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Entscheid

SB160472

Körperverletzung etc.

6. Dezember 2016Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2016 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung freigesprochen (Urk. 58 S. 42). Der Entscheid wurde der Beschuldigten, deren Verteidigung und der Privatklägerin A._____ gleichentags mündlich eröffnet und den weiteren Parteien auf dem Postweg zugestellt (Prot. I S. 6, S. 34), worauf die Privatklägerin A._____ mit Eingabe vom 30. August 2016 fristgerecht Berufung anmeldete (Urk. 49). In der Folge wurde das begründete Urteil (Urk. 55) der Privatklägerin am 4. November 2016 zugestellt (Urk. 57/3).

1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2016 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung freigesprochen (Urk. 58 S. 42). Der Entscheid wurde der Beschuldigten, deren Verteidigung und der Privatklägerin A._____ gleichentags mündlich eröffnet und den weiteren Parteien auf dem Postweg zugestellt (Prot. I S. 6, S. 34), worauf die Privatklägerin A._____ mit Eingabe vom 30. August 2016 fristgerecht Berufung anmeldete (Urk. 49). In der Folge wurde das begründete Urteil (Urk. 55) der Privatklägerin am 4. November 2016 zugestellt (Urk. 57/3).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).

3. Die Privatklägerin A._____ meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO gilt als unterliegend auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin A._____ aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend (Urk. 60).

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 30. August 2016 wird nicht eingetreten.

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2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2016 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Grieder -- 3 of 3 --