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Entscheid

SB170093

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

4. September 2017Deutsch101 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1.

Verfahrensgang

1.1. Die 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sprach den Beschuldigten mit vorgenanntem Urteil vom 13. Dezember 2016 verschiedener Delikte schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und

1.1. Die 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sprach den Beschuldigten mit vorgenanntem Urteil vom 13. Dezember 2016 verschiedener Delikte schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und

6 Monaten (abzüglich 305 Tage Haft) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-(Dispositiv-Ziffer 2) und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Busse auf 10 Tage fest (Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz ordnete weiter die Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten an (Disposi-- 4 of 63 -tiv-Ziffer 4), verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Februar 2016 an die Privatklägerin B._____ und wies deren Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich regelte sie die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 6 - 9), wobei sie über das Honorar der amtlichen Verteidigung mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 entschied (vgl. Prot. I S. 43 und Urk. 42).

1.2. Gegen das obengenannte Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 14. Dezember 2016, mithin rechtzeitig, Berufung anmelden (vgl. Urk. 39). Mit Berufungserklärung vom 3. März 2017 beantragte die amtliche Verteidigung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und den Freispruch des Beschuldigten (vgl. Urk. 59).

1.3. Mit Eingabe vom 31. März 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, die auf die Bemessung der Strafe beschränkt wurde (Dispositiv-Ziffer 2, vgl. Urk. 79). Die Anklagebehörde beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und mit einer Busse von Fr. 1'000.-(vgl. Urk. 79 S. 2).

2. Umfang der Berufung

2.1. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anfechten, wobei er klarstellen liess, die Berufung beziehe sich insbesondere auf den Schuldspruch, den Straf- und Zivilpunkt sowie auf die zu seinen Gunsten beantragte Entschädigung bzw. Genugtuung (vgl. Urk. 59 S. 3).

2.2. In Dispositiv-Ziffer 4 ordnete die Vorinstanz die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten an. Diesbezüglich ist der Beschuldigte somit nicht beschwert. An der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung entsprechend, diese Dispositiv-Ziffer 4 sei von der Berufung nicht umfasst (Prot. II S. 17). Ebenso hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) nicht anficht (Prot. II -- 5 of 63 -S. 17). Damit sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist.

2.3. Die übrigen Dispositiv-Ziffern stehen im Berufungsverfahren zur Disposition, wobei darauf hinzuweisen ist, dass über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 entschieden wurde (Prot. I. S. 43) und dass diese Kosten in der begründeten Fassung des vorinstanzlichen Urteils in Dispositiv-Ziffer 6 Aufnahme fanden, weswegen Dispositiv-Ziffer 9 keine eigenständige Bedeutung hat. II. Prozessuales

1. Beweisanträge

1.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 stellte die Verteidigung Antrag auf Beizug der KESB-Akten über die Privatklägerinnen und auf Einholung weiterer Auskünfte bzw. Unterlagen bei der Beratungsstelle C._____ sowie auf Befragung der Beiständin D._____ (Urk. 87 S. 1). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2017 abgewiesen (vgl. Urk. 97). Auf die Erwägungen dieses Entscheides, die nach wie vor Gültigkeit haben, kann vorliegend verwiesen werden. Im Übrigen wurden diese Beweisanträge an der Berufungsverhandlung nicht mehr erneuert, so dass kein Anlass zu diesbezüglichen weiteren Erörterungen besteht.

1.2. Mit Eingabe vom 17. August 2017 reichte die Verteidigung ein von ihr eingeholtes "Glaubhaftigkeitsgutachten" ein, das "die Glaubhaftigkeit der Beschuldigung der Privatklägerin B._____" als "tief" einstufen soll (vgl. Urk. 103 und Urk. 104/1), und beantragte, den Beschuldigten gestützt darauf vollumfänglich freizusprechen. Für den Fall, dass nicht auf die "gutachterliche Einschätzung" abgestellt würde, stellte die Verteidigung die folgenden Beweisanträge (vgl. Urk. 103 S. 2):

1. Es sei ein gerichtlich angeordnetes Zweitgutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Beschuldigung der Privatklägerin B._____ einzuholen.

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2 Eventualiter sei die Privatklägerin B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen. Die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerinnen nahmen an der Berufungsverhandlung Stellung dazu und beantragten Abweisung der gestellten Beweisanträge (vgl. Urk. 115, Prot. II S. 23 f.).

1.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das von der Verteidigung eingereichte "Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. phil. E._____ vom 9. August 2017" (vgl. Urk. 104/1) kein Beweismittel im Sinne von Art. 139 ff. StPO darstellt. Insbesondere handelt es sich um kein in Anwendung von Art. 182 ff. StPO eingeholtes Gutachten, weshalb diesem – samt der darin enthaltenen Schlussfolgerungen – der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beizumessen ist (vgl. Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage, Basel - Genf 2014, N 15 zu Art. 182 StPO). Auf die konkreten Ausführungen in diesem Papier ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.

1.2.2. Zum Beweisantrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen der Privatklägerin B._____ (vgl. Urk. 103 S. 2) ist Folgendes auszuführen:

1.2.2.1. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (vgl. u.a. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3, vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 und BGE 128 I 81 E. 2 S. 86 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für diese Prüfung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1,6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3 und 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5 sowie BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 je mit Hinweisen). Bei kindlichen Opferzeugen ist ein Gutachten etwa erforderlich, wenn Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung bestehen, die es dem Gericht erschwert, eine fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung -- 7 of 63 -vorzunehmen. Analoges kann zutreffen, wenn die Opferbefragung nicht professionell erfolgt ist oder wenn bloss rudimentäre oder schwer verständliche Aussagen des Kindes vorliegen, die näherer Interpretation bedürfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3. unter Hinweis auf 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine starre Regel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 unter Hinweis auf die weiteren Entscheide 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.2.,6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3 und 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem erkennenden Gericht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessenspielraum zusteht (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1).

1.2.2.2. Die am tt.mm.2001 geborene Privatklägerin B._____ wurde ein erstes Mal am 12. Februar 2016, ein zweites Mal am 5. April 2016 befragt. Die Befragungen des zu jenem Zeitpunkt 15-jährigen Mädchens erfolgten durch eine zu diesem Zweck ausgebildete Ermittlungsbeamtin (Frau Fw F._____) im Beisein von Spezialistinnen (am 12. Februar 2016 war Frau lic. phil. G._____, Psychologin, Einzel-, Paar- und Familientherapeutin, am 5. April 2016 Frau H._____, Fachpsychologin SBAP in Kinder- und Jugendpsychologie dabei; vgl. Urk. D1/9/2 und D1/9/6) und wurden auf Video aufgenommen (vgl. DVDs in Urk. D1/9/3 und D1/9/7). Den Videoaufnahmen kann entnommen werden, dass B._____ die Tatvorwürfe frei und zusammenhängend schilderte, ihre Ausdruckweise ist einwandfrei verständlich und ihr Aussageverhalten ist nicht auffällig. Anzeichen dafür, B._____ sei in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zu wahrheitsgemässen Aussagen nicht fähig gewesen, bestehen keine. Ebenso wenig scheinen Anhaltspunkte auf, welche auf Besonderheiten in ihrer Person oder Entwicklung hinwiesen und die eine Begutachtung aufdrängen würden. Solche wurden im Übrigen von der Verteidigung auch nicht geltend ge-- 8 of 63 -macht. Aber auch weitere besondere Umstände, die für die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen erforderten, sind keine ersichtlich und gehen auch nicht aus den Beobachtungen der oben erwähnten Spezialistinnen, die die Befragung begleiteten, hervor (vgl. Urk. D1/9/2 und D1/9/6). Im Übrigen wird im Rahmen der Aussagenwürdigung auf die Einwände der Verteidigung einzugehen sein. Zusammenfassend bestehen vorliegend keine Gründe für die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, weswegen der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen ist.

1.2.3. Eventualiter beantragte die Verteidigung, die Privatklägerin B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen.

1.2.3.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid bereits in extenso mit der Frage nach einer gerichtlichen Befragung von B._____ auseinandergesetzt, auf welche korrekte Erwägungen vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 7 ff.), und hat auf eine solche verzichtet. Sie hat dazu insbesondere die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesem Thema korrekt aufgezeigt, namentlich, dass auf Video aufgezeichnete Einvernahmen für die Aussagewürdigung nicht per se ein ungenügendes Beweismittel darstellen, sondern unter Umständen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson respektive der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen zu verschaffen, was dann der Fall ist, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch und konsistent aussagt (so Vorinstanz unter Hinweis auf die Entscheide des Bundesgerichtes 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.5.2 f. und 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2). Wiederholt hielt das Bundesgericht im Übrigen fest, dass von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden muss (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_430/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Hinweisen und 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1.2) und verwies in diesem Zusammenhang auf die audiovisuelle Aufzeichnung der in der Untersuchung durchgeführten Befragungen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_430/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3.2). Schliesslich machte auch das Bundes-- 9 of 63 -gericht auf die besonderen Bestimmungen zum Schutz von Kindern als Opfer aufmerksam, wonach Kinder während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden dürfen, wenn erkennbar ist, dass dies für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1.3.; vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Im Vordergrund bei der Anwendung von Art. 154 Abs. 4 StPO stehen die Delikte gegen die sexuelle Integrität nach Art. 187 ff. StGB, wobei an die Voraussetzungen und die Erkennbarkeit möglicher Belastung keine hohen Anforderungen zu stellen sind und diese im Zweifelsfall als erfüllt zu betrachten sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 154 StPO N 4). Von einer schweren psychischen Belastung soll insbesondere bei Misshandlungen in der Familie und bei Vorsatztaten auszugehen sein (vgl. Wohlers in Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 154 StPO N 9 mit Hinweisen). Konkret ist der Anwendungsbereich von Art. 154 Abs. 4 StPO dann eröffnet, wenn eine schwere psychische Belastung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.2 mit diversen Hinweisen).

1.2.3.2. Zutreffend ist, dass vorliegend eine "Aussage gegen Aussage"Konstellation vorliegt, bei welcher der persönliche Eindruck der Hauptbelastungsperson B._____ wichtig ist (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 7). Die Aussagen dieser Hauptbelastungsperson (B._____) in den zwei durch eine besonders geschulte Polizeibeamtin durchgeführten und von speziell ausgebildeten Fachpersonen beobachteten ausführlichen Befragungen sind – wie den Videoaufzeichnungen zu entnehmen ist – im Kern gleich und weichen bloss in wenigen – zudem nicht ausschlaggebenden (dazu nachfolgend) – Punkten voneinander ab. Wie im Rahmen der nachfolgenden Aussagenwürdigung vertieft erörtert wird, schilderte B._____ – vorab in der ersten Befragung - die Tatvorwürfe von sich aus frei und zusammenhängend, so dass eine Einschränkung der Beweiskraft der Videoaufzeichnungen – wie diese dem Entscheid des Bundesgerichtes 6B_70/2015 vom 20. April 2016 zugrunde lag – nicht angenommen werden kann. Der Beschuldigte und die Verteidigung konnten ihre Rechte anlässlich der zweiten Videobefragung wahrnehmen, so dass beide Videobefragungen (dazu nach-- 10 of 63 -folgend) verwertbar sind. B._____, geboren tt.mm.2001, ist heute immer noch ein Kind im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO. Die Gegenstand der Anklage bildenden Vorwürfe fanden praktisch ausschliesslich in der jeweiligen Familienwohnung statt, bei sämtlichen Vorfällen wird ausschliesslich der Stiefvater von B._____ als Täter bezeichnet, so dass eine schwere psychische Belastung für das Opfer durch eine erneute Befragung nicht ausgeschlossen werden kann. Bei dieser Ausgangslage (bereits erfolgte zweimalige Befragung des kindlichen Opfers, Qualität der vorhandenen Videobefragungen, die unter Einhaltung der Parteirechte erfolgten, Annahme einer schweren psychischen Belastung des Opfers bei erneuter Befragung) ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine erneute Befragung der immer noch minderjährigen B._____ vor Gericht stattfinden soll, dem Opferschutz Vorrang einzuräumen, weshalb die besonderen Schutzmassnahmen von Art. 154 Abs. 4 StPO greifen müssen und auf eine weitere Befragung des Opfers zu verzichten ist. Der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung ist daher abzuweisen.

2. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit

2.1. Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/8/1 – 5, D1/16/20, Prot. I S. 6 ff.) sowie diejenigen der Privatklägerinnen B._____ (vgl. Urk. D1/9/1 und D1/9/5 sowie DVDs in D1/9/3 und D1/9/7) und I._____ (Urk. D2/3/1 und DVD D2/3/3) vorliegen. Als neue Beweismittel kommen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hinzu (Urk. 111). Weiter stehen als Beweismittel die Aussagen von J._____, der Mutter der Privatklägerinnen (vgl. Urk. D1/10/1, D1/10/2 und Prot. I S. 12 ff.), von K._____, der Freundin von B._____ (vgl. Urk. D1/10/3 und D1/10/4), und der Sozialarbeiterin L._____ (vgl. Urk. D1/10/5) zur Verfügung.

2.2. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussagen des Beschuldigten uneingeschränkt verwertbar sind (vgl. Urk. 51 S. 11).

2.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 11 f.) sind auch sämtliche übrigen Befragungen, insbesondere auch die erste Befragung von

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B._____ (vgl. Urk. D1/9/1 und DVDs D1/9/3) und die polizeiliche Befragung ihrer Mutter vom 13. Februar 2016 (Urk. D1/10/1) uneingeschränkt verwertbar.

2.3.1. Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt werden. Demgemäss haben Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen der genannten Strafbehörden anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist indes zu differenzieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei hingegen Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Dies gilt auch für Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Sollten die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 f. und N 13 zu Art. 147, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.). Zu berücksichtigen ist sodann, dass bei Einvernahmen von Minderjährigen die besonderen – oben mehrfach erwähnten – Schutzbestimmungen von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO gelten.

2.3.2. Es trifft zu, dass die erste audiovisuell aufgezeichnete Befragung von B._____ (vgl. Urk. D1/9/1 und DVDs D1/9/3) in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers stattfand. Dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten wurde indessen im Verlaufe des weiteren Untersuchungsverfahrens Genüge ge-- 12 of 63 -tan, als dieser mit seinem amtlichen Verteidiger anlässlich der zweiten delegierten und audiovisuell aufgezeichneten Einvernahme von B._____ (Urk. D/9/5 und DVDs D1/9/7) zugegen war, mithin seine Mitwirkungs- und Teilnahmerechte ausüben konnte. Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 11 f) auch die erste Befragung von B._____ verwertbar.

2.3.3. Dasselbe gilt mit Bezug auf die in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durchgeführte polizeiliche Befragung von J._____ (vgl. Urk. D1/10/1), denn diese wurde in der Folge unter Wahrung der Mitwirkungs- und Teilnahmerechte des Beschuldigten sowohl durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. D/1/10/2) als auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 12 ff.) als Zeugin befragt. III.Sachverhalt

1. Zur Anzeigeerstattung

1.1. Zum besseren Verständnis sind vorweg die Hintergründe darzulegen, welche zur Erstattung der Anzeige gegen den Beschuldigten führten.

1.2. Am 9. Februar 2016 wandte sich B._____ in der Schule an eine Fachperson und ersuchte um ein Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin Frau L._____, mit welcher sie auch telefonisch in Kontakt treten konnte. Dieser berichtete B._____, am Vorabend einen grossen Streit mit ihrem Stiefvater gehabt zu haben, bei welchem sie sich gewehrt habe. Weiter teilte sie mit, sie habe Angst nach Hause zu gehen, da sie keine Ahnung habe, was der Stiefvater dann machen würde. Diese Schilderung veranlasste die Schulsozialvorsteherin L._____ B._____ u.a. auf das Mädchenhaus aufmerksam zu machen, wo sie alles in Ruhe besprechen könne, worauf B._____ erklärte, dorthin und nicht mehr nach Hause gehen zu wollen (vgl. Aussagen Frau L._____ in Urk. D1/10/5 S. 4). Gemäss Polizeirapport vom 12. Februar 2016 (vgl. Urk. D1/1 S. 2) meldete M._____ vom Mädchenhaus Zürich am 9. Februar 2016, ca. 17.25 Uhr, telefonisch der Stadtpolizei Zürich, dass B._____ durch die Schulsozialarbeiterin, Frau N._____, des Schulhauses O._____ dort platziert worden sei. Ersten Aussagen zufolge erlebe -- 13 of 63 -B._____ erhebliche Gewalt zu Hause und wolle nicht mehr nach Hause. Am 10. Februar 2016 Vormittag rückten zwei Polizeibeamte ins Mädchenhaus aus, wo sie ein Gespräch mit B._____ und deren Betreuerin M._____ führten. B._____ berichtete dabei über körperliche und sexuelle Übergriffe ihres Stiefvaters und erklärte sich bereit, eine Anzeige zu erstatten und ihre Aussagen anlässlich einer OHG-Befragung detailliert zu schildern, worauf die Beamten der Stadtpolizei bei der KESB der Stadt Zürich einen Antrag auf Ernennung eines Vertretungsbeistandes stellten (vgl. Urk. D1/1). Am 11. Februar 2016 teilte die in der Zwischenzeit bestellte Beiständin der Stadtpolizei mit, dass B._____ umgehend das Mädchenhaus verlassen und nach Hause gehen wolle. Nach einem kurzen Besuch zu Hause konnte B._____ indessen von zwei Betreuerinnen dazu überredet werden, wieder zurück ins Mädchenhaus zu kehren. Am Tag darauf, mithin am 12. Februar 2016, fand die (erste) OHG-Befragung von B._____, welche in Begleitung ihrer Beiständin erschien, bei der Stadtpolizei (Fachgruppe Kinderschutz) statt (vgl. Urk. D1/2 S. 5 f.). Gleichentags erfolgte die Verhaftung des Beschuldigten.

2. Anklagevorwurf

2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Anklagevorwürfe zutreffend zusammengefasst (vgl. Urk. 51 S. 9 f.), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten werden diverse in der Anklageschrift im Einzelnen umschriebenen sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. sexuelle Nötigungen sowie einfache Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten zum Nachteil der Stieftochter B._____, begangen im Zeitraum 2008 bis 2016, sowie einfache Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten zum Nachteil der Tochter I._____, begangen im Zeitraum Juni 2014 bis Ende Oktober 2015 vorgeworfen. Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, im Zeitraum Ende Januar bis Ende November 2015 zusammen mit der damals 14-jährigen Stieftochter B._____ pornografische Filme mit sexuellen Handlungen, in welchen Männer und Frauen den Geschlechtsverkehr vollzogen, angeschaut zu haben (Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB).

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3. Standpunkt des Beschuldigten und allgemeines zu den Beweisregeln

3.1. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz sämtliche Anklagevorwürfe. Er machte im Wesentlichen geltend, die Aussagen seiner Stieftochter (B._____) entsprächen nicht der Wahrheit (vgl. Urk. D1/8/1 S. 4), sie habe ihm mehrmals gesagt, sie würde alles tun, um ihn und seine Ehefrau auseinanderzubringen und ihn aus der Wohnung zu bringen (vgl. Urk. D/8/1 S. 4 und S. 13, Urk. D1/8/2 S.7, Urk. D1/8/3 S. 2, Urk. D1/8/4 S. 3, Urk. D1/8/5 S. 3 f., Prot. I S. 24 ff.). Auch im Berufungsverfahren stellte er sämtliche Vorwürfe in Abrede (vgl. Urk. 111 S. 10 ff.). Der Beschuldigte gab einzig gewisse Züchtigungshandlungen zulasten von B._____ und I._____ zu (vgl. Prot. I S. 31 f., Urk. 111 S. 15 ff.).

3.2. Damit ist der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeinen Beweisregeln zu erstellen.

3.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, wann eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen kann und erläutert, wann der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung kommt (vgl. Urk. 51 S. 12 f.). Auch zu den weiteren Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert und in diesem Zusammenhang festgehalten, bei der Würdigung von Aussagen dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen, welche einer kritischen Würdigung zu unterziehen seien, wobei auf das Vorhandensein von hinreichenden Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten sei (vgl. Urk. 51 S. 13 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Aussagen der Prozessbeteiligten

4.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerinnen und der weiteren Personen im angefochtenen Ent-

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scheid zusammengefasst wiedergegeben, weshalb hier darauf verzichtet werden kann, die Aussagen erneut darzustellen (vgl. Urk. 51 S. 14 ff.).

4.2. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen (Urk. 111 S. 5 ff.). Er betonte, dass B._____ in den ersten Jahren eifersüchtig auf ihn gewesen sei und ihn später abgelehnt habe, weil er ihr nicht die gewünschten Kleider und Schminkartikel habe kaufen und ihr nicht mehr Freiheiten habe gewähren wollen. Er räumte ein, dass er B._____ auf dem Schulweg, in der Freizeit und auch bei ihren Handykontakten kontrolliert habe, was jedoch aus seiner Sicht nötig gewesen sei (Urk. 111 S. 6 ff.). Die in der Anklage gegen ihn erhobenen Vorwürfe wies der Beschuldigte von sich und erklärte hierzu, B._____ habe ihm wiederholt gesagt, dass er verschwinden müsse, sie wolle leben, wie sie es sich wünsche (Urk. 111 S. 11). Erneut erhob er den Verdacht, dass seine Ex-Frau aus eigenen Interessen mit B._____ geplant haben könnte, ihn auf diese Weise zu beseitigen (Urk. 111 S. 12 ff.) resp. dass diese sich von ihm habe trennen wollen und ihr dabei die Geschichte von B._____ gerade recht gekommen sei (Urk. 111 S. 19). Bezüglich der Pornofilme machte der Beschuldigte geltend, B._____ habe selber gerne Pornofilme auf ihrem Handy angeschaut, was er jedoch nicht toleriert und er ihr das Handy jeweils für einige Tage weggenommen habe (Urk. 111 S. 15). Weiter bestritt der Beschuldigte, B._____ und I._____ mit einem Gürtel oder diese auch mit der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben (Urk. 111 S. 16 f.). B._____ habe ihn manchmal sehr stark provoziert, ihn mit einem Messer bedroht, eine Blumenvase nach ihm geworfen und ihn mit schlimmen Wörtern beleidigt, was ihn dann dazu bewogen habe, "ihr eines zu schlagen, dann aber eher so auf die Schenkel" (Urk. 111 S. 16). Den Vorwurf, er habe B._____ dreimal monatlich mit der Schnalle eines Gürtels und einem Stock gegen Gesicht, Oberkörper und Beine geschlagen, bestritt der Beschuldigte erneut und führte an, man hätte bei vorhandenem Interesse leicht eine Expertise machen lassen können zur Prüfung, woher die Verletzungen stammten. Seine Frau, die jeden Tag zuhause gewesen sei, habe ihn nie zur Rede gestellt (Urk. 111 S. 16). I._____ – die ihn diesbezüglich belastete – sei bei ihren Aussagen manipuliert worden, was auch aus den Videos ersichtlich sei. Er vermute, dass B._____ ihr Anweisungen gegeben habe (Urk. 111 S. 19). Es sei wahr, dass er I._____ ein-- 16 of 63 -mal mit einem Stock auf die Hand geschlagen habe, weil sie gelogen habe. Auch sei es möglich, dass er I._____ einmal auf die Schenkel gehaut habe, er habe sich aber kurz darauf wieder mit ihr versöhnt (Urk. 111 S. 17). Auf Ergänzungsfragen zu den Schlägen konzedierte der Beschuldigte schliesslich, B._____ meistens auf die Schenkel geschlagen oder sie gezogen und sie in ihr Zimmer gebracht zu haben (Urk. 111 S. 18). Möglicherweise habe er sie auch auf den Arm/Schulterbereich geschlagen oder ihr das Handy abgenommen. Eine Bestrafung mit Schlägen habe ein- oder zweimal im Monat oder zwei- bis dreimal alle zwei Monate stattgefunden. Dies sei immer spontan mit der Hand, nicht mit dem Stock und auch nicht mit einem Gürtel geschehen (Urk. 111 S. 18 f.).

5. Zur Glaubwürdigkeit der Prozessbeteiligten

5.1. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erwog die Vorinstanz korrekt, dass er im erlaubten Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist und auch nicht zur eigenen Überführung beizutragen hat. Zutreffend ist sodann, dass er aufgrund der bei einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe ein Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was im Rahmen der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen ist, auch wenn diese Umstände seine generelle Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich in Frage stellen.

5.2. Zur Glaubwürdigkeit der im Zeitpunkt der Befragungen 15-jährigen Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson ist festzuhalten, dass sie zur Wahrheit ermahnt wurde. Sie ist am Verfahren insofern beteiligt, als in ihrem Namen auch finanzielle Forderungen geltend gemacht wurden. Vorab ist sie aber persönlich involviert, indem sie das Verfahren gegen ihren Stiefvater durch ihre Schilderungen gegenüber der ihr von der Schule vermittelten Personen in Gang setzte, was auch zur Scheidung ihrer Mutter und dem Beschuldigten führte. Die Vorinstanz erwähnte in diesem Zusammenhang, dass B._____ zu Beginn der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter eine gewisse Eifersucht verspürte und sich über die permanente Kontrolle des Beschuldigten offenkundig enervierte, und schloss daraus, dass ihre Glaubwürdigkeit in der Beweiswürdigung mit einer gewissen Zurückhaltung zu betrachten sei und die Glaubhaftigkeit der von ihr ge-- 17 of 63 -machten Aussagen genauer zu prüfen sei (vgl. Urk. 51 S. 23), was zu übernehmen ist. Es wird im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen auch dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass B._____ – was sie selber einräumte (vgl. u.a. DVD in Urk. D1/9/3 00:31:30 und DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:18) – schon vor der Anzeigeerstattung gegenüber Mutter und Stiefvater sagte, sie würde mit allen Mitteln versuchen, ihre Eltern auseinanderzubringen (so die Verteidigung in der Berufungserklärung Urk. 59 S. 5 Ziff. 8 und 9).

5.3. Auch die weiteren befragten Personen stammen aus dem Freundeskreis von B._____ (Auskunftsperson K._____) bzw. aus dem familiären Umfeld der Hauptbeteiligten (Privatklägerin I._____, Halbschwester von B._____, Tochter des Beschuldigten und der Zeugin J._____, die ihrerseits Ex-Ehefrau des Beschuldigten und Mutter beider Privatklägerinnen ist) und können insofern – auch soweit die Aussagen unter der Wahrheitspflicht erfolgten – nicht als gänzlich unbefangen gelten. Dieser persönliche Hintergrund der Beteiligten ist bei der Würdigung ihrer Aussagen im Auge zu behalten. Wenn die Verteidigung im Rahmen der Berufungserklärung rügte, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Mutter der Privatklägerin B._____, J._____, ausser Acht gelassen, dass diese im Hinblick auf das Wiederaufleben der Witwenrente (nicht Waisenrente) eine rasche Scheidung vom Beschuldigten angestrebt habe (vgl. Urk. 59 S. 5 Ziff. 10), so ist darauf hinzuweisen, dass die Scheidung – nicht zuletzt aufgrund der Mitwirkung des Beschuldigten – bereits mit Urteil vom 12. Juli 2016 ausgesprochen wurde. Weshalb dieser Umstand zusätzlich die Glaubwürdigkeit von J._____ hätte beeinträchtigen sollen, ist daher nicht ersichtlich und auch nicht anzunehmen. Ganz abgesehen davon wurde J._____ an der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2016 erneut als Zeugin einvernommen, mithin Monate nach erfolgtem Scheidungsurteil. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anzeigeerstattung ohne zutun der Mutter von B._____ erfolgte (vgl. oben zum Zustandekommen der Anzeige).

5.4. Keine Vorbehalte sind mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin L._____ anzubringen, die als Schulsozialarbeiterin B._____ zwar als Schülerin kannte, indessen erst unmittelbar vor der Anzeigeerstattung diese auf

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das Mädchenhaus aufmerksam machte. Irgendwelche Interessen am Ausgang des Verfahrens sind bei ihr keine auszumachen.

6. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Prozessbeteiligten

6.1. Im Zentrum stehen hier die Aussagen der Privatklägerin B._____, die zweimal mit Videounterstützung befragt wurde. Vorauszuschicken ist, dass die in den Akten vorhandenen Protokolle der Videobefragungen (vgl. Urk. D1/9/1 und D1/9/5) nur unvollständig die Aussagen der Privatklägerin B._____ wiedergeben.

6.1.1. Nach dem Grund für die anberaumte Befragung schilderte B._____ in der ersten Einvernahme die Übergriffe des Beschuldigten spontan und zusammenhängend von sich aus (vgl. DVD in Urk. D1/9/3, vgl. auch Beobachtung der Psychologin lic. phil. G._____ in D1/9/2 S. 1). Eingangs fasste sie zusammen, sie sei wegen ihres (Stief)Vaters da, er habe sie geschlagen, sie berührt, er habe sie und sich ausgezogen, wobei sie präzisierte, er habe sie nicht vergewaltigt, sie sei noch Jungfrau, aber er habe sich an ihr gerieben, bis er zum Orgasmus gekommen sei. Weiter fügte sie bei, er habe sie gestalkt bzw. stark kontrolliert (DVD in Urk. D1/9/3 00:06:35). In der Folge schilderte sie die einzelnen Vorfälle chronologisch, wobei die sie befragende Person lediglich vereinzelt für Klärungsfragen in ihren Redefluss eingriff. B._____ berichtete detailliert über den Vorfall, der nach dem Spitalbesuch anlässlich der Geburt ihrer Schwester stattgefunden habe (vgl. Anklageschrift S. 2 Ziff. 1.2) und an welchen sie sich noch gut erinnere, wobei sie dazu bemerkte, es habe schon "a chli" davor damit angefangen (DVD D1/9/3 00:07:45). Sie zeigte Scham während der Schilderung des Vorfalls und drückte dies auch aus («so peinlich!» DVD D1/9/3 00:07:50). Sie erklärte dazu, weshalb sie im Bett mit dem Stiefvater lag («Ich war klein und konnte nicht alleine schlafen») und wie sie sich beim Übergriff verhielt («Ich habe so getan, wie wenn ich schlafen würde»). Sie berichtete, andere Vorfälle seien immer dann vorgekommen, wenn sie mit ihrem Stiefvater alleine gewesen sei, sie habe gewusst, dass wenn ihre Mutter aus dem Haus war, er zu ihr kommen würde und es passiere, wobei sie später von sich aus präzisierte, die Übergriffe hätten mitunter auch dann stattgefunden, während ihre Mutter und ihre Schwester geschlafen hätten, wozu sie die Erklärung abgab, ihr Stiefvater und ihre Mutter hätten schon -- 19 of 63 -lange nicht mehr im gleichen Zimmer geschlafen (vgl. DVD D1/9/3 00:15:50). Die Vorfälle ordnete sie so gut es ging zeitlich ein, beispielsweise indem sie dazu Angaben über ihr Alter machte (z.B. ich war damals ca. 12 Jahre alt [DVD D1/9/3 00:21:55], ich war 13 oder 14 Jahre alt [DVD D1/9/3 00:11:30], ich war 14 Jahre alt [DVD D1/9/3 00:34:05] etc.) oder indem sie diese an andere Begebenheiten anknüpfte (z.B. die Geburt von I._____ oder ihr Verbleiben in der Schweiz mit dem Stiefvater bei einer Reise ihrer Mutter in den Kosovo [Heirat des Bruders der Mutter; 00:11:30] oder den Urlaub mit dem Stiefvater in Montenegro [vgl. DVD D1/9/3 00:35:50]). Sie machte Angaben, wo die Vorfälle stattgefunden haben sollen (z.B. in der alten bzw. in der neuen Wohnung im Wohnzimmer bzw. Schlafzimmer). Sie führte aus, dass die Übergriffe mit der Zeit immer schlimmer geworden seien ("mit 13 wurde es immer schlimmer mit den Berührungen, bis ich ganz nackt war und er auch" vgl. DVD D1/9/3 00:27:00]), dass der Stiefvater sie berührt habe, bis er einen Orgasmus hatte [DVD D1/9/3 00:35:50], dass er sie geweckt und sie zum Duschen gezwungen habe, was sie widerwillig getan habe, dass er sich und sie ausgezogen und seinen "Pimmel" an ihrer Vagina bis zum Orgasmus gerieben habe [DVD D1/9/3 00:35:50]. Detailliert schilderte sie den Vorfall anlässlich des Urlaubs in Montenegro in Jahre 2014, wo sie (damals 13jährig) auf der Reise nach Kosovo bzw. auf der Rückreise in die Schweiz allein mit dem Stiefvater war, bei welchem der Beschuldigte nicht nur seinen "Pimmel" an ihre Vagina gedrückt, sondern sie auf die Seite gelegt und erstmals auch an ihrer Vagina geleckt habe (vgl. DVD D1/9/3 00:35:50). Sie beschrieb dabei ihren damaligen Gemütszustand, namentlich, dass sie dabei vor Angst gezittert und nicht gewusst habe, was tun, und fügte hinzu, in jener Nacht habe sie sich um 3 Uhr übergeben müssen (DVD D1/9/3 00:39:40). Eindrücklich führte sie aus, wie sie ständig unter der Kontrolle ihres Stiefvaters gestanden habe (vgl. DVD D1/9/3 00:40:45], wie sie in diesem Zusammenhang immer eine Unterschrift der Lehrerin zu erfragen hatte, wenn sie länger in der Schule bleiben musste (vgl. DVD D1/9/3 00:40:45: "es war oberpeinlich, auch für 3 Minuten!"], wie er sie, ausser wenn er an der Arbeit war, immer von der Schule abholte (wobei sie dazu erläuterte, welche Schichten der Beschuldigte im Reinigungsgeschäft leistete), dass er ihr Handy kontrolliert und ihr nachspioniert sowie verlangt habe, dass sie die Gespräche mit ihren -- 20 of 63 -Kollegen auf ihrem Handy aufnehme, damit er diese hören konnte, dass er dazu den Dienst "Snapchat" installierte, wodurch sie immer unter seiner Kontrolle gestanden habe. Von sich aus ergänzte B._____, der Stiefvater habe eine Gegenleistung im Sinn von Berührungen verlangt, wenn sie etwas (z.B. Kontakt mit den Kolleginnen) gewollt habe. Sie habe immer ja sagen müssen, sonst hätte sie nie aus dem Haus gehen können und hätte auch kein Handy gehabt (vgl. DVD Urk. D1/9/3 00:50:15). In diesem Zusammenhang konkretisierte B._____, der Beschuldigte habe als Gegenleistung für ihren Ausgang auch verlangt, dass sie seinen "Pimmel" in den Mund nehme, was er dann mit Gewalt auch gemacht habe (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:00:50: "Er stopfte ihn in meinen Mund hinein"). Bei dieser Schilderung musste B._____ heftig weinen und bemerkte dazu, es sei "mega schlimm" gewesen (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:04:40). Äusserst detailliert schilderte sie einen weiteren Übergriff des Beschuldigten, bei welchem er sie und sich selber ganz auszog, ihr "seinen Schwanz" in den Mund stopfte, seinen Penis an ihrer Vagina rieb und auf sie abspritzte (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:10:01). In zeitlicher Hinsicht gab sie an, "das mit dem Penis in den Mund stopfen» sei erst in den letzten drei Monaten passiert (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:50:25), vorher habe er sich einfach an ihr gerieben, wobei er einmal in ihren "Arsch" haben eindringen wollen, worauf sie vor Schmerz geschrien habe (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:50:25). Sie beschrieb auch sonst das Verhalten des Beschuldigten während der sexuellen Übergriffe dahingehend, er habe immer gesagt, sie sei so schön, sie hätte schöne Titten, einen schönen Arsch, dabei zeigte B._____ ihre Abscheu davor, indem sie dazu ausführte, seine "Wörter" seien "so grusig" gewesen, er habe "grusige" Sachen gesagt, die sie nicht habe hören wollen (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:52:25, vgl. auch DVD in Urk. D1/9/3 01:56:10). Schliesslich berichtete B._____, vom Beschuldigten auch zu Zungenküssen gezwungen worden zu sein (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:46:30 und 01:52:45), wobei sie sichtlich enttäuscht die Reaktion ihrer Mutter schilderte, als sie ihr von den Zungenküssen berichtete (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:46:30: "Die Mutter sagte mir, ich solle Abstand halten, dabei wollte er es so!"). Am Schluss der Befragung fasste B._____ die sexuellen Übergriffe des Stiefvaters gleichbleibend nochmals zusammen (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 02:04:30).

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6.1.2. In der ersten Befragung schilderte B._____ aber auch, von ihrem Stiefvater mehrmals geschlagen worden zu sein, erstmals habe sie von ihm eine Ohrfeige ("Flättere") erhalten, als sie ihre Schwester, die noch ein Baby war, auf dem Arm getragen und diese "ganz wenig" den Kopf am Tisch angestossen habe (vgl. DVD D1/9/3 00:26:40). Sie berichtete, später, jedoch auch schon in der alten Wohnung ("ich war damals 12 oder 13 Jahre alt" DVD D1/9/3 00:30:30), mit dem Gürtel am ganzen Körper, am Bauch und an den Beinen geschlagen worden zu sein und zwar nach einem Besuch bei einer Kollegin, über welchen sie dem Stiefvater wahrheitswidrig erklärt habe, im Park gewesen zu sein. Nach ihrer Darstellung schlug der Stiefvater ca. 12 Mal mit dem Gürtel auf sie ein, so dass sie überall Streifen und blaue Flecken gehabt habe. Unter Tränen bemerkte sie dazu, wenn sie daran denke, finde sie es komisch, dass ihre Mutter nichts gesagt und ihr nicht geholfen habe. B._____ berichtete weiter, auch in der neuen Wohnung im Korridor vom Beschuldigten mit dem Gürtel geschlagen worden zu sein (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:54:10). Spontan ergänzte sie, ihre Schwester habe auch gesehen, wie der Beschuldigte sie geschlagen habe und sie (die Schwester) habe dabei auch geweint (vgl. DVD Urk. D1/9/3 01:03:30). Auf entsprechende Frage konkretisierte sie, sie sei mit Unterbrüchen etwa drei Mal pro Woche geschlagen worden, wobei der Beschuldigte sie ca. sieben Mal mit dem Gürtel, ab und zu mit dem Metallstück, dann wieder mit dem Leder, schlug. Ihre Schwester habe er – wie teilweise sie selbst – mit einem dünnen "Stöckli" (vom McDonald-Ballon) oder mit der Hand geschlagen, weinend ergänzte B._____, ihre Schwester habe überall blaue Streifen an den Beinen gehabt (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:43:40 bis 01:46.30 und 01:56:10). B._____ berichtete auch detailliert über Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber mit der flachen Hand kurz bevor sie ins Mädchenhaus ging (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:07:30: Vorfall Foto mit dem dunkelhäutigen Kollegen P._____), in welchem Zusammenhang sie dem Beschuldigten vorwarf, ein Rassist zu sein. Zusammenfassend erklärte B._____, oft und fest vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein und zwar öfters in der Zeit, als sie sich gewehrt habe. Bevor sie 14jährig gewesen sei, sei sie immer dann geschlagen worden, wenn sie dem Stiefvater widersprochen (vgl. DVD D1/9/3 00:21:55), ihn angelogen oder sie etwas gemacht habe, was nicht gut gewesen sei. Dazu habe -- 22 of 63 -er ihr erklärt, er mache es, damit sie in Zukunft keine Fehler mache (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 02:10:00).

6.1.3. B._____ erzählte weiter, der Beschuldigte habe sie gezwungen, mit ihm Pornos auf dem PC zu schauen, wobei er dazu erklärt habe, was sie alles machen müsse (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:02:35). Dies habe angefangen, als sie 14 Jahre alt gewesen sei (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:02:35 und 01:42:30).

6.1.4. Unumwunden schilderte B._____ in der ersten Befragung, ihren Stiefvater eigentlich immer gehasst zu haben, wobei sie relativierte, er habe ihr früher einmal ein Hello Kitty Spielzeug gekauft, worauf sie ihn "a chli" akzeptiert habe. Sie konzedierte zudem von sich aus, damals auch eifersüchtig gewesen zu sein, weil sie ihre Mutter mit ihm teilen musste (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:23:45). Weiter erklärte sie, sie habe begonnen, ihn zu beleidigen und sich zur Wehr zu setzen; sie habe ihm gesagt, dass er ein Arsch und ein Psychopath sei (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:52:00), sie habe ihn beschimpft, ihm auch Vasen nachgeworfen und ihm gesagt, dass sie ihn über alles hasse (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:16:00 und 01:18:20, vgl. auch 01:27:30). Weinend erklärte sie, der Mutter vorgeworfen zu haben, am Ganzen schuld zu sein, weil sie ihn geheiratet hätte (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:55:35). Sodann erklärte sie, sowohl den Beschuldigten als ihre Mutter u.a. bezüglich des Ausganges angelogen zu haben (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:30:30, 00:47:10, 00:53:00, 1:00:35). Auch habe sie die Unterschrift der Lehrerin und einmal jene der Mutter gefälscht (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 02:11:20). Am Schluss der ersten Befragung erklärte B._____, sie wolle ihren Stiefvater nicht mehr sehen, sie wolle, dass man ihr glaube und dass sie "das" beweisen könne, wobei sie ergänzte, sie habe zwar in anderen Gelegenheiten gelogen, allerdings habe sie dafür immer einen Grund gehabt, es sei nie ohne Grund gewesen (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 02:28:10). Bemerkenswert ist, dass B._____ in dieser Befragung auch angab, es habe auch Zeiten gegeben, in denen sie es gut mit dem Beschuldigten gehabt habe, als er ihr auch gesagt habe, er würde sie nicht mehr berühren, aber es sei trotzdem immer neu vorgekommen (DVD in Urk. D1/9/3 01:39:30).

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6.1.5. B._____ berichtete bereits in der Anfangsphase der ersten Befragung, ihre Mutter, die in der Wohnung gewesen, aber zusammen mit ihrer Schwester bereits geschlafen habe, geweckt und sie über den Übergriff des Stiefvaters informiert zu haben. Die Mutter habe gefragt, wo er sie berührt habe, und dann habe sie – obschon sie ihre Mutter darum gebeten habe, nichts zu sagen – den Stiefvater zur Rede gestellt, der den Vorfall bestritten und erklärt habe, seine Hand sei vielleicht aus Versehen (im Schlaf) dort gelandet. Aufgrund dieser Reaktion des Stiefvaters habe ihre Mutter sie gefragt, ob sie es vielleicht geträumt hätte. Vom Umstand enttäuscht, dass ihre Mutter ihr nicht glauben wollte, schilderte B._____, wie sie der Mutter erklärt habe, sie gehe wieder zum Stiefvater, werde sich zu ihm legen und sie (die Mutter) könne dann durch das Schlüsselloch beobachten, ob der Beschuldigte sie (B._____) berühre. Sie sei darauf zum Beschuldigten zurückgekehrt und als er sie wieder habe berühren wollen, habe sie so getan, als ob sie von der Matratze gefallen wäre. Darauf sei ihre Mutter ins Zimmer gekommen und habe gefragt, was los sei, worauf sie (B._____) zu weinen angefangen habe. Der Stiefvater habe dann gesagt, es sei alles aus Versehen passiert, seine Hand sei vielleicht zufällig dort gewesen, er habe sie (B._____) umarmt und sie (B._____) habe ihm irgendwie geglaubt, sie wisse nicht wieso. Er habe sich auch entschuldigt (zum Ganzen vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:18:10 bis 00:21.55). Unter Tränen schilderte B._____, dass ihre Mutter ihr gegenüber immer erklärte, sie brauche einen Beweis (gemeint für die behaupteten Berührungen), dass die Mutter ihr gar unterstellte, vielleicht einfach wütend auf ihren Stiefvater zu sein (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:15:50). Nach ihren Schilderungen informierte B._____ ihre Mutter in Anwesenheit des Beschuldigten ein oder zwei Tage, bevor sie ins Mädchenhaus ging, erneut über die Berührungen. Der Beschuldigte habe daraufhin geäussert, sie (B._____) sei psychisch krank und die Mutter habe vorgeschlagen, sie (B._____) solle ihn einmal mit dem Handy aufnehmen, wenn er sie berühren würde (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:17:30). Dazu äusserte B._____ lakonisch, der Beschuldigte habe ihr immer dann, wenn er sie berührt habe, vorher das Handy weggenommen (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:19:20)! Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass B._____ in der ersten Befragung erklärte, sie habe, damit sie nach draussen habe gehen können, vor ihrer Mutter in Anwesenheit der -- 24 of 63 -Beschuldigten erwähnt, dass nie etwas gewesen sei. Dazu erklärte sie, sie habe einfach wissen wollen, wie er darauf reagieren würde. Er sei «voll stolz» gewesen, obschon dies eine offensichtliche Lüge gewesen sei. Unübersehbar zeigte B._____ bei dieser Schilderung, wie sehr sie die Reaktion des Beschuldigten störte («Ich hätte ihn schlagen können, denn ich war am Lügen…» vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:23:00).

6.2. In der zweiten Befragung, die auf die erste aufbaute, bestätigte B._____ im Wesentlichen ihre Belastungen.

6.2.1. Gleich blieben ihre Schilderungen zu den sexuellen Übergriffen, die sie auf Fragen hin zeitlich und örtlich sowie in deren Häufigkeit zusätzlich präzisierte. In zeitlicher Hinsicht ortete sie den Anfang dieser Übergriffe – wie sie bereits in der ersten Befragung getan hatte (DVD in Urk. D1/9/3 00:07:45) – klar auf die Zeit vor der Geburt ihrer Schwester, wobei sie ihre Unsicherheit bezüglich der Anzahl offenlegte und diese unter diesem Vorbehalt auf ca. vier Mal festlegte (vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 00:08). Dazu erklärte sie, wo das passierte (in der früheren Wohnung im Schlafzimmer meiner Eltern, als die Mutter nicht dabei war, er holte mich von der Schule ab; mit der Zeit im Wohnzimmer, wo er geschlafen habe, vgl. DVD in Urk. D1/9/7 00:09) und wie das passierte, wobei sie auch ihre Position im Bett angab (ich lag mit dem Gesicht zur Wand, erst rieb er seinen Penis an meiner Vagina und dann nahm er noch seine Hand und rieb sich selber bis er kam, vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 00:12). Detailliert, weinend und weitere Emotionen ausdrückend schilderte sie den letzten Ende Januar 2016 im Elternschlafzimmer der neuen Wohnung stattgefundenen sexuellen Übergriff des Beschuldigten, bei welchem Vorfall er trotz Gegenwehr mit Gewalt seinen "Schwanz" in ihren Mund gesteckt, sie auch anal zu penetrieren versucht, sich an ihrer Vagina bis zum Orgasmus gerieben und auf ihrem Körper ejakuliert habe (DVD in Urk. D1/9/7 ab 00:19: "Es ist grusig, wenn ich das so erwähnen muss", "ich finde es so grusig, wenn ich das sage", "er sagte mir, dass er mich geil finde, dass er mich liebt und flüsterte – das ist so grusig – z.B. mach dies oder mach das, beweg dich einmal oder so"). Dieser Schilderung fügte sie u.a. bei, dass ihre Schwester, die der Beschuldigte zuvor in die Badewanne im Badezimmer getan habe, während des -- 25 of 63 -Vorfalls den Beschuldigten immer wieder gerufen habe. Zu ihren Ausführungen bemerkte sie abschliessend, der Beschuldigte wisse, dass das alles passiert sei (DVD in Urk. D1/9/7 ab 00:25). In derselben Befragung äusserte sich B._____ zur Häufigkeit der Übergriffe und erklärte dazu, diese seien "mega oft" erfolgt, wobei sie – nicht überraschend – Mühe mit der Schätzung deren Anzahl hatte ("vielleicht

50 Mal oder mehr", "ab und zu dreimal pro Woche, nicht immer, manchmal auch nur ein Mal pro Woche" vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 00:27). Übereinstimmend zu ihren Depositionen in der ersten Befragung (DVD D1/9/301:48:30) bestätigte sie, nach der Geburt ihrer Schwester, als die Mutter lange zu Hause geblieben und zwar bis I._____ zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, habe der Beschuldigte nichts gemacht. Zur Intensität der Übergriffe erläuterte sie, richtig schlimm sei es gewesen, als sie 14 Jahre alt gewesen sei. In diesem Zusammenhang schilderte sie detailliert die Intensitätssteigerung, die – wie sie bereits in der ersten Einvernahme dargetan hatte – ihren Anfang in einem Hotel in Montenegro genommen habe, als der Beschuldigte erstmals auch an ihrer Vagina geleckt habe (DVD in Urk. D1/9/7 ab 00:27 und 00:55, vgl. detaillierte Schilderung auch in DVD in Urk. D1/9/7 ab 00:57). Später, in den letzten paar Monaten, habe der Beschuldigte verlangt, dass sie seinen Penis in den Mund nehme, was sie auch mit Gewalt habe tun müssen, welchen Vorgang sie auch mit Gesten äusserst detailliert schilderte (vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 48:00, der Beschuldigte habe sich auf ihren Oberkörper gesetzt, B._____ zeigt die Position der Knie des Beschuldigten auf ihrer Schulterhöhe). Auch habe er versucht, in sie anal einzudringen (DVD in Urk. D1/9/7 ab 00:37).

6.2.2. In der zweiten Befragung wiederholte die Privatklägerin B._____ auch ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte ihr immer Videos und Filme mit pornografischem Inhalt (schon in der alten Wohnung) habe zeigen wollen. Er habe gesagt, sie müsste sehen und hören, wie diese Frauen stöhnten. Sie habe nur kurz und wider Willen hingeschaut und Männer und Frauen beim Sex gesehen, insbesondere wie der Mann der Frau "den Schwanz" in die Vagina getan habe. Detailliert beschrieb sie, wie es das erste Mal dazu gekommen sei, dass sie solche Filme habe anschauen müssen, damals sei sie 13 bzw. anfangs 14 Jahre alt gewesen (DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:02).

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6.2.3. Gleichbleibend schilderte sie wie es dazu kam, dass sie erstmals eine Ohrfeige vom Beschuldigten erhalten habe ("Flättere"; Vorfall mit der kleinen Schwester, DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:14). Eindrücklich schilderte sie – den Beschuldigten entschuldigend – sie sei früher "mega frech" zu ihm gewesen, weil sie ihn nie akzeptiert habe, dann habe sie ihn mit der Zeit doch gerne gehabt, weil sie gedacht habe, dass er es aus Versehen gemacht hätte, als sie klein gewesen sei, doch dann sei es schlimmer geworden und er habe sie öfters geschlagen. Früher habe sie oft gelogen und da habe er sie sehr oft geschlagen (DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:17). Die letzten zwei Wochen bevor sie ins Mädchenhaus gegangen sei, habe er sie fast jeden Tag geschlagen, das sei wirklich schlimm gewesen, wobei sie – wiederum relativierend – beifügte, sie habe sich auch gewehrt und habe angefangen zurückzuschlagen. Sie habe sich an die Schläge irgendwie gewöhnt (vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:21, vgl. auch ihre Aussage dazu in der ersten Befragung, DVD in Urk. D1/9/3 ab 00:52:00); sie habe ihn provoziert und – obschon es weh getan hätte – ihm zu verstehen gegeben, dass die Schläge sie nicht sonderlich beeindrucken würden (vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:21:15). Er habe sie mit der Hand, mit dem Gürtel und mit einem Stöckli (dazu trug sie spontan nach, es habe sich um den farbigen Plastikteil eines McDonalds-Ballons gehandelt, vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:27:30) geschlagen. Detailliert schilderte sie wie (auch mit der Gürtelschnalle), wo (in der Wohnung in der Ecke des Korridors) und wohin (an den Beinen und vor allem an den Knien, zwischen Knie und Oberkörper) die Schläge mit dem Gürtel erfolgten, die regelmässig Schmerzen verursachten und blaue Flecken sowie teilweise blutende Stellen hinterliessen und beschrieb sein Vorgehen bei der Gürtelauswahl ("er nahm den Gürtel, den er zuerst fand, auch den Armanigürtel, es war einmal auch der Gürtel meiner Mutter [pinkig] oder meiner", DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:23; vgl. auch konkrete Schilderung eines Vorfalls in DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:30). Ebenso bestätigte sie in der zweiten Befragung, dass der Beschuldigte auch ihre Schwester mit dem Gürtel und mit dem Stöckli sowie oft mit der Hand geschlagen habe, worauf sie blaue Flecken bzw. strichförmige Abzeichen an den Beinen gehabt habe (DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:32), I._____ habe er geschlagen, wenn sie nicht zugehört oder gelogen habe (DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:36), wobei er sie anfangs mehr als sie -- 27 of 63 -(B._____), in den letzten vier Monaten vor dem Mädchenhaus aber nicht mehr geschlagen habe (DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:37).

6.2.4. Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung schilderte B._____, vom Beschuldigten auf Schritt und Tritt kontrolliert worden zu sein (sie sprach von Stalking, erwähnte seine Kontrolle via Snapchat, die regelmässige Kontrolle ihres Handys, vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:41), was sie bereits in ihrer ersten Befragung detailliert ausgeführt hatte. In Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Berührungen seitens des Beschuldigten wiederholte sie, bei ihrer Weigerung habe sie zur Strafe putzen müssen (DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:49). Sie gab erneut unumwunden zu, zur Vermeidung von Schlägen ihre schlechten Noten verheimlicht zu haben, wobei sie auch die Unterschrift der Mutter gefälscht und früher selber Entschuldigungen unterschrieben habe (DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:16), auch habe sie die erfundene Unterschrift der Lehrerin benützt, um ihre Verspätung zu rechtfertigen (DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:24:30). Ebenso bestätigte sie, ihrer Mutter mehrfach gesagt zu haben, sie solle sich vom Beschuldigten trennen (DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:18). Dazu schilderte sie erneut, den Beschuldigten am Anfang nicht akzeptiert zu haben, mit der Zeit aber schon, dies allerdings bevor "die Sachen" passiert seien. Er sei früher nett gewesen und habe ihr auch Sachen gekauft (DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:19:30). Offen gestand sie ein, den Beschuldigten mit der Zeit beleidigt zu haben (DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:20) und ihm hauptsächlich gesagt zu haben, dass sie alles machen werde, um ihn und ihre Mutter zu trennen, womit sie gemeint habe, dass er nicht weiter "das" machen könne, was er ihr antat (DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:21). Sie zeigte sich besonders betroffen vom Umstand, dass ihre Mutter ihr nicht geglaubt habe, sie habe deswegen auch vor beiden geweint (DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:57). Sie stellte ferner nicht in Abrede, selber der Mutter – nachdem diese ihr nicht geglaubt habe – auf Geheiss des Beschuldigten gesagt zu haben, dass sie gelogen hätte, wobei sie dazu präzisierte, sie habe der Mutter vor ihrem Weggang von zu Hause ins Mädchenhaus aber auch nie im Detail erklärt, was ihr widerfahren sei, jetzt glaube ihr die Mutter (DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:09:30). Schliesslich zeigte sich B._____ enttäuscht, ja verärgert ("Es regt mich mega auf¨" DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:22) darüber, dass der Beschuldigte das Vorgefallene immer noch nicht zugebe und richtete quasi einen -- 28 of 63 -Appell an den Beschuldigten, er solle es endlich zugeben, er solle doch sagen, dass er das alles gemacht habe (DVD in Urk. D1/9/7 ab 02:22).

6.3. Die oben wiedergegebenen Depositionen der Privatklägerin B._____ in ihren zwei Befragungen über die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten erfolgten spontan und erscheinen – dies mit der Vorinstanz – anschaulich und authentisch. Wenn die Vorinstanz weiter erwog, sie wiesen insgesamt eine qualitative Beschaffenheit auf, die für erlebnisbasierte Aussagen typisch ist, so ist dem zuzustimmen. Sie schilderte die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten – wie oben gezeigt – sprudelnd und lebensnah, was auch aus den von der Vorinstanz in ihrem Entscheid aufgeführten Beispielen (vgl. Urk. 51 S. 29) hervorgeht. Das von ihr Vorgebrachte wirkt in keiner Weise auswendig gelernt. Wenn die Verteidigung solch detaillierte und anschauliche Schilderungen auf den möglichen Konsum von pornografischen Filmen zurückzuführen versucht, so ist ihr nicht zu folgen (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 30). Zwar trifft es zu, dass B._____ davon berichtete – was der Beschuldigte indessen bestreitet –, auf Geheiss des Beschuldigten Pornodarstellungen am PC angeschaut zu haben (vgl. dazu Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsschrift Urk. 59 S. 7). Das von der Verteidigung insinuierte Nacherzählen einer Auswahl von konsumierten Pornodarstellungen scheitert indessen insbesondere daran, dass B._____ in ihren Schilderungen nicht einfach sexuelle Handlungen aneinander reihte, sondern diese – wie oben gezeigt – in einen äusserst detailliert dargestellten örtlichen und zeitlichen Kontext stellte, in welchem sie auch konkrete Begebenheiten (z.B. Geburt der Schwester, Abwesenheit der Mutter für eine Hochzeit, Aufenthalt in Montenegro allein mit dem Beschuldigten) einbettete. Weiter zeigen ihre oben zitierten Aussagen deutlich, dass sie Mühe hatte, über die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen zu berichten (z.B. "so gruusig", "so peinlich"), was – zusammen mit der Tatsache, dass sie in den Befragungen immer wieder Emotionen zeigte (wie z.B. weinen) und solche auch umschrieb (Zittern, Hilflosigkeit, Angst, vgl. auch Vorinstanz Urk.

51 S. 31 mit DVD-Zitaten) – vollends mit der Theorie der Verteidigung in Widerspruch steht und vielmehr auf Erlebtes hindeutet. Schliesslich lässt sich dadurch auch nicht die von ihr geschilderte progrediente Intensität der Handlungen erklären. Vielmehr ist die beschriebene Steigerung der Intensität typisch für einen se-- 29 of 63 -xuellen Missbrauch. Das Vorbringen der Verteidigung, B._____ habe darum keinen Geschlechtsverkehr geschildert (sprich dem Beschuldigten angelastet), weil auch ein Teenager erahnen könne, dass ein solcher bei einer körperlichen Untersuchung widerlegt werden könnte (vgl. Berufungsschrift Urk. 59 S. 7 zu Ziff. 19), geht von einem bewussten, hier nicht anzunehmenden Lügenkonstrukt von B._____ aus, weshalb es als reine Unterstellung erscheint. Ausserdem hätte die Privatklägerin B._____ diesfalls gravierendere Vorfälle schildern können, wie einen vollendeten Analverkehr oder eine Ejakulation bei Oralverkehr, was sie jedoch nicht tat.

6.4. Die Vorinstanz bezeichnete zu Recht als nachvollziehbar und überzeugend die Darstellung von B._____, dass der Beschuldigte von ihr Gegenleistungen verlangte, damit sie nach draussen habe gehen dürfen oder neue Klamotten bekommen habe, bzw. dass sie ohne Gegenleistung (Küssen bis hin zu [erzwungenem] Oralverkehr, vgl. Darstellung oben) mit Putzaufgaben oder mit Handyentzug gemassregelt wurde (vgl. Urk. 51 S. 30 unter Hinweise auf die Befragung). Denn damit konzedierte sie, dass sie letztlich u.a. zugunsten des ersehnten Kontaktes mit Kolleginnen und Kollegen auf die Wünsche des Beschuldigten einging und seine Handlungen – wenn auch mit erklärtem Widerwillen – über sich ergehen liess. Nachvollziehbar, lebensnah und offen schilderte sie in diesem Zusammenhang, dass sie den Beschuldigten, damit er sie in Ruhe lasse, darüber anlog, wann sie "ihre Tage" hatte (vgl. Zitat Einvernahme in Urk. 51 S. 30), welche Darstellung im gesamten Kontext überzeugt. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz zu Recht, dass auch die detaillierten Schilderungen von B._____ darüber, mit welchen Worten sich der Beschuldigte über ihren Körper äusserte (z.B. sie habe einen schönen Arsch und schöne Titten, vgl. Urk. 51 S. 30 mit Zitaten), sie über "ihre Tage" ausfragte und ihr seine sexuellen Erfahrungen erzählte (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 30 mit Zitaten), Einzelheiten darstellen, die nicht zwingend mit einem sexuellen Missbrauch verbunden sein müssen, weswegen nicht vorstellbar ist, dass diese von ihr frei erfunden wurden. Aber auch die Tatsache, dass die Schilderungen von B._____ – wie oben mehrfach dargetan – Gefühlsbeschreibungen enthalten, lassen den Schluss nicht zu, dass diese ein Produkt ihrer Fantasie sein sollen wie dies die Verteidigung insinuiert. Sie weisen -- 30 of 63 -vielmehr auf Selbsterlebtes hin und stehen offensichtlich mit den konkreten Darstellungen im Einklang (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 31).

6.5. Äusserst detailliert schilderte B._____ die strenge und andauernde vom Beschuldigten über sie ausgeübte Kontrolle (so auch Vorinstanz in Urk. 59 S. 33), die sie – wie aus ihren Äusserungen mehrfach hervorgeht (vgl. Darstellung oben) – offensichtlich enervierte und bei ihren Kollegen in Verlegenheit brachte. Sie sprach dabei von "Stalking", führte unzählige Beispiele für die (erduldete) Überwachung und die vom Beschuldigten pedantisch verlangte Rechenschaftsablage an (zitiert auch im vorinstanzlichen Urteil Urk. 51 S.33 f:), erwähnte dabei insbesondere die Einrichtung des Dienstes Snapchat (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 ab 00:43:00), der dem Beschuldigten zusätzliche Kontrollmöglichkeiten einräumte, zumal er von ihr verlangte, dass sie ihn bei diesem Dienst als Kollegen zulasse (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:45:10). Eindrücklich schilderte sie, dass er ausgerastet und sie mit Handyentzug massgeregelt habe, wenn sie ihn bei Snapchat blockierte (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:45:10). Sie legte auch detailliert dar, dass er von ihr verlangt habe, dass sie die Gespräche mit ihren Kolleginnen mit dem Telefon aufnehme und dass sie ihn immer anrufen musste bzw. er während ihrer Treffen mit den Kolleginnen und Kollegen pausenlos angerufen und immer alles detailliert habe wissen wollen (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:34:05, ab 00:42:00: Ich musste ihn anrufen und zum Beispiel vom McDonald aus einen Bild schicken, wo und mit wem ich bin; er war immer der Erste, der das sieht.»), in welchem Zusammenhang sie deswegen auch ihre Wut auf ihn zum Ausdruck brachte (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:43:21:»Jetzt noch spüre ich die Wut auf ihn»). Dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen (vgl. Urk. D1/8/5 S. 2) – an der Berufungsverhandlung weitere diesbezügliche Schilderungen von B._____ anerkennen musste (vgl. Urk. 111 S. 7 ff.), spricht für deren Aussagen. Die Tatsache, dass B._____ mehrfach eigenes Fehlverhalten konzedierte, nämlich den Beschuldigten über ihre Abwesenheit angelogen und zur Rechtfertigung bei Verspätungen auch Erklärungen mit gefälschten Unterschriften versehen zu haben, spricht überdies ebenfalls gegen die Annahme einer Erfindung ohne Erlebnishintergrund.

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6.6. Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass B._____ eindrücklich schilderte, wie die sexuellen Übergriffe immer stärker wurden, was gewiss auffallend ist (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 31). So «beschränkten» sich die Übergriffe zu Beginn auf das Ausgreifen ihrer Vagina mit der Hand und mit dem Reiben seines Penis daran, wobei sie ihr T-Shirt noch trug. Später waren nach ihrer Darstellung beide nackt, der Beschuldigte fing auch an, ihre Vagina zu lecken, sie zu küssen und seinen Orgasmus «auf ihr» zu haben. Weiter sprach sie über immer schlimmere Bewegungen, dass der Beschuldigte ihr ins Ohr geflüstert und von ihr verlangt habe, auf die Knie zu gehen oder sich zu bücken. Schliesslich habe er verlangt, dass sie seinen Penis in den Mund nehme, und zuletzt versucht, anal in sie einzudringen (vgl. Darstellung der Vorinstanz in Urk. 51 S. 31 mit Zitaten). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese stetig intensiveren sexuellen Handlungen mit der ansteigenden Auflehnung von B._____ gegen den Beschuldigten und ihrem zunehmenden Hass diesem gegenüber korrespondieren (vgl. Urk. 51 S. 31), was sie auch unumwunden zum Ausdruck brachte, indem sie davon berichtete, ihn dafür gehasst, beleidigt und sich zur Wehr gesetzt zu haben, wegen jeder Kleinigkeit ausgerastet zu sein und auch zu ihrer Mutter schlimme «Sachen» gesagt zu haben. Ebenso unumwunden räumte sie ein, dass sie ihm wiederholt mit einer Anzeige gedroht habe, was sie denn auch umsetzte (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 31 mit Zitaten). Es ist im Übrigen nicht auszuschliessen und damit nicht einfach unglaubhaft, dass der Beschuldigte auf ihre Drohung mit einer Anzeige unterschiedlich reagierte, nämlich, dass er ihr deswegen einmal das Handy wegnahm und sie ein weiteres Mal aufforderte, zur angedrohten Anzeige zu schreiten. Denn beim Vorfall, bei welchem er eine Anzeige begrüsst habe, war offensichtlich auch die Mutter zugegen, die ihr das Telefon weggenommen habe. Im Übrigen schilderte B._____ auch weitere Reaktionen des Beschuldigten nach Ankündigung einer Anzeige (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:06:00: Nachdem B._____ ihm mit einem Küchenmesser eine Anzeige angedroht habe, habe er gesagt, er werde erzählen, dass sie ihre Schwester habe umbringen wollen und habe ihr ins Gesicht gelacht; vgl. hierzu Urk. 112 S. 2, wo die Verteidigung eine verdrehte Version von B._____s Aussagen aufführt). Entgegen der Verteidigung kann damit nicht von -- 32 of 63 -einem Widerspruch in den Aussagen von B._____ die Rede sein (vgl. Urk. 34 S. 20 f.).

6.7. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass B._____ gleichermassen glaubhaft und nachvollziehbar wie die sexuellen Übergriffe auch die Vorfälle mit den pornografischen Filmen schilderte, die schon in der alten aber auch in der neuen Wohnung geschehen sein sollen (vgl. dazu DVD in Urk. D1/9/5 01:02). Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid die diesbezüglichen Aussagen von B._____ fest, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 31 f.). Nachdem sie auch diese Schilderungen mit diversen Details versah (z.B. Webseite extreme love, vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:05) und zusätzlich ihre Abscheu in diesem Zusammenhang zum Ausdruck brachte, sind ihre Depositionen überzeugend. Nur am Rande sei hier im Übrigen erwähnt, dass der Beschuldigte, obschon er auf seinem Computer nichts speicherte, offenbar ab und zu pornografische Werbefilme erhielt und Gefallen an Pornos hat, was er bereits in der ersten Einvernahme wie auch an der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. D1/8/1 S. 19 zu Frage 73; Urk. 111 S. 15).

6.8. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die im Entscheid auch erwähnten Depositionen von B._____, wie sie vom Beschuldigten mit der flachen Hand, mit dem Gürtel und mit einem «Stöckli» geschlagen wurde, ebenfalls als plausibel und detailliert wertete (vgl. Urk. 51 S. 32). Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz und im Übrigen auf die Erwägungen oben unter Ziff. 6.1.2 und 6.2.3 verwiesen werden. Eindrücklich ist insbesondere ihre Schilderung des Vorfalls, bei welchem sie vom Beschuldigten nach durchschauter Lüge mit dem Gürtel zusammengeschlagen worden sein soll (im Entscheid der Vorinstanz in Urk. 51 S. 32 mit Zitaten angegeben). Bemerkenswert ist, dass sie bei der Schilderung dieser Übergriffe grosse Emotionen zeigte, sich diesbezüglich auch auf ihre Schwester berief, die sie als Zeugin solcher Übergriffe bezeichnete und die deswegen auch geweint hätte, und dass sie enttäuscht ihr Unverständnis für das passive Verhalten ihrer Mutter ausdrückte (vgl. im Einzelnen oben in Ziff. 6.1.2 und 6.2.3). Auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen deuten in diesem Zusammenhang insbesondere ihre Schilderungen, sie habe den Beschuldigten -- 33 of 63 -angelogen, provoziert (indem sie ihm zu verstehen gab, dass die Schläge sie nicht sonderlich beeindruckten, obschon sie schmerzten, vgl. DVD in Urk. D1/9/7 ab 01:21), sich gewehrt (und ihn dabei gepackt oder gebissen, vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:06:00) und zurückgeschlagen, ihm widersprochen oder jeweils etwas gemacht, was nicht gut gewesen sei, wodurch sie das Verhalten und die Schläge des Beschuldigten (zu seinen Gunsten) zu rechtfertigen und zu relativieren versuchte. Weiter ist festzuhalten, dass ihre Darstellung durch ihre Schwester I._____ an der Befragung vom 23. März 2016 (vgl. DVD in Urk. D2/3/3) Bestätigung fand (dazu nachfolgend). Es trifft zu, dass die Mutter von B._____ die Frage, ob der Beschuldigte sie geschlagen habe, verneinte (vgl. Urk.D1/10/1 S. 3 zu Frage 22 und S. 10 zu Frage 81 sowie D1/10/2 S. 9, vgl. Einwand der Verteidigung in Urk. 34 S. 19 N 93). Zu präzisieren ist aber, dass B._____ – entgegen dem nur unvollständig verfassten Protokoll der Befragung, jedoch gestützt auf die Videoaufzeichnung – davon sprach, der Beschuldigte habe auch die Mutter einmal gepackt (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:13:50) bzw. «a chli» geschlagen (a.a.O. 00:15:30, vgl. auch 00:54:10), bzw. er habe auch ihre Mutter am Hals gepackt (a.a.O. 01:35:20), oder ihr eine «Flättere» gegeben (a.a.O. 01:36:40), was mit der Schilderung der Mutter, sie sei vom Beschuldigen gepackt oder gestossen bzw. angefasst worden, nicht in Widerspruch, sondern grundsätzlich im Einklang steht (Urk. D1/10/1 S.3 zu Frage 22 und S. 10 zu Frage 81 und zu Frage 82 [unzutreffender Vorhalt!!], vgl. Urk. D1/9/2 S. 9 zu Frage 64). Im Übrigen ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 34 S. 19) – der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Aussagen von B._____ und deren Mutter keinen Widerspruch zur Frage der erfolgten Konfrontation des Beschuldigten mit den Vorwürfen bezüglich der Schläge enthalten (vgl. Vorinstanz Urk. 51 S. 33). Die Privatklägerin B._____ stellte ausführlich dar, wann (kurz bevor sie ins Mädchenaus ging, vgl. DVD in D1/9/7 ab 01:24) und wo (in der Ecke im Korridor der Wohnung) bzw. wie (sie habe mit dem Beschuldigten einen Fight gehabt, er habe sie mit dem Gürtel geschlagen und sei dadurch, dass sie sich gebückt habe, vom Gürtel an den Lippen getroffen worden) es dazu kam, dass sie an der Lippe verletzt war, wobei sie sich über das Ausmass der Verletzung nicht weiter äusserte, so dass letztlich nichts davon abzuleiten ist, dass die Mutter diese Verletzung nicht bemerkt haben soll. Immerhin ist -- 34 of 63 -diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass K._____ davon berichtete, dass B._____ am 9. Februar 2016 einen gut sichtbaren blauen Fleck an der Wange (vgl. Urk. D1/10/3 S. 2 und D1/10/4 S. 3) und im Übrigen auch sonst blaue Flecken an den Armen gehabt habe, die B._____ erst später ihr gegenüber als von den Schlägen ihres Stiefvaters stammend bezeichnete (D1/10/3 S. 5 und D1/10/4 S. 3). Der Umstand, dass B._____ angab, ihre Mutter sei einmal dazwischen gegangen und habe die Schläge mitbekommen, was ihre Mutter aber verneinte (vgl. Urk. D1/10/2 S. 9), vermag mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____, die ansonsten in Bezug auf die Schläge konstant und plausibel erscheinen und sich im Übrigen mit den Aussagen von I._____ decken, nicht in Frage zu stellen (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 33). Beizufügen ist hierzu, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf Ziff. 3 davon sprach, die Schläge seien nicht brutal gewesen, was solche voraussetzt, und im Übrigen konzedierte, B._____ möglicherweise gestossen oder mit der flachen Hand auf die Schulter geschlagen zu haben (vgl. Prot. I S. 31). An der Berufungsverhandlung bestritt er zwar erneut, B._____ mit dem Gurt oder mit der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben (Urk. 111 S. 16). Er bestätigte jedoch wiederum, B._____ bei Auseinandersetzungen, welche ein- oder zweimal im Monat oder zwei- bis dreimal alle zwei Monate stattgefunden hätten, auf die Schenkel, möglicherweise auch einmal auf den Arm-/Schulterbereich geschlagen zu haben (Urk. 111 S. 16, 18). Dass die Mutter nichts davon mitbekommen haben soll, erscheint eher unwahrscheinlich. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter von den Schlägen des Beschuldigten sehr wohl gewusst, aber nichts dagegen unternommen hatte, und nun aus Scham die Aussagen ihrer Tochter nicht unumwunden bestätigen wollte.

6.9. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid sodann darauf hin, dass es B._____ sichtlich Überwindung kostete, um überhaupt über die eingeklagten Ereignisse zu sprechen, was sie deklarierte (z.B.: «Ich finde es so grusig, wenn ich das sage» vgl. D1/9/7 00:22), auch den Beobachtungen der bei der Zweitbefragung anwesenden Psychologin entspricht (vgl. D1/9/6) und gewiss für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Zu den im vorinstanzlichen Entscheid dazu aufgeführten Beispielen, die dies dokumentieren, kann an dieser Stelle verwiesen -- 35 of 63 -werden (Urk. 51 S. 34). Weiter sei diesbezüglich auch auf die Ausführungen in diesem Entscheid unter Ziff. 6.1 und 6.2. verwiesen. Auffällig ist, dass B._____ im Laufe beider Befragungen immer wieder authentisch zeigte und auch sagte, dass ihr gerade beim Reden weitere Sachen in den Sinn kommen würden (vgl. z.B. DVD D1/9/3 01:09:50: «Jetzt ist mir wieder in den Sinn gekommen, jetzt weiss ich es», vgl. weitere Beispiele in DVD D1/9/7 00:01:13 und 01:27:30), was ein Realitätskriterium darstellt. Solch spontane Bemerkungen schliessen die Annahme eines ohne Erlebnishintergrund konstruierten Lügengebäudes geradezu aus.

6.10. Die Vorinstanz setzte sich im Übrigen mit dem Einwand der Verteidigung, wonach die Äusserungen von B._____ am Ende der zweiten Befragung gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden, auseinander (vgl. Urk. 51 S. 34 f.). Sie erwog zu Recht, dass die Aussagen von B._____ vielmehr ihre Erlösung nach der Schilderung der von ihr zur Anzeige gebrachten Übergriffe des Beschuldigten aufzeigen. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen auch nachvollziehbar, dass sie sich erleichtert darüber äusserte, nicht mehr unter der ständigen Kontrolle des Beschuldigten zu stehen, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch tut. Wenn die Verteidigung in ihrer Berufungsschrift insinuierte, die diesbezüglichen Aussagen von B._____ knüpften nahtlos an ihre bereits früher geäusserte Bereitschaft, alles zu tun, um den Beschuldigten loszuwerden (vgl. Urk. 59 S. 8 Ziff. 21), so blendet sie aus, dass B._____ in derselben Befragung auch zum Ausdruck brachte, dass die erlittenen Vorfälle sie stark beschäftigen («Es kommt mir hoch, was passiert ist und dann weine ich in der Nacht, das ist mega schlimm» vgl. DVD D1/9/7 01:57) und sich auch entsetzt darüber ärgerte, dass der Beschuldigte seine Übergriffe immer noch nicht zugebe (a.a.O. 02.22).

6.11. Es trifft zu, dass B._____ sowohl den Beschuldigten als auch ihre Mutter mehrfach anlog, was sie auch selber mehrfach von sich aus erzählte. Auch ist korrekt, dass sie die der Mutter rudimentär geschilderten «Berührungen» nachträglich zurücknahm und als Lüge bezeichnete, was sie ebenfalls selber spontan einräumte (vgl. Einwand der Verteidigung in Urk. 59 S. 8 zur Erwägung der Vorinstanz in Urk. 51 S. 35 Ziff. 7.3.8). Sie schilderte dazu auch die Gründe, die sie zu diesem Schritt bewogen, nämlich die Tatsache, dass ihre Mutter ihr, nachdem -- 36 of 63 -der Beschuldigte allfällige Berührungen als im Schlaf erfolgt und somit als Versehen bezeichnet hatte, zu ihrer Enttäuschung nicht glaubte, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte von ihr eine Rücknahme dieser Belastungen verlangte. In diesem Zusammenhang kann auf die von B._____ geschilderte Reaktion des Beschuldigten anlässlich der Rücknahme ihrer Belastungen hingewiesen werden, die bereits in der ersten Befragung erfolgten und schon oben unter Ziff. 6.1.5 festgehalten wurden (Er sei voll stolz gewesen. «Ich hätte ihn schlagen können, denn ich war am Lügen…» vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:23:00). Auch diese Umstände lassen also auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen.

6.12. Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten nach den Aussagen von B._____ nicht nur bei Abwesenheit der Mutter erfolgten (vgl. Urk. 51 S. 35 unter Hinweis auf die einzelnen Aussagen). Entgegen der Verteidigung (vgl. auch Urk. 59 S. 8 f. Ziff. 23) kann die Aussage von B._____, ihre Mutter dazu aufgefordert zu haben, durch das Schlüsselloch das Treiben des Beschuldigten zu beobachten, gerade deshalb, weil sie aussergewöhnlich ist, nicht als Fantasieprodukt bezeichnet werden. Dies gilt umso weniger, als B._____ dazu eine konkrete Situation schilderte (vgl. oben unter Ziff. 6.1.5; zum Ganzen vgl. DVD in Urk. D1/9/3 00:18:10 bis 00:21.55), die zur Intervention der Mutter führte. Der von B._____ geschilderte Vorschlag der Mutter, sie solle das Ganze doch einfach filmen, wurde im Übrigen von der Mutter in ihren Einvernahmen bestätigt (vgl. Urk. D1/10/1 S. 9 f. zu Frage 78), so dass kein Anlass besteht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ deswegen in Frage zu stellen.

6.13. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die Tatsache, dass B._____ im Zuge des Strafverfahrens gegen die Brüder ihres verstorbenen Vaters die Chance zur Schilderung der sexuellen Übergriffe des Beschuldigten nicht «genutzt» habe, entgegen der Verteidigung die Glaubhaftigkeit von B._____ nicht zu schmälern vermag. Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz ist hier vorweg zu verweisen (vgl. Urk. 51 S. 36). In der Berufungserklärung rügte die Verteidigung die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 59 S. 9 Ziff. 24 und 25). Bei ihrer Kritik übersieht die Verteidigung, dass B._____, als sie damals im Zu-- 37 of 63 -sammenhang mit dem anderen Verfahren einvernommen wurde, 10 1/2-jährig war (vgl. Einvernahme vom 28.10.2011 in den beigezogenen Akten Proz.Nr. GG120282, Urk. 6/2). Abgesehen davon, dass bei jenem Verfahren nicht ihre Befindlichkeit im Vordergrund stand, zeigen ihre Depositionen in diesem Verfahren, dass zwar schon 2008 und 2009 vereinzelt sexuelle Übergriffe des Beschuldigten stattfanden, dass die bedeutend gravierenden Vorfälle indessen danach erfolgten. Auch unter diesem Aspekt ist nicht verwunderlich, dass B._____ die Verfehlungen ihres Stiefvaters damals nicht vorbrachte.

6.14. Mit Bezug auf die von B._____ gemachten Angaben zur genauen Zahl der sexuellen Kontakte und der Häufigkeit der Schläge erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Umstand, dass B._____ keine exakteren Angaben machen konnte, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht schmälert (vgl. Urk. 51 S. 37). Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog, ist die Zahl von sehr häufig erfolgter Übergriffe, vorab für ein Kind wie B._____ immer noch eines ist, schwierig zu schätzen. Die Übergriffe erfolgten zudem über einen Zeitraum von mehreren Jahren, was die Angabe deren Anzahl noch schwieriger macht (vgl. Urk. 51 S. 37 zu Ziff. 7.3.11 2. Absatz). Die Aussagen von B._____ dazu, die die Vorinstanz in ihrem Entscheid wiedergab und hier nicht zu wiederholen sind (vgl. aber auch oben unter Ziff. 6.1 und 6.2), zeigen mit aller Deutlichkeit, dass sie ihre Aussagen differenzierte und um eine korrekte Angabe bemüht war. Die Annahme, sie habe einfach nur danach getrachtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten, rechtfertigt sich nicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich dabei um Schätzungen handelt, ist letzten Endes die Grössenordnung (nämlich, dass es sich um eine Vielzahl handelte) von Belang und nicht deren genaue Anzahl.

6.15. Die Vorinstanz ortete in Übereinstimmung mit der Verteidigung einen Widerspruch in den Aussagen von B._____ mit Bezug auf den Beginn der sexuellen Übergriffe (vgl. Urk. 51 S. 37 Ziff. 7.3.12 und Urk. 34 S. 24 N 115 ff.), der in Tat und Wahrheit gar nicht vorliegt. So erklärte B._____ bereits in der ersten Befragung, die Übergriffe hätten schon vor dem Vorfall, den sie in Zusammenhang mit der Geburt ihrer Schwester schilderte, angefangen (vgl. hierzu Darstellung der Aussagen oben unter Ziff. 6.1.1 unter Hinweis auf DVD D1/9/3 00:07:45; diesbe-- 38 of 63 -züglich ist die Niederschrift der Befragung unvollständig!), was sie in der zweiten Befragung auf entsprechende Fragen konkretisierte (vgl. DVD D1/9/7 ab 00:08). Entsprechend sind ihre in der zweiten Befragung erfolgten Präzisierungen dazu, die im Übrigen eine Schätzung darstellen, nicht weiter verdächtig und vermögen an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu rütteln. Wenn die Verteidigung in ihren Ausführungen in der Berufungsschrift der Vorinstanz einen grosszügigen Umgang mit einem gravierenden Widerspruch vorwarf (vgl. Urk. 59 S. 9 f. zu Ziff. 26), so tat sie dies zu Unrecht.

6.16. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die lebendigen, vom Ablauf her äusserst realistischen und wiederholt wiedergegebenen detailreichen, weitgehend übereinstimmenden und erlebt erscheinenden Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen sind und dass diese überzeugen. Sie verbieten insbesondere die Annahme, das geschilderte Kerngeschehen der mehrfachen Übergriffe hätte keinen realen Hintergrund. Nennenswerte Widersprüche scheinen dabei keine auf, obwohl die Privatklägerin B._____ sich mehrfach einer längeren Befragung aussetzen musste. Schliesslich spricht auch das Zustandekommen der Anzeige (B._____ suchte, nachdem die Mutter ihr nicht glaubte, Hilfe in der Schule und fand diese letztendlich im Mädchenhaus) gegen die Annahme einer erfundenen Geschichte. Denn sowohl das Erfinden wie auch nur schon das Nacherzählen derart unterschiedlicher Vorfälle erforderte eine enorme intellektuelle Leistung für ein Kind, wie die Privatklägerin eines war und immer noch ist. Vorliegend bestätigte die Privatklägerin B._____ ihre detaillierte Schilderung der unterschiedlichen Vorfälle ohne nennenswerte Widersprüche anlässlich einer zweiten Befragung, was vollends ausschliesst, sie sei in der Lage gewesen, dies ohne realen Hintergrund zu tun. Daran ändert nichts, dass B._____ mehrfach erklärte, den Beschuldigten zu hassen und zu wollen, dass er sich von ihrer Mutter trenne, zumal sie dies unumwunden von sich aus einräumte.

6.17. Dazu kommt, dass auch die Würdigung der übrigen Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis führt.

6.17.1. Vorab stützen die Aussagen der Schwester I._____ die Darstellung der Privatklägerin B._____. Die Vorinstanz hielt die diesbezüglichen Aussagen von

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I._____ in ihrem Entscheid fest, worauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 41). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass ihre Aussagen angesichts ihres Alters zwar knapp ausfielen, dass diese aber grundsätzlich konstant und ehrlich wirkten sowie im Kerngehalt, was die körperlichen Übergriffe des Beschuldigten betrifft, die Aussagen von B._____ bestätigen. Mehrfach schilderte sie, B._____ sei vom Beschuldigten mit dem Gurt (sie zeigte dabei auf ihren Gurt, vgl. DVD D2/3/3 00:08) geschlagen worden, wobei sie dazu bemerkte, das habe sie ganz viele Male gesehen. Sie schilderte auch, wohin der Beschuldigte schlug (auf den Rücken und auf die Hand vgl. DVD D2/3/3 00:09), mit welche Gürtelteil (Metallstück vgl. DVD D2/3/3 00:11) und wo (in der Ecke, es ist wie eine Garderobe, vgl. DVD D2/3/3 00:11) dies geschah. Weiter sprach sie darüber, dass ihre Schwester dabei ganz fest habe schreien müssen, dass sie dabei Blut sah (zeigt auf ihre Hände vgl. DVD D2/3/3 00:09), und gab an, sie habe, als der Beschuldigte B._____ geschlagen habe, weinen müssen vgl. DVD D2/3/3 00:13). Sie bestätigte sodann, selber vom Beschuldigten auf ihren Händen mit dem Lederteil des Gurtes geschlagen worden zu sein, worauf ihre Hände rot gewesen seien, es habe wie gebrannt und sie habe weinen müssen, geblutet habe es nicht (vgl. DVD D2/3/3 00:18 und 00:43). Die Mutter habe das gesehen und dabei nichts gesagt (vgl. DVD D2/3/3 00:18). Sie sei auch – so I._____ weiter – mit einem dünnen Stock, wohin wisse sie nicht mehr, und mit den Händen (I._____ zeigt auf ihre Rippengegend) geschlagen worden vgl. DVD D2/3/3 00:23). Auffallend ist, dass I._____ ganz am Anfang der Befragung sich danach erkundigte, ob sie ihren Vater sehen könne (vgl. DVD D2/3/3 00:03), dass sie erklärte, es mit ihrem Vater schon noch gut zu haben (vgl. DVD D2/3/3 00:15), wobei sie hinzufügte, sie hätte gerne, dass der Vater nicht schlage (vgl. DVD D2/3/3 00:15), und dass sie ihn sehen möchte, weil sie ihn vermisse (vgl. DVD D2/3/3 00:49 und 00:58). Die Tatsache, dass sich I._____ trotz der geschilderten Übergriffe auch positiv über ihren Vater äusserte, spricht gewiss – dies mit der Vorinstanz – für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wobei auch deutlich wurde, dass sie sich in einem Loyalitätskonflikt befand, was auch die die Befragung beobachtende Psychologin bestätigte (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 41). Nachdem I._____ insbesondere den Vorfall im Gang («in der Ecke») praktisch deckungsgleich mit B._____ schilderte, sind keine -- 40 of 63 -Anzeichen auszumachen, dass sie diesbezüglich instruiert worden sein soll, wie dies die Verteidigung unterstellte (vgl. Urk. 34 S. 30). Dass der Beschuldigte somit sowohl B._____ als auch I._____ in der geschilderten Art schlug, steht fest.

6.17.2. Aber auch die Aussagen der Mutter bestätigen vielfach die Aussagen von B._____. J._____ (im Folgenden als Mutter bezeichnet) bestätigte in der Untersuchung und auch vor Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Aussagen von B._____ mehrfach, dass die «Berührungen» angesprochen worden seien (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 25 unter Angabe der entsprechenden Aktenstellen). Sowohl B._____ als auch deren Mutter führten übereinstimmend aus, dass die Berührungen dabei nicht konkreter geschildert worden seien, sondern dass B._____ der Mutter lediglich mitgeteilt habe, der Beschuldigte fasse sie an den Oberschenkeln, den Armen und an der Brust an (vgl. auch Vorinstanz Urk. 51 S. 26 unter Hinweis auf die Aussagen der Mutter in Prot. I S. 13) resp. er berühre sie am ganzen Körper, an den intimen Stellen (Urk. D1/10/12 S. 6). Dass B._____ aber – wie es die Verteidigung vorbringt – der Mutter konkret gesagt hätte, dass der Beschuldigte sie ausziehe und dann Sex von ihr wolle (vgl. Urk. 112 S. 9), ist nicht aktenkundig. Überdies erklärte die Mutter am 13. Dezember 2016 vor Vorinstanz, sie habe mit B._____ "noch nicht wirklich" darüber (gemeint: die Vorfälle) sprechen können, sie könne mit ihr solche Sachen nicht besprechen (Prot. I S. 19 f.), was auf eine diesbezüglich dürftige Kommunikation zwischen Mutter und Tochter auch vor Anzeigeerstattung hindeutet. Mit Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Gesprächs und die Häufigkeit solcher Gespräche ortete die Vorinstanz in den Aussagen der Mutter zwar gewisse Abweichungen, die sich indessen mit dem Zeitablauf mühelos erklären lassen, was die Vorinstanz im Einzelnen darlegte und worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 51 S. 26 f.). Die Mutter schilderte sodann in sämtlichen (3) Befragungen gleichbleibend, dass sie den Beschuldigten zur Rede gestellt habe, worauf er die Berührungen abgestritten, bzw. einräumt habe, dass es möglich sei, dass er sie unabsichtlich berührt habe, als er neben ihr gelegen sei (vgl. Urk. 51 S. 26 unter konkreter Hinweis auf die Akten, vgl. auch Prot. I S. 21), was mit B._____s Darstellung seiner Reaktion übereinstimmt. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dass die Aussagen von B._____ und deren Mutter, wonach derartige Gespräche mehrmals zwischen ihnen statt-- 41 of 63 -gefunden hätten, als glaubhaft erscheinen. Schliesslich steht fest, dass die Mutter trotz dieser Gespräche nicht zu einer Anzeige schritt, was indessen entgegen der Verteidigung nicht auf nie stattgefundene Vorgespräche schliessen lässt (vgl. Urk.

59 S. 5 f.), sondern dem Loyalitätskonflikt der Mutter zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter zuzuschreiben und darauf zurückzuführen ist, dass B._____ ihr selber erklärt hatte, sie diesbezüglich angelogen zu haben, was bereits die Vorinstanz überzeugend darlegte (vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 27). Weiter halten die Vorbringen der Verteidigung, es sei unglaubhaft, dass die Mutter B._____ nach Anzeigeerstattung plötzlich geglaubt habe, obwohl sie dazumal genau gleich viel gewusst habe wie vorher, vielmehr habe die Mutter ab jenem Zeitpunkt eine andere Einstellung zu diesen Vorwürfen gehabt, weil ihr diese selber nützlich gewesen sein dürften (Urk. 112 S. 8 f., Prot. II S. 19 f.), nicht stand. Die Mutter legte gegenüber der Staatsanwaltschaft dar, dass sie heute B._____ glaube, weil diese detaillierte Aussagen gemacht habe und ein Kind solche Dinge sonst nicht im Detail umschreiben könnte (Urk. D1/10/2 S. 8). Zumal B._____s frühere Äusserungen betreffend die Übergriffe des Beschuldigten wie erwähnt nur sehr unklar und allgemein gehalten ausfielen, vermag die Mutter mit ihrer Argumentation zu überzeugen. Zudem dürften B._____s Behauptungen in Form von Aussagen gegenüber Behörden in der Wahrnehmung der Mutter – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 112 S. 8) – ein ganz anderes Gewicht erhalten haben, sodass im Umstand, dass die Mutter ihrer Tochter nach deren Anzeigeerstattung plötzlich glaubte, kein Unrechtsgehalt erkennbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis unzählige Fälle bekannt sind, in denen die Mütter von Opfern sexueller Übergriffe die Realität zunächst nur sehr schwer akzeptieren können respektive wollen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Mutter durch ihr Eingeständnis, von B._____ auf die Berührungen aufmerksam gemacht worden zu sein, jedoch nichts unternommen zu haben, sich als nicht fürsorgliche, ja pflichtvergessene Erzieherin darstellte (vgl. Urk. D1/10/2 S. 8 und D1/19/2 S. 17), was auf den realen Hintergrund ihrer Schilderungen schliessen lässt (so im Ergebnis auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 27). Dass nämlich eine Mutter sich diesbezüglich vorsätzlich wahrheitswidrig in einem derart schlechten Licht zeigen will, ist abwegig und nicht anzunehmen. Nachgeschoben und konstruiert erscheint die vom -- 42 of 63 -Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2016 (mithin nach über drei Monaten Haft) wiedergegebene Geschichte, wonach Q._____, eine Freundin seiner Frau, und seine Frau sich dahingehend abgesprochen hätten, ihre Männer (mithin auch den Beschuldigten) fertigmachen zu wollen, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte erstmals den Gedanken äusserte, dass das Ganze von seiner Frau geplant und ein Grossteil aller Vorwürfe miteinander abgesprochen worden sei (vgl. Urk. D1/8/5 S. 3 f.). Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 19. Mai 2016 noch den Wunsch äusserte, seine Frau sei hierzu zu befragen (Urk. D1/8/5 S. 4), machten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weder er noch die Verteidigung von der Möglichkeit Gebrauch, die Zeugin J._____ hierzu zu Rede zu stellen. Auch gab er in der Berufungsverhandlung an, keine Zeit gehabt zu haben, sich bei Q._____ oder deren Ehemann darüber zu erkundigen (Urk. 111 S. 13). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte selber nicht allzu viel auf diese Version gibt oder einsieht, dass er sich – wie es die Verteidigung an der Berufungsverhandlung erwog (Prot. II S. 18) – "getäuscht" haben könnte. Zusätzlich kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die diese Theorie des Beschuldigten als nicht plausibel und ungeeignet bezeichnet hat, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin J._____ zu wecken, zumal sie im ganzen Verfahren den Beschuldigten ja gerade nie direkt belastete (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 28). Die Vorinstanz setzte sich im Vorfeld der Würdigung der Aussagen von J._____ auch mit dem Einwand der Verteidigung auseinander, die ausgeführt hatte, diese Belastungsperson sei nicht ernst zu nehmen (vgl. Urk. 51 S. 24 f. unter Hinweis auf das Vorbringen der Verteidigung), und verwarf zu Recht diesen Standpunkt. Auf die erstinstanzliche Begründung kann hier verwiesen werden. Wenn die Verteidigung das Wiederaufleben der Witwenrente als möglichen Grund für die Voreingenommenheit der Mutter von B._____ ins Feld führt, so blendet sie die Umstände, die zur Anzeigeerstattung durch B._____ ohne Zutun ihrer Mutter führten, komplett aus. Im Übrigen hatten weder B._____ noch deren Mutter Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens. Dass die Scheidung letztlich so schnell erfolgte, was die Witwenrente wiederaufleben liess, hat alleine mit der Kooperation des Beschuldigten zu tun, was die Verteidigung sehr wohl weiss. Es ist deshalb unverständlich, dass u.a. mit -- 43 of 63 -dieser Argumentation versucht wird, die Zeugin zu diskreditieren. Ebenso unverständlich ist die Rüge der Verteidigung in der Berufungsschrift (vgl. Urk. 59 S. 5), die Vorinstanz habe mit ihrer Argumentation die Möglichkeit einer Falschbelastung gar nicht erst in Betracht gezogen, weil auch diese Rüge die Umstände und die Urheberin der Anzeigeerstattung wiederum ausblendet. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass B._____, die damals im Mädchenhaus untergebracht war, vor ihrer ersten Befragung zwar noch mit der Mutter sprechen konnte, dass sie sich indessen zur Befragung direkt vom Mädchenhaus aus in Begleitung ihrer Beiständin begab. Dass eine Absprache zwischen Mutter und B._____ stattgefunden haben soll, ist daher auch aus diesem Grund nicht realistisch. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen von J._____ glaubhaft sind, und dass sie mit ihren Aussagen den Beschuldigten bezüglich der Übergriffe nicht konkret direkt belastete. Immerhin ist sie – dies entgegen der Vorinstanz – mit Bezug auf die hier diskutierten Gespräche, dass B._____ ihr mehrfach die Berührungen anzeigte und dass sie den Beschuldigten zur Rede stellte, direkte Zeugin. Von der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen, die die Darstellung von B._____ stützen, ist hier auszugehen.

6.17.3. Zu den Aussagen der Kollegin von B._____, K._____, kann im Einzelnen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 41 f.). Es wurde im Übrigen bereits oben ausgeführt, dass auch K._____ davon berichtete, dunkle Flecken an der Wange und an den Armen von B._____ festgestellt zu haben. Zur Ursache dieser Flecken ist sie indessen lediglich eine Zeugin vom Hörensagen. Immerhin kann von einem geplanten Konstrukt zulasten des Beschuldigten insofern nicht ausgegangen werden, als B._____ von der Zeugin K._____ zur Ursache ihrer Flecken an den Armen gefragt, zuerst diffus, ohne den Beschuldigten zu erwähnen, Auskunft gab und erst im Nachhinein die Urheberschaft dem Stiefvater zuschrieb (vgl. Urk. D1/10/3 S.5 auf Frage 33). Im Übrigen stellen die Ausführungen von K._____ über das von B._____ Erzählte (vom Stiefvater mit dem Gürtel und mit der Hand geschlagen und berührt worden zu sein, vgl. Urk. D1/10/3 S. 2 ff. und D1/10/4 S. 3 f.) wiederum bloss Aussagen vom Hörensagen und können hier daher – selbst wenn K._____ bei ihren Depositionen die von B._____ gezeigte Scham bei der Erwähnung der Berührungen ansprach, -- 44 of 63 -weswegen sie ihr geglaubt habe (vgl. D1/10/3 S. 4) – nicht weiter von Relevanz sein.

6.18. Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern konstant, als er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in sämtlichen Einvernahmen bestritt, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Einzelnen darlegte und worauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 38 f.). Auch an der Berufungsverhandlung hielt er an seinem Standpunkt fest (vgl. Urk. 111 S. 10 ff.). Im Wesentlichen spekulierte der Beschuldigte mehrfach darüber, weshalb B._____ ihn falsch beschuldigen soll. Die Motivation für eine Falschbeschuldigung erblickte der Beschuldigte zunächst darin, dass B._____ ihn von seiner Ehefrau bzw. ihrer Mutter habe trennen und ihn habe los werden wollen (vgl. dazu die Zusammenfassung seiner Aussagen im Entscheid der Vorinstanz, Urk. 51 S. 39). An der Berufungsverhandlung machte er ferner geltend, B._____ habe ihn als Gegner ihrer Wünsche gesehen und so leben wollen, wie sie es sich vorgestellte. Sie habe ihm angedroht, alles zu tun, damit er verschwinde (Urk. 111 S. 11). Unter Hinweis auf die im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 51 S. 39) und oben unter Ziff. 6.1.4 sowie 6.2.4 im einzelnen zusammengefassten Aussagen von B._____ zu diesem Thema ist festzuhalten, dass sie ihr schlechtes Verhältnis zum Beschuldigten von Anfang an offenlegte, wobei sie in diesem Zusammenhang ihre Abneigung von Anfang an ihm gegenüber nicht auf Verfehlungen des Beschuldigten, sondern auf ihre Eifersucht (wegen der Heirat mit der Mutter, die sie fortan mit ihm teilen musste) zurückführte. Bemerkenswert ist zudem, dass B._____ durchaus auch positive Aspekte erwähnte, indem sie einräumte, es habe auch Zeiten gegeben, in welchen sie es gut mit ihm gehabt habe (vgl. DVD in Urk. D1/9/3 01:39:30). Weiter räumte sie auch ihr wiederholtes Fehlverhalten ihm gegenüber ein (gelogen, Unterschriften gefälscht), das sie mit seiner strengen und sie enervierenden Kontrolle erklärte. Dies alles zeigt immerhin, dass sie in ihren Schilderungen differenzierte und den Beschuldigten nicht einfach nur anschwärzte. Dass die weitere vom Beschuldigten über drei Monate nach seiner Inhaftierung nachgeschobene Verschwörungstheorie (vgl. Urk. D1/8/5 S. 3 f.) ohne Fundament ist, wurde bereits oben erläutert. Insgesamt scheitert der Beschuldigte bei seinen Versuchen, eine plausible Erklärung dafür -- 45 of 63 -zu liefern, dass die Belastungen von B._____ eine aus der Luft gegriffene, komplett erfundene Geschichte darstellen sollen.

6.19. An diesen Schlussfolgerungen vermögen auch die Ausführungen im seitens des Beschuldigten eingeholten und aufgrund von Beobachtungen bezüglich der zwei auf Video aufgezeichneten Befragungen erstellten Privatgutachten vom 11. August 2017 (Urk. 104/1) nichts zu ändern. Dieses überzeugt wenig, würdigt es die Aussagen von B._____ doch auf fragwürdige Weise und verliert es sich in abstrusen Gemeinplätzen. Beispielsweise hält der Gutachter für verdächtig, dass das albanisch-stämmige Mädchen immer von "berühren" und nicht wie schweizerdeutsch "aalange" spricht (Urk. 104/1 S. 3). Der 72-jährige Gutachter kennt offenbar das "Balkandeutsch" nicht, wo sehr viele Worte im schweizerdeutschen Kontext hochdeutsch ausfallen (wie z.B."arbeite", "ich gang go arbeite"). Überdies verkennt der Gutachter, dass gerade auch das Wort "eskaliert" in der heutigen Jugendsprache sehr beliebt ist. Der Gutachter versteigt sich auch in Theorien, wonach B._____ sich hätte wehren müssen, wenn der Beschuldigte sie entkleiden wollte, und es irgendwann einmal ein corpus delicti in Form eines zerrissenen T-Shirts oder einer zerrissenen Unterhose hätte geben müssen (vgl. Urk. 104/1 S. 4). Dass sie sich auf eine solche Weise gewehrt hätte, behauptete B._____ jedoch nie. Vielmehr geht es vorliegend um eine ganz andere Drucksituation, nämlich dass der Beschuldigte seine Autoritätsstellung als Familienoberhaupt ausnutzte und B._____ nur gegen sexuelle Gegenleistungen kleine Freiheiten gewährte. Zur Feststellung des Gutachters, B._____ wirke nicht traumatisiert (Urk. 104/1 S. 10), ist festzuhalten, dass diese bei den Befragungen wie erwähnt sehr wohl immer wieder von Angst berichtete. Tatsächlich beanspruchte sie keine psychologische Behandlung, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, B._____ habe keine seelischen Schäden davon getragen. Die Behauptung des Gutachters, die neuerlichen Schlafstörungen B._____s liessen auf Schuldgefühle wegen ihrer Strafanzeige schliessen, ist überdies schlichtweg aus der Luft gegriffen. Weitere Ausführungen zum Gutachten, welches nichts anderes als eine ergebnisorientierte Würdigung der Aussagen von B._____ beinhaltet, erübrigen sich angesichts der offensichtlichen Unbrauchbarkeit der darin enthaltenen Erwägungen.

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6.20. Bei diesem Stand der Dinge ist der Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 42) zuzustimmen, dass insgesamt keine vernünftigen bzw. unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass B._____ wahrheitsgetreu ausgesagt hat. Ebenso wenig sind Anzeichen erkennbar, die darauf hindeuteten, dass sie ihre Belastungen erfunden haben könnte, zumal ihre Depositionen auch durch andere Beweismittel gestützt werden, und die gegenteiligen Spekulationen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen der Privatklägerin B._____ sowie jene der Privatklägerin I._____ betreffend deren Schläge nicht zu erschüttern vermögen. Damit ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt vollumfänglich als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, als mehrfache Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, als mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.

2. Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

2.1. Die Vorinstanz hat sich in allgemeiner Hinsicht ausführlich und zutreffend zum Tatbestand der sexuellen Nötigung geäussert und dabei die nötigen Ausführungen zur erforderlichen beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung sowie zur Nötigungshandlung gestützt auf Lehre und Rechtsprechung gemacht. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 43).

2.2. Korrekt ist, dass gestützt auf erstelltem Sachverhalt der Beschuldigten diverse sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vornahm (Einführen des Gliedes in den Mund von B._____, Versuch anal einzudringen, Lecken an deren Vagina, Reiben des Penis an deren Vagina bis zum Samenerguss).

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2.3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass die Anklage keine Nötigungshandlung ausreichend umschreibe (vgl. Urk. 34 S. 9 Ziff. 32), im Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. bis 1.3. es an jeglichem Ausdruck einer Ablehnung von B._____ fehle und selbst bei der Anklageziffer 1.4 es an der erforderlichen Nötigungshandlung mangle, da lediglich erwähnt werde, dass sich B._____ dem Küssen widersetzt habe.

2.4. Zutreffend ist, dass die Anklage diesbezüglich kurzgehalten ist und in den Anklageziffern 1.1. bis 1.3. keine Abwehrhandlungen aufführt. Indessen umschreibt die Anklage in Ziffer 1.4. – entgegen der Verteidigung – diverse Gewaltanwendungen und in Ziffer 1.5. die familiäre Macht- und Vertrauensstellung des Beschuldigten als Stiefvater von B._____ und dessen körperliche Überlegenheit, die eine Gegenwehr von B._____ nicht habe realistisch erscheinen lassen, welche Umschreibung sämtliche vorhergehenden Anklageziffern betrifft. Dass B._____ in der ganzen betreffend die sexuellen Handlungen relevanten Zeitspanne unter einem konstanten Gewaltregime des Beschuldigten stand, geht im Übrigen auch aus den Anklageziffern 3.1. bis 3.2. hervor. Damit kommt vorliegend zum Einen die Tatbestandsvariante der Gewalt, zum Anderen diejenige des psychischen Unterdrucksetzens in Frage, die die Vorinstanz in theoretischer Hinsicht ausreichend erläuterte (vgl. Urk. 51 S. 44).

2.5. Zur konkreten Situation erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe seine generelle Überlegenheit als Erwachsener und seine Autorität im familiären Kontext zu seinem Vorteil ausgenützt. Er habe innerhalb der Familie eine patriarchalische Stellung gehabt, die Privatklägerin intensiv kontrolliert und sei auch vor Schlägen mit Hand und Gürtel nicht zurückgeschreckt. Darüber hinaus habe der Beschuldigte ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und B._____ geschaffen, indem er ihr gewöhnliche Unternehmungen für Mädchen in ihrem Alter – wie beispielsweise sich mit Freundinnen treffen – nur erlaubt habe, wenn sie ihm dafür eine sexuelle Gegenleistung erbracht habe (vgl. Urk. 51 S. 44), was zutreffend und zu übernehmen ist. Korrekt ist auch, dass B._____ im Rahmen dieses Abhängigkeitsverhältnisses – ihrem Alter und ihren Kräften entsprechend – sich zur Wehr zu setzen versuchte, wie die Vorinstanz auch im Einzelnen anführte -- 48 of 63 -(vgl. Vorinstanz in Urk. 51 S. 45). Ergänzend ist anzuführen, dass mit Bezug auf die erstellten Handlungen gemäss Anklage Ziffer 1.4. teilweise ohnehin auch die Anwendung von Gewalt im Spiele stand, was B._____ lebensnah geschildert hatte. Namentlich erklärte sie, dass ihr der Beschuldigte auf ihrem Körper sitzend (wobei sie die Position der Knie des Beschuldigten auf ihrer Schulterhöhe beschrieb), wie die Anklage festhält, gewaltsam seinen Penis in den Mund gestopft habe (vgl. Urk. D1/9/7 ab 00:49:06). Zutreffend bejahte die Vorinstanz zudem das Vorliegen von Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem abgenötigten Verhalten (vgl. Urk. 51 S. 45).

2.6. Keiner besonderen Erörterung bedarf es in subjektiver Hinsicht. Dass der Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich handelte und sich über den entgegenstehenden Willen von B._____ hinwegsetzte, ist aufgrund des erstellten Sachverhalts evident. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu verweisen (Urk. 51 S. 45 f.).

2.7. Der Beschuldigte hat somit bezüglich der Privatklägerin B._____ sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind ist der Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB

3.1. Zu den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 46 f.).

3.2. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen des Beschuldigten (Eindringen mit Glied in den Mund von B._____, Versuch anal einzudringen, Lecken an deren Vagina, Reiben des Penis an deren Vagina bis zum Samenerguss) sowohl objektiv als auch subjektiv sexuelle Handlungen an Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB darstellen.

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3.3. Richtig hat die Vorinstanz auch erkannt, dass zwischen Art. 189 Abs. 1 und Art. 187 Ziff. 1 StGB aufgrund der unterschiedlich geschützten Rechtsgüter Idealkonkurrenz vorliegt (vgl. Vorinstanz Urk. 51 S. 47). Damit ist der Beschuldigte sowohl der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 als auch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB

4.1. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich das Nötige zum Tatbestand ausgeführt und insbesondere erläutert, welche Darstellungen als pornografisch gelten (vgl. Urk. 51 S. 47 f.).

4.2. Es ist – wie oben dargetan – erstellt, dass die Privatklägerin B._____ auf Geheiss des Beschuldigten Filme mit sexuellen Handlungen, in welchen Männer und Frauen den Geschlechtsverkehr vollzogen, anschaute, welche Darstellungen aufgrund ihrer Schilderung als pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu bezeichnen sind. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB

5.1. Mit Bezug auf den Tatbestand, der eine Strafverfolgung von Amtes wegen vorsieht bei wiederholter Tatbegehung zum Nachteil einer Person, die unter der Obhut des Täters steht, was hier vorliegt, kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 48 f.).

5.2. Die Schläge mit der flachen Hand des Beschuldigten verursachten bei B._____ und auch I._____ kurzzeitig Schmerzen und Rötungen, stellten indessen keine Verletzungen dar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, überschreiten zahlreiche Schläge mit der flachen Hand das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen – und auch die Grenze eines allfälligen Züchtigungsrechts – und stellen daher Tätlichkeiten im Sinne des Gesetzes dar. Da der Beschuldigte dabei wissentlich und willentlich -- 50 of 63 -vorging ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu bejahen, was zum Schuldspruch gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB führt.

6. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB

6.1. Auch hier ist zum gesetzlichen Tatbestand auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 51 S. 50).

6.2. Die Vorinstanz erwog, durch die von B._____ erhaltenen Schläge mit einem Stock, einem Gürtel bzw. dessen Schnalle und die dadurch erlittenen Hämatome und blutende Wunden am Knie, an den Beinen und an der Lippe, sei – insbesondere unter Berücksichtigung der dadurch verursachten Schmerzen – die Grenze zur Tätlichkeit knapp überschritten worden, was auch bezüglich der I._____ verursachten Rötungen, Hämatome und Schmerzen durch die Schläge mit den Händen, einem Gürtel oder einem «Ballon-Stöckli» gelte (vgl. Urk. 51 S. 50). Nicht zu bemängeln ist sodann, dass die Vorinstanz angesichts der übrigen Umstände der Tat, die sie darlegte (vgl. Urk. 50), die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verneinte. Im Übrigen sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand zu übernehmen (Eventualvorsatz), was dazu führt, dass der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafzumessungsfaktoren

1.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auf verschiedene begangene Delikte bezieht und damit vorliegend anzuwenden ist, das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafdrohung begangene Delikt den Ausgangspunkt bildet. Sie hat zudem korrekt festgehalten, dass eine Strafrahmenerweiterung selbst bei Vorliegen von Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung hier mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht in Frage kommt (vgl. dazu BGE 136 IV 63).

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1.2. Zutreffend hat sie – ausgehend von der sexuellen Nötigung als schwerstem Delikt – den massgeblichen Strafrahmen umrissen und im Übrigen festgehalten, dass vorliegend auch eine Busse auszusprechen ist, weil auch Übertretungen zu sanktionieren sind.

1.3. Zu den Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht und festgehalten, dass zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf hier zu verweisen ist (Urk. 51 S. 51 f.).

2. Tatkomponente

2.1. Die Vorinstanz prüfte das Verschulden in Bezug auf die Verstösse gegen beide Gesetzesbestimmungen (mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern) zusammen, welche Vorgehensweise nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Vielmehr ist von der konkret schwersten Straftat auszugehen.

2.1.1. Der Beschuldigte hat zum Nachteil der Privatklägerin B._____ zahlreiche sexuelle Nötigungen begangen, wobei es aufgrund der etlichen gleich oder ähnlich gelagerten Taten eher schwierig ist, die konkret schwerste als Einzeldelikt herauszugreifen. Innerhalb der grossen Bandbreite möglicher sexueller Nötigungen erweist sich aber besonders das Eindringen mit dem Penis in den Mund von B._____ verschuldensmässig als erheblich. Eine derartige Handlung ist als beischlafsähnliche Handlung zu qualifizieren. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass sie in ihrer Intensität dem "natürlichen Beischlaf ähnlich sind"; gemeint sind demgemäss in erster Linie oral- und analgenitale Praktiken (BGE 86 IV 178f.; Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

3. A., Basel 2013, Art. 189 N 50 mit zahlreichen Hinweisen; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar,

2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 189 N 9). Bei beischlafähnlichen Handlungen hat sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Straf-

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rahmen von Art. 190 StGB zu orientieren, da der Unrechtsgehalt einer solch erzwungenen Handlung demjenigen einer Vergewaltigung gleichkommt (vgl. BGE 132 IV 126 betreffend erzwungenem Oralverkehr). Im Ergebnis bedeutet dies, dass in casu für den Oralverkehr eine Mindeststrafe von einem Jahr nicht unterschritten werden darf, bzw. dass die Strafe auch im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich geringer sein darf als die Strafe, die das Gericht unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (Maier, a.a.O., Art. 189 N 49 und 51). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass das Verschulden von jemandem, der eine andere Person zum Oralverkehr zwingt, schwerer wiegt als von jemandem, der eine sexuelle Nötigung begeht, welche nicht als beischlafähnliche Handlung zu qualifizieren ist. Die Verletzung der sexuellen Integrität durch einen erzwungenen Oralverkehr wiegt im Rahmen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung besonders schwer. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich B._____ in noch sehr jugendlichem Alter (14 bis 15 Jahre) befand und der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit und Autoritätsstellung ihr gegenüber schamlos ausnutzte.

2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist das direktvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten und dessen hemmungs- und rücksichtsloses Handeln zu beachten (so auch Vorinstanz bezüglich sämtlicher sexuellen Handlungen in Urk. 51 S. 53). Ebenfalls ist von der Vorinstanz zu übernehmen, dass der Beschuldigte ausschliesslich die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse und mithin rein egoistische Ziele verfolgte. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Verschuldenskomponente keinesfalls relativiert.

2.1.3. In Würdigung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden schon in Bezug auf den gewaltsam durchgeführten Oralverkehr als erheblich zu werten. Unter Berücksichtigung, dass der Strafrahmen für eine sexuelle Nötigung bis zu

10 Jahren reicht, ist für den (nötigenden) Oralverkehr eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von drei Jahren angemessen.

2.2. Massiv straferhöhend wirkt sich vorliegend aus, dass sich der Beschuldigte über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg immer wieder (mit einem Un-

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terbruch von ca. 3 Jahren mehrmals pro Monat) sexuell nötigend an B._____ verging. Die Vorinstanz erwog dabei korrekt, dass der Beschuldigte die sexuell unerfahrene B._____ bereits im frühen Kindesalter gegen ihren Willen mit sexuellen Handlungen konfrontierte (vgl. Urk. 51 S. 52), was hier zu übernehmen ist. Der Beschuldigte hat an B._____ zahlreiche sexuelle Nötigungen unterschiedlichen Schweregrades vorgenommen, wobei hier vor allem auch der Versuch des Analverkehrs und das Reiben des Geschlechtsteils an deren Vagina zu erwähnen sind. Durch diese schwerwiegenden Übergriffe verletzte er die sexuelle Integrität von B._____ in erheblicher Weise und gefährdete mit seinem Handeln insbesondere auch deren ungestörte sexuelle Entwicklung massiv (so auch die Vorinstanz vgl. Urk. 51 S. 52). Dass er dabei skrupel- und schamlos seine Autoritätsstellung als Stiefvater und seine Machtposition als Familienoberhaupt ausnutzte ist ebenso zutreffend. Mit der Vorinstanz ist zudem als verwerflich zu werten, dass der Beschuldigte von B._____ sexuelle Gegenleistungen für durch ihn gewährte Freiheiten verlangte und seine Übergriffe stetig intensivierte. Das objektive Tatverschulden für alle sexuellen Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ wiegt zumindest erheblich bis mittelschwer. Wie bereits erwähnt vermag die subjektive Tatschwere dies nicht zu ändern. Die festgesetzte Einsatzstrafe wird aufgrund der weiteren sexuellen Nötigungshandlungen massiv erhöht.

2.3. Die Schwierigkeit liegt vorliegend darin, dass genau dieselben Handlungen, welche als sexuelle Nötigungen zu qualifizieren sind, bei der Privatklägerin B._____ auch und gleichzeitig den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllen. Mit anderen Worten verwirklichte der Beschuldigte mit jedem Übergriff gleichzeitig zwei verschiedene Straftatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Bei den sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer sexuellen Entwicklung nachhaltig gefährdet wurde. Trotzdem bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verhältnis zu den sexuellen Nötigungen keine zusätzlichen bzw. weiteren strafbaren Handlungen beging, jedoch ein zusätzliches weiteres Rechtsgut in erheblichem Masse beeinträchtigte.

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2.4. Hinsichtlich der Tatkomponente bezüglich mehrfacher Pornografie hielt die Vorinstanz fest, dass auch diesbezüglich der Beschuldigte B._____ während eines längeren Zeitraums von fast einem Jahr bewusst und damit vorsätzlich dem Konsum von pornografischen Filmen aussetzte. Das Verschulden ist mithin auch bei diesem Delikt als nicht mehr leicht einzustufen und rechtfertigt damit eine moderate weitere Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe.

2.5. Zur Körperverletzung und dort zur objektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte sowohl I._____ als auch B._____ über einen längeren Zeitraum hinweg mehrmals monatlich bzw. wöchentlich mit verschiedenen Gegenständen schlug, was zu übernehmen ist. Zutreffend ist auch, dass die unter diesem Titel abgehandelten Übergriffe nicht gravierend waren und keine ärztliche Behandlung erforderten (so Vorinstanz in Urk. 51 S. 53). Insgesamt ist das diesbezügliche Verschulden – mit der Vorinstanz – als nicht mehr leicht zu werten, was wiederum zu einer moderaten Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe führt.

3. Täterkomponente

3.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 51 S. 54). Zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass sich aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen (vgl. Urk. 51 S. 55).

3.2. Im Zentralstrafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (vgl. Urk. 52), was sich neutral auswirkt.

3.3. Hinsichtlich Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte nicht geständig ist. Er bestreitet die ihm zur Last gelegten Taten nach wie vor kategorisch, zeigt mithin auch keinerlei Reue, weshalb er keine Strafminderung reklamieren kann.

3.4. Damit ergibt sich, dass sich die Täterkomponente weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt (so auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 55).

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4. Tätlichkeiten

4.1. Die oben beschriebenen Tätlichkeiten zum Nachteil der Tochter I._____ und von B._____ sind mit einer Busse zu ahnden. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Tatkomponente, dass die diesbezüglichen Übergriffe des Beschuldigten mehrfach vorkamen. Wenn sie indessen festhielt, die Schläge hätten sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt (vgl. Urk. 51 S. 55), so ist präzisierend darauf hinzuweisen, dass der hier massgebliche Zeitraum aufgrund der Anklageschrift bei I._____, lediglich aber immerhin 14 Monate umfasste, während die Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____ mehrere Jahre andauerten. Die objektive Tatschwere ist damit als erheblich zu bezeichnen. Nachdem der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mit direktem Vorsatz handelte, erfährt sein objektives Verschulden keine Strafminderung.

4.2. Zur Täterkomponente ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

4.3. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.-- nimmt auf die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten Rücksicht und ist damit zu bestätigen.

5. Gesamtwürdigung

5.1. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die vom Beschuldigten bis heute erstandene Haft ist an diese Strafe anzurechnen.

5.2. Zusätzlich ist er für die Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen, wobei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall anzusetzen ist, dass der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahlt. VI. Zivilansprüche

1. Anträge und Entscheid der Vorinstanz

1.1. Die Vertreterin der Privatklägerinnen hatte vor Vorinstanz den Antrag gestellt, den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzüg-

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lich Zins seit dem 1. Februar 2016 an die Privatklägerin B._____ zu verpflichten (Urk. 33). Für die Privatklägerin I._____ wurden keine Zivilforderungen gestellt. Demgegenüber hatte die Verteidigung die Verweisung allfälliger Zivilforderungen der Privatklägerinnen auf den Zivilweg beantragt (vgl. Urk. 34 S. 1).

1.2. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. Februar 2016 zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 5).

2. Anträge im Berufungsverfahren

2.1. Die Vertreterin der Privatklägerin B._____ erhob weder Berufung- noch Anschlussberufung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist auf die Bemessung der Strafe beschränkt. Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO könnte sich ohnehin nicht auf den Zivilpunkt beziehen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 2 zu Art. 381 StPO; vgl. BGE 139 IV 199 E. 4). Die Zusprechung einer höheren als die durch die Vorinstanz auf Fr. 10'000.-- nebst

5 % Zins seit dem 1. Februar 2016 festgesetzten Genugtuung kommt damit vorliegend angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht.

2.2. Die Vertreterin der Privatklägerin B._____ beantragte an der Berufungsverhandlung, das vorinstanzliche Urteil sei unter anderem auch bezüglich der Zivilansprüche zu bestätigen (Urk. 117).

3. Zur Genugtuung

3.1. Die Vorinstanz stellte nach den nötigen theoretischen Ausführungen zutreffend fest, dass der Beschuldigte durch seine Übergriffe widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin B._____ eingriff und sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass angesichts der Vielzahl der erfolgten sexuellen Übergriffe durch den eigenen Stiefvater, der damit seine familiäre Machtund Vertrauensstellung missbrauchte, von einer erheblichen psychischen Belas-- 57 of 63 -tung ausgegangen werden muss, was umso mehr unter Berücksichtigung des langen Zeitraums, in welchem sich die Übergriffe ereigneten, gilt (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 51 S. 59). Die Übergriffe fanden sodann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in den jeweiligen Familienwohnungen statt, was die Privatklägerin tagtäglich mit ihrem Peiniger konfrontierte und was ihre Ohnmacht zusätzlich verstärkte. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zum Verschulden verwiesen werden (vgl. oben Ziffer V./2.).

3.2. Angesichts der Schwere des von der Privatklägerin erlittenen Unrechts erscheint die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- – nicht zuletzt in Beachtung der neueren Tendenzen in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3.2 mit diversen Hinweisen, vgl. auch 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.3) – als knapp bemessen. Unter Berücksichtigung des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbotes ist daher diese Summe nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2016 ohne weiteres zu bestätigen und den Beschuldigten zu deren Bezahlung an die Privatklägerin B._____ zu verpflichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz

1.1. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffern 7 und 8; Art. 426 StPO).

1.2. Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerschaft festzuhalten, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren als Beiständin (vgl. Zirkulationsbeschlüsse der KESB der Stadt Zürich, Urk. D1/15/1 und Urk. D1/15/2) und nicht als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin amtete (vgl. Urk. 33), so dass im erstinstanzlichen Verfahren keine Kosten für die Vertretung der Privatklägerin anfielen und zu berücksichtigen waren.

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2. Kosten des Berufungsverfahrens

2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2. Im erstinstanzlichen Verfahren trägt der kostenpflichtige Beschuldigte auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Art. 428 StPO, gemäss welcher Bestimmung die Parteien in (teilweiser) Abänderung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Regeln (Art. 426 und 427 StPO) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen tragen, enthält keinen Verweis auf Art. 426 Abs. 4 StPO. So gelten die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Eine Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO entsprechende Regelung in den allgemeinen Bestimmungen der StPO gibt es für diese Kosten nicht.

2.3. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aber einschliesslich derjenigen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, die vom Staat entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen.

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3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung

3.1. Der amtliche Verteidiger bezifferte seinen Aufwand für das Berufungsverfahren bis zum 4. September 2017 inklusive Berufungsverhandlung und Weg auf Fr. 20'091.45 (vgl. Urk. 110).

3.2. Mit der Honorarrechnung stellte der amtliche Verteidiger unter dem Titel Barauslagen den Betrag von Fr. 6'600.-- in Rechnung, der auf das eingeholte Privatgutachten zurückzuführen ist (vgl. Beleg Urk. 109/2). Diese Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Es steht dem amtlichen Verteidiger nicht zu, solch kostspielige und gleichzeitig wenig dienlichen Auslagen zu verursachen, die eine blosse Parteibehauptung und nichts anders als eine (parteiisch gefärbte) Aussagenwürdigung darstellen. Dass die Würdigung der Aussagen Aufgabe des Gerichts ist, wurde schon oben erläutert. Dazu zukommt, dass der amtliche Verteidiger erst nach Vorliegen des Privatgutachtens Antrag auf Durchführung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über B._____ stellte (vgl. Urk. 103). Wenn also der amtliche Verteidiger – wie hier ohne sachlichen Grund – zu einer solchen Auftragserteilung schreitet, so weiss er bzw. muss er wissen, dass dies auf sein Kostenrisiko geschieht.

3.3. Im Übrigen sind die weiteren geltend gemachten Aufwendungen angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger mit Fr. 14'570.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist.

4. Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____

4.1. Die Privatklägerin B._____ wurde im Berufungsverfahren durch Frau lic. iur. Y._____ unentgeltlich vertreten (vgl. Präsidialverfügung vom 7. Juli 2017, Urk. 100). Die unentgeltliche Vertreterin bezifferte ihren Aufwand auf Fr. 1'815.-(vgl. Urk. 116/1-2). Die geltend gemachten Aufwendungen sind angemessen und damit zu entschädigen.

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1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Dezember 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte diese Gegenstände nicht innert drei Monaten heraus, werden diese von der Bezirksgerichtskasse vernichtet.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'398.00 Auslagen Untersuchung Fr. 30'978.35 Kosten amtliche Verteidigung

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.

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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 571 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'000.--.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.-zuzüglich 5% Zins ab 1. Februar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'570.-- amtliche Verteidigung Fr. 1'815.-- unentgeltliche Verbeiständung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertretung der Privatklägerinnen (dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen B._____ und I._____, übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an -- 62 of 63 -− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerinnen (dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerinnen B._____ und I._____) − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. September 2017 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin Grell -- 63 of 63 --