Lexipedia

Entscheid

SB170091

Betrug etc.

22. August 2018Deutsch150 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

Gegenstand der Anklage bilden drei verschiedene Asset Management Facilitation Agreements (AMFA): AMFA B (Urk. 0110175 ff.), AMFA D (Urk. 0110203 ff.) und AMFA C (Urk. 0110339 ff.). Diese inhaltlich weitgehend identischen Agreements wurden – jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge – am 21. bzw. 28. Januar 2008 zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1 geschlossen bzw. unterzeichnet. In diesen Verträgen verpflichtete sich die Privatklägerin 1, die G._____ für die Dauer von 5 Jahren gegen ein im Einzelnen definiertes Honorar als Finanzberaterin einzusetzen. Die Zusammenarbeit zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1 hatte allerdings schon vor Unterzeichnung dieser AMFA, nämlich im Oktober 2007 begonnen, als die CLN-Transaktion abgewickelt und die G._____ dafür vergütet wurde, ohne dass dafür eine schriftliche vertragliche Grundlage bestand. Die primäre Funktion des AMFA B und des AMFA D bestand darin, dass sich die G._____ gestützt darauf gegenüber den Banken als von der Privatklägerin 1 mandatierte Finanzberaterin ausweisen konnte (Urk. 0820020 Ziff. 68; Prot. I S. 80). Aus diesem Grund sind denn auch jeweils auf deren erster Seite prominent die zu betreuenden substanziellen Vermögenswerte (u.a. USD 100 Mio. cash) aufgeführt und es wird die Bank genannt, in welche diese Vermögenswerte eingebracht werden sollen (AF._____ London bzw. AF._____ Singapur). Das -- 73 of 114 -AMFA C diente der G._____ im Speziellen als Grundlage, um in Curaçao sowie New York gegen die Privatklägerin 1 Zivilklage zu erheben (Prot. I S. 147 oben). Unterzeichnet wurden die AMFA jeweils von C._____ namens der G._____ sowie von A._____ namens der Privatklägerin 1; das AMFA C wurde zusätzlich auch von B._____ unterzeichnet. B._____ und C._____ waren beide einzelzeichnungsberechtigt für die G._____ (Urk. 0610061). A._____ verfügte demgegenüber über keinerlei Zeichnungsberechtigung bei der Privatklägerin 1, was er der G._____ bereits am 3. November 2007 mitteilte und zudem darauf hinwies, bei der Privatklägerin gelte generell Kollektivunterschrift (Urk. 0110069). Alle drei Agreements enthalten folgende vier wahrheitswidrige Behauptungen (vgl. Anklage S. 17, S. 19 und S. 28): A._____ sei für die Privatklägerin 1 zeichnungsberechtigt („authorised signatory“; jeweils S. 1 Satz 1) und zum Vertragsschluss bevollmächtigt („all necessary powers and authority to enter into this Agreement“; jeweils S. 6 Ziff. 21 lit. a). Der Unterzeichner des Vertrages sei berechtigt, im Rahmen einer zwischen den Parteien geschlossenen Transaktion Vermögenswerte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden (S. 6 Ziff. 21 lit. b). Weiter bestätige jeder Unterzeichner dieses Vertrages, dass er auf Grundlage eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses bevollmächtigt sei, diesen Vertrag auszuhandeln, abzuschliessen und zu vollziehen (jeweils S. 7 Ziff. 24 lit. f). Die AMFA enthalten mit Bezug auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und der G._____ detaillierte rechtliche Regelungen namentlich betreffend Vertragsdauer, Kündigung, Vergütung, Vorgehen bei Streitigkeiten. Zudem enthalten alle AMFA u.a. folgende Regelung (AMFA D Ziff. 24 a = AMFA C Ziff. 23 a = AMFA B Ziff. 24 a): „This Agreement is a binding, full recourse and commercial Agreement and the parties hereto agree that it shall be recognized and enforceable by any court of competent jurisdiction as binding upon the parties hereto. [...].“ Je einzelne Seite der Verträge wurde von den Parteien zudem paraphiert.

-- 74 of 114 --

Subsumtion des Vorwurfs der Urkundenfälschung mit Bezug auf A._____ [Urkundenqualität der AMFA] Die AMFA kommen nach dem Gesagten in inhaltlicher und formeller Hinsicht klarerweise nicht als Entwürfe oder unverbindliche Absichtserklärungen daher. Es handelt sich um Verträge, die bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB), namentlich die detailliert geregelte Vertragsbeziehung zwischen der G._____ und der Privatklägerin 1, welche die Verwaltung von umfangreichen Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Dass A._____ gegenüber B._____ bzw. C._____ erklärte, er sei zur Unterzeichnung nicht berechtigt, erweist sich insofern als irrelevant. Entscheidend ist wie die Urkunde von Dritten aufgefasst wird. [Urkundenfälschung im engeren Sinn = Herstellen einer sog. unechten Urkunde] A._____ unterzeichnete alle vorgenannten drei AMFA für die Privatklägerin 1 („Fort he Client: E._____ Investments NV“), obwohl er über keinerlei Zeichnungsberechtigung verfügte. Zusätzlich halten die Verträge sogar jeweils an den vorerwähnten vier Stellen explizit fest, der Unterzeichner sei zur Unterzeichnung berechtigt bzw. sogar mittels Verwaltungsratsbeschlusses legitimiert. Einen solchen Beschluss hat es aber nachweislich nie gegeben. Nach dem Gesagten erfolgt vorliegend eine Täuschung über Identität des Urkunden-Ausstellers: Gemäss der vorherrschenden „Geistigkeitstheorie“ ist Aussteller der Urkunde nicht, wer sie tatsächlich hergestellt hat, sondern wem sie im Rechtsverkehr unter rechtlichen Gesichtspunkten zugeschrieben wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Bei Erklärungen von Vertretern juristischer Personen misst der Rechtsverkehr der juristischen Person grössere Bedeutung bei und betrachtet daher die juristische Person und nicht den Unterzeichner als Aussteller (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 14 zu Art. 251 StGB).

-- 75 of 114 --

Aussteller der Urkunde ist vorliegend somit die Privatklägerin 1. Ihre Identität bildet vorliegend Gegenstand der Täuschung. Im vorliegenden Kontext werden herkömmlicherweise zwei Konstellationen unterschieden, je nachdem, ob der Täter die juristische Person im Aussenverhältnis gar nicht vertreten durfte (rechtliches Können) oder ob er sie im Aussenverhältnis zwar vertreten durfte, jedoch internen Beschränkungen zuwiderhandelte (rechtliches Dürfen). Im erstgenannten Fall ist von der Herstellung einer unechten Urkunde auszugehen; im letztgenannten wird die Urkunde der juristischen Person zugerechnet und diese gilt als Aussteller. Damit korrespondiert der (zivilrechtliche) Umstand, dass interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich nicht aus dem Handelsregister ergeben, gegenüber gutgläubigen Dritten wirkungslos sind (Art. 718a Abs. 2 OR). Die vertretene juristische Person gilt im Rahmen des Rechtsverkehrs als Aussteller und ist für das Missbrauchsrisiko letztlich selbst verantwortlich. Von der neueren Lehre wird vorgenannte Auffassung allerdings kritisiert und beiden Konstellationen eine unechte Urkunde angenommen, da die juristische Person auch im Fall der Überschreitung interner Regeln gleichwohl nicht den Willen hatte, auf diese Weise vertreten zu werden (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 16 zu Art. 251). Vorliegend steht fest, dass im gesamten privatklägerischen Konzern Kollektivunterschrift zu Zweien vorgeschrieben war. Dem Beschuldigten A._____ ging somit klarerweise das sog. rechtliche Können ab, nicht das sog. rechtliche Dürfen. Anders verhielt es sich namentlich dann, wenn seitens der Privatklägerin 1 zwar zwei unterschriftsberechtigte Personen unterzeichnet, dadurch aber internen Vorschriften zuwidergehandelt hätten. Eine sog. Duldungsvollmacht kann (im Gegensatz zu einer sog. Anscheinsvollmacht) grundsätzlich dazu führen, dass eine Erklärung der vertretenen juristischen Person zuzurechnen ist, so dass von einer echten Urkunde auszugehen ist und die Urkundenfälschung ausser Betracht fällt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 zu Art. 251).

-- 76 of 114 --

Ob und inwiefern Finanzchef P._____ davon Kenntnis hatte bzw. es im Sinne einer Duldungsvollmacht zuliess, dass A._____ Verträge wie die vorliegenden allein unterzeichnete, erweist sich vorliegend als nicht relevant: Entsprechend den Aussagen A._____s war jedenfalls ihm selbst klar, dass er nicht berechtigt war, die Verträge zu unterzeichnen, andernfalls hätte er C._____ bzw. B._____ nicht explizit auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 0110069). Daraus wiederum folgt, dass selbst bei Annahme einer Duldungsvollmacht feststünde, dass A._____ sich bewusst war, dass er zur alleinigen Unterzeichnung nicht berechtigt war. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vertretungswirkung zufolge Duldungsvollmacht einzig aus Gründen des Gutglaubensschutzes erfolgen können (Art. 33 Abs. 3 OR), nicht aber in dem Sinne, dass A._____ das Verhalten der vertretenen juristischen Person als stillschweigende Ermächtigung auffassen durfte, denn er selbst war sich des fehlenden Vertretungswillen der juristischen Person bewusst (vgl. dazu auch G AUCH /SCHLUEP/S CHMID, Schweizerisches OR, AT, 10. Aufl., 2014, N 1411). Tritt die (allfällige) Vertretungswirkung lediglich kraft Gutglaubensschutzes ein, wird die Erklärung – im strafrechtlichen Kontext bzw. im Sinne der Geistigkeitstheorie – der juristischen Person nicht zugerechnet (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 18 a.E. zu Art. 251). Somit würde selbst die Figur einer Duldungsvollmacht nichts daran ändern, dass vorliegend von einer unechten Urkunde auszugehen ist. Ganz abgesehen vom vorstehend Gesagten hat P._____ von Beginn weg konstant ausgesagt, dass er die AMFA bis zum Juni 2008 nie gesehen habe (Urk. 0920009 f. Ziff. 62 ff.; Urk. 0920027 oben; Urk. 0929939 Mitte). Selbst wenn A._____ P._____ aber einmal einen Entwurf „als Dokument unter vielen“ gezeigt haben sollte, wie A._____ ausführte (Urk. 0920027 oben), änderte dies an der vorliegenden Einschätzung nichts, zumal A._____ selber präzisierte, man habe den Entwurf seiner Erinnerung nach nicht „im Detail besprochen“, da es eine „sehr arbeitsintensive Zeit“ gewesen sei (Urk. 0920027 oben). Unter diesen Umständen konnte A._____ keinesfalls davon ausgehen, P._____, geschweige -- 77 of 114 -denn die betroffene juristische Person sei mit einem Vertrag von derart substanzieller finanzieller und zeitlicher Tragweite einverstanden. Irrelevant ist vorliegend auch, ob allfällige Dritte, die Täuschung erkannten bzw. hätten erkennen können, beispielsweise durch Konsultation des Handelsregisters. Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Sogar die plumpe, leicht erkennbare Fälschung genügt (BGE 137 IV 167 E. 2.4; BSK StGB-BOOG,

Erwägungen

3.

Aufl., 2013, N 7 zu Art. 251). Derartige Gesichtspunkte sind lediglich im Rahmen der Falschbeurkundung von Relevanz. Das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt. Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn. [Vorsatz bezüglich der Urkundenqualität und bezüglich der Herstellung einer unechten Urkunde] Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Verträge war sich A._____ bewusst, dass die AMFA Urkunden im strafrechtlichen Sinne darstellen. Ebenso war er sich bewusst, dass er nicht berechtigt war, die Privatklägerin 1 zu vertreten, zumal er dies selbst entsprechend zum Ausdruck brachte. Als Folge davon war er sich auch bewusst, dass er mit der Unterzeichnung der Verträge mit seiner alleinigen Unterschrift eine unechte Urkunde herstellen würde. Insofern handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Für das entsprechende Bewusstsein genügt der herabgesetzte Massstab der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es ist somit nicht notwendig, dass der Täter über juristische Einzelheiten im Bilde war. [Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die besagte -- 78 of 114 -Vorteilsverschaffung muss sich aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben. Mit anderen Worten muss der Täter davon ausgehen, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwendet werden wird. Dabei genügt es, dass sich die Absicht des Täters darauf richtet, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch machen wird (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251 mit Hinweisen). Die Täuschungsabsicht ist überdies nur relevant, wenn die Absicht darauf gerichtet ist, dass jemand infolge der Täuschung zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden soll (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 183 zu Art. 251). Eventualdolus genügt (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 182 zu Art. 251; BGE 135 IV 12, 15 f.). Wie dargelegt, bestand der Zweck der AMFA primär darin, dass die G._____ gegenüber von Banken aufzeigen konnte, dass sie als Anlageberaterin der Privatklägerin 1 mandatiert war, und zwar auf Grundlage eines detaillierten und (grundsätzlich) mindestens fünf Jahre dauernden Vertrages. Damit und insbesondere auch unter Hinweis auf die prominent vermerkten substanziellen Vermögenswerte sollte die G._____ bei der Abwicklung von Investitionen in den Genuss von Vorzugskonditionen gelangen, was wiederum geeignet war, sich indirekt entsprechend vorteilhaft auf die Vergütung der G._____ unter den genannten Verträgen auszuwirken. Überhaupt aber erweisen sich die AMFA aufgrund der weitgehenden Rechte, die darin der G._____ eingeräumt werden, als offensichtlich vorteilhaft für die G._____ bzw. für B._____ bzw. C._____. Diese Umstände konnten A._____, der sich aufgrund seiner Eigenschaft als Treasurer in finanziellen Belagen auskannte, nicht verborgen bleiben. Zudem sagte er selbst unter anderem Folgendes aus (Prot. I S. 80): „Aus meiner Sicht sollte die G._____ mit den AMFA bei den Banken belegen können, dass sie eine Geschäftsbeziehung mit der E._____ hätten und damit beauftragt seien, für uns Finanzlösungen zu erarbeiten. Die AMFA dienten als Legitimationsschreiben.“ Als Folge davon war ihm bewusst, dass er dadurch einem Dritten (also der G._____ bzw. B._____ und C._____) mittels der erwähnten AMFA einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen würde (zur Unrechtmässigkeit sogleich unten). Ob sich der Dritte diesen Vorteil effektiv verschaffte und worin dieser bestand -- 79 of 114 -bzw. bestanden haben könnte, erweist sich als irrelevant (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 193 zu Art. 251). Eine Unrechtmässigkeit des Vorteils ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits aufgrund der erfolgten Täuschung gegeben. Es genügt insofern also, dass der Vorteil durch die Vorlage gefälschter Urkunden erlangt wird bzw. erlangt werden kann (BSK StGB-BOOG, 3. Aufl., 2013, N 210 zu Art. 251; Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.3; BGE 121 IV 90 E. 2b; BGE 119 IV 234, 236 ff.; BGE 118 IV 254,

259.

f.; BGE 106 IV 375, 377). Somit erweist sich die Unrechtmässigkeit des Vorteils vorliegend ohne weiteres als gegeben. Fazit: Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Urkundenfälschung im engeren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F) schuldig zu sprechen. Vorwurf gemäss lit. F (AMFA C) der Anklage gegenüber dem Beschuldigten C._____ Vorwurf Dem Beschuldigten C._____ wird im Anklagesachverhaltsabschnitt F zur Last gelegt, er habe die unechte Urkunde AMFA C in mehreren Zivilverfahren gegen die E1._____ im Ausland (New York, Curaçao) verwendet, um eine nicht gerechtfertigte Schadenersatzforderung der G._____ gegen die E1._____ in der Höhe von rund USD 300 Mio. glaubhaft zu machen und durchzusetzen. Dadurch habe er sich laut Anklage des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. [Einreichung in ausländischen Verfahren] Der Beschuldigte C._____ hat eingeräumt, das AMFA C mittels des von der G._____ mandatierten Anwaltsbüros in Gerichtsverfahren auf Curaçao sowie in New York eingereicht zu haben, um gestützt darauf (zusammen mit B._____) Schadenersatzansprüche gegenüber der Privatklägerin 1 geltend zu machen (wobei er zunächst noch versucht habe, den Nachfolger A._____s bei der Privatklägerin zu informieren und das weitere -- 80 of 114 -Vorgehen zu besprechen; Prot. I S. 122). Die in diesen Verfahren erhobenen Ansprüche basieren namentlich auf dem AMFA C, das jeweils auch als Beilage eingereicht wurde. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang folgende Verfahren: Arrestbegehren der G._____ vom 12. August 2008 an den Court of First Instance in Curaçao der Niederländischen Antillen zwecks Glaubhaftmachung einer Schadenersatzforderung im Umfang von USD 206.85 Mio. (Urk. 0201650 ff. insb. Urk. 0201650 Ziff. 2.2); Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.); Eingaben vom 19. bzw. 30. Dezember 2008 an den United States District Court for the Southern District of New York (Urk. 0201679 ff. insb. Urk. 0201679 unten; Urk. 0201695 ff. insbes. Urk. 0201702); Eingabe vom 9. Dezember 2009 an das erstinstanzliche Gericht von Curaçao auf einstweilige Zahlung von USD 208 Mio. an die G._____ (Urk. 0200606 ff. insb. Urk. 0200606 unten). [„eine Urkunde dieser Art“] Der mit Bezug auf das AMFA C gegenüber dem Beschuldigten C._____ erhobene Vorwurf des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklage, S. 29 unten) ist insofern subsidiär, als er seinerseits „eine Urkunde dieser Art“ voraussetzt (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aufgrund des vorerwähnten Schuldspruches gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. [Vorfrage zur Verwendung durch Täuschung: Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts] Entsprechend der Anklage erfolgte die Verwendung dadurch, dass C._____ die Urkunden in ausländischen Gerichtsverfahren einreichte. Es stellt sich daher die Vorfrage, ob auf diesen Lebenssachverhalt das schweizerische Strafrecht überhaupt Anwendung findet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 143 ff. Ziff. 7.5.2), die überdies in der Folge auch unbestritten geblieben sind. [Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung] Aus den vorstehend erwähnten Verfahrensakten ergibt sich, dass die entsprechenden Gerichtsverfahren im Wesentlichen auf dem AMFA C basierten und bei den Gerichten der -- 81 of 114 -Eindruck erweckt werden sollte, es handle sich um vertragliche Verpflichtungen, die von der Privatklägerin 1 eingegangen worden sind und dementsprechend die finanziellen Forderungen der G._____ rechtfertigten. So heisst es beispielsweise in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 an das International Center for Dispute Resolution in New York zwecks Arrestprosequierung (Urk. 0201659 ff.): „This is a claim for breach of contract, quantum meruit, and unjust enrichment arising from an Asset Management Facilitation Agreement [...]“). [Absicht, sich oder einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen] Eine Urkundenfälschung setzt weiter voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei sich diese Schädigung bzw. Täuschung gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben muss. Vorliegend beabsichtigte C._____, der sich der Unechtheit der Urkunde sowie ihrer täuschenden Verwendung bewusst war (da ihn A._____ auf seine fehlende Zeichnungsberechtigung hinwies) der Privatklägerin 1 – mittels der gegen diese angestrengten Klageverfahren bzw. im Umfang der eingeklagten Beträge (einschliesslich der damit verbundenen Rechtskosten) – einen entsprechenden Schaden zuzufügen bzw. der G._____ dadurch gleichzeitig einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Fazit: Damit hat sich der Beschuldigte C._____ des Gebrauchs einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gemacht. Da der Beschuldigte C._____ das AMFA C in mehreren Zivilverfahren eingereicht hat, wäre er grundsätzlich der mehrfachen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Solches ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht möglich, weshalb es beim Schuldspruch wegen (einfachen) Gebrauchs einer unechten Urkunde sein Bewenden hat.

-- 82 of 114 --

V. Strafzumessung A._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Passive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitt A); − qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitte D und E); − mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 und Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). Da es sich bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB nicht um eine Mindeststrafe, sondern um eine Erweiterung des Strafrahmens – verglichen mit dem Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 – nach oben handelt (BSK StGB-NIGGLI, 3. Aufl., 2013, N 177 ff. zu Art. 158), weisen vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die Urkundenfälschung denselben Strafrahmen auf. Verschuldensmässig am stärksten ins Gewicht fällt die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, weshalb bei der Strafzumessung von jener auszugehen ist. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant.

-- 83 of 114 --

Tatkomponente für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Objektive Tatschwere Die Schadenshöhe ist zwar ein sehr wichtiges Strafzumessungskriterium; sie darf jedoch gegenüber dem Handlungsunrecht nicht überbewertet werden. Der Beschuldigte A._____ fügte der Privatklägerin 1 und damit indirekt auch der Privatklägerin 2 mit dem Erwerb der beiden Structured Notes einen enormen Schaden zu, nämlich in einem Ausmass von rund USD 21.6 Mio. (einschliesslich des diesbezüglichen Honorars an die G._____ im Umfang von USD 1'225'000). Die beiden Structured Notes stellten riskante Finanzinstrumente dar, wobei das Risiko weiter dadurch verstärkt wurde, dass ihr Erwerb fremdkapitalfinanziert erfolgte, nämlich durch Belehnung der CLN. Auch die Bereicherung, die der Beschuldigte den beiden Vertretern der G._____ zu verschaffen beabsichtigte und letztlich auch verschaffte (USD 1'225'000 = 1.75% des nominalen Transaktionsvolumens), liegt an der obersten Grenze dessen, was für (allerdings korrekt erbrachte) Dienstleistungen dieser Art damals marktüblich war (wobei es eigentliche Marktpreise in diesem Bereich nicht gibt und eine Vergütung in Prozenten des Transaktionsvolumen üblich ist; vgl. dazu: Urk. 0910052 Ziff. 61 [allerdings betreffend die CLN-Transaktion, wo die Vergütung 1.5% des nominalen Transaktionsvolumens betrug]). Dass ein Treasurer einen derart riskanten Erwerb letztlich im Alleingang und ohne Information bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates oder des CEO tätigte, indem er sich entsprechende Vollmachten verschaffte und sich über das firmeninterne Organisationsreglement hinwegsetzte, das die Zuständigkeiten zur Bewilligung derartiger Transaktionen regelt, lässt das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als „nicht leicht“ erscheinen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen ausnützte und sein Vorhaben über einen längeren Zeitraum hinweg und mit erheblichem Aufwand heimlich plante. Fazit: Das objektive Tatverschulden ist als „nicht leicht“ zu veranschlagen.

-- 84 of 114 --

Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte war sich bereits aufgrund seiner Stellung als Group Treasurer, aber namentlich auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Treasury Sales der AG._____ (Prot. I S. 41) der Risiken bewusst. Dass sich ein Group Treasurer bei Transaktionen der vorliegenden Art über das Organisationsreglement hinwegsetzt, ist, wie erwähnt, als eventualvorsätzliche Pflichtverletzung anzusehen, denn allein schon im Lichte der eingegangenen substanziellen Risiken hätte die Annahme nahe gelegen, dass das Organisationsreglement diesbezügliche Genehmigungsvorschriften enthält. Wie aufgezeigt, war sich der Beschuldigte überdies im Rahmen des Vollzugs der Transaktion bewusst, dass namentlich der Verwaltungsrat der Privatklägerin den fraglichen Erwerb bzw. die diesem zu Grunde liegenden Verträge nicht bewilligt hätte. Das Vorliegen eines Eventualvorsatzes führt zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere. Hypothetische erste Einsatzstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als „nicht mehr leicht“ zu qualifizieren. Angemessen erscheint daher als erste hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Tatkomponente für passive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der passiven Bestechung schädigte der Beschuldigte A._____ die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. Das von ihm gewählte Vorgehen, sich von externen Beratern umgehend auf ein privates Konto eine Provision für ein von ihm im Namen der Privatklägerin vermitteltes Geschäft bezahlen zu lassen, zeugt von einer gewissen Dreistigkeit. Der Beschuldigte nützte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, die ihn eben gerade erst eingestellt hatte, massiv aus und wirkte zielstrebig und mit erheblichem Aufwand auf die Ausführung der Tat hin.

-- 85 of 114 --

Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Tatkomponente mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinn Objektive Tatschwere Auch hier verstiess der Beschuldigte gegen die Treuepflicht, die er seinem Arbeitgeber schuldete. Dies zeigt sich darin, dass nicht irgendein untergeordnetes Dokument gefälscht wurde, sondern ein Vertrag, der – dem Wortlaut nach – seine Arbeitgeberin über mehrere Jahre hin verpflichtet hätte bzw. auf dessen Grundlage für diese schwerwiegende finanzielle Verpflichtungen hätten entstehen sollen. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung gleich dreifach, nämlich an separaten Vertragsdokumenten (auch wenn diese inhaltlich im Wesentlichen ähnlich waren). Ebenfalls fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte nicht nur darauf beschränkte, diese Verträge unzulässigerweise im Namen der Privatklägerin zu unterzeichnen, sondern dass diese Verträge an vier Stellen explizit hervorhoben, dass der Beschuldigte über eine entsprechende Berechtigung verfügte bzw. gar per Verwaltungsratsbeschluss autorisiert war. Hierin zeigt sich eine gewisse Dreistigkeit. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „erheblich“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualabsicht, so dass unter diesem Titel eine leichte Reduktion der objektiven Tatschwere angezeigt ist.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Tatkomponente mehrfache Urkundenfälschung im engeren Sinn Objektive Tatschwere Auch hier verstiess der Beschuldigte gegen die Treuepflicht, die er seinem Arbeitgeber schuldete. Dies zeigt sich darin, dass nicht irgendein untergeordnetes Dokument gefälscht wurde, sondern ein Vertrag, der – dem Wortlaut nach – seine Arbeitgeberin über mehrere Jahre hin verpflichtet hätte bzw. auf dessen Grundlage für diese schwerwiegende finanzielle Verpflichtungen hätten entstehen sollen. Zudem beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung gleich dreifach, nämlich an separaten Vertragsdokumenten (auch wenn diese inhaltlich im Wesentlichen ähnlich waren). Ebenfalls fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte nicht nur darauf beschränkte, diese Verträge unzulässigerweise im Namen der Privatklägerin zu unterzeichnen, sondern dass diese Verträge an vier Stellen explizit hervorhoben, dass der Beschuldigte über eine entsprechende Berechtigung verfügte bzw. gar per Verwaltungsratsbeschluss autorisiert war. Hierin zeigt sich eine gewisse Dreistigkeit. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „erheblich“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualabsicht, so dass unter diesem Titel eine leichte Reduktion der objektiven Tatschwere angezeigt ist.

-- 86 of 114 --

Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation (mehrfache Urkundenfälschung, passive Privatbestechung) erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 32 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen A._____s (Prot. I S. 40 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 125). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das vorliegende Verfahren weist eine erhöhte Komplexität auf, was grundsätzlich auch eine entsprechend längere Bearbeitungszeit rechtfertigt. Grundsätzlich wurde es denn auch im Wesentlichen kontinuierlich vorangetrieben. Zwischen C._____s Einvernahme vom 25. Januar 2011 (Urk. 0830102) und A._____s Schlusseinvernahme vom 30. August 2012 (Urk. 0100063) klafft allerdings (bezüglich aller Beschuldigten) eine Bearbeitungslücke von rund 19 Monaten, also von mehr als 1 ½ Jahren. Dass in dieser Zeitspanne vereinzelt untergeordnete Handlungen erfolgten, vermag daran nichts zu ändern, zumal zwischen dem 3. Mai 2011 dem 13. April 2012, also während knapp eines Jahres, überhaupt nichts geschah (Urk. 151, S. 15, bei und in Fn. 7). Dass der ursprünglich bearbeitende Staatsanwalt (Hanspeter Hirt) anscheinend in Pension ging und sich der neue Fallführer einarbeiten musste, stellt einen rein organisatorischen Grund dar, -- 87 of 114 -der eine solche Lücke von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag; zudem fiel dem Beschuldigten A._____ auf, dass Staatsanwalt Hirt zum Zeitpunkt der vorerwähnten Schlusseinvernahme nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft III tätig war (anscheinend wegen krankheitsbedingtem Ausfall eines anderen Staatsanwalts); daran hatte sich gemäss der einschlägigen Homepage (zuletzt besucht am 25. Mai 2015) jedenfalls bis zum 25. Mai 2015 nichts geändert (zum Ganzen: Urk. 0100064 f.). Mit Blick auf diese Bearbeitungslücke erweist sich das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO als verletzt. Gleichzeitig rechtfertigt es sich vorliegend, der insgesamt langen Verfahrensdauer, zu der auch das vorliegende Rückweisungsverfahren beitrug, zusätzlich auch unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB Rechnung zu tragen, da sich der Beschuldigte während der gesamten Dauer des Verfahrens wohl verhalten hat. Die Strafminderung im Zuge der Verletzung des Beschleunigungsverbots sowie die Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB führen nicht zur einer Addition, sondern es ist beiden Aspekten insgesamt Rechnung zu tragen (BSK StGB-W IPRÄCHTIGER /K ELLER, 3. Aufl., 2013, N 43 zu Art. 48). Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf

24 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (23 Tage) steht nichts entgegen. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung -- 88 of 114 -ist beim Beschuldigten als Ersttäter (Urk. 125) vorliegend erfüllt, weshalb ihm der vollständig bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. VI. Strafzumessung B._____ Zu beurteilen gilt es die aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG; Anklagesachverhaltsabschnitt A) mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Aus diesem Grund kommt vorliegend auch lediglich eine Geldstrafe in Betracht. Die zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Nachdem vorliegend eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen auszusprechen sein wird, zeitigt das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht auf die vorliegende Strafzumessung keine Auswirkungen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Tatkomponente Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte B._____ (zusammen mit C._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. B._____ überwies nicht nur ein blosses Bestechungsgeld und dies auch nicht nur für irgendeine beliebige Handlung: Es handelte sich insgesamt um eine Transaktion, die eine gewisse Komplexität aufwies und eigens geplant und organisiert werden musste. Auch half B._____ im Vorfeld mit, das entsprechende Bankkonto A._____s zu eröffnen, um die ganze Transaktion optimal zu verschleiern. All dies ist Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie.

-- 89 of 114 --

Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Insgesamt erweist sich die Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Als Einsatzstrafe angemessen erweist sich demnach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen B._____s (Prot. I S. 125 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte B._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich relevanten Vorstrafen auf (Urk. 126). Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass B._____ während des Verfahrens wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 126), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine geringfügige Strafminderung zuzugestehen ist.

-- 90 of 114 --

Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf

140 Tagessätze zu reduzieren. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 10.– fest. Dies ist bereits aus prozessualen Gründen (Verschlechterungsverbot) zu übernehmen. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Strafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.– als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft (1 Tag) steht nichts entgegen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VII. Strafzumessung C._____ Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zu beurteilen gilt es die folgenden Delikte: − Aktive Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitt A); − Gebrauch einer gefälschten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Anklagesachverhaltsabschnitt F).

-- 91 of 114 --

Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 StGB bildet vorliegend der Gebrauch einer gefälschten Urkunde. Per 1. Januar 2018 ist ferner die Änderung des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft getreten, wobei insbesondere die Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze verkürzt (Art. 34 Abs. 1 StGB) wurde. Da der Beschuldigte indes mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sein wird, ist das neue Sanktionenrecht nicht relevant. Tatkomponente für den Gebrauch einer gefälschten Urkunde: Objektive Tatschwere Das Einreichen der gefälschten Urkunden im Rahmen ausländischer Gerichtsverfahren zielte nicht auf einen geringfügigen Vorteil ab, sondern bezweckte die unberechtigte Erstreitung ganz massiver Klagesummen, deren Abwehr ebenfalls grosse Kosten und Umtriebe seitens der Privatklägerin verursachte. Auch der Umstand, dass gerade Gerichte hätten getäuscht werden sollen, ist erschwerend zu berücksichtigen. Die Handlung des Gebrauchs erfolgte zudem auch nicht durch simples Vorlegen der Urkunde, sondern war integriert in umfangreiche und komplexe Rechtsschriften, die von mandatierten Anwälten ausgearbeitet wurden. Insofern kann von eigentlichen Machenschaften der Täuschung gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“ einzustufen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Insofern wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische erste Einsatzstrafe Als angemessen erweist sich eine erste Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

-- 92 of 114 --

Tatkomponente aktive Privatbestechung Objektive Tatschwere Im Zuge der aktiven Bestechung schädigte C._____ (zusammen mit B._____ und A._____) die Privatklägerin im Umfang von USD 250'000. C._____ überwies nicht nur bloss ein Bestechungsgeld für irgendeine beliebige Handlung. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden vorstehend unter B._____ gemachten Ausführungen verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die objektive Tatschwere als „nicht mehr leicht“. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird demnach durch die subjektive nicht relativiert. Hypothetische zweite Einsatzstrafe Im Zuge der Asperation erscheint als hypothetische zweite Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten als angemessen. Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Aus den persönlichen Verhältnissen C._____s (Prot. I S. 90 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Umstände. Vorstrafen Der Beschuldigte C._____ weist keine vorliegend strafzumessungsrechtlich relevanten Vorstrafen auf (Urk. 127).

-- 93 of 114 --

Nachtatverhalten Da der Beschuldigte die Anklagevorwürfe bestreitet, steht eine Berücksichtigung von Reue und Einsicht nicht zur Diskussion. Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Diesbezüglich ist auf die vorstehend unter A._____ gemachten Ausführungen zu verweisen, allerdings mit dem Unterschied, dass C._____ während des Verfahrens (wenn auch nur geringfügig) wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (Urk. 127), weshalb ihm unter diesem Titel nur eine leichte Strafminderung zuzugestehen ist. Würdigung der Täterkomponenten Insgesamt ist die Strafe im Zuge der Beurteilung der Täterkomponenten auf

16 Monate zu reduzieren. Fazit Nach dem Gesagten erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Strafvollzug Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vollständig bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren zu belassen. VIII. Beschlagnahmungen Was die Beschlagnahmungen anbelangt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (also Dispositivziffern 3.6 bis 3.9 des Urteils des Obergerichts vom 28. Januar 2016; vgl. auch Urk. 147), kann auf die einschlägigen zutreffenden Erwägungen der erstinstanzlichen Urteile verwiesen werden (nämlich auf -- 94 of 114 -Urk. 110B/76/1 S. 170 ff. betreffend B._____; Urk. 112B/82/1 S. 165 ff. betreffend C._____). Demzufolge ist der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, einzuziehen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herauszugeben. Ein allfälliger Mehrbetrag ist zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ heranzuziehen. Das EUR-Kontokorrent Nr. 8 bei der L._____ … des Beschuldigten B._____ ist angesichts der Geringfügigkeit des Guthabens ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Gleiches gilt für die unter den Bankbeziehungen Nr. 12 und Nr. 13 bestehenden Konti des Beschuldigten C._____ bei der J._____ AG. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5 der G._____ Holding AG ist – auch zufolge Geringfügigkeit des sich darauf befindlichen Betrages – nicht der Privatklägerin herauszugeben, sondern zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Dasselbe gilt für das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … gesperrte Konto Nr. 7 der G._____ Holding. Es ist ferner davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zugunsten der Betreibung Nr. 3 gepfändet ist. IX. Zivilforderungen Was die Zivilforderungen gegenüber B._____ und C._____ anbelangt, kann auf die zutreffenden einschlägigen Erwägungen der jeweiligen erstinstanzlichen Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 verwiesen werden -- 95 of 114 -(Urk. 110B/76/1, S. 178 ff. betreffend B._____ sowie Urk. 112B/82/1 S. 171 ff. betreffend C._____). Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind weitergehende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO hat der Beschuldigte A._____ zufolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und der heutigen Verurteilung die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Dass er – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf des Betruges (Anklagesachverhaltsabschnitt A) freigesprochen wurde und diesbezüglich "lediglich" eine Verurteilung wegen passiver Privatbestechung erfolgt, vermag eine teilweise Kostenübernahme durch den Staat nicht zu rechtfertigen, da auf den Betrugsvorwurf kein aussonderbarer Aufwand entfallen ist. Demgemäss ist die erstinstanzliche – vollumfängliche – Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten B._____ in Gewichtung der Anklagepunkte zu 66 % auferlegt und zu 34 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Anklagesachverhaltsabschnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigesprochen. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten – nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid und der heutigen Verurteilung – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte (50 %) aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi-- 96 of 114 -gung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend den Beschuldigten C._____ hat die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens diesem zu 70 % auferlegt und zu

30 % auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend den Anklagesachverhaltsabschnitt E wurde der Beschuldigte (im Gegensatz zum angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid) – nunmehr rechtskräftig – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung freigesprochen. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten – nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid und der heutigen Verurteilung sowie in Anlehnung an die Erwägungen der Vorinstanz – die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zu 58 % aufzuerlegen; zu 42 % sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 42 % definitiv und zu

58 % unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 von je Fr. 25'000.–, total Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten B._____ und C._____. Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte B._____ wurde von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, total Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ und C._____. Entsprechend der hälftigen Kostenauflage (siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 25'000.– bzw. je Fr. 12'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____. Der Beschuldigte C._____ wurde schliesslich von der Vorinstanz verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, total Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen – unter solidarischer Haftung mit -- 97 of 114 -den Beschuldigten A._____ und B._____. Entsprechend der heutigen Kostenauflage (58 % an den Beschuldigten; siehe oben) ist der Beschuldigte nunmehr zu verpflichten, den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung von total Fr. 29'000.– bzw. je Fr. 14'500.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____. Erstes Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG – auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid – auf Fr. 45'000.– festzusetzen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind den Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO – nach Obsiegen und Unterliegen – aufzuerlegen. Der appellierende Beschuldigte A._____ verlangte im Berufungsverfahren im Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch. Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der Beschuldigte A._____ grösstenteils, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zur Hälfte bzw. zu 10/20 aufzuerlegen. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte B._____ beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbestechung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) zu verurteilen, betreffend Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) resultiert ein Freispruch, nachdem die Vorinstanz ihn diesbezüglich noch schuldig gesprochen hatte. Damit obsiegt der Beschuldigte B._____ zumindest teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 1/20 aufzuerlegen sind. Der ebenfalls appellierende Beschuldigte C._____ beantragte im Berufungsverfahren einen Freispruch. Heute ist er wegen aktiver Privatbestechung (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklagesachverhaltsabschnitt F) zu verurteilen, nachdem die Vorinstanz ihn auch noch der Gehilfenschaft zu Betrug (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie zu qualifi-- 98 of 114 -zierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitt E) schuldig gesprochen hatte. Somit obsiegt der Beschuldigte C._____ im Berufungsverfahren teilweise, weshalb ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu 3/20 aufzuerlegen sind. Die ebenfalls appellierenden Privatklägerinnen beantragten im Berufungsverfahren die Abweisung der Berufung des Beschuldigten A._____, betreffend den Beschuldigten B._____ einen im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Anklagesachverhaltsabschnitt F), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F) sowie wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid und angesichts der heutigen Schuldsprüche unterliegen die Privatklägerinnen mit ihrer Berufung zu einem grossen Teil. Ihnen sind die Kosten zu je 1/10 bzw. zu 2/20 aufzuerlegen. Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte bzw. zu 10/20, dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel bzw. 2/20, der Privatklägerin 2 ebenfalls zu einem Zehntel bzw. zu 2/20 und im Übrigen (1/10 bzw. 2/20) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ sind zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sind im Umfang von 1/20 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ sind im Umfang von 3/20 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Im Übrigen werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

-- 99 of 114 --

Zweites Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, haben nicht die Beschuldigten zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das zweite Berufungsverfahren reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, eine Honorarnote über

51 Stunden 25 Minuten ein (Urk. 183). Die amtliche Verteidigerin ist somit mit Fr. 12'216.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, beantragt im zweiten Berufungsverfahren eine Entschädigung für Aufwendungen von 9 Stunden sowie Auslagen von Fr. 24.60 (Urk. 163; Urk. 178) zuzüglich zwei Stunden für die Durchsicht dieses Urteils sowie die Besprechung mit dem Mandanten (Urk. 161 S. 8). Dies ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit mit Fr. 4'660.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt X3._____ reichte im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote ein und verzichtete jeweils auf die Stellung von Anträgen und die Einreichung von Eingaben (Urk. 157; Urk. 164; Urk. 179). Gleichwohl ist ihm dadurch ein geringer Aufwand entstanden, weshalb er im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Vertreter der Privatklägerinnen stellte im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren hinsichtlich Prozessentschädigung keine Anträge (vgl. Urk. 153 und Urk. 172). Demzufolge ist den Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

-- 100 of 114 --

Prozessentschädigungen für erbetene Verteidigung im Vorverfahren Dem Beschuldigten A._____ ist ausgangsgemäss (vollumfängliche Kostenauflage betreffend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten B._____ ist ausgangsgemäss (hälftige Kostenauflage betreffend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 14'688.– (Urk. 110/73 S. 187). Es sind ihm somit Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dem Beschuldigten C._____ ist ausgangsgemäss (58 %-Kostenauflage betreffend die Untersuchungs- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) eine auf 42 % reduzierte Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren zuzusprechen. Der Beschuldigte verlangt eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 18'900.– (Urk. 112/82/1 S. 180). Es sind ihm somit Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 28. Januar 2016:

1. Verfahrensvereinigung Die Prozesse SB140439 und SB140440 werden mit dem Prozess SB140437 vereinigt und die erstgenannten beiden Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Berufungsrückzug Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Prozessen SB140439 und SB140440 wird Vormerk genommen.

-- 101 of 114 --

3. Feststellung der Rechtskraft

3.1 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. [...]

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen.

3. [...]

4. [...]

5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

6. [...]

7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

8. […]

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. […]

11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden.

12. […]

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)

-- 102 of 114 --

3.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen B._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1.-4. [...]

5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten

8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10-33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-8. [...]

9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. 6, K._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben.

10. [...]

11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

12. [...]

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. […]

15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16.-17. [...]

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)

3.3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2014 in Sachen C._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

-- 103 of 114 --

1.-4. [...]

5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6.-11. [...]

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. [...]

14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15.-16. [...]

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)

4. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an K._____, … [Adresse].

-- 104 of 114 --

Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 31. Mai 2017:

1. (Anordnung schriftliches Verfahren)

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 betreffend Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, Dispositiv-Ziffer 4, Dispositiv-Ziffer 6 und Dispositiv-Ziffer 8.4 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese lauten wie folgt: "3.1 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben.

3.2 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben des Beschuldigten B._____ aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 2, "H._____", wird – unter nachfolgendem Vorbehalt – an den Beschuldigten B._____ herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Herausgabe an den Beschuldigten B._____ erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme.

3.3 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 3, "I._____", wird an B._____-… herausgegeben.

3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte werden – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. 10, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. 11, "M._____" − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. 9, "M._____".

-- 105 of 114 --

Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden. Die Herausgabe erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten C._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____).

3.5 Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der D._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse Bülach befindliche Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. 1, G._____ Management SA, wird – unter den nachfolgenden Vorbehalten – an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte herausgegeben. Es wird vorgemerkt, dass dieses Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurde. Die Herausgabe an die G._____ Management SA bzw. deren Berechtigte erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. Es wird vorgemerkt, dass eine allfällige Forderung des Beschuldigten C._____ gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. April 2015 gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 2, Schuldner C._____).

4. Gegen den Beschuldigten C._____ wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 25'313.40 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 9'270.95 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 21'197.50 amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)

8.4 Auf den Antrag der Privatklägerinnen 1 und 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird nicht eingetreten."

3. (Mitteilungen)

-- 106 of 114 --

1. Schuldpunkt

1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A), − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D und E) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F).

1.2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A).

1.3 Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F).

1.4 Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden freigesprochen von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte D und E).

2. Strafpunkt

2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind.

-- 107 of 114 --

2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

2.3 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von

140 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.

2.4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

2.5 Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.

2.6 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

2 Jahre festgesetzt.

3. Beschlagnahmungen

3.1 Der Saldo des mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten CHF-Kontokorrents Private des Beschuldigten B._____, Nr. 4, wird eingezogen und bis zum Betrag von Fr. 6'850.– an die Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, herausgegeben. Ein allfälliger Mehrbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten B._____ herangezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen.

3.2 Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrten Vermögenswerte werden, nach Abzug der ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten, an den Beschuldigten C._____ herausgegeben: − Bankbeziehung Nr. 12 − Bankbeziehung Nr. 13. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen.

-- 108 of 114 --

3.3 Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. 5, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. Die J._____ AG (… [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen.

3.4 Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der L._____ … gesperrten Vermögenswerte werden zur Deckung der auf die Beschuldigten B._____ und C._____ anfallenden Verfahrenskosten herangezogen. − Konto Nr. 7, G._____ Holding AG; − EUR-Kontokorrent Nr. 8 des Beschuldigten B._____ Die L._____ … (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Obergerichtskasse zu überweisen.

3.5 Es wird vorgemerkt, dass die Forderung des Beschuldigten B._____ auf die Herausgabe der bei der Gerichtskasse Bülach befindlichen Vermögenswerte aus der Kundenbeziehung Nr. 2 "H._____" gemäss Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Bülach vom 2. August 2016 zudem gepfändet ist (zugunsten Betreibung Nr. 3, Schuldner B._____).

4. Zivilforderungen

4.1 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 1'475'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008 zu bezahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin 1 herauszugebender Guthaben des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4.2 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG,

-- 109 of 114 --

F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin

1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

4.3 Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, E._____ Finance AG, F._____, USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung allfälliger eingezogener und an die Privatklägerin

1 herauszugebender Vermögenswerte des Beschuldigten. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

5. Kostenfestsetzung Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'216.75 amtliche Verteidigung A._____ (RAin X1._____) Fr. 4'660.80 amtliche Verteidigung B._____ (RA X2._____) Fr. 500.– amtliche Verteidigung C._____ (RA X3._____)

6. Kostenauflage

6.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen A._____, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen B._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten B._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälf-- 110 of 114 -te einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten.

6.3 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Strafverfahren gegen C._____, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten C._____ zu 58 % auferlegt und zu

42 % auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 58 % einstweilen und zu 42 % definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 58 % vorbehalten.

6.4 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte (10/20), dem Beschuldigten B._____ zu 1/20, dem Beschuldigten C._____ zu 3/20, der Privatklägerin 1 zu einem Zehntel (2/20), der Privatklägerin 2 zu einem Zehntel (2/20) auferlegt und im Übrigen (2/20) auf die Gerichtskasse genommen.

6.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ im ersten Berufungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zur Hälfte einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Berufungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Beträge gedeckt sind, zu 1/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/20 vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Berufungsverfahren werden, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten -- 111 of 114 -Beträge gedeckt sind, zu 3/20 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/20 vorbehalten.

6.6 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Partei- und Prozessentschädigungen

7.1 Dem Beschuldigten A._____ wird für das Vorverfahren für erbetene anwaltliche Verteidigung keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7.2 Dem Beschuldigten B._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'344.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

7.3 Dem Beschuldigten C._____ wird für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 7'938.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter folgender Privatklägerinnen dreifach für sich und zuhanden nachgenannter Privatklägerinnen: − E._____ Finance AG − E._____ Holding AG − den Ministère public, … [Adresse]

-- 112 of 114 --

− AH._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss der rechtskräftigen Ziff. 3.3 des ersten Berufungsurteils) − das Stadtammann- und Betreibungsamt Bülach, Feldstrasse 99, 8180 Bülach (im Dispositivauszug gemäss den rechtskräftigen Ziff. 3.4 und

3.5 des ersten Berufungsurteils sowie Ziff. 3.5 des heutigen Erkenntnisses) − das Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6300 Zug (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.3 und 3.4) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend alle Beschuldigten) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betreffend den Beschuldigten A._____) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend den Beschuldigten B._____) − die J._____ AG, … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.1 bis 3.3) − die L._____ …, Geschäftsstelle … [Adresse] (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 3.4) − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

-- 113 of 114 --

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2018 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

-- 114 of 114 --