SB170126
Gewerbsmässiger Betrug etc.
27. April 2018Deutsch112 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170126-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 27. April 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Januar 2017 (DG150015)
-- 1 of 74 --
Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2015 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 169 S. 172 ff.)
"Das Gericht erkennt:
1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei in einem schweren Fall im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon
39 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (Dr. iur. B._____) Schadenersatz von CHF 3'150'974.65 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 abgewiesen.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____ AG) Schadenersatz von CHF 1'879'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. April 2010 zu bezahlen.
-- 2 of 74 --
7. Folgende Vermögenswerte werden eingezogen: Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2013 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung der Personenwagen Audi S3 und Infiniti FX 4 in der Höhe von CHF 37'182.90; der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die D._____ GmbH lautenden Kontos bei der Zuger Kantonalbank in der Höhe von CHF 231.75; der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die Beschuldigte lautenden Kontos bei der Migros Bank AG in der Höhe von CHF 420.25.
8. Die eingezogenen Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden der Privatklägerin 2 zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 herausgegeben. Von der Abtretung ihrer Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte an den Staat gemäss Dispositiv-Ziffer 6 im Umfang von CHF 37'834.90 wird Vormerk genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin 2 den Betrag von CHF 37'834.90 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von CHF 72'362.57 auszubezahlen.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2'242.65 zuzüglich des Netto-Verkaufserlöses der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. November 2010 beschlagnahmten Leder- und Pelzmäntel, lagernd im E._____, … [Adresse] (Beleg-Nr. 418790 vom 13. Mai 2009), zu bezahlen.
10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Mai 2013 beschlagnahmte Betrag von CHF 2'242.65 und der Netto-Erlös aus der Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. November 2010 beschlagnahmten Leder- und Pelzmäntel, lagernd im E._____, … [Adresse] (Beleg-Nr. 418790 vom 13. Mai 2009), werden zur Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 verwendet.
-- 3 of 74 --
Mit der Verwertung der Leder- und Pelzmäntel wird der Koordinator Vermögensverwaltung/-verwertung bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, beauftragt.
11. Die Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 wird der Privatklägerin 2 zugesprochen. Von der Abtretung ihrer Schadenersatzforderung gegen die Beschuldigte an den Staat gemäss Dispositiv-Ziffer 6 im Umfang der ihr zugesprochenen Ersatzforderung wird Vormerk genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Auszahlung des Betrages von CHF 2'242.65 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von CHF 72'362.57 und die Auszahlung des Netto-Erlöses aus der Verwertung der Leder- und Pelzmäntel gemäss Dispositiv-Ziffer 10 an die Privatklägerin 2 vorzunehmen.
12. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 und 6. November 2015 beschlagnahmte Betrag von insgesamt CHF 32'285.00 (gerundet; Konten bei der Raiffeisenbank … und der PostFinance) wird an das Konkursamt Hochdorf, … [Abteilung], … [Adresse], zuhanden des Konkursverfahrens über den Verein Tagesstätte F._____ ausgeliefert. Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Auszahlung des Betrages von CHF 32'285.00 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von CHF 72'362.57 vorzunehmen.
13. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden G._____, … [Adresse], auf erstes Verlangen zu unbeschwertem Eigentum herausgegeben: Briefmarken- und Münzensammlung (Asservat A18 bis A34); Schmuck (Asservat A16; Sach-Kaution Nr. 341246 [Pos. 3]); vergoldetes Besteck (Asservat A17).
14. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. November 2015 bzw. 31. Mai 2016 beschlagnahmten Unterlagen in den Asservaten A2, A5, A35, B2, H20, H21, H23, H24 bzw. A3, A4, AM16, H7, H8, H9, H12, H17, H18, H19, H22 werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben:
-- 4 of 74 --
− an die Beschuldigte A._____: Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 22, 23, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 87, 139, 142, 145, 153, 156, 163, 164, 166, 167, 168, 202, 206, 217, 232, 234, 247, 249, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 402, 403, 405, 406, 407, 435, 436, 437, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 461, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 470, 471, 472, 473, 474, 475, 476,477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535. − an den Privatkläger 1 Dr. iur. B._____: Ziffern 17, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 48, 53, 54, 55, 70, 71, 76, 77, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 91, 94, 98, 100, 101, 102, 105, 106, 108, 113, 116, 117, 118, 123, 126, 131, 137, 141, 143, 144, 149, 150, 151, 154, 155, 162, 165, 169, 170, 171, 172, 179, 180, 187, 189, 193, 194, 195, 198, 199, 200, 201, 204, 205, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 218, 219, 220, 221, 222, 224, 228, 229, 230, 231, 243, 244, 245, 246, 248, 262, 263, 264, 273, 276, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 354, 355, 396, 416. − an die Privatklägerin 2 C._____ AG: Ziffern 12, 20, 21, 24, 28, 39, 47, 51, 52, 69, 72, 73, 74, 75, 78, 80, 92, 93, 95, 96, 97, 99, 103, 104, 107, 109, 110, 111, 112, 114, 115, 119, 120, 121, 122, 124, 125, 127, 128, 129, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 140, 146, 147, 148, 152, 157, 158, 159, 160, 161, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 188, 190, 191, 192, 196, 197, 203, 207, 208, 223, 225, 226, 227, 233, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 274, 275, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 394, 395, 397, 398, 399, 400, -- 5 of 74 -401, 404, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 438, 486, 507.
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. 50'287'525-1 bei der H._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf G._____ lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; CHF 26'835.55 Auslagen Strafuntersuchung; CHF 720.00 Auslagen Polizei CHF 2'936.00 Auslagen Gericht (Kosten für Aufbewahrung im E._____ [zzgl. Kosten für weitere Aufbewahrung]) CHF 59'491.55 Kosten total (zzgl. Kosten für weitere Aufbewahrung).
19. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 40'300.00 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an den amtlichen Verteidiger auszubezahlen.
20. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
-- 6 of 74 --
21. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft (Dr. iur. B._____ und C._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 96'861.00 zu bezahlen.
22. (Mitteilung)
23. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 201 S. 1)
1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1 bis 5);
2. Die Forderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen (Ziff. 5 u. 6);
3. Ausgangs des Verfahrens sind Ziff. 7 bis 18 sowie Ziff. 20 und 21 neu zu regeln;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 203 S. 1)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Januar 2017 (Geschäfts-Nr. DG150015) vollumfänglich zu bestätigen und demzufolge die Berufung der Beschuldigten in sämtlichen Punkten abzuweisen.
2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (mündlich, Prot. II S. 14)
1. Abweisung der Berufung.
-- 7 of 74 --
2. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Januar 2017, soweit es nicht schon rechtskräftig ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Meine Entschädigung beläuft sich auf total Fr. 7'915.95, total mit heute eingerechnet abgeschätzt 21 Stunden und die Mehrwertsteuer.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1. Die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten datieren vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordung (Urk. 38; 1. Januar 2011). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 11. Januar 2017 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
1. Die der Beschuldigten zur Last gelegten Taten datieren vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordung (Urk. 38; 1. Januar 2011). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 11. Januar 2017 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).
2. Zum Gang der Untersuchung sowie des Hauptverfahrens wird auf die diesbezügliche, ausführliche Darstellung in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen (Urk. 169 S. 7-23). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 11. Januar 2017 (mündlich eröffnet am 23. Januar 2017; Prot. I S. 168) wurde die Beschuldigte A._____ anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei wurde sie freigesprochen (Urk. 169 S. 172). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihre amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 25. Januar 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 162). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 171). Die Anklagebehörde und die Privatkläger haben mit Eingaben vom 21. April 2017 respektive 2. Mai 2017 innert -- 8 of 74 -Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 177 und 179; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärungsschrift diverse Beweisergänzungsanträge, die nach durchgeführtem Schriftenwechsel der Parteien mit Präsidialverfügung vom 12. September 2017 allesamt begründet abgewiesen wurden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 171 S. 26 f., 179, 183, 187, 191 und 193).
3. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 177). Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung mitgeteilt, das vorinstanzliche Urteil werde "umfassend angefochten" (Urk. 171 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Mangels Beschwer der Beschuldigten und nach entsprechender Bestätigung der Parteien (Prot. II S. 10) können jedoch die folgenden Punkte als im Berufungsverfahren nicht angefochten gelten und ist entsprechend vorab vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO): - der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) - die vorinstanzliche Anordnung der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an G._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 13) - die vorinstanzliche Anordnung der Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen (Urteilsdispositiv-Ziff. 14) - die vorinstanzliche Aufhebung der in der Untersuchung erfolgten Sperrung von Versicherungspolicen (Urteilsdispositiv-Ziff. 15, 16 und 17) sowie - die vorinstanzliche Festsetzung der Gebühren sowie der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 18 und 19).
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, der Leitende Staatsanwalt a.i. lic. iur. R. Meier sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Vertreter der Privatkläger (Prot. II S. 7).
-- 9 of 74 --
5. Die Verteidigung warf im Rahmen der Vorfragen ein, Anklagepunkt B könne heute gar nicht beurteilt werden, weil das Prinzip der Anklageeinheit im Sinne von Art. 324 StPO verletzt sei. Die in Anklagepunkt B erwähnten Bargeldbezüge würden ausschliesslich Bezüge ab dem Konto der J._____ AG darstellen, wobei der Privatkläger 1 als Geschäftsführer die Verantwortung gegenüber der AG gehabt habe. Da diese Bezüge klar Abgeltung für Sex gewesen seien, hätte die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis des Schreibens der Revisionsgesellschaft vom 5. Januar 2011 (Urk. O16/2) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung gegen den Privatkläger eröffnen müssen. Wenn die Beschuldigte in diesem Punkt angeklagt sei, hätte auch der Privatkläger 1 angeklagt werden müssen (Prot. II S. 8 ff.; Urk.
201 S. 53). Über diese Vorfrage wurde nach kurzer Beratung insofern entschieden, was mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. II S. 9 f.), als dies, wie es die Staatsanwaltschaft ebenfalls einwendete (Prot. II S. 9), eine Frage der Würdigung des Sachverhaltes resp. der rechtlichen Würdigung am Ende der Berufungsverhandlung im Rahmen der Urteilsberatung sei und nicht vorfrageweise entschieden werden könne.
6. Über weitere Vorfragen war nicht zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 58) – waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die interne Beratung vom 27. April 2018 (Prot. II S. 18 ff.). Die von der Verteidigung erneut beantragten Beweisergänzungen (Urk. 204 S. 56; Prot. II S. 11) sind identisch mit denjenigen, welche bereits mit Verfügung vom 12. September 2017 begründet abgewiesen wurden. Die Verteidigung hat denn auch mit keinem Wort vorgebracht, inwiefern die damalige Abweisung falsch gewesen sein soll und diese Beweise dennoch abzunehmen wären.
7. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die -- 10 of 74 -urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt
1. Vorab allseits unbestritten ist das Folgende: Der Privatkläger 1, Dr. B._____, heute 91 Jahre alt, war Verwaltungsratspräsident der Firma J._____ AG mit Sitz in Zürich und den Geschäftsräumen in … [Ort]. Im Jahr 1997 begann die Beschuldigte, damals 26 Jahre alt, ihre Tätigkeit bei der J._____ AG als kaufmännische Sekretärin. Die Beschuldigte erledigte im Rahmen dieser Tätigkeit bis zu ihrer Verhaftung im April 2010 sowohl den privaten Zahlungsverkehr des Privatklägers 1 wie auch denjenigen der J._____ AG. Im Oktober 2001 gewährte die J._____ AG der Beschuldigten ein Darlehen über Fr. 280'000.–. In der folgenden Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit für die J._____ AG kam es über Jahre am gemeinsamen Arbeitsplatz zu unbestimmt zahlreichen sexuellen Kontakten zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Prot. I S.
49 f., S. 60, S. 118 f., S 126; Urk. 136 S. 1 f.; Urk. O3/2.1; Urk. 202 S. 7 f., 15, 27 ff.; Urk. 204 S. 26 ff.).
2.1. Unter dem Titel "A betrügerische Zahlungsaufträge" führt die Anklageschrift auf den Seiten 4 bis 49 tabellarisch 58 Zahlungsaufträge/412 Transaktionen im Gesamtbetrag von Fr.3'213'351.65 ab dem Privatkläger 1 zuzurechnenden Konten der Post sowie diverser Banken an (Urk. 38 S. 4-49). Beschuldigte und Verteidigung (Letztere zumindest sinngemäss) anerkennen im Haupt- wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren, dass diese Zahlungsflüsse gemäss dem Untersuchungsergebnis, wie es Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, erfolgt sind (Prot. I S. 106 f.; Urk. 136 S. 4 f.; Urk. 171 S. 21f. Ziff. 33; Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203; Urk. 204 S. 26 ff.). Gemäss Darstellung in der Anklage wurden diese Zahlungsflüsse insofern durch die Beschuldigte veranlasst, als sie die entsprechenden 58 Zahlungsaufträge eigenhändig erstellte, diese anschliessend durch -- 11 of 74 -den Privatkläger 1 unterzeichnen liess und sie schliesslich samt Einzahlungsscheinen an die Geldinstitute schickte (Urk. 38 S. 3). Auch dies ist seitens der Beschuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 106 f.; Urk. 136, Urk. 171 und Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203; Urk. 204 S. 26 ff.). Gemäss Darstellung in der Anklageschrift seien die Gelder gemäss diesen 58 Zahlungsaufträgen entweder (direkt resp. als Rückzahlungen Dritter) auf Konten der Beschuldigten eingegangen oder es seien dadurch gegen die Beschuldigte respektive ihr Umfeld bestehende Forderungen Dritter beglichen worden (Urk. 38 S. 3). Auch dies wird seitens der Beschuldigten im Allgemeinen nicht bestritten (Urk. 01/3 S. 7f.; Prot. I S. 106 f.; Urk. 136, Urk. 171 S. 21 f.; Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 204 S. 26 ff.). Auf den Einwand der Beschuldigten, es seien gewisse Beträge auch an den Privatkläger 1 wieder zurück geflossen und gewisse Rechnungen würden gar nicht sie betreffen (Urk. 202 S. 17 ff.; Urk. 203), wird nachfolgend noch einzugehen sein (siehe Erwägung 2.3.).
2.2. Die Vorinstanz hat sich zum Quantitativ gemäss Anklageziffer A äusserst detailliert und ausführlich mit sämtlichen Geldflüssen gemäss den inkriminierten 58 Zahlungsaufträgen auseinandergesetzt (Urk. 169 S. 25-83). Sie erwog, Anklagepunkt A erfasse drei Formen von Zahlungen zugunsten der Beschuldigten (Urk. 169 S. 27 f.): - Zahlungen zulasten eines Kontos des Privatklägers 1 direkt auf ein Konto der Beschuldigten; - Zahlungen von Dritten auf ein Konto der Beschuldigten, wobei diese gemäss Anklage ursächlich mit einer Überzahlung von Rechnungen zulasten eines Kontos des Privatklägers 1 zusammenhängen, und die auf eine entsprechende Rückzahlung zielende Zahlung an die K._____ AG; - Zahlungen von der Beschuldigten und ihrem Umfeld zuzurechnenden Schulden (Rechnungen) zulasten eines Kontos des Privatklägers 1.
-- 12 of 74 --
Unter der ersten Kategorie errechnete die Vorinstanz für den Zeitraum vom 26. September 2003 bis zum 26. Januar 2010 Direktzahlungen an die Beschuldigte von insgesamt Fr. 1'355'886.90 (Urk. 169 S. 31). Unter der zweiten Kategorie errechnete die Vorinstanz für den Zeitraum von April bis November 2007 total 33 Rückzahlungen diverser Unternehmen an die Beschuldigte in der Höhe von insgesamt Fr. 710'624.35 sowie die versuchte Erwirkung einer Rückzahlung von Fr. 33'609.00 (Urk. 169 S. 48). Unter der dritten Kategorie errechnete die Vorinstanz schliesslich einen Gesamtbetrag von Fr. 1'003'538.40 an durch den Privatkläger 1 beglichenen Schulden der Beschuldigten respektive ihres Umfelds. Betreffend diverse Zahlungen zulasten des Privatklägers 1 im Totalbetrag von Fr. 75'621.30 treffe der Tatvorwurf gemäss Anklage hingegen nicht zu (Urk. 169 S. 58 f. und S. 82 f.). Insgesamt errechnete die Vorinstanz für den Anklagepunkt A ein Tatvolumen von rund Fr. 3,1 Mio. (Urk. 169 S. 83), gegenüber der Anklagedarstellung von rund Fr. 3,2 Mio. (Urk. 38 S. 49).
2.3. Bezeichnender- (und konsequenter-)weise wird dieser Teil des vorinstanzlichen Beweisresultats in der Berufungserklärung der Verteidigung in keiner Weise substantiiert in Zweifel gezogen (Urk. 171). Auch die Anklagebehörde und die Privatkläger haben keinerlei Kritik erhoben (Urk. 177 und Urk. 179). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte diverse Einwände zum Quantitativ vor, welche näher zu betrachten sind. Grundsätzlich ist die Beschuldigte der Ansicht, dass Geld, welches sie per Bordereaus bar bezogen und hernach nicht auf eines ihrer eigenen Konten eingezahlt habe, zurück an den Privatkläger 1 gelangt sein soll (Urk. 202 S. 21). Zu den von der Beschuldigten in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Transaktionspositionen hat sich grundsätzlich bereits im Detail die Vorinstanz geäussert. Da sich die Beschuldigte mit den dortigen Ausführungen nicht auseinandersetzte und im Berufungsverfahren explizit diese Positionen wiederum in Frage stellte, wird nachfolgend - erneut - kurz darauf eingegangen:
-- 13 of 74 --
2.3.1. Hinsichtlich der Fr. 15'718.35 der L._____ Versicherung vom 25. April 2007 stellt die Beschuldigte in Frage, ob das Geld nicht an den Privatkläger 1 zurück gegangen sei, sie könne nirgends nachvollziehen, dass dieses Geld an sie selber geflossen sei (Urk. 202 S. 23; Urk. 203 S. 2 gelb markierte Position 14). Inwiefern dieses Geld jedoch zurück an den Privatkläger 1 geflossen sein soll, ist weder belegt noch nachvollziehbar. In der Anklage wird festgehalten, dass dieses Geld durch einen Einzahlungsschein lautend auf den Privatkläger 1 als Rechnungsempfänger an die L._____ Lebensversicherung überwiesen worden sei, mit dem Zahlungsgrund "berufliche Vorsorge Verein Tagesstätte F._____" (Urk. 38 S. 9). Dieser doppelt bezahlte Betrag (Brief der Beschuldigten vom 1. Mai 2007 an die L._____, Urk. O10/14.1 S. 29) ist Teil des gesamthaft doppelt bezahlten Betrages von Fr. 44'908.05 (a.a.O.) und wurde der Beschuldigten mit Datum vom 7. Mai 2007 auf ihr Konto bei der Hypothekarbank … überwiesen (Urk. O10/14.1 S. 28). Die Mutmassung der Beschuldigten ist deshalb nachweislich falsch. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz dazu geäussert (Urk. 169 S. 34 f.).
2.3.2. Selbiges gilt bezüglich den von der Beschuldigten erwähnten Fr. 15'718.75, welche gemäss Anklage am 27. April 2007 an die L._____ Lebensversicherung überwiesen worden seien, mit dem Zahlungsgrund "berufliche Vorsorge Verein Tagesstätte F._____" (Urk. 38 S. 11). Entgegen der Annahme der Beschuldigten ist dieses Geld nicht per Überweisung automatisch von der L._____ an den Privatkläger 1 zurück gegangen (Urk. 202 S. 23; Urk. 203 S. 3 gelb markierte Position 20), sondern mit der bereits erwähnten Überweisung in der Gesamthöhe von Fr. 44'908.05 (Urk. O14/14.1 S. 28 f.) auf das Konto der Beschuldigten bei der Hypothekarbank … übergegangen. Wie die Beschuldigte selber gegenüber der L._____ angegeben hat, wurde der Betrag von Fr. 15'718.35 insgesamt dreimal und folglich zweimal zu viel an die L._____ überwiesen (Urk. O14/14.1 S. 29). Die ersichtliche kleine Differenz im Rappenbereich (35 statt 70 Rappen) ändern nichts daran, dass es sich um denjenigen Betrag handelt, welcher am 27. April 2007 vom Privatkläger 1 an die L._____ überwiesen wurde (Urk. O11/20 S. 25). Auch hierzu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 169 S. 34 f.).
-- 14 of 74 --
2.3.3. Zu den beiden Beträgen in der Höhe von Fr. 21'285.– und Fr. 12'500.– (Urk. 203 S. 3 gelb markierte Positionen 18 und 19) hat sich ebenfalls bereits die Vorinstanz geäussert. Gemäss Anklage seien für eine … Rechnung der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 215.– stattdessen Fr. 21'500.– (Urk. 39 S. 11) und Fr. 12'500.– an die M._____ für eine mutmassliche Rechnung in unbekannter Höhe überwiesen worden (Urk. 39 S. 12). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass entgegen der Anklage keine offene Rechnung von Fr. 215.– bestehen würde, folglich der gesamte Betrag im Umfang von Fr. 21'500.– anzurechnen sei (Urk. 169 S. 69 f. und 82). Dass dieser Betrag jedoch in den Einflussbereich der Beschuldigten gelangt sein soll, hat die Vorinstanz mangels rechtsgenügenden Beweisen verneint (a.a.O., S. 36 f.). Der Betrag der M._____ wurde jedoch abzüglich der geschuldeten Summe von Fr. 129.90 auf ein Konto der Beschuldigten überwiesen (a.a.O., S. 38). Auch hier ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz beide von der Beschuldigten in Frage gestellten Positionen bereits einlässlich und mit Verweis auf die entsprechenden Urkunden behandelt hat. Was daran nicht richtig sein soll, hat die Beschuldigte nicht vorgebracht, weshalb die vorinstanzliche Würdigung übernommen werden kann.
2.3.4. Hinsichtlich des von der Beschuldigten in Frage gestellten Betrages von Fr. 15'995.50 (Urk. 202 S. 24; Urk. 203 S. 4 gelb markierte Position 26) hat bereits die Vorinstanz erwogen, dass insbesondere aufgrund fehlender sachdienlicher Rechnung der rechtsgenügende Nachweis fehle, dass diese Zahlung ab dem Konto des Privatklägers 1 eine Forderung betroffen habe, die der Beschuldigten zuzurechnen sei, und der Beschuldigten folglich diese Summe auch nicht zugerechnet (Urk. 169 S. 71 f. und 82). Die diesbezüglichen Bemerkungen der Beschuldigten zeigen einzig - einmal mehr -, dass sie sich nicht im Detail mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander gesetzt hat, ansonsten ihr unweigerlich bewusst gewesen wäre, dass ihr dieser Betrag entgegen der Anklage gar nicht mehr angelastet wurde.
2.3.5. Auf den Seiten 8 und 9 ihrer Liste weist die Beschuldigte auf insgesamt
6 Positionen hin (Urk. 203 S. 8 f. Positionen 36 und 38), bei denen das Geld ebenfalls an den Privatkläger 1 zurückgeflossen sein bzw. es sich um Arzt-
-- 15 of 74 --
rechnungen des Privatklägers 1 handeln soll (Urk. 202 S. 24). Inwiefern diese Positionen im Berufungsverfahren noch relevant sein sollten, hat die Beschuldigte nicht vorgebracht. Denn die Vorinstanz hat sich - auch hierzu - bereits einlässlich geäussert und festgehalten, dass diese Positionen der Beschuldigten nicht angerechnet werden können (Urk. 169 S. 68 f. und 82). Und da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger eigenständig Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, greift diesbezüglich das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.3.6. Schliesslich will die Beschuldigte geltend machen, dass die Frau des Privatklägers und nicht sie selber bei N._____ Waren bestellt habe (Urk. 202 S. 24; Urk. 203 S. 15 Position 53), was jedoch nachweislich falsch ist. Auch hierzu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 169 S. 61), dies zwar - ausnahmsweise einmal - relativ pauschal. Warum dieser Betrag angesichts der auf den Namen der Beschuldigten lautenden Kontoübersicht vom 2. April 2015 der N._____ AG (Urk. O14/53.2 S. 50-53) aber entgegen der Vorinstanz heute nicht der Beschuldigten zugerechnet werden sollte, wurde von ihr oder ihrem Verteidiger in keinster Weise dargetan.
2.4. Grundsätzlich ist es im Strafprozess Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und letztlich des Staates, die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens einer beschuldigten Person zu beweisen, und nach dem allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g Uno-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Besteht eine für die Täterschaft einer beschuldigten Person doch überzeugend sprechende Indizienlage, für die sie keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag, und fehlen somit Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, deren Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4;6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht -- 16 of 74 -publ. in BGE 138 IV 47;6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen;1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen).
2.5. Somit hat sich auch durch die letztlich nicht substantiierten Einwände der Beschuldigten nichts ergeben, was die entsprechende bereits von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der einzelnen Positionen anzweifeln würde, und es ist im Quantitativ ohne Weiteres vom sorgfältig und überzeugend hergeleiteten Resultat der Vorinstanz, welches für die Beschuldigte gegenüber der Anklagedarstellung geringfügig vorteilhafter ausfällt, auszugehen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der nachstehenden Beurteilung der Zivilansprüche des Privatklägers 1 (vgl. Urk. 169 S. 158 ff. und S. 172) greift diesbezüglich auch das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 3 StPO; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Aufl., Art. 391 N 8).
3.1. Unter dem Titel "B betrügerische Bargeldbezüge" führt die Anklageschrift auf den Seiten 50 bis 56 tabellarisch 42 bei diversen Filialen der Bank Credit Suisse zulasten des Kontos der J._____ AG (Privatklägerin 2) erfolgte Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 1'879'000.– an (Urk. 38 S. 50-56). Unter dem Titel "C betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage" führt die Anklageschrift schliesslich auf den Seiten 57 bis 60 tabellarisch 78 bei diversen Geld-Automaten der Post sowie verschiedener Banken mit einer auf den Privatkläger 1 lautenden Visa-Kreditkarte erfolgte Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 78'000.– an (Urk. 38 S. 57-60).
3.2. Die Beschuldigte ist geständig, sämtliche inkriminierten Bargeldbezüge getätigt und daran auch persönlich profitiert zu haben. Sie bestreitet jedoch, dass die bezogenen Gelder vollumfänglich für ihre persönlichen Bedürfnisse verwendet worden seien, und bringt vor, dass ein Betrag von mindestens Fr. 734'252.10, -- 17 of 74 -insgesamt aber sogar eher Fr. 1,5 Mio. bis Fr. 2 Mio. wieder an den Privatkläger 1 zurück geflossen seien, genauer könne sie es jedoch nicht sagen (Prot. I S. 108 f.; Urk. 202 S. 18 f. und 25; Urk. 203 S. 17). Die Verteidigung hat in keiner Weise substantiiert bestritten, dass das bezogene Bargeld gemäss Anklagepunkt B ausschliesslich für Zwecke der Beschuldigten verwendet worden ist (Urk. 136; Urk. 204 S. 33 ff.). Zu den Bargeldbezügen per Kreditkarte (Anklagepunkt C) wurde kürzest argumentiert, auch der Privatkläger 1 habe die fragliche Kreditkarte benutzt und er habe mehrere Kreditkarten besessen (Urk. 136 S. 6; Urk. 204 S. 38 ff.).
3.3. Die Vorinstanz hat - zusammengefasst - in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides sehr ausführlich erwogen, die Beschuldigte habe im gesamten Verfahren zu den Bargeldbezügen widersprüchliche Aussagen gemacht. Die Schutzbehauptung, das durch sie bezogene Geld sei teilweise für die Privatkläger
1 und 2 verwendet worden, habe sie nachgeschoben, dann aber den behaupteten Verwendungszweck in keiner Weise detailliert und nachvollziehbar schildern können (Urk. 169 S. 84-90 mit zahlreichen Verweisen).
3.4. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Bargeldbezügen gemäss Anklagepunkt B werden im Quantitativ durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht kritisiert (Urk. 171 S. 22-24 Ziff. 34 und Ziff. 35; Urk. 204). Zum Quantitativ gemäss Anklageziffer C äussert sich die Verteidigung im Berufungsverfahren widersprüchlich: Einerseits "trifft es zu, dass die Beschuldigte in über 78 Fällen" (inkriminiert sind '78', nicht 'über 78' Bezüge, Urk. 38 S. 57-60) "Geldbezüge in der Höhe von Fr. 78'000.– bezogen hat" (Urk. 171 S. 24 Ziff. 36). Andererseits wird behauptet, auch der Privatkläger 1 habe in der massgeblichen Zeit mit Kreditkarten (Mehrzahl!) Geld bezogen (Urk. 171 S. 24). Wenn die Verteidigung sodann ausführt, der Beschuldigten hätten nicht nur eine, sondern drei Kreditkarten zur Verfügung gestanden (Urk. 171 S. 24), ist dies ab initio irrelevant, da der Beschuldigten im verbindlichen Anklagesachverhalt nur deliktische Bezüge mit einer Karte (Visa Gold) vorgeworfen werden (Urk. 38 S. 56). Schliesslich fusst die Verteidigungsstrategie im Berufungsverfahren jedoch auf der Annahme, der -- 18 of 74 -Privatkläger 1 habe die Kontrolle über sämtliche Bezüge und Überweisungen gehabt (Urk. 204 S. 38 ff.), worauf nachfolgend noch einzugehen sein wird. Da die Vorinstanz ein Quantitativ im Sinne des Anklagesachverhalts erstellte (Urk. 169 S. 90), haben die Anklagebehörde und die Privatklägerschaft selbstredend keine Kritik erhoben (Urk. 177 und Urk. 179).
3.5. Der Privatkläger 1 sagte in seiner polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2010 zum Thema Bargeldbezüge einzig, er könne sich nicht erinnern, der Beschuldigten eine Kreditkarte zwecks Bargeldbezug überlassen zu haben (Urk. O3/5 S. 15). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2012 machte er dann die folgenden Aussagen: Wenn er Bargeld benötigt habe, habe er selber Bargeld geholt oder die Beschuldigte habe auf sein Verlangen Bargeld geholt. Er habe nicht viel mit Bargeld gearbeitet. Er habe nur Bargeld für den Haushalt und für das Benzin gebraucht. "Wir hätten" ab und zu Geld bezogen für die Kasse im Büro, eine Art Portokasse für Kleinigkeiten. Fünfstellige Beträge seien nie benötigt worden (Urk. O3/15 S. 8). Darauf ist der Privatkläger 1 - auch zugunsten der Beschuldigten - zu behaften.
3.6. Gestützt auf die diesbezüglich überzeugenden Aussagen des Privatklägers 1 und entgegen der mit der Vorinstanz in keiner Art überzeugenden Schutzbehauptungen der Beschuldigten erfolgten mit Sicherheit sämtliche Barbezüge gemäss Anklagepunkt B schon allein aufgrund der ausnahmslos hohen Beträge nicht im Auftrag des Privatklägers 1 dahingehend, dass das Geld für die Verwendung durch ihn persönlich oder für die Portokasse der Privatklägerin 2 bestimmt gewesen wäre. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass in vergleichsweise kleinerem Umfang (Teil-) Beträge der Barbezüge gemäss Anklagepunkt B für geschäftliche Zwecke der Privatklägerin 2 oder private Zwecke des Privatklägers 1 verwendet wurden. Die lediglich pauschal vorgebrachte Vermutung der Beschuldigten, sie habe diejenigen Teile der Bargeldbezüge, welche sie nach den Bezügen nicht auf eines ihrer Konten eingezahlt habe, stets an den Privatkläger 1 übergeben (Urk. 202 S. 21), vermag abgesehen vom bereits Geschilderten auch aufgrund des folgenden Indizes nicht zu überzeugen: Offenbar wurden zumindest teilweise -- 19 of 74 -die Löhne der Mitarbeiter der Tagesstätte F._____ auch in bar bezahlt (Urk. O3/1 S. 7 Frage 20 und S. 8 Frage 25). Die Verteidigung hat - wie zitiert - halbherzig vorgebracht, der Privatkläger 1 habe die fragliche Kreditkarte selber auch "benutzt". Dass er damit generell Bargeldbezüge oder gar konkret einen oder mehrere der inkriminierten Bezüge gemäss Anklagepunkt C gemacht habe, machte die Verteidigung nicht geltend. Entsprechend hat sich die Vorinstanz mit diesem Einwand gar nicht auseinander gesetzt (Urk. 169 S. 84-90). Wenn seitens der Verteidigung geltend gemacht wird, der Privatkläger 1 habe mit drei Karten der Privatkläger 1 und 2 Geld bezogen und auch die Beschuldigte habe mit den anderen beiden Karten Geld abgehoben (Urk. 171 Ziff. 36 S. 24 f.; Urk. 204 S. 38 ff.), so ist festzuhalten, dass zwei dieser Karten ohnehin nicht interessieren, da der Beschuldigten nur eine deliktische Verwendung der Visa Gold-Karte vorgeworfen wird. Auch wenn die Verteidigung konkret behauptet, der Privatkläger 1 habe mit der fraglichen Visa-Karte Bargeld "bezogen" (Urk. 171 Ziff. 36 S. 24), führt dies zu keinem anderen Beweisresultat: Der Privatkläger 1 hat freimütig zugegeben, dass er sich den Karten-Code durch die Beschuldigte hat ändern lassen, die Karte somit auch durchaus zu benützen gedachte. Dass er damit in einem wesentlichen Umfang Barbezüge gemacht hätte, hat er aber nicht geschildert (Urk. O3/5 S. 15). Ein Benutzen der Karte (als bargeldloses Zahlungsmittel) belegt oder auch nur indiziert entgegen der Verteidigung auch noch in keiner Weise das (mit hohen Spesen verbundene und daher für den Kreditkartengebrauch atypische) Beziehen von Bargeld (vgl. Urk. 136 S. 6). Die Abrechnungen der fraglichen Visa-Gold-Kredit-Karte sind sodann höchst auffällig: Die Karte wurde in den Jahren 2003 bis Mitte 2008 zur Bezahlung unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen verwendet, jedoch nie für den Bargeldbezug (jedenfalls nicht in der Schweiz für den Bezug von Fr.; Abgriffe zweite Hälfte von Ordner 20). Als die inkriminierten Bargeldbezüge, wie sie ja von der Beschuldigten grundsätzlich anerkannt sind, im August 2008 begannen, wurde die Karte jedoch fortan durch den Privatkläger 1 für keine der vorher üblichen bargeldlosen Zahlungen mehr verwendet (Abgriffe zweite Hälfte von Ordner 20). Es ist somit höchst fraglich, ob die massgebliche Visa Gold-Karte ab Beginn der Bargeldbezüge der Beschuldigten überhaupt noch im Zugriffsbereich des Privat-- 20 of 74 -klägers 1 war. "Normale" Zahlungen erfolgten mit der AMEX-Karte des Privatklägers 1 (Abgriffe erste Hälfte von Ordner 20). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sind nicht überzeugend, zumal sie selber keine klare und stimmige Antwort auf die Frage geben konnte, warum ab Sommer 2008 plötzlich Bargeld per Kreditkarte bezogen wurde (Urk. 202 S. 26). Der Behauptung der Verteidigung - und dies ist letztlich entscheidend - steht sodann das ausdrückliche Geständnis der Beschuldigten entgegen, sie habe die inkriminierten 78 Bargeldbezüge via Kreditkarte eigenhändig gemacht (Urk. O1/3 S. 14; Prot. I S. 108 f.; Urk. 202 S. 16 ff.).
3.7. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine "betragsmässig relevante" Aufteilung des bezogenen Bargeldes zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger
1 habe nicht stattgefunden (Urk. 169 S. 90), ist insgesamt durchaus als überzeugend zu übernehmen. Hingegen können bei dieser Formulierung - namentlich vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten, eigenen Aussagen des Privatklägers 1dann nicht die Maximalbeträge gemäss Anklageschilderung (Fr. 1'879'000 / Anklagepunkt B) als erstellter Deliktsumfang genommen werden, ohne damit die Unschuldsvermutung zu verletzen. Vielmehr ist zum Quantitativ betreffend Anklagepunkt B im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschuldigte Barbezüge ab Konten der Privatkläger 1 und 2 in der Höhe gemäss Anklageschilderung getätigt und in einem - angesichts der nachgewiesenen Barauszahlungen von total rund Fr. 1.8 Mio. - letztlich nicht frankengenau bezifferbaren, mit Sicherheit aber nur geringeren Umfang für eigene Zwecke verwendet hat.
4.1. Betreffend Anklagepunkt A wird seitens der Beschuldigten einzig - aber immerhin - die folgende Darstellung in der Anklageschrift bestritten: Zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 habe im Tatzeitraum ein enges Vertrauensverhältnis bestanden. Die Beschuldigte habe darauf vertraut, dass der Privatkläger 1 die einzelnen Einzahlungsscheine und damit die jeweils dahinter stehende Forderung nicht näher überprüfe und die ihm vorgelegten Zahlungsaufträge vertrauensvoll unterschreibe, mutmasslich sogar blanko, d.h. ohne dass -- 21 of 74 -ihm die Einzahlungsscheine überhaupt vorgelegt worden seien. Sodann habe sich der geistige Gesundheitszustand des Privatklägers 1 insbesondere ab 2007 dahingehend verschlechtert, dass er vergesslich und ablenkbar geworden sei, seine Konzentrationsfähigkeit abgenommen habe und er Stresssituationen mental nicht mehr gewachsen gewesen sei. Die Beschuldigte habe die Konstellation aus mentalem Abbau des Privatklägers 1 und seinem Vertrauen ihr gegenüber kaltblütig und mit Vorbedacht ausgenutzt (Urk. 38 S. 3; Urk. 133 S. 8). Die Verteidigung machte dazu zusammengefasst geltend, was folgt: Die Beschuldigte habe sich als weisungsgebundene Angestellte der Privatklägerin 2 durch die Annahme des Darlehens in die völlige Abhängigkeit des Privatklägers 1 begeben, was der Privatkläger 1 "mit Sex ausgenutzt" habe. Der Privatkläger 1 habe die Beschuldigte über all die Jahre sehr grosszügig mit Geld beschenkt und sie so in seinen Fängen behalten. Sämtliche der inkriminierten Geldflüsse seien durch den Privatkläger 1 kontrolliert sowie abgesegnet worden, wozu er auch jederzeit medizinisch in der Lage gewesen sei. Die entsprechenden Gelder seien der Beschuldigten durch den Privatkläger 1 geschenkt worden. Der Tatvorwurf, die Beschuldigte habe entgegen dem Wissen und Willen des Privatklägers 1 Geldflüsse zu Ihren Gunsten veranlasst, sei ein erfundenes Konstrukt des familiären Umfelds des Privatklägers 1 (Urk. 136 S. 4 f. und S. 7, S. 10; Urk. 204 S. 4-17).
4.2. Nebst den Vorbehalten zum Quantitativ betreffend die Anklagepunkte B und C, die bereits vorstehend abgehandelt wurden, wird seitens der Beschuldigten diesbezüglich bestritten, dass die Bargeldbezüge via Bordereau respektive Kredit-Karte ohne Wissen und Einverständnis des Privatklägers 1 erfolgt seien (Prot. I S. 109; Urk. 136 S. 4, S. 6 und S. 10; Urk. 202 S. 16 ff.). Die Verteidigung bestritt zusätzlich, das die Beschuldigte Bordereaus gefälscht habe (Urk. 136 S. 5).
4.3. Die Vorinstanz hat einerseits die belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und andererseits die Bestreitungen der Beschuldigten, wie sie im gesamten Verlauf des bisherigen Verfahrens deponiert wurden, äusserst detailliert wiedergegeben (Urk. 169 S. 92-110). Darauf wird vorab verwiesen.
-- 22 of 74 --
4.4. In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 169 S. 110-142, jeweils mit Verweisen auf die massgeblichen Aktenstellen): - Mit der Verteidigung - seien die Familienangehörigen die treibenden Kräfte hinter der Anzeige gegen die Beschuldigte gewesen und sei davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 im Vorfeld der Strafanzeige unter massiven Druck seiner Familie geraten sei, gegen die Beschuldigte strafrechtlich vorzugehen. Der Privatkläger 1 habe auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Entsprechend sei seinen Aussagen mit Blick auf seine Glaubwürdigkeit durchaus mit Vorsicht zu begegnen. Der Privatkläger 1 habe während des gesamten Verfahrens konstant - aber detailarm - ausgesagt, dass er der Beschuldigten kein Geld geschenkt und sie ihn ausgenommen, bestohlen und betrogen habe. Er wolle einfach keine Rechnungen etc. gesehen und Bankbelege weitgehend ohne Kontrolle an die Beschuldigte weitergeleitet haben sowie bei Nachfragen vertröstet worden sein. In geistiger Hinsicht fühle er sich sehr gut und er sei in geschäftlichen Belangen nicht überfordert gewesen. Er habe der Beschuldigten einfach zu sehr vertraut. Allein aufgrund seiner Angaben lasse sich die Frage, wie die Beschuldigte über Jahre mit zunehmender Intensität grosse Geldbeträge für sich abzweigen konnte, ohne dass der Privatkläger 1 Verdacht schöpfte, nicht ohne weiteres befriedigend beantworten, würden doch vom Privatkläger 1 unterzeichnete Zahlungsanweisungen und Bordereaus vorliegen und seien sämtliche Transaktionen aus den einschlägigen Bankbelegen ersichtlich. Spätestens ab Herbst 2006 hätten die massiv angewachsenen Bezüge der Beschuldigten auch bei einer eher oberflächlichen Prüfung von Bankunterlagen auffallen müssen. Die gehäufte Verwendung schriftlicher (blanko) Zahlungsanweisungen und Bordereaus hätte von einem Vorgesetzten sodann intuitiv als ungewöhnlich wahrgenommen werden müssen. Daher sei den Aussagen des Privatklägers 1 auch inhaltlich mit Vorsicht zu begegnen. Allerdings sprächen zunächst Plausibilitätsüberlegungen gegen das Vorliegen von Schenkungen und damit für die Darstellung des Privatklägers 1: Die Beschuldigte habe trotz sexueller Kontakte nicht den Status einer Geliebten des Privatklägers 1 -- 23 of 74 -gehabt, welcher Schenkungen in Millionenhöhe erklärbar machen würde. Gegen das Vorliegen von Schenkungen sprächen sodann die stetigen, teilweise praktisch zeitgleich erfolgten Überweisungen ungerader Beträge. Ähnliches gelte für die für Bargeldschenkungen unübliche Form der mittels Bordereaus und/oder Kreditkarte getätigten Bezüge. Weiter sprächen objektive Umstände für die Sachdarstellung des Privatklägers 1. Im Zugriffsbereich der Beschuldigten seien vom Privatkläger 1 blanko unterzeichnete Zahlungsaufträge zulasten diverser seiner Konten gefunden worden, was belege, dass die Beschuldigte über die tatsächliche Möglichkeit verfügt habe, Zahlungen zulasten der Konten des Privatklägers 1 ohne dessen Wissen auszulösen. Weiter ergäbe sich aus den Aussagen der Beschuldigten selbst, dass auch blanko unterzeichnete Bordereaus vorhanden gewesen seien. Die Verwendung selber fabrizierter Einzahlungsscheine, die gehäufte Auslösung von Fehlüberweisungen und die Verwendung von Bordereaus, die Anzeichen für eine nachträgliche Abänderung der Bezugssumme aufweisen, indizierten sodann, dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 bei der Zahlung von Rechnungen zulasten seiner Konten und den Barbezügen zulasten des CS-Kontos der Privatklägerin 2 hintergangen habe. Zulasten der Konten des Privatklägers 1 seien rund 290 Rechnungen bezahlt worden, welche der Beschuldigten und ihrem Umfeld zuzurechnen seien (inkl. derjenigen, die in vollem Umfang zu Rückzahlungen führten). Sämtliche dieser Zahlungen seien basierend auf Einzahlungsscheinen erfolgt, welche die Beschuldigte eingestandenermassen selber so hergestellt hatte, dass der Privatkläger 1 als Einzahler erschien, die Zahlung beim Zahlungsempfänger aufgrund der Referenznummer aber ihr bzw. Personen aus ihrem Umfeld gutgeschrieben wurden. Im Zeitraum April/Mai 2007 habe die Beschuldigte dabei in 14 und um November 2007 herum in 20 dieser Einzahlungsscheine Zahlungsbeträge eingetragen, die einem Mehrfachen der geschuldeten Summe entsprachen und sich zum Teil auf Rechnungen bezogen, die bereits bezahlt worden waren, wobei sie unmittelbar nach der Zahlung jeweils die Rückzahlung des zu viel geleisteten Betrages auf eines ihrer Konten veranlasst habe. Schliesslich habe die Beschuldigte für die 42 -- 24 of 74 -Barbezüge zulasten des CS-Kontos der Privatklägerin 2 eingestandenermassen von ihr erstellte Bordereaus verwendet, von welchen gemäss den überzeugenden Erkenntnissen des Forensischen Institutes ein grosser Teil Anomalien aufweisen würden. So seien Primäreinträge manipuliert respektive eliminiert bzw. sekundär überschrieben worden. Zusammengefasst basiere keine einzige der Zahlungen und kein einziger der Barbezüge auf unabgeänderten Originaldokumenten bzw. üblichen Zahlungsvorgängen. Die abgeänderten Einzahlungsscheine verschleierten dabei auf den ersten Blick den vom Kontoinhaber abweichenden tatsächlich Begünstigten. Die Fehlanweisungen ersetzten Direktzahlungen vom Konto des Privatklägers 1 auf das Konto der Beschuldigten, verschleierten also den tatsächlich Begünstigten ebenfalls. Das Vorgehen habe verhindert, dass ohne weiteres erkennbar war, dass über die Konten des Privatklägers 1 gehäuft namhafte fremde Verbindlich-keiten beglichen wurden und zwischen April und November 2007 zulasten der einzelnen privaten Konten des Privatklägers 1 auffällige Mehrfachzahlungen in der Höhe von jeweils mehreren Zehntausend Franken bzw. auffällige Einzelzahlungen an die Beschuldigte geleistet wurden. Das Wissen des Privatklägers 1 um die Zahlungen zugunsten der Beschuldigten vorausgesetzt, erschliesse sich die Notwendigkeit einer solchen Verschleierung der Zahlungsflüsse zugunsten der Beschuldigten selbst unter der Annahme nicht, dass der Privatkläger 1 die Reaktion seiner Familie auf die Zahlungen zugunsten der Beschuldigten fürchtete. Ein Blick in die Kontoauszüge des Privatklägers 1 hätte den Familienangehörigen nämlich genügt, um einerseits die offen geleisteten Direktzahlungen an die Beschuldigte und andererseits die - gemessen an den privaten Bedürfnissen des Privatklägers 1 - exorbitanten Zahlungen an Dritte zu erkennen und vom Privatkläger 1 entsprechende Auskünfte zu verlangen. Die beschriebene Verschleierung der Zahlungsflüsse sei nicht geeignet gewesen, den Privatkläger 1 vor Fragen seiner Familienangehörigen zu schützen, wenn diese seine Finanzen überprüfen wollten. Hingegen sei das Vorgehen geeignet gewesen, das Risiko, dass die involvierten Banken Verdacht schöpften und sich beim Privatkläger 1 über die Rechtmässigkeit der Zahlungsvorgänge zugunsten familienfremder Personen erkundigen würden, zu minimieren. Vor solchen Rückfragen habe sich die Beschul-- 25 of 74 -digte aber nur fürchten müssen, wenn der Privatkläger 1 - wie von ihm behauptet - keine Ahnung von den Vorgängen hatte. Die Anpassungsspuren auf den Bordereaus, welche einzig von der Beschuldigten stammen könnten, da eingestandenermassen allein sie die Bordereaus ausfüllte, würden sodann alle in die Richtung einer Erhöhung der ursprünglichen Betragseinträge weisen, wobei in zehn Fällen eine solche Erhöhung gutachterlich rechtsgenügend und dahingehend nachgewiesen sei, dass mit geschäftlichen und privaten Bedürfnissen der Privatklägerschaft erklärbare Beträge in Beträge abgeändert wurden, die mit dem Barbedarf derselben nicht ohne weiteres erklärbar sind. Dass die Anpassungen der Bordereaus erst nach der Unterschrift durch den Privatkläger 1 erfolgten und folglich auf die Täuschung des Privatklägers 1 gerichtet gewesen seien, lasse sich gutachterlich zwar nicht feststellen. Die Häufung von Bordereaus mit Anpassungsspuren und die Tatsache, dass die vorhandenen Anpassungsspuren durchwegs eine betragsmässig erklärungsbedürftige Erhöhung der Bezugssumme beweisen oder zumindest indizieren würden, mache es allerdings sehr unwahrscheinlich, dass ein Versehen oder ähnliches die erfolgten Anpassungen nötig gemacht habe. Die objektiv erkennbaren Elemente der Anpassungsvorgänge wiesen darauf hin, dass der Privatkläger 1 über die Höhe und damit über den fehlenden geschäftlichen Grund für die Barbezüge getäuscht werden sollte. Weiter lägen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte Vorkehren getroffen habe, um eine Kontrolle des Zahlungsverkehrs der Privatklägerschaft so gut und so lange als möglich zu verhindern. Die Beschuldigte habe die Kontrolle über die in den Büroräumlichkeiten der Privatklägerin 2 eingehende Post, also die Post für die Privatklägerin 2, c/o Privatklägerin 2 adressierte Post des Privatklägers 1 und über die während (Ferien-) Abwesenheiten an die Adresse der Privatklägerin 2 umgeleitete private Post des Privatklägers 1 faktisch gehabt und auch aktiv gesucht. Anlässlich der Hausdurchsuchungen seien im Zugriffsbereich der Beschuldigten sodann u.a. unzählige die Privatkläger 1 und 2 betreffende Kreditkarten- und Bankbelege gefunden worden, ohne dass es sich dabei um eine vollständige Sammlung und damit eine (materiell) ordnungsgemässe Ablage der Kreditkarten-- 26 of 74 -und Bankbelege der Privatklägerschaft gehandelt hätte. Zahlreiche der sichergestellten Unterlagen würden Vorgänge betreffen, die Gegenstand der Anklage bilden. Der Treuhänder der Privatklägerschaft, O._____, habe als Zeuge glaubhaft ausgesagt, die zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Buchhaltungsunterlagen seien ab den Geschäftsjahren 2007/2008 verspätet gekommen. Bis ins Geschäftsjahr 2006/2007 habe es keinerlei Beanstandungen zu machen gegeben. Und ab dann hätten lange Zeit die Buchhaltungsunterlagen gefehlt. Zusammengefasst sei erstellt, dass die Beschuldigte die tatsächliche Möglichkeit gehabt habe, dem Privatkläger 1 in den Büroräumlichkeiten der Privatklägerin 2 eingehende geschäftliche und private Post vorzuenthalten. Dass die Beschuldigte in einem anklagerelevanten Fall (…-Rechnung) die Kontrolle über die Post nachweislich auch sehr aktiv suchte und entsprechende Unterlagen später bei ihr sichergestellt werden konnten, indiziere sodann, dass sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht habe. Das Verhalten der Beschuldigten mache objektiv nur Sinn, wenn der Privatkläger 1 nicht wusste und wissen sollte, dass sie ihren Bedarf an …-Gütern mittels einer Kundenkarte der Privatklägerin 2 durch Zahlung der entsprechenden Rechnungen zulasten seiner Konten auf seine Kosten deckte. Dazu komme, dass die Beschuldigte die Unterlagen der Privatklägerschaft nicht ordnungsgemäss ablegt habe, wobei sich die bei ihr gefundenen Kreditkarten- und Bankunterlagen insgesamt auffällig häufig auf Gegenstand der Anklage bildende Vorgänge bezogen hätten, was eine insoweit zielgerichtete Selektion der Unterlagen indiziere. Dass der Privatkläger 1 die damit im Ergebnis gerade auch bezüglich der Zahlungen an die Beschuldigte lückenhafte Ablage der Unterlagen angeordnet bzw. gebilligt habe, könne ausgeschlossen werden. Wäre der Privatkläger 1 seiner Familie über die Verwendung seiner Finanzmittel rechenschaftspflichtig gewesen, wären die mehr als vereinzelten Lücken in den Aufzeichnungen und der - gemessen an den Bedürfnissen der Familie - auffällige hohe Vermögensabfluss bei einer Prüfung der im Zugriffsbereich der Privatklägerschaft abgelegten Unterlagen bereits früh aufgefallen. Dass die Familie tatsächlich erst anfangs 2010 auf die erfolgten Mittelabflüsse aufmerksam wurde, beweise, dass der -- 27 of 74 -Privatkläger 1 Herr über die Verwendung seiner finanziellen Mittel gewesen und von seiner Familie nicht bespitzelt worden sei. Der Privatkläger 1 habe folglich auch keinen Grund gehabt, die Beschuldigte anzuweisen, Kreditkartenabrechnungen und Bankunterlagen verschwinden zu lassen. Wenn im Zugriffsbereich der Beschuldigten einschlägige Kreditkarten- und Bankunterlagen sichergestellt werden konnten, dann folglich deshalb, weil die Beschuldigte sie aus eigenem Antrieb bewusst dorthin verbracht habe, was insbesondere auch ausschliesse, dass die Unterlagen sich aus reiner Nachlässigkeit in ihrem Zugriffsbereich befanden. Die Beschuldigte habe aber nicht nur pflichtwidrig die Kreditkarten- und Bankunterlagen zu praktisch sämtlichen Bezügen gemäss Anklagepunkt C, praktisch sämtlichen Transaktionen ab Juni 2008 gemäss Anklagepunkte A und die Bargeldbezüge mit diversen Bordereaus aus dem Zugriffsbereich der Privatklägerschaft entfernt, sondern auch hartnäckig die ihr obliegende Zustellung von Unterlagen an den Treuhänder der Privatklägerschaft, welche die buchhalterische Erfassung der geschäftlichen Ausgaben der Privatklägerin 2 ab Mitte 2007 (Geschäftsjahr 2007/2008) und die Erstellung der Steuererklärung 2008 des Privatklägers 1 ermöglichen sollten, verzögert. Die Unterlagen hätten damit jenen Zeitraum umfasst, in welchem der Mittelabfluss zugunsten der Beschuldigten derart bedeutet geworden sei, dass er auch im Rahmen von Stichproben auffallen musste. Insgesamt deute alles darauf hin, dass die Beschuldigte es darauf anlegte, die unüblichen Zahlungsvorgänge (so lange als möglich) dem Privatkläger 1 aber insbesondere auch dem Treuhänder gegenüber zu vertuschen. Das wiederum mache nur dann Sinn, wenn sich der Privatkläger 1 - wie er behaupte - nicht bewusst gewesen sei, dass die Beschuldigte sich zu seinen Lasten und zu Lasten der Privatklägerin 2 finanzielle Mittel in Millionenhöhe verschaffte. Zusammengefasst sei den Aussagen des Privatklägers 1 bei einer isolierten Betrachtung auf den ersten Blick aus grundsätzlichen wie aus inhaltlichen Gründen mit Vorsicht zu begegnen. Allerdings sprächen Plausibilitätsüberlegungen gegen das Vorliegen von Schenkungen und wiesen die äusseren Umstände auf ein planmässiges, auf die Verschleierung unüblicher Zahlungsvorgänge gerichtetes Vorgehen der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 und gegenüber Dritten, die hätten Fragen stellen können, hin. Die Darstellung des Privatklägers 1, -- 28 of 74 -die Beschuldigte habe sein Vertrauen missbraucht und ihn bestohlen und betrogen, erweise sich vor diesem Hintergrund ungeachtet der erwähnten Bedenken als glaubhaft. Die Beschuldigte, so die Vorinstanz weiter, habe als direkt vom Strafverfahren betroffene Person ein Interesse daran, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Eine bei Bedarf zumindest geschönte Darstellung von Tatsachen und theatralisches Verhalten seien bei der Beschuldigten sodann nicht persönlichkeitsfremd. Auch ihre Aussagen seien daher mit der notwendigen Vorsicht zu würdigen, wobei letztlich die inhaltliche Überzeugungskraft der Aussagen der Beschuldigten entscheidend seien. In einer äusserst ausführlichen und präzisen Würdigung der gesamten Aussagen der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, deren Behauptung, der Privatkläger 1 habe ihr die ihr zugekommenen Gelder geschenkt, überzeuge trotz ihrer Konstanz nicht. Die Beschuldigte habe während der gesamten Untersuchung die näheren Umstände der behaupteten Schenkung nie nachvollziehbar, sondern vielmehr widersprüchlich, ausweichend, theatralisch, inhaltslos, oberflächlich, vage, detailarm, farblos, wenig spontan, nicht lebensnah, nicht substantiiert und insgesamt nicht überzeugend geschildert. Sie habe wohl den tatsächlich stattgefundenen Geldfluss, nicht jedoch eine Schenkung des Privatklägers 1 realitätsnah beschrieben. Nachvollziehbar schildere sie allenfalls die Umstände um das gewährte Darlehen, nicht jedoch eine Schenkung in Millionenhöhe. Auch den Privatkläger
1 beschreibe sie widersprüchlich, nämlich einerseits beherrschend und ausbeuterisch, andererseits wohlwollend bei der Hilfe, ihr eine Existenz aufzubauen. Sie habe sich in ihren Aussagen stets an den Fragen und Vorhalten der befragenden Person orientiert und darauf reagierend eine Darstellung entwickelt, die sie immer wieder angepasst habe. Nicht überzeugend zu erklären vermocht habe die Beschuldigte ferner die gutachterlich festgestellten Anomalien der für die Barbezüge zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 bei der Crédit Suisse verwendeten Bordereaus, die nachgewiesene Verwendung von abgeänderten Einzahlungsscheinen, die zu Rückzahlungen von Dritten führenden Zahlungen ab den Konten des Privatklägers 1 und -- 29 of 74 -die Sicherstellungen von blanko unterzeichneten Zahlungsanweisungen sowie Kreditkarten- und Bankunterlagen der Privatklägerschaft in ihrem Zugriffsbereich. Zu den abgeänderten Bordereaus fehle eine spontane, in sich geschlossene und nachvollziehbare Darstellung der Beschuldigten. Sie habe anfänglich bewusst unvollständig und pauschal Änderungen einfach bestritten und diese Darstellung im weiteren widersprüchlich, vage, mit Ausflüchten und nicht lebensnah ergänzt. Zu den erstellten Fehlüberweisungen und den von ihr verwendeten, angepassten Einzahlungsscheinen habe die Beschuldigte ihre Depositionen laufend den ihr gemachten Vorhalten angepasst; sie habe Offensichtliches ohne nachvollziehbare Erklärungen negiert und sich schliesslich in die Darstellung einer angeblichen Wankelmütigkeit des Privatklägers 1 gerettet. Auch zu den bei ihr erfolgten Sicherstellungen von blanko unterzeichneten Zahlungsanweisungen sowie Kreditkarten- und Bankunterlagen der Privatklägerschaft habe die Beschuldigte das Geschehene nicht von sich aus dargestellt, sondern bloss auf entsprechende Vorhalte und auch dann nur mit oberflächlichen Behauptungen und Halbwahrheiten reagiert. Mit den bei ihr gefundenen Unterlagen konfrontiert habe sie einzig konstant, jedoch nicht konkret, das entsprechende Einverständnis und Wissen bzw. eine entsprechende Anweisung des Privatklägers 1 behauptet. Zusammengefasst fehle eine spontane, in sich geschlossene und umfassende Schilderung von Ereignissen durch die Beschuldigte. Sie habe auf Fragen zum Umfang des Geldflusses, zum Grund desselben und zu festgestellten objektiv sonderbaren Verhaltensweisen ihrerseits immer bloss auf die ihr gemachten Vorhalte reagiert, wobei die entsprechenden Aussagen auf den ersten Blick nie ganz unmöglich scheinten, bei genauer Betrachtung aber nicht überzeugten. Wenn sie durch Fragen so in die Enge getrieben worden sei, dass die Absurdität ihrer Darstellung offensichtlich geworden sei, habe sie Dinge einfach stehen lassen oder sich in stereotype Behauptungen zum Willen des Privatklägers 1 geflüchtet. Die Depositionen der Beschuldigten wirkten zusammengefasst unehrlich. Ferner sprächen Plausibilitätsüberlegungen gegen freiwillige Millionenzahlungen des Pri-- 30 of 74 -vatklägers 1 an die Beschuldigte. Abgerundet werde das Bild unglaubhafter Aussagen durch den Umstand, dass die Beschuldigte weder gegenüber den Steuerbehörden noch der Aufsichtsbehörde und der Kontrollstelle des Vereins Tagesstätte F._____ die ihr zugekommenen finanziellen Mittel bzw. deren Herkunft offengelegt habe, obwohl dabei die - behauptete - Angst vor der Reaktion der Familie des Privatklägers 1 keine Rolle gespielt haben könne. Den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 stünden somit die unglaubhaften Bestreitungen der Beschuldigten gegenüber. Es sei erstellt, dass der Privatkläger 1 nichts von den Millionenzahlungen an die Beschuldigte und ihr Umfeld gewusst habe. Weiter stehe fest, dass die Beschuldigte - soweit sie nicht unrechtmässig die Kreditkarte des Privatklägers 1 verwendet habe - durch Täuschung an die Gelder gelangt sei, zumal die Zahlungsflüsse eine Mitwirkung des Privatklägers 1 voraussetzten und die nachgewiesenen objektiven Umstände auf ein planmässiges, auf die Verschleierung unüblicher Zahlungsvorgänge gerichtetes Vorgehen der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 und gegenüber Dritten, die Fragen stellten oder hätten stellen können, hinweisen würden. Zum Tatvorgehen hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschuldigte mutmasslich für Zahlungen ab den Konten des Privatklägers 1 blanko unterzeichnete Zahlungsanweisungen verwendet habe. Die Verwendung selber fabrizierter Einzahlungsscheine habe - entgegen der Anklage - nicht in erster Linie dazu gedient, den Privatkläger 1 im Zusammenhang mit der Auslösung der Zahlungen zu täuschen. Betreffend die Barbezüge zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 sprächen urkundentechnisch festgestellte Anomalien für eine Veränderung der betreffenden Bordereaus nach der Unterzeichnung durch den Privatkläger 1. Es spiele jedoch keine Rolle, ob die Beschuldigte Blankette verwendet oder dem Privatkläger 1 ausgefüllte Zahlungsaufträge bzw. Bordereaus vorgelegt habe, da in beiden Fällen der Privatkläger 1 dahingehend getäuscht worden wäre, es stünden wie üblich ihn betreffende private Rechnungen zur Zahlung an oder es sei für die Privatklägerin 2 geschäftsbedingt Bargeld zu beziehen. Tatsächlich sollten sämtliche Zahlungen und Bezüge ohne Rechtsgrund zugunsten der Beschuldigten erfolgen, was diese dem Privatkläger 1 aber vorenthalten habe.
-- 31 of 74 --
Bei ihrem Vorgehen habe die Beschuldigte darauf vertrauen können, dass der Privatkläger 1 ihm vorgelegte Dokumente und insbesondere auch ausgefüllte oder blanko vorgelegte Zahlungsaufträge und Bordereaus ohne Kontrolle vertrauensvoll unterzeichnen würde. Eine entsprechende Kontrolle des Privatklägers 1 sei denn auch nicht erfolgt und der Treuhänder sei bezüglich der Buchhaltungsunterlagen über Jahre vertröstet und mit Ausreden beruhigt worden. Die Unfähigkeit des Privatklägers 1, der Beschuldigten zu misstrauen, könne sowohl auf dem bestehenden Vertrauensverhältnis wie auch auf der sich im Lauf der Zeit altersbedingten Verschlechterung der mentalen Verfassung des Privatklägers 1 beruhen. Die zunehmende Vergesslichkeit und Zerstreutheit des Privatklägers 1 ergäbe sich aus den Aussagen der unabhängigen Zeugin P._____ und des Beschuldigten selber. Im Sinne einer Zusammenfassung ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz erwogen, es stünden zwei Thesen im Raum: Die eine - basierend auf den Aussagen des Privatklägers 1 -, dass die Beschuldigte unter Ausnützung des ihr entgegen gebrachten Vertrauens und der altersbedingt reduzierten geistigen Leistungsfähigkeit des Privatklägers 1 durch Täuschung gut fünf Millionen Franken ertrogen habe. Die andere - basierend auf den Aussagen der Beschuldigten -, dass der Privatkläger 1 ihr dieses Geld geschenkt und alles daran gesetzt habe, diese Schenkung vor seiner Familie geheim zuhalten. Die über Jahre erfolgten Zahlungen hätten alle ihren Niederschlag in Kreditkarten- und Bankabrechnungen gefunden, die dem Privatkläger 1 grundsätzlich zugänglich gewesen wären. Spätestens ab Herbst 2006 seien die diversen Bezüge der Beschuldigten sodann in einer Weise angewachsen, die selbst unter Berücksichtigung der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Privatklägerschaft nicht mehr zu vernachlässigen waren und die Häufung von Bank-Transaktionen und Bargeldbezügen hätten phasenweise auch zu einer gehäuften Verwendung schriftlicher (blanko) Zahlungsanweisungen und Bordereaus geführt, was unter normalen Umständen von einem Vorgesetzten, der wie der Privatkläger 1 keine besonders komplizierte Geschäftstätigkeit zu überblicken hatte, wohl intuitiv als ungewöhnlich wahrgenommen worden wäre. Die von der Verteidigung eingelegten, mit handschriftlichen Vermerken des Privatklägers 1 versehenen Kontoauszüge schienen an sich den Schluss zu -- 32 of 74 -bestätigen, dass es kaum denkbar erscheine, dass die Gegenstand der Anklage bildenden Zahlungen an die Beschuldigte ohne Wissen des Privatklägers 1 erfolgten und die Zahlungen folglich schenkungshalber erfolgt sein müssen. Allerdings spreche die gesamte übrige Aktenlage eine andere Sprache: Zunächst sprächen Plausibilitätsüberlegungen gegen das Vorliegen von Schenkungen und damit für die Darstellung des Privatklägers 1. Weiter liessen die nachgewiesenen Umstände des Vorgehens der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass sie den Privatkläger 1 bei der Auslösung der Zahlungen getäuscht und mit Erfolg Vorkehren getroffen habe, um bis anfangs 2010 eine Kontrolle des Zahlungsverkehrs durch den Privatkläger 1 und insbesondere Dritte, die diesen hätten warnen können (Banken/Treuhänder), zu verhindern. Dagegen fehlten jegliche Hinweise darauf, dass die Familie vom Privatkläger 1 Rechenschaft über die Verwendung von privaten Geldern verlangt und/oder ihm nachspioniert hätte. Eine in sich geschlossene, die nachgewiesenen Umstände ihres Vorgehens überzeugend integrierende Schilderung der Ereignisse habe die Beschuldigte sodann bis zum Schluss nicht zu liefern vermocht. Ihre - angebliche - Interaktion mit dem Privatkläger 1 bei der Auslösung von Zahlungen zu ihren Gunsten sei immer farblos geblieben. Insgesamt bestünden daher keine relevanten Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte die ihr und ihrem Umfeld aus dem Vermögen der Privatklägerschaft zugekommenen Gelder - soweit sie nicht unrechtmässig die Kreditkarte des Privatklägers 1 benutzt habe - durch Täuschung des Privatklägers 1 unrechtmässig beschafft habe. Wie es der Beschuldigten im Einzelfall gelungen sei, den Privatkläger 1 über Jahre beim Auslösen von Zahlungen aber auch danach zu täuschen, müsse dabei offen bleiben. Jedenfalls sei nachgewiesen, dass der Privatkläger 1 ein beinahe unerschütterliches Vertrauen in die Pflichterfüllung der Beschuldigten gehabt habe und altersbedingt zunehmend vergesslich geworden sei, was in Kombination eine nachvollziehbare Erklärung dafür biete, warum die Beschuldigte mit ihrem unrechtmässigen Tun habe erfolgreich sein können (Urk. 169 S. 110-142).
5. Die im Berufungsverfahren erhobenen Kritikpunkte der Verteidigung der Beschuldigten vermögen die zitierten Erwägungen des angefochtenen Entscheides insgesamt nicht - grundsätzlich - in Zweifel zu ziehen:
-- 33 of 74 --
5.1. Gemäss Verteidigung habe die Vorinstanz die persönliche Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger falsch dargestellt und daraus nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen (Urk. 171 Ziff. 2). Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Beschuldigte die Angestellte der Privatklägerin 2 und der Privatkläger 1 ihr Chef gewesen sei. In der Folge habe die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 1 als glaubhaft und diejenigen der Beschuldigten als unglaubhaft angesehen (Urk. 171 Ziff. 3). Das Zitierte ist nicht nachvollziehbar: Dass die Beschuldigte die Angestellte der Privatklägerin 2 und der Privatkläger 1 ihr Chef war, ist allseits unbestritten. Eine Qualifikation zur Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Aussagen ergibt sich selbstverständlich aus diesen unterschiedlichen Positionen ihrer beruflichen Hierarchie (noch) nicht.
5.2. Der Privatkläger 1 habe auf die Ankündigung seines Schwiegersohns Q._____, die Familie über die seit Jahren bestehenden sexuellen Kontakte zur Beschuldigten zu informieren, erleichtert reagiert (Urk. 171 Ziff. 8. Abschnitt 1). Dies sei gemäss Verteidigung verständlich, da damit "sein Versteckspiel bezüglich der Geldflüsse über Jahre ein Ende hatte". Letzteres ist eine abenteuerliche Spekulation der Verteidigung: Der Privatkläger 1 hat konstant bestritten, von den inkriminierten Geldflüssen gewusst zu haben. Ebenso konstant hat er ausgesagt, wegen seinen ausserehelichen sexuellen Ausschweifungen unter Gewissensbissen gegenüber seiner Frau gelitten zu haben. Die seitens des Privatklägers 1 geäusserte Erleichterung über deren Bekanntwerden hat sich somit unschwer auf das Auffliegen dieser intimen Fehltritte bezogen. So hat auch die Ehefrau des Privatklägers 1 an der Hauptverhandlung als Zeugin glaubhaft ausgesagt, der Privatkläger 1 habe ihr seine amourösen Abenteuer gebeichtet, sie habe ihm verziehen und sie lebten seither ein glückliches Eheleben (Prot. I S. 72 und S. 87).
5.3. Weiter habe der Privatkläger 1 ausser mit der Beschuldigten auch mit anderen Frauen ausserehelich sexuell verkehrt. Daraus schliesst die Verteidigung dann erst, der Privatkläger 1 sei finanziell sehr grosszügig gewesen (Urk. 171 Ziff. 8 Abschnitt 2). Weshalb ein Mann, der sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung in Anspruch nimmt, automatisch sehr grosszügig sein soll, ist nicht nachvollziehbar; insbesondere wenn die Verteidigung damit offensichtlich auf die Zu-- 34 of 74 -wendungen in mehrfacher Millionenhöhe Bezug nimmt, welche der Privatkläger 1 der Beschuldigten ausgerichtet haben soll. Die Verteidigung zitiert anschliessend das zögerliche und inkonstante Aussageverhalten des Privatklägers 1 zu diesen weiteren sexuellen Kontakten (Urk. 171 Ziff. 8 Abschnitt 2; Urk. 204 S. 12 ff.). Dieses ist jedoch unschwer nachvollziehbar: Ein wesentlicher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind seine ausserehelichen, intimen Kontakte mit der Beschuldigten. Dass der Privatkläger 1 weitere aussereheliche Fehltritte, die er sich hat zuschulden kommen lassen, vor sämtlichen Prozessbeteiligten inklusive seiner Familie nicht gerade breitschlägt, liegt auf der Hand. Ein inkonstantes und widersprüchliches Aussageverhalten des Privatklägers 1 indiziert ferner seine Vergesslichkeit und Zerstreutheit, welche die Verteidigung ja gerade kategorisch bestreitet (Urk. 204 S. 17 ff.). Die Behauptung, der Privatkläger 1 habe im Jahr 2008 und auch später gegen Entgelt sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten (Urk. 171 Ziff. 8 Abschnitt 2; Urk. 204 S. 12 ff.), ist letztlich nicht relevant. Immerhin hat aber die Beschuldigte selber ausgeführt, dass die sexuellen Kontakte zwischen ihr und dem Privatkläger 1 deutlich vor der letzten inkriminierten Tat aufgehört hätten; die Ehefrau des Privatklägers hat sodann ausgesagt, dass er seit Januar 2007 gar nicht mehr erektionsfähig gewesen sei (Prot. I S. 87).
5.4. Ferner habe die Vorinstanz betreffend die sexuellen Kontakte (gemeint: deren Freiwilligkeit) ausser Acht gelassen, dass die Beschuldigte die Angestellte des Privatklägers gewesen sei und zu diesem in Subordination gestanden habe, weshalb sie sich in eine sexuelle Abhängigkeit begeben habe und dem Privatkläger 1 völlig hörig gewesen sei (Urk. 171 Ziff. 9; Urk. 204 S. 10 ff.). Der Einwand ist haltlos: Selbstverständlich hat sich keine beruflich subordinierte Person den sexuellen Annäherungen ihres Vorgesetzen hinzugeben, ausser dies entspricht ihrem freien Willen. Dass die sexuellen Kontakte zwischen dem Privatkläger 1 und der Beschuldigten ausschliesslich aus einem beruflichen Subordinationsverhältnis hervor gingen, widerlegt die Verteidigung gerade selber, wenn sie geltend macht, die Beschuldigte habe seit 1997 für den Privatkläger 1 gearbeitet, dessen Annäherungen hätten jedoch erst nach der Gewährung des Darlehens an die Beschuldigte im Oktober 2001 begonnen: Offensichtlich verleitete die berufliche Hierarchie -- 35 of 74 -den Privatkläger 1 mindestens vier Jahre lang in keiner Weise zu Avancen gegenüber der Beschuldigten. Illustrativ ist sodann die Schilderung der unabhängigen Zeugin P._____, einer Sekretärinnen-Kollegin bei der Privatklägerin 2, die klar aussagte, die Beschuldigte habe "eine bestimmende Art gegenüber dem Privatkläger 1 gehabt, nicht frech aber bestimmt" (Urk. O3/6 S. 4 und Urk. O3/13 S.
9 unten).
5.5. Gemäss einer weiteren Behauptung der Verteidigung sei aufgrund eines grossen Vermögens und ebenfalls hohen Einkommens des Privatklägers 1 dessen "Grosszügigkeit erstellt" (Urk. 171 Ziff. 10). Inwiefern vom Besitz einer grossen Menge Geldes automatisch auf die Bereitschaft des Besitzers, dieses in Millionenhöhe zu verschenken zu schliessen ist, ist weder nachvollziehbar noch überzeugend.
5.6. Die Verteidigung bestreitet die Darstellung des Privatklägers 1, die Beschuldigte habe diesen sexuell verführt (Urk. 171 Ziff. 11). Die Beschuldigte ihrerseits schilderte, der Privatkläger 1 habe nach der Gewährung des Darlehens schleichend und zunehmend begonnen, sich ihr sexuell zu nähern mit der Bemerkung, er habe dies nun verdient. Hier steht Aussage gegen Aussage. Wie genau die sexuellen Handlungen zwischen den beiden einzig Beteiligten genau begonnen haben, bleibt letztlich ebenso im Dunkeln wie die Antwort auf die Frage, wie häufig und bis wann diese in den folgenden Jahren vorgenommen wurden. Unbestritten und gestützt auf die übereinstimmenden Schilderungen erstellt ist, dass es jedenfalls zu Fellatio der Beschuldigten beim Privatkläger 1 gekommen ist (vgl. Urk. O3/3 S. 8 f.). Schlicht widerlegt ist die Behauptung der Verteidigung, dass die Beschuldigte allein aufgrund ihres Angestelltenverhältnisses habe einwilligen müssen. Dass die Beschuldigte eigentlich genötigt wurde und ein Opfer des Privatklägers 1 gewesen sein soll, hat sie (entgegen der Verteidigung, Urk. 171 Ziff. 29.1., auch Ziff. 30; Urk. 204 S. 10 ff.) selber auch nie substantiiert behauptet; sie machte auch nicht geltend, der Beschuldigte habe ihr konkret mit der Kündigung des gewährten Darlehens gedroht, wenn sie seine Avancen zurückweisen würde. Vielmehr gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung wie-- 36 of 74 -derholt an, sie habe die Wahl gehabt, nein zu sagen, habe es aber nicht getan, was ihre Schuld sei (Urk. 202 S. 25, 27 und 29).
5.7. Ob die Beschuldigte mit der Vorinstanz im bisherigen Verfahren "ein theatralisches Verhalten" an den Tag legte, ist letztlich nicht von Bedeutung. Immerhin gesteht die Verteidigung a.a.O. selber - die im übrigen auch psychiatrischfachärztlich gemachte Beurteilung - ausdrücklich ein, dass die Beschuldigte theatralisch werde (Urk. 171 Ziff. 30 mit Verweis). Aufgrund der gesamten Beweislage deplatziert ist jedenfalls der Vergleich der Verteidigung zwischen der Beschuldigten und einem "Vergewaltigungsopfer" (Urk. 171 Ziff. 12 und Ziff. 29), was letztlich auch die Beschuldigte klar in Abrede gestellt hat (Urk. 202 S. 28). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz "im Urteil S. 217" (recte: S. 127) auch nicht "pauschale Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten" (recte: Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen) gemacht, sondern sich vielmehr im Gegenteil äusserst detailliert damit auseinander gesetzt und schlüssig begründet, weshalb diese eben tatsächlich nicht überzeugend sind.
5.8. Die Verteidigung behauptet, der Privatkläger 1 habe eingestanden, einer anderen Frau für sexuelle Dienste Bargeld gegeben zu haben, was mit dem gegenüber der Beschuldigten gezeigten Verhalten vergleichbar sei (Urk. 171 Ziff. 13; Urk. 204 S. 14 f.). Abgesehen davon, dass seitens der Beschuldigten anerkannt ist, dass diese schon aufgrund der Zahlungsaufträge gemäss Anklageziffer A einen finanziellen Vorteil von rund Fr. 3,1 Mio. erzielte, summieren sich auch die inkriminierten Bargeldbezüge auf eine Gesamtsumme in Millionenhöhe. Dies kann aber nicht ernsthaft mit sporadischen, konkreten Zahlungen in bar für sexuelle Dienstleistungen verglichen werden. Gleiches gilt betreffend das angebliche "frühere, gleich abgelaufene Verhalten des Privatklägers 1 gegenüber Mitarbeiterinnen und Dritten" (Urk. 171 Ziff. 13).
5.9. Zentral behauptet die Verteidigung auch im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren, der Privatkläger 1 habe die inkriminierten, durch die Beschuldigte ausgelösten Geldflüsse kontrolliert und nicht beanstandet, damit gebilligt (Urk. 171 S. 9-15, Ziff. 14-21 und Ziff. 33, mit ungenauer Ziffern-Nummerierung; vgl. Urk. 136 S. 10 f.; Urk. 204 S. 8 ff. und S. 22 ff.). Als Beleg für diese Be-- 37 of 74 -hauptung führt die Verteidigung (gerade einmal) zwei handschriftliche Notizen des Privatklägers 1 an, welche auf Bankunterlagen des Privatklägers 1 zu finden sind (vgl. Urk. 137/1+2 = Urk. 208/1+2). Entgegen der Verteidigung (Urk. 171 Ziff. 15ff., Ziff. 27 und Ziff. 33; Urk. 204 S. 24 f.) ist aus diesen beiden - einzigen Vermerken auf seinen Bankunterlagen nun nicht einfach pauschal zu schliessen, der Privatkläger 1 habe die Belege betreffend sämtliche inkriminierten Bezüge eingesehen, kontrolliert und die Bezüge gutgeheissen. Schon diese beiden Vermerke sind sodann separat zu beurteilen: Auf dem Postenauszug des Aktionärskontos des Privatklägers 1 bei der Bank … von Ende 2003 wurde in der Tat eine Vergütung an die Beschuldigte persönlich (über den Betrag von Fr. 4'086.55) handschriftlich markiert und mit dem Vermerk "HypZins" versehen (Urk. 137/2 = Urk. 208/2). Dieser Bezug wird der Beschuldigten jedoch gar nicht zur Last gelegt. Wohl werden der Beschuldigten Bezüge auch ab dem fraglichen Konto bei der Bank... vorgeworfen, allerdings nicht vor April 2005 (Urk. 38 S. 5). Auch die Anklage geht nicht davon aus, der Privatkläger 1 habe dieses Konto betreffende Bankunterlagen vor dem April 2005 nicht kontrolliert oder die Beschuldigte habe ihm solche Unterlagen vorenthalten. Wenn der Privatkläger 1 somit im November 2003 einen Bankauszug des Bank...-Kontos kontrolliert hat, lässt sich daraus betreffend die Kontrolle der Unterlagen der tatsächlich inkriminierten Bezüge kein entlastender Schluss ziehen. Relevant ist dieser Bezug hingegen für die Behauptung des Privatklägers 1, er habe der Beschuldigten "sicher kein Geld geschenkt", "zu keinem Zeitpunkt", "niemals" (Prot. I S. 103). In dieser Absolutheit lässt sich diese Aussage somit mit der sinngemässen Argumentation der Verteidigung (Urk. 171 Ziff. 3) wohl nicht halten. Auffällig ist hingegen, dass diese eine Zuwendung, welche die Verteidigung glaubt belegen zu vermögen, vom Privatkläger 1 markiert wurde. Dies indiziert immerhin, dass es für den Privatkläger keine regelmässig zu erfolgende, sondern eben gerade eine singuläre oder aussergewöhnliche Zahlung war. Ob diese Belastung nach der Kenntnisnahme und Markierung durch den Privatkläger 1 noch zu Diskussionen mit der Beschuldigten bis hin zu einer Rückzahlungs- oder Verrechnungsforderung führte, muss offen bleiben, ist jedoch auch nicht per se unrealistisch. Zugunsten der Beschuldigten ist vor dem Hintergrund dieses einen, vom -- 38 of 74 -Privatkläger 1 offenbar zur Kenntnis genommenen Bezugs der Beschuldigten zumindest nicht auszuschliessen, dass sie vom Privatkläger 1 singuläre Zuwendungen erhalten hat. Solches wäre mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Plausibilität der Darstellungen der Direktbeteiligten zwar lebensnah, hat aber nichts mit den inkriminierten Zahlungen gemäss Anklage A zu tun. Dieses Dokument mag keinen Zweifel daran zu erwecken, dass sämtliche Zuwendungen nach Anklage A keine Schenkungen darstellten. Zudem ist mit diesem Beleg auch noch lange nicht dargetan, dass es tatsächlich eine Schenkung gewesen sein soll. Zu einer grundsätzlichen Entlastung der Beschuldigten führt auch der somit einzig verbleibende Vermerk auf dem Auszug des Privatkontos bei der UBS vom September 2009 (Urk. 137/1 = Urk. 208/1) nicht: Der Privatkläger 1, damals 82 ½ Jahre alt, hat - bereits gegen Ende der inkriminierten Zeitspanne - auf dem Kopf des 12-seitigen Auszugs die handschriftliche Bemerkung "Vollmacht-Kind?" angebracht. Was damit gemeint sein soll, ist offen; ebenso, ob diese Bemerkung in irgendeinem Zusammenhang mit dem Inhalt des Konto-Auszugs steht; es ist angesichts dieses Vermerks auch völlig unklar, ob der Privatkläger 1 diesen Inhalt des Auszugs überhaupt gelesen und wenn ja, verstanden hat. Angesichts der bereits durch die Vorinstanz ausführlich dargelegten Gesamtumstände vermag die Verteidigung allein mit diesem Vermerk in keiner Weise überzeugend zu belegen, der Privatkläger 1 habe die die inkriminierten Bezüge betreffenden schriftlichen Unterlagen kontrolliert und deren Inhalt gutgeheissen. Der weitere Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe im Verlauf der mutmasslichen Deliktsdauer auch Abwesenheiten am Arbeitsplatz gehabt und somit die massgeblichen Unterlagen gar nicht in Empfang nehmen können (Urk. 171 Ziff. 18 und Ziff. 19; Urk. 204 S. 5 ff.), verfängt nicht. In den Auflistungen der Anklageschrift werden der Beschuldigten ja nicht tägliche oder wöchentliche Manipulationen vorgeworfen (vgl. Urk. 38): Zwischen den inkriminierten Bezügen lagen regelmässig auch grössere Zeitabschnitte, die mit den behaupteten Abwesenheiten vereinbar sind.
5.10. Mit dem im Berufungsverfahren wiederholten Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe Geschäftsunterlagen der Privatklägerschaft auf Geheiss des Privatklägers 1 bei sich zuhause aufbewahren und teilweise vernichten müssen
-- 39 of 74 --
(Urk. 171 Ziff. 27), hat sich bereits die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt und die entsprechenden Aussagen der Beschuldigten völlig zurecht als nicht überzeugend verworfen (Urk. 169 S. 135-137). Wenn die Verteidigung anführt, "nach Kenntnis der Beschuldigten" habe sie keine unterzeichneten Blankobordereaus zuhause aufbewahrt (Urk. 171 Ziff. 27), hat dazu die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass zwar keine solchen sichergestellt wurden, deren Verwendung sich jedoch aus den eigenen Aussagen der Beschuldigten ergibt (Urk. 169 S. 112 f. mit Verweis auf Urk. O3/3 S. 3). Die Behauptung der Verteidigung, sämtliche das private Vermögen des Privatklägers 1 betreffende Post sei von diesem zuhause entgegen genommen, geöffnet sowie bearbeitet und erst anschliessend zur Ablage oder Weiterverarbeitung im Büro der Beschuldigten übergeben worden (Urk. 171 Ziff. 14), verfängt nicht und ist auch widerlegt: Betreffend private Rechnungen sind nicht die dem Privatkläger 1 postalisch zugestellten Rechnungsformulare massgebend, sondern vielmehr die dann durch die Beschuldigte erstellten Einzahlungsscheine und Zahlungsaufträge, mittels welchen die inkriminierten Zahlungen ausgelöst wurden. Betreffend Bankabrechnungen hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, in welchem grossen Umfang bei der Beschuldigten zuhause - auch - das Privatvermögen des Privatklägers 1 betreffende Bankunterlagen gefunden wurden, deren Besitz die Beschuldigte wie erwogen nicht überzeugend erklären konnte (vgl. Urk. 169 S. 117 ff.). Die Beschuldigte hat sodann an der Hauptverhandlung - ganz entgegen der Verteidigung - zugegeben, dass ungeöffnete Post des Privatklägers 1 bei ihr gelandet ist; der Privatkläger 1 habe sich auch nicht dafür interessiert (Prot. I S. 123 f.; vgl. auch Prot. I S. 37 ff.). Letzteres widerspricht diametral der Behauptung, der Privatkläger 1 habe alle Zahlungen pedantisch kontrolliert.
5.11. Die Verteidigung kritisiert ferner die zusammenfassende Erwägung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe unübliche Zahlungsvorgänge ausgelöst und diese verschleiert (Urk. 171 Ziff. 24 und Ziff. 28). Zu unrecht: Die Vorinstanz hat ausführlich und unter Verweis auf das vorliegende Dokumenten-Gutachten dargelegt, dass die von der Beschuldigten zu ihren Gunsten ausgelösten Zahlungen in der Tat unüblich waren. Es wurden regelmässig Einzahlungsscheine und Bordereaus inhaltlich manipuliert sowie wurden Rechnungen mehrfach oder überbezahlt, wo-- 40 of 74 -bei der Rückfluss nicht auf die belasteten, sondern vielmehr auf die Konten der Beschuldigten erfolgten. Dies stellte mit der Vorinstanz nichts anders als eine Verschleierung der Zahlungsvorgänge und namentlich auch der Begünstigten dar (vgl. Urk. 169 S. 113-115). Inwieweit der lapidare Einwand der Verteidigung, Anklage und Vorinstanz würden "Privat und Geschäft unter einem Titel führen" zielführend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der von der Verteidigung zitierte Treuhänder und Revisor der Privatkläger, O._____, hat sodann als Zeuge ausgesagt, dass ab dem Geschäftsjahr 2007/2008 die Buchhaltungsunterlagen jeweils "lange Zeit gefehlt" hätten (Urk. O3/16 S. 4); dies sind auffälligerweise jene Jahre, ab welchen die inkriminierten, durch die Beschuldigte ausgelösten Zahlungen quantitativ massiv zugenommen haben (vgl. Urk. 83 S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat schlüssig dargelegt, dass die seitens der Beschuldigten dazu deponierten Erklärungsversuche, weshalb die Unterlagen erst mit jahrelanger Verspätung bei der Revisionsstelle eingegangen sind, unglaubhafte Schutzbehauptungen sind (Urk. 169 S. 123). Der Revisor sagte als Zeuge aus, die massgeblichen Buchhaltungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2007/2008 und später seien erst Anfang 2010 (und damit bereits praktisch am Schluss der inkriminierten Deliktsperiode) bei ihm eingegangen und die Buchhaltung dieser Jahre sei erst nach Einreichen der Strafanzeige an einen Sohn des Privatklägers 1, R._____, geliefert worden (Urk. O3/16 S. 3 und 5). Die Jahresauszüge, so der Zeuge, seien "uneingeschrieben" mit dem Vermerk "persönlich" an die Geschäftsadresse - und somit in den Einflussbereich der Beschuldigten - gesandt worden. Ob der Privatkläger 1 diese auch zur Kenntnis genommen hat, wusste der Zeuge nicht (Urk. O3/16 S. 4). Eine Aufarbeitung der Unterlagen der Privatkläger durch die Revisionsstelle habe erst Anfang 2010 angefangen (Urk. O3/16 S. 4). Die Verteidigung kann somit nicht gestützt auf die Zeugenaussage O._____ argumentieren, die massgeblichen Geschäftsunterlagen seien durch Revisor und Privatkläger 1 besprochen und durch den Privatkläger 1 kontrolliert worden. Die Bemerkung des Zeugen, die Jahresrechnung sei jeweils an der jährlichen Generalversammlung besprochen worden und der Privatkläger 1 habe sich mit Fragen eingebracht (Urk. O3/16 S. 6), bezieht sich offensichtlich auf frühere Jahre, als auch noch die Buchhaltungsunterlagen durch die Beschuldigte rechtzeitig geliefert worden sind. Die -- 41 of 74 -letzte Bilanzsitzung, so der Zeuge, habe denn auch betreffend die Geschäftsjahre 05/06 bzw. 06/07 stattgefunden (Urk. O3/16 S. 5).
5.12. Mit ihrer Argumentation in Ziff. 29.4. der Berufungserklärung (Urk. 171 S. 19 f.) konstruiert die Verteidigung dann einen veritablen Zirkelschluss: Da der Privatkläger 1 den Lebensunterhalt der Beschuldigten und ihren Verein F._____ grosszügig unterstützt habe, sei die Erwägung der Vorinstanz, die tatsächlich geflossenen hohen Geldsummen könnten nur durch eine aussergewöhnliche emotionale Verbundenheit gerechtfertigt werden, weltfremd. Dass keine aussergewöhnliche emotionale Verbundenheit zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 1 bestand, wird allseits anerkannt. Dass der Privatkläger 1 die Beschuldigte grosszügig unterstützt hätte, wird aber vom Privatkläger 1 gerade vehement bestritten und ist entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz eben gerade nicht erstellt, sondern im Lichte einer Gesamtwürdigung geradezu widerlegt. Betreffend die Tagesstätte F._____ hat die Beschuldigte - diametral zur zitierten Behauptung der Verteidigung - sogar übereinstimmend mit dem Privatkläger 1 geschildert, Letzterer habe von der Existenz der Tagesstätte gar nichts gewusst! Anlässlich der Berufungsverhandlung schwächte die Beschuldigte diese Aussage zwar ab, gab aber immerhin zu Protokoll, dass der Privatkläger nur am Rande etwas davon gewusst habe. Er habe gewusst, dass sie etwas habe aufbauen wollen im Bereich der Kinderbetreuung, aber nicht im Detail was genau und mit welcher Struktur (Urk. 202 S. 30). Die fragliche Tagesstätte F._____ wurde insgesamt wohl im siebenstelligen Fr.-Bereich aus Mitteln der Privatkläger finanziert. Die Anklagebehörde hat an der Hauptverhandlung zurecht gefragt, wie der Privatkläger 1 der Beschuldigten diese Gelder hätte bewusst schenken können, wenn er vom Verwendungszweck gar keine Kenntnis hatte (Urk. 133 S. 3). Entgegen der Verteidigung geht die Vorinstanz auch nicht davon aus, ein "armer Geschäftsinhaber sei ausgenutzt worden"; sie stellt auch nicht "einzig auf unhaltbare Indizien ab" (Urk. 171 Ziff. 31 und 32). Vielmehr erstellt sie den entsprechenden Anklagevorwurf mittels einer sorgfältigen Beweiswürdigung.
5.13. Die in Anklagepunkt B inkriminierten Bargeldbezüge erfolgten mittels 42 sogenannter Bordereaus (Urk. 38 S. 49-56). Die Beschuldigte ist ohne Einschrän-
-- 42 of 74 --
kungen geständig, sämtliche diese 42 Bordereaus eigenhändig erstellt und die
42 Geldbezüge selber getätigt zu haben (Prot. I S. 106-108; Urk. 202 S. 16 ff.). Gemäss Schilderung in der Anklage hat die Beschuldigte einerseits vom Privatkläger 1 blanko-unterzeichnete Bordereau-Formulare verwendet sowie andererseits solche Formulare ausgefüllt, dem Privatkläger 1 zur Unterschrift vorgelegt und die unterschriebenen Formulare anschliessend vor dem Bezug zu ihren Gunsten inhaltlich abgeändert (Urk. 38 S. 49 f.). Die fraglichen 42 Dokumente liegen bei den Akten (Urk. O15/1-42). In der Untersuchung hat die Anklagebehörde beim Forensischen Institut Zürich ein Gutachten eingeholt zur Frage, ob die massgeblichen Dokumente urkundentechnische Anomalien oder Besonderheiten aufweisen (Urk. O15/43 S. 1 f.). Im entsprechenden Gutachten wird festgestellt,
34 der 42 Bordereaus wiesen Anomalien auf dahingehend, dass Primäreinträge eliminiert bzw. sekundär überschrieben und ursprüngliche Betragseinträge durch Anflickungen und/oder Überschreibungen abgeändert wurden (Urk. O15/43 S. 3 f., insb. S. 7). Die Beschuldigte ist unumwunden geständig, die ursprünglichen Einträge auf den Bordereaus regelmässig abgeändert zu haben; dies sei jeweils auf Verlangen des Privatklägers 1 erfolgt (Prot. I S. 120 f.; Urk. 202 S. 16 ff.). Die Verteidigung macht einerseits geltend, "die Fälschung der Bordereaus" sei durch nichts belegt (Urk. 171 Ziff. 34; Urk. 204 S. 24). Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte ja zugibt, inhaltliche Abänderungen vorgenommen zu haben, nachdem die Formulare dem Privatkläger 1 vorgelegt - und unterzeichnet worden waren, kann die Verteidigung damit nur meinen, dass insofern keine "Fälschungen" vorliegen (sollen), als der Privatkläger 1 mit den Änderungen einverstanden gewesen sei. Dies ist jedoch wie vorstehend erwogen zu verwerfen: Die Manipulationen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den inkriminierten Geldbezügen erfolgten ohne Wissen und Einverständnis des Privatklägers 1. Wenn weiter behauptet wird, die Bezüge seien in Kontoauszügen angezeigt worden (Urk. 171 Ziff. 34 und Ziff. 35 Ende; Urk. 204 S. 24; Prot. II S. 11 f.), beschlägt dies wiederum die Frage der Kontrolle durch den Privatkläger 1. Auch hiezu gilt das bereits Erwogene: Der Privatkläger 1 hat die Machenschaften der Beschuldigten eben nicht durch Kontrollen erkannt respektive er wurde durch die Beschuldigte von Kontrollen abgehalten. Hilflos ist sodann die Aufzählung der Verteidigung, -- 43 of 74 -in welchen Bordereaus welche Positionen nicht abgeändert worden seien (Urk. 171 Ziff. 35). Dass systematisch abgeändert wurde, ist eingestanden und erstellt. Dass auch blanko-vorunterzeichnete Bordereaus verwendet wurden, ergibt sich wie bereits erwogen aus den klaren Aussagen der Beschuldigten (Urk. O3/3 S. 3): Diesbezüglich musste sie selbstredend auch keine Abänderungen vornehmen.
5.14. Auch mit Blick auf das bisher Erwogene sprechen entgegen der pauschalen Kritik der Verteidigung in der Berufungserklärung, dafür mit der Vorinstanz, sehr wohl und entscheidend bereits - diverse - Plausibilitätsüberlegungen gegen eine Schenkung des Privatklägers 1 an die Beschuldigte sowie stützen objektive Umstände die Sachdarstellung des Privatklägers 1 (Urk. 171 Ziff. 22. und 23., auch Ziff. 26):
5.15. Der Privatkläger 1 und die Beschuldigte schilderten die sexuellen Kontakte dahingehend übereinstimmend, dass diese anfänglich ca. zweimal wöchentlich und mit der Zeit tendenziell seltener vorgekommen seien (Urk. O3/2 S. 10; Urk. O3/3 S. 10; Urk. O3/5 S. 11). Gemäss Aussage der Ehefrau war der Privatkläger 1 ab Januar 2007 gar nicht mehr erektionsfähig (Prot. I S. 87). Die Beschuldigte gab an, es habe ca. ein Jahr vor Ende des deliktischen Zeitraums keine sexuellen Kontakte mehr gegeben, da sie ihren Freund kennengelernt und sich daher dem Privatkläger 1 verweigert habe (Urk. O3/2 S. 10).
5.16. Es ist schlicht unsinnig anzunehmen respektive zu behaupten, der Privatkläger 1 habe der Beschuldigten rund Fr. 5 Mio. als Entgelt für sexuelle Dienstleistungen der beschriebenen Art geschenkt. Es wird ja allseits und übereinstimmend kein Liebesverhältnis zwischen den Beteiligten geltend gemacht. Gemäss Verteidigung und von diesem eingestanden soll der Privatkläger 1 auch noch Prostituierte frequentiert haben (Urk. O3/5 S. 17); die sexuelle Beziehung zur Beschuldigten war somit nicht einmal etwas Ausschliessliches. Gemäss der Darstellung des Privatklägers 1 hätten die zwischenzeitlichen ("beiläufigen") sexuellen Kontakte nichts an den allgemeinen Umgangsformen im Büro geändert (Urk. O3/15 S. 3 f.). Gemäss der Beschuldigten blieb man offenbar während der ganzen Zeit sogar per Sie (Urk. O3/3 S. 2; Urk. 202 S. 28 f.). Ein beträchtlicher -- 44 of 74 -Teil der inkriminierten Geldflüsse und Barbezüge erfolgte zudem offenbar zu einer Zeit, in welcher es keine sexuellen Handlungen mehr gab.
5.17. Ebenso Unsinn ist die Behauptung, der Privatkläger 1 habe sich mit rund Fr. 5 Mio. sinngemäss freigekauft, weil er unter dem Druck der Familie gestanden habe. Mit seinen sexuellen Eskapaden konfrontiert, hat er gemäss den glaubhaften Aussagen seiner Ehefrau an der Hauptverhandlung der Familie gegenüber sofort gestanden (Prot. I S. 87 f.). Die Beschuldigte hat auch selber ausgesagt, die Familie des Privatklägers 1 habe über dessen sexuelle Neigungen Bescheid gewusst und sich sogar mit ihr darüber unterhalten (Urk. O3/3 S. 13).
5.18. Der Privatkläger 1 soll die Beschuldigte auch nicht etwa mit Luxusgütern aller Art überhäuft haben, wie dies bei einer ausser Kontrolle geratenen 'amour fou' noch zu erwarten wäre: Ein wesentlicher Teil der inkriminierten Bezüge floss in die von der Beschuldigten betriebene Kinder-Tagessstätte, welche sie gemäss eigenen (und mit denjenigen des Privatklägers 1 übereinstimmenden) Angaben sogar vor dem Privatkläger 1 geheim hielt (Urk. O3/3 S. 13; Urk. 202 S. 27 und 30).
5.19. Unsinnig ist ferner die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger 1 habe sie (einzig!) wegen eines Darlehens von Fr. 280'000.–, gewährt im Oktober 2001, während fast 9 Jahren in der Hand gehabt und unter Druck gesetzt (Urk. 204 S. 10 ff.), nachdem sie sich letztlich bis zum April 2010 zulasten der Privatkläger im Umfang von rund Fr. 5 Mio. begünstigt hat. Die entsprechende konkrete Frage des Privatklägervertreters an der Hauptverhandlung vermochte die Beschuldigte denn auch in keiner Weise schlüssig zu beantworten (Prot. I S. 129).
5.20. Bereits vorstehend wurde erwogen: Wenn die Bezüge gemäss Anklagepunkt A Geschenke gewesen sein sollen, wären mit Sicherheit und namentlich gerade zu Beginn der sexuellen Kontakte noch viel wahrscheinlicher Bargeld-Geschenke zu erwarten gewesen. Solches hätte die Beschuldigte aber leicht substantiiert beschreiben können und auch müssen, z.B. sinngemäss "nach dem Sex gab er mir immer ein paar Tausendernoten" o.ä.. Solches wurde aber durch die Beschuldigte gerade nicht geschildert. Der Privatkläger 1 hat solches explizit bestritten (Urk. O3/15 S. 4). Bezüglich der Bargeldbezüge gemäss Anklagepunkten -- 45 of 74 -B und C behauptete die Beschuldigte vielmehr - und dies auch noch äusserst farblos -, das Geld sei "auch" für Bedürfnisse der Privatkläger 1 und 2 verwendet worden, wobei sie allerdings zugab, dass der allergrösste Teil für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet wurde (Urk. O3/3 S. 14) und die gerichtliche Beweiswürdigung wie bereits erwogen auch exakt zu diesem Resultat geführt hat.
5.21. Schliesslich - und dies als seltene Kritik an den weitestgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - ist ein Motiv der Familie des Privatklägers 1 für eine konzertierte Falschbelastung, ja ein eigentliches Komplott gegen die Beschuldigte, zumindest wenig wahrscheinlich (Urk. 169 S. 110): Das durch die Beschuldigte bezogene Geld ist verbraucht und verloren (Urk. 202 S. 27); bei der Beschuldigten ist materiell nichts mehr zu holen. Die Familie B._____ ist zudem offenbar immer noch sehr wohlhabend (vgl. die - wenn auch nicht aktuellen - Angaben zur Bilanz der Privatklägerin 2; Ordner 9).
5.22. Wenn - was die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung des konkreten Falls absolut zurecht tut - mit "Plausibilitätsüberlegungen" operiert wird (Urk. 169 S. 111), gilt allerdings auch das Folgende: Gemäss Anklagevorwurf hat die Beschuldigte den Privatkläger 1 ohne dessen Wissen um hohe Geldbeträge erleichtert. Die sexuellen Handlungen, die zwischen dem Privatkläger 1 und der Beschuldigten erfolgten, sind in diesem Zusammenhang erklärungsbedürftig: Auch die Darstellung der sexuellen Beziehung zwischen ihm und der Beschuldigten, wie der Privatkläger 1 sie im gesamten Verfahren deponiert hat, ist unsinnig: Die Initiative soll von der Beschuldigten ausgegangen sein und sie soll ihn anschliessend über Jahre sexuell verführt haben; sie soll sich ihm geradezu aufgedrängt haben. Die Beschuldigte war zu Beginn der sexuellen Kontakte 32, am Schluss 39, der Privatkläger 1 zu Beginn 76, am Schluss 83 Jahre alt! Die Beschuldigte hat den Privatkläger 1 gemäss diesbezüglich übereinstimmender Schilderung der Beteiligten überwiegend oral befriedigt. Es stellt sich zwingend die Frage, was die Be-- 46 of 74 -schuldigte von diesen Sex-Erlebnissen hätte haben sollen. Stellte sich der Privatkläger 1 diese Frage nicht, lässt dies in der Tat auf seinen damaligen geistigen Zustand schliessen! Wenn der Privatkläger 1 angab, er sei durch die Beschuldigte verführt worden resp. sie habe sich ihm aufgedrängt, er habe ihr jedoch keine Geldgeschenke gemacht (Prot. I S. 103 f.), wurde er durch die Untersuchungsbehörde und die Vorinstanz wohl gefragt, weshalb die Beschuldigte in ihren Dreissigern einen auf die 80 zugehenden Mann sollte über Jahre verführen wollen. Schlüssig beantworten konnte er dies jedoch nicht. Seine Antwort, die Beschuldigte habe ihn damit in den Griff bekommen und von ihren Diebstählen ablenken wollen (Urk. O3/5 S. 10), ist nicht nachvollziehbar, will er doch von den Geldbezügen zu seinen Lasten gar nichts bemerkt haben. Es mag für ihn rückblickend den Anschein von Ablenkung erweckt haben, da er während der inkriminierten Zeit ja eben gar nichts wusste, war seitens der Beschuldigten eine Ablenkung jedoch gar nicht notwendig. Der Privatkläger 1 unterhielt - ausdrücklich eingestandenermassen - auch bezahlte sexuelle Kontakte mit Dritten (Urk. O3/5 S. 17; Urk. O3/15 S. 5). Der Umstand, dass ein Mann, welcher ausserhalb jeglicher partnerschaftlicher Beziehung sexuelle Kontakte regelrecht konsumiert, dafür allenfalls einen Lohn bezahlt, war ihm somit aus eigener Erfahrung bestens bekannt. Dass die noch eigentlich junge Beschuldigte den schon eigentlich hochbetagten Privatkläger 1 rein aus eigenem sexuellem Interesse über Jahre verführt hätte, ist somit auszuschliessen, zumal die sexuellen Handlungen konstant einseitig erfolgten. Dass sie ihm sexuelle Dienstleistungen gegen ein Entgelt in Millionenhöhe erbracht hätte, ist jedoch wie vorstehend ausführlich erwogen in gleicher Weise lebensfremd. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen sehr wohl vom Privatkläger 1 ausging, die Beschuldigte sich auch darauf einliess, darin jedoch ihre persönliche Rechtfertigung sah, sich am Vermögen des Privatklägers 1 ungehemmt zu bereichern. Dass der Privatkläger 1 somit betreffend die Tatentschlussfassung der Beschuldigten durch sein eigenes Verhalten wohl die Hemmschwelle gesenkt hat, ist nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
-- 47 of 74 --
5.23. Schliesslich ist die tatzeitaktuelle geistige Verfassung des Privatklägers 1 von Relevanz: Die Anklage geht davon aus, die Beschuldigte habe darauf vertraut, der Privatkläger 1 werde die ihm durch sie vorgelegten Einzahlungsscheine und Zahlungsaufträge (soweit ihm überhaupt vorgelegt und nicht vorgängig blanko unterschrieben) nicht überprüfen, wobei ihr entgegen gekommen sei, dass sich der geistige Gesundheitszustand des alternden Privatklägers 1 schleichend aber stetig verschlechtert habe. Er sei vergesslich, leicht ablenkbar sowie Stresssituationen nicht mehr gewachsen gewesen und seine Konzentrationsfähigkeit habe abgenommen (Urk. 83 S. 3). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschuldigte habe bei ihrem Vorgehen darauf vertrauen können, dass der Privatkläger 1 ihm vorgelegte Dokumente und insbesondere auch ausgefüllte oder blanko vorgelegte Zahlungsaufträge und Bordereaus ohne Kontrolle vertrauensvoll unterzeichnen würde. Der Privatkläger (nicht "der Beschuldigte") habe offensichtlich als gegeben voraus gesetzt, dass sie (die Beschuldigte) ihre Pflichten korrekt bzw. nach bestem Wissen und Gewissen erfülle. Mit Misstrauen habe die Beschuldigte also nicht rechnen müssen. Das Vertrauen des Privatklägers 1 in die Beschuldigte sei gemäss den überzeugenden Schilderungen Dritter beinahe unerschütterlich gewesen. Unerheblich sei, ob die Unfähigkeit des Privatklägers 1, der Beschuldigten zu misstrauen, allein auf dem bestehenden Vertrauensverhältnis gegründet habe oder darauf, dass sich im Lauf der Zeit zusätzlich altersbedingt die mentale Verfassung des Privatklägers 1 so verschlechtert habe, dass er schleichend die Kontrolle über die Vorgänge im Büro verloren und sich daher um so mehr auf die Beschuldigte verlassen habe. Hinweise auf eine zunehmende Vergesslichkeit und Zerstreutheit des Privatklägers 1 ergäben sich aus den Aussagen der unabhängigen Zeugin P._____ und der Beschuldigten selber. Für den Zeitraum ab 18. Juni 2013 seien mikroangiopathische Veränderungen und eine globale Hirnvolumenminderung bzw. eine leichte kognitive Störung beim Privatkläger 1 medizinisch nachgewiesen (Urk. 169 S. 139 f.). Die Verteidigung bestreitet im Berufungs- wie im gesamten bisherigen Verfahren (Urk. 136 S. 7 f.; Urk. 171 Ziffern 5-8, 16 und 29.3; Urk. 204 S. 17 ff.; Prot. II -- 48 of 74 -S. 16) eine tatzeitaktuelle Einschränkung der geistigen Gesundheit des Privatklägers 1: Gemäss Verteidigung habe die Familie des Privatklägers 1 unter Verwendung des "Gutachtens" des Schwiegersohns Dr. Q._____ versucht, den Privatkläger 1 als dement zu bezeichnen. Der Privatkläger 1 selber habe diese Qualifikation bestritten. Der Privatkläger 1 sei einerseits mit der Familie im Streit und andererseits unter deren massiven Druck gewesen. Gemäss den Aussagen des Hausarztes des Privatklägers 1 sei Letzterer jedoch weder dement noch vergesslich noch unkonzentriert, sondern vielmehr stresstauglich gewesen, er habe 2014 gar noch den Führerausweis erneut erstellen können. Der Versuch der Familie, den Privatkläger 1 als dement zu erklären, sei daher abwegig. Entgegen seiner Darstellung habe der Privatkläger die die inkriminierten Geldflüsse betreffenden Geschäftsunterlagen sehr wohl kontrolliert und er sei dazu medizinisch auch in der Lage gewesen. Die Aussagen der Ehefrau des Privatklägers 1 als Zeugin zu seiner mentalen Verfassung seien einseitig und "gegenüber der Beschuldigten mit Hass erfüllt". Eine Beurteilung des geistigen Zustands des Privatklägers 1 im massgeblichen, mutmasslichen Tatzeitraum von 2003 bis 2010 durch einen unabhängigen Facharzt existiert vorliegend nicht. Bekannt ist, dass der Privatkläger 1 zu Beginn dieses Zeitraums 76 und am Ende 83 Jahre alt war. Gemäss der glaubhaften und seitens der Verteidigung nicht angezweifelten Aussage der Ehefrau des Privatklägers 1 als Zeugin wurde beim Privatkläger 1985, somit im Alter von 58 Jahren, radiologisch ein Hirnrindenschwund festgestellt. Gemäss dem diagnostizierenden Arzt führe dies einerseits zu einer allgemeinen Degeneration und andererseits zu einer stark gesteigerten Sexualität (Prot. I S. 73 und S. 87). Im weiteren - zumindest im Resultat seitens der Beschuldigten bestritten - hat die Ehefrau des Privatklägers 1 zusammengefasst geschildert, dieser habe kein Gedächtnis, weder Kurz- noch Langzeit-, mehr. Dies habe ca. 2003 oder 2004 begonnen; ausser ihr (der Ehefrau) habe dies niemand gemerkt. Er sei graduierend vergesslicher geworden. Er sei jedoch immer noch ein Gesprächspartner gewesen. Er habe seine Vergesslichkeit sehr gut kaschieren können. Ende 2007 oder -- 49 of 74 -2008 habe er dann begonnen, alles aufzuschreiben und Listen zu führen. Er habe zwischen 2003 und 2010 auch in seiner Wahrnehmung abgebaut, was wie Desinteresse gewirkt habe, jedoch Unvermögen gewesen sei. Er habe sich in dieser Zeit auch zunehmend leichter ablenken lassen und sei offenbar relativ rasch ermüdet, wenn er sich habe konzentrieren müssen. Unter Stress sei er völlig nervös und fahrig geworden. Im Jahr 2008 sei es mehrmals vorgekommen, dass er Familienmitglieder nicht mehr erkannt habe. Als der Privatkläger 1 erfahren habe, dass die Beschuldigte sich begünstigt habe, sei er vollkommen fassungslos gewesen, man habe es ihm beweisen müssen; anschliessend sei es ihm schlecht gegangen. Ihrer Ansicht nach wirke er dement, da er sehr vergesslich sei. Er leide aber korrekt an Hirn- und Hirnrindenschwund und sei nicht dement (Prot. I S. 73 bis 87). Die Ehefrau des Privatklägers 1 und Zeugin reichte an der Hauptverhandlung zwei ärztliche Berichte zur psychischen respektive neurologisch-medizinischen Verfassung des Privatklägers 1 ein: Im Bericht der neuroradiologischen Abteilung der Klinik Hirslanden wird dem Privatkläger 1 per Juni 2013 eine globale Hirnvolumenminderung attestiert (Urk. 130/1). Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom Oktober 2014 werden schwere Beeinträchtigungen im episodischen Gedächtnis (Speicherstörung) angeführt, die aktuell eine leichte kognitive Störung darstellten. Subjektiv schildere der Patient nur leichte Gedächtniseinschränkungen und keine Einschränkungen im Alltag (Urk. 130/2). Der Schwiegersohn des Privatklägers 1, Q._____, von Beruf in Amerika tätiger Anästhesist, verfasste im Jahr 2010 eine medizinische Stellungnahme über seinen Schwiegervater, in welcher er diesem einen progressiven mentalen Abbau im Sinne einer Altersdemenz mit Verschlechterung des Gedächtnisses und der mentalen Kapazität attestierte (Urk. O6/14/1). Die Beschuldigte behauptet, der Privatkläger 1 habe alles minutiös kontrolliert und sei daran auch nicht durch medizinische Probleme gehindert worden, was schon daraus hervorgehe, dass er so lange habe Auto fahren dürfen (Prot. I S. 109 f.; Prot. II S. 16). Da die Behauptung, der Privatkläger 1 habe alle Bezüge kontrolliert und bewilligt, die einzige Verteidigungsstrategie der Beschuldigten ist, ist von ihr -- 50 of 74 -auch keine andere Aussage zur geistigen Verfassung des Privatklägers 1 zu erwarten. Die Verteidigung stützt sich zur Entlastung der Beschuldigten namentlich auf die eigenen Aussagen des Privatklägers 1 sowie auf die Aussagen des Hausarztes des Privatklägers 1, Dr. S._____. Dieser sagte als Zeuge aus, er habe den Privatkläger 1 seit dessen 70. Altersjahr jährlich betreffend dessen Fahrtauglichkeit untersucht. Der Privatkläger 1 habe dabei "zeitlich, örtlich und autopsychisch völlig orientiert" gewirkt. Anzeichen einer Demenz habe er nicht erkannt. Allerdings werde die Vergesslichkeit eines Patienten bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit auch nicht geprüft. Wie der Privatkläger 1 im privaten Umfeld reagiert habe, könne er nicht beurteilen. Nach Kenntnisnahme des Berichts des Schwiegersohns Q._____ bezeichnete der Zeuge S._____ diesen als "medizinische Koryphäe". Zu den Feststellungen Q._____s könne er sich aufgrund dessen, was er in den durch ihn durchgeführten Sprechstunden mit dem Privatkläger 1 festgestellt habe, nicht äussern (Urk. O3/17). Der Privatkläger 1, welcher gemäss Aussage seiner Ehefrau und Zeugin nie mit der radiologisch belegten Diagnose einer Hirnerkrankung konfrontiert worden ist, tendierte in sämtlichen Einvernahmen offensichtlich dazu, seine progressiven Gedächtnisschwierigkeiten nach Kräften zu bagatellisieren. Dies ist eine schon eigentlich notorische Reaktion von Menschen, die an entsprechenden altersbedingten Einschränkungen leiden. Die Ehefrau des Privatklägers 1 hat als Zeugin überzeugend geschildert, wie es dem Privatkläger 1 ab 2003 gelang, seinen Abbau praktisch gegenüber seinem gesamten Umfeld zu kaschieren. Eine Krankheitseinsicht bestand beim Privatkläger 1 offensichtlich auch bis zur Hauptverhandlung Ende 2016 nur in beschränktem Masse. Diese Einstellung steht jedoch den objektiven Befunden gemäss den zitierten fachärztlichen Beurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 entgegen. Die Aussagen des Privatklägers 1 geben somit seine tatsächliche geistige Befindlichkeit im Tatzeitraum wohl nur unvollständig - nämlich beschönigend - wieder. Überzeugend sind hingegen - entgegen der Verteidigung - die detaillierten Beschreibungen der Ehefrau als Zeugin: Sie wirken erlebt, jedoch nicht aufgebauscht oder gar hasserfüllt gegenüber der Beschuldigten. Sie schildert anschaulich den wachsenden Abbau des Privatklägers
1 betreffend Gedächtnis und Wahrnehmung, wie auch dessen erfolgreiches Ka-
-- 51 of 74 --
schieren durch den Privatkläger 1. Objektiv gestützt werden sie sodann durch die Arztberichte, welche tatsächlich eine sich akzentuierende Degeneration des Hirns des Privatklägers 1 belegen. Die Darstellung des Schwiegersohns Q._____ mag zwar eine Parteidarstellung sein, weshalb ihr nicht entscheidender Beweiswert zukommt. Frei erfunden und konstruiert ist jedoch auch diese nicht. Sie wird auch nicht relevant relativiert durch die Aussagen des Hausarztes S._____, welcher sich - nebst orthopädischen Punkten - einzig mit der Fahrtauglichkeit des Privatklägers 1 beschäftigt und dies als Zeuge auch freimütig so geschildert hat. Die Schilderung der Ehefrau betreffend zunehmende Vergesslichkeit und das Verlegen von Gegenständen hat hingegen die seit Januar 2007 bei der Privatklägerin 2 angestellte Sekretärin P._____ als Zeugin bestätigt; sie konnte auf Vorhalt auch die Äusserungen im Bericht Q._____ als grundsätzlich zutreffend nachvollziehen (Urk. O3/6 S. 13 f.; Urk. O3/13). Und dass von der hausärztlich attestierten Fahrtauglichkeit ein Rückschluss auf die Fähigkeit gezogen wird, Geschäftsvorgänge und Transaktionen in Millionenhöhe zu kontrollieren, ist mit dem Vertreter der Privatkläger (Prot. II S. 17) geradezu als absurd zu bezeichnen, und dies ganz unabhängig von der Frage, ob das Attest eine Gefälligkeit darstellte. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt auch dahingehend erstellt, dass der Privatkläger 1 altersbedingt - auch - während des Tatzeitraums zunehmend Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme entwickelte. Mit der Vorinstanz sind diese jedoch nicht allein entscheidend für die unterbliebene Kontrolle der Machenschaften der Beschuldigten durch den Privatkläger 1. Diese resultierte zu einem wesentlichen Teil auch schlicht aus dem grossen Vertrauen, welches der Privatkläger 1 nach der vieljährigen Tätigkeit der Beschuldigten für die Privatkläger dieser entgegenbrachte, was die Beschuldigte auch wusste und darauf vertraute. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt im Sinne des angefochtenen Beweisergebnisses der Vorinstanz mit den erwähnten, marginalen Korrekturen zum Quantitativ rechtsgenügend erstellt.
6.1. Zur rechtlichen Würdigung des wie vorstehend erwogen weitestgehend rechtsgenügend erstellten Anklagesachverhalts hat die Vorinstanz vorab das Grundsätzliche zu den Tatbeständen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von
-- 52 of 74 --
Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, deren Erfüllung durch die Beschuldigte seitens der Anklagebehörde und der Privatklägerschaft geltend gemacht wird (Urk. 38 und Urk. 133 sowie Urk. 134 S. 2), angeführt (Urk. 169 S. 142-147). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Vorinstanz hat auch richtig festgestellt, dass sich die Verteidigung im Hauptverfahren zum Rechtlichen nicht geäussert hat (Urk. 169 S. 142; Urk. 136). Eine substantiierte kritische Auseinandersetzung mit den folgenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Rechtlichen erfolgt durch die Verteidigung auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 171 S. 25 f.; Urk. 204 S. 42 ff.). Vielmehr fährt die Verteidigung in der Konsequenz ihrer bisherigen Argumentation lediglich fort, es könne keine Arglist gegeben sein, da stets ein von der Privatklägerschaft unterzeichneter Zahlungsauftrag und somit deren Einverständnis vorgelegen habe, zudem habe der Privatkläger mehrfach Kenntnis über seine Auszahlungen gehabt. Auch laufe die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahin, dass die Beschuldigte den Gegenbeweis zu ihrer Schuld zu führen habe, was die Staatsanwaltschaft durch eine vertiefte Wirtschaftsprüfung unterlassen und die Vorinstanz übergangen habe, weshalb klar der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung komme.
6.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, die Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 durch die Verwendung von blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen bzw. die Vorlage von ausgefüllten Zahlungsaufträgen zulasten seiner Privatkonten zur Unterschrift (Anklagepunkt A) und durch die Vorlage von ausgefüllten Bordereaus zur Unterzeichnung bzw. durch die Verwendung von blanko unterzeichneten Bordereaus zulasten des Kontos der Privatklägerin 2 (Anklagepunkt B) implizit erklärt, es stünden wie üblich ihn betreffende private Rechnungen zur Zahlung an bzw. es sei geschäftsbedingt notwendig, für die Privatklägerin 2 Bargeld zu beziehen. Tatsächlich hätten aber sämtliche Zahlungen und Bezüge ohne Rechtsgrund zugunsten der Beschuldigten erfolgen sollen, worüber diese den Privatkläger 1 weder bei der Vorlage der Zahlungsaufträge und Bordereaus zur Unterschrift noch bei der Verwendung von Blankozahlungsaufträgen und -bordereaus informiert habe. Diese Täuschung des -- 53 of 74 -Privatklägers 1 über den wahren Hintergrund der von ihm zu autorisierenden bzw. autorisierten Zahlungen und Bezüge sei arglistig gewesen, da die Beschuldigte gewusst habe, dass der Privatkläger 1 ihr uneingeschränkt vertraute und ihm aufgrund seines altersbedingten mentalen Abbaus eine kritische Kontrolle geschäftlicher Vorgänge zunehmend schwer gefallen und er mit (vermeintlichen) Hilfestellungen und Ausreden leicht zu kontrollieren gewesen sei. Die Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass der Privatkläger 1 die Verwendung von blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bordereaus durch sie von sich aus nicht hinterfragen und die von ihr verlangten Unterschriften ohne nähere Kontrolle oder Rückfragen leisten würde. Mit der Belastung der Konti des Privatklägers 1 bzw. der Privatklägerin 2 seien bei diesen ein Vermögensschaden und bei der Beschuldigten eine Bereicherung eingetreten. Die Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in rund sechseinhalb Jahren in
100 Einzelhandlungen um insgesamt rund Fr. 4,95 Millionen und damit um ein Vielfaches ihres regulären Einkommens betrogen und sich damit in ganz wesentlichem Umfang ihren Lebensunterhalt finanziert und mithin gewerbsmässig gehandelt. Mit ihren 78 unbefugten Bargeldbezügen unter Verwendung der Kreditkarte des Privatklägers 1 von August 2008 bis Dezember 2009 Mal von jeweils Fr. 1'000.– habe die Beschuldigten den Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt. Sie habe dadurch ein monatliches Einkommen erzielt, welches ungefähr ihrem regulären Salär als Angestellte der Privatklägerschaft entsprochen habe und einen bedeutenden Beitrag an ihren - unangemessen aufwändigen - Lebensstil ertrogen. Die Abänderung von Bordereaus habe schliesslich eine mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dargestellt, da unterzeichnete Bordereaus bestimmt und geeignet seien, den Überbringer als zum Bezug von Bargeld in der auf dem Bordereau erwähnten Höhe berechtigt auszuweisen und damit Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellten. Unerheblich sei, ob [sinngemäss, vgl. Urk. 169 S. 147] die Beschuldigte blanko unterzeichnete Bor-- 54 of 74 -dereaus nachträglich ausgefüllt oder vom Privatkläger 1 unterzeichnete Bordereaus nachträglich abgeändert habe. Sowohl die Blankettfälschung als auch das Verfälschen einer Urkunde seien tatbeständlich. Die Beschuldigte habe vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, die Privatklägerschaft am Vermögen zu schädigen. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfacher Urkundenfälschung durch die Herstellung und Verwendung von Einzahlungsscheinen mit dem Privatkläger 1 bzw. seiner Ehefrau als Rechnungsadressat scheitere schliesslich bereits an der fehlenden Umschreibung in der Anklageschrift (Urk. 169 S. 144-147).
6.3. Diese Erwägungen sind grundsätzlich als korrekt zu übernehmen. Vorab haben Anklagebehörde und Privatklägerschaft die Ausführungen der Vorinstanz, wonach betreffend das unrechtmässige Operieren mit Einzahlungsscheinen keine Urkundenfälschung und auch keine Geldwäscherei vorliege (Urk. 169 S. 147149), nicht kritisiert (Urk. 177 und Urk. 179). Wenn die Vorinstanz sich in der rechtlichen Würdigung zum Deliktsumfang geäussert hat, gelten hier die - wenigen und im Resultat nicht relevanten - Einschränkungen gemäss der vorstehenden Beweiswürdigung zum massgeblichen Anklagesachverhalt. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, die Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass der Privatkläger 1 die Verwendung von blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bordereaus durch sie von sich aus nicht hinterfrage, gilt die folgende Präzisierung: Das Operieren mit blanko unterzeichneten Zahlungsaufträgen und Bordereaus war gemäss der vorstehenden Beweiswürdigung offenbar Teil des üblichen Vorgehens des Privatklägers 1 und der Beschuldigten. Die deliktische Verwendung solcher blanko unterzeichneter Zahlungsanweisungen konnte der Privatkläger 1 gar nicht bemerken respektive hätte sie erst aufgrund einer Prüfung der später eingehenden Bankabrechnungen bemerken können. Die arglistige Täuschung der Beschuldigten lag in diesen Fällen darin, dass sie - erfolgreich davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger 1 eine Prüfung unterlässt respektive aufgrund des bei ihm fortschreitenden mentalen Abbaus, verbunden mit ihren Ablenkungen die Unregelmässigkeiten gar nicht feststellt. Letzteres traf jedoch auch nur in jenen Fällen zu, in welchen die massgeblichen Abrechnungen dem -- 55 of 74 -Privatkläger 1 überhaupt zugegangen sind, respektive ihm nicht durch die Beschuldigte vorenthalten wurden. Bei der Begehung der mehrfachen Urkundenfälschungen handelte die Beschuldigte schliesslich nicht nur in Schädigungs-, sondern auch in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dieser geht jedoch auf in der Bereicherungsabsicht des gewerbsmässigen Betrugs, zu welchem Zweck die Beschuldigte die Urkundenfälschungen überhaupt erst vornahm. Zwischen Betrug und Urkundenfälschung besteht schliesslich gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E.5.5 mit Verweis auf BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3). Zur von der Verteidigung aufgeworfenen Frage der Beweislastumkehr wurde bereits vorab ausgeführt, dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung entlastende Behauptungen einer beschuldigten Person, wenn Anhaltspunkte für deren Richtigkeit fehlen, als unglaubhaft würdigen kann, ohne dass dies einer verfassungswidrigen Beweislastumkehr gleich käme (vgl. Erwägung II.2.4.). Insgesamt ist der angefochtene Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion
1. Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vorliegend auf die Sanktionsandrohungen der eingeklagten Straftatbestände und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung ei-- 56 of 74 -ner Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bisherigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist jedoch eine Freiheitsstrafe auszufällen, welche weit über der Grenze einer allenfalls noch möglichen Geldstrafe liegt, weshalb die Beschuldigte von dieser Gesetzesrevision nicht betroffen ist. Deshalb ist das alte Recht anzuwenden.
2. Die Vorinstanz hat gegen die Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren ausgesprochen (Urk. 169 S. 172). Die appellierende Verteidigung stellte für den Fall einer Verurteilung keinen konkreten Antrag zum Strafmass (Urk. 171; Urk. 204). Die Anklagebehörde als Appellatin äussert sich nicht kritisch zur vorinstanzlichen Strafzumessung (Urk. 177).
3. Eingangs hat die Vorinstanz korrekte Erwägungen angestellt zur Frage der Aussprechung einer Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahr 2009, zum anwendbaren Strafrahmen sowie zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung, insbesondere bei vorliegender Tatmehrheit und mehrfacher Tatbegehung (Urk. 169 S. 149-151; vgl. Urk. 174). Darauf wird ohne Weiteres verwiesen.
4.1. Zur Tatkomponente der am schwersten wiegenden Tat des gewerbsmässigen Betrugs und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe die Privatklägerschaft in rund sechseinhalb Jahren in 100 Einzelhandlungen um insgesamt rund Fr. 4,95 Millionen betrogen, wobei das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten mit über 80 Einzelhandlungen und einem Deliktsbetrag von knapp Fr. 4,5 Millionen in den Zeitraum von April 2007 und April 2010 gefallen sei. Auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges liege hinsichtlich der Zahl der Einzelhandlungen und des Deliktsbetrages ein schwerer Fall betrügerischen Handelns vor. Die deliktische Tätigkeit sei durch das der Beschuldigten vom Privatkläger 1 entgegengebrachte immense Vertrauen erleichtert worden. Gleichzeitig offenbare sich im Missbrauch dieses über die Jahre auch durch aktives Zutun der Beschuldigten (vordergründig tadellose Leistung, Unentbehrlichmachen, sexuelle Gefallen) gefestigten Vertrauens des Privatklägers 1 die Verwerflichkeit des Tuns der -- 57 of 74 -Beschuldigten. Sie habe verschiedene Tatvorgehen entwickelt und im Rahmen der Verwirklichung ihres deliktischen Plans über Jahre einen erheblichen Aufwand betrieben, etwa durch das Fabrizieren von Einzahlungsscheinen und Briefen an Zahlungsempfänger oder die Kontrolle des Postzuganges. Insgesamt habe die Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie und durch das Ausnützen der gezielt vertieften Nähe zum Privatkläger 1 und seiner altersbedingten Vergesslichkeit besonders verwerflich gehandelt. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Opfer wären allerdings noch weit gravierendere gewerbsmässige Betrugshandlungen denkbar. Das Verschulden der Beschuldigten wiege in objektiver Hinsicht mittelschwer, tendenziell sogar schwer (Urk. 169 S. 151 f.).
4.2. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Der bezifferte Deliktsumfang liegt wie vorstehend zum Schuldpunkt erwogen geringfügig tiefer, als durch die Vorinstanz erstellt. Die Reduktion erfolgt jedoch nicht in einem für die Strafzumessung relevanten Masse. Die gesamte deliktische Tätigkeit wurde durch das sehr grosse Vertrauen des Privatklägers 1 gegenüber der Beschuldigten nicht nur erleichtert, sondern eigentlich erst ermöglicht. Dies entlastet die Beschuldigte jedoch nicht: Der Tatvorwurf geht ja gerade dahin, dass die Beschuldigte um dieses grosse Vertrauen des Privatklägers 1, kombiniert mit seinem fortschreitenden mentalen Abbau, wusste und dies gezielt ausnutzte, indem sie darauf bauen konnte, dass der Privatkläger 1 keine Kontrolle ihrer Geldbezüge vornehmen würde respektive dazu gar nicht in Lage war. Korrekt ist, dass die Beschuldigte über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelhandlungen delinquiert hat, was erschwerend wiegt. Relativierend fällt aus, dass sie nicht zulasten einer Vielzahl von Geschädigten, sondern lediglich zulasten einer natürlichen und einer juristischen Person gehandelt hat und dass durch die Delikte keine dieser - sehr vermögenden - Personen existentiell entreichert worden ist.
4.3. Zur subjektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs als der schwersten der zu beurteilenden Taten hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Motiv sei ihr Wunsch nach einem aufwändigen Lebensstil und einer Rolle als erfolgreiche Geschäftsfrau und damit -- 58 of 74 -egoistisch gewesen. Dass dieser Wunsch, was den Betrieb der Kindertagesstätte betrifft, durch den - durch die Beschuldigte sinngemäss als traumatisch beschriebenen - Tod ihres Sohnes im Jahr 2005 verstärkt worden sei, sei möglich. Der eigentliche Auslöser für das betrügerische Verhalten der Beschuldigten könne jedoch nicht der durch den Tod ihres Sohnes ausgelöste Wunsch, etwas für Kinder zu tun, gewesen sein, da dieses bereits im Jahr 2003 eingesetzt habe. Das ertrogene Geld habe auch zu wesentlichen Teilen der Finanzierung ihres persönlichen Unterhaltes gedient und vom Betrieb des Vereins Tagesstätte F._____ hätten auch diverse dort angestellte Familienangehörige und ihr Freund profitiert. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Tatschwere mithin nicht relativiert (Urk. 169 S. 152 f.).
4.4. Diese Erwägungen sind nur teilweise zu übernehmen: Wohl war das Tatmotiv der Beschuldigten letztlich egoistisch. Sie finanzierte sich auch durchaus einen gehobenen Lebensstil (mitunter einen regelrechten Wagenpark; Urk. 202 S. 12 f.) und den Betrieb einer bei weitem nicht konstentragenden Geschäftsidee. Im Vergleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügern hat sie sich jedoch noch nicht einen geradezu luxuriösen, verschwenderischen Lebenswandel geleistet. Sodann ist auch der Betrieb einer Kindestagesstätte für einen gewerbsmässig tätigen Betrüger eher atypisch und nicht die maximal verwerflichste Art, den Deliktserlös auszugeben. Die Beschuldigte hat es wohl treffend dahingehend umschrieben, "sie habe sich eine Existenz aufgebaut". Selbstredend tat sie dies vollumfänglich auf Kosten der Privatklägerschaft. Bei ihrer Beurteilung der subjektiven Tatschwere lässt die Vorinstanz ferner eine doch zentrale Komponente völlig ausser Betracht: Gemäss dem vorstehenden Beweisergebnis ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie dem Privatkläger 1 über Jahre in zahlreichen Einzelfällen mit sexuellen Dienstleistungen gefällig war und zwar in einer Weise, von welcher einzig der Privatkläger 1 profitiert hat. Seine Behauptung, die Beschuldigte habe ihn in diesen zahlreichen Fällen verführt und er habe praktisch gar keine andere Wahl gehabt, ist offensichtlich lebensfremd und Unsinn. Der Privatkläger 1 hat sich, davon ist zugunsten der Beschuldigten auszugehen, über eine längere Zeit einfach bei der Be-- 59 of 74 -schuldigten sexuell bedient. Dass er durch die ihm attestierte neurologische Erkrankung mit daraus resultierendem übersteigerten Sexualtrieb - wohl sogar unbewusst - dazu gedrängt wurde, mag sein; für die Beurteilung des Verschuldens der Beschuldigten ist dies jedoch nicht relevant. Zwar ist auch die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten, dass sie vom Privatkläger 1 zu den sexuellen Handlungen geradezu genötigt worden sei, wie vorstehend erwogen widerlegt. Dass bei der Beschuldigten subjektiv das Verlangen entstand, sich für die sexuellen Dienstleistungen am Privatkläger 1 eine finanzielle Gegenleistung zu holen, ist jedoch nachfühlbar. Dies beschlägt die subjektive Tatschwere der Beschuldigten in relevantem Masse, auch wenn die finanziellen Vorteile, die sie sich zuschanzte, exorbitant ausgefallen sind. Lediglich vollständigkeitshalber wird ergänzt, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum in keiner Weise in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt war (Art. 19 StGB) und Solches auch nicht geltend gemacht wird.
4.5. Somit relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere merklich. Das Verschulden betreffend den gewerbsmässigen Betrug wiegt erheblich bis mittelschwer. Dies führt zu einer Einsatzstrafe in der unteren Hälfte des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens, somit von ca. 3 Jahren Freiheitsstrafe.
4.6. Zum weiteren Delikt des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erwog die Vorinstanz, die Beschuldigte habe die Kreditkarte des Privatklägers 1 in der Zeit von August 2008 bis Dezember 2009
78 Mal unbefugt für Bargeldbezüge von jeweils Fr. 1'000.00 verwendet. Die Zahl der Einzelakte innert relativ kurzer Zeit zeuge von erheblicher krimineller Energie. Der Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 78'000.00 dürfe zwar nicht bagatellisiert werden, erweise sich innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage aber als nicht besonders hoch. Objektiv sei das Verschulden der Beschuldigten vor diesem Hintergrund noch als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht gelte das zum gewerbsmässigen Betrug Gesagte. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert (Urk. 169 S. 153).
-- 60 of 74 --
4.7. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Zur subjektiven Tatschwere gilt die zum gewerbsmässigen Betrug angeführte, entlastende Erwägung nicht: Die Automaten-Bargeldbezüge wurden verübt, als die Beschuldigte dem Privatkläger 1 nicht mehr für sexuelle Dienstleistungen zur Verfügung stand. Entsprechendes konnte sie somit nicht zu den Bargeldbezügen motivieren. Vielmehr hatte die Beschuldigte sich an den über Jahre erfolgten Zufluss grosser finanzieller Mittel gewöhnt und hat sich mit der deliktischen Verwendung der Kreditkarte schlicht eine neue Einkommensquelle zur Begleichung ihrer hohen Auslagen eröffnet.
4.8. Betreffend die 42 Urkundenfälschungen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, alle Fälschungen hätten sich auf den gleichen Urkundentyp bezogen und auch das Tatvorgehen sei für die Strafzumessung vergleichbar gewesen, ob es sich nun um das Verfälschen von Urkunden oder um Blankettfälschungen gehandelt habe. Sinngemäss wurde weiter erwogen, sämtliche der einzelnen Fälschungen würden innerhalb der abgestuften Verschuldensskala objektiv noch leicht wiegen. Wie die Urkundenfälschungen objektiv insgesamt wiegen, hat die Vorinstanz nicht taxiert (Urk. 169 S. 153 f.). Diese wurden über fast vier Jahre vorgenommen und führten zu einer Bereicherung der Beschuldigten (respektive zu einer Schädigung der Privatkläger) von nur knapp weniger als Fr. 2 Mio., auch wenn die Deliktssumme wieder knapp unter der Gesamtsumme der Bezüge angesetzt wird. Allerdings waren die Urkundenfälschungen ein massgeblicher Bestandteil der betrügerischen Machenschaften und deren Unrechtsgehalt wurde schon unter diesem Titel vorstehend weitgehend abgegolten. In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte wieder - mit der Vorinstanz, Urk. 169 S. 154 - mit direktem Vorsatz, egoistisch und zur Finanzierung ihres aufwändigen Lebensstils sowie ihrer nicht rentablen Geschäftstätigkeit gehandelt. Wenn die Vorinstanz wiederum erwägt, die objektive Tatschwere relativiere die subjektive Tatschwere nicht, ist dies dahingehend zu korrigieren, dass zumindest ein Teil der Urkundenfälschungen (und die damit verbundenen Betrüge) im Zeitraum erfolgten, als der Privatkläger 1 sich von der Beschuldigten sexuell bedienen liess.
-- 61 of 74 --
4.9. Die Vorinstanz hat als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 5 Jahre Freiheitsstrafe bemessen (Urk. 169 S. 154). Dies erweist sich mit den vorstehenden Korrekturen zur subjektiven Tatschwere als zu hoch. Angemessen sind vielmehr ca. 3 Jahre. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt hat die Vorinstanz in Abgeltung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in Anwendung des Asperationsprinzips um sechs Monate erhöht. Dies ist angemessen und zu übernehmen. Zu den Urkundenfälschungen hat die Vorinstanz erwogen, diese stünden in direktem Zusammenhang mit den Betrugshandlungen zulasten der Privatklägerin 2 und ihr Beitrag zur Gesamtschuld sei daher gering. Die Einsatzstrafe wurde dafür um weitere neun Monate erhöht. Aufgrund der vorstehend erfolgen Korrekturen - auch hier - zur subjektiven Tatschwere erscheint dies leicht überhöht. Angemessen ist vielmehr eine Erhöhung um ein weiteres ½ Jahr. Somit resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher zu beurteilender Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
5.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ausführlich angeführt (Urk. 169 S. 154156). An der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass sie nach wie vor keine Arbeit gefunden habe und vom RAV bereits ausgesteuert sei. Sie erhalte lediglich Alimente in der Höhe von Fr. 900.– für ihren Sohn, wovon sie aber gleich wieder Fr. 500.– fürs Wohnen abgeben müsse (Urk. 202 S. 1 ff.). Die Vorinstanz hat - sinngemäss - erwogen, die Biografie der Beschuldigten wirke sich weder erschwerend noch erleichternd aus. Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings kann man der Beschuldigten wohlwollend zugute halten, dass der Vorsatz, eine Kindertagesstätte zu betreiben, auch auf den durch sie erlittenen Verlust eines Kindes zurück ging. Dieses Unterfangen erwies sich als finanzielles Fiasko und veranlasste die Beschuldigte zu zahlreichen weiteren Delikten, was die Deliktssumme zusätzlich - in die Höhe schnellen liess. Unter diesem Gesichtspunkt ist der durch die Beschuldigte erlittene Verlust eines Kindes zwar nicht ganz unerheblich, eine zur bereits bei der subjektiven Strafschwere hinaus gehende Strafminderung unter diesem Titel rechtfertigt sich jedoch nicht.
-- 62 of 74 --
5.2. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten als Mutter eines 11-jährigen Kindes eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit, verbunden mit einer leichten Strafminderung zuerkannt (Urk. 169 S. 156). Dies kann aber nicht übernommen werden. Das Kind wurde mitten im Deliktszeitraum gezeugt und geboren. Die Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, mit welchen Konsequenzen sie dereinst konfrontiert werden könnte.
5.3. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Verurteilung aus dem Jahr 2009 wegen eines Strassenverkehrsvergehens führe vorliegend insgesamt nicht zu einer Straferhöhung (Urk. 169 S. 156; Urk. 200). Dies kann so jedoch nicht übernommen werden. Zwar hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass diese Vorstrafe nicht einschlägig ist und nur ein geringer Teil der heute zu beurteilenden Taten der Beschuldigten in den Zeitraum nach der damaligen Verurteilung fällt. Übersehen hat die Vorinstanz hingegen, dass die Tatbegehungen nach der Verurteilung mit Strafmandat des Bezirksamts Muri zusätzlich während laufender Probezeit dieser Strafe ausgeübt wurden. Dies kann nicht einfach ignoriert werden und führt zusammen mit der Vorstrafe zu einer geringen Straferhöhung. Die Vorinstanz hat weiter richtig erkannt, dass die Beschuldigte im gesamten Verfahren weder Einsicht noch Reue demonstriert hat. Sie lässt sich nach wie vor als komplett unschuldig bezeichnen und einen vollumfänglichen Freispruch beantragen. Soweit sie den Anklagesachverhalt gesteht, ist dieser ohnehin durch Urkunden belegt. Eine das Strafverfahren erleichternde Kooperation hat sie nicht gezeigt. Hinsichtlich des äusseren Sachverhaltes war die Beschuldigte immerhin teilweise geständig, weshalb sich entgegen der Vorinstanz eine leichte Strafminderung rechtfertigen lässt. Schliesslich hat die Vorinstanz die "relativ lange Dauer" des Strafverfahrens von knapp 6 Jahren leicht strafmindernd gewichtet. Auch dies kann jedoch so nicht übernommen werden. Der Untersuchungsbehörde kann für das doch sehr komplexe Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots substantiiert vorgeworfen werden. Die Untersuchung dauerte rund vier Jahre, die vor- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren je etwa ein Jahr; darin ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ersichtlich. Auch führt der Umstand, dass die Beschul-- 63 of 74 -digte seit Ende des vorliegend zu beurteilenden Deliktszeitraums und somit mittlerweile ca. 8 Jahre nicht mehr straffällig geworden ist, nicht zu einer Strafminderung.
6. Die erschwerenden Momente und die erleichternden Momente halten sich in etwa die Waage und heben sich auf, weshalb die Beurteilung der Täterkomponente entgegen der Vorinstanz zu keiner Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen, hypothetischen Einsatzstrafe führt. Somit ist die Beschuldigte in Abgeltung sämtlicher zu beurteilender Delikte, für welche sie heute schuldig gesprochen wird, und unter Berücksichtigung der entsprechenden Einsatzstrafe mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
7. Der Anrechnung von 39 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Urk. O2/1; Art. 51 StGB).
8. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage eines (teil-)bedingten Strafvollzugs schon aus objektiven Gründen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche
1. Der Privatkläger 1 hat im Hauptverfahren gegen die Beschuldigte adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 3'294'354.65 zuzüglich 5% Zins seit 23. April 2010 geltend gemacht. Diese Summe entspricht dem Total der inkriminierten Überweisungen gemäss Anklagepunkt A und den Bargeldbezügen mittels Kreditkarte gemäss Anklagepunkt C zuzüglich einer durch die Kreditkartenherausgeberin dem Privatkläger 1 verrechneten Bearbeitungsgebühr. Eventualiter wurde ein Schadenersatzanspruch von zumindest Fr.3'272'343.25 geltend gemacht. Die Privatklägerin 2 hat im Hauptverfahren gegenüber der Beschuldigten eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'879'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 23. April 2010 gestellt. Diese Summe entspricht dem Total der inkriminierten, mittels Bordereaus getätigten Barbezüge gemäss Anklagepunkt B (Urk. 134 S. 2).
-- 64 of 74 --
2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mittels einer detaillierten Auflistung erwogen, die Beschuldigte werde nicht im gesamten Umfang des Anklagepunkts A schuldig gesprochen. Die Schadenssumme gemäss des tatsächlichen Deliktsumfangs belaufe sich auf Fr. 3'070'049.65 (Urk. 169 S. 160). Dieses Beweisergebnis wurde seitens des Privatklägers 1 nicht angefochten (Urk. 179) und wird wie vorstehend erwogen im Berufungsentscheid bestätigt. Betreffend die Anklagepunkte B und C hat die Vorinstanz erwogen, der Deliktsumfang entspreche der Addition der inkriminierten Bargeldbezüge, somit Fr. 1'879'000.00 respektive Fr. 78'000.00 (Urk. 169 S. 160). Diesem Beweisresultat wird wie vorstehend erwogen im Berufungsentscheid bezüglich Anklagepunkt B nicht gefolgt: Der Deliktsumfang liegt betreffend diesem Anklagepunkt geringfügig, jedoch heute nicht bezifferbar, unter den eingeklagten Summen.
3. Dies führt dazu, dass die adhäsionsweise gestellte Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 heute nicht liquid ist. Daher ist gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO festzustellen, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 2 dem Grundsatz nach Schadenersatz schuldet. Zur genauen Bezifferung ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Liquid ist hingegen die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Umfang des erstellten Deliktsumfangs gemäss Anklageziffern A und C. Somit ist die Beschuldigte zu verpflich-ten, dem Privatkläger 1 Fr. 3'150'974.65 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag über Fr. 3'150'974.65 ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen (Urk. 169 S. 160; Art. 391 Abs. 3 StPO). V. Einziehungen, Verwertung, Ersatzforderung
1. Die Vorinstanz hat ausführlich über Unterlagen, Gegenstände und Vermögenswerte, die ihm Rahmen der Untersuchung bei der Beschuldigten beschlagnahmt wurden, entschieden (Urk. 169 S. 161-170). Diese Anordnungen wurden durch die appellierende Beschuldigte in keiner Weise substantiiert kritisiert
-- 65 of 74 --
(Urk. 171 S. 26; Urk. 204) und durch die Privatklägerschaft nicht angefochten (Urk. 179).
2. Die Anordnungen gemäss der vorinstanzlichen Urteilsdispositiv-Ziff. 12 (Einziehung des mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 und 6. November 2015 beschlagnahmten Betrages von insgesamt Fr. 32'285.00 und Auszahlung zuhanden des Konkursverfahrens über den Verein Tagesstätte F._____) ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 169 S. 169 f.) zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das bei der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren beschlagnahmte Kapital bildet die bei der Kasse der Vorinstanz deponierte Bar-Kaution (Urk. 169 S. 15; Urk. 44A). Die Überweisung hat ab dieser Bar-Kaution zu ergehen.
3. Entgegen der vorinstanzlichen Regelung ist jedoch von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung abzusehen. Denn die Ersatzforderung kann der Privatklägerin 2 gar nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB, Dispositiv-Ziff. 11), da dieser im Berufungsentscheid - anders als noch im angefochtenen Urteil der Vorinstanz - kein bezifferter Schadenersatzanspruch zugesprochen wird. Die Privatklägerin 2 wird ihre Zivilforderung in einem Zivilprozess geltend machen müssen, weshalb es nicht angemessen ist, im hiesigen Strafverfahren eine vergleichsweise marginale Ersatzforderung auszusprechen.
4. Schliesslich hat die Vorinstanz zurecht Vermögenswerte deliktischen Ursprungs eingezogen (Verwertungserlös betreffend zwei Fahrzeuge, Guthaben der D._____ GmbH, Kontoguthaben bei der Migros-Bank), was ohne Weiteres zu bestätigen ist (Urteilsdispositivziffer 7; Urk. 169 S. 165 f.; Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Privatkläger 1 keine Erklärung nach Art.
73 Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB) abgegeben hat und die eingezogenen Vermögenswerte ihm somit nicht zur teilweisen Deckung seiner Schadenersatzforderung herausgegeben werden können (vgl. Urk. 134 S. 3 Ziff. 7.). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid können sie allerdings im Berufungsverfahren auch nicht der Privatklägerin 2 herausgegeben -- 66 of 74 -werden (vgl. Urteilsdispositivziffer 8, Urk. 169 S. 166), da dieser wie bereits erwogen kein bezifferter Schadenersatzanspruch zugesprochen wird. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind die vorinstanzliche Kostenauflage und die Entschädigungsregelung zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziff. 20. und 21.; Art. 426 und Art. 433 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 12'000.– festzusetzen. Die Kosten für die fortlaufende Lagerung im E._____ von Fr. 1'468.– sind im Urteilsdispositiv vom 27. April 2018 (Urk. 209) versehentlich nicht berücksichtigt worden. Da erst die Zustellung dieses begründeten Urteils fristauslösend für die Ergreifung allfälliger Rechtsmittel ist, ist das Dispositiv nachfolgend entsprechend mit diesen weiteren Auslagen des Gerichts zu ergänzen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Beschuldigte weitestgehend. Einzig betreffend die gegenüber der Vorinstanz zu ergehende Strafreduktion obsiegt sie. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 der Beschuldigten aufzuerlegen und im verbleibenden 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gegen die Beschuldigte im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Feststellung, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, beschlägt mit Sicherheit den allergrössten Teil des geltend gemachten Schadens. Die Tatsache, dass im Berufungsverfahren - anders als im Hauptverfahren - keine bezifferte Leistungsverpflichtung der Beschuldigten erfolgt, stellt noch kein für die Kostenauflage relevantes Unterliegen der Privatklägerschaft 2 dar.
-- 67 of 74 --
4. Ausgangsgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'915.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 14).
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1....
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei in einem schweren Fall im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.... 4.... 5.... 6.... 7.... 8.... 9.... 10.... 11.... 12....
13. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden G._____, … [Adresse], auf erstes Verlangen zu unbeschwertem Eigentum herausgegeben: Briefmarken- und Münzensammlung (Asservat A18 bis A34); Schmuck (Asservat A16; Sach-Kaution Nr. 341246 [Pos. 3]); vergoldetes Besteck (Asservat A17).
14. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. November 2015 bzw. 31. Mai 2016 beschlagnahmten Unterlagen in den Asservaten A2, A5, A35, B2, H20, H21, H23, H24 bzw. A3, A4, AM16, H7, H8, H9, H12, H17, H18, H19, H22 werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben:
-- 68 of 74 --
- an die Beschuldigte A._____: Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 22, 23, 43, 44, 45, 46, 49, 50, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 87, 139, 142, 145, 153, 156, 163, 164, 166, 167, 168, 202, 206, 217, 232, 234, 247, 249, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 345, 346, 347, 348, 349, 350, 351, 352, 353, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373, 374, 375, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 402, 403, 405, 406, 407, 435, 436, 437, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 461, 462, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 469, 470, 471, 472, 473, 474, 475, 476,477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535. - an den Privatkläger 1 Dr. iur. B._____: Ziffern 17, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 48, 53, 54, 55, 70, 71, 76, 77, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 88, 89, 90, 91, 94, 98, 100, 101, 102, 105, 106, 108, 113, 116, 117, 118, 123, 126, 131, 137, 141, 143, 144, 149, 150, 151, 154, 155, 162, 165, 169, 170, 171, 172, 179, 180, 187, 189, 193, 194, 195, 198, 199, 200, 201, 204, 205, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 218, 219, 220, 221, 222, 224, 228, 229, 230, 231, 243, 244, 245, 246, 248, 262, 263, 264, 273, 276, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 354, 355, 396, 416. - an die Privatklägerin 2 C._____ AG: Ziffern 12, 20, 21, 24, 28, 39, 47, 51, 52, 69, 72, 73, 74, 75, 78, 80, 92, 93, 95, 96, 97, 99, 103, 104, 107, 109, 110, 111, 112, 114, 115, 119, 120, 121, 122, 124, 125, 127, 128, 129, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 140, 146, 147, 148, 152, 157, 158, 159, 160, 161, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 188, 190, 191, 192, 196, 197, 203, 207, 208, 223, 225, 226, 227, 233, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 274, 275, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 394, 395, 397, 398, 399, 400, 401, 404, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 438, 486, 507.
-- 69 of 74 --
15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. … bei der H._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf die Beschuldigte lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. September 2010 angeordnete Sperre der auf G._____ lautenden Police Nr. … bei der I._____ AG, … [Adresse], wird aufgehoben.
18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; CHF 26'835.55 Auslagen Strafuntersuchung; CHF 720.00 Auslagen Polizei CHF 2'936.00 Auslagen Gericht (Kosten für Aufbewahrung im E._____ [zzgl. Kosten für weitere Aufbewahrung]) CHF 59'491.55 Kosten total (zzgl. Kosten für weitere Aufbewahrung).
19. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 40'300.00 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an den amtlichen Verteidiger auszubezahlen.
20. …
21. …"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;
-- 70 of 74 --
− des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 39 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 3'150'974.65 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. April 2010 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
5. Folgende Vermögenswerte werden eingezogen: a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2013 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung der Personenwagen Audi S3 und Infiniti FX 4 in der Höhe von Fr. 37'182.90; b) der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die D._____ GmbH lautenden Kontos bei der Zuger Kantonalbank in der Höhe von Fr. 231.75; c) der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 beschlagnahmte Saldo des auf die Beschuldigte lautenden Kontos bei der Migros Bank AG in der Höhe von Fr. 420.25.
6. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.
-- 71 of 74 --
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Mai 2013 beschlagnahmte Betrag von Fr. 2'242.65 und der Netto-Erlös aus der Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. November 2010 beschlagnahmten Leder- und Pelzmäntel, lagernd im E._____, … [Adresse] (Beleg-Nr. 418790 vom 13. Mai 2009), werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der der Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet. Mit der Verwertung der Leder- und Pelzmäntel wird der Koordinator Vermögensverwaltung/-verwertung bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, beauftragt.
8. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2013 und 6. November 2015 beschlagnahmte Betrag von insgesamt Fr. 32'285.00 (gerundet; Konten bei der Raiffeisenbank … und der PostFinance) wird an das Konkursamt Hochdorf, … [Abteilung], … [Adresse], zuhanden des Konkursverfahrens über den Verein Tagesstätte F._____ ausgeliefert. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, die Auszahlung des Betrages von Fr. 32'285.00 zulasten der Bar-Kaution in der Höhe von Fr. 72'362.57 vorzunehmen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung. Fr. 1'468.– Auslagen Gericht ( Kosten Aufbewahrung im E._____ )
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten betreffend 4/5 der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
-- 72 of 74 --
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von total Fr. 7'915.95 zu bezahlen.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Koordinator Vermögensverwaltung/-verwertung bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B (im Dispositivauszug Ziffer 7 als Verwertungsauftrag) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
-- 73 of 74 --
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. April 2018 Der Präsident: lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Walthert
-- 74 of 74 --