogen worden wäre, sich nahe am Fahrbahnrand, aber nicht näher als 120 cm entfernt davon, befunden haben müsse. Sollte sich das Fahrzeug mittig auf der Fahrbahn befunden haben, liessen sich die genannten Blutspuren mit einer Schussabgabe innerhalb des Fahrzeugs nicht vereinbaren (a.a.O. S. 8 f.). Die Vereinbarkeit der von der Zeugin beschriebenen Schussabgabe im Wagen mit den Blutspuren am Strassenrand hängt somit von der Interpretation ihrer Aussagen darüber ab, wie und wo das Fahrzeug nach dem Schuss angehalten worden sei.

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In der ersten Einvernahme in I._____ sagte die Zeugin noch aus, dass der Beschuldigte den Wagen angehalten habe und erst dann die Pistole unter dem Sitz hervorgeholt und das Opfer niedergeschossen habe (Urk. 4/18 S. 26). Zur Position des Wagens auf der Strasse wurde sie damals nicht gefragt und sagte dazu nichts aus. In der zweiten Befragung lautete die Aussage der Zeugin dahingehend, dass das Auto "auf der Strassenseite angehalten" worden sei, nachdem es geknallt habe (Urk. 4/21 S. 5). Erst später in der Einvernahme hiess es dann, dass der Wagen nach dem Schuss "auf der Mitte der Strasse" "sofort" angehalten habe (a.a.O. S. 11 und 14). Aufgrund ihrer Aussagen ist dabei davon auszugehen, dass sie vom Schuss völlig überrascht worden ist ("bin erschrocken", Urk. 4/18 S. 32; "in einem Augenblick, in dem das kein Mensch erwartet hatte", Urk. 4/21 S. 11). Die Schilderungen der Zeugin in ihren beiden Aussagen lassen die Interpretation zu, dass der Schuss und das Anhalten des Wagens praktisch deckungsgleich waren, ja die völlig überraschte Zeugin im Moment des Schusses erst mal realisieren musste, was geschehen war, bis sie aus voller Kehle geschrien haben soll "was hast du getan!" und dem Beschuldigten von hinten Faustschläge ausgeteilt haben will (Urk. 4/18 S. 26). Zwingend auf eine Distanz zwischen der Position des Fahrzeugs bei der Schussabgabe und dem Anhalten zu schliessen, legen diese nicht eindeutigen Aussagen der Zeugin und die beschriebenen Umstände nicht nahe. Die (aus dem Albanischen ins Deutsche übersetzte) Aussage der Zeugin über das Anhalten des Wagens auf der Mitte der Strasse kann sodann in zweifacher Hinsicht interpretiert werden, als mitten auf der eigenen Fahrbahn oder mitten auf der gesamten Strasse. Die Auffassung der Verteidigung, die in streng wörtlicher Interpretation Letzteres annimmt, ergibt wenig Sinn, da nicht erklärlich erscheint, wieso der Täter im Zeitpunkt der Schussabgabe bzw. unmittelbar davor von seiner eigenen Fahrbahn auf die Position zwischen den beiden Fahrbahnen gewechselt haben sollte. Dies hätte nur einen allfälligen Gegenverkehr zum Anhalten gezwungen, was die Täterschaft sicherlich nicht gewollte haben kann. Zudem musste der Täterschaft klar sein, dass das blutende Opfer möglichst schnell aus dem Fahrzeug entfernt werden sollte, was eine mittige Strassenposition ebenfalls als eher unpraktisch hätte erscheinen lassen. Aus diesen Gründen ist in -- 39 of 68 -der (übersetzten) Aussage der Zeugin, wonach "mitten auf der Strasse" angehalten worden sei, eher die Mitte der eigenen Fahrbahn zu verstehen, was meinte, dass der Täter vor der Schussabgabe nicht noch eigens an den Fahrbahnrand geschwenkt wäre, wie es beim Anhalten zum Zweck des Aussteigens allgemein die Regel ist. Ein solcher Schwenker hätte aber das Opfer vorgewarnt und damit ein überraschendes Erschiessen verunmöglicht. Auch wäre das anschliessende Herausziehen des Opfers aus dem Wagen nach einem Schwenker an den Rand wegen der schneebedingt engen Verhältnisse allenfalls zusätzlich erschwert worden, was die Täterschaft ebenfalls nicht gewollt haben kann. Die gesamte Strasse erweist sich im Bereich der Blutspuren als rund sechs Meter breit (Urk. 9/26 S. 14). Wenn das Fahrzeug mitten auf der Strasse gestanden hätte, wäre die Distanz zum relevanten Schneehaufen rund 2-3 Meter gewesen (a.a.O. S. 14 und 16). Dies hätte nach der Feststellung des FOR bei der Schussabgabe im Wagen keine der aufgefundenen Spritzer am Strassenrand ermöglicht. Das Auto hätte sich demnach, um die Spritzer zu ermöglichen, bei der Schussabgabe auf der eigenen Fahrbahnhälfte befinden müssen, dabei aber auch nicht näher als 120 cm vom Fahrbahnrand entfernt, wie das FOR festhielt. Wird von einer Breite des Personenwagens Fiat Bravo von rund 175-180 cm ausgegangen, so wäre der Wagen dabei mit der linken Wagenseite ziemlich genau auf die Mitte der Strasse geraten, was heisst an die Mittellinie zwischen den beiden Fahrbahnen. Nun sass die Zeugin aber hinten im Wagen und um 17:30 Uhr war es an jenem Tag bereits nach Sonnenuntergang und demnach am Einnachten. Die Zeugin hatte demnach eine nur sehr beschränkte Sicht auf die Position des Fahrzeugs auf der Strasse, deren Ränder sich wegen des Schnees zusätzlich unklar abzeichneten. Selbst wenn die Zeugin mit "auf der Mitte der Strasse" die ganze Strassenbreite gemeint haben würde und nicht nur die eigene Fahrspur, so stünde ihre Aussage aufgrund ihrer umständehalber nur beschränkten Sicht noch nicht im klaren Widerspruch zu einer Position des Wagens, die sich gemäss den Vorgaben des FOR noch mit einer Schussabgabe im Fahrzeug vertragen würde. Die Verteidigung des Beschuldigten verweist zur Untermauerung ihrer Annahme, wonach die Schussabgabe ausserhalb des Fahrzeugs erfolgt sei, zusätz-- 40 of 68 -lich auf den Schusskanal im Kopf des Opfers. Sie zitiert dazu das Obduktionsgutachten des IRM, welches den Einschuss als an der linken Schläfe direkt vor der Ohrmuschel und den Ausschuss an der rechten Wange sowie den Schusskanal als etwa 70° in Frontalebene, leicht von schräg hinten oben links nach vorne unten rechts absteigend beschreibt (Urk. 8/6 S. 6 f.). Die Verteidigung hält dazu fest, dass bei einer Schussabgabe von einem Fahrer auf den Beifahrer nicht zu erwarten sei, dass der Schuss von oben nach unten und von hinten nach vorne erfolge (Urk. 431 Rz 35). Dies dürfte allgemein zutreffen, die Situation entspricht jedoch nicht der konkreten Beschreibung des IRM. Dieses spricht von einer nur leichten Tendenz von hinten nach vorne und von 70° in Frontalebene absteigend. Auch aus der bildlichen Wiedergabe der Ein- und Austrittsöffnungen am Kopf des Opfers wird klar ersichtlich, dass die Neigungen der Schussbahn nach vorne bzw. nach unten nur minim waren und der Schusskanal im Wesentlichen recht eben quer durch den Kopf führte (vgl. Urk. 8/6 S. 2. Bild - Kopfansichten). Dies aber ist durchaus mit einer Schussabgabe vom Fahrer auf den Beifahrer innerhalb eines Fahrzeugs vereinbar, zumal nicht bekannt ist, wie das Opfer, welches unmittelbar zuvor noch eine Überdosis Heroin konsumiert hatte, seinen Kopf hielt bzw. bewegte, als ihm die Pistole an die Schläfe gehalten wurde und der Schuss abging. Alles in allem kann der Verteidigung nicht dahingehend gefolgt werden, dass die "im Recht liegenden wissenschaftlichen Gutachten" belegen würden, dass †L._____ "nicht in einem bzw. dem Auto erschossen worden sei, sondern im Freien am Strassenrand". Vielmehr machen die Feststellungen der Forensik lediglich Aussagen über mögliche Tatvarianten und verknüpfen diese aufgrund von zwei Annahmen mit Aussagen über deren Wahrscheinlichkeit. Dass diese Annahmen (Fahrzeug mitten auf der Strasse bzw. noch langsam fahrend) nicht unumstösslich sind, wurde bereits dargelegt. Folglich vermögen die Feststellungen der Forensik die Tötung innerhalb eines Fahrzeugs bei offenem Seitenfenster auf der Beifahrerseite nicht auszuschliessen. Damit aber ist die Behauptung der Verteidigung, die Aussage der Zeugin H._____ bezüglich des Kerngeschehens, mithin ihre Schilderung der Tötung von †L._____, sei geradezu wissenschaftlich widerlegt, nicht haltbar.

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Um weiter darzulegen, dass die Zeugenaussage von H._____ unglaubhaft sei, beleuchtete die Verteidigung eine Reihe weiterer Punkte. Auf diese Argumente sei ebenfalls kurz eingegangen. Der Verteidigung ist vorgängig insofern beizupflichten, dass sicherlich ein grosses Versäumnis der Ermittlungsbehörden war, dass sie das Innere des Fahrzeug des Beschuldigten, welches eigens von Mailand nach Zürich transportiert worden war, keiner Luminol-Untersuchung unterzogen haben. Das Wageninnere wurde von der Polizei nur visuell bzw. oberflächlich und ergebnislos auf Blut- und Schmauchspuren untersucht. Eine Erklärung für das gänzliche Fehlen sichtbarer Spuren lässt sich primär in der Aussage der Zeugin H._____ finden, wonach der Beschuldigte nach der Tat nicht nur die Sitzbezüge und Fussmatten des Wagens ausgewechselt, sondern das Wageninnere wiederholt (in Mailand sowie in I._____) gründlich gereinigt habe (Urk. 4/18 S. 28, 4/21 S. 17). Die Verteidigung hielt in der Berufungsverhandlung daran fest, dass der Umstand, dass vom FOR im Wagen des Beschuldigten kein Blut und keine anderen biologischen Tatspuren gefunden worden sind, obwohl die Zeugin von viel Blut im Auto berichtet habe, einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit von deren Aussagen sprechen würde. Sie wies dabei zusätzlich darauf hin, dass das FOR festgehalten habe, dass der Wagen entgegen der Aussage der Zeugin nicht intensiv gereinigt worden sein dürfte. Dazu ist präzisierend festzuhalten, dass die Zeugin konkret ausgesagt hat, dass das Opfer nach dem Schuss in den Kopf nach vorne in Richtung des Eckwinkels zwischen Frontscheibe und Türe des Wagens gekippt sei (Urk. 4/21 S. 15). Blut habe es im Winkel zwischen Frontscheibe und Beifahrertür gehabt, zudem seitlich an der Beifahrertüre sowie am Sitz an der Ecke rechts und am Boden. Dies seien die Stellen gewesen, wo sie gesehen habe, dass es Blut hatte (a.a.O. S. 16). Mithin haben sich die sichtbaren Blutanhaftungen im Fahrzeug nach Darstellung der Zeugin auf den Bereich des Beifahrersitzes konzentriert. Den Wagen zu putzen begonnen hat der Beschuldigte gemäss der Zeugin nach der Rückkehr nach Mailand. Aber "so detailliert" habe er es dann erst in I._____ gemacht. Er habe eine Bürste benützt und nebst Wasser ein Mittel, um Kleider zu -- 42 of 68 -reinigen (a.a.O. S. 17). Hinzu kommt, dass der Wagen des Beschuldigten erst drei Wochen nach der Tat anlässlich seiner Verhaftung vom 28. Januar 2009 in Mailand von der Polizei sichergestellt worden ist (ital. Auslieferungsakten, Urk. 14). Der Wagen stand alsdann bei der Polizei in Mailand weitere sechs Wochen lang, bis er am 9. März 2009 nach Zürich überführt wurde. Die Spurensicherungsarbeiten am Fahrzeug in Zürich fanden eine weitere Woche später am 17. März 2009 statt (Urk. 9/15). Zwischen der Tat und der Sicherstellung des Wagens in Mailand war er ‒ gemäss Aussage der Zeugin H._____ ‒ zudem von Mailand nach I._____ und später wieder zurück nach Mailand bewegt worden (Urk. 4/21 S. 17). Wie erwähnt fand die Forensik bei der Untersuchung des Wagens in Zürich keine Blutspuren, nachdem nur visuell und oberflächlich danach gesucht worden war. Eine Luminol-Untersuchung ist unterblieben. Dass im Wageninneren keine Blutspuren detektiert worden sind, will demnach nichts heissen. Insbesondere ist damit die anderslautende Aussage der Zeugin, wonach es Blut im Fahrzeug hatte, nicht widerlegt. Auch die Feststellung des FOR, wonach "die erhobenen Saugasservate" darauf hinzudeuten scheinen, dass der Fussboden des Fahrer- sowie des Beifahrerbereichs "nicht intensiv gereinigt worden sein dürften", worauf sich die Verteidigung beruft, um den behaupteten Widerspruch zur Darstellung der Zeugin zu belegen, ist dazu nicht geeignet. Einmal bezieht sich die Feststellung des FOR einzig auf den Fussboden im Fahrzeug, auf dem gemäss der glaubhaften Aussage der Zeugin bei der Tat Einlegematten gelegen haben, die später vom Beschuldigten entsorgt worden sind (Urk. 4/21 S. 6f. und 22). Zum anderen wurden die Saugasservate ganze zehn Wochen nach der Tat entnommen, damit lange Zeit nach der sicherlich in den ersten Tagen nach der Tat vorgenommenen Reinigung des Wagens. Diese Zeitspanne und der Umstand, dass der Wagen in dieser Zeit von Mailand nach I._____ und wieder nach Mailand und erst dann nach Zürich verschoben worden ist, lässt die Saugasservate am Fussboden des Wagens nicht als aussagekräftig erscheinen. Folglich ist die Feststellung der Forensik betreffend nicht intensiver Reinigung des Fussbodens im Fahrzeug ebenfalls nicht geeignet, die Aussage der Zeugin, wonach der Beschuldigte den Wagen wiederholt und in I._____ intensiv gereinigt habe, zu widerlegen. Der von der Verteidigung -- 43 of 68 -geltend gemachte "diametrale" Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin erweist sich einmal mehr als konstruiert. Gleiches gilt für das In-Frage-stellen der Aussage der Zeugin, wonach der Beschuldigte mit ihr nach der Tat im noch blutverschmierten Auto nach Mailand zurückgefahren sei (Urk. 4/21 S. 17), was die Verteidigung wegen des Risikos beim Grenzübertritt als "krass lebensfremd" erachtet (Urk. 431 Rz 60-62). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der Tat lag die erste Priorität der Täterschaft in der eigenen Entfernung vom Tatort verbunden mit der Absetzung ins Ausland. Der Wagen trug Zürcher Nummernschilder und es war schon Nacht, als der Wagen die Grenze nach Italien passiert haben muss. Das Risiko der Entdeckung von Blutspuren auf der Beifahrerseite durch den Zoll war demnach denkbar gering. Lebensfremd wäre es entgegen der Meinung der Verteidigung vielmehr gewesen, wenn die Täterschaft zuerst noch den Wagen gereinigt hätte, wobei Reinigungsmittel zur Verfügung gestanden haben müssten, und erst anschliessend die Flucht ergriffen hätte. Die Verteidigung versuchte des Weiteren die Beweiskraft der signifikanten Übereinstimmung von Textilfasern an der Hose des Opfers und an den Autositzen (Fahrer- und Beifahrersitz) des Fahrzeugs des Beschuldigten zu minimieren. Die Zeugin hatte klar ausgesagt, dass sie sich an die Farbe der Sitzbezüge nicht mehr erinnern könne. Wenn sie dann anfügte, "wenn ich mich nicht täusche, waren die Bezüge rot/schwarz" (Urk. 4/21 S. 7) und wenn sie nach mehrmaligem Nachfragen auch dies nicht näher beschreiben konnte, so ist sie ‒ anders als es die Verteidigung tut (Urk. 431 Rz 69) ‒ nicht darauf zu behaften und es kann darin kein Widerspruch zur violetten Farbe der gefundenen Fasern erblickt werden. Auch der Versuch der Verteidigung, die zeitliche Zuordnung der Faseraufnahme durch die Hose des Opfers in Frage zu stellen (a.a.O. Rz 70), muss angesichts des Hinweises im Gutachten des FOR, wonach zwischen zwei Textilien übertragene Fasern in den ersten 24 Stunden zu etwa 97 % verloren gehen (Urk. 9/26 S. 13), scheitern. Der weitere Hinweis der Verteidigung, wonach nicht nur eine Manchesterhose der Art, wie sie das Opfer getragen habe, verkauft worden sei und deshalb die Übereinstimmung der Fasern keinen Beweis bilde (Urk. 431 -- 44 of 68 -Rz 71), ist ebenfalls nicht zu hören, da hier die Verteidigung offenbar fälschlicherweise von einer primär ab dem Beifahrersitz statt von einer sekundär über den Sitzüberzug erfolgten Übertragung ausgeht. Auf die weiteren Aspekte, welche die Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin und gegen deren Glaubwürdigkeit im Generellen vorbringt, wie was unter anderem M._____ oder W._____ beim Telefonieren mit †L._____ für ein "Gefühl" gehabt bzw. was sie zu hören geglaubt hätten (Urk. 431 Rz 77-81) oder ob †L._____ sein Portemonnaie im Tatfahrzeug bei sich gehabt haben soll oder nicht (a.a.O. Rz 82), wo er doch über mehrere Portemonnaies verfügt hatte (vgl. Urk. 358 S. 49 mit Hinweisen), braucht, da wenig ergiebig, nicht näher eingegangen zu werden. Auch die Frage, wieso der Beschuldigte eine fremde Tatwaffe benützt haben soll statt der eigenen, die er in C._____ besass (Urk. 431 Rz 83), führt nicht weiter, ist doch klar, dass die Benützung einer fremden statt der eigenen Waffe die Zuordnung der Tat auf den Täter erheblich zu erschweren geeignet ist und deshalb von Tätern vorgezogen wird. Auch die Vorbringen der Verteidigung darüber, wie die Zeugin H._____ bei Farbangaben und Umgebungs- oder Zeitangaben "improvisiere" (a.a.O. Rz 84 f.), beschlagen bloss Nebenaspekte und erweisen sich als Diskrepanzen, wie sie in Zeugenaussagen, welche zwei bzw. vier Jahre nach einem Ereignis gemacht werden, immer wieder vorkommen. Daraus lässt sich nichts Relevantes ableiten. Abschliessend hat die Verteidigung auf eine weitere, ihr sonderbar erscheinende Stelle in der Aussage der Zeugin hingewiesen, wonach diese gesehen haben soll, wie sich das Opfer zwei- bis dreimal hangabwärts überschlagen hätte, welche Beobachtung infolge des Hanggefälles und der Dunkelheit aus dem Auto heraus gar nicht möglich gewesen sein könne (a.a.O. Rz 86). Hiezu ist präzisierend festzuhalten, dass die Zeugin lediglich ausgesagt hat, die Leiche habe sich mit dem Kopf nach vorne einige Male gedreht. Diese Aussage machte sie im Kontext des Herausziehens des Opfers aus dem Wagen durch den Beschuldigten, was diesem aufgrund der Schwere der Leiche erst in 2-3 Zügen gelungen sei. Anschliessend habe er den Leichnam den Hang hinabgeworfen. Auf die anschliessende Frage des Staatsanwalts, wie sie gesehen habe könne, dass das -- 45 of 68 -Opfer sich 2-3mal überschlagen hätte, wo dies doch sehr weit unten (im Hang) gewesen sei, antwortete die Zeugin, dies sei "in diesem Augenblick (gewesen), wo ich das Ganze beobachtete, als er die Leiche aus dem Auto zog …" (Urk. 4/21 S. 13 unten und S. 14 oben). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sagte die Zeugin somit nicht aus, die Drehungen der Leiche hangabwärts gesehen zu haben, sondern im Zusammenhang mit dem offenbar mehrere Anläufe erfordernden Herausreissen der Leiche aus dem Auto mit anschliessendem Werfen den Abhang hinab. Bezog sich die Aussage der Zeugin aber auf diese Phase, so hat sie den Vorgang aus dem Auto heraus sehen können und der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch löst sich auf. Was weitere vor Vorinstanz noch thematisierte Hinweise, die tendenziell gegen die Darstellung der Hauptzeugin sprechen würden, angeht, wie die Blutspritzer am linken Schuh des Opfers, die gegen ein flaches Aufliegen desselben auf dem Fahrzeugboden sprechen, ferner die geringe zeitliche Differenz zwischen der Aussage der Zeugin und den Angaben im Observationsbericht der Polizei betreffend der Dauer des Wartens des Wagens des Beschuldigten vor dem Haus von †L._____ bis dieser einstieg, so sind diese vor Obergericht nicht erneut vorgebracht worden, sodass diesbezüglich auf deren richtige Einordnung und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 358 S. 46-50). Auch der Umstand, dass die Zeugin in ihrer ersten Anhörung, anders als in der zweiten, nicht erwähnt hatte, dass der Beschuldigte vorgängig der Schussabgabe die Pistole bereits einmal an den Kopf des Opfers gehalten haben soll, wurde von der Verteidigung in der Berufungsverhandlung nicht neu vorgebracht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend gekontert, dass die Zeugin in der ersten Anhörung nie wirklich die Gelegenheit gehabt hatte, den chronologischen Ablauf der Geschehnisse zusammenhängend und frei wiederzugeben, sondern sie in erster Linie nur die gestellten Fragen zu beantworten hatte (Urk. 358 S. 37). Dies vermag ‒ wie bereits an anderer Stelle erwähnt ‒ ohne weiteres gewisse Lücken in der Erzählung des Ablaufs im Vergleich zu einer anderen Befragung zu erklären. Im Übrigen hielt die Zeugin ‒ in der zweiten Befragung darauf angesprochen ‒ fest, dass sie sich erinnern könne, das erste Halten der Waffe an den Kopf des -- 46 of 68 -Opfers bereits in I._____ erwähnt zu haben (Urk. 4/21 S. 20). Von diesem inhaltlichen Unterschied zwischen den beiden Aussagen der Zeugin ist deshalb ebenfalls nichts abzuleiten. e) Aus all diesen Gründen hat es beim Fazit der Vorinstanz sein Bewenden: Die Aussagen der Zeugin H._____ erweisen sich hinsichtlich des zentralen Inhalts der Hauptanklage als kohärent und glaubhaft. Zahlreiche weitere Indizien und Umstände bestätigen ihre Aussage in verschiedener Hinsicht und runden sie ab. Die Feststellungen der Forensik lassen zwar teilweise andere Tatabläufe zu, schliessen aber die Darstellung der Ereignisse durch die Zeugin H._____ nicht aus. Sodann betreffen die weiteren Einwände der Verteidigung und ihre Kritik an gewissen Ungereimtheiten in der Darstellung der Zeugin nicht ihre Kernaussagen mit Bezug auf den Tötungsvorgang als solchen und die Täterschaft. Die verbleibenden Restzweifel vermögen die im Übrigen klare Beweislage nicht umzustossen. Folglich ist der Sachverhalt der Hauptanklage als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. B. Nachtragsanklage vom 14. April 2014 Es geht bei der Nachtragsanklage darum, dass der Beschuldigte seiner Begleiterin, als sie nach der Erschiessung von †L._____ und nachdem dieser vom Beschuldigten ins Tobel hinuntergeworfen worden war, aus dem Fahrzeug aussteigen wollte, befahl, hinten im Auto zu bleiben. Er habe ihr dabei die durchgeladene und schussbereite Pistole an den Hals gehalten und gesagt: "Wie ich ihn umgebracht habe, kann ich auch dich und deine Familie umbringen". Dadurch soll sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens von H._____ und der Nötigung schuldig gemacht haben (Urk. 238/8). Gemäss der Nachtragsanklage soll er ferner in der ehelichen Wohnung in C._____ von 2008 bis zur Hausdurchsuchung am 12. Januar 2009 unerlaubt im Besitz einer Selbstladepistole Makarov gewesen sein, was eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz darstelle. Den Besitz an der sichergestellten Selbstladepistole (vgl. Urk. 1/20 und 13/2) räumte der Beschuldigte ein (Urk. 238/2/1 S. 2), weshalb dieser Punkt der Nachtragsanklage erstellt ist. Der weitere, erstgenannte Vorwurf aus der Nach-- 47 of 68 -tragsanklage stützt sich sodann auf die entsprechenden Aussagen der Zeugin H._____ in ihrer ersten Anhörung vom 5. Mai 2011 in I._____. Dazu wollte der Beschuldigte keine Aussagen machen. Diesen Vorwurf der Anklage hat die Vorinstanz ausführlich gewürdigt und für erwiesen erachtet (vgl. Urk. 358 S. 53f.). Sie vertrat dabei insbesondere die Auffassung, dass, auch wenn der Vorgang von der Zeugin in ihrer zweiten Befragung nicht wiederholt worden ist, es nicht ersichtlich sei, weshalb sie den Beschuldigten mit diesem im Vergleich zur Haupttat nebensächlichen Zusatzvorwurf in der ersten Einvernahme belastet haben sollte, wenn er nicht der Wahrheit entspreche. Die Verteidigung des Beschuldigten machte in der Berufungsverhandlung verschiedene Einwendungen mit Bezug auf die Erstelltheit des Anklagesachverhalts. In erster Linie fand sie es seltsam, dass die Zeugin den Vorgang ihrer eigenen Gefährdung in ihrem ersten Verhör nur auf Anfrage und erst gegen Ende der Einvernahme gemacht und den Vorgang in der zweiten Befragung nicht mehr erwähnt habe. Gemäss der Verteidigung wäre es lebensnah gewesen, wenn sie ihre eigene Geschichte zuvorderst gehabt hätte (Urk. 431 Rz 93 ff. und 113). Dem ist zu widersprechen. Die Zeugin war in I._____ zu Aussagen zu ihrem Verhältnis zum Beschuldigten und zum Tötungsdelikt an †L._____ geladen worden. Dass sie sich dabei durchzuringen hatte, ihren früheren Freund der Tötung zu bezichtigen, stand für sie absolut im Vordergrund. Ihre eigene Gefährdung im gleichen Zusammenhang war da für sie nicht von besonderer Bedeutung. Für sie war es ‒ folgt man ihren Aussagen zur Vorgeschichte ‒ nichts Aussergewöhnliches, vom Beschuldigten drangsaliert zu werden. Dies erklärt, dass sie über den in die Nachtragsanklage Eingang gefundenen Vorgang nicht von sich aus berichtete und ihn im zweiten Verhör ebenfalls vernachlässigte. Daraus bereits auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Darstellung zu schliessen, wie es die Verteidigung tat (a.a.O. u.a. Rz 98, 101 und 109), ist nicht nachvollziehbar. Die Verteidigung glaubt bezüglich des Sachverhalts der Nachtragsanklage weitere Widersprüche in den Aussagen der Zeugin festgestellt zu haben. So habe die Zeugin nebst dem Vorgang ihrer eigenen Gefährdung durch den Beschuldigten auch die Art, wie dieser das erschossene Opfer aus dem Wagen entfernt ha-- 48 of 68 -be, nicht nachvollziehbar geschildert. Auch dieser Einwand überzeugt nicht: so interpretiert die Verteidigung die Aussage der Zeugin in Urk. 4/18 S. 36 dahingehend, dass der Beschuldigte die Pistole noch in der Hand gehabt habe, als er das Opfer gepackt und aus dem Auto gezogen habe, was nach ihrer Auffassung nicht glaubhaft sei. Die entsprechende Frage des Richters an die Zeugin war jedoch eine doppelte und bezog sich nicht nur auf das Herausreissen des Opfers aus dem Wagen, sondern auch auf die Phase des vorgängigen Aussteigens des Beschuldigten aus dem Fahrzeug. Worauf sich die Antwort der Zeugin ("mit der Pistole in der Hand") bezog, ist entgegen der Interpretation der Verteidigung nicht klar. Beim Aussteigen wird der Beschuldigte die Pistole weiterhin in der Hand gehabt haben, wusste er doch nicht sicher, ob das Opfer wirklich tot war und sich nicht doch noch bewegen würde. Ob er anschliessend beim Herausziehen des Opfers aus dem Wagen die Pistole noch in der Hand oder sie sich eingesteckt hatte, muss offen bleiben. Als er wieder zur Fahrertüre zurückkehrte, wo die Geschädigte gerade Anstalten machte, das Fahrzeug zu verlassen, hatte er die Pistole nach deren Darstellung jedenfalls wieder in der Hand. Der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch erscheint damit konstruiert. Im Übrigen trug die Verteidigung insbesondere dem Umstand nicht Rechnung, dass die besagten Vorgänge im Verhör in I._____ nur eine Nebenrolle gespielt haben und es der befragende Richter war, welcher in erster Linie das Thema der Einvernahme bestimmte. Dies vermag gewisse Unterschiede der Schilderungen der Zeugin in ihren beiden Einvernahmen zu erklären, ohne dass ihre Aussagen deswegen an Überzeugungskraft verlören. Alles in allem ist festzustellen, dass der in der Nachtragsanklage aufgeführte Sachverhalt der Gefährdung des Lebens und der Nötigung zum Nachteil der Geschädigten H._____ gestützt auf deren Aussagen rechtsgenügend erstellt ist.

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IV. Rechtliche Würdigung A. Hauptanklage vom 2. Juli 2013 Während die Staatsanwaltschaft beim Tötungsdelikt zum Nachteil von †L._____ einen Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB verlangt, vertrat die Verteidigung vor Vorinstanz im Eventualstandpunkt für den Fall einer Verurteilung die Auffassung, es habe sich nicht um Mord, sondern um eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB gehandelt. Das Bezirksgericht hat sich zu den allgemeinen Unterscheidungsmerkmalen der Tötungstatbestände von Art. 111-113 StGB und zu den von Literatur und Praxis entwickelten Anforderungen an die Qualifikation einer Tötung als besonders skrupellos und damit als Mord zutreffend geäussert, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 358 S. 58-63 und S. 65 f.). Bezogen auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz gestützt auf den erstellten Sachverhalt im Wesentlichen fest, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Tötung von †L._____ insofern heimtückisch vorgegangen sei, als er seine damalige Freundin H._____ zum Treffen mit †L._____ nicht zuletzt deshalb mitgenommen habe, damit dieser keine ernsthafte Gefahr darin sehe, zu den beiden ins Auto zu steigen. Die Tötungshandlung selber erachtete die Vorinstanz als unzweifelhaft skrupellos. Dass der Beschuldigte dem ihm ausgelieferten Opfer noch erlaubte, eine letzte Heroinportion einzunehmen, erschien der Vorinstanz nicht als abwegig. Dies leuchtet ein, wenn gedacht wird, dass das Schicksal des Opfers aus Sicht des Beschuldigten ohnehin besiegelt war. Bezüglich der anschliessenden Schussabgabe aus nächster Nähe in den Kopf des Opfers hielt die Vorinstanz fest, dass dies einer regelrechten Hinrichtung gleichkomme. Überdies sei dies aus absolut nichtigen (rein pekuniärem) Grund geschehen. Beides trifft zu. Die Vorinstanz erblickte in der Tötung von †L._____ zugleich eine Art Eliminationsmord: Da †L._____ dem Beschuldigten auch nach zwei Jahren nicht hatte -- 50 of 68 -glaubhaft machen können, dass und wie er die Schulden ihm gegenüber begleichen wolle, musste er zur Rettung der Ehre des Gläubigers beseitigt werden. Aus den genannten Gründen hielt die Vorinstanz die vom objektiven Tatbestand des Mordes verlangte besondere Skrupellosigkeit für erfüllt. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand nahm sie wegen der Schussabgabe auf den Kopf des Opfers durch Ansetzen der Schusswaffe an die Schläfe resp. aus sehr kurzer Distanz direkten Vorsatz an (Urk. 358 S. 66f.). Dieser Sicht der Dinge kann im Einzelnen wie im Ergebnis beigepflichtet werden. Dass die Tötung des †L._____ "ohne Vorwarnung und ohne Leidenszeit des Opfers, quasi aus dem Nichts" erfolgt sei, wie die Verteidigung vor Vorinstanz referierte (Urk. 305 Rz 94-98), verträgt sich nicht mit den Umständen, dass der Beschuldigte vorgängig der Tötungshandlung noch das Seitenfenster des Beifahrersitzes elektronisch heruntergelassen hatte (offensichtlich zwecks Vermeidung eines Durchschuss-Schadens) und dass das Opfer sich in der ausweglos erscheinenden Situation noch eine letale Heroin verabreicht hat. Trotz der Voranzeichen wird die Schussabgabe für das Opfer letztlich trotzdem überraschend gekommen sein, aber jedenfalls nicht ohne dass es vorgängig eine Zeitlang Todesangst ausgestanden hätte, nachdem es sah, dass der Beschuldigte eine Pistole hatte. Entgegen der Behauptung der Verteidigung erfolgte die Tötung somit nicht einfach aus dem Nichts. Richtig sieht die Vorinstanz, dass das Miteinbeziehen der arglosen Freundin zum Zweck, das Opfer in falscher Sicherheit zu wiegen, durchaus als ein In-dieFalle-locken und damit als Heimtücke zu werten ist (Urk. 358 S. 64). Auch mit Bezug auf die Analogie des Tötungsvorgangs mit einer regelrechten Hinrichtung ist der Vorinstanz Recht zu geben (a.a.O.). Ob hier jedoch auch bereits von einem eigentlichen Eliminationsmord zu sprechen ist, wie es die Vorinstanz tut, kann offenbleiben. Zutreffend ist jedenfalls, dass sich bei den gegebenen Tatumständen die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes geradezu aufdrängt. Das heimtückische, hinterhältige Vorgehen, die besonders kaltblütige Tatausführung aus nichtigem Anlass belegen die ausserordentlich verwerfliche Ge-- 51 of 68 -sinnung des Beschuldigten. Alles in allem stellt diese Tötung einen klassischen Mord im Sinne von Art. 112 StGB dar. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. B. Nachtragsanklage vom 14. April 2014 a) Gefährdung des Lebens Dass der Beschuldigte die Geschädigte H._____ in unmittelbare Lebensgefahr versetzt habe, indem er ihr die durchgeladene und schussbereite Pistole an den Hals hielt, hat die Vorinstanz bejaht. Sie wies dabei darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob der Beschuldigte den Finger am Abzug gehabt habe oder nicht: es habe sich durchaus zufällig ein Schuss lösen können. Dies habe auch der Beschuldigte gewusst und er habe die Gefahrensituation denn bewusst verursacht, weil er doch die Geschädigte am Verlassen des Fahrzeuges hindern wollte. Die Vorinstanz hielt folglich den Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht für erfüllt und verurteilte den Beschuldigten entsprechend. In Bezug auf die Nachtragsanklage machte die Verteidigung verschiedene Einwendungen (Urk. 431 Rz 114-134). Vorweg bemängelte sie formell, dass die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr für die Geschädigte H._____ in der Anklage nicht umschrieben sei; einen ausdrücklichen Antrag auf Nichteintreten auf die Nachtragsanklage stellte die Verteidigung allerdings nicht (vgl. Urk. 431 Rz 134). Auf diese Einwendung wurde bereits unter Ziff. II.1. eingegangen, weshalb sich hier Weiterungen erübrigen. Sodann stellte die Verteidigung in Abrede, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Pistole, als sie der Zeugin an den Hals gehalten worden sei, durchgeladen und schussbereit bzw. entsichert gewesen sei (a.a.O. Rz 121 ff.). Richtig ist, dass die Zeugin, wie sie selber aussagte (Urk. 4/18 S. 35), sich mit Schusswaffen nicht auskennt. Allerdings hatte der Täter, als er ausstieg, um das erschossene Opfer vom Beifahrersitz weg aus dem Wagen zu ziehen, gemäss -- 52 of 68 -dem gestützt auf die Aussage der Zeugin H._____ erstellten Sachverhalt die Pistole noch in der Hand, was sich versteht, musste er doch ‒ wie bereits erwähnt ‒ einerseits auf Nummer sicher gehen, sollte das Opfer doch noch Lebenszeichen von sich geben und sich wehren, und andererseits hatte er seine Flucht gegenüber einer allfälligen Drittintervention zu sichern. Dass die Waffe zu diesem Zweck, wozu er sie auf sich behielt, weiterhin durchgeladen und schussbereit gewesen sein muss, versteht sich von selbst. Unmittelbar nach dem Herausziehen des Opfers aus dem Auto und seines Hinunterwerfens in das Bachtobel begab sich der Täter wieder zur Fahrertüre, aus welcher die Geschädigte H._____ gerade auszusteigen versuchte. Der Beschuldigte verhinderte dies, indem er ihr die Waffe an den Hals hielt und die Geschädigte bedrohte. Dass sich die Waffe dabei noch im selben Zustand wie vorher befunden hat, liegt situationsbedingt auf der Hand. Die Waffe war in diesem Moment somit, wie in der Nachtragsanklage behauptet, durchgeladen und schussbereit, zumal die Zeugin zu berichten wusste, dass sie noch einen Reserveschuss enthielt (Urk. 4/21 S. 5), was sie nur vom Beschuldigten hat wissen können. Die Nachtragsanklage geht davon aus, dass die unmittelbare Lebensgefahr für die mit der durchgeladenen und schussbereiten Pistole bedrohten Zeugin schon deshalb bestanden habe, weil es bei einer reflexartigen Abwehrbewegung der Geschädigten zu einer für sie tödlichen Schussabgabe hätte kommen können. Die Verteidigung hält dem entgegen, dass eine solche Gefahr erst bestanden hätte, wenn der Täter den Finger am oder um den Abzug gelegt gehabt hätte, was in der Anklage nicht erwähnt sei. Schon deshalb sei eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB nicht zulässig (Urk. 431 Rz 131-133 und 135 f.). Die Verteidigung stützt sich dabei auf eine im Basler Kommentar vertretene Ansicht (vgl. BSK StGB-Maeder, Art. 129 N 15). Allerdings sieht es die bundesgerichtliche Praxis anders. Gemäss BGE 6B_317/2012, E.3.2 f. bedarf es bei einer geladenen und entsicherten Schusswaffe keines Fingers am Abzug, um bereits eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB zu verursachen. Dieser Gerichtspraxis ist zu folgen. Demnach ist vorliegend keine Verletzung des Anklageprinzips ersichtlich und einer Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens steht auch sonst nichts entgegen.

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Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen. b) Nötigung Aus dem soeben Ausgeführten folgt des Weiteren, dass auch der Tatbestand der Nötigung gegeben ist: Die Geschädigte wurde mit einer schussbereiten Pistole am Hals gezwungen, im Auto zu verharren. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte dabei direktvorsätzlich gehandelt hat. Folglich ist er auch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. c) Widerhandlung gegen das Waffengesetz Bei diesem Vorwurf aus der Nachtragsanklage geht es nicht um die bei der Tötung verwendete Tatwaffe, sondern um eine Selbstladepistole, die der Beschuldigte zu Hause in C._____ besessen hatte. Dass dem Beschuldigte als Albaner der Besitz der Waffe verboten war, ergibt sich aus der Waffengesetzgebung. Der Besitz der Schusswaffe wird im Übrigen vom Beschuldigten eingeräumt. Er hat sich damit der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. j WV schuldig gemacht. V. Strafe

1. Vorbemerkung Die in casu zu sanktionierenden Delikte des Beschuldigten (vom tt.mm.2009) liegen vor dessen Verurteilung vom 14. Januar 2010 durch das Berufungsschwurgericht Bologna, weshalb die Vorinstanz vorweg prüfte, ob eine Zusatzstrafe zum Urteil aus Italien auszufällen sei. Eine solche hatten die Staatsanwaltschaft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe und eventualiter auch die Verteidigung mit Null Jahre Zusatzstrafe beantragt. Gemäss der neuen Praxis des Bundesgerichts sind Zusatzstrafen indes nur zu inländischen Entscheiden möglich (BGE 142 IV 329). Folglich stellt sich die Frage einer Zusatzstrafe hier nicht.

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2. Strafzumessung im vorliegenden Fall Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und vom Bundesgericht für die Strafzumessung aufgestellten Regeln und Grundsätze, insbesondere was den Mordtatbestand angeht, richtig wiedergegeben (Urk. 358 S. 76-79). Es kann darauf verwiesen werden. Mord als das vorliegend schwerste Delikt ist mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit einer zeitigen Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren zu bestrafen (Art. 112 und Art. 40 StGB). Wie die Vorinstanz bei der Würdigung der objektiven Tatschwere richtig festhielt, ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Spektrums denkbarer Mordfälle als erheblich zu beurteilen. Die Tötung als Option hatte er schon in Italien geplant und sich entsprechend auf das Treffen mit †L._____ vorbereitet (Beschaffen der Tatwaffe, Reise in die Schweiz, Instrumentalisierung von H._____, Kontaktaufnahme und Treffen mit dem Opfer). Dass die Vorinstanz als verschuldensrelativierend anführte, der Beschuldigte habe dem Opfer auf der Rundfahrt noch Gelegenheit gegeben, darzulegen, wie er die Schulden zurückzahlen wolle, erscheint eher wohlwollend, wenn bedacht wird, wie wenig Chancen †L._____ dazu hatte, was auch dem Beschuldigten klar gewesen sein muss. Allerdings wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte, als er sah, dass er vom Opfer nichts Konkretes zu erwarten hatte, nicht lange damit zögerte, dem Ganzen mit einem tödlichen Schuss ein Ende zu setzen. Richtig ist auch, dass das Opfer beim Schuss aus nächster Nähe in seinen Kopf absolut wehrlos war und überdies unter Drogeneinfluss stand. Der Grund zur tödlichen Abrechnung, eine Geldschuld in Höhe von ein paar zehntausend Euro, kann sodann nicht anders als absolut nichtig bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz in der Handlungsweise des Beschuldigten eine erhebliche Geringschätzung fremden Lebens und eine sehr hohe kriminelle Energie erblickte, so ist dies richtig. Ihr ist jedoch nicht darin zu folgen, dass der vorliegende Mord im Rahmen denkbarer Tatvarianten lediglich in den mittleren Bereich der Schwere zu liegen komme. Vielmehr ist die Tat ob der extremen Kaltblütigkeit, mit der sie begangen wurde, im oberen Bereich der Schwere anzusiedeln, weshalb eine Einsatzstrafe von 18 bis 20 Jahren als angemessen erscheint.

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Aus den Aspekten der subjektiven Tatschwere ergab sich für die Vorinstanz im Ergebnis keine Relativierung oder Erhöhung des objektiven Verschuldens, sodass es bei der Einsatzstrafe von 16 Jahren blieb. Die Vorinstanz folgte in diesem Zusammenhang den von ihr ausführlich abgehandelten und als verwertbar und überzeugend erachteten beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. N._____, wonach beim Beschuldigten allenfalls eine Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne dissozialer Wesenszüge vorliege − so das erste Gutachten − und im höchsten Fall einer dissoziale Persönlichkeitsstörung, aber lediglich eine solche, welche als nicht so gravierend einzuschätzen wäre, als dass sie bei den vorgeworfenen Straftaten zu erheblichen psychologischen Leistungseinbussen geführt hätte. Das Ergänzungsgutachten vom 26. August 2015 bestätigte dies, indem es festhielt, dass beim Beschuldigten keine psychische Störung vorliege, die für die juristische Zumessung der Schuldfähigkeit relevant sein könnte. Wenn die Vorinstanz daraus folgerte, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei der inkriminierten Tat nicht herabgesetzt war, so war dies folgerichtig und ist zu bestätigen. Das Tatmotiv des Beschuldigten bei der Tötung von †L._____ war rein finanzieller Art (Reaktion auf das Hinhalten während zweier Jahre mit der Nichtbegleichung von Schulden) und erwies sich für die Vorinstanz als nicht geeignet, die objektive Tatschwere zu relativieren. Sie hielt fest, dass dieser Ursprung der Tat durch eine ganz offensichtlich irregeleitete Ansicht über Ehre und Stolz zum tragischen Ende geführt habe. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Vorinstanz hat die Tatkomponente unter Einbezug der weiteren Delikte behandelt. Es liegt hier jedoch näher, dies zuerst allein für die Mordtat zu tun, um für diese Haupttat zu einer abschliessenden Einsatzstrafe zu gelangen. Alles was im Rahmen der Täterkomponente generell von Relevanz ist, hat die Vorinstanz richtig aufgeführt, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 358 S. 87). Ihr ist in concreto auch zu folgen, wenn sie aus den wenigen bekannten Angaben zur Biografie und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableitete.

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Massiv und ausserordentlich stark straferhöhend gewichtete die Vorinstanz die Vorstrafe des Beschuldigten aus Italien, bei der es nach ihrer Diktion ebenfalls um "Mord" ging. Letzteres trifft grundsätzlich zu. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, welche vor Vorinstanz die Auffassung vertrat, bei der Straftat des Beschuldigten in Italien sei es lediglich um Raufhandel gegangen (vgl. Urk. 305 Rz 114), ist festzuhalten, dass es beim Urteil des Berufungsgeschworenengerichts von Bologna vom 14. Januar 2010 um eine uneingeschränkte Bestätigung des Urteils des Geschworenengerichts Parma aus dem Jahre 1999 ging, welches den Beschuldigten wegen "omicidio in concorso" mit "circonstanze aggravanti" verurteilte (gemäss Art. 575 i.V.m. Art. 110 sowie Art. 577 Ziff. 4 i.V.m. Art. 61 Ziff. 1 des Italienischen Codice Penale, vgl. Aufstellung in Urk. 423). Zu Deutsch betraf die Verurteilung eine mittäterschaftlich begangene vorsätzliche Tötung mit dem erschwerenden Umstand des verwerflichen bzw. nichtigen Motivs (vgl. Urk. 23/21 und 23/14.1 mit Übersetzung in Urk. 23/14.2). Des Weiteren wurde der Beschuldigte wegen fortgesetzter Förderung und Ausnützung der Prostitution verurteilt. Für beide Delikte wurde alsdann eine Strafe von gesamthaft 22 Jahren Freiheitsstrafe ausgefällt. Auch wenn der italienische Codice Penale die Tötungstatbestände etwas anders als das Schweizerische Strafgesetzbuch definiert, so kann vorliegend aufgrund der Bejahung eines erschwerenden Umstands bei der Begehung der vorsätzlichen Tötung durchaus von einer Verurteilung wegen Mordes nach schweizerischer Terminologie gesprochen werden. Diese einschlägige Vorstrafe aus Italien ruft nach einer Erhöhung der Einsatzstrafe für den heute zu beurteilenden Mord im Umfang von mindestens einem Drittel. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aus dem Nachtatverhalten des weder Reue noch Einsicht zeigenden Beschuldigten für die Strafzumessung nichts ableiten lässt. Zusammengefasst wirkt sich die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus Italien auf die aus der Tatschwere abgeleitete Einsatzstrafe von 18-20 Jahren straferhöhend aus und zwar wie erwähnt in ausserordentlich starker Weise, sodass im Ergebnis als Strafe für den Mord an †L._____ eine Freiheitsstrafe von lebenslanger Dauer als angemessen erscheint.

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Nebst der Haupttat sind die in der Nachtragsanklage aufgeführten weiteren Delikte zu sanktionieren. Vorerst ist der Vorgang zu bewerten, bei welchem der Beschuldigte die Geschädigte H._____, indem er ihr seine schussbereite Pistole an den Hals hielt, zwang, im Fahrzeug zu bleiben. Der Vorwurf lautet auf Gefährdung des Lebens und Nötigung. Gemäss Art. 129 StGB ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe gesetzt, und Art. 181 StGB sieht Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe vor. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten bei beiden Delikten und die dadurch manifestierte kriminelle Energie als schwer zu bezeichnen. Die Bedrohung mit der Pistole war erschreckend intensiv, zumal sie nach einer gerade eben stattgefundenen Schussabgabe gegen eine andere Person und damit in einer spannungs- und gefahrengeladenen Ausnahmesituation geschah. Dass es für die betroffene Person sehr schlimm gewesen sein muss, sich gezwungen zu sehen, mit einem Menschen, der gerade einen Mord begangen hatte, im Auto sitzen bleiben zu müssen, hat die Vorinstanz richtig gesehen. Dass das Bezirksgericht die für diese beiden zusätzlichen Delikte angemessene Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente, wobei auch hier die Vorstrafe aus Italien straferhöhend wirkt, als im unteren Bereich des oberen Drittels des jeweiligen Strafrahmens ansiedelte, mithin bei etwa 3 ½ bzw. zwei Jahren Freiheitsstrafe, erscheint gerechtfertigt. Asperiert mit der Strafe für das Hauptdelikt wäre grundsätzlich eine Erhöhung um etwa drei weitere Jahre angebracht. Hinzu tritt aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine zusätzliche, wenn auch wegen des hierbei leichten Verschuldens trotz Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe grundsätzlich eher geringfügige Straferhöhung im Umfange einiger weiterer Monate. Im Ergebnis bleibt es bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe, die von Gesetzes wegen im Zusammenhang etwa mit Mord als Höchststrafe vorgesehen ist (Art. 40 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Anrechnung der Haftzeiten des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 358 S. 91f.), -- 58 of 68 -wonach gemäss der Vereinbarung zwischen Italien und der Schweiz und gestützt auf das europäische Auslieferungsabkommen die vom Beschuldigten in der Schweiz abgesessene Haft von inzwischen 2869 Tagen (9. Juli 2010 bis 16. Mai 2018) an die in Italien verhängte Strafe anzurechnen ist, hingegen die in Italien verbüsste Auslieferungshaft von 526 Tagen an die heute ausgefällte Strafe. VI. Massnahme Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB. Sie begründete dies damit, dass beim Beschuldigten gemäss den psychiatrischen Gutachten, wenn auch keine Persönlichkeitsstörung, so doch eine "Psychopathy" vorliege und bei ihm als Wiederholungstäter, welcher sich von Strafen nicht beeindrucken lasse und kaum Bedarf sehe, sich zu verändern, weiterhin Delikte gegen Leib und Leben ernsthaft zu erwarten seien (Urk. 302 S. 1 und 8-11). Die Verteidigung sprach sich vor Vorinstanz gegen die Verwahrung aus. Sie argumentierte zusammengefasst damit, dass die Vorstrafe aus Italien lediglich einen Raufhandel betreffe und der Beschuldigte demnach nicht Wiederholungs-, sondern Ersttäter sei (was, wie dargelegt, nicht zutrifft; s.o. unter Ziff. V.). Des Weiteren verneinte die Verteidigung, dass sich aus dem nach ihrer Meinung nicht überzeugenden Ergänzungsgutachten vom 26. August 2015 beim Beschuldigten das Vorliegen von "Psychopathy" ableiten lasse. Sie stellte damit die hohe Rückfallgefahr beim Beschuldigten für Gewaltstraftaten in Frage und folgerte, dass die Anordnung der Verwahrung nicht verhältnismässig erscheine (Urk. 305 Rz 113125). An den Anträgen der Parteien und ihrer Begründung hielten die Parteien in der Berufungsverhandlung grundsätzlich fest. Die Verteidigung ergänzte ihre Argumentation dahingehend, dass das Gutachten bezüglich des Zeitraums nach einer Entlassung des Beschuldigten nichts zu einer schlechten Prognose vorzubringen vermöge, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine Verwahrung des Beschuldigten als unverhältnismässig erweise (Urk. 431 S. 50 f. Rz 143).

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Die Vorinstanz schützte den Antrag der Staatsanwaltschaft und ordnete die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB an. Die Kritik der Verteidigung an den Gutachten vom 15. Mai 2013 und 26. August 2015 liess sie nicht gelten; vielmehr stellte sie vollumfänglich auf diese ab. Gestützt darauf ging sie davon aus, dass beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorliege und sich therapeutische Massnahmen deshalb erübrigen würden. Sie berücksichtigte weiter die gesamten Umstände und die massiv einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus Italien sowie die Erläuterungen des Gutachters und schloss daraus, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB gegeben seien. Dabei ging sie zu Recht davon aus, dass die vom Gesetz und der Gerichtspraxis verlangten Einzelvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, die da sind: Anlasstat, Begutachtung, Rückfallgefahr, Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. Urk. 358 S. 108). All diese Bedingungen hielt die Vorinstanz im vorliegenden Fall für gegeben. Wie dargelegt erachtet das Berufungsgericht die Gutachten von Prof. N._____ ebenfalls als verwertbar und schlüssig (s.o. Ziff. II.2.d). Die erstinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Bejahung der Kriterien der Begutachtung und der grundsätzlichen Geeignetheit der Massnahme erweisen sich demnach als nachvollziehbar (Urk. 358 S. 112f.). Gleiches gilt für das Kriterium der Anlasstat. Was die Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten und das konkrete Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Schutz vor seiner Person angeht, sind die Erwägungen der Vorinstanz jedoch zu wenig differenziert. Dabei stellt der Umstand, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung eines grundsätzlich gesunden Täters (wie dem Beschuldigten) im konkreten Fall erfordern muss, ein vordringliches Kriterium dar, tritt es doch an die Stelle der ebenso entscheidenden Behandlungsbedürftigkeit bei kranken Tätern (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Nun ist beim Beschuldigten aufgrund der gutachterlichen Einschätzung zwar eine Rückfallgefahr gegeben. Das Gutachten vom 15. Mai 2013 grenzt die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalttaten wie "Drohungen, Nötigungen bis hin zu Tötungsdelikten" jedoch auf den Zeitraum von sieben bis zehn Jahren ein, -- 60 of 68 -auch wenn sie den Verlauf der Dissozialität des Beschuldigten, welche die Ursache der Rückfallgefahr darstellt, als "anhaltend" bewertet (vgl. Urk. 15/8 S. 34). Im Ergänzungsgutachten vom 26. August 2015 relativierte der Gutachter das Ausmass der Rückfallgefahr aufgrund einer teilweisen Neubewertung, aus welcher unterschiedliche Einschätzungen in den angewandten Prognoseinstrumenten resultierten, von hoch auf "mittelgradig bis hoch" (Urk. 229 S. 47). Zum Zeitraum, für welchen dieses Risiko prognostiziert werde, machte das Ergänzungsgutachten keine neue Aussage, sodass es bei der Feststellung im ersten Gutachten bleibt. Abgesehen von der zeitlichen Eingrenzung der gutachterlichen Rückfallprognose erweist sich im vorliegenden Fall eine weitere Besonderheit als von Bedeutung: Der Beschuldigte wird heute zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Bevor er diese antreten wird, wird er nach Italien zurückzuführen sein, da er lediglich für die prozessualen Erfordernisse des schweizerischen Strafverfahrens vorläufig an die Schweiz überstellt worden war, nachdem er in Italien vordringlich eine 22-jährige Freiheitsstrafe abzusitzen hat. Die Haftzeit in der Schweiz wird nach der Vereinbarung mit Italien an die Strafe in Italien angerechnet. Lediglich die dort vorgängig ausgestandene Auslieferungshaft (526 Tage) wird an die Dauer der schweizerischen Strafe angerechnet werden. Gemäss Bestätigung des italienischen Justizministeriums vom 25. August 2009 (Urk. 16/31 und 16/32) wird der Beschuldigte mit einer Entlassung aus der in Italien abzusitzenden Strafe gemäss Urteil vom 9. Dezember 1999, welches vom Berufungsschwurgericht am 14. Januar 2010 bestätigt wurde, am 27. Januar 2028 rechnen können. Dass dieser Termin sich wegen der Auslieferungshaftzeit von rund 1 ½ Jahren, die nicht an die italienische Strafe angerechnet werden wird, bis Mitte des Jahres 2029 weiter hinausschieben wird, ist anzunehmen. Obwohl die erwähnte Bestätigung des Italienischen Justizministeriums einige Jahre zurückliegt, erscheint die damalige Feststellung des Entlassungstermins aus folgenden Gründen nach wie vor als aktuell (vgl. dazu Urk. 424/9-16): Gemäss Art. 50 in Verbindung mit Art. 4bis des italienischen Strafvollzugsgesetzes käme Halbgefangenschaft bzw. offener Strafvollzug für einen wegen vorsätzlicher Tötung (omicidio, Art. 575 CP it.) Verurteilten frühestens nach zwei Drittel der -- 61 of 68 -Strafe in Frage. Eine bedingte Entlassung wiederum käme nur nach Verbüssung der Hälfte der Strafe und nur dann zum Zug, wenn die Reststrafe nicht mehr als fünf Jahre betragen würde. Beide Voraussetzungen sind beim Beschuldigten noch für lange Jahre nicht gegeben. Zudem dürften ihm diese Vollzugslockerungen aller Voraussicht nach nicht gewährt werden, da ihn für die Zeit nach der Entlassung in Italien in der Schweiz eine lebenslange Freiheitsstrafe erwartet und demnach dannzumal Fluchtgefahr bestehen wird. Was sodann die Haft-Gutschriften von je 45 Tagen je Halbjahr angeht, die gemäss Art. 54 des Strafvollzugsgesetzes später eine entsprechend vorzeitige Entlassung des Häftlings bewirken könnten, ist festzuhalten, dass sie nur von Jahr zu Jahr gewährt werden und voraussetzen, dass sich der Häftling nachweislich gebessert hat. Solche Gutschriften sind während des bisherigen Vollzugs der italienischen Strafe in der Schweiz kein Thema gewesen. Ob sie in Zukunft gewährt werden, wenn der Beschuldigte die restliche Strafe in Italien absitzt, kann nicht gesagt werden. Alles in allem ist mit Fug davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn er nach Beendigung des vorliegenden Gerichtsverfahrens wieder nach Italien überführt worden sein wird, dort aller Voraussicht nach noch rund zehn Jahre (bis zu dem vom Ministerium genannten Entlassungsdatum) abzusitzen haben wird. Die anschliessend in der Schweiz abzusitzende lebenslängliche Freiheitsstrafe wird grundsätzlich das Leben lang dauern, wobei sich die Frage nach einer vorzeitigen Entlassung − wenn überhaupt − frühestens nach 15 Jahren stellt. Der heute bald 42jährige Beschuldigte wird demnach aus heutiger Sicht erst ab einem Alter von rund 67 Jahren überhaupt wieder die Chance haben, auf freien Fuss zu kommen. Bis in diese Zeit, mithin für einen Zeitraum von 25, 30 oder mehr Jahre, kann die gutachterliche Prognose der Rückfallgefahr aber unmöglich Geltung haben. Gefährlichkeitsprognosen sind ohnehin, insbesondere bei psychisch nicht kranken Tätern, stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet und lassen sich nur in Ausnahmefällen für Jahrzehnte abgeben (BSK StGB-Heer / Habermeyer, Art. 64 N 83). Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Erstellung der Prognose verliert diese an Aussagekraft. Mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei der Anordnung einer Verwahrung als ultima ratio sind ausserordentlich hohe Anforde-- 62 of 68 -rungen an die Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Diese Anforderungen erscheinen auf so lange Zeit hinaus nicht ausreichend gegeben. Von gewisser Relevanz erscheint sodann, dass der Beschuldigte nach dem Verbüssen der Freiheitsstrafen in Italien und der Schweiz zufolge sich aufdrängender Fernhaltemassnahmen diese Länder aller Voraussicht nach wird verlassen müssen bzw. in sein Heimatland Albanien zurückgeschafft werden wird, was ebenfalls einen positiven Einfluss auf eine allfällig noch vorhandene Deliktsneigung haben dürfte. Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit mit den vom Beschuldigten abzusitzenden Freiheitsstrafen von insgesamt gegen 30 Jahren für genügend lange Zeit Rechnung getragen werden wird und danach ein ausreichend eminentes Bedürfnis nach Schutz der Öffentlichkeit vor seiner Person nicht mehr evident erscheint. Folglich fehlt es in dieser Hinsicht an einer Voraussetzung für eine zusätzlich zur Freiheitsstrafe anzuordnenden Verwahrung (Kriterium der Ergänzungsbedürftigkeit der Freiheitsstrafe gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Daran ändert nichts, dass die übrigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Verwahrung allenfalls erfüllt wären, müssen doch alle gesetzlichen Erfordernisse kumulativ erfüllt sein. Eine Verwahrung erweist sich unter den gegebenen Umständen nicht als vordringlich und damit letztlich als unverhältnismässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit davon abzusehen. VII. Zivilpunkt Die Voraussetzungen einer adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren wurden von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 358 S. 115-118). Für den Schaden, der einer Witwe zufolge der Tötung ihres Ehemannes erwächst, hat sie gegenüber demjenigen, der die Tötung zu verantworten hat, Anspruch auf Ersatz. Wenn die Privatklägerin B._____ die grundsätzliche Feststel-- 63 of 68 -lung ihres Anspruchs gegenüber dem Beschuldigten beantragte, so ist dem somit zu entsprechen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. Für die Feststellung des konkreten Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Die Privatklägerin verlangte des Weiteren eine Genugtuung in Höhe von Fr. 60'000.– nebst 5 % Zins seit dem inkriminierten Ereignis (Urk. 304). Die Vorinstanz hat diesem Antrag in sachgerechter Auseinandersetzung mit den Argumenten der Privatklägerin (Urk. 358 S. 118-122) stattgegeben. Es trifft zu, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung in casu zweifellos gegeben sind. Auch ist hier praxisgemäss von einem Betrag von Fr. 40'000.– als Basisgenugtuung auszugehen. Diesen Betrag hat die Vorinstanz aufgrund der schweren seelischen und psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin (posttraumatische Störung, intensive therapeutische Behandlung, Flucht in Suchtmittel, berufliche Nachteile) und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten um Fr. 20'000.– erhöht. Dies erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Genugtuungszahlung an die Privatklägerin in Höhe von Fr. 60'000.– zu verpflichten zuzüglich den beantragten Zins. VIII. Kostenfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens mit der Bestätigung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafpunkt ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11, 12, 1. Absatz, und 13, 1. Absatz) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend. Dass entgegen dem vorinstanzlichen Urteil von einer Verwahrung abgesehen wird, wirkt sich beim Kostenentscheid nur zum geringeren Teil aus. Im Ergebnis sind die Berufungskosten dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlung der Anwaltsentschädigungen im Umfang der Kos-- 64 of 68 -tenauflage ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 426 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. April 2016 in der berichtigen Fassung vom 20. September 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5.1 (Einziehungen), 5.2, 6 und 7 (Herausgaben), 10 (Kostenaufstellung) sowie 12, 2. Absatz, und 13, 2. Absatz (Anwaltsentschädigungen), ferner der dem Urteil vorangestellte Beschluss (teilweises Nichteintreten auf die Hauptanklage) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit dessen Art. 7 sowie Art. 12 Abs. 1 lit. j der Waffenverordnung.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, woran insgesamt 526 Tage italienische Auslieferungshaft angerechnet werden. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte bis und mit heute seit 2869 Tagen in der schweizerischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet, welche jedoch aufgrund internationaler Vereinbarungen an die Haftstrafe in Italien anzurechnen sind.

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3. Von einer Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB wird abgesehen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfangs des Anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 60'000.– zuzüglich

5 % Zins ab dem tt.mm.2009 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11, 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 797.95 Ergänzungsgutachten IRM Fr. ausstehend Entschädigung Dr. med. D._____ Fr. ausstehend Entschädigung Dr. med. E._____ Fr. 30'000.− amtliche Verteidigung (Akonto) Fr. 62'270.– amtliche Verteidigung (restliches Honorar) Fr. 2'260.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachforderung der Anwaltsentschädigungen (hinsichtlich derjenigen der amtlichen Verteidigung ohne die damit abgerechneten Übersetzungskosten) im Umfang der Kostenauflage.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);

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− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt); (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, im den die Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffenden Urteilsauszug; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, im den die Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffenden Urteilsauszug; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

10. Rechtsmittel:

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Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2018 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Samokec -- 68 of 68 --

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