SB170055
gewerbsmässiger Betrug etc.
14. August 2018Deutsch293 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170055-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 14. August 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Dezember 2016 (DG150036)
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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. September 2015 samt Anhängen (Urk. 18 und 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 176 ff.) " Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305 ter Abs. 1 StGB (Anklage Ziffer 192-195) wird eingestellt.
2. [Mitteilung].
3. [Rechtsmittel].
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig: − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB; − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss den Anklage Ziffern 198 und 201-203; − der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gemäss den Anklage Ziffern 222-233 und 256;
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− der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB gemäss den Anklage Ziffern 222-233.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 300.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2010 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf
4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 21 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 4 Jahren verboten, die Tätigkeit als Treuhänder und/oder Finanzintermediär selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines anderen auszuüben.
7. Die Zivilklagen der Privatkläger 1-6 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die B._____ wird angewiesen, vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrten Guthaben auf dem Call Account 1, lautend auf C._____, den Betrag von EUR 26'633.24 an Dr. D._____ und Dr. E._____, … [Adresse], Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], auszubezahlen.
9. Im Übrigen werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrten Guthaben auf den Konten mit der Stamm-Nr. 2 bei der B._____, lautend auf C._____, zugunsten der Staatskasse eingezogen. Die B._____ wird angewiesen, diese Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2010 beschlagnahmten Guthaben der F._____ AG im Betrag von CHF 29'417.20 werden zugunsten der Staatskasse eingezogen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 400'000.00 zu bezahlen.
12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrte Guthaben auf dem Sparkonto 3 bei der B._____, lautend auf A._____, wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 11 verwendet. Die B._____ wird angewiesen, dieses Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen.
13. Die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C._____ in G._____ vom 20. Oktober 2010 sichergestellten
50 Bundesordner (B-Akten) werden auf erstes Verlangen C._____ herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Akten durch die Gerichtskasse vernichtet.
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14. Der anlässlich der Hausdurchsuchung bei C._____ in G._____ vom 20. Oktober 2010 sichergestellte Computer sowie das ebenfalls sichergestellte Notebook (lagernd bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich, Geschäfts-Nr. 51948904 und 0043-2015) werden auf erstes Verlangen C._____ herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
15. Der anlässlich der begleiteten Edition bei der H._____ AG in I._____ vom 3. November 2010 sichergestellte Bundesordner (1/69, Buchhaltung F._____ AG 2009/2010; bei den Akten, Schachtel 13) wird auf erstes Verlangen der H._____ AG herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Akten durch die Gerichtskasse vernichtet.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 20'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 63'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 5'347.80 Auslagen Vorverfahren; CHF 2'706.15 Auslagen Kantonspolizei Zürich. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit CHF 110'000.00 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt.
18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
20. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 3'541.30 (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
22. Weitere Entschädigungen an die Privatkläger 1-6 werden nicht zugesprochen.
23. [Mitteilung].
24. [Rechtsmittel]."
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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 120 S. 2 f.)
1. Ziffer 1. (Schuldspruch) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei insofern aufzuheben, als der Beschuldigte / Berufungskläger − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (im Zusammenhang mit Teil 1 der Anklage); − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; schuldig gesprochen wurde.
2. Der Beschuldigte / Berufungsklage sei neu ausschliesslich − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (im Zusammenhang mit Teil 2 der Anklage "Fall J._____"); − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 und Ziff. 2 StGB (im Zusammenhang mit Teil 2 der Anklage "Fall J._____"); − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Zusammenhang mit Teil 3 der Anklage "Fall K._____") schuldig zu sprechen.
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3. Ziffer 3., 4. und 5. (Strafzumessung) des Dispositivs Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) seien aufzuheben. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei neu mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 200 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
4. Ziffer 6. (Berufsverbot) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei aufzuheben.
5. Ziffer 11. und 12. (Anordnung von Massnahmen) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) seien aufzuheben. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrte Guthaben auf dem Sparkonto
3 bei der B._____, lautend auf den Beschuldigten/Berufungskläger, sei freizugeben.
6. Ziffer 18. (Kostenfolgen) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei aufzuheben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten / Berufungskläger neu anteilig aufzuerlegen.
7. Ziffer 19. (Kostenfolgen) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei aufzuheben, insofern eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Rechtsanwalt Dr. X._____ sei zu gegebener Zeit Frist zu Einreichung der Kostennote für das Berufungsverfahren anzusetzen und gemäss gerichtlichem Ermessen zu entschädigen.
8. Ziff. 20. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei aufzuheben. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei für die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung bis zur Einsetzung
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von Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger mit CHF xx [nach gerichtlichem Ermessen ] zu entschädigen.
9. Ziff. 21. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) (Entschädigung des Privatklägers 7) sei neu zu bestätigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 135 S. 2)
1. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.
2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs (in Mittäterschaft anstatt Gehilfenschaft) schuldig zu sprechen.
3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklage Ziff. 222 - 233 betreffend Fahrzeug Tuareg schuldig zu sprechen.
4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. 198 und 201 - 203 schuldig zu sprechen.
5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 - 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monate) zu bestrafen, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
6. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, die Tätigkeit als Treuhänder und/oder Finanzintermediär selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragten oder Vertreter eines anderen auszuüben.
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7. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
8. Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen.
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Inhaltsverzeichnis I. Vorgeschichte/Ausgangslage........................................................................... 11 II. Prozessuales................................................................................................... 12
1. Einleitung und Verfahrensgang............................................................... 12
2. Anwendbares Recht................................................................................ 14
3. Umfang der Berufung.............................................................................. 16
4. Schriftliches Berufungsverfahren/reformatio in peius.............................. 18
5. Verwertbarkeit von Beweismitteln........................................................... 19
6. Aktenordnung/Zitate................................................................................ 21
7. Aufbau des Urteils................................................................................... 21 III. Teil 1: Betrug.................................................................................................. 22
1. Vorbemerkungen.................................................................................... 22
2. Rechtliche Grundlagen und Vorbemerkungen........................................ 25
3. Vom Beschuldigten getätigter Zahlungsverkehr..................................... 34
4. Beendigung des Betrugsdelikts C._____s.............................................. 37
5. Bestrittener objektiven Sachverhalt........................................................ 39
6. Die Vorstellung des Beschuldigten gemäss eigener Darstellung............ 42
7. Rückschlüsse aus den Abläufen und Umständen auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten....................................................................... 45
8. Gewerbsmässigkeit............................................................................... 120
9. Zwischenfazit........................................................................................ 120 IV. Teil 1: Geldwäscherei................................................................................... 120
1. Vorbemerkungen.................................................................................. 120
2. Rechtliche Grundlagen......................................................................... 121
3. Abgrenzung zwischen dem Betrug als Vortat und der Geldwäscherei. 123 V. Teil 1: Urkundenfälschung............................................................................ 125
1. Vorbemerkungen.................................................................................. 125
2. Dokumente für die B._____ (Anklageziffer 198-200)............................ 126
3. Dokumente für die AV._____ (Schweiz) AG (Anklageziffer 201-203)... 131
4. Dokumente für die AW._____ Bank (Anklageziffer 204-206)................ 137
5. Zwischenfazit........................................................................................ 140 VI. Teil 1: Misswirtschaft.................................................................................... 140
1. Argumentation der Vorinstanz.............................................................. 140
2. Einwände des Beschuldigten................................................................ 141
3. Tatbestand der Misswirtschaft.............................................................. 142
4. Situation der F._____ AG..................................................................... 143
5. Pflichtverletzungen des Beschuldigten................................................. 145 VII. Teil 1: Ungetreue Geschäftsbesorgung / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung....................................................................................... 148
1. Standpunkt der Anklagebehörde.......................................................... 148
2. Standpunkt des Beschuldigten............................................................. 149
3. Würdigung............................................................................................ 149 VIII. Teil 3: Versuchter Betrug (AA._____ AG).................................................. 152
1. Ausgangslage....................................................................................... 152
2. Rechtliche Würdigung........................................................................... 153 IX. Zwischenergebnis Schuldpunkt.................................................................... 155
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X. Sanktion........................................................................................................ 155
1. Ausgangslage....................................................................................... 155
2. Vorgehen bei Deliktsmehrheit............................................................... 156
3. Bewertung der Tatkomponenten der falschen Anschuldigung.............. 159
4. Bewertung der Tatkomponenten der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug von C._____ und der in diesem Zusammenhang erfolgten mehrfachen Urkundenfälschungen............. 161
5. Bewertung der Tatkomponenten der Misswirtschaft............................. 164
6. Bewertung der Tatkomponenten der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der in diesem Zusammenhang erfolgten mehrfachen Urkundenfälschungen ("J._____ AG").................................................. 166
7. Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten....................................... 167
8. Täterkomponente.................................................................................. 167
9. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungskomponenten................. 170
10. Auszufällende Strafe............................................................................. 172 XI. Vollzug......................................................................................................... 172
1. Gesetzliche Vorgaben........................................................................... 172
2. Würdigung............................................................................................ 173
3. Ergebnis................................................................................................ 174 XII. Berufsverbot................................................................................................ 175
1. Vorbemerkungen.................................................................................. 175
2. Gesetzliche Vorgaben........................................................................... 175
3. Würdigung............................................................................................ 176 XIII. Ersatzforderung und Einziehung eines Bankguthabens............................. 177
1. Vorbemerkungen.................................................................................. 177
2. Rechtliche Vorgaben............................................................................. 178
3. Würdigung............................................................................................ 179 XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................... 180
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. 180
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens............. 180
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Erwägungen:
I. Vorgeschichte/Ausgangslage Ende 2007 lernte der als Notar ausgebildete und seit 2003 als selbständiger Treuhänder tätige Beschuldigte in geschäftlichem Zusammenhang C._____ kennen. Letzterer gab vor, Abkömmling einer deutschen Industriellendynastie und Milliardär zu sein, ein jährliches Einkommen von EUR 150 Mio. zu erzielen und zusammen mit seiner Partnerin L._____, geschiedene Ehefrau des Inhabers des M._____-Konzerns und ebenfalls Milliardärin, das Vermögen der M._____Stiftung zu verwalten (Urk. 110002 ff., Urk. 111002 ff.). Der Beschuldigte und C._____ planten zunächst eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schmutzwasseraufbereitung. Zu diesem Zweck wurden die N._____ [drei Buchstaben] (= A._____ C._____ O._____) P._____ AG in der Schweiz und die N._____ P._____ GmbH in Deutschland gegründet. Bereits Anfang 2009 hatte C._____ zunächst in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt und Notar O._____ damit begonnen, in Deutschland Kunden für angeblich lukrative Geldanlagen zu gewinnen. Er köderte diese, wie auch den Beschuldigten, mit den eingangs wiedergegebenen (unwahren) Angaben zu seinem eigenen Reichtum, aber auch mit erfundenen Geschichten zu seiner Erfahrung und seinen Erfolgen in Tradinggeschäften, zu seiner risikolosen, aber hoch profitablen Methode für Geldanlagen sowie zu einem hundertprozentigen Kapitalschutz in Form eines hinterlegten Wertpapiers der Q._____ [Bank]. Dass O._____ noch im gleichen Jahr in Deutschland in ein Strafverfahren verwickelt wurde, veranlasste C._____, seine angebliche Geschäftstätigkeit mit den Kundengeldern in die Schweiz zu verlegen und hierfür ab Ende August 2009 mit dem Beschuldigten zusammen zu arbeiten. Der Beschuldigte hatte für C._____ als Finanzintermediär zu wirken und im Wesentlichen verschiedene, zum Teil eigens zu diesem Zweck eröffnete Bankkonten, für welche nur er (der Beschuldigte) selbst zeichnungsbefugt war, zur Verfügung zu stellen. Nebst der Besorgung von administrativen Tätigkeiten nahm der Beschuldigte auf diesen Konten für die Vermögensanlage ge-- 11 of 188 -dachte Gelder der Kunden von C._____ in Höhe von umgerechnet mehreren Millionen Franken entgegen und führte die von C._____ in Auftrag gegebenen Zahlungen, namentlich Rendite- und Kapitalrückzahlungen an Kunden sowie Überweisungen an C._____, seine Partnerin und für den Geschäftsbetrieb der N._____ P._____ AG und GmbH aus. Da die entgegen genommenen Kundengelder mehrheitlich gar nie angelegt wurden, im Übrigen nur Verluste resultierten und C._____ auch keine anderen Vermögensanlagen getätigt hatte, aus welchen Gewinne und damit Renditen an die Kunden hätten fliessen können, waren sie in wenigen Monaten praktisch vollständig erschöpft. II. Prozessuales
1.
Einleitung und Verfahrensgang
1.1
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte (fortan Anklagebehörde), eröffnete im November 2012 unter anderem aufgrund mehrerer Strafanzeigen von zu Verlust gekommenen Kunden C._____s aus dem Zeitraum September 2010 bis Juli 2011 (Urk. 020001 ff.) das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Urk. 010001). In dessen Verlauf wurde die Untersuchung aufgrund neuer Verdachtsmomente laufend erweitert.
1.2. Am 29. September 2015 erhob die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Dietikon Anklage (Urk. 011001–111149 bzw. Urk. 18 und 19), worauf die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 18. November 2016 stattfand (Prot. I S. 8). Am 19. Dezember 2016 wurden der vorstehend wiedergegebene Beschluss sowie das Urteil gefällt und den Parteien schriftlich je im Dispositiv eröffnet (Urk. 65). In der Folge meldeten am 23. Dezember 2016 der Beschuldigte (Urk. 66) und am 27. Dezember 2016 der Privatkläger R._____ (Urk. 67; jeweils Datum des Poststempels) fristgerecht gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. Die am 24. Januar 2017 versandte begründete Fassung des erstinstanzlichen Entscheides wurde vom Verteidiger des Beschuldigten sowie von der Anklagebehörde und vom Vertreter der betroffenen Dritten Dres. D._____ und E._____ am 25. Januar 2017, vom Vertreter des Privatklägers 1, R._____, am 26. Januar 2017 und von -- 12 of 188 -der Privatklägerin 3, S._____ BV, am 18. April 2017 in Empfang genommen (Urk. 80/1-4; Urk. 108).
1.2. Am 29. September 2015 erhob die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Dietikon Anklage (Urk. 011001–111149 bzw. Urk. 18 und 19), worauf die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 18. November 2016 stattfand (Prot. I S. 8). Am 19. Dezember 2016 wurden der vorstehend wiedergegebene Beschluss sowie das Urteil gefällt und den Parteien schriftlich je im Dispositiv eröffnet (Urk. 65). In der Folge meldeten am 23. Dezember 2016 der Beschuldigte (Urk. 66) und am 27. Dezember 2016 der Privatkläger R._____ (Urk. 67; jeweils Datum des Poststempels) fristgerecht gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. Die am 24. Januar 2017 versandte begründete Fassung des erstinstanzlichen Entscheides wurde vom Verteidiger des Beschuldigten sowie von der Anklagebehörde und vom Vertreter der betroffenen Dritten Dres. D._____ und E._____ am 25. Januar 2017, vom Vertreter des Privatklägers 1, R._____, am 26. Januar 2017 und von -- 12 of 188 -der Privatklägerin 3, S._____ BV, am 18. April 2017 in Empfang genommen (Urk. 80/1-4; Urk. 108).
1.3. Am 8. Februar 2017 (Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein; gleichzeitig verlangte er die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 83). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 erklärte der Privatkläger R._____, die von ihm erhobene Berufung zurückzuziehen (Urk. 86). Die Anklagebehörde wiederum erhob mit Eingabe vom 27. März 2017 (Poststempel) uneingeschränkt Anschlussberufung (Urk. 93) und erklärte, nachdem sie zunächst schriftlich mitgeteilt hatte, einer Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht zuzustimmen, auf nochmalige telefonische Anfrage ihr Einverständnis damit (vgl. Urk. 92, Urk. 95 und Urk. 96). Von Seiten der Privatklägerschaft wurde keine Anschlussberufung erhoben und ebenso wenig gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens opponiert (vgl. Urk. 89 und Urk. 90). Mit Beschluss vom 11. April 2017 wurde daher angeordnet, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge sowie für allfällige Beweisanträge anzusetzen (Urk. 98).
1.4. Innert zweimal erstreckter Frist erstattete der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. August 2017 die entsprechende Rechtsschrift (Urk. 114, Urk. 116 und Urk. 120). Zuvor war mit Beschluss vom 7. Juli 2017 auf Ersuchen der Privatkläger Dres. D._____ und E._____ festgestellt worden, dass Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Dezember 2016 in Rechtskraft erwuchs. Gleichzeitig wurde der Rückzug der Berufung des Privatklägers R._____ vorgemerkt (Urk. 118).
1.5. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2017 wurde der Anklagebehörde und den Privatklägern Frist zur Einreichung ihrer Berufungsantwort und ihrer Anschlussberufungsbegründung angesetzt (Urk. 122). Gleichzeitig erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungserklärung, worauf diese ihren Verzicht erklärte (Urk. 124). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 129; Urk. 133) reichte die Anklagebehörde am 4. Dezember 2017 ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung ein (Urk. 135).
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1.6. Am 6. Dezember 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Aktenstücke, auf welche in der Anschlussberufungsbegründung Bezug genommen wurde, aber nur in gescannter, d.h. auf einem Datenträger gespeicherten Form vorhanden waren, schriftlich einzureichen. Ihre entsprechende Eingabe samt Beilagen datiert vom 18. Dezember 2017 (Urk. 139 - 143). Nach deren Eingang erhielten der Beschuldigte und die Privatkläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anschlussberufung sowie die Vorinstanz zur Vernehmlassung (Urk. 144). Letztere erklärte am 3. Januar 2018 wiederum ihren Verzicht (Urk. 146). Auf entsprechendes Ersuchen (Urk. 147) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. X._____, mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2018 eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 38'387.41 für seine bisherigen Bemühungen ausgerichtet (Urk. 149).
1.7. Die Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten datiert vom 27. März 2018 (Urk. 160). Die Anklagebehörde nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. Mai 2018 hierzu Stellung (Urk. 175). Der Beschuldigte liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erneut vernehmen (Urk. 185). Weitere Stellungnahmen gingen hernach nicht mehr ein (Urk. 187 und 188)
2. Anwendbares Recht
2.1. Prozessrecht
2.1.1. Am 1. Januar 2011 trat die schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Im vorliegenden Strafverfahren sind mutmassliche Delikte aus den Jahren 2009 und 2010 zu beurteilen. Der vorinstanzliche Endentscheid erging am 19. Dezember 2016.
2.1.2. Gemäss Art. 447 StPO werden Strafprozesse, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig waren, grundsätzlich nach neuem Recht weitergeführt. Allerdings behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Neues Recht gilt zudem für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden (Art. 454 StPO).
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2.1.3. Für die Beurteilung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher grundsätzlich das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen betreffend Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO stattfanden, das alte kantonale Prozessrecht, mithin die bis Ende 2010 gültige Fassung der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO ZH) massgebend ist.
2.2. Materielles Recht
2.2.1. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter dem Begriff Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste Urteil handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 2 N 7).
2.2.2. Seit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Ereignissen wurden zunächst am 1. Januar 2014 die Verjährungsbestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs revidiert. Insbesondere wurde die Verjährungsfrist für Vergehen, die mit einer Höchststrafe von 3 Jahren bedroht sind von sieben auf zehn Jahre angehoben (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Mithin erweist sich die alte Verjährungsbestimmung (7 Jahre) als die mildere, was die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 81 S. 11 f.). Sollte die vorliegende Beurteilung ergeben, dass eine Strafbestimmung mit entsprechender Strafandrohung zur Anwendung kommt, wäre die Verjährung gemäss diesen Prämissen zu prüfen.
2.2.3. Eine weitere für die vorliegende Beurteilung relevante Gesetzesrevision betrifft die per 1. Januar 2015 erfolgte Neuregelung des Tätigkeitsverbots in Art. 67 StGB. Gemäss den wiederum zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid erweist sich die alte, bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft stehende -- 15 of 188 -Fassung als die mildere (Urk. 81 S. 155 f.), weshalb gegebenenfalls diese anzuwenden wäre.
2.2.4. Soweit gegen den Beschuldigten eine Strafe auszusprechen ist, was angesichts der im Berufungsverfahren gestellten Anträge bereits feststeht, ist sodann auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht und dort insbesondere auf die Verkürzung der Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf
180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (Art. 40 Abs. 1 StGB), hinzuweisen. Soweit sich die erfolgten Änderungen im Rahmen der Strafzumessung als für den Beschuldigten ungünstiger erweisen sollte, wird die Beurteilung daher ebenfalls gemäss dem alten Recht erfolgen müssen.
3. Umfang der Berufung
3.1. Vorab ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Verteidigung des Beschuldigten in ihrer schriftlichen Begründung der Berufung nicht an allen in der Berufungserklärung als angefochten bezeichneten Punkten festhielt. Anstelle des zunächst verlangten vollumfänglichen Freispruchs (Urk. 83 S. 3) akzeptiert sie eine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bezüglich des Falles "J._____" und der falschen Anschuldigung bezüglich des Falles "K._____" (Urk. 120 S. 2).
3.2. Somit ist aufgrund der eingangs wiedergegebenen Anträge des Verteidigers des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft und angesichts des Verzichts der Privatkläger auf Erhebung von Rechtsmitteln wie auch in Anbetracht des bereits erfolgten Rückzugs angemeldeter Rechtsmittel festzuhalten, dass der Beschluss und folgende Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Dezember 2016 akzeptiert bzw. nicht angefochten wurden:
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Beschluss: − Nichteintreten auf den Vorwurf der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Anklageziffer 192-195) Urteil: − Dispositivziffer 1, Bindestrich 3, 5 und 7 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Urkundenfälschung hinsichtlich Teil 2 der Anklage ["J._____ AG"] sowie betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung ["J._____ AG"] und betreffend falsche Anschuldigung) − Dispositivziffer 7 (Verweis der Zivilklagen der Privatkläger 1 - 6 auf den Weg des Zivilprozesses) − Dispositivziffer 8 (Anweisung an B._____ [Rechtskraft bereits mit Beschluss vom 7. Juli 2017 festgestellt]) − Dispositivziffer 9 (Einziehung gesperrter Guthaben und Anweisung an die B._____ zur Überweisung an das Zentrale Inkasso) − Dispositivziffer 10 (Einziehung der Guthaben der F._____ AG) − Dispositivziffern 13 bis 15 (Herausgabe von 50 Bundesordnern (B-Akten), eines Computers und eines Notebooks an C._____ sowie eines Bundesordners mit der Buchhaltung der F._____ an die H._____ AG) − Dispositivziffer 16 (Festsetzung der Gerichtskosten) − Dispositivziffer 17 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) − Dispositivziffer 21 (Entschädigung des Privatklägers 7 K._____) − Dispositiv-Ziffer 22 (keine weiteren Entschädigungen an Privatkläger 1 - 6).
3.3. Diese Teile des vorinstanzlichen Entscheids sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das Urteil nachfolgend zu überprüfen.
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4. Schriftliches Berufungsverfahren/reformatio in peius
4.1. Der Beschuldigte liess den Antrag um schriftliche Durchführung des Berufungsverfahren stellen, und die Anklagebehörde erklärte sich letztlich damit einverstanden (Urk. 83; Urk. 92; Urk. 95; Urk. 96). Mangels Einwendungen der Privatkläger wurde mit Beschluss vom 11. April 2017 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 98).
4.2. Die Verteidigung macht in ihrer Anschlussberufungsantwort geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person nur nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung möglich sei. Nachdem im vorliegenden Prozess das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei, sei eine reformatio in peius unzulässig. Aus diesem Grund sei weder eine härtere rechtliche Qualifikation eines der Sachverhalte, noch ein Schuldspruch, wo die erste Instanz einen Freispruch ausgefällt habe, noch eine Verschärfung der Sanktion zulässig (Urk. 160 S. 10, S. 11 und S. 12).
4.3. Die Verteidigung nimmt dabei Bezug auf das Bundesgerichtsurteil BGE 143 IV 483 E. 2.2.1. (recte E. 2.1.2.). Das Bundesgericht zählt in diesem Urteil auf, unter welchen (alternativen) Voraussetzungen gemäss nationalem Prozessrecht sowie gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausnahmsweise schriftliche Berufungsverfahren zulässig seien. Die zitierte bundesgerichtliche Erwägung ist so zu verstehen, dass unter anderen in Situationen, in welchen eine reformatio in peius ausgeschlossen ist, die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gerechtfertigt erscheinen kann. Dass sich aber just wegen der Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine Abänderung des berufenen Urteils zum Nachteil eines Beschuldigten verbietet, lässt sich aus den Ausführungen des Bundesgerichts nicht ableiten. Im Gegenteil hielt das Bundesgericht in einem früheren Urteil fest, alleine die Tatsache, dass das Berufungsgericht einen erstinstanzlichen Freispruch aufhebe und den Beschuldigten ohne persönliche Anhörung verurteile, stelle für sich gesehen noch keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar; vielmehr seien auch insoweit die gesamten Umstände entscheidend (BGer Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.1.).
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4.4. Vor diesem Hintergrund und zumal das schriftliche Verfahren auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten angeordnet wurde – und dies auch erst, nachdem die Anschlussberufung der Anklagebehörde bereits erhoben war –, bleibt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Beschuldigten möglich. Die Verteidigung wurde bereits telefonisch über diese Auffassung orientiert (Urk. 166).
4.5. Ein Grund, auf die gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erfolgte Anordnung des schriftlichen Verfahrens zurückzukommen, besteht nicht. Es ist daher keine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Das schriftliche Verfahren des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO nicht öffentlich.
5. Verwertbarkeit von Beweismitteln
5.1. Der Beschuldigte war bereits in seiner ersten Einvernahme verteidigt (vgl. Urk. 110001) und wurde immer in Begleitung seines amtlichen Verteidigers befragt. Die Einvernahmen von Zeugen bzw. Privatkläger wurden (delegiert) durch die Kantonspolizei oder durch die Anklagebehörde sowie in zwei Fällen rechtshilfeweise durch das Amtsgericht Bochum in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt (z.B. Urk. 130003, Urk. 132001, Urk. 134001 oder Urk. 136001). Bei allen Befragungen erfolgten die gesetzlich notwendigen Hinweise und Belehrungen gemäss der jeweils anwendbaren Prozessordnung. Diese Beweismittel können ohne Weiteres verwertet werden.
5.2. Zahlreiche der sich in den Untersuchungsakten befindenden Unterlagen und elektronischen Daten (vgl. dazu namentlich Urk. 090001 und 980001) stammen aus dem Beizug von Akten bei verschiedenen Behörden im Sinne von Art. 194 StPO und Editionen gestützt auf § 96, § 103 ZH-StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 265 StPO und z.T. mit Art. 47 Abs. 5 Bankengesetz. Diese Unterlagen sind verwertbar.
5.3. Ferner befinden sich Urkunden aus in Deutschland geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft bzw. des Landgerichts Düsseldorf (Urk. 830098 ff.), darunter Protokolle von Einvernahmen des Beschuldigten (z.B. Urk. 830173 ff.),
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sowie der Staatsanwaltschaft Bochum (Urk. 840001 ff.; Urk. 820164; 6 separate Bundesordner) in den vorliegenden Akten. Sie wurden der Anklagebehörde in Nachachtung von zwei gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie das zugehörige Zusatzprotokoll bzw. den zugehörigen Zusatzvertrag und auf das Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten gestellten Rechtshilfeersuchen vom 23. August 2013 (Urk. 850156), vom 5. Juni 2015 (Urk. 820172), vom 19. August 2015 (Urk. 830087) und vom 14. September 2015 (Urk. 830094) eingereicht. Die Akten der Staatsanwaltschaft Bochum bildeten die Grundlage für die Verurteilung von O._____ und C._____ in Deutschland wegen des auch vorliegend zur Diskussion stehenden Geschäftskonstrukts. Die Akten des Landgerichts Düsseldorf betreffen die Verurteilung des Beschuldigten wegen der Angelegenheit T._____ in Deutschland. Der Beschuldigte war anlässlich der in seinem deutschen Verfahren durchgeführten Befragungen – soweit sie hier interessieren könnten – verteidigt, er wurde über den Tatvorwurf und sein Aussageverweigerungsrecht belehrt (vgl. etwa Urk. 830173). Die deutschen Verfahren wurden nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt. Soweit die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei Befragungen gewahrt wurden, spricht nichts gegen eine Verwertung dieses Aktenmaterials.
5.4. Schliesslich zog die Anklagebehörde 9 Bundesordner Akten zu C._____ und N._____ P._____ AG bei, welche von der Bundesanwaltschaft bei einer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Verfahren gegen U._____, V._____ und den Beschuldigten (T._____) rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung bei der Firma W._____ AG sichergestellt worden waren (Urk. 091012 ff.; Urk. 400001 ff.). Der Beschuldigte bestätigte letztlich, dass es sich um seine Handakten handle, welche er beiseite geschafft habe, als C._____ unberechenbar geworden sei (Urk. 114003 f.). Auch diese Unterlagen dürfen verwertet werden.
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6. Aktenordnung/Zitate
6.1. Die Untersuchungsakten befinden sich in Bundesordnern, deren Inhalt durchgehend paginiert wurde.
6.2. Betreffend den Komplex "C._____" existieren einerseits 47 blaue Bundesordner mit A-Akten. Auf diese wird im Folgenden schwergewichtig abgestellt. Aus den ebenfalls zu diesem Komplex gehörenden B-Akten (bestehend aus weiteren
50 Bundesordner) wird im vorliegenden Urteil nicht zitiert. Soweit aus weiteren, beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bochum (5 schwarze und 1 oranger Bundesordner) zitiert wird, ist dies speziell deklariert.
6.3. Was den Komplex "J._____" anbelangt, befinden sich die Untersuchungsakten in 4 gelben Bundesordner mit ebenfalls paginiertem Inhalt. Soweit im Rahmen der Strafzumessung auf diesen Komplex Bezug genommen wird, beziehen sich die Zitatstellen auf diese Urkunden.
6.4. Die Untersuchungsakten betreffend den Komplex AA._____ AG/ K._____ sind in einem separaten weissen Bundesordner zu finden. Soweit im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der Strafzumessung auf diesen Komplex Bezug genommen wird, betreffen die Zitatstellen diese Urkunden.
7. Aufbau des Urteils Das vorliegende Urteil orientiert sich im Aufbau am erstinstanzlichen Entscheid, soweit dieser angefochten wurde. Mithin folgt eine Auseinandersetzung mit dem Schuldpunkt, der sich in Teil 1 – Betrug, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Teil 3 – Betrug aufteilt. Anschliessend folgen Erwägungen zur Sanktion, zum Vollzug, zum Berufsverbot, zur Ersatzforderung und Einziehung eines Bankguthabens sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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III. Teil 1: Betrug
1. Vorbemerkungen
1.1. Unstrittig bzw. vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt (Urk. 53 N 106112) ist das in Teil 1, Abschnitt B der Anklage dargelegte Verhalten und Handeln C._____s und die rechtliche Würdigung von dessen Haupttat als gewerbsmässigen Betrug (Urk. 53 N 128; Urk. 120 N 9).
1.2. Ganz kurz zusammengefasst nahm C._____ unter Vorgabe der eingangs beschriebenen frei erfundenen Legende über seinen privaten und beruflichen Hintergrund sowie seine finanziellen Verhältnisse Gelder von den in der Anklage erwähnten, durch ihn angeworbenen Kunden entgegen, ohne die vereinbarten Zusicherung gemäss den mit ihnen abgeschlossenen schriftlichen Verträgen einzuhalten. Statt die Gelder vereinbarungsgemäss zu verwalten oder für den Börsenhandel zu verwenden, wurden sie auf Anweisung C._____s zu einem grossen Teil zur Bezahlung von Renditen und Kapitalauszahlungen an vorbestehende andere Kunden, zur Bezahlung der Infrastruktur und der Aufwände der N._____ P._____ AG und der N._____ P._____ GmbH, namentlich Honorarzahlungen an den Beschuldigten sowie für private Zwecke von C._____ und L._____ verbraucht. Lediglich 46 % der Gelder wurden in drei Tranchen auf ein Konto der Handelsplattform AS._____ einbezahlt. Diese Finanzanlage warf statt Gewinnen aber nur Verluste ab, worüber die Kunden mit von C._____ erstellten Kontoauszügen und Abrechnungen angeblicher Gewinne auch noch getäuscht wurden. Der deliktische Schaden belief sich gemäss den in der vorliegenden Anklage gemachten Angaben auf umgerechnet insgesamt CHF 14'185'753.30. In den beiden Urteilen des Landesgerichts Bochum vom 2. Mai 2012 (Urk. 820075 insbesondere Urk. 820089 ff.) betreffend die Geschädigten AB._____, AC._____ L.P. bzw. AD._____, AE._____, AF._____ KB bzw. AG._____, R._____ und AH._____ AG bzw. AI._____ und vom 18. Dezember 2012 (Urk. 820134 ff.) betreffend die Geschädigten AJ._____ und AK._____ bzw. AL._____ GmbH war von einem Gesamtschaden von rund EUR 2'848'900.00 (Urk. 82128) sowie von EUR 1'966'094.44 (Urk. 820152) die Rede. C._____ wurde mit einer Gesamtfrei-- 22 of 188 -heitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten bestraft (Urk. 820154). Die abgetrennten Verfahren betreffend die Geschädigten AM._____, AN._____ und AO._____ wurden durch das Landgericht Bochum eingestellt (Urk. 820086; Urk. 820143).
1.3. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass es aufgrund des Vorgehens von C._____ und des von ihm aufgebauten Konstrukts auch im Falle einer Beurteilung nach Schweizer Strafrechtsnormen zu einer Verurteilung wegen Betruges gemäss Art. 146 StGB gekommen wäre. Art. 146 Abs. 1 StGB setzt fünf objektive Tatbestandselemente voraus, und zwar eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden des Betrugsopfers. Ferner muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum einerseits und dem Irrtum und der Vermögensdisposition andererseits ein Motivzusammenhang bestanden haben und die Vermögensdisposition für den Vermögensschaden kausal gewesen sein. Bei immer gleich gelagerten Seriendelikten mit einer gewissen Anzahl Geschädigter, die durch gleichartige falsche Angaben getäuscht wurden, dürfen die Tatbestandsmerkmale des Betrugs in allgemeiner Weise gemeinsam geprüft werden, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden (Urteil BGer 6B_150/2017 E.3.3. vom 11. Januar 2018).
1.4. Die Handlungsweise C._____s führte dazu, dass den in der Anklage aufgezählten Anlegern von verschiedener Seite eine "Legende" über seinen privaten und finanziellen Hintergrund sowie über die Funktionsfähigkeit und den Erfolg seines Systems präsentiert sowie von Personen, die tatsächlich selber daran glaubten und entsprechend überzeugend gewirkt haben dürften, bestätigt wurde. Sein eigenes selbstsicheres, überzeugendes, kompetentes, wenn nicht einschüchterndes Auftreten machte offenbar reihum Eindruck (z.B. Urk. 136007; Urk. 820107; Urk. 820111). Ferner entsprach sein Konzept aus der Perspektive des einzelnen Anlegers betrachtet einer durchaus professionellen und seriösen Vermögensanlage, arbeitete er doch mit schriftlichen Vermögensverwaltungs- und Treuhandverträgen sowie (gefälschten) Abrechnungen und griff auf die Dienstleistungen von Vermittlern, davon ein Rechtsanwalt, sowie von einem Assistenten und einem Notar bzw. Treuhänder zurück (Urk. 136008 f.; Urk. 136012;
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Urk. 136014 f.; Urk. 261049 f.; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band IV, Blatt 1506, Blatt 1630 f.). Ferner gingen die einzelnen Anleger aufgrund entsprechender Vertragsklauseln davon aus, der Notar bzw. Treuhänder sorge für die Überwachung des Bankkontos und damit ihrer Einlagen. Zudem findet sich ein Schreiben an einen Kunden in den Akten, in welchem wahrheitswidrig von einer seit 18 Jahren bestehenden Zusammenarbeit zwischen C._____ und dem Beschuldigten die Rede war (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt 459). Die Investoren hatten ihren Investitionsbetrag entweder auf das Konto einer Deutschen Grossbank oder auf ein Rechtsanwaltskonto bzw. das Konto einer Schweizer Grossbank einzuzahlen, und es wurde ihnen notariell versichert, dass er durch ein ausreichend dotiertes Wertpapier abgesichert sei (Urk. 134004 f.; Urk. 134013 f.; Urk. 160084; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt
613 hinten, Blatt 759, Band IV, Blatt 1507). Weiter findet sich ein vom Vermittler Rechtsanwalt AP._____ verfasstes Dokument in den Akten, in welchem einem Kunden die vertraglich getroffene Regelung der wirtschaftlichen Berechtigung speziell erläutert wurde (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt 472). Diese gesamte Inszenierung stellte ein raffiniertes Konstrukt dar, das den Investoren Exklusivität, Seriosität und Sicherheit vorgaukelte, sich in Wahrheit aber als einziges grosses Lügengebäude C._____s erwies (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3c; BGE 135 IV 76 E. 5.2), weil diesem von Anfang an der Wille fehlte, die Beträge wie vertraglich vereinbart anzulegen. Dass die Anleger, von welchen die meisten – soweit ersichtlich – nicht besonders fachkundig waren (z.B. Urk. 134015; Urk. 261052; Urk. 140 01001832, 01003432; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band IV, Blatt 1506 sowie oranger Ordner S. 68 und S. 81 f.; vgl. aber Urk. 140 01004417, 01004496; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band IV, Blatt 1535), im damaligen Zeitpunkt, d.h. vor ca. neun Jahren einem solchen durch Verträge, Dokumente und Drittpersonen vermeintlich verbürgten Konstrukt vertrauten, ohne vertiefte externe Recherchen vorzunehmen, stellt keine leichtfertigte Gutgläubigkeit dar, welche – gemäss Schweizer Recht – das betrügerische Verhalten von C._____ in den Hintergrund treten lassen würde. Unter diesen gesamten Umständen ist das zur Erfüllung des deutschen Betrugstatbe-- 24 of 188 -stands nicht erforderliche Element der Arglist, das in Art. 146 StGB vorausgesetzt wird, als gegeben zu erachten.
1.5. Unstreitig ist, dass der Beschuldigte für C._____ im Zeitraum von Sommer 2009 bis Herbst 2010 als Finanzintermediär, Treuhänder und insbesondere, wie er es nennt, "Paymaster" tätig war und dabei namentlich Treuhandkonten eröffnete bzw. zur Verfügung stellte, auf welche die Kunden C._____s ihre Anlagen einbezahlten, sowie die Geldwäschereiformalitäten erledigte und auf Anweisungen C._____s den Zahlungsverkehr vornahm und weitere Dienstleistungen besorgte (Urk. 120 N 15). Der Beschuldige beteuert, gleich wie die Investoren an die Seriosität von C._____ und seines Geschäftssystems geglaubt und erst Ende Oktober 2010 gemerkt zu haben, dass er hinters Licht geführt worden sei (Urk. 120 N 9).
2. Rechtliche Grundlagen und Vorbemerkungen
2.1. Betrugstatbestand
2.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Mittäter oder wenigstens Gehilfe an der Betrugstat von C._____ beteiligt gewesen zu sein, was er vor allem in subjektiver Hinsicht bestreitet. Ergänzend zum in Ziffer III.1.3 Ausgeführten ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand des Betrugs vorsätzliches Handeln sowie die Absicht des Täters voraussetzt, sich oder einen Dritten auf ungerechtfertigte Art und Weise bereichern zu wollen (Braun, Anlagebetrug aus strafrechtlicher Sicht – Problemfelder und Lösungsansätze, forum poenale 2010, S. 104). Die vorausgesetzte Bereicherungsabsicht macht den Betrug zu einem Delikt mit überschiessender Innentendenz (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 123), was die Funktion hat, die Vollendung des Tatbestandes vorzuverlegen. Der objektive Tatbestand wird somit bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens des Betrugsopfers vollendet, auch wenn objektiv noch keine Bereicherung eingetreten ist. Beendigt ist die Tat indes erst mit dem Eintritt der Bereicherung des Täters (BGE 107 IV 2; BGE 119 IV 214 E. 4.b; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil,
2. Band, Bern 1990, Art. 148 N 99 und Art. 137 N 94).
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2.2. Vollendung und Beendigung eines Betrugsdelikts
2.2.1. Nachdem im vorliegenden Strafverfahren zu entscheiden sein wird, ob – und wenn ja, in welcher Form – der Beschuldigte am Betrug von C._____ mitgewirkt oder teilgenommen hat, ist von Bedeutung, in welchem Zeitpunkt das Hauptdelikt vollendet bzw. beendet war.
2.2.2. Der angefochtene Entscheid äussert sich in Zusammenhang mit der Grenzziehung zwischen Vortat und Nachtat zu diesem Punkt. Gemäss der Vorinstanz handle es sich beim Betrug um ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt), bestehend in der eingetretenen Vermögensschädigung und Bereicherung des Täters. Konkret seien bis zum 3. Mai 2010 Rendite- und Kapitalrückzahlungen an Kunden erfolgt. Obwohl das von C._____ betriebene Betrugs- und Schneeballsystem in der Folge zwar weiterhin aufrechterhalten worden sei, seien sowohl die Entreicherung als auch die beabsichtigte Bereicherung zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen eingetreten gewesen, und es sei von da an nur noch darum gegangen, die Beute zu sichern. Demzufolge seien sämtliche Tathandlungen bis zum 3. Mai 2010 unter dem Aspekt des Betrugs und sämtliche Tathandlungen nach dem 3. Mai 2010 unter demjenigen der Geldwäscherei zu beurteilen (Urk. 81 S. 14 N 3). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten hielt die Vorinstanz sodann fest, der zu beurteilende Sachverhalt falle (grösstenteils) in die Phase zwischen Vollendung und Beendigung des Betrugs C._____s, in welcher eine Teilnahme des Beschuldigten noch ohne Weiteres möglich gewesen sei (Urk. 81 S. 57 Ziff. 1.3.), ohne allerdings an dieser Stelle festzuhalten, wann genau sie die Tat für voll- bzw. beendet hält. Angesichts ihrer gerade wiedergegebenen Erwägungen zur Abgrenzung von Vorund Nachtat, wird jedoch klar, dass sie per 24. November 2009 von der Vollendung und per 3. Mai 2010 von der Beendigung des Betruges ausging.
2.2.3. Zum Eintritt des Vermögensschadens ist zu sagen, dass beim Anlage- oder Börsenbetrug die Schädigung des Anlegers regelmässig in demjenigen Zeitpunkt zu lokalisieren ist, in welchem sein Geld nicht – wie ihm versprochen – angelegt wird (BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl., Basel 2013, N 196 zu Art. 146). Dies gründet auf der Vorstellung des Anlegers, das von ihm einbezahlte Kapital werde nach der -- 26 of 188 -vereinbarten Anlage vollständig – allenfalls durch Handelsverluste reduziert – zurückerstattet. Mit anderen Worten ist der Schaden als eingetreten zu betrachten, sobald Gelder von Anlegern in den Machtbereich eines (Haupt-)Täters gelangen, der diese Mittel von vornherein statt zur Anlage zu wesentlichen Teilen zur Finanzierung von Rückleistungen an andere Anleger, von Betriebskosten, Vermittlerprovisionen, persönlichen Ausgaben oder spekulativen Vorhaben bzw. nicht werthaltigen Anlagen bestimmt. Denn der Ist-Bestand der Anlagegelder beträgt unter solchen Umständen bereits bei der Einzahlung nur noch einen Bruchteil ihres Soll-Bestandes (SK2015/55 Urteil des Bundesstrafgerichts vom 28. Oktober 2016, E. 2.3.6.4.; BGer Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.6). Unter der zur Beendigung einer Betrugstat erforderlichen Bereicherung ist sodann jede wirtschaftliche Besserstellung des Täters im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes zu verstehen, auch wenn diese bloss vorübergehend sein oder (noch) ein Rückerstattungsanspruch des Geschädigten bestehen sollte (BGE 91 IV 130 E. 2.a). Insofern entspricht dem Schaden des Geschädigten als Vermögensnachteil die Bereicherung des Täters als Vermögensvorteil; die Bereicherung ist beim Betrug somit das Spiegelbild oder die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens, wird doch der Täter oder eine andere Person entsprechend dem Schaden des Opfers bereichert. In vielen Fällen tritt die Bereicherung objektiv als Folge der Schädigung des Opfers ohne weiteres beim Täter ein (BGE 119 IV 214 E. 4.b; vgl. zum Ganzen BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 137 N 78, Art. 146 N 193). Die unter solchen Umständen erfolgte Verschiebung des Vermögens in den Machtbereich des Täters bewirkt mit anderen Worten nicht nur den Schaden der Anleger, sondern – unter der Voraussetzung des Eingangs des Vermögenswerts beim Täter – gleichzeitig dessen Vermögensvorteil und damit die Bereicherung (vgl. auch SK2015/55 Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2016, E. 2.3.6.5.).
2.2.4. Im Unterschied zu voneinander abgegrenzten Vermögensverschiebungen initiierte C._____ ein ganzes Betrugssystem, nämlich ein sogenanntes Ponzi-Schema. Dabei handelt es sich um ein Geldanlagesystem, mit welchem den Investoren vorgespiegelt wird, deren Vermögen zu verwalten und insbesondere durch lukrative Börsengeschäfte zu vermehren, wobei einerseits -- 27 of 188 -aussergewöhnlich hohe, real aber weder beabsichtigte noch existierende Renditen und andererseits eine hohe Sicherheit versprochen wird. Während – wenn überhaupt – nur zu einem geringen Ausmass Anlagegeschäfte getätigt werden, werden die Erwartungen der Anleger mittels Ausschüttungen aus den Anlagegeldern, vor allem neuerer Klienten erfüllt, wodurch das Vertrauen der Kunden zunächst gewahrt wird (BGer Urteil 6B_150/2017 E. 3.3. vom 11. Januar 2018). Das System versagt spätestens dann, wenn eine grössere Zahl der Anleger versucht, ihre durch Ausschüttungen dezimierten Einlagen zurückzuerhalten. Im Ponzi-Schema wird im Gegensatz zum Schneeballsystem die Quelle der Gewinnausschüttungen, welche in den Einzahlungen der Neukunden besteht, verschleiert. Insofern ist es schwerer zu erkennen (https://de.wikipedia.org/wiki/Schneeballsystem#cite_note-1, zuletzt besucht am 21. November 2017).
2.2.5. Die Besonderheit solcher Systeme besteht darin, dass in der Regel verschiedene Anleger über eine gewisse Dauer einzahlen und der Betrüger eine Verknüpfung zwischen den Einlagen schafft, indem er diese über eine gewisse Dauer für Ausschüttungen an verschiedene Anleger verwendet. Der Schaden bei den einzelnen Investoren tritt gemäss den vorstehenden Überlegungen jeweils im Zeitpunkt ihrer Vermögensdisposition ein, zumal von vornherein klar ist, dass diese grösstenteils nicht für Anlagen bestimmt ist. Währenddem die Vermögensdisposition zwar eine einzelne Betrugstat vollendet, kann für das als Gesamtkomplex zu betrachtende Betrugssystem nur der Zeitpunkt des letzten, bei den betroffenen Anlegern erfolgten Mittelabflusses als massgebend betrachtet werden. Mit Bezug auf die Beendigung ist zu beachten, dass jede vermeintliche Rendite- und/oder Kapitalrückzahlung dem Zweck dient, den beim Begünstigten erweckten individuellen Irrtum weiter zu unterhalten und so die Weiterexistenz des ganzen Betrugssystems zu garantieren. Typischerweise kann der Zeitpunkt der letzten Einzahlung durch einen Anleger bei derartigen Konstrukten nicht einmal vom Täter vorausgesagt, sondern nur retrospektiv beurteilt werden. Er dürfte davon abhängen, wie lange es gelingt, die Fassade eines funktionierenden und erfolgreichen Systems einigermassen zu erhalten. Solange in einem derartigen Betrugssystem die Täuschung der Betrugsopfer durch aktive Massnahmen, wie vermeintliche -- 28 of 188 -Renditezahlungen oder Kapitalrückzahlungen am Leben erhalten wird, manifestiert die Täterschaft, dass sie grundsätzlich auf weitere Kundeneinzahlungen und somit auf einen weiteren Zuwachs ihrer Bereicherung spekuliert. Daher wäre es verfehlt, eine solche Betrugstat bereits als beim rückblickend letzten Mittelzufluss eines Investors beendet zu betrachten. Der im Rahmen eines Ponzi- oder Schneeballsystems erfolgte Betrug ist vielmehr erst als durch die letzte feststellbare Täterhandlung, die dem Versuch der Vorspiegelung eines funktionierenden Systems, d.h. dem Aufrechthalten der Täuschung auf Investorenseite dient, beendet anzusehen. Diese wird in der Regel in einer vermeintlichen Renditeauszahlung oder Kapitalrückzahlung an einen Investor bestehen.
2.3. Mittäterschaft und Gehilfenschaft an bzw. zu einer Straftat
2.3.1. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde vorgeworfen, sich an der Tat von C._____ als Mittäter, wenigstens aber Gehilfe beteiligt zu haben.
2.3.2. Eine denkbare Form der Mitwirkung an einer Straftat stellt die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Mittäterschaft dar, bei der es in objektiver Hinsicht um ein gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Begehung einer strafbaren Handlung geht. Ihre Bedeutung liegt darin, jeden auf diese Weise Beteiligten auch bezüglich Tatbeständen, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln erfüllte, als Täter zu bestrafen. Als Mittäter in diesem Sinn gilt, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In neueren Entscheiden wird ferner das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit-)beherrscht. Der Mittäter muss die Tat nicht nur wollen, sondern vielmehr bei der Entschliessung dazu, ihrer Planung oder Ausführung auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Mittäter bereits bei der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vor-- 29 of 188 -satz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E.9.2.1). Mittäter ist somit, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium zu verstehen (BGE 118 IV 397; vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, vor Art. 24 N 12 f. mit Hinweisen; BSK-StGB I-Forster, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 24 StGB N 7 ff. mit Hinweisen sowie Urk. 81 S. 57). Der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters, der im Rahmen des gemeinsamen Planes liegt, steht nicht isoliert da, sondern ist Teil des Ganzen im Sinne eines gemeinsamen deliktischen Unternehmens. Deshalb wird der Beitrag jedes einzelnen auch jedem andern zugerechnet (BGE 102 IV 79 E. III. 6.). Mittäterschaft ist gemäss gefestigter, aber nicht unumstrittener Rechtsprechung auch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung noch möglich (Pra 70 [1981 Nr. 121; BGE 106 IVV 295; BGE 122 IV 211 E. 3.b.dd; a.M. Donatsch/Tag, a.a.O., S. 177).
2.3.3. Milder als der Mittäter wird bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen lediglich vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Grundvoraussetzung der Strafbarkeit der Teilnahme ist eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13, N 87). Aus objektiver Sicht ist Gehilfe, wer sich darauf beschränkt, in untergeordneter Stellung eine solche Vorsatztat eines anderen durch irgendeinen kausalen Beitrag zu fördern (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 1 zu Art. 25 StGB), welcher die Erfolgschancen des tatbestandsmässigen Verhaltens erhöht, ohne dass das Gelingen der Straftat geradezu davon abhängen würde (BSK-StGB I-Forster, a.a.O., N 38 ff. vor Art. 24 StGB). Allerdings ist der Tatbeitrag des Gehilfen nicht derart wesentlich, dass die Verwirklichung des Delikts mit ihm steht oder fällt (a.a.O., N 3 zu Art. 25 StGB). Eine sorgfältige Abgrenzung hat dort zu erfolgen, wo in Frage steht, ob eine Person jemanden durch Verrichtung üblicher Geschäfts- oder Berufstätigkeit bei der Vorbereitung oder Ausführung eines Deliktes unterstützt, mithin in dieser Weise für das Anschlussverhalten einer anderen Person verantwortlich ist, ginge es doch zu weit, jede beliebige Handlung, welche -- 30 of 188 -letztlich eine Straftat ermöglicht oder erleichtert, zu pönalisieren (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 165; Wohlers, Gehilfenschaft durch "neutrale" Handlungen – Ausschluss strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei alltäglichem bzw. berufstypischem Verhalten?, ZStrR (1999), S. 436). Wird in solchen Fällen mit einer Handlung gegen eine Rechtsnorm mit demselben Schutzzweck verstossen, wie er dem in Frage stehenden Tatbestand zugrunde liegt, ist sie in aller Regel als Beihilfe dazu zu verstehen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 168). Verletzt der vermeintlich Hilfeleistende dagegen keine Sorgfaltsnorm, welche deliktisches Handeln des Täters verhindern soll, soll es darauf ankommen, ob der Dienstleister mit dem Täter kollusiv zusammenwirkt (Wohlers, a.a.O., S. 435 f.). Die Frage, inwieweit so genannte "neutrale" Handlungen bzw. "Alltagshandlungen" eines Gehilfen straflos sein sollen, selbst wenn er damit bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beiträgt, hat das Bundesgericht zwar schon angeschnitten, aber jeweils offen gelassen (vgl. BGE 120 IV 265 E.2c/aa; BGer 6S.420/2002 E. 3.3.). Um sich kausal auswirken zu können, muss auch die Gehilfenschaft jedenfalls vor oder während der Tat, spätestens aber bei der Beendigung geleistet worden sein (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 9 zu Art. 25; BSK StGB I-Forster, a.a.O., N 14 zu Art. 25; BGE 122 IV
211 E. 3b/dd mit Hinweis).
2.3.4. Sowohl die Mittäterschaft als auch die Gehilfenschaft setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Gerade für den Hilfeleistenden bilden Wissen und Wollen den für das Verständnis und damit die Beurteilung der Handlung zentralen und in aller Regel ausschlaggebenden Faktor (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 167).
2.3.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Täter muss sich im Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Ein solcher Wille liegt vor, wenn das eigentliche Handlungsziel des Täters in der Verwirklichung des Tatbestands besteht, aber auch dann, wenn die Tat als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint oder wenn die Verwirklichung des Tatbestands eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 -- 31 of 188 -E. 8.2 S. 60 f. mit Hinweisen). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvorsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen geschlossen werden, wenn sich diesem die Verwirklichung einer Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, dies hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz erfordert aber nicht zwingend, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in diesem Sinne sehr wahrscheinlich war; es reicht mitunter, dass er bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf in solchen Fällen nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (6B_1159/2014 E. 3.3.; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Darauf ist gleich zurückzukommen.
2.3.6. Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft erfordert insbesondere den Vorsatz bzw. den Eventualvorsatz des Gehilfen, die Haupttat zu fördern, indem er einerseits den Willen hat oder in Kauf nimmt und andererseits wissen oder damit rechnen muss, mit seiner Hilfeleistung eine Straftat zu erleichtern oder zu unterstützen. Der Gehilfe muss demgemäss mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten eine Straftat zu fördern. Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn er sich die objektiven und subjektiven Merkmale des vom Haupttäter zu begehenden Deliktes vorstellte und den künftigen Geschehensablauf in seinen wesentlichen Zügen voraussah, ohne dass er die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen brauchte. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 170; Stratenwerth, a.a.O., S. 417 f. und
420 ff.; vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen; BGE 121 IV 109 E. 3a; BSK StGB I-Forster, a.a.O., Art. 25 N 19). Der Gehilfe will im Gegensatz zum Mittäter an der Verwirklichung der Haupttat aber nicht in mass-
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gebender Weise mitwirken und sieht die Straftat nicht als seine eigene (BSK StGB I-Forster, a.a.O., Art. 25 N 3). Daher ist, wie erwähnt, nicht notwendig, dass er um Einzelheiten, wie die Person des Opfers, des Täters, genaue Modalitäten der Tatausführung etc. weiss. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört aber immerhin die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters (BGE 117 IV 186 S. 189 E. 3). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 113 IV 109 mit Hinweisen).
2.3.7. Da Art. 146 StGB und Art. 25 StGB ausdrücklich Vorsatz verlangen, ist eine fahrlässige Tatbegehung nicht strafbar (zum Ganzen: Donatsch, OFK-StGB,
19. Auflage, Zürich 2013, N 1, 4 und 8 zu Art. 25). Insofern kann der Gesichtspunkt des Vertrauens (auf das Ausbleiben des Erfolgs) relevant werden; er ist für die Grenzziehung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ausschlaggebend (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 167). Dachte ein Täter überhaupt nicht daran, dass sein Verhalten den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken könnte, handelt er unbewusst fahrlässig. Erkennt er die entsprechende Möglichkeit, vertraut er jedoch auf das Ausbleiben der Folge, spricht man von bewusster Fahrlässigkeit (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 340; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 23 zu Art. 12). Gemäss Bundesgericht ist sowohl dem eventualvorsätzlich als auch dem bewusst fahrlässig handelnden Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst, womit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands hinsichtlich der Wissensseite übereinstimmen. Unterschiede bestehen hingegen beim Willensmoment. So vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225, jeweils zu aArt. 18 Abs. 2 StGB).
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2.3.8. Der Nachweis, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nahm oder aber darauf vertraute, sie werde ausbleiben, kann sich bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Solche Indizien können sich aus der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere von Sorgfaltspflichtverletzungen, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer eine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Hinter dieser Überlegung steckt der bei der Beurteilung von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf Inkaufnahme des Verletzungserfolges zulässt. Eine solche Konstellation kann daher nur gegeben sein, wenn der Täter Sorgfaltsregeln verletzt, die spezifisch dem Schutz der entsprechenden Rechtsgüter Dritter dienen. Ist dies nicht der Fall, bleibt für die strafrechtliche Beurteilung ausschliesslich relevant, was sich der Täter vorstellte (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.). Angesichts der Unzulänglichkeiten, welche sich dadurch ergeben, dass beim Täter, der die Inkaufnahme des Erfolges bestreitet, aus äusseren Umständen Rückschlüsse auf die innere Einstellung gezogen werden müssen, wird in der Lehre mitunter dafür votiert, der In-dubio-Regel hier erhöhte Beachtung zu schenken und nicht leichthin einen Eventualvorsatz anzunehmen (BSK StGB I-Niggli/Maeder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 60 und N 62).
3. Vom Beschuldigten getätigter Zahlungsverkehr
3.1. Im Sinn einer Übersicht und ohne hinsichtlich der einzelnen Beträge bis ins Detail vollständig sein zu wollen, ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Zahlungsverkehr im Betrugssystem von C._____ wie folgt tätig wurde:
3.2. Der Beschuldigte verfügte bei der B._____ bereits über verschiedene auf seinen Namen lautende Konten, so die Privatkonten Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, als er am 28. Juli 2009 bei der gleichen Bank für die Geschäftsbeziehung mit C._____ zwei
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weitere Privatkonten und ein Kontokorrentkonto eröffnete, aus welchen im September 2009 vier Kontokorrentkonten mit der Bezeichnung AQ._____ wurden (Konto Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10). Er nahm auf diesen, auf seinen Namen lautenden Konten bei der B._____ zum einen zwischen dem 31. August 2009 und dem 24. November 2009 acht Überweisungen von sieben Kunden C._____s in Höhe von EUR 4'490'000.00 und CHF 248'000.00 (umgerechnet insgesamt CHF 7'043'614.40) (Urk. 200080) und zum anderen zwischen dem 15. und 21. September 2009 vier Überweisungen von C._____ und O._____ in Höhe von EUR 339'000.00, CHF 82'000.00, EUR 800'000.00 und GBP 300'000.00 (umgerechnet CHF 2'311'432.45) entgegen (Urk. 200080).
3.3. Zum weiteren Schicksal all dieser auf die Treuhandkonten bei der B._____ einbezahlten Gelder ist im Wesentlichen Folgendes festzuhalten: Nach Eingang der ersten Beträge und nach Einforderung detaillierter Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung an den auf den Treuhandkonten liegenden Gelder durch die Bank sowie einer Besprechung mit C._____ und dem Beschuldigten, entschied die B._____, dass sämtliche dieser Konten binnen Monatsfrist aufzulösen seien (Urk. 880040; Urk. 112128). Nachdem diese Frist längst verstrichen war, schrieb der Kundenberater AR._____ dem Beschuldigten am 19. November 2009, er müsse nun einen Riegel schieben. Da inzwischen auf den Konten deutlich mehr Transaktionen als besprochen stattgefunden hätten, seien die Konten in den nächsten Tagen zu schliessen und die Gelder an eine andere Bank zu übertragen (Urk. 200404). Bis zur daraufhin erfolgten endgültigen Saldierung am 4. Dezember 2009 hatte der Beschuldigte ab den Treuhandkonten bei der B._____ Rendite- und Kapitalrückzahlungen an die Kunden von C._____ in Höhe von umgerechnet CHF 3'893'624.12 (Anhang 2 zur Anklage Ziff. 1 bis 4) sowie bis 27. November 2009 drei Zahlungen von umgerechnet insgesamt CHF 4'314'284.50 an die Handelsplattform AS._____ SA, AS._____, Konto Nr. 11 geleistet (Anhang 9 zur Anklage). Weitere Abflüsse von insgesamt CHF 422'335.15 waren bis zum gleichen Datum an bzw. für C._____/L._____ und den Beschuldigten persönlich (Anhang 3 zur Anklage Ziff. I.1-2) zu verzeichnen. Die am 4. Dezember 2009 noch auf den Treuhandkonten bei der B._____ verbliebenen Kundengelder von (nur) noch EUR 132'000.00 und GBP 299'900.00 -- 35 of 188 -(umgerechnet CHF 699'118.35) überwies der Beschuldigte gleichentags auf ein auf ihn lautendes, seit Juli 2009 bestehendes Privatkonto mit der Rubrik "Treuhand" Nr. 12 bei der AT._____ (Urk. 200080; Urk. 330058 ff.). Nachdem die Bank AU._____ nach einer Anfrage des Beschuldigten und nach einer Besprechung die Eröffnung einer Kontobeziehung abgelehnt hatte (Urk. 114032), eröffnete der Beschuldigte am 22. Januar 2010 ein Konto bei der AV._____ (Schweiz) AG (Urk. 070060; Urk. 070048). Auf dieses Konto überwies er am 8. Februar 2010 ab dem Treuhandkonto bei der AT._____ CHF 250'000.00 (bzw. EUR 169'651.53). Dieses auf dem Konto der AV._____ liegende Vermögen wurde bis Ende April 2010 bis auf einen marginalen Betrag für Renditezahlungen und weitere Zahlungen verbraucht. Die auf dem Konto der AT._____ verbliebenen rund CHF 175'000.00 wurden ebenfalls nach und nach, bis Ende April 2010 für weitere Zahlungen verbraucht (Urk. 200080). Auch bei der Handelsplattform AS._____ kam es am 20. Mai 2010 zur Kündigung und Sperrung des Handelskontos Nr. 11 C._____s (Urk. 920017 ff.). Das auf dieses Konto geflossene Geld war bereits im Februar 2010 bis auf einen Betrag von EUR 628'044.22 infolge Handelsverlusten verloren. Der Beschuldigte erwirkte am 6. Juli 2010 die Überweisung des Restbetrags von EUR 628'040.22 auf sein Kontokorrent-Konto Nr. 6 (EUR) bei der B._____ (Urk. 121003; Urk. 200080; Urk. 402057 f.; Urk. 402066 ff.). Von diesem Geld gingen am 20. Juli 2010 EUR 610'000.00 auf das Konto Nr. 13 bei der Bank AW._____ lautend auf die F._____ AG (vormals N._____ P._____ AG) und EUR 18'000.00 an L._____ (Urk. 200080; Urk. 300326). Das Guthaben bei der AW._____ Bank wurde im Umfang von insgesamt CHF 529'752.40 für ab 12. Juli 2010 bis 29. Oktober 2010 erfolgte Zahlungen zu verschiedenen Zwecken, vor allem Geschäftsaufwände, und eine Anlage von EUR 250'000.00 bei BB._____ Ltd. ausgegeben (Anhang 4 Ziff. II.3.-5. und 3 Ziff. II.2. zur Anklage; Urk. 340027). Bis Ende Oktober 2010 reduzierten sich die Kundengelder auf rund CHF 12'000.00 (Anklageziffer 47).
3.4. Die Weisungen C._____s für praktisch alle diese Zahlungen erfolgten teils persönlich, teils durch seine Mitarbeiterin und in der Regel in Form von Emailmitteilungen oder telefonisch, ohne dass etwa eine Abrechnung beigefügt worden wäre (z.B. Urk. 860004; Urk. 400010; Urk. 400023; Urk. 400028; Urk. 400032;
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Urk. 400034; Urk. 400039; Urk. 400043; Urk. 400050; Urk. 400055; Urk. 400060; Urk. 400064; Urk. 400073; Urk. 400082, Urk. 400111; Urk. 400116; Urk. 400118; Urk. 400151; Urk. 400254, etc.).
3.5. Durch all diese Vorgänge befanden sich bereits per 27. November bzw. 4. Dezember 2009 von den auf die Treuhandkonten einbezahlten Kundengeldern lediglich noch rund CHF 700'000.00 im Einflussbereich des Beschuldigten. Auf das Konto bei der Handelsplattform AS._____, auf welches wie erwähnt bis Ende November 2009 in drei Tranchen insgesamt CHF 4'314'284.50 geflossen waren, hatte der Beschuldigte im Gegensatz zu allen anderen Konten weder Zugriff noch direkten Einblick (Urk. 111015; Urk. 111026; Urk. 113030; Urk. 114009).
3.6. Ob die vom Beschuldigten als Finanzintermediär und Treuhänder vorgenommenen Handlungen strafrechtlich relevant sind, hängt unter anderem von der Festlegung des Zeitpunkts der Vollendung und Beendigung der von C._____ begangenen Haupttat ab.
4. Beendigung des Betrugsdelikts C._____s
4.1. Wie vorne dargelegt (vgl. III.2.2.), ist die Vollendung eines im Rahmen eines Ponzi-Systems erfolgten Betrugs, welches auf Einzahlungen einer Vielzahl von Anlegern gründet, auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensschadens der Investoren festzulegen. Die letzte Zahlung eines Kunden C._____s auf eines der vom Beschuldigten geführten Konten und damit in das Betrugssystem erfolgte mit Valuta vom 24. November 2009 (Anhang 1 zur Anklage, S. 8). In diesem Zeitpunkt war somit beim letzten Investor der Schaden eingetreten. Folglich war gestützt auf die Bemerkungen in Ziff. III.2.2 vorne der Betrug C._____s mit Vornahme dieser letzten Vermögensdisposition eines Kunden am 24. November 2009 vollendet.
4.2. Die letzte Überweisung an die Handelsplattform AS._____ SA (AS._____) wurde mit Valuta vom 27. November 2009 ausgeführt. Sogenannte Rendite- und Kapitalrückzahlungen an die Kunden erfolgten bis zum 3. Mai 2010 (Anhang 2 zur Anklage, S. 9). Über diesen Zeitpunkt hinaus wurden weitere Ausgaben und Be-- 37 of 188 -züge für Privatbelange des Paares C._____/L._____, wie auch andere Zahlungen und Bezüge, z.B. im Interesse der F._____ AG vorgenommen. Die Zahlungsflüsse innerhalb und aus dem System hinaus dauerten folglich unter ständiger Reduzierung des Kundenkapitals über die letzte Investoreneinzahlung sowie die letzten Rendite- und Kapitalrückzahlungen hinaus fort.
4.3. Die vermeintlichen Renditezahlungen, wie auch die Kapitalrückzahlungen an die von C._____ angeworbenen Investoren begünstigten den Fortbestand dieses Ponzi-Systems. Der Irrtum der von solchen Zahlungen profitierenden Anleger, ihr Vermögen werde – wie ihnen zugesichert – verwaltet und angelegt, wurde dadurch weiter unterhalten. Das mit dem fortdauernden Vortäuschen der vertraglich geschuldeten Vermögensanlage offensichtlich verfolgte Ziel bestand darin, sich möglichst lange an den Investorengeldern zu bedienen und gleichzeitig die Möglichkeit zu wahren, weitere Anleger zu gewinnen. Solange solche täuschenden Machenschaften im Gang waren, war der Betrug nicht abgeschlossen (vgl. vorne III.2.2.). Die Vorinstanz hat demnach den Betrug zu Recht (erst) als am 3. Mai 2010 beendet angesehen, als eine letzte Auszahlung an einen Kunden, nämlich BC._____ vorgenommen wurde (vgl. Anhang 2 Ziff. 6 zur Anklage).
4.4. In der gegebenen Konstellation wäre es aus einem weiteren Grund nicht opportun, zur Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung des Betruges auf den Zufluss der letzten Kundeneinzahlung auf die Treuhandkonten abzustellen: Das hier zur Beurteilung stehende System war nämlich so beschaffen, dass zwischen dem Haupttäter C._____ und dessen direkter Zugriffsmöglichkeit auf die eingehenden Kundengelder der Beschuldigte stand. C._____ war somit auf die Kooperation des für die Konten einzig zeichnungsberechtigten Beschuldigten angewiesen (Urk. 111007), solange sich die Kundengelder oder Teile davon auf einem der von diesem geführten Konten befanden. Obwohl der Beschuldigte sich als weisungsgebundener "Paymaster" sah, bestand somit die theoretische Möglichkeit, dass er mit den Geldern nicht im Sinne von C._____ verfahren würde, und zwar erst recht, weil der Beschuldigte von diesem gar nicht in seine wahren Absichten eingeweiht worden war. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass sich die Investorengelder mit der Einzahlung auf die Treuhandkonten im -- 38 of 188 -Machtbereich des Betrügers C._____ befanden und dessen Bereicherung somit bereits eingetreten war. Angesichts der Beschaffenheit dieses konkreten Betrugssystems bietet der Eingang einer Investorenzahlung kein brauchbares Kriterium zur Festlegung der Beendigung des Delikts.
4.5. Im Ergebnis ist zur Bestimmung der Beendigung des Betrugs entgegen der Auffassung der Verteidigung auf den Zeitpunkt der letzten Auszahlung an einen Investor abzustellen.
5. Bestrittener objektiver Sachverhalt
5.1. Kritik des Beschuldigten
5.1.1. Die Verteidigung thematisiert unter B.1.1.1 ihrer Berufungsbegründung ein ihres Erachtens bestehendes (Fehl-)Verständnis der Vorinstanz in Bezug auf die auf den Beschuldigten lautenden Treuhandkonten/Omnibuskonten und damit einhergehend in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an dem sich auf den Konten befindlichen Kapital, mithin die wirtschaftliche Berechtigung an den betreffenden Geldern (Urk. 120 N 18 ff.). Sie führt andererseits aber aus, es stehe (im Übrigen) ausser Frage, dass es sich bei den aufgeführten Zahlungen von den Privatkonten C._____s auf die Treuhandkonten gemäss heutigem Kenntnisstand in Tat und Wahrheit nicht um dessen private Gelder gehandelt habe (Urk. 120 N 22). Nach den Vorstellungen des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt sei dies aber so gewesen (Urk. 120 N 22 ff.). Angesichts dieser Äusserung dürfte in objektiver Hinsicht unstrittig sein, dass es sich bei den Geldern allesamt um Kundengelder und folglich nicht um private Mittel von C._____ handelte. Es scheint dem Beschuldigten somit um seine Vorstellungen im damaligen Zeitpunkt und letztlich um den subjektiven Tatbestand zu gehen.
5.1.2. In Anbetracht der Titelwahl in der Berufungsbegründung und mit Blick auf die von der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, wonach es sich "bei den Geldern, die von Herrn O._____ überwiesen" worden seien, "gemäss der Darstellung von Herrn C._____ ebenfalls um Kundengelder und bei den Zahlungen von Herrn C._____ um privates Kapital" gehandelt -- 39 of 188 -habe (Urk. 53 N 53) und wonach "auf die Omnibuskonti nicht nur Kundengelder, stattdessen aber auch private Gelder von Herrn C._____" eingegangen seien (Urk. 53 N 155), ist der Klarheit halber Folgendes zu sagen:
5.1.3. Die Vorinstanz bezog sich in der von der Verteidigung beanstandeten Erwägung III.A.2.5 (Urk. 81 S. 16 f.) auf die in den Ziffern 45 und 52 der Anklage aufgeführten Zahlungseingänge. Dass es sich bei den in Ziffer 45 aufgelisteten Zahlungseingängen um Zahlungen von Kunden direkt auf die vom Beschuldigten geführten Treuhandkonten handelte, liegt auf der Hand und braucht nicht weiter erläutert zu werden (vgl. dazu auch die Übersicht des Beschuldigten in Urk. 200080).
5.1.4. Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der am 15. September 2009 erfolgten Überweisung von EUR 339'000.00 ab dem EUR-Privatkonto C._____s auf das Treuhandkonto Nr. 9 des Beschuldigten und hielt fest, dass sich damals auf ersterem mehrheitlich Investitionsbeiträge der Kundinnen AC._____ L.P, AN._____ und BD._____ befunden hätten (Urk. 81 S. 16). Tatsächlich gingen auf dem EUR-Privatkonto C._____s vor der am 15. September 2009 erfolgten Überweisung auf das Treuhandkonto des Beschuldigten lediglich folgende Beträge ein (Urk. 300080): - EUR 1'000'000.00 Vergütung AN._____ - EUR 200'000.00 "Devisen Spotdeal …", eine Zahlung welche vom USD-Privatkonto C._____s überwiesen wurde, auf welchem lediglich eine einzige Vergütung der BD._____ eingegangen war (Urk. 300084) - EUR 250'000.00 Vergütung AC._____ L.P. - EUR 150'368.03 "Devisen Spotdeal …", wiederum eine Zahlung welche vom USD-Privatkonto C._____s überwiesen wurde, auf welchem die erwähnte Vergütung der BD._____ eingegangen war (Urk. 300084) - EUR 41'370.00 Vergütung N._____ P._____ AG I._____ -- 40 of 188 -Der einzige Eingang, welcher somit keinen Investitionsbeitrag eines Kunden darstellte, war die Vergütung von EUR 41'370.00 durch die vom Beschuldigten verwaltete N._____ P._____ AG, die aus objektiver Sicht ohnehin mit Kundengelder kapitalisiert worden war. Das im Rahmen der Erstellung des objektiven Sachverhalts hinsichtlich des Eingangs von EUR 339'000.00 gezogene Fazit der Vorinstanz ist daher zutreffend. Angebliche Zusicherungen C._____s gegenüber dem Beschuldigten, wonach die Gelder gesamthaft als – qua Vermischung – in seinem Eigentum und seiner wirtschaftlichen Berechtigung gestanden hätten (Urk. 120 N 25), hatten aus objektiver Sicht somit keine tragfähige Grundlage.
5.1.5. Im Weiteren äusserte sich die Vorinstanz zutreffend zur in Ziffer 52b der Anklage aufgeführten und vom CHF-Privatkonto C._____s stammenden Zahlung von CHF 82'000.00 auf das Treuhandkonto 7. Auf diesem CHF-Privatkonto C._____s befanden sich vor der am 15. September 2009 erfolgten Überweisung keine anderen Mittel als eine Vergütung in Höhe von CHF 82'000.00 von BE._____ AG, also wiederum einer Kundin (Urk. 300073). Auch diesbezüglich liegt die Vorinstanz mit ihrer Sachverhaltserstellung richtig.
5.1.6. Schliesslich wurde im angefochtenen Urteil betreffend die in Ziffer 52b der Anklage aufgelisteten Zahlungen von EUR 800'000.00 und GBP 300'000.00 auf das Treuhandkonto 9 bzw. 10 mit dem Vermerk "Vergütung O._____ …" bzw. "Vergütung O._____ …" (Urk. 301006; Urk. 301203) zutreffend erwogen, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung ("Nach meinem Wissen umfassten diese Beträge Gewinne und Investitionskapital der Anleger." Urk. 1120036) sowie aufgrund der Skype-Korrespondenz des Beschuldigten mit C._____ vom 16. September 2009 ("wir haben dir gerade vom ersten kunden das kapital angeiwesen. 800.000,00 Euro.", "so rechnen wir jetzt jeden kunden ab.", "als zweites kommen 300.000,00 gbp." Urk. 960109 f.) klar war und ist, dass es sich bei diesen Geldern ebenfalls um Kapital von Kunden handelte (Urk. 81 S. 16 und S. 45).
5.1.7. Insgesamt ist dem Schluss der Vorinstanz, dass die – immer wiederkehrende – Darstellung der Verteidigung, wonach auf den "Omnibuskonten" nicht nur Kundengelder, sondern auch private Gelder C._____s eingegangen seien, falsch sei (Urk. 81 S. 17), aus objektiver Sicht beizupflichten.
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5.1.8. Die übrige Kritik des Beschuldigten unter Abschnitt B.1.1.1. seiner Berufungsbegründung betrifft im Grunde genommen eben nicht den objektiven, sondern den subjektiven Sachverhalt sowie rechtliche Aspekte, auf welche weiter hinten (vgl. III.7.4.9) einzugehen ist.
5.1.9. Soweit also die Vorinstanz den übrigen objektiven Sachverhalt den entsprechenden Ziffern der Anklage folgend erstellte (Urk. 81 S. 15 ff.), kann mangels weiterer Kritik des Beschuldigten darauf abgestellt werden.
5.2. Kritik der Anklagebehörde Die Vorinstanz kam betreffend diverse Ziffern der Anklage zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht bzw. nicht vollständig erstellen lasse. Einzelne dieser Erwägungen werden von der Anklagebehörde bemängelt (Urk. 135 S. 3 ff.). Soweit für die Urteilsfindung notwendig, ist auf die entsprechende Kritik nachfolgend an Ort und Stelle einzugehen.
6. Die Vorstellung des Beschuldigten gemäss eigener Darstellung
6.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass er im relevanten Zeitraum aus seiner damaligen Sicht die Unregelmässigkeiten im Trading C._____s erkannte oder hätte erkennen müssen. Sein Verhalten sei entsprechend dem ihm in den vermeintlichen Tatzeitpunkten vorliegenden fragmentarischen Bild bzw. Kenntnisstand zu beurteilen (Urk. 120 N 10).
6.2. Er lässt darlegen, C._____ Ende 2007 kennen gelernt zu haben. Dessen Partnerin, L._____ sei damals in ein Finanzgeschäft in der Schweiz involviert gewesen. Auf Vermittlung eines Versicherungsagenten habe er die beiden zu ihrer Zufriedenheit beraten. Seinerzeit habe C._____ ihm erzählt, er und sein Bruder seien die Erben des Nachlasses seiner Mutter, die der Industriellenfamilie BF._____ entstamme. Bei seiner Partnerin L._____ handle es sich um die geschiedene Ehefrau von BG._____, einem der reichsten Deutschen, dem Gründer und Eigentümer der …/M._____-Gruppe. Er und L._____ würden im Raum … [deutsche Stadt] auf einem riesigen Grundstück wohnen, das sie sich mit BH._____, dem Gründer von BI._____ teilten. Sein jährliches Einkommen belaufe -- 42 of 188 -sich auf EUR 150 Mio., und er verfüge zudem über ein bedeutendes Vermögen in Milliardenhöhe. In der Folge habe C._____ in Zusammenhang mit seinem Ansinnen, künftig von der Schweiz aus Geschäften nachzugehen, weiter aktiv den Kontakt zu ihm (dem Beschuldigten) gesucht. Auf deren Wunsch habe er (der Beschuldigte) für C._____ und L._____ in der Schweiz Bankkonten eröffnet. Auf den hierfür ausgefüllten Formularen hätten die beiden angegeben, je über ein Einkommen von EUR 150 Mio. und je über ein Vermögen von EUR 1.8 Mia. zu verfügen. C._____ habe sodann die Idee entwickelt, in der Schweiz zwei Firmen zu gründen, einerseits die BJ._____ (ein Akronym der Vornamen von C._____, L._____ und deren beiden Kinder) AG und andererseits die N._____ P._____ AG mit einer deutschen Tochter, der N._____ P._____ GmbH. An letzteren, welche im Bereich Regen- bzw. Schmutzwasseraufbereitung hätten tätig sein sollen, hätte er (der Beschuldigte) beteiligt werden sollen. Nach der Gründung dieser Gesellschaft habe er tatsächlich ein Mandat als treuhänderischer Verwaltungsrat der N._____ P._____ AG angenommen (Urk. 53 N 23 ff.). Zusammenfassend habe C._____ für ihn Erfolg, Macht, Tradition und gleichzeitig Werte wie Familiensinn, Nachhaltigkeit, Einsatzwillen, Verantwortung und Innovation repräsentiert. Sowohl er als auch L._____ seien sympathisch, zuvorkommend, vernünftig und keineswegs protzig aufgetreten. Er habe sich mit ihnen prächtig verstanden, schnell einen freundschaftlichen Umgang gepflegt, und vollstes Vertrauen in C._____ gefasst (Urk. 53 N 30).
6.3. Im Spätsommer bzw. Herbst 2009, allenfalls bereits im Juli 2009 habe C._____ ihm überraschend erklärt, auch im Wertschriftenhandel tätig zu sein und nun zu beabsichtigen, diese Handelstätigkeit von Deutschland und London, wo er über ein Portfolio von über 1000 Kunden verfüge, in die Schweiz zu verlegen. Zur Begründung habe er angegeben, dass einerseits Rechtsanwalt O._____, der ihn bislang im Wertschriftenhandel unterstützt habe, in Deutschland das Vermögen einer älteren Dame veruntreut habe, womit er untragbar geworden sei und dass andererseits er und L._____ 2015 ohnehin definitiv in die Schweiz übersiedeln wollten. Da viele seiner eigenen Kunden sich für diversifizierte Vermögensanlagen interessiert hätten, seien ihm (dem Beschuldigten) diese Pläne sehr zupass gekommen. Im Sommer 2009 habe C._____ ihn gebeten, ihm im Sinne einer -- 43 of 188 -Übergangslösung bis zur Überführung seiner Handelsplattform in die Schweiz mit Treuhandkonten auszuhelfen (Urk. 53 N 31 ff.; Urk. 110003; Urk. 111007; Urk. 111008).
6.4. Die AS._____-Handelsplattform, über welche C._____ sein Trading habe abwickeln wollen und welche dieser gemäss eigenen Angaben gleich zur Hälfte gekauft habe, sei erst ab Dezember 2009 zur Verfügung gestanden. Die Übergangslösung habe darin bestanden, die zu investierenden Kundengelder zunächst auf separate Sammel-Treuhandkonten einzuspielen. Sämtliche dieser Anleger hätten gemäss seiner Vorstellung als Direktanleger in die AS._____Handelsplattform überführt werden sollen (Urk. 53 N 39 - 43). Von den in der Folge eingegangenen Geldern habe er (der Beschuldigte) insgesamt EUR 2.85 Mio. an das Handelskonto von C._____ bei AS._____ überwiesen, auf welches er keine Einsicht gehabt habe. Gemäss seinem Informationsstand seien diesem AS._____-Konto weitere EUR 10 Mio. durch C._____ gutgeschrieben worden (Urk. 53 N 52). Bis Ende Juli 2010 habe er (der Beschuldigte) aufgrund der Zusicherungen C._____s weiterhin damit gerechnet, dass die Gelder von dessen 1000 Londoner Kunden in die Schweiz überführt würden (Urk. 53 N 74 ff.). Selbst als er in der Folge habe feststellen müssen, dass es sich beim Konto "BK._____", von welchem er zur Bestätigung der erfolgreichen Handelstätigkeit regelmässig Kontoauszüge erhalten habe, lediglich um ein Demokonto handle und er ferner Belege dafür gefunden habe, dass C._____ den Kunden Verluste doppelt und mehrfach belastet und verbucht habe, sei er – am 9. August 2010 – nach wie vor davon ausgegangen, dass C._____ und L._____ im Besitz eines Milliardenvermögens seien. Ebenso sei er überzeugt gewesen, dass die Kundengelder durch ein ihm von C._____ vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in einem versiegelten Umschlag übergebenes Wertpapier … geschützt seien (Urk. 53 N 81 und N 37).
6.5. Zusammenfassend behauptet der Beschuldigte, stets davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei C._____ um einen sehr vermögenden Trader handle, der neben den auf die erwähnten Treuhandkonten einbezahlten Beträge weitere Gelder verwaltet habe, welche ein Vielfaches davon betragen hätten und vom Betrugssystem C._____s nichts gewusst sowie bis im Oktober 2010 auch nichts da-- 44 of 188 -von bemerkt zu haben (Urk. 53 N 2 und N 91 ff.). C._____ sei von den Kunden, seinem gesamten Umfeld als der grosse Trader gefeiert und über alle Massen gelobt worden (Urk. 120 N 10). Er (der Beschuldigte) sei wie alle anderen von dessen äusserst charismatischen und gerissenen Persönlichkeit geradezu geblendet gewesen. Sinnbildlich hierfür sei, dass er seinen eigenen Vater überzeugt habe, (allerdings als Direktanleger bei ihm selbst) in das Geschäftsmodell C._____s zu investieren (Urk. 120 N 9). Im fraglichen Zeitraum hätten die Tatsachen und Momente, welche ihm (dem Beschuldigten) die Sicherheit gegeben hätten, dass alles in bester Ordnung sei, denjenigen Momenten, welche darauf hingedeutet hätten, dass etwas nicht habe stimmen können, mindestens die Waagschale gehalten (Urk. 120 N 11). Wie dessen Investoren und sämtliche Mitarbeiter sei er von C._____ getäuscht worden. Als Paymaster ohne vertragliche Beziehung zu den Kunden sei er keine Kontroll- und Überwachungsinstanz gewesen (Urk. 53 N 3).
7. Rückschlüsse aus den Abläufen und Umständen auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten
7.1. Vorbemerkung
7.1.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht aufgrund eines einzelnen Verdachtsmomentes zu erstellen ist, sondern das Gesamtbild, das sich ihm in Form verschiedener Puzzleteile präsentiert habe, entscheidend sei (Urk. 81 S. 78). Ob der Beschuldigte vor Beendigung des von C._____ begangenen Betrugs am 3. Mai 2010 etwas von dessen Machenschaften wahrgenommen hat oder haben musste bzw. ob er es für wahrscheinlich oder immerhin möglich hielt, dass ein betrügerisches Konstrukt bestand und sich damit abfand und weiterhin seine Aufgaben erfüllte, hängt von der Gesamtheit der Umstände und Informationen ab, die dem Beschuldigten zugänglich waren und wurden. Richtig ist, dass seine damalige Perspektive massgebend ist, weshalb im Folgenden möglichst chronologisch vorzugehen ist.
7.2. Vorgeschichte
7.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Beschuldigte gemäss seinem Lebenslauf über eine langjährige Berufserfahrung als Notar und in Positionen als Ver-
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waltungs- und Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsleitungsmitglied verfügte. Seit 1991 liess er sich in Sachen Geldwäscherei-Gesetz weiterbilden und erlangte das Recht, als Finanzintermediär tätig zu sein (Urk. 124015). Damit darf er als versierter Berufsmann bezeichnet werden.
7.2.2. Die Vorinstanz leitet vorab aus der Erfahrung des Beschuldigten, Geschädigter von BL._____ zu sein, der am 30. September 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen worden sei, eine Sensibilisierung für die Problematik des Anlagebetrugs ab (Urk. 81 S. 76 N 2.2.16). Der Beschuldigte hatte offenbar schon Jahre vor den hier interessierenden Vorfällen, im Dezember 2003, drei Einzahlungen über insgesamt CHF 1 Mio. in den Secu Value Classic Fund von BL._____ geleistet (Urk. 091094) und richtete sich bereits mit einem Schreiben vom 14. Dezember 2004, in welchem er Auskünfte über die noch vorhandenen Gelder verlangte, als "Geschädigter in Sachen BL._____-Debakel" an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Urk. 091070). Nach einer kurzen Korrespondenz im Dezember 2004 (Urk. 091089; Urk. 091091) scheint in diesem Strafverfahren über Jahre hinweg – insbesondere in den hier relevanten Jahren 2007 bis 2010 – nichts gelaufen zu sein, was einen konkreten Zusammenhang mit dem Beschuldigten gehabt hätte. Ersichtlich ist lediglich, dass sich sein Rechtsvertreter im November 2011, als das Betrugssystem von C._____ bereits zusammengebrochen war, wieder mit einer Eingabe an die Bundesanwaltschaft meldete (Urk. 091093). Eine Bemerkung gegenüber der AT._____ (Urk. 113047) zeigt aber, dass ihm sein Verlust im Januar 2009 noch präsent war. Angesichts des grossen Verlusts, den der Beschuldigte glaubte erlitten zu haben, sowie des Aufsehens, welches das Verfahren gegen BL._____ generell erregte, ist eine Sensibilisierung des Beschuldigten bezüglich Schneeball- oder eben Ponzi-Systeme zu bejahen.
7.2.3. Der Beschuldigte lernte C._____, wie erwähnt, im Sommer 2007, also erst Jahre nach dem Verlust seiner Einlagen in den Fund von BL._____ kennen. Er beruft sich auf dessen charismatische und gerissene Persönlichkeit und die ihm vorgetragenen Erzählungen über dessen Lebensumstände und finanziellen Verhältnisse (Urk. 110002 ff.). Die Vorinstanz bezeichnet diese Schilderungen nicht -- 46 of 188 -zu Unrecht als geradezu abenteuerlich bis merkwürdig sowie ungewöhnlich (Urk. 81 S. 66 f. N 2.2.7.). Allein aufgrund seiner "BL._____-Erfahrung" und des Bildes, das C._____ von sich selbst zeichnete, musste der Beschuldigte aber noch nicht per se auf einen unseriösen Geschäftspartner schliessen (vgl. Urk. 81 S. 62 N 2.2.3). Die "Legende", welche C._____ um sich gewoben hatte, war auch nicht spezifisch für den Beschuldigten erfunden worden; sie wurde vielmehr gegenüber etlichen weiteren Personen, z.B. O._____ und dessen Kanzleiangestellten, Rechtsanwalt AP._____, BM._____, einem Herrn BN._____ sowie einer Mitarbeiterin C._____s, BO._____ und auch Investoren verwendet. Indem all diese Personen daran glaubten, bestätigten sie sich gegenseitig darin (Prot. I S. 12; Urk. 040001; Urk. 820083; Urk. 820120; Urk. 840017 f.; Urk. 110002; Urk. 111012; Urk. 112010; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band I, S. 111; vgl. auch Urk. 104002). Ferner wurde die Geschichte z.B. vom Beschuldigten – evtl. auch von BP._____ auf Briefpapier des Beschuldigten – auch der BQ._____ [Bank] (Urk. 112018 ff.; Urk. 112073) und – wie sich etwa aus einer Gesprächszusammenfassung vom 28. Oktober 2009 ergibt – der B._____ aufgetischt (Urk. 303440). (Offen) hinterfragt wurde diese Geschichten anscheinend von niemandem. Dass der Beschuldigte tatsächlich an diese Schilderungen glaubte, von der Persönlichkeit C._____s fasziniert war und ein freundschaftlicher Umgang entstand, kann nicht widerlegt werden. Die Bemerkung C._____s, trotz der Kündigung der vertraglichen Beziehung wegen des Geburtstags der Ehefrau des Beschuldigten im August 2010 nochmal den Kontakt zu den beiden gesucht zu haben (Urk. 137009; vgl. auch Urk. 123004), bestätigt eine freundschaftliche Beziehung.
7.2.4. Richtig ist allerdings die Feststellung der Vorinstanz, dass – noch während dem die Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten offensichtlich vertieft und der freundschaftliche Umgang aufgebaut wurde – letztlich alle von C._____ angerissenen Geschäfte, Projekte und Vorhaben scheiterten oder sang- und klanglos in der Versenkung verschwanden. Im angefochtenen Entscheid wird hierfür im Wesentlichen auf die Auflistung in Anhang 7 der Anklage verwiesen (Urk. 81 S. 67 f. N 2.2.8. und S. 47 N 3.29.). Im Einzelnen ging es um folgende Begebenheiten:
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7.2.5. Der Beschuldigte bestätigte insbesondere, die in der "Vermögensverwaltungs- und Treuhandvereinbarung" vom 20. Dezember 2007 (Urk. 112052) vereinbarte Überweisung eines Betrags von USD 3 Milliarden durch C._____ an ihn zur treuhänderischen Verwaltung sei nie umgesetzt worden (Urk. 112011; Urk. 112014). Daraus ergibt sich nicht nur eine erste eklatante Vertragsverletzung C._____s; aus der Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Vertrag abschloss, kann zudem abgeleitet werden, dass er sich befähigt sah, einen derart immensen Betrag gewinnbringend in Kapitalmarktanlagen wie die im Vertrag erwähnten Aktien, Obligationen, Notes, Zertifikate, strukturierte Produkte, Kreditderivate, Derivate, Hybride etc. oder in kollektive Anlageinstrumente und fondsähnliche Instrumente sowie in Hedge Funds, Private Equity etc. (vgl. Urk. 112055) anzulegen und ihm die entsprechenden Begriffe, Abläufe und Gepflogenheiten geläufig waren. In eigenartigem Gegensatz dazu steht allerdings, dass der Beschuldigte in der Strafuntersuchung mitunter ausführte, von solchen Produkten keine Ahnung zu haben (vgl. etwa Urk. 120009).
7.2.6. Zur gleichentags erfolgten Abänderung derselben "Vermögensverwaltungsund Treuhandvereinbarung" vom 20. Dezember 2007, gemäss welcher (nur noch) eine Überweisung von EUR 100 Mio. hätte geleistet werden sollen (Urk. 112064 ff.), erklärte der Beschuldigte, auch dieser Betrag sei nicht geflossen (Urk. 112015). C._____ erfüllte seine vertraglich zugesicherte Verpflichtung also auch nicht, nachdem sie offenbar im gegenseitigen Einvernehmen markant herabgesetzt wurde.
7.2.7. Im Dezember 2007 war offenbar von einem weiteren Geschäft mit C._____ mit einer Vertragssumme von EUR 850 Mio. die Rede, wofür vom Beschuldigten Konten bei der B._____ eröffnet wurden und eine Besprechung bei der Bank stattfand. Die B._____ verweigerte im Weiteren jedoch die Zusammenarbeit aufgrund von Bemerkungen C._____s, ein Beraterhonorar von EUR 850 Mio. via Bush, Iran und Türkei zu erhalten. Diese Äusserungen von C._____ sowie der Umstand, dass dem Beschuldigten ein versprochener beglaubigter Kaufvertrag zwischen C._____ und L._____ über die Summe der EUR 850 Mio. nicht vorgelegt worden war, das vorher erwähnte Investitionsprogramm über EUR 100 Mio.
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nicht in Gang kam und dass er sich von C._____ ausgehorcht fühlte, bewogen den Beschuldigten zu dem von der Vorinstanz erwähnten Schreiben vom 2. Januar 2008 mit scharfen Rügen (Urk. 870042 f.; vgl. auch Anhang 7 zur Anklage S. 1; Urk. 81 S. 67 und S. 36). Den Zeilen des Beschuldigten ist dabei zu entnehmen, dass er sich einerseits über die mangelnde Sensibilität C._____s gegenüber den Banken, aber auch über seine nicht erfüllten Zusicherungen sowie von C._____ offenbar per Email geäusserte Beleidigungen ärgerte. Das Vertragsvolumen, die finanzielle Potenz und den Hintergrund C._____s zweifelte er darin aber nicht an.
7.2.8. Bekannt ist sodann, dass über die N._____ P._____ AG eine technische Anlage zur Regen- bzw. Schmutzwasseraufbereitung hätte entwickelt werden sollen, was aber nie zustande kam (Urk. 110003; Urk. 110009). Von der Verteidigung wurde zwar noch ein Schreiben vom 19. Februar 2010 vom bereits seit Januar 2010 verurteilten O._____ samt einem nicht unterzeichneten Vertrag zwischen der N._____ P._____ AG und einer BR._____ Sarl nachgereicht (Urk. 204003 ff.; vgl. auch Urk. 402716 ff.). Über den Verlauf der Vertragsverhandlungen ist nichts bekannt. Ersichtlich ist aber, dass der gleiche Vertrag bereits im Oktober 2009 ein Thema war (Urk. 402818 ff.). Dass der Beschuldigte, der vom laufenden Strafverfahren gegen O._____ wusste (vgl. III.7.3.7.), solche Entwürfe im Februar 2010 noch ernst nahm, ist zu bezweifeln, hatte er doch bereits am 12. Dezember 2009 geschrieben, keine Möglichkeit für eine weitere Zusammenarbeit mit O._____ zu sehen (Urk. 402802 f.). Das Projekt Wasseraufbereitung, über welches während Monaten gesprochen wurde und offenbar für Hotelanlagen gedacht war, bildete einen Schwerpunkt der Geschäftsbeziehung zwischen C._____ und dem Beschuldigten. Trotz dieses Stellenwerts wusste der Beschuldigte betreffend das Scheitern lediglich, dass das Ganze nicht zustande gekommen sei, weil mit der Anlage etwas nicht so funktioniert habe, wie es hätte sein sollen (Urk. 112020 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenhang mit der Gründung der N._____ P._____ AG zwischen dem Beschuldigten und C._____ am 12. Mai 2009 ein Mandatsvertrag betreffend die Tätigkeit des Beschuldigten als -- 49 of 188 -treuhänderischer Verwaltungsrat der N._____ P._____ AG geschlossen worden war (Urk. 200041 ff.; Urk. 400875). Soweit der Beschuldigte Weisungsgebundenheit, namentlich in seiner Rolle als "Paymaster", geltend macht, beruft er sich auf diesen Vertrag (Urk. 200013 N 26 und Urk. 200009 N 9). Da dieser aber zu einem Zeitpunkt datiert, in welchem die Tradingtätigkeit C._____s noch gar kein Thema für den Beschuldigten war und der Zweck sowie der Firmenname der N._____ P._____ AG noch nicht geändert waren (Urk. 200413), ist fraglich, ob er unbesehen auf eine völlig andere Aufgabe anwendbar war. Der Beschuldigte vermochte sich im Übrigen gar nicht daran zu erinnern, ob es einen schriftlichen Vertrag zwischen ihm und C._____ betreffend seine Rolle als Paymaster gegeben hatte (Urk. 112006 f.).
7.2.9. Im Januar 2008 kontaktierte der Beschuldigte auf Wunsch von C._____ die BR._____ betreffend die in Anhang 7 zur Anklage erwähnte Transaktion von EUR 200 Mio., welche aus Zementlieferungen einer spanischer Gesellschaft hätten stammen sollen (Urk. 112068; Urk. 112015; Urk. 112073). Bei dieser Angelegenheit und der im Anhang 7 der Anklage erwähnte Vermögensverwaltung mit BS._____ S.L. dürfte ein enger Zusammenhang bestehen (vgl. Urk. 112075 ff.; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band I, S. 112 und S. 118). Von C._____ in dieser Angelegenheit unterzeichnete Verträge und etliche weitere Unterlagen finden sich in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bochum (Band I, Blatt 24 ff.), die diesbezüglich Ermittlungen tätigte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten kam dieses Geschäft ebenfalls nie zustande (Urk. 112019).
7.2.10. Im gleichen Schreiben an die BQ._____ erwähnte der Beschuldigte, C._____ habe ihm in Aussicht gestellt, weitere vermögende Deutsche an ihn zu vermitteln (Urk. 112074). Aus einer solchen Vermittlung wurde aber gemäss den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nichts (Urk. 112020).
7.2.11. Auch die BJ._____ AG, mit deren Gründung C._____ den Beschuldigten im Januar 2008 beauftragte (Urk. 112080), blieb nur eine Idee (Urk. 112023). Die Anklagebehörde weist in ihrer Anschlussberufung zu Recht darauf hin (Urk. 135 S. 6 f.), dass die Gründung dieser Gesellschaft über Monate hinweg ein Thema war und sich aus der Korrespondenz des Beschuldigten mit C._____ und dem -- 50 of 188 -Notariat ergibt, dass zur Gründung gar dreimal ein Termin auf dem Notariat vereinbart war, was jedes Mal scheiterte, weil der angebliche Milliardär C._____ die notwendige Kapitaleinzahlung nicht geleistet hatte (Urk. 870052 ff.; Urk. 960179 Skype Konversation vom 23.10.2008; Urk. 960185 Skype Konversation vom 03.07.2009).
7.2.12. Zutreffend ist schliesslich, dass der Beschuldigte seit dem 20. Januar 2009 von der Absicht des Kunden BT._____, eine Strafanzeige gegen C._____ und O._____ wegen Veruntreuung einzureichen, wusste (Urk. 960183, Korrespondenz vom 20.01.2009). Diese Strafanzeige sollte deswegen erhoben werden, weil C._____ nicht, wie vereinbart, ein Darlehen von EUR 3 Mio. an BT._____ überwiesen hatte, obwohl dieser hierfür eine Vorauszahlung von EUR 25'000.00 geleistet hatte (Urk. 870016 ff.; Urk. 960182 f., Korrespondenz vom 14.und 17.01.2009).
7.2.13. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass BT._____ den Beschuldigten am 12. Februar 2009 mit einer an C._____ und O._____ gerichteten Email bedient hatte, wonach ihm vom deutschen BaFin bestätigt worden sei, dass weder C._____ noch O._____ im Besitz einer Erlaubnis der deutschen BaFin zur Durchführung von Bankgeschäften nach § 32 des deutschen KWG seien (Urk. 870025 f.). Die Vorinstanz betont, der Umstand, dass gerade C._____ – vorgeblich einer der grössten Trader Europas – niemals über eine Erlaubnis zur Durchführung von Bankgeschäften in Deutschland verfügt habe, habe das Gesamtbild geprägt, welches der Beschuldigte im Verlaufe der Zeit über C._____ erhalten habe (Urk. 81 S. 78 N 2.2.18). Dazu ist zwar anzumerken, dass letzterer – soweit sich dies erstellen lässt – erst im Sommer 2009, d.h. mindestens vier bis fünf Monate später erstmals behauptete, erfolgreich als Trader zu arbeiten. Diese Email musste dem Beschuldigten aber aufgefallen sein, zumal der Streit erbittert geführt wurde und plötzlich von der Erlaubnis zur Durchführung von Bankgeschäften die Rede war. Das Gegenteil ist nicht glaubhaft.
7.2.14. Zu der in Anhang 7 zur Anklage erwähnten, von C._____ am 18. Juli 2009 versprochenen Einbringung von EUR 500 Mio. finden sich keine klaren Hinweise im angefochtenen Entscheid und in den Akten.
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7.2.15. Insgesamt zeigen die soeben dargelegten Umstände, dass die ersten Monate der Bekanntschaft des Beschuldigten und C._____s von diversen leeren Ankündigungen, versandeten Projekten und sogar hochstaplerisch anmutenden Äusserungen und Fehltritten C._____s geprägt waren. Im Fall von BT._____ gewann der Beschuldigte zudem Anhaltspunkte dafür, dass C._____ trotz bereits von der Gegenpartei erbrachter Vorleistung eine fest eingegangene Verpflichtung von erheblichem Umfang nicht einhielt. Der Beschuldigte gibt zwar vor, sich aus all dem nichts gemacht zu haben, was tatsächlich dadurch unterstrichen wird, dass er weiterhin geschäftlichen Kontakt mit C._____ pflegte. Nachdem er zum Teil viel Aufwand und Zeit in einzelne Vorhaben gesteckt und sein Renommee in die Waagschale geworfen hatte, kann ihm nicht abgenommen werden, dass es ihn nicht verärgerte und enttäuschte, wenn er ein um das andere Mal ein Projekt oder ein bereits schriftlich zugesichertes Geschäft mit einem Vertragsvolumen von mehreren hundert Millionen Franken in den Wind schreiben musste. Diese Verbitterung spiegelt sich, wie gezeigt, beispielsweise im Schreiben vom 2. Januar 2008 wieder (Urk. 870042 f.). In der Strafuntersuchung tat der Beschuldigte dies damit ab, dass C._____ eben andere Prioritäten und Präferenzen gehabt habe. So etwas gebe es, weshalb er auch nicht reagiert habe, wenn das versprochene Geld jeweils nicht eingetroffen sei (Urk. 112014 f.). Auf dieses Verhalten C._____s nochmals angesprochen, meinte der Beschuldigte, er betreue seit Jahren mehrere Kunden mit Vermögen von mehreren hundert Millionen. Diese würden heute so und morgen eben anders entscheiden. Um diese Kunden nicht kopfscheu zu machen, dürfe man nicht zu viele Fragen stellen, sonst sei man schnell weg. Es sei ja klar, dass alle Treuhänder sich um solche Kundschaft reissen würden. Diskretion sei das höchste Gebot (Urk. 112021). Diese Äusserungen erlauben bereits einen Blick in die Beweggründe des Beschuldigten. Er setzte alles daran, solche Kunden an sich zu binden, um langfristig von ihnen profitieren zu können. Dafür war er bereit, kurzfristig die Kapriolen solcher Klienten, insbesondere C._____s hinzunehmen. Diese Erklärung, weshalb er die jeweiligen anderen Prioritäten und Präferenzen C._____s nicht zu hinterfragen und nicht auf die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zu bestehen wagte, weist klar darauf hin, dass der Beschuldigte ihn – gleich wie sei-- 52 of 188 -ne anderen reichen Klienten – für einen eigenwilligen, sprunghaften, wenn nicht unberechenbaren Kunden hielt, der seinen Treuhänder, auch wenn dieser berechtigte Anliegen vertritt, nach Belieben fallen lassen könnte.
7.2.16. Vor dem Hintergrund all dieser Erfahrungen, die der Beschuldigte von Dezember 2007 bis Anfang 2009 mit C._____ sammelte, bestand keinerlei Anlass sich in geschäftlicher Hinsicht derart von ihm einnehmen oder blenden zu lassen, wie der Beschuldigte dies für sich in Anspruch nimmt. Im Gegenteil zeichneten sich risikohafte Aspekte wie die Sprunghaftigkeit oder fragliche Zuverlässigkeit und Vertragstreue C._____s bereits ab. Schon aus Sorge um seinen eigenen Ruf musste ihm dieses Verhalten seines Geschäftspartners Anlass zu besonderer Vorsicht und Genauigkeit gegeben haben.
7.2.17. Die Anklagebehörde weist in ihrer Anschlussberufung zwar zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte am 13. August 2008 Unterlagen der Eidgenössischen Bankenkommission zu bewilligungspflichtigen Tätigkeiten, unter anderem betreffend Entgegennahme von Publikumseinlagen, sowie am 11. März 2009 Artikel des Bankengesetzes in seinem Computer speicherte (Urk. 135 S. 6). Da in diesem Zeitraum noch keine Zusammenarbeit mit C._____ in Tradingbelangen geplant war, kann kein genügender Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit des Beschuldigten für C._____ hergestellt werden.
7.2.18. Die Vorinstanz erwähnt sodann zutreffend, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum mit einem weiteren Schneeballsystem mit 1'723 geschädigten Anlegern und einem Deliktsbetrag von rund EUR 57 Mio. – der Angelegenheit T._____ Corporation (T._____) – zu tun gehabt habe, was ihm (erst) am 28. April 2015 eine rechtskräftige Verurteilung wegen Beihilfe zu gewerbsmässigem Betrug durch das Landesgericht Düsseldorf eingetragen habe (Urk. 81 S. 74 N 2.2.15). Gemäss der Begründung dieses deutschen Urteils sei diesem Fall eine mehrjährige "Kontobeziehung" zwischen dem Beschuldigten und einem der Haupttäter, BU._____, vorausgegangen, während welcher ein Vertrauensverhältnis entstanden sei. Ab dem Jahr 2007 habe sich eine treuhänderische Tätigkeit des Beschuldigten für die T._____ daran angeschlossen (Urk. 830106). 2008 habe der Beschuldigte überdies damit begonnen, für die T._____ Treuhandkonten in Asien -- 53 of 188 -zu führen (Urk. 830108), wobei ihm kurz nach deren Aktivierung aufgefallen sei, dass keine Gewinne der T._____ auf diese Konten eingegangen und keine Investitionen getätigt worden seien ("Es sollten Erträge aus allen möglichen Anlagegeschäften auf dieses Konto fliessen. Ich habe aber keine Erträge feststellen können." [Urk. 830139]). Der Beschuldigte habe die Erklärung, dass die T._____ alle notwendigen Gelder woanders erwirtschafte, nicht kritisch hinterfragt und keine Urkunden verlangt. Ende 2008 habe er (demzufolge) die konkrete Möglichkeit erkannt, dass die T._____ die Anlegergelder für Provisionsrückzahlungen an andere Anleger, für Treuhandhonorare oder private Zwecke verwende und keine Investitionsgeschäfte durchführe. Mit dieser Möglichkeit, die er ernst genommen habe, habe er sich abgefunden. Als er schliesslich im April 2009 auf Bitten eines der Exponenten der T._____ hin gar ein Musterschreiben verfasst habe, in welchem er mit dem Leumund eines Treuhänders Dinge versichert habe, welche nach seinen eigenen Kenntnissen nicht den Tatsachen entsprochen hätten ("U._____ wollte von mir eine Bestätigung. Den Text hat er mir vorgegeben. Die Erklärung ist inhaltlicher Blödsinn. Ich habe keine Gelder in Programme mit einer Anlagesumme in Höhe von 10 Mio. weitergeleitet und wöchentliche Zinszahlungen erhalten. U._____ wollte das von mir so. Ich wollte ihm einen Gefallen tun" (Urk. 830176)), sei sich der Beschuldigte sicher gewesen, dass es sich bei der T._____ um ein auf Täuschung der Anleger ausgerichtetes Konstrukt handle. Gleichwohl habe er die Betreuung der Gesellschaften und Konten fortgesetzt (Urk. 830110). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es zutreffend, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschuldigte habe gemäss dem Landgericht Düsseldorf im T._____-Betrugssystem ab Ende 2008 mit Eventualvorsatz und ab April 2009 mit direktem Vorsatz gehandelt (Urk. 81 S. 74 ff. ). Die wiederholten Hinweise des Beschuldigten, in diesem deutschen Strafverfahren einen Vergleich eingegangen zu sein, um den Prozess möglichst bald abschliessen zu können, wobei er heute noch die Meinung vertrete, in der T._____ bis zuletzt kein Schneeballsystem erkannt zu haben (Prot. I S. 23 ff.; vgl. auch Urk. 59 Rz. 34; Urk. 54), sind mit der Vorinstanz irrelevant. Dies insofern, als der vom Landgericht Düsseldorf gezogene Schluss, dass Vorsatz gegeben sei, in erster Linie auf den Aussagen des Beschuldigten betreffend erwartete, aber nicht eingegangene Erträge und betreffend -- 54 of 188 -das von ihm verfasste, "inhaltlich blödsinnige" Musterschreiben basiert. Folglich beruhte der im deutschen Urteil unterstellte Vorsatz des Beschuldigten auf äusserlich feststellbaren Indizien und nicht auf Verfahrensabsprachen. Zwar hatte sich der Beschuldigte erstmals mit seiner Verhaftung am 31. Dezember 2011 konkret mit dem strafrechtlichen Aspekt seines Handelns in der T._____Angelegenheit und mit konkreten Konsequenzen auseinanderzusetzen, also über ein Jahr nach dem Zusammenbruch des Betrugssystems von C._____. Allerdings wurde er bereits am 23. Oktober 2007 und am 29. Juni 2009 als Auskunftsperson befragt im Verfahren betreffend qualifizierte Geldwäscherei (Urk. 830197 ff.; Urk. 830271). Es lagen also Anhaltspunkte vor, dass etwas im Argen lag, und es war ihm bekannt, dass bereits ein Strafverfahren am Laufen war. Dass die tatsächliche Verurteilung, in deren Rahmen er mit den gerade wiedergegebenen Überlegungen des Gerichts konfrontiert wurde, erst im April 2015 erfolgte, lässt den Beschuldigten nicht in einem besseren Licht erscheinen. Bedenklich ist schliesslich, dass das damalige Verhalten des Beschuldigten, aus Gefälligkeit wider besseres Wissen frei erfundene Tatsachen zu bestätigen, genau seinen bereits thematisierten Äusserungen entsprach, wonach es für einen Treuhänder besser sei, keine Fragen an solche Auftraggeber zu stellen, um keine potenten Geschäftspartner zu vergraulen.
7.2.19. Im Mai 2009 wurden für C._____ bei der B._____ Konten, namentlich das Privatkonto Nr. 14, eröffnet. Besonders interessant ist, dass dem Beschuldigten dafür eine Vollmacht mit Einzelzeichnungsberechtigung und die Befugnis, Emailkorrespondenz entgegen zu nehmen, eingeräumt wurde (Urk. 300060; Urk. 300070 f.) sowie als Korrespondenzadresse die Geschäftsadresse H._____ AG "persönlich BV._____" angegeben wurde (Urk. 300066). Damit bekam der Beschuldigte in sämtliche Vorgänge auf diesem Konto Einblick. Noch im gleichen Monat erfolgte ein Eingang über EUR 1 Mio. auf dieses Konto mit der Bemerkung "Vergütung AN._____" (Urk. 300080).
7.3. Vorbereitung der Zusammenarbeit im Bereich Trading
7.3.1. Dergestalt präsentierte sich die Situation, als C._____ dem Beschuldigten im Sommer 2009 eröffnete, nicht nur an einer Zusammenarbeit bezüglich des
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Schmutzwasseraufbereitungsprojekts interessiert, sondern (auch) ein grosser Trader zu sein, der seinen Handel in die Schweiz verlegen wolle, wofür er die Dienstleistungen des Beschuldigten zu beanspruchen beabsichtige (vgl. etwa Urk. 110003). Diese angebliche Tradingtätigkeit hatte C._____ ebenfalls nicht nur erfunden, um spezifisch den Beschuldigten zu ködern. Vielmehr war er schon länger (vermeintlich) in diesem Bereich tätig. So erzählte C._____ nicht bloss dem Beschuldigten von 1000 weiteren Kunden, für die er vor allem in London, aber auch in Deutschland trade, sondern auch gegenüber diversen anderen Personen, namentlich BM._____ (Urk. 136016; Urk. 136018) oder am 28. Oktober 2009 der Compliance-Abteilung der B._____ (vgl. etwa Urk. 132037). Zudem waren von C._____ und O._____ bereits seit dem 30. April 2009 in Deutschland Gelder von durch Vermittler akquirierten Kunden eingenommen worden. Vor diesem Hintergrund dürften diverse Personen eine seit langem andauernde Tradingtätigkeit C._____s als Tatsache vorausgesetzt und dem Beschuldigten solches ausdrücklich oder konkludent bestätigt haben. Insofern war die Kehrtwende von C._____ vom "Schmutzwasseraufbereitungspionier" zum erfolgreichen Trader aus der Sicht des Beschuldigten jedenfalls nicht derart auffällig, wie von der Anklagebehörde geltend gemacht (vgl. etwa Urk. 111011; Urk. 81 S. 66 N 2.2.7). Um in der Schweiz Vermögen verwalten zu dürfen, war C._____ auf einen Finanzintermediär angewiesen (Prot. I S. 12; vgl. III.7.4.1). Insofern war es angesichts der bereits bestehenden Bekanntschaft und seines beruflichen Hintergrundes aus der Sicht des Beschuldigten nicht weiter aussergewöhnlich, dass C._____ die Zusammenarbeit mit ihm suchte.
7.3.2. Im Sommer 2009 machte der Beschuldigte selbst eine Anlage von CHF 50'000.00 bei C._____, wobei er das Geld noch auf ein Konto von O._____ einbezahlte (Urk. 111017 f.). Anscheinend wollte er das Angebot des Traders C._____ erstmals selbst nutzten.
7.3.3. Ende August 2009 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt BW._____ mit Abklärungen betreffend die Aufnahme einer Effektenhandelstätigkeit C._____s in der Schweiz. In welche Richtung diese Abklärungen genau gingen, lässt sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht im Detail ersehen. Einerseits
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schien es um Anpassungen des Textes der Vermögensverwaltungsvereinbarungen des Beschuldigten mit seinen Direktkunden (Urk. 401143) gegangen zu sein. Aus dem Vermerk "DUFI" (Direkt unterstellte Finanzintermediäre) und "FINMA" in seiner Honorarrechnung (Urk. 143, Urk. 01009444) und aus einer Emailkorrespondenz von Anfang September 2009 lässt sich sodann ableiten, dass die Verlegung der Londoner Geschäftstätigkeit C._____s in die Schweiz und die Vorgaben der FINMA Gegenstand der Abklärungen war. Aufgrund dieser Absichten musste die Tatsache, dass gemäss Schweizer Recht die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumsgeldern Banken vorbehalten ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 BankG), eine Rolle gespielt haben. Gewerbsmässig im Sinne von Art. 3a Abs. 2 aBankV handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt, gemäss damals bereits bestehender Rechtsprechung aber auch, wem nur schon die Absicht nachgewiesen werden konnte, Gelder gewerbsmässig – mithin in über
20 Fällen – entgegennehmen zu wollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008, E.2.4.2). Aus der Sicht des Beschuldigten waren Vorbereitungen für eine derart dimensionierte Entgegennahme bzw. Verwaltung bereits entgegengenommener Publikumsgelder in der Schweiz im Gange: Einerseits behauptete C._____, im Begriff zu sein, seine Londoner Geschäftstätigkeit, die im Trading mit Geldern von 1000 Kunden bestand, in die Schweiz zu verlegen (Urk. 112041), womit sicher von Gewerbsmässigkeit im dargestellten Sinn auszugehen war. Andererseits sprach vor dem Hintergrund, dass er im Ausland bereits Gelder einer so grossen Anzahl von Kunden verwaltete, alles für seine Absicht, neu auch in der Schweiz über 20 solcher Einlagen entgegenzunehmen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 39 N 3.17) und mit der Anklagebehörde (Urk. 135 S. 5 f.) ist daher zu folgern, dass dem Beschuldigten die Problematik der Entgegennahme einer nicht von vornherein definierten Anzahl Kundengelder und die Wichtigkeit, exakt zu wissen, wie sich die auf seinen Konten eingehenden Gelder zusammensetzen, bewusst war.
7.3.4. Der Beschuldigte stützt sich massgeblich darauf, berechtigterweise von einem hundertprozentigen Kapitalschutz ausgegangen zu sein, wobei ihm namentlich das bereits erwähnte Wertpapier (…) über 30 Mio. übergeben worden sei (Urk. 120 N 81 ff.). Betreffend den Zeitpunkt der Übergabe erwähnte er im Vor-- 57 of 188 -verfahren, "im Frühjahr" des Jahres 2010 bzw. zu einem ihm nicht mehr genau bekannten Zeitpunkt die ursprünglich bei O._____ hinterlegte …-Note in einem versiegelten Couvert von C._____ erhalten zu haben (Urk. 111029; Urk. 123002). Die Verteidigung führte aus, dieses enorm bedeutsame Wertpapier sei dem Beschuldigten noch vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit übergeben worden (Urk. 53 Rz 37). Im Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Mai 2012 ist dagegen von einer Übergabe (erst) im Frühling 2010 die Rede (Urk. 820085). Vor erster Instanz erwähnte der Beschuldigte wiederum, diese ominöse …-Note sei ihm von C._____ zu Beginn der Umwandlung der N._____ P._____ AG in die F._____ AG – also erst 2010 – bzw. als C._____ sich als Trader "geoutet" habe und bevor die ersten Gelder gekommen seien – demnach 2009 –, übergeben worden (Prot. I S. 13; Prot. I S. 27). Die Widersprüchlichkeit der Angaben in zeitlicher Hinsicht mag zwar irritieren, doch kann nicht widerlegt werden, dass der Beschuldigte den Umschlag mit dem angeblichen …-Wertpapier bereits vor oder zu Beginn der hier zur Beurteilung stehenden Zusammenarbeit mit C._____ erhielt. Gemäss dem Beschuldigten habe O._____ den Anlegern bestätigt, dass die Note in Ordnung sei (Urk. 111029;, Urk. 123002; vgl. auch Urk. 114025), und C._____ habe gesagt, dass dieses Wertpapier eine Versicherung sei und nie etwas falsch laufen könne (Prot. I S. 13). Aufgrund dessen habe er sich keine Sorgen machen müssen (Urk. 114025). Er selbst habe das Dokument nicht überprüft, weil sich auf dem versiegelten Umschlag, den er bei sich in den Tresor gelegt habe, eine Notiz mit dem Wortlaut "Nur öffnen im Todesfall" befunden habe. Er habe geglaubt, das Wertpapier sei werthaltig und allfällige Forderungen der Anleger wären damit abgedeckt. Erst nach dem Zerwürfnis mit C._____ hätten er und BM._____ sich entschieden, das Papier überprüfen zu lassen, wobei sich ergeben habe, dass es nichts wert sei (Urk. 123002). Aus der Übergabe eines verschlossenen Couverts konnte der Beschuldigte aber ungeachtet irgendwelcher Zusicherungen von O._____ und C._____ nicht ernsthaft von einer Absicherung der Kundengelder ausgegangen sein. Aus der Tatsache, dass O._____ regelmässig schriftlich deklarierte, das Original des Wertpapiers auf Echtheit und Werthaltigkeit überprüft zu haben und bevollmächtigt zu -- 58 of 188 -sein, das Wertpapier im Auftrag des Investors zu den Bedingungen gemäss der massgebenden Zusatzvereinbarung zwischen dem Investor und C._____ zu verwerten (vgl. Urk. 820085), vermag er nichts für sich abzuleiten. Kommt hinzu, dass O._____, sobald dem Beschuldigten die …-Note übergeben worden war, gar keine Zusicherungen dazu mehr machen konnte, was aber z.B. im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungs- und Treuhandvertrag mit R._____ durch Beifügung einer separaten Erklärung von O._____ doch noch geschah (Urk. 970088). Zumal der Beschuldigte das Wertpapier nie mit eigenen Augen sah, war er weder in der Lage, sich dazu eine Meinung zu bilden noch guten Gewissens eine Erklärung dazu abzugeben. Die Notiz "Nur öffnen im Todesfall" auf dem Umschlag machte schon deswegen keinen Sinn, weil das Wertpapier nicht in einem Todesfall, sondern bei Verlust oder Schädigung eines Investors hätte verwertet und der Umschlag dafür hätte geöffnet werden müssen. Die Übergabe eines allen Blicken entzogenen Wertpapiers bzw. die ganze Heimlichtuerei darum herum grenzt an Bauernfängerei und vermag das Vertrauen in einen Kapitalschutz keinesfalls zu stärken. Vielmehr war die Art und Weise der Übergabe geeignet, das Misstrauen jedes vernünftig denkenden Menschen zu wecken. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschuldigte nicht plausibel darlegte, in welchen Fällen die …-Note gemäss seinen Vorstellungen als Sicherheit hätte in Anspruch genommen werden können. Was ausser Handelsverlusten oder aber deliktischem Handeln, bei welchem vernünftigerweise keine Kompensation aus einem Wertpapier erhofft werden darf, sonst noch mit den Kundengeldern hätte "schief laufen" können ( Prot. I S. 13; Urk. 112039), ist nicht ersichtlich. Von einem "absoluten" Kapitalschutz konnte er daher unmöglich ausgegangen sein. Dasselbe gilt im Übrigen für die ebenfalls vom Beschuldigten behauptete Zusicherung von Frau L._____, "alles" mit ihrem persönlichen Vermögen abzudecken, falls etwas "mit den Kundengeldern schief laufen" würde und nicht zuletzt für die Versicherung C._____s, es sei "genügend Geld in seiner Familie" vorhanden, womit er jederzeit "alles" abdecken könnte, weshalb man sich keine Sorgen machen müsse (Urk. 112039; Urk. 114025). Jeder seriöse Vermögensverwalter oder Händler würde sich davor hüten, solche Versprechungen abzugeben. Ferner hatte der Beschuldigte in eigener Sache erlebt, dass C._____ selbst schriftlich abge-- 59 of 188 -gebene Zusicherungen, Geldmittel bereit zu stellen, nicht einhielt, wenn ihm der Sinn nicht mehr danach stand. Letztlich hatte der Beschuldigte nicht den geringsten Anlass zu glauben, das Duo C._____/L._____ würde im Verlust- oder Schadensfall tatsächlich eigene Mittel einschiessen. Die mündlichen Versprechungen von C._____ und L._____ sowie die Übergabe der …-Note waren vielmehr in höchstem Mass misstrauenserregend.
7.3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, überwies der Beschuldigte am 7. Juli 2009 einen Betrag von EUR 99'489.29 (entsprechend CHF 150'000.–) vom EUR-Privatkonto C._____s bei der B._____, auf welchem sich, wie erwähnt (vgl. III.5.4.1., III.7.2.19., vgl. auch III.7.4.10.), nur die Einzahlung von AN._____ befand, auf eines seiner Treuhandkonten, um es von dort für die Kapitalerhöhung der N._____ P._____ AG zu verwenden. Anschliessend gab er von diesem Geld (via die Revisionsstelle CA._____ AG) CHF 99'778.87 für eine Honorarzahlungen an sich selbst aus (Urk. 81 S. 17 N 2.6.), womit ein grosser Teil der Kapitalerhöhung bereits aufgebraucht war. Dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt aufgrund einer Nachfrage bei C._____ glaubte, bei der Zahlung von AN._____ habe es sich um eine Darlehensrückzahlung gehandelt, kann nicht widerlegt werden. Allerdings wird später noch einmal darauf zurückzukommen sein (vgl. hinten III.7.4.18.).
7.3.6. Am 28. Juli 2009 eröffnete der Beschuldigte für die Geschäftsbeziehung mit C._____ unter der Rubrik AQ._____ zwei Privatkonten (EUR, CHF) und ein Kontokorrentkonto (USD) (Urk. 200011; Urk. 111012).
7.3.7. Der Beschuldigte erwähnte mehrfach, C._____ habe das Trading-Geschäft unter anderem wegen strafrechtlicher Probleme O._____s, der sich aus treuhänderisch verwalteten Vermögenswerten einer älteren Frau bedient habe, in die Schweiz überführen wollen (vgl. etwa Urk. 110003 und Urk. 110006). Über dieses Problem war er also im Bild, seit die Verlegung der Trading-Tätigkeit C._____s in die Schweiz ein Thema war. Zudem wurde der Beschuldigte am 4. August 2009 mit einem ihm per Email zugestellten Protokoll einer Gesellschafterversammlung bedient, in welchem festgehalten war, dass C._____ und O._____ wegen einer Hausdurchsuchung in ihren Geschäftsräumen nicht zur Versammlung hätten er-- 60 of 188 -scheinen können (Urk. 81 S. 43 N 3.23. und S. 78 N 2.2.19.+20.). Dass der Beschuldigte aufgrund dessen nicht nur von einem Strafverfahren gegen O._____ wegen der erwähnten Veruntreuung, sondern auch von einer Untersuchung gegen C._____ gewusst hätte, lässt sich – entgegen der offensichtlich anderen Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 135 S. 6) – dennoch nicht erstellen. Aus der ihm bekannten Veruntreuung von O._____ und der Notiz im erwähnten Versammlungsprotokoll konnte der Beschuldigte nicht auf Unregelmässigkeiten im vermeintlichen Tradinggeschäft C._____s schliessen. Dass die Bestrebungen C._____s, sich von O._____ trennen und die mit ihm betreuten Kundengelder in die Schweiz transferieren zu wollen, für den Beschuldigten angesichts der pendenten Strafverfolgung O._____s nachvollziehbar waren, ist vielmehr verständlich. Jedoch waren die Lauterkeit O._____s und die von ihm geleistete Vorarbeit angesichts der dem Beschuldigten bekannt gewordenen Veruntreuung in Frage zu stellen. Namentlich die einzige nicht von C._____ stammende Bestätigung, die er – und auch Investoren – dafür erhalten hatten, dass die sich in einem geschlossenen Umschlag befindliche und damit vor seinen Blicken verborgene …Note einwandfrei sei, war in Zweifel ziehen.
7.4. Beginn der Zusammenarbeit im Bereich Trading
7.4.1. Für die weitere Bewertung der Zusammenarbeit mit C._____ ist die Position des Beschuldigten als Finanzintermediär in diesem Konstrukt von Bedeutung. Da gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder verwalten sowie helfen, dies zu tun, Finanzintermediäre sind und gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a GwG alle Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz unterstehen, war C._____, der selbst nicht als Finanzintermediär tätig sein konnte, auf die Dienste des Beschuldigten angewiesen (Prot. I S. 12; Urk. 111007). Ein Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG muss nämlich entweder einer anerkannten Selbsthilfeorganisation angeschlossen oder direkt der Aufsicht der FINMA unterstellt sein (sog. DUFI; Art. 12 lit. c GwG). C._____ erfüllte im Gegensatz zum Beschuldigten, der bereits der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Treuhänderverbands (SRO-TREUHAND|SUISSE) unterstand, aber keine dieser Voraussetzungen. Als der -- 61 of 188 -Beschuldigte sich auf die Zusammenarbeit mit C._____ im Bereich Trading einliess und dabei die Funktion des Finanzintermediärs übernahm, war ihm somit klar, dass er dem ihm bestens bekannten Geldwäschereigesetz, das gemäss Art. 1 die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften regelt, verpflichtet war (Urk. 124015). Die Vorinstanz zählt die gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Sorgfaltspflichten eines Finanzintermediärs zutreffend auf (Urk. 81 S. 65 N 2.2.6). Es kann daher an dieser Stelle nur wiederholt werden, dass gemäss GwG (in der Fassung vom 1. Februar 2009) die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG) ebenso dazu gehört, wie die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG), die Pflicht zur erneuten Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei der Entstehung von Zweifeln im Laufe der Geschäftsbeziehung (Art. 5 GwG), die sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt, richtenden Abklärungspflichten (Art. 6 GwG), die Dokumentationspflicht hinsichtlich der getätigten Transaktionen und der nach dem GwG erforderlichen Abklärungen (Art. 7 GwG) sowie die Pflicht zu organisatorischen Massnahmen (Art. 8 GwG). Richtig ist sodann, dass in der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und C._____ keine Situation gemäss Art. 7a GwG gesehen werden und daher auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3–7 GwG nicht verzichtet werden konnte. Ebenfalls korrekt ist, dass das Reglement der SRO-TREUHAND| SUISSE (nachfolgend: Reglement SRO; jeweils in der Fassung vom 1. Juli 2004 gemäss Urk. 430098 ff.) die Sorgfaltspflichten gestützt auf Art. 25 GwG konkretisiert. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a GwG und Ziff. 3.4.2 Abs. 1 lit. a Reglement SRO gelten als Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko solche, die ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar oder solche, die den Betrag von CHF 500'000.– übersteigen (Ziff. 3.4.2 Abs. 1 lit. f Reglement SRO). Bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko muss der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären. Der Inhalt der besonderen Abklärungspflicht richtet sich nach Ziff. 3.4.3 Abs. 1 Reglement SRO. Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität und dokumentiert sie (Ziff. 3.4.3 Abs. 2 -- 62 of 188 -Reglement SRO). Gemäss Ziff. I des Anhangs zum Reglement SRO, darf nicht jede Erklärung des Kunden unbesehen akzeptiert werden. An diese Sorgfaltspflichten bzw. deren Verletzung knüpft die Vorinstanz zur Erstellung der Willensseite des Eventualvorsatzes des Beschuldigten an, wobei sie in rechtlicher Hinsicht unter Verweis auf BGE 129 IV 322 E. 3 ausführt, der Tatbestand der Geldwäscherei schütze in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen stammten, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (Urk. 81 S. 65 N 2.2.6.). Dazu ist zunächst zu sagen, dass es sich bei der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB systematisch um ein Delikt gegen die Rechtspflege handelt und damit in erster Linie das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege und an der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs schützt. Ferner betraf das von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsurteil 129 IV 322 keine strafrechtliche Ausgangslage, sondern zivilrechtliche Haftungsansprüche. In diesem später verschiedentlich bestätigten zivilrechtlichen Urteil (BGE 133 III 323 E.5.1. in fine;4A_54/2008 E. 5.3.3.;4A_21/2008 = BGE 134 III 529 E.3.1. [nicht publizierte Erwägung];6S.426/2006 E.4.1.;4C.498/2005 E. 4.) stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB könne als Schutznorm für das individuelle Vermögen (des durch die Vortat Geschädigten) angesehen werden. Eine Verletzung dieser Schutznorm sei als widerrechtlich nach Art. 41 Abs. 1 OR zu taxieren, was zu einer zivilrechtlichen Haftung für einen damit in Zusammenhang stehenden Schaden führe. Bei seiner Argumentation nahm es auf die in Art. 305bis StGB, aber auch auf die in Art. 70 StGB erwähnte Einziehung von Vermögenswerten Bezug. Da der Rückerstattungsanspruch des durch die Straftat Geschädigten der Einziehung von Vermögenswerten durch den Staat vorgehe und die durch Art. 305bis StGB geschützte Einziehung somit nicht allein im Interesse des Staates, sondern ebenso im Interesse des Geschädigten erfolge, diene Art. 305bis StGB (auch) dem Schutz des Vermögens des durch die Vortat Geschädigten. In subjektiver Hinsicht stellte das Bundesgericht sodann klar, dass mindestens Eventualvorsatz erforderlich sei, um Art. 305bis StGB in diesem Sinn als Schutznorm heranziehen und die zivilrechtliche Haftbarkeit bejahen zu können (BGE 133 III 323 = Pra 97 (2008) Nr. 7 -- 63 of 188 -E. 5.2.). Obwohl die Überlegungen des Bundesgerichts die zivilrechtliche und nicht die strafrechtliche Haftbarkeit betreffen, kann das Fazit, dass Art. 305bis StGB als Norm zu betrachten ist, welche auch die individuellen Vermögensinteressen schützt, für die Beurteilung nach strafrechtlichen Gesichtspunkten übernommen werden. Dass aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Art. 305bis StGB und Art. 41 OR alle weiteren Normen der Geldwäschereigesetzgebung, insbesondere die Verhaltensvorschriften aus dem Geldwäschereigesetz (GwG) als Schutznormen für das Individualvermögen gelten sollen, wie die Vorinstanz offenbar schliesst (Urk. 81 S. 65 E. 2.2.6.), trifft allerdings nicht zu. Das Bundesgericht hat vielmehr ausdrücklich verneint, dass es sich bei den Bestimmungen des GwG um Verhaltensnormen, die unmittelbar dem Schutz der individuellen Vermögensinteressen vor Schädigung dienen, handelt. Vielmehr lasse sich die für einen Haftpflichtanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Widerrechtlichkeit nicht unmittelbar aus dem Verstoss gegen eine der Sorgfaltsoder Verhaltenspflichten nach GwG ableiten. Von einer unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 OR sei (bloss) dann auszugehen, wenn der Finanzintermediär den Straftatbestand von Art. 305bis StGB vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich erfülle (BGE 134 III 529 E. 4.3.). Soweit die Vorinstanz unter Verweis auf BGE 128 IV 49 E. 2.d aus Normen des Geldwäschereigesetzes (im Sinne von Schutznormen für Individualinteressen) unmittelbar Anhaltspunkte für die Bemessung des höchstzulässigen Risikos für die Inkaufnahme der Tatbestandverwirklichung ableitet, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass der gerade zitierten Bundesgerichtsentscheid kein Vorsatzdelikt, sondern eine fahrlässige Körperverletzung betraf. Daher konnte die für die Annahme fahrlässigen Handelns erforderliche Sorgfaltswidrigkeit problemlos an gesetzliche Verhaltensgebote (konkret ging es um Vorschriften aus dem Waffengesetz) angeknüpft werden. Sowohl die Mittäterschaft am als auch die Gehilfenschaft zum Betrug sind jedoch nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar. Um zumindest von eventualvorsätzlichen Mitwirkungs- oder Beihilfehandlungen, d.h. der Inkaufnahme, an einem Delikt mitzuwirken oder es zu unterstützen, ausgehen zu können, reichen Verstösse gegen gesetzliche Verhaltensnormen, welche nicht dem Schutz der entsprechenden individuellen Interessen dienen – wie hier eben die Verhaltensnormen des GwG – nicht -- 64 of 188 -aus. In der gegebenen Konstellation würde nur ein Verstoss gegen Art. 305bis StGB selber genügen, um von der Verletzung einer dem Schutz Dritter dienenden Norm ausgehen zu können. Da davon auszugehen ist, dass die Bestimmung eine bereits abgeschlossene vorsätzliche Vortat erfordert, führt der Umweg über Art. 305bis StGB hier zu einem Zirkelschluss. Demgemäss bleiben die Vorstellungen des Beschuldigten, auf welche aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, für die Beurteilung des subjektiven Sachverhalts massgebend. Dabei darf aber der Umgang des Beschuldigten mit den ihn treffenden Sorgfaltspflichten – selbst wenn sie nicht spezifisch dem Schutz des Vermögens der Investoren dienen sollten – als einer von mehreren Aspekten mitberücksichtigt werden.
7.4.2. Sodann fällt auf, dass im Laufe der Zeit verschiedene schriftliche Verträge zwischen C._____ und dem Beschuldigten aufgesetzt worden waren, welche zu einem guten Teil nie zum Tragen kamen, aber ausgerechnet das hier interessierende, am intensivsten gelebte Vertragsverhältnis mit der grössten Tragweite und den meisten Aussenwirkungen keine eigene schriftliche Regelung erfuhr (vgl. III.7.2.5. und III.7.6.). Was die gegenseitigen Rechte und Pflichten anbelangt, kann daher nicht auf ein schriftliches Vertragsdokument zurückgegriffen werden, weshalb die Informationen über die getroffenen Abreden nur lückenhaft sind. Mit Bezug auf die Entschädigung des Beschuldigten für seine Dienstleistungen, führte die Verteidigung aus, die Renditen bzw. Gewinne, die aus dem Wertschriftenhandel resultiert hätten, wären zu 60% an den Investor und zu 40% an C._____ gegangen. Von diesem an C._____ fliessenden Anteil hätte der Beschuldigte die Hälfte erhalten sollen (Urk. 112008; Urk. 200012). Aus der von ihr zum Beweis angerufenen Email geht eine solche Vereinbarung allerdings nicht hervor (Urk. 200079), jedoch aus einer von der Bank AU._____ im Zusammenhang mit einer Besprechung vom 15. Dezember 2009 angefertigten Skizze (Urk. 114032). Eine Antwort auf die Frage, ob diese Skizze so richtig sei, blieb der Beschuldigte allerdings schuldig (Urk. 114005). Dennoch ist aufgrund dieser Skizze und den Angaben seines eigenen Verteidigers zu schliessen, dass der Beschuldigte davon ausging, 20% der mit den Kundengeldern erzielten Gewinne zu erhalten. In einer Skype-Konversation schrieb der Beschuldigte allerdings, dass er gemäss der mit C._____ bestehenden Provisionsvereinbarung für Kunden, die er C._____ für das -- 65 of 188 -Trading zuführe, von der einbehaltenen Provision von 40% einen Viertel, d.h. 10% der Bruttorendite erhalte (Urk. 960203). Trotz gewisser Unklarheiten darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten damit rechnete, einen erheblichen Anteil der Renditen zu erhalten. Dass in der Folge tatsächlich keine Gewinnanteile an ihn flossen, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 81 S. 27 N 2.26) – für die weitere Beurteilung seines Tatbeitrages irrelevant, jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Geschäftstätigkeit von C._____ nicht erfolgreich war. Nebst solchen Gewinnanteilen waren weitere Zuwendungen an den Beschuldigten vorgesehen, wofür auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 26 f. N 2.26).
7.4.3. In dieser Situation begann der Beschuldigte ab 31. August 2009 auf den bereits vorhandenen Treuhandkonten bei der B._____ Überweisungen von Kunden C._____s entgegen zu nehmen. Namentlich gingen am 31. August 2009 zunächst CHF 248'000.00 der Kundin BE._____ AG auf dem Treuhandkonto der Erbengemeinschaft CB._____ ein, von wo dieser Betrag am am 2. September 2009 auf das Treuhandkonto Nr. 5 übertragen wurde (Urk. 300269). Am 15. September 2009 folgten auf andere Treuhandkonten Überweisungen von EUR 50'000.00 des Kunden AE._____ sowie von CHF 82'000.00 ab dem Konto
14 von C._____ bei der B._____ (vgl. Anhang1 zur Anklage II.1.-3.). Vorne wurde bereits erwähnt, dass der Betrag von CHF 82'000.00 am 7. August 2009 ebenfalls von der BE._____ AG, also einer Kundin C._____s, auf dessen Konto einbezahlt worden war. Es handelte sich um die einzige Bewegung auf dem Schweizer Franken-Konto C._____s. Den Auftrag für die Überweisung dieses Betrages auf sein Treuhandkonto erteilte der entsprechend bevollmächtigte Beschuldigte (Urk. 300073), der umfassend Einblick in das Konto C._____s hatte, gleich selbst (vgl. III.7.2.19.). Damit konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass es sich bei diesem Betrag ausschliesslich um das Geld eines Kunden handelte.
7.4.4. Kurz nach diesen Einzahlungen nahm der Beschuldigte aufgrund einer Mitteilung des Verhöramtes für Wirtschaftsdelikte der Kantone Nidwalden, Obwalden und Uri vom 7. September 2009 ein erstes Mal zur Kenntnis, dass eine Zustellung einer Sendung an die von C._____ jeweils angegebene Adresse … [Adresse in -- 66 of 188 -Deutschland] nicht möglich war, weil die Post ihn als Empfänger nicht ermitteln konnte (Urk. 81 S. 44 N 3.25.; Urk. 125146). Damit bekam der Beschuldigte von Dritten einen ersten Anhaltspunkt, dass mit den Adressangaben, die C._____ der B._____ und auch ihm gegenüber gemacht hatte, etwas nicht stimmen konnte.
7.4.5. Da sich C._____ an der bei Privatkonten bestehenden Limite von CHF 500'000.00 störte, liess der Beschuldigte die für die Geschäftsbeziehung als Privatkonten eröffneten Treuhandkonten (EUR, CHF) saldieren (vgl. III.7.3.6) und am 8. September 2009 als Kontokorrentkonten (Nr. 7, 9) neu eröffnen (Urk. 200011; Urk. 200070). Zusätzlich wurde ein Kontokorrentkonto in GBP eröffnet (Nr. 10)
7.4.6. Mit Bezug auf die erwähnten ersten und alle weiteren Einzahlungen, welche von Kunden direkt auf eines seiner Treuhandkonten gemacht wurden, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Finanzintermediär diverse Abklärungen für C._____ vornahm. Insbesondere erstellte er besondere in deutscher und englischer Sprache gehaltene Formulare ("Kundenprofil", "Herkunft/Geschichte des Kapitals" und "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person/Formular A"), die er von den Kunden ausfüllen liess. Dabei machte er Erhebungen zu ihrem Wohnort und zum Teil zur Herkunft des von ihnen einbezahlten Kapitals, unterzeichnete die GwG-Unterlagen in mindestens einem Fall mit "Visum des Finanzintermediärs" und reichte diese Dokumente der B._____ ein (Urk. 81 S. 22 N 2.12 und N 2.13; Urk. 135 S. 3 und Urk. 146). Die Anklagebehörde weist zu Recht darauf hin (Urk. 175 S. 2), dass solche Abklärungen, die unter dem Namen des Beschuldigten liefen, das Vertrauen der Kunden in die Seriosität von C._____ für ihn erkennbar förderten.
7.4.7. Von der Vorinstanz zutreffend erstellt wurde, dass der Beschuldigte neben der Bereitstellung der Bankkonten und der Ausführung des Zahlungsverkehrs für C._____ fortan zahlreiche Dienstleistungen vor allem administrativer Art, namentlich Teile der Korrespondenz und der Kommunikation mit den Kunden und den Banken sowie zum Teil Vermittlern und über seine H._____ AG die Buchhaltung der N._____ P._____ AG erledigte (Urk. 81 S. 23 N 2.14 und 2.15; Urk. 81 S. 23 N 2.17.; Urk. 81 S. 24 N 2.18 und N 2.19.; Urk. 81 S. 26 N 2.24 und 2.26).
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7.4.8. Inwieweit der Beschuldigte über die den jeweiligen Kundeneinzahlungen zu Grunde liegenden Vermögensverwaltungs- und Treuhandvereinbarungen und deren Inhalt orientiert war, welche C._____ mit den jeweiligen Investoren abschloss, ist strittig. Im angefochtenen Entscheid kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschuldigte habe über die Vertragsdokumente verfügt und damit die Möglichkeit gehabt, deren ganzen Inhalt zu lesen. Dass er dies nicht getan habe, sei nicht glaubhaft (Urk. 81 S. 20 ff.). Der Beschuldigte hält im Rahmen seiner Berufung indes weiterhin vehement daran fest, im fraglichen Zeitraum den Inhalt dieser Verträge nicht gekannt zu haben. Sie seien ihm zwar zwecks Weiterleitung an die Bank per Email zur Verfügung gestellt worden; er habe sie allerdings mit Ausnahme der Klausel, gemäss welcher C._____ das Eigentum an den Kundengeldern erhalte, nie gelesen. Die betreffende Klausel habe er für die GwG-Abklärungen benötigt, und C._____ habe ihn deswegen explizit auf die entsprechende Stelle hingewiesen. Dass er den übrigen Inhalt dieser Treuhand- und Vermögensverwaltungsvertrag gekannt haben sollte, lasse sich gestützt auf die Aktenlage nicht erstellen (Urk. 120 N 41 ff., S. 13 – 15; vgl. auch N 57 bis 61). Bereits im Vorverfahren räumte der Beschuldigte ein, die fraglichen Verträge bekommen zu haben. Auf nähere Fragen zu einzelnen Klauseln begnügte er sich zunächst noch, auf die Ausführung in der ersten schriftlichen Eingabe seines Verteidigers zu verweisen (Urk. 114006 ff.). Zur Darstellung, wonach er mit Ausnahme der erwähnten Klausel betreffend den Übergang der Anlagen in das wirtschaftliche Eigentum von C._____ die Verträge nicht kannte bzw. C._____ ihn nur auf die entsprechende Bestimmung explizit hinwies, kam es erst im Laufe der Untersuchung ("Manchmal bekam ich das Geld vor den Verträgen und manchmal umgekehrt." (Urk. 110008), "Ich kannte diesen Vertrag nicht." (Urk. 114008) oder "Ich hatte schlussendlich alle Verträge, weil ich das GwG gemacht hatte. Ich habe die Verträge aber nicht studiert und ich weiss nicht, ob ich damals vom Inhalt Kenntnis hatte. Das interessierte mich auch nicht, weil dies die Sache von C._____ war und ich auch nicht involviert war in diese Verträge. Dies abgesehen davon, was die Vertragsbestimmung anbelangte, dass C._____ Eigentümer der Gelder war." (Urk. 123007) oder "Es sind alle Verträge schlussendlich bei mir [gemeint auf dem Computer]
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gespeichert." (Urk. 123009)). Aufgrund seiner Aussagen steht fest, dass ihm die Vertragsdokumente jeweils kurz vor oder nach Eingang der jeweiligen Kundenzahlungen zugestellt wurden. Die Vorinstanz weist sodann zu Recht auf eine Skype-Korrespondenz des Beschuldigten und C._____ vom 25. Juli 2009 hin, welche – entgegen einer ersten Behauptung des Beschuldigten – nicht die sog. Direktanleger, sondern nur die Verträge derjenigen Investoren, die auf die Treuhandkonten einzahlten, betroffen haben konnte (vgl. Urk. 123008 f.): Damals schickte der Beschuldigte zunächst acht von ihm vorbereitete GwG-Formulare in deutsch und englisch, die mit den Kunden auszufüllen sein würden, an C._____ und teilte ihm mit, dass es jetzt eigentlich nur noch den angekündigten Vertrag mit den jeweiligen Kunden brauche, worin insbesondere die Zahlungsabwicklung über ihn (den Beschuldigten) statuiert sowie festgehalten werde, dass er keine Steuerberatung vornehme und worin Gerichtsstandsklauseln enthalten seien (Urk. 960186 f.). Für die Zahlungsabwicklung über ihn bedurfte es somit auch nach dem Verständnis des Beschuldigten einer ausdrücklichen vertraglichen Grundlage, hätte er doch sonst nicht ausdrücklich nach einer entsprechenden Vertragsklausel verlangt. Ausserdem wollte er explizit festgehalten haben, dass von ihm keine Steuerberatung zu erwarten sei. Da ihn diese beiden Punkte explizit interessierten, ist es abwegig anzunehmen, der Beschuldigte habe sich mit der Lektüre einer einzigen Vertragsklausel begnügt und die bei ihm eingegangenen Verträge nicht vollständig auf deren Konformität mit den ihm notwendig scheinenden Punkten hin geprüft. Da er sich besonders auf Stellen, welche die Zahlungsabwicklung über ihn betrafen, konzentrierte, musste er zwangsläufig auf die die Abrechnung und die Kontoführung betreffende Klausel auf Seite 9 der Verträge gestossen sein (z.B. Urk. 970130 f.; vgl. mit kleineren sprachlichen Abweichungen auch Urk. 141, 01004606; Urk. 142, 01001820, 01003414, 01003512, 01004356, 01004406): (…) Der Handel, die Abrechnung und die Kontoführung findet statt über das gem. III.a. bezeichnete Referenzkonto. Der Auftragnehmer unterrichtet den Investor jeweils nach Anfall, jedoch -- 69 of 188 -mindestens 1 mal pro Woche durch Erteilung einer Abrechnung über die getätigten Rechtsgeschäfte. (…) Dieser Abschnitt verweist auf das Referenzkonto gemäss Ziffer III.a bzw. II.1 auf der nächsten Seite der jeweiligen Verträge. Diese Ziffer musste den Beschuldigte unter dem Stichwort Zahlungsabwicklung über ihn ebenfalls interessiert haben und von ihm gelesen worden sein. Sie hat folgenden Wortlaut: III. Laufzeit und Dauer des Vertragsverhältnisses Das Investitionsprogramm beginnt unverzüglich nach dem Eintritt folgender Ereignisse: a. Eingang des Kapitalanlagebetrages auf dem nachfolgend benannten durch einen Schweizer Treuhänder geführten und überwachten Treuhandkonto. Als Treuhandkonto wurde eingerichtet: Bank: B._____ IBAN: CH15 BIC/SWIFT: … Inhaber: A._____ Wirtschaftlich Berechtigter; C._____. b. Eingang des sogenannten Rückscheins (…) Der Beschuldigte nahm folglich zur Kenntnis, dass gemäss den Verträgen zwischen C._____ und seinen Kunden der Handel und die Abrechnung über das auf ihn lautende Referenz- bzw. Treuhandkonto stattzufinden hatte. Dabei musste ihm zwangsläufig die von C._____s an die Investoren abgegebene Zusicherung, wonach das Zielkonto durch ihn (den Beschuldigten) geführt und überwacht werde, aufgefallen sein. Damit lag auf der Hand, dass den Investoren eine Leistung des Beschuldigten zugesichert wurde, welche nach seinem Verständnis nicht in sein Pflichtenheft als Treuhänder C._____s gehörte. Da er von einer Richtigstellung oder Intervention absah, schliesst die Vorinstanz zu Recht, der Beschuldigte -- 70 of 188 -habe C._____ so zumindest konkludent erlaubt, seine Person als denjenigen Schweizer Treuhänder in den Vermögensverwaltungs- und Treuhandvereinbarungen aufzuführen, welcher das Treuhandkonto überwache (Urk. 81 S. 20 f. N 2.10). Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte keine direkte vertragliche Bindung zu den Kunden C._____s einging. Er nahm aber wahr, dass C._____ vorgab, von ihm (dem Beschuldigten) bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflich-tungen unterstützt bzw. überwacht zu werden. Soweit der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit auf Vertragsverletzungen von C._____ stiess, kann dies für die Beurteilung, ob ihm das Risiko eines deliktischen Verhaltens seines Vertragspartners bewusst war und ob er sich damit abfand, relevant werden. Offenkundig war zunächst, dass diese Verträge nicht annähernd der Übergangslösung entsprachen, für welche der Beschuldigte sich und die Treuhandkonten gemäss seinen Angaben zur Verfügung gestellt haben will (vgl. etwa Urk. 200010; Urk. 200014 betreffend Treuhandkonten bei AT._____ und AV._____; Urk. 111007; Urk. 111022; Urk. 122002). Der Vertragstext bildete solches in keiner Weise ab. Dagegen war zwischen dem Beschuldigten und C._____ bereits klar, dass das Trading über eine Handelsplattform stattfinden sollte, wenn auch die abschliessenden Entscheide ebenso wenig gefallen wie die notwendigen Formalitäten erledigt waren (Urk. 111022). In dieser Situation machte es aber keinen Sinn, den Anlegern sein Treuhandkonto als Ziel- und Handelskonto anzupreisen, geschweige denn mit einer Überwachung durch ihn zu locken. Der Widerspruch zwischen den von C._____ mit den Kunden getroffenen und dem Beschuldigten bekannten Abreden und der tatsächlichen Situation war augenfällig. Es lag damit auf der Hand, dass C._____ schriftliche Abreden mit den Investoren schloss, die er zu keinem Zeitpunkt so einzuhalten beabsichtigte. Der Beschuldigte konnte daher und nicht zuletzt aufgrund seiner früheren Erfahrungen bereits nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, in diesem Geschäftssystem im Vertrauen auf die Integrität C._____s gehandelt zu haben. Vielmehr verhiess die für den Beschuldigten bereits absehbare Verletzung der für die Investoren zentralen Zusicherung, dass Handel, Abrechnung und Kontoführung auf dem Treuhandkonto stattfinden würden, Schlechtes.
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7.4.9. Mit Bezug auf den weiteren Wortlaut der Vermögensverwaltungs- und Treuhandverträge betonte der Beschuldigte, dass C._____ ihm gegenüber erklärt habe, kraft vertraglicher Vereinbarung mit den Kunden Eigentümer und damit wirtschaftlich Berechtigter der auf die Treuhandkonten bei der B._____ eingehenden Gelder zu sein, wobei er ihm die entsprechende Stelle in den Verträgen gezeigt habe (vgl. etwa Urk. 53 S. 56). Die entsprechende Vertragsklausel lautet wie folgt (z.B. Urk. 970122): (…). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung und Überweisung des vorgenannten Anlagebetrages auf das nachfolgend unter III.a. benannte Referenzkonto geht das Eigentum an dem Kapitalbetrag auf C._____ über (…). In anderen Verträgen ist folgende Formulieren zu finden (Urk. 142, 01001812, 01003407, 1003504, 1004348): (…). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung und Überweisung des vorgenannten Anlagebetrages auf das nachfolgend unter III.1. benannte Treuhandkonto geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Kapitalbetrag auf C._____ über (…). Im angefochtenen Entscheid wird der Umstand, dass der Beschuldigte sich immer wieder auf diese Klausel berief sowie sein Umgang mit dem Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung stark kritisiert (Urk. 81 S. 71 ff. N 2.2.12 f.; Urk. 81 S. 81 N 2.2.24; Urk. 81 S. 83 N 2.2.28; Urk. 81 S. 85 N 2.2.29). Der Beschuldigte wendet ein, in Bezug auf den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten herrsche, sobald die Eigentums- und Berechtigungsverhältnisse komplex würden, ohnehin grösste Unklarheit (Urk. 120 N 27). Nachdem es bei der Erfassung der wirtschaftlichen Berechtigung darum gehe, die effektive Kontrolle über bzw. die Berechtigung an Vermögenswerten zu eruieren, habe er (der Beschuldigte) gegenüber der Bank folgerichtig nicht sich selbst, sondern C._____ als wirtschaftlich Berechtigten deklariert (Urk. 120 N 28). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die wirtschaftliche Berechtigung im Übrigen durchaus "zugesprochen" werden, was mit den Vermögensverwaltungs- und Treuhandvereinbarungen zwischen C._____ -- 72 of 188 -und seinen Kunden gerade geschehen sei, indem die Eigentumsübertragung der Gelder von den Kunden auf C._____ schriftlich vereinbart worden und letzterer als wirtschaftlich Berechtigter des Treuhandkontos in den Verträgen aufgeführt sowie den Kunden das Recht zur Abtretung oder Verpfändung der Gelder vertraglich abgesprochen worden sei (Urk. 120 N 29). Er habe zwar diese Kundenverträge nicht gekannt, jedoch auf die Zusicherung, wonach C._____ Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter der Gelder sei, vertrauen dürfen, zumal diese mit der sich ihm damals präsentierten Situation übereingestimmt habe (Urk. 120 N 30). Ferner sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass C._____ mit den Kunden mündlich abgemacht und ihm (dem Beschuldigten) kommuniziert habe, dass nicht die Gelder auf den Treuhandkonten selbst investiert werden würden, sondern der Handel mit "gespiegelten" Beträgen stattfinde (Urk. 120 N 32). Nach seinem damaligen Verständnis habe den Kunden nur noch ein wertmässiger, d.h. obligatorischer und nicht etwa ein dinglicher Anspruch gegenüber C._____ zugestanden (Urk. 120 N 34 f.). Die zivilrechtliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses bezüglich der Gelder auf den Treuhandkonten sei irrelevant; im Strafverfahren gehe es einzig darum, die Sicht und die Vorstellung von ihm als Beschuldigtem im deliktrelevanten Zeitraum einzunehmen (Urk. 120 N 38). Mit Bezug auf den Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung ist zum zeitlichen Ablauf darauf hinzuweisen, dass die Formulare A zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an den vier Treuhand-Kontokorrentkonten erst am 17. September 2009 ausgefüllt wurden (z.B. Urk. 301005), d.h. nach den drei bereits erwähnten Eingängen sowie mindestens einem weiteren erfolgten sowie einem angekündigten Eingang (vgl. III.7.4.3. und III.7.4.10.). Im Verhältnis zur kontoführenden Bank, der B._____ ging es darum, mittels Formular A zu deklarieren, dass der Beschuldigte als Inhaber der Treuhandkonten nicht die an den darauf fliessenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist. Gestützt auf die gerade wiedergegebene Klausel in den Kundenverträgen wurde C._____ als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet. Die B._____ hielt in der Zusammenfassung des mit C._____ und dem Beschuldigten geführten Gesprächs vom 28. Oktober 2009 – offenbar nach Einsicht in die entsprechenden Dokumente – fest, an den Vertragswerken falle auf, dass bei allen Investitionen C._____ wirtschaftlich Berech-- 73 of 188 -tigter werde und als alleiniger Eigentümer auftrete (Urk. 112128). Ihre Rechtsabteilung erkannte darin einen Innominatkontrakt mit Trust-ähnlichen Elementen in den Vertragsbeziehungen zwischen C._____ und den Kunden (Urk. 300042). Wie erwähnt liess der Beschuldigte diejenigen Kunden, welche direkt auf seine Treuhandkonten einzahlten, trotz der Vertragsklausel betreffend den Übergang der wirtschaftlichen Berechtigung an C._____ die vorher erwähnten Geldwäscherei-Formulare ausfüllen (vgl. III.7.4.6.). Dies war mit C._____ und der Bank so vereinbart, wobei die B._____ erwartete, immer vor Eingang einer Kundenzahlung im Besitz eines solchen GwG-Dossiers zu sein (Urk. 112038; vgl. etwa Urk. 960187; Urk. 970136–970141; Urk. 53 S. 56; Prot. I S. 19; zum Ganzen Urk. 81 S. 22 und S. 60). Gemäss Beschuldigtem habe man den Meccano nach einer internen Abklärung mit "dem Legal" der B._____ für eine maximale Transparenz und um wirklich nichts zu verschleiern, so festgelegt, dass C._____ als Eigentümer gestellt und gleichzeitig die Dossiers eingereicht würden (Prot. I S. 27 f.). Der Beschuldigte nimmt damit zwar einerseits für sich in Anspruch, auf Grund der GwG-Daten von der wirtschaftlichen Berechtigung der Kunden ausgehen zu dürfen, welche dann mittels Vertrag auf C._____ übertragen worden sei. Andererseits hatten diese Dokumentationen ihren Grund ganz offensichtlich in der gemäss Art. 4 und 7 GwG statuierten Pflicht der Finanzintermediäre zur Herstellung von Transparenz durch Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und zur Dokumentation ihrer Abklärungen, denen sowohl der Beschuldigte als auch die B._____ nachzuleben hatten. Die Vertragsklausel hielt die B._____ jedenfalls nicht davon ab, Dokumentationen über die wirklich Einzahlenden zu verlangen. Die Kunden kreuzten auf diesen Formularen das Feld an, wonach der Vertragspartner – also der Kunde und demnach sie – an "den Vermögenswerten" wirtschaftlich berechtigt seien. Unter "Bemerkungen" wurde in der deutschen Version des Formulars folgendes festgehalten (vgl. etwa Urk. 970139, Urk. 970159; Urk. 140, 01001836, 01003434, 01004362, 01004492 bzw. auch Urk. 970009 und Urk. 140, 1004418 [englische Version]): Unter dem Begriff "wirtschaftlich Berechtigter" versteht man diejenige Person, der die eingebrachten Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurech-- 74 of 188 -nen sind. Der wirtschaftlich Berechtigte muss nicht notwendigerweise mit einer Bankvollmacht/Unterschriftsberechtigung ausgestattet sein. Zwar wird der Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung bzw. der wirtschaftlich berechtigten Person – wie die Verteidigung mit gewissem Recht moniert – vom Gesetzgeber nicht weiter definiert, und in der Literatur wird regelmässig vermieden, eine allgemein- und endgültige Definition zu finden, um zu verhindern, dass durch starre Umschreibungen Umgehungsversuchen Vorschub geleistet wird (Claudia Geiger, Der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), Bern 2006, S. 1 f.). Die zahlreichen Facetten der Figur des wirtschaftlich Berechtigten verunmöglichen es auch, alle Eventualitäten in einer Definition zu berücksichtigen (Claudia Geiger, a.a.O., S. 14). Allen möglichen Erscheinungsformen ist jedoch gemein, dass der wirtschaftlich Berechtigte kein sachenrechtliches Volleigentum an den Vermögenswerten (mehr) hat. Ihm stehen Teileigentumsrechte, namentlich der wirtschaftliche Nutzen und das wirtschaftliche Risiko zu, welche als materielles Eigentum bezeichnet werden könnten. Formeller Eigentümer der Vermögenswerte ist eine andere Person oder Organisation. Dieses Fehlen der formellen Eigentumskomponente auf Seiten des wirtschaftlich Berechtigten wird jeweils durch ein anderes Element, etwa eine vertragliche Bindung kompensiert. Dieses Substitut muss derart sein, dass es dem wirtschaftlich Berechtigten die Kontrollrechte sowie die wirtschaftliche Substanz der Vermögenswerte verschafft bzw. sichert und ihn so in eine dem formellen Eigentümer gewissermassen überlegene, dominierende Stellung versetzt (Geiger, a.a.O., S. 16). Für die Zuordnung der Vermögenswerte ist auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen, währenddem formaljuristische Konstruktionen ohne Bedeutung sind. Wirtschaftlich berechtigt ist also derjenige, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören (BGE 125 IV 139 E.3.c). Der wirtschaftlich Berechtigte hat bezüglich der Vermögenswerte den Herrschaftswillen sowie die Herrschaftsmacht und weiss, wo sich diese befinden, ohne faktisch dauernd über diese bestimmen zu müssen. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten geht es letztlich um die Offenlegung von vordergründig nicht erkennbaren und erhärteten Rechtsbeziehungen an Vermögenswerten (SHK-Liebi/Conod, Geldwäscherei-- 75 of 188 -gesetz (GwG), Bern 2017, N 42 zu Art. 4 GwG) bzw. die Erfassung von faktischen Berechtigungen an Vermögenswerten, welche von formellen Verhältnissen abweichen (vgl. OFK-Wyss, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 4 GwG N 2). Wie erwähnt sind formaljuristische Konstruktionen bedeutungslos. Allein schon aufgrund der Zugabe des Beschuldigten, die Vertragsklausel betreffend den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gekannt und die GwG-Dossiers mit Wortlaut der Erklärungen der Kunden vorbereitet zu haben, kann ihm nicht zugebilligt werden, vorbehaltlos davon ausgegangen zu sein, C._____ sei tatsächlich der an den fraglichen Geldern wirtschaftlich Berechtigte. Im Grunde genommen war die Situation, was die Zuordnung der wahren wirtschaftlichen Berechtigung anbelangt, nicht weiter komplex. Die Kunden C._____s hatten auf ihre faktischen Eigentumsrechte, wie den wirtschaftlichen Nutzen und die entscheidenden Kontrollrechte nicht verzichtet, versprachen sie sich doch Renditen, trugen weiterhin das wirtschaftliche Risiko und wollten ihr Kapital in irgend einem vom ihrem Willen abhängigen Zeitpunkt zurückerstattet haben. Um es mit den Worten des Beschuldigten in den Bemerkungen seiner Formulare auszudrücken, waren die Gelder weiterhin den Kunden wirtschaftlich zuzurechnen. Zu ergänzen ist, dass in der deutschen Vertragsversion nur drei Zeilen unter der Passage, auf welche der Beschuldigte ausdrücklich hingewiesen worden sein will, von C._____ (lediglich) anvertrauten Vermögenswerten die Rede ist ("Teilweise oder komplette Abtretungen oder Verpfändungen der vom Investor C._____ anvertrauten Vermögenswerte sind nicht erlaubt …." vgl. etwa Urk. 970122; Urk. 137023; Urk. 142, 01001812, 01003407, 1003504, 1004348). Als anvertraut gelten Sachen und Werte, die eine Person mit der ausdrücklich oder stillschweigend begründeten Verpflichtung empfangen hat, diese in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, sie zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 119) und schliesslich zurückzugeben (BSK-StGB I-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 46). Dies entspricht nicht nur dem juristischen, sondern dem landläufigen Verständnis des Begriffes des Anvertrautseins. Nachdem die Kunden das Geld zum Zweck der Anlage auf die Treuhandkonten einzahlten, lag eine solche Konstellation vor. Obwohl die Krux des Vertragsverhältnisses von C._____ mit den Kunden -- 76 of 188 -darin bestand, dass die Gelder vorderhand gar nicht in seine Verfügungsmacht gelangten, sprach die Verwendung des Begriffes des Anvertrauens ebenfalls für eine (weiterhin) bestehende wirtschaftliche Berechtigung des Kunden an seinem Geld. Soweit der Beschuldigte sich mit begrifflichen Unzulänglichkeiten zu rechtfertigten versucht, ist ihm entgegen zu halten, dass es ihm unbenommen gewesen wäre, die ihm überlassenen Investitionsvereinbarungen eingehender zu studieren. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er den Vertragstext viel weitgehender zur Kenntnis nahm, als er bisher zugab (vgl. Ziff. III.7.4.8.). Alles andere ist lebensfremd. Der Gesamtwortlaut der Kundenverträge ergab klar, dass die Kunden ihre Rechte an den Vermögenswerten nicht aufgaben, sondern diese C._____ lediglich zur treuhänderischen Vermögensverwaltung übertrugen. Schon der Titel des Vertrages weist darauf hin und bereits auf der zweiten Seite der Vertragsdokumente heisst es, dass das treuhänderische Verwaltungsrecht C._____s eingeschränkt sei (vgl. etwa Urk. 970123; Urk. 137024; Urk. 142, 01001813, 01003408, 1003505, 1004349). Zudem ist auf Seite 10 das jederzeitige unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen auf das Quartalsende bestehende Kündigungsrecht der Investoren geregelt (Urk. 970131; Urk. 137032; Urk. 141, 01004607; Urk. 142, 01001821, 01003415, 01003513, 01004357, 01004407), wodurch die Pflicht zur Auszahlung des Kapitals ausgelöst wird. Der Beschuldigte erörtert, der Zweck dieses vertraglich vorgesehenen "Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums" habe darin bestanden, die Handelstätigkeit mit den Kundengeldern "gespiegelt" durchzuführen (Urk. 120 N 54), ohne dies aber näher zu erläutern. Warum hierfür ein solcher Übergang notwendig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Aus all diesen Gründen konnte diese Konstruktion den Beschuldigten, der über eine Ausbildung zum Notar und langjährige Berufserfahrung insbesondere als Treuhänder und Finanzintermediär verfügte, in der gegebenen Situation nicht davon überzeugt haben, dass C._____ wirtschaftlich an den Geldern berechtigt oder gar deren Eigentümer mit uneingeschränkter Verfügungsbefugnis war. Seine an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, dass schlussendlich C._____ der Auftraggeber gewesen sei und -- 77 of 188 -gesagt habe, die Gelder seien sein Eigentum (Prot. I S. 19), klingt wie eine Schutzbehauptung. Gegen ein solches Verständnis des Beschuldigten spricht im Übrigen, dass er sich in der Folge selber nicht konsequent gemäss dieser angeblichen Überzeugung verhielt. Statt im weiteren Verlauf durchwegs C._____ als wirtschaftlich Berechtigten zu bezeichnen, gab er mitunter sich selbst (vgl. III.7.24; V.3) oder L._____ (vgl. V.4) als an den gleichen Geldern wirtschaftlich berechtigte Personen an.
7.4.10. Nach den erwähnten ersten direkten Kundeneinzahlungen sowie der Übermittlung der entsprechenden Kundenverträge gingen auf den Treuhandkonten am 15., 18. und 21. September 2009 die drei zum Teil bereits thematisierten Überweisungen über EUR 339'000.00, EUR 800'000.00 und GBP 300'000.00 ab Konten von C._____ und O._____ ein (vgl. vorne III.5.1.4. und Anhang 1.III.1. und 2. zur Anklage). Bezüglich dieser Zahlungen verlangt der Beschuldigte, es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er im berechtigten Glauben gewesen sei, es würden sich auch private Gelder von C._____ auf dessen Privatkonten befinden (Urk. 120 N 21). Damals habe er angenommen, die Gelder stünden durch Vermischung gesamthaft im Eigentum und der wirtschaftlichen Berechtigung von C._____ (Urk. 120 N 24 f.). Aus damaliger Sicht habe er sich nicht veranlasst, geschweige denn verpflichtet gesehen, die Richtigkeit von dessen Angaben zu prüfen (Urk. 120 N 22). Mit Bezug auf den Betrag von EUR 339'000.00 hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese am 15. September 2009 ab dem EUR-Privatkonto C._____s bei der B._____ erfolgte Überweisung vom Beschuldigten ausgelöst worden war (Urk. 81 S. 16 N 2.5; vgl. III.5.1.4.; Urk. 880020; Urk. 81 S. 16 N 2.5.; Urk. 81 S. 32 N 3.1.; vgl. III.7.2.19.). Ferner wurden die Vorgänge, die sich davor auf dem Konto von C._____ abgespielt hatten, durch die Vorinstanz sorgfältig nachvollzogen, und es wurde korrekt gefolgert, dass nach vorherigen anderen Transaktionen schliesslich der Restbetrag des Investitionskapitals der Anlegerin BD._____ mit dem Investitionskapital der Anlegerin AC._____ L.P. und später mit dem Verwaltungsratshonorar C._____s vermischt sowie – soweit nicht als Festgeld ange-- 78 of 188 -legt – am 15. September 2009 in Form dieser Überweisung von EUR 339'000.00 auf das Treuhandkonto des Beschuldigten transferiert worden sei, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 81 S. 41 N 3.21). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 43 f. N 3.24.) ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei AC._____ L.P. um eine Kundin C._____s handelte. Er erhielt nämlich bereits am 24. August 2009 von der Kundenbetreuerin der B._____, CC._____, eine Mail mit der Bitte um Lieferung von Unterlagen unter anderem zum Eingang von EUR 250'000.00 am 28. Juli 2009 "eines Handelspartners über eine Fitnesscenter in Litauen". Sie bitte um "schriftliche Verträge mit diesem Kunden" (Urk. 880032). Am 28. Juli 2009 gab es auf dem Konto von C._____ aber nur eine einzige Kontobewegung, nämlich den Eingang der Zahlung der AC._____ L.P (Urk. 300080). Vor diesem Hintergrund und nachdem CC._____ in der gleichen Mail verlauten liess, bei den bisherigen Eingängen handle es sich nicht um Privatvermögen (Urk. 880031), war klar, dass es sich auch bei dieser Einzahlung um die Mittel eines Kunden und nicht etwa um eine Vergütung für C._____ privat gehandelt haben konnte. Mit Bezug auf das Verwaltungshonorar von EUR 41'370.00, das am 24. August 2009 von der N._____ P._____ auf das Privatkonto C._____s bezahlt worden war und ursprünglich aus der von AN._____ geleisteten Auszahlung stammte, hätte der Beschuldigte zwar Anlass gehabt, auf privates Geld von C._____ zu schliessen, weil er zunächst meinte, AN._____ habe eine Darlehensrückzahlung geleistet. C._____ erklärte aber in einer bereits erwähnten Mail an den Beschuldigten vom 27. Oktober 2009 selber, bei den EUR 339'000.00 handle sich um den Investitionsbetrag der Firma BD._____ (Urk. 400184). Aus all diesen Gründen wusste der Beschuldigte – entgegen seiner anderslautenden Angaben (Urk. 111016) – zunächst, dass es sich bei den überwiesenen EUR 339'000.00 zu einem grossen Teil um Kundengelder handelte, um dann sogar feststellen, dass letztlich der ganze Betrag von Investoren stammte (vgl. auch III.7.4.18.). Was die Überweisung O._____s von EUR 800'000.00 anbelangt, hielt der Beschuldigte in einer Aktennotiz vom 21. September 2009 fest (Urk. 200394), es handle sich dabei um Gelder C._____s. In der Untersuchung erörterte er zunächst, die Treuhandkonten bei der B._____ seien eröffnet worden, um die Gel-- 79 of 188 -der, welche die Kunden bei O._____ einbezahlt hätten, von diesem wegzunehmen (Urk. 111007). Auf konkrete Frage nach der Überweisung der EUR 800'000.00 meinte er, C._____ habe das Trading aus Deutschland und England in die Schweiz nehmen wollen, weil vorauszusehen gewesen sei, dass O._____ verurteilt werden würde, was einen schädlichen Reputationsverlust bewirkt hätte (Urk. 111017; vgl. auch Urk. 111019 und Urk. 111021 f.). Insofern ging er damals wie selbstverständlich davon aus, dass es sich bei den EUR 800'000.00 um für das Trading vorgesehene Kundengelder handelte, wies aber auf eine Vermischung und Vermengung der verschiedenen Gelder auf seinem Konto hin (Urk. 111022). Weiter meinte er, nicht mehr zu wissen, was er der B._____ zu diesem Betrag erklärt habe (Urk. 111024). Später führte er wiederum aus, nach seinem Wissen habe der Betrag Gewinne und Investitionskapital der Anleger umfasst (Urk. 112036; vgl. auch Urk. 121005 und Urk. 121012). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte zunächst ebenfalls, dieser Betrag habe sich seines Wissens zu einem Teil aus Geldern C._____s, zum anderen Teil aber aus Renditen zusammengesetzt, es habe also eine Vermischung von Geldern stattgefunden (Prot. I S. 17). Als ihm die Skype-Konversation vom 16. September 2009 vorgehalten wurde, in welcher C._____ die Gelder explizit als Kapital eines Kunden bezeichnete, änderte der Beschuldigte seine Darstellung: Er behauptete nun, die Gelder seien (lediglich) wegen des Wortlauts der gerade thematisierten Klausel betreffend Übergang der wirtschaftlichen Berechtigung in den von C._____ geschlossenen Kundenverträgen zu dessen Eigentum geworden (Prot. I S. 26). Abgesehen davon, dass diese schwankenden Aussagen des Beschuldigten einen fragwürdigen Eindruck hinterlassen, ist unerfindlich, inwiefern der Beschuldigte sich bezüglich der Überweisung dieser EUR 800'000.00 auf den Wortlaut von Kundenverträgen berufen will, zumal ihm diese vor seiner Zeit abgeschlossenen Verträge gar nicht zur Verfügung standen. Aus besagter Skype-Konversation wusste der Beschuldigte nur, dass C._____ selbst dieses Geld als Investitionskapital eines Kunden bezeichnete ("wir haben dir gerade vom ersten kunden das kapital angeiwesen. 800.000,00 Euro.") und in der gleichen Konversation sagte, es werde (dazu) keine GwG-Unterlagen geben (Urk. 960109 f.). Im Anhang der Mail vom 27. Oktober 2009 betreffend die bevor-- 80 of 188 -stehende Besprechung bei der B._____ schrieb C._____ dem Beklagten schliesslich, dass zu dieser Überweisung die Tradingverträge vorliegen würden. Die Verträge seien direkt mit ihm geschlossen worden und einen Vertrag mit O._____ gebe es nicht. Weiter unten hielt er fest, dass die Tradingerlöse in den meisten Fällen in soziale Projekte investiert würden und nicht der Vermögensvermehrung dienen würden (Urk. 400185). Auch aus diesen Bemerkungen gab es keinen Anhaltspunkt, dass in diesem Betrag privates Geld von C._____ enthalten wäre, sprach dieser doch von Geld aus Tradingverträgen. Unter all diesen Umständen handelte es sich bei den EUR 800'000.00 aus der Sicht des Beschuldigten um Kundengelder. Was die Überweisung von GBP 300'000 betrifft, teilte C._____ dem Beschuldigten in der gleichen Skype-Konversation mit "so rechnen wir jetzt jeden kunden ab." und "als zweites kommen 300.000,00 gbp" (Urk. 960109). Nachdem bezüglich der EUR 800'000.00 vom ersten Kunden die Rede war und als zweites die GBP 300'000.00 kommen sollten, sprach C._____ somit in beiden Fällen von Geld von Kunden. Nichts in diesen per Skype getätigten Äusserungen C._____s liess sich dahingehend interpretieren, dass es sich bei diesem Betrag um eine Mischung von Kundenkapital und Geld von C._____, allenfalls in Form von erwirtschafteten Renditen/Kapitalgewinnen (vgl. etwa Urk. 121005) handelte. In der Gutschriftsanzeige vom 21. September 2009 war als Zahlungsgrund "Investitionskapital CD._____, AM._____ angegeben (Urk. 400293), und in der erwähnten Email von C._____ vom 27. Oktober 2009 hielt dieser ebenfalls fest, dass es sich bei diesem Betrag um das Tradingkapital der AM._____ CD._____ handle, welches durch den Notar O._____ überwiesen worden sei, wobei der Vertrag beigefügt sei (Urk. 400184). Die Herkunft der drei Beträge und der jeweilige Wissensstand des Beschuldigten ergibt sich aus dieser elektronischen Korrespondenz. Der Beschuldigte erhielt zu diesen Überweisungen keinerlei Unterlagen, aus welchen er etwas Anderes hätte ableiten können. Namentlich zu den Beträgen von EUR 800'000.00 sowie GBP 300'000.00 erklärte C._____ in der betreffenden Skype-Unterhaltung, wie erwähnt ausdrücklich, es gebe keine GWG-Unterlagen, er sei Eigentümer -- 81 of 188 -(Urk. 960109). Ohne Unterlagen war der Beschuldigte ausserstande, eine Abklärung vorzunehmen. Im Vorverfahren führte der Beschuldigte zwar aus, dass C._____ jeden einzelnen auf der Liste aufgeführten Kundenvertrag zur Besprechung mit der B._____ vom 28. Oktober 2009 mitgenommen und Erklärungen dazu abgeliefert habe (Urk. 1120339). Dass aber er selbst je – insbesondere im Zeitraum der Überweisungen – Einblick in die mit den vor seiner Zeit angeworbenen Kunden abgeschlossenen Kundenverträge gehabt hätte, machte der Beschuldigte nie geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Emailkorrespondenz vom 18. Oktober 2009 zwischen dem Beschuldigten und AR._____ von der B._____ unterstreicht, dass der Beschuldigte nicht über die vor seiner Zeit erstellten Vertragsdokumente verfügte, verwies er AR._____ doch darauf, dass solche bei der Kundenberaterin CC._____ eingeholt werden könnten (Urk. 880040). Ferner ist zu erwähnen, dass sich in den noch von O._____ abgeschlossenen Kundenverträgen eine Klausel befand, wonach das Guthaben auf dem Konto einschliesslich weiterer Gutschriften in jedem Fall im Vermögen des Investors bleibe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band V, Blatt 1887 hinten und Blatt 1890 vorne). So konzipiert war insbesondere die zwischen O._____ und AB._____ sowie AC._____ L.P. abgeschlossene Handelsvollmacht und Handlungsvereinbarung (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II Blatt 445, Band IV, Blatt 1337), welche jedenfalls im Zeitpunkt der Überweisung der EUR 800'000.00, welche auch das Kapital dieser Kunden umfasste, noch in Kraft war (vgl. Urk. 820090 ff.; Urk. 820093; Urk. 141 01004599 ff.). Eine identische Bestimmung befand sich ferner in den von O._____ je mit AJ._____, AN._____ und AL._____ GmbH abgeschlossenen Handelsvollmachten und Handlungsvereinbarungen (Urk. 401301; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band I, Blatt
197 und Blatt 346, Band II, Blatt 445, Blatt 476). Statt auf eine Überprüfung und Erstellung einer Dokumentation analog zu den direkt auf die Treuhandkonten einzahlenden Kunden zu bestehen, beliess es der Beschuldigte bei einer mündlichen bzw. per Skype geäusserte Auskunft C._____s zur wirtschaftliche Berechtigung an den EUR 800'000.00 und den GBP 300'000.00. Der Email des Beschuldigten an AR._____ von der B._____ vom 18. Oktober 2009 ("sämtliche bei mir eingehenden Gelder stehen in seiner wirtschaftlichen Berechtigung als Beneficial Owner aus den mit seinen Kun-- 82 of 188 -den eingegangenen Treuhand- und Tradingverträgen" Urk. 88004) ist in vorliegendem Zusammenhang zweierlei zu entnehmen: Erstens ging der Beschuldigte selbst davon aus, dass sämtliche Gelder – und damit auch die drei hier interessierenden Überweisungen – gestützt auf Treuhand- und Tradingverträge einbezahlt wurden und daher von Kunden stammten, und zweitens bestätigte er bezüglich wirtschaftlicher Berechtigung mangels Einsicht in die vor seiner Zeit abgeschlossenen Kundenverträge etwas, was er gar nicht wissen konnte. Indem der Beschuldigte bezüglich der überwiesenen EUR 339'000.00 und GBP 300'000.00 von Abklärungen bzw. der Erstellung einer Dokumentation zur Herkunft der Gelder absah und sich bezüglich des Eingangs von EUR 800'000.00 damit begnügte, eine allein auf den Angaben C._____s basierende Aktennotiz zu erstellen (Urk. 200394), verstiess der Beschuldigte nicht nur gegen seine Pflicht als Finanzintermediär, die wirtschaftlich berechtigte Person gemäss Art. 4 GwG festzustellen. Er setzte sich auch in Widerspruch zu dem mit der B._____ gelebten Arrangement, dieser jeweils vor Eingang von Kundengeldern auf eines der Treuhandkonten eine Dokumentation über die hinter der Zahlung stehende Person – d.h. den von C._____ erwähnten Kunden – zur Verfügung zu stellen. Da er selbst als Kontoinhaber und Finanzintermediär bei diesem Vorgehen nicht zurückverfolgen konnte, woher die Gelder ursprünglich stammten, waren die Kunden als wahre Berechtigte erst recht nicht mehr dazu in der Lage. Dies schränkte ihre Möglichkeiten, das Geld zurückzuerlangen ein und stellte in diesem Sinn eine Gefährdung ihrer Ansprüche dar. Die Anweisung C._____s an ihn als Finanzintermediär war höchst fragwürdig und setzte ihn der Gefahr einer Bestrafung nach Art. 305ter StGB aus. Da die Zusammensetzung der Kundengelder dem Beschuldigten auf diese Weise teilweise verborgen blieb, war er zudem ausserstande zu prüfen, ob die in der Bankengesetzgebung definierte Grenze von zwanzig Publikumseinlagen tatsächlich bereits überschritten war. Der Beschuldigte hatte in dieser Situation allen Grund, an den guten Absichten C._____s zu zweifeln, dies nicht zuletzt aufgrund weiterer Äusserungen in der nämlichen Skype-Konversation ("[GWG-Unterlagen] gibt es nicht - ich bion eigentümer" "kommen in meinem namen" "gesamt kaptial ist ca 812.400,000,-- Mio Euro. in den vier währungen, in alle fällen bin ich eigentümer des geldes." "diskussionen sind ausgeschlossen." "ansonsten kaufe ich eine bank und dann gehört mir das -- 83 of 188 -kleine kriegerische bergvolk am rande der alpen bald ganz" (Urk. 960109 f.)), in welcher C._____ einmal mehr ein grossspuriges Gehabe an den Tag legte. Obwohl dessen Haltung in Widerspruch zu den Pflichten des Beschuldigten als Finanzintermediär stand, bestärkte er ihn noch mittels Kommentaren ("suuuuuuupi" "machst Du perfekt Du grosser DUUUUU" "…" "handshake" (Urk. 960110)). Er schwieg somit nicht mehr nur diskret, um seinen angeblich reichen Kunden C._____ zufrieden zu stellen, sondern ging dazu über, ihn anzufeuern. Diese Skype-Konversation vom 16. September 2009 betreffend die beiden Einzahlungen von EUR 800'000.00 und GBP 300'000.00 sowie die Einzahlung von EUR 339'000.00 vom 15. September 2009 fanden im Übrigen statt, bevor der Beschuldigte am 17. September 2009 das Formular A betreffend die vorher eröffneten Kontokorrentkonten unterzeichnete, in welchen er C._____ als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnete (Urk. 400315). Die Widersprüchlichkeit und Fragwürdigkeit des Vorgehens war aufgrund dieser zeitlichen Koinzidenz augenfällig.
7.4.11. Mit Bezug auf den C._____s Investoren vertraglich zugesicherten unverzüglichen Beginn des Investitionsprogrammes ist zu sagen, dass im Zeitpunkt, als am 17. September 2009 die erste Zahlung von EUR 350'000.00 (umgerechnet CHF 531'219.50) auf das Konto der AS._____ SA (AS._____) überwiesen wurde, Kundengelder von umgerechnet CHF 836'381.95 (BE._____ AG, AE._____ und C._____) auf den Treuhandkonten eingegangen waren. Damit bestand eine Diskrepanz von rund CHF 300'000.00 zwischen eingegangenem und zur Anlage weitergeleitetem Kapital. Im Weiteren zeigte diese erste Überweisung an die AS._____, dass aus der Sicht des Beschuldigten für die Übergangslösung, für welche er C._____ mit seinen Treuhandkonten aushalf, eigentlich gar kein Bedarf mehr bestand. Offenbar war das Handelskonto bei der AS._____ eingerichtet bzw. stand für Einzahlungen zur Verfügung. Der Beschuldigte führte in seiner zweiten Einvernahme aus, die AS._____ habe bei dieser ersten Überweisung wissen wollen, wer die am Geld wirtschaftlich berechtigte Person sei. Er habe genau gleich wie der B._____ erklärt, dass dies C._____ sei. Auf die folgende Frage des Staatsanwalts, ob er der AS._____ gesagt habe, dass der Betrag sich aus verschiedensten Ein- und Auszahlungen an -- 84 of 188 -und von verschiedenen Personen zusammengesetzt habe, antwortete der Beschuldigte, dass der Geschäftsführer von AS._____, CE._____ dies gewusst habe. C._____ habe CE._____ dies anlässlich einer Besprechung, an welcher er und BM._____ teilgenommen hätten, gesagt (Urk. 111027). In krassem Gegensatz dazu erklärte der Beschuldigte in einer späteren Einvernahme aber, dass C._____ das Sammelsurium von Anlagegeldern, das von den Omnibus-, also den Treuhandkonten gestammt habe, bei der AS._____ unter seinem Namen als Beneficial Owner deklariert und der AS._____ nicht mitgeteilt habe, dass diese Gelder von verschiedenen Anlegern gestammt hätten. Dies sei in der Folge der Grund für die Kündigung der AS._____ gewesen (Urk. 114030). Diese letztere Darstellung wird durch die Emailkorrespondenz mit der AS._____ bestätigt (vgl. insbesondere Urk. 401711; Urk. 401715 f.). Dieser klare Widerspruch zwischen den beiden Aussagen des Beschuldigten zeigt, dass er in seiner zweiten Befragung gelogen hatte, und seine Schilderung, wie er die AS._____ vor der ersten Überweisung informiert habe bzw. wie C._____ den Geschäftsführer von AS._____, CE._____, anlässlich einer Besprechung in seiner Gegenwart über die Zusammensetzung des überwiesenen Geldes aufgeklärt habe, erfunden war. Kommt hinzu, dass der AS._____ das von C._____ unterzeichnete Formular A mit der Falschdeklaration vom Beschuldigten eingereicht, wenn nicht mitunterzeichnet worden war (vgl. Urk. 401642; Urk. 510173 f.). Der Beschuldigte wusste demzufolge im Zeitpunkt, als er diese und die folgenden Überweisungen an die AS._____ vornahm, dass diese im Gegensatz zur B._____ keine Ahnung von der ursprünglichen Herkunft der Gelder hatte und – unter anderem offenbar aufgrund von Äusserungen des Beschuldigten – davon ausging, der daran wirtschaftlich Berechtigte sei C._____. Dies ist auch dem Schreiben des Rechtsvertreters der AS._____ vom 26. Mai 2010 zu entnehmen (Urk. 401641 f.). Nachdem der Beschuldigte im Rahmen der Kontobeziehung mit der B._____ zur Kenntnis nehmen musste, dass die Bank trotz der Klausel betreffend den Übergang der Kundengelder in das wirtschaftliche Eigentum C._____s in den entsprechenden Kundenverträgen eine Abklärung und Angaben zur Herkunft der Gelder verlangte, konnte er keinesfalls in guten Treuen davon ausgehen, dass es korrekt war, der AS._____ solche Hintergrundinformationen zu verschweigen. Dies durfte er umso -- 85 of 188 -weniger, als die AS._____ – wie er nicht zuletzt aus seiner eigenen Geschäftsbeziehung zu dieser Handelsplattform wusste – das Pooling von Kundenguthaben in der gegebenen Konstellation nicht akzeptierte (Urk. 401635; Urk. 401641; vgl. auch Urk. 400981) und im Übrigen über keine Banklizenz verfügte (Urk. 113013). Probleme mit der B._____ in Zusammenhang mit den Treuhandkonten und mit anderen Banken, welche keine Gelder aus dem Geschäftskonstrukt C._____s entgegennehmen wollten, bestanden in diesem Zusammenhang noch nicht. Ebenso wenig konnte die AS._____ in diesem Zeitpunkt bereits die Rücküberweisung der Kundengelder zur direkten Einspeisung verlangt haben, zumal sie gar nicht wusste, dass auf ihr Handelskonto ein Sammelsurium von Kundengeldern überwiesen werden würde. Da keinerlei Drucksituation bestand, wurde der AS._____ ohne jeglichen "nachvollziehbaren" Grund eine relevante Information verschwiegen. Nimmt ein Finanzintermediär und Treuhänder im Rahmen seiner Tätigkeit von einer derartigen, von seinem Klienten ohne Not geschaffenen Situation Kenntnis, ist zwangsläufig zu befürchten, dass eine Distanz zwischen dem Vermögenswert und dem daran Berechtigten geschaffen werden soll, welche die Kontrolle und eine Rücknahme erschwert. Unter solchen Umständen ist eine mögliche deliktische Absicht in Betracht zu ziehen ist. Die wahrheitswidrige Schilderung des Beschuldigten in seiner zweiten Einvernahme zeigt, dass er sich der Bedeutung dieses Verheimlichens der Herkunft der Kundengelder gegenüber der AS._____ sehr bewusst war. Indem er der AS._____ das fragliche Formular A übermittelte und ihr im Wissen, dass diese C._____ vorbehaltlos für den an den eingehenden Beträgen wirtschaftlich Berechtigten hielt, Kundengelder überwies, unterstützte er nicht nur das unredliche Verhalten seines Vertragspartners, der sich offenkundig nicht an die hiesigen Gesetze und Regeln halten wollte, sondern fing an, eine mögliche deliktische Absicht zu Lasten der Investoren in Betracht zu ziehen, was er in Kauf nahm.
7.4.12. Nach Eingang der bisher erwähnten Kundengelder begann der Beschuldigte zudem gemäss den von C._____ erteilten Weisungen unverzüglich mit der Ausrichtung von "Renditeauszahlungen" bzw. später auch Kapitalrückzahlungen an die Investoren ab den jeweils aktiven Treuhandkonten. Dabei ist zu erwähnen, -- 86 of 188 -dass er zunächst sich selbst am 22. September 2009 einen Betrag von EUR 100'000.00 auf sein privates Eurokonto ausbezahlte. Der Auszahlungsbetrag setzte sich aus der Rückzahlung seiner am 27. Juli 2009 auf ein Konto O._____s einbezahlten Anlage sowie der angeblich darauf innert rund zwei Monaten erzielten (Netto-)Rendite von EUR 50'000.– zusammen (vgl. vorne III.7.3.2.; Urk. 111017 ff.; Urk. 200080). Zwei bzw. drei Tage später überwies der Beschuldigte insgesamt EUR 75'000.00 nach Brasilien für einen Landkauf (Urk. 111020). Besonders zu erwähnen ist, dass er nebst Renditezahlungen an Kunden, welche ihre Investitionsbeiträge auf seine Treuhandkonten einbezahlt hatten bzw. noch würden, ab 2. Oktober 2009 auch Rendite- oder Kapitalrückzahlungen an "fremde" Kunden, d.h. solche, die ihren Investitionsbeitrag zuvor nicht auf eines seiner Treuhandkonten einbezahlt hatten, vergütete (vgl. Urk. 81 Ziff. 3.11.). Bis zum 24. November 2009 hatte er ab den Treuhandkonten an sechs solcher Kunden (CF._____, CG._____/CH._____, CI._____, AB._____, CJ._____, AL._____) bereits neun Zahlungen geleistet (Anhang 2 Ziff. 1 der Anklage). Der Beschuldigte nahm dabei gemäss eigenen Angaben an, dass es sich bei den Begünstigten wahrscheinlich um Kunden handle, welche bei O._____ einbezahlt hatten (Urk. 112034). Abrechnungen für die Auszahlungen habe er ohnehin nie erhalten (Urk. 111024). Zum gesamten Ausmass dieser bis zum 3. Mai 2010 erfolgten Zahlungen an fremde Kunden im Umfang von ca. EUR 480'000.00 äusserte sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend im angefochtenen Urteil (Urk. 81 S. 34 Ziff. 3.11). Ein solches Vorgehen entspricht selbst bei gepoolten Kundengeldern oder Omnibuskonten nicht dem gewöhnlichen Standard, was als einem Treuhänder und Finanzintermediär bekannt vorausgesetzt werden kann. Nachdem der Beschuldigte, wie bereits erstellt, vom Inhalt der Kundenverträge Kenntnis hatte, konnte er seine darin statuierten Verpflichtungen als Treuhänder so gar nicht wahrnehmen. Nach den gegenüber der AS._____ absichtlich unterdrückten Informationen zur Zusammensetzung des überwiesenen Betrages kam mit den aus neuem Kundengeld geleisteten Renditezahlungen an "alte" Kunden ein Aspekt hinzu, der typisch für ein Ponzi-Schema ist. Indem der Beschuldigte in Kenntnis, dass die Investoren an eine Überwachung der Treuhandkonten durch ihn glaub-- 87 of 188 -ten, weiterhin alle Anweisungen C._____s ausführte, demonstrierte er, dass er einen solchen deliktischen Hintergrund hinnahm.
7.4.13. Ab Ende September 2009 wurden erste Zahlungen für den Geschäftsbetrieb der N._____ P._____ AG ab Konten, die mit Kundengelder alimentiert worden waren, geleistet (vgl. Anhang 4 zur Anklage S. 5; Urk. 81 S. 19 N 2.9). In diesem Zeitraum sollte die Gesellschaft noch im Bereich Schmutzwasseraufbereitung tätig sein und nichts mit dem Trading zu tun haben. Für die Kundengelder standen die Treuhandkonten und die Handelsplattform AS._____ zur Verfügung. Einen Grund, der Gesellschaft Kundengelder zuzuhalten, gab es aus der Sicht des Beschuldigten nicht.
7.4.14. Zudem begann der Beschuldigte ab 8. Oktober 2009 mit der Ausführung von Zahlungen für C._____ und L._____ privat ab den Treuhandkonten. Bis zum 24. November 2009 waren bereits neun solcher Zahlungen zu verzeichnen (Anhang 3 I.1 und 3.I.2. zur Anklage). Bis Ende Februar 2010 flossen hierfür mehr als CHF 450'000.00 ab, bis zum 3. Mai 2009 waren es insgesamt dreissig derartige Überweisungen und/oder Barbezüge für private Belange in der Höhe von total umgerechnet CHF 590'239.95 (Urk. 81 S. 19 Ziff. 2.9, S. 59 Ziff. 2.1.6., S. 79 f. N 2.2.22). Darunter waren Zahlungen an ein deutsches Einrichtungshaus über insgesamt EUR 150'000.00 am 8. Oktober und am 13. November 2009, an ein Autohaus für einen Mercedes über EUR 31'900.00 am 22. Oktober 2009 und an einen Zürcher Juwelier über CHF 28'000.00 vom 14. Oktober 2009. Zu diesen Zahlungen führte der Beschuldigte aus, C._____ habe gesagt, dass er mit seinen Geschäften auf seinem Konto bei AS._____ Gewinne mache, mit welchen diese Auszahlungen finanziert werden könnten (Urk. 111025; Urk. 111028; Urk. 113016 f.; Urk. 113019). C._____ habe Renditeanteile zu Gute gehabt und seine Honorare in Form von Rechnungszahlungen einlösen können (Urk. 113023). Die privaten Rechnungszahlungen und -bezüge seien in Anbetracht der Erträge des Handelskontos (der AS._____) und der privaten Überweisungen C._____s (wohl auf das Konto der AS._____) plausibel gewesen (Urk. 113024). Später meinte er, "es" (d.h. wohl die Kundengelder) seien eben Gelder von C._____ und seiner Partnerin gewesen. Er (der Beschuldigte) habe -- 88 of 188 -sich nicht zu widersetzen gehabt, wenn C._____ ihm gesagt habe, was er damit tun solle (Urk. 1210005). Diese Haltung passt aber nicht zur eigenen Aussage des Beschuldigten, er habe immer genau orientiert sein wollen, was laufe und keine unkontrollierten Zahlungsflüsse gewollt, weshalb C._____ zwar ein Einsichtund Abfragerecht für die Konten, aber kein Recht zum Erfassen von Aufträgen bekommen habe (Urk. 111007). Ferner widersprechen die Erklärungen des Beschuldigten zur Finanzierung solcher privater Ausgaben ab dem Treuhandkonto seiner Darstellung, dass es (offenbar bis zum Schluss) keine Gewinne gegeben habe, welche die Ausrichtung einer Gewinnbeteiligung an BM._____, den Mitarbeiter C._____s, erlaubt hätten (Urk. 111010). Auch dem Beschuldigten selbst wurde offenbar die in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung nie vergütet. Sogar C._____ habe auf Lohn verzichtet und gesagt, er werde solchen erst beziehen, wenn die Erträge fliessen sollten. Ihm würden die Gewinne auf seinen eigenen Tradingkonten genügen (Urk. 111010). Die Verteidigung führt überdies aus, die AS._____ habe erst im Dezember 2009 zur Verfügung gestanden. Die Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich abermals als äusserst widersprüchlich. Wie es in dieser Situation sein konnte, dass der Beschuldigte ohne Argwohn Zahlungen für private Bedürfnisse von C._____ und dessen Partnerin ab diesen Treuhandkonten leistete, ist jedenfalls unbegreiflich. Im Übrigen schilderte BM._____, dass der Beschuldigte anlässlich der telefonischen Anweisung, CHF 28'000.00 für den Juwelier zu bezahlen, mit "schriller Stimme" nachgefragt (Urk. 136026 f.) und in Zusammenhang mit der im August 2010 vorgenommenen Aktensichtung erklärte habe, es sei ihm seltsam vorgekommen, wenn er vom Kundengeld private Dinge für C._____ habe bezahlen müssen (Urk. 136018). Derartige "übergriffige" Privatbezüge ab Konten, auf welchen sich ausschliesslich (bzw. aus der behaupteten Sicht des Beschuldigten wenigstens zum allergrössten Teil) Kundengelder befanden, widersprechen den Regeln einer Treuhand ebenso wie den Gepflogenheiten einer Vermögensverwaltung. Ungeachtet des vom Beschuldigten immer wieder vorgeschobenen vertraglichen Übergangs der Kundengelder in das wirtschaftliche Eigentum C._____s war eine solche Vermischung von geschäftlichem und privatem Zahlungsverkehr aus der Sicht eines Treuhänders und Finanzintermediärs höchst eigenartig und musste ihm mehr als unange-- 89 of 188 -nehm gewesen sein. Dies umso mehr, als der angebliche Milliardär C._____ solche Zahlungen und Bezüge nach den Vorstellungen des Beschuldigten leicht von einem seiner privaten Konten oder eben anderen, tatsächlich Gewinn abwerfenden Tradingkonten hätte erledigen können. Es war – so die Vorinstanz zutreffend – für den Beschuldigten erkennbar, dass C._____ zur Finanzierung seines Lebensstils auf Bezüge aus den Kundengeldern angewiesen war (Urk. 81 S. 79 f. N 2.2.22). Vor dem Hintergrund all der dem Beschuldigten bereits bekannten Aspekte und Ungereimtheiten musste sich angesichts solcher wiederum für ein Ponzi-System typischen "Privatentnahmen" ein möglicher deliktischer Hintergrund des Geschäftssystems von C._____ aufdrängen.
7.4.15. Im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung musste der Beschuldigte zudem erneut feststellen, dass C._____ es ihm gegenüber mit der Wahrheit nicht allzu genau nahm. Dieser hatte nämlich behauptet, er werde die Handelsplattform AS._____ gerade kaufen (Urk. 110006). Bereits im Oktober 2009 wusste der Beschuldigte aber – wie die Vorinstanz aufgrund eines Widerspruchs zwischen einer vom Beschuldigten verfassten Aktennotiz vom 16. Oktober 2009 und einer von ihm an die B._____ geschickten Email vom 18. Oktober 2009 betreffend den Zweck der Zahlung von EUR 1.5 Mio. vom 19. Oktober 2009 an die Handelsplattform AS._____ (Urk. 880040) in überzeugender Weise erstellte –, dass C._____ die Handelsplattform AS._____ entgegen seinen Ankündigungen nicht gekauft haben konnte (Urk. 81 S. 35 f. N 3.13.). Er musste somit eine weitere offensichtlich unwahre Übertreibung C._____s zur Kenntnis nehmen, was weitere Bedenken des Beschuldigten geweckt haben musste.
7.4.16. Zu dieser Zahlung von EUR 1.5 Mio. bzw. umgerechnet CHF 2'275'875.00 vom 19. Oktober 2009 ist anzufügen, dass es sich um die zweite ab den Treuhandkonten bei der B._____ an die bezüglich der Herkunft der Gelder ahnungslose AS._____ handelte. Sie erfolgte nach Eingang der bereits erwähnte Zahlung von O._____ in Höhe von EUR 800'000.00 am 18. September 2009 und der weiteren Überweisungen der Kunden AF._____ KG und R._____ am 6. sowie 8. Oktober 2009 in Höhe von insgesamt EUR 4'370'000.00 bzw. umgerechnet CHF 6'619'571.00. Folglich wurde nur ca. ein Drittel der drei "neuen" Einzahlun-- 90 of 188 -gen an AS._____ weitergeleitet, und zwar mit einer Verspätung von z.T. über einem Monat. Die Diskrepanz zwischen den eingezahlten und zur Anlage weitergeleiteten Kundengelder war nunmehr geradezu augenfällig und stellte eine erhebliche Abweichung von der dem Beschuldigten bekannten Zusicherung in den Kundenverträgen, die Einlagen würden sofort am Investitionsprogramm teilnehmen, dar. Andererseits verdeutlichte jede weitere Einzahlung auf das AS._____-Konto C._____s, dass es aus der Perspektive des Beschuldigten ohne Weiteres möglich war, die Kundengelder mittels Einzahlung auf das Handelskonto von C._____ bei AS._____ dem Investitionsprogramm zuzuführen. Für die angebliche Übergangslösung, welche – wie erwähnt für den Beschuldigten erkennbar – keinen Niederschlag in den Vermögensverwaltungs- und Treuhandvereinbarungen gefunden hatte, bestand aus seiner Sicht definitiv kein Bedarf mehr. Dass ein Teil der Kundengelder zu Handen von C._____ an AS._____ überwiesen wurde, ein anderer Teil auf den Treuhandkonten stehen gelassen und ständig dezimiert wurde, stellte aus seiner Warte betrachtet eine widersprüchliche Situation dar, in welcher für ihn ersichtlich privatrechtliche Zusicherungen und gesetzliche Bestimmungen zum Geldwäschereischutz verletzt wurden. Die ganzen Umstände dieser zweiten Überweisung waren in verschiedener Hinsicht fragwürdig, was dem Beschuldigten offensichtlich gleichgültig war.
7.4.17. Aus dem bereits erwähnten Emailverkehr zwischen dem Beschuldigten und AR._____ von der B._____ geht sodann hervor, dass man von dieser Seite im gleichen Zeitraum Druck auf den Beschuldigten auszuüben begann. So unterbreitete AR._____ dem Beschuldigten am 16. Oktober 2009 eine Liste von Punkten bezüglich aller Konten mit der Rubrik "AQ._____", über welche die Bank Aufschluss verlange, einschliesslich detaillierte Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten (Urk. 880040). Am 28. Oktober 2009 fand eine Besprechung mit der Compliance-Abteilung der B._____ statt, an welcher C._____ und der Beschuldigte teilnahmen und welche vom Beschuldigten vorbereitet worden war (vgl. Urk. 81 S. 24 N 2.20 - 2.23). Gemäss der Gesprächszusammenfassung des Kundenberaters AR._____, auf welche hier abzustellen ist, sagte C._____ damals, seine Geschäfte würden Renditen von teilweise über 800 % abwerfen (Urk. 303440). In der Untersuchung erklärte der Beschuldigte auf Nachfrage zu dieser Äusserung -- 91 of 188 -C._____s, dass ihn dies gar nie gross interessiert habe. Zumal er auf den Bildschirmen in G._____ gesehen habe, wie das Trading abgelaufen sei, wäre eine solche Rendite für ihn sogar noch plausibel gewesen (Urk. 112041). Ein solches Trading in G._____ konnte aber frühestens im Januar 2010 stattgefunden haben (vgl. hinten III.7.4.32.), weshalb der Beschuldigte es im Zeitpunkt dieses Gesprächs mit der B._____ noch gar nicht hatte beobachten können. Aus einer anderen Befragung ist sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte über BM._____ davon gehört haben will, dass C._____ exorbitante Gewinne – es war dort die Rede von 240 % – mache (Urk. 112036). Nachdem der Beschuldigte im Jahr 2007 im Zusammenhang mit der T._____ bereits eine Rendite von 15.5 % als sehr hoch bezeichnet hatte (Urk. 830205), vermögen seine – nicht sehr plausiblen – Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend Renditen im sog. "Interbankenbereich", wo man als Normalsterblicher zwar eher nicht hinkomme, der aber kein Märchen sei (Prot. I S. 20), nicht darüber hinwegzutäuschen, dass auch er über diese erneute und zudem in einer angespannten Situation erfolgte Übertreibung C._____s hätte stolpern müssen. Selbst wenn ihm eine solche Rendite als in gewissen Ausnahmesituationen realisierbar erschien, stellen derartige Versprechen in erster Linie einen klassischen Hinweis auf ein Ponzi-Schema dar. Zudem bemerkt die Vorinstanz hier zutreffend, dass sich – was dem Beschuldigten hätte bekannt sein müssen – gemäss allgemeiner Lebenserfahrung mit seriöser Vermögensverwaltung in aller Regel keine Renditen auch nur im tiefen dreistelligen Prozentbereich erzielen lassen würden (Urk. 81 S. 37 N 3.14). C._____ übertrieb einmal mehr masslos, obendrein in einem wichtigen Gespräch mit einer Bank. Nicht zu verschweigen ist andererseits Folgendes: AR._____ äusserte in der Gesprächszusammenfassung zwar verschiedene Bedenken zu dieser Kontobeziehung, etwa dass solche Renditen auch nicht mit Hochrisiko-Geschäften zu erwirtschaften seien, dass die Vertragsregelung hinsichtlich wirtschaftlicher Berechtigung auffallend und die Honorarregelung (Quote von 40 % von den Renditen) erstaunlich sei. Zum Schluss hielt er allerdings fest, dass C._____ und der Beschuldigte alle Transaktionen plausibel erklärt und vollständig dokumentiert hätten. Ferner schrieb AR._____, persönlich nicht zu glauben, dass man es hier mit einem Geldwäscherei-Fall zu tun habe. Allerdings ste-- 92 of 188 -he die Reputation der B._____ auf dem Spiel, wenn diese Art von Geschäft als Zahlungsverkehrs-Plattform unterstützt werde, weshalb C._____ und dem Beschuldigten eine maximale Frist von einem Monat zu geben sei, um sich einen neuen Partner zu suchen (Urk. 303441). Insofern musste der Beschuldigte zwar zur Kenntnis nehmen, dass die B._____ die Kundenbeziehung – soweit sie das Geschäft C._____s betraf – nach dem Gespräch vom 28. Oktober 2009 auflöste (vgl. Urk. 112039). Aufgrund dieser Notizen von AR._____ ist aber immerhin zu folgern, dass diese Bank, welche ebenfalls über den vermeintlich aussergewöhnlichen persönlichen und finanziellen Hintergrund C._____s unterrichtet war und Einblick in die Treuhandkonten sowie weitere Konten des Beschuldigten und C._____s samt Bewegungen, wie auch in die Kundenverträge hatte und welcher gemäss eigenen Feststellungen die Transaktionen plausibel erklärt und vollständig dokumentiert worden seien, allem Anschein nach nicht auf kriminelle Machenschaften von C._____ und/oder des Beschuldigten schloss. Nichtsdestotrotz konnte der Beschuldigte eine solche Äusserung vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen mit C._____ nicht anders als Hochstapelei verstehen. Aufgrund solcher Attitüden C._____s, gepaart mit den bereits geschilderten Unregelmässigkeiten und Unredlichkeiten sowie dem Misstrauen seiner Hausbank, drängte sich dem Beschuldigten ein allenfalls deliktischer Kontext immer ausgeprägter auf.
7.4.18. Die Vorinstanz erstellte im Weiteren zutreffend, dass der Beschuldigte spätestens am 3. November 2009 in Zusammenhang mit einer Reklamation von AN._____ gemerkt haben musste, dass C._____ ihm am 25. Mai 2009 wahrheitswidrig mitgeteilt hatte, die damals eingegangene Zahlung von CHF 1 Mio. sei eine Darlehensrückzahlung (vgl. III.7.3.5; Urk. 81 S. 28 N 3.2.; Urk. 81 S. 42 N 3.22.; Urk. 81 S. 46 N 3.28.; Ordner 46 Urk. 103111 ff.; vgl. dazu auch Urk. 970146 ff.). Der Protest der Kundin richtete sich vor allem gegen die Entnahme eines Betrags von CHF 150'000.00 aus ihrem Investitionskapital und dessen Verwendung für eine Kapitalerhöhung der N._____ P._____ AG. In diese Kapitalerhöhung war der Beschuldigte als Zahlungsauslöser und Verwaltungsrat der N._____ P._____ AG unmittelbar involviert. AN._____ verwies dabei ausdrücklich auf die von ihr beigefügte Handelsvollmacht und Handlungsvereinbarung -- 93 of 188 -(Urk. 103111). Diese sieht, wie an anderer Stelle bereits erwähnt (vgl. III.7.4.10.) vor, dass das von der Investorin überwiesene Guthaben einschliesslich weiterer Gutschriften in jedem Fall im Vermögen der Investorin verbleibe (Urk. 103114). Der Beschuldigte nahm somit unmittelbar von einem der noch von O._____ abgeschlossenen Kundenverträge Kenntnis, welcher die wirtschaftliche Berechtigung eben anders regelte als die später von C._____ abgeschlossenen Vermögensverwaltungs- und Treuhandverträge. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er davon ausgegangen sei, es handle sich bei diesem Geld aus der Einzahlung AN._____ um das Eigentum C._____s (Prot. I S. 15 f.), hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Grundlage mehr. Vielmehr wusste der Beschuldigte spätestens am 3. November 2009, dass die von ihm selbst am 7. Juli 2009 getätigte Entnahme eines Betrags von CHF 150'000.00 aus diesem Investitionskapital und dessen Verwendung für die Kapitalerhöhung der N._____ P._____ AG sowie auch anschliessend für Honorarzahlungen an ihn selbst abredewidrig erfolgte und C._____ ihn angelogen hatte, als er von einer Darlehensrückzahlung sprach (Urk. 81 S. 69 N 2.2.9.). Damit entfiel nicht nur die Grundlage für die Annahme einer Vermischung von Geldern C._____s und den Investoren; er sah sich zudem mit einem weiteren Hinweis für die Unlauterkeit und Vertragsbrüchigkeit C._____s, der mit den Geldern einfach machte, wonach ihm der Sinn stand, und folglich einem weiteren Anhaltspunkt für ein deliktisches Handeln konfrontiert.
7.4.19. Am 2. und 6. November 2009 zahlten drei weitere Kunden (S._____ BV SC, AO._____, AH._____ AG) Beträge in Höhe von insgesamt EUR 570'000.00 auf die Treuhandkonten des Beschuldigten ein (Anhang 1 S. 7 zur Anklage; Urk. 200080).
7.4.20. Am 9. November 2009 erhielt der Beschuldigte von der B._____ die Mitteilung, dass die Post wieder einmal eine ihrer an die Adresse … [Adresse in Deutschland] gerichtete und für C._____ bestimmte Sendung als unzustellbar retourniert habe (Urk. 81 S. 44 N 3.25.; Urk. 880034). Nachdem er bereits wusste, dass im September 2009 ein Zustellversuch des Verhöramtes für Wirtschaftsdelikte der Kantone Nidwalden, Obwalden und Uri gescheitert war (vgl. vorne -- 94 of 188 -III.7.4.4.), erhielt er nun Kenntnis von weiteren, wiederholt fehlgeschlagenen Zustellungen an C._____. Dass es nicht möglich war, einem der grossen Trader Europas Postzustellungen zukommen zu lassen, war sehr auffällig.
7.4.21. Am 20. November 2009 (10.25 Uhr) leitete der Beschuldigte per Skype das Dokument "Kündigung AC._____.pdf" (Kündigung der Kundin AC._____ L.P.) an C._____ weiter. Ungeachtet der wahrheitswidrigen Bemerkung C._____s, es handle sich um den letzten Kunden der "AN._____ Connection", er nehme die Kündigung an und werde vertragsgemäss zum 4. Januar 2010 auszahlen (Urk. 960127; vgl. auch Urk. 81 S. 55 f. N 3.43), musste der Beschuldigte zur Kenntnis nehmen, dass nach der Kundin AN._____ eine weitere Investorin absprang. Dass ihm nähere Hintergründe bekannt gewesen wären, lässt sich allerdings nicht nachweisen.
7.4.22. Am 18. und 24. November 2009 gingen die beiden letzten Überweisungen der Kunden CK._____ und AO._____ in Höhe von insgesamt EUR 300'000.00 ein, womit der Beschuldigte auf den Treuhandkonten Kundengelder von umgerechnet insgesamt CHF 9'355'046.85 entgegengenommen hatte. Dass er am Gespräch von C._____ mit CL._____, in welchem das Geschäft mit CK._____ vorbereitet worden sein soll, teilnahm (Urk. 050002), lässt sich entgegen der Auffassung der Anklagebehörde mangels Erhebung eines verwertbaren Beweismittels allerdings nicht erstellen (Urk. 81 S. 23 N 2.16; Urk. 135 S. 3), insbesondere nachdem auch BM._____ erklärte, dass der Beschuldigte bei den Kundengesprächen vor Unterzeichnung der Vermögensverwaltungs- und Treuhandvereinbarungen nie dabei gewesen sei (Urk. 136008; Urk. 136014).
7.4.23. Am 27. November 2009 erfolgte eine letzte Überweisung von EUR 1 Mio. von den Treuhandkonten bei der B._____ auf das Handelskonto Nr. 11 C._____s bei der AS._____. Der überwiesene Betrag entsprach im Prinzip allen im November 2009 eingegangenen Zahlungen zuzüglich EUR 130'000.00. Insgesamt waren nun die in der Anklage erwähnten 46 % aller auf die Treuhandkonten einbezahlten Kundengelder an die AS._____ überwiesen. An dieser Quote änderte sich in der Folge mangels weiterer Einzahlungen von Kunden sowie Überweisungen auf das AS._____-Handelskonto nichts mehr. Alleine schon dieser tiefe Prozentsatz -- 95 of 188 -war – so die Vorinstanz zutreffend – ein weiterer deutlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Ponzi-Systems, umso mehr als zwar stete Geldabflüsse für alles Mögliche, aber keine belegten Zuflüsse mehr stattfanden (Urk. 81 S. 73 N 2.2.14). Vor dem gesamten geschilderten Hintergrund ist der Vorinstanz ausserdem beizupflichten, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe sukzessive davon Kenntnis erhalten, dass der in den Vermögensverwaltungs- und Treuhandvereinbarungen vereinbarte Ablauf der Investitions- und Vermögensverwaltungstätigkeit von C._____ in keiner Weise eingehalten wurde, nachdem nur rund 46 % auf den Treuhandkonten eingegangen Kundengelder für das Investitionsprogramm eingesetzt worden seien, wobei diese nicht auf den Treuhandkonten verblieben, sondern auf ein Sammelkonto bei der AS._____ überwiesen worden seien (Urk. 81 S. 68 f. N 2.2.9.), und zwar nicht unverzüglich, sondern gestaffelt.
7.4.24. An dieser Stelle ist auf die bereits kurz thematisierte Darstellung in Ziffer
18 der Anklage einzugehen, wonach C._____ gegenüber den Kunden AB._____, AD._____, AE._____, R._____, AI._____/AH._____ AG, AJ._____, AK._____/AL._____ und CM._____ erklärt habe, der tatsächliche Börsenhandel werde mit Beträgen erfolgen, welche von den Banken wegen der von den Kunden investierten Beträge zur Verfügung gestellt würden, wobei die von den Kunden einbezahlten Beträge (den Banken) als Sicherheit dienen und "gespiegelt" würden. Solches geht aus dem Urteil des Landesgerichts Bochum vom 2. Mai 2012 hervor. Gemäss dessen Erwägungen sei einem Teil der Anleger erläutert worden, dass die investierten Beträge auf den Einzahlungskonten verbleiben würden, währenddem der tatsächliche Handel mit Geldern erfolge, welche von Banken mit Blick auf die investierten Beträge, die insofern als Sicherheit dienen sollten, zur Verfügung gestellt würden; die eingezahlten Beträge würden so "gespiegelt" (Urk. 820086; Urk. 820100; Urk. 820110; ähnlich Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt 611 betreffend das Investment von AN._____). Die Vorinstanz erwog hierzu, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte von einer solchen Zusicherung C._____s gegenüber einzelnen Kunden, wonach der tatsächliche Börsenhandel mit Beträgen erfolge, welche von den Banken aufgrund der investierten und als Sicherheit dienenden Kundengelder zur Verfügung gestellt würden, also "gespiegelt" würden, gewusst habe (Urk. 81 S. 29 N 3.4.).
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Dieses im angefochtenen Entscheid gezogene Fazit wird vom Verteidiger des Beschuldigten kritisiert, seien doch die Kunden selbst der Ansicht gewesen, es werde nicht unmittelbar mit den von ihnen einbezahlten Geldern sondern solchermassen "gespiegelten" Geldern gehandelt. Diese berechtigte Vorstellung der Investoren wolle die Vorinstanz dem Beschuldigten nun aber nicht zu Gute halten, sondern komme vielmehr ohne weitere Begründung zum Schluss, es lasse sich nicht erstellen, dass dieser davon gewusst habe (Urk. 120 N 54). Eine solche Nichtbegründung sei ungenügend und unverständlich. Immerhin gelange die Vorinstanz an anderer Stelle zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte über die Handels- und Geschäftstätigkeit C._____s lange und in verschiedener Hinsicht im Ungewissen gewesen sei und über keine verlässlichen Auskünfte betreffend Börsengewinne verfügt habe. Daraus erhelle, dass er die Vorstellung der Investoren, der Handel erfolge nicht mit den sich auf den Treuhandkonten befindenden, sondern mit gespiegelten Beträgen, geteilt und wie die Investoren nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können, dass der vereinbarte Investitionsablauf nicht eingehalten gewesen sei (Urk. 120 N 55 f.). Zunächst ist zu bemerken, dass die Verteidigung im Gegensatz zur Anklage und den Erwägungen im Urteil des Landgerichts Bochum nicht davon spricht, dass das für den "gespiegelten" Handel zur Verfügung gestellte Geld von Banken hätte stammen sollen; gemäss ihren Ausführungen sei es vielmehr C._____ gewesen, der sein Geld für eine solche "Spiegelung" bereit gestellt hätte (Urk. 120 N 54). Worauf diese Version gestützt wird, ist nicht ersichtlich. Weiter ist auffallend, dass der Beschuldigte selbst einen "gespiegelten" Handel in seinen diversen Befragungen nie explizit erwähnte, geschweige denn erklärte, was er darunter verstanden haben könnte. Eine nachvollziehbare, detaillierte Darstellung seinerseits, von wem er wann, in welcher Weise von entsprechenden Zusatzabreden zwischen C._____ und einzelnen Investoren erfahren und was er darunter verstanden haben will, fehlt. Auf diese Weise vermag er eine ihn entlastende Kenntnisnahme einer solchen Absprache nicht plausibel darzutun, und in den Akten findet sich keine Stelle, aufgrund welcher geschlossen werden könnte, der Beschuldigte könnte entsprechende Informationen gehabt haben. Aufgrund der vorhandenen -- 97 of 188 -Aktenlage ist daher auszuschliessen, dass eine solche Zusatzabrede Teil seiner Vorstellungen bildete.
7.4.25. Ein angeblich "gespiegelter" Handel hätte ohnehin nur in Zusammenhang mit der AS._____ eine Rolle gespielt haben können, weshalb hier zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte von zusätzlichem Geld auf dem Handelskonto bei AS._____ bzw. zusätzlichen dorthin erfolgten Überweisungen C._____s sprach. Seine Ausführungen dazu waren aber in verschiedener Hinsicht verwirrend und widersprüchlich, wie folgende Zusammenfassung illustriert: Zu Beginn des Vorverfahrens erwähnte er, C._____ habe ihm gesagt, auf dem fraglichen AS._____Konto befänden sich rund EUR 10 Mio. bzw. er werde auf dieses Konto, auf welches die insgesamt EUR 2.85 Mio. von den Treuhandkonten geflossen seien, auch noch eigenes Geld einzahlen. Er habe gesagt, auf dem Konto bei AS._____ habe er rund EUR 10 Mio. (Urk. 111015; Urk. 111023). In einer späteren Befragung führte der Beschuldigte aus, das auf den Namen von C._____ lautende Handelskonto bei der AS._____ sei auf einem Stand zwischen EUR 7 und 10 Mio. gewesen (Urk. 113023). C._____ habe das Geld auf dem Konto der AS._____ gelassen und laufend weiter investiert (Urk. 113042). Auf dem Handelskonto seien ursprünglich 2.8 bis 3 Mio. angelegt worden, und das Geld habe sich auf über EUR 7 Mio. vermehrt (Urk. 113024; Urk. 113030). In einer weiteren Einvernahme erwähnte er sodann, nicht gewusst zu haben, was C._____ damals zusätzlich auf sein Handelskonto bei der AS._____ einbezahlt gehabt habe (Urk. 121005), um dann anlässlich der Hauptverhandlung wiederum zu erklären, C._____ habe ihm versichert, mit den bei ihm aufgelaufenen Geldern bei der AS._____ ein separates Konto eingerichtet zu haben und dort auch nochmals 10 Mio. eingespielt zu haben (Prot. I S. 15). In derselben Befragung sagte der Beschuldigte aus, BM._____ habe ihm plausibel erklärt, dass die EUR 3 Mio., welche auf das Konto von C._____ bei der AS._____ eingespielt worden seien, auf EUR 10 Mio. angewachsen seien. Auf nochmalige Nachfrage führte er aus, die Gelder seien auf 10 oder über 10 Mio. angewachsen; C._____ habe dort selber auch noch 10 Mio. eingelegt (Prot. I S. 22).
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Aufgrund der Angaben des Beschuldigten ist völlig unklar, ob er nun annahm, der Kontostand des Handelskontos bzw. der Handelskonten habe EUR 7, 10 oder allenfalls insgesamt 20 Mio. betragen und inwiefern er meinte, es handle sich dabei zumindest zum Teil um Gelder "seiner" Kunden oder/und anderer Kunden oder ausschliesslich um bereits durch Handelsgewinne vermehrte Kundengelder oder aber um Privateinlagen C._____s. Was die vom Beschuldigten angeführten plausiblen Erklärungen von BM._____ anbelangt, ist zu erwähnen, dass dieser als Zeuge aussagte, er habe dem Beschuldigten gegenüber tatsächlich gemäss den ihm damals vorliegenden Informationen bestätigt, dass C._____ mit seinen Börsengeschäften Gewinne erziele. Er denke aber, der Beschuldigte habe gewusst, dass C._____ Konten getradet habe, in welche er (BM._____) keinen Einblick gehabt habe (Urk. 136022). Zumal der Beschuldigte mitunter aussagte, die gesamten EUR 7 Mio., auf welche das Handelskonto angewachsen gewesen sei, hätten wieder auf die einzelnen Handelskonten der jeweiligen Kunden eingespiesen werden sollen (Urk. 113024), konnte es sich in der Vorstellung des Beschuldigten aber nur um das Kapital und die Rendite der Kundengelder gehandelt haben. Von eigenen Überweisungen von C._____ sprach der Beschuldigte in dieser Befragung zwar ebenfalls, wenn auch nur am Rande (Urk. 113024). Die Ungenauigkeit und Widersprüchlichkeit seiner eigenen Angaben und die Darstellung des Zeugen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht über keine klaren und gesicherten Informationen verfügte, aufgrund welcher er bedenkenlos von einem seriösen Geschäftssystem und einer Absicherung der Kundengelder ausgehen konnte.
7.4.26. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Vorgänge um die Zusammenarbeit mit AS._____ werfen in weiterer Hinsicht Fragen auf: So erklärte er in Zusammenhang mit Gewinnen, die mittels Trading bei AS._____ und CN._____ erzielt worden seien, dass damit die inzwischen erfolgten Rückzahlungen (ab den Treuhandkonten) wieder hätten aufgefüllt werden können, um die Investitionssummen an die Kunden zurückzuzahlen. AS._____ habe nämlich gewollt, dass die Kunden ihre Einlagen direkt auf das AS._____-Konto einbezahlen (Urk. 111023). Zunächst einmal wäre es aber gar nicht nötig gewesen, inzwischen erfolgte Rückzahlungen mit Handelsgewinnen wieder aufzufüllen, wenn der Han-- 99 of 188 -del – wie der Beschuldigte nun geltend macht – in seinen Augen gespiegelt stattgefunden hätte. Bei einem solchen Szenario hätten die Kundengelder gar nicht angetastet werden müssen, sondern wären als Sicherheit deponiert worden, währenddem mit anderen Mitteln gehandelt worden wäre. Zur Frage, weshalb die Einlage von R._____ von EUR 3.5 Mio. nicht angelegt worden sei, führte der Beschuldigte aus, C._____ habe vielleicht EUR 3.5 Mio. von seinen Mitteln, d.h. den Gewinnen, die er auf anderen Konten erwirtschaftet habe, zur Spekulation überwiesen, so dass die Einzahlung R._____s nicht habe weitergeleitet werden müssen (Urk. 111026). Er stützte sich damit also nicht etwa auf irgendwelche Informationen, die er erhalten hatte, sondern äusserte nichts Anderes als selbst zusammengereimte Mutmassungen. Sodann räumte der Beschuldigte ein, dass C._____ das Treuhandkonto aufgrund der Haltung der AS._____, die Kundengelder nur bei direkter Einzahlung entgegennehmen zu wollen, als Kasse für die Rückzahlung und Rückführungen gebraucht habe (Urk. 111029) und wiederholte, die AS._____ habe die Überweisungen von Kundengeldern ab seinem Treuhandkonto nicht annehmen wollen, sondern auf eine Rückabwicklung an die Kunden, die ihre Mittel dann direkt auf ihre eigenen Konten einbezahlen sollten, bestanden (Urk. 111022 f.; Urk. 113013; vgl. auch Urk. 121010; Prot. I S. 29). Während der Beschuldigte also zum einen davon sprach, dass die Kundengelder aufgrund der ablehnenden Haltung der AS._____ nicht direkt von den Treuhandkonten bei der B._____ an die Kundenkonten der AS._____ hätten überwiesen werden können, ohne sie zunächst an die Kunden zurückzuführen (Urk. 111022), erklärte er zum anderen, es sei nicht gelungen, diesen sich bereits auf dem AS._____-Konto C._____s befindlichen, auf 7 Mio. EUR angewachsenen Betrag direkt auf die einzelnen Handelskonten der Kunden einzuspeisen (Urk. 113024). In der folgenden Befragung sagte der Beschuldigte aus, dass das Ziel darin bestanden habe, die Anleger, welche auf das Omnibus-, d.h. die Treuhandkonten bei der B._____ einbezahlt gehabt hätten, als Direktanleger in die AS._____-Handelsplattform zu überführen (Urk. 114017). Falls der Beschuldigte bereits mit diesen Vorgaben der AS._____ konfrontiert war, als das Geld noch auf den Treuhandkonten lag, fragt sich jedoch, weshalb man überhaupt mit den Einzahlungen auf das Sammelkonto bei der AS._____ begann. Zudem konnte es unmöglich so gewesen sein, dass -- 100 of 188 -die AS._____ auf der einen Seite auf Rückführung der Gelder an die einzelnen Kunden bestand, auf der anderen Seite aber noch Einzahlungen ab den Treuhandkonten auf ihr Sammelkonto entgegennahm bzw. akzeptierte. Die Schwierigkeiten mit der AS._____ können daher frühestens nach der letzten Überweisung auf das Handelskonto entstanden sein, vermutlich als die AS._____ auf die Tatsache stiess, dass die vom Beschuldigten überwiesenen Gelder nicht C._____ gehörten, sondern sich aus einem Sammelsurium von Kundeneinzahlungen zusammensetzte (vgl. III.7.4.11.). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die AS._____ ihm empfohlen habe, die AT._____ und die Bank AU._____ anzufragen, ob sie ein Durchlaufkonto zur Verfügung stellen würden, bis die Gelder direkt von den Kunden auf die AS._____-Plattform gespiesen sein würden (Urk. 113013; vgl. dazu auch Urk. 400988), spricht dafür, dass es frühestens im Dezember 2009 zu solchen Problemen mit AS._____ gekommen sein konnte, als diese beiden Banken vom Beschuldigten tatsächlich angefragt wurden. Aus einer Emailkorrespondenz von Rechtsanwalt AP._____ mit dem Kunden AG._____ ist sodann ersichtlich, dass sogar erst Ende März 2010 eine entsprechende Vertragsänderung angekündigt worden war (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt 772). Zu guter Letzt erweckt die in den Akten vorhandene Korrespondenz mit der AS._____ den Eindruck, dass die Rückzahlungen an Kunden erst Mitte April 2010 (Urk. 401946) bzw. Rückabwicklungen von Kundeneinzahlungen erst am 25. Mai 2010 – und dann tatsächlich in Zusammenhang mit der Aufdeckung des nicht tolerierten Pooling der Kundengelder – zum Thema wurden (Urk. 401635; Urk. 401641 ff.; Urk. 401682 f.; Urk. 401709; Urk. 401711). Mit Sicherheit gab es aus diesen Gründen aber vor Dezember 2009 aus der Sicht des Beschuldigten weder einen Grund dafür, Kundengelder auf den Treuhandkonten zurückzubehalten, noch dafür, diese Konten als Kasse für die Rückzahlungen und Rückführungen zu benutzen. Der Beschuldigte verstrickte sich in seinem Bemühen, sein Verhalten als einwandfrei darzustellen, immer mehr in Widersprüche mit eigenen in anderen Befragungen und/oder in anderem Zusammenhang gemachten Aussagen. Nebst den bereits erwähnten Anhaltspunkten für einen deliktischen Kontext wies auch die Tatsache, dass C._____ die Treuhandkonten ohne Grund -- 101 of 188 -als "Kasse" benutzte, darauf hin, dass er sich aus diesen Geldern nach eigenem Gutdünken bediente, d.h. sie deliktisch verwendete.
7.4.27. Am 4. Dezember 2009 überwies der Beschuldigte kurz vor der (wie erwähnt erzwungenen) Saldierung der sich bei der B._____ befindenden Treuhandkonten EUR 132'000.00 auf ein bereits im Juli 2009 eröffnetes, auf seinen Namen lautendes und in seiner wirtschaftlichen Berechtigung stehendes Privatkonto Nr.
12 mit der Rubrik "Treuhand" bei der AT._____, welches er jeweils als Treuhandkonto bezeichnete (Urk. 200080). Diese Transaktion erklärte er damit, dass die Überführung der Kundengelder in die AS._____ noch nicht habe erfolgen können und länger als geplant gedauert habe (Urk. 112037 f.). Wie erwähnt, erschliesst sich, nachdem bereits EUR 2.85 Mio. an die AS._____ überwiesen worden waren, nicht, weshalb es nicht möglich und in den Augen des Beschuldigten nicht absolut essentiell gewesen wäre, auch den Rest der Kundeneinlagen dorthin zu überweisen. Dasselbe gilt für die am gleichen Tag von den Treuhandkonten bei der B._____ auf dieses "Treuhandkonto" bei der AT._____ überwiesenen GBP 299'900.00 (Urk. 200080; Urk. 112038). Nachdem der Beschuldigte gegenüber der B._____ noch erklärt hatte, C._____ sei der wirtschaftlich Berechtigte der auf die Treuhandkonten fliessenden Kundengelder und das gleiche in den entsprechenden Formulare der AS._____ angegeben worden war, stellte diese Überweisung auf ein Konto, an welchem er selbst wirtschaftlich berechtigt war, einen ersten krassen Widerspruch zum bisherigen Vorgehen betreffend Deklaration der wirtschaftlichen Berechtigung dar (vgl. III.7.4.9.; III.7.4.33.). Was diese beiden Überweisungen an die AT._____ anbelangt, kann nichts Weiteres erstellt werden, was sich zu Lasten des Beschuldigten auswirken könnte (vgl. dazu Urk. 81 S. 51 N 3.35), insbesondere nicht aus einem Eintrag vom 7. Dezember 2009 im Kontaktjournal der Bank, welches im Rahmen der Edition vollständig herausgegeben wurde (Urk. 331012; vgl. auch Urk. 331001 "Der Kunde wird mir (…) von der B._____, Zürich-… ca. Euro 132'000.00 und ca. GBP 299'900.-- überweisen und diese beiden Fremdwährungsbeträge sollen wir auf sein CHF-Privatkonto mit der Rubrik "Treuhand" gutschreiben. Seine Begründung dazu: Er möchte keine Währungsrisikopositionen bei der B._____ mehr halten und für den Moment möchte er auch keine Anlagen tätigen. Ich soll diesen Betrag als -- 102 of 188 -Cashposition halten"). In seiner Zeugenaussage bestätigte der Verfasser dieses Eintrags, Kundenbetreuer CO._____, nämlich nur die durch den Beschuldigten erfolgte Ankündigung der Überweisungen explizit (Urk. 130005). Im Übrigen bestand seine Zeugenaussage mehr in allgemeinen Annahmen und Einschätzungen als in konkreten Aussagen zum fraglichen Vorfall. Seine Aussage erweist sich daher als zu wenig klar, um Falschangaben des Beschuldigten erstellen zu können. Welche Angaben der Beschuldigte gegenüber der AT._____ in Zusammenhang mit diesen Einzahlungen machte (vgl. dazu Urk. 113022), bleibt somit im Dunkeln. Vom 8. Dezember 2009 bis zum 26. April 2010 löste der Beschuldigte 24 Zahlungen bzw. einen Übertrag an die AV._____ ab diesem Privatkonto aus, bis dessen Saldo gegen Null ging (Urk. 330058 ff.).
7.4.28. Aktenkundig sind ferner Bemühungen des Beschuldigten aus dem gleichen Zeitraum, bei der AT._____ eine weitere Kontobeziehung spezifisch für die Geschäftstätigkeit mit C._____ zu eröffnen, wofür am 15. Dezember 2009 eine Besprechung stattfand (Urk. 331073 ff.). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte von den in der Folge vorgenommenen Abklärungen und Überlegungen der AT._____ und ihrer Absage gewusst habe (Urk. 81 S. 50 f. N 3.34). Tatsächlich nicht erstellt werden kann, dass die AT._____ ihm die Gründe für ihre abschlägige Antwort, welche in einer vielsagenden bankinternen Mail ausführlich festgehalten wurden (Urk. 331073), kommunizierte. Der Einwand der Anklagebehörde, dass der Beschuldigte dies gemerkt haben müsse, weil das am 4. Dezember 2009 auf sein bereits am 8. Juli 2009 eröffnetes AT._____-Treuhandkonto überwiesene Geld dort verblieben bzw. später zum Teil zur AV._____ verschoben worden sei (Urk. 135 S. 8), hat zwar etwas für sich. Aus einer in dieser Weise offensichtlich gewordenen Absage konnte der Beschuldigte jedoch keine Erkenntnisse über die Gründe gewinnen. Auffallend ist immerhin, dass der Beschuldigte krampfhaft behauptete, die AT._____ habe nach der Besprechung sehr wohl ein spezifisches Treuhandkonto eröffnet, auf welches dann die Gelder von den Treuhandkonten der B._____ geflossen seien (Urk. 113007; Urk. 113008; Urk. 113009; Urk. 113010 f.), bis er nach entsprechendem Vorhalt einräumen musste, dass das Konto mit der Rubrik -- 103 of 188 -"Treuhand" bei der AT._____ bereits seit dem 8. Juli 2009 existierte (Urk. 113014).
7.4.29. Im Dezember 2009 und dann vor allem ab Januar und Februar 2010 setzte der Beschuldigte die Zahlungen für den Geschäftsbetrieb der N._____ P._____ AG ab Konten, die mit Kundengeldern alimentiert worden waren, fort (vgl. III.7.4.13.; Anhang 4 S. 1 ff. zur Anklage). Bis zum 3. Mai 2010 handelte es sich um 25 Überweisungen in Gesamthöhe von CHF 264'607.15 (Urk. 81 S. 19 N 2.9.). Der Beschuldigte tat dies, obwohl er wie gezeigt wusste, dass etwa die Kundin AN._____ sich ausdrücklich gegen die Verwendung des von ihrer Seite einbezahlten Kapitals für eine Kapitalerhöhung bei dieser Gesellschaft beschwert und deswegen gekündigt hatte (vgl. vorne III.7.4.18.).
7.4.30. Im Zeitraum der Anfrage bei der AT._____ wurde der Beschuldigte auch bei der Bank AU._____ betreffend Eröffnung eines Kontos im Konstrukt mit C._____ und der AS._____ vorstellig. Von der Vorinstanz wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Bank dem Beschuldigte in ihrer die Anfrage beantwortenden E-Mail vom 18. Dezember 2009 mitteilte, dass das ganze Beziehungskonstrukt für sie als Finanzspezialisten intransparent sei, sie nicht verstehen würden, wie die Gewinne erzielt würden, ihr der Ertragsanteil von 40 % für den Beschuldigten sehr hoch erscheine und die Rolle C._____s nicht klar sei (Urk. 81 S. 50 N 3.34; Urk. 401587). Angesichts der von der Bank AU._____ aufgrund der Besprechung am 15. Dezember 2009 erstellten Skizze (Urk. 114032) ist – im Gegensatz zum Beschuldigten (Urk. 114005) – davon auszugehen, dass die Bank "den Mecano" durchaus verstand. Ihre Antwort fiel deutlich und fundiert aus, und der Behauptung des Beschuldigten, die Bank AU._____ habe die Anforderungen C._____s nicht erfüllen können (Urk. 113012), fehlt jede Grundlage. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte aufgrund der dezidierten Stellungnahme dieser Bank einen weiteren Grund hatte hellhörig zu werden (Urk. 81 S. 79 N 2.2.21.) und er angesichts der gesamten Situation, welche sich ihm präsentierte, eine "bewusste Blindheit" an den Tag legte (Urk. 81 S. 70 N 2.2.11.). Nach dieser sehr direkt formulierten Einschätzung, dass das Konstrukt von C._____ aus fachkundiger Sicht als nicht seriös und transpa-- 104 of 188 -rent qualifiziert wurde sowie aufgrund des gesamten Bildes, das sich ihm inzwischen bot, konnte der Beschuldigte längst nicht mehr die Auffassung vertreten, das Geschäftskonzept von C._____ sei ausschliesslich dessen Sache und gehe ihn nichts an, ohne das Risiko eines deliktischen Hintergrunds in Kauf zu nehmen. Von besonderem Interesse ist die Einschätzung der Bank AU._____ auch deswegen, weil die AS._____ ihm empfahl, diese Bank anzufragen, ob sie – nachdem die Konten bei der B._____ geschlossen worden seien – ein Durchlaufkonto zur Verfügung stellen würde, bis die Gelder direkt von den Kunden auf die AS._____-Plattform gespiesen sein würden (Urk. 113013). Dass die AS._____ frühestens in diesem Zeitraum erfahren haben konnte, dass es sich bei den überwiesenen Beträgen nicht um Geld von C._____, sondern um Kundengelder handelte, wurde bereits erwähnt. Nachdem die B._____ Konten geschlossen worden waren, die AS._____ die Rückerstattung der Gelder zur direkten Einzahlung durch die Kunden verlangte, die AT._____ eine Kontobeziehung ablehnte bzw. aus der Sicht des Beschuldigten wenigstens nicht auf seine Anfrage reagierte und die Bank AU._____ ihm die erwähnte abschlägige Mitteilung zukommen liess, geriet der Beschuldigte zweifellos unter grossen Druck. Die kontoführenden Institutionen verschlossen sich dem Konstrukt C._____s.
7.4.31. Mit Mietvertrag vom 8. Dezember 2009 (vgl. Urk. 112009) mietete C._____ per 15. Januar 2010 über die H._____ AG auf Vermittlung des Beschuldigten (Urk. 401104) die verhältnismässig günstige Wohnung an der …Strasse … in G._____ für eine Wohngemeinschaft zusammen mit seinem Mitarbeiter BM._____. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass dieses Mietverhältnis, selbst wenn es sich – einmal mehr – um eine Zwischenlösung hätte handeln sollen, in keiner Weise zu einem angeblichen Milliardär passte. Indem am 31. Dezember 2009 eine Vorauszahlung für den Mietzins von CHF 43'704.00 nicht etwa von C._____ sondern ab dem Treuhandkonto bei der AT._____ – also letztlich aus Kundengeldern – geleistet wurde (Urk. 200080; Urk. 400073; Urk. 400079; vgl. Urk. 81 S. 79 N 2.2.22), kam es einmal mehr zur Verwendung der Kundengelder für sachfremde private Bedürfnisse C._____s.
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7.4.32. Nachdem C._____ das Trading ab Mitte Januar 2010 von der Wohnung in G._____ aus ausführte, konnte der Beschuldigte ausserdem erstmals sehen, wie die Räumlichkeiten hierfür ausgestattet worden waren und wie das angebliche Trading vor sich ging. Er sprach davon, wie eindrücklich es gewesen sei, als er den Handel auf den Bildschirmen habe mitverfolgen können und dabei gesehen habe, dass Währungspaare gehandelt und dabei riesige Gewinne erzielt worden seien (Urk. 112037; Urk. 112043). Dazu ist erstens zu sagen, dass der Beschuldigte diesen Handel vor Mitte Januar 2010 also nicht mitverfolgt haben konnte, da er C._____ nie einen Besuch in Deutschland abstattete. Zweitens konnte der Beschuldigte in G._____ nichts anderes als C._____ und BM._____ "in Aktion" sehen. BM._____ sagte als Zeuge allerdings aus, von Trading keine Ahnung gehabt zu haben, wobei er denke, dass er dies gegenüber dem Beschuldigten erwähnt habe. Börsenhandelstätigkeiten habe er nie selbständig, sondern nur auf Anweisung von C._____ ausgeübt und in die Handelskonten habe er nur Einsicht gehabt, wenn sie ihm gewährt worden sei (Urk. 136006 f.; Urk. 136015). Zudem habe er nicht so viel zu tun gehabt, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 136011). Nachdem die Handelstätigkeit demzufolge auf C._____ beschränkt war und dieser sich selbst gegenüber seiner "rechten Hand" (verständlicherweise) überaus bedeckt hielt, ist dem Beschuldigten nicht abzunehmen, dass sich in G._____ tatsächlich derart eindrückliche Szenen abspielten, wie er Glauben machen will. Noch bei der Hausdurchsuchung im Oktober 2010 war das "Büro" in der Wohnung in G._____ im Übrigen – selbst wenn sich dort früher noch ein zweiter Handelstisch befunden haben sollte – nur provisorisch eingerichtet (Urk. 060005 060009) und die Wohnung dürftig möbliert sowie kaum benutzt (Urk. 060010 f.; vgl. im Übrigen Urk. 110006 f.; 112037; Urk. 112041; Urk. 112043; Urk. 113014). Ein solches Ambiente passte selbst im Sinne einer Zwischenlösung weder zu einem Milliardär noch zu einem der grössten Trader Europas. Davon konnte der Beschuldigte jedenfalls nicht beeindruckt gewesen sein. Vielmehr musste C._____ immer eigenartiger wirken, je näher der Beschuldigte ihm kam.
7.4.33. (Erst) am 25. Januar 2010 gelang es dem Beschuldigten, ein neues Konto bei der AV._____ zu eröffnen. Er führte aus, dass es sich ebenfalls um eine durch die AS._____ empfohlene Bank gehandelt habe und anerkennt, auf den von ihm
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am 22. Januar 2010 unterzeichneten Eröffnungsunterlagen sich selbst als einzigen wirtschaftlich Berechtigten angegeben zu haben (Urk. 113026 f.; vgl. auch Urk. 350007-350013, insbesondere Urk. 350010; Urk. 401550; vgl. IV.3.). Dabei wusste er, dass die CHF 250'000.00, welche von ihm bereits am 8. Februar 2010 vom Treuhandkonto bei der AT._____ auf das Konto bei der AV._____ transferiert wurden (vgl. Urk. 113026), von den Kunden C._____s stammten und mit Sicherheit nicht ihm (dem Beschuldigten) wirtschaftlich zuzurechnen waren. Diesem Eingang folgten bis im April keine weiteren Einzahlungen. Im Übrigen werden die vorhandenen Beweismittel ausführlich bei der Beurteilung des Vorwurfs der Urkundenfälschung gewürdigt, worauf zu verweisen ist (vgl. V.3.). Indem der Beschuldigte auf dem Eröffnungsformular wider besseren Wissens unterschriftlich bestätigte, selbst wirtschaftlich Berechtigter an den auf dieses Konto fliessenden Vermögenswerten zu sein, setzte er sich einmal mehr in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, das darin bestand, C._____ als wirtschaftlichen Eigentümer der Gelder auf den auf ihn (den Beschuldigten) lautenden Konten anzugeben und die Bank mit weiteren Unterlagen über die Zusammensetzung und Herkunft zu informieren. Dass er nun plötzlich anders vorging, war nicht nur inkonsequent, sondern stellte – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – eine klare Verletzung seiner Pflichten als Finanzintermediär dar (vgl. Urk. 81 S. 85 N 2.2.29). Es spricht alles dafür, dass der Beschuldigte sich zu diesem Vorgehen entschloss, nachdem er zur Kenntnis nehmen musste, dass Banken, welche mit dem Geschäftskonstrukt von C._____ konfrontiert wurden, die Kontobeziehung beendeten oder ablehnten. Um den Problemen auszuweichen, begann er, die Herkunft des überwiesenen Geldes zu verschleiern. Dabei war klar, dass gegen die vertraglichen Rechte der Investoren, die einem Übergang ihrer Gelder in das wirtschaftliche Eigentum des Beschuldigten nie zugestimmt hatten, verstossen wurde. In Anbetracht der damals gegebenen Gesamtsituation ist dieses bereitwillige Sich-Hinwegsetzen über gesetzlich verankerte Pflichten und ihm bekannte vertragliche Abreden als weiterer Indikator dafür zu sehen, dass der Beschuldigte das Risiko eines deliktischen Hintergrunds in Kauf nahm.
7.4.34. Im gleichen Zeitraum begannen die Probleme mit dem Investor R._____, der, wie vorher ausgeführt, eine Anlage von EUR 3.5 Mio. geleistet hatte, bzw. mit
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dessen Sohn CP._____ (Urk. 110007). Die Vorinstanz legte ausführlich und zutreffend dar, dass der Beschuldigte schon vor dem 25. Januar 2010, als er C._____ per Skype schrieb, R._____ habe ihn "gerade wieder strangsaliert", mit diesem Kunden in Kontakt war, weil diesem die fest zugesicherte, am 15. Januar 2010 fällige dritte monatliche Rückzahlung in Höhe von EUR 700'000.00 nicht geleistet worden war. Die in der Folge in verschiedener Form und auch mit der zuständigen Vermittlerin CQ._____ geführte Korrespondenz mit den Herren R._____ zeigt, dass der Beschuldigte sich persönlich stark einbrachte und Zahlungszusicherungen abgab, von welchen er wusste, dass sie schon aus zeitlichen Gründen nicht eingehalten werden konnten. Bereits am 16. Februar 2010 wurde der Beschuldigte mit einem Kündigungsschreiben von R._____ konfrontiert (vgl. zum Ganzen Urk. 81 S. 53 N 3.39.; Urk. 110007; Urk. 112032 f. 113003 f. v.a. Urk. 114021 ff.; Urk. 401447, Urk. 401445 f.; Urk. 401457 ff.; Urk. 401533 f.; Urk. 402014; Urk. 402015; Urk. 402017; Urk. 960133 f.; Urk. 960202; Urk. 970090 ff.). Die Auseinandersetzung zog sich anschliessend allerdings noch weiter in die Länge (vgl. Urk. 970095 ff.). Zunächst ist zu sagen, dass ein solches Engagement gegenüber einem Kunden nicht zu den vom Beschuldigten im Vorverfahren wiederholt gemachten Äusserungen passen will, seine Aufgabe habe sich auf die Paymasterfunktion und auf die Unterstützung beim Aufbau der Handelsplattform beschränkt, währenddem ihn die Beziehung zwischen C._____ und dessen Kunden gar nichts angegangen sei, und er damit nichts zu tun gehabt habe (vgl. etwa Urk. 111025 Ziff. 170; Urk. 114008). Er beteiligte sich hier nämlich aktiv daran, einen Investor hinzuhalten. Sodann war für den Beschuldigten aufgrund dieses Vorfalles bereits im Januar und erst recht im Februar 2010 offensichtlich, dass C._____ nicht einmal gegenüber einem derart wichtigen Kunden wie R._____, der die mit Abstand höchste Investition getätigt hatte und so auch künftig ein interessanter Kunde sowie allenfalls ein Türöffner für andere Geschäftsbeziehungen gewesen wäre, Wert darauf legte, zufriedenstellende Dienstleistungen zu erbringen bzw. überzeugende Erklärungen abzugeben, geschweige denn seinen festen Verpflichtungen vereinbarungsgemäss nachzukommen. Der Anspruch von R._____ auf die festen Rückzahlungen bestand zudem unabhängig von Börsengewinnen, -verlusten oder -verwerfungen. Unter all diesen Umständen -- 108 of 188 -wäre es aus der Perspektive des Beschuldigten betrachtet, angebracht gewesen, dass C._____ die Mittel für die von der Handelssituation unabhängigen Rückzahlungen an R._____ aus seinen eigenen angeblichen Milliarden zur Verfügung stellen würde, was – so der Beschuldigte – für den Fall, dass mit den Kundengeldern etwas "schief laufen" sollte, in Aussicht gestellt worden war (Prot. I S. 13; Urk. 112039; Urk. 114025; Urk. 114028). Es geschah jedoch das Gegenteil, erfolgten doch im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2010 in verschiedenen Teilbeträgen Entnahmen von insgesamt CHF 40'000.00 vom Treuhandkonto bei der AT._____ für private Bedürfnisse von C._____ und L._____ (vgl. Anhang 3 I.3. zur Anklage). Dieses Vorgehen machte für den Beschuldigten deutlich, dass C._____ weder etwas an einer anständigen Kundenbeziehung lag, noch bereit war, in einem Engpass oder Notfall tatsächlich vorübergehend private Mittel bereitzustellen, und zwar selbst dann nicht, wenn es um den Kunden mit dem nach wie vor grössten Volumen ging. C._____ war erkennbar auf seine eigenen Interessen und die Finanzierung seiner Bedürfnisse fokussiert. Angesichts einer solchen Situation drängte sich für den Beschuldigten die Möglichkeit, dass sich C._____ unberechtigt, d.h. betrügerisch an den Einlagen der Kunden bedient, immer dringlicher auf.
7.4.35. Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 wies Rechtsanwalt AP._____ C._____ auf dem Umweg über den Beschuldigten zudem darauf hin, dass er hinsichtlich der Zusatzvereinbarungen betreffend Kapitalschutz zu den Vermögensverwaltungs- und Treuhandverträgen angesichts der Verurteilung O._____s und des gegen diesen ausgesprochenen Tätigkeitsverbots von seinen Mandanten gefragt werde, wie diesbezüglich weiter zu verfahren sei, wo sich die Note befinde und wer sie halte. Zudem erfuhr der Beschuldigte aus dem Schreiben, dass der Kunde AM._____ seit 21. September 2009, d.h. seit über vier Monaten keinen Kontoauszug im Hinblick auf sein angelegtes Kapital erhalten habe (Urk. 401529 und Urk. 401530). Damit wurde der Beschuldigte von einem der Vermittler explizit darauf hingewiesen, dass die Verurteilung O._____s Fragen zum Kapitalschutz durch die …-Note aufwerfe. Obwohl er selbst die Position des straffällig gewordenen O._____ übernommen hatte und das angebliche Wertpapier verwahrte, verzichtete er nicht nur auf eine Überprüfung, sondern auch auf eine visuelle Begut-- 109 of 188 -achtung der auch für sein Vertrauen in das System essentiellen Absicherung. Diese Gleichgültigkeit ist nicht zuletzt in Anbetracht der gerade geschilderten über den Beschuldigten geführten Auseinandersetzung zwischen C._____ und dem um seine Rückerstattungen geprellten R._____, der eine Zusatzvereinbarung für einen Kapitalschutz abgeschlossen hatte, bezeichnend.
7.4.36. Wiederum im gleichen Zeitraum, nämlich am 3. bzw. 17. Februar 2010, war der Beschuldigte mit einer weiteren Kündigung eines Kunden konfrontiert, und zwar derjenigen von CR._____, welcher sich die Forderung von AJ._____ hatte abtreten lassen (vgl. Urk. 81 S. 55 N 3.41; Urk. 401386 - 401392; Urk. 960136). Sie war ein weiterer Hinweis, dass sich die Unzufriedenheit der Kunden immer deutlicher manifestierte.
7.4.37. Erstellt ist gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz sodann das Wissen des Beschuldigten um die von C._____ im Februar 2010 mit seinem Börsenhandel bei der AS._____ eingefahrenen erheblichen Verluste (Urk. 81 S. 55 N 3.42, S. 80 N 2.2.23., S. 85 N 2.2.29.; Urk. 111016; Urk. 114008 f.). Der Beschuldigte sprach in diesem Zusammenhang von "Verwerfungen" (Urk. 111016; Urk. 114008 f.). Damit war aber klar, dass die 46 % der überhaupt auf das AS._____-Handelskonto einbezahlten Kundengelder nahezu verloren waren, ebenso allfällige weitere Gelder in Form von bis dahin erzielten Gewinnen oder zusätzlichen Einzahlungen C._____s, die sich aber nur gemäss den angeblichen Vorstellungen des Beschuldigten, in Wahrheit jedoch nicht auf dem Handelskonto befanden (vgl. III.7.4.25.). Das Geschäftskonstrukt, in welches der Beschuldigte involviert war, war damit nicht mehr nur fragwürdig, sondern auch in seinen Augen weitgehend gescheitert. Während die Zahlungen an die Investoren ab der zweiten Hälfte Februar 2010 bis auf wenige Ausnahmen im Wesentlichen versiegten (vgl. Anhang 2 zur Anklage), wurden von Ende Februar bis April 2010 noch mehrere Beträge für C._____ bzw. L._____ privat vergütet, insbesondere etwa am 10. März 2010 für den Erwerb eines Fahrzeugs (Anhang 3.I.3 zur Anklage, S. 5). Auch in diesem Kontext kam C._____ anscheinend nie auf die gemäss Aussagen des Beschuldigten von ihm selbst und von L._____ abgegebenen Zusicherungen, dass genügend Geld in der Familie vorhanden sei, um jederzeit alles -- 110 of 188 -abzudecken (Urk. 112039; Urk. 114025; Urk. 121007), zurück. Ebenso wenig scheint eine Verwertung der …-Note in und ab diesem Zeitpunkt thematisiert worden zu sein. Nachdem in all den Monaten keine einzige für den Beschuldigten verifizierbare Einzahlung von C._____ in das System geleistet worden war, bestand gemäss seinen Aussagen sogar noch im Juli/August 2010 der einzige klägliche "Rettungsplan" C._____s darin, mit den dannzumal von der F._____ AG an die BB._____ überwiesenen Geldern – d.h. mit einem Betrag von noch ca. EUR 200'000.00 – "wie der Blitz" Gewinne zu generieren und dieses Geld derart zu vermehren, dass sie an die Kunden zurückgeführt werden könnten (Urk. 122004). Die vollmundigen Versprechen des Duos C._____ und L._____ betreffend Absicherung der Kundengelder entpuppten sich mit anderen Worten im Februar 2010 endgültig als reine Lippenbekenntnisse. Die Pfeiler, auf welche der Beschuldigte sein angebliches Vertrauen in das System C._____s abgestützt haben will, hatten sich allesamt aufgelöst. Dass der Beschuldigte weiterhin still hielt und alles ausführte, was man ihm auftrug, ohne zu fragen, wo denn die Familienmilliarden, die zur Rettung der Kundengelder zur Verfügung stehen sollten, konkret blieben, zeigt zudem, dass die Absicherung der Kundengelder, auf welche er angeblich so viel Wert legte, bereits vorher nicht die behauptete Bedeutung für ihn gehabt haben konnte. Das Fazit der Vorinstanz, der Beschuldigte habe ab diesem Zeitpunkt das Betrugssystem C._____s mit direktem Vorsatz unterstützt, ist deshalb nachvollziehbar.
7.4.38. Die Verteidigung kritisiert schliesslich die Argumentation der Vorinstanz betreffend das Demokonto "BK._____" heftig. Sie wirft ein, der Beschuldigte habe sporadisch Einsicht in dieses Konto "BK._____", welches nachweislich existiert und beträchtliche Gewinne verzeichnet habe, erhalten. Daher habe er eine tatsächlich stattfindende Handelstätigkeit C._____s nie in Zweifel gezogen (Urk. 120 N 69). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er erst am 9. August 2010 Unregelmässigkeiten im "Trading" erkannt habe, als er bei der Sichtung der Unterlagen C._____s herausgefunden habe, dass es sich beim Konto "BK._____" nur um ein Demokonto gehandelt habe, stelle den Wendepunkt in dem von ihm Durchlebten und ein Schlüsselelement in seinem Standpunkt dar (Urk. 120 N 73).
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Obwohl von C._____ bestritten (Urk. 137010) ist es richtig, dass es ein Konto – offenbar Demokonto – BK._____ gab, wobei es sich um ein AS._____-Konto handelte (Urk. 400601 ff.). Zu Recht konstatiert die Vorinstanz aber, dass es – gerade weil es sich beim Fund der entsprechenden Unterlagen im August 2010 durch den Beschuldigten um ein Schlüsselelement seines Standpunkts handeln soll – erstaunt, dass der Beschuldigte dieses Konto, den Fund dieser Kontoauszüge und seine Erkenntnis, dass es sich bloss um ein Demokonto handelte, weder in seinem Protokoll über die im August 2010 in der Wohnung C._____s in G._____ durchgeführte Aktensichtung noch im tags darauf in seiner Enttäuschung aufgesetzten Kündigungsschreiben an C._____, geschweige denn in einer seiner zeitnahen Befragungen im Untersuchungsverfahren erwähnte (Urk. 81 S. 31 ff. N 3.8). Auch in den im Untersuchungsverfahren erstatteten Stellungnahmen seiner Verteidigung war dazu nichts zu finden (Urk. 200008 ff.; Urk. 201001 ff.; Urk. 203001 ff.; Urk. 205002 ff.). Vielmehr stellte der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren zunächst den Erhalt oder die Vorlage irgendwelcher Abrechnungen von C._____ in Abrede, um dann vorerst beiläufig ein Übungs- bzw. Demokonto zu erwähnen (Urk. 112037; Urk. 114029). Später führte er aus, C._____ habe ihm immer wieder von einem Konto erzählt und konkret Unterlagen vorgelegt – es sei ein "dickes Buch" gewesen – welche seine gewaltigen Erträge nachweisen sollten. Mit diesem Konto habe er ihm und BM._____ die ganze Zeit Gewinne ausgewiesen. BM._____ habe ihn aufgefordert, sich zu setzen, bevor er ihm (dem Beschuldigten) bei der Aktensichtung im August 2010 gesagt habe, dass es sich nur um ein Testkonto gehandelt habe. Die Auszüge dieses Demokontos habe C._____ ihm gegenüber immer als sein Handelskonto bei der AS._____ ausgegeben (Urk. 122007) und ihm gezeigt, wie sensationell er gehandelt habe (Prot. I S. 29 f.). BM._____ erklärte, anlässlich der Durchsuchung im August 2010 seien er und der Beschuldigte auf Kontoauszüge von Demokonten gestossen, welche ihnen beiden und den Kunden als Live-Trading-Konten verkauft worden seien. Der Beschuldigte habe ihm einen von C._____ erhaltenen Auszug eines Kontos mit dem Kundennamen BK._____ gezeigt, welches auf ca. EUR 10 Mio. hochgetradet gewesen sei. Von diesem Konto hätte ein Gewinnanteil zum Eigentrading auf das Konto der F._____ AG kommen sollen. Er selbst -- 112 of 188 -habe diese Kontoauszüge zu dem Demokonto BK._____ vorher aber nie gesehen (Urk. 136018 f.; Urk. 136024). Die Aussage von BM._____, wonach sie bei der Durchsuchung auf Kontoauszüge von Demokonten gestossen seien, ist insofern sehr vage, als dass er in der Folge nur von einem einzigen solchen Konto, nämlich vom Konto "BK._____" sprach, dessen Auszüge ihm zudem erstmals vom Beschuldigten gezeigt worden seien und die er vorher nie gesehen habe. Seine Angaben betreffend Überweisung eines Gewinnanteils an die F._____ AG zum Eigentrading lassen zudem vermuten, dass dieses Konto erst mit Blick auf die Umwandlung der N._____ P._____ AG in F._____ AG im Mai 2010 zum Thema geworden sein könnte. Ebenso wenig beschrieb der Beschuldigte je, in welchem Kontext, bei welchen Gelegenheiten, in welcher Form und in welcher Regelmässigkeit er Einsicht in dieses Demokonto oder in die betreffenden Kontoauszüge erhalten haben will. Ob er früher je irgendwelche Ausdrucke oder elektronische Auszüge zu Gesicht bekam oder ob ihm solche überlassen wurden oder ob er nur Einblick erhielt und ab wann bzw. wie häufig solches der Fall war, ist aus seiner Darstellung auch nicht ersichtlich. Einzig aus der unten zitierten Skype-Korrespondenz ergibt sich, dass C._____ dem Beschuldigten am 21. April 2010 elektronische Dokumente übermittelte (Urk. 960155). Unerklärlich ist schliesslich, weshalb er nicht früher bemerkte, dass die Kontonummer des Demokontos (14942 statt 11) und die Bezeichnung "BK._____" keinen Bezug zu Angaben hatten, die ihm in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit C._____s bekannt waren. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bezeichnend, dass das Konto "BK._____" in der ansonsten üppigen Korrespondenz des Beschuldigten und C._____ erstmals am 7. April 2010 thematisiert wurde, und zwar wie folgt (Urk. 960149–960159): [07.04.2010 13:30:28] Beschuldigter: "Lieber C._____; könntest du mir zur Weiterverwendung den BK._____ neu übermitteln? Lieben Dank und Gruss A._____ - es stehen neue Gespräche an." [07.04.2010 13:40:23] Beschuldigter: "aber vorher bitte noch den BK._____ und danach darfst Du" [07.04.2010 14:03:18] Beschuldigter: "bevor ich den BK._____ nicht habe, darfst Du heute keinen Fussball sehen - abgemacht?"
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[07.04.2010 14:23:56] Beschuldigter: "bitte gib mir jetzt noch kurz BK._____ durch, da ich nun umgehend das 'Gesüff' bei Baur au Lac organisieren muss. lieben Dank und Gruss A._____" [21.04.2010 13:37:19] Beschuldigter: "Lieber C._____ Kann ich RA AP._____; BK._____ auch anbieten zur Überzeugung der Kunden, so dass kein Kapitalschutz notwendig ist? War Gegenstand der Besprechung mit AP._____ - was meinst Du? Wäre doch was oder? Er müsste einfach den Namen abdecken und darf ihn nur zeigen und nie unter keinen Umständen abgeben?" [04.05.2010 11:15:33] Beschuldigter: "Sali C._____ Ich habe soeben einen grösseren Investor zur Besprechung; hättest Du die Freundlichkeit mir BK._____ aktuell zu übermitteln?" [17.05.2010 11:12:46] Beschuldigter: "Guten Morgen C._____; könntest Du mir nun den neuste Auszug BK._____ für eine weitere Besprechung betr. des Fonds übermitteln? Besprechung heute um 14.00 Uhr. Danke und bis später. Gruss A._____" Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte C._____ in einer Emailkorrespondenz vom 29. April 2010/3. Mai 2010 um eine "Performance-Aufstellung mit Mustermandant BK._____" für AP._____ bat (Urk. 401868; Urk. 401864). Die Verwendung des Begriffs "Mustermandant" legt zumindest nahe, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich nicht um einen echten Klienten handelt. Die gesamte Konversation fiel just in den Zeitraum, in welchem von Rechtsanwalt AP._____ vermittelte Kunden erstmals für eine Vertragsänderung zur Rückführung von Guthaben und Einzahlung auf separate Kundenkonten bei AS._____ gewonnen werden sollten (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt
772 f.). Nachdem es sich bei "BK._____" um ein AS._____-Konto handelte und die einzige aktenkundige Konversation betreffend dieses Konto stattfand, nachdem die bekannten Verluste auf dem Handelskonto längst eingetreten waren sowie C._____ seinen Verpflichtungen gegenüber R._____ nicht mehr nachkam, aber auch nachdem die Auseinandersetzungen zwischen C._____ und der Vermittlerin CQ._____ sowie gewissen Kunden bereits begonnen hatten (vgl. III.7.4.39.), kann die Behauptung, dass der Beschuldigte aufgrund solcher Auszüge in die Handelstätigkeit von C._____ vertraute, nicht ernst genommen werden. Ferner ist zu bemerken, dass der Beschuldigte selbst nach der Erkenntnis, dass es sich beim Konto BK._____ um ein blosses Demokonto handelte, noch immer nicht das Gefühl hatte, C._____ sei grundsätzlich ein Betrüger, sondern meinte, dass dieser einfach mit dem Demokonto betrogen, d.h. gehandelt habe, aber nicht in echt, sondern demomässig (Prot. I S. 30). Wie auch immer unternahm er -- 114 of 188 -nach der von ihm geschilderten Entdeckung, dass das Trading auf dem Konto entgegen dem bisher Vorgegebenen nicht echt war, nach wie vor nichts, sondern liess C._____ schriftlich Fragen beantworten, Aufstellungen verfassen sowie Verpflichtungen unterschreiben, führte anscheinend noch mindestens ein Kundengespräch zusammen mit C._____ (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band IV, Blatt 1508) und wartete während rund drei Monaten auf eine Kapitalerhöhung für die F._____ AG (Prot. I S. 30 f.; vgl. VI.2.+5.). Erst nach der abschlägigen Antwort hinsichtlich Kapitalerhöhung der F._____ AG im Oktober 2010 schätzte der Beschuldigte C._____ als Lügner und Betrüger ein (Prot. I S. 32). Vor diesem Hintergrund erwies sich die Erkenntnis, dass es sich beim Konto "BK._____" nur um ein Demokonto handelte, entgegen der Argumentation der Verteidigung weder als Wendepunkt noch als Schlüsselerlebnis. Folglich kam diesem Konto die nun behauptete Bedeutung in der Vorstellung des Beschuldigten nicht zu.
7.4.39. Dass es ab Februar 2010 bis zur Beendigung des Betrugs am 3. Mai 2010 weitere Vorkommnisse gab, welche seinen Eventualvorsatz untermauern, ist nur noch der Vollständigkeit halber zu erwähnen: Bereits angeführt worden sind die weiterhin erfolgten Vergütungen ab dem Treuhandkonto vor allem an L._____ privat (Anhang 43 zur Anklage S. 5 g.). Sodann überwies der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend erstellte (Urk. 81 S. 20 N 2.9.) – nota bene ohne Auftrag C._____s mit Valuta vom 16. März 2010 und damit mitten im Fiasko um R._____ und um die erlittenen Handelsverluste EUR 23'000.00 vom Treuhandkonto bei der AV._____ für einen weiteren Landerwerb zu eigenen Gunsten nach Brasilien. In der Folge war der Beschuldigte zudem mit einem weiteren Leerlauf C._____s konfrontiert, nämlich die Ende März 2010 per Express vorgenommene Eintragung und die einen guten Monat später offenbar wegen Problemen mit dem Migrationsamt schon wieder erfolgte Löschung der Firma CS._____, welche C._____ für sein Trading habe eintragen wollen (Urk. 112024 f.; Urk. 401229; Urk. 401249; Urk. 200015). Und schliesslich war er im April 2010 unmittelbar in die sich auf dem Höhepunkt befindende Auseinandersetzung zwischen C._____ und der Vermittlerin CQ._____ involviert. Diese einst glühende Fürsprecherin C._____s, die ihm insbesondere den Kunden R._____ zugeführt hatte, begann massive Zweifel und grundsätzliche Kritik an C._____ zu äussern und diesem falsche Ver-- 115 of 188 -sprechungen vorzuwerfen (Urk. 114013; Urk. 114015; Urk. 401889; Urk. 401909 ff.; Urk. 401989 ff.; Urk. 402036; Urk. 120003 ff.; Urk. 120013). Die einzige Reaktion des Beschuldigten auf ihre Kritik bestand darin, für C._____ einen Vorschlag für ein an CQ._____ gerichtetes Kündigungsschreiben zu formulieren (Urk. 114015; Urk. 401915; Urk. 401916). Im März und April 2010 kam es ferner zu weiteren handfesten Reklamationen von Kunden, so BC._____, CK._____ und AL._____, welche sich unter anderem über fehlende Kundenauszüge, aber auch über das Pooling ihrer Gelder, über zweifelhafte Handelstätigkeit C._____s und Vertragsbruch beschwerten (Anhang 5 zur Anklage S. 2; Urk. 400630 ff.; Urk. 401901; Urk. 401908; Urk. 401917 ff.; Urk. 401958 f.; Urk. 960147; Urk. 960152). Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte am 6./7. April 2010 eine Transaktion ab dem Konto bei der AV._____ ausführte, die dazu führte, dass von den Kundengeldern CHF 10'000.00 auf sein privates Konto flossen (Urk. 81 S. 20 N 2.9).
7.5. Ergebnis
7.5.1. Zusammenfassend sprechen verschiedene äussere Umstände dafür, dass der Beschuldigte recht bald mit der Möglichkeit zu rechnen begann, dass C._____s Geschäftskonstrukt einen betrügerischen Hintergrund haben und es ihm letztlich darum gehen könnte, sich an den Kundengeldern zu bedienen. So stieg er als erfahrener Treuhänder und Finanzintermediär in eine Geschäftsbeziehung mit der schillernden Persönlichkeit C._____ ein und wurde zunächst nur enttäuscht (vgl. III.7.2.1.-14. und III.7.4.2.). Aus geschäftlicher Sicht bestand daher kein Grund für ein besonderes Vertrauen, als er einige Monate nach ihrem Kennenlernen in Kenntnis gesetzt wurde, dass C._____ einer der grössten Trader Europas sei, der diese Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegen wolle (vgl. III.7.2.13., III.7.2.15 ff. und III.7.3.1.) und fortan in dieser Angelegenheit zusammengearbeitet wurde. Eines der Ereignisse, bei welchem beim Beschuldigten bereits alle Alarmglocken klingeln mussten, bestand in der Übergabe eines versiegelten Briefumschlages, in welchem sich eine seinen Blicken entzogene, dem angeblichen Kapitalschutz dienende …-Note befinden sollte (vgl. III.7.3.4. und III.7.3.6.). Ebenso auffällig, weil abstrus waren die mündlichen Versicherungen -- 116 of 188 -von C._____ und L._____, für den Fall, dass mit den Kundengeldern etwas schief laufen sollte, eigenes Geld zur Verfügung zu stellen (vgl. III.7.3.4.). Weiter nahm der Beschuldigte praktisch von Beginn der Kundeneinzahlungen weg massive Widersprüche zwischen Zusicherungen, welche den Kunden in den Vermögensverwaltungs- und Treuhandvereinbarungen gemacht wurden und den tatsächlichen Praktiken und Absichten C._____s wahr (vgl. III.5.1.4., III.7.4.8. f., III.7.4.12.14., III.7.4.16. und III.7.4.23.). Obwohl mit der B._____ ausdrücklich vereinbart war, dass ihr gegenüber dokumentiert wird, von wem die Gelder, die auf die Treuhandkonten überwiesen würden, tatsächlich einbezahlt wurden, und er wusste, dass es sich bei allen einbezahlten Geldern um Kundengelder handelte, verzichtete der Beschuldigte bezüglich der von C._____ und O._____ überwiesenen Beträge auf die Zusammenstellung solcher Unterlagen, ohne die entsprechenden Kundenverträge gesehen zu haben (vgl. III.7.4.10.). Ebenfalls wusste er, dass der AS._____, die das Pooling der Kundengelder nicht tolerierte, verschwiegen worden war, woher die auf das Handelskonto einbezahlten Gelder stammten, weshalb sie aufgrund der ihr eingereichten Dokumente fälschlicherweise C._____ für den Eigentümer der einbezahlten EUR 2.85 Mio. hielt (vgl. insb. III.7.4.11., aber auch III.7.4.12., III.7.4.16. und III.7.4.23.). Gleichzeitig begann der Beschuldigte auf Anweisung C._____s Auszahlungen an ihm zum Teil unbekannte Kunden sowie für offensichtlich private Bedürfnisse an C._____ selbst und an L._____, aber auch an die N._____ P._____ AG etc. vorzunehmen (vgl. III.3.3., III.4.2., III.7.4.14. und III.7.4.37.). Solche Zahlungen in Verbindung mit Äusserungen C._____s zu exorbitanten Renditen waren typisch für ein Ponzi-System (vgl. III.2.2.4., III.2.2.5. und III.7.4.17.). Mit anderen Worten erkannte der Beschuldigte bereits im Oktober 2009, dass C._____ sich nicht um gesetzliche, reglementarische und vertragliche Vorschriften kümmerte, gegenüber seinen Vertragspartner, namentlich den Kunden, der B._____ und der AS._____ ein falsches Spiel trieb und die Massnahmen und Äusserungen betreffend Absicherung der Kunden nur als grotesk bezeichnet werden konnten. Ungeachtet dessen, für wie reich der Beschuldigte C._____ auch immer einschätzte, bestand aus seiner Sicht somit eine ernstzunehmende Möglichkeit, dass es sich bei ihm um einen Betrüger handelt. Nicht verständlich ist zudem, warum er über C._____ und L._____ keinerlei Er-- 117 of 188 -kundigungen tätigte oder einholte. Im Übrigen hielt bereits die Vorinstanz einem entsprechenden Einwand der Verteidigung zutreffend entgegen, dass der Revisor die Situation nur aufgrund seines Kenntnisstandes – der sich nicht mit demjenigen des Beschuldigten deckte – hat beurteilen können. Daher vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache abzuleiten, dass der Revisor in seinem Prüfbericht festhielt, es habe keine Transaktionen mit erhöhtem Risiko gegeben (Urk. 81 S. 70 f. Ziff. 2.2.11.). Dass der Beschuldigte die Ränke C._____s nichtsdestotrotz weiterhin widerspruchslos unterstützte, manifestiert, dass er dieses Risiko in Kauf nahm und ab einem gewissen Zeitpunkt dessen Tat direkt vorsätzlich unterstützte.
7.5.2. Was den Stellenwert der Mitwirkung des Beschuldigten an den deliktischen Handlungen C._____s anbelangt, ist von Bedeutung, dass er weder an der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses, noch an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt war, geschweige denn Einfluss auf den Entscheid hatte, welche Betrugsopfer ins Auge gefasst und wie diese angeworben sowie konkret getäuscht werden sollten. Mit anderen Worten verfügte er bezüglich der für den Betrug wesentlichen Konzeption und Ausgestaltung des Lügengebäudes sowie der Auswahl der Opfer über keine eigentliche Tatherrschaft. Diese für den Betrug zentralen Tathandlungen waren vielmehr C._____ vorbehalten. Der Beitrag des Beschuldigten, der im Eröffnen, Bereitstellen und Betreuen der Treuhandkonten und in der Ausführung des Zahlungsverkehrs sowie administrativer Dienstleistungen bestand, war im ganzen Gefüge vor allem wegen seiner Einzelzeichnungsberechtigung betreffend die Treuhandkonten aber nicht zu unterschätzen. Bedeutend war diese Aufgabe deshalb, weil die Betrugsopfer, gerade wegen der Einbindung des Beschuldigten als Treuhänder, in das System vertrauten und dieser jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Abfluss der Gelder zu stoppen oder anders zu organisieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich den Kunden aktiv als Vertrauensperson oder Überwachungsinstanz anpries und sie so zum Vertragsschluss animierte, konnten allerdings nicht gefunden werden. Sein Beitrag betraf schwergewichtig das Stadium ab der für den Betrug charakteristischen Vermögensdisposition des Opfers. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten widerlegt werden, dass er die Transaktionen bis auf ganz wenige Ausnahmen -- 118 of 188 -ausschliesslich auf Anweisungen von C._____ ausführte. Nachdem im Verlauf der von C._____ begangenen Tat die Möglichkeit, dass dieser betrügerisch handelte, in das Bewusstsein des Beschuldigten zu rücken begann, änderte sich sein Vorgehen nicht. Er blieb dabei, seine Tätigkeiten in der gleichen Weise wie vorher auszuführen, als sie ihm noch unbedenklich erschienen. Explizit eingeweiht wurde der Beschuldigte in den Tatplan, die Vorgehensweise und das Tatgeschehen nie, weshalb ihm keine positive Kenntnis über Details der Tat und konkrete Absichten der Täter unterstellt werden kann. Zutreffend ist daher der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten das Wissen über die genauen Modalitäten der Haupttat gefehlt habe und die Komplexität der Haupttat gegen die Annahme eines umfassenden Vorsatzes spreche (Urk. 81 S. 85 f. N 2.2.30). Insgesamt stand der Beschuldigte letztlich zu weit vom Handeln des Haupttäters C._____ entfernt, als dass ihm mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werden könnte.
7.5.3. Klarerweise förderte der Beschuldigte aber die Betrugstat von C._____, indem er sich als Finanzintermediär und Treuhänder für das Geschäftskonstrukt zur Verfügung stellte und auch nicht davon Abstand nahm, seine diversen Dienste zu leisten, als er die Möglichkeit eines deliktischen Hintergrundes längst in Erwägung gezogen und in Kauf genommen hatte. Die Willfährigkeit des Beschuldigten trug erheblich zum längerfristigen Gelingen des Vorhabens C._____s bei. Wie gesagt war er ein Element des gesamten Lügengebäudes, mit welchem C._____ seine Kunden täuschte. Er führte alles, was dieser ihm auftrug, aus und sorgte dafür, dass für die Gelder immer Konten zur Verfügung standen. Viele der von ihm als Treuhänder und Finanzintermediär ausgeführten Handlungen wären zwar ausserhalb eines Betrugssystems unverfänglich gewesen. Sobald der Beschuldigte jedoch wie dargestellt die betrügerischen Absichten C._____s in Erwägung zog, und daher damit rechnen musste, seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geldern zu erbringen, die betrügerisch erlangt und verwendet wurden, kann nicht mehr von "neutralen" und allenfalls straflosen Berufshandlungen ausgegangen werden. Vielmehr ist sein Verhalten als eventualvorsätzliche Gehilfenschaft zum Betrug zu qualifizieren. Da die Haupttat – wie vorne dargelegt – noch nicht beendet war, als der Beschuldigte seinen Eventualvorsatz fasste, war Beihilfe gemäss Art. 25 OR nach wie vor möglich.
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8. Gewerbsmässigkeit Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend festgehalten, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nur bei demjenigen Täter oder Teilnehmer zu berücksichtigen ist, bei dem es konkret vorliegt (Art. 27 StGB). Zuzustimmen ist den Ausführungen der Vorinstanz insofern, als der Beschuldigte im relevanten Zeitraum von Oktober 2009 bis zum 3. Mai 2010 in grossem zeitlichen Umfang und praktisch täglich in Zusammenhang mit den Geschäften C._____s tätig war und seine Motivation in der Erzielung eines Erwerbseinkommens bestand, wobei in diesem Zeitraum tatsächlich Honorarauszahlungen an ihn von insgesamt CHF 123'135.64 erfolgten (Urk. 81 S. 82 und S. 86 f.). Auf die entsprechenden weiteren Erwägungen kann verwiesen werden. Die Vorinstanz erachtete das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit vor diesem Hintergrund zu Recht als erfüllt.
9. Zwischenfazit Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB ist zu bestätigen. IV. Teil 1: Geldwäscherei
1. Vorbemerkungen
1.1. Nach dem 3. Mai 2010 – dem Tag der letzten Auszahlung an einen Kunden – führte der Beschuldigte seine Tätigkeit für C._____, soweit dies die noch vorhandenen Mittel erlaubten, in ähnlicher Weise weiter wie vor diesem Datum. Die Geldflüsse, die der Beschuldigte auslöste, bis die Kundengelder versiegten, wurden vorne grob beschrieben (vgl. III.3). Die Vorinstanz prüfte die Anklage (lediglich) mit Bezug auf den Zeitraum nach dem 3. Mai 2010 unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscherei. Sie kam zum Schluss, dass verschiedene der dann ausgeführten Handlungen des Beschuldigten geeignet waren, die Auffindung, Herkunftsermittlung und Einziehung der von C._____ deliktisch erlangten Vermö-- 120 of 188 -genswerte im Sinne von Art. 305bis StGB zu vereiteln, was dem Beschuldigten jeweils bewusst gewesen sei. Demzufolge erachtete sie den Tatbestand als erfüllt (Urk. 81 S. 91 ff.).
1.2. Der Beschuldigte argumentiert auch in diesem Zusammenhang, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weil er erst Ende Oktober 2010 erkannt habe, dass C._____ die Investorengelder deliktisch erlangt habe. Des Weiteren stellt er sich auf den Standpunkt, bei Bejahung des Betrugs könne er als Täter der Vortat das von ihm erlangte deliktische Geld nicht selber gewaschen haben; solches Verhalten sei straflos. Schliesslich beruft er sich pauschal auf fehlende Tatbestandsmässigkeit der Transaktionen und bestreitet ferner ein gewerbsmässiges Handeln (Urk. 120 N 240 ff.; Urk. 53 N 198 ff.).
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Voraussetzung für die Geldwäscherei als Anschlussdelikt ist zunächst eine abgeschlossene, tatbestandsmässige, rechtswidrige und unverjährte Vortat (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 10 f. zu Art. 305bis; Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB, N 226, in Ackermann (Hrsg.), Kommentar KV-KO, Zürich 2018). Da die Vermögenswerte erst bei Abschluss der Vortat als (deliktisch) erlangt gelten und als Tatobjekt einer Geldwäschereihandlung in Frage kommen können, ist es vorliegend richtig, den Sachverhalt erst mit Datum der Beendigung des Betruges unter dieser Prämisse zu prüfen. Dabei ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die rechtlichen Voraussetzungen, welche zur Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB gegeben sein müssen, zu verweisen (Urk. 81 S. 91 N B.1). Wie erwähnt, macht sich gemäss dieser Bestimmung strafbar, wer eine Handlung vornimmt, welche geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Gemäss Art. 305bis Abs. 3 StGB muss die im Ausland begangene Haupttat auch am Begehungsort strafbar sein. Zudem muss es sich um eine Geldwäschereivortat nach schweizerischem Recht handeln (Ackermann/Zehnder Art. 305bis N 309, a.a.O.). Der Geldwäschereitatbestand stellt – wie bereits er-- 121 of 188 -wähnt (III.7.4.1.) – in erster Linie ein Rechtspflegedelikt dar (BGE 119 IV 61), das den staatlichen Einziehungsanspruch schützt (BGE 127 IV 85; BGE 129 IV 326).
1.2. Wie vorne dargelegt, ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug schuldig zu sprechen, und C._____ wurde in weitgehend gleichem Zusammenhang in Deutschland des Betrugs schuldig gesprochen, wobei es auch bei einer Beurteilung nach Schweizer Recht zu einer Verurteilung wegen Betrugs gekommen wäre (vgl. III.1.3. f.). Es ist daher vom Vorliegen einer Vortat gemäss Art. 305bis StGB auszugehen. In objektiver Hinsicht ist im Weiteren zu bemerken, dass der Geldwäschereitatbestand den Täterkreis nicht beschränkt und sich gemäss inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts – jedoch entgegen der (nach wie vor wohl) überwiegenden Lehrmeinung – namentlich der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei der von ihm unrechtmässig erlangten Vermögenswerte im Sinne von Art. 305bis StGB strafbar machen kann (BGer 6B_224/2017 E. 4.2.1.; BGE 132 IV 132 bzw.6S.59/2005, nicht publizierte E. 6.3.1.; BGE 126 IV 255 E. 3; BGE 124 IV 323 E. 3; BGE 122 IV 211 E.3.b/aa; BGE 120 IV 323 E. 3.a; BGE 119 IV 242 E. 1.b; a.M. Bezirksgericht Zürich in forum poenale 2009 159). Nach Abschluss der Vortat kann der Täter mit der Deliktsbeute nämlich jeglichen neuen Tatbestand erfüllen, und zwar von der Investition in ein neues deliktisches Vorhaben bis hin zur Geldwäscherei (BGE 122 IV
211 E. 3b/dd). Zudem zielt die gesetzliche Regelung darauf ab, den Vortäter nicht nur für die deliktische Erlangung von Vermögenswerten zu bestrafen, sondern auch für die Vorkehren, die er trifft, um die erbeuteten Werte weiterhin behalten zu können. Die Geldwäschereinorm bezweckt gerade, jegliche deliktisch erlangten Vermögenswerte verkehrsunfähig zu machen (Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 494). Umstritten ist, ob auch der Teilnehmer der Vortat, namentlich der Gehilfe, als Geldwäscher in Frage kommen kann (Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB N 238, a.a.O., mit Hinweisen). Ungeachtet dessen, ob es sich beim potentiellen Geldwäscher um den Haupt- bzw. Mittäter oder Gehilfen der Vortat handelt, ist jedoch zu fordern, dass es sich bei den vorgenommenen Vereitelungshandlungen um ein von der Vortat klar getrenntes Vorgehen mit neuer Zielsetzung handelt. Mit anderen Worten muss nach der Vortat eine neue und andere Phase krimineller -- 122 of 188 -Tätigkeit einsetzen (BGE 122 IV 211 E. 2.d; Urteile BGer 6S.59/2005 E. 6.3.2. und 6S.38/2005 E. 5.3, je vom 2. Oktober 2006). In dieser Phase ist die Frage massgebend, ob die vorgenommene Handlung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln (Urteil BGer 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 7.2.2.)
3. Abgrenzung zwischen dem Betrug als Vortat und der Geldwäscherei
3.1. Die Ausführungen der Anklagebehörde in der Anklage zeigen, dass zur Begründung des Vorwurfs der Geldwäscherei Tathandlungen angeführt werden, welche bereits bzw. ebenfalls Teil der Begründung des gegen den Beschuldigten gerichteten Vorwurfs der Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zum Betrug bildeten. Konkret handelt es sich namentlich um die von ihm in der Funktion als Finanzintermediär und Treuhänder aus Kundengeldern vorgenommenen Rendite- und Kapitalrückzahlungen an Anleger (Anklageziffern 138 lit. a, 153, 56 lit. a, 85), die Überweisungen und Barauszahlungen an C._____ und L._____ privat zum absehbaren Verbrauch bzw. zur Investition in Anschaffungen (Anklageziffer 56 lit. b,
83 f., 138 lit. b, 142, 154, 155), die Überweisungen für den Geschäftsbetrieb von C._____ sowie der N._____ P._____ AG (Anklageziffern 138 lit. c, 155, 56 lit. c), die Zahlungen an die AS._____ (Anklageziffer 128 lit. d, 142, 56 lit. e), tatsachenwidrig vorgenommene Deklarationen betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Geldern (Anklageziffer 141, 151, 98, 101), die Zahlungen für Ausgaben des täglichen Lebens (Anklageziffer 142, 155, 56 lit. a-e, 121), insbesondere Mietzinse und Mietkaution (Anklageziffer 154, 56 lit. b), die Begründung neuer Bankbeziehungen und Überweisungen von Konto zu Konto, z.T. unter Vornahme von Währungswechseln sowie unter Aufteilung von Geldbeträgen und unter unterschiedlichen Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung (Anklageziffer 146 ff.,
149 ff., 152 ff., 54), Zahlungen ins Ausland (Anklageziffer 155, 56 lit. a - d) sowie Honorarauszahlungen zu eigenen Gunsten (Anklageziffer 155, 56 lit. a und d).
3.2. Das im Wesentlichen selbe Konzept liegt dem angefochtenen Entscheid zu Grunde, erfolgt doch die Abgrenzung zwischen Betrug und Geldwäscherei ausschliesslich mittels des für die Beendigung des Betrugs festgelegten Datums, an
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welchem die letzte Auszahlung an einen der Kunden erfolgte. Eine sich nach aussen manifestierende Veränderung der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten im Sinne eines Übergangs von Machenschaften zur deliktischen Erlangung von Vermögenswerten und zur Aufrechterhaltung des Betrugssystems hin zu Bemühungen zur Sicherung der Beute wurde allerdings weder von der Anklagebehörde behauptet, noch lässt sich eine entsprechende Zäsur sonstwie feststellen. Vielmehr regelte der Beschuldigte den Zahlungsverkehr im Betrugssystem gemäss den Anweisungen von C._____ sowie die übrige ihm anvertraute Administration – mit Ausnahme von Auszahlungen an Kunden – bis zum Versiegen der in das Betrugssystem einbezahlten Gelder im Wesentlichen unverändert weiter. Die Art des spezifisch vom Beschuldigten geleisteten deliktischen Tatbeitrags, der sich auf Unterstützungsleistungen beschränkte und eben nicht darin bestand, zunächst persönlich auf die Betrugsopfer einzuwirken, um sie zur Vermögensdisposition zu animieren, lässt eine solche Abgrenzung gar nicht zu. Von einem klar von der unterstützten Vortat getrennten Vorgehen mit neuer Zielsetzung kann damit ebenso wenig die Rede sein, wie vom Einsetzen einer neuen und anderen Phase krimineller Tätigkeit des Beschuldigten, welche darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu entkontaminisieren und für neue Zwecke aufzubereiten. Ferner kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte Einfluss auf den Entscheid nehmen konnte, welchem Kunden wann die letzte, den Betrug schliesslich beendende Rendite- oder Kapitalrückzahlung geleistet würde. Die entsprechenden Anweisungen kamen ausschliesslich von C._____. In der vorliegenden Konstellation, in welcher der Beschuldigte als Gehilfe der Vortat die grundsätzlich gleichen Handlungen beging, wie nach deren Beendigung, ist nicht ersichtlich, worin ein über diesen Beitrag zum Betrug hinaus gehendes und daher zusätzlich zu ahndendes Unrecht bestehen sollte. Vor diesem Hintergrund ist eine zusätzliche Strafbarkeit des Vorgehens des Beschuldigten nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Betrugs abzulehnen, mit anderen Worten ist der allenfalls erfüllte Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB als durch das schwerere Betrugsdelikt im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB konsumiert zu betrachten (vgl. dazu Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 33). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
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V. Teil 1: Urkundenfälschung
1. Vorbemerkungen
1.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz des in der Anklageziffer 198 umschriebenen Vorwurfs der Urkundenfälschung durch wahrheitswidrige Angaben auf den die Treuhandkonten Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 6 bei der B._____ betreffenden Formularen A freigesprochen (Urk. 81 S. 97 f.). Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung erfolgten dagegen hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen falschen Angaben in den Formularen A oder Kontoeröffnungsunterlagen, welche die Konten mit der Stamm-Nr. 17' bei der B._____, das Konto IBAN CH16 bei der AV._____ und die Kundenbeziehung bei der AW._____ Bank mit der Stamm-Nr. 13' betrafen (Urk. 81 S. 98 ff.).
1.2. Nachdem sowohl der Freispruch von der Anklagebehörde als auch die Schuldsprüche von der Verteidigung angefochten wurden (Urk. 120 S. 2 und S. 64 f.; Urk. 135 S. 2 und S. 11 f.), sind sämtliche in Teil 1 der Anklage vorgeworfenen Urkundenfälschungen zu überprüfen.
1.3. Dazu ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanz die Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB zutreffend darlegte, worauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 99; Art. 82 Abs. 4 StGB). Beizupflichten ist insbesondere ihren Erörterungen, wonach als Urkunden im Sinne dieser Strafnorm, Schriften zu verstehen sind, die bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Urk. 91 S. 99). Nachdem die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dahin gehen, wahrheitswidrige Angaben betreffend die wirtschaftliche Berechtigung in verschiedenen in Zusammenhang mit Kontoeröffnungen von ihm ausgefüllten Formularen A gemacht zu haben, ist zu fragen, ob darin eine strafbare Falschbeurkundung zu sehen ist. Nachdem das Bundesgericht in Fällen unrichtiger Erklärungen im sogenannten "Formular A" gemäss Art. 3 f. der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB), welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 GwG von ihren Kunden verlangen, durchwegs das Vorliegen einer Falschbeurkundung bejaht (BGE 139 II -- 125 of 188 --
404 E. 9.9.2; Urteile BGer 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2.;6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2;6B_574/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.2.1;6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2.1;6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c), besteht – trotz durchaus vorhandener kritischer Stimmen (vgl. BSK StGB II-Boog, 3. Aufl., Basel 2013, N 130 zu Art. 251) – kein Spielraum für eine grundsätzlich andere Einschätzung. Das Bundesgericht argumentiert, dass das Formular eine zentrale Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität erfülle und gegenüber den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine erhöhte Beweiskraft besitze (BGE 139 II 404 E. 9.9.2). Subjektiv ist neben dem im Tatzeitpunkt vorhandenen Vorsatz Täuschungsabsicht sowie Schädigungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich (BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 181 ff.). Als Vorteil genügt nach der Rechtsprechung jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Eine solche kann etwa in der Umgehung einer Blockierung von Vermögenswerten liegen (vgl. Urteil BGer 6B_988/2015 E. 4.2.,6P.144/2005 und 6S.464/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2). Der Urkundenfälscher muss nicht genau wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt; dieser kann auch bei einem Dritten beabsichtigt sein (BSK StGB II-Boog, a.a.O., Art. 251 N 193 mit Hinweisen).
1.4. Der Einwand des amtlichen Verteidigers, dass die Gelder vermischt und vermengt worden seien, so dass keine konkrete Zuordnung mehr möglich gewesen sei (Urk. 120 S. 22), zeigt exemplarisch, dass somit die Angaben des Beschuldigten in den Formularen A keine Grundlage hatten. Dass die Kunden keinen dinglichen Anspruch auf ihre Gelder hätten ist kein Argument. Das ist bei Bankkonten und Anlageeinlagen der Normalfall.
2. Dokumente für die B._____ (Anklageziffer 198-200)
2.1. Treuhandkonten Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 6
2.1.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des Freispruchs bezüglich Anklageziffer 198 an, das Vorliegen einer Täuschungsabsicht des Beschuldigten werde nur gegenüber der B._____, aber nicht gegenüber Dritten behauptet, und es lasse sich nicht widerlegen, dass die B._____ vom Beschuldigten über jeden der an den -- 126 of 188 -Geldern wirtschaftlich Berechtigten ein vollständiges Dossier erhalten habe. Deshalb sei eine für die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung erforderliche Absicht, diese Bank zu täuschen, nicht zu erstellen (Urk. 81 S. 97 f.).
2.1.2. Die Anklagebehörde moniert, dass die B._____, als der Beschuldigte die Formulare A für diese Treuhandkonten am 17. September 2009 wahrheitswidrig ausgefüllt habe, noch nichts über die wirklichen wirtschaftlich Berechtigten gewusst habe. Dies gehe aus dem Antwortschreiben der B._____ auf eine Nachfrage ihrerseits und aus weiterer Korrespondenz mit Aufforderungen der B._____ an den Beschuldigten, Angaben zur Herkunft der eingegangenen Gelder zu machen, hervor. Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass der Beschuldigte die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten freiwillig an die B._____ geliefert hätte, sei davon auszugehen, dass er in Täuschungsabsicht gehandelt habe (Urk. 135 S. 11 f.). Die Verteidigung hält dem entgegen, der Beschuldigte habe bei der Kontoeröffnung am 17. September 2009 berechtigterweise C._____ als wirtschaftlich Berechtigten angegeben, zumal damals noch keine Kundengelder auf den Konten gewesen und er der Auffassung gewesen sei, dass dies so tatsächlich zutreffe. Wie von der Vorinstanz dargelegt, sei die Herkunft der im Zeitraum zwischen 31. Juli 2009 und 24. November 2009 eingegangenen Kundengelder offengelegt, insbesondere von jedem einzelnen Kunden ein vollständiges GwG-Dossier eingereicht worden (Urk. 160 S. 11).
2.1.3. In objektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte mit der Erklärung, C._____ sei der an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigte, in den Formularen A eine Aussage verurkundete, die den wahren Sachverhalt letztlich nicht erfasste (vgl. dazu III.7.4.9.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht schon Verurteilungen wegen Urkundenfälschung in Zusammenhang mit falschen Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung im Formular A bestätigte, wenn die Bank nichtsdestotrotz wusste, wer tatsächlich wirtschaftlich berechtigt war (Urk. 81 S. 97; Urteil BGer 6B_706/2009 E. 3.2 vom 10. März 2010 und 6B_574/2011 E. 2.3.1 vom 20. Februar 2012). Begründet wurde dies jedoch damit, dass durch falsche oder unvollständige Angaben nicht nur die Bank sondern Dritte, wie Aufsichtsbehörden oder externe Revisionsstellen ge-- 127 of 188 -täuscht werden könnten. Eine Absicht des Beschuldigten, solche Dritte zu täuschen, wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten jedoch nicht vor.
2.1.4. Zur Frage, ob vorliegend die gemäss der Anklage von allfälligen Täuschungsabsichten tatsächlich einzig betroffene Bank nicht getäuscht wurde, ist vorauszuschicken, dass sich der zeitliche Ablauf der ihr gegenüber bei und nach Eröffnung dieser Konten gemachten Informationen und die genaue Anzahl und Art der ihr damals vom Beschuldigten übergebenen Dokumente nicht präzise nachvollziehen lässt. Jedenfalls übermittelte der Beschuldigte C._____ im Rahmen der vorne erwähnten Skype-Korrespondenz vom 25. Juli 2009 (vgl. III.7.4.8.) bereits mehrere von ihm vorbereitete GwG-Formulare in deutsch und englisch, die mit den Kunden, den "Einzahlern", auszufüllen sein würden (vgl. Urk. 960186 f.). Damit muss zu seinen Gunsten geschlossen werden, dass er von Anfang an die Absicht hegte, zu den Beträgen, die von den Kunden auf die hier fraglichen Konten direkt einbezahlt werden würden, ein solches Dossier zu erstellen. Die Anklagebehörde wies zu Recht darauf hin, dass die B._____ am 16. Oktober 2009, nachdem am 17. September 2009 mit Formular A C._____ als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet worden war und bereits erste Bewegungen auf den Treuhandkonten stattgefunden hatten, nähere Informationen und weitere Unterlagen verlangt habe ("Eingehende Vermögenswerte: Hintergrund der Transaktionen, Herkunft der Gelder plausibilisieren" Urk. 401099). In seiner Antwortmail schrieb der Beschuldigte, die GWG-Dossiers könnten auf Verlangen jederzeit beigebracht werden, und es seien schon einige zugestellt worden, wobei er als Beispiel dasjenige von AE._____ anführt (Urk. 401100). Aktenkundig ist ausserdem, dass der Beschuldigte die B._____ bereits Anfang September 2009 betreffend zwei Einzahlungen der BE._____ AG mit Dokumenten versorgte, aus welchen hervorging, woher die Zahlungen stammten (Urk. 303419 ff.). Damit bestehen Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die B._____ durchaus mit entsprechenden Dossiers versorgte. Zu seinen Lasten ist allerdings festzuhalten, dass bereits am 15. September 2009, also zwei Tage vor Erstellung des fraglichen Formulars A, der Betrag von EUR 339'000.00 auf dem Treuhandkonto Nr. 9 eingegangen war. Wie vorne festgehalten, wusste der Beschuldigte bereits bei der Überweisung, dass es sich bei diesem Betrag grösstenteils um Kundengelder handelte. Schliesslich und end-- 128 of 188 -lich stellte sich gar heraus, dass der ganze Betrag aus Kundengeld stammte (vgl. vorne III.7.4.10. und 7.4.18.). Geldwäschereidossiers wurden dafür jedoch nicht erstellt, geschweige denn der B._____ weitergeleitet. Das Gleiche gilt für den bloss einen Tag nach der Datierung des Formulars A, am 18. September 2009 auf dem gleichen Konto eingegangenen Betrag von EUR 800'000.00. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Skype-Korrespondenz mit C._____ vom 16. September 2009 sowohl, dass diese Zahlung sowie der Betrag von GBP 300'000.00 in Kürze eingehen würde, wie auch, dass es sich bei beiden Beträgen um Kundengeld handeln und dass es dazu keine GwG-Unterlagen geben würde (vgl. vorne III.7.4.10.; Urk. 960109 f.). Diese Vorgänge trugen sich derart zeitnah zur Datierung und Unterzeichnung des hier interessierenden Formulars A zu, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf eine Absicht des Beschuldigten geschlossen werden muss, die Bank wenigstens über die Herkunft dieses Teils des eingegangenen bzw. eingehenden Geldes zu täuschen. Angesichts der gegebenen Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte so handelte, um diese Kontobeziehung überhaupt begründen sowie verwenden, d.h. seinen Auftrag gegenüber C._____ erfüllen zu können und um ihnen beiden Unannehmlich-keiten in Form von Nachforschungen und einschränkenden Massnahmen der Bank zu ersparen. Insofern erweist sich der Tatbestand der Falschbeurkundung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Täuschung der B._____ nicht vorliegt bzw. eine Täuschungsabsicht gegenüber Dritten in der Anklage nicht behauptet wurde (Urk. 81 S. 97).
2.2. Konten mit Stamm-Nr. 17 der N._____ P._____ AG
2.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte auf dem für diese Konten ausgefüllten Formular A ebenfalls vom 17. September 2009 C._____ und L._____ als wirtschaftlich Berechtigte der eingebrachten Vermögenswerte bezeichnete (Urk. 81 S. 98; Urk. 400762), obwohl die Gelder auf diesen Konten aus dem Investitionskapital der Anlegerinnen AN._____ sowie BD._____ Establisment und nicht aus Privatvermögen von C._____ und L._____ gestammt hätten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass seine Angaben auf dem Formular A nicht der -- 129 of 188 -Wahrheit entsprochen hätten, und es sei aufgrund der Umstände zu schliessen, dass er in Täuschungs- und Besserstellungsabsicht vorgegangen sei (Urk 81 S. 98 f.).
2.2.2. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt, als er die entsprechenden Angaben auf dem Formular A gemacht habe, berechtigterweise auf die damaligen Angaben von C._____ vertraut und daher die Unrichtigkeit der Urkunde nicht erkannt. Vielmehr sei er gemäss dessen Zusicherungen in gutem Treu und Glauben davon ausgegangen, dass C._____ und L._____ die am Geld wirtschaftlich Berechtigten seien. Dass die Gelder ursprünglich von Anlegern gestammt hätten, sei der Bank seit Beginn der Geschäftsbeziehung stets transparent kommuniziert worden. Die Verteidigung verweist hierzu auf die in Zusammenhang mit den Treuhandkonten gemachten Erwägungen der Vorinstanz, dass der B._____ GwG-Dossiers betreffend die einzelnen Kunden übergeben worden seien. Ferner habe der Beschuldigte keine Besserstellung erfahren; eine solche habe allenfalls C._____ betroffen, was der Beschuldigte in seiner Vorstellung, dass die ihm gegenüber gemachten Angaben korrekt seien, nicht erkannt habe. Damit könne ihm die Absicht, die B._____ zu täuschen, nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 120 N 251 f.). Die Anklagebehörde äusserte sich im Berufungsverfahren nicht mehr explizit zu diesem Thema.
2.2.3. Als der Beschuldigte wiederum am 17. September 2009 dieses Formular A ausfüllte und C._____ sowie L._____ als wirtschaftlich Berechtigte der auf die Konten mit Stamm-Nr. 17 eingebrachten Vermögenswerte bezeichnete, war diese Kontobeziehung längst – nämlich seit Mai 2009 – eröffnet und in Betrieb. Die Vorinstanz legte sodann ausführlich und zutreffend dar, dass die Gelder, die sich per Ende August 2009 auf den Konten der N._____ P._____ AG befanden – es geht hier um die Mittel aus den am 7. und 24 Juli 2009 erfolgten Überweisungen von EUR 99'489.29 und EUR 200'000.00 – aus dem Investitionskapital der Anlegerinnern AN._____ und BD._____ Establishment stammten (Urk. 81 S. 17 N 2.6. mit entsprechenden Hinweisen; vgl. zudem Urk. 112096 f.; Urk. 310242; Urk. 310245; Urk. 300080). Der Beschuldigte kannte nicht nur die Vorgänge auf dem Konto von C._____, von welchem die Zahlungen kamen, sondern löste sie auch selber aus -- 130 of 188 -(Urk. 81 S. 17 N 2.6.). Zu seinen Gunsten muss aber davon ausgegangen werden, dass er die von AN._____ stammende Einzahlung bei Abgabe seiner Erklärung am 17. September 2009 noch für eine Darlehensrückerstattung an C._____ und damit für dessen privates Geld hielt (III.5.1.4; III. 7.2.19; III.7.3.5.; III.7.4.19). Dasselbe gilt somit für den aus diesen Mitteln am 7. Juli 2009 auf das Konto der N._____ P._____ AG überwiesenen Betrag von EUR 99'489.29. Hingegen wusste der Beschuldigte, dass die am 27. Juli 2009 ausgeführte Überweisung von EUR 200'000.00 auf das Konto der N._____ P._____ AG letztlich aus dem Geld der Investorin BD._____ finanziert worden war, mit welchem der entstandene Minussaldo ausgeglichen wurde (Urk. 18 S. 17 N 2.6; III.7.4.10). Dass er aufgrund der gegebenen Umstände keinen Anlass hatte, tatsächlich von einer wirtschaftlichen Berechtigung C._____s, geschweige denn seiner Partnerin, an einer solchen Kundeneinzahlung auszugehen, wurde bereits dargelegt. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass der Beschuldigte die noch von O._____ abgeschlossenen Kundenverträge gar nicht kannte, weshalb er sich keine Einschätzung, insbesondere der wirtschaftlichen Berechtigung der durch die BD._____ geleisteten Einlage, anmassen durfte. Gänzlich unerfindlich ist, wieso die an den Tradinggeschäften ihres Partners gar nicht mitwirkende L._____ an einer solchen Kundenzahlung hätte wirtschaftlich berechtigt sein sollen. Im Ergebnis waren die Angaben des Beschuldigten im Zeitpunkt der Erstellung des Formular A betreffend dieses Kontos mit der Stamm-Nr. 17 also teilweise falsch. Er hätte die Bank wenigstens über die Herkunft der Überweisung von EUR 200'000.00 aufklären müssen. Mit dieser Einschränkung bejahte die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung auch in diesem Zusammenhang zu Recht.
3. Dokumente für die AV._____ (Schweiz) AG (Anklageziffer 201-203)
3.1. Gemäss der Vorinstanz habe der Beschuldigte am 22. Januar 2010 in den Unterlagen zur Eröffnung des Kontos IBAN CH18 bei der AV._____ angegeben, alleine an den Vermögenswerten auf dem Bankkonto wirtschaftlich berechtigt zu sein, obwohl das Konto in Wirklichkeit der Geschäftsbeziehung mit C._____ dienen sollte. Den Freispruch bezüglich Anklageziffer 201-203 begründete sie damit, dass die Behauptung des Beschuldigten, im mündlichen Gespräch mit dem Kun-- 131 of 188 -denberater CT._____ zur wirtschaftlichen Berechtigung etwas anderes als in den das fragliche Konto betreffenden Eröffnungsunterlagen kommuniziert zu haben, nicht widerlegt werden könne. Damit lasse sich eine Täuschungsabsicht gegenüber der AV._____ nicht nachweisen und bezüglich Dritter sei dem Beschuldigten in der Anklage wiederum keine solche Absicht vorgeworfen worden. Die für die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung erforderliche Absicht, diese Bank zu täuschen, lasse sich folglich nicht erstellen (Urk. 81 S. 100).
3.2. Die Anklagebehörde stellt sich dagegen auf den Standpunkt, gestützt auf die vorhandenen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen des Beschuldigten sowie die Aussage des Zeugen CT._____ ergebe sich genügend, dass der Beschuldigte der AV._____ nie offen gelegt habe, dass andere Personen als er selbst an den auf diese Konten fliessenden Geldern wirtschaftlich berechtigt seien (Urk. 135 S. 8 f.), weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sei (Urk. 135 S. 12). Die Verteidigung des Beschuldigten macht dagegen geltend, dass der Zeuge CT._____ als Kundenberater der AV._____ ein gewichtiges Eigeninteresse bei seiner Zeugenaussage gehabt habe. Er bzw. die Bank wären nämlich verpflichtet gewesen, zusätzliche Abklärungen zu treffen, wenn bekannt gewesen wäre, dass andere wirtschaftlich Berechtigte von der Kundenbeziehung betroffen sein würden. Hätte der Zeuge in der Strafuntersuchung zugegeben, gewusst zu haben, dass sich auf dem Konto andere als die Gelder des Beschuldigten befanden, hätte ihm selbst eine strafrechtliche Konsequenz gedroht. Vor diesem Hintergrund überzeuge die Schlussfolgerung der Anklagebehörde nicht; es lasse sich nicht erstellen, was genau vom Berufungskläger nicht kommuniziert worden sei (Urk. 160 S. 8).
3.3. Der Beschuldigte anerkannte, sich selbst in den entsprechenden Eröffnungsunterlagen als an den Vermögenswerten auf diesem Konto einzig wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet zu haben. In der entsprechenden vorgedruckten Erklärung, die der Beschuldigte ankreuzte, wurde festgehalten, dass zusätzlich das Formular "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" auszufüllen und zu unterzeichnen sei, falls der Bankkunde nicht die wirtschaftlich berechtigte Person sei (Urk. 350010). Da in der Folge Gelder auf das Konto überwiesen wur-- 132 of 188 -den, welche aus den Einzahlungen der Investoren stammten bzw. nach der Denkart des Beschuldigten dem wirtschaftlichen Eigentum C._____s zuzurechnen waren, ist der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung unter Verweis auf die vorne gemachte Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Angaben auf dem Formular A (vgl. V.1.3.) als erfüllt zu betrachten.
3.4. Was den subjektiven Tatbestand sowie die Täuschung der Bank anbelangt, erklärte der Beschuldigte, dieses Konto sei, so wie er es im Kopf habe, nur für Zahlungen im Auftrag von C._____ bestimmt gewesen. Auf die Frage, weshalb er dann nicht C._____ als wirtschaftlich Berechtigten des Kontos angegeben habe, erklärte er, es sei damals abgelaufen wie bei der AT._____. Auf den Hinweis der Staatsanwältin, dass er bei der AT._____ C._____ gerade nicht als wirtschaftlich Berechtigten angegeben habe, fragte der Beschuldigte zurück, ob dieser tatsächlich nicht angegeben worden sei und meinte dann, dass dies im mündlichen Gespräch mit dem Kundenberater CT._____ kommuniziert worden sei (Urk. 113027). Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Konto waren somit denkbar vage. Sinngemäss ist seine Darstellung so zu verstehen, dass er betreffend das Konto bei der AV._____ gleich vorgegangen sein will, wie vor der ersten Überweisung auf das "Treuhandkonto" bei der AT._____. Zum besseren Verständnis ist dazu festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend das Konto bei der AT._____ mit der Rubrik "Treuhand" in der gleichen Befragung kurz zuvor ausgeführt hatte, dem Kundenberater der AT._____ vor der ersten Überweisung alles aufgezeigt und erklärt sowie diesem die GwG-Formalität übergeben zu haben (Urk. 113022). Eine Verwechslung mit den Angaben, die der Beschuldigte kurze Zeit später gegenüber der AT._____ in Zusammenhang mit der Anfrage betreffend eine neue Kontobeziehung für C._____ gemacht hatte (vgl. dazu Urk. 113006 ff.), kann im Übrigen ausgeschlossen werden, zumal dort nicht zur Diskussion stand, den Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigten zu bezeichnen. Um die Aussagen des Beschuldigten richtig einzuordnen, muss sodann auf einen wesentlichen Unterschied zwischen dem auf den Beschuldigten lautenden Konto mit der Rubrik Treuhand bei der AT._____ und dem Konto bei der AV._____ hingewiesen werden. Das Konto mit der Rubrik "Treuhand" bei der AT._____ – als dessen wirtschaftlich Berechtigter der Beschuldigte galt – wurde -- 133 of 188 -bereits am 8. Juli 2009 eröffnet. Da damals noch keine laufende Zusammenarbeit zwischen ihm und C._____ in Tradingbelangen bestand und weil bei der B._____ eigens die hinlänglich bekannten Treuhandkonten eingerichtet worden waren, ist klar, dass das Konto mit der Rubrik "Treuhand" bei der AT._____ nicht für diese Geschäftsbeziehung, insbesondere die Aufnahme von Kundengeldern, vorgesehen war. Damit flossen die Kundengelder am 4. Dezember 2009 auf ein Konto, welches nicht für diesen Zweck gedacht war. Völlig anders war die Ausgangslage bei Eröffnung des Kontos bei der AV._____: Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und C._____ lief im Zeitpunkt der Eröffnung im Januar 2010 bereits seit Monaten auf Hochtouren, die Kundengelder waren längst auf den Treuhandkonten der B._____ eingegangen, welche die Kontobeziehung, wie gesagt, schon wieder gekündigt hatte. Das Konto bei der AV._____ war somit im Gegensatz zum Konto bei der AT._____ von Anfang an für die Geschäftsbeziehung mit C._____ bestimmt. Damit gab es weder Parallelen zwischen den beiden Geschehnissen, noch einen Grund, sich in den Eröffnungsformularen selbst als wirtschaftlich Berechtigten dieses neueren Kontos anzugeben. Die Behauptungen des Beschuldigten bei der Eröffnung des Kontos bei der AV._____ gleich wie bei der AT._____ vorgegangen zu sein, machen keinen Sinn. Erst recht ist schleierhaft, weshalb es plötzlich rechtens gewesen sein sollte, sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten anzugeben, nachdem zuvor C._____ als wirtschaftlich Berechtigter der Gelder auf den Treuhandkonten bei der B._____ und dem Handelskonto bei der AS._____ bezeichnet worden war und dieses Vorgehen im vorliegenden Verfahren vehement verteidigt wurde. Damit überzeugt schon die Darstellung des Beschuldigen in keiner Weise. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des am 18. Februar 2015 als Zeuge einvernommene Kundenberaters der AV._____, CT._____, zu würdigen. Dieser führte aus, im Vorfeld der Kontoeröffnung sei eine klassische Private Banking Beziehung mit dem Beschuldigten besprochen worden, d.h. grösstenteils ruhendes Vermögen mit aktiver Beratung im Hintergrund. Der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, von anderen Banken enttäuscht zu sein und gerne von einer klassischen Privatbank betreut werden zu wollen. Weiter habe er erklärt, mit einer Firma AS._____ in einer Beziehung zu stehen und in Zukunft entsprechende Provisi-- 134 of 188 -onszahlungen auf das zu eröffnende Konto einfliessen lassen zu wollen. Die AV._____ habe daher zusätzliche Unterlagen über die AS._____ vom Beschuldigten verlangt, welche auch zur Verfügung gestellt worden seien. Den Namen C._____ habe er ein- oder zweimal vom Beschuldigten gehört; soweit er sich erinnern könne, sei dies in Zusammenhang mit einer zukünftigen Geschäftstätigkeit der Fall gewesen. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem fraglichen Konto C._____ aber niemals erwähnt. Soweit ihm bewusst sei, habe sich der Beschuldigte ihm gegenüber auch nie über das Geschäftsmodell von C._____ und seine Rolle als dessen Treuhänder geäussert. Auf den folgenden Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, der dargelegt hatte, dem Zeugen mitgeteilt zu haben, dass Vermögenswerte von C._____ auf das Konto fliessen würden, antwortete CT._____, der Beschuldigte habe ihm das mit ziemlich grosser Sicherheit nicht mitgeteilt, sonst hätte man zusätzliche Abklärungen bezüglich wirtschaftlich Berechtigtem vorgenommen und diese Kundenbeziehung anders ausgestaltet oder gar nicht akzeptiert. Soweit er sich erinnern könne, sei die Aussage des Beschuldigten somit nicht korrekt (Urk. 131004 f.). Sodann erklärte der Zeuge den Ablauf mit der Compliance Abteilung, welche im Verlauf der Kontobeziehung Zuflusschecklisten betreffend einzelne Einzahlungen erstellt habe, worauf der Beschuldigte jeweils kontaktiert und um eine Plausibilisierung gewisser Transaktionen gebeten worden sei. Gestützt auf die erhaltenen Informationen sei man zusammen mit dem Compliance zum Schluss gekommen, dass alles in Ordnung sei. Was die Zuflusschecklisten im Einzelnen anbelangt, konnte der Zeuge sich an gewisse Details noch erinnern, an andere nicht. Er gab auch an, dass der Inhalt der geführten Gespräche in den Aufzeichnungen nicht präzise dargestellt worden sei (Urk. 131007). Sodann wurde der Zeuge zu einer Email vom Juni 2010 befragt, in welcher er in Zusammenhang mit der Freigabe einer weiteren Kundenbeziehung zu F._____ AG beim Beschuldigten nachfragte, ob die Angaben zu L._____ stimmen könnten, zumal BG._____ seit 1963 mit einer CU._____, geb. CV._____, verheiratet sei (Urk. 402323; vgl. dazu im Übrigen auch Urk. 108025). An diese aktenkundige Emailkorrespondenz konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern und erklärte am Schluss der Befragung, er könne sich wegen des Zeitablaufes und da er nicht mehr in diesem Bereich tätig sei, nur noch an -- 135 of 188 -wenig erinnern (Urk. 131009 f.). Trotz gewisser Erinnerungslücken, die vor allem die Checklisten, die geführten Telefongespräche und Recherchen zu L._____ betrafen, zeigt die Aussage CT._____s allerdings, dass er sich an die fragliche Kundenbeziehung mit dem Beschuldigten und bei der Eröffnung mit ihm geführte Kontakte durchaus und zum Teil auch recht detailliert erinnerte. Er sprach spontan davon, dass der Beschuldigte, eine klassische Private Banking Beziehung gewünscht habe und die Rede von einer Verbindung mit AS._____ gewesen sei, aus welcher möglicherweise Provisionszahlungen auf das Konto fliessen würden. Der Name C._____ sagte dem Zeugen in Zusammenhang mit der Kontobeziehung dagegen nichts. Er stellte recht klar in Abrede, über das Geschäftsmodell von C._____ und die Rolle des Beschuldigten als dessen Treuhänder informiert worden zu sein. Zudem war in keiner der von der AV._____ edierten schriftlichen Unterlagen je von C._____ oder Kundengeldern die Rede (Urk. 350039 ff.; Urk. 350044 ff.), geschweige denn von irgendwelchen Unterlagen oder Bemerkungen betreffend ein GwG-Dossier, aus welchem eine vom Formular A abweichende wirtschaftliche Berechtigung ersichtlich wäre. Wenn der Zeuge CT._____ nun auf ausdrückliche Frage aussagte, der Beschuldigte habe ihm "mit ziemlich grosser Sicherheit" nicht mitgeteilt, dass Vermögenswerte von C._____ auf das Konto fliessen würden, ansonsten es zusätzlicher Abklärungen oder einer anderen Ausgestaltung bedurft hätte, wenn nicht gar zu einer Ablehnung der Kundenbeziehung gekommen wäre, fällt seine Antwort zwar vorsichtig aus. Vor dem gesamten Hintergrund, d.h. auch der vagen und nicht überzeugenden Darstellung des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass dieser bei der Kontoeröffnung allen Anlass hatte – wie bisher – ausdrücklich C._____ als wirtschaftlich Berechtigten anzugeben und es daher keinerlei Grund gab, sich selber so zu bezeichnen, ist als genügend erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte der AV._____ auch nicht mündlich mitgeteilt hatte, wie es sich mit den auf das Konto fliessenden Geldern tatsächlich verhielt. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge CT._____ eine falsche schriftliche Erklärung bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten zu den Bankakten nehmen sollte.
3.5. Insgesamt ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer Absicht des Beschuldigten auszugehen, die AV._____ über die Herkunft des auf das Kon-
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to fliessenden Geldes im Ungewissen zu lassen und damit zu täuschen. Auch hier dürfte der Beschuldigte so gehandelt haben, um diese Kontobeziehung nach abschlägigen Antworten anderer Banken überhaupt begründen sowie verwenden, d.h. seinen Auftrag gegenüber C._____ erfüllen zu können. Insofern erweist sich der objektive und subjektive Tatbestand als erfüllt, und der Beschuldigte ist der Falschbeurkundung schuldig zu sprechen.
4. Dokumente für die AW._____ Bank (Anklageziffer 204-206)
4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, eröffnete der Beschuldigte am 9. Juni 2010 eine weitere Kundenbeziehung bei der AW._____ Bank mit der Stamm-Nr. 13', lautend auf die F._____ AG (vormals N._____ P._____ AG). Auf dem entsprechenden Formular A gab er am 26. Juli 2010 wahrheitswidrig an, dass L._____ die an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person sei. Stattdessen handelte es sich bei den am 12. Juli 2010 auf die Konten bei der Bank AW._____ transferierten Beträgen von EUR 210'000.00 und EUR 400'000.00 um den nach den Verlusten auf dem Handelskonto AS._____ und der Sperre dort übrig gebliebenen Restbetrag (Urk. 81 S. 101).
4.2. Der äussere Sachverhalt ist nicht bestritten, weshalb der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung als erfüllt zu betrachten ist. Was die subjektiven Hintergründe anbelangt, führt die Verteidigung in der Berufungserklärung unter Verweis auf die bereits gemachte Darstellung aus, dass der Beschuldigte auch bezüglich dieser Kundenbeziehung im damaligen Zeitpunkt absolut berechtigt auf die Angaben von C._____ vertraut habe, wonach L._____ die wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten sei (Urk. 120 N 253).
4.3. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand setzte sich die Vorinstanz mit der Behauptung des Beschuldigten, C._____ habe ihm plausibel erklärt, dass viele Gelder, welche an die AS._____ überwiesen worden seien, von L._____ gestammt hätten, was von ihm nicht habe nachgeprüft werden können (Urk. 121006), auseinander. Sie kommt zum Schluss, dieser Erklärungsversuch vermöge nicht zu überzeugen, weil sich bereits aus dem vom Beschuldigten selbst als Zahlungsbeleg zur Auszahlung der AS._____ abgelegten Kontoauszug -- 137 of 188 -ergebe, dass mit Ausnahme zweier unwesentlicher Gutschriften nicht mehr als die ab den Treuhandkonten des Beschuldigten bei der B._____ einbezahlten Kundengelder in der Höhe von EUR 2.85 Mio. auf dem Handelskonto eingegangen seien (Urk. 81 S. 101 und S. 89).
4.4. Tatsächlich ist aus den Belegen, die der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 1. November 2011 und seiner Geldflussliste (Urk. 200080) einreichte, ersichtlich, dass neben den drei Einzahlungen des Beschuldigten auf das AS._____-Handelskonto in Höhe von insgesamt EUR 2.85 Mio. (vgl. Urk. 200251; Urk. 200261 und Urk. 200267) nur zwei weitere Vergütungen in Höhe von EUR 2'357.00 und EUR 2'091.91 unter den Bezeichnungen "Nostro" und "Correction" eingingen (Urk. 200254 und Urk. 200260; vgl. zum Ganzen Urk. 200268). Die ab dem Handelskonto bei der AS._____ via ein weiteres Treuhandkonto des Beschuldigten bei der B._____ überwiesenen Beträge von EUR 200'000.00 und EUR 410'000.00 gingen am 12. Juli 2010 auf dem EUR-Konto bei der AW._____ Bank ein (Urk. 340027) und wurden auch per diesem Datum in der Buchhaltung der F._____ AG verbucht (Urk. 100065). Zudem datiert die Aktennotiz, die der Beschuldigte betreffend die Weisungen, welche er von C._____ bezüglich der Verwendung des aus dem Handelskonto der AS._____ abgeflossenen Restbetrags von EUR 628'044.22 erhielt, vom 7. Juli 2010 (Urk. 200225). Die Überweisung vom Handelskonto der AS._____ auf das auf den Beschuldigten lautende Konto Nr. 6 bei der B._____ war bereits am 6. Juli 2010 erfolgt (Urk. 300326). Die falsche Angabe des Beschuldigten zur wirtschaftlichen Berechtigung von L._____ an den auf dem Konto bei der AW._____ Bank eingebrachten Vermögenswerten erfolgte dagegen erst am 26. Juli 2010 und damit zwei bis drei Wochen nach diesen Transaktionen. In diesem Zeitpunkt verfügte der Beschuldigte also bereits über alle vorher genannten Fakten und Belege.
4.5. Ferner wurde in der Untersuchung mehrmals thematisiert, dass die AS._____ nach der Kündigung darauf bestanden habe, den Restsaldo des Handelskontos dorthin zu überweisen, woher die Gelder ursprünglich gekommen seien und daher – nachdem die entsprechenden Treuhandkonten bei der B._____ bereits gelöscht worden waren – zunächst eine Lösung gefunden werden musste, -- 138 of 188 -die darin bestand, den Restsaldo auf ein anderes Treuhandkonto des Beschuldigten bei der B._____ zu überweisen (Urk. 120010; Urk. 402232; Urk. 402056402081). Dass die AS._____ am Ende einer langwierigen Diskussion die Überweisung des gesamten Restbestandes auf das Treuhandkonto bei der B._____ vornahm, zeigte ebenfalls, dass sich auf dem AS._____-Handelskonto keine anderen Mittel befunden haben konnten, als die ursprünglich von den Treuhandkonten der B._____ einbezahlten Gelder, insbesondere keine Einzahlungen von C._____ oder L._____, wie der Beschuldigte behauptet, angenommen zu haben (Urk. 121005). Nachdem der Beschuldigte wusste, wie sich die Gelder auf den Treuhandkonten bei der B._____ vor den Überweisungen auf das AS._____Handelskonto zusammegesetzt hatten, widersprach es sämtlicher Logik und den tatsächlichen Verhältnissen, anlässlich der Überweisung an die AW._____ Bank plötzlich weder C._____ noch sich selbst, sondern L._____ als wirtschaftlich Berechtigte zu sehen. Für ein solches Vorgehen gab es keinen anderen Grund, als die Absicht, die Bank über die wahre Herkunft der Gelder zu täuschen. Dass er ausgerechnet L._____ als wirtschaftlich Berechtigte angab, obwohl er vom Kundenberater CT._____ von der AV._____ bereits am 2. Juni 2010 per Email gefragt worden war, ob die von ihm in Zusammenhang mit einer Kundenbeziehung zur F._____ AG gemachten Angaben stimmen könnten, zumal BG._____ gemäss Quellen der AV._____ seit 1963 mit der gleichen Frau, nämlich einer CU._____ CV._____ verheiratet sei (Urk. 402271; Urk. 402323), erscheint dabei in einem besonders seltsamen Licht.
4.6. Unter den dargelegten Umständen ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – genügend klar, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die AW._____ Bank zu täuschen, um sich und/oder C._____ Unannehmlichkeiten wie Nachfragen, Abklärungen und allenfalls eine Abweisung zu ersparen, was ihm auch gelang. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt und der in diesem Punkt erfolgte erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
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5. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist somit betreffend alle in Teil 1 der Anklage erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Teil 1: Misswirtschaft
1. Argumentation der Vorinstanz
1.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte, der sein Mandat als Verwaltungsrat der F._____ AG treuhänderisch gemäss Weisungen von C._____ auszuüben gehabt habe, wie eine unabhängige Organperson für eine sorgfältige Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und Finanzplanung der Gesellschaft hafte und im Falle einer Überschuldung gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR zur Benachrichtigung des Richters verpflichtet gewesen sei (Urk. 81 S. 109).
1.2. Als die aus der N._____ P._____ AG hervorgegangene F._____ AG am 11. Mai 2010 ihre Geschäftstätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung formell aufgenommen habe, hätten bereits Liquiditätsprobleme bestanden. So sei schon am 3. März 2010 nicht genügend Geld für die Zahlung fälliger Rechnungen vorhanden und sowohl das Gründungskapital als auch die Mittel aus der Kapitalerhöhung fast aufgebraucht gewesen (Urk. 81 S. 103 und S. 110). Bei korrekter und objektiver Bewertung der Aktiven der F._____ AG hätte sich damals eine Überschuldung in Höhe von CHF 310'397.54 ergeben; für den Beschuldigten erkennbar sei eine Überschuldung im Betrag von CHF 76'192.54 gewesen. Insbesondere habe sich der Beschuldigte des Risikos der Uneinbringlichkeit der gegenüber O._____ bestehenden Guthaben der F._____ AG in Höhe von CHF 304'720.00 und Fr. 73'420.75 bewusst sein müssen, nachdem dieser mittellos, verschuldet und im Januar 2010 in Deutschland zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei (Urk. 81 S. 103 und S. 110). Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten vor, in dieser Situation die gebotenen Kontrollen und Anzeigen beim Konkursrichter unterlassen und nicht dafür gesorgt zu haben, dass -- 140 of 188 -der bei Aufnahme ihrer neuen Geschäftstätigkeit illiquiden, bereits überschuldeten und mit zu wenig Eigenkapital ausgestatteten F._____ AG neues Eigenkapital zugeführt wird. Stattdessen sei sie mit weiterem, als Darlehen von C._____ und L._____ verbuchtem Fremdkapital von EUR 610'000.00 aus dem Restsaldo des AS._____ Handelskontos versehen worden, welches in der Folge – bis auf eine Investition von EUR 250'000.00 bei der BB._____ Ltd. – zudem kontinuierlich für erfolgswirksame Aufwände verbraucht worden sei. Aussichten, dass je Gelder in gleichem Umfang an die Gesellschaft zurückfliessen würden, hätten nie bestanden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte nach dem bisherigen Verlauf und seinen Erfahrungen den von ihm geltend gemachten Versprechungen C._____s, mit den bei der BB._____ investierten Geldern, "wie der Blitz" Gewinne zu generieren und an die Kunden zurückzuführen sowie seiner Zusicherung, eine Kapitalerhöhung zu machen, tatsächlich vertraut habe. Als schliesslich am 4. Januar 2011 effektiv der Konkurs über die F._____ AG eröffnet worden sei, habe die Überschuldung sich auf CHF 1'266'373.00 belaufen und sich somit seit dem 11. Mai 2010 deutlich vergrössert (Urk. 81 S. 103 und S. 111).
2. Einwände des Beschuldigten Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe im Mai 2010 nicht gewusst, dass die Aktiven der F._____ AG bereits nicht mehr werthaltig seien. Die Verurteilung eines Schuldners – hier O._____ – zu einer Gefängnisstrafe reiche nicht aus, um eine Forderung für die Gläubigerin uneinbringlich zu machen. Nachdem es eine Kapitalerhöhung gegeben habe und die Buchhaltung der Gesellschaft von der H._____ AG gemacht worden sei, habe er nicht feststellen können, dass etwas nicht stimme. Wenn überhaupt, könne ihm eine Konkursverschleppung erst per 13. Juli 2010 vorgeworfen werden, als C._____ ihm mitgeteilt habe, dass die Forderung gegen O._____ nicht mehr einbringlich sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte aber um die Vermögenssituation der F._____ AG sehr bemüht gewesen und habe verschiedenste Massnahmen zur Wiederherstellung der Liquidität getroffen, unter anderem mit Blick auf Kundenakquisition und alternative Anlagestrategien. Zudem habe C._____ mehrmals eine zeitnahe Kapitalerhöhung zugesichert, auf welche der Beschuldigte berechtigterweise vertraut -- 141 of 188 -habe. Weil er damals noch davon ausgegangen sei, dass C._____ und L._____ über ein Milliardenvermögen verfügten und er zudem eine … [Note] im Wert von CHF 30 Millionen in der Hand gehabt habe, habe er an eine baldige Besserung der Vermögenssituation und Liquiditätsprobleme geglaubt. Erst als am 18. Oktober 2010 C._____ schliesslich schriftlich mitgeteilt habe, dass die versprochene Kapitalerhöhung nicht durchgeführt werde, habe die Revisionsstelle CA._____ AG die Bilanz hinterlegt. Dass die Benachrichtigung des Konkursgerichts bis zum 31. Oktober 2010, also rund 3.5 Monate aufgeschoben worden sei, stelle eine gemäss Bundesgericht unproblematische kurze Zeitspanne dar (Urk. 120 N 255 ff.).
3. Tatbestand der Misswirtschaft
3.1. Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Täter kann eines der in Art. 29 StGB genannten Organe des Schuldners sein. Unter Strafe gestellt wird die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls. Tatbestandsmässig ist daher nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist dagegen nicht strafbar, auch wenn es sich ex post als eine Fehlentscheidung erweist. Eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung liegt insbesondere im Falle der Missachtung gesetzlicher Bestimmungen der Unternehmensführung vor. Dazu gehören die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (BGer Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1.;6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3;6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3;6B_366/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3.2; B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1;6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft bestehen Kontroversen -- 142 of 188 -(vgl. dazu BSK StGB II-Hagenstein, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 165 N 70 ff.). Das Bundesgericht geht in seiner langjährigen Rechtsprechung davon aus, dass Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung erforderlich ist, in Bezug auf die Vermögenseinbusse aber grobe Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGer Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1.;6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3;6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.3.; je mit Hinweisen).
3.2. Unter Umständen kann der Verwaltungsrat bei Vorliegen einer Überschuldung die Benachrichtigung des Richters zwar für eine kurze Zeitspanne aufschieben (BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; BGer Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1.;6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2). Doch setzt dieser Aufschub begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft voraus. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen genügen hierfür allerdings nicht (BGE 127 IV 110 E. 5a). Soweit die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern, darf mit der Benachrichtigung des Richters somit nicht zugewartet werden (BGer Urteil 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1).
4. Situation der F._____ AG
4.1. Bei der F._____ AG handelte es sich, wie erwähnt, um die Nachfolgegesellschaft der N._____ P._____ AG. Der Firmenname und der Geschäftszweck wurden per 11. Mai 2010 geändert. Ein Geschäftsabschluss wurde auf dieses Datum hin aber nicht erstellt (Urk. 125073).
4.2. Die Anklagebehörde liess durch ihren Wirtschaftsprüfer anhand der per 12. Oktober 2010 erstellten Bilanz der F._____ AG, inkl. Hauptbuch eine per 2. Juli 2010 rekonstruierte Bilanz wie folgt erstellen (Urk. 013003 f. = Urk. 125075 f.): Aktiven Passiven Bank AW._____ 19 4'425.40 Bank AW._____ 13 EUR 6'299.75 -- 143 of 188 -Bank AW._____ 20 0 Trading O._____ 304'720.00 Total flüssige Mittel und Wertschriften 315'445.15 total Fremdkapital kurzfristig 0 Debitor O._____ 73'420.75 Kontokorrent C._____ 2'021.20 Total Forderungen aus Lieferungen + Leistungen 75'441.95 total aktive Rechnungsabgrenzung 26.76 Total Umlaufvermögen 390'913.86 Beteiligung N._____ P._____ GmbH … [Stadt in Deutschland] 113'347.50 Darlehen C._____ 304'120.00 Darlehen N._____ P._____ GmbH 120'857.00 Darlehen L._____/C._____ 50'774.90 Total Finanzanlagen 234'205.00 Total Fremdkapital 354'894.90 Total mobile Sachanlagen 0 Total Anlagevermögen 234.205.00 Aktienkapital 300'000.00 Total aktivierter Aufwand 25'911.12 Verlust 3'864.92 Total Aktiven 651'029.98 Total Passiven 651'029.98
4.3. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Prüfung auf diese Bilanz, was nicht zu beanstanden ist und führte zutreffend aus, dass sich bei einem Bilanzstichtag per 11. Mai 2010 zusätzliche Aktiven von CHF 5'813.13 und damit ein Total an Aktiven von CHF 656'843.11 ergeben hätte (Urk. 125078; Urk. 310276 ff.). Dass bereits damals die ausstehenden Forderungen gegenüber O._____ und der N._____ P._____ GmbH bzw. die Beteiligung an letzterer aus objektiver Sicht nicht mehr werthaltig waren und eigentlich auf CHF 0.00 wertberichtigt gehört hätten, ist unbestritten. Damit hätten die wertberichtigten Aktiven nur noch CHF 44'497.36 betragen, und das Fremdkapital, d.h. die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger von CHF 354'894.90 wären bei weitem nicht mehr gedeckt gewesen. Vielmehr hätte eine Überschuldung von CHF 310'397.54 resultiert.
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4.4. Belegt ist schliesslich die am 4. Januar 2011 erfolgte Eröffnung des Konkurses über die F._____ AG.
5. Pflichtverletzungen des Beschuldigten
5.1. Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend erwogen, dass den Beschuldigten als treuhänderisch tätiger Verwaltungsrat die genau gleichen Pflichten wie eine unabhängige Organperson trafen. Demzufolge hatte er im Rahmen seiner Oberleitung das Rechnungswesen sowie die Finanzkontrolle und -planung der Gesellschaft auszugestalten und im Falle einer Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR; Urk. 81 S. 109). Er war mit anderen Worten verpflichtet, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der F._____ AG kontinuierlich zu überwachen (BSK OR II-Wüstiner, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 725 N 32 und N 35)
5.2. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Vermögensverhältnisse der F._____ AG, seit sie am 19. Mai 2009 als N._____ P._____ AG gegründet worden war, bestens kannte, da er sie als Verwaltungsrat ununterbrochen betreut und überdies alle Zahlungen ab ihren Bankkonten ausgelöst hatte (Urk. 81 S. 106). Die Verteidigung kritisierte die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Liquiditätsprobleme bzw. fast aufgebrauchtem Kapital zu Beginn der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der F._____ AG nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie unbestritten sind. Der Beschuldigte verfasste am 3. März 2010 sogar eine Aktennotiz, als die Mittel fehlten, um die Beiträge an die SVA in Höhe von CHF 25'387.45 zu bezahlen (Urk. 200121). Das Liquiditätsproblem war ihm somit bekannt. Bereits seit dem 26. Februar 2010 wusste er ausserdem, dass O._____ zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Zwei Aktivposten in der Bilanz der F._____ GmbH betrafen diesen Schuldner. Die eine Position von CHF 304'720.00 war O._____ 2009 zum Trading, d.h. als Investition überwiesen worden (Urk. 125076). Dass die finanzielle Lage von O._____, der sein Notariatspatent bereits altershalber hatte abgeben müssen und nach seiner Verurteilung wegen Veruntreuung, also ein Vermögensdelikt, auch als Treuhänder gescheitert war, prekär sein musste, war damals offensichtlich. Daher konnte nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein würde, den noch -- 145 of 188 -von der N._____ P._____ AG bei ihm investierten Betrag angemessen zu verwalten, geschweige denn zurückzuerstatten. Realistischerweise drohte der Verlust dieses Investments und unter Umständen auch des gegenüber ihm bestehenden zweiten Guthabens, dessen Hintergrund sich aus der Buchhaltung nicht ergab und der daher nicht einmal hätte verbucht werden dürfen (Urk. 125077). Obwohl O._____ als dubioser Schuldner einzustufen war, wurde auf Abklärungen betreffend Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder Inkassobemühungen verzichtet. Da der Totalverlust des Investments alleine bereits zu einer Überschuldung geführt hätte, stellte sich das Risiko einer Überschuldung dem Beschuldigten in dieser Situation klar dar.
5.3. Der Beschuldigte als Verwaltungsrat der F._____ AG war somit mindestens seit Anfang März 2010 mit Liquiditätsschwierigkeiten, einer schlechten Eigenkapitalausstattung sowie zwei für das weitere Bestehen der Gesellschaft sehr bedeutenden, aber höchstwahrscheinlich notleidenden Forderung konfrontiert. Zudem war er in den alltäglichen Zahlungsverkehr der Gesellschaft und deren Vermögens- und Finanzierungsstruktur, die einfach und übersichtlich war, eingebunden. In einer solchen Situation bestand nicht mehr nur Grund für eine erhöhte Aufmerksamkeit seinerseits, sondern bereits begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft, weshalb der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen (BSK OR II-Wüstiner, a.a.O., Art. 725 N 32 und N 35) – dies erst recht, als die Gesellschaft am 11. Mai 2010 formell auf neue Beine gestellt wurde. Indem er auf solche Massnahmen verzichtete, nahm er das Risiko einer tatsächlichen Überschuldung der F._____ AG bewusst auf sich. Da in der Folge vorerst während Wochen gar nichts geschah, um dieser Situation adäquat zu begegnen oder um die finanzielle Lage der Gesellschaft zu verbessern, nahm der Beschuldigte auch eine Verschlimmerung ihrer Vermögenslage in Kauf. Damit war der subjektive Tatbestand von Art. 165 Ziff. 1 StGB bereits erfüllt.
5.4. Eine Zwischenbilanz, die gemäss den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung und den gesetzlichen Bewertungsvorschriften hätte erstellt werden müssen, hätte die Überschuldungssituation im Übrigen klar zu Tage gefördert.
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Gemäss Art. 960 Abs. 2 und Abs. 3 OR muss die Bewertung nämlich vorsichtig erfolgen, und bei konkreten Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mit anderen Worten wären die wenigen tragenden Aktivpositionen – namentlich die Forderungen gegenüber O._____, aber wohl auch die Beteiligung an der N._____ P._____ GmbH und die ihr gegenüber bestehende Guthaben – im Rahmen einer derartigen Bilanzierung einer Überprüfung unterzogen und höchstwahrscheinlich allesamt mit CHF 0.00 bewertet worden.
5.5. Der einzige Geldzufluss, den die F._____ AG noch verzeichnen konnte, bestand in der am 12. Juli 2010 vom Beschuldigten auf Anweisung C._____s ausgelösten Überweisung von EUR 610'000.00 (Urk. 81 S. 111). Wie vorne bereits dargelegt, handelte es sich dabei um den auf dem AS._____-Handelskonto verbliebenen Restbetrag der von Investoren in das Betrugssystem von C._____ einbezahlten Gelder (vgl. etwa V.4.5). Verbucht wurden diese Mittel als Darlehen von C._____ und L._____. Buchhalterisch handelte es sich demzufolge – wie im angefochtenen Entscheid zu Recht kritisiert – um die Zuführung von Fremd- und nicht etwa Eigenkapital (Urk. 81 S. 111). Ferner war bereits vor dieser Überweisung zwischen dem Beschuldigten und C._____ besprochen worden, dass die Guthaben gegenüber O._____ verloren seien und "weggebucht" oder "aufgelöst" werden müssten (Urk. 81 S. 107). Damit stellte sich dem Beschuldigten die Überschuldung nicht nur als Risiko, sondern als Tatsache dar. Gleichzeitig war klar, dass jede der in der Folge rasch abfliessenden Zahlungen die Überschuldung noch vergrösserte. Dass der Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen konnte mit einer von ihm nie gesehenen …-Note ein werthaltiges Wertpapier zur Verfügung zu haben, wurde bereits dargelegt (vgl. III.7.3.4; III.7.3.35). Ausserdem legt er nicht dar, auf welche Grundlage er seine Berechtigung, das Wertpapier zum Zweck einer Sanierung der F._____ AG zu verwerten, hätte abstützen wollen.
5.6. Von der Kenntnisnahme aller Umstände, aufgrund derer vom Risiko einer Überschuldung auszugehen war – welches zwar unzulässigerweise ignoriert wurde, sich aber realisierte – bis zur Benachrichtigung des Richters im Sinn von Art. 725 OR vergingen mindestens sieben Monate, in welchen sich die Über-- 147 of 188 -schuldung massiv erhöhte (vgl. Urk. 81 S. 112). Auch vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB als erfüllt zu betrachten und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. VII. Teil 1: Ungetreue Geschäftsbesorgung / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
1. Standpunkt der Anklagebehörde
1.1. In der Anklage wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, das namens der F._____ AG am 4. August 2010 für CHF 39'000.00 erworbene Fahrzeug VW Touareg unentgeltlich BM._____ überlassen zu haben sowie mit den Geldern der Gesellschaft diverse von ihr nicht geschuldete Verbindlichkeiten beglichen zu haben und so das Vermögen der Gesellschaft ohne Gegenleistung vermindert und seine Treuepflicht als Verwaltungsrat der F._____ AG verletzt zu haben (Anklageziffer 225 ff.). Nach dem erstinstanzlich erfolgten Freispruch des Beschuldigten von diesen Vorwürfen erklärte die Anklagebehörde im Rahmen ihrer Anschlussberufung, (nur noch) mit Bezug auf diese unentgeltliche Überlassung des Fahrzeuges an BM._____ auf eine Verurteilung des Beschuldigten zu beharren (Urk. 135 S. 2 und S. 12). Soweit dem Beschuldigten sonst der Verbrauch des Gesellschaftsvermögens zum Vorwurf gemacht worden war, ist der Freispruch rechtskräftig geworden. Zur Begründung ihrer Anschlussberufung führt die Anklagebehörde aus, das Fahrzeug sei in einem Zeitpunkt von der F._____ AG angeschafft worden, als die Beendigung der Zusammenarbeit mit C._____ absehbar, nur noch ein geringer Teil des ursprünglich von den Investoren einbezahlten Kapitals vorhanden gewesen sei und der Beschuldigte sich selbst noch eine umfangreiche Honorarzahlung überwiesen habe, also kein nachvollziehbarer Grund für die Anschaffung eines Firmenautos bestanden habe. Aufgrund der Aussagen von BM._____ und der vorhandenen Unterlagen betreffend Wohnungsmiete, Inbetriebnahme der entsprechenden EDV-Anlagen, Anmeldung bei den Sozialversicherungen etc. sei davon auszugehen, dass er erst ab Mai 2010 in einem -- 148 of 188 -Anstellungsverhältnis zur F._____ AG gestanden habe. Zudem habe sich aus keinem der aufgefundenen Schriftstücke ein Anspruch von ihm auf zusätzlichen Lohn oder Aushändigung eines Fahrzeuges ergeben. Nachdem das Auto selbst in den dem Konkursamt eingereichten Abschlüssen noch unter den Aktiven der Firma aufgeführt gewesen, ein Eingang der von BM._____ für den Wagen noch zu leistenden Restzahlung dagegen nicht aus der Buchhaltung hervorgegangen sei, sei genügend klar, dass das Fahrzeug BM._____ kurz vor dem Konkurs ohne Rechtsgrund überlassen worden sei. Der eigentliche Grund dafür sei der Umstand gewesen, dass der Beschuldigte selbst BM._____ über seine Einzelfirma BV._____ Financial Planning habe im Börsenhandel weiterbeschäftigen wollen und dies auch bis im September 2011 getan habe (Urk. 135 S. 10 und S. 12 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten Die Verteidigung macht geltend, der VW Touareg sei Teil des Lohnes von BM._____ gewesen und diesem bereits bei Aufnahme des Anstellungsverhältnisses zugesichert worden. Die vereinbarte Zahlung von CHF 150.00 habe lediglich die Differenz zwischen dem Kaufpreis des Autos und dem Lohnanspruch gebildet. Die Vorgänge hätten auf Anweisung von C._____ stattgefunden (Urk. 160 N 48; Urk. 53 N 265 f.).
3. Würdigung
3.1. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer unter anderem auf Grund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1), insbesondere wenn der Täter dies in der Absicht tut, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Abs. 3). Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften, aber auch auf einen Geschäftsführer, dem die Stellung faktisch zukommt. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischer -- 149 of 188 -Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Schliesslich setzt der Tatbestand einen Vermögensschaden voraus. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt, wobei an dessen Nachweis angesichts der relativen Unbestimmtheit des objektiven Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 142 IV 346 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer Urteil 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3.). Einer Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung macht sich derjenige Schuldner schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, kann die Tat gestützt auf Art. 29 StGB von ihrem Organ verübt werden. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Verlangt wird, dass der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, mithin die bedrängte Vermögenslage, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen liess, bereits bestand (Urteile BGer 6B_206/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2.;6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 4.2).
3.2. Unstrittig ist, dass die F._____ AG den VW Touareg am 4. August 2010 für CHF 39'000.00 erwarb (vgl. Urk. 400812) und das Fahrzeug in der Folge von dem bei ihr angestellten BM._____ gefahren wurde sowie in der Folge bei diesem verblieb, ohne dass dieser einen "Preis" dafür bezahlt hätte. Umstritten ist, ob diese Übertragung des Fahrzeuges ohne Gegenleistung erfolgte.
3.3. Wie vorne festgehalten, kommunizierte C._____ dem Beschuldigten am 13. Juli 2010 explizit, dass zwei als Aktiven verbuchte, gegenüber O._____ bestehende Forderungen wertlos seien und weggebucht werden müssten, womit die Überschuldung der F._____ AG nicht mehr nur zu befürchten, sondern offenkun-- 150 of 188 -dig war. Dass der Beschuldigte sich in dieser Situation drei Wochen später von C._____ dazu bringen liess, ein Auto für BM._____ anzuschaffen, macht daher durchaus einen fragwürdigen Eindruck. Die Vorinstanz weist allerdings zu Recht auf eine in den Akten aufgefundene, vom Beschuldigten, C._____ und BM._____ unterzeichnete Vereinbarung vom 8. September 2010 hin, welche – wenn auch nur zu einem kleinen Teil – dieses Auto betraf (Urk. 81 S. 112 f.). Darin wurde vorausgeschickt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der F._____ AG und BM._____ per 30. September 2010 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werde und ihm letztmals per 20. September 2010 Lohn bezahlt werde. Sodann stehe ihm der gemäss Fahrzeug-Nutzungsvereinbarung vom 5. August 2010 (vgl. Urk. 400810) überlassene VW Touareg unwiderruflich und uneingeschränkt auf eigene Kosten bis zum 31. Dezember 2012 zur Verfügung und könne per diesem Datum zu einem Restkaufpreis von CHF 150.00 käuflich übernommen werden (Urk. 123022). Dass in einer solchen Übereinkunft, in welcher ein Anstellungsverhältnis vorzeitig beendet wird, sämtliche aufgelaufenen Ansprüche und allenfalls auch enttäuschten Erwartungen in Form von Abfindungen pauschal geregelt werden, ist grundsätzlich nicht aussergewöhnlich. BM._____ sagte als Zeuge aus, das Fahrzeug sei ihm schon zu seiner Einstellung versprochen worden (Urk. 136020), und er habe es zum Ausgleich der ihm versprochenen Provisionen behalten können (Urk. 136021). Der Beschuldigte erklärte ähnlich, BM._____ habe das Fahrzeug zur Akquisition von Kunden erhalten, und in der Folge sei es als Teil von dessen Lohnansprüchen betrachtet worden (Urk. 122005; Urk. 123003; Urk. 123005). Beide bezeichneten C._____ als die hinter der bezüglich des Autos getroffenen Lösung treibende Kraft (Urk. 136021; Urk. 123005). Aussagen C._____s zu diesem Thema sind nicht vorhanden und weitere wirklich aussagekräftige Beweismittel existieren nicht. Richtig ist zwar, dass der VW Touareg in der per 12. Oktober 2010 erstellten Bilanz nach wie vor unter den Aktiven als Geschäftsfahrzeug aufgeführt war (Urk. 310238) und eine von BM._____ für das Auto geleistete Zahlung in den Büchern der F._____ AG nicht verzeichnet war, obwohl dieser erklärte, den Betrag von CHF 150.00 wohl Ende September 2010 C._____ oder der F._____ AG und vermutlich bar bezahlt zu haben (Urk. 136021 f.). Wenn auch die Anklagebehörde mit einem gewissen Recht geltend macht, -- 151 of 188 -dass diverse Aspekte der gesamten Situation Indizien zu Lasten des Beschuldigten darstellen, ist auf der anderen Seite festzuhalten, dass die Buchhaltungsabschlüsse der F._____ AG nicht in Widerspruch mit der mit BM._____ getroffenen Vereinbarung stehen. So hatten die Vertragsparteien die Nutzung des Fahrzeuges durch BM._____ bis Dezember 2012 vereinbart, womit es am 12. Oktober 2010 noch im Eigentum der F._____ AG stand. Ferner war die Barzahlung des Restkaufpreises von CHF 150.00 am 12. Oktober 2010 noch gar nicht fällig, weshalb es bis dahin gar keinen Grund für die Leistung der Zahlung gab. Da das in der Vereinbarung vom 8. September 2010 vereinbarte Geschäft aus der Sicht des Beschuldigten nicht abgeschlossen war, war es konsequent das Fahrzeug in der Bilanz der F._____ AG aufzuführen.
3.4. Insgesamt sind trotz gewisser fragwürdiger Umstände nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden, aufgrund derer die dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögens- oder Gläubigerschädigung, insbesondere sein (Eventual-)Vorsatz erstellt werden könnten. Der vorinstanzlich ausgefällte Freispruch erfolgte daher in diesem Punkt zu Recht. VIII. Teil 3: Versuchter Betrug (AA._____ AG)
1. Ausgangslage
1.1. Währenddem der Beschuldigte vor erster Instanz den ihm in den Anklageziffern 264 - 269 vorgeworfenen Sachverhalt bestritt, erklärte sein Verteidiger in der Begründung der erhobenen Berufung, die Auseinandersetzung solle sich in Bezug auf diesen Vorwurf auf die rechtliche Qualifikation der Geschehnisse beschränken (Urk. 120 N 266 ff.).
1.2. Somit ist nachfolgend die rechtliche Würdigung zu prüfen, wobei der im angefochtenen Urteil erstellte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist. Kurz zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Maler K._____, der für ihn im fraglichen Zeitraum diverse Malerarbeiten, wie auch die Reparatur eines durch einen Mitarbeiter der AA._____ AG beschädigten Gartentors ausgeführt und bereits in Rechnung gestellt hatte, am 25. Dezember 2010 -- 152 of 188 -per Email aufforderte, ihm für die AA._____ AG eine zusätzliche (fiktive) Rechnung über rund CHF 1'500.00 mit dem Hinweis, dass diese bislang vergessen worden sei, auszustellen. Dies habe er gemacht, um ungerechtfertigt einen entsprechend höheren Betrag für die Reparatur des Gartentores von der AA._____ AG erhältlich zu machen (Anklageziffer 264 ff.; Urk. 81 S. 129 ff.).
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Beschuldigte habe mit dem Absenden besagter Email an K._____ mit der Ausführung einer Betrugstat begonnen und den letzten entscheidenden Schritt, von welchem es in der Regel kein Zurück mehr gebe, vollzogen (Urk. 81 S. 135).
2.2. Dagegen hält die Verteidigung das Stadium des Versuchs für eindeutig noch nicht erreicht. Sie stellt sich auf den Standpunkt, diese Schwelle wäre erst überschritten gewesen, wenn die fiktive Rechnung von K._____ auch tatsächlich ausgestellt worden und der Versicherung zwecks Täuschung eingereicht worden wäre. Vor diesem Zeitpunkt wäre es für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, von seinem Tatentschluss abzukommen. Demzufolge sei der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Versuch erforderliche "Point of no Return" nicht erreicht gewesen (Urk. 120 N 268).
2.3. Aus dem Text der vom Beschuldigten verfassten Email (vgl. Urk. 81 S. 129) ergibt sich ohne Weiteres der Tatplan und ein entsprechender Tatentschluss (vgl. dazu XIII.2.2).
2.4. Die Schwelle zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch eines Betruges gilt namentlich dann als überschritten, wenn der Täter mit der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung beginnt (BSK StGB II-Arzt, a.a.O., Art. 146 N 117). Eine solche Täuschung soll beim potentiellen Betrugsopfer entstehen, weshalb sie nur mit einer an diese Person gerichteten Handlung als begonnen gelten kann. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Akt beschränkte sich dagegen auf einen Versuch zur Beschaffung des für die geplante Täuschung benötigten Dokuments bei einem Dritten. Um mit der Täuschung der AA._____ -- 153 of 188 -AG als potentielles Betrugsopfers zu beginnen, hätte der Beschuldigte den Eingang der fingierten Rechnung abwarten müssen, um sie anschliessend der Versicherung – mit dem Hinweis, sie sei vergessen gegangen – einzureichen. Im Gegensatz zur Inszenierung eines Schadensfalls, die einen Versicherten aus finanziellen Gründen praktisch zwingt, mit einer Meldung an die Versicherung fortzufahren (BGE 75 IV 177 f.), hing das weitere Vorgehen des Beschuldigten vorliegend nochmals ausschliesslich von seinem eigenen Willen ab. Mit anderen Worten befand sich die Tat noch in einem Stadium, in welchem das Geschehen jederzeit reversibel war (BGE 115 IV 272 f.), und zwar selbst wenn er das fingierte Dokument von K._____ tatsächlich erhalten hätte. Sie war demzufolge noch nicht weit genug gediehen, um einen strafbar versuchten Betrug anzunehmen.
2.5. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass das Erstellen bzw. das Erstellenlassen einer unwahren Rechnung, eine blosse schriftliche Lüge darstellt, solange nicht irgendwelche objektive Garantien sie als wahr untermauern. Als solche objektive Garantien gelten etwa die Prüfung durch eine Urkundsperson, die Bestimmung des Schriftstücks als Buchhaltungsbeleg oder die Ausstellung durch eine Person in einer zumindest garantenähnlichen Stellung (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Da keine solchen Aspekte in der Anklageschrift umschrieben werden, fiele eine Qualifizierung der Erstellung einer fingierten Rechnung durch K._____ als Falschbeurkundung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB ausser Betracht (BGE 117 IV 35 E. 2), weshalb auf eine Prüfung, ob allenfalls eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Anstiftung zu einer Falschbeurkundung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB in Frage kommen könnte, zu verzichten ist.
2.6. Der Beschuldigte ist daher von dem ihm in diesem Zusammenhang gemachten Vorwurf des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Der Schuldspruch wegen der im gleichen Zusammenhang erfolgten falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 270 bis 273) blieb unangefochten.
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IX. Zwischenergebnis Schuldpunkt Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den beiden rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen gemäss angefochtenem Urteil der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 198 - 206) sowie der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB schuldig zu sprechen ist. Sodann ist der erstinstanzlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Touareg zu bestätigen. Zusätzlich ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 264 - 269) freizusprechen. X. Sanktion
1. Ausgangslage
1.1. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2010 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013 aus. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe sah sie einen teilbedingten Vollzug vor, indem sie 24 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufschob. Die Geldstrafe wurde bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren ausgefällt.
1.2. Der Beschuldigte beantragt die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren als Zusatzstrafe zum Straf-
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befehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013 (Urk. 120 S. 3).
1.3. Die Anklagebehörde verlangt mit ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren (42 Monaten) zu bestrafen (Urk. 135 S. 2).
1.4. Auf die Revision des Sanktionenrechts wurde bereits hingewiesen (vgl. vorne II.2.2.4).
2. Vorgehen bei Deliktsmehrheit
2.1. Die Frage, wie bei der Strafzumessung mit einer Vielzahl begangener Delikte bzw. erfüllter Tatbestände umzugehen ist, stellt sich vorliegend in zweierlei Hinsicht.
2.2. Einerseits ist der Beschuldigte heute wegen mehrerer Straftaten zu verurteilen und zu bestrafen, die sich in den Jahren 2009/2010 (Fall C._____), 2011 (Fall J._____) und 2013 (Fall K._____) zutrugen und mit welchen er zum Teil mehrere Tatbestände erfüllte. Andererseits fällt ins Gewicht, dass diese Straftaten zeitlich zum Teil vor drei früher erfolgten, bereits rechtskräftigen Verurteilungen anzusiedeln sind. Bei diesen Verurteilungen handelt es sich zum einen um den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, welcher zu einer zur Hälfte teilbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen führte. Zum anderen wurde der Beschuldigte mit einem weiteren Strafbefehl, diesmal von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013 wegen Nötigung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer ebenfalls zur Hälfte teilbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Und schliesslich kam es am 28. April 2015 in Deutschland zur bereits erwähnten Verurteilung des Beschuldigten durch das Landgericht Düsseldorf wegen gewerbsmässigen Betrugs, der mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet wurde (Urk. 140010 f.; Urk. 85).
2.3. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist in der Situation, in welcher eine Tat zu beurteilen ist, die der betreffende Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat
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verurteilt wurde, eine Zusatzstrafe zur bereits erfolgten Verurteilung auszufällen. Diese ist so zu bemessen, dass der Täter nicht schwerer wie bei einer gleichzeitigen Beurteilung aller strafbaren Handlungen bestraft wird. Diese gesetzliche Vorgabe erfuhr in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts Präzisierungen und Einschränkungen. So kommt eine Zusatzstrafe zu einem ausländischen Urteil – vorliegend also zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2015 –, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 81 S. 136 f.), nicht mehr in Betracht, weil es sonst zu einer unzulässigen Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des Schweizer Strafgesetzbuches kommen würde (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1). Sodann ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer früheren Geldstrafe auszusprechen, weil das Asperationsprinzip nur greifen kann, wenn die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gemäss früherem Urteil gleichartig sind und daher die Bildung einer Gesamtstrafe möglich ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
2.4. Da mit den beiden Strafbefehlen vom 10. August 2010 und vom 20. März 2013 Geldstrafen gegen den Beschuldigten verhängt wurden, käme die Ausfällung einer Zusatzstrafe nur in Betracht, soweit und sofern aus der nachfolgenden Strafzumessung eine Geldstrafe für Delikte, die sich vor den betreffenden Vorstrafen zutrugen, resultiert.
2.5. Den weiteren Erwägungen betreffend Bemessung der Sanktion für die vom Beschuldigten begangenen Delikte ist ferner vorauszuschicken, dass ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen ist, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) erscheint -- 157 of 188 -(BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dass vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich sind, ist bereits vorwegzunehmen, weshalb eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts wegen Deliktsmehrheit bzw. mehrfacher Tatbegehung nicht in Betracht kommt.
2.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorher erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung auch dort anzuwenden ist, wo es um die Festsetzung der für mehrere Delikte angemessenen Strafe geht. Eine Gesamtstrafe ist mithin nur möglich, wenn und soweit das Gericht für jeden von mehreren verschiedenen Normverstössen gleichartige Strafen für angemessen hält. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dagegen nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2.).
2.7. Ob eine Zusatzstrafe oder die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommt, ist nachfolgend zu prüfen.
2.8. Wie erwähnt bildet die schwerste Straftat den Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Sie ist anhand der im Gesetz vorgesehenen, abstrakten Strafandrohung zu ermitteln. Die vom Beschuldigten begangene qualifizierte Veruntreuung ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, der gewerbsmässige Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, die Urkundenfälschung und die Misswirtschaft mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und die falsche Anschuldigung mit einer Freiheitsstrafe (bis zu 20 Jahren) oder Geldstrafe bedroht. Das Gesetz sieht also – wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten (Urk. 81 S. 137 f.) – für die falsche Anschuldigung die schwerste Strafandrohung vor.
2.9. Mit Bezug auf das weitere Vorgehen ist von Bedeutung, dass die vom Beschuldigten begangenen Urkundenfälschungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang einerseits mit dem von ihm unterstützten Betrug C._____s bzw. andererseits mit seinen Veruntreuungen zum Nachteil der J._____ AG standen. Unter diesen Umständen ist es angebracht und zulässig, das Tatverschulden diesbezüglich je für den entsprechenden ganzen Komplex zu bewerten und darauf zu verzichten für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische)
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Strafe zu ermitteln (BGer Urteile 6_610/2017 E. 2.2.1;6B_1011/2014 E. 4.4 vom 16. März 2015;6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Insofern ist daher vom Vorgehen im angefochtenen Entscheid abzuweichen und die Gehilfenschaft zum Betrug in Zusammenhang mit den dazu gehörigen Urkundenfälschungen einerseits sowie die beiden Veruntreuungen mit den damit in Zusammenhang stehenden Urkundenfälschungen je als separate Komplexe zu bewerten.
2.10. Im Übrigen hat die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid korrekt wiedergegeben und ebenso zutreffend erwogen, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 81 S. 138 f.).
3. Bewertung der Tatkomponenten der falschen Anschuldigung
3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Tatbestand von Art. 303 StGB gewichtige Interessen schützt, namentlich dasjenige an einer rationellen Strafrechtspflege aber auch das Individualinteresse des falsch Angeschuldigten (vgl. dazu Trechsel/ Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 303 N 1). Falschanschuldigungen untergraben die Bestrebungen nach einer für jeden Rechtsstaat essentiellen, funktionierenden und verlässlichen Rechtspflege. Da es sich bei der falschen Anschuldigung aber ebenso um ein Delikt gegen das Individuum handelt, fällt auch der Grad der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen etc. ins Gewicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 N 5 ff.). Der weite Strafrahmen trägt solchen Aspekten ebenso Rechnung wie den unterschiedlichen Erscheinungsformen dieses Delikts. Die konkrete Strafzumessung hat sich nicht zuletzt daran zu orientieren, welche Strafe der zu Unrecht Angeschuldigte zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Der obere Bereich des Strafrahmens ist jedenfalls gravierendsten Falschanschuldigungen hinsichtlich sehr schwerer Verbrechen vorbehalten, bei denen die geschützten Rechtsgüter der rationellen Strafrechtspflege und der Individualinteressen des falsch Angeschuldigten massiv verletzt werden.
3.2. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 7, K._____, wider besseren Wissens eine Urkundenfälschung vorwarf und hierfür von seinem damaligen Anwalt eine achtseitige Strafanzeige einreichen
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liess. Der Privatkläger 7 hätte im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu gewärtigen gehabt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die falsche Anschuldigung richtete sich damit zwar nicht auf ein Bagatell- oder Massendelikt, jedoch ebenso wenig auf ein schweres Verbrechen. Was das primär von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Zuverlässigkeit der Rechtspflege anbelangt, liegt – gemessen am weiten Spektrum aller denkbaren Konstellationen – eine noch als gering einzustufende Beeinträchtigung vor. Zwar setzte der Beschuldigte den unschuldigen Privatkläger 7 den Unannehmlichkeiten einer Strafuntersuchung mit zwei Befragungen und einer Hausdurchsuchung aus, welche nicht etwa auf Zutun des Beschuldigten, sondern nach einer aufwendigen Abklärung der Herkunft der fraglichen Email nach fünf Monaten eingestellt wurde. Letztlich ist aber die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des falsch angeschuldigten Privatklägers 7 noch im unteren Bereich des Möglichen anzusiedeln. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden daher als noch leicht zu qualifizieren.
3.3. Mit Bezug auf das subjektive Verschulden wirft die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht neben Vorsatz egoistische Motive und eine Rachehandlung vor. Es ging ihm darum, sich reinzuwaschen und zu revanchieren, nachdem der Privatkläger 7 ihn bei der AA._____ AG durch Weiterleitung der fraglichen Email denunziert hatte. Er scheute nicht davor zurück, zu diesem Zweck die Justiz einzuspannen und blendete anscheinend völlig aus, dass die ganze Angelegenheit aus einer ungebührlichen Idee seinerseits, welche der Privatkläger 7 offensichtlich nicht mittragen wollte, entstand. Dass sich diese als strafrechtlich bedeutungslos herausstellt, ist irrelevant. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Strafanzeige erstatten liess, als er selbst in der Angelegenheit C._____ in einer Strafuntersuchung stand und schon viermal einvernommen worden war. Dieser Aspekt darf in der Folge bei der Täterkomponente nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Dass der Beschuldigte zum Mittel einer falschen Strafanzeige griff, obwohl ihm die Bedeutung einer Strafuntersuchung derart klar vor Augen stand, offenbart durchaus eine gewisse Berechnung. Entgegen der Vorinstanz ist das subjektive Verschulden klar stärker zu gewichten.
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3.4. Angesichts dieser Überlegungen und des weiten Strafrahmens ist das Tatverschulden für die falsche Anschuldigung als gerade noch leicht zu werten. Die erstinstanzlich erfolgte Festsetzung der Einsatzstrafe auf 3 Monate oder 90 Tage ist im Ergebnis deutlich zu tief. Vielmehr rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von
6 Monaten.
3.5. Aufgrund dieses Strafmasses und des zu beachtenden Primats der Geldstrafe wäre eine solche Strafe grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Zumal sich für die anderen vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, und nachdem die falsche Anschuldigung weder einen zeitlichen noch einen sachlichen Zusammenhang mit den anderen vom Beschuldigten begangenen Straftaten aufweist, stellt sich die Frage, ob sie im Weiteren als Einsatzstrafe dienen kann. Diese ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Einerseits fand diese Tat statt, nachdem der Beschuldigte mit den beiden gerade erwähnten Strafbefehlen vom 10. August 2010 und vom 20. März 2013 zu teilbedingten Geldstrafen – inklusive einem Widerruf des bedingten Teils der ersten Strafe –, verurteilt worden war. Mit anderen Worten delinquierte der Beschuldigte, obwohl er bereits mit vollziehbaren Geldstrafen konfrontiert war und er sich noch in der Probezeit der zweiten Vorstrafe befand. Hinzu kommt, dass er sich die falsche Anschuldigung leistete, währenddem er in der vorliegenden Strafuntersuchung sowie auch in der in Deutschland geführten Strafuntersuchung in der Angelegenheit T._____ stand. Ein Grund, für die falsche Anschuldigung eine Geldstrafe auszusprechen, besteht daher nicht. Vielmehr erweist sich auch dafür eine Freiheitsstrafe als angemessen.
4. Bewertung der Tatkomponenten der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug von C._____ und der in diesem Zusammenhang erfolgten mehrfachen Urkundenfälschungen
4.1. In objektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die hohe Summe von umgerechnet CHF 9'355'046.85 in das Betrugssystem von C._____ floss. Relativierend fällt ins Gewicht, dass der den Geschädigten entstandene tatsächliche Schaden nicht einfach mit den gesamthaft einbezahlten Kundengeldern -- 161 of 188 -gleichgesetzt werden kann, zumal ein Teil dieser Mittel ja in Form von vermeintlichen Rendite- und Kapitalrückzahlungen an die Kunden zurückerstattet wurde. Nichtsdestotrotz ist der tatsächliche Gesamtschaden auf mehrere Millionen Franken zu beziffern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist ferner zu berücksichtigen, dass im Zeitraum Oktober 2009, in welchem er seinen Eventualvorsatz fasste, bereits wieder mindestens CHF 4 Millionen aus seinem Einflussbereich hinaus transferiert worden waren, wobei später allerdings wieder rund CHF 600'000.00 auf eines der von ihm betreuten Konten zurückgelangten. Neben diesen doch gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Betrugssystems ist zur Einschätzung des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten, der als Gehilfe fungierte, ein Vergleich mit demjenigen des Haupttäters unerlässlich. Je weiter sich nämlich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie zwischen Gehilfenschaft und (Haupt-)Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen ihren Strafen bzw. der ihnen zuzurechnenden objektiven Tatschwere sein. Umgekehrt ist der Unterschied umso geringer, je näher ihre Tatbeiträge liegen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 141 f.). Was den vom Beschuldigten geleisteten Beitrag anbelangt, fällt einerseits ins Gewicht, dass er durchaus eine wichtige Funktion im Betrugssystem von C._____ bekleidete, indem er die Treuhandkonten bei der B._____, auf welche Kundengelder zunächst flossen, sowie im weiteren Verlauf weitere Konten bei der AT._____ und der AV._____ sowie auch der AW._____ Bank, auf welche die jeweils noch vorhandenen Gelder weiter geleitet wurden, zur Verfügung stellte bzw. betreute und den gesamten Zahlungsverkehr sowie in beträchtlichem Umfang Administrativtätigkeiten in diesem Projekt erledigte (Urk. 81 S. 140). Diese war umso bedeutender, als er für sämtliche dieser Konten über die alleinige Zeichnungsbefugnis verfügte. Auf diese Weise half er dabei, die Geldmittel möglichst reibungslos von Konto zu Konto bzw. anschliessend zu den entsprechenden Empfängern zu dirigieren. Zudem stellte seine Funktion als Schweizer Treuhänder eine vertrauensbildende Stelle im System dar. Insofern siedelt die Vorinstanz die Qualität der Hilfeleistung des Beschuldigten nicht zu Unrecht nahe bei der Mit-- 162 of 188 -täterschaft an. Andererseits ist zu wiederholen, dass er weder bei der Fassung des ursprünglichen Tatentschlusses mitwirkte, noch die Idee für dieses Betrugssystem hatte, geschweige denn an der Ausarbeitung des Konzepts beteiligt war. Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschuldigte in nicht unerheblichem Ausmass von seiner Mithilfe an diesem Betrugskonstrukt profitierte, wobei seinem Profit auch Leistungen und ein entsprechender Zeitaufwand seinerseits gegenüberstanden. Nachdem er den Eventualvorsatz gefasst hatte, erfolgten nämlich (weitere) Honorarzahlungen an sich selbst bzw. – wie bereits erwähnt – Einbehaltung von Beträgen zu seinen Gunsten und eine Überweisung für einen Landkauf in Brasilien, und zwar über die Beendigung des Betrugsdelikts hinaus. Gestützt auf Anhang 6 zur Anklage ist von einem zwischen Oktober 2009 und August 2010 generierten Total von an den Beschuldigten erfolgte Zahlungen in Höhe von knapp CHF 400'000.00 auszugehen. Sodann hoffte er aufgrund der getroffenen Abmachungen wohl auf weitere finanzielle Vorteile in Form von Renditeanteilen, wurde aber in weiterem Ausmass nicht beteiligt. Hauptsächlich begünstigt wurde letztlich C._____, bei welchem auch alle Fäden zusammenliefen. Verglichen mit der Position des Haupttäters C._____ ist dem Tatbeitrag des Beschuldigten ein deutlich geringerer Stellenwert zuzubilligen.
4.2. Zur Bewertung der objektiven Tatschwere der vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang mehrfach begangenen Urkundenfälschungen ist sodann zu bemerken, dass dem Formular A bei Bankkontoeröffnungen eine grosse Bedeutung beizumessen ist. Indes weist die Vorinstanz zu Recht auf den engen Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Beihilfe zum gewerbsmässigen Betrug hin (Urk. 81 S. 143). So wäre ohne die Falschbeurkundungen die weitere Kooperation der Banken und damit der Fortbestand des Betrugssystems von C._____ fraglich gewesen.
4.3. Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfe des Beschuldigte zum Betrug zu Beginn lediglich eventualvorsätzlich erfolgte und er im Zeitpunkt, als er wahrzunehmen begann, bei einer deliktischen Tätigkeit mitzuhelfen, bereits mitten im Geschehen war und folglich direkt vorsätzlich handelte. Irritierend ist das gegenüber C._____ stets anbiedernde und weit-- 163 of 188 -gehend unkritische Verhalten des Beschuldigten, welches diese mehrmonatige Zusammenarbeit erst ermöglichte. Dass er die ganze Zeit über unverändert seine Dienste zu verrichten pflegte, also nie die Reissleine zog, gereicht ihm zum Vorwurf. Dennoch ist eine so geartete Mitläuferschaft wesentlich weniger streng zu bewerten als das Verhalten einer Person, die von Anfang an in vollem Wissen um die Umstände eine Straftat unterstützt. Im angefochtenen Entscheid wird ferner zutreffend auf eine im Laufe der Tatbegehung sinkende Hemmschwelle hingewiesen. Immerhin hatte der Beschuldigte mit der Anwerbung der Kunden sowie den Abschlüssen der hier fraglichen Treuhand- und Vermögensverwaltungsverträge nichts zu tun, und auch sonst hatte er wenigstens in den ersten entscheidenden Monaten, wenig direkten Kontakt zu den Kunden. Schliesslich hat die Vorinstanz die einem Betrug immanente finanzielle Motivation zu Recht nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt.
4.4. Mit Bezug auf die Falschbeurkundungen bleibt lediglich zu ergänzen, dass die dem Beschuldigte offenbar komplett fehlende Hemmschwelle, wenn es darum ging, die zur Täuschung der Banken erforderlichen Falschangaben im jeweiligen Formular zu machen, negativ auffällt.
4.5. Mit Einschluss der im gleichen Zusammenhang mehrfach begangenen Urkundenfälschungen erscheint das Verschulden insgesamt keinesfalls mehr leicht, weshalb sich in Berücksichtigung des Asperationsprinzips mit der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Monate als angemessen erweist.
4.6. An dieser Stelle ist bereits zu bemerken, dass aufgrund eines solchen Strafmasses zwingend auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, es sei denn es käme zu einer massiven Strafreduktion durch die Täterkomponenten.
5. Bewertung der Tatkomponenten der Misswirtschaft
5.1. Die Vorinstanz verweist bei der Bewertung der objektiven Tatkomponente der Misswirtschaft auf den Umstand, dass die vom Beschuldigten bewirkte Vergrösserung der Überschuldung der F._____ AG im Wesentlichen auf die Einbringung und den folgenden Verbrauch des Restbetrags der Kundenguthaben
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C._____s von EUR 610'000.00 (umgerechnet CHF 861'564.00 gemäss Anklageziffer 178) zurückzuführen sei, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Tat bereits weitestgehend durch die Bestrafung wegen qualifizierter Geldwäscherei abgegolten sei (Urk. 81 S. 143 f.). Da eine Verurteilung wegen Geldwäscherei vorliegend nicht erfolgt, ist nun grundsätzlich eine separate Bewertung vorzunehmen. Allerdings lässt sich auch eine gewisse Verflechtung mit dem vom Beschuldigten erfüllten Tatbestand der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug nicht von der Hand weisen, war doch die F._____ AG Teil des vom Beschuldigten und C._____ gemeinsam verfolgten Gesamtprojekts. Der Beschuldigte war als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft, welche den Rest der betrügerisch erlangten Gelder auffing, treuhänderisch für C._____ tätig. Von der Vergrösserung ihrer Überschuldung waren – wenn auch letztlich unfreiwillig – vor allem die Kunden C._____s, deren Restkapital in die F._____ AG einfloss, betroffen, obwohl durch die Art der Buchführung der Anschein erweckt wurde, dass das ungedeckte Fremdkapital hauptsächlich von C._____ und L._____ stammte. Abgesehen von dieser Verbindung zwischen der Betrugstat und der vom Beschuldigten begangenen Misswirtschaft ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der Misswirtschaft spezifisch die Position und den Verantwortungsbereich des Beschuldigten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft beschlägt, und damit ein zusätzliches Unrecht unter Strafe stellt. Im Übrigen ging die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise von einer dem Beschuldigten anzulastenden Vergrösserung der Überschuldung um CHF 950'162.33 im relevanten Zeitraum aus (Urk. 81 S. 112), welche etwas höher liegt als das der Gesellschaft überwiesene restliche Kundenkapital. Dass der Beschuldigte auf diese Weise indirekt zu Lasten der Investoren eine zusätzliche Massnahme zur Sicherung der Gesellschaftsgläubiger aushebelte, stellt eine ernstzunehmende Verfehlung dar. Der Deliktsbetrag selber wurde bereits beim Betrug berücksichtigt.
5.2. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte das Risiko einer Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Umstrukturierung der Gesellschaft erkannte sowie hinnahm und Mitte Juli 2010 gar sicher von der Überschuldung wusste. Zudem war ihm klar, dass laufend Kundenkapital abfloss. Trotz der Erfahrung, dass ausser den Kundengeldern keine Mittel in dieses -- 165 of 188 -Tradingprojekt hineingeflossen waren, insbesondere C._____ nie einen Franken oder Euro selber investiert hatte, gab der Beschuldigte sich weiterhin mit dessen Lippenbekenntnissen, eine Kapitalerhöhung zu finanzieren zufrieden, anstatt auf sofortige Sanierungsmassnahmen zu bestehen. Als treuhänderischer Verwaltungsrat, der grundsätzlich weisungsgebunden handelte, ist er etwas milder zu beurteilen.
5.3. Obwohl das Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht erscheint, erweist sich der im angefochtenen Entscheid vorgenommene Zuschlag von nur einem Monat zur Einsatzstrafe als deutlich zu milde. Vielmehr rechtfertigt sich in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate.
6. Bewertung der Tatkomponenten der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der in diesem Zusammenhang erfolgten mehrfachen Urkundenfälschungen ("J._____ AG")
6.1. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden führt die Vorinstanz zu Recht den mit den beiden Veruntreuungen angerichteten deliktischen Schaden in Höhe von CHF 58'500.00 an. Ausgeklammert werden müssen hier – da ohnehin Tatbestandsmerkmale – die Treuebrüche sowie das Ausnützen der beruflichen Stellung. Hinzu kommen die durch die falschen Verbuchungen in der Buchhaltung und in der Jahresrechnung der J._____ AG begangenen Urkundenfälschungen. Da diese der Vertuschung der Veruntreuungen dienten, ist ihr Unrechtsgehalt durch die Veruntreuungen jedoch bereits weitgehend abgegolten.
6.2. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die hier offensichtliche finanzielle Motivation naturgemäss Voraussetzung eines Veruntreuungsdelikts ist und sich im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich auszuwirken vermag. Erwähnenswert ist dennoch der Verwendungszweck des veruntreuten Geldes. Daraus wurden nämlich die Zollgebühren für die Einfuhr eines EUR 172'617.00 teuren Ford Mustang sowie die Zollgebühren und der Kaufpreis eines Ford T-Bird bezahlt. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was hier eine wesentlich strengere Bewertung zur Folge haben muss als dies bei eventualvorsätz-- 166 of 188 -lichem Handeln der Fall wäre (BGer Urteil 6P.119/2003 bzw.6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, E. II. 7.5; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 116). Angesichts der parallel erfolgten falschen Buchungen verharmlost die Darstellung des Beschuldigten, es habe sich um ein Versehen oder einen Griff ins falsche "Kässeli" gehandelt (Prot. I S. 32), das Geschehen in krasser Weise. Es kam zudem nicht nur zu einer, sondern zu zwei solchen Verfehlungen, und zwar – was besonders bedenklich erscheint – rund ein Jahr nach dem Zusammenbruch des C._____schen Betrugssystems und nachdem neben dem deutschen Strafverfahren in der Angelegenheit T._____ auch die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits in Gang war. Vor diesem Hintergrund wirkt sein Vorgehen besonders dreist und offenbart eine nicht unerhebliche kriminelle Energie.
6.3. Wenn die Vorinstanz nach Gewichtung der objektiven und subjektiven Faktoren bezüglich der beiden Veruntreuungstatbestände die Tatschwere als „nicht mehr leicht“ bewertet und lediglich 3 Monate asperiert (Urk. 81 S. 144), erweist sich dies als zu milde. Unter den gegebenen Umständen ist das Tatverschulden im mittleren Bereich anzusiedeln, und es erscheint angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate zu erhöhen.
7. Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten
7.1. Aufgrund des Verhältnisses, in welchem die Delikte zueinander stehen, der zeitlichen Abfolge der strafbaren Handlungen und der bisherigen Überlegungen zum Tatverschulden erweist es sich unter dem Titel Tatverschulden eine Gesamtstrafe von 39 Monaten als angemessen.
8. Täterkomponente
8.1. Im angefochtenen Entscheid wurde das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich wiedergegeben und zu Recht geschlossen, dass sich daraus nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt (Urk. 81 S. 145 f.).
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8.2. Beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass sich vorab die Vorstrafe des Beschuldigten vom 20. Februar 2007 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verkehrsregelverordnung, welche mit einer bedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 200.00 und einer Busse von CHF 1'000.00 geahndet wurde, leicht straferhöhend auswirkt (Urk. 81 S. 146). Der Beschuldigte lenkte damals ein Auto, ohne angegurtet zu sein und währenddem er mit seinem Mobiltelefon am Telefonieren war. Das Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Kontrolle durch Polizeibeamte bestand darin, dass er unter anderem sein Auto gegen den Fuss eines Polizeibeamten rollen liess und schliesslich weglief (Urk. 470002 ff.). Die weitere Verurteilung des Beschuldigten vom 10. August 2010 wegen einer am 27. Juni 2010 begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen stellt – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nur insoweit eine Vorstrafe dar, als die vorliegend auszufällenden Schuldsprüche Vorfälle betreffen, welche sich danach zutrugen. Dabei handelt es sich um die mehrfache Veruntreuung samt Urkundenfälschungen im Fall "J._____ AG" sowie um die falsche Anschuldigung. Richtig ist auch, dass die Verfehlungen des Beschuldigten in Sachen "J._____ AG" in die Probezeit dieser Vorstrafe fiel, wobei anzufügen ist, dass der bedingte Teil dieser Strafe mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013 wegen Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln widerrufen wurde. Diese letzte Verurteilung vom 20. März 2013 wiederum stellt in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene falsche Anschuldigung eine Vorstrafe dar. Dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten während laufender Strafuntersuchung in der Schweiz – und auch in Deutschland – beging, wurde zum grössten Teil bereits bei der Bewertung des Tatverschuldens berücksichtigt. Nachdem die früheren Verurteilungen nicht zu gravierenden Strafen führten, und die nun zu beurteilenden Taten nicht einschlägig sind, ist die im angefochtenen Entscheid vorgenommene leichte Straferhöhung um 3 Monate vertretbar, was auch die Verteidigung so einschätzt (Urk. 120 S. 69).
8.3. Die Vorinstanz hat sich sodann mit dem Nachtatverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt. Gemäss der Verteidigung sei dabei die Kooperations-
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bereitschaft des Beschuldigten in einem ungenügenden Masse gewürdigt worden sei (Urk. 120 N 277).
8.4. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, beispielsweise wenn aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Ausgeschlossen ist eine Strafreduktion, wenn der Beschuldigte lediglich einen erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert und nicht anficht (vgl. BGE 6B_ 974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Dass die Vorinstanz den Beschuldigten als ungeständig betrachtete und ihm Einsicht und Reue weitestgehend absprach (Urk. 81 S. 147), ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Verteidigung nicht kritisiert. Diese verlangt allerdings, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verfahren sehr wohl kooperiert und sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, was, ganz zu schweigen von seiner Einlassung zu den Vorwürfen bereits ganz am Anfang der Untersuchung und seinen detaillierten Erklärungen, zu einer bedeutenden Erleichterung des Verfahrens geführt habe (Urk. 120 S. 69). Wenn dem Beschuldigten auch kein schlechthin unkooperatives Verhalten zu unterstellen ist, kann ihm ebenso wenig zu Gute gehalten werden, in besonderem Mass auf die Aufklärung der Geschehnisse hingewirkt oder gar Hinweise gegeben zu haben, welche die Arbeit der Anklagebehörde erleichtert oder beschleunigt hätten. Der Beschuldigte war zwar grundsätzlich aussagebereit, verwies aber häufig pauschal auf frühere Aussagen oder angeblich irgendwo vorhandene schriftliche Unterlagen, welche zum Teil nicht existierten, verweigerte in einzelnen Befragungen die Aussage ganz und beantwortete in anderen spezifische Fragen -- 169 of 188 -nicht. Unterlagen reichte er vor allem in Zusammenhang mit seiner am 1. November 2010 erfolgten Eingabe betreffend Verfahrenseinstellung und weiteren Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 200007 ff.). Der Grossteil des vorhandenen Aktenmaterials wurde allerdings von der Anklagebehörde mittels Editionen und durch den Beizug bei anderen Behörden beschafft, wobei der Beschuldigte erklärte, er hätte weitere Dokumente lieber selber vorbeigebracht (Urk. 15/1). Dem Beschuldigten sind diese Umstände nicht etwa vorzuwerfen, weil er in keiner Weise verpflichtet ist, die gegen ihn geführte Strafuntersuchung zu unterstützen und die Anklagebehörde ihm mit ihren Zwangsmassnahmen allenfalls z.T. zuvorkam. Von einer ausgesprochen positiven und damit im Rahmen der Strafzumessung zu honorierenden Kooperationsbereitschaft kann aber nicht die Rede sein, weshalb eine Strafreduktion hierfür unterbleiben muss.
8.5. Unter die Täterkomponenten fällt schliesslich der Zeitablauf mit Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten strafbaren Handlung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 64 zweitletzter Absatz aStGB, welcher materiell mit Art. 48 lit. e StGB übereinstimmt, hat eine Strafmilderung zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Zumal das erste Delikt vom Beschuldigten 2009 begonnen und das letzte Delikt im Jahr 2013 begangen wurde und alle zur Beurteilung stehenden Straftaten der fünfzehnjährigen Verjährungsfrist unterliegen (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB und aStGB), ist diese Grenze noch in zu weiter Ferne, so dass sich keine Strafminderung, geschweige denn -milderung rechtfertigt.
9. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungskomponenten
9.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tatsache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat neben dem gerade erwähnten Strafmilderungsgrund des langen Wohlverhaltens des Beschuldigten eine eigenständige Bedeutung (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 254).
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9.2. Die Anklagebehörde selbst geht von einer zu langen Verfahrensdauer aus, weil wegen des krankheitsbedingten Ausfalls des vormals zuständigen Staatsanwalts ein längerer Stillstand stattgefunden habe (Urk. 51 S. 27). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten begann im Jahr 2010 mit Befragungen, Editionsund Sperrverfügungen, Hausdurchsuchungen etc. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der vormals fallführende Staatsanwalt ab 23. August 2011 krankheitsbedingt dienstabwesend war (Urk. 160016). Tatsächlich waren – mit Ausnahme weniger Korrespondenz mit der Bundesanwaltschaft (Urk. 091006) und mit Banken (Urk. 300035 ff.) – fast im ganzen Jahr 2011 und bis November 2012 kaum aktive Untersuchungshandlungen im Gang. Die formelle Eröffnungsverfügung am 9. November 2012 wurde bereits von der neu eingesetzten Staatsanwältin erlassen (Urk. 010001), welche die Untersuchung mit weiteren Editionsverfügungen fortsetzte (Urk. 300044 ff.; Urk. 320004; Urk. 330001). Nachdem sich die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich von Januar bis Mai 2013 mit einer vom Privatkläger 1, R._____, erhobenen Beschwerde gegen eine Verfügung der Anklagebehörde vom 23. November 2012 betreffende eine Kontosperre zu befassen hatte (Urk. 290180 ff.), begannen erst ab dem 30. August 2013 wieder Einvernahmen des Beschuldigten und später weiterer Personen. Die Dauer des von Behördenseite zu vertretenen Stillstands bzw. der Verzögerung ist vor diesem Hintergrund auf 20, maximal 30 Monate zu veranschlagen. Ein Teil der Verzögerung kann zudem als durch die beförderliche Untersuchungsführung nach dem Verfahrensstillstand kompensiert betrachtet werden. Ohnehin wurde das Verfahren im Übrigen in einem adäquaten Tempo geführt, und zwar obwohl es 2014 zu einer weiteren Verzögerung kam, nachdem der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Einvernahmen erschien und eine Begutachtung seiner Einvernahmefähigkeit erfolgte (Urk. 190003 ff.). Diese gesundheitlichen Probleme zeigen aber andererseits, dass der Beschuldigte durch das Verfahren psychisch erheblich belastet wurde. Insgesamt erscheint die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Strafreduktion um 9 Monate etwas zu hoch gegriffen. Wegen der Verzögerung ist aber eine merkliche Strafreduktion von 6 Monaten angebracht.
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10. Auszufällende Strafe
10.1. Die Täterkomponente sowie die tat- und täterunabhängigen Faktoren führen zu einer Reduktion der vorne als dem Tatverschulden angemessen erachteten Strafe von 39 Monaten um 3 Monate. Angesichts dieser Strafhöhe und des Gesamtverschuldens fällt eine Geldstrafe – selbst für einzelne der begangenen Delikte – ausser Betracht. Der Beschuldigte ist mithin im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 21 Tage, welche durch Untersuchungshaft erstanden sind (Urk. 81 S. 151).
10.2. Da eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und eine obligatorische Verbindungsstrafe weg fällt, fehlt es an einer im Verhältnis zu den Vorstrafen des Beschuldigten vom 10. August 2010 und 23. März 2013 gleichartigen Strafe. Die vorliegende Strafe stellt somit keine Zusatzstrafe dar.
10.3. Die eingangs erwähnte Revision des Sanktionenrechts wirkt sich bei dieser Strafhöhe ebenfalls nicht aus. XI. Vollzug
1. Gesetzliche Vorgaben
1.1. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, und ferner muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
1.2. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss -- 172 of 188 -teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist, weil die Strafe in voller Länge vollzogen werden muss, wenn keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch einen Strafaufschub beeinflussen lassen. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das (unklare) Element des Verschuldens im Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der verschuldensmässig ermittelten Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich demzufolge – wie vorliegend – aus der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
2. Würdigung
2.1. Zu den im Strafregister verzeichneten drei früheren Verurteilungen des Beschuldigten, von welchen die erste vollständig und die zweite bzw. dritte wenigstens teilweise als Vorstrafen im technischen Sinn zu betrachten sind, wurde bereits Stellung genommen (vgl. vorne X.8.2.). Keine dieser Vorstrafen bewegt sich in einer Höhe, die zu den Einschränkungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB führen müsste. Diese Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Untersuchung sowie laufender Probezeit geben durchaus Anlass zu gewissen Bedenken. Trotzdem ist davon auszugehen, dass die heute auszufällende Strafe, die teilweise zu vollziehen sein wird sowie das ganze Verfahren, während welchem der Beschuldigte 21 Tage in Untersuchungshaft verbrachte und das ihn stark belastete, genügend Eindruck auf ihn hinterliessen, so dass zu erwarten ist, er werde sich bewähren.
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Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt.
2.2. Bei der Bemessung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzuschiebenden Teil der Strafe fällt vorab ins Gewicht, dass das Tatverschulden des Beschuldigten zu der auszufällenden Freiheitsstrafe von
36 Monaten geführt hat. Diese liegt eher am oberen Rand des Strafrahmens, in welchem teilbedingte Freiheitsstrafen überhaupt möglich sind (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 StGB). Das konkrete Tatverschulden bezüglich des sich bei der Strafzumessung am stärksten auswirkenden Delikts, der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren (vgl. vorne X.4.5.). Dagegen ist das Verschulden betreffend die bei der Strafzumessung nicht allzu stark ins Gewicht fallende falsche Anschuldigung und Misswirtschaft als gerade noch leicht einzustufen (vgl. vorne X.3.4. und X.5.3.), währenddem sie mit Bezug auf die Veruntreuungen im mittleren Bereich anzusiedeln ist (vgl. vorne X.6.3.). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte in den letzten rund viereinhalb Jahren des Strafverfahrens zu keinen weiteren Klagen mehr Anlass gab. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Strafe zwischen dem Minimum von 6 Monaten und dem Maximum von 18 Monaten anzusetzen und von der ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten 12 Monate für vollziehbar zu erklären.
3. Ergebnis Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist damit im Umfang von
24 Monaten bedingt aufzuschieben, und im übrigen Umfang (12 Monate) zu vollziehen. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe ist angesichts der Vorstrafen und der damit bestehenden restlichen Bedenken auf 4 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
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XII. Berufsverbot
1. Vorbemerkungen
1.1. Die Anklagebehörde verlangte vor erster Instanz, der Beschuldigte sei mit einem 5-jährigen Verbot, selbständig oder unselbständig erwerbend eine Tätigkeit als Finanzintermediär oder Treuhänder im Bereich Vermögensverwaltung auszuüben, zu belegen (Urk. 51 S. 2).
1.2. Die Vorinstanz entschied sich in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 aStGB für die Anordnung eines Berufsverbots von 4 Jahren, das eine selbständige oder in der Funktion eines Organs einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft oder als Beauftragter oder Vertreter eines anderen erfolgende Tätigkeit des Beschuldigten als Treuhänder und/oder Finanzintermediär ausschliessen soll. Von einem Verbot einer solchen Tätigkeit nach Weisungen und unter Kontrolle eines Vorgesetzten wurde hingegen Abstand genommen (Urk. 81 S. 156 f.).
1.3. Die Verteidigung beantragt die Aufhebung des Verbots und führt zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit künftig straffrei bleiben werde, nachdem ihn das Strafverfahren sowohl bezüglich des Umgangs mit fremden Geldern sensibilisiert als auch stark belastet und geprägt habe. Aufgrund seines Alters und seiner Situation stelle es eine massive Erschwerung bzw. Verhinderung seines wirtschaftlichen Fortkommens dar (Urk. 120 S. 70 f.).
1.4. Die Anklagebehörde hält anschlussberufungsweise an einem fünfjährigen Berufsverbot fest, welches die Tätigkeit als Treuhänder und/oder Finanzintermediär selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, aber auch als Beauftragter oder Vertreter eines anderen erfassen soll (Urk. 135 S. 2). Sie begründet ihren Antrag nicht näher.
2. Gesetzliche Vorgaben
2.1. Vorab ist neben den Überlegungen zum zeitlichen Anwendungsbereich des hier interessierenden Art. 67 StGB auf die sorgfältigen Erwägungen der Vor-
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instanz betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung eines Berufsverbots zu verweisen (Urk. 81 S. 156).
2.2. Kurz zusammengefasst ist erforderlich, dass die beschuldigte Person zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über
180 Tagessätzen für ein in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes begangenes Verbrechen oder Vergehen verurteilt wird und die Gefahr weiteren Missbrauchs besteht (Art. 67 Abs. 1 StGB). Das Berufsverbot muss einerseits als notwendige und geeignete Massnahme zur Verhinderung weiterer Taten erscheinen, andererseits aber in einem angemessenen Verhältnis zum zu erreichenden Zweck stehen. Mit anderen Worten ist nebst der Gefahr weiteren Missbrauchs der beruflichen Stellung das Interesse der beschuldigten Person an ihrer wirtschaftlichen Existenz zu berücksichtigen, und dies nicht zuletzt im Interesse der Privatkläger.
3. Würdigung
3.1. Dass die für die Anordnung eines Berufsverbots erforderliche Mindeststrafhöhe erfüllt ist, liegt auf der Hand, nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen ist. Bezüglich der Gefahr weiteren Missbrauchs, d.h. der Frage, ob der Beschuldigte auch nach seiner Verurteilung die Ausübung seines Berufes als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen wird (BSK StGB I-Higgli/Maeder, a.a.O., Art. 67 N 40), ist zu bemerken, dass er zwar Vorstrafen zu verzeichnen hat, die jedoch allesamt nicht einschlägig sind. Von einer eigentlichen Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten ist sodann wenig zu spüren. Es ginge aber wohl zu weit, dem Beschuldigten eine notorisch deliktische Gesinnung zuzuschreiben. Eher ist davon auszugehen, dass er schlicht nicht wahrhaben und wohl auch sich selbst nicht eingestehen will, im Betrugssystem C._____ und im Übrigen auch in der Angelegenheit T._____ strafrechtlich relevant gehandelt zu haben. Dass der Beschuldigte mit den beiden Veruntreuungen zum Nachteil der J._____ AG ein weiteres Mal im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit strafrechtlich in Erscheinung trat, hinterlässt allerdings einen denkbar schlechten Eindruck. Insofern bestehen durchaus gute Gründe für die Anordnung eines Berufsverbots. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass der -- 176 of 188 -Beschuldigte, obschon er unverändert bei der H._____ AG angestellt und zusätzlich unter der Firma BV._____ Financial Planning selbständig tätig ist (Prot. I S. 39 f.), im Rahmen seiner Berufstätigkeit seit bald sieben Jahren offensichtlich zu keinen weiteren Beschwerden mehr Anlass gab. Das Strafverfahren und die erstinstanzliche Verurteilung scheinen damit bereits Eindruck auf ihn gemacht zu haben. Dennoch, auch wenn überdies die Wirkung der nun auszufällenden Strafe miteinzubeziehen ist, welche der Beschuldigte zum Teil verbüssen müssen wird, erscheint es angesichts der vom Beschuldigten begangenen Delikte und der damit einhergehenden Vertrauensverletzung in seiner Funktion als Treuhänder und Finanzintermediär mit der Vorinstanz angezeigt, ein Berufsverbot anzuordnen. Es rechtfertigt sich jedoch, das Verbot auf den Bereich der Vermögensverwaltung zu beschränken. Dessen Dauer ist ebenfalls auf 4 Jahre festzusetzen, was mit der Vorinstanz (Urk. 81 S. 157) als verhältnismässig zu betrachten ist. Dem Beschuldigten wird es folglich untersagt, für die Dauer von 4 Jahren als Treuhänder / Finanzintermediär im Bereich Vermögensverwaltung tätig zu sein. XIII. Ersatzforderung und Einziehung eines Bankguthabens
1. Vorbemerkungen
1.1. In den Dispositiv-Ziffern 11 und 12 ihres Urteils erkannte die Vorinstanz auf eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 400'000.00 zu Gunsten der Staatskasse und ordnete die Verwendung des sich auf dem durch die Anklagebehörde gesperrten Sparkonto Nr. 3 des Beschuldigten befindenden Guthabens zur teilweisen Deckung dieser Forderung an (Urk. 81 S. 179). Der Beschuldigte habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit für C._____ zwischen dem 22. September 2009 und dem 9. August 2010 umgerechnet insgesamt CHF 418'848.68 ausbezahlt. Da diese Gelder durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien, würden sie der Einziehung unterliegen. Nachdem die Mittel aber nicht mehr vorhanden seien, sei auf eine Ersatzforderung von CHF 400'000.00 zu erkennen (Urk. 18 S. 172). Aus den Erwägungen zur Erstellung des Sachverhalts ist zu schliessen, dass sich das im angefochtenen Entscheid errechnete Total von CHF 418'848.68 aus den Be-- 177 of 188 -trägen CHF 123'135.64, CHF 7'036.64, CHF 275'143.20 und CHF 13'533.20 zusammensetzt (Urk. 81 S. 82 N 2.2.25, S. 88 N 2, S. 90 N 8, S. 94 N 7).
1.2. Die Verteidigung beantragt – nachdem ihres Erachtens im Sachverhaltskomplex C._____ ein Freispruch erfolgen müsse – die Aufhebung der Ersatzforderung und die Freigabe des Kontos (Urk. 120 S. 3 und N 291 f.). Die Anklagebehörde verlangt in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
2. Rechtliche Vorgaben
2.1. Die Ersatzforderung kommt dann zum Zug, wenn die der Naturaleinziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Die Anklagebehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Beschuldigten mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung aber kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates. Als Anlasstaten der Einziehung nach Art. 70 StGB respektive Art. 72 StGB kommen unabhängig von der Deliktsart sämtliche strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts in Frage (BGE 129 IV 107, E. 3.3.2.).
2.2. Erforderlich ist demgemäss, dass die Voraussetzungen der Einziehung des deliktischen Vermögenswerts beim Täter nach Art. 70 StGB an sich erfüllt wären, diese aber nicht in Frage kommt, weil – wie vorliegend – der einziehbare Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden resp. nicht mehr greifbar ist. Falls (nur) ein Teil des einzuziehenden Wertes veräussert, verbraucht oder zerstört wurde bzw. nicht mehr auffindbar ist, so können die Ersatzforderung und die Einziehung unter Umständen miteinander verbunden werden. Hat der Beschuldigte den Vermögenswert bestimmungsgemäss selbst verbraucht, ist eine Ersatzforderung im Umfang der dadurch ersparten Auslagen grundsätzlich zulässig. Art. 71 StGB bestimmt, -- 178 of 188 -dass die Ersatzforderung "in gleicher Höhe", mithin nicht höher als der ursprünglich dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil festzusetzen ist. Die Ersatzforderung ist auf den Zeitpunkt zu berechnen, in welchem dem Betroffenen der Vermögenswert, an dessen Stelle die Ersatzforderung getreten ist, zufloss (Zeitpunkt des Einziehungsfalles).
3. Würdigung
3.1. Die Verteidigung bringt gegen eine Ersatzforderung und Einziehung lediglich vor, dass der Beschuldigte keinen Straftatbestand erfüllt habe. Nachdem sich erweist, dass der Beschuldigte Beihilfe zum gewerbsmässigen Betrug von C._____ leistete, ist dieser Einwand nicht zu hören.
3.2. Ausser Frage steht, dass der Beschuldigte für seine Handlungen als Gehilfe im Betrugssystem C._____s Honorare und Vergütungen bezog, welche als deliktisch erlangt zu betrachten sind. Mit Ausnahme des gesperrten Sparkontos sind aber keine Vermögenswerte mehr vorhanden, welche eingezogen werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung einer Ersatzforderung in Kombination mit der Einziehung des gesperrten Bankguthabens ohne Weiteres angemessen. Dass die Ersatzforderung uneinbringlich wäre oder ihn ernstlich behindern würde, macht der Beschuldigte nicht geltend. Er ist weiterhin erwerbstätig und dürfte auch künftig ein gutes Einkommen erzielen (Urk. 124002; Urk. 501022; Urk. 81 S. 150 f.), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nichts gegen eine Ersatzforderung und Einziehung spricht.
3.3. Der von der Vorinstanz errechnete Betrag ist grundsätzlich zu übernehmen. Eine kleine Korrektur ist lediglich beim Teilbetrag von CHF 123'135.64 vorzunehmen: Addiert man die Hälfte von CHF 151'565.00 (statt wie in der Anklage falsch CHF 151'556.00) mit CHF 33'430.04 und CHF 13'902.10 ergibt sich ein Betrag von CHF 123'114.64, womit sich zusammen mit den anderen oben aufgeführten Beträgen ein Total von CHF 418'827.68 ergibt. Zumal die Ersatzforderung nicht höher sein darf als der dem Beschuldigten ursprünglich zugeflossene, deliktisch erlangte Vermögensvorteil, sind die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wie folgt zu ergänzen:
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3.4. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass Vergütungen, welche für Bemühungen von vor August/September 2009 erfolgten, nicht als deliktisch erlangte Vermögenswerte gelten können. Im oben aufgeführten Teilbetrag von CHF 275'143.20 ist ein Betreffnis von gemäss Rechnung vom 30. Juli 2010 (Urk. 910002) EUR 129'170.55 enthalten. Gemäss dieser Rechnung leistete der Beschuldigte 39 Stunden der in Rechnung gestellten Arbeit vor August 2009. Bei einem Stundenansatz von EUR 350.00 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.6% sowie einem Devisenkurs von offensichtlich 1.332409 macht dies einen Betrag von CHF 19'569.65 aus. Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern in Bezug auf den vom Beschuldigten für "Arbeiten BJ._____" in Rechnung gestellten Betrag von umgerechnet CHF 21'841.85 (Urk. 310249 und Anhang 6 S. 5 zur Anklage) ein deliktischer Hintergrund bestehen sollte. Zieht man diese Beträge vom vorher errechneten Total von CHF 418'827.68 ab, bleibt ein Restbetrag von CHF 377'416.18. Demzufolge ist die Ersatzforderung auf CHF 375'000.00 zu korrigieren. Bei der Einziehung des gesperrten Sparguthabens auf dem Konto 3 hat es sein Bewenden. XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1.1. Nachdem der Beschuldigte auch heute in wesentlichen Anklagepunkten zu verurteilen ist, erfolgte die Auflage der erstinstanzlich angefallenen Kosten an ihn zu Recht (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsfolgen waren nur mit Bezug auf den Vorbehalt der Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO angefochten. Dieser Vorbehalt ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls zu bestätigen. Ein Anspruch des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung entfällt.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Teil 1 der Anklage
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und von der Misswirtschaft. Ebenso unterliegt er durch die Umstände, dass heute ebenfalls ein Berufsverbot ausgefällt wird und keine Strafreduktion erfolgt. Er obsiegt insoweit, als er einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei und des versuchten Betrugs erreicht. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihren Anträgen zum Schuldpunkt ebenfalls teilweise, nämlich soweit sie eine Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs in Mittäterschaft und nicht nur Gehilfenschaft sowie wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verlangt. Das Strafmass schliesslich liegt deutlich höher als vom Beschuldigten beantragt, jedoch tiefer als von der Anklagebehörde anschlussberufungsweise verlangt. Die Ersatzforderung und die Vermögenseinziehung werden in Abweisung seines Antrags bestätigt.
2.2. Bei diesem Ergebnis ist es angemessen, dem Beschuldigten 9/10 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzulegen und 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2.3. Die Verteidigung und die Privatklägervertretungen wurden mit der Fristansetzung zur Anschlussberufungsantwort vom 20. Dezember 2017 ersucht, ihre Honorarnoten einzureichen (Urk. 144). Von den Privatklägervertretungen reichte nur die Rechtsvertretung des Privatklägers 2, CK._____, mit Eingabe vom 7. Februar 2018 eine Honorarnote ein (Urk. 153, Urk. 155). Sie beläuft sich auf CHF 5'959.20 und betrifft Bemühungen vom 12. Juli 2013 bis zum 7. Februar 2018. Da dieser Geschädigte vor erster Instanz keine Entschädigung geltend gemacht hat und eine reformatio in peius unzulässig ist, kommt lediglich die Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren in Betracht. Der seit der Fällung des angefochtenen Entscheides geltend gemachte Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarrechnung auf 2.2 Stunden, was angemessen erscheint. Im Ergebnis rechtfertigt sich die Zusprechung einer Entschädigung für das Berufungsverfahren an den Privatkläger 2 von CHF 700.00 inklusive Mehrwertsteuer. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X._____, reichte mit Eingabe vom 27. März 2017 (Urk. 159A) eine Honorarnote betreffend seine -- 181 of 188 -Bemühungen vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017 über ein Total von CHF 38'387.41 (Urk. 162), welche bereits mit der Akontozahlung vom 15. Januar 2018 beglichen wurde (Urk. 149), und eine weitere Honorarnote betreffend seine Bemühungen vom 1. Januar bis 27. März 2018 über ein Total von CHF 9'022.35 ein (Urk. 163). Für das Verfahren seit 28. März 2018 bis 16. Juli 2018 reichte er sodann eine Honorarnote über CHF 3'621.84 ein (Urk. 186). Die geltend gemachten Aufwendungen sowie die Auslagen für die Baraufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Folglich ist er entsprechend seiner Honorarnoten mit insgesamt Fr. 51'031.60 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: " Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren betreffend mehrfache mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305 ter Abs. 1 StGB (Anklage Ziffer 192-195) wird eingestellt.
2. [Mitteilung].
3. [Rechtsmittel].
1. Der Beschuldigte ist schuldig: − (…); − (…); − (…); − (…);
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− der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB; − (…); − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − (…); − der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gemäss den Anklage Ziffern 222-229 und 256 (Zahlungen namens der F._____ AG und Abschluss von Verträgen namens der J._____ AG); − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB gemäss den Anklage Ziffern 222-229 (Zahlungen namens der F._____ AG).
3. (…).
4. (…).
5. (…).
6. (…).
7. Die Zivilklagen der Privatkläger 1-6 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die B._____ wird angewiesen, vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrten Guthaben auf dem Call Account 1, lautend auf C._____, den Betrag von EUR 26'633.24 an Dr. D._____ und Dr. E._____, … [Adresse], Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, [Adresse], auszubezahlen.
9. Im Übrigen werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrten Guthaben auf den Konten mit der Stamm-Nr. 2 bei der B._____, lautend auf C._____, zugunsten der Staatskasse eingezogen. Die B._____ wird angewiesen, diese Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2010 beschlagnahmten Guthaben der F._____ AG im Betrag von CHF 29'417.20 werden zugunsten der Staatskasse eingezogen.
11. (…).
12. (…).
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13. Die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C._____ in G._____ vom 20. Oktober 2010 sichergestellten 50 Bundesordner (B-Akten) werden auf erstes Verlangen C._____ herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Akten durch die Gerichtskasse vernichtet.
14. Der anlässlich der Hausdurchsuchung bei C._____ in G._____ vom 20. Oktober 2010 sichergestellte Computer sowie das ebenfalls sichergestellte Notebook (lagernd bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich, Geschäfts-Nr. 51948904 und 0043-2015) werden auf erstes Verlangen C._____ herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
15. Der anlässlich der begleiteten Edition bei der H._____ AG in I._____ vom 3. November 2010 sichergestellte Bundesordner (1/69, Buchhaltung F._____ AG 2009/2010; bei den Akten, Schachtel 13) wird auf erstes Verlangen der H._____ AG herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Akten durch die Gerichtskasse vernichtet.
16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 20'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 63'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 5'347.80 Auslagen Vorverfahren; CHF 2'706.15 Auslagen Kantonspolizei Zürich. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
17. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit CHF 110'000.00 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt.
18. (…).
19. (…).
20. (…).
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 3'541.30 (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.
22. Weitere Entschädigungen an die Privatkläger 1-6 werden nicht zugesprochen."
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2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziffern 198 und 201-203); − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird von folgenden weiteren Vorwürfen freigesprochen: − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB; − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 264 - 269); − der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gemäss den Anklage Ziffern 225 und 226 (Fahrzeug VW Touareg); − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB gemäss der Anklage Ziffer 225 (Fahrzeug VW Touareg).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
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4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Dem Beschuldigten wird die Tätigkeit als Treuhänder / Finanzintermediär im Bereich Vermögensverwaltung für die Dauer von 4 Jahren verboten.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 375'000.00 zu bezahlen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrte Guthaben auf dem Sparkonto 3 bei der B._____, lautend auf A._____, wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 verwendet. Die B._____ wird angewiesen, das Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen. Danach ist die Kontosperre aufgehoben.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 18 und 19) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 51'031.60 amtliche Verteidigung (abzüglich Akontozahlung von Fr. 38'387.41)
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
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11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger CK._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen.
12. Schriftliche Eröffnung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft − Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die B._____, … [Adresse], unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9 des Vorabbeschlusses und Dispositiv-Ziffer 7 des Erkenntnisses, unter Beilage eines Einzahlungsscheins
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
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Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. August 2018 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Walthert Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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