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Entscheid

SB170070

Mehrfacher und teilweise gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

23. März 2018Deutsch121 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 meldete die amtliche Verteidigung am 20. Dezember 2016 Berufung an. Die Privatklägerinnen 51 und 52 liessen durch jeweilige Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2016 resp. vom 23. Dezember 2016 Berufung anmelden (Prot. I S. 50; Urk. 193/1; Urk. 193/10 f.; Urk. 187; Urk. 189; Urk. 190; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Februar 2017 liessen der Beschuldigte am 24. Februar 2017 und die Privatklägerin 51 am 27. Februar 2017 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 203/2+3; Urk. 208; Urk. 209; Art. 399 Abs. 3 StPO). Da die Privatklägerin 52 innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, wurde mit Beschluss vom 14. März 2017 auf ihre Berufung nicht eingetreten (Urk. 212). Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten und diesem, der Staatsanwaltschaft sowie den übrigen Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin 51 zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 214). Mit jeweiliger Eingabe vom 17. März 2017 erklärten die Rechtsvertretung der Privatklägerin 52 und die Staatsanwaltschaft Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 216 f.). Weitere Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 überwies die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die von der amtlichen Verteidigung gegen ihre vorinstanzliche Entschädigung erhobene Honorarbeschwerde zur Behandlung im vorliegenden Berufungsverfahren (Urk. 239). Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 liess der Beschuldigte seine Berufung gegen den Schuldspruch und einige Zivilansprüche zurückziehen (Urk. 241). Am 19. Januar 2018 wurde auf den 23. März 2018 zur Be-- 26 of 86 -rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 242). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 liess die Privatklägerin 51 beantragen, ihre Berufung schriftlich zu behandeln und sie von der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Diesen Anträgen wurde entsprochen (Urk. 244). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5 ff.).

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 meldete die amtliche Verteidigung am 20. Dezember 2016 Berufung an. Die Privatklägerinnen 51 und 52 liessen durch jeweilige Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. Dezember 2016 resp. vom 23. Dezember 2016 Berufung anmelden (Prot. I S. 50; Urk. 193/1; Urk. 193/10 f.; Urk. 187; Urk. 189; Urk. 190; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Februar 2017 liessen der Beschuldigte am 24. Februar 2017 und die Privatklägerin 51 am 27. Februar 2017 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 203/2+3; Urk. 208; Urk. 209; Art. 399 Abs. 3 StPO). Da die Privatklägerin 52 innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, wurde mit Beschluss vom 14. März 2017 auf ihre Berufung nicht eingetreten (Urk. 212). Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten und diesem, der Staatsanwaltschaft sowie den übrigen Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung der Privatklägerin 51 zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 214). Mit jeweiliger Eingabe vom 17. März 2017 erklärten die Rechtsvertretung der Privatklägerin 52 und die Staatsanwaltschaft Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 216 f.). Weitere Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 überwies die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die von der amtlichen Verteidigung gegen ihre vorinstanzliche Entschädigung erhobene Honorarbeschwerde zur Behandlung im vorliegenden Berufungsverfahren (Urk. 239). Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 liess der Beschuldigte seine Berufung gegen den Schuldspruch und einige Zivilansprüche zurückziehen (Urk. 241). Am 19. Januar 2018 wurde auf den 23. März 2018 zur Be-- 26 of 86 -rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 242). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 liess die Privatklägerin 51 beantragen, ihre Berufung schriftlich zu behandeln und sie von der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Diesen Anträgen wurde entsprochen (Urk. 244). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5 ff.).

2. Der Beschuldigte war am 9. Dezember 2010 ein erstes Mal festgenommen und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2010 in Untersuchungshaft versetzt worden (Urk. HD 13/2; Urk. HD 13/6). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2011 wurde er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen am 9. Juni 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichentags zur Durchführung des Vollzuges der Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009 in den geschlossen Vollzug versetzt (Urk. HD 13/28–30). Anlässlich der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ordnete die Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2011 eine Ausweis- und Schriftensperre, eine Eingrenzung sowie eine Meldepflicht bei der Amtsstelle, als sichernde Massnahmen an und stellte den Antrag auf Anordnung dieser Ersatzmassnahmen, welchem mit Verfügung des Haftrichters vom 12. Dezember 2011 entsprochen wurde (Urk. HD 13/35). Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2014 wurde der Beschuldigte am 4. März 2014 an seinem Wohnort in … [Ort] erneut festgenommen und mit Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. HD 13/49+50; Urk. HD 13/60). Nach der Anklageerhebung wurde diese in Sicherheitshaft umgewandelt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Beschuldigte den vorzeitigen Strafantritt beantragen, welcher mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 5. November 2014 bewilligt wurde. Seither befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 72; Urk. 76; Urk. 188; Urk. 219; Urk. 226; Urk. 233). II. Prozessuales

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nunmehr noch gegen die Bemessung der Strafe (Dispositivziffern 4–6), die Zivilansprüche (Dispositivzif-

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fer 7, teilweise), gegen die Nebenfolgen (Einziehungen, Verwertungen; Dispositivziffern 18 und 21 teilweise) sowie gegen die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispositivziffern 28 und 30; Honorarbeschwerde vgl. Urk. 240/2) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 208 S. 2 ff.; Urk. 241).

2. Der Teilrückzug des Beschuldigten vom 16. Januar 2018 umfasst alle angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche, inkl. rechtliche Würdigung (Dispositivziffer 2). Ebenfalls teilweise zurückgezogen wurde die Anfechtung der vorinstanzlichen Verpflichtungen des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz (Dispositivziffer 7; Urk. 241 S. 2, Ziff. 4 betr. C5._____ [ND 18], C7._____ [ND 54], C13._____ [ND 81]). Im Strafpunkt beantragt der Beschuldigte eine deutliche Strafreduktion (Dispositivziffern 4 und 5). An den weiteren Anfechtungen (vgl. vorstehend, Erw. II.1.) liess er festhalten (Urk. 241 S. 2, Ziff. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung bezüglich der Zivilansprüche der Privatkläger neu den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die noch angefochtenen Zivilforderungen dem Grundsatze nach anerkenne. Darauf aufmerksam gemacht, dass die bisher angefochtene Zivilforderung der Privatklägerin C20._____ AG (ND 76) im Plädoyer der Verteidigung nicht mehr auftauche, erklärt die Verteidigung, dass es sich dabei um ein Versehen handle. Damit liegt keine weitere Beschränkung der Berufung des Beschuldigten vor (vgl. Urk. 256 S. 7 und S. 9 in Verbindung mit Prot. II S. 21).

3. Die Berufungserklärung der Privatklägerin 51 richtetet sich gegen die Zivilansprüche (Dispositivziffern 7 und 11, teilweise), soweit über ihr Schadenersatzbegehren nicht materiell entschieden wurde, und gegen die Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 33 b, teilweise), soweit der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet wurde, ihr für den Zeitraum der erbetenen Rechtsvertretung eine Prozessentschädigung für notwenige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Urk. 209 S. 2 f.).

4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (Einstellung infolge Verjährung: ND 19, ND 43 und ND 46), 2 und 3 (Schuldsprüche und Freisprüche), 7, teilweise (Schadenersatz-- 28 of 86 -pflicht betr. C2._____ [ND 0], C3._____ SA [ND 10], C5._____ [ND 18], C7._____ [ND 54], C10._____ [ND 66], C13._____ [ND 81] und C16._____ [ND 50, ND 53 und ND 55]), 8 bis 10 (weitere Zivilansprüche), 11, teilweise (Verweis der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses, mit Ausnahme der Privatklägerin 51),

12 (Abweisung von Genugtuungsbegehren), 13 (Entfernung von Privatklägern aus dem Rubrum), 14 bis 17 sowie 19 und 20 (Einziehungen, Verwertungen, Vernichtungen, Herausgaben), 21, teilweise (Einziehungen von Beweismitteln zuhanden der Akten, mit Ausnahme von al. 7 [1 USB Stick, DANE ELEC, A006'914'256] und al. 20, teilweise [Diverse Gegenstände, Quittung 29403: Positionen 4.1.1-5, 6.4.3, 14.4.2-4, 14.5.3, 14.8.1 und 15.1]), 22 bis 26 (weitere Einziehungen, Verwertungen, Vernichtungen, Herausgaben), 27, teilweise (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung), 29 (Übernahme Rechtsvertretungskosten), 31 bis 33 lit. a (unentgeltliche Rechtsvertretungshonorare) und 34 (Nichteintreten betr. Prozessentschädigung des Privatklägers 34) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Vor diesem Hintergrund bleibt anzumerken, dass der Antrag der Verteidigung auf Erlass der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzliches Verfahrens (Urk. 256 S. 8 f.) nicht zu hören ist, soweit es die Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft, da Dispositivziffer 29 des vorinstanzlichen Urteils (Übernahme der Rechtsvertretungskosten) nicht angefochten wurde. III. Sanktion

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie -- 29 of 86 -sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (Erw. III.5.5. und Erw. III.5.8.3), ist der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzuwenden ist.

2. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz, es sei die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung zu widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von

102 Tagen Freiheitstrafe anzuordnen. Unter Einbezug der Rückversetzung sei der Beschuldigte mit 8 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009, zu bestrafen (Urk. 148 S. 1 f.). Die amtliche Verteidigung verlangte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 54 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009 (Urk. 162 S. 331 ff.).

3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

8 Jahren und 2 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009, unter Einbezug der angeordneten Rückversetzung in die Reststrafe von 102 Tagen und unter Anrechnung der erstandenen Haft und dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 206 S. 247, 249, Ziff. 1.5, S. 265, 335).

4. Im Berufungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft, mit der Ausnahme, dass von der Rückversetzung abzusehen sei, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 259). Der Beschuldigte strebt nach seiner Anerkennung des vorinstanzlichen Schuldspruches eine deutliche Reduktion der erstinstanzlichen Strafe an und lässt einen Verzicht auf die Rückversetzung in den Strafrest von 102 Tagen Freiheitsstrafe beantragen (Urk. 256 S. 8; zu letzterem vgl. nachfolgend, Erw. IV.).

5. Der Beschuldigte wurde am 4. Mai 2009 mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde er am 20. März 2008 und am 17. Juni 2009 jeweils mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit

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einer Geldstrafe bestraft. Die heute zu beurteilenden Delikte beging er zwischen Juli 2006 und März 2014 und damit teilweise vor den erwähnten Verurteilungen. Es liegt damit ein Fall retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor.

5.1. Ist für die neu zu beurteilenden Taten auf die gleiche Strafart zu erkennen, wie sie der Erstrichter ausgesprochen hat, soll nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmt und eine Zusatzstrafe ausgefällt werden. Die Regel dient damit der möglichst weitgehenden Gleichstellung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Gerichte oder Staatsanwaltschaften alle gleichartigen Strafen asperieren und die beschuldigte Person zu einer Gesamtstrafe verurteilen sollen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist zur Bemessung der Zusatzstrafe in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden, und zwar allein aus Sicht des Zweitrichters. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Zweitrichters auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Anschliessend ist die Dauer der Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen; es resultiert die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatzstrafe.

5.2. Hat ein Täter nicht nur vor, sondern auch nach einer früheren Verurteilung deliniquiert, ist nach bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die nach der früheren Verurteilung begangenen Taten ebenfalls eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen und danach die neue Strafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips aus dieser und der Zusatzstrafe zu bilden. Einsatzstrafe für die neue Strafe ist dabei die schwerere der beiden hypothetischen Strafen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 5.4; vgl. aber BGE 142 IV 265 E. 2.4.7).

5.3. Bei der Festsetzung der jeweiligen Gesamtstrafe hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Ausgehend vom Strafrahmen für die schwerste Tat, hat es die Strafe vorbehältlich aussergewöhnlicher Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8) nach -- 31 of 86 -dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei hat es zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte wiederum basierend auf der Tatkomponente zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes festzulegen. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2; BGE 142 IV 265).

5.4. Ausnahmsweise kann bei der Bildung der Gesamtstrafe davon abgesehen werden, für jedes Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; vgl. auch Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 4 ff. zu Art. 49 StGB).

5.5. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 aStGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3).

5.5.1. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB sieht einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis

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zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht einen solchen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, und die Tatbestände des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss aArt. 97 Ziff. 1 SVG sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB und jener der Pornographie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB sowie jener des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, einen solchen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

5.5.2. Der Beschuldigte ist wegen einer Vielzahl von Delikten, die er zum grössten Teil (Ausnahme: ND 40, ND 0, ND 1) trotz Verurteilung zu einer Geldstrafe am 20. März 2008 bzw. (abgesehen von ND 39, ND 50, ND 11, ND 7) nach der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und teilweise nach Vollzug (eines Teils) dieser Freiheitsstrafe begangen hat, zu bestrafen. Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt vor diesem Hintergrund unter dem Aspekt der präventiven Effizienz der Strafe und der Dauer und Intensität der zu beurteilenden Straftaten ausser Betracht. Vielmehr ist für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Da der Beschuldigte diese teilweise vor und teilweise nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, ist diese Gesamtfreiheitsstrafe nach dem Erwogenen als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Mai 2009 festzusetzen.

5.6. Wie zu zeigen sein wird, wiegen die nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangenen Taten schwerer, weshalb zuerst für diese Tatgruppe eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen ist. Insbesondere hat der Beschuldigte im Deliktszeitraum vom 5. Mai 2009 bis 1. März 2014 eine Vielzahl Vermögens- und Urkundendelikte begangen, wobei der durch seine erste Verhaftung vom 9. Dezember 2010 und die anschliessende Verbüssung der zehnmonatigen Vorstrafe bis zur bedingten Entlassung vom 28. Dezember 2011 bewirkte Unterbruch der Delinquenz von gut eineinhalb Jahren zu beachten ist bzw. die daraus resultierenden zwei Deliktsserien, welche Niederschlag in der Verurteilung wegen -- 33 of 86 -mehrfachen gewerbsmässigen Betruges fanden (Urk. HD 13/2; Urk. HD 13/34; vgl. Urk. 206 S. 214 f.). Ferner fallen in den Zeitraum nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 verschiedene Strassenverkehrsdelikte (Urk. 70A S. 54 ff., Ankl.ziff. IV.25.), die Nötigung (Urk. 70A S. 52, Ankl.ziff. IV.21., ND 2), die Sachbeschädigung (Urk. 70A S. 52; ND 63), das Vergehen gegen das Waffengesetz (Urk. 70A S. 57, ND 73) und die mehrfache Pornographie inkl. Gewaltdarstellungen (Urk. 70A S. 53; ND 86). Der relevante Strafrahmen innerhalb dessen die Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen ist, ist derjenige des gewerbsmässigen Betrugs als schwerste Tat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, diesen zu verlassen, liegen nicht vor.

5.6.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betruges und der damit eng verknüpften Urkundendelikte nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009, aber vor der ersten Inhaftierung des Beschuldigten (5. Mai 2009 bis 9. Dezember 2010) ist zu gewichten, dass der Beschuldigte in einem Deliktszeitraum von 19 Monaten 28 Vermögensdelikte (Darlehensbetrüge, Betrügereien mit geleasten Fahrzeugen, betrügerischer Erwerb von Waren und Dienstleistungen, betrügerische Erlangung und Einsatz von Kredit- und Kundenkarten sowie von Mobiltelefonabonnementen von i.d.R. jeweils zwischen Fr. 843.– und ca. Fr. 300'000.–) mit einer Summe von insgesamt rund Fr. 969'700.– beging, resp. einen Vermögensschaden in dieser Höhe zum Nachteil von 23 Geschädigten anrichtete (ND 5, ND 6, ND 8, ND 9, ND 10, ND 12, ND 18, ND 22, ND 23, ND 27, ND 28, ND 31, ND 32, ND 33, ND 35, ND 36, ND 42, ND 43, ND 45, ND 52, ND 53, ND 54, ND 55, ND 57, ND 58, ND 59). Für den letzten Deliktszeitraum nach seiner bedingten Entlassung bis zur zweiten Verhaftung (28. Dezember 2011 bis 4. März 2014, wobei die Delinquenz erst ab der zweiten Hälfte 2012 wieder einsetzte und am 1. März 2014 endete) von weiteren gut 19 Monaten kommen nochmals 26 Vermögensdelikte (derselben Art, insbes. Darlehensbetrüge), mit einer Summe resp. einem Vermögensschaden von rund Fr. 390'000.– zum Nachteil von nochmals 24 Geschädigten hinzu (ND 64, ND 65, ND 66, ND 67, ND 68, ND 69, ND 71, ND 72, ND 74, ND 75, ND 76, ND 77, ND 79, ND 80, ND 81, ND 82, ND 83, ND 84, ND 85, ND 87, ND 89, ND 88, ND 90, ND 91).

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5.6.1.1. Bei der Tatgruppe nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 sind demnach insgesamt 54 Vermögens- und Urkundendelikte in gut 3 Jahren (ca. 38 Monate) mit einem Gesamtschaden von rund Fr. 1'359'000.– zum Nachteil von

47 Geschädigten zu gewichten, weshalb es sich bei dieser Tatgruppe im Vergleich zur Tatgruppe vor der Verurteilung vom 4. Mai 2009 klar um die schwerere handelt (= hypothetische Gesamtstrafe 1).

5.6.1.2. Dabei fällt ins Gewicht, dass diese Betrugsserie dem Beschuldigten aufgrund der Gesamtsumme und der permanenten deliktischen Aktivitäten erlaubte, aus den erzielten illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung von mehreren tausend Franken pro Monat zu generieren (Gesamtschaden von rund Fr. 1'359'000.–: 38 Monate = Fr. 35'700.–), während sich seine legalen Arbeitserwerbseinkünfte in einem äusserst bescheidenen Rahmen bewegten. Auch wenn dieser Umstand bereits bei der rechtlichen Würdigung als gewerbsmässiges Handeln berücksichtigt worden ist, wirkt sich das Ausmass des vom Beschuldigten durch seine deliktische Tätigkeit erzielten wirtschaftlichen Vorteils innerhalb des qualifizierten Betrugstatbestandes verschuldenserhöhend aus. Zudem ist der hohen Intensität des gewerbsmässigen Handelns und der mehrfachen Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes (vgl. vorstehend, Erw. III.5.6.) innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB) erheblich verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen (so bereits die Vorinstanz, Urk. 206 S. 256 oben). Mehrfache Gewerbsmässigkeit liegt insbesondere deshalb vor, da der Unterbruch der deliktischen Tätigkeit von rund eineinhalb Jahren durch die erste Inhaftierung und den Strafvollzug eines neuen Tatentschlusses im Hinblick auf die darauffolgende weitere Deliktsserie bedurfte, nachdem angesichts der deliktsfreien Zeit von rund eineinhalb Jahren kein einheitlicher Tatentschluss für den gesamten Deliktszeitraum von 5. Mai 2009 bis 4. März 2014 vorgelegen haben kann.

5.6.1.3. Etwa bei 20 von diesen 54 Delikten bediente sich der Beschuldigte einer breiten Palette gefälschter Urkunden als eines der probaten Täuschungsmittel, wobei er sich ab ca. August 2012 die arbeitsteilige Unterstützung und Mithilfe von BN._____ zu Nutze machte (Urk. 70A S. 35, ND 89; S. 33 f., ND 64; S. 35 f., -- 35 of 86 -ND 75; S. 36, ND 69; S. 36 f., ND 68; S. 37, ND 65; S. 37 f., ND 76; S. 38, ND 79; S. 38, ND 65; S. 39, ND 85; S. 40, ND 87; S. 40 f., ND 84; S. 41, ND 71+72; S. 45 ff., ND 66, ND 82, ND 80, ND 83, ND 74, ND 81, ND 77; S. 50 f., ND 90+91), welcher die gefälschten Unterlagen, wie Kauf- und Verkaufsverträge, Bankbelege über inexistente Guthaben, Aktienzertifikate, fingierte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, Antragsformulare mit gefälschten Unterschriften, etc., allermeistens als Mittäter herstellte. Bei 5 von diesen 54 Delikten (1 Darlehen [Urk. 70A S. 10, ND 57] und 4 Verkäufe geleaster Fahrzeuge [ND 89, ND 75, ND 68, ND 69]) blieb es infolge fehlender Arglist bei einer Verurteilung wegen einfacher oder mehrfacher Urkundenfälschung. Die mehrfach verübten Urkundenfälschungen sind in diese Gesamtbeurteilung einzubeziehen, da sie zeitlich und sachlich derart eng mit den Täuschungs- und/oder Betrugshandlungen verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll separat gewichten lassen.

5.6.1.4. Im Rahmen der arglistigen Täuschung tat sich die kriminelle Energie des Beschuldigten insbesondere auch dadurch hervor, dass er bei der Auswahl seiner zahlreichen Opfer nicht wählerisch war und keinen Unterschied zwischen Privatpersonen und juristischen Personen, wie Geldinstituten, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen, etc. machte, welche aufgrund ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich hart vom jeweiligen Vermögensschaden betroffen waren. Bestehende Vertrauensverhältnisse und Beziehungen zu Frauen nutzte er raffiniert, scham- und gnadenlos aus. Die Opfer täuschte er durch Protzen mit nicht ihm gehörenden Luxusautos und dem Vorgaukeln, in der betreffenden Zeit Eigentümer der als Lieferadresse und Domizil dienenden, von ihm bloss gemieteten Villa in CP._____ zu sein. Um über seine fehlende Solvenz und den nicht vorhandenen Rückzahlungswillen zu täuschen, wies er den Opfern skrupellos gezielt gefälschte Bankbelege und inexistente Schenkungsversprechen seines Vaters, angeblich Ölscheich, oder angebliche Erbansprüche über grosse Millionenbeträge vor. Dabei schreckte er auch nicht davor zurück, von einem ohne Zahlungswillen angestellten Mitarbeiter während zwei Monaten Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, ohne diesen in der Folge auch zu entlöhnen (Urk. 70A S. 49, ND 67). Darüber hinaus fälschte er teilweise die Unterschrift seiner Opfer auf Kreditanträgen u. dgl. auch selber und stellte fin-- 36 of 86 -gierte, auf die vermeintlichen Antragsteller lautende Lohnabrechnungen zuhanden der zu täuschenden Kleinkreditgeber aus, um nicht vorhandene Solvenz der Antragsteller vorzutäuschen. Bei einigen betrügerischen Bezügen von Waren und Dienstleistungen von Gewerbetreibenden im Frühling 2010 machte sich der Beschuldigte zudem geschickt und durchtrieben die arbeitsteilige Unterstützung und Mithilfe von EE._____ zu Nutze (Urk. 70A S. 23 f., ND 28; S. 25 f., ND 27, ND 22+23; S. 27 f. ND 45), welcher ihm dabei behilflich war, das Vertrauen dieser Geschädigten zu erschleichen, eine Fassade von Luxus aufzubauen, allfällige aufkommende Zweifel der Geschädigten geschickt mit erfundenen Erklärungen auszuräumen und die Geschädigten teils durch perfides Hin- und Herschieben der angeblichen Rechnungsadresse an der Nase herumzuführen; alles im kalkulierten Vertrauen darauf, dass die Opfer angesichts seiner gezielt eingesetzten Täuschungsmittel und Lügengebäude keinen Verdacht schöpfen und keine – teilweise gar nicht möglichen – Abklärungen und Überprüfungen seiner wahrheitswidrigen Angaben vornehmen würden, so z.B. hinsichtlich seiner frei erfundenen Angaben zu angeblichen Investitionen in inexistente Geschäfte mit Waschmaschinen, Kühlschränken, Luxusbadewannen, oder anderen Sanitäranlagen, im Irak oder in Dubai (Urk. 70A S. 42 ff., ND 36, ND 33, ND 32; S. 45 f. ND 66, ND 82, ND 80, ND 83).

5.6.1.5. Diese über einen langen Deliktszeitraum von über 3 Jahren verübte grosse Palette an Betrügereien unterschiedlichster Ausgestaltung, teilweise kombiniert mit Urkundenfälschungen, mit einen Gesamtvermögensschaden von rund Fr. 1,359 Mio. zum Nachteil von in etwa 47 Geschädigten führt auch im Rahmen des qualifizierten Betrugstatbestandes zu einer beträchtlichen objektiven Schwere bei dieser Tatgruppe.

5.6.2. Bei der subjektiven Schwere dieser Tatgruppe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts seines gesamten zielgerichteten Tatvorgehens – auch hinsichtlich der von Beginn weg bestehenden Unmöglichkeit einer Rückzahlung sowie des fehlenden Zahlungswillens und der gezielten arglistigen Täuschungen und der Herstellung und Verwendung gefälschter Belege zur unberechtigten Erlangung von Leistungen – direktvorsätzlich handelte. Es liegen einzig fi-- 37 of 86 -nanzielle Beweggründe des Beschuldigten und Grossmannssucht vor. Eine eigentliche wirtschaftliche Notlage als Tatanlass war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die gesamte Bandbreite seiner deliktischen Aktivitäten über den gesamten langen Deliktszeitraum zeugt von einer ausgeprägten kriminellen Energie und einem eindrücklichen, ungebremsten kriminellen Engagement. Wirtschaftliche Folgen bei seinen Opfern, insbesondere auch bei Privatpersonen, schienen den Beschuldigten völlig unbeeindruckt und unberührt zu lassen. Die betrügerisch erzielten Einkünfte ermöglichten ihm bei dieser Tatgruppe, vor und nach dem Vollzug seiner Vorstrafe, während längerer Zeit ein Leben in Reichtum und Luxus mit diversen teuren Autos, mit dem Nebeneffekt, seine zur Schau gestellte betrügerische Legende als reicher Erbe und erfolgreicher Geschäftsmann kombiniert mit seinem grossspurigen Auftreten im Hinblick auf weitere Betrügereien gezielt aufrechtzuerhalten. Derweil wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich mit legalem Arbeitserwerb und seinem früheren bescheidenen Lebensstandard zu begnügen. Verschuldensmindernde Faktoren, wie eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit oder aufrichtige Reue (Art. 19 StGB; Art. 48 StGB), liegen nicht vor.

5.6.3. Da die subjektive Tatschwere nicht zu einer Minderung oder Erhöhung der objektiven Schwere der Tat führt, bleibt es bei einem insgesamt mittelschweren Verschulden, welches für die Vermögens- und Urkundendelikte nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lässt.

5.6.4. Die teilweise versuchten Darlehens- und Autoleasingbetrügereien (Urk. 70A S. 41, ND 72, und S. 51, ND 90 [z.N.v. der C23a._____ Bank] gehen in der gewerbsmässigen Tatbegehung auf, weshalb ihnen keine strafmildernde Wirkung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zukommt.

5.6.5. In einem nächsten Schritt sind die Tatkomponenten der übrigen Delikte, welche der Beschuldigte nach seiner Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangen hat (vgl. Erw. III.5.6.), zu beurteilen, und es sind dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetischen Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der jeweiligen Straftatbestände festzulegen.

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5.6.6. Bei der Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ist vorwegzunehmen, dass es sich angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Strassenverkehrsdelikte nicht rechtfertigt, für jeden dieser Normenverstösse einzeln eine hypothetische Strafe auszufällen. Diese sind vielmehr gemeinsam zu beurteilen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte das Delikt des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von aArt. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG jeweils gemeinsam mit illegalen Fahrten ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG beging, weshalb diese Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich ein Auftrennen der beiden Tatbestände als wenig sinnvoll erweisen würde und sich eine gemeinsame Beurteilung aufdrängt.

5.6.6.1. Für den relevanten Zeitraum ab 20. Dezember 2009 (frühere Strassenverkehrsdelikte sind verjährt, vorstehend, Erw. II.4.) bis zur ersten Verhaftung des Beschuldigten vom 9. Dezember 2010 sind die nachfolgenden illegalen Fahrten, teilweise kombiniert mit dem Vorweisen eines ihm nicht zustehenden Führerausweises, zu beurteilen (Urk. 70A S. 54 ff., Ankl.ziff. IV.25.): • ND 19: 21. Dezember 2009 bis Juni 2010: Einige wenige Fahrten (Annahme: 3); Ende Dezember 2009 bis August 2010: Mindestens 8 Fahrten; im Winter/Frühling 2010: Mindestens 5 Fahrten; 30. März 2010: 1 Fahrt; zw. März und Mai 2010:

2 Fahrten; im April 2010: 1 Fahrt; zw. April und Juni 2010: 2 Fahrten; 25. April 2010, 19:14 Uhr: 1 Fahrt; 17. Juni 2010, 14:46 Uhr: 1 Fahrt; 25. Juni 2010, 01:54 Uhr und 15:34 Uhr: 2 Fahrten; im Juli/August 2010: 4 Fahrten; anfangs August 2010: 1 Fahrt; 11. August 2010, 23:47 Uhr: 1 Fahrt; Mitte November 2010: 1 Fahrt; • ND 3: 22. Januar 2010: 1 Fahrt; 25. Januar 2010, ca. 13:38 Uhr: 1 Fahrt; • ND 26: 27. März 2010: 1 Fahrt; • ND 56: Zw. 30. März und 1. Juli 2010: Mindestens 12 Fahrten; • ND 54: Ca. im März/April 2010: 1 Fahrt; 25. Mai 2010, zw. 13 und 14 Uhr, 1 Fahrt; 28. Mai 2010: 1 Fahrt; 18. Juni 2010: 1 Fahrt; • ND 25: 29. Mai 2010, 19:12 Uhr, 1 Fahrt; • ND 37: Zw. 1. Juni und 9. Dezember 2010: 4 Fahrten; • ND 24: 3. Juni 2010, 06:42 Uhr: 1 Fahrt; zw. 23. Juli 2010, 23:45 Uhr, und 24. Juli 2010, 00:20 Uhr: 1 Fahrt;

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• ND 49: 13. Juni 2010, 00:30 Uhr: 1 Fahrt; • ND 48: 15. Juni 2010, zw. 15 und 17 Uhr: 1 Fahrt; • ND 61: 9. Dezember 2010, anlässlich seiner (ersten) Verhaftung: 1 Fahrt mit Vorzeigen des Führerausweises von C44._____.

5.6.6.2. Bei der objektiven Tatschwere der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einem längeren Deliktszeitraum von fast einem ganzen Jahr insgesamt rund 40 illegale Fahrten unternahm, obwohl ihm der Führerausweis bereits mit Verfügung des Amtes für administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich vom 22. April 2009 mit unbefristeter Wirkung ab 30. Oktober 2008 entzogen worden war (z.B. Urk. ND 19/3/1, Anh. 1). Diese zahlreichen Fahrten von ganz unterschiedlicher Distanz unternahm er regelmässig, zu unterschiedlichsten Tages- und Nachtzeiten, sowohl auf der Autobahn, als auch auf Haupt- und Quartierstrassen, mit verschiedensten, weitestgehend stark bis sehr stark motorisierten Personenwagen. Der mehrfachen Tatbegehung ist angesichts ihrer Intensität ganz erheblich verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen. Anlässlich dieser Fahrten führte er überdies teilweise einen echten, auf C44._____ lautenden, sich angeeigneten Führerausweis mit sich, da er C44._____ ähnlich sah. Mit diesem ihm nicht zustehenden Ausweis wies er sich mehrmals aus; mehrmals gegenüber einem Fahrzeugvermieter sowie anlässlich seiner Verhaftung vom 9. Dezember 2010 gegenüber der Polizei. Die objektive Schwere dieser Tatgruppe ist angesichts des längeren Deliktszeitraumes und ihrer Intensität im mittleren Bereich anzusiedeln.

5.6.6.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist das direktvorsätzliche Handeln im Wissen um das behördliche Verbot zu berücksichtigen. Seine komplette Gleichgültigkeit gegenüber dem unbefristeten behördlichen Fahrverbot sowie die Unverfrorenheit und Konstanz, mit welcher er dieses missachtete, sind verschuldenserhöhend zu gewichten. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich stets durch Angehörige oder Kollegen chauffieren zu lassen oder alternativ dazu ab und zu die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen oder nachts allenfalls einen Taxidienst zu beanspruchen.

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5.6.6.4. Bei den Strassenverkehrsdelikten liegt daher ein insgesamt mittleres Verschulden vor. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

5.6.7. Die objektive Tatschwere der Nötigung wiegt leicht. Der Beschuldigte hat in einem kurzen Zeitraum vom 31. August 2009 bis zum 2. September 2009 mehrere drohende SMS an die Geschädigte C43._____ geb. … versandt. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wollte die Geschädigte mit den SMS von der Einreichung einer Strafanzeige abhalten. Innerhalb des Strafrahmens, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von

4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

5.6.8. Bei der objektiven Tatschwere der Sachbeschädigung ist zu gewichten, dass der Beschuldigte das Auto der Geschädigten C32._____ im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung mit einem zunächst von dieser mitgeführten Baseballschläger am Aussenspiegel und an der Türe der Beifahrerseite mit zwei Schlägen beschädigte, wodurch ein Sachschaden von ca. Fr. 600.– entstand. Es handelt sich mithin um einen einmaligen, aus dem Augenblick heraus passierten Vorfall im Streit, mit einem eher kleinen Schaden. Die objektive Schwere dieser Tat erweist sich daher noch als leicht. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dem Baseballschläger, den er zuvor der Geschädigten entrissen hatte, sicherlich mit direktem Vorsatz auf deren Fahrzeug einschlug und letzteres beschädigen wollte. Als Beweggründe stehen Wut, unkontrollierte Aggression gegen die Geschädigte resp. deren Eigentum sowie deren Einschüchterung im Vordergrund. Nachdem er der Geschädigten das Schlaggerät weggenommen hatte, wäre ihm ohne Weiteres auch eine gewaltfreie Austragung der Differenzen ohne Beschädigung des Fahrzeuges möglich gewesen. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz unter isolierter Betrachtung dieser Tat ausgefällte hypothetische Einsatz-- 41 of 86 -strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 206 S. 258, Ziff. 3.4.) ist zu hoch. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erweisen sich 12 Tage Freiheitsstrafe als zweckmässig (vgl. Erw. III.5.5.2.) und angemessen.

5.6.9. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Vergehens gegen das Waffengesetz ist zu berücksichtigen, dass Gasschusspistolen, wie die vom Beschuldigten Besessene, vom Gesetzgeber aufgrund ihrer optisch aus gewisser Distanz kaum möglichen Unterscheidung von einer echten Waffe dem Waffengesetz unterstellt wurden. Die Gefahr der Gasschusspistole liegt denn auch mehr im Drohpotenzial als in einer effektiven Gefährdung im Falle einer Schussabgabe. Der Beschuldigte erwarb diese Waffe offenbar ohne Begleitpapiere für ca. Euro 200.– von seinem Kollegen (und Mittäter) BN._____ und besass sie während ca. drei Wochen illegal, wobei dieser Zustand einzig durch seine Verhaftung und die behördliche Sicherstellung der Waffe samt Munition, mithin unfreiwillig und ohne sein Zutun, beendet wurde (Urk. ND 73/1; Urk. ND 73/2 S. 1 f.; Urk. ND 73/3). Mitgeführt oder eingesetzt hat er die Waffe nicht. Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. Bei der subjektiven Schwere dieser Tat ist das eventualvorsätzliche Vorgehen leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen. Der Beschuldigte hätte sich vor dem Erwerb über die Rechtslage erkundigen müssen und fraglos auch können. Indem er dies versäumte, nahm er einen illegalen Erwerb und Besitz in Kauf. Als mögliches Motiv kommen Angeberei oder das Verschaffen von Respekt unter Kollegen in Betracht. Die von den Vorderrichtern zugemessene hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angemessen, wobei heute auf eine Freiheitsstrafe von 1 Monat zu erkennen ist (Erw. III.5.5.2.).

5.6.10. Da die einzelnen Straftaten der mehrfachen Pornographie und der Gewaltdarstellungen im selben Zeitraum über die selben Mobiltelefone des Beschuldigten und von BN._____ erfolgten, mithin zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, erweist sich ein Auftrennen der beiden Tatbestände als wenig sinnvoll, weshalb sie gemeinsam zu beurteilen sind.

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5.6.10.1. Bei der objektiven Schwere dieser Taten ist zu gewichten, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten bloss eine kleine Anzahl von 4 illegalen Dateien befand, weshalb zahlenmässig ein eher geringfügiger Gesetzesverstoss vorliegt, wobei er im Zeitraum von knapp 2 Wochen selber zwei Videodateien und eine Bilddatei mit verbotenen Inhalten via WhatsApp an das Mobiltelefon von BN._____ sandte, während er geraume Zeit später auf dem umgekehrten Weg eine verbotene Videodatei von BN._____ zugesandt erhielt und auf seinem Gerät speicherte. Die verbotenen Dateien enthielten keine kinderpornographischen Inhalte und wurden vom Beschuldigten nicht an weitere Dritte versandt, weshalb es sich um singuläre Verstösse handelt. Die objektive Tatschwere erweist sich somit vergleichsweise als leicht.

5.6.10.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Illegalität der Dateien mindestens in Kauf nahm. Das bloss eventualvorsätzliche Vorgehen ist leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen. Als Beweggründe kommen eher mangelnde Sensibilität, Gedankenlosigkeit und Verrohung, denn erotische Motive in Betracht.

5.6.10.3. Das Verschulden ist somit mit den Vorderrichtern (Urk. 206 S. 259) als insgesamt noch sehr leicht einzustufen. Innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe angemessen.

5.6.11. Die für die weiteren Delikte nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 festgesetzten, nachfolgend noch einmal zusammengefasst dargestellten, hypothetischen Einsatzstrafen sind im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) in die hypothetische Gesamtstrafe 1 miteinzubeziehen:

1. Vermögens- und Urkundendelikte: 5 Jahre Freiheitsstrafe (Erw. III.5.6.3.)

2. Strassenverkehrsdelikte: 18 Monaten Freiheitsstrafe (Erw. III.5.6.6.4.)

3. Nötigung: 4 Monate Freiheitsstrafe (Erw. III.5.6.7.)

4. Sachbeschädigung: 12 Tage Freiheitsstrafe (Erw. III. 5.6.8.)

5. Vergehen gegen das Waffengesetz: 1 Monat Freiheitsstrafe (Erw. III. 5.6.9.)

6. Pornographie/Gewaltdarstellungen: 10 Tage Freiheitsstrafe (Erw. III.5.6.10.3.)

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Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die hypothetische Gesamtstrafe 1 von 5 Jahren (vgl. Erw. III.5.6.3.) auf 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe für die Taten nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 als angemessen.

5.6.12. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

5.6.12.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er am tt. März 1979 in Sulejmaniyah, Irak, geboren und dort zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Seine Eltern waren im Irak Lehrer. Nach dem Besuch der Grundschule begann er eine Lehre als Mechaniker, welche er nicht zu Ende führte. Laut seinen Angaben habe er den Irak aus Furcht vor einer Verfolgung als junger Erwachsener alleine verlassen und im Jahre 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Das Gesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 5. März 2001 abgewiesen. 2002 heiratete er C39._____. Von dieser liess er sich nach einem Jahr wieder scheiden. In der Schweiz absolvierte der Beschuldigte eine Anlehre als Koch, arbeitete daraufhin in verschiedenen Restaurants und bildete sich auf diesem Gebiet auch weiter. Später arbeitete er als Autoverkäufer, ohne über eine Ausbildung im Bereich des Autohandels zu verfügen. Am tt.mm.2004 kam sein erster Sohn, EF._____, zur Welt. Dieser lebt zusammen mit der Mutter in Polen. Kontakt zu diesem Kind pflege er gegenwärtig nicht. Die sporadischen Kontakte zu dessen Mutter hätten sich vor der Zeit seiner Inhaftierung auf Kinderbelange beschränkt. Im Jahre 2008 ging der Beschuldigte eine Ehe mit BG._____ ein. Im selben Jahr wurde die Ehe mit der in der Schweiz lebenden Kosovoalbanerin wieder aufgelöst. Am tt. Juni 2012 heiratete der Beschuldigte ein drittes Mal, diesmal BO._____, welche am tt.mm.2013 ihren ersten gemeinsamen Sohn, EG._____, zur Welt brachte. Beide besuchen den Beschul-- 44 of 86 -digten offenbar wöchentlich im Vollzug. Seine Ehefrau arbeite in der Buchhaltung einer Versicherung. Während ihrer Arbeitszeit werde das Kind durch deren Familie und teilweise in der Krippe betreut. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies als Koch zu arbeiten, wofür er Fr. 25.– pro Tag erhalte. Nach seiner Entlassung aus dem Vollzug wolle er als Koch oder bei der Firma, in der sein Bruder arbeite, als Reinigungskraft arbeiten. Seine Ehefrau sei zu 50% erwerbstätig und verdiene Fr. 3'000.– pro Monat. Die Miete betrage Fr. 2'620.–. Sozialhilfe beziehe seine Ehefrau nicht. Sie werde von ihrer Familie unterstützt. Der Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn in Polen betrage rund Fr. 450.-- pro Monat. Vor seiner Haftzeit habe er diesen Betrag bezahlt, so gut es ihm möglich gewesen sei. Die Krankenkassenprämie betrage monatlich Fr. 300.–. Laut seinen weiteren Angaben habe er Schulden in unbekannter Höhe. Vermögen habe er weder in der Schweiz noch im Ausland. (Urk. HD 7/6 S. 63 ff.; Urk. HD 16/2; Urk. HD 16/9; Urk. 147 S. 1 ff.).

5.6.12.2. Zur Aktualisierung fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, er sei inzwischen in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt worden, wo er in der Druckerei arbeiten könne. Des Weiteren besuche er seit Anfang 2018 freiwillig eine Psychotherapie (Urk. 250/2, Prot. II S. 9 ff.). Zudem erklärte er auf entsprechende Nachfrage, in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B zu verfügen.

5.6.12.3. Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten auf, weshalb sie neutral zu würdigen sind.

5.6.12.4. Der Beschuldigte ist im aktuellen Strafregister mit 3 Vorstrafen verzeichnet, alle aus dem Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung (Urk. 243).

5.6.12.4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2008 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 70.– bestraft. Mit Kontumazurteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009 wurde er wiederum wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im -- 45 of 86 -Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG sowie wegen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und Fr. 1'000.– Busse bestraft. Die Freiheitsstrafe verbüsste der Beschuldigte im Jahre 2011. Am 28. Dezember 2011 wurde er bedingt entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde und die aufgeschobene Reststrafe

102 Tage betrug (Urk. 243 S. 2). Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2009 abermals wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG mit

90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.– unbedingt, unter Anrechnung von einem Tag Haft, bestraft.

5.6.12.4.2. Die Verurteilung vom 17. Juni 2009 stellt in Bezug auf die vor diesem Urteil begangenen Vermögensdelikte keine Vorstrafe dar. Für die übrigen Delikte sind jedoch alle 3 Vorstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Vermögens- und Urkundendelikte, der Nötigung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Pornografie und der Gewaltdarstellung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind die Vorstrafen nicht einschlägig und liegen teilweise bereits längere Zeit zurück. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts sind die Vorstrafen allerdings einschlägig, wobei ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte trotz dieser drei bereits unbedingt verhängten Vorstrafen (zwei Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe) bloss kurze Zeit nach deren Ausfällung jeweils völlig unbeeindruckt unbeirrt regelmässig weiter delinquierte, was von einer besonders ausgeprägten Unbelehrbarkeit und bemerkenswert hartnäckiger Renitenz zeugt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte abgesehen von der Nötigung, den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht und der ersten Tatgruppe der Vermögensdelikte (vor seiner Verhaftung) delinquiert hat, obwohl er sich bis ca. ein halbes Jahr davor während rund eines Jahres in Untersuchungshaft und teilweise im Strafvollzug befunden hatte und zu jener Zeit die Probezeit der bedingten Entlassung sowie die Strafuntersuchung bezüglich der ersten Tatgruppe der Vermögensdelikte lief. Die Vorstrafen wirken sich deshalb insgesamt deutlich straferhöhend aus.

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5.6.12.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

5.6.12.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).

5.6.12.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Be-- 47 of 86 -schuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

5.6.12.5.3. Der Beschuldigte war in Bezug auf die Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitestgehend ungeständig. Zwar räumte er vereinzelt ein, z.B. Darlehen entgegengenommen zu haben, bestritt gleichzeitig aber kategorisch jegliche Täuschungs- oder fehlende Rückzahlungsabsicht oder -fähigkeit. Bei den Strassenverkehrsdelikten lag ein klares Geständnis des Beschuldigten bis zum vorinstanzlichen Urteil nur bei jenen illegalen Fahrten vor, bei denen er unmittelbar von der Polizei angehalten wurde, was ein ernsthaftes Bestreiten angesichts der erdrückenden Beweislage sinnlos machte. Ähnlich präsentierte sich die Sachlage in Bezug auf die Nötigung, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Pornografie und Gewaltdarstellung. Nachdem die Waffe beim Beschuldigten sichergestellt wurde, sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten pornografische bzw. Gewalt darstellende Dateien fanden und die nötigenden SMS-Nachrichten gesichert werden konnten, war die Beweislast erdrückend. Einzig die Sachbeschädigung hat der Beschuldigte bereits bei der Polizei zugegeben. Auch das Anerkennenlassen einiger Deliktsvorwürfe durch die Verteidigung vor Vorinstanz hatte bloss eine bescheidene Verminderung des Aufwandes zur Folge. Reue oder Einsicht ins Unrecht seines Handelns liess der Beschuldigte auch noch vor Vorinstanz gänzlich vermissen. Nachdem er im Berufungsverfahren den vorinstanzlichen Schuldspruch und bloss teilweise die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen nunmehr anerkannt hat, allerdings mit nur moderaten Bemühungen, den Schaden zu ersetzen (vgl. Prot. II S. 18), rechtfertigt sich insgesamt -- 48 of 86 -höchstens eine wohlwollende Strafminderung in der Grössenordnung von maximal einem Zwölftel.

5.6.12.5.3. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Täterkomponenten die strafmindernden, weshalb sich eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe für die hypothetische Gesamtstrafe 1 von 6 ¼ Jahren in der Grössenordnung von einem halben Jahr auf von 6 ¾ Jahre Freiheitsstrafe rechtfertigt.

5.7. In einem weiteren Schritt sind die Taten, welche der Beschuldigte vor der Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangen hat – allesamt Vermögens- und Urkundendelikte – zu beurteilen, wobei zur Bemessung der Zusatzstrafe zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden, und anschliessend die Dauer der Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist.

5.7.1. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere dieser Taten ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum vom 13. Juli 2006 bis 4. Mai 2009, in einer Zeitspanne von rund 34 Monaten, 3 Betrugsdelikte und in 4 Fällen Teile des gewerbsmässigen Betruges (insbes. Darlehensbetrüge von i.d.R. zw. Fr. 15'000.– und ca. Fr. 35'000.–) mit einer Gesamtsumme von Fr. 171'064.– beging, resp. einen Vermögensschaden in dieser Höhe anrichtete (ND 0, ND 1, ND 7, ND 11, ND 39, ND 40, ND 50). Mit Ausnahme der beiden Darlehensbetrüge zum Nachteil von C1._____ (ND 40) und C45._____ (ND 11) bediente er sich jeweils des Täuschungsmittels der Urkundenfälschung und zum Nachteil von C16._____ (ND 50) der mehrfachen Urkundenfälschung. Auch diese Deliktsreihe beinhaltet mehrere gleichartige Delikte, welche dem Beschuldigten aufgrund der Gesamtsumme und ihrer Regelmässigkeit erlaubten, aus den dadurch erzielten illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung von durchschnittlich mehreren tausend Franken pro Monat zu generieren, während sich seine legalen Arbeitserwerbseinkünfte im selben Zeitraum in einem eher bescheidenen Rahmen, in der Grössenordnung von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat, bewegten (Urk. HD 24/23). Es rechtfertigt sich daher nicht, für jeden dieser Normenverstösse einzeln eine hypothetische -- 49 of 86 -Strafe zu ermitteln, sondern für diese vor der Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangene Deliktsreihe eine weitere Tatgruppe mit Gesamtbeurteilung (hypothetische Gesamtstrafe 2) zu bilden. Da sich der Beschuldigte regelmässig gefälschter Urkunden als eines der probaten Täuschungsmittel bediente, sind die verübten Urkundenfälschungen in diese Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Sie sind zeitlich und sachlich derart eng mit den Betrugshandlungen verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll separat gewichten lassen. Der Beschuldigte machte bei der Auswahl seiner Opfer, Privatpersonen und juristischen Personen, wie Leasing- oder Kleinkreditgebern, welche aufgrund ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch unterschiedlich hart vom jeweiligen Vermögensschaden betroffen waren, keinen Unterschied. Bestehende Vertrauensverhältnisse, so z.B. mit seiner damaligen Freundin, C45._____, oder über langjährige Freunde zu Dritten geknüpfte Geschäftskontakte, nutzte er raffiniert und ungeachtet späterer negativer Folgen für die betreffende private oder geschäftliche Beziehung scham- und gnadenlos aus. Um seine Opfer über die fehlende Solvenz und den nicht vorhandenen Rückzahlungswillen zu täuschen, wies er diesen skrupellos gezielt gefälschte Bankbelege und inexistente Schenkungsversprechen seines Vaters oder angebliche Erbansprüche über grosse Millionenbeträge vor. Darüber hinaus fälschte er teilweise die Unterschrift seiner Opfer auf Kreditanträgen u. dgl. und stellte fingierte, auf die vermeintlichen Antragsteller lautende Lohnabrechnungen zuhanden der zu täuschenden Kleinkreditgeber aus, um die angebliche Solvenz der vermeintlichen Antragsteller vorzutäuschen. Die objektive Schwere dieser Tatgruppe ist insgesamt als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen.

5.7.2. Bei der subjektiven Schwere dieser Tatgruppe sind wiederum die einzig finanziellen und damit egoistischen Beweggründe des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. auch vorstehend, Erw. III.5.6.2.). Anlass dafür bot ihm seine angespannte finanzielle Lage, allerdings ohne dass eine gegebenenfalls verschuldensmindernd zu gewichtende, eigentliche wirtschaftliche Notlage vorgelegen hätte. Das Fälschen von Unterschriften, Belegen, Antragsformularen und Lohnabrechnungen für den gezielten Einsatz zur Täuschung seiner Opfer zeugt -- 50 of 86 -bereits in diesem Stadium seiner Delinquenz von seinem direktvorsätzlichen Vorgehen und einer ansehnlichen kriminellen Energie. Die betrügerisch erzielten Einkünfte ermöglichten dem Beschuldigten bereits in dieser ersten Deliktsphase einen erhöhten Lebensstandard und eine Teilnahme in Gesellschaftskreisen, welche er sich mit legalen Erwerbseinkünften nicht hätte leisten können. Durch sein grossspuriges Auftretens in Verbindung mit der zur Schau gestellten Fassade eines erhöhten Lebensstandards gelang es ihm, zahlreiche Personen für sich einzunehmen und Kollegen zu gewinnen. Dabei wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich weiterhin mit seinen legalen Arbeitseinkünften zu begnügen und seinen bescheidenen, bisherigen Lebensstandard weiterzupflegen. Verschuldensmindernde Faktoren, wie eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit liegen nicht vor.

5.7.3. Da die subjektive Tatschwere nicht zu einer Minderung oder Erhöhung der objektiven Schwere der Tat führt, bleibt es bei einem insgesamt keineswegs mehr leichten Verschulden. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe für die hypothetische Gesamtstrafe 2 von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

5.7.4. Die vom Bezirksgericht Dietikon für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten (vgl. Urk. HD 24/15) führt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung dieser Einsatzstrafe auf 30 Monate.

5.7.5. Bezüglich der Würdigung der Täterkomponente kann für die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf das im Zusammenhang mit Bemessung der Gesamtstrafe 1 Dargelegte verwiesen werden (Erw. III.5.6.12.1. ff.). Sein Werdegang und die persönlichen Verhältnisse weisen keine Besonderheiten auf, weswegen diese strafzumessungsneutral zu veranschlagen sind. Die 3 Vorstrafen aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts wurden bereits aufgeführt (Erw. III.5.6.12.4.1.), wobei für diese Tatgruppe lediglich die Älteste dieser Vorstrafen von Bedeutung ist und auch nur in Bezug auf Delikte, welche der Beschuldigte nach der Verurteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom -- 51 of 86 -20. März 2008 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von aArt. 95 Ziff. 2 SVG beging. In Bezug auf die in der hypothetischen Gesamtstrafe 2 zu beurteilenden Vermögens- und Urkundendelikte (Deliktszeitraum 13. Juli 2006 bis 4. Mai 2009) ist die Vorstrafe nicht einschlägig. Trotz dieser nicht einschlägigen, aber unbedingten Vorstrafe (45 Tagessätze Geldstrafe), liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken und beging mehr als die Hälfte der in dieser Tatgruppe zu beurteilenden Darlehensbetrüge (vgl. vorstehend, Erw. III.5.7.1. f.) im Anschluss an diesen Strafbefehl, was marginal straferhöhend zu Buche schlägt. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens kann auf das bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe 1 bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. Erw. III.5.6.12.5. ff., insbes. Erw. 5.6.12.5.3.). Die Anerkennung des vorinstanzlichen Schuldspruches und von Teilen der bislang noch bestrittenen Schadenersatzansprüche im Berufungsverfahren, gefolgt von lediglich geringen Bemühungen, den Schaden zu ersetzen (vgl. Prot. II S. 18), lässt bloss eine moderate Strafminderung als angemessen erscheinen.

5.7.6. Da die strafmindernden Täterkomponenten die straferhöhenden leicht überwiegen, erweist sich eine hypothetische Gesamtstrafe 2 von 27 Monaten Freiheitsstrafe für die Taten nach der Verurteilung vom 4. Mai 2009 als angemessen.

5.7.7. Die Zusatzstrafe für die vor der Verurteilung vom 4. Mai 2009 begangenen Taten ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe 2 und der bereits ausgefällten Strafe (Grundstrafe; vorstehend, Erw. III.5.1). Somit beträgt die Zusatzstrafe 17 Monate Freiheitsstrafe (27 Monate - 10 Monate).

5.7.8. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe 1 von 6 ¾ Jahren aufgrund der Zusatzstrafe von 17 Monaten um 1 Jahr auf 7 ¾ Jahre zu erhöhen.

5.8. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6

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Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

5.8.1. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen (Urk. 206 S. 264), dass im Jahre 2009 nach Eingang von Strafanzeigen Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich gegen den Beschuldigten eingeleitet wurden und im Verlaufe des Jahres 2010 diverse Einvernahmen des Beschuldigten und anderer Personen stattfanden. Am 9. Dezember 2010 war der Beschuldigte festgenommen und hernach ein erstes Mal, bis 9. Juni 2011, für 182 Tage in Untersuchungshaft versetzt worden.

5.8.2. Dass das Vorverfahren nicht bereits im Jahr 2012 mit einer Anklage abgeschlossen wurde, lag insbesondere daran, dass der Beschuldigte in jenem Jahr erneut zu delinquieren begann. Vor dem Hintergrund, dass es sich mit ursprünglich insgesamt über 90 Dossiers um ein ausserordentlich aufwendiges Verfahren handelt und die letzten zu beurteilenden Tathandlungen kurz vor dessen zweiter Verhaftung anfangs März 2014 stattfanden, ist die Anklageerhebung im Herbst 2014 mit den Vorderrichtern als sehr speditiv zu bezeichnen, resp. ist der Beschuldigte für die Untersuchungsdauer mit seinem Verhalten alleine verantwortlich. Nachdem er über einen Deliktszeitraum von rund sieben, mit einem erzwungenen Unterbruch von ca. eineinhalb Jahren hinweg Straftaten beging, kann er sich auch nicht darauf berufen, dass die anfänglichen Delikte bereits sehr lange Zeit zurückliegen. Der grosse Aufwand in diesem Verfahren zeigt sich im Übrigen eindrücklich im Umfang der Akten, der Anklageschrift von insgesamt 85 Seiten, -- 53 of 86 -der vorinstanzlichen Plädoyernotizen der amtlichen Verteidigung von über

350 Seiten sowie des erstinstanzlichen Urteils von rund 350 Seiten. Trotz dieser Dimensionen sind keine eigentlichen Bearbeitungslücken auszumachen. Die lange Verfahrensdauer von insgesamt rund 9 Jahren ist weitestgehend begründet und lässt daher höchstens eine moderate Strafminderung zu.

5.8.3. Somit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 ¼ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009, zu bestrafen.

6. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 1663 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 aStGB).

7. Die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs kommt angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 43 Abs. 1 aStGB). IV. Rückversetzung

1. Die Vorinstanz widerrief die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 2. Dezember 2011 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten verfügte bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 102 Tagen Freiheitsstrafe an, da der Beschuldigte innerhalb der angesetzten Probezeit von einem Jahr erneut delinquiert habe. In den Erwägungen stellte sich die Vorinstanz dann allerdings auf den Standpunkt, diese Anordnung sei durch die Berufungsinstanz zu korrigieren, da seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre verstrichen seien, weshalb eine Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr möglich sei (Urk. 206 S. 246 f., S. 335, Dispoziff. 4). Der Beschuldigte liess die Rückversetzung anfechten (Urk. 208 S. 5; Urk. 256 S. 5 f.).

2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene, der zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst hat, durch die zuständige Behörde

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bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 Abs. 1 StGB). Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 StGB kann eine neue Straftat nur dann zum Widerruf der bedingten Entlassung und zur Rückversetzung in den Strafvollzug führen, wenn sie in die Probezeit fällt. Für Taten, die vor Beginn oder nach Ablauf der Probezeit verübt wurden, enthält Art. 89 StGB keine Regelung. Das geltende Recht beschränkt den Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit somit ausschliesslich auf Straftaten, die innerhalb der dem bedingt Entlassenen auferlegten Bewährungszeit liegen. Ein Widerruf nach Art. 89 Abs. 1 StGB kommt m.a.W. nicht in Betracht, wenn dieser ausserhalb des massgebenden Zeitraums der Probezeit straffällig wird. Der Widerruf einer Verfügung, mit welcher einem Verurteilten die bedingte Entlassung gewährt wird, hat sich ausserdem an der zeitlichen Grenze von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren, wonach ein Widerruf oder eine Rückversetzung in den Strafvollzug drei Jahre nach Ablauf der Probezeit nicht mehr in Frage kommt (BGE 141 IV 55 E. 3.1 f., E. 3.4.6; BGE 113 IV 49 E. 5b).

3. Der Beschuldigte trat die mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009 ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten am 9. Juni 2011 an. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 2. Dezember 2011 wurde er per 28. Dezember 2011 nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (bis 27. Dezember 2012). Die nicht verbüsste Reststrafe betrug 102 Tage (HD Ordner 11 Urk. 24/15; Urk. 207 S. 2).

3.1. Da seit dem 27. Dezember 2012 längst mehr als drei Jahre vergangen sind, ist eine Rückversetzung gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr möglich. Eine Anordnung des Vollzuges der nicht verbüssten Reststrafe von 102 Tagen Freiheitsstrafe fällt daher ausser Betracht.

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3.2. Da der Beschuldigte überdies während der Dauer des Strafvollzugs und somit vor Beginn der Probezeit keine Straftaten (z.B. Urkundenfälschung) beging, fällt auch die Frage der Zulässigkeit einer Rückversetzung aufgrund einer nachträglich als ursprünglich fehlerhaft erkannten, auf falschen Tatsachen beruhenden bedingten Entlassung ausser Betracht, zumal auch hier gegebenenfalls die lange, seit dem Verfügen der bedingten Entlassung verstrichene Zeit zu beachten wäre (vgl. BGE 141 IV 55 E. 3.4 m.w.H.). V. Zivilansprüche

1. Bei der Verpflichtung des Beschuldigten zu Schadenersatzzahlungen (Urk. 206 S. 335 f., Dispositivziffer 7) ist nach dem teilweisen Rückzug der Berufung gegen Teile der vorinstanzlichen Anordnung (Urk. 241 S. 2, Ziff. 4.) betreffend ND 18 (teilweise: C5._____), ND 54 (C7._____ […]) und ND 81 (C13._____) noch über die Schadenersatzforderungen betreffend der nachfolgenden Geschädigten zu entscheiden (vgl. Urk. 241 S. 2, Ziff. 4): C1._____ (ND 40), C4._____ (ND 52), C18._____ (ND 18), C20._____ AG (ND 76), C19._____ (ND 65), C9._____ (ND 85), C11._____ (ND 82), C12._____ (ND 83), C21._____ (ND 74), C14._____ (ND 67), C15._____ (ND 88; ND 91) und C8._____ (ND 58). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte die Schadenersatzpflicht bezüglich aller durch ihn noch angefochtenen Schadenersatzforderungen dem Grundsatze nach (Urk. 256 S. 7), wobei anzumerken ist, dass es auf einem Versehen beruht, dass die Schadenersatzforderung von C14._____ (ND 67) in den Anträgen vor Obergericht nicht mehr erwähnt wurde (Prot. II S. 21). Die Anerkennung der Zivilforderungen betrifft sodann nur die Grundforderungen und nicht die Zinsforderungen (a.a.O.). Dementsprechend beantragte die amtliche Verteidigung vor Obergericht, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die noch angefochtenen Schadenersatzforderungen dem Grundsatze nach anerkenne und verwies im Übrigen auf seine Ausführungen dazu im Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 256 S. 7 und S. 9).

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1.1. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, C1._____ (ND 40) Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2006 als Schadenersatz zu bezahlen. Wie auch die Verteidigung sinngemäss geltend machte, beruhte die Forderung des Privatklägers C1._____ ursprünglich auf einem Darlehensvertrag (Urk. 149 S. 86 ff.; Urk. 206 S. 53 ff.). Infolge Anerkennung des Schuldpruchs durch den Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass dieser Vertrag durch eine absichtliche Täuschung erwirkt wurde (vgl. Urk. 206 S. 56 f.), weshalb der Vertrag für den Privatkläger C1._____ unverbindlich war (Art. 28 Abs. 1 OR und Art. 23 OR). Nach der auch vom Bundesgericht vertretenen Ungültigkeitstheorie ist der Vertrag von Anfang an ungültig und entfaltet keine Wirkungen, ausser das Rechtsgeschäft wird nachträglich vom Getäuschten genehmigt. Für den Getäuschten ist der Vertrag damit supsensiv bedingt (BSK OR I- Ingeborg Schwenzer, Art. 23 N 8; BGE 114 II 143). Indem sich C1._____ im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituierte und Schadenersatz geltend machte (Urk. ND 40/9 und ND 40/11), ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht durch ihn genehmigt wurde. Vielmehr fordert er Schadenersatz im Betrag von Fr. 15'000.– aus unerlaubter Handlung und Zins zu 5 % seit Ereignisdatum (Urk. ND 40/11). Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 3, Ankl.ziff. I.2.) anerkannt hat, ist von der Darstellung von C1._____ (Urk. ND 40/5/1 S. 6; Urk. ND 40/5/2 S. 2 ff., insbes. S. 5) auzugehen, wonach er dem Beschuldigten ein Darlehen über Fr. 15'000.– gewährt hat, welches ihm der Beschuldigte nicht zurückbezahlt hat. Die Vorinstanz ist beim Zinsenlauf zu Recht vom 13. Juli 2006, dem Datum der Übergabe des Geldes, als Ereignisdatum ausgegangen (Urk. 206 S. 268). Damit ist die vorinstanzliche Anordnung zu bestätigen.

1.2. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer 7 verpflichtet, C4._____ (ND 52) 5 % Zins seit 25. Januar 2010 auf Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 206 S. 276, S. 336).

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Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung dem Grundsatze nach anerkenne (Urk. 256 S. 9). Dieser Antrag ist obsolet, bezieht er sich doch auf die Grundforderung (vgl. Prot. II S. 21), welche der Beschuldigte bereits im vorinstanzlichen Plädoyer der amtlichen Verteidigung anerkennen liess (Urk. 162 S. 164 und S. 171 f.; Urk. 206 S. 276 f.). Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils blieb denn auch unangefochten, womit der Beschuldigte bereits rechtskräftig zur Leistung der anerkannten Forderung verpflichtet wurde (Urk. 206 S. 337). In Bezug auf die bestrittene Zinsforderung machte die amtliche Verteidigung geltend, der Schadenszins sei ab Fälligkeit der Schuld und entsprechender Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger geschuldet (Art. 102 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR). Von der Privatklägerin sei aber nicht rechtsgenügend und substantiiert dargelegt worden, ob und wann eine Mahnung stattgefunden haben solle (Urk. 162 S. 164 und S. 171 f.). Die Verteidigung geht damit von einer vertraglichen Haftung des Beschuldigten aus. Die Grundforderung der Privatklägerin C4._____ beruhte ursprünglich auf verschiedenen Verträgen (Urk. 70A S. 21 f.). Infolge Anerkennung des Schuldpruchs durch den Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass diese Verträge durch absichtliche Täuschung erwirkt wurden, weshalb sie für die Privatklägerin C4._____ unverbindlich waren (Art. 28 Abs. 1 OR und Art. 23 OR). Nach der auch vom Bundesgericht vertretenen Ungültigkeitstheorie ist der Vertrag von Anfang an ungültig und entfaltet keine Wirkungen, ausser das Rechtsgeschäft wird nachträglich vom Getäuschten genehmigt. Für den Getäuschten ist der Vertrag damit supsensiv bedingt (BSK OR I- Ingeborg Schwenzer, Art. 23 N 8; BGE 114 II 143). Indem sich C4._____ im vorliegenden Strafverfahren als Privatklägerin konstituierte und Schadenersatz geltend machte (Urk. ND 17/29/7 und Urk. 137), ist davon auszugehen, dass die Verträge nicht durch sie genehmigt wurden. Vielmehr fordert sie Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Damit ist für ihre Zinsforderung das Ereignisdatum massgebend. Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 20 ff., Ankl.ziff. I.8.q.) anerkannt hat und die Vorinstanz bei der Zinsforderung -- 58 of 86 -korrekt vom Ereignisdatum bzw. in Übereinstimmung mit den Anträgen der Privatklägerin von der letzten Überweisung der Privatklägerin an den Beschuldigten ausgegangen ist (Urk. 206 S. 276 f., Urk. 137 S. 1), bleibt es bei der vorinstanzlichen Anordnung.

1.3. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, dem Privatkläger C17._____, Firma C18._____ (ND 18), Fr. 18'168.30, nebst Zins zu 5 % seit 26. April 2010, als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 206 S. 276, S. 337, Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte hat die Forderung dem Grundsatze nach anerkannt (Urk. 256 S. 9). Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 26 f.) anerkannt hat, ist erstellt, dass er die betreffende Lieferung im Rechnungsbetrag von Fr. 18'168.30 erhalten hat. Da die gelieferten Geräte am 29. Dezember 2010 gegen Empfangsbestätigung an die Firma C18._____ zurückgegeben wurden (Urk. ND 18/10), ist die Höhe des tatsächlichen Vermögenschadens jedoch bislang unklar, weshalb festzustellen ist, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C17._____, Firma C18._____, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

1.4. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, der Privatklägerin C20._____ AG (ND 76) Fr. 44'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2014, als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 206 S. 287 f., S. 336, Dispositivziffer 7). Die C20._____ AG hat sich als Privatklägerin konstituiert und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 48'581.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2014 gefordert (Urk. ND 76/26). Auch wenn die Privatklägerin ihre Forderung auf eine vertragliche Schadensberechnung stützt, ist davon auszugehen, dass sie sich, indem sie ihre Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht hat, auf -- 59 of 86 -eine Haftung aus unerlaubter Handlung beruft. Zins fordert sie ab dem 1. Mai 2014, mithin ab Einreichung ihres Schadenersatzbegehrens bzw. dem darauf folgenden Monat (a.a.O.). Gemäss Anklage wäre das Ereignisdatum der 29. August 2013 gewesen, wurde das geleaste Fahrzeug doch dann verkauft. Aufgrund der auch für die Zivilklage im Strafprozess geltenden Dispositionsmaxime, kann der Privatklägerin aber nicht mehr zugesprochen werden, als sie verlangt. Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 37 f.) und damit den Verkauf des geleasten Fahrzeuges zu einem Preis von Fr. 44'000.– anerkannt hat, ist die vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 44'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2014, zu bestätigen. Soweit die Privatklägerin eine darüber hinausgehende Forderung stellt, sprengt dies den Rahmen des Adhäsionsprozesses. Die Vorinstanz ist deshalb im Mehrbetrag zu Recht nicht auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin eingetreten (Urk. 206 S. 288).

1.5. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, dem Privatkläger C19._____ (ND 65) Fr. 30'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2013 als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 206 S. 286, S. 337, Dispositivziffer 7). Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 38, Ankl.ziff. I.13.h) anerkannt hat, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger beim Vertragsabschluss getäuscht wurde (vgl. Urk. 206 S. 106), weshalb der Vertrag für den Privatkläger unverbindlich war (Art. 28 Abs. 1 OR und Art. 23 OR). Nach der auch vom Bundesgericht vertretenen Ungültigkeitstheorie ist der Vertrag von Anfang an ungültig und entfaltet keine Wirkungen, ausser das Rechtsgeschäft wird nachträglich vom Getäuschten genehmigt. Für den Getäuschten ist der Vertrag damit supsensiv bedingt (BSK OR I- Ingeborg Schwenzer, Art. 23 N 8; BGE 114 II 143). Indem sich C19._____ im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituierte und Schadenersatz geltend machte, ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht durch ihn genehmigt wurde. Vielmehr fordert -- 60 of 86 -er Schadenersatz im Betrag von Fr. 48'000.– aus unerlaubter Handlung zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2013 (Urk. ND 65/39). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, stellt der strafrechtlich relevante Schaden, welcher die Obergrenze dessen darstellt, was im Adhäsionsprozess zugesprochen werden kann, der Verkaufserlös des Fahrzeugs von Fr. 30'000.– dar (Urk. 206 S. 286). Der Betrug fand gemäss Anklage zwischen dem 3. und 13. September 2013 statt (Urk. 70A S. 38). Aufgrund der auch für die Zivilklage im Strafprozess geltenden Dispositionsmaxime, kann dem Privatkläger aber nicht mehr zugesprochen werden, als er verlangt. Damit ist die vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% seit 9. Dezember 2013 als Schadenersatz zu bestätigen. Soweit der Privatkläger eine darüber hinausgehende Forderung stellt, sprengt dies den Rahmen des Adhäsionsprozesses. Die Vorinstanz ist deshalb im Mehrbetrag zu Recht nicht auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers eingetreten (Urk. 206 S. 286).

1.6. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, der Privatklägerin C9._____ GmbH (ND 85) Fr. 75'940.10, nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 2014, als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 206 S. 288 f., S. 336, Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte hat die Forderung dem Grundsatze nach anerkannt (Urk. 256 S. 9). Die C9._____ GmbH hat sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters als Privatklägerin konstituiert und eine Zivilforderung in der Höhe von Euro 61'340.93 bzw. umgerechnet von Fr. 75'940.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Juni 2014 gestellt (Urk. ND 85/3 und Urk. 85/15/4 S. 2). Sie berechnete die Forderung anhand

39 ausstehender Leasingraten à je Euro 1'329.03 (entsprechend Euro 51'832.17) plus den Restwert des Leasingobjekts von Euro 20'000.– sowie Zinsen und Auslagen in der Höhe von Euro 2'102.48 abzüglich des geleisteten nicht verbrauchten variablen Depots von Euro 12'593.72 (ND85/15/4).

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Der Berechnung der Zivilforderung lässt sich entnehmen, dass die Privatklägerin vertragliche Ansprüche geltend macht. Die Frage, ob ihre Forderung aus vertraglicher Haftung aufgrund des von ihr eingereichten Formulars zur Geltendmachung von Rechten im Strafverfahren (vgl. Urk. ND 85/17) in eine solche aus unerlaubter Handlung bzw. Delikt umgedeutet werden könnte, kann offen gelassen werden. Aus der Begründung der Forderung der Privatklägerin ergibt sich nämlich, dass der Leasingnehmer ein Depot von Euro 12'593.72 geleistet hat, welches sich die Privatklägerin anrechnen lässt und sich auch bei einer Schadenersatzforderung aus unerlaubten Handlung anrechnen lassen müsste. Zu welchem Zeitpunkt die Privatklägerin ihre Forderung mit dem Depot verrechnet hat, geht aus den eingereichten Belegen (Urk. ND 85/15/4/1-3) aber nicht hervor, weshalb keine Umrechnung der Forderung der Privatklägerin in Schweizer Franken vorgenommen werden kann. Damit ist die Forderung der Privatklägerin als illiquid zu betrachten. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C9._____ GmbH aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin C9._____ GmbH auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

1.7. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, dem Privatkläger C11._____ (ND 82) Fr. 35'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2013, als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 206 S. 292 f., S. 336, Dispositivziffer 7). Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 45) anerkannt hat, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten sein Fahrzeug bzw. den Verkaufserlös des Fahrzeuges im Betrag von Fr. 35'000.– zur Investition in ein Geschäft mit Sanitäranlagen übergeben hat, wobei er beim Vertragsabschluss getäuscht wurde (vgl. Urk. 206 S. 189 f.). Nach der auch vom Bundesgericht vertretenen Ungültigkeitstheorie ist der Vertrag von Anfang an ungültig und entfaltet keine Wirkungen, ausser das Rechtsgeschäft wird nachträglich vom Getäuschten genehmigt. Für den Getäuschten ist der -- 62 of 86 -Vertrag damit supsensiv bedingt (BSK OR I- Ingeborg Schwenzer, Art. 23 N 8; BGE 114 II 143). Indem sich C11._____ im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituierte und Schadenersatz geltend machte, ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht durch ihn genehmigt wurde. Vielmehr fordert er Schadenersatz im Betrag von Fr. 35'000.– aus unerlaubter Handlung und Zins zu 5 % seit Ereignisdatum (Urk. ND 52/11). Die Vorinstanz hat als Ereignisdatum korrekt den 4. November 2013, das Datum, an welchem der Privatkläger dem Beschuldigten sein Auto überliess, angenommen (Urk. 206 S. 293). Auch den Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte lediglich solidarisch zusammen mit BN._____ für die Zivilforderung des Privatklägers verantwortlich sei (Urk. 162 S. 297), hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 206 S. 293). Anzumerken bleibt, dass der Privatkläger (Gläubiger) selbst bei Vorliegen einer solidarischen Haftung von mehreren Schuldnern von jedem Schuldner die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen kann (Anspruchskonkurrenz), wobei er den Schaden insgesamt nur einmal ersetzt erhält. Damit ist die vorinstanzliche Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 35'000.– nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2013 als Schadenersatz zu bestätigen.

1.8. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, dem Privatkläger C12._____ (ND 83) 5 % Zins seit 30. Dezember 2013 auf Fr. 4'000.– zu bezahlen (Urk. 206 S. 294, S. 336, Dispositivziffer 7). Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung dem Grundsatze nach anerkenne (Urk. 256 S. 9). Dieser Antrag ist obsolet, bezieht er sich doch auf die Grundforderung (vgl. Prot. II S. 21), welche der Beschuldigte bereits im vorinstanzlichen Plädoyer der amtlichen Verteidigung anerkennen liess (Urk. 162 S. 300; Urk. 206 S. 294). Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils blieb denn auch unangefochten, womit der Beschuldigte bereits rechtskräftig zur Leistung der anerkannten Forderung verpflichtet wurde (Urk. 206 S. 338). In Bezug auf die bestrittene Zinsforderung machte die amtliche Verteidigung geltend, der Schadenszins sei aufgrund mangelnder Substantiierung des Zeit-- 63 of 86 -punktes der Mahnung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 162 S. 300). Die Verteidigung geht damit von einer vertraglichen Haftung des Beschuldigten aus. Die Grundforderung des Privatklägers C12._____ beruhte ursprünglich auf einem Investmentvertrag (Urk. 70A S. 46). Infolge Anerkennung des Schuldspruchs durch den Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass dieser Vertrag durch eine absichtliche Täuschung erwirkt wurde, weshalb er für den Privatkläger unverbindlich war (Art. 28 Abs. 1 OR und Art. 23 OR). Nach der auch vom Bundesgericht vertretenen Ungültigkeitstheorie ist der Vertrag von Anfang an ungültig und entfaltet keine Wirkungen, ausser das Rechtsgeschäft wird nachträglich vom Getäuschten genehmigt. Für den Getäuschten ist der Vertrag damit supsensiv bedingt (BSK OR I- Ingeborg Schwenzer, Art. 23 N 8; BGE 114 II 143). Indem sich C12._____ im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituierte und Schadenersatz geltend machte (Urk. ND 83/10), ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht durch ihn genehmigt wurde. Vielmehr fordert er Schadenersatz aus unerlaubter Handlung. Damit ist für seine Zinsforderung das Ereignisdatum massgebend. Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 46., Ankl.ziff. I.8.d.) anerkannt hat und die Vorinstanz bei der Zinsforderung korrekt vom Ereignisdatum (Übergabe des Investmentbeitrages am 30. Dezember 2013) ausgegangen ist (Urk. 206 S. 294), bleibt es bei der vorinstanzlichen Anordnung.

1.9. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, dem Privatkläger C21._____ (ND 74) Fr. 10'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2010, als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 206 S. 295, S. 337, Dispositivziffer 7). Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 46 f., Ankl.ziff. I.15.e.) anerkannt hat, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger beim Vertragsabschluss getäuscht wurde (vgl. Urk. 206 S. 193 f.), weshalb der Vertrag für den Privatkläger unverbindlich war (Art. 28 Abs. 1 OR und Art. 23 OR). Nach der auch vom Bundesgericht vertretenen Ungültigkeitstheorie ist der Vertrag von Anfang an ungültig und entfaltet keine Wirkungen, ausser das -- 64 of 86 -Rechtsgeschäft wird nachträglich vom Getäuschten genehmigt. Für den Getäuschten ist der Vertrag damit supsensiv bedingt (BSK OR I- Ingeborg Schwenzer, Art. 23 N 8; BGE 114 II 143). Indem sich C21._____ im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituierte und Schadenersatz geltend machte, ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht durch ihn genehmigt wurde. Vielmehr fordert er Schadenersatz im Betrag von Fr. 30'000.– aus unerlaubter Handlung zuzüglich Zins zu 5 % seit Ereignisdatum (Urk. ND 74/7). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, stellt der strafrechtlich relevante Schaden, welcher die Obergrenze dessen darstellt, was im Adhäsionsprozess zugesprochen werden kann, die investierte Summe bzw. die Darlehenssumme von Fr. 10'000.– dar (Urk. 206 S. 295). Bei der Zinsforderung ging die Vorinstanz sodann zu Recht vom Ereignisdatum (Übergabe der Darlehenssumme am 10. Januar 2014) aus (a.a.O.). Schliesslich hat die Vorinstanz die Einwände der Verteidigung, wonach der Zivilanspruch des Privatklägers teilweise durch eine Versicherung gedeckt worden sei und der Beschuldigte lediglich solidarisch zusammen mit BN._____ hafte (Urk. 162 S. 302), mit zutreffender Begründung verworfen (Urk. 206 S. 295). Anzumerken bleibt, dass der Privatkläger (Gläubiger) selbst bei Vorliegen einer solidarischen Haftung von mehreren Schuldnern von jedem Schuldner die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen kann (Anspruchskonkurrenz), wobei er den Schaden insgesamt nur einmal ersetzt erhält. Damit ist die vorinstanzliche Verpflichtung zu bestätigen. Soweit der Privatkläger eine darüber hinausgehende Forderung stellt, sprengt dies den Rahmen des Adhäsionsprozesses. Die Vorinstanz ist deshalb im Mehrbetrag zu Recht nicht auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers eingetreten (Urk. 206 S. 295).

1.10. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, dem Privatkläger C14._____ (ND 67) Fr. 10'300.–, nebst Zins zu 5% seit 4. Februar 2013, als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 206 S. 296 f., S. 336, Dispositivziffer 7).

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Der Privatkläger stütze seine Forderung ursprünglich auf einen zwischen ihm und der F._____ GmbH (deren faktischer Geschäftsführer der Beschuldigte war) geschlossenen Arbeitsvertrag. Er versuchte diese Forderung betreibungsrechtlich durchzusetzen, was ihm nicht gelang (vgl. ND 67/13). Wie die Verteidigung selbst anführt, wurde über die F._____ GmbH der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 162 S. 310). Indem sich C14._____ im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituierte, fordert er vom Beschuldigten Schadenersatz aus unerlaubter Handlung, was aufgrund der Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung möglich ist, soweit der Privatkläger für den von ihm geltend gemachten Schaden bisher keinen Ersatz erhalten hat. Wie bereits erwähnt war die Forderung aus vertraglicher Haftung uneinbringlich, weshalb der Privatkläger aus unerlaubter Handlung gegen den Beschuldigten vorgehen kann. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, der Privatkläger habe seine arbeitsrechtliche Forderung mit Vergleich vom 10. April 2013 auf Fr. 10'000.– reduziert (Urk. 162 S. 310), bei der Haftung aus Delikt nicht zu hören ist (Urk. 206 S. 297). Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 49) und damit eine nicht entlöhnte Arbeitsleistung des Privatklägers von Fr. 16'800.– anerkannt hat, ist die vorinstanzliche Verpflichtung über den geltend gemachten tieferen Betrag von Fr. 10'300.– (Dispositionsmaxime) mit Verzinsung ab dem 4. Februar 2013 (Arbeitsbeginn) zu bestätigen.

1.11. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, der Privatklägerin C15._____ SA (ND 88 und ND 91) den geltend gemachten Vermögensschaden von Fr. 1'650.10, nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2014, resp. Fr. 17'758.80 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2014, zu bezahlen (Urk. 206 S. 297 ff., S. 336, Dispositivziffer 7). Er lässt diese Forderungen dem Grundsatze nach anerkennen (Urk. 256 S. 9). Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 49 ff.) und damit auch die mit den Kreditkarten getätigten Ausgaben anerkannt hat und nachdem die Verteidigung das Schadenersatzbegehren für den Fall eines Schuldspruchs nicht substantiiert be-- 66 of 86 -stritten hat (Urk. 162 S. 313 und S. 316), ist die vorinstanzliche Verpflichtung zu bestätigen.

1.12. Der Beschuldigte wurde in der angefochtenen Dispositivziffer verpflich-tet, der Privatklägerin C8._____ (Schweiz) AG (ND 58) Fr. 2'486.70 als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 206 S. 283, S. 336, Dispositivziffer 7). Er lässt diese Forderungen dem Grundsatze nach anerkennen (Urk. 256 S. 9). Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Schuldspruch (Urk. 70A S. 33) und damit auch die von der Privatklägerin bezogenen Leistungen anerkannt hat, und da in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Beweislast für den Untergang der Geldforderung durch Bezahlung dem Beschuldigten obliegt (Urk. 206 S. 283), ist die vorinstanzliche Verpflichtung zu bestätigen.

2. Die Berufungserklärung der Privatklägerin 51 (B._____, ND 68) richtetet sich gegen die Zivilansprüche (Dispositivziffern 7 und 11, teilweise), soweit über ihr Schadenersatzbegehren nicht materiell entschieden wurde (Urk. 209 S. 2 f.). Sie lässt eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 8'108.80 Schadenersatz an sie beantragen und zu Recht beanstanden, dass der Beschuldigte zwar vom Vorwurf des Betruges freigesprochen, indessen wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde (Urk. 70A S. 36 f.; Ankl.ziff. I.13.d, ND 68: Mehrfache Urkundenfälschung).

2.1. Der Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte hat zusammen mit BN._____ für die H._____ AG mit der C48._____ AG einen Leasingvertrag abgeschlossen, in welchem sie die Privatklägerin 51 als Solidarschuldnerin aufführten und deren Unterschrift fälschten. Des Weiteren fälschte BN._____ auftrags und in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten ein Formular zur Löschung des Sperreintrages (Code 178 RV1) zum Zwecke des Weiterverkaufs des PW Bentley Continental, GT 6.9, trotz bestehendem Leasing, sowie einen Fahrzeugverkaufsvertrag, indem u.a. die gefälschte Unterschrift der Privatklägerin 51 angebracht wurde (Urk. 70A S. 36 f., Urk. 206 S. 151 f.).

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2.2. Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die Privatklägerin 51 sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. September 2014 konstituiert habe und eine Schadenersatzforderung von Fr. 60'380.35 nebst Zins zu 5 % seit 12. April 2013 geltend mache. Der Beschuldigte sei vom Betrugsvorwurf gemäss ND 68 indessen freizusprechen. Gemäss erstelltem Sachverhalt hafte die Privatklägerin 51 nicht solidarisch für die Leasingschulden. Ausserdem gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie irgendwelche Summen aus dem Leasingvertrag bezahlt habe, weshalb die Schadenersatzforderung nicht liquid und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urk. 206 S. 285).

2.3. Die Geschädigtenstellung der Privatklägerin 51 ergibt sich daraus, dass ihre Unterschrift gefälscht und zur Täuschung verwendet wurde, weshalb sie als vermeintliche Vertragspartei in der Folge durch die Leasingfirma C48._____ AG über den Betrag von Fr. 60'380.35 betrieben wurde und infolge Verzichts auf Rechtsvorschlag (Urk. 145/1; Urk. 209 S. 4, Rz 9) und weitgehend fruchtloser Pfändung ein Verlustschein über Fr. 58'482.85 resultierte. Aus letzterem geht hervor, dass die Privatklägerin 51 bis zum Rückzug der Betreibung durch die C48._____ AG Ende Januar 2017 Zahlungen von Fr. 8'108.80, offenbar bestehend aus Lohnpfändungen, geleistet hatte (Urk. 210; Urk. 209 S. 4 f.). Damit ist der von ihr geltend gemachte Schaden ausgewiesen.

2.4. Durch die Fälschung ihrer Unterschrift und deren Verwendung zur Täuschung (vgl. Urk. ND 68/7/1) wurde die Privatklägerin 51 in ihren privaten Interessen verletzt und geschädigt (BGE 140 IV159 E. 3.3.3). Ihr Schaden entstand im betreffenden Betreibungsverfahren. Wie der Vertreter der Privatklägerin 51 einräumte, erhob letztere (auf Anraten von BN._____) keinen Rechtsvorschlag, obwohl sie die Betreibung dadurch hätte stoppen können. Damit trifft die Privatklägerin 51 ein gewisses Selbstverschulden. Dieses tritt zwar im Verhältnis zum deliktischen Handeln des Beschuldigten in den Hintergrund, sodass es den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen vermag. Doch stellt es einen Herabsetzungsgrund dar, weshalb der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 51 um rund einen Viertel auf Fr. 6'000.– zu reduzieren ist. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR ist der -- 68 of 86 -Beschuldigte daher zu verpflichten, der Privatklägerin 51 Fr. 6'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 51 abzuweisen. VI. Einziehungen

1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz sinngemäss eine Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmten Apple iMac 27", …, … (A006'914'143) sowie Mac Book Pro (A006'914'176) zur Kostendeckung (Urk. 70A S. 72 f.). Der Beschuldigte verlangte die Herausgabe der beiden Geräte. Die Vorinstanz ordnete die Verwertung der Geräte an, räumte dem Beschuldigten aber die Möglichkeit ein, vorgängig auf eigene Kosten die sich darauf befindlichen persönlichen Daten sichern zu lassen (Urk. 206 S. 341). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung beantragen, ihm die beiden beschlagnahmten Geräte infolge Zeitablaufs und Entwertung samt den darauf gespeicherten Daten herauszugeben (Urk. 208 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 259 S. 1).

2. Bereits die Vorinstanz konnte keine deliktische Herkunft oder Verwendung der beiden Geräte durch den Beschuldigten ausmachen, weshalb die Möglichkeit einer Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB entfällt. Da der Zeitwert der ursprünglich zu Recht gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 StPO zur Kostendeckung beschlagnahmten Computer seit August 2014 infolge Wertverminderung ganz erheblich abgenommen hat und inzwischen kaum mehr eine Nachfrage nach den inzwischen technisch nicht mehr dem neusten Stand der Technik entsprechenden Geräten gegeben sein dürfte, weshalb sie kaum mehr als Substrat zur Kostendeckung beizutragen vermögen, ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einer Einziehung resp. Verwertung zur Kostendeckung abzusehen. Stattdessen sind die Geräte nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert 90 Tagen herauszugeben, andernfalls zu entsorgen.

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3. Im angefochtenen Urteil wurden zudem zahlreiche beschlagnahmte Urkunden und Gegenstände als Beweismittel bei den Akten belassen (Dispositivziffer 21; Urk. 206 S. 342–353). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmten Gegenstände, Sachkautionsnummer: 30088 und 29403 (Urk. 10/90), gemäss nachfolgend aufgelisteten Positionen beantragen (Urk. 208 S. 6): • 1 USB-Stick, DANE ELEC, 8 GB (A006‘914‘256) • Position 4.1.1: Urkunde Nr. 57718, Irakische Staatsangehörigkeit Bestätigung • Position 4.1.2: Schreiben irakisches Innenministerium: Beglaubigung Personal Ausweis lt. auf R._____, datiert 26.06.2005 • Position 4.1.3: Studien-Bescheinigung Kurdistan lt. auf R'._____ vom 17.06.2009 • Position 4.1.4: Kopie irakischer Pass lt. auf R'._____ • Position 4.1.5 • Position 6.4.3: amtliches Dokument Mazedonien lt. auf M._____ • Position 14.4.2: Lebenslauf A._____ vom 17.06.2009, mit Arbeitszeugnis BF._____ Volketswil, Gasthof … Zumikon, Zertifikat … CN._____, Ausweis … Lehrgang • Position 14.4.3: Zwischenzeugnis BF._____ vom 26.02.2009, Lohnabrechnungen BF._____ von Januar, März und April 2009, Lohnausweis BF._____ Schweiz AG vom 28.12.2009 • Position 14.4.4: Bescheinigung, dass A._____ ledig sei, 23.05.2001, Justizministerium Region Kurdistan und 1 Schreiben in arabischer Schrift • Position 14.5.3: Akten Bezirksgericht Uster zur Ehescheidung C39._____ und A2._____; Akten Ehescheidung BG._____ und A2._____; Wohnsitzbestätigung Stadt … für A._____, … [Adresse] • Position 14.8.1: Lebenslauf A2._____, mit Arbeitszeugnis, Gasthof … Zumikon, Zertifikat … CN._____, Ausweis … Lehrgang • Position 15.1: 1 Bundesordner blau, beschriftet DIVERSES, enthaltend Unterlagen aus dem Jahre 2006 zur Arbeitslosenkasse, Sozialhilfe, Stellenbewerbungen, Lebenslauf etc., -- 70 of 86 -wobei es sich bei Position 4.1.5 um eine inexistente Position handelt (vgl. Urk. 206 S. 343 und Urk. 256 S. 7). Die Staatsanwaltschaft hat auch diesbezüglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 259 S. 1).

3.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (lit. a dieser Bestimmung). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

3.2. Im angefochtenen Urteil wurde dazu zusammengefasst erwogen (Urk. 206 S. 321), bei den beschlagnahmten Unterlagen handle es sich hauptsächlich um Geschäftsunterlagen und persönliche Dokumente des Beschuldigten. Da diese grundsätzlich als Beweismittel von Bedeutung seien, entschied die Vorinstanz, diese als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Unterlagen, welche keinen Bezug zu Tatvorwürfen aufgewiesen hätten, seien dem Beschuldigten bereits zurückgegeben worden.

3.3. Bei den vergleichsweise wenigen, vom Beschuldigten verlangten Unterlagen (vorstehend, Erw. VI.3.) handelt es sich um solche persönlicher Art, bei welchen kein deliktischer Zusammenhang erkennbar ist. Teilweise handelt es sich um Bescheinigungen und Zeugnisse aus seinem früheren legalen Erwerbsleben sowie um Papiere über seine Herkunft, seine Identität und seinen Familienstand. Da diesen Unterlagen keine Beweisfunktion für anklagegegenständliche Tatvorwürfe oder deliktisches Vorleben (mehr) zukommt, entfällt eine mögliche Verwendung als Beweismittel. Dem Herausgabebegehren ist daher zu entsprechen und die verlangten Unterlagen sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils innerhalb von 90 Tagen auf erstes Verlangen herauszugeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt, sind sie bei den Akten zu belassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung beantragen, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien zur Hälfte ihm aufzuerlegen

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und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 208 S. 6; Urk. 241 S. 2, Ziff. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er darüber hinaus beantragen, dass die ihm auferlegten Kosten im Sinne von Art. 425 StPO zu erlassen seien (Urk. 256 S. 9). Zudem hat die amtliche Verteidigung das ihr durch die Vorinstanz gekürzte Honorar angefochten (vgl. Urk. 211; Urk. 239; dazu nachfolgend, Erw. VII.6. ff.). Die Privatklägerin 51 liess die sie betreffende Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 33 b, teilweise) anfechten, soweit der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet wurde, ihr eine Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren für die Zeit vor der Bestellung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters zu bezahlen (Urk. 209 S. 2 f.; dazu nachfolgend, Erw. VII.7.).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf den Schuldpunkt zurückgezogen hat (vgl. Urk. 241) und die Strafe im Berufungsverfahren etwas reduziert wird, während die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 13'800.– inkl. Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 253, zuzüglich Weg/Aufwand für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung, gerundet) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von pauschal Fr. 1'700.– inkl. Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 248, betreffend die Privatklägerin 51) und im Betrag von pauschal Fr. 620.– inkl. Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 247, betreffend die Privatklägerin 52) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel ist vorzubehalten. Der Antrag der Verteidigung auf Erlass der Kosten ist abzuweisen, da der Beschuldigte in absehbarer Zeit aus dem Strafvollzug entlassen wird und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte hernach nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, welche es ihm ermöglicht, die Kosten des Berufungsverfahrens abzubezahlen.

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3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der erstinstanzliche Schuldspruch infolge Anerkennung bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete anteilsmässige Kostenauflage im Umfang von drei Vierteln zu bestätigen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des – vorliegend entsprechend nur anteilsmässigen – Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wie bereits erwähnt (Erw. II.5.) ist der Antrag der Verteidigung auf Erlass des dem Beschuldigten auferlegten Teils der Kosten der amtlichen Verteidigung obsolet, da Dispositivziffer

29 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten wurde, womit der Rückforderungsvorbehalt bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 206 S. 355).

5. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 Abs. 1 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO) und wird zunächst allein vom Staat geleistet. Definitiv ist darüber ebenfalls im Endentscheid zu befinden. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Staat. Sie gilt als dem Staat abgetreten (Art. 138 Abs. 2 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 138 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich im Urteilszeitpunkt in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

6. Die amtliche Verteidigung hat mit Eingabe bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Februar 2017 (Datum des Poststempels) gegen die vorinstanzliche Kürzung ihrer Honorarrechnung rechtzeitig Beschwerde erhoben (Urk. 240/2 f.; vgl. vorstehend, Erw. I.1.), mit dem Antrag, die Entschädigung auf Fr. 339'246.37 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, begleitet vom prozessualen Antrag, dieses Beschwerdeverfahren mit dem -- 73 of 86 -vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen und zur weiteren Behandlung an die zuständige Berufungsinstanz zu überweisen (Urk. 240/2 S. 2), was mit Beschluss der III. Strafkammer vom 27. Dezember 2017 erfolgte (Urk. 239 = Urk. 240/8).

6.1. In ihrer Honorarbeschwerde hat die amtliche Verteidigung das vor Vorinstanz geltend gemachte Gesamttotal von Fr. 338'058.35 um Fr. 1'188.– (inkl. Mehrwertsteuer), für 5 Stunden Zeitaufwand für den zweiten Teil der Hauptverhandlung vom 7. März 2016 ergänzt. Dies führt zum geltend gemachten Gesamtbetrag von Fr. 339'246.35. Nach Abzug der von der Vorinstanz zugesprochenen und ausbezahlten Fr. 258'699.75 (Fr. 34'107.40 zuzüglich Akontozahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 224'592.35) bestehe daher ein Ausstand von Fr. 80'546.60 (Urk. 240/2 S. 6 f.).

6.2. Zur Begründung weist die amtliche Verteidigung u.a. darauf hin, dass weder die Anklageschrift noch das vorinstanzliche Urteil einem vereinfachten Aufbau folgten, wie ihn die Vorinstanz der Verteidigung entgegenhalte, wonach sich die anklagegegenständlichen Delikte grob in drei zeitliche Phasen mit unterschiedlichen Vorgehensweisen unterteilen liessen und nicht derart komplex seien. Eigenartig sei, dass sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das erstinstanzliche Gericht mit der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Qualifikation schwergetan hätten, der amtlichen Verteidigung jedoch kein hoher Schwierigkeitsgrad und dadurch notwendige umfassendere Abklärungen zugestanden würde. Die besondere Schwierigkeit und Grössenordnung des Verfahrens zeige sich auch im Zeitbedarf der Vorinstanz. Vor dem Hintergrund, dass für den Beschuldigten ein mehrjähriger Freiheitsentzug auf dem Spiel stehe, erstinstanzlich für rund einen Drittel der Anklagevorwürfe ein Freispruch erfolgt sei und eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten ausgefällt worden sei, erscheine der Aufwand der amtlichen Verteidigung mehr als notwendig. Hierauf sei die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Honorarnote jedoch nicht eingegangen. Bezüglich des nach dem Dafürhalten der Vorinstanz "übermässigen" Aufwandes für die Vorbereitung des Plädoyers sei in Erinnerung zu rufen, dass es sich um 150 Deliktsvorwürfe gehandelt habe. Die Akten seien nicht bloss sehr umfangreich, son-- 74 of 86 -dern überdies schlecht, teilweise gar nicht akturiert, was in eine schlecht strukturierte und abgefasste Anklageschrift gemündet habe, mit teilweise bis zu 12 Deliktsvorwürfen pro Dossier, was einen unerwartet hohen Zeitaufwand verursacht habe. Alleine die Anklageschrift umfasse 85 Seiten, und der Beschuldigte sei grösstenteils ungeständig gewesen. Auch die Vorinstanz habe erwogen (Urk. 206 S. 264), dass der Verteidigung und dem Gericht bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung inkl. Parteivortrag resp. Ausarbeitung des Urteilsantrages ein sehr hoher Aufwand angefallen sei. Zudem könne nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die Analyse sämtlicher Dossiers, bzw. der Aussagen des Beschuldigten dazu, notwendig und zeitintensiv gewesen sei. Wenn die Vorinstanz der Ansicht sei, die Verteidigung könne angesichts der Dimension des Falles und einer Verfahrensdauer von 6 Jahren bis zur Hauptverhandlung aufgrund der Teilnahme an den Einvernahmen die Hauptverhandlung ohne weiteres Aktenstudium vorbereiten, verkenne sie das menschliche Erinnerungsvermögen. Es sei lebensfremd zu meinen, die Verteidigung müsse die Protokolle von mehrere Jahre zurückliegenden Einvernahmen zwecks seriöser Vorbereitung des Plädoyers nicht zumindest nochmals überfliegen. Im Gegenteil gehöre dies zu den Obliegenheiten der Verteidigung. Hinzukomme die Anmeldung von Schadenssummen zwischen ca. Fr. 1'500.– und Fr. 385'000.– durch rund 55 Geschädigte, welche zu überprüfen gewesen seien und deren Opfermitverantwortung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung habe abgeklärt werden müssen. Die Arbeit der amtlichen Verteidigung sei so gewissenhaft und kosteneffizient wie möglich gemacht worden. Es fehlten konkrete Ausführungen der Vorinstanz dazu, weshalb die Vorbereitung von der Anzahl Stunden bzw. Seitenzahl her übermässig sein soll. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von den geltend gemachten 461,4 Stunden auf 272,71 Stunden gekommen sei. Dass 368 Seiten Plädoyer bei einem Verfahren dieser Grössenordnung zu viel wäre, lasse sich nicht pauschal sagen. Ausserdem sei es auch der Vorinstanz nicht gelungen, Sachverhalt und rechtliche Würdigung konziser abzufassen, nachdem deren Urteil ebenfalls 358 Seiten umfasse. Auch die zusätzlich geltend gemachten 6 Stunden Aufwand für die Duplik seien notwendig gewesen. Darin habe er im Wesentlichen zur Zusatzanklage vom 10. August 2015 plädiert (Urk. 240/2 S. 7 ff.).

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6.2.1. Schliesslich habe die Vorinstanz in rechtsverletzender Weise gänzlich davon abgesehen, infolge schriftlicher Fortsetzung des Parteivortrages der amtlichen Verteidigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen weiteren Zuschlag um die Hälfte der Grundgebühr zu gewähren (a.a.O., S. 13). Eine Kürzung des geltend gemachten Honorars für den Zeitraum ab Anklageerhebung um mehr als die Hälfte liege ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den erbrachten und nicht einmal vollumfänglich in Rechnung gestellten Bemühungen (a.a.O. S. 14, Rz 45).

6.2.2. Für die rund 14-seitige Beschwerdeschrift sei ein Zeitaufwand von

8 Stunden zu entschädigen, während der effektive Zeitaufwand um einiges grösser gewesen sei. Wobei die amtliche Verteidigung die Bemessung des Stundenansatzes bzw. eine angemessene Entschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer, ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichtes stelle (Urk. 240/2 S. 14).

6.3. Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht mit dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlichrechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu entschädigen -- 76 of 86 -sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b).

6.3.1. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; BGE 132 I 201 E. 7.3.4).

6.3.2. Eine Verletzung des Willkürverbots - und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit - liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.).

6.3.3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Massgebend ist somit die Verordnung des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw-GebV, LS ZH 215.3; siehe auch Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2016).

6.3.3.1. Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach den Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV; für amtliche Mandate in der Regel Fr. 220.– (bzw. bis 31. Dezember 2014 Fr. 200.–) pro Stunde. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor dem Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8000.– und vor Bezirksgericht Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet und zwar für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechts-- 77 of 86 -schrift und für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV sind analog anwendbar (§ 17 Abs. 3 AnwGebV).

6.3.3.2. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falles, die Verantwortung des Anwalts und die Schwierigkeit des Falles Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss (§ 2 Abs. 3 AnwGebV).

6.3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

6.3.5. Aus vorstehenden Grundlagen ergibt sich, dass in aussergewöhnlichen Fällen, wie dem vorliegenden, das Honorar für die Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ausnahmsweise auch nach Zeitaufwand bemessen werden kann.

6.4. Durch die vorgenommene Kürzung der nach der Anklageerhebung geltend gemachten Aufwände um Fr. 73'381.60 (Urk. 206 S. 328, Ziff. 3.4.7.) haben die Vorderrichter einen in der Honorarrechnung ausgewiesenen Zeitaufwand in der Grössenordnung von 335 Arbeitsstunden nicht entschädigt, was gegen 8 Arbeitswochen entspricht. Würde bloss eine Pauschale von Fr. 60'000.– für den geltend gemachten Aufwand von rund 600 Stunden entrichtet, hätte dies, wie von der amtlichen Verteidigung zu Recht hervorgehoben (Urk. 240/2 S. 14, Rz 45), ei-- 78 of 86 -nen Stundenansatz von bloss Fr. 100.– zur Folge, was ganz massiv unter dem vom Bundesgericht vorgesehenen Minimum von Fr. 180.– läge (vorstehend, Erw. VII.6.3.2.). Bereits die aus diesen Berechnungen hervorgehende Dimension zeigt deutlich, dass die vorinstanzliche Kürzung und Entschädigung mittels Pauschale nicht aufrechterhalten werden kann, zumal auch die Vorinstanz weder nutzlose, überflüssige noch verfahrensfremde Aufwendungen moniert hat. Angesichts der Dimension des Falles (Deliktszeitraum, Anzahl an einzelnen Delikten und Geschädigten, Aussageverhalten des Beschuldigten, Verfahrensdauer, Aktenumfang, etc.), lässt sich eine angemessene Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung daher auch für den Zeitraum nach Anklageerhebung einzig nach effektiv notwendigem Zeitaufwand bewerkstelligen. Hinzukommt, dass sich die von der amtlichen Verteidigung gegen die Kürzung vorgebrachten Argumente (Erw. VII.6.2. ff.) nicht von der Hand weisen lassen.

6.5. Insgesamt erscheinen die geltend gemachten Aufwände der amtlichen Verteidigung zwar als sehr hoch, können angesichts der gesamten Dimension des vorliegenden Verfahrens aber noch nicht als unangemessen bezeichnet werden, weshalb sich eine Kürzung nicht rechtfertigen lässt und der geltend gemachte Aufwand im Gesamtbetrag von Fr. 339'246.35, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen ist. Nach Abzug der von der Vorinstanz zugesprochenen und ausbezahlten Fr. 258'699.75 (Fr. 34'107.40 zuzüglich Akontozahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 224'592.35) bleibt somit ein zu entschädigender Ausstand von Fr. 80'546.60 (Urk. 240/2 S. 6 f.). Ausserdem ist die amtliche Verteidigung für den Aufwand im Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 2'000.– (8 Stunden), inkl. Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Zu erwähnen ist, dass in Dispositivziffer 11 des vorliegenden Urteils versehentlich die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 34'107.40, welche am 9. Januar 2017 an den amtlichen Verteidiger ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 264), unerwähnt geblieben sind, was hiermit zu berichtigen ist. Dispositivziffer 11 müsste korrekt lauten: Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren und vor Vorinstanz zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozahlungen vom 9. November 2011, 11. Juni 2014 und -- 79 of 86 -7. April 2016 von insgesamt Fr. 224'592.35 und der Auszahlung vom 9. Januar 2017 von Fr. 34'107.40 mit Fr. 82'546.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Der Beschuldigte wurde entsprechend der Strafanzeige der Privatklägerin 51 vom 25. August 2014 (Urk. ND 68/3) antragsgemäss wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin 51 beantragen, der Beschuldigte sei zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 60'380.35, zuzüglich 5 % Zins seit 12. April 2013 zu verpflichten (Urk. 144 S. 2). Im Berufungsverfahren liess sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 8'108.80 beschränken (Urk. 209 S. 2). Mit heutigem Entscheid wurde der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 51 auf Fr. 6'000.– reduziert (vgl. Erw. V.2.4.). Der für ihre Rechtsvertretung bis zur Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 4. Juli 2014 bis 6. Juli 2015 geltend gemachte ausgewiesene Aufwand von Fr. 6'785.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Urk. 145/2) steht ihr daher bloss im Sinne einer reduzierten Prozessentschädigung zu, infolge ihres teilweise Unterliegens in der Grössenordnung von zwei Dritteln. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 51 für den Zeitraum 4. Juli 2014 bis 6. Juli 2015 eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist ihr Antrag abzuweisen.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung infolge Verjährung: ND 19, ND 43 und ND 46), 2 und 3 (Schuldsprüche und Freisprüche), 7, teilweise (Schadenersatzpflicht betr. C2._____ [ND 0], C3._____ SA [ND 10], C5._____ [ND 18], C7._____ [ND 54], C10._____ [ND 66], C13._____ [ND 81] und C16._____ [ND 50, ND 53 und ND 55]),

8 bis 10 (weitere Zivilansprüche), 11, teilweise (Verweis der Zivilansprüche auf den Weg des Zivilprozesses, mit Ausnahme der Privatklägerin 51), 12 (Abweisung von Genugtuungsbegehren), 13 (Entfernung von Privatklägern aus dem Rubrum), 14 bis 17 sowie 19 und 20 (Einziehungen, Verwertungen,

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Vernichtungen, Herausgaben), 21, teilweise (Einziehungen von Beweismitteln zuhanden der Akten, mit Ausnahme von al. 7 [1 USB Stick, DANE ELEC, A006'914'256] und al. 20, teilweise [Diverse Gegenstände, Quittung 29403: Positionen 4.1.1-5, 6.4.3, 14.4.2-4, 14.5.3, 14.8.1 und 15.1]),

22 bis 26 (weitere Einziehungen, Verwertungen, Vernichtungen, Herausgaben), 27, teilweise (Kostenfestsetzung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung), 29 (Übernahme Rechtsvertretungskosten), 31 bis 33 lit. a (unentgeltliche Rechtsvertretungshonorare) und 34 (Nichteintreten betr. Prozessentschädigung des Privatklägers 34), in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Es wird keine Rückversetzung in die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 aufgeschobene Reststrafe von 102 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 7 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Mai 2009, wovon 1663 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: − C1._____ (ND 40): Fr. 15'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2006 − C4._____ (ND 52): 5 % Zins seit 25. Januar 2010 auf Fr. 100'000.– − C20._____ AG (ND 76): Fr. 44'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2014 − C19._____ (ND 65): Fr. 30'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2013 -- 81 of 86 -− C11._____ (ND 82): Fr. 35'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 4. No-vember 2013 − C12._____ (ND 83): 5 % Zins seit 30. Dezember 2013 auf Fr. 4'000.– − C21._____ (ND 74): Fr. 10'000.–, nebst Zins zu 5 % Zins seit 10. Januar 2010 − C14._____ (ND 67): Fr. 10'300.–, nebst Zins zu 5 % seit 4. Feb-ruar 2013 − C15._____ SA (ND 88 und ND 91): Fr. 1'650.10, nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2014, und Fr. 17'758.80, nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2014 − C8._____ (Schweiz) AG (ND 58): Fr. 2'486.70 − B._____ (ND 68): Fr. 6'000.–. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren von B._____ abgewiesen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C9._____ GmbH (ND 85) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C9._____ GmbH auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C17._____, Firma C18._____ (ND 18), aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C17._____, Firma C18._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmten Computer, Apple iMac 27, …, … (A006'914'143), und Mac Book Pro (A006'914'176), werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

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Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden diese Computer der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2014 beschlagnahmten Urkunden und Gegenstände, Sachkautionsnummer 30088 und 29403, • 1 USB-Stick, DANE ELEC, 8 GB (A006‘914‘256) • Position 4.1.1: Urkunde Nr. 57718, Irakische Staatsangehörigkeit Bestätigung • Position 4.1.2: Schreiben irakisches Innenministerium: Beglaubigung Personal Ausweis lt. auf R._____, datiert 26.06.2005 • Position 4.1.3: Studien-Bescheinigung Kurdistan lt. auf R'._____ vom 17.06.2009 • Position 4.1.4: Kopie irakischer Pass lt. auf R'._____ • Position 6.4.3: amtliches Dokument Mazedonien lt. auf M._____ • Position 14.4.2: Lebenslauf A._____ vom 17.06.2009, mit Arbeitszeugnis BF._____ Volketswil, Gasthof … Zumikon, Zertifikat … CN._____, Ausweis … Lehrgang • Position 14.4.3: Zwischenzeugnis BF._____ vom 26.02.2009, Lohnabrechnungen BF._____ von Januar, März und April 2009, Lohnausweis BF._____ Schweiz AG vom 28.12.2009 • Position 14.4.4: Bescheinigung, dass A._____ ledig sei, 23.05.2001, Justizministerium Region Kurdistan und 1 Schreiben in arabischer Schrift • Position 14.5.3: Akten Bezirksgericht Uster zur Ehescheidung C39._____ und A2._____; Akten Ehescheidung BG._____ und A2._____; Wohnsitzbestätigung Stadt Opfikon für A._____, … [Adresse] • Position 14.8.1: Lebenslauf A2._____, mit Arbeitszeugnis, Gasthof … Zumikon, Zertifikat … CN._____, Ausweis … Lehrgang • Position 15.1: 1 Bundesordner blau, beschriftet DIVERSES, enthaltend Unterlagen aus dem Jahre 2006 zur Arbeitslosenkasse, Sozialhilfe, Stellenbewerbungen, Lebenslauf etc., werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

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Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden diese Urkunden und Gegenstände bei den Akten belassen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 28) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'800.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'700.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 51 Fr. 620.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 52

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren und vor Vorinstanz zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozahlungen vom 9. November 2011, 11. Juni 2014 und 7. April 2016 von insgesamt Fr. 224'592.35 mit Fr. 82'546.60 aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 51, B._____, für den Zeitraum 4. Juli 2014 bis 6. Juli 2015 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Strafvollzug (vorab per Fax)

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− die Privatklägerschaft bzw. deren Vertreter (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin 51 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die (Lager-)Behörden] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN Nr. …) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2018 Der Präsident: Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Leuthard

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